Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juli 2014 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. Die bedingte Entlassung des Be- schuldigten aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 (nicht verbüsster Strafrest: 245 Ta- ge) wurde widerrufen. Unter Einbezug dieser vollziehbar gewordenen Reststrafe bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 14 Mona- ten Freiheitsstrafe, unbedingt, unter Anrechnung von 140 Tagen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurden beschlagnahmte Drogen und Dro- genutensilien eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen. Mit Bezug auf zwei beschlagnahmte Mobiltelefone ordnete die Vorinstanz deren He- rausgabe an den Beschuldigten an. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– wurde zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Urk. 32 S. 36 f.).
b) Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 31) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. August 2014 frist- gerecht die Berufung anmelden (Urk. 26). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38).
E. 2 a) In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, er habe in einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit zwischen 10 und 14 Tagen vor der Verhaftung am 6. März 2014 von einer unbekannten Person zunächst eine Portion à 1.5 Gramm konsumbereitem Heroingemisch un- bekannten Reinheitsgehalts als Probe sowie danach noch einmal 10 Gramm kon- sumbereites Heroingemisch unbekannten Reinheitsgehalts gegen ein Entgelt von Fr. 320.– übernommen, wobei er das so erworbene Heroingemisch durch Schnupfen konsumiert habe. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass Erwerb, Besitz und Konsum von Heroin nicht erlaubt seien, was er bei der Übernahme zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 14 S. 2 f.).
b) Der Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift sowohl im Vorverfahren (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 5 f.; Urk. 3/4 S. 10) als auch anlässlich der gerichtlichen Verhandlungen als richtig anerkannt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 9).
- 8 -
c) Hinsichtlich Ziffer 2 der Anklageschrift deckt sich das Geständnis des Be- schuldigten mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Der diesbezügliche Schuldspruch wurde vom Beschuldigten nicht angefochten weshalb er wie bereits erwähnt in Rechts- kraft erwachsen ist (vgl. oben Ziff. I/2/b).
E. 3 a) Nachfolgend ist zu prüfen, ob der dem Beschuldigten unter Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 3 der Anklage vorgeworfene Sachverhalt erstellt werden kann. Die Grundlagen und Kriterien der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenwürdigung, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Als Beweismittel und Indizien liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 5 ff.), das Klientenjournal des Sozialamtes … (Urk. 3/5), das Kurzgutachten des Forensischen Instituts Zürich über die Identifi- kation bzw. Gehaltsbestimmung des sichergestellten Heroins vom 15. Mai 2014 (Urk. 4/5) sowie als Sachbeweis die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Be- täubungsmitteluntensilien (Minigrips; Urk. 6/1 und Urk. 6/3) bei den Akten.
c) Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde von der Verteidigung geltend gemacht, dass die Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2014 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. März 2014 nicht ver- wertbar seien. Der Beschuldigte habe nämlich während diesen Einvernahmen aufgrund seiner Drogensucht unter Entzugssymptomen gelitten, weil er seit mehreren Stunden weder Heroin noch Methadon habe konsumieren können (Urk. 22/2 S. 4 f.). Ausserdem habe ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 131 Abs. 2 StPO vorgelegen, weshalb dem Beschuldigten vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung ein Anwalt habe bestellt werden müs- sen. Auch aus diesem Grund sei deshalb die Hafteinvernahme vom 7. März 2014 nicht verwertbar (Urk. 22/2 S. 5 f.). Die gleichen Einwände gegen die Verwertbar- keit der genannten Einvernahmen wiederholte die Verteidigung im Berufungsver-
- 9 - fahren weitgehend (Urk. 35 S. 2; Urk. 43/1 S. 3 ff.). Somit ist vorab zu prüfen, ob die genannten Einvernahmeprotokolle als Beweismittel verwertbar sind.
E. 4 a) Bezüglich der geltend gemachten eingeschränkten Denk- und Willens- fähigkeit des Beschuldigten machte die Verteidigerin geltend, der Beschuldigte habe letztmals am 6. März 2014 zwischen 10.00 und 11.00 Uhr Heroin kon- sumiert (Urk. 22/2 S. 4). Um 19.00 Uhr gleichentags sei er verhaftet worden. Danach sei er zwischen 21.00 und 22.00 Uhr polizeilich befragt worden (Urk. 22/2 S. 4). Diese Angaben stimmen mit den Akten überein (Urk. 3/1; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 3/4 S. 4). Gemäss Auffassung der Verteidigerin sei es allgemein bekannt, dass stark heroinabhängige Personen innerhalb von 8 bis 12 Stunden nach dem letzten Konsum eine weitere Dosis zu sich nehmen müssten, ansonsten es zu Entzugserscheinungen komme (Urk. 22/2 S. 4). Bei der polizeilichen Befragung habe der Beschuldigte somit seit über zehn Stunden kein Heroin mehr konsumiert und auch kein Methadon erhalten, weshalb er unter Entzugssymptomen gelitten habe (Urk. 43/1 S. 3). Dass der Beschuldigte unter Entzugserscheinungen gelitten haben soll, gab der Beschuldigte selber in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. April 2014 auf Ergänzungsfrage seiner amtlichen Verteidigerin an (Urk. 3/3 S. 11). Die Entzugserscheinungen hätten nach der Hausdurchsuchung bei seinem Bruder begonnen. Er habe unter Schüttelfrost gelitten und habe Krämpfe in den Waden und Beinen gehabt. Zudem habe er im ganzen Körper Schmerzen, auch Bauchschmerzen (wörtlich: "das volle Entzugsprogramm") ge- habt (Urk. 3/3 S. 12). Die Verteidigerin machte geltend, die Polizisten hätten die körperliche Abhängigkeit des Beschuldigten ausgenutzt und Druck gemacht, um an ein schnelles Geständnis zu kommen. Der Beschuldigte habe den angeblich beabsichtigten Drogenverkauf nur deswegen zugegeben, um möglichst schnell wieder an Drogen bzw. Methadon zu kommen. Weiter machte sie geltend, dass dem Beschuldigten vor der Hafteinvernahme vom 7. März 2014 nicht die ganze Portion an Medikamenten verabreicht worden sei, was jene Einvernahme auch unverwertbar mache (Urk. 22/2 S. 5).
- 10 - Die Vorinstanz teilte diese Auffassung der Verteidigung nicht und befand aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zu Recht, dass die Denk- und Willensfähig- keit des Beschuldigten nicht beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 32 S. 10).
b) Die amtliche Verteidigerin weist mit ihrem Einwand, der Beschuldigte habe während der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2014 unter Entzugser- scheinungen gelitten, sinngemäss auf Art. 140 Abs. 1 StPO hin. Danach sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beein- trächtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Verboten ist insbesondere auch, physische oder psychische Zustände auszunützen, die die Willensfreiheit oder Denkfähigkeit beeinträchtigen können (SCHMID, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 140 N 2). Solche Beweise sind gänzlich unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).
c) In den Akten befindet sich eine ärztliche Erklärung zur Abklärung der Haft- erstehungsfähigkeit des Beschuldigten vom 6. März 2014, 21.00 Uhr (Urk. 8/3), welche von der Verteidigung nicht bemängelt wird (Urk. 43/1 S. 3). Kurz nach der ärztlichen Untersuchung, um 21.04 Uhr, hat die polizeiliche Einvernahme be- gonnen (Urk. 3/1 S. 1). Med. pract. B._____, welcher im Gegensatz zu dem von der Verteidigung konsultierten Arzt (vgl. Urk. 22/3) den Beschuldigten am fragli- chen Abend gesehen und untersucht hat, hielt in diesem Bericht fest, dass sich der 36-jährige Beschuldigte in einem normalen Erregungs- und Allgemeinzustand befinde, der deutschen Sprache mächtig sei, der Blutdruck 130/80 betrage und der Puls sich bei 70 befinde. Der Beschuldigte galt somit als hafterstehungsfähig. Dass Medikamente verschrieben, indessen noch nicht verabreicht wurden, ist zu- treffend. Angesichts des festgehaltenen körperlichen Zustandes des Beschuldig- ten liegen für die geltend gemachte eingeschränkte Konzentrations-, Denk- oder Willensfähigkeit des Beschuldigten indessen keinerlei ärztlich belegte Anzeichen vor (Urk. 8/3).
d) Des Weiteren bestätigte der Beschuldigte selber zu Beginn der polizei- lichen Einvernahme, weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss zu stehen und der Einvernahme folgen zu können (Urk 3/1 S. 1). Auch aufgrund des protokollierten
- 11 - Ablaufes der Einvernahme ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte nicht fähig gewesen wäre, den Fragen der Polizeibeamten zu folgen. Auf die Fragen antwortete er klar und unmissverständlich. Es sind auch keine Anzeichen ersichtlich, dass der Beschuldigte von den Polizeibeamten unter Druck gesetzt worden wäre oder diese den körperlichen Zustand des Beschuldigten (bzw. sein Verlangen nach Heroin) ausgenutzt haben könnten. So ist darauf hin- zuweisen, dass die polizeiliche Befragung nicht einmal eine ganze Stunde dauer- te (Urk. 3/1 S. 1 und 6), was die Aussage des Beschuldigten widerlegt, dass er vom befragenden Polizeibeamten "den ganzen Abend" unter Druck gesetzt wor- den sei (Urk. 3/4 S. 7). Sodann fehlen auch Hinweise dafür, dass der befragende Polizeibeamte - wie von der Verteidigung geltend gemacht - den Beschuldigten manipuliert habe, indem man ihm im Gegenzug zu einem Geständnis die Entlas- sung aus der Polizeiverhaft in Aussicht gestellt habe (Urk. 43/1 S. 3 f.). Bei den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung handelt es sich insofern nur um unsubstantiierte Behauptungen.
e) Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. März 2014 in seiner Denk- oder Willensfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ergeben sich ebenfalls nicht. Zwar stellte er sich auf den Standpunkt, nicht ausreichend Methadon erhalten zu haben (Urk. 3/3 S. 11; Urk. 22/2 S. 5). Allerdings hatte der Beschuldigte vor der Hafteinvernahme 50 Milligramm Methadon erhalten (Urk. 3/3 S. 11) und gab zu Beginn der Einver- nahme an, er sei in der Lage, der Befragung zu folgen (Urk. 3/2 S. 1). Dass er dies tatsächlich war, ergibt sich aus der Einvernahme selber, antwortete er doch klar und präzise auf die jeweiligen Fragen (Urk. 3/2 S. 1 ff.).
f) Aufgrund obiger Erwägungen sind die Einwände der Verteidigung bezüg- lich des entzugsbedingt physisch und psychisch labilen Zustandes des Beschul- digten widerlegt. Die Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2014 (Urk. 3/1) sowie der staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. März 2007 (Urk. 3/2) sind somit unter diesem Aspekt verwertbar.
g) Es stellt sich somit noch die Frage nach der Verwertbarkeit der genannten Ein- vernahmen unter dem Aspekt der notwendigen Verteidigung. Der Vorinstanz und
- 12 - der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass bereits zu Beginn des Vorverfah- rens eine notwendige Verteidigung aufgrund von Art. 130 lit. b StPO gegeben war (Urk. 32 S. 10 f.). Gemäss lit. b muss die beschuldigte Person nämlich verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die Aktenlage eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe als wahrschein- lich erachtet. Massgebend ist das nach der Gerichtspraxis konkret zu erwartende Strafmass. Wird im Rahmen des Strafverfahrens auch über den Widerruf einer früher ausgefällten bedingten Strafe entschieden, hängt es von der drohenden Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB bzw. der Summe der in Aussicht stehenden Freiheitsstrafen ab, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (BGE 129 I 281). Im vorliegenden Fall steht mit dem möglichen Vollzug der Reststrafe von 245 Tagen Freiheitsstrafe (vgl. Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom
16. Dezember 2013, Urk. 10/5) bereits eine Sanktionsdauer von mehr als 8 Monaten Freiheitsstrafe im Raum. Nach der ersten polizeilichen Befragung vom
E. 6 März 2014 stand sodann fest, dass dem Beschuldigten nicht nur Betäubungs- mittelkonsum, sondern auch Betäubungsmittelhandel vorzuwerfen war. Vor dem Hintergrund, dass bereits am Anfang des Vorverfahrens der Vorwurf des Betäu- bungsmittelhandels Gegenstand des Verfahrens war, mithin eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich war, war eine Gesamtstrafe von über einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten. Die Voraussetzung von Art. 130 lit. b StPO war damit erfüllt. Es kann somit offenbleiben, ob der Beschuldigte auch aufgrund von Art. 130 lit. c StPO (Unvermögen der Interessenwahrung aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands) hätte anwaltlich verteidigt sein müssen.
h) Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Dies bedeutet, dass die notwendige Verteidigung erst nach der zeitlich ersten Einvernahme (die i.d.R. die Polizei durchführt), aber vor der Eröffnung der Strafuntersuchung, welche von der Staats- anwaltschaft verfügt wird, sichergestellt werden muss (RUCKSTUHL, in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 131). War die Verteidigung des Beschuldigten aber erkennbar notwendig und wurde dieser
- 13 - trotzdem ohne Bestellung eines Verteidigers einvernommen, so sind die ent- sprechenden Aussagen nur unter gewissen Voraussetzungen gültig. So muss der Beschuldigte einerseits auf die Wiederholung der Beweiserhebung (Art. 131 Abs. 3 StPO) und andererseits - nach obligatorischem Hinweis auf sein Recht auf einen Anwalt - auf den Beizug eine solchen verzichtet haben (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 737).
i) Zutreffend wurde im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, dass die Pflicht zur Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung nicht einem Polizeibeamten auferlegt werden kann (Urk. 32 S. 13). Dies wurde von der Verteidigung auch grundsätzlich anerkannt (Urk. 43/1 S. 7). Die Verteidigung stellte sich aber sinn- gemäss auf den Standpunkt, dass die Polizei dann zur Sicherstellung einer not- wendigen Verteidigung verpflichtet sei, wenn der Beschuldigte nach einem Anwalt verlange. Dies habe der Beschuldigte vorliegend getan. Die Polizei habe ihm trotz Erfüllung der Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung aber keinen sol- chen bestellt, weshalb die Befragung unverwertbar sei (Urk. 43/1 S. 7). Dass der Beschuldigte je nach einem Anwalt verlangt haben soll, geht aus dem gerügten Einvernahmeprotokoll nicht hervor. Vielmehr hat der Beschuldigte nicht einmal dann nach einem Anwalt verlangt, als er vom befragenden Polizeibeamten pflicht- gemäss auf sein Recht auf einen solchen hingewiesen wurde (Urk. 3/1 S. 1). Der Verwertbarkeit des polizeilichen Einvernahmeprotokolls vom 6. März 2014 steht damit nichts entgegen.
j) Die Untersuchung gegen den Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 309 StPO mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 8. März 2014 formell eröffnet (Urk. 9). Die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme fand tags zuvor am
E. 7 Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass vom in der Anklageschrift genannten Reinheitsgrad von 33% ein Vertrauens- bereich von 4% abzuziehen sei, weil sich eine entsprechende Messunsicherheit aus dem Gutachten des Forensischen Instituts ergebe (Urk. 43/1 S. 9). Dieser Einwand ist berechtigt, da die Wahrung des Grundsatzes in dubio pro reo es ge- bietet, zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert auszugehen (Urteil OGer vom 6. September 2011 [SB110218], E. 3.1). Der Reinheitsgehalt des im Ankla- gesachverhalt Ziff. 1 vorgehaltenen Heroingemisches beträgt demnach 29% statt 33%. Es ist in diesem Sinne davon auszugehen, dass der Beschuldigte 14.2 Gramm reines Heroin von einem Unbekannten übernahm und beabsichtigte, da- von 5.8 Gramm weiterzuverkaufen.
8) Der Anklagesachverhalt ist somit mit der obgenannten Korrektur rechts- genügend erstellt. III. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zutreffend und umfassend vorgenommen. Die Subsumtion wurde von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 22/2 S. 9; Urk. 43/1 S. 9). Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 21 bis S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit zusätzlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.
- 22 - IV.
1. a) Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 32 S. 24 f.; Art. 81 Abs. 4 StPO).
b) Der Beschuldigte hat sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertre- tung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teil- weise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, schuldig gemacht. Für das Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zudem ist für die ebenfalls begangene Übertretung eine Busse auszufällen, deren Strafrahmen gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– reicht.
c) Es liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, die eine Öffnung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die schon seit der Jugendzeit des Beschuldig- ten bestehende Heroinabhängigkeit bei der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sein wird.
d) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Zusammenhang mit den Anklagevor- würfen fällt aufgrund der verschiedenen Strafarten ausser Betracht. Im Zusam- menhang mit der zu beurteilenden Rückversetzung ist jedoch auch die Frage der Ausfällung einer Gesamtstrafe zu prüfen (Art. 89 Abs. 6 StGB; vgl. unten Ziff. VI).
2. a) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im Betäubungsmittel- bereicht bei der Verschuldensbeurteilung die Art und die Menge der umgesetzten Drogen zu berücksichtigen ist. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel ist, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatver- übung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Der Drogenmenge ist gemäss Bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings keine vorrangige Be-
- 23 - deutung zuzumessen. Die Strafe ist nicht allein nach der Gefährlichkeit einer Dro- ge sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemes- sen. Neben der Menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind namentlich zu berücksichtigen die Art und Weise der Tatbegehung, die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 118 IV 342 E. 2c mit Verweisungen). Der Funk- tion und der Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels kommen ebenfalls Bedeutung zu (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 47 N 48). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist auch eine allfällige Drogenab- hängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finan- ziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349).
b) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten zum Verkauf entgegengenommene Menge des Heroingemischs (5.8 Gramm reines Heroin) noch innerhalb eines leichten Falls gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG anzusiedeln ist. Es handelt sich jedoch auch nicht mehr um eine Kleinst- menge, in Anbetracht dessen, dass es knapp die Hälfte der Menge eines schweren Falls von 12 Gramm reinem Heroin (BGE 109 IV 145) ist und Heroin eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial ist. Der Reinheitsgrad des Heroins war mit 29 % nicht besonders hoch, lag indes doch etwas über der durchschnitt- lichen Gassenqualität von ca. 25 % (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2007, Art. 19 N 176). Der Beschuldigte übernahm die 49 Gramm Heroingemisch zum Zweck des Weiterverkaufs von 20 Gramm. Sein Verschulden geht demnach über dasjenige eines blossen Kuriers hinaus, welcher die Drogen von A nach B transportiert. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ihm nur eine Übernahme von Heroin angelastet werden kann, nach welcher er 20 Gramm Heroingemisch weiter zu verkaufen beabsichtigte. Als selbst vom Heroin Abhängiger ist der Beschuldigte zudem auf der untersten Hierarchiestufe einzuordnen. Seine kriminelle Energie und Gefährlichkeit ist deshalb nicht als
- 24 - besonders hoch einzuschätzen. In Anbetracht dieser Umstände wiegt das objek- tive Verschulden des Beschuldigten im Bereich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d noch leicht.
c) In subjektiver Hinsicht ist negativ zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte aus eigener Erfahrung um die Gefährlichkeit der Droge Heroin wusste und mit direktem Vorsatz handelte. Anderseits ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst heroinsüchtig ist und mit dem Weiterverkauf lediglich die Finanzierung seines eigenen Konsums bezweckte, nicht aber die Erzielung eines Gewinnes. Es ist offenkundig, dass der Beschuldigte trotz der Methadonab- gabe nach wie vor Heroin konsumiert, und das schon seit seiner Jugend. Das Heroin beeinflusste offensichtlich sein ganzes bisheriges Leben. So war es ihm wegen seiner Sucht nie möglich, einem geregelten Alltag nachzugehen, ge- schweige denn eine dauerhafte berufliche Tätigkeit zu verfolgen. Etliche Mass- nahmen zur Suchtbehandlung zeitigten keine Erfolge. Es ist insofern nicht nur von einer leicht verminderten (vgl. Urk. 32 S. 30), sondern von einer leicht bis mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Dies ist bei der Gewichtung des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. FINGERHUTH / TSCHURR, a.a.O., Art. 47 N 31), was jedoch entgegen der Systematik im vor- instanzlichen Urteil bereits beim subjektiven Tatverschulden erfolgen muss. Die subjektive Tatkomponente führt somit zu einer Relativierung der festgestellten objektiven Tatschwere. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht und es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Bereich von 4 Monaten.
d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht. Auf die ent- sprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann vorab verwiesen wer- den (Urk. 32 S. 28 f.). aa) Zu den persönlichen Verhältnissen ist hervorzuheben, dass der heute 37 Jahre alte Beschuldigte bereits als sechszehnjähriger Berufswahlschüler harte Drogen konsumierte und deshalb die Schule abgebrochen hat. Nach einer lang-
- 25 - jährigen Drogenkarriere mit mehreren Entzügen und Therapien befand er sich nun seit dem Jahre 2004 fast immer in einem Methadon-Programm (Urk. 3/3 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 6 f.). Seine letzte Arbeitsstelle hatte er nach eigenen Anga- ben ca. im Jahr 1999/2000, seither lebt der Beschuldigte von der Sozialhilfe. Er erhält gegenwärtig monatlich Fr. 750.– ausbezahlt (Urk. 3/3 S. 12). bb) Vorab ist hinsichtlich der Vorstrafen festzuhalten, dass die Vorstrafe vom
25. Oktober 2004 von sieben Tagen Haft - wie von der Verteidigung zu Recht gel- tend gemacht wurde - gestützt auf Art. 369 Abs. 1 lit. c und Abs. 7 StGB nicht mehr berücksichtigt werden darf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist unter Hinweis auf Art. 369 Abs. 4 und Abs. 6 lit. b StGB jedoch die Vorstrafe vom
15. Oktober 1997 in die Strafbemessung miteinzubeziehen. Der Beschuldigte hat sieben zu berücksichtigende, einschlägige Vorstrafen (Urk. 11/2). So wurde er unter anderem am 23. Mai 2012 vom Bezirksgericht Win- terthur aufgrund eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungs- mittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten und einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 des Justizvollzuges erfolgte nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am 24. Dezember 2013 (Strafrest von 245 Tagen) die bedingte Entlassung des Beschuldigten, unter Festsetzung einer Probezeit von einem Jahr (Urk. 10/5). Der Beschuldigte wurde somit weniger als drei Monate nach seiner bedingten Ent- lassung und während laufender Probezeit erneut straffällig. Die sieben Vorstrafen wirken sich erheblich straferhöhend aus. Zusätzlich ist straferhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte kurz nach der bedingten Entlassung während laufender Probezeit erneut einschlägig delinquierte. cc) Bezüglich Anklageziffer 2 zeigte sich der Beschuldigte von Anfang an geständig, was jedoch nur bezüglich der mehrfachen Übertretungen des Betäu- bungsmittelgesetzes strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich Anklage- ziffer 1 legte der Beschuldigte zu Beginn der Strafuntersuchung ein Geständnis ab, welches er im Verlauf der Strafuntersuchung jedoch widerrief. Angesichts des
- 26 - Widerrufes des anfänglichen Geständnisses kann dieses nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden.
3. a) Aufgrund der dargelegten Täterkomponenten, bei denen die staferhö- henden Elemente (Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit) im Ver- gleich zu den strafmindernden Elementen (widerrufenes Geständnis) klar schwe- rer wiegen, rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate.
b) Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe er- scheint eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für das Vergehen gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG als angemessen.
4. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die vorab verwiesen werden kann, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug verweigert (Urk. 32 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 23. Mai 2012 vom Bezirksgericht Winterthur wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Fr. 1'000.– Busse verurteilt wurde. Da der Beschuldigte demgemäss in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt wurde, ist eine günstige Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, damit dem Beschuldigten dennoch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte weist im schweizerischen Strafregister sieben einschlägige Vor- strafen auf. Ausserdem delinquierte er kurz nach Entlassung aus dem Strafvoll- zug und während laufender Probezeit erneut. Er ist nach wie vor drogenabhängig und konsumiert trotz laufender Methadonabgabe Heroin. Er zeigt auch keine Be- mühungen, um aus seiner langjährigen Drogensucht herauszukommen. Somit sind keine besonders günstigen Umstände ersichtlich. Die Strafe ist deshalb zu vollziehen.
- 27 - V.
1. Wie bereits erwähnt wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013 per 24. Dezember 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, dauernd bis 23. Dezember 2014 (Urk 10/5).
2. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Ge- richt die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Pro- bezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Das Gesetz geht also in der Regel von einer Rückversetzung aus, wenn während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen (nicht aber eine Übertretung) begangen wird (HUG, in: DONATSCH / FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. A., Zürich 2013, Art. 89 N 2).
3. Es kann angesichts der langjährigen Suchtproblematik, der diversen ge- scheiterten Therapieversuche in der Vergangenheit und des Umstandes, dass der Beschuldigte trotz Methadonabgabe weiterhin Heroin konsumierte, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die von der amtlichen Verteidigung beantragte kontrollierte Heroinabgabe erfolgsversprechend wäre und den Be- schuldigten vom weiteren Delinquieren abhalten würde (Urk. 22/2 S. 10; vgl. Urk. 43/1 S. 11 f.). Da der Beschuldigte heute unter anderem aufgrund eines Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu verurteilen ist und keine Gründe vorliegen, weshalb auf eine Rückversetzung verzichtet werden könnte, ist die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. VI.
1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Gesamtstrafe unter Berücksichtigung
- 28 - der Rückversetzung in den Strafvollzug erfüllt sind. Dies in Nachachtung von Art. 89 Abs. 6 StGB, wonach im Fall einer Rückversetzung aus dem zu vollzie- henden Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wenn aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Frei- heitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft (vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Im Übrigen kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 32. f.).
2. Aus der für die heute zu beurteilenden Delikte insgesamt angemessen er- scheinenden Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe, welche als Einsatzstrafe einzusetzen ist, und dem vollziehbaren Strafrest von 245 Tagen (entsprechend etwas über acht Monaten; vgl. Urk. 10/5) ist demnach in Anwendung des Aspera- tionsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Mit Blick auf den Vorstrafenrest er- scheint vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere sieben Monate als angemessen, was zu einer Gesamtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe führt. Einer Anrechnung der bis zur Berufungsverhandlung vom 21. November 2014 er- standenen 260 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht nichts entgegen (vgl. vorn Ziff. IV/3/b); Art. 51 StGB). VII.
1. a) Bezüglich des unbestrittenen Betäubungsmittelkonsums durch den Be- schuldigten bzw. des entsprechenden in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hat die Vorinstanz zusätzlich eine Busse von Fr. 300.– ausgesprochen.
b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 26 BetmG beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.–. Innerhalb dieses Rahmens ist die Bus- se und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu be-
- 29 - messen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. In Anbetracht des Verschuldens – gesamthaft hat der Beschuldigte rund 40 Gramm Heroingemisch zum Eigenkonsum übernommen – und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als Sozialhilfebezüger sowie der Tatsache, dass er diesbezüglich von Anfang an geständig war, erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.–, die von der Verteidigung nicht substanziiert be- stritten wurde, als angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen auszufällen. VIII. Die anlässlich Hausdurchsuchung sichergestellte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– (Urk. 6/7) ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Busse sowie zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. IX.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Reduktion des Straf- masses erfolgt im Rahmen des richterlichen Ermessens und ist in erster Linie auf die gegenüber der Vorinstanz unterschiedliche Einschätzung der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zurückzuführen. Dies rechtfertigt jedoch keine Kostenausscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb
- 30 - dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 Abs. 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 5 (Einziehung be- schlagnahmter Drogen und Drogenutensilien), 6 (Herausgabe beschlag- nahmter Mobiltelefone) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist überdies schuldig des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
- Die bedingte Entlassung des Beschuldigen aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2013 (Strafrest: 245 Tage) wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe bestraft mit einer Gesamtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 260 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 300.– Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. - 31 -
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- März 2014 beschlagnahmte Bargeld von Fr. 700.– wird zur Deckung der Busse und im Übrigen zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. Die auferlegten Kosten werden jedoch sofort definitiv abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv ab- geschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 32 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel und mit dem Vermerk der Rechtskraft) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Akten des Bezirksgerichts Winterthur (Prozess-Nr. DG120016)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140455-O/U/cw Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 21. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Juli 2014 (DG140041)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
2. Die bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2013 (nicht verbüsster Strafrest: 245 Tage) wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe bestraft mit einer Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 140 Tage durch Haft erstanden sind (gerechnet vom
6. März 2014 bis und mit 24. Juli 2014), sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Die Strafe wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. April 2014 (HD act. 6/11) beschlagnahmten und bei der Kantonspoli- zei Zürich eingelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Kan- tonspolizei zur Vernichtung überlassen: − 1 Knäuel Alufolie enthaltend einen Knittersack mit Heroin (Asservat Nr. A…) − div. leere Minigrip (Asservat Nr. A…)
- 3 - − div. leere Minigrip mit mutmasslichen Heroinrückständen (Asservat Nr. A…).
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 (HD act. 6/8) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dem Beschuldigten zuhanden seiner Effekten herausge- geben: − 1 Mobiltelefon Nokia, silberfarben − 1 Mobiltelefon, schwarz.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
13. März 2014 (HD act. 6/7) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– wird zur Deckung der Busse und im Übrigen soweit ausreichend zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 717.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 11'037.15 amtl. Verteidigungskosten Fr. 17'154.65 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43/1 S. 2) " 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 24. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositiv Ziffern 5 und 6 rechtskräftig geworden ist.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juli 2014 sei hinsichtlich der Dispositiv Ziffern 1 - 4 sowie 7 - 9 aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von CHF 9'000.00 bzw. für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten. Die erlittene Un- tersuchungshaft sei an die Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen.
5. Von einem Widerruf der am 16. Dezember 2013 verfügten be- dingten Entlassung und einer Anordnung des Vollzugs der Rest- strafe von 245 Tagen Freiheitsstrafe sei abzusehen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 (act. 6/7) beschlagnahmte Barschaft in Höhe von CHF 700.00 sei dem Beschuldigten herauszugeben.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens seien mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung und im Übrigen nur teilweise dem Beschuldigten aufzuer- legen, jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit zu erlas- sen und sogleich abzuschreiben.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen."
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich; Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I.
1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juli 2014 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. Die bedingte Entlassung des Be- schuldigten aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2014 (nicht verbüsster Strafrest: 245 Ta- ge) wurde widerrufen. Unter Einbezug dieser vollziehbar gewordenen Reststrafe bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 14 Mona- ten Freiheitsstrafe, unbedingt, unter Anrechnung von 140 Tagen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurden beschlagnahmte Drogen und Dro- genutensilien eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen. Mit Bezug auf zwei beschlagnahmte Mobiltelefone ordnete die Vorinstanz deren He- rausgabe an den Beschuldigten an. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– wurde zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Urk. 32 S. 36 f.).
b) Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 31) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. August 2014 frist- gerecht die Berufung anmelden (Urk. 26). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38).
2. a) Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl.,
- 6 - N 1557). Der Beschuldigte liess seine Berufung beschränken auf die Dispositivzif- fern 1 (teilweise) bis und mit 4 sowie 7 bis und mit 9. Insbesondere liess er beantragen, er sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen, jedoch sei er der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Busse von Fr. 9'000.– zu bestrafen. Schliesslich sei vom Widerruf der Reststrafe (recte: vom Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013) abzusehen. Bezüglich der Ziffern 8 und 9 des Urteilsdispositivs wurde die Kostenauflage teil- weise angefochten, die Kostenaufstellung wurde jedoch nicht angefochten (Urk. 35 S. 2; Urk. 43/1 S. 2).
b) Somit blieb der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Dispositivziffer 1 Abs. 2), die Einziehung der be- schlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Dispositivziffer 5), die Anordnung der Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenaufstellung (Dispositivziffer 8) unangefochten. Es ist somit vorab mit Be- schluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juli 2014 bezüglich der genannten Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist. II.
1. a) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1 der Anklageschrift im Wesentlichen vor, er habe am 6. März 2014 von einer unbekannten Person, mutmasslich albanischer Herkunft, 49 Gramm Heroin- gemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad 33 %, entsprechend 16.3 Gramm reines Heroinhydrochlorid) übernommen, in der Absicht, mindestens 20 Gramm des Heroingemischs (mithin rund 6.6 Gramm reines Heroinhydrochlorid) an unbe- kannte Drittpersonen gegen ein Entgelt von Fr. 80.– pro Gramm weiter zu geben und derart einen Erlös von mindestens Fr. 1'600.– (20 Gramm x Fr. 80.–) zu er- zielen. Das restliche Heroin habe er selber konsumieren wollen. Dabei habe der
- 7 - Beschuldigte gewusst, dass Erwerb, Besitz, Weitergabe gegen Entgelt und Kon- sum von Heroin nicht erlaubt seien, was er zumindest in Kauf genommen habe, als er das Heroingemisch zwecks Weitergabe an unbekannte Drittpersonen bzw. zwecks Eigenkonsums übernommen und auf sich getragen habe (Urk. 14 S. 2 f.).
b) Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2014 sowie in der Hafteinvernahme vom 7. März 2014 zu, dass er 20 Gramm des über- nommenen 50 Gramm Heroingemischs habe weiterverkaufen wollen (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 2 f.). Er widerrief jedoch in den darauffolgenden staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 22. April 2014 und vom 13. Mai 2014 sein Geständnis in den wesentlichen Punkten (Urk. 3/3 S. 6 ff.; Urk. 3/4 S. 6 ff.). Nach wie vor anerkannte er, die knapp 50 Gramm Heroingemisch von einer unbekannten Person erhalten zu haben, machte nunmehr aber geltend, er habe die 50 Gramm Heroingemisch selber konsumieren wollen, wobei er dem Lieferan- ten dafür später Fr. 1'600.– bezahlt hätte (Urk. 3/3 S. 7 ff.; Urk. 3/4 S. 4 f.). So- wohl vor Vorinstanz als auch vor Berufungsgericht hielt der Beschuldigte an die- sen Aussagen in den letzten beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen fest (Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 9 ff.).
2. a) In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammenge- fasst vorgeworfen, er habe in einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit zwischen 10 und 14 Tagen vor der Verhaftung am 6. März 2014 von einer unbekannten Person zunächst eine Portion à 1.5 Gramm konsumbereitem Heroingemisch un- bekannten Reinheitsgehalts als Probe sowie danach noch einmal 10 Gramm kon- sumbereites Heroingemisch unbekannten Reinheitsgehalts gegen ein Entgelt von Fr. 320.– übernommen, wobei er das so erworbene Heroingemisch durch Schnupfen konsumiert habe. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass Erwerb, Besitz und Konsum von Heroin nicht erlaubt seien, was er bei der Übernahme zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 14 S. 2 f.).
b) Der Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift sowohl im Vorverfahren (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 5 f.; Urk. 3/4 S. 10) als auch anlässlich der gerichtlichen Verhandlungen als richtig anerkannt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 9).
- 8 -
c) Hinsichtlich Ziffer 2 der Anklageschrift deckt sich das Geständnis des Be- schuldigten mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Der diesbezügliche Schuldspruch wurde vom Beschuldigten nicht angefochten weshalb er wie bereits erwähnt in Rechts- kraft erwachsen ist (vgl. oben Ziff. I/2/b).
3. a) Nachfolgend ist zu prüfen, ob der dem Beschuldigten unter Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 3 der Anklage vorgeworfene Sachverhalt erstellt werden kann. Die Grundlagen und Kriterien der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenwürdigung, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Als Beweismittel und Indizien liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 5 ff.), das Klientenjournal des Sozialamtes … (Urk. 3/5), das Kurzgutachten des Forensischen Instituts Zürich über die Identifi- kation bzw. Gehaltsbestimmung des sichergestellten Heroins vom 15. Mai 2014 (Urk. 4/5) sowie als Sachbeweis die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Be- täubungsmitteluntensilien (Minigrips; Urk. 6/1 und Urk. 6/3) bei den Akten.
c) Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde von der Verteidigung geltend gemacht, dass die Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2014 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 7. März 2014 nicht ver- wertbar seien. Der Beschuldigte habe nämlich während diesen Einvernahmen aufgrund seiner Drogensucht unter Entzugssymptomen gelitten, weil er seit mehreren Stunden weder Heroin noch Methadon habe konsumieren können (Urk. 22/2 S. 4 f.). Ausserdem habe ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 131 Abs. 2 StPO vorgelegen, weshalb dem Beschuldigten vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung ein Anwalt habe bestellt werden müs- sen. Auch aus diesem Grund sei deshalb die Hafteinvernahme vom 7. März 2014 nicht verwertbar (Urk. 22/2 S. 5 f.). Die gleichen Einwände gegen die Verwertbar- keit der genannten Einvernahmen wiederholte die Verteidigung im Berufungsver-
- 9 - fahren weitgehend (Urk. 35 S. 2; Urk. 43/1 S. 3 ff.). Somit ist vorab zu prüfen, ob die genannten Einvernahmeprotokolle als Beweismittel verwertbar sind.
4. a) Bezüglich der geltend gemachten eingeschränkten Denk- und Willens- fähigkeit des Beschuldigten machte die Verteidigerin geltend, der Beschuldigte habe letztmals am 6. März 2014 zwischen 10.00 und 11.00 Uhr Heroin kon- sumiert (Urk. 22/2 S. 4). Um 19.00 Uhr gleichentags sei er verhaftet worden. Danach sei er zwischen 21.00 und 22.00 Uhr polizeilich befragt worden (Urk. 22/2 S. 4). Diese Angaben stimmen mit den Akten überein (Urk. 3/1; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 3/4 S. 4). Gemäss Auffassung der Verteidigerin sei es allgemein bekannt, dass stark heroinabhängige Personen innerhalb von 8 bis 12 Stunden nach dem letzten Konsum eine weitere Dosis zu sich nehmen müssten, ansonsten es zu Entzugserscheinungen komme (Urk. 22/2 S. 4). Bei der polizeilichen Befragung habe der Beschuldigte somit seit über zehn Stunden kein Heroin mehr konsumiert und auch kein Methadon erhalten, weshalb er unter Entzugssymptomen gelitten habe (Urk. 43/1 S. 3). Dass der Beschuldigte unter Entzugserscheinungen gelitten haben soll, gab der Beschuldigte selber in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 22. April 2014 auf Ergänzungsfrage seiner amtlichen Verteidigerin an (Urk. 3/3 S. 11). Die Entzugserscheinungen hätten nach der Hausdurchsuchung bei seinem Bruder begonnen. Er habe unter Schüttelfrost gelitten und habe Krämpfe in den Waden und Beinen gehabt. Zudem habe er im ganzen Körper Schmerzen, auch Bauchschmerzen (wörtlich: "das volle Entzugsprogramm") ge- habt (Urk. 3/3 S. 12). Die Verteidigerin machte geltend, die Polizisten hätten die körperliche Abhängigkeit des Beschuldigten ausgenutzt und Druck gemacht, um an ein schnelles Geständnis zu kommen. Der Beschuldigte habe den angeblich beabsichtigten Drogenverkauf nur deswegen zugegeben, um möglichst schnell wieder an Drogen bzw. Methadon zu kommen. Weiter machte sie geltend, dass dem Beschuldigten vor der Hafteinvernahme vom 7. März 2014 nicht die ganze Portion an Medikamenten verabreicht worden sei, was jene Einvernahme auch unverwertbar mache (Urk. 22/2 S. 5).
- 10 - Die Vorinstanz teilte diese Auffassung der Verteidigung nicht und befand aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zu Recht, dass die Denk- und Willensfähig- keit des Beschuldigten nicht beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 32 S. 10).
b) Die amtliche Verteidigerin weist mit ihrem Einwand, der Beschuldigte habe während der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2014 unter Entzugser- scheinungen gelitten, sinngemäss auf Art. 140 Abs. 1 StPO hin. Danach sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beein- trächtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Verboten ist insbesondere auch, physische oder psychische Zustände auszunützen, die die Willensfreiheit oder Denkfähigkeit beeinträchtigen können (SCHMID, StPO Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 140 N 2). Solche Beweise sind gänzlich unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).
c) In den Akten befindet sich eine ärztliche Erklärung zur Abklärung der Haft- erstehungsfähigkeit des Beschuldigten vom 6. März 2014, 21.00 Uhr (Urk. 8/3), welche von der Verteidigung nicht bemängelt wird (Urk. 43/1 S. 3). Kurz nach der ärztlichen Untersuchung, um 21.04 Uhr, hat die polizeiliche Einvernahme be- gonnen (Urk. 3/1 S. 1). Med. pract. B._____, welcher im Gegensatz zu dem von der Verteidigung konsultierten Arzt (vgl. Urk. 22/3) den Beschuldigten am fragli- chen Abend gesehen und untersucht hat, hielt in diesem Bericht fest, dass sich der 36-jährige Beschuldigte in einem normalen Erregungs- und Allgemeinzustand befinde, der deutschen Sprache mächtig sei, der Blutdruck 130/80 betrage und der Puls sich bei 70 befinde. Der Beschuldigte galt somit als hafterstehungsfähig. Dass Medikamente verschrieben, indessen noch nicht verabreicht wurden, ist zu- treffend. Angesichts des festgehaltenen körperlichen Zustandes des Beschuldig- ten liegen für die geltend gemachte eingeschränkte Konzentrations-, Denk- oder Willensfähigkeit des Beschuldigten indessen keinerlei ärztlich belegte Anzeichen vor (Urk. 8/3).
d) Des Weiteren bestätigte der Beschuldigte selber zu Beginn der polizei- lichen Einvernahme, weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss zu stehen und der Einvernahme folgen zu können (Urk 3/1 S. 1). Auch aufgrund des protokollierten
- 11 - Ablaufes der Einvernahme ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte nicht fähig gewesen wäre, den Fragen der Polizeibeamten zu folgen. Auf die Fragen antwortete er klar und unmissverständlich. Es sind auch keine Anzeichen ersichtlich, dass der Beschuldigte von den Polizeibeamten unter Druck gesetzt worden wäre oder diese den körperlichen Zustand des Beschuldigten (bzw. sein Verlangen nach Heroin) ausgenutzt haben könnten. So ist darauf hin- zuweisen, dass die polizeiliche Befragung nicht einmal eine ganze Stunde dauer- te (Urk. 3/1 S. 1 und 6), was die Aussage des Beschuldigten widerlegt, dass er vom befragenden Polizeibeamten "den ganzen Abend" unter Druck gesetzt wor- den sei (Urk. 3/4 S. 7). Sodann fehlen auch Hinweise dafür, dass der befragende Polizeibeamte - wie von der Verteidigung geltend gemacht - den Beschuldigten manipuliert habe, indem man ihm im Gegenzug zu einem Geständnis die Entlas- sung aus der Polizeiverhaft in Aussicht gestellt habe (Urk. 43/1 S. 3 f.). Bei den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung handelt es sich insofern nur um unsubstantiierte Behauptungen.
e) Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. März 2014 in seiner Denk- oder Willensfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ergeben sich ebenfalls nicht. Zwar stellte er sich auf den Standpunkt, nicht ausreichend Methadon erhalten zu haben (Urk. 3/3 S. 11; Urk. 22/2 S. 5). Allerdings hatte der Beschuldigte vor der Hafteinvernahme 50 Milligramm Methadon erhalten (Urk. 3/3 S. 11) und gab zu Beginn der Einver- nahme an, er sei in der Lage, der Befragung zu folgen (Urk. 3/2 S. 1). Dass er dies tatsächlich war, ergibt sich aus der Einvernahme selber, antwortete er doch klar und präzise auf die jeweiligen Fragen (Urk. 3/2 S. 1 ff.).
f) Aufgrund obiger Erwägungen sind die Einwände der Verteidigung bezüg- lich des entzugsbedingt physisch und psychisch labilen Zustandes des Beschul- digten widerlegt. Die Protokolle der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2014 (Urk. 3/1) sowie der staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 7. März 2007 (Urk. 3/2) sind somit unter diesem Aspekt verwertbar.
g) Es stellt sich somit noch die Frage nach der Verwertbarkeit der genannten Ein- vernahmen unter dem Aspekt der notwendigen Verteidigung. Der Vorinstanz und
- 12 - der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass bereits zu Beginn des Vorverfah- rens eine notwendige Verteidigung aufgrund von Art. 130 lit. b StPO gegeben war (Urk. 32 S. 10 f.). Gemäss lit. b muss die beschuldigte Person nämlich verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die Aktenlage eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe als wahrschein- lich erachtet. Massgebend ist das nach der Gerichtspraxis konkret zu erwartende Strafmass. Wird im Rahmen des Strafverfahrens auch über den Widerruf einer früher ausgefällten bedingten Strafe entschieden, hängt es von der drohenden Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB bzw. der Summe der in Aussicht stehenden Freiheitsstrafen ab, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (BGE 129 I 281). Im vorliegenden Fall steht mit dem möglichen Vollzug der Reststrafe von 245 Tagen Freiheitsstrafe (vgl. Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom
16. Dezember 2013, Urk. 10/5) bereits eine Sanktionsdauer von mehr als 8 Monaten Freiheitsstrafe im Raum. Nach der ersten polizeilichen Befragung vom
6. März 2014 stand sodann fest, dass dem Beschuldigten nicht nur Betäubungs- mittelkonsum, sondern auch Betäubungsmittelhandel vorzuwerfen war. Vor dem Hintergrund, dass bereits am Anfang des Vorverfahrens der Vorwurf des Betäu- bungsmittelhandels Gegenstand des Verfahrens war, mithin eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich war, war eine Gesamtstrafe von über einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten. Die Voraussetzung von Art. 130 lit. b StPO war damit erfüllt. Es kann somit offenbleiben, ob der Beschuldigte auch aufgrund von Art. 130 lit. c StPO (Unvermögen der Interessenwahrung aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands) hätte anwaltlich verteidigt sein müssen.
h) Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Dies bedeutet, dass die notwendige Verteidigung erst nach der zeitlich ersten Einvernahme (die i.d.R. die Polizei durchführt), aber vor der Eröffnung der Strafuntersuchung, welche von der Staats- anwaltschaft verfügt wird, sichergestellt werden muss (RUCKSTUHL, in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 131). War die Verteidigung des Beschuldigten aber erkennbar notwendig und wurde dieser
- 13 - trotzdem ohne Bestellung eines Verteidigers einvernommen, so sind die ent- sprechenden Aussagen nur unter gewissen Voraussetzungen gültig. So muss der Beschuldigte einerseits auf die Wiederholung der Beweiserhebung (Art. 131 Abs. 3 StPO) und andererseits - nach obligatorischem Hinweis auf sein Recht auf einen Anwalt - auf den Beizug eine solchen verzichtet haben (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 737).
i) Zutreffend wurde im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, dass die Pflicht zur Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung nicht einem Polizeibeamten auferlegt werden kann (Urk. 32 S. 13). Dies wurde von der Verteidigung auch grundsätzlich anerkannt (Urk. 43/1 S. 7). Die Verteidigung stellte sich aber sinn- gemäss auf den Standpunkt, dass die Polizei dann zur Sicherstellung einer not- wendigen Verteidigung verpflichtet sei, wenn der Beschuldigte nach einem Anwalt verlange. Dies habe der Beschuldigte vorliegend getan. Die Polizei habe ihm trotz Erfüllung der Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung aber keinen sol- chen bestellt, weshalb die Befragung unverwertbar sei (Urk. 43/1 S. 7). Dass der Beschuldigte je nach einem Anwalt verlangt haben soll, geht aus dem gerügten Einvernahmeprotokoll nicht hervor. Vielmehr hat der Beschuldigte nicht einmal dann nach einem Anwalt verlangt, als er vom befragenden Polizeibeamten pflicht- gemäss auf sein Recht auf einen solchen hingewiesen wurde (Urk. 3/1 S. 1). Der Verwertbarkeit des polizeilichen Einvernahmeprotokolls vom 6. März 2014 steht damit nichts entgegen.
j) Die Untersuchung gegen den Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 309 StPO mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 8. März 2014 formell eröffnet (Urk. 9). Die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme fand tags zuvor am
7. März 2014 statt. Die Bestellung einer notwendigen Verteidigung wurde erst am
13. März 2014 sichergestellt (Urk. 7/1-2). Ausgehend vom Gesetzeswortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO hätte vor dem 8. März 2014 eine Verteidigung bestellt werden müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint es zwar oft für den Erlass der Eröffnungsverfügung gemäss Art. 309 StPO unerlässlich, dass sich der Staatsanwalt vor der Eröffnung der Untersuchung durch die Einvernahme des Beschuldigten selbst ein Bild macht über die Straftat, deren rechtliche Qualifi-
- 14 - kation und auch über das Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendiger Ver- teidigung. (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 131 N 2; SCHMID, Hand- buch StPO, 2. Aufl., N 737). Im vorliegenden Fall war es allerdings zum Zeitpunkt der Hafteinvernahme nicht nötig, sich ein Bild über die Straftat zu machen, um klären zu können, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung bzw. für die Bestellung einer notwendigen Verteidigung erfüllt waren. So lag der Staatsanwaltschaft bereits am 7. März 2014, also vor der durchgeführten Haftein- vernahme, ein Strafregisterauszug vor (Urk. 3/2 S. 3 f; Urk. 11/2). Zudem hatte der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Befragung tags zuvor ausge- sagt, knapp 50 Gramm Heroingemisch zwecks Weiterverkauf gekauft zu haben. Damit stand zum einen fest, dass der Beschuldigte des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz verdächtigt wurde, und zum anderen, dass mindestens mit dem Vollzug der Reststrafe von 8 Monaten zu rechnen war. Damit hätte vor Be- ginn der Hafteinvernahme bereits ein notwendiger Verteidiger bestellt werden müssen. Dass trotz Erkennbarkeit der Hafteinvernahme kein notwendiger Verteidiger be- stellt wurde, führt aber nicht direkt zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Ein- vernahmeprotokolle. Denn solche Einvernahmen können im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO gültig bzw. verwertbar sein, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Eine Wiederholung der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde im Untersuchungsverfahren von der Verteidigerin nicht verlangt, obwohl sie hierzu Gelegenheit gehabt hätte (vgl. Urk. 7/6 und Urk. 7/10). Ob allerdings diese Passivität als Verzicht gedeutet wer- den kann, ist in der Lehre umstritten. Auf eine nähere Erörterung dieser Frage kann vorliegend indes verzichtet werden, da sich aus den Aussagen des Be- schuldigten anlässlich dieser Hafteinvernahme nichts zu seinen Ungunsten ablei- ten lässt, was der Beschuldigte nicht schon anlässlich der polizeilichen Befragung gesagt hatte. Insofern werden die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. März 2014 im Folgenden nicht bzw. nur zu seinen Gunsten in die Würdigung miteinbezogen.
- 15 -
5. a) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2014 und in den nachfolgenden staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen zutreffend wiedergegeben. Ebenso machte die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Auf die ent- sprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab ver- wiesen werden (Urk. 32 S. 13 bis 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend sind die Aussagen des Beschuldigten einer Würdigung zu unterziehen.
b) Der Beschuldigte sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2014 aus, er habe die von einem Albaner übernommenen 10 mal 5 Gramm (50 Gramm) Heroin weiterverkaufen wollen. Er hätte dem Verkäufer erst später Fr. 1'600.– bezahlen müssen. Er hätte pro 5 Gramm Fr. 200.– verlangt (Urk. 3/1 S. 4 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist sodann seine Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. März 2014 zu würdigen, wonach er für ein Gramm Heroin ca. Fr. 70.– bis 80.– verlangt hätte. Fr. 1'600.– hätte er dann eben zurück- gegeben, mehr hätte er nicht verkauft. Auf die Frage, ob er von diesem Verkauf finanziell profitiert hätte, antwortete der Beschuldigte: "Ich hätte Konsum gehabt." (Urk. 3/2 S. 2 f.).
c) In den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 22. April 2014 (Urk. 3/3) sowie vom 13. Mai 2014 (Urk. 3/4) widerrief der Beschuldigte seine bis- herigen Angaben und machte neu geltend, er habe das ganze Heroin selber konsumieren wollen. Als Grund für den Widerruf gab er an, dass er bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. März auf Entzug gewesen sei und gedacht habe, er würde schneller aus dem Gefängnis kommen, wenn er den Weiter- verkauf des Heroins angebe. Er habe nicht gedacht, dass es dasselbe sei, wie wenn er es tatsächlich verkaufen würde. Er hätte die 50 Gramm zum Betrag von Fr. 1'600.– innert zwei bis drei Tagen wohl selber bezahlt, wenn das Heroin gut gewesen wäre. Er habe zu Hause Fr. 700.– in bar, auf der Bank Fr. 750.– vom Sozialamt und am Verhaftstag im Portemonnaie Fr. 150.– an Geld gehabt. Zu den an seinem Wohnort vorgefundenen Minigrips meinte der Beschuldigte, dass er diese für andere Sachen benötigt habe, unter anderem für den Eigenkonsum. Die 49 Gramm Heroin hätten ihm ungefähr zwei Monate lang gereicht. Diese Menge
- 16 - habe er benötigt, weil er sich im Spital einer Operation hätte unterziehen und auch eine Kostengutsprache mit dem Zahnarzt hätte erledigen müssen (Urk. 3/3 S. 7 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Mai 2014 führte der Beschuldigte aus, er habe die 49 Gramm Heroin zuerst probieren und erst anschliessend bezahlen wollen. Er hätte mit dem unbekannten Albaner verein- bart, dass dieser ihm "etwas auf Kommission bringen" solle. "Auf Kommission" bedeute für ihn, dass er es im Nachhinein bezahle (Urk. 3/4 S. 4). Bezüglich der verfügbaren Geldmittel ergänzte der Beschuldigte auf den Vorhalt, in seinem Portemonnaie hätten sich bei seiner Verhaftung nicht Fr. 150.–, sondern lediglich Fr. 113.35 befunden, dass er noch Fr. 40.– zusätzlich im Portemonnaie versteckt gehabt habe. Wegen Fr. 50.– hätte der unbekannte Albaner im Übrigen nicht "dumm getan" (Urk. 3/4 S. 6 f.). Ausserdem hätten ihm seine Eltern noch Geld gegeben und er hätte noch welches aus dem Gefängnis gehabt (Urk. 3/4 S. 9). Im Weiteren gab er auf entsprechende Frage zu Protokoll, er hätte nicht gedacht, dass es strafbar sei, wenn man nur die Absicht habe, Drogen zu verkaufen (Urk. 3/4 S. 7 unten).
d) An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. Juli 2014 sowie an der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsdarstellung in den beiden vorangegangenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 9 ff.).
6. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung und die zu seinen Gunsten zu würdigenden, oben wieder- gegebenen Aussagen in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ange- sichts der beim Beschuldigten sichergestellten Drogenmenge plausibel und realis- tisch erscheinen. Es ist naheliegend, dass er die rund 50 Gramm Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33 % bzw. zumindest einen Teil davon weiterverkaufen wollte. Seine diesbezüglichen Angaben, er hätte Fr. 200.– pro 5 Gramm (Urk. 3/1 S. 5) bzw. Fr. 70.– bis Fr. 80.– pro Gramm Heroin verlangt (Urk. 3/2 S. 3), entsprechen im Übrigen den Gegebenheiten auf dem Drogen- markt. Das gleiche gilt für seine Angaben, er hätte Fr. 1'600.– damit erzielen wollen, da er diesen Betrag dem Albaner hätte zahlen müssen (Urk. 3/2 S. 2 f.).
- 17 - Den Rest des Heroins hätte er selber konsumiert (Urk. 3/2 S. 2 f.). Diese Aussa- gen, die der Beschuldigte kurz nach seiner Verhaftung machte, wirken in sich ge- schlossen und realitätsnah. Sie sind auch mit bewiesenen Tatsachen verflochten, insbesondere damit, dass er nur über wenig Geld verfügte und auch nicht ohne Weiteres mit weiteren Sozialhilfegeldern rechnen konnte (vgl. Urk. 3/6). Vor diesem Hintergrund erscheint der Weiterverkauf als einzige Möglichkeit, seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Seine diesbezüglichen Depositionen werden durch weitere Indizien und Beweismittel gestützt. So wurde beim Beschuldigten anläss- lich seiner Verhaftung ein Knäuel Alufolie mit Heroin sichergestellt und in der Fol- ge beschlagnahmt (Urk. 6/3; Urk. 6/11). Die Gehaltsbestimmung der 49 Gramm Heroingemisch durch das Forensische Institut Zürich ergab einen Reinheitsgehalt von 33% (entsprechend 16.3 Gramm reines Heroin; Urk. 4/5 S. 2). Die Kantons- polizei stellte bei der Hausdurchsuchung am 6. März 2014 am Wohnort des Beschuldigten diverse ungebrauchte Mini-Grips sicher und unter anderem auch ein Mini-Grip mit Rückständen von braunem Pulver (Urk. 6/1; Urk. 6/11). Zu den ungebrauchten Mini-Grips erklärte der Beschuldigte, dass er diese für den Eigen- konsum benötigte. Er könne beispielsweise eine Tagesportion von 0.5 Gramm in einen Grip hineintun (Urk. 3/3 S. 9). Diesbezüglich lässt sich somit weder etwas zugunsten der ersten Variante des Beschuldigten (Übernahme zum Teil-Weiter- verkauf) noch zugunsten der zweiten Variante (Eigenkonsum) ableiten. Der Beschuldigte hätte die Mini-Grips für sich selbst gebrauchen wie auch damit für seine Kunden verschiedene Gramm-Portionen dosieren können.
b) Der Beschuldigte widerrief sein anfängliches Geständnis, welches auf- grund seiner Plausibilität und Folgerichtigkeit als glaubhaft zu bezeichnen ist, zu- gunsten einer Version, die zahlreiche Fragen aufwirft. Zunächst vermag die be- reits genannte Begründung für den Widerruf bzw. für das anfängliche, angeblich falsche Geständnis nicht zu überzeugen. Insbesondere die Begründung, er habe nicht gewusst, dass es auch schon strafbar sei, einen Verkauf der Drogen ledig- lich zu beabsichtigen, stellt keinen nachvollziehbaren Grund für den Widerruf dar. Zusammen mit seiner Erklärung, er habe den Kauf zwecks Weiterverkaufs zuge- ben, weil er so schnell wie möglich aus der Haft habe entlassen werden wollen, erscheint seine Begründung für das angeblich falsche Geständnis noch weniger
- 18 - überzeugend. Wieso der Beschuldigte etwas nach seiner Meinung strafrechtlich nicht weiter Relevantes zugeben und dabei ernsthaft hoffen sollte, dadurch aus der Haft entlassen zu werden, leuchtet nicht ein. Diese Begründung offenbart wohl eher die Verteidigungstaktik des Beschuldigten, nur Sachverhalte zuzuge- ben, die strafrechtlich nicht relevant sind bzw. nur Übertretungen darstellen. Den Widerruf des Geständnisses anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. April 2014 leitete der Beschuldigte auf Vorhalt seiner früheren Aussagen mit dem Satz ein: "Ja, also diese 50 Gramm waren eigentlich mehr für mich" (Urk. 3/3 S. 6). Zwischenzeitlich war ihm mit Verfügung vom 13. März 2014 eine amtliche Verteidigerin bestellt worden. Im Folgenden führte er dann aus, dass er keinen Auftrag gehabt habe, das Heroin zu verkaufen. Er gab jedoch nach wie vor zu, dass er dem Verkäufer innert zwei bis drei Tagen Fr. 1'600.– hätte bezahlen müssen. Auf die Frage, ob er einen Teil der 49 Gramm hätte verkaufen müssen, antwortete der Beschuldigte: "Müssen nicht". Auf die Frage, ob er vorgehabt ha- be, einen Teil zu verkaufen, gab er zu Protokoll: "Nein, eigentlich nicht". Auf Nachhaken der einvernehmenden Assistenz-Staatsanwältin, was "eigentlich nicht" zu bedeuten habe, meinte der Beschuldigte, er habe Angst gehabt, das so zu verkaufen, weil er gehört habe, dass Leute von der Polizei in der Gegend sei- en. Wenn "es" gut gewesen wäre, hätte er "es" selber konsumiert (Urk. 3/3 S. 8). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte an, dass dieses Heroingemisch etwa für zwei Monate Eigenkonsum gereicht hätte. Er habe so viel aufs Mal gekauft, da er gerade das Geld gehabt habe und noch eine Operation im Spital angestanden sei. Zudem hätte er noch zum Zahnarzt gehen sollen. Er habe gedacht, wenn er genügend Stoff bei sich habe, dann könne er das alles erledigen (Urk. 3/3 S. 9).
c) Bereits die Formulierung der Aussagen (zweimal "eigentlich", "müssen nicht"), mit denen der Beschuldigte sein anfängliches Geständnis widerrief, weist auf inhaltliche Mängel hin. Auch stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte eine solche Menge von Drogen auf einmal kaufte. Der Beschuldigte gab selber zu, über keine grösseren finanziellen Mittel zu verfügen. Er machte geltend, ab- gesehen von den sichergestellten Fr. 700.–, die von seiner ausgewanderten Mut- ter stammten, nur noch über weitere Fr. 750.– vom Sozialamt auf einem Bankkon-
- 19 - to zu verfügen. Letzteres ist aufgrund der Auskunft der Sozialbehörde ... durchaus möglich, jedenfalls nicht widerlegbar (Urk. 3/6). Ausserdem habe er in seinem Portemonnaie noch Fr. 150.– gehabt (Urk. 3/3 S. 7). Abgesehen davon, dass sein Portemonnaie nicht Fr. 150.– sondern Fr. 113.35 enthielt (Urk. 8/2 S. 1), hätte er somit sämtliche für ihn verfügbaren Mittel aufbringen müssen, und es hätte immer noch nicht gereicht, um den Kaufpreis für die Drogen vollumfänglich zu bezahlen. Für die Finanzierung des normalen Lebensunterhaltes mindestens bis Ende Mo- nat wäre damit nichts mehr übrig geblieben. So war das Geld, welches der Be- schuldigte nach seiner Haftentlassung erhalten hatte, bereits verbraucht. Das ihm zu einem früheren Zeitpunkt vom Sozialamt ausbezahlte Geld hatte er für den Erwerb der in Anklageziffer 2 aufgeführten 10 Gramm Heroingemisch verwendet (Prot. I S. 15). Weiteres Geld vom Sozialamt hätte er frühestens Ende März 2014 erhalten (Urk. 3/5; Prot. I S. 10), wobei er gar nicht mit weiteren Auszahlungen rechnen konnte, da er nicht zu den erforderlichen Gesprächen bei der Sozialbe- hörde erschienen war (Urk. 3/6). Er hätte somit den Kaufpreis nicht vollumfänglich entrichten können und hätte während mindestens drei Wochen bzw. auf unab- sehbare Zeit keinerlei Geld mehr gehabt. Auf die Frage, weshalb er so viel Heroin aufs Mal erworben habe, antwortete der Beschuldigte: "Weil ich das Geld hatte" (Urk. 3/3 S. 9). Diese Aussage steht nun im Widerspruch zum geschilderten Be- fund. Selbst ein Drogensüchtiger würde in einer solchen Situation seine Lage mit Hilfe der ihm zur Verfügung stehenden Drogen soweit optimieren, dass er nicht nur konsumieren, sondern zumindest auch noch überleben könnte. Ausserdem raucht der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben ein Packet Zigaretten pro Tag, was auf eine Nikotinabhängigkeit schliessen lässt. Allein schon deswegen er- scheint es äusserst unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte sämtlicher fi- nanzieller Mittel entäussern würde, nur um den Heroin-Eigenkonsum für zwei Mo- nate zu sichern. Hinzu kommt, dass für seine angeblichen Vorhaben (Operationstermin, Zahnarzt) keinerlei Belege vorliegen. Ein Operationstermin stand ohnehin noch nicht fest und hätte zuerst vereinbart werden müssen. Wieso der Beschuldigte in der vorliegenden Konstellation ohne Not sein ganzes Geld ausgeben soll, vermag mit den angeführten Argumenten nicht zu überzeugen. Die Begründungsversuche des Beschuldigten sind viel eher als Lügensignale zu wer-
- 20 - ten. Bereits aufgrund der genannten Umstände ist es völlig unglaubhaft, dass der Beschuldigte eine derart grosse Menge Heroin auf Vorrat übernommen hat, nur um damit während Monaten seinen eigenen Konsum zu sichern. Es kommt je- doch noch eine gewichtige Komponente im Beweisgefüge hinzu, welche nachfol- gend darzulegen ist.
d) Der Beschuldigte machte im Zusammenhang mit dem Widerruf seines an- fänglichen Geständnisses geltend, er habe das Heroingemisch "auf Kommission" übernommen. Dies bedeute für ihn, dass er es im Nachhinein bezahlt hätte und er es zuerst hätte anschauen können (Urk. 3/4 S. 4). An seiner Interpretation von "auf Kommission" hielt er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. Juli 2014 und der heutigen Berufungsverhandlung fest (Prot. I S. 19; Prot. II S. 10 f.). Aufgrund der beigezogenen Vorakten lässt sich jedoch erstellen, dass der Beschuldigte durchaus weiss, was "auf Kommission" wirklich bedeutet. In einer Einvernahme in einem früheren Verfahren, die am 27. Februar 1998 stattfand, wurde der Beschuldigte gefragt, wie er in den Besitz der Betäubungs- mittel gekommen sei und ob er viel Geld gehabt hätte. Daraufhin antwortete der Beschuldigte, dass er die Betäubungsmittel auf Kommission bei einem Albaner in Zürich erhalten habe. Weiter wurde er gefragt, ob er die Betäubungsmittel unter dem Vorwand erworben habe, sie weiterzuverkaufen. Seine Antwort darauf lautete: «Ja, eben auf Kommission» (Beizugsakten DG990037, Urk. HD 6/2 S. 3). Wenn der Beschuldigte, welcher sich seit Jahren fast ununterbrochen im Drogen- milieu bewegt, vor Gericht behauptet, "auf Kommission" bedeute nicht, dass er das Heroin habe weiterverkaufen wollen, sondern, dass er das Geld momentan nicht habe und es später bezahle, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Auch der Hinweis der Verteidigung auf die inzwischen vergangenen 16 Jahre vermag nichts an dieser Wertung zu ändern.
e) Aufgrund der geschilderten Beweislage ist die Darstellung des Beschul- digten, wonach er die erforderlichen Fr. 1'600.– beisammen gehabt habe und die- ses Geld vollumfänglich dem unbekannten Albaner zum Erwerb einer Menge von fast 50 Gramm Heroingemisch als Vorrat für zwei Monate Eigenkonsum hätte be- zahlen wollen, völlig unglaubhaft. Dies im Gegensatz zu seinem Geständnis, dass
- 21 - er in der ersten polizeilichen Befragung ablegte. Dieses glaubhafte Geständnis bildete die Grundlage für den zu erstellenden Anklagesachverhalt. Da sich, wie oben gezeigt, das zu Beginn des Vorverfahrens abgelegte Geständnis mit den üb- rigen Beweisergebnissen deckt, ist von diesem auszugehen.
7. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass vom in der Anklageschrift genannten Reinheitsgrad von 33% ein Vertrauens- bereich von 4% abzuziehen sei, weil sich eine entsprechende Messunsicherheit aus dem Gutachten des Forensischen Instituts ergebe (Urk. 43/1 S. 9). Dieser Einwand ist berechtigt, da die Wahrung des Grundsatzes in dubio pro reo es ge- bietet, zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert auszugehen (Urteil OGer vom 6. September 2011 [SB110218], E. 3.1). Der Reinheitsgehalt des im Ankla- gesachverhalt Ziff. 1 vorgehaltenen Heroingemisches beträgt demnach 29% statt 33%. Es ist in diesem Sinne davon auszugehen, dass der Beschuldigte 14.2 Gramm reines Heroin von einem Unbekannten übernahm und beabsichtigte, da- von 5.8 Gramm weiterzuverkaufen.
8) Der Anklagesachverhalt ist somit mit der obgenannten Korrektur rechts- genügend erstellt. III. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zutreffend und umfassend vorgenommen. Die Subsumtion wurde von der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 22/2 S. 9; Urk. 43/1 S. 9). Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 21 bis S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit zusätzlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.
- 22 - IV.
1. a) Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 32 S. 24 f.; Art. 81 Abs. 4 StPO).
b) Der Beschuldigte hat sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertre- tung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teil- weise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, schuldig gemacht. Für das Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zudem ist für die ebenfalls begangene Übertretung eine Busse auszufällen, deren Strafrahmen gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– reicht.
c) Es liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, die eine Öffnung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die schon seit der Jugendzeit des Beschuldig- ten bestehende Heroinabhängigkeit bei der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sein wird.
d) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Zusammenhang mit den Anklagevor- würfen fällt aufgrund der verschiedenen Strafarten ausser Betracht. Im Zusam- menhang mit der zu beurteilenden Rückversetzung ist jedoch auch die Frage der Ausfällung einer Gesamtstrafe zu prüfen (Art. 89 Abs. 6 StGB; vgl. unten Ziff. VI).
2. a) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im Betäubungsmittel- bereicht bei der Verschuldensbeurteilung die Art und die Menge der umgesetzten Drogen zu berücksichtigen ist. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel ist, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatver- übung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Der Drogenmenge ist gemäss Bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings keine vorrangige Be-
- 23 - deutung zuzumessen. Die Strafe ist nicht allein nach der Gefährlichkeit einer Dro- ge sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemes- sen. Neben der Menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind namentlich zu berücksichtigen die Art und Weise der Tatbegehung, die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 118 IV 342 E. 2c mit Verweisungen). Der Funk- tion und der Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels kommen ebenfalls Bedeutung zu (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 47 N 48). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist auch eine allfällige Drogenab- hängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finan- ziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349).
b) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten zum Verkauf entgegengenommene Menge des Heroingemischs (5.8 Gramm reines Heroin) noch innerhalb eines leichten Falls gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG anzusiedeln ist. Es handelt sich jedoch auch nicht mehr um eine Kleinst- menge, in Anbetracht dessen, dass es knapp die Hälfte der Menge eines schweren Falls von 12 Gramm reinem Heroin (BGE 109 IV 145) ist und Heroin eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial ist. Der Reinheitsgrad des Heroins war mit 29 % nicht besonders hoch, lag indes doch etwas über der durchschnitt- lichen Gassenqualität von ca. 25 % (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2007, Art. 19 N 176). Der Beschuldigte übernahm die 49 Gramm Heroingemisch zum Zweck des Weiterverkaufs von 20 Gramm. Sein Verschulden geht demnach über dasjenige eines blossen Kuriers hinaus, welcher die Drogen von A nach B transportiert. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ihm nur eine Übernahme von Heroin angelastet werden kann, nach welcher er 20 Gramm Heroingemisch weiter zu verkaufen beabsichtigte. Als selbst vom Heroin Abhängiger ist der Beschuldigte zudem auf der untersten Hierarchiestufe einzuordnen. Seine kriminelle Energie und Gefährlichkeit ist deshalb nicht als
- 24 - besonders hoch einzuschätzen. In Anbetracht dieser Umstände wiegt das objek- tive Verschulden des Beschuldigten im Bereich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d noch leicht.
c) In subjektiver Hinsicht ist negativ zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte aus eigener Erfahrung um die Gefährlichkeit der Droge Heroin wusste und mit direktem Vorsatz handelte. Anderseits ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst heroinsüchtig ist und mit dem Weiterverkauf lediglich die Finanzierung seines eigenen Konsums bezweckte, nicht aber die Erzielung eines Gewinnes. Es ist offenkundig, dass der Beschuldigte trotz der Methadonab- gabe nach wie vor Heroin konsumiert, und das schon seit seiner Jugend. Das Heroin beeinflusste offensichtlich sein ganzes bisheriges Leben. So war es ihm wegen seiner Sucht nie möglich, einem geregelten Alltag nachzugehen, ge- schweige denn eine dauerhafte berufliche Tätigkeit zu verfolgen. Etliche Mass- nahmen zur Suchtbehandlung zeitigten keine Erfolge. Es ist insofern nicht nur von einer leicht verminderten (vgl. Urk. 32 S. 30), sondern von einer leicht bis mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Dies ist bei der Gewichtung des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. FINGERHUTH / TSCHURR, a.a.O., Art. 47 N 31), was jedoch entgegen der Systematik im vor- instanzlichen Urteil bereits beim subjektiven Tatverschulden erfolgen muss. Die subjektive Tatkomponente führt somit zu einer Relativierung der festgestellten objektiven Tatschwere. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht und es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Bereich von 4 Monaten.
d) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht. Auf die ent- sprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann vorab verwiesen wer- den (Urk. 32 S. 28 f.). aa) Zu den persönlichen Verhältnissen ist hervorzuheben, dass der heute 37 Jahre alte Beschuldigte bereits als sechszehnjähriger Berufswahlschüler harte Drogen konsumierte und deshalb die Schule abgebrochen hat. Nach einer lang-
- 25 - jährigen Drogenkarriere mit mehreren Entzügen und Therapien befand er sich nun seit dem Jahre 2004 fast immer in einem Methadon-Programm (Urk. 3/3 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 6 f.). Seine letzte Arbeitsstelle hatte er nach eigenen Anga- ben ca. im Jahr 1999/2000, seither lebt der Beschuldigte von der Sozialhilfe. Er erhält gegenwärtig monatlich Fr. 750.– ausbezahlt (Urk. 3/3 S. 12). bb) Vorab ist hinsichtlich der Vorstrafen festzuhalten, dass die Vorstrafe vom
25. Oktober 2004 von sieben Tagen Haft - wie von der Verteidigung zu Recht gel- tend gemacht wurde - gestützt auf Art. 369 Abs. 1 lit. c und Abs. 7 StGB nicht mehr berücksichtigt werden darf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist unter Hinweis auf Art. 369 Abs. 4 und Abs. 6 lit. b StGB jedoch die Vorstrafe vom
15. Oktober 1997 in die Strafbemessung miteinzubeziehen. Der Beschuldigte hat sieben zu berücksichtigende, einschlägige Vorstrafen (Urk. 11/2). So wurde er unter anderem am 23. Mai 2012 vom Bezirksgericht Win- terthur aufgrund eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungs- mittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten und einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 des Justizvollzuges erfolgte nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am 24. Dezember 2013 (Strafrest von 245 Tagen) die bedingte Entlassung des Beschuldigten, unter Festsetzung einer Probezeit von einem Jahr (Urk. 10/5). Der Beschuldigte wurde somit weniger als drei Monate nach seiner bedingten Ent- lassung und während laufender Probezeit erneut straffällig. Die sieben Vorstrafen wirken sich erheblich straferhöhend aus. Zusätzlich ist straferhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte kurz nach der bedingten Entlassung während laufender Probezeit erneut einschlägig delinquierte. cc) Bezüglich Anklageziffer 2 zeigte sich der Beschuldigte von Anfang an geständig, was jedoch nur bezüglich der mehrfachen Übertretungen des Betäu- bungsmittelgesetzes strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich Anklage- ziffer 1 legte der Beschuldigte zu Beginn der Strafuntersuchung ein Geständnis ab, welches er im Verlauf der Strafuntersuchung jedoch widerrief. Angesichts des
- 26 - Widerrufes des anfänglichen Geständnisses kann dieses nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden.
3. a) Aufgrund der dargelegten Täterkomponenten, bei denen die staferhö- henden Elemente (Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit) im Ver- gleich zu den strafmindernden Elementen (widerrufenes Geständnis) klar schwe- rer wiegen, rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate.
b) Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe er- scheint eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für das Vergehen gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG als angemessen.
4. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die vorab verwiesen werden kann, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug verweigert (Urk. 32 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 23. Mai 2012 vom Bezirksgericht Winterthur wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Fr. 1'000.– Busse verurteilt wurde. Da der Beschuldigte demgemäss in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt wurde, ist eine günstige Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, damit dem Beschuldigten dennoch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte weist im schweizerischen Strafregister sieben einschlägige Vor- strafen auf. Ausserdem delinquierte er kurz nach Entlassung aus dem Strafvoll- zug und während laufender Probezeit erneut. Er ist nach wie vor drogenabhängig und konsumiert trotz laufender Methadonabgabe Heroin. Er zeigt auch keine Be- mühungen, um aus seiner langjährigen Drogensucht herauszukommen. Somit sind keine besonders günstigen Umstände ersichtlich. Die Strafe ist deshalb zu vollziehen.
- 27 - V.
1. Wie bereits erwähnt wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013 per 24. Dezember 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, dauernd bis 23. Dezember 2014 (Urk 10/5).
2. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Ge- richt die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Pro- bezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Das Gesetz geht also in der Regel von einer Rückversetzung aus, wenn während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen (nicht aber eine Übertretung) begangen wird (HUG, in: DONATSCH / FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. A., Zürich 2013, Art. 89 N 2).
3. Es kann angesichts der langjährigen Suchtproblematik, der diversen ge- scheiterten Therapieversuche in der Vergangenheit und des Umstandes, dass der Beschuldigte trotz Methadonabgabe weiterhin Heroin konsumierte, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die von der amtlichen Verteidigung beantragte kontrollierte Heroinabgabe erfolgsversprechend wäre und den Be- schuldigten vom weiteren Delinquieren abhalten würde (Urk. 22/2 S. 10; vgl. Urk. 43/1 S. 11 f.). Da der Beschuldigte heute unter anderem aufgrund eines Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu verurteilen ist und keine Gründe vorliegen, weshalb auf eine Rückversetzung verzichtet werden könnte, ist die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. VI.
1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Gesamtstrafe unter Berücksichtigung
- 28 - der Rückversetzung in den Strafvollzug erfüllt sind. Dies in Nachachtung von Art. 89 Abs. 6 StGB, wonach im Fall einer Rückversetzung aus dem zu vollzie- henden Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wenn aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Frei- heitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft (vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Im Übrigen kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 32. f.).
2. Aus der für die heute zu beurteilenden Delikte insgesamt angemessen er- scheinenden Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe, welche als Einsatzstrafe einzusetzen ist, und dem vollziehbaren Strafrest von 245 Tagen (entsprechend etwas über acht Monaten; vgl. Urk. 10/5) ist demnach in Anwendung des Aspera- tionsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Mit Blick auf den Vorstrafenrest er- scheint vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere sieben Monate als angemessen, was zu einer Gesamtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe führt. Einer Anrechnung der bis zur Berufungsverhandlung vom 21. November 2014 er- standenen 260 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht nichts entgegen (vgl. vorn Ziff. IV/3/b); Art. 51 StGB). VII.
1. a) Bezüglich des unbestrittenen Betäubungsmittelkonsums durch den Be- schuldigten bzw. des entsprechenden in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hat die Vorinstanz zusätzlich eine Busse von Fr. 300.– ausgesprochen.
b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 26 BetmG beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.–. Innerhalb dieses Rahmens ist die Bus- se und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu be-
- 29 - messen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. In Anbetracht des Verschuldens – gesamthaft hat der Beschuldigte rund 40 Gramm Heroingemisch zum Eigenkonsum übernommen – und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als Sozialhilfebezüger sowie der Tatsache, dass er diesbezüglich von Anfang an geständig war, erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.–, die von der Verteidigung nicht substanziiert be- stritten wurde, als angemessen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen auszufällen. VIII. Die anlässlich Hausdurchsuchung sichergestellte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 700.– (Urk. 6/7) ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Busse sowie zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. IX.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Reduktion des Straf- masses erfolgt im Rahmen des richterlichen Ermessens und ist in erster Linie auf die gegenüber der Vorinstanz unterschiedliche Einschätzung der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zurückzuführen. Dies rechtfertigt jedoch keine Kostenausscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb
- 30 - dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
24. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 Abs. 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 5 (Einziehung be- schlagnahmter Drogen und Drogenutensilien), 6 (Herausgabe beschlag- nahmter Mobiltelefone) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist überdies schuldig des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
2. Die bedingte Entlassung des Beschuldigen aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2013 (Strafrest: 245 Tage) wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe bestraft mit einer Gesamtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 260 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 300.– Busse.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
- 31 -
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
13. März 2014 beschlagnahmte Bargeld von Fr. 700.– wird zur Deckung der Busse und im Übrigen zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. Die auferlegten Kosten werden jedoch sofort definitiv abgeschrieben.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv ab- geschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 32 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel und mit dem Vermerk der Rechtskraft) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Akten des Bezirksgerichts Winterthur (Prozess-Nr. DG120016)
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir