Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Gemäss Polizeirapport (vgl. Urk. 1) suchte B._____ Anfang April 2013 den Kantonspolizeiposten Stäfa auf, um gegen den Beschuldigten eine Anzeige zu erstatten. Gegenüber dem Polizeibeamten gab sie dabei an, seit ca. drei Jahren vom Beschuldigten belästigt zu werden. Er sei ein ehemaliger Bekannter, welcher ihr in einer schweren Zeit beigestanden habe. Die Belästigungen hätten massiv zugenommen, als sie ihm vor einiger Zeit die Freundschaft gekündigt habe. Danach habe er damit begonnen, sie zu Hause und an ihrem Arbeitsplatz mit zahlreichen E-Mails, Briefe und Ansichtskarten zu belästigen. Sie gab auf Frage des Polizeibeamten an, sich nicht akut an Leib und Leben bedroht zu fühlen, sich jedoch zu wünschen, einfach nicht mehr belästigt zu werden. Da sie zu jenem Zeitpunkt dem Beschuldigten nur mündlich mitgeteilt hatte, keinen Kontakt mehr mit ihm zu wünschen, riet der diensttuende Polizeibeamte der Privatklägerin, dem Beschuldigten einen eingeschriebenen Brief zukommen zu lassen, in welchem sie ihm ausdrücklich jeden Kontakt untersage, welchen Ratschlag sie am 17. April 2013 in die Tat umsetzte (vgl. Urk. 5). Weiter empfahl derselbe Polizeibeamte der Privatklägerin, fortan sämtliche Brief- und Mailpost des Beschuldigten zu sammeln, um diese Unterlagen bei einer späteren Anzeigeerstattung einreichen zu können. Zusätzlich nahm der Polizeibeamte im Einverständnis mit der Privatklägerin mit dem Beschuldigten Kontakt auf und teilte ihm die rechtliche Situation mit (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 70 S. 16). In der Folge begab sich die Privatklägerin Mitte September 2013 erneut zum Polizeiposten (Station Stäfa) und teilte dort mit, der Beschuldigte habe mit seinen Belästigungen nicht aufgehört, sie habe nun genug Beweismittel und – unter Einreichung eines ganzen Bündels mit mehreren Dutzend Briefen und Karten – erstattete gegen ihn die Anzeige (vgl. Urk. 1 S. 2), die diesem Verfahren zugrunde liegt (vgl. polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin in Urk. 4).
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2. Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten wird im als Anklage geltenden Strafbefehl vom
11. Februar 2014 (Urk. 16, Art. 356 Abs. 1 StPO) vorgeworfen, B._____ (Privatklägerin) mit verschiedenen im Einzelnen beschriebenen Verhaltensweisen psychisch derart unter Druck gesetzt zu haben, dass diese grosse Angst vor ihm bekam, sich zu Hause nicht mehr sicher bzw. eingeschränkt fühlte, nicht mehr richtig schlafen konnte, am Abend die Wohnung nicht mehr verliess und auch um ihre berufliche Zukunft fürchtete. 2.2. Gemäss Anklage belästigte der Beschuldigte B._____ im Einzelnen seit dem Jahre 2010 derart mit SMS, dass diese die Natelnummer wechselte. Weiter schrieb ihr der Beschuldigte, obwohl sie ihn am 17. April 2013 schriftlich aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen, seit Anfangs Mai 2013 bis zum
19. September 2013 insgesamt 57 Briefe und Ansichtskarten, in welchen er ihr seine Liebe bekundete und sie aufforderte, zu ihm zurückzukommen. Nachdem der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter an die E-Mail-Adresse der Privatklägerin gelangt war, schrieb er ihr in der Zeit vom 20.September bis
25. September 2013 insgesamt 32 E-Mails des Inhalts, er liebe sie und wolle sie zurück. In der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis 11. September 2013 wandte sich der Beschuldigte mit 10 E-Mails an den Arbeitgeber der Privatklägerin – mit welchem er auch mehrfach telefonierte – mit der Bitte, diese an die Privatklägerin weiterzuleiten und worin er ausführte, sie wieder sehen zu wollen. Schliesslich begab sich der Beschuldigte seit Frühling 2013 bis Herbst 2013, letztmals am
28. Oktober 2013, mehrfach an den Wohnort der Privatklägerin, liess ihr zudem ca. 2 Mal im Monat via "Fleurop" Blumen zukommen und schickte ihr ca. im Juni 2013 einmal eine Flasche Wein. 2.3. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, im Wissen darum gehandelt zu haben, dass die Privatklägerin diese Annäherungsversuche und das Nachstellen nicht gewollt habe und damit zumindest in Kauf genommen zu haben, mit seinem – wissentlich unerlaubten – Verhalten die psychische Konstitution bzw. Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, um sie dazu zu bringen, eine Beziehung mit ihm zu führen.
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3. Vorinstanzliches Urteil 3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte bestreite die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht und schloss daraus, der Anklagesachverhalt sei aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. 51 S. 6).
4. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Anklagevorwurf stütze sich im Wesentlichen auf die erbrachten Urkundenbeweise (vgl. Urk. 51 S. 5 unter Hinweis auf die Urk. 5, 6, 7/1-5, 8/1-57, 9/1-3, 10/1-10 und 11/1-2) sowie die Aussagen der Privatklägerin. Weiter hielt die Vorinstanz fest, im Rahmen der Untersuchung seien die Privatklägerin, der Beschuldigte sowie C._____ (vgl. Urk. 51 S. 6 unter Hinweis auf 1 S. 3) durch die Polizei befragt worden. 4.2. Der Beschuldigte wurde einmal durch die Polizei (vgl. Urk. 2) und einmal durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3) einvernommen. Weiter wurde er an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sowie an der Berufungsverhandlung befragt (vgl. Prot. I S. 9 ff. und Urk. 70). Seine Aussagen sind ohne Weiteres verwertbar. 4.3. Die Privatklägerin wurde am 23. September 2013 polizeilich in Abwesenheit des Beschuldigten befragt (vgl. Urk. 4). Eine Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO fand im Vorverfahren nie statt, was die Vorinstanz, nachdem sie auf jene Aussagen abstellte, offensichtlich übersah. Die Privatklägerin wurde indessen an der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten als Auskunftsperson (Urk. 69, vgl. Art. 178 Abs. 1 lit. a StPO) einvernommen, so dass ihre Aussagen nunmehr verwertbar sind. Demgegenüber sind die von der Vorinstanz als Beweismittel aufgeführten Aussagen von C._____, die lediglich sinngemäss im Polizeirapport, also nicht einmal in einer polizeilichen Einvernahme, zu finden sind (vgl. Urk. 1 S. 3), soweit sie im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen oder ihn belasten, nicht verwertbar.
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5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Der Beschuldigte räumte ein, die Privatklägerin habe die Beziehung zu ihm, welche nach eigener Darstellung seit dem 30. Juni 2006 bzw. 30. Oktober 2006 bestand, am 27. Mai 2008 beendet (vgl. Prot. I S. 18 f., Urk. 70 S. 6 u. 8). 5.1.1. Der Beschuldigte bejahte an der Hauptverhandlung, der Privatklägerin seit dem Jahr 2010 vermehrt SMS geschickt zu haben, wobei er dazu bemerkte, aus Verzweiflung und mit dem Willen gehandelt zu haben, seine Beziehung zu retten (vgl. Prot. I S. 11). 5.1.2. Er anerkannte sodann im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz den Erhalt des Schreibens der Privatklägerin vom 17. April 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3 S. 4), mit welchem sie ihn aufforderte, keinen Kontakt mit ihr zu suchen, ihre Nachbarinnen nicht anzurufen, sie nicht an der Arbeit anzurufen, keine Karten per Post zu senden, nie mehr an ihrer Tür zu läuten und ihren Sohn nicht zu belästigen. In diesem Brief hielt die Privatklägerin sodann fest, sie wolle keinen Kontakt mit ihm, wie sie ihm dies schon vor drei Jahren gesagt habe (vgl. Urk. 5). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, von der Privatklägerin ein entsprechendes Schreiben erhalten zu haben (Urk. 70 S. 12, S. 16). Weiter gab er zu, der Privatklägerin nach Erhalt dieses Schreibens bis zum 19. September 2013, mithin innerhalb von 6 Monaten, 57 Briefe und Ansichtskarten (vgl. Urk. 8) und in der Zeit vom 20. bis 25. September 2013 insgesamt 32 E-Mails (vgl. Urk. 7) mit dem Inhalt geschrieben zu haben, er liebe sie und wolle sie zurück (vgl. u.a. Urk. 3 S. 5 und Prot. I S. 12). Weiter anerkannte er, in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis zum 11. September 2013 10 E-Mails an den Arbeitgeber der Privatklägerin geschrieben (vgl. Urk. 10/1-10) und diesen telefonisch zwei Mal bzw. drei Mal, wie er im Berufungsverfahren ausführte, kontaktiert zu haben (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 13, Urk. 70 S. 17). Schliesslich räumte er ein, vor der Abmahnung (Urk. 5) öfters und auch danach, letztmals am 28. Oktober 2013 (Geburtstag der Privatklägerin), den Wohnort der Privatklägerin aufgesucht zu haben, um mit ihr zu reden (vgl. Urk. 2 S,. 4 , Urk. 3 S. 6 bzw. Prot. I S. 13). Konkret führte der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung aus, die Privatklägerin zwischen Frühling und Herbst 2013 noch
- 9 - zweimal an ihrem Wohnort aufgesucht zu haben (Urk. 70 S. 17). Zu guter Letzt konzedierte der Beschuldigte, der Privatklägerin seit Frühling 2013 bis Herbst 2013 ca. 2 Mal im Monat via "Fleurop" Blumen und ca. im Juni 2013 eine Flasche Wein geschickt zu haben (vgl. Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 13). Damit sind aber die in der Anklageschrift aufgeführten Kontakte des Beschuldigten zur Privatklägerin im Wesentlichen erstellt, zumal sie eingestanden und zudem teilweise durch die vorhandenen Urkunden (Briefe und E-Mails, Urk. 7-11) belegt sind. 5.1.3. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass die Privatklägerin ihre Natelnummer wechselte (vgl. Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 11, Urk. 70 S. 13), wobei er in der Untersuchung und vor Vorinstanz in Abrede stellte, dies sei wegen seiner belästigenden SMS geschehen (Prot. I S. 11). Er machte diesbezüglich geltend, er wisse nicht warum dies geschehen sei (vgl. Urk. 3 S. 6) bzw. die Privatklägerin habe sich von einem Dritten (D._____) schützen wollen, der sich massiv in seine Beziehung zur Privatklägerin eingemischt habe (vgl. Prot. I S. 11 f.). An der Berufungsverhandlung behalf sich der Beschuldigte mit der Angabe, die Privatklägerin habe gesagt, sie hätte wegen ihm die Telefonnummer gewechselt, jedoch habe er es mit ihr nicht böse, sondern wirklich gut gemeint. Die Frage, ob die Privatklägerin ihm die neue Natelnummer gegeben hätte, quittierte er vor Vorinstanz ausweichend mit der Bemerkung, das sei nicht das Thema. Thema sei, dass er die Beziehung habe retten wollen (vgl. Prot. I S. 12). An der Berufungsverhandlung gab er an, alle Nummern von der Privatklägerin selber erhalten zu haben (Urk. 70 S. 13). 5.1.4. Weiter stellte der Beschuldigte in Abrede, die Erbstreitigkeit vorgegeben zu haben, um durch Einschaltung seines Rechtsanwaltes an die Kontaktdaten der Privatklägerin zu gelangen. Er erklärte dazu, den Erbstreit habe es gegeben und die E-Mail Adresse der Privatklägerin habe er schon vorher gehabt (Urk. 3 S. 7). Immerhin räumte der Beschuldigte ein, er habe, nachdem die Privatklägerin auf seine Mails und Briefe nicht reagiert habe und im Hinblick auf die rechtliche Situation beim Stalking, seinen Anwalt eingeschaltet, um den Kontakt mit der Privatklägerin herzustellen (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 3 S. 7 sowie Prot. I S. 12, Urk. 70 S. 14). Dazu führte er an der Berufungsverhandlung genauer aus, er habe
- 10 - den Anwalt eingeschaltet, weil die Privatklägerin ihm nicht mehr zugehört habe. Er habe mit der Privatklägerin ernsthaft sprechen und ihr klar machen wollen, dass ihn keine Schuld an den Emails und der ganzen Störerei treffe, sondern die Intrigen von aussen kämen. Man könne ihm deshalb auch kein Stalking vorwerfen (Urk. 70 S. 14 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er im April 2013 vom Polizeibeamten E._____ telefonisch über die rechtliche Situation aufgeklärt und angewiesen worden sei, die Kontaktversuche zur Privatklägerin einzustellen (Urk. 70 S. 16). 5.1.5. Der Beschuldigte erklärte sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhandlung, Ziel seiner Kontaktnahmen mit der Privatklägerin sei es gewe- sen, "seine" Beziehung zu retten bzw. er habe um die Privatklägerin kämpfen bzw. er habe sich nur bei ihr entschuldigen wollen bzw. er habe nur ein klärendes Gespräch suchen wollen (vgl. Urk.2 S. 1 und 3, Urk. 3 S. 2 und S. 9, Prot. I S. 11 und 16). Der Beschuldigte nahm auf entsprechende Vorhalte Kenntnis davon, dass die Privatklägerin in Angst versetzt worden sei. Dazu bemerkte er indessen, es tue ihm leid, das habe er aber nicht gewollt (vgl. Urk. 3 S. 7) bzw. die Angst sei durch das Verhalten eines Dritten (D._____) hervorgerufen worden (Prot. I S. 20 f.). Weiter zeigte er auf Vorhalt Verständnis dafür, dass die Privatklägerin auf- grund der mehrfachen Versuche der Kontaktaufnahme teilweise das Haus nicht mehr verliess, machte indessen geltend, daran habe er keine Schuld (vgl. Prot. I S. 21). Auch an der Berufungsverhandlung wies der Beschuldigte darauf hin, er habe mit der Privatklägerin reden wollen, um ihr zu sagen, dass die Sache nicht so sei, wie sie dies sehe. Er habe ihr klar machen wollen, dass alles nicht seine Schuld sei (Urk. 70 S. 16). Indessen gab er an, ihre Angst vor ihm nicht nachvoll- ziehen zu können. Er fügte dazu an, sie sei zu ihm manchmal auch streng gewe- sen (Urk. 70 S. 18). 5.2. Die Privatklägerin wurde anlässlich ihrer Anzeigeerstattung, bei welcher sie diverse Urkunden einreichte, polizeilich befragt (vgl. Urk. 4). Weiter sagte sie an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson aus (vgl. Urk. 69). 5.2.1. Sie schilderte in ihrer polizeilichen Befragung vom 23. September 2013, seit drei Jahren vom Beschuldigten belästigt zu werden. Sie habe ihm viele Male
- 11 - gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle und ihm dann im April 2013 einen einge- schriebenen Brief zukommen lassen, in welchem sie ihm untersagt habe, sie auf irgendeine Art und Weise zu kontaktieren. Er habe indessen nicht damit aufge- hört, was für sie eine riesengrosse psychische Belastung sei (vgl. Urk. 4 S. 1 f.). Seit ca. September 2010 sei die Situation für sie unangenehm bzw. unerträglich. Der Beschuldigte habe nicht akzeptieren können, dass sie ihn nur als Kollegen gesehen habe und nicht mehr. Er habe immer von Liebe gesprochen und dass sie ihn heiraten solle und sie seine grosse Liebe sei. Er habe ihr zahlreiche SMS- und Mail-Nachrichten geschrieben, wobei es immer schlimmer geworden sei, so dass sie sich gezwungen gesehen habe, ihre Telefonnummer zu wechseln. Danach habe sie ihn auch sicher zwei Jahre nicht mehr gesehen. Immer wenn sie ihm mit einer Anzeige gedroht habe, habe er für ca. 1 Woche mit den Belästigungen auf- gehört und dann habe alles wieder von vorne begonnen. Im Jahre 2010 habe er ihr ca. 20 SMS-Nachrichten durch den ganzen Tag und auch in der Nacht ge- schrieben, was sie zum Wechsel der Telefonnummer gezwungen habe. Danach habe er sie weiterhin mit der Zustellung von Postkarten, Briefen, Blumen und Wein belästigt und sie auch immer wieder an ihrem Arbeitsplatz angerufen. Am
17. April 2013 habe sie ihm – so wie ihr dies von der Polizei geraten worden sei – durch einen eingeschriebenen Brief (vgl. Urk. 5) klar mitgeteilt, dass er sie in Ruhe lassen soll, worauf er ihr postwendend ebenfalls einen eingeschriebenen Brief zugesandt habe (vgl. Urk. 4 S. 3). Danach habe sie dennoch Blumen, Wein, rote Rosen, Karten, Briefe, sogar ein Inserat von einem 5 ½-Zimmer-Haus bekommen. Sie ertrage dies nicht mehr und habe Angst vor dem Beschuldigten. Weiter führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe viele Male an ihrem Arbeitsort, der F._____ telefoniert und etliche E-Mails an ihren Chef, C._____ bzw. an die E-Mail-Adresse ihres Arbeitsortes geschrieben, was ihr sehr unange- nehm sei und weswegen sie Angst habe, dass ihre berufliche Zukunft beeinträch- tigt werde, zumal sie einmal mit ihrem Chef deswegen ein Gespräch habe führen müssen (vgl. Urk.4 S. 4). Schliesslich schilderte die alleinerziehende Privatkläge- rin eines damals 14-jährigen Sohnes, ihrer Psyche gehe es wegen dieser extre- men Belästigungen immer schlechter. Sie habe Mühe einzuschlafen und fühle sich unter ständiger Beobachtung. Sie sei immer angespannt und habe Angst,
- 12 - dass er jederzeit bei ihr zuhause oder am Arbeitsplatz auftauchen könnte. Sie ver- lasse deswegen am Abend auch nicht mehr die Wohnung. Es werde immer schlimmer und sie fühle sich total eingeschränkt und unter grossem Druck. Nun- mehr habe sie vom Beschuldigten erneut SMS-Nachrichten erhalten, denn ein Anwalt habe sich bei C._____ (ihrem Chef) gemeldet und dieser habe ihm aus Versehen ihre Telefonnummer und ihre Mailadresse gegeben. Jener Anwalt müs- se nun dem Beschuldigten die Mailadresse gegeben haben und nun bekomme sie seit ca. 20. September 2013 auch E-Mails. Seither (Zeitpunkt der Einvernah- me 23. September 2013) habe sie 17 Mails erhalten. Ihr Sohn habe ebenfalls Angst, zumal er allein mit dem Beschuldigten, der vor ca. 6 Monaten (d.h. ca. März 2013) an ihrer Wohnungstüre geklingelt und Einlass in die Wohnung gewollt habe, konfrontiert worden sei (vgl. Urk. 4 S. 5). 5.2.2. An der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre polizeilichen Aussagen. Präzisierend führte sie aus, in den Jahren 2009 bis 2012 sei sie vom Beschuldigten total belästigt worden. Sie habe zweimal die Natelnummer wechseln müssen, weil er derart viele SMS geschrieben habe. Er habe dann herumerzählt, dass er mit ihr eine Beziehung hätte und sie seine grosse Liebe sei. Für sie grenze diese psychische Belästigung an Terror. Nach dem Wechsel der Telefonnummern hätten die Anrufe und SMS aufgehört. Stattdessen habe der Beschuldigte begonnen, Briefe zu schreiben und an ihrem Arbeitsort, der F._____, während ihrer Arbeitszeit anzurufen. Er sei dort auch im- mer wieder vorbeigekommen. Der Beschuldigte habe auch ihren Chef, C._____, kontaktiert und diesem vorgegeben, sie würde ihm (dem Beschuldigten) etwas schulden. Bei seinen Anrufen in der F._____ habe er nicht nur mit ihrem Chef, sondern auch mit der G._____ und ihrer Kollegin H._____ telefoniert. Er habe vielleicht 40 Mal angerufen. Emails habe er ihrem Arbeitgeber nur wenige ge- schrieben, ca. zwei bis drei. Sie habe wegen dem Vorgehen des Beschuldigten an ihrem Arbeitsplatz Probleme bekommen. Die Kündigung sei dann aber vorwie- gend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und habe wohl nur zu einem geringen Teil etwas mit dem Beschuldigten zu tun gehabt. Blumen habe er ihr nach dem
17. April 2013 auch noch geschickt. Drei bis vier Mal in die F._____ und zwei bis dreimal nach Hause. Ebenfalls habe er ihr zwei Flaschen Wein zukommen las-
- 13 - sen. Seit dem 17. April 2013 sei er wohl noch zweimal bei ihr vorbeigekommen, letztmals am 28. Oktober 2013. Per Post werde sie vom Beschuldigten seit dem polizeilichen Eingreifen nicht mehr belästigt, jedoch noch mit anrufen in der F._____ und mit Emails, welche sie noch heute täglich erhalte (Urk. 69). 5.3. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: 5.3.1. Allein aufgrund der Depositionen des Beschuldigten, die auch durch verschiedene Urkunden untermauert werden, stehen die in der Anklageschrift aufgeführten vielfachen Kontaktnahmen mit der Privatklägerin fest. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte, obwohl er selber sagte, dass die Privatklägerin ihre Beziehung zu ihm bereits im Frühjahr 2008 beendete, seit dem Jahre 2010 mit SMS belästigte. Dabei ist nicht von Relevanz, wie die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, die eine solche bestreitet, war, weshalb diese Frage offen gelassen werden kann. Fest steht sodann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass er selbst nach Erhalt des Schreibens der Privatklägerin vom 17. April 2013, mit welchem sie ihm mitgeteilt hatte, keinerlei Kontakt mit ihm zu wollen, ihr 57 Briefe, 32 E-Mails und mindestens 10 E-Mails an ihren Arbeitgeber sandte, mit ihrem Arbeitgeber mindestens zwei Mal telefonierte, ihr diverse Male Blumen und einmal eine Flasche Wein zukommen liess sowie sich mehrfach an den Wohnort der Privatklägerin begab. Der Beschuldigte räumte ein, dies alles gemacht zu haben, um "seine Beziehung" zu retten, bzw. um sich bei ihr zu entschuldigen bzw. um ein klärendes Gespräch zu erreichen. 5.3.2. Wie oben dargestellt, konzedierte der Beschuldigte weiter, im Hinblick auf eine Kontaktnahme mit der Privatklägerin einen Anwalt eingeschaltet zu haben (vgl. Prot. I S. 12,Urk. 70 S. 13 f.), wobei hier wiederum ohne Belang bleibt, ob die vom Anwalt erwähnte Erbstreitigkeit – dies entgegen dem Anklagesachverhalt – nicht fingiert war, zumal ein Zusammenhang dieser Sache mit den Kontakt- versuchen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht ersichtlich ist. Unmittelbar nach dem Email-Verkehr mit dem Anwalt, welcher vom 19. bis
22. September 2013 stattfand und über welchen er seitens von RA X._____ mit einer Kopie bedient wurde, begann der Beschuldigte mit der Zustellung von
- 14 - E-Mails an die Privatklägerin (vgl. Anklageschrift Urk. 16 S. 3: 32 E-Mails in der Zeit vom 20. - 25. September 2013). 5.3.3. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt mit Bezug auf die Frage, ob die Privatklägerin wegen seiner SMS die Natelnummer wechselte bzw. konnte die Notwendigkeit für den Wechsel der Nummer durch die Privatklägerin nicht seinem Verhalten zuordnen. Es ist indessen unbestritten, dass die Privatklägerin tatsäch- lich ihre Handynummer wechselte und dem Beschuldigten ihre aktuelle Nummer nicht bekannt gab (vgl. Prot. I S. 11 f.). Im Übrigen lassen die detaillierten und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin anlässlich ihrer oben dargestellten Befragung als Auskunftsperson (vgl. Urk. 69) und schon bei der Polizei (vgl. Urk. 4 S. S. 3) keinen vernünftigen Zweifel offen, dass der Grund für die Aufgabe Ihrer Telefonnummer allein im Verhalten des Beschuldigten lag. 5.3.4. Die weiteren Bestreitungen des Beschuldigten beschlagen die Frage nach den Auswirkungen der erstellten Annäherungsversuche des Beschuldigten auf die Handlungsfreiheit der Privatklägerin (vgl. u.a. Berufungserklärung Urk. 54). Diesbezüglich ist auf die Depositionen der Privatklägerin abzustellen. Sie erklärte bereits bei der Anzeigeerstattung und in ihrer polizeilichen Befragung, dass sie aufgrund der gezeigten Verhaltensweise grosse Angst vom Beschuldigten habe. So habe sie Mühe einzuschlafen und fühle sich unter ständiger Beobachtung, sie habe Angst, dass er jederzeit bei ihr zuhause oder am Arbeitsplatz auftauche. Sie verlasse wegen des Beschuldigten am Abend auch nicht mehr die Wohnung (vgl. Urk. 4 S. 5). Weiter habe sie Angst, dass durch die Kontaktnahmen des Beschul- digten an ihrem Arbeitsort bzw. bei ihrem Chef ihre berufliche Zukunft beeinträch- tigt würde (Urk. 4 S. 4). Diese Ängste schilderte sie plausibel und detailliert auch anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 69). Insbesondere schilderte sie, aufgrund des hartnäckigen Verhaltens des Beschuldigten habe sie den Eindruck, er sei psychisch krank und man könne alles von ihm erwarten. Deshalb habe sie Angst. Sie wohne im Erdgeschoss und der Beschuldigte habe einmal vor ihrem Schlafzimmerfenster gesessen und habe auf sie gewartet. Im Jahr 2013 habe sie, wenn sie nach draussen gegangen sei nie gewusst, ob nicht der Beschuldigte dastehen und sagen würde, sie sei seine
- 15 - grosse Liebe und all die Dinge. Sie sei erst seit dem 1. November 2013 wieder ruhiger geworden, weil sie einen Partner habe. Es sind nun keine Gründe ersicht- lich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal seine Verhaltensweise aufgrund der Intensität der Handlungen nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres zu den von der Privatklägerin ge- schilderten Folgen führen kann. Insbesondere steht aber aufgrund der Aussagen der Privatklägerin fest, dass diese Folgen auf die unzähligen Kontaktversuche des Beschuldigten und nicht auf Handlungen eines Dritten (D._____)
– wie der Beschuldigte dies weiszumachen versucht (vgl. Prot. S. 20 f., vgl. auch Berufungserklärung Urk. 54 S. 1 f., Urk. 70 S. 4, 10 ff.) – zurückzuführen sind. 5.3.5. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt – soweit relevant – vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als sogenanntes "Stalking" und subsumierte es unter den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 1.2. Inhalt des zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehls vom 11. Februar 2014 (Urk. 16) ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ein vielschichtiges Verhalten des Beschuldigten, das man gemeinhin als Stalking bezeichnet (vgl. Urk. 51 S. 7 f.). 1.2.1. Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und
- 16 - dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Aber nicht jeder, allenfalls auch hartnäckige Versuch, mit einer Person (wieder) in Kontakt zu treten, kann als Stalking qualifiziert werden. Eine klare und deutliche Zurückweisung allerdings muss akzeptiert und weitere Kontaktaufnahmen gegen den Willen der betreffenden Person demzufolge unterlassen werden, denn Zuneigung und Liebe lassen sich nicht erzwingen (vgl. Urteil des Obergerichtes SB110438 vom 15. September 2011 E. 3.3). Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 unter Hinweis auf Rebecca Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 26 und 28 f., Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 6; vgl. zum Ganzen auch: Zimmerli Stalking - Erscheinungsformen, Verbreitung, Rechtsschutz, in: Sicherheit & Recht, 1/2011, S. 17 ff.).). 1.2.2. Für Stalking gibt es in der Schweizer Rechtsordnung – trotz parlamentarischer Vorstösse (vgl. dazu Hinweise im Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 6.2) – nach wie vor keinen eigenen Straftatbestand (a.a.O. E. 6.2 vgl. auch BGE 129 IV 262 Erw. 2.3 Abs. 2). Das heisst indessen nicht, dass Stalking hierzulande strafrechtlich völlig irrelevant ist. Es bedeutet aber, dass nur diejenigen Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches, wie beispielsweise Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder Hausfriedensbruch, subsumiert werden können. Gestützt auf den seit 1. Juli 2007 in Kraft stehenden Art. 28b ZGB kann die von der Nachstellung betroffene Person überdies beim Gericht u.a. beantragen, der verletzenden Person – unter Straf- androhung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) – insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich in einem bestimmten
- 17 - Umkreis ihrer Wohnung oder an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E 6.2). Problematisch erweist sich somit die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich allein die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet. 1.3. Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bestraft, wer vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 1.3.1. Vor allem die Tatvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit" ist aufgrund ihrer Form als Generalklausel und im Hinblick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmungsgebot restriktiv auszulegen (Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, 3. A. Basel 2013, N 43 f. zu Art. 181 StGB, m.w.H.; statt vieler BGE 119 IV 305). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Erfasst sind allein Verhal- tensweisen, denen eine Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nach- teile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Das verwendete Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 44 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 119 IV 305, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16.11.2007). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach einem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen (Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 IV 262 ff. in: AJP 2004 S. 334 ff., S. 338, mit Verweisen). Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Überschritten sein kann das geduldete Mass an Beeinflussung schon nach einem Einzelakt, aber allenfalls
- 18 - auch erst nach einer Reihe von Handlungen des Täters, mit denen dieser jedes Mal seinem Begehren Nachdruck verleihen will. 1.3.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011,E. 5.1 unter Hinweis auf BGE 134 IV 216 E. 4.4.3, 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1). Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbe- tätigung ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Geschützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässige Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. Diese Beschränkung muss zudem rechtswidrig sein. Dies lässt sich jedoch erst prüfen, wenn geklärt ist, welche Freiheiten einer Person zustehen und ob eine konkrete Beschneidung eben dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist (Jiri Ehrlich, Der "sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diss., Bern 1984, S. 7 ff.; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 9 f. zu Art. 181). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 57 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 129 IV 15). Die unter diese Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 305). 1.3.3. Schliesslich ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Nötigung vorliege, stets zu beachten, dass die einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen muss. Der damit bezeichnete Erfolg muss mithin als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Das Bundesgericht hat in BGE 129 IV 266 f. ausgeführt, die Nötigung knüpfe an
- 19 - einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während "Stalking" als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei. Ein Schuldspruch wegen Nötigung kann sich mithin nicht allein auf die Würdigung der Gesamtheit der Handlungen des Täters stützen. Die einzelnen Handlungen sind jedoch durchaus unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen, wozu etwa voran- gegangene Handlungen gehören können. Die Nötigung ist als Erfolgsdelikt erst dann vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK II - Delnon/Rüdy, N 49 f. zu Art. 181).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mit den beschriebenen Verhaltensweisen psychisch derart unter Druck gesetzt, dass diese grosse Angst vor dem Beschuldigten bekam, sich eingeschränkt und zu Hause nicht mehr sicher fühlte, nicht mehr richtig schlafen konnte, am Abend die Wohnung nicht mehr verliess und auch um ihre berufliche Zukunft fürchtete (vgl. Urk. 16 S. 3). Weiter wird in der Anklage festgehalten, der Beschuldigte habe die psychische Konstitution bzw. Handlungsfreiheit der Privatklägerin eingeschränkt um sie dazu zu bringen, eine Beziehung mit ihm zu führen (vgl. Urk. 16 S. 4). 2.2. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass als Tatbestandsvariante dem Be- schuldigten weder Gewalt noch Androhung ernstlicher Nachteile vorgeworfen wird (vgl. Urk. 51 S. 10), sondern eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit". Zutreffend ist sodann, dass die herrschende Lehre das Täterverhalten des "Stalkings" unter dieser Tatbestandsvariante subsumiert. Weiter ist mit der Vorinstanz nicht zu übersehen, dass nicht jeder Versuch, mit einer Person in Kontakt zu treten, als "Stalking" zu bezeichnen ist; vielmehr muss sich der Täter einer Zurückweisung gezielt widersetzen und die Kontaktaufnahmeversuche gegen den Willen des Betroffenen fortsetzen aus dem Antrieb, die eigene Zuneigung erwidert zu erhalten (vgl. Urk. 51 S. 10 mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SB110438 vom 15. September 2011, E. 3.3). Das Verhalten des Beschuldigten ist dabei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen.
- 20 - 2.3. Als Erfolg seiner nötigenden Handlungen wirft die Anklage dem Beschuldig- ten, wie oben gesehen vor, er habe die Privatklägerin genötigt, seine unerwünschten Liebesbezeugungen zu dulden, was bei ihr Angst vor dem Beschuldigten hervorrief, sie sich eingeschränkt und zu Hause nicht mehr sicher fühlte, nicht mehr richtig schlafen konnte sowie deswegen um ihre berufliche Zukunft fürchtete, und ihr normales Verhalten veränderte, indem sie deswegen am Abend die Wohnung nicht mehr verliess (Unterlassen). Weiter hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe durch seine Handlungen ein Tun avisiert, nämlich er habe sie dazu bringen wollen, eine Beziehung mit ihm zu führen. 2.4. Von Belang ist hier, dass die Privatklägerin, wie diese anlässlich der Vorsprache Anfang April 2013 auf der Station Stäfa der Kantonspolizei Zürich schilderte (vgl. Urk. 1 S. 2) und in ihren Befragungen auch bestätigte (vgl. Urk. 4 S. 3, Urk. 69) bereits seit dem Jahre 2010 vom Beschuldigten belästigt wurde. Bereits im Jahre 2010 sah sie sich aufgrund der Zustellung von ca. 20 SMS- Nachrichten, welche durch den ganzen Tag und auch in der Nacht erfolgten, veranlasst, ihre Telefonnummer zu wechseln (vgl. Urk. 4 S. 3, Urk. 69). Ihre Vorsprache bei der Polizei erfolgte im Frühjahr 2013, nachdem die Belästigungen seitens des Beschuldigten, wie sie diese nannte, massiv zugenommen hatten und die Privatklägerin trotz ihrer wiederholten Mitteilung an den Beschuldigten, er solle sie endlich in Ruhe lassen (vgl. Urk. 4 S. 1) nichts gefruchtet hatten. Auf Anraten des Polizeibeamten und weil sie damals angegeben hatte, sich nicht akut an Leib und Leben bedroht zu fühlen und sich lediglich zu wünschen, nicht mehr belästigt zu werden (vgl. Urk. 1 S. 2), untersagte sie dem Beschuldigten mit eingeschrie- bener Sendung vom 17. April 2013, sie zu kontaktieren (vgl. Urk. 5). Diese Vorge- schichte, die in der Anklageschrift nur am Rand zitiert wird, bildet die Ausgangs- lage für die weiteren in der Anklage detailliert aufgeführten Kontaktnahmen und Kontaktversuche des Beschuldigten und ist selbstredend für deren Beurteilung von besonderem Gewicht (vgl. dazu Leitentscheid BGE 129 IV 262 E. 2.5). Zu beachten ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass vorliegend von einer mehrjährigen (drei Jahre) Dauer der Belästigungen der Privatklägerin durch den Beschuldigten auszugehen ist, dass die von der Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten zuvor vielfach mündlich ausgesprochenen Kontaktverbote und den
- 21 - Wechsel ihrer Telefonnummer nichts fruchteten und dass selbst die Einschaltung des Polizeibeamten, der mit dem Beschuldigten telefonischen Kontakt aufnahm und ihm im April 2013 – wie er eingesteht (vgl. Urk. 70 S. 16) – die rechtliche Situation beim "Stalking" zugegebenermassen erläuterte, ohne Erfolg blieb. 2.5. Die Handlungen des Beschuldigten, die Gegenstand der Anklage bilden, sind unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte als klassisches und massives "Stalking" zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hatte die Privatklä- gerin insbesondere im Zeitraum von April 2013 bis September 2013 insgesamt etwa hundert unerwünschte Schreiben per Post und E-Mail entgegenzunehmen, obschon sie dem Beschuldigten – nota bene nach dreijähriger Belästigung – auch schriftlich eindeutig erklärt hatte, dass sie keinerlei Kontakt mehr mit ihm wolle (vgl. Urk. 5). Allein im Zeitraum vom 20. September bis zum 25. September 2013 erreichten sie 32 E-Mail an ihre private Adresse, wobei sie zu jeder Tag- und Nachtzeit erfolgten (vgl. Urk. 7/1). Der Beschuldigte scheute keinen Aufwand, um mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten. So wandte er sich zwischen dem
23. Dezember 2012 und dem 11. September 2013 mit E-Mails an die Adresse des Arbeitgebers der Privatklägerin (vgl. Urk. 10/1-10) und rief sie vielfach an ihrem Arbeitsplatz an, was bei ihrer Arbeitgeberin Erklärungsbedarf aufkommen liess, zumal sich der Beschuldigte auch an den Chef persönlich wandte, so dass die Privatklägerin Probleme an ihrem Arbeitsplatz bekam (vgl. Urk. 1 S. 3, Aussagen des Arbeitgebers C._____ im Polizeirapport und Aussagen der Privatklägerin, vgl. Urk. 69). Weiter beauftragte der Beschuldigte im Hinblick auf die Erlangung von Kontakten mit der Privatklägerin einen Anwalt, dem die Privatklägerin wiederum deutlich mitteilte, dass sie mit dem Beschuldigten keinen Kontakt wünsche (vgl. Urk. 11/1-2), was postwendend die oben erwähnten 32 E-Mails an die Privatklägerin durch den Beschuldigten auslöste. Der Beschuldigte begab sich sodann seit Frühling bis Herbst 2013, letztmals am Geburtstag der Privatklägerin am tt. Oktober 2013, mehrfach an ihren Wohnort, was die Privatklägerin dulden musste und sie ängstigte. Schliesslich liess er ihr noch diverse Male Blumen zukommen und schickte ihr im Juni 2013 eine Flasche Wein.
- 22 - 2.6. Die oben aufgeführten Handlungen des Beschuldigten dokumentieren, dass die Privatklägerin, für welche jede Kontaktnahme durch den Beschuldigten erklärtermassen unerwünscht war, im Anschluss an eine drei Jahre dauernde Belästigung innerhalb einer Zeitspanne von ca. 6 Monaten eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit und Willensbetätigung der Privatklägerin massiv einschränkten. Denn zur persönlichen Freiheit gehört auch die Freiheit, über die Gestaltung des Privatlebens und damit auch die Aufnahme von Kontakten selbst zu entscheiden. 2.7. Wie oben schon dargetan, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die den Tatbe- stand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten als Nötigung qualifiziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des "Stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Das "Stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen). Wie vorstehend dargelegt, ist das Verhalten des Beschuldigten vor dem Hintergrund der oben geschilderten Vorgeschichte mit den jahrelangen Belästigungen der Privatklägerin zu sehen. Jeder Anwesenheit des Beschuldigten vor der Wohnung der Privatklägerin, insbesondere jene am 28. Oktober 2013 und jeder versuchten Kontaktnahme durch Schreiben unter Zustellung von Blumen oder Wein, kommt damit Charakter zu. 2.8. Dass vorliegend zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin ein natürlicher und adäquater Zusammenhang bestand bedarf keiner vertieften Erörterung (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 11 f.).
- 23 -
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. (vgl. dazu auch Vorinstanz Urk. 51 S. 12). 3.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, das der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wollte, zumal er dies an der Hauptver- handlung und im Berufungsverfahren auch eingestand. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte das Schreiben der Privatklägerin vom 17. April 2013 erhielt, welches deutlich sämtliche Kontakte untersagte (vgl. Urk. 5). Dem Beschuldigten war die- se Situation offensichtlich auch deswegen klar, als er eigens zur unerwünschten Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nahm. Dazu kommt, dass ihn auch der Polizeibeamte telefonisch deswegen kontaktierte. Schliesslich musste ihm die Ablehnung der Privatklägerin ihm gegenüber auch deswegen klar sein, weil die Privatklägerin ihre Telefonnummer wechselte ohne ihm ihre neue Nummer zu geben. Klar musste dem Beschuldig- ten aber spätestens nach dem Anruf des Polizeibeamten auch sein, dass die Privatklägerin unter den unerwünschten Kontaktversuchen litt und diese über sich ergehen lassen musste und sie zu unerwünschten Verhaltensänderungen zwingen würden. Wenn der Beschuldigte dessen ungeachtet wie geschildert agierte, die Privatklägerin immer wieder auf verschiedene Weise behelligte und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte, um sie dazu zu bewegen, sich seinem Willen zu beugen, dann stellte dies nicht nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, sondern direkten Vorsatz dar. 3.3. Dabei ist zu präzisieren, dass das Fernziel des Beschuldigten darin bestand, dass sich die Privatklägerin zumindest zu einem klärenden Gespräch hätte zur Verfügung stellen sollen, welches Ziel er ausdauernd und hartnäckig verfolgte, indem er die Privatklägerin auf sämtlichen Kanälen (persönlich, E-Mail, Briefe etc.) zu erreichen versuchte. Auf diesem Weg bestand sein unmittelbares Ziel aber darin, dass die Privatklägerin sämtliche Kontaktaufnahmen und Kontakt- aufnahmeversuche zu erdulden hatte (um so schliesslich mit ihm wieder in Kontakt zu treten), was er als Begleiterscheinungen in Kauf nahm.
- 24 -
4. Rechtswidrigkeit 4.1. Die Vorinstanz hat dazu in ihrem Entscheid die nötigen theoretischen Erwägungen angebracht, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 13). 4.2. Korrekt ist sodann, dass der Beschuldigte vorliegend äusserst beharrlich und mit grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem klaren und deutlichen Willen der Privatklägerin vorging. Ebenso richtig ist, dass die Gesamtheit der vom Beschuldigten eingesetzten Mittel, deren Intensität und Dauer und die von ihnen verursachten Einschränkungen der Handlungsfreiheit der Privatklägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck standen (so Vorinstanz Urk. 51 S. 13). Dass das Ausmass des Kontaktierens und Zustellens von Briefen, Blumen, E-Mails durch den Beschuldigten auch das rechtlich und sittlich geduldete Mass überschreitet, um die Privatklägerin zu einem Gespräch oder einer Wideraufnahme persönlicher Kontakte zu bewegen, ist offensichtlich. Damit ist auch die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 13).
5. Zusammenfassung 5.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist. 5.2. Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten sind keine ersichtlich. Insbesondere kann – entgegen der Darstellung des Beschuldigten (vgl. Urk. 62) – nicht davon ausgegangen werden, er habe aus Notwehr oder aber in einem Notstand gehandelt. 5.3. Wie oben dargetan, hat der Beschuldigte auf verschiedene Weise und immer wieder von neuem gehandelt, weswegen eigentlich mehrfache Tatbege- hung vorliegen würde. Das Verbot der reformatio in peius bei alleiniger Berufung des Beschuldigten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet allerdings die Aufnahme einer solchen Erweiterung des Schuldspruches wegen Nötigung im Dispositiv. Hingegen kann dieser Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden,
- 25 - solange sich die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe dadurch nicht erhöht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_712/2012 vom 26. September 2013). IV. Sanktion
1. Strafrahmen, Strafzumessungsfaktoren und Zusatzstrafe 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Kriterien für die Strafzumessung in ihrem Entscheid festgehalten, den Strafrahmen für die Nötigung korrekt abgesteckt und richtig angegeben, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterschieden und wie bei der Ausfällung einer Geldstrafe vorzugehen ist, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 14 f.). 1.2. Festzuhalten ist vorweg, dass in diesem Berufungsverfahren mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (80 Tagessätze à CHF 10.--) wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt (Art. 391 StPO). Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbenommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten. 1.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (vgl. Urk. 53 S. 2, vgl. auch beigezogene Akten). Wie oben dargetan, hat der Beschuldigte in der Zeitspanne von April bis Ende Oktober 2013 die der heutigen Anklage zugrunde liegenden Handlungen begangen. Damit und nachdem heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes wiederum eine Geldstrafe, mithin eine gleichartige Strafe zur Diskussion steht, ist die neue Sanktion als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise bei der Bildung einer teilweisen Zusatzstrafe zutreffend angegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 15). Ergänzend ist festzuhalten, dass für die Frage, ob der Beschuldigte vor und nach einer früheren Verurteilung delinquiert hat, auf
- 26 - das Datum dieser früheren Verurteilung abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 3.4.3).
2. Strafzumessung im konkreten Fall 2.1. Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschul- digte der Privatklägerin – ausgehend von der Tatbegehung ab Frühjahr 2013 – während eines Zeitraums von einem halben Jahr praktisch ununterbrochen auf verschiedene Weisen durch Briefe, E-Mails, Geschenke (Blumen und Wein) und insbesondere durch seine Besuche an ihrem Wohnort nachstellte und sie damit gegen ihren Willen anging. Durch diese Nachstellungen, zu denen sich das Wissen um die oben geschilderte dreijährige Vorgeschichte gesellte, bedrängte er die Privatklägerin empfindlich und schränkte sie nicht unerheblich in ihrer persön- lichen Freiheit ein. So schilderte sie insbesondere glaubhaft, dass sie sich vor dem Beschuldigten geängstigt habe, insbesondere beim Verlassen der Wohnung und sie überdies an ihrer Arbeitsstelle Konsequenzen befürchtet habe. Die vom Beschuldigten bei der Privatklägerin hervorgerufene Unsicherheit und Angst hatten somit eine Minderung ihrer Lebensqualität zur Folge. Die Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorwiegend Liebesbeteuerungen schrieb, vermag daran nichts zu ändern (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 17). Gesamthaft betrachtet erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Diese Qualifikation trifft auch für die subjektive Tatschwere zu: Obwohl der Beschuldigte von der Privatklägerin mehrfach und zwar mündlich, schriftlich und durch seinen Anwalt aufgefordert wurde, seine Nachstellungen zu unterlassen und sie in Ruhe zu lassen, hörte er damit nicht auf, nicht einmal nach der Kontaktierung durch den Polizeibeamten, mithin in Kenntnis davon, dass die Privatklägerin wegen seines Verhaltens eine Anzeige erstatten wollte. Er handelte damit egoistisch und zeigte dabei eine ausgeprägte Beharrlichkeit. Schon die Beurteilung der Tatkomponente müsste daher zu einer höheren Einsatzstrafe als die von der Vorinstanz im Ergebnis ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen führen. 2.2. Zur Täterkomponente ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen zu verweisen, welche verschuldensneutral zu bewerten sind (vgl. Urk. 51 S. 17). Die Vorstrafen (vgl.
- 27 - Urk. 53), die Delinquenz während laufendem Strafverfahren und die (teilweise) erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit fallen jedoch spürbar strafer- höhend ins Gewicht. Der Beschuldigte stellte die im vorgeworfenen Kontakte und Kontaktversuche mit der Privatklägerin grundsätzlich nicht in Abrede, dennoch ist nicht von einem ins Gewicht fallenden Geständnis auszugehen, zumal er durch diverse Urkunden überführt war. Er zeigte sich weder einsichtig noch reuig, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung angezeigt ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorinstanz hat leicht strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zumindest vor der Hauptverhandlung eine Wiedergutmachung vorgeschlagen hat (vgl. Urk. 51 S. 18), was wohl zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen ist, ob- wohl der Wortlaut seiner Erklärung, nachdem die Vorinstanz diese aus unerklärli- chen Gründen – mit einer Verfügung gar (vgl. Urk. 38 und 39) – aus den Akten verbannte, unbekannt ist. Mit dieser Strafminderung ist auch die Angabe des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung berücksichtigt, er habe mit der Privatklägerin einen Kompromiss finden wollen (Prot. II S. 5, Urk. 70 S. 19, S. 22). 2.3. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass heute eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. zur Berechnung die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 51 S. 18), erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion eigentlich als zu mild, sie ist indessen in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Der von der Vorinstanz auf CHF 10.-- festgesetzte Tagessatz entspricht im Übrigen dem vom Bundesgericht festgesetzten Mindestansatz (vgl. BGE 135 IV 180 = Praxis 2010 Nr. 44). Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – wie dies die Vorinstanz zu Unrecht tat (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) – ist nicht vorzunehmen. V. Vollzug
1. Zum Vollzug der Geldstrafe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 20 f.). Ergänzend ist festzuhalten,
- 28 - dass für die Beurteilung der Prognose die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind.
2. An der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der vorbestrafte Beschuldigte, der während laufendem Strafverfahren und laufender Probezeit delinquierte, der Privatklägerin nach wie vor – dies entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 20) – praktisch täglich diverse E-Mails sendet (Urk. S. 11 f., Urk. 70 S. 18). Damit ist für sein künftiges Wohlverhalten eine aus- gesprochen schlechte Prognose zu stellen, weshalb der Vollzug der Geldstrafe anzuordnen ist. VI. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie gemäss Art. 46 StGB bei erneuter Delinquenz des Täters in der Probezeit zu reagieren ist (vgl. Urk. 51 S. 19), was hier nicht wiederholt zu werden braucht.
2. Die Vorinstanz hat die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu CHF 80.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 für vollziehbar erklärt, nachdem feststeht, dass der Beschuldigte (auch) nach diesem Datum delinquierte. Auch wenn vorliegend – entgegen der Vorinstanz – "lediglich" von einer Delinquenz im Zeitraum Frühjahr bis Ende Oktober 2013 auszugehen ist, so drängt die Tat- sache, dass er der Privatklägerin nebst Weiterem im Zeitraum 20. - 25. Septem- ber 32 E-Mails zustellte bzw. sie am 28. Oktober 2013 persönlich in ihrer Wohnung aufsuchte, die berechtigte Annahme auf, er habe sich durch diese kurz zuvor erfolgte bedingte Verurteilung nicht beeindrucken lassen. Dies und das oben bereits erwähnte fortwährende Verharren in der Belästigung der Privat- klägerin lassen den Schluss einer fehlenden ungünstigen Prognose nicht zu.
3. Der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz ist damit zu bestätigen.
- 29 - VII. Zivilansprüche Die Vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche wurde vom Beschuldigten nicht beanstandet. Nachdem es bei einer Verurteilung bleibt, ist diese vorinstanzliche Regelung unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen (vgl. Urk. 51 S. 21, Art. 82 Abs. 4 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Kostendispositiv der Vorinstanz (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er auch diese Kosten zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.-- als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 (Unt.-Nr. U 1343) bedingt ausgesprochene Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.-- wird vollzogen.
- 30 -
5. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (Ziff. 6 und Ziff. 7).
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
8. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 2. Juli 2014 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und be- strafte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.-- als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.--. Die Richterin ordnete den Vollzug der Geldstrafe an und widerrief zudem den bedingten Vollzug der mit eben genanntem Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. ausgesprochenen Geldstrafe. Infolge des Schuldspruchs wurden dem Beschuldigten zudem die Verfahrenskosten auf- erlegt. Über die Zivilansprüche der Privatklägerin entschied die Einzelrichterin nicht, sondern verwies sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 51).
- 4 -
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Kriterien für die Strafzumessung in ihrem Entscheid festgehalten, den Strafrahmen für die Nötigung korrekt abgesteckt und richtig angegeben, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterschieden und wie bei der Ausfällung einer Geldstrafe vorzugehen ist, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 14 f.).
E. 1.2 Festzuhalten ist vorweg, dass in diesem Berufungsverfahren mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (80 Tagessätze à CHF 10.--) wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt (Art. 391 StPO). Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbenommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten.
E. 1.2.1 Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und
- 16 - dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Aber nicht jeder, allenfalls auch hartnäckige Versuch, mit einer Person (wieder) in Kontakt zu treten, kann als Stalking qualifiziert werden. Eine klare und deutliche Zurückweisung allerdings muss akzeptiert und weitere Kontaktaufnahmen gegen den Willen der betreffenden Person demzufolge unterlassen werden, denn Zuneigung und Liebe lassen sich nicht erzwingen (vgl. Urteil des Obergerichtes SB110438 vom 15. September 2011 E. 3.3). Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 unter Hinweis auf Rebecca Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 26 und 28 f., Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 6; vgl. zum Ganzen auch: Zimmerli Stalking - Erscheinungsformen, Verbreitung, Rechtsschutz, in: Sicherheit & Recht, 1/2011, S. 17 ff.).).
E. 1.2.2 Für Stalking gibt es in der Schweizer Rechtsordnung – trotz parlamentarischer Vorstösse (vgl. dazu Hinweise im Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 6.2) – nach wie vor keinen eigenen Straftatbestand (a.a.O. E. 6.2 vgl. auch BGE 129 IV 262 Erw. 2.3 Abs. 2). Das heisst indessen nicht, dass Stalking hierzulande strafrechtlich völlig irrelevant ist. Es bedeutet aber, dass nur diejenigen Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches, wie beispielsweise Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder Hausfriedensbruch, subsumiert werden können. Gestützt auf den seit 1. Juli 2007 in Kraft stehenden Art. 28b ZGB kann die von der Nachstellung betroffene Person überdies beim Gericht u.a. beantragen, der verletzenden Person – unter Straf- androhung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) – insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich in einem bestimmten
- 17 - Umkreis ihrer Wohnung oder an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E 6.2). Problematisch erweist sich somit die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich allein die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet.
E. 1.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (vgl. Urk. 53 S. 2, vgl. auch beigezogene Akten). Wie oben dargetan, hat der Beschuldigte in der Zeitspanne von April bis Ende Oktober 2013 die der heutigen Anklage zugrunde liegenden Handlungen begangen. Damit und nachdem heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes wiederum eine Geldstrafe, mithin eine gleichartige Strafe zur Diskussion steht, ist die neue Sanktion als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise bei der Bildung einer teilweisen Zusatzstrafe zutreffend angegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 15). Ergänzend ist festzuhalten, dass für die Frage, ob der Beschuldigte vor und nach einer früheren Verurteilung delinquiert hat, auf
- 26 - das Datum dieser früheren Verurteilung abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 3.4.3).
2. Strafzumessung im konkreten Fall
E. 1.3.1 Vor allem die Tatvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit" ist aufgrund ihrer Form als Generalklausel und im Hinblick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmungsgebot restriktiv auszulegen (Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, 3. A. Basel 2013, N 43 f. zu Art. 181 StGB, m.w.H.; statt vieler BGE 119 IV 305). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Erfasst sind allein Verhal- tensweisen, denen eine Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nach- teile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Das verwendete Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 44 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 119 IV 305, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16.11.2007). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach einem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen (Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 IV 262 ff. in: AJP 2004 S. 334 ff., S. 338, mit Verweisen). Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Überschritten sein kann das geduldete Mass an Beeinflussung schon nach einem Einzelakt, aber allenfalls
- 18 - auch erst nach einer Reihe von Handlungen des Täters, mit denen dieser jedes Mal seinem Begehren Nachdruck verleihen will.
E. 1.3.2 Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011,E. 5.1 unter Hinweis auf BGE 134 IV 216 E. 4.4.3, 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1). Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbe- tätigung ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Geschützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässige Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. Diese Beschränkung muss zudem rechtswidrig sein. Dies lässt sich jedoch erst prüfen, wenn geklärt ist, welche Freiheiten einer Person zustehen und ob eine konkrete Beschneidung eben dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist (Jiri Ehrlich, Der "sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diss., Bern 1984, S. 7 ff.; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 9 f. zu Art. 181). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 57 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 129 IV 15). Die unter diese Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 305).
E. 1.3.3 Schliesslich ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Nötigung vorliege, stets zu beachten, dass die einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen muss. Der damit bezeichnete Erfolg muss mithin als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Das Bundesgericht hat in BGE 129 IV 266 f. ausgeführt, die Nötigung knüpfe an
- 19 - einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während "Stalking" als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei. Ein Schuldspruch wegen Nötigung kann sich mithin nicht allein auf die Würdigung der Gesamtheit der Handlungen des Täters stützen. Die einzelnen Handlungen sind jedoch durchaus unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen, wozu etwa voran- gegangene Handlungen gehören können. Die Nötigung ist als Erfolgsdelikt erst dann vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK II - Delnon/Rüdy, N 49 f. zu Art. 181).
2. Objektiver Tatbestand
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 7. Juli 2014 Berufung (Urk. 48). Am 24. Oktober 2014 nahm der Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil in Empfang (Urk. 50/2). Die Vorinstanz stellte das Urteil zudem dem Be- schuldigten persönlich zu, welcher dieses am 30. Oktober 2014 entgegen nahm (Urk. 50/3). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte der Verteidiger auf Nach- frage des hiesigen Gerichts mit, es bestehe zwischen ihm und dem Beschuldigten kein Mandat mehr für das Berufungsverfahren. Er habe dies bereits Ende Oktober 2014 dem Bezirksgericht Meilen mitgeteilt (Urk. 56, Urk. 58). Somit ist für die Berechnung der Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung das Datum des Empfangs der schriftlichen Urteilsbegründung des Beschuldigten massgebend (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 14. November 2014 und wurde der Schweizerischen Post am
15. November 2014 zum Versand übergeben (Urk. 54). Damit ist die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ohne Weiteres gewahrt.
E. 2.1 Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschul- digte der Privatklägerin – ausgehend von der Tatbegehung ab Frühjahr 2013 – während eines Zeitraums von einem halben Jahr praktisch ununterbrochen auf verschiedene Weisen durch Briefe, E-Mails, Geschenke (Blumen und Wein) und insbesondere durch seine Besuche an ihrem Wohnort nachstellte und sie damit gegen ihren Willen anging. Durch diese Nachstellungen, zu denen sich das Wissen um die oben geschilderte dreijährige Vorgeschichte gesellte, bedrängte er die Privatklägerin empfindlich und schränkte sie nicht unerheblich in ihrer persön- lichen Freiheit ein. So schilderte sie insbesondere glaubhaft, dass sie sich vor dem Beschuldigten geängstigt habe, insbesondere beim Verlassen der Wohnung und sie überdies an ihrer Arbeitsstelle Konsequenzen befürchtet habe. Die vom Beschuldigten bei der Privatklägerin hervorgerufene Unsicherheit und Angst hatten somit eine Minderung ihrer Lebensqualität zur Folge. Die Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorwiegend Liebesbeteuerungen schrieb, vermag daran nichts zu ändern (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 17). Gesamthaft betrachtet erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Diese Qualifikation trifft auch für die subjektive Tatschwere zu: Obwohl der Beschuldigte von der Privatklägerin mehrfach und zwar mündlich, schriftlich und durch seinen Anwalt aufgefordert wurde, seine Nachstellungen zu unterlassen und sie in Ruhe zu lassen, hörte er damit nicht auf, nicht einmal nach der Kontaktierung durch den Polizeibeamten, mithin in Kenntnis davon, dass die Privatklägerin wegen seines Verhaltens eine Anzeige erstatten wollte. Er handelte damit egoistisch und zeigte dabei eine ausgeprägte Beharrlichkeit. Schon die Beurteilung der Tatkomponente müsste daher zu einer höheren Einsatzstrafe als die von der Vorinstanz im Ergebnis ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen führen.
E. 2.2 Zur Täterkomponente ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen zu verweisen, welche verschuldensneutral zu bewerten sind (vgl. Urk. 51 S. 17). Die Vorstrafen (vgl.
- 27 - Urk. 53), die Delinquenz während laufendem Strafverfahren und die (teilweise) erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit fallen jedoch spürbar strafer- höhend ins Gewicht. Der Beschuldigte stellte die im vorgeworfenen Kontakte und Kontaktversuche mit der Privatklägerin grundsätzlich nicht in Abrede, dennoch ist nicht von einem ins Gewicht fallenden Geständnis auszugehen, zumal er durch diverse Urkunden überführt war. Er zeigte sich weder einsichtig noch reuig, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung angezeigt ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorinstanz hat leicht strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zumindest vor der Hauptverhandlung eine Wiedergutmachung vorgeschlagen hat (vgl. Urk. 51 S. 18), was wohl zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen ist, ob- wohl der Wortlaut seiner Erklärung, nachdem die Vorinstanz diese aus unerklärli- chen Gründen – mit einer Verfügung gar (vgl. Urk. 38 und 39) – aus den Akten verbannte, unbekannt ist. Mit dieser Strafminderung ist auch die Angabe des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung berücksichtigt, er habe mit der Privatklägerin einen Kompromiss finden wollen (Prot. II S. 5, Urk. 70 S. 19, S. 22).
E. 2.3 Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass heute eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. zur Berechnung die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 51 S. 18), erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion eigentlich als zu mild, sie ist indessen in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Der von der Vorinstanz auf CHF 10.-- festgesetzte Tagessatz entspricht im Übrigen dem vom Bundesgericht festgesetzten Mindestansatz (vgl. BGE 135 IV 180 = Praxis 2010 Nr. 44). Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – wie dies die Vorinstanz zu Unrecht tat (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) – ist nicht vorzunehmen. V. Vollzug
1. Zum Vollzug der Geldstrafe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 20 f.). Ergänzend ist festzuhalten,
- 28 - dass für die Beurteilung der Prognose die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind.
2. An der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der vorbestrafte Beschuldigte, der während laufendem Strafverfahren und laufender Probezeit delinquierte, der Privatklägerin nach wie vor – dies entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 20) – praktisch täglich diverse E-Mails sendet (Urk. S. 11 f., Urk. 70 S. 18). Damit ist für sein künftiges Wohlverhalten eine aus- gesprochen schlechte Prognose zu stellen, weshalb der Vollzug der Geldstrafe anzuordnen ist. VI. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie gemäss Art. 46 StGB bei erneuter Delinquenz des Täters in der Probezeit zu reagieren ist (vgl. Urk. 51 S. 19), was hier nicht wiederholt zu werden braucht.
2. Die Vorinstanz hat die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu CHF 80.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 für vollziehbar erklärt, nachdem feststeht, dass der Beschuldigte (auch) nach diesem Datum delinquierte. Auch wenn vorliegend – entgegen der Vorinstanz – "lediglich" von einer Delinquenz im Zeitraum Frühjahr bis Ende Oktober 2013 auszugehen ist, so drängt die Tat- sache, dass er der Privatklägerin nebst Weiterem im Zeitraum 20. - 25. Septem- ber 32 E-Mails zustellte bzw. sie am 28. Oktober 2013 persönlich in ihrer Wohnung aufsuchte, die berechtigte Annahme auf, er habe sich durch diese kurz zuvor erfolgte bedingte Verurteilung nicht beeindrucken lassen. Dies und das oben bereits erwähnte fortwährende Verharren in der Belästigung der Privat- klägerin lassen den Schluss einer fehlenden ungünstigen Prognose nicht zu.
3. Der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz ist damit zu bestätigen.
- 29 - VII. Zivilansprüche Die Vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche wurde vom Beschuldigten nicht beanstandet. Nachdem es bei einer Verurteilung bleibt, ist diese vorinstanzliche Regelung unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen (vgl. Urk. 51 S. 21, Art. 82 Abs. 4 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Kostendispositiv der Vorinstanz (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er auch diese Kosten zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.-- als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 (Unt.-Nr. U 1343) bedingt ausgesprochene Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.-- wird vollzogen.
- 30 -
E. 2.4 Von Belang ist hier, dass die Privatklägerin, wie diese anlässlich der Vorsprache Anfang April 2013 auf der Station Stäfa der Kantonspolizei Zürich schilderte (vgl. Urk. 1 S. 2) und in ihren Befragungen auch bestätigte (vgl. Urk. 4 S. 3, Urk. 69) bereits seit dem Jahre 2010 vom Beschuldigten belästigt wurde. Bereits im Jahre 2010 sah sie sich aufgrund der Zustellung von ca. 20 SMS- Nachrichten, welche durch den ganzen Tag und auch in der Nacht erfolgten, veranlasst, ihre Telefonnummer zu wechseln (vgl. Urk. 4 S. 3, Urk. 69). Ihre Vorsprache bei der Polizei erfolgte im Frühjahr 2013, nachdem die Belästigungen seitens des Beschuldigten, wie sie diese nannte, massiv zugenommen hatten und die Privatklägerin trotz ihrer wiederholten Mitteilung an den Beschuldigten, er solle sie endlich in Ruhe lassen (vgl. Urk. 4 S. 1) nichts gefruchtet hatten. Auf Anraten des Polizeibeamten und weil sie damals angegeben hatte, sich nicht akut an Leib und Leben bedroht zu fühlen und sich lediglich zu wünschen, nicht mehr belästigt zu werden (vgl. Urk. 1 S. 2), untersagte sie dem Beschuldigten mit eingeschrie- bener Sendung vom 17. April 2013, sie zu kontaktieren (vgl. Urk. 5). Diese Vorge- schichte, die in der Anklageschrift nur am Rand zitiert wird, bildet die Ausgangs- lage für die weiteren in der Anklage detailliert aufgeführten Kontaktnahmen und Kontaktversuche des Beschuldigten und ist selbstredend für deren Beurteilung von besonderem Gewicht (vgl. dazu Leitentscheid BGE 129 IV 262 E. 2.5). Zu beachten ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass vorliegend von einer mehrjährigen (drei Jahre) Dauer der Belästigungen der Privatklägerin durch den Beschuldigten auszugehen ist, dass die von der Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten zuvor vielfach mündlich ausgesprochenen Kontaktverbote und den
- 21 - Wechsel ihrer Telefonnummer nichts fruchteten und dass selbst die Einschaltung des Polizeibeamten, der mit dem Beschuldigten telefonischen Kontakt aufnahm und ihm im April 2013 – wie er eingesteht (vgl. Urk. 70 S. 16) – die rechtliche Situation beim "Stalking" zugegebenermassen erläuterte, ohne Erfolg blieb.
E. 2.5 Die Handlungen des Beschuldigten, die Gegenstand der Anklage bilden, sind unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte als klassisches und massives "Stalking" zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hatte die Privatklä- gerin insbesondere im Zeitraum von April 2013 bis September 2013 insgesamt etwa hundert unerwünschte Schreiben per Post und E-Mail entgegenzunehmen, obschon sie dem Beschuldigten – nota bene nach dreijähriger Belästigung – auch schriftlich eindeutig erklärt hatte, dass sie keinerlei Kontakt mehr mit ihm wolle (vgl. Urk. 5). Allein im Zeitraum vom 20. September bis zum 25. September 2013 erreichten sie 32 E-Mail an ihre private Adresse, wobei sie zu jeder Tag- und Nachtzeit erfolgten (vgl. Urk. 7/1). Der Beschuldigte scheute keinen Aufwand, um mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten. So wandte er sich zwischen dem
23. Dezember 2012 und dem 11. September 2013 mit E-Mails an die Adresse des Arbeitgebers der Privatklägerin (vgl. Urk. 10/1-10) und rief sie vielfach an ihrem Arbeitsplatz an, was bei ihrer Arbeitgeberin Erklärungsbedarf aufkommen liess, zumal sich der Beschuldigte auch an den Chef persönlich wandte, so dass die Privatklägerin Probleme an ihrem Arbeitsplatz bekam (vgl. Urk. 1 S. 3, Aussagen des Arbeitgebers C._____ im Polizeirapport und Aussagen der Privatklägerin, vgl. Urk. 69). Weiter beauftragte der Beschuldigte im Hinblick auf die Erlangung von Kontakten mit der Privatklägerin einen Anwalt, dem die Privatklägerin wiederum deutlich mitteilte, dass sie mit dem Beschuldigten keinen Kontakt wünsche (vgl. Urk. 11/1-2), was postwendend die oben erwähnten 32 E-Mails an die Privatklägerin durch den Beschuldigten auslöste. Der Beschuldigte begab sich sodann seit Frühling bis Herbst 2013, letztmals am Geburtstag der Privatklägerin am tt. Oktober 2013, mehrfach an ihren Wohnort, was die Privatklägerin dulden musste und sie ängstigte. Schliesslich liess er ihr noch diverse Male Blumen zukommen und schickte ihr im Juni 2013 eine Flasche Wein.
- 22 -
E. 2.6 Die oben aufgeführten Handlungen des Beschuldigten dokumentieren, dass die Privatklägerin, für welche jede Kontaktnahme durch den Beschuldigten erklärtermassen unerwünscht war, im Anschluss an eine drei Jahre dauernde Belästigung innerhalb einer Zeitspanne von ca. 6 Monaten eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit und Willensbetätigung der Privatklägerin massiv einschränkten. Denn zur persönlichen Freiheit gehört auch die Freiheit, über die Gestaltung des Privatlebens und damit auch die Aufnahme von Kontakten selbst zu entscheiden.
E. 2.7 Wie oben schon dargetan, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die den Tatbe- stand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten als Nötigung qualifiziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des "Stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Das "Stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen). Wie vorstehend dargelegt, ist das Verhalten des Beschuldigten vor dem Hintergrund der oben geschilderten Vorgeschichte mit den jahrelangen Belästigungen der Privatklägerin zu sehen. Jeder Anwesenheit des Beschuldigten vor der Wohnung der Privatklägerin, insbesondere jene am 28. Oktober 2013 und jeder versuchten Kontaktnahme durch Schreiben unter Zustellung von Blumen oder Wein, kommt damit Charakter zu.
E. 2.8 Dass vorliegend zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin ein natürlicher und adäquater Zusammenhang bestand bedarf keiner vertieften Erörterung (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 11 f.).
- 23 -
3. Subjektiver Tatbestand
E. 3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Die Privat- klägerin stellte im Berufungsverfahren keine Anträge.
E. 3.1 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. (vgl. dazu auch Vorinstanz Urk. 51 S. 12).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog zu Recht, das der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wollte, zumal er dies an der Hauptver- handlung und im Berufungsverfahren auch eingestand. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte das Schreiben der Privatklägerin vom 17. April 2013 erhielt, welches deutlich sämtliche Kontakte untersagte (vgl. Urk. 5). Dem Beschuldigten war die- se Situation offensichtlich auch deswegen klar, als er eigens zur unerwünschten Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nahm. Dazu kommt, dass ihn auch der Polizeibeamte telefonisch deswegen kontaktierte. Schliesslich musste ihm die Ablehnung der Privatklägerin ihm gegenüber auch deswegen klar sein, weil die Privatklägerin ihre Telefonnummer wechselte ohne ihm ihre neue Nummer zu geben. Klar musste dem Beschuldig- ten aber spätestens nach dem Anruf des Polizeibeamten auch sein, dass die Privatklägerin unter den unerwünschten Kontaktversuchen litt und diese über sich ergehen lassen musste und sie zu unerwünschten Verhaltensänderungen zwingen würden. Wenn der Beschuldigte dessen ungeachtet wie geschildert agierte, die Privatklägerin immer wieder auf verschiedene Weise behelligte und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte, um sie dazu zu bewegen, sich seinem Willen zu beugen, dann stellte dies nicht nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, sondern direkten Vorsatz dar.
E. 3.3 Dabei ist zu präzisieren, dass das Fernziel des Beschuldigten darin bestand, dass sich die Privatklägerin zumindest zu einem klärenden Gespräch hätte zur Verfügung stellen sollen, welches Ziel er ausdauernd und hartnäckig verfolgte, indem er die Privatklägerin auf sämtlichen Kanälen (persönlich, E-Mail, Briefe etc.) zu erreichen versuchte. Auf diesem Weg bestand sein unmittelbares Ziel aber darin, dass die Privatklägerin sämtliche Kontaktaufnahmen und Kontakt- aufnahmeversuche zu erdulden hatte (um so schliesslich mit ihm wieder in Kontakt zu treten), was er als Begleiterscheinungen in Kauf nahm.
- 24 -
4. Rechtswidrigkeit
E. 4 Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch. Er hielt in seiner Berufungserklärung fest, er habe sich nur mit der Privat- klägerin versöhnen wollen, weil sich viele in diese Beziehung eingemischt hätten. Die Privatklägerin habe durch sein Handeln keine ernsthafte Nachteile erlitten und keine Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit erfahren. Die Angst der Privatkläge- rin sei nicht durch ihn ausgelöst worden und er habe ihr nicht weh tun wollen. Er habe sich keiner Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht (vgl. Urk. 54). In einem weiteren Schreiben machte der Beschuldigte zudem geltend, es treffe ihn keine Schuld, weil er aus Notwehr bzw. in einem Notstand nach Art. 17 StGB gehandelt habe (vgl. urk. 62). Damit kann das Urteil in seiner Gesamtheit als angefochten gelten und ist daher vollständig zu überprüfen (Art. 404 StPO).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat dazu in ihrem Entscheid die nötigen theoretischen Erwägungen angebracht, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 13).
E. 4.2 Korrekt ist sodann, dass der Beschuldigte vorliegend äusserst beharrlich und mit grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem klaren und deutlichen Willen der Privatklägerin vorging. Ebenso richtig ist, dass die Gesamtheit der vom Beschuldigten eingesetzten Mittel, deren Intensität und Dauer und die von ihnen verursachten Einschränkungen der Handlungsfreiheit der Privatklägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck standen (so Vorinstanz Urk. 51 S. 13). Dass das Ausmass des Kontaktierens und Zustellens von Briefen, Blumen, E-Mails durch den Beschuldigten auch das rechtlich und sittlich geduldete Mass überschreitet, um die Privatklägerin zu einem Gespräch oder einer Wideraufnahme persönlicher Kontakte zu bewegen, ist offensichtlich. Damit ist auch die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 13).
E. 4.3 Die Privatklägerin wurde am 23. September 2013 polizeilich in Abwesenheit des Beschuldigten befragt (vgl. Urk. 4). Eine Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO fand im Vorverfahren nie statt, was die Vorinstanz, nachdem sie auf jene Aussagen abstellte, offensichtlich übersah. Die Privatklägerin wurde indessen an der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten als Auskunftsperson (Urk. 69, vgl. Art. 178 Abs. 1 lit. a StPO) einvernommen, so dass ihre Aussagen nunmehr verwertbar sind. Demgegenüber sind die von der Vorinstanz als Beweismittel aufgeführten Aussagen von C._____, die lediglich sinngemäss im Polizeirapport, also nicht einmal in einer polizeilichen Einvernahme, zu finden sind (vgl. Urk. 1 S. 3), soweit sie im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen oder ihn belasten, nicht verwertbar.
- 8 -
E. 5 Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist.
E. 5.1.1 Der Beschuldigte bejahte an der Hauptverhandlung, der Privatklägerin seit dem Jahr 2010 vermehrt SMS geschickt zu haben, wobei er dazu bemerkte, aus Verzweiflung und mit dem Willen gehandelt zu haben, seine Beziehung zu retten (vgl. Prot. I S. 11).
E. 5.1.2 Er anerkannte sodann im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz den Erhalt des Schreibens der Privatklägerin vom 17. April 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3 S. 4), mit welchem sie ihn aufforderte, keinen Kontakt mit ihr zu suchen, ihre Nachbarinnen nicht anzurufen, sie nicht an der Arbeit anzurufen, keine Karten per Post zu senden, nie mehr an ihrer Tür zu läuten und ihren Sohn nicht zu belästigen. In diesem Brief hielt die Privatklägerin sodann fest, sie wolle keinen Kontakt mit ihm, wie sie ihm dies schon vor drei Jahren gesagt habe (vgl. Urk. 5). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, von der Privatklägerin ein entsprechendes Schreiben erhalten zu haben (Urk. 70 S. 12, S. 16). Weiter gab er zu, der Privatklägerin nach Erhalt dieses Schreibens bis zum 19. September 2013, mithin innerhalb von 6 Monaten, 57 Briefe und Ansichtskarten (vgl. Urk. 8) und in der Zeit vom 20. bis 25. September 2013 insgesamt 32 E-Mails (vgl. Urk. 7) mit dem Inhalt geschrieben zu haben, er liebe sie und wolle sie zurück (vgl. u.a. Urk. 3 S. 5 und Prot. I S. 12). Weiter anerkannte er, in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis zum 11. September 2013 10 E-Mails an den Arbeitgeber der Privatklägerin geschrieben (vgl. Urk. 10/1-10) und diesen telefonisch zwei Mal bzw. drei Mal, wie er im Berufungsverfahren ausführte, kontaktiert zu haben (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 13, Urk. 70 S. 17). Schliesslich räumte er ein, vor der Abmahnung (Urk. 5) öfters und auch danach, letztmals am 28. Oktober 2013 (Geburtstag der Privatklägerin), den Wohnort der Privatklägerin aufgesucht zu haben, um mit ihr zu reden (vgl. Urk. 2 S,. 4 , Urk. 3 S. 6 bzw. Prot. I S. 13). Konkret führte der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung aus, die Privatklägerin zwischen Frühling und Herbst 2013 noch
- 9 - zweimal an ihrem Wohnort aufgesucht zu haben (Urk. 70 S. 17). Zu guter Letzt konzedierte der Beschuldigte, der Privatklägerin seit Frühling 2013 bis Herbst 2013 ca. 2 Mal im Monat via "Fleurop" Blumen und ca. im Juni 2013 eine Flasche Wein geschickt zu haben (vgl. Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 13). Damit sind aber die in der Anklageschrift aufgeführten Kontakte des Beschuldigten zur Privatklägerin im Wesentlichen erstellt, zumal sie eingestanden und zudem teilweise durch die vorhandenen Urkunden (Briefe und E-Mails, Urk. 7-11) belegt sind.
E. 5.1.3 Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass die Privatklägerin ihre Natelnummer wechselte (vgl. Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 11, Urk. 70 S. 13), wobei er in der Untersuchung und vor Vorinstanz in Abrede stellte, dies sei wegen seiner belästigenden SMS geschehen (Prot. I S. 11). Er machte diesbezüglich geltend, er wisse nicht warum dies geschehen sei (vgl. Urk. 3 S. 6) bzw. die Privatklägerin habe sich von einem Dritten (D._____) schützen wollen, der sich massiv in seine Beziehung zur Privatklägerin eingemischt habe (vgl. Prot. I S. 11 f.). An der Berufungsverhandlung behalf sich der Beschuldigte mit der Angabe, die Privatklägerin habe gesagt, sie hätte wegen ihm die Telefonnummer gewechselt, jedoch habe er es mit ihr nicht böse, sondern wirklich gut gemeint. Die Frage, ob die Privatklägerin ihm die neue Natelnummer gegeben hätte, quittierte er vor Vorinstanz ausweichend mit der Bemerkung, das sei nicht das Thema. Thema sei, dass er die Beziehung habe retten wollen (vgl. Prot. I S. 12). An der Berufungsverhandlung gab er an, alle Nummern von der Privatklägerin selber erhalten zu haben (Urk. 70 S. 13).
E. 5.1.4 Weiter stellte der Beschuldigte in Abrede, die Erbstreitigkeit vorgegeben zu haben, um durch Einschaltung seines Rechtsanwaltes an die Kontaktdaten der Privatklägerin zu gelangen. Er erklärte dazu, den Erbstreit habe es gegeben und die E-Mail Adresse der Privatklägerin habe er schon vorher gehabt (Urk. 3 S. 7). Immerhin räumte der Beschuldigte ein, er habe, nachdem die Privatklägerin auf seine Mails und Briefe nicht reagiert habe und im Hinblick auf die rechtliche Situation beim Stalking, seinen Anwalt eingeschaltet, um den Kontakt mit der Privatklägerin herzustellen (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 3 S. 7 sowie Prot. I S. 12, Urk. 70 S. 14). Dazu führte er an der Berufungsverhandlung genauer aus, er habe
- 10 - den Anwalt eingeschaltet, weil die Privatklägerin ihm nicht mehr zugehört habe. Er habe mit der Privatklägerin ernsthaft sprechen und ihr klar machen wollen, dass ihn keine Schuld an den Emails und der ganzen Störerei treffe, sondern die Intrigen von aussen kämen. Man könne ihm deshalb auch kein Stalking vorwerfen (Urk. 70 S. 14 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er im April 2013 vom Polizeibeamten E._____ telefonisch über die rechtliche Situation aufgeklärt und angewiesen worden sei, die Kontaktversuche zur Privatklägerin einzustellen (Urk. 70 S. 16).
E. 5.1.5 Der Beschuldigte erklärte sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhandlung, Ziel seiner Kontaktnahmen mit der Privatklägerin sei es gewe- sen, "seine" Beziehung zu retten bzw. er habe um die Privatklägerin kämpfen bzw. er habe sich nur bei ihr entschuldigen wollen bzw. er habe nur ein klärendes Gespräch suchen wollen (vgl. Urk.2 S. 1 und 3, Urk. 3 S. 2 und S. 9, Prot. I S. 11 und 16). Der Beschuldigte nahm auf entsprechende Vorhalte Kenntnis davon, dass die Privatklägerin in Angst versetzt worden sei. Dazu bemerkte er indessen, es tue ihm leid, das habe er aber nicht gewollt (vgl. Urk. 3 S. 7) bzw. die Angst sei durch das Verhalten eines Dritten (D._____) hervorgerufen worden (Prot. I S. 20 f.). Weiter zeigte er auf Vorhalt Verständnis dafür, dass die Privatklägerin auf- grund der mehrfachen Versuche der Kontaktaufnahme teilweise das Haus nicht mehr verliess, machte indessen geltend, daran habe er keine Schuld (vgl. Prot. I S. 21). Auch an der Berufungsverhandlung wies der Beschuldigte darauf hin, er habe mit der Privatklägerin reden wollen, um ihr zu sagen, dass die Sache nicht so sei, wie sie dies sehe. Er habe ihr klar machen wollen, dass alles nicht seine Schuld sei (Urk. 70 S. 16). Indessen gab er an, ihre Angst vor ihm nicht nachvoll- ziehen zu können. Er fügte dazu an, sie sei zu ihm manchmal auch streng gewe- sen (Urk. 70 S. 18).
E. 5.2 Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten sind keine ersichtlich. Insbesondere kann – entgegen der Darstellung des Beschuldigten (vgl. Urk. 62) – nicht davon ausgegangen werden, er habe aus Notwehr oder aber in einem Notstand gehandelt.
E. 5.2.1 Sie schilderte in ihrer polizeilichen Befragung vom 23. September 2013, seit drei Jahren vom Beschuldigten belästigt zu werden. Sie habe ihm viele Male
- 11 - gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle und ihm dann im April 2013 einen einge- schriebenen Brief zukommen lassen, in welchem sie ihm untersagt habe, sie auf irgendeine Art und Weise zu kontaktieren. Er habe indessen nicht damit aufge- hört, was für sie eine riesengrosse psychische Belastung sei (vgl. Urk. 4 S. 1 f.). Seit ca. September 2010 sei die Situation für sie unangenehm bzw. unerträglich. Der Beschuldigte habe nicht akzeptieren können, dass sie ihn nur als Kollegen gesehen habe und nicht mehr. Er habe immer von Liebe gesprochen und dass sie ihn heiraten solle und sie seine grosse Liebe sei. Er habe ihr zahlreiche SMS- und Mail-Nachrichten geschrieben, wobei es immer schlimmer geworden sei, so dass sie sich gezwungen gesehen habe, ihre Telefonnummer zu wechseln. Danach habe sie ihn auch sicher zwei Jahre nicht mehr gesehen. Immer wenn sie ihm mit einer Anzeige gedroht habe, habe er für ca. 1 Woche mit den Belästigungen auf- gehört und dann habe alles wieder von vorne begonnen. Im Jahre 2010 habe er ihr ca. 20 SMS-Nachrichten durch den ganzen Tag und auch in der Nacht ge- schrieben, was sie zum Wechsel der Telefonnummer gezwungen habe. Danach habe er sie weiterhin mit der Zustellung von Postkarten, Briefen, Blumen und Wein belästigt und sie auch immer wieder an ihrem Arbeitsplatz angerufen. Am
17. April 2013 habe sie ihm – so wie ihr dies von der Polizei geraten worden sei – durch einen eingeschriebenen Brief (vgl. Urk. 5) klar mitgeteilt, dass er sie in Ruhe lassen soll, worauf er ihr postwendend ebenfalls einen eingeschriebenen Brief zugesandt habe (vgl. Urk. 4 S. 3). Danach habe sie dennoch Blumen, Wein, rote Rosen, Karten, Briefe, sogar ein Inserat von einem 5 ½-Zimmer-Haus bekommen. Sie ertrage dies nicht mehr und habe Angst vor dem Beschuldigten. Weiter führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe viele Male an ihrem Arbeitsort, der F._____ telefoniert und etliche E-Mails an ihren Chef, C._____ bzw. an die E-Mail-Adresse ihres Arbeitsortes geschrieben, was ihr sehr unange- nehm sei und weswegen sie Angst habe, dass ihre berufliche Zukunft beeinträch- tigt werde, zumal sie einmal mit ihrem Chef deswegen ein Gespräch habe führen müssen (vgl. Urk.4 S. 4). Schliesslich schilderte die alleinerziehende Privatkläge- rin eines damals 14-jährigen Sohnes, ihrer Psyche gehe es wegen dieser extre- men Belästigungen immer schlechter. Sie habe Mühe einzuschlafen und fühle sich unter ständiger Beobachtung. Sie sei immer angespannt und habe Angst,
- 12 - dass er jederzeit bei ihr zuhause oder am Arbeitsplatz auftauchen könnte. Sie ver- lasse deswegen am Abend auch nicht mehr die Wohnung. Es werde immer schlimmer und sie fühle sich total eingeschränkt und unter grossem Druck. Nun- mehr habe sie vom Beschuldigten erneut SMS-Nachrichten erhalten, denn ein Anwalt habe sich bei C._____ (ihrem Chef) gemeldet und dieser habe ihm aus Versehen ihre Telefonnummer und ihre Mailadresse gegeben. Jener Anwalt müs- se nun dem Beschuldigten die Mailadresse gegeben haben und nun bekomme sie seit ca. 20. September 2013 auch E-Mails. Seither (Zeitpunkt der Einvernah- me 23. September 2013) habe sie 17 Mails erhalten. Ihr Sohn habe ebenfalls Angst, zumal er allein mit dem Beschuldigten, der vor ca. 6 Monaten (d.h. ca. März 2013) an ihrer Wohnungstüre geklingelt und Einlass in die Wohnung gewollt habe, konfrontiert worden sei (vgl. Urk. 4 S. 5).
E. 5.2.2 An der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre polizeilichen Aussagen. Präzisierend führte sie aus, in den Jahren 2009 bis 2012 sei sie vom Beschuldigten total belästigt worden. Sie habe zweimal die Natelnummer wechseln müssen, weil er derart viele SMS geschrieben habe. Er habe dann herumerzählt, dass er mit ihr eine Beziehung hätte und sie seine grosse Liebe sei. Für sie grenze diese psychische Belästigung an Terror. Nach dem Wechsel der Telefonnummern hätten die Anrufe und SMS aufgehört. Stattdessen habe der Beschuldigte begonnen, Briefe zu schreiben und an ihrem Arbeitsort, der F._____, während ihrer Arbeitszeit anzurufen. Er sei dort auch im- mer wieder vorbeigekommen. Der Beschuldigte habe auch ihren Chef, C._____, kontaktiert und diesem vorgegeben, sie würde ihm (dem Beschuldigten) etwas schulden. Bei seinen Anrufen in der F._____ habe er nicht nur mit ihrem Chef, sondern auch mit der G._____ und ihrer Kollegin H._____ telefoniert. Er habe vielleicht 40 Mal angerufen. Emails habe er ihrem Arbeitgeber nur wenige ge- schrieben, ca. zwei bis drei. Sie habe wegen dem Vorgehen des Beschuldigten an ihrem Arbeitsplatz Probleme bekommen. Die Kündigung sei dann aber vorwie- gend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und habe wohl nur zu einem geringen Teil etwas mit dem Beschuldigten zu tun gehabt. Blumen habe er ihr nach dem
17. April 2013 auch noch geschickt. Drei bis vier Mal in die F._____ und zwei bis dreimal nach Hause. Ebenfalls habe er ihr zwei Flaschen Wein zukommen las-
- 13 - sen. Seit dem 17. April 2013 sei er wohl noch zweimal bei ihr vorbeigekommen, letztmals am 28. Oktober 2013. Per Post werde sie vom Beschuldigten seit dem polizeilichen Eingreifen nicht mehr belästigt, jedoch noch mit anrufen in der F._____ und mit Emails, welche sie noch heute täglich erhalte (Urk. 69).
E. 5.3 Wie oben dargetan, hat der Beschuldigte auf verschiedene Weise und immer wieder von neuem gehandelt, weswegen eigentlich mehrfache Tatbege- hung vorliegen würde. Das Verbot der reformatio in peius bei alleiniger Berufung des Beschuldigten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet allerdings die Aufnahme einer solchen Erweiterung des Schuldspruches wegen Nötigung im Dispositiv. Hingegen kann dieser Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden,
- 25 - solange sich die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe dadurch nicht erhöht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_712/2012 vom 26. September 2013). IV. Sanktion
1. Strafrahmen, Strafzumessungsfaktoren und Zusatzstrafe
E. 5.3.1 Allein aufgrund der Depositionen des Beschuldigten, die auch durch verschiedene Urkunden untermauert werden, stehen die in der Anklageschrift aufgeführten vielfachen Kontaktnahmen mit der Privatklägerin fest. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte, obwohl er selber sagte, dass die Privatklägerin ihre Beziehung zu ihm bereits im Frühjahr 2008 beendete, seit dem Jahre 2010 mit SMS belästigte. Dabei ist nicht von Relevanz, wie die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, die eine solche bestreitet, war, weshalb diese Frage offen gelassen werden kann. Fest steht sodann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass er selbst nach Erhalt des Schreibens der Privatklägerin vom 17. April 2013, mit welchem sie ihm mitgeteilt hatte, keinerlei Kontakt mit ihm zu wollen, ihr 57 Briefe, 32 E-Mails und mindestens 10 E-Mails an ihren Arbeitgeber sandte, mit ihrem Arbeitgeber mindestens zwei Mal telefonierte, ihr diverse Male Blumen und einmal eine Flasche Wein zukommen liess sowie sich mehrfach an den Wohnort der Privatklägerin begab. Der Beschuldigte räumte ein, dies alles gemacht zu haben, um "seine Beziehung" zu retten, bzw. um sich bei ihr zu entschuldigen bzw. um ein klärendes Gespräch zu erreichen.
E. 5.3.2 Wie oben dargestellt, konzedierte der Beschuldigte weiter, im Hinblick auf eine Kontaktnahme mit der Privatklägerin einen Anwalt eingeschaltet zu haben (vgl. Prot. I S. 12,Urk. 70 S. 13 f.), wobei hier wiederum ohne Belang bleibt, ob die vom Anwalt erwähnte Erbstreitigkeit – dies entgegen dem Anklagesachverhalt – nicht fingiert war, zumal ein Zusammenhang dieser Sache mit den Kontakt- versuchen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht ersichtlich ist. Unmittelbar nach dem Email-Verkehr mit dem Anwalt, welcher vom 19. bis
22. September 2013 stattfand und über welchen er seitens von RA X._____ mit einer Kopie bedient wurde, begann der Beschuldigte mit der Zustellung von
- 14 - E-Mails an die Privatklägerin (vgl. Anklageschrift Urk. 16 S. 3: 32 E-Mails in der Zeit vom 20. - 25. September 2013).
E. 5.3.3 Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt mit Bezug auf die Frage, ob die Privatklägerin wegen seiner SMS die Natelnummer wechselte bzw. konnte die Notwendigkeit für den Wechsel der Nummer durch die Privatklägerin nicht seinem Verhalten zuordnen. Es ist indessen unbestritten, dass die Privatklägerin tatsäch- lich ihre Handynummer wechselte und dem Beschuldigten ihre aktuelle Nummer nicht bekannt gab (vgl. Prot. I S. 11 f.). Im Übrigen lassen die detaillierten und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin anlässlich ihrer oben dargestellten Befragung als Auskunftsperson (vgl. Urk. 69) und schon bei der Polizei (vgl. Urk. 4 S. S. 3) keinen vernünftigen Zweifel offen, dass der Grund für die Aufgabe Ihrer Telefonnummer allein im Verhalten des Beschuldigten lag.
E. 5.3.4 Die weiteren Bestreitungen des Beschuldigten beschlagen die Frage nach den Auswirkungen der erstellten Annäherungsversuche des Beschuldigten auf die Handlungsfreiheit der Privatklägerin (vgl. u.a. Berufungserklärung Urk. 54). Diesbezüglich ist auf die Depositionen der Privatklägerin abzustellen. Sie erklärte bereits bei der Anzeigeerstattung und in ihrer polizeilichen Befragung, dass sie aufgrund der gezeigten Verhaltensweise grosse Angst vom Beschuldigten habe. So habe sie Mühe einzuschlafen und fühle sich unter ständiger Beobachtung, sie habe Angst, dass er jederzeit bei ihr zuhause oder am Arbeitsplatz auftauche. Sie verlasse wegen des Beschuldigten am Abend auch nicht mehr die Wohnung (vgl. Urk. 4 S. 5). Weiter habe sie Angst, dass durch die Kontaktnahmen des Beschul- digten an ihrem Arbeitsort bzw. bei ihrem Chef ihre berufliche Zukunft beeinträch- tigt würde (Urk. 4 S. 4). Diese Ängste schilderte sie plausibel und detailliert auch anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 69). Insbesondere schilderte sie, aufgrund des hartnäckigen Verhaltens des Beschuldigten habe sie den Eindruck, er sei psychisch krank und man könne alles von ihm erwarten. Deshalb habe sie Angst. Sie wohne im Erdgeschoss und der Beschuldigte habe einmal vor ihrem Schlafzimmerfenster gesessen und habe auf sie gewartet. Im Jahr 2013 habe sie, wenn sie nach draussen gegangen sei nie gewusst, ob nicht der Beschuldigte dastehen und sagen würde, sie sei seine
- 15 - grosse Liebe und all die Dinge. Sie sei erst seit dem 1. November 2013 wieder ruhiger geworden, weil sie einen Partner habe. Es sind nun keine Gründe ersicht- lich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal seine Verhaltensweise aufgrund der Intensität der Handlungen nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres zu den von der Privatklägerin ge- schilderten Folgen führen kann. Insbesondere steht aber aufgrund der Aussagen der Privatklägerin fest, dass diese Folgen auf die unzähligen Kontaktversuche des Beschuldigten und nicht auf Handlungen eines Dritten (D._____)
– wie der Beschuldigte dies weiszumachen versucht (vgl. Prot. S. 20 f., vgl. auch Berufungserklärung Urk. 54 S. 1 f., Urk. 70 S. 4, 10 ff.) – zurückzuführen sind.
E. 5.3.5 Damit ist der eingeklagte Sachverhalt – soweit relevant – vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
E. 6 Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (Ziff. 6 und Ziff. 7).
E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
E. 8 Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.– (entsprechend CHF 800.–) als teilweise Zusatzstrafe zur mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. bedingt ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 3'600.−).
- Die Geldstrafe ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Geldstrafe schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von 80 Tagen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom
- September 2013 (Unt.-Nr. U13 43) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.– (entsprechend CHF 3'600.–) wird widerrufen und vollzogen.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird festgesetzt auf: CHF 800.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 900.– Gebühr für die Führung des Strafverfahrens CHF 1'700.− Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 54, sinngemäss): Freispruch von Schuld und Strafe. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 60, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
- Mit Urteil vom 2. Juli 2014 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und be- strafte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.-- als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.--. Die Richterin ordnete den Vollzug der Geldstrafe an und widerrief zudem den bedingten Vollzug der mit eben genanntem Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. ausgesprochenen Geldstrafe. Infolge des Schuldspruchs wurden dem Beschuldigten zudem die Verfahrenskosten auf- erlegt. Über die Zivilansprüche der Privatklägerin entschied die Einzelrichterin nicht, sondern verwies sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 51). - 4 -
- Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 7. Juli 2014 Berufung (Urk. 48). Am 24. Oktober 2014 nahm der Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil in Empfang (Urk. 50/2). Die Vorinstanz stellte das Urteil zudem dem Be- schuldigten persönlich zu, welcher dieses am 30. Oktober 2014 entgegen nahm (Urk. 50/3). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte der Verteidiger auf Nach- frage des hiesigen Gerichts mit, es bestehe zwischen ihm und dem Beschuldigten kein Mandat mehr für das Berufungsverfahren. Er habe dies bereits Ende Oktober 2014 dem Bezirksgericht Meilen mitgeteilt (Urk. 56, Urk. 58). Somit ist für die Berechnung der Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung das Datum des Empfangs der schriftlichen Urteilsbegründung des Beschuldigten massgebend (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 14. November 2014 und wurde der Schweizerischen Post am
- November 2014 zum Versand übergeben (Urk. 54). Damit ist die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ohne Weiteres gewahrt.
- Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Die Privat- klägerin stellte im Berufungsverfahren keine Anträge.
- Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch. Er hielt in seiner Berufungserklärung fest, er habe sich nur mit der Privat- klägerin versöhnen wollen, weil sich viele in diese Beziehung eingemischt hätten. Die Privatklägerin habe durch sein Handeln keine ernsthafte Nachteile erlitten und keine Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit erfahren. Die Angst der Privatkläge- rin sei nicht durch ihn ausgelöst worden und er habe ihr nicht weh tun wollen. Er habe sich keiner Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht (vgl. Urk. 54). In einem weiteren Schreiben machte der Beschuldigte zudem geltend, es treffe ihn keine Schuld, weil er aus Notwehr bzw. in einem Notstand nach Art. 17 StGB gehandelt habe (vgl. urk. 62). Damit kann das Urteil in seiner Gesamtheit als angefochten gelten und ist daher vollständig zu überprüfen (Art. 404 StPO).
- Die Berufungsverhandlung fand am 23. Februar 2015 statt, an welcher die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen wurde. - 5 - II. Sachverhalt
- Ausgangslage 1.1. Gemäss Polizeirapport (vgl. Urk. 1) suchte B._____ Anfang April 2013 den Kantonspolizeiposten Stäfa auf, um gegen den Beschuldigten eine Anzeige zu erstatten. Gegenüber dem Polizeibeamten gab sie dabei an, seit ca. drei Jahren vom Beschuldigten belästigt zu werden. Er sei ein ehemaliger Bekannter, welcher ihr in einer schweren Zeit beigestanden habe. Die Belästigungen hätten massiv zugenommen, als sie ihm vor einiger Zeit die Freundschaft gekündigt habe. Danach habe er damit begonnen, sie zu Hause und an ihrem Arbeitsplatz mit zahlreichen E-Mails, Briefe und Ansichtskarten zu belästigen. Sie gab auf Frage des Polizeibeamten an, sich nicht akut an Leib und Leben bedroht zu fühlen, sich jedoch zu wünschen, einfach nicht mehr belästigt zu werden. Da sie zu jenem Zeitpunkt dem Beschuldigten nur mündlich mitgeteilt hatte, keinen Kontakt mehr mit ihm zu wünschen, riet der diensttuende Polizeibeamte der Privatklägerin, dem Beschuldigten einen eingeschriebenen Brief zukommen zu lassen, in welchem sie ihm ausdrücklich jeden Kontakt untersage, welchen Ratschlag sie am 17. April 2013 in die Tat umsetzte (vgl. Urk. 5). Weiter empfahl derselbe Polizeibeamte der Privatklägerin, fortan sämtliche Brief- und Mailpost des Beschuldigten zu sammeln, um diese Unterlagen bei einer späteren Anzeigeerstattung einreichen zu können. Zusätzlich nahm der Polizeibeamte im Einverständnis mit der Privatklägerin mit dem Beschuldigten Kontakt auf und teilte ihm die rechtliche Situation mit (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 70 S. 16). In der Folge begab sich die Privatklägerin Mitte September 2013 erneut zum Polizeiposten (Station Stäfa) und teilte dort mit, der Beschuldigte habe mit seinen Belästigungen nicht aufgehört, sie habe nun genug Beweismittel und – unter Einreichung eines ganzen Bündels mit mehreren Dutzend Briefen und Karten – erstattete gegen ihn die Anzeige (vgl. Urk. 1 S. 2), die diesem Verfahren zugrunde liegt (vgl. polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin in Urk. 4). - 6 -
- Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten wird im als Anklage geltenden Strafbefehl vom
- Februar 2014 (Urk. 16, Art. 356 Abs. 1 StPO) vorgeworfen, B._____ (Privatklägerin) mit verschiedenen im Einzelnen beschriebenen Verhaltensweisen psychisch derart unter Druck gesetzt zu haben, dass diese grosse Angst vor ihm bekam, sich zu Hause nicht mehr sicher bzw. eingeschränkt fühlte, nicht mehr richtig schlafen konnte, am Abend die Wohnung nicht mehr verliess und auch um ihre berufliche Zukunft fürchtete. 2.2. Gemäss Anklage belästigte der Beschuldigte B._____ im Einzelnen seit dem Jahre 2010 derart mit SMS, dass diese die Natelnummer wechselte. Weiter schrieb ihr der Beschuldigte, obwohl sie ihn am 17. April 2013 schriftlich aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen, seit Anfangs Mai 2013 bis zum
- September 2013 insgesamt 57 Briefe und Ansichtskarten, in welchen er ihr seine Liebe bekundete und sie aufforderte, zu ihm zurückzukommen. Nachdem der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter an die E-Mail-Adresse der Privatklägerin gelangt war, schrieb er ihr in der Zeit vom 20.September bis
- September 2013 insgesamt 32 E-Mails des Inhalts, er liebe sie und wolle sie zurück. In der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis 11. September 2013 wandte sich der Beschuldigte mit 10 E-Mails an den Arbeitgeber der Privatklägerin – mit welchem er auch mehrfach telefonierte – mit der Bitte, diese an die Privatklägerin weiterzuleiten und worin er ausführte, sie wieder sehen zu wollen. Schliesslich begab sich der Beschuldigte seit Frühling 2013 bis Herbst 2013, letztmals am
- Oktober 2013, mehrfach an den Wohnort der Privatklägerin, liess ihr zudem ca. 2 Mal im Monat via "Fleurop" Blumen zukommen und schickte ihr ca. im Juni 2013 einmal eine Flasche Wein. 2.3. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, im Wissen darum gehandelt zu haben, dass die Privatklägerin diese Annäherungsversuche und das Nachstellen nicht gewollt habe und damit zumindest in Kauf genommen zu haben, mit seinem – wissentlich unerlaubten – Verhalten die psychische Konstitution bzw. Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, um sie dazu zu bringen, eine Beziehung mit ihm zu führen. - 7 -
- Vorinstanzliches Urteil 3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte bestreite die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht und schloss daraus, der Anklagesachverhalt sei aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. 51 S. 6).
- Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Anklagevorwurf stütze sich im Wesentlichen auf die erbrachten Urkundenbeweise (vgl. Urk. 51 S. 5 unter Hinweis auf die Urk. 5, 6, 7/1-5, 8/1-57, 9/1-3, 10/1-10 und 11/1-2) sowie die Aussagen der Privatklägerin. Weiter hielt die Vorinstanz fest, im Rahmen der Untersuchung seien die Privatklägerin, der Beschuldigte sowie C._____ (vgl. Urk. 51 S. 6 unter Hinweis auf 1 S. 3) durch die Polizei befragt worden. 4.2. Der Beschuldigte wurde einmal durch die Polizei (vgl. Urk. 2) und einmal durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3) einvernommen. Weiter wurde er an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sowie an der Berufungsverhandlung befragt (vgl. Prot. I S. 9 ff. und Urk. 70). Seine Aussagen sind ohne Weiteres verwertbar. 4.3. Die Privatklägerin wurde am 23. September 2013 polizeilich in Abwesenheit des Beschuldigten befragt (vgl. Urk. 4). Eine Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO fand im Vorverfahren nie statt, was die Vorinstanz, nachdem sie auf jene Aussagen abstellte, offensichtlich übersah. Die Privatklägerin wurde indessen an der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten als Auskunftsperson (Urk. 69, vgl. Art. 178 Abs. 1 lit. a StPO) einvernommen, so dass ihre Aussagen nunmehr verwertbar sind. Demgegenüber sind die von der Vorinstanz als Beweismittel aufgeführten Aussagen von C._____, die lediglich sinngemäss im Polizeirapport, also nicht einmal in einer polizeilichen Einvernahme, zu finden sind (vgl. Urk. 1 S. 3), soweit sie im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen oder ihn belasten, nicht verwertbar. - 8 -
- Würdigung der Beweismittel 5.1. Der Beschuldigte räumte ein, die Privatklägerin habe die Beziehung zu ihm, welche nach eigener Darstellung seit dem 30. Juni 2006 bzw. 30. Oktober 2006 bestand, am 27. Mai 2008 beendet (vgl. Prot. I S. 18 f., Urk. 70 S. 6 u. 8). 5.1.1. Der Beschuldigte bejahte an der Hauptverhandlung, der Privatklägerin seit dem Jahr 2010 vermehrt SMS geschickt zu haben, wobei er dazu bemerkte, aus Verzweiflung und mit dem Willen gehandelt zu haben, seine Beziehung zu retten (vgl. Prot. I S. 11). 5.1.2. Er anerkannte sodann im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz den Erhalt des Schreibens der Privatklägerin vom 17. April 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3 S. 4), mit welchem sie ihn aufforderte, keinen Kontakt mit ihr zu suchen, ihre Nachbarinnen nicht anzurufen, sie nicht an der Arbeit anzurufen, keine Karten per Post zu senden, nie mehr an ihrer Tür zu läuten und ihren Sohn nicht zu belästigen. In diesem Brief hielt die Privatklägerin sodann fest, sie wolle keinen Kontakt mit ihm, wie sie ihm dies schon vor drei Jahren gesagt habe (vgl. Urk. 5). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, von der Privatklägerin ein entsprechendes Schreiben erhalten zu haben (Urk. 70 S. 12, S. 16). Weiter gab er zu, der Privatklägerin nach Erhalt dieses Schreibens bis zum 19. September 2013, mithin innerhalb von 6 Monaten, 57 Briefe und Ansichtskarten (vgl. Urk. 8) und in der Zeit vom 20. bis 25. September 2013 insgesamt 32 E-Mails (vgl. Urk. 7) mit dem Inhalt geschrieben zu haben, er liebe sie und wolle sie zurück (vgl. u.a. Urk. 3 S. 5 und Prot. I S. 12). Weiter anerkannte er, in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis zum 11. September 2013 10 E-Mails an den Arbeitgeber der Privatklägerin geschrieben (vgl. Urk. 10/1-10) und diesen telefonisch zwei Mal bzw. drei Mal, wie er im Berufungsverfahren ausführte, kontaktiert zu haben (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 13, Urk. 70 S. 17). Schliesslich räumte er ein, vor der Abmahnung (Urk. 5) öfters und auch danach, letztmals am 28. Oktober 2013 (Geburtstag der Privatklägerin), den Wohnort der Privatklägerin aufgesucht zu haben, um mit ihr zu reden (vgl. Urk. 2 S,. 4 , Urk. 3 S. 6 bzw. Prot. I S. 13). Konkret führte der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung aus, die Privatklägerin zwischen Frühling und Herbst 2013 noch - 9 - zweimal an ihrem Wohnort aufgesucht zu haben (Urk. 70 S. 17). Zu guter Letzt konzedierte der Beschuldigte, der Privatklägerin seit Frühling 2013 bis Herbst 2013 ca. 2 Mal im Monat via "Fleurop" Blumen und ca. im Juni 2013 eine Flasche Wein geschickt zu haben (vgl. Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 13). Damit sind aber die in der Anklageschrift aufgeführten Kontakte des Beschuldigten zur Privatklägerin im Wesentlichen erstellt, zumal sie eingestanden und zudem teilweise durch die vorhandenen Urkunden (Briefe und E-Mails, Urk. 7-11) belegt sind. 5.1.3. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass die Privatklägerin ihre Natelnummer wechselte (vgl. Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 11, Urk. 70 S. 13), wobei er in der Untersuchung und vor Vorinstanz in Abrede stellte, dies sei wegen seiner belästigenden SMS geschehen (Prot. I S. 11). Er machte diesbezüglich geltend, er wisse nicht warum dies geschehen sei (vgl. Urk. 3 S. 6) bzw. die Privatklägerin habe sich von einem Dritten (D._____) schützen wollen, der sich massiv in seine Beziehung zur Privatklägerin eingemischt habe (vgl. Prot. I S. 11 f.). An der Berufungsverhandlung behalf sich der Beschuldigte mit der Angabe, die Privatklägerin habe gesagt, sie hätte wegen ihm die Telefonnummer gewechselt, jedoch habe er es mit ihr nicht böse, sondern wirklich gut gemeint. Die Frage, ob die Privatklägerin ihm die neue Natelnummer gegeben hätte, quittierte er vor Vorinstanz ausweichend mit der Bemerkung, das sei nicht das Thema. Thema sei, dass er die Beziehung habe retten wollen (vgl. Prot. I S. 12). An der Berufungsverhandlung gab er an, alle Nummern von der Privatklägerin selber erhalten zu haben (Urk. 70 S. 13). 5.1.4. Weiter stellte der Beschuldigte in Abrede, die Erbstreitigkeit vorgegeben zu haben, um durch Einschaltung seines Rechtsanwaltes an die Kontaktdaten der Privatklägerin zu gelangen. Er erklärte dazu, den Erbstreit habe es gegeben und die E-Mail Adresse der Privatklägerin habe er schon vorher gehabt (Urk. 3 S. 7). Immerhin räumte der Beschuldigte ein, er habe, nachdem die Privatklägerin auf seine Mails und Briefe nicht reagiert habe und im Hinblick auf die rechtliche Situation beim Stalking, seinen Anwalt eingeschaltet, um den Kontakt mit der Privatklägerin herzustellen (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 3 S. 7 sowie Prot. I S. 12, Urk. 70 S. 14). Dazu führte er an der Berufungsverhandlung genauer aus, er habe - 10 - den Anwalt eingeschaltet, weil die Privatklägerin ihm nicht mehr zugehört habe. Er habe mit der Privatklägerin ernsthaft sprechen und ihr klar machen wollen, dass ihn keine Schuld an den Emails und der ganzen Störerei treffe, sondern die Intrigen von aussen kämen. Man könne ihm deshalb auch kein Stalking vorwerfen (Urk. 70 S. 14 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er im April 2013 vom Polizeibeamten E._____ telefonisch über die rechtliche Situation aufgeklärt und angewiesen worden sei, die Kontaktversuche zur Privatklägerin einzustellen (Urk. 70 S. 16). 5.1.5. Der Beschuldigte erklärte sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhandlung, Ziel seiner Kontaktnahmen mit der Privatklägerin sei es gewe- sen, "seine" Beziehung zu retten bzw. er habe um die Privatklägerin kämpfen bzw. er habe sich nur bei ihr entschuldigen wollen bzw. er habe nur ein klärendes Gespräch suchen wollen (vgl. Urk.2 S. 1 und 3, Urk. 3 S. 2 und S. 9, Prot. I S. 11 und 16). Der Beschuldigte nahm auf entsprechende Vorhalte Kenntnis davon, dass die Privatklägerin in Angst versetzt worden sei. Dazu bemerkte er indessen, es tue ihm leid, das habe er aber nicht gewollt (vgl. Urk. 3 S. 7) bzw. die Angst sei durch das Verhalten eines Dritten (D._____) hervorgerufen worden (Prot. I S. 20 f.). Weiter zeigte er auf Vorhalt Verständnis dafür, dass die Privatklägerin auf- grund der mehrfachen Versuche der Kontaktaufnahme teilweise das Haus nicht mehr verliess, machte indessen geltend, daran habe er keine Schuld (vgl. Prot. I S. 21). Auch an der Berufungsverhandlung wies der Beschuldigte darauf hin, er habe mit der Privatklägerin reden wollen, um ihr zu sagen, dass die Sache nicht so sei, wie sie dies sehe. Er habe ihr klar machen wollen, dass alles nicht seine Schuld sei (Urk. 70 S. 16). Indessen gab er an, ihre Angst vor ihm nicht nachvoll- ziehen zu können. Er fügte dazu an, sie sei zu ihm manchmal auch streng gewe- sen (Urk. 70 S. 18). 5.2. Die Privatklägerin wurde anlässlich ihrer Anzeigeerstattung, bei welcher sie diverse Urkunden einreichte, polizeilich befragt (vgl. Urk. 4). Weiter sagte sie an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson aus (vgl. Urk. 69). 5.2.1. Sie schilderte in ihrer polizeilichen Befragung vom 23. September 2013, seit drei Jahren vom Beschuldigten belästigt zu werden. Sie habe ihm viele Male - 11 - gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle und ihm dann im April 2013 einen einge- schriebenen Brief zukommen lassen, in welchem sie ihm untersagt habe, sie auf irgendeine Art und Weise zu kontaktieren. Er habe indessen nicht damit aufge- hört, was für sie eine riesengrosse psychische Belastung sei (vgl. Urk. 4 S. 1 f.). Seit ca. September 2010 sei die Situation für sie unangenehm bzw. unerträglich. Der Beschuldigte habe nicht akzeptieren können, dass sie ihn nur als Kollegen gesehen habe und nicht mehr. Er habe immer von Liebe gesprochen und dass sie ihn heiraten solle und sie seine grosse Liebe sei. Er habe ihr zahlreiche SMS- und Mail-Nachrichten geschrieben, wobei es immer schlimmer geworden sei, so dass sie sich gezwungen gesehen habe, ihre Telefonnummer zu wechseln. Danach habe sie ihn auch sicher zwei Jahre nicht mehr gesehen. Immer wenn sie ihm mit einer Anzeige gedroht habe, habe er für ca. 1 Woche mit den Belästigungen auf- gehört und dann habe alles wieder von vorne begonnen. Im Jahre 2010 habe er ihr ca. 20 SMS-Nachrichten durch den ganzen Tag und auch in der Nacht ge- schrieben, was sie zum Wechsel der Telefonnummer gezwungen habe. Danach habe er sie weiterhin mit der Zustellung von Postkarten, Briefen, Blumen und Wein belästigt und sie auch immer wieder an ihrem Arbeitsplatz angerufen. Am
- April 2013 habe sie ihm – so wie ihr dies von der Polizei geraten worden sei – durch einen eingeschriebenen Brief (vgl. Urk. 5) klar mitgeteilt, dass er sie in Ruhe lassen soll, worauf er ihr postwendend ebenfalls einen eingeschriebenen Brief zugesandt habe (vgl. Urk. 4 S. 3). Danach habe sie dennoch Blumen, Wein, rote Rosen, Karten, Briefe, sogar ein Inserat von einem 5 ½-Zimmer-Haus bekommen. Sie ertrage dies nicht mehr und habe Angst vor dem Beschuldigten. Weiter führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe viele Male an ihrem Arbeitsort, der F._____ telefoniert und etliche E-Mails an ihren Chef, C._____ bzw. an die E-Mail-Adresse ihres Arbeitsortes geschrieben, was ihr sehr unange- nehm sei und weswegen sie Angst habe, dass ihre berufliche Zukunft beeinträch- tigt werde, zumal sie einmal mit ihrem Chef deswegen ein Gespräch habe führen müssen (vgl. Urk.4 S. 4). Schliesslich schilderte die alleinerziehende Privatkläge- rin eines damals 14-jährigen Sohnes, ihrer Psyche gehe es wegen dieser extre- men Belästigungen immer schlechter. Sie habe Mühe einzuschlafen und fühle sich unter ständiger Beobachtung. Sie sei immer angespannt und habe Angst, - 12 - dass er jederzeit bei ihr zuhause oder am Arbeitsplatz auftauchen könnte. Sie ver- lasse deswegen am Abend auch nicht mehr die Wohnung. Es werde immer schlimmer und sie fühle sich total eingeschränkt und unter grossem Druck. Nun- mehr habe sie vom Beschuldigten erneut SMS-Nachrichten erhalten, denn ein Anwalt habe sich bei C._____ (ihrem Chef) gemeldet und dieser habe ihm aus Versehen ihre Telefonnummer und ihre Mailadresse gegeben. Jener Anwalt müs- se nun dem Beschuldigten die Mailadresse gegeben haben und nun bekomme sie seit ca. 20. September 2013 auch E-Mails. Seither (Zeitpunkt der Einvernah- me 23. September 2013) habe sie 17 Mails erhalten. Ihr Sohn habe ebenfalls Angst, zumal er allein mit dem Beschuldigten, der vor ca. 6 Monaten (d.h. ca. März 2013) an ihrer Wohnungstüre geklingelt und Einlass in die Wohnung gewollt habe, konfrontiert worden sei (vgl. Urk. 4 S. 5). 5.2.2. An der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre polizeilichen Aussagen. Präzisierend führte sie aus, in den Jahren 2009 bis 2012 sei sie vom Beschuldigten total belästigt worden. Sie habe zweimal die Natelnummer wechseln müssen, weil er derart viele SMS geschrieben habe. Er habe dann herumerzählt, dass er mit ihr eine Beziehung hätte und sie seine grosse Liebe sei. Für sie grenze diese psychische Belästigung an Terror. Nach dem Wechsel der Telefonnummern hätten die Anrufe und SMS aufgehört. Stattdessen habe der Beschuldigte begonnen, Briefe zu schreiben und an ihrem Arbeitsort, der F._____, während ihrer Arbeitszeit anzurufen. Er sei dort auch im- mer wieder vorbeigekommen. Der Beschuldigte habe auch ihren Chef, C._____, kontaktiert und diesem vorgegeben, sie würde ihm (dem Beschuldigten) etwas schulden. Bei seinen Anrufen in der F._____ habe er nicht nur mit ihrem Chef, sondern auch mit der G._____ und ihrer Kollegin H._____ telefoniert. Er habe vielleicht 40 Mal angerufen. Emails habe er ihrem Arbeitgeber nur wenige ge- schrieben, ca. zwei bis drei. Sie habe wegen dem Vorgehen des Beschuldigten an ihrem Arbeitsplatz Probleme bekommen. Die Kündigung sei dann aber vorwie- gend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und habe wohl nur zu einem geringen Teil etwas mit dem Beschuldigten zu tun gehabt. Blumen habe er ihr nach dem
- April 2013 auch noch geschickt. Drei bis vier Mal in die F._____ und zwei bis dreimal nach Hause. Ebenfalls habe er ihr zwei Flaschen Wein zukommen las- - 13 - sen. Seit dem 17. April 2013 sei er wohl noch zweimal bei ihr vorbeigekommen, letztmals am 28. Oktober 2013. Per Post werde sie vom Beschuldigten seit dem polizeilichen Eingreifen nicht mehr belästigt, jedoch noch mit anrufen in der F._____ und mit Emails, welche sie noch heute täglich erhalte (Urk. 69). 5.3. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: 5.3.1. Allein aufgrund der Depositionen des Beschuldigten, die auch durch verschiedene Urkunden untermauert werden, stehen die in der Anklageschrift aufgeführten vielfachen Kontaktnahmen mit der Privatklägerin fest. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte, obwohl er selber sagte, dass die Privatklägerin ihre Beziehung zu ihm bereits im Frühjahr 2008 beendete, seit dem Jahre 2010 mit SMS belästigte. Dabei ist nicht von Relevanz, wie die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, die eine solche bestreitet, war, weshalb diese Frage offen gelassen werden kann. Fest steht sodann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass er selbst nach Erhalt des Schreibens der Privatklägerin vom 17. April 2013, mit welchem sie ihm mitgeteilt hatte, keinerlei Kontakt mit ihm zu wollen, ihr 57 Briefe, 32 E-Mails und mindestens 10 E-Mails an ihren Arbeitgeber sandte, mit ihrem Arbeitgeber mindestens zwei Mal telefonierte, ihr diverse Male Blumen und einmal eine Flasche Wein zukommen liess sowie sich mehrfach an den Wohnort der Privatklägerin begab. Der Beschuldigte räumte ein, dies alles gemacht zu haben, um "seine Beziehung" zu retten, bzw. um sich bei ihr zu entschuldigen bzw. um ein klärendes Gespräch zu erreichen. 5.3.2. Wie oben dargestellt, konzedierte der Beschuldigte weiter, im Hinblick auf eine Kontaktnahme mit der Privatklägerin einen Anwalt eingeschaltet zu haben (vgl. Prot. I S. 12,Urk. 70 S. 13 f.), wobei hier wiederum ohne Belang bleibt, ob die vom Anwalt erwähnte Erbstreitigkeit – dies entgegen dem Anklagesachverhalt – nicht fingiert war, zumal ein Zusammenhang dieser Sache mit den Kontakt- versuchen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht ersichtlich ist. Unmittelbar nach dem Email-Verkehr mit dem Anwalt, welcher vom 19. bis
- September 2013 stattfand und über welchen er seitens von RA X._____ mit einer Kopie bedient wurde, begann der Beschuldigte mit der Zustellung von - 14 - E-Mails an die Privatklägerin (vgl. Anklageschrift Urk. 16 S. 3: 32 E-Mails in der Zeit vom 20. - 25. September 2013). 5.3.3. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt mit Bezug auf die Frage, ob die Privatklägerin wegen seiner SMS die Natelnummer wechselte bzw. konnte die Notwendigkeit für den Wechsel der Nummer durch die Privatklägerin nicht seinem Verhalten zuordnen. Es ist indessen unbestritten, dass die Privatklägerin tatsäch- lich ihre Handynummer wechselte und dem Beschuldigten ihre aktuelle Nummer nicht bekannt gab (vgl. Prot. I S. 11 f.). Im Übrigen lassen die detaillierten und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin anlässlich ihrer oben dargestellten Befragung als Auskunftsperson (vgl. Urk. 69) und schon bei der Polizei (vgl. Urk. 4 S. S. 3) keinen vernünftigen Zweifel offen, dass der Grund für die Aufgabe Ihrer Telefonnummer allein im Verhalten des Beschuldigten lag. 5.3.4. Die weiteren Bestreitungen des Beschuldigten beschlagen die Frage nach den Auswirkungen der erstellten Annäherungsversuche des Beschuldigten auf die Handlungsfreiheit der Privatklägerin (vgl. u.a. Berufungserklärung Urk. 54). Diesbezüglich ist auf die Depositionen der Privatklägerin abzustellen. Sie erklärte bereits bei der Anzeigeerstattung und in ihrer polizeilichen Befragung, dass sie aufgrund der gezeigten Verhaltensweise grosse Angst vom Beschuldigten habe. So habe sie Mühe einzuschlafen und fühle sich unter ständiger Beobachtung, sie habe Angst, dass er jederzeit bei ihr zuhause oder am Arbeitsplatz auftauche. Sie verlasse wegen des Beschuldigten am Abend auch nicht mehr die Wohnung (vgl. Urk. 4 S. 5). Weiter habe sie Angst, dass durch die Kontaktnahmen des Beschul- digten an ihrem Arbeitsort bzw. bei ihrem Chef ihre berufliche Zukunft beeinträch- tigt würde (Urk. 4 S. 4). Diese Ängste schilderte sie plausibel und detailliert auch anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 69). Insbesondere schilderte sie, aufgrund des hartnäckigen Verhaltens des Beschuldigten habe sie den Eindruck, er sei psychisch krank und man könne alles von ihm erwarten. Deshalb habe sie Angst. Sie wohne im Erdgeschoss und der Beschuldigte habe einmal vor ihrem Schlafzimmerfenster gesessen und habe auf sie gewartet. Im Jahr 2013 habe sie, wenn sie nach draussen gegangen sei nie gewusst, ob nicht der Beschuldigte dastehen und sagen würde, sie sei seine - 15 - grosse Liebe und all die Dinge. Sie sei erst seit dem 1. November 2013 wieder ruhiger geworden, weil sie einen Partner habe. Es sind nun keine Gründe ersicht- lich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal seine Verhaltensweise aufgrund der Intensität der Handlungen nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres zu den von der Privatklägerin ge- schilderten Folgen führen kann. Insbesondere steht aber aufgrund der Aussagen der Privatklägerin fest, dass diese Folgen auf die unzähligen Kontaktversuche des Beschuldigten und nicht auf Handlungen eines Dritten (D._____) – wie der Beschuldigte dies weiszumachen versucht (vgl. Prot. S. 20 f., vgl. auch Berufungserklärung Urk. 54 S. 1 f., Urk. 70 S. 4, 10 ff.) – zurückzuführen sind. 5.3.5. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt – soweit relevant – vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als sogenanntes "Stalking" und subsumierte es unter den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 1.2. Inhalt des zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehls vom 11. Februar 2014 (Urk. 16) ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ein vielschichtiges Verhalten des Beschuldigten, das man gemeinhin als Stalking bezeichnet (vgl. Urk. 51 S. 7 f.). 1.2.1. Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und - 16 - dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Aber nicht jeder, allenfalls auch hartnäckige Versuch, mit einer Person (wieder) in Kontakt zu treten, kann als Stalking qualifiziert werden. Eine klare und deutliche Zurückweisung allerdings muss akzeptiert und weitere Kontaktaufnahmen gegen den Willen der betreffenden Person demzufolge unterlassen werden, denn Zuneigung und Liebe lassen sich nicht erzwingen (vgl. Urteil des Obergerichtes SB110438 vom 15. September 2011 E. 3.3). Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 unter Hinweis auf Rebecca Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 26 und 28 f., Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 6; vgl. zum Ganzen auch: Zimmerli Stalking - Erscheinungsformen, Verbreitung, Rechtsschutz, in: Sicherheit & Recht, 1/2011, S. 17 ff.).). 1.2.2. Für Stalking gibt es in der Schweizer Rechtsordnung – trotz parlamentarischer Vorstösse (vgl. dazu Hinweise im Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 6.2) – nach wie vor keinen eigenen Straftatbestand (a.a.O. E. 6.2 vgl. auch BGE 129 IV 262 Erw. 2.3 Abs. 2). Das heisst indessen nicht, dass Stalking hierzulande strafrechtlich völlig irrelevant ist. Es bedeutet aber, dass nur diejenigen Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches, wie beispielsweise Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder Hausfriedensbruch, subsumiert werden können. Gestützt auf den seit 1. Juli 2007 in Kraft stehenden Art. 28b ZGB kann die von der Nachstellung betroffene Person überdies beim Gericht u.a. beantragen, der verletzenden Person – unter Straf- androhung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) – insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich in einem bestimmten - 17 - Umkreis ihrer Wohnung oder an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E 6.2). Problematisch erweist sich somit die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich allein die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet. 1.3. Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bestraft, wer vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 1.3.1. Vor allem die Tatvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit" ist aufgrund ihrer Form als Generalklausel und im Hinblick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmungsgebot restriktiv auszulegen (Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, 3. A. Basel 2013, N 43 f. zu Art. 181 StGB, m.w.H.; statt vieler BGE 119 IV 305). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Erfasst sind allein Verhal- tensweisen, denen eine Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nach- teile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Das verwendete Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 44 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 119 IV 305, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16.11.2007). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach einem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen (Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 IV 262 ff. in: AJP 2004 S. 334 ff., S. 338, mit Verweisen). Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Überschritten sein kann das geduldete Mass an Beeinflussung schon nach einem Einzelakt, aber allenfalls - 18 - auch erst nach einer Reihe von Handlungen des Täters, mit denen dieser jedes Mal seinem Begehren Nachdruck verleihen will. 1.3.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011,E. 5.1 unter Hinweis auf BGE 134 IV 216 E. 4.4.3, 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1). Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbe- tätigung ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Geschützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässige Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. Diese Beschränkung muss zudem rechtswidrig sein. Dies lässt sich jedoch erst prüfen, wenn geklärt ist, welche Freiheiten einer Person zustehen und ob eine konkrete Beschneidung eben dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist (Jiri Ehrlich, Der "sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diss., Bern 1984, S. 7 ff.; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 9 f. zu Art. 181). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 57 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 129 IV 15). Die unter diese Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 305). 1.3.3. Schliesslich ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Nötigung vorliege, stets zu beachten, dass die einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen muss. Der damit bezeichnete Erfolg muss mithin als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Das Bundesgericht hat in BGE 129 IV 266 f. ausgeführt, die Nötigung knüpfe an - 19 - einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während "Stalking" als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei. Ein Schuldspruch wegen Nötigung kann sich mithin nicht allein auf die Würdigung der Gesamtheit der Handlungen des Täters stützen. Die einzelnen Handlungen sind jedoch durchaus unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen, wozu etwa voran- gegangene Handlungen gehören können. Die Nötigung ist als Erfolgsdelikt erst dann vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK II - Delnon/Rüdy, N 49 f. zu Art. 181).
- Objektiver Tatbestand 2.1. Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mit den beschriebenen Verhaltensweisen psychisch derart unter Druck gesetzt, dass diese grosse Angst vor dem Beschuldigten bekam, sich eingeschränkt und zu Hause nicht mehr sicher fühlte, nicht mehr richtig schlafen konnte, am Abend die Wohnung nicht mehr verliess und auch um ihre berufliche Zukunft fürchtete (vgl. Urk. 16 S. 3). Weiter wird in der Anklage festgehalten, der Beschuldigte habe die psychische Konstitution bzw. Handlungsfreiheit der Privatklägerin eingeschränkt um sie dazu zu bringen, eine Beziehung mit ihm zu führen (vgl. Urk. 16 S. 4). 2.2. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass als Tatbestandsvariante dem Be- schuldigten weder Gewalt noch Androhung ernstlicher Nachteile vorgeworfen wird (vgl. Urk. 51 S. 10), sondern eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit". Zutreffend ist sodann, dass die herrschende Lehre das Täterverhalten des "Stalkings" unter dieser Tatbestandsvariante subsumiert. Weiter ist mit der Vorinstanz nicht zu übersehen, dass nicht jeder Versuch, mit einer Person in Kontakt zu treten, als "Stalking" zu bezeichnen ist; vielmehr muss sich der Täter einer Zurückweisung gezielt widersetzen und die Kontaktaufnahmeversuche gegen den Willen des Betroffenen fortsetzen aus dem Antrieb, die eigene Zuneigung erwidert zu erhalten (vgl. Urk. 51 S. 10 mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SB110438 vom 15. September 2011, E. 3.3). Das Verhalten des Beschuldigten ist dabei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. - 20 - 2.3. Als Erfolg seiner nötigenden Handlungen wirft die Anklage dem Beschuldig- ten, wie oben gesehen vor, er habe die Privatklägerin genötigt, seine unerwünschten Liebesbezeugungen zu dulden, was bei ihr Angst vor dem Beschuldigten hervorrief, sie sich eingeschränkt und zu Hause nicht mehr sicher fühlte, nicht mehr richtig schlafen konnte sowie deswegen um ihre berufliche Zukunft fürchtete, und ihr normales Verhalten veränderte, indem sie deswegen am Abend die Wohnung nicht mehr verliess (Unterlassen). Weiter hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe durch seine Handlungen ein Tun avisiert, nämlich er habe sie dazu bringen wollen, eine Beziehung mit ihm zu führen. 2.4. Von Belang ist hier, dass die Privatklägerin, wie diese anlässlich der Vorsprache Anfang April 2013 auf der Station Stäfa der Kantonspolizei Zürich schilderte (vgl. Urk. 1 S. 2) und in ihren Befragungen auch bestätigte (vgl. Urk. 4 S. 3, Urk. 69) bereits seit dem Jahre 2010 vom Beschuldigten belästigt wurde. Bereits im Jahre 2010 sah sie sich aufgrund der Zustellung von ca. 20 SMS- Nachrichten, welche durch den ganzen Tag und auch in der Nacht erfolgten, veranlasst, ihre Telefonnummer zu wechseln (vgl. Urk. 4 S. 3, Urk. 69). Ihre Vorsprache bei der Polizei erfolgte im Frühjahr 2013, nachdem die Belästigungen seitens des Beschuldigten, wie sie diese nannte, massiv zugenommen hatten und die Privatklägerin trotz ihrer wiederholten Mitteilung an den Beschuldigten, er solle sie endlich in Ruhe lassen (vgl. Urk. 4 S. 1) nichts gefruchtet hatten. Auf Anraten des Polizeibeamten und weil sie damals angegeben hatte, sich nicht akut an Leib und Leben bedroht zu fühlen und sich lediglich zu wünschen, nicht mehr belästigt zu werden (vgl. Urk. 1 S. 2), untersagte sie dem Beschuldigten mit eingeschrie- bener Sendung vom 17. April 2013, sie zu kontaktieren (vgl. Urk. 5). Diese Vorge- schichte, die in der Anklageschrift nur am Rand zitiert wird, bildet die Ausgangs- lage für die weiteren in der Anklage detailliert aufgeführten Kontaktnahmen und Kontaktversuche des Beschuldigten und ist selbstredend für deren Beurteilung von besonderem Gewicht (vgl. dazu Leitentscheid BGE 129 IV 262 E. 2.5). Zu beachten ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass vorliegend von einer mehrjährigen (drei Jahre) Dauer der Belästigungen der Privatklägerin durch den Beschuldigten auszugehen ist, dass die von der Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten zuvor vielfach mündlich ausgesprochenen Kontaktverbote und den - 21 - Wechsel ihrer Telefonnummer nichts fruchteten und dass selbst die Einschaltung des Polizeibeamten, der mit dem Beschuldigten telefonischen Kontakt aufnahm und ihm im April 2013 – wie er eingesteht (vgl. Urk. 70 S. 16) – die rechtliche Situation beim "Stalking" zugegebenermassen erläuterte, ohne Erfolg blieb. 2.5. Die Handlungen des Beschuldigten, die Gegenstand der Anklage bilden, sind unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte als klassisches und massives "Stalking" zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hatte die Privatklä- gerin insbesondere im Zeitraum von April 2013 bis September 2013 insgesamt etwa hundert unerwünschte Schreiben per Post und E-Mail entgegenzunehmen, obschon sie dem Beschuldigten – nota bene nach dreijähriger Belästigung – auch schriftlich eindeutig erklärt hatte, dass sie keinerlei Kontakt mehr mit ihm wolle (vgl. Urk. 5). Allein im Zeitraum vom 20. September bis zum 25. September 2013 erreichten sie 32 E-Mail an ihre private Adresse, wobei sie zu jeder Tag- und Nachtzeit erfolgten (vgl. Urk. 7/1). Der Beschuldigte scheute keinen Aufwand, um mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten. So wandte er sich zwischen dem
- Dezember 2012 und dem 11. September 2013 mit E-Mails an die Adresse des Arbeitgebers der Privatklägerin (vgl. Urk. 10/1-10) und rief sie vielfach an ihrem Arbeitsplatz an, was bei ihrer Arbeitgeberin Erklärungsbedarf aufkommen liess, zumal sich der Beschuldigte auch an den Chef persönlich wandte, so dass die Privatklägerin Probleme an ihrem Arbeitsplatz bekam (vgl. Urk. 1 S. 3, Aussagen des Arbeitgebers C._____ im Polizeirapport und Aussagen der Privatklägerin, vgl. Urk. 69). Weiter beauftragte der Beschuldigte im Hinblick auf die Erlangung von Kontakten mit der Privatklägerin einen Anwalt, dem die Privatklägerin wiederum deutlich mitteilte, dass sie mit dem Beschuldigten keinen Kontakt wünsche (vgl. Urk. 11/1-2), was postwendend die oben erwähnten 32 E-Mails an die Privatklägerin durch den Beschuldigten auslöste. Der Beschuldigte begab sich sodann seit Frühling bis Herbst 2013, letztmals am Geburtstag der Privatklägerin am tt. Oktober 2013, mehrfach an ihren Wohnort, was die Privatklägerin dulden musste und sie ängstigte. Schliesslich liess er ihr noch diverse Male Blumen zukommen und schickte ihr im Juni 2013 eine Flasche Wein. - 22 - 2.6. Die oben aufgeführten Handlungen des Beschuldigten dokumentieren, dass die Privatklägerin, für welche jede Kontaktnahme durch den Beschuldigten erklärtermassen unerwünscht war, im Anschluss an eine drei Jahre dauernde Belästigung innerhalb einer Zeitspanne von ca. 6 Monaten eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit und Willensbetätigung der Privatklägerin massiv einschränkten. Denn zur persönlichen Freiheit gehört auch die Freiheit, über die Gestaltung des Privatlebens und damit auch die Aufnahme von Kontakten selbst zu entscheiden. 2.7. Wie oben schon dargetan, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die den Tatbe- stand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten als Nötigung qualifiziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des "Stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Das "Stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen). Wie vorstehend dargelegt, ist das Verhalten des Beschuldigten vor dem Hintergrund der oben geschilderten Vorgeschichte mit den jahrelangen Belästigungen der Privatklägerin zu sehen. Jeder Anwesenheit des Beschuldigten vor der Wohnung der Privatklägerin, insbesondere jene am 28. Oktober 2013 und jeder versuchten Kontaktnahme durch Schreiben unter Zustellung von Blumen oder Wein, kommt damit Charakter zu. 2.8. Dass vorliegend zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin ein natürlicher und adäquater Zusammenhang bestand bedarf keiner vertieften Erörterung (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 11 f.). - 23 -
- Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. (vgl. dazu auch Vorinstanz Urk. 51 S. 12). 3.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, das der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wollte, zumal er dies an der Hauptver- handlung und im Berufungsverfahren auch eingestand. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte das Schreiben der Privatklägerin vom 17. April 2013 erhielt, welches deutlich sämtliche Kontakte untersagte (vgl. Urk. 5). Dem Beschuldigten war die- se Situation offensichtlich auch deswegen klar, als er eigens zur unerwünschten Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nahm. Dazu kommt, dass ihn auch der Polizeibeamte telefonisch deswegen kontaktierte. Schliesslich musste ihm die Ablehnung der Privatklägerin ihm gegenüber auch deswegen klar sein, weil die Privatklägerin ihre Telefonnummer wechselte ohne ihm ihre neue Nummer zu geben. Klar musste dem Beschuldig- ten aber spätestens nach dem Anruf des Polizeibeamten auch sein, dass die Privatklägerin unter den unerwünschten Kontaktversuchen litt und diese über sich ergehen lassen musste und sie zu unerwünschten Verhaltensänderungen zwingen würden. Wenn der Beschuldigte dessen ungeachtet wie geschildert agierte, die Privatklägerin immer wieder auf verschiedene Weise behelligte und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte, um sie dazu zu bewegen, sich seinem Willen zu beugen, dann stellte dies nicht nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, sondern direkten Vorsatz dar. 3.3. Dabei ist zu präzisieren, dass das Fernziel des Beschuldigten darin bestand, dass sich die Privatklägerin zumindest zu einem klärenden Gespräch hätte zur Verfügung stellen sollen, welches Ziel er ausdauernd und hartnäckig verfolgte, indem er die Privatklägerin auf sämtlichen Kanälen (persönlich, E-Mail, Briefe etc.) zu erreichen versuchte. Auf diesem Weg bestand sein unmittelbares Ziel aber darin, dass die Privatklägerin sämtliche Kontaktaufnahmen und Kontakt- aufnahmeversuche zu erdulden hatte (um so schliesslich mit ihm wieder in Kontakt zu treten), was er als Begleiterscheinungen in Kauf nahm. - 24 -
- Rechtswidrigkeit 4.1. Die Vorinstanz hat dazu in ihrem Entscheid die nötigen theoretischen Erwägungen angebracht, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 13). 4.2. Korrekt ist sodann, dass der Beschuldigte vorliegend äusserst beharrlich und mit grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem klaren und deutlichen Willen der Privatklägerin vorging. Ebenso richtig ist, dass die Gesamtheit der vom Beschuldigten eingesetzten Mittel, deren Intensität und Dauer und die von ihnen verursachten Einschränkungen der Handlungsfreiheit der Privatklägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck standen (so Vorinstanz Urk. 51 S. 13). Dass das Ausmass des Kontaktierens und Zustellens von Briefen, Blumen, E-Mails durch den Beschuldigten auch das rechtlich und sittlich geduldete Mass überschreitet, um die Privatklägerin zu einem Gespräch oder einer Wideraufnahme persönlicher Kontakte zu bewegen, ist offensichtlich. Damit ist auch die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 13).
- Zusammenfassung 5.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist. 5.2. Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten sind keine ersichtlich. Insbesondere kann – entgegen der Darstellung des Beschuldigten (vgl. Urk. 62) – nicht davon ausgegangen werden, er habe aus Notwehr oder aber in einem Notstand gehandelt. 5.3. Wie oben dargetan, hat der Beschuldigte auf verschiedene Weise und immer wieder von neuem gehandelt, weswegen eigentlich mehrfache Tatbege- hung vorliegen würde. Das Verbot der reformatio in peius bei alleiniger Berufung des Beschuldigten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet allerdings die Aufnahme einer solchen Erweiterung des Schuldspruches wegen Nötigung im Dispositiv. Hingegen kann dieser Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, - 25 - solange sich die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe dadurch nicht erhöht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_712/2012 vom 26. September 2013). IV. Sanktion
- Strafrahmen, Strafzumessungsfaktoren und Zusatzstrafe 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Kriterien für die Strafzumessung in ihrem Entscheid festgehalten, den Strafrahmen für die Nötigung korrekt abgesteckt und richtig angegeben, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterschieden und wie bei der Ausfällung einer Geldstrafe vorzugehen ist, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 14 f.). 1.2. Festzuhalten ist vorweg, dass in diesem Berufungsverfahren mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (80 Tagessätze à CHF 10.--) wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt (Art. 391 StPO). Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbenommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten. 1.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (vgl. Urk. 53 S. 2, vgl. auch beigezogene Akten). Wie oben dargetan, hat der Beschuldigte in der Zeitspanne von April bis Ende Oktober 2013 die der heutigen Anklage zugrunde liegenden Handlungen begangen. Damit und nachdem heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes wiederum eine Geldstrafe, mithin eine gleichartige Strafe zur Diskussion steht, ist die neue Sanktion als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise bei der Bildung einer teilweisen Zusatzstrafe zutreffend angegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 15). Ergänzend ist festzuhalten, dass für die Frage, ob der Beschuldigte vor und nach einer früheren Verurteilung delinquiert hat, auf - 26 - das Datum dieser früheren Verurteilung abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 3.4.3).
- Strafzumessung im konkreten Fall 2.1. Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschul- digte der Privatklägerin – ausgehend von der Tatbegehung ab Frühjahr 2013 – während eines Zeitraums von einem halben Jahr praktisch ununterbrochen auf verschiedene Weisen durch Briefe, E-Mails, Geschenke (Blumen und Wein) und insbesondere durch seine Besuche an ihrem Wohnort nachstellte und sie damit gegen ihren Willen anging. Durch diese Nachstellungen, zu denen sich das Wissen um die oben geschilderte dreijährige Vorgeschichte gesellte, bedrängte er die Privatklägerin empfindlich und schränkte sie nicht unerheblich in ihrer persön- lichen Freiheit ein. So schilderte sie insbesondere glaubhaft, dass sie sich vor dem Beschuldigten geängstigt habe, insbesondere beim Verlassen der Wohnung und sie überdies an ihrer Arbeitsstelle Konsequenzen befürchtet habe. Die vom Beschuldigten bei der Privatklägerin hervorgerufene Unsicherheit und Angst hatten somit eine Minderung ihrer Lebensqualität zur Folge. Die Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorwiegend Liebesbeteuerungen schrieb, vermag daran nichts zu ändern (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 17). Gesamthaft betrachtet erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Diese Qualifikation trifft auch für die subjektive Tatschwere zu: Obwohl der Beschuldigte von der Privatklägerin mehrfach und zwar mündlich, schriftlich und durch seinen Anwalt aufgefordert wurde, seine Nachstellungen zu unterlassen und sie in Ruhe zu lassen, hörte er damit nicht auf, nicht einmal nach der Kontaktierung durch den Polizeibeamten, mithin in Kenntnis davon, dass die Privatklägerin wegen seines Verhaltens eine Anzeige erstatten wollte. Er handelte damit egoistisch und zeigte dabei eine ausgeprägte Beharrlichkeit. Schon die Beurteilung der Tatkomponente müsste daher zu einer höheren Einsatzstrafe als die von der Vorinstanz im Ergebnis ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen führen. 2.2. Zur Täterkomponente ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen zu verweisen, welche verschuldensneutral zu bewerten sind (vgl. Urk. 51 S. 17). Die Vorstrafen (vgl. - 27 - Urk. 53), die Delinquenz während laufendem Strafverfahren und die (teilweise) erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit fallen jedoch spürbar strafer- höhend ins Gewicht. Der Beschuldigte stellte die im vorgeworfenen Kontakte und Kontaktversuche mit der Privatklägerin grundsätzlich nicht in Abrede, dennoch ist nicht von einem ins Gewicht fallenden Geständnis auszugehen, zumal er durch diverse Urkunden überführt war. Er zeigte sich weder einsichtig noch reuig, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung angezeigt ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorinstanz hat leicht strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zumindest vor der Hauptverhandlung eine Wiedergutmachung vorgeschlagen hat (vgl. Urk. 51 S. 18), was wohl zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen ist, ob- wohl der Wortlaut seiner Erklärung, nachdem die Vorinstanz diese aus unerklärli- chen Gründen – mit einer Verfügung gar (vgl. Urk. 38 und 39) – aus den Akten verbannte, unbekannt ist. Mit dieser Strafminderung ist auch die Angabe des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung berücksichtigt, er habe mit der Privatklägerin einen Kompromiss finden wollen (Prot. II S. 5, Urk. 70 S. 19, S. 22). 2.3. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass heute eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. zur Berechnung die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 51 S. 18), erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion eigentlich als zu mild, sie ist indessen in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Der von der Vorinstanz auf CHF 10.-- festgesetzte Tagessatz entspricht im Übrigen dem vom Bundesgericht festgesetzten Mindestansatz (vgl. BGE 135 IV 180 = Praxis 2010 Nr. 44). Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – wie dies die Vorinstanz zu Unrecht tat (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) – ist nicht vorzunehmen. V. Vollzug
- Zum Vollzug der Geldstrafe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 20 f.). Ergänzend ist festzuhalten, - 28 - dass für die Beurteilung der Prognose die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind.
- An der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der vorbestrafte Beschuldigte, der während laufendem Strafverfahren und laufender Probezeit delinquierte, der Privatklägerin nach wie vor – dies entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 20) – praktisch täglich diverse E-Mails sendet (Urk. S. 11 f., Urk. 70 S. 18). Damit ist für sein künftiges Wohlverhalten eine aus- gesprochen schlechte Prognose zu stellen, weshalb der Vollzug der Geldstrafe anzuordnen ist. VI. Widerruf
- Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie gemäss Art. 46 StGB bei erneuter Delinquenz des Täters in der Probezeit zu reagieren ist (vgl. Urk. 51 S. 19), was hier nicht wiederholt zu werden braucht.
- Die Vorinstanz hat die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu CHF 80.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 für vollziehbar erklärt, nachdem feststeht, dass der Beschuldigte (auch) nach diesem Datum delinquierte. Auch wenn vorliegend – entgegen der Vorinstanz – "lediglich" von einer Delinquenz im Zeitraum Frühjahr bis Ende Oktober 2013 auszugehen ist, so drängt die Tat- sache, dass er der Privatklägerin nebst Weiterem im Zeitraum 20. - 25. Septem- ber 32 E-Mails zustellte bzw. sie am 28. Oktober 2013 persönlich in ihrer Wohnung aufsuchte, die berechtigte Annahme auf, er habe sich durch diese kurz zuvor erfolgte bedingte Verurteilung nicht beeindrucken lassen. Dies und das oben bereits erwähnte fortwährende Verharren in der Belästigung der Privat- klägerin lassen den Schluss einer fehlenden ungünstigen Prognose nicht zu.
- Der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. - 29 - VII. Zivilansprüche Die Vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche wurde vom Beschuldigten nicht beanstandet. Nachdem es bei einer Verurteilung bleibt, ist diese vorinstanzliche Regelung unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen (vgl. Urk. 51 S. 21, Art. 82 Abs. 4 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Kostendispositiv der Vorinstanz (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen.
- Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er auch diese Kosten zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.-- als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 (Unt.-Nr. U 1343) bedingt ausgesprochene Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.-- wird vollzogen. - 30 -
- Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (Ziff. 6 und Ziff. 7).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140505-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 23. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom
2. Juli 2014 (GB140002)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Februar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51) Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.– (entsprechend CHF 800.–) als teilweise Zusatzstrafe zur mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. bedingt ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 3'600.−).
3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Geldstrafe schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von 80 Tagen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom
3. September 2013 (Unt.-Nr. U13 43) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.– (entsprechend CHF 3'600.–) wird widerrufen und vollzogen.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird festgesetzt auf: CHF 800.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 900.– Gebühr für die Führung des Strafverfahrens CHF 1'700.− Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 54, sinngemäss): Freispruch von Schuld und Strafe.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 60, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Mit Urteil vom 2. Juli 2014 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und be- strafte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 10.-- als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.--. Die Richterin ordnete den Vollzug der Geldstrafe an und widerrief zudem den bedingten Vollzug der mit eben genanntem Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. ausgesprochenen Geldstrafe. Infolge des Schuldspruchs wurden dem Beschuldigten zudem die Verfahrenskosten auf- erlegt. Über die Zivilansprüche der Privatklägerin entschied die Einzelrichterin nicht, sondern verwies sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Urk. 51).
- 4 -
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 7. Juli 2014 Berufung (Urk. 48). Am 24. Oktober 2014 nahm der Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil in Empfang (Urk. 50/2). Die Vorinstanz stellte das Urteil zudem dem Be- schuldigten persönlich zu, welcher dieses am 30. Oktober 2014 entgegen nahm (Urk. 50/3). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte der Verteidiger auf Nach- frage des hiesigen Gerichts mit, es bestehe zwischen ihm und dem Beschuldigten kein Mandat mehr für das Berufungsverfahren. Er habe dies bereits Ende Oktober 2014 dem Bezirksgericht Meilen mitgeteilt (Urk. 56, Urk. 58). Somit ist für die Berechnung der Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung das Datum des Empfangs der schriftlichen Urteilsbegründung des Beschuldigten massgebend (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 14. November 2014 und wurde der Schweizerischen Post am
15. November 2014 zum Versand übergeben (Urk. 54). Damit ist die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ohne Weiteres gewahrt.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Die Privat- klägerin stellte im Berufungsverfahren keine Anträge.
4. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch. Er hielt in seiner Berufungserklärung fest, er habe sich nur mit der Privat- klägerin versöhnen wollen, weil sich viele in diese Beziehung eingemischt hätten. Die Privatklägerin habe durch sein Handeln keine ernsthafte Nachteile erlitten und keine Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit erfahren. Die Angst der Privatkläge- rin sei nicht durch ihn ausgelöst worden und er habe ihr nicht weh tun wollen. Er habe sich keiner Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht (vgl. Urk. 54). In einem weiteren Schreiben machte der Beschuldigte zudem geltend, es treffe ihn keine Schuld, weil er aus Notwehr bzw. in einem Notstand nach Art. 17 StGB gehandelt habe (vgl. urk. 62). Damit kann das Urteil in seiner Gesamtheit als angefochten gelten und ist daher vollständig zu überprüfen (Art. 404 StPO).
5. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Februar 2015 statt, an welcher die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen wurde.
- 5 - II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Gemäss Polizeirapport (vgl. Urk. 1) suchte B._____ Anfang April 2013 den Kantonspolizeiposten Stäfa auf, um gegen den Beschuldigten eine Anzeige zu erstatten. Gegenüber dem Polizeibeamten gab sie dabei an, seit ca. drei Jahren vom Beschuldigten belästigt zu werden. Er sei ein ehemaliger Bekannter, welcher ihr in einer schweren Zeit beigestanden habe. Die Belästigungen hätten massiv zugenommen, als sie ihm vor einiger Zeit die Freundschaft gekündigt habe. Danach habe er damit begonnen, sie zu Hause und an ihrem Arbeitsplatz mit zahlreichen E-Mails, Briefe und Ansichtskarten zu belästigen. Sie gab auf Frage des Polizeibeamten an, sich nicht akut an Leib und Leben bedroht zu fühlen, sich jedoch zu wünschen, einfach nicht mehr belästigt zu werden. Da sie zu jenem Zeitpunkt dem Beschuldigten nur mündlich mitgeteilt hatte, keinen Kontakt mehr mit ihm zu wünschen, riet der diensttuende Polizeibeamte der Privatklägerin, dem Beschuldigten einen eingeschriebenen Brief zukommen zu lassen, in welchem sie ihm ausdrücklich jeden Kontakt untersage, welchen Ratschlag sie am 17. April 2013 in die Tat umsetzte (vgl. Urk. 5). Weiter empfahl derselbe Polizeibeamte der Privatklägerin, fortan sämtliche Brief- und Mailpost des Beschuldigten zu sammeln, um diese Unterlagen bei einer späteren Anzeigeerstattung einreichen zu können. Zusätzlich nahm der Polizeibeamte im Einverständnis mit der Privatklägerin mit dem Beschuldigten Kontakt auf und teilte ihm die rechtliche Situation mit (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 70 S. 16). In der Folge begab sich die Privatklägerin Mitte September 2013 erneut zum Polizeiposten (Station Stäfa) und teilte dort mit, der Beschuldigte habe mit seinen Belästigungen nicht aufgehört, sie habe nun genug Beweismittel und – unter Einreichung eines ganzen Bündels mit mehreren Dutzend Briefen und Karten – erstattete gegen ihn die Anzeige (vgl. Urk. 1 S. 2), die diesem Verfahren zugrunde liegt (vgl. polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin in Urk. 4).
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2. Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten wird im als Anklage geltenden Strafbefehl vom
11. Februar 2014 (Urk. 16, Art. 356 Abs. 1 StPO) vorgeworfen, B._____ (Privatklägerin) mit verschiedenen im Einzelnen beschriebenen Verhaltensweisen psychisch derart unter Druck gesetzt zu haben, dass diese grosse Angst vor ihm bekam, sich zu Hause nicht mehr sicher bzw. eingeschränkt fühlte, nicht mehr richtig schlafen konnte, am Abend die Wohnung nicht mehr verliess und auch um ihre berufliche Zukunft fürchtete. 2.2. Gemäss Anklage belästigte der Beschuldigte B._____ im Einzelnen seit dem Jahre 2010 derart mit SMS, dass diese die Natelnummer wechselte. Weiter schrieb ihr der Beschuldigte, obwohl sie ihn am 17. April 2013 schriftlich aufgefordert hatte, sie in Ruhe zu lassen, seit Anfangs Mai 2013 bis zum
19. September 2013 insgesamt 57 Briefe und Ansichtskarten, in welchen er ihr seine Liebe bekundete und sie aufforderte, zu ihm zurückzukommen. Nachdem der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter an die E-Mail-Adresse der Privatklägerin gelangt war, schrieb er ihr in der Zeit vom 20.September bis
25. September 2013 insgesamt 32 E-Mails des Inhalts, er liebe sie und wolle sie zurück. In der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis 11. September 2013 wandte sich der Beschuldigte mit 10 E-Mails an den Arbeitgeber der Privatklägerin – mit welchem er auch mehrfach telefonierte – mit der Bitte, diese an die Privatklägerin weiterzuleiten und worin er ausführte, sie wieder sehen zu wollen. Schliesslich begab sich der Beschuldigte seit Frühling 2013 bis Herbst 2013, letztmals am
28. Oktober 2013, mehrfach an den Wohnort der Privatklägerin, liess ihr zudem ca. 2 Mal im Monat via "Fleurop" Blumen zukommen und schickte ihr ca. im Juni 2013 einmal eine Flasche Wein. 2.3. In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, im Wissen darum gehandelt zu haben, dass die Privatklägerin diese Annäherungsversuche und das Nachstellen nicht gewollt habe und damit zumindest in Kauf genommen zu haben, mit seinem – wissentlich unerlaubten – Verhalten die psychische Konstitution bzw. Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, um sie dazu zu bringen, eine Beziehung mit ihm zu führen.
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3. Vorinstanzliches Urteil 3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte bestreite die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht und schloss daraus, der Anklagesachverhalt sei aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. 51 S. 6).
4. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Anklagevorwurf stütze sich im Wesentlichen auf die erbrachten Urkundenbeweise (vgl. Urk. 51 S. 5 unter Hinweis auf die Urk. 5, 6, 7/1-5, 8/1-57, 9/1-3, 10/1-10 und 11/1-2) sowie die Aussagen der Privatklägerin. Weiter hielt die Vorinstanz fest, im Rahmen der Untersuchung seien die Privatklägerin, der Beschuldigte sowie C._____ (vgl. Urk. 51 S. 6 unter Hinweis auf 1 S. 3) durch die Polizei befragt worden. 4.2. Der Beschuldigte wurde einmal durch die Polizei (vgl. Urk. 2) und einmal durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3) einvernommen. Weiter wurde er an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sowie an der Berufungsverhandlung befragt (vgl. Prot. I S. 9 ff. und Urk. 70). Seine Aussagen sind ohne Weiteres verwertbar. 4.3. Die Privatklägerin wurde am 23. September 2013 polizeilich in Abwesenheit des Beschuldigten befragt (vgl. Urk. 4). Eine Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO fand im Vorverfahren nie statt, was die Vorinstanz, nachdem sie auf jene Aussagen abstellte, offensichtlich übersah. Die Privatklägerin wurde indessen an der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten als Auskunftsperson (Urk. 69, vgl. Art. 178 Abs. 1 lit. a StPO) einvernommen, so dass ihre Aussagen nunmehr verwertbar sind. Demgegenüber sind die von der Vorinstanz als Beweismittel aufgeführten Aussagen von C._____, die lediglich sinngemäss im Polizeirapport, also nicht einmal in einer polizeilichen Einvernahme, zu finden sind (vgl. Urk. 1 S. 3), soweit sie im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen oder ihn belasten, nicht verwertbar.
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5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Der Beschuldigte räumte ein, die Privatklägerin habe die Beziehung zu ihm, welche nach eigener Darstellung seit dem 30. Juni 2006 bzw. 30. Oktober 2006 bestand, am 27. Mai 2008 beendet (vgl. Prot. I S. 18 f., Urk. 70 S. 6 u. 8). 5.1.1. Der Beschuldigte bejahte an der Hauptverhandlung, der Privatklägerin seit dem Jahr 2010 vermehrt SMS geschickt zu haben, wobei er dazu bemerkte, aus Verzweiflung und mit dem Willen gehandelt zu haben, seine Beziehung zu retten (vgl. Prot. I S. 11). 5.1.2. Er anerkannte sodann im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz den Erhalt des Schreibens der Privatklägerin vom 17. April 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3 S. 4), mit welchem sie ihn aufforderte, keinen Kontakt mit ihr zu suchen, ihre Nachbarinnen nicht anzurufen, sie nicht an der Arbeit anzurufen, keine Karten per Post zu senden, nie mehr an ihrer Tür zu läuten und ihren Sohn nicht zu belästigen. In diesem Brief hielt die Privatklägerin sodann fest, sie wolle keinen Kontakt mit ihm, wie sie ihm dies schon vor drei Jahren gesagt habe (vgl. Urk. 5). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, von der Privatklägerin ein entsprechendes Schreiben erhalten zu haben (Urk. 70 S. 12, S. 16). Weiter gab er zu, der Privatklägerin nach Erhalt dieses Schreibens bis zum 19. September 2013, mithin innerhalb von 6 Monaten, 57 Briefe und Ansichtskarten (vgl. Urk. 8) und in der Zeit vom 20. bis 25. September 2013 insgesamt 32 E-Mails (vgl. Urk. 7) mit dem Inhalt geschrieben zu haben, er liebe sie und wolle sie zurück (vgl. u.a. Urk. 3 S. 5 und Prot. I S. 12). Weiter anerkannte er, in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis zum 11. September 2013 10 E-Mails an den Arbeitgeber der Privatklägerin geschrieben (vgl. Urk. 10/1-10) und diesen telefonisch zwei Mal bzw. drei Mal, wie er im Berufungsverfahren ausführte, kontaktiert zu haben (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 13, Urk. 70 S. 17). Schliesslich räumte er ein, vor der Abmahnung (Urk. 5) öfters und auch danach, letztmals am 28. Oktober 2013 (Geburtstag der Privatklägerin), den Wohnort der Privatklägerin aufgesucht zu haben, um mit ihr zu reden (vgl. Urk. 2 S,. 4 , Urk. 3 S. 6 bzw. Prot. I S. 13). Konkret führte der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung aus, die Privatklägerin zwischen Frühling und Herbst 2013 noch
- 9 - zweimal an ihrem Wohnort aufgesucht zu haben (Urk. 70 S. 17). Zu guter Letzt konzedierte der Beschuldigte, der Privatklägerin seit Frühling 2013 bis Herbst 2013 ca. 2 Mal im Monat via "Fleurop" Blumen und ca. im Juni 2013 eine Flasche Wein geschickt zu haben (vgl. Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 13). Damit sind aber die in der Anklageschrift aufgeführten Kontakte des Beschuldigten zur Privatklägerin im Wesentlichen erstellt, zumal sie eingestanden und zudem teilweise durch die vorhandenen Urkunden (Briefe und E-Mails, Urk. 7-11) belegt sind. 5.1.3. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass die Privatklägerin ihre Natelnummer wechselte (vgl. Urk. 3 S. 6, Prot. I S. 11, Urk. 70 S. 13), wobei er in der Untersuchung und vor Vorinstanz in Abrede stellte, dies sei wegen seiner belästigenden SMS geschehen (Prot. I S. 11). Er machte diesbezüglich geltend, er wisse nicht warum dies geschehen sei (vgl. Urk. 3 S. 6) bzw. die Privatklägerin habe sich von einem Dritten (D._____) schützen wollen, der sich massiv in seine Beziehung zur Privatklägerin eingemischt habe (vgl. Prot. I S. 11 f.). An der Berufungsverhandlung behalf sich der Beschuldigte mit der Angabe, die Privatklägerin habe gesagt, sie hätte wegen ihm die Telefonnummer gewechselt, jedoch habe er es mit ihr nicht böse, sondern wirklich gut gemeint. Die Frage, ob die Privatklägerin ihm die neue Natelnummer gegeben hätte, quittierte er vor Vorinstanz ausweichend mit der Bemerkung, das sei nicht das Thema. Thema sei, dass er die Beziehung habe retten wollen (vgl. Prot. I S. 12). An der Berufungsverhandlung gab er an, alle Nummern von der Privatklägerin selber erhalten zu haben (Urk. 70 S. 13). 5.1.4. Weiter stellte der Beschuldigte in Abrede, die Erbstreitigkeit vorgegeben zu haben, um durch Einschaltung seines Rechtsanwaltes an die Kontaktdaten der Privatklägerin zu gelangen. Er erklärte dazu, den Erbstreit habe es gegeben und die E-Mail Adresse der Privatklägerin habe er schon vorher gehabt (Urk. 3 S. 7). Immerhin räumte der Beschuldigte ein, er habe, nachdem die Privatklägerin auf seine Mails und Briefe nicht reagiert habe und im Hinblick auf die rechtliche Situation beim Stalking, seinen Anwalt eingeschaltet, um den Kontakt mit der Privatklägerin herzustellen (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 3 S. 7 sowie Prot. I S. 12, Urk. 70 S. 14). Dazu führte er an der Berufungsverhandlung genauer aus, er habe
- 10 - den Anwalt eingeschaltet, weil die Privatklägerin ihm nicht mehr zugehört habe. Er habe mit der Privatklägerin ernsthaft sprechen und ihr klar machen wollen, dass ihn keine Schuld an den Emails und der ganzen Störerei treffe, sondern die Intrigen von aussen kämen. Man könne ihm deshalb auch kein Stalking vorwerfen (Urk. 70 S. 14 f.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, dass er im April 2013 vom Polizeibeamten E._____ telefonisch über die rechtliche Situation aufgeklärt und angewiesen worden sei, die Kontaktversuche zur Privatklägerin einzustellen (Urk. 70 S. 16). 5.1.5. Der Beschuldigte erklärte sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhandlung, Ziel seiner Kontaktnahmen mit der Privatklägerin sei es gewe- sen, "seine" Beziehung zu retten bzw. er habe um die Privatklägerin kämpfen bzw. er habe sich nur bei ihr entschuldigen wollen bzw. er habe nur ein klärendes Gespräch suchen wollen (vgl. Urk.2 S. 1 und 3, Urk. 3 S. 2 und S. 9, Prot. I S. 11 und 16). Der Beschuldigte nahm auf entsprechende Vorhalte Kenntnis davon, dass die Privatklägerin in Angst versetzt worden sei. Dazu bemerkte er indessen, es tue ihm leid, das habe er aber nicht gewollt (vgl. Urk. 3 S. 7) bzw. die Angst sei durch das Verhalten eines Dritten (D._____) hervorgerufen worden (Prot. I S. 20 f.). Weiter zeigte er auf Vorhalt Verständnis dafür, dass die Privatklägerin auf- grund der mehrfachen Versuche der Kontaktaufnahme teilweise das Haus nicht mehr verliess, machte indessen geltend, daran habe er keine Schuld (vgl. Prot. I S. 21). Auch an der Berufungsverhandlung wies der Beschuldigte darauf hin, er habe mit der Privatklägerin reden wollen, um ihr zu sagen, dass die Sache nicht so sei, wie sie dies sehe. Er habe ihr klar machen wollen, dass alles nicht seine Schuld sei (Urk. 70 S. 16). Indessen gab er an, ihre Angst vor ihm nicht nachvoll- ziehen zu können. Er fügte dazu an, sie sei zu ihm manchmal auch streng gewe- sen (Urk. 70 S. 18). 5.2. Die Privatklägerin wurde anlässlich ihrer Anzeigeerstattung, bei welcher sie diverse Urkunden einreichte, polizeilich befragt (vgl. Urk. 4). Weiter sagte sie an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson aus (vgl. Urk. 69). 5.2.1. Sie schilderte in ihrer polizeilichen Befragung vom 23. September 2013, seit drei Jahren vom Beschuldigten belästigt zu werden. Sie habe ihm viele Male
- 11 - gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle und ihm dann im April 2013 einen einge- schriebenen Brief zukommen lassen, in welchem sie ihm untersagt habe, sie auf irgendeine Art und Weise zu kontaktieren. Er habe indessen nicht damit aufge- hört, was für sie eine riesengrosse psychische Belastung sei (vgl. Urk. 4 S. 1 f.). Seit ca. September 2010 sei die Situation für sie unangenehm bzw. unerträglich. Der Beschuldigte habe nicht akzeptieren können, dass sie ihn nur als Kollegen gesehen habe und nicht mehr. Er habe immer von Liebe gesprochen und dass sie ihn heiraten solle und sie seine grosse Liebe sei. Er habe ihr zahlreiche SMS- und Mail-Nachrichten geschrieben, wobei es immer schlimmer geworden sei, so dass sie sich gezwungen gesehen habe, ihre Telefonnummer zu wechseln. Danach habe sie ihn auch sicher zwei Jahre nicht mehr gesehen. Immer wenn sie ihm mit einer Anzeige gedroht habe, habe er für ca. 1 Woche mit den Belästigungen auf- gehört und dann habe alles wieder von vorne begonnen. Im Jahre 2010 habe er ihr ca. 20 SMS-Nachrichten durch den ganzen Tag und auch in der Nacht ge- schrieben, was sie zum Wechsel der Telefonnummer gezwungen habe. Danach habe er sie weiterhin mit der Zustellung von Postkarten, Briefen, Blumen und Wein belästigt und sie auch immer wieder an ihrem Arbeitsplatz angerufen. Am
17. April 2013 habe sie ihm – so wie ihr dies von der Polizei geraten worden sei – durch einen eingeschriebenen Brief (vgl. Urk. 5) klar mitgeteilt, dass er sie in Ruhe lassen soll, worauf er ihr postwendend ebenfalls einen eingeschriebenen Brief zugesandt habe (vgl. Urk. 4 S. 3). Danach habe sie dennoch Blumen, Wein, rote Rosen, Karten, Briefe, sogar ein Inserat von einem 5 ½-Zimmer-Haus bekommen. Sie ertrage dies nicht mehr und habe Angst vor dem Beschuldigten. Weiter führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe viele Male an ihrem Arbeitsort, der F._____ telefoniert und etliche E-Mails an ihren Chef, C._____ bzw. an die E-Mail-Adresse ihres Arbeitsortes geschrieben, was ihr sehr unange- nehm sei und weswegen sie Angst habe, dass ihre berufliche Zukunft beeinträch- tigt werde, zumal sie einmal mit ihrem Chef deswegen ein Gespräch habe führen müssen (vgl. Urk.4 S. 4). Schliesslich schilderte die alleinerziehende Privatkläge- rin eines damals 14-jährigen Sohnes, ihrer Psyche gehe es wegen dieser extre- men Belästigungen immer schlechter. Sie habe Mühe einzuschlafen und fühle sich unter ständiger Beobachtung. Sie sei immer angespannt und habe Angst,
- 12 - dass er jederzeit bei ihr zuhause oder am Arbeitsplatz auftauchen könnte. Sie ver- lasse deswegen am Abend auch nicht mehr die Wohnung. Es werde immer schlimmer und sie fühle sich total eingeschränkt und unter grossem Druck. Nun- mehr habe sie vom Beschuldigten erneut SMS-Nachrichten erhalten, denn ein Anwalt habe sich bei C._____ (ihrem Chef) gemeldet und dieser habe ihm aus Versehen ihre Telefonnummer und ihre Mailadresse gegeben. Jener Anwalt müs- se nun dem Beschuldigten die Mailadresse gegeben haben und nun bekomme sie seit ca. 20. September 2013 auch E-Mails. Seither (Zeitpunkt der Einvernah- me 23. September 2013) habe sie 17 Mails erhalten. Ihr Sohn habe ebenfalls Angst, zumal er allein mit dem Beschuldigten, der vor ca. 6 Monaten (d.h. ca. März 2013) an ihrer Wohnungstüre geklingelt und Einlass in die Wohnung gewollt habe, konfrontiert worden sei (vgl. Urk. 4 S. 5). 5.2.2. An der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre polizeilichen Aussagen. Präzisierend führte sie aus, in den Jahren 2009 bis 2012 sei sie vom Beschuldigten total belästigt worden. Sie habe zweimal die Natelnummer wechseln müssen, weil er derart viele SMS geschrieben habe. Er habe dann herumerzählt, dass er mit ihr eine Beziehung hätte und sie seine grosse Liebe sei. Für sie grenze diese psychische Belästigung an Terror. Nach dem Wechsel der Telefonnummern hätten die Anrufe und SMS aufgehört. Stattdessen habe der Beschuldigte begonnen, Briefe zu schreiben und an ihrem Arbeitsort, der F._____, während ihrer Arbeitszeit anzurufen. Er sei dort auch im- mer wieder vorbeigekommen. Der Beschuldigte habe auch ihren Chef, C._____, kontaktiert und diesem vorgegeben, sie würde ihm (dem Beschuldigten) etwas schulden. Bei seinen Anrufen in der F._____ habe er nicht nur mit ihrem Chef, sondern auch mit der G._____ und ihrer Kollegin H._____ telefoniert. Er habe vielleicht 40 Mal angerufen. Emails habe er ihrem Arbeitgeber nur wenige ge- schrieben, ca. zwei bis drei. Sie habe wegen dem Vorgehen des Beschuldigten an ihrem Arbeitsplatz Probleme bekommen. Die Kündigung sei dann aber vorwie- gend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und habe wohl nur zu einem geringen Teil etwas mit dem Beschuldigten zu tun gehabt. Blumen habe er ihr nach dem
17. April 2013 auch noch geschickt. Drei bis vier Mal in die F._____ und zwei bis dreimal nach Hause. Ebenfalls habe er ihr zwei Flaschen Wein zukommen las-
- 13 - sen. Seit dem 17. April 2013 sei er wohl noch zweimal bei ihr vorbeigekommen, letztmals am 28. Oktober 2013. Per Post werde sie vom Beschuldigten seit dem polizeilichen Eingreifen nicht mehr belästigt, jedoch noch mit anrufen in der F._____ und mit Emails, welche sie noch heute täglich erhalte (Urk. 69). 5.3. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: 5.3.1. Allein aufgrund der Depositionen des Beschuldigten, die auch durch verschiedene Urkunden untermauert werden, stehen die in der Anklageschrift aufgeführten vielfachen Kontaktnahmen mit der Privatklägerin fest. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte, obwohl er selber sagte, dass die Privatklägerin ihre Beziehung zu ihm bereits im Frühjahr 2008 beendete, seit dem Jahre 2010 mit SMS belästigte. Dabei ist nicht von Relevanz, wie die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, die eine solche bestreitet, war, weshalb diese Frage offen gelassen werden kann. Fest steht sodann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass er selbst nach Erhalt des Schreibens der Privatklägerin vom 17. April 2013, mit welchem sie ihm mitgeteilt hatte, keinerlei Kontakt mit ihm zu wollen, ihr 57 Briefe, 32 E-Mails und mindestens 10 E-Mails an ihren Arbeitgeber sandte, mit ihrem Arbeitgeber mindestens zwei Mal telefonierte, ihr diverse Male Blumen und einmal eine Flasche Wein zukommen liess sowie sich mehrfach an den Wohnort der Privatklägerin begab. Der Beschuldigte räumte ein, dies alles gemacht zu haben, um "seine Beziehung" zu retten, bzw. um sich bei ihr zu entschuldigen bzw. um ein klärendes Gespräch zu erreichen. 5.3.2. Wie oben dargestellt, konzedierte der Beschuldigte weiter, im Hinblick auf eine Kontaktnahme mit der Privatklägerin einen Anwalt eingeschaltet zu haben (vgl. Prot. I S. 12,Urk. 70 S. 13 f.), wobei hier wiederum ohne Belang bleibt, ob die vom Anwalt erwähnte Erbstreitigkeit – dies entgegen dem Anklagesachverhalt – nicht fingiert war, zumal ein Zusammenhang dieser Sache mit den Kontakt- versuchen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht ersichtlich ist. Unmittelbar nach dem Email-Verkehr mit dem Anwalt, welcher vom 19. bis
22. September 2013 stattfand und über welchen er seitens von RA X._____ mit einer Kopie bedient wurde, begann der Beschuldigte mit der Zustellung von
- 14 - E-Mails an die Privatklägerin (vgl. Anklageschrift Urk. 16 S. 3: 32 E-Mails in der Zeit vom 20. - 25. September 2013). 5.3.3. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt mit Bezug auf die Frage, ob die Privatklägerin wegen seiner SMS die Natelnummer wechselte bzw. konnte die Notwendigkeit für den Wechsel der Nummer durch die Privatklägerin nicht seinem Verhalten zuordnen. Es ist indessen unbestritten, dass die Privatklägerin tatsäch- lich ihre Handynummer wechselte und dem Beschuldigten ihre aktuelle Nummer nicht bekannt gab (vgl. Prot. I S. 11 f.). Im Übrigen lassen die detaillierten und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin anlässlich ihrer oben dargestellten Befragung als Auskunftsperson (vgl. Urk. 69) und schon bei der Polizei (vgl. Urk. 4 S. S. 3) keinen vernünftigen Zweifel offen, dass der Grund für die Aufgabe Ihrer Telefonnummer allein im Verhalten des Beschuldigten lag. 5.3.4. Die weiteren Bestreitungen des Beschuldigten beschlagen die Frage nach den Auswirkungen der erstellten Annäherungsversuche des Beschuldigten auf die Handlungsfreiheit der Privatklägerin (vgl. u.a. Berufungserklärung Urk. 54). Diesbezüglich ist auf die Depositionen der Privatklägerin abzustellen. Sie erklärte bereits bei der Anzeigeerstattung und in ihrer polizeilichen Befragung, dass sie aufgrund der gezeigten Verhaltensweise grosse Angst vom Beschuldigten habe. So habe sie Mühe einzuschlafen und fühle sich unter ständiger Beobachtung, sie habe Angst, dass er jederzeit bei ihr zuhause oder am Arbeitsplatz auftauche. Sie verlasse wegen des Beschuldigten am Abend auch nicht mehr die Wohnung (vgl. Urk. 4 S. 5). Weiter habe sie Angst, dass durch die Kontaktnahmen des Beschul- digten an ihrem Arbeitsort bzw. bei ihrem Chef ihre berufliche Zukunft beeinträch- tigt würde (Urk. 4 S. 4). Diese Ängste schilderte sie plausibel und detailliert auch anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 69). Insbesondere schilderte sie, aufgrund des hartnäckigen Verhaltens des Beschuldigten habe sie den Eindruck, er sei psychisch krank und man könne alles von ihm erwarten. Deshalb habe sie Angst. Sie wohne im Erdgeschoss und der Beschuldigte habe einmal vor ihrem Schlafzimmerfenster gesessen und habe auf sie gewartet. Im Jahr 2013 habe sie, wenn sie nach draussen gegangen sei nie gewusst, ob nicht der Beschuldigte dastehen und sagen würde, sie sei seine
- 15 - grosse Liebe und all die Dinge. Sie sei erst seit dem 1. November 2013 wieder ruhiger geworden, weil sie einen Partner habe. Es sind nun keine Gründe ersicht- lich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal seine Verhaltensweise aufgrund der Intensität der Handlungen nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres zu den von der Privatklägerin ge- schilderten Folgen führen kann. Insbesondere steht aber aufgrund der Aussagen der Privatklägerin fest, dass diese Folgen auf die unzähligen Kontaktversuche des Beschuldigten und nicht auf Handlungen eines Dritten (D._____)
– wie der Beschuldigte dies weiszumachen versucht (vgl. Prot. S. 20 f., vgl. auch Berufungserklärung Urk. 54 S. 1 f., Urk. 70 S. 4, 10 ff.) – zurückzuführen sind. 5.3.5. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt – soweit relevant – vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als sogenanntes "Stalking" und subsumierte es unter den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 1.2. Inhalt des zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehls vom 11. Februar 2014 (Urk. 16) ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ein vielschichtiges Verhalten des Beschuldigten, das man gemeinhin als Stalking bezeichnet (vgl. Urk. 51 S. 7 f.). 1.2.1. Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und
- 16 - dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Aber nicht jeder, allenfalls auch hartnäckige Versuch, mit einer Person (wieder) in Kontakt zu treten, kann als Stalking qualifiziert werden. Eine klare und deutliche Zurückweisung allerdings muss akzeptiert und weitere Kontaktaufnahmen gegen den Willen der betreffenden Person demzufolge unterlassen werden, denn Zuneigung und Liebe lassen sich nicht erzwingen (vgl. Urteil des Obergerichtes SB110438 vom 15. September 2011 E. 3.3). Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 unter Hinweis auf Rebecca Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 26 und 28 f., Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 6; vgl. zum Ganzen auch: Zimmerli Stalking - Erscheinungsformen, Verbreitung, Rechtsschutz, in: Sicherheit & Recht, 1/2011, S. 17 ff.).). 1.2.2. Für Stalking gibt es in der Schweizer Rechtsordnung – trotz parlamentarischer Vorstösse (vgl. dazu Hinweise im Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 6.2) – nach wie vor keinen eigenen Straftatbestand (a.a.O. E. 6.2 vgl. auch BGE 129 IV 262 Erw. 2.3 Abs. 2). Das heisst indessen nicht, dass Stalking hierzulande strafrechtlich völlig irrelevant ist. Es bedeutet aber, dass nur diejenigen Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers erfasst werden können, welche unter die klassischen Straftatbestände des Strafgesetzbuches, wie beispielsweise Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder Hausfriedensbruch, subsumiert werden können. Gestützt auf den seit 1. Juli 2007 in Kraft stehenden Art. 28b ZGB kann die von der Nachstellung betroffene Person überdies beim Gericht u.a. beantragen, der verletzenden Person – unter Straf- androhung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) – insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich in einem bestimmten
- 17 - Umkreis ihrer Wohnung oder an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E 6.2). Problematisch erweist sich somit die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich allein die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet. 1.3. Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bestraft, wer vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 1.3.1. Vor allem die Tatvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit" ist aufgrund ihrer Form als Generalklausel und im Hinblick auf das in Art. 1 StGB enthaltene Bestimmungsgebot restriktiv auszulegen (Delnon/Rüdy in: BSK StGB II, 3. A. Basel 2013, N 43 f. zu Art. 181 StGB, m.w.H.; statt vieler BGE 119 IV 305). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Erfasst sind allein Verhal- tensweisen, denen eine Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nach- teile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Das verwendete Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 44 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 119 IV 305, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16.11.2007). Mit anderen Worten muss das verwendete Mittel bzw. das Verhalten im konkreten Fall intensiv genug sein, um den dem Opfer zumutbaren Widerstand, der nach einem objektiv-individuellen Massstab zu bemessen ist, zu brechen (Schwander, Bemerkungen zu BGE 129 IV 262 ff. in: AJP 2004 S. 334 ff., S. 338, mit Verweisen). Nicht mehr zumutbar ist ein Widerstand, wenn er aussichtslos und/oder gefährlich ist. Überschritten sein kann das geduldete Mass an Beeinflussung schon nach einem Einzelakt, aber allenfalls
- 18 - auch erst nach einer Reihe von Handlungen des Täters, mit denen dieser jedes Mal seinem Begehren Nachdruck verleihen will. 1.3.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011,E. 5.1 unter Hinweis auf BGE 134 IV 216 E. 4.4.3, 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1). Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbe- tätigung ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Geschützt wird die rechtlich garantierte beziehungsweise relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht. Strafbar ist demnach nur eine unzulässige Beschränkung dieser persönlichen Freiheit. Diese Beschränkung muss zudem rechtswidrig sein. Dies lässt sich jedoch erst prüfen, wenn geklärt ist, welche Freiheiten einer Person zustehen und ob eine konkrete Beschneidung eben dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist (Jiri Ehrlich, Der "sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diss., Bern 1984, S. 7 ff.; BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 9 f. zu Art. 181). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 57 zu Art. 181; BGE 129 IV 264; 129 IV 15). Die unter diese Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 305). 1.3.3. Schliesslich ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Nötigung vorliege, stets zu beachten, dass die einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen muss. Der damit bezeichnete Erfolg muss mithin als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Das Bundesgericht hat in BGE 129 IV 266 f. ausgeführt, die Nötigung knüpfe an
- 19 - einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an, während "Stalking" als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert sei. Ein Schuldspruch wegen Nötigung kann sich mithin nicht allein auf die Würdigung der Gesamtheit der Handlungen des Täters stützen. Die einzelnen Handlungen sind jedoch durchaus unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen, wozu etwa voran- gegangene Handlungen gehören können. Die Nötigung ist als Erfolgsdelikt erst dann vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (BSK II - Delnon/Rüdy, N 49 f. zu Art. 181).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mit den beschriebenen Verhaltensweisen psychisch derart unter Druck gesetzt, dass diese grosse Angst vor dem Beschuldigten bekam, sich eingeschränkt und zu Hause nicht mehr sicher fühlte, nicht mehr richtig schlafen konnte, am Abend die Wohnung nicht mehr verliess und auch um ihre berufliche Zukunft fürchtete (vgl. Urk. 16 S. 3). Weiter wird in der Anklage festgehalten, der Beschuldigte habe die psychische Konstitution bzw. Handlungsfreiheit der Privatklägerin eingeschränkt um sie dazu zu bringen, eine Beziehung mit ihm zu führen (vgl. Urk. 16 S. 4). 2.2. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass als Tatbestandsvariante dem Be- schuldigten weder Gewalt noch Androhung ernstlicher Nachteile vorgeworfen wird (vgl. Urk. 51 S. 10), sondern eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit". Zutreffend ist sodann, dass die herrschende Lehre das Täterverhalten des "Stalkings" unter dieser Tatbestandsvariante subsumiert. Weiter ist mit der Vorinstanz nicht zu übersehen, dass nicht jeder Versuch, mit einer Person in Kontakt zu treten, als "Stalking" zu bezeichnen ist; vielmehr muss sich der Täter einer Zurückweisung gezielt widersetzen und die Kontaktaufnahmeversuche gegen den Willen des Betroffenen fortsetzen aus dem Antrieb, die eigene Zuneigung erwidert zu erhalten (vgl. Urk. 51 S. 10 mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SB110438 vom 15. September 2011, E. 3.3). Das Verhalten des Beschuldigten ist dabei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen.
- 20 - 2.3. Als Erfolg seiner nötigenden Handlungen wirft die Anklage dem Beschuldig- ten, wie oben gesehen vor, er habe die Privatklägerin genötigt, seine unerwünschten Liebesbezeugungen zu dulden, was bei ihr Angst vor dem Beschuldigten hervorrief, sie sich eingeschränkt und zu Hause nicht mehr sicher fühlte, nicht mehr richtig schlafen konnte sowie deswegen um ihre berufliche Zukunft fürchtete, und ihr normales Verhalten veränderte, indem sie deswegen am Abend die Wohnung nicht mehr verliess (Unterlassen). Weiter hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe durch seine Handlungen ein Tun avisiert, nämlich er habe sie dazu bringen wollen, eine Beziehung mit ihm zu führen. 2.4. Von Belang ist hier, dass die Privatklägerin, wie diese anlässlich der Vorsprache Anfang April 2013 auf der Station Stäfa der Kantonspolizei Zürich schilderte (vgl. Urk. 1 S. 2) und in ihren Befragungen auch bestätigte (vgl. Urk. 4 S. 3, Urk. 69) bereits seit dem Jahre 2010 vom Beschuldigten belästigt wurde. Bereits im Jahre 2010 sah sie sich aufgrund der Zustellung von ca. 20 SMS- Nachrichten, welche durch den ganzen Tag und auch in der Nacht erfolgten, veranlasst, ihre Telefonnummer zu wechseln (vgl. Urk. 4 S. 3, Urk. 69). Ihre Vorsprache bei der Polizei erfolgte im Frühjahr 2013, nachdem die Belästigungen seitens des Beschuldigten, wie sie diese nannte, massiv zugenommen hatten und die Privatklägerin trotz ihrer wiederholten Mitteilung an den Beschuldigten, er solle sie endlich in Ruhe lassen (vgl. Urk. 4 S. 1) nichts gefruchtet hatten. Auf Anraten des Polizeibeamten und weil sie damals angegeben hatte, sich nicht akut an Leib und Leben bedroht zu fühlen und sich lediglich zu wünschen, nicht mehr belästigt zu werden (vgl. Urk. 1 S. 2), untersagte sie dem Beschuldigten mit eingeschrie- bener Sendung vom 17. April 2013, sie zu kontaktieren (vgl. Urk. 5). Diese Vorge- schichte, die in der Anklageschrift nur am Rand zitiert wird, bildet die Ausgangs- lage für die weiteren in der Anklage detailliert aufgeführten Kontaktnahmen und Kontaktversuche des Beschuldigten und ist selbstredend für deren Beurteilung von besonderem Gewicht (vgl. dazu Leitentscheid BGE 129 IV 262 E. 2.5). Zu beachten ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass vorliegend von einer mehrjährigen (drei Jahre) Dauer der Belästigungen der Privatklägerin durch den Beschuldigten auszugehen ist, dass die von der Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten zuvor vielfach mündlich ausgesprochenen Kontaktverbote und den
- 21 - Wechsel ihrer Telefonnummer nichts fruchteten und dass selbst die Einschaltung des Polizeibeamten, der mit dem Beschuldigten telefonischen Kontakt aufnahm und ihm im April 2013 – wie er eingesteht (vgl. Urk. 70 S. 16) – die rechtliche Situation beim "Stalking" zugegebenermassen erläuterte, ohne Erfolg blieb. 2.5. Die Handlungen des Beschuldigten, die Gegenstand der Anklage bilden, sind unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte als klassisches und massives "Stalking" zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hatte die Privatklä- gerin insbesondere im Zeitraum von April 2013 bis September 2013 insgesamt etwa hundert unerwünschte Schreiben per Post und E-Mail entgegenzunehmen, obschon sie dem Beschuldigten – nota bene nach dreijähriger Belästigung – auch schriftlich eindeutig erklärt hatte, dass sie keinerlei Kontakt mehr mit ihm wolle (vgl. Urk. 5). Allein im Zeitraum vom 20. September bis zum 25. September 2013 erreichten sie 32 E-Mail an ihre private Adresse, wobei sie zu jeder Tag- und Nachtzeit erfolgten (vgl. Urk. 7/1). Der Beschuldigte scheute keinen Aufwand, um mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten. So wandte er sich zwischen dem
23. Dezember 2012 und dem 11. September 2013 mit E-Mails an die Adresse des Arbeitgebers der Privatklägerin (vgl. Urk. 10/1-10) und rief sie vielfach an ihrem Arbeitsplatz an, was bei ihrer Arbeitgeberin Erklärungsbedarf aufkommen liess, zumal sich der Beschuldigte auch an den Chef persönlich wandte, so dass die Privatklägerin Probleme an ihrem Arbeitsplatz bekam (vgl. Urk. 1 S. 3, Aussagen des Arbeitgebers C._____ im Polizeirapport und Aussagen der Privatklägerin, vgl. Urk. 69). Weiter beauftragte der Beschuldigte im Hinblick auf die Erlangung von Kontakten mit der Privatklägerin einen Anwalt, dem die Privatklägerin wiederum deutlich mitteilte, dass sie mit dem Beschuldigten keinen Kontakt wünsche (vgl. Urk. 11/1-2), was postwendend die oben erwähnten 32 E-Mails an die Privatklägerin durch den Beschuldigten auslöste. Der Beschuldigte begab sich sodann seit Frühling bis Herbst 2013, letztmals am Geburtstag der Privatklägerin am tt. Oktober 2013, mehrfach an ihren Wohnort, was die Privatklägerin dulden musste und sie ängstigte. Schliesslich liess er ihr noch diverse Male Blumen zukommen und schickte ihr im Juni 2013 eine Flasche Wein.
- 22 - 2.6. Die oben aufgeführten Handlungen des Beschuldigten dokumentieren, dass die Privatklägerin, für welche jede Kontaktnahme durch den Beschuldigten erklärtermassen unerwünscht war, im Anschluss an eine drei Jahre dauernde Belästigung innerhalb einer Zeitspanne von ca. 6 Monaten eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit und Willensbetätigung der Privatklägerin massiv einschränkten. Denn zur persönlichen Freiheit gehört auch die Freiheit, über die Gestaltung des Privatlebens und damit auch die Aufnahme von Kontakten selbst zu entscheiden. 2.7. Wie oben schon dargetan, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die den Tatbe- stand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Es kann deshalb nicht einfach die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten als Nötigung qualifiziert werden (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_320/2007 vom 16. November 2007, E. 4.2.). Damit unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des "Stalking", wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Das "Stalking" ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft (BGE 129 IV 262 E. 2.4. samt Verweisen). Wie vorstehend dargelegt, ist das Verhalten des Beschuldigten vor dem Hintergrund der oben geschilderten Vorgeschichte mit den jahrelangen Belästigungen der Privatklägerin zu sehen. Jeder Anwesenheit des Beschuldigten vor der Wohnung der Privatklägerin, insbesondere jene am 28. Oktober 2013 und jeder versuchten Kontaktnahme durch Schreiben unter Zustellung von Blumen oder Wein, kommt damit Charakter zu. 2.8. Dass vorliegend zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin ein natürlicher und adäquater Zusammenhang bestand bedarf keiner vertieften Erörterung (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 11 f.).
- 23 -
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. (vgl. dazu auch Vorinstanz Urk. 51 S. 12). 3.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, das der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr zu ihm wollte, zumal er dies an der Hauptver- handlung und im Berufungsverfahren auch eingestand. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte das Schreiben der Privatklägerin vom 17. April 2013 erhielt, welches deutlich sämtliche Kontakte untersagte (vgl. Urk. 5). Dem Beschuldigten war die- se Situation offensichtlich auch deswegen klar, als er eigens zur unerwünschten Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nahm. Dazu kommt, dass ihn auch der Polizeibeamte telefonisch deswegen kontaktierte. Schliesslich musste ihm die Ablehnung der Privatklägerin ihm gegenüber auch deswegen klar sein, weil die Privatklägerin ihre Telefonnummer wechselte ohne ihm ihre neue Nummer zu geben. Klar musste dem Beschuldig- ten aber spätestens nach dem Anruf des Polizeibeamten auch sein, dass die Privatklägerin unter den unerwünschten Kontaktversuchen litt und diese über sich ergehen lassen musste und sie zu unerwünschten Verhaltensänderungen zwingen würden. Wenn der Beschuldigte dessen ungeachtet wie geschildert agierte, die Privatklägerin immer wieder auf verschiedene Weise behelligte und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte, um sie dazu zu bewegen, sich seinem Willen zu beugen, dann stellte dies nicht nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, sondern direkten Vorsatz dar. 3.3. Dabei ist zu präzisieren, dass das Fernziel des Beschuldigten darin bestand, dass sich die Privatklägerin zumindest zu einem klärenden Gespräch hätte zur Verfügung stellen sollen, welches Ziel er ausdauernd und hartnäckig verfolgte, indem er die Privatklägerin auf sämtlichen Kanälen (persönlich, E-Mail, Briefe etc.) zu erreichen versuchte. Auf diesem Weg bestand sein unmittelbares Ziel aber darin, dass die Privatklägerin sämtliche Kontaktaufnahmen und Kontakt- aufnahmeversuche zu erdulden hatte (um so schliesslich mit ihm wieder in Kontakt zu treten), was er als Begleiterscheinungen in Kauf nahm.
- 24 -
4. Rechtswidrigkeit 4.1. Die Vorinstanz hat dazu in ihrem Entscheid die nötigen theoretischen Erwägungen angebracht, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 13). 4.2. Korrekt ist sodann, dass der Beschuldigte vorliegend äusserst beharrlich und mit grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem klaren und deutlichen Willen der Privatklägerin vorging. Ebenso richtig ist, dass die Gesamtheit der vom Beschuldigten eingesetzten Mittel, deren Intensität und Dauer und die von ihnen verursachten Einschränkungen der Handlungsfreiheit der Privatklägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck standen (so Vorinstanz Urk. 51 S. 13). Dass das Ausmass des Kontaktierens und Zustellens von Briefen, Blumen, E-Mails durch den Beschuldigten auch das rechtlich und sittlich geduldete Mass überschreitet, um die Privatklägerin zu einem Gespräch oder einer Wideraufnahme persönlicher Kontakte zu bewegen, ist offensichtlich. Damit ist auch die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 13).
5. Zusammenfassung 5.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist. 5.2. Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten sind keine ersichtlich. Insbesondere kann – entgegen der Darstellung des Beschuldigten (vgl. Urk. 62) – nicht davon ausgegangen werden, er habe aus Notwehr oder aber in einem Notstand gehandelt. 5.3. Wie oben dargetan, hat der Beschuldigte auf verschiedene Weise und immer wieder von neuem gehandelt, weswegen eigentlich mehrfache Tatbege- hung vorliegen würde. Das Verbot der reformatio in peius bei alleiniger Berufung des Beschuldigten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet allerdings die Aufnahme einer solchen Erweiterung des Schuldspruches wegen Nötigung im Dispositiv. Hingegen kann dieser Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden,
- 25 - solange sich die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe dadurch nicht erhöht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_712/2012 vom 26. September 2013). IV. Sanktion
1. Strafrahmen, Strafzumessungsfaktoren und Zusatzstrafe 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Kriterien für die Strafzumessung in ihrem Entscheid festgehalten, den Strafrahmen für die Nötigung korrekt abgesteckt und richtig angegeben, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterschieden und wie bei der Ausfällung einer Geldstrafe vorzugehen ist, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 14 f.). 1.2. Festzuhalten ist vorweg, dass in diesem Berufungsverfahren mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (80 Tagessätze à CHF 10.--) wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt (Art. 391 StPO). Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbenommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten. 1.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (vgl. Urk. 53 S. 2, vgl. auch beigezogene Akten). Wie oben dargetan, hat der Beschuldigte in der Zeitspanne von April bis Ende Oktober 2013 die der heutigen Anklage zugrunde liegenden Handlungen begangen. Damit und nachdem heute schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes wiederum eine Geldstrafe, mithin eine gleichartige Strafe zur Diskussion steht, ist die neue Sanktion als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise bei der Bildung einer teilweisen Zusatzstrafe zutreffend angegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 15). Ergänzend ist festzuhalten, dass für die Frage, ob der Beschuldigte vor und nach einer früheren Verurteilung delinquiert hat, auf
- 26 - das Datum dieser früheren Verurteilung abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 3.4.3).
2. Strafzumessung im konkreten Fall 2.1. Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschul- digte der Privatklägerin – ausgehend von der Tatbegehung ab Frühjahr 2013 – während eines Zeitraums von einem halben Jahr praktisch ununterbrochen auf verschiedene Weisen durch Briefe, E-Mails, Geschenke (Blumen und Wein) und insbesondere durch seine Besuche an ihrem Wohnort nachstellte und sie damit gegen ihren Willen anging. Durch diese Nachstellungen, zu denen sich das Wissen um die oben geschilderte dreijährige Vorgeschichte gesellte, bedrängte er die Privatklägerin empfindlich und schränkte sie nicht unerheblich in ihrer persön- lichen Freiheit ein. So schilderte sie insbesondere glaubhaft, dass sie sich vor dem Beschuldigten geängstigt habe, insbesondere beim Verlassen der Wohnung und sie überdies an ihrer Arbeitsstelle Konsequenzen befürchtet habe. Die vom Beschuldigten bei der Privatklägerin hervorgerufene Unsicherheit und Angst hatten somit eine Minderung ihrer Lebensqualität zur Folge. Die Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorwiegend Liebesbeteuerungen schrieb, vermag daran nichts zu ändern (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 17). Gesamthaft betrachtet erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Diese Qualifikation trifft auch für die subjektive Tatschwere zu: Obwohl der Beschuldigte von der Privatklägerin mehrfach und zwar mündlich, schriftlich und durch seinen Anwalt aufgefordert wurde, seine Nachstellungen zu unterlassen und sie in Ruhe zu lassen, hörte er damit nicht auf, nicht einmal nach der Kontaktierung durch den Polizeibeamten, mithin in Kenntnis davon, dass die Privatklägerin wegen seines Verhaltens eine Anzeige erstatten wollte. Er handelte damit egoistisch und zeigte dabei eine ausgeprägte Beharrlichkeit. Schon die Beurteilung der Tatkomponente müsste daher zu einer höheren Einsatzstrafe als die von der Vorinstanz im Ergebnis ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen führen. 2.2. Zur Täterkomponente ist zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen zu verweisen, welche verschuldensneutral zu bewerten sind (vgl. Urk. 51 S. 17). Die Vorstrafen (vgl.
- 27 - Urk. 53), die Delinquenz während laufendem Strafverfahren und die (teilweise) erneute Straffälligkeit während laufender Probezeit fallen jedoch spürbar strafer- höhend ins Gewicht. Der Beschuldigte stellte die im vorgeworfenen Kontakte und Kontaktversuche mit der Privatklägerin grundsätzlich nicht in Abrede, dennoch ist nicht von einem ins Gewicht fallenden Geständnis auszugehen, zumal er durch diverse Urkunden überführt war. Er zeigte sich weder einsichtig noch reuig, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung angezeigt ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorinstanz hat leicht strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zumindest vor der Hauptverhandlung eine Wiedergutmachung vorgeschlagen hat (vgl. Urk. 51 S. 18), was wohl zugunsten des Beschuldigten zu übernehmen ist, ob- wohl der Wortlaut seiner Erklärung, nachdem die Vorinstanz diese aus unerklärli- chen Gründen – mit einer Verfügung gar (vgl. Urk. 38 und 39) – aus den Akten verbannte, unbekannt ist. Mit dieser Strafminderung ist auch die Angabe des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung berücksichtigt, er habe mit der Privatklägerin einen Kompromiss finden wollen (Prot. II S. 5, Urk. 70 S. 19, S. 22). 2.3. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass heute eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. zur Berechnung die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 51 S. 18), erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion eigentlich als zu mild, sie ist indessen in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen. Der von der Vorinstanz auf CHF 10.-- festgesetzte Tagessatz entspricht im Übrigen dem vom Bundesgericht festgesetzten Mindestansatz (vgl. BGE 135 IV 180 = Praxis 2010 Nr. 44). Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – wie dies die Vorinstanz zu Unrecht tat (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) – ist nicht vorzunehmen. V. Vollzug
1. Zum Vollzug der Geldstrafe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 20 f.). Ergänzend ist festzuhalten,
- 28 - dass für die Beurteilung der Prognose die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind.
2. An der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der vorbestrafte Beschuldigte, der während laufendem Strafverfahren und laufender Probezeit delinquierte, der Privatklägerin nach wie vor – dies entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 20) – praktisch täglich diverse E-Mails sendet (Urk. S. 11 f., Urk. 70 S. 18). Damit ist für sein künftiges Wohlverhalten eine aus- gesprochen schlechte Prognose zu stellen, weshalb der Vollzug der Geldstrafe anzuordnen ist. VI. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie gemäss Art. 46 StGB bei erneuter Delinquenz des Täters in der Probezeit zu reagieren ist (vgl. Urk. 51 S. 19), was hier nicht wiederholt zu werden braucht.
2. Die Vorinstanz hat die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu CHF 80.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 für vollziehbar erklärt, nachdem feststeht, dass der Beschuldigte (auch) nach diesem Datum delinquierte. Auch wenn vorliegend – entgegen der Vorinstanz – "lediglich" von einer Delinquenz im Zeitraum Frühjahr bis Ende Oktober 2013 auszugehen ist, so drängt die Tat- sache, dass er der Privatklägerin nebst Weiterem im Zeitraum 20. - 25. Septem- ber 32 E-Mails zustellte bzw. sie am 28. Oktober 2013 persönlich in ihrer Wohnung aufsuchte, die berechtigte Annahme auf, er habe sich durch diese kurz zuvor erfolgte bedingte Verurteilung nicht beeindrucken lassen. Dies und das oben bereits erwähnte fortwährende Verharren in der Belästigung der Privat- klägerin lassen den Schluss einer fehlenden ungünstigen Prognose nicht zu.
3. Der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz ist damit zu bestätigen.
- 29 - VII. Zivilansprüche Die Vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche wurde vom Beschuldigten nicht beanstandet. Nachdem es bei einer Verurteilung bleibt, ist diese vorinstanzliche Regelung unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen zu bestätigen (vgl. Urk. 51 S. 21, Art. 82 Abs. 4 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Kostendispositiv der Vorinstanz (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er auch diese Kosten zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.-- als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 ausgefällten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 3. September 2013 (Unt.-Nr. U 1343) bedingt ausgesprochene Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.-- wird vollzogen.
- 30 -
5. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (Ziff. 6 und Ziff. 7).
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
8. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner