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SB140448

Betrug etc.

Zürich OG · 2015-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (71 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte/Teilrechtskraft

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. April 2014 wurde der Be- schuldigte A._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (fingierter Autoun- fall, ND) sowie der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB (HD und ND) schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfes des Be-

- 6 - truges in Zusammenhang mit dem fingierten Autodiebstahl (HD) erfolgte ein Frei- spruch. Der Beschuldigte wurde mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Ein Auf- schub der Strafe erfolgte nicht, jedoch wurden an die Strafe 161 Tage als durch Untersuchungshaft und 128 Tage als durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden angerechnet. Sodann ordnete die Vorinstanz an, dass dem Beschuldigten sämtli- che beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben werden und verpflichtete den Beschuldigten unter solidarischer Haftung allfälliger Mittäter, der Privatkläge- rin mit Bezug auf den fingieren Autounfall (ND), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'706.20 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde dieses Schadenersatzbegehren wie auch das in Zusammenhang mit dem fingierten Autodiebstahl (HD) gestellte Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Urk. 63; Prot. I S. 36 ff.).

E. 1.2 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 25. April 2014 Berufung anmelden (Urk. 66). Das begründete Urteil (Urk. 70) wurde dem Beschuldigten, seiner Ver- teidigung, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und der Privatklägerin am

19. September 2014 durch die Vorinstanz zugestellt (Urk. 72; Urk. 75). Die Ver- teidigung reichte mit Eingabe vom 26. September 2014 fristgerecht ihre Beru- fungserklärung ein (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Eingabe vom

7. Oktober 2014 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Die Privat- klägerin liess sich nicht vernehmen. Keine Partei beantragte Beweisergänzungen.

E. 1.3 Ferner fällte die Vorinstanz am 16. Juni 2014 (versandt am 16. September

2014) ein ergänzendes Urteil betreffend Festsetzung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigerin (Urk. 82/3). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 29. Sep- tember 2014 fristgerecht Beschwerde, wobei sie eine höhere Entschädigung for- derte (Urk. 82/2). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 überwies die III. Strafkam- mer des Obergerichts die Beschwerde in das vorliegende Berufungsverfahren (Urk. 82/6).

E. 1.4 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO), weshalb die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte lässt in der Berufungserklärung beantragen, er sei betreffend

- 7 - den fingierten Autounfall lediglich der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig und vom Vorwurf der mehrfachen Ir- reführung der Rechtspflege gänzlich freizusprechen (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1). Weiter verlangt er Änderungen der Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5 und 7 (Urk. 76). Nachdem die Staatsanwaltschaft wie erwähnt auf Anschlussberufung verzichtet hat und von der Privatklägerin ebenfalls keine Berufung erhoben worden ist, ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. April 2014 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Freispruch vom Vorwurf des Betruges betreffend den fingierten Autodiebstahl), der Dispositiv-Ziffer 4 (Herausgabe be- schlagnahmter Gegenstände) vollumfänglich und der Dispositiv-Ziffer 5 teilweise (Verweisen der Ansprüche auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 1.5 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 85; Prot. II S. 3).

E. 2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung Hauptdossier (fingierter Autodieb- stahl)

E. 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der dem Beschuldigten in diesem Ab- schnitt vorgeworfene Sachverhalt sei mit Ausnahme der Behauptung, der Be- schuldigte habe, nachdem der … Porsche Cayenne für Fr. 10'000.– angeboten worden sei, Kontakte zu E._____ geknüpft, erstellt (Urk. 75 S. 4 ff.). Sie erachtete den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB aus rechtlichen Grün- den als nicht erfüllt (Urk. 75 S. 11 ff.), schloss aber, dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB schuldig gemacht habe (Ur. 75 S. 14).

E. 2.2 In der Berufungserklärung lässt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege beantragen. Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung führte die Verteidigerin des Beschuldigten aus, der Tat- bestand der Irreführung der Rechtspflege beziehe sich auf die Anzeige des Auto- diebstahls bei der Polizei. In dieser Hinsicht habe der Beschuldigte weder Tat- herrschaft gehabt, noch habe er in irgend einer Hinsicht Beihilfe geleistet, sei es doch F._____ gewesen, der nach Erhalt der Autoschlüssel die Polizei kontaktiert

- 8 - und informiert habe. Er (der Beschuldigte) habe keinerlei Einfluss darauf gehabt, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt F._____ die Polizei kontaktieren würde, um das fingierte Delikt anzuzeigen (Urk. 50 S. 22). Bei der Anzeige bzw. Versi- cherungsmeldung habe es sich letztlich um die zentrale Tathandlung gehandelt, ohne welche das zuvor fingierte Delikt an Bedeutung verloren hätte bzw. ohne welche der letztlich damit zu erreichende Zweck nicht hätte erreicht werden kön- nen, so dass absolut nachvollziehbar sei, dass der Haupttäter F._____ die ent- sprechende Anzeige selbst habe tätigen und diese nicht einem blossen Gehilfen wie dem Beschuldigten habe überlassen wollen (Urk. 50 S. 22). Der Beschuldigte sei mangels Tatherrschaft bzw. mangels entsprechender Unterstützungsleistung vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege hinsichtlich des fingierten Auto- diebstahls freizusprechen (Urk. 50 S. 22). Hinzu komme, dass das Vorliegen ei- nes Polizeirapportes kein gesetzliches Erfordernis für das Ausrichten einer Leis- tung seitens der Versicherung sei. Allerdings pflegten einige Versicherungen ihre Leistungen im Falle eines Autodiebstahles vom Vorliegen eines Polizeirapportes abhängig zu machen. Jedenfalls sei insofern festzuhalten, dass die Kontaktauf- nahme mit der Polizei durch F._____ nicht einmal von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten umfasst gewesen sei. Dementsprechend sei der Beschuldigte auch aus diesem Grund vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen (Urk. 50 S. 23). In der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusätzlich an, aufgrund des vorinstanzlichen Freispruches vom Vorwurf des Betrugs könne nicht von einer strafbaren Betrugshandlung ausgegangen werden, weshalb auch keine entsprechende Anzeige habe erfolgen könne. Da die Haupttäter mangels Tatbestandsmässigkeit freigesprochen würden, könne wegen des Akzessorie- tätsprinzips keine Bestrafung wegen Gehilfenschaft erfolgen (Urk. 85 S. 14 f).

E. 2.3 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es sei erstellt, dass der Be- schuldigte gewusst und durch sein Handeln auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, dass F._____ den vorgetäuschten Diebstahl seines … Por- sches der Polizei melden würde. F._____ habe sein Fahrzeug tatsächlich am 11. Juni 2010 bei der Kantonspolizei Zürich in Winterthur als gestohlen gemeldet, und zwar im Wissen darum, dass kein Diebstahl vorgelegen habe, sondern ein abge- sprochener Verkauf samt Ausfuhr nach Polen. Die Handlungsweise des Beschul-

- 9 - digten habe bezweckt, die Versicherungsleistung erhältlich zu machen, wofür die wahrheitswidrige Anzeige des Diebstahls bei der Polizei notwendig gewesen sei. Damit habe er den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt (Urk. 75 S. 15).

E. 2.4 Zutreffend ist, dass nicht der Beschuldigte selbst eine vermeintliche Straftat angezeigt hat; vielmehr war es F._____, der schliesslich bei der Polizei meldete, sein ... Porsche Cayenne sei ihm aus der Garage gestohlen worden, obschon er genau wusste, dass kein Diebstahl vorlag und das Fahrzeug vielmehr gestützt auf eine Übereinkunft zwischen ihm und weiteren Personen ausser Landes gebracht worden war. Das Verschwinden des ... Porsches Cayenne wurde gerade zu dem Zweck organisiert, dass F._____ unter dem Vorwand, Opfer eines Diebstahles geworden zu sein, Vorteile daraus ziehen konnte.

E. 2.5 Gemäss Art. 304 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Mit dieser Bestimmung wird die Strafjustiz geschützt. Voraussetzung für die Erfüllung dieses Delikts ist die Anzeige einer Straftat (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar zu Strafgesetzbuch II, N 7 und 8 zu Art. 304 StGB). Von dieser Bestimmung nicht er- fasst wird – im Gegensatz zum Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB – das blosse Vortäuschen einer Straftat. Mit anderen Worten greift Art. 304 StGB nicht, wenn nicht mit dem Vortäuschen einer Straftat auch eine Be- hauptung gegenüber einer Behörde, das vorgetäuschte Delikt sei begangen wor- den, verbunden wird (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, beson- derer Teil II, 7. Auflage, S. 378). Mittäterschaft, Anstiftung und Gehilfenschaft ist bei Anzeigen strafbarer Handlungen wider besseres Wissen aber möglich (Del- non/Rüdy, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N 25 zu Art. 304 StGB). Wird mithin durch mehrere Personen ein Verbrechen oder Vergehen inszeniert, ist nicht einzusehen, weshalb sich nur der Anzeigeerstatter selbst der Irreführung der Rechtspflege strafbar machen sollte, die anderen Personen, welche die falsche Anzeige überhaupt möglich machen, jedoch nicht. Die an der Inszenierung betei- ligten Personen erfüllen durch ihr Mitwirken den Tatbestand vielmehr ebenso,

- 10 - wenn sie davon ausgehen müssen, dass das vermeintliche Delikt angezeigt wer- den wird.

E. 2.6 Bei Mittäterschaft handelt es sich um gleichwertiges koordiniertes Zusam- menwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung. Gemäss Praxis des Bun- desgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da steht. Für die Einordnung aus- schlaggebend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In neueren Entscheiden wird ferner das Kriterium der Tatherr- schaft betont. Der Mittäter muss die Tat nicht nur wollen, sondern vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Da- raus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist ebenso wenig erforderlich; es ge- nügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E.9.2.1). Mittäter ist somit, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatpla- nes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusam- men mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitstei- lige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397; vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 12f. vor Art. 24 StGB mit Hinweisen). Mittäter schliessen sich zur vorsätzlichen Tatbegehung zusammen, weshalb der Tatbeitrag des einzelnen, der im Rahmen des gemeinsamen Planes liegt, nicht isoliert da steht. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens. Deshalb wird der Beitrag jedes einzelnen auch jedem andern zugerechnet (BGE 102 IV 79 E. III. 6.). Milder bestraft wird dagegen, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich lediglich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Gehilfe ist, wer sich darauf beschränkt, in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen zu fördern (Trechsel/Jean-Richard, N 1 zu Art. 25 StGB).

- 11 -

E. 2.7 Der Beschuldigte bestätigte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, den ... Porsche mehrmals auf dem Areal der G._____ gesehen und dabei mitbekom- men zu haben, dass dieser Wagen für Fr. 10'000.– zu haben sei. Er habe ge- dacht, dies sei ein Spass, habe er doch gewusst, dass sich der effektive Wert des Fahrzeuges auf etwa Fr. 150'000.– belaufe (Prot. I S. 17). Obwohl der Beschul- digte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, E._____ nicht zu kennen und keinen Kontakt zu ihm gehabt zu haben, räumte er ein, ihn am 7. Juni 2010 ins Büro zu H._____ gebracht zu haben, wo es zu einem Treffen gekommen sei, zu welchem später auch F._____ gestossen sei. Bei diesem Treffen sei es darum gegangen, dass F._____ den ... Porsche Cayenne für Fr. 10'000.– an E._____ habe verkaufen wollen (Prot. I S. 18). Dass letztlich die Absicht bestan- den habe, die Versicherung zu täuschen und die Sache so darzustellen, wie wenn es zu einem Diebstahl gekommen wäre, habe er nicht gewusst, sondern nur ah- nen können (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter, dass es in der Folge bei der Tankstelle I._____ tatsäch- lich in seiner Anwesenheit zur Übergabe des ... Porsche an E._____ gekommen sei. Mangels anderer Alternativen sei er dann notgedrungen mit E._____ im ... Porsche nach Deutschland gefahren (Prot. I S. 19). In Deutschland habe E._____ den ... Porsche anderen Leuten überlassen, welche in einem vorher voll besetz- ten Mercedes unterwegs gewesen seien. E._____ habe ihn (den Beschuldigten) dann in diesem Mercedes zurück in die Schweiz gefahren (Prot. I S. 22). Später habe J._____ ihm (dem Beschuldigten) die Schlüssel des ... Porsches nach Hau- se gebracht. Er habe zwar gewollt, dass J._____ selber diese Schlüssel H._____ bringen würde. Da J._____ jedoch mit einem grossen Auto unterwegs gewesen sei und keinen Parkplatz bei H._____ habe finden können, habe er die Schlüssel einfach bei ihm (dem Beschuldigten) gelassen. In dieser Situation habe er (der Beschuldigte) die Schlüssel zu H._____ gebracht (Prot. I S. 20). Sie beide hätten darauf den Schlüssel F._____ gebracht (Prot. I S. 22). Auf die Frage, was diese ganze Geschichte mit dem Verkauf des Fahrzeuges und der Rückerstattung der Schlüssel auf sich gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe, wie schon gesagt, nichts gewusst. Aber er habe sich schon denken können, worum es ge-

- 12 - gangen sei. "Sie" hätten das Auto "klauen" wollen. Er habe gewusst, dass F._____ das Auto gestohlen melden würde (Prot. I S. 20).

E. 2.8 Anlässlich früherer Einvernahmen erklärte der Beschuldigte, die Sache mit dem ... Porsche Cayenne habe damit angefangen, dass in der G._____ ein schwarzer Unfallporsche zu verkaufen gewesen sei. Diesen habe er auf der pol- nischen Website "…" zum Verkauf inseriert und auch J._____ davon erzählt. Die- ser sei dann einmal vorbeigekommen, um den Wagen anzuschauen. Bei diesem Treffen sei seitens H._____ oder K._____ die Bemerkung gefallen, J._____ kön- ne den ... Porsche Cayenne für Fr. 10'000.– haben, wenn er den schwarzen Un- fallporsche kaufe (HD 5/6 S. 1 f.: HD 5/7 S. 3; HD 6/2 S. 3 ff., S. 6). Ca. eine Wo- che später hätten K._____ und J._____ über ihn (den Beschuldigten) den Preis des schwarzen Unfallporsches verhandelt und sich auf einen Kauf geeinigt (HD 5/6 S. 4). Den ... Porsche Cayenne habe schliesslich E._____ mitgenommen, und zwar beim Parkplatz I._____, nachdem F._____ den Wagen gebracht und von E._____ Fr. 10'000.– dafür in die Hand gedrückt bekommen habe (HD 5/6 S. 4 f.; HD 6/2 S. 8 und S. 11). Er (der Beschuldigte) selber kenne E._____ nicht und ha- be ihn das erste Mal gesehen, als J._____ zusammen ihm in die Schweiz ge- kommen sei, um beide Porsche abzuholen (HD 5/7 S. 6; vgl. auch HD 6/2 S .3). Bei der erwähnten Übergabe des ... Porsche Cayenne seien ausser ihm, E._____ und F._____ auch noch J._____ und drei weitere Polen anwesend gewesen (HD 5/6 S. 5). Mit diesen Polen sei auch er selbst zum Übergabeort gekommen (HD 5/6 S. 5). Dazu sei es gekommen, nachdem E._____ direkt nach dem Verladen des schwarzen Unfallporsches in der G._____ den ... Porsche habe bezahlen und mitnehmen wollen. E._____ habe den ... Porsche Cayenne zunächst von ihm (dem Beschuldigten) herausgewollt. E._____ sei von ihm aber an K._____ und von diesem wiederum an H._____ weiterverwiesen worden (HD 5/6 S. 5; Urk. 6/2 S. 4). E._____ habe ihn (den Beschuldigten) in der Folge um Hilfe gebeten (HD 5/7 S. 6). Der Beschuldigte führte aus, H._____ habe gewusst, dass F._____s ... Porsche Cayenne gestohlen werden sollte und fast alles, das heisse fast die gan- ze Geschichte betreffend diesen Autodiebstahl, organisiert. Er (der Beschuldigte) habe gewusst, dass H._____ und F._____ das Auto hätten "weggeben" wollen (HD 5/6 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme nahm der Beschuldigte die Aus-

- 13 - sage, H._____ habe die Sache mit dem ... Porsche organisiert, indes zurück (HD 6/2 S. 11). H._____ habe am betreffenden Tag jedenfalls F._____ angerufen und gesagt, er solle sofort ins Büro kommen, weil E._____ das Auto kaufen und be- zahlen wolle (HD 5/6 S. 6). F._____ sei gekommen und es sei kurz über den Ab- lauf, insbesondere die Übergabe gegen Geld auf der Autobahnraststätte gespro- chen worden (HD 5/6 S. 6; HD 5/7 S. 7; HD 6/2 S. 4 und S. 12). Er (der Beschul- digte) habe übersetzt, weil E._____ und im Übrigen auch J._____ kein Deutsch sprechen würden (HD 6/2 S. 10 und S. 17). Nach diesem Treffen habe er eigent- lich direkt nach Hause gehen wollen, aber J._____ habe noch irgend etwas mit ihm besprechen wollen; deshalb sei er dann bei der Übergabe des ... Porsches dabei gewesen (HD 5/7 S. 8). Nach Abwicklung des Geschäftes habe er F._____ mit dem Mercedes von E._____ zu seinem Wohnort gefahren und sei wieder auf die Raststätte zurückgekehrt (HD 5/7 S. 8; HD 6/2 S. 9). Der Beschuldigte machte weitere, zunehmend verworrene Ausführungen, wer nach der Übergabe des ... Porsche Cayenne aus welchen Gründen mit welchem Auto wohin gefahren sei (HD 5/7 S. 8 f.). Schliesslich erklärte der Beschuldigte, J._____ sei zwei Tage nach der Übergabe zusammen mit dem Vater von E._____ direkt zu ihm gekom- men und ersterer habe ihm den Schlüssel des ... Porsches mit dem Auftrag gege- ben, diesen zurück zu geben. Es habe einen Streit gegeben, weil er (der Be- schuldigte) gewollt habe, dass J._____ den Schlüssel selbst zu H._____ bringe, was aber nicht möglich gewesen sei, weil J._____ seine grosse Autokombination dort nicht habe parkieren können. Er (der Beschuldigte) habe den Schlüssel dann genommen und habe sich damit zu H._____ begeben. Dieser sei unverzüglich mit ihm zu F._____ gefahren, der zu Hause gewesen sei. Er habe F._____ den Schlüssel dann entgegen geworfen (HD 5/7 S. 10; vgl. auch HD 6/2 S. 7 f. und S. 18 f. und S. 25). Mit weiteren Informationen sowie einer Telefonüberwachung durch die polnischen Behörden konfrontiert, wonach es ab dem 1. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2010 telefonischen Kontakt zwischen E._____ und dem Beschuldig- ten gegeben habe, erklärte letzterer, dies zu bestreiten; in dieser Zeit hätten ihn J._____ oder allenfalls der Vater von E._____ angerufen. Möglicherweise hätten diese E._____s Nummer benutzt (HD 5/7 S. 11 f.). Auf die Frage, ob er den Grund für das unrechtmässige Verschwindenlassen des Porsches nach Polen

- 14 - kenne, erklärte der Beschuldigte, F._____ habe grosse Schulden bei K._____ und H._____ gehabt (HD 5/6 S. 6).

E. 2.9 Die Aussagen des Beschuldigten stimmen in entscheidenden Punkten nicht mit Aussagen anderer Beteiligter, namentlich von F._____ überein, der zu- sammengefasst insbesondere behauptete, sein ... Porsche Cayenne sei gemäss einer Vereinbarung mit H._____ und nachdem er den Fahrzeugschlüssel überge- ben habe, aus seiner nicht verschlossenen Garage geholt bzw. vereinbarungs- gemäss "gestohlen" worden. Der Autoschlüssel sei ihm kurze Zeit später mit der Post zugestellt worden. Eine persönliche Übergabe auf der Raststätte I._____ und eine in diesem Zusammenhang an ihn erfolgte Zahlung eines Geldbetrages stellte F._____ in Abrede (vgl. etwa HD 6/1 S. 5 ff.; HD 6/1 S. 12 f.; HD 6/2 S. 12).

E. 2.10 H._____ wiederum bestritt, überhaupt etwas mit diesem Verschwinden des ... Porsches Cayenne zu tun gehabt zu haben. Vielmehr hätten sich der Beschul- digte und F._____ in seinem Büro nur kennengelernt und nachher alles selber or- ganisiert. F._____ habe ihm dann nur erzählt, wie es in der Folge abgelaufen sei, nämlich dass er mit dem Beschuldigten in I._____ abgemacht habe und dann mit ihnen in Richtung Deutschland gefahren sei, damit sie am Grenzübergang nicht kontrolliert würden. Dann hätten die Leute des Beschuldigten den Wagen über- nommen. F._____ habe 10'000.– Euro oder Franken ausgehändigt bekommen (vgl. etwa HD 6/1 S. 11; HD 6/2 S. 13).

E. 2.11 Ausgehend von den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass es sich bei ihm um die einzige Person handelt, welche mit Ausnahme der Anzeigeerstattung bei jedem Schritt der Deliktsausführung, so von der ersten Idee an, den ... Por- sche Cayenne auf die schliesslich erfolgte Weise verschwinden zu lassen, bis zur Übergabe des Fahrzeuges, jeweils persönlich anwesend war. So war er dabei, als erstmals die Bemerkung fiel, der Wagen sei für Fr. 10'000.– zu haben. Über ihn liefen die Verhandlungen zwischen J._____ und K._____ betreffend den schwar- zen Unfallporsche, welche damals in engem Zusammenhang mit dem weiteren Schicksal des … Porsches Cayenne standen. Er war anwesend, als J._____ mit E._____ in die Schweiz kam, um beide Porsche abzuholen. Insbesondere half er E._____ in der Folge, die Person zu finden, die den Kontakt zu F._____ herstellen

- 15 - konnte und die entsprechenden Örtlichkeiten aufzusuchen. Er leistete ferner Übersetzungsdienste, war bei der Fahrzeugübergabe zugegen, fuhr F._____ vom Übergabeplatz zurück zu seinem Wohnort und befand sich im ... Porsche, als die- ser ausser Landes gebracht wurde. Schliesslich nahm er Tage später den Fahr- zeugschlüssel von E._____s Vater entgegen und brachte diesen persönlich zu- rück zu F._____. Dies alles tat er, obwohl ihm klar war, dass der für den ... Por- sche Cayenne gebotene Preis von Fr. 10'000.– in keinem Verhältnis zu seinem tatsächlichen Wert stand und obwohl er selber zugab, er habe sich denken kön- nen, worum es gehe, – dass man nämlich das Auto habe "klauen" wollen. Er räumte schliesslich ein, gewusst zu haben, dass F._____ das Auto als gestohlen melden würde. Zudem führte er das Ganze darauf zurück, dass F._____ grosse Schulden bei K._____ und H._____ gehabt habe (Prot. I S. 20; HD 5/6 S. 6), wo- mit ihm auch der Hintergrund bekannt war. Selbst wenn der Beschuldigte seine Beiträge jeweils spontan bzw. zum Teil unter dem Druck der gegebenen Situation geleistet haben will, waren sie gewollt und vor allem gesamthaft betrachtet vor dem Hintergrund der Art und Weise, wie das Delikt verübt wurde, von einiger Be- deutung. So war er es, der E._____ dabei half, am fraglichen Tag den direkten Kontakt zu F._____ herstellen zu können. Schliesslich waren namentlich das Wegschaffen des ... Porsches ins Ausland und die Rückgabe des Autoschlüssels, worin sich der Beschuldigte – wenn auch gemäss eigenen Angaben widerwillig – einbeziehen liess, die Grundlagen dafür, ohne grösseres Misstrauen zu erwe- cken, den Diebstahl vortäuschen zu können, welchen F._____ schliesslich bei der Polizei anzeigte. Seine Funktion beschränkte sich somit keinesfalls nur auf die Rolle der Nebenfigur eines Dolmetschers – diese kam jedoch hinzu. Insgesamt hätte das Delikt ohne den Beschuldigten nicht so ablaufen können, wie es schliesslich geschah. Der Beschuldigte, der, wie er selber sagte, zudem wusste, dass F._____ das Auto als gestohlen melden würde, musste damit rechnen, dass diese Meldung (auch) bei einer Strafverfolgungsbehörde gemacht werden würde, ist doch eine solche Anzeige entgegen der Ansicht der Verteidigung gemäss ein- schlägigen Versicherungsvertragsbedingungen regelmässig Voraussetzung, um überhaupt Leistungen im Zusammenhang mit einem Diebstahl erhältlich machen zu können. Dass er von solchen Gepflogenheiten keine Ahnung gehabt haben

- 16 - könnte, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von 2006 bis 2008 Autos aus der Schweiz nach Polen exportierte (Prot. I S. 7) und auch vorher schon in der Autobranche tätig war, höchst unwahrscheinlich. Es besteht ferner keine Veranlassung anzunehmen, dass Versicherungen im europäischen Ausland desbezüglich weniger strikte Bedingungen haben könnten. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Irrefüh- rung der Rechtspflege als Mittäter erfüllt hat, indem er sich in der geschilderten massgebender Weise daran beteiligte, den ... Porsche Cayenne ausser Landes und den Autoschlüssel zurück zu schaffen, wobei er davon ausging, dass das Verschwinden des Wagens bei der Polizei als Diebstahl zur Anzeige gebracht werden würde. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.

E. 2.12 Bei dieser rechtlichen Qualifikation hat es sein Bewenden, nachdem betref- fend Betrug bereits erstinstanzlich ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte und in Zusammenhang mit diesem Vorfall keine Strafanträge gestellt wurden, weshalb, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, eine Verurteilung wegen arglistiger Vermö- gensschädigung nicht in Betracht kommt (Urk. 70 S. 14). Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat das Fehlen einer Verurteilung wegen Betrugs keine Auswir- kungen auf die Irreführung der Rechtspflege, zumal nicht dieses Delikt, sondern ein vermeintlicher Diebstahl angezeigt worden ist.

E. 3 Sachverhalt und rechtliche Würdigung Nebendossier (fingierter Unfall)

E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift im Abschnitt Nebendos- sier umschriebenen Sachverhalt im Wesentlichen, das heisst mit kleineren Ein- schränkungen und Ergänzungen, als erstellt (Urk. 70 S. 15 ff.) und ging gestützt auf die von der Verteidigung unbestritten gebliebene rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft von einem Betrug aus, an welchem sich der Beschuldigte als Mittäter beteiligt habe (Urk. 70 S. 20). Ferner wird im angefochtenen Ent- scheid geschlossen, dass der Beschuldigte auch hier den Tatbestand der Irrefüh- rung der Rechtspflege erfüllt habe (Urk. 70 S. 22).

E. 3.2 In der Berufungserklärung lässt der Beschuldigte in Zusammenhang mit dem fingierten Autounfall beantragen, er sei nicht als Mittäter sondern lediglich

- 17 - der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der Irrefüh- rung der Rechtspflege freizusprechen (Urk. 76 S. 1). Die Verteidigung argumen- tiere in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst damit, der Tat- beitrag des Beschuldigten sei untergeordneter Natur gewesen, was sich auch da- rin manifestiere, dass er – ausser für seine Übersetzungsdienste – keine Bezah- lung erhalten habe. Im Vergleich dazu betont sie den Tatbeitrag und die kriminelle Innovationskraft von H._____ (Urk. 50 S. 8). Dementsprechend könne dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden, als Mittäter am Betrug beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr sei er lediglich wegen Gehilfenschaft zu verurteilen.

E. 3.3 Mit Bezug auf den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege führte die Ver- teidigung auch hier aus, der Tatbestand beziehe sich auf die Anzeige des Autoun- falles bei der Polizei. In dieser Hinsicht habe der Beschuldigte weder Tatherr- schaft gehabt, noch habe er in irgend einer Hinsicht Beihilfe geleistet, sei es doch H._____ gewesen, der noch in der Nacht nach dem Unfall die Polizei kontaktiert und informiert habe. Er (der Beschuldigte) habe keinerlei Einfluss darauf gehabt, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt H._____ die Polizei kontaktieren würde, um das fingierte Delikt anzuzeigen (Urk. 50 S. 22). Bei der Anzeige bzw. Versi- cherungsmeldung habe es sich letztlich um die zentrale Tathandlung gehandelt, ohne welche das zuvor fingierte Delikt an Bedeutung verloren hätte bzw. ohne welche der letztlich damit zu erreichende Zweck nicht hätte erreicht werden kön- nen, so dass absolut nachvollziehbar sei, dass der Haupttäter H._____ die ent- sprechende Anzeige selbst tätigen und diese nicht einem blossen Gehilfen wie dem Beschuldigten habe überlassen wollen (Urk. 50 S. 22). Der Beschuldigte sei mangels Tatherrschaft bzw. mangels entsprechender Unterstützungsleistung vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege hinsichtlich des fingierten Autounfalles freizusprechen (Urk. 50 S. 22). Im Übrigen sei es anlässlich des Unfalles tatsäch- lich zu einer strafbaren Handlung gekommen, zumal die Schäden am Porsche vorsätzlich durch J._____ verursacht worden seien, womit der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB erfüllt sei (Urk. 50 S. 22). Demzufolge sei zutreffend ein strafbares Verhalten angezeigt worden, weshalb, auch wenn über die näheren Umstände falsche Angaben gemacht worden seien, der Tatbe- stand der Irreführung der Rechtspflege nicht als erfüllt betrachtet werden könne

- 18 - (Urk. 50 S. 22 f.). Hinzu komme, dass das Vorliegen eines Polizeirapportes kein gesetzliches Erfordernis für das Ausrichten einer Leistung seitens der Versiche- rung sei. Insofern sei festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme mit der Polizei durch H._____ nicht einmal von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten um- fasst gewesen sei. Dementsprechend sei der Beschuldigte auch aus diesem Grund vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen (Urk. 50 S. 23).

E. 3.4 In der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ferner aus, der Be- schuldigte sei bei der eigentlichen Ausführung des fingierten Unfalles sowie bei der Meldung an die Versicherung, den Kernhandlungen des Betrugs, nicht anwe- send gewesen und habe keine Tatmacht gehabt (Urk. 85 S. 2). Der blosse Um- stand, dass er bei vielen Treffen zur Vorbereitung des Betrugs anwesend war, genüge nicht, um nachzuweisen, dass er sich den Tatentschluss zu eigen ge- macht habe. Er habe nicht die Idee zum Betrug gehabt, noch habe er sich mit den Beteiligten hinsichtlich des Unfalles abgesprochen (Urk. 85 S. 4 f.). Er habe auch nur Fr. 650.– für seine Hilfe erhalten, wovon Fr. 500.– als Rückzahlung eines Dar- lehens dienten (Urk. 85 S. 7). Die Gehilfenschaft am Betrug könne dem Beschul- digten nicht als Irreführung der Rechtspflege zur Last gelegt werden (Urk. 85 S. 13 f.).

E. 3.5 Die Vorinstanz hat sich bei der Erstellung des Sachverhaltes wiederum massgeblich auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten, ergänzend aber auch auf die Angaben von H._____ abgestützt. Die im angefochtenen Entscheid ge- troffene Prüfung ist sorgfältig und überzeugend, weshalb grundsätzlich darauf ab- gestellt werden kann. Im angefochtenen Entscheid wird zunächst zutreffend fest- gehalten, der Beschuldigte anerkenne den wesentlichen Punkt des vorgeworfe- nen Sachverhalts, nämlich die Suche eines Teilnehmers für den fingierten Auto- unfall mit dem Porsche von H._____, damit dieser die Versicherungsleistungen erhältlich machen könne, ebenso wie den Vorhalt, in der Folge die Zusage von J._____ bekommen und diesen an H._____ vermittelt sowie ein Treffen zwischen ihnen organisiert zu haben, an welchem die Details des Unfalles besprochen wor- den seien, sowie die Örtlichkeiten aufgesucht zu haben, wo der Unfall inszeniert

- 19 - werden sollte und dabei jeweils übersetzt zu haben. Der Beschuldigte habe sich ferner zwar nicht selber an der Durchführung des fingierten Unfalles mit einem ei- genen aktiven Beitrag beteiligt, sei aber am Unfallort anwesend gewesen und ha- be von J._____ Verhaltensanweisungen an H._____ zur Weiterleitung entgegen genommen (Urk. 70 S. 16 ff.). Diese Schlüsse sind korrekt.

E. 3.6 Am Aussageverhalten des Beschuldigten fällt generell auf, dass er eine Beteiligung am Unfall zunächst gänzlich bestritt und erst dann Zugaben zu ma- chen begann, als er mit konkreten Belastungen durch H._____ konfrontiert wurde. Soweit er dazu in der Folge überhaupt spontane Aussagen machte, blieben diese in der Regel knapp; konkreter wurden seine Angaben bzw. Sachverhaltsvarianten in der Regel erst, wenn er wieder mit weiteren Details der Aussagen von H._____ konfrontiert wurde (HD 5/4). Er orientierte sich ganz offensichtlich stark an den von H._____ gelieferten Eckpunkten, wobei er diese übernahm, seine Rolle je- doch durchwegs stark zu relativieren versuchte und die von H._____ gemachten Vorgaben entsprechend zu seinen Gunsten anpasste. In seinen Aussagen sind Widersprüche betreffend Begleitumstände festzustellen, die sich nicht einfach durch einen Irrtum zufolge der inzwischen verstrichenen Zeit erklären lassen. Während er beispielsweise einmal angab, die Besichtigung der verschiedenen Unfallstellen habe um 22.00 Uhr stattgefunden, also nachdem er gemäss seinen Aussagen mit J._____ in Bern war (HD 5/4 S. 2 und S. 3), erklärte er ein anderes Mal, diese Besichtigungen seien vorher gemacht worden (HD 6/3 S. 6). Sodann erklärte der Beschuldigte einmal ausdrücklich, nach dem Unfall bis 2.00 Uhr im Restaurant auf H._____ gewartet zu haben (HD 5/4 S. 4), während er ein anderes Mal sagte, das Restaurant habe um 01.00 oder 01.30 Uhr geschlossen und er sei auf die Strasse gegangen, wo er festgestellt habe, dass niemand mehr am Unfall- ort sei. Als er gerade ein Taxi habe rufen wollen, sei H._____ gekommen, um ihn abzuholen (HD 6/3 S. 7). Diese Unstimmigkeiten sind ein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte sich so sehr darauf verstieg, sich als nebensächliche Figur im gan- zen Sachverhalt darzustellen, dass es ihm bei der Schilderung der Nebenum- stände Fehler unterliefen. Weiter fällt auf, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf Umstände angesprochen wurde, die ein schlechtes Licht auf ihn werfen könnten, so etwa auf seine Anwesenheit auf bzw. in der Nähe der Unfallstelle, damit recht-

- 20 - fertigte, dazu überredet oder gar gezwungen worden zu sein, indem J._____ bei- spielsweise gedroht habe, ihm ansonsten nichts für seine Aufwendungen an die- sem Tag zu bezahlen (HD 5/4 S. 6). Ferner ist insbesondere in Zusammenhang mit der Konfrontationseinvernahme zwischen H._____ und dem Beschuldigten festzustellen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt, nachdem H._____ diesen zuerst geschildert hatte, sehr ähnlich darstellte, teilweise fast die gleichen Worte verwendete, die Rollen aber sozusagen vertauschte. Vor diesem Hintergrund kann den Aussagen des Beschuldigten keine besondere Originalität und Über- zeugungskraft attestiert werden. H._____ ist immerhin zu Gute zu halten, dass er im Verlauf der Strafuntersuchung "auszupacken" begann und sich mit seinen Aussagen verschiedener strafbarer und fragwürdiger Handlungen belastete, wel- che weit über die ihm im Zusammenwirken mit dem Beschuldigten anzulastenden Vorwürfe hinausgehen. Durch die Belastung des Beschuldigten konnte er für sich nichts gewinnen, weshalb es für ihn keinen Grund gab, ihn zu Unrecht zu belas- ten. Ebenso wenig ist hier dem Hinweis der Verteidigung auf die langjährige Be- kanntschaft von H._____, K._____ und F._____ etwas abzugewinnen, zumal die beiden letzteren Personen nicht in den fingierten Unfall verwickelt waren. Auch ist keine Erklärung ersichtlich, aus welchem Grund H._____ den Beschuldigten zu Gunsten von J._____ stärker hätte belasten sollen, kannte er J._____ doch gar nicht. Um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen, wäre es sogar wesentlich leich- ter für H._____ gewesen, im Verlauf der Untersuchung die Darstellung des Be- schuldigten zu übernehmen und den nicht greifbaren J._____ stärker zu belasten. Dies hat H._____ jedoch nicht getan; vielmehr hat er im Kerngehalt und in den meisten Details immer gleich über die Handlungsweise des Beschuldigten ausge- sagt (HD 7/3 S. 5 f.; HD 7/5 S. 4 ff; HD 6/3 S. 2 ff.).

E. 3.7 In Ergänzung der zutreffenden Schlüsse der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund festgehalten werden, dass die Aussagen von H._____ in den bestrit- tenen Punkten im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten überzeugen und daher – soweit für die Erstellung des angeklagten Sachverhalts überhaupt not- wendig – auf dessen Darstellung abzustellen ist. Damit ist insbesondere davon auszugehen, dass H._____ die Fr. 5'000.– Belohnung für den Unfall dem Be- schuldigten aushändigte.

- 21 -

E. 3.8 Des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Was die Voraussetzungen für die Annahme einer Mittäterschaft oder Gehilfen- schaft anbelangt, ist auf die Ausführungen unter 2.6 zu verweisen.

E. 3.9 Es ist unbestritten, dass die L._____ als Unfallversicherung von H._____ in der Annahme, dessen Fahrzeug sei anlässlich eines "echten" Verkehrsunfalls be- schädigt worden, eine Vergütung von Fr. 37'500.– leistete und insofern ein von H._____ begangener Betrug im Sinne von Art 146 StGB stattgefunden hat. Um- stritten ist lediglich, in welchem Grad sich der Beschuldigte an diesem Delikt be- teiligte.

E. 3.10 Unabhängig davon, wer die erste Idee hatte, den Unfall zu fingieren, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Folge mit der Umsetzung dieser Idee begann, indem er jemanden suchte, der bereit war, den Unfall mit H._____ zu in- szenieren, diese Person schliesslich in J._____ fand und die beiden miteinander bekannt machte. Auf diese Weise demonstrierte der Beschuldigte, dass er gewillt war, einen solchen Betrug zu ermöglichen und den entsprechenden Tatent- schluss zumindest mittrug. Ohne einen bereitwilligen Unfallgegner wäre es aus- geschlossen gewesen, eines der wichtigsten Tatbestandselemente des Betruges, nämlich die arglistige Täuschung der Versicherung zu erfüllen. Eine Person zu finden, die freiwillig bereit ist, sich an einem Verkehrsunfall zu beteiligen, stellt ei- ne heikle Aufgabe dar, wird doch einerseits bei einem solchen Unterfangen das selbst gefahrene Fahrzeug beschädigt und in einem gewissen Mass die eigene Gesundheit gefährdet. Ferner ist erforderlich, nach dem Unfall die eigenen Perso- nalien bei der Polizei aktenkundig zu machen. Die Suche darf ausserdem nicht dazu führen, dass Personen eingeweiht werden, welche die Pläne verraten oder sonstwie zunichte machen könnten. Obwohl H._____ als Eventmanager mit Si- cherheit über vielfältigste Kontakte verfügt haben dürfte, bat er den Beschuldigten darum, den potentiellen Unfallgegner zu finden. Insofern kam dem Beschuldigten

- 22 - eine massgebliche Position bei der Planung und Ausführung zu, und er verfügte mit Bezug auf das in der schliesslich gewählten Besetzung ausgeführte Delikt durchaus über Tatherrschaft. Für die Annahme einer Mittäterschaft ist ein Mit- spracherecht des Beschuldigten in jedem weiteren Stadium der Detailplanung und Deliktsbegehung nicht vonnöten; auch untergeordnete Mittäter sind möglich. Dennoch unterstreicht die Tatsache, dass der Beschuldigte auch hier in jedem Stadium der Deliktsausführung zugegen war und durch seine Übersetzungsdiens- te die Zusammenarbeit von H._____ und J._____, die er – obschon sie sich nicht in einer gemeinsamen Sprache unterhalten konnten – überhaupt zusammen ge- bracht hatte, ermöglichte, seine Mitverantwortung für die Tat. Die Funktion des Beschuldigten ging auch hier weit über diejenige eines blossen Dolmetschers und damit einer Nebenfigur hinaus; durch seine Beiträge trug er massgeblich zum Ge- lingen des Vorhabens bei. Er wusste zudem von Anfang an, dass H._____ bereit war, für die Inszenierung des Unfalls Fr. 5'000.– zu bezahlen und nahm das Geld schliesslich in Empfang. Irrelevant ist dabei, ob und inwieweit der Beschuldigte das Geld mit J._____ und dessen Vater teilen musste. Das Wissen um die Beloh- nung und die Bezahlung sind jedenfalls weitere Hinweise auf die tragende Rolle des Beschuldigten. An diesen Schlüssen vermag auch der Umstand, dass H._____ und J._____ ebenfalls bedeutende Positionen bei der Tatbegehung inne hatten, die je nach Stadium stärker oder schwächer hervortraten, nichts zu än- dern. Im Ergebnis machen die geschilderten Beiträge des Beschuldigten ihn zum Mittäter bei der Begehung des Betruges.

E. 3.11 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Irreführung der Rechtspflege wurden bereits dargetan (vgl. 2.5).

E. 3.12 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten wie bereits gesagt einerseits klar war, dass der Unfall noch auf der Unfallstelle der Polizei gemeldet werden würde. H._____ schilderte anschaulich, dass der Beschuldigte sich von der Unfallstelle fern hielt, um einem Kontakt mit der Polizei aus dem Weg zu ge- hen (HD 6/3 S. 3) und auch die Darstellung des Beschuldigten selbst lässt trotz aller Rechtsfertigungsversuche auf nichts anderes als ein bewusstes Vermeiden einer Begegnung mit der Polizei schliessen. Nachdem der Beschuldigte bei der

- 23 - Planung des Unfalles unbestrittenermassen zugegen war, wusste er andererseits, dass der Polizei gemeldet würde, M._____, der Vater von J._____, habe den Un- fall durch Unvorsichtigkeit verursacht und sich so strafbar gemacht, was nicht den Tatsachen entsprach. Der Polizeirapport fiel denn auch entsprechend aus (ND 4/2). Dementsprechend verfängt der Verweis der Verteidigung auf BGE 72 IV 140, in welchem das Bundesgericht festgehalten habe, dass sich die Person, die gegenüber einer Behörde eine wirklich begangene strafbare Handlung – hier eine durch M._____ begangene Sachbeschädigung – oder über eine solche sie sie für begangen hält, bewusst falsche Angaben mache, nicht der Irreführung der Rechtspflege schuldig mache (Urk. 50 S. 23), nicht. Einerseits handelt es sich bei einer durch den Eigentümer ausdrücklich gewünschten Beschädigung einer Sa- che nicht um eine Straftat. Zudem hängt die Beurteilung, ob der Tatbestand erfüllt ist, massgeblich vom Gewicht der unrichtig dargestellten Umstände und Details ab. Liegt zwar im Kern ein strafbares Verhalten vor, wird der Hergang jedoch den Behörden gegenüber ganz anders dargestellt, so dass die Gefahr besteht, die Strafrechtspflege auf eine völlig falsche Fährte zu schicken, ist der Tatbestand dennoch als erfüllt zu betrachten. Entsprechend hat sich der Beschuldigte, wel- cher in der vorne beschriebenen Weise bei der Vorbereitung der Vortäuschung einer Straftat mitgewirkt hat und welchem bewusst war, dass die vorgetäuschte Straftat der Polizei gemeldet werden würde, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB schuldig gemacht.

E. 3.13 Nachdem der Beschuldigte durch eine Handlung sowohl den Tatbestand des Betruges als auch der Irreführung der Rechtspflege erfüllt hat, besteht unech- te Idealkonkurrenz, weshalb ein Schuldspruch wegen beider Delikte zu erfolgen hat.

E. 3.14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit seinem Handeln des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD) und der (mehrfa- chen) Irreführung der Rechtspflege (HD und ND) schuldig gemacht hat.

- 24 -

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum Strafrahmen geäussert und zu- nächst die Einsatzstrafe bestimmt. Vorweg kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 22 ff.).

E. 4.2 Ergänzend ist zu bemerken, dass im Falle mehrerer erfüllter Tatbestände für die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst der Straf- rahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen ist. Anschliessend ist die Einsatzstrafe mit Blick auf die weiteren erfüllten Tatbestände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Demgemäss ist in einem ersten Schritt unter Einbezug aller diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindern- den Umstände die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weiteren begangenen Straftaten zu sanktionieren – dies ebenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E.4.4.1).

E. 4.2.2 S. 100 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 IV 84).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zu Recht den Betrug als Aus- gangspunkt genommen, für welchen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen ist und mangels ausserordentlicher Umstände fest- gehalten, es bestehe kein Anlass, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen (Urk. 70 S. 23).

E. 4.4 Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe zunächst nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung anderer Rechtsgüter zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist somit die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens

- 25 - sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliess- lich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).

E. 4.5 Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zunächst auf die hohe Scha- denssumme von Fr. 37'500.– hinzuweisen, welche aus dem Betrug, an welchem sich der Beschuldigte beteiligte, resultierte. Dass es um eine hohe Versicherungs- leistung gehen würde, war angesichts des von H._____ gefahrenen Wagens und des von ihm zuvor verlangten Kaufpreises von rund Fr. 70'000.– von vornherein klar. Dem Schluss der Vorinstanz, der Erfolg der Tat sei auf ein gut und internati- onal organisiertes Täternetz zurückzuführen, ist so nicht beizupflichten. Zwar be- teiligten sich polnische Staatsangehörige, welche auch in Polen wohnhaft waren, an der Tat. Der fingierte Unfall selbst macht jedoch einen einigermassen banalen Eindruck und zeugt nicht von einer besonders einfallsreichen und guten Organisa- tion. Dass der Betrug zunächst gelang, ist weniger auf die Organisation und den Auslandsbezug als vielmehr darauf zurückzuführen, dass sich die Täter den hier- zulande (glücklicherweise) noch weit verbreiteten Sinn für Aufrichtigkeit zu Nutze machten, welcher es an und für sich verbietet, ein solches Fahrzeug lieber zu zerstören, um sich finanzieller Probleme zu entledigen, als unter den eigenen Preisvorstellungen zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund konnten die Täter da- von ausgehen, dass weder die Polizei noch die Privatklägerin eine nähere Unter- suchung der Umstände des Unfalles veranlassen würden. Bei der Gewichtung der objektiven Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der geschä- digten Privatklägerin um eine Versicherungsgesellschaft handelt. Damit bestand weder eine besondere Hilflosigkeit des Opfers noch ein irgendwie gearteten Ver- trauensverhältnis zum Beschuldigten. Dessen Delinquenz bestand ferner, was den Betrug anbelangt, in einer isolierten Handlung und nicht etwa in einem fortge- setzten Ausnutzen einer Situation. Zutreffend wurde im angefochtenen Entscheid schliesslich festgehalten, ein Nachweis, dass der Beschuldigte wesentliche Tat- beiträge geleistet, geschweige denn eine führende Stellung innerhalb der Organi- sation gehabt hätte, lasse sich nicht führen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte persönlich in einem höheren Mass von der Tat profitieren konnte als von den vorne erstellten Fr. 5'000.–. Vor diesem gesamten Hintergrund

- 26 - erweist sich das objektive Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens von fünf Jahren als leicht.

E. 4.6 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz und offensichtlich aus finanziellen Interessen heraus handelte. Er verschaffte sich persönlich mit der Tat zwar nur einen geringen zusätzlichen Ver- dienst und dies obwohl keine finanzielle Notlage ersichtlich gewesen wäre. Vom ungleich höheren geldwerten Vorteil, den sich H._____ verschaffte, wusste der Beschuldigte wohl, partizipierte aber offenbar nicht weiter daran. Allenfalls ging es ihm überdies darum, sich eine entsprechende Reputation zu verschaffen, um für solche Vorhaben ins Gespräch zu kommen. Weitere Vorteile, mit denen der Be- schuldigte gerechnet haben könnte, lassen sich nicht erstellen. Jedenfalls wäre dem Beschuldigten ein rechtskonformes Verhalten ohne Weiteres möglich gewe- sen.

E. 4.7 Im Ergebnis relativiert das subjektive Tatverschulden, das objektiv leichte Tatverschulden nicht weiter. Die Vorinstanz siedelte die hypothetische Einsatz- strafe für den Betrug zu Recht im unteren Fünftel des Strafrahmens an. Ange- messen erscheint es, diese auf 7 Monaten bzw. 210 Tagessätze festzulegen.

E. 4.8 Im Weiteren ist zur Anwendung des Asperationsprinzips die Tatkomponen- te mit Bezug auf die zweifach begangene Irreführung der Rechtspflege zu bewer- ten. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Täter sowohl durch den fingier- ten Unfall als auch den fingierten Diebstahl mittels wahrheitswidrigen Anzeigen bei der Polizei Versicherungsleistungen auslösen konnten. Zu betonen ist, dass in ihren Machenschaften, welche einzig dazu dienten, die Polizei in die Irre zu füh- ren, um schliesslich einen unzutreffenden Polizeirapport vorweisen zu können, die besondere Raffinesse ihres Vorgehens zu sehen ist. Insofern kommt der Erfüllung der Irreführung der Rechtspflege eine besondere und vom Betrug abzugrenzende eigenständige Bedeutung zu. Den Beteiligten musste zudem klar gewesen sein, dass die Polizei insbesondere mit Bezug auf den angezeigten Diebstahl weitere Untersuchungshandlungen unternehmen würde, um das vermeintliche Delikt auf- zuklären und diese Bemühungen ihre Kräfte in Anspruch nehmen und insofern ei- ne entsprechende unnötige Belastung der Behörden darstellen würde. Bei diesen

- 27 - Straftaten agierte der Beschuldigte zwar als Mittäter, aber dennoch nicht in einer tragenden Funktion, zumal in ihm weder der Organisator noch der Hauptprofiteur gesehen werden kann und er auch nicht als Anzeigeerstatter auftrat bzw. auftre- ten konnte. Wie vorne dargelegt, lag auf der Hand, dass diese Anzeigen notwen- dig sein würden, um das eigentliche Ziel – die Versicherungsleistung – zu errei- chen, weshalb der Beschuldigte sie in Kauf nahm. Im Übrigen ist, was die subjek- tive Tatkomponente anbelangt, auf das bereits zum Betrug Gesagte zu verweisen (vgl. 4.6).

E. 4.9 Im Ergebnis erscheint eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe we- gen dieser weiteren Delikte um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze auf 9 Monate bzw. 270 Tagessätze angezeigt.

E. 4.10 Um die Täterkomponente qualifizieren zu können, ist zunächst auf das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung folgendes entnehmen:

E. 4.11 Der Beschuldigte ist polnischer Staatsangehöriger, wuchs in Polen auf und besuchte dort während acht Jahren die Grundschule und anschliessend eine Kunstmittelschule, welche er mit einer Matura abschloss. Ein weiteres Studium im Bereich Marketing und Administration brach der Beschuldigte nach zwei Jahren ab und arbeitete anschliessend von 2003 bis 2005 bei seinem Vater in dessen Autowerkstatt, weil er Geld verdienen musste. Danach war er kurz in einer ande- ren Garage in Polen tätig. 2006 begann er damit, selbständig Autos von der Schweiz nach Polen zu importieren und dort im Internet zum Verkauf anzubieten. Als die Geschäfte ab 2008 nicht mehr so gut liefen, blieb der Beschuldigte vo- rübergehend bei seiner Mutter in Deutschland. Seit 2011 lebt der Beschuldigte in der Schweiz und arbeitete zunächst einige Monate bei der Firma D._____. Er war sodann offenbar bis zu seiner Verhaftung für Firma B._____ tätig. Seine damali- gen Einkünfte bezifferte der Beschuldigte auf Fr. 2'600.– bzw. Fr. 2'800.–. Nach der Haftentlassung nahm der Beschuldigte eine Erwerbstätigkeit bei der N._____ AG auf, wo er brutto Fr. 3'000.– verdient. Seit 2012 ist er im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung B. Der Beschuldigte gab an Schulden von ca. Fr. 30'000.– bei

- 28 - der ..., ... und für einen Kredit zu haben (Prot. II S. 9). Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschuldigten sind geschieden. Seine Mutter lebt heute zusammen mit dem Stiefvater des Beschuldigten in …/Deutschland. Der Be- schuldigte hat eine Schwester, welche in Polen wohnt (Prot. I S. 23 f.; Urk. 50 S. 26; HD 27/7; vgl. auch HD 5/1 S. 3; Urk. 80/2; Prot. S. 6 ff.)

E. 4.12 Der geschilderte Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu werten.

E. 4.13 Dem vorliegenden polnischen Strafregisterauszug ist mit Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten zu entnehmen, dass er in Polen einschlägig vorbe- straft ist. Im Auszug aufgeführt sind zwei Verurteilungen durch das Bezirksgericht Wroclaw-Kzykow/ Polen vom 4. Oktober 2006 wegen Betrugs, Bankbetrugs/Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Urkundenfälschung und vom

11. April 2008 wegen Veruntreuung zu je einer bedingten Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr bzw. von 8 Monaten. Weiter ist aus dem Auszug ersichtlich, dass beide bedingten Freiheitsstrafen widerrufen wurden, und zwar mit Beschlüssen vom

E. 4.14 Ausländische Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden. Sie bilden Bestandteil des Vorlebens des Täters und sind schweizeri- schen Verurteilungen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des Schweizer Rechts nicht widersprechen (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, N 134 zu Art. 47 StGB; BGE 105 IV 25).

E. 4.15 Die Verteidigung geht grundsätzlich ebenfalls davon aus, dass die Vorstra- fen straferhöhend zu berücksichtigen seien, macht andererseits aber die Anmer- kung, es sei unklar, inwiefern die Partei- bzw. Beschuldigtenrechte gemäss Art. 6 EMRK in diesen Verfahren gewahrt worden seien. Gemäss Beschuldigtem sei seinerzeit nämlich der Vater Schadensverursacher gewesen und er (der Beschul- digte) sei in Abwesenheit verurteilt worden, weshalb er sich nicht ausreichend ha- be verteidigen können, und ein Verstoss gegen EMRK 8 vorliege. Diese Urteile

- 29 - wären zudem fallen gelassen worden, wenn der Beschuldigte die Schäden begli- chen hätte. Er habe die Wiedergutmachung nicht leisten können, weshalb es zum Widerruf gekommen sei. Aus diesen Gründen sei den Urteilen mit Vorsicht zu be- gegnen. Ferner habe das Bundesamt für Justiz die in diesem Zusammenhang verlangte Auslieferung wegen Verjährung abgelehnt (Urk. 50 S. 24; Prot. I S. 30; Urk. 85 S. 15).

E. 4.16 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass über das erste polnische Urteil vom 4. Oktober 2006 ausser dem aus dem polnischen Strafregisterauszug ersichtlichen Eintrag keinerlei Informationen bestehen (Urk. 70 S. 25). Im Gegen- satz dazu liegt das zweite polnische Urteil vom 11. April 2008 übersetzt vor (HD 28/6), ohne dass sich daraus Näheres über die Teilnahme des Beschuldigten am damaligen Verfahren ergäbe. Vorhanden ist jedoch ein Protokoll betreffend eine polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 15. November 2006, welche De- likte betraf, die schliesslich zum zweiten Urteil vom 11. April 2008 führten (HD 28/9). Dies ist der einzige persönliche Kontakt der polnischen Strafuntersu- chungsbehörden zum Beschuldigten, der sich aus den vorhandenen Unterlagen in Zusammenhang mit den Vorstrafen nachweisen lässt, zumal aus den Be- schlüssen vom 12. August 2008 und vom 9. April 2010 bzw. den entsprechenden Einträgen ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte an den entspre- chenden Verhandlungen teilnahm (HD 27/2 und 28/7). Mit einem weiteren Be- schluss vom 19. April 2011 wurde sodann das Vollstreckungsverfahren betreffend die zweite Vorstrafe ausgesetzt, weil sich der Beschuldigte nicht an seiner Adres- se aufhalte und die an ihn gerichtete Korrespondenz nicht empfange (HD 28/8).

E. 4.17 Die Angaben des Beschuldigten selbst zu diesen Vorstrafen erweisen sich als widersprüchlich und verworren. In der Berufungsverhandlung führte er aus, seine zwei Vorstrafen in Polen sowie das laufende Strafverfahren würden in ei- nem Monat bereinigt sein; er habe einen Anwalt entsprechend beantragt und sei- ne Mutter habe Belege wonach er die angerichteten Schäden wiedergutgemacht habe (Prot. II S. 10 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, "es" sei alles zu der Zeit gewesen, als er mit seinem Vater gearbeitet ha- be; "es" betreffe die Familie. Von den Vorstrafen habe er nichts gewusst. Als er

- 30 - 2012 oder 2013 davon erfahren habe, sei es zu spät gewesen, um zu reagieren (Prot. I S. 25). Als er im Juli 2013 erstmals zu allfälligen Vorstrafen befragt wurde, erklärte er noch, es gebe bis jetzt keine Vorstrafen (HD 27/7 S. 2). Am 3. Dezem- ber 2013 wurde ihm dann aber der Vorstrafenbericht aus Polen vorgelegt, worauf er ausführte, das sei eine ganz andere Sache, die bereits abgeschlossen sei. Er sei in Polen nicht im Gefängnis gewesen und die Strafe sei zur Bewährung aus- gesetzt. Die Verurteilung des Jahres 2006 habe aus einer Tätigkeit von ihm für eine Firma resultiert, wo jemand Geld gestohlen habe. Die Rechnungen hätten al- le auf seinen Namen gelautet, weshalb er beschuldigt worden sei. An der Ge- richtsverhandlung hätten 15 Zeugen gegen ihn ausgesagt, was zur Verurteilung geführt habe. Im Jahr 2008 hätte er viele Probleme unter anderem mit seiner "Ex- frau" gehabt. Die Tat habe er nur zugegeben, weil er seine Arbeitsstelle in der Firma habe behalten wollen. Er habe genau gewusst, wer diese Tat verübt habe, dies aber nicht beweisen können. Bei der zweiten Strafe habe man ihm gesagt, dass diese in Bewährung sei und auch die erste Strafe in Bewährung bleibe (HD 5/8 S. 5 f.). Diese Ausführungen hat der Beschuldigte gemacht, obwohl weder er noch seine Verteidigerin vorher Kenntnis vom Vorliegen des Strafregisterauszu- ges hatten und daher keine vorgängigen Abklärungen gemacht werden konnten (vgl. HD76/11). Aus diesen spontanen Ausführungen des Beschuldigten ist einer- seits zu schliessen, dass solch detaillierte Kenntnisse über mindestens eines der Strafverfahren nur von einer Person zu erwarten sind, die selber am Verfahren teilgenommen hat. Andererseits dürften kleinere Verwechslungen vorliegen. Aus einem Schreiben der polnischen Behörden vom 20. Dezember 2012 geht nämlich hervor, dass der 2008 erfolgten Verurteilung wegen Veruntreuung Taten aus dem Zeitraum vom 17. März bis 18. Mai 2006 zu Grunde liegen, wobei der Beschuldig- te als Servicetechniker Tageseinnahmen seiner Firma nicht in die Hauptkasse einbezahlt habe. Der Beschuldigte hiess damals im Übrigen noch A1._____ (HD 28/6). Dementsprechend dürfte der Beschuldigte am 3. Dezember 2013 über die 2006 begangenen Delikte berichtet haben. Der 2006 erfolgten Verurteilung dürf- ten dagegen Delikte zugrunde liegen, die sich deutlich früher zugetragen haben. Vor 2006 hatte der Beschuldigte indes gemäss seinen Angaben überhaupt keinen Auslandsbezug, studierte er doch nach der Schule in Polen, arbeitete 2003 bis

- 31 - 2005 für seinen Vater und war im Jahr 2006 im Autoimport tätig, ohne jedoch sei- nen Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben. Damit müsste der Beschuldigte in Polen problemlos zu erreichen gewesen sein. Im Ergebnis bestehen angesichts der detaillierten Kenntnisse des Beschuldigten über das eine Strafverfahren und seiner Wohnverhältnisse im relevanten Zeitraum nicht die geringsten Anhalts- punkte dafür, dass die Verurteilungen des Beschuldigten in seinem Heimatstaat Grundsätzen des Schweizer Rechts widersprechen würden. Daher sind die bei- den einschlägigen Vorstrafen, wovon wenigstens eine nicht lange vor den zu be- urteilenden Delikten lag und die den Beschuldigten offensichtlich nicht nachhaltig positiv zu beeindrucken vermochten, zu seinen Ungunsten straferhöhend zu be- rücksichtigen. Gleichermassen wirkt sich das offenbar in Polen pendente Verfah- ren wegen eines Diebstahls aus. Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu berücksichtigen, dass er offenbar seit 2010 keine weiteren Straftaten begangen hat.

E. 4.18 Ein Geständnis kann mit einem Abzug von bis zu einem Drittel strafmin- dernd berücksichtigt werden (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Straftaten sowie Reue und Einsicht können eine Strafre- duktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen er- scheinen lassen (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Der Beschuldigte hat – zwar vor al- lem nach Vorhalt der Aussagen anderer Beteiligter – den äusseren Ablauf seiner Handlungen im Wesentlichen zugegeben, wenn er auch deren Tragweite immer wieder in Abrede stellte. Dass er sich besonders reuig oder einsichtig gezeigt hät- te, kann nicht gesagt werden, zumal er die Verantwortung eigentlich gar nicht bei sich sieht. Demzufolge ist ihm nur, aber immerhin, eine leichte Strafminderung zuzubilligen.

E. 4.19 Das Verfahren hat angesichts der Dimensionen des Falles nicht lange ge- dauert, weshalb sich diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ergibt.

E. 4.20 Insgesamt ist zu schliessen, dass der Straferhöhungsgrund der Vorstrafen die leichte Strafminderung aus dem Nachtatverhalten doch deutlich überwiegt, weshalb im Verhältnis zur Einsatzstrafe eine Erhöhung um einen Monat bzw. 30 Tagessätze angemessen erscheint.

- 32 -

E. 4.21 Im Ergebnis resultiert eine Strafe von 10 Monaten bzw. 300 Tagessätzen.

E. 4.22 Die Vorinstanz hat sich, hinsichtlich Strafart entschieden, den Beschuldig- ten mit einer Freiheitsstrafe zu belegen. Die Verteidigung des Beschuldigten er- suchte ausdrücklich darum, von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen (Urk. 50 S. 1 und S. 25).

E. 4.23 Im Rahmen der Festlegung der Strafart wäre zu berücksichtigen, dass bei diesem Strafmass sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe, nicht je- doch gemeinnützige Arbeit in Frage kommt. Nach der Konzeption des Strafge- setzbuches stellt die Geldstrafe eigentlich die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentli- che Sicherheit zu gewährleisten. Der Vorrang der Geldstrafe ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt auch das Vorleben des Täters, nicht hingegen seine wirtschaftli- chen Verhältnisse, namentlich seine voraussichtliche Zahlungsfähigkeit (BGer 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 und

E. 4.24 Der einzige Aspekt, der betreffend den Beschuldigten gegen eine Geldstra- fe sprechen würde, ist der Umstand, dass der Beschuldigte, wie vorne erwähnt, einschlägige Vorstrafen zu verzeichnen hat und Anhaltspunkte bestehen, dass er sich der Vollstreckung dieser Strafen entzieht, was Fragen bezüglich die präventi- ve Effizienz einer Geldstrafe aufwirft. Im Übrigen gäbe es keine Anhaltspunkte, welche gegen den Vorrang der Geldstrafe ins Feld geführt werden könnten. Dass der Beschuldigte selbst eine Freiheitsstrafe beantragt, ist nicht von Belang.

E. 4.25 Demzufolge ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Monate zu verurteilen. Vor dem Hintergrund der vorne geschilderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Ziff. 4.11.) rechtfertigt es sich, den Tagessatz tief, auf Fr. 30.–,

- 33 - festzusetzen. Daran anzurechnen ist – wie im angefochtenen Entscheid erfolgt – die erstandene Haft bzw. der erstandene Strafvollzug.

5. Vollzug 5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 5.2. Angesichts des Strafmasses von 300 Tagessätzen wäre die Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldig- ten den Aufschub mit Verweis auf seine Vorstrafen und mangels Vorliegen be- sonders günstigen Umständen (Urk. 70 S. 27). 5.3. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte vor erster Instanz die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Sie führte aus, der Beschuldigte sei mit den hier zu beurteilenden Strafta- ten in der Schweiz zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten und dies aufgrund unglücklicher Verstrickungen. Die Verurteilungen in Polen, die auf Delik- te aus dem Jahr 2006 zurückzuführen seien, hätten mit der damals schwierigen Lebenssituation mit seinem Vater zu tun und dürften heute nicht herangezogen werden, um ein düsteres Bild von ihm zu zeichnen (Urk. 50 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie zusätzlich an, seit den Vorstrafen sei der Be- schuldigte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er verfüge über ei- nen tadellosen Leumund in der Schweiz wie auch in Polen und das Flughafenge- fängnis Zürich habe ihm ein sehr gutes Führungszeugnis ausgestellt. Es lägen somit günstige Umstände vor, die den bedingten Strafvollzug zulassen würden (Urk. 85 S. 17 f.).

- 34 - 5.4. Während für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Tä- ter werde sich nicht bewähren, genügt, gilt im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB diese Vermutung einer günstigen Prognose nicht. Vielmehr muss ei- ne Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ergeben, dass trotz der Vorta- ten eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zu prüfen ist, ob die indizi- elle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompen- siert wird (BGE 134 IV 1 E.4.2.2 und E. 4.2.3 S. 5 ff. mit Hinweisen). Das trifft et- wa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zu- sammenhang steht, oder wenn eine besonders positive Veränderung in den Le- bensumständen des Täters festzustellen ist. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub zu gewähren (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E.4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legal- verhaltens besteht ein Ermessensspielraum. 5.5. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nur kurze Zeit, nachdem er sich hier niedergelassen hat, straffällig geworden und zwar zweimal kurz hintereinander. Obwohl die rechtliche Würdigung nur eine Verurteilung wegen einfachen Betrugs zulässt und im Übrigen auf Irreführung der Rechtspflege zu erkennen ist, ist au- genfällig, dass die vom Beschuldigten in der Schweiz ausgeführten Delikte in ei- nem sehr ähnlichen Bereich anzusiedeln sind, wie die in seinem Heimatland be- gangenen Straftaten. Negativ ist ausserdem zu gewichten, dass der heute knapp 35-jährige Beschuldigte seitdem er Mitte zwanzig ist, in gewissen Abständen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem sind die bisher vorliegenden In- formationen so zu interpretieren, dass der Beschuldigte sich weder in beruflicher noch in persönlicher Hinsicht ein stabiles Umfeld hätte aufbauen können. Ande- rerseits ist zum einen zu erwähnen, dass zwischen den Straftaten in Polen und denjenigen in der Schweiz mindestens vier Jahre lagen. Zum anderen sind seit der Begehung der hier angeklagten Delikte im Mai/Juni 2010 bis zum Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfah- ren erstmals tangiert worden ist, nämlich im Juni 2013, drei Jahre verstrichen, in denen er strafrechtlich offenbar mit Ausnahme eines Verfahrens in Polen nicht

- 35 - weiter auffiel. Inzwischen befindet sich der Beschuldigte seit einem Jahr wieder auf freiem Fuss. In dieser Zeit fand er wieder eine feste Anstellung. 5.6. Im Ergebnis kann jedoch aufgrund der gesamten Situation des Beschuldig- ten nicht auf das Vorliegen besonders günstiger Umstände geschlossen werden, weshalb der Vollzug der Strafe nicht aufzuschieben ist. 5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit einer unbedingten Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 161 Tage durch Un- tersuchungshaft und 128 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 5.8. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass sich bei diesem Ergebnis keine Überhaft vorliegt und sich die von der Verteidigung aufgeworfene Entschä- digungsfrage somit nicht stellt.

6. Zivilansprüche 6.1. Die L._____ Versicherungs-Gesellschaft AG hat sich als Privatklägerin konstituiert und im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche gegen den Be- schuldigten geltend gemacht (Urk. 48/1+2). Mit Bezug auf die in Zusammenhang mit dem fingierten Diebstahl des ... Porsche Cayenne gestellten Ansprüche liegt ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Entscheid vor. Was den fingierten Autounfall anbelangt, verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten unter solidarischer Haf- tung allfälliger Mittäter zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 37'706.20 und verwies das Begehren im Mehrbetrag (rechtskräftig) auf den Zivil- weg. Der Betrag von Fr. 37'706.20 setzt sich aus der Versicherungsleistung an H._____ in Höhe von Fr. 37'300.– und der Kosten einer Expertise des Unfallwa- gens von Fr. 406.20 zusammen (Urk. 48/1). 6.2. Die Verteidigerin stellte sich vor erster Instanz auf den Standpunkt, die An- träge der Privatklägerin seien abzuweisen. Ihre Forderung werde bestritten und zwar mit der Begründung, dass der Beschuldigte betreffend den fingierten Auto- diebstahl (recte wohl Autounfall) eine untergeordnete Rolle gehabt habe (Prot. I S. 27). Nicht in Frage gestellt wurde somit, dass die Privatklägerin eine Versiche- rungsleistung in Höhe von Fr. 37'300.– an H._____ ausgeschüttet hat und in die-

- 36 - sem Zusammenhang Kosten einer Expertise anfielen. Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte die Verteidigerin aber an, dass der Beschuldigte keine Kennt- nis davon gehabt habe, dass H._____ den Tachometer des Unfallwagens mani- puliert und den Stand des Kilometerzählers in massiven Ausmass nach zurückge- stellt habe, was entsprechende Auswirkungen auf die von der Privatklägerin aus- zubezahlende Versicherungsleistung gehabt habe (Urk. 85 S. 19). 6.3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem anderen mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit widerrechtlich Schaden zufügt. Voraussetzung für die Zusprechung eines Schadenersatzes sind das Vorliegen eines Schadens, die Widerrechtlichkeit des schadenverursachenden Verhaltens, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Schadensursache sowie ein schuldhaftes Verhalten. Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam ver- schuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften Sie dem Geschä- digten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Durch die Mitwirkung am vorne beschrie- benen Betrug verursachte der Beschuldigte gemeinsam mit den anderen Beteilig- ten widerrechtlich und vorsätzlich einen Vermögensschaden der Privatklägerin in Form der schliesslich an H._____ ausgerichteten Versicherungsleistung und der in diesem Zusammenhang notwendigen Autoexpertise. Selbst wenn der Beschul- digte bloss als Gehilfe zu verurteilen gewesen wäre, würde dies nichts an seiner solidarischen Haftung ändern. Wie die Verteidigung zutreffend anführte (Urk. 85 S. 19), hatte aber die dem Beschuldigten nicht bekannte aktenkundige Manipula- tion des Kilometerstands des Autos durch H._____ die Folge, dass die Privatklä- gerin von einem höheren Wert des Unfallautos ausging und eine entsprechend höhere Versicherungsleistung ausschüttete. Für diese Manipulation und deren fi- nanzielle Folgen hat der Beschuldigte aber nicht einzustehen. Der genaue Um- fang des vom Beschuldigten zu verantwortenden Schadens steht daher nicht fest. 6.4. Die Privatklägerin L._____ Versicherungs-Gesellschaft AG ist mit ihrer Schadenersatzforderung folglich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 37 -

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt. Zwar hat sie den Beschuldigten hinsichtlich des vorgeworfenen fingierten Auto- diebstahls des Betruges freigesprochen. Den entsprechenden Sachverhalt, der im Rahmen der erstinstanzlichen Urteilsfindung zu erstellen war, hatte die Vorinstanz jedoch zutreffend als Irreführung der Rechtspflege gewürdigt, was nun zu bestäti- gen ist. Da somit auch wegen des fingierten Autodiebstahls ein Schuldspruch er- folgt, wenn auch nicht wegen Betrugs, besteht kein Anlass, von einer Kostenauf- lage teilweise abzusehen. Nachdem die im angefochtenen Entscheid gefällten Schuldsprüche zu bestätigen sind, hat der Beschuldigte ausgangsgemäss die erstinstanzlich entstandenen Kosten insgesamt zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StGB).

E. 7.2 Mit ergänzendem Urteil vom 16. Juni 2014 setzte die Vorinstanz die Ent- schädigung für die Bemühungen der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 22'647.60 inklusive Mehr- wertsteuer fest. Dagegen erhob diese Beschwerde, mit welcher sie beantragt, es seien ihr Fr. 25'347.60 inklusive Mehrwertsteuer zuzusprechen (Urk. 82/2). Diese Beschwerde ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6; vgl. Urk. 81 und Urk. 82/6).

E. 7.2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in welchem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Die auszurichtende Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Allgemeinen sind bei der Festsetzung der Gebühr der Zeitaufwand und die Verantwortung des Anwalts sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls entscheidend (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Vorverfah- ren bemisst sich die Gebühr in erster Linie nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt; für amtliche Mandate lag der Stundenansatz für bis 31. Dezember 2014 erfolgte Bemühungen gewöhnlich bei Fr. 200.– (plus Mehrwertsteuer; Richtlinien für die Entschädigung

- 38 - der amtlichen Mandate; vgl. auch BGE 132 I 201, 213 ff. Erw. 8.; Leitfaden Amtli- che Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich [vom 1. Januar 2014, 2. Aufl.], S. 49).

E. 7.2.2 Gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren bildet die Bedeutung des Falles die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Vorverfahren ist der notwendige Zeit- aufwand massgebend (§ 16 AnwGebV). Im Verfahren vor Gericht wird hingegen prinzipiell eine pauschale Entschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis besteht unter diesen Umständen kein An- spruch auf Entschädigung des effektiven Zeitaufwandes im Strafprozess (BGE 6B_730/2014).

E. 7.2.3 Für Strafverfahren vor dem Bezirksgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Angesichts des Aktenumfanges und der Bedeutung des vorliegenden Falles erweist sich, auch unter Einbezug des Aufwandes im Vorverfahren, eine Entschädigung für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von über Fr. 20'000.– als viel zu hoch. Es besteht somit kein Anlass, die der Verteidigerin erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung nach oben zu korrigieren. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kommt aber auch eine Herabsetzung nicht in Frage. Eine minutiöse Nachrechnung erübrigt sich daher und die von der Vorinstanz festge- legte Entschädigung ist zu bestätigen.

E. 7.2.4 Demgemäss ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren mit Fr. 22'647.60 zu entschädigen.

E. 7.3 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm ausgangsgemäss die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

- 39 -

E. 7.4 Die Verteidigerin stellt ferner den Antrag, dem Beschuldigten seien unab- hängig von einer Kostenauflage die gesamten Kosten des Strafverfahrens zu er- lassen; er sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu begleichen (Urk. 50 S. 2 und S. 29 und Urk. 85 S. 20). Da es sich beim Beschuldigten um eine grundsätz- lich voll arbeitsfähige und noch lange im Erwerbsleben stehende Person handelt, besteht kein Anlass, ihm bereits heute die Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen.

E. 7.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist die amtliche Verteidige- rin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'500.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschul- digte ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Freispruch vom Vorwurf des Betruges hinsichtlich des fingierten Autodiebstahls HD), 4 (Her- ausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 5 teilweise (Verweisung von Zivilansprüchen auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (fingierter Autounfall, ND) sowie - 40 - - der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD und ND).
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 289 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug geleistet gelten.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  7. Die Privatklägerin L._____ Versicherungs-Gesellschaft AG wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren mit Fr. 22'647.60 entschädigt.
  9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird auch im Übrigen (Ziffern 6 und 7) bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. - 41 -
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft L._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140448-O/U/cs Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Klausner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 10. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. April 2014 (DG140001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Dezem- ber 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 30). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (fingierter Autounfall, ND) sowie − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB (HD und ND). Hinsichtlich des fingierten Autodiebstahls (HD) ist der Beschuldigte des Be- truges nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 161 Tage durch Untersuchungshaft (gerechnet bis 4. Dezember 2013) und 128 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug (gerechnet bis 11. April 2014) erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Dezember 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten auf ausdrückliches Begehren herausgegeben:

- Notebook, Marke HP Typ Pavilion … (Asservat Nr. …),

- Datenträger, Art: Festplatte; Marke Hitachi Typ (Asservat Nr. …),

- Software EnCase 6.19.7 (Asservat Nr. …),

- Mobiltelefon, Nokia N97 (Asservat Nr. …),

- Mobiltelefon, Nokia N97 (Asservat Nr. …),

- Verpackungsschachtel zu Nokia 2220 slide (Asservat Nr. …),

- 3 -

- SIM-Kartenhalter, Yallo (Asservat Nr. …),

- Nokia N97 schwarz (Asservat Nr. …),

- SIM-Kartenhalter, Swisscom (Asservat Nr. …),

- Abo-Vertrag Swisscom (Asservat Nr. …),

- SIM-Karte, Orange (Asservat Nr. …),

- Diverse Notizen, Belege, Visitenkarten (Asservat Nr. …),

- Diverse Notizen, Belege (Asservat Nr. …),

- Nokia 2220, grau (Asservat Nr. …),

- Arbeitsvertrag sowie Lohnbelege der Fa. B._____ (Asservat Nr. …),

- Schachtel zu Nokia 113 (Asservat Nr. …),

- SIM-Kartenhalter, Yallo (Asservat Nr. …),

- SIM-Karte, Swisscom (Asservat Nr. …),

- SIM-Karte Lebara (Asservat Nr. …),

- SIM-Kartenhalter, Orange (Asservat Nr. …),

- Div. Schreiben C._____ betr. Sicherheitsverfahren (Asservat Nr. …),

- Arbeitsvertrag der Fa. D._____ GmbH (Asservat Nr. …),

- Div. Schreiben, Notizen etc. (Asservat Nr. …),

- SIM-Kartenhalter, Sunrise (Asservat Nr. …). Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft beim Bezirksgericht Winterthur kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Kantons- polizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung allfälliger Mittäter verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'706.20 zu bezahlen (ND, fingierter Autounfall). Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin hinsichtlich des fingier- ten Autodiebstahls (HD) wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 4 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. Kosten der amtlichen Verteidigung (separater Entscheid) Fr. Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Ergänzendes Urteil der Vorinstanz: Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit Fr. 20'970.– zuzüglich Fr. 1'677.60 (8% Mehrwertsteuer), also total Fr. 22'647.60 entschädigt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 25 StGB (fingierter Autounfall, ND) schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB (HD und ND) freizusprechen.

- 5 -

3. Es sei der Beschuldigte mit einer Strafe von 5 Monaten unter Anrech- nung der erstandenen Haft zu bestrafen; von der Aussprechung einer Geldstrafe sei abzusehen.

4. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe un- ter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit zu gewähren.

5. Sämtliche Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Die Kosten des Strafverfahrens vor der Vorinstanz und vor dem Beru- fungsgericht, inklusive Vorverfahren sowie der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zu erlassen und von der Staatskasse zu übernehmen.

7. Es sei die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das vorinstanz- liche Verfahren mit CHF 25'660.00 zuzüglich Spesen von CHF 769.80 und MWSt von CHF 2'114.40 zu entschädigen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 79) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________ Erwägungen:

1. Prozessgeschichte/Teilrechtskraft 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. April 2014 wurde der Be- schuldigte A._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (fingierter Autoun- fall, ND) sowie der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB (HD und ND) schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfes des Be-

- 6 - truges in Zusammenhang mit dem fingierten Autodiebstahl (HD) erfolgte ein Frei- spruch. Der Beschuldigte wurde mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Ein Auf- schub der Strafe erfolgte nicht, jedoch wurden an die Strafe 161 Tage als durch Untersuchungshaft und 128 Tage als durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden angerechnet. Sodann ordnete die Vorinstanz an, dass dem Beschuldigten sämtli- che beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben werden und verpflichtete den Beschuldigten unter solidarischer Haftung allfälliger Mittäter, der Privatkläge- rin mit Bezug auf den fingieren Autounfall (ND), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'706.20 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde dieses Schadenersatzbegehren wie auch das in Zusammenhang mit dem fingierten Autodiebstahl (HD) gestellte Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Urk. 63; Prot. I S. 36 ff.). 1.2. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 25. April 2014 Berufung anmelden (Urk. 66). Das begründete Urteil (Urk. 70) wurde dem Beschuldigten, seiner Ver- teidigung, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und der Privatklägerin am

19. September 2014 durch die Vorinstanz zugestellt (Urk. 72; Urk. 75). Die Ver- teidigung reichte mit Eingabe vom 26. September 2014 fristgerecht ihre Beru- fungserklärung ein (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Eingabe vom

7. Oktober 2014 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Die Privat- klägerin liess sich nicht vernehmen. Keine Partei beantragte Beweisergänzungen. 1.3. Ferner fällte die Vorinstanz am 16. Juni 2014 (versandt am 16. September

2014) ein ergänzendes Urteil betreffend Festsetzung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigerin (Urk. 82/3). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 29. Sep- tember 2014 fristgerecht Beschwerde, wobei sie eine höhere Entschädigung for- derte (Urk. 82/2). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 überwies die III. Strafkam- mer des Obergerichts die Beschwerde in das vorliegende Berufungsverfahren (Urk. 82/6). 1.4. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO), weshalb die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte lässt in der Berufungserklärung beantragen, er sei betreffend

- 7 - den fingierten Autounfall lediglich der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig und vom Vorwurf der mehrfachen Ir- reführung der Rechtspflege gänzlich freizusprechen (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1). Weiter verlangt er Änderungen der Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5 und 7 (Urk. 76). Nachdem die Staatsanwaltschaft wie erwähnt auf Anschlussberufung verzichtet hat und von der Privatklägerin ebenfalls keine Berufung erhoben worden ist, ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. April 2014 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Freispruch vom Vorwurf des Betruges betreffend den fingierten Autodiebstahl), der Dispositiv-Ziffer 4 (Herausgabe be- schlagnahmter Gegenstände) vollumfänglich und der Dispositiv-Ziffer 5 teilweise (Verweisen der Ansprüche auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 85; Prot. II S. 3).

2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Hauptdossier (fingierter Autodieb- stahl) 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der dem Beschuldigten in diesem Ab- schnitt vorgeworfene Sachverhalt sei mit Ausnahme der Behauptung, der Be- schuldigte habe, nachdem der … Porsche Cayenne für Fr. 10'000.– angeboten worden sei, Kontakte zu E._____ geknüpft, erstellt (Urk. 75 S. 4 ff.). Sie erachtete den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB aus rechtlichen Grün- den als nicht erfüllt (Urk. 75 S. 11 ff.), schloss aber, dass sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB schuldig gemacht habe (Ur. 75 S. 14). 2.2. In der Berufungserklärung lässt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege beantragen. Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung führte die Verteidigerin des Beschuldigten aus, der Tat- bestand der Irreführung der Rechtspflege beziehe sich auf die Anzeige des Auto- diebstahls bei der Polizei. In dieser Hinsicht habe der Beschuldigte weder Tat- herrschaft gehabt, noch habe er in irgend einer Hinsicht Beihilfe geleistet, sei es doch F._____ gewesen, der nach Erhalt der Autoschlüssel die Polizei kontaktiert

- 8 - und informiert habe. Er (der Beschuldigte) habe keinerlei Einfluss darauf gehabt, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt F._____ die Polizei kontaktieren würde, um das fingierte Delikt anzuzeigen (Urk. 50 S. 22). Bei der Anzeige bzw. Versi- cherungsmeldung habe es sich letztlich um die zentrale Tathandlung gehandelt, ohne welche das zuvor fingierte Delikt an Bedeutung verloren hätte bzw. ohne welche der letztlich damit zu erreichende Zweck nicht hätte erreicht werden kön- nen, so dass absolut nachvollziehbar sei, dass der Haupttäter F._____ die ent- sprechende Anzeige selbst habe tätigen und diese nicht einem blossen Gehilfen wie dem Beschuldigten habe überlassen wollen (Urk. 50 S. 22). Der Beschuldigte sei mangels Tatherrschaft bzw. mangels entsprechender Unterstützungsleistung vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege hinsichtlich des fingierten Auto- diebstahls freizusprechen (Urk. 50 S. 22). Hinzu komme, dass das Vorliegen ei- nes Polizeirapportes kein gesetzliches Erfordernis für das Ausrichten einer Leis- tung seitens der Versicherung sei. Allerdings pflegten einige Versicherungen ihre Leistungen im Falle eines Autodiebstahles vom Vorliegen eines Polizeirapportes abhängig zu machen. Jedenfalls sei insofern festzuhalten, dass die Kontaktauf- nahme mit der Polizei durch F._____ nicht einmal von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten umfasst gewesen sei. Dementsprechend sei der Beschuldigte auch aus diesem Grund vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen (Urk. 50 S. 23). In der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusätzlich an, aufgrund des vorinstanzlichen Freispruches vom Vorwurf des Betrugs könne nicht von einer strafbaren Betrugshandlung ausgegangen werden, weshalb auch keine entsprechende Anzeige habe erfolgen könne. Da die Haupttäter mangels Tatbestandsmässigkeit freigesprochen würden, könne wegen des Akzessorie- tätsprinzips keine Bestrafung wegen Gehilfenschaft erfolgen (Urk. 85 S. 14 f). 2.3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es sei erstellt, dass der Be- schuldigte gewusst und durch sein Handeln auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, dass F._____ den vorgetäuschten Diebstahl seines … Por- sches der Polizei melden würde. F._____ habe sein Fahrzeug tatsächlich am 11. Juni 2010 bei der Kantonspolizei Zürich in Winterthur als gestohlen gemeldet, und zwar im Wissen darum, dass kein Diebstahl vorgelegen habe, sondern ein abge- sprochener Verkauf samt Ausfuhr nach Polen. Die Handlungsweise des Beschul-

- 9 - digten habe bezweckt, die Versicherungsleistung erhältlich zu machen, wofür die wahrheitswidrige Anzeige des Diebstahls bei der Polizei notwendig gewesen sei. Damit habe er den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt (Urk. 75 S. 15). 2.4. Zutreffend ist, dass nicht der Beschuldigte selbst eine vermeintliche Straftat angezeigt hat; vielmehr war es F._____, der schliesslich bei der Polizei meldete, sein ... Porsche Cayenne sei ihm aus der Garage gestohlen worden, obschon er genau wusste, dass kein Diebstahl vorlag und das Fahrzeug vielmehr gestützt auf eine Übereinkunft zwischen ihm und weiteren Personen ausser Landes gebracht worden war. Das Verschwinden des ... Porsches Cayenne wurde gerade zu dem Zweck organisiert, dass F._____ unter dem Vorwand, Opfer eines Diebstahles geworden zu sein, Vorteile daraus ziehen konnte. 2.5. Gemäss Art. 304 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Mit dieser Bestimmung wird die Strafjustiz geschützt. Voraussetzung für die Erfüllung dieses Delikts ist die Anzeige einer Straftat (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar zu Strafgesetzbuch II, N 7 und 8 zu Art. 304 StGB). Von dieser Bestimmung nicht er- fasst wird – im Gegensatz zum Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB – das blosse Vortäuschen einer Straftat. Mit anderen Worten greift Art. 304 StGB nicht, wenn nicht mit dem Vortäuschen einer Straftat auch eine Be- hauptung gegenüber einer Behörde, das vorgetäuschte Delikt sei begangen wor- den, verbunden wird (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, beson- derer Teil II, 7. Auflage, S. 378). Mittäterschaft, Anstiftung und Gehilfenschaft ist bei Anzeigen strafbarer Handlungen wider besseres Wissen aber möglich (Del- non/Rüdy, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N 25 zu Art. 304 StGB). Wird mithin durch mehrere Personen ein Verbrechen oder Vergehen inszeniert, ist nicht einzusehen, weshalb sich nur der Anzeigeerstatter selbst der Irreführung der Rechtspflege strafbar machen sollte, die anderen Personen, welche die falsche Anzeige überhaupt möglich machen, jedoch nicht. Die an der Inszenierung betei- ligten Personen erfüllen durch ihr Mitwirken den Tatbestand vielmehr ebenso,

- 10 - wenn sie davon ausgehen müssen, dass das vermeintliche Delikt angezeigt wer- den wird. 2.6. Bei Mittäterschaft handelt es sich um gleichwertiges koordiniertes Zusam- menwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung. Gemäss Praxis des Bun- desgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da steht. Für die Einordnung aus- schlaggebend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In neueren Entscheiden wird ferner das Kriterium der Tatherr- schaft betont. Der Mittäter muss die Tat nicht nur wollen, sondern vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Da- raus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist ebenso wenig erforderlich; es ge- nügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E.9.2.1). Mittäter ist somit, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatpla- nes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusam- men mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitstei- lige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397; vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 12f. vor Art. 24 StGB mit Hinweisen). Mittäter schliessen sich zur vorsätzlichen Tatbegehung zusammen, weshalb der Tatbeitrag des einzelnen, der im Rahmen des gemeinsamen Planes liegt, nicht isoliert da steht. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens. Deshalb wird der Beitrag jedes einzelnen auch jedem andern zugerechnet (BGE 102 IV 79 E. III. 6.). Milder bestraft wird dagegen, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich lediglich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Gehilfe ist, wer sich darauf beschränkt, in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen zu fördern (Trechsel/Jean-Richard, N 1 zu Art. 25 StGB).

- 11 - 2.7. Der Beschuldigte bestätigte in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, den ... Porsche mehrmals auf dem Areal der G._____ gesehen und dabei mitbekom- men zu haben, dass dieser Wagen für Fr. 10'000.– zu haben sei. Er habe ge- dacht, dies sei ein Spass, habe er doch gewusst, dass sich der effektive Wert des Fahrzeuges auf etwa Fr. 150'000.– belaufe (Prot. I S. 17). Obwohl der Beschul- digte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, E._____ nicht zu kennen und keinen Kontakt zu ihm gehabt zu haben, räumte er ein, ihn am 7. Juni 2010 ins Büro zu H._____ gebracht zu haben, wo es zu einem Treffen gekommen sei, zu welchem später auch F._____ gestossen sei. Bei diesem Treffen sei es darum gegangen, dass F._____ den ... Porsche Cayenne für Fr. 10'000.– an E._____ habe verkaufen wollen (Prot. I S. 18). Dass letztlich die Absicht bestan- den habe, die Versicherung zu täuschen und die Sache so darzustellen, wie wenn es zu einem Diebstahl gekommen wäre, habe er nicht gewusst, sondern nur ah- nen können (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter, dass es in der Folge bei der Tankstelle I._____ tatsäch- lich in seiner Anwesenheit zur Übergabe des ... Porsche an E._____ gekommen sei. Mangels anderer Alternativen sei er dann notgedrungen mit E._____ im ... Porsche nach Deutschland gefahren (Prot. I S. 19). In Deutschland habe E._____ den ... Porsche anderen Leuten überlassen, welche in einem vorher voll besetz- ten Mercedes unterwegs gewesen seien. E._____ habe ihn (den Beschuldigten) dann in diesem Mercedes zurück in die Schweiz gefahren (Prot. I S. 22). Später habe J._____ ihm (dem Beschuldigten) die Schlüssel des ... Porsches nach Hau- se gebracht. Er habe zwar gewollt, dass J._____ selber diese Schlüssel H._____ bringen würde. Da J._____ jedoch mit einem grossen Auto unterwegs gewesen sei und keinen Parkplatz bei H._____ habe finden können, habe er die Schlüssel einfach bei ihm (dem Beschuldigten) gelassen. In dieser Situation habe er (der Beschuldigte) die Schlüssel zu H._____ gebracht (Prot. I S. 20). Sie beide hätten darauf den Schlüssel F._____ gebracht (Prot. I S. 22). Auf die Frage, was diese ganze Geschichte mit dem Verkauf des Fahrzeuges und der Rückerstattung der Schlüssel auf sich gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe, wie schon gesagt, nichts gewusst. Aber er habe sich schon denken können, worum es ge-

- 12 - gangen sei. "Sie" hätten das Auto "klauen" wollen. Er habe gewusst, dass F._____ das Auto gestohlen melden würde (Prot. I S. 20). 2.8. Anlässlich früherer Einvernahmen erklärte der Beschuldigte, die Sache mit dem ... Porsche Cayenne habe damit angefangen, dass in der G._____ ein schwarzer Unfallporsche zu verkaufen gewesen sei. Diesen habe er auf der pol- nischen Website "…" zum Verkauf inseriert und auch J._____ davon erzählt. Die- ser sei dann einmal vorbeigekommen, um den Wagen anzuschauen. Bei diesem Treffen sei seitens H._____ oder K._____ die Bemerkung gefallen, J._____ kön- ne den ... Porsche Cayenne für Fr. 10'000.– haben, wenn er den schwarzen Un- fallporsche kaufe (HD 5/6 S. 1 f.: HD 5/7 S. 3; HD 6/2 S. 3 ff., S. 6). Ca. eine Wo- che später hätten K._____ und J._____ über ihn (den Beschuldigten) den Preis des schwarzen Unfallporsches verhandelt und sich auf einen Kauf geeinigt (HD 5/6 S. 4). Den ... Porsche Cayenne habe schliesslich E._____ mitgenommen, und zwar beim Parkplatz I._____, nachdem F._____ den Wagen gebracht und von E._____ Fr. 10'000.– dafür in die Hand gedrückt bekommen habe (HD 5/6 S. 4 f.; HD 6/2 S. 8 und S. 11). Er (der Beschuldigte) selber kenne E._____ nicht und ha- be ihn das erste Mal gesehen, als J._____ zusammen ihm in die Schweiz ge- kommen sei, um beide Porsche abzuholen (HD 5/7 S. 6; vgl. auch HD 6/2 S .3). Bei der erwähnten Übergabe des ... Porsche Cayenne seien ausser ihm, E._____ und F._____ auch noch J._____ und drei weitere Polen anwesend gewesen (HD 5/6 S. 5). Mit diesen Polen sei auch er selbst zum Übergabeort gekommen (HD 5/6 S. 5). Dazu sei es gekommen, nachdem E._____ direkt nach dem Verladen des schwarzen Unfallporsches in der G._____ den ... Porsche habe bezahlen und mitnehmen wollen. E._____ habe den ... Porsche Cayenne zunächst von ihm (dem Beschuldigten) herausgewollt. E._____ sei von ihm aber an K._____ und von diesem wiederum an H._____ weiterverwiesen worden (HD 5/6 S. 5; Urk. 6/2 S. 4). E._____ habe ihn (den Beschuldigten) in der Folge um Hilfe gebeten (HD 5/7 S. 6). Der Beschuldigte führte aus, H._____ habe gewusst, dass F._____s ... Porsche Cayenne gestohlen werden sollte und fast alles, das heisse fast die gan- ze Geschichte betreffend diesen Autodiebstahl, organisiert. Er (der Beschuldigte) habe gewusst, dass H._____ und F._____ das Auto hätten "weggeben" wollen (HD 5/6 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme nahm der Beschuldigte die Aus-

- 13 - sage, H._____ habe die Sache mit dem ... Porsche organisiert, indes zurück (HD 6/2 S. 11). H._____ habe am betreffenden Tag jedenfalls F._____ angerufen und gesagt, er solle sofort ins Büro kommen, weil E._____ das Auto kaufen und be- zahlen wolle (HD 5/6 S. 6). F._____ sei gekommen und es sei kurz über den Ab- lauf, insbesondere die Übergabe gegen Geld auf der Autobahnraststätte gespro- chen worden (HD 5/6 S. 6; HD 5/7 S. 7; HD 6/2 S. 4 und S. 12). Er (der Beschul- digte) habe übersetzt, weil E._____ und im Übrigen auch J._____ kein Deutsch sprechen würden (HD 6/2 S. 10 und S. 17). Nach diesem Treffen habe er eigent- lich direkt nach Hause gehen wollen, aber J._____ habe noch irgend etwas mit ihm besprechen wollen; deshalb sei er dann bei der Übergabe des ... Porsches dabei gewesen (HD 5/7 S. 8). Nach Abwicklung des Geschäftes habe er F._____ mit dem Mercedes von E._____ zu seinem Wohnort gefahren und sei wieder auf die Raststätte zurückgekehrt (HD 5/7 S. 8; HD 6/2 S. 9). Der Beschuldigte machte weitere, zunehmend verworrene Ausführungen, wer nach der Übergabe des ... Porsche Cayenne aus welchen Gründen mit welchem Auto wohin gefahren sei (HD 5/7 S. 8 f.). Schliesslich erklärte der Beschuldigte, J._____ sei zwei Tage nach der Übergabe zusammen mit dem Vater von E._____ direkt zu ihm gekom- men und ersterer habe ihm den Schlüssel des ... Porsches mit dem Auftrag gege- ben, diesen zurück zu geben. Es habe einen Streit gegeben, weil er (der Be- schuldigte) gewollt habe, dass J._____ den Schlüssel selbst zu H._____ bringe, was aber nicht möglich gewesen sei, weil J._____ seine grosse Autokombination dort nicht habe parkieren können. Er (der Beschuldigte) habe den Schlüssel dann genommen und habe sich damit zu H._____ begeben. Dieser sei unverzüglich mit ihm zu F._____ gefahren, der zu Hause gewesen sei. Er habe F._____ den Schlüssel dann entgegen geworfen (HD 5/7 S. 10; vgl. auch HD 6/2 S. 7 f. und S. 18 f. und S. 25). Mit weiteren Informationen sowie einer Telefonüberwachung durch die polnischen Behörden konfrontiert, wonach es ab dem 1. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2010 telefonischen Kontakt zwischen E._____ und dem Beschuldig- ten gegeben habe, erklärte letzterer, dies zu bestreiten; in dieser Zeit hätten ihn J._____ oder allenfalls der Vater von E._____ angerufen. Möglicherweise hätten diese E._____s Nummer benutzt (HD 5/7 S. 11 f.). Auf die Frage, ob er den Grund für das unrechtmässige Verschwindenlassen des Porsches nach Polen

- 14 - kenne, erklärte der Beschuldigte, F._____ habe grosse Schulden bei K._____ und H._____ gehabt (HD 5/6 S. 6). 2.9. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen in entscheidenden Punkten nicht mit Aussagen anderer Beteiligter, namentlich von F._____ überein, der zu- sammengefasst insbesondere behauptete, sein ... Porsche Cayenne sei gemäss einer Vereinbarung mit H._____ und nachdem er den Fahrzeugschlüssel überge- ben habe, aus seiner nicht verschlossenen Garage geholt bzw. vereinbarungs- gemäss "gestohlen" worden. Der Autoschlüssel sei ihm kurze Zeit später mit der Post zugestellt worden. Eine persönliche Übergabe auf der Raststätte I._____ und eine in diesem Zusammenhang an ihn erfolgte Zahlung eines Geldbetrages stellte F._____ in Abrede (vgl. etwa HD 6/1 S. 5 ff.; HD 6/1 S. 12 f.; HD 6/2 S. 12). 2.10. H._____ wiederum bestritt, überhaupt etwas mit diesem Verschwinden des ... Porsches Cayenne zu tun gehabt zu haben. Vielmehr hätten sich der Beschul- digte und F._____ in seinem Büro nur kennengelernt und nachher alles selber or- ganisiert. F._____ habe ihm dann nur erzählt, wie es in der Folge abgelaufen sei, nämlich dass er mit dem Beschuldigten in I._____ abgemacht habe und dann mit ihnen in Richtung Deutschland gefahren sei, damit sie am Grenzübergang nicht kontrolliert würden. Dann hätten die Leute des Beschuldigten den Wagen über- nommen. F._____ habe 10'000.– Euro oder Franken ausgehändigt bekommen (vgl. etwa HD 6/1 S. 11; HD 6/2 S. 13). 2.11. Ausgehend von den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass es sich bei ihm um die einzige Person handelt, welche mit Ausnahme der Anzeigeerstattung bei jedem Schritt der Deliktsausführung, so von der ersten Idee an, den ... Por- sche Cayenne auf die schliesslich erfolgte Weise verschwinden zu lassen, bis zur Übergabe des Fahrzeuges, jeweils persönlich anwesend war. So war er dabei, als erstmals die Bemerkung fiel, der Wagen sei für Fr. 10'000.– zu haben. Über ihn liefen die Verhandlungen zwischen J._____ und K._____ betreffend den schwar- zen Unfallporsche, welche damals in engem Zusammenhang mit dem weiteren Schicksal des … Porsches Cayenne standen. Er war anwesend, als J._____ mit E._____ in die Schweiz kam, um beide Porsche abzuholen. Insbesondere half er E._____ in der Folge, die Person zu finden, die den Kontakt zu F._____ herstellen

- 15 - konnte und die entsprechenden Örtlichkeiten aufzusuchen. Er leistete ferner Übersetzungsdienste, war bei der Fahrzeugübergabe zugegen, fuhr F._____ vom Übergabeplatz zurück zu seinem Wohnort und befand sich im ... Porsche, als die- ser ausser Landes gebracht wurde. Schliesslich nahm er Tage später den Fahr- zeugschlüssel von E._____s Vater entgegen und brachte diesen persönlich zu- rück zu F._____. Dies alles tat er, obwohl ihm klar war, dass der für den ... Por- sche Cayenne gebotene Preis von Fr. 10'000.– in keinem Verhältnis zu seinem tatsächlichen Wert stand und obwohl er selber zugab, er habe sich denken kön- nen, worum es gehe, – dass man nämlich das Auto habe "klauen" wollen. Er räumte schliesslich ein, gewusst zu haben, dass F._____ das Auto als gestohlen melden würde. Zudem führte er das Ganze darauf zurück, dass F._____ grosse Schulden bei K._____ und H._____ gehabt habe (Prot. I S. 20; HD 5/6 S. 6), wo- mit ihm auch der Hintergrund bekannt war. Selbst wenn der Beschuldigte seine Beiträge jeweils spontan bzw. zum Teil unter dem Druck der gegebenen Situation geleistet haben will, waren sie gewollt und vor allem gesamthaft betrachtet vor dem Hintergrund der Art und Weise, wie das Delikt verübt wurde, von einiger Be- deutung. So war er es, der E._____ dabei half, am fraglichen Tag den direkten Kontakt zu F._____ herstellen zu können. Schliesslich waren namentlich das Wegschaffen des ... Porsches ins Ausland und die Rückgabe des Autoschlüssels, worin sich der Beschuldigte – wenn auch gemäss eigenen Angaben widerwillig – einbeziehen liess, die Grundlagen dafür, ohne grösseres Misstrauen zu erwe- cken, den Diebstahl vortäuschen zu können, welchen F._____ schliesslich bei der Polizei anzeigte. Seine Funktion beschränkte sich somit keinesfalls nur auf die Rolle der Nebenfigur eines Dolmetschers – diese kam jedoch hinzu. Insgesamt hätte das Delikt ohne den Beschuldigten nicht so ablaufen können, wie es schliesslich geschah. Der Beschuldigte, der, wie er selber sagte, zudem wusste, dass F._____ das Auto als gestohlen melden würde, musste damit rechnen, dass diese Meldung (auch) bei einer Strafverfolgungsbehörde gemacht werden würde, ist doch eine solche Anzeige entgegen der Ansicht der Verteidigung gemäss ein- schlägigen Versicherungsvertragsbedingungen regelmässig Voraussetzung, um überhaupt Leistungen im Zusammenhang mit einem Diebstahl erhältlich machen zu können. Dass er von solchen Gepflogenheiten keine Ahnung gehabt haben

- 16 - könnte, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von 2006 bis 2008 Autos aus der Schweiz nach Polen exportierte (Prot. I S. 7) und auch vorher schon in der Autobranche tätig war, höchst unwahrscheinlich. Es besteht ferner keine Veranlassung anzunehmen, dass Versicherungen im europäischen Ausland desbezüglich weniger strikte Bedingungen haben könnten. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Irrefüh- rung der Rechtspflege als Mittäter erfüllt hat, indem er sich in der geschilderten massgebender Weise daran beteiligte, den ... Porsche Cayenne ausser Landes und den Autoschlüssel zurück zu schaffen, wobei er davon ausging, dass das Verschwinden des Wagens bei der Polizei als Diebstahl zur Anzeige gebracht werden würde. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. 2.12. Bei dieser rechtlichen Qualifikation hat es sein Bewenden, nachdem betref- fend Betrug bereits erstinstanzlich ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte und in Zusammenhang mit diesem Vorfall keine Strafanträge gestellt wurden, weshalb, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, eine Verurteilung wegen arglistiger Vermö- gensschädigung nicht in Betracht kommt (Urk. 70 S. 14). Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat das Fehlen einer Verurteilung wegen Betrugs keine Auswir- kungen auf die Irreführung der Rechtspflege, zumal nicht dieses Delikt, sondern ein vermeintlicher Diebstahl angezeigt worden ist.

3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Nebendossier (fingierter Unfall) 3.1. Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift im Abschnitt Nebendos- sier umschriebenen Sachverhalt im Wesentlichen, das heisst mit kleineren Ein- schränkungen und Ergänzungen, als erstellt (Urk. 70 S. 15 ff.) und ging gestützt auf die von der Verteidigung unbestritten gebliebene rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft von einem Betrug aus, an welchem sich der Beschuldigte als Mittäter beteiligt habe (Urk. 70 S. 20). Ferner wird im angefochtenen Ent- scheid geschlossen, dass der Beschuldigte auch hier den Tatbestand der Irrefüh- rung der Rechtspflege erfüllt habe (Urk. 70 S. 22). 3.2. In der Berufungserklärung lässt der Beschuldigte in Zusammenhang mit dem fingierten Autounfall beantragen, er sei nicht als Mittäter sondern lediglich

- 17 - der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der Irrefüh- rung der Rechtspflege freizusprechen (Urk. 76 S. 1). Die Verteidigung argumen- tiere in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst damit, der Tat- beitrag des Beschuldigten sei untergeordneter Natur gewesen, was sich auch da- rin manifestiere, dass er – ausser für seine Übersetzungsdienste – keine Bezah- lung erhalten habe. Im Vergleich dazu betont sie den Tatbeitrag und die kriminelle Innovationskraft von H._____ (Urk. 50 S. 8). Dementsprechend könne dem Be- schuldigten nicht vorgeworfen werden, als Mittäter am Betrug beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr sei er lediglich wegen Gehilfenschaft zu verurteilen. 3.3. Mit Bezug auf den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege führte die Ver- teidigung auch hier aus, der Tatbestand beziehe sich auf die Anzeige des Autoun- falles bei der Polizei. In dieser Hinsicht habe der Beschuldigte weder Tatherr- schaft gehabt, noch habe er in irgend einer Hinsicht Beihilfe geleistet, sei es doch H._____ gewesen, der noch in der Nacht nach dem Unfall die Polizei kontaktiert und informiert habe. Er (der Beschuldigte) habe keinerlei Einfluss darauf gehabt, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt H._____ die Polizei kontaktieren würde, um das fingierte Delikt anzuzeigen (Urk. 50 S. 22). Bei der Anzeige bzw. Versi- cherungsmeldung habe es sich letztlich um die zentrale Tathandlung gehandelt, ohne welche das zuvor fingierte Delikt an Bedeutung verloren hätte bzw. ohne welche der letztlich damit zu erreichende Zweck nicht hätte erreicht werden kön- nen, so dass absolut nachvollziehbar sei, dass der Haupttäter H._____ die ent- sprechende Anzeige selbst tätigen und diese nicht einem blossen Gehilfen wie dem Beschuldigten habe überlassen wollen (Urk. 50 S. 22). Der Beschuldigte sei mangels Tatherrschaft bzw. mangels entsprechender Unterstützungsleistung vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege hinsichtlich des fingierten Autounfalles freizusprechen (Urk. 50 S. 22). Im Übrigen sei es anlässlich des Unfalles tatsäch- lich zu einer strafbaren Handlung gekommen, zumal die Schäden am Porsche vorsätzlich durch J._____ verursacht worden seien, womit der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB erfüllt sei (Urk. 50 S. 22). Demzufolge sei zutreffend ein strafbares Verhalten angezeigt worden, weshalb, auch wenn über die näheren Umstände falsche Angaben gemacht worden seien, der Tatbe- stand der Irreführung der Rechtspflege nicht als erfüllt betrachtet werden könne

- 18 - (Urk. 50 S. 22 f.). Hinzu komme, dass das Vorliegen eines Polizeirapportes kein gesetzliches Erfordernis für das Ausrichten einer Leistung seitens der Versiche- rung sei. Insofern sei festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme mit der Polizei durch H._____ nicht einmal von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten um- fasst gewesen sei. Dementsprechend sei der Beschuldigte auch aus diesem Grund vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen (Urk. 50 S. 23). 3.4. In der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ferner aus, der Be- schuldigte sei bei der eigentlichen Ausführung des fingierten Unfalles sowie bei der Meldung an die Versicherung, den Kernhandlungen des Betrugs, nicht anwe- send gewesen und habe keine Tatmacht gehabt (Urk. 85 S. 2). Der blosse Um- stand, dass er bei vielen Treffen zur Vorbereitung des Betrugs anwesend war, genüge nicht, um nachzuweisen, dass er sich den Tatentschluss zu eigen ge- macht habe. Er habe nicht die Idee zum Betrug gehabt, noch habe er sich mit den Beteiligten hinsichtlich des Unfalles abgesprochen (Urk. 85 S. 4 f.). Er habe auch nur Fr. 650.– für seine Hilfe erhalten, wovon Fr. 500.– als Rückzahlung eines Dar- lehens dienten (Urk. 85 S. 7). Die Gehilfenschaft am Betrug könne dem Beschul- digten nicht als Irreführung der Rechtspflege zur Last gelegt werden (Urk. 85 S. 13 f.). 3.5. Die Vorinstanz hat sich bei der Erstellung des Sachverhaltes wiederum massgeblich auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten, ergänzend aber auch auf die Angaben von H._____ abgestützt. Die im angefochtenen Entscheid ge- troffene Prüfung ist sorgfältig und überzeugend, weshalb grundsätzlich darauf ab- gestellt werden kann. Im angefochtenen Entscheid wird zunächst zutreffend fest- gehalten, der Beschuldigte anerkenne den wesentlichen Punkt des vorgeworfe- nen Sachverhalts, nämlich die Suche eines Teilnehmers für den fingierten Auto- unfall mit dem Porsche von H._____, damit dieser die Versicherungsleistungen erhältlich machen könne, ebenso wie den Vorhalt, in der Folge die Zusage von J._____ bekommen und diesen an H._____ vermittelt sowie ein Treffen zwischen ihnen organisiert zu haben, an welchem die Details des Unfalles besprochen wor- den seien, sowie die Örtlichkeiten aufgesucht zu haben, wo der Unfall inszeniert

- 19 - werden sollte und dabei jeweils übersetzt zu haben. Der Beschuldigte habe sich ferner zwar nicht selber an der Durchführung des fingierten Unfalles mit einem ei- genen aktiven Beitrag beteiligt, sei aber am Unfallort anwesend gewesen und ha- be von J._____ Verhaltensanweisungen an H._____ zur Weiterleitung entgegen genommen (Urk. 70 S. 16 ff.). Diese Schlüsse sind korrekt. 3.6. Am Aussageverhalten des Beschuldigten fällt generell auf, dass er eine Beteiligung am Unfall zunächst gänzlich bestritt und erst dann Zugaben zu ma- chen begann, als er mit konkreten Belastungen durch H._____ konfrontiert wurde. Soweit er dazu in der Folge überhaupt spontane Aussagen machte, blieben diese in der Regel knapp; konkreter wurden seine Angaben bzw. Sachverhaltsvarianten in der Regel erst, wenn er wieder mit weiteren Details der Aussagen von H._____ konfrontiert wurde (HD 5/4). Er orientierte sich ganz offensichtlich stark an den von H._____ gelieferten Eckpunkten, wobei er diese übernahm, seine Rolle je- doch durchwegs stark zu relativieren versuchte und die von H._____ gemachten Vorgaben entsprechend zu seinen Gunsten anpasste. In seinen Aussagen sind Widersprüche betreffend Begleitumstände festzustellen, die sich nicht einfach durch einen Irrtum zufolge der inzwischen verstrichenen Zeit erklären lassen. Während er beispielsweise einmal angab, die Besichtigung der verschiedenen Unfallstellen habe um 22.00 Uhr stattgefunden, also nachdem er gemäss seinen Aussagen mit J._____ in Bern war (HD 5/4 S. 2 und S. 3), erklärte er ein anderes Mal, diese Besichtigungen seien vorher gemacht worden (HD 6/3 S. 6). Sodann erklärte der Beschuldigte einmal ausdrücklich, nach dem Unfall bis 2.00 Uhr im Restaurant auf H._____ gewartet zu haben (HD 5/4 S. 4), während er ein anderes Mal sagte, das Restaurant habe um 01.00 oder 01.30 Uhr geschlossen und er sei auf die Strasse gegangen, wo er festgestellt habe, dass niemand mehr am Unfall- ort sei. Als er gerade ein Taxi habe rufen wollen, sei H._____ gekommen, um ihn abzuholen (HD 6/3 S. 7). Diese Unstimmigkeiten sind ein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte sich so sehr darauf verstieg, sich als nebensächliche Figur im gan- zen Sachverhalt darzustellen, dass es ihm bei der Schilderung der Nebenum- stände Fehler unterliefen. Weiter fällt auf, dass sich der Beschuldigte, wenn er auf Umstände angesprochen wurde, die ein schlechtes Licht auf ihn werfen könnten, so etwa auf seine Anwesenheit auf bzw. in der Nähe der Unfallstelle, damit recht-

- 20 - fertigte, dazu überredet oder gar gezwungen worden zu sein, indem J._____ bei- spielsweise gedroht habe, ihm ansonsten nichts für seine Aufwendungen an die- sem Tag zu bezahlen (HD 5/4 S. 6). Ferner ist insbesondere in Zusammenhang mit der Konfrontationseinvernahme zwischen H._____ und dem Beschuldigten festzustellen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt, nachdem H._____ diesen zuerst geschildert hatte, sehr ähnlich darstellte, teilweise fast die gleichen Worte verwendete, die Rollen aber sozusagen vertauschte. Vor diesem Hintergrund kann den Aussagen des Beschuldigten keine besondere Originalität und Über- zeugungskraft attestiert werden. H._____ ist immerhin zu Gute zu halten, dass er im Verlauf der Strafuntersuchung "auszupacken" begann und sich mit seinen Aussagen verschiedener strafbarer und fragwürdiger Handlungen belastete, wel- che weit über die ihm im Zusammenwirken mit dem Beschuldigten anzulastenden Vorwürfe hinausgehen. Durch die Belastung des Beschuldigten konnte er für sich nichts gewinnen, weshalb es für ihn keinen Grund gab, ihn zu Unrecht zu belas- ten. Ebenso wenig ist hier dem Hinweis der Verteidigung auf die langjährige Be- kanntschaft von H._____, K._____ und F._____ etwas abzugewinnen, zumal die beiden letzteren Personen nicht in den fingierten Unfall verwickelt waren. Auch ist keine Erklärung ersichtlich, aus welchem Grund H._____ den Beschuldigten zu Gunsten von J._____ stärker hätte belasten sollen, kannte er J._____ doch gar nicht. Um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen, wäre es sogar wesentlich leich- ter für H._____ gewesen, im Verlauf der Untersuchung die Darstellung des Be- schuldigten zu übernehmen und den nicht greifbaren J._____ stärker zu belasten. Dies hat H._____ jedoch nicht getan; vielmehr hat er im Kerngehalt und in den meisten Details immer gleich über die Handlungsweise des Beschuldigten ausge- sagt (HD 7/3 S. 5 f.; HD 7/5 S. 4 ff; HD 6/3 S. 2 ff.). 3.7. In Ergänzung der zutreffenden Schlüsse der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund festgehalten werden, dass die Aussagen von H._____ in den bestrit- tenen Punkten im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten überzeugen und daher – soweit für die Erstellung des angeklagten Sachverhalts überhaupt not- wendig – auf dessen Darstellung abzustellen ist. Damit ist insbesondere davon auszugehen, dass H._____ die Fr. 5'000.– Belohnung für den Unfall dem Be- schuldigten aushändigte.

- 21 - 3.8. Des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Was die Voraussetzungen für die Annahme einer Mittäterschaft oder Gehilfen- schaft anbelangt, ist auf die Ausführungen unter 2.6 zu verweisen. 3.9. Es ist unbestritten, dass die L._____ als Unfallversicherung von H._____ in der Annahme, dessen Fahrzeug sei anlässlich eines "echten" Verkehrsunfalls be- schädigt worden, eine Vergütung von Fr. 37'500.– leistete und insofern ein von H._____ begangener Betrug im Sinne von Art 146 StGB stattgefunden hat. Um- stritten ist lediglich, in welchem Grad sich der Beschuldigte an diesem Delikt be- teiligte. 3.10. Unabhängig davon, wer die erste Idee hatte, den Unfall zu fingieren, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Folge mit der Umsetzung dieser Idee begann, indem er jemanden suchte, der bereit war, den Unfall mit H._____ zu in- szenieren, diese Person schliesslich in J._____ fand und die beiden miteinander bekannt machte. Auf diese Weise demonstrierte der Beschuldigte, dass er gewillt war, einen solchen Betrug zu ermöglichen und den entsprechenden Tatent- schluss zumindest mittrug. Ohne einen bereitwilligen Unfallgegner wäre es aus- geschlossen gewesen, eines der wichtigsten Tatbestandselemente des Betruges, nämlich die arglistige Täuschung der Versicherung zu erfüllen. Eine Person zu finden, die freiwillig bereit ist, sich an einem Verkehrsunfall zu beteiligen, stellt ei- ne heikle Aufgabe dar, wird doch einerseits bei einem solchen Unterfangen das selbst gefahrene Fahrzeug beschädigt und in einem gewissen Mass die eigene Gesundheit gefährdet. Ferner ist erforderlich, nach dem Unfall die eigenen Perso- nalien bei der Polizei aktenkundig zu machen. Die Suche darf ausserdem nicht dazu führen, dass Personen eingeweiht werden, welche die Pläne verraten oder sonstwie zunichte machen könnten. Obwohl H._____ als Eventmanager mit Si- cherheit über vielfältigste Kontakte verfügt haben dürfte, bat er den Beschuldigten darum, den potentiellen Unfallgegner zu finden. Insofern kam dem Beschuldigten

- 22 - eine massgebliche Position bei der Planung und Ausführung zu, und er verfügte mit Bezug auf das in der schliesslich gewählten Besetzung ausgeführte Delikt durchaus über Tatherrschaft. Für die Annahme einer Mittäterschaft ist ein Mit- spracherecht des Beschuldigten in jedem weiteren Stadium der Detailplanung und Deliktsbegehung nicht vonnöten; auch untergeordnete Mittäter sind möglich. Dennoch unterstreicht die Tatsache, dass der Beschuldigte auch hier in jedem Stadium der Deliktsausführung zugegen war und durch seine Übersetzungsdiens- te die Zusammenarbeit von H._____ und J._____, die er – obschon sie sich nicht in einer gemeinsamen Sprache unterhalten konnten – überhaupt zusammen ge- bracht hatte, ermöglichte, seine Mitverantwortung für die Tat. Die Funktion des Beschuldigten ging auch hier weit über diejenige eines blossen Dolmetschers und damit einer Nebenfigur hinaus; durch seine Beiträge trug er massgeblich zum Ge- lingen des Vorhabens bei. Er wusste zudem von Anfang an, dass H._____ bereit war, für die Inszenierung des Unfalls Fr. 5'000.– zu bezahlen und nahm das Geld schliesslich in Empfang. Irrelevant ist dabei, ob und inwieweit der Beschuldigte das Geld mit J._____ und dessen Vater teilen musste. Das Wissen um die Beloh- nung und die Bezahlung sind jedenfalls weitere Hinweise auf die tragende Rolle des Beschuldigten. An diesen Schlüssen vermag auch der Umstand, dass H._____ und J._____ ebenfalls bedeutende Positionen bei der Tatbegehung inne hatten, die je nach Stadium stärker oder schwächer hervortraten, nichts zu än- dern. Im Ergebnis machen die geschilderten Beiträge des Beschuldigten ihn zum Mittäter bei der Begehung des Betruges. 3.11. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Irreführung der Rechtspflege wurden bereits dargetan (vgl. 2.5). 3.12. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten wie bereits gesagt einerseits klar war, dass der Unfall noch auf der Unfallstelle der Polizei gemeldet werden würde. H._____ schilderte anschaulich, dass der Beschuldigte sich von der Unfallstelle fern hielt, um einem Kontakt mit der Polizei aus dem Weg zu ge- hen (HD 6/3 S. 3) und auch die Darstellung des Beschuldigten selbst lässt trotz aller Rechtsfertigungsversuche auf nichts anderes als ein bewusstes Vermeiden einer Begegnung mit der Polizei schliessen. Nachdem der Beschuldigte bei der

- 23 - Planung des Unfalles unbestrittenermassen zugegen war, wusste er andererseits, dass der Polizei gemeldet würde, M._____, der Vater von J._____, habe den Un- fall durch Unvorsichtigkeit verursacht und sich so strafbar gemacht, was nicht den Tatsachen entsprach. Der Polizeirapport fiel denn auch entsprechend aus (ND 4/2). Dementsprechend verfängt der Verweis der Verteidigung auf BGE 72 IV 140, in welchem das Bundesgericht festgehalten habe, dass sich die Person, die gegenüber einer Behörde eine wirklich begangene strafbare Handlung – hier eine durch M._____ begangene Sachbeschädigung – oder über eine solche sie sie für begangen hält, bewusst falsche Angaben mache, nicht der Irreführung der Rechtspflege schuldig mache (Urk. 50 S. 23), nicht. Einerseits handelt es sich bei einer durch den Eigentümer ausdrücklich gewünschten Beschädigung einer Sa- che nicht um eine Straftat. Zudem hängt die Beurteilung, ob der Tatbestand erfüllt ist, massgeblich vom Gewicht der unrichtig dargestellten Umstände und Details ab. Liegt zwar im Kern ein strafbares Verhalten vor, wird der Hergang jedoch den Behörden gegenüber ganz anders dargestellt, so dass die Gefahr besteht, die Strafrechtspflege auf eine völlig falsche Fährte zu schicken, ist der Tatbestand dennoch als erfüllt zu betrachten. Entsprechend hat sich der Beschuldigte, wel- cher in der vorne beschriebenen Weise bei der Vorbereitung der Vortäuschung einer Straftat mitgewirkt hat und welchem bewusst war, dass die vorgetäuschte Straftat der Polizei gemeldet werden würde, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB schuldig gemacht. 3.13. Nachdem der Beschuldigte durch eine Handlung sowohl den Tatbestand des Betruges als auch der Irreführung der Rechtspflege erfüllt hat, besteht unech- te Idealkonkurrenz, weshalb ein Schuldspruch wegen beider Delikte zu erfolgen hat. 3.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit seinem Handeln des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD) und der (mehrfa- chen) Irreführung der Rechtspflege (HD und ND) schuldig gemacht hat.

- 24 -

4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum Strafrahmen geäussert und zu- nächst die Einsatzstrafe bestimmt. Vorweg kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 22 ff.). 4.2. Ergänzend ist zu bemerken, dass im Falle mehrerer erfüllter Tatbestände für die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst der Straf- rahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen ist. Anschliessend ist die Einsatzstrafe mit Blick auf die weiteren erfüllten Tatbestände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Demgemäss ist in einem ersten Schritt unter Einbezug aller diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindern- den Umstände die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weiteren begangenen Straftaten zu sanktionieren – dies ebenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E.4.4.1). 4.3. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zu Recht den Betrug als Aus- gangspunkt genommen, für welchen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen ist und mangels ausserordentlicher Umstände fest- gehalten, es bestehe kein Anlass, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen (Urk. 70 S. 23). 4.4. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe zunächst nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung anderer Rechtsgüter zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist somit die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens

- 25 - sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliess- lich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). 4.5. Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist zunächst auf die hohe Scha- denssumme von Fr. 37'500.– hinzuweisen, welche aus dem Betrug, an welchem sich der Beschuldigte beteiligte, resultierte. Dass es um eine hohe Versicherungs- leistung gehen würde, war angesichts des von H._____ gefahrenen Wagens und des von ihm zuvor verlangten Kaufpreises von rund Fr. 70'000.– von vornherein klar. Dem Schluss der Vorinstanz, der Erfolg der Tat sei auf ein gut und internati- onal organisiertes Täternetz zurückzuführen, ist so nicht beizupflichten. Zwar be- teiligten sich polnische Staatsangehörige, welche auch in Polen wohnhaft waren, an der Tat. Der fingierte Unfall selbst macht jedoch einen einigermassen banalen Eindruck und zeugt nicht von einer besonders einfallsreichen und guten Organisa- tion. Dass der Betrug zunächst gelang, ist weniger auf die Organisation und den Auslandsbezug als vielmehr darauf zurückzuführen, dass sich die Täter den hier- zulande (glücklicherweise) noch weit verbreiteten Sinn für Aufrichtigkeit zu Nutze machten, welcher es an und für sich verbietet, ein solches Fahrzeug lieber zu zerstören, um sich finanzieller Probleme zu entledigen, als unter den eigenen Preisvorstellungen zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund konnten die Täter da- von ausgehen, dass weder die Polizei noch die Privatklägerin eine nähere Unter- suchung der Umstände des Unfalles veranlassen würden. Bei der Gewichtung der objektiven Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der geschä- digten Privatklägerin um eine Versicherungsgesellschaft handelt. Damit bestand weder eine besondere Hilflosigkeit des Opfers noch ein irgendwie gearteten Ver- trauensverhältnis zum Beschuldigten. Dessen Delinquenz bestand ferner, was den Betrug anbelangt, in einer isolierten Handlung und nicht etwa in einem fortge- setzten Ausnutzen einer Situation. Zutreffend wurde im angefochtenen Entscheid schliesslich festgehalten, ein Nachweis, dass der Beschuldigte wesentliche Tat- beiträge geleistet, geschweige denn eine führende Stellung innerhalb der Organi- sation gehabt hätte, lasse sich nicht führen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte persönlich in einem höheren Mass von der Tat profitieren konnte als von den vorne erstellten Fr. 5'000.–. Vor diesem gesamten Hintergrund

- 26 - erweist sich das objektive Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens von fünf Jahren als leicht. 4.6. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz und offensichtlich aus finanziellen Interessen heraus handelte. Er verschaffte sich persönlich mit der Tat zwar nur einen geringen zusätzlichen Ver- dienst und dies obwohl keine finanzielle Notlage ersichtlich gewesen wäre. Vom ungleich höheren geldwerten Vorteil, den sich H._____ verschaffte, wusste der Beschuldigte wohl, partizipierte aber offenbar nicht weiter daran. Allenfalls ging es ihm überdies darum, sich eine entsprechende Reputation zu verschaffen, um für solche Vorhaben ins Gespräch zu kommen. Weitere Vorteile, mit denen der Be- schuldigte gerechnet haben könnte, lassen sich nicht erstellen. Jedenfalls wäre dem Beschuldigten ein rechtskonformes Verhalten ohne Weiteres möglich gewe- sen. 4.7. Im Ergebnis relativiert das subjektive Tatverschulden, das objektiv leichte Tatverschulden nicht weiter. Die Vorinstanz siedelte die hypothetische Einsatz- strafe für den Betrug zu Recht im unteren Fünftel des Strafrahmens an. Ange- messen erscheint es, diese auf 7 Monaten bzw. 210 Tagessätze festzulegen. 4.8. Im Weiteren ist zur Anwendung des Asperationsprinzips die Tatkomponen- te mit Bezug auf die zweifach begangene Irreführung der Rechtspflege zu bewer- ten. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Täter sowohl durch den fingier- ten Unfall als auch den fingierten Diebstahl mittels wahrheitswidrigen Anzeigen bei der Polizei Versicherungsleistungen auslösen konnten. Zu betonen ist, dass in ihren Machenschaften, welche einzig dazu dienten, die Polizei in die Irre zu füh- ren, um schliesslich einen unzutreffenden Polizeirapport vorweisen zu können, die besondere Raffinesse ihres Vorgehens zu sehen ist. Insofern kommt der Erfüllung der Irreführung der Rechtspflege eine besondere und vom Betrug abzugrenzende eigenständige Bedeutung zu. Den Beteiligten musste zudem klar gewesen sein, dass die Polizei insbesondere mit Bezug auf den angezeigten Diebstahl weitere Untersuchungshandlungen unternehmen würde, um das vermeintliche Delikt auf- zuklären und diese Bemühungen ihre Kräfte in Anspruch nehmen und insofern ei- ne entsprechende unnötige Belastung der Behörden darstellen würde. Bei diesen

- 27 - Straftaten agierte der Beschuldigte zwar als Mittäter, aber dennoch nicht in einer tragenden Funktion, zumal in ihm weder der Organisator noch der Hauptprofiteur gesehen werden kann und er auch nicht als Anzeigeerstatter auftrat bzw. auftre- ten konnte. Wie vorne dargelegt, lag auf der Hand, dass diese Anzeigen notwen- dig sein würden, um das eigentliche Ziel – die Versicherungsleistung – zu errei- chen, weshalb der Beschuldigte sie in Kauf nahm. Im Übrigen ist, was die subjek- tive Tatkomponente anbelangt, auf das bereits zum Betrug Gesagte zu verweisen (vgl. 4.6). 4.9. Im Ergebnis erscheint eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe we- gen dieser weiteren Delikte um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze auf 9 Monate bzw. 270 Tagessätze angezeigt. 4.10. Um die Täterkomponente qualifizieren zu können, ist zunächst auf das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung folgendes entnehmen: 4.11. Der Beschuldigte ist polnischer Staatsangehöriger, wuchs in Polen auf und besuchte dort während acht Jahren die Grundschule und anschliessend eine Kunstmittelschule, welche er mit einer Matura abschloss. Ein weiteres Studium im Bereich Marketing und Administration brach der Beschuldigte nach zwei Jahren ab und arbeitete anschliessend von 2003 bis 2005 bei seinem Vater in dessen Autowerkstatt, weil er Geld verdienen musste. Danach war er kurz in einer ande- ren Garage in Polen tätig. 2006 begann er damit, selbständig Autos von der Schweiz nach Polen zu importieren und dort im Internet zum Verkauf anzubieten. Als die Geschäfte ab 2008 nicht mehr so gut liefen, blieb der Beschuldigte vo- rübergehend bei seiner Mutter in Deutschland. Seit 2011 lebt der Beschuldigte in der Schweiz und arbeitete zunächst einige Monate bei der Firma D._____. Er war sodann offenbar bis zu seiner Verhaftung für Firma B._____ tätig. Seine damali- gen Einkünfte bezifferte der Beschuldigte auf Fr. 2'600.– bzw. Fr. 2'800.–. Nach der Haftentlassung nahm der Beschuldigte eine Erwerbstätigkeit bei der N._____ AG auf, wo er brutto Fr. 3'000.– verdient. Seit 2012 ist er im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung B. Der Beschuldigte gab an Schulden von ca. Fr. 30'000.– bei

- 28 - der ..., ... und für einen Kredit zu haben (Prot. II S. 9). Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschuldigten sind geschieden. Seine Mutter lebt heute zusammen mit dem Stiefvater des Beschuldigten in …/Deutschland. Der Be- schuldigte hat eine Schwester, welche in Polen wohnt (Prot. I S. 23 f.; Urk. 50 S. 26; HD 27/7; vgl. auch HD 5/1 S. 3; Urk. 80/2; Prot. S. 6 ff.) 4.12. Der geschilderte Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu werten. 4.13. Dem vorliegenden polnischen Strafregisterauszug ist mit Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten zu entnehmen, dass er in Polen einschlägig vorbe- straft ist. Im Auszug aufgeführt sind zwei Verurteilungen durch das Bezirksgericht Wroclaw-Kzykow/ Polen vom 4. Oktober 2006 wegen Betrugs, Bankbetrugs/Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Urkundenfälschung und vom

11. April 2008 wegen Veruntreuung zu je einer bedingten Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr bzw. von 8 Monaten. Weiter ist aus dem Auszug ersichtlich, dass beide bedingten Freiheitsstrafen widerrufen wurden, und zwar mit Beschlüssen vom

7. Juli 2008 bzw. vom 9. April 2010. Ferner läuft in Polen offenbar ein Strafverfah- ren wegen Diebstahls bzw. Aneignung fremden Eigentums (HD 27/2; Prot. I S. 24; vgl. auch HD 5/1 S. 4; HD 27/7 S. 2). 4.14. Ausländische Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden. Sie bilden Bestandteil des Vorlebens des Täters und sind schweizeri- schen Verurteilungen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des Schweizer Rechts nicht widersprechen (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, N 134 zu Art. 47 StGB; BGE 105 IV 25). 4.15. Die Verteidigung geht grundsätzlich ebenfalls davon aus, dass die Vorstra- fen straferhöhend zu berücksichtigen seien, macht andererseits aber die Anmer- kung, es sei unklar, inwiefern die Partei- bzw. Beschuldigtenrechte gemäss Art. 6 EMRK in diesen Verfahren gewahrt worden seien. Gemäss Beschuldigtem sei seinerzeit nämlich der Vater Schadensverursacher gewesen und er (der Beschul- digte) sei in Abwesenheit verurteilt worden, weshalb er sich nicht ausreichend ha- be verteidigen können, und ein Verstoss gegen EMRK 8 vorliege. Diese Urteile

- 29 - wären zudem fallen gelassen worden, wenn der Beschuldigte die Schäden begli- chen hätte. Er habe die Wiedergutmachung nicht leisten können, weshalb es zum Widerruf gekommen sei. Aus diesen Gründen sei den Urteilen mit Vorsicht zu be- gegnen. Ferner habe das Bundesamt für Justiz die in diesem Zusammenhang verlangte Auslieferung wegen Verjährung abgelehnt (Urk. 50 S. 24; Prot. I S. 30; Urk. 85 S. 15). 4.16. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass über das erste polnische Urteil vom 4. Oktober 2006 ausser dem aus dem polnischen Strafregisterauszug ersichtlichen Eintrag keinerlei Informationen bestehen (Urk. 70 S. 25). Im Gegen- satz dazu liegt das zweite polnische Urteil vom 11. April 2008 übersetzt vor (HD 28/6), ohne dass sich daraus Näheres über die Teilnahme des Beschuldigten am damaligen Verfahren ergäbe. Vorhanden ist jedoch ein Protokoll betreffend eine polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 15. November 2006, welche De- likte betraf, die schliesslich zum zweiten Urteil vom 11. April 2008 führten (HD 28/9). Dies ist der einzige persönliche Kontakt der polnischen Strafuntersu- chungsbehörden zum Beschuldigten, der sich aus den vorhandenen Unterlagen in Zusammenhang mit den Vorstrafen nachweisen lässt, zumal aus den Be- schlüssen vom 12. August 2008 und vom 9. April 2010 bzw. den entsprechenden Einträgen ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte an den entspre- chenden Verhandlungen teilnahm (HD 27/2 und 28/7). Mit einem weiteren Be- schluss vom 19. April 2011 wurde sodann das Vollstreckungsverfahren betreffend die zweite Vorstrafe ausgesetzt, weil sich der Beschuldigte nicht an seiner Adres- se aufhalte und die an ihn gerichtete Korrespondenz nicht empfange (HD 28/8). 4.17. Die Angaben des Beschuldigten selbst zu diesen Vorstrafen erweisen sich als widersprüchlich und verworren. In der Berufungsverhandlung führte er aus, seine zwei Vorstrafen in Polen sowie das laufende Strafverfahren würden in ei- nem Monat bereinigt sein; er habe einen Anwalt entsprechend beantragt und sei- ne Mutter habe Belege wonach er die angerichteten Schäden wiedergutgemacht habe (Prot. II S. 10 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, "es" sei alles zu der Zeit gewesen, als er mit seinem Vater gearbeitet ha- be; "es" betreffe die Familie. Von den Vorstrafen habe er nichts gewusst. Als er

- 30 - 2012 oder 2013 davon erfahren habe, sei es zu spät gewesen, um zu reagieren (Prot. I S. 25). Als er im Juli 2013 erstmals zu allfälligen Vorstrafen befragt wurde, erklärte er noch, es gebe bis jetzt keine Vorstrafen (HD 27/7 S. 2). Am 3. Dezem- ber 2013 wurde ihm dann aber der Vorstrafenbericht aus Polen vorgelegt, worauf er ausführte, das sei eine ganz andere Sache, die bereits abgeschlossen sei. Er sei in Polen nicht im Gefängnis gewesen und die Strafe sei zur Bewährung aus- gesetzt. Die Verurteilung des Jahres 2006 habe aus einer Tätigkeit von ihm für eine Firma resultiert, wo jemand Geld gestohlen habe. Die Rechnungen hätten al- le auf seinen Namen gelautet, weshalb er beschuldigt worden sei. An der Ge- richtsverhandlung hätten 15 Zeugen gegen ihn ausgesagt, was zur Verurteilung geführt habe. Im Jahr 2008 hätte er viele Probleme unter anderem mit seiner "Ex- frau" gehabt. Die Tat habe er nur zugegeben, weil er seine Arbeitsstelle in der Firma habe behalten wollen. Er habe genau gewusst, wer diese Tat verübt habe, dies aber nicht beweisen können. Bei der zweiten Strafe habe man ihm gesagt, dass diese in Bewährung sei und auch die erste Strafe in Bewährung bleibe (HD 5/8 S. 5 f.). Diese Ausführungen hat der Beschuldigte gemacht, obwohl weder er noch seine Verteidigerin vorher Kenntnis vom Vorliegen des Strafregisterauszu- ges hatten und daher keine vorgängigen Abklärungen gemacht werden konnten (vgl. HD76/11). Aus diesen spontanen Ausführungen des Beschuldigten ist einer- seits zu schliessen, dass solch detaillierte Kenntnisse über mindestens eines der Strafverfahren nur von einer Person zu erwarten sind, die selber am Verfahren teilgenommen hat. Andererseits dürften kleinere Verwechslungen vorliegen. Aus einem Schreiben der polnischen Behörden vom 20. Dezember 2012 geht nämlich hervor, dass der 2008 erfolgten Verurteilung wegen Veruntreuung Taten aus dem Zeitraum vom 17. März bis 18. Mai 2006 zu Grunde liegen, wobei der Beschuldig- te als Servicetechniker Tageseinnahmen seiner Firma nicht in die Hauptkasse einbezahlt habe. Der Beschuldigte hiess damals im Übrigen noch A1._____ (HD 28/6). Dementsprechend dürfte der Beschuldigte am 3. Dezember 2013 über die 2006 begangenen Delikte berichtet haben. Der 2006 erfolgten Verurteilung dürf- ten dagegen Delikte zugrunde liegen, die sich deutlich früher zugetragen haben. Vor 2006 hatte der Beschuldigte indes gemäss seinen Angaben überhaupt keinen Auslandsbezug, studierte er doch nach der Schule in Polen, arbeitete 2003 bis

- 31 - 2005 für seinen Vater und war im Jahr 2006 im Autoimport tätig, ohne jedoch sei- nen Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben. Damit müsste der Beschuldigte in Polen problemlos zu erreichen gewesen sein. Im Ergebnis bestehen angesichts der detaillierten Kenntnisse des Beschuldigten über das eine Strafverfahren und seiner Wohnverhältnisse im relevanten Zeitraum nicht die geringsten Anhalts- punkte dafür, dass die Verurteilungen des Beschuldigten in seinem Heimatstaat Grundsätzen des Schweizer Rechts widersprechen würden. Daher sind die bei- den einschlägigen Vorstrafen, wovon wenigstens eine nicht lange vor den zu be- urteilenden Delikten lag und die den Beschuldigten offensichtlich nicht nachhaltig positiv zu beeindrucken vermochten, zu seinen Ungunsten straferhöhend zu be- rücksichtigen. Gleichermassen wirkt sich das offenbar in Polen pendente Verfah- ren wegen eines Diebstahls aus. Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu berücksichtigen, dass er offenbar seit 2010 keine weiteren Straftaten begangen hat. 4.18. Ein Geständnis kann mit einem Abzug von bis zu einem Drittel strafmin- dernd berücksichtigt werden (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Straftaten sowie Reue und Einsicht können eine Strafre- duktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen er- scheinen lassen (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Der Beschuldigte hat – zwar vor al- lem nach Vorhalt der Aussagen anderer Beteiligter – den äusseren Ablauf seiner Handlungen im Wesentlichen zugegeben, wenn er auch deren Tragweite immer wieder in Abrede stellte. Dass er sich besonders reuig oder einsichtig gezeigt hät- te, kann nicht gesagt werden, zumal er die Verantwortung eigentlich gar nicht bei sich sieht. Demzufolge ist ihm nur, aber immerhin, eine leichte Strafminderung zuzubilligen. 4.19. Das Verfahren hat angesichts der Dimensionen des Falles nicht lange ge- dauert, weshalb sich diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ergibt. 4.20. Insgesamt ist zu schliessen, dass der Straferhöhungsgrund der Vorstrafen die leichte Strafminderung aus dem Nachtatverhalten doch deutlich überwiegt, weshalb im Verhältnis zur Einsatzstrafe eine Erhöhung um einen Monat bzw. 30 Tagessätze angemessen erscheint.

- 32 - 4.21. Im Ergebnis resultiert eine Strafe von 10 Monaten bzw. 300 Tagessätzen. 4.22. Die Vorinstanz hat sich, hinsichtlich Strafart entschieden, den Beschuldig- ten mit einer Freiheitsstrafe zu belegen. Die Verteidigung des Beschuldigten er- suchte ausdrücklich darum, von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen (Urk. 50 S. 1 und S. 25). 4.23. Im Rahmen der Festlegung der Strafart wäre zu berücksichtigen, dass bei diesem Strafmass sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe, nicht je- doch gemeinnützige Arbeit in Frage kommt. Nach der Konzeption des Strafge- setzbuches stellt die Geldstrafe eigentlich die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentli- che Sicherheit zu gewährleisten. Der Vorrang der Geldstrafe ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt auch das Vorleben des Täters, nicht hingegen seine wirtschaftli- chen Verhältnisse, namentlich seine voraussichtliche Zahlungsfähigkeit (BGer 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 4.2.2. S. 100 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 IV 84). 4.24. Der einzige Aspekt, der betreffend den Beschuldigten gegen eine Geldstra- fe sprechen würde, ist der Umstand, dass der Beschuldigte, wie vorne erwähnt, einschlägige Vorstrafen zu verzeichnen hat und Anhaltspunkte bestehen, dass er sich der Vollstreckung dieser Strafen entzieht, was Fragen bezüglich die präventi- ve Effizienz einer Geldstrafe aufwirft. Im Übrigen gäbe es keine Anhaltspunkte, welche gegen den Vorrang der Geldstrafe ins Feld geführt werden könnten. Dass der Beschuldigte selbst eine Freiheitsstrafe beantragt, ist nicht von Belang. 4.25. Demzufolge ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Monate zu verurteilen. Vor dem Hintergrund der vorne geschilderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Ziff. 4.11.) rechtfertigt es sich, den Tagessatz tief, auf Fr. 30.–,

- 33 - festzusetzen. Daran anzurechnen ist – wie im angefochtenen Entscheid erfolgt – die erstandene Haft bzw. der erstandene Strafvollzug.

5. Vollzug 5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 5.2. Angesichts des Strafmasses von 300 Tagessätzen wäre die Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldig- ten den Aufschub mit Verweis auf seine Vorstrafen und mangels Vorliegen be- sonders günstigen Umständen (Urk. 70 S. 27). 5.3. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte vor erster Instanz die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Sie führte aus, der Beschuldigte sei mit den hier zu beurteilenden Strafta- ten in der Schweiz zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten und dies aufgrund unglücklicher Verstrickungen. Die Verurteilungen in Polen, die auf Delik- te aus dem Jahr 2006 zurückzuführen seien, hätten mit der damals schwierigen Lebenssituation mit seinem Vater zu tun und dürften heute nicht herangezogen werden, um ein düsteres Bild von ihm zu zeichnen (Urk. 50 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie zusätzlich an, seit den Vorstrafen sei der Be- schuldigte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er verfüge über ei- nen tadellosen Leumund in der Schweiz wie auch in Polen und das Flughafenge- fängnis Zürich habe ihm ein sehr gutes Führungszeugnis ausgestellt. Es lägen somit günstige Umstände vor, die den bedingten Strafvollzug zulassen würden (Urk. 85 S. 17 f.).

- 34 - 5.4. Während für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Tä- ter werde sich nicht bewähren, genügt, gilt im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB diese Vermutung einer günstigen Prognose nicht. Vielmehr muss ei- ne Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ergeben, dass trotz der Vorta- ten eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zu prüfen ist, ob die indizi- elle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompen- siert wird (BGE 134 IV 1 E.4.2.2 und E. 4.2.3 S. 5 ff. mit Hinweisen). Das trifft et- wa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zu- sammenhang steht, oder wenn eine besonders positive Veränderung in den Le- bensumständen des Täters festzustellen ist. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub zu gewähren (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E.4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legal- verhaltens besteht ein Ermessensspielraum. 5.5. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nur kurze Zeit, nachdem er sich hier niedergelassen hat, straffällig geworden und zwar zweimal kurz hintereinander. Obwohl die rechtliche Würdigung nur eine Verurteilung wegen einfachen Betrugs zulässt und im Übrigen auf Irreführung der Rechtspflege zu erkennen ist, ist au- genfällig, dass die vom Beschuldigten in der Schweiz ausgeführten Delikte in ei- nem sehr ähnlichen Bereich anzusiedeln sind, wie die in seinem Heimatland be- gangenen Straftaten. Negativ ist ausserdem zu gewichten, dass der heute knapp 35-jährige Beschuldigte seitdem er Mitte zwanzig ist, in gewissen Abständen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem sind die bisher vorliegenden In- formationen so zu interpretieren, dass der Beschuldigte sich weder in beruflicher noch in persönlicher Hinsicht ein stabiles Umfeld hätte aufbauen können. Ande- rerseits ist zum einen zu erwähnen, dass zwischen den Straftaten in Polen und denjenigen in der Schweiz mindestens vier Jahre lagen. Zum anderen sind seit der Begehung der hier angeklagten Delikte im Mai/Juni 2010 bis zum Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfah- ren erstmals tangiert worden ist, nämlich im Juni 2013, drei Jahre verstrichen, in denen er strafrechtlich offenbar mit Ausnahme eines Verfahrens in Polen nicht

- 35 - weiter auffiel. Inzwischen befindet sich der Beschuldigte seit einem Jahr wieder auf freiem Fuss. In dieser Zeit fand er wieder eine feste Anstellung. 5.6. Im Ergebnis kann jedoch aufgrund der gesamten Situation des Beschuldig- ten nicht auf das Vorliegen besonders günstiger Umstände geschlossen werden, weshalb der Vollzug der Strafe nicht aufzuschieben ist. 5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit einer unbedingten Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 161 Tage durch Un- tersuchungshaft und 128 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 5.8. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass sich bei diesem Ergebnis keine Überhaft vorliegt und sich die von der Verteidigung aufgeworfene Entschä- digungsfrage somit nicht stellt.

6. Zivilansprüche 6.1. Die L._____ Versicherungs-Gesellschaft AG hat sich als Privatklägerin konstituiert und im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche gegen den Be- schuldigten geltend gemacht (Urk. 48/1+2). Mit Bezug auf die in Zusammenhang mit dem fingierten Diebstahl des ... Porsche Cayenne gestellten Ansprüche liegt ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Entscheid vor. Was den fingierten Autounfall anbelangt, verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten unter solidarischer Haf- tung allfälliger Mittäter zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 37'706.20 und verwies das Begehren im Mehrbetrag (rechtskräftig) auf den Zivil- weg. Der Betrag von Fr. 37'706.20 setzt sich aus der Versicherungsleistung an H._____ in Höhe von Fr. 37'300.– und der Kosten einer Expertise des Unfallwa- gens von Fr. 406.20 zusammen (Urk. 48/1). 6.2. Die Verteidigerin stellte sich vor erster Instanz auf den Standpunkt, die An- träge der Privatklägerin seien abzuweisen. Ihre Forderung werde bestritten und zwar mit der Begründung, dass der Beschuldigte betreffend den fingierten Auto- diebstahl (recte wohl Autounfall) eine untergeordnete Rolle gehabt habe (Prot. I S. 27). Nicht in Frage gestellt wurde somit, dass die Privatklägerin eine Versiche- rungsleistung in Höhe von Fr. 37'300.– an H._____ ausgeschüttet hat und in die-

- 36 - sem Zusammenhang Kosten einer Expertise anfielen. Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte die Verteidigerin aber an, dass der Beschuldigte keine Kennt- nis davon gehabt habe, dass H._____ den Tachometer des Unfallwagens mani- puliert und den Stand des Kilometerzählers in massiven Ausmass nach zurückge- stellt habe, was entsprechende Auswirkungen auf die von der Privatklägerin aus- zubezahlende Versicherungsleistung gehabt habe (Urk. 85 S. 19). 6.3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem anderen mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit widerrechtlich Schaden zufügt. Voraussetzung für die Zusprechung eines Schadenersatzes sind das Vorliegen eines Schadens, die Widerrechtlichkeit des schadenverursachenden Verhaltens, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Schadensursache sowie ein schuldhaftes Verhalten. Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam ver- schuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften Sie dem Geschä- digten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Durch die Mitwirkung am vorne beschrie- benen Betrug verursachte der Beschuldigte gemeinsam mit den anderen Beteilig- ten widerrechtlich und vorsätzlich einen Vermögensschaden der Privatklägerin in Form der schliesslich an H._____ ausgerichteten Versicherungsleistung und der in diesem Zusammenhang notwendigen Autoexpertise. Selbst wenn der Beschul- digte bloss als Gehilfe zu verurteilen gewesen wäre, würde dies nichts an seiner solidarischen Haftung ändern. Wie die Verteidigung zutreffend anführte (Urk. 85 S. 19), hatte aber die dem Beschuldigten nicht bekannte aktenkundige Manipula- tion des Kilometerstands des Autos durch H._____ die Folge, dass die Privatklä- gerin von einem höheren Wert des Unfallautos ausging und eine entsprechend höhere Versicherungsleistung ausschüttete. Für diese Manipulation und deren fi- nanzielle Folgen hat der Beschuldigte aber nicht einzustehen. Der genaue Um- fang des vom Beschuldigten zu verantwortenden Schadens steht daher nicht fest. 6.4. Die Privatklägerin L._____ Versicherungs-Gesellschaft AG ist mit ihrer Schadenersatzforderung folglich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 37 -

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt. Zwar hat sie den Beschuldigten hinsichtlich des vorgeworfenen fingierten Auto- diebstahls des Betruges freigesprochen. Den entsprechenden Sachverhalt, der im Rahmen der erstinstanzlichen Urteilsfindung zu erstellen war, hatte die Vorinstanz jedoch zutreffend als Irreführung der Rechtspflege gewürdigt, was nun zu bestäti- gen ist. Da somit auch wegen des fingierten Autodiebstahls ein Schuldspruch er- folgt, wenn auch nicht wegen Betrugs, besteht kein Anlass, von einer Kostenauf- lage teilweise abzusehen. Nachdem die im angefochtenen Entscheid gefällten Schuldsprüche zu bestätigen sind, hat der Beschuldigte ausgangsgemäss die erstinstanzlich entstandenen Kosten insgesamt zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StGB). 7.2. Mit ergänzendem Urteil vom 16. Juni 2014 setzte die Vorinstanz die Ent- schädigung für die Bemühungen der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 22'647.60 inklusive Mehr- wertsteuer fest. Dagegen erhob diese Beschwerde, mit welcher sie beantragt, es seien ihr Fr. 25'347.60 inklusive Mehrwertsteuer zuzusprechen (Urk. 82/2). Diese Beschwerde ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6; vgl. Urk. 81 und Urk. 82/6). 7.2.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in welchem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Die auszurichtende Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Allgemeinen sind bei der Festsetzung der Gebühr der Zeitaufwand und die Verantwortung des Anwalts sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls entscheidend (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Vorverfah- ren bemisst sich die Gebühr in erster Linie nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt; für amtliche Mandate lag der Stundenansatz für bis 31. Dezember 2014 erfolgte Bemühungen gewöhnlich bei Fr. 200.– (plus Mehrwertsteuer; Richtlinien für die Entschädigung

- 38 - der amtlichen Mandate; vgl. auch BGE 132 I 201, 213 ff. Erw. 8.; Leitfaden Amtli- che Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich [vom 1. Januar 2014, 2. Aufl.], S. 49). 7.2.2. Gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren bildet die Bedeutung des Falles die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Vorverfahren ist der notwendige Zeit- aufwand massgebend (§ 16 AnwGebV). Im Verfahren vor Gericht wird hingegen prinzipiell eine pauschale Entschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis besteht unter diesen Umständen kein An- spruch auf Entschädigung des effektiven Zeitaufwandes im Strafprozess (BGE 6B_730/2014). 7.2.3. Für Strafverfahren vor dem Bezirksgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Angesichts des Aktenumfanges und der Bedeutung des vorliegenden Falles erweist sich, auch unter Einbezug des Aufwandes im Vorverfahren, eine Entschädigung für die Un- tersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von über Fr. 20'000.– als viel zu hoch. Es besteht somit kein Anlass, die der Verteidigerin erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung nach oben zu korrigieren. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kommt aber auch eine Herabsetzung nicht in Frage. Eine minutiöse Nachrechnung erübrigt sich daher und die von der Vorinstanz festge- legte Entschädigung ist zu bestätigen. 7.2.4. Demgemäss ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren mit Fr. 22'647.60 zu entschädigen. 7.3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen, weshalb ihm ausgangsgemäss die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

- 39 - 7.4. Die Verteidigerin stellt ferner den Antrag, dem Beschuldigten seien unab- hängig von einer Kostenauflage die gesamten Kosten des Strafverfahrens zu er- lassen; er sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu begleichen (Urk. 50 S. 2 und S. 29 und Urk. 85 S. 20). Da es sich beim Beschuldigten um eine grundsätz- lich voll arbeitsfähige und noch lange im Erwerbsleben stehende Person handelt, besteht kein Anlass, ihm bereits heute die Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen. 7.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist die amtliche Verteidige- rin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'500.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschul- digte ist zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

16. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Freispruch vom Vorwurf des Betruges hinsichtlich des fingierten Autodiebstahls HD), 4 (Her- ausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 5 teilweise (Verweisung von Zivilansprüchen auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (fingierter Autounfall, ND) sowie

- 40 -

- der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD und ND).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 289 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Privatklägerin L._____ Versicherungs-Gesellschaft AG wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren mit Fr. 22'647.60 entschädigt.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird auch im Übrigen (Ziffern 6 und 7) bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

- 41 -

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft L._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner