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SB140456

Mehrfacher qualifizierter Raub etc.

Zürich OG · 2015-05-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Jugendge- richts Zürich vom 26. Mai 2014 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 27. Mai 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 131; Urk. 136; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 1. September 2014 liess der Be- schuldigte am 17. September 2014 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 168/2; Urk. 170). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde den Privatklägern und der Oberjugendanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zu- gestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag ange- setzt (Urk. 171). Die Oberjugendanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Anschlussberufung (Urk. 173). Die Privatkläger liessen sich dazu nicht ver- nehmen.

E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung umfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (2. bis 5. und 8. Lemma; Schuldsprüche), 7 teilweise (3. Lemma; Einziehung und Vernichtung), 8 (Herausgabe Barschaft), 9 (Herausgabe Mobiltelefone), 10 bis 19 (Schadener- satz/Genugtuung), 20 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben (Urk. 170; Urk. 180), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind das unangefochtene Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 26. Mai 2014 be- treffend die Verfahrenseinstellung sowie sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Verfahrensvereinigung.

E. 2.1 Hinsichtlich Dossier 1 führte die Verteidigung aus, dass es im Anklagesach- verhalt an der notwendigen Umschreibung fehle. Die von der Vorinstanz festge- stellte konkrete Gefahr einer gefährlichen Schnittverletzung aufgrund der Wisch- bewegung des Beschuldigten und der unmittelbaren Nähe des Messers zum Ge- sicht bzw. Hals und Halsschlagader des Opfers sei nicht gegeben. Das Opfer ha- be sich weder gewehrt, noch sei es zu einem Gerangel gekommen. Ein Abstand von ca. 20 bis 30 cm sei keineswegs sehr nahe am Hals und Gesicht. Der Be- schuldigte habe keine konkrete Gefahr für das Opfer geschaffen. Zumal der Be- schuldigte eine einfache Wischbewegung ausgeführt habe und nicht gefuchtelt habe, habe auch die Gefahr eines "Abschlipfens" in den Halsbereich nicht be- standen (Urk. 129 S. 3; Urk. 180 S. 4 ff.).

E. 2.2 Bezüglich Dossier 3 machte die Verteidigung im Wesentlichen geltend, dass keine Lebensgefahr bestanden habe. So habe der Beschuldigte das Messer le- diglich mit dem Messerrücken und nicht mit der Klinge an den Hals des Geschä- digten gehalten, weshalb keine nahe liegende Lebensgefahr bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiege oder die Tat als skrupellos einzustufen sei, wenn dem Geschädig- ten der Messerrücken an den Hals gelegt werde. Es habe keine ernstliche, kon- krete Gefahr bestanden. Die blosse Möglichkeit des Eintritts einer derartigen Ge- fahr je nach Umständen genüge nicht (Urk. 129 S. 3; Urk. 180 S. 8).

- 15 -

3. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB dann zu bejahen ist, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt beson- ders schwer wiegt. Begründet wird die besondere Gefährlichkeit mit den Tatum- ständen, so etwa, wenn eine besonders kühne, verwegene, heimtückische oder skrupellose Art der Tatbegehung vorliegt (Urk. 169 S. 15; BGE 116 IV 312 E. 2.e; BGE 117 IV 135 E. 1.a; Urteil 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1). Art. 140 StGB beinhaltet bezüglich des Ausmasses der Gefährdung eine eigentliche Stu- fenfolge, welche mit Ziff. 1 die Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben vorsieht, mit Ziff. 2 das Mitführen einer Waffe sanktioniert und mit Ziff.

E. 3 Der Beschuldigte liess beantragen, dass die Schuldsprüche betreffend Hin- derung einer Amtshandlung (Nachtragsanklage vom 16. April 2014), Widerhand-

- 10 - lung gegen das Waffengesetz (Dossier 37), mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes (Dossier 43) und mehrfaches vorsätzliches Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis (Dossier 38, 40, 41, 42) in Folge Verjäh- rung einzustellen seien (Urk. 180 S. 1 und 3 f.). Die Oberjugendanwaltschaft stimmte der Verteidigung hinsichtlich der eingetretenen Verjährung bei sämtlichen Übertretungstatbeständen zu. Die Schuldsprüche betreffend die mehrfache Hin- derung einer Amtshandlung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz seien jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschuldigte seine Be- rufung beschränkt und diesbezüglich keine Berufung erhoben habe (Urk. 183 S. 2 f.; Prot. II S. 21).

E. 3.1 Für die individuelle Strafzumessung betreffend die mit einer persönlichen Leistung zu sanktionierenden Delikte kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 169 S. 54 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinen Raubtaten durch ein besonders kaltblütiges und aggressives Verhalten auffiel. Zudem waren die Opfer meist in jugendlichem Alter und er hat unter Verwendung einer Waffe bei diesen eine er- hebliche Verängstigung ausgelöst. Somit ist die Sanktion alleine schon für diese Taten im allerobersten Bereich des Strafrahmens anzusetzen, was die Vorinstanz richtigerweise mit den 9 von 10 möglichen Tagen der persönlichen Leistung denn auch getan hat. Erheblich strafmindernd fällt ins Gewicht, dass seit der Verübung der Raubtaten bereits dreieinhalb Jahre vergangen sind. Die übrigen angeklagten Taten fallen nur noch marginal ins Gewicht, wobei diese jedoch in keiner Weise zu bagatellisieren sind. Der Wegfall der verjährten Taten wirkt sich sodann auch nicht auf die Strafzumessung aus. Insgesamt erweist sich für die mit einer persön- lichen Leistung zu sanktionierenden Delikte eine persönliche Leistung von 7 Ta- gen als angemessen.

E. 3.2 Auch bei der individuellen Strafzumessung hinsichtlich der mit Freiheitsent- zug zu sanktionierenden Delikte ist der Vorinstanz zwar insofern zu folgen, als dass sie in punkto Schwere den Grad der vorangegangenen Raubtaten nicht er- reichen. Dennoch fällt erschwerend ins Gewicht, dass er die vorgeworfenen Taten

- 25 - in hoher Kadenz in einem relativ kurzen Zeitraum begangen hat. Der Beschuldigte delinquierte sodann wiederholt während laufendem Verfahren und laufender vor- sorglicher Unterbringung. Die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von einem Monat Freiheitsentzug ist somit nicht zu beanstanden. Da die Vorwürfe der Hinde- rung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Benützens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis mittlerweile ver- jährt sind, ist die Strafe angemessen zu reduzieren. Allerdings sind diese verjähr- ten Delikte im Vergleich zum Hauptdelikt der Urkundenfälschung völlig unterge- ordneter Natur, weshalb eine Reduktion der Strafe um lediglich 5 Tage auf insge- samt 25 Tage Freiheitsentzug als angemessen erscheint. Abschliessend erweisen sich somit ein Freiheitsentzug von 25 Tagen und eine persönliche Leistung von 7 Tagen als angemessen. Hieran sind 39 Tage aufgrund erstandener Haft gemäss Art. 1 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 51 StGB anzu- rechnen, womit die Strafe bereits vollumfänglich abgegolten ist.

E. 3.3 Nach ständiger Praxis ist die vorsorgliche Unterbringung, zu welcher auch die stationäre Begutachtung im AHBasel, die Verlegungen in die PUK Zürich, die Unterbringung in der UPK Basel und in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal (zur Sicherung der vorsorglichen Unterbringung) zu zählen sind, derzeit noch nicht anzurechnen (BGE 137 IV 7). Dies würde in Analogie zum Erwachse- nenstrafrecht erst im Rahmen eines Nachverfahrens nach gescheiterter Schutz- massnahme erfolgen (Art. 32 Abs. 3 JStG).

E. 4 In Bezug auf Dossier 1 kann – wie auch die Verteidigung zutreffend ausführ- te (Urk. 180 S. 4) – nicht mehr eruiert werden, wie der Beschuldigte das Messer genau gehalten hat. Es ist einerseits unklar, wie der Beschuldigte und in welchem genauen Abstand die Wischbewegung ausgeführt hat. Eine besondere Gefähr- lichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist noch nicht erkennbar. Es sind keine Tatumstände ersichtlich, die die Tat als besonders schwer erscheinen las- sen, zumal jedem Raub eine gewisse Gefährlichkeit inhärent ist. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Handeln somit einzig den Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

E. 4.1 Der Beschuldigte liess vorbringen, dass er - seit über einem Jahr in Freiheit und unter nicht ganz einfachen Verhältnissen - belegt habe, dass er nunmehr de- liktsfrei leben könne. Eine unbedingte Strafe sei unter diesem Umständen nicht notwendig, um weitere Deliktfreiheit zu erhalten. Es sei daher der bedingte Voll- zug anzuordnen und die Probezeit auf 6 Monate festzusetzen (Urk. 180 S. 13). Die Oberjugendanwaltschaft beantragte hingegen den Vollzug des Freiheitsent- zuges. In Bezug auf die persönliche Leistung fügte sie an, dass der pädagogische Sinn der persönlichen Leistung gerade in deren Vollzug liege (Urk. 183 S. 1, 3).

- 26 -

E. 4.2 Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges korrekt wiedergegeben (Urk. 169 S. 60). In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzung zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die moderate bzw. er- höhte Rückfallgefahr gemäss Hauptgutachten vom 20. April 2012 hin. Obwohl der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seit rund dreieinhalb Jahren keine Raubdelikte mehr verübt hat, besteht gemäss dem Therapiebericht vom 26. April 2015 mittel- bis langfristig nach wie vor eine deutliche Rückfallgefahr für Raubdelikte inkl. Ge- waltdelikte (Urk. 178/2 S. 5). Dem Beschuldigten kann sodann keine günstige Prognose attestiert werden, sodass der Freiheitsentzug und die persönliche Leis- tung zu vollziehen sind.

5. Der Beschuldigte ist somit mit 25 Tagen Freiheitsentzug sowie mit einer persönlichen Leistung von 7 Tagen zu bestrafen. Der Freiheitsentzug und die persönliche Leistung sind zu vollziehen. Einer Anrechnung der erstandenen Un- tersuchungshaft von 39 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Der Frei- heitsentzug und die persönliche Leistung sind daher bereits durch die erlittene Untersuchungshaft erstanden. V. Einziehungen

1. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass es an einer gesetzlicher Grundlage für die Einziehung von zwei Taschenmessern und der drei Kaba-Schlüssel fehle (Urk. 180 S. 22 f.).

2. Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt wer- den, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigung nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einziehung der beschlagnahmten Ta- schenmesser ist somit nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Der Verwer- tungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen.

- 27 -

3. Ob die sichergestellten Schlüssel im Zusammenhang mit einer Straftat ste- hen, ist nicht bekannt. Folglich kommt eine Sicherungseinziehung gestützt auf die Art. 69 - 72 StGB nicht in Frage. Eben so wenig kommt eine Einziehung zur Kos- tendeckung in Frage, da kein Verwertungserlös anfallen würde. Da der Beschul- digte weder deren Eigentümer noch sonst Inhaber eines Rechtes an diesen Schlüsseln ist, kommt eine Herausgabe an ihn auch nicht in Frage. Es ist davon auszugehen, dass jemand die Schlüssel verloren hat, weshalb Ihnen rechtlich die Bedeutung eines Fundes zukommt. Die Schlüssel wurden in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden. Wer eine Sache in einem bewohnten Haus oder einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person abzuliefern (Art. 720 Abs. 3 ZGB). Unter einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt fallen auch Bahnen. In diesen Fällen trifft den Finder die Pflicht zur Ablieferung des Fundgegenstandes an den Hausherrn, welcher wiederum als Finder gilt und den die entsprechenden Pflichten treffen (BSK ZPO-Schwander, Art. 720 N 8). Dem- entsprechend sind die sichergestellten Schlüssel unter Angabe von Fundort und - zeit den Schweizerischen Bundesbahnen zur weiteren Veranlassung herauszu- geben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO, 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des amtlichen Verteidigers sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

2. Dem Beschuldigten ist eine Genugtuung von Fr. 700.– für die erlittene Über- haft zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Die Verfahren betreffend Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (gemäss Nachtragsanklage), das mehrfache vorsätzli- che Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden zufolge Verjäh- rung eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 26. Mai 2014 betreffend die Verfahrenseinstellung in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom

26. Mai 2014 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (2. bis 5. und 8. Lemma; Schuldsprüche), 7 teilweise (3. Lemma; Einziehung und Vernichtung), 8 (Herausgabe Barschaft), 9 (Herausgabe Mobiltelefone), 10 bis 19 (Scha- denersatz/Genugtuung), 20 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Verfahrensvereinigung in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Dossier 3) sowie − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).

2. Es wird eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine persönli- che Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.

- 29 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Tagen Freiheitsentzug sowie mit einer persönlichen Leistung von 7 Tagen, unter Anrechnung von 39 Tagen Unter- suchungshaft.

4. Der Freiheitsentzug und die persönliche Leistung werden vollzogen. Es wird festgestellt, dass der Freiheitsentzug und die persönliche Leistung durch die erlittene Untersuchungshaft bereits erstanden sind.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 700.– als Genugtuung für die Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Die nachfolgenden, mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. November 2012 und 15. Januar 2014 beschlagnahmten sowie am

7. Januar 2014 sichergestellten Gegenstände (2 Taschenmesser schwarz, 1 Taschenmesser rot) werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezo- gen.

7. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 15. Januar 2014 beschlagnahmten sowie am 7. Januar 2014 sichergestellten 3 Kaba- schlüssel werden den Schweizerischen Bundesbahnen zur Behandlung als Fundgegenstände überlassen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 16'424.90 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

E. 4.3 Frau lic. phil. M._____ verneinte in ihrem Therapiebericht vom 26. April 2015 die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf eine Unterbringung. Der Beschuldigte wäre in einem geschlossenen Setting überfordert. Es sei zudem denkbar, dass ein solches Setting "Trigger" (sog. Schlüsselreize) aus seiner traumatisierenden und belastenden Vergangenheit beinhalten könnten, die zu Re- Traumatisierungen führen (Urk. 178/2 S. 6).

E. 4.4 Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, eine Unterbringung im Massnahmenzentrum Uitikon sei kontraindiziert und der weiteren Entwicklung und Sozialisierung des Beschuldigten abträglich (Urk. 180 S. 18). Es sei in den letzten Jahren trotz mannigfacher vorsorglicher Unterbringungen im Verbund mit ambu- lanten Therapien nicht gelungen, den Beschuldigten in ein weiterführendes Set- ting einzubinden. Sogar die Jugendanwaltschaft habe zweimal die selbst ange- ordnete vorsorgliche Unterbringung wieder aufgehoben, was diese wohl nicht ge- tan hätte, wenn Aussicht auf Besserung bzw. Einlassung bei Fortführung der Massnahme bestanden hätte (Urk. 180 S. 14 f.).

- 19 -

E. 4.5 Auch wenn die Massnahmefähigkeit bei massnahmebedürftigen Jugendli- chen grundsätzlich als gegeben zu erachten ist, muss diese vorliegend in Bezug auf eine Unterbringung verneint werden. Der Beschuldigte wäre mit einer Unter- bringung überfordert, wobei eine solche gar zu Re-Traumatisierungen führen könnte. Auch wenn beim Beschuldigten nach wie vor ein deutliches Rückfallrisiko für Raubdelikte inkl. Gewaltdelikte besteht (Urk. 178/2 S. 5), wies die Verteidigung zurecht darauf hin (Urk. 180 S. 18), dass der Beschuldigte trotz mässiger Tages- struktur seit der Hauptverhandlung vor über einem Jahr nicht mehr straffällig ge- worden ist – abgesehen von allfälligem Cannabiskonsum (Prot. II S. 13). Trotz der knappen finanziellen Verhältnisse (Urk. 180 S. 18; Prot. II S. 13) verübte der Be- schuldigte seit dem 13. November 2011, mithin seit rund dreieinhalb Jahren keine Raubdelikte mehr. Eine Unterbringung zum Schutz der Öffentlichkeit kann folglich nicht aufgrund der Rückfallgefahr begründet werden.

5. Massnahmewilligkeit Betreffend die Massnahmewilligkeit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 169 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der vorinstanzli- chen Beurteilung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung brachte der Beschuldigte dies erneut zum Ausdruck. Er erklär- te, er werde freiwillig in den Bunker gehen, wenn er in eine geschlossene Unter- bringung käme. Er würde sich weigern, dort mitzumachen und würde sich ab- grenzen (Prot. II S. 16). Auch der Bericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom

27. August 2014 verneint die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten (Urk.178/6 S. 16). Der Zusatzbericht der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 24. April 2015 qualifizierte seine Massnahmewilligkeit als sehr beschränkt. Es sei damit zu rech- nen, dass der Beschuldigte all seine Energie in den Kampf gegen die Unterbrin- gung einsetzen werde statt für seine Entwicklung. Bei einer Einweisung in die ge- schlossene Abteilung des Massnahmenzentrums bestehe die Gefahr einer Eska- lation im Sinne von Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 178/3 S. 6 f.).

- 20 -

E. 5 Der Vorinstanz ist darin zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass in Dossier 3 in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass dem Geschä- digten die Rückseite der Klinge an den Hals gehalten worden ist. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 169 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Etwas an-

- 16 - deres lässt sich bei der vorliegenden Beweislage nicht erstellen. So hatte ja ins- besondere auch der als Auskunftsperson befragte Geschädigte das Messer nicht gesehen, als es am Hals lag und vom blossen Anfühlen konnte er ebenfalls nicht genau bestimmen, mit welcher Seite nun die Klinge an den Hals geführt worden ist (vgl. Urk. 44/2). Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass die Klinge mit ihrer Rückseite an den Hals des Geschädigten geführt worden ist. Dadurch fügte der Beschuldigte dem Geschädigten weder eine schwere Kör- perverletzung zu, noch behandelte er ihn besonders grausam oder brachte ihn in Lebensgefahr. Die Qualifikation nach Ziff. 4 scheidet demnach aus. Dennoch war das Handeln des Beschuldigten – die Rückseite der Messerklinge an den Hals des Opfers halten – sehr gefährlich. Ein verängstigtes Opfer kann jeder Zeit eine unkontrollierte Bewegung machen. Aufgrund der Nähe des Messers am Hals des Opfers ist hier die besondere Gefährlichkeit von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu bejahen.

E. 6 Verhältnismässigkeit und Eignung der Massnahme

E. 6.1 Der Beschuldigte liess geltend machen, dass eine Unterbringung weder ver- hältnismässig noch erforderlich sei (Urk. 170 S. 3; Urk. 180 S. 13 ff.). Die Oberju- gendanwaltschaft wies hingegen darauf hin, dass die Fortschritte des Beschuldig- ten in den letzten neun Monaten zu gering seien, um von der Anordnung einer geschlossenen Unterbringung abzusehen. Die therapeutische Behandlung sei bis anhin nicht besonders erfolgreich verlaufen. Es sei zu vielen unentschuldigten und entschuldigten Absenzen des Beschuldigten gekommen. Er habe bislang weder eine Tagesstruktur aufbauen, noch eine Berufsausbildung beginnen kön- nen. Positiv sei hingegen festzuhalten, dass keine neuen Gewalt- und Raubdelik- te registriert worden seien (Urk. 183 S. 5 f.). Zu ihrem Eventualantrag führte die Oberjugendanwaltschaft unter Hinweis auf den Zusatzbericht der Jugendanwalt- schaft, den Therapieverlaufsbericht und den Bericht des Massnahmenzentrums Uitikon aus, dass es fraglich sei, ob eine geschlossene Unterbringung erfolgsver- sprechend verlaufen würde, weshalb von der Anordnung einer Unterbringung ab- zusehen und lediglich die ambulante Behandlung weiterzuführen sei (Urk. 183 S. 6).

E. 6.2 Das vorinstanzliche Urteil fasste die Standpunkte des Hauptgutachtens vom

20. April 2012 (Urk. 18/3), des Ergänzungsgutachtens vom 13. Mai 2014 (Urk.

124) sowie der Stellungnahme des Sachverständigen J._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 126A) in Bezug auf die anzuordnende Massnahme und die jeweiligen Erfolgsaussichten ausführlich und zutreffend zusammen, sodass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 169 S. 41 - 45; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Fachpersonen empfahlen eine geschlossene Unterbringung, obschon die Erfolgsaussichten bei einer geschlossenen Unterbringung lediglich minim grösser sei als bei einer ambulanten Behandlung (Urk. 169 S. 46).

E. 6.3 Wie bereits erwähnt, wäre der Beschuldigte – aus Sicht der behandelnden Therapeutin lic. phil. M._____ – mit einer geschlossenen Unterbringung überfor- dert und es könnte zu Re-Traumatisierungen kommen. Sie befürwortet daher ein engmaschiges Setting, welches klare Strukturen vorgebe, Verbindlichkeit einfor- dere und über eine grosse Tragfähigkeit verfüge (Urk. 178/ 2 S. 6). Im Zusatzbe-

- 21 - richt für das Gericht der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 24. April 2015 führ- ten die zuständige Sozialarbeiterin Frau N._____ und die zuständige Jugendan- wältin Frau O._____ aus, dass es fraglich sei, wie verhältnismässig und erfolgs- versprechend die Einweisung des Beschuldigten in ein Massnahmenzentrum ge- gen dessen Willen sei (Urk. 178/3 S. 6 f.). Gemäss dem Bericht des Massnah- menzentrums Uitikon vom 27. August 2014 sei es sodann fraglich, ob die Beein- flussbarkeit der deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ausreichend sei. Durch eine geschlossene Unterbringung bestehe das Risiko einer weiteren Eska- lation (Urk. 178/6 S. 12).

E. 6.4 Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Anordnung einer geschlos- senen Unterbringung ist erheblich. Die Unterbringung gilt als ultima ratio im Ju- gendstrafrecht (BSK StGB I und JStG, GRÜBER/HUG/SCHLÄFLI, 3. Aufl. 2013, Art. 15 JStG N 9). Zumal die Erfolgsaussichten der geschlossenen Unterbringung gegenüber einer ambulanten Behandlung nur marginal grösser sind, ist in Anbe- tracht der Schwere des Eingriffes eine geschlossene Unterbringung vorliegend nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren. Ebenso wenig kann diese als ge- eignete Massnahme qualifiziert werden. Die Fachleute sind sich gemäss den ak- tuellen Berichten einig, dass eine geschlossene Unterbringung kontraproduktiv wäre und diese gar weitere Eskalationen verursachen könnte. Die diesbezügli- chen Ausführungen der Fachleute sind überzeugend und geben dem Gericht kei- nen Anlass, an den Schlussfolgerungen zu zweifeln.

E. 7 Die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung nach Art. 15 JStG sind demnach nicht erfüllt.

E. 8 Ambulante Behandlung Der Vorinstanz ist in ihrer Beurteilung hinsichtlich der anzuordnenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 14 JStG vollumfänglich zu folgen. Aufgrund des nach wie vor bestehenden dringenden psychotherapeutischen Handlungsbedarfs ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG anzuordnen. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil ver-

- 22 - wiesen werden (Urk. 169 S. 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anordnung einer ambu- lanten Behandlung entspricht dem Antrag des Beschuldigten (Urk. 180 S. 2, 20).

E. 9 Persönliche Betreuung

E. 9.1 Die Verteidigung beantragte sodann, gegenüber dem Beschuldigten sei eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. Es sei der mit der Betreuung betrauten Personen der Auftrag zu erteilen, für eine gehörige Tages- struktur respektive Ausbildung/Integration ins Erwerbsleben besorgt zu sein und die ambulante Behandlung zu überwachen (Urk. 180 S. 2, 20). Die Oberjugend- anwaltschaft stellte hingegen den Antrag, von einer Anordnung einer persönlichen Betreuung sei aufgrund mangelhaften Ressourcen des Beschuldigten abzusehen. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, diesen in Rahmen von jugendstrafrechtlichen ambulanten Schutzmassnahmen beruflich zu integrieren und eine Tagesstruktur aufzubauen (Urk. 183 S. 6).

E. 9.2 Das Gericht kann eine geeignete Person bestimmen, die die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. Der mit der Betreuung betrauten Person kann zudem bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendliche übertragen werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 JStG).

E. 9.3 Seit der Hauptverhandlung bemühte sich der Beschuldigte um eine Integra- tion in die Arbeitswelt. Er absolvierte zunächst eine Schnupperwoche im Service im Restaurant P._____ in …. Der Beschuldigte konnte jedoch in diesem Restau- rant nicht weiterarbeiten, zumal es unter den Jugendlichen zu Unruhen gekom- men sei. In der Folge absolvierte er zwei Schnuppertage im Restaurant Q._____ in Zürich. Dort habe der Beschuldigte zwar gut gearbeitet, jedoch habe er die an- deren Mitarbeiter durcheinander gebracht. Es habe sich unter diesen eine "Ju- gendknast-Stimmung" ausgebreitet (Urk. 178/3 S. 3 f.). Die Schnupperwoche im R._____ brach der Beschuldigte von sich aus ab. Schliesslich schnupperte er bei S._____, T._____. Dort hätte er vier Tage pro Woche arbeiten können. In der Folge reiste er aber nach Ägypten zu seiner kranken Mutter. Kurz nach seiner Rückkehr wurde er von S._____ freigestellt, da er sich nicht an Regeln gehalten

- 23 - und Unruhe gestiftet habe. Der Beschuldigte meldete sich schliesslich bei der "…" an, einem Taglohnprojekt der T._____. Dort sei er jedoch nicht regelmässig und pünktlich zur Arbeit gekommen und habe die vereinbarte Mindestarbeitszeit von 60% nicht erreicht (Urk. 189/2 S. 5). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er dort auch nicht arbeiten wollen. Er habe einen anderen Job suchen wol- len (Prot. II S. 12). Am 6. Mai 2015 erfolgte ein Vorstellungstermin bei U._____ (Urk. 189/2 S. 5), wobei die Aussicht besteht, ab 18. Mai 2015 bei diesem Pro- gramm teilzunehmen (Urk. 182 und Urk. 184). Da der Beschuldigte die mit V._____ vereinbarten Arbeitseinsätze im Umfang von 60% nicht nachgekommen ist, wurde ihm der Betreuungsvertrag und damit auch das Wohnverhältnis bei be- gleiteten Jugendwohnungen V._____ per 8. Mai 2015 gekündigt (Urk. 178/5). Zurzeit wohnt der Beschuldigte bei einem Freund (Prot. II S. 7).

E. 9.4 Bis anhin ist es dem Beschuldigten noch nicht gelungen, selbständig eine Wohn- und Arbeitsstruktur aufzubauen. Der Beschuldigte ist zwar motiviert, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Die zahlreichen erfolglosen Versuche des Be- schuldigten machen aber deutlich, dass er offensichtlich diesbezüglich Unterstüt- zung in Form einer persönlichen Betreuung in Sinne von Art. 13 JStG benötigt. Mit dieser Aufgabe ist die jeweils zuständige Sozialarbeiterin bzw. der zuständige Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (zur Zeit N._____) zu beauf- tragen. Der zuständigen Person obliegt es insbesondere, für eine gehörige Ta- gesstruktur beziehungsweise eine Ausbildung/Integration ins Erwerbsleben des Beschuldigten besorgt zu sein und die ambulante Behandlung zu überwachen.

E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten − die Privatklägerschaft

- 30 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten − Bundesamt für Polizei, Zentrastelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss Ziffern 6 und 7 − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Schweizerischen Bundesbahnen im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7 unter Beilage der 3 Kaba-Schlüssel − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 11 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig

Dispositiv
  1. Prozess Nr. DJ140009 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DJ140003 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie hernach in vollständiger Ausfertigung gemäss Ziffer 23 des nachfolgenden Urteils. Es wird vorab erkannt:
  3. Das Verfahren betreffend − die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossiers 14 und 15); − das mehrfache vorsätzliche Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG (Deliktszeitraum vor 27. Mai 2013); − die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Deliktszeitraum vor 27. Mai 2013) wird zufolge Verjährung eingestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit bzw. gemäss nachfolgendem Er- kenntnis. - 3 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB; − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB so- wie des mehrfachen Versuches hierzu im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB; − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 4 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 2 WV; − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Deliktszeitraum ab 27. Mai 2013); − des mehrfachen vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeuges ohne gül- tigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG (Deliktszeit- raum ab 27. Mai 2013).
  6. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten in einer geschlossenen Ein- richtung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnet.
  7. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG wird mit einer ambulan- ten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. - 4 -
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 1 Monat Freiheitsentzug sowie mit einer persönlichen Leistung von 9 Tagen, wovon 39 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind.
  9. Der Freiheitsentzug wird unbedingt angeordnet, jedoch zugunsten der Un- terbringung aufgeschoben.
  10. Die nachfolgenden, mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. November 2012 und 15. Januar 2014 beschlagnahmten sowie am
  11. Januar 2014 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts vernichtet: − 2 Taschenmesser schwarz, − 1 Taschenmesser rot, − 1 Schlagring, − 3 Kabaschlüssel.
  12. Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. November 2012 beschlagnahmte Bargeldbetrag von insgesamt Fr. 70.– (Beleg Nr. …) wird an die Geschädigten C._____ und D._____ herausgegeben, wobei an C._____, … [Adresse], Fr. 10.– und an D._____, … [Adresse], Fr. 60.– her- ausgegeben werden.
  13. Die sichergestellten Mobiltelefone der Marken Samsung und Nokia sowie das iPod (lagernd bei der Bezirksgerichtskasse) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ (Dossier 1) Schadenersatz von Fr. 140.– zu bezahlen.
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (Dossier 1) Schadenersatz von Fr. 50.– zuzüglich 5% Zins seit 28. Februar 2011 zu be- zahlen. - 5 -
  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ (Dossier 3) Schadenersatz von Fr. 20.– zuzüglich 5% Zins seit 28. Februar 2011 zu be- zahlen.
  17. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers H._____ (Dossier 11) wird abgewiesen.
  18. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers H._____ (Dossier 11) wird auf den Zivilweg verwiesen.
  19. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Zürich Versicherung anstelle des Privatklägers H._____ (Dossier 11) Fr. 30.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ (Dossier 11) Schadenersatz von Fr. 1'042.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forde- rung abgewiesen.
  21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ (Dossier 11) Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
  22. Die Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB (Dossier 13 und 38) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Ver- fahrens verwiesen.
  23. Die Privatklägerin Verkehrsbetriebe Zürich (Dossier 42) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Verfahrens verwie- sen. - 6 -
  24. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'432.50 Gutachten / Expertengebühr Auslagen Untersuchung (davon Fr. 21'000.– bereits Fr. 38'896.35 bezahlte Kosten amtliche Verteidigung) Fr. 39'681.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  25. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.
  26. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Über deren Höhe wird separat entschie- den. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 180 S. 1 ff.)
  27. Das Strafverfahren sei hinsichtlich folgender Anklageziffer bzw. Schuldsprüche einzustellen: − Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Nachtragsanklage vom 16.04.2014); − Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 2 WV (Dossi- er 37); − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 43); - 7 - − des mehrfachen vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 2 PBG (Dossier 38, 40, 41 und 42);
  28. Der Beschuldigte sei auch hinsichtlich Dossier 1 und 3 wegen mehrfa- chen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; im Übrigen seien die erstinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen;
  29. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer persönlichen Leistung von 14 Tagen; es sei festzustellen, dass diese Strafe durch Untersu- chungshaft bereits erstanden ist;
  30. Die persönliche Leistung sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von sechs Monaten;
  31. Es sei gegenüber dem Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG anzuordnen;
  32. Gegenüber dem Beschuldigten sei eine persönliche Betreuung im Sin- ne von Art. 13 JStG anzuordnen; der mit der Betreuung betrauten Per- son sei der Auftrag zu erteilen, für eine gehörige Tagesstruktur resp. Ausbildung/Integration ins Erwerbsleben besorgt zu sein und die ambu- lante Behandlung zu überwachen; Eventualantrag: Für den Fall, dass das Gericht eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 oder 2 JStG in Aussicht nehmen sollte, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen;
  33. Das am 7. Januar 2014 sichergestellte schwarze Sackmesser sowie das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom - 8 -
  34. Januar 2014 beschlagnahmte rote Taschenmesser sei dem amtli- chen Verteidiger zu Handen des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. Die mit Verfügung vom
  35. Januar 2014 beschlagnahmten drei Kaba-Schlüssel seien einzu- ziehen und der Kaba AG zur Bestimmung und Weiterleitung an die Be- rechtigten zu überlassen, dies mit der Kompetenz, die Schlüssel im Falle unmöglicher Bestimmung des/der Berechtigten zu vernichten;
  36. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die erstan- dene Überhaft zuzusprechen;
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch die Kosten der amtli- chen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 183 S. 1)
  38. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
  39. Zu Ziff. 5 des Urteilsdispositivs: Der Beschuldigte sei mit 2 Monaten Freiheitsentzug unbedingt zu bestrafen. Zusätzlich sei er mit einer un- bedingten persönlichen Leistung von 9 Tagen zu bestrafen.
  40. Eventualantrag zu den Schutzmassnahmen: Es sei keine Unterbrin- gung anzuordnen und stattdessen die bereits rechtskräftig angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG weiterzuführen. _________________________ - 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
  41. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Jugendge- richts Zürich vom 26. Mai 2014 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 27. Mai 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 131; Urk. 136; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 1. September 2014 liess der Be- schuldigte am 17. September 2014 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 168/2; Urk. 170). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde den Privatklägern und der Oberjugendanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zu- gestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag ange- setzt (Urk. 171). Die Oberjugendanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Anschlussberufung (Urk. 173). Die Privatkläger liessen sich dazu nicht ver- nehmen.
  42. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung umfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (2. bis 5. und 8. Lemma; Schuldsprüche), 7 teilweise (3. Lemma; Einziehung und Vernichtung), 8 (Herausgabe Barschaft), 9 (Herausgabe Mobiltelefone), 10 bis 19 (Schadener- satz/Genugtuung), 20 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben (Urk. 170; Urk. 180), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind das unangefochtene Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 26. Mai 2014 be- treffend die Verfahrenseinstellung sowie sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Verfahrensvereinigung.
  43. Der Beschuldigte liess beantragen, dass die Schuldsprüche betreffend Hin- derung einer Amtshandlung (Nachtragsanklage vom 16. April 2014), Widerhand- - 10 - lung gegen das Waffengesetz (Dossier 37), mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes (Dossier 43) und mehrfaches vorsätzliches Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis (Dossier 38, 40, 41, 42) in Folge Verjäh- rung einzustellen seien (Urk. 180 S. 1 und 3 f.). Die Oberjugendanwaltschaft stimmte der Verteidigung hinsichtlich der eingetretenen Verjährung bei sämtlichen Übertretungstatbeständen zu. Die Schuldsprüche betreffend die mehrfache Hin- derung einer Amtshandlung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz seien jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschuldigte seine Be- rufung beschränkt und diesbezüglich keine Berufung erhoben habe (Urk. 183 S. 2 f.; Prot. II S. 21). 3.1. Im Jugendstrafverfahren gelten in Bezug auf die Verjährung neben den Art. 36 f. JStG auch Art. 98 StGB, Art. 99 Abs. 2 StGB, Art. 100 StGB sowie Art. 101 Abs. 1 lit. a - d StGB, Art. 101 Abs. 2 und 3 StGB (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG). Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, ist demnach im Jugendstrafverfahren nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG e contrario). Dabei handelt es sich um kein gesetzgeberisches Versehen, sondern um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers, die Verjährung im Jugendstrafverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Zeitablaufs anders als in Erwachsenen- strafrecht zu regeln (a.A. BSK StGB I und JStG, GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, 3. Aufla- ge 2013, Art. 1 JStG N 17). Die Verjährung kann demnach im Jugendstrafverfah- ren auch nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils eintreten. 3.2. Die vom Beschuldigten am 7. Januar 2014 begangene Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 286 Abs. 1 StGB). Die Verfolgungsverjährung beträgt diesbezüglich ein Jahr (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG) und trat am 7. Januar 2015 ein. Der Einwand der Oberjugend- anwaltschaft, wonach eine nachträgliche Ausweitung der Berufung nicht mehr möglich sei (Urk. 183 S. 3), ist nicht stichhaltig. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, war die Hinderung einer Amtshandlung zum Zeitpunkt der Berufungs- erklärung am 17. September 2014 (Urk. 170) noch nicht verjährt (Prot. II S. 22). Eine Berufung infolge Verjährung konnte damals gar nicht erhoben werden. Die - 11 - von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich erklärte Berufung muss in dieser speziellen Konstellation als zulässig erachtet werden (Art. 404 Abs. 2 StPO analog). Der Strafrahmen für die vom Beschuldigten am 1. Dezember 2012 begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 2 WV erstreckt sich bis zu einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Verfolgungsverjährung be- trägt bei dieser Strafandrohung drei Jahre (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG) und tritt demnach erst am 1. Dezember 2015 ein. Die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz ist nicht verjährt, weshalb diesbezüglich auch keine Einstellung erfolgt. Die Verfolgungsverjährung für Übertretungen beträgt ein Jahr (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG), sodass diese für die Übertretungen mehrfaches vorsätzliches Benützen ei- nes Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis (letzte Tatbegehung: 17. Juli 2013) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (letzte Tatbege- hung: 31. Oktober 2013) zwischenzeitlich ebenfalls eingetreten ist. Die diesbezüg- lichen Verfahren sind einzustellen. 3.3. Die Verfahren betreffend Hinderung einer Amtshandlung gemäss Nach- tragsanklage, mehrfaches vorsätzliches Benützen eines Fahrzeuges ohne gülti- gen Fahrausweis sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind infolge Verjährung mittels Beschluss einzustellen.
  44. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung vom 17. September 2014 den Beweisantrag stellen, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beschul- digten seit Februar 2014 zur Anordnung allfälliger Schutzmassnahmen zu äus- sern habe (Urk. 170 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Vertei- digung den Eventualantrag betreffend eine ergänzende psychiatrische Neubeur- teilung, wenn die urteilende Kammer eine Unterbringung in Erwägung ziehen würde, wobei die Sache sodann an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre (Urk. 180 S. 20 ff.) - 12 - 4.1. Staatsanwaltschaft und Gericht ziehen eine oder mehrere Sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Liegt bereits ein Gutachten vor, so ist ein neuerliches Gut- achten entbehrlich, wenn gleiche oder gleichartige Probleme zu beurteilen sind, wenn früher zu den entsprechenden Fragen ausdrücklich Stellung genommen wurde und den Feststellungen ihre Aktualität nicht abgesprochen werden muss (BSK StPO, HERR, Art. 182 N 15). 4.2. Vorliegend wurde bereits im Jahre 2012 ein sehr umfassendes psychiatri- sches Gutachten erstellt (Urk. 18/3). Mit Blick auf die erstinstanzliche Hauptver- handlung wurde ein nicht minder umfangreiches Ergänzungsgutachten angefertigt (Urk. 124). Schliesslich wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Verfasser der Gutachten, M.Sc. Psych. J._____ als Sachverständiger befragt (Urk. 126A). Damit liegt bereits umfangreiches Grundlagenmaterial für die Beant- wortung der Frage der Anordnung einer Schutzmassnahme vor. 4.3. Soweit es um die Darstellung der allgemeinen Entwicklung seit der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und der derzeitigen Lebensverhältnisse geht, ist auf die zwischenzeitlich eingereichten Berichte und die Befragung des Beschul- digten anlässlich der Berufungsverhandlung abzustützen (Urk. 178/2 - Urk. 178/6; Prot. II S. 7 ff.). Dazu bedarf es keiner besonderen Fachkenntnisse, welche den Beizug eines Sachverständigen nötig machen würden. Dass die Begutachtung hinsichtlich der diagnostizierten erheblichen Beeinträchtigung in der Persönlich- keitsentwicklung sowie der ausgeprägten Störungen im Sozialverhalten (Urk. 124 S. 18) zum jetzigen Zeitpunkt anders ausfallen könnte als im damaligen Gutach- ten festgestellt, wäre - schliesst man eigentliche Fehldiagnosen aus - einzig für den Fall der Heilung denkbar. Eine solche Spontanremission, also eine Selbsthei- lung ohne vorausgegangene Therapie, erachtete der Gutachter aber als nicht rea- listisch und würde auch der Erfahrung des Gerichts zuwiderlaufen (Urk. 126A S. 14). Auch aus den eingereichten Akten der Oberjugendanwaltschaft ergeben sich keinerlei Hinweise dafür. Deshalb bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, - 13 - dass ein neuerliches Gutachten zu den selben Befunden und Schlussfolgerungen führen würde. 4.4. Die Verteidigung beanstandete sodann, dass die Vorinstanz auf ein Gutach- ten abstellte, obwohl die durchgeführten Explorationen selbst aus Sicht des be- auftragten Gutachters nicht ausreichend gewesen seien (Urk. 180 S. 21). Aus dem Hauptgutachten vom 20. April 2012 (Urk. 18/3 S. 2) geht hervor, dass M.Sc. Psych. K._____ zehn Explorationen mit dem Beschuldigten durchführte und M.Sc. Psych. L._____ mit dem Beschuldigten an sechs verschiedenen Tagen testpsy- chologische Abklärungen machte (Urk. 18/3 S. 2). Folglich liegt hinsichtlich des Hauptgutachtens eine vollständige und ausführliche Exploration vor. Beim Ergän- zungsgutachten vom 13. Mai 2014 (Urk. 124) handelt es sich um ein Aktengut- achten, bei welchem es primär um eine Aktualisierung des Gutachtens vom 20. April 2012 ging (Urk. 66). Der Gutachtensauftrag hielt ausdrücklich fest, dass der Gutachter ein Akten-Ergänzungsgutachten zu erstellen habe, sofern sich der Be- schuldigte weigern sollte oder weiterhin flüchtig sei (Urk. 66). Das Ergänzungs- gutachten datiert vom 13. Mai 2014, die Kurzexploration sowie eine kurze test- psychologische Abklärung von insgesamt drei Stunden fanden am 23. Mai 2014 statt (Urk. 126A S. 6). In der Befragung als Sachverständiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2014 wies der Gutachter M.Sc. Psych. J._____ darauf hin, dass eine Beurteilung, welche über das bereits vorgelegte Aktengut- achten vom 13. Mai 2014 hinausgehen würde, nur bedingt möglich sei. Seiner Meinung nach reiche eine einzige Exploration für eine sorgfältige Einschätzung nicht aus (Urk. 126A S. 6 f.). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, wie er auf- grund einer einzigen Exploration beurteilen könne, dass eine geschlossene Un- terbringung anzuordnen sei, wiederholte der Gutachter, dass er aufgrund einer einzigen Exploration zu wenig Erkenntnisse hätte, um eine ganz genaue Analyse abzugeben. Aufgrund der Aktenlage, welche aus seiner Sicht hinreichend sei, sei es aber möglich, eine genaue Analyse abzugeben. In den zahlreichen Berichten seien nämlich das Verhalten, die Gefühle und Gedanken des Beschuldigten fest- gehalten. Die kurze Exploration habe zu keiner veränderten Einschätzung des Ak- tengutachtens geführt (Urk. 126A S. 27). - 14 - 4.5. Das Gutachten vom 20. April 2012 sowie das Ergänzungsgutachten vom
  45. Mai 2014 (in Form eines Aktengutachtens) sind umfassend, sorgfältig und ausführlich, sodass auf diese abgestellt werden kann. II. Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
  46. Der Beschuldigte liess geltend machen, dass weder in Dossier 1 noch in Dossier 3 ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorliege, sondern jeweils ein Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urk. 170 S. 2; Urk. 180 S. 1, 4 ff.). 2.1. Hinsichtlich Dossier 1 führte die Verteidigung aus, dass es im Anklagesach- verhalt an der notwendigen Umschreibung fehle. Die von der Vorinstanz festge- stellte konkrete Gefahr einer gefährlichen Schnittverletzung aufgrund der Wisch- bewegung des Beschuldigten und der unmittelbaren Nähe des Messers zum Ge- sicht bzw. Hals und Halsschlagader des Opfers sei nicht gegeben. Das Opfer ha- be sich weder gewehrt, noch sei es zu einem Gerangel gekommen. Ein Abstand von ca. 20 bis 30 cm sei keineswegs sehr nahe am Hals und Gesicht. Der Be- schuldigte habe keine konkrete Gefahr für das Opfer geschaffen. Zumal der Be- schuldigte eine einfache Wischbewegung ausgeführt habe und nicht gefuchtelt habe, habe auch die Gefahr eines "Abschlipfens" in den Halsbereich nicht be- standen (Urk. 129 S. 3; Urk. 180 S. 4 ff.). 2.2. Bezüglich Dossier 3 machte die Verteidigung im Wesentlichen geltend, dass keine Lebensgefahr bestanden habe. So habe der Beschuldigte das Messer le- diglich mit dem Messerrücken und nicht mit der Klinge an den Hals des Geschä- digten gehalten, weshalb keine nahe liegende Lebensgefahr bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiege oder die Tat als skrupellos einzustufen sei, wenn dem Geschädig- ten der Messerrücken an den Hals gelegt werde. Es habe keine ernstliche, kon- krete Gefahr bestanden. Die blosse Möglichkeit des Eintritts einer derartigen Ge- fahr je nach Umständen genüge nicht (Urk. 129 S. 3; Urk. 180 S. 8). - 15 -
  47. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB dann zu bejahen ist, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt beson- ders schwer wiegt. Begründet wird die besondere Gefährlichkeit mit den Tatum- ständen, so etwa, wenn eine besonders kühne, verwegene, heimtückische oder skrupellose Art der Tatbegehung vorliegt (Urk. 169 S. 15; BGE 116 IV 312 E. 2.e; BGE 117 IV 135 E. 1.a; Urteil 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1). Art. 140 StGB beinhaltet bezüglich des Ausmasses der Gefährdung eine eigentliche Stu- fenfolge, welche mit Ziff. 1 die Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben vorsieht, mit Ziff. 2 das Mitführen einer Waffe sanktioniert und mit Ziff. 4 die Herbeiführung einer stark erhöhten konkreten Lebensgefahr. Zwischen den Ziff. 4 und Ziff. 2 fällt unter Ziff. 3, wer eine besondere Gefährlichkeit schafft, wel- che mehr als eine blosse Gefahr darstellt, aber noch keine stark erhöhte Lebens- gefahr. Mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber eine Art Auffangtat- bestand geschaffen, mit dem einer "anderen" besonderen Gefährlichkeit der Tat Rechnung getragen werden soll (BSK StGB II, NIGGLI/RIEDO, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 75).
  48. In Bezug auf Dossier 1 kann – wie auch die Verteidigung zutreffend ausführ- te (Urk. 180 S. 4) – nicht mehr eruiert werden, wie der Beschuldigte das Messer genau gehalten hat. Es ist einerseits unklar, wie der Beschuldigte und in welchem genauen Abstand die Wischbewegung ausgeführt hat. Eine besondere Gefähr- lichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist noch nicht erkennbar. Es sind keine Tatumstände ersichtlich, die die Tat als besonders schwer erscheinen las- sen, zumal jedem Raub eine gewisse Gefährlichkeit inhärent ist. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Handeln somit einzig den Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  49. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass in Dossier 3 in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass dem Geschä- digten die Rückseite der Klinge an den Hals gehalten worden ist. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 169 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Etwas an- - 16 - deres lässt sich bei der vorliegenden Beweislage nicht erstellen. So hatte ja ins- besondere auch der als Auskunftsperson befragte Geschädigte das Messer nicht gesehen, als es am Hals lag und vom blossen Anfühlen konnte er ebenfalls nicht genau bestimmen, mit welcher Seite nun die Klinge an den Hals geführt worden ist (vgl. Urk. 44/2). Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass die Klinge mit ihrer Rückseite an den Hals des Geschädigten geführt worden ist. Dadurch fügte der Beschuldigte dem Geschädigten weder eine schwere Kör- perverletzung zu, noch behandelte er ihn besonders grausam oder brachte ihn in Lebensgefahr. Die Qualifikation nach Ziff. 4 scheidet demnach aus. Dennoch war das Handeln des Beschuldigten – die Rückseite der Messerklinge an den Hals des Opfers halten – sehr gefährlich. Ein verängstigtes Opfer kann jeder Zeit eine unkontrollierte Bewegung machen. Aufgrund der Nähe des Messers am Hals des Opfers ist hier die besondere Gefährlichkeit von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu bejahen.
  50. Der Beschuldigte ist demgemäss des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Dossier 3) sowie des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig zu sprechen. III. Schutzmassnahme
  51. Die Vorinstanz hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer geschlos- senen Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG in Verbindung mit einer am- bulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet (Urk. 169 S. 68).
  52. Dagegen opponierte der Beschuldigte und beantragte, es sei auf eine Un- terbringung zu verzichten (Urk. 170 S. 3; Urk. 180 S. 13 f.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass wohl die Massnahmebedürftigkeit zu bejahen sei, nicht jedoch die Massnahmefähigkeit und -willigkeit. Ein Scheitern dieser Massnahme sei mit Sicherheit abzusehen und sie sei mit Blick auf die vom Beschuldigten aus- gehende Gefährdung auch nicht verhältnismässig. Angezeigt sei vielmehr eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sowie die Anordnung einer persön- lichen Betreuung (Urk. 170 S. 3; Urk. 180 S. 13 ff.). - 17 -
  53. Massnahmebedürftigkeit 3.1. Die Vorinstanz hat in sehr ausführlicher und umfassender Weise die Vo- raussetzungen zur Ausfällung einer Schutzmassnahme dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 169 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend sind die Zusammen- fassungen des bisherigen Verlaufs der vorsorglichen Massnahmen, der Begut- achtung, die inhaltliche Beurteilung der Gutachten sowie die Beurteilung der Massnamebedürftigkeit, worauf ebenfalls verwiesen wird (Urk. 169 S. 20 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere an der Beurteilung des letzten Punktes hat sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. So liegt ein aktueller Bericht über den Therapieverlauf des Beschuldigten von Diplompsychologin lic. phil. M._____ vom 26. April 2015 vor (Urk. 178/2). Die Therapeutin teilt die diagnostische Ein- schätzung des psychologischen Gutachtens des AH Basel. Sie geht in ihrem Be- richt sodann von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Ab- hängigkeitssyndrom von Cannabis aus (Urk. 178/2 S. 2). Gemäss dem Therapie- bericht liegt aktuell eine chronifizierte Gewaltbereitschaft in deutlichem Ausmass vor, zumal der Beschuldigte schon früh gelernt habe, dass Gewalt eine erfolgrei- che Strategie sei, um seine Interessen durchzusetzen (Urk. 178/2 S. 3). 3.2. Damit bleibt es bei der erstinstanzlichen Schlussfolgerung, welche es nach langer und sorgfältiger Abwägung und nicht zuletzt auch aufgrund ausdrücklicher gutachterlicher Empfehlung zog, wonach der Beschuldigte schwer und dringend behandlungsbedürftig sei (Urk. 169 S. 33). Zu diesem Schluss kommt auch die aktuellste Fachmeinung von Frau lic. phil. M._____. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Analysen und Schlussfolgerungen zu zweifeln. Die Massnahmebedürftgikeit ist somit zu bejahen.
  54. Massnahmefähigkeit 4.1. Die Vorinstanz fasste die Standpunkte zur Massnahmefähigkeit der Partei- en, des Hauptgutachtens und des Ergänzungsgutachtens umfassend zusammen, worauf um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 169 - 18 - S. 33 - 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die herr- schende Lehre und Rechtsprechung, dass im Jugendstrafrecht vor allem ent- scheidend sei, dass der Jugendliche massnahmebedürftig sei, während die Mas- snahmefähigkeit grundsätzlich als gegeben erachtet werde. Es kam zum Schluss, dass der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten letztlich keine entscheidende Bedeutung zukomme (Art. 169 S. 37), zumal die Anordnung einer Massnahme angesichts der bestehenden Rückfallgefahr schliesslich auch dem Schutz der Öf- fentlichkeit dienen solle. 4.2. Der Leiter der geschlossenen Abteilung des Massnahmenzentrums Uitikon hielt in seinem Bericht vom 27. August 2014 fest, die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten sei fragwürdig und sehr kritisch zu beurteilen. Er wies dabei auf seine geringe Absprachefähigkeit und seine mangelnde Offenheit hin. Die Mög- lichkeiten für eine erfolgreiche Massnahme seien sehr beschränkt, dies unter an- derem aufgrund der Komplexität seiner Persönlichkeit, der grossen Schwierigkeit sich anzupassen, unterzuordnen und Anweisungen entgegen zu nehmen (Urk. 178/6 S. 11). 4.3. Frau lic. phil. M._____ verneinte in ihrem Therapiebericht vom 26. April 2015 die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf eine Unterbringung. Der Beschuldigte wäre in einem geschlossenen Setting überfordert. Es sei zudem denkbar, dass ein solches Setting "Trigger" (sog. Schlüsselreize) aus seiner traumatisierenden und belastenden Vergangenheit beinhalten könnten, die zu Re- Traumatisierungen führen (Urk. 178/2 S. 6). 4.4. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, eine Unterbringung im Massnahmenzentrum Uitikon sei kontraindiziert und der weiteren Entwicklung und Sozialisierung des Beschuldigten abträglich (Urk. 180 S. 18). Es sei in den letzten Jahren trotz mannigfacher vorsorglicher Unterbringungen im Verbund mit ambu- lanten Therapien nicht gelungen, den Beschuldigten in ein weiterführendes Set- ting einzubinden. Sogar die Jugendanwaltschaft habe zweimal die selbst ange- ordnete vorsorgliche Unterbringung wieder aufgehoben, was diese wohl nicht ge- tan hätte, wenn Aussicht auf Besserung bzw. Einlassung bei Fortführung der Massnahme bestanden hätte (Urk. 180 S. 14 f.). - 19 - 4.5. Auch wenn die Massnahmefähigkeit bei massnahmebedürftigen Jugendli- chen grundsätzlich als gegeben zu erachten ist, muss diese vorliegend in Bezug auf eine Unterbringung verneint werden. Der Beschuldigte wäre mit einer Unter- bringung überfordert, wobei eine solche gar zu Re-Traumatisierungen führen könnte. Auch wenn beim Beschuldigten nach wie vor ein deutliches Rückfallrisiko für Raubdelikte inkl. Gewaltdelikte besteht (Urk. 178/2 S. 5), wies die Verteidigung zurecht darauf hin (Urk. 180 S. 18), dass der Beschuldigte trotz mässiger Tages- struktur seit der Hauptverhandlung vor über einem Jahr nicht mehr straffällig ge- worden ist – abgesehen von allfälligem Cannabiskonsum (Prot. II S. 13). Trotz der knappen finanziellen Verhältnisse (Urk. 180 S. 18; Prot. II S. 13) verübte der Be- schuldigte seit dem 13. November 2011, mithin seit rund dreieinhalb Jahren keine Raubdelikte mehr. Eine Unterbringung zum Schutz der Öffentlichkeit kann folglich nicht aufgrund der Rückfallgefahr begründet werden.
  55. Massnahmewilligkeit Betreffend die Massnahmewilligkeit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 169 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der vorinstanzli- chen Beurteilung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung brachte der Beschuldigte dies erneut zum Ausdruck. Er erklär- te, er werde freiwillig in den Bunker gehen, wenn er in eine geschlossene Unter- bringung käme. Er würde sich weigern, dort mitzumachen und würde sich ab- grenzen (Prot. II S. 16). Auch der Bericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom
  56. August 2014 verneint die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten (Urk.178/6 S. 16). Der Zusatzbericht der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 24. April 2015 qualifizierte seine Massnahmewilligkeit als sehr beschränkt. Es sei damit zu rech- nen, dass der Beschuldigte all seine Energie in den Kampf gegen die Unterbrin- gung einsetzen werde statt für seine Entwicklung. Bei einer Einweisung in die ge- schlossene Abteilung des Massnahmenzentrums bestehe die Gefahr einer Eska- lation im Sinne von Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 178/3 S. 6 f.). - 20 -
  57. Verhältnismässigkeit und Eignung der Massnahme 6.1. Der Beschuldigte liess geltend machen, dass eine Unterbringung weder ver- hältnismässig noch erforderlich sei (Urk. 170 S. 3; Urk. 180 S. 13 ff.). Die Oberju- gendanwaltschaft wies hingegen darauf hin, dass die Fortschritte des Beschuldig- ten in den letzten neun Monaten zu gering seien, um von der Anordnung einer geschlossenen Unterbringung abzusehen. Die therapeutische Behandlung sei bis anhin nicht besonders erfolgreich verlaufen. Es sei zu vielen unentschuldigten und entschuldigten Absenzen des Beschuldigten gekommen. Er habe bislang weder eine Tagesstruktur aufbauen, noch eine Berufsausbildung beginnen kön- nen. Positiv sei hingegen festzuhalten, dass keine neuen Gewalt- und Raubdelik- te registriert worden seien (Urk. 183 S. 5 f.). Zu ihrem Eventualantrag führte die Oberjugendanwaltschaft unter Hinweis auf den Zusatzbericht der Jugendanwalt- schaft, den Therapieverlaufsbericht und den Bericht des Massnahmenzentrums Uitikon aus, dass es fraglich sei, ob eine geschlossene Unterbringung erfolgsver- sprechend verlaufen würde, weshalb von der Anordnung einer Unterbringung ab- zusehen und lediglich die ambulante Behandlung weiterzuführen sei (Urk. 183 S. 6). 6.2. Das vorinstanzliche Urteil fasste die Standpunkte des Hauptgutachtens vom
  58. April 2012 (Urk. 18/3), des Ergänzungsgutachtens vom 13. Mai 2014 (Urk. 124) sowie der Stellungnahme des Sachverständigen J._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 126A) in Bezug auf die anzuordnende Massnahme und die jeweiligen Erfolgsaussichten ausführlich und zutreffend zusammen, sodass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 169 S. 41 - 45; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Fachpersonen empfahlen eine geschlossene Unterbringung, obschon die Erfolgsaussichten bei einer geschlossenen Unterbringung lediglich minim grösser sei als bei einer ambulanten Behandlung (Urk. 169 S. 46). 6.3. Wie bereits erwähnt, wäre der Beschuldigte – aus Sicht der behandelnden Therapeutin lic. phil. M._____ – mit einer geschlossenen Unterbringung überfor- dert und es könnte zu Re-Traumatisierungen kommen. Sie befürwortet daher ein engmaschiges Setting, welches klare Strukturen vorgebe, Verbindlichkeit einfor- dere und über eine grosse Tragfähigkeit verfüge (Urk. 178/ 2 S. 6). Im Zusatzbe- - 21 - richt für das Gericht der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 24. April 2015 führ- ten die zuständige Sozialarbeiterin Frau N._____ und die zuständige Jugendan- wältin Frau O._____ aus, dass es fraglich sei, wie verhältnismässig und erfolgs- versprechend die Einweisung des Beschuldigten in ein Massnahmenzentrum ge- gen dessen Willen sei (Urk. 178/3 S. 6 f.). Gemäss dem Bericht des Massnah- menzentrums Uitikon vom 27. August 2014 sei es sodann fraglich, ob die Beein- flussbarkeit der deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ausreichend sei. Durch eine geschlossene Unterbringung bestehe das Risiko einer weiteren Eska- lation (Urk. 178/6 S. 12). 6.4. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Anordnung einer geschlos- senen Unterbringung ist erheblich. Die Unterbringung gilt als ultima ratio im Ju- gendstrafrecht (BSK StGB I und JStG, GRÜBER/HUG/SCHLÄFLI, 3. Aufl. 2013, Art. 15 JStG N 9). Zumal die Erfolgsaussichten der geschlossenen Unterbringung gegenüber einer ambulanten Behandlung nur marginal grösser sind, ist in Anbe- tracht der Schwere des Eingriffes eine geschlossene Unterbringung vorliegend nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren. Ebenso wenig kann diese als ge- eignete Massnahme qualifiziert werden. Die Fachleute sind sich gemäss den ak- tuellen Berichten einig, dass eine geschlossene Unterbringung kontraproduktiv wäre und diese gar weitere Eskalationen verursachen könnte. Die diesbezügli- chen Ausführungen der Fachleute sind überzeugend und geben dem Gericht kei- nen Anlass, an den Schlussfolgerungen zu zweifeln.
  59. Die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung nach Art. 15 JStG sind demnach nicht erfüllt.
  60. Ambulante Behandlung Der Vorinstanz ist in ihrer Beurteilung hinsichtlich der anzuordnenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 14 JStG vollumfänglich zu folgen. Aufgrund des nach wie vor bestehenden dringenden psychotherapeutischen Handlungsbedarfs ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG anzuordnen. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil ver- - 22 - wiesen werden (Urk. 169 S. 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anordnung einer ambu- lanten Behandlung entspricht dem Antrag des Beschuldigten (Urk. 180 S. 2, 20).
  61. Persönliche Betreuung 9.1. Die Verteidigung beantragte sodann, gegenüber dem Beschuldigten sei eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. Es sei der mit der Betreuung betrauten Personen der Auftrag zu erteilen, für eine gehörige Tages- struktur respektive Ausbildung/Integration ins Erwerbsleben besorgt zu sein und die ambulante Behandlung zu überwachen (Urk. 180 S. 2, 20). Die Oberjugend- anwaltschaft stellte hingegen den Antrag, von einer Anordnung einer persönlichen Betreuung sei aufgrund mangelhaften Ressourcen des Beschuldigten abzusehen. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, diesen in Rahmen von jugendstrafrechtlichen ambulanten Schutzmassnahmen beruflich zu integrieren und eine Tagesstruktur aufzubauen (Urk. 183 S. 6). 9.2. Das Gericht kann eine geeignete Person bestimmen, die die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. Der mit der Betreuung betrauten Person kann zudem bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendliche übertragen werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 JStG). 9.3. Seit der Hauptverhandlung bemühte sich der Beschuldigte um eine Integra- tion in die Arbeitswelt. Er absolvierte zunächst eine Schnupperwoche im Service im Restaurant P._____ in …. Der Beschuldigte konnte jedoch in diesem Restau- rant nicht weiterarbeiten, zumal es unter den Jugendlichen zu Unruhen gekom- men sei. In der Folge absolvierte er zwei Schnuppertage im Restaurant Q._____ in Zürich. Dort habe der Beschuldigte zwar gut gearbeitet, jedoch habe er die an- deren Mitarbeiter durcheinander gebracht. Es habe sich unter diesen eine "Ju- gendknast-Stimmung" ausgebreitet (Urk. 178/3 S. 3 f.). Die Schnupperwoche im R._____ brach der Beschuldigte von sich aus ab. Schliesslich schnupperte er bei S._____, T._____. Dort hätte er vier Tage pro Woche arbeiten können. In der Folge reiste er aber nach Ägypten zu seiner kranken Mutter. Kurz nach seiner Rückkehr wurde er von S._____ freigestellt, da er sich nicht an Regeln gehalten - 23 - und Unruhe gestiftet habe. Der Beschuldigte meldete sich schliesslich bei der "…" an, einem Taglohnprojekt der T._____. Dort sei er jedoch nicht regelmässig und pünktlich zur Arbeit gekommen und habe die vereinbarte Mindestarbeitszeit von 60% nicht erreicht (Urk. 189/2 S. 5). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er dort auch nicht arbeiten wollen. Er habe einen anderen Job suchen wol- len (Prot. II S. 12). Am 6. Mai 2015 erfolgte ein Vorstellungstermin bei U._____ (Urk. 189/2 S. 5), wobei die Aussicht besteht, ab 18. Mai 2015 bei diesem Pro- gramm teilzunehmen (Urk. 182 und Urk. 184). Da der Beschuldigte die mit V._____ vereinbarten Arbeitseinsätze im Umfang von 60% nicht nachgekommen ist, wurde ihm der Betreuungsvertrag und damit auch das Wohnverhältnis bei be- gleiteten Jugendwohnungen V._____ per 8. Mai 2015 gekündigt (Urk. 178/5). Zurzeit wohnt der Beschuldigte bei einem Freund (Prot. II S. 7). 9.4. Bis anhin ist es dem Beschuldigten noch nicht gelungen, selbständig eine Wohn- und Arbeitsstruktur aufzubauen. Der Beschuldigte ist zwar motiviert, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Die zahlreichen erfolglosen Versuche des Be- schuldigten machen aber deutlich, dass er offensichtlich diesbezüglich Unterstüt- zung in Form einer persönlichen Betreuung in Sinne von Art. 13 JStG benötigt. Mit dieser Aufgabe ist die jeweils zuständige Sozialarbeiterin bzw. der zuständige Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (zur Zeit N._____) zu beauf- tragen. Der zuständigen Person obliegt es insbesondere, für eine gehörige Ta- gesstruktur beziehungsweise eine Ausbildung/Integration ins Erwerbsleben des Beschuldigten besorgt zu sein und die ambulante Behandlung zu überwachen.
  62. Es ist eine ambulante Behandlung im Sinne von 14 JStG sowie eine persön- liche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. IV. Sanktion/Vollzug
  63. Der Verteidiger beantragte eine Bestrafung mit 14 Tagen persönlicher Leis- tung, da die Gewaltdelikte bereits dreieinhalb Jahre zurückliegen und mittlerweile weitere Straftaten verjährt sind (Urk. 180 S. 9 f., 11). - 24 -
  64. Die Oberjugendanwaltschaft beantragte demgegenüber die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 9 Tage persönliche Leistung, weil die De- likte, entgegen der Vorinstanz, keinen Bagatellcharakter aufwiesen (Urk. 173; Urk. 183 S. 3).
  65. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung bei Jugendlichen sehr ausführlich und korrekt dargestellt (Urk. 169 S. 49 ff.). Auf diese Ausführungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). So kann vorliegend auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Straftaten teils vor, teils nach dem 15. Altersjahr begangen hat, nicht mit einer Gesamtstrafe belegt werden und es bleibt nur eine getrennte Sanktionierung (Art. 34 JStG). 3.1. Für die individuelle Strafzumessung betreffend die mit einer persönlichen Leistung zu sanktionierenden Delikte kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 169 S. 54 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinen Raubtaten durch ein besonders kaltblütiges und aggressives Verhalten auffiel. Zudem waren die Opfer meist in jugendlichem Alter und er hat unter Verwendung einer Waffe bei diesen eine er- hebliche Verängstigung ausgelöst. Somit ist die Sanktion alleine schon für diese Taten im allerobersten Bereich des Strafrahmens anzusetzen, was die Vorinstanz richtigerweise mit den 9 von 10 möglichen Tagen der persönlichen Leistung denn auch getan hat. Erheblich strafmindernd fällt ins Gewicht, dass seit der Verübung der Raubtaten bereits dreieinhalb Jahre vergangen sind. Die übrigen angeklagten Taten fallen nur noch marginal ins Gewicht, wobei diese jedoch in keiner Weise zu bagatellisieren sind. Der Wegfall der verjährten Taten wirkt sich sodann auch nicht auf die Strafzumessung aus. Insgesamt erweist sich für die mit einer persön- lichen Leistung zu sanktionierenden Delikte eine persönliche Leistung von 7 Ta- gen als angemessen. 3.2. Auch bei der individuellen Strafzumessung hinsichtlich der mit Freiheitsent- zug zu sanktionierenden Delikte ist der Vorinstanz zwar insofern zu folgen, als dass sie in punkto Schwere den Grad der vorangegangenen Raubtaten nicht er- reichen. Dennoch fällt erschwerend ins Gewicht, dass er die vorgeworfenen Taten - 25 - in hoher Kadenz in einem relativ kurzen Zeitraum begangen hat. Der Beschuldigte delinquierte sodann wiederholt während laufendem Verfahren und laufender vor- sorglicher Unterbringung. Die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von einem Monat Freiheitsentzug ist somit nicht zu beanstanden. Da die Vorwürfe der Hinde- rung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Benützens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis mittlerweile ver- jährt sind, ist die Strafe angemessen zu reduzieren. Allerdings sind diese verjähr- ten Delikte im Vergleich zum Hauptdelikt der Urkundenfälschung völlig unterge- ordneter Natur, weshalb eine Reduktion der Strafe um lediglich 5 Tage auf insge- samt 25 Tage Freiheitsentzug als angemessen erscheint. Abschliessend erweisen sich somit ein Freiheitsentzug von 25 Tagen und eine persönliche Leistung von 7 Tagen als angemessen. Hieran sind 39 Tage aufgrund erstandener Haft gemäss Art. 1 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 51 StGB anzu- rechnen, womit die Strafe bereits vollumfänglich abgegolten ist. 3.3. Nach ständiger Praxis ist die vorsorgliche Unterbringung, zu welcher auch die stationäre Begutachtung im AHBasel, die Verlegungen in die PUK Zürich, die Unterbringung in der UPK Basel und in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal (zur Sicherung der vorsorglichen Unterbringung) zu zählen sind, derzeit noch nicht anzurechnen (BGE 137 IV 7). Dies würde in Analogie zum Erwachse- nenstrafrecht erst im Rahmen eines Nachverfahrens nach gescheiterter Schutz- massnahme erfolgen (Art. 32 Abs. 3 JStG). 4.1. Der Beschuldigte liess vorbringen, dass er - seit über einem Jahr in Freiheit und unter nicht ganz einfachen Verhältnissen - belegt habe, dass er nunmehr de- liktsfrei leben könne. Eine unbedingte Strafe sei unter diesem Umständen nicht notwendig, um weitere Deliktfreiheit zu erhalten. Es sei daher der bedingte Voll- zug anzuordnen und die Probezeit auf 6 Monate festzusetzen (Urk. 180 S. 13). Die Oberjugendanwaltschaft beantragte hingegen den Vollzug des Freiheitsent- zuges. In Bezug auf die persönliche Leistung fügte sie an, dass der pädagogische Sinn der persönlichen Leistung gerade in deren Vollzug liege (Urk. 183 S. 1, 3). - 26 - 4.2. Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges korrekt wiedergegeben (Urk. 169 S. 60). In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzung zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die moderate bzw. er- höhte Rückfallgefahr gemäss Hauptgutachten vom 20. April 2012 hin. Obwohl der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seit rund dreieinhalb Jahren keine Raubdelikte mehr verübt hat, besteht gemäss dem Therapiebericht vom 26. April 2015 mittel- bis langfristig nach wie vor eine deutliche Rückfallgefahr für Raubdelikte inkl. Ge- waltdelikte (Urk. 178/2 S. 5). Dem Beschuldigten kann sodann keine günstige Prognose attestiert werden, sodass der Freiheitsentzug und die persönliche Leis- tung zu vollziehen sind.
  66. Der Beschuldigte ist somit mit 25 Tagen Freiheitsentzug sowie mit einer persönlichen Leistung von 7 Tagen zu bestrafen. Der Freiheitsentzug und die persönliche Leistung sind zu vollziehen. Einer Anrechnung der erstandenen Un- tersuchungshaft von 39 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Der Frei- heitsentzug und die persönliche Leistung sind daher bereits durch die erlittene Untersuchungshaft erstanden. V. Einziehungen
  67. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass es an einer gesetzlicher Grundlage für die Einziehung von zwei Taschenmessern und der drei Kaba-Schlüssel fehle (Urk. 180 S. 22 f.).
  68. Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt wer- den, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigung nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einziehung der beschlagnahmten Ta- schenmesser ist somit nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Der Verwer- tungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. - 27 -
  69. Ob die sichergestellten Schlüssel im Zusammenhang mit einer Straftat ste- hen, ist nicht bekannt. Folglich kommt eine Sicherungseinziehung gestützt auf die Art. 69 - 72 StGB nicht in Frage. Eben so wenig kommt eine Einziehung zur Kos- tendeckung in Frage, da kein Verwertungserlös anfallen würde. Da der Beschul- digte weder deren Eigentümer noch sonst Inhaber eines Rechtes an diesen Schlüsseln ist, kommt eine Herausgabe an ihn auch nicht in Frage. Es ist davon auszugehen, dass jemand die Schlüssel verloren hat, weshalb Ihnen rechtlich die Bedeutung eines Fundes zukommt. Die Schlüssel wurden in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden. Wer eine Sache in einem bewohnten Haus oder einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person abzuliefern (Art. 720 Abs. 3 ZGB). Unter einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt fallen auch Bahnen. In diesen Fällen trifft den Finder die Pflicht zur Ablieferung des Fundgegenstandes an den Hausherrn, welcher wiederum als Finder gilt und den die entsprechenden Pflichten treffen (BSK ZPO-Schwander, Art. 720 N 8). Dem- entsprechend sind die sichergestellten Schlüssel unter Angabe von Fundort und - zeit den Schweizerischen Bundesbahnen zur weiteren Veranlassung herauszu- geben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  70. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO, 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des amtlichen Verteidigers sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
  71. Dem Beschuldigten ist eine Genugtuung von Fr. 700.– für die erlittene Über- haft zuzusprechen. - 28 - Es wird beschlossen:
  72. Die Verfahren betreffend Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (gemäss Nachtragsanklage), das mehrfache vorsätzli- che Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden zufolge Verjäh- rung eingestellt.
  73. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 26. Mai 2014 betreffend die Verfahrenseinstellung in Rechtskraft erwachsen ist.
  74. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom
  75. Mai 2014 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (2. bis 5. und 8. Lemma; Schuldsprüche), 7 teilweise (3. Lemma; Einziehung und Vernichtung), 8 (Herausgabe Barschaft), 9 (Herausgabe Mobiltelefone), 10 bis 19 (Scha- denersatz/Genugtuung), 20 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Verfahrensvereinigung in Rechtskraft erwachsen sind.
  76. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  77. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Dossier 3) sowie − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
  78. Es wird eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine persönli- che Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet. - 29 -
  79. Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Tagen Freiheitsentzug sowie mit einer persönlichen Leistung von 7 Tagen, unter Anrechnung von 39 Tagen Unter- suchungshaft.
  80. Der Freiheitsentzug und die persönliche Leistung werden vollzogen. Es wird festgestellt, dass der Freiheitsentzug und die persönliche Leistung durch die erlittene Untersuchungshaft bereits erstanden sind.
  81. Dem Beschuldigten werden Fr. 700.– als Genugtuung für die Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  82. Die nachfolgenden, mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. November 2012 und 15. Januar 2014 beschlagnahmten sowie am
  83. Januar 2014 sichergestellten Gegenstände (2 Taschenmesser schwarz, 1 Taschenmesser rot) werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezo- gen.
  84. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 15. Januar 2014 beschlagnahmten sowie am 7. Januar 2014 sichergestellten 3 Kaba- schlüssel werden den Schweizerischen Bundesbahnen zur Behandlung als Fundgegenstände überlassen.
  85. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 16'424.90 amtliche Verteidigung
  86. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  87. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten − die Privatklägerschaft - 30 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten − Bundesamt für Polizei, Zentrastelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss Ziffern 6 und 7 − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Schweizerischen Bundesbahnen im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7 unter Beilage der 3 Kaba-Schlüssel − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  88. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140456-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic iur. Amacker und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 8. Mai 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verbeiständet durch Sozialzentrum B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfachen qualifizierten Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Zürich vom 26. Mai 2014 (DJ140003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift und die Nachtragsanklage der Jugendanwaltschaft Zürich- Stadt vom 24. Januar 2014 (Urk. 53) bzw. 16. April 2014 (Urk. 153/1/5) sind die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Prozess Nr. DJ140009 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DJ140003 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie hernach in vollständiger Ausfertigung gemäss Ziffer 23 des nachfolgenden Urteils. Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren betreffend − die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossiers 14 und 15); − das mehrfache vorsätzliche Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG (Deliktszeitraum vor 27. Mai 2013); − die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Deliktszeitraum vor 27. Mai 2013) wird zufolge Verjährung eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit bzw. gemäss nachfolgendem Er- kenntnis.

- 3 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB; − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB so- wie des mehrfachen Versuches hierzu im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB; − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 4 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 2 WV; − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Deliktszeitraum ab 27. Mai 2013); − des mehrfachen vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeuges ohne gül- tigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG (Deliktszeit- raum ab 27. Mai 2013).

3. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten in einer geschlossenen Ein- richtung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnet.

4. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG wird mit einer ambulan- ten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden.

- 4 -

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 1 Monat Freiheitsentzug sowie mit einer persönlichen Leistung von 9 Tagen, wovon 39 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind.

6. Der Freiheitsentzug wird unbedingt angeordnet, jedoch zugunsten der Un- terbringung aufgeschoben.

7. Die nachfolgenden, mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. November 2012 und 15. Januar 2014 beschlagnahmten sowie am

7. Januar 2014 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts vernichtet: − 2 Taschenmesser schwarz, − 1 Taschenmesser rot, − 1 Schlagring, − 3 Kabaschlüssel.

8. Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. November 2012 beschlagnahmte Bargeldbetrag von insgesamt Fr. 70.– (Beleg Nr. …) wird an die Geschädigten C._____ und D._____ herausgegeben, wobei an C._____, … [Adresse], Fr. 10.– und an D._____, … [Adresse], Fr. 60.– her- ausgegeben werden.

9. Die sichergestellten Mobiltelefone der Marken Samsung und Nokia sowie das iPod (lagernd bei der Bezirksgerichtskasse) werden dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ (Dossier 1) Schadenersatz von Fr. 140.– zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (Dossier 1) Schadenersatz von Fr. 50.– zuzüglich 5% Zins seit 28. Februar 2011 zu be- zahlen.

- 5 -

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ (Dossier 3) Schadenersatz von Fr. 20.– zuzüglich 5% Zins seit 28. Februar 2011 zu be- zahlen.

13. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers H._____ (Dossier 11) wird abgewiesen.

14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers H._____ (Dossier 11) wird auf den Zivilweg verwiesen.

15. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Zürich Versicherung anstelle des Privatklägers H._____ (Dossier 11) Fr. 30.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ (Dossier 11) Schadenersatz von Fr. 1'042.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forde- rung abgewiesen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ (Dossier 11) Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.

18. Die Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB (Dossier 13 und 38) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Ver- fahrens verwiesen.

19. Die Privatklägerin Verkehrsbetriebe Zürich (Dossier 42) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Verfahrens verwie- sen.

- 6 -

20. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'432.50 Gutachten / Expertengebühr Auslagen Untersuchung (davon Fr. 21'000.– bereits Fr. 38'896.35 bezahlte Kosten amtliche Verteidigung) Fr. 39'681.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.

22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Über deren Höhe wird separat entschie- den. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 180 S. 1 ff.)

1. Das Strafverfahren sei hinsichtlich folgender Anklageziffer bzw. Schuldsprüche einzustellen: − Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Nachtragsanklage vom 16.04.2014); − Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 2 WV (Dossi- er 37); − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 43);

- 7 - − des mehrfachen vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 2 PBG (Dossier 38, 40, 41 und 42);

2. Der Beschuldigte sei auch hinsichtlich Dossier 1 und 3 wegen mehrfa- chen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; im Übrigen seien die erstinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen;

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer persönlichen Leistung von 14 Tagen; es sei festzustellen, dass diese Strafe durch Untersu- chungshaft bereits erstanden ist;

4. Die persönliche Leistung sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von sechs Monaten;

5. Es sei gegenüber dem Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG anzuordnen;

6. Gegenüber dem Beschuldigten sei eine persönliche Betreuung im Sin- ne von Art. 13 JStG anzuordnen; der mit der Betreuung betrauten Per- son sei der Auftrag zu erteilen, für eine gehörige Tagesstruktur resp. Ausbildung/Integration ins Erwerbsleben besorgt zu sein und die ambu- lante Behandlung zu überwachen; Eventualantrag: Für den Fall, dass das Gericht eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 oder 2 JStG in Aussicht nehmen sollte, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen;

7. Das am 7. Januar 2014 sichergestellte schwarze Sackmesser sowie das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom

- 8 -

15. Januar 2014 beschlagnahmte rote Taschenmesser sei dem amtli- chen Verteidiger zu Handen des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. Die mit Verfügung vom

15. Januar 2014 beschlagnahmten drei Kaba-Schlüssel seien einzu- ziehen und der Kaba AG zur Bestimmung und Weiterleitung an die Be- rechtigten zu überlassen, dies mit der Kompetenz, die Schlüssel im Falle unmöglicher Bestimmung des/der Berechtigten zu vernichten;

8. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die erstan- dene Überhaft zuzusprechen;

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch die Kosten der amtli- chen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 183 S. 1)

1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2. Zu Ziff. 5 des Urteilsdispositivs: Der Beschuldigte sei mit 2 Monaten Freiheitsentzug unbedingt zu bestrafen. Zusätzlich sei er mit einer un- bedingten persönlichen Leistung von 9 Tagen zu bestrafen.

3. Eventualantrag zu den Schutzmassnahmen: Es sei keine Unterbrin- gung anzuordnen und stattdessen die bereits rechtskräftig angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG weiterzuführen. _________________________

- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Jugendge- richts Zürich vom 26. Mai 2014 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 27. Mai 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 131; Urk. 136; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 1. September 2014 liess der Be- schuldigte am 17. September 2014 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 168/2; Urk. 170). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde den Privatklägern und der Oberjugendanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zu- gestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag ange- setzt (Urk. 171). Die Oberjugendanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 Anschlussberufung (Urk. 173). Die Privatkläger liessen sich dazu nicht ver- nehmen.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung umfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (2. bis 5. und 8. Lemma; Schuldsprüche), 7 teilweise (3. Lemma; Einziehung und Vernichtung), 8 (Herausgabe Barschaft), 9 (Herausgabe Mobiltelefone), 10 bis 19 (Schadener- satz/Genugtuung), 20 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben (Urk. 170; Urk. 180), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind das unangefochtene Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 26. Mai 2014 be- treffend die Verfahrenseinstellung sowie sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Verfahrensvereinigung.

3. Der Beschuldigte liess beantragen, dass die Schuldsprüche betreffend Hin- derung einer Amtshandlung (Nachtragsanklage vom 16. April 2014), Widerhand-

- 10 - lung gegen das Waffengesetz (Dossier 37), mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes (Dossier 43) und mehrfaches vorsätzliches Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis (Dossier 38, 40, 41, 42) in Folge Verjäh- rung einzustellen seien (Urk. 180 S. 1 und 3 f.). Die Oberjugendanwaltschaft stimmte der Verteidigung hinsichtlich der eingetretenen Verjährung bei sämtlichen Übertretungstatbeständen zu. Die Schuldsprüche betreffend die mehrfache Hin- derung einer Amtshandlung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz seien jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschuldigte seine Be- rufung beschränkt und diesbezüglich keine Berufung erhoben habe (Urk. 183 S. 2 f.; Prot. II S. 21). 3.1. Im Jugendstrafverfahren gelten in Bezug auf die Verjährung neben den Art. 36 f. JStG auch Art. 98 StGB, Art. 99 Abs. 2 StGB, Art. 100 StGB sowie Art. 101 Abs. 1 lit. a - d StGB, Art. 101 Abs. 2 und 3 StGB (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG). Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, ist demnach im Jugendstrafverfahren nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG e contrario). Dabei handelt es sich um kein gesetzgeberisches Versehen, sondern um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers, die Verjährung im Jugendstrafverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Zeitablaufs anders als in Erwachsenen- strafrecht zu regeln (a.A. BSK StGB I und JStG, GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, 3. Aufla- ge 2013, Art. 1 JStG N 17). Die Verjährung kann demnach im Jugendstrafverfah- ren auch nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils eintreten. 3.2. Die vom Beschuldigten am 7. Januar 2014 begangene Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 286 Abs. 1 StGB). Die Verfolgungsverjährung beträgt diesbezüglich ein Jahr (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG) und trat am 7. Januar 2015 ein. Der Einwand der Oberjugend- anwaltschaft, wonach eine nachträgliche Ausweitung der Berufung nicht mehr möglich sei (Urk. 183 S. 3), ist nicht stichhaltig. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, war die Hinderung einer Amtshandlung zum Zeitpunkt der Berufungs- erklärung am 17. September 2014 (Urk. 170) noch nicht verjährt (Prot. II S. 22). Eine Berufung infolge Verjährung konnte damals gar nicht erhoben werden. Die

- 11 - von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich erklärte Berufung muss in dieser speziellen Konstellation als zulässig erachtet werden (Art. 404 Abs. 2 StPO analog). Der Strafrahmen für die vom Beschuldigten am 1. Dezember 2012 begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG und Art. 2 WV erstreckt sich bis zu einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Verfolgungsverjährung be- trägt bei dieser Strafandrohung drei Jahre (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG) und tritt demnach erst am 1. Dezember 2015 ein. Die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz ist nicht verjährt, weshalb diesbezüglich auch keine Einstellung erfolgt. Die Verfolgungsverjährung für Übertretungen beträgt ein Jahr (Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG), sodass diese für die Übertretungen mehrfaches vorsätzliches Benützen ei- nes Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis (letzte Tatbegehung: 17. Juli 2013) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (letzte Tatbege- hung: 31. Oktober 2013) zwischenzeitlich ebenfalls eingetreten ist. Die diesbezüg- lichen Verfahren sind einzustellen. 3.3. Die Verfahren betreffend Hinderung einer Amtshandlung gemäss Nach- tragsanklage, mehrfaches vorsätzliches Benützen eines Fahrzeuges ohne gülti- gen Fahrausweis sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind infolge Verjährung mittels Beschluss einzustellen.

4. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung vom 17. September 2014 den Beweisantrag stellen, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beschul- digten seit Februar 2014 zur Anordnung allfälliger Schutzmassnahmen zu äus- sern habe (Urk. 170 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Vertei- digung den Eventualantrag betreffend eine ergänzende psychiatrische Neubeur- teilung, wenn die urteilende Kammer eine Unterbringung in Erwägung ziehen würde, wobei die Sache sodann an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre (Urk. 180 S. 20 ff.)

- 12 - 4.1. Staatsanwaltschaft und Gericht ziehen eine oder mehrere Sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Liegt bereits ein Gutachten vor, so ist ein neuerliches Gut- achten entbehrlich, wenn gleiche oder gleichartige Probleme zu beurteilen sind, wenn früher zu den entsprechenden Fragen ausdrücklich Stellung genommen wurde und den Feststellungen ihre Aktualität nicht abgesprochen werden muss (BSK StPO, HERR, Art. 182 N 15). 4.2. Vorliegend wurde bereits im Jahre 2012 ein sehr umfassendes psychiatri- sches Gutachten erstellt (Urk. 18/3). Mit Blick auf die erstinstanzliche Hauptver- handlung wurde ein nicht minder umfangreiches Ergänzungsgutachten angefertigt (Urk. 124). Schliesslich wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Verfasser der Gutachten, M.Sc. Psych. J._____ als Sachverständiger befragt (Urk. 126A). Damit liegt bereits umfangreiches Grundlagenmaterial für die Beant- wortung der Frage der Anordnung einer Schutzmassnahme vor. 4.3. Soweit es um die Darstellung der allgemeinen Entwicklung seit der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und der derzeitigen Lebensverhältnisse geht, ist auf die zwischenzeitlich eingereichten Berichte und die Befragung des Beschul- digten anlässlich der Berufungsverhandlung abzustützen (Urk. 178/2 - Urk. 178/6; Prot. II S. 7 ff.). Dazu bedarf es keiner besonderen Fachkenntnisse, welche den Beizug eines Sachverständigen nötig machen würden. Dass die Begutachtung hinsichtlich der diagnostizierten erheblichen Beeinträchtigung in der Persönlich- keitsentwicklung sowie der ausgeprägten Störungen im Sozialverhalten (Urk. 124 S. 18) zum jetzigen Zeitpunkt anders ausfallen könnte als im damaligen Gutach- ten festgestellt, wäre - schliesst man eigentliche Fehldiagnosen aus - einzig für den Fall der Heilung denkbar. Eine solche Spontanremission, also eine Selbsthei- lung ohne vorausgegangene Therapie, erachtete der Gutachter aber als nicht rea- listisch und würde auch der Erfahrung des Gerichts zuwiderlaufen (Urk. 126A S. 14). Auch aus den eingereichten Akten der Oberjugendanwaltschaft ergeben sich keinerlei Hinweise dafür. Deshalb bestehen keine vernünftigen Zweifel daran,

- 13 - dass ein neuerliches Gutachten zu den selben Befunden und Schlussfolgerungen führen würde. 4.4. Die Verteidigung beanstandete sodann, dass die Vorinstanz auf ein Gutach- ten abstellte, obwohl die durchgeführten Explorationen selbst aus Sicht des be- auftragten Gutachters nicht ausreichend gewesen seien (Urk. 180 S. 21). Aus dem Hauptgutachten vom 20. April 2012 (Urk. 18/3 S. 2) geht hervor, dass M.Sc. Psych. K._____ zehn Explorationen mit dem Beschuldigten durchführte und M.Sc. Psych. L._____ mit dem Beschuldigten an sechs verschiedenen Tagen testpsy- chologische Abklärungen machte (Urk. 18/3 S. 2). Folglich liegt hinsichtlich des Hauptgutachtens eine vollständige und ausführliche Exploration vor. Beim Ergän- zungsgutachten vom 13. Mai 2014 (Urk. 124) handelt es sich um ein Aktengut- achten, bei welchem es primär um eine Aktualisierung des Gutachtens vom 20. April 2012 ging (Urk. 66). Der Gutachtensauftrag hielt ausdrücklich fest, dass der Gutachter ein Akten-Ergänzungsgutachten zu erstellen habe, sofern sich der Be- schuldigte weigern sollte oder weiterhin flüchtig sei (Urk. 66). Das Ergänzungs- gutachten datiert vom 13. Mai 2014, die Kurzexploration sowie eine kurze test- psychologische Abklärung von insgesamt drei Stunden fanden am 23. Mai 2014 statt (Urk. 126A S. 6). In der Befragung als Sachverständiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2014 wies der Gutachter M.Sc. Psych. J._____ darauf hin, dass eine Beurteilung, welche über das bereits vorgelegte Aktengut- achten vom 13. Mai 2014 hinausgehen würde, nur bedingt möglich sei. Seiner Meinung nach reiche eine einzige Exploration für eine sorgfältige Einschätzung nicht aus (Urk. 126A S. 6 f.). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, wie er auf- grund einer einzigen Exploration beurteilen könne, dass eine geschlossene Un- terbringung anzuordnen sei, wiederholte der Gutachter, dass er aufgrund einer einzigen Exploration zu wenig Erkenntnisse hätte, um eine ganz genaue Analyse abzugeben. Aufgrund der Aktenlage, welche aus seiner Sicht hinreichend sei, sei es aber möglich, eine genaue Analyse abzugeben. In den zahlreichen Berichten seien nämlich das Verhalten, die Gefühle und Gedanken des Beschuldigten fest- gehalten. Die kurze Exploration habe zu keiner veränderten Einschätzung des Ak- tengutachtens geführt (Urk. 126A S. 27).

- 14 - 4.5. Das Gutachten vom 20. April 2012 sowie das Ergänzungsgutachten vom

13. Mai 2014 (in Form eines Aktengutachtens) sind umfassend, sorgfältig und ausführlich, sodass auf diese abgestellt werden kann. II. Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte liess geltend machen, dass weder in Dossier 1 noch in Dossier 3 ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorliege, sondern jeweils ein Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urk. 170 S. 2; Urk. 180 S. 1, 4 ff.). 2.1. Hinsichtlich Dossier 1 führte die Verteidigung aus, dass es im Anklagesach- verhalt an der notwendigen Umschreibung fehle. Die von der Vorinstanz festge- stellte konkrete Gefahr einer gefährlichen Schnittverletzung aufgrund der Wisch- bewegung des Beschuldigten und der unmittelbaren Nähe des Messers zum Ge- sicht bzw. Hals und Halsschlagader des Opfers sei nicht gegeben. Das Opfer ha- be sich weder gewehrt, noch sei es zu einem Gerangel gekommen. Ein Abstand von ca. 20 bis 30 cm sei keineswegs sehr nahe am Hals und Gesicht. Der Be- schuldigte habe keine konkrete Gefahr für das Opfer geschaffen. Zumal der Be- schuldigte eine einfache Wischbewegung ausgeführt habe und nicht gefuchtelt habe, habe auch die Gefahr eines "Abschlipfens" in den Halsbereich nicht be- standen (Urk. 129 S. 3; Urk. 180 S. 4 ff.). 2.2. Bezüglich Dossier 3 machte die Verteidigung im Wesentlichen geltend, dass keine Lebensgefahr bestanden habe. So habe der Beschuldigte das Messer le- diglich mit dem Messerrücken und nicht mit der Klinge an den Hals des Geschä- digten gehalten, weshalb keine nahe liegende Lebensgefahr bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiege oder die Tat als skrupellos einzustufen sei, wenn dem Geschädig- ten der Messerrücken an den Hals gelegt werde. Es habe keine ernstliche, kon- krete Gefahr bestanden. Die blosse Möglichkeit des Eintritts einer derartigen Ge- fahr je nach Umständen genüge nicht (Urk. 129 S. 3; Urk. 180 S. 8).

- 15 -

3. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB dann zu bejahen ist, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt beson- ders schwer wiegt. Begründet wird die besondere Gefährlichkeit mit den Tatum- ständen, so etwa, wenn eine besonders kühne, verwegene, heimtückische oder skrupellose Art der Tatbegehung vorliegt (Urk. 169 S. 15; BGE 116 IV 312 E. 2.e; BGE 117 IV 135 E. 1.a; Urteil 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1). Art. 140 StGB beinhaltet bezüglich des Ausmasses der Gefährdung eine eigentliche Stu- fenfolge, welche mit Ziff. 1 die Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben vorsieht, mit Ziff. 2 das Mitführen einer Waffe sanktioniert und mit Ziff. 4 die Herbeiführung einer stark erhöhten konkreten Lebensgefahr. Zwischen den Ziff. 4 und Ziff. 2 fällt unter Ziff. 3, wer eine besondere Gefährlichkeit schafft, wel- che mehr als eine blosse Gefahr darstellt, aber noch keine stark erhöhte Lebens- gefahr. Mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber eine Art Auffangtat- bestand geschaffen, mit dem einer "anderen" besonderen Gefährlichkeit der Tat Rechnung getragen werden soll (BSK StGB II, NIGGLI/RIEDO, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 75).

4. In Bezug auf Dossier 1 kann – wie auch die Verteidigung zutreffend ausführ- te (Urk. 180 S. 4) – nicht mehr eruiert werden, wie der Beschuldigte das Messer genau gehalten hat. Es ist einerseits unklar, wie der Beschuldigte und in welchem genauen Abstand die Wischbewegung ausgeführt hat. Eine besondere Gefähr- lichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist noch nicht erkennbar. Es sind keine Tatumstände ersichtlich, die die Tat als besonders schwer erscheinen las- sen, zumal jedem Raub eine gewisse Gefährlichkeit inhärent ist. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Handeln somit einzig den Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

5. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass in Dossier 3 in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass dem Geschä- digten die Rückseite der Klinge an den Hals gehalten worden ist. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 169 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Etwas an-

- 16 - deres lässt sich bei der vorliegenden Beweislage nicht erstellen. So hatte ja ins- besondere auch der als Auskunftsperson befragte Geschädigte das Messer nicht gesehen, als es am Hals lag und vom blossen Anfühlen konnte er ebenfalls nicht genau bestimmen, mit welcher Seite nun die Klinge an den Hals geführt worden ist (vgl. Urk. 44/2). Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass die Klinge mit ihrer Rückseite an den Hals des Geschädigten geführt worden ist. Dadurch fügte der Beschuldigte dem Geschädigten weder eine schwere Kör- perverletzung zu, noch behandelte er ihn besonders grausam oder brachte ihn in Lebensgefahr. Die Qualifikation nach Ziff. 4 scheidet demnach aus. Dennoch war das Handeln des Beschuldigten – die Rückseite der Messerklinge an den Hals des Opfers halten – sehr gefährlich. Ein verängstigtes Opfer kann jeder Zeit eine unkontrollierte Bewegung machen. Aufgrund der Nähe des Messers am Hals des Opfers ist hier die besondere Gefährlichkeit von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu bejahen.

6. Der Beschuldigte ist demgemäss des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Dossier 3) sowie des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig zu sprechen. III. Schutzmassnahme

1. Die Vorinstanz hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer geschlos- senen Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG in Verbindung mit einer am- bulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet (Urk. 169 S. 68).

2. Dagegen opponierte der Beschuldigte und beantragte, es sei auf eine Un- terbringung zu verzichten (Urk. 170 S. 3; Urk. 180 S. 13 f.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass wohl die Massnahmebedürftigkeit zu bejahen sei, nicht jedoch die Massnahmefähigkeit und -willigkeit. Ein Scheitern dieser Massnahme sei mit Sicherheit abzusehen und sie sei mit Blick auf die vom Beschuldigten aus- gehende Gefährdung auch nicht verhältnismässig. Angezeigt sei vielmehr eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sowie die Anordnung einer persön- lichen Betreuung (Urk. 170 S. 3; Urk. 180 S. 13 ff.).

- 17 -

3. Massnahmebedürftigkeit 3.1. Die Vorinstanz hat in sehr ausführlicher und umfassender Weise die Vo- raussetzungen zur Ausfällung einer Schutzmassnahme dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 169 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend sind die Zusammen- fassungen des bisherigen Verlaufs der vorsorglichen Massnahmen, der Begut- achtung, die inhaltliche Beurteilung der Gutachten sowie die Beurteilung der Massnamebedürftigkeit, worauf ebenfalls verwiesen wird (Urk. 169 S. 20 - 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere an der Beurteilung des letzten Punktes hat sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. So liegt ein aktueller Bericht über den Therapieverlauf des Beschuldigten von Diplompsychologin lic. phil. M._____ vom 26. April 2015 vor (Urk. 178/2). Die Therapeutin teilt die diagnostische Ein- schätzung des psychologischen Gutachtens des AH Basel. Sie geht in ihrem Be- richt sodann von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Ab- hängigkeitssyndrom von Cannabis aus (Urk. 178/2 S. 2). Gemäss dem Therapie- bericht liegt aktuell eine chronifizierte Gewaltbereitschaft in deutlichem Ausmass vor, zumal der Beschuldigte schon früh gelernt habe, dass Gewalt eine erfolgrei- che Strategie sei, um seine Interessen durchzusetzen (Urk. 178/2 S. 3). 3.2. Damit bleibt es bei der erstinstanzlichen Schlussfolgerung, welche es nach langer und sorgfältiger Abwägung und nicht zuletzt auch aufgrund ausdrücklicher gutachterlicher Empfehlung zog, wonach der Beschuldigte schwer und dringend behandlungsbedürftig sei (Urk. 169 S. 33). Zu diesem Schluss kommt auch die aktuellste Fachmeinung von Frau lic. phil. M._____. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Analysen und Schlussfolgerungen zu zweifeln. Die Massnahmebedürftgikeit ist somit zu bejahen.

4. Massnahmefähigkeit 4.1. Die Vorinstanz fasste die Standpunkte zur Massnahmefähigkeit der Partei- en, des Hauptgutachtens und des Ergänzungsgutachtens umfassend zusammen, worauf um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 169

- 18 - S. 33 - 37; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die herr- schende Lehre und Rechtsprechung, dass im Jugendstrafrecht vor allem ent- scheidend sei, dass der Jugendliche massnahmebedürftig sei, während die Mas- snahmefähigkeit grundsätzlich als gegeben erachtet werde. Es kam zum Schluss, dass der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten letztlich keine entscheidende Bedeutung zukomme (Art. 169 S. 37), zumal die Anordnung einer Massnahme angesichts der bestehenden Rückfallgefahr schliesslich auch dem Schutz der Öf- fentlichkeit dienen solle. 4.2. Der Leiter der geschlossenen Abteilung des Massnahmenzentrums Uitikon hielt in seinem Bericht vom 27. August 2014 fest, die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten sei fragwürdig und sehr kritisch zu beurteilen. Er wies dabei auf seine geringe Absprachefähigkeit und seine mangelnde Offenheit hin. Die Mög- lichkeiten für eine erfolgreiche Massnahme seien sehr beschränkt, dies unter an- derem aufgrund der Komplexität seiner Persönlichkeit, der grossen Schwierigkeit sich anzupassen, unterzuordnen und Anweisungen entgegen zu nehmen (Urk. 178/6 S. 11). 4.3. Frau lic. phil. M._____ verneinte in ihrem Therapiebericht vom 26. April 2015 die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf eine Unterbringung. Der Beschuldigte wäre in einem geschlossenen Setting überfordert. Es sei zudem denkbar, dass ein solches Setting "Trigger" (sog. Schlüsselreize) aus seiner traumatisierenden und belastenden Vergangenheit beinhalten könnten, die zu Re- Traumatisierungen führen (Urk. 178/2 S. 6). 4.4. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, eine Unterbringung im Massnahmenzentrum Uitikon sei kontraindiziert und der weiteren Entwicklung und Sozialisierung des Beschuldigten abträglich (Urk. 180 S. 18). Es sei in den letzten Jahren trotz mannigfacher vorsorglicher Unterbringungen im Verbund mit ambu- lanten Therapien nicht gelungen, den Beschuldigten in ein weiterführendes Set- ting einzubinden. Sogar die Jugendanwaltschaft habe zweimal die selbst ange- ordnete vorsorgliche Unterbringung wieder aufgehoben, was diese wohl nicht ge- tan hätte, wenn Aussicht auf Besserung bzw. Einlassung bei Fortführung der Massnahme bestanden hätte (Urk. 180 S. 14 f.).

- 19 - 4.5. Auch wenn die Massnahmefähigkeit bei massnahmebedürftigen Jugendli- chen grundsätzlich als gegeben zu erachten ist, muss diese vorliegend in Bezug auf eine Unterbringung verneint werden. Der Beschuldigte wäre mit einer Unter- bringung überfordert, wobei eine solche gar zu Re-Traumatisierungen führen könnte. Auch wenn beim Beschuldigten nach wie vor ein deutliches Rückfallrisiko für Raubdelikte inkl. Gewaltdelikte besteht (Urk. 178/2 S. 5), wies die Verteidigung zurecht darauf hin (Urk. 180 S. 18), dass der Beschuldigte trotz mässiger Tages- struktur seit der Hauptverhandlung vor über einem Jahr nicht mehr straffällig ge- worden ist – abgesehen von allfälligem Cannabiskonsum (Prot. II S. 13). Trotz der knappen finanziellen Verhältnisse (Urk. 180 S. 18; Prot. II S. 13) verübte der Be- schuldigte seit dem 13. November 2011, mithin seit rund dreieinhalb Jahren keine Raubdelikte mehr. Eine Unterbringung zum Schutz der Öffentlichkeit kann folglich nicht aufgrund der Rückfallgefahr begründet werden.

5. Massnahmewilligkeit Betreffend die Massnahmewilligkeit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 169 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der vorinstanzli- chen Beurteilung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung brachte der Beschuldigte dies erneut zum Ausdruck. Er erklär- te, er werde freiwillig in den Bunker gehen, wenn er in eine geschlossene Unter- bringung käme. Er würde sich weigern, dort mitzumachen und würde sich ab- grenzen (Prot. II S. 16). Auch der Bericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom

27. August 2014 verneint die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten (Urk.178/6 S. 16). Der Zusatzbericht der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 24. April 2015 qualifizierte seine Massnahmewilligkeit als sehr beschränkt. Es sei damit zu rech- nen, dass der Beschuldigte all seine Energie in den Kampf gegen die Unterbrin- gung einsetzen werde statt für seine Entwicklung. Bei einer Einweisung in die ge- schlossene Abteilung des Massnahmenzentrums bestehe die Gefahr einer Eska- lation im Sinne von Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 178/3 S. 6 f.).

- 20 -

6. Verhältnismässigkeit und Eignung der Massnahme 6.1. Der Beschuldigte liess geltend machen, dass eine Unterbringung weder ver- hältnismässig noch erforderlich sei (Urk. 170 S. 3; Urk. 180 S. 13 ff.). Die Oberju- gendanwaltschaft wies hingegen darauf hin, dass die Fortschritte des Beschuldig- ten in den letzten neun Monaten zu gering seien, um von der Anordnung einer geschlossenen Unterbringung abzusehen. Die therapeutische Behandlung sei bis anhin nicht besonders erfolgreich verlaufen. Es sei zu vielen unentschuldigten und entschuldigten Absenzen des Beschuldigten gekommen. Er habe bislang weder eine Tagesstruktur aufbauen, noch eine Berufsausbildung beginnen kön- nen. Positiv sei hingegen festzuhalten, dass keine neuen Gewalt- und Raubdelik- te registriert worden seien (Urk. 183 S. 5 f.). Zu ihrem Eventualantrag führte die Oberjugendanwaltschaft unter Hinweis auf den Zusatzbericht der Jugendanwalt- schaft, den Therapieverlaufsbericht und den Bericht des Massnahmenzentrums Uitikon aus, dass es fraglich sei, ob eine geschlossene Unterbringung erfolgsver- sprechend verlaufen würde, weshalb von der Anordnung einer Unterbringung ab- zusehen und lediglich die ambulante Behandlung weiterzuführen sei (Urk. 183 S. 6). 6.2. Das vorinstanzliche Urteil fasste die Standpunkte des Hauptgutachtens vom

20. April 2012 (Urk. 18/3), des Ergänzungsgutachtens vom 13. Mai 2014 (Urk.

124) sowie der Stellungnahme des Sachverständigen J._____ anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 126A) in Bezug auf die anzuordnende Massnahme und die jeweiligen Erfolgsaussichten ausführlich und zutreffend zusammen, sodass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 169 S. 41 - 45; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Fachpersonen empfahlen eine geschlossene Unterbringung, obschon die Erfolgsaussichten bei einer geschlossenen Unterbringung lediglich minim grösser sei als bei einer ambulanten Behandlung (Urk. 169 S. 46). 6.3. Wie bereits erwähnt, wäre der Beschuldigte – aus Sicht der behandelnden Therapeutin lic. phil. M._____ – mit einer geschlossenen Unterbringung überfor- dert und es könnte zu Re-Traumatisierungen kommen. Sie befürwortet daher ein engmaschiges Setting, welches klare Strukturen vorgebe, Verbindlichkeit einfor- dere und über eine grosse Tragfähigkeit verfüge (Urk. 178/ 2 S. 6). Im Zusatzbe-

- 21 - richt für das Gericht der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 24. April 2015 führ- ten die zuständige Sozialarbeiterin Frau N._____ und die zuständige Jugendan- wältin Frau O._____ aus, dass es fraglich sei, wie verhältnismässig und erfolgs- versprechend die Einweisung des Beschuldigten in ein Massnahmenzentrum ge- gen dessen Willen sei (Urk. 178/3 S. 6 f.). Gemäss dem Bericht des Massnah- menzentrums Uitikon vom 27. August 2014 sei es sodann fraglich, ob die Beein- flussbarkeit der deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ausreichend sei. Durch eine geschlossene Unterbringung bestehe das Risiko einer weiteren Eska- lation (Urk. 178/6 S. 12). 6.4. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Anordnung einer geschlos- senen Unterbringung ist erheblich. Die Unterbringung gilt als ultima ratio im Ju- gendstrafrecht (BSK StGB I und JStG, GRÜBER/HUG/SCHLÄFLI, 3. Aufl. 2013, Art. 15 JStG N 9). Zumal die Erfolgsaussichten der geschlossenen Unterbringung gegenüber einer ambulanten Behandlung nur marginal grösser sind, ist in Anbe- tracht der Schwere des Eingriffes eine geschlossene Unterbringung vorliegend nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren. Ebenso wenig kann diese als ge- eignete Massnahme qualifiziert werden. Die Fachleute sind sich gemäss den ak- tuellen Berichten einig, dass eine geschlossene Unterbringung kontraproduktiv wäre und diese gar weitere Eskalationen verursachen könnte. Die diesbezügli- chen Ausführungen der Fachleute sind überzeugend und geben dem Gericht kei- nen Anlass, an den Schlussfolgerungen zu zweifeln.

7. Die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung nach Art. 15 JStG sind demnach nicht erfüllt.

8. Ambulante Behandlung Der Vorinstanz ist in ihrer Beurteilung hinsichtlich der anzuordnenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 14 JStG vollumfänglich zu folgen. Aufgrund des nach wie vor bestehenden dringenden psychotherapeutischen Handlungsbedarfs ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG anzuordnen. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil ver-

- 22 - wiesen werden (Urk. 169 S. 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anordnung einer ambu- lanten Behandlung entspricht dem Antrag des Beschuldigten (Urk. 180 S. 2, 20).

9. Persönliche Betreuung 9.1. Die Verteidigung beantragte sodann, gegenüber dem Beschuldigten sei eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. Es sei der mit der Betreuung betrauten Personen der Auftrag zu erteilen, für eine gehörige Tages- struktur respektive Ausbildung/Integration ins Erwerbsleben besorgt zu sein und die ambulante Behandlung zu überwachen (Urk. 180 S. 2, 20). Die Oberjugend- anwaltschaft stellte hingegen den Antrag, von einer Anordnung einer persönlichen Betreuung sei aufgrund mangelhaften Ressourcen des Beschuldigten abzusehen. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, diesen in Rahmen von jugendstrafrechtlichen ambulanten Schutzmassnahmen beruflich zu integrieren und eine Tagesstruktur aufzubauen (Urk. 183 S. 6). 9.2. Das Gericht kann eine geeignete Person bestimmen, die die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut. Der mit der Betreuung betrauten Person kann zudem bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendliche übertragen werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 JStG). 9.3. Seit der Hauptverhandlung bemühte sich der Beschuldigte um eine Integra- tion in die Arbeitswelt. Er absolvierte zunächst eine Schnupperwoche im Service im Restaurant P._____ in …. Der Beschuldigte konnte jedoch in diesem Restau- rant nicht weiterarbeiten, zumal es unter den Jugendlichen zu Unruhen gekom- men sei. In der Folge absolvierte er zwei Schnuppertage im Restaurant Q._____ in Zürich. Dort habe der Beschuldigte zwar gut gearbeitet, jedoch habe er die an- deren Mitarbeiter durcheinander gebracht. Es habe sich unter diesen eine "Ju- gendknast-Stimmung" ausgebreitet (Urk. 178/3 S. 3 f.). Die Schnupperwoche im R._____ brach der Beschuldigte von sich aus ab. Schliesslich schnupperte er bei S._____, T._____. Dort hätte er vier Tage pro Woche arbeiten können. In der Folge reiste er aber nach Ägypten zu seiner kranken Mutter. Kurz nach seiner Rückkehr wurde er von S._____ freigestellt, da er sich nicht an Regeln gehalten

- 23 - und Unruhe gestiftet habe. Der Beschuldigte meldete sich schliesslich bei der "…" an, einem Taglohnprojekt der T._____. Dort sei er jedoch nicht regelmässig und pünktlich zur Arbeit gekommen und habe die vereinbarte Mindestarbeitszeit von 60% nicht erreicht (Urk. 189/2 S. 5). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er dort auch nicht arbeiten wollen. Er habe einen anderen Job suchen wol- len (Prot. II S. 12). Am 6. Mai 2015 erfolgte ein Vorstellungstermin bei U._____ (Urk. 189/2 S. 5), wobei die Aussicht besteht, ab 18. Mai 2015 bei diesem Pro- gramm teilzunehmen (Urk. 182 und Urk. 184). Da der Beschuldigte die mit V._____ vereinbarten Arbeitseinsätze im Umfang von 60% nicht nachgekommen ist, wurde ihm der Betreuungsvertrag und damit auch das Wohnverhältnis bei be- gleiteten Jugendwohnungen V._____ per 8. Mai 2015 gekündigt (Urk. 178/5). Zurzeit wohnt der Beschuldigte bei einem Freund (Prot. II S. 7). 9.4. Bis anhin ist es dem Beschuldigten noch nicht gelungen, selbständig eine Wohn- und Arbeitsstruktur aufzubauen. Der Beschuldigte ist zwar motiviert, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Die zahlreichen erfolglosen Versuche des Be- schuldigten machen aber deutlich, dass er offensichtlich diesbezüglich Unterstüt- zung in Form einer persönlichen Betreuung in Sinne von Art. 13 JStG benötigt. Mit dieser Aufgabe ist die jeweils zuständige Sozialarbeiterin bzw. der zuständige Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (zur Zeit N._____) zu beauf- tragen. Der zuständigen Person obliegt es insbesondere, für eine gehörige Ta- gesstruktur beziehungsweise eine Ausbildung/Integration ins Erwerbsleben des Beschuldigten besorgt zu sein und die ambulante Behandlung zu überwachen.

10. Es ist eine ambulante Behandlung im Sinne von 14 JStG sowie eine persön- liche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuordnen. IV. Sanktion/Vollzug

1. Der Verteidiger beantragte eine Bestrafung mit 14 Tagen persönlicher Leis- tung, da die Gewaltdelikte bereits dreieinhalb Jahre zurückliegen und mittlerweile weitere Straftaten verjährt sind (Urk. 180 S. 9 f., 11).

- 24 -

2. Die Oberjugendanwaltschaft beantragte demgegenüber die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 9 Tage persönliche Leistung, weil die De- likte, entgegen der Vorinstanz, keinen Bagatellcharakter aufwiesen (Urk. 173; Urk. 183 S. 3).

3. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung bei Jugendlichen sehr ausführlich und korrekt dargestellt (Urk. 169 S. 49 ff.). Auf diese Ausführungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). So kann vorliegend auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Straftaten teils vor, teils nach dem 15. Altersjahr begangen hat, nicht mit einer Gesamtstrafe belegt werden und es bleibt nur eine getrennte Sanktionierung (Art. 34 JStG). 3.1. Für die individuelle Strafzumessung betreffend die mit einer persönlichen Leistung zu sanktionierenden Delikte kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 169 S. 54 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seinen Raubtaten durch ein besonders kaltblütiges und aggressives Verhalten auffiel. Zudem waren die Opfer meist in jugendlichem Alter und er hat unter Verwendung einer Waffe bei diesen eine er- hebliche Verängstigung ausgelöst. Somit ist die Sanktion alleine schon für diese Taten im allerobersten Bereich des Strafrahmens anzusetzen, was die Vorinstanz richtigerweise mit den 9 von 10 möglichen Tagen der persönlichen Leistung denn auch getan hat. Erheblich strafmindernd fällt ins Gewicht, dass seit der Verübung der Raubtaten bereits dreieinhalb Jahre vergangen sind. Die übrigen angeklagten Taten fallen nur noch marginal ins Gewicht, wobei diese jedoch in keiner Weise zu bagatellisieren sind. Der Wegfall der verjährten Taten wirkt sich sodann auch nicht auf die Strafzumessung aus. Insgesamt erweist sich für die mit einer persön- lichen Leistung zu sanktionierenden Delikte eine persönliche Leistung von 7 Ta- gen als angemessen. 3.2. Auch bei der individuellen Strafzumessung hinsichtlich der mit Freiheitsent- zug zu sanktionierenden Delikte ist der Vorinstanz zwar insofern zu folgen, als dass sie in punkto Schwere den Grad der vorangegangenen Raubtaten nicht er- reichen. Dennoch fällt erschwerend ins Gewicht, dass er die vorgeworfenen Taten

- 25 - in hoher Kadenz in einem relativ kurzen Zeitraum begangen hat. Der Beschuldigte delinquierte sodann wiederholt während laufendem Verfahren und laufender vor- sorglicher Unterbringung. Die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von einem Monat Freiheitsentzug ist somit nicht zu beanstanden. Da die Vorwürfe der Hinde- rung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Benützens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis mittlerweile ver- jährt sind, ist die Strafe angemessen zu reduzieren. Allerdings sind diese verjähr- ten Delikte im Vergleich zum Hauptdelikt der Urkundenfälschung völlig unterge- ordneter Natur, weshalb eine Reduktion der Strafe um lediglich 5 Tage auf insge- samt 25 Tage Freiheitsentzug als angemessen erscheint. Abschliessend erweisen sich somit ein Freiheitsentzug von 25 Tagen und eine persönliche Leistung von 7 Tagen als angemessen. Hieran sind 39 Tage aufgrund erstandener Haft gemäss Art. 1 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 51 StGB anzu- rechnen, womit die Strafe bereits vollumfänglich abgegolten ist. 3.3. Nach ständiger Praxis ist die vorsorgliche Unterbringung, zu welcher auch die stationäre Begutachtung im AHBasel, die Verlegungen in die PUK Zürich, die Unterbringung in der UPK Basel und in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal (zur Sicherung der vorsorglichen Unterbringung) zu zählen sind, derzeit noch nicht anzurechnen (BGE 137 IV 7). Dies würde in Analogie zum Erwachse- nenstrafrecht erst im Rahmen eines Nachverfahrens nach gescheiterter Schutz- massnahme erfolgen (Art. 32 Abs. 3 JStG). 4.1. Der Beschuldigte liess vorbringen, dass er - seit über einem Jahr in Freiheit und unter nicht ganz einfachen Verhältnissen - belegt habe, dass er nunmehr de- liktsfrei leben könne. Eine unbedingte Strafe sei unter diesem Umständen nicht notwendig, um weitere Deliktfreiheit zu erhalten. Es sei daher der bedingte Voll- zug anzuordnen und die Probezeit auf 6 Monate festzusetzen (Urk. 180 S. 13). Die Oberjugendanwaltschaft beantragte hingegen den Vollzug des Freiheitsent- zuges. In Bezug auf die persönliche Leistung fügte sie an, dass der pädagogische Sinn der persönlichen Leistung gerade in deren Vollzug liege (Urk. 183 S. 1, 3).

- 26 - 4.2. Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges korrekt wiedergegeben (Urk. 169 S. 60). In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzung zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die moderate bzw. er- höhte Rückfallgefahr gemäss Hauptgutachten vom 20. April 2012 hin. Obwohl der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seit rund dreieinhalb Jahren keine Raubdelikte mehr verübt hat, besteht gemäss dem Therapiebericht vom 26. April 2015 mittel- bis langfristig nach wie vor eine deutliche Rückfallgefahr für Raubdelikte inkl. Ge- waltdelikte (Urk. 178/2 S. 5). Dem Beschuldigten kann sodann keine günstige Prognose attestiert werden, sodass der Freiheitsentzug und die persönliche Leis- tung zu vollziehen sind.

5. Der Beschuldigte ist somit mit 25 Tagen Freiheitsentzug sowie mit einer persönlichen Leistung von 7 Tagen zu bestrafen. Der Freiheitsentzug und die persönliche Leistung sind zu vollziehen. Einer Anrechnung der erstandenen Un- tersuchungshaft von 39 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Der Frei- heitsentzug und die persönliche Leistung sind daher bereits durch die erlittene Untersuchungshaft erstanden. V. Einziehungen

1. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass es an einer gesetzlicher Grundlage für die Einziehung von zwei Taschenmessern und der drei Kaba-Schlüssel fehle (Urk. 180 S. 22 f.).

2. Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt wer- den, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigung nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einziehung der beschlagnahmten Ta- schenmesser ist somit nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Der Verwer- tungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen.

- 27 -

3. Ob die sichergestellten Schlüssel im Zusammenhang mit einer Straftat ste- hen, ist nicht bekannt. Folglich kommt eine Sicherungseinziehung gestützt auf die Art. 69 - 72 StGB nicht in Frage. Eben so wenig kommt eine Einziehung zur Kos- tendeckung in Frage, da kein Verwertungserlös anfallen würde. Da der Beschul- digte weder deren Eigentümer noch sonst Inhaber eines Rechtes an diesen Schlüsseln ist, kommt eine Herausgabe an ihn auch nicht in Frage. Es ist davon auszugehen, dass jemand die Schlüssel verloren hat, weshalb Ihnen rechtlich die Bedeutung eines Fundes zukommt. Die Schlüssel wurden in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden. Wer eine Sache in einem bewohnten Haus oder einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person abzuliefern (Art. 720 Abs. 3 ZGB). Unter einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt fallen auch Bahnen. In diesen Fällen trifft den Finder die Pflicht zur Ablieferung des Fundgegenstandes an den Hausherrn, welcher wiederum als Finder gilt und den die entsprechenden Pflichten treffen (BSK ZPO-Schwander, Art. 720 N 8). Dem- entsprechend sind die sichergestellten Schlüssel unter Angabe von Fundort und - zeit den Schweizerischen Bundesbahnen zur weiteren Veranlassung herauszu- geben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO, 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des amtlichen Verteidigers sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

2. Dem Beschuldigten ist eine Genugtuung von Fr. 700.– für die erlittene Über- haft zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Die Verfahren betreffend Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (gemäss Nachtragsanklage), das mehrfache vorsätzli- che Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden zufolge Verjäh- rung eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 26. Mai 2014 betreffend die Verfahrenseinstellung in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom

26. Mai 2014 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (2. bis 5. und 8. Lemma; Schuldsprüche), 7 teilweise (3. Lemma; Einziehung und Vernichtung), 8 (Herausgabe Barschaft), 9 (Herausgabe Mobiltelefone), 10 bis 19 (Scha- denersatz/Genugtuung), 20 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Verfahrensvereinigung in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Dossier 3) sowie − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).

2. Es wird eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG sowie eine persönli- che Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.

- 29 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Tagen Freiheitsentzug sowie mit einer persönlichen Leistung von 7 Tagen, unter Anrechnung von 39 Tagen Unter- suchungshaft.

4. Der Freiheitsentzug und die persönliche Leistung werden vollzogen. Es wird festgestellt, dass der Freiheitsentzug und die persönliche Leistung durch die erlittene Untersuchungshaft bereits erstanden sind.

5. Dem Beschuldigten werden Fr. 700.– als Genugtuung für die Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Die nachfolgenden, mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. November 2012 und 15. Januar 2014 beschlagnahmten sowie am

7. Januar 2014 sichergestellten Gegenstände (2 Taschenmesser schwarz, 1 Taschenmesser rot) werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezo- gen.

7. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 15. Januar 2014 beschlagnahmten sowie am 7. Januar 2014 sichergestellten 3 Kaba- schlüssel werden den Schweizerischen Bundesbahnen zur Behandlung als Fundgegenstände überlassen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 16'424.90 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten − die Privatklägerschaft

- 30 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten − Bundesamt für Polizei, Zentrastelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss Ziffern 6 und 7 − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Schweizerischen Bundesbahnen im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7 unter Beilage der 3 Kaba-Schlüssel − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig