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SB140504

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2015-03-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Geschwindigkeitsüberschreitungen von 25 km/h, 29 km/h bzw. 11 km/h vorzu- werfen (Urk. 11 S. 3). Damit liegen die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht über der vom Bundesgericht festgelegten Grenze von 35 km/h, bei deren Über- schreitung ungeachtet der konkreten Verhältnisse von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen wäre. Im vorliegenden Fall sind daher die konkreten Umstände näher zu betrachten, um entscheiden zu können, ob das Verhalten des Beschuldigten unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln subsumiert werden kann. 1.6. Die konkreten Strassen- und Verkehrsverhältnisse im Tatzeitpunkt präsen- tierten sich wie folgt: Das Verkehrsaufkommen war gemäss allseitigen Aus- führungen gering (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 3). Sodann war Nacht, die Fahrbahn war nass, es regnete und hatte der Witterung entsprechend Gischt (Urk. 11 S. 3; Urk. 1 S. 3; Urk. 6/3 S. 3). Auf dem Video der Nachfahrmessung (Urk. 3) sind auf der Windschutzscheibe des Polizeifahrzeugs Wassertropfen zu erkennen. Es ist auch zu erkennen, dass die Fahrbahn nass ist. Es scheint, dass die Scheibenwischer des Polizeifahrzeugs nicht eingeschaltet waren bzw. dass sie lediglich im Intervallbetrieb liefen, was mit der Vorinstanz starken Regen aus- schliesst (Urk. 35 S. 7). Die subjektive Wahrnehmung des Beschuldigten war so, dass er die Sicht für seine Geschwindigkeit als gut bezeichnete, er erinnere sich zwar nicht an Gischt, bestreite die Verhältnisse, wie sie im Polizeirapport geschildert würden, aber nicht (Urk. 6/3 S. 3). Der Polizist B._____, Beifahrer im Polizeifahrzeug, beschrieb die Sicht als eingeschränkt wegen der Gischt und dem starken Regen (Urk. 5/1 S. 3). Der Polizist C._____, Fahrer des Polizeifahrzeugs, führte aus, die Wetterverhältnisse seien schlecht gewesen, es habe geregnet und dementsprechend Gischt gehabt (Urk. 5/3 S. 3 f.). 1.7. Die vom Beschuldigten begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen liegen alle relativ deutlich unter der durch das Bundesgericht festgelegten Grenze

- 10 - von 35 km/h, ab welcher immer von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen wäre. Dementsprechend müssten auffallend ungünstige Strassen- und Verkehrsverhältnisse geherrscht haben, damit das Verhalten des Beschuldig- ten unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln subsumiert werden könnte. Die Strassenverhältnisse im Tatzeitpunkt können sicher nicht als günstig bezeichnet werden, es war nass, jedoch regnete es nicht derart stark, dass eine erhöhte Gefahr für Aquaplaning bestanden hätte. Die Sicht muss als etwas eingeschränkt bezeichnet werden, einerseits war es dunkel, andererseits sind im Video der Polizei auf der Windschutzscheibe Wassertropfen zu erkennen. Das Verkehrsaufkommen war jedoch gering, so dass der Beschuldigte nicht eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer gefährdete. Insgesamt muss festgehalten werden, dass sich die Strassen- und Verkehrsverhältnisse im Tatzeitpunkt nicht derart schlecht präsentierten, dass auch bei den vom Beschuldigten begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits eine grobe Verletzung der Verkehrs- regeln anzunehmen wäre. Damit ist der Vorinstanz zu folgen und der Beschuldig- te ist im Hauptdossier der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen.

2. Nebendossier 2.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 16. Dezember 2012 zwei Fahrzeuge überholt, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Beim Wiedereinschwenken unmittelbar vor der Lichtsignal- anlage habe der Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfahren, das zweite über- holte Fahrzeug habe ausserdem stark abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Bei der Weiterfahrt Richtung ... habe der Beschuldigte sodann die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem nicht verlässlich bestimmbaren Umfang deutlich überschritten (Urk. 11 S. 4 f.). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte im Nebendossier einzig, dass er zwei Fahr- zeuge überholt und bei der Weiterfahrt Richtung ... die Geschwindigkeit über- schritten habe (Urk. 6/3 S. 5 f.; Prot. I S. 9). Bestritten hat der Beschuldigte stets, dass er beim Überholen der beiden Fahrzeuge die Geschwindigkeit über-

- 11 - schritten und beim Wiedereinschwenken die Sicherheitslinie überfahren habe. Weiter habe das zweite überholte Fahrzeug nicht stark abbremsen müssen, um ihm das Wiedereinschwenken zu ermöglichen (Prot. I S. 9 f.). Die Verteidigung beantragt entsprechend, das vorinstanzliche Urteil sei einzig in Bezug auf den Schuldspruch der Verkehrsregelverletzung betreffend Geschwindigkeitsüber- schreitung bei der Weiterfahrt zu bestätigen, im übrigen verlangt sie einen Frei- spruch (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 38). 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft legte im Berufungsverfahren dar, die Umstände des Überholens seien durch die Zeugenaussagen der Polizisten erstellt. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien gesucht. Beide Polizisten hätten deutlich gemacht, dass das Wiedereinschwenken des Beschuldigten vor dem anderen Personenwagen sehr knapp gewesen sei, so dass dieser stark habe abbremsen müssen. Das rücksichtslose Überholmanöver des Beschuldigten sei so knapp gewesen, dass die erhöhte Gefahr einer Kollision bestanden habe (Urk. 59 S. 5 ff.). 2.2.2. Dazu führte die Verteidigung im Berufungsverfahren aus, wenn zwei Poli- zeibeamte behaupten würden, die Höchstgeschwindigkeit betrage 60 km/h, diese jedoch tatsächlich 80 km/h betrage, so sei dies gravierend. Es zeige, wie zuver- lässig und glaubwürdig die beiden Polizisten seien. Sodann stelle ein Wieder- einschwenken mit 15 Metern Abstand keine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Bezüglich Wiedereinschwenken würden sich die Polizisten ausserdem wider- sprechen. Wer so unglaubhafte Angaben mache wie der Polizist C._____, werde auch nicht glaubhaft, wenn es um die Beschreibung des genauen Wieder- einbiegens nach dem Überholmanöver gehe. Das Überfahren einer Sicherheits- linie stelle entgegen der Vorinstanz nicht regelmässig eine grobe Verkehrsregel- verletzung dar. Die Sicht an der fraglichen Stelle sei zudem gut. Schliesslich hätten die Polizisten auch ausgesagt, sie hätten ihr Fahrzeug für ca. fünf bis zehn Sekunden am Lichtsignal stoppen müssen, die Rotlichtphase dauere aber rund 20 Sekunden. Auch hier stimme etwas mit den Aussagen der Polizisten nicht (Urk. 60 S. 5 ff.).

- 12 - 2.3. Zu erstellen ist der eingeklagte Sachverhalt nach dem Gesagten in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen, das Überfahren der Sicherheitslinie sowie das Wiedereinbiegen vor dem zweiten überholten Fahrzeug (Urk. 11 S. 4). Die Vorinstanz zog zur Erstellung des Sachverhalts in erster Linie die Zeugenaussagen der Polizisten C._____ und D._____ heran und fasste diese Aussagen korrekt zusammen (Urk. 35 S. 8 ff.; Urk. 5/3 und Urk. 5/5). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Weiter stütze sie sich auf Aufnahmen von Google Street View zum Ort des mutmasslichen Tat- geschehens (vgl. ND 1/2 S. 2). 2.3.1. Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen kann um- fassend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 9). Nach Studium der Bilder auf Google Street View zur fraglichen Örtlichkeit ist klar, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der ...-strasse zu- nächst 80 km/h beträgt, ungefähr auf der Höhe der Aufnahme in ND 1/2 Seite 2 Bild 1 beginnt die Innerortsstrecke mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (vgl. https://maps.google.ch). Diese Aufnahmen von Google Street View datieren zwar vom März 2009, es wurde aber nie geltend gemacht, die örtlichen Verhältnisse – insbesondere die Signalisation – hätten sich seither verändert. Mit der Vorinstanz kann der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt werden, es hat ein Freispruch zu erfolgen. Zum Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten liegen überein- stimmende Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ und D._____ vor. Beide bestätigten zudem den Ort des Wiedereinbie- gens des Beschuldigten auf einem Bild der Tatörtlichkeit deckungsgleich (Urk. 5/3 S. 8 f.; Urk. 5/5 S. 5 f.). Die Aussagen der Zeugen sind mit der Vorinstanz als glaubhaft zu bezeichnen, auf diese kann abgestellt werden (Urk. 35 S. 10). Ent- gegen der Verteidigung sind nicht die gesamten Aussagen der beiden Zeugen unglaubhaft, nur weil sie teilweise (betreffend Abstand beim Wiedereinbiegen; Wartezeit am Lichtsignal) abweichend sind. Es ist vielmehr so, dass Distanzen und Zeiten schwer einzuschätzen sind und daher diesbezüglich eine Abweichung in den Aussagen der Zeugen wenig erstaunlich ist und diese keinesfalls die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen beschlägt. Der Beschuldigte selbst führte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft aus, ob er beim Wiederein-

- 13 - schwenken eine Sicherheitslinie überfahren habe, wisse er nicht (Urk. 6/3 S. 6), an der vor-instanzlichen Hauptverhandlung sagte er sodann aus, er könne sich nicht erinnern, dass er die Sicherheitslinie überfahren habe, er sei schon vor der Sicherheitslinie wieder eingebogen (Prot. I S. 10 f.). Diese Aussagen des Be- schuldigten vermögen die schlüssigen Aussagen der beiden Zeugen nicht zu ent- kräften. Demnach kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der einge- klagte Sachverhalt bezüglich des Überfahrens der Sicherheitslinie erstellt ist. 2.3.2. Auch zum Sachverhaltsabschnitt des Wiedereinbiegens durch den Be- schuldigten hat die Vorinstanz überzeugende Erwägungen angestellt. Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 f.). Die Aussagen der beiden Zeugen sind, was den Abstand des Beschuldigten beim Wiedereinbiegen angeht, widersprüchlich. Während die Zeugin D._____ davon sprach, der Beschuldigte sei dem vor ihnen fahrenden Auto unmittelbar "vor die Schnauze" gefahren, sie schätze, der Abstand habe etwa einen Meter betragen, sprach der Zeuge C._____ von circa 15 Metern Abstand (Urk. 5/3 S. 9; Urk. 5/5 S. 6). Der Zeuge C._____ führte sodann aus, das überholte Fahrzeug habe eine Vollbremsung machen müssen, das habe er daran erkannt, dass das Heck dieses Fahrzeugs hochgegangen sei (Urk. 5/3 S. 9). Die Zeugin D._____ sagte etwas zurückhalten- der aus. Ihrer Ansicht nach habe das überholte Fahrzeug bremsen müssen, da der Beschuldigte so nahe vor diesem Fahrzeug wieder eingebogen sei (Urk. 5/5 S. 7). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass zunächst aufgrund der Aussagen der Zeugen nicht klar ist, wie knapp vor dem zweiten überholten Fahr- zeug der Beschuldigte wieder eingebogen ist. Zu seinen Gunsten ist davon aus- zugehen, dass der Abstand rund 15 Meter betragen hatte. Übereinstimmend sag- ten die Zeugen hingegen aus, das Fahrzeug vor ihnen habe abbremsen müssen. Auch hier ist jedoch mit der Vorinstanz nicht klar, weshalb dieses Fahrzeug ge- bremst wurde und wie stark. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Fahrzeug stoppte, da das Lichtsignal auf Rot schaltete. Aus den Aussagen der Zeugin D._____ geht zumindest hervor, dass vor dem Polizeifahrzeug ein Fahrzeug am Rotlicht stand (Urk. 5/5 S. 7). Dabei muss es sich um besagtes überholtes Fahr- zeug gehandelt haben. Daraus, dass dieses Fahrzeug nicht ermittelt und der/die Lenker/in nicht befragt werden konnte, darf dem Beschuldigten kein Nachteil erwachsen. Weiter ist verwunderlich, dass beide Zeugen nicht erwähnten, sie

- 14 - hätten ebenfalls stark bremsen müssen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn ein Fahrzeug vor ihnen mit einem Abstand von rund 30 bis 40 Metern eine Vollbremsung machen musste. Nach dem Gesagten kann jedenfalls nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass das zweite vom Beschuldigten überholte Fahr- zeug stark abbremsen musste und der Beschuldigte mit ungenügendem Abstand nach dem Überholen wieder eingebogen war. Der eingeklagte Sachverhalt kann mit der Vorinstanz nicht erstellt werden. 2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss ND mit Ausnahme der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen sowie dem Abstand beim Wiedereinbiegen erstellt werden konnte. Die Staats- anwaltschaft würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 11). Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten beim Überfahren der Sicherheitslinie ebenfalls als grobe Verletzung der Verkehrs- regeln qualifiziert und unter Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV subsumiert (Urk. 35 S. 18). Anzumerken ist, dass entgegen der Vorinstanz nicht nur isoliert das Überfahren der Sicher- heitslinie zu bewerten ist, sondern der gesamte erstellte Überholvorgang. 2.4.1. Wann eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG anzunehmen ist, wurde vorstehend unter Ziff. II. 1.3.1 bereits dargetan. Darauf kann verwiesen werden. 2.4.2. Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet, Signale und Markierungen zu befolgen. Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Ein- spuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Das Verhalten beim Überholen ist in Art. 35 SVG geregelt. Überholen und Vorbeifah- ren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei

- 15 - ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur über- holen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahr- zeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Abs. 3). Überholen gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern über- haupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren (Urteil des Bundesgerichts 6S.128/2004 vom 15.06.2004 E. 2). Art. 35 Abs. 2 bis 4 SVG sind deshalb für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen. 2.4.3. Dadurch, dass der Beschuldigte vor einer Strassenverzweigung, in einer unübersichtlichen Kurve überholt hat und erst im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie wieder hat einbiegen können, hat er Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 SSV verletzt und für den entgegenkommen- den Verkehr eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen. Der objektive Tat- bestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist daher erfüllt. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der subjektiven Seite. Indem der Beschuldigte die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht oder sich bewusst über sie hinweg- gesetzt hat, hat er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechts- gütern offenbart. Aufgrund der unübersichtlichen Strassenführung – der Vorfall ereignete sich bekanntlich in einer langgezogenen Kurve – konnte der Beschul- digte nicht sehen, ob Gegenverkehrt nahte, oder nicht. Dessen ungeachtet ent- schloss er sich zu dem eingeklagten, sehr riskanten Überholmanöver. Der Beschuldigte hat durch sein Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle vor- sätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine konkrete Gefahr für die Sicherheit aller beteiligten Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Er ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art.35 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen. 2.5. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschul- digte anerkannte habe, bei der Weiterfahrt Richtung ... die Geschwindigkeit um 5 km/h überschritten zu haben (Urk. 35 S. 13). Mangels weiterer Beweismittel ist

- 16 - auf diese Darstellung des Beschuldigten abzustellen. Der Schuldspruch der Vo- rinstanz wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV ist zu bestätigen. III.Strafe und Vollzug

1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt. Die Übertretungen sind sodann zwingend mit einer Busse zu sanktionieren (Urk. 35 S. 13). 1.2. Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere aus, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer herbeigeführt, zumal auf sein Überholmanöver eine Linkskurve gefolgt sei, welche die Sicht auf die Gegenfahrbahn beeinträchtigt habe (Urk. 35 S. 14). Diese Erwägungen können so übernommen werden. Es kann sogar noch deutli- cher festgehalten werden, dass die Stelle, an welcher der Beschuldigte überholt hatte, nicht übersichtlich ist. Diese Unübersichtlichkeit akzentuiert sich umso mehr, wenn man, wie der Beschuldigte dies getan hat, auf der (in Fahrtrichtung) linken Spur fährt. Dadurch wird die Sicht noch mehr eingeschränkt, als dies auf den Fotos ersichtlich ist. Auf der Aufnahme in ND 1/2 Seite 2 Bild 1 – und im übrigen auch auf dem durch die Verteidigung eingereichten Video (Urk. 55) – ist klar erkennbar, dass durch den sich in Fahrtrichtung links der Strasse befindlichen Erdwall keine Sicht auf den Gegenverkehr bestand. Dass es an dieser Stelle unübersichtlich sei, bestätigte der Beschuldigte selbst (Prot. I S. 11). Als der Beschuldigte auf das Lichtsignal zufuhr, zeigte es grün an, weshalb er jederzeit mit Gegenverkehr rechnen musste. Eine Frontalkollision mit dem Gegenverkehr hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit fatale Folgen nach sich gezogen. Dass der Beschuldigte dennoch an dieser Stelle überholt hatte, kann nur als in hohem Grad rücksichts- und verantwortungslos bezeichnet werden. Zu seinen Gunsten kann einzig berücksichtigt werden, dass es klar und trocken war und wenig Verkehr

- 17 - hatte (Urk. 5/3 S. 8). Das objektive Verschulden kann als nicht mehr leicht be- zeichnet werden. 1.3. Das subjektive Verschulden vermag mit der Vorinstanz das objektive nicht zu relativieren (Urk. 35 S. 14). Es liegt sodann keinerlei Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Als Motiv kommt beim Beschuldigten nur dessen Ungeduld in Frage, er sagte selbst aus, er sei in Eile gewesen (Prot. I S. 9). 1.4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe ist angesichts des weiten Strafrahmens und des nicht mehr leichten Verschuldens deutlich zu mild ausgefallen. Dem Verschulden des Beschuldigten trägt vielmehr eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen Rechnung. 1.5. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschuldigte aus, er betreibe einen Gastronomiebetrieb, einen Beautysalon sowie eine Feuer- löschervertrieb. Er verdiene Fr. 5'000.-- netto und habe keine Unterhaltsverpflich- tungen. Vermögen oder Ersparnisse habe er keine. Seine Schulden würden sich auf ca. Fr. 230'000.-- belaufen (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 49 S. 2). Aktualisierend führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sein Einkommen sei immer noch gleich hoch. Er habe jedoch noch mehr Schulden, diese würden aber im Zusam- menhang mit seinem Geschäft stehen. Er führe ein Gastronomielokal sowie einen Beautysalon, den Feuerlöschervertrieb führe er nicht mehr. Seine Kranken- kassenprämie betrage ca. Fr. 450.-- monatlich (Urk. 58 S. 2 f.). Aus den persönli- chen Verhältnis des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte weist jedoch zwei Vorstrafen vom

9. November 2005 sowie vom 30. September 2008 wegen SVG-Delikten auf (Urk. 40). Diese Vorstrafen liegen zwar schon länger zurück, sind aber ein- schlägig und müssen deshalb merklich straferhöhend berücksichtigt werden. 1.6. Schliesslich kann der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln weder Einsicht und Reue für sich reklamieren. Ausserdem war er nicht geständig. Das Nachtatverhalten kann zu keiner Redukti- on der Strafe führen. 1.7. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Vorstrafen auf 90 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

- 18 - 1.8. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsun- kosten sowie Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1). Grössere Zahlungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solche Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Beim Beschuldigten ist gestützt auf seine Angaben von einem Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- auszugehen (Urk. 49 S. 2). Abzuziehen sind die (geschätzten) Kosten für Krankenkasse und Steuern von Fr. 450.-- bzw. Fr. 500.--. Nebst den bereits erwähnten Abzügen, ist vorliegend mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts weiter vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Somit resultiert entgegen der Vorinstanz ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 130.--. 1.9. Für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG (Geschwindig- keitsüberschreitung auf der Autobahn [HD] sowie bei der Weiterfahrt [ND]) ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach überschritten hatte und zwar über lange Strecken und zum Teil deutlich (max. 29 km/h netto auf der Autobahn). Bei der Fahrt gemäss Anklage im Hauptdossier wirken zudem die Strassenverhältnisse erschwerend (Urk. 35 S. 16). Ausserdem ist zu beachten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss HD im Grenzbereich zu einer groben Verletzung der Verkehrsregeln liegt. Insgesamt muss von einem erhebli- chen Verschulden gesprochen werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse erscheint angesichts des erheblichen Verschuldens als zu mild. Dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist vielmehr eine Busse von Fr. 1'200.-- angemessen. Entsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

- 19 -

2. Vollzug 2.1. Da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft wurde, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug ohne weiteres erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatum- stände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Hug in Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, N 7 zu Art. 42 StGB). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzungen für eine gute Prognose (Trechsel/Pieth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 42 StGB). 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werde könne. Er weise mehrere einschlägige Vor- strafen auf, sodann sei ihm auch der Führerausweis bereits für unbestimmte Zeit entzogen worden (Urk. 9/5) und zur Wiedererlangung des Führerausweises habe er eine neue Führerprüfung absolvieren müssen (Urk. 9/6). Dies alles habe den Beschuldigten jedoch nicht davon abgehalten, im Strassenverkehr erneut und mehrfach straffällig zu werden (Urk. 35 S. 17). Der Vorinstanz ist in diesen Erwägungen zuzustimmen. Ausserdem zeigt der Beschuldigte bis heute keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Auch die stabilen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen keine Gewähr für Straffreiheit zu bieten, ebenso wenig die bisherigen bedingten bzw. teilbedingten Vorstrafen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Die auszusprechende Geldstrafe ist zu vollziehen.

- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Vorinstanz Ausgangsgemäss ist die angefochtene erstinstanzliche Kostenregelung zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren sind den Parteien die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unter- liegt im Schuldpunkt mehrheitlich, obsiegt jedoch in Bezug auf die Erhöhung der Strafe. Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt teilweise und im Strafpunkt umfassend. Es rechtfertigt sich, die Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzu- erlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessent- schädigung für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren auszurichten. Diese ist mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu beziffern. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art.35 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (rücksichtsloses und unübersichtliches Überholen und Überfahren der Sicherheitslinie gemäss ND) sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 a SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 5 VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung ge- mäss HD; Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Weiterfahrt gemäss ND).

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2. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen gemäss ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.--.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr. ..., 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt. Die Übertretungen sind sodann zwingend mit einer Busse zu sanktionieren (Urk. 35 S. 13).

E. 1.2 Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere aus, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer herbeigeführt, zumal auf sein Überholmanöver eine Linkskurve gefolgt sei, welche die Sicht auf die Gegenfahrbahn beeinträchtigt habe (Urk. 35 S. 14). Diese Erwägungen können so übernommen werden. Es kann sogar noch deutli- cher festgehalten werden, dass die Stelle, an welcher der Beschuldigte überholt hatte, nicht übersichtlich ist. Diese Unübersichtlichkeit akzentuiert sich umso mehr, wenn man, wie der Beschuldigte dies getan hat, auf der (in Fahrtrichtung) linken Spur fährt. Dadurch wird die Sicht noch mehr eingeschränkt, als dies auf den Fotos ersichtlich ist. Auf der Aufnahme in ND 1/2 Seite 2 Bild 1 – und im übrigen auch auf dem durch die Verteidigung eingereichten Video (Urk. 55) – ist klar erkennbar, dass durch den sich in Fahrtrichtung links der Strasse befindlichen Erdwall keine Sicht auf den Gegenverkehr bestand. Dass es an dieser Stelle unübersichtlich sei, bestätigte der Beschuldigte selbst (Prot. I S. 11). Als der Beschuldigte auf das Lichtsignal zufuhr, zeigte es grün an, weshalb er jederzeit mit Gegenverkehr rechnen musste. Eine Frontalkollision mit dem Gegenverkehr hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit fatale Folgen nach sich gezogen. Dass der Beschuldigte dennoch an dieser Stelle überholt hatte, kann nur als in hohem Grad rücksichts- und verantwortungslos bezeichnet werden. Zu seinen Gunsten kann einzig berücksichtigt werden, dass es klar und trocken war und wenig Verkehr

- 17 - hatte (Urk. 5/3 S. 8). Das objektive Verschulden kann als nicht mehr leicht be- zeichnet werden.

E. 1.3 Das subjektive Verschulden vermag mit der Vorinstanz das objektive nicht zu relativieren (Urk. 35 S. 14). Es liegt sodann keinerlei Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Als Motiv kommt beim Beschuldigten nur dessen Ungeduld in Frage, er sagte selbst aus, er sei in Eile gewesen (Prot. I S. 9).

E. 1.3.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiven schweren Ver- letzung der Verkehrsregeln auf ein rücksichtsloses Verhalten zu schliessen.

E. 1.3.2 Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grund- legende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicher- heit des Strassenverkehrs. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit folgendes: Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um deutlich mehr als 30 km/h überschritten, sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 aSVG bzw. Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 122 IV 173 E. 2c mit Hinweis). Eine solche deutliche Überschreitung der Grenze von 30 km/h hat das Bundesgericht bejaht bei einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h über-

- 8 - schritten hatte (BGE 118 IV 188); ebenso bei Fahrzeuglenkern, die auf der Auto- bahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bzw. 80 km/h um 35 km/h überschritten hatten (unveröffentlichte Urteile des Kassationshofes vom

18. März 1994 in Sachen Bundesamt für Polizeiwesen gegen T., E. 4a, und vom

25. September 1996 in Sachen W. gegen Kantonsgericht von Graubünden, E. 1d; BGE 123 II 37 E. 1c). Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten, sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 123 II 106 E. 2.c; BGE 124 II 97; BGE 124 II 475), wird die Höchstgeschwindigkeit jedoch um wenig mehr als 30 km/h überschritten, sind die konkreten Umstände zu prüfen (BGE 122 IV 173 E. 2b/bb mit Hinweis).

E. 1.4 Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe ist angesichts des weiten Strafrahmens und des nicht mehr leichten Verschuldens deutlich zu mild ausgefallen. Dem Verschulden des Beschuldigten trägt vielmehr eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen Rechnung.

E. 1.4.1 Die Staatsanwaltschaft legte im Berufungsverfahren dar, die dem Beschul- digten vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen müssten auch unterhalb des bundesgerichtlichen Schwellenwertes als grobe Verletzung der Verkehrs- regeln qualifiziert werden, da schlechte Verhältnisse bei Nacht, starkem Regen, nasser Fahrbahn und Gischt geherrscht hätten. Diese Verhältnisse seien durch deutliche und schlüssige Zeugenaussagen der rapportierenden Polizisten erstellt. Weiter lasse sich die Schilderung der erhöhten Gefahrensituation durch die Polizisten durch das Nachfahrvideo nachvollziehen. Es sei bewiesen, dass der Beschuldigte seine stark überhöhte Geschwindigkeit in krasser Weise nicht den ausserordentlich schlechten Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst und damit eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer her- vorgerufen habe (Urk. 59 S. 2 ff.).

E. 1.4.2 Dazu führte die Verteidigung im Berufungsverfahren aus, von einer guten Beobachtungsgabe bei den Polizisten könne nicht die Rede sein. Es habe schwache Gischt gehabt, nicht geregnet und die Fahrbahn sei nicht nass ge- wesen, so dass die Scheibenwischer nicht eingeschaltet gewesen seien. Die

- 9 - Vorinstanz habe bereits festgestellt, dass auf der Windschutzscheibe ausser ein paar Tropfen nichts zu sehen sei. Der Beschuldigte sei wie bereits vor Vorinstanz vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Urk. 60 S. 3 f.).

E. 1.5 Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschuldigte aus, er betreibe einen Gastronomiebetrieb, einen Beautysalon sowie eine Feuer- löschervertrieb. Er verdiene Fr. 5'000.-- netto und habe keine Unterhaltsverpflich- tungen. Vermögen oder Ersparnisse habe er keine. Seine Schulden würden sich auf ca. Fr. 230'000.-- belaufen (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 49 S. 2). Aktualisierend führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sein Einkommen sei immer noch gleich hoch. Er habe jedoch noch mehr Schulden, diese würden aber im Zusam- menhang mit seinem Geschäft stehen. Er führe ein Gastronomielokal sowie einen Beautysalon, den Feuerlöschervertrieb führe er nicht mehr. Seine Kranken- kassenprämie betrage ca. Fr. 450.-- monatlich (Urk. 58 S. 2 f.). Aus den persönli- chen Verhältnis des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte weist jedoch zwei Vorstrafen vom

9. November 2005 sowie vom 30. September 2008 wegen SVG-Delikten auf (Urk. 40). Diese Vorstrafen liegen zwar schon länger zurück, sind aber ein- schlägig und müssen deshalb merklich straferhöhend berücksichtigt werden.

E. 1.6 Schliesslich kann der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln weder Einsicht und Reue für sich reklamieren. Ausserdem war er nicht geständig. Das Nachtatverhalten kann zu keiner Redukti- on der Strafe führen.

E. 1.7 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Vorstrafen auf 90 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

- 18 -

E. 1.8 Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsun- kosten sowie Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1). Grössere Zahlungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solche Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Beim Beschuldigten ist gestützt auf seine Angaben von einem Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- auszugehen (Urk. 49 S. 2). Abzuziehen sind die (geschätzten) Kosten für Krankenkasse und Steuern von Fr. 450.-- bzw. Fr. 500.--. Nebst den bereits erwähnten Abzügen, ist vorliegend mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts weiter vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Somit resultiert entgegen der Vorinstanz ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 130.--.

E. 1.9 Für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG (Geschwindig- keitsüberschreitung auf der Autobahn [HD] sowie bei der Weiterfahrt [ND]) ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach überschritten hatte und zwar über lange Strecken und zum Teil deutlich (max. 29 km/h netto auf der Autobahn). Bei der Fahrt gemäss Anklage im Hauptdossier wirken zudem die Strassenverhältnisse erschwerend (Urk. 35 S. 16). Ausserdem ist zu beachten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss HD im Grenzbereich zu einer groben Verletzung der Verkehrsregeln liegt. Insgesamt muss von einem erhebli- chen Verschulden gesprochen werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse erscheint angesichts des erheblichen Verschuldens als zu mild. Dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist vielmehr eine Busse von Fr. 1'200.-- angemessen. Entsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

- 19 -

2. Vollzug

E. 2 Umfang der Berufung Die Verteidigung verlangt mit ihrer Berufung die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1 Abs. 1 und 2 - 5 (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 38). Damit ist das ganze vorinstanzliche Urteil zu überprüfen.

- 6 -

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

E. 2.2 Im Berufungsverfahren sind den Parteien die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unter- liegt im Schuldpunkt mehrheitlich, obsiegt jedoch in Bezug auf die Erhöhung der Strafe. Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt teilweise und im Strafpunkt umfassend. Es rechtfertigt sich, die Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzu- erlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft legte im Berufungsverfahren dar, die Umstände des Überholens seien durch die Zeugenaussagen der Polizisten erstellt. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien gesucht. Beide Polizisten hätten deutlich gemacht, dass das Wiedereinschwenken des Beschuldigten vor dem anderen Personenwagen sehr knapp gewesen sei, so dass dieser stark habe abbremsen müssen. Das rücksichtslose Überholmanöver des Beschuldigten sei so knapp gewesen, dass die erhöhte Gefahr einer Kollision bestanden habe (Urk. 59 S. 5 ff.).

E. 2.2.2 Dazu führte die Verteidigung im Berufungsverfahren aus, wenn zwei Poli- zeibeamte behaupten würden, die Höchstgeschwindigkeit betrage 60 km/h, diese jedoch tatsächlich 80 km/h betrage, so sei dies gravierend. Es zeige, wie zuver- lässig und glaubwürdig die beiden Polizisten seien. Sodann stelle ein Wieder- einschwenken mit 15 Metern Abstand keine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Bezüglich Wiedereinschwenken würden sich die Polizisten ausserdem wider- sprechen. Wer so unglaubhafte Angaben mache wie der Polizist C._____, werde auch nicht glaubhaft, wenn es um die Beschreibung des genauen Wieder- einbiegens nach dem Überholmanöver gehe. Das Überfahren einer Sicherheits- linie stelle entgegen der Vorinstanz nicht regelmässig eine grobe Verkehrsregel- verletzung dar. Die Sicht an der fraglichen Stelle sei zudem gut. Schliesslich hätten die Polizisten auch ausgesagt, sie hätten ihr Fahrzeug für ca. fünf bis zehn Sekunden am Lichtsignal stoppen müssen, die Rotlichtphase dauere aber rund 20 Sekunden. Auch hier stimme etwas mit den Aussagen der Polizisten nicht (Urk. 60 S. 5 ff.).

- 12 -

E. 2.3 Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessent- schädigung für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren auszurichten. Diese ist mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu beziffern. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art.35 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (rücksichtsloses und unübersichtliches Überholen und Überfahren der Sicherheitslinie gemäss ND) sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 a SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 5 VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung ge- mäss HD; Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Weiterfahrt gemäss ND).

- 21 -

2. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen gemäss ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

E. 2.3.1 Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen kann um- fassend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 9). Nach Studium der Bilder auf Google Street View zur fraglichen Örtlichkeit ist klar, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der ...-strasse zu- nächst 80 km/h beträgt, ungefähr auf der Höhe der Aufnahme in ND 1/2 Seite 2 Bild 1 beginnt die Innerortsstrecke mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (vgl. https://maps.google.ch). Diese Aufnahmen von Google Street View datieren zwar vom März 2009, es wurde aber nie geltend gemacht, die örtlichen Verhältnisse – insbesondere die Signalisation – hätten sich seither verändert. Mit der Vorinstanz kann der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt werden, es hat ein Freispruch zu erfolgen. Zum Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten liegen überein- stimmende Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ und D._____ vor. Beide bestätigten zudem den Ort des Wiedereinbie- gens des Beschuldigten auf einem Bild der Tatörtlichkeit deckungsgleich (Urk. 5/3 S. 8 f.; Urk. 5/5 S. 5 f.). Die Aussagen der Zeugen sind mit der Vorinstanz als glaubhaft zu bezeichnen, auf diese kann abgestellt werden (Urk. 35 S. 10). Ent- gegen der Verteidigung sind nicht die gesamten Aussagen der beiden Zeugen unglaubhaft, nur weil sie teilweise (betreffend Abstand beim Wiedereinbiegen; Wartezeit am Lichtsignal) abweichend sind. Es ist vielmehr so, dass Distanzen und Zeiten schwer einzuschätzen sind und daher diesbezüglich eine Abweichung in den Aussagen der Zeugen wenig erstaunlich ist und diese keinesfalls die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen beschlägt. Der Beschuldigte selbst führte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft aus, ob er beim Wiederein-

- 13 - schwenken eine Sicherheitslinie überfahren habe, wisse er nicht (Urk. 6/3 S. 6), an der vor-instanzlichen Hauptverhandlung sagte er sodann aus, er könne sich nicht erinnern, dass er die Sicherheitslinie überfahren habe, er sei schon vor der Sicherheitslinie wieder eingebogen (Prot. I S. 10 f.). Diese Aussagen des Be- schuldigten vermögen die schlüssigen Aussagen der beiden Zeugen nicht zu ent- kräften. Demnach kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der einge- klagte Sachverhalt bezüglich des Überfahrens der Sicherheitslinie erstellt ist.

E. 2.3.2 Auch zum Sachverhaltsabschnitt des Wiedereinbiegens durch den Be- schuldigten hat die Vorinstanz überzeugende Erwägungen angestellt. Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 f.). Die Aussagen der beiden Zeugen sind, was den Abstand des Beschuldigten beim Wiedereinbiegen angeht, widersprüchlich. Während die Zeugin D._____ davon sprach, der Beschuldigte sei dem vor ihnen fahrenden Auto unmittelbar "vor die Schnauze" gefahren, sie schätze, der Abstand habe etwa einen Meter betragen, sprach der Zeuge C._____ von circa 15 Metern Abstand (Urk. 5/3 S. 9; Urk. 5/5 S. 6). Der Zeuge C._____ führte sodann aus, das überholte Fahrzeug habe eine Vollbremsung machen müssen, das habe er daran erkannt, dass das Heck dieses Fahrzeugs hochgegangen sei (Urk. 5/3 S. 9). Die Zeugin D._____ sagte etwas zurückhalten- der aus. Ihrer Ansicht nach habe das überholte Fahrzeug bremsen müssen, da der Beschuldigte so nahe vor diesem Fahrzeug wieder eingebogen sei (Urk. 5/5 S. 7). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass zunächst aufgrund der Aussagen der Zeugen nicht klar ist, wie knapp vor dem zweiten überholten Fahr- zeug der Beschuldigte wieder eingebogen ist. Zu seinen Gunsten ist davon aus- zugehen, dass der Abstand rund 15 Meter betragen hatte. Übereinstimmend sag- ten die Zeugen hingegen aus, das Fahrzeug vor ihnen habe abbremsen müssen. Auch hier ist jedoch mit der Vorinstanz nicht klar, weshalb dieses Fahrzeug ge- bremst wurde und wie stark. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Fahrzeug stoppte, da das Lichtsignal auf Rot schaltete. Aus den Aussagen der Zeugin D._____ geht zumindest hervor, dass vor dem Polizeifahrzeug ein Fahrzeug am Rotlicht stand (Urk. 5/5 S. 7). Dabei muss es sich um besagtes überholtes Fahr- zeug gehandelt haben. Daraus, dass dieses Fahrzeug nicht ermittelt und der/die Lenker/in nicht befragt werden konnte, darf dem Beschuldigten kein Nachteil erwachsen. Weiter ist verwunderlich, dass beide Zeugen nicht erwähnten, sie

- 14 - hätten ebenfalls stark bremsen müssen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn ein Fahrzeug vor ihnen mit einem Abstand von rund 30 bis 40 Metern eine Vollbremsung machen musste. Nach dem Gesagten kann jedenfalls nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass das zweite vom Beschuldigten überholte Fahr- zeug stark abbremsen musste und der Beschuldigte mit ungenügendem Abstand nach dem Überholen wieder eingebogen war. Der eingeklagte Sachverhalt kann mit der Vorinstanz nicht erstellt werden.

E. 2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss ND mit Ausnahme der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen sowie dem Abstand beim Wiedereinbiegen erstellt werden konnte. Die Staats- anwaltschaft würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 11). Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten beim Überfahren der Sicherheitslinie ebenfalls als grobe Verletzung der Verkehrs- regeln qualifiziert und unter Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV subsumiert (Urk. 35 S. 18). Anzumerken ist, dass entgegen der Vorinstanz nicht nur isoliert das Überfahren der Sicher- heitslinie zu bewerten ist, sondern der gesamte erstellte Überholvorgang.

E. 2.4.1 Wann eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG anzunehmen ist, wurde vorstehend unter Ziff. II. 1.3.1 bereits dargetan. Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.4.2 Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet, Signale und Markierungen zu befolgen. Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Ein- spuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Das Verhalten beim Überholen ist in Art. 35 SVG geregelt. Überholen und Vorbeifah- ren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei

- 15 - ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur über- holen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahr- zeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Abs. 3). Überholen gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern über- haupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren (Urteil des Bundesgerichts 6S.128/2004 vom 15.06.2004 E. 2). Art. 35 Abs. 2 bis 4 SVG sind deshalb für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen.

E. 2.4.3 Dadurch, dass der Beschuldigte vor einer Strassenverzweigung, in einer unübersichtlichen Kurve überholt hat und erst im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie wieder hat einbiegen können, hat er Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 SSV verletzt und für den entgegenkommen- den Verkehr eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen. Der objektive Tat- bestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist daher erfüllt. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der subjektiven Seite. Indem der Beschuldigte die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht oder sich bewusst über sie hinweg- gesetzt hat, hat er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechts- gütern offenbart. Aufgrund der unübersichtlichen Strassenführung – der Vorfall ereignete sich bekanntlich in einer langgezogenen Kurve – konnte der Beschul- digte nicht sehen, ob Gegenverkehrt nahte, oder nicht. Dessen ungeachtet ent- schloss er sich zu dem eingeklagten, sehr riskanten Überholmanöver. Der Beschuldigte hat durch sein Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle vor- sätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine konkrete Gefahr für die Sicherheit aller beteiligten Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Er ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art.35 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen.

E. 2.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschul- digte anerkannte habe, bei der Weiterfahrt Richtung ... die Geschwindigkeit um 5 km/h überschritten zu haben (Urk. 35 S. 13). Mangels weiterer Beweismittel ist

- 16 - auf diese Darstellung des Beschuldigten abzustellen. Der Schuldspruch der Vo- rinstanz wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV ist zu bestätigen. III.Strafe und Vollzug

1. Strafzumessung

E. 3 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.--.

E. 3.1 Per 1. Januar 2013 sind die neuen Strafbestimmung im Strassenverkehrs- gesetz in Kraft getreten. Es muss sich folglich die Frage stellen, ob die neuen Bestimmungen auf die eingeklagten Vergehen des Beschuldigten – begangen am

10. Juli bzw. 16. Dezember 2012 – anzuwenden sind.

E. 3.2 Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB; Rückwirkungs- verbot). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Taten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior).

E. 3.3 Vorliegend ist die Strafdrohung in der neuen Fassung dieselbe wie in der älteren Fassung. Das neue Recht ist demnach nicht milder als das ältere, weshalb zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten folglich die Bestimmungen des am 10. Juli bzw. 16. Dezember 2012 geltenden Strassen- verkehrsgesetzes (Stand 1. Mai 2012) heranzuziehen sind. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Hauptdossier

E. 4 Die Geldstrafe wird vollzogen.

E. 5 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

E. 6 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

E. 9 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr. ..., 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140504-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 16. März 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 7. Mai 2014 (GB140004)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Dezember 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (ND: Überfahren der Sicherheitslinie) sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 5 VRV (HD: Geschwindigkeitsüberschreitung, ND: Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Weiterfahrt). Hinsichtlich folgender Vorwürfe ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen: − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV (ND: Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen) − sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 und 4 SVG (ND: rücksichtsloses und unübersichtliches Überholen).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 3 - Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 3'360.– Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 59):

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen − der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 und 4 SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV.

- 4 -

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 130.–, entsprechend Fr. 23'400.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei nicht aufzuschieben.

4. Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Die Verfahrenskosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 60):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Mai 2014 sei betreffend Ziff. 1, Abs. 1, die Ziff. 2 (1. Satz betreffend Geldstrafe), die Ziff. 3 (betref- fend Vollzug der Geldstrafe) und die Ziff. 5 (Kostenauflage) aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Urteil Ziff. 1, Abs. 1) freizusprechen.

3. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Mai 2014 sei betreffend die Ziff. 1, Abs. 1 (mehrfache Verkehrsregelverletzung) sowie hinsichtlich der Freisprüche zu bestätigen.

4. Der Beschuldigte sei mit einer Busse zu betrafen.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, einen Viertel der bezirksgerichtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'360.00 zu tragen.

6. Dem Beschuldigten seien drei Viertel der entstandenen Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 5'485.55) aus der Staatskasse zu ver- güten.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das obergerichtliche Verfahren zu Lasten des Staates.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgericht Winterthur vom 7. Mai 2014 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dis- positivs schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten auferlegt (Urk. 35 S. 18 f.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Verteidigung als auch die Staats- anwaltschaft innert Frist Berufung an (Urk. 26 und 27). Ebenso fristgerecht gingen die Berufungserklärungen ein (Urk. 36 und 38). Mit Verfügung vom 7. November 2014 wurde der Verteidigung Frist angesetzt, um ihre Berufungserklärung zu ver- deutlichen (Urk. 41). Die Verteidigung kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom

14. November 2014 nach (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2014 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Während die Verteidigung mit Schreiben vom

9. Dezember 2014 mitteilte, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 47), liess sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen. 1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 16. März 2015 sind der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers lic. iur. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. R. Jäger als Vertreter der Anklägerin erschienen (Prot. II S. 6).

2. Umfang der Berufung Die Verteidigung verlangt mit ihrer Berufung die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1 Abs. 1 und 2 - 5 (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 38). Damit ist das ganze vorinstanzliche Urteil zu überprüfen.

- 6 -

3. Anwendbares Recht 3.1. Per 1. Januar 2013 sind die neuen Strafbestimmung im Strassenverkehrs- gesetz in Kraft getreten. Es muss sich folglich die Frage stellen, ob die neuen Bestimmungen auf die eingeklagten Vergehen des Beschuldigten – begangen am

10. Juli bzw. 16. Dezember 2012 – anzuwenden sind. 3.2. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB; Rückwirkungs- verbot). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Taten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior). 3.3. Vorliegend ist die Strafdrohung in der neuen Fassung dieselbe wie in der älteren Fassung. Das neue Recht ist demnach nicht milder als das ältere, weshalb zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten folglich die Bestimmungen des am 10. Juli bzw. 16. Dezember 2012 geltenden Strassen- verkehrsgesetzes (Stand 1. Mai 2012) heranzuziehen sind. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Hauptdossier 1.1. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am

10. Juli 2012 um 00.12 Uhr bei schlechten Sicht- und Strassenverhältnissen, ins- besondere bei Nacht, Regen, nasser Fahrbahn und Gischt mit seinem Personen- wagen auf der Autobahn A1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 25 km/h bzw. 29 km/h bzw. 11 km/h überschritten (Urk. 11 S. 3). 1.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm vor- geworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen anerkannt hat (Urk. 35 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter anerkannte der Beschuldigte die im Polizeirapport geschilderten Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urk. 6/3 S. 3). Dies bestätigte er auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 58 S. 6). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt gemäss Hauptdossier als erstellt zu bezeichnen.

- 7 - 1.3. Sodann hat die Vorinstanz die Theorie und Rechtsprechung zur Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung bei Überschreiten der Höchstgeschwindig- keit grundsätzlich zutreffend dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 4 f.). Ergänzend ist das Folgende festzu- halten: 1.3.1. Nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiven schweren Ver- letzung der Verkehrsregeln auf ein rücksichtsloses Verhalten zu schliessen. 1.3.2. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grund- legende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicher- heit des Strassenverkehrs. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit folgendes: Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um deutlich mehr als 30 km/h überschritten, sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 aSVG bzw. Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 122 IV 173 E. 2c mit Hinweis). Eine solche deutliche Überschreitung der Grenze von 30 km/h hat das Bundesgericht bejaht bei einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h über-

- 8 - schritten hatte (BGE 118 IV 188); ebenso bei Fahrzeuglenkern, die auf der Auto- bahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bzw. 80 km/h um 35 km/h überschritten hatten (unveröffentlichte Urteile des Kassationshofes vom

18. März 1994 in Sachen Bundesamt für Polizeiwesen gegen T., E. 4a, und vom

25. September 1996 in Sachen W. gegen Kantonsgericht von Graubünden, E. 1d; BGE 123 II 37 E. 1c). Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten, sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 123 II 106 E. 2.c; BGE 124 II 97; BGE 124 II 475), wird die Höchstgeschwindigkeit jedoch um wenig mehr als 30 km/h überschritten, sind die konkreten Umstände zu prüfen (BGE 122 IV 173 E. 2b/bb mit Hinweis). 1.4. Während die Verteidigung im Hauptdossier die Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheids verlangt (Urk. 43), beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen (Urk. 38). 1.4.1. Die Staatsanwaltschaft legte im Berufungsverfahren dar, die dem Beschul- digten vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen müssten auch unterhalb des bundesgerichtlichen Schwellenwertes als grobe Verletzung der Verkehrs- regeln qualifiziert werden, da schlechte Verhältnisse bei Nacht, starkem Regen, nasser Fahrbahn und Gischt geherrscht hätten. Diese Verhältnisse seien durch deutliche und schlüssige Zeugenaussagen der rapportierenden Polizisten erstellt. Weiter lasse sich die Schilderung der erhöhten Gefahrensituation durch die Polizisten durch das Nachfahrvideo nachvollziehen. Es sei bewiesen, dass der Beschuldigte seine stark überhöhte Geschwindigkeit in krasser Weise nicht den ausserordentlich schlechten Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst und damit eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer her- vorgerufen habe (Urk. 59 S. 2 ff.). 1.4.2. Dazu führte die Verteidigung im Berufungsverfahren aus, von einer guten Beobachtungsgabe bei den Polizisten könne nicht die Rede sein. Es habe schwache Gischt gehabt, nicht geregnet und die Fahrbahn sei nicht nass ge- wesen, so dass die Scheibenwischer nicht eingeschaltet gewesen seien. Die

- 9 - Vorinstanz habe bereits festgestellt, dass auf der Windschutzscheibe ausser ein paar Tropfen nichts zu sehen sei. Der Beschuldigte sei wie bereits vor Vorinstanz vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Urk. 60 S. 3 f.). 1.5. Dem Beschuldigten sind vorliegend gemäss erstelltem Sachverhalt Geschwindigkeitsüberschreitungen von 25 km/h, 29 km/h bzw. 11 km/h vorzu- werfen (Urk. 11 S. 3). Damit liegen die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht über der vom Bundesgericht festgelegten Grenze von 35 km/h, bei deren Über- schreitung ungeachtet der konkreten Verhältnisse von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen wäre. Im vorliegenden Fall sind daher die konkreten Umstände näher zu betrachten, um entscheiden zu können, ob das Verhalten des Beschuldigten unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln subsumiert werden kann. 1.6. Die konkreten Strassen- und Verkehrsverhältnisse im Tatzeitpunkt präsen- tierten sich wie folgt: Das Verkehrsaufkommen war gemäss allseitigen Aus- führungen gering (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 3). Sodann war Nacht, die Fahrbahn war nass, es regnete und hatte der Witterung entsprechend Gischt (Urk. 11 S. 3; Urk. 1 S. 3; Urk. 6/3 S. 3). Auf dem Video der Nachfahrmessung (Urk. 3) sind auf der Windschutzscheibe des Polizeifahrzeugs Wassertropfen zu erkennen. Es ist auch zu erkennen, dass die Fahrbahn nass ist. Es scheint, dass die Scheibenwischer des Polizeifahrzeugs nicht eingeschaltet waren bzw. dass sie lediglich im Intervallbetrieb liefen, was mit der Vorinstanz starken Regen aus- schliesst (Urk. 35 S. 7). Die subjektive Wahrnehmung des Beschuldigten war so, dass er die Sicht für seine Geschwindigkeit als gut bezeichnete, er erinnere sich zwar nicht an Gischt, bestreite die Verhältnisse, wie sie im Polizeirapport geschildert würden, aber nicht (Urk. 6/3 S. 3). Der Polizist B._____, Beifahrer im Polizeifahrzeug, beschrieb die Sicht als eingeschränkt wegen der Gischt und dem starken Regen (Urk. 5/1 S. 3). Der Polizist C._____, Fahrer des Polizeifahrzeugs, führte aus, die Wetterverhältnisse seien schlecht gewesen, es habe geregnet und dementsprechend Gischt gehabt (Urk. 5/3 S. 3 f.). 1.7. Die vom Beschuldigten begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen liegen alle relativ deutlich unter der durch das Bundesgericht festgelegten Grenze

- 10 - von 35 km/h, ab welcher immer von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen wäre. Dementsprechend müssten auffallend ungünstige Strassen- und Verkehrsverhältnisse geherrscht haben, damit das Verhalten des Beschuldig- ten unter den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln subsumiert werden könnte. Die Strassenverhältnisse im Tatzeitpunkt können sicher nicht als günstig bezeichnet werden, es war nass, jedoch regnete es nicht derart stark, dass eine erhöhte Gefahr für Aquaplaning bestanden hätte. Die Sicht muss als etwas eingeschränkt bezeichnet werden, einerseits war es dunkel, andererseits sind im Video der Polizei auf der Windschutzscheibe Wassertropfen zu erkennen. Das Verkehrsaufkommen war jedoch gering, so dass der Beschuldigte nicht eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer gefährdete. Insgesamt muss festgehalten werden, dass sich die Strassen- und Verkehrsverhältnisse im Tatzeitpunkt nicht derart schlecht präsentierten, dass auch bei den vom Beschuldigten begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits eine grobe Verletzung der Verkehrs- regeln anzunehmen wäre. Damit ist der Vorinstanz zu folgen und der Beschuldig- te ist im Hauptdossier der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen.

2. Nebendossier 2.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 16. Dezember 2012 zwei Fahrzeuge überholt, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Beim Wiedereinschwenken unmittelbar vor der Lichtsignal- anlage habe der Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfahren, das zweite über- holte Fahrzeug habe ausserdem stark abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Bei der Weiterfahrt Richtung ... habe der Beschuldigte sodann die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem nicht verlässlich bestimmbaren Umfang deutlich überschritten (Urk. 11 S. 4 f.). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte im Nebendossier einzig, dass er zwei Fahr- zeuge überholt und bei der Weiterfahrt Richtung ... die Geschwindigkeit über- schritten habe (Urk. 6/3 S. 5 f.; Prot. I S. 9). Bestritten hat der Beschuldigte stets, dass er beim Überholen der beiden Fahrzeuge die Geschwindigkeit über-

- 11 - schritten und beim Wiedereinschwenken die Sicherheitslinie überfahren habe. Weiter habe das zweite überholte Fahrzeug nicht stark abbremsen müssen, um ihm das Wiedereinschwenken zu ermöglichen (Prot. I S. 9 f.). Die Verteidigung beantragt entsprechend, das vorinstanzliche Urteil sei einzig in Bezug auf den Schuldspruch der Verkehrsregelverletzung betreffend Geschwindigkeitsüber- schreitung bei der Weiterfahrt zu bestätigen, im übrigen verlangt sie einen Frei- spruch (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 38). 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft legte im Berufungsverfahren dar, die Umstände des Überholens seien durch die Zeugenaussagen der Polizisten erstellt. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien gesucht. Beide Polizisten hätten deutlich gemacht, dass das Wiedereinschwenken des Beschuldigten vor dem anderen Personenwagen sehr knapp gewesen sei, so dass dieser stark habe abbremsen müssen. Das rücksichtslose Überholmanöver des Beschuldigten sei so knapp gewesen, dass die erhöhte Gefahr einer Kollision bestanden habe (Urk. 59 S. 5 ff.). 2.2.2. Dazu führte die Verteidigung im Berufungsverfahren aus, wenn zwei Poli- zeibeamte behaupten würden, die Höchstgeschwindigkeit betrage 60 km/h, diese jedoch tatsächlich 80 km/h betrage, so sei dies gravierend. Es zeige, wie zuver- lässig und glaubwürdig die beiden Polizisten seien. Sodann stelle ein Wieder- einschwenken mit 15 Metern Abstand keine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Bezüglich Wiedereinschwenken würden sich die Polizisten ausserdem wider- sprechen. Wer so unglaubhafte Angaben mache wie der Polizist C._____, werde auch nicht glaubhaft, wenn es um die Beschreibung des genauen Wieder- einbiegens nach dem Überholmanöver gehe. Das Überfahren einer Sicherheits- linie stelle entgegen der Vorinstanz nicht regelmässig eine grobe Verkehrsregel- verletzung dar. Die Sicht an der fraglichen Stelle sei zudem gut. Schliesslich hätten die Polizisten auch ausgesagt, sie hätten ihr Fahrzeug für ca. fünf bis zehn Sekunden am Lichtsignal stoppen müssen, die Rotlichtphase dauere aber rund 20 Sekunden. Auch hier stimme etwas mit den Aussagen der Polizisten nicht (Urk. 60 S. 5 ff.).

- 12 - 2.3. Zu erstellen ist der eingeklagte Sachverhalt nach dem Gesagten in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen, das Überfahren der Sicherheitslinie sowie das Wiedereinbiegen vor dem zweiten überholten Fahrzeug (Urk. 11 S. 4). Die Vorinstanz zog zur Erstellung des Sachverhalts in erster Linie die Zeugenaussagen der Polizisten C._____ und D._____ heran und fasste diese Aussagen korrekt zusammen (Urk. 35 S. 8 ff.; Urk. 5/3 und Urk. 5/5). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Weiter stütze sie sich auf Aufnahmen von Google Street View zum Ort des mutmasslichen Tat- geschehens (vgl. ND 1/2 S. 2). 2.3.1. Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen kann um- fassend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 9). Nach Studium der Bilder auf Google Street View zur fraglichen Örtlichkeit ist klar, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der ...-strasse zu- nächst 80 km/h beträgt, ungefähr auf der Höhe der Aufnahme in ND 1/2 Seite 2 Bild 1 beginnt die Innerortsstrecke mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (vgl. https://maps.google.ch). Diese Aufnahmen von Google Street View datieren zwar vom März 2009, es wurde aber nie geltend gemacht, die örtlichen Verhältnisse – insbesondere die Signalisation – hätten sich seither verändert. Mit der Vorinstanz kann der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt werden, es hat ein Freispruch zu erfolgen. Zum Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten liegen überein- stimmende Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ und D._____ vor. Beide bestätigten zudem den Ort des Wiedereinbie- gens des Beschuldigten auf einem Bild der Tatörtlichkeit deckungsgleich (Urk. 5/3 S. 8 f.; Urk. 5/5 S. 5 f.). Die Aussagen der Zeugen sind mit der Vorinstanz als glaubhaft zu bezeichnen, auf diese kann abgestellt werden (Urk. 35 S. 10). Ent- gegen der Verteidigung sind nicht die gesamten Aussagen der beiden Zeugen unglaubhaft, nur weil sie teilweise (betreffend Abstand beim Wiedereinbiegen; Wartezeit am Lichtsignal) abweichend sind. Es ist vielmehr so, dass Distanzen und Zeiten schwer einzuschätzen sind und daher diesbezüglich eine Abweichung in den Aussagen der Zeugen wenig erstaunlich ist und diese keinesfalls die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen beschlägt. Der Beschuldigte selbst führte in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft aus, ob er beim Wiederein-

- 13 - schwenken eine Sicherheitslinie überfahren habe, wisse er nicht (Urk. 6/3 S. 6), an der vor-instanzlichen Hauptverhandlung sagte er sodann aus, er könne sich nicht erinnern, dass er die Sicherheitslinie überfahren habe, er sei schon vor der Sicherheitslinie wieder eingebogen (Prot. I S. 10 f.). Diese Aussagen des Be- schuldigten vermögen die schlüssigen Aussagen der beiden Zeugen nicht zu ent- kräften. Demnach kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der einge- klagte Sachverhalt bezüglich des Überfahrens der Sicherheitslinie erstellt ist. 2.3.2. Auch zum Sachverhaltsabschnitt des Wiedereinbiegens durch den Be- schuldigten hat die Vorinstanz überzeugende Erwägungen angestellt. Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 f.). Die Aussagen der beiden Zeugen sind, was den Abstand des Beschuldigten beim Wiedereinbiegen angeht, widersprüchlich. Während die Zeugin D._____ davon sprach, der Beschuldigte sei dem vor ihnen fahrenden Auto unmittelbar "vor die Schnauze" gefahren, sie schätze, der Abstand habe etwa einen Meter betragen, sprach der Zeuge C._____ von circa 15 Metern Abstand (Urk. 5/3 S. 9; Urk. 5/5 S. 6). Der Zeuge C._____ führte sodann aus, das überholte Fahrzeug habe eine Vollbremsung machen müssen, das habe er daran erkannt, dass das Heck dieses Fahrzeugs hochgegangen sei (Urk. 5/3 S. 9). Die Zeugin D._____ sagte etwas zurückhalten- der aus. Ihrer Ansicht nach habe das überholte Fahrzeug bremsen müssen, da der Beschuldigte so nahe vor diesem Fahrzeug wieder eingebogen sei (Urk. 5/5 S. 7). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass zunächst aufgrund der Aussagen der Zeugen nicht klar ist, wie knapp vor dem zweiten überholten Fahr- zeug der Beschuldigte wieder eingebogen ist. Zu seinen Gunsten ist davon aus- zugehen, dass der Abstand rund 15 Meter betragen hatte. Übereinstimmend sag- ten die Zeugen hingegen aus, das Fahrzeug vor ihnen habe abbremsen müssen. Auch hier ist jedoch mit der Vorinstanz nicht klar, weshalb dieses Fahrzeug ge- bremst wurde und wie stark. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Fahrzeug stoppte, da das Lichtsignal auf Rot schaltete. Aus den Aussagen der Zeugin D._____ geht zumindest hervor, dass vor dem Polizeifahrzeug ein Fahrzeug am Rotlicht stand (Urk. 5/5 S. 7). Dabei muss es sich um besagtes überholtes Fahr- zeug gehandelt haben. Daraus, dass dieses Fahrzeug nicht ermittelt und der/die Lenker/in nicht befragt werden konnte, darf dem Beschuldigten kein Nachteil erwachsen. Weiter ist verwunderlich, dass beide Zeugen nicht erwähnten, sie

- 14 - hätten ebenfalls stark bremsen müssen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn ein Fahrzeug vor ihnen mit einem Abstand von rund 30 bis 40 Metern eine Vollbremsung machen musste. Nach dem Gesagten kann jedenfalls nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass das zweite vom Beschuldigten überholte Fahr- zeug stark abbremsen musste und der Beschuldigte mit ungenügendem Abstand nach dem Überholen wieder eingebogen war. Der eingeklagte Sachverhalt kann mit der Vorinstanz nicht erstellt werden. 2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss ND mit Ausnahme der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen sowie dem Abstand beim Wiedereinbiegen erstellt werden konnte. Die Staats- anwaltschaft würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 11). Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten beim Überfahren der Sicherheitslinie ebenfalls als grobe Verletzung der Verkehrs- regeln qualifiziert und unter Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV subsumiert (Urk. 35 S. 18). Anzumerken ist, dass entgegen der Vorinstanz nicht nur isoliert das Überfahren der Sicher- heitslinie zu bewerten ist, sondern der gesamte erstellte Überholvorgang. 2.4.1. Wann eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG anzunehmen ist, wurde vorstehend unter Ziff. II. 1.3.1 bereits dargetan. Darauf kann verwiesen werden. 2.4.2. Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet, Signale und Markierungen zu befolgen. Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Ein- spuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Das Verhalten beim Überholen ist in Art. 35 SVG geregelt. Überholen und Vorbeifah- ren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei

- 15 - ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur über- holen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahr- zeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Abs. 3). Überholen gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern über- haupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren (Urteil des Bundesgerichts 6S.128/2004 vom 15.06.2004 E. 2). Art. 35 Abs. 2 bis 4 SVG sind deshalb für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen. 2.4.3. Dadurch, dass der Beschuldigte vor einer Strassenverzweigung, in einer unübersichtlichen Kurve überholt hat und erst im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie wieder hat einbiegen können, hat er Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 SSV verletzt und für den entgegenkommen- den Verkehr eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen. Der objektive Tat- bestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist daher erfüllt. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der subjektiven Seite. Indem der Beschuldigte die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht oder sich bewusst über sie hinweg- gesetzt hat, hat er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechts- gütern offenbart. Aufgrund der unübersichtlichen Strassenführung – der Vorfall ereignete sich bekanntlich in einer langgezogenen Kurve – konnte der Beschul- digte nicht sehen, ob Gegenverkehrt nahte, oder nicht. Dessen ungeachtet ent- schloss er sich zu dem eingeklagten, sehr riskanten Überholmanöver. Der Beschuldigte hat durch sein Überholmanöver an unübersichtlicher Stelle vor- sätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine konkrete Gefahr für die Sicherheit aller beteiligten Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Er ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art.35 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen. 2.5. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschul- digte anerkannte habe, bei der Weiterfahrt Richtung ... die Geschwindigkeit um 5 km/h überschritten zu haben (Urk. 35 S. 13). Mangels weiterer Beweismittel ist

- 16 - auf diese Darstellung des Beschuldigten abzustellen. Der Schuldspruch der Vo- rinstanz wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV ist zu bestätigen. III.Strafe und Vollzug

1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt. Die Übertretungen sind sodann zwingend mit einer Busse zu sanktionieren (Urk. 35 S. 13). 1.2. Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere aus, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer herbeigeführt, zumal auf sein Überholmanöver eine Linkskurve gefolgt sei, welche die Sicht auf die Gegenfahrbahn beeinträchtigt habe (Urk. 35 S. 14). Diese Erwägungen können so übernommen werden. Es kann sogar noch deutli- cher festgehalten werden, dass die Stelle, an welcher der Beschuldigte überholt hatte, nicht übersichtlich ist. Diese Unübersichtlichkeit akzentuiert sich umso mehr, wenn man, wie der Beschuldigte dies getan hat, auf der (in Fahrtrichtung) linken Spur fährt. Dadurch wird die Sicht noch mehr eingeschränkt, als dies auf den Fotos ersichtlich ist. Auf der Aufnahme in ND 1/2 Seite 2 Bild 1 – und im übrigen auch auf dem durch die Verteidigung eingereichten Video (Urk. 55) – ist klar erkennbar, dass durch den sich in Fahrtrichtung links der Strasse befindlichen Erdwall keine Sicht auf den Gegenverkehr bestand. Dass es an dieser Stelle unübersichtlich sei, bestätigte der Beschuldigte selbst (Prot. I S. 11). Als der Beschuldigte auf das Lichtsignal zufuhr, zeigte es grün an, weshalb er jederzeit mit Gegenverkehr rechnen musste. Eine Frontalkollision mit dem Gegenverkehr hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit fatale Folgen nach sich gezogen. Dass der Beschuldigte dennoch an dieser Stelle überholt hatte, kann nur als in hohem Grad rücksichts- und verantwortungslos bezeichnet werden. Zu seinen Gunsten kann einzig berücksichtigt werden, dass es klar und trocken war und wenig Verkehr

- 17 - hatte (Urk. 5/3 S. 8). Das objektive Verschulden kann als nicht mehr leicht be- zeichnet werden. 1.3. Das subjektive Verschulden vermag mit der Vorinstanz das objektive nicht zu relativieren (Urk. 35 S. 14). Es liegt sodann keinerlei Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Als Motiv kommt beim Beschuldigten nur dessen Ungeduld in Frage, er sagte selbst aus, er sei in Eile gewesen (Prot. I S. 9). 1.4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe ist angesichts des weiten Strafrahmens und des nicht mehr leichten Verschuldens deutlich zu mild ausgefallen. Dem Verschulden des Beschuldigten trägt vielmehr eine Strafe im Bereich von 60 Tagessätzen Rechnung. 1.5. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschuldigte aus, er betreibe einen Gastronomiebetrieb, einen Beautysalon sowie eine Feuer- löschervertrieb. Er verdiene Fr. 5'000.-- netto und habe keine Unterhaltsverpflich- tungen. Vermögen oder Ersparnisse habe er keine. Seine Schulden würden sich auf ca. Fr. 230'000.-- belaufen (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 49 S. 2). Aktualisierend führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sein Einkommen sei immer noch gleich hoch. Er habe jedoch noch mehr Schulden, diese würden aber im Zusam- menhang mit seinem Geschäft stehen. Er führe ein Gastronomielokal sowie einen Beautysalon, den Feuerlöschervertrieb führe er nicht mehr. Seine Kranken- kassenprämie betrage ca. Fr. 450.-- monatlich (Urk. 58 S. 2 f.). Aus den persönli- chen Verhältnis des Beschuldigten ergibt sich nichts, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte weist jedoch zwei Vorstrafen vom

9. November 2005 sowie vom 30. September 2008 wegen SVG-Delikten auf (Urk. 40). Diese Vorstrafen liegen zwar schon länger zurück, sind aber ein- schlägig und müssen deshalb merklich straferhöhend berücksichtigt werden. 1.6. Schliesslich kann der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln weder Einsicht und Reue für sich reklamieren. Ausserdem war er nicht geständig. Das Nachtatverhalten kann zu keiner Redukti- on der Strafe führen. 1.7. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Vorstrafen auf 90 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

- 18 - 1.8. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsun- kosten sowie Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1). Grössere Zahlungsverpflichtungen des Beschuldigten, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solche Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohn- kosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Beim Beschuldigten ist gestützt auf seine Angaben von einem Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- auszugehen (Urk. 49 S. 2). Abzuziehen sind die (geschätzten) Kosten für Krankenkasse und Steuern von Fr. 450.-- bzw. Fr. 500.--. Nebst den bereits erwähnten Abzügen, ist vorliegend mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts weiter vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Somit resultiert entgegen der Vorinstanz ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 130.--. 1.9. Für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG (Geschwindig- keitsüberschreitung auf der Autobahn [HD] sowie bei der Weiterfahrt [ND]) ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach überschritten hatte und zwar über lange Strecken und zum Teil deutlich (max. 29 km/h netto auf der Autobahn). Bei der Fahrt gemäss Anklage im Hauptdossier wirken zudem die Strassenverhältnisse erschwerend (Urk. 35 S. 16). Ausserdem ist zu beachten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss HD im Grenzbereich zu einer groben Verletzung der Verkehrsregeln liegt. Insgesamt muss von einem erhebli- chen Verschulden gesprochen werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse erscheint angesichts des erheblichen Verschuldens als zu mild. Dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist vielmehr eine Busse von Fr. 1'200.-- angemessen. Entsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

- 19 -

2. Vollzug 2.1. Da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft wurde, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug ohne weiteres erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatum- stände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Hug in Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, N 7 zu Art. 42 StGB). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzungen für eine gute Prognose (Trechsel/Pieth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 42 StGB). 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werde könne. Er weise mehrere einschlägige Vor- strafen auf, sodann sei ihm auch der Führerausweis bereits für unbestimmte Zeit entzogen worden (Urk. 9/5) und zur Wiedererlangung des Führerausweises habe er eine neue Führerprüfung absolvieren müssen (Urk. 9/6). Dies alles habe den Beschuldigten jedoch nicht davon abgehalten, im Strassenverkehr erneut und mehrfach straffällig zu werden (Urk. 35 S. 17). Der Vorinstanz ist in diesen Erwägungen zuzustimmen. Ausserdem zeigt der Beschuldigte bis heute keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Auch die stabilen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen keine Gewähr für Straffreiheit zu bieten, ebenso wenig die bisherigen bedingten bzw. teilbedingten Vorstrafen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Die auszusprechende Geldstrafe ist zu vollziehen.

- 20 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Vorinstanz Ausgangsgemäss ist die angefochtene erstinstanzliche Kostenregelung zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren sind den Parteien die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unter- liegt im Schuldpunkt mehrheitlich, obsiegt jedoch in Bezug auf die Erhöhung der Strafe. Der Beschuldigte unterliegt im Schuldpunkt teilweise und im Strafpunkt umfassend. Es rechtfertigt sich, die Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzu- erlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessent- schädigung für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren auszurichten. Diese ist mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu beziffern. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art.35 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (rücksichtsloses und unübersichtliches Überholen und Überfahren der Sicherheitslinie gemäss ND) sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 a SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 5 VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung ge- mäss HD; Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Weiterfahrt gemäss ND).

- 21 -

2. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholen gemäss ND) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.--.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr. ..., 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter