Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2014 (Urk. 29) wur- de der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'500.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft bestraft. Vom weiteren Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen. Betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 18. März 2011 bis 9. Juni 2011 wurde das Verfahren eingestellt. Weiter wurde dem Beschuldigten die Gebühr der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Staatskasse genommen. Die Auslagen des Vorverfahrens wurden dem Be- schuldigten dagegen vollständig auferlegt. Dem Beschuldigten wurde zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 1'747.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidi- gung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten Fr. 1'799.30 zuzüglich 5 % Zins ab 28. November 2012 als Schadenersatz aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche wurden abgewiesen.
E. 1.1 Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so richten sich ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. a - c StPO. Bei bloss teilweiser Einstellung und bei Teilfreispruch ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die be- schuldigte Person eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung beanspruchen kann für diejenigen Straftaten, die mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, N 3 zu Art. 429). Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a von Art. 429 Abs. 1 bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese Bestim- mung setzt die Rechtsprechung um, wonach der Staat diese Kosten nur über- nimmt, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren.
E. 1.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung des Entschädigungs- anspruchs des Beschuldigten (Urk. 29 Ziff. VI. 2.2.) sind zum Grossteil überzeu- gend. Der Beschuldigte war vom 30. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2014, also bis kurz vor der Hauptverhandlung, durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ erbeten vertreten. Infolge eines Zwischenfalles in einem Zivilverfahren des Beschuldigten (so die Verteidigung, Urk. 18 S. 11) erfolgte ein Wechsel der erbetenen Verteidi- gung zu Rechtsanwalt MLaw X1._____. Dass durch diesen Wechsel kein Zusatz- aufwand entstanden sei (so Urk. 18 S. 11), widerlegt die von Rechtsanwalt X1._____ eingereichte Leistungsübersicht (Urk. 19/1) gleich selber. Sämtlicher
- 12 - Aufwand von Rechtsanwalt X1._____ bis und mit 3. Juni 2014 entstand lediglich aufgrund des freiwilligen Anwaltswechsels und ist damit nicht als notwendig zu qualifizieren. Bereits von der Vorinstanz wurde dieser Aufwand zurecht nicht ent- schädigt (umsomehr sich dabei auch Kanzleiarbeiten wie Fallanlage befinden, die von Vornherein keine Entschädigung rechtfertigen). Die Vorinstanz hat mithin die zu entschädigenden Stunden von Rechtsanwalt X1._____ korrekt mit 10 Stunden und 10 Minuten beziffert.
E. 1.3 Rechtsanwalt X1._____ berechnet in seiner Leistungsübersicht eine Pauschale von Fr. 275.– pro Arbeitsstunde. Die Vorinstanz entschädigt diesen Aufwand gemäss dem kantonalen Anwaltstarif mit einem Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebüh- renverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Die (Zürcher) Anwaltsgebüh- renverordnung unterscheidet bei der Festlegung der Entschädigung nicht zwi- schen amtlicher und erbetener Verteidigung. Die Prozessentschädigung für erbe- tene Verteidigung entspricht daher nicht ohne Weiteres der Höhe des vom Be- schuldigten tatsächlich geschuldeten Anwaltshonorars, sondern wird ebenfalls nach der Anwaltsgebührenverordnung (mithin den gleichen Ansätzen) festgelegt. Gemäss § 3 AnwGebV vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz zwi- schen Fr. 150.– und Fr. 350.–. Innerhalb dieses Rahmens ist der Stundenansatz aufgrund der Bedeutung des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Ge- stützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2002 war bis Ende des Jahres 2014 bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 200.– auszugehen, ab 1. Janu- ar 2015 gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde (Neufassung § 3 AnwGebV). Das Bundesgericht erachtet einen Stundenansatz von Fr. 250.– in Fällen mittlerer Komplexität bzw. einen solchen von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfahren als mit dem Willkürverbot vereinbar. Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch für private Mandate mit einem verein- barten Honoraransatz, selbst wenn dies im Ergebnis zur Folge haben kann, dass der Freigesprochene einen Teil seiner privaten Verteidigungskosten aufgrund des
- 13 - mit seinem Anwalt vereinbarten höheren Stundenansatzes selber tragen muss (BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.1. und 5.4.2 mit Hinweisen). Der vom Verteidiger geltend gemachte mittlere Stundenansatz von Fr. 275.– erscheint vor diesem Hintergrund angesichts der eher unterdurchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Falles als nicht mehr angemessen. Der Aufwand des erbetenen Vertreters ist vielmehr mit einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 220.– zu entschädigen. Für den Aufwand von Rechtsanwalt X1._____ führt dies zu einer Entschädigung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'523.60 (inkl. angemessenen Fr. 100.– Barauslagen und 8 % MwSt.), was im Einklang mit § 17 Abs. 1 AnwGebV steht. Die Kürzung um einen Viertel auf Fr. 1'892.70 ent- spricht schliesslich dem Verfahrensausgang.
E. 1.4 Die Honorarrechnung von Rechtsanwalt X2._____ (Urk. 19/2) enthält keine Auflistung der konkreten Bemühungen, sondern lediglich einen Rechnungs- betrag von Fr. 4'516.55 (inkl. Kleinauslagenpauschale von Fr. 82.– und 8 % MwSt.). Insbesondere angesichts dessen, dass Rechtsanwalt X2._____ an den Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftsperson B._____ nicht teil- nahm und sein Mandat vor Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beendet war, erscheint diese Honorarrechnung übersetzt. Der von der Vorinstanz zugesprochene Pauschalbetrag von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) ist demgegenüber angesichts der unter Ziff. VI. 2.2.1. des vorinstanzlichen Entscheids vollständig aufgelisteten aus den Akten ersichtlichen Bemühungen von Rechtsanwalt X2._____ sowie der Komplexität des Falles angemessen. Wiederum hat richtig- erweise eine Kürzung um einen Viertel zu erfolgen.
E. 1.5 Der Beschuldigte ist für die Kosten der erbetenen Verteidigung wäh- rend des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens somit mit insge- samt Fr. 3'392.70 zu entschädigen.
- 14 -
2. Schadenersatz
E. 2 Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 (Urk. 22) respektive mit solcher vom
19. Juni 2014 (Urk. 23) meldeten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an. Nachdem den Parteien am 10. Oktober 2014 das begründete Erkenntnis zugestellt worden war (vgl. Urk. 28), zog die Anklägerin ihre Berufung mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 (Urk. 31) zurück. Der Beschuldigte liess durch seinen damaligen erbetenen Verteidiger die
- 6 - Berufungserklärung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 32) folgen, in welcher er die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens beantragte. Innert angesetz- ter Frist (vgl. Urk. 34) erklärte sich die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Am 12. November 2014 teilte der Verteidiger des Beschuldigten die Mandatsbeendigung mit (Urk. 36).
E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt für die von ihm in Haft verbrachten zwei Ta- ge Fr. 6'786.15 als Entschädigung für Arbeits- bzw. Umsatzausfall. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren macht er die zusätzlich geforderte Genugtuung von Fr. 500.– nicht mehr geltend (vgl. Urk. 18 S. 1). Der Beschuldigte (sowie auch die Vorinstanz, welche die Forderung aus an- deren Gründen abweist, vgl. Urk. 29 Ziff. VI. 2.4.1.) verkennt dabei, dass eine Entschädigung für (gerechtfertigte oder ungerechtfertigte) Haft grundsätzlich erst in Frage kommt, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Dies bedeutet vorliegend nichts anderes, als dass mit der vollständigen An- rechnung der beiden vom Beschuldigten in Haft verbrachten Tage auf die Busse respektive die Ersatzfreiheitsstrafe sämtliche auf der Inhaftierung gründenden Entschädigungsansprüche des Beschuldigten abgegolten sind. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Beschuldigten hinzu- nehmen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5. und E. 1.6.; BGer 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012, E. 6.).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Schadenersatzforderung des Beschuldigten aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung beschädigten Türe übersieht die Vorinstanz eine entscheidende Tatsache: Aus den vom Beschuldigten zum Scha- densnachweis eingereichten Unterlagen (Beilagen zu Urk. 1/10/9) sowie seiner Aussage, wonach die C._____ GmbH Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft sei (Urk. 17 S. 4), erhellt, dass der geltend gemachte Schaden bei ebendieser C._____ GmbH entstanden ist. Diese ist jedoch nicht Partei des vorliegenden Strafverfahrens und über ihre Ansprüche kann an dieser Stelle nicht entschieden werden. Dem Beschuldigten persönlich ist jedenfalls kein Schaden entstanden, welcher im vorliegenden Verfahren ersetzt werden könnte. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius muss jedoch die vorinstanzli- che Zusprechung von Schadenersatz in Höhe der Materialkosten der neuen Türe bestätigt werden.
- 15 -
E. 2.3 Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 2) kommt eine Erhöhung der Busse für die übrigen Übertretungen unter Anwendung
- 9 - des Asperationsprinzips nicht in Frage. Eine Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten bezüglich der übrigen Delikte kann unter diesen Umständen unter- bleiben.
E. 2.4 Unter Hinweis auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 29 Ziff. IV. 2.3.) sowie angesichts des Verschlechterungsverbots ist die Er- satzfreiheitsstrafe basierend auf einem Umwandlungssatz von einem Tag Frei- heitsstrafe für eine Busse von Fr. 250.– festzulegen. Demzufolge ist die Ersatz- freiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 10 Tage festzusetzen. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt zwei Tage in Haft. Für den Wert der Anrechnung von Haft an eine Busse ist gemäss dem Grundsatz, dass die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen wird, die – quasi hinsichtlich der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bereinigte und damit dem Verschulden entsprechende – Anzahl der Tage Ersatzfreiheitsstrafe entscheidend. Im vorlie- genden Fall führt dies zur Anrechnung der Haft im Umfang von Fr. 500.– an die Busse respektive im Falle des Nichtbezahlens der Busse mit zwei Tagen an die Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. zur Anrechnung von Haft an eine [Übertretungs-]Busse BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). IV. Kosten
1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 3 Fazit Zusammenfassend ist dem Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'799.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. November 2012 sowie für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'392.70 zuzusprechen. Die weitergehenden Ansprüche sind abzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 10. Juni 2014, bezüglich Dispositivziffern 1 (Einstellung des Ver- fahrens betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 18. März 2011 bis 9. Juni 2011), 2 (Freispruch betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG), 3 (Ver- urteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG), 6 (Einziehung und Vernichtung) und 7 (Kostenaufstel- lung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'500.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Die vom Beschuldigten in Haft verbrachten 2 Tage mit Fr. 500.– an die Busse respektive mit 2 Tagen an die Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. - 16 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.
- Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 3'392.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 1'799.30 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Novem- ber 2012 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Be- hörden).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140480-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 16. Februar 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. Jäger, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
10. Juni 2014 (GG140029)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. März 2014 (HD Urk. 1/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 18. März 2011 bis
9. Juni 2011 wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG freigesprochen.
3. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'500.–. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen wird mit insgesamt Fr. 500.– an die Busse bzw. mit 2 Tagen an die Ersatz- freiheitsstrafe angerechnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Ja- nuar 2014 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … aufbewahrten 53 Gramm Marihuana inklusive Verpackung (Minigrip) sowie die drei Blütenstände von Marihuanapflanzen werden ein- gezogen und der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 450.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Gebühr der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Staatskasse genommen. Die Auslagen des Vorverfahrens werden dem Be- schuldigten vollständig auferlegt.
9. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'747.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'799.30 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Novem- ber 2012 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die wei- tergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewie- sen. Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten: (Urk. 32 S. 2, schriftlich)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2014 sei in seinen Dispositiv-Ziffern 4, 8, 9 und 10 aufzuheben und wie folgt (gemäss un- tenstehenden Anträgen 2 bis 6) abzuändern.
2. Der Berufungskläger sei mit einer Busse in Höhe von CHF 500.00 zu bestrafen.
- 4 -
3. Die Gebühr der Strafuntersuchung (inkl. Auslagen Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Dem Berufungskläger sei eine Prozessentschädigung in Höhe von ins- gesamt CHF 8'918.10 (inkl. MwSt.) auszurichten.
5. Dem Berufungskläger sei für den Arbeits- bzw. Umsatzausfall während seines zu Unrecht erfolgten Freiheitsentzuges eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 6'786.15 auszurichten.
6. Dem Berufungskläger sei für die Reparatur der durch die Polizei zu Un- recht beschädigten Wohnungstüre eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'743.70 samt Zins zu 5 % auf den Rechnungsbeträgen von CHF 1'799.30 ab dem 27. November 2012 und CHF 944.40 ab dem 20. Juni 2013 auszurichten.
7. [Antrag schriftliches Verfahren]
8. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu übernehmen und dieser sei zu verpflichten, dem Angeklagten eine angemessene Parteientschädi- gung (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 38, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________________
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2014 (Urk. 29) wur- de der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'500.– unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft bestraft. Vom weiteren Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen. Betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 18. März 2011 bis 9. Juni 2011 wurde das Verfahren eingestellt. Weiter wurde dem Beschuldigten die Gebühr der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Staatskasse genommen. Die Auslagen des Vorverfahrens wurden dem Be- schuldigten dagegen vollständig auferlegt. Dem Beschuldigten wurde zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 1'747.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidi- gung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten Fr. 1'799.30 zuzüglich 5 % Zins ab 28. November 2012 als Schadenersatz aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche wurden abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 (Urk. 22) respektive mit solcher vom
19. Juni 2014 (Urk. 23) meldeten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an. Nachdem den Parteien am 10. Oktober 2014 das begründete Erkenntnis zugestellt worden war (vgl. Urk. 28), zog die Anklägerin ihre Berufung mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 (Urk. 31) zurück. Der Beschuldigte liess durch seinen damaligen erbetenen Verteidiger die
- 6 - Berufungserklärung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 32) folgen, in welcher er die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens beantragte. Innert angesetz- ter Frist (vgl. Urk. 34) erklärte sich die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Am 12. November 2014 teilte der Verteidiger des Beschuldigten die Mandatsbeendigung mit (Urk. 36).
3. Innert der ihm mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 (Urk. 39) ange- setzten Frist verwies der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (Urk. 41) betreffend die Berufungsanträge und -begründung auf die Berufungser- klärung. Das Verfahren erweist sich ohne Weiterungen als spruchreif. II. Umfang der Berufung
1. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung (Urk. 32) beantra- gen, in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 4, 8, 9 und 10 des Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 10. Juni 2014 sei er mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Gebühr der Strafuntersuchung (inkl. Auslagen Vorverfahren) und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 8'918.10 (inkl. MwSt.) auszu- richten. Für den Arbeits- bzw. Umsatzausfall während seines zu Unrecht erfolgten Freiheitsentzuges sei ihm ferner eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 6'786.15 auszurichten. Schliesslich sei ihm für die Reparatur der durch die Po- lizei zu Unrecht beschädigten Wohnungstüre eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'743.70 samt Zins zu 5 % auf den Rechnungsbeträgen von Fr. 1'799.30 ab dem 27. November 2012 und Fr. 944.40 ab dem 20. Juni 2013 zuzusprechen.
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Auf- grund des Antrags auf Reduktion der Busse ist auch die vorinstanzliche Disposi- tivziffer 5 (Ersatzfreiheitsstrafe und Anrechnung der Untersuchungshaft) mitange-
- 7 - fochten. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind jedoch die erst- instanzlichen Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 18. März 2011 bis 9. Juni 2011), 2 (Freispruch betreffend mehrfa- ches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG), 3 (Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG), 6 (Einziehung und Vernichtung) und 7 (Kos- tenaufstellung), was mittels Beschluss festzustellen ist. III. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG, angemessen zu bestrafen. Den vorliegend zur Anwendung kommenden Strafrahmen von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse hat die Vorinstanz zutreffend definiert. Korrekt und vollständig sind auch die vorinstanzli- chen Erwägungen betreffend die theoretischen Strafzumessungskriterien (Urk. 29 Ziff. IV. 2.1.), weshalb eine unnötige Wiederholung an dieser Stelle unterbleiben soll. 2.1. Bei der konkreten Strafzumessung bestimmt die Vorinstanz für alle De- likte zusammen das Gesamtverschulden und davon ausgehend die angemessene Gesamtstrafe – ohne diese als solche zu bezeichnen. Es ist nachfolgend die Strafzumessung im Einklang mit den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für die Strafzumessung bei Vorliegen mehrerer mit gleichartigen Strafen bedrohter Delikte vorzunehmen, also konkret die Strafe für das schwerste Delikt zu bestim- men und angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Als schwerstes Delikt erweist sich vorliegend der Betrieb einer Indoor- anlage mit mindestens 83 Hanfpflanzen und elf Stecklingen (Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit
- 8 - Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG). Vom Übertretungstatbestand vorausgesetzt und vorliegend nicht mehr zu diskutieren ist die Tatsache, dass die Handlungen des Beschuldigten zum blos- sen Eigenkonsum geschahen. Angesichts dessen stellen die vom Beschuldigten erworbenen, angebauten und damit besessenen 83 Pflanzen und elf Stecklinge eine ausserordentlich grosse Menge dar, welche sicherlich an der Grenze des noch anzunehmenden Eigenkonsumszwecks liegen dürfte. Auf der subjektiven Seite ist von direktem Vorsatz zweiten Grades des Beschuldigten auszugehen, wollte er doch in erster Linie sein Verlangen nach Marihuana stillen. Insgesamt ist aber bezüglich des Betriebs der Indooranlage im Rahmen des Übertretungstatbe- stands nicht mehr von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszuge- hen. Das Geständnis des Beschuldigten ist als Täterkomponente nur leicht straf- mindernd zu berücksichtigen, da es sich – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 29 Ziff. IV 2.2., erster Abschnitt) – lediglich auf ohnehin nachweis- bare Sachverhaltselemente bezog. Wesentlich straferhöhend sind demgegenüber die drei Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2004, 2008 und 2009 (vgl. Urk. 45) zu werten, wovon eine einschlägig ist. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 29 Ziff. IV. 2.2., zweiter Abschnitt). Strafzumessungsrelevante Faktoren sind keine ersicht- lich. Auch die finanziellen Verhältnisse können dem genannten Abschnitt des an- gefochtenen Entscheids entnommen werden. Ergänzend bezifferte der Beschul- digte sein monatliches Nettoeinkommen gegenüber der erkennenden Kammer auf Fr. 9'000.– und bezifferte Hypothekarschulden auf Fr. 500'000.– (Urk. 42). Dem nicht mehr leichten Verschulden in Bezug auf den Betrieb der Indoor- anlage (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG) und den aktuellen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten erscheint ein Bussenbetrag von Fr. 2'500.– angemessen. 2.3. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 2) kommt eine Erhöhung der Busse für die übrigen Übertretungen unter Anwendung
- 9 - des Asperationsprinzips nicht in Frage. Eine Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten bezüglich der übrigen Delikte kann unter diesen Umständen unter- bleiben. 2.4. Unter Hinweis auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 29 Ziff. IV. 2.3.) sowie angesichts des Verschlechterungsverbots ist die Er- satzfreiheitsstrafe basierend auf einem Umwandlungssatz von einem Tag Frei- heitsstrafe für eine Busse von Fr. 250.– festzulegen. Demzufolge ist die Ersatz- freiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 10 Tage festzusetzen. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt zwei Tage in Haft. Für den Wert der Anrechnung von Haft an eine Busse ist gemäss dem Grundsatz, dass die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen wird, die – quasi hinsichtlich der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bereinigte und damit dem Verschulden entsprechende – Anzahl der Tage Ersatzfreiheitsstrafe entscheidend. Im vorlie- genden Fall führt dies zur Anrechnung der Haft im Umfang von Fr. 500.– an die Busse respektive im Falle des Nichtbezahlens der Busse mit zwei Tagen an die Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. zur Anrechnung von Haft an eine [Übertretungs-]Busse BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). IV. Kosten
1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten in der Berufungser- klärung erhobene Kritik am Verfahrensgang (vgl. 32 S. 4 f. ) nicht verfängt. Da aufgrund der Aussagen von B._____ ein Verdacht auf strafbare Handlungen des Beschuldigten bestand, ist die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Letzteren nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass B._____ die eigene Aussage im Nachhinein als falsch bezeichnete, zumal er dies lediglich auf den genannten Übergabeort des Marihuanas bezog. Daran, dass der Beschuldigte der Verkäufer gewesen sei, hielt er explizit fest (Urk. 1/6/2 S. 11). Ein Abschluss des Verfahrens mittels Strafbefehl, wie dies der vormalige Verteidiger des Beschuldigten forderte (Urk. 32 S. 4), hätte schliesslich bedingt,
- 10 - dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschuldigten nicht eingestandenen Sach- verhaltselemente fallen gelassen hätte. Angesichts der Untersuchungsergebnisse entsprach die Anklageerhebung dem Prinzip in dubio pro duriore, gemäss wel- chem die Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens „nur bei klarer Straf- losigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen“ verfügen darf, wogegen eine Überweisung an das Gericht schliesslich "insbesondere dann zu verfügen [ist], wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann" (Wohlers, "In du- bio pro duriore" – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011= BGE 137 IV 219, forumpoenale 6/2011, 370). Der Teilfreispruch des Beschuldigten lässt die Anklageerhebung also nicht unangebracht erschei- nen. Ihm wird vielmehr mit der Übernahme eines entsprechenden Teils der Ver- fahrenskosten durch den Staat Rechnung getragen. 1.2. Die Grundsätze der Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO wur- den von der Vorinstanz treffend wiedergegeben (Urk. 29 Ziff. VI. 1.1.). Zuzustim- men ist der Vorinstanz schliesslich auch bei der konkreten Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall (Urk. 29 Ziff. VI. 1.1.). Aufgrund der Tatsa- che, dass der Beschuldigte bezüglich der gewichtigeren Vorwürfe (Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz) freigesprochen wurde, dennoch aber ein Schuldspruch bezüglich der inkriminierten Übertretungen erfolgte, rechtfertigt sich weder eine Auferlegung der gesamten Kosten an den Beschuldigten, noch eine vollständige Befreiung des Beschuldigten von Verfahrenskosten. Die Verpflich- tung des Beschuldigten zur Tragung eines Viertels der Gebühr der Strafuntersu- chung sowie des Gerichtsverfahrens erscheint dem Ausgang des Verfahrens an- gemessen. Auch die gänzliche Auferlegung der Auslagen für die Gehaltsbestim- mung des Marihuanas an den Beschuldigten ist richtig. Eine solche wurde schliesslich durch den Anbau der Hanfpflanzen – unabhängig von der beabsich- tigten Verwendung des Marihuanas – verursacht, wofür der Beschuldigte alleine verantwortlich ist und auch verurteilt wurde. Im Ergebnis ist die angefochtene Auflage der Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestätigen.
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2. Kosten des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte – das Ergebnis auch der nachfolgenden Erwägungen vor- weggenommen – unterliegt mit seinen Berufungsanträgen (fast) vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). V. Entschädigung und Schadenersatz
1. Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren 1.1. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so richten sich ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. a - c StPO. Bei bloss teilweiser Einstellung und bei Teilfreispruch ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die be- schuldigte Person eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung beanspruchen kann für diejenigen Straftaten, die mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, N 3 zu Art. 429). Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a von Art. 429 Abs. 1 bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese Bestim- mung setzt die Rechtsprechung um, wonach der Staat diese Kosten nur über- nimmt, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. 1.2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung des Entschädigungs- anspruchs des Beschuldigten (Urk. 29 Ziff. VI. 2.2.) sind zum Grossteil überzeu- gend. Der Beschuldigte war vom 30. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2014, also bis kurz vor der Hauptverhandlung, durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ erbeten vertreten. Infolge eines Zwischenfalles in einem Zivilverfahren des Beschuldigten (so die Verteidigung, Urk. 18 S. 11) erfolgte ein Wechsel der erbetenen Verteidi- gung zu Rechtsanwalt MLaw X1._____. Dass durch diesen Wechsel kein Zusatz- aufwand entstanden sei (so Urk. 18 S. 11), widerlegt die von Rechtsanwalt X1._____ eingereichte Leistungsübersicht (Urk. 19/1) gleich selber. Sämtlicher
- 12 - Aufwand von Rechtsanwalt X1._____ bis und mit 3. Juni 2014 entstand lediglich aufgrund des freiwilligen Anwaltswechsels und ist damit nicht als notwendig zu qualifizieren. Bereits von der Vorinstanz wurde dieser Aufwand zurecht nicht ent- schädigt (umsomehr sich dabei auch Kanzleiarbeiten wie Fallanlage befinden, die von Vornherein keine Entschädigung rechtfertigen). Die Vorinstanz hat mithin die zu entschädigenden Stunden von Rechtsanwalt X1._____ korrekt mit 10 Stunden und 10 Minuten beziffert. 1.3. Rechtsanwalt X1._____ berechnet in seiner Leistungsübersicht eine Pauschale von Fr. 275.– pro Arbeitsstunde. Die Vorinstanz entschädigt diesen Aufwand gemäss dem kantonalen Anwaltstarif mit einem Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebüh- renverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Die (Zürcher) Anwaltsgebüh- renverordnung unterscheidet bei der Festlegung der Entschädigung nicht zwi- schen amtlicher und erbetener Verteidigung. Die Prozessentschädigung für erbe- tene Verteidigung entspricht daher nicht ohne Weiteres der Höhe des vom Be- schuldigten tatsächlich geschuldeten Anwaltshonorars, sondern wird ebenfalls nach der Anwaltsgebührenverordnung (mithin den gleichen Ansätzen) festgelegt. Gemäss § 3 AnwGebV vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz zwi- schen Fr. 150.– und Fr. 350.–. Innerhalb dieses Rahmens ist der Stundenansatz aufgrund der Bedeutung des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Ge- stützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2002 war bis Ende des Jahres 2014 bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 200.– auszugehen, ab 1. Janu- ar 2015 gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde (Neufassung § 3 AnwGebV). Das Bundesgericht erachtet einen Stundenansatz von Fr. 250.– in Fällen mittlerer Komplexität bzw. einen solchen von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfahren als mit dem Willkürverbot vereinbar. Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch für private Mandate mit einem verein- barten Honoraransatz, selbst wenn dies im Ergebnis zur Folge haben kann, dass der Freigesprochene einen Teil seiner privaten Verteidigungskosten aufgrund des
- 13 - mit seinem Anwalt vereinbarten höheren Stundenansatzes selber tragen muss (BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.1. und 5.4.2 mit Hinweisen). Der vom Verteidiger geltend gemachte mittlere Stundenansatz von Fr. 275.– erscheint vor diesem Hintergrund angesichts der eher unterdurchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Falles als nicht mehr angemessen. Der Aufwand des erbetenen Vertreters ist vielmehr mit einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 220.– zu entschädigen. Für den Aufwand von Rechtsanwalt X1._____ führt dies zu einer Entschädigung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'523.60 (inkl. angemessenen Fr. 100.– Barauslagen und 8 % MwSt.), was im Einklang mit § 17 Abs. 1 AnwGebV steht. Die Kürzung um einen Viertel auf Fr. 1'892.70 ent- spricht schliesslich dem Verfahrensausgang. 1.4. Die Honorarrechnung von Rechtsanwalt X2._____ (Urk. 19/2) enthält keine Auflistung der konkreten Bemühungen, sondern lediglich einen Rechnungs- betrag von Fr. 4'516.55 (inkl. Kleinauslagenpauschale von Fr. 82.– und 8 % MwSt.). Insbesondere angesichts dessen, dass Rechtsanwalt X2._____ an den Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftsperson B._____ nicht teil- nahm und sein Mandat vor Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beendet war, erscheint diese Honorarrechnung übersetzt. Der von der Vorinstanz zugesprochene Pauschalbetrag von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) ist demgegenüber angesichts der unter Ziff. VI. 2.2.1. des vorinstanzlichen Entscheids vollständig aufgelisteten aus den Akten ersichtlichen Bemühungen von Rechtsanwalt X2._____ sowie der Komplexität des Falles angemessen. Wiederum hat richtig- erweise eine Kürzung um einen Viertel zu erfolgen. 1.5. Der Beschuldigte ist für die Kosten der erbetenen Verteidigung wäh- rend des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens somit mit insge- samt Fr. 3'392.70 zu entschädigen.
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2. Schadenersatz 2.1. Der Beschuldigte verlangt für die von ihm in Haft verbrachten zwei Ta- ge Fr. 6'786.15 als Entschädigung für Arbeits- bzw. Umsatzausfall. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren macht er die zusätzlich geforderte Genugtuung von Fr. 500.– nicht mehr geltend (vgl. Urk. 18 S. 1). Der Beschuldigte (sowie auch die Vorinstanz, welche die Forderung aus an- deren Gründen abweist, vgl. Urk. 29 Ziff. VI. 2.4.1.) verkennt dabei, dass eine Entschädigung für (gerechtfertigte oder ungerechtfertigte) Haft grundsätzlich erst in Frage kommt, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Dies bedeutet vorliegend nichts anderes, als dass mit der vollständigen An- rechnung der beiden vom Beschuldigten in Haft verbrachten Tage auf die Busse respektive die Ersatzfreiheitsstrafe sämtliche auf der Inhaftierung gründenden Entschädigungsansprüche des Beschuldigten abgegolten sind. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Beschuldigten hinzu- nehmen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5. und E. 1.6.; BGer 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012, E. 6.). 2.2. Bei der Beurteilung der Schadenersatzforderung des Beschuldigten aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung beschädigten Türe übersieht die Vorinstanz eine entscheidende Tatsache: Aus den vom Beschuldigten zum Scha- densnachweis eingereichten Unterlagen (Beilagen zu Urk. 1/10/9) sowie seiner Aussage, wonach die C._____ GmbH Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft sei (Urk. 17 S. 4), erhellt, dass der geltend gemachte Schaden bei ebendieser C._____ GmbH entstanden ist. Diese ist jedoch nicht Partei des vorliegenden Strafverfahrens und über ihre Ansprüche kann an dieser Stelle nicht entschieden werden. Dem Beschuldigten persönlich ist jedenfalls kein Schaden entstanden, welcher im vorliegenden Verfahren ersetzt werden könnte. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius muss jedoch die vorinstanzli- che Zusprechung von Schadenersatz in Höhe der Materialkosten der neuen Türe bestätigt werden.
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3. Fazit Zusammenfassend ist dem Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'799.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. November 2012 sowie für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'392.70 zuzusprechen. Die weitergehenden Ansprüche sind abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 10. Juni 2014, bezüglich Dispositivziffern 1 (Einstellung des Ver- fahrens betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 18. März 2011 bis 9. Juni 2011), 2 (Freispruch betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG), 3 (Ver- urteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG), 6 (Einziehung und Vernichtung) und 7 (Kostenaufstel- lung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'500.–.
2. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Die vom Beschuldigten in Haft verbrachten 2 Tage mit Fr. 500.– an die Busse respektive mit 2 Tagen an die Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
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4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.
6. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 3'392.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'799.30 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Novem- ber 2012 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.
8. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Be- hörden).
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold