opencaselaw.ch

SB140474

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Zürich OG · 2015-10-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

verbindlich festzustellen, ist Aufgabe des Gerichts (Bundesgerichtsentscheid 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.3). Damit ist das Anklageprinzip nur verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (BSK-StPO II, Heimgartner/Niggli, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 37). 3.2.3 Bei Art. 217 StGB besteht das pönalisierte Verhalten darin, dass der Täter bestehende familienrechtliche Pflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die ihm obliegende Leistung im gebotenen Zeit- punkt nur teilweise erbringt, obschon er über die nötigen Mittel verfügt oder ver- fügen könnte (BSK-StGB II, Bosshard, 3. Auflage 2013, Art. 217 N 1 und 3 f.). Damit kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie festhält, dass die Höhe des Deliktsbetrages bei der Vernachlässigung von Unterhalts-

- 9 - pflichten im Sinne von Art. 217 StGB nicht tatbestandsrelevant ist (Urk. 106 S. 10 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz schadet es demnach nicht, wenn in der Ankla- geschrift festgehalten wird, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die von ihm geforderten und ihm hinsichtlich der Höhe bekannten Unterhaltsbeiträge "mindestens anteilmässig" zu bezahlen. 3.2.4 Die Anklageschrift nennt die durch den Eheschutzentscheid vom

27. November 2008 festgesetzte Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen (Urk. 2/1 und Urk. 5/1) und wirft dem Beschuldigten vor, dieser Unterhaltspflicht in dem ihn verpflichtenden Umfang nicht nachgekommen zu sein. Ebenso gibt sie Aufschluss über das dem Sachverhalt zugrunde gelegte Existenzminimum des Beschuldigten. Auch das Einkommen des Beschuldigten für den vorliegend relevanten Zeitraum ist der Anklageschrift zu entnehmen. Damit sind in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt, die für eine Sub- sumtion unter den Tatbestand von Art. 217 StGB unabdingbar sind. Die Rüge des Verteidigers betreffend die Verletzung des Anklageprinzips erweist sich demnach

– mit der Vorinstanz – als unbegründet. 3.3. Verwertbarkeit der türkischen Sozialversicherungsauszüge 3.3.1 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 94 S. 5 ff.) stellt sich die Verteidigung auch berufungsweise auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin 1 die Sozialversiche- rungsauszüge des Beschuldigten illegal beschafft habe, indem sie mit Hilfe der türkischen ID-Nummer des Beschuldigten über das Internet in das türkische Sozi- alversicherungskonto des Beschuldigten eingedrungen sei. Dadurch habe sie im Sinne von Art. 143 StGB unbefugterweise Daten beschafft oder sei unbefugter- weise in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB einge- drungen. Diese türkischen AHV-Daten (Urk. 62/4, 5, Urk. 63/5) seien deshalb gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO aus den Strafakten zu weisen (Urk. 133 S. 6, 10 f.). 3.3.2 Unbestritten ist, dass es die Privatklägerin 1 war, welche die vorgenannten Sozialversicherungsunterlagen zu den Akten reichte beziehungsweise reichen liess (Urk. 106 S. 11, Urk. 62/4-6). Die diesen Auszügen für die Zeitspanne von September 2012 bis März 2013 zu entnehmenden Zahlen entsprechen sodann

- 10 - den in der Anklageschrift wiedergegebenen Einkommen in türkischer Währung (Neue Türkische Lira, TRY, in der Anklageschrift abgekürzt als TL). 3.3.3 Wie dies die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, sind gemäss ständiger Rechtsprechung – und mit der Verteidigung (Urk. 133 S. 11 f.) – von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn diese auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interes- senabwägung für deren Verwertung spricht (Urk. 106 S. 11 f. mit Hinweisen). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hin- gegen sind durch Privatpersonen rechtmässig erworbene Beweise grundsätzlich verwertbar (BSK-StPO I, Gless, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 40c; Riedo/Fiolka/ Niggli, Strafprozessrecht, 2011, N 1074 ff.). Ein staatliches Monopol für Beweis- erhebungen besteht nicht. Eigene Ermittlungen der Parteien sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und ent- sprechende Beweise zu offerieren (Bundesgerichtsentscheide 6B_983/2013 vom 24.02.2014, E.3.3.1 und 6B_323/2013 vom 3.06.2013, E. 3.3). Damit die Beweise aber tatsächlich als von einer Privatperson erhoben gelten, müssen sie von dieser autonom erlangt worden sein. Erfolgte die Beweissammlung auf Anraten, im Auf- trag oder mit Unterstützung der Strafbehörden, wäre diese den Hoheitsträgern zuzurechnen und könnte nicht mehr als durch eine Privatperson erfolgt gelten (BSK-StPO I, Gless, a.a.O., Art. 141 N 41). Die Privatklägerin 1 reichte die Sozialversicherungsunterlagen des Beschuldigten von sich aus ein (Urk. 63/1-4). Eine Initiierung durch die Strafbehörden fällt damit ausser Betracht und wird von der Verteidigung auch nicht behauptet (Urk. 154 S. 3). 3.3.4 Ob auch die Staatsanwaltschaft in der Lage gewesen wäre, das seitens der Privatklägerin 1 ins Recht gelegte Beweismittel zu beschaffen, kann damit nur entscheidend sein, wenn von der rechtswidrigen oder gar strafbaren Beschaffung durch die Privatklägerin 1 ausgegangen werden müsste. 3.3.5 Wie gesehen ist die Verteidigung der Auffassung, dass die Beschuldigte sich der unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 StGB strafbar gemacht habe oder im Sinne von Art. 143bis StGB unbefugterweise in eine Datenverarbei- tungsanlage eingedrungen sei (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1). Dies ergebe sich

- 11 - daraus, dass die Privatklägerin 1 mit der Identifikationsnummer des Beschuldigten in das für sie fremde Datensystem der türkischen Sozialversicherungsanstalt ein- gedrungen sei, obwohl ihr die ID-Nummer des von ihr getrennt lebenden Ehemannes normalerweise nicht zur Verfügung stehen dürfte. In diesem Zusam- menhang verweist die Verteidigung auch auf das in der Türkei gegen die Privat- klägerin 1 laufende Strafverfahren und hält dafür, "es sei wohl kein Zufall, dass der türkische Staatsanwalt dies ähnlich sehe" (Urk. 133 S. 7 f.). Es trifft zu, dass in der Türkei gegen die Privatklägerin 1 offenbar ein Strafverfahren wegen Bruch des Kommunikationsgeheimnisses hängig ist (Urk. 62/2, Urk. 95/2). Der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anklageschrift ist aber auch zu entnehmen, dass der ihr dort zur Last gelegte Sachverhalt keinen Zusammenhang mit den Sozial- versicherungsunterlagen aufweist. Vielmehr geht es in jenem Strafverfahren um die Internetkonten "D._____.COM2" und "E._____.CH" (Urk. 62/2, Urk. 95/2). Das Strafverfahren in der Türkei ist damit für die vorliegend zu beurteilende Frage be- treffend die Rechtmässigkeit der Beschaffung des Beweismittels nicht von Be- lang. 3.3.6 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 133 S. 6 ff.) kann in der Vorgehensweise der Privatklägerin 1 kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt werden. Die Anwendung von Art. 143 StGB scheitert bereits am Erforder- nis der Bereicherungsabsicht. Das Vorgehen der Privatklägerin erweist sich aber auch im Sinne von Art. 143bis StGB als nicht tatbestandsmässig: 3.3.6.1 Tatobjekt von Art. 143bis StGB bilden Datenverarbeitungssysteme und nicht die darin gespeicherten Daten. Der Tatbestand schützt den Anspruch des Betreibers einer Datenverarbeitungsanlage darauf, dass sein System als techni- sche Anlage, aber auch die damit abgewickelte Datenverarbeitung und - übermittlung ungestört von Eingriffen Unberechtigter betrieben werden kann. Geschützt wird damit die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wem der Zugang zu einer gesicherten Datenverarbeitungsanlage und den dort ge- speicherten Daten gewährt wird. Massgebend ist die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem, nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten (Bundesgerichtsentscheid 6B_456/2007 vom 18. März 2008, E. 4.1 mit Hin-

- 12 - weisen). Das Datenverarbeitungssystem muss überdies gegen den unberechtig- ten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein. Die konkreten Anfor- derungen an die besondere Sicherung werden durch das Gesetz nicht spezifiziert. Eine bestimmte Sicherungsmassnahme muss aber unter den Umständen des jeweiligen konkreten Falles üblicherweise ausreichen, um Unbefugte von Daten fernzuhalten (BSK-StGB II, Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis N 14). Der Gesetz- geber machte die Strafbarkeit nach Art. 143bis Abs. 1 StGB bewusst davon ab- hängig, ob eine Zugangssicherung überwunden werden muss (Bundesgerichts- entscheid 6B_615/2014 vom 2.12.2014, E. 4.3). 3.3.6.2 Das Datenverarbeitungssystem, auf welches die Privatklägerin mit der Identifikationsnummer ihres Ehemannes zugegriffen hatte, kann nicht als im Sinne von Art. 143bis StGB gegen ihren Zugriff besonders gesichert gelten. Die Identifikationsnummer des Beschuldigten ergibt sich aus diversen bei den Akten liegenden Unterlagen: Insbesondere ist die Nummer auf einem seitens des Beschuldigten eingereichten Lohndokument zu entnehmen (Urk. 62/3), welches noch vor Vorhalt der seitens der Privatklägerin 1 eingereichten Sozialversiche- rungsunterlagen zu den Akten gereicht worden ist (Urk. 61 S. 7). Ferner wird die Nummer auch im Scheidungsurteil genannt (Urk. 51/1 S. 3, Urk. 52/2 S. 7). Damit geht der Einwand der Verteidigung fehl, dass es schwierig zu erklären sei, dass eine Ehefrau nach der Trennung überhaupt Zugang auf die ID-Nummer des Ehe- mannes habe (Urk. 133 S. 11). Vielmehr war der Privatklägerin 1 die Identifikati- onsnummer aus offizieller Quelle bekannt. Damit kann keinesfalls von einem für die Privatklägerin nicht zugänglichen Passwort ausgegangen werden. So ist um- gekehrt auch dem Beschuldigten die Identifikationsnummer der Privatklägerin 1 bekannt. Dass die Identifikationsnummer einer Person unter Umständen sogar einem weiteren Personenkreis bekannt gegeben wird, ergibt sich etwa auch aus dem Umstand, dass selbst in Anklageschriften die entsprechende Nummer aufge- führt wird (vgl. dazu Urk. 62/2, Urk. 95/2). Wenn nun die Sozialversicherungs- anstalt der Türkei – im Wissen darum, dass die Identifikationsnummer einer Person zumindest in beschränktem Ausmass auch für Dritte zugänglich ist – für die Zugangsberechtigung auf ihr Datensystem die Identifikationsnummer wählt, genügt dies als Sicherungsmassnahme offensichtlich nicht, um Unbefugte in der

- 13 - Weise von den Daten fernzuhalten, wie dies im Sinne von Art. 143bis StGB ge- fordert wird. 3.3.6.3 Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist beim Vorgehen der Privatkläge- rin 1 damit nicht ersichtlich. 3.3.7 Da die finanziellen Verhältnisse einer Privatperson zu ihrer Privatsphäre ge- hören (BSK-ZGB I, Meili, 5. Auflage 2014, Art. 28 N 26), verbleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die Datenbeschaffung im Sinne von Art. 28 ZGB wider- rechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist oder ein Verstoss gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgte. Aber auch das ist zu verneinen: Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann einer Verletzung gleichge- setzt werden. Vielmehr bedarf es hierzu einer gewissen Intensität. Nicht jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt gleichzeitig eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK-ZGB I, Meili, a.a.O., Art. 28 N 38 f.). Nach der von der Rechtsprechung des Bundesgerichts übernommenen Sphärentheorie können die Lebensbereiche in drei Teilbereiche, namentlich den Intimbereich, den Privatbereich sowie den Öffentlichkeitsbereich eingeteilt werden (BGE 118 IV 41 E. 4). Die Privatsphäre gehört zusammen mit der Geheimsphäre zum rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich. Während die in den Gemein- oder Öffentlich- keitsbereich fallenden Tatsachen von jedermann nicht nur ohne weiteres wahrge- nommen, sondern grundsätzlich auch weiterverbreitet werden dürfen, geniessen die zur Privatsphäre gehörenden Tatsachen mindestens den Schutz vor öffentli- cher Bekanntmachung; sie dürfen nur im engeren Lebenskreis des Privatbereichs Drittpersonen zur Kenntnis gebracht werden, dies im Unterschied zu den in die Geheimsphäre fallenden Lebensäusserungen, die überhaupt nicht weiterver- breitet werden dürfen (BGE 97 II 97 E. 3). Vorliegend hat die Privatklägerin die Sozialversicherungsunterlagen nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern "ledig- lich" im Rahmen des Strafverfahrens zu den Akten gereicht. Da die Strafbehörden dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB unterstehen, bestand keine Gefahr, dass die seitens der Privatklägerin 1 eingereichten Unterlagen weiterver- breitet beziehungsweise der Öffentlichkeit preisgegeben würden. Der Eingriff in den Privatbereich des Beschuldigten wiegt damit nicht derart schwer, als dass

- 14 - von einer Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten ausgegangen werden müsste. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Staatsanwaltschaft gestützt auf die sich bei den Akten befindende Identifikationsnummer auch von sich aus auf die Daten hätte zugreifen können. Die Türkei bestimmt autonom und nach ihrem innerstaatlichen Recht, welche Anforderungen sie an den Datenschutz stellt und welchen Personen Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme der Sozialversiche- rungsanstalt gewährt werden soll. Wenn zur Überwindung der Zugangsschranken die Kenntnis der Identifikationsnummer eines Staatsangehörigen als hinreichend erachtet wird, kann es sich nicht als rechtswidrig erweisen, wenn durch Eingabe des Zugangscodes auf die Daten zugegriffen wird. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Kenntnis des Zugangscodes nicht auf rechtswidrige Weise erlangt wor- den ist. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Staatsanwaltschaft durch die Passworteingabe selbst Zugang zur Datenverarbeitungsanlage ver- schafft. Vielmehr konnte sie frei auf die Daten zugreifen. Davon zu unterscheiden und wohl anders zu beurteilen wäre die Konstellation, wonach eine schweizeri- sche Strafbehörde einen im Ausland domizilierten Anbieter zur Herausgabe von Daten verpflichten und Daten edieren wollte. Diesfalls wäre ausgehend vom völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip zu prüfen, ob das Völkerrecht im konkreten Fall eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot betreffend die Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen macht oder andernfalls der Rechtshilfe- weg zu beschreiten wäre (Simone Roth, Die grenzüberschreitenden Edition von IP-Adressen und Bestandesdaten im Strafprozess, in: Jusletter 17. August 2015, RZ 30). 3.3.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Vorgehen der Privat- klägerin betreffend die Beschaffung der Sozialversicherungsunterlagen des Beschuldigten und deren Weitergabe an die Strafbehörden kein widerrechtliches oder gar strafbares Verhalten erkennbar ist, da ihr die zur Überwindung der Zugangsschranken nötigen Angaben aus öffentlicher Quelle bekannt waren. Damit fällt die Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen betreffend die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Art. 141 StPO ausser Betracht. Die bei den Akten liegenden Sozialversicherungsunterlagen (Urk. 62/4 und 62/5) sind damit ohne weiteres verwertbar.

- 15 -

4. Schuldpunkt 4.1. Wie gesehen (Erw. 3.2.1 und 3.2.4) wird dem Beschuldigten – hinsichtlich des für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Zeitraums vom Septem- ber 2012 bis März 2013 – im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, seiner im Eheschutzurteil vom 27. November 2008 statuierten monatlichen Zahlungsverpflichtung (Ehegattenunterhalt: Fr. 2'000.–, Kinderunterhalt: Fr. 850.–, zuzüglich allfälliger Kinder-bzw. Ausbildungszulagen) nicht nachgekommen zu sein, obwohl er hierzu zumindest anteilmässig in der Lage gewesen wäre. Die zumindest teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Beschuldigten leitet die Staatsanwaltschaft aus dem Umstand ab, dass diesem auch nach Abzug eines im Mai 2009 noch für die damaligen schweizerischen Verhältnisse festgesetzten Existenzminimums in der Höhe von Fr. 2'667.– noch ein Restbetrag von seinem jeweiligen (in der Anklageschrift pro Monat detailliert aufgeführten) monatlichen Einkommen verblieben sei (Urk. 81 S. 2). 4.2. Belegt ist, dass der Beschuldigte mit Eheschutzurteil vom 27. November 2008 verpflichtet wurde, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.– an seine Tochter (zuzüglich allfälliger Kinder-bzw. Ausbildungszulagen) und Fr. 2'000.– an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, zu entrichten (Urk. 2/2 S. 4 = Urk. 5/1 S. 4). Uneinigkeit herrscht betreffend die Rechtskraft des türkischen Scheidungs- urteils vom 22. Mai 2012 (Urk. 52, Urk. 92 S. 5, Urk. 94 S. 5, Urk. 133 S. 6, Urk. 143 S. 5). Für das vorliegende Strafverfahren kann diese Frage aber offen bleiben. Fest steht, dass das Scheidungsverfahren im März 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weshalb die am 16. Dezember 2008 in Rechts- kraft erwachsene Eheschutzverfügung vom 27. November 2008 (Urk. 5/1 S. 5 ff.) mangels Abänderungsbegehren nach wie vor Gültigkeit hatte, worauf auch die Vorinstanz hinweist (Urk. 106 S. 13 f.). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der prozessualen Vorgaben themati- siert, stützte sich die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung der Einkommens- zahlen auf die jeweiligen Sozialversicherungsauszüge des Beschuldigten:

- 16 - 4.3.1 Mit der Vorinstanz und entgegen dem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 133 S. 5 f., 11 f.; Urk. 154 S. 2) lässt der Sozialversicherungsauszug keinen Interpretationsspielraum betreffend die Höhe des Einkommens des Beschuldigten (Urk. 106 S. 15). Auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz kann vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch ohne die – auf türkisch verfassten – Angaben zu den einzelnen Spalten ergibt sich aus der Systematik der Tabelle ein klares Bild. Es ist völlig klar, dass es sich bei der Zahlenabfolge in der vierten Spalte der Tabelle um die Monatsangabe des jeweiligen Jahres han- deln muss, in denen der Beschuldigte jeweils tatsächlich gearbeitet und damit auch ein Einkommen erzielt hatte. Der zweiten Seite des Ausdrucks kann damit ohne jeden Zweifel entnommen werden, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift vorgeworfen – im September 2012 TRY 5'502.06, im Oktober bis Dezember 2012 TRY 6'113.40 und hernach bis und mit März 2013 TRY 6'360.90 verdient hatte (Urk. 62/4 S. 2). 4.3.2 Bei der Umrechnung der Türkischen Lire in Schweizer Franken rechtfertigt es sich aufgrund der grossen Kursschwankungen – in Abweichung der seitens der Staatsanwaltschaft verwendeten Devisenkurse (Urk. 81 S. 2) – von einem je- weiligen Monatsmittel auszugehen, was gemäss der sorgfältig erstellten Tabelle der Vorinstanz ein Einkommen des Beschuldigten zwischen Fr. 2'869.40 und Fr. 3'325.32 ergibt. Auf die detaillierte Übersicht im vorinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 16, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.3 Abgesehen von der durch die Vorinstanz vorgenommenen Anpassung betreffend den Umrechnungskurs ist damit der Anklagesachverhalt betreffend das im Zeitraum September 2012 bis März 2013 erzielte Einkommen des Beschuldig- ten erstellt. 4.4. Ebenso erstellt ist der Sachverhalt hinsichtlich des zugunsten des Beschul- digten angenommenen Existenzminimums von maximal Fr. 2'667.–, welches sich aus der Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des Pfändungsvollzuges im Mai 2009 in Winterthur ergibt (Urk. 106 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 68/5). Es kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass die tatsächlichen Auslagen seitens des Beschuldigten

- 17 - seit seinem Umzug in die Türkei offensichtlich gesunken sein müssen, was sich schon aus den Angaben des Beschuldigten selbst ergibt (Urk. 106 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 27 S. 3 ff., S. 10). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die tieferen Lebenshaltungskosten ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für Kost und Logis gemäss eigenen Anga- ben lediglich Fr. 300.– bis Fr. 500.– aufzuwenden hat (Urk. 27 S. 4, Urk. 133 S. 12). 4.5. Mit der Vorinstanz ist damit erstellt, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 geschulde- ten Unterhaltsbeiträge zumindest anteilmässig zu bezahlen, wie dies die Vor- instanz zutreffend erwogen hat (vgl. hierzu die detaillierte Tabelle im vorinstanzli- chen Urteil; Urk. 106 S. 16, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der seit Februar 2009 bestehenden und dem Beschuldigten angezeigten Inkassovollmacht des Jugend- sekretariates Winterthur (Urk. 5/2, Urk. 5/4) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt nur noch an dieses mit befreiender Wirkung hat leisten können (vgl. Art. 131 Abs. 3 ZGB). Damit kann es für die straf- rechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nicht von Belang sein, wenn die- ser nach diesem Zeitpunkt noch etwaige Zahlungen an die Privatklägerin 1 direkt geleistet hätte (Urk. 106 S. 17). Entscheidend für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 könnten nur an das Jugendsekretariat Winterthur direkt geleistete Zahlungen sein. Solche werden vom Beschuldigten allerdings nicht geltend ge- macht und gehen auch nicht aus den entsprechenden Abrechnungen des Jugendsekretariates hervor (Urk. 75/2-4). Im Übrigen stünde einer gegen den Wil- len der Privatklägerinnen geltend gemachten Verrechnung die besondere Natur der Unterhaltsansprüche und damit der Verrechnungsausschluss entgegen (Art. 125 Ziff. 3 OR). Mit der Vorinstanz ist damit erstellt, dass der Beschuldigte keinerlei Unterhaltszahlungen für die Monate September 2012 bis und mit März 2013 geleistet hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht zu- trifft, wenn die Verteidigung dafür hält, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten gemäss Anklageschrift "lediglich" vorwerfe, einen Teil der Unterhaltsbei- träge nicht geleistet zu haben (Urk. 133 S. 3). Es ist zwar richtig, dass dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht die Vernachlässigung der Unterhalts-

- 18 - pflicht nur insoweit vorgeworfen werden kann, als seine diesbezügliche Leistungs- fähigkeit erwiesen ist. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Beschuldig- te im relevanten Zeitraum überhaupt keine Zahlungen geleistet hat. Gestützt auf den eheschutzrichterlichen Entscheid hätte der Beschuldigte vom September 2012 bis und mit März 2013 ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen insgesamt Fr. 19'950.– leisten müssen. Berücksichtigt man die während dieser Zeitspanne nur partiell vorhandene Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, ergibt sich (auch ohne Berücksichtigung von Kinderzulagen) ausgehend von einem (grosszügig bemessenen) Existenzminimum von Fr. 2'667.– ein (minimaler) Deliktsbetrag von Fr. 3'651.78 (vgl. die Tabelle im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 106 S. 16). Aber auch in dem diesen Betrag übersteigenden Umfang ist – mangels Bevorschus- sung – zumindest der Privatklägerin 1 und im beschränkten Umfang auch der Privatklägerin 2 aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen ein Schaden entstanden, auch wenn dieser dem Beschuldigten nicht im Sinne von Art. 217 StGB vorgeworfen werden kann. 4.6. Nichts zugunsten des Beschuldigten kann daraus abgeleitet werden, wenn er ausstehende Verpflichtungen gegenüber Dritten geltend macht (Urk. 154 S. 3 mit Verweis auf Urk. 61 S. 8), zumal er diese in keiner Weise plausibilisieren konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der familienrechtlichen Unter- haltspflicht – zumindest in der Schweiz – um privilegierte Forderungen handelt (vgl. Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG, Art. 146 Abs. 2 SchKG, Art. 219 Abs. 4 lit. c SchKG). Der Einwand der Verteidigung kann aber schon deshalb nicht ge- hört werden, weil keinerlei Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte innerhalb des für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraumes tatsächlich ausstehen- den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nachgekommen wäre. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitraum von September 2012 und März 2013 durch Zahlungen an Dritte effektiv geschmä- lert gewesen wäre. Überdies muss die Behauptung des Beschuldigten, wonach er aufgrund eines Betrugs durch seinen Cousin nunmehr über Schulden von Fr. 300'000.– verfüge, weil dieser die Karte für den Kauf von 6 Autos verwendet habe bzw. bei den Banken Kredite aufgenommen habe, als absolut unglaubhaft bezeichnet werden. Es ist weder klar wann diese Schulden entstanden sein soll-

- 19 - ten noch wie der Cousin in der Lage hätte sein sollen, namens des Beschuldigten aber ohne Einbezug desselben Verpflichtungen in dieser Höhe einzugehen, ohne dass der Beschuldigte etwas davon erfahren hätte. Jedenfalls aber steht fest, dass jemand, der behauptet, über keinerlei Sicherheiten und nur über ein bescheidenes Einkommen zu verfügen, nicht ohne weiteres und innerhalb von einigen Monaten einen Bankkredit in der Höhe von Fr. 300'000.– erhält. Sodann gilt festzuhalten, dass man sich selbstverständlich seiner Unterhaltspflicht nicht einfach durch das Eingehen von Schulden entziehen kann. 4.7. Damit erweist sich der von der Staatsanwaltschaft für den Zeitraum von September 2012 bis und mit März 2013 zur Anklage gebrachte äussere Sachver- halt als durch objektive Beweismittel erstellt, wie dies auch die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat (Urk. 106 S. 17). Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. 4.8. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, kann vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 106 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wer trotz teilweise vorhandener Leistungsfähigkeit aus Prinzip einer – noch dazu auf einer Vereinbarung beruhenden – Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, verhält sich offensichtlich direkt vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. 4.9. Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Sanktion und Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 106 S. 25 f.). 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 106 S. 18 ff.). Darauf und auf die aktuelle

- 20 - Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1) kann vorab verwiesen werden. 5.3. Auszugehen ist von der abstrakten Strafandrohung gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB, wonach die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, steht vor- liegend ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geldstrafe zur Diskussion. 5.4. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht über den gesamten für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Zeitraum von immerhin 7 Monaten nicht nachgekommen ist. Trotz des verhältnismässig tiefen Deliktbetrages von rund Fr. 3'600.– besteht kein Anlass, das Verhalten des Beschuldigten zu baga- tellisieren. Auch wenn der Deliktsbetrag ein wichtiger Strafzumessungsfaktor dar- stellt, kommt ihm keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 121 IV 202 E. 2d.cc; Bundesgerichtsentscheid 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000). Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht im relevanten Zeitraum nicht nur teil- weise, sondern überhaupt nicht nachgekommen ist, obwohl er – gemäss erstell- tem Sachverhalt – hierzu zumindest anteilmässig ohne weiteres in der Lage ge- wesen wäre. Verschuldensmässig negativ zu werten ist damit, dass der tat- bestandsmässige Erfolg relativ einfach zu vermeiden gewesen wäre und damit von einer doch erheblichen Pflichtverletzung auszugehen ist. Aufgrund der gesamten Umstände und angesichts des doch weiten Strafrahmens ist hinsicht- lich des objektiven Verschuldens aber gleichwohl noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 5.5. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der subjektiven Tatkomponente auf eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen schliesst, kann dem im Ergebnis gefolgt werden bzw. erweist sich eine solche Einsatzstrafe sicher nicht als zu hoch. Aller- dings ist das methodische Vorgehen nicht korrekt bzw. entspricht die Einsatz-

- 21 - strafe nicht der seitens der Vorinstanz gewählten Umschreibung der Schwere der Tat, bestimmt sich doch die Tatschwere vor dem Hintergrund des gesamten Straf- rahmens des betreffenden Tatbestandes. Die Vorinstanz weist zu Recht auf den direkten Vorsatz des Beschuldigten hin. Obwohl die eheschutzrichterlich festge- setzten Unterhaltsbeiträge auf einer Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin beruhen, kam der Beschuldigte seiner Verpflichtung trotz partiell vorhandener Leistungsfähigkeit mehr oder weniger von Beginn weg nicht nach, was insbesondere auch in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter gilt. Unter den gegebenen Umständen und gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten, wonach er "auf keinen Fall etwas für die Frau bezahlen werde" (Urk. 61 S. 4), bezeichnete die Vorinstanz den Beschuldigten nicht zu Unrecht als Überzeugungstäter (Urk. 106 S. 19), was sich grundsätzlich verschul- denserhöhend auswirken muss. 5.6. Wie gesehen stünde aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nur eine Senkung der Anzahl Tagessätze Geldstrafe zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine solche fällt vorliegend aufgrund der vorgenannten Umstände ausser Betracht und würde dem Verschulden des Beschuldigten in keiner Weise gerecht. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe. 5.7. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Werdegang des Beschuldigten, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 106 S. 20 f.), zumal sich diese mangels anderweitiger Hinweise seither nicht massgeblich verändert haben. Diese erweisen sich – ebenso wie die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 108) – als strafzumessungsrechtlich neutral. 5.8. Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf bestreitet, kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. 5.9. Damit erweisen sich die Täterkomponenten – mit der Vorinstanz (Urk. 106 S. 19 f.) – als strafzumessungsrechtlich neutral. Es bleibt bei der von der Vor- instanz festgesetzten Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe.

- 22 - 5.10. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. Es ist wohl nicht falsch, wenn die Vorinstanz die finanziellen Verhält- nisse – ausgehend von schweizerischen Verhältnissen – als eher bescheiden einstuft (Urk. 106 S. 20 ff.). Jedenfalls gereicht eine solche Einschätzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sicher nicht übersetzt und ist so zu übernehmen. 5.11. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten muss dem Beschuldig- ten eine günstige Prognose gestellt werden, auch wenn mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu betonen ist, dass auf- grund des gänzlich uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten gewisse Zweifel verbleiben (Urk. 106 S. 22 f. mit Verweis auf Urk. 92 S. 5). Der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe und auch der Verlängerung der Probezeit stünde aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ent- sprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen. 5.12. In Anbetracht des durch den Beschuldigten in finanzieller Hinsicht geschaf- fenen Unrechts und der nicht völlig einwandfreien Legalprognose erweist es sich mit der Vorinstanz als angemessen, neben der bedingt auszufällenden Geldstrafe eine Busse auszusprechen (Urk. 106 S. 21). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es rechtfertigt sich damit, neben der bedingt auszusprechenden Geldstrafe eine Busse von Fr. 1'000.– festzusetzen, was (ausgehend von einem Umwandlungs- satz von Fr. 100.– bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe) mit 10 Tages- sätzen gleichzusetzen ist, was bei der Anzahl Tagessätzen Geldstrafe zu berück- sichtigen ist. 5.13. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes bleibt es damit bei der durch die Vorinstanz verhäng- ten Strafe. Der Beschuldigte ist mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

- 23 - Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- regelung der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 7). 6.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind damit, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.3. Die bis zum Widerruf (Urk. 117) angefallenen Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vor- behalten. 6.4. Hinsichtlich der Dauer nach erfolgtem Widerruf der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin 1 ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'393.60 (Urk. 150/1-2) auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 4. Juli 2014, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

- 24 - Für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 wird das Verfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB eingestellt.

2. - 4. (…)

5. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Gebühr für das Vorverfahren (entsprechend 1/4 von Fr. 400.– Fr. 1'600.– gemäss Einstellungsverfügung vom 11.03.2014) amtliche Verteidigung (Anteil 1/4 Vorverfahren gemäss Fr. 2'568.– Einstellungsverfügung vom 11.03.2014) amtliche Verteidigung (Kosten seit 11.03.2014 inkl. Haupt- Fr. 6'113.55 verhandlung) Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (Vorverfahren; Fr. 3'051.20 entsprechend 1/4 von Fr. 12'204.85 gemäss Einstellungsverfügung vom 11.03.2014; bereits bezahlt) Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (ab 10.10.2013 Fr. 4'463.50 einschliesslich Hauptverfahren) Fr. 18'396.25 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

7. (…)

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für Reisekosten ausgerichtet.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und auszugsweise im Dispo- sitiv an das Jugendsekretariat Winterthur, …, Frau F._____, … [Adresse] im Doppel für sich und die Privatklägerin 2, C._____.

- 25 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum September 2012 bis und mit März 2013).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'063.60 amtliche Verteidigung bis 19. Dezember 2014 Fr. 833.75 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 bis

19. Dezember 2014

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'393.60 zu bezahlen.

- 26 -

9. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privat- klägerin 1, B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann

- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 4. Juli 2014 wurde der Beschuldigte der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum September 2012 bis und mit März 2013) schuldig gesprochen und mit einer Geld- strafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– be- straft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf

E. 1.2 Gegen dieses am 4. Juli 2014 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldig- te seinen – damals noch – amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 14. Juli 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 100). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 103) reichte dieser am 23. Oktober 2014 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 109).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägerinnen 1 und 2, B._____ und C._____ sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er-

- 6 - heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Mit Ein- gabe vom 31. Oktober 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 113). Die Privatklägerin 1, B._____, teilte mit, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 115 S. 2). Die Privatklägerin 2 liess sich innert Frist nicht verlauten.

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde sowohl die amtliche Verteidigung als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 mit sofortiger Wirkung widerrufen (Urk. 117 S. 6 f.). Nachdem der nunmehr erbetene Verteidiger (Urk. 121) namens des Beschuldigten sein Einverständnis für die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens abgegeben hatte (Urk. 125), wurde dieses mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2015 angeordnet. Gleichzei- tig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen. Ebenso wurde der Beschuldigte letztmals aufgefordert, in derselben Frist etwaige Beweisanträge zu stellen (Urk. 128).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 23. März 2015 liess der Beschuldigte die Berufungs- begründung einreichen (Urk. 133). Darin stellte er den Antrag, es sei auf die Anklage infolge Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten. Eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen. Ferner beantragte er, die türkischen AHV- Angaben (Urk. 62/4-5 und Urk. 63/5) gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO aus den Straf- akten zu weisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte nach entsprechender Fristansetzung die Abweisung des Antrags auf Nichteintreten. Auf Beweisanträge wurde verzichtet (Urk. 138). Die Privatklägerin 1 beantragte in ihrer Berufungs- antwort vom 20. Mai 2015 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und reichte diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 143, Urk. 145/1-13). Nachdem die eingereich- ten Unterlagen als Beweismittel zu den Akten genommen wurden, wurde das Beweisverfahren mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 geschlossen (Urk. 146). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin 1 (Urk. 148). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 reichte der Beschuldigte seine Berufungsreplik ein und hielt an seinem Antrag betreffend Nichteintreten auf die Anklage fest (Urk. 154). Die Staatsanwaltschaft

- 7 - verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 159). Die Privatklägerin 1 reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 23. Juli 2015 ein (Urk. 161).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Beschuldigte lässt den vorinstanzlichen Schuldspruch und die damit zusammenhängenden Folgeentscheide anfechten. Stattdessen beantragt er, es sei auf die Anklage betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht einzutreten. Eventualiter sei er freizusprechen (Urk. 109).

E. 2.2 Nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht wird damit ins- besondere die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 (Dispositivziffer 1 Absatz 2). Nicht angefochten sind ferner der Verweis der Privat- klägerinnen auf den Zivilweg, die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Nichtausrichtung einer Entschädigung für die Reisekosten des Beschuldigten (Dispositivziffer 5, 6 und 8). Demgemäss sind die Dispositivziffern 1 Absatz 2, 5, 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO, Art. 404 StPO).

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Strafantrag Unbestritten ist, dass beide Privatklägerinnen rechtzeitig Strafantrag gestellt haben und hierzu auch legitimiert waren (Urk. 1 S. 2; Urk. 4; Urk. 75/1, 5).

E. 3.2 Anklageprinzip

E. 3.2.1 Auch berufungsweise stellt sich die Verteidigung wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 94 S. 3 ff.) auf den Standpunkt, dass das Anklageprinzip – auch hin- sichtlich des für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Zeitraums vom September 2012 bis März 2013 – gravierend verletzt sei. Indem dem Beschuldig- ten vorgeworfen werde, in der erwähnten Zeitspanne "mindestens anteilmässig" seine Unterhaltspflicht vernachlässigt zu haben, sei der eingeklagte Vorwurf im objektiven Bereich in einem wesentlichen Punkt nicht konkretisiert. Der Anklage-

- 8 - schrift sei überhaupt kein Deliktsbetrag zu entnehmen. Man wisse lediglich, dass dieser zwischen Fr. 0.– und Fr. 48'450.– liege. Damit sei der objektive Sachver- halt in einem zentralen Punkt völlig offen geblieben und die Verteidigung un- nötigerweise erschwert (Urk. 133 S. 3, Urk. 154 S. 2).

E. 3.2.2 Wie dies die Vorinstanz bereits eingehend aufgezeigt hat (Urk. 106 S. 9 ff.), erweist sich diese Rüge – in Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum – als unbegründet. Der Gegenstand des in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklage- prinzips, namentlich dessen Umgrenzungs- und Informationsfunktion, wurde von der Vorinstanz zutreffend umrissen. Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 5) erweist es sich nicht als widersprüchlich, wenn die Vorinstanz den Anklagesachverhalt "genau umschrie- ben" und damit als hinreichend konkretisiert erachtet und dies damit begründet, dass sich der Deliktsbetrag bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als nicht tatbestandsmässig erweise (Urk. 106 S. 10). Es trifft zwar zu, dass die Angaben gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst präzise und konzise zu bezeichnen sind. Ungenauigkeiten sind aber solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Bundesgerichtsentscheid 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.3.1 mit Hinweis). Den Sachverhalt verbindlich festzustellen, ist Aufgabe des Gerichts (Bundesgerichtsentscheid 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.3). Damit ist das Anklageprinzip nur verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (BSK-StPO II, Heimgartner/Niggli, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 37).

E. 3.2.3 Bei Art. 217 StGB besteht das pönalisierte Verhalten darin, dass der Täter bestehende familienrechtliche Pflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die ihm obliegende Leistung im gebotenen Zeit- punkt nur teilweise erbringt, obschon er über die nötigen Mittel verfügt oder ver- fügen könnte (BSK-StGB II, Bosshard, 3. Auflage 2013, Art. 217 N 1 und 3 f.). Damit kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie festhält, dass die Höhe des Deliktsbetrages bei der Vernachlässigung von Unterhalts-

- 9 - pflichten im Sinne von Art. 217 StGB nicht tatbestandsrelevant ist (Urk. 106 S. 10 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz schadet es demnach nicht, wenn in der Ankla- geschrift festgehalten wird, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die von ihm geforderten und ihm hinsichtlich der Höhe bekannten Unterhaltsbeiträge "mindestens anteilmässig" zu bezahlen.

E. 3.2.4 Die Anklageschrift nennt die durch den Eheschutzentscheid vom

27. November 2008 festgesetzte Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen (Urk. 2/1 und Urk. 5/1) und wirft dem Beschuldigten vor, dieser Unterhaltspflicht in dem ihn verpflichtenden Umfang nicht nachgekommen zu sein. Ebenso gibt sie Aufschluss über das dem Sachverhalt zugrunde gelegte Existenzminimum des Beschuldigten. Auch das Einkommen des Beschuldigten für den vorliegend relevanten Zeitraum ist der Anklageschrift zu entnehmen. Damit sind in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt, die für eine Sub- sumtion unter den Tatbestand von Art. 217 StGB unabdingbar sind. Die Rüge des Verteidigers betreffend die Verletzung des Anklageprinzips erweist sich demnach

– mit der Vorinstanz – als unbegründet.

E. 3.3 Verwertbarkeit der türkischen Sozialversicherungsauszüge

E. 3.3.1 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 94 S. 5 ff.) stellt sich die Verteidigung auch berufungsweise auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin 1 die Sozialversiche- rungsauszüge des Beschuldigten illegal beschafft habe, indem sie mit Hilfe der türkischen ID-Nummer des Beschuldigten über das Internet in das türkische Sozi- alversicherungskonto des Beschuldigten eingedrungen sei. Dadurch habe sie im Sinne von Art. 143 StGB unbefugterweise Daten beschafft oder sei unbefugter- weise in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB einge- drungen. Diese türkischen AHV-Daten (Urk. 62/4, 5, Urk. 63/5) seien deshalb gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO aus den Strafakten zu weisen (Urk. 133 S. 6, 10 f.).

E. 3.3.2 Unbestritten ist, dass es die Privatklägerin 1 war, welche die vorgenannten Sozialversicherungsunterlagen zu den Akten reichte beziehungsweise reichen liess (Urk. 106 S. 11, Urk. 62/4-6). Die diesen Auszügen für die Zeitspanne von September 2012 bis März 2013 zu entnehmenden Zahlen entsprechen sodann

- 10 - den in der Anklageschrift wiedergegebenen Einkommen in türkischer Währung (Neue Türkische Lira, TRY, in der Anklageschrift abgekürzt als TL).

E. 3.3.3 Wie dies die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, sind gemäss ständiger Rechtsprechung – und mit der Verteidigung (Urk. 133 S. 11 f.) – von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn diese auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interes- senabwägung für deren Verwertung spricht (Urk. 106 S. 11 f. mit Hinweisen). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hin- gegen sind durch Privatpersonen rechtmässig erworbene Beweise grundsätzlich verwertbar (BSK-StPO I, Gless, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 40c; Riedo/Fiolka/ Niggli, Strafprozessrecht, 2011, N 1074 ff.). Ein staatliches Monopol für Beweis- erhebungen besteht nicht. Eigene Ermittlungen der Parteien sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und ent- sprechende Beweise zu offerieren (Bundesgerichtsentscheide 6B_983/2013 vom 24.02.2014, E.3.3.1 und 6B_323/2013 vom 3.06.2013, E. 3.3). Damit die Beweise aber tatsächlich als von einer Privatperson erhoben gelten, müssen sie von dieser autonom erlangt worden sein. Erfolgte die Beweissammlung auf Anraten, im Auf- trag oder mit Unterstützung der Strafbehörden, wäre diese den Hoheitsträgern zuzurechnen und könnte nicht mehr als durch eine Privatperson erfolgt gelten (BSK-StPO I, Gless, a.a.O., Art. 141 N 41). Die Privatklägerin 1 reichte die Sozialversicherungsunterlagen des Beschuldigten von sich aus ein (Urk. 63/1-4). Eine Initiierung durch die Strafbehörden fällt damit ausser Betracht und wird von der Verteidigung auch nicht behauptet (Urk. 154 S. 3).

E. 3.3.4 Ob auch die Staatsanwaltschaft in der Lage gewesen wäre, das seitens der Privatklägerin 1 ins Recht gelegte Beweismittel zu beschaffen, kann damit nur entscheidend sein, wenn von der rechtswidrigen oder gar strafbaren Beschaffung durch die Privatklägerin 1 ausgegangen werden müsste.

E. 3.3.5 Wie gesehen ist die Verteidigung der Auffassung, dass die Beschuldigte sich der unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 StGB strafbar gemacht habe oder im Sinne von Art. 143bis StGB unbefugterweise in eine Datenverarbei- tungsanlage eingedrungen sei (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1). Dies ergebe sich

- 11 - daraus, dass die Privatklägerin 1 mit der Identifikationsnummer des Beschuldigten in das für sie fremde Datensystem der türkischen Sozialversicherungsanstalt ein- gedrungen sei, obwohl ihr die ID-Nummer des von ihr getrennt lebenden Ehemannes normalerweise nicht zur Verfügung stehen dürfte. In diesem Zusam- menhang verweist die Verteidigung auch auf das in der Türkei gegen die Privat- klägerin 1 laufende Strafverfahren und hält dafür, "es sei wohl kein Zufall, dass der türkische Staatsanwalt dies ähnlich sehe" (Urk. 133 S. 7 f.). Es trifft zu, dass in der Türkei gegen die Privatklägerin 1 offenbar ein Strafverfahren wegen Bruch des Kommunikationsgeheimnisses hängig ist (Urk. 62/2, Urk. 95/2). Der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anklageschrift ist aber auch zu entnehmen, dass der ihr dort zur Last gelegte Sachverhalt keinen Zusammenhang mit den Sozial- versicherungsunterlagen aufweist. Vielmehr geht es in jenem Strafverfahren um die Internetkonten "D._____.COM2" und "E._____.CH" (Urk. 62/2, Urk. 95/2). Das Strafverfahren in der Türkei ist damit für die vorliegend zu beurteilende Frage be- treffend die Rechtmässigkeit der Beschaffung des Beweismittels nicht von Be- lang.

E. 3.3.6 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 133 S. 6 ff.) kann in der Vorgehensweise der Privatklägerin 1 kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt werden. Die Anwendung von Art. 143 StGB scheitert bereits am Erforder- nis der Bereicherungsabsicht. Das Vorgehen der Privatklägerin erweist sich aber auch im Sinne von Art. 143bis StGB als nicht tatbestandsmässig:

E. 3.3.6.1 Tatobjekt von Art. 143bis StGB bilden Datenverarbeitungssysteme und nicht die darin gespeicherten Daten. Der Tatbestand schützt den Anspruch des Betreibers einer Datenverarbeitungsanlage darauf, dass sein System als techni- sche Anlage, aber auch die damit abgewickelte Datenverarbeitung und - übermittlung ungestört von Eingriffen Unberechtigter betrieben werden kann. Geschützt wird damit die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wem der Zugang zu einer gesicherten Datenverarbeitungsanlage und den dort ge- speicherten Daten gewährt wird. Massgebend ist die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem, nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten (Bundesgerichtsentscheid 6B_456/2007 vom 18. März 2008, E. 4.1 mit Hin-

- 12 - weisen). Das Datenverarbeitungssystem muss überdies gegen den unberechtig- ten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein. Die konkreten Anfor- derungen an die besondere Sicherung werden durch das Gesetz nicht spezifiziert. Eine bestimmte Sicherungsmassnahme muss aber unter den Umständen des jeweiligen konkreten Falles üblicherweise ausreichen, um Unbefugte von Daten fernzuhalten (BSK-StGB II, Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis N 14). Der Gesetz- geber machte die Strafbarkeit nach Art. 143bis Abs. 1 StGB bewusst davon ab- hängig, ob eine Zugangssicherung überwunden werden muss (Bundesgerichts- entscheid 6B_615/2014 vom 2.12.2014, E. 4.3).

E. 3.3.6.2 Das Datenverarbeitungssystem, auf welches die Privatklägerin mit der Identifikationsnummer ihres Ehemannes zugegriffen hatte, kann nicht als im Sinne von Art. 143bis StGB gegen ihren Zugriff besonders gesichert gelten. Die Identifikationsnummer des Beschuldigten ergibt sich aus diversen bei den Akten liegenden Unterlagen: Insbesondere ist die Nummer auf einem seitens des Beschuldigten eingereichten Lohndokument zu entnehmen (Urk. 62/3), welches noch vor Vorhalt der seitens der Privatklägerin 1 eingereichten Sozialversiche- rungsunterlagen zu den Akten gereicht worden ist (Urk. 61 S. 7). Ferner wird die Nummer auch im Scheidungsurteil genannt (Urk. 51/1 S. 3, Urk. 52/2 S. 7). Damit geht der Einwand der Verteidigung fehl, dass es schwierig zu erklären sei, dass eine Ehefrau nach der Trennung überhaupt Zugang auf die ID-Nummer des Ehe- mannes habe (Urk. 133 S. 11). Vielmehr war der Privatklägerin 1 die Identifikati- onsnummer aus offizieller Quelle bekannt. Damit kann keinesfalls von einem für die Privatklägerin nicht zugänglichen Passwort ausgegangen werden. So ist um- gekehrt auch dem Beschuldigten die Identifikationsnummer der Privatklägerin 1 bekannt. Dass die Identifikationsnummer einer Person unter Umständen sogar einem weiteren Personenkreis bekannt gegeben wird, ergibt sich etwa auch aus dem Umstand, dass selbst in Anklageschriften die entsprechende Nummer aufge- führt wird (vgl. dazu Urk. 62/2, Urk. 95/2). Wenn nun die Sozialversicherungs- anstalt der Türkei – im Wissen darum, dass die Identifikationsnummer einer Person zumindest in beschränktem Ausmass auch für Dritte zugänglich ist – für die Zugangsberechtigung auf ihr Datensystem die Identifikationsnummer wählt, genügt dies als Sicherungsmassnahme offensichtlich nicht, um Unbefugte in der

- 13 - Weise von den Daten fernzuhalten, wie dies im Sinne von Art. 143bis StGB ge- fordert wird.

E. 3.3.6.3 Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist beim Vorgehen der Privatkläge- rin 1 damit nicht ersichtlich.

E. 3.3.7 Da die finanziellen Verhältnisse einer Privatperson zu ihrer Privatsphäre ge- hören (BSK-ZGB I, Meili, 5. Auflage 2014, Art. 28 N 26), verbleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die Datenbeschaffung im Sinne von Art. 28 ZGB wider- rechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist oder ein Verstoss gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgte. Aber auch das ist zu verneinen: Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann einer Verletzung gleichge- setzt werden. Vielmehr bedarf es hierzu einer gewissen Intensität. Nicht jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt gleichzeitig eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK-ZGB I, Meili, a.a.O., Art. 28 N 38 f.). Nach der von der Rechtsprechung des Bundesgerichts übernommenen Sphärentheorie können die Lebensbereiche in drei Teilbereiche, namentlich den Intimbereich, den Privatbereich sowie den Öffentlichkeitsbereich eingeteilt werden (BGE 118 IV 41 E. 4). Die Privatsphäre gehört zusammen mit der Geheimsphäre zum rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich. Während die in den Gemein- oder Öffentlich- keitsbereich fallenden Tatsachen von jedermann nicht nur ohne weiteres wahrge- nommen, sondern grundsätzlich auch weiterverbreitet werden dürfen, geniessen die zur Privatsphäre gehörenden Tatsachen mindestens den Schutz vor öffentli- cher Bekanntmachung; sie dürfen nur im engeren Lebenskreis des Privatbereichs Drittpersonen zur Kenntnis gebracht werden, dies im Unterschied zu den in die Geheimsphäre fallenden Lebensäusserungen, die überhaupt nicht weiterver- breitet werden dürfen (BGE 97 II 97 E. 3). Vorliegend hat die Privatklägerin die Sozialversicherungsunterlagen nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern "ledig- lich" im Rahmen des Strafverfahrens zu den Akten gereicht. Da die Strafbehörden dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB unterstehen, bestand keine Gefahr, dass die seitens der Privatklägerin 1 eingereichten Unterlagen weiterver- breitet beziehungsweise der Öffentlichkeit preisgegeben würden. Der Eingriff in den Privatbereich des Beschuldigten wiegt damit nicht derart schwer, als dass

- 14 - von einer Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten ausgegangen werden müsste. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Staatsanwaltschaft gestützt auf die sich bei den Akten befindende Identifikationsnummer auch von sich aus auf die Daten hätte zugreifen können. Die Türkei bestimmt autonom und nach ihrem innerstaatlichen Recht, welche Anforderungen sie an den Datenschutz stellt und welchen Personen Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme der Sozialversiche- rungsanstalt gewährt werden soll. Wenn zur Überwindung der Zugangsschranken die Kenntnis der Identifikationsnummer eines Staatsangehörigen als hinreichend erachtet wird, kann es sich nicht als rechtswidrig erweisen, wenn durch Eingabe des Zugangscodes auf die Daten zugegriffen wird. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Kenntnis des Zugangscodes nicht auf rechtswidrige Weise erlangt wor- den ist. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Staatsanwaltschaft durch die Passworteingabe selbst Zugang zur Datenverarbeitungsanlage ver- schafft. Vielmehr konnte sie frei auf die Daten zugreifen. Davon zu unterscheiden und wohl anders zu beurteilen wäre die Konstellation, wonach eine schweizeri- sche Strafbehörde einen im Ausland domizilierten Anbieter zur Herausgabe von Daten verpflichten und Daten edieren wollte. Diesfalls wäre ausgehend vom völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip zu prüfen, ob das Völkerrecht im konkreten Fall eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot betreffend die Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen macht oder andernfalls der Rechtshilfe- weg zu beschreiten wäre (Simone Roth, Die grenzüberschreitenden Edition von IP-Adressen und Bestandesdaten im Strafprozess, in: Jusletter 17. August 2015, RZ 30).

E. 3.3.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Vorgehen der Privat- klägerin betreffend die Beschaffung der Sozialversicherungsunterlagen des Beschuldigten und deren Weitergabe an die Strafbehörden kein widerrechtliches oder gar strafbares Verhalten erkennbar ist, da ihr die zur Überwindung der Zugangsschranken nötigen Angaben aus öffentlicher Quelle bekannt waren. Damit fällt die Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen betreffend die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Art. 141 StPO ausser Betracht. Die bei den Akten liegenden Sozialversicherungsunterlagen (Urk. 62/4 und 62/5) sind damit ohne weiteres verwertbar.

- 15 -

E. 4 Schuldpunkt

E. 4.1 Wie gesehen (Erw. 3.2.1 und 3.2.4) wird dem Beschuldigten – hinsichtlich des für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Zeitraums vom Septem- ber 2012 bis März 2013 – im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, seiner im Eheschutzurteil vom 27. November 2008 statuierten monatlichen Zahlungsverpflichtung (Ehegattenunterhalt: Fr. 2'000.–, Kinderunterhalt: Fr. 850.–, zuzüglich allfälliger Kinder-bzw. Ausbildungszulagen) nicht nachgekommen zu sein, obwohl er hierzu zumindest anteilmässig in der Lage gewesen wäre. Die zumindest teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Beschuldigten leitet die Staatsanwaltschaft aus dem Umstand ab, dass diesem auch nach Abzug eines im Mai 2009 noch für die damaligen schweizerischen Verhältnisse festgesetzten Existenzminimums in der Höhe von Fr. 2'667.– noch ein Restbetrag von seinem jeweiligen (in der Anklageschrift pro Monat detailliert aufgeführten) monatlichen Einkommen verblieben sei (Urk. 81 S. 2).

E. 4.2 Belegt ist, dass der Beschuldigte mit Eheschutzurteil vom 27. November 2008 verpflichtet wurde, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.– an seine Tochter (zuzüglich allfälliger Kinder-bzw. Ausbildungszulagen) und Fr. 2'000.– an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, zu entrichten (Urk. 2/2 S. 4 = Urk. 5/1 S. 4). Uneinigkeit herrscht betreffend die Rechtskraft des türkischen Scheidungs- urteils vom 22. Mai 2012 (Urk. 52, Urk. 92 S. 5, Urk. 94 S. 5, Urk. 133 S. 6, Urk. 143 S. 5). Für das vorliegende Strafverfahren kann diese Frage aber offen bleiben. Fest steht, dass das Scheidungsverfahren im März 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weshalb die am 16. Dezember 2008 in Rechts- kraft erwachsene Eheschutzverfügung vom 27. November 2008 (Urk. 5/1 S. 5 ff.) mangels Abänderungsbegehren nach wie vor Gültigkeit hatte, worauf auch die Vorinstanz hinweist (Urk. 106 S. 13 f.).

E. 4.3 Wie bereits im Rahmen der Prüfung der prozessualen Vorgaben themati- siert, stützte sich die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung der Einkommens- zahlen auf die jeweiligen Sozialversicherungsauszüge des Beschuldigten:

- 16 -

E. 4.3.1 Mit der Vorinstanz und entgegen dem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 133 S. 5 f., 11 f.; Urk. 154 S. 2) lässt der Sozialversicherungsauszug keinen Interpretationsspielraum betreffend die Höhe des Einkommens des Beschuldigten (Urk. 106 S. 15). Auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz kann vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch ohne die – auf türkisch verfassten – Angaben zu den einzelnen Spalten ergibt sich aus der Systematik der Tabelle ein klares Bild. Es ist völlig klar, dass es sich bei der Zahlenabfolge in der vierten Spalte der Tabelle um die Monatsangabe des jeweiligen Jahres han- deln muss, in denen der Beschuldigte jeweils tatsächlich gearbeitet und damit auch ein Einkommen erzielt hatte. Der zweiten Seite des Ausdrucks kann damit ohne jeden Zweifel entnommen werden, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift vorgeworfen – im September 2012 TRY 5'502.06, im Oktober bis Dezember 2012 TRY 6'113.40 und hernach bis und mit März 2013 TRY 6'360.90 verdient hatte (Urk. 62/4 S. 2).

E. 4.3.2 Bei der Umrechnung der Türkischen Lire in Schweizer Franken rechtfertigt es sich aufgrund der grossen Kursschwankungen – in Abweichung der seitens der Staatsanwaltschaft verwendeten Devisenkurse (Urk. 81 S. 2) – von einem je- weiligen Monatsmittel auszugehen, was gemäss der sorgfältig erstellten Tabelle der Vorinstanz ein Einkommen des Beschuldigten zwischen Fr. 2'869.40 und Fr. 3'325.32 ergibt. Auf die detaillierte Übersicht im vorinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 16, Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3.3 Abgesehen von der durch die Vorinstanz vorgenommenen Anpassung betreffend den Umrechnungskurs ist damit der Anklagesachverhalt betreffend das im Zeitraum September 2012 bis März 2013 erzielte Einkommen des Beschuldig- ten erstellt.

E. 4.4 Ebenso erstellt ist der Sachverhalt hinsichtlich des zugunsten des Beschul- digten angenommenen Existenzminimums von maximal Fr. 2'667.–, welches sich aus der Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des Pfändungsvollzuges im Mai 2009 in Winterthur ergibt (Urk. 106 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 68/5). Es kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass die tatsächlichen Auslagen seitens des Beschuldigten

- 17 - seit seinem Umzug in die Türkei offensichtlich gesunken sein müssen, was sich schon aus den Angaben des Beschuldigten selbst ergibt (Urk. 106 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 27 S. 3 ff., S. 10). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die tieferen Lebenshaltungskosten ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für Kost und Logis gemäss eigenen Anga- ben lediglich Fr. 300.– bis Fr. 500.– aufzuwenden hat (Urk. 27 S. 4, Urk. 133 S. 12).

E. 4.5 Mit der Vorinstanz ist damit erstellt, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 geschulde- ten Unterhaltsbeiträge zumindest anteilmässig zu bezahlen, wie dies die Vor- instanz zutreffend erwogen hat (vgl. hierzu die detaillierte Tabelle im vorinstanzli- chen Urteil; Urk. 106 S. 16, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der seit Februar 2009 bestehenden und dem Beschuldigten angezeigten Inkassovollmacht des Jugend- sekretariates Winterthur (Urk. 5/2, Urk. 5/4) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt nur noch an dieses mit befreiender Wirkung hat leisten können (vgl. Art. 131 Abs. 3 ZGB). Damit kann es für die straf- rechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nicht von Belang sein, wenn die- ser nach diesem Zeitpunkt noch etwaige Zahlungen an die Privatklägerin 1 direkt geleistet hätte (Urk. 106 S. 17). Entscheidend für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 könnten nur an das Jugendsekretariat Winterthur direkt geleistete Zahlungen sein. Solche werden vom Beschuldigten allerdings nicht geltend ge- macht und gehen auch nicht aus den entsprechenden Abrechnungen des Jugendsekretariates hervor (Urk. 75/2-4). Im Übrigen stünde einer gegen den Wil- len der Privatklägerinnen geltend gemachten Verrechnung die besondere Natur der Unterhaltsansprüche und damit der Verrechnungsausschluss entgegen (Art. 125 Ziff. 3 OR). Mit der Vorinstanz ist damit erstellt, dass der Beschuldigte keinerlei Unterhaltszahlungen für die Monate September 2012 bis und mit März 2013 geleistet hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht zu- trifft, wenn die Verteidigung dafür hält, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten gemäss Anklageschrift "lediglich" vorwerfe, einen Teil der Unterhaltsbei- träge nicht geleistet zu haben (Urk. 133 S. 3). Es ist zwar richtig, dass dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht die Vernachlässigung der Unterhalts-

- 18 - pflicht nur insoweit vorgeworfen werden kann, als seine diesbezügliche Leistungs- fähigkeit erwiesen ist. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Beschuldig- te im relevanten Zeitraum überhaupt keine Zahlungen geleistet hat. Gestützt auf den eheschutzrichterlichen Entscheid hätte der Beschuldigte vom September 2012 bis und mit März 2013 ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen insgesamt Fr. 19'950.– leisten müssen. Berücksichtigt man die während dieser Zeitspanne nur partiell vorhandene Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, ergibt sich (auch ohne Berücksichtigung von Kinderzulagen) ausgehend von einem (grosszügig bemessenen) Existenzminimum von Fr. 2'667.– ein (minimaler) Deliktsbetrag von Fr. 3'651.78 (vgl. die Tabelle im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 106 S. 16). Aber auch in dem diesen Betrag übersteigenden Umfang ist – mangels Bevorschus- sung – zumindest der Privatklägerin 1 und im beschränkten Umfang auch der Privatklägerin 2 aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen ein Schaden entstanden, auch wenn dieser dem Beschuldigten nicht im Sinne von Art. 217 StGB vorgeworfen werden kann.

E. 4.6 Nichts zugunsten des Beschuldigten kann daraus abgeleitet werden, wenn er ausstehende Verpflichtungen gegenüber Dritten geltend macht (Urk. 154 S. 3 mit Verweis auf Urk. 61 S. 8), zumal er diese in keiner Weise plausibilisieren konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der familienrechtlichen Unter- haltspflicht – zumindest in der Schweiz – um privilegierte Forderungen handelt (vgl. Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG, Art. 146 Abs. 2 SchKG, Art. 219 Abs. 4 lit. c SchKG). Der Einwand der Verteidigung kann aber schon deshalb nicht ge- hört werden, weil keinerlei Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte innerhalb des für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraumes tatsächlich ausstehen- den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nachgekommen wäre. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitraum von September 2012 und März 2013 durch Zahlungen an Dritte effektiv geschmä- lert gewesen wäre. Überdies muss die Behauptung des Beschuldigten, wonach er aufgrund eines Betrugs durch seinen Cousin nunmehr über Schulden von Fr. 300'000.– verfüge, weil dieser die Karte für den Kauf von 6 Autos verwendet habe bzw. bei den Banken Kredite aufgenommen habe, als absolut unglaubhaft bezeichnet werden. Es ist weder klar wann diese Schulden entstanden sein soll-

- 19 - ten noch wie der Cousin in der Lage hätte sein sollen, namens des Beschuldigten aber ohne Einbezug desselben Verpflichtungen in dieser Höhe einzugehen, ohne dass der Beschuldigte etwas davon erfahren hätte. Jedenfalls aber steht fest, dass jemand, der behauptet, über keinerlei Sicherheiten und nur über ein bescheidenes Einkommen zu verfügen, nicht ohne weiteres und innerhalb von einigen Monaten einen Bankkredit in der Höhe von Fr. 300'000.– erhält. Sodann gilt festzuhalten, dass man sich selbstverständlich seiner Unterhaltspflicht nicht einfach durch das Eingehen von Schulden entziehen kann.

E. 4.7 Damit erweist sich der von der Staatsanwaltschaft für den Zeitraum von September 2012 bis und mit März 2013 zur Anklage gebrachte äussere Sachver- halt als durch objektive Beweismittel erstellt, wie dies auch die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat (Urk. 106 S. 17). Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt.

E. 4.8 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, kann vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 106 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wer trotz teilweise vorhandener Leistungsfähigkeit aus Prinzip einer – noch dazu auf einer Vereinbarung beruhenden – Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, verhält sich offensichtlich direkt vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

E. 4.9 Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Sanktion und Strafvollzug

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 106 S. 25 f.).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 106 S. 18 ff.). Darauf und auf die aktuelle

- 20 - Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1) kann vorab verwiesen werden.

E. 5.3 Auszugehen ist von der abstrakten Strafandrohung gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB, wonach die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, steht vor- liegend ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geldstrafe zur Diskussion.

E. 5.4 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht über den gesamten für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Zeitraum von immerhin 7 Monaten nicht nachgekommen ist. Trotz des verhältnismässig tiefen Deliktbetrages von rund Fr. 3'600.– besteht kein Anlass, das Verhalten des Beschuldigten zu baga- tellisieren. Auch wenn der Deliktsbetrag ein wichtiger Strafzumessungsfaktor dar- stellt, kommt ihm keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 121 IV 202 E. 2d.cc; Bundesgerichtsentscheid 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000). Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht im relevanten Zeitraum nicht nur teil- weise, sondern überhaupt nicht nachgekommen ist, obwohl er – gemäss erstell- tem Sachverhalt – hierzu zumindest anteilmässig ohne weiteres in der Lage ge- wesen wäre. Verschuldensmässig negativ zu werten ist damit, dass der tat- bestandsmässige Erfolg relativ einfach zu vermeiden gewesen wäre und damit von einer doch erheblichen Pflichtverletzung auszugehen ist. Aufgrund der gesamten Umstände und angesichts des doch weiten Strafrahmens ist hinsicht- lich des objektiven Verschuldens aber gleichwohl noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.5 Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der subjektiven Tatkomponente auf eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen schliesst, kann dem im Ergebnis gefolgt werden bzw. erweist sich eine solche Einsatzstrafe sicher nicht als zu hoch. Aller- dings ist das methodische Vorgehen nicht korrekt bzw. entspricht die Einsatz-

- 21 - strafe nicht der seitens der Vorinstanz gewählten Umschreibung der Schwere der Tat, bestimmt sich doch die Tatschwere vor dem Hintergrund des gesamten Straf- rahmens des betreffenden Tatbestandes. Die Vorinstanz weist zu Recht auf den direkten Vorsatz des Beschuldigten hin. Obwohl die eheschutzrichterlich festge- setzten Unterhaltsbeiträge auf einer Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin beruhen, kam der Beschuldigte seiner Verpflichtung trotz partiell vorhandener Leistungsfähigkeit mehr oder weniger von Beginn weg nicht nach, was insbesondere auch in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter gilt. Unter den gegebenen Umständen und gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten, wonach er "auf keinen Fall etwas für die Frau bezahlen werde" (Urk. 61 S. 4), bezeichnete die Vorinstanz den Beschuldigten nicht zu Unrecht als Überzeugungstäter (Urk. 106 S. 19), was sich grundsätzlich verschul- denserhöhend auswirken muss.

E. 5.6 Wie gesehen stünde aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nur eine Senkung der Anzahl Tagessätze Geldstrafe zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine solche fällt vorliegend aufgrund der vorgenannten Umstände ausser Betracht und würde dem Verschulden des Beschuldigten in keiner Weise gerecht. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe.

E. 5.7 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Werdegang des Beschuldigten, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 106 S. 20 f.), zumal sich diese mangels anderweitiger Hinweise seither nicht massgeblich verändert haben. Diese erweisen sich – ebenso wie die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 108) – als strafzumessungsrechtlich neutral.

E. 5.8 Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf bestreitet, kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren.

E. 5.9 Damit erweisen sich die Täterkomponenten – mit der Vorinstanz (Urk. 106 S. 19 f.) – als strafzumessungsrechtlich neutral. Es bleibt bei der von der Vor- instanz festgesetzten Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe.

- 22 -

E. 5.10 Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. Es ist wohl nicht falsch, wenn die Vorinstanz die finanziellen Verhält- nisse – ausgehend von schweizerischen Verhältnissen – als eher bescheiden einstuft (Urk. 106 S. 20 ff.). Jedenfalls gereicht eine solche Einschätzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sicher nicht übersetzt und ist so zu übernehmen.

E. 5.11 Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten muss dem Beschuldig- ten eine günstige Prognose gestellt werden, auch wenn mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu betonen ist, dass auf- grund des gänzlich uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten gewisse Zweifel verbleiben (Urk. 106 S. 22 f. mit Verweis auf Urk. 92 S. 5). Der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe und auch der Verlängerung der Probezeit stünde aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ent- sprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen.

E. 5.12 In Anbetracht des durch den Beschuldigten in finanzieller Hinsicht geschaf- fenen Unrechts und der nicht völlig einwandfreien Legalprognose erweist es sich mit der Vorinstanz als angemessen, neben der bedingt auszufällenden Geldstrafe eine Busse auszusprechen (Urk. 106 S. 21). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es rechtfertigt sich damit, neben der bedingt auszusprechenden Geldstrafe eine Busse von Fr. 1'000.– festzusetzen, was (ausgehend von einem Umwandlungs- satz von Fr. 100.– bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe) mit 10 Tages- sätzen gleichzusetzen ist, was bei der Anzahl Tagessätzen Geldstrafe zu berück- sichtigen ist.

E. 5.13 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes bleibt es damit bei der durch die Vorinstanz verhäng- ten Strafe. Der Beschuldigte ist mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

- 23 - Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Gebühr für das Vorverfahren (entsprechend 1/4 von Fr. 400.– Fr. 1'600.– gemäss Einstellungsverfügung vom 11.03.2014) amtliche Verteidigung (Anteil 1/4 Vorverfahren gemäss Fr. 2'568.– Einstellungsverfügung vom 11.03.2014) amtliche Verteidigung (Kosten seit 11.03.2014 inkl. Haupt- Fr. 6'113.55 verhandlung) Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (Vorverfahren; Fr. 3'051.20 entsprechend 1/4 von Fr. 12'204.85 gemäss Einstellungsverfügung vom 11.03.2014; bereits bezahlt) Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (ab 10.10.2013 Fr. 4'463.50 einschliesslich Hauptverfahren) Fr. 18'396.25 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

E. 6.1 Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- regelung der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 7).

E. 6.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind damit, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 6.3 Die bis zum Widerruf (Urk. 117) angefallenen Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vor- behalten.

E. 6.4 Hinsichtlich der Dauer nach erfolgtem Widerruf der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin 1 ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'393.60 (Urk. 150/1-2) auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 4. Juli 2014, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

- 24 - Für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 wird das Verfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB eingestellt.

2. - 4. (…)

5. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 7 (…)

E. 8 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für Reisekosten ausgerichtet.

E. 9 (Mitteilungen)

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann

- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140474-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 13. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 4. Juli 2014 (GG140014)

- 2 - Anklage: (Urk. 81) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 106 S. 25 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum September 2012 bis und mit März 2013). Für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 wird das Verfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Gebühr für das Vorverfahren (entsprechend 1/4 von Fr. 400.– Fr. 1'600.– gemäss Einstellungsverfügung vom 11.03.2014) amtliche Verteidigung (Anteil 1/4 Vorverfahren gemäss Fr. 2'568.– Einstellungsverfügung vom 11.03.2014) amtliche Verteidigung (Kosten seit 11.03.2014 inkl. Fr. 6'113.55 Hauptverhandlung) Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (Vorverfahren; Fr. 3'051.20 entsprechend 1/4 von Fr. 12'204.85 gemäss Einstellungsverfügung vom 11.03.2014; bereits bezahlt) Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (ab 10.10.2013 Fr. 4'463.50 einschliesslich Hauptverfahren) Fr. 18'396.25 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen. Dabei werden die auf den Beschuldigten entfallenden Kostenhälften der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin 1 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für Reisekosten ausgerichtet.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 133 S. 1 f.)

1. Es sei auf die Anklage nicht einzutreten. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Es seien dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

3. Es seien dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

4. Es sei dem Vertreter des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren ab dem 3. Januar 2015 eine angemessene Prozessentschädigung zuzu- sprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 113) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Verteidigung der Privatklägerin 1 (B._____): (schriftlich, Urk. 143 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.

- 5 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 4. Juli 2014 wurde der Beschuldigte der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum September 2012 bis und mit März 2013) schuldig gesprochen und mit einer Geld- strafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– be- straft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 wurde das Verfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB eingestellt. Die Zivilan- sprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 wurden zur Hälfte definitiv und zur anderen Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine seitens des Beschuldigten für die Reisekosten beantragte Entschädigung wurde nicht ausge- richtet (Urk. 106 S. 25 ff.). 1.2. Gegen dieses am 4. Juli 2014 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldig- te seinen – damals noch – amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 14. Juli 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 100). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 103) reichte dieser am 23. Oktober 2014 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 109). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägerinnen 1 und 2, B._____ und C._____ sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er-

- 6 - heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Mit Ein- gabe vom 31. Oktober 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 113). Die Privatklägerin 1, B._____, teilte mit, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 115 S. 2). Die Privatklägerin 2 liess sich innert Frist nicht verlauten. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde sowohl die amtliche Verteidigung als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 mit sofortiger Wirkung widerrufen (Urk. 117 S. 6 f.). Nachdem der nunmehr erbetene Verteidiger (Urk. 121) namens des Beschuldigten sein Einverständnis für die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens abgegeben hatte (Urk. 125), wurde dieses mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2015 angeordnet. Gleichzei- tig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen. Ebenso wurde der Beschuldigte letztmals aufgefordert, in derselben Frist etwaige Beweisanträge zu stellen (Urk. 128). 1.5. Mit Eingabe vom 23. März 2015 liess der Beschuldigte die Berufungs- begründung einreichen (Urk. 133). Darin stellte er den Antrag, es sei auf die Anklage infolge Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten. Eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen. Ferner beantragte er, die türkischen AHV- Angaben (Urk. 62/4-5 und Urk. 63/5) gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO aus den Straf- akten zu weisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte nach entsprechender Fristansetzung die Abweisung des Antrags auf Nichteintreten. Auf Beweisanträge wurde verzichtet (Urk. 138). Die Privatklägerin 1 beantragte in ihrer Berufungs- antwort vom 20. Mai 2015 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und reichte diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 143, Urk. 145/1-13). Nachdem die eingereich- ten Unterlagen als Beweismittel zu den Akten genommen wurden, wurde das Beweisverfahren mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 geschlossen (Urk. 146). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin 1 (Urk. 148). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 reichte der Beschuldigte seine Berufungsreplik ein und hielt an seinem Antrag betreffend Nichteintreten auf die Anklage fest (Urk. 154). Die Staatsanwaltschaft

- 7 - verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 159). Die Privatklägerin 1 reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 23. Juli 2015 ein (Urk. 161).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt den vorinstanzlichen Schuldspruch und die damit zusammenhängenden Folgeentscheide anfechten. Stattdessen beantragt er, es sei auf die Anklage betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht einzutreten. Eventualiter sei er freizusprechen (Urk. 109). 2.2. Nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht wird damit ins- besondere die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 (Dispositivziffer 1 Absatz 2). Nicht angefochten sind ferner der Verweis der Privat- klägerinnen auf den Zivilweg, die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Nichtausrichtung einer Entschädigung für die Reisekosten des Beschuldigten (Dispositivziffer 5, 6 und 8). Demgemäss sind die Dispositivziffern 1 Absatz 2, 5, 6 und 8 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO, Art. 404 StPO).

3. Prozessuales 3.1. Strafantrag Unbestritten ist, dass beide Privatklägerinnen rechtzeitig Strafantrag gestellt haben und hierzu auch legitimiert waren (Urk. 1 S. 2; Urk. 4; Urk. 75/1, 5). 3.2. Anklageprinzip 3.2.1 Auch berufungsweise stellt sich die Verteidigung wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 94 S. 3 ff.) auf den Standpunkt, dass das Anklageprinzip – auch hin- sichtlich des für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Zeitraums vom September 2012 bis März 2013 – gravierend verletzt sei. Indem dem Beschuldig- ten vorgeworfen werde, in der erwähnten Zeitspanne "mindestens anteilmässig" seine Unterhaltspflicht vernachlässigt zu haben, sei der eingeklagte Vorwurf im objektiven Bereich in einem wesentlichen Punkt nicht konkretisiert. Der Anklage-

- 8 - schrift sei überhaupt kein Deliktsbetrag zu entnehmen. Man wisse lediglich, dass dieser zwischen Fr. 0.– und Fr. 48'450.– liege. Damit sei der objektive Sachver- halt in einem zentralen Punkt völlig offen geblieben und die Verteidigung un- nötigerweise erschwert (Urk. 133 S. 3, Urk. 154 S. 2). 3.2.2 Wie dies die Vorinstanz bereits eingehend aufgezeigt hat (Urk. 106 S. 9 ff.), erweist sich diese Rüge – in Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum – als unbegründet. Der Gegenstand des in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklage- prinzips, namentlich dessen Umgrenzungs- und Informationsfunktion, wurde von der Vorinstanz zutreffend umrissen. Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 5) erweist es sich nicht als widersprüchlich, wenn die Vorinstanz den Anklagesachverhalt "genau umschrie- ben" und damit als hinreichend konkretisiert erachtet und dies damit begründet, dass sich der Deliktsbetrag bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als nicht tatbestandsmässig erweise (Urk. 106 S. 10). Es trifft zwar zu, dass die Angaben gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst präzise und konzise zu bezeichnen sind. Ungenauigkeiten sind aber solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Bundesgerichtsentscheid 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.3.1 mit Hinweis). Den Sachverhalt verbindlich festzustellen, ist Aufgabe des Gerichts (Bundesgerichtsentscheid 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.3). Damit ist das Anklageprinzip nur verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (BSK-StPO II, Heimgartner/Niggli, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 37). 3.2.3 Bei Art. 217 StGB besteht das pönalisierte Verhalten darin, dass der Täter bestehende familienrechtliche Pflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die ihm obliegende Leistung im gebotenen Zeit- punkt nur teilweise erbringt, obschon er über die nötigen Mittel verfügt oder ver- fügen könnte (BSK-StGB II, Bosshard, 3. Auflage 2013, Art. 217 N 1 und 3 f.). Damit kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie festhält, dass die Höhe des Deliktsbetrages bei der Vernachlässigung von Unterhalts-

- 9 - pflichten im Sinne von Art. 217 StGB nicht tatbestandsrelevant ist (Urk. 106 S. 10 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz schadet es demnach nicht, wenn in der Ankla- geschrift festgehalten wird, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die von ihm geforderten und ihm hinsichtlich der Höhe bekannten Unterhaltsbeiträge "mindestens anteilmässig" zu bezahlen. 3.2.4 Die Anklageschrift nennt die durch den Eheschutzentscheid vom

27. November 2008 festgesetzte Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen (Urk. 2/1 und Urk. 5/1) und wirft dem Beschuldigten vor, dieser Unterhaltspflicht in dem ihn verpflichtenden Umfang nicht nachgekommen zu sein. Ebenso gibt sie Aufschluss über das dem Sachverhalt zugrunde gelegte Existenzminimum des Beschuldigten. Auch das Einkommen des Beschuldigten für den vorliegend relevanten Zeitraum ist der Anklageschrift zu entnehmen. Damit sind in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt, die für eine Sub- sumtion unter den Tatbestand von Art. 217 StGB unabdingbar sind. Die Rüge des Verteidigers betreffend die Verletzung des Anklageprinzips erweist sich demnach

– mit der Vorinstanz – als unbegründet. 3.3. Verwertbarkeit der türkischen Sozialversicherungsauszüge 3.3.1 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 94 S. 5 ff.) stellt sich die Verteidigung auch berufungsweise auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin 1 die Sozialversiche- rungsauszüge des Beschuldigten illegal beschafft habe, indem sie mit Hilfe der türkischen ID-Nummer des Beschuldigten über das Internet in das türkische Sozi- alversicherungskonto des Beschuldigten eingedrungen sei. Dadurch habe sie im Sinne von Art. 143 StGB unbefugterweise Daten beschafft oder sei unbefugter- weise in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB einge- drungen. Diese türkischen AHV-Daten (Urk. 62/4, 5, Urk. 63/5) seien deshalb gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO aus den Strafakten zu weisen (Urk. 133 S. 6, 10 f.). 3.3.2 Unbestritten ist, dass es die Privatklägerin 1 war, welche die vorgenannten Sozialversicherungsunterlagen zu den Akten reichte beziehungsweise reichen liess (Urk. 106 S. 11, Urk. 62/4-6). Die diesen Auszügen für die Zeitspanne von September 2012 bis März 2013 zu entnehmenden Zahlen entsprechen sodann

- 10 - den in der Anklageschrift wiedergegebenen Einkommen in türkischer Währung (Neue Türkische Lira, TRY, in der Anklageschrift abgekürzt als TL). 3.3.3 Wie dies die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, sind gemäss ständiger Rechtsprechung – und mit der Verteidigung (Urk. 133 S. 11 f.) – von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn diese auch von den Strafbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interes- senabwägung für deren Verwertung spricht (Urk. 106 S. 11 f. mit Hinweisen). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hin- gegen sind durch Privatpersonen rechtmässig erworbene Beweise grundsätzlich verwertbar (BSK-StPO I, Gless, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 40c; Riedo/Fiolka/ Niggli, Strafprozessrecht, 2011, N 1074 ff.). Ein staatliches Monopol für Beweis- erhebungen besteht nicht. Eigene Ermittlungen der Parteien sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und ent- sprechende Beweise zu offerieren (Bundesgerichtsentscheide 6B_983/2013 vom 24.02.2014, E.3.3.1 und 6B_323/2013 vom 3.06.2013, E. 3.3). Damit die Beweise aber tatsächlich als von einer Privatperson erhoben gelten, müssen sie von dieser autonom erlangt worden sein. Erfolgte die Beweissammlung auf Anraten, im Auf- trag oder mit Unterstützung der Strafbehörden, wäre diese den Hoheitsträgern zuzurechnen und könnte nicht mehr als durch eine Privatperson erfolgt gelten (BSK-StPO I, Gless, a.a.O., Art. 141 N 41). Die Privatklägerin 1 reichte die Sozialversicherungsunterlagen des Beschuldigten von sich aus ein (Urk. 63/1-4). Eine Initiierung durch die Strafbehörden fällt damit ausser Betracht und wird von der Verteidigung auch nicht behauptet (Urk. 154 S. 3). 3.3.4 Ob auch die Staatsanwaltschaft in der Lage gewesen wäre, das seitens der Privatklägerin 1 ins Recht gelegte Beweismittel zu beschaffen, kann damit nur entscheidend sein, wenn von der rechtswidrigen oder gar strafbaren Beschaffung durch die Privatklägerin 1 ausgegangen werden müsste. 3.3.5 Wie gesehen ist die Verteidigung der Auffassung, dass die Beschuldigte sich der unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 StGB strafbar gemacht habe oder im Sinne von Art. 143bis StGB unbefugterweise in eine Datenverarbei- tungsanlage eingedrungen sei (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1). Dies ergebe sich

- 11 - daraus, dass die Privatklägerin 1 mit der Identifikationsnummer des Beschuldigten in das für sie fremde Datensystem der türkischen Sozialversicherungsanstalt ein- gedrungen sei, obwohl ihr die ID-Nummer des von ihr getrennt lebenden Ehemannes normalerweise nicht zur Verfügung stehen dürfte. In diesem Zusam- menhang verweist die Verteidigung auch auf das in der Türkei gegen die Privat- klägerin 1 laufende Strafverfahren und hält dafür, "es sei wohl kein Zufall, dass der türkische Staatsanwalt dies ähnlich sehe" (Urk. 133 S. 7 f.). Es trifft zu, dass in der Türkei gegen die Privatklägerin 1 offenbar ein Strafverfahren wegen Bruch des Kommunikationsgeheimnisses hängig ist (Urk. 62/2, Urk. 95/2). Der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anklageschrift ist aber auch zu entnehmen, dass der ihr dort zur Last gelegte Sachverhalt keinen Zusammenhang mit den Sozial- versicherungsunterlagen aufweist. Vielmehr geht es in jenem Strafverfahren um die Internetkonten "D._____.COM2" und "E._____.CH" (Urk. 62/2, Urk. 95/2). Das Strafverfahren in der Türkei ist damit für die vorliegend zu beurteilende Frage be- treffend die Rechtmässigkeit der Beschaffung des Beweismittels nicht von Be- lang. 3.3.6 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 133 S. 6 ff.) kann in der Vorgehensweise der Privatklägerin 1 kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt werden. Die Anwendung von Art. 143 StGB scheitert bereits am Erforder- nis der Bereicherungsabsicht. Das Vorgehen der Privatklägerin erweist sich aber auch im Sinne von Art. 143bis StGB als nicht tatbestandsmässig: 3.3.6.1 Tatobjekt von Art. 143bis StGB bilden Datenverarbeitungssysteme und nicht die darin gespeicherten Daten. Der Tatbestand schützt den Anspruch des Betreibers einer Datenverarbeitungsanlage darauf, dass sein System als techni- sche Anlage, aber auch die damit abgewickelte Datenverarbeitung und - übermittlung ungestört von Eingriffen Unberechtigter betrieben werden kann. Geschützt wird damit die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wem der Zugang zu einer gesicherten Datenverarbeitungsanlage und den dort ge- speicherten Daten gewährt wird. Massgebend ist die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem, nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten (Bundesgerichtsentscheid 6B_456/2007 vom 18. März 2008, E. 4.1 mit Hin-

- 12 - weisen). Das Datenverarbeitungssystem muss überdies gegen den unberechtig- ten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein. Die konkreten Anfor- derungen an die besondere Sicherung werden durch das Gesetz nicht spezifiziert. Eine bestimmte Sicherungsmassnahme muss aber unter den Umständen des jeweiligen konkreten Falles üblicherweise ausreichen, um Unbefugte von Daten fernzuhalten (BSK-StGB II, Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis N 14). Der Gesetz- geber machte die Strafbarkeit nach Art. 143bis Abs. 1 StGB bewusst davon ab- hängig, ob eine Zugangssicherung überwunden werden muss (Bundesgerichts- entscheid 6B_615/2014 vom 2.12.2014, E. 4.3). 3.3.6.2 Das Datenverarbeitungssystem, auf welches die Privatklägerin mit der Identifikationsnummer ihres Ehemannes zugegriffen hatte, kann nicht als im Sinne von Art. 143bis StGB gegen ihren Zugriff besonders gesichert gelten. Die Identifikationsnummer des Beschuldigten ergibt sich aus diversen bei den Akten liegenden Unterlagen: Insbesondere ist die Nummer auf einem seitens des Beschuldigten eingereichten Lohndokument zu entnehmen (Urk. 62/3), welches noch vor Vorhalt der seitens der Privatklägerin 1 eingereichten Sozialversiche- rungsunterlagen zu den Akten gereicht worden ist (Urk. 61 S. 7). Ferner wird die Nummer auch im Scheidungsurteil genannt (Urk. 51/1 S. 3, Urk. 52/2 S. 7). Damit geht der Einwand der Verteidigung fehl, dass es schwierig zu erklären sei, dass eine Ehefrau nach der Trennung überhaupt Zugang auf die ID-Nummer des Ehe- mannes habe (Urk. 133 S. 11). Vielmehr war der Privatklägerin 1 die Identifikati- onsnummer aus offizieller Quelle bekannt. Damit kann keinesfalls von einem für die Privatklägerin nicht zugänglichen Passwort ausgegangen werden. So ist um- gekehrt auch dem Beschuldigten die Identifikationsnummer der Privatklägerin 1 bekannt. Dass die Identifikationsnummer einer Person unter Umständen sogar einem weiteren Personenkreis bekannt gegeben wird, ergibt sich etwa auch aus dem Umstand, dass selbst in Anklageschriften die entsprechende Nummer aufge- führt wird (vgl. dazu Urk. 62/2, Urk. 95/2). Wenn nun die Sozialversicherungs- anstalt der Türkei – im Wissen darum, dass die Identifikationsnummer einer Person zumindest in beschränktem Ausmass auch für Dritte zugänglich ist – für die Zugangsberechtigung auf ihr Datensystem die Identifikationsnummer wählt, genügt dies als Sicherungsmassnahme offensichtlich nicht, um Unbefugte in der

- 13 - Weise von den Daten fernzuhalten, wie dies im Sinne von Art. 143bis StGB ge- fordert wird. 3.3.6.3 Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist beim Vorgehen der Privatkläge- rin 1 damit nicht ersichtlich. 3.3.7 Da die finanziellen Verhältnisse einer Privatperson zu ihrer Privatsphäre ge- hören (BSK-ZGB I, Meili, 5. Auflage 2014, Art. 28 N 26), verbleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die Datenbeschaffung im Sinne von Art. 28 ZGB wider- rechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist oder ein Verstoss gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgte. Aber auch das ist zu verneinen: Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann einer Verletzung gleichge- setzt werden. Vielmehr bedarf es hierzu einer gewissen Intensität. Nicht jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt gleichzeitig eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK-ZGB I, Meili, a.a.O., Art. 28 N 38 f.). Nach der von der Rechtsprechung des Bundesgerichts übernommenen Sphärentheorie können die Lebensbereiche in drei Teilbereiche, namentlich den Intimbereich, den Privatbereich sowie den Öffentlichkeitsbereich eingeteilt werden (BGE 118 IV 41 E. 4). Die Privatsphäre gehört zusammen mit der Geheimsphäre zum rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich. Während die in den Gemein- oder Öffentlich- keitsbereich fallenden Tatsachen von jedermann nicht nur ohne weiteres wahrge- nommen, sondern grundsätzlich auch weiterverbreitet werden dürfen, geniessen die zur Privatsphäre gehörenden Tatsachen mindestens den Schutz vor öffentli- cher Bekanntmachung; sie dürfen nur im engeren Lebenskreis des Privatbereichs Drittpersonen zur Kenntnis gebracht werden, dies im Unterschied zu den in die Geheimsphäre fallenden Lebensäusserungen, die überhaupt nicht weiterver- breitet werden dürfen (BGE 97 II 97 E. 3). Vorliegend hat die Privatklägerin die Sozialversicherungsunterlagen nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern "ledig- lich" im Rahmen des Strafverfahrens zu den Akten gereicht. Da die Strafbehörden dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB unterstehen, bestand keine Gefahr, dass die seitens der Privatklägerin 1 eingereichten Unterlagen weiterver- breitet beziehungsweise der Öffentlichkeit preisgegeben würden. Der Eingriff in den Privatbereich des Beschuldigten wiegt damit nicht derart schwer, als dass

- 14 - von einer Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten ausgegangen werden müsste. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Staatsanwaltschaft gestützt auf die sich bei den Akten befindende Identifikationsnummer auch von sich aus auf die Daten hätte zugreifen können. Die Türkei bestimmt autonom und nach ihrem innerstaatlichen Recht, welche Anforderungen sie an den Datenschutz stellt und welchen Personen Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme der Sozialversiche- rungsanstalt gewährt werden soll. Wenn zur Überwindung der Zugangsschranken die Kenntnis der Identifikationsnummer eines Staatsangehörigen als hinreichend erachtet wird, kann es sich nicht als rechtswidrig erweisen, wenn durch Eingabe des Zugangscodes auf die Daten zugegriffen wird. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Kenntnis des Zugangscodes nicht auf rechtswidrige Weise erlangt wor- den ist. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Staatsanwaltschaft durch die Passworteingabe selbst Zugang zur Datenverarbeitungsanlage ver- schafft. Vielmehr konnte sie frei auf die Daten zugreifen. Davon zu unterscheiden und wohl anders zu beurteilen wäre die Konstellation, wonach eine schweizeri- sche Strafbehörde einen im Ausland domizilierten Anbieter zur Herausgabe von Daten verpflichten und Daten edieren wollte. Diesfalls wäre ausgehend vom völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip zu prüfen, ob das Völkerrecht im konkreten Fall eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot betreffend die Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen macht oder andernfalls der Rechtshilfe- weg zu beschreiten wäre (Simone Roth, Die grenzüberschreitenden Edition von IP-Adressen und Bestandesdaten im Strafprozess, in: Jusletter 17. August 2015, RZ 30). 3.3.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Vorgehen der Privat- klägerin betreffend die Beschaffung der Sozialversicherungsunterlagen des Beschuldigten und deren Weitergabe an die Strafbehörden kein widerrechtliches oder gar strafbares Verhalten erkennbar ist, da ihr die zur Überwindung der Zugangsschranken nötigen Angaben aus öffentlicher Quelle bekannt waren. Damit fällt die Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen betreffend die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Art. 141 StPO ausser Betracht. Die bei den Akten liegenden Sozialversicherungsunterlagen (Urk. 62/4 und 62/5) sind damit ohne weiteres verwertbar.

- 15 -

4. Schuldpunkt 4.1. Wie gesehen (Erw. 3.2.1 und 3.2.4) wird dem Beschuldigten – hinsichtlich des für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Zeitraums vom Septem- ber 2012 bis März 2013 – im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, seiner im Eheschutzurteil vom 27. November 2008 statuierten monatlichen Zahlungsverpflichtung (Ehegattenunterhalt: Fr. 2'000.–, Kinderunterhalt: Fr. 850.–, zuzüglich allfälliger Kinder-bzw. Ausbildungszulagen) nicht nachgekommen zu sein, obwohl er hierzu zumindest anteilmässig in der Lage gewesen wäre. Die zumindest teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Beschuldigten leitet die Staatsanwaltschaft aus dem Umstand ab, dass diesem auch nach Abzug eines im Mai 2009 noch für die damaligen schweizerischen Verhältnisse festgesetzten Existenzminimums in der Höhe von Fr. 2'667.– noch ein Restbetrag von seinem jeweiligen (in der Anklageschrift pro Monat detailliert aufgeführten) monatlichen Einkommen verblieben sei (Urk. 81 S. 2). 4.2. Belegt ist, dass der Beschuldigte mit Eheschutzurteil vom 27. November 2008 verpflichtet wurde, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 850.– an seine Tochter (zuzüglich allfälliger Kinder-bzw. Ausbildungszulagen) und Fr. 2'000.– an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, zu entrichten (Urk. 2/2 S. 4 = Urk. 5/1 S. 4). Uneinigkeit herrscht betreffend die Rechtskraft des türkischen Scheidungs- urteils vom 22. Mai 2012 (Urk. 52, Urk. 92 S. 5, Urk. 94 S. 5, Urk. 133 S. 6, Urk. 143 S. 5). Für das vorliegende Strafverfahren kann diese Frage aber offen bleiben. Fest steht, dass das Scheidungsverfahren im März 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weshalb die am 16. Dezember 2008 in Rechts- kraft erwachsene Eheschutzverfügung vom 27. November 2008 (Urk. 5/1 S. 5 ff.) mangels Abänderungsbegehren nach wie vor Gültigkeit hatte, worauf auch die Vorinstanz hinweist (Urk. 106 S. 13 f.). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der prozessualen Vorgaben themati- siert, stützte sich die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung der Einkommens- zahlen auf die jeweiligen Sozialversicherungsauszüge des Beschuldigten:

- 16 - 4.3.1 Mit der Vorinstanz und entgegen dem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 133 S. 5 f., 11 f.; Urk. 154 S. 2) lässt der Sozialversicherungsauszug keinen Interpretationsspielraum betreffend die Höhe des Einkommens des Beschuldigten (Urk. 106 S. 15). Auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz kann vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch ohne die – auf türkisch verfassten – Angaben zu den einzelnen Spalten ergibt sich aus der Systematik der Tabelle ein klares Bild. Es ist völlig klar, dass es sich bei der Zahlenabfolge in der vierten Spalte der Tabelle um die Monatsangabe des jeweiligen Jahres han- deln muss, in denen der Beschuldigte jeweils tatsächlich gearbeitet und damit auch ein Einkommen erzielt hatte. Der zweiten Seite des Ausdrucks kann damit ohne jeden Zweifel entnommen werden, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift vorgeworfen – im September 2012 TRY 5'502.06, im Oktober bis Dezember 2012 TRY 6'113.40 und hernach bis und mit März 2013 TRY 6'360.90 verdient hatte (Urk. 62/4 S. 2). 4.3.2 Bei der Umrechnung der Türkischen Lire in Schweizer Franken rechtfertigt es sich aufgrund der grossen Kursschwankungen – in Abweichung der seitens der Staatsanwaltschaft verwendeten Devisenkurse (Urk. 81 S. 2) – von einem je- weiligen Monatsmittel auszugehen, was gemäss der sorgfältig erstellten Tabelle der Vorinstanz ein Einkommen des Beschuldigten zwischen Fr. 2'869.40 und Fr. 3'325.32 ergibt. Auf die detaillierte Übersicht im vorinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 16, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.3 Abgesehen von der durch die Vorinstanz vorgenommenen Anpassung betreffend den Umrechnungskurs ist damit der Anklagesachverhalt betreffend das im Zeitraum September 2012 bis März 2013 erzielte Einkommen des Beschuldig- ten erstellt. 4.4. Ebenso erstellt ist der Sachverhalt hinsichtlich des zugunsten des Beschul- digten angenommenen Existenzminimums von maximal Fr. 2'667.–, welches sich aus der Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des Pfändungsvollzuges im Mai 2009 in Winterthur ergibt (Urk. 106 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 68/5). Es kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass die tatsächlichen Auslagen seitens des Beschuldigten

- 17 - seit seinem Umzug in die Türkei offensichtlich gesunken sein müssen, was sich schon aus den Angaben des Beschuldigten selbst ergibt (Urk. 106 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 27 S. 3 ff., S. 10). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die tieferen Lebenshaltungskosten ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für Kost und Logis gemäss eigenen Anga- ben lediglich Fr. 300.– bis Fr. 500.– aufzuwenden hat (Urk. 27 S. 4, Urk. 133 S. 12). 4.5. Mit der Vorinstanz ist damit erstellt, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 geschulde- ten Unterhaltsbeiträge zumindest anteilmässig zu bezahlen, wie dies die Vor- instanz zutreffend erwogen hat (vgl. hierzu die detaillierte Tabelle im vorinstanzli- chen Urteil; Urk. 106 S. 16, Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der seit Februar 2009 bestehenden und dem Beschuldigten angezeigten Inkassovollmacht des Jugend- sekretariates Winterthur (Urk. 5/2, Urk. 5/4) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt nur noch an dieses mit befreiender Wirkung hat leisten können (vgl. Art. 131 Abs. 3 ZGB). Damit kann es für die straf- rechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nicht von Belang sein, wenn die- ser nach diesem Zeitpunkt noch etwaige Zahlungen an die Privatklägerin 1 direkt geleistet hätte (Urk. 106 S. 17). Entscheidend für den Zeitraum September 2012 bis März 2013 könnten nur an das Jugendsekretariat Winterthur direkt geleistete Zahlungen sein. Solche werden vom Beschuldigten allerdings nicht geltend ge- macht und gehen auch nicht aus den entsprechenden Abrechnungen des Jugendsekretariates hervor (Urk. 75/2-4). Im Übrigen stünde einer gegen den Wil- len der Privatklägerinnen geltend gemachten Verrechnung die besondere Natur der Unterhaltsansprüche und damit der Verrechnungsausschluss entgegen (Art. 125 Ziff. 3 OR). Mit der Vorinstanz ist damit erstellt, dass der Beschuldigte keinerlei Unterhaltszahlungen für die Monate September 2012 bis und mit März 2013 geleistet hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht zu- trifft, wenn die Verteidigung dafür hält, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten gemäss Anklageschrift "lediglich" vorwerfe, einen Teil der Unterhaltsbei- träge nicht geleistet zu haben (Urk. 133 S. 3). Es ist zwar richtig, dass dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht die Vernachlässigung der Unterhalts-

- 18 - pflicht nur insoweit vorgeworfen werden kann, als seine diesbezügliche Leistungs- fähigkeit erwiesen ist. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Beschuldig- te im relevanten Zeitraum überhaupt keine Zahlungen geleistet hat. Gestützt auf den eheschutzrichterlichen Entscheid hätte der Beschuldigte vom September 2012 bis und mit März 2013 ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen insgesamt Fr. 19'950.– leisten müssen. Berücksichtigt man die während dieser Zeitspanne nur partiell vorhandene Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, ergibt sich (auch ohne Berücksichtigung von Kinderzulagen) ausgehend von einem (grosszügig bemessenen) Existenzminimum von Fr. 2'667.– ein (minimaler) Deliktsbetrag von Fr. 3'651.78 (vgl. die Tabelle im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 106 S. 16). Aber auch in dem diesen Betrag übersteigenden Umfang ist – mangels Bevorschus- sung – zumindest der Privatklägerin 1 und im beschränkten Umfang auch der Privatklägerin 2 aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen ein Schaden entstanden, auch wenn dieser dem Beschuldigten nicht im Sinne von Art. 217 StGB vorgeworfen werden kann. 4.6. Nichts zugunsten des Beschuldigten kann daraus abgeleitet werden, wenn er ausstehende Verpflichtungen gegenüber Dritten geltend macht (Urk. 154 S. 3 mit Verweis auf Urk. 61 S. 8), zumal er diese in keiner Weise plausibilisieren konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der familienrechtlichen Unter- haltspflicht – zumindest in der Schweiz – um privilegierte Forderungen handelt (vgl. Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG, Art. 146 Abs. 2 SchKG, Art. 219 Abs. 4 lit. c SchKG). Der Einwand der Verteidigung kann aber schon deshalb nicht ge- hört werden, weil keinerlei Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte innerhalb des für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraumes tatsächlich ausstehen- den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nachgekommen wäre. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitraum von September 2012 und März 2013 durch Zahlungen an Dritte effektiv geschmä- lert gewesen wäre. Überdies muss die Behauptung des Beschuldigten, wonach er aufgrund eines Betrugs durch seinen Cousin nunmehr über Schulden von Fr. 300'000.– verfüge, weil dieser die Karte für den Kauf von 6 Autos verwendet habe bzw. bei den Banken Kredite aufgenommen habe, als absolut unglaubhaft bezeichnet werden. Es ist weder klar wann diese Schulden entstanden sein soll-

- 19 - ten noch wie der Cousin in der Lage hätte sein sollen, namens des Beschuldigten aber ohne Einbezug desselben Verpflichtungen in dieser Höhe einzugehen, ohne dass der Beschuldigte etwas davon erfahren hätte. Jedenfalls aber steht fest, dass jemand, der behauptet, über keinerlei Sicherheiten und nur über ein bescheidenes Einkommen zu verfügen, nicht ohne weiteres und innerhalb von einigen Monaten einen Bankkredit in der Höhe von Fr. 300'000.– erhält. Sodann gilt festzuhalten, dass man sich selbstverständlich seiner Unterhaltspflicht nicht einfach durch das Eingehen von Schulden entziehen kann. 4.7. Damit erweist sich der von der Staatsanwaltschaft für den Zeitraum von September 2012 bis und mit März 2013 zur Anklage gebrachte äussere Sachver- halt als durch objektive Beweismittel erstellt, wie dies auch die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat (Urk. 106 S. 17). Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. 4.8. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, kann vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 106 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wer trotz teilweise vorhandener Leistungsfähigkeit aus Prinzip einer – noch dazu auf einer Vereinbarung beruhenden – Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, verhält sich offensichtlich direkt vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. 4.9. Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Sanktion und Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 106 S. 25 f.). 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 106 S. 18 ff.). Darauf und auf die aktuelle

- 20 - Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1) kann vorab verwiesen werden. 5.3. Auszugehen ist von der abstrakten Strafandrohung gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB, wonach die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, steht vor- liegend ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geldstrafe zur Diskussion. 5.4. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht über den gesamten für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Zeitraum von immerhin 7 Monaten nicht nachgekommen ist. Trotz des verhältnismässig tiefen Deliktbetrages von rund Fr. 3'600.– besteht kein Anlass, das Verhalten des Beschuldigten zu baga- tellisieren. Auch wenn der Deliktsbetrag ein wichtiger Strafzumessungsfaktor dar- stellt, kommt ihm keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 121 IV 202 E. 2d.cc; Bundesgerichtsentscheid 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000). Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht im relevanten Zeitraum nicht nur teil- weise, sondern überhaupt nicht nachgekommen ist, obwohl er – gemäss erstell- tem Sachverhalt – hierzu zumindest anteilmässig ohne weiteres in der Lage ge- wesen wäre. Verschuldensmässig negativ zu werten ist damit, dass der tat- bestandsmässige Erfolg relativ einfach zu vermeiden gewesen wäre und damit von einer doch erheblichen Pflichtverletzung auszugehen ist. Aufgrund der gesamten Umstände und angesichts des doch weiten Strafrahmens ist hinsicht- lich des objektiven Verschuldens aber gleichwohl noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 5.5. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der subjektiven Tatkomponente auf eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen schliesst, kann dem im Ergebnis gefolgt werden bzw. erweist sich eine solche Einsatzstrafe sicher nicht als zu hoch. Aller- dings ist das methodische Vorgehen nicht korrekt bzw. entspricht die Einsatz-

- 21 - strafe nicht der seitens der Vorinstanz gewählten Umschreibung der Schwere der Tat, bestimmt sich doch die Tatschwere vor dem Hintergrund des gesamten Straf- rahmens des betreffenden Tatbestandes. Die Vorinstanz weist zu Recht auf den direkten Vorsatz des Beschuldigten hin. Obwohl die eheschutzrichterlich festge- setzten Unterhaltsbeiträge auf einer Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin beruhen, kam der Beschuldigte seiner Verpflichtung trotz partiell vorhandener Leistungsfähigkeit mehr oder weniger von Beginn weg nicht nach, was insbesondere auch in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter gilt. Unter den gegebenen Umständen und gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten, wonach er "auf keinen Fall etwas für die Frau bezahlen werde" (Urk. 61 S. 4), bezeichnete die Vorinstanz den Beschuldigten nicht zu Unrecht als Überzeugungstäter (Urk. 106 S. 19), was sich grundsätzlich verschul- denserhöhend auswirken muss. 5.6. Wie gesehen stünde aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nur eine Senkung der Anzahl Tagessätze Geldstrafe zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine solche fällt vorliegend aufgrund der vorgenannten Umstände ausser Betracht und würde dem Verschulden des Beschuldigten in keiner Weise gerecht. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe. 5.7. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Werdegang des Beschuldigten, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 106 S. 20 f.), zumal sich diese mangels anderweitiger Hinweise seither nicht massgeblich verändert haben. Diese erweisen sich – ebenso wie die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 108) – als strafzumessungsrechtlich neutral. 5.8. Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf bestreitet, kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. 5.9. Damit erweisen sich die Täterkomponenten – mit der Vorinstanz (Urk. 106 S. 19 f.) – als strafzumessungsrechtlich neutral. Es bleibt bei der von der Vor- instanz festgesetzten Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe.

- 22 - 5.10. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. Es ist wohl nicht falsch, wenn die Vorinstanz die finanziellen Verhält- nisse – ausgehend von schweizerischen Verhältnissen – als eher bescheiden einstuft (Urk. 106 S. 20 ff.). Jedenfalls gereicht eine solche Einschätzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sicher nicht übersetzt und ist so zu übernehmen. 5.11. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten muss dem Beschuldig- ten eine günstige Prognose gestellt werden, auch wenn mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 zu betonen ist, dass auf- grund des gänzlich uneinsichtigen Verhaltens des Beschuldigten gewisse Zweifel verbleiben (Urk. 106 S. 22 f. mit Verweis auf Urk. 92 S. 5). Der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe und auch der Verlängerung der Probezeit stünde aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ent- sprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen. 5.12. In Anbetracht des durch den Beschuldigten in finanzieller Hinsicht geschaf- fenen Unrechts und der nicht völlig einwandfreien Legalprognose erweist es sich mit der Vorinstanz als angemessen, neben der bedingt auszufällenden Geldstrafe eine Busse auszusprechen (Urk. 106 S. 21). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es rechtfertigt sich damit, neben der bedingt auszusprechenden Geldstrafe eine Busse von Fr. 1'000.– festzusetzen, was (ausgehend von einem Umwandlungs- satz von Fr. 100.– bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe) mit 10 Tages- sätzen gleichzusetzen ist, was bei der Anzahl Tagessätzen Geldstrafe zu berück- sichtigen ist. 5.13. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes bleibt es damit bei der durch die Vorinstanz verhäng- ten Strafe. Der Beschuldigte ist mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

- 23 - Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- regelung der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 7). 6.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind damit, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.3. Die bis zum Widerruf (Urk. 117) angefallenen Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vor- behalten. 6.4. Hinsichtlich der Dauer nach erfolgtem Widerruf der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin 1 ist der Beschuldigte ausgangsgemäss zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'393.60 (Urk. 150/1-2) auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 4. Juli 2014, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

- 24 - Für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 wird das Verfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB eingestellt.

2. - 4. (…)

5. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Gebühr für das Vorverfahren (entsprechend 1/4 von Fr. 400.– Fr. 1'600.– gemäss Einstellungsverfügung vom 11.03.2014) amtliche Verteidigung (Anteil 1/4 Vorverfahren gemäss Fr. 2'568.– Einstellungsverfügung vom 11.03.2014) amtliche Verteidigung (Kosten seit 11.03.2014 inkl. Haupt- Fr. 6'113.55 verhandlung) Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (Vorverfahren; Fr. 3'051.20 entsprechend 1/4 von Fr. 12'204.85 gemäss Einstellungsverfügung vom 11.03.2014; bereits bezahlt) Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (ab 10.10.2013 Fr. 4'463.50 einschliesslich Hauptverfahren) Fr. 18'396.25 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

7. (…)

8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für Reisekosten ausgerichtet.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und auszugsweise im Dispo- sitiv an das Jugendsekretariat Winterthur, …, Frau F._____, … [Adresse] im Doppel für sich und die Privatklägerin 2, C._____.

- 25 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum September 2012 bis und mit März 2013).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'063.60 amtliche Verteidigung bis 19. Dezember 2014 Fr. 833.75 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 bis

19. Dezember 2014

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'393.60 zu bezahlen.

- 26 -

9. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privat- klägerin 1, B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann

- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.