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SB140491

Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2015-02-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

20. Juni 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gespro- chen und mit einer unbedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft; eine früher

- 4 - bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklagesachverhalt Absatz 2 wurde der Beschuldigte freige- sprochen (Urk. 54 S. 39 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juni 2014 innert gesetzlicher Frist – sinngemäss, da fälschlicherweise als Berufungserklärung deklariert – Be- rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 47). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil der Vorinstanz am

13. Oktober 2014 zugestellt worden war (Urk. 53), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56). Die Anklage- behörde hat mit Eingabe vom 12. November 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 60; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 56 und 60; Prot. II S. 6).

E. 1.1 Im ersten Absatz der Anklageschrift wird unter dem Titel "mehrfache Beschimpfung" durch die Anklagebehörde ausgeführt, es sei am 29. September 2013, kurz nach 15'30 Uhr, im Postauto von B._____ nach C._____ zwischen

- 5 - dem Beschuldigten und dem Privatkläger D._____ "zu einer verbalen Auseinan- dersetzung" gekommen. Am Bahnhof C._____ angekommen, hätten die Privat- kläger, nachdem sich der Privatkläger D._____ zunächst mit der Privatklägerin E._____ getroffen habe, "SMS mit beleidigendem Inhalt vom Beschuldigten, wel- che an D._____ geschickt worden waren, gelesen" (Urk. 28 S. 2).

E. 1.2 Diese Formulierung genügt den prozessrechtlichen Anforderungen an die Umschreibung einer strafbaren Handlung nicht (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen und 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3.): Weder wird genau bezeichnet, welche Textnachrichten inkriminiert werden, worin die Ehren- rührigkeit des Inhalts liegen soll, noch welches die Folgen der Tatausführung sein sollen. Das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung in Anklageschrift Absatz 1 ist demnach ohne Weiteres einzustellen (Art. 329 Abs. 4 f. StPO). Daran ändert nichts, dass der Inhalt der Textnachrichten gemäss Urk. 6 und Urk. 7 (so die Anklage sich darauf beziehen würde) fraglos tatbeständ- lichen Charakter aufweist.

E. 2 Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 56; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 60). Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren somit einzig nicht angefochten − der vorinstanzliche Freispruch betreffend einen Anklagevorwurf der Drohung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.), − die vorinstanzliche Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatkläger (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt

E. 2.1 Zur Tatkomponente der Drohung hat die Vorinstanz erwogen, bei der An- drohung des Gebrauchs einer Waffe handle es sich um eine schwere Drohung, allerdings sei diese wenig konkret geblieben und aus einer emotional aufgelade- nen Situation heraus erfolgt, weshalb das objektive Verschulden noch leicht wiege (Urk. 54 S. 31). Dies ist zutreffend: Allerdings ist es sehr bedenklich, wenn sich ein Vater gegenüber seinen eigenen Kindern ohne nachvollziehbaren, ernsthaften Grund dermassen verbal vergisst und seine Äusserung durch entsprechende Handlungen – Begeben zum Fahrzeug und anschliessendes Durchsuchen – zusätzlich unterstreicht.

- 12 - Mit der Vorinstanz drohte der Beschuldigte den Privatklägern aus nichtigem An- lass und er war tatzeitaktuell nicht in seiner Schuldfähigkeit reduziert. Wenn die Vorinstanz ihm lediglich Eventualvorsatz anlastet, ist dies eigentlich milde: Zu sei- nen Gunsten davon ausgehend, dass er seine Drohung nicht wirklich in die Tat umsetzen wollte, konnte die Äusserung des Beschuldigten keinen anderen Zweck haben, als die Privatkläger zu erschrecken, was direkten Vorsatz indiziert. Dass es gegenüber dem Privatkläger beim Versuch geblieben ist, wirkt sich nur ganz leicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat alles getan, was nötig war, um auch den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen; mithin handelt es sich um einen vollendeten Versuch. Dennoch ist das Verschulden mit der Vorinstanz insgesamt noch als leicht einzu- stufen und die bis hierher bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 70 Ta- gessätzen Geldstrafe zu übernehmen, selbst wenn diese als noch milde er- scheint.

E. 2.2 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin als Hure und Hurentochter tituliert sowie angespuckt, was von einer massiven Geringschätzung ihrer Würde als unbescholtene Person zeugt und sie entsprechend hart tangiert hat. Der Wegfall des Tatvorwurfs gemäss Anklagesachverhalt Absatz 1 ändert nichts daran, dass die Einsatzstrafe in Abgeltung der – verbleibenden – mehrfachen Beschimpfung zu erhöhen ist, zumal die Vorinstanz dies nur "minim" getan hat (Urk. 54 S. 32).

E. 2.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass das Scheidungsverfahren nach wie vor pendent ist. Zu seiner beruflichen Situation führte der Beschuldigte aus, in einem Arbeitsverhältnis mit einer Unternehmung in G._____ als Flachdachisolateur zu stehen. Sein Lohn betrage noch immer Fr. 4'200.–, wobei ihm lediglich Fr. 2'200.– ausbezahlt würden, da der Rest mittels Lohnpfändung zur Begleichung der offenen Schulden verwendet würde (Urk. 73 S. 3 f.; vgl. Urk. 66).

- 13 - Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine ge- steigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mangels Geständ- nis, Einsicht oder gar Reue liegt auch kein positives Nachtatverhalten vor. Die di- versen, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen sowie das Delinquieren wäh- rend laufender Untersuchung und Probezeit müssen sich merklich straferhöhend auswirken (Urk. 55 und Urk. 71). Hier ist zu ergänzen, dass die Vorinstanz bei ih- rer Beurteilung auf einen nicht aktuellen Strafregisterauszug abgestellt hat (Urk. 27/2; Urk. 54 S. 33 ff.). Zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Ur- teils waren bereits zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen aktenkundig (Urk. 55 und Urk. 71). Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte überdies Ende September 2013 und somit während des laufenden Verfahrens, welches zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom November 2013 führte, was ebenfalls straferhöhend wirkt. Wenn die Vorinstanz – dem Antrag der Anklagebehörde folgend, Urk. 28 S. 4 – insgesamt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bemessen hat, ist dies mit Si- cherheit nicht überrissen, um nicht zu sagen ausgesprochen milde, und damit zu bestätigen, selbst wenn im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid eine Be- schimpfung wegfällt (Absatz 1 des Anklagesachverhalts) und sich der Beschuldig- te bezüglich dem Privatkläger lediglich der versuchten Drohung strafbar gemacht hat. Aus prozessualen Gründen kann die Sanktionshöhe gegen den einzig appel- lierenden Beschuldigten ohnehin nicht erhöht werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu bestätigen ist die Busse von Fr. 500.– zur Abgeltung der mehrfachen Tätlichkeit und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse (Urk. 54 S. 34 f.). Wenn die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– bemass, erscheint dies den doch prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nicht ange- messen, zumal der Beschuldigte zurzeit überhaupt nicht arbeitet (Urk. 73 S. 4). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Ein- künfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a). Das Nettoprinzip ver-

- 14 - langt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechts- missbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2). Der Be- schuldigte erzielt aktuell ein Einkommen von Fr. 2'200.– und lebt damit nahe am Existenzminimum, welches gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bei der Festlegung des Tagessatzes mit zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hielt dazu fest, der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben wür- den, sei in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar sei und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheine. Als Richtwert lasse sich festhalten, dass eine Herab- setzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten sei (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Ein Tagessatz von Fr. 30.– erscheint somit als angebracht. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Delikte wie erwogen im Sep- tember 2013 (Urk. 28) und damit vor Ausfällung der Strafbefehle der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug vom 11. November 2013 und 31. März 2014 (Urk. 55 und Urk. 71). Die heute auszufällende Sanktion hat daher als Zusatzstrafe zu die- sen Entscheiden zu ergehen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 57 ff.). Entspre- chendes hat die Vorinstanz unterlassen, da sie davon offensichtlich keine Kennt- nis hatte.

E. 2.4 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen auf die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 2.5 Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 16 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 11. November 2013 und vom 31. März 2014 zu bestrafen. Seitens der Verteidigung wird zwar geltend gemacht, die gesamte Auseinander- setzung müsste von Retorsion erfasst sein (Prot. II S. 15 und Urk. 74 S. 7). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, denn die ursprüngliche Aggression ging gemäss erstelltem Sachverhalt vom Beschuldigten selber aus

- 15 - und er wurde in keiner Art und Weise provoziert. Demgemäss ist der Beschuldigte nicht von Strafe zu befreien (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB).

E. 3 Der Beschuldigte hat in den letzten zehn Jahren regelmässig und renitent immer wieder aufs Neue delinquiert. Zwischenzeitliche Verurteilungen haben ihn offensichtlich genauso wenig beeindruckt wie laufende Untersuchungen und Probezeiten bedingter Strafen (Urk. 55 und Urk. 71). Daher ist dem uneinsichtigen Beschuldigten heute mit der Vorinstanz eine schlechte Legalprognose zu stellen und es ist ihm die erneute Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu verweigern (Art. 42 Abs. 1 StGB).

E. 4

E. 5 ...

E. 6

E. 7 Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen.

E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Kosten für das Vorverfahren; Fr. 6'397.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¾ einstweilen (unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) und im Umfang von ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatkläger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach für sich und die beiden Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatkläger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach für sich und die beiden Privatkläger

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Akten B-5/2010/3673 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– , wovon bis heute 16 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 500.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
  6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. September 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
  7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Kosten für das Vorverfahren; Fr. 6'397.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.). - 3 -
  9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1)
  12. Der Angeklagte sei in allen Punkten der Anklage frei zu sprechen.
  13. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung von Fr. 3'366.– sowie eine Genugtuung für die 16 Tage Haft von Fr. 1'600.– zuzusprechen.
  14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 60, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
  15. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  16. Juni 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gespro- chen und mit einer unbedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft; eine früher - 4 - bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklagesachverhalt Absatz 2 wurde der Beschuldigte freige- sprochen (Urk. 54 S. 39 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juni 2014 innert gesetzlicher Frist – sinngemäss, da fälschlicherweise als Berufungserklärung deklariert – Be- rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 47). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil der Vorinstanz am
  17. Oktober 2014 zugestellt worden war (Urk. 53), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56). Die Anklage- behörde hat mit Eingabe vom 12. November 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 60; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 56 und 60; Prot. II S. 6).
  18. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 56; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 60). Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren somit einzig nicht angefochten − der vorinstanzliche Freispruch betreffend einen Anklagevorwurf der Drohung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.), − die vorinstanzliche Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatkläger (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Im ersten Absatz der Anklageschrift wird unter dem Titel "mehrfache Beschimpfung" durch die Anklagebehörde ausgeführt, es sei am 29. September 2013, kurz nach 15'30 Uhr, im Postauto von B._____ nach C._____ zwischen - 5 - dem Beschuldigten und dem Privatkläger D._____ "zu einer verbalen Auseinan- dersetzung" gekommen. Am Bahnhof C._____ angekommen, hätten die Privat- kläger, nachdem sich der Privatkläger D._____ zunächst mit der Privatklägerin E._____ getroffen habe, "SMS mit beleidigendem Inhalt vom Beschuldigten, wel- che an D._____ geschickt worden waren, gelesen" (Urk. 28 S. 2). 1.2. Diese Formulierung genügt den prozessrechtlichen Anforderungen an die Umschreibung einer strafbaren Handlung nicht (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen und 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3.): Weder wird genau bezeichnet, welche Textnachrichten inkriminiert werden, worin die Ehren- rührigkeit des Inhalts liegen soll, noch welches die Folgen der Tatausführung sein sollen. Das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung in Anklageschrift Absatz 1 ist demnach ohne Weiteres einzustellen (Art. 329 Abs. 4 f. StPO). Daran ändert nichts, dass der Inhalt der Textnachrichten gemäss Urk. 6 und Urk. 7 (so die Anklage sich darauf beziehen würde) fraglos tatbeständ- lichen Charakter aufweist. 2.1. Betreffend die im Berufungsverfahren noch verbleibenden Tatvorwürfe der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklage- sachverhalt Absatz 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vorgeworfen: Er habe die Privatklägerin E._____ am 29. September 2013 um ca. 16'30 Uhr beim Bahnhof C._____ als Hure und Tochter einer Hure bezeichnet. Ferner habe er die Privatklägerin an der Hand gepackt und ihr den Finger ver- dreht sowie sie am Hals gepackt und ca. 2 Sekunden festgehalten. Danach habe er sie am Arm gepackt und zurückgehalten, "mit Schimpfwörtern eingedeckt" und einmal angespuckt. Im Rahmen der darauf folgenden Rangelei mit dem Privatklä- ger D._____ habe der Beschuldigte auch diesen am Hals gepackt (Urk. 28 S. 2). 2.2. In Absatz 3 und 4 des Anklagesachverhalts wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, zur besagten Zeit am besagten Ort gegenüber F._____ und für die Privatkläger hörbar gesagt zu haben, er wolle aus F._____s Fahrzeug eine Waffe holen; anschliessend habe er im Fahrzeug "etwas gesucht". Dadurch seien die Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt worden (Urk. 28 S. 3). - 6 - 3.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und im Hauptverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stets bestritten und auch heute – im Rahmen der Beru- fungsverhandlung – hielt der Beschuldigte an diesem Standpunkt fest. Die Privat- kläger hätten ihn am Bahnhof C._____ angegriffen. Er habe die Privatklägerin weder am Finger gehalten, noch bespuckt noch Hure genannt. Wohl habe er den Privatkläger gepackt und weggestossen, jedoch erst, als dieser ihn gepackt und gestossen habe. Er habe sodann nie gesagt, er wolle eine Waffe holen (Urk. 42 S. 3 ff.; Urk. 73 S. 9 f.). 3.2. Die Verteidigung hat mit ihrer Berufungserklärung eine Berufungsbegrün- dung mitgeliefert, welche sich inhaltlich praktisch wörtlich mit ihrer Argumentation anlässlich der Hauptverhandlung deckt (Urk. 43; Urk. 56). Gleiches gilt für die Ausführungen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 74): Gemäss Verteidigung handle es sich vorliegend "um eine klassische innerfamiliä- re Angelegenheit", "in welche sich der Staat bis vor wenigen Jahren mit deutlich höherer Zurückhaltung eingemischt habe". Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei: Zur Beurteilung stehen vorliegend Tatvorwürfe betreffend Drohung, Tät- lichkeiten sowie Beschimpfungen und damit Straftaten, die gegenüber jedermann – Familienangehöriger oder nicht – begangen werden können und auch straf- rechtlich geahndet werden. Weiter könnten "bei familiären Konflikten keine aussenstehenden Zeugen eine Klärung des Sachverhalts bewirken". Dies schliesst eine objektive Würdigung der vorhandenen Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts selbstredend nicht aus. Die Argumentation der Verteidigung ist schliesslich widersprüchlich: Einerseits wird ausdrücklich konzediert, dass "es sich bei den Anschuldigungen der Privat- kläger nicht um 100% bewusst aufgesetzte Lügen" handle, sondern "vielmehr um die verdrehte Wahrnehmung der Wirklichkeit", um die "veränderte Wahrnehmung durch gemeinsames Erinnern und Nacherzählen" (Urk. 74 S. 3). Andererseits wird ebenso explizit geltend gemacht, "die Motivation für die falsche Anschuldigung" liege im Ehekonflikt (des Beschuldigten und der Mutter der Privatkläger) begra- - 7 - ben. Die heutigen Anschuldigungen dienten der Weiterführung eines früheren, nicht im Sinne der Mutter der Privatkläger verlaufenen Strafverfahrens sowie der Stärkung ihrer Position im pendenten Scheidungsverfahren (Urk. 74 S. 4 ff.). Abgesehen davon, dass Letzteres wie erwähnt im Widerspruch zur Darstellung steht, die Privatkläger würden den Beschuldigten nicht bewusst falsch belasten, beschlägt dies einzig – und lediglich behaupteterweise – die Glaubwürdigkeit der Privatkläger, nicht jedoch die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Diese hat jedoch gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis im Zentrum der nach- folgenden Beweiswürdigung zu stehen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3). 4.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorab die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger sowie der Auskunfts- person/des Zeugen F._____, wie sie in der Untersuchung und im Hauptverfahren deponiert wurden, ausführlich wiedergegeben (Urk. 54 S. 5-16). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Schilderungen des Beschuldigten seien zwar relativ konstant; auffälligerweise habe er jedoch einerseits dauernd die Privatkläger und seine Exfrau als Lügner beschuldigt und andererseits sich selbst in einem möglichst guten Licht dargestellt. Seine Darstellung, ein liebender Vater zu sein, stünde allerdings den vom Beschuldigten – zugegebenermassen – verfassten SMS entgegen, in welchen er die Privatklä- ger und deren Mutter verunglimpfe. Dies alles lasse entgegen seinen Aussagen auf eine sehr angespannte Situation zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern schliessen. Weiter erwog die Vorinstanz, beide Privatkläger hätten in allen Einvernahmen sehr detailliert, konstant und übereinstimmend zum besagten Vorfall ausgesagt. Die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in ihrer Darstellung des Gesche- hensablaufes sowie die Konstanz in den Aussagen würden Realitätskriterien dar- stellen, welche auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen hindeuteten. Die Privatkläger hätten nicht einfach versucht, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten; so habe der Privatkläger 2 eine eigene aktive Rolle bei der Auseinandersetzung geschildert. Die Privatklägerin 1 habe ausgesagt, dass der Beschuldigte sie zwar - 8 - mehrfach angespuckt, sie jedoch nur einmal getroffen habe. Weiter habe sie er- klärt, dass der Beschuldigte sie lediglich ein bis zwei Sekunden am Hals gepackt habe und sie dabei immer genügend Luft bekommen respektive nie das Gefühl gehabt habe, dass sie keine Luft bekomme. Die Privatkläger hätten die Erlebnisse konkret und anschaulich wieder gegeben, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen spreche. Zusammenfassend seien die Aussagen der Privatkläger glaub- haft, womit auf deren Schilderung abgestellt werden könne. Auch wenn zwischen den Privatklägern, dem Beschuldigten und der Mutter der Privatkläger offensicht- lich eine angespannte familiäre Situation bestehe, deute entgegen der Verteidi- gung nichts darauf hin, dass die Mutter die Privatkläger für ihre Zwecke instru- mentalisiert und dazu gebracht hätte, den Beschuldigten – fälschlicherweise – anzuzeigen. Dazu seien die Aussagen der Privatkläger zu lebensnah geschildert und wirkten keineswegs abgesprochen oder einstudiert. Wenn es die Privatkläger sodann tatsächlich nur darauf abgesehen hätten, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, passten ihre zurückhaltenden Aussagen nicht in dieses Bild. Die Aussagen der Privatkläger seien auch nicht gleichlautend, sondern je mit unter- schiedlichen Details versehen, was auf Selbsterlebtes und gegen eine Absprache der Privatkläger respektive Instruktion der Mutter hindeute. Schliesslich werde auch die von den Privatklägern beschriebene Situation, wonach der Beschuldigte von seinem Kollegen den Schlüssel zu dessen Auto verlangt und danach im Auto etwas gesucht habe, vom Zeugen F._____ bestätigt. Dieses Vorgehen passe in das von den Privatklägern geschilderte Geschehen, dass der Beschuldigte ge- droht habe, er werde nun eine Waffe aus dem Auto holen. Eine andere Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte plötzlich während des immer noch andauernden Streits zum Auto des Zeugen F._____ ging und dort etwas suchte, hätten weder der Zeuge F._____ noch der Beschuldigte selbst geliefert (Urk. 54 S. 21-24). 4.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind sorgfältig und inhaltlich zutreffend. Sie bedürfen weder der Wiederholung noch der ausführlichen Ergänzung, zumal die Verteidigung sich weder in ihrer Berufungsbegründung noch anlässlich der Beru- fungsverhandlung damit substantiiert auseinandersetzt. - 9 - Die Belastungen der Privatkläger wirken in der Tat erlebt und lebensnah und sind damit glaubhaft. Daran vermögen auch die heutigen Ausführungen der Verteidi- gung nichts zu ändern, zumal sie in erster Linie die Glaubwürdigkeit der Privatklä- ger betreffen (Ehegeschichte zwischen Beschuldigtem und Mutter der beiden Privatkläger bzw. entsprechende familienrechtliche Verfahren als Grund für die Belastungen; vgl. auch vorstehende Ausführungen in Ziff. II.3.2.). Zudem fehlen Anhaltspunkte für einen Komplott oder falsche Anschuldigungen auf Seiten der Privatkläger. Insbesondere wäre, falls sich die Privatkläger tatsächlich abgespro- chen hätten, die (unumwundene) Zugabe des Privatklägers D._____, den Be- schuldigten an die Wand des "…-Shops" gepresst zu haben, wobei die Scheibe in die Brüche gegangen sei (vgl. Urk. 15 S. 2; Urk. 16 S. 4 und S. 7), keinesfalls zu erwarten gewesen. Die Darstellung des Beschuldigten, er sei von den Privatklägern eigentlich über- fallen und drangsaliert worden, wird widerlegt durch die überzeugenden Aus- sagen von F._____ als Auskunftsperson und Zeuge: Der Beschuldigte sei am Tatort derart "extrem wütend" gewesen, dass er – F._____ – ihn habe zurückhal- ten müssen. Der Beschuldigte habe in Richtung seiner Kinder geflucht, gerufen und Schimpfworte ausgestossen. F._____ hat auch klar bestätigt, dass der Be- schuldigte im Wagen nach einem Gegenstand gesucht habe. Mit der Vorinstanz ist F._____ offensichtlich bemüht, den Beschuldigten möglichst nicht unnötig zu belasten: Wenn er geltend macht, nicht gehört zu haben, dass der Beschuldigte nach einer Waffe gefragt habe, entkräftet dies aber die diesbezüglich überzeu- genden Aussagen der Privatkläger nicht. F._____ konnte eine solche Äusserung jedenfalls nicht ausschliessen und er mutmasste, – falls – habe der Beschuldigte dies vielleicht gesagt, um den Privatklägern Angst zu machen (Urk. 17 und Urk. 18). Die vom Beschuldigten bestrittene Belastung der Privatklägerin, der Be- schuldigte habe sie als Hure und Tochter einer Hure tituliert, wird sodann ein- drücklich bekräftigt durch die vom Beschuldigten verschickten SMS-Text- nachrichten, in welchen er sich genau in dieser Art äussert (Urk. 6 und Urk. 7). Der im Berufungsverfahren noch strittige Anklagesachverhalt ist – entgegen dem Appellanten – zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt. - 10 - 5.1. Die gesamte rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vo- rinstanz wird seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert kritisiert (Urk. 56; Urk. 74). Die erstellte Äusserung des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern, er werde nun eine Waffe holen sowie das nachfolgende Durchsuchen des Wagens von F._____ haben die Privatklägerin nachvollziehbar in Angst und Schrecken ver- setzt. So führte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe während des Vorfalles extrem fest gezittert. Sie wisse nicht warum. Sie denke, dass es wegen der Situation gewesen sei […]. Zudem habe er noch gesagt, dass er nun die Waf- fe aus dem Auto hole. Da habe sie nur noch gedacht, dass sie nun weg müssten (Urk. 13 S. 4 Antwort zu Frage 19). Auch in der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft bestätigte sie, vor ihrem Vater Angst gehabt zu haben (Urk. 14 S. 4). Damit ist mit der Vorinstanz der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber der Privatklägerin erfüllt (Urk. 54 S. 24 f.). Der Verteidigung ist indes dahingehend beizupflichten, dass der Privatkläger den Vorwurf der Drohung relativierte (vgl. Urk. 74 S. 7). Seinen Aussagen ist nämlich zu entnehmen, dass er vor allem Angst um seine Mutter hatte (Urk. 15 S. 3 und Urk. 16 S. 5). Gerade dieser Umstand (Angst um Mutter) wird vom Anklagesach- verhalt jedoch nicht umschrieben. Betreffend den Privatkläger liegt damit lediglich eine versuchte Drohung vor; der Privatkläger selbst hat die Äusserung des Beschuldigten mit dem nachfolgenden Durchsuchen des Fahrzeugs F._____s nicht als Drohung gegen sich – sondern gegenüber seiner Mutter – aufgefasst. Demgemäss ist der Beschuldigte betreffend Absatz 3 der Anklage in Bezug auf den Privatkläger der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin erstelltermassen einerseits als Hure und Tochter einer Hure verbal verunglimpft sowie weiter angespuckt und damit mittels einer Gebärde beschimpft. Der angefochtene Schuldspruch der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist folglich zu bestätigen (Urk. 54 S. 26). - 11 - 5.3. Der Beschuldigte hat gemäss obigem Beweisresultat der Privatklägerin, die in keiner Weise gegen ihn handgreiflich wurde, die Hand gepackt und einen Fin- ger verdreht sowie sie – kurz – am Hals gepackt. Dadurch hat er sich – mit der Vorinstanz – der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 54 S. 26 f.). Die Handgreiflichkeit des Beschuldigten gegen den Privatkläger im Rahmen der Rangelei, bei welcher auch der Privatkläger eingestandener- und erstelltermassen gegen den Beschuldigten tätlich wurde, steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.4. Der Beschuldigte ist zusammenfassend somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. III. Sanktion
  19. Die Vorinstanz hat die Drohung als schwerste Tat erkannt, den anwend- baren Strafrahmen korrekt abgesteckt und zutreffende theoretische Ausführungen zur Strafzumessung gemacht (Urk. 54 S. 29-31). Darauf ist ohne Weiteres zu verweisen. 2.1. Zur Tatkomponente der Drohung hat die Vorinstanz erwogen, bei der An- drohung des Gebrauchs einer Waffe handle es sich um eine schwere Drohung, allerdings sei diese wenig konkret geblieben und aus einer emotional aufgelade- nen Situation heraus erfolgt, weshalb das objektive Verschulden noch leicht wiege (Urk. 54 S. 31). Dies ist zutreffend: Allerdings ist es sehr bedenklich, wenn sich ein Vater gegenüber seinen eigenen Kindern ohne nachvollziehbaren, ernsthaften Grund dermassen verbal vergisst und seine Äusserung durch entsprechende Handlungen – Begeben zum Fahrzeug und anschliessendes Durchsuchen – zusätzlich unterstreicht. - 12 - Mit der Vorinstanz drohte der Beschuldigte den Privatklägern aus nichtigem An- lass und er war tatzeitaktuell nicht in seiner Schuldfähigkeit reduziert. Wenn die Vorinstanz ihm lediglich Eventualvorsatz anlastet, ist dies eigentlich milde: Zu sei- nen Gunsten davon ausgehend, dass er seine Drohung nicht wirklich in die Tat umsetzen wollte, konnte die Äusserung des Beschuldigten keinen anderen Zweck haben, als die Privatkläger zu erschrecken, was direkten Vorsatz indiziert. Dass es gegenüber dem Privatkläger beim Versuch geblieben ist, wirkt sich nur ganz leicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat alles getan, was nötig war, um auch den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen; mithin handelt es sich um einen vollendeten Versuch. Dennoch ist das Verschulden mit der Vorinstanz insgesamt noch als leicht einzu- stufen und die bis hierher bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 70 Ta- gessätzen Geldstrafe zu übernehmen, selbst wenn diese als noch milde er- scheint. 2.2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin als Hure und Hurentochter tituliert sowie angespuckt, was von einer massiven Geringschätzung ihrer Würde als unbescholtene Person zeugt und sie entsprechend hart tangiert hat. Der Wegfall des Tatvorwurfs gemäss Anklagesachverhalt Absatz 1 ändert nichts daran, dass die Einsatzstrafe in Abgeltung der – verbleibenden – mehrfachen Beschimpfung zu erhöhen ist, zumal die Vorinstanz dies nur "minim" getan hat (Urk. 54 S. 32). 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass das Scheidungsverfahren nach wie vor pendent ist. Zu seiner beruflichen Situation führte der Beschuldigte aus, in einem Arbeitsverhältnis mit einer Unternehmung in G._____ als Flachdachisolateur zu stehen. Sein Lohn betrage noch immer Fr. 4'200.–, wobei ihm lediglich Fr. 2'200.– ausbezahlt würden, da der Rest mittels Lohnpfändung zur Begleichung der offenen Schulden verwendet würde (Urk. 73 S. 3 f.; vgl. Urk. 66). - 13 - Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine ge- steigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mangels Geständ- nis, Einsicht oder gar Reue liegt auch kein positives Nachtatverhalten vor. Die di- versen, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen sowie das Delinquieren wäh- rend laufender Untersuchung und Probezeit müssen sich merklich straferhöhend auswirken (Urk. 55 und Urk. 71). Hier ist zu ergänzen, dass die Vorinstanz bei ih- rer Beurteilung auf einen nicht aktuellen Strafregisterauszug abgestellt hat (Urk. 27/2; Urk. 54 S. 33 ff.). Zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Ur- teils waren bereits zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen aktenkundig (Urk. 55 und Urk. 71). Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte überdies Ende September 2013 und somit während des laufenden Verfahrens, welches zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom November 2013 führte, was ebenfalls straferhöhend wirkt. Wenn die Vorinstanz – dem Antrag der Anklagebehörde folgend, Urk. 28 S. 4 – insgesamt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bemessen hat, ist dies mit Si- cherheit nicht überrissen, um nicht zu sagen ausgesprochen milde, und damit zu bestätigen, selbst wenn im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid eine Be- schimpfung wegfällt (Absatz 1 des Anklagesachverhalts) und sich der Beschuldig- te bezüglich dem Privatkläger lediglich der versuchten Drohung strafbar gemacht hat. Aus prozessualen Gründen kann die Sanktionshöhe gegen den einzig appel- lierenden Beschuldigten ohnehin nicht erhöht werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu bestätigen ist die Busse von Fr. 500.– zur Abgeltung der mehrfachen Tätlichkeit und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse (Urk. 54 S. 34 f.). Wenn die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– bemass, erscheint dies den doch prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nicht ange- messen, zumal der Beschuldigte zurzeit überhaupt nicht arbeitet (Urk. 73 S. 4). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Ein- künfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a). Das Nettoprinzip ver- - 14 - langt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechts- missbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2). Der Be- schuldigte erzielt aktuell ein Einkommen von Fr. 2'200.– und lebt damit nahe am Existenzminimum, welches gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bei der Festlegung des Tagessatzes mit zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hielt dazu fest, der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben wür- den, sei in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar sei und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheine. Als Richtwert lasse sich festhalten, dass eine Herab- setzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten sei (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Ein Tagessatz von Fr. 30.– erscheint somit als angebracht. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Delikte wie erwogen im Sep- tember 2013 (Urk. 28) und damit vor Ausfällung der Strafbefehle der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug vom 11. November 2013 und 31. März 2014 (Urk. 55 und Urk. 71). Die heute auszufällende Sanktion hat daher als Zusatzstrafe zu die- sen Entscheiden zu ergehen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 57 ff.). Entspre- chendes hat die Vorinstanz unterlassen, da sie davon offensichtlich keine Kennt- nis hatte. 2.4. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen auf die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.5. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 16 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 11. November 2013 und vom 31. März 2014 zu bestrafen. Seitens der Verteidigung wird zwar geltend gemacht, die gesamte Auseinander- setzung müsste von Retorsion erfasst sein (Prot. II S. 15 und Urk. 74 S. 7). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, denn die ursprüngliche Aggression ging gemäss erstelltem Sachverhalt vom Beschuldigten selber aus - 15 - und er wurde in keiner Art und Weise provoziert. Demgemäss ist der Beschuldigte nicht von Strafe zu befreien (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB).
  20. Der Beschuldigte hat in den letzten zehn Jahren regelmässig und renitent immer wieder aufs Neue delinquiert. Zwischenzeitliche Verurteilungen haben ihn offensichtlich genauso wenig beeindruckt wie laufende Untersuchungen und Probezeiten bedingter Strafen (Urk. 55 und Urk. 71). Daher ist dem uneinsichtigen Beschuldigten heute mit der Vorinstanz eine schlechte Legalprognose zu stellen und es ist ihm die erneute Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu verweigern (Art. 42 Abs. 1 StGB).
  21. Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. September 2011 widerrufen, da der Beschuldigte während laufender Probezeit wieder straffällig wurde (Urk. 54 S. 37 f.). Indem der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 erneut während laufendem Verfahren und laufen- der Probezeit delinquiert hat (Urk. 55 und Urk. 71), wird die dem Beschuldigten durch die Vorinstanz attestierte schlechte Legalprognose sogar noch bestärkt. Der Widerruf der aufgeschobenen bedingten Vorstrafe ist zu bestätigen (Art. 46 Abs. 1 StGB). IV. Kosten
  22. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen. Zu Recht hat die Vorderrichterin festgestellt, dass der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung keine andere Kostenverteilung rechtfertigt. Zwar kommt heute die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Absatz 1 des Anklagesachverhaltes, der Schuldspruch nur wegen versuchter Drohung betreffend den Privatkläger und die Reduktion der Tagessatzhöhe hinzu. Eine andere Kostenverlegung rechtfertigt sich in Anbetracht des verbleibenden Schuldspruchs aber dennoch nicht, zumal, wie bereits unter Ziff. II.1.2. festgestellt, die Textnachrichten in Urk. 6 bzw. Urk. 7 ohne Weiteres tatbeständlichen Charakter haben. - 16 -
  23. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  24. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitgehend, beantragte er doch einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 74 S. 1). Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklagesachverhalt Absatz 1 eine Verfah- renseinstellung erfolgte sowie dass die Höhe des Tagessatzes reduziert wurde. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und im übrigen Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von drei Vierteln (unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  25. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte hierorts eine Honorar- note über Fr. 2'927.– ein (Urk. 72). Die Berufungsverhandlung dauerte zwar etwas länger als vom Verteidiger veranschlagt (vgl. Prot. II S. 4 und S. 19). Da das heutige Plädoyer jedoch praktisch wörtlich demjenigen vor Vorinstanz sowie Teilen der Berufungsbegründung entsprach (vgl. Urk. 74; Urk. 56 und Urk. 43) und dementsprechend kaum Aufwand zu dessen Erstellung anfiel, rechtfertigt es sich dennoch, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den von ihm verlangten Betrag zu- zusprechen. Er ist damit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'927.– zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
  26. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts C._____, Einzel- gericht, vom 20. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ... - 17 -
  27. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freigesprochen (Anklagesachverhalt Absatz 2).
  28. ...
  29. ...
  30. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen.
  31. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Kosten für das Vorverfahren; Fr. 6'397.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).
  32. ..."
  33. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  34. Das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklagesachverhalt Absatz 1 wird eingestellt.
  35. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  36. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 16 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft des Kantons Zug vom 11. November 2013 und vom 31. März
  37. - 18 -
  38. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
  39. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  40. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. September 2011 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
  41. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9.) wird bestätigt.
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'927.– amtliche Verteidigung.
  43. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¾ einstweilen (unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) und im Umfang von ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  44. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatkläger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach für sich und die beiden Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatkläger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach für sich und die beiden Privatkläger - 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Akten B-5/2010/3673 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  45. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140491-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 2. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom

20. Juni 2014 (GG140002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 39 ff.) Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– , wovon bis heute 16 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. September 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Kosten für das Vorverfahren; Fr. 6'397.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

- 3 -

9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1)

1. Der Angeklagte sei in allen Punkten der Anklage frei zu sprechen.

2. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung von Fr. 3'366.– sowie eine Genugtuung für die 16 Tage Haft von Fr. 1'600.– zuzusprechen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 60, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

20. Juni 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gespro- chen und mit einer unbedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft; eine früher

- 4 - bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklagesachverhalt Absatz 2 wurde der Beschuldigte freige- sprochen (Urk. 54 S. 39 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juni 2014 innert gesetzlicher Frist – sinngemäss, da fälschlicherweise als Berufungserklärung deklariert – Be- rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 47). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil der Vorinstanz am

13. Oktober 2014 zugestellt worden war (Urk. 53), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56). Die Anklage- behörde hat mit Eingabe vom 12. November 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 60; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 56 und 60; Prot. II S. 6).

2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 56; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 60). Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren somit einzig nicht angefochten − der vorinstanzliche Freispruch betreffend einen Anklagevorwurf der Drohung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.), − die vorinstanzliche Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatkläger (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.) sowie − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Im ersten Absatz der Anklageschrift wird unter dem Titel "mehrfache Beschimpfung" durch die Anklagebehörde ausgeführt, es sei am 29. September 2013, kurz nach 15'30 Uhr, im Postauto von B._____ nach C._____ zwischen

- 5 - dem Beschuldigten und dem Privatkläger D._____ "zu einer verbalen Auseinan- dersetzung" gekommen. Am Bahnhof C._____ angekommen, hätten die Privat- kläger, nachdem sich der Privatkläger D._____ zunächst mit der Privatklägerin E._____ getroffen habe, "SMS mit beleidigendem Inhalt vom Beschuldigten, wel- che an D._____ geschickt worden waren, gelesen" (Urk. 28 S. 2). 1.2. Diese Formulierung genügt den prozessrechtlichen Anforderungen an die Umschreibung einer strafbaren Handlung nicht (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen und 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3.): Weder wird genau bezeichnet, welche Textnachrichten inkriminiert werden, worin die Ehren- rührigkeit des Inhalts liegen soll, noch welches die Folgen der Tatausführung sein sollen. Das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung in Anklageschrift Absatz 1 ist demnach ohne Weiteres einzustellen (Art. 329 Abs. 4 f. StPO). Daran ändert nichts, dass der Inhalt der Textnachrichten gemäss Urk. 6 und Urk. 7 (so die Anklage sich darauf beziehen würde) fraglos tatbeständ- lichen Charakter aufweist. 2.1. Betreffend die im Berufungsverfahren noch verbleibenden Tatvorwürfe der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklage- sachverhalt Absatz 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vorgeworfen: Er habe die Privatklägerin E._____ am 29. September 2013 um ca. 16'30 Uhr beim Bahnhof C._____ als Hure und Tochter einer Hure bezeichnet. Ferner habe er die Privatklägerin an der Hand gepackt und ihr den Finger ver- dreht sowie sie am Hals gepackt und ca. 2 Sekunden festgehalten. Danach habe er sie am Arm gepackt und zurückgehalten, "mit Schimpfwörtern eingedeckt" und einmal angespuckt. Im Rahmen der darauf folgenden Rangelei mit dem Privatklä- ger D._____ habe der Beschuldigte auch diesen am Hals gepackt (Urk. 28 S. 2). 2.2. In Absatz 3 und 4 des Anklagesachverhalts wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, zur besagten Zeit am besagten Ort gegenüber F._____ und für die Privatkläger hörbar gesagt zu haben, er wolle aus F._____s Fahrzeug eine Waffe holen; anschliessend habe er im Fahrzeug "etwas gesucht". Dadurch seien die Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt worden (Urk. 28 S. 3).

- 6 - 3.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und im Hauptverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stets bestritten und auch heute – im Rahmen der Beru- fungsverhandlung – hielt der Beschuldigte an diesem Standpunkt fest. Die Privat- kläger hätten ihn am Bahnhof C._____ angegriffen. Er habe die Privatklägerin weder am Finger gehalten, noch bespuckt noch Hure genannt. Wohl habe er den Privatkläger gepackt und weggestossen, jedoch erst, als dieser ihn gepackt und gestossen habe. Er habe sodann nie gesagt, er wolle eine Waffe holen (Urk. 42 S. 3 ff.; Urk. 73 S. 9 f.). 3.2. Die Verteidigung hat mit ihrer Berufungserklärung eine Berufungsbegrün- dung mitgeliefert, welche sich inhaltlich praktisch wörtlich mit ihrer Argumentation anlässlich der Hauptverhandlung deckt (Urk. 43; Urk. 56). Gleiches gilt für die Ausführungen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 74): Gemäss Verteidigung handle es sich vorliegend "um eine klassische innerfamiliä- re Angelegenheit", "in welche sich der Staat bis vor wenigen Jahren mit deutlich höherer Zurückhaltung eingemischt habe". Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei: Zur Beurteilung stehen vorliegend Tatvorwürfe betreffend Drohung, Tät- lichkeiten sowie Beschimpfungen und damit Straftaten, die gegenüber jedermann

– Familienangehöriger oder nicht – begangen werden können und auch straf- rechtlich geahndet werden. Weiter könnten "bei familiären Konflikten keine aussenstehenden Zeugen eine Klärung des Sachverhalts bewirken". Dies schliesst eine objektive Würdigung der vorhandenen Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts selbstredend nicht aus. Die Argumentation der Verteidigung ist schliesslich widersprüchlich: Einerseits wird ausdrücklich konzediert, dass "es sich bei den Anschuldigungen der Privat- kläger nicht um 100% bewusst aufgesetzte Lügen" handle, sondern "vielmehr um die verdrehte Wahrnehmung der Wirklichkeit", um die "veränderte Wahrnehmung durch gemeinsames Erinnern und Nacherzählen" (Urk. 74 S. 3). Andererseits wird ebenso explizit geltend gemacht, "die Motivation für die falsche Anschuldigung" liege im Ehekonflikt (des Beschuldigten und der Mutter der Privatkläger) begra-

- 7 - ben. Die heutigen Anschuldigungen dienten der Weiterführung eines früheren, nicht im Sinne der Mutter der Privatkläger verlaufenen Strafverfahrens sowie der Stärkung ihrer Position im pendenten Scheidungsverfahren (Urk. 74 S. 4 ff.). Abgesehen davon, dass Letzteres wie erwähnt im Widerspruch zur Darstellung steht, die Privatkläger würden den Beschuldigten nicht bewusst falsch belasten, beschlägt dies einzig – und lediglich behaupteterweise – die Glaubwürdigkeit der Privatkläger, nicht jedoch die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Diese hat jedoch gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis im Zentrum der nach- folgenden Beweiswürdigung zu stehen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3). 4.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorab die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger sowie der Auskunfts- person/des Zeugen F._____, wie sie in der Untersuchung und im Hauptverfahren deponiert wurden, ausführlich wiedergegeben (Urk. 54 S. 5-16). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Schilderungen des Beschuldigten seien zwar relativ konstant; auffälligerweise habe er jedoch einerseits dauernd die Privatkläger und seine Exfrau als Lügner beschuldigt und andererseits sich selbst in einem möglichst guten Licht dargestellt. Seine Darstellung, ein liebender Vater zu sein, stünde allerdings den vom Beschuldigten

– zugegebenermassen – verfassten SMS entgegen, in welchen er die Privatklä- ger und deren Mutter verunglimpfe. Dies alles lasse entgegen seinen Aussagen auf eine sehr angespannte Situation zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern schliessen. Weiter erwog die Vorinstanz, beide Privatkläger hätten in allen Einvernahmen sehr detailliert, konstant und übereinstimmend zum besagten Vorfall ausgesagt. Die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in ihrer Darstellung des Gesche- hensablaufes sowie die Konstanz in den Aussagen würden Realitätskriterien dar- stellen, welche auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen hindeuteten. Die Privatkläger hätten nicht einfach versucht, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten; so habe der Privatkläger 2 eine eigene aktive Rolle bei der Auseinandersetzung geschildert. Die Privatklägerin 1 habe ausgesagt, dass der Beschuldigte sie zwar

- 8 - mehrfach angespuckt, sie jedoch nur einmal getroffen habe. Weiter habe sie er- klärt, dass der Beschuldigte sie lediglich ein bis zwei Sekunden am Hals gepackt habe und sie dabei immer genügend Luft bekommen respektive nie das Gefühl gehabt habe, dass sie keine Luft bekomme. Die Privatkläger hätten die Erlebnisse konkret und anschaulich wieder gegeben, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen spreche. Zusammenfassend seien die Aussagen der Privatkläger glaub- haft, womit auf deren Schilderung abgestellt werden könne. Auch wenn zwischen den Privatklägern, dem Beschuldigten und der Mutter der Privatkläger offensicht- lich eine angespannte familiäre Situation bestehe, deute entgegen der Verteidi- gung nichts darauf hin, dass die Mutter die Privatkläger für ihre Zwecke instru- mentalisiert und dazu gebracht hätte, den Beschuldigten – fälschlicherweise – anzuzeigen. Dazu seien die Aussagen der Privatkläger zu lebensnah geschildert und wirkten keineswegs abgesprochen oder einstudiert. Wenn es die Privatkläger sodann tatsächlich nur darauf abgesehen hätten, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, passten ihre zurückhaltenden Aussagen nicht in dieses Bild. Die Aussagen der Privatkläger seien auch nicht gleichlautend, sondern je mit unter- schiedlichen Details versehen, was auf Selbsterlebtes und gegen eine Absprache der Privatkläger respektive Instruktion der Mutter hindeute. Schliesslich werde auch die von den Privatklägern beschriebene Situation, wonach der Beschuldigte von seinem Kollegen den Schlüssel zu dessen Auto verlangt und danach im Auto etwas gesucht habe, vom Zeugen F._____ bestätigt. Dieses Vorgehen passe in das von den Privatklägern geschilderte Geschehen, dass der Beschuldigte ge- droht habe, er werde nun eine Waffe aus dem Auto holen. Eine andere Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte plötzlich während des immer noch andauernden Streits zum Auto des Zeugen F._____ ging und dort etwas suchte, hätten weder der Zeuge F._____ noch der Beschuldigte selbst geliefert (Urk. 54 S. 21-24). 4.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind sorgfältig und inhaltlich zutreffend. Sie bedürfen weder der Wiederholung noch der ausführlichen Ergänzung, zumal die Verteidigung sich weder in ihrer Berufungsbegründung noch anlässlich der Beru- fungsverhandlung damit substantiiert auseinandersetzt.

- 9 - Die Belastungen der Privatkläger wirken in der Tat erlebt und lebensnah und sind damit glaubhaft. Daran vermögen auch die heutigen Ausführungen der Verteidi- gung nichts zu ändern, zumal sie in erster Linie die Glaubwürdigkeit der Privatklä- ger betreffen (Ehegeschichte zwischen Beschuldigtem und Mutter der beiden Privatkläger bzw. entsprechende familienrechtliche Verfahren als Grund für die Belastungen; vgl. auch vorstehende Ausführungen in Ziff. II.3.2.). Zudem fehlen Anhaltspunkte für einen Komplott oder falsche Anschuldigungen auf Seiten der Privatkläger. Insbesondere wäre, falls sich die Privatkläger tatsächlich abgespro- chen hätten, die (unumwundene) Zugabe des Privatklägers D._____, den Be- schuldigten an die Wand des "…-Shops" gepresst zu haben, wobei die Scheibe in die Brüche gegangen sei (vgl. Urk. 15 S. 2; Urk. 16 S. 4 und S. 7), keinesfalls zu erwarten gewesen. Die Darstellung des Beschuldigten, er sei von den Privatklägern eigentlich über- fallen und drangsaliert worden, wird widerlegt durch die überzeugenden Aus- sagen von F._____ als Auskunftsperson und Zeuge: Der Beschuldigte sei am Tatort derart "extrem wütend" gewesen, dass er – F._____ – ihn habe zurückhal- ten müssen. Der Beschuldigte habe in Richtung seiner Kinder geflucht, gerufen und Schimpfworte ausgestossen. F._____ hat auch klar bestätigt, dass der Be- schuldigte im Wagen nach einem Gegenstand gesucht habe. Mit der Vorinstanz ist F._____ offensichtlich bemüht, den Beschuldigten möglichst nicht unnötig zu belasten: Wenn er geltend macht, nicht gehört zu haben, dass der Beschuldigte nach einer Waffe gefragt habe, entkräftet dies aber die diesbezüglich überzeu- genden Aussagen der Privatkläger nicht. F._____ konnte eine solche Äusserung jedenfalls nicht ausschliessen und er mutmasste, – falls – habe der Beschuldigte dies vielleicht gesagt, um den Privatklägern Angst zu machen (Urk. 17 und Urk. 18). Die vom Beschuldigten bestrittene Belastung der Privatklägerin, der Be- schuldigte habe sie als Hure und Tochter einer Hure tituliert, wird sodann ein- drücklich bekräftigt durch die vom Beschuldigten verschickten SMS-Text- nachrichten, in welchen er sich genau in dieser Art äussert (Urk. 6 und Urk. 7). Der im Berufungsverfahren noch strittige Anklagesachverhalt ist – entgegen dem Appellanten – zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt.

- 10 - 5.1. Die gesamte rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vo- rinstanz wird seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert kritisiert (Urk. 56; Urk. 74). Die erstellte Äusserung des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern, er werde nun eine Waffe holen sowie das nachfolgende Durchsuchen des Wagens von F._____ haben die Privatklägerin nachvollziehbar in Angst und Schrecken ver- setzt. So führte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe während des Vorfalles extrem fest gezittert. Sie wisse nicht warum. Sie denke, dass es wegen der Situation gewesen sei […]. Zudem habe er noch gesagt, dass er nun die Waf- fe aus dem Auto hole. Da habe sie nur noch gedacht, dass sie nun weg müssten (Urk. 13 S. 4 Antwort zu Frage 19). Auch in der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft bestätigte sie, vor ihrem Vater Angst gehabt zu haben (Urk. 14 S. 4). Damit ist mit der Vorinstanz der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber der Privatklägerin erfüllt (Urk. 54 S. 24 f.). Der Verteidigung ist indes dahingehend beizupflichten, dass der Privatkläger den Vorwurf der Drohung relativierte (vgl. Urk. 74 S. 7). Seinen Aussagen ist nämlich zu entnehmen, dass er vor allem Angst um seine Mutter hatte (Urk. 15 S. 3 und Urk. 16 S. 5). Gerade dieser Umstand (Angst um Mutter) wird vom Anklagesach- verhalt jedoch nicht umschrieben. Betreffend den Privatkläger liegt damit lediglich eine versuchte Drohung vor; der Privatkläger selbst hat die Äusserung des Beschuldigten mit dem nachfolgenden Durchsuchen des Fahrzeugs F._____s nicht als Drohung gegen sich – sondern gegenüber seiner Mutter – aufgefasst. Demgemäss ist der Beschuldigte betreffend Absatz 3 der Anklage in Bezug auf den Privatkläger der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin erstelltermassen einerseits als Hure und Tochter einer Hure verbal verunglimpft sowie weiter angespuckt und damit mittels einer Gebärde beschimpft. Der angefochtene Schuldspruch der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist folglich zu bestätigen (Urk. 54 S. 26).

- 11 - 5.3. Der Beschuldigte hat gemäss obigem Beweisresultat der Privatklägerin, die in keiner Weise gegen ihn handgreiflich wurde, die Hand gepackt und einen Fin- ger verdreht sowie sie – kurz – am Hals gepackt. Dadurch hat er sich – mit der Vorinstanz – der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 54 S. 26 f.). Die Handgreiflichkeit des Beschuldigten gegen den Privatkläger im Rahmen der Rangelei, bei welcher auch der Privatkläger eingestandener- und erstelltermassen gegen den Beschuldigten tätlich wurde, steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.4. Der Beschuldigte ist zusammenfassend somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Drohung als schwerste Tat erkannt, den anwend- baren Strafrahmen korrekt abgesteckt und zutreffende theoretische Ausführungen zur Strafzumessung gemacht (Urk. 54 S. 29-31). Darauf ist ohne Weiteres zu verweisen. 2.1. Zur Tatkomponente der Drohung hat die Vorinstanz erwogen, bei der An- drohung des Gebrauchs einer Waffe handle es sich um eine schwere Drohung, allerdings sei diese wenig konkret geblieben und aus einer emotional aufgelade- nen Situation heraus erfolgt, weshalb das objektive Verschulden noch leicht wiege (Urk. 54 S. 31). Dies ist zutreffend: Allerdings ist es sehr bedenklich, wenn sich ein Vater gegenüber seinen eigenen Kindern ohne nachvollziehbaren, ernsthaften Grund dermassen verbal vergisst und seine Äusserung durch entsprechende Handlungen – Begeben zum Fahrzeug und anschliessendes Durchsuchen – zusätzlich unterstreicht.

- 12 - Mit der Vorinstanz drohte der Beschuldigte den Privatklägern aus nichtigem An- lass und er war tatzeitaktuell nicht in seiner Schuldfähigkeit reduziert. Wenn die Vorinstanz ihm lediglich Eventualvorsatz anlastet, ist dies eigentlich milde: Zu sei- nen Gunsten davon ausgehend, dass er seine Drohung nicht wirklich in die Tat umsetzen wollte, konnte die Äusserung des Beschuldigten keinen anderen Zweck haben, als die Privatkläger zu erschrecken, was direkten Vorsatz indiziert. Dass es gegenüber dem Privatkläger beim Versuch geblieben ist, wirkt sich nur ganz leicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat alles getan, was nötig war, um auch den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen; mithin handelt es sich um einen vollendeten Versuch. Dennoch ist das Verschulden mit der Vorinstanz insgesamt noch als leicht einzu- stufen und die bis hierher bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 70 Ta- gessätzen Geldstrafe zu übernehmen, selbst wenn diese als noch milde er- scheint. 2.2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin als Hure und Hurentochter tituliert sowie angespuckt, was von einer massiven Geringschätzung ihrer Würde als unbescholtene Person zeugt und sie entsprechend hart tangiert hat. Der Wegfall des Tatvorwurfs gemäss Anklagesachverhalt Absatz 1 ändert nichts daran, dass die Einsatzstrafe in Abgeltung der – verbleibenden – mehrfachen Beschimpfung zu erhöhen ist, zumal die Vorinstanz dies nur "minim" getan hat (Urk. 54 S. 32). 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass das Scheidungsverfahren nach wie vor pendent ist. Zu seiner beruflichen Situation führte der Beschuldigte aus, in einem Arbeitsverhältnis mit einer Unternehmung in G._____ als Flachdachisolateur zu stehen. Sein Lohn betrage noch immer Fr. 4'200.–, wobei ihm lediglich Fr. 2'200.– ausbezahlt würden, da der Rest mittels Lohnpfändung zur Begleichung der offenen Schulden verwendet würde (Urk. 73 S. 3 f.; vgl. Urk. 66).

- 13 - Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine ge- steigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Mangels Geständ- nis, Einsicht oder gar Reue liegt auch kein positives Nachtatverhalten vor. Die di- versen, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen sowie das Delinquieren wäh- rend laufender Untersuchung und Probezeit müssen sich merklich straferhöhend auswirken (Urk. 55 und Urk. 71). Hier ist zu ergänzen, dass die Vorinstanz bei ih- rer Beurteilung auf einen nicht aktuellen Strafregisterauszug abgestellt hat (Urk. 27/2; Urk. 54 S. 33 ff.). Zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Ur- teils waren bereits zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen aktenkundig (Urk. 55 und Urk. 71). Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte überdies Ende September 2013 und somit während des laufenden Verfahrens, welches zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom November 2013 führte, was ebenfalls straferhöhend wirkt. Wenn die Vorinstanz – dem Antrag der Anklagebehörde folgend, Urk. 28 S. 4 – insgesamt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bemessen hat, ist dies mit Si- cherheit nicht überrissen, um nicht zu sagen ausgesprochen milde, und damit zu bestätigen, selbst wenn im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid eine Be- schimpfung wegfällt (Absatz 1 des Anklagesachverhalts) und sich der Beschuldig- te bezüglich dem Privatkläger lediglich der versuchten Drohung strafbar gemacht hat. Aus prozessualen Gründen kann die Sanktionshöhe gegen den einzig appel- lierenden Beschuldigten ohnehin nicht erhöht werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu bestätigen ist die Busse von Fr. 500.– zur Abgeltung der mehrfachen Tätlichkeit und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse (Urk. 54 S. 34 f.). Wenn die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– bemass, erscheint dies den doch prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nicht ange- messen, zumal der Beschuldigte zurzeit überhaupt nicht arbeitet (Urk. 73 S. 4). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Ein- künfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a). Das Nettoprinzip ver-

- 14 - langt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechts- missbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2). Der Be- schuldigte erzielt aktuell ein Einkommen von Fr. 2'200.– und lebt damit nahe am Existenzminimum, welches gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bei der Festlegung des Tagessatzes mit zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hielt dazu fest, der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben wür- den, sei in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar sei und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheine. Als Richtwert lasse sich festhalten, dass eine Herab- setzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten sei (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Ein Tagessatz von Fr. 30.– erscheint somit als angebracht. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Delikte wie erwogen im Sep- tember 2013 (Urk. 28) und damit vor Ausfällung der Strafbefehle der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug vom 11. November 2013 und 31. März 2014 (Urk. 55 und Urk. 71). Die heute auszufällende Sanktion hat daher als Zusatzstrafe zu die- sen Entscheiden zu ergehen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 57 ff.). Entspre- chendes hat die Vorinstanz unterlassen, da sie davon offensichtlich keine Kennt- nis hatte. 2.4. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen auf die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2.5. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 16 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 11. November 2013 und vom 31. März 2014 zu bestrafen. Seitens der Verteidigung wird zwar geltend gemacht, die gesamte Auseinander- setzung müsste von Retorsion erfasst sein (Prot. II S. 15 und Urk. 74 S. 7). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, denn die ursprüngliche Aggression ging gemäss erstelltem Sachverhalt vom Beschuldigten selber aus

- 15 - und er wurde in keiner Art und Weise provoziert. Demgemäss ist der Beschuldigte nicht von Strafe zu befreien (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB).

3. Der Beschuldigte hat in den letzten zehn Jahren regelmässig und renitent immer wieder aufs Neue delinquiert. Zwischenzeitliche Verurteilungen haben ihn offensichtlich genauso wenig beeindruckt wie laufende Untersuchungen und Probezeiten bedingter Strafen (Urk. 55 und Urk. 71). Daher ist dem uneinsichtigen Beschuldigten heute mit der Vorinstanz eine schlechte Legalprognose zu stellen und es ist ihm die erneute Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu verweigern (Art. 42 Abs. 1 StGB).

4. Die Vorinstanz hat die bedingt aufgeschobene Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. September 2011 widerrufen, da der Beschuldigte während laufender Probezeit wieder straffällig wurde (Urk. 54 S. 37 f.). Indem der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 erneut während laufendem Verfahren und laufen- der Probezeit delinquiert hat (Urk. 55 und Urk. 71), wird die dem Beschuldigten durch die Vorinstanz attestierte schlechte Legalprognose sogar noch bestärkt. Der Widerruf der aufgeschobenen bedingten Vorstrafe ist zu bestätigen (Art. 46 Abs. 1 StGB). IV. Kosten

1. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen. Zu Recht hat die Vorderrichterin festgestellt, dass der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung keine andere Kostenverteilung rechtfertigt. Zwar kommt heute die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Absatz 1 des Anklagesachverhaltes, der Schuldspruch nur wegen versuchter Drohung betreffend den Privatkläger und die Reduktion der Tagessatzhöhe hinzu. Eine andere Kostenverlegung rechtfertigt sich in Anbetracht des verbleibenden Schuldspruchs aber dennoch nicht, zumal, wie bereits unter Ziff. II.1.2. festgestellt, die Textnachrichten in Urk. 6 bzw. Urk. 7 ohne Weiteres tatbeständlichen Charakter haben.

- 16 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitgehend, beantragte er doch einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 74 S. 1). Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklagesachverhalt Absatz 1 eine Verfah- renseinstellung erfolgte sowie dass die Höhe des Tagessatzes reduziert wurde. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und im übrigen Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von drei Vierteln (unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte hierorts eine Honorar- note über Fr. 2'927.– ein (Urk. 72). Die Berufungsverhandlung dauerte zwar etwas länger als vom Verteidiger veranschlagt (vgl. Prot. II S. 4 und S. 19). Da das heutige Plädoyer jedoch praktisch wörtlich demjenigen vor Vorinstanz sowie Teilen der Berufungsbegründung entsprach (vgl. Urk. 74; Urk. 56 und Urk. 43) und dementsprechend kaum Aufwand zu dessen Erstellung anfiel, rechtfertigt es sich dennoch, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den von ihm verlangten Betrag zu- zusprechen. Er ist damit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'927.– zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts C._____, Einzel- gericht, vom 20. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ...

- 17 -

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freigesprochen (Anklagesachverhalt Absatz 2).

3. ...

4. …

5. ...

6. …

7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Kosten für das Vorverfahren; Fr. 6'397.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

9. ..."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklagesachverhalt Absatz 1 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 16 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 500.– als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft des Kantons Zug vom 11. November 2013 und vom 31. März 2014.

- 18 -

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. September 2011 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9.) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'927.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¾ einstweilen (unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) und im Umfang von ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatkläger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach für sich und die beiden Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Vertretung der Privatkläger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach für sich und die beiden Privatkläger

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Akten B-5/2010/3673 − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer