Sachverhalt
3.1. Was den Schuldpunkt angeht, ist Thema des Berufungsverfahrens, ob der Beschuldigte sich durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklagevorwürfe A.1 und A.2), der Tät- lichkeiten (Anklagevorwürfe A.3 und B), der versuchten Drohung (Anklagevorwurf C), der mehrfachen Nötigung (Anklagevorwurf D) sowie der versuchten Nötigung (Anklagevorwurf E) schuldig gemacht hat.
- 9 - Der Beschuldigte war während der Untersuchung und vor Vorinstanz hinsichtlich aller vorliegend relevanten Anklagevorwürfe in wesentlichen Punkten nicht ge- ständig (Urk. 3/1, 3/2, 3/3 und 3/4, Prot. I S. 12 f.). Während er die Verwirklichung der Anklagevorwürfe A.1-3, B, C und E vollständig in Abrede stellt, räumt er hin- sichtlich Anklagevorwurf D ein, der Privatklägerin einige Einschränkungen aufer- legt zu haben, ihr insbesondere untersagt zu haben, mit ihrem Arbeitskollegen C._____ Kontakt zu haben (Urk. 3/1 S. 7; Urk. 3/2 S. 4), bestreitet diesen Ankla- gevorwurf aber ansonsten ebenfalls. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beur- teilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt, wobei der Übersichtlichkeit halber der Systematik des erstinstanzlichen Ur- teils so weit wie möglich zu folgen ist. 3.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxi- me "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermu- ten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünsti- gen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"
- 10 - freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objekti- ver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten
- 11 - Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfol- gende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandse- lemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei- ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Kassations- gerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 3.3. Die Vorinstanz hat die Beweismittel zu den im Berufungsverfahren relevan- ten Vorwürfen korrekt aufgezählt (Urk. 77 S. 7 ff., 15 ff., 26 ff. und 30 ff.). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht grundsätzlich nichts entgegen. Mit Bezug auf die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 3/1) ist allerdings anzumerken, dass diese besonders kritisch zu wür-
- 12 - digen ist, da der Beschuldigte zu Beginn kaum über die Vorwürfe aufgeklärt, noch diese Vorwürfe zeitlich begrenzt wurden. In der Folge wurde er sodann unspezi- fisch über sein Ehe- und Liebesleben geradezu ausgehorcht, bevor konkretere Vorhalte erfolgten. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichte die Verteidigung ins Deutsche übersetz- te, notariell beglaubigte Erklärungen der Eltern des Beschuldigten sowie eines Freundes desselben ein, die zu den Akten genommen wurden (Urk. 90/2-4). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 legte die Verteidigung ferner eine ebenfalls notariell beglaubigte und ins Deutsche übersetzte Erklärung des Bruders des Beschuldig- ten ins Recht (Urk. 93/2). Weder die Familienmitglieder noch der Freund des Be- schuldigten machen in diesen Erklärungen geltend, sachdienliche Angaben zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Anklagevorwürfen machen zu können. Da sie demzufolge mit Bezug auf die Sachverhaltserstellung keine Relevanz ha- ben, kann offen bleiben, wie es sich mit ihnen verhält. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger die Einvernahme von D._____ als Zeuge, mit der Begründung, dieser habe mit der Privatklägerin in einer eheähnlichen Beziehung gelebt. Ihm sei das Gleiche widerfahren wie dem Beschuldigten. Auch er habe sich mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert gesehen. Aus diesem Grund sei eine Einvernahme desselben notwendig (Prot. II S. 9). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, erfolgt eine Verurteilung des Beschuldigten nur in jenen Anklagepunkten, in welchen auf seine eigenen Zugaben abgestellt werden kann (vgl. nachstehend Erw. 3.4.4. und 3.4.5.). Im Übrigen ist der Be- schuldigte in dubio pro reo von den Vorwürfen freizusprechen. Da auch eine Ein- vernahme des Zeugen D._____ am Beweisergebnis – insbesondere an den we- nigen Zugaben des Beschuldigten – nichts zu ändern vermag, kann auf eine Ein- vernahme desselben verzichtet werden. 3.4. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Privatklägerin an- geht, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 11 f.) verwiesen werden. Anzufügen ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin ein Interesse daran hat, dass der Beschul- digte seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verliert und sie aus diesem
- 13 - Grund versucht gewesen sein könnte, den Beschuldigten zu Unrecht oder über Gebühr zu belasten. Bei der Würdigung ihrer Aussagen wird auch dieser Ge- sichtspunkt zu berücksichtigen sein. Dass vor Vorinstanz ein Teil-Freispruch erfolgte und der Beschuldigte insbeson- dere vom gravierendsten Vorwurf, dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, freigesprochen wurde (Urk. 77 S. 60), welcher Freispruch inzwischen in Rechts- kraft erwachsen ist (dazu vorne unter Erwägung 2.2), bewirkt keine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Was die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin angeht, ist jedoch vorab in Erin- nerung zu rufen, dass die Vorinstanz diese – allerdings einzig, was den Vergewal- tigungsvorwurf anging – als stereotypisch, übertrieben und wenig detailreich (im Vergleich zu den anderen Vorfällen) taxierte. Die geltend gemachte Häufigkeit von 200 Vergewaltigungen, welche sich für den betroffenen Zeitraum von Juni bis
6. Dezember 2013 nicht mit einer Wiederholung alle zwei bis drei Tage in Über- einstimmung bringen lasse, zeige, dass sie die Vorwürfe drastischer zu schildern versuche und Übertreibungen anstelle (Urk. 77 S. 44). Wie noch zu zeigen sein wird, zeigt sich dieser Hang zur Dramatisierung und Übertreibung auch an anderer Stelle. Ganz generell schildert die Privatklägerin den Beschuldigten in den schwärzesten Tönen, während von einer Reflektion des eigenen Verhaltens wenig zu erkennen ist. Weiter ist bereits an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren Sachbeweise, aber auch Aus- sagen Dritter gänzlich fehlen. Dies liegt zum einen an der knapp gehaltenen Un- tersuchung, andererseits aber auch daran, dass die Privatklägerin ihrerseits ihre geschilderten Verletzungen (insbesondere ab Ende April 2013 angeblich fast durchgehende vorhandene Hämatome) weder dokumentierte (insbesondere foto- grafierte), noch Aussenstehenden (Arbeitskollegen, Ärztin, Tante) zeigte, obwohl sie regelmässig mit diesen Kontakt hatte. Dort, wo sie angeblich einmal auf eine Verletzung (Kratzwunden im Gesicht) angesprochen worden sei, habe sie dies auf den Hund geschoben (Urk. 4/3 S. 11 f.). Dieses Verhalten mutet angesichts des geschilderten Leidenswegs doch eher seltsam an, zumal sie sich in anderen Bereichen des Zusammenlebens offenbar ohne weiteres und mit grosser Selbst-
- 14 - verständlichkeit zu behaupten wusste (Kontrolle über die Finanzen, vgl. Urk. 4/3 S. 20), während der gesamten Ehedauer auswärts arbeitete und sich spätestens ab Ende September 2013, als der Beschuldigte seinerseits eine Arbeitsstelle mit von ihren abweichenden Arbeitszeiten (Urk. 4/3 S. 6) gefunden hatte, mindestens stunden- wenn nicht gar tageweise ohne Begleitung bewegen konnte. 3.4.1. Anklagevorwürfe A.1, A.2 und A.3: Mehrfache einfache Körperverletzung und Tätlichkeit Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe gemäss den Anklageziffern A.1, A.2 und A.3 (Urk. 14 S. 2 ff.), was den äusseren Sachverhalt angeht, korrekt zusammen- gefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). In subjektiver Hinsicht wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe bei seinem Handeln gewusst, dass dieses geeignet war, die genannten Be- schwerden zu verursachen, was er auch gewollt, zumindest aber in Kauf genom- men habe (Urk. 14 S. 2 ff.). Sodann wurden der Standpunkt des Beschuldigten, dessen Aussagen, die Aus- sagen der Privatklägerin sowie die Erkenntnisse aus dem Rechtsmedizinischen Gutachten vom 7. Januar 2014 betreffend die körperliche Untersuchung vom
12. Dezember 2013 zutreffend wiedergegeben, weshalb auch darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 6 ff.). Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin sei- en im Kern widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailliert, ohne dass sie einge- übt wirkten, und dass sie überdies auch deshalb überzeugten, weil der Beschul- digte selber eingeräumt habe, dass es einen Vorfall mit einer Zigarette und einen solchen mit den Haaren der Privatklägerin gegeben habe (vgl. Urk. 77 S. 12 f.). Ferner zeigte die Vorinstanz mehrere Widersprüche in den Angaben des Be- schuldigten auf und kam zum Schluss, dass diese nicht überzeugen (Urk. 77 S. 13). Dem kann nicht in allen Punkten zugestimmt werden. Vergleicht man die Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich übereinstim- mend das Bild eines nicht gerade erholsamen Einkaufsausflugs nach Konstanz, in dessen Verlauf sich die Parteien mehrfach – allerdings lediglich im übertragenen
- 15 - Sinn – in die Haare gerieten. Zu Hause angekommen, entzündete sich der Streit gemäss übereinstimmenden Ausführungen erneut an der Frage, wann und durch wen die Einkäufe einzuräumen seien (Urk. 3/1 S. 9, 3/2 S. 5 f., 4/1 S. 2, 4/3 S. 6). Anschliessend sei es gemäss der Privatklägerin im Schlafzimmer zu den in der Anklageschrift unter Ziff. A.1 und 2 geschilderten Vorfällen (wiederholtes Zusam- mendrücken des Kiefers, Brennen mit der Zigarette) und anschliessend zum Haarereissen in der Küche gekommen. Der Beschuldigte seinerseits schildert zu- sammengefasst, aufgrund des Streits um das Einräumen der gekauften Ware ha- be die Privatklägerin herumgeschrien und einen richtiggehenden Wutausbruch er- litten. Er habe sie trösten wollen, wobei sie ihn zunächst zurückgestossen und auf die Schultern geschlagen habe. Schliesslich habe sie aber zugelassen, dass er sie umarme. Dabei hätten sich seine Finger in ihrem Rossschwanz verwickelt, da- raufhin habe sie behauptet, er habe sie an den Haaren gezogen, so hätten sie sich deswegen gestritten. Sie habe ihn dann wieder geschlagen und sei danach ins Schlafzimmer gegangen. Er sei hinterher und habe für beide Zigaretten ange- zündet. Sie habe gewollt, dass er das Schlafzimmer verlasse, er sei aber geblie- ben und habe sich neben sie gelegt. Sie habe ihn immer wieder zurückgestossen und ihn auf ziemlich schwere Art und Weise beschimpft, das sei es dann gewe- sen. Einen Vorfall mit der Zigarette bestätigte der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an, datierte ihn aber zunächst auf einen früheren Tag als den
23. Oktober 2013. Später meinte er, er habe sich an besagtem Tag ereignet. Er habe die Privatklägerin aber nicht mit der Zigarette berührt, sondern sei nur "im Sinne eines Scherzes" ganz nah an die Hand gekommen, sodass man die Wärme habe spüren können. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2014 ergänzte er hierzu noch, die Parteien hätten sich nach ihrer Rückkehr kurz im Schlafzim- mer hingelegt, die Privatklägerin sei dann aufgestanden um Whiskey zu trinken und die Tiefkühlwaren einzuräumen. Weiter führte er neu an, er habe im Schlaf- zimmer ihr Gesicht zwischen die Hände genommen, um sie zu beruhigen. Nach- dem sie sich beruhigt habe, sei der Vorfall mit der Zigarette gewesen, wobei er sie nicht berührt habe. Anschliessend hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt, seien dann duschen und schliesslich schlafen gegangen (Urk. 3/3 S. 6 f.).
- 16 - Wie aus obiger Wiedergabe erhellt, spielten sich die Ereignisse nach der Ankunft zu Hause einerseits in der Küche und andrerseits im Schlafzimmer ab, wobei die Privatklägerin das Haarereissen in der Küche als Schlusspunkt und der Beschul- digte es als Auftakt der Auseinandersetzung schildert. Darüber hinaus gehen sich die Parteien darin einig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Schlafzimmer am Gesicht fasste bzw. packte und man kurz darauf gemeinsam auf dem Bett lag, wo sich die Sache mit der glühenden Zigarette abspielte. Während die beiden Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 2 und Urk. 4/3 S. 6) nahezu gleichlauten und der späteren Schilderung nur wenige Details, das Randgeschehen betreffend, hinzugefügt wurden, sind in den beiden Darstellun- gen des Beschuldigten etwas grössere Abweichungen vorzufinden. Allerdings bleibt auch seine Schilderung im Kerngeschehen konstant, zumal Diskrepanzen anlässlich der zweiten Schilderung nicht durch Anschlussfragen bereinigt wurden, während die Schilderung der Privatklägerin nur deshalb vollständig erscheint, weil bei der zweiten Befragung mehrfach nachgehakt wurde. Ihre freie Schilderung enthielt weder den Vorfall mit der Zigarette noch denjenigen mit dem Haarereis- sen (vgl. Urk. 4/3 S. 7). Geht man unbefangen an die Schilderungen heran, er- scheint die von der Privatklägerin geschilderte Reaktion des Beschuldigten da- rauf, dass sie sich nicht zu ihm habe legen, sondern sogleich die Tiefkühlprodukte habe versorgen wollen (am Kiefer packen und 15-20 Mal zudrücken bzw. aufs Bett drücken), als übertrieben und wenig nachvollziehbar, während die Darstel- lung des Beschuldigten, er habe das Gesicht der infolge eines Wutausbruchs to- benden Privatklägerin zwischen seinen Händen gehalten, damit bzw. bis diese sich beruhigt habe, in der Tendenz eher zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass gemäss Darstellung der Privatklägerin offenbar niemand ihre Kieferschmer- zen und die damit einhergehenden blauen Flecken – mitten im Gesicht – bemerk- te (bzw. wo etwas bemerkt wurde, habe sie den Hund beschuldigt). Obwohl sie mindestens eine Woche lang den Mund nicht richtig habe öffnen können, ging sie auch nicht zu ihrer Ärztin, und dies zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte be- reits einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Insgesamt erscheint damit die Darstel- lung der Privatklägerin nicht wesentlich überzeugender bzw. glaubhafter als die- jenige des Beschuldigten. Unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
- 17 - ist bei dieser Sachlage von der für den Beschuldigten günstigeren Variante aus- zugehen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageziffer A.1 nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Dass der Beschuldigte den Vorfall mit der Zigarette zunächst nicht auf den
23. Oktober 2013 datierte, scheint sodann angesichts der Tatsache, dass die ers- te Befragung erst am 12. Dezember 2013 erfolgte und es sich nach Aussage des Beschuldigten dabei um ein oft geübtes Spiel zwischen den Parteien gehandelt hat, nicht von wesentlicher Bedeutung. Befremdend wirken eher die Aussagen der Privatklägerin hierzu: So schilderte sie gegenüber der Polizei, als der Be- schuldigte versucht habe, die brennende Zigarette auf ihrem nackten, linken Oberarm auszudrücken, habe sie noch ausweichen und aus dem Schlafzimmer rennen können. Sie habe bloss eine leichte Verbrennung erlitten und sei dann in die Küche gegangen, um aufzuräumen (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie später, der Beschuldigte sei mit der Zigarette zunächst näher ge- kommen, habe sie wieder weggenommen und sei dann nochmals näher gekom- men. Dann sei sie einfach weg in die Küche gegangen. Erst auf Nachfrage erklär- te sie, sie habe es gespürt, es habe schon ein bisschen gebrannt, aber sie habe nicht weiter nachgeschaut. Weiter schilderte sie, konträr zur eben wiedergegebe- nen Aussage, die Verbrennung habe sie gespürt, es habe extrem weh getan. Der Beschuldigte habe aber bloss versucht, die Zigarette auszudrücken, er habe sie nicht ganz ausgedrückt. Sie sei in Kontakt mit der Zigarette gekommen. Es habe schon gebrannt, so drei bis vier Tage habe es "innerlich" gebrannt. Beim Arzt sei sie deswegen nicht gewesen. Er komme überall mit, deswegen hätte sie gar nicht gehen können (Urk. 4/3 S. 7 f.). Die Schilderung der Privatklägerin stützt insgesamt die Darstellung des Beschul- digten, dass es eher spielerisch darum gegangen sei, die Wärme der Glut spüren zu lassen. So habe er die Zigarette angenähert und dann wieder entfernt und dies wiederholt, worauf sie "ausgewichen" bzw. "weggegangen" sei. Dass sie dabei ef- fektiv wesentlich in Kontakt mit der heissen Zigarette gekommen ist, ist ihren wi- dersprüchlichen Aussagen nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Medizinisch konnten keine entsprechenden Verletzungen oder Narben festgestellt werden (Urk. 7/1
- 18 - S. 4). Auch ihr selber schienen vor Ort medizinische Massnahmen offensichtlich nicht erforderlich. Weder schildert sie, dass sie die Verbrennung anschliessend gekühlt, noch dass sie sie anderweitig verarztet hätte. Vielmehr ging sie umge- hend dazu über, die Einkäufe wegzuräumen, ohne der Wunde weitere Beachtung zu schenken. Dass sie an den Folgetagen noch "innerlich" gebrannt hatte, schil- derte sie erst in der späteren Einvernahme, was offenbar aber auch nicht Anlass für weitere Massnahmen war. Auch dass sie nicht zum Arzt ging, da der Beschul- digte jedenfalls mitgekommen wäre, überzeugt nicht. Im Oktober 2013 ging der Beschuldigte bereits einer eigenen Vollzeiterwerbstätigkeit nach, mithin wäre ei- nem Arztbesuch während seiner Arbeitszeit nichts im Weg gestanden. Bei dieser Sachlage und insbesondere da die Privatklägerin selbst in ihrer Schilderung diffus und widersprüchlich bleibt, kann nicht rechtsgenügend davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte sie effektiv mit der glühenden Zigarette berührte bzw. diese auf ihrem nackten Arm ausdrücken wollte. Auch der innere Sachverhalt ei- ner gewollten Körperverletzung lässt sich vorliegend rechtsgenügend nicht erstel- len. Kann doch nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Beschuldigte habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, während eines Spiels seiner Ehefrau eine (einfache) Körperverletzung zuzufügen. Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht in ihrer Argumentation gefolgt wer- den, dass die Erklärung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe das falsche Gefühl gehabt, er wolle sie an den Haaren reissen, als er sich mit dem kleinen Finger darin verheddert habe, lebensfremd sei (vgl. Urk. 77 S. 13). Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass er beim Versuch, die Privatklägerin durch eine Um- armung zu beruhigen, in den Haaren hängen geblieben ist, was diese aufgrund des vorangehenden, sich über den ganzen Tag hinziehenden Streites als eigentli- che Strafmassnahme interpretierte und in der Erinnerung allenfalls auch etwas ausschmückte. Jedenfalls kann nicht ohne rechtserhebliche Zweifel davon aus- gegangen werden, der Beschuldigte habe die Privatklägerin absichtlich, mithin vorsätzlich, an ihrem Rossschwanz gepackt und mehrfach kräftig daran gezo- gen/geschüttelt.
- 19 - 3.4.2. Anklagevorwurf B: mehrfache Tätlichkeiten Auch hierbei kann vorab mit Bezug auf den Anklagevorwurf und den Standpunkt des Beschuldigten auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Grundsätzlich gibt die Vorinstanz auch die massgeblichen Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin korrekt wieder (Urk. 77 S. 15 ff.), wobei ergän- zend anzumerken ist, dass die Privatklägerin angab, sie sei nicht wegen blauer Flecken bei der Ärztin gewesen, sondern wegen Schmerzen im Rücken. Der Be- schuldigte habe sie deswegen auch massiert, da er sie aus Eifersucht nicht mehr zu ihrem Therapeuten habe gehen lassen (Urk. 4/3 S. 22 f.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz zitierte Arztbericht vom 18. Januar 2014 (Urk. 7/3) einzig von der Konsultation vom 11. Dezember 2013 handelt, anlässlich welcher die Privatklägerin unbestrittenermassen nicht in Begleitung des Beschuldigten war. Insofern leuchtet nicht ein, weshalb die Patien- tin wegen Anwesenheit ihres Mannes nicht über ihre Verletzungen habe sprechen können. Weiter ist die formale Bestätigung der Angaben der Patientin, ihr Mann habe sie erst zum Arzt gehen lassen, als die Spuren der Misshandlungen nicht mehr sichtbar gewesen seien, mit Vorsicht zu würdigen. Objektiv kann dieser – die Position der Privatklägerin unkritisch übernehmenden – Aussage lediglich entnommen werden, dass Dr. med. E._____ selber nie entsprechende Verletzun- gen wahrgenommen hat, und dies, obwohl die Privatklägerin sie ab der Heirat im März 2013 bis zur Anzeige vom 11. Dezember 2013 insgesamt sechs Mal konsul- tierte, oftmals wegen akuter Beschwerden (Magendarmgrippe, Magenbrennen, Tennisellenbogen). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mangels Sprachkennt- nissen gar nicht in der Lage war, das zwingend auf Deutsch geführte Gespräch zwischen der Privatklägerin und der nicht Türkisch sprechenden Ärztin zu kontrol- lieren (vgl. Urk. 7/6). Inhaltlich fällt bei den Ausführungen der Privatklägerin auf, wie sie ihre Anschuldi- gungen in der zweiten Befragung zeitlich abschwächt. So hätten die regelmässi- gen Faustschläge nicht bereits wenige Tage nach der Einreise in die Schweiz im
- 20 - April 2013, sondern erst Anfang/Mitte Mai 2013 begonnen, sich dann aber bei je- dem Streit wiederholt. Sie hätten jeden zweiten oder dritten Tag gestritten (Urk. 4/3 S. 10). Diese Schilderung lässt aber gänzlich ausser acht, dass die Par- teien ab Ende Mai bis Mitte Juni 2013 in der Türkei weilten um ihr Hochzeitsfest zu feiern, wobei die Privatklägerin da offenbar mehrheitlich – ohne Bräutigam – bei ihren Eltern wohnte (Urk. 3/4 S. 7), womit Übergriffe für diese Zeitperiode ebenfalls auszuschliessen sind. Weiter schildert sie an anderer Stelle (in Zusam- menhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf), dass der Beschuldigte, wenn er et- was wolle, sich stark darauf konzentriere (Urk. 4/2 S. 4) und lange Zeit auf sie ein- rede, bis sie psychisch so fertig sei, dass sie einfach mitmache, bzw. dass sie ein- fach mitmache, dass sie mit ihm nicht streiten oder diskutieren müsse (Urk. 4/2 S. 2 f., sinngemäss). Zieht man nun in Betracht, dass sich bezüglich des schwer- wiegendsten Vorwurfes der mehrfachen Vergewaltigung eine Zwangssituation beweismässig nicht erstellen liess, zumal die Privatklägerin in jenem Zusammen- hang auch nicht geltend machte, der Beschuldigte habe sie geschlagen oder an- derweitig Gewalt angewendet, mutet es wenig lebensnah an, wenn der Beschul- digte demgegenüber aus viel geringerem Anlass, nämlich bei grundsätzlich jedem verbalen Streit mit der Faust auf sie eingeschlagen haben soll. Nicht nachvoll- ziehbar erscheint auch, wieso die Privatklägerin – entgegen der Angaben ihrer Ärztin – geltend macht, wegen Rückenschmerzen in Behandlung gewesen zu sein. Von solchen Beschwerden kann dem Arztbericht vom 12. Februar 2014 nichts entnommen werden. Jedoch findet sich darin die Bestätigung der Aussa- gen des Beschuldigten, dass die Privatklägerin wegen Schmerzen im Arm in Be- handlung gewesen sei, trifft sich doch seine laienhafte Umschreibung von Schmerzen am ganzen Arm infolge von Entzündungen mit der Diagnose eines Tennisellenbogens (Prot. I S. 13 f. und Urk. 7/6). Insgesamt überzeugt die Darstellung der Privatklägerin damit nicht dermassen, dass keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass sie mehrfach und re- gelmässig, praktisch mehrmals wöchentlich ab 27. April 2013 durch den Beschul- digten mit den Fäusten geschlagen wurde. Zeugen, die solches aus eigener Wahrnehmung schildern könnten, wurden durch die Privatklägerin nicht bezeich- net und sie erstellte von den offenbar beinahe allgegenwärtigen Hämatomen auch
- 21 - keine Fotos. Ihrer Ärztin, die sie im angesprochenen Zeitrahmen mehrfach wegen akuter (anderer) Beschwerden aufsuchte, schilderte sie nichts derartiges, obwohl dies selbst im Beisein des Beschuldigten von diesem unbemerkt möglich gewe- sen wäre. Der Ärztin ihrerseits fiel offensichtlich – selbst bei näherer Untersu- chung der hauptbetroffenen Oberarme im September 2013 – auch nichts auf und schliesslich enthält auch das rechtsmedizinische Gutachten vom 12. Dezember 2013 keine entsprechenden Hinweise (Urk. 7/1). Sind vernünftige Zweifel aber nicht auszuschliessen, ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer B zu Gunsten des Beschuldigten als nicht erstellt anzusehen. 3.4.3. Anklagevorwurf C Abs. 1: Drohung Hinsichtlich Tatvorwurf und Aussagen der Beteiligten kann wiederum auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 19 ff.). Der vorinstanzli- chen Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist indes entgegen zu halten, dass die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich im Geschäft mal selbst geschnitten, vorliegend nicht als offensichtliche Schutzbehauptung qualifiziert werden kann, arbeitete die Privatklägerin doch nach unwidersproche- nen Angaben des Beschuldigten in der ...abteilung der FG._____ und hatte somit erfahrungsgemäss regelmässig mit (scharfen) Messern zu tun (Urk. 3/1 S. 7). Schliesslich konnte das anlässlich der Anzeigeerstattung erstellte rechtsmedizini- sche Gutachten keine Residuen der von der Privatklägerin geschilderten Schnitt- verletzungen vorfinden, dies obwohl diese zu Protokoll gegeben hatte, man sehe fast nichts mehr (Urk. 7/1 S. 3). Allerdings erscheint das Fehlen von sichtbaren Spuren knapp vier Monate nach dem angeblichen Vorfall in der Tat nicht ausser- gewöhnlich bei ungenähten Schnittverletzungen, die ohne Komplikationen abheil- ten. Damit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar durchaus Realitätskriterien enthalten (Originalität, keine übermässige Belastung), indes darüber hinaus keine weitergehenden Beweismittel vorliegen, welche die Darstel- lung der Privatklägerin stützen, zumal diese berufshalber ein überdurchschnittli- ches Risiko für Schnittverletzungen an den Händen trägt. Hinzu kommt, worauf nachfolgend noch näher einzugehen sein wird, dass der Beschuldigte mehrfach und authentisch schilderte, er werde sich etwas antun,
- 22 - falls die Privatklägerin sich scheiden lasse, wobei diese bzw. ihre Familie dann die Konsequenzen zu tragen haben werde. Dass er ihr gegenüber gedroht haben soll, sie umzubringen, scheint demgegenüber weniger charaktertypisch und passt nicht zu seiner wiederholt – etwas theatralisch – beteuerten Liebe zur Privatkläge- rin (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 3.4.4). Vor diesem Hintergrund genügt einzig die durchaus glaubhafte, aber durch kei- nerlei weitere Indizien gestützte Darstellung der Privatklägerin nicht, den Sach- verhalt gemäss Anklageziffer C Abs. 1 als erstellt anzusehen, erscheint doch die konstante Aussage des Beschuldigten, diese nicht mit dem Messer bzw. verbal mit dem Tod bedroht zu haben, ebenfalls nicht unglaubhaft. 3.4.4. Anklagevorwurf D: mehrfache Nötigung In diesem Punkt kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So legte der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden gleich zu Beginn der Un- tersuchung mit eigenen Worten dar, dass er sich im Falle einer Scheidung von der Privatklägerin umbringen werde, wofür er in bereits verfassten und versandten Schreiben klar die Privatklägerin und deren Familie verantwortlich mache, was von seiner Familie dann sicher nicht einfach so hingenommen werde. Dies deckt sich mit der Darstellung der Privatklägerin, soweit sie schildert, er werde ihrer Familie Probleme machen bzw. umbringen, wenn sie sich scheiden lasse. Nicht zu erstellen ist dabei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin explizit mit dem Tod bedrohte, hat er dies doch konstant bestritten und dabei authentisch seine Gefühlswelt dargelegt, welche es ihm verunmögliche, der Privatklägerin direkt et- was anzutun. Auch scheint eine direkte Konfrontation aufgrund seines gesamten Verhaltens, wie es sich in der vorliegenden Untersuchung präsentiert, seinem Wesen wenig zu entsprechen. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass er seine Wünsche subtiler, durch stetige Diskussion, aufsässiges – wohl durchaus nerven- des – Nachhaken und allenfalls auch durch das Verursachen von Schuldgefühlen und schlechtem Gewissen verfolgte, wozu die Ankündigung seines Suizids für den Fall einer Trennung, verbunden mit dem Hinweis auf allfällige Folgen für ihre Familie deutlich besser ins Profil passt und damit glaubhafter erscheint. Allerdings
- 23 - ist diese Relativierung angesichts der zugestandenen impliziten Drohungen ge- gen die Familie der Privatklägerin, welche selbstredend geeignet waren, diese in ihrem Verhalten direkt zu beeinflussen, von untergeordneter Bedeutung. Eine wei- tere Einschränkung ist zudem hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem die Dro- hungen ausgesprochen wurden, anzubringen. So ist einerseits aufgrund der An- gabe der Privatklägerin, der Beschuldigte habe damit ca. einen Monat nach der Einreise begonnen, und der Tatsache, dass die Parteien ab Ende Mai bis Mitte Juni 2013 für ihr Hochzeitsfest in der Türkei weilten, davon auszugehen, dass die ersten Drohungen frühestens ab 16. Juni 2013 (Datum der Rückkehr aus der Tür- kei, Urk. 3/1 S. 5) ausgesprochen wurden. 3.4.5. Anklagevorwurf E: versuchte Nötigung Was den Anklagesachverhalt und die zu würdigenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin angeht, kann wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf das von der FG._____, der Arbeitgeberin der Privat- klägerin, gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot ist aller- dings zu ergänzen, dass dieses die genannten "diversen Vorfälle" aufgrund des- sen das Hausverbot ausgesprochen wurde, in keinerlei Hinsicht spezifiziert bzw. substantiiert (vgl. Urk. 5/6). Weitere Abklärungen hierzu wurden seitens der Un- tersuchungsbehörden nicht vorgenommen. Was die Beweiswürdigung angeht, kann vorliegend ebenfalls auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ins- besondere aufgrund der weitreichenden Zugaben des Beschuldigten (grosse Ei- fersucht; Kontaktverbot zu C._____; regelmässige Begleitung der Privatklägerin zur Arbeit und vor Ort auf Arbeitsschluss gewartet; regelmässige Telefongesprä- che untertags etc.) erscheint die Schilderung der Privatklägerin glaubhaft. Nicht völlig von der Hand zu weisen ist dabei allerdings, dass die Begleitung zur Arbeit und die regelmässigen Telefonanrufe – zumindest zu Beginn – auch von der Pri- vatklägerin gewünscht wurden, da sie zum damaligen Zeitpunkt von einem Iraner oder Iraker namens H._____ bedroht wurde, weshalb sie sich auch – schon vor der Heirat – von der nahen FI._____ ins ferne G._____ habe versetzen lassen.
- 24 - Der Beschuldigte hat solches konstant geltend gemacht (Urk. 3/1 S. 5 f. und 7, Urk. 3/3 S. 4, Urk. 3/4 S. 8), was indes von der Untersuchungsbehörde nicht wei- ter verfolgt wurde. Auch die Privatklägerin selbst wurde hierzu nicht befragt. Zu- mindest aber ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Verhalten später, als die Privatklägerin dies nicht mehr wünschte, insbesondere deshalb weiterführ- te, weil er eifersüchtig war, der Privatklägerin misstraute und über jeden ihrer Schritte und Kontakte Bescheid wissen wollte (vgl. Urk. 3/1 S. 4 und 7, Urk. 9/7 S. 5). Ob es zutrifft, dass die Privatklägerin ihm auf Nachfrage jeweils die nötigen Passwörter für Handy und Laptop bekannt gegeben hat (Urk. 3/3 S. 2), wurde nicht abgeklärt, weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen ist. Dass er im Übrigen kein Deutsch lesen kann, verhindert nicht die Kontrolle der Telefonver- bindungen, SMS und Post, sondern einzig, dass er alle diese Kommunikationsmit- tel auch inhaltlich überprüfen konnte. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einzig die Sachverhalte gemäss den Anklageziffern D (mit vorgenannter Einschränkung betreffend den Zeitraum) und E beweismässig erstellt werden können.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nachdem sich die den Anklagevorwürfen A.1-3, B, C Abs. 1 zugrunde lie- genden Sachverhalte nicht rechtsgenügend erstellen liessen, hat sich der Be- schuldigte der ihm vorgeworfenen mehrfachen (einfachen) Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen. 4.2. Was den Anklagevorwurf D angeht, ist die rechtliche Würdigung des Sach- verhalts als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch Staatsanwalt- schaft und Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 77 S. 29). Insbesondere versteht sich von selbst, dass die Drohung, die nahe Verwandtschaft werde Schaden nehmen, bzw. sterben, wenn die Privatklägerin sich scheiden lasse (und der Beschuldigte sich deshalb umbringe), als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu qualifizie- ren ist. Bereits diese Drohung an sich ist rechtswidrig, aber auch der Zweck, die
- 25 - Privatklägerin von der Scheidung abzuhalten, verstösst gegen deren Persönlich- keitsrecht und ist damit unzulässig. Subjektiv kann nur von direktvorsätzlichem Handeln ausgegangen werden, da die Vorgehensweise keine andere Interpreta- tion zulässt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit in diesem Punkt anklagegemäss schuldig zu sprechen. 4.3. Hinsichtlich des Anklagevorwurf E (mehrfache Nötigung) kam die Vor- instanz mit überzeugender Argumentation zum Schluss, dass das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten zwar das übliche Mass der Beeinflussung in ähnli- cher Weise wie Gewalt und ernstliche Drohung überschritten habe, indes kein Taterfolg festgestellt werden könne, weshalb der Beschuldigte lediglich der ver- suchten Nötigung schuldig zu sprechen sei (Urk. 77 S. 36 f.). Dem ist zuzustim- men. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Privatklägerin habe bereits vorab ein- gewilligt, dass sie allen seinen Worten folgen werde (Urk. 3/1 S. 3), so ist dem entgegen zu halten, dass darin jedenfalls eine übermässige (Selbst-)Beschrän- kung und damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin zu sehen ist, weshalb die Privatklägerin gar nicht verbindlich einwilligen konnte. Hin- zu kommt, dass die Privatklägerin ihm später gemäss seinen eigenen Zugaben auch klar zu verstehen gab, dass sie sein kontrollierendes Verhalten ablehnte (so bspw. Urk. 9/7 S. 5). Die nötige Rechtswidrigkeit ist vorliegend sowohl in der in ih- rer Intensität persönlichkeitsverletzenden (versuchten) Einflussnahme auf die Le- bensgestaltung der Privatklägerin aber auch im Zweck, Drittkontakte der Privat- klägerin zu unterbinden, zu sehen. Wiederum fehlt es an Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründen. Damit ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen ver- suchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Was die theoretischen Grundsätze, die bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen sind, angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 46 ff.).
- 26 - 5.2. Auszugehen ist dabei – mit der Vorinstanz – grundsätzlich vom ordentli- chen Strafrahmen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, wobei sich vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Ober- grenze von zehn Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Sodann ist bereits an dieser Stel- le darauf hinzuweisen, dass bei dieser Sachlage die Geldstrafe als mildere Sank- tion der Freiheitsstrafe vorzuziehen ist, da keine besonderen Umstände die Aus- fällung der härteren Strafart verlangen (BGE 134 IV 82; BGE 134 IV 97). 5.3. Hinsichtlich der Tatkomponenten rechtfertigt es sich vorliegend, die mehr- fachen Nötigungen aufgrund des gleichgelagerten Vorgehens (Drohung, sich im Scheidungsfall umzubringen, was für ihre Familie schwerwiegende Folgen haben werde) gesamthaft zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom
16. März 2015, E. 4), wozu inhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 78 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte lediglich die Verwandtschaft der Privatklägerin und nicht auch sie di- rekt bedrohte, vermag sein von der Vorinstanz als nicht mehr leicht qualifiziertes Verschulden nicht zu relativieren. Ihm ist höchstens zugutezuhalten, dass er die Drohungen jeweils im Streit und nachdem die Privatklägerin die Scheidung ange- kündigt hatte, aussprach, wobei er sich seinerseits in einem Zustand der Aufre- gung oder gar Empörung befand, was aber das subjektive Verschulden nur leicht relativiert, zumal er auch "klaren Kopfes" Anstalten traf, seine Drohungen in Wirk- lichkeit umzusetzen (Versand eines Schreibens mit Schuldzuweisungen für den Fall seines Suizids, vgl. Urk. 3/1 S. 10 f.). Auch die hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten, entsprechend 240 Tagessätzen Geldstrafe, erweist sich als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der versuchten Nötigung gemäss Anklagevor- wurf E nur leicht zu erhöhen, nachdem der Taterfolg nicht eingetreten ist, auch wenn auch hier von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen ist (vgl. Urk. 77 S. 49). Was die Täterkomponenten angeht, kann wiederum auf die vorinstanzlichen Er- wägungen abgestellt werden (Urk. 77 S. 50). Auf die Strafzumessung wirken sich diese nicht aus.
- 27 - Insgesamt erscheint damit eine Gesamtstrafe von 250 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 5.4. Die Höhe des Tagessatzes Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisses des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erschien, konnte er zu sei- nen aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht befragt werden (vgl. Prot. II S. 7). Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte kehre in die Türkei zurück und weise einen Verdienst im bisherig geltend gemachten Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat auf (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/4 S. 2), ist der Tagessatz auf Fr. 30.– anzu- setzen. 5.5. Der Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 191 Ta- gen steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). 5.6. Angesichts der Strafhöhe und der Tatsache, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen Ersttäter handelt, ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 42 und 44 StGB).
6. Zivilansprüche 6.1. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung den Ver- weis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 101). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, müssen für die Gutheissung eines Schadenersatzanspruchs die Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR erfüllt sein. Demnach bedarf es eines widerrechtlich und schuldhaften Verhaltens, aufgrund dessen ein Schaden entstanden ist. Zwischen dem ursächlichen Verhalten und dem Schaden muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein (Urk. 77 S. 53). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin nicht nur hinsichtlich des Umfangs auf den Zivilweg zu verweisen und im Übrigen dem Grundsatze nach gutzuheissen. Vielmehr ist ein Kausalzu-
- 28 - sammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den von der Pri- vatklägerin geltend gemachten Schadenspositionen aufgrund der gegebenen Umstände nicht erwiesen und bedarf weiterer Abklärungen durch ein Zivilgericht. Der Sachverhalt erweist sich somit nicht als spruchreif im Sinne von Art. 126 StPO, weshalb die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren (vollumfäng- lich) auf den Zivilweg zu verweisen ist. 6.2. Was die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuungsforderung angeht, kann auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 54 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem mit vorliegendem Urteil weitere Schuldsprüche wegfallen, verbleiben lediglich die versuchte Einflussnahme auf die Lebensgestaltung der Privatklägerin (Anklagevorwurf E) sowie die mehrfachen impliziten Drohungen an die Adresse der Familie der Privatklägerin für den Fall, dass sie sich scheiden lasse (Anklage- vorwurf F). Insbesondere Letzteres verletzte die psychische Integrität der Privat- klägerin in derartigem Umfang, dass ein finanzieller Ausgleich im Umfang von Fr. 500.– zuzüglich Zins seit 1. Oktober 2013 gerechtfertigt erscheint. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch en- denden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 29 - 7.2. Aufgrund der zahlreichen Freisprüche sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin, ausgangsgemäss zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von einem Vier- tel der Kosten der amtlichen Verteidigung ist die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 7.3. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Da die Privatklägerin ihre Berufung während laufender Frist zur Erstattung der Be- rufungserklärung zurückzog, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise obsiegt (weitere Frei- sprüche und Reduktion der Strafe), sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, bloss zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 2'494.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 97). Im Umfang der Hälfte ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Beru- fungsverfahren ist auf Fr. 1'317.20 festzusetzen (Urk. 100) und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.5. Schliesslich ist dem Beschuldigten für erbetene Verteidigung im Beru- fungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen, wobei festzuhalten ist, dass der Verteidiger anlässlich
- 30 - der Berufungsverhandlung auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtete und die Festsetzung der Prozessentschädigung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts legte (Prot. II S. 12). Eine Entschädigung oder Genugtuung für die in Haft verbrachte Zeit ist dem Be- schuldigten sodann nicht zuzusprechen, da der Freiheitsentzug nicht unrecht- mässig war und zudem vollumfänglich an die Geldstrafe angerechnet wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten
- 11 - Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfol- gende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandse- lemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei- ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Kassations- gerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 3.3. Die Vorinstanz hat die Beweismittel zu den im Berufungsverfahren relevan- ten Vorwürfen korrekt aufgezählt (Urk. 77 S. 7 ff., 15 ff., 26 ff. und 30 ff.). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht grundsätzlich nichts entgegen. Mit Bezug auf die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 3/1) ist allerdings anzumerken, dass diese besonders kritisch zu wür-
- 12 - digen ist, da der Beschuldigte zu Beginn kaum über die Vorwürfe aufgeklärt, noch diese Vorwürfe zeitlich begrenzt wurden. In der Folge wurde er sodann unspezi- fisch über sein Ehe- und Liebesleben geradezu ausgehorcht, bevor konkretere Vorhalte erfolgten. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichte die Verteidigung ins Deutsche übersetz- te, notariell beglaubigte Erklärungen der Eltern des Beschuldigten sowie eines Freundes desselben ein, die zu den Akten genommen wurden (Urk. 90/2-4). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 legte die Verteidigung ferner eine ebenfalls notariell beglaubigte und ins Deutsche übersetzte Erklärung des Bruders des Beschuldig- ten ins Recht (Urk. 93/2). Weder die Familienmitglieder noch der Freund des Be- schuldigten machen in diesen Erklärungen geltend, sachdienliche Angaben zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Anklagevorwürfen machen zu können. Da sie demzufolge mit Bezug auf die Sachverhaltserstellung keine Relevanz ha- ben, kann offen bleiben, wie es sich mit ihnen verhält. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger die Einvernahme von D._____ als Zeuge, mit der Begründung, dieser habe mit der Privatklägerin in einer eheähnlichen Beziehung gelebt. Ihm sei das Gleiche widerfahren wie dem Beschuldigten. Auch er habe sich mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert gesehen. Aus diesem Grund sei eine Einvernahme desselben notwendig (Prot. II S. 9). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, erfolgt eine Verurteilung des Beschuldigten nur in jenen Anklagepunkten, in welchen auf seine eigenen Zugaben abgestellt werden kann (vgl. nachstehend Erw. 3.4.4. und 3.4.5.). Im Übrigen ist der Be- schuldigte in dubio pro reo von den Vorwürfen freizusprechen. Da auch eine Ein- vernahme des Zeugen D._____ am Beweisergebnis – insbesondere an den we- nigen Zugaben des Beschuldigten – nichts zu ändern vermag, kann auf eine Ein- vernahme desselben verzichtet werden. 3.4. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Privatklägerin an- geht, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 11 f.) verwiesen werden. Anzufügen ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin ein Interesse daran hat, dass der Beschul- digte seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verliert und sie aus diesem
- 13 - Grund versucht gewesen sein könnte, den Beschuldigten zu Unrecht oder über Gebühr zu belasten. Bei der Würdigung ihrer Aussagen wird auch dieser Ge- sichtspunkt zu berücksichtigen sein. Dass vor Vorinstanz ein Teil-Freispruch erfolgte und der Beschuldigte insbeson- dere vom gravierendsten Vorwurf, dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, freigesprochen wurde (Urk. 77 S. 60), welcher Freispruch inzwischen in Rechts- kraft erwachsen ist (dazu vorne unter Erwägung 2.2), bewirkt keine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Was die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin angeht, ist jedoch vorab in Erin- nerung zu rufen, dass die Vorinstanz diese – allerdings einzig, was den Vergewal- tigungsvorwurf anging – als stereotypisch, übertrieben und wenig detailreich (im Vergleich zu den anderen Vorfällen) taxierte. Die geltend gemachte Häufigkeit von 200 Vergewaltigungen, welche sich für den betroffenen Zeitraum von Juni bis
6. Dezember 2013 nicht mit einer Wiederholung alle zwei bis drei Tage in Über- einstimmung bringen lasse, zeige, dass sie die Vorwürfe drastischer zu schildern versuche und Übertreibungen anstelle (Urk. 77 S. 44). Wie noch zu zeigen sein wird, zeigt sich dieser Hang zur Dramatisierung und Übertreibung auch an anderer Stelle. Ganz generell schildert die Privatklägerin den Beschuldigten in den schwärzesten Tönen, während von einer Reflektion des eigenen Verhaltens wenig zu erkennen ist. Weiter ist bereits an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren Sachbeweise, aber auch Aus- sagen Dritter gänzlich fehlen. Dies liegt zum einen an der knapp gehaltenen Un- tersuchung, andererseits aber auch daran, dass die Privatklägerin ihrerseits ihre geschilderten Verletzungen (insbesondere ab Ende April 2013 angeblich fast durchgehende vorhandene Hämatome) weder dokumentierte (insbesondere foto- grafierte), noch Aussenstehenden (Arbeitskollegen, Ärztin, Tante) zeigte, obwohl sie regelmässig mit diesen Kontakt hatte. Dort, wo sie angeblich einmal auf eine Verletzung (Kratzwunden im Gesicht) angesprochen worden sei, habe sie dies auf den Hund geschoben (Urk. 4/3 S. 11 f.). Dieses Verhalten mutet angesichts des geschilderten Leidenswegs doch eher seltsam an, zumal sie sich in anderen Bereichen des Zusammenlebens offenbar ohne weiteres und mit grosser Selbst-
- 14 - verständlichkeit zu behaupten wusste (Kontrolle über die Finanzen, vgl. Urk. 4/3 S. 20), während der gesamten Ehedauer auswärts arbeitete und sich spätestens ab Ende September 2013, als der Beschuldigte seinerseits eine Arbeitsstelle mit von ihren abweichenden Arbeitszeiten (Urk. 4/3 S. 6) gefunden hatte, mindestens stunden- wenn nicht gar tageweise ohne Begleitung bewegen konnte. 3.4.1. Anklagevorwürfe A.1, A.2 und A.3: Mehrfache einfache Körperverletzung und Tätlichkeit Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe gemäss den Anklageziffern A.1, A.2 und A.3 (Urk. 14 S. 2 ff.), was den äusseren Sachverhalt angeht, korrekt zusammen- gefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). In subjektiver Hinsicht wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe bei seinem Handeln gewusst, dass dieses geeignet war, die genannten Be- schwerden zu verursachen, was er auch gewollt, zumindest aber in Kauf genom- men habe (Urk. 14 S. 2 ff.). Sodann wurden der Standpunkt des Beschuldigten, dessen Aussagen, die Aus- sagen der Privatklägerin sowie die Erkenntnisse aus dem Rechtsmedizinischen Gutachten vom 7. Januar 2014 betreffend die körperliche Untersuchung vom
12. Dezember 2013 zutreffend wiedergegeben, weshalb auch darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 6 ff.). Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin sei- en im Kern widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailliert, ohne dass sie einge- übt wirkten, und dass sie überdies auch deshalb überzeugten, weil der Beschul- digte selber eingeräumt habe, dass es einen Vorfall mit einer Zigarette und einen solchen mit den Haaren der Privatklägerin gegeben habe (vgl. Urk. 77 S. 12 f.). Ferner zeigte die Vorinstanz mehrere Widersprüche in den Angaben des Be- schuldigten auf und kam zum Schluss, dass diese nicht überzeugen (Urk. 77 S. 13). Dem kann nicht in allen Punkten zugestimmt werden. Vergleicht man die Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich übereinstim- mend das Bild eines nicht gerade erholsamen Einkaufsausflugs nach Konstanz, in dessen Verlauf sich die Parteien mehrfach – allerdings lediglich im übertragenen
- 15 - Sinn – in die Haare gerieten. Zu Hause angekommen, entzündete sich der Streit gemäss übereinstimmenden Ausführungen erneut an der Frage, wann und durch wen die Einkäufe einzuräumen seien (Urk. 3/1 S. 9, 3/2 S. 5 f., 4/1 S. 2, 4/3 S. 6). Anschliessend sei es gemäss der Privatklägerin im Schlafzimmer zu den in der Anklageschrift unter Ziff. A.1 und 2 geschilderten Vorfällen (wiederholtes Zusam- mendrücken des Kiefers, Brennen mit der Zigarette) und anschliessend zum Haarereissen in der Küche gekommen. Der Beschuldigte seinerseits schildert zu- sammengefasst, aufgrund des Streits um das Einräumen der gekauften Ware ha- be die Privatklägerin herumgeschrien und einen richtiggehenden Wutausbruch er- litten. Er habe sie trösten wollen, wobei sie ihn zunächst zurückgestossen und auf die Schultern geschlagen habe. Schliesslich habe sie aber zugelassen, dass er sie umarme. Dabei hätten sich seine Finger in ihrem Rossschwanz verwickelt, da- raufhin habe sie behauptet, er habe sie an den Haaren gezogen, so hätten sie sich deswegen gestritten. Sie habe ihn dann wieder geschlagen und sei danach ins Schlafzimmer gegangen. Er sei hinterher und habe für beide Zigaretten ange- zündet. Sie habe gewollt, dass er das Schlafzimmer verlasse, er sei aber geblie- ben und habe sich neben sie gelegt. Sie habe ihn immer wieder zurückgestossen und ihn auf ziemlich schwere Art und Weise beschimpft, das sei es dann gewe- sen. Einen Vorfall mit der Zigarette bestätigte der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an, datierte ihn aber zunächst auf einen früheren Tag als den
23. Oktober 2013. Später meinte er, er habe sich an besagtem Tag ereignet. Er habe die Privatklägerin aber nicht mit der Zigarette berührt, sondern sei nur "im Sinne eines Scherzes" ganz nah an die Hand gekommen, sodass man die Wärme habe spüren können. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2014 ergänzte er hierzu noch, die Parteien hätten sich nach ihrer Rückkehr kurz im Schlafzim- mer hingelegt, die Privatklägerin sei dann aufgestanden um Whiskey zu trinken und die Tiefkühlwaren einzuräumen. Weiter führte er neu an, er habe im Schlaf- zimmer ihr Gesicht zwischen die Hände genommen, um sie zu beruhigen. Nach- dem sie sich beruhigt habe, sei der Vorfall mit der Zigarette gewesen, wobei er sie nicht berührt habe. Anschliessend hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt, seien dann duschen und schliesslich schlafen gegangen (Urk. 3/3 S. 6 f.).
- 16 - Wie aus obiger Wiedergabe erhellt, spielten sich die Ereignisse nach der Ankunft zu Hause einerseits in der Küche und andrerseits im Schlafzimmer ab, wobei die Privatklägerin das Haarereissen in der Küche als Schlusspunkt und der Beschul- digte es als Auftakt der Auseinandersetzung schildert. Darüber hinaus gehen sich die Parteien darin einig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Schlafzimmer am Gesicht fasste bzw. packte und man kurz darauf gemeinsam auf dem Bett lag, wo sich die Sache mit der glühenden Zigarette abspielte. Während die beiden Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 2 und Urk. 4/3 S. 6) nahezu gleichlauten und der späteren Schilderung nur wenige Details, das Randgeschehen betreffend, hinzugefügt wurden, sind in den beiden Darstellun- gen des Beschuldigten etwas grössere Abweichungen vorzufinden. Allerdings bleibt auch seine Schilderung im Kerngeschehen konstant, zumal Diskrepanzen anlässlich der zweiten Schilderung nicht durch Anschlussfragen bereinigt wurden, während die Schilderung der Privatklägerin nur deshalb vollständig erscheint, weil bei der zweiten Befragung mehrfach nachgehakt wurde. Ihre freie Schilderung enthielt weder den Vorfall mit der Zigarette noch denjenigen mit dem Haarereis- sen (vgl. Urk. 4/3 S. 7). Geht man unbefangen an die Schilderungen heran, er- scheint die von der Privatklägerin geschilderte Reaktion des Beschuldigten da- rauf, dass sie sich nicht zu ihm habe legen, sondern sogleich die Tiefkühlprodukte habe versorgen wollen (am Kiefer packen und 15-20 Mal zudrücken bzw. aufs Bett drücken), als übertrieben und wenig nachvollziehbar, während die Darstel- lung des Beschuldigten, er habe das Gesicht der infolge eines Wutausbruchs to- benden Privatklägerin zwischen seinen Händen gehalten, damit bzw. bis diese sich beruhigt habe, in der Tendenz eher zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass gemäss Darstellung der Privatklägerin offenbar niemand ihre Kieferschmer- zen und die damit einhergehenden blauen Flecken – mitten im Gesicht – bemerk- te (bzw. wo etwas bemerkt wurde, habe sie den Hund beschuldigt). Obwohl sie mindestens eine Woche lang den Mund nicht richtig habe öffnen können, ging sie auch nicht zu ihrer Ärztin, und dies zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte be- reits einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Insgesamt erscheint damit die Darstel- lung der Privatklägerin nicht wesentlich überzeugender bzw. glaubhafter als die- jenige des Beschuldigten. Unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
- 17 - ist bei dieser Sachlage von der für den Beschuldigten günstigeren Variante aus- zugehen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageziffer A.1 nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Dass der Beschuldigte den Vorfall mit der Zigarette zunächst nicht auf den
23. Oktober 2013 datierte, scheint sodann angesichts der Tatsache, dass die ers- te Befragung erst am 12. Dezember 2013 erfolgte und es sich nach Aussage des Beschuldigten dabei um ein oft geübtes Spiel zwischen den Parteien gehandelt hat, nicht von wesentlicher Bedeutung. Befremdend wirken eher die Aussagen der Privatklägerin hierzu: So schilderte sie gegenüber der Polizei, als der Be- schuldigte versucht habe, die brennende Zigarette auf ihrem nackten, linken Oberarm auszudrücken, habe sie noch ausweichen und aus dem Schlafzimmer rennen können. Sie habe bloss eine leichte Verbrennung erlitten und sei dann in die Küche gegangen, um aufzuräumen (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie später, der Beschuldigte sei mit der Zigarette zunächst näher ge- kommen, habe sie wieder weggenommen und sei dann nochmals näher gekom- men. Dann sei sie einfach weg in die Küche gegangen. Erst auf Nachfrage erklär- te sie, sie habe es gespürt, es habe schon ein bisschen gebrannt, aber sie habe nicht weiter nachgeschaut. Weiter schilderte sie, konträr zur eben wiedergegebe- nen Aussage, die Verbrennung habe sie gespürt, es habe extrem weh getan. Der Beschuldigte habe aber bloss versucht, die Zigarette auszudrücken, er habe sie nicht ganz ausgedrückt. Sie sei in Kontakt mit der Zigarette gekommen. Es habe schon gebrannt, so drei bis vier Tage habe es "innerlich" gebrannt. Beim Arzt sei sie deswegen nicht gewesen. Er komme überall mit, deswegen hätte sie gar nicht gehen können (Urk. 4/3 S. 7 f.). Die Schilderung der Privatklägerin stützt insgesamt die Darstellung des Beschul- digten, dass es eher spielerisch darum gegangen sei, die Wärme der Glut spüren zu lassen. So habe er die Zigarette angenähert und dann wieder entfernt und dies wiederholt, worauf sie "ausgewichen" bzw. "weggegangen" sei. Dass sie dabei ef- fektiv wesentlich in Kontakt mit der heissen Zigarette gekommen ist, ist ihren wi- dersprüchlichen Aussagen nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Medizinisch konnten keine entsprechenden Verletzungen oder Narben festgestellt werden (Urk. 7/1
- 18 - S. 4). Auch ihr selber schienen vor Ort medizinische Massnahmen offensichtlich nicht erforderlich. Weder schildert sie, dass sie die Verbrennung anschliessend gekühlt, noch dass sie sie anderweitig verarztet hätte. Vielmehr ging sie umge- hend dazu über, die Einkäufe wegzuräumen, ohne der Wunde weitere Beachtung zu schenken. Dass sie an den Folgetagen noch "innerlich" gebrannt hatte, schil- derte sie erst in der späteren Einvernahme, was offenbar aber auch nicht Anlass für weitere Massnahmen war. Auch dass sie nicht zum Arzt ging, da der Beschul- digte jedenfalls mitgekommen wäre, überzeugt nicht. Im Oktober 2013 ging der Beschuldigte bereits einer eigenen Vollzeiterwerbstätigkeit nach, mithin wäre ei- nem Arztbesuch während seiner Arbeitszeit nichts im Weg gestanden. Bei dieser Sachlage und insbesondere da die Privatklägerin selbst in ihrer Schilderung diffus und widersprüchlich bleibt, kann nicht rechtsgenügend davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte sie effektiv mit der glühenden Zigarette berührte bzw. diese auf ihrem nackten Arm ausdrücken wollte. Auch der innere Sachverhalt ei- ner gewollten Körperverletzung lässt sich vorliegend rechtsgenügend nicht erstel- len. Kann doch nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Beschuldigte habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, während eines Spiels seiner Ehefrau eine (einfache) Körperverletzung zuzufügen. Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht in ihrer Argumentation gefolgt wer- den, dass die Erklärung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe das falsche Gefühl gehabt, er wolle sie an den Haaren reissen, als er sich mit dem kleinen Finger darin verheddert habe, lebensfremd sei (vgl. Urk. 77 S. 13). Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass er beim Versuch, die Privatklägerin durch eine Um- armung zu beruhigen, in den Haaren hängen geblieben ist, was diese aufgrund des vorangehenden, sich über den ganzen Tag hinziehenden Streites als eigentli- che Strafmassnahme interpretierte und in der Erinnerung allenfalls auch etwas ausschmückte. Jedenfalls kann nicht ohne rechtserhebliche Zweifel davon aus- gegangen werden, der Beschuldigte habe die Privatklägerin absichtlich, mithin vorsätzlich, an ihrem Rossschwanz gepackt und mehrfach kräftig daran gezo- gen/geschüttelt.
- 19 - 3.4.2. Anklagevorwurf B: mehrfache Tätlichkeiten Auch hierbei kann vorab mit Bezug auf den Anklagevorwurf und den Standpunkt des Beschuldigten auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Grundsätzlich gibt die Vorinstanz auch die massgeblichen Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin korrekt wieder (Urk. 77 S. 15 ff.), wobei ergän- zend anzumerken ist, dass die Privatklägerin angab, sie sei nicht wegen blauer Flecken bei der Ärztin gewesen, sondern wegen Schmerzen im Rücken. Der Be- schuldigte habe sie deswegen auch massiert, da er sie aus Eifersucht nicht mehr zu ihrem Therapeuten habe gehen lassen (Urk. 4/3 S. 22 f.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz zitierte Arztbericht vom 18. Januar 2014 (Urk. 7/3) einzig von der Konsultation vom 11. Dezember 2013 handelt, anlässlich welcher die Privatklägerin unbestrittenermassen nicht in Begleitung des Beschuldigten war. Insofern leuchtet nicht ein, weshalb die Patien- tin wegen Anwesenheit ihres Mannes nicht über ihre Verletzungen habe sprechen können. Weiter ist die formale Bestätigung der Angaben der Patientin, ihr Mann habe sie erst zum Arzt gehen lassen, als die Spuren der Misshandlungen nicht mehr sichtbar gewesen seien, mit Vorsicht zu würdigen. Objektiv kann dieser – die Position der Privatklägerin unkritisch übernehmenden – Aussage lediglich entnommen werden, dass Dr. med. E._____ selber nie entsprechende Verletzun- gen wahrgenommen hat, und dies, obwohl die Privatklägerin sie ab der Heirat im März 2013 bis zur Anzeige vom 11. Dezember 2013 insgesamt sechs Mal konsul- tierte, oftmals wegen akuter Beschwerden (Magendarmgrippe, Magenbrennen, Tennisellenbogen). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mangels Sprachkennt- nissen gar nicht in der Lage war, das zwingend auf Deutsch geführte Gespräch zwischen der Privatklägerin und der nicht Türkisch sprechenden Ärztin zu kontrol- lieren (vgl. Urk. 7/6). Inhaltlich fällt bei den Ausführungen der Privatklägerin auf, wie sie ihre Anschuldi- gungen in der zweiten Befragung zeitlich abschwächt. So hätten die regelmässi- gen Faustschläge nicht bereits wenige Tage nach der Einreise in die Schweiz im
- 20 - April 2013, sondern erst Anfang/Mitte Mai 2013 begonnen, sich dann aber bei je- dem Streit wiederholt. Sie hätten jeden zweiten oder dritten Tag gestritten (Urk. 4/3 S. 10). Diese Schilderung lässt aber gänzlich ausser acht, dass die Par- teien ab Ende Mai bis Mitte Juni 2013 in der Türkei weilten um ihr Hochzeitsfest zu feiern, wobei die Privatklägerin da offenbar mehrheitlich – ohne Bräutigam – bei ihren Eltern wohnte (Urk. 3/4 S. 7), womit Übergriffe für diese Zeitperiode ebenfalls auszuschliessen sind. Weiter schildert sie an anderer Stelle (in Zusam- menhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf), dass der Beschuldigte, wenn er et- was wolle, sich stark darauf konzentriere (Urk. 4/2 S. 4) und lange Zeit auf sie ein- rede, bis sie psychisch so fertig sei, dass sie einfach mitmache, bzw. dass sie ein- fach mitmache, dass sie mit ihm nicht streiten oder diskutieren müsse (Urk. 4/2 S. 2 f., sinngemäss). Zieht man nun in Betracht, dass sich bezüglich des schwer- wiegendsten Vorwurfes der mehrfachen Vergewaltigung eine Zwangssituation beweismässig nicht erstellen liess, zumal die Privatklägerin in jenem Zusammen- hang auch nicht geltend machte, der Beschuldigte habe sie geschlagen oder an- derweitig Gewalt angewendet, mutet es wenig lebensnah an, wenn der Beschul- digte demgegenüber aus viel geringerem Anlass, nämlich bei grundsätzlich jedem verbalen Streit mit der Faust auf sie eingeschlagen haben soll. Nicht nachvoll- ziehbar erscheint auch, wieso die Privatklägerin – entgegen der Angaben ihrer Ärztin – geltend macht, wegen Rückenschmerzen in Behandlung gewesen zu sein. Von solchen Beschwerden kann dem Arztbericht vom 12. Februar 2014 nichts entnommen werden. Jedoch findet sich darin die Bestätigung der Aussa- gen des Beschuldigten, dass die Privatklägerin wegen Schmerzen im Arm in Be- handlung gewesen sei, trifft sich doch seine laienhafte Umschreibung von Schmerzen am ganzen Arm infolge von Entzündungen mit der Diagnose eines Tennisellenbogens (Prot. I S. 13 f. und Urk. 7/6). Insgesamt überzeugt die Darstellung der Privatklägerin damit nicht dermassen, dass keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass sie mehrfach und re- gelmässig, praktisch mehrmals wöchentlich ab 27. April 2013 durch den Beschul- digten mit den Fäusten geschlagen wurde. Zeugen, die solches aus eigener Wahrnehmung schildern könnten, wurden durch die Privatklägerin nicht bezeich- net und sie erstellte von den offenbar beinahe allgegenwärtigen Hämatomen auch
- 21 - keine Fotos. Ihrer Ärztin, die sie im angesprochenen Zeitrahmen mehrfach wegen akuter (anderer) Beschwerden aufsuchte, schilderte sie nichts derartiges, obwohl dies selbst im Beisein des Beschuldigten von diesem unbemerkt möglich gewe- sen wäre. Der Ärztin ihrerseits fiel offensichtlich – selbst bei näherer Untersu- chung der hauptbetroffenen Oberarme im September 2013 – auch nichts auf und schliesslich enthält auch das rechtsmedizinische Gutachten vom 12. Dezember 2013 keine entsprechenden Hinweise (Urk. 7/1). Sind vernünftige Zweifel aber nicht auszuschliessen, ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer B zu Gunsten des Beschuldigten als nicht erstellt anzusehen. 3.4.3. Anklagevorwurf C Abs. 1: Drohung Hinsichtlich Tatvorwurf und Aussagen der Beteiligten kann wiederum auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 19 ff.). Der vorinstanzli- chen Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist indes entgegen zu halten, dass die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich im Geschäft mal selbst geschnitten, vorliegend nicht als offensichtliche Schutzbehauptung qualifiziert werden kann, arbeitete die Privatklägerin doch nach unwidersproche- nen Angaben des Beschuldigten in der ...abteilung der FG._____ und hatte somit erfahrungsgemäss regelmässig mit (scharfen) Messern zu tun (Urk. 3/1 S. 7). Schliesslich konnte das anlässlich der Anzeigeerstattung erstellte rechtsmedizini- sche Gutachten keine Residuen der von der Privatklägerin geschilderten Schnitt- verletzungen vorfinden, dies obwohl diese zu Protokoll gegeben hatte, man sehe fast nichts mehr (Urk. 7/1 S. 3). Allerdings erscheint das Fehlen von sichtbaren Spuren knapp vier Monate nach dem angeblichen Vorfall in der Tat nicht ausser- gewöhnlich bei ungenähten Schnittverletzungen, die ohne Komplikationen abheil- ten. Damit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar durchaus Realitätskriterien enthalten (Originalität, keine übermässige Belastung), indes darüber hinaus keine weitergehenden Beweismittel vorliegen, welche die Darstel- lung der Privatklägerin stützen, zumal diese berufshalber ein überdurchschnittli- ches Risiko für Schnittverletzungen an den Händen trägt. Hinzu kommt, worauf nachfolgend noch näher einzugehen sein wird, dass der Beschuldigte mehrfach und authentisch schilderte, er werde sich etwas antun,
- 22 - falls die Privatklägerin sich scheiden lasse, wobei diese bzw. ihre Familie dann die Konsequenzen zu tragen haben werde. Dass er ihr gegenüber gedroht haben soll, sie umzubringen, scheint demgegenüber weniger charaktertypisch und passt nicht zu seiner wiederholt – etwas theatralisch – beteuerten Liebe zur Privatkläge- rin (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 3.4.4). Vor diesem Hintergrund genügt einzig die durchaus glaubhafte, aber durch kei- nerlei weitere Indizien gestützte Darstellung der Privatklägerin nicht, den Sach- verhalt gemäss Anklageziffer C Abs. 1 als erstellt anzusehen, erscheint doch die konstante Aussage des Beschuldigten, diese nicht mit dem Messer bzw. verbal mit dem Tod bedroht zu haben, ebenfalls nicht unglaubhaft. 3.4.4. Anklagevorwurf D: mehrfache Nötigung In diesem Punkt kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So legte der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden gleich zu Beginn der Un- tersuchung mit eigenen Worten dar, dass er sich im Falle einer Scheidung von der Privatklägerin umbringen werde, wofür er in bereits verfassten und versandten Schreiben klar die Privatklägerin und deren Familie verantwortlich mache, was von seiner Familie dann sicher nicht einfach so hingenommen werde. Dies deckt sich mit der Darstellung der Privatklägerin, soweit sie schildert, er werde ihrer Familie Probleme machen bzw. umbringen, wenn sie sich scheiden lasse. Nicht zu erstellen ist dabei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin explizit mit dem Tod bedrohte, hat er dies doch konstant bestritten und dabei authentisch seine Gefühlswelt dargelegt, welche es ihm verunmögliche, der Privatklägerin direkt et- was anzutun. Auch scheint eine direkte Konfrontation aufgrund seines gesamten Verhaltens, wie es sich in der vorliegenden Untersuchung präsentiert, seinem Wesen wenig zu entsprechen. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass er seine Wünsche subtiler, durch stetige Diskussion, aufsässiges – wohl durchaus nerven- des – Nachhaken und allenfalls auch durch das Verursachen von Schuldgefühlen und schlechtem Gewissen verfolgte, wozu die Ankündigung seines Suizids für den Fall einer Trennung, verbunden mit dem Hinweis auf allfällige Folgen für ihre Familie deutlich besser ins Profil passt und damit glaubhafter erscheint. Allerdings
- 23 - ist diese Relativierung angesichts der zugestandenen impliziten Drohungen ge- gen die Familie der Privatklägerin, welche selbstredend geeignet waren, diese in ihrem Verhalten direkt zu beeinflussen, von untergeordneter Bedeutung. Eine wei- tere Einschränkung ist zudem hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem die Dro- hungen ausgesprochen wurden, anzubringen. So ist einerseits aufgrund der An- gabe der Privatklägerin, der Beschuldigte habe damit ca. einen Monat nach der Einreise begonnen, und der Tatsache, dass die Parteien ab Ende Mai bis Mitte Juni 2013 für ihr Hochzeitsfest in der Türkei weilten, davon auszugehen, dass die ersten Drohungen frühestens ab 16. Juni 2013 (Datum der Rückkehr aus der Tür- kei, Urk. 3/1 S. 5) ausgesprochen wurden. 3.4.5. Anklagevorwurf E: versuchte Nötigung Was den Anklagesachverhalt und die zu würdigenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin angeht, kann wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf das von der FG._____, der Arbeitgeberin der Privat- klägerin, gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot ist aller- dings zu ergänzen, dass dieses die genannten "diversen Vorfälle" aufgrund des- sen das Hausverbot ausgesprochen wurde, in keinerlei Hinsicht spezifiziert bzw. substantiiert (vgl. Urk. 5/6). Weitere Abklärungen hierzu wurden seitens der Un- tersuchungsbehörden nicht vorgenommen. Was die Beweiswürdigung angeht, kann vorliegend ebenfalls auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ins- besondere aufgrund der weitreichenden Zugaben des Beschuldigten (grosse Ei- fersucht; Kontaktverbot zu C._____; regelmässige Begleitung der Privatklägerin zur Arbeit und vor Ort auf Arbeitsschluss gewartet; regelmässige Telefongesprä- che untertags etc.) erscheint die Schilderung der Privatklägerin glaubhaft. Nicht völlig von der Hand zu weisen ist dabei allerdings, dass die Begleitung zur Arbeit und die regelmässigen Telefonanrufe – zumindest zu Beginn – auch von der Pri- vatklägerin gewünscht wurden, da sie zum damaligen Zeitpunkt von einem Iraner oder Iraker namens H._____ bedroht wurde, weshalb sie sich auch – schon vor der Heirat – von der nahen FI._____ ins ferne G._____ habe versetzen lassen.
- 24 - Der Beschuldigte hat solches konstant geltend gemacht (Urk. 3/1 S. 5 f. und 7, Urk. 3/3 S. 4, Urk. 3/4 S. 8), was indes von der Untersuchungsbehörde nicht wei- ter verfolgt wurde. Auch die Privatklägerin selbst wurde hierzu nicht befragt. Zu- mindest aber ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Verhalten später, als die Privatklägerin dies nicht mehr wünschte, insbesondere deshalb weiterführ- te, weil er eifersüchtig war, der Privatklägerin misstraute und über jeden ihrer Schritte und Kontakte Bescheid wissen wollte (vgl. Urk. 3/1 S. 4 und 7, Urk. 9/7 S. 5). Ob es zutrifft, dass die Privatklägerin ihm auf Nachfrage jeweils die nötigen Passwörter für Handy und Laptop bekannt gegeben hat (Urk. 3/3 S. 2), wurde nicht abgeklärt, weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen ist. Dass er im Übrigen kein Deutsch lesen kann, verhindert nicht die Kontrolle der Telefonver- bindungen, SMS und Post, sondern einzig, dass er alle diese Kommunikationsmit- tel auch inhaltlich überprüfen konnte. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einzig die Sachverhalte gemäss den Anklageziffern D (mit vorgenannter Einschränkung betreffend den Zeitraum) und E beweismässig erstellt werden können.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nachdem sich die den Anklagevorwürfen A.1-3, B, C Abs. 1 zugrunde lie- genden Sachverhalte nicht rechtsgenügend erstellen liessen, hat sich der Be- schuldigte der ihm vorgeworfenen mehrfachen (einfachen) Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen. 4.2. Was den Anklagevorwurf D angeht, ist die rechtliche Würdigung des Sach- verhalts als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch Staatsanwalt- schaft und Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 77 S. 29). Insbesondere versteht sich von selbst, dass die Drohung, die nahe Verwandtschaft werde Schaden nehmen, bzw. sterben, wenn die Privatklägerin sich scheiden lasse (und der Beschuldigte sich deshalb umbringe), als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu qualifizie- ren ist. Bereits diese Drohung an sich ist rechtswidrig, aber auch der Zweck, die
- 25 - Privatklägerin von der Scheidung abzuhalten, verstösst gegen deren Persönlich- keitsrecht und ist damit unzulässig. Subjektiv kann nur von direktvorsätzlichem Handeln ausgegangen werden, da die Vorgehensweise keine andere Interpreta- tion zulässt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit in diesem Punkt anklagegemäss schuldig zu sprechen. 4.3. Hinsichtlich des Anklagevorwurf E (mehrfache Nötigung) kam die Vor- instanz mit überzeugender Argumentation zum Schluss, dass das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten zwar das übliche Mass der Beeinflussung in ähnli- cher Weise wie Gewalt und ernstliche Drohung überschritten habe, indes kein Taterfolg festgestellt werden könne, weshalb der Beschuldigte lediglich der ver- suchten Nötigung schuldig zu sprechen sei (Urk. 77 S. 36 f.). Dem ist zuzustim- men. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Privatklägerin habe bereits vorab ein- gewilligt, dass sie allen seinen Worten folgen werde (Urk. 3/1 S. 3), so ist dem entgegen zu halten, dass darin jedenfalls eine übermässige (Selbst-)Beschrän- kung und damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin zu sehen ist, weshalb die Privatklägerin gar nicht verbindlich einwilligen konnte. Hin- zu kommt, dass die Privatklägerin ihm später gemäss seinen eigenen Zugaben auch klar zu verstehen gab, dass sie sein kontrollierendes Verhalten ablehnte (so bspw. Urk. 9/7 S. 5). Die nötige Rechtswidrigkeit ist vorliegend sowohl in der in ih- rer Intensität persönlichkeitsverletzenden (versuchten) Einflussnahme auf die Le- bensgestaltung der Privatklägerin aber auch im Zweck, Drittkontakte der Privat- klägerin zu unterbinden, zu sehen. Wiederum fehlt es an Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründen. Damit ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen ver- suchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Was die theoretischen Grundsätze, die bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen sind, angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 46 ff.).
- 26 - 5.2. Auszugehen ist dabei – mit der Vorinstanz – grundsätzlich vom ordentli- chen Strafrahmen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, wobei sich vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Ober- grenze von zehn Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Sodann ist bereits an dieser Stel- le darauf hinzuweisen, dass bei dieser Sachlage die Geldstrafe als mildere Sank- tion der Freiheitsstrafe vorzuziehen ist, da keine besonderen Umstände die Aus- fällung der härteren Strafart verlangen (BGE 134 IV 82; BGE 134 IV 97). 5.3. Hinsichtlich der Tatkomponenten rechtfertigt es sich vorliegend, die mehr- fachen Nötigungen aufgrund des gleichgelagerten Vorgehens (Drohung, sich im Scheidungsfall umzubringen, was für ihre Familie schwerwiegende Folgen haben werde) gesamthaft zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom
16. März 2015, E. 4), wozu inhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 78 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte lediglich die Verwandtschaft der Privatklägerin und nicht auch sie di- rekt bedrohte, vermag sein von der Vorinstanz als nicht mehr leicht qualifiziertes Verschulden nicht zu relativieren. Ihm ist höchstens zugutezuhalten, dass er die Drohungen jeweils im Streit und nachdem die Privatklägerin die Scheidung ange- kündigt hatte, aussprach, wobei er sich seinerseits in einem Zustand der Aufre- gung oder gar Empörung befand, was aber das subjektive Verschulden nur leicht relativiert, zumal er auch "klaren Kopfes" Anstalten traf, seine Drohungen in Wirk- lichkeit umzusetzen (Versand eines Schreibens mit Schuldzuweisungen für den Fall seines Suizids, vgl. Urk. 3/1 S. 10 f.). Auch die hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten, entsprechend 240 Tagessätzen Geldstrafe, erweist sich als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der versuchten Nötigung gemäss Anklagevor- wurf E nur leicht zu erhöhen, nachdem der Taterfolg nicht eingetreten ist, auch wenn auch hier von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen ist (vgl. Urk. 77 S. 49). Was die Täterkomponenten angeht, kann wiederum auf die vorinstanzlichen Er- wägungen abgestellt werden (Urk. 77 S. 50). Auf die Strafzumessung wirken sich diese nicht aus.
- 27 - Insgesamt erscheint damit eine Gesamtstrafe von 250 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 5.4. Die Höhe des Tagessatzes Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisses des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erschien, konnte er zu sei- nen aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht befragt werden (vgl. Prot. II S. 7). Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte kehre in die Türkei zurück und weise einen Verdienst im bisherig geltend gemachten Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat auf (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/4 S. 2), ist der Tagessatz auf Fr. 30.– anzu- setzen. 5.5. Der Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 191 Ta- gen steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). 5.6. Angesichts der Strafhöhe und der Tatsache, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen Ersttäter handelt, ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 42 und 44 StGB).
6. Zivilansprüche 6.1. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung den Ver- weis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 101). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, müssen für die Gutheissung eines Schadenersatzanspruchs die Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR erfüllt sein. Demnach bedarf es eines widerrechtlich und schuldhaften Verhaltens, aufgrund dessen ein Schaden entstanden ist. Zwischen dem ursächlichen Verhalten und dem Schaden muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein (Urk. 77 S. 53). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin nicht nur hinsichtlich des Umfangs auf den Zivilweg zu verweisen und im Übrigen dem Grundsatze nach gutzuheissen. Vielmehr ist ein Kausalzu-
- 28 - sammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den von der Pri- vatklägerin geltend gemachten Schadenspositionen aufgrund der gegebenen Umstände nicht erwiesen und bedarf weiterer Abklärungen durch ein Zivilgericht. Der Sachverhalt erweist sich somit nicht als spruchreif im Sinne von Art. 126 StPO, weshalb die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren (vollumfäng- lich) auf den Zivilweg zu verweisen ist. 6.2. Was die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuungsforderung angeht, kann auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 54 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem mit vorliegendem Urteil weitere Schuldsprüche wegfallen, verbleiben lediglich die versuchte Einflussnahme auf die Lebensgestaltung der Privatklägerin (Anklagevorwurf E) sowie die mehrfachen impliziten Drohungen an die Adresse der Familie der Privatklägerin für den Fall, dass sie sich scheiden lasse (Anklage- vorwurf F). Insbesondere Letzteres verletzte die psychische Integrität der Privat- klägerin in derartigem Umfang, dass ein finanzieller Ausgleich im Umfang von Fr. 500.– zuzüglich Zins seit 1. Oktober 2013 gerechtfertigt erscheint. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch en- denden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 29 - 7.2. Aufgrund der zahlreichen Freisprüche sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin, ausgangsgemäss zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von einem Vier- tel der Kosten der amtlichen Verteidigung ist die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 7.3. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Da die Privatklägerin ihre Berufung während laufender Frist zur Erstattung der Be- rufungserklärung zurückzog, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise obsiegt (weitere Frei- sprüche und Reduktion der Strafe), sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, bloss zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 2'494.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 97). Im Umfang der Hälfte ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Beru- fungsverfahren ist auf Fr. 1'317.20 festzusetzen (Urk. 100) und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.5. Schliesslich ist dem Beschuldigten für erbetene Verteidigung im Beru- fungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen, wobei festzuhalten ist, dass der Verteidiger anlässlich
- 30 - der Berufungsverhandlung auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtete und die Festsetzung der Prozessentschädigung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts legte (Prot. II S. 12). Eine Entschädigung oder Genugtuung für die in Haft verbrachte Zeit ist dem Be- schuldigten sodann nicht zuzusprechen, da der Freiheitsentzug nicht unrecht- mässig war und zudem vollumfänglich an die Geldstrafe angerechnet wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 19. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1.b (Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB [Anklagevorwurf F und F.1 - F.3] und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB [Anklagevorwurf C]), 7 und 9 Abs. 2 und 3 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagevorwurf D) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf E).
- Von den weiteren Vorwürfen (Anklagevorwürfe A.1-3, B und C) wird der Be- schuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 191 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen - 32 - Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von einem Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'494.90 amtliche Verteidigung Fr. 1'317.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Im Umfang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für erbetene anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugespro- chen. - 33 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den vormaligen amtlichen Verteidiger (im Auszug hinsichtlich Disposi- tivziffer 9) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Zürich, 2. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140514-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Naef, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 2. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen B._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
19. Juni 2014 (DG140099)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. a) Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Anklagevorwürfe A.1 und A.2); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagevorwürfe A.3 und B.); − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf C.); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagevorwurf D.) und − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf E.).
b) Der Beschuldigte ist − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (An- klagevorwurf F und F.1 - F.3) und − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Anklagevorwurf C.) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
- 3 -
2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon bis und mit heute 191 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aufgrund der Straftaten, derer er schuldig gesprochen worden ist, dem Grundsatze nach gegenüber der Pri- vatklägerin schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 804.10 Auslagen Untersuchung Fr. 18'959.25 amtliche Verteidigung Untersuchung (gemäss Disp. Ziff. 9) Fr. 7'381.95 unentgeltliche Verbeiständung (gemäss Disp. Ziff. 9) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- 4 -
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genom- men. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachfor- derung im Umfang von einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'959.25 (inkl. 8.0% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 7'381.95 (inkl. 8.0% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 101)
1. Unter Aufhebung des Dispositiv Ziffer 1.a), 2, 3 und 4 des Urteils vom
19. Juni 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, sei der Be- schuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Aufhebung des Dispositiv Ziffer 5 und 6 des Urteils vom 19. Juni 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, sei die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Unter Aufhebung des Dispositiv Ziffer 8 und 9 des Urteils vom 19. Juni 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, sei alles unter Pro- zesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MwSt.), zu Lasten der Staatskasse zu nehmen.
- 5 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 83, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 100, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Das Gericht erwägt:
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 19. Juni 2014 meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom
23. Juni 2014 (Urk. 57) und die Vertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom
25. Juni 2014 (Urk. 59) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 71 = 77) wurde vom amtlichen Verteidiger am 11. Oktober 2014 (Urk. 75/2) und von der Vertreterin der Privatklägerin am 15. Oktober 2014 (Urk. 75/3) entge- gengenommen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 zog die Vertreterin der Privat- klägerin ihre Berufung innert der Frist zur Erstattung der Berufungserklärung zu- rück (Urk. 76), und mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte der amtliche Ver- teidiger seine Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 78). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2014 wurde unter Hinweis auf die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers sowie unter Hinweis auf den Berufungsrückzug der Privatklägerin Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 81). Zugleich
- 6 - wurden der amtliche und der erbetene Verteidiger des Beschuldigten aufgefor- dert, dem Gericht mitzuteilen, wer den Beschuldigten verteidige und wurden der Privatklägerin für den Fall einer Anschlussberufung betreffend lit. F der Anklage (mehrfache Vergewaltigung) verschiedene Fristen angesetzt (Urk. 81). Mit Einga- be vom 21. November 2014 erklärte der Vertreter der Anklagebehörde, dass er keine Anschlussberufung erhebe und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 83). Ferner teilte er mit, dass er sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung ersuche (Urk. 83). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 teilte der amtliche Verteidiger innert erstreckter Frist mit, dass die Frage, wer den Beschuldigten verteidige, nach wie vor offen sei (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2015 wurde der erbetene Ver- teidiger nochmals ersucht, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob er den Be- schuldigten im obergerichtlichen Verfahren verteidige (Urk. 88). Der erbetene Ver- teidiger teilte daraufhin mit Eingabe vom 1. Februar 2015 mit, dass er den Be- schuldigten im Berufungsverfahren verteidige, die Auffassung, dass mit seiner Mandatierung die amtliche Verteidigung beendet werden solle, aber nicht geteilt werde, weshalb beantragt werde, die amtliche Verteidigung nicht zu widerrufen (Urk. 91/1 S. 1 f.). Ferner wurde darum ersucht, die der Eingabe beiliegenden Ur- kunden als Beweismittel zuzulassen und zu den Akten zu nehmen (Urk. 91/1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2015 wurde der amtliche Verteidiger entlassen und ersucht, dem Gericht seine Honorarnote einzureichen (Urk. 95 S. 2). Letzteres tat der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Urk. 97). 1.3. Am heutigen Tag fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher lediglich der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erschienen ist (Prot. II S. 7). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. Das Verfahren ist spruchreif.
- 7 -
2. Prozessuales 2.1. Da die Privatklägerin ihre Berufung mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 (Urk. 76) zurückziehen liess, ist vom Rückzug dieser Berufung Vormerk zu neh- men. 2.2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte liess gemäss seiner Berufungserklärung einen vollständigen Freispruch beantragen und demnach Dispositivziffer 1.a (Schuldspruch betreffend mehrfache einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB [Anklagevorwürfe A.1 und A.2], mehrfa- che Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB [Anklagevorwürfe A.3 und B.], versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklagevorwurf C.], mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [Anklagevorwurf D.] und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklagevorwurf E.]), die Dispositivziffern 2, 3 und 4 (Sanktion), die Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche) sowie die Disposi- tivziffern 8 und 9 Abs. 1 (Kostenauflage) anfechten (Urk. 101; Prot. II S. 9). Die Dispositivziffer 1.b (Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB [Anklagevorwurf F und F.1 - F.3] und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB [Anklagevorwurf C.]) des vorinstanzlichen Urteils wurde nicht angefochten. Ebenso nicht angefochten wurden ferner die Dispositiv- ziffern 7und 9 Abs. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
19. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
- 8 - 2.3. Gemäss Angaben der Privatklägerin heirateten die Parteien am 4. März 2013 (Urk. 4/1 S. 2, Antwort auf Frage 11; Urk. 4/2 S. 4). Dies wird durch den sei- tens des Beschuldigten eingereichten Auszug des türkischen Familienregisters (Urk. 38/1) bestätigt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum ab dem 27. April 2013 diverse Delikte zum Nachteil der Privatklägerin begangen zu haben. Unter anderem wird ihm die mehrfache Begehung von Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung zur Last gelegt und ihm vorgeworfen, den Tatbestand der Drohung erfüllt zu ha- ben (Urk. 14 S. 2 ff.). Dabei handelt es sich, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, grundsätzlich um Antragsdelikte, die jedoch von Amtes wegen zu verfolgen sind, wenn die Tatbegehung – wie vorliegend – während der Ehe gegenüber ei- nem Ehegatten erfolgte (Urk. 77 S. 5). Damit ist das Vorliegen entsprechender Strafanträge, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 77 S. 5 f.), nicht erforderlich. 2.4. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit je- der tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom
2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).
3. Sachverhalt 3.1. Was den Schuldpunkt angeht, ist Thema des Berufungsverfahrens, ob der Beschuldigte sich durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklagevorwürfe A.1 und A.2), der Tät- lichkeiten (Anklagevorwürfe A.3 und B), der versuchten Drohung (Anklagevorwurf C), der mehrfachen Nötigung (Anklagevorwurf D) sowie der versuchten Nötigung (Anklagevorwurf E) schuldig gemacht hat.
- 9 - Der Beschuldigte war während der Untersuchung und vor Vorinstanz hinsichtlich aller vorliegend relevanten Anklagevorwürfe in wesentlichen Punkten nicht ge- ständig (Urk. 3/1, 3/2, 3/3 und 3/4, Prot. I S. 12 f.). Während er die Verwirklichung der Anklagevorwürfe A.1-3, B, C und E vollständig in Abrede stellt, räumt er hin- sichtlich Anklagevorwurf D ein, der Privatklägerin einige Einschränkungen aufer- legt zu haben, ihr insbesondere untersagt zu haben, mit ihrem Arbeitskollegen C._____ Kontakt zu haben (Urk. 3/1 S. 7; Urk. 3/2 S. 4), bestreitet diesen Ankla- gevorwurf aber ansonsten ebenfalls. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beur- teilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt, wobei der Übersichtlichkeit halber der Systematik des erstinstanzlichen Ur- teils so weit wie möglich zu folgen ist. 3.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxi- me "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermu- ten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünsti- gen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"
- 10 - freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objekti- ver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten
- 11 - Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfol- gende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandse- lemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei- ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Kassations- gerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 3.3. Die Vorinstanz hat die Beweismittel zu den im Berufungsverfahren relevan- ten Vorwürfen korrekt aufgezählt (Urk. 77 S. 7 ff., 15 ff., 26 ff. und 30 ff.). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht grundsätzlich nichts entgegen. Mit Bezug auf die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Dezember 2013 (Urk. 3/1) ist allerdings anzumerken, dass diese besonders kritisch zu wür-
- 12 - digen ist, da der Beschuldigte zu Beginn kaum über die Vorwürfe aufgeklärt, noch diese Vorwürfe zeitlich begrenzt wurden. In der Folge wurde er sodann unspezi- fisch über sein Ehe- und Liebesleben geradezu ausgehorcht, bevor konkretere Vorhalte erfolgten. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichte die Verteidigung ins Deutsche übersetz- te, notariell beglaubigte Erklärungen der Eltern des Beschuldigten sowie eines Freundes desselben ein, die zu den Akten genommen wurden (Urk. 90/2-4). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 legte die Verteidigung ferner eine ebenfalls notariell beglaubigte und ins Deutsche übersetzte Erklärung des Bruders des Beschuldig- ten ins Recht (Urk. 93/2). Weder die Familienmitglieder noch der Freund des Be- schuldigten machen in diesen Erklärungen geltend, sachdienliche Angaben zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Anklagevorwürfen machen zu können. Da sie demzufolge mit Bezug auf die Sachverhaltserstellung keine Relevanz ha- ben, kann offen bleiben, wie es sich mit ihnen verhält. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger die Einvernahme von D._____ als Zeuge, mit der Begründung, dieser habe mit der Privatklägerin in einer eheähnlichen Beziehung gelebt. Ihm sei das Gleiche widerfahren wie dem Beschuldigten. Auch er habe sich mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert gesehen. Aus diesem Grund sei eine Einvernahme desselben notwendig (Prot. II S. 9). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, erfolgt eine Verurteilung des Beschuldigten nur in jenen Anklagepunkten, in welchen auf seine eigenen Zugaben abgestellt werden kann (vgl. nachstehend Erw. 3.4.4. und 3.4.5.). Im Übrigen ist der Be- schuldigte in dubio pro reo von den Vorwürfen freizusprechen. Da auch eine Ein- vernahme des Zeugen D._____ am Beweisergebnis – insbesondere an den we- nigen Zugaben des Beschuldigten – nichts zu ändern vermag, kann auf eine Ein- vernahme desselben verzichtet werden. 3.4. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Privatklägerin an- geht, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 11 f.) verwiesen werden. Anzufügen ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin ein Interesse daran hat, dass der Beschul- digte seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verliert und sie aus diesem
- 13 - Grund versucht gewesen sein könnte, den Beschuldigten zu Unrecht oder über Gebühr zu belasten. Bei der Würdigung ihrer Aussagen wird auch dieser Ge- sichtspunkt zu berücksichtigen sein. Dass vor Vorinstanz ein Teil-Freispruch erfolgte und der Beschuldigte insbeson- dere vom gravierendsten Vorwurf, dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, freigesprochen wurde (Urk. 77 S. 60), welcher Freispruch inzwischen in Rechts- kraft erwachsen ist (dazu vorne unter Erwägung 2.2), bewirkt keine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Was die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin angeht, ist jedoch vorab in Erin- nerung zu rufen, dass die Vorinstanz diese – allerdings einzig, was den Vergewal- tigungsvorwurf anging – als stereotypisch, übertrieben und wenig detailreich (im Vergleich zu den anderen Vorfällen) taxierte. Die geltend gemachte Häufigkeit von 200 Vergewaltigungen, welche sich für den betroffenen Zeitraum von Juni bis
6. Dezember 2013 nicht mit einer Wiederholung alle zwei bis drei Tage in Über- einstimmung bringen lasse, zeige, dass sie die Vorwürfe drastischer zu schildern versuche und Übertreibungen anstelle (Urk. 77 S. 44). Wie noch zu zeigen sein wird, zeigt sich dieser Hang zur Dramatisierung und Übertreibung auch an anderer Stelle. Ganz generell schildert die Privatklägerin den Beschuldigten in den schwärzesten Tönen, während von einer Reflektion des eigenen Verhaltens wenig zu erkennen ist. Weiter ist bereits an dieser Stelle da- rauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren Sachbeweise, aber auch Aus- sagen Dritter gänzlich fehlen. Dies liegt zum einen an der knapp gehaltenen Un- tersuchung, andererseits aber auch daran, dass die Privatklägerin ihrerseits ihre geschilderten Verletzungen (insbesondere ab Ende April 2013 angeblich fast durchgehende vorhandene Hämatome) weder dokumentierte (insbesondere foto- grafierte), noch Aussenstehenden (Arbeitskollegen, Ärztin, Tante) zeigte, obwohl sie regelmässig mit diesen Kontakt hatte. Dort, wo sie angeblich einmal auf eine Verletzung (Kratzwunden im Gesicht) angesprochen worden sei, habe sie dies auf den Hund geschoben (Urk. 4/3 S. 11 f.). Dieses Verhalten mutet angesichts des geschilderten Leidenswegs doch eher seltsam an, zumal sie sich in anderen Bereichen des Zusammenlebens offenbar ohne weiteres und mit grosser Selbst-
- 14 - verständlichkeit zu behaupten wusste (Kontrolle über die Finanzen, vgl. Urk. 4/3 S. 20), während der gesamten Ehedauer auswärts arbeitete und sich spätestens ab Ende September 2013, als der Beschuldigte seinerseits eine Arbeitsstelle mit von ihren abweichenden Arbeitszeiten (Urk. 4/3 S. 6) gefunden hatte, mindestens stunden- wenn nicht gar tageweise ohne Begleitung bewegen konnte. 3.4.1. Anklagevorwürfe A.1, A.2 und A.3: Mehrfache einfache Körperverletzung und Tätlichkeit Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe gemäss den Anklageziffern A.1, A.2 und A.3 (Urk. 14 S. 2 ff.), was den äusseren Sachverhalt angeht, korrekt zusammen- gefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). In subjektiver Hinsicht wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe bei seinem Handeln gewusst, dass dieses geeignet war, die genannten Be- schwerden zu verursachen, was er auch gewollt, zumindest aber in Kauf genom- men habe (Urk. 14 S. 2 ff.). Sodann wurden der Standpunkt des Beschuldigten, dessen Aussagen, die Aus- sagen der Privatklägerin sowie die Erkenntnisse aus dem Rechtsmedizinischen Gutachten vom 7. Januar 2014 betreffend die körperliche Untersuchung vom
12. Dezember 2013 zutreffend wiedergegeben, weshalb auch darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 6 ff.). Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin sei- en im Kern widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailliert, ohne dass sie einge- übt wirkten, und dass sie überdies auch deshalb überzeugten, weil der Beschul- digte selber eingeräumt habe, dass es einen Vorfall mit einer Zigarette und einen solchen mit den Haaren der Privatklägerin gegeben habe (vgl. Urk. 77 S. 12 f.). Ferner zeigte die Vorinstanz mehrere Widersprüche in den Angaben des Be- schuldigten auf und kam zum Schluss, dass diese nicht überzeugen (Urk. 77 S. 13). Dem kann nicht in allen Punkten zugestimmt werden. Vergleicht man die Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich übereinstim- mend das Bild eines nicht gerade erholsamen Einkaufsausflugs nach Konstanz, in dessen Verlauf sich die Parteien mehrfach – allerdings lediglich im übertragenen
- 15 - Sinn – in die Haare gerieten. Zu Hause angekommen, entzündete sich der Streit gemäss übereinstimmenden Ausführungen erneut an der Frage, wann und durch wen die Einkäufe einzuräumen seien (Urk. 3/1 S. 9, 3/2 S. 5 f., 4/1 S. 2, 4/3 S. 6). Anschliessend sei es gemäss der Privatklägerin im Schlafzimmer zu den in der Anklageschrift unter Ziff. A.1 und 2 geschilderten Vorfällen (wiederholtes Zusam- mendrücken des Kiefers, Brennen mit der Zigarette) und anschliessend zum Haarereissen in der Küche gekommen. Der Beschuldigte seinerseits schildert zu- sammengefasst, aufgrund des Streits um das Einräumen der gekauften Ware ha- be die Privatklägerin herumgeschrien und einen richtiggehenden Wutausbruch er- litten. Er habe sie trösten wollen, wobei sie ihn zunächst zurückgestossen und auf die Schultern geschlagen habe. Schliesslich habe sie aber zugelassen, dass er sie umarme. Dabei hätten sich seine Finger in ihrem Rossschwanz verwickelt, da- raufhin habe sie behauptet, er habe sie an den Haaren gezogen, so hätten sie sich deswegen gestritten. Sie habe ihn dann wieder geschlagen und sei danach ins Schlafzimmer gegangen. Er sei hinterher und habe für beide Zigaretten ange- zündet. Sie habe gewollt, dass er das Schlafzimmer verlasse, er sei aber geblie- ben und habe sich neben sie gelegt. Sie habe ihn immer wieder zurückgestossen und ihn auf ziemlich schwere Art und Weise beschimpft, das sei es dann gewe- sen. Einen Vorfall mit der Zigarette bestätigte der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an, datierte ihn aber zunächst auf einen früheren Tag als den
23. Oktober 2013. Später meinte er, er habe sich an besagtem Tag ereignet. Er habe die Privatklägerin aber nicht mit der Zigarette berührt, sondern sei nur "im Sinne eines Scherzes" ganz nah an die Hand gekommen, sodass man die Wärme habe spüren können. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2014 ergänzte er hierzu noch, die Parteien hätten sich nach ihrer Rückkehr kurz im Schlafzim- mer hingelegt, die Privatklägerin sei dann aufgestanden um Whiskey zu trinken und die Tiefkühlwaren einzuräumen. Weiter führte er neu an, er habe im Schlaf- zimmer ihr Gesicht zwischen die Hände genommen, um sie zu beruhigen. Nach- dem sie sich beruhigt habe, sei der Vorfall mit der Zigarette gewesen, wobei er sie nicht berührt habe. Anschliessend hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt, seien dann duschen und schliesslich schlafen gegangen (Urk. 3/3 S. 6 f.).
- 16 - Wie aus obiger Wiedergabe erhellt, spielten sich die Ereignisse nach der Ankunft zu Hause einerseits in der Küche und andrerseits im Schlafzimmer ab, wobei die Privatklägerin das Haarereissen in der Küche als Schlusspunkt und der Beschul- digte es als Auftakt der Auseinandersetzung schildert. Darüber hinaus gehen sich die Parteien darin einig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Schlafzimmer am Gesicht fasste bzw. packte und man kurz darauf gemeinsam auf dem Bett lag, wo sich die Sache mit der glühenden Zigarette abspielte. Während die beiden Schilderungen der Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 2 und Urk. 4/3 S. 6) nahezu gleichlauten und der späteren Schilderung nur wenige Details, das Randgeschehen betreffend, hinzugefügt wurden, sind in den beiden Darstellun- gen des Beschuldigten etwas grössere Abweichungen vorzufinden. Allerdings bleibt auch seine Schilderung im Kerngeschehen konstant, zumal Diskrepanzen anlässlich der zweiten Schilderung nicht durch Anschlussfragen bereinigt wurden, während die Schilderung der Privatklägerin nur deshalb vollständig erscheint, weil bei der zweiten Befragung mehrfach nachgehakt wurde. Ihre freie Schilderung enthielt weder den Vorfall mit der Zigarette noch denjenigen mit dem Haarereis- sen (vgl. Urk. 4/3 S. 7). Geht man unbefangen an die Schilderungen heran, er- scheint die von der Privatklägerin geschilderte Reaktion des Beschuldigten da- rauf, dass sie sich nicht zu ihm habe legen, sondern sogleich die Tiefkühlprodukte habe versorgen wollen (am Kiefer packen und 15-20 Mal zudrücken bzw. aufs Bett drücken), als übertrieben und wenig nachvollziehbar, während die Darstel- lung des Beschuldigten, er habe das Gesicht der infolge eines Wutausbruchs to- benden Privatklägerin zwischen seinen Händen gehalten, damit bzw. bis diese sich beruhigt habe, in der Tendenz eher zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass gemäss Darstellung der Privatklägerin offenbar niemand ihre Kieferschmer- zen und die damit einhergehenden blauen Flecken – mitten im Gesicht – bemerk- te (bzw. wo etwas bemerkt wurde, habe sie den Hund beschuldigt). Obwohl sie mindestens eine Woche lang den Mund nicht richtig habe öffnen können, ging sie auch nicht zu ihrer Ärztin, und dies zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte be- reits einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Insgesamt erscheint damit die Darstel- lung der Privatklägerin nicht wesentlich überzeugender bzw. glaubhafter als die- jenige des Beschuldigten. Unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
- 17 - ist bei dieser Sachlage von der für den Beschuldigten günstigeren Variante aus- zugehen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageziffer A.1 nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Dass der Beschuldigte den Vorfall mit der Zigarette zunächst nicht auf den
23. Oktober 2013 datierte, scheint sodann angesichts der Tatsache, dass die ers- te Befragung erst am 12. Dezember 2013 erfolgte und es sich nach Aussage des Beschuldigten dabei um ein oft geübtes Spiel zwischen den Parteien gehandelt hat, nicht von wesentlicher Bedeutung. Befremdend wirken eher die Aussagen der Privatklägerin hierzu: So schilderte sie gegenüber der Polizei, als der Be- schuldigte versucht habe, die brennende Zigarette auf ihrem nackten, linken Oberarm auszudrücken, habe sie noch ausweichen und aus dem Schlafzimmer rennen können. Sie habe bloss eine leichte Verbrennung erlitten und sei dann in die Küche gegangen, um aufzuräumen (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte sie später, der Beschuldigte sei mit der Zigarette zunächst näher ge- kommen, habe sie wieder weggenommen und sei dann nochmals näher gekom- men. Dann sei sie einfach weg in die Küche gegangen. Erst auf Nachfrage erklär- te sie, sie habe es gespürt, es habe schon ein bisschen gebrannt, aber sie habe nicht weiter nachgeschaut. Weiter schilderte sie, konträr zur eben wiedergegebe- nen Aussage, die Verbrennung habe sie gespürt, es habe extrem weh getan. Der Beschuldigte habe aber bloss versucht, die Zigarette auszudrücken, er habe sie nicht ganz ausgedrückt. Sie sei in Kontakt mit der Zigarette gekommen. Es habe schon gebrannt, so drei bis vier Tage habe es "innerlich" gebrannt. Beim Arzt sei sie deswegen nicht gewesen. Er komme überall mit, deswegen hätte sie gar nicht gehen können (Urk. 4/3 S. 7 f.). Die Schilderung der Privatklägerin stützt insgesamt die Darstellung des Beschul- digten, dass es eher spielerisch darum gegangen sei, die Wärme der Glut spüren zu lassen. So habe er die Zigarette angenähert und dann wieder entfernt und dies wiederholt, worauf sie "ausgewichen" bzw. "weggegangen" sei. Dass sie dabei ef- fektiv wesentlich in Kontakt mit der heissen Zigarette gekommen ist, ist ihren wi- dersprüchlichen Aussagen nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Medizinisch konnten keine entsprechenden Verletzungen oder Narben festgestellt werden (Urk. 7/1
- 18 - S. 4). Auch ihr selber schienen vor Ort medizinische Massnahmen offensichtlich nicht erforderlich. Weder schildert sie, dass sie die Verbrennung anschliessend gekühlt, noch dass sie sie anderweitig verarztet hätte. Vielmehr ging sie umge- hend dazu über, die Einkäufe wegzuräumen, ohne der Wunde weitere Beachtung zu schenken. Dass sie an den Folgetagen noch "innerlich" gebrannt hatte, schil- derte sie erst in der späteren Einvernahme, was offenbar aber auch nicht Anlass für weitere Massnahmen war. Auch dass sie nicht zum Arzt ging, da der Beschul- digte jedenfalls mitgekommen wäre, überzeugt nicht. Im Oktober 2013 ging der Beschuldigte bereits einer eigenen Vollzeiterwerbstätigkeit nach, mithin wäre ei- nem Arztbesuch während seiner Arbeitszeit nichts im Weg gestanden. Bei dieser Sachlage und insbesondere da die Privatklägerin selbst in ihrer Schilderung diffus und widersprüchlich bleibt, kann nicht rechtsgenügend davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte sie effektiv mit der glühenden Zigarette berührte bzw. diese auf ihrem nackten Arm ausdrücken wollte. Auch der innere Sachverhalt ei- ner gewollten Körperverletzung lässt sich vorliegend rechtsgenügend nicht erstel- len. Kann doch nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Beschuldigte habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, während eines Spiels seiner Ehefrau eine (einfache) Körperverletzung zuzufügen. Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht in ihrer Argumentation gefolgt wer- den, dass die Erklärung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe das falsche Gefühl gehabt, er wolle sie an den Haaren reissen, als er sich mit dem kleinen Finger darin verheddert habe, lebensfremd sei (vgl. Urk. 77 S. 13). Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass er beim Versuch, die Privatklägerin durch eine Um- armung zu beruhigen, in den Haaren hängen geblieben ist, was diese aufgrund des vorangehenden, sich über den ganzen Tag hinziehenden Streites als eigentli- che Strafmassnahme interpretierte und in der Erinnerung allenfalls auch etwas ausschmückte. Jedenfalls kann nicht ohne rechtserhebliche Zweifel davon aus- gegangen werden, der Beschuldigte habe die Privatklägerin absichtlich, mithin vorsätzlich, an ihrem Rossschwanz gepackt und mehrfach kräftig daran gezo- gen/geschüttelt.
- 19 - 3.4.2. Anklagevorwurf B: mehrfache Tätlichkeiten Auch hierbei kann vorab mit Bezug auf den Anklagevorwurf und den Standpunkt des Beschuldigten auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Grundsätzlich gibt die Vorinstanz auch die massgeblichen Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin korrekt wieder (Urk. 77 S. 15 ff.), wobei ergän- zend anzumerken ist, dass die Privatklägerin angab, sie sei nicht wegen blauer Flecken bei der Ärztin gewesen, sondern wegen Schmerzen im Rücken. Der Be- schuldigte habe sie deswegen auch massiert, da er sie aus Eifersucht nicht mehr zu ihrem Therapeuten habe gehen lassen (Urk. 4/3 S. 22 f.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz zitierte Arztbericht vom 18. Januar 2014 (Urk. 7/3) einzig von der Konsultation vom 11. Dezember 2013 handelt, anlässlich welcher die Privatklägerin unbestrittenermassen nicht in Begleitung des Beschuldigten war. Insofern leuchtet nicht ein, weshalb die Patien- tin wegen Anwesenheit ihres Mannes nicht über ihre Verletzungen habe sprechen können. Weiter ist die formale Bestätigung der Angaben der Patientin, ihr Mann habe sie erst zum Arzt gehen lassen, als die Spuren der Misshandlungen nicht mehr sichtbar gewesen seien, mit Vorsicht zu würdigen. Objektiv kann dieser – die Position der Privatklägerin unkritisch übernehmenden – Aussage lediglich entnommen werden, dass Dr. med. E._____ selber nie entsprechende Verletzun- gen wahrgenommen hat, und dies, obwohl die Privatklägerin sie ab der Heirat im März 2013 bis zur Anzeige vom 11. Dezember 2013 insgesamt sechs Mal konsul- tierte, oftmals wegen akuter Beschwerden (Magendarmgrippe, Magenbrennen, Tennisellenbogen). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mangels Sprachkennt- nissen gar nicht in der Lage war, das zwingend auf Deutsch geführte Gespräch zwischen der Privatklägerin und der nicht Türkisch sprechenden Ärztin zu kontrol- lieren (vgl. Urk. 7/6). Inhaltlich fällt bei den Ausführungen der Privatklägerin auf, wie sie ihre Anschuldi- gungen in der zweiten Befragung zeitlich abschwächt. So hätten die regelmässi- gen Faustschläge nicht bereits wenige Tage nach der Einreise in die Schweiz im
- 20 - April 2013, sondern erst Anfang/Mitte Mai 2013 begonnen, sich dann aber bei je- dem Streit wiederholt. Sie hätten jeden zweiten oder dritten Tag gestritten (Urk. 4/3 S. 10). Diese Schilderung lässt aber gänzlich ausser acht, dass die Par- teien ab Ende Mai bis Mitte Juni 2013 in der Türkei weilten um ihr Hochzeitsfest zu feiern, wobei die Privatklägerin da offenbar mehrheitlich – ohne Bräutigam – bei ihren Eltern wohnte (Urk. 3/4 S. 7), womit Übergriffe für diese Zeitperiode ebenfalls auszuschliessen sind. Weiter schildert sie an anderer Stelle (in Zusam- menhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf), dass der Beschuldigte, wenn er et- was wolle, sich stark darauf konzentriere (Urk. 4/2 S. 4) und lange Zeit auf sie ein- rede, bis sie psychisch so fertig sei, dass sie einfach mitmache, bzw. dass sie ein- fach mitmache, dass sie mit ihm nicht streiten oder diskutieren müsse (Urk. 4/2 S. 2 f., sinngemäss). Zieht man nun in Betracht, dass sich bezüglich des schwer- wiegendsten Vorwurfes der mehrfachen Vergewaltigung eine Zwangssituation beweismässig nicht erstellen liess, zumal die Privatklägerin in jenem Zusammen- hang auch nicht geltend machte, der Beschuldigte habe sie geschlagen oder an- derweitig Gewalt angewendet, mutet es wenig lebensnah an, wenn der Beschul- digte demgegenüber aus viel geringerem Anlass, nämlich bei grundsätzlich jedem verbalen Streit mit der Faust auf sie eingeschlagen haben soll. Nicht nachvoll- ziehbar erscheint auch, wieso die Privatklägerin – entgegen der Angaben ihrer Ärztin – geltend macht, wegen Rückenschmerzen in Behandlung gewesen zu sein. Von solchen Beschwerden kann dem Arztbericht vom 12. Februar 2014 nichts entnommen werden. Jedoch findet sich darin die Bestätigung der Aussa- gen des Beschuldigten, dass die Privatklägerin wegen Schmerzen im Arm in Be- handlung gewesen sei, trifft sich doch seine laienhafte Umschreibung von Schmerzen am ganzen Arm infolge von Entzündungen mit der Diagnose eines Tennisellenbogens (Prot. I S. 13 f. und Urk. 7/6). Insgesamt überzeugt die Darstellung der Privatklägerin damit nicht dermassen, dass keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass sie mehrfach und re- gelmässig, praktisch mehrmals wöchentlich ab 27. April 2013 durch den Beschul- digten mit den Fäusten geschlagen wurde. Zeugen, die solches aus eigener Wahrnehmung schildern könnten, wurden durch die Privatklägerin nicht bezeich- net und sie erstellte von den offenbar beinahe allgegenwärtigen Hämatomen auch
- 21 - keine Fotos. Ihrer Ärztin, die sie im angesprochenen Zeitrahmen mehrfach wegen akuter (anderer) Beschwerden aufsuchte, schilderte sie nichts derartiges, obwohl dies selbst im Beisein des Beschuldigten von diesem unbemerkt möglich gewe- sen wäre. Der Ärztin ihrerseits fiel offensichtlich – selbst bei näherer Untersu- chung der hauptbetroffenen Oberarme im September 2013 – auch nichts auf und schliesslich enthält auch das rechtsmedizinische Gutachten vom 12. Dezember 2013 keine entsprechenden Hinweise (Urk. 7/1). Sind vernünftige Zweifel aber nicht auszuschliessen, ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer B zu Gunsten des Beschuldigten als nicht erstellt anzusehen. 3.4.3. Anklagevorwurf C Abs. 1: Drohung Hinsichtlich Tatvorwurf und Aussagen der Beteiligten kann wiederum auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 19 ff.). Der vorinstanzli- chen Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist indes entgegen zu halten, dass die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich im Geschäft mal selbst geschnitten, vorliegend nicht als offensichtliche Schutzbehauptung qualifiziert werden kann, arbeitete die Privatklägerin doch nach unwidersproche- nen Angaben des Beschuldigten in der ...abteilung der FG._____ und hatte somit erfahrungsgemäss regelmässig mit (scharfen) Messern zu tun (Urk. 3/1 S. 7). Schliesslich konnte das anlässlich der Anzeigeerstattung erstellte rechtsmedizini- sche Gutachten keine Residuen der von der Privatklägerin geschilderten Schnitt- verletzungen vorfinden, dies obwohl diese zu Protokoll gegeben hatte, man sehe fast nichts mehr (Urk. 7/1 S. 3). Allerdings erscheint das Fehlen von sichtbaren Spuren knapp vier Monate nach dem angeblichen Vorfall in der Tat nicht ausser- gewöhnlich bei ungenähten Schnittverletzungen, die ohne Komplikationen abheil- ten. Damit ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar durchaus Realitätskriterien enthalten (Originalität, keine übermässige Belastung), indes darüber hinaus keine weitergehenden Beweismittel vorliegen, welche die Darstel- lung der Privatklägerin stützen, zumal diese berufshalber ein überdurchschnittli- ches Risiko für Schnittverletzungen an den Händen trägt. Hinzu kommt, worauf nachfolgend noch näher einzugehen sein wird, dass der Beschuldigte mehrfach und authentisch schilderte, er werde sich etwas antun,
- 22 - falls die Privatklägerin sich scheiden lasse, wobei diese bzw. ihre Familie dann die Konsequenzen zu tragen haben werde. Dass er ihr gegenüber gedroht haben soll, sie umzubringen, scheint demgegenüber weniger charaktertypisch und passt nicht zu seiner wiederholt – etwas theatralisch – beteuerten Liebe zur Privatkläge- rin (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 3.4.4). Vor diesem Hintergrund genügt einzig die durchaus glaubhafte, aber durch kei- nerlei weitere Indizien gestützte Darstellung der Privatklägerin nicht, den Sach- verhalt gemäss Anklageziffer C Abs. 1 als erstellt anzusehen, erscheint doch die konstante Aussage des Beschuldigten, diese nicht mit dem Messer bzw. verbal mit dem Tod bedroht zu haben, ebenfalls nicht unglaubhaft. 3.4.4. Anklagevorwurf D: mehrfache Nötigung In diesem Punkt kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So legte der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden gleich zu Beginn der Un- tersuchung mit eigenen Worten dar, dass er sich im Falle einer Scheidung von der Privatklägerin umbringen werde, wofür er in bereits verfassten und versandten Schreiben klar die Privatklägerin und deren Familie verantwortlich mache, was von seiner Familie dann sicher nicht einfach so hingenommen werde. Dies deckt sich mit der Darstellung der Privatklägerin, soweit sie schildert, er werde ihrer Familie Probleme machen bzw. umbringen, wenn sie sich scheiden lasse. Nicht zu erstellen ist dabei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin explizit mit dem Tod bedrohte, hat er dies doch konstant bestritten und dabei authentisch seine Gefühlswelt dargelegt, welche es ihm verunmögliche, der Privatklägerin direkt et- was anzutun. Auch scheint eine direkte Konfrontation aufgrund seines gesamten Verhaltens, wie es sich in der vorliegenden Untersuchung präsentiert, seinem Wesen wenig zu entsprechen. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass er seine Wünsche subtiler, durch stetige Diskussion, aufsässiges – wohl durchaus nerven- des – Nachhaken und allenfalls auch durch das Verursachen von Schuldgefühlen und schlechtem Gewissen verfolgte, wozu die Ankündigung seines Suizids für den Fall einer Trennung, verbunden mit dem Hinweis auf allfällige Folgen für ihre Familie deutlich besser ins Profil passt und damit glaubhafter erscheint. Allerdings
- 23 - ist diese Relativierung angesichts der zugestandenen impliziten Drohungen ge- gen die Familie der Privatklägerin, welche selbstredend geeignet waren, diese in ihrem Verhalten direkt zu beeinflussen, von untergeordneter Bedeutung. Eine wei- tere Einschränkung ist zudem hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem die Dro- hungen ausgesprochen wurden, anzubringen. So ist einerseits aufgrund der An- gabe der Privatklägerin, der Beschuldigte habe damit ca. einen Monat nach der Einreise begonnen, und der Tatsache, dass die Parteien ab Ende Mai bis Mitte Juni 2013 für ihr Hochzeitsfest in der Türkei weilten, davon auszugehen, dass die ersten Drohungen frühestens ab 16. Juni 2013 (Datum der Rückkehr aus der Tür- kei, Urk. 3/1 S. 5) ausgesprochen wurden. 3.4.5. Anklagevorwurf E: versuchte Nötigung Was den Anklagesachverhalt und die zu würdigenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin angeht, kann wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf das von der FG._____, der Arbeitgeberin der Privat- klägerin, gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot ist aller- dings zu ergänzen, dass dieses die genannten "diversen Vorfälle" aufgrund des- sen das Hausverbot ausgesprochen wurde, in keinerlei Hinsicht spezifiziert bzw. substantiiert (vgl. Urk. 5/6). Weitere Abklärungen hierzu wurden seitens der Un- tersuchungsbehörden nicht vorgenommen. Was die Beweiswürdigung angeht, kann vorliegend ebenfalls auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ins- besondere aufgrund der weitreichenden Zugaben des Beschuldigten (grosse Ei- fersucht; Kontaktverbot zu C._____; regelmässige Begleitung der Privatklägerin zur Arbeit und vor Ort auf Arbeitsschluss gewartet; regelmässige Telefongesprä- che untertags etc.) erscheint die Schilderung der Privatklägerin glaubhaft. Nicht völlig von der Hand zu weisen ist dabei allerdings, dass die Begleitung zur Arbeit und die regelmässigen Telefonanrufe – zumindest zu Beginn – auch von der Pri- vatklägerin gewünscht wurden, da sie zum damaligen Zeitpunkt von einem Iraner oder Iraker namens H._____ bedroht wurde, weshalb sie sich auch – schon vor der Heirat – von der nahen FI._____ ins ferne G._____ habe versetzen lassen.
- 24 - Der Beschuldigte hat solches konstant geltend gemacht (Urk. 3/1 S. 5 f. und 7, Urk. 3/3 S. 4, Urk. 3/4 S. 8), was indes von der Untersuchungsbehörde nicht wei- ter verfolgt wurde. Auch die Privatklägerin selbst wurde hierzu nicht befragt. Zu- mindest aber ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Verhalten später, als die Privatklägerin dies nicht mehr wünschte, insbesondere deshalb weiterführ- te, weil er eifersüchtig war, der Privatklägerin misstraute und über jeden ihrer Schritte und Kontakte Bescheid wissen wollte (vgl. Urk. 3/1 S. 4 und 7, Urk. 9/7 S. 5). Ob es zutrifft, dass die Privatklägerin ihm auf Nachfrage jeweils die nötigen Passwörter für Handy und Laptop bekannt gegeben hat (Urk. 3/3 S. 2), wurde nicht abgeklärt, weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen ist. Dass er im Übrigen kein Deutsch lesen kann, verhindert nicht die Kontrolle der Telefonver- bindungen, SMS und Post, sondern einzig, dass er alle diese Kommunikationsmit- tel auch inhaltlich überprüfen konnte. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einzig die Sachverhalte gemäss den Anklageziffern D (mit vorgenannter Einschränkung betreffend den Zeitraum) und E beweismässig erstellt werden können.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nachdem sich die den Anklagevorwürfen A.1-3, B, C Abs. 1 zugrunde lie- genden Sachverhalte nicht rechtsgenügend erstellen liessen, hat sich der Be- schuldigte der ihm vorgeworfenen mehrfachen (einfachen) Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen. 4.2. Was den Anklagevorwurf D angeht, ist die rechtliche Würdigung des Sach- verhalts als mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch Staatsanwalt- schaft und Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 77 S. 29). Insbesondere versteht sich von selbst, dass die Drohung, die nahe Verwandtschaft werde Schaden nehmen, bzw. sterben, wenn die Privatklägerin sich scheiden lasse (und der Beschuldigte sich deshalb umbringe), als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu qualifizie- ren ist. Bereits diese Drohung an sich ist rechtswidrig, aber auch der Zweck, die
- 25 - Privatklägerin von der Scheidung abzuhalten, verstösst gegen deren Persönlich- keitsrecht und ist damit unzulässig. Subjektiv kann nur von direktvorsätzlichem Handeln ausgegangen werden, da die Vorgehensweise keine andere Interpreta- tion zulässt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit in diesem Punkt anklagegemäss schuldig zu sprechen. 4.3. Hinsichtlich des Anklagevorwurf E (mehrfache Nötigung) kam die Vor- instanz mit überzeugender Argumentation zum Schluss, dass das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten zwar das übliche Mass der Beeinflussung in ähnli- cher Weise wie Gewalt und ernstliche Drohung überschritten habe, indes kein Taterfolg festgestellt werden könne, weshalb der Beschuldigte lediglich der ver- suchten Nötigung schuldig zu sprechen sei (Urk. 77 S. 36 f.). Dem ist zuzustim- men. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Privatklägerin habe bereits vorab ein- gewilligt, dass sie allen seinen Worten folgen werde (Urk. 3/1 S. 3), so ist dem entgegen zu halten, dass darin jedenfalls eine übermässige (Selbst-)Beschrän- kung und damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin zu sehen ist, weshalb die Privatklägerin gar nicht verbindlich einwilligen konnte. Hin- zu kommt, dass die Privatklägerin ihm später gemäss seinen eigenen Zugaben auch klar zu verstehen gab, dass sie sein kontrollierendes Verhalten ablehnte (so bspw. Urk. 9/7 S. 5). Die nötige Rechtswidrigkeit ist vorliegend sowohl in der in ih- rer Intensität persönlichkeitsverletzenden (versuchten) Einflussnahme auf die Le- bensgestaltung der Privatklägerin aber auch im Zweck, Drittkontakte der Privat- klägerin zu unterbinden, zu sehen. Wiederum fehlt es an Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründen. Damit ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen ver- suchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Was die theoretischen Grundsätze, die bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen sind, angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 46 ff.).
- 26 - 5.2. Auszugehen ist dabei – mit der Vorinstanz – grundsätzlich vom ordentli- chen Strafrahmen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, wobei sich vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Ober- grenze von zehn Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Sodann ist bereits an dieser Stel- le darauf hinzuweisen, dass bei dieser Sachlage die Geldstrafe als mildere Sank- tion der Freiheitsstrafe vorzuziehen ist, da keine besonderen Umstände die Aus- fällung der härteren Strafart verlangen (BGE 134 IV 82; BGE 134 IV 97). 5.3. Hinsichtlich der Tatkomponenten rechtfertigt es sich vorliegend, die mehr- fachen Nötigungen aufgrund des gleichgelagerten Vorgehens (Drohung, sich im Scheidungsfall umzubringen, was für ihre Familie schwerwiegende Folgen haben werde) gesamthaft zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom
16. März 2015, E. 4), wozu inhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 78 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte lediglich die Verwandtschaft der Privatklägerin und nicht auch sie di- rekt bedrohte, vermag sein von der Vorinstanz als nicht mehr leicht qualifiziertes Verschulden nicht zu relativieren. Ihm ist höchstens zugutezuhalten, dass er die Drohungen jeweils im Streit und nachdem die Privatklägerin die Scheidung ange- kündigt hatte, aussprach, wobei er sich seinerseits in einem Zustand der Aufre- gung oder gar Empörung befand, was aber das subjektive Verschulden nur leicht relativiert, zumal er auch "klaren Kopfes" Anstalten traf, seine Drohungen in Wirk- lichkeit umzusetzen (Versand eines Schreibens mit Schuldzuweisungen für den Fall seines Suizids, vgl. Urk. 3/1 S. 10 f.). Auch die hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten, entsprechend 240 Tagessätzen Geldstrafe, erweist sich als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der versuchten Nötigung gemäss Anklagevor- wurf E nur leicht zu erhöhen, nachdem der Taterfolg nicht eingetreten ist, auch wenn auch hier von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen ist (vgl. Urk. 77 S. 49). Was die Täterkomponenten angeht, kann wiederum auf die vorinstanzlichen Er- wägungen abgestellt werden (Urk. 77 S. 50). Auf die Strafzumessung wirken sich diese nicht aus.
- 27 - Insgesamt erscheint damit eine Gesamtstrafe von 250 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 5.4. Die Höhe des Tagessatzes Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisses des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erschien, konnte er zu sei- nen aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht befragt werden (vgl. Prot. II S. 7). Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte kehre in die Türkei zurück und weise einen Verdienst im bisherig geltend gemachten Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat auf (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/4 S. 2), ist der Tagessatz auf Fr. 30.– anzu- setzen. 5.5. Der Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 191 Ta- gen steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). 5.6. Angesichts der Strafhöhe und der Tatsache, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen Ersttäter handelt, ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 42 und 44 StGB).
6. Zivilansprüche 6.1. Der Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung den Ver- weis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 101). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, müssen für die Gutheissung eines Schadenersatzanspruchs die Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR erfüllt sein. Demnach bedarf es eines widerrechtlich und schuldhaften Verhaltens, aufgrund dessen ein Schaden entstanden ist. Zwischen dem ursächlichen Verhalten und dem Schaden muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein (Urk. 77 S. 53). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin nicht nur hinsichtlich des Umfangs auf den Zivilweg zu verweisen und im Übrigen dem Grundsatze nach gutzuheissen. Vielmehr ist ein Kausalzu-
- 28 - sammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den von der Pri- vatklägerin geltend gemachten Schadenspositionen aufgrund der gegebenen Umstände nicht erwiesen und bedarf weiterer Abklärungen durch ein Zivilgericht. Der Sachverhalt erweist sich somit nicht als spruchreif im Sinne von Art. 126 StPO, weshalb die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren (vollumfäng- lich) auf den Zivilweg zu verweisen ist. 6.2. Was die Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuungsforderung angeht, kann auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 54 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem mit vorliegendem Urteil weitere Schuldsprüche wegfallen, verbleiben lediglich die versuchte Einflussnahme auf die Lebensgestaltung der Privatklägerin (Anklagevorwurf E) sowie die mehrfachen impliziten Drohungen an die Adresse der Familie der Privatklägerin für den Fall, dass sie sich scheiden lasse (Anklage- vorwurf F). Insbesondere Letzteres verletzte die psychische Integrität der Privat- klägerin in derartigem Umfang, dass ein finanzieller Ausgleich im Umfang von Fr. 500.– zuzüglich Zins seit 1. Oktober 2013 gerechtfertigt erscheint. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro- chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch en- denden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 29 - 7.2. Aufgrund der zahlreichen Freisprüche sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin, ausgangsgemäss zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von einem Vier- tel der Kosten der amtlichen Verteidigung ist die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 7.3. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Da die Privatklägerin ihre Berufung während laufender Frist zur Erstattung der Be- rufungserklärung zurückzog, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung teilweise obsiegt (weitere Frei- sprüche und Reduktion der Strafe), sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, bloss zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 2'494.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 97). Im Umfang der Hälfte ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Beru- fungsverfahren ist auf Fr. 1'317.20 festzusetzen (Urk. 100) und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.5. Schliesslich ist dem Beschuldigten für erbetene Verteidigung im Beru- fungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen, wobei festzuhalten ist, dass der Verteidiger anlässlich
- 30 - der Berufungsverhandlung auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtete und die Festsetzung der Prozessentschädigung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts legte (Prot. II S. 12). Eine Entschädigung oder Genugtuung für die in Haft verbrachte Zeit ist dem Be- schuldigten sodann nicht zuzusprechen, da der Freiheitsentzug nicht unrecht- mässig war und zudem vollumfänglich an die Geldstrafe angerechnet wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 19. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1.b (Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB [Anklagevorwurf F und F.1 - F.3] und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB [Anklagevorwurf C]), 7 und 9 Abs. 2 und 3 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagevorwurf D) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf E).
2. Von den weiteren Vorwürfen (Anklagevorwürfe A.1-3, B und C) wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 191 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
- 32 - Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von einem Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'494.90 amtliche Verteidigung Fr. 1'317.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Im Umfang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für erbetene anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
13. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugespro- chen.
- 33 -
14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den vormaligen amtlichen Verteidiger (im Auszug hinsichtlich Disposi- tivziffer 9) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Zürich, 2. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Naef lic. iur. Schneeberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.