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SB140483

Sexuelle Nötigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2015-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Am 2. September 2011 verurteilte das Bezirksgericht Meilen den Beschul- digten wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, welche zur Hälfte bedingt auf zwei Jahre aufgeschoben wurde. Das Gericht ordnete für den Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 Schadener- satz und Genugtuung zu bezahlen (Urk. HD 69 S. 137 f.).

E. 1.1 Im ersten Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung, den Beschuldig- ten mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen (Urk. 90 S. 2). Im zweiten Berufungsverfahren wurde die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragt (Urk. 135 S. 2).

E. 1.2 Das Bundesgericht hält in ihrem Rückweisungsentscheid fest, dass die Strafzumessung der erkennenden Kammer nicht nachvollziehbar sei (Urk. HD 123 E. 4.3). So könne die erkennende Behörde nicht mehr ohne Weiteres auf die erstinstanzlichen Strafzumessungskriterien verweisen, weil sie den Beschuldigten

– im Gegensatz zur Vorinstanz – vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freige- sprochen habe. Damit sei für die Bestimmung der Einsatzstrafe von einem Straf- rahmen von bis zu fünf, statt zehn Jahren auszugehen. Zumindest hätte die er- kennende Behörde eingehend begründen müssen, weshalb sie unter Berücksich- tigung des um die Hälfte reduzierten Strafrahmens die von der Vorinstanz ausge- fällte Freiheitsstrafe von 34 Monaten nach wie vor als angemessen erachte (Urk. HD 123 S. 10). Dabei ist entgegen der Argumentation der Verteidigung her- vorzuheben, dass das Bundesgericht der erkennenden Instanz nicht vorschreibt, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe 20 Monate nicht überschreiten dürfe (Urk. HD 135 S. 4). Vielmehr fordert das Bundesgericht die erkennende Kammer auf, bei Ausfällung der gleichen Freiheitsstrafe wie die Vorinstanz eine mit dem Freispruch vereinbare, eingehende Begründung statt einem Verweis zu liefern oder angesichts der veränderten Ausgangslage eine neue, nachvollziehbare Strafzumessung vorzunehmen.

E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. September 2011 die Berufung anmelden (Urk. HD 71/2) und reichte mit Eingaben vom

12. März 2012 (Urk. HD 71) und vom 18. Juni 2012 (Urk. HD 73; Urk. HD 78) seine Berufungserklärung ein. Die Berufung richtete sich gegen die genannten Schuldsprüche, mit Ausnahme von einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 im Juli/August 2008. Ausserdem liess der Beschuldigte das Strafmass sowie die Verhängung einer teilbedingten Strafe bzw. die Höhe des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe anfechten. Ebenfalls angefochten wurde der Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen 1 und 2 erhoben kein Rechtsmittel

- 6 - und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. HD 81). Unangefochten blieben damit der Teilschuldspruch betreffend die einmalige Begehung sexueller Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 sowie die vorinstanzliche Kostenaufstellung.

E. 2.1 In Bezug auf die Kosten für das Berufungsverfahren unterliegt der Beschul- digte mit seinen Berufungsanträgen in den wesentlichen Punkten. Einzig hinsicht- lich der rechtlichen Würdigung von Anklagepunkt I ND lit. d, teilweise bezüglich der Höhe des vollziehbaren Teils der Strafe sowie des Schadenersatzanspruches der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte. Hinsichtlich der ausgefällten Strafe und damit verbunden auch hinsichtlich des Strafvollzugs unterliegt der Beschul- digte nach wie vor zu einem wesentlichen Teil, wurden doch im ersten Berufungs- verfahren 24 Monate und im zweiten 20 Monate bedingte Freiheitsstrafe bean- tragt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskas- sen zu nehmen.

E. 2.2 Für das erste Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Ferner ist ihm unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3 des bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheids für das zweite Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'000.– zuzu- sprechen (Urk. HD 123 S. 12).

E. 2.3 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft können einem Beschuldigten nur auferlegt werden, wenn dieser sich in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist als Vater unterstützungspflichtig und wird durch die bisher entstandenen Verfahrens- kosten sowie die zugesprochenen Zivilforderungen stark finanziell belastet (vgl. Urk. HD 69 S. 138 und Urk. HD 65). Von günstigen Verhältnissen ist somit nicht auszugehen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.4 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2014 bezifferte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 2'098.76 inkl. 8% MwSt. (Urk. 140). Da die amtliche Verteidigung erst mit Wirkung ab 30. Oktober 2014 bestellt wurde, ist die geltend gemachte Entschädigung um den Aufwand vom 27. Oktober 2014 zu kür- zen. Für den Aufwand vom 18. Januar 2015 ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ so-

- 18 - dann nicht mit Fr. 200.–, sondern mit Fr. 220.– (vgl. § 3 AnwGebV) pro Stunde zu entschädigen. Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Positionen als an- gemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demnach mit Fr. 2'116.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

E. 3 Die mit Eingabe vom 12. März 2012 (Urk. HD 71) und anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Urk. HD 89/1) vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge betreffend diverse Zeugeneinvernahmen sowie der Eventualantrag betreffend Ab- klärung des "False Memory Syndrome" bei den Privatklägerinnen wurden im An- schluss an die Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 16. November 2012 definitiv abgewiesen (Urk. HD 91). Dem anlässlich der Berufungsverhandlung ge- stellten Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Akten des ersten Ge- sprächs zwischen Dr. phil. D._____ und der Privatklägerin 2 wurde stattgegeben, die entsprechenden Akten beigezogen und den Parteien zur Stellungnahme zu- gestellt (Urk. HD 93 und 94/1-13; Urk. HD 95). Nach erstreckter Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 18. Februar 2013 sowie mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ihre Vernehmlassung inklusive Beilagen ein (Urk. HD 100/1-3; Urk. HD 107).

E. 3.2 Die Vorinstanz wies nach Darlegung der theoretischen Grundlagen für die Prüfung der Bewährungsaussichten zu Recht darauf hin, dass gewisse Anhalts- punkte für eine Schlechtprognose vorhanden seien. Da aber bei der Prognose- stellung die Gesamtwirkung des Urteils zu berücksichtigen sei, müsse auch eine allfällige Warnwirkung des teilweisen Vollzuges einer Strafe miteinbezogen wer- den. Ebenfalls zuzustimmen ist der vorinstanzlichen Erwägung, dass vorliegend davon ausgegangen werden kann, ein teilweiser Vollzug werde eine nachhaltige Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten haben (Urk. HD 69 S. 116 - 118). Die Legalprognose fällt somit nicht schlecht aus, weshalb zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen ist.

E. 4 Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 3. Juli 2013 wurde der Beschuldig- te der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft, wovon 22 Monate un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurden. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme wurde abgesehen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Privatklägerinnen B._____ (Dispositivziffer 6, 8 und

9) und C._____ (Dispositivziffer 7, 8 und 10) zu entschädigen und ihnen eine Ge- nugtuung auszurichten. Die erstinstanzliche Kostenauflage wurde bestätigt. Die zweitinstanzlichen Kosten wurden – mit Ausnahme derjenigen, der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Vorab wurde mit Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Mei- len vom 2. September 2011 bezüglich der einmaligen Begehung sexueller Hand-

- 7 - lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin B._____ sowie der Kostenaufstellung in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. HD 112 S. 62 ff.).

E. 4.1 Im aufgehobenen Entscheid wurden die massgebenden Kriterien zur Fest- setzung der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. HD 112 S. 56). Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der zu vollziehende Strafteil erstens schuldangemessen sein muss und sich zweitens an der Prognose zu orientieren hat, welche in einem der- artigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann.

E. 4.2 Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebt gegenwärtig in geordneten Familienverhältnissen. Seit Februar 2011 arbeitet der Beschuldigte

- 16 - nun in einem Büro in der Stadt Zürich im Innendienst. Mit der Aufnahme der Er- werbstätigkeit hat sich die Situation des Beschuldigten gegenüber dem Zeitpunkt des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (Oktober 2010) verbessert. Die sozia- len bzw. familiären Rahmenbedingungen erscheinen somit günstig. Auch gab der Beschuldigte an, sich einer deliktorientierten Therapie unterziehen zu wollen. An- dererseits ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte sowohl während des Vor- verfahrens, anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2011 wie auch an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht einsichtig zeigte (vgl. Urk. HD 49 S. 7 ff. und Urk. HD 88 S. 6). Bedenklich ist, dass der Beschuldigte zu dem von ihm ein- gestandenen Übergriff zum Nachteil von B._____ der Meinung ist, dass dieser durch B._____ selbst provoziert worden sei. Ferner schiebt der Beschuldigte die Tat auf seinen angeblich grossen Alkoholkonsum und die Depressionen zur Tat- zeit. Die fehlende Einsicht relativiert somit die zu stellende günstige Prognose. Für diese ist die Reaktion des Täters auf die Bestrafung ein wichtiges Kriterium. Bei der Prognosestellung ist nämlich die Gesamtwirkung des Urteils zu berück- sichtigen (TRECHSEL ET AL, a.a.O., Art. 42 N 20). So muss auch eine allfällige Warnwirkung des teilweisen Vollzuges einer Strafe miteinbezogen werden. Ange- sichts der verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Prognose und dem als mittel- schwer qualifizierten Verschulden erscheint es deshalb als angebracht, den voll- ziehbaren Teil der Strafe auf 10 Monate festzusetzen. Für die restlichen 20 Mona- te Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- 17 -

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten an den sexuellen Handlungen zum Nachteil von C._____ als mittelschwer einzustufen. In Anlehnung an die schweizerische Praxis, wonach die Strafe bei mittlerer Tatschwere in aller Regel im mittleren Drit- tel des vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln ist (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER, 2003, N 14 zu Art. 63 aStGB), ist die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels festzulegen. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten erscheint damit angemessen.

E. 5 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. September 2013 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und be- antragte, dass das obergerichtliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch) sowie 6 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatklägerin B._____) aufzuheben sei und die Sache zur Neubeurteilung bzw. geeigneter Veranlassung an das Bezirksgericht Meilen, eventualiter an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Beschuldigte im Sinne der vor dem Obergericht des Kantons Zürich gestellten Berufungsanträge zu verurteilen. Er ersuchte sodann um aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Zi- vilforderungen (Urk. HD 118/2 S. 2; Urk. HD 122 S. 2 = Urk. HD 123 S. 2).

E. 5.1 Der Beschuldigte hat sich darüber hinaus der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B._____ strafbar gemacht. Seine diesbezügliche Vor- gehensweise entsprach derjenigen beim sexuellen Missbrauch von C._____ (vgl. oben Ziffer 4.1 und 4.2.). Erschwerend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Hand von B._____ teilweise auch seinen entblössten Penis bis zum Samenerguss gerieben und versucht hat, seinen Penis an deren Mund zu führen. Relativierend fällt ins Gewicht, dass der Missbrauch weniger lang, nämlich ca. fünf bis sechs Monate, anhielt. Da aber die Geschädigte zum Zeitpunkt der Handlungen gerade erst acht Jahre alt war und der Missbrauch nur aufhörte, weil die Geschädigte zunächst der Leiterin der "Mädchenpowertage" und danach der

- 14 - Polizei von den angeblichen Übergriffen seitens des Beschuldigten berichtete (Urk. HD 69 S. 34 f.), vermag die kürzere Dauer des Missbrauchs das Verschul- den gegenüber den Tathandlungen gegen C._____ nur leicht zu vermindern. Das Tatverschulden ist gesamthaft wiederum als mittelschwer zu beurteilen.

E. 5.2 In Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB ist die Einsatzstrafe von 22 Monaten für die mehrfache sexuelle Handlung mit C._____ wegen der mehrfach vorgenommenen sexuellen Handlungen mit B._____ um 10 Monate zu erhöhen.

E. 6 Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerich- tes vom 2. Oktober 2014 (6B_859/2013) wurde die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Das obergerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. HD 122 S. 12 = Urk. HD 123 S. 12).

E. 6.1 Betreffend die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen im aufgehobenen Entscheid der erkennenden Kammer verwiesen werden (Urk. HD 112 S. 54 f.), zumal die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren weitgehend die gleichen Einwände vorbrachte wie im ersten (Urk. HD 135 S. 9 ff.).

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten noch seine Vorstrafenlosigkeit sich strafmindernd auswirken. Für eine besondere Strafempfindlichkeit gibt es keine konkreten, aussergewöhnlichen Anhaltspunkte. Das Teilgeständnis des Beschul- digten bezüglich eines sexuellen Übergriffs zum Nachteil von B._____ ist nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal dieses Geständnis gemessen am ganzen Ausmass der erstellten deliktischen Tätigkeit lediglich einen Bruchteil der Taten abdeckt, für welche der Beschuldigte zu verurteilen ist.

7. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist der Be- schuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Die 55 Tage er- standene Untersuchungshaft sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Strafvollzug

1. Angesichts der vorliegend auszusprechenden Freiheitstrafe von 30 Monaten ist der vollständige Strafaufschub im Sinne von Art. 42 StGB nicht möglich. Die

- 15 - Strafe liegt aber noch in einem Bereich, der gemäss Art. 43 StGB einem teilwei- sen Aufschub zugänglich ist.

2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, kann es sich zu Resozialisie- rungszwecken aufdrängen, zumindest einen Teil der Strafe auf Bewährung aus- zusetzen. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilwei- ser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist.

E. 7 Nach anfänglich amtlicher Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2011 widerrufen wur- de (Urk. HD 7/1), war der Beschuldigte erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. ND 1/10/20). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 beantragte er die Ernennung seines erbetenen Verteidigers als amtlichen per 30. Oktober 2014 (Urk. HD 125). Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2014 wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2014 ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. HD 130).

E. 8 Mit derselben Verfügung vom 12. November 2014 wurde zudem die schrift- liche Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens angeordnet. Dem Beschul- digten wurde eine Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. HD 130). Nach dreimal erstreckter Frist ging die Berufungsbegrün-

- 8 - dung am 20. Januar 2015 bei der hiesigen Kammer ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. HD 135). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2015 erhiel- ten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft Gelegenheit zur Beru- fungsantwort und zur Stellung von Beweisanträgen. Dem Bezirksgericht Meilen wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. HD 136). Das Bezirksgericht Meilen verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2015 auf Ver- nehmlassung (Urk. HD 138) und die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 13. Feb- ruar 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. HD 139). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. HD 137/4). Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - EUGSTER, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 4 ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. September 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 (betreffend die einmalige Begehung sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Sep- tember 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 (teilweise, betreffend die einmalige Begehung sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1) und 8 (Kostenauf- stellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 55 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate ab- züglich 55 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 19 -
  7. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgese- hen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 1'704.50 zuzüglich 5 % Zins seit 21. Mai 2010 und Fr. 90.– zu- züglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadener- satz von Fr. 218.45 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen.
  10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2008 als Genugtuung zu bezahlen.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2004 als Genugtuung zu bezahlen.
  13. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'240.00 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Fr. 2'116.05 amtliche Verteidigung
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft – werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu ei- nem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. - 20 - Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  16. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren gesamthaft eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 2'200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  17. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RAin lic. iur. Z._____ dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 21 -
  18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140483-O/U/ad Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 11. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bun- desgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. September 2011 (DG110008); Urteil des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom

3. Juli 2013 (SB120191); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom

2. Oktober 2014 (6B_859/2013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Mai 2011 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wo- von 55 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (17 Monate ab- züglich 55 Tage) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (verhaltensthera- peutische und deliktsorientierte psychotherapeutische Behandlung) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 die nach- stehend angeführten Beträge zu bezahlen:

- der Privatklägerin 1, B._____, CHF 1'704.50 nebst Zins von 5 % seit

21. Mai 2010 und CHF 8'560.– nebst Zins von 5 % seit 28. April 2011,

- der Privatklägerin 2, C._____, CHF 218.45 nebst Zins von 5 % seit

9. Dezember 2010.

- 3 - Im restlichen Umfang wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerin- nen 1 und 2 aus den in der Anklageschrift aufgeführten Straftaten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen 1 und 2 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 15'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2008 und der Privatkläge- rin 2 eine Genugtuung von CHF 15'000.– nebst Zins zu 5 % seit

1. August 2004 zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 14'223.10 Auslagen Untersuchung CHF 17'111.75 amtliche Verteidigung CHF 35'834.85' Total

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der zunächst amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 135 S. 2 f.) " 1. Der Beschuldigte A._____ sei der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen;

2. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen;

3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wovon 55 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind;

- 4 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen;

5. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschul- digten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) sei abzusehen;

6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'704.50 nebst Zins von 5 % seit 21. Mai 2010 und CHF 90.00 zuzüglich 5 % Zins seit 9. De- zember 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen;

7. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von CHF 218.45 zzgl. 5 % Zins seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen;

8. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin B._____ und der Privatklägerin B._____ (recte: C._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach vollum- fänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches seien die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen;

9. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ CHF 15'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Oktober 2008 als Genugtu- ung zu bezahlen;

10. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ (recte: C._____) CHF 15'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. August 2004 als Genugtuung zu bezahlen;

11. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von höchsten vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu mindestens einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem seien die Kosten für die zunächst amtliche Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. MWSt.) für das erst- instanzliche Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse zuzuspre- chen.

12. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsver- fahrens seien zu bestätigen.

- 5 -

13. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ohne Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen." __________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 2. September 2011 verurteilte das Bezirksgericht Meilen den Beschul- digten wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, welche zur Hälfte bedingt auf zwei Jahre aufgeschoben wurde. Das Gericht ordnete für den Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 Schadener- satz und Genugtuung zu bezahlen (Urk. HD 69 S. 137 f.).

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. September 2011 die Berufung anmelden (Urk. HD 71/2) und reichte mit Eingaben vom

12. März 2012 (Urk. HD 71) und vom 18. Juni 2012 (Urk. HD 73; Urk. HD 78) seine Berufungserklärung ein. Die Berufung richtete sich gegen die genannten Schuldsprüche, mit Ausnahme von einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 im Juli/August 2008. Ausserdem liess der Beschuldigte das Strafmass sowie die Verhängung einer teilbedingten Strafe bzw. die Höhe des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe anfechten. Ebenfalls angefochten wurde der Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen 1 und 2 erhoben kein Rechtsmittel

- 6 - und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. HD 81). Unangefochten blieben damit der Teilschuldspruch betreffend die einmalige Begehung sexueller Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 sowie die vorinstanzliche Kostenaufstellung.

3. Die mit Eingabe vom 12. März 2012 (Urk. HD 71) und anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Urk. HD 89/1) vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge betreffend diverse Zeugeneinvernahmen sowie der Eventualantrag betreffend Ab- klärung des "False Memory Syndrome" bei den Privatklägerinnen wurden im An- schluss an die Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 16. November 2012 definitiv abgewiesen (Urk. HD 91). Dem anlässlich der Berufungsverhandlung ge- stellten Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Akten des ersten Ge- sprächs zwischen Dr. phil. D._____ und der Privatklägerin 2 wurde stattgegeben, die entsprechenden Akten beigezogen und den Parteien zur Stellungnahme zu- gestellt (Urk. HD 93 und 94/1-13; Urk. HD 95). Nach erstreckter Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 18. Februar 2013 sowie mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ihre Vernehmlassung inklusive Beilagen ein (Urk. HD 100/1-3; Urk. HD 107).

4. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 3. Juli 2013 wurde der Beschuldig- te der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft, wovon 22 Monate un- ter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurden. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme wurde abgesehen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Privatklägerinnen B._____ (Dispositivziffer 6, 8 und

9) und C._____ (Dispositivziffer 7, 8 und 10) zu entschädigen und ihnen eine Ge- nugtuung auszurichten. Die erstinstanzliche Kostenauflage wurde bestätigt. Die zweitinstanzlichen Kosten wurden – mit Ausnahme derjenigen, der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Vorab wurde mit Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Mei- len vom 2. September 2011 bezüglich der einmaligen Begehung sexueller Hand-

- 7 - lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin B._____ sowie der Kostenaufstellung in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. HD 112 S. 62 ff.).

5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. September 2013 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und be- antragte, dass das obergerichtliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch) sowie 6 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatklägerin B._____) aufzuheben sei und die Sache zur Neubeurteilung bzw. geeigneter Veranlassung an das Bezirksgericht Meilen, eventualiter an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Beschuldigte im Sinne der vor dem Obergericht des Kantons Zürich gestellten Berufungsanträge zu verurteilen. Er ersuchte sodann um aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Zi- vilforderungen (Urk. HD 118/2 S. 2; Urk. HD 122 S. 2 = Urk. HD 123 S. 2).

6. Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerich- tes vom 2. Oktober 2014 (6B_859/2013) wurde die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Das obergerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. HD 122 S. 12 = Urk. HD 123 S. 12).

7. Nach anfänglich amtlicher Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2011 widerrufen wur- de (Urk. HD 7/1), war der Beschuldigte erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. ND 1/10/20). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 beantragte er die Ernennung seines erbetenen Verteidigers als amtlichen per 30. Oktober 2014 (Urk. HD 125). Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2014 wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2014 ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. HD 130).

8. Mit derselben Verfügung vom 12. November 2014 wurde zudem die schrift- liche Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens angeordnet. Dem Beschul- digten wurde eine Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. HD 130). Nach dreimal erstreckter Frist ging die Berufungsbegrün-

- 8 - dung am 20. Januar 2015 bei der hiesigen Kammer ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. HD 135). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2015 erhiel- ten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft Gelegenheit zur Beru- fungsantwort und zur Stellung von Beweisanträgen. Dem Bezirksgericht Meilen wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. HD 136). Das Bezirksgericht Meilen verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2015 auf Ver- nehmlassung (Urk. HD 138) und die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 13. Feb- ruar 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. HD 139). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. HD 137/4). Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - EUGSTER, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 4 ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. September 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 (betreffend die einmalige Begehung sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin B._____) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta- dium zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen (SEILER / VON WERDT / GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz – mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich

- 9 - alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu über- prüfen. Allerdings gilt gemäss Rechtsprechung, dass die erkennende Kammer nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben bzw. mit diesen einen Sachzusammenhang aufweisen, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde. 2.2. Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid bezieht sich nur auf die Frage der Strafzumessung. Materiell handelt es sich damit um eine Teilaufhe- bung. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur. In dieser Hinsicht bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid bestehen (vgl. BGE 104 IV 276; BGE 122 I 250 E. 2). Zwecks Vermeidung extensiver Wiederholung des auf- gehobenen Entscheides kann deshalb diesbezüglich in sinngemässer Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Der Übersichtlichkeit halber, und weil mit Urteil des Bundesge- richts vom 2. Oktober 2014 das gesamte Urteil der erkennenden Kammer vom

3. Juli 2013 aufgehoben wurde, wird im heutigen Entscheid allerdings das voll- ständige Dispositiv wiedergegeben. 2.3. In diesem Sinne kann in Bezug auf die Erstellung des Anklagesachverhalts, die rechtliche Würdigung, die anzuordnende Massnahme und die Zivilansprüche, aber auch bezüglich der Prozessgeschichte und dem Prozessualen, soweit nicht oben schon wiederholt, grundsätzlich auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 3. Juli 2013, Erwägungen I. - IV. sowie Erwägungen VII.-VIII. (Urk. HD 112 S. 5 - S. 53, S. 56 - 61) verwiesen werden. Im Folgenden ist hingegen erneut auf die Strafzumessung und aufgrund des Sachzusammenhanges auf den Strafvoll- zug einzugehen.

- 10 - III. Strafzumessung 1.1. Im ersten Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung, den Beschuldig- ten mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen (Urk. 90 S. 2). Im zweiten Berufungsverfahren wurde die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragt (Urk. 135 S. 2). 1.2. Das Bundesgericht hält in ihrem Rückweisungsentscheid fest, dass die Strafzumessung der erkennenden Kammer nicht nachvollziehbar sei (Urk. HD 123 E. 4.3). So könne die erkennende Behörde nicht mehr ohne Weiteres auf die erstinstanzlichen Strafzumessungskriterien verweisen, weil sie den Beschuldigten

– im Gegensatz zur Vorinstanz – vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freige- sprochen habe. Damit sei für die Bestimmung der Einsatzstrafe von einem Straf- rahmen von bis zu fünf, statt zehn Jahren auszugehen. Zumindest hätte die er- kennende Behörde eingehend begründen müssen, weshalb sie unter Berücksich- tigung des um die Hälfte reduzierten Strafrahmens die von der Vorinstanz ausge- fällte Freiheitsstrafe von 34 Monaten nach wie vor als angemessen erachte (Urk. HD 123 S. 10). Dabei ist entgegen der Argumentation der Verteidigung her- vorzuheben, dass das Bundesgericht der erkennenden Instanz nicht vorschreibt, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe 20 Monate nicht überschreiten dürfe (Urk. HD 135 S. 4). Vielmehr fordert das Bundesgericht die erkennende Kammer auf, bei Ausfällung der gleichen Freiheitsstrafe wie die Vorinstanz eine mit dem Freispruch vereinbare, eingehende Begründung statt einem Verweis zu liefern oder angesichts der veränderten Ausgangslage eine neue, nachvollziehbare Strafzumessung vorzunehmen. 2.1. Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht zutreffend bestimmt. In theore- tischer Hinsicht hat sie auch die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung un- ter Hinweis auf Art. 47 ff. StGB korrekt dargelegt. Auf die entsprechenden Ausfüh- rungen kann verwiesen werden (Urk. HD 69 S. 104 - 108, 109 f., 111 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 strafbar gemacht. Im Unterschied zur Vorinstanz wurde der Beschuldigte vom

- 11 - Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freigesprochen, so dass bei der Festsetzung der Einsatzstrafe nicht mehr vom gesetzlichen Straf- rahmen der sexuellen Nötigung, sondern von demjenigen der sexuellen Handlung mit Kindern auszugehen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz zwingend eine tiefere Strafe als die erste Instanz aussprechen muss, ist sie doch in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden (Urteil BGer vom 8. September 2011 [6B_1008/2010], E. 5.2). In diesem Zusam- menhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aufgrund des erstellten Anklagesachverhaltes ND 1 lit. d (Urk. HD 23), welcher von der Vor- instanz als sexuelle Nötigung gewürdigt wurde, nicht vollumfänglich freige- sprochen wird. Vielmehr kommt das erkennende Gericht zu einer anderen recht- lichen Würdigung, indem sie den besagten Sachverhalt als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. HD 112 E. Ziffer IV) . Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern sieht ein Strafmaxi- mum von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich damit zwi- schen einem Tagessatz Geldstrafe und fünf Jahren Freiheitsstrafe.

3. Vorliegend hat der Beschuldigte sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von zwei Personen strafbar gemacht. Aufgrund der Tatmehrheit und der Tatschwere ist zunächst das Tatverschulden des Beschul- digten bezüglich der gegenüber C._____ begangenen sexuellen Handlungen zu erörtern. Unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände ist gedanklich eine hypothetische Strafe dafür festzulegen (Einsatzstrafe). In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe nach Ermittlung des Tatverschuldens be- züglich der sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ gestützt auf das As- perationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen und eine Ge- samtstrafe zu bilden (Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 2.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist die so ermittelte Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten gegebenenfalls zu erhöhen bzw. zu mindern.

- 12 - 4.1. Bei den gegenüber C._____ vorgenommenen sexuellen Handlungen han- delt es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung keineswegs um gering- fügige Berührungen (vgl. Urk. HD 135 S. 5). So rieb und drückte der Beschuldigte mehrmals die Vagina der Privatklägerin 2. Er streichelte ihre Oberschenkel, ihr Gesäss und den Brustbereich ihres Oberkörpers, er drückte seinen erigierten Pe- nis an ihren Rücken bzw. ihr Gesäss, führte ihre Hand an seinen Penis und drück- te und rieb seinen bekleideten Penis mit ihrer Hand. Straferhöhend zu berücksich- tigen ist ferner, dass es zu mindestens neun sexuellen Übergriffen auf C._____ kam und der Missbrauch über zwei Jahre hinweg anhielt. Erschwerend kommt hinzu, dass C._____ kurz vor dem 10. Altersjahr stand, als der Beschuldigte sie zum ersten Mal missbrauchte. Sie war demnach dem damals 33-jährigen Be- schuldigten kognitiv massiv unterlegen, so dass von ihr keine wirkliche Gegen- wehr zu erwarten war, was der Beschuldigte schamlos ausnutze. Besonders ver- werflich und rücksichtslos erscheint schliesslich, dass er sich in seiner vorder- gründigen Rolle als verständnisvoller Vater der Nachbarskinder das Vertrauen von C._____ und von deren Familie im Rahmen des nachbarschaftlichen Um- gangs gezielt zu Nutze machte. In diesem Sinne ist von einer hohen kriminellen Energie und einem heimtückischen und hinterlistigen Vorgehen zu sprechen, was sich erheblich zu Lasten des Beschuldigten auswirken muss. Verschuldenserhö- hend kommt hinzu, dass er bei einer Gelegenheit – nebst dem Ausnützen des Vertrauensverhältnisses und des kindlichen Alters – seine körperliche Überlegen- heit gegenüber der Privatklägerin 2 einsetzte (Anklageschrift ND 1 lit. d). Die vor- genommenen sexuellen Handlungen sind zudem nicht nur geeignet, erhebliche psychische Schäden bei Kindern im Allgemeinen zu verursachen bzw. posttrau- matische Belastungsstörungen herzurufen und so die ungestörte geschlechtliche Entwicklung der Kinder zu beeinträchtigen (vgl. u.a. Urk. HD 52 S. 7 und Urk. HD 53/7 f.). Vielmehr bestätigte C._____ sogar entsprechend beeinträchtigt worden zu sein: So gab sie explizit an, dass sie ohne die erlittenen Übergriffe un- befangener hätte mit "den Buben" umgehen können. Das objektive Tatverschul- den ist als mittelschwer zu veranschlagen. 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, nämlich um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befrie-

- 13 - digen. Über das Interesse von C._____ an einer unbelasteten sexuellen Entwick- lung setzte er sich rücksichtslos hinweg. Weiter ist mit der Vorinstanz das Vorlie- gen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszu- schliessen. Dem klaren und schlüssigen psychiatrischen Gutachten von Dr. E._____ vom 17. Oktober 2009 sowie vom 15. Oktober 2010 ist zu entneh- men, dass der Beschuldigte zwar an einer Alkoholabhängigkeitserkrankung (ICD- 10, F 10.20; vgl. Urk HD 12/4 S. 33) und an Pädophilie (ICD-10, F 65.4; vgl. Urk. HD 12a/5 S. 11 ff.) leidet, er im Tatzeitpunkt trotz dieser Störungen jedoch weder schuldunfähig gewesen ist noch eine verminderte Schuldfähigkeit aufgewiesen hat (Urk. HD 12/4 S. 35 ff. sowie S. 44; Urk. HD 12a/5 S. 12 f.). Diesbezüglich ist eine Strafminderung somit entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht ange- zeigt (Urk. HD 90 S. 9; Urk. HD 135 S. 7 ff.). Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Komponente somit nicht relativiert. 4.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten an den sexuellen Handlungen zum Nachteil von C._____ als mittelschwer einzustufen. In Anlehnung an die schweizerische Praxis, wonach die Strafe bei mittlerer Tatschwere in aller Regel im mittleren Drit- tel des vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln ist (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER, 2003, N 14 zu Art. 63 aStGB), ist die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels festzulegen. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten erscheint damit angemessen. 5.1. Der Beschuldigte hat sich darüber hinaus der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B._____ strafbar gemacht. Seine diesbezügliche Vor- gehensweise entsprach derjenigen beim sexuellen Missbrauch von C._____ (vgl. oben Ziffer 4.1 und 4.2.). Erschwerend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Hand von B._____ teilweise auch seinen entblössten Penis bis zum Samenerguss gerieben und versucht hat, seinen Penis an deren Mund zu führen. Relativierend fällt ins Gewicht, dass der Missbrauch weniger lang, nämlich ca. fünf bis sechs Monate, anhielt. Da aber die Geschädigte zum Zeitpunkt der Handlungen gerade erst acht Jahre alt war und der Missbrauch nur aufhörte, weil die Geschädigte zunächst der Leiterin der "Mädchenpowertage" und danach der

- 14 - Polizei von den angeblichen Übergriffen seitens des Beschuldigten berichtete (Urk. HD 69 S. 34 f.), vermag die kürzere Dauer des Missbrauchs das Verschul- den gegenüber den Tathandlungen gegen C._____ nur leicht zu vermindern. Das Tatverschulden ist gesamthaft wiederum als mittelschwer zu beurteilen. 5.2. In Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB ist die Einsatzstrafe von 22 Monaten für die mehrfache sexuelle Handlung mit C._____ wegen der mehrfach vorgenommenen sexuellen Handlungen mit B._____ um 10 Monate zu erhöhen. 6.1. Betreffend die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen im aufgehobenen Entscheid der erkennenden Kammer verwiesen werden (Urk. HD 112 S. 54 f.), zumal die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren weitgehend die gleichen Einwände vorbrachte wie im ersten (Urk. HD 135 S. 9 ff.). 6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten noch seine Vorstrafenlosigkeit sich strafmindernd auswirken. Für eine besondere Strafempfindlichkeit gibt es keine konkreten, aussergewöhnlichen Anhaltspunkte. Das Teilgeständnis des Beschul- digten bezüglich eines sexuellen Übergriffs zum Nachteil von B._____ ist nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal dieses Geständnis gemessen am ganzen Ausmass der erstellten deliktischen Tätigkeit lediglich einen Bruchteil der Taten abdeckt, für welche der Beschuldigte zu verurteilen ist.

7. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist der Be- schuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Die 55 Tage er- standene Untersuchungshaft sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Strafvollzug

1. Angesichts der vorliegend auszusprechenden Freiheitstrafe von 30 Monaten ist der vollständige Strafaufschub im Sinne von Art. 42 StGB nicht möglich. Die

- 15 - Strafe liegt aber noch in einem Bereich, der gemäss Art. 43 StGB einem teilwei- sen Aufschub zugänglich ist.

2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, kann es sich zu Resozialisie- rungszwecken aufdrängen, zumindest einen Teil der Strafe auf Bewährung aus- zusetzen. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilwei- ser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. 3.2. Die Vorinstanz wies nach Darlegung der theoretischen Grundlagen für die Prüfung der Bewährungsaussichten zu Recht darauf hin, dass gewisse Anhalts- punkte für eine Schlechtprognose vorhanden seien. Da aber bei der Prognose- stellung die Gesamtwirkung des Urteils zu berücksichtigen sei, müsse auch eine allfällige Warnwirkung des teilweisen Vollzuges einer Strafe miteinbezogen wer- den. Ebenfalls zuzustimmen ist der vorinstanzlichen Erwägung, dass vorliegend davon ausgegangen werden kann, ein teilweiser Vollzug werde eine nachhaltige Schock- und Warnwirkung auf den Beschuldigten haben (Urk. HD 69 S. 116 - 118). Die Legalprognose fällt somit nicht schlecht aus, weshalb zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen ist. 4.1. Im aufgehobenen Entscheid wurden die massgebenden Kriterien zur Fest- setzung der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. HD 112 S. 56). Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der zu vollziehende Strafteil erstens schuldangemessen sein muss und sich zweitens an der Prognose zu orientieren hat, welche in einem der- artigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann. 4.2. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebt gegenwärtig in geordneten Familienverhältnissen. Seit Februar 2011 arbeitet der Beschuldigte

- 16 - nun in einem Büro in der Stadt Zürich im Innendienst. Mit der Aufnahme der Er- werbstätigkeit hat sich die Situation des Beschuldigten gegenüber dem Zeitpunkt des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (Oktober 2010) verbessert. Die sozia- len bzw. familiären Rahmenbedingungen erscheinen somit günstig. Auch gab der Beschuldigte an, sich einer deliktorientierten Therapie unterziehen zu wollen. An- dererseits ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte sowohl während des Vor- verfahrens, anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2011 wie auch an- lässlich der Berufungsverhandlung nicht einsichtig zeigte (vgl. Urk. HD 49 S. 7 ff. und Urk. HD 88 S. 6). Bedenklich ist, dass der Beschuldigte zu dem von ihm ein- gestandenen Übergriff zum Nachteil von B._____ der Meinung ist, dass dieser durch B._____ selbst provoziert worden sei. Ferner schiebt der Beschuldigte die Tat auf seinen angeblich grossen Alkoholkonsum und die Depressionen zur Tat- zeit. Die fehlende Einsicht relativiert somit die zu stellende günstige Prognose. Für diese ist die Reaktion des Täters auf die Bestrafung ein wichtiges Kriterium. Bei der Prognosestellung ist nämlich die Gesamtwirkung des Urteils zu berück- sichtigen (TRECHSEL ET AL, a.a.O., Art. 42 N 20). So muss auch eine allfällige Warnwirkung des teilweisen Vollzuges einer Strafe miteinbezogen werden. Ange- sichts der verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Prognose und dem als mittel- schwer qualifizierten Verschulden erscheint es deshalb als angebracht, den voll- ziehbaren Teil der Strafe auf 10 Monate festzusetzen. Für die restlichen 20 Mona- te Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- 17 - 2.1. In Bezug auf die Kosten für das Berufungsverfahren unterliegt der Beschul- digte mit seinen Berufungsanträgen in den wesentlichen Punkten. Einzig hinsicht- lich der rechtlichen Würdigung von Anklagepunkt I ND lit. d, teilweise bezüglich der Höhe des vollziehbaren Teils der Strafe sowie des Schadenersatzanspruches der Privatklägerin 1 obsiegt der Beschuldigte. Hinsichtlich der ausgefällten Strafe und damit verbunden auch hinsichtlich des Strafvollzugs unterliegt der Beschul- digte nach wie vor zu einem wesentlichen Teil, wurden doch im ersten Berufungs- verfahren 24 Monate und im zweiten 20 Monate bedingte Freiheitsstrafe bean- tragt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskas- sen zu nehmen. 2.2. Für das erste Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Ferner ist ihm unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3 des bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheids für das zweite Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'000.– zuzu- sprechen (Urk. HD 123 S. 12). 2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft können einem Beschuldigten nur auferlegt werden, wenn dieser sich in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist als Vater unterstützungspflichtig und wird durch die bisher entstandenen Verfahrens- kosten sowie die zugesprochenen Zivilforderungen stark finanziell belastet (vgl. Urk. HD 69 S. 138 und Urk. HD 65). Von günstigen Verhältnissen ist somit nicht auszugehen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2014 bezifferte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 2'098.76 inkl. 8% MwSt. (Urk. 140). Da die amtliche Verteidigung erst mit Wirkung ab 30. Oktober 2014 bestellt wurde, ist die geltend gemachte Entschädigung um den Aufwand vom 27. Oktober 2014 zu kür- zen. Für den Aufwand vom 18. Januar 2015 ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ so-

- 18 - dann nicht mit Fr. 200.–, sondern mit Fr. 220.– (vgl. § 3 AnwGebV) pro Stunde zu entschädigen. Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Positionen als an- gemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demnach mit Fr. 2'116.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Sep- tember 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 (teilweise, betreffend die einmalige Begehung sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1) und 8 (Kostenauf- stellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 55 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate ab- züglich 55 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 19 -

5. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgese- hen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 1'704.50 zuzüglich 5 % Zins seit 21. Mai 2010 und Fr. 90.– zu- züglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadener- satz von Fr. 218.45 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2010 zu bezahlen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2008 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2004 als Genugtuung zu bezahlen.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'240.00 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Fr. 2'116.05 amtliche Verteidigung

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft – werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu ei- nem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

- 20 - Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

14. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren gesamthaft eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 2'200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

15. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RAin lic. iur. Z._____ dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 21 -

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir