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SB140499

Mehrfache Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2016-11-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 30. August 2012 wurde der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Schwangerschaftsabbruchs (Anklageziffer 1.1.), der Gefährdung des Lebens (An- klageziffer 1./4.) und der Drohung (Anklageziffer 1./8.). Schuldig gesprochen wur- de er der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3. und 1./5a), der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1./5b.), der mehrfachen Drohung (Anklage- ziffern 1./2., 1./3., 1./5a. sowie 1./6.), der mehrfachen, teilweise versuchten Nöti- gung (Anklageziffern 1./2. und 1./7.), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern 1./9. und 1./12a.) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklagezif- fern 1./10., 1./11., 1./12a. sowie 1./12b.). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen wurde nicht wider- rufen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitstrafe von 3 Jahren unter Gewährung des teilbedingen Strafvollzuges im Umfang von 1,5 Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Er wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- und den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtuung von je Fr. 750.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Ge- nugtuungsforderungen der Privatkläger abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern aus den eingeklagten Ereignissen grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wurden die Schadenersatz- forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigen eingestellt bezüglich der Tätlichkeiten vor dem 30. August 2009 (Anklageziffern 1./10., 1./11., 1./12a., sowie 1./12b.).

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E. 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In Fällen, in denen der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer solchen Gesamtstrafe ist, ausgehend vom vollendet begangenen Delikt, unter Einbezug aller verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der an- deren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (BGE 136 IV 55; Bundesgerichtsurteile 6B_218/2010 E. 2.1, 6B_611/2010, 6B_323/2010, 6B_524/2010, 6B_475/2011 sowie 6B_496/2011).

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E. 1.2 Vorliegend hat der Beschuldigte mehrere Straftaten begangen. Infolge Frei- spruches von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens ist die schwerste Tat die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, für welche je- doch die gleiche Strafandrohung gilt wie bei der Gefährdung des Lebens (Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Es bleibt daher beim von der Vor- instanz ermittelten Strafrahmen.

E. 1.3 Die vom Beschuldigten begangenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 2 lit. a und b StGB sind als blosse Übertretungen zwingend mit einer (separaten) Busse von insgesamt bis zu Fr. 10'000.-- zu bestrafen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die mehrfache Tatbegehung ist auch bei der Festlegung der Busse straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 1.4 Das psychiatrische Gutachten vom 4. November 2011 (HD 20/6) kam nach- vollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Ver- minderung der Schuldfähigkeit besteht.

E. 1.5 Hinzuweisen ist sodann darauf, dass infolge Vorliegens des Strafmilde- rungsgrundes des Versuches bei einem Teil der Nötigungshandlungen (entgegen der Auffassung der Vorinstanz; Urk. HD 95 S. 113) zum vornherein keine Unter- schreitung des Strafrahmens resultieren kann, da sich die untere Grenze des Strafrahmens ebenfalls nach dem schwersten Delikt richtet und bei diesem kein Versuch oder ein anderer Strafmilderungsgrund vorliegt.

E. 1.6 Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und liegen nicht vor.

2. Strafzumessung in concreto

E. 2 Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 10. September 2012 fristgerecht Beru- fung angemeldet (Urk. 78) und mit Eingabe vom 21. Februar 2013 die Berufungs- erklärung eingereicht (Urk. 96). Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen. Ausserdem stellte er den Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend die am 20. Juni 2011 von C._____ und D._____ getätigten Aussagen sowie betreffend die von der Privat- klägerin 1 getätigten Aussagen (vgl. Urk. 125 S. 3).

E. 2.1 Honorar für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 hat die Vorinstanz der amtlichen Verteidige- rin in Kürzung ihrer Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 52'906.70 inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen (Urk. 111/3). Dagegen hat die amtliche Verteidige- rin Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde ins Berufungsverfahren über- wiesen. Über die Festlegung des Honorars für das Vorverfahren und das vor- instanzliche Verfahren wurde im ersten Berufungsverfahren entschieden. Der amtlichen Verteidigerin wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2013 für das Vorverfah- ren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 54'219.-- zu- gesprochen (Dispositiv-Ziffer 12). Das Urteil wurde bezüglich der Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigerin vor Bundesgericht nicht angefochten (Urk. 135/2 S. 2). Da das Urteil vom 9. Dezember 2013 jedoch vom Bundesge- richt vollumfänglich aufgehoben wurde, ist das Honorar der amtlichen Verteidi- gung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren unter Hin- weis auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2013 (Urk. 129 S. 58 ff.) auf Fr. 54'219.-- festzu- legen.

E. 2.2 Honorar für die Berufungsverfahren Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 wurde das Honorar für die amtliche Verteidigung für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 21'000.-- festgelegt. Die Festlegung die- ses Honorars wurde vor Bundesgericht nicht angefochten (Urk. 132/2 S-.2). Infol- ge vollständiger Aufhebung des Urteils durch das Bundesgericht ist das Honorar für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 21'000.-- festzulegen unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil vom 9. Dezember 2013 (Urk. 129 S. 65). Für das zweite Berufungsverfahren machte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ein Honorar von Fr. 3'313.10 geltend (Urk. 169/3), was ange- messen erscheint. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wurde mit Verfügung vom

5. Dezember 2015 als neuer amtlicher Verteidiger bestellt. Mit Honorarnote vom

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26. September 2016 stellt er einen Zeitaufwand von 580 Minuten und Barausla- gen von Fr. 1'023.50 (exkl. Berufungsverhandlung) in Rechnung (Urk. 202), was angemessen erscheint. Zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung (3 Stunden inkl. Weg) resultiert ein Honorar für den amtlichen Verteidiger von (ge- rundet) Fr. 4'200.--. XI. Genugtuung für Überhaft Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (vgl. Art. 431 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als an- gemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Unter- suchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Der Beschuldigte ist heute mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu bestrafen. Er war während 731 Tage inhaftiert und hat demnach rund 7 Monate Überhaft erlitten. In Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ihm für die erlittene mehrmonatige Überhaft im Durchschnitt eine Genugtuung von Fr. 100.-- pro Tag, und demnach von insgesamt Fr. 21'000.-- zuzusprechen (Art. 431 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

E. 2.2.1 Zusammenfassung In der Hafteinvernahme vom 8. März 2012 hat der Beschuldigte zuerst ausgesagt, er habe mit der Privatklägerin 1 eine perfekte Ehe geführt (Urk. HD10/2 S. 2). Er habe bis heute gar nie etwas gegen seine Frau gemacht und die ganze Zeit für

- 22 - die Familie gearbeitet. Im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen, und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber, die Privatklägerin 1 habe gesagt, er sei schuld, dass sie Schulden hätten und sie habe ihn manch- mal auch sehr aggressiv von sich weggestossen, manchmal habe sie ihn auch geschlagen (Urk. HD 10/2 S. 3). Er denke, sie habe es darauf ausgelegt, einen Konflikt anzufangen. Er habe immer geschluckt und nicht darauf reagiert. Seit ei- nem Jahr habe sie jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn manchmal gestossen und manchmal mit den Fäusten gegen seine Brust geschlagen. Wenn sie jeweils aggressiv gewesen sei, habe er die Wohnung für ca. 30 Minuten ver- lassen bis sie sich beruhigt habe. Sie habe immer zu ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle (Urk. HD 10/2 S. 4). Auf den Widerspruch hingewiesen, wonach er die Ehe zuerst als sehr gut bezeichnet habe, erklärte er, die Streiterei- en hätten erst in letzter Zeit angefangen, vorher sei alles in Ordnung gewesen, 2007 und 2008 sei alles super gewesen (Urk. HD 10/2 S. 6). Ferner bestritt er sämtliche Vorwürfe betreffend Drohung mit Umbringen oder mit dem Messer, so- wie betreffend Würgen und Schlagen. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 lügen sollte, erklärte er, sie würden seit einem Jahr das Ehebett nicht mehr teilen. Sie habe ihm schon gedroht, er werde sehen, wer sie sei. Sie sei Schweizerin, und er sei ein Niemand. Sie würde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Diese Drohungen hätten angefangen, als der Vater der Pri- vatklägerin 1 in Mazedonien festgenommen worden sei, weil er Straftaten began- gen habe. Die Privatklägerin 1 habe gedacht, er habe etwas damit zu tun, da er früher in Mazedonien als Polizist gearbeitet habe und sein Vater pensionierter Mi- litäroberst sei (Urk. HD 10/2 S. 9). Der Beschuldigte bestritt auch Schläge gegen- über den Kindern mit der Hand oder dem Schuhlöffel sowie den Vorwurf, dass er die Familie in der Wohnung eingesperrt habe (Urk. HD 10/2 S. 10). Betreffend letzteren Vorwurf erklärte er, er habe mit einem Kollegen namens H._____ etwas besprechen müssen, seine Frau habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zu- rückkehre, dies sei im Januar oder Februar 2011 gewesen (Urk. HD 10/2 S. 11).

- 23 - In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Kinder nie mit einem Schuhlöffel geschlagen, er habe damit höchstens Ratschlä- ge gegeben und den Schuhlöffel mahnend in die Höhe gehalten und hin und her bewegt. Er habe die Kinder nie geschlagen, jedoch mal an den Ohren gezogen, wenn sie unartig waren, jedoch nicht fest (Urk. HD 10/4 S. 2). Er betonte erneut, seit dem Tag der Verhaftung des Vaters seiner Frau sei die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau schlecht geworden. Sie habe ihn immer provoziert und immer wieder zu ihm gesagt, "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist". Er ha- be die Privatklägerin 1 nie gewürgt, sie habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens jeweils leicht weggestossen oder von ihm ferngehalten. Vor ca. 7 bis 8 Monaten hätten er und seine Frau einen Streit gehabt; damit sie sich beruhige, habe er sie leicht gegen die Wand gedrückt (Urk. HD 10/4 S. 3). Er ha- be seine Frau nicht bedroht, nicht mit dem Messer bedroht und nicht gewürgt. Er habe sie im Zusammenhang mit diversen Streitigkeiten mehrfach beschimpft, ihr ein- bis dreimal "Nutte" gesagt und "Arschloch" zu ihr gesagt, und dass sie kein Mensch sei. Seit der Verhaftung ihres Vaters hätten sie jeden zweiten bis dritten Tag Streit gehabt, sie habe ihm vorgeworfen, er habe etwas mit der Verhaftung ihres Vaters zu tun. In der Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2012 sagte der Beschuldigte betref- fend die Schläge mit dem Schuhlöffel aus, er habe weder die Kinder noch die Ex- Frau damit geschlagen. Einige Male habe er diesen Schuhlöffel in die Hand ge- nommen und zu den Kindern gesagt, wenn sie etwas machen würden, dann wür- de er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen. Dies habe er jedoch nur aus Spass gemeint (Urk. HD 10/10 S. 9). Den Anklagevorwurf bestritt er in allen Punk- ten (Urk. HD 10/10 S. 16). Der Beschuldigte hat in der Befragung vor Vorinstanz wiederholt, dass die Pri- vatklägerin 1 ihm gedroht habe, sie habe mit dem Schweizerpass mehr Rechte als er, und sie könne ihn aus dem Land jagen, wann sie wolle. Ihm sei die Schuld an der Haft seines Schwiegervaters gegeben worden, da er Polizist sei und in Mazedonien viele Freunde habe, die in führenden Positionen sitzen würden. Zu- dem sei sein Vater Offizier. Es sei der Verdacht entstanden, sie hätten etwas mit

- 24 - der Verhaftung des Vaters der Privatklägerin 1 zu tun (Urk. HD 62 S. 1). Ausser- dem habe seine Frau eine aussereheliche Beziehung unterhalten. Er habe mehrmals Telefonate mitbekommen, die ihm dies gezeigt hätten. Er und seine Frau hätten im letzten Jahr keine intime Beziehung mehr unterhalten. Er habe dies geschluckt, vor allem wegen den Kindern (Urk. HD 62 S. 2). Wenn es in letz- ter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. HD 62 S. 4). Zu den Kindern habe er ein super Verhältnis gehabt, sie hätten ihm mehr als der Mutter gehorcht, da er ihnen viel mehr geboten habe. Wenn sie mal nicht gehorchten, habe er sich sehr diplomatisch benommen. Wenn sie etwas nicht tun wollten, habe er gesagt "Gut, dann mach wie ihr wollt". Dann hätten sie jeweils schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch war und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f.). Mit dem Schuhlöffel habe er mit den Kindern gespielt. Sie hätten gespielt "Ich hau dir nun eins", das sei aber nur ein Spiel gewesen (Urk. HD 62 S. 12). Die Kinder würden unter Druck stehen. Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sei- en natürlich beeinflussbar, vor allem, wenn man ihnen sage, der Vater sei im Ge- fängnis. Insgesamt hat der Beschuldigte die Anklagevorwürfe auch in der Einver- nahme durch die Vorinstanz vollumfänglich bestritten.

E. 2.2.2 Würdigung Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er dazu neigt, die Dinge zu seinen Gunsten zu beschönigen. So erklärte er bei der ersten Befragung zuerst, er habe mit der Privatklägerin 1 eine perfekte Ehe geführt. Noch im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen, und es sei alles su- per, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilder- te er dann aber tiefgreifende Auseinandersetzungen. Die Privatklägerin 1 habe seit einem Jahr jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn dabei manch- mal auch geschlagen. Sie habe ihm gedroht, sie werde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Er habe immer alles geschluckt und nicht darauf reagiert. Die Privatklägerin 1 habe ihn immer provoziert und gesagt "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist " (Urk. HD 10/4 S. 2/3). Die Pri-

- 25 - vatklägerin 1 habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens leicht weggestossen oder von ihm ferngehalten (Urk. HD 10/4 S.3). Wenn es in letzter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. 62 S. 4). Diese Darlegungen des Beschuldigten, wie er immer nur geschluckt und abge- wehrt haben will, erscheinen vor dem Hintergrund der Feststellungen im psychiat- rischen Gutachten betreffend den Beschuldigten als nicht glaubhaft. Dr. med. I._____ kam in seinem Gutachten vom 4. November 2011 nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne ei- ner rigiden, unflexiblen, an Konventionalität und Stereotypien orientierten Persön- lichkeitsstruktur vorliegen. Der Gutachter führt sodann aus, wenn etwas nicht nach den Vorstellungen und Gewohnheiten des Beschuldigten laufe, gerate die- ser aus dem Tritt, seine gedanklichen und verhaltensmässigen Stereotypien be- währten sich dann nicht mehr, und er gerate in einen Zustand innerer Unruhe und Erregtheit, der sich auch in aggressiven Ausbrüchen äussern könne. Falls das Gericht die aggressiven Ausbrüche des Beschuldigten als glaubhaft einstufe, so könnten diese aus psychiatrischer Sicht durchaus mit diesen charakterlichen Ei- genheiten kausal zusammenhängen. Sie wären dann als eine Überforderungsre- aktion des Beschuldigten aufgrund seiner von Starrheit und Unflexibilität gepräg- ten Persönlichkeitsstruktur zu verstehen (Urk. HD 20/6 S. 45). Die vom Beschul- digten geschilderte Verhaltensweise (Rückzug, Ausweichen, Schlucken) bei Pro- vokation ist mit diesen diagnostizierten Persönlichkeitszügen kaum vereinbar, wogegen aggressive Ausbrüche persönlichkeitsadäquat wären. Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit den Kindern mit dem Schuhlöffel nur gespielt habe "ich hau dir nun eins". Immer- hin räumte er ein, dass er einige Male den Schuhlöffel in die Hand genommen und gesagt habe, wenn sie etwas machen würden, dann würde er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen (Urk. HD 10/10 S. 16). Gänzlich unglaubhaft ist schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich gegenüber den Kindern sehr diplomatisch benommen habe und wenn sie etwas nicht tun wollten

- 26 - gesagt habe "Gut, dann mach wie ihr wollt", dann hätten sie schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch sei und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f, und S. 12). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sich aufgrund des blossen Hinweises, sie könnten machen wie sie wollten, überzeugen lassen, etwas zu tun, was sie nicht wollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschuldigten bestehen.

E. 2.3 Nötigungen Die Nötigungshandlungen bestanden darin, dass der Beschuldigten nach dem Übergriff im Mai 2009 in Mazedonien, bei welchem er mit dem Messer auf die Pri- vatklägerin 1 losging und ihr drohte, er bringe sie um, nochmals mit dem Tod drohte für den Fall, dass sie ihrer Familie von den vorangehenden Drohungen er- zählen würde (Anklageziffer 1.2.). Diese Nötigungshandlung erfolgte unmittelbar nach der Drohung mit dem Messer. Es kommt ihr verschuldensmässig kein ent- scheidendes selbständiges Gewicht zu. Im Gegensatz dazu fällt die Androhung, er werde der Privatklägerin 1 die beiden Kinder wegnehmen, wenn sie ihren El- tern erzähle, was passiert sei (Anklageziffer 1./7.), schwer ins Gewicht. Die ohne- hin durch die Drohungen unter Einsatz eines Messers und das Packen am Hals traumatisierte Privatklägerin 1 wurde noch zusätzlich traumatisiert, indem sie fürchten musste, die Kinder zu verlieren. Dieses Vorgehen zeugt von grosser Be- harrlichkeit im Hinblick auf eine systematische Verunsicherung der Privatklägerin

1. Die Tatsache, dass es diesbezüglich bei versuchter Nötigung blieb, weil die Privatklägerin sich trotzdem an ihre Eltern wandte, schlägt unter diesen Umstän- den nicht zugunsten des Beschuldigten zu Buche. Betreffend die Nötigungen liegt ein insgesamt nicht mehr leichtes Verschulden vor und erscheint eine Strafe im Bereich von 60 Tagen angemessen.

E. 2.3.1 Zeugenaussagen J._____ (Urk. HD 13/1) und K._____ (Urk. HD 13/2) J._____, der Vater des Beschuldigten, sagte auf die Frage, ob die Schwiegertoch- ter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, als Zeuge aus, so etwas habe er nicht gesehen, sie habe dies nie zu ihm gesagt. Er habe weder gesehen noch gehört, dass sie geschlagen worden sei (Urk. HD 13/1 S. 6). Es habe keinen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschuldigte in Mazedonien in ihrem Haus mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/1 S. 8). Es tref- fe auch nicht zu, dass die Schwiegertochter Ende Januar 2011/anfangs Februar 2011 gesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Telefon mit dem Tode bedroht und dass der Beschuldigte ihn angerufen habe und so laut gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 und deren Familie umbringen, dass es die anwesenden Fami- lienmitglieder gehört hätten (Urk. HD 13/1 S. 13 f.). K._____, die Mutter des Beschuldigten, sagte als Zeugin aus, es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte anfangs Mai 2010 im Haus in Mazedonien mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/2 S. 7). Es sei auch nicht richtig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Oktober 2010 am Hals ge- packt habe, und sie die Privatklägerin 1 ins Badezimmer gebracht habe (Urk. HD 13/2 S. 8).

- 27 -

E. 2.3.2 Zeugenaussage L._____ (Urk. HD 13/3) Die Schwägerin der Privatklägerin 1 sagte aus, die Privatklägerin 1 habe ihr er- zählt, dass sie vom Beschuldigten am Hals gewürgt worden sei und er mit dem Messer auf sie losgegangen sei (Urk. HD 13/3 S. 7). In der Nacht dieses Vorfalles mit dem Würgen sei sie mit den Kindern in der Wohnung eingesperrt worden (Urk. HD 13/3 S. 8).

E. 2.3.3 Zeugenaussage M._____ (Urk. HD 13/4) Der Bruder der Privatklägerin 1 sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte habe aus Mazedonien angerufen als die Privatklägerin 1 mit den Kindern bei ihnen gewohnt habe und der Vater des Beschuldigten bei ihnen gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit B._____ sprechen wollen. Als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass B._____ nicht da sei, sei dieser ausgerastet und habe gesagt "Ich werde euch noch zeigen Mazedonien könnt ihr vergessen". Er habe dies nicht ernst genom- men (Urk. HD 13/ 4 S. 5). Die Privatklägerin 1 habe ihm erzählt, dass der Be- schuldigte sie und die Kinder geschlagen habe, dass er sie mit dem Messer be- droht habe. Dieser habe auch bedrohende SMS geschickt. Er (der Zeuge) habe eine gesehen mit dem Inhalt "Du bist mit einem Bein schon im Grab". Von Wür- gen habe sie nicht erzählt (Urk. HD 13 /4 S. 6 f.)

E. 2.3.4 Zeugenaussage N._____ N._____ ist eine Nachbarin des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Sie sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschuldigten in der Wohnung herumschreien ge- hört, sie wisse nicht mehr wie oft. Sie habe die Privatklägerin 1 einmal weinen ge- hört. Die Kinder habe sie beim Streit der Eltern weinen und schreien gehört (Urk. HD. 13/5 S. 4 ff.).

E. 2.3.5 Würdigung

a) Den Zeugenaussagen von N._____ können keine Angaben entnommen wer- den, welche für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden können.

- 28 -

b) Die Aussagen der Eltern des Beschuldigten sind betreffend den Anklagevor- wurf 1./2. von Relevanz. Bei der Würdigung ihrer Aussagen ist zu berücksichti- gen, dass sie aufgrund ihrer engen familiären Beziehung ein Interesse daran ha- ben könnten, ihren Sohn nicht zu belasten und in einem günstigen Licht erschei- nen zu lassen. Ihren Aussagen ist denn auch zu entnehmen, dass sie offensicht- lich darauf bedacht waren, den Beschuldigten nicht zu belasten. Eindrücklich ergibt sich dies aus den ausweichenden, nichtssagenden Antworten seines Va- ters, J._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusammenleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklä- gerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wolle jemanden umbrin- gen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit einem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Privatklägerin 1 ha- be ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbrin- gen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn jemand jemanden um- bringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussa- gen sprechen für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Pri- vatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von K._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Eltern des Beschuldigten.

c) Die Verwandten der Privatklägerin 1 (ihr Bruder und ihre Schwägerin) haben selber keine Bedrohung der Privatklägerin 1 mit dem Messer mitbekommen, sie konnten nur aussagen, was ihnen die Privatklägerin 1 diesbezüglich erzählt hatte. Der Bruder der Privatklägerin 1 hat gemäss seiner Aussage leidglich einmal ein

- 29 - SMS des Beschuldigten gesehen, in welchem dieser die Privatklägerin 1 mit dem Tod bedroht habe. Den Aussagen von M._____ und von L._____ lassen sich mangels eigener Wahrnehmungen keine schlüssigen Erkenntnisse für die Sach- verhaltserstellung entnehmen.

E. 2.4 Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Freiheitsstrafe von

E. 2.4.1 Aussagen des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 (geboren am tt.mm. 2000) wurde am 20. Juni 2011 im Alter von rund 10 1/2 Jahren als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, der Vater habe die Mutter ein paar Mal geschlagen, er habe dies viele Male gesehen. Der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen. Einmal habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im Elternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). Einmal sei der Vater in Mazedonien im Haus der Grosseltern mit einem Messer auf die Mutter losgegangen (Urk. HD 12/3 S. 5, 00:46:05). Er bestätigte, dass er zwei Vorfälle mit dem Messer gesehen habe, einen in der Schweiz und einen in Mazedonien. Während des Vorfalles in der Schweiz habe er geweint und habe den Vater gebeten, er solle aufhören, der Vater habe dann das Messer auf den Boden getan. Der Vater habe bei diesem Vorfall zur Mutter ge- sagt, wenn sie ihrem Vater oder sonst jemandem oder der Polizei etwas sage, bringe er sie um (Urk. HD 12/3 S. 3). Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt, und die Mutter habe ein paar Mal keine Luft mehr bekommen. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Ma- zedonien gewesen. Hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass er, seine Schwester und die Mutter nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen können, bestätigte der Privatkläger 2 dies und erklärte, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegan- gen, während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien (Urk. HD 12/3 S. 3/4).

- 30 - Der Vater habe ihn und seine Schwester mit dem Schuhlöffel geschlagen auf die Oberschenkel und die Oberarme. Er habe wegen diesen Schlägen mit dem Schuhlöffel ca. zwei oder drei Mal am rechten Oberschenkel blaue Flecken ge- habt und auch einmal am Knie. Der Vater habe auch die Schwester auf die glei- che Weise geschlagen, er sei aber öfter drangekommen als seine Schwester. Er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschla- gen habe.

E. 2.4.2 Aussagen der Privatklägerin 3 Die Privatklägerin 3 (geboren am tt.mm.2002) wurde ebenfalls am 20. Juni 2011, damals rund 9 Jahre alt, als Auskunftsperson einvernommen. Sie sagte aus, sie habe gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Mami habe gesagt, er solle aufhören, es tue ihr weh, sie habe fast nicht reden können, weil Papi so fest zu- gedrückt habe. Sie habe dann eine andere Stimme bekommen. Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe Angst um Mami ge- habt, am meisten, wenn Papi Mami am Hals festgehalten habe (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe auch ein paar Mal das Messer genommen, dieses hole er aus der Kü- che, ein anderes befinde sich im Schlafzimmer neben dem Bett in einem Fach. Es habe einen schwarzen Griff (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe Ohrfeigen ausgeteilt, mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen. Er habe sie ganz fest geschlagen, sie habe ein paar Mal mega feste Kopfschmer- zen bekommen. Er habe sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen, dies habe am meisten Schmerzen verursacht (Urk. HD 12/4 S. 4).

E. 2.4.3 Würdigung Betreffend die Privatkläger 2 und 3 wurde ein Glaubwürdigkeitsgutachten bei Dr. med. E._____ vom Zentrum für Kinder- und Jugendforensik der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingeholt. Die beiden Gutachten datieren je vom 30. Sep- tember 2015 (Urk. 160 und 161).

- 31 - In beiden Gutachten werden der Explorand/die Explorandin mittels wissenschaftli- cher Methoden, die von der Gutachterin im einzelnen verständlich beschrieben werden, aufgrund der Akten, Explorationsgespräche, Fremdauskünfte und psy- chologischen Tests auf seine/ihre Entwicklung, Intelligenzgrad und Persönlichkeit untersucht. Anschliessend werden ihre Aussagen einer fundierten Analyse unter- zogen. Vertieft setzt sich die Gutachterin mit der Beziehung der Exploranden zu beiden Elternteilen und einer möglichen Beeinflussung des Aussageverhaltens auseinander. Die Gutachten bezüglich beider Kinder wurden sorgfältig nach dem Stand der Wissenschaft erstellt. Es erfolgten fundierte Erhebungen, und die Gut- achten sind schlüssig abgefasst. Auch die Verteidigung anerkennt, dass die fach- liche Richtigkeit nicht in Frage gestellt werden kann und den Gutachten zu folgen ist (Urk. 181 S. 5 f.). Gestützt auf das Gutachten betreffend C._____ konnten demnach keine Hinweise auf eine symbiotische Verflechtung zwischen Mutter und Sohn gefunden werden, welche ihn in seiner Erkenntnis und Willensfähigkeit beeinträchtigt hätten, so dass er durchaus auch positive Gefühle gegenüber dem Vater hat und noch heute in einem deutlichen Loyalitätskonflikt verhaftet ist. Es liegen keine Hinweise auf eine Suggestion seitens der Mutter vor, vielmehr haben sich die Familienangehörigen nicht über die aggressiven Übergriffe des Vaters ausgetauscht. Auch aufgrund der inhaltlichen Analyse der Aussagen von C._____ ist eine relevante Fremdbe- einflussung nicht anzunehmen (Urk. 160 S. 66). Die Gutachterin weist darauf hin, dass die Aussagen konstant und stabil sind, keine relevanten Abweichungen vor- liegen weder innerhalb der Einvernahme noch zu den Angaben gegenüber der Gutachterin in den Explorationsgesprächen (Urk. 161 S. 53). Seine Aussagen weisen nach gutachterlicher Einschätzung logische Konsistenz und Realitätsbe- zug auf. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von C._____ als glaub- haft, und es kann für die Sachverhaltserstellung auf sie abgestellt werden. Dem Gutachten betreffend D._____ ist zu entnehmen, dass ihre Aussagen als konstant eingeschätzt werden, keine relevanten inhaltlichen Abweichungen vor- liegen, weder innerhalb der Einvernahme noch im Rahmen der Begutachtung (Urk. 161 S. 31). Ihre Aussagen enthalten diverse Realkennzeichen, weisen logi-

- 32 - sche Konsistenz auf und enthalten Details wie die Beschreibung des Messers, dessen Aufbewahrungsort, die emotionale und verbale Reaktion der Eltern und die Beschreibung des Schuhlöffels etc. (Urk. 161 S. 33). Ferner wird von der Gut- achterin festgehalten, dass D._____ eigene psychische Vorgänge und Emotio- nen, wie Angst um die Mutter und vor dem Vater beschreibt. Dass die Explorandin als Neunjährige mit niedriger Intelligenz in grösserem Umfang Gespräche, Reak- tionen, Reflexionen und innerpsychische Vorgänge in den Einvernahmen habe darstellen können, weist nach gutachterlicher Einschätzung auf ein erlebnisba- siertes Geschehen hin (Urk. 161 S. 39). Die Gutachterin hebt die konstante Schil- derung des Kerngeschehens und die Übereinstimmung mit den Aussagen des Bruders und der Mutter hervor, was auf die Glaubhaftigkeit hinweise (Urk. 161 S. 40). Es bestehen nach Einschätzung der Gutachterin keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbelastung des Vaters (Urk. 161 S. 41). Der Realitätsbezug der Aussagen von D._____ habe im Rahmen der Begutachtung untermauert wer- den können (Urk. 161 S. 43). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass keine Hinweise bestehen für eine symbiotische Verflechtung zwischen Mutter und Toch- ter und für eine aktive Suggestion seitens der Mutter auf die Kinder betreffend die umstrittenen Sachverhalte. Es sei ersichtlich geworden, dass die Familienangehö- rigen sich nicht über die strittigen Übergriffe des Vaters ausgetauscht hätten (Urk. 161 S. 44 f.). D._____ verfüge über eine intakte Willensbildung und -äusserung und eine altersadäquate Abgrenzungsfähigkeit. Eine relevante Fremdbeeinflus- sung in Bezug auf die strafrechtliche relevanten Aussagen sei nicht anzunehmen (Urk. 161 S. 45). Aufgrund der schlüssigen Darlegungen in den Gutachten betreffend die Privatklä- ger 2 und 3 ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Kinder glaubhaft erscheinen und keine Anhaltspunkte für eine Fremdbeeinflussung durch die Mut- ter bestehen. Gestützt auf die Aussagen der beiden Kinder ist somit erstellt, dass der Beschul- digte einmal mit einem Messer, welches er aus der Schublade im Schlafzimmer geholt hat, auf die Privatklägerin 1 losgegangen ist, dass der Privatkläger 2 bei diesem Vorfall weinte und den Vater gebeten hat, aufzuhören. Beide Kinder schil-

- 33 - derten ferner, dass der Beschuldigte die Mutter mehrmals am Hals gepackt habe, so dass diese keine Luft bekommen habe, wobei die Privatklägerin 3 aussagte, die Privatklägerin 1 sei auch schon rot am Hals gewesen und habe einmal, als er fest zugedrückt habe, fast nicht mehr reden können. Der Privatkläger 2 sagte aus, der Beschuldigte habe bei diesem Vorfall zur Privatklägerin 1 gesagt "ich bring dich um, din Tod isch cho". Aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Kin- der lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend Drohung im Anklagepunkt 1./5a erstellen. Betreffend den Anklagesachverhalt 1./5b (Freiheitsberaubung) bestätigte der Pri- vatkläger 2, es sei vorgekommen, dass er, seine Schwester und die Mutter nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen können, da der Vater die Wohnung ver- schlossen habe und weggegangen sei, während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien (Urk. HD 12/3 S. 3/4). Auch betreffend diesen Anklagesachverhalt stützen die Aussagen des Privatklägers 2 diejenigen der Privatklägerin 1. Die Aussage des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte in Mazedonien bei den Grosseltern mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei, stützt den Anklagevorwurf 1./2. Zwar wird die Nötigungshandlung der Drohung, wenn sie ihrem Vater oder der Polizei etwas sage, vom Privatkläger 2 im Zusammen- hang mit dem Anklagevorwurf 1./5a erwähnt, wo ein solcher nicht angeklagt ist, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem Vorfall in Mazedonien (Anklagevorwurf 1./2.), dies ändert nichts daran, dass eine solche Drohung vom Privatkläger 2 be- stätigt wird, weshalb auch der Nötigungsvorwurf erstellt ist, wobei bezüglich der korrekten zeitlichen Einordnung auf die Angaben der Privatklägerin 1 als erwach- sene Person abzustellen ist. Damit ist der Anklagesachverhalt 1./2. aufgrund der Aussagen des Privatklägers 2 erstellt. Der Anklagevorwurf 1./11. ist ebenfalls aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Kinder erstellt. Beide bestätigten, vom Beschuldigten mit dem Schuhlöffel geschlagen worden zu sein, der Privatkläger 2 sagte zudem aus, er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe. Die Privatklägerin 3 erklärte, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mit dem Schuhlöffel auf die Beine und den Po geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 4).

- 34 - Die Anklagesachverhalte 1./3., 1./6. und 1./7. lassen sich aufgrund der Aussagen der beiden Privatkläger 2 und 3 nicht erstellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 2 aussagte, er habe nur zwei Vorfälle mit dem Messer gesehen, einen in Mazedonien und einen in der Schweiz (Urk. HD12/3 S. 5). Bezüglich der in Anklageziffer 1./7. angeklagten Drohung, der Privatklägerin 1 die Kinder weg- zunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 2 in seiner Befragung angab, er habe Angst, dass der Vater, wenn er frei sei, die Mutter umbringe und ihn und die Privatklägerin 3 nach Mazedonien bringen würde (Urk. HD 12/3 S. 7). Auch die Privatklägerin 3 erklärte, sie habe Angst, dass der Vater sie mitnehmen würde (Urk. HD 12/4 S. 5).

E. 2.5 Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 95 S. 121 f.) festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 1977 in …, Mazedonien,

- 53 - geboren wurde und in … mit beiden Elternteilen sowie zwei Schwestern auf- wuchs. Der Beschuldigte absolvierte die Grundschule in … und besuchte an- schliessend während 4 Jahren die Polizeischule in Skopje, welche eine Mittel- schulbildung beinhaltete und im Internat stattfand. Nach Abschluss der Polizei- schule arbeitete der Beschuldigte während zwei Jahren in verschiedenen Abtei- lungen bei der Polizei. Am tt. Juni 1999 heiratete er die Privatklägerin 1 standes- amtlich in … und folgte ihr im Jahr 2000 in die Schweiz, wo er an der …-Strasse … in O._____ zusammen mit der Privatklägerin 1 und dem im Jahre 2000 gebo- renen Privatkläger 2 sowie der im Jahre 2002 geborenen Privatklägerin 3 bis zu seiner Verhaftung lebte. Der Beschuldigte hat seit seiner Einreise in die Schweiz von 2000 bis 2002 bei der Entsorgungsfirma P._____ in Q._____ als Lagerist, von 2003 bis 2007 bei der R._____ als Paketbote und von 2007 bis 2010 bei der S._____ (S'._____) in T._____ als Paketbote gearbeitet. Im Jahre 2005 gründete er zudem seine eigene Transportfirma U._____ GmbH, welche jedoch 2007 Kon- kurs ging. Im Zeitpunkt der Verhaftung hatte der Beschuldigte Schulden von über Fr. 240'000.-- und es wurden mehrere Betreibungen gegen ihn angehoben. Die Privatkläger haben den Kontakt zum Beschuldigten seit seiner Verhaftung abge- brochen. Die Ehe zur Privatklägerin 1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 18. November 2011 rechtskräftig geschieden. Anlässlich der ersten Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er am 13. März 2013 aus der Haft entlassen worden und inzwischen wieder vollzeitlich berufstätig sei. Er sei Chauffeur bei einer Metzgerei, wo er monatlich Fr. 3'400.-- verdiene (Prot. II S. 14 ff.). Da der Beschuldigte an der heutigen (zweiten) Berufungsver- handlung nicht teilnahm und er sich auch im Anschluss an die Berufungsverhand- lung nicht mehr meldete, ist seine aktuelle persönliche Situation unbekannt. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten leicht strafmindernd zugutegehalten, dass er sich konstant um Arbeit bemüht habe und aufgrund der prekären finanziellen Situation der Familie eine gewisse Drucksituation bestand, welche denn auch immer Anlass zu Streit gegeben habe und zu den Übergriffen geführt habe (Urk. 95 S. 122). Diese (wohlwollende) Beurteilung kann übernommen werden.

- 54 - Im Strafregisterauszug des Beschuldigten scheint mittlerweile noch eine Vorstrafe auf (Urk. 198). Dieser wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 25. März 2009 wegen Veruntreuung mit einer bedingten Geldstra- fe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig. Sie ist des- halb zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte mit Bezug auf diese Vorstrafe in der Probezeit delinquiert hat, bloss leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist das seit seiner Entlassung aus der Haft (am

7. März 2013) bis heute andauernde Wohlverhalten des Beschuldigten (vgl. Bun- desgerichtsurteil 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012, E. 1.3.).

E. 2.5.1 Erwägungen des Bundesgerichtes Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1 hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2014 festgehalten, das Bezirksgericht habe die Dar- stellung der Privatklägerin 1 bezüglich der Vorwürfe des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches und der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./1. und 1./4.) als widersprüchlich beurteilt und den Beschuldigten freigespro- chen. Das Obergericht habe bezüglich des Anklagevorwurfes 1./5a die Aussagen der Privatklägerin mit Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens als wi- dersprüchlich beurteilt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen bezüglich eines nicht zur Anklage gebrachen Vorfalls in der Einvernahme vom

23. Mai 2011 inkonstant seien. Da die Privatklägerin 1 wiederholt widersprüchli- che Angaben zu zentralen Fragen gemacht habe, entstehen nach Auffassung des Bundesgerichtes erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesamten Darstel- lung der Privatklägerin 1. Das Obergericht wurde angewiesen, zu prüfen, ob sich die Widersprüche nachvollziehbar auflösen lassen, eine persönliche Anhörung der Privatklägerin 1 scheine dazu unerlässlich (BGer 6B_333/2014 E. 1.3.2 und E. 3). Dieser Anordnung des Bundesgerichtes folgend wurde die Privatklägerin 1 am 27. September 2016 als Auskunftsperson befragt.

- 35 -

E. 2.5.2 Befragung als Auskunftsperson vom 27. September 2016 Die Privatklägerin 1 wurde in der Befragung als Auskunftsperson vom 27. Sep- tember 2016 zu den im Entscheid des Bundesgerichts aufgeführten Widersprü- chen in ihren früheren Aussagen befragt. Auf Vorhalt der Widersprüche betreffend den Vorwurf des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Anklageziffer 1./1.) – hinsichtlich der Frage, ob sie Blut oder Wasser verloren habe – gab die Privatklägerin 1, stark weinend zur Antwort, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob es Blut oder Wasser gewe- sen sei, sie könne sich nur noch an die Schläge erinnern. Sie wolle nichts Fal- sches sagen, wenn sie sich nicht mehr erinnern könne (Prot. II S. 18). Auf den weiteren Vorhalt – wonach sie vor der Polizei ausgesagt habe, sie sei zur Zeit dieses Vorfalls im 4. oder 5. Monat schwanger gewesen, und vor der Staatsan- waltschaft, es sei im 6. Schwangerschaftsmonat gewesen – und die Anschluss- frage, ob sie diese zeitlichen Unterschiede erklären könne, antwortete die Privat- klägerin 1, sie wisse nur noch, dass es ein paar Monate vor der Geburt gewesen sei. Der Beschuldigte sei betrunken zurückgekommen, und sie habe bereits ge- schlafen. Er habe mehrmals geklingelt, was sie aber nicht gehört habe. Wahr- scheinlich habe er dann bei den Nachbarn geklingelt und sei dann hochgekom- men. Darauf habe er stark gegen die Türe geklopft. Dies habe sie mitbekommen und sei dann aufgestanden. Er habe dann voll die Türe zugeknallt und sie voll ge- gen die Wand gedrückt. Sie sei dann zu Boden gekommen, und dann habe er sie getreten. In welchem Schwangerschaftsmonat dies gewesen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie könne sich einfach immer noch an die Schläge erinnern, wie diese gewesen seien (Prot. II S. 14 ). Auf Vorhalt der Widersprüche betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1./4.) – wonach sie einerseits in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 23. Mai 2011 ausgesagt habe, es sei ihr schwarz vor den Augen geworden, und sie sei dann im Badezimmer in Anwesenheit ihrer Schwiegermut- ter (wieder) zu sich gekommen, und sie andererseits in der staatsanwaltschaftli- chen Befragung vom 6. Juni 2011 ausgesagt habe, sie wisse nicht, ob sie das Bewusstsein verloren habe, sie könne sich einfach erinnern, dass die Schwie-

- 36 - germutter ihr mit einem nassen Tuch die Stirn befeuchtet habe – antwortete die Privatklägerin 1 unter Tränen, sie wisse einfach nur noch, dass sie hinter der Türe beim WC gewesen sei, und dass die Schwiegermutter bei ihr gewesen sei und ihr ein nasses Tuch aufgelegt habe. Wie sie dorthin gekommen und wie es passiert sei, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich einfach noch an die Hilfe erinnern, die sie bekommen habe, und an die Schläge, und wer dabei gewesen sei, aber wie genau alles gewesen sei, daran könne sie sich nicht mehr erinnern (Prot. II S. 15). Auf den weiteren Vorhalt – wonach sie in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf eine entsprechende Frage bestätigt habe, dass sie Urin- und Stuhlabgang gehabt habe, derweil sie in der vorhergehenden Einvernahme Ent- sprechendes nicht erwähnt habe – sagte sie aus, sie wisse heute wirklich nicht mehr, ob sie Urin- und Stuhlabgang gehabt habe (Prot. II S. 15). Auf Vorhalt, weshalb sie in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 zuerst einen (nicht zur Anklage gebrachten) Vorfall vom Dezember 2010 geschildert habe – bei wel- chem der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand auf sie zugerannt sei, sie erfolglos versucht habe, sich im Badezimmer einzusperren, und danach ins Wohnzimmer gegangen sei, wo er sie am Hals gepackt habe und mit der rechten Hand das Messer in der Höhe gegen sie gehalten und gesagt habe, er bringe sie um (vgl. Urk. HD 11/2 S. 16) –, dann aber nach einer Unterbrechung der Einver- nahme ausgesagt habe, sie wolle etwas berichtigen, der Beschuldigte habe sie insgesamt dreimal gewürgt, im April 2010, Oktober 2010 und Januar 2011, im Dezember 2010 habe es keinen Vorfall gegeben, antwortete die Privatklägerin 1, sie sei sich damals wegen den Ferien nicht sicher gewesen. Es sei nach den Ap- rilferien gewesen, als der Beschuldigte es das erste Mal gemacht habe. Dann sei es wieder im Oktober passiert, ebenfalls nach den Ferien. Und dann sei es nach dem Neujahr wieder geschehen. Sie habe deshalb (zuerst) nicht mehr gewusst, ob es vor oder nach dem Neujahr gewesen sei. Es sei ihr dann aber in den Sinn gekommen, dass es nach den Ferien, im Januar 2011, und nicht vor den Ferien, im Dezember 2010, gewesen sei (Prot. II S. 16). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen zu Anklagevorwurf 1./5a. – wonach sie zuerst ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt, nicht gewürgt, aber

- 37 - mit der linken Hand am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18), und sie später auf entsprechende Frage bejaht habe, dass sie bei diesem Vorfall Urin- und Stuhlab- gang gehabt habe (Urk. HD 11/3 S. 4) – und auf die Anschlussfragen, ob sie da- mals auch unabhängig von den Würgevorfällen unkontrollierten Urinabgang ge- habt habe, wenn ja, in welchem Zusammenhang, und ob sie gegebenenfalls des- halb in ärztlicher Behandlung gestanden sei, antwortete die Privatklägerin 1 (u.a.), sie habe das auch heute noch, wenn sie das Würgen in sich spüre. Sie habe dann Probleme beim Atmen. Sie spüre noch heute, wie er komme, um sie zu würgen. Sie könne nachts nicht schlafen, habe immer einen Druck in sich drin, weil er das immer wieder gemacht habe. Sie glaube, dass wenn sie in diesem Moment aufstehen würde, auch wieder Urin in der Unterhose hätte. Das Gericht könne auch den Arzt fragen. Dies sei einfach aufgrund der Angst, die einfach nicht weg sei (Prot. II S. 17).

E. 2.6 Fazit Da die strafmindernden Faktoren insgesamt etwas höher ins Gewicht fallen als die straferhöhenden, ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Frei- heitsstrafe von 17 Monaten angemessen. An diese Strafe sind 731 Tage erstan- dener Haft vom 7. März 2011 bis 7. März 2013 anzurechnen (Urk. 89). Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass mangels Gleichartigkeit der Strafen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

25. März 2009 auszufällen ist.

E. 2.6.1 Vorbemerkungen Unter Hinweis auf vorstehende Erwägungen (2.4.3.) betreffend die Würdigung der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1./2., 1./5a, 1./5b und 1./11. gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Kinder weitgehend erstellt ist. Ihre Aussagen stützten diejenigen der Privatklägerin 1 zu diesen Anklagepunkten und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Betreffend die Anklagesachverhalte 1./6. und 1./7. beruht die Anklage einzig auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Beim Anklagesachverhalt 1./3. handelt es sich um einen mit denjenigen gemäss Anklagevorruf 1./2. und 1./5a. vergleichbaren Vorwurf, der aufgrund der Aussage des Privatklägers 2 nicht erstellt werden kann, da er sich nur an einen Vorfall in der ehelichen Wohnung (Anklageziffer 1./5a) und einen in Mazedonien (Anklageziffer 1./2.) erinnern konnte. Vorab ist festzuhalten, dass nicht unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1 be- treffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3. und 1./5a)

- 38 - zum Freispruch im vorliegenden Verfahren führen. Vielmehr sind es gerade ihre Aussagen zu Knoten am Hals; Antibiotikabehandlung und ihre Hinweise auf eine Stressinkontinenz, ihre Ausschläge, welche Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr aufkommen lassen. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten wollen, hätte sie nicht von sich aus auf diese Stresssymptomatik bzw. die Ent- zündung hingewiesen. Unklarheiten in diesem Kontext sind auch damit erklärbar, dass die Privatklägerin 1 nicht über medizinische Kenntnisse zu Hautunterblutun- gen bei Würgevorgängen verfügt und wohl nicht zu unterscheiden vermag zwi- schen solchen Hautunterblutungen und den von ihr geschilderten blauen Verfär- bungen unter den Augen wegen des vielen Weinens oder dem von ihr geschilder- ten punktförmigen Ausschlag. Punktförmige Hautunterblutungen hat die Privatklä- gerin 1 denn auch nicht von sich aus erwähnt. Ihr wurden vielmehr in der polizeili- chen Einvernahme entsprechende Fotos von Punktblutungen vorgehalten, und sie wurde gefragt, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8/9). Die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens erfolgen einzig deshalb, weil keine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden konnte. Dar- aus, dass der Beschuldigte betreffend diese Anklagepunkte freizusprechen ist, da Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr bestehen, kann nicht ge- schlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 allgemein unglaubhaft sind. Auch die Widersprüche in den Aussagen, welche zu einer Rückweisung durch das Bundesgericht führten, konnten im Rahmen der Befragung vom 27. Septem- ber 2016 von der Privatklägerin 1 plausibel erklärt werden. Aus dem verbalen wie nonverbalen Aussageverhalten der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Befragung vom 27. September 2016 geht eindrücklich hervor, dass diese aufgrund des Vor- gefallenen bis heute traumatisiert ist und sich deswegen noch immer in ärztlicher Behandlung befindet. Der an der Befragung deutlich sichtbare Gemütszustand der fast durchgehend stark weinenden Privatklägerin, der so nicht gespielt werden kann, deutet auf eine hohe Authentizität ihrer Aussagen hin. Dabei ist es nach- vollziehbar, dass sich der Privatklägerin 1 insbesondere die Schläge und Tritte des Beschuldigten mit aller Deutlichkeit eingeprägt haben, während sie sich hin-

- 39 - sichtlich weiterer Einzelheiten weniger gut zu erinnern vermochte, welche für sie offensichtlich nicht von zentraler Bedeutung waren. Wie die unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin 1 zutreffend ausführte (Urk. 201 S. 8), kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein sich in einer Ausnahmesituation befindendes Ge- waltopfer einen Vorfall erlebnismässig nach den gleichen Kriterien gewichtet, wie sie nachträglich zur juristischen Erfassung dieses Vorfalls von Bedeutung sind. Wenn die Privatklägerin 1 deshalb hinsichtlich solcher für sie eher unwichtigen Details – Urin- und Stuhlabgang, Bewusstlosigkeit, genauer Schwangerschafts- monat – widersprüchlich aussagte, so vermag dies ihre glaubhaften Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten nicht in Frage zu stellen.

E. 2.6.2 Zu den einzelnen Anklageziffern

a) Anklageziffer 1./2. Die Vorinstanz hat die Aussagen, welche diesen Anklagesachverhalt betreffen, zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 95 S. 31 ff.). Auch mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen kann der Vorinstanz gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin 1 detailreich und nachvollziehbar sind. Lebensnah schildert sie, wie der Beschuldigte die ganze Nacht hindurch mit Kollegen unterwegs gewesen sei und dann nach der Heimkehr fortlaufend erbrochen habe. Auf ihre Frage, was er gemacht habe, habe er keine Antwort gegeben und die Tür zugeknallt. Auch die Schwiegereltern seien anwesend gewesen und hätten wissen wollen, was er ge- macht habe. Sie schilderte auch, dass ihr Schwiegervater dazwischen ging, als der Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging und ihm das Messer wegneh- men konnte und dass die Schwiegermutter sie nach dem Vorfall an die frische Luft brachte. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 die Anwesenheit der Schwie- gereltern nicht erwähnt hätte, wenn sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belas- tet hätte, musste sie doch damit rechnen, dass diese ebenfalls einvernommen

- 40 - würden. Dass die Schwiegereltern der Privatklägerin 1 deren Darstellung nicht bestätigten, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (entgegen der Auffassung der Verteidigung, Urk. 125 S. 21) nicht zu erschüttern, zumal die Eltern des Be- schuldigten offensichtlich darauf bedacht waren, ihn nicht zu belasten. Eindrück- lich ergibt sich dies - wie bereits erwähnt - aus den ausweichenden, nichtssagen- den Antworten seines Vaters, J._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusammenleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wol- le jemanden umbringen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit ei- nem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Pri- vatklägerin 1 habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbringen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn je- mand jemanden umbringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussagen sprechen für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von K._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Wie bereits mehrfach erwähnt, wird die Darstellung der Privatklägerin 1 gestützt durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 erstellt.

- 41 -

b) Anklageziffer 1./3. Betreffend diesen Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin 1 ausgeführt, der Be- schuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekehrt, und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er bei verschiedenen Personen ausgeliehen habe, denn sie sei während seines Aufenthaltes in Mazedonien von Leuten aufgesucht worden, die wissen wollten, wo er sei und die von ihm Geld zu- rückverlangten. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, weshalb er während eines halben Jahres nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Be- schuldigte sei wegen der Fragen wütend geworden, sei in die Küche gerannt, ha- be das Fleischmesser aus dem Messerblock genommen, sei mit dem Messer in der Hand, die Spitze gegen sie gerichtet, auf sie zugerannt, habe sie mit der an- dern Hand am Hals gepackt und habe gesagt, er werde sie umbringen. Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist plausibel. Insbesondere ist nachvollziehbar dass der Beschuldigte wegen ihren unangenehmen Fragen in Aufregung geriet, welche in einen aggressiven Ausbruch mündete. Dass eine solche Verhaltens- weise mit den charakterlichen Eigenheiten des Beschuldigten vereinbar ist, wurde im psychiatrischen Gutachten dargelegt. Der Gutachter stellt fest, dass der Be- schuldigte aus dem Tritt gerät, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten läuft, worauf es zu aggressiven Ausbrüchen kommen kann (Urk. HD 20/6 S. 45). Der Übergriff lief sodann nach dem gleichen Muster ab wie der vorhergehende (Anklageziffer 1./2.) und der nachfolgende (Anklageziffer 1./5a.), was für ein all- gemeingültiges Tatmuster spricht. Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die glaubhaften detaillierten Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt.

c) Anklageziffern 1./5a und 1./5b Der Anklagevorwurf 1./5a basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat bezüglich dieses zeitlich letzten Vorfalles vor ihrer Anzeigeerstattung konstant

- 42 - ausgesagt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). Sie schilderte nachvollziehbar, dass der Auslöser für das gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten eine Diskussion wegen Geldproblemen gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe er- klärt, er gehe dorthin, um die Geldprobleme zu lösen, er werde das Auto verkau- fen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt, und er habe erwidert, er werde diesen in Mazedonien schätzen lassen. Sie habe wiederum gesagt, ihr Schmuck werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Der Beschuldigte habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzimmer gegangen und habe ein Messer geholt mit schwarzem Griff, ge- zackter Schneidefläche und einer Wasserwaage im Griff. Er sei auf sie zuge- kommen, habe die Messerspitze gegen sie gerichtet und sie mit der linken Hand am Hals gepackt. Er habe gesagt, sie solle aufhören mit der Fragerei wegen dem Geld, er werde das Problem selber lösen. Die Kinder seien gekommen und hätten geweint. Die Tochter habe sie gebeten, mit dem Streiten aufzuhören (Urk. HD 11/2 S. 17 f.). Der Beschuldigte räumte selber ein, er habe zur fraglichen Zeit mit der Privatklä- gerin 1 über die Schulden gesprochen. Die Privatklägerin 1 habe ihn für die Schulden verantwortlich gemacht. Sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv gestossen, manchmal auch geschlagen. Er denke, sie sei darauf aus gewesen, mit ihm einen Konflikt anzufangen. Er habe immer nur geschluckt und nicht darauf reagiert (Urk. HD 10/2 S.3 f.). Dieses vom Beschuldigten geschilderte Schlucken und passive Verhalten im Konflikt erscheint indessen nicht persönlichkeitsadä- quat, eine aggressive Reaktion, wie sie die Privatklägerin 1 schildert, erscheint aufgrund seiner Persönlichkeitszüge viel naheliegender. Die detaillierte nachvollziehbare Schilderung des Vorfalles durch die Privatkläge- rin 1 wird gestützt durch die Aussagen der beiden Kinder. Der Privatkläger 2 sag- te aus, der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen, einmal in Mazedonien und einmal in der Schweiz. Beim Vorfall in der Schweiz habe der Vater das Messer aus der obersten Schulbade im Elternschlafzimmer geholt

- 43 - (Urk. HD 12/3 S. 3). C._____ konnte das Messer ferner genau beschreiben. Er erklärte weiter, er habe geweint und den Vater gebeten, er solle aufhören. Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Mazedonien gewesen, hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken authentisch, erfolgen nicht stereotyp und erwecken nicht den Eindruck von Angelerntem. Letzteres zeigt sich u.a. darin, dass seine Aussagen in verschiedenen Punkten von denjenigen der Privatklägerin 1 abwei- chen, er gibt an, er habe nur zweimal gesehen, wie der Vater mit dem Messer auf die Mutter losging, wogegen die Privatklägerin 1 drei Vorfälle schildert. Dasselbe gilt bezüglich seiner Aussage, er habe nie gesehen, dass der Vater der Mutter in der Schweiz am Hals etwas gemacht habe. Der Privatkläger 2 wirkt emotional be- troffen und traurig. Er spricht eher leise, wirkt ernst und konzentriert. Sein Aussa- geverhalten und seine Stimmung sind stets der Thematik adäquat. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 2 nicht tatsächlich Er- lebtes schildert und über die Mutter Angelerntes wiedergibt. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 wird durch das Gutachten bestätigt. Auch die Privatklägerin 3 schildert, dass Papi ein paar Mal das Messer genom- men habe, dieses hole er aus der Küche oder aus dem Schlafzimmer aus einem Fach neben dem Bett. Mit dem Messer erschrecke er die Mutter und halte es ihr an den Hals (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe auch gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Auch bei D._____ ist festzustellen, dass sie stimmungsmässig dem Befragungsthema entsprechend reagiert. Bei der Schilderung der Messerattacken und des Packens am Hals wirkt sie der Situation angemessen bedrückt und be- troffen. Sie kann ihre Angst glaubhaft schildern. Auch bei ihr entsteht nicht der Eindruck, dass sie Angelerntes wiedergeben würde. Ihre Aussagen sind ihrem jüngeren Alter entsprechend weniger strukturiert als diejenigen ihres älteren Bru- ders und fallen pauschaler aus. Ausserdem zeigt sie eine Tendenz zur Übertrei- bung, indem sie z.B. aussagte, der Vater habe fast immer sie, ihre Mutter und ih- ren Bruder geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 3), und sie habe von den Schlägen des Vaters paarmal mega feste Kopfschmerzen bekommen (Urk. HD 12/4 S. 4). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Privatklägerin 1 zu beachten,

- 44 - wonach die Privatklägerin 3 ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen wer- de, sie aber manchmal auch Sachen sage, die nicht stimmen (Urk. HD11/2 S. 28). Festzuhalten ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 3 ebenfalls durch das Gutachten bestätigt wurde. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche durch diejeni- gen der beiden Kinder untermauert werden, ist somit der Anklagesachverhalt er- stellt. Der Anklagevorwurf betreffend Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1./5b.) beruht auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat diesbezüglich ausgesagt, der Be- schuldigte habe am 12. oder 13. Januar 2011, nachdem er mit dem Messer auf sie losgegangen sei und sie bedroht und gewürgt habe, die Wohnung um 22.30 Uhr verlassen und sie und die Kinder bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen und die Telefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD11/1 S. 10/11; Urk. HD 11/2 S. 29/30). Der Beschuldigte machte bezüglich dieses Vorwurfes geltend, er habe mit einem Kollegen etwas besprechen müssen. Die Privatklägerin 1 habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre (Urk. HD 10/2 S. 11). Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hat er beim fraglichen Vorfall die Wohnungstüre von aussen abge- schlossen, als er die Wohnung in der Nacht verlassen hat. Der Beschuldigte stell- te jedoch in Abrede, der Privatklägerin 1 den Hausschlüssel weggenommen zu haben, so dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte. Der Privatkläger 2 antwortete auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass seine Mutter, seine Schwester und er nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen kön- nen, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien, bis er wieder nach Hause ge- kommen sei. Die Mutter habe nicht gewollt, dass der Vater die Wohnung ver- schliesse (Urk. HD 12/3 S. 3 /4).

- 45 - Die Privatklägerin 3 erklärte, der Vater habe sie, die Mutter und den Bruder auch schon in der Wohnung eingeschlossen und den Schlüssel versteckt, das sei mehrmals passiert (Urk. HD12/4 S. 5). Die Schilderung der Privatklägerin 1 ist konstant und widerspruchslos. Sie lässt sich zudem mit dem erstellten vorausgehenden gewalttätigen Vorgehen des Be- schuldigten in Einklang bringen. Die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 stützen die Aussagen der Privatklägerin 1. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 ihn gebeten habe, die Türe von aussen zu schliessen, ist vor dem Hintergrund der erfolgten Drohung und Gewaltausübung eine höchst unge- wöhnliche Reaktion. Es ist daher auf die stimmige und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 abzustellen. Der Sachverhalt ist erstellt.

d) Anklageziffer 1./6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieser Anklageziffer relevanten Aussa- gen der Privatklägerin 1 sowie der Vaters und der Mutter des Beschuldigten, der Schwägerin der Privatklägerin 1 und des Bruders der Privatklägerin 1 korrekt dar- gelegt, darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 95 S. 75 ff.). Mit der Vorinstanz ist die Darstellung der Privatklägerin 1 betreffend diesen An- klagepunkt als nachvollziehbar und realistisch zu beurteilen. Ihre Aussagen stim- men mit denjenigen des Vaters des Beschuldigten insoweit überein, als dieser bestätigte, dass er im Tatzeitpunkt anwesend war und dass ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten stattfand. Er habe sich mit seinem Sohn am Telefon unterhalten und gewollt, dass sich die beiden versöhn- ten. Er habe dann das Telefon an die Privatklägerin 1 übergeben und sie habe im Korridor telefoniert. Dagegen sagte er abweichend von der Darstellung der Privat- klägerin 1 aus, sie habe nichts von einer Drohung gesagt, und er habe auch keine solche gehört. Die bei ihm erkennbare Tendenz, seinen Sohn nicht zu belasten, wurde bereits vorstehend aufgezeigt. Dass er keine Drohung wahrnahm, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin 1. Seine Aussagen vermögen die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen.

- 46 - Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1 ferner durch die Aussage ih- res Bruders, der erklärte, er habe an einem Mittag, als der Vater des Beschuldig- ten bei ihnen gewesen sei, das Telefon abgenommen. Der Beschuldigte habe an- gerufen und habe die Privatklägerin 1 sprechen wollen. Als er diesem gesagt ha- be, dass die Privatklägerin 1 nicht da sei, sei der Beschuldigte ausgerastet und habe gesagt, "Ich werde es euch noch zeigen. Mazedonien könnt ihr vergessen". Dass M._____ den Beschuldigten nicht unnötig belastet, ergibt sich daraus, dass er erklärte, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht ernst genommen, dieser sei zu diesem Zeitpunkt wütend gewesen. Die ganzen Umstände, dass die Privatklägerin 1 für den Beschuldigten in dieser Zeit nicht erreichbar war, der Vater des Beschuldigten aus diesem Grunde in die Schweiz reiste, um Nachschau zu halten und zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu vermitteln, stützen zusammen mit den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner akzentuier- ten Persönlichkeitszüge in einen Zustand der inneren Unruhe und Erregtheit gera- te, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten laufe, und es zu aggressiven Ausbrüchen kommen könne (Urk. HD 20/6 S. 45), die Aussagen der Privatklägerin 1. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist der Anklagesach- verhalt erstellt.

e) Anklageziffer 1./7. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen 2007 und Januar 2011 der Privatklägerin 1 mehrfach gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen, und sie werde diese nie mehr sehen, wenn sie ihren Eltern erzähle, was passiert sei. Bezüglich dieser Anklageziffer kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 84 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 128 S. 30) spricht so- dann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin 1, dass sie die Kinder trotz der Drohungen des Beschuldigten nach Mazedonien in die Ferien gehen liess, gab sie doch (auf die Frage, welchen Eindruck die Worte des Beschuldigten auf

- 47 - sie gehabt hätten) spontan und nachvollziehbar an, sie habe jedes Mal, wenn die Kinder bei den Schwiegereltern in Mazedonien gewesen seien, angerufen und ge- fragt, ob alles gut sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Sachverhalt ist somit aufgrund der ko- härenten Aussagen der Privatklägerin 1, welche in nachvollziehbarem Kontext mit den vorausgehenden Gewalttätigkeiten stehen, erstellt.

f) Anklageziffer 1./11. Bezüglich dieses Anklagesachverhaltes hat die Privatklägerin 1 in der polizeili- chen Befragung ausgeführt, der Beschuldigte schlage die Kinder mit der offenen Hand und mit dem Schuhlöffel. Letzteres verursache extreme Schmerzen, die be- troffenen Stellen würden ganz stark brennen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD. 11/1 S. 10). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 sagte sie aus, der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschlagen (Urk. HD 11/2 S. 26). Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt. Im Oktober habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Urk. HD 11/2 S. 29). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft. Sie schildert eindrücklich den brennenden Schmerz, welchen ein Schlag mit dem Schuhlöffel bewirkt. Ihre Aus- sagen werden gestützt durch die Aussagen der Kinder. Diese sagten beide aus, der Vater habe sie mit dem Schuhlöffel geschlagen. Der Privatkläger 2 gab an, er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschla- gen habe (Urk. HD 12/3 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte ebenfalls, dass der Vater sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, was am meisten Schmerzen verursacht habe (Urk. HD 12/4 S. 4). Diesen klaren Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen stehen die diffusen und nicht glaubhaften Erklärungen des Beschuldigten gegenüber, der zwar einräumte, er habe den Schuhlöffel in die Hand genommen aber nur aus

- 48 - Spass und um zu spielen "ich hau dir nun eins". Es bestehen somit keine un- überwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Sachdarstellung der Privatklägerschaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1./11. ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend Anklageziffer 1./2. ist zutref- fend, ihren Erwägungen ist nichts beizufügen (Urk. 95 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V mit Art. 180 Abs. 2 lit.a StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a. erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. In beiden Anklagepunkten ist der Sachverhalt jedoch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Messer von ca. 33 cm bzw. 28.5 cm Länge in der rechten Hand mit der Messerspitze gegen die Privatklägerin 1 gerichtet auf diese zuging, sie gleichzeitig mit der linken Hand am Hals packte und zu ihr sagte, er werde sie umbringen. Dieser Sachverhalt erfüllt zweifelsohne betreffend beide Anklagepunkte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. Der Beschuldigte ist in diesem Sinne der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Der Anklagesachverhalt 1./5b. wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt, der Schuldspruch ist zu bestätigen (Urk. 95 S. 74 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./6. ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, es bedarf keiner Ergänzungen (Urk. 95 S. 83; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./7. kann eben- falls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 85 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten

- 49 - Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./11. durch die Staatsan- waltschaft als Tätlichkeiten ist zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Allgemeines

E. 2.7 Busse für die Tätlichkeiten Für die beiden Schläge mit dem Plastikschuhlöffel (Anklageziffer 1.11.) erscheint unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Situation des Beschuldigten eine Busse von Fr. 100.-- angemessen. VI. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem ist von einer günstigen Prognose auszugehen: Der Beschuldigte weist lediglich eine Vorstrafe auf, wel-

- 55 - che nicht einschlägig ist. Der Gutachter führte sodann hinsichtlich der Legal- und Gefährlichkeitsprognose (u.a.) aus, es sei anzunehmen, dass die beschriebenen akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten (Rigidität, stereotype Denkmuster und Verhaltensstereotypien, Neigung zu aggressiven Impulsen) be- stehen bleiben würden. Sofern sich das aggressive Verhaltensmuster beim Be- schuldigten eingeschliffen habe, bestehe die Gefahr einer Wiederholung bei Le- bensumständen, die ihn aus seinem starren Gleichgewicht bringen würden. Damit könnte nicht von vornherein von einer problemlosen unbedenklichen Legalprog- nose ausgegangen werden, auch wenn keine klinischen Gründe zu erkennen sei- en für eine erhöhte Gefährlichkeit von der Art, wie sie z.B. bei paranoiden Persön- lichkeiten oder bei zwanghaft-lustbetonten Aggressionshandlungen zu beobach- ten sei (Urk. HD 20/6 S. 45 f.). Straftaten von ähnlicher oder gleicher Art wie die bisherigen seien zu erwarten bzw. nicht auszuschliessen. Sie seien allerdings nicht mit Sicherheit zu erwarten, aber möglich (a.a.O. 47). Der Gutachter formu- liert damit im Ergebnis eine letztlich höchst ungewisse Rückfallgefahr, womit zu Gunsten des Beschuldigten von einer Gutprognose auszugehen ist (vgl. Trech- sel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 42 N 8 m.V.a. BGE 134 IV 82 Erw. 4.2). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Obwohl die Strafe durch Haft erstanden ist, ist dennoch eine Probezeit anzuset- zen. Dies wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, zumal ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug er- scheint, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371 Abs. 3 bis StGB). Die Probezeit ist angesichts des Umstandes, dass die Vorstrafe nicht einschlägig ist und der Beschuldigte durch die lange Haftdauer genügend beeindruckt ist, auf 2 Jahre festzulegen. Die ausgefällte Busse ist unbedingt zu vollziehen, da das Gesetz den bedingten Vollzug einer Busse nicht vorsieht (Art. 105 Abs. 1 StGB).

- 56 - VII. Widerruf Die heute zu beurteilenden Taten fallen alle in die Probezeit von drei Jahren der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Die Vor- instanz hat diese Strafe nicht widerrufen und den Beschuldigten verwarnt. Da inzwischen seit Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen sind, kann kein Wi- derruf (Art. 46 Abs. 5 StGB) und entsprechend auch keine Verwarnung mehr er- folgen (Art. 46 Abs. 5 StGB). VIII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sind als Kinder der Privatklägerin 1 Angehörige des Opfers (Art. 116 StPO). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatkläger- schaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und steht das gleiche Recht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschul- digten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Ge- stützt auf Art. 122 StPO sind die Privatklägerin 1 als geschädigte Person wie auch der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 als Angehörige des Opfers berechtigt, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 128 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Grundsätzliche Feststellung Schadenersatzpflicht Alle drei Privatkläger beantragten die grundsätzliche Feststellung der Schadener- satzpflicht des Beschuldigten. Bezüglich der Anklagepunkte, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, ist diesen Anträgen stattzugeben. Es ist daher festzustellen,

- 57 - dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privatkläger 2 und der Privatklä- gerin 3 aus diesen angeklagten Ereignissen betreffend die Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitatives und bezüglich der weiteren Anklageziffern sind die Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuung Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung und de- ren Bemessung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 130; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin 1 beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.--, der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 je einer solchen von Fr. 1'000.--. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- und den Privatklägern 2 und 3 je von Fr. 750.-- zu bezahlen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt bezüglich der Drohungen mittelschwer. Er hat die Privatklägerin 1 massiv und mehrmals über den Zeitraum von mehreren Jahren bedroht. Dass die Todesdrohungen unter Einsatz eines Messers und das Packen am Hals eine schwere Verletzung der psychischen Integrität der Privat- klägerin 1 darstellen, steht ausser Frage. Die Privatklägerin 1 hat ferner glaubhaft ausgeführt, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und de- pressiver Symptomatik in psychiatrischer Behandlung steht und sich in teilstatio- näre Behandlung in einer Klinik begeben musste (Urk. 63 und Urk 67 S. 6). Der Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der bei der Privatklä- gerin 1 eingetretenen psychischen Beeinträchtigung ist dargelegt. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- trägt dem Grad des Verschuldens und der Auswirkung der Taten auf die psychische Integrität der Pri- vatklägerin 1 angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Berechnung des mittleren Verfalles betreffend die Verzinsung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Deliktszeitraum sich vom 1. Januar 2007 bis 1. Januar

- 58 - 2011 erstreckt, somit der 1. Januar 2009 das Datum des mittleren Verfalles dar- stellt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abzuweisen. Der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 waren bei den Übergriffen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 anwesend und fürchteten um das Le- ben ihrer Mutter. Sie hatten und haben heute noch Angst vor ihrem Vater, ihr Vertrauen in ihn als eine ihrer wichtigsten Bezugspersonen wurde aufgrund sei- nes Verhaltens in den Grundfesten erschüttert. Gestützt auf den Bericht der Fachstelle V._____ vom 14. März 2012 ist erstellt, dass die Kinder eine post- traumatische Belastungsstörung entwickelten und psychotherapeutische Be- handlung benötigen (Urk. 64/4). Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtu- ungssumme von je Fr. 750.-- trägt diesen Umständen in angemessener Weise Rechnung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der mittlere Zinsenlauf auf den 1. Juli 2009 errechnet (Urk. 95 S. 131). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 2 und 3 eine Genug- tuung von je Fr. 750.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Schwangerschaftsabbruches (Anklageziffer 1./1.), der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3, 1./4. und 1./5a) sowie der Drohung (Anklageziffer1./8.) freigesprochen. Betreffend die Vor- würfe der Tätlichkeiten (Anklageziffern 1./9.,1./10., 1.12a und 1.12b) wird das Ver- fahren eingestellt. In den übrigen Punkten wird er anklagegemäss schuldig ge- sprochen. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli-

- 59 - chen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO), vorbe- halten bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang der Hälfte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a durch, in den übrigen Anklagepunkten erfolgt eine Bestätigung des Schuldspruches (mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend weitere Vorwürfe der Tätlichkeiten, welche jedoch bei der Kostenauflage nicht ins Gewicht fallen). Die Kosten beider Berufungsverfahren sind zu 2/3 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dabei sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für die ausgefallene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 (entspre- chend Fr. 3'000.–; vgl. nachstehend Ziff. X.2.2.) unabhängig vom Verfahrensaus- gang vom Staat zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Bezüglich der weiteren Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang von 2/3 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sind für das ganze Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Pri- vatklägerschaft obsiegt betreffend ihre Zivilansprüche und betreffend Genugtuung dem Grundsatze nach, lediglich die Genugtuungsbeträge, deren Festlegung einen Ermessensentscheid darstellt, fallen tiefer aus als beantragt. Unter diesen Um- ständen bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Um- fang vorbehalten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO). Da die Kosten für die Verbeiständung der Privatklägerschaft im zweiten Beru- fungsverfahren im Zusammenhang mit der Einholung der vom Beschuldigten be- antragten Glaubwürdigkeitsgutachten angefallen sind und diese als Grundlage von Schuldsprüchen dienen, bleibt auch bezüglich der Kosten der unentgeltlichen

- 60 - Verbeiständung der Privatklägerschaft für das zweite Berufungsverfahren die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Umfang vorbehalten. X. Festsetzung der Honorare

1. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft Die Honorare der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der drei Privatkläger wur- den ins vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 12) aufgenommen und wurden nicht angefochten. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispo- sitiv-Ziffer 12) zu bestätigen. Für das erste Berufungsverfahren reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 4. September 2013 ihre Honorarnote ein (Urk. 117/1-2). Das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'090.15 (inklusive Mehr- wertsteuer) erweist sich ohne weiteres als angemessen. Für das zweite Beru- fungsverfahren hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Honorarnote vom 22. September 2016 ein Honorar von Fr. 6'461.50 (inkl. Mehr- wertsteuer) geltend gemacht (Urk. 196). Dieses erscheint ebenfalls als angemes- sen, ist allerdings – nachdem die Berufungsverhandlung zwei Stunden weniger lange gedauert hat, als von der Rechtbeiständin prognostiziert (vgl. Urk. 126 und Prot. II S. 26) – entsprechend zu kürzen auf (gerundet) Fr. 6'000.– (inkl. Mehr- wertsteuer). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 hat für das Beru- fungsverfahren mit Eingabe vom 5. September 2013 einen Stundenaufwand von

E. 3 Seitens der Privatklägerschaft erfolgte weder Berufung noch Anschlussberu- fung (vgl. Urk. 103).

E. 4 Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst Anschlussberufung erhoben (Urk. 102), diese mit Eingabe vom 9. September 2013 aber wieder zurückgezogen und gleichzeitig ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung gestellt (Urk. 122). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde daher rechts- kräftig als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und dem Dispensationsgesuch zur ersten Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2013 wurde stattgegeben.

E. 5 Nach durchgeführtem erstem Berufungsverfahren hat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 festge- stellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, 1. Abteilung, vom 30. August 2012, bezüglich Dispositivziffer 1 (Teilfreisprüche) sowie der gleichentags ergan- gene Beschluss (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind, ferner wurde das Verfahren betreffend die Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. eingestellt. Mit Urteil des Obergerichtes vom 9. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffern 1./3. und 1./5a.) freigesprochen. Er wurde der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./5b.), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1./2.,1./3.,1./5a. und 1./6.), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./2.), der mehrfachen versuchten Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ankla- geziffer 1./7.) und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB (Anklageziffer 1./11.) schuldig gesprochen und mit

- 13 - einer bedingten Freiheitsstrafe vom 18 Monaten und einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

25. März 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe wurde nicht widerrufen, und der Beschuldigte wurde verwarnt. Ferner wurde über die Zivilansprüche der Privatklä- ger entschieden.

E. 6 Gegen das Urteil vom 9. Dezember 2013 hat der Beschuldigte beim Bundes- gericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Das Bundesgericht hat die Be- schwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2014 gutgeheissen, das Urteil des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 7 Am 2. Dezember 2014 hat das Obergericht die Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens (Glaubwürdigkeitsgutachten) über C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) bei Dr. med. E._____ beschlossen. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur Person der Gutachterin sowie zu den gestell- ten Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Urk. 143). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Januar 2015 Ergänzungsfragen an die Gutachterin stellen (Urk. 149). Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 wurde darüber entschieden, welche Ergän- zungsfragen des Beschuldigten zuzulassen und welche abzuweisen sind (Urk. 152). Gleichentags erfolgte der Gutachtensauftrag an Dr. med. E._____ (Urk. 154). Am 2. Oktober 2015 gingen die Gutachten vom 30. September 2015 betreffend die Privatkläger 2 und 3 ein (Urk. 160 und 161). Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde den Parteien eine Kopie der Gutachten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 163). Die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft ging am 19. Oktober 2015 ein (Urk. 165). Die Privatkläger haben auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 166 und 168). Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten legte mit Schreiben vom 20. November 2015 sein Mandat nie- der (Urk. 169/1). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2015 wurde Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 173). Innert erstreckter Frist nahm der neue amtliche Verteidiger des Be-

- 14 - schuldigten mit Eingabe vom 16. März 2016 zu den Gutachten Stellung (Urk. 181).

E. 7.16 Stunden geltend gemacht (Urk. 119/1-2). Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und unter Hinzurechnung von 8% Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar von Fr. 1'546.55, welches angemessen erscheint. Für das zweite Berufungsver- fahren hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 mit Hono- rarnote vom 22. September 2016 ein Honorar von Fr. 2'414.– (inkl. Mehrwert- steuer) geltend gemacht (Urk. 195), welches angemessen erscheint.

- 61 -

2. Amtliche Verteidigung

E. 8 Mit Vorladung vom 12. Juli 2916 wurde zur (zweiten) Berufungsverhandlung vom 27. September 2016 vorgeladen (Urk. 187A).

E. 9 Mit E-Mail vom 23. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung, welches bewilligt wurde (vgl. Urk. 190 f.).

E. 10 Mit Beschluss vom 7. September 2016 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und von der zweitinstanzlichen Urteilseröffnung aus- geschlossen (Urk. 192).

E. 11 Am 27. September 2016 fand die Berufungsverhandlung statt. B._____ (Pri- vatklägerin 1) wurde als Auskunftsperson einvernommen.

E. 12 a) Der Beschuldigte erschien nicht zu dieser Berufungsverhandlung, sondern teilte anlässlich derselben der Kanzlei der II. Strafkammer telefonisch mit, er wer- de ein ärztliches Zeugnis einreichen (vgl. Prot. II S. 10), welches er kurze Zeit später per Fax - über eine Faxnummer der Schweizerischen Post - dann auch zu- kommen liess (vgl. Prot. II S. 25, Urk. 199). In diesem – von Dr. med. F._____ in G._____ ausgestellten – ärztlichen Zeugnis mit Datum vom 26. September 2016 wird dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähig- keit zu 100% vom 27. September bis inklusive 28. September 2016 bescheinigt (Urk. 199). Andererseits führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 anläss- lich der zweiten Berufungsverhandlung aus, der Sohn des Beschuldigten (der Pri- vatkläger 2) habe der Privatklägerin 1 erzählt, dass der Beschuldigte am

27. September 2016, morgens um 02:00 Uhr auf Instagram gepostet habe, er sei in Mazedonien im Ausgang (Prot. II S. 19).

b) In der Erwägung, dass die ausgebliebene Partei verpflichtet ist, sie entschuldi- gende Gründe glaubhaft vorzubringen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 407 N 1), wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 27. September 2016 Gelegenheit gegeben, schriftlich darzutun, weshalb er sich als verhandlungsunfähig erachtete

- 15 - bzw. an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen konnte. Gleichzeitig wurde angedroht, dass im Säumnisfall aufgrund der bisherigen Akten über die Frage der Verhandlungsfähigkeit bzw. der Entschuldbarkeit seines Nichterscheinens ent- schieden werde (Urk. 203). Der amtliche Verteidiger teilte dem Gericht innert mehrfach erstreckter Frist mit, dass er mit dem Beschuldigten trotz mehrfacher Bemühungen keinen Kontakt ha- be aufnehmen können (Urk. 206-209). Mangels Rücksprachemöglichkeit mit dem Beschuldigten sei er nicht in der Lage, entschuldigende Gründe für dessen Fern- bleiben von der zweiten Berufungsverhandlung mindestens glaubhaft zu machen. Entsprechend gehe er davon aus, dass das Gericht feststellen werde, dass der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Ange- sichts des Verfahrensstandes habe der Beschuldigte durch sein Fernbleiben kei- nen Nachteil erleiden können (Urk. 209). Der Verteidiger hatte schon anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung ausge- führt, dass er im Vorfeld zu dieser Verhandlung keinen Kontakt zum Beschuldig- ten mehr gehabt habe (Prot. II S. 19). Bis heute hat der Beschuldigte nicht darge- tan, ob er sich aktuell in der Schweiz oder in Mazedonien aufhält. Gemäss telefo- nischer Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde G._____ zog der Be- schuldigte am 20. Mai 2015 von G._____ weg und ist eine neue Adresse nicht bekannt (Urk. 186). Obgleich der Beschuldigte – welcher überdies auch öffentlich vorgeladen wurde (vgl. Urk. 187A) – um dieses Verfahren sowie den Termin der zweiten Berufungsverhandlung wusste (vgl. Urk. 187/1-2), hat er während des gesamten Berufungsverfahrens nicht nur seinem amtlichen Verteidiger den Kon- takt erschwert (vgl. Urk. 181 S. 2; Prot. II S. 19, Urk. 185, Urk. 206 S. 3), sondern auch die Aufforderung des Gerichts (Urk. 187/1) ignoriert, seine aktuelle Adresse anzugeben und (bei allfälligem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland) ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Unter diesen Umständen hat der Be- schuldigte eine Kontaktaufnahme mit dem Gericht bewusst vermieden. Hinzu kommt, dass aus dem vom Beschuldigten eingereichten Arztzeugnis zwar eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht. Eine Ver- handlungsunfähigkeit wurde somit seitens des Beschuldigten nicht glaubhaft dar-

- 16 - getan. Der Beschuldigte ist deshalb als der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2016 unentschuldigt ferngeblieben (im Sinne von Art. 407 StPO) zu betrachten.

c) Das Berufungsverfahren unterliegt weitgehend der Dispositionsmaxime. Ent- sprechend unterscheiden sich die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren (Art. 407 StPO) von denjenigen im erstinstanzlichen bzw. im Abwesenheitsverfahren (Art. 366 ff. StPO; vgl. BSK StPO-Eugster Art. 407 N 2). Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (sog. «Totalversäumnis»; vgl. BGE 133 I 12 E. 8.1; Urteil 6B_876/2013 E. 2.3.1; 6B_37/2012 E. 4). Nicht als säumig zu betrachten ist somit eine Partei, die sich rechtmässig vertreten lässt. Sodann regelt das Gesetz in den Art. 407 Abs. 2 und 3 StPO das Verfahren bei Säumnis der beschuldigten Person. Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt (Abs. 2). Dieses kommt folglich nur in Frage, wenn die beschuldigte Person Beru- fungsbeklagte ist (mit Ausnahme der Berufungen der Staatsanwaltschaft zuguns- ten der beschuldigten Person; vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 407 N 7). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint sie nicht zur Verhandlung, so ist die Verhandlung angesichts der vorerwähnten ge- setzlichen Konzeption und im Lichte der Dispositionsmaxime durchzuführen, so- fern sie sich rechtmässig vertreten lässt. Ein Abwesenheitsverfahren findet mithin nicht statt (so auch GVP 2014 Nr. 74A, Urteil der Strafkammer des Kantonsge- richts St. Gallen vom 29. August 2014). Vorliegend ist der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, war jedoch durch seinen amtlichen Verteidiger rechtmässig vertreten. Im Lichte der vorstehend erwähnten Grundsätze durfte die Verhandlung deshalb durchgeführt werden, zumal die Beweislage sowie der Ver- fahrenstand ein Urteil ohne Anwesenheit des Beschuldigten zulässt.

- 17 -

E. 13 Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2013 wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwach- sen, was heute vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Mit diesem Beschluss wurde die Rechtskraft der Teilfreisprüche und der Verfahrenseinstellungen ge- mäss Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, 1. Abteilung, vom 30. August 2012 festgestellt und wurde das Verfahren betreffend Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. eingestellt. Aus dem Beschluss vom 9. Dezember 2013 geht weiter hervor, dass der Beschuldigte betreffend die Anklagevorwürfe 1./1., 1./4. und 1.8. rechtskräftig freigesprochen wurde und das Verfahren bezüglich der An- klagevorwürfe 1./9.,1./10., 1./11., 1.12a. und 1./12b. rechtskräftig eingestellt wur- de. Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren bilden die Anklage- vorwürfe 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. Betreffend die Anklageziffern 1./3. und 1./5a. wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2013 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Da das obergerichtliche Urteil vom 9. Dezember 2013 mit Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014 vollumfänglich aufgehoben wurde, ist der Freispruch betreffend diese An- klagepunkte nicht in Rechtskraft erwachsen und ist darüber erneut zu befinden. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Freisprüche vor Bundesgericht nicht ange- fochten waren und nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Bundesgericht bildeten. II. Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014

1. Allgemeiner Grundsatz Zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides hat sich das Bundesge- richt im Urteil 6B_372/2011 E. 1 wie folgt geäussert: "1.1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü-

- 18 - fen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung ge- zogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Ur- teile 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1; und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit anderen Worten auf das zu be- schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsa- chen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tra- gen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. Novem- ber 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). Rügen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104, siehe namentlich auch Urteile 6B_503/2007 vom 1. Januar 2008 E. 4.3 und 6S.50/2007 vom 18.April 2007 E. 2)." Diesen Ausführungen zur Bindungswirkung folgend ist nachfolgend darzulegen, auf welchen Erwägungen des Bundesgerichts der Rückweisungsentscheid ba- siert.

2. Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2014 erwogen, be- züglich der Aussagen der beiden Kinder des Beschuldigten, welche im Zeitpunkt ihrer Befragung 9 bzw. 10 Jahre alt waren, sei eine Beeinflussung durch die Mut- ter in Betracht zu ziehen, weshalb betreffend die beiden Kinder Glaubwürdigkeits- gutachten einzuholen seien. Die Aussagen der Kinder könnten ohne Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht zur Begründung eines Schuldspruchs herangezogen werden (Urk. 141 S. 5). Diesen Erwägungen des Bundesgerichtes folgend wurde betreffend C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) je ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt. Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1, B._____, führte das Bundesgericht aus, die Privatklägerin 1 habe wiederholt widersprüchliche Angaben zu zentralen Fragen gemacht, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer gesam- ten Darstellung entstünden. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob sich das wider- sprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin 1 plausibel erklären lasse oder sich die Widersprüche nachvollziehbar auflösen lassen. Dazu sei die Privatkläge-

- 19 - rin 1 persönlich anzuhören. Diese Anhörung der Privatklägerin 1 erfolgte durch ih- re Befragung als Auskunftsperson in der Berufungsverhandlung vom 27. Septem- ber 2016. Demnach wurden den Erwägungen des Bundesgerichtes folgend betreffend die Privatkläger 2 und 3 Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt und die Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren als Auskunftsperson einvernommen. Den Erwägungen des Bundesgerichtes ist zu entnehmen, dass es auf die Be- gründung der Freisprüche betreffend Gefährdung des Lebens betreffend Ankla- geziffer 1/3. und 1/5a. im Urteil des Obergerichtes vom 9. Dezember 2013 abstellt und diese in die Argumentation betreffend Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin übernimmt. Demzufolge ist mit Bezug auf den Vorwurf der Gefähr- dung des Lebens auf die Erwägungen im Urteil vom 9. Dezember 2013 zu ver- weisen (Urk. 129 S. 34-37), und der Beschuldigte in diesen Anklagepunkten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. III. Sachverhaltserstellung

1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Freisprüche, Verfahrenseinstellungen und der im vorlie- genden Verfahren erfolgenden Freisprüche vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens in den Anklageziffern 1./3. und 1./5a beschränkt sich die Sachverhaltserstel- lung auf folgende Anklagevorwürfe, welche vom Beschuldigten alle bestritten werden: In Anklageziffer 1./2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ca. am 6. Mai 2009 im Haus seiner Eltern in Mazedonien die Privatklägerin 1 mit einem spitzen, geschliffenen Fleischmesser bedroht, indem er das Messer mit der Spitze gegen sie gerichtet seitlich auf der Höhe seines Kopfes gehalten und gesagt habe, er werde sie umbringen. Er habe versucht, mit dem Messer auf sie loszugehen, wo- bei sein Vater ihm das Messer habe wegnehmen können. Er habe seine Drohun-

- 20 - gen mehrfach wiederholt und der Privatklägerin 1 gesagt, wenn sie ihre Familie anrufe und von den Drohungen erzähle, werde sie und ihre Familie tot sein. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1./3. vorgeworfen, er habe ca. im April oder Juni 2010 in der ehelichen Wohnung ein spitzes, geschliffenes Fleischmes- ser auf der Höhe seines Kopfes mit der Spitze in Richtung des Kopfes der Privat- klägerin 1 gehalten und gedroht, er werde sie umbringen. Bei diesem Vorfall habe er sie am Hals gepackt. Gemäss Anklagevorwurf 1/5a. habe der Beschuldigte am 12. oder 13. Januar 2011 zwischen ca. 20.00 und 21.00 Uhr in der ehelichen Wohnung der Privatklä- gerin 1 mit einem Messer aus dem Schlaf- oder Kinderzimmer mit einer asymmet- rischen Klinge und einem schwarzen Griff mit Kompass gedroht, welches er seit- lich auf der Höhe seines Kopfes mit der Messerspitze in Richtung der Privatkläge- rin 1 gehalten habe. Ferner habe er gesagt, er werde sie umbringen. Ausserdem habe er sie am Hals gepackt. Nach diesem Vorfall habe er die Wohnung zwi- schen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr verlassen, die Privatklägerin 1 und die beiden Kinder in der Wohnung eingeschlossen, Telefone und Hausschlüssel wegge- nommen und gesagt, sie solle nicht versuchen, nach Hilfe zu rufen, er werde in der Nähe bleiben. Er sei zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr in die Wohnung zu- rückgekehrt (Anklageziffer 1./5b.). Ca. Ende Januar 2011 oder anfangs Februar 2011 habe der Beschuldigte von Mazedonien aus die Privatklägerin 1 angerufen und ihr gesagt, er werde sie und ihre Familie umbringen (Anklageziffer 1./6.). Im Zeitraum zwischen ca. 2007 und Januar 2011 habe der Beschuldigte mehrfach zur Privatklägerin 1 gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen, und sie werde diese nicht mehr sehen, wenn sie den Eltern erzähle, was passiert sei (An- klageziffer 1./7.). Der Beschuldigte habe im Juni 2010 die Privatklägerin 1 in der ehelichen Woh- nung mit einem Plastikschuhlöffel auf die Oberschenkelseite geschlagen, wodurch sie eine längliche Rötung erlitten habe. Ca. im Oktober 2010 habe der

- 21 - Beschuldigte versucht, den Sohn C._____ zu schlagen, und habe die Privatkläge- rin 1, welche dazwischen gegangen sei, am Rücken getroffen und ihr dadurch ei- ne Rötung zugefügt (Anklageziffer 1./11.).

2. Beweismittel und Beweiswürdigung

E. 14 September 2011 vor (Urk. HD 15/5). Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin 1 wurden diverse Arztberichte eingeholt (Urk. HD 14/4, Urk. HD 14/7, Urk. HD14/13, Urk. HD 4/14, Urk. HD 14/18 und Urk. HD 14/29). Über den Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, welches für die Beweiswürdigung relevante Feststellungen betreffend seine Persönlichkeits- züge enthält (Urk. HD 20/6).

E. 18 Monaten der Tatkomponente angemessen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: - 63 - "1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, 1. Abteilung, vom
  2. August 2012, bezüglich Dispositivziffer 1 (Teilfreisprüche) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Au- gust 2012 betreffend Beschlagnahmungen (Fleischmesser, Dolch und Schuhlöffel) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Das Verfahren wird betreffend die Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. ein- gestellt.
  5. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben."
  6. Schriftliche Mitteilung mit nachfoa)lgendem Urteil. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffern 1./3. und 1./5a) nicht schuldig und wird dies- bezüglich freigesprochen.
  8. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1./5b.) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1./2.,1./3.,1./5a. und 1./6.) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./2.) − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./7.) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB (Anklageziffer 1./11.) - 64 -
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, die durch 731 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
  10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privat- kläger 2 und der Privatklägerin 3 aus den Ereignissen gemäss den Anklage- ziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich scha- denersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitativs und bezüglich der weite- ren Anklageziffern werden die Schadenersatzforderungen der Privatklä- ger 1-3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.
  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtu- ung von je Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen.
  14. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.
  15. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vor- verfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Ge- richtkasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Hälfte.
  16. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen sowie Baraus- lagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten wie folgt entschädigt: - 65 - Honorar: Fr. 45'525.90 Barauslagen Fr. 4'676.90 MWSt 8% Fr. 4'016.20 Total: Fr. 54'219.– Bereits getätigte Akontozahlungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 (Fr. 25'500.--) und der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf vom 18. September 2012 (Fr. 13'340.60) im Gesamtbetrage von Fr. 38'840.60 sind davon in Abzug zu bringen.
  17. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren beträgt: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 1'090.15 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 Fr. 1'546.55 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3
  18. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten bet ragen: Fr. 24'994.20 Glaubwürdigkeitsgutachten betr. PK 2 Fr. 21'898.00 Glaubwürdigkeitsgutachten betr. PK 3 Fr. 3'313.10 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung (RA Dr. X._____) Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 Fr. 2'414.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3
  19. Die Kosten des erst en Berufungsverfahrens und die Kosten für die zwei Glaubwürdigkeitsgut achten werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das erste Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von Fr. 12'000.–.
  20. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger 1-3 für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das erste Berufungsver- fahren werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Umfang. - 66 -
  21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatkläger 1-3 für das zweite Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  22. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 21'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  23. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 209) − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 209) − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 209) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 67 -
  24. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140499-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 25. November 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf (Rückwei- sung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom

30. August 2012 (DG120003); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2013 (SB130105); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014 (6B_333/2014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. März 2012 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB gemäss Anklageziffer 1./10., 1./11., 1./12a. sowie 1/12b. in Be- zug auf diejenigen strafbaren Tathandlungen, welche sich vor dem 30. August 2009 ereignet haben, eingestellt. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − des versuchten Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss An- klageziffer 1./1.), − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffer 1./4.), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (gemäss Anklageziffer 1./8.).

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffern 1./3. und 1./5a.), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer 1./5b.), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (gemäss Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a. sowie 1./6.),

- 3 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffern 1./2. und 1./7.), − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB (gemäss Anklageziffern 1./9. und 1./12a.), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB (gemäss An- klageziffern 1./10., 1. /11., 1./12a. sowie 1./12b.).

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

25. März 2009 ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagessätzen Geld- strafe zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird in An- wendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 542 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 1.5 Jahren aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Weisung, sich während des Vollzugs der Freiheitsstrafe einer psychologischen Be- treuung zu unterziehen, wird abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Pri- vatklägerin 1 abgewiesen.

- 4 -

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7., 1./9., 1./10. sowie 1./11. grundsätzlich schadener- satzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übri- gen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 (C._____ und D._____) eine Genugtuung von je Fr. 750.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungs- forderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatklägern 2 und 3 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern1./12a und 1./12b., soweit das diesbezügliche Verfahren mit vorstehendem Be- schluss nicht eingestellt wurde, grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilkla- ge der Privatkläger 2 und 3 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 2 und 3 vollum- fänglich auf den Zivilweg verwiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'659.40 Auslagen Vorverfahren (HD 27/2) Fr. 450.00 Kosten KAPO (HD 27/2) Fr. 3'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung (HD 27/2) Fr. 15'342.65 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 (act. 80) Fr. 9'750.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3 (act. 71) amtliche Verteidigung (noch offen) Fr. 55'202.05 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 5 -

13. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genom- men. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 bzw. 7. Oktober 2011 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich ein Fleisch- messer (Gesamtlänge 33 cm, Klingenlänge 20 cm, schwarzer Griff) sowie ein Dolch mit asymmetrischer Klinge und Kompass in schwarzem Lederetui (Gesamt- länge 28.5 cm, Klingenlänge 15.2 cm, schwarzer Griff) bzw. ein Schuhlöffel (grau, "Vögele Shoes") werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutschei- nenden Verwendung überlassen. Berufungsanträge (des 1. Berufungsverfahrens vom 9. Dezember 2013):

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 125 S. 2 f.) I. Rechtsbegehren

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. August 2012 sei in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 aufzuheben. Die Ziffern 1 und 7 seien zu bestätigen.

2. A._____ sei in sämtlichen Punkten von Schuld und Strafe freizuspre- chen.

- 6 -

3. Eventualiter sei A._____ der Drohung und der Tätlichkeit schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu ver- urteilen. Die Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben, wobei sie bereits erstanden ist. In die- sem Fall sei die Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

30. August 2012 zu schützen.

4. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen.

5. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Die Kosten seien nach Gesetz zu verlegen.

7. A._____ ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für vorliegen- des Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin lic. iur. X1._____ sei das ge- samte beantragte Honorar für die Aufwendungen im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 72'977.35 (inkl. 8% MwSt) zuzusprechen.

9. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Februar 2013 sei aufzuheben.

10. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

11. Die Kosten für die zurückgezogene Anschlussberufung und die auf- grund des Fernbleibens des Dolmetschers ausgefallene Verhandlung vom 10. September 2013 seien unabhängig von den anderen Verfah- renskosten und vom Verfahrensausgang vom Staat zu tragen.

12. A._____ sei für die Überhaft ein Schadenersatz und eine Genugtuung im Umfang von mindestens CHF 50'000.00 auszurichten.

- 7 -

13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. II. Beweisanträge

1. Es seien die Akten aus dem Untersuchungsverfahren sowie diejenigen aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf beizuziehen.

2. Bezüglich der Aussagen der Mutter und der von den Kindern am

20. Juni 2011 getätigten Aussagen sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstellen.

3. Bezüglich des Verhaltens des Angeschuldigten während der Untersu- chungshaft sei ein Verhaltensbericht einzuholen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 122, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2013:

1. Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffern 1./3. und 1./5a) nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1./5b.) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1./2.,1./3.,1./5a. und 1./6.) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./2.)

- 8 - − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./7.) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB (Anklageziffer 1./11.)

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, die durch 731 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

25. März 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird diesbezüglich verwarnt.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privat- kläger 2 und der Privatklägerin 3 aus den Ereignissen gemäss den Anklage- ziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich scha- denersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitativs und bezüglich der weite- ren Anklageziffern werden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtu- ung von je Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.

- 9 -

10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vor- verfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Ge- richtkasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Hälfte.

11. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen sowie Baraus- lagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 45'525.90 Barauslagen Fr. 4'676.90 MWSt 8% Fr. 4'016.20 Total: Fr. 54'219.– Bereits getätigte Akontozahlungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 (Fr. 25'500.--) und der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf vom 18. September 2012 (Fr. 13'340.60) im Gesamtbetrage von Fr. 38'840.60 sind davon in Abzug zu bringen.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'090.15 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 Fr. 1'546.55 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von Fr. 12'000.–.

14. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Um- fang.

- 10 -

15. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 18'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Bundesgerichtsurteil vom 22. Oktober 2014:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 9. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neu- er Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Berufungsanträge (des vorliegenden 2. Berufungsverfahrens):

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 24, sinngemäss) Bestätigung des Urteils des Obergerichts vom 9. Dezember 2013.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich, vgl. Urk. 190, sinngemäss) Keine Anträge.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 201 S. 1) Bestätigung Urteils des Obergerichts vom 9. Dezember 2013, unter Kosten und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt) zu Lasten des Beschuldigten.

- 11 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 30. August 2012 wurde der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Schwangerschaftsabbruchs (Anklageziffer 1.1.), der Gefährdung des Lebens (An- klageziffer 1./4.) und der Drohung (Anklageziffer 1./8.). Schuldig gesprochen wur- de er der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3. und 1./5a), der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1./5b.), der mehrfachen Drohung (Anklage- ziffern 1./2., 1./3., 1./5a. sowie 1./6.), der mehrfachen, teilweise versuchten Nöti- gung (Anklageziffern 1./2. und 1./7.), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern 1./9. und 1./12a.) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklagezif- fern 1./10., 1./11., 1./12a. sowie 1./12b.). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen wurde nicht wider- rufen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitstrafe von 3 Jahren unter Gewährung des teilbedingen Strafvollzuges im Umfang von 1,5 Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Er wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- und den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtuung von je Fr. 750.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Ge- nugtuungsforderungen der Privatkläger abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern aus den eingeklagten Ereignissen grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wurden die Schadenersatz- forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigen eingestellt bezüglich der Tätlichkeiten vor dem 30. August 2009 (Anklageziffern 1./10., 1./11., 1./12a., sowie 1./12b.).

- 12 -

2. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 10. September 2012 fristgerecht Beru- fung angemeldet (Urk. 78) und mit Eingabe vom 21. Februar 2013 die Berufungs- erklärung eingereicht (Urk. 96). Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen. Ausserdem stellte er den Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend die am 20. Juni 2011 von C._____ und D._____ getätigten Aussagen sowie betreffend die von der Privat- klägerin 1 getätigten Aussagen (vgl. Urk. 125 S. 3).

3. Seitens der Privatklägerschaft erfolgte weder Berufung noch Anschlussberu- fung (vgl. Urk. 103).

4. Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst Anschlussberufung erhoben (Urk. 102), diese mit Eingabe vom 9. September 2013 aber wieder zurückgezogen und gleichzeitig ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung gestellt (Urk. 122). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde daher rechts- kräftig als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und dem Dispensationsgesuch zur ersten Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2013 wurde stattgegeben.

5. Nach durchgeführtem erstem Berufungsverfahren hat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 festge- stellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, 1. Abteilung, vom 30. August 2012, bezüglich Dispositivziffer 1 (Teilfreisprüche) sowie der gleichentags ergan- gene Beschluss (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind, ferner wurde das Verfahren betreffend die Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. eingestellt. Mit Urteil des Obergerichtes vom 9. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffern 1./3. und 1./5a.) freigesprochen. Er wurde der Freiheitsbe- raubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./5b.), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1./2.,1./3.,1./5a. und 1./6.), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./2.), der mehrfachen versuchten Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ankla- geziffer 1./7.) und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB (Anklageziffer 1./11.) schuldig gesprochen und mit

- 13 - einer bedingten Freiheitsstrafe vom 18 Monaten und einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

25. März 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe wurde nicht widerrufen, und der Beschuldigte wurde verwarnt. Ferner wurde über die Zivilansprüche der Privatklä- ger entschieden.

6. Gegen das Urteil vom 9. Dezember 2013 hat der Beschuldigte beim Bundes- gericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Das Bundesgericht hat die Be- schwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2014 gutgeheissen, das Urteil des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

7. Am 2. Dezember 2014 hat das Obergericht die Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens (Glaubwürdigkeitsgutachten) über C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) bei Dr. med. E._____ beschlossen. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur Person der Gutachterin sowie zu den gestell- ten Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Urk. 143). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Januar 2015 Ergänzungsfragen an die Gutachterin stellen (Urk. 149). Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 wurde darüber entschieden, welche Ergän- zungsfragen des Beschuldigten zuzulassen und welche abzuweisen sind (Urk. 152). Gleichentags erfolgte der Gutachtensauftrag an Dr. med. E._____ (Urk. 154). Am 2. Oktober 2015 gingen die Gutachten vom 30. September 2015 betreffend die Privatkläger 2 und 3 ein (Urk. 160 und 161). Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde den Parteien eine Kopie der Gutachten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 163). Die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft ging am 19. Oktober 2015 ein (Urk. 165). Die Privatkläger haben auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 166 und 168). Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten legte mit Schreiben vom 20. November 2015 sein Mandat nie- der (Urk. 169/1). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2015 wurde Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 173). Innert erstreckter Frist nahm der neue amtliche Verteidiger des Be-

- 14 - schuldigten mit Eingabe vom 16. März 2016 zu den Gutachten Stellung (Urk. 181).

8. Mit Vorladung vom 12. Juli 2916 wurde zur (zweiten) Berufungsverhandlung vom 27. September 2016 vorgeladen (Urk. 187A).

9. Mit E-Mail vom 23. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung, welches bewilligt wurde (vgl. Urk. 190 f.).

10. Mit Beschluss vom 7. September 2016 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und von der zweitinstanzlichen Urteilseröffnung aus- geschlossen (Urk. 192).

11. Am 27. September 2016 fand die Berufungsverhandlung statt. B._____ (Pri- vatklägerin 1) wurde als Auskunftsperson einvernommen.

12. a) Der Beschuldigte erschien nicht zu dieser Berufungsverhandlung, sondern teilte anlässlich derselben der Kanzlei der II. Strafkammer telefonisch mit, er wer- de ein ärztliches Zeugnis einreichen (vgl. Prot. II S. 10), welches er kurze Zeit später per Fax - über eine Faxnummer der Schweizerischen Post - dann auch zu- kommen liess (vgl. Prot. II S. 25, Urk. 199). In diesem – von Dr. med. F._____ in G._____ ausgestellten – ärztlichen Zeugnis mit Datum vom 26. September 2016 wird dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähig- keit zu 100% vom 27. September bis inklusive 28. September 2016 bescheinigt (Urk. 199). Andererseits führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 anläss- lich der zweiten Berufungsverhandlung aus, der Sohn des Beschuldigten (der Pri- vatkläger 2) habe der Privatklägerin 1 erzählt, dass der Beschuldigte am

27. September 2016, morgens um 02:00 Uhr auf Instagram gepostet habe, er sei in Mazedonien im Ausgang (Prot. II S. 19).

b) In der Erwägung, dass die ausgebliebene Partei verpflichtet ist, sie entschuldi- gende Gründe glaubhaft vorzubringen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 407 N 1), wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 27. September 2016 Gelegenheit gegeben, schriftlich darzutun, weshalb er sich als verhandlungsunfähig erachtete

- 15 - bzw. an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen konnte. Gleichzeitig wurde angedroht, dass im Säumnisfall aufgrund der bisherigen Akten über die Frage der Verhandlungsfähigkeit bzw. der Entschuldbarkeit seines Nichterscheinens ent- schieden werde (Urk. 203). Der amtliche Verteidiger teilte dem Gericht innert mehrfach erstreckter Frist mit, dass er mit dem Beschuldigten trotz mehrfacher Bemühungen keinen Kontakt ha- be aufnehmen können (Urk. 206-209). Mangels Rücksprachemöglichkeit mit dem Beschuldigten sei er nicht in der Lage, entschuldigende Gründe für dessen Fern- bleiben von der zweiten Berufungsverhandlung mindestens glaubhaft zu machen. Entsprechend gehe er davon aus, dass das Gericht feststellen werde, dass der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Ange- sichts des Verfahrensstandes habe der Beschuldigte durch sein Fernbleiben kei- nen Nachteil erleiden können (Urk. 209). Der Verteidiger hatte schon anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung ausge- führt, dass er im Vorfeld zu dieser Verhandlung keinen Kontakt zum Beschuldig- ten mehr gehabt habe (Prot. II S. 19). Bis heute hat der Beschuldigte nicht darge- tan, ob er sich aktuell in der Schweiz oder in Mazedonien aufhält. Gemäss telefo- nischer Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde G._____ zog der Be- schuldigte am 20. Mai 2015 von G._____ weg und ist eine neue Adresse nicht bekannt (Urk. 186). Obgleich der Beschuldigte – welcher überdies auch öffentlich vorgeladen wurde (vgl. Urk. 187A) – um dieses Verfahren sowie den Termin der zweiten Berufungsverhandlung wusste (vgl. Urk. 187/1-2), hat er während des gesamten Berufungsverfahrens nicht nur seinem amtlichen Verteidiger den Kon- takt erschwert (vgl. Urk. 181 S. 2; Prot. II S. 19, Urk. 185, Urk. 206 S. 3), sondern auch die Aufforderung des Gerichts (Urk. 187/1) ignoriert, seine aktuelle Adresse anzugeben und (bei allfälligem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland) ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Unter diesen Umständen hat der Be- schuldigte eine Kontaktaufnahme mit dem Gericht bewusst vermieden. Hinzu kommt, dass aus dem vom Beschuldigten eingereichten Arztzeugnis zwar eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht. Eine Ver- handlungsunfähigkeit wurde somit seitens des Beschuldigten nicht glaubhaft dar-

- 16 - getan. Der Beschuldigte ist deshalb als der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2016 unentschuldigt ferngeblieben (im Sinne von Art. 407 StPO) zu betrachten.

c) Das Berufungsverfahren unterliegt weitgehend der Dispositionsmaxime. Ent- sprechend unterscheiden sich die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren (Art. 407 StPO) von denjenigen im erstinstanzlichen bzw. im Abwesenheitsverfahren (Art. 366 ff. StPO; vgl. BSK StPO-Eugster Art. 407 N 2). Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (sog. «Totalversäumnis»; vgl. BGE 133 I 12 E. 8.1; Urteil 6B_876/2013 E. 2.3.1; 6B_37/2012 E. 4). Nicht als säumig zu betrachten ist somit eine Partei, die sich rechtmässig vertreten lässt. Sodann regelt das Gesetz in den Art. 407 Abs. 2 und 3 StPO das Verfahren bei Säumnis der beschuldigten Person. Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt (Abs. 2). Dieses kommt folglich nur in Frage, wenn die beschuldigte Person Beru- fungsbeklagte ist (mit Ausnahme der Berufungen der Staatsanwaltschaft zuguns- ten der beschuldigten Person; vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 407 N 7). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint sie nicht zur Verhandlung, so ist die Verhandlung angesichts der vorerwähnten ge- setzlichen Konzeption und im Lichte der Dispositionsmaxime durchzuführen, so- fern sie sich rechtmässig vertreten lässt. Ein Abwesenheitsverfahren findet mithin nicht statt (so auch GVP 2014 Nr. 74A, Urteil der Strafkammer des Kantonsge- richts St. Gallen vom 29. August 2014). Vorliegend ist der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, war jedoch durch seinen amtlichen Verteidiger rechtmässig vertreten. Im Lichte der vorstehend erwähnten Grundsätze durfte die Verhandlung deshalb durchgeführt werden, zumal die Beweislage sowie der Ver- fahrenstand ein Urteil ohne Anwesenheit des Beschuldigten zulässt.

- 17 -

13. Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2013 wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwach- sen, was heute vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Mit diesem Beschluss wurde die Rechtskraft der Teilfreisprüche und der Verfahrenseinstellungen ge- mäss Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, 1. Abteilung, vom 30. August 2012 festgestellt und wurde das Verfahren betreffend Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. eingestellt. Aus dem Beschluss vom 9. Dezember 2013 geht weiter hervor, dass der Beschuldigte betreffend die Anklagevorwürfe 1./1., 1./4. und 1.8. rechtskräftig freigesprochen wurde und das Verfahren bezüglich der An- klagevorwürfe 1./9.,1./10., 1./11., 1.12a. und 1./12b. rechtskräftig eingestellt wur- de. Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren bilden die Anklage- vorwürfe 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. Betreffend die Anklageziffern 1./3. und 1./5a. wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2013 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Da das obergerichtliche Urteil vom 9. Dezember 2013 mit Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014 vollumfänglich aufgehoben wurde, ist der Freispruch betreffend diese An- klagepunkte nicht in Rechtskraft erwachsen und ist darüber erneut zu befinden. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Freisprüche vor Bundesgericht nicht ange- fochten waren und nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Bundesgericht bildeten. II. Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014

1. Allgemeiner Grundsatz Zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides hat sich das Bundesge- richt im Urteil 6B_372/2011 E. 1 wie folgt geäussert: "1.1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü-

- 18 - fen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung ge- zogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Ur- teile 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1; und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit anderen Worten auf das zu be- schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsa- chen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tra- gen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sach- zusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. Novem- ber 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). Rügen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104, siehe namentlich auch Urteile 6B_503/2007 vom 1. Januar 2008 E. 4.3 und 6S.50/2007 vom 18.April 2007 E. 2)." Diesen Ausführungen zur Bindungswirkung folgend ist nachfolgend darzulegen, auf welchen Erwägungen des Bundesgerichts der Rückweisungsentscheid ba- siert.

2. Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2014 erwogen, be- züglich der Aussagen der beiden Kinder des Beschuldigten, welche im Zeitpunkt ihrer Befragung 9 bzw. 10 Jahre alt waren, sei eine Beeinflussung durch die Mut- ter in Betracht zu ziehen, weshalb betreffend die beiden Kinder Glaubwürdigkeits- gutachten einzuholen seien. Die Aussagen der Kinder könnten ohne Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht zur Begründung eines Schuldspruchs herangezogen werden (Urk. 141 S. 5). Diesen Erwägungen des Bundesgerichtes folgend wurde betreffend C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) je ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt. Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1, B._____, führte das Bundesgericht aus, die Privatklägerin 1 habe wiederholt widersprüchliche Angaben zu zentralen Fragen gemacht, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer gesam- ten Darstellung entstünden. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob sich das wider- sprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin 1 plausibel erklären lasse oder sich die Widersprüche nachvollziehbar auflösen lassen. Dazu sei die Privatkläge-

- 19 - rin 1 persönlich anzuhören. Diese Anhörung der Privatklägerin 1 erfolgte durch ih- re Befragung als Auskunftsperson in der Berufungsverhandlung vom 27. Septem- ber 2016. Demnach wurden den Erwägungen des Bundesgerichtes folgend betreffend die Privatkläger 2 und 3 Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt und die Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren als Auskunftsperson einvernommen. Den Erwägungen des Bundesgerichtes ist zu entnehmen, dass es auf die Be- gründung der Freisprüche betreffend Gefährdung des Lebens betreffend Ankla- geziffer 1/3. und 1/5a. im Urteil des Obergerichtes vom 9. Dezember 2013 abstellt und diese in die Argumentation betreffend Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin übernimmt. Demzufolge ist mit Bezug auf den Vorwurf der Gefähr- dung des Lebens auf die Erwägungen im Urteil vom 9. Dezember 2013 zu ver- weisen (Urk. 129 S. 34-37), und der Beschuldigte in diesen Anklagepunkten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. III. Sachverhaltserstellung

1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Freisprüche, Verfahrenseinstellungen und der im vorlie- genden Verfahren erfolgenden Freisprüche vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens in den Anklageziffern 1./3. und 1./5a beschränkt sich die Sachverhaltserstel- lung auf folgende Anklagevorwürfe, welche vom Beschuldigten alle bestritten werden: In Anklageziffer 1./2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ca. am 6. Mai 2009 im Haus seiner Eltern in Mazedonien die Privatklägerin 1 mit einem spitzen, geschliffenen Fleischmesser bedroht, indem er das Messer mit der Spitze gegen sie gerichtet seitlich auf der Höhe seines Kopfes gehalten und gesagt habe, er werde sie umbringen. Er habe versucht, mit dem Messer auf sie loszugehen, wo- bei sein Vater ihm das Messer habe wegnehmen können. Er habe seine Drohun-

- 20 - gen mehrfach wiederholt und der Privatklägerin 1 gesagt, wenn sie ihre Familie anrufe und von den Drohungen erzähle, werde sie und ihre Familie tot sein. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1./3. vorgeworfen, er habe ca. im April oder Juni 2010 in der ehelichen Wohnung ein spitzes, geschliffenes Fleischmes- ser auf der Höhe seines Kopfes mit der Spitze in Richtung des Kopfes der Privat- klägerin 1 gehalten und gedroht, er werde sie umbringen. Bei diesem Vorfall habe er sie am Hals gepackt. Gemäss Anklagevorwurf 1/5a. habe der Beschuldigte am 12. oder 13. Januar 2011 zwischen ca. 20.00 und 21.00 Uhr in der ehelichen Wohnung der Privatklä- gerin 1 mit einem Messer aus dem Schlaf- oder Kinderzimmer mit einer asymmet- rischen Klinge und einem schwarzen Griff mit Kompass gedroht, welches er seit- lich auf der Höhe seines Kopfes mit der Messerspitze in Richtung der Privatkläge- rin 1 gehalten habe. Ferner habe er gesagt, er werde sie umbringen. Ausserdem habe er sie am Hals gepackt. Nach diesem Vorfall habe er die Wohnung zwi- schen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr verlassen, die Privatklägerin 1 und die beiden Kinder in der Wohnung eingeschlossen, Telefone und Hausschlüssel wegge- nommen und gesagt, sie solle nicht versuchen, nach Hilfe zu rufen, er werde in der Nähe bleiben. Er sei zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr in die Wohnung zu- rückgekehrt (Anklageziffer 1./5b.). Ca. Ende Januar 2011 oder anfangs Februar 2011 habe der Beschuldigte von Mazedonien aus die Privatklägerin 1 angerufen und ihr gesagt, er werde sie und ihre Familie umbringen (Anklageziffer 1./6.). Im Zeitraum zwischen ca. 2007 und Januar 2011 habe der Beschuldigte mehrfach zur Privatklägerin 1 gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen, und sie werde diese nicht mehr sehen, wenn sie den Eltern erzähle, was passiert sei (An- klageziffer 1./7.). Der Beschuldigte habe im Juni 2010 die Privatklägerin 1 in der ehelichen Woh- nung mit einem Plastikschuhlöffel auf die Oberschenkelseite geschlagen, wodurch sie eine längliche Rötung erlitten habe. Ca. im Oktober 2010 habe der

- 21 - Beschuldigte versucht, den Sohn C._____ zu schlagen, und habe die Privatkläge- rin 1, welche dazwischen gegangen sei, am Rücken getroffen und ihr dadurch ei- ne Rötung zugefügt (Anklageziffer 1./11.).

2. Beweismittel und Beweiswürdigung 2.1. Übersicht Im Vordergrund stehen als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung die Aussa- gen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten sowie die Aussagen des Privat- klägers 2 und der Privatklägerin 3 (Urk. HD 10/1-10, Urk. HD 11/1-3 und Urk. HD 12/1-9). Die Mutter und der Vater des Beschuldigten, die Schwägerin der Privatklägerin 1 und ihr Bruder wurden als Zeugen einvernommen (Urk. HD13/1-4). Ferner liegt die Zeugenaussage einer Nachbarin der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vor (Urk. HD 13/5). Betreffend die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Verletzungen bzw. körperlichen Folgen im Zusammenhang mit den Würgevorfällen liegt ein medizini- sches Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

14. September 2011 vor (Urk. HD 15/5). Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin 1 wurden diverse Arztberichte eingeholt (Urk. HD 14/4, Urk. HD 14/7, Urk. HD14/13, Urk. HD 4/14, Urk. HD 14/18 und Urk. HD 14/29). Über den Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, welches für die Beweiswürdigung relevante Feststellungen betreffend seine Persönlichkeits- züge enthält (Urk. HD 20/6). 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Zusammenfassung In der Hafteinvernahme vom 8. März 2012 hat der Beschuldigte zuerst ausgesagt, er habe mit der Privatklägerin 1 eine perfekte Ehe geführt (Urk. HD10/2 S. 2). Er habe bis heute gar nie etwas gegen seine Frau gemacht und die ganze Zeit für

- 22 - die Familie gearbeitet. Im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen, und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber, die Privatklägerin 1 habe gesagt, er sei schuld, dass sie Schulden hätten und sie habe ihn manch- mal auch sehr aggressiv von sich weggestossen, manchmal habe sie ihn auch geschlagen (Urk. HD 10/2 S. 3). Er denke, sie habe es darauf ausgelegt, einen Konflikt anzufangen. Er habe immer geschluckt und nicht darauf reagiert. Seit ei- nem Jahr habe sie jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn manchmal gestossen und manchmal mit den Fäusten gegen seine Brust geschlagen. Wenn sie jeweils aggressiv gewesen sei, habe er die Wohnung für ca. 30 Minuten ver- lassen bis sie sich beruhigt habe. Sie habe immer zu ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle (Urk. HD 10/2 S. 4). Auf den Widerspruch hingewiesen, wonach er die Ehe zuerst als sehr gut bezeichnet habe, erklärte er, die Streiterei- en hätten erst in letzter Zeit angefangen, vorher sei alles in Ordnung gewesen, 2007 und 2008 sei alles super gewesen (Urk. HD 10/2 S. 6). Ferner bestritt er sämtliche Vorwürfe betreffend Drohung mit Umbringen oder mit dem Messer, so- wie betreffend Würgen und Schlagen. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 lügen sollte, erklärte er, sie würden seit einem Jahr das Ehebett nicht mehr teilen. Sie habe ihm schon gedroht, er werde sehen, wer sie sei. Sie sei Schweizerin, und er sei ein Niemand. Sie würde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Diese Drohungen hätten angefangen, als der Vater der Pri- vatklägerin 1 in Mazedonien festgenommen worden sei, weil er Straftaten began- gen habe. Die Privatklägerin 1 habe gedacht, er habe etwas damit zu tun, da er früher in Mazedonien als Polizist gearbeitet habe und sein Vater pensionierter Mi- litäroberst sei (Urk. HD 10/2 S. 9). Der Beschuldigte bestritt auch Schläge gegen- über den Kindern mit der Hand oder dem Schuhlöffel sowie den Vorwurf, dass er die Familie in der Wohnung eingesperrt habe (Urk. HD 10/2 S. 10). Betreffend letzteren Vorwurf erklärte er, er habe mit einem Kollegen namens H._____ etwas besprechen müssen, seine Frau habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zu- rückkehre, dies sei im Januar oder Februar 2011 gewesen (Urk. HD 10/2 S. 11).

- 23 - In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Kinder nie mit einem Schuhlöffel geschlagen, er habe damit höchstens Ratschlä- ge gegeben und den Schuhlöffel mahnend in die Höhe gehalten und hin und her bewegt. Er habe die Kinder nie geschlagen, jedoch mal an den Ohren gezogen, wenn sie unartig waren, jedoch nicht fest (Urk. HD 10/4 S. 2). Er betonte erneut, seit dem Tag der Verhaftung des Vaters seiner Frau sei die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau schlecht geworden. Sie habe ihn immer provoziert und immer wieder zu ihm gesagt, "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist". Er ha- be die Privatklägerin 1 nie gewürgt, sie habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens jeweils leicht weggestossen oder von ihm ferngehalten. Vor ca. 7 bis 8 Monaten hätten er und seine Frau einen Streit gehabt; damit sie sich beruhige, habe er sie leicht gegen die Wand gedrückt (Urk. HD 10/4 S. 3). Er ha- be seine Frau nicht bedroht, nicht mit dem Messer bedroht und nicht gewürgt. Er habe sie im Zusammenhang mit diversen Streitigkeiten mehrfach beschimpft, ihr ein- bis dreimal "Nutte" gesagt und "Arschloch" zu ihr gesagt, und dass sie kein Mensch sei. Seit der Verhaftung ihres Vaters hätten sie jeden zweiten bis dritten Tag Streit gehabt, sie habe ihm vorgeworfen, er habe etwas mit der Verhaftung ihres Vaters zu tun. In der Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2012 sagte der Beschuldigte betref- fend die Schläge mit dem Schuhlöffel aus, er habe weder die Kinder noch die Ex- Frau damit geschlagen. Einige Male habe er diesen Schuhlöffel in die Hand ge- nommen und zu den Kindern gesagt, wenn sie etwas machen würden, dann wür- de er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen. Dies habe er jedoch nur aus Spass gemeint (Urk. HD 10/10 S. 9). Den Anklagevorwurf bestritt er in allen Punk- ten (Urk. HD 10/10 S. 16). Der Beschuldigte hat in der Befragung vor Vorinstanz wiederholt, dass die Pri- vatklägerin 1 ihm gedroht habe, sie habe mit dem Schweizerpass mehr Rechte als er, und sie könne ihn aus dem Land jagen, wann sie wolle. Ihm sei die Schuld an der Haft seines Schwiegervaters gegeben worden, da er Polizist sei und in Mazedonien viele Freunde habe, die in führenden Positionen sitzen würden. Zu- dem sei sein Vater Offizier. Es sei der Verdacht entstanden, sie hätten etwas mit

- 24 - der Verhaftung des Vaters der Privatklägerin 1 zu tun (Urk. HD 62 S. 1). Ausser- dem habe seine Frau eine aussereheliche Beziehung unterhalten. Er habe mehrmals Telefonate mitbekommen, die ihm dies gezeigt hätten. Er und seine Frau hätten im letzten Jahr keine intime Beziehung mehr unterhalten. Er habe dies geschluckt, vor allem wegen den Kindern (Urk. HD 62 S. 2). Wenn es in letz- ter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. HD 62 S. 4). Zu den Kindern habe er ein super Verhältnis gehabt, sie hätten ihm mehr als der Mutter gehorcht, da er ihnen viel mehr geboten habe. Wenn sie mal nicht gehorchten, habe er sich sehr diplomatisch benommen. Wenn sie etwas nicht tun wollten, habe er gesagt "Gut, dann mach wie ihr wollt". Dann hätten sie jeweils schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch war und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f.). Mit dem Schuhlöffel habe er mit den Kindern gespielt. Sie hätten gespielt "Ich hau dir nun eins", das sei aber nur ein Spiel gewesen (Urk. HD 62 S. 12). Die Kinder würden unter Druck stehen. Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sei- en natürlich beeinflussbar, vor allem, wenn man ihnen sage, der Vater sei im Ge- fängnis. Insgesamt hat der Beschuldigte die Anklagevorwürfe auch in der Einver- nahme durch die Vorinstanz vollumfänglich bestritten. 2.2.2. Würdigung Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er dazu neigt, die Dinge zu seinen Gunsten zu beschönigen. So erklärte er bei der ersten Befragung zuerst, er habe mit der Privatklägerin 1 eine perfekte Ehe geführt. Noch im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen, und es sei alles su- per, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilder- te er dann aber tiefgreifende Auseinandersetzungen. Die Privatklägerin 1 habe seit einem Jahr jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn dabei manch- mal auch geschlagen. Sie habe ihm gedroht, sie werde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Er habe immer alles geschluckt und nicht darauf reagiert. Die Privatklägerin 1 habe ihn immer provoziert und gesagt "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist " (Urk. HD 10/4 S. 2/3). Die Pri-

- 25 - vatklägerin 1 habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens leicht weggestossen oder von ihm ferngehalten (Urk. HD 10/4 S.3). Wenn es in letzter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. 62 S. 4). Diese Darlegungen des Beschuldigten, wie er immer nur geschluckt und abge- wehrt haben will, erscheinen vor dem Hintergrund der Feststellungen im psychiat- rischen Gutachten betreffend den Beschuldigten als nicht glaubhaft. Dr. med. I._____ kam in seinem Gutachten vom 4. November 2011 nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne ei- ner rigiden, unflexiblen, an Konventionalität und Stereotypien orientierten Persön- lichkeitsstruktur vorliegen. Der Gutachter führt sodann aus, wenn etwas nicht nach den Vorstellungen und Gewohnheiten des Beschuldigten laufe, gerate die- ser aus dem Tritt, seine gedanklichen und verhaltensmässigen Stereotypien be- währten sich dann nicht mehr, und er gerate in einen Zustand innerer Unruhe und Erregtheit, der sich auch in aggressiven Ausbrüchen äussern könne. Falls das Gericht die aggressiven Ausbrüche des Beschuldigten als glaubhaft einstufe, so könnten diese aus psychiatrischer Sicht durchaus mit diesen charakterlichen Ei- genheiten kausal zusammenhängen. Sie wären dann als eine Überforderungsre- aktion des Beschuldigten aufgrund seiner von Starrheit und Unflexibilität gepräg- ten Persönlichkeitsstruktur zu verstehen (Urk. HD 20/6 S. 45). Die vom Beschul- digten geschilderte Verhaltensweise (Rückzug, Ausweichen, Schlucken) bei Pro- vokation ist mit diesen diagnostizierten Persönlichkeitszügen kaum vereinbar, wogegen aggressive Ausbrüche persönlichkeitsadäquat wären. Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit den Kindern mit dem Schuhlöffel nur gespielt habe "ich hau dir nun eins". Immer- hin räumte er ein, dass er einige Male den Schuhlöffel in die Hand genommen und gesagt habe, wenn sie etwas machen würden, dann würde er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen (Urk. HD 10/10 S. 16). Gänzlich unglaubhaft ist schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich gegenüber den Kindern sehr diplomatisch benommen habe und wenn sie etwas nicht tun wollten

- 26 - gesagt habe "Gut, dann mach wie ihr wollt", dann hätten sie schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch sei und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f, und S. 12). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sich aufgrund des blossen Hinweises, sie könnten machen wie sie wollten, überzeugen lassen, etwas zu tun, was sie nicht wollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschuldigten bestehen. 2.3. Aussagen von Drittpersonen 2.3.1. Zeugenaussagen J._____ (Urk. HD 13/1) und K._____ (Urk. HD 13/2) J._____, der Vater des Beschuldigten, sagte auf die Frage, ob die Schwiegertoch- ter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, als Zeuge aus, so etwas habe er nicht gesehen, sie habe dies nie zu ihm gesagt. Er habe weder gesehen noch gehört, dass sie geschlagen worden sei (Urk. HD 13/1 S. 6). Es habe keinen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschuldigte in Mazedonien in ihrem Haus mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/1 S. 8). Es tref- fe auch nicht zu, dass die Schwiegertochter Ende Januar 2011/anfangs Februar 2011 gesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Telefon mit dem Tode bedroht und dass der Beschuldigte ihn angerufen habe und so laut gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 und deren Familie umbringen, dass es die anwesenden Fami- lienmitglieder gehört hätten (Urk. HD 13/1 S. 13 f.). K._____, die Mutter des Beschuldigten, sagte als Zeugin aus, es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte anfangs Mai 2010 im Haus in Mazedonien mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/2 S. 7). Es sei auch nicht richtig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Oktober 2010 am Hals ge- packt habe, und sie die Privatklägerin 1 ins Badezimmer gebracht habe (Urk. HD 13/2 S. 8).

- 27 - 2.3.2. Zeugenaussage L._____ (Urk. HD 13/3) Die Schwägerin der Privatklägerin 1 sagte aus, die Privatklägerin 1 habe ihr er- zählt, dass sie vom Beschuldigten am Hals gewürgt worden sei und er mit dem Messer auf sie losgegangen sei (Urk. HD 13/3 S. 7). In der Nacht dieses Vorfalles mit dem Würgen sei sie mit den Kindern in der Wohnung eingesperrt worden (Urk. HD 13/3 S. 8). 2.3.3. Zeugenaussage M._____ (Urk. HD 13/4) Der Bruder der Privatklägerin 1 sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte habe aus Mazedonien angerufen als die Privatklägerin 1 mit den Kindern bei ihnen gewohnt habe und der Vater des Beschuldigten bei ihnen gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit B._____ sprechen wollen. Als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass B._____ nicht da sei, sei dieser ausgerastet und habe gesagt "Ich werde euch noch zeigen Mazedonien könnt ihr vergessen". Er habe dies nicht ernst genom- men (Urk. HD 13/ 4 S. 5). Die Privatklägerin 1 habe ihm erzählt, dass der Be- schuldigte sie und die Kinder geschlagen habe, dass er sie mit dem Messer be- droht habe. Dieser habe auch bedrohende SMS geschickt. Er (der Zeuge) habe eine gesehen mit dem Inhalt "Du bist mit einem Bein schon im Grab". Von Wür- gen habe sie nicht erzählt (Urk. HD 13 /4 S. 6 f.) 2.3.4. Zeugenaussage N._____ N._____ ist eine Nachbarin des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Sie sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschuldigten in der Wohnung herumschreien ge- hört, sie wisse nicht mehr wie oft. Sie habe die Privatklägerin 1 einmal weinen ge- hört. Die Kinder habe sie beim Streit der Eltern weinen und schreien gehört (Urk. HD. 13/5 S. 4 ff.). 2.3.5. Würdigung

a) Den Zeugenaussagen von N._____ können keine Angaben entnommen wer- den, welche für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden können.

- 28 -

b) Die Aussagen der Eltern des Beschuldigten sind betreffend den Anklagevor- wurf 1./2. von Relevanz. Bei der Würdigung ihrer Aussagen ist zu berücksichti- gen, dass sie aufgrund ihrer engen familiären Beziehung ein Interesse daran ha- ben könnten, ihren Sohn nicht zu belasten und in einem günstigen Licht erschei- nen zu lassen. Ihren Aussagen ist denn auch zu entnehmen, dass sie offensicht- lich darauf bedacht waren, den Beschuldigten nicht zu belasten. Eindrücklich ergibt sich dies aus den ausweichenden, nichtssagenden Antworten seines Va- ters, J._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusammenleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklä- gerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wolle jemanden umbrin- gen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit einem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Privatklägerin 1 ha- be ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbrin- gen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn jemand jemanden um- bringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussa- gen sprechen für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Pri- vatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von K._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Eltern des Beschuldigten.

c) Die Verwandten der Privatklägerin 1 (ihr Bruder und ihre Schwägerin) haben selber keine Bedrohung der Privatklägerin 1 mit dem Messer mitbekommen, sie konnten nur aussagen, was ihnen die Privatklägerin 1 diesbezüglich erzählt hatte. Der Bruder der Privatklägerin 1 hat gemäss seiner Aussage leidglich einmal ein

- 29 - SMS des Beschuldigten gesehen, in welchem dieser die Privatklägerin 1 mit dem Tod bedroht habe. Den Aussagen von M._____ und von L._____ lassen sich mangels eigener Wahrnehmungen keine schlüssigen Erkenntnisse für die Sach- verhaltserstellung entnehmen. 2.4. Aussagen von C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) 2.4.1. Aussagen des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 (geboren am tt.mm. 2000) wurde am 20. Juni 2011 im Alter von rund 10 1/2 Jahren als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, der Vater habe die Mutter ein paar Mal geschlagen, er habe dies viele Male gesehen. Der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen. Einmal habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im Elternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). Einmal sei der Vater in Mazedonien im Haus der Grosseltern mit einem Messer auf die Mutter losgegangen (Urk. HD 12/3 S. 5, 00:46:05). Er bestätigte, dass er zwei Vorfälle mit dem Messer gesehen habe, einen in der Schweiz und einen in Mazedonien. Während des Vorfalles in der Schweiz habe er geweint und habe den Vater gebeten, er solle aufhören, der Vater habe dann das Messer auf den Boden getan. Der Vater habe bei diesem Vorfall zur Mutter ge- sagt, wenn sie ihrem Vater oder sonst jemandem oder der Polizei etwas sage, bringe er sie um (Urk. HD 12/3 S. 3). Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt, und die Mutter habe ein paar Mal keine Luft mehr bekommen. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Ma- zedonien gewesen. Hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass er, seine Schwester und die Mutter nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen können, bestätigte der Privatkläger 2 dies und erklärte, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegan- gen, während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien (Urk. HD 12/3 S. 3/4).

- 30 - Der Vater habe ihn und seine Schwester mit dem Schuhlöffel geschlagen auf die Oberschenkel und die Oberarme. Er habe wegen diesen Schlägen mit dem Schuhlöffel ca. zwei oder drei Mal am rechten Oberschenkel blaue Flecken ge- habt und auch einmal am Knie. Der Vater habe auch die Schwester auf die glei- che Weise geschlagen, er sei aber öfter drangekommen als seine Schwester. Er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschla- gen habe. 2.4.2. Aussagen der Privatklägerin 3 Die Privatklägerin 3 (geboren am tt.mm.2002) wurde ebenfalls am 20. Juni 2011, damals rund 9 Jahre alt, als Auskunftsperson einvernommen. Sie sagte aus, sie habe gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Mami habe gesagt, er solle aufhören, es tue ihr weh, sie habe fast nicht reden können, weil Papi so fest zu- gedrückt habe. Sie habe dann eine andere Stimme bekommen. Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe Angst um Mami ge- habt, am meisten, wenn Papi Mami am Hals festgehalten habe (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe auch ein paar Mal das Messer genommen, dieses hole er aus der Kü- che, ein anderes befinde sich im Schlafzimmer neben dem Bett in einem Fach. Es habe einen schwarzen Griff (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe Ohrfeigen ausgeteilt, mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen. Er habe sie ganz fest geschlagen, sie habe ein paar Mal mega feste Kopfschmer- zen bekommen. Er habe sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen, dies habe am meisten Schmerzen verursacht (Urk. HD 12/4 S. 4). 2.4.3. Würdigung Betreffend die Privatkläger 2 und 3 wurde ein Glaubwürdigkeitsgutachten bei Dr. med. E._____ vom Zentrum für Kinder- und Jugendforensik der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingeholt. Die beiden Gutachten datieren je vom 30. Sep- tember 2015 (Urk. 160 und 161).

- 31 - In beiden Gutachten werden der Explorand/die Explorandin mittels wissenschaftli- cher Methoden, die von der Gutachterin im einzelnen verständlich beschrieben werden, aufgrund der Akten, Explorationsgespräche, Fremdauskünfte und psy- chologischen Tests auf seine/ihre Entwicklung, Intelligenzgrad und Persönlichkeit untersucht. Anschliessend werden ihre Aussagen einer fundierten Analyse unter- zogen. Vertieft setzt sich die Gutachterin mit der Beziehung der Exploranden zu beiden Elternteilen und einer möglichen Beeinflussung des Aussageverhaltens auseinander. Die Gutachten bezüglich beider Kinder wurden sorgfältig nach dem Stand der Wissenschaft erstellt. Es erfolgten fundierte Erhebungen, und die Gut- achten sind schlüssig abgefasst. Auch die Verteidigung anerkennt, dass die fach- liche Richtigkeit nicht in Frage gestellt werden kann und den Gutachten zu folgen ist (Urk. 181 S. 5 f.). Gestützt auf das Gutachten betreffend C._____ konnten demnach keine Hinweise auf eine symbiotische Verflechtung zwischen Mutter und Sohn gefunden werden, welche ihn in seiner Erkenntnis und Willensfähigkeit beeinträchtigt hätten, so dass er durchaus auch positive Gefühle gegenüber dem Vater hat und noch heute in einem deutlichen Loyalitätskonflikt verhaftet ist. Es liegen keine Hinweise auf eine Suggestion seitens der Mutter vor, vielmehr haben sich die Familienangehörigen nicht über die aggressiven Übergriffe des Vaters ausgetauscht. Auch aufgrund der inhaltlichen Analyse der Aussagen von C._____ ist eine relevante Fremdbe- einflussung nicht anzunehmen (Urk. 160 S. 66). Die Gutachterin weist darauf hin, dass die Aussagen konstant und stabil sind, keine relevanten Abweichungen vor- liegen weder innerhalb der Einvernahme noch zu den Angaben gegenüber der Gutachterin in den Explorationsgesprächen (Urk. 161 S. 53). Seine Aussagen weisen nach gutachterlicher Einschätzung logische Konsistenz und Realitätsbe- zug auf. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von C._____ als glaub- haft, und es kann für die Sachverhaltserstellung auf sie abgestellt werden. Dem Gutachten betreffend D._____ ist zu entnehmen, dass ihre Aussagen als konstant eingeschätzt werden, keine relevanten inhaltlichen Abweichungen vor- liegen, weder innerhalb der Einvernahme noch im Rahmen der Begutachtung (Urk. 161 S. 31). Ihre Aussagen enthalten diverse Realkennzeichen, weisen logi-

- 32 - sche Konsistenz auf und enthalten Details wie die Beschreibung des Messers, dessen Aufbewahrungsort, die emotionale und verbale Reaktion der Eltern und die Beschreibung des Schuhlöffels etc. (Urk. 161 S. 33). Ferner wird von der Gut- achterin festgehalten, dass D._____ eigene psychische Vorgänge und Emotio- nen, wie Angst um die Mutter und vor dem Vater beschreibt. Dass die Explorandin als Neunjährige mit niedriger Intelligenz in grösserem Umfang Gespräche, Reak- tionen, Reflexionen und innerpsychische Vorgänge in den Einvernahmen habe darstellen können, weist nach gutachterlicher Einschätzung auf ein erlebnisba- siertes Geschehen hin (Urk. 161 S. 39). Die Gutachterin hebt die konstante Schil- derung des Kerngeschehens und die Übereinstimmung mit den Aussagen des Bruders und der Mutter hervor, was auf die Glaubhaftigkeit hinweise (Urk. 161 S. 40). Es bestehen nach Einschätzung der Gutachterin keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbelastung des Vaters (Urk. 161 S. 41). Der Realitätsbezug der Aussagen von D._____ habe im Rahmen der Begutachtung untermauert wer- den können (Urk. 161 S. 43). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass keine Hinweise bestehen für eine symbiotische Verflechtung zwischen Mutter und Toch- ter und für eine aktive Suggestion seitens der Mutter auf die Kinder betreffend die umstrittenen Sachverhalte. Es sei ersichtlich geworden, dass die Familienangehö- rigen sich nicht über die strittigen Übergriffe des Vaters ausgetauscht hätten (Urk. 161 S. 44 f.). D._____ verfüge über eine intakte Willensbildung und -äusserung und eine altersadäquate Abgrenzungsfähigkeit. Eine relevante Fremdbeeinflus- sung in Bezug auf die strafrechtliche relevanten Aussagen sei nicht anzunehmen (Urk. 161 S. 45). Aufgrund der schlüssigen Darlegungen in den Gutachten betreffend die Privatklä- ger 2 und 3 ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Kinder glaubhaft erscheinen und keine Anhaltspunkte für eine Fremdbeeinflussung durch die Mut- ter bestehen. Gestützt auf die Aussagen der beiden Kinder ist somit erstellt, dass der Beschul- digte einmal mit einem Messer, welches er aus der Schublade im Schlafzimmer geholt hat, auf die Privatklägerin 1 losgegangen ist, dass der Privatkläger 2 bei diesem Vorfall weinte und den Vater gebeten hat, aufzuhören. Beide Kinder schil-

- 33 - derten ferner, dass der Beschuldigte die Mutter mehrmals am Hals gepackt habe, so dass diese keine Luft bekommen habe, wobei die Privatklägerin 3 aussagte, die Privatklägerin 1 sei auch schon rot am Hals gewesen und habe einmal, als er fest zugedrückt habe, fast nicht mehr reden können. Der Privatkläger 2 sagte aus, der Beschuldigte habe bei diesem Vorfall zur Privatklägerin 1 gesagt "ich bring dich um, din Tod isch cho". Aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Kin- der lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend Drohung im Anklagepunkt 1./5a erstellen. Betreffend den Anklagesachverhalt 1./5b (Freiheitsberaubung) bestätigte der Pri- vatkläger 2, es sei vorgekommen, dass er, seine Schwester und die Mutter nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen können, da der Vater die Wohnung ver- schlossen habe und weggegangen sei, während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien (Urk. HD 12/3 S. 3/4). Auch betreffend diesen Anklagesachverhalt stützen die Aussagen des Privatklägers 2 diejenigen der Privatklägerin 1. Die Aussage des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte in Mazedonien bei den Grosseltern mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei, stützt den Anklagevorwurf 1./2. Zwar wird die Nötigungshandlung der Drohung, wenn sie ihrem Vater oder der Polizei etwas sage, vom Privatkläger 2 im Zusammen- hang mit dem Anklagevorwurf 1./5a erwähnt, wo ein solcher nicht angeklagt ist, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem Vorfall in Mazedonien (Anklagevorwurf 1./2.), dies ändert nichts daran, dass eine solche Drohung vom Privatkläger 2 be- stätigt wird, weshalb auch der Nötigungsvorwurf erstellt ist, wobei bezüglich der korrekten zeitlichen Einordnung auf die Angaben der Privatklägerin 1 als erwach- sene Person abzustellen ist. Damit ist der Anklagesachverhalt 1./2. aufgrund der Aussagen des Privatklägers 2 erstellt. Der Anklagevorwurf 1./11. ist ebenfalls aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Kinder erstellt. Beide bestätigten, vom Beschuldigten mit dem Schuhlöffel geschlagen worden zu sein, der Privatkläger 2 sagte zudem aus, er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe. Die Privatklägerin 3 erklärte, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mit dem Schuhlöffel auf die Beine und den Po geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 4).

- 34 - Die Anklagesachverhalte 1./3., 1./6. und 1./7. lassen sich aufgrund der Aussagen der beiden Privatkläger 2 und 3 nicht erstellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 2 aussagte, er habe nur zwei Vorfälle mit dem Messer gesehen, einen in Mazedonien und einen in der Schweiz (Urk. HD12/3 S. 5). Bezüglich der in Anklageziffer 1./7. angeklagten Drohung, der Privatklägerin 1 die Kinder weg- zunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 2 in seiner Befragung angab, er habe Angst, dass der Vater, wenn er frei sei, die Mutter umbringe und ihn und die Privatklägerin 3 nach Mazedonien bringen würde (Urk. HD 12/3 S. 7). Auch die Privatklägerin 3 erklärte, sie habe Angst, dass der Vater sie mitnehmen würde (Urk. HD 12/4 S. 5). 2.5. Aussagen der Privatklägerin 1 2.5.1. Erwägungen des Bundesgerichtes Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1 hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2014 festgehalten, das Bezirksgericht habe die Dar- stellung der Privatklägerin 1 bezüglich der Vorwürfe des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches und der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./1. und 1./4.) als widersprüchlich beurteilt und den Beschuldigten freigespro- chen. Das Obergericht habe bezüglich des Anklagevorwurfes 1./5a die Aussagen der Privatklägerin mit Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens als wi- dersprüchlich beurteilt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen bezüglich eines nicht zur Anklage gebrachen Vorfalls in der Einvernahme vom

23. Mai 2011 inkonstant seien. Da die Privatklägerin 1 wiederholt widersprüchli- che Angaben zu zentralen Fragen gemacht habe, entstehen nach Auffassung des Bundesgerichtes erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesamten Darstel- lung der Privatklägerin 1. Das Obergericht wurde angewiesen, zu prüfen, ob sich die Widersprüche nachvollziehbar auflösen lassen, eine persönliche Anhörung der Privatklägerin 1 scheine dazu unerlässlich (BGer 6B_333/2014 E. 1.3.2 und E. 3). Dieser Anordnung des Bundesgerichtes folgend wurde die Privatklägerin 1 am 27. September 2016 als Auskunftsperson befragt.

- 35 - 2.5.2. Befragung als Auskunftsperson vom 27. September 2016 Die Privatklägerin 1 wurde in der Befragung als Auskunftsperson vom 27. Sep- tember 2016 zu den im Entscheid des Bundesgerichts aufgeführten Widersprü- chen in ihren früheren Aussagen befragt. Auf Vorhalt der Widersprüche betreffend den Vorwurf des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Anklageziffer 1./1.) – hinsichtlich der Frage, ob sie Blut oder Wasser verloren habe – gab die Privatklägerin 1, stark weinend zur Antwort, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob es Blut oder Wasser gewe- sen sei, sie könne sich nur noch an die Schläge erinnern. Sie wolle nichts Fal- sches sagen, wenn sie sich nicht mehr erinnern könne (Prot. II S. 18). Auf den weiteren Vorhalt – wonach sie vor der Polizei ausgesagt habe, sie sei zur Zeit dieses Vorfalls im 4. oder 5. Monat schwanger gewesen, und vor der Staatsan- waltschaft, es sei im 6. Schwangerschaftsmonat gewesen – und die Anschluss- frage, ob sie diese zeitlichen Unterschiede erklären könne, antwortete die Privat- klägerin 1, sie wisse nur noch, dass es ein paar Monate vor der Geburt gewesen sei. Der Beschuldigte sei betrunken zurückgekommen, und sie habe bereits ge- schlafen. Er habe mehrmals geklingelt, was sie aber nicht gehört habe. Wahr- scheinlich habe er dann bei den Nachbarn geklingelt und sei dann hochgekom- men. Darauf habe er stark gegen die Türe geklopft. Dies habe sie mitbekommen und sei dann aufgestanden. Er habe dann voll die Türe zugeknallt und sie voll ge- gen die Wand gedrückt. Sie sei dann zu Boden gekommen, und dann habe er sie getreten. In welchem Schwangerschaftsmonat dies gewesen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie könne sich einfach immer noch an die Schläge erinnern, wie diese gewesen seien (Prot. II S. 14 ). Auf Vorhalt der Widersprüche betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1./4.) – wonach sie einerseits in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 23. Mai 2011 ausgesagt habe, es sei ihr schwarz vor den Augen geworden, und sie sei dann im Badezimmer in Anwesenheit ihrer Schwiegermut- ter (wieder) zu sich gekommen, und sie andererseits in der staatsanwaltschaftli- chen Befragung vom 6. Juni 2011 ausgesagt habe, sie wisse nicht, ob sie das Bewusstsein verloren habe, sie könne sich einfach erinnern, dass die Schwie-

- 36 - germutter ihr mit einem nassen Tuch die Stirn befeuchtet habe – antwortete die Privatklägerin 1 unter Tränen, sie wisse einfach nur noch, dass sie hinter der Türe beim WC gewesen sei, und dass die Schwiegermutter bei ihr gewesen sei und ihr ein nasses Tuch aufgelegt habe. Wie sie dorthin gekommen und wie es passiert sei, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich einfach noch an die Hilfe erinnern, die sie bekommen habe, und an die Schläge, und wer dabei gewesen sei, aber wie genau alles gewesen sei, daran könne sie sich nicht mehr erinnern (Prot. II S. 15). Auf den weiteren Vorhalt – wonach sie in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf eine entsprechende Frage bestätigt habe, dass sie Urin- und Stuhlabgang gehabt habe, derweil sie in der vorhergehenden Einvernahme Ent- sprechendes nicht erwähnt habe – sagte sie aus, sie wisse heute wirklich nicht mehr, ob sie Urin- und Stuhlabgang gehabt habe (Prot. II S. 15). Auf Vorhalt, weshalb sie in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 zuerst einen (nicht zur Anklage gebrachten) Vorfall vom Dezember 2010 geschildert habe – bei wel- chem der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand auf sie zugerannt sei, sie erfolglos versucht habe, sich im Badezimmer einzusperren, und danach ins Wohnzimmer gegangen sei, wo er sie am Hals gepackt habe und mit der rechten Hand das Messer in der Höhe gegen sie gehalten und gesagt habe, er bringe sie um (vgl. Urk. HD 11/2 S. 16) –, dann aber nach einer Unterbrechung der Einver- nahme ausgesagt habe, sie wolle etwas berichtigen, der Beschuldigte habe sie insgesamt dreimal gewürgt, im April 2010, Oktober 2010 und Januar 2011, im Dezember 2010 habe es keinen Vorfall gegeben, antwortete die Privatklägerin 1, sie sei sich damals wegen den Ferien nicht sicher gewesen. Es sei nach den Ap- rilferien gewesen, als der Beschuldigte es das erste Mal gemacht habe. Dann sei es wieder im Oktober passiert, ebenfalls nach den Ferien. Und dann sei es nach dem Neujahr wieder geschehen. Sie habe deshalb (zuerst) nicht mehr gewusst, ob es vor oder nach dem Neujahr gewesen sei. Es sei ihr dann aber in den Sinn gekommen, dass es nach den Ferien, im Januar 2011, und nicht vor den Ferien, im Dezember 2010, gewesen sei (Prot. II S. 16). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen zu Anklagevorwurf 1./5a. – wonach sie zuerst ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt, nicht gewürgt, aber

- 37 - mit der linken Hand am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18), und sie später auf entsprechende Frage bejaht habe, dass sie bei diesem Vorfall Urin- und Stuhlab- gang gehabt habe (Urk. HD 11/3 S. 4) – und auf die Anschlussfragen, ob sie da- mals auch unabhängig von den Würgevorfällen unkontrollierten Urinabgang ge- habt habe, wenn ja, in welchem Zusammenhang, und ob sie gegebenenfalls des- halb in ärztlicher Behandlung gestanden sei, antwortete die Privatklägerin 1 (u.a.), sie habe das auch heute noch, wenn sie das Würgen in sich spüre. Sie habe dann Probleme beim Atmen. Sie spüre noch heute, wie er komme, um sie zu würgen. Sie könne nachts nicht schlafen, habe immer einen Druck in sich drin, weil er das immer wieder gemacht habe. Sie glaube, dass wenn sie in diesem Moment aufstehen würde, auch wieder Urin in der Unterhose hätte. Das Gericht könne auch den Arzt fragen. Dies sei einfach aufgrund der Angst, die einfach nicht weg sei (Prot. II S. 17). 2.6. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 2.6.1. Vorbemerkungen Unter Hinweis auf vorstehende Erwägungen (2.4.3.) betreffend die Würdigung der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1./2., 1./5a, 1./5b und 1./11. gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Kinder weitgehend erstellt ist. Ihre Aussagen stützten diejenigen der Privatklägerin 1 zu diesen Anklagepunkten und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Betreffend die Anklagesachverhalte 1./6. und 1./7. beruht die Anklage einzig auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Beim Anklagesachverhalt 1./3. handelt es sich um einen mit denjenigen gemäss Anklagevorruf 1./2. und 1./5a. vergleichbaren Vorwurf, der aufgrund der Aussage des Privatklägers 2 nicht erstellt werden kann, da er sich nur an einen Vorfall in der ehelichen Wohnung (Anklageziffer 1./5a) und einen in Mazedonien (Anklageziffer 1./2.) erinnern konnte. Vorab ist festzuhalten, dass nicht unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1 be- treffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3. und 1./5a)

- 38 - zum Freispruch im vorliegenden Verfahren führen. Vielmehr sind es gerade ihre Aussagen zu Knoten am Hals; Antibiotikabehandlung und ihre Hinweise auf eine Stressinkontinenz, ihre Ausschläge, welche Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr aufkommen lassen. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten wollen, hätte sie nicht von sich aus auf diese Stresssymptomatik bzw. die Ent- zündung hingewiesen. Unklarheiten in diesem Kontext sind auch damit erklärbar, dass die Privatklägerin 1 nicht über medizinische Kenntnisse zu Hautunterblutun- gen bei Würgevorgängen verfügt und wohl nicht zu unterscheiden vermag zwi- schen solchen Hautunterblutungen und den von ihr geschilderten blauen Verfär- bungen unter den Augen wegen des vielen Weinens oder dem von ihr geschilder- ten punktförmigen Ausschlag. Punktförmige Hautunterblutungen hat die Privatklä- gerin 1 denn auch nicht von sich aus erwähnt. Ihr wurden vielmehr in der polizeili- chen Einvernahme entsprechende Fotos von Punktblutungen vorgehalten, und sie wurde gefragt, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8/9). Die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens erfolgen einzig deshalb, weil keine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden konnte. Dar- aus, dass der Beschuldigte betreffend diese Anklagepunkte freizusprechen ist, da Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr bestehen, kann nicht ge- schlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 allgemein unglaubhaft sind. Auch die Widersprüche in den Aussagen, welche zu einer Rückweisung durch das Bundesgericht führten, konnten im Rahmen der Befragung vom 27. Septem- ber 2016 von der Privatklägerin 1 plausibel erklärt werden. Aus dem verbalen wie nonverbalen Aussageverhalten der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Befragung vom 27. September 2016 geht eindrücklich hervor, dass diese aufgrund des Vor- gefallenen bis heute traumatisiert ist und sich deswegen noch immer in ärztlicher Behandlung befindet. Der an der Befragung deutlich sichtbare Gemütszustand der fast durchgehend stark weinenden Privatklägerin, der so nicht gespielt werden kann, deutet auf eine hohe Authentizität ihrer Aussagen hin. Dabei ist es nach- vollziehbar, dass sich der Privatklägerin 1 insbesondere die Schläge und Tritte des Beschuldigten mit aller Deutlichkeit eingeprägt haben, während sie sich hin-

- 39 - sichtlich weiterer Einzelheiten weniger gut zu erinnern vermochte, welche für sie offensichtlich nicht von zentraler Bedeutung waren. Wie die unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin 1 zutreffend ausführte (Urk. 201 S. 8), kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein sich in einer Ausnahmesituation befindendes Ge- waltopfer einen Vorfall erlebnismässig nach den gleichen Kriterien gewichtet, wie sie nachträglich zur juristischen Erfassung dieses Vorfalls von Bedeutung sind. Wenn die Privatklägerin 1 deshalb hinsichtlich solcher für sie eher unwichtigen Details – Urin- und Stuhlabgang, Bewusstlosigkeit, genauer Schwangerschafts- monat – widersprüchlich aussagte, so vermag dies ihre glaubhaften Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten nicht in Frage zu stellen. 2.6.2. Zu den einzelnen Anklageziffern

a) Anklageziffer 1./2. Die Vorinstanz hat die Aussagen, welche diesen Anklagesachverhalt betreffen, zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 95 S. 31 ff.). Auch mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen kann der Vorinstanz gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin 1 detailreich und nachvollziehbar sind. Lebensnah schildert sie, wie der Beschuldigte die ganze Nacht hindurch mit Kollegen unterwegs gewesen sei und dann nach der Heimkehr fortlaufend erbrochen habe. Auf ihre Frage, was er gemacht habe, habe er keine Antwort gegeben und die Tür zugeknallt. Auch die Schwiegereltern seien anwesend gewesen und hätten wissen wollen, was er ge- macht habe. Sie schilderte auch, dass ihr Schwiegervater dazwischen ging, als der Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging und ihm das Messer wegneh- men konnte und dass die Schwiegermutter sie nach dem Vorfall an die frische Luft brachte. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 die Anwesenheit der Schwie- gereltern nicht erwähnt hätte, wenn sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belas- tet hätte, musste sie doch damit rechnen, dass diese ebenfalls einvernommen

- 40 - würden. Dass die Schwiegereltern der Privatklägerin 1 deren Darstellung nicht bestätigten, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (entgegen der Auffassung der Verteidigung, Urk. 125 S. 21) nicht zu erschüttern, zumal die Eltern des Be- schuldigten offensichtlich darauf bedacht waren, ihn nicht zu belasten. Eindrück- lich ergibt sich dies - wie bereits erwähnt - aus den ausweichenden, nichtssagen- den Antworten seines Vaters, J._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusammenleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wol- le jemanden umbringen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit ei- nem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Pri- vatklägerin 1 habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbringen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn je- mand jemanden umbringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussagen sprechen für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von K._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Wie bereits mehrfach erwähnt, wird die Darstellung der Privatklägerin 1 gestützt durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 erstellt.

- 41 -

b) Anklageziffer 1./3. Betreffend diesen Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin 1 ausgeführt, der Be- schuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekehrt, und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er bei verschiedenen Personen ausgeliehen habe, denn sie sei während seines Aufenthaltes in Mazedonien von Leuten aufgesucht worden, die wissen wollten, wo er sei und die von ihm Geld zu- rückverlangten. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, weshalb er während eines halben Jahres nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Be- schuldigte sei wegen der Fragen wütend geworden, sei in die Küche gerannt, ha- be das Fleischmesser aus dem Messerblock genommen, sei mit dem Messer in der Hand, die Spitze gegen sie gerichtet, auf sie zugerannt, habe sie mit der an- dern Hand am Hals gepackt und habe gesagt, er werde sie umbringen. Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist plausibel. Insbesondere ist nachvollziehbar dass der Beschuldigte wegen ihren unangenehmen Fragen in Aufregung geriet, welche in einen aggressiven Ausbruch mündete. Dass eine solche Verhaltens- weise mit den charakterlichen Eigenheiten des Beschuldigten vereinbar ist, wurde im psychiatrischen Gutachten dargelegt. Der Gutachter stellt fest, dass der Be- schuldigte aus dem Tritt gerät, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten läuft, worauf es zu aggressiven Ausbrüchen kommen kann (Urk. HD 20/6 S. 45). Der Übergriff lief sodann nach dem gleichen Muster ab wie der vorhergehende (Anklageziffer 1./2.) und der nachfolgende (Anklageziffer 1./5a.), was für ein all- gemeingültiges Tatmuster spricht. Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die glaubhaften detaillierten Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt.

c) Anklageziffern 1./5a und 1./5b Der Anklagevorwurf 1./5a basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat bezüglich dieses zeitlich letzten Vorfalles vor ihrer Anzeigeerstattung konstant

- 42 - ausgesagt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). Sie schilderte nachvollziehbar, dass der Auslöser für das gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten eine Diskussion wegen Geldproblemen gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe er- klärt, er gehe dorthin, um die Geldprobleme zu lösen, er werde das Auto verkau- fen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt, und er habe erwidert, er werde diesen in Mazedonien schätzen lassen. Sie habe wiederum gesagt, ihr Schmuck werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Der Beschuldigte habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzimmer gegangen und habe ein Messer geholt mit schwarzem Griff, ge- zackter Schneidefläche und einer Wasserwaage im Griff. Er sei auf sie zuge- kommen, habe die Messerspitze gegen sie gerichtet und sie mit der linken Hand am Hals gepackt. Er habe gesagt, sie solle aufhören mit der Fragerei wegen dem Geld, er werde das Problem selber lösen. Die Kinder seien gekommen und hätten geweint. Die Tochter habe sie gebeten, mit dem Streiten aufzuhören (Urk. HD 11/2 S. 17 f.). Der Beschuldigte räumte selber ein, er habe zur fraglichen Zeit mit der Privatklä- gerin 1 über die Schulden gesprochen. Die Privatklägerin 1 habe ihn für die Schulden verantwortlich gemacht. Sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv gestossen, manchmal auch geschlagen. Er denke, sie sei darauf aus gewesen, mit ihm einen Konflikt anzufangen. Er habe immer nur geschluckt und nicht darauf reagiert (Urk. HD 10/2 S.3 f.). Dieses vom Beschuldigten geschilderte Schlucken und passive Verhalten im Konflikt erscheint indessen nicht persönlichkeitsadä- quat, eine aggressive Reaktion, wie sie die Privatklägerin 1 schildert, erscheint aufgrund seiner Persönlichkeitszüge viel naheliegender. Die detaillierte nachvollziehbare Schilderung des Vorfalles durch die Privatkläge- rin 1 wird gestützt durch die Aussagen der beiden Kinder. Der Privatkläger 2 sag- te aus, der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen, einmal in Mazedonien und einmal in der Schweiz. Beim Vorfall in der Schweiz habe der Vater das Messer aus der obersten Schulbade im Elternschlafzimmer geholt

- 43 - (Urk. HD 12/3 S. 3). C._____ konnte das Messer ferner genau beschreiben. Er erklärte weiter, er habe geweint und den Vater gebeten, er solle aufhören. Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Mazedonien gewesen, hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken authentisch, erfolgen nicht stereotyp und erwecken nicht den Eindruck von Angelerntem. Letzteres zeigt sich u.a. darin, dass seine Aussagen in verschiedenen Punkten von denjenigen der Privatklägerin 1 abwei- chen, er gibt an, er habe nur zweimal gesehen, wie der Vater mit dem Messer auf die Mutter losging, wogegen die Privatklägerin 1 drei Vorfälle schildert. Dasselbe gilt bezüglich seiner Aussage, er habe nie gesehen, dass der Vater der Mutter in der Schweiz am Hals etwas gemacht habe. Der Privatkläger 2 wirkt emotional be- troffen und traurig. Er spricht eher leise, wirkt ernst und konzentriert. Sein Aussa- geverhalten und seine Stimmung sind stets der Thematik adäquat. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 2 nicht tatsächlich Er- lebtes schildert und über die Mutter Angelerntes wiedergibt. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 wird durch das Gutachten bestätigt. Auch die Privatklägerin 3 schildert, dass Papi ein paar Mal das Messer genom- men habe, dieses hole er aus der Küche oder aus dem Schlafzimmer aus einem Fach neben dem Bett. Mit dem Messer erschrecke er die Mutter und halte es ihr an den Hals (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe auch gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Auch bei D._____ ist festzustellen, dass sie stimmungsmässig dem Befragungsthema entsprechend reagiert. Bei der Schilderung der Messerattacken und des Packens am Hals wirkt sie der Situation angemessen bedrückt und be- troffen. Sie kann ihre Angst glaubhaft schildern. Auch bei ihr entsteht nicht der Eindruck, dass sie Angelerntes wiedergeben würde. Ihre Aussagen sind ihrem jüngeren Alter entsprechend weniger strukturiert als diejenigen ihres älteren Bru- ders und fallen pauschaler aus. Ausserdem zeigt sie eine Tendenz zur Übertrei- bung, indem sie z.B. aussagte, der Vater habe fast immer sie, ihre Mutter und ih- ren Bruder geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 3), und sie habe von den Schlägen des Vaters paarmal mega feste Kopfschmerzen bekommen (Urk. HD 12/4 S. 4). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Privatklägerin 1 zu beachten,

- 44 - wonach die Privatklägerin 3 ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen wer- de, sie aber manchmal auch Sachen sage, die nicht stimmen (Urk. HD11/2 S. 28). Festzuhalten ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 3 ebenfalls durch das Gutachten bestätigt wurde. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche durch diejeni- gen der beiden Kinder untermauert werden, ist somit der Anklagesachverhalt er- stellt. Der Anklagevorwurf betreffend Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1./5b.) beruht auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat diesbezüglich ausgesagt, der Be- schuldigte habe am 12. oder 13. Januar 2011, nachdem er mit dem Messer auf sie losgegangen sei und sie bedroht und gewürgt habe, die Wohnung um 22.30 Uhr verlassen und sie und die Kinder bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen und die Telefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD11/1 S. 10/11; Urk. HD 11/2 S. 29/30). Der Beschuldigte machte bezüglich dieses Vorwurfes geltend, er habe mit einem Kollegen etwas besprechen müssen. Die Privatklägerin 1 habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre (Urk. HD 10/2 S. 11). Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hat er beim fraglichen Vorfall die Wohnungstüre von aussen abge- schlossen, als er die Wohnung in der Nacht verlassen hat. Der Beschuldigte stell- te jedoch in Abrede, der Privatklägerin 1 den Hausschlüssel weggenommen zu haben, so dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte. Der Privatkläger 2 antwortete auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass seine Mutter, seine Schwester und er nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen kön- nen, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien, bis er wieder nach Hause ge- kommen sei. Die Mutter habe nicht gewollt, dass der Vater die Wohnung ver- schliesse (Urk. HD 12/3 S. 3 /4).

- 45 - Die Privatklägerin 3 erklärte, der Vater habe sie, die Mutter und den Bruder auch schon in der Wohnung eingeschlossen und den Schlüssel versteckt, das sei mehrmals passiert (Urk. HD12/4 S. 5). Die Schilderung der Privatklägerin 1 ist konstant und widerspruchslos. Sie lässt sich zudem mit dem erstellten vorausgehenden gewalttätigen Vorgehen des Be- schuldigten in Einklang bringen. Die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 stützen die Aussagen der Privatklägerin 1. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 ihn gebeten habe, die Türe von aussen zu schliessen, ist vor dem Hintergrund der erfolgten Drohung und Gewaltausübung eine höchst unge- wöhnliche Reaktion. Es ist daher auf die stimmige und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 abzustellen. Der Sachverhalt ist erstellt.

d) Anklageziffer 1./6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieser Anklageziffer relevanten Aussa- gen der Privatklägerin 1 sowie der Vaters und der Mutter des Beschuldigten, der Schwägerin der Privatklägerin 1 und des Bruders der Privatklägerin 1 korrekt dar- gelegt, darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 95 S. 75 ff.). Mit der Vorinstanz ist die Darstellung der Privatklägerin 1 betreffend diesen An- klagepunkt als nachvollziehbar und realistisch zu beurteilen. Ihre Aussagen stim- men mit denjenigen des Vaters des Beschuldigten insoweit überein, als dieser bestätigte, dass er im Tatzeitpunkt anwesend war und dass ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten stattfand. Er habe sich mit seinem Sohn am Telefon unterhalten und gewollt, dass sich die beiden versöhn- ten. Er habe dann das Telefon an die Privatklägerin 1 übergeben und sie habe im Korridor telefoniert. Dagegen sagte er abweichend von der Darstellung der Privat- klägerin 1 aus, sie habe nichts von einer Drohung gesagt, und er habe auch keine solche gehört. Die bei ihm erkennbare Tendenz, seinen Sohn nicht zu belasten, wurde bereits vorstehend aufgezeigt. Dass er keine Drohung wahrnahm, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin 1. Seine Aussagen vermögen die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen.

- 46 - Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1 ferner durch die Aussage ih- res Bruders, der erklärte, er habe an einem Mittag, als der Vater des Beschuldig- ten bei ihnen gewesen sei, das Telefon abgenommen. Der Beschuldigte habe an- gerufen und habe die Privatklägerin 1 sprechen wollen. Als er diesem gesagt ha- be, dass die Privatklägerin 1 nicht da sei, sei der Beschuldigte ausgerastet und habe gesagt, "Ich werde es euch noch zeigen. Mazedonien könnt ihr vergessen". Dass M._____ den Beschuldigten nicht unnötig belastet, ergibt sich daraus, dass er erklärte, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht ernst genommen, dieser sei zu diesem Zeitpunkt wütend gewesen. Die ganzen Umstände, dass die Privatklägerin 1 für den Beschuldigten in dieser Zeit nicht erreichbar war, der Vater des Beschuldigten aus diesem Grunde in die Schweiz reiste, um Nachschau zu halten und zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu vermitteln, stützen zusammen mit den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner akzentuier- ten Persönlichkeitszüge in einen Zustand der inneren Unruhe und Erregtheit gera- te, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten laufe, und es zu aggressiven Ausbrüchen kommen könne (Urk. HD 20/6 S. 45), die Aussagen der Privatklägerin 1. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist der Anklagesach- verhalt erstellt.

e) Anklageziffer 1./7. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen 2007 und Januar 2011 der Privatklägerin 1 mehrfach gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen, und sie werde diese nie mehr sehen, wenn sie ihren Eltern erzähle, was passiert sei. Bezüglich dieser Anklageziffer kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 84 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 128 S. 30) spricht so- dann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin 1, dass sie die Kinder trotz der Drohungen des Beschuldigten nach Mazedonien in die Ferien gehen liess, gab sie doch (auf die Frage, welchen Eindruck die Worte des Beschuldigten auf

- 47 - sie gehabt hätten) spontan und nachvollziehbar an, sie habe jedes Mal, wenn die Kinder bei den Schwiegereltern in Mazedonien gewesen seien, angerufen und ge- fragt, ob alles gut sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Sachverhalt ist somit aufgrund der ko- härenten Aussagen der Privatklägerin 1, welche in nachvollziehbarem Kontext mit den vorausgehenden Gewalttätigkeiten stehen, erstellt.

f) Anklageziffer 1./11. Bezüglich dieses Anklagesachverhaltes hat die Privatklägerin 1 in der polizeili- chen Befragung ausgeführt, der Beschuldigte schlage die Kinder mit der offenen Hand und mit dem Schuhlöffel. Letzteres verursache extreme Schmerzen, die be- troffenen Stellen würden ganz stark brennen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD. 11/1 S. 10). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 sagte sie aus, der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschlagen (Urk. HD 11/2 S. 26). Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt. Im Oktober habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Urk. HD 11/2 S. 29). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft. Sie schildert eindrücklich den brennenden Schmerz, welchen ein Schlag mit dem Schuhlöffel bewirkt. Ihre Aus- sagen werden gestützt durch die Aussagen der Kinder. Diese sagten beide aus, der Vater habe sie mit dem Schuhlöffel geschlagen. Der Privatkläger 2 gab an, er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschla- gen habe (Urk. HD 12/3 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte ebenfalls, dass der Vater sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, was am meisten Schmerzen verursacht habe (Urk. HD 12/4 S. 4). Diesen klaren Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen stehen die diffusen und nicht glaubhaften Erklärungen des Beschuldigten gegenüber, der zwar einräumte, er habe den Schuhlöffel in die Hand genommen aber nur aus

- 48 - Spass und um zu spielen "ich hau dir nun eins". Es bestehen somit keine un- überwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Sachdarstellung der Privatklägerschaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1./11. ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend Anklageziffer 1./2. ist zutref- fend, ihren Erwägungen ist nichts beizufügen (Urk. 95 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V mit Art. 180 Abs. 2 lit.a StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a. erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. In beiden Anklagepunkten ist der Sachverhalt jedoch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Messer von ca. 33 cm bzw. 28.5 cm Länge in der rechten Hand mit der Messerspitze gegen die Privatklägerin 1 gerichtet auf diese zuging, sie gleichzeitig mit der linken Hand am Hals packte und zu ihr sagte, er werde sie umbringen. Dieser Sachverhalt erfüllt zweifelsohne betreffend beide Anklagepunkte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. Der Beschuldigte ist in diesem Sinne der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. Der Anklagesachverhalt 1./5b. wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün- dung als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt, der Schuldspruch ist zu bestätigen (Urk. 95 S. 74 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./6. ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, es bedarf keiner Ergänzungen (Urk. 95 S. 83; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./7. kann eben- falls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 85 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten

- 49 - Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes 1./11. durch die Staatsan- waltschaft als Tätlichkeiten ist zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Allgemeines 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In Fällen, in denen der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht deren Dauer angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer solchen Gesamtstrafe ist, ausgehend vom vollendet begangenen Delikt, unter Einbezug aller verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der an- deren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (BGE 136 IV 55; Bundesgerichtsurteile 6B_218/2010 E. 2.1, 6B_611/2010, 6B_323/2010, 6B_524/2010, 6B_475/2011 sowie 6B_496/2011).

- 50 - 1.2. Vorliegend hat der Beschuldigte mehrere Straftaten begangen. Infolge Frei- spruches von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens ist die schwerste Tat die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, für welche je- doch die gleiche Strafandrohung gilt wie bei der Gefährdung des Lebens (Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Es bleibt daher beim von der Vor- instanz ermittelten Strafrahmen. 1.3. Die vom Beschuldigten begangenen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 2 lit. a und b StGB sind als blosse Übertretungen zwingend mit einer (separaten) Busse von insgesamt bis zu Fr. 10'000.-- zu bestrafen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die mehrfache Tatbegehung ist auch bei der Festlegung der Busse straferhöhend zu berücksichtigen. 1.4. Das psychiatrische Gutachten vom 4. November 2011 (HD 20/6) kam nach- vollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Ver- minderung der Schuldfähigkeit besteht. 1.5. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass infolge Vorliegens des Strafmilde- rungsgrundes des Versuches bei einem Teil der Nötigungshandlungen (entgegen der Auffassung der Vorinstanz; Urk. HD 95 S. 113) zum vornherein keine Unter- schreitung des Strafrahmens resultieren kann, da sich die untere Grenze des Strafrahmens ebenfalls nach dem schwersten Delikt richtet und bei diesem kein Versuch oder ein anderer Strafmilderungsgrund vorliegt. 1.6. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und liegen nicht vor.

2. Strafzumessung in concreto 2.1. Freiheitsberaubung Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 mit den Kindern während rund vier Stunden in der Nacht in der ehelichen Wohnung eingeschlossen. Die Freiheitsbe- raubung dauerte mehrere Stunden, jedoch ist zu seinen Gunsten davon auszuge- hen, dass die Privatklägerin 1 und die Kinder sich zu dieser Zeit ohnehin schlafen

- 51 - legten und er sie nicht von wichtigen Verrichtungen ausser Hause abhielt. Auch waren sie in ihrer vertrauten Umgebung der ehelichen Wohnung festgehalten. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. In subjektiver Hinsicht liegt direktvorsätzliches Verhalten vor. Es ist von einem niedrigen Motiv auszugehen, konnte es dem Beschuldigten doch einzig darum gehen, zu verhindern, dass die Privatklägerin 1 Drittpersonen über seinen voran- gehenden gewalttätigen Übergriff und seine Drohungen in Kenntnis setzen konn- te. Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Innerhalb des weiten Straf- rahmens von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe im Bereich von 30 Tagen verschuldensangemessen. 2.2. Drohungen Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 massiv bedroht, indem er dreimal ein Messer zum Einsatz brachte und gegen diese richtete. Zudem hat er sie zweimal gleichzeitig am Hals gepackt. Bei allen Vorfällten stiess er schwerste Drohungen mit dem Tod aus. Erheblich zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er die Über- griffe in Anwesenheit der Kinder beging. Diese fürchteten sich vor dem Beschul- digten und hatten Angst um das Leben ihrer Mutter. Nicht nur die Privatklägerin 1 sondern auch die Kinder erlitten grosse Ängste und wurden traumatisiert. Er hat das Vertrauen der Kinder in ihren Vater als wichtige Bezugsperson zerstört und schuf ein Klima der Angst und Verunsicherung. Das Verschulden wiegt in objekti- ver Hinsicht schwer. Auch in subjektiver Hinsicht ist das Verschulden als erheblich einzustufen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Grund, weil ihm die Fragen der Privatklägerin 1 mit Bezug auf die Finanzen oder seinen Auf- enthalt lästig waren. Nur leicht relativiert wird sein Verschulden dadurch, dass er aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Familie erheblich unter Druck stand.

- 52 - Betreffend die Drohungen ist das Verschulden insgesamt als mittelschwer zu ge- wichten, und erscheint bei einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe eine Strafe im Bereich von 16 Monaten verschuldensangemessen. 2.3. Nötigungen Die Nötigungshandlungen bestanden darin, dass der Beschuldigten nach dem Übergriff im Mai 2009 in Mazedonien, bei welchem er mit dem Messer auf die Pri- vatklägerin 1 losging und ihr drohte, er bringe sie um, nochmals mit dem Tod drohte für den Fall, dass sie ihrer Familie von den vorangehenden Drohungen er- zählen würde (Anklageziffer 1.2.). Diese Nötigungshandlung erfolgte unmittelbar nach der Drohung mit dem Messer. Es kommt ihr verschuldensmässig kein ent- scheidendes selbständiges Gewicht zu. Im Gegensatz dazu fällt die Androhung, er werde der Privatklägerin 1 die beiden Kinder wegnehmen, wenn sie ihren El- tern erzähle, was passiert sei (Anklageziffer 1./7.), schwer ins Gewicht. Die ohne- hin durch die Drohungen unter Einsatz eines Messers und das Packen am Hals traumatisierte Privatklägerin 1 wurde noch zusätzlich traumatisiert, indem sie fürchten musste, die Kinder zu verlieren. Dieses Vorgehen zeugt von grosser Be- harrlichkeit im Hinblick auf eine systematische Verunsicherung der Privatklägerin

1. Die Tatsache, dass es diesbezüglich bei versuchter Nötigung blieb, weil die Privatklägerin sich trotzdem an ihre Eltern wandte, schlägt unter diesen Umstän- den nicht zugunsten des Beschuldigten zu Buche. Betreffend die Nötigungen liegt ein insgesamt nicht mehr leichtes Verschulden vor und erscheint eine Strafe im Bereich von 60 Tagen angemessen. 2.4. Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten der Tatkomponente angemessen. 2.5. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 95 S. 121 f.) festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 1977 in …, Mazedonien,

- 53 - geboren wurde und in … mit beiden Elternteilen sowie zwei Schwestern auf- wuchs. Der Beschuldigte absolvierte die Grundschule in … und besuchte an- schliessend während 4 Jahren die Polizeischule in Skopje, welche eine Mittel- schulbildung beinhaltete und im Internat stattfand. Nach Abschluss der Polizei- schule arbeitete der Beschuldigte während zwei Jahren in verschiedenen Abtei- lungen bei der Polizei. Am tt. Juni 1999 heiratete er die Privatklägerin 1 standes- amtlich in … und folgte ihr im Jahr 2000 in die Schweiz, wo er an der …-Strasse … in O._____ zusammen mit der Privatklägerin 1 und dem im Jahre 2000 gebo- renen Privatkläger 2 sowie der im Jahre 2002 geborenen Privatklägerin 3 bis zu seiner Verhaftung lebte. Der Beschuldigte hat seit seiner Einreise in die Schweiz von 2000 bis 2002 bei der Entsorgungsfirma P._____ in Q._____ als Lagerist, von 2003 bis 2007 bei der R._____ als Paketbote und von 2007 bis 2010 bei der S._____ (S'._____) in T._____ als Paketbote gearbeitet. Im Jahre 2005 gründete er zudem seine eigene Transportfirma U._____ GmbH, welche jedoch 2007 Kon- kurs ging. Im Zeitpunkt der Verhaftung hatte der Beschuldigte Schulden von über Fr. 240'000.-- und es wurden mehrere Betreibungen gegen ihn angehoben. Die Privatkläger haben den Kontakt zum Beschuldigten seit seiner Verhaftung abge- brochen. Die Ehe zur Privatklägerin 1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 18. November 2011 rechtskräftig geschieden. Anlässlich der ersten Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er am 13. März 2013 aus der Haft entlassen worden und inzwischen wieder vollzeitlich berufstätig sei. Er sei Chauffeur bei einer Metzgerei, wo er monatlich Fr. 3'400.-- verdiene (Prot. II S. 14 ff.). Da der Beschuldigte an der heutigen (zweiten) Berufungsver- handlung nicht teilnahm und er sich auch im Anschluss an die Berufungsverhand- lung nicht mehr meldete, ist seine aktuelle persönliche Situation unbekannt. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten leicht strafmindernd zugutegehalten, dass er sich konstant um Arbeit bemüht habe und aufgrund der prekären finanziellen Situation der Familie eine gewisse Drucksituation bestand, welche denn auch immer Anlass zu Streit gegeben habe und zu den Übergriffen geführt habe (Urk. 95 S. 122). Diese (wohlwollende) Beurteilung kann übernommen werden.

- 54 - Im Strafregisterauszug des Beschuldigten scheint mittlerweile noch eine Vorstrafe auf (Urk. 198). Dieser wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 25. März 2009 wegen Veruntreuung mit einer bedingten Geldstra- fe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig. Sie ist des- halb zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte mit Bezug auf diese Vorstrafe in der Probezeit delinquiert hat, bloss leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist das seit seiner Entlassung aus der Haft (am

7. März 2013) bis heute andauernde Wohlverhalten des Beschuldigten (vgl. Bun- desgerichtsurteil 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012, E. 1.3.). 2.6. Fazit Da die strafmindernden Faktoren insgesamt etwas höher ins Gewicht fallen als die straferhöhenden, ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Frei- heitsstrafe von 17 Monaten angemessen. An diese Strafe sind 731 Tage erstan- dener Haft vom 7. März 2011 bis 7. März 2013 anzurechnen (Urk. 89). Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass mangels Gleichartigkeit der Strafen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

25. März 2009 auszufällen ist. 2.7. Busse für die Tätlichkeiten Für die beiden Schläge mit dem Plastikschuhlöffel (Anklageziffer 1.11.) erscheint unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Situation des Beschuldigten eine Busse von Fr. 100.-- angemessen. VI. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem ist von einer günstigen Prognose auszugehen: Der Beschuldigte weist lediglich eine Vorstrafe auf, wel-

- 55 - che nicht einschlägig ist. Der Gutachter führte sodann hinsichtlich der Legal- und Gefährlichkeitsprognose (u.a.) aus, es sei anzunehmen, dass die beschriebenen akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten (Rigidität, stereotype Denkmuster und Verhaltensstereotypien, Neigung zu aggressiven Impulsen) be- stehen bleiben würden. Sofern sich das aggressive Verhaltensmuster beim Be- schuldigten eingeschliffen habe, bestehe die Gefahr einer Wiederholung bei Le- bensumständen, die ihn aus seinem starren Gleichgewicht bringen würden. Damit könnte nicht von vornherein von einer problemlosen unbedenklichen Legalprog- nose ausgegangen werden, auch wenn keine klinischen Gründe zu erkennen sei- en für eine erhöhte Gefährlichkeit von der Art, wie sie z.B. bei paranoiden Persön- lichkeiten oder bei zwanghaft-lustbetonten Aggressionshandlungen zu beobach- ten sei (Urk. HD 20/6 S. 45 f.). Straftaten von ähnlicher oder gleicher Art wie die bisherigen seien zu erwarten bzw. nicht auszuschliessen. Sie seien allerdings nicht mit Sicherheit zu erwarten, aber möglich (a.a.O. 47). Der Gutachter formu- liert damit im Ergebnis eine letztlich höchst ungewisse Rückfallgefahr, womit zu Gunsten des Beschuldigten von einer Gutprognose auszugehen ist (vgl. Trech- sel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 42 N 8 m.V.a. BGE 134 IV 82 Erw. 4.2). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Obwohl die Strafe durch Haft erstanden ist, ist dennoch eine Probezeit anzuset- zen. Dies wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, zumal ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug er- scheint, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371 Abs. 3 bis StGB). Die Probezeit ist angesichts des Umstandes, dass die Vorstrafe nicht einschlägig ist und der Beschuldigte durch die lange Haftdauer genügend beeindruckt ist, auf 2 Jahre festzulegen. Die ausgefällte Busse ist unbedingt zu vollziehen, da das Gesetz den bedingten Vollzug einer Busse nicht vorsieht (Art. 105 Abs. 1 StGB).

- 56 - VII. Widerruf Die heute zu beurteilenden Taten fallen alle in die Probezeit von drei Jahren der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Die Vor- instanz hat diese Strafe nicht widerrufen und den Beschuldigten verwarnt. Da inzwischen seit Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen sind, kann kein Wi- derruf (Art. 46 Abs. 5 StGB) und entsprechend auch keine Verwarnung mehr er- folgen (Art. 46 Abs. 5 StGB). VIII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 3 sind als Kinder der Privatklägerin 1 Angehörige des Opfers (Art. 116 StPO). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatkläger- schaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und steht das gleiche Recht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschul- digten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Ge- stützt auf Art. 122 StPO sind die Privatklägerin 1 als geschädigte Person wie auch der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 als Angehörige des Opfers berechtigt, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 128 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Grundsätzliche Feststellung Schadenersatzpflicht Alle drei Privatkläger beantragten die grundsätzliche Feststellung der Schadener- satzpflicht des Beschuldigten. Bezüglich der Anklagepunkte, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, ist diesen Anträgen stattzugeben. Es ist daher festzustellen,

- 57 - dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privatkläger 2 und der Privatklä- gerin 3 aus diesen angeklagten Ereignissen betreffend die Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitatives und bezüglich der weiteren Anklageziffern sind die Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuung Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung und de- ren Bemessung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 95 S. 130; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin 1 beantragte die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.--, der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 je einer solchen von Fr. 1'000.--. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- und den Privatklägern 2 und 3 je von Fr. 750.-- zu bezahlen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt bezüglich der Drohungen mittelschwer. Er hat die Privatklägerin 1 massiv und mehrmals über den Zeitraum von mehreren Jahren bedroht. Dass die Todesdrohungen unter Einsatz eines Messers und das Packen am Hals eine schwere Verletzung der psychischen Integrität der Privat- klägerin 1 darstellen, steht ausser Frage. Die Privatklägerin 1 hat ferner glaubhaft ausgeführt, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und de- pressiver Symptomatik in psychiatrischer Behandlung steht und sich in teilstatio- näre Behandlung in einer Klinik begeben musste (Urk. 63 und Urk 67 S. 6). Der Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der bei der Privatklä- gerin 1 eingetretenen psychischen Beeinträchtigung ist dargelegt. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- trägt dem Grad des Verschuldens und der Auswirkung der Taten auf die psychische Integrität der Pri- vatklägerin 1 angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Berechnung des mittleren Verfalles betreffend die Verzinsung ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Deliktszeitraum sich vom 1. Januar 2007 bis 1. Januar

- 58 - 2011 erstreckt, somit der 1. Januar 2009 das Datum des mittleren Verfalles dar- stellt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abzuweisen. Der Privatkläger 2 und die Privatklägerin 3 waren bei den Übergriffen des Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 anwesend und fürchteten um das Le- ben ihrer Mutter. Sie hatten und haben heute noch Angst vor ihrem Vater, ihr Vertrauen in ihn als eine ihrer wichtigsten Bezugspersonen wurde aufgrund sei- nes Verhaltens in den Grundfesten erschüttert. Gestützt auf den Bericht der Fachstelle V._____ vom 14. März 2012 ist erstellt, dass die Kinder eine post- traumatische Belastungsstörung entwickelten und psychotherapeutische Be- handlung benötigen (Urk. 64/4). Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtu- ungssumme von je Fr. 750.-- trägt diesen Umständen in angemessener Weise Rechnung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der mittlere Zinsenlauf auf den 1. Juli 2009 errechnet (Urk. 95 S. 131). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 2 und 3 eine Genug- tuung von je Fr. 750.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Schwangerschaftsabbruches (Anklageziffer 1./1.), der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3, 1./4. und 1./5a) sowie der Drohung (Anklageziffer1./8.) freigesprochen. Betreffend die Vor- würfe der Tätlichkeiten (Anklageziffern 1./9.,1./10., 1.12a und 1.12b) wird das Ver- fahren eingestellt. In den übrigen Punkten wird er anklagegemäss schuldig ge- sprochen. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli-

- 59 - chen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO), vorbe- halten bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang der Hälfte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffern 1./3. und 1./5a durch, in den übrigen Anklagepunkten erfolgt eine Bestätigung des Schuldspruches (mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend weitere Vorwürfe der Tätlichkeiten, welche jedoch bei der Kostenauflage nicht ins Gewicht fallen). Die Kosten beider Berufungsverfahren sind zu 2/3 dem Beschuldigten auf- zuerlegen und zu 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dabei sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für die ausgefallene erste Berufungsverhandlung vom 10. September 2013 (entspre- chend Fr. 3'000.–; vgl. nachstehend Ziff. X.2.2.) unabhängig vom Verfahrensaus- gang vom Staat zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Bezüglich der weiteren Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt das Rückforderungsrecht im Umfang von 2/3 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sind für das ganze Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Pri- vatklägerschaft obsiegt betreffend ihre Zivilansprüche und betreffend Genugtuung dem Grundsatze nach, lediglich die Genugtuungsbeträge, deren Festlegung einen Ermessensentscheid darstellt, fallen tiefer aus als beantragt. Unter diesen Um- ständen bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Um- fang vorbehalten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO). Da die Kosten für die Verbeiständung der Privatklägerschaft im zweiten Beru- fungsverfahren im Zusammenhang mit der Einholung der vom Beschuldigten be- antragten Glaubwürdigkeitsgutachten angefallen sind und diese als Grundlage von Schuldsprüchen dienen, bleibt auch bezüglich der Kosten der unentgeltlichen

- 60 - Verbeiständung der Privatklägerschaft für das zweite Berufungsverfahren die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Umfang vorbehalten. X. Festsetzung der Honorare

1. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft Die Honorare der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der drei Privatkläger wur- den ins vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 12) aufgenommen und wurden nicht angefochten. Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispo- sitiv-Ziffer 12) zu bestätigen. Für das erste Berufungsverfahren reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 4. September 2013 ihre Honorarnote ein (Urk. 117/1-2). Das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'090.15 (inklusive Mehr- wertsteuer) erweist sich ohne weiteres als angemessen. Für das zweite Beru- fungsverfahren hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Honorarnote vom 22. September 2016 ein Honorar von Fr. 6'461.50 (inkl. Mehr- wertsteuer) geltend gemacht (Urk. 196). Dieses erscheint ebenfalls als angemes- sen, ist allerdings – nachdem die Berufungsverhandlung zwei Stunden weniger lange gedauert hat, als von der Rechtbeiständin prognostiziert (vgl. Urk. 126 und Prot. II S. 26) – entsprechend zu kürzen auf (gerundet) Fr. 6'000.– (inkl. Mehr- wertsteuer). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 hat für das Beru- fungsverfahren mit Eingabe vom 5. September 2013 einen Stundenaufwand von 7.16 Stunden geltend gemacht (Urk. 119/1-2). Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und unter Hinzurechnung von 8% Mehrwertsteuer resultiert ein Honorar von Fr. 1'546.55, welches angemessen erscheint. Für das zweite Berufungsver- fahren hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 mit Hono- rarnote vom 22. September 2016 ein Honorar von Fr. 2'414.– (inkl. Mehrwert- steuer) geltend gemacht (Urk. 195), welches angemessen erscheint.

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2. Amtliche Verteidigung 2.1. Honorar für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 hat die Vorinstanz der amtlichen Verteidige- rin in Kürzung ihrer Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 52'906.70 inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen (Urk. 111/3). Dagegen hat die amtliche Verteidige- rin Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde ins Berufungsverfahren über- wiesen. Über die Festlegung des Honorars für das Vorverfahren und das vor- instanzliche Verfahren wurde im ersten Berufungsverfahren entschieden. Der amtlichen Verteidigerin wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2013 für das Vorverfah- ren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 54'219.-- zu- gesprochen (Dispositiv-Ziffer 12). Das Urteil wurde bezüglich der Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigerin vor Bundesgericht nicht angefochten (Urk. 135/2 S. 2). Da das Urteil vom 9. Dezember 2013 jedoch vom Bundesge- richt vollumfänglich aufgehoben wurde, ist das Honorar der amtlichen Verteidi- gung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren unter Hin- weis auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2013 (Urk. 129 S. 58 ff.) auf Fr. 54'219.-- festzu- legen. 2.2. Honorar für die Berufungsverfahren Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 wurde das Honorar für die amtliche Verteidigung für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 21'000.-- festgelegt. Die Festlegung die- ses Honorars wurde vor Bundesgericht nicht angefochten (Urk. 132/2 S-.2). Infol- ge vollständiger Aufhebung des Urteils durch das Bundesgericht ist das Honorar für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 21'000.-- festzulegen unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil vom 9. Dezember 2013 (Urk. 129 S. 65). Für das zweite Berufungsverfahren machte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ein Honorar von Fr. 3'313.10 geltend (Urk. 169/3), was ange- messen erscheint. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wurde mit Verfügung vom

5. Dezember 2015 als neuer amtlicher Verteidiger bestellt. Mit Honorarnote vom

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26. September 2016 stellt er einen Zeitaufwand von 580 Minuten und Barausla- gen von Fr. 1'023.50 (exkl. Berufungsverhandlung) in Rechnung (Urk. 202), was angemessen erscheint. Zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung (3 Stunden inkl. Weg) resultiert ein Honorar für den amtlichen Verteidiger von (ge- rundet) Fr. 4'200.--. XI. Genugtuung für Überhaft Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (vgl. Art. 431 StPO). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als an- gemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Unter- suchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Der Beschuldigte ist heute mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu bestrafen. Er war während 731 Tage inhaftiert und hat demnach rund 7 Monate Überhaft erlitten. In Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ihm für die erlittene mehrmonatige Überhaft im Durchschnitt eine Genugtuung von Fr. 100.-- pro Tag, und demnach von insgesamt Fr. 21'000.-- zuzusprechen (Art. 431 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist:

- 63 - "1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, 1. Abteilung, vom

30. August 2012, bezüglich Dispositivziffer 1 (Teilfreisprüche) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. Au- gust 2012 betreffend Beschlagnahmungen (Fleischmesser, Dolch und Schuhlöffel) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Das Verfahren wird betreffend die Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. ein- gestellt.

4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfoa)lgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffern 1./3. und 1./5a) nicht schuldig und wird dies- bezüglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (An- klageziffer 1./5b.) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1./2.,1./3.,1./5a. und 1./6.) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./2.) − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./7.) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB (Anklageziffer 1./11.)

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3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, die durch 731 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privat- kläger 2 und der Privatklägerin 3 aus den Ereignissen gemäss den Anklage- ziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich scha- denersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitativs und bezüglich der weite- ren Anklageziffern werden die Schadenersatzforderungen der Privatklä- ger 1-3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtu- ung von je Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.

9. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vor- verfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Ge- richtkasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Hälfte.

10. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen sowie Baraus- lagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten wie folgt entschädigt:

- 65 - Honorar: Fr. 45'525.90 Barauslagen Fr. 4'676.90 MWSt 8% Fr. 4'016.20 Total: Fr. 54'219.– Bereits getätigte Akontozahlungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 (Fr. 25'500.--) und der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf vom 18. September 2012 (Fr. 13'340.60) im Gesamtbetrage von Fr. 38'840.60 sind davon in Abzug zu bringen.

11. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren beträgt: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 1'090.15 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 Fr. 1'546.55 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3

12. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten bet ragen: Fr. 24'994.20 Glaubwürdigkeitsgutachten betr. PK 2 Fr. 21'898.00 Glaubwürdigkeitsgutachten betr. PK 3 Fr. 3'313.10 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung (RA Dr. X._____) Fr. 6'000.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 Fr. 2'414.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3

13. Die Kosten des erst en Berufungsverfahrens und die Kosten für die zwei Glaubwürdigkeitsgut achten werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das erste Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von Fr. 12'000.–.

14. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger 1-3 für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das erste Berufungsver- fahren werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Umfang.

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15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatkläger 1-3 für das zweite Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

16. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 21'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 209) − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 209) − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 209) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

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18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. November 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Höfliger

- 68 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.