Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er sei am Mittwoch, 3. Juli 2013, ca. um 14.31 Uhr, mit seinem Personenwagen, einem Fiat Punto, Kontroll- schild ZH..., auf der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen gefahren, wobei er bei Regen und nasser Fahrbahn sowie starkem Verkehrsaufkommen und sichtbehin- dernder Gischt, im Gemeindegebiet ... (ab Kilometer 327.500), einer auf der Nor- malspur unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeugkombination (bestehend aus ei- nem Personenwagen und Anhänger mit geladenem Kleintransporter) über eine Distanz von einigen hundert Metern mit einem, bei einer gefahrenen Geschwin- digkeit von durchschnittlich ca. 76 km/h, zu geringem Abstand von zeitweise le- diglich maximal 14.6 Metern gefolgt sei. Aufgrund des eingeschränkten Sichtwin- kels hinter der ihn überragenden Fahrzeugkombination und der Strassenverhält- nisse habe der Beschuldigte auf plötzlich auftretende Hindernisse oder auf Fehl- verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig reagieren und abbremsen können. Insbesondere sei der Beschuldigte aufgrund des durch die schlechten Strassenverhältnisse verlängerten Anhalteweges von 54 Meter bis 59 Meter be- reits physikalisch nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig abzu- bremsen. Der Beschuldigte habe durch seine verkehrsregelwidrige Fahrweise mit
- 7 - ungenügendem Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren für sich und ande- re Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den Lenker sowie allfällige weitere In- sassen des voranfahrenden Personenwagens, eine erhebliche Unfallgefahr mit ernstlichen Folgen für deren Gesundheit geschaffen. Dies habe er durch sein Verhalten gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen. Demzufolge habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht (act. 23).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, über eine Distanz von einigen hundert Metern bei ei- ner Geschwindigkeit von 76 km/h mit 14,6 Metern Abstand zum unmittelbar vo- rausfahrenden Fahrzeug, gefahren zu sein und damit einen zeitlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeuggespann von 0,692 Sekunden gehabt zu haben. Betreffend die Wetterverhältnisse, die Nässe der Fahrbahn und die Stärke des Verkehrsaufkommens unterscheidet sich die Darstellung des Beschuldigten von jener der Anklageschrift. Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen.
3. Würdigung Der Beschuldigte wurde am 19. Dezember 2013 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei schilderte er in Begleitung seines Verteidigers, dass es ge- regnet habe und die Fahrbahn deutlich nass gewesen sei. Das Verkehrsaufkom- men sei stark gewesen (Urk. 16 S. 6 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung führte der Beschuldigte aus, der Verkehr sei nicht so stark gewesen. Es habe einfach Autos gehabt, die ihn überholt hätten und andere, die auf der lin- ken Spur gefahren seien. Es sei kein "riesen" Verkehr gewesen. Weil Autos auf der linken Spur gefahren seien, habe er nicht überholen können. Es habe gereg- net. Die Sicht sei eigentlich nicht so eingeschränkt gewesen. Es habe keinen Ne- bel gehabt, es sei einfach ein bisschen regnerisch gewesen (Prot. Vorinstanz S. 10 ff.). In der Berufungsverhandlung blieb er bei seinen bisherigen Aussagen (Prot. II S. 6). Der Verteidiger des Beschuldigten führte vor Vorinstanz aus, das Verkehrsaufkommen sei nicht stark gewesen. Es habe geregnet, aber nicht so stark, dass die Fahrbahn total unter Wasser gestanden sei. Der Regen habe
- 8 - nachgelassen (Urk. 37 S. 6). Was die Würdigung dieser Aussagen anbelangt, kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 8). Die Wechselhaftigkeit in den Aussagen des Beschuldigten und die Ver- harmlosung sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten. Zudem sind auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Zürich Regen und schlechte Sichtverhältnisse deutlich erkennbar; insbesondere ist die Nässe der Fahrbahn und das von der Strasse durch die Fahrzeuge hochspritzende Wasser (sogenannte Gischt) zu sehen (Urk. 4). Auch das Verkehrsaufkommen muss als hoch bezeichnet werden. Der Beschuldigte führte selber aus, dass er längere Zeit nicht überholen konnte, was den dichten Verkehr belegt. Somit sind das hohe Verkehrsaufkommen und die Wetterverhältnisse gemäss Strafbefehl erstellt. III. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Bestimmung wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV kon- kretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen aus- reichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig halten kann. Der Tatbestand der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei ei- ner erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt bereits zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände, namentlich der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV
- 9 - 133 E. 3.2). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 115 IV 248 E. 3a). Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren be- steht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzte- res ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und bei welchem Abstand eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Weitherum bekannt sind die Regel "halber Tacho" und die Zwei-Sekunden-Regel. Zur Frage, bei welchem Abstand eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung anzuneh- men ist, bejahte das Bundesgericht dies bei einem Abstand von 0,33 Sekunden (BGE 131 IV 133 E. 3.2.3) und 0,45 Sekunden (BGE 6B_600/2009), da bei einem brüsken Abbremsen durch den Vordermann ein Auffahrunfall nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen wäre. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass stets auch den konkreten Umständen des Einzelfalls Rech- nung zu tragen ist. In diesem Sinne hat das Bundesgericht eine grobe Verkehrs- regelverletzung bejaht bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 0,6 Sekunden, weil die Strassen- und Sichtverhältnisse ungünstig waren (BGE 6B_700/2010 E. 1.6.3). Vorliegend fuhr der Beschuldigte auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h über eine Distanz von einigen hundert Metern hinter einem Anhängerge- spann her mit einem Abstand von 14,6 Metern. Die Grundregel lautet, dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Vollbremsung des vo- rausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Ab- stand eingehalten werden. Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei 76 km/h 38 Meter betragen. Folgt man der Regel "Zwei-Sekunden-Abstand", müsste der Abstand 42,22 Meter betragen. Mit seinem
- 10 - Abstand von 14,6 Metern hat der Beschuldigte diese Sicherheitsabstände bei Weitem unterschritten. Damit es bei einer Vollbremsung des vorausfahrenden Anhängergespanns nicht zu einer Kollision kommt, muss der Bremsweg des vorderen Fahrzeugs plus der Abstand der Fahrzeuge minus der Anhalteweg des hinteren Fahrzeuges grösser als Null sein (Dähler/Peter/Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hinterei- nanderfahren, in: AJP 1999, S. 952). Der Bremsweg ist die Strecke, die ein Fahr- zeug von Beginn der Bremsung bis zum Ende der Bremsung zurücklegt. Ent- scheidend für die Länge des Bremswegs sind die gefahrene Geschwindigkeit und die Verzögerung. Der Anhalteweg ist länger und berücksichtigt die Reaktionszeit, welche beim vorausfahrenden Fahrzeug ausser Acht gelassen werden kann. Wie lang der Bremsweg des vor dem Beschuldigten gefahrenen Anhängergespanns tatsächlich war, steht nicht fest. Wenn der Beschuldigte von der Annahme aus- geht, das Anhängergespann wiege 3'900 Kilogramm und habe deshalb einen viel längeren Bremsweg, so geht er fehl. Wie oben ausgeführt, ist das Gewicht nur ei- ner von vielen Faktoren, die die Länge des Bremsweges beeinflussen. Der minimale Anhalteweg des Fahrzeugs des Beschuldigten betrug gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 27. März 2014 bei einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s2 54 Meter und der Abstand zum voranfahrenden Anhängergespann 14,6 Meter (Urk. 18/6). Dies bedeutet, dass es bei einem Bremsweg des Anhängergespanns von mehr als 39,4 Metern nicht zu einer Kolli- sion zwischen den zwei Fahrzeugen gekommen wäre. Bei einer Geschwindigkeit von 76 km/h hätte somit die Bremsverzögerung des Anhängergespanns 5,6558 m/s2 oder weniger betragen müssen. Betrachtet man die Tabelle mit Verzöge- rungswerten für diverse Fahrzeuge auf nasser Fahrbahn (Dähler/Peter/Schaff- hauser, a.a.O., S. 951), so ist es durchaus realistisch, dass der Bremsverzöge- rungswert des Anhängergespanns 5,6558 m/s2 oder weniger betragen haben könnte. Auf jeden Fall ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen. Es ergibt sich somit, dass es bei einer allfälligen Vollbremsung des Anhängerge- spanns nicht zu einer Kollision gekommen wäre, da der Beschuldigte sein Fahr- zeug mittels einer Vollbremsung noch hätte zum Stehen bringen können. Der Be-
- 11 - schuldigte hat daher keine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen. Die Faustregel des "Halben Tachos" war ihm bekannt. Wie oben ausgeführt, hat der Beschuldigte die Faustregeln "Halber Tacho" und "Zwei-Sekunden-Regel" bei Weitem unterschritten. Zudem waren das Verkehrsaufkommen hoch und die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Damit erwies sich der vom Beschuldigten einge- haltene Abstand als zu gering. Er hat damit die Regeln von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV missachtet, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist bei der vorliegenden einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln seitens des Beschuldigten von vorsätzlichem Handeln auszugehen. So führte der Beschuldigte aus, er sei langsam auf das vordere Fahrzeug herange- fahren, habe aber nicht überholen können. Er sei immer bremsbereit gewesen und habe alles unter Kontrolle gehabt. Der Abstand habe drei Wagenlängen be- tragen und das sei für ihn immer noch sicher gewesen (Urk. 16 S. 4). Der Be- schuldigte hat somit bewusst gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist vorliegend eine Busse auszufällen. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt bei einer Übertretung Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt somit Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse.
- 12 -
2. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemes- sen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hatte über eine Distanz von einigen hundert Metern einen zu geringen Abstand zum vor ihm fahrenden Anhängergespann. Dazu kam es, weil er aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht überholen konnte. Wie bereits ausge- führt, ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Auch wenn der vom Beschul- digten eingehaltene Abstand nicht so gering war, dass sich bei einer allfälligen Vollbremsung des voranfahrenden Anhängergespanns eine Auffahrkollision er- eignet hätte, so darf das Verhalten des Beschuldigten trotzdem nicht verharmlost werden. Gerade im Strassenverkehr können bei einem Moment mangelnder Auf- merksamkeit gravierende Folgen eintreten. Das Verschulden ist insgesamt gera- de noch als leicht einzustufen.
3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB sind für die Festsetzung der verschuldens- angemessenen Strafe das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (sog. Täterkompo- nente). Der Beschuldigte kam im Jahre 1975 in ..., Italien, zur Welt. Seine ersten drei Le- bensjahre verbrachte er in Italien und kam dann in die Schweiz, wo er die Schulen besuchte. Nach der Schulzeit schloss er eine Malerlehre erfolgreich ab. Er arbei- tet heute bei der B._____ im Flughafen Zürich als technischer Mitarbeiter und verdient monatlich netto ca. Fr. 5'300.– inkl. 13. Monatslohn. Er ist geschieden und hat eine Tochter, welche im Jahre 20jj zur Welt kam. Seine Unterhaltsver- pflichtungen für seine geschiedene Ehefrau und die Tochter betragen monatlich Fr. 1'048.–. Es bestehen Schuldverpflichtungen in der Höhe von ca. Fr. 15'000.–. Der Beschuldigte weist weder Einträge im Strafregister noch beim Strassenver-
- 13 - kehrsamt auf. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 16 S. 2 f.; Prot. Vorinstanz S. 6 ff.).
4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 200.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezah- lens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Vorab ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung zu bestäti- gen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich und wird nur ei- ner Übertretung und nicht eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Demnach sind die Kosten des Vorverfahrens und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten des Kurzberichts - dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Kurzberichts sind vollumfänglich auf die Gerichtskas- se zu nehmen, ebenso die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten ist sodann für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– und für die an- waltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'179.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. August 2014 wurde der Be- schuldigte A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde auf- geschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse wurde festgelegt, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von drei Tagen tritt. Im Weiteren wurden die Auslagen des Vorverfahrens (Kurzbericht) dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die weiteren Kosten des Vorverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47).
E. 2 Gegen dieses am 18. August 2014 eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. August 2014 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 41). Am 17. November 2014 liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers die Berufungsanträge einreichen und ober- wähnte Anträge stellen (Urk. 49). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. November 2014 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie An- schlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würde. In der gleichen Verfügung wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um
- 5 - das Datenerfassungsblatt sowie Lohnausweise/Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und Unterlagen über seine Wohnkosten einzureichen (Urk. 51). In- nert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils und verzichte darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014, Poststempel vom 16. Dezember 2014, reichte der Beschuldigte nach Ablauf der ihm angesetzten Frist das ausgefüllte Datener- fassungsblatt, seinen Mietvertrag für die Wohnung und den Parkplatz sowie die Lohnabrechnungen September 2014 bis November 2014 ein (Urk. 54; Urk. 55; Urk. 56/1-3). Da die an den Beschuldigten erfolgte Fristansetzung ohne Andro- hung einer Säumnisfolge erfolgte, sind die eingereichten Unterlagen trotzdem zu den Akten zu nehmen.
E. 3 Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten (Urk. 59; Prot. II S. 4 f.).
E. 4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 200.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezah- lens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Vorab ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung zu bestäti- gen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich und wird nur ei- ner Übertretung und nicht eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Demnach sind die Kosten des Vorverfahrens und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten des Kurzberichts - dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Kurzberichts sind vollumfänglich auf die Gerichtskas- se zu nehmen, ebenso die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten ist sodann für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– und für die an- waltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'179.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 5) wird bestätigt. - 14 -
- Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden - mit Ausnahme der Kosten des Kurzberichts - dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Kurzberichts werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– und für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'179.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58 − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur. - 15 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140500-O/U/hb Mitwirkend: der Oberrichter lic.iur. Ruggli, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic.iur. Affolter und Dr. Bachmann sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 3. März 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. August 2014 (GB140009)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. April 2014 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 60.–, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'850.– Auslagen Vorverfahren (Kurzbericht) Fr. 4'950.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Auslagen des Vorverfahrens (Kurzbericht) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die wei- teren Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2 und Prot. II S. 4 f.)
1. Ziff. 1-6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien vollständig aufzu- heben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu er- klären.
3. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Busse, jedoch nicht über CHF 200.– zu bestrafen.
4. Es seien folgende Beweise abzunehmen:
1. Gutachten über die technische Frage, ob der Anhalteweg eines Fahrzeuggespanns mit Ladung, so wie es vor dem Beschuldigten fuhr, bei denselben Witterungsverhältnissen grösser, gleich gross oder klei- ner als derjenige des Beschuldigten war; unter üblicher Angabe der diesen Berechnungen zugrunde gelegten Verzögerungswerte sowie der Komponenten Reaktions- und Bremsweg des Fahrzeuggespanns.
2. Die Anhaltewegberechnungen in den Beilagen Nr. 1-4 zur Beru- fungserklärung seien zu den Akten zu nehmen.
5. Eventualiter sei klarzustellen, dass die in Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Kosten der Auslagen im Vorverfahren nur in der Hälfte in Rechnung gestellt werden.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Staatskasse.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. August 2014 wurde der Be- schuldigte A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde auf- geschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse wurde festgelegt, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von drei Tagen tritt. Im Weiteren wurden die Auslagen des Vorverfahrens (Kurzbericht) dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die weiteren Kosten des Vorverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47).
2. Gegen dieses am 18. August 2014 eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. August 2014 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 41). Am 17. November 2014 liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers die Berufungsanträge einreichen und ober- wähnte Anträge stellen (Urk. 49). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. November 2014 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie An- schlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würde. In der gleichen Verfügung wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um
- 5 - das Datenerfassungsblatt sowie Lohnausweise/Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und Unterlagen über seine Wohnkosten einzureichen (Urk. 51). In- nert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils und verzichte darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014, Poststempel vom 16. Dezember 2014, reichte der Beschuldigte nach Ablauf der ihm angesetzten Frist das ausgefüllte Datener- fassungsblatt, seinen Mietvertrag für die Wohnung und den Parkplatz sowie die Lohnabrechnungen September 2014 bis November 2014 ein (Urk. 54; Urk. 55; Urk. 56/1-3). Da die an den Beschuldigten erfolgte Fristansetzung ohne Andro- hung einer Säumnisfolge erfolgte, sind die eingereichten Unterlagen trotzdem zu den Akten zu nehmen.
3. Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten (Urk. 59; Prot. II S. 4 f.).
4. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung vom 17. November 2014 die Beweisanträge auf Einholung eines Gutachtens betr. Anhalteweg des vor dem Beschuldigten gefahrenen Fahrzeuggespanns sowie das zu den Akten nehmen von vier Beilagen betr. Anhaltewegberechnungen stellen (Urk. 49). Die vier Beila- gen betr. Anhaltewegberechnungen wurden bereits zu den Akten genommen (Urk. 50/1-4). Diesem Beweisantrag wurde demnach bereits entsprochen, wes- halb sich weitere Ausführungen erübrigen. Was ein allfälliges Gutachten zum Anhalteweg des vor dem Beschuldigten gefah- renen Fahrzeuggespanns anbelangt, gilt es festzuhalten, dass dessen Lenker nicht angehalten wurde und weder das Zugfahrzeug und der Anhänger noch de- ren Eigenschaften bekannt sind. Vorliegend wäre der Wert der Bremsverzögerung des Fahrzeuggespanns relevant. Die Bremsverzögerung und damit die Länge des Bremsweges hängt von diversen Faktoren ab; fahrbahnabhängige Faktoren und Merkmale des Fahrzeugs. Fahrbahnabhängige Faktoren sind die Art der Stras- senoberfläche, ihre Griffigkeit, ihr allgemeiner und aktueller Zustand, ihre Neigung sowie ihre Temperatur. Merkmale des Fahrzeuges sind seine Bauart (leicht, schwer etc.), Typ, Baujahr, die Federung, das Gesamtgewicht, die Achs- und die Radbelastung, die Bremsen (Art der Anlage, Art der Bremsen, Zustand der
- 6 - Bremsanlage, Erhitzungsgrad der Bremsen, Einstellung der Bremsen, Steuerung und Verteilung der Bremskraft, Art und Zustand der Bremsbeläge) sowie die Rei- fen (Art, Typ, Gesamtzustand, Zustand der Lauffläche, Luftdruck) (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 599). Aufgrund dieser mangelnden Grundlagen wäre es einem Gutachter nicht möglich, den Anhalteweg bzw. die Bremsverzögerung des Anhängerge- spanns zu eruieren, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die fehlende Nachweisbarkeit gewisser Tatsachen dem Beschuldigten aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 StPO ver- ankerten Untersuchungsmaxime selbstverständlich nicht zum Nachteil gereichen darf. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er sei am Mittwoch, 3. Juli 2013, ca. um 14.31 Uhr, mit seinem Personenwagen, einem Fiat Punto, Kontroll- schild ZH..., auf der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen gefahren, wobei er bei Regen und nasser Fahrbahn sowie starkem Verkehrsaufkommen und sichtbehin- dernder Gischt, im Gemeindegebiet ... (ab Kilometer 327.500), einer auf der Nor- malspur unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeugkombination (bestehend aus ei- nem Personenwagen und Anhänger mit geladenem Kleintransporter) über eine Distanz von einigen hundert Metern mit einem, bei einer gefahrenen Geschwin- digkeit von durchschnittlich ca. 76 km/h, zu geringem Abstand von zeitweise le- diglich maximal 14.6 Metern gefolgt sei. Aufgrund des eingeschränkten Sichtwin- kels hinter der ihn überragenden Fahrzeugkombination und der Strassenverhält- nisse habe der Beschuldigte auf plötzlich auftretende Hindernisse oder auf Fehl- verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig reagieren und abbremsen können. Insbesondere sei der Beschuldigte aufgrund des durch die schlechten Strassenverhältnisse verlängerten Anhalteweges von 54 Meter bis 59 Meter be- reits physikalisch nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig abzu- bremsen. Der Beschuldigte habe durch seine verkehrsregelwidrige Fahrweise mit
- 7 - ungenügendem Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren für sich und ande- re Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den Lenker sowie allfällige weitere In- sassen des voranfahrenden Personenwagens, eine erhebliche Unfallgefahr mit ernstlichen Folgen für deren Gesundheit geschaffen. Dies habe er durch sein Verhalten gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen. Demzufolge habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht (act. 23).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, über eine Distanz von einigen hundert Metern bei ei- ner Geschwindigkeit von 76 km/h mit 14,6 Metern Abstand zum unmittelbar vo- rausfahrenden Fahrzeug, gefahren zu sein und damit einen zeitlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeuggespann von 0,692 Sekunden gehabt zu haben. Betreffend die Wetterverhältnisse, die Nässe der Fahrbahn und die Stärke des Verkehrsaufkommens unterscheidet sich die Darstellung des Beschuldigten von jener der Anklageschrift. Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu erstellen.
3. Würdigung Der Beschuldigte wurde am 19. Dezember 2013 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei schilderte er in Begleitung seines Verteidigers, dass es ge- regnet habe und die Fahrbahn deutlich nass gewesen sei. Das Verkehrsaufkom- men sei stark gewesen (Urk. 16 S. 6 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung führte der Beschuldigte aus, der Verkehr sei nicht so stark gewesen. Es habe einfach Autos gehabt, die ihn überholt hätten und andere, die auf der lin- ken Spur gefahren seien. Es sei kein "riesen" Verkehr gewesen. Weil Autos auf der linken Spur gefahren seien, habe er nicht überholen können. Es habe gereg- net. Die Sicht sei eigentlich nicht so eingeschränkt gewesen. Es habe keinen Ne- bel gehabt, es sei einfach ein bisschen regnerisch gewesen (Prot. Vorinstanz S. 10 ff.). In der Berufungsverhandlung blieb er bei seinen bisherigen Aussagen (Prot. II S. 6). Der Verteidiger des Beschuldigten führte vor Vorinstanz aus, das Verkehrsaufkommen sei nicht stark gewesen. Es habe geregnet, aber nicht so stark, dass die Fahrbahn total unter Wasser gestanden sei. Der Regen habe
- 8 - nachgelassen (Urk. 37 S. 6). Was die Würdigung dieser Aussagen anbelangt, kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 8). Die Wechselhaftigkeit in den Aussagen des Beschuldigten und die Ver- harmlosung sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten. Zudem sind auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Zürich Regen und schlechte Sichtverhältnisse deutlich erkennbar; insbesondere ist die Nässe der Fahrbahn und das von der Strasse durch die Fahrzeuge hochspritzende Wasser (sogenannte Gischt) zu sehen (Urk. 4). Auch das Verkehrsaufkommen muss als hoch bezeichnet werden. Der Beschuldigte führte selber aus, dass er längere Zeit nicht überholen konnte, was den dichten Verkehr belegt. Somit sind das hohe Verkehrsaufkommen und die Wetterverhältnisse gemäss Strafbefehl erstellt. III. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Bestimmung wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV kon- kretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen aus- reichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig halten kann. Der Tatbestand der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei ei- ner erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriteri- um für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt bereits zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände, namentlich der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV
- 9 - 133 E. 3.2). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 115 IV 248 E. 3a). Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren be- steht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voran fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzte- res ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und bei welchem Abstand eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Weitherum bekannt sind die Regel "halber Tacho" und die Zwei-Sekunden-Regel. Zur Frage, bei welchem Abstand eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung anzuneh- men ist, bejahte das Bundesgericht dies bei einem Abstand von 0,33 Sekunden (BGE 131 IV 133 E. 3.2.3) und 0,45 Sekunden (BGE 6B_600/2009), da bei einem brüsken Abbremsen durch den Vordermann ein Auffahrunfall nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen wäre. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass stets auch den konkreten Umständen des Einzelfalls Rech- nung zu tragen ist. In diesem Sinne hat das Bundesgericht eine grobe Verkehrs- regelverletzung bejaht bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 0,6 Sekunden, weil die Strassen- und Sichtverhältnisse ungünstig waren (BGE 6B_700/2010 E. 1.6.3). Vorliegend fuhr der Beschuldigte auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h über eine Distanz von einigen hundert Metern hinter einem Anhängerge- spann her mit einem Abstand von 14,6 Metern. Die Grundregel lautet, dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Vollbremsung des vo- rausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Ab- stand eingehalten werden. Ginge man von der Regel "halber Tacho" aus, würde ein ausreichender Abstand bei 76 km/h 38 Meter betragen. Folgt man der Regel "Zwei-Sekunden-Abstand", müsste der Abstand 42,22 Meter betragen. Mit seinem
- 10 - Abstand von 14,6 Metern hat der Beschuldigte diese Sicherheitsabstände bei Weitem unterschritten. Damit es bei einer Vollbremsung des vorausfahrenden Anhängergespanns nicht zu einer Kollision kommt, muss der Bremsweg des vorderen Fahrzeugs plus der Abstand der Fahrzeuge minus der Anhalteweg des hinteren Fahrzeuges grösser als Null sein (Dähler/Peter/Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hinterei- nanderfahren, in: AJP 1999, S. 952). Der Bremsweg ist die Strecke, die ein Fahr- zeug von Beginn der Bremsung bis zum Ende der Bremsung zurücklegt. Ent- scheidend für die Länge des Bremswegs sind die gefahrene Geschwindigkeit und die Verzögerung. Der Anhalteweg ist länger und berücksichtigt die Reaktionszeit, welche beim vorausfahrenden Fahrzeug ausser Acht gelassen werden kann. Wie lang der Bremsweg des vor dem Beschuldigten gefahrenen Anhängergespanns tatsächlich war, steht nicht fest. Wenn der Beschuldigte von der Annahme aus- geht, das Anhängergespann wiege 3'900 Kilogramm und habe deshalb einen viel längeren Bremsweg, so geht er fehl. Wie oben ausgeführt, ist das Gewicht nur ei- ner von vielen Faktoren, die die Länge des Bremsweges beeinflussen. Der minimale Anhalteweg des Fahrzeugs des Beschuldigten betrug gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 27. März 2014 bei einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s2 54 Meter und der Abstand zum voranfahrenden Anhängergespann 14,6 Meter (Urk. 18/6). Dies bedeutet, dass es bei einem Bremsweg des Anhängergespanns von mehr als 39,4 Metern nicht zu einer Kolli- sion zwischen den zwei Fahrzeugen gekommen wäre. Bei einer Geschwindigkeit von 76 km/h hätte somit die Bremsverzögerung des Anhängergespanns 5,6558 m/s2 oder weniger betragen müssen. Betrachtet man die Tabelle mit Verzöge- rungswerten für diverse Fahrzeuge auf nasser Fahrbahn (Dähler/Peter/Schaff- hauser, a.a.O., S. 951), so ist es durchaus realistisch, dass der Bremsverzöge- rungswert des Anhängergespanns 5,6558 m/s2 oder weniger betragen haben könnte. Auf jeden Fall ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen. Es ergibt sich somit, dass es bei einer allfälligen Vollbremsung des Anhängerge- spanns nicht zu einer Kollision gekommen wäre, da der Beschuldigte sein Fahr- zeug mittels einer Vollbremsung noch hätte zum Stehen bringen können. Der Be-
- 11 - schuldigte hat daher keine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen. Die Faustregel des "Halben Tachos" war ihm bekannt. Wie oben ausgeführt, hat der Beschuldigte die Faustregeln "Halber Tacho" und "Zwei-Sekunden-Regel" bei Weitem unterschritten. Zudem waren das Verkehrsaufkommen hoch und die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Damit erwies sich der vom Beschuldigten einge- haltene Abstand als zu gering. Er hat damit die Regeln von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV missachtet, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist bei der vorliegenden einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln seitens des Beschuldigten von vorsätzlichem Handeln auszugehen. So führte der Beschuldigte aus, er sei langsam auf das vordere Fahrzeug herange- fahren, habe aber nicht überholen können. Er sei immer bremsbereit gewesen und habe alles unter Kontrolle gehabt. Der Abstand habe drei Wagenlängen be- tragen und das sei für ihn immer noch sicher gewesen (Urk. 16 S. 4). Der Be- schuldigte hat somit bewusst gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist vorliegend eine Busse auszufällen. Der Höchstbetrag einer Busse beträgt bei einer Übertretung Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt somit Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse.
- 12 -
2. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemes- sen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hatte über eine Distanz von einigen hundert Metern einen zu geringen Abstand zum vor ihm fahrenden Anhängergespann. Dazu kam es, weil er aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht überholen konnte. Wie bereits ausge- führt, ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Auch wenn der vom Beschul- digten eingehaltene Abstand nicht so gering war, dass sich bei einer allfälligen Vollbremsung des voranfahrenden Anhängergespanns eine Auffahrkollision er- eignet hätte, so darf das Verhalten des Beschuldigten trotzdem nicht verharmlost werden. Gerade im Strassenverkehr können bei einem Moment mangelnder Auf- merksamkeit gravierende Folgen eintreten. Das Verschulden ist insgesamt gera- de noch als leicht einzustufen.
3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB sind für die Festsetzung der verschuldens- angemessenen Strafe das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (sog. Täterkompo- nente). Der Beschuldigte kam im Jahre 1975 in ..., Italien, zur Welt. Seine ersten drei Le- bensjahre verbrachte er in Italien und kam dann in die Schweiz, wo er die Schulen besuchte. Nach der Schulzeit schloss er eine Malerlehre erfolgreich ab. Er arbei- tet heute bei der B._____ im Flughafen Zürich als technischer Mitarbeiter und verdient monatlich netto ca. Fr. 5'300.– inkl. 13. Monatslohn. Er ist geschieden und hat eine Tochter, welche im Jahre 20jj zur Welt kam. Seine Unterhaltsver- pflichtungen für seine geschiedene Ehefrau und die Tochter betragen monatlich Fr. 1'048.–. Es bestehen Schuldverpflichtungen in der Höhe von ca. Fr. 15'000.–. Der Beschuldigte weist weder Einträge im Strafregister noch beim Strassenver-
- 13 - kehrsamt auf. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 16 S. 2 f.; Prot. Vorinstanz S. 6 ff.).
4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 200.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezah- lens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Vorab ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenfestsetzung zu bestäti- gen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich und wird nur ei- ner Übertretung und nicht eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Demnach sind die Kosten des Vorverfahrens und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten des Kurzberichts - dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Kurzberichts sind vollumfänglich auf die Gerichtskas- se zu nehmen, ebenso die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten ist sodann für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– und für die an- waltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'179.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziffer 5) wird bestätigt.
- 14 -
5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden - mit Ausnahme der Kosten des Kurzberichts - dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Kurzberichts werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse ge- nommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
8. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 5'000.– und für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'179.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58 − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur.
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10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Ruggli lic.iur. Hafner