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SB140458

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2015-03-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objek- tiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit

- 8 - Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Ber- nard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Be- weis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10, N 2a; BSK StPO-TOPHINKE, Ba- sel 2011, Art. 10, N 21).

- 9 - 1.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

2. Unbestritten und gemäss Untersuchung erstellt ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort war (Urk. 3/5, S. 7; Prot. I S. 10). Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz und auch heute im Wesentlichen geltend machen, die Privat- klägerin sei freiwillig zu ihm ins Auto gestiegen, nachdem sie ihm vorgängig vom Trottoir her zugewunken gehabt habe. Sie hätten sich über Musik unterhalten. Plötzlich habe sie dann ihre Hosen herunter gezogen, was er als Einladung zum Sex interpretiert habe, weshalb er seinen Penis hervorgenommen habe. Nach- dem er aufgrund des von ihrem Tampon herausschauenden Fadens realisiert ge- habt habe, dass sie ihre Tage hatte, habe er seinen Penis wieder weggepackt und es sei nie zu Sex gekommen (Urk. 53, S. 8 f.; Prot. II S. 20). Die Vorinstanz sei zu Unrecht zu seinen Lasten davon ausgegangen, dass das ermittelte Spu- renbild die Aussagen der Privatklägerin bestätigten und bestreitet namentlich auch, dass eine Penetration stattgefunden habe (Urk. 55, S. 3; Urk. 81, S. 5 f.), so dass nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammen- gefasst. Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinanderge-

- 10 - setzt. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massgeblichen Personal- beweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und sich na- mentlich mit dem über die Privatklägerin erstellten Glaubhaftigkeitsgutachten der Fachstelle Begutachtung, Beratung Familienrecht, Kantonsspital C._____ vom 30. Dezember 2013 (Urk. 7/11) von Frau Dr. phil. D._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie und Psychotherapie FSP, eingehend befasst (Urk. 53, S. 14- 19). Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltser- stellung vorgenommen (Urk. 53, S. 9-28). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und überzeugen- der als jene des Beschuldigten. Dem kann unter Verweis auf die detaillierten Er- wägungen der Vorinstanz grundsätzlich zugestimmt werden (Urk. 53, S. 23 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich daher mehrheitlich als Ergän- zungen, in einem Punkt aber ist von der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung abzuweichen. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Gemäss überein- stimmender Darstellung kannten sich die Beteiligten zuvor nicht. Der Beschuldigte war der Privatklägerin mithin völlig unbekannt; sie sah ihn an jenem Sonntag Mit- tag zum ersten Mal (Urk. 2/1, S. 2, 5f. und Urk. 2/4, S. 7 f.; Urk. 3/1, S. 2, Urk. 3/3, S. 10 und 3/4, S. 4). Es können daher weder Rache noch irgendwelche verletzten Gefühle im Raum stehen. Ein Grund, weshalb sie ihn bewusst falsch anschuldi- gen und sich dadurch selbst strafbar machen sollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht namentlich, dass die Privatklägerin die Autonummer und den Beschuldig- ten fotografierte (Urk. 1/4/a), um ihn später identifizieren zu können (Urk. 2/1, S. 6 f.) und insbesondere auch, dass sie unmittelbar nach dem Vorfall direkt zur Polizei ging, wo sie dann erst ihre telefonisch auf dem Weg dorthin informierte Mutter traf (Urk. 1/1, S. 4; Urk. 2/1, S. 7; Urk. 2/3, S.1 und Urk. 2/4, S. 8). Die Vo- rinstanz hat schlüssig dargelegt und - dem Glaubhaftigkeitsgutachten folgend - zu Recht darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer geistigen Retar-

- 11 - dierung (vgl. auch Urk. 6/4) nicht in der Lage war, situationsadäquat zu reagieren und kompliziert zu lügen (Urk. 53, S. 21). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, zeichnen sich die Aussagen der Privatklägerin dadurch aus, dass sie authentisch, detailliert und sehr lebendig mit ihren eigenen Worten die einzel- nen Abläufe des Vorfalls übereinstimmend schilderte. Ausserdem trifft des weite- ren zu, dass die Aussagen der Privatklägerin durch die objektiven Beweismittel, namentlich die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sowie der ermittel- ten Spuren gestützt werden (Urk. 4/1-25 und 5/1-7). Aber auch die Aussagen des Beschuldigten selbst zu den unverfänglicheren Umständen des Vorfalles, wie zum Beispiel, dass er neben der Privatklägerin anhielt, das Fenster auf der Beifahrer- seite herunterliess und sie so ansprach, während sie offensichtlich über ihre Kopfhörer Musik hörte, dass er sodann in die Parkgarage abbog, um dort das Au- to abzustellen (Urk. 3/3, S. 9 ff.; Prot. II S. 16), dass sich sonst niemand anders in der Garage aufhielt (Urk. 3/3, S. 12), dass sie ihm nach dem Vorfall den iPod zeigte, so dass er sie gefragt habe, ob sie ein Video von ihm gemacht habe (Urk. 3/3, S. 6; Prot. II S. 20 und S. 22), was offensichtlich der Situation entspricht, als sie das Foto von ihm machte, und dass er schliesslich mit dem Auto nach rechts auf die …strasse fuhr, um bei der Brücke nach links abzubiegen (Urk. 3/3, S. 13), bestätigen die Angaben der Privatklägerin, was dafür spricht, dass ihre Aussagen nicht nur bezüglich der äusseren Umstände zutreffen, sondern auch bezüglich des Tatgeschehens. Die Vorinstanz hat sich auch detailliert und über- zeugend mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern sich die Privatklägerin ge- gen das Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr setzte und dieser erkennen konn- te, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr und den übrigen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. So sind die lebensnahen Schilderungen der Privatkläge- rin auch über ihre fortwährenden, aber vergeblichen, Versuche, dem Beschuldig- ten zu entkommen und seine sexuellen Handlungen abzuwehren, sehr plausibel und nachvollziehbar. Alle einzeln von der Privatklägerin genannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realistisches Bild des Gesche- hensablaufes. Auch auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 53, S. 19-23). Dies umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten, was unbestrit-

- 12 - ten blieb, auch körperlich unterlegen war. So war die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt nur 153 cm gross und 48 kg schwer und zeigte ausserdem ein kindliches Äusseres (Urk. 5/7, S. 5 und Videobefragungen Urk. 2/2 und 2/5), wohingegen es sich beim Beschuldigten um einen 173 cm grossen und 99 kg schweren 43- jährigen Erwachsenen handelte (Urk. 4/3, S. 2). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass insgesamt kein Anlass besteht, an den Aussagen der Pri- vatklägerin zu zweifeln. 3.2. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten trifft jedoch das Gegenteil zu. Diese ergeben insgesamt schlicht keinen Sinn und strotzen nur so von Ausflüch- ten, Ausweichmanövern und dem Bemühen, der Privatklägerin die Schuld zuzu- schieben. Dabei ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Darstellung des Beschuldigten, die sexuell unerfahrene Privatklägerin habe ausgerechnet einen ihr wildfremden, älteren, ihr körperlich überlegenen Mann ausgesucht, um mit ihm in einer Parkgarage in einem Auto zum ersten Mal Geschlechtsverkehr zu haben, als ohne jegliche Lebensnähe bezeichnet (Urk. 53, S. 26), was noch dadurch ver- stärkt wird, dass die Privatklägerin dies ausgerechnet während ihrer Menstruation und mit einem eingeführten Tampon gewollt haben sollte. Zur Verdeutlichung sei einzig nochmals festgehalten, dass gestützt auf die schriftliche Auswertung der sichergestellten DNA-Spuren durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung Forensische Genetik, vom 14. Juni 2013 und 12. Juli 2013, und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte keinen Zwillingsbruder hat und keine anderen männlichen Verwandten für den anklagerelevanten Vorfall in Frage kommen, zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass es sich bei der weisslichen An- tragung auf den Leggings der Beschuldigten am rechten Hosenbein im hinteren Oberschenkelbereich um spermienfreie Samenflüssigkeit des Beschuldigten han- delt und dass die am Faden des Tampons festgestellten DNA-Rückstände dem Beschuldigten zuzuordnen sind (Urk. 4/19 und 4/20 sowie Urk. 53, S. 27). Für das vorliegende Verfahren ist jedoch entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht re- levant, ob und weshalb die (konkret nachgewiesene) Samenflüssigkeit des Be- schuldigten keine Spermien enthielt, geht es hier doch nicht um Fragen der Fruchtbarkeit, sondern ob sexuelle Handlungen vollzogen wurden. Schliesslich ist

- 13 - auch hier auf die sorgfältige und differenzierte Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen, der nichts weiter beizufügen ist (Urk. 53, S. 23-28). 3.3. In Abweichung zur vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung ist hingegen in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten da- von auszugehen, dass eine Penetration der Privatklägerin nicht stattgefunden hat. Wohl sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft, es fällt aber auf, dass sie ein Eindringen durch den Beschuldigten nicht von sich aus schilderte, sondern erst auf mehrmaliges und konkretes Nachfragen hin angab, er sei etwa einen halben Zentimeter bis einen Zentimeter eingedrungen. Er sei nicht richtig reingekommen, weil sie ihre Tage gehabt und einen Tampon drin gehabt habe (Urk. 2/4, S. 17). In sexuellen Belangen war die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt aber gänzlich unerfahren, weshalb in Bezug auf die Frage des Eindringens nicht ohne Weiteres auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Vielmehr beste- hen Zweifel daran, ob sie mangels sexueller Erfahrungen überhaupt in der Lage gewesen war zu erkennen, ob eine Penetration stattgefunden hat oder nicht. Hin- zu kommt, dass dem Spurenbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 14. Juni 2013 zu entnehmen ist, dass sich bei den bei der Privatkläge- rin entnommenen Abstrichen ab Vulva, aus der Vagina, dem Zervixkanal, dem Anus und dem Rectum keine Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person erheben liessen (Urk. 4/19, S. 2), was bedeutet, dass eine Penetration auch aufgrund des DNA-Spurenbilds nicht erstellt ist. Eine Penetration der Privat- klägerin durch den Beschuldigten lässt sich somit nicht zweifelsfrei nachweisen, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er nicht in die Privatklägerin eindrang, sondern ohne Vollzug des Geschlechtsverkehrs von ihr abliess. 3.4. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass aufgrund ihrer durchwegs glaubhaf- ten Aussagen keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin verbleiben, während den Aussagen des Beschuldigten, soweit sie überhaupt zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden können, die Glaub- haftigkeit weitestgehend abzusprechen ist. Zusammen mit den die Sachverhalts- darstellung der Privatklägerin stützenden Sachbeweisen ist der Anklagesachver-

- 14 - halt deshalb - mit Ausnahme der Penetration der Privatklägerin durch den Be- schuldigten - als erstellt zu betrachten. 3.5. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten. Ein ergänzender Augenschein, wie er vom Beschuldigten beantragt wird, würde nicht zu einer weitergehenden Klärung des bereits aufgrund der vor- handen Beweismittel erstellten Sachverhalts beitragen. Vielmehr hat der Beschul- digte eigens eingeräumt, dass es an besagter Örtlichkeit zu einem aus seiner Sicht einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin hätte kommen sollen, weshalb er auch die Örtlichkeit als dafür günstig und das Restrisiko als ge- ring einschätzte, von jemandem gesehen zu werden. Wie daher mittels einem Augenschein weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist nicht ersicht- lich. Ebenfalls kann unter den Umständen, dass, wie vorstehend ausgeführt, zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, es habe keine Penetration der Privatklägerin stattgefunden, auf die vom Beschuldigten beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Ergänzung des rechtsmedi- zinischen Berichts über die Auswertung der DNA-Spuren verzichtet werden. Die bereits vorhandenen gutachterlichen Nachweise und Schlüsse vermögen zu- sammen mit den Aussagen der Privatklägerin den zugunsten des Beschuldigten leicht relativierten Sachverhalt ohne Weiteres zu beweisen. Ein für den Beschul- digten günstigeres Beweisergebnis ist nicht zu erwarten.

4. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgte mit überzeugender Begründung, die unter Berücksichtigung des leicht abweichend festgestellten Sachverhalts im Wesentlichen zu übernehmen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 53, S. 29 f.). 4.1. In Abweichung zur vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung, bleibt es aber vorliegend beim Versuch der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei der Vergewaltigung handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt, weshalb die Schwelle zum Versuch bereits mit der Gewaltanwendung überschritten wird (vgl. dazu Trechsel/Bertossa, Praxiskom- mentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 190 N 7, m.w.H.) und nur ein unvollendeter Versuch in Frage kommt (vgl. dazu Donatsch/ Flachs-

- 15 - mann/Weder/Hug, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Art. 23 N 3 e contrario). Indem sich der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf die Privatklägerin legte, so dass sie sich nicht wehren konnte und mit seinem aus dem Hosenschlitz herausragenden erigierten Glied versuchte in sie einzudringen, letztlich aber kei- ne Penetration erfolgte, erfüllte er den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in ob- jektiver Hinsicht klar. Zudem ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt (Urk. 53, S. 32). 4.2. Im Sinne einer Ergänzung verbleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB keine brutale Gewalt, etwa in Form von Schlägen oder Wür- gen, erforderlich ist. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014, Erw. 3.3. mit Hinweisen), wie das vorliegend der Beschuldigte tat. Entsprechend muss sich das Opfer auch nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen, sondern es genügt nach gefestigter Rechtsprechung der Wille des Opfers, den Geschlechts- verkehr nicht zu wollen, wobei dieser Wille unzweideutig manifestiert werden muss (BGE 122 IV 97 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom

17. Juli 2014, Erw. 3.4.). Dass die Privatklägerin im vorliegenden Fall von Anfang an und wiederholt unmissverständlich äusserte, dass sie mit dem sexuellen Kon- takt nicht einverstanden war und diesen ablehnte, und dass sie, zwar vergeblich, aber doch mehrmals versuchte, vom Tatort und dem Beschuldigten zu entkom- men, wurde beweismässig erstellt (vgl. vorinstanzliche Erwägungen, Urk. 53, S. 11 f.; S. 19 f. und Anklagesachverhalt Urk. 18 sowie Urk. 2/1, S. 2 f. und Urk. 2/4, S. 8 f., S. 18 f. ). Der Beschuldigte setzte sich über den klar geäusserten Willen der Privatklägerin ebenfalls mehrmals hinweg, packte er sie doch bei ihrem ersten Versuch, nachdem sie vom Fahrersitz aufgestanden war und vom Tatort weggehen wollte, und schleifte sie auf die andere Seite des Autos, wo er sie auf den Beifahrersitz setzte und die Türe verschloss (Urk. 18, S. 3 und Urk. 2/1, S. 3 sowie Urk. 2/4, S. 8). Nachdem der Beschuldigte das Auto umparkiert hatte und

- 16 - die Beschuldigte durch Herablassen der Rückenlehne des Beifahrersitzes auf den Rücken zu liegen kam, versuchte sie mehrmals, sich zu erheben und der Situati- on zu entkommen, da der Beschuldigte trotz ihrer verbalen Abwehr, dass sie das nicht wolle, unter anderem mit dem Hinweis auf ihre Menstruation und den von ihr getragenen Tampon, und der Abwendung ihres Kopfes beim Versuch, sie zu küs- sen, weiter machte, sich mit seinem ganzen Gewicht auf sie legte, sie anschlies- send stehend mit seinem Knie und seiner Hand auf dem Sitz fixierte, sie schliess- lich auf den Bauch drehte und sich erneut auf sie legte (Urk. 18, S. 3 f.; Urk. 2/1, S. 4 f. und S. 5 f. sowie Urk. 2/4, S. 15). Der verbale und körperliche Widerstand der Privatklägerin war für den Beschuldigten zweifellos klar erkennbar. Dennoch versuchte er - wenn auch bedingt durch den Tampon erfolglos - in die Privatkläge- rin einzudringen (Urk. 2/1, S. 4 unten und S. 7 f. sowie Urk. 2/4, S. 17). Für die Subsumption unter den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist das ausreichend und eine Ejakulation ist nicht erforderlich (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 515 mit Hinweisen; Ul- rich Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 5 zu Art. 190). Indem sich der Be- schuldigte über den unmissverständlich kundgetanen Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, handelte er direkt vorsätzlich, so dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB erfüllte. 4.3. Auch hinsichtlich des Anklagepunktes der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist - wiederum lediglich als Ergänzung der zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 53, S. 31 f.) - hinsichtlich des Nötigungsmittels der Gewaltanwendung zu verdeutlichen, dass das Opfer nicht körperlich misshandelt zu werden braucht und unter Umständen ein eher geringfügiger Kraftaufwand ge- nügen kann (Donatsch, a.a.O., S. 508). Dies ist vorliegend der Fall, versperrte doch der Beschuldigte, welcher der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen und ein vielfaches kräftiger war als diese, der Privatklägerin bereits bei seinen ersten sexuellen Handlungen, die noch auf der Fahrerseite stattfanden, den Fluchtweg, indem sich er sich vor sie stellte und sie bei ihren Versuchen, aufzu- stehen, auf den Sitz zurück drückte. Bereits aufgrund der physischen Überlegen-

- 17 - heit des Beschuldigten und der sitzenden Position der Privatklägerin, welche sie zusätzlich gegenüber dem Beschuldigten benachteiligte, ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte keine brutale Gewalt anwenden musste, um sein Ansinnen durchzusetzen. Gleiches gilt für die nachfolgenden sexuellen Handlungen auf der Beifahrerseite. Schliesslich muss in Betracht gezogen werden, dass generell Kin- dern in der Regel weniger Gegenwehr zuzumuten ist, als Erwachsenen (Do- natsch, a.a.O., S. 510). Auch wenn es sich vorliegend bei der Privatklägerin nicht um ein Kind im Rechtssinne handelt, muss berücksichtigt werden, dass sie sich gemäss Gutachten infolge einer leichten Intelligenzminderung und ihres sozio- emotionalen Entwicklungsrückstandes insgesamt wie ein 10- bis 12-jähriges Mädchen verhielt (Urk. 7/11, S. 19-23). Die Privatklägerin hat sich, wie dargelegt, deutlich und unmissverständlich sowohl verbal wie auch physisch gegen die se- xuellen Handlungen des Beschuldigten gewehrt. Mehr oder eine andere Gegen- wehr war ihr nicht zuzumuten, resp. nicht von ihr zu verlangen, insbesondere auch wegen ihrer physischen und situativen klaren Unterlegenheit. Das Mass der Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin genügt denn auch, um von einer Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB und nicht bloss der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB auszugehen. 4.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81, S. 11 f.) liegt schliess- lich keine einheitliche Tatbegehung des Beschuldigten vor. Die erste Nötigungs- handlung des Beschuldigten hat auf der Fahrerseite des Fahrzeuges stattgefun- den, bevor er die Privatklägerin nach einem ersten Entkommen auf den Beifah- rersitz setzte und das Auto umparkierte, um sich dann auf der Beifahrerseite auf sie zu legen und sie zu küssen. Bereits diese beiden Nötigungshandlungen erfolg- ten somit zwar zeitlich unmittelbar nacheinander, werden aber immerhin durch das Umparkieren des Fahrzeugs und das Umplatzieren der Privatklägerin unter- brochen, so dass der Beschuldigte einen neuen Entschluss fassen und erneut wil- lentlich so auf die Privatklägerin einwirken musste, dass sie sich gegen seine Handlungen nicht wehren konnte. Hinzukommend können diese Nötigungshand- lungen auch nicht als Begleiterscheinungen des Vergewaltigungsversuches be- trachtet werden. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Beifahrer-

- 18 - sitz auf den Mund zu küssen versucht und mit seiner Zunge mehrmals die rechte Wange geleckt hatte, liess er zunächst von ihr ab, stand auf und fixierte sie dann neuerlich mit der linken Hand und dem Knie auf dem Beifahrersitz, so dass er sein Glied aus der Hose nehmen und sie schliesslich umdrehen konnte, so dass er sich in der Absicht mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, von Hinten auf sie legen konnte. Dies geschah wiederum aufgrund eines neuen Tatenschlus- ses des Beschuldigten, wollte er nun doch weitergehen, was ihn auch veranlasste die Privatklägerin in eine andere Position zu bringen. Schliesslich versuchte er die Privatklägerin nach Abbruch des Versuchs mit ihr Geschlechtsverkehr zu vollzie- hen, dazu zu zwingen, ihn oral zu befriedigen, was allein schon aufgrund der An- dersartigkeit der beabsichtigten sexuellen Handlungen einen neuen Tatentschluss des Beschuldigten erforderlich machte. Es liegt somit eine mehrfache Tatbege- hung durch den Beschuldigten vor. 4.5. Entsprechend ist der Beschuldigte in leichter Abweichung vom vorinstanzli- chen Entscheid der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen, teilweise ver- suchten, sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53, S. 33-34). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und

- 19 - schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt. 2.1. Die Vorinstanz ist korrekterweise von der Vergewaltigung als schwerstem Delikt ausgegangen und hat den Strafrahmen zutreffend mit einem bis zehn Jah- ren Freiheitsstrafe festgelegt (Urk. 53, S. 33). Auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit, welche strafschärfend zu berücksichtigen ist, und dem Umstand, dass lediglich ein Vergewaltigungsversuch vorliegt, was eine Strafmilderung nach sich zieht (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenhei- ten vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern. Mit der Vorinstanz sind diese beiden Strafzumessungsfaktoren allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu be- rücksichtigen. 2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich der Vergewaltigung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 53, S. 34 f.). Präzisierend ist anzuführen, dass schwer ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte trotz offensichtlich körperlicher und geistiger Schwäche der Privatklägerin handel- te. Demgegenüber handelte der Beschuldigte wohl nicht geplant, wollte aber die sich ihm bietende Gelegenheit wahrnehmen und zulasten der Privatklägerin aus- nutzen. Das Mass der Gewaltanwendung bewegte sich zwar im unteren Rahmen der Palette an möglicher und vorstellbarer Gewalt, mehr war aber offensichtlich auch nicht notwendig, um den Widerstrand der Privatklägerin brechen zu können. Die Qualifikation des objektiven Verschuldens durch die Vorinstanz als erheblich ist somit nicht zu beanstanden (Urk. 53, S. 35). Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem objektiven Verschulden angemessen. 2.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere der Vergewaltigung ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 53, S. 36). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat nicht zu relativieren, womit das Verschulden insgesamt als erheblich einzustufen ist. In Abweichung zur Vo- rinstanz ist die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe aber ledig- lich auf 3 1/2 Jahre festzusetzen.

- 20 - 2.4. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es lediglich beim Versuch der Verge- waltigung geblieben ist, was eine wesentliche Reduktion der hypothetischen Ein- satzstrafe nach sich zieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte re- lativ rasch von der Privatklägerin abliess, es gleichzeitig aber beim Versuch blieb, weil die Privatklägerin einen Tampon trug und nicht, weil der Beschuldigte das Unrecht seiner Tat einsah. Dennoch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er nicht mit letzter Konsequenz sein Ziel zu erreichen versuchte. Eine deutliche Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe er- scheint aufgrund des Versuches angezeigt. 2.5. Hinsichtlich der Strafzumessung in Bezug auf die mehrfache, teilweise ver- suchte sexuelle Nötigung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53, S. 36 f.). In Bezug auf die erste Nötigungshandlung ist zu präzi- sieren, dass der Beschuldigte nur wenig Druck auf die Privatklägerin ausübte und keine schwerwiegende Gewaltanwendung notwendig war, um ihre Abwehrhaltung überwinden zu können, weshalb die Tat nahe bei einer sexuellen Belästigung ein- zustufen ist. Dies gilt hingegen nicht für die zweite Nötigungshandlung, welche objektiv schwerer wiegt, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin immerhin am Genick packte und ihren Kopf zu seinem Glied hinunterdrückte und von ihr ver- langte, ihn oral zu befriedigen. Gleichzeitig aber blieb es diesbezüglich beim Ver- such. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 27 Monaten aufgrund dieser Delikte auf 32 Monate zu erhöhen. 2.6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermögen die Täterkomponenten die Strafe weder zu mindern noch zu erhöhen. Es kann diesbezüglich auf ihre zutref- fenden und vollständigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53, S. 36 f.). 2.7. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten sowie un- ter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Beschuldigte mit einer Ge- samtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 und höchstens 3 Jahren sieht das Ge- setz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Ver-

- 21 - schulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). 3.2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge- mässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grös- ser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehba- re Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2). 3.3. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss min- destens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausge- fällten Strafe von 32 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 16 Monate zu vollziehen. Unter Berücksichtigung des Tat- vorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstandes, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung. 3.4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 22 Monaten Freiheitsstrafe ist ei- ne Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4. Die bereits erstandene Haft von 131 Tagen ist dem Beschuldigten anzu- rechnen (Art. 51 StGB).

- 22 - IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Anträge und Parteistandpunkte hinsichtlich Schaden- ersatz und Genugtuung korrekt dargestellt (Urk. 53, S. 39), worauf verwiesen werden kann. Auf den Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg ist nicht mehr zurückzukommen, zumal der Beschuldigte seine diesbezügliche Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (Urk. 81, S. 1). In Bezug auf das Genugtuungsbegehren beantragte die Pri- vatklägerin für das Berufungsverfahren eine Bestätigung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– nebst Zins zu 5 % seit 18.3.2013 für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs (Urk. 80, S. 1).

2. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen betreffend An- spruch auf Leistung einer Genugtuung sowie deren Bemessungskriterien im All- gemeinen ist zuzustimmen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 53, S. 41 f.). Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte wider- rechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklä- gerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Im Weitern stützte sich die Vorinstanz auf den Bericht der Fachstelle für Opferhilfeberatung und Kinderschutz E._____ vom 26. Juni 2014, deren Beratung die Privatklägerin damals seit gut einem Jahr in Anspruch nahm (Urk. 37). Mit der Vorinstanz sind die Angaben der Fachstelle als glaubhaft und überzeugend einzustufen. Im Hinblick auf die Bemessung der Genugtuung ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin am helllichten Tag an ei- nem Sonntagmittag auf dem Nachhauseweg vom Gottesdienst vom Trottoir in ei- ne Einstellgarage gezerrt wurde und dass die Schutzbedürftigkeit der Privatkläge- rin zufolge ihrer Retardierung besonders gegeben war und ist, da sie zufolge ihres noch sehr jungen Entwicklungsalters besonderer Fürsorge und Aufmerksamkeit bedarf, um das Geschehene zu verarbeiten. Unter Berücksichtigung, dass es im Zusammenhang mit der Vergewaltigung allerdings lediglich bei einem Versuch geblieben ist, rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung auf Fr. 8'000.– herabzusetzen (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band I Hütte, Zürich/St. Gallen 2013, Tabelle zur Basisgenugtuung [2005 bis

- 23 - 2012], S. 174). Der Zins ist von Gesetzes wegen geschuldet und der Beginn des Zinsenlaufes ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den 18. März 2013 festzulegen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urk. 53, S. 43, Dispositiv Ziffer 4 und 5).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Qualifikation der Vergewaltigung als Versuch und hinsichtlich der Strafe, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kos- ten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädi- gung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Un- ter Berücksichtigung der Aufwendungen des Verteidigers (Urk. 83), rechtfertigt es sich, die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 1'700.– festzusetzen. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Winterthur, vom 10. Juli 2014, das gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 32 ff.), meldete der Beschuldigte schriftlich mit Eingabe vom 16. Juli 2014 rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 47). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien am

22. September 2014 zugestellt (Urk. 51). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichte der Verteidiger die Berufungserklärung vom 13. Ok- tober 2014 ein (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils (Urk. 56 und Urk. 58). Die Privatklägerin verzichtete ebenfalls, beantragte aber, dem urteilenden Gericht habe eine Person gleichen Geschlechts anzugehö- ren und ersuchte im Falle einer Befragung darum, durch diese befragt zu werden (Urk. 59). Ausserdem beantragte sie im Hinblick auf die Berufungsverhandlung, es sei für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs auch die von der Vo- rinstanz zugesprochene Genugtuung zu bestätigen (Urk. 80). Mit Vorladung vom

E. 1.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objek- tiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit

- 8 - Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Ber- nard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Be- weis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).

E. 1.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10, N 2a; BSK StPO-TOPHINKE, Ba- sel 2011, Art. 10, N 21).

- 9 -

E. 1.4 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

2. Unbestritten und gemäss Untersuchung erstellt ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort war (Urk. 3/5, S. 7; Prot. I S. 10). Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz und auch heute im Wesentlichen geltend machen, die Privat- klägerin sei freiwillig zu ihm ins Auto gestiegen, nachdem sie ihm vorgängig vom Trottoir her zugewunken gehabt habe. Sie hätten sich über Musik unterhalten. Plötzlich habe sie dann ihre Hosen herunter gezogen, was er als Einladung zum Sex interpretiert habe, weshalb er seinen Penis hervorgenommen habe. Nach- dem er aufgrund des von ihrem Tampon herausschauenden Fadens realisiert ge- habt habe, dass sie ihre Tage hatte, habe er seinen Penis wieder weggepackt und es sei nie zu Sex gekommen (Urk. 53, S. 8 f.; Prot. II S. 20). Die Vorinstanz sei zu Unrecht zu seinen Lasten davon ausgegangen, dass das ermittelte Spu- renbild die Aussagen der Privatklägerin bestätigten und bestreitet namentlich auch, dass eine Penetration stattgefunden habe (Urk. 55, S. 3; Urk. 81, S. 5 f.), so dass nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammen- gefasst. Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinanderge-

- 10 - setzt. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massgeblichen Personal- beweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und sich na- mentlich mit dem über die Privatklägerin erstellten Glaubhaftigkeitsgutachten der Fachstelle Begutachtung, Beratung Familienrecht, Kantonsspital C._____ vom 30. Dezember 2013 (Urk. 7/11) von Frau Dr. phil. D._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie und Psychotherapie FSP, eingehend befasst (Urk. 53, S. 14- 19). Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltser- stellung vorgenommen (Urk. 53, S. 9-28). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und überzeugen- der als jene des Beschuldigten. Dem kann unter Verweis auf die detaillierten Er- wägungen der Vorinstanz grundsätzlich zugestimmt werden (Urk. 53, S. 23 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich daher mehrheitlich als Ergän- zungen, in einem Punkt aber ist von der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung abzuweichen.

E. 3 Mit Eingabe vom 18. November 2014 teilte RA Dr. X._____ unter Beilage der Vollmacht mit, er sei vom Beschuldigten als Wahlverteidiger mandatiert wor- den (Urk. 60 und Urk. 61), worauf der bisherige amtliche Verteidiger mit Wirkung

- 7 - ab Datum der Präsidialverfügung vom 19. November 2014 entlassen wurde (Urk. 62).

E. 3.1 Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 und höchstens 3 Jahren sieht das Ge- setz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Ver-

- 21 - schulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).

E. 3.2 Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge- mässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grös- ser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehba- re Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2).

E. 3.3 Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss min- destens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausge- fällten Strafe von 32 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 16 Monate zu vollziehen. Unter Berücksichtigung des Tat- vorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstandes, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung.

E. 3.4 Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 22 Monaten Freiheitsstrafe ist ei- ne Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 3.5 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten. Ein ergänzender Augenschein, wie er vom Beschuldigten beantragt wird, würde nicht zu einer weitergehenden Klärung des bereits aufgrund der vor- handen Beweismittel erstellten Sachverhalts beitragen. Vielmehr hat der Beschul- digte eigens eingeräumt, dass es an besagter Örtlichkeit zu einem aus seiner Sicht einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin hätte kommen sollen, weshalb er auch die Örtlichkeit als dafür günstig und das Restrisiko als ge- ring einschätzte, von jemandem gesehen zu werden. Wie daher mittels einem Augenschein weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist nicht ersicht- lich. Ebenfalls kann unter den Umständen, dass, wie vorstehend ausgeführt, zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, es habe keine Penetration der Privatklägerin stattgefunden, auf die vom Beschuldigten beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Ergänzung des rechtsmedi- zinischen Berichts über die Auswertung der DNA-Spuren verzichtet werden. Die bereits vorhandenen gutachterlichen Nachweise und Schlüsse vermögen zu- sammen mit den Aussagen der Privatklägerin den zugunsten des Beschuldigten leicht relativierten Sachverhalt ohne Weiteres zu beweisen. Ein für den Beschul- digten günstigeres Beweisergebnis ist nicht zu erwarten.

E. 4 Die bereits erstandene Haft von 131 Tagen ist dem Beschuldigten anzu- rechnen (Art. 51 StGB).

- 22 - IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Anträge und Parteistandpunkte hinsichtlich Schaden- ersatz und Genugtuung korrekt dargestellt (Urk. 53, S. 39), worauf verwiesen werden kann. Auf den Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg ist nicht mehr zurückzukommen, zumal der Beschuldigte seine diesbezügliche Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (Urk. 81, S. 1). In Bezug auf das Genugtuungsbegehren beantragte die Pri- vatklägerin für das Berufungsverfahren eine Bestätigung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– nebst Zins zu 5 % seit 18.3.2013 für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs (Urk. 80, S. 1).

2. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen betreffend An- spruch auf Leistung einer Genugtuung sowie deren Bemessungskriterien im All- gemeinen ist zuzustimmen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 53, S. 41 f.). Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte wider- rechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklä- gerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Im Weitern stützte sich die Vorinstanz auf den Bericht der Fachstelle für Opferhilfeberatung und Kinderschutz E._____ vom 26. Juni 2014, deren Beratung die Privatklägerin damals seit gut einem Jahr in Anspruch nahm (Urk. 37). Mit der Vorinstanz sind die Angaben der Fachstelle als glaubhaft und überzeugend einzustufen. Im Hinblick auf die Bemessung der Genugtuung ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin am helllichten Tag an ei- nem Sonntagmittag auf dem Nachhauseweg vom Gottesdienst vom Trottoir in ei- ne Einstellgarage gezerrt wurde und dass die Schutzbedürftigkeit der Privatkläge- rin zufolge ihrer Retardierung besonders gegeben war und ist, da sie zufolge ihres noch sehr jungen Entwicklungsalters besonderer Fürsorge und Aufmerksamkeit bedarf, um das Geschehene zu verarbeiten. Unter Berücksichtigung, dass es im Zusammenhang mit der Vergewaltigung allerdings lediglich bei einem Versuch geblieben ist, rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung auf Fr. 8'000.– herabzusetzen (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band I Hütte, Zürich/St. Gallen 2013, Tabelle zur Basisgenugtuung [2005 bis

- 23 - 2012], S. 174). Der Zins ist von Gesetzes wegen geschuldet und der Beginn des Zinsenlaufes ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den 18. März 2013 festzulegen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urk. 53, S. 43, Dispositiv Ziffer 4 und 5).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Qualifikation der Vergewaltigung als Versuch und hinsichtlich der Strafe, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kos- ten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädi- gung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Un- ter Berücksichtigung der Aufwendungen des Verteidigers (Urk. 83), rechtfertigt es sich, die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 1'700.– festzusetzen. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 4.1 In Abweichung zur vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung, bleibt es aber vorliegend beim Versuch der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei der Vergewaltigung handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt, weshalb die Schwelle zum Versuch bereits mit der Gewaltanwendung überschritten wird (vgl. dazu Trechsel/Bertossa, Praxiskom- mentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 190 N 7, m.w.H.) und nur ein unvollendeter Versuch in Frage kommt (vgl. dazu Donatsch/ Flachs-

- 15 - mann/Weder/Hug, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Art. 23 N 3 e contrario). Indem sich der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf die Privatklägerin legte, so dass sie sich nicht wehren konnte und mit seinem aus dem Hosenschlitz herausragenden erigierten Glied versuchte in sie einzudringen, letztlich aber kei- ne Penetration erfolgte, erfüllte er den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in ob- jektiver Hinsicht klar. Zudem ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt (Urk. 53, S. 32).

E. 4.2 Im Sinne einer Ergänzung verbleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB keine brutale Gewalt, etwa in Form von Schlägen oder Wür- gen, erforderlich ist. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014, Erw. 3.3. mit Hinweisen), wie das vorliegend der Beschuldigte tat. Entsprechend muss sich das Opfer auch nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen, sondern es genügt nach gefestigter Rechtsprechung der Wille des Opfers, den Geschlechts- verkehr nicht zu wollen, wobei dieser Wille unzweideutig manifestiert werden muss (BGE 122 IV 97 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom

17. Juli 2014, Erw. 3.4.). Dass die Privatklägerin im vorliegenden Fall von Anfang an und wiederholt unmissverständlich äusserte, dass sie mit dem sexuellen Kon- takt nicht einverstanden war und diesen ablehnte, und dass sie, zwar vergeblich, aber doch mehrmals versuchte, vom Tatort und dem Beschuldigten zu entkom- men, wurde beweismässig erstellt (vgl. vorinstanzliche Erwägungen, Urk. 53, S. 11 f.; S. 19 f. und Anklagesachverhalt Urk. 18 sowie Urk. 2/1, S. 2 f. und Urk. 2/4, S. 8 f., S. 18 f. ). Der Beschuldigte setzte sich über den klar geäusserten Willen der Privatklägerin ebenfalls mehrmals hinweg, packte er sie doch bei ihrem ersten Versuch, nachdem sie vom Fahrersitz aufgestanden war und vom Tatort weggehen wollte, und schleifte sie auf die andere Seite des Autos, wo er sie auf den Beifahrersitz setzte und die Türe verschloss (Urk. 18, S. 3 und Urk. 2/1, S. 3 sowie Urk. 2/4, S. 8). Nachdem der Beschuldigte das Auto umparkiert hatte und

- 16 - die Beschuldigte durch Herablassen der Rückenlehne des Beifahrersitzes auf den Rücken zu liegen kam, versuchte sie mehrmals, sich zu erheben und der Situati- on zu entkommen, da der Beschuldigte trotz ihrer verbalen Abwehr, dass sie das nicht wolle, unter anderem mit dem Hinweis auf ihre Menstruation und den von ihr getragenen Tampon, und der Abwendung ihres Kopfes beim Versuch, sie zu küs- sen, weiter machte, sich mit seinem ganzen Gewicht auf sie legte, sie anschlies- send stehend mit seinem Knie und seiner Hand auf dem Sitz fixierte, sie schliess- lich auf den Bauch drehte und sich erneut auf sie legte (Urk. 18, S. 3 f.; Urk. 2/1, S. 4 f. und S. 5 f. sowie Urk. 2/4, S. 15). Der verbale und körperliche Widerstand der Privatklägerin war für den Beschuldigten zweifellos klar erkennbar. Dennoch versuchte er - wenn auch bedingt durch den Tampon erfolglos - in die Privatkläge- rin einzudringen (Urk. 2/1, S. 4 unten und S. 7 f. sowie Urk. 2/4, S. 17). Für die Subsumption unter den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist das ausreichend und eine Ejakulation ist nicht erforderlich (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 515 mit Hinweisen; Ul- rich Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 5 zu Art. 190). Indem sich der Be- schuldigte über den unmissverständlich kundgetanen Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, handelte er direkt vorsätzlich, so dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB erfüllte.

E. 4.3 Auch hinsichtlich des Anklagepunktes der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist - wiederum lediglich als Ergänzung der zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 53, S. 31 f.) - hinsichtlich des Nötigungsmittels der Gewaltanwendung zu verdeutlichen, dass das Opfer nicht körperlich misshandelt zu werden braucht und unter Umständen ein eher geringfügiger Kraftaufwand ge- nügen kann (Donatsch, a.a.O., S. 508). Dies ist vorliegend der Fall, versperrte doch der Beschuldigte, welcher der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen und ein vielfaches kräftiger war als diese, der Privatklägerin bereits bei seinen ersten sexuellen Handlungen, die noch auf der Fahrerseite stattfanden, den Fluchtweg, indem sich er sich vor sie stellte und sie bei ihren Versuchen, aufzu- stehen, auf den Sitz zurück drückte. Bereits aufgrund der physischen Überlegen-

- 17 - heit des Beschuldigten und der sitzenden Position der Privatklägerin, welche sie zusätzlich gegenüber dem Beschuldigten benachteiligte, ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte keine brutale Gewalt anwenden musste, um sein Ansinnen durchzusetzen. Gleiches gilt für die nachfolgenden sexuellen Handlungen auf der Beifahrerseite. Schliesslich muss in Betracht gezogen werden, dass generell Kin- dern in der Regel weniger Gegenwehr zuzumuten ist, als Erwachsenen (Do- natsch, a.a.O., S. 510). Auch wenn es sich vorliegend bei der Privatklägerin nicht um ein Kind im Rechtssinne handelt, muss berücksichtigt werden, dass sie sich gemäss Gutachten infolge einer leichten Intelligenzminderung und ihres sozio- emotionalen Entwicklungsrückstandes insgesamt wie ein 10- bis 12-jähriges Mädchen verhielt (Urk. 7/11, S. 19-23). Die Privatklägerin hat sich, wie dargelegt, deutlich und unmissverständlich sowohl verbal wie auch physisch gegen die se- xuellen Handlungen des Beschuldigten gewehrt. Mehr oder eine andere Gegen- wehr war ihr nicht zuzumuten, resp. nicht von ihr zu verlangen, insbesondere auch wegen ihrer physischen und situativen klaren Unterlegenheit. Das Mass der Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin genügt denn auch, um von einer Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB und nicht bloss der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB auszugehen.

E. 4.4 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81, S. 11 f.) liegt schliess- lich keine einheitliche Tatbegehung des Beschuldigten vor. Die erste Nötigungs- handlung des Beschuldigten hat auf der Fahrerseite des Fahrzeuges stattgefun- den, bevor er die Privatklägerin nach einem ersten Entkommen auf den Beifah- rersitz setzte und das Auto umparkierte, um sich dann auf der Beifahrerseite auf sie zu legen und sie zu küssen. Bereits diese beiden Nötigungshandlungen erfolg- ten somit zwar zeitlich unmittelbar nacheinander, werden aber immerhin durch das Umparkieren des Fahrzeugs und das Umplatzieren der Privatklägerin unter- brochen, so dass der Beschuldigte einen neuen Entschluss fassen und erneut wil- lentlich so auf die Privatklägerin einwirken musste, dass sie sich gegen seine Handlungen nicht wehren konnte. Hinzukommend können diese Nötigungshand- lungen auch nicht als Begleiterscheinungen des Vergewaltigungsversuches be- trachtet werden. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Beifahrer-

- 18 - sitz auf den Mund zu küssen versucht und mit seiner Zunge mehrmals die rechte Wange geleckt hatte, liess er zunächst von ihr ab, stand auf und fixierte sie dann neuerlich mit der linken Hand und dem Knie auf dem Beifahrersitz, so dass er sein Glied aus der Hose nehmen und sie schliesslich umdrehen konnte, so dass er sich in der Absicht mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, von Hinten auf sie legen konnte. Dies geschah wiederum aufgrund eines neuen Tatenschlus- ses des Beschuldigten, wollte er nun doch weitergehen, was ihn auch veranlasste die Privatklägerin in eine andere Position zu bringen. Schliesslich versuchte er die Privatklägerin nach Abbruch des Versuchs mit ihr Geschlechtsverkehr zu vollzie- hen, dazu zu zwingen, ihn oral zu befriedigen, was allein schon aufgrund der An- dersartigkeit der beabsichtigten sexuellen Handlungen einen neuen Tatentschluss des Beschuldigten erforderlich machte. Es liegt somit eine mehrfache Tatbege- hung durch den Beschuldigten vor.

E. 4.5 Entsprechend ist der Beschuldigte in leichter Abweichung vom vorinstanzli- chen Entscheid der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen, teilweise ver- suchten, sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53, S. 33-34). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und

- 19 - schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt. 2.1. Die Vorinstanz ist korrekterweise von der Vergewaltigung als schwerstem Delikt ausgegangen und hat den Strafrahmen zutreffend mit einem bis zehn Jah- ren Freiheitsstrafe festgelegt (Urk. 53, S. 33). Auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit, welche strafschärfend zu berücksichtigen ist, und dem Umstand, dass lediglich ein Vergewaltigungsversuch vorliegt, was eine Strafmilderung nach sich zieht (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenhei- ten vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern. Mit der Vorinstanz sind diese beiden Strafzumessungsfaktoren allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu be- rücksichtigen. 2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich der Vergewaltigung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 53, S. 34 f.). Präzisierend ist anzuführen, dass schwer ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte trotz offensichtlich körperlicher und geistiger Schwäche der Privatklägerin handel- te. Demgegenüber handelte der Beschuldigte wohl nicht geplant, wollte aber die sich ihm bietende Gelegenheit wahrnehmen und zulasten der Privatklägerin aus- nutzen. Das Mass der Gewaltanwendung bewegte sich zwar im unteren Rahmen der Palette an möglicher und vorstellbarer Gewalt, mehr war aber offensichtlich auch nicht notwendig, um den Widerstrand der Privatklägerin brechen zu können. Die Qualifikation des objektiven Verschuldens durch die Vorinstanz als erheblich ist somit nicht zu beanstanden (Urk. 53, S. 35). Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem objektiven Verschulden angemessen. 2.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere der Vergewaltigung ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 53, S. 36). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat nicht zu relativieren, womit das Verschulden insgesamt als erheblich einzustufen ist. In Abweichung zur Vo- rinstanz ist die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe aber ledig- lich auf 3 1/2 Jahre festzusetzen.

- 20 - 2.4. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es lediglich beim Versuch der Verge- waltigung geblieben ist, was eine wesentliche Reduktion der hypothetischen Ein- satzstrafe nach sich zieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte re- lativ rasch von der Privatklägerin abliess, es gleichzeitig aber beim Versuch blieb, weil die Privatklägerin einen Tampon trug und nicht, weil der Beschuldigte das Unrecht seiner Tat einsah. Dennoch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er nicht mit letzter Konsequenz sein Ziel zu erreichen versuchte. Eine deutliche Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe er- scheint aufgrund des Versuches angezeigt. 2.5. Hinsichtlich der Strafzumessung in Bezug auf die mehrfache, teilweise ver- suchte sexuelle Nötigung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53, S. 36 f.). In Bezug auf die erste Nötigungshandlung ist zu präzi- sieren, dass der Beschuldigte nur wenig Druck auf die Privatklägerin ausübte und keine schwerwiegende Gewaltanwendung notwendig war, um ihre Abwehrhaltung überwinden zu können, weshalb die Tat nahe bei einer sexuellen Belästigung ein- zustufen ist. Dies gilt hingegen nicht für die zweite Nötigungshandlung, welche objektiv schwerer wiegt, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin immerhin am Genick packte und ihren Kopf zu seinem Glied hinunterdrückte und von ihr ver- langte, ihn oral zu befriedigen. Gleichzeitig aber blieb es diesbezüglich beim Ver- such. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 27 Monaten aufgrund dieser Delikte auf 32 Monate zu erhöhen. 2.6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermögen die Täterkomponenten die Strafe weder zu mindern noch zu erhöhen. Es kann diesbezüglich auf ihre zutref- fenden und vollständigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53, S. 36 f.). 2.7. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten sowie un- ter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Beschuldigte mit einer Ge- samtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Dispositiv
  1. Vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen und festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffer 3a (grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten und Verweisung auf den Zivilweg) rechtskräftig ist. - 24 -
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Ur- teil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 131 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (zehn Monate abzüglich 131 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestä- tigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'085.50 amtliche Verteidigung (bis 19. November 2014)
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- - 25 - lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehal- ten.
  10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140458-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 20. März 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Juli 2014 (DG140024)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie

- der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 131 Tage durch Haft erstanden sind.

3. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 4 - Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'611.10 Auslagen der Untersuchung Fr. 1'810.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 26'803.40 amtl. Verteidigungskosten Fr. 5'236.90 Kosten Vertretung Privatklägerschaft Fr. 62'661.40 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1)

1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei Herr A._____ wegen sexueller Belästigung zu einer Busse zu verurteilen.

3. Subeventualiter sei Herr A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten zu bestrafen; die Strafe sei bedingt auszusprechen, die Probe- zeit sei auf zwei Jahre festzulegen.

4. Bezüglich Dispositiv Ziff. 3 a) des vorinstanzlichen Urteils (Verweis Zi- vilforderung auf den Zivilweg) wird die Berufung zurückgezogen.

- 5 -

5. Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) ausgangsgemäss.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 84 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (schriftlich, Urk. 80 S. 1) Es sei für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches auch die der Geschädigten von der Vorinstanz mit Urteil vom 10. Juli 2014 zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– nebst Zins zu 5 % seit 18.3.2013 zu bestätigen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Winterthur, vom 10. Juli 2014, das gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 32 ff.), meldete der Beschuldigte schriftlich mit Eingabe vom 16. Juli 2014 rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 47). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien am

22. September 2014 zugestellt (Urk. 51). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichte der Verteidiger die Berufungserklärung vom 13. Ok- tober 2014 ein (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils (Urk. 56 und Urk. 58). Die Privatklägerin verzichtete ebenfalls, beantragte aber, dem urteilenden Gericht habe eine Person gleichen Geschlechts anzugehö- ren und ersuchte im Falle einer Befragung darum, durch diese befragt zu werden (Urk. 59). Ausserdem beantragte sie im Hinblick auf die Berufungsverhandlung, es sei für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs auch die von der Vo- rinstanz zugesprochene Genugtuung zu bestätigen (Urk. 80). Mit Vorladung vom

3. Dezember 2014 wurde die Berufungsverhandlung auf den 20. März 2015 an- gesetzt (Urk. 66), zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und die Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 8).

2. Der Verteidiger beantragte zur Beweisergänzung einen Augenschein und die Einholung eines Gutachtens, worauf in den nachfolgenden Erwägungen zu- rückzukommen sein wird (Urk. 55 und Urk. 81 S. 1; Prot. II S. 10). Die Staatsan- waltschaft stellte ihrerseits keine Beweisanträge (Urk. 58; Prot. II S. 10).

3. Mit Eingabe vom 18. November 2014 teilte RA Dr. X._____ unter Beilage der Vollmacht mit, er sei vom Beschuldigten als Wahlverteidiger mandatiert wor- den (Urk. 60 und Urk. 61), worauf der bisherige amtliche Verteidiger mit Wirkung

- 7 - ab Datum der Präsidialverfügung vom 19. November 2014 entlassen wurde (Urk. 62).

4. Die Verteidigung ficht zunächst das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche vollumfänglich an und verlangt in allen diesbezüglichen Anklage- punkten einen Freispruch, unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (Urk. 55, S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger die Beru- fung bezüglich Dispositivziffer 3 a) des vorinstanzlichen Urteils (Verweis der Zivil- forderung auf den Zivilweg) zurückgezogen (Urk. 81 S. 1). Entsprechend ist vom Teilrückzug der Berufung Vormerk zu nehmen und festzustellen, dass das vo- rinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 25. März 2014 (Urk. 18, S. 2 f.) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 53, S.7 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objek- tiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit

- 8 - Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Ber- nard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Be- weis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10, N 2a; BSK StPO-TOPHINKE, Ba- sel 2011, Art. 10, N 21).

- 9 - 1.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

2. Unbestritten und gemäss Untersuchung erstellt ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort war (Urk. 3/5, S. 7; Prot. I S. 10). Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz und auch heute im Wesentlichen geltend machen, die Privat- klägerin sei freiwillig zu ihm ins Auto gestiegen, nachdem sie ihm vorgängig vom Trottoir her zugewunken gehabt habe. Sie hätten sich über Musik unterhalten. Plötzlich habe sie dann ihre Hosen herunter gezogen, was er als Einladung zum Sex interpretiert habe, weshalb er seinen Penis hervorgenommen habe. Nach- dem er aufgrund des von ihrem Tampon herausschauenden Fadens realisiert ge- habt habe, dass sie ihre Tage hatte, habe er seinen Penis wieder weggepackt und es sei nie zu Sex gekommen (Urk. 53, S. 8 f.; Prot. II S. 20). Die Vorinstanz sei zu Unrecht zu seinen Lasten davon ausgegangen, dass das ermittelte Spu- renbild die Aussagen der Privatklägerin bestätigten und bestreitet namentlich auch, dass eine Penetration stattgefunden habe (Urk. 55, S. 3; Urk. 81, S. 5 f.), so dass nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammen- gefasst. Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinanderge-

- 10 - setzt. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massgeblichen Personal- beweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und sich na- mentlich mit dem über die Privatklägerin erstellten Glaubhaftigkeitsgutachten der Fachstelle Begutachtung, Beratung Familienrecht, Kantonsspital C._____ vom 30. Dezember 2013 (Urk. 7/11) von Frau Dr. phil. D._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie und Psychotherapie FSP, eingehend befasst (Urk. 53, S. 14- 19). Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltser- stellung vorgenommen (Urk. 53, S. 9-28). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und überzeugen- der als jene des Beschuldigten. Dem kann unter Verweis auf die detaillierten Er- wägungen der Vorinstanz grundsätzlich zugestimmt werden (Urk. 53, S. 23 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich daher mehrheitlich als Ergän- zungen, in einem Punkt aber ist von der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung abzuweichen. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Gemäss überein- stimmender Darstellung kannten sich die Beteiligten zuvor nicht. Der Beschuldigte war der Privatklägerin mithin völlig unbekannt; sie sah ihn an jenem Sonntag Mit- tag zum ersten Mal (Urk. 2/1, S. 2, 5f. und Urk. 2/4, S. 7 f.; Urk. 3/1, S. 2, Urk. 3/3, S. 10 und 3/4, S. 4). Es können daher weder Rache noch irgendwelche verletzten Gefühle im Raum stehen. Ein Grund, weshalb sie ihn bewusst falsch anschuldi- gen und sich dadurch selbst strafbar machen sollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht namentlich, dass die Privatklägerin die Autonummer und den Beschuldig- ten fotografierte (Urk. 1/4/a), um ihn später identifizieren zu können (Urk. 2/1, S. 6 f.) und insbesondere auch, dass sie unmittelbar nach dem Vorfall direkt zur Polizei ging, wo sie dann erst ihre telefonisch auf dem Weg dorthin informierte Mutter traf (Urk. 1/1, S. 4; Urk. 2/1, S. 7; Urk. 2/3, S.1 und Urk. 2/4, S. 8). Die Vo- rinstanz hat schlüssig dargelegt und - dem Glaubhaftigkeitsgutachten folgend - zu Recht darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer geistigen Retar-

- 11 - dierung (vgl. auch Urk. 6/4) nicht in der Lage war, situationsadäquat zu reagieren und kompliziert zu lügen (Urk. 53, S. 21). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, zeichnen sich die Aussagen der Privatklägerin dadurch aus, dass sie authentisch, detailliert und sehr lebendig mit ihren eigenen Worten die einzel- nen Abläufe des Vorfalls übereinstimmend schilderte. Ausserdem trifft des weite- ren zu, dass die Aussagen der Privatklägerin durch die objektiven Beweismittel, namentlich die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sowie der ermittel- ten Spuren gestützt werden (Urk. 4/1-25 und 5/1-7). Aber auch die Aussagen des Beschuldigten selbst zu den unverfänglicheren Umständen des Vorfalles, wie zum Beispiel, dass er neben der Privatklägerin anhielt, das Fenster auf der Beifahrer- seite herunterliess und sie so ansprach, während sie offensichtlich über ihre Kopfhörer Musik hörte, dass er sodann in die Parkgarage abbog, um dort das Au- to abzustellen (Urk. 3/3, S. 9 ff.; Prot. II S. 16), dass sich sonst niemand anders in der Garage aufhielt (Urk. 3/3, S. 12), dass sie ihm nach dem Vorfall den iPod zeigte, so dass er sie gefragt habe, ob sie ein Video von ihm gemacht habe (Urk. 3/3, S. 6; Prot. II S. 20 und S. 22), was offensichtlich der Situation entspricht, als sie das Foto von ihm machte, und dass er schliesslich mit dem Auto nach rechts auf die …strasse fuhr, um bei der Brücke nach links abzubiegen (Urk. 3/3, S. 13), bestätigen die Angaben der Privatklägerin, was dafür spricht, dass ihre Aussagen nicht nur bezüglich der äusseren Umstände zutreffen, sondern auch bezüglich des Tatgeschehens. Die Vorinstanz hat sich auch detailliert und über- zeugend mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern sich die Privatklägerin ge- gen das Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr setzte und dieser erkennen konn- te, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr und den übrigen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. So sind die lebensnahen Schilderungen der Privatkläge- rin auch über ihre fortwährenden, aber vergeblichen, Versuche, dem Beschuldig- ten zu entkommen und seine sexuellen Handlungen abzuwehren, sehr plausibel und nachvollziehbar. Alle einzeln von der Privatklägerin genannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realistisches Bild des Gesche- hensablaufes. Auch auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 53, S. 19-23). Dies umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten, was unbestrit-

- 12 - ten blieb, auch körperlich unterlegen war. So war die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt nur 153 cm gross und 48 kg schwer und zeigte ausserdem ein kindliches Äusseres (Urk. 5/7, S. 5 und Videobefragungen Urk. 2/2 und 2/5), wohingegen es sich beim Beschuldigten um einen 173 cm grossen und 99 kg schweren 43- jährigen Erwachsenen handelte (Urk. 4/3, S. 2). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass insgesamt kein Anlass besteht, an den Aussagen der Pri- vatklägerin zu zweifeln. 3.2. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten trifft jedoch das Gegenteil zu. Diese ergeben insgesamt schlicht keinen Sinn und strotzen nur so von Ausflüch- ten, Ausweichmanövern und dem Bemühen, der Privatklägerin die Schuld zuzu- schieben. Dabei ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Darstellung des Beschuldigten, die sexuell unerfahrene Privatklägerin habe ausgerechnet einen ihr wildfremden, älteren, ihr körperlich überlegenen Mann ausgesucht, um mit ihm in einer Parkgarage in einem Auto zum ersten Mal Geschlechtsverkehr zu haben, als ohne jegliche Lebensnähe bezeichnet (Urk. 53, S. 26), was noch dadurch ver- stärkt wird, dass die Privatklägerin dies ausgerechnet während ihrer Menstruation und mit einem eingeführten Tampon gewollt haben sollte. Zur Verdeutlichung sei einzig nochmals festgehalten, dass gestützt auf die schriftliche Auswertung der sichergestellten DNA-Spuren durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung Forensische Genetik, vom 14. Juni 2013 und 12. Juli 2013, und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte keinen Zwillingsbruder hat und keine anderen männlichen Verwandten für den anklagerelevanten Vorfall in Frage kommen, zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass es sich bei der weisslichen An- tragung auf den Leggings der Beschuldigten am rechten Hosenbein im hinteren Oberschenkelbereich um spermienfreie Samenflüssigkeit des Beschuldigten han- delt und dass die am Faden des Tampons festgestellten DNA-Rückstände dem Beschuldigten zuzuordnen sind (Urk. 4/19 und 4/20 sowie Urk. 53, S. 27). Für das vorliegende Verfahren ist jedoch entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht re- levant, ob und weshalb die (konkret nachgewiesene) Samenflüssigkeit des Be- schuldigten keine Spermien enthielt, geht es hier doch nicht um Fragen der Fruchtbarkeit, sondern ob sexuelle Handlungen vollzogen wurden. Schliesslich ist

- 13 - auch hier auf die sorgfältige und differenzierte Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verweisen, der nichts weiter beizufügen ist (Urk. 53, S. 23-28). 3.3. In Abweichung zur vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung ist hingegen in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten da- von auszugehen, dass eine Penetration der Privatklägerin nicht stattgefunden hat. Wohl sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin nicht unglaubhaft, es fällt aber auf, dass sie ein Eindringen durch den Beschuldigten nicht von sich aus schilderte, sondern erst auf mehrmaliges und konkretes Nachfragen hin angab, er sei etwa einen halben Zentimeter bis einen Zentimeter eingedrungen. Er sei nicht richtig reingekommen, weil sie ihre Tage gehabt und einen Tampon drin gehabt habe (Urk. 2/4, S. 17). In sexuellen Belangen war die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt aber gänzlich unerfahren, weshalb in Bezug auf die Frage des Eindringens nicht ohne Weiteres auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Vielmehr beste- hen Zweifel daran, ob sie mangels sexueller Erfahrungen überhaupt in der Lage gewesen war zu erkennen, ob eine Penetration stattgefunden hat oder nicht. Hin- zu kommt, dass dem Spurenbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 14. Juni 2013 zu entnehmen ist, dass sich bei den bei der Privatkläge- rin entnommenen Abstrichen ab Vulva, aus der Vagina, dem Zervixkanal, dem Anus und dem Rectum keine Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person erheben liessen (Urk. 4/19, S. 2), was bedeutet, dass eine Penetration auch aufgrund des DNA-Spurenbilds nicht erstellt ist. Eine Penetration der Privat- klägerin durch den Beschuldigten lässt sich somit nicht zweifelsfrei nachweisen, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er nicht in die Privatklägerin eindrang, sondern ohne Vollzug des Geschlechtsverkehrs von ihr abliess. 3.4. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass aufgrund ihrer durchwegs glaubhaf- ten Aussagen keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin verbleiben, während den Aussagen des Beschuldigten, soweit sie überhaupt zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden können, die Glaub- haftigkeit weitestgehend abzusprechen ist. Zusammen mit den die Sachverhalts- darstellung der Privatklägerin stützenden Sachbeweisen ist der Anklagesachver-

- 14 - halt deshalb - mit Ausnahme der Penetration der Privatklägerin durch den Be- schuldigten - als erstellt zu betrachten. 3.5. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten. Ein ergänzender Augenschein, wie er vom Beschuldigten beantragt wird, würde nicht zu einer weitergehenden Klärung des bereits aufgrund der vor- handen Beweismittel erstellten Sachverhalts beitragen. Vielmehr hat der Beschul- digte eigens eingeräumt, dass es an besagter Örtlichkeit zu einem aus seiner Sicht einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin hätte kommen sollen, weshalb er auch die Örtlichkeit als dafür günstig und das Restrisiko als ge- ring einschätzte, von jemandem gesehen zu werden. Wie daher mittels einem Augenschein weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist nicht ersicht- lich. Ebenfalls kann unter den Umständen, dass, wie vorstehend ausgeführt, zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, es habe keine Penetration der Privatklägerin stattgefunden, auf die vom Beschuldigten beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Ergänzung des rechtsmedi- zinischen Berichts über die Auswertung der DNA-Spuren verzichtet werden. Die bereits vorhandenen gutachterlichen Nachweise und Schlüsse vermögen zu- sammen mit den Aussagen der Privatklägerin den zugunsten des Beschuldigten leicht relativierten Sachverhalt ohne Weiteres zu beweisen. Ein für den Beschul- digten günstigeres Beweisergebnis ist nicht zu erwarten.

4. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgte mit überzeugender Begründung, die unter Berücksichtigung des leicht abweichend festgestellten Sachverhalts im Wesentlichen zu übernehmen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 53, S. 29 f.). 4.1. In Abweichung zur vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung, bleibt es aber vorliegend beim Versuch der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei der Vergewaltigung handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt, weshalb die Schwelle zum Versuch bereits mit der Gewaltanwendung überschritten wird (vgl. dazu Trechsel/Bertossa, Praxiskom- mentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 190 N 7, m.w.H.) und nur ein unvollendeter Versuch in Frage kommt (vgl. dazu Donatsch/ Flachs-

- 15 - mann/Weder/Hug, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Art. 23 N 3 e contrario). Indem sich der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf die Privatklägerin legte, so dass sie sich nicht wehren konnte und mit seinem aus dem Hosenschlitz herausragenden erigierten Glied versuchte in sie einzudringen, letztlich aber kei- ne Penetration erfolgte, erfüllte er den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in ob- jektiver Hinsicht klar. Zudem ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt (Urk. 53, S. 32). 4.2. Im Sinne einer Ergänzung verbleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB keine brutale Gewalt, etwa in Form von Schlägen oder Wür- gen, erforderlich ist. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014, Erw. 3.3. mit Hinweisen), wie das vorliegend der Beschuldigte tat. Entsprechend muss sich das Opfer auch nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen, sondern es genügt nach gefestigter Rechtsprechung der Wille des Opfers, den Geschlechts- verkehr nicht zu wollen, wobei dieser Wille unzweideutig manifestiert werden muss (BGE 122 IV 97 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom

17. Juli 2014, Erw. 3.4.). Dass die Privatklägerin im vorliegenden Fall von Anfang an und wiederholt unmissverständlich äusserte, dass sie mit dem sexuellen Kon- takt nicht einverstanden war und diesen ablehnte, und dass sie, zwar vergeblich, aber doch mehrmals versuchte, vom Tatort und dem Beschuldigten zu entkom- men, wurde beweismässig erstellt (vgl. vorinstanzliche Erwägungen, Urk. 53, S. 11 f.; S. 19 f. und Anklagesachverhalt Urk. 18 sowie Urk. 2/1, S. 2 f. und Urk. 2/4, S. 8 f., S. 18 f. ). Der Beschuldigte setzte sich über den klar geäusserten Willen der Privatklägerin ebenfalls mehrmals hinweg, packte er sie doch bei ihrem ersten Versuch, nachdem sie vom Fahrersitz aufgestanden war und vom Tatort weggehen wollte, und schleifte sie auf die andere Seite des Autos, wo er sie auf den Beifahrersitz setzte und die Türe verschloss (Urk. 18, S. 3 und Urk. 2/1, S. 3 sowie Urk. 2/4, S. 8). Nachdem der Beschuldigte das Auto umparkiert hatte und

- 16 - die Beschuldigte durch Herablassen der Rückenlehne des Beifahrersitzes auf den Rücken zu liegen kam, versuchte sie mehrmals, sich zu erheben und der Situati- on zu entkommen, da der Beschuldigte trotz ihrer verbalen Abwehr, dass sie das nicht wolle, unter anderem mit dem Hinweis auf ihre Menstruation und den von ihr getragenen Tampon, und der Abwendung ihres Kopfes beim Versuch, sie zu küs- sen, weiter machte, sich mit seinem ganzen Gewicht auf sie legte, sie anschlies- send stehend mit seinem Knie und seiner Hand auf dem Sitz fixierte, sie schliess- lich auf den Bauch drehte und sich erneut auf sie legte (Urk. 18, S. 3 f.; Urk. 2/1, S. 4 f. und S. 5 f. sowie Urk. 2/4, S. 15). Der verbale und körperliche Widerstand der Privatklägerin war für den Beschuldigten zweifellos klar erkennbar. Dennoch versuchte er - wenn auch bedingt durch den Tampon erfolglos - in die Privatkläge- rin einzudringen (Urk. 2/1, S. 4 unten und S. 7 f. sowie Urk. 2/4, S. 17). Für die Subsumption unter den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist das ausreichend und eine Ejakulation ist nicht erforderlich (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 515 mit Hinweisen; Ul- rich Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 5 zu Art. 190). Indem sich der Be- schuldigte über den unmissverständlich kundgetanen Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, handelte er direkt vorsätzlich, so dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1StGB erfüllte. 4.3. Auch hinsichtlich des Anklagepunktes der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist - wiederum lediglich als Ergänzung der zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 53, S. 31 f.) - hinsichtlich des Nötigungsmittels der Gewaltanwendung zu verdeutlichen, dass das Opfer nicht körperlich misshandelt zu werden braucht und unter Umständen ein eher geringfügiger Kraftaufwand ge- nügen kann (Donatsch, a.a.O., S. 508). Dies ist vorliegend der Fall, versperrte doch der Beschuldigte, welcher der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen und ein vielfaches kräftiger war als diese, der Privatklägerin bereits bei seinen ersten sexuellen Handlungen, die noch auf der Fahrerseite stattfanden, den Fluchtweg, indem sich er sich vor sie stellte und sie bei ihren Versuchen, aufzu- stehen, auf den Sitz zurück drückte. Bereits aufgrund der physischen Überlegen-

- 17 - heit des Beschuldigten und der sitzenden Position der Privatklägerin, welche sie zusätzlich gegenüber dem Beschuldigten benachteiligte, ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte keine brutale Gewalt anwenden musste, um sein Ansinnen durchzusetzen. Gleiches gilt für die nachfolgenden sexuellen Handlungen auf der Beifahrerseite. Schliesslich muss in Betracht gezogen werden, dass generell Kin- dern in der Regel weniger Gegenwehr zuzumuten ist, als Erwachsenen (Do- natsch, a.a.O., S. 510). Auch wenn es sich vorliegend bei der Privatklägerin nicht um ein Kind im Rechtssinne handelt, muss berücksichtigt werden, dass sie sich gemäss Gutachten infolge einer leichten Intelligenzminderung und ihres sozio- emotionalen Entwicklungsrückstandes insgesamt wie ein 10- bis 12-jähriges Mädchen verhielt (Urk. 7/11, S. 19-23). Die Privatklägerin hat sich, wie dargelegt, deutlich und unmissverständlich sowohl verbal wie auch physisch gegen die se- xuellen Handlungen des Beschuldigten gewehrt. Mehr oder eine andere Gegen- wehr war ihr nicht zuzumuten, resp. nicht von ihr zu verlangen, insbesondere auch wegen ihrer physischen und situativen klaren Unterlegenheit. Das Mass der Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin genügt denn auch, um von einer Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StGB und nicht bloss der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB auszugehen. 4.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 81, S. 11 f.) liegt schliess- lich keine einheitliche Tatbegehung des Beschuldigten vor. Die erste Nötigungs- handlung des Beschuldigten hat auf der Fahrerseite des Fahrzeuges stattgefun- den, bevor er die Privatklägerin nach einem ersten Entkommen auf den Beifah- rersitz setzte und das Auto umparkierte, um sich dann auf der Beifahrerseite auf sie zu legen und sie zu küssen. Bereits diese beiden Nötigungshandlungen erfolg- ten somit zwar zeitlich unmittelbar nacheinander, werden aber immerhin durch das Umparkieren des Fahrzeugs und das Umplatzieren der Privatklägerin unter- brochen, so dass der Beschuldigte einen neuen Entschluss fassen und erneut wil- lentlich so auf die Privatklägerin einwirken musste, dass sie sich gegen seine Handlungen nicht wehren konnte. Hinzukommend können diese Nötigungshand- lungen auch nicht als Begleiterscheinungen des Vergewaltigungsversuches be- trachtet werden. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Beifahrer-

- 18 - sitz auf den Mund zu küssen versucht und mit seiner Zunge mehrmals die rechte Wange geleckt hatte, liess er zunächst von ihr ab, stand auf und fixierte sie dann neuerlich mit der linken Hand und dem Knie auf dem Beifahrersitz, so dass er sein Glied aus der Hose nehmen und sie schliesslich umdrehen konnte, so dass er sich in der Absicht mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, von Hinten auf sie legen konnte. Dies geschah wiederum aufgrund eines neuen Tatenschlus- ses des Beschuldigten, wollte er nun doch weitergehen, was ihn auch veranlasste die Privatklägerin in eine andere Position zu bringen. Schliesslich versuchte er die Privatklägerin nach Abbruch des Versuchs mit ihr Geschlechtsverkehr zu vollzie- hen, dazu zu zwingen, ihn oral zu befriedigen, was allein schon aufgrund der An- dersartigkeit der beabsichtigten sexuellen Handlungen einen neuen Tatentschluss des Beschuldigten erforderlich machte. Es liegt somit eine mehrfache Tatbege- hung durch den Beschuldigten vor. 4.5. Entsprechend ist der Beschuldigte in leichter Abweichung vom vorinstanzli- chen Entscheid der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen, teilweise ver- suchten, sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung ei- ner Gesamtstrafe kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53, S. 33-34). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und

- 19 - schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt. 2.1. Die Vorinstanz ist korrekterweise von der Vergewaltigung als schwerstem Delikt ausgegangen und hat den Strafrahmen zutreffend mit einem bis zehn Jah- ren Freiheitsstrafe festgelegt (Urk. 53, S. 33). Auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit, welche strafschärfend zu berücksichtigen ist, und dem Umstand, dass lediglich ein Vergewaltigungsversuch vorliegt, was eine Strafmilderung nach sich zieht (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB), liegen keine ausserordentlichen Gegebenhei- ten vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern. Mit der Vorinstanz sind diese beiden Strafzumessungsfaktoren allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu be- rücksichtigen. 2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich der Vergewaltigung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 53, S. 34 f.). Präzisierend ist anzuführen, dass schwer ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte trotz offensichtlich körperlicher und geistiger Schwäche der Privatklägerin handel- te. Demgegenüber handelte der Beschuldigte wohl nicht geplant, wollte aber die sich ihm bietende Gelegenheit wahrnehmen und zulasten der Privatklägerin aus- nutzen. Das Mass der Gewaltanwendung bewegte sich zwar im unteren Rahmen der Palette an möglicher und vorstellbarer Gewalt, mehr war aber offensichtlich auch nicht notwendig, um den Widerstrand der Privatklägerin brechen zu können. Die Qualifikation des objektiven Verschuldens durch die Vorinstanz als erheblich ist somit nicht zu beanstanden (Urk. 53, S. 35). Eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem objektiven Verschulden angemessen. 2.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere der Vergewaltigung ist ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 53, S. 36). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Schwere der Tat nicht zu relativieren, womit das Verschulden insgesamt als erheblich einzustufen ist. In Abweichung zur Vo- rinstanz ist die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe aber ledig- lich auf 3 1/2 Jahre festzusetzen.

- 20 - 2.4. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es lediglich beim Versuch der Verge- waltigung geblieben ist, was eine wesentliche Reduktion der hypothetischen Ein- satzstrafe nach sich zieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte re- lativ rasch von der Privatklägerin abliess, es gleichzeitig aber beim Versuch blieb, weil die Privatklägerin einen Tampon trug und nicht, weil der Beschuldigte das Unrecht seiner Tat einsah. Dennoch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er nicht mit letzter Konsequenz sein Ziel zu erreichen versuchte. Eine deutliche Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe er- scheint aufgrund des Versuches angezeigt. 2.5. Hinsichtlich der Strafzumessung in Bezug auf die mehrfache, teilweise ver- suchte sexuelle Nötigung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53, S. 36 f.). In Bezug auf die erste Nötigungshandlung ist zu präzi- sieren, dass der Beschuldigte nur wenig Druck auf die Privatklägerin ausübte und keine schwerwiegende Gewaltanwendung notwendig war, um ihre Abwehrhaltung überwinden zu können, weshalb die Tat nahe bei einer sexuellen Belästigung ein- zustufen ist. Dies gilt hingegen nicht für die zweite Nötigungshandlung, welche objektiv schwerer wiegt, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin immerhin am Genick packte und ihren Kopf zu seinem Glied hinunterdrückte und von ihr ver- langte, ihn oral zu befriedigen. Gleichzeitig aber blieb es diesbezüglich beim Ver- such. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 27 Monaten aufgrund dieser Delikte auf 32 Monate zu erhöhen. 2.6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermögen die Täterkomponenten die Strafe weder zu mindern noch zu erhöhen. Es kann diesbezüglich auf ihre zutref- fenden und vollständigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53, S. 36 f.). 2.7. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten sowie un- ter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Beschuldigte mit einer Ge- samtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 und höchstens 3 Jahren sieht das Ge- setz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Ver-

- 21 - schulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). 3.2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge- mässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grös- ser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehba- re Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2). 3.3. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 42 bzw. Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss min- destens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausge- fällten Strafe von 32 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 16 Monate zu vollziehen. Unter Berücksichtigung des Tat- vorwurfes, des erheblichen Verschuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstandes, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung. 3.4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 22 Monaten Freiheitsstrafe ist ei- ne Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4. Die bereits erstandene Haft von 131 Tagen ist dem Beschuldigten anzu- rechnen (Art. 51 StGB).

- 22 - IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat die Anträge und Parteistandpunkte hinsichtlich Schaden- ersatz und Genugtuung korrekt dargestellt (Urk. 53, S. 39), worauf verwiesen werden kann. Auf den Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg ist nicht mehr zurückzukommen, zumal der Beschuldigte seine diesbezügliche Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (Urk. 81, S. 1). In Bezug auf das Genugtuungsbegehren beantragte die Pri- vatklägerin für das Berufungsverfahren eine Bestätigung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 12'000.– nebst Zins zu 5 % seit 18.3.2013 für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs (Urk. 80, S. 1).

2. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen betreffend An- spruch auf Leistung einer Genugtuung sowie deren Bemessungskriterien im All- gemeinen ist zuzustimmen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 53, S. 41 f.). Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte wider- rechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklä- gerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Im Weitern stützte sich die Vorinstanz auf den Bericht der Fachstelle für Opferhilfeberatung und Kinderschutz E._____ vom 26. Juni 2014, deren Beratung die Privatklägerin damals seit gut einem Jahr in Anspruch nahm (Urk. 37). Mit der Vorinstanz sind die Angaben der Fachstelle als glaubhaft und überzeugend einzustufen. Im Hinblick auf die Bemessung der Genugtuung ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin am helllichten Tag an ei- nem Sonntagmittag auf dem Nachhauseweg vom Gottesdienst vom Trottoir in ei- ne Einstellgarage gezerrt wurde und dass die Schutzbedürftigkeit der Privatkläge- rin zufolge ihrer Retardierung besonders gegeben war und ist, da sie zufolge ihres noch sehr jungen Entwicklungsalters besonderer Fürsorge und Aufmerksamkeit bedarf, um das Geschehene zu verarbeiten. Unter Berücksichtigung, dass es im Zusammenhang mit der Vergewaltigung allerdings lediglich bei einem Versuch geblieben ist, rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung auf Fr. 8'000.– herabzusetzen (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band I Hütte, Zürich/St. Gallen 2013, Tabelle zur Basisgenugtuung [2005 bis

- 23 - 2012], S. 174). Der Zins ist von Gesetzes wegen geschuldet und der Beginn des Zinsenlaufes ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den 18. März 2013 festzulegen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urk. 53, S. 43, Dispositiv Ziffer 4 und 5).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Qualifikation der Vergewaltigung als Versuch und hinsichtlich der Strafe, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kos- ten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädi- gung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Un- ter Berücksichtigung der Aufwendungen des Verteidigers (Urk. 83), rechtfertigt es sich, die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 1'700.– festzusetzen. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen und festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffer 3a (grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten und Verweisung auf den Zivilweg) rechtskräftig ist.

- 24 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Ur- teil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 131 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (zehn Monate abzüglich 131 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestä- tigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'085.50 amtliche Verteidigung (bis 19. November 2014)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah-

- 25 - lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehal- ten.

8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger