Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 19. Juni 2012 wurde der Beschuldigte des vorsätzlichen Steuerbetrugs im Sinne von § 262 StG ZH schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.– (entsprechend Fr. 13'200.–) sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Anset- zung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde (Urk. 36).
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juni 2012 Berufung an (Urk. 31) und reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2013 fristge- recht (vgl. Urk. 35/2) die Berufungserklärung ein (Urk. 37). Er focht das Urteil voll- umfänglich an und beantragte einen Freispruch und Zusprechung einer Prozess- entschädigung. Ferner stellte er den Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin und Wiederholung der Einvernahme von C._____. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 7. Februar 2013 Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Busse (Urk. 41), zog diese indes mit Eingabe vom 23. August 2013 wieder zurück (Urk. 50).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2013 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____ als Zeugin / evtl. als Aus- kunftsperson sowie auf Wiederholung der Einvernahme von C._____ als Aus- kunftsperson einstweilen abgewiesen (Urk. 47). In der Berufungsverhandlung vom 27. August 2013 erneuerte der Beschuldigte diese Beweisanträge (Prot. II [SB130019] S. 7).
E. 3.1 Die erkennende Kammer liess im Urteil vom 27. August 2013 zu wenig klar erkennen, dass dem Beschuldigten keinesfalls ein strafbares, sondern viel- mehr ein unter steuerrechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Aspekten fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden sollte. Die Kammer hielt (damals) für erstellt, dass der Beschuldigte einen simulierten Mäklervertrag zwischen der D._____ AG und der E._____ Treuhand AG abgeschlossen und basierend auf diesen simulierten Mäklervertrag der Steuerbehörde eine fiktive Rechnung der E._____ Treuhand AG eingereicht habe, mit der diese über den Erbringer der Mäklerleistung und
- 11 - den Empfänger der Mäklerprovision sowie über das Vorliegen eines Insichge- schäftes habe getäuscht werden sollen (vgl. Urk. 55 S. 17 Ziff. IV m.V.a. Ziff. II.3.4. und II.5).
E. 3.2 Täuschende bzw. unwahre Angaben an die Steuerbehörden sind nicht erst (steuer-)strafrechtlich relevant, sondern stellen auch schon einen Verstoss gegen die (steuer-)verwaltungsrechtlichen Pflichten eines Steuerpflichtigen dar: Laut § 132 StG ZH stellen die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflich- tigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse fest. Gemäss § 133 Abs. 2 StG ZH muss der Steuerpflichtige das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschrie- benen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Nach § 135 StG ZH muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Gemäss diesen Vorschriften ist demnach die Steuererklärung samt ihren Bestandteilen und Beilagen vollständig und wahr- heitsgetreu auszufüllen und einzureichen (vgl. Frei/Kaufmann/Richner, Kommen- tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 133). Entsprechende Vor- schriften finden sich auch im Bundessteuerrecht (vgl. Art. 124 -126 DBG). Eine Verletzung dieser (und weiterer) Steuererklärungspflichten kann zu einer Auflage von Strafverfahrenskosten an den Betroffenen führen, auch wenn es nicht zu ei- ner strafrechtlichen Verurteilung kommt (vgl. BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 42 [S. 3189 und Anm. 197]): So hat etwa das Bundesgericht in einem Entscheid vom 8. Dezember 2011 entschieden, dass einem Beschuldigten trotz Einstellung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung die Verfahrenskosten auferlegt werden können, welcher jahrelang keine brauchbare Buchführung erstellte und keine Steuererklärungen einreichte (und damit den grundlegenden steuerverwal- tungsrechtlichen Pflichten, wonach eine brauchbare Buchführung zu erstellen sowie die Steuererklärung mit den zugehörigen Einlageblättern und Belegen voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und fristgerecht einzureichen ist, nicht nachgekommen war), da dieser dadurch offensichtlich den Verdacht erweckt ha- be, möglicherweise Steuerdelikte begangen zu haben, und damit die Einleitung
- 12 - des Steuerstrafverfahrens klarerweise schuldhaft verursacht habe (Urteil 1B_345/2011,E. 3.3 und 3.4).
E. 3.3 Unter der Voraussetzung der Erwiesenheit der Simulation des Mäkler- vertrags sowie der Fiktivität der Rechnung der E._____ AG und des sich daraus ergebenden täuschenden Verhaltens des Beschuldigten sind die Kostenauflage an den Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und die Verweigerung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO somit als grundsätzlich zulässig anzusehen (jedenfalls betreffend das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren; hinsichtlich des Berufungsverfahrens vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO, bzw. die berechtigten Einwände der Verteidigung in Urk. 70/1 S. 2 f. Rz. 6).
E. 3.4 Vorliegend fehlt es indes an dem von der Rechtsprechung geforderten (vgl. vorstehend Ziff. 1) unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Tatsa- chenfundament des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens:
a) Der Beschuldigte bestreitet, dass der Mäklervertrag zwischen der D._____ AG und der E._____ Treuhand AG simuliert und die der Steuerbehörde eingereichte Rechnung der E._____ Treuhand AG fiktiv sei. Dass es sich dabei – mit grosser Wahrscheinlichkeit – um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln mag, ergibt sich aus den Aussagen von C._____, welche entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 70/2 S. 3 f. Rz. 8.a-b) sowohl verwertbar als auch glaubhaft sind (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom
27. August 2013, Urk. 55 S. 9-11 und 12 f.).
b) Der Verteidigung ist indes darin zu folgen (Urk. 70/2 S. 4 Rz. 8.c) dass eine abschliessende Beurteilung dieses Sachverhalts ohne die miteinbeziehende Würdigung ihres (bereits im ersten Berufungsverfahren gestellten und im vorlie- genden Verfahren wiederholten) Beweisantrags auf Zeugeneinvernahme von B._____, der Ehefrau des Beschuldigten, nicht vorgenommen werden kann. Inso- fern ist der Berufungsentscheid vom 27. August 2013, in welchem dieses Argu- ment nicht geprüft (vgl. Urk. 55 S. 17 oben) bzw. dessen Relevanz für den Ent-
- 13 - scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht bedacht wurde, zu korri- gieren: Der Beschuldigte macht zur Begründung seines Beweisantrags geltend, dass seine Ehefrau im rechtsrelevanten Zeitpunkt bei der E._____ AG gearbeitet und für diese gestützt auf den zur Diskussion stehenden Mäklervertrag Ver- kaufsbemühungen getätigt habe. So habe sie namens der E._____ AG etwa ihre Beziehungen spielen lassen und die Liegenschaft angeboten und zu diesem Zwecke auch eine detaillierte Verkaufsmappe erstellt. Sie habe also Entschei- dendes zur Frage der Simulation zu berichten (Urk. 70/2 S. 4 Rz. 8.c; ähnlich schon in Urk. 51 S. 10 Rz. 6). Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Be- schuldigten offerierte Zeugin in dem von ihm geltend gemachten Sinne aussagen würde. Würde nun die Ehefrau des Beschuldigten dessen Sachdarstellung bestä- tigen, so wären deren Aussagen wohl wiederum dem Belastungszeugen C._____ vorzuhalten; erst damit könnte voraussichtlich ein abschliessendes Bild über den relevanten Sachverhalt gewonnen werden, denn C._____ wurde bis anhin zur Ehefrau des Beschuldigten und deren allfälligen Rolle in der E._____ AG weder befragt, noch machte er hiezu von sich aus Angaben (vgl. Urk. 6/2). Derart um- fangreiche nachträgliche Beweisabnahmen ausschliesslich zur Klärung der Frage eines möglichen prozessualen Verschuldens im Hinblick auf die Kosten- und Ent- schädigungsfrage erscheinen – jedenfalls im konkreten Fall und vorliegenden Verfahrensstadium – schon unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht ange- zeigt. Geht man also in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass die vom Beschuldigten angerufene Zeugin so aussagen wird, wie von ihm geltend ge- macht, kann (ohne die ergänzende Befragung von C._____ bzw. allein aufgrund dessen bisheriger Aussagen) eine allfällige Gefälligkeitsaussage nicht bewiesen bzw. die Darstellung des Beschuldigten, wonach seine Ehefrau im rechtsrelevan- ten Zeitpunkt bei der E._____ AG gearbeitet und für diese gestützt auf den zur Diskussion stehenden Mäklervertrag Verkaufsbemühungen getätigt habe, nicht widerlegt werden. Hinzu kommt, dass die Widerlegung dieser Darstellung des Be- schuldigten selbst dann nicht gelingen mag, wenn C._____ zu den bestätigenden
- 14 - Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten einvernommen würde. So ist beispiels- weise nicht auszuschliessen, dass sich C._____ hinsichtlich einer allfälligen An- stellung der Ehefrau des Beschuldigten bei der E._____ AG nicht zu erinnern vermag (vgl. schon seine Aussage vom 29. Oktober 2010 [Urk. 6/2 S. 3 Nr. 11]: "Wieviele Leute für die E._____ tätig waren, kann ich Ihnen nicht sagen. […] Die E._____ hatte Personal, es gab aber auch Personalwechsel. Ich kann heute aber keine Namen nennen, weil ich mich nicht mehr erinnere.") oder dass er zu einem allfälligen Tätigkeitsbereich dersel- ben (von seiner Position aus, vgl. a.a.O.: "Ich war und bin für das finanzielle Controlling zuständig.") nichts konkretes zu sagen weiss. Aufgrund all dessen ist im Ergebnis – in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo – von der Wahrheit der Behauptungen des Beschuldigten bzw. der mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Aussagen der offerierten Zeugin auszugehen.
c) Eine solche Wahrunterstellung (antizipierte Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten) ist zulässig, wenn – was hier, wie vorstehend gezeigt, der Fall ist – keine begründete Aussicht besteht, dass die Richtigkeit des Entlastungsvor- bringens des Beschuldigten durch eine weitere (unter dem Aspekt der Prozess- ökonomie verhältnismässige) Beweiserhebung ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Claudine Cavegn, das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Be- fragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, ZStV, Nr. 165, S. 159 f.). Die Wahrunterstellung wird denn auch von der Rechtsprechung des Bundesgericht ausdrücklich zugelassen (vgl. etwa die Bundesgerichtsurteile 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 2.3, 6P.182/2006 vom 2. November 2006, E.1.1 und 1P.195/2002 vom 2. September 2002, E.3.2).
4. Demzufolge ist der Beweisantrag des Beschuldigten abzulehnen und zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass seine Ehefrau im rechtsrelevanten Zeitpunkt bei der E._____ AG gearbeitet und für diese gestützt auf den zur Dis- kussion stehenden Mäklervertrag Verkaufsbemühungen getätigt hat. Dies führt zur weiteren Annahme zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser Mäklervertrag nicht simuliert und die der Steuerbehörde eingereichte Rechnung der E._____ Treuhand AG nicht fiktiv ist, und demnach der Beschuldigte die Steuerbehörde
- 15 - nicht täuschen wollte bzw. die Steuererklärung nicht wahrheitswidrig ausfüllte. Vor dem Hintergrund dieser Annahmen ist ein Verstoss des Beschuldigten gegen Steuererklärungspflichten im Sinne von §§ 132 ff. StG ZH und Art. 124 ff. DBG nicht ersichtlich und deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass dieser die Ein- leitung des Steuerstrafverfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht habe.
5. Bei diesem Ergebnis ist eine Kostenauflage an den Beschuldigten im Sinne von Art. 428 Abs. 2 StPO ausgeschlossen, und fällt auch eine Verweige- rung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 2 StPO ausser Be- tracht. Auf die weiteren Einwände der Verteidigung (Urk. 70/1 S. 4 ff. Rz. 9 ff.) braucht bei diesem Resultat nicht eingegangen zu werden.
E. 4 Mit Entscheid vom 27. August 2013 nahm die erkennende Kammer vor- ab (mittels Beschluss) Vormerk vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Im Erkenntnis sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Steuerbetruges im Sinne von § 261 StG ZH frei. Gleichwohl auferlegte sie ihm (unter Berufung auf Art. 426 Abs. 2 StPO) sämtliche Verfahrenskosten und sprach ihm keine Prozessentschädigung zu.
- 7 -
E. 5 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. De- zember 2013 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, beschränkt auf den Entscheid betr. die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 59 und 60/2). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2014 gut, hob das angefochtene Urteil im Kosten- und Entschädigungspunkt auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 64 = Urk. 65).
E. 5.1 Somit sind – unter Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) – die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO, und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130019) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren (SB140470) hat schon deshalb ausser Ansatz zu fallen, da die teilweise Aufhe- bung des Urteils des Obergerichts vom 27. August 2013 durch das Bundesgericht nicht vom Beschuldigten zu verantworten ist (und er im Übrigen heute obsiegt, vgl. Art. 428 StPO).
E. 5.2 Sodann ist dem Beschuldigten in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 428 N 12) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 18. Juni 2012 macht der Verteidiger hierfür einen Betrag von Fr. 7'489.25, inkl. MwSt, geltend (Urk. 52/2). In dieser Rechnung nicht enthalten sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2012; diese werden indes (im Umfang von 4 Stunden) in der Honorarnote vom 26. August 2013 betr. das Berufungsverfahren geltend gemacht (Urk. 52/1). Entgegen den (richtigen) Aus- führungen der Verteidigung in seiner Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 70/1 S. 3 Rz. 6 und S. 6 Rz. 12) braucht dieser Fehler (der Einfachheit
- 16 - halber) nicht korrigiert zu werden, ist doch bei vorliegendem Verfahrensausgang im Ergebnis letztlich irrelevant, unter welchem Titel diese 4 Stunden entschädigt werden. Der mit Honorarnote vom 18. Juni 2012 geltend gemachte Aufwand von 23,2 Stunden für das Vorverfahren und die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist verhältnismässig. Der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 280.– er- scheint angemessen und bewegt sich im mittleren Bereich der Ansätze gemäss § 3 AnwGebVO.
E. 5.3 Weiter ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO für das erste Berufungsverfahren (SB130019) zu entschädigen. Mit Honorarnote vom
26. August 2013 verlangt der Verteidiger hierfür einen Betrag von Fr. 8'566.–, inkl. MwSt (Urk. 52/1). Der geltend gemachte Aufwand ist verhältnismässig. Wie vom Verteidiger richtig erkannt, wären die geltend gemachten 4 Stunden betr. "19.06.2012 / Teilnahme an HV, Weg, Wartezeit" (Urk. 52/1 S. 1) grundsätzlich hier abzuziehen und dem Honoraraufwand für das erstinstanzliche Verfahren zu- zuschlagen; indes kann, wie bereits ausgeführt, aus Gründen der Einfachheit und Irrelevanz auf eine entsprechende Korrektur verzichtet werden. Nicht berücksich- tigt in der Honorarnote vom 26. August 2013 sind sodann die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 27. August
2013. Der Verteidiger macht hierfür nachträglich (in der Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2014) einerseits explizit "2 Stunden für Vorbesprechung Klient, Weg, Wartezeit und effektive Verhandlung" geltend, geht andererseits aber implizit von 3 Stunden aus (Urk. 70/1 S. 3 Rz 6: "Total beläuft sich der Aufwand mithin auf 25.55h"). Zu Gunsten des Beschuldigten ist von 3 Stunden auszugehen bzw. ist gestützt auf § 18 i.V.m. S 17 AnwGebVO ein Zuschlag von Fr. 900.– (inkl. MwSt) vorzunehmen.
E. 5.4 Weiter ist der Beschuldigte für das zweite Berufungsverfahren zu ent- schädigen. Der Verteidiger macht hierfür eine Honorarrechnung von Fr. 2'464.55 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 70/2), welche angemessen ist. Somit ist dem Beschuldigten für das gesamte (kantonale) Strafverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 19'419.80 (Fr. 7'489.25 + Fr. 8'566.– + Fr. 900.– + Fr. 2'464.55) zuzusprechen.
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2013 (SB130019) bezüglich Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 5 (Herausgabe) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130019) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
3. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz.
4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte kantonale Strafverfahren (Vorver- fahren, erstinstanzliches Verfahren, erstes und zweites Berufungsverfahren) eine Prozessentschädigung von Fr. 19'419.80 für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft, Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, Frau F._____, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten mittels Ko- pie von Urk. 38 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- 18 -
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundegerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. - 5 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70/1):
- Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger mit Urteil vom 27. August 2013 (SB130019) freigesprochen wurde.
- Die Kosten für die Voruntersuchung, für das erst- und für das zweitinstanzli- che Verfahren (SB130019) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Dem Berufungskläger seien die Kosten seiner Verteidigung für die Vorunter- suchung, für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfahren (SB130019) zu ersetzen.
- Die Kosten für das Verfahren SB140470 seien auf die Staatskasse zu neh- men.
- Dem Berufungskläger seien die Kosten seiner Verteidigung für das Verfah- ren SB140470 zu ersetzen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 74): Es seien dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. - 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Mit Urteil vom 19. Juni 2012 wurde der Beschuldigte des vorsätzlichen Steuerbetrugs im Sinne von § 262 StG ZH schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.– (entsprechend Fr. 13'200.–) sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Anset- zung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde (Urk. 36).
- Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juni 2012 Berufung an (Urk. 31) und reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2013 fristge- recht (vgl. Urk. 35/2) die Berufungserklärung ein (Urk. 37). Er focht das Urteil voll- umfänglich an und beantragte einen Freispruch und Zusprechung einer Prozess- entschädigung. Ferner stellte er den Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin und Wiederholung der Einvernahme von C._____. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 7. Februar 2013 Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Busse (Urk. 41), zog diese indes mit Eingabe vom 23. August 2013 wieder zurück (Urk. 50).
- Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2013 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____ als Zeugin / evtl. als Aus- kunftsperson sowie auf Wiederholung der Einvernahme von C._____ als Aus- kunftsperson einstweilen abgewiesen (Urk. 47). In der Berufungsverhandlung vom 27. August 2013 erneuerte der Beschuldigte diese Beweisanträge (Prot. II [SB130019] S. 7).
- Mit Entscheid vom 27. August 2013 nahm die erkennende Kammer vor- ab (mittels Beschluss) Vormerk vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Im Erkenntnis sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Steuerbetruges im Sinne von § 261 StG ZH frei. Gleichwohl auferlegte sie ihm (unter Berufung auf Art. 426 Abs. 2 StPO) sämtliche Verfahrenskosten und sprach ihm keine Prozessentschädigung zu. - 7 -
- Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. De- zember 2013 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, beschränkt auf den Entscheid betr. die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 59 und 60/2). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2014 gut, hob das angefochtene Urteil im Kosten- und Entschädigungspunkt auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 64 = Urk. 65).
- Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 wurde (unter neuer Verfahrens- nummer [SB140470]) das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 66). Der Be- schuldigte liess mit Eingabe seines Verteidigers vom 17. Dezember 2014 innert mehrfach erstreckter Frist die Berufungsbegründung (Urk. 70/1) einreichen; die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 die Berufungsantwort ein (Urk. 74). Das Bezirksgericht Dietikon verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 73). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 liess der Beschuldigte eine Stellung- nahme zur Berufungsantwort einreichen (Urk. 77). Diese wurde mit Präsidialver- fügung vom 4. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt, unter Hinweis darauf, dass die Verteidigung in ihrer Stellungnahme ausschliesslich auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung verwiesen habe, weshalb sich ein weiterer Schriftenwechsel erübrige (Urk. 78). Der Fall erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales und Gegenstand der Berufung
- Heisst das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen (teilweise) gut, hebt es das angefochtene Urteil ganz oder – wie vorliegend geschehen (vgl. un- ten Ziff.1.2.) – teilweise auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese – hier die erkennende Kammer – ist in ihrem neuen Entscheid an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1712 f. mit Hinweisen). Die Bin- dungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus un- geschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteile des Bundes- - 8 - gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1, 6B_562/2011 vom 5. Dezem- ber 2011 E. 1.1 und 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abge- sehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2., mit Hinweisen). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bun- desgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfor- dert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.2 und 6B_372/2011 vom
- Juli 2011 E. 1.1.2, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich also nur noch mit denjenigen Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die übri- gen Teile des aufgehobenen Urteils sind in den neuen Entscheid zu übernehmen (Schmid, a.a.O., N 1713 mit Hinweisen).
- Im vorliegenden Fall erwog das Bundesgericht, dass "der angefochtene Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben" sei und hob aus- schliesslich "Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 27. August 2013" auf (Urk. 65 S. 5 und 6). Materiell wie formell handelt es sich somit klar um eine Teilaufhebung, zumal auch der Beschuldigte lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten hatte. Namentlich sind der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) sowie der Entscheid betr. Herausgabe (Dispositiv- ziffer 5) unangefochten geblieben (vgl. Urk. 60/2), welche demnach mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Vom Bun- desgericht nicht aufgehoben wurde die Dispositivziffer 2 (Bestätigung des erstin- - 9 - stanzlichen Kostendispositivs) des ersten Berufungsentscheids vom 27. August 2013; aufgrund des Sachzusammenhangs mit den aufgehobenen Dispositivziffern 3 und 4 ist dieser Punkt aber in die neue Entscheidung miteinzubeziehen.
- Somit ist (u.a. dem Antrag des Beschuldigten entsprechend; Urk. 70/1 S. 1) festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2013 (SB130019) in Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt) und 5 (Herausgabe) bereits rechtskräftig geworden ist. III. Kosten und Entschädigungsfolgen
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldig- ten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfah- rens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166, je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2.; Urteil 6B_67/2014 vom
- September 2014 E.2.3). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Ange- - 10 - schuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgewor- fen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Ver- schulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 9.3).
- Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid vom 2. Okto- ber 2014, dass mit der im Urteil des Obergerichts vom 27. August 2013 (sinngemäss) vorgenommenen Begründung zur Kostenauflage und Verweigerung der Entschädi- gung – wonach der Beschuldigte die Steuerbehörde mit den falschen Angaben in der Steuererklärung habe täuschen wollen – dem Beschuldigten indirekt ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde, und wertete dies deshalb gemäss seiner (vorstehend zitierten) Rechtsprechung als einen unzulässigen Verstoss gegen die Unschuldsver- mutung. Das Bundesgericht erwog weiter, dass vom Beschuldigten zudem zu Recht beanstandet worden sei, dass im Entscheid vom 27. August 2013 nicht dargelegt werde, auf welche Gesetzesbestimmung der Vorwurf des "unter zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten rechtswidrigen Verhaltens" gestützt werde, und sah auch in dieser Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht (Urk. 65 S. 5).
- Die erkennende Kammer ist an die rechtlichen Erwägungen des Bundes- gerichts gebunden (vgl. vorst. Ziff. II.1.). Tatsächlich mag die im Urteil vom
- August 2013 wiedergegebene Begründung (Urk. 55 S. 17 f.) – aufgrund ihrer Knappheit und des Fehlens eines Hinweises auf die Verhaltensnorm, gegen wel- che der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst haben soll – den Eindruck erwecken, dass dem Be- schuldigten mit dem Vorhalt der Täuschung der Steuerbehörden durch falsche Angaben indirekt ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. 3.1. Die erkennende Kammer liess im Urteil vom 27. August 2013 zu wenig klar erkennen, dass dem Beschuldigten keinesfalls ein strafbares, sondern viel- mehr ein unter steuerrechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Aspekten fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden sollte. Die Kammer hielt (damals) für erstellt, dass der Beschuldigte einen simulierten Mäklervertrag zwischen der D._____ AG und der E._____ Treuhand AG abgeschlossen und basierend auf diesen simulierten Mäklervertrag der Steuerbehörde eine fiktive Rechnung der E._____ Treuhand AG eingereicht habe, mit der diese über den Erbringer der Mäklerleistung und - 11 - den Empfänger der Mäklerprovision sowie über das Vorliegen eines Insichge- schäftes habe getäuscht werden sollen (vgl. Urk. 55 S. 17 Ziff. IV m.V.a. Ziff. II.3.4. und II.5). 3.2. Täuschende bzw. unwahre Angaben an die Steuerbehörden sind nicht erst (steuer-)strafrechtlich relevant, sondern stellen auch schon einen Verstoss gegen die (steuer-)verwaltungsrechtlichen Pflichten eines Steuerpflichtigen dar: Laut § 132 StG ZH stellen die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflich- tigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse fest. Gemäss § 133 Abs. 2 StG ZH muss der Steuerpflichtige das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschrie- benen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Nach § 135 StG ZH muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Gemäss diesen Vorschriften ist demnach die Steuererklärung samt ihren Bestandteilen und Beilagen vollständig und wahr- heitsgetreu auszufüllen und einzureichen (vgl. Frei/Kaufmann/Richner, Kommen- tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 133). Entsprechende Vor- schriften finden sich auch im Bundessteuerrecht (vgl. Art. 124 -126 DBG). Eine Verletzung dieser (und weiterer) Steuererklärungspflichten kann zu einer Auflage von Strafverfahrenskosten an den Betroffenen führen, auch wenn es nicht zu ei- ner strafrechtlichen Verurteilung kommt (vgl. BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 42 [S. 3189 und Anm. 197]): So hat etwa das Bundesgericht in einem Entscheid vom 8. Dezember 2011 entschieden, dass einem Beschuldigten trotz Einstellung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung die Verfahrenskosten auferlegt werden können, welcher jahrelang keine brauchbare Buchführung erstellte und keine Steuererklärungen einreichte (und damit den grundlegenden steuerverwal- tungsrechtlichen Pflichten, wonach eine brauchbare Buchführung zu erstellen sowie die Steuererklärung mit den zugehörigen Einlageblättern und Belegen voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und fristgerecht einzureichen ist, nicht nachgekommen war), da dieser dadurch offensichtlich den Verdacht erweckt ha- be, möglicherweise Steuerdelikte begangen zu haben, und damit die Einleitung - 12 - des Steuerstrafverfahrens klarerweise schuldhaft verursacht habe (Urteil 1B_345/2011,E. 3.3 und 3.4). 3.3. Unter der Voraussetzung der Erwiesenheit der Simulation des Mäkler- vertrags sowie der Fiktivität der Rechnung der E._____ AG und des sich daraus ergebenden täuschenden Verhaltens des Beschuldigten sind die Kostenauflage an den Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und die Verweigerung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO somit als grundsätzlich zulässig anzusehen (jedenfalls betreffend das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren; hinsichtlich des Berufungsverfahrens vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO, bzw. die berechtigten Einwände der Verteidigung in Urk. 70/1 S. 2 f. Rz. 6). 3.4. Vorliegend fehlt es indes an dem von der Rechtsprechung geforderten (vgl. vorstehend Ziff. 1) unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Tatsa- chenfundament des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens: a) Der Beschuldigte bestreitet, dass der Mäklervertrag zwischen der D._____ AG und der E._____ Treuhand AG simuliert und die der Steuerbehörde eingereichte Rechnung der E._____ Treuhand AG fiktiv sei. Dass es sich dabei – mit grosser Wahrscheinlichkeit – um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln mag, ergibt sich aus den Aussagen von C._____, welche entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 70/2 S. 3 f. Rz. 8.a-b) sowohl verwertbar als auch glaubhaft sind (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom
- August 2013, Urk. 55 S. 9-11 und 12 f.). b) Der Verteidigung ist indes darin zu folgen (Urk. 70/2 S. 4 Rz. 8.c) dass eine abschliessende Beurteilung dieses Sachverhalts ohne die miteinbeziehende Würdigung ihres (bereits im ersten Berufungsverfahren gestellten und im vorlie- genden Verfahren wiederholten) Beweisantrags auf Zeugeneinvernahme von B._____, der Ehefrau des Beschuldigten, nicht vorgenommen werden kann. Inso- fern ist der Berufungsentscheid vom 27. August 2013, in welchem dieses Argu- ment nicht geprüft (vgl. Urk. 55 S. 17 oben) bzw. dessen Relevanz für den Ent- - 13 - scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht bedacht wurde, zu korri- gieren: Der Beschuldigte macht zur Begründung seines Beweisantrags geltend, dass seine Ehefrau im rechtsrelevanten Zeitpunkt bei der E._____ AG gearbeitet und für diese gestützt auf den zur Diskussion stehenden Mäklervertrag Ver- kaufsbemühungen getätigt habe. So habe sie namens der E._____ AG etwa ihre Beziehungen spielen lassen und die Liegenschaft angeboten und zu diesem Zwecke auch eine detaillierte Verkaufsmappe erstellt. Sie habe also Entschei- dendes zur Frage der Simulation zu berichten (Urk. 70/2 S. 4 Rz. 8.c; ähnlich schon in Urk. 51 S. 10 Rz. 6). Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Be- schuldigten offerierte Zeugin in dem von ihm geltend gemachten Sinne aussagen würde. Würde nun die Ehefrau des Beschuldigten dessen Sachdarstellung bestä- tigen, so wären deren Aussagen wohl wiederum dem Belastungszeugen C._____ vorzuhalten; erst damit könnte voraussichtlich ein abschliessendes Bild über den relevanten Sachverhalt gewonnen werden, denn C._____ wurde bis anhin zur Ehefrau des Beschuldigten und deren allfälligen Rolle in der E._____ AG weder befragt, noch machte er hiezu von sich aus Angaben (vgl. Urk. 6/2). Derart um- fangreiche nachträgliche Beweisabnahmen ausschliesslich zur Klärung der Frage eines möglichen prozessualen Verschuldens im Hinblick auf die Kosten- und Ent- schädigungsfrage erscheinen – jedenfalls im konkreten Fall und vorliegenden Verfahrensstadium – schon unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht ange- zeigt. Geht man also in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass die vom Beschuldigten angerufene Zeugin so aussagen wird, wie von ihm geltend ge- macht, kann (ohne die ergänzende Befragung von C._____ bzw. allein aufgrund dessen bisheriger Aussagen) eine allfällige Gefälligkeitsaussage nicht bewiesen bzw. die Darstellung des Beschuldigten, wonach seine Ehefrau im rechtsrelevan- ten Zeitpunkt bei der E._____ AG gearbeitet und für diese gestützt auf den zur Diskussion stehenden Mäklervertrag Verkaufsbemühungen getätigt habe, nicht widerlegt werden. Hinzu kommt, dass die Widerlegung dieser Darstellung des Be- schuldigten selbst dann nicht gelingen mag, wenn C._____ zu den bestätigenden - 14 - Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten einvernommen würde. So ist beispiels- weise nicht auszuschliessen, dass sich C._____ hinsichtlich einer allfälligen An- stellung der Ehefrau des Beschuldigten bei der E._____ AG nicht zu erinnern vermag (vgl. schon seine Aussage vom 29. Oktober 2010 [Urk. 6/2 S. 3 Nr. 11]: "Wieviele Leute für die E._____ tätig waren, kann ich Ihnen nicht sagen. […] Die E._____ hatte Personal, es gab aber auch Personalwechsel. Ich kann heute aber keine Namen nennen, weil ich mich nicht mehr erinnere.") oder dass er zu einem allfälligen Tätigkeitsbereich dersel- ben (von seiner Position aus, vgl. a.a.O.: "Ich war und bin für das finanzielle Controlling zuständig.") nichts konkretes zu sagen weiss. Aufgrund all dessen ist im Ergebnis – in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo – von der Wahrheit der Behauptungen des Beschuldigten bzw. der mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Aussagen der offerierten Zeugin auszugehen. c) Eine solche Wahrunterstellung (antizipierte Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten) ist zulässig, wenn – was hier, wie vorstehend gezeigt, der Fall ist – keine begründete Aussicht besteht, dass die Richtigkeit des Entlastungsvor- bringens des Beschuldigten durch eine weitere (unter dem Aspekt der Prozess- ökonomie verhältnismässige) Beweiserhebung ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Claudine Cavegn, das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Be- fragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, ZStV, Nr. 165, S. 159 f.). Die Wahrunterstellung wird denn auch von der Rechtsprechung des Bundesgericht ausdrücklich zugelassen (vgl. etwa die Bundesgerichtsurteile 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 2.3, 6P.182/2006 vom 2. November 2006, E.1.1 und 1P.195/2002 vom 2. September 2002, E.3.2).
- Demzufolge ist der Beweisantrag des Beschuldigten abzulehnen und zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass seine Ehefrau im rechtsrelevanten Zeitpunkt bei der E._____ AG gearbeitet und für diese gestützt auf den zur Dis- kussion stehenden Mäklervertrag Verkaufsbemühungen getätigt hat. Dies führt zur weiteren Annahme zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser Mäklervertrag nicht simuliert und die der Steuerbehörde eingereichte Rechnung der E._____ Treuhand AG nicht fiktiv ist, und demnach der Beschuldigte die Steuerbehörde - 15 - nicht täuschen wollte bzw. die Steuererklärung nicht wahrheitswidrig ausfüllte. Vor dem Hintergrund dieser Annahmen ist ein Verstoss des Beschuldigten gegen Steuererklärungspflichten im Sinne von §§ 132 ff. StG ZH und Art. 124 ff. DBG nicht ersichtlich und deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass dieser die Ein- leitung des Steuerstrafverfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht habe.
- Bei diesem Ergebnis ist eine Kostenauflage an den Beschuldigten im Sinne von Art. 428 Abs. 2 StPO ausgeschlossen, und fällt auch eine Verweige- rung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 2 StPO ausser Be- tracht. Auf die weiteren Einwände der Verteidigung (Urk. 70/1 S. 4 ff. Rz. 9 ff.) braucht bei diesem Resultat nicht eingegangen zu werden. 5.1. Somit sind – unter Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) – die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO, und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130019) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren (SB140470) hat schon deshalb ausser Ansatz zu fallen, da die teilweise Aufhe- bung des Urteils des Obergerichts vom 27. August 2013 durch das Bundesgericht nicht vom Beschuldigten zu verantworten ist (und er im Übrigen heute obsiegt, vgl. Art. 428 StPO). 5.2. Sodann ist dem Beschuldigten in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 428 N 12) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 18. Juni 2012 macht der Verteidiger hierfür einen Betrag von Fr. 7'489.25, inkl. MwSt, geltend (Urk. 52/2). In dieser Rechnung nicht enthalten sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2012; diese werden indes (im Umfang von 4 Stunden) in der Honorarnote vom 26. August 2013 betr. das Berufungsverfahren geltend gemacht (Urk. 52/1). Entgegen den (richtigen) Aus- führungen der Verteidigung in seiner Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 70/1 S. 3 Rz. 6 und S. 6 Rz. 12) braucht dieser Fehler (der Einfachheit - 16 - halber) nicht korrigiert zu werden, ist doch bei vorliegendem Verfahrensausgang im Ergebnis letztlich irrelevant, unter welchem Titel diese 4 Stunden entschädigt werden. Der mit Honorarnote vom 18. Juni 2012 geltend gemachte Aufwand von 23,2 Stunden für das Vorverfahren und die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist verhältnismässig. Der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 280.– er- scheint angemessen und bewegt sich im mittleren Bereich der Ansätze gemäss § 3 AnwGebVO. 5.3. Weiter ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO für das erste Berufungsverfahren (SB130019) zu entschädigen. Mit Honorarnote vom
- August 2013 verlangt der Verteidiger hierfür einen Betrag von Fr. 8'566.–, inkl. MwSt (Urk. 52/1). Der geltend gemachte Aufwand ist verhältnismässig. Wie vom Verteidiger richtig erkannt, wären die geltend gemachten 4 Stunden betr. "19.06.2012 / Teilnahme an HV, Weg, Wartezeit" (Urk. 52/1 S. 1) grundsätzlich hier abzuziehen und dem Honoraraufwand für das erstinstanzliche Verfahren zu- zuschlagen; indes kann, wie bereits ausgeführt, aus Gründen der Einfachheit und Irrelevanz auf eine entsprechende Korrektur verzichtet werden. Nicht berücksich- tigt in der Honorarnote vom 26. August 2013 sind sodann die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 27. August
- Der Verteidiger macht hierfür nachträglich (in der Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2014) einerseits explizit "2 Stunden für Vorbesprechung Klient, Weg, Wartezeit und effektive Verhandlung" geltend, geht andererseits aber implizit von 3 Stunden aus (Urk. 70/1 S. 3 Rz 6: "Total beläuft sich der Aufwand mithin auf 25.55h"). Zu Gunsten des Beschuldigten ist von 3 Stunden auszugehen bzw. ist gestützt auf § 18 i.V.m. S 17 AnwGebVO ein Zuschlag von Fr. 900.– (inkl. MwSt) vorzunehmen. 5.4. Weiter ist der Beschuldigte für das zweite Berufungsverfahren zu ent- schädigen. Der Verteidiger macht hierfür eine Honorarrechnung von Fr. 2'464.55 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 70/2), welche angemessen ist. Somit ist dem Beschuldigten für das gesamte (kantonale) Strafverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 19'419.80 (Fr. 7'489.25 + Fr. 8'566.– + Fr. 900.– + Fr. 2'464.55) zuzusprechen. - 17 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2013 (SB130019) bezüglich Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 5 (Herausgabe) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130019) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
- Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte kantonale Strafverfahren (Vorver- fahren, erstinstanzliches Verfahren, erstes und zweites Berufungsverfahren) eine Prozessentschädigung von Fr. 19'419.80 für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft, Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, Frau F._____, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten mittels Ko- pie von Urk. 38 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 18 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140470-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 13. Mai 2015 in Sachen A.______, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend vorsätzlichen Steuerbetrug (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. Juni 2012 (GG120012); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. August 2013 (SB130019); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 2. Oktober 2014 (6B_1211/2013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2012 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 19. Juni 2012: (Urk. 36) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Steuerbetrugs im Sinne von § 261 des Steuergesetzes des Kantons Zürich.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.– (entsprechend Fr. 13'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Kleiner Ordner blau, D._____ AG, Prozess …; Grosser Ordner schwarz, D._____ AG, Sachordner …; Grosser Ordner grün, G._____ SA, Abschluss 2003; … Liegenschaft …, … [Adres- se]) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen hin herausgegeben.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 50.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 51 S. 1; Urk. 37 S. 1) Freispruch und Zusprechung einer Prozessentschädigung
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (vgl. Urk. 50) Keine Anträge Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 27. August 2013: (Urk. 55) Es wird beschlossen:
1. Es wird Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 4 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist des Steuerbetruges im Sinne von § 261 des Steuerge- setzes des Kantons Zürich nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Kleiner Ordner blau, D._____ AG, Prozess …; Grosser Ordner schwarz, D._____ AG, Sachordner …; Grosser Ordner grün, G._____ SA, Abschluss 2003; … Liegenschaft …, …[Adresse]), lagernd bei der II. STRK des Obergerichts, werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausge- geben. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Oktober 2014: (Urk. 65) Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundegerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- 5 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70/1):
1. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger mit Urteil vom 27. August 2013 (SB130019) freigesprochen wurde.
2. Die Kosten für die Voruntersuchung, für das erst- und für das zweitinstanzli- che Verfahren (SB130019) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Berufungskläger seien die Kosten seiner Verteidigung für die Vorunter- suchung, für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfahren (SB130019) zu ersetzen.
4. Die Kosten für das Verfahren SB140470 seien auf die Staatskasse zu neh- men.
5. Dem Berufungskläger seien die Kosten seiner Verteidigung für das Verfah- ren SB140470 zu ersetzen.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 74): Es seien dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 19. Juni 2012 wurde der Beschuldigte des vorsätzlichen Steuerbetrugs im Sinne von § 262 StG ZH schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.– (entsprechend Fr. 13'200.–) sowie einer Busse von Fr. 600.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Anset- zung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde (Urk. 36).
2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juni 2012 Berufung an (Urk. 31) und reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2013 fristge- recht (vgl. Urk. 35/2) die Berufungserklärung ein (Urk. 37). Er focht das Urteil voll- umfänglich an und beantragte einen Freispruch und Zusprechung einer Prozess- entschädigung. Ferner stellte er den Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin und Wiederholung der Einvernahme von C._____. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 7. Februar 2013 Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Busse (Urk. 41), zog diese indes mit Eingabe vom 23. August 2013 wieder zurück (Urk. 50).
3. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2013 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____ als Zeugin / evtl. als Aus- kunftsperson sowie auf Wiederholung der Einvernahme von C._____ als Aus- kunftsperson einstweilen abgewiesen (Urk. 47). In der Berufungsverhandlung vom 27. August 2013 erneuerte der Beschuldigte diese Beweisanträge (Prot. II [SB130019] S. 7).
4. Mit Entscheid vom 27. August 2013 nahm die erkennende Kammer vor- ab (mittels Beschluss) Vormerk vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Im Erkenntnis sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Steuerbetruges im Sinne von § 261 StG ZH frei. Gleichwohl auferlegte sie ihm (unter Berufung auf Art. 426 Abs. 2 StPO) sämtliche Verfahrenskosten und sprach ihm keine Prozessentschädigung zu.
- 7 -
5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. De- zember 2013 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, beschränkt auf den Entscheid betr. die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 59 und 60/2). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2014 gut, hob das angefochtene Urteil im Kosten- und Entschädigungspunkt auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 64 = Urk. 65).
6. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 wurde (unter neuer Verfahrens- nummer [SB140470]) das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 66). Der Be- schuldigte liess mit Eingabe seines Verteidigers vom 17. Dezember 2014 innert mehrfach erstreckter Frist die Berufungsbegründung (Urk. 70/1) einreichen; die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 die Berufungsantwort ein (Urk. 74). Das Bezirksgericht Dietikon verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 73). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 liess der Beschuldigte eine Stellung- nahme zur Berufungsantwort einreichen (Urk. 77). Diese wurde mit Präsidialver- fügung vom 4. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt, unter Hinweis darauf, dass die Verteidigung in ihrer Stellungnahme ausschliesslich auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung verwiesen habe, weshalb sich ein weiterer Schriftenwechsel erübrige (Urk. 78). Der Fall erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales und Gegenstand der Berufung
1. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen (teilweise) gut, hebt es das angefochtene Urteil ganz oder – wie vorliegend geschehen (vgl. un- ten Ziff.1.2.) – teilweise auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese – hier die erkennende Kammer – ist in ihrem neuen Entscheid an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1712 f. mit Hinweisen). Die Bin- dungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus un- geschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteile des Bundes-
- 8 - gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1, 6B_562/2011 vom 5. Dezem- ber 2011 E. 1.1 und 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abge- sehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechts- streits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sa- che unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2., mit Hinweisen). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bun- desgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfor- dert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.2 und 6B_372/2011 vom
12. Juli 2011 E. 1.1.2, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich also nur noch mit denjenigen Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die übri- gen Teile des aufgehobenen Urteils sind in den neuen Entscheid zu übernehmen (Schmid, a.a.O., N 1713 mit Hinweisen).
2. Im vorliegenden Fall erwog das Bundesgericht, dass "der angefochtene Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben" sei und hob aus- schliesslich "Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 27. August 2013" auf (Urk. 65 S. 5 und 6). Materiell wie formell handelt es sich somit klar um eine Teilaufhebung, zumal auch der Beschuldigte lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten hatte. Namentlich sind der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) sowie der Entscheid betr. Herausgabe (Dispositiv- ziffer 5) unangefochten geblieben (vgl. Urk. 60/2), welche demnach mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Vom Bun- desgericht nicht aufgehoben wurde die Dispositivziffer 2 (Bestätigung des erstin-
- 9 - stanzlichen Kostendispositivs) des ersten Berufungsentscheids vom 27. August 2013; aufgrund des Sachzusammenhangs mit den aufgehobenen Dispositivziffern 3 und 4 ist dieser Punkt aber in die neue Entscheidung miteinzubeziehen.
3. Somit ist (u.a. dem Antrag des Beschuldigten entsprechend; Urk. 70/1 S. 1) festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2013 (SB130019) in Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt) und 5 (Herausgabe) bereits rechtskräftig geworden ist. III. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldig- ten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfah- rens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166, je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2.; Urteil 6B_67/2014 vom
2. September 2014 E.2.3). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Ange-
- 10 - schuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgewor- fen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Ver- schulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 9.3).
2. Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid vom 2. Okto- ber 2014, dass mit der im Urteil des Obergerichts vom 27. August 2013 (sinngemäss) vorgenommenen Begründung zur Kostenauflage und Verweigerung der Entschädi- gung – wonach der Beschuldigte die Steuerbehörde mit den falschen Angaben in der Steuererklärung habe täuschen wollen – dem Beschuldigten indirekt ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde, und wertete dies deshalb gemäss seiner (vorstehend zitierten) Rechtsprechung als einen unzulässigen Verstoss gegen die Unschuldsver- mutung. Das Bundesgericht erwog weiter, dass vom Beschuldigten zudem zu Recht beanstandet worden sei, dass im Entscheid vom 27. August 2013 nicht dargelegt werde, auf welche Gesetzesbestimmung der Vorwurf des "unter zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten rechtswidrigen Verhaltens" gestützt werde, und sah auch in dieser Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht (Urk. 65 S. 5).
3. Die erkennende Kammer ist an die rechtlichen Erwägungen des Bundes- gerichts gebunden (vgl. vorst. Ziff. II.1.). Tatsächlich mag die im Urteil vom
27. August 2013 wiedergegebene Begründung (Urk. 55 S. 17 f.) – aufgrund ihrer Knappheit und des Fehlens eines Hinweises auf die Verhaltensnorm, gegen wel- che der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst haben soll – den Eindruck erwecken, dass dem Be- schuldigten mit dem Vorhalt der Täuschung der Steuerbehörden durch falsche Angaben indirekt ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. 3.1. Die erkennende Kammer liess im Urteil vom 27. August 2013 zu wenig klar erkennen, dass dem Beschuldigten keinesfalls ein strafbares, sondern viel- mehr ein unter steuerrechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Aspekten fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden sollte. Die Kammer hielt (damals) für erstellt, dass der Beschuldigte einen simulierten Mäklervertrag zwischen der D._____ AG und der E._____ Treuhand AG abgeschlossen und basierend auf diesen simulierten Mäklervertrag der Steuerbehörde eine fiktive Rechnung der E._____ Treuhand AG eingereicht habe, mit der diese über den Erbringer der Mäklerleistung und
- 11 - den Empfänger der Mäklerprovision sowie über das Vorliegen eines Insichge- schäftes habe getäuscht werden sollen (vgl. Urk. 55 S. 17 Ziff. IV m.V.a. Ziff. II.3.4. und II.5). 3.2. Täuschende bzw. unwahre Angaben an die Steuerbehörden sind nicht erst (steuer-)strafrechtlich relevant, sondern stellen auch schon einen Verstoss gegen die (steuer-)verwaltungsrechtlichen Pflichten eines Steuerpflichtigen dar: Laut § 132 StG ZH stellen die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflich- tigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse fest. Gemäss § 133 Abs. 2 StG ZH muss der Steuerpflichtige das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschrie- benen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Nach § 135 StG ZH muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Gemäss diesen Vorschriften ist demnach die Steuererklärung samt ihren Bestandteilen und Beilagen vollständig und wahr- heitsgetreu auszufüllen und einzureichen (vgl. Frei/Kaufmann/Richner, Kommen- tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 133). Entsprechende Vor- schriften finden sich auch im Bundessteuerrecht (vgl. Art. 124 -126 DBG). Eine Verletzung dieser (und weiterer) Steuererklärungspflichten kann zu einer Auflage von Strafverfahrenskosten an den Betroffenen führen, auch wenn es nicht zu ei- ner strafrechtlichen Verurteilung kommt (vgl. BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 42 [S. 3189 und Anm. 197]): So hat etwa das Bundesgericht in einem Entscheid vom 8. Dezember 2011 entschieden, dass einem Beschuldigten trotz Einstellung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung die Verfahrenskosten auferlegt werden können, welcher jahrelang keine brauchbare Buchführung erstellte und keine Steuererklärungen einreichte (und damit den grundlegenden steuerverwal- tungsrechtlichen Pflichten, wonach eine brauchbare Buchführung zu erstellen sowie die Steuererklärung mit den zugehörigen Einlageblättern und Belegen voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und fristgerecht einzureichen ist, nicht nachgekommen war), da dieser dadurch offensichtlich den Verdacht erweckt ha- be, möglicherweise Steuerdelikte begangen zu haben, und damit die Einleitung
- 12 - des Steuerstrafverfahrens klarerweise schuldhaft verursacht habe (Urteil 1B_345/2011,E. 3.3 und 3.4). 3.3. Unter der Voraussetzung der Erwiesenheit der Simulation des Mäkler- vertrags sowie der Fiktivität der Rechnung der E._____ AG und des sich daraus ergebenden täuschenden Verhaltens des Beschuldigten sind die Kostenauflage an den Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und die Verweigerung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO somit als grundsätzlich zulässig anzusehen (jedenfalls betreffend das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren; hinsichtlich des Berufungsverfahrens vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO, bzw. die berechtigten Einwände der Verteidigung in Urk. 70/1 S. 2 f. Rz. 6). 3.4. Vorliegend fehlt es indes an dem von der Rechtsprechung geforderten (vgl. vorstehend Ziff. 1) unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Tatsa- chenfundament des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens:
a) Der Beschuldigte bestreitet, dass der Mäklervertrag zwischen der D._____ AG und der E._____ Treuhand AG simuliert und die der Steuerbehörde eingereichte Rechnung der E._____ Treuhand AG fiktiv sei. Dass es sich dabei – mit grosser Wahrscheinlichkeit – um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln mag, ergibt sich aus den Aussagen von C._____, welche entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 70/2 S. 3 f. Rz. 8.a-b) sowohl verwertbar als auch glaubhaft sind (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom
27. August 2013, Urk. 55 S. 9-11 und 12 f.).
b) Der Verteidigung ist indes darin zu folgen (Urk. 70/2 S. 4 Rz. 8.c) dass eine abschliessende Beurteilung dieses Sachverhalts ohne die miteinbeziehende Würdigung ihres (bereits im ersten Berufungsverfahren gestellten und im vorlie- genden Verfahren wiederholten) Beweisantrags auf Zeugeneinvernahme von B._____, der Ehefrau des Beschuldigten, nicht vorgenommen werden kann. Inso- fern ist der Berufungsentscheid vom 27. August 2013, in welchem dieses Argu- ment nicht geprüft (vgl. Urk. 55 S. 17 oben) bzw. dessen Relevanz für den Ent-
- 13 - scheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht bedacht wurde, zu korri- gieren: Der Beschuldigte macht zur Begründung seines Beweisantrags geltend, dass seine Ehefrau im rechtsrelevanten Zeitpunkt bei der E._____ AG gearbeitet und für diese gestützt auf den zur Diskussion stehenden Mäklervertrag Ver- kaufsbemühungen getätigt habe. So habe sie namens der E._____ AG etwa ihre Beziehungen spielen lassen und die Liegenschaft angeboten und zu diesem Zwecke auch eine detaillierte Verkaufsmappe erstellt. Sie habe also Entschei- dendes zur Frage der Simulation zu berichten (Urk. 70/2 S. 4 Rz. 8.c; ähnlich schon in Urk. 51 S. 10 Rz. 6). Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Be- schuldigten offerierte Zeugin in dem von ihm geltend gemachten Sinne aussagen würde. Würde nun die Ehefrau des Beschuldigten dessen Sachdarstellung bestä- tigen, so wären deren Aussagen wohl wiederum dem Belastungszeugen C._____ vorzuhalten; erst damit könnte voraussichtlich ein abschliessendes Bild über den relevanten Sachverhalt gewonnen werden, denn C._____ wurde bis anhin zur Ehefrau des Beschuldigten und deren allfälligen Rolle in der E._____ AG weder befragt, noch machte er hiezu von sich aus Angaben (vgl. Urk. 6/2). Derart um- fangreiche nachträgliche Beweisabnahmen ausschliesslich zur Klärung der Frage eines möglichen prozessualen Verschuldens im Hinblick auf die Kosten- und Ent- schädigungsfrage erscheinen – jedenfalls im konkreten Fall und vorliegenden Verfahrensstadium – schon unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht ange- zeigt. Geht man also in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass die vom Beschuldigten angerufene Zeugin so aussagen wird, wie von ihm geltend ge- macht, kann (ohne die ergänzende Befragung von C._____ bzw. allein aufgrund dessen bisheriger Aussagen) eine allfällige Gefälligkeitsaussage nicht bewiesen bzw. die Darstellung des Beschuldigten, wonach seine Ehefrau im rechtsrelevan- ten Zeitpunkt bei der E._____ AG gearbeitet und für diese gestützt auf den zur Diskussion stehenden Mäklervertrag Verkaufsbemühungen getätigt habe, nicht widerlegt werden. Hinzu kommt, dass die Widerlegung dieser Darstellung des Be- schuldigten selbst dann nicht gelingen mag, wenn C._____ zu den bestätigenden
- 14 - Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten einvernommen würde. So ist beispiels- weise nicht auszuschliessen, dass sich C._____ hinsichtlich einer allfälligen An- stellung der Ehefrau des Beschuldigten bei der E._____ AG nicht zu erinnern vermag (vgl. schon seine Aussage vom 29. Oktober 2010 [Urk. 6/2 S. 3 Nr. 11]: "Wieviele Leute für die E._____ tätig waren, kann ich Ihnen nicht sagen. […] Die E._____ hatte Personal, es gab aber auch Personalwechsel. Ich kann heute aber keine Namen nennen, weil ich mich nicht mehr erinnere.") oder dass er zu einem allfälligen Tätigkeitsbereich dersel- ben (von seiner Position aus, vgl. a.a.O.: "Ich war und bin für das finanzielle Controlling zuständig.") nichts konkretes zu sagen weiss. Aufgrund all dessen ist im Ergebnis – in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo – von der Wahrheit der Behauptungen des Beschuldigten bzw. der mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Aussagen der offerierten Zeugin auszugehen.
c) Eine solche Wahrunterstellung (antizipierte Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten) ist zulässig, wenn – was hier, wie vorstehend gezeigt, der Fall ist – keine begründete Aussicht besteht, dass die Richtigkeit des Entlastungsvor- bringens des Beschuldigten durch eine weitere (unter dem Aspekt der Prozess- ökonomie verhältnismässige) Beweiserhebung ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Claudine Cavegn, das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Be- fragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, ZStV, Nr. 165, S. 159 f.). Die Wahrunterstellung wird denn auch von der Rechtsprechung des Bundesgericht ausdrücklich zugelassen (vgl. etwa die Bundesgerichtsurteile 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 2.3, 6P.182/2006 vom 2. November 2006, E.1.1 und 1P.195/2002 vom 2. September 2002, E.3.2).
4. Demzufolge ist der Beweisantrag des Beschuldigten abzulehnen und zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass seine Ehefrau im rechtsrelevanten Zeitpunkt bei der E._____ AG gearbeitet und für diese gestützt auf den zur Dis- kussion stehenden Mäklervertrag Verkaufsbemühungen getätigt hat. Dies führt zur weiteren Annahme zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser Mäklervertrag nicht simuliert und die der Steuerbehörde eingereichte Rechnung der E._____ Treuhand AG nicht fiktiv ist, und demnach der Beschuldigte die Steuerbehörde
- 15 - nicht täuschen wollte bzw. die Steuererklärung nicht wahrheitswidrig ausfüllte. Vor dem Hintergrund dieser Annahmen ist ein Verstoss des Beschuldigten gegen Steuererklärungspflichten im Sinne von §§ 132 ff. StG ZH und Art. 124 ff. DBG nicht ersichtlich und deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass dieser die Ein- leitung des Steuerstrafverfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht habe.
5. Bei diesem Ergebnis ist eine Kostenauflage an den Beschuldigten im Sinne von Art. 428 Abs. 2 StPO ausgeschlossen, und fällt auch eine Verweige- rung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 2 StPO ausser Be- tracht. Auf die weiteren Einwände der Verteidigung (Urk. 70/1 S. 4 ff. Rz. 9 ff.) braucht bei diesem Resultat nicht eingegangen zu werden. 5.1. Somit sind – unter Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) – die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO, und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130019) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren (SB140470) hat schon deshalb ausser Ansatz zu fallen, da die teilweise Aufhe- bung des Urteils des Obergerichts vom 27. August 2013 durch das Bundesgericht nicht vom Beschuldigten zu verantworten ist (und er im Übrigen heute obsiegt, vgl. Art. 428 StPO). 5.2. Sodann ist dem Beschuldigten in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 428 N 12) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 18. Juni 2012 macht der Verteidiger hierfür einen Betrag von Fr. 7'489.25, inkl. MwSt, geltend (Urk. 52/2). In dieser Rechnung nicht enthalten sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2012; diese werden indes (im Umfang von 4 Stunden) in der Honorarnote vom 26. August 2013 betr. das Berufungsverfahren geltend gemacht (Urk. 52/1). Entgegen den (richtigen) Aus- führungen der Verteidigung in seiner Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 70/1 S. 3 Rz. 6 und S. 6 Rz. 12) braucht dieser Fehler (der Einfachheit
- 16 - halber) nicht korrigiert zu werden, ist doch bei vorliegendem Verfahrensausgang im Ergebnis letztlich irrelevant, unter welchem Titel diese 4 Stunden entschädigt werden. Der mit Honorarnote vom 18. Juni 2012 geltend gemachte Aufwand von 23,2 Stunden für das Vorverfahren und die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist verhältnismässig. Der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 280.– er- scheint angemessen und bewegt sich im mittleren Bereich der Ansätze gemäss § 3 AnwGebVO. 5.3. Weiter ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO für das erste Berufungsverfahren (SB130019) zu entschädigen. Mit Honorarnote vom
26. August 2013 verlangt der Verteidiger hierfür einen Betrag von Fr. 8'566.–, inkl. MwSt (Urk. 52/1). Der geltend gemachte Aufwand ist verhältnismässig. Wie vom Verteidiger richtig erkannt, wären die geltend gemachten 4 Stunden betr. "19.06.2012 / Teilnahme an HV, Weg, Wartezeit" (Urk. 52/1 S. 1) grundsätzlich hier abzuziehen und dem Honoraraufwand für das erstinstanzliche Verfahren zu- zuschlagen; indes kann, wie bereits ausgeführt, aus Gründen der Einfachheit und Irrelevanz auf eine entsprechende Korrektur verzichtet werden. Nicht berücksich- tigt in der Honorarnote vom 26. August 2013 sind sodann die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 27. August
2013. Der Verteidiger macht hierfür nachträglich (in der Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2014) einerseits explizit "2 Stunden für Vorbesprechung Klient, Weg, Wartezeit und effektive Verhandlung" geltend, geht andererseits aber implizit von 3 Stunden aus (Urk. 70/1 S. 3 Rz 6: "Total beläuft sich der Aufwand mithin auf 25.55h"). Zu Gunsten des Beschuldigten ist von 3 Stunden auszugehen bzw. ist gestützt auf § 18 i.V.m. S 17 AnwGebVO ein Zuschlag von Fr. 900.– (inkl. MwSt) vorzunehmen. 5.4. Weiter ist der Beschuldigte für das zweite Berufungsverfahren zu ent- schädigen. Der Verteidiger macht hierfür eine Honorarrechnung von Fr. 2'464.55 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 70/2), welche angemessen ist. Somit ist dem Beschuldigten für das gesamte (kantonale) Strafverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 19'419.80 (Fr. 7'489.25 + Fr. 8'566.– + Fr. 900.– + Fr. 2'464.55) zuzusprechen.
- 17 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2013 (SB130019) bezüglich Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 5 (Herausgabe) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130019) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
3. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz.
4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte kantonale Strafverfahren (Vorver- fahren, erstinstanzliches Verfahren, erstes und zweites Berufungsverfahren) eine Prozessentschädigung von Fr. 19'419.80 für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft, Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, Frau F._____, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten mittels Ko- pie von Urk. 38 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- 18 -
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger