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SB140449

Fahrlässige Körperverletzung

Zürich OG · 2015-03-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, sein Fahrzeug am 6. Februar 2013, ca. 15.28 Uhr, in Zürich durch die D._____strasse stadteinwärts gelenkt zu haben. Bei der Verzweigung mit der E._____strasse habe er damit begonnen, nach links in die E._____strasse abzubiegen. Dabei habe er den Velofahrer A._____ (Privatkläger), welcher aus der Gegenrichtung auf der D._____strasse geradeaus stadtauswärts gefahren sei, zu spät gesehen und ihm den Vortritt nicht gewährt, so dass es zu einer Kollision mit dem Privatkläger gekommen und dieser zu Boden gefallen sei. Aufgrund dieser Kollision habe sich der Privatkläger einen grossen Bluterguss am rechten Unterschenkel, ein Hämatom am linken Ober- schenkel, einen Bluterguss im Bereich der Kniekehle mit druckschmerzhafter Sehneneinstrahlung am gesamten Knie und eine deutliche Druckempfindlichkeit der Kniescheiben beider Knie zugezogen. Der Beschuldigte anerkennt, zum besagten Zeitpunkt als Lenker seines Perso- nenwagens auf der D._____strasse stadteinwärts unterwegs gewesen zu sein und an der Verzweigung D._____strasse/E._____strasse bei Grün damit begon- nen zu haben, links in die E._____strasse abzubiegen. Dabei sei es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Privatkläger gekommen, der mit seinem Fahrrad auf der D._____strasse stadtauswärts gefahren sei. Dass der Privatkläger in sei- ner Fahrtrichtung grundsätzlich vortrittsberechtigt und er als links abbiegender

- 8 - Fahrzeuglenker grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen sei, stellt er ebenfalls nicht in Abrede.

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sachver- halts auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2; Urk. 4/5; Urk. 33), die Aus- sagen des Privatklägers (Urk. 4/3) sowie die Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 4/4). Im Weiteren berücksichtigt die Anklagebehörde einen Amtsbericht betreffend die Verkehrsregelungsanlage an der Verzweigung D._____strasse/E._____strasse mit Spuren- und Ampelplan (Urk. 5/2-4), einen Kurzbericht des Stadtspitals Triemli (Urk. 6/1), einen ärztlichen Befund der Sport- clinic Zürich (Urk. 6/4) sowie die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 2). C._____ gab seine Sachdarstellung erstmals am 11. Februar 2013 mittels Mail an die Stadtpolizei kund (Urk. 1 S. 5 f.). Zwar handelte es sich dabei nicht um eine förmliche Einvernahme, die nach den Vorschriften von Art. 78 StPO protokolliert wurde, weshalb das Mail nicht direkt verwertbar ist. C._____ hat aber in seiner Einvernahme als Zeuge vom 18. Februar 2014 seine in diesem Mail gemachten Angaben ausdrücklich bestätigt (Urk. 4/4 S. 6), weshalb auch auf das Mail abge- stellt werden kann. Weiter gilt es anzumerken, dass der sich bei den Akten befindliche Kurzbericht des Stadtspitals Triemli über A._____ vom 6. Februar 2013 (Urk. 6/1) nicht ver- wertbar ist, sondern lediglich eine Parteibehauptung darstellt. Er fand nicht in der nach Art. 195 StPO verwertbaren Form Eingang in die Akten. Zur Feststellung von Verletzungen, welche A._____ beim Vorfall vom 6. Februar 2013 erlitten und wie diese allenfalls zustande gekommen sind, kann nicht auf den erwähnten Spi- talbericht abgestellt werden.

3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei Zü- rich vom 7. Mai 2013 aus, er sei auf der D._____strasse stadteinwärts gefahren.

- 9 - Beim Lichtsignal habe er rot gehabt und habe angehalten. Sein Fahrzeug sei das Vorderste an der Ampel gewesen. Als die Ampel auf grün gewechselt habe, habe er geblinkt, um nach links abzubiegen. Er sei im Schritttempo angefahren und ha- be nach links und rechts geschaut. Wie der Blitz sei frontal ein Velo auf ihn zuge- kommen. Er habe bis zum Stillstand abgebremst. Nachdem er stillgestanden sei, sei das Velo in die Mitte der Front seines Autos geprallt. Der Velofahrer sei mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugefahren. Den Kopf habe er wie ein Rennfahrer gesenkt gehabt. Ohne auf die Verkehrssituation zu achten und die Möglichkeit zu bremsen sei dieser dahergekommen. Als er gesehen habe, dass der Velofahrer auf ihn zufahre, habe er angehalten (Urk. 4/1). Am 26. September 2013 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei führte er aus, er habe beim Rotlicht anhalten müssen. Sein Fahrzeug sei das Vorderste gewesen. Er habe links abbiegen wollen. Er habe dann sein Auto mit Schritttempo vorgezogen und habe den Blinker gestellt ge- habt. Dann sei der Velofahrer mit relativ hoher Geschwindigkeit direkt auf ihn zu- gekommen. Dieser sei "fadengerade" in ihn hineingefahren. Er habe gesehen, wie der Velofahrer auf ihn zugefahren sei und habe angehalten. Er sei im Schritttem- po gefahren und habe angehalten. Der Velofahrer sei mit seinem Rennrad unge- bremst und ohne zu halten in ihn hineingefahren. Der Aufprall sei so gewesen, wie wenn jemand mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h auffahre. Als er den Velofahrer zum ersten Mal gesehen habe, sei dieser vielleicht fünf Meter von ihm entfernt gewesen. Er sei vorsichtig in diese Kreuzung hineingefahren, weil er wisse, dass ein Ereignis stattfinden könnte (Urk. 4/2). Am 18. Februar 2014 wurde der Beschuldigte nochmals durch die Staatsanwalt- schaft einvernommen. Dabei bestätigte er seine bisher gemachten Ausführungen. Er habe nach links abbiegen wollen, habe vorgezogen und sei sehr vorsichtig un- terwegs und noch am Rand der Tramgeleise gewesen (Urk. 4/5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Juni 2014 führte der Beschuldigte aus, es werde immer angenommen, er sei in den Privatkläger hin- eingefahren. Es sei jedoch umgekehrt gewesen. Er sei still gestanden und der Privatkläger sei in ihn hineingefahren. Als die Polizei eingetroffen sei, sei sein

- 10 - Fahrzeug nicht mehr in der Kreuzung gestanden. Es sei weggebracht worden, da es auf dem Tramgeleise gestanden sei. Der Privatkläger sei 6 bis 7 Meter von ihm entfernt gewesen, als er ihn erblickt habe. Er sei gestanden, der Privatkläger sei gefahren. Der Privatkläger sei nicht auf seiner Fahrbahn gefahren. Als er - der Beschuldigte - den Privatkläger gesehen habe, habe er angehalten (Urk. 33). Während der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2013 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zeichnete der Be- schuldigte bzw. sein Verteidiger auf einer Skizze (Urk. 4/2 letztes Blatt) bzw. einer Satellitenaufnahme und dem Spurenplan (Urk. 30 und 32) den Kollisionsort ein respektive liess diesen vom Gerichtsschreiber gemäss seinen Angaben einzeich- nen (Prot. II S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen Aussa- gen. Ergänzend führte er auf entsprechende Fragen aus, er habe nach links und rechts geschaut, als er vorsichtig und im Schritttempo in die Kreuzung hineinge- fahren sei. Sein Auto sei noch auf den Tramgeleisen zum Stillstand gekommen, nicht auf der Fahrbahn des Privatklägers. Genauer könne er es nicht sagen (Prot. II S. 8 f.).

4. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde am 18. Februar 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er sei mit seinem Rennvelo auf die Kreuzung zugerollt, es sei rot gewesen. Beim Anrollen, als er 5 bis 10 Meter von der Ampel entfernt gewesen sei, sei es grün geworden. Er sei geradeaus über die Kreuzung gerollt. Er habe das erste Auto, das in die Kreuzung gerollt sei - jenes des Beschuldigten - gesehen. Er habe es bereits gesehen, als es noch beim Rotlicht gestanden sei. Der Beschuldigte habe links abbiegen wol- len. Er - der Privatkläger - habe versucht, den Beschuldigten zu fokussieren, da er gemerkt habe, dass der Beschuldigte in der Mitte der Kreuzung nicht anhalte, sondern seine Spur kreuze. Es sei zu knapp gewesen, um auszuweichen. Der Beschuldigte sei schräg von vorne auf ihn zugekommen und habe die Kurve be- reits ein bisschen geschnitten. Nachdem er gemerkt habe, dass der Beschuldigte

- 11 - weiterfahre, habe er versucht, Blickkontakt durch die Windschutzscheibe herzu- stellen. Die Augen des Beschuldigten seien schon auf den Fussgängerstreifen ge- richtet gewesen. Er habe sich auf den Aufprall vorbereitet. Während dem Aufprall habe der Beschuldigte angehalten. Die Kollision habe auf seiner Fahrbahn statt- gefunden. Er sei bei der Kollision mit 15 bis 20 km/h unterwegs gewesen und sei von ihm aus gesehen in die linke Frontseite des Autos gefahren. Der Beschuldigte sei mit vielleicht 20 km/h, vielleicht auch ein bisschen mehr unterwegs gewesen (Urk. 4/3). Anlässlich oberwähnter Einvernahme erstellte der Privatkläger eine Skizze der Örtlichkeit mit Kollisionsstelle (Urk. 4/3 letztes Blatt).

5. Aussagen von C._____ C._____ wurde am 18. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge ein- vernommen. Er machte dabei folgende Angaben: Er sei als Velofahrer von der E._____strasse Richtung Stauffacher gekommen, habe rot gehabt und am Licht- signal angehalten. Dann sei eine Weile nichts geschehen. Dann sei von links ein Velo und von rechts ein Auto gekommen. Er habe zugeschaut und noch gedacht, das sei ein anständiger Autofahrer, der fahre nicht einfach so durch. Er sei relativ langsam dahergekommen. Dann sei das Unausweichliche gekommen. Es sei ihm wie in Zeitlupe erschienen. Der Velofahrer sei geradeaus gefahren und der Auto- fahrer habe in seiner Fahrtrichtung hinübergezogen. Dann sei der auf dem Velo unterwegs gewesene Privatkläger beim Kotflügel des Autos, er wisse nicht, ob er Höhe der Lampe gewesen sei, jedenfalls bei der Ecke, durch die Luft gewirbelt worden und sei dann auf dem Boden gelegen. Er habe das Geschehen aus 5 bis 10 Meter Entfernung beobachtet. Von seinem Blickwinkel aus sei es rechts pas- siert. Das Auto sei schon eindeutig hinüber gekommen. Die Kollision habe sicher vor dem Schachtdeckel stattgefunden und seiner Meinung nach sei es in der Fahrbahnhälfte des Privatklägers gewesen, ob einen Drittel oder die Hälfte, sei schwierig zu sagen. Es könnte auch mehr gewesen sein, z.B. zwei Drittel, das würde er auch nicht ausschliessen. Es sei richtig, dass er gegenüber der Polizei erwähnt habe, das Auto habe ungefähr die Hälfte der Gegenfahrbahn belegt. Das erscheine ihm auch heute noch plausibel. Das sei sein erster Eindruck gewesen,

- 12 - aber er habe sich am Schachtdeckel orientiert. Zudem müsse man sich fragen wie man Fahrbahn definiere. Das Velo sei auf seiner Fahrbahn gefahren und nachher sei das Auto in diesen Raum hineingefahren. Beim Zusammenstoss sei- en sowohl das Auto wie auch das Velo in Bewegung gewesen, wobei das Auto recht langsam gefahren sei. Es erscheine ihm als nicht möglich, dass das Auto bei der Kollision stillgestanden sei. Er sei sehr langsam gewesen und habe viel- leicht im letzten Moment noch abgebremst. Er sei wirklich sehr überrascht gewe- sen, dass das Auto im letzten Moment noch hinübergezogen habe, in dem Mo- ment, als das Velo dahergekommen sei. Es sei schwierig zu sagen, mit welcher Geschwindigkeit das Auto unterwegs gewesen sei; im Bereich Schritttempo, ein bisschen mehr vermutlich. Der Velofahrer sei schneller unterwegs gewesen. Es sei schwierig abzuschätzen; ca. 20 oder 25 km/h. Im Vergleich zum Auto deutlich schneller, ca. 20 km/h (Urk. 4/4). Zu seiner Einvernahme brachte C._____ eine Foto der Kreuzung mit, die aus sei- nem Sichtwinkel aufgenommen wurde, und zeichnete seinen Standort und die Kollisionsstelle ein (Urk. 4/4 letztes Blatt).

6. Amtsbericht betreffend die Verkehrsregelungsanlage Gemäss Amtsbericht der Stadt Zürich, Abteilung Verkehr, vom 6. Februar 2014 arbeitete die Verkehrsregelungsanlage E._____-/D._____strasse am 6. Februar 2013 störungsfrei. Dem Fahrstreifen auf welchem der Beschuldigte unterwegs gewesen ist und dem Fahrstreifen auf welchem der Privatkläger unterwegs war wurde im gleichen Phasenablauf Grünlicht angezeigt. Dem Fahrstreifen des Pri- vatklägers wurde vor dem Fahrstreifen des Beschuldigten Grünlicht angezeigt. Wie sich der zeitliche Versatz von Grünbeginn für den Fahrstreifen des Privatklä- gers bis zum Grünbeginn des Fahrstreifen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls gestaltete, lässt sich nicht eruieren (Urk. 5/2). Zu diesem Amtsbe- richt wurde ein Spurenplan und ein Ampelplan eingereicht (Urk. 5/3 und 5/4).

7. Ärztlicher Befund der Sportclinic Zürich Am 29. August 2013 wurde ein ärztlicher Befund über den Privatkläger eingeholt (Urk. 6/3). Dieser wurde am 10. September 2013 erstattet. Danach wurde der Pri-

- 13 - vatkläger erstmals am 14. Februar 2013 nach Vorbehandlung durch das Stadtspi- tal Triemli in der Sportclinic Zürich behandelt. Bei der Untersuchung fand sich ein grosser Bluterguss am rechten Unterschenkel mit einem Ausmass von 20 x 5 cm vor dem Schienbein. Am linken Oberschenkel bestand ein Hämatom. Dieses zog an der Aussenseite des Oberschenkels entlang. Ausserdem fand sich ein abge- laufener Bluterguss im Bereich der Kniekehle links mit druckschmerzhafter Seh- neneinstrahlung am gesamten Knie. Die Kniescheiben beider Knie zeigten eine deutliche Druckempfindlichkeit. Diese Verletzungen sind auf das geschilderte Un- fallereignis beim Aufprall auf einen PW vollständig zu erklären. Die Verletzungs- verteilung und die Grösse der Verletzungsregion spricht gegen eine Selbstbei- bringung. Die Verletzungen erfordern eine langjährige Behandlung. Bis zum

16. Juli 2013 konnte eine vollständige Wiederherstellung nicht erreicht werden. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 6. Februar 2013 bis zu 28. Juni 2013 und be- trug 100 % (Urk. 6/4). III. Aussagewürdigung

1. Was die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung anbelangt, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 10). Die Vor- instanz machte Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privat- klägers und von C._____. Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen verwie- sen werden (Urk. 41 S. 11).

2. Die Aussagen des Beschuldigten sind konstant, widerspruchsfrei und nachvoll- ziehbar. Die vom Beschuldigten aufgezeichneten Kollisionsorte lassen sich mit seinen Aussagen in Einklang bringen. Auch die Aussagen des Privatklägers sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Einzig die vom Privatkläger aufgezeichnete Kollisionsstelle erscheint lebensfremd. Nach den Ausführungen des Privatklägers ist er von ihm aus gesehen in die linke Frontseite des Fahrzeuges des Beschul- digten gefahren. Dies bedeutet, dass er in die rechte Frontseite des Fahrzeuges des Beschuldigten gefahren sein will. Unter Beachtung der örtlichen Begebenhei- ten und des eingezeichneten Kollisionsortes wäre es dem Beschuldigten kaum mehr möglich gewesen, auf die für ihn vorgesehene Fahrbahn der

- 14 - E._____strasse einzubiegen, wenn sich die rechte Frontseite seines Fahrzeuges beim eingezeichneten Kollisionsort befunden hätte. Die Aussagen von C._____ sind gut nachvollziehbar. Seine Schilderung ist anschaulich und Ausdruck von Er- lebtem. Widersprüche sind keine ersichtlich. Was die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Einvernommenen anbelangt, ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten glaubhaft sind. Auch die Aussagen von C._____ sind glaubhaft. Ein Motiv, weshalb C._____ den Beschuldigten ungerechtfertigt belasten sollte, ist nicht ersichtlich. Es kann daher auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden. Zu den Aussagen des Privatklägers ist anzumerken, dass diese trotz des einge- zeichneten Kollisionsortes keine erheblichen Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit aufkommen lassen. Die Tatsache, dass allenfalls eine Aussage unglaubhaft ist, bedeutet nicht, dass seine gesamten Aussagen unglaubhaft sind. Auf die Aussagen des Privatklägers kann daher mit der entsprechenden Vorsicht abgestellt werden.

3. Anhand der diversen Aussagen und Beweismittel ist zu klären, wie sich der Ab- lauf der inkriminierten Handlung darstellt. Aufgrund des Amtsberichts der Verkehrsabteilung der Stadt Zürich steht fest, dass dem Fahrstreifen des Privatklägers und jenem des Beschuldigten im glei- chen Phasenablauf Grünlicht angezeigt wurden, wobei dem Fahrstreifen des Pri- vatklägers vor dem Fahrstreifen des Beschuldigten Grünlicht angezeigt wurde. Da der Privatkläger nach eigenen Angaben am Rotlicht nicht bis zum Stillstand anhal- ten musste und zudem vor dem Beschuldigten Grünlicht hatte, ist ebenfalls als erstellt anzusehen, dass - wie C._____ dies ausführte - der Privatkläger eine grössere Wegstrecke zurücklegte als der Beschuldigte und die Kollision somit von C._____ aus gesehen rechts erfolgte. Der Beschuldigte führte aus, er sei im Schritttempo gefahren und habe angehal- ten, als er den Velofahrer mit relativ hoher Geschwindigkeit auf sich habe zufah- ren sehen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Velofahrer fünf bzw. sechs bis sieben Me- ter von ihm entfernt gewesen. Beim Aufprall sei sein Fahrzeug gestanden und der Privatkläger sei mit seinem Velo in ihn hineingefahren. Der Aufprall sei so gewe- sen, wie wenn jemand mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h auffahre.

- 15 - Demgegenüber führte C._____ aus, dass beim Zusammenstoss sowohl das Auto wie auch das Velo in Bewegung gewesen seien, wobei das Auto recht langsam (ein bisschen mehr als Schritttempo) gefahren und der Velofahrer schneller un- terwegs gewesen sei, ungefähr mit 20 km/h. Der Beschuldigte sei sehr langsam gewesen und habe vielleicht im letzten Moment noch abgebremst. Nach Angaben des Privatklägers hat der Beschuldigte während dem Aufprall angehalten. Er - der Privatkläger - sei bei der Kollision mit 15 bis 20 km/h unterwegs gewesen. Der Beschuldigte sei mit vielleicht 20 km/h, vielleicht auch ein bisschen mehr unter- wegs gewesen. Sowohl der Beschuldigte wie auch C._____ schildern übereinstimmend, dass der Beschuldigte im Schritttempo, eventuell ein bisschen mehr, unterwegs gewesen sei. Darauf ist vorliegend (auch zugunsten des Beschuldigten) abzustellen. Die Angaben des Privatklägers zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die Geschwindigkeit des Privatklägers wird vom Beschuldig- ten mit 20 bis 30 km/h, von C._____ mit ungefähr 20 km/h und vom Privatkläger selber mit 15 bis 20 km/h angegeben. Aufgrund dieser Angaben kann davon aus- gegangen werden, dass der Privatkläger mit 20 km/h unterwegs war. Bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h legte der Privatkläger pro Sekunde mehr als 5,5 Meter zurück. Wenn der Beschuldigte den Privatkläger in einer Entfernung zwi- schen fünf und sieben Metern erblickt und dann angehalten haben will, so ist es unter Berücksichtigung der Reaktionszeit des Beschuldigten, der Geschwindigkeit des Privatklägers und der eigenen Geschwindigkeit des Beschuldigten fast un- möglich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision bereits länger als Se- kundenbruchteile stillgestanden ist. Davon gehen auch C._____ und der Privat- kläger aus, die beide ausführten, der Beschuldigte habe während der Kollision angehalten. Abweichende Ausführungen gibt es auch darüber, ob der Privatkläger in die Mitte der Front des Fahrzeuges des Beschuldigten geprallt ist (wie dies der Beschuldig- te ausführte) oder ob dies beim Kotflügel auf der Höhe der Lampe gewesen ist, wie dies C._____ schildert. Auch der Privatkläger schildert, er sei in die rechte Frontseite des Autos gefahren. Zudem ist auf einer durch die Stadtpolizei Zürich gemachten Foto ein beschädigtes Scheinwerferglas vorne rechts ersichtlich (Urk.

- 16 - 2 S. 2 oben). Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Privatkläger in den rech- ten Kotflügel (Höhe Lampe) des Fahrzeuges des Beschuldigten geprallt ist. Es stellt sich nun noch die Frage, wo sich die Kollision genau ereignet hat. Dazu führte der Beschuldigte aus, er sei noch am Rand der Tramgeleise gewesen (Urk. 4/5) bzw. sein Fahrzeug sei nach der Kollision weggebracht worden, da es auf dem Tramgeleise gestanden sei (Urk. 33). Gemäss den vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger eingezeichneten Kollisionsorten (Urk. 4/2 letztes Blatt; Urk 30; Urk. 33) ergibt sich, dass die Kollision auf der Fahrspur der stadtauswärtsführen- den Tramgeleise stattgefunden haben muss. Dies korreliert auch mit den Aussa- gen des Beschuldigten, dass er noch am Rand der Tramgeleise gewesen ist. Zu- dem wird auf der Kreuzung der E._____-/D._____strasse die Fahrspur des stadt- einwärts fahrenden Trams in die Fahrspur für den Normalverkehr integriert, so dass der Beschuldigte sein Fahrzeug hätte geradeaus bzw. nach rechts halten müssen, um eine Kollision auf der Fahrspur des stadteinwärts fahrenden Trams zu bewirken. Im Übrigen hat auch C._____ den Standort des Fahrzeuges des Be- schuldigten so eingezeichnet, dass sich der rechte vordere Kotflügel des Fahr- zeuges des Beschuldigten auf den stadtauswärtsführenden Tramgeleisen befun- den hat (Urk. 4/4 letztes Blatt). Die Aussagen des Privatklägers sind - wie bereits ausgeführt - zur Frage des genauen Kollisionsortes unbeachtlich. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____ erfolgte die Kollision zweifelsfrei auf der Fahrspur des stadtauswärtsfahrenden Trams. Dies bedeutet auch, dass der Privatkläger nicht seiner Fahrspur folgend sich rechts hielt, sondern von seinem Standort beim Lichtsignal geradeaus in die Kreuzung gefahren sein muss. Gemäss dem ärztlichen Befund der Sportclinic Zürich vom 10. September 2013 erlitt der Privatkläger einen grossen Bluterguss am rechten Unterschenkel mit ei- nem Ausmass von 20 x 5 cm vor dem Schienbein. Am linken Oberschenkel be- stand ein Hämatom. Dieses zog an der Aussenseite des Oberschenkels entlang. Ausserdem fand sich ein abgelaufener Bluterguss im Bereich der Kniekehle links mit druckschmerzhafter Sehneneinstrahlung am gesamten Knie. Die Knieschei- ben beider Knie zeigten eine deutliche Druckempfindlichkeit. Diese Verletzungen

- 17 - sind auf das geschilderte Unfallereignis beim Aufprall auf einen PW vollständig zu erklären. Die Verletzungsverteilung und die Grösse der Verletzungsregion spricht gegen eine Selbstbeibringung. Die Verletzungen erfordern eine langjährige Be- handlung. Bis zum 16. Juli 2013 konnte eine vollständige Wiederherstellung nicht erreicht werden. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 6. Februar 2013 bis zum

28. Juni 2013 und betrug 100 % (Urk. 6/4). Der Beschuldigte bestreitet, dass sich der Privatkläger stark verletzt habe und noch heute an den Unfallfolgen leide (Prot. II S. 17). Auch bezweifelt er die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Privatklä- gers (Prot. I S. 6 und Prot. II S. 17). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte am Inhalt des ärztlichen Befundes zu zweifeln. Es ist daher auf dessen Feststellun- gen abzustellen.

4. Zusammenfassend ist von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug zu besagtem Zeitpunkt auf der D._____strasse Richtung stadteinwärts und musste beim Lichtsignal bei der Verzweigung mit der E._____strasse infolge Rotlicht anhalten. Aus der Gegenrichtung fuhr der Privat- kläger mit seinem Velo ebenfalls auf die Kreuzung zu. Er wollte die Kreuzung stadtauswärts geradeaus überqueren. Der Privatkläger musste bei seinem Licht- signal nicht bis zum Stillstand abbremsen, da dieses bei seinem Anrollen auf grün wechselte. Wenig später wechselte das Lichtsignal, an welchem der Beschuldigte anhielt, ebenfalls auf grün. Der Privatkläger fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h geradeaus in die Kreuzung. Der Beschuldigte wollte nach links in die E._____strasse abbiegen und fuhr im Schritttempo in die Kreuzung ein und hielt nach links. Es kam dann auf der Fahrspur des stadtausfahrenden Trams zu einer Kollision, wobei im Zeitpunkt der Kollision beide in Bewegung waren bzw. der Be- schuldigte Sekundenbruchteile vor der Kollision anhielt. Aufgrund dieser Kollision erlitt der Privatkläger die bereits erwähnten Verletzungen und Arbeitsunfähigkei- ten. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollständig erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als fährlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Be-

- 18 - schuldigte habe seine Aufmerksamkeit pflichtwidrig nicht ausreichend auf den Strassenverkehr, insbesondere den Gegenverkehr, gerichtet und deshalb den aus der Gegenrichtung geradeausfahrenden Velofahrer zu spät bemerkt und das ihm zustehende Vortrittsrecht nicht gewährt. Dieses unachtsame Verhalten des Be- schuldigten könne im Strassenverkehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu solchen Unfällen führen, welche jedoch bei gebotener Sorgfalt vermeidbar seien.

2. Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der Privatkläger erlitt einen grossen Bluterguss am rechten Unterschenkel, ein Häma- tom am linken Oberschenkel, einen Bluterguss im Bereich der Kniekehle links mit druckschmerzhafter Sehneneinstrahlung am gesamten Knie sowie eine deutliche Druckempfindlichkeit der Kniescheiben an beiden Knien (Urk. 6/4). Die Tatbe- standsvoraussetzung der Schädigung am Körper oder der Gesundheit ist somit ohne Weiteres gegeben.

3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit be- wirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müs- sen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müs-

- 19 - sen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ur- sache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktions- fehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmit- telbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt eine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypotheti- scher Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolges bildete. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicher- heit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und 3.3).

4. Vorliegend sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bemessung des Sorgfaltsinhalts und des höchstzulässigen Risikos relevant: Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim Abbiegen auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. Art. 13 Abs. 1 VRV schreibt dabei vor, dass die Fahrzeugführer frühzeitig einspu- ren müssen. Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Ge- genverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen (Art. 13 Abs. 2 VRV).

- 20 - Das Kennen dieser Normen kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Deren Beachtung gehört zu den elementarsten Pflichten jedes Verkehrsteilnehmers. Es ist daher zu klären, ob der Beschuldigte diese Normen verletzt hat.

5. Vorliegend hat gemäss dem erstellten Sachverhalt die Kollision auf den Tram- schienen bzw. der Fahrspur des stadtauswärtsfahrenden Trams stattgefunden. Auf der Kreuzung D._____-/E._____strasse durfte grundsätzlich die Fahrspur des Trams befahren bzw. gekreuzt werden. Es war daher grundsätzlich erlaubt, die Fahrspur des Trams zu befahren, weshalb auch mit Verkehr gerechnet werden musste. Dies bedeutet, dass es sich bei der Fahrspur des stadtauswärtsfahren- den Trams um eine Fahrbahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV handelt. Die Ver- kehrsregeln über den Vortritt finden daher Anwendung. Die für die Fahrbahn auf- gestellten Grundsätze müssen auch für die einzelne Fahrspur einer Strasse Gel- tung haben. Die Fahrspur des stadtauswärtsfahrenden Trams ist daher Teil der Fahrbahn und der Linksabbieger, der sie queren will, hat den entgegenkommen- den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 15) spielt es keine Rolle, ob das entgegenkommende Fahrzeug diese Verkehrsfläche tatsächlich hätte benützen dürfen (Mäder in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 36 N 88; BGE 100 IV 83). Ebenso unbeachtlich ist die vom Privatkläger verwendete Ausrüstung (Kleidung, Reifen) wie auch ob der Privatkläger seinen Kopf gesenkt hatte oder nicht. Das Vortritts- recht wird dadurch nicht aufgehoben. Der Beschuldigte hat daher dem Privatkläger das ihm zustehende Vortrittsrecht verweigert und damit Art. 36 Abs. 3 SVG verletzt. Auf diese Weise hat er die von ihm zu beachtende Sorgfalt missachtet. Das Befahren der Fahrbahn des Privatklägers bzw. die Missachtung des Vortritts- rechts des Privatklägers war geeignet zu bewirken, dass der Privatkläger als Ve- lofahrer, dessen Lichtsignal auf grün stand und der somit davon ausging, er habe freie Fahrt, mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zusammenstiess, dabei zu Bo- den fiel und sich die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zuzog. Die Adäquanz seines Verhaltens ist somit ebenfalls gegeben.

- 21 - Weiter war es für den Beschuldigten voraussehbar und erkennbar, dass es zum Zusammenstoss kommen und der Privatkläger mit dem Velo stürzen und sich ver- letzen könnte, wenn er bei Vortritt des Privatklägers dessen Fahrbahn befuhr. Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen und die Voraussehbarkeit verneinen würden, liegen keine vor. Hätte sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten und hätte er nicht die Fahr- bahn des Privatklägers befahren, sondern hätte er vor der Fahrspur des stadt- auswärtsfahrenden Trams angehalten, eingespurt und sich vergewissert, dass sich kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nähert, wäre der Unfall und die damit ein- hergehenden Verletzungsfolgen des Privatklägers vermeidbar gewesen.

6. Die Voraussetzungen der fahrlässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB sind somit erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus - was wie noch zu zeigen sein wird, vor- liegend der Fall ist - so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll einerseits die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesge- richts auch eine generalpräventive Funktion. Die unbedingte Verbindungsgeld- strafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhö- hen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die

- 22 - Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Die Straf- kombination darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, Art. 42 N 25 f. m.w.H.). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 2 StGB). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. So- dann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 85). Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen das Ausmass des Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und

- 23 - Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tat- beitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.).

2. Zum objektiven Tatverschulden ist anzuführen, dass sich der Privatkläger meh- rere Verletzungen an den Beinen zuzog, welche eine langjährige Behandlung und eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Eine vollständige Wieder- herstellung konnte bis zum 16. Juli 2013 nicht erreicht werden. Durch seine Un- achtsamkeit schuf der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Gefahr für den Privat- kläger, da Stürze mit dem Velo schlimme Verletzungen nach sich ziehen können. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit. Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte langsam in die Kreuzung fuhr, jedoch nicht ausreichend aufmerksam war und daher nicht bemerkte, dass er die Fahrbahn des Privatklägers befuhr, während dem sich dieser näherte. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.

3. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann den Akten ent- nommen werden, dass er ausgebildeter Hochbauzeichner, Bauführer, ist und seit 30 Jahren als angestellter Weinhändler arbeitet. Sein Bruttoeinkommen beträgt Fr. 160'000.– pro Jahr. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau ist freischaffende Autorin, erzielt jedoch kein Einkommen. Weitere Unter- halts- oder Unterstützungspflichten hat er nicht. Die Miete für die 4-Zimmer- wohnung beträgt Fr. 2'500.–. Sein Vermögen beträgt ca. Fr. 1,5 Mio. Zudem hat er Schulden von Fr. 500'000.– (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 7; Urk 33 S.1 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, dem Beschuldigten sei

- 24 - seine Stelle auf Ende Jahr hin gekündigt worden, und reichte einen aktuellen Lohnausweis ein (Urk. 51; Prot. II S. 5 f.). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien erscheint daher eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.

4. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist ab- zuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die branchenüb- lichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unter- halts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Täter diesen tatsäch- lich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der per- sönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasing- verpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt wer- den müssen (BGE 134 IV 60 E. 6).

- 25 - Die Höhe der Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zudem spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 11'785.– (Urk. 51) und der relevanten Abzüge sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist und sich in ge- kündigter Stellung befindet (Prot. II S. 5 ff.) ist, auf Fr. 200.– festzusetzen. Unter Beachtung der erwähnten finanziellen Verhältnisse, des Verschuldens so- wie der Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen erweist sich eine (zusätzli- che) Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nicht- bezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen.

5. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.– zuzüglich einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. VI. Strafvollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.

2. Da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen erfüllt.

3. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. In subjekti- ver Hinsicht geht das geltende Recht von der Vermutung einer günstigen Progno-

- 26 - se aus, welche Vermutung jedoch widerlegt werden kann. Das Gericht hat für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine Prognose über das künftige Verhal- ten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Um- stände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozia- ler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen. Es ist unzuläs- sig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2).

4. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und lebt in geordneten Verhältnis- sen. Negatives, das für den Entscheid über den Strafvollzug relevant wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Beschuldigte kann daher der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden. VII. Zivilansprüche

1. Die Klage auf Schadenersatz kann entweder adhäsionsweise durch schriftli- ches oder mündliches Begehren im Strafverfahren oder selbständig beim zustän- digen Zivilgericht erhoben werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendma- chung von Zivilansprüchen der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 123 StPO unterliegt, obliegt es dem Privatstrafkläger, seine Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Ab- schluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die im Zivilprozess übliche Folge der Klageabweisung mangels Substanzierung erfolgt im Adhäsionsprozess nicht (Dolge in: BKS StPO, Art. 123 N 13). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann

- 27 - das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Ge- richt nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Gegenstand der Adhäsions- klage sind Ansprüche, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben und dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen. Mit anderen Worten handelt es sich um sol- che, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sach- verhalt herleiten und mit dem Straftatbestand konnex sind. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 ff. OR). Voraussetzungen ei- ner Ersatzpflicht sind somit ein Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Die Höhe des Schadens sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung lässt er anführen, er sei beim Unfall er- heblich verletzt worden und leide immer noch an den Folgen des Unfalls. Noch immer sei er teilweise arbeitsunfähig geschrieben und erleide deshalb einen Lohnausfall. Darüber hinaus habe der Privatkläger einen Haushaltschaden sowie einen Sachschaden erlitten und habe zusätzliche Kosten für Therapien (Urk. 24). Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind grundsätzlich erfüllt. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (Prot. II S. 16 f.) genügen die vom Privatkläger eingereichten Belege (Urk. 25/1-11) hierfür. Eine darüber hinausge- hende Begründung oder Substantiierung der Forderungen ist nicht nötig. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, soweit nicht Dritte da- für aufkommen. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immaterieller Unbill. Massge-

- 28 - bend für die Höhe der Genugtuungssumme ist der vom Opfer empfundene Schmerz, nicht die finanzielle Lage des Verletzers. Eine Bezifferung dieser Beein- trächtigung ist allerdings schwierig und letztlich eine Ermessensfrage. Objektivier- bare Beurteilungskriterien für die Zusprechung einer Genugtuungssumme fehlen weitgehend. Auch die schädlichen Auswirkungen eines Eingriffs in die körperliche Integrität des Opfers sind kaum objektivierbar, treten doch oft Jahre später Symp- tome auf, welche auf die Verletzung zurückzuführen sind. Bei einer Körperverlet- zung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung und der Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Die Genugtuungssumme ist im Anwendungsbereich von Art. 47 OR in der Regel umso höher, je schwerer die Körperverletzung ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit Geld aufgewogen werden, weshalb die Genugtuungs- summe immer einen symbolischen Charakter hat. Die Genugtuung darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht bagatellisiert. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessens- spielraum zu. Der Privatkläger stellt den Antrag, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger dem Grundsatze nach eine Genugtuung zu leisten. Zur Begründung kann auf das beim Schadenersatz ausgeführte verwiesen werden (Urk. 24). Der Privatkläger wurde aufgrund des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzun- gen, welche eine langwierige Behandlung notwendig machte, in seiner Persön- lichkeit verletzt, was die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Der Hei- lungsprozess ist noch nicht abgeschlossen und allfällige Spätfolgen sind noch nicht definitiv abschätzbar. Die Bezifferung einer Genugtuung ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger dem Grundsatze nach im vollen Umfang zur Leistung einer Genugtuung

- 29 - verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Genugtuungsanspruches ist der Pri- vatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Gerichts- gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'000.–, die Auslagen für das Vorverfahren auf Fr. 427.50 und die Gebühr für die Führung der Strafun- tersuchung auf Fr. 1'500.– festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) ist der Be- schuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die anwaltliche Vertretung im ge- samten Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'992.85 (inklusive Mehr- wertsteuer und Barauslagen) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen (Art. 433 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 30 -

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist, soweit nicht Dritte dafür aufkommen. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach verpflichtet ist, dem Privatkläger eine Genugtuung zu bezahlen. Zur genauen Feststel- lung der Genugtuung wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.–, die Auslagen für das Vorverfahren auf Fr. 427.50 und die Gebühr für die Führung der Strafun- tersuchung auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 10'992.85 sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 31 -

- den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Ruggli lic.iur. Hafner

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2014 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne vom Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. Im Weiteren wurde die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. Eine Entscheidgebühr wurde nicht festgesetzt. Die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. MwSt) für die anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 41).

E. 2 Gegen dieses am 8. Juli 2014 im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich liess der Privatkläger mit Eingabe vom 9. Juli 2014 innert Frist die Beru- fung anmelden (Urk. 35). Am 2. Oktober 2014 liess der Privatkläger durch Einga-

- 4 - be seines Vertreters die Berufungsanträge einreichen und oberwähnten Antrag stellen (Urk. 42/1). In der Folge wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datener- fassungsblatt sowie Kopien der unterschriebenen Steuererklärungen der beiden letzten Jahre und Unterlagen über seine Wohnkosten einzureichen (Urk. 43). In- nert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberu- fung und die Stellung eines Antrages (Urk. 45). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen und reichte auch die eingeforderten Unterlagen nicht ein.

E. 3 Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten (Urk. 42/1).

E. 4 Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2014 geltend, dass gemäss Anklageschrift der Privatkläger geradeaus gefahren sei. Nicht umschrieben sei, dass der Privatkläger seiner Fahrspur folgend rechts ge- fahren und dort mit dem in seiner Fahrspur stehenden Beschuldigten kollidiert sei. Der Beschuldigte müsse daher aufgrund des Anklagegrundsatzes freigesprochen werden (Prot. Vorinstanz S. 11). Gemäss dem Anklagegrundsatz darf eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber ge- nau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Funktion des Anklagegrundsatzes ist es somit, das Thema des Strafprozesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann. Vorliegend wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, seine Aufmerksamkeit pflichtwidrig nicht ausreichend auf den Gegenverkehr gerichtet und deshalb den ihm mit dem Fahrrad entgegenkommenden Privatkläger zu spät bemerkt zu ha- ben. Mit der Vorinstanz - und unter Verweisung auf deren zutreffenden Ausfüh-

- 5 - rungen (Urk. 41 S. 4) - ist davon auszugehen, dass die Anklageschrift genügend detailliert ist und die Strassenkreuzung klar abgrenzbar ist. Kommt hinzu, dass mit der Umschreibung, der Privatkläger sei geradeaus über die Kreuzung gefahren, nicht nur gemeint ist, dass er exakt geradeaus gefahren ist, sondern auch im Sin- ne einer Richtungsangabe gemeint sein kann, er sei auf der Kreuzung nicht ab- gebogen. Ob er dem Strassenverlauf gefolgt ist oder nicht kommt damit nicht zum Ausdruck. Wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat, ist Teil des nachzu- weisenden Sachverhalts und damit eine Frage der Beweiswürdigung. Eine ge- naue Umschreibung der exakten Fahrlinie des Privatklägers in der Anklageschrift ist daher nicht notwendig. Zudem wurde der Beschuldigte im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens detailliert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert und er konnte dazu auch Stellung beziehen. Auch sind keine Anhaltspunkte er- sichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht hätte genügend gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen können, war er doch auch bereits im Untersuchungsverfahren verteidigt. Der Anklagevorwurf ist somit genügend klar umschrieben.

E. 5 Der Privatkläger liess in seiner Berufungserklärung vom 2. Oktober 2014 sinn- gemäss (Urk. 42/1 S. 4) und in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk. 47) explizit den Beweisantrag auf nochmalige Einvernahme des Zeugen C._____ so- wie auf die Vornahme eines Augenscheins am Unfallort stellen. Zur Begründung bringt er vor, dass nur so der genaue Unfallhergang und die exakte Kollisionsstel- le festgestellt werden könnten. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 wurden die Beweisanträge einstweilen abgelehnt, da sie aufgrund der derzeitigen Aktenlage als voraussichtlich nicht notwendig erschienen (Urk. 48). Die Verfahrensleitung hat rechtlich erhebliche und erlaubte Beweismittel zuzulas- sen. Erheblich sind sie dann, wenn sie geeignet sind, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen (Stephenson/Zalunardo in: Basler Kommentar zur StPO,

2. Auflage, Basel 2014, Art. 331 N 8). Für die Beurteilung des Sachverhalts be- deutsam ist der Augenschein, wenn die Aussicht besteht, dass sich damit ein für das Verfahren erheblicher Umstand aufklären lässt. Dadurch wird zumindest indi- rekt eine antizipierte Beweiswürdigung vorgeschrieben. Entsprechend kann auf einen Augenschein verzichtet werden, wenn nach pflichtgemässem Ermessen

- 6 - davon ausgegangen werden muss, dessen Durchführung vermöge an der bereits bewiesenen Sachlage nichts zu ändern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache mit einem Augenschein von vornherein nicht bewie- sen werden kann. Sodann ist die Durchführung eines Augenscheins für den Sachverhalt dann nicht bedeutsam, wenn sich für die fragliche Wahrnehmung be- reits ausreichend aussagekräftige Surrogate (z.B. Fotos) bei den Akten befinden. Bei einer derartigen Sachlage genügt es, wenn von diesen Surrogaten Kenntnis genommen wird (Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 193 N 18 m.w.H.). Ein Augenschein, um sich mit den Verhältnissen vor Ort vertraut zu ma- chen, ist daher nicht notwendig. Bei den Akten befinden sich diverse Fotos, Bilder und ein Spurenplan, welche genügend aussagekräftig sind. Zudem lässt sich mit einem Augenschein allein nicht klären, wie sich der Unfall zugetragen hat oder wo die exakte Kollisionsstelle ist. Was der Privatkläger wohl mit seinem Beweisantrag bezweckt, ist die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ mit einem Augen- schein und dessen nochmaliger Befragung zu klären. C._____ hat ausgeführt, die Kollision habe sich vor dem Schachtdeckel ereignet. Aus seiner Einvernahme geht nicht hervor, auf welchen Schachtdeckel er Bezug nimmt. C._____ hat je- doch ein Foto, welche die Kreuzung aus seiner Sicht darstellt, zu seiner Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft mitgenommen und dort die Position des Fahr- zeuges des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision eingezeichnet. Damit er- scheint der von C._____ bezeichnete Kollisionsort klar und eine Abklärung, von welchem Schachtdeckel er gesprochen hat als nicht notwendig. Es liegt kein un- vollständig erhobener Beweis vor. Was die Schilderung des Unfallhergangs von C._____ anbelangt, so wurde dieser bereits von der Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2014 als Zeuge einvernommen (Urk. 4/4). Eine nochmalige Einvernahme von C._____ als Zeuge wäre daher nur dann notwendig, wenn das Urteil nicht nur vom Inhalt der Aussagen einer Person abhängt, sondern in entscheidender Weise von ihrem Aussageverhalten. Wenn konkrete und gewichtige Umstände vorliegen, dass diese Aspekte einen entscheidenden Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Person bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen haben (Hauri/Venetz in: BSK StPO, Art. 343 N 19 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wurde vom Privat-

- 7 - kläger auch nicht geltend gemacht. Die Beweisanträge des Privatklägers sind somit abzuweisen.

E. 6 Da es sich beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, ist das Vorliegen eines gülti- gen Strafantrags Prozessvoraussetzung. Diesbezüglich kann auf den bei den Ak- ten liegenden, innert Frist gestellten Strafantrag des Privatklägers vom 11. April 2013 (Urk. 3) verwiesen werden. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, sein Fahrzeug am 6. Februar 2013, ca. 15.28 Uhr, in Zürich durch die D._____strasse stadteinwärts gelenkt zu haben. Bei der Verzweigung mit der E._____strasse habe er damit begonnen, nach links in die E._____strasse abzubiegen. Dabei habe er den Velofahrer A._____ (Privatkläger), welcher aus der Gegenrichtung auf der D._____strasse geradeaus stadtauswärts gefahren sei, zu spät gesehen und ihm den Vortritt nicht gewährt, so dass es zu einer Kollision mit dem Privatkläger gekommen und dieser zu Boden gefallen sei. Aufgrund dieser Kollision habe sich der Privatkläger einen grossen Bluterguss am rechten Unterschenkel, ein Hämatom am linken Ober- schenkel, einen Bluterguss im Bereich der Kniekehle mit druckschmerzhafter Sehneneinstrahlung am gesamten Knie und eine deutliche Druckempfindlichkeit der Kniescheiben beider Knie zugezogen. Der Beschuldigte anerkennt, zum besagten Zeitpunkt als Lenker seines Perso- nenwagens auf der D._____strasse stadteinwärts unterwegs gewesen zu sein und an der Verzweigung D._____strasse/E._____strasse bei Grün damit begon- nen zu haben, links in die E._____strasse abzubiegen. Dabei sei es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Privatkläger gekommen, der mit seinem Fahrrad auf der D._____strasse stadtauswärts gefahren sei. Dass der Privatkläger in sei- ner Fahrtrichtung grundsätzlich vortrittsberechtigt und er als links abbiegender

- 8 - Fahrzeuglenker grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen sei, stellt er ebenfalls nicht in Abrede.

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sachver- halts auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2; Urk. 4/5; Urk. 33), die Aus- sagen des Privatklägers (Urk. 4/3) sowie die Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 4/4). Im Weiteren berücksichtigt die Anklagebehörde einen Amtsbericht betreffend die Verkehrsregelungsanlage an der Verzweigung D._____strasse/E._____strasse mit Spuren- und Ampelplan (Urk. 5/2-4), einen Kurzbericht des Stadtspitals Triemli (Urk. 6/1), einen ärztlichen Befund der Sport- clinic Zürich (Urk. 6/4) sowie die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 2). C._____ gab seine Sachdarstellung erstmals am 11. Februar 2013 mittels Mail an die Stadtpolizei kund (Urk. 1 S. 5 f.). Zwar handelte es sich dabei nicht um eine förmliche Einvernahme, die nach den Vorschriften von Art. 78 StPO protokolliert wurde, weshalb das Mail nicht direkt verwertbar ist. C._____ hat aber in seiner Einvernahme als Zeuge vom 18. Februar 2014 seine in diesem Mail gemachten Angaben ausdrücklich bestätigt (Urk. 4/4 S. 6), weshalb auch auf das Mail abge- stellt werden kann. Weiter gilt es anzumerken, dass der sich bei den Akten befindliche Kurzbericht des Stadtspitals Triemli über A._____ vom 6. Februar 2013 (Urk. 6/1) nicht ver- wertbar ist, sondern lediglich eine Parteibehauptung darstellt. Er fand nicht in der nach Art. 195 StPO verwertbaren Form Eingang in die Akten. Zur Feststellung von Verletzungen, welche A._____ beim Vorfall vom 6. Februar 2013 erlitten und wie diese allenfalls zustande gekommen sind, kann nicht auf den erwähnten Spi- talbericht abgestellt werden.

3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei Zü- rich vom 7. Mai 2013 aus, er sei auf der D._____strasse stadteinwärts gefahren.

- 9 - Beim Lichtsignal habe er rot gehabt und habe angehalten. Sein Fahrzeug sei das Vorderste an der Ampel gewesen. Als die Ampel auf grün gewechselt habe, habe er geblinkt, um nach links abzubiegen. Er sei im Schritttempo angefahren und ha- be nach links und rechts geschaut. Wie der Blitz sei frontal ein Velo auf ihn zuge- kommen. Er habe bis zum Stillstand abgebremst. Nachdem er stillgestanden sei, sei das Velo in die Mitte der Front seines Autos geprallt. Der Velofahrer sei mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugefahren. Den Kopf habe er wie ein Rennfahrer gesenkt gehabt. Ohne auf die Verkehrssituation zu achten und die Möglichkeit zu bremsen sei dieser dahergekommen. Als er gesehen habe, dass der Velofahrer auf ihn zufahre, habe er angehalten (Urk. 4/1). Am 26. September 2013 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei führte er aus, er habe beim Rotlicht anhalten müssen. Sein Fahrzeug sei das Vorderste gewesen. Er habe links abbiegen wollen. Er habe dann sein Auto mit Schritttempo vorgezogen und habe den Blinker gestellt ge- habt. Dann sei der Velofahrer mit relativ hoher Geschwindigkeit direkt auf ihn zu- gekommen. Dieser sei "fadengerade" in ihn hineingefahren. Er habe gesehen, wie der Velofahrer auf ihn zugefahren sei und habe angehalten. Er sei im Schritttem- po gefahren und habe angehalten. Der Velofahrer sei mit seinem Rennrad unge- bremst und ohne zu halten in ihn hineingefahren. Der Aufprall sei so gewesen, wie wenn jemand mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h auffahre. Als er den Velofahrer zum ersten Mal gesehen habe, sei dieser vielleicht fünf Meter von ihm entfernt gewesen. Er sei vorsichtig in diese Kreuzung hineingefahren, weil er wisse, dass ein Ereignis stattfinden könnte (Urk. 4/2). Am 18. Februar 2014 wurde der Beschuldigte nochmals durch die Staatsanwalt- schaft einvernommen. Dabei bestätigte er seine bisher gemachten Ausführungen. Er habe nach links abbiegen wollen, habe vorgezogen und sei sehr vorsichtig un- terwegs und noch am Rand der Tramgeleise gewesen (Urk. 4/5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Juni 2014 führte der Beschuldigte aus, es werde immer angenommen, er sei in den Privatkläger hin- eingefahren. Es sei jedoch umgekehrt gewesen. Er sei still gestanden und der Privatkläger sei in ihn hineingefahren. Als die Polizei eingetroffen sei, sei sein

- 10 - Fahrzeug nicht mehr in der Kreuzung gestanden. Es sei weggebracht worden, da es auf dem Tramgeleise gestanden sei. Der Privatkläger sei 6 bis 7 Meter von ihm entfernt gewesen, als er ihn erblickt habe. Er sei gestanden, der Privatkläger sei gefahren. Der Privatkläger sei nicht auf seiner Fahrbahn gefahren. Als er - der Beschuldigte - den Privatkläger gesehen habe, habe er angehalten (Urk. 33). Während der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2013 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zeichnete der Be- schuldigte bzw. sein Verteidiger auf einer Skizze (Urk. 4/2 letztes Blatt) bzw. einer Satellitenaufnahme und dem Spurenplan (Urk. 30 und 32) den Kollisionsort ein respektive liess diesen vom Gerichtsschreiber gemäss seinen Angaben einzeich- nen (Prot. II S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen Aussa- gen. Ergänzend führte er auf entsprechende Fragen aus, er habe nach links und rechts geschaut, als er vorsichtig und im Schritttempo in die Kreuzung hineinge- fahren sei. Sein Auto sei noch auf den Tramgeleisen zum Stillstand gekommen, nicht auf der Fahrbahn des Privatklägers. Genauer könne er es nicht sagen (Prot. II S. 8 f.).

4. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde am 18. Februar 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er sei mit seinem Rennvelo auf die Kreuzung zugerollt, es sei rot gewesen. Beim Anrollen, als er 5 bis 10 Meter von der Ampel entfernt gewesen sei, sei es grün geworden. Er sei geradeaus über die Kreuzung gerollt. Er habe das erste Auto, das in die Kreuzung gerollt sei - jenes des Beschuldigten - gesehen. Er habe es bereits gesehen, als es noch beim Rotlicht gestanden sei. Der Beschuldigte habe links abbiegen wol- len. Er - der Privatkläger - habe versucht, den Beschuldigten zu fokussieren, da er gemerkt habe, dass der Beschuldigte in der Mitte der Kreuzung nicht anhalte, sondern seine Spur kreuze. Es sei zu knapp gewesen, um auszuweichen. Der Beschuldigte sei schräg von vorne auf ihn zugekommen und habe die Kurve be- reits ein bisschen geschnitten. Nachdem er gemerkt habe, dass der Beschuldigte

- 11 - weiterfahre, habe er versucht, Blickkontakt durch die Windschutzscheibe herzu- stellen. Die Augen des Beschuldigten seien schon auf den Fussgängerstreifen ge- richtet gewesen. Er habe sich auf den Aufprall vorbereitet. Während dem Aufprall habe der Beschuldigte angehalten. Die Kollision habe auf seiner Fahrbahn statt- gefunden. Er sei bei der Kollision mit 15 bis 20 km/h unterwegs gewesen und sei von ihm aus gesehen in die linke Frontseite des Autos gefahren. Der Beschuldigte sei mit vielleicht 20 km/h, vielleicht auch ein bisschen mehr unterwegs gewesen (Urk. 4/3). Anlässlich oberwähnter Einvernahme erstellte der Privatkläger eine Skizze der Örtlichkeit mit Kollisionsstelle (Urk. 4/3 letztes Blatt).

5. Aussagen von C._____ C._____ wurde am 18. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge ein- vernommen. Er machte dabei folgende Angaben: Er sei als Velofahrer von der E._____strasse Richtung Stauffacher gekommen, habe rot gehabt und am Licht- signal angehalten. Dann sei eine Weile nichts geschehen. Dann sei von links ein Velo und von rechts ein Auto gekommen. Er habe zugeschaut und noch gedacht, das sei ein anständiger Autofahrer, der fahre nicht einfach so durch. Er sei relativ langsam dahergekommen. Dann sei das Unausweichliche gekommen. Es sei ihm wie in Zeitlupe erschienen. Der Velofahrer sei geradeaus gefahren und der Auto- fahrer habe in seiner Fahrtrichtung hinübergezogen. Dann sei der auf dem Velo unterwegs gewesene Privatkläger beim Kotflügel des Autos, er wisse nicht, ob er Höhe der Lampe gewesen sei, jedenfalls bei der Ecke, durch die Luft gewirbelt worden und sei dann auf dem Boden gelegen. Er habe das Geschehen aus 5 bis

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 10'992.85 sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 31 -

- den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.

E. 12 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Ruggli lic.iur. Hafner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140449-O/U/hb Mitwirkend: der Oberrichter lic.iur. Ruggli, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic.iur. Affolter und Dr. Bachmann sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 3. März 2015 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 8. Juli 2014 (GG140090)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 15. April 2014 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 52 S. 1 ff.)

1. Das Urteil der Vorinstanz GG140090 vom 8. Juli 2014 sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei gemäss der Anklageschrift vom 15. April 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Das Strafmass wird in dem Ermessen des angerufenen Gerichts über- lassen.

4. Es sei gerichtlich dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger schadenersatz- und genugtu- ungspflichtig ist. Die Höhe des Schadens und der Genugtuung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei vorzumerken, dass die spätere Gel-

- 3 - tendmachung einer Schadenersatzforderung beziehungsweise einer Genugtuungsforderung vorbehalten bleibt.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 1) "Es sei die Berufung des Privatklägers und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich 3. Abteilung Einzelgericht vom 8. Juli 2014 zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers."

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45, schriftlich) Verzicht auf Stellung eines Antrages __________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2014 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne vom Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. Im Weiteren wurde die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. Eine Entscheidgebühr wurde nicht festgesetzt. Die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. MwSt) für die anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 41).

2. Gegen dieses am 8. Juli 2014 im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich liess der Privatkläger mit Eingabe vom 9. Juli 2014 innert Frist die Beru- fung anmelden (Urk. 35). Am 2. Oktober 2014 liess der Privatkläger durch Einga-

- 4 - be seines Vertreters die Berufungsanträge einreichen und oberwähnten Antrag stellen (Urk. 42/1). In der Folge wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datener- fassungsblatt sowie Kopien der unterschriebenen Steuererklärungen der beiden letzten Jahre und Unterlagen über seine Wohnkosten einzureichen (Urk. 43). In- nert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberu- fung und die Stellung eines Antrages (Urk. 45). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen und reichte auch die eingeforderten Unterlagen nicht ein.

3. Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten (Urk. 42/1).

4. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2014 geltend, dass gemäss Anklageschrift der Privatkläger geradeaus gefahren sei. Nicht umschrieben sei, dass der Privatkläger seiner Fahrspur folgend rechts ge- fahren und dort mit dem in seiner Fahrspur stehenden Beschuldigten kollidiert sei. Der Beschuldigte müsse daher aufgrund des Anklagegrundsatzes freigesprochen werden (Prot. Vorinstanz S. 11). Gemäss dem Anklagegrundsatz darf eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber ge- nau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Funktion des Anklagegrundsatzes ist es somit, das Thema des Strafprozesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann. Vorliegend wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, seine Aufmerksamkeit pflichtwidrig nicht ausreichend auf den Gegenverkehr gerichtet und deshalb den ihm mit dem Fahrrad entgegenkommenden Privatkläger zu spät bemerkt zu ha- ben. Mit der Vorinstanz - und unter Verweisung auf deren zutreffenden Ausfüh-

- 5 - rungen (Urk. 41 S. 4) - ist davon auszugehen, dass die Anklageschrift genügend detailliert ist und die Strassenkreuzung klar abgrenzbar ist. Kommt hinzu, dass mit der Umschreibung, der Privatkläger sei geradeaus über die Kreuzung gefahren, nicht nur gemeint ist, dass er exakt geradeaus gefahren ist, sondern auch im Sin- ne einer Richtungsangabe gemeint sein kann, er sei auf der Kreuzung nicht ab- gebogen. Ob er dem Strassenverlauf gefolgt ist oder nicht kommt damit nicht zum Ausdruck. Wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat, ist Teil des nachzu- weisenden Sachverhalts und damit eine Frage der Beweiswürdigung. Eine ge- naue Umschreibung der exakten Fahrlinie des Privatklägers in der Anklageschrift ist daher nicht notwendig. Zudem wurde der Beschuldigte im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens detailliert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert und er konnte dazu auch Stellung beziehen. Auch sind keine Anhaltspunkte er- sichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht hätte genügend gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen können, war er doch auch bereits im Untersuchungsverfahren verteidigt. Der Anklagevorwurf ist somit genügend klar umschrieben.

5. Der Privatkläger liess in seiner Berufungserklärung vom 2. Oktober 2014 sinn- gemäss (Urk. 42/1 S. 4) und in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk. 47) explizit den Beweisantrag auf nochmalige Einvernahme des Zeugen C._____ so- wie auf die Vornahme eines Augenscheins am Unfallort stellen. Zur Begründung bringt er vor, dass nur so der genaue Unfallhergang und die exakte Kollisionsstel- le festgestellt werden könnten. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 wurden die Beweisanträge einstweilen abgelehnt, da sie aufgrund der derzeitigen Aktenlage als voraussichtlich nicht notwendig erschienen (Urk. 48). Die Verfahrensleitung hat rechtlich erhebliche und erlaubte Beweismittel zuzulas- sen. Erheblich sind sie dann, wenn sie geeignet sind, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen (Stephenson/Zalunardo in: Basler Kommentar zur StPO,

2. Auflage, Basel 2014, Art. 331 N 8). Für die Beurteilung des Sachverhalts be- deutsam ist der Augenschein, wenn die Aussicht besteht, dass sich damit ein für das Verfahren erheblicher Umstand aufklären lässt. Dadurch wird zumindest indi- rekt eine antizipierte Beweiswürdigung vorgeschrieben. Entsprechend kann auf einen Augenschein verzichtet werden, wenn nach pflichtgemässem Ermessen

- 6 - davon ausgegangen werden muss, dessen Durchführung vermöge an der bereits bewiesenen Sachlage nichts zu ändern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die fragliche Tatsache mit einem Augenschein von vornherein nicht bewie- sen werden kann. Sodann ist die Durchführung eines Augenscheins für den Sachverhalt dann nicht bedeutsam, wenn sich für die fragliche Wahrnehmung be- reits ausreichend aussagekräftige Surrogate (z.B. Fotos) bei den Akten befinden. Bei einer derartigen Sachlage genügt es, wenn von diesen Surrogaten Kenntnis genommen wird (Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 193 N 18 m.w.H.). Ein Augenschein, um sich mit den Verhältnissen vor Ort vertraut zu ma- chen, ist daher nicht notwendig. Bei den Akten befinden sich diverse Fotos, Bilder und ein Spurenplan, welche genügend aussagekräftig sind. Zudem lässt sich mit einem Augenschein allein nicht klären, wie sich der Unfall zugetragen hat oder wo die exakte Kollisionsstelle ist. Was der Privatkläger wohl mit seinem Beweisantrag bezweckt, ist die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen C._____ mit einem Augen- schein und dessen nochmaliger Befragung zu klären. C._____ hat ausgeführt, die Kollision habe sich vor dem Schachtdeckel ereignet. Aus seiner Einvernahme geht nicht hervor, auf welchen Schachtdeckel er Bezug nimmt. C._____ hat je- doch ein Foto, welche die Kreuzung aus seiner Sicht darstellt, zu seiner Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft mitgenommen und dort die Position des Fahr- zeuges des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision eingezeichnet. Damit er- scheint der von C._____ bezeichnete Kollisionsort klar und eine Abklärung, von welchem Schachtdeckel er gesprochen hat als nicht notwendig. Es liegt kein un- vollständig erhobener Beweis vor. Was die Schilderung des Unfallhergangs von C._____ anbelangt, so wurde dieser bereits von der Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2014 als Zeuge einvernommen (Urk. 4/4). Eine nochmalige Einvernahme von C._____ als Zeuge wäre daher nur dann notwendig, wenn das Urteil nicht nur vom Inhalt der Aussagen einer Person abhängt, sondern in entscheidender Weise von ihrem Aussageverhalten. Wenn konkrete und gewichtige Umstände vorliegen, dass diese Aspekte einen entscheidenden Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Person bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen haben (Hauri/Venetz in: BSK StPO, Art. 343 N 19 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wurde vom Privat-

- 7 - kläger auch nicht geltend gemacht. Die Beweisanträge des Privatklägers sind somit abzuweisen.

6. Da es sich beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, ist das Vorliegen eines gülti- gen Strafantrags Prozessvoraussetzung. Diesbezüglich kann auf den bei den Ak- ten liegenden, innert Frist gestellten Strafantrag des Privatklägers vom 11. April 2013 (Urk. 3) verwiesen werden. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, sein Fahrzeug am 6. Februar 2013, ca. 15.28 Uhr, in Zürich durch die D._____strasse stadteinwärts gelenkt zu haben. Bei der Verzweigung mit der E._____strasse habe er damit begonnen, nach links in die E._____strasse abzubiegen. Dabei habe er den Velofahrer A._____ (Privatkläger), welcher aus der Gegenrichtung auf der D._____strasse geradeaus stadtauswärts gefahren sei, zu spät gesehen und ihm den Vortritt nicht gewährt, so dass es zu einer Kollision mit dem Privatkläger gekommen und dieser zu Boden gefallen sei. Aufgrund dieser Kollision habe sich der Privatkläger einen grossen Bluterguss am rechten Unterschenkel, ein Hämatom am linken Ober- schenkel, einen Bluterguss im Bereich der Kniekehle mit druckschmerzhafter Sehneneinstrahlung am gesamten Knie und eine deutliche Druckempfindlichkeit der Kniescheiben beider Knie zugezogen. Der Beschuldigte anerkennt, zum besagten Zeitpunkt als Lenker seines Perso- nenwagens auf der D._____strasse stadteinwärts unterwegs gewesen zu sein und an der Verzweigung D._____strasse/E._____strasse bei Grün damit begon- nen zu haben, links in die E._____strasse abzubiegen. Dabei sei es zur Kollision mit dem entgegenkommenden Privatkläger gekommen, der mit seinem Fahrrad auf der D._____strasse stadtauswärts gefahren sei. Dass der Privatkläger in sei- ner Fahrtrichtung grundsätzlich vortrittsberechtigt und er als links abbiegender

- 8 - Fahrzeuglenker grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen sei, stellt er ebenfalls nicht in Abrede.

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sachver- halts auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2; Urk. 4/5; Urk. 33), die Aus- sagen des Privatklägers (Urk. 4/3) sowie die Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 4/4). Im Weiteren berücksichtigt die Anklagebehörde einen Amtsbericht betreffend die Verkehrsregelungsanlage an der Verzweigung D._____strasse/E._____strasse mit Spuren- und Ampelplan (Urk. 5/2-4), einen Kurzbericht des Stadtspitals Triemli (Urk. 6/1), einen ärztlichen Befund der Sport- clinic Zürich (Urk. 6/4) sowie die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 2). C._____ gab seine Sachdarstellung erstmals am 11. Februar 2013 mittels Mail an die Stadtpolizei kund (Urk. 1 S. 5 f.). Zwar handelte es sich dabei nicht um eine förmliche Einvernahme, die nach den Vorschriften von Art. 78 StPO protokolliert wurde, weshalb das Mail nicht direkt verwertbar ist. C._____ hat aber in seiner Einvernahme als Zeuge vom 18. Februar 2014 seine in diesem Mail gemachten Angaben ausdrücklich bestätigt (Urk. 4/4 S. 6), weshalb auch auf das Mail abge- stellt werden kann. Weiter gilt es anzumerken, dass der sich bei den Akten befindliche Kurzbericht des Stadtspitals Triemli über A._____ vom 6. Februar 2013 (Urk. 6/1) nicht ver- wertbar ist, sondern lediglich eine Parteibehauptung darstellt. Er fand nicht in der nach Art. 195 StPO verwertbaren Form Eingang in die Akten. Zur Feststellung von Verletzungen, welche A._____ beim Vorfall vom 6. Februar 2013 erlitten und wie diese allenfalls zustande gekommen sind, kann nicht auf den erwähnten Spi- talbericht abgestellt werden.

3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei Zü- rich vom 7. Mai 2013 aus, er sei auf der D._____strasse stadteinwärts gefahren.

- 9 - Beim Lichtsignal habe er rot gehabt und habe angehalten. Sein Fahrzeug sei das Vorderste an der Ampel gewesen. Als die Ampel auf grün gewechselt habe, habe er geblinkt, um nach links abzubiegen. Er sei im Schritttempo angefahren und ha- be nach links und rechts geschaut. Wie der Blitz sei frontal ein Velo auf ihn zuge- kommen. Er habe bis zum Stillstand abgebremst. Nachdem er stillgestanden sei, sei das Velo in die Mitte der Front seines Autos geprallt. Der Velofahrer sei mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugefahren. Den Kopf habe er wie ein Rennfahrer gesenkt gehabt. Ohne auf die Verkehrssituation zu achten und die Möglichkeit zu bremsen sei dieser dahergekommen. Als er gesehen habe, dass der Velofahrer auf ihn zufahre, habe er angehalten (Urk. 4/1). Am 26. September 2013 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei führte er aus, er habe beim Rotlicht anhalten müssen. Sein Fahrzeug sei das Vorderste gewesen. Er habe links abbiegen wollen. Er habe dann sein Auto mit Schritttempo vorgezogen und habe den Blinker gestellt ge- habt. Dann sei der Velofahrer mit relativ hoher Geschwindigkeit direkt auf ihn zu- gekommen. Dieser sei "fadengerade" in ihn hineingefahren. Er habe gesehen, wie der Velofahrer auf ihn zugefahren sei und habe angehalten. Er sei im Schritttem- po gefahren und habe angehalten. Der Velofahrer sei mit seinem Rennrad unge- bremst und ohne zu halten in ihn hineingefahren. Der Aufprall sei so gewesen, wie wenn jemand mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h auffahre. Als er den Velofahrer zum ersten Mal gesehen habe, sei dieser vielleicht fünf Meter von ihm entfernt gewesen. Er sei vorsichtig in diese Kreuzung hineingefahren, weil er wisse, dass ein Ereignis stattfinden könnte (Urk. 4/2). Am 18. Februar 2014 wurde der Beschuldigte nochmals durch die Staatsanwalt- schaft einvernommen. Dabei bestätigte er seine bisher gemachten Ausführungen. Er habe nach links abbiegen wollen, habe vorgezogen und sei sehr vorsichtig un- terwegs und noch am Rand der Tramgeleise gewesen (Urk. 4/5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Juni 2014 führte der Beschuldigte aus, es werde immer angenommen, er sei in den Privatkläger hin- eingefahren. Es sei jedoch umgekehrt gewesen. Er sei still gestanden und der Privatkläger sei in ihn hineingefahren. Als die Polizei eingetroffen sei, sei sein

- 10 - Fahrzeug nicht mehr in der Kreuzung gestanden. Es sei weggebracht worden, da es auf dem Tramgeleise gestanden sei. Der Privatkläger sei 6 bis 7 Meter von ihm entfernt gewesen, als er ihn erblickt habe. Er sei gestanden, der Privatkläger sei gefahren. Der Privatkläger sei nicht auf seiner Fahrbahn gefahren. Als er - der Beschuldigte - den Privatkläger gesehen habe, habe er angehalten (Urk. 33). Während der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. September 2013 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zeichnete der Be- schuldigte bzw. sein Verteidiger auf einer Skizze (Urk. 4/2 letztes Blatt) bzw. einer Satellitenaufnahme und dem Spurenplan (Urk. 30 und 32) den Kollisionsort ein respektive liess diesen vom Gerichtsschreiber gemäss seinen Angaben einzeich- nen (Prot. II S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen Aussa- gen. Ergänzend führte er auf entsprechende Fragen aus, er habe nach links und rechts geschaut, als er vorsichtig und im Schritttempo in die Kreuzung hineinge- fahren sei. Sein Auto sei noch auf den Tramgeleisen zum Stillstand gekommen, nicht auf der Fahrbahn des Privatklägers. Genauer könne er es nicht sagen (Prot. II S. 8 f.).

4. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde am 18. Februar 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er sei mit seinem Rennvelo auf die Kreuzung zugerollt, es sei rot gewesen. Beim Anrollen, als er 5 bis 10 Meter von der Ampel entfernt gewesen sei, sei es grün geworden. Er sei geradeaus über die Kreuzung gerollt. Er habe das erste Auto, das in die Kreuzung gerollt sei - jenes des Beschuldigten - gesehen. Er habe es bereits gesehen, als es noch beim Rotlicht gestanden sei. Der Beschuldigte habe links abbiegen wol- len. Er - der Privatkläger - habe versucht, den Beschuldigten zu fokussieren, da er gemerkt habe, dass der Beschuldigte in der Mitte der Kreuzung nicht anhalte, sondern seine Spur kreuze. Es sei zu knapp gewesen, um auszuweichen. Der Beschuldigte sei schräg von vorne auf ihn zugekommen und habe die Kurve be- reits ein bisschen geschnitten. Nachdem er gemerkt habe, dass der Beschuldigte

- 11 - weiterfahre, habe er versucht, Blickkontakt durch die Windschutzscheibe herzu- stellen. Die Augen des Beschuldigten seien schon auf den Fussgängerstreifen ge- richtet gewesen. Er habe sich auf den Aufprall vorbereitet. Während dem Aufprall habe der Beschuldigte angehalten. Die Kollision habe auf seiner Fahrbahn statt- gefunden. Er sei bei der Kollision mit 15 bis 20 km/h unterwegs gewesen und sei von ihm aus gesehen in die linke Frontseite des Autos gefahren. Der Beschuldigte sei mit vielleicht 20 km/h, vielleicht auch ein bisschen mehr unterwegs gewesen (Urk. 4/3). Anlässlich oberwähnter Einvernahme erstellte der Privatkläger eine Skizze der Örtlichkeit mit Kollisionsstelle (Urk. 4/3 letztes Blatt).

5. Aussagen von C._____ C._____ wurde am 18. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge ein- vernommen. Er machte dabei folgende Angaben: Er sei als Velofahrer von der E._____strasse Richtung Stauffacher gekommen, habe rot gehabt und am Licht- signal angehalten. Dann sei eine Weile nichts geschehen. Dann sei von links ein Velo und von rechts ein Auto gekommen. Er habe zugeschaut und noch gedacht, das sei ein anständiger Autofahrer, der fahre nicht einfach so durch. Er sei relativ langsam dahergekommen. Dann sei das Unausweichliche gekommen. Es sei ihm wie in Zeitlupe erschienen. Der Velofahrer sei geradeaus gefahren und der Auto- fahrer habe in seiner Fahrtrichtung hinübergezogen. Dann sei der auf dem Velo unterwegs gewesene Privatkläger beim Kotflügel des Autos, er wisse nicht, ob er Höhe der Lampe gewesen sei, jedenfalls bei der Ecke, durch die Luft gewirbelt worden und sei dann auf dem Boden gelegen. Er habe das Geschehen aus 5 bis 10 Meter Entfernung beobachtet. Von seinem Blickwinkel aus sei es rechts pas- siert. Das Auto sei schon eindeutig hinüber gekommen. Die Kollision habe sicher vor dem Schachtdeckel stattgefunden und seiner Meinung nach sei es in der Fahrbahnhälfte des Privatklägers gewesen, ob einen Drittel oder die Hälfte, sei schwierig zu sagen. Es könnte auch mehr gewesen sein, z.B. zwei Drittel, das würde er auch nicht ausschliessen. Es sei richtig, dass er gegenüber der Polizei erwähnt habe, das Auto habe ungefähr die Hälfte der Gegenfahrbahn belegt. Das erscheine ihm auch heute noch plausibel. Das sei sein erster Eindruck gewesen,

- 12 - aber er habe sich am Schachtdeckel orientiert. Zudem müsse man sich fragen wie man Fahrbahn definiere. Das Velo sei auf seiner Fahrbahn gefahren und nachher sei das Auto in diesen Raum hineingefahren. Beim Zusammenstoss sei- en sowohl das Auto wie auch das Velo in Bewegung gewesen, wobei das Auto recht langsam gefahren sei. Es erscheine ihm als nicht möglich, dass das Auto bei der Kollision stillgestanden sei. Er sei sehr langsam gewesen und habe viel- leicht im letzten Moment noch abgebremst. Er sei wirklich sehr überrascht gewe- sen, dass das Auto im letzten Moment noch hinübergezogen habe, in dem Mo- ment, als das Velo dahergekommen sei. Es sei schwierig zu sagen, mit welcher Geschwindigkeit das Auto unterwegs gewesen sei; im Bereich Schritttempo, ein bisschen mehr vermutlich. Der Velofahrer sei schneller unterwegs gewesen. Es sei schwierig abzuschätzen; ca. 20 oder 25 km/h. Im Vergleich zum Auto deutlich schneller, ca. 20 km/h (Urk. 4/4). Zu seiner Einvernahme brachte C._____ eine Foto der Kreuzung mit, die aus sei- nem Sichtwinkel aufgenommen wurde, und zeichnete seinen Standort und die Kollisionsstelle ein (Urk. 4/4 letztes Blatt).

6. Amtsbericht betreffend die Verkehrsregelungsanlage Gemäss Amtsbericht der Stadt Zürich, Abteilung Verkehr, vom 6. Februar 2014 arbeitete die Verkehrsregelungsanlage E._____-/D._____strasse am 6. Februar 2013 störungsfrei. Dem Fahrstreifen auf welchem der Beschuldigte unterwegs gewesen ist und dem Fahrstreifen auf welchem der Privatkläger unterwegs war wurde im gleichen Phasenablauf Grünlicht angezeigt. Dem Fahrstreifen des Pri- vatklägers wurde vor dem Fahrstreifen des Beschuldigten Grünlicht angezeigt. Wie sich der zeitliche Versatz von Grünbeginn für den Fahrstreifen des Privatklä- gers bis zum Grünbeginn des Fahrstreifen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls gestaltete, lässt sich nicht eruieren (Urk. 5/2). Zu diesem Amtsbe- richt wurde ein Spurenplan und ein Ampelplan eingereicht (Urk. 5/3 und 5/4).

7. Ärztlicher Befund der Sportclinic Zürich Am 29. August 2013 wurde ein ärztlicher Befund über den Privatkläger eingeholt (Urk. 6/3). Dieser wurde am 10. September 2013 erstattet. Danach wurde der Pri-

- 13 - vatkläger erstmals am 14. Februar 2013 nach Vorbehandlung durch das Stadtspi- tal Triemli in der Sportclinic Zürich behandelt. Bei der Untersuchung fand sich ein grosser Bluterguss am rechten Unterschenkel mit einem Ausmass von 20 x 5 cm vor dem Schienbein. Am linken Oberschenkel bestand ein Hämatom. Dieses zog an der Aussenseite des Oberschenkels entlang. Ausserdem fand sich ein abge- laufener Bluterguss im Bereich der Kniekehle links mit druckschmerzhafter Seh- neneinstrahlung am gesamten Knie. Die Kniescheiben beider Knie zeigten eine deutliche Druckempfindlichkeit. Diese Verletzungen sind auf das geschilderte Un- fallereignis beim Aufprall auf einen PW vollständig zu erklären. Die Verletzungs- verteilung und die Grösse der Verletzungsregion spricht gegen eine Selbstbei- bringung. Die Verletzungen erfordern eine langjährige Behandlung. Bis zum

16. Juli 2013 konnte eine vollständige Wiederherstellung nicht erreicht werden. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 6. Februar 2013 bis zu 28. Juni 2013 und be- trug 100 % (Urk. 6/4). III. Aussagewürdigung

1. Was die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung anbelangt, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 10). Die Vor- instanz machte Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privat- klägers und von C._____. Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen verwie- sen werden (Urk. 41 S. 11).

2. Die Aussagen des Beschuldigten sind konstant, widerspruchsfrei und nachvoll- ziehbar. Die vom Beschuldigten aufgezeichneten Kollisionsorte lassen sich mit seinen Aussagen in Einklang bringen. Auch die Aussagen des Privatklägers sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Einzig die vom Privatkläger aufgezeichnete Kollisionsstelle erscheint lebensfremd. Nach den Ausführungen des Privatklägers ist er von ihm aus gesehen in die linke Frontseite des Fahrzeuges des Beschul- digten gefahren. Dies bedeutet, dass er in die rechte Frontseite des Fahrzeuges des Beschuldigten gefahren sein will. Unter Beachtung der örtlichen Begebenhei- ten und des eingezeichneten Kollisionsortes wäre es dem Beschuldigten kaum mehr möglich gewesen, auf die für ihn vorgesehene Fahrbahn der

- 14 - E._____strasse einzubiegen, wenn sich die rechte Frontseite seines Fahrzeuges beim eingezeichneten Kollisionsort befunden hätte. Die Aussagen von C._____ sind gut nachvollziehbar. Seine Schilderung ist anschaulich und Ausdruck von Er- lebtem. Widersprüche sind keine ersichtlich. Was die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Einvernommenen anbelangt, ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten glaubhaft sind. Auch die Aussagen von C._____ sind glaubhaft. Ein Motiv, weshalb C._____ den Beschuldigten ungerechtfertigt belasten sollte, ist nicht ersichtlich. Es kann daher auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden. Zu den Aussagen des Privatklägers ist anzumerken, dass diese trotz des einge- zeichneten Kollisionsortes keine erheblichen Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit aufkommen lassen. Die Tatsache, dass allenfalls eine Aussage unglaubhaft ist, bedeutet nicht, dass seine gesamten Aussagen unglaubhaft sind. Auf die Aussagen des Privatklägers kann daher mit der entsprechenden Vorsicht abgestellt werden.

3. Anhand der diversen Aussagen und Beweismittel ist zu klären, wie sich der Ab- lauf der inkriminierten Handlung darstellt. Aufgrund des Amtsberichts der Verkehrsabteilung der Stadt Zürich steht fest, dass dem Fahrstreifen des Privatklägers und jenem des Beschuldigten im glei- chen Phasenablauf Grünlicht angezeigt wurden, wobei dem Fahrstreifen des Pri- vatklägers vor dem Fahrstreifen des Beschuldigten Grünlicht angezeigt wurde. Da der Privatkläger nach eigenen Angaben am Rotlicht nicht bis zum Stillstand anhal- ten musste und zudem vor dem Beschuldigten Grünlicht hatte, ist ebenfalls als erstellt anzusehen, dass - wie C._____ dies ausführte - der Privatkläger eine grössere Wegstrecke zurücklegte als der Beschuldigte und die Kollision somit von C._____ aus gesehen rechts erfolgte. Der Beschuldigte führte aus, er sei im Schritttempo gefahren und habe angehal- ten, als er den Velofahrer mit relativ hoher Geschwindigkeit auf sich habe zufah- ren sehen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Velofahrer fünf bzw. sechs bis sieben Me- ter von ihm entfernt gewesen. Beim Aufprall sei sein Fahrzeug gestanden und der Privatkläger sei mit seinem Velo in ihn hineingefahren. Der Aufprall sei so gewe- sen, wie wenn jemand mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h auffahre.

- 15 - Demgegenüber führte C._____ aus, dass beim Zusammenstoss sowohl das Auto wie auch das Velo in Bewegung gewesen seien, wobei das Auto recht langsam (ein bisschen mehr als Schritttempo) gefahren und der Velofahrer schneller un- terwegs gewesen sei, ungefähr mit 20 km/h. Der Beschuldigte sei sehr langsam gewesen und habe vielleicht im letzten Moment noch abgebremst. Nach Angaben des Privatklägers hat der Beschuldigte während dem Aufprall angehalten. Er - der Privatkläger - sei bei der Kollision mit 15 bis 20 km/h unterwegs gewesen. Der Beschuldigte sei mit vielleicht 20 km/h, vielleicht auch ein bisschen mehr unter- wegs gewesen. Sowohl der Beschuldigte wie auch C._____ schildern übereinstimmend, dass der Beschuldigte im Schritttempo, eventuell ein bisschen mehr, unterwegs gewesen sei. Darauf ist vorliegend (auch zugunsten des Beschuldigten) abzustellen. Die Angaben des Privatklägers zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die Geschwindigkeit des Privatklägers wird vom Beschuldig- ten mit 20 bis 30 km/h, von C._____ mit ungefähr 20 km/h und vom Privatkläger selber mit 15 bis 20 km/h angegeben. Aufgrund dieser Angaben kann davon aus- gegangen werden, dass der Privatkläger mit 20 km/h unterwegs war. Bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h legte der Privatkläger pro Sekunde mehr als 5,5 Meter zurück. Wenn der Beschuldigte den Privatkläger in einer Entfernung zwi- schen fünf und sieben Metern erblickt und dann angehalten haben will, so ist es unter Berücksichtigung der Reaktionszeit des Beschuldigten, der Geschwindigkeit des Privatklägers und der eigenen Geschwindigkeit des Beschuldigten fast un- möglich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision bereits länger als Se- kundenbruchteile stillgestanden ist. Davon gehen auch C._____ und der Privat- kläger aus, die beide ausführten, der Beschuldigte habe während der Kollision angehalten. Abweichende Ausführungen gibt es auch darüber, ob der Privatkläger in die Mitte der Front des Fahrzeuges des Beschuldigten geprallt ist (wie dies der Beschuldig- te ausführte) oder ob dies beim Kotflügel auf der Höhe der Lampe gewesen ist, wie dies C._____ schildert. Auch der Privatkläger schildert, er sei in die rechte Frontseite des Autos gefahren. Zudem ist auf einer durch die Stadtpolizei Zürich gemachten Foto ein beschädigtes Scheinwerferglas vorne rechts ersichtlich (Urk.

- 16 - 2 S. 2 oben). Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Privatkläger in den rech- ten Kotflügel (Höhe Lampe) des Fahrzeuges des Beschuldigten geprallt ist. Es stellt sich nun noch die Frage, wo sich die Kollision genau ereignet hat. Dazu führte der Beschuldigte aus, er sei noch am Rand der Tramgeleise gewesen (Urk. 4/5) bzw. sein Fahrzeug sei nach der Kollision weggebracht worden, da es auf dem Tramgeleise gestanden sei (Urk. 33). Gemäss den vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger eingezeichneten Kollisionsorten (Urk. 4/2 letztes Blatt; Urk 30; Urk. 33) ergibt sich, dass die Kollision auf der Fahrspur der stadtauswärtsführen- den Tramgeleise stattgefunden haben muss. Dies korreliert auch mit den Aussa- gen des Beschuldigten, dass er noch am Rand der Tramgeleise gewesen ist. Zu- dem wird auf der Kreuzung der E._____-/D._____strasse die Fahrspur des stadt- einwärts fahrenden Trams in die Fahrspur für den Normalverkehr integriert, so dass der Beschuldigte sein Fahrzeug hätte geradeaus bzw. nach rechts halten müssen, um eine Kollision auf der Fahrspur des stadteinwärts fahrenden Trams zu bewirken. Im Übrigen hat auch C._____ den Standort des Fahrzeuges des Be- schuldigten so eingezeichnet, dass sich der rechte vordere Kotflügel des Fahr- zeuges des Beschuldigten auf den stadtauswärtsführenden Tramgeleisen befun- den hat (Urk. 4/4 letztes Blatt). Die Aussagen des Privatklägers sind - wie bereits ausgeführt - zur Frage des genauen Kollisionsortes unbeachtlich. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____ erfolgte die Kollision zweifelsfrei auf der Fahrspur des stadtauswärtsfahrenden Trams. Dies bedeutet auch, dass der Privatkläger nicht seiner Fahrspur folgend sich rechts hielt, sondern von seinem Standort beim Lichtsignal geradeaus in die Kreuzung gefahren sein muss. Gemäss dem ärztlichen Befund der Sportclinic Zürich vom 10. September 2013 erlitt der Privatkläger einen grossen Bluterguss am rechten Unterschenkel mit ei- nem Ausmass von 20 x 5 cm vor dem Schienbein. Am linken Oberschenkel be- stand ein Hämatom. Dieses zog an der Aussenseite des Oberschenkels entlang. Ausserdem fand sich ein abgelaufener Bluterguss im Bereich der Kniekehle links mit druckschmerzhafter Sehneneinstrahlung am gesamten Knie. Die Knieschei- ben beider Knie zeigten eine deutliche Druckempfindlichkeit. Diese Verletzungen

- 17 - sind auf das geschilderte Unfallereignis beim Aufprall auf einen PW vollständig zu erklären. Die Verletzungsverteilung und die Grösse der Verletzungsregion spricht gegen eine Selbstbeibringung. Die Verletzungen erfordern eine langjährige Be- handlung. Bis zum 16. Juli 2013 konnte eine vollständige Wiederherstellung nicht erreicht werden. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 6. Februar 2013 bis zum

28. Juni 2013 und betrug 100 % (Urk. 6/4). Der Beschuldigte bestreitet, dass sich der Privatkläger stark verletzt habe und noch heute an den Unfallfolgen leide (Prot. II S. 17). Auch bezweifelt er die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Privatklä- gers (Prot. I S. 6 und Prot. II S. 17). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte am Inhalt des ärztlichen Befundes zu zweifeln. Es ist daher auf dessen Feststellun- gen abzustellen.

4. Zusammenfassend ist von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug zu besagtem Zeitpunkt auf der D._____strasse Richtung stadteinwärts und musste beim Lichtsignal bei der Verzweigung mit der E._____strasse infolge Rotlicht anhalten. Aus der Gegenrichtung fuhr der Privat- kläger mit seinem Velo ebenfalls auf die Kreuzung zu. Er wollte die Kreuzung stadtauswärts geradeaus überqueren. Der Privatkläger musste bei seinem Licht- signal nicht bis zum Stillstand abbremsen, da dieses bei seinem Anrollen auf grün wechselte. Wenig später wechselte das Lichtsignal, an welchem der Beschuldigte anhielt, ebenfalls auf grün. Der Privatkläger fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h geradeaus in die Kreuzung. Der Beschuldigte wollte nach links in die E._____strasse abbiegen und fuhr im Schritttempo in die Kreuzung ein und hielt nach links. Es kam dann auf der Fahrspur des stadtausfahrenden Trams zu einer Kollision, wobei im Zeitpunkt der Kollision beide in Bewegung waren bzw. der Be- schuldigte Sekundenbruchteile vor der Kollision anhielt. Aufgrund dieser Kollision erlitt der Privatkläger die bereits erwähnten Verletzungen und Arbeitsunfähigkei- ten. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollständig erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als fährlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Be-

- 18 - schuldigte habe seine Aufmerksamkeit pflichtwidrig nicht ausreichend auf den Strassenverkehr, insbesondere den Gegenverkehr, gerichtet und deshalb den aus der Gegenrichtung geradeausfahrenden Velofahrer zu spät bemerkt und das ihm zustehende Vortrittsrecht nicht gewährt. Dieses unachtsame Verhalten des Be- schuldigten könne im Strassenverkehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu solchen Unfällen führen, welche jedoch bei gebotener Sorgfalt vermeidbar seien.

2. Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der Privatkläger erlitt einen grossen Bluterguss am rechten Unterschenkel, ein Häma- tom am linken Oberschenkel, einen Bluterguss im Bereich der Kniekehle links mit druckschmerzhafter Sehneneinstrahlung am gesamten Knie sowie eine deutliche Druckempfindlichkeit der Kniescheiben an beiden Knien (Urk. 6/4). Die Tatbe- standsvoraussetzung der Schädigung am Körper oder der Gesundheit ist somit ohne Weiteres gegeben.

3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit be- wirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müs- sen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müs-

- 19 - sen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ur- sache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktions- fehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmit- telbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt eine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypotheti- scher Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolges bildete. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicher- heit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und 3.3).

4. Vorliegend sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bemessung des Sorgfaltsinhalts und des höchstzulässigen Risikos relevant: Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim Abbiegen auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. Art. 13 Abs. 1 VRV schreibt dabei vor, dass die Fahrzeugführer frühzeitig einspu- ren müssen. Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Ge- genverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen (Art. 13 Abs. 2 VRV).

- 20 - Das Kennen dieser Normen kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Deren Beachtung gehört zu den elementarsten Pflichten jedes Verkehrsteilnehmers. Es ist daher zu klären, ob der Beschuldigte diese Normen verletzt hat.

5. Vorliegend hat gemäss dem erstellten Sachverhalt die Kollision auf den Tram- schienen bzw. der Fahrspur des stadtauswärtsfahrenden Trams stattgefunden. Auf der Kreuzung D._____-/E._____strasse durfte grundsätzlich die Fahrspur des Trams befahren bzw. gekreuzt werden. Es war daher grundsätzlich erlaubt, die Fahrspur des Trams zu befahren, weshalb auch mit Verkehr gerechnet werden musste. Dies bedeutet, dass es sich bei der Fahrspur des stadtauswärtsfahren- den Trams um eine Fahrbahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV handelt. Die Ver- kehrsregeln über den Vortritt finden daher Anwendung. Die für die Fahrbahn auf- gestellten Grundsätze müssen auch für die einzelne Fahrspur einer Strasse Gel- tung haben. Die Fahrspur des stadtauswärtsfahrenden Trams ist daher Teil der Fahrbahn und der Linksabbieger, der sie queren will, hat den entgegenkommen- den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 15) spielt es keine Rolle, ob das entgegenkommende Fahrzeug diese Verkehrsfläche tatsächlich hätte benützen dürfen (Mäder in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 36 N 88; BGE 100 IV 83). Ebenso unbeachtlich ist die vom Privatkläger verwendete Ausrüstung (Kleidung, Reifen) wie auch ob der Privatkläger seinen Kopf gesenkt hatte oder nicht. Das Vortritts- recht wird dadurch nicht aufgehoben. Der Beschuldigte hat daher dem Privatkläger das ihm zustehende Vortrittsrecht verweigert und damit Art. 36 Abs. 3 SVG verletzt. Auf diese Weise hat er die von ihm zu beachtende Sorgfalt missachtet. Das Befahren der Fahrbahn des Privatklägers bzw. die Missachtung des Vortritts- rechts des Privatklägers war geeignet zu bewirken, dass der Privatkläger als Ve- lofahrer, dessen Lichtsignal auf grün stand und der somit davon ausging, er habe freie Fahrt, mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zusammenstiess, dabei zu Bo- den fiel und sich die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zuzog. Die Adäquanz seines Verhaltens ist somit ebenfalls gegeben.

- 21 - Weiter war es für den Beschuldigten voraussehbar und erkennbar, dass es zum Zusammenstoss kommen und der Privatkläger mit dem Velo stürzen und sich ver- letzen könnte, wenn er bei Vortritt des Privatklägers dessen Fahrbahn befuhr. Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen und die Voraussehbarkeit verneinen würden, liegen keine vor. Hätte sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten und hätte er nicht die Fahr- bahn des Privatklägers befahren, sondern hätte er vor der Fahrspur des stadt- auswärtsfahrenden Trams angehalten, eingespurt und sich vergewissert, dass sich kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nähert, wäre der Unfall und die damit ein- hergehenden Verletzungsfolgen des Privatklägers vermeidbar gewesen.

6. Die Voraussetzungen der fahrlässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB sind somit erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus - was wie noch zu zeigen sein wird, vor- liegend der Fall ist - so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll einerseits die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesge- richts auch eine generalpräventive Funktion. Die unbedingte Verbindungsgeld- strafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhö- hen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die

- 22 - Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Die Straf- kombination darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, Art. 42 N 25 f. m.w.H.). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 2 StGB). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. So- dann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 85). Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen das Ausmass des Erfolges, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und

- 23 - Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tat- beitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 91 ff.).

2. Zum objektiven Tatverschulden ist anzuführen, dass sich der Privatkläger meh- rere Verletzungen an den Beinen zuzog, welche eine langjährige Behandlung und eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Eine vollständige Wieder- herstellung konnte bis zum 16. Juli 2013 nicht erreicht werden. Durch seine Un- achtsamkeit schuf der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Gefahr für den Privat- kläger, da Stürze mit dem Velo schlimme Verletzungen nach sich ziehen können. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit. Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte langsam in die Kreuzung fuhr, jedoch nicht ausreichend aufmerksam war und daher nicht bemerkte, dass er die Fahrbahn des Privatklägers befuhr, während dem sich dieser näherte. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.

3. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann den Akten ent- nommen werden, dass er ausgebildeter Hochbauzeichner, Bauführer, ist und seit 30 Jahren als angestellter Weinhändler arbeitet. Sein Bruttoeinkommen beträgt Fr. 160'000.– pro Jahr. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau ist freischaffende Autorin, erzielt jedoch kein Einkommen. Weitere Unter- halts- oder Unterstützungspflichten hat er nicht. Die Miete für die 4-Zimmer- wohnung beträgt Fr. 2'500.–. Sein Vermögen beträgt ca. Fr. 1,5 Mio. Zudem hat er Schulden von Fr. 500'000.– (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 7; Urk 33 S.1 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, dem Beschuldigten sei

- 24 - seine Stelle auf Ende Jahr hin gekündigt worden, und reichte einen aktuellen Lohnausweis ein (Urk. 51; Prot. II S. 5 f.). Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien erscheint daher eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.

4. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist ab- zuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die branchenüb- lichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unter- halts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Täter diesen tatsäch- lich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der per- sönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasing- verpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt wer- den müssen (BGE 134 IV 60 E. 6).

- 25 - Die Höhe der Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zudem spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 11'785.– (Urk. 51) und der relevanten Abzüge sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist und sich in ge- kündigter Stellung befindet (Prot. II S. 5 ff.) ist, auf Fr. 200.– festzusetzen. Unter Beachtung der erwähnten finanziellen Verhältnisse, des Verschuldens so- wie der Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen erweist sich eine (zusätzli- che) Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nicht- bezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen.

5. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.– zuzüglich einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. VI. Strafvollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.

2. Da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen erfüllt.

3. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. In subjekti- ver Hinsicht geht das geltende Recht von der Vermutung einer günstigen Progno-

- 26 - se aus, welche Vermutung jedoch widerlegt werden kann. Das Gericht hat für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine Prognose über das künftige Verhal- ten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Um- stände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozia- ler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen. Es ist unzuläs- sig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2).

4. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und lebt in geordneten Verhältnis- sen. Negatives, das für den Entscheid über den Strafvollzug relevant wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Beschuldigte kann daher der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden. VII. Zivilansprüche

1. Die Klage auf Schadenersatz kann entweder adhäsionsweise durch schriftli- ches oder mündliches Begehren im Strafverfahren oder selbständig beim zustän- digen Zivilgericht erhoben werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendma- chung von Zivilansprüchen der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 123 StPO unterliegt, obliegt es dem Privatstrafkläger, seine Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Ab- schluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die im Zivilprozess übliche Folge der Klageabweisung mangels Substanzierung erfolgt im Adhäsionsprozess nicht (Dolge in: BKS StPO, Art. 123 N 13). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann

- 27 - das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Ge- richt nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Gegenstand der Adhäsions- klage sind Ansprüche, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben und dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen. Mit anderen Worten handelt es sich um sol- che, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sach- verhalt herleiten und mit dem Straftatbestand konnex sind. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 ff. OR). Voraussetzungen ei- ner Ersatzpflicht sind somit ein Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Der Privatkläger beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Die Höhe des Schadens sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung lässt er anführen, er sei beim Unfall er- heblich verletzt worden und leide immer noch an den Folgen des Unfalls. Noch immer sei er teilweise arbeitsunfähig geschrieben und erleide deshalb einen Lohnausfall. Darüber hinaus habe der Privatkläger einen Haushaltschaden sowie einen Sachschaden erlitten und habe zusätzliche Kosten für Therapien (Urk. 24). Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind grundsätzlich erfüllt. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (Prot. II S. 16 f.) genügen die vom Privatkläger eingereichten Belege (Urk. 25/1-11) hierfür. Eine darüber hinausge- hende Begründung oder Substantiierung der Forderungen ist nicht nötig. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, soweit nicht Dritte da- für aufkommen. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immaterieller Unbill. Massge-

- 28 - bend für die Höhe der Genugtuungssumme ist der vom Opfer empfundene Schmerz, nicht die finanzielle Lage des Verletzers. Eine Bezifferung dieser Beein- trächtigung ist allerdings schwierig und letztlich eine Ermessensfrage. Objektivier- bare Beurteilungskriterien für die Zusprechung einer Genugtuungssumme fehlen weitgehend. Auch die schädlichen Auswirkungen eines Eingriffs in die körperliche Integrität des Opfers sind kaum objektivierbar, treten doch oft Jahre später Symp- tome auf, welche auf die Verletzung zurückzuführen sind. Bei einer Körperverlet- zung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung und der Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Die Genugtuungssumme ist im Anwendungsbereich von Art. 47 OR in der Regel umso höher, je schwerer die Körperverletzung ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit Geld aufgewogen werden, weshalb die Genugtuungs- summe immer einen symbolischen Charakter hat. Die Genugtuung darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht bagatellisiert. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessens- spielraum zu. Der Privatkläger stellt den Antrag, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger dem Grundsatze nach eine Genugtuung zu leisten. Zur Begründung kann auf das beim Schadenersatz ausgeführte verwiesen werden (Urk. 24). Der Privatkläger wurde aufgrund des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzun- gen, welche eine langwierige Behandlung notwendig machte, in seiner Persön- lichkeit verletzt, was die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Der Hei- lungsprozess ist noch nicht abgeschlossen und allfällige Spätfolgen sind noch nicht definitiv abschätzbar. Die Bezifferung einer Genugtuung ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger dem Grundsatze nach im vollen Umfang zur Leistung einer Genugtuung

- 29 - verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Genugtuungsanspruches ist der Pri- vatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Gerichts- gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'000.–, die Auslagen für das Vorverfahren auf Fr. 427.50 und die Gebühr für die Führung der Strafun- tersuchung auf Fr. 1'500.– festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) ist der Be- schuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die anwaltliche Vertretung im ge- samten Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'992.85 (inklusive Mehr- wertsteuer und Barauslagen) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen (Art. 433 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 30 -

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadener- satzpflichtig ist, soweit nicht Dritte dafür aufkommen. Zur genauen Feststel- lung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach verpflichtet ist, dem Privatkläger eine Genugtuung zu bezahlen. Zur genauen Feststel- lung der Genugtuung wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.–, die Auslagen für das Vorverfahren auf Fr. 427.50 und die Gebühr für die Führung der Strafun- tersuchung auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 10'992.85 sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 31 -

- den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Ruggli lic.iur. Hafner