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SB140525

Mehrfache Veruntreuung etc.

Zürich OG · 2015-04-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Gegenstand der zweitinstanzlichen Beurteilung bildet demnach in tatsäch- licher Hinsicht noch der Vorwurf des Betruges zum Nachteil von B._____. Dabei

- 6 - wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt (ND 1; Urk. 28 S. 6 ff.), den ausgebildeten Sanitärinstallateur, B._____, ca. gegen Ende 2005 kennenge- lernt und im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit bei den "C._____ Versicherun- gen" dessen Versicherungssituation überprüft und für diesen diverse Versiche- rungen abgeschlossen zu haben. Daraus habe sich ein kollegiales Verhältnis und Vertrauen zwischen den beiden entwickelt. Als B._____ beabsichtigt habe, sich selbständig zu machen, habe er den Beschuldigten um Rat angegangen. 1.1. Irgendwann im Jahre 2009 habe der Beschuldigte B._____ gefragt, ob dieser ihm für eine gewisse Zeit Fr. 100'000.– leihen könne. B._____ habe nicht nachgefragt wofür, aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten aber ange- nommen, dass es um geschäftliche Tätigkeit gegangen sei, zumal der Beschul- digte dem in finanziellen und geschäftlichen Belangen erkennbar unerfahrenen B._____ durch Vorlage eines auf ihn und seine Ehefrau lautenden Bankauszuges über Fr. 250'000.– und einen Koffer mit (gefälschten) Bankchecks im Wert von angeblich mindestens USD 2'000'000.– vorgegaukelt habe, wohlhabend zu sein und über genügend Sicherheiten zu verfügen. 1.2. Am 4. Dezember 2009 habe der sich dadurch in falscher Sicherheit über die jederzeitige Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten wiegende B._____ dem Beschuldigten ein Darlehen über Fr. 98'000.– für ca. einen Monat ohne speziellen Verwendungszweck gewährt und an seinem Wohnort in … in bar übergeben. Tat- sächlich habe der Beschuldigte – für B._____ weder erkennbar noch überprüfbar

– in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt und sei weder fähig noch willens gewe- sen, das Geld rechtzeitig zurückzuzahlen, weshalb die Darlehensforderung von Beginn an gefährdet gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte aufgrund des bestehenden kollegialen Vertrauensverhältnisses und der vorgelegten Dokumente vorausgesehen, dass B._____ seine Angaben nicht überprüfen würde und könn- te. 1.3. Dem Beschuldigten sei es schliesslich nur durch Veruntreuung anderer fremder Mittel, welche er gleichentags von D._____ erhältlich gemacht habe, ge- lungen, das Darlehen nach mindestens zweimaliger und letztmals Ende Februar 2010 erfolgter Aufforderung von B._____ zurückzuzahlen. Soweit keine Sicherheit

- 7 - für eine jederzeitige Rückzahlung innert Monatsfrist bestanden habe, sei der Be- schuldigte entsprechend bereichert und B._____ entsprechend in seinem Vermö- gen geschädigt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen ha- be. 2.1. Der Beschuldigte hat anerkannt, das ihm von seinem damaligen Kolle- gen B._____ übergebene Geld abredewidrig für private Zwecke verwendet zu ha- ben, wobei er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung zunächst noch wahr- heitswidrig geltend gemacht hatte, dieses privat kurzfristig angelegt zu haben. Ausserdem hat er anerkannt, die Rückzahlung mit den von D._____ erhältlich gemachten Fr. 100'000.– geleistet zu haben (Urk. 10/6 S. 16 ff.; Urk. 10/8 S. 22 ff. = Ordner 6 Urk. ND 1/11/2; Urk. ND 1/11/4 S. 2 ff.; Urk. ND 1/11/5 S. 2 ff.; Prot. II S. 11 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte zu- dem, B._____ gegenüber falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse als Sicherheiten gemacht und diesen getäuscht zu haben, um das Geld erhältlich zu machen. Er anerkannte sodann, B._____ Kontoauszüge vorgelegt und diesem ei- nen Koffer mit gefälschten Checks gezeigt zu haben (Prot. II S. 12). Der einge- klagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Vorgehen des Beschuldigten als Be- trug im Sinne von Art. 146 StGB (Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 70 S. 1), und im angefoch- tenen Urteil wurde der Beschuldigte bei diesem Anklagevorwurf (Urk. 28 S. 6 ff.) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 7 ff., S. 17).

2. Dagegen liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung im Wesentlichen vorbringen (Urk. 54 S. 2 f.; Urk. 68 S. 1 f.), dass bei B._____ gar kein Vermögensschaden eingetreten sei, nachdem der Beschuldigte das Darle- hen zurückbezahlt habe, wenn auch mit dem bei D._____ erhältlich gemachten Geld. Dass beim Darlehensbetrug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 8 - auch eine erhebliche Gefährdung der Darlehensforderung für einen Schuldspruch reiche, werde nicht in Frage gestellt. Im Zeitpunkt der Darlehensannahme sei die Möglichkeit, das Geld über eine weitere Quelle aufzutreiben indessen durchaus vorhanden gewesen. Das von B._____ ausgeliehene Geld habe der Beschuldigte von Anfang an zurückzahlen wollen. Zu beachten sei zudem, dass B._____ er- klärte habe, dass er das Geld dem Beschuldigten auch ausgeliehen hätte, wenn er es rein zur Finanzierung seines Privatlebens eingesetzt hätte. Eine gewisse Gefährdung der geliehenen Summe sei B._____ bewusst gewesen. Dieser habe sich beispielsweise nicht darum gekümmert, weshalb der Beschuldigte das Geld nicht vom Bankkonto genommen habe, das ja angeblich noch ein hohes Gutha- ben aufgewiesen habe.

3. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.1. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufei- nander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gel- ten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die al- lein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezufüh- ren. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung ab- hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (ARZT, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 58 ff. zu Art. 146 StGB; BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Ja- nuar 2015 E. 1.2.2).

- 9 - 3.2. Demgegenüber scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbe- stand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Ma- chenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer zu ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 126 IV 165 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.2.2). 3.3. Die Vortäuschung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertrags- partner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet in- des aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zu- mutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (ARZT, a.a.O., N 38 zu Art. 146 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.2.3.; BGE 125 IV 124 E. 3a; BGE 118 IV 359 E. 2). 3.3.1. Zwischen dem Beschuldigten und B._____ bestand im Zeitraum der Darlehensgewährung anerkanntermassen ein kollegiales Vertrauensverhältnis, sodass sich das Bedürfnis bei B._____, die Angaben des Beschuldigten zu den angeblichen Vermögensverhältnisses nachzuprüfen, bereits aus diesem Grunde in engen Grenzen hielt. Mit der Vorlage des betreffenden Bankauszuges und der (gefälschten) Checks bestärkte der Beschuldigte darüber hinaus B._____ im Glauben an das vermeintlich vorhandene eigene Vermögen, ohne dass es dem in solchen Fragen unerfahrenen B._____ möglich gewesen wäre, die tatsächliche

- 10 - Aussagekraft des Bankauszuges und der (gefälschten) Checks, geschweige denn, den inneren Rückzahlungswillen des Beschuldigten zu überprüfen, wovon der Beschuldigte ausging und darauf vertrauen konnte. 3.3.2. Die neben den einfachen Lügen über die wirtschaftliche Tätigkeit sei- ner Ehefrau in der E._____ [Staat] gegenüber B._____ angewandten weiteren täuschenden Machenschaften sind damit arglistig und erreichten, dass sich B._____ aufgrund dieser täuschenden Angaben über die in Wahrheit ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten und dessen angebliche Bonität irr- te und gestützt auf diesen arglistig hervorgerufenen Irrtum diesem gutgläubig die Darlehenssumme von Fr. 98'000.– am 4. Dezember 2009 übergeben hatte. Eine leichtsinnige Auszahlung des Darlehens, ohne die grundlegendsten Abklärungen über die Vermögenslage des Beschuldigten getroffen zu haben, kann B._____ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 9) daher nicht vorgeworfen wer- den. 3.4. Der Betrug ist erst mit dem Eintritt einer Vermögensschädigung vollen- det. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstel- lung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermö- gensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; ARZT, a.a.O., N 193 f. zu Art. 146 StGB; BGE 134 IV 210 E. 5.3). 3.4.1. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchti- gung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Straf- recht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 240). Ein Darlehensvertrag schliesst zumeist gewisse Risiken in sich, welche der Darlehensgeber bewusst eingeht. Dafür er- hebt er regelmässig auch einen Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt.

- 11 - Nachdem der Beschuldigte und B._____ keine Zinsvereinbarung getroffen hatten, entfällt ein solcher Risikoausgleich vorliegend von vornherein. 3.4.2. Es kann indessen nicht schon in jeder Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Darlehensgeschäfte liegt, eine nach Art. 146 StGB beachtli- che Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Darlehensgeber entgegen den beim Darlehensnehmer geweckten Erwartungen von Anfang an so wenig Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist. In die- sem Falle überschreitet der Darlehensnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Darlehensgeber zumutbaren Risikos (DONATSCH, a.a.O., S. 241 f.; ARZT, a.a.O., N 155 zu Art. 146 StGB; BGE 102 IV 84 E. 4; BGE 82 IV 90 f.). 3.4.3. Wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. III.4.5.2. f.), gaukelte der Be- schuldigte trotz seiner offensichtlich ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten B._____ arglistig eine angeblich äusserst komfortable Vermögenslage, eine gute Bonität und damit einen vorbehaltlosen Rückzahlungswillen und eine jederzeit unproblematische Rückzahlungsmöglichkeit des Darlehens vor. Damit täuschte er gegenüber B._____ eine weit bessere Kreditwürdigkeit vor, als es den Tatsachen entsprach. Insofern bestand bereits im Zeitpunkt der Darlehensannahme entge- gen der von der Verteidigung vorgebrachten Auffassung keine absehbare, ernst- zunehmende seriöse Möglichkeit, das Geld rechtzeitig über eine weitere (legale) Quelle aufzutreiben. Dies spricht gleichzeitig auch gegen einen ernsthaften, wirk- lichen inneren Willen des Beschuldigten, das von B._____ ausgeliehene Geld von Anfang an zurückzuzahlen gewollt zu haben. Da er einen erheblichen Teil dieses Geldes für seinen eigenen Verbrauch ausgab, verfügte er über gar keine (legalen) Mittel für eine rechtzeitige Rückzahlung an B._____. 3.4.4. Wären seine Angaben dagegen wahr gewesen, hätte die Darlehens- forderung bereits nach Abschluss des Vertrages somit einen wesentlich höheren Wert aufgewiesen und hätte von B._____ als Darlehensgeber beispielsweise auch bedeutend leichter und besser an einen Dritten verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war er bereits durch den Abschluss des Darlehensvertra-

- 12 - ges, resp. die Übergabe der Darlehenssumme an den Beschuldigten geschädigt, unabhängig von der späteren Rückzahlung, welche nachweislich und vom Be- schuldigten anerkannt, gar nicht durch ihm gehörendes Geld erfolgte, sondern un- ter einer weiteren zweckwidrigen Verwendung des von D._____ zum Zwecke der Investition in eine gewinnbringende Anlage gleichentags erlangten Geldes. Mithin machte die aus der Sicht und für B._____ erfolgte vertragsgemässe Rückzahlung die bereits mit Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht unge- schehen. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt, wie bereits dargelegt, für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges. Entsprechend war der Beschuldigte auf der anderen Seite auch durch diesen wirtschaftlichen Vorteil bereichert. 3.5. Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. 3.6. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist mithin, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Vermögensdisposition vorzu- nehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt. Besonders zu beachten ist dabei, dass sich der Vorsatz der Schädigung nur auf eine solche vo- rübergehender Natur zu beziehen braucht. Schliesslich muss er in der Absicht gehandelt haben, sich unrechtmässig zu bereichern (DONATSCH, a.a.O., S. 243 f.; ARZT, a.a.O., N 208 ff. zu Art. 146 StGB). 3.6.1. Ein Darlehensbetrug mit entsprechender Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn ein sehr wahrscheinlich nicht zur Rückzahlung fähiger Darlehens- nehmer dem Darlehensgeber seine Bonität vorgespiegelt hat (ARZT, a.a.O., N 206 zu Art. 146 StGB). 3.6.2. Wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. IV.3.4.3.) verfügte der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Übergabe der Darlehenssumme an B._____ nicht über die nötigen Eigenmittel für eine rechtzeitige Darlehensrückzahlung. Auch

- 13 - konnte er aufgrund seiner desolaten wirtschaftlichen Situation nicht ernsthaft da- mit rechnen, zu gegebener Zeit auf legalem Wege weiteren Kredit zu erhalten, der ihm eine (legale) Rückzahlung erlaubt hätte. Im Wissen darum täuschte er B._____ absichtlich eine nicht gegebene komfortable Bonität vor, mit dem Ziel, gestützt auf den dadurch bei B._____ hervorgerufenen Irrtum, von diesem die Darlehenssumme erhältlich zu machen. Wie bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen (Urk. 61 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO), ging der Beschuldigte offenkundig nicht davon aus, dass ihm B._____ das Darlehen auch gewähren würde, wenn er ihm seine ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten offengelegt hätte, ansonsten er kaum zu Lügen und täuschenden Machenschaften gegriffen hätte. Damit ist auch seine Bereicherungsabsicht gegeben und auch der subjektive Tatbestand des Be- truges erfüllt. 3.7. Demzufolge ist der Beschuldigte auch des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebe- hörde entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Den Vollzug der Frei- heitsstrafe schoben die Vorderrichter im Umfang von 24 Monaten auf und setzten die Probezeit auf 2 Jahre fest (Urk. 61 S. 18; Urk. 53 S. 7 f.). Die amtliche Vertei- digung beantragte eine Bestrafung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bei bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 54 S. 1, S. 3 ff.; Prot. I S. 12 f.; Urk. 63 S. 2).

2. Im angefochtenen Urteil wurden die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend dargelegt und der gesetzliche Strafrahmen ausgehend von der Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläger F._____ als schwerstem Delikt korrekt abgesteckt (Urk. 61 S. 11 f.). Dies braucht vorliegend nicht widerholt zu werden. 2.1. Was den Tatvorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläger F._____ anbelangt, ist bei der objektiven Tatschwere zu gewichten, dass der Be-

- 14 - schuldigte unter falscher Vorgabe von gewinnbringenden Investitionsmöglichkei- ten gegenüber den Privatklägern am 5. Juni 2009 ein Darlehen über insgesamt Fr. 880'000.– erwirkte. Nach der Rückforderung der Gelder, mithin nicht aus eige- nem Antrieb, überwies er am 7. Oktober 2009 und am 10. Dezember 2009 jeweils Fr. 100'000.– zurück an die Privatkläger. Die restlichen Fr. 680'000.– verbrauchte er schamlos abrede- und treuwidrig weiterhin zur Bestreitung des ehelichen Le- bensunterhaltes sowie des aufwendigen Lebensstils, so dass er den Privatklägern einen grossen Schaden in dieser Höhe verursachte. Von einem beträchtlichen kriminellen Engagement zeugen ausserdem die damit untrennbar verbundenen beiden Urkundenfälschungen vom 2. September 2009 und vom 2. Februar 2010 (Anklageziffer III.; Urk. 28 S. 9 f.), welche der Beschuldigte in dreister Weise ge- zielt zur Täuschung der Privatkläger über die tatsächliche Verwendung und den tatsächlichen Verbleib ihrer ausstehenden Gelder verwendete, um der weiteren Rückforderung zu entgehen und den ungestörten weiteren Verbrauch der Gelder für private Anschaffungen zu ermöglichen. Die objektive Schwere dieser Tathand- lungen ist im mittleren Bereich anzusiedeln. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere gereicht ihm zum Verschulden, dass er ohne Not mit dem Ziel handelte, seinen aufwändigen Lebensstil zu finanzieren, obwohl er über eine sichere Arbeitsstelle und gute legale Erwerbseinkünfte von rund Fr. 7'800.– pro Monat verfügte. Er handelte mit direktem Vorsatz, und sein Vorgehen war von Geldgier getrieben, seine Beweggründe somit rein egoistischer Natur. Anhaltspunkte für verschuldensmindernde Aspekte, wie sie beispielsweise in Art. 48 StGB aufgelistet sind, oder eine verminderte Schuldfähigkeit, bestanden beim Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt. 2.3. Das Verschulden bei diesen Tathandlungen ist vor diesem Hintergrund als mittelschwer einzustufen. Die durch die Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 61 S. 12 f.) erweist sich als diesem Verschulden durchaus angemessen.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We-

- 15 - sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte ist am tt. November 1973 in G._____ geboren. Er hat zwei Geschwister und ist in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern aufge- wachsen. Sein Vater ist pensioniert und arbeitete als Lehrer an der Kantonsschu- le H._____ (Urk. 10/6 S. 11 f.; Urk. 20/1 ff.). 3.1.1. Eine eigentliche Befragung des Beschuldigten zur Person wurde im Vorverfahren nicht durchgeführt. Da die vorinstanzliche Hauptverhandlung in Ab- wesenheit des Beschuldigten stattfinden musste, lagen bloss wenige Angaben der amtlichen Verteidigung über die jüngste Vergangenheit des Beschuldigten bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor (Urk. 54 S. 4 f.; Prot. I S. 7 ff.): Angeb- lich lebt der Beschuldigte inzwischen getrennt von seiner E._____stämmigen Ehefrau in I._____, [Stadt] E._____, wo er eine Stelle als Koch angetreten habe und dabei bei einem 100 %-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 750.– erziele. Das von ihm bewohnte Zimmer koste Fr. 250.– pro Monat. Der Beschul- digte lebe daher in sehr bescheidenen Verhältnissen und habe riesige Schulden "aus dem vorliegenden Verfahren". Weiter ist bekannt, dass er im Jahre 2009 zu- nächst bei den C._____ Versicherungen arbeitete und anschliessend bis ca. Sep- tember 2010 bei der J._____ Krankenversicherung tätig war, wo er monatliche Einkünfte von rund Fr. 7'800.– erzielte. Anschliessend wollte er sich selbständig machen und eine eigene Firma gründen. Seine Ehefrau hatte offenbar seit ca. vier bis fünf Jahren kein Erwerbseinkommen mehr erzielt. Laut Betreibungsregis- terauszug an seinem letzten Wohnort in der Schweiz vom 1. November 2011 ver- fügte der Beschuldigte über 5 Einträge mit offenen Betreibungen aus den Jahren 2010/2011 über insgesamt rund Fr. 712'000.–, wobei einer der Einträge den Aus- stand der Privatkläger F._____ über Fr. 680'000.– betrifft. Verlustscheine waren keine vorhanden (Urk. 10/2 S. 17; Urk. 10/6 S. 22; Urk. 10/8 S. 4; Urk. 20/5).

- 16 - 3.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung als Koch im Kantonsspital … absolviert habe und anschliessend als Koch auf Wanderjahre gegangen sei. Im Jahre 2009 habe er aus gesundheitlichen Gründen zur C._____ Versicherung gewechselt. Dort habe er den vollen Ausbildungslehrgang absolviert und sei im Aussendienst tätig gewesen. Schliesslich habe er zur J._____ Versicherung ge- wechselt und dabei im Jahre 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 100'000.– gene- riert. Er habe zweimal geheiratet. Die erste Hochzeit sei im Jahre 1997 gewesen. Die Ehe habe etwa sechs oder sieben Jahre gedauert. Das zweite Mal habe er 2008/2009 geheiratet. Sie seien getrennt, und es werde zur Scheidung kommen. Er habe keine Kinder. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er mit seiner jetzigen Ehefrau in die E._____ gegangen. Dort habe er sich mit Gelegen- heitsjobs über Wasser gehalten und als Koch gearbeitet. Mitte Juli 2014 sei er mit einem Kollegen und dessen Familie nach Deutschland gekommen. In Deutsch- land habe er seine neue Lebenspartnerin kennengelernt. Er sei in Deutschland nicht erwerbstätig, sondern werde von seiner jetzigen Lebenspartnerin unterstützt. Die Schulden gegenüber den Eheleuten F._____ bestünden immer noch. Er habe noch keine Möglichkeit gehabt, die Schulden zurückzubezahlen (Prot. II S. 5 ff.). 3.2. Aus den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gehen keine Um- stände hervor, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 3.3. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten erliess die Staatsanwaltschaft See / Oberland am 10. September 2013 einen Strafbefehl und bestrafte K._____, geb. L._____, wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Zusammenhang mit den Tathandlungen des Beschuldigten) mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 6/4). 3.4. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte bislang nicht ver- zeichnet (Urk. 64). 3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal-

- 17 - ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesonde- re davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. Novem- ber 2011 E. 2.3). 3.5.1. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft ge- zogen werden können, was ohne kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.5.2. Der Beschuldigte gestand die ihm vorgeworfenen Veruntreuungen und die Urkundenfälschung in einem frühen Stadium des Vorverfahrens ein, aller- dings unter dem Eindruck einer erdrückenden Beweislage durch die belegte Strafanzeige der Privatkläger F._____ (Urk. 1; Urk. 8 ff.). Überdies willigte er in eine vorzeitige Verwertung von bei ihm noch vorhandenen und sichergestellten Vermögenswerten ein. Mit den Vorderrichtern kann indessen nicht von einer akti-

- 18 - ven Beteiligung an der Aufarbeitung des Tatgeschehens durch den Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 61 S. 14), nachdem er sich dem erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren nicht stellte und sich bislang in keiner Weise darum bemühte, die bei den Privatklägern F._____ bestehenden Ausstände auch nur ansatzweise ab- zutragen. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte jedoch Ansätze von Einsicht und Reue. Zudem reiste er für die Teilnahme der Beru- fungsverhandlung aus dem Ausland an. Seinem Geständnis, seiner Einsicht und Reue sowie der Einwilligung in die Verwertung von noch vorhanden gewesenen, von den Privatklägern stammenden Vermögenswerten ist daher höchstens in der Grössenordnung von einem Sechstel strafreduzierend Rechnung zu tragen. 3.6. Die Vorinstanz berücksichtigte die relativ lange Dauer des Strafverfah- rens zusätzlich geringfügig strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 61 S. 14, Ziff. 5.2. a.E.). 3.6.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ge- hören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 3.6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen.

- 19 - Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). 3.6.3. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 3.6.4. Die durch die amtliche Verteidigung monierte (vermeintliche) Bearbei- tungslücke von Mitte 2011 bis Mitte 2013 (Prot. I S. 13; Urk. 68 S. 4) lässt sich weitgehend durch die ab anfangs 2011 aufgenommene aufwändige Ermittlungstä- tigkeit zur Vermögensabschöpfung bis ca. Mitte 2012 erklären (Urk. EIZ 3 ff.; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte war im Übrigen am 20. April 2011 aus der Unter- suchungshaft entlassen worden (Urk. 18/10). Der Zeitbedarf vor Vorinstanz geht sodann auf seine unentschuldigte Abwesenheit und die dadurch notwendig ge- wordene Vorladung zu einem zweiten Hauptverhandlungstermin zurück (Prot. I S. 7 ff.; Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO). Ausserdem ist das Verfahren mit drei resp. vier verschiedenen Anklagesachverhalten und einem Aktenumfang von 12 Bun-

- 20 - desordnern insgesamt als komplex und umfangreich zu bezeichnen. Es bot den Untersuchungsbehörden aus diesem Grund einige Schwierigkeiten. So waren für den Abschluss des Vorverfahrens umfangreiche Untersuchungsakten durch die Anklagebehörde zu bearbeiten und die Mitwirkungsrechte der Privatkläger und der weiteren Beteiligten zu wahren. Zwei Tatvorwürfe waren mit umfangreichen Erwägungen vor der Anklageerhebung einzustellen (Urk. 4/5 ff.; Urk. 2; Urk. 6/3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das auch nach Einschätzung der amtli- chen Verteidigung zunächst sehr zügig vorangetriebene Strafverfahren (Prot. I S. 13) von der Verhaftung des Beschuldigten am 23. Februar 2010 bis zur Ankla- geerhebung vom 2. Oktober 2013 gegen ihn gut zweieinhalb Jahre in Anspruch genommen hat (Urk. 18/2; Urk. 67/5 = Urk. 28). 3.6.5. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot liegt demzufolge bei einer Gesamtbetrachtung trotz einer Phase von einigen Monaten ohne ersichtliche Un- tersuchungshandlungen im Zeitraum zweite Hälfte 2012 / anfangs 2013 in gerin- gem Ausmass vor. Die lange Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren ist ledig- lich leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Die Tatvorwürfe der Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläger F._____ und den damit verbundenen beiden Urkundenfälschungen (Anklagezif-fer I.1. und III.; Urk. 28 S. 2 ff., S. 9 f.) rechtfertigen demzufolge eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Beim Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil von B._____ ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein arglistiges Vorspiegeln einer komfortablen Vermögenslage und guter Bonität ge- genüber B._____ am 4. Dezember 2009 von diesem eine ansehnliche Darlehens- summe von Fr. 98'000.– erhältlich machte und diese für private Zwecke verwen- dete, im Wissen, diese Gelder nicht innert absehbarer Zeit durch legale Mittel zu- rückzahlen zu können. 5.1. Der dadurch verursachte vorübergehende Vermögensschaden bestand bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages, resp. ab Übergabe der Darlehens- summe an den Beschuldigten bis zur Rückzahlung am 5. März 2010 (vgl. vorste-

- 21 - hend, Erw. V.3.4. ff.). Die Bereicherung des Beschuldigten lag dabei mindestens in der nicht genau bezifferbaren, uneingeschränkten (zins-) freien Verfügung über diese Darlehenssumme in einem Zeitraum von drei Monaten. Da B._____ sein Geld vom Beschuldigten zurückerhielt, entstand diesem letztlich aber kein spürba- rer, grosser Vermögensschaden. Ins Gewicht fällt indessen, dass der Beschuldig- te die latente erhebliche Gefährdung der gesamten Darlehenssumme von Fr. 98'000.– von B._____ einzig durch eine weitere Veruntreuung in nämlicher Höhe am Tag der Rückzahlung vom 5. März 2010 zum Nachteil des Privatklägers D._____ beseitigen konnte. Insgesamt erweist sich die objektive Schwere dieser Tat aber als noch leicht. 5.2. Bei der subjektiven Schwere dieser Tat ist dem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Seine Beweggründe waren wie- derum einzig egoistische, geldwerte Motive. Das verwenden von gefälschten Checks und eines die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wiederge- benden Bankauszuges illustrieren die erhebliche kriminelle Energie des Beschul- digten. Da er zur fraglichen Zeit über eine feste Anstellung mit einem guten Lohn verfügte (vorstehend, Erw. V.2.2.), wäre er zusammen mit seiner Ehefrau auf le- galem Wege wirtschaftlich gut über die Runden gekommen. Anhaltspunkte für verschuldensmindernde Aspekte, wie sie beispielsweise in Art. 48 StGB aufgelis- tet sind, oder eine verminderte Schuldfähigkeit, liegen nicht vor. 5.3. Insgesamt erweist sich das Verschulden beim Betrug zu Nachteil von B._____ als nicht mehr leicht. 5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens ist auf das beim Tatvorwurf der mehrfachen Veruntreuung bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1. ff., V.3.6. ff.). Beim Nachtatverhalten zu dieser Tat ist ergänzend zu würdigen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt in Be- zug auf das Erhältlichmachen der Darlehenssumme und deren zweckwidrige Verwendung für eigene Zwecke bereits in der Untersuchung anerkannte. Andere wesentliche Aspekte, wie den nicht gegebenen rechtzeitigen Rückzahlungswillen und die Vorlage wahrheitswidriger Dokumente zum Vorspiegeln seiner angebli- chen Bonität anerkannte der Beschuldigte erst anlässlich der Berufungsverhand-

- 22 - lung. Die Geständnisse vermögen daher lediglich eine leichte Strafreduktion beim Betrug zum Nachteil von B._____ zu rechtfertigen.

6. Die objektive Schwere beim Tatvorwurf der (weiteren) Veruntreuung von Fr. 100'000.– zum Nachteil des Privatklägers D._____ erhält durch den nunmehr bei diesem realisierten Eintritt des Schadens in der Höhe der gesamten Darle- henssumme bereits am Tag der Übergabe an den Beschuldigten erheblich an Gewicht, indem der Beschuldigte dieses Geld flugs in dreister Weise abrede- und treuwidrig an B._____ übergab, um dadurch das dortige Finanzloch auf illegale Art mit ihm gar nicht zustehendem Geld zu stopfen. 6.1. Der mit dem Privatkläger D._____ vereinbarte Rückzahlungstermin vom

19. März 2010 war damit praktisch von Beginn weg verunmöglicht. Ausserdem hatte sich der Beschuldigte zum Zwecke der Erlangung der Darlehenssumme von D._____ zielgerichtet diverser falscher Versprechen bedient. Das objektive Tat- verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. 6.2. Bei der subjektiven Tatschwere sind wiederum das direktvorsätzliche Vorgehen und die rein geldwerten und damit egoistischen Beweggründe sowie seine intakte Integration ins legale Erwerbsleben und die dadurch gesicherten, ausreichenden legalen Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen. Erneut zeugt sein Vorgehen unter Verwendung von falschen Versprechen von der erheblichen kri- minellen Energie des Beschuldigten. Die umgehende zweckwidrige Verwendung der gesamten Deliktssumme ist als zielgerichtet, schamlos und dreist zu bezeich- nen. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. 6.3. Das Verschulden bei der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers D._____ ist daher insgesamt keineswegs mehr leicht. 6.4. Bezüglich der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. V.3.1. ff., V.3.6. ff.). Beim Nachtatverhalten zu dieser Tat ist ergänzend dem vollumfänglichen Geständnis erheblich strafreduzierend Rechnung zu tragen. Auch gegenüber diesem Privat- kläger hat der Beschuldigte bis dato indessen keinerlei Bemühungen angestrengt,

- 23 - die bestehenden Ausstände auch nur ansatzweise abzutragen (vorstehend, Erw. V.3.1.1.; Prot. II S. 10).

7. Die für das schwerste Delikt der Veruntreuung zum Nachteil der Privat- kläger F._____ und den damit verbundenen zwei Urkundenfälschungen festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (vorstehend, Erw. V.4.) ist nunmehr unter Einbezug des Betruges zum Nachteil von B._____ und der weiteren Veruntreuung von Fr. 100'000.– zum Nachteil des Privatklägers D._____ unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ange- messen um insgesamt 12 Monate zu erhöhen und der Beschuldigte demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren zu bestrafen.

8. Der durch die Vorderrichter gestützt auf Art. 51 StGB korrekt vorgenom- menen Anrechnung von 57 Tagen Untersuchungshaft auf die Strafe (Urk. 61 S. 14, Ziff. 6) steht nichts entgegen. VI. Vollzug

1. Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wie- ge das Verschulden (Art. 43 Abs. 1 StGB) so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (Urteil 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betra- gen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil

- 24 - sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichts- punkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1 E. 5.6).

2. Angesichts der Berufungsanträge kommt eine Verweigerung des teilbe- dingten Strafvollzuges in einem 12 Monate übersteigenden Ausmass bereits auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht, nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Mona- ten aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt hat (Urk. 61 S. 18; Urk. 53 S. 7 f.).

3. Bei der Veruntreuung und den Urkundenfälschungen zum Nachteil der Privatkläger F._____ muss sich der Beschuldigte ein mittleres Verschulden anlas- ten lassen, beim Betrug zum Nachteil von B._____ und der weiteren Veruntreu- ung zum Nachteil des Privatklägers D._____ ein nicht mehr leichtes resp. keines- wegs mehr leichtes Verschulden (vorstehend, Erw. V. 2.3., V. 5.3., V. 6.3.). Der insgesamt angerichtete Vermögensschaden beträgt Fr. 780'000.–, wobei der Be- schuldigte bis anhin noch keine Anstrengungen unternommen hat, den Geschä- digten Abzahlungen zu leisten. Hinzu kommen die Unsicherheiten bei der sozia- len Einbindung des Beschuldigten und seiner unsicheren wirtschaftlichen Situati- on. Der Beschuldigte verfügt weder über eine Arbeitsstelle noch über eine Melde- adresse, obwohl er gemäss eigener Angabe seit Juli 2014 in Deutschland lebt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände verbleiben gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung, sodass der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate festzusetzen ist. VII. Kostenfolge Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte und Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung gänzlich. Es sind ihm daher aus- gangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 25 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Juli 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 57/2; Urk. 58; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. November 2014 liess der Beschuldigte am 24. November 2014 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungser- klärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 60/3; Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2014 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 65). We- der die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger liessen sich dazu vernehmen. II. Prozessuales Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verurtei- lung wegen Betruges und die Strafzumessung (Urk. 63 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivzif- fern 1, 1. und 3. Lemma (Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung und und mehrfacher Urkundenfälschung), 4 und 5 (Gutheissung der Zivilansprüche) und 6 bis 8 (Kostendispositiv), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist. III. Sachverhalt

1. Gegenstand der zweitinstanzlichen Beurteilung bildet demnach in tatsäch- licher Hinsicht noch der Vorwurf des Betruges zum Nachteil von B._____. Dabei

- 6 - wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt (ND 1; Urk. 28 S. 6 ff.), den ausgebildeten Sanitärinstallateur, B._____, ca. gegen Ende 2005 kennenge- lernt und im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit bei den "C._____ Versicherun- gen" dessen Versicherungssituation überprüft und für diesen diverse Versiche- rungen abgeschlossen zu haben. Daraus habe sich ein kollegiales Verhältnis und Vertrauen zwischen den beiden entwickelt. Als B._____ beabsichtigt habe, sich selbständig zu machen, habe er den Beschuldigten um Rat angegangen. 1.1. Irgendwann im Jahre 2009 habe der Beschuldigte B._____ gefragt, ob dieser ihm für eine gewisse Zeit Fr. 100'000.– leihen könne. B._____ habe nicht nachgefragt wofür, aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten aber ange- nommen, dass es um geschäftliche Tätigkeit gegangen sei, zumal der Beschul- digte dem in finanziellen und geschäftlichen Belangen erkennbar unerfahrenen B._____ durch Vorlage eines auf ihn und seine Ehefrau lautenden Bankauszuges über Fr. 250'000.– und einen Koffer mit (gefälschten) Bankchecks im Wert von angeblich mindestens USD 2'000'000.– vorgegaukelt habe, wohlhabend zu sein und über genügend Sicherheiten zu verfügen. 1.2. Am 4. Dezember 2009 habe der sich dadurch in falscher Sicherheit über die jederzeitige Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten wiegende B._____ dem Beschuldigten ein Darlehen über Fr. 98'000.– für ca. einen Monat ohne speziellen Verwendungszweck gewährt und an seinem Wohnort in … in bar übergeben. Tat- sächlich habe der Beschuldigte – für B._____ weder erkennbar noch überprüfbar

– in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt und sei weder fähig noch willens gewe- sen, das Geld rechtzeitig zurückzuzahlen, weshalb die Darlehensforderung von Beginn an gefährdet gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte aufgrund des bestehenden kollegialen Vertrauensverhältnisses und der vorgelegten Dokumente vorausgesehen, dass B._____ seine Angaben nicht überprüfen würde und könn- te. 1.3. Dem Beschuldigten sei es schliesslich nur durch Veruntreuung anderer fremder Mittel, welche er gleichentags von D._____ erhältlich gemacht habe, ge- lungen, das Darlehen nach mindestens zweimaliger und letztmals Ende Februar 2010 erfolgter Aufforderung von B._____ zurückzuzahlen. Soweit keine Sicherheit

- 7 - für eine jederzeitige Rückzahlung innert Monatsfrist bestanden habe, sei der Be- schuldigte entsprechend bereichert und B._____ entsprechend in seinem Vermö- gen geschädigt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen ha- be. 2.1. Der Beschuldigte hat anerkannt, das ihm von seinem damaligen Kolle- gen B._____ übergebene Geld abredewidrig für private Zwecke verwendet zu ha- ben, wobei er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung zunächst noch wahr- heitswidrig geltend gemacht hatte, dieses privat kurzfristig angelegt zu haben. Ausserdem hat er anerkannt, die Rückzahlung mit den von D._____ erhältlich gemachten Fr. 100'000.– geleistet zu haben (Urk. 10/6 S. 16 ff.; Urk. 10/8 S. 22 ff. = Ordner 6 Urk. ND 1/11/2; Urk. ND 1/11/4 S. 2 ff.; Urk. ND 1/11/5 S. 2 ff.; Prot. II S. 11 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte zu- dem, B._____ gegenüber falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse als Sicherheiten gemacht und diesen getäuscht zu haben, um das Geld erhältlich zu machen. Er anerkannte sodann, B._____ Kontoauszüge vorgelegt und diesem ei- nen Koffer mit gefälschten Checks gezeigt zu haben (Prot. II S. 12). Der einge- klagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Vorgehen des Beschuldigten als Be- trug im Sinne von Art. 146 StGB (Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 70 S. 1), und im angefoch- tenen Urteil wurde der Beschuldigte bei diesem Anklagevorwurf (Urk. 28 S. 6 ff.) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 7 ff., S. 17).

2. Dagegen liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung im Wesentlichen vorbringen (Urk. 54 S. 2 f.; Urk. 68 S. 1 f.), dass bei B._____ gar kein Vermögensschaden eingetreten sei, nachdem der Beschuldigte das Darle- hen zurückbezahlt habe, wenn auch mit dem bei D._____ erhältlich gemachten Geld. Dass beim Darlehensbetrug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 8 - auch eine erhebliche Gefährdung der Darlehensforderung für einen Schuldspruch reiche, werde nicht in Frage gestellt. Im Zeitpunkt der Darlehensannahme sei die Möglichkeit, das Geld über eine weitere Quelle aufzutreiben indessen durchaus vorhanden gewesen. Das von B._____ ausgeliehene Geld habe der Beschuldigte von Anfang an zurückzahlen wollen. Zu beachten sei zudem, dass B._____ er- klärte habe, dass er das Geld dem Beschuldigten auch ausgeliehen hätte, wenn er es rein zur Finanzierung seines Privatlebens eingesetzt hätte. Eine gewisse Gefährdung der geliehenen Summe sei B._____ bewusst gewesen. Dieser habe sich beispielsweise nicht darum gekümmert, weshalb der Beschuldigte das Geld nicht vom Bankkonto genommen habe, das ja angeblich noch ein hohes Gutha- ben aufgewiesen habe.

3. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.1. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufei- nander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gel- ten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die al- lein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezufüh- ren. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung ab- hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (ARZT, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 58 ff. zu Art. 146 StGB; BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Ja- nuar 2015 E. 1.2.2).

- 9 - 3.2. Demgegenüber scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbe- stand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Ma- chenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer zu ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 126 IV 165 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.2.2). 3.3. Die Vortäuschung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertrags- partner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet in- des aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zu- mutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (ARZT, a.a.O., N 38 zu Art. 146 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.2.3.; BGE 125 IV 124 E. 3a; BGE 118 IV 359 E. 2). 3.3.1. Zwischen dem Beschuldigten und B._____ bestand im Zeitraum der Darlehensgewährung anerkanntermassen ein kollegiales Vertrauensverhältnis, sodass sich das Bedürfnis bei B._____, die Angaben des Beschuldigten zu den angeblichen Vermögensverhältnisses nachzuprüfen, bereits aus diesem Grunde in engen Grenzen hielt. Mit der Vorlage des betreffenden Bankauszuges und der (gefälschten) Checks bestärkte der Beschuldigte darüber hinaus B._____ im Glauben an das vermeintlich vorhandene eigene Vermögen, ohne dass es dem in solchen Fragen unerfahrenen B._____ möglich gewesen wäre, die tatsächliche

- 10 - Aussagekraft des Bankauszuges und der (gefälschten) Checks, geschweige denn, den inneren Rückzahlungswillen des Beschuldigten zu überprüfen, wovon der Beschuldigte ausging und darauf vertrauen konnte. 3.3.2. Die neben den einfachen Lügen über die wirtschaftliche Tätigkeit sei- ner Ehefrau in der E._____ [Staat] gegenüber B._____ angewandten weiteren täuschenden Machenschaften sind damit arglistig und erreichten, dass sich B._____ aufgrund dieser täuschenden Angaben über die in Wahrheit ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten und dessen angebliche Bonität irr- te und gestützt auf diesen arglistig hervorgerufenen Irrtum diesem gutgläubig die Darlehenssumme von Fr. 98'000.– am 4. Dezember 2009 übergeben hatte. Eine leichtsinnige Auszahlung des Darlehens, ohne die grundlegendsten Abklärungen über die Vermögenslage des Beschuldigten getroffen zu haben, kann B._____ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 9) daher nicht vorgeworfen wer- den. 3.4. Der Betrug ist erst mit dem Eintritt einer Vermögensschädigung vollen- det. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstel- lung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermö- gensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; ARZT, a.a.O., N 193 f. zu Art. 146 StGB; BGE 134 IV 210 E. 5.3). 3.4.1. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchti- gung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Straf- recht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 240). Ein Darlehensvertrag schliesst zumeist gewisse Risiken in sich, welche der Darlehensgeber bewusst eingeht. Dafür er- hebt er regelmässig auch einen Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt.

- 11 - Nachdem der Beschuldigte und B._____ keine Zinsvereinbarung getroffen hatten, entfällt ein solcher Risikoausgleich vorliegend von vornherein. 3.4.2. Es kann indessen nicht schon in jeder Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Darlehensgeschäfte liegt, eine nach Art. 146 StGB beachtli- che Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Darlehensgeber entgegen den beim Darlehensnehmer geweckten Erwartungen von Anfang an so wenig Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist. In die- sem Falle überschreitet der Darlehensnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Darlehensgeber zumutbaren Risikos (DONATSCH, a.a.O., S. 241 f.; ARZT, a.a.O., N 155 zu Art. 146 StGB; BGE 102 IV 84 E. 4; BGE 82 IV 90 f.). 3.4.3. Wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. III.4.5.2. f.), gaukelte der Be- schuldigte trotz seiner offensichtlich ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten B._____ arglistig eine angeblich äusserst komfortable Vermögenslage, eine gute Bonität und damit einen vorbehaltlosen Rückzahlungswillen und eine jederzeit unproblematische Rückzahlungsmöglichkeit des Darlehens vor. Damit täuschte er gegenüber B._____ eine weit bessere Kreditwürdigkeit vor, als es den Tatsachen entsprach. Insofern bestand bereits im Zeitpunkt der Darlehensannahme entge- gen der von der Verteidigung vorgebrachten Auffassung keine absehbare, ernst- zunehmende seriöse Möglichkeit, das Geld rechtzeitig über eine weitere (legale) Quelle aufzutreiben. Dies spricht gleichzeitig auch gegen einen ernsthaften, wirk- lichen inneren Willen des Beschuldigten, das von B._____ ausgeliehene Geld von Anfang an zurückzuzahlen gewollt zu haben. Da er einen erheblichen Teil dieses Geldes für seinen eigenen Verbrauch ausgab, verfügte er über gar keine (legalen) Mittel für eine rechtzeitige Rückzahlung an B._____. 3.4.4. Wären seine Angaben dagegen wahr gewesen, hätte die Darlehens- forderung bereits nach Abschluss des Vertrages somit einen wesentlich höheren Wert aufgewiesen und hätte von B._____ als Darlehensgeber beispielsweise auch bedeutend leichter und besser an einen Dritten verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war er bereits durch den Abschluss des Darlehensvertra-

- 12 - ges, resp. die Übergabe der Darlehenssumme an den Beschuldigten geschädigt, unabhängig von der späteren Rückzahlung, welche nachweislich und vom Be- schuldigten anerkannt, gar nicht durch ihm gehörendes Geld erfolgte, sondern un- ter einer weiteren zweckwidrigen Verwendung des von D._____ zum Zwecke der Investition in eine gewinnbringende Anlage gleichentags erlangten Geldes. Mithin machte die aus der Sicht und für B._____ erfolgte vertragsgemässe Rückzahlung die bereits mit Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht unge- schehen. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt, wie bereits dargelegt, für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges. Entsprechend war der Beschuldigte auf der anderen Seite auch durch diesen wirtschaftlichen Vorteil bereichert. 3.5. Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. 3.6. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist mithin, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Vermögensdisposition vorzu- nehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt. Besonders zu beachten ist dabei, dass sich der Vorsatz der Schädigung nur auf eine solche vo- rübergehender Natur zu beziehen braucht. Schliesslich muss er in der Absicht gehandelt haben, sich unrechtmässig zu bereichern (DONATSCH, a.a.O., S. 243 f.; ARZT, a.a.O., N 208 ff. zu Art. 146 StGB). 3.6.1. Ein Darlehensbetrug mit entsprechender Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn ein sehr wahrscheinlich nicht zur Rückzahlung fähiger Darlehens- nehmer dem Darlehensgeber seine Bonität vorgespiegelt hat (ARZT, a.a.O., N 206 zu Art. 146 StGB). 3.6.2. Wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. IV.3.4.3.) verfügte der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Übergabe der Darlehenssumme an B._____ nicht über die nötigen Eigenmittel für eine rechtzeitige Darlehensrückzahlung. Auch

- 13 - konnte er aufgrund seiner desolaten wirtschaftlichen Situation nicht ernsthaft da- mit rechnen, zu gegebener Zeit auf legalem Wege weiteren Kredit zu erhalten, der ihm eine (legale) Rückzahlung erlaubt hätte. Im Wissen darum täuschte er B._____ absichtlich eine nicht gegebene komfortable Bonität vor, mit dem Ziel, gestützt auf den dadurch bei B._____ hervorgerufenen Irrtum, von diesem die Darlehenssumme erhältlich zu machen. Wie bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen (Urk. 61 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO), ging der Beschuldigte offenkundig nicht davon aus, dass ihm B._____ das Darlehen auch gewähren würde, wenn er ihm seine ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten offengelegt hätte, ansonsten er kaum zu Lügen und täuschenden Machenschaften gegriffen hätte. Damit ist auch seine Bereicherungsabsicht gegeben und auch der subjektive Tatbestand des Be- truges erfüllt. 3.7. Demzufolge ist der Beschuldigte auch des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebe- hörde entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Den Vollzug der Frei- heitsstrafe schoben die Vorderrichter im Umfang von 24 Monaten auf und setzten die Probezeit auf 2 Jahre fest (Urk. 61 S. 18; Urk. 53 S. 7 f.). Die amtliche Vertei- digung beantragte eine Bestrafung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bei bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 54 S. 1, S. 3 ff.; Prot. I S. 12 f.; Urk. 63 S. 2).

2. Im angefochtenen Urteil wurden die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend dargelegt und der gesetzliche Strafrahmen ausgehend von der Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläger F._____ als schwerstem Delikt korrekt abgesteckt (Urk. 61 S. 11 f.). Dies braucht vorliegend nicht widerholt zu werden. 2.1. Was den Tatvorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläger F._____ anbelangt, ist bei der objektiven Tatschwere zu gewichten, dass der Be-

- 14 - schuldigte unter falscher Vorgabe von gewinnbringenden Investitionsmöglichkei- ten gegenüber den Privatklägern am 5. Juni 2009 ein Darlehen über insgesamt Fr. 880'000.– erwirkte. Nach der Rückforderung der Gelder, mithin nicht aus eige- nem Antrieb, überwies er am 7. Oktober 2009 und am 10. Dezember 2009 jeweils Fr. 100'000.– zurück an die Privatkläger. Die restlichen Fr. 680'000.– verbrauchte er schamlos abrede- und treuwidrig weiterhin zur Bestreitung des ehelichen Le- bensunterhaltes sowie des aufwendigen Lebensstils, so dass er den Privatklägern einen grossen Schaden in dieser Höhe verursachte. Von einem beträchtlichen kriminellen Engagement zeugen ausserdem die damit untrennbar verbundenen beiden Urkundenfälschungen vom 2. September 2009 und vom 2. Februar 2010 (Anklageziffer III.; Urk. 28 S. 9 f.), welche der Beschuldigte in dreister Weise ge- zielt zur Täuschung der Privatkläger über die tatsächliche Verwendung und den tatsächlichen Verbleib ihrer ausstehenden Gelder verwendete, um der weiteren Rückforderung zu entgehen und den ungestörten weiteren Verbrauch der Gelder für private Anschaffungen zu ermöglichen. Die objektive Schwere dieser Tathand- lungen ist im mittleren Bereich anzusiedeln. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere gereicht ihm zum Verschulden, dass er ohne Not mit dem Ziel handelte, seinen aufwändigen Lebensstil zu finanzieren, obwohl er über eine sichere Arbeitsstelle und gute legale Erwerbseinkünfte von rund Fr. 7'800.– pro Monat verfügte. Er handelte mit direktem Vorsatz, und sein Vorgehen war von Geldgier getrieben, seine Beweggründe somit rein egoistischer Natur. Anhaltspunkte für verschuldensmindernde Aspekte, wie sie beispielsweise in Art. 48 StGB aufgelistet sind, oder eine verminderte Schuldfähigkeit, bestanden beim Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt. 2.3. Das Verschulden bei diesen Tathandlungen ist vor diesem Hintergrund als mittelschwer einzustufen. Die durch die Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 61 S. 12 f.) erweist sich als diesem Verschulden durchaus angemessen.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We-

- 15 - sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte ist am tt. November 1973 in G._____ geboren. Er hat zwei Geschwister und ist in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern aufge- wachsen. Sein Vater ist pensioniert und arbeitete als Lehrer an der Kantonsschu- le H._____ (Urk. 10/6 S. 11 f.; Urk. 20/1 ff.). 3.1.1. Eine eigentliche Befragung des Beschuldigten zur Person wurde im Vorverfahren nicht durchgeführt. Da die vorinstanzliche Hauptverhandlung in Ab- wesenheit des Beschuldigten stattfinden musste, lagen bloss wenige Angaben der amtlichen Verteidigung über die jüngste Vergangenheit des Beschuldigten bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor (Urk. 54 S. 4 f.; Prot. I S. 7 ff.): Angeb- lich lebt der Beschuldigte inzwischen getrennt von seiner E._____stämmigen Ehefrau in I._____, [Stadt] E._____, wo er eine Stelle als Koch angetreten habe und dabei bei einem 100 %-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 750.– erziele. Das von ihm bewohnte Zimmer koste Fr. 250.– pro Monat. Der Beschul- digte lebe daher in sehr bescheidenen Verhältnissen und habe riesige Schulden "aus dem vorliegenden Verfahren". Weiter ist bekannt, dass er im Jahre 2009 zu- nächst bei den C._____ Versicherungen arbeitete und anschliessend bis ca. Sep- tember 2010 bei der J._____ Krankenversicherung tätig war, wo er monatliche Einkünfte von rund Fr. 7'800.– erzielte. Anschliessend wollte er sich selbständig machen und eine eigene Firma gründen. Seine Ehefrau hatte offenbar seit ca. vier bis fünf Jahren kein Erwerbseinkommen mehr erzielt. Laut Betreibungsregis- terauszug an seinem letzten Wohnort in der Schweiz vom 1. November 2011 ver- fügte der Beschuldigte über 5 Einträge mit offenen Betreibungen aus den Jahren 2010/2011 über insgesamt rund Fr. 712'000.–, wobei einer der Einträge den Aus- stand der Privatkläger F._____ über Fr. 680'000.– betrifft. Verlustscheine waren keine vorhanden (Urk. 10/2 S. 17; Urk. 10/6 S. 22; Urk. 10/8 S. 4; Urk. 20/5).

- 16 - 3.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung als Koch im Kantonsspital … absolviert habe und anschliessend als Koch auf Wanderjahre gegangen sei. Im Jahre 2009 habe er aus gesundheitlichen Gründen zur C._____ Versicherung gewechselt. Dort habe er den vollen Ausbildungslehrgang absolviert und sei im Aussendienst tätig gewesen. Schliesslich habe er zur J._____ Versicherung ge- wechselt und dabei im Jahre 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 100'000.– gene- riert. Er habe zweimal geheiratet. Die erste Hochzeit sei im Jahre 1997 gewesen. Die Ehe habe etwa sechs oder sieben Jahre gedauert. Das zweite Mal habe er 2008/2009 geheiratet. Sie seien getrennt, und es werde zur Scheidung kommen. Er habe keine Kinder. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er mit seiner jetzigen Ehefrau in die E._____ gegangen. Dort habe er sich mit Gelegen- heitsjobs über Wasser gehalten und als Koch gearbeitet. Mitte Juli 2014 sei er mit einem Kollegen und dessen Familie nach Deutschland gekommen. In Deutsch- land habe er seine neue Lebenspartnerin kennengelernt. Er sei in Deutschland nicht erwerbstätig, sondern werde von seiner jetzigen Lebenspartnerin unterstützt. Die Schulden gegenüber den Eheleuten F._____ bestünden immer noch. Er habe noch keine Möglichkeit gehabt, die Schulden zurückzubezahlen (Prot. II S. 5 ff.). 3.2. Aus den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gehen keine Um- stände hervor, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 3.3. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten erliess die Staatsanwaltschaft See / Oberland am 10. September 2013 einen Strafbefehl und bestrafte K._____, geb. L._____, wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Zusammenhang mit den Tathandlungen des Beschuldigten) mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 6/4). 3.4. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte bislang nicht ver- zeichnet (Urk. 64). 3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal-

- 17 - ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesonde- re davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. Novem- ber 2011 E. 2.3). 3.5.1. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft ge- zogen werden können, was ohne kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.5.2. Der Beschuldigte gestand die ihm vorgeworfenen Veruntreuungen und die Urkundenfälschung in einem frühen Stadium des Vorverfahrens ein, aller- dings unter dem Eindruck einer erdrückenden Beweislage durch die belegte Strafanzeige der Privatkläger F._____ (Urk. 1; Urk. 8 ff.). Überdies willigte er in eine vorzeitige Verwertung von bei ihm noch vorhandenen und sichergestellten Vermögenswerten ein. Mit den Vorderrichtern kann indessen nicht von einer akti-

- 18 - ven Beteiligung an der Aufarbeitung des Tatgeschehens durch den Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 61 S. 14), nachdem er sich dem erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren nicht stellte und sich bislang in keiner Weise darum bemühte, die bei den Privatklägern F._____ bestehenden Ausstände auch nur ansatzweise ab- zutragen. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte jedoch Ansätze von Einsicht und Reue. Zudem reiste er für die Teilnahme der Beru- fungsverhandlung aus dem Ausland an. Seinem Geständnis, seiner Einsicht und Reue sowie der Einwilligung in die Verwertung von noch vorhanden gewesenen, von den Privatklägern stammenden Vermögenswerten ist daher höchstens in der Grössenordnung von einem Sechstel strafreduzierend Rechnung zu tragen. 3.6. Die Vorinstanz berücksichtigte die relativ lange Dauer des Strafverfah- rens zusätzlich geringfügig strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 61 S. 14, Ziff. 5.2. a.E.). 3.6.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ge- hören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 3.6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen.

- 19 - Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). 3.6.3. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 3.6.4. Die durch die amtliche Verteidigung monierte (vermeintliche) Bearbei- tungslücke von Mitte 2011 bis Mitte 2013 (Prot. I S. 13; Urk. 68 S. 4) lässt sich weitgehend durch die ab anfangs 2011 aufgenommene aufwändige Ermittlungstä- tigkeit zur Vermögensabschöpfung bis ca. Mitte 2012 erklären (Urk. EIZ 3 ff.; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte war im Übrigen am 20. April 2011 aus der Unter- suchungshaft entlassen worden (Urk. 18/10). Der Zeitbedarf vor Vorinstanz geht sodann auf seine unentschuldigte Abwesenheit und die dadurch notwendig ge- wordene Vorladung zu einem zweiten Hauptverhandlungstermin zurück (Prot. I S. 7 ff.; Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO). Ausserdem ist das Verfahren mit drei resp. vier verschiedenen Anklagesachverhalten und einem Aktenumfang von 12 Bun-

- 20 - desordnern insgesamt als komplex und umfangreich zu bezeichnen. Es bot den Untersuchungsbehörden aus diesem Grund einige Schwierigkeiten. So waren für den Abschluss des Vorverfahrens umfangreiche Untersuchungsakten durch die Anklagebehörde zu bearbeiten und die Mitwirkungsrechte der Privatkläger und der weiteren Beteiligten zu wahren. Zwei Tatvorwürfe waren mit umfangreichen Erwägungen vor der Anklageerhebung einzustellen (Urk. 4/5 ff.; Urk. 2; Urk. 6/3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das auch nach Einschätzung der amtli- chen Verteidigung zunächst sehr zügig vorangetriebene Strafverfahren (Prot. I S. 13) von der Verhaftung des Beschuldigten am 23. Februar 2010 bis zur Ankla- geerhebung vom 2. Oktober 2013 gegen ihn gut zweieinhalb Jahre in Anspruch genommen hat (Urk. 18/2; Urk. 67/5 = Urk. 28). 3.6.5. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot liegt demzufolge bei einer Gesamtbetrachtung trotz einer Phase von einigen Monaten ohne ersichtliche Un- tersuchungshandlungen im Zeitraum zweite Hälfte 2012 / anfangs 2013 in gerin- gem Ausmass vor. Die lange Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren ist ledig- lich leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Die Tatvorwürfe der Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläger F._____ und den damit verbundenen beiden Urkundenfälschungen (Anklagezif-fer I.1. und III.; Urk. 28 S. 2 ff., S. 9 f.) rechtfertigen demzufolge eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Beim Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil von B._____ ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein arglistiges Vorspiegeln einer komfortablen Vermögenslage und guter Bonität ge- genüber B._____ am 4. Dezember 2009 von diesem eine ansehnliche Darlehens- summe von Fr. 98'000.– erhältlich machte und diese für private Zwecke verwen- dete, im Wissen, diese Gelder nicht innert absehbarer Zeit durch legale Mittel zu- rückzahlen zu können. 5.1. Der dadurch verursachte vorübergehende Vermögensschaden bestand bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages, resp. ab Übergabe der Darlehens- summe an den Beschuldigten bis zur Rückzahlung am 5. März 2010 (vgl. vorste-

- 21 - hend, Erw. V.3.4. ff.). Die Bereicherung des Beschuldigten lag dabei mindestens in der nicht genau bezifferbaren, uneingeschränkten (zins-) freien Verfügung über diese Darlehenssumme in einem Zeitraum von drei Monaten. Da B._____ sein Geld vom Beschuldigten zurückerhielt, entstand diesem letztlich aber kein spürba- rer, grosser Vermögensschaden. Ins Gewicht fällt indessen, dass der Beschuldig- te die latente erhebliche Gefährdung der gesamten Darlehenssumme von Fr. 98'000.– von B._____ einzig durch eine weitere Veruntreuung in nämlicher Höhe am Tag der Rückzahlung vom 5. März 2010 zum Nachteil des Privatklägers D._____ beseitigen konnte. Insgesamt erweist sich die objektive Schwere dieser Tat aber als noch leicht. 5.2. Bei der subjektiven Schwere dieser Tat ist dem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Seine Beweggründe waren wie- derum einzig egoistische, geldwerte Motive. Das verwenden von gefälschten Checks und eines die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wiederge- benden Bankauszuges illustrieren die erhebliche kriminelle Energie des Beschul- digten. Da er zur fraglichen Zeit über eine feste Anstellung mit einem guten Lohn verfügte (vorstehend, Erw. V.2.2.), wäre er zusammen mit seiner Ehefrau auf le- galem Wege wirtschaftlich gut über die Runden gekommen. Anhaltspunkte für verschuldensmindernde Aspekte, wie sie beispielsweise in Art. 48 StGB aufgelis- tet sind, oder eine verminderte Schuldfähigkeit, liegen nicht vor. 5.3. Insgesamt erweist sich das Verschulden beim Betrug zu Nachteil von B._____ als nicht mehr leicht. 5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens ist auf das beim Tatvorwurf der mehrfachen Veruntreuung bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1. ff., V.3.6. ff.). Beim Nachtatverhalten zu dieser Tat ist ergänzend zu würdigen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt in Be- zug auf das Erhältlichmachen der Darlehenssumme und deren zweckwidrige Verwendung für eigene Zwecke bereits in der Untersuchung anerkannte. Andere wesentliche Aspekte, wie den nicht gegebenen rechtzeitigen Rückzahlungswillen und die Vorlage wahrheitswidriger Dokumente zum Vorspiegeln seiner angebli- chen Bonität anerkannte der Beschuldigte erst anlässlich der Berufungsverhand-

- 22 - lung. Die Geständnisse vermögen daher lediglich eine leichte Strafreduktion beim Betrug zum Nachteil von B._____ zu rechtfertigen.

6. Die objektive Schwere beim Tatvorwurf der (weiteren) Veruntreuung von Fr. 100'000.– zum Nachteil des Privatklägers D._____ erhält durch den nunmehr bei diesem realisierten Eintritt des Schadens in der Höhe der gesamten Darle- henssumme bereits am Tag der Übergabe an den Beschuldigten erheblich an Gewicht, indem der Beschuldigte dieses Geld flugs in dreister Weise abrede- und treuwidrig an B._____ übergab, um dadurch das dortige Finanzloch auf illegale Art mit ihm gar nicht zustehendem Geld zu stopfen. 6.1. Der mit dem Privatkläger D._____ vereinbarte Rückzahlungstermin vom

19. März 2010 war damit praktisch von Beginn weg verunmöglicht. Ausserdem hatte sich der Beschuldigte zum Zwecke der Erlangung der Darlehenssumme von D._____ zielgerichtet diverser falscher Versprechen bedient. Das objektive Tat- verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. 6.2. Bei der subjektiven Tatschwere sind wiederum das direktvorsätzliche Vorgehen und die rein geldwerten und damit egoistischen Beweggründe sowie seine intakte Integration ins legale Erwerbsleben und die dadurch gesicherten, ausreichenden legalen Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen. Erneut zeugt sein Vorgehen unter Verwendung von falschen Versprechen von der erheblichen kri- minellen Energie des Beschuldigten. Die umgehende zweckwidrige Verwendung der gesamten Deliktssumme ist als zielgerichtet, schamlos und dreist zu bezeich- nen. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. 6.3. Das Verschulden bei der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers D._____ ist daher insgesamt keineswegs mehr leicht. 6.4. Bezüglich der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. V.3.1. ff., V.3.6. ff.). Beim Nachtatverhalten zu dieser Tat ist ergänzend dem vollumfänglichen Geständnis erheblich strafreduzierend Rechnung zu tragen. Auch gegenüber diesem Privat- kläger hat der Beschuldigte bis dato indessen keinerlei Bemühungen angestrengt,

- 23 - die bestehenden Ausstände auch nur ansatzweise abzutragen (vorstehend, Erw. V.3.1.1.; Prot. II S. 10).

7. Die für das schwerste Delikt der Veruntreuung zum Nachteil der Privat- kläger F._____ und den damit verbundenen zwei Urkundenfälschungen festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (vorstehend, Erw. V.4.) ist nunmehr unter Einbezug des Betruges zum Nachteil von B._____ und der weiteren Veruntreuung von Fr. 100'000.– zum Nachteil des Privatklägers D._____ unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ange- messen um insgesamt 12 Monate zu erhöhen und der Beschuldigte demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren zu bestrafen.

8. Der durch die Vorderrichter gestützt auf Art. 51 StGB korrekt vorgenom- menen Anrechnung von 57 Tagen Untersuchungshaft auf die Strafe (Urk. 61 S. 14, Ziff. 6) steht nichts entgegen. VI. Vollzug

1. Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wie- ge das Verschulden (Art. 43 Abs. 1 StGB) so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (Urteil 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betra- gen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil

- 24 - sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichts- punkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1 E. 5.6).

2. Angesichts der Berufungsanträge kommt eine Verweigerung des teilbe- dingten Strafvollzuges in einem 12 Monate übersteigenden Ausmass bereits auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht, nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Mona- ten aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt hat (Urk. 61 S. 18; Urk. 53 S. 7 f.).

3. Bei der Veruntreuung und den Urkundenfälschungen zum Nachteil der Privatkläger F._____ muss sich der Beschuldigte ein mittleres Verschulden anlas- ten lassen, beim Betrug zum Nachteil von B._____ und der weiteren Veruntreu- ung zum Nachteil des Privatklägers D._____ ein nicht mehr leichtes resp. keines- wegs mehr leichtes Verschulden (vorstehend, Erw. V. 2.3., V. 5.3., V. 6.3.). Der insgesamt angerichtete Vermögensschaden beträgt Fr. 780'000.–, wobei der Be- schuldigte bis anhin noch keine Anstrengungen unternommen hat, den Geschä- digten Abzahlungen zu leisten. Hinzu kommen die Unsicherheiten bei der sozia- len Einbindung des Beschuldigten und seiner unsicheren wirtschaftlichen Situati- on. Der Beschuldigte verfügt weder über eine Arbeitsstelle noch über eine Melde- adresse, obwohl er gemäss eigener Angabe seit Juli 2014 in Deutschland lebt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände verbleiben gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung, sodass der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate festzusetzen ist. VII. Kostenfolge Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte und Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung gänzlich. Es sind ihm daher aus- gangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 25 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 1. und 3. Lemma (Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung), 4 und 5 (Gutheissung der Zivilansprüche) und 6 bis 8 (Kostendispositiv), in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 57 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 57 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 26 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatkläger 1 und 2 (in dreifacher Ausfertigung) − den Privatkläger 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140525-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 21. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Juli 2014 (DG130013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Oktober 2013 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffern I.1. und I.2.), − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 und 2 StGB (Anklageziffern III.1. und III.2.).

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wo- von bis heute 57 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Strafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 den Betrag von CHF 668'300.95 nebst Zins zu 5 % auf

- CHF 780'000.– vom 7.10.2009 bis 17.12.2009,

- CHF 680'000.– vom 18.12.2009 bis 18.5.2011,

- CHF 669'002.95 vom 19.5.2011 bis 25.7.2012,

- CHF 668'300.95 seit 26.7.2012, sowie Betreibungskosten von CHF 200.– zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 den Betrag von CHF 100'000.– zu bezahlen.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 435.10 Auslagen Untersuchung CHF 3'050.00 Kosten Kantonspolizei CHF 6'985.10 Total

7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Be- mühungen und Barauslagen mit total CHF 13'207.35 entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag abzüglich die durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland geleistete Akontozahlung von CHF 9'121.85, mithin total CHF 4'085.50, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) der amtlichen Verteidigung: (Urk. 63 S. 2)

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf des Betruges freizu- sprechen. Im Übrigen sei er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstandene Haft von 57 Tagen sei anzurechnen.

3. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, die Probezeit sei auf drei Jahre anzusetzen.

- 4 -

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich jener der amtlichen Ver- teidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 70 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehr- fache Veruntreuung (Anklageziffer I.1 und I.2) und mehrfache Urkundenfäl- schung (Anklageziffern III.1 und III.2) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei zudem schuldig zu sprechen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II. .ND 1).

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, un- ter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 57 Tagen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfange von 1 Jahr zu vollziehen und für die restlichen 2 Jahre bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzu- schieben.

5. Dem Beschuldigten seien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf- zuerlegen. _________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 9. Juli 2014 meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom

28. Juli 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 57/2; Urk. 58; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. November 2014 liess der Beschuldigte am 24. November 2014 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungser- klärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 60/3; Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2014 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 65). We- der die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger liessen sich dazu vernehmen. II. Prozessuales Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verurtei- lung wegen Betruges und die Strafzumessung (Urk. 63 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivzif- fern 1, 1. und 3. Lemma (Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung und und mehrfacher Urkundenfälschung), 4 und 5 (Gutheissung der Zivilansprüche) und 6 bis 8 (Kostendispositiv), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist. III. Sachverhalt

1. Gegenstand der zweitinstanzlichen Beurteilung bildet demnach in tatsäch- licher Hinsicht noch der Vorwurf des Betruges zum Nachteil von B._____. Dabei

- 6 - wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt (ND 1; Urk. 28 S. 6 ff.), den ausgebildeten Sanitärinstallateur, B._____, ca. gegen Ende 2005 kennenge- lernt und im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit bei den "C._____ Versicherun- gen" dessen Versicherungssituation überprüft und für diesen diverse Versiche- rungen abgeschlossen zu haben. Daraus habe sich ein kollegiales Verhältnis und Vertrauen zwischen den beiden entwickelt. Als B._____ beabsichtigt habe, sich selbständig zu machen, habe er den Beschuldigten um Rat angegangen. 1.1. Irgendwann im Jahre 2009 habe der Beschuldigte B._____ gefragt, ob dieser ihm für eine gewisse Zeit Fr. 100'000.– leihen könne. B._____ habe nicht nachgefragt wofür, aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten aber ange- nommen, dass es um geschäftliche Tätigkeit gegangen sei, zumal der Beschul- digte dem in finanziellen und geschäftlichen Belangen erkennbar unerfahrenen B._____ durch Vorlage eines auf ihn und seine Ehefrau lautenden Bankauszuges über Fr. 250'000.– und einen Koffer mit (gefälschten) Bankchecks im Wert von angeblich mindestens USD 2'000'000.– vorgegaukelt habe, wohlhabend zu sein und über genügend Sicherheiten zu verfügen. 1.2. Am 4. Dezember 2009 habe der sich dadurch in falscher Sicherheit über die jederzeitige Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten wiegende B._____ dem Beschuldigten ein Darlehen über Fr. 98'000.– für ca. einen Monat ohne speziellen Verwendungszweck gewährt und an seinem Wohnort in … in bar übergeben. Tat- sächlich habe der Beschuldigte – für B._____ weder erkennbar noch überprüfbar

– in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt und sei weder fähig noch willens gewe- sen, das Geld rechtzeitig zurückzuzahlen, weshalb die Darlehensforderung von Beginn an gefährdet gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte aufgrund des bestehenden kollegialen Vertrauensverhältnisses und der vorgelegten Dokumente vorausgesehen, dass B._____ seine Angaben nicht überprüfen würde und könn- te. 1.3. Dem Beschuldigten sei es schliesslich nur durch Veruntreuung anderer fremder Mittel, welche er gleichentags von D._____ erhältlich gemacht habe, ge- lungen, das Darlehen nach mindestens zweimaliger und letztmals Ende Februar 2010 erfolgter Aufforderung von B._____ zurückzuzahlen. Soweit keine Sicherheit

- 7 - für eine jederzeitige Rückzahlung innert Monatsfrist bestanden habe, sei der Be- schuldigte entsprechend bereichert und B._____ entsprechend in seinem Vermö- gen geschädigt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen ha- be. 2.1. Der Beschuldigte hat anerkannt, das ihm von seinem damaligen Kolle- gen B._____ übergebene Geld abredewidrig für private Zwecke verwendet zu ha- ben, wobei er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung zunächst noch wahr- heitswidrig geltend gemacht hatte, dieses privat kurzfristig angelegt zu haben. Ausserdem hat er anerkannt, die Rückzahlung mit den von D._____ erhältlich gemachten Fr. 100'000.– geleistet zu haben (Urk. 10/6 S. 16 ff.; Urk. 10/8 S. 22 ff. = Ordner 6 Urk. ND 1/11/2; Urk. ND 1/11/4 S. 2 ff.; Urk. ND 1/11/5 S. 2 ff.; Prot. II S. 11 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte zu- dem, B._____ gegenüber falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse als Sicherheiten gemacht und diesen getäuscht zu haben, um das Geld erhältlich zu machen. Er anerkannte sodann, B._____ Kontoauszüge vorgelegt und diesem ei- nen Koffer mit gefälschten Checks gezeigt zu haben (Prot. II S. 12). Der einge- klagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Vorgehen des Beschuldigten als Be- trug im Sinne von Art. 146 StGB (Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 70 S. 1), und im angefoch- tenen Urteil wurde der Beschuldigte bei diesem Anklagevorwurf (Urk. 28 S. 6 ff.) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 7 ff., S. 17).

2. Dagegen liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung im Wesentlichen vorbringen (Urk. 54 S. 2 f.; Urk. 68 S. 1 f.), dass bei B._____ gar kein Vermögensschaden eingetreten sei, nachdem der Beschuldigte das Darle- hen zurückbezahlt habe, wenn auch mit dem bei D._____ erhältlich gemachten Geld. Dass beim Darlehensbetrug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 8 - auch eine erhebliche Gefährdung der Darlehensforderung für einen Schuldspruch reiche, werde nicht in Frage gestellt. Im Zeitpunkt der Darlehensannahme sei die Möglichkeit, das Geld über eine weitere Quelle aufzutreiben indessen durchaus vorhanden gewesen. Das von B._____ ausgeliehene Geld habe der Beschuldigte von Anfang an zurückzahlen wollen. Zu beachten sei zudem, dass B._____ er- klärte habe, dass er das Geld dem Beschuldigten auch ausgeliehen hätte, wenn er es rein zur Finanzierung seines Privatlebens eingesetzt hätte. Eine gewisse Gefährdung der geliehenen Summe sei B._____ bewusst gewesen. Dieser habe sich beispielsweise nicht darum gekümmert, weshalb der Beschuldigte das Geld nicht vom Bankkonto genommen habe, das ja angeblich noch ein hohes Gutha- ben aufgewiesen habe.

3. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.1. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufei- nander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gel- ten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die al- lein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezufüh- ren. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung ab- hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (ARZT, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 58 ff. zu Art. 146 StGB; BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Ja- nuar 2015 E. 1.2.2).

- 9 - 3.2. Demgegenüber scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbe- stand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Ma- chenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer zu ei- nem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 126 IV 165 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.2.2). 3.3. Die Vortäuschung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertrags- partner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet in- des aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zu- mutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (ARZT, a.a.O., N 38 zu Art. 146 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.2.3.; BGE 125 IV 124 E. 3a; BGE 118 IV 359 E. 2). 3.3.1. Zwischen dem Beschuldigten und B._____ bestand im Zeitraum der Darlehensgewährung anerkanntermassen ein kollegiales Vertrauensverhältnis, sodass sich das Bedürfnis bei B._____, die Angaben des Beschuldigten zu den angeblichen Vermögensverhältnisses nachzuprüfen, bereits aus diesem Grunde in engen Grenzen hielt. Mit der Vorlage des betreffenden Bankauszuges und der (gefälschten) Checks bestärkte der Beschuldigte darüber hinaus B._____ im Glauben an das vermeintlich vorhandene eigene Vermögen, ohne dass es dem in solchen Fragen unerfahrenen B._____ möglich gewesen wäre, die tatsächliche

- 10 - Aussagekraft des Bankauszuges und der (gefälschten) Checks, geschweige denn, den inneren Rückzahlungswillen des Beschuldigten zu überprüfen, wovon der Beschuldigte ausging und darauf vertrauen konnte. 3.3.2. Die neben den einfachen Lügen über die wirtschaftliche Tätigkeit sei- ner Ehefrau in der E._____ [Staat] gegenüber B._____ angewandten weiteren täuschenden Machenschaften sind damit arglistig und erreichten, dass sich B._____ aufgrund dieser täuschenden Angaben über die in Wahrheit ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten und dessen angebliche Bonität irr- te und gestützt auf diesen arglistig hervorgerufenen Irrtum diesem gutgläubig die Darlehenssumme von Fr. 98'000.– am 4. Dezember 2009 übergeben hatte. Eine leichtsinnige Auszahlung des Darlehens, ohne die grundlegendsten Abklärungen über die Vermögenslage des Beschuldigten getroffen zu haben, kann B._____ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 9) daher nicht vorgeworfen wer- den. 3.4. Der Betrug ist erst mit dem Eintritt einer Vermögensschädigung vollen- det. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstel- lung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermö- gensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; ARZT, a.a.O., N 193 f. zu Art. 146 StGB; BGE 134 IV 210 E. 5.3). 3.4.1. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchti- gung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Straf- recht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 240). Ein Darlehensvertrag schliesst zumeist gewisse Risiken in sich, welche der Darlehensgeber bewusst eingeht. Dafür er- hebt er regelmässig auch einen Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt.

- 11 - Nachdem der Beschuldigte und B._____ keine Zinsvereinbarung getroffen hatten, entfällt ein solcher Risikoausgleich vorliegend von vornherein. 3.4.2. Es kann indessen nicht schon in jeder Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Darlehensgeschäfte liegt, eine nach Art. 146 StGB beachtli- che Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Darlehensgeber entgegen den beim Darlehensnehmer geweckten Erwartungen von Anfang an so wenig Gewähr für eine vertragsge- mässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist. In die- sem Falle überschreitet der Darlehensnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Darlehensgeber zumutbaren Risikos (DONATSCH, a.a.O., S. 241 f.; ARZT, a.a.O., N 155 zu Art. 146 StGB; BGE 102 IV 84 E. 4; BGE 82 IV 90 f.). 3.4.3. Wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. III.4.5.2. f.), gaukelte der Be- schuldigte trotz seiner offensichtlich ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten B._____ arglistig eine angeblich äusserst komfortable Vermögenslage, eine gute Bonität und damit einen vorbehaltlosen Rückzahlungswillen und eine jederzeit unproblematische Rückzahlungsmöglichkeit des Darlehens vor. Damit täuschte er gegenüber B._____ eine weit bessere Kreditwürdigkeit vor, als es den Tatsachen entsprach. Insofern bestand bereits im Zeitpunkt der Darlehensannahme entge- gen der von der Verteidigung vorgebrachten Auffassung keine absehbare, ernst- zunehmende seriöse Möglichkeit, das Geld rechtzeitig über eine weitere (legale) Quelle aufzutreiben. Dies spricht gleichzeitig auch gegen einen ernsthaften, wirk- lichen inneren Willen des Beschuldigten, das von B._____ ausgeliehene Geld von Anfang an zurückzuzahlen gewollt zu haben. Da er einen erheblichen Teil dieses Geldes für seinen eigenen Verbrauch ausgab, verfügte er über gar keine (legalen) Mittel für eine rechtzeitige Rückzahlung an B._____. 3.4.4. Wären seine Angaben dagegen wahr gewesen, hätte die Darlehens- forderung bereits nach Abschluss des Vertrages somit einen wesentlich höheren Wert aufgewiesen und hätte von B._____ als Darlehensgeber beispielsweise auch bedeutend leichter und besser an einen Dritten verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war er bereits durch den Abschluss des Darlehensvertra-

- 12 - ges, resp. die Übergabe der Darlehenssumme an den Beschuldigten geschädigt, unabhängig von der späteren Rückzahlung, welche nachweislich und vom Be- schuldigten anerkannt, gar nicht durch ihm gehörendes Geld erfolgte, sondern un- ter einer weiteren zweckwidrigen Verwendung des von D._____ zum Zwecke der Investition in eine gewinnbringende Anlage gleichentags erlangten Geldes. Mithin machte die aus der Sicht und für B._____ erfolgte vertragsgemässe Rückzahlung die bereits mit Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht unge- schehen. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt, wie bereits dargelegt, für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges. Entsprechend war der Beschuldigte auf der anderen Seite auch durch diesen wirtschaftlichen Vorteil bereichert. 3.5. Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. 3.6. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist mithin, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Vermögensdisposition vorzu- nehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt. Besonders zu beachten ist dabei, dass sich der Vorsatz der Schädigung nur auf eine solche vo- rübergehender Natur zu beziehen braucht. Schliesslich muss er in der Absicht gehandelt haben, sich unrechtmässig zu bereichern (DONATSCH, a.a.O., S. 243 f.; ARZT, a.a.O., N 208 ff. zu Art. 146 StGB). 3.6.1. Ein Darlehensbetrug mit entsprechender Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn ein sehr wahrscheinlich nicht zur Rückzahlung fähiger Darlehens- nehmer dem Darlehensgeber seine Bonität vorgespiegelt hat (ARZT, a.a.O., N 206 zu Art. 146 StGB). 3.6.2. Wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. IV.3.4.3.) verfügte der Be- schuldigte im Zeitpunkt der Übergabe der Darlehenssumme an B._____ nicht über die nötigen Eigenmittel für eine rechtzeitige Darlehensrückzahlung. Auch

- 13 - konnte er aufgrund seiner desolaten wirtschaftlichen Situation nicht ernsthaft da- mit rechnen, zu gegebener Zeit auf legalem Wege weiteren Kredit zu erhalten, der ihm eine (legale) Rückzahlung erlaubt hätte. Im Wissen darum täuschte er B._____ absichtlich eine nicht gegebene komfortable Bonität vor, mit dem Ziel, gestützt auf den dadurch bei B._____ hervorgerufenen Irrtum, von diesem die Darlehenssumme erhältlich zu machen. Wie bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen (Urk. 61 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO), ging der Beschuldigte offenkundig nicht davon aus, dass ihm B._____ das Darlehen auch gewähren würde, wenn er ihm seine ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten offengelegt hätte, ansonsten er kaum zu Lügen und täuschenden Machenschaften gegriffen hätte. Damit ist auch seine Bereicherungsabsicht gegeben und auch der subjektive Tatbestand des Be- truges erfüllt. 3.7. Demzufolge ist der Beschuldigte auch des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebe- hörde entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Den Vollzug der Frei- heitsstrafe schoben die Vorderrichter im Umfang von 24 Monaten auf und setzten die Probezeit auf 2 Jahre fest (Urk. 61 S. 18; Urk. 53 S. 7 f.). Die amtliche Vertei- digung beantragte eine Bestrafung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bei bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 54 S. 1, S. 3 ff.; Prot. I S. 12 f.; Urk. 63 S. 2).

2. Im angefochtenen Urteil wurden die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend dargelegt und der gesetzliche Strafrahmen ausgehend von der Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläger F._____ als schwerstem Delikt korrekt abgesteckt (Urk. 61 S. 11 f.). Dies braucht vorliegend nicht widerholt zu werden. 2.1. Was den Tatvorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläger F._____ anbelangt, ist bei der objektiven Tatschwere zu gewichten, dass der Be-

- 14 - schuldigte unter falscher Vorgabe von gewinnbringenden Investitionsmöglichkei- ten gegenüber den Privatklägern am 5. Juni 2009 ein Darlehen über insgesamt Fr. 880'000.– erwirkte. Nach der Rückforderung der Gelder, mithin nicht aus eige- nem Antrieb, überwies er am 7. Oktober 2009 und am 10. Dezember 2009 jeweils Fr. 100'000.– zurück an die Privatkläger. Die restlichen Fr. 680'000.– verbrauchte er schamlos abrede- und treuwidrig weiterhin zur Bestreitung des ehelichen Le- bensunterhaltes sowie des aufwendigen Lebensstils, so dass er den Privatklägern einen grossen Schaden in dieser Höhe verursachte. Von einem beträchtlichen kriminellen Engagement zeugen ausserdem die damit untrennbar verbundenen beiden Urkundenfälschungen vom 2. September 2009 und vom 2. Februar 2010 (Anklageziffer III.; Urk. 28 S. 9 f.), welche der Beschuldigte in dreister Weise ge- zielt zur Täuschung der Privatkläger über die tatsächliche Verwendung und den tatsächlichen Verbleib ihrer ausstehenden Gelder verwendete, um der weiteren Rückforderung zu entgehen und den ungestörten weiteren Verbrauch der Gelder für private Anschaffungen zu ermöglichen. Die objektive Schwere dieser Tathand- lungen ist im mittleren Bereich anzusiedeln. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere gereicht ihm zum Verschulden, dass er ohne Not mit dem Ziel handelte, seinen aufwändigen Lebensstil zu finanzieren, obwohl er über eine sichere Arbeitsstelle und gute legale Erwerbseinkünfte von rund Fr. 7'800.– pro Monat verfügte. Er handelte mit direktem Vorsatz, und sein Vorgehen war von Geldgier getrieben, seine Beweggründe somit rein egoistischer Natur. Anhaltspunkte für verschuldensmindernde Aspekte, wie sie beispielsweise in Art. 48 StGB aufgelistet sind, oder eine verminderte Schuldfähigkeit, bestanden beim Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt. 2.3. Das Verschulden bei diesen Tathandlungen ist vor diesem Hintergrund als mittelschwer einzustufen. Die durch die Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 61 S. 12 f.) erweist sich als diesem Verschulden durchaus angemessen.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We-

- 15 - sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte ist am tt. November 1973 in G._____ geboren. Er hat zwei Geschwister und ist in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern aufge- wachsen. Sein Vater ist pensioniert und arbeitete als Lehrer an der Kantonsschu- le H._____ (Urk. 10/6 S. 11 f.; Urk. 20/1 ff.). 3.1.1. Eine eigentliche Befragung des Beschuldigten zur Person wurde im Vorverfahren nicht durchgeführt. Da die vorinstanzliche Hauptverhandlung in Ab- wesenheit des Beschuldigten stattfinden musste, lagen bloss wenige Angaben der amtlichen Verteidigung über die jüngste Vergangenheit des Beschuldigten bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor (Urk. 54 S. 4 f.; Prot. I S. 7 ff.): Angeb- lich lebt der Beschuldigte inzwischen getrennt von seiner E._____stämmigen Ehefrau in I._____, [Stadt] E._____, wo er eine Stelle als Koch angetreten habe und dabei bei einem 100 %-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 750.– erziele. Das von ihm bewohnte Zimmer koste Fr. 250.– pro Monat. Der Beschul- digte lebe daher in sehr bescheidenen Verhältnissen und habe riesige Schulden "aus dem vorliegenden Verfahren". Weiter ist bekannt, dass er im Jahre 2009 zu- nächst bei den C._____ Versicherungen arbeitete und anschliessend bis ca. Sep- tember 2010 bei der J._____ Krankenversicherung tätig war, wo er monatliche Einkünfte von rund Fr. 7'800.– erzielte. Anschliessend wollte er sich selbständig machen und eine eigene Firma gründen. Seine Ehefrau hatte offenbar seit ca. vier bis fünf Jahren kein Erwerbseinkommen mehr erzielt. Laut Betreibungsregis- terauszug an seinem letzten Wohnort in der Schweiz vom 1. November 2011 ver- fügte der Beschuldigte über 5 Einträge mit offenen Betreibungen aus den Jahren 2010/2011 über insgesamt rund Fr. 712'000.–, wobei einer der Einträge den Aus- stand der Privatkläger F._____ über Fr. 680'000.– betrifft. Verlustscheine waren keine vorhanden (Urk. 10/2 S. 17; Urk. 10/6 S. 22; Urk. 10/8 S. 4; Urk. 20/5).

- 16 - 3.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung als Koch im Kantonsspital … absolviert habe und anschliessend als Koch auf Wanderjahre gegangen sei. Im Jahre 2009 habe er aus gesundheitlichen Gründen zur C._____ Versicherung gewechselt. Dort habe er den vollen Ausbildungslehrgang absolviert und sei im Aussendienst tätig gewesen. Schliesslich habe er zur J._____ Versicherung ge- wechselt und dabei im Jahre 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 100'000.– gene- riert. Er habe zweimal geheiratet. Die erste Hochzeit sei im Jahre 1997 gewesen. Die Ehe habe etwa sechs oder sieben Jahre gedauert. Das zweite Mal habe er 2008/2009 geheiratet. Sie seien getrennt, und es werde zur Scheidung kommen. Er habe keine Kinder. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er mit seiner jetzigen Ehefrau in die E._____ gegangen. Dort habe er sich mit Gelegen- heitsjobs über Wasser gehalten und als Koch gearbeitet. Mitte Juli 2014 sei er mit einem Kollegen und dessen Familie nach Deutschland gekommen. In Deutsch- land habe er seine neue Lebenspartnerin kennengelernt. Er sei in Deutschland nicht erwerbstätig, sondern werde von seiner jetzigen Lebenspartnerin unterstützt. Die Schulden gegenüber den Eheleuten F._____ bestünden immer noch. Er habe noch keine Möglichkeit gehabt, die Schulden zurückzubezahlen (Prot. II S. 5 ff.). 3.2. Aus den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gehen keine Um- stände hervor, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 3.3. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten erliess die Staatsanwaltschaft See / Oberland am 10. September 2013 einen Strafbefehl und bestrafte K._____, geb. L._____, wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Zusammenhang mit den Tathandlungen des Beschuldigten) mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 6/4). 3.4. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte bislang nicht ver- zeichnet (Urk. 64). 3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal-

- 17 - ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesonde- re davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. Novem- ber 2011 E. 2.3). 3.5.1. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft ge- zogen werden können, was ohne kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.5.2. Der Beschuldigte gestand die ihm vorgeworfenen Veruntreuungen und die Urkundenfälschung in einem frühen Stadium des Vorverfahrens ein, aller- dings unter dem Eindruck einer erdrückenden Beweislage durch die belegte Strafanzeige der Privatkläger F._____ (Urk. 1; Urk. 8 ff.). Überdies willigte er in eine vorzeitige Verwertung von bei ihm noch vorhandenen und sichergestellten Vermögenswerten ein. Mit den Vorderrichtern kann indessen nicht von einer akti-

- 18 - ven Beteiligung an der Aufarbeitung des Tatgeschehens durch den Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 61 S. 14), nachdem er sich dem erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren nicht stellte und sich bislang in keiner Weise darum bemühte, die bei den Privatklägern F._____ bestehenden Ausstände auch nur ansatzweise ab- zutragen. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte jedoch Ansätze von Einsicht und Reue. Zudem reiste er für die Teilnahme der Beru- fungsverhandlung aus dem Ausland an. Seinem Geständnis, seiner Einsicht und Reue sowie der Einwilligung in die Verwertung von noch vorhanden gewesenen, von den Privatklägern stammenden Vermögenswerten ist daher höchstens in der Grössenordnung von einem Sechstel strafreduzierend Rechnung zu tragen. 3.6. Die Vorinstanz berücksichtigte die relativ lange Dauer des Strafverfah- rens zusätzlich geringfügig strafmindernd ohne eingehendere Begründung (Urk. 61 S. 14, Ziff. 5.2. a.E.). 3.6.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ge- hören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 3.6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen.

- 19 - Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). 3.6.3. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 3.6.4. Die durch die amtliche Verteidigung monierte (vermeintliche) Bearbei- tungslücke von Mitte 2011 bis Mitte 2013 (Prot. I S. 13; Urk. 68 S. 4) lässt sich weitgehend durch die ab anfangs 2011 aufgenommene aufwändige Ermittlungstä- tigkeit zur Vermögensabschöpfung bis ca. Mitte 2012 erklären (Urk. EIZ 3 ff.; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte war im Übrigen am 20. April 2011 aus der Unter- suchungshaft entlassen worden (Urk. 18/10). Der Zeitbedarf vor Vorinstanz geht sodann auf seine unentschuldigte Abwesenheit und die dadurch notwendig ge- wordene Vorladung zu einem zweiten Hauptverhandlungstermin zurück (Prot. I S. 7 ff.; Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO). Ausserdem ist das Verfahren mit drei resp. vier verschiedenen Anklagesachverhalten und einem Aktenumfang von 12 Bun-

- 20 - desordnern insgesamt als komplex und umfangreich zu bezeichnen. Es bot den Untersuchungsbehörden aus diesem Grund einige Schwierigkeiten. So waren für den Abschluss des Vorverfahrens umfangreiche Untersuchungsakten durch die Anklagebehörde zu bearbeiten und die Mitwirkungsrechte der Privatkläger und der weiteren Beteiligten zu wahren. Zwei Tatvorwürfe waren mit umfangreichen Erwägungen vor der Anklageerhebung einzustellen (Urk. 4/5 ff.; Urk. 2; Urk. 6/3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das auch nach Einschätzung der amtli- chen Verteidigung zunächst sehr zügig vorangetriebene Strafverfahren (Prot. I S. 13) von der Verhaftung des Beschuldigten am 23. Februar 2010 bis zur Ankla- geerhebung vom 2. Oktober 2013 gegen ihn gut zweieinhalb Jahre in Anspruch genommen hat (Urk. 18/2; Urk. 67/5 = Urk. 28). 3.6.5. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot liegt demzufolge bei einer Gesamtbetrachtung trotz einer Phase von einigen Monaten ohne ersichtliche Un- tersuchungshandlungen im Zeitraum zweite Hälfte 2012 / anfangs 2013 in gerin- gem Ausmass vor. Die lange Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren ist ledig- lich leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Die Tatvorwürfe der Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläger F._____ und den damit verbundenen beiden Urkundenfälschungen (Anklagezif-fer I.1. und III.; Urk. 28 S. 2 ff., S. 9 f.) rechtfertigen demzufolge eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Beim Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil von B._____ ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein arglistiges Vorspiegeln einer komfortablen Vermögenslage und guter Bonität ge- genüber B._____ am 4. Dezember 2009 von diesem eine ansehnliche Darlehens- summe von Fr. 98'000.– erhältlich machte und diese für private Zwecke verwen- dete, im Wissen, diese Gelder nicht innert absehbarer Zeit durch legale Mittel zu- rückzahlen zu können. 5.1. Der dadurch verursachte vorübergehende Vermögensschaden bestand bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages, resp. ab Übergabe der Darlehens- summe an den Beschuldigten bis zur Rückzahlung am 5. März 2010 (vgl. vorste-

- 21 - hend, Erw. V.3.4. ff.). Die Bereicherung des Beschuldigten lag dabei mindestens in der nicht genau bezifferbaren, uneingeschränkten (zins-) freien Verfügung über diese Darlehenssumme in einem Zeitraum von drei Monaten. Da B._____ sein Geld vom Beschuldigten zurückerhielt, entstand diesem letztlich aber kein spürba- rer, grosser Vermögensschaden. Ins Gewicht fällt indessen, dass der Beschuldig- te die latente erhebliche Gefährdung der gesamten Darlehenssumme von Fr. 98'000.– von B._____ einzig durch eine weitere Veruntreuung in nämlicher Höhe am Tag der Rückzahlung vom 5. März 2010 zum Nachteil des Privatklägers D._____ beseitigen konnte. Insgesamt erweist sich die objektive Schwere dieser Tat aber als noch leicht. 5.2. Bei der subjektiven Schwere dieser Tat ist dem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Seine Beweggründe waren wie- derum einzig egoistische, geldwerte Motive. Das verwenden von gefälschten Checks und eines die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wiederge- benden Bankauszuges illustrieren die erhebliche kriminelle Energie des Beschul- digten. Da er zur fraglichen Zeit über eine feste Anstellung mit einem guten Lohn verfügte (vorstehend, Erw. V.2.2.), wäre er zusammen mit seiner Ehefrau auf le- galem Wege wirtschaftlich gut über die Runden gekommen. Anhaltspunkte für verschuldensmindernde Aspekte, wie sie beispielsweise in Art. 48 StGB aufgelis- tet sind, oder eine verminderte Schuldfähigkeit, liegen nicht vor. 5.3. Insgesamt erweist sich das Verschulden beim Betrug zu Nachteil von B._____ als nicht mehr leicht. 5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens ist auf das beim Tatvorwurf der mehrfachen Veruntreuung bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1. ff., V.3.6. ff.). Beim Nachtatverhalten zu dieser Tat ist ergänzend zu würdigen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt in Be- zug auf das Erhältlichmachen der Darlehenssumme und deren zweckwidrige Verwendung für eigene Zwecke bereits in der Untersuchung anerkannte. Andere wesentliche Aspekte, wie den nicht gegebenen rechtzeitigen Rückzahlungswillen und die Vorlage wahrheitswidriger Dokumente zum Vorspiegeln seiner angebli- chen Bonität anerkannte der Beschuldigte erst anlässlich der Berufungsverhand-

- 22 - lung. Die Geständnisse vermögen daher lediglich eine leichte Strafreduktion beim Betrug zum Nachteil von B._____ zu rechtfertigen.

6. Die objektive Schwere beim Tatvorwurf der (weiteren) Veruntreuung von Fr. 100'000.– zum Nachteil des Privatklägers D._____ erhält durch den nunmehr bei diesem realisierten Eintritt des Schadens in der Höhe der gesamten Darle- henssumme bereits am Tag der Übergabe an den Beschuldigten erheblich an Gewicht, indem der Beschuldigte dieses Geld flugs in dreister Weise abrede- und treuwidrig an B._____ übergab, um dadurch das dortige Finanzloch auf illegale Art mit ihm gar nicht zustehendem Geld zu stopfen. 6.1. Der mit dem Privatkläger D._____ vereinbarte Rückzahlungstermin vom

19. März 2010 war damit praktisch von Beginn weg verunmöglicht. Ausserdem hatte sich der Beschuldigte zum Zwecke der Erlangung der Darlehenssumme von D._____ zielgerichtet diverser falscher Versprechen bedient. Das objektive Tat- verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. 6.2. Bei der subjektiven Tatschwere sind wiederum das direktvorsätzliche Vorgehen und die rein geldwerten und damit egoistischen Beweggründe sowie seine intakte Integration ins legale Erwerbsleben und die dadurch gesicherten, ausreichenden legalen Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen. Erneut zeugt sein Vorgehen unter Verwendung von falschen Versprechen von der erheblichen kri- minellen Energie des Beschuldigten. Die umgehende zweckwidrige Verwendung der gesamten Deliktssumme ist als zielgerichtet, schamlos und dreist zu bezeich- nen. Verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. 6.3. Das Verschulden bei der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers D._____ ist daher insgesamt keineswegs mehr leicht. 6.4. Bezüglich der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. V.3.1. ff., V.3.6. ff.). Beim Nachtatverhalten zu dieser Tat ist ergänzend dem vollumfänglichen Geständnis erheblich strafreduzierend Rechnung zu tragen. Auch gegenüber diesem Privat- kläger hat der Beschuldigte bis dato indessen keinerlei Bemühungen angestrengt,

- 23 - die bestehenden Ausstände auch nur ansatzweise abzutragen (vorstehend, Erw. V.3.1.1.; Prot. II S. 10).

7. Die für das schwerste Delikt der Veruntreuung zum Nachteil der Privat- kläger F._____ und den damit verbundenen zwei Urkundenfälschungen festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (vorstehend, Erw. V.4.) ist nunmehr unter Einbezug des Betruges zum Nachteil von B._____ und der weiteren Veruntreuung von Fr. 100'000.– zum Nachteil des Privatklägers D._____ unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ange- messen um insgesamt 12 Monate zu erhöhen und der Beschuldigte demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren zu bestrafen.

8. Der durch die Vorderrichter gestützt auf Art. 51 StGB korrekt vorgenom- menen Anrechnung von 57 Tagen Untersuchungshaft auf die Strafe (Urk. 61 S. 14, Ziff. 6) steht nichts entgegen. VI. Vollzug

1. Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wie- ge das Verschulden (Art. 43 Abs. 1 StGB) so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (Urteil 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betra- gen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil

- 24 - sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichts- punkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1 E. 5.6).

2. Angesichts der Berufungsanträge kommt eine Verweigerung des teilbe- dingten Strafvollzuges in einem 12 Monate übersteigenden Ausmass bereits auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht, nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Mona- ten aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt hat (Urk. 61 S. 18; Urk. 53 S. 7 f.).

3. Bei der Veruntreuung und den Urkundenfälschungen zum Nachteil der Privatkläger F._____ muss sich der Beschuldigte ein mittleres Verschulden anlas- ten lassen, beim Betrug zum Nachteil von B._____ und der weiteren Veruntreu- ung zum Nachteil des Privatklägers D._____ ein nicht mehr leichtes resp. keines- wegs mehr leichtes Verschulden (vorstehend, Erw. V. 2.3., V. 5.3., V. 6.3.). Der insgesamt angerichtete Vermögensschaden beträgt Fr. 780'000.–, wobei der Be- schuldigte bis anhin noch keine Anstrengungen unternommen hat, den Geschä- digten Abzahlungen zu leisten. Hinzu kommen die Unsicherheiten bei der sozia- len Einbindung des Beschuldigten und seiner unsicheren wirtschaftlichen Situati- on. Der Beschuldigte verfügt weder über eine Arbeitsstelle noch über eine Melde- adresse, obwohl er gemäss eigener Angabe seit Juli 2014 in Deutschland lebt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände verbleiben gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung, sodass der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate festzusetzen ist. VII. Kostenfolge Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte und Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung gänzlich. Es sind ihm daher aus- gangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 1. und 3. Lemma (Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung), 4 und 5 (Gutheissung der Zivilansprüche) und 6 bis 8 (Kostendispositiv), in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 57 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 57 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 26 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatkläger 1 und 2 (in dreifacher Ausfertigung) − den Privatkläger 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig