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SB140447

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Zürich OG · 2014-12-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 11. März 2014 (Urk. 15).

- 7 -

2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht in Frage stellt, dass es sich bei den ausgewerteten Atem- und Blutproben um sein Blut und sein Urin handelte (Urk. 13 S. 2 f.; Prot. II S. 19). Im Übrigen kann hinsichtlich der eindeuti- gen Zuordnung der Atem- und Blutwerte zum Beschuldigten auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Der Beschuldigte bestreitet, unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben (Urk. 13 S. 3; Urk. 37). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. September 2013 ergab, dass im Blut des Be- schuldigten Cannabis, konkret 4.2 µg/L THC bzw. 78 µg/L THC-Carbonsäure, enthalten war (Urk. 5/5). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er am 25. August 2013, 4.30 Uhr, auf der Fahrt von … nach Hause gewesen und in eine Polizeikontrolle gekommen war, 4.2 µg/L THC im Blut hatte.

4. Der Beschuldigte bestreitet weiter insbesondere, dass er aufgrund des Can- nabis-Konsums fahrunfähig gewesen sei (Urk. 13 S. 3). Die Fahrunfähigkeit wird bei 1,5 µg/L THC im Blut gesetzlich vermutet (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; vgl. auch Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1). Wie be- reits ausgeführt, ergibt sich aus dem pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. September 2013, dass im Blut des Be- schuldigten Cannabis, konkret 4.2 µg/L THC bzw. 78 µg/L THC-Carbonsäure, enthalten war (Urk. 5/5). Damit ist die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten erstellt.

5. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Art. 2 - 2a VRV nichtig seien, da Endocannabinoide körpereigene Substanzen seien, weshalb kein „Null-Toleranz-Wert“ festgelegt werden könne (Urk. 37; Prot. II S. 26 f.). 5.1. Verordnungen der Exekutive des Bundes können grundsätzlich daraufhin überprüft werden, ob sie gesetz- und verfassungsmässig sind (Häfelin/Haller/Kel- ler, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Rz. 2096). Das bedeutet, dass diese Verordnungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Zusam- menhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre

- 8 - Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit, hin überprüft werden können und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden haben. Wenn die Ver- fassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten Norm gerügt wird, ist deren Ver- fassungsmässigkeit nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur un- ter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu prüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, ist nicht die beanstandete Norm als solche, sondern ledig- lich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt aufzuheben (Häfelin/Hal- ler/Keller, a.a.O., Rz. 2070 ff. mit weiteren Hinweisen). 5.2. Nach Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat für andere die Fahrfähig- keit herabsetzende Substanzen (als Alkohol) festlegen, bei welchen Konzentrati- onen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG angenommen wird. Dementsprechend beruht Art. 2 Abs. 2 VRV auf einer Gesetzesdelegation. Das Bundesgericht prüfte und entschied denn auch im Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 bereits, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV bzw. das ASTRA mit dem Erlass von Art. 34 lit. a der Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) ihre delegierten Rechtsetzungsbefugnisse nicht überschritten hät- ten und es die Delegationsnorm selber – Art. 55 Abs. 7 SVG – aufgrund von Art. 190 BV nicht überprüfen könne. An dieser Auffassung hielt das Bundesgericht in der Folge fest (vgl. Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014; Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011). 5.3. Dementsprechend ist der Auffassung des Beschuldigten, wonach Art. 2 Abs. 2 VRV die Anwendung zu versagen sei, nicht zu folgen und die Fahrunfähig- keit ist gestützt auf diese Bestimmung zu bejahen. 6.1. Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass der gemessene Wert von 4.2 µg/L THC von legalen Hanfprodukten wie Hanfbier, Hanfsamen, Hanföl oder der Ge- sichtscreme stamme und stellt einen Antrag, dass mit einem wissenschaftlichen Gutachten abzuklären sei, ob dies möglich sei (Prot. II S. 19 ff.). 6.2. Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass durch den Kon- sum von legalen Hanfprodukten der massgebliche Grenzwert von 1,5 µg/L THC

- 9 - überschritten wird. Der Beschuldigte hatte vorliegend jedoch erwiesenermassen 4.2 µg/L THC im Blut (Erwägung III. 3.). Wie es dazu kam, ist hinsichtlich einer Strafbarkeit im Sinne von Art. 91 SVG resp. aArt. 91 SVG nicht relevant. Sogar wenn der Wert von 4.2 µg/L THC im Blut von in legalen Hanfprodukten enthalte- nen THC-Rückständen stammen sollte, wäre das Verhalten strafbar. Der Be- schuldigte hätte sodann wissen müssen (Prot. II S. 22), dass durch den Konsum von beträchtlichen Mengen legaler Hanfprodukte der massgebliche Grenzwert von 1,5 µg/L THC überschritten werden könnte. Überdies wurde beim Beschuldig- ten ein Wert von 78 µg/L THC-Carbonsäure gemessen. Dass beim Beschuldigten ein THC-Abbauprodukt festgestellt wurde, ist zwar nicht strafbar, stellt aber in die- sem Umfang ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das THC zumindest nicht aus- schliesslich von legalen Hanfprodukten stammt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Wert von 4.2 µg/L THC überwiegend durch den verbote- nen Konsum von Cannabis entstanden ist. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten betreffend wissenschaftliches Gutachten ist folglich abzuweisen.

7. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass die Alkoholproben ungenau seien (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er bei seiner Fahrt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.58 Gewichtspromille Alko- hol im Blut aufgewiesen habe (Urk. 15 S. 2). Die Vorinstanz ging zugunsten des Beschuldigten von einem Wert von 0.57 Gewichtspromille Alkohol im Blut aus (Urk. 36 S. 8). In der Untersuchung hatte der Beschuldigte den ihm vorgehaltene Wert von mindestens 0.58 Gewichtspromille Alkohol im Blut anerkannt (Urk. 13 S. 2). In der Atem-Alkoholprobe ergab sich bei der 1. Messung ein Wert von 0.57 und in der 2. Messung ein Wert von 0.58 (Urk. 5/1). Daraufhin wurde eine Stan- dard-Analyse auf Ethylalkohol sowie Betäubungs- und Arzneimittel in Auftrag ge- geben (Urk. 5/2). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin befanden sich im Zeitpunkt der Blutentnahme – rund eine Stunde, nachdem der Beschuldig- te von der Polizei angehalten worden war – 0.58 bis 0.68 Gewichtspromille Alko- hol im Blut des Beschuldigten (Urk. 5/5; vgl. auch Urk. 5/4). Demnach befanden sich zum Zeitpunkt der Fahrt mindestens 0.58 bis 0.68 Gewichtspromille Alkohol im Blut des Beschuldigten. Diese Angaben sind insofern ungenau, als der exakte Wert zum Zeitpunkt der Fahrt nicht bestimmt werden kann. Jedoch sind die ange-

- 10 - gebenen Mindest- und Maximalwerte nicht in Frage zu stellen. Nachdem die Vo- rinstanz von einem Wert von 0.57 ausgegangen ist, ist allerdings zugunsten des Beschuldigten hiervon auszugehen.

8. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit Wissen und Willen unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt zu haben resp. dass er mit der Fahrunfähigkeit zumindest habe rechnen müssen und dies bei Antritt der Fahrt auch in Kauf genommen habe (Urk. 15 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet diese Darstellung. Er bestritt in der Untersuchung insbesondere, vor der Fahrt irgend- welche Drogen konsumiert zu haben (Urk. 13 S. 2 f.). Weiter bestreitet er – wie bereits ausgeführt – infolge Drogenkonsums fahrunfähig gewesen zu sein. Damit bestreitet der Beschuldigte sinngemäss auch die Darstellung, dass er vorsätzlich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe. Diesbezüglich kann festge- halten werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt – wie ebenfalls be- reits ausgeführt – 4.2 µg/L THC im Blut aufwies und damit unter Drogeneinfluss stand. Nicht erstellt werden kann, wann vor der Fahrt der Beschuldigte und wel- che Menge an Cannabis der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt durch Rauchen zu sich genommen hatte. Dass der Beschuldigte das Cannabis wissentlich und wil- lentlich zu sich genommen hatte, ist durch die Aussage des Beschuldigten, dass er monatlich einen Joint rauche (Urk. 3 S. 1), erstellt. Auf die Erstellung des dies- bezüglichen subjektiven Tatbestands wird im weiteren nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz wie auch bereits die Staatsanwaltschaft würdigen das Ver- halten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Fahren im fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung

- 11 - des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urk. 15 S. 3; Urk. 36 S. 13). 1.2. Per 1. Januar 2014 ist eine revidierte Fassung von Art. 91 SVG in Kraft ge- treten. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Betreffend den zeitlichen Geltungsbereich des revidierten Art. 91 SVG enthält das SVG keine eigene Bestimmung, weshalb die Grundsätze des Art. 2 StGB zur Anwendung gelangen. Somit ist nach der Regel der lex mitior das alte Recht anwendbar, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen unter der Herr- schaft des alten Rechtes begangen hat, die Beurteilung aber erst nach Inkrafttre- ten des neuen Rechtes erfolgt, sofern das neue Recht nicht das mildere ist. 1.3. Vorliegend führt die Anwendung des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen revidierten Art. 91 SVG zum gleichen Ergebnis wie die Beurteilung nach der ent- sprechenden altrechtlichen Bestimmung. Da das neue Recht nicht milder ist, kommt somit das alte Recht zur Anwendung. 2.1.1. Wer wegen Alkohol- und/oder Betäubungsmitteleinfluss nicht über die er- forderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Nach aArt. 91 Abs. 1 SVG macht sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Gemäss aArt. 91 Abs. 2 SVG macht sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig, wer aus ande- ren Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. 2.1.2. Wie bereits unter Erwägung III. 4. ausgeführt, wird die Fahrunfähigkeit von Gesetzes wegen vermutet, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocan- nabinol von mindestens 1,5 µg/L nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 14 lit. a VSKV-ASTRA). Im weiteren kann auf die diesbezüglichen zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 12 - 2.1.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt 0.57 Ge- wichtspromille Alkohol im Blut aufwies. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt Fahrun- fähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 oder mehr Ge- wichtspromillen aufweist. 2.1.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbe- stand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt ist. 2.2.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung III. 8.), bestreitet der Beschuldigte hinsichtlich des Fahrens unter Drogeneinfluss ein vorsätzliches Handeln. Hinsicht- lich des Fahrens unter Alkoholeinflusses lastet die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten lediglich ein fahrlässiges Handeln an. 2.2.2. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt mit direktem Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Direkter Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB liegt vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Tä- ter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsicht- lich des Wissensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewuss- ter Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventual-

- 13 - vorsätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab (BGE 125 IV 242 E. 3c). 2.2.3. Es konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er kurz vor Antritt der Fahrt Cannabis durch Rauchen zu sich genommen hatte. Der Zeit- punkt des Cannabiskonsums blieb offen. Damit kann aber dem Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Jedoch hätte der Beschuldig- te, nachdem er wissentlich und willentlich das Cannabis durch Rauchen zu sich genommen hatte, bei der Sorgfalt, wie dies von einem verantwortungsvollen Au- tomobilisten erwartet werden darf, diese Fahrunfähigkeit infolge Cannabiskon- sums bedenken und in groben Zügen vorhersehen und bei pflichtgemässem Ver- halten auch vermeiden können. Es muss deshalb zugunsten des Beschuldigten auch diesbezüglich von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen werden. 2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 3.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten sodann in rechtli- cher Hinsicht auch als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urk. 36 S. 13). 3.2. Gemäss eingeklagtem und erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor der Fahrt vom Sonntag,

25. August 2013, an einem nicht näher bestimmbaren Ort, wissentlich und willent- lich eine nicht mehr näher bestimmbare Menge Cannabis durch Rauchen konsu- miert (Urk. 15 S. 3). Dadurch hat sich der Beschuldigte des unbefugten vorsätzli- chen Betäubungsmittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- macht. Der unbefugte Besitz, die unbefugte Aufbewahrung, der unbefugte Erwerb und/oder das unbefugte Erlangen auf andere Weise im Sinne von Art. 19 Abs. 1

- 14 - lit. d BetmG ist in der Anklageschrift nicht umschrieben (Urk. 15 S. 2 f.), weshalb eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ausser Betracht fällt. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte im Besitz eines Minigrips ge- wesen sei (Urk. 36 S. 12 f.), verletzt sie das Anklageprinzip, da dem Beschuldig- ten ein solches Verhalten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. 3.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte weiter der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 4.1. Der Beschuldigte verweist auf die zwei Strafbefreiungsgründe von Art. 52 StGB und Art. 53 StGB und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass mit einem Wert von 4.2 µg/L THC die Geringfügigkeit vorliegend gegeben sei (Prot. II S. 7). 4.2. Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) kann vorliegend mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von vornherein keine Anwendung finden. Ge- mäss Art. 52 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen, wenn Schuld und Tatfol- gen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufge- zählten Strafzumessungskriterien. Unter Tatfolgen ist allerdings nicht nur der tat- bestandsmässige Erfolg gemeint, sondern sie betreffen sämtliche Auswirkungen der Tat, die vom Beschuldigten verschuldet wurden (BSK StGB I - Riklin,

3. Auflage, Zürich 2013, Art. 52 N 15, 17 und N 19). Laut Bundesgericht habe der Gesetzgeber mit Art. 52 StGB nicht beabsichtigt, dass bei allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet werde, sondern dass eine Strafbefreiung nur dann in Frage komme, wenn keinerlei Strafbedürfnis bestehe (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135). Für einen Verzicht auf Bestrafung setzt das Bundesgericht voraus, dass das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typi- schen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt vom Ver- schulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheine, so dass die Straf- bedürftigkeit offensichtlich fehle (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 136). Um die Straf- bedürftigkeit zu eruieren, stellt das Bundesgericht auch auf generalpräventive As- pekte ab (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28). Daraus erhellt, dass das Bundesgericht bei der Frage der Anwendbarkeit von Art. 52 StGB weniger auf die absolute Delikt-

- 15 - schwere als vielmehr auf einen Vergleich mit anderen unter den gleichen Tatbe- stand fallenden Taten abstellt. 4.3. Auch wenn die Tatfolgen als gering und die Schuld des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren ist (Erwägung V. 2.4), genügt dies allein jedoch nicht für ei- ne Anwendung von Art. 52 StGB. Für einen Verzicht auf Bestrafung ist, wie sich auch aus der Regeste zu Art. 52 StGB ergibt, zusätzlich erforderlich, dass kein Strafbedürfnis besteht. Dabei stellt das Bundesgericht auch auf generalpräventive Überlegungen ab, welche im vorliegenden Fall gegen eine Anwendung von Art. 52 StGB sprechen. Ein Verzicht auf eine Bestrafung würde nämlich das Sig- nal aussenden, dass die Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Verkehrs- teilnehmer durch Fahren im fahrunfähigen Zustand nicht zu einer Bestrafung führt, wenn die Grenzwerte nur geringfügig überschritten werden. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. 4.4. Demnach ist festzuhalten, dass weder in Anwendung von Art. 53 StGB noch von Art. 52 StGB auf eine Bestrafung des Beschuldigten verzichtet werden kann. V. Strafzumessung 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun- den. 1.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des fahrlässigen Fahrens in fahrunfä- higem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des fahrlässigen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

- 16 - schuldig gemacht hat. Der Verstoss gegen aArt. 91 Abs. 2 SVG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Verstoss gegen aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG wird mit Busse bestraft, ebenso die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 1.3. Liegen für die vorliegenden Delikte ungleichartige Strafen vor, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 1.4. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten. Sodann kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung des Verschuldens beim Fahren in angetrunkenem Zu- stand verwiesen werden (Urk. 36 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Straftaten), die Beweggründe und Ziele und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.). 2.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Damit ergibt sich ein theoretischer Straf-

- 17 - rahmen von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 2.2. Das objektiven Tatverschulden des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG wiegt noch leicht. Zwar weist die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass es sich beim Fahren in fahrunfähigem Zustand keines- wegs um ein Kavaliersdelikt handelt und der Beschuldigte durch seine Fahrunfä- higkeit eine Gefährdung für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf (Urk. 36 S. 16). Jedoch muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Cannabiskonsum bei Antritt der Fahrt schon einige Zeit zurücklag und er einen relativ tiefen THC-Wert von 4.2 µg/l aufwies. 2.3. Beim subjektiven Verschulden ist jedoch abweichend von der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eine fahrlässige Begehung vorgehalten werden kann und sein Verhalten wohl lediglich auf Gedankenlosigkeit zurückzuführen ist. 2.4. Insgesamt kann deshalb das Tatverschulden des Beschuldigten als leicht bezeichnet werden. Abweichend von der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere auf 12 Tagessätze (oder Tage) festzusetzen. 2.5. Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 17), wobei die diesbezügli- chen Ausführungen insoweit zu korrigieren sind, als dem Beschuldigten vor dem eingeklagten Ereignis einmal der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 7/3). Dennoch wirkt sich dieser getrübte automobilistische Leumund leicht straferhö- hend aus. Sodann ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte hinsichtlich des Fahrens unter Drogeneinfluss uneinsichtig zeigte. An- sonsten können aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben keine weiteren Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe abgeleitet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe gestützt auf die Täterkomponente um 2 Tagessätze (oder Tage) zu erhöhen.

- 18 - 2.6. In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien ist die Strafe auf 14 Tagessätze (oder Tage) festzulegen. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Im weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Geldstrafe (Urk. 36 S. 13 f.) verwiesen werden. Nachdem sodann die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung verzichtet hat, kann dem Beschuldigten auch aufgrund des Verschlechte- rungsverbots von vornherein keine Freiheitsstrafe auferlegt werden. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. 2.7. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungs- beiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). 2.8. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er ein Einkommen in Höhe von rund Fr. 2‘400.– erziele. Er habe weder Schulden noch Vermögen, werde teilweise von seiner Mutter unterstützt und habe sehr tiefe Fixkosten. Er habe kei- ne Unterstützungspflichten (Prot. I S. 5 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er lebe von der Sozialhilfe und habe weder Vermögen noch Schulden. Seine Woh- nungskosten beliefen sich auf Fr. 910.– (Prot. II S. 12 f.). Angesichts dieser finan- zieller Verhältnisse rechtfertigt es sich, abweichend von der Vorinstanz den Ta- gessatz auf Fr. 30.– festzulegen. 3.1. Für die begangenen Übertretungen ist der Beschuldigte sodann zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhält-

- 19 - nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3.2. Da vorliegend eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ausser Be- tracht fällt (Erwägung IV. 3.2.), wäre für den alleinigen Konsum von Cannabis eine Busse in der Höhe von Fr. 100.– auszufällen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 28b Abs. 1 und 2 BetmG sowie Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). So- dann ist für das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand un- ter Alkoholeinfluss zu milde beurteilt. Sie hat insbesondere zu wenig berücksich- tigt, dass der Beschuldigte mit 0.57 Gewichtspromillen zwar einen Blutalkoholge- halt im unteren Viertel der nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration aufwies (aArt. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), dies jedoch bei einer maximal zulässigen Bussenhöhe von Fr. 10'000.– (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.3. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) erscheint auch unter Berücksichtigung der verän- derten finanziellen Verhältnissen eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden angemessen. 3.4. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

4. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. VI. Vollzug Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden

- 20 - (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund des nicht ganz ungetrübten Leumunds als angemessen. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VII. Beschlagnahme und Einziehung

1. Die Kantonspolizei Zürich hat am 25. August 2013 ein Minigrip mit Marihua- na-Rückständen sichergestellt (Urk. 4). Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 70 StGB an, dass dieses Minigrip einzuziehen und zu vernichten sei (Urk. 36 S. 20).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An diese Ge- fährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185 E. 2.). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

3. Die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB sind vorlie- gend gegeben und es rechtfertigt sich, die Vernichtung anzuordnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung nur hinsichtlich der Höhe der auszufällenden Strafe. Dieser Punkt ist gesamthaft gesehen jedoch von unterge- ordneter Bedeutung. Dementsprechend sind die erstinstanzliche Kostenfestset- zung und Kostenauflage (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigten (Art. 428 Abs. 3 StPO).

- 21 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsver- fahren rechtfertigt es sich bei diesem Ausgang die Kosten zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu neh- men.

3. Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beschuldigten, der keiner Erwerbstä- tigkeit nachgeht, keine Entschädigung zuzusprechen Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das von der Kantonspolizei Zürich am 25. August 2013 sichergestellte Mi- nigrip mit Marihuana-Rückständen (Asservat Nr. …; Lagernummer …) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 22 -

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) wird bestä- tigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3‘000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebsent- schädigung zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus − die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 13. Juni 2014 wurde der Beschuldigte des Fahrens im fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 75.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 36).

E. 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun- den.

E. 1.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte des fahrlässigen Fahrens in fahrunfä- higem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des fahrlässigen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

- 16 - schuldig gemacht hat. Der Verstoss gegen aArt. 91 Abs. 2 SVG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Verstoss gegen aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG wird mit Busse bestraft, ebenso die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

E. 1.3 Liegen für die vorliegenden Delikte ungleichartige Strafen vor, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

E. 1.4 Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten. Sodann kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung des Verschuldens beim Fahren in angetrunkenem Zu- stand verwiesen werden (Urk. 36 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.5 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Straftaten), die Beweggründe und Ziele und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.).

E. 2 Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom

E. 2.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Damit ergibt sich ein theoretischer Straf-

- 17 - rahmen von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

E. 2.2 Das objektiven Tatverschulden des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG wiegt noch leicht. Zwar weist die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass es sich beim Fahren in fahrunfähigem Zustand keines- wegs um ein Kavaliersdelikt handelt und der Beschuldigte durch seine Fahrunfä- higkeit eine Gefährdung für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf (Urk. 36 S. 16). Jedoch muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Cannabiskonsum bei Antritt der Fahrt schon einige Zeit zurücklag und er einen relativ tiefen THC-Wert von 4.2 µg/l aufwies.

E. 2.3 Beim subjektiven Verschulden ist jedoch abweichend von der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eine fahrlässige Begehung vorgehalten werden kann und sein Verhalten wohl lediglich auf Gedankenlosigkeit zurückzuführen ist.

E. 2.4 Insgesamt kann deshalb das Tatverschulden des Beschuldigten als leicht bezeichnet werden. Abweichend von der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere auf 12 Tagessätze (oder Tage) festzusetzen.

E. 2.5 Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 17), wobei die diesbezügli- chen Ausführungen insoweit zu korrigieren sind, als dem Beschuldigten vor dem eingeklagten Ereignis einmal der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 7/3). Dennoch wirkt sich dieser getrübte automobilistische Leumund leicht straferhö- hend aus. Sodann ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte hinsichtlich des Fahrens unter Drogeneinfluss uneinsichtig zeigte. An- sonsten können aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben keine weiteren Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe abgeleitet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe gestützt auf die Täterkomponente um 2 Tagessätze (oder Tage) zu erhöhen.

- 18 -

E. 2.6 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien ist die Strafe auf

E. 2.7 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungs- beiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.).

E. 2.8 Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er ein Einkommen in Höhe von rund Fr. 2‘400.– erziele. Er habe weder Schulden noch Vermögen, werde teilweise von seiner Mutter unterstützt und habe sehr tiefe Fixkosten. Er habe kei- ne Unterstützungspflichten (Prot. I S. 5 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er lebe von der Sozialhilfe und habe weder Vermögen noch Schulden. Seine Woh- nungskosten beliefen sich auf Fr. 910.– (Prot. II S. 12 f.). Angesichts dieser finan- zieller Verhältnisse rechtfertigt es sich, abweichend von der Vorinstanz den Ta- gessatz auf Fr. 30.– festzulegen.

E. 3 Der Beschuldigte bestreitet, unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben (Urk. 13 S. 3; Urk. 37). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. September 2013 ergab, dass im Blut des Be- schuldigten Cannabis, konkret 4.2 µg/L THC bzw. 78 µg/L THC-Carbonsäure, enthalten war (Urk. 5/5). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er am 25. August 2013, 4.30 Uhr, auf der Fahrt von … nach Hause gewesen und in eine Polizeikontrolle gekommen war, 4.2 µg/L THC im Blut hatte.

E. 3.1 Für die begangenen Übertretungen ist der Beschuldigte sodann zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhält-

- 19 - nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

E. 3.2 Da vorliegend eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ausser Be- tracht fällt (Erwägung IV. 3.2.), wäre für den alleinigen Konsum von Cannabis eine Busse in der Höhe von Fr. 100.– auszufällen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 28b Abs. 1 und 2 BetmG sowie Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). So- dann ist für das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand un- ter Alkoholeinfluss zu milde beurteilt. Sie hat insbesondere zu wenig berücksich- tigt, dass der Beschuldigte mit 0.57 Gewichtspromillen zwar einen Blutalkoholge- halt im unteren Viertel der nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration aufwies (aArt. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), dies jedoch bei einer maximal zulässigen Bussenhöhe von Fr. 10'000.– (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

E. 3.3 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) erscheint auch unter Berücksichtigung der verän- derten finanziellen Verhältnissen eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden angemessen.

E. 3.4 Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

4. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. VI. Vollzug Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden

- 20 - (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund des nicht ganz ungetrübten Leumunds als angemessen. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VII. Beschlagnahme und Einziehung

1. Die Kantonspolizei Zürich hat am 25. August 2013 ein Minigrip mit Marihua- na-Rückständen sichergestellt (Urk. 4). Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 70 StGB an, dass dieses Minigrip einzuziehen und zu vernichten sei (Urk. 36 S. 20).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An diese Ge- fährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185 E. 2.). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

3. Die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB sind vorlie- gend gegeben und es rechtfertigt sich, die Vernichtung anzuordnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung nur hinsichtlich der Höhe der auszufällenden Strafe. Dieser Punkt ist gesamthaft gesehen jedoch von unterge- ordneter Bedeutung. Dementsprechend sind die erstinstanzliche Kostenfestset- zung und Kostenauflage (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigten (Art. 428 Abs. 3 StPO).

- 21 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsver- fahren rechtfertigt es sich bei diesem Ausgang die Kosten zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu neh- men.

3. Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beschuldigten, der keiner Erwerbstä- tigkeit nachgeht, keine Entschädigung zuzusprechen Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das von der Kantonspolizei Zürich am 25. August 2013 sichergestellte Mi- nigrip mit Marihuana-Rückständen (Asservat Nr. …; Lagernummer …) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 22 -

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) wird bestä- tigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3‘000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebsent- schädigung zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus − die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart

E. 4 Der Beschuldigte bestreitet weiter insbesondere, dass er aufgrund des Can- nabis-Konsums fahrunfähig gewesen sei (Urk. 13 S. 3). Die Fahrunfähigkeit wird bei 1,5 µg/L THC im Blut gesetzlich vermutet (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; vgl. auch Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1). Wie be- reits ausgeführt, ergibt sich aus dem pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. September 2013, dass im Blut des Be- schuldigten Cannabis, konkret 4.2 µg/L THC bzw. 78 µg/L THC-Carbonsäure, enthalten war (Urk. 5/5). Damit ist die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten erstellt.

E. 4.1 Der Beschuldigte verweist auf die zwei Strafbefreiungsgründe von Art. 52 StGB und Art. 53 StGB und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass mit einem Wert von 4.2 µg/L THC die Geringfügigkeit vorliegend gegeben sei (Prot. II S. 7).

E. 4.2 Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) kann vorliegend mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von vornherein keine Anwendung finden. Ge- mäss Art. 52 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen, wenn Schuld und Tatfol- gen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufge- zählten Strafzumessungskriterien. Unter Tatfolgen ist allerdings nicht nur der tat- bestandsmässige Erfolg gemeint, sondern sie betreffen sämtliche Auswirkungen der Tat, die vom Beschuldigten verschuldet wurden (BSK StGB I - Riklin,

3. Auflage, Zürich 2013, Art. 52 N 15, 17 und N 19). Laut Bundesgericht habe der Gesetzgeber mit Art. 52 StGB nicht beabsichtigt, dass bei allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet werde, sondern dass eine Strafbefreiung nur dann in Frage komme, wenn keinerlei Strafbedürfnis bestehe (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135). Für einen Verzicht auf Bestrafung setzt das Bundesgericht voraus, dass das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typi- schen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt vom Ver- schulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheine, so dass die Straf- bedürftigkeit offensichtlich fehle (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 136). Um die Straf- bedürftigkeit zu eruieren, stellt das Bundesgericht auch auf generalpräventive As- pekte ab (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28). Daraus erhellt, dass das Bundesgericht bei der Frage der Anwendbarkeit von Art. 52 StGB weniger auf die absolute Delikt-

- 15 - schwere als vielmehr auf einen Vergleich mit anderen unter den gleichen Tatbe- stand fallenden Taten abstellt.

E. 4.3 Auch wenn die Tatfolgen als gering und die Schuld des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren ist (Erwägung V. 2.4), genügt dies allein jedoch nicht für ei- ne Anwendung von Art. 52 StGB. Für einen Verzicht auf Bestrafung ist, wie sich auch aus der Regeste zu Art. 52 StGB ergibt, zusätzlich erforderlich, dass kein Strafbedürfnis besteht. Dabei stellt das Bundesgericht auch auf generalpräventive Überlegungen ab, welche im vorliegenden Fall gegen eine Anwendung von Art. 52 StGB sprechen. Ein Verzicht auf eine Bestrafung würde nämlich das Sig- nal aussenden, dass die Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Verkehrs- teilnehmer durch Fahren im fahrunfähigen Zustand nicht zu einer Bestrafung führt, wenn die Grenzwerte nur geringfügig überschritten werden. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen.

E. 4.4 Demnach ist festzuhalten, dass weder in Anwendung von Art. 53 StGB noch von Art. 52 StGB auf eine Bestrafung des Beschuldigten verzichtet werden kann. V. Strafzumessung

E. 5 Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Art. 2 - 2a VRV nichtig seien, da Endocannabinoide körpereigene Substanzen seien, weshalb kein „Null-Toleranz-Wert“ festgelegt werden könne (Urk. 37; Prot. II S. 26 f.).

E. 5.1 Verordnungen der Exekutive des Bundes können grundsätzlich daraufhin überprüft werden, ob sie gesetz- und verfassungsmässig sind (Häfelin/Haller/Kel- ler, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Rz. 2096). Das bedeutet, dass diese Verordnungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Zusam- menhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre

- 8 - Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit, hin überprüft werden können und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden haben. Wenn die Ver- fassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten Norm gerügt wird, ist deren Ver- fassungsmässigkeit nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur un- ter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu prüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, ist nicht die beanstandete Norm als solche, sondern ledig- lich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt aufzuheben (Häfelin/Hal- ler/Keller, a.a.O., Rz. 2070 ff. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Nach Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat für andere die Fahrfähig- keit herabsetzende Substanzen (als Alkohol) festlegen, bei welchen Konzentrati- onen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG angenommen wird. Dementsprechend beruht Art. 2 Abs. 2 VRV auf einer Gesetzesdelegation. Das Bundesgericht prüfte und entschied denn auch im Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 bereits, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV bzw. das ASTRA mit dem Erlass von Art. 34 lit. a der Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) ihre delegierten Rechtsetzungsbefugnisse nicht überschritten hät- ten und es die Delegationsnorm selber – Art. 55 Abs. 7 SVG – aufgrund von Art. 190 BV nicht überprüfen könne. An dieser Auffassung hielt das Bundesgericht in der Folge fest (vgl. Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014; Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011).

E. 5.3 Dementsprechend ist der Auffassung des Beschuldigten, wonach Art. 2 Abs. 2 VRV die Anwendung zu versagen sei, nicht zu folgen und die Fahrunfähig- keit ist gestützt auf diese Bestimmung zu bejahen. 6.1. Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass der gemessene Wert von 4.2 µg/L THC von legalen Hanfprodukten wie Hanfbier, Hanfsamen, Hanföl oder der Ge- sichtscreme stamme und stellt einen Antrag, dass mit einem wissenschaftlichen Gutachten abzuklären sei, ob dies möglich sei (Prot. II S. 19 ff.). 6.2. Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass durch den Kon- sum von legalen Hanfprodukten der massgebliche Grenzwert von 1,5 µg/L THC

- 9 - überschritten wird. Der Beschuldigte hatte vorliegend jedoch erwiesenermassen

E. 7 Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass die Alkoholproben ungenau seien (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er bei seiner Fahrt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.58 Gewichtspromille Alko- hol im Blut aufgewiesen habe (Urk. 15 S. 2). Die Vorinstanz ging zugunsten des Beschuldigten von einem Wert von 0.57 Gewichtspromille Alkohol im Blut aus (Urk. 36 S. 8). In der Untersuchung hatte der Beschuldigte den ihm vorgehaltene Wert von mindestens 0.58 Gewichtspromille Alkohol im Blut anerkannt (Urk. 13 S. 2). In der Atem-Alkoholprobe ergab sich bei der 1. Messung ein Wert von 0.57 und in der 2. Messung ein Wert von 0.58 (Urk. 5/1). Daraufhin wurde eine Stan- dard-Analyse auf Ethylalkohol sowie Betäubungs- und Arzneimittel in Auftrag ge- geben (Urk. 5/2). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin befanden sich im Zeitpunkt der Blutentnahme – rund eine Stunde, nachdem der Beschuldig- te von der Polizei angehalten worden war – 0.58 bis 0.68 Gewichtspromille Alko- hol im Blut des Beschuldigten (Urk. 5/5; vgl. auch Urk. 5/4). Demnach befanden sich zum Zeitpunkt der Fahrt mindestens 0.58 bis 0.68 Gewichtspromille Alkohol im Blut des Beschuldigten. Diese Angaben sind insofern ungenau, als der exakte Wert zum Zeitpunkt der Fahrt nicht bestimmt werden kann. Jedoch sind die ange-

- 10 - gebenen Mindest- und Maximalwerte nicht in Frage zu stellen. Nachdem die Vo- rinstanz von einem Wert von 0.57 ausgegangen ist, ist allerdings zugunsten des Beschuldigten hiervon auszugehen.

E. 8 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit Wissen und Willen unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt zu haben resp. dass er mit der Fahrunfähigkeit zumindest habe rechnen müssen und dies bei Antritt der Fahrt auch in Kauf genommen habe (Urk. 15 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet diese Darstellung. Er bestritt in der Untersuchung insbesondere, vor der Fahrt irgend- welche Drogen konsumiert zu haben (Urk. 13 S. 2 f.). Weiter bestreitet er – wie bereits ausgeführt – infolge Drogenkonsums fahrunfähig gewesen zu sein. Damit bestreitet der Beschuldigte sinngemäss auch die Darstellung, dass er vorsätzlich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe. Diesbezüglich kann festge- halten werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt – wie ebenfalls be- reits ausgeführt – 4.2 µg/L THC im Blut aufwies und damit unter Drogeneinfluss stand. Nicht erstellt werden kann, wann vor der Fahrt der Beschuldigte und wel- che Menge an Cannabis der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt durch Rauchen zu sich genommen hatte. Dass der Beschuldigte das Cannabis wissentlich und wil- lentlich zu sich genommen hatte, ist durch die Aussage des Beschuldigten, dass er monatlich einen Joint rauche (Urk. 3 S. 1), erstellt. Auf die Erstellung des dies- bezüglichen subjektiven Tatbestands wird im weiteren nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

E. 9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

E. 14 Tagessätze (oder Tage) festzulegen. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Im weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Geldstrafe (Urk. 36 S. 13 f.) verwiesen werden. Nachdem sodann die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung verzichtet hat, kann dem Beschuldigten auch aufgrund des Verschlechte- rungsverbots von vornherein keine Freiheitsstrafe auferlegt werden. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140447-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 19. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

13. Juni 2014 (GG140014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. März 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV sowie

- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 75.– und einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das am 25. August 2013 durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich befindliche Minigrip mit Marihuana- Rückständen (Lagernummer …) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 100.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'088.90 Auslagen Untersuchung Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rech- nung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 37; Prot. II S. 7; sinngemäss) Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 41) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 13. Juni 2014 wurde der Beschuldigte des Fahrens im fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 75.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 36).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 26). Die Berufungserklärung ging in der Folge ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 41). Die Berufungsverhandlung fand am 19. Dezember 2014 statt (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich in allen An- klage- und Forderungspunkten an. Er verlangt einen Freispruch (Urk. 37; Prot. II S. 7).

2. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom

3. November 2009 E. 5.2).

- 5 -

3. Es erübrigt sich deshalb auch, weiter auf die Eingabe des Beschuldigten vom 18. Oktober 2014 (Urk. 44) einzugehen. Die Auslegung der Gesetze ist oh- nehin originäre Aufgabe der Gerichte. 4.1. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anklage aus, der Beschuldigte habe die Fahrt angetreten, obwohl er vor der Fahrt wissentlich und willentlich eine unbe- stimmte Menge an Cannabis durch Rauchen zu sich genommen habe, so dass er im vorgenannten Zeitpunkt unter dem Einfluss von 4.2 µg/L THC bzw. 78 µg/L THC-Carbonsäure gestanden und deshalb fahrunfähig gewesen sei. Sodann wird in der Anklageschrift ausgeführt, dass der Beschuldigte zu einem nicht mehr nä- her bestimmbaren Zeitpunkt vor der Fahrt vom Sonntag, 25. August 2013, an ei- nem nicht näher bestimmbaren Ort, wissentlich und willentlich eine nicht mehr näher bestimmbare Menge Cannabis durch Rauchen konsumiert habe (Urk. 15 S. 2 f.). 4.2. Der Anklagegrundsatz bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK; BGE 126 I 19 E. 2a). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfah- rens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklage- schrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). In ihrer In- formationsfunktion vermittelt sie dem Angeschuldigten überdies die für die Durch- führung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Ankla- gegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Ver- fahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO be- zeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Per- son vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen,

- 6 - welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 6B_225/2008 vom 7. Okto- ber 2008, E. 1.1). 4.3. Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit schadet zumindest dann nicht, wenn eine ansonsten nicht zu beanstandende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatumstände (z.B. der [genaue] Zeitpunkt, der Tatort etc.) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss bzw. für sie „keine Zweifel mehr darüber bestehen können“, was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Entscheidendes Kriterium, ob eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, dürfte sein, ob die beschuldigte Person rechtzeitig und genügend über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist, sie sich mithin genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

2. Auflage, Zürich 2014, Art. 325 N 28). 4.4. In der Untersuchung konnte nicht ermittelt werden, wann der Beschuldigte vor seiner Fahrt Cannabis konsumiert hatte. Der Beschuldigte anerkannte jedoch in der Untersuchung, dass er monatlich 1 Joint rauche (Urk. 3). Damit muss aber mit den Umschreibungen, dass der Beschuldigte vor der Fahrt eine unbestimmte Menge Cannabis durch Rauchen zu sich genommen habe und dass er zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor der Fahrt vom Sonntag, 25. August 2013, an einem nicht mehr näher bestimmbaren Ort eine nicht mehr näher be- stimmbare Menge Cannabis durch Rauchen konsumiert habe, genügen. Der An- klagesachverhalt vermittelt dem Beschuldigten die für die Verteidigung notwendi- gen Informationen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. III. Sachverhalt

1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 11. März 2014 (Urk. 15).

- 7 -

2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht in Frage stellt, dass es sich bei den ausgewerteten Atem- und Blutproben um sein Blut und sein Urin handelte (Urk. 13 S. 2 f.; Prot. II S. 19). Im Übrigen kann hinsichtlich der eindeuti- gen Zuordnung der Atem- und Blutwerte zum Beschuldigten auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Der Beschuldigte bestreitet, unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben (Urk. 13 S. 3; Urk. 37). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. September 2013 ergab, dass im Blut des Be- schuldigten Cannabis, konkret 4.2 µg/L THC bzw. 78 µg/L THC-Carbonsäure, enthalten war (Urk. 5/5). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er am 25. August 2013, 4.30 Uhr, auf der Fahrt von … nach Hause gewesen und in eine Polizeikontrolle gekommen war, 4.2 µg/L THC im Blut hatte.

4. Der Beschuldigte bestreitet weiter insbesondere, dass er aufgrund des Can- nabis-Konsums fahrunfähig gewesen sei (Urk. 13 S. 3). Die Fahrunfähigkeit wird bei 1,5 µg/L THC im Blut gesetzlich vermutet (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; vgl. auch Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1). Wie be- reits ausgeführt, ergibt sich aus dem pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. September 2013, dass im Blut des Be- schuldigten Cannabis, konkret 4.2 µg/L THC bzw. 78 µg/L THC-Carbonsäure, enthalten war (Urk. 5/5). Damit ist die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten erstellt.

5. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Art. 2 - 2a VRV nichtig seien, da Endocannabinoide körpereigene Substanzen seien, weshalb kein „Null-Toleranz-Wert“ festgelegt werden könne (Urk. 37; Prot. II S. 26 f.). 5.1. Verordnungen der Exekutive des Bundes können grundsätzlich daraufhin überprüft werden, ob sie gesetz- und verfassungsmässig sind (Häfelin/Haller/Kel- ler, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Rz. 2096). Das bedeutet, dass diese Verordnungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Zusam- menhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise auf ihre

- 8 - Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit, hin überprüft werden können und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden haben. Wenn die Ver- fassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten Norm gerügt wird, ist deren Ver- fassungsmässigkeit nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur un- ter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu prüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, ist nicht die beanstandete Norm als solche, sondern ledig- lich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt aufzuheben (Häfelin/Hal- ler/Keller, a.a.O., Rz. 2070 ff. mit weiteren Hinweisen). 5.2. Nach Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat für andere die Fahrfähig- keit herabsetzende Substanzen (als Alkohol) festlegen, bei welchen Konzentrati- onen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG angenommen wird. Dementsprechend beruht Art. 2 Abs. 2 VRV auf einer Gesetzesdelegation. Das Bundesgericht prüfte und entschied denn auch im Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 bereits, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV bzw. das ASTRA mit dem Erlass von Art. 34 lit. a der Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) ihre delegierten Rechtsetzungsbefugnisse nicht überschritten hät- ten und es die Delegationsnorm selber – Art. 55 Abs. 7 SVG – aufgrund von Art. 190 BV nicht überprüfen könne. An dieser Auffassung hielt das Bundesgericht in der Folge fest (vgl. Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014; Urteil 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011). 5.3. Dementsprechend ist der Auffassung des Beschuldigten, wonach Art. 2 Abs. 2 VRV die Anwendung zu versagen sei, nicht zu folgen und die Fahrunfähig- keit ist gestützt auf diese Bestimmung zu bejahen. 6.1. Der Beschuldigte bringt sodann vor, dass der gemessene Wert von 4.2 µg/L THC von legalen Hanfprodukten wie Hanfbier, Hanfsamen, Hanföl oder der Ge- sichtscreme stamme und stellt einen Antrag, dass mit einem wissenschaftlichen Gutachten abzuklären sei, ob dies möglich sei (Prot. II S. 19 ff.). 6.2. Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass durch den Kon- sum von legalen Hanfprodukten der massgebliche Grenzwert von 1,5 µg/L THC

- 9 - überschritten wird. Der Beschuldigte hatte vorliegend jedoch erwiesenermassen 4.2 µg/L THC im Blut (Erwägung III. 3.). Wie es dazu kam, ist hinsichtlich einer Strafbarkeit im Sinne von Art. 91 SVG resp. aArt. 91 SVG nicht relevant. Sogar wenn der Wert von 4.2 µg/L THC im Blut von in legalen Hanfprodukten enthalte- nen THC-Rückständen stammen sollte, wäre das Verhalten strafbar. Der Be- schuldigte hätte sodann wissen müssen (Prot. II S. 22), dass durch den Konsum von beträchtlichen Mengen legaler Hanfprodukte der massgebliche Grenzwert von 1,5 µg/L THC überschritten werden könnte. Überdies wurde beim Beschuldig- ten ein Wert von 78 µg/L THC-Carbonsäure gemessen. Dass beim Beschuldigten ein THC-Abbauprodukt festgestellt wurde, ist zwar nicht strafbar, stellt aber in die- sem Umfang ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das THC zumindest nicht aus- schliesslich von legalen Hanfprodukten stammt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Wert von 4.2 µg/L THC überwiegend durch den verbote- nen Konsum von Cannabis entstanden ist. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten betreffend wissenschaftliches Gutachten ist folglich abzuweisen.

7. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass die Alkoholproben ungenau seien (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er bei seiner Fahrt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.58 Gewichtspromille Alko- hol im Blut aufgewiesen habe (Urk. 15 S. 2). Die Vorinstanz ging zugunsten des Beschuldigten von einem Wert von 0.57 Gewichtspromille Alkohol im Blut aus (Urk. 36 S. 8). In der Untersuchung hatte der Beschuldigte den ihm vorgehaltene Wert von mindestens 0.58 Gewichtspromille Alkohol im Blut anerkannt (Urk. 13 S. 2). In der Atem-Alkoholprobe ergab sich bei der 1. Messung ein Wert von 0.57 und in der 2. Messung ein Wert von 0.58 (Urk. 5/1). Daraufhin wurde eine Stan- dard-Analyse auf Ethylalkohol sowie Betäubungs- und Arzneimittel in Auftrag ge- geben (Urk. 5/2). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin befanden sich im Zeitpunkt der Blutentnahme – rund eine Stunde, nachdem der Beschuldig- te von der Polizei angehalten worden war – 0.58 bis 0.68 Gewichtspromille Alko- hol im Blut des Beschuldigten (Urk. 5/5; vgl. auch Urk. 5/4). Demnach befanden sich zum Zeitpunkt der Fahrt mindestens 0.58 bis 0.68 Gewichtspromille Alkohol im Blut des Beschuldigten. Diese Angaben sind insofern ungenau, als der exakte Wert zum Zeitpunkt der Fahrt nicht bestimmt werden kann. Jedoch sind die ange-

- 10 - gebenen Mindest- und Maximalwerte nicht in Frage zu stellen. Nachdem die Vo- rinstanz von einem Wert von 0.57 ausgegangen ist, ist allerdings zugunsten des Beschuldigten hiervon auszugehen.

8. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit Wissen und Willen unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt zu haben resp. dass er mit der Fahrunfähigkeit zumindest habe rechnen müssen und dies bei Antritt der Fahrt auch in Kauf genommen habe (Urk. 15 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet diese Darstellung. Er bestritt in der Untersuchung insbesondere, vor der Fahrt irgend- welche Drogen konsumiert zu haben (Urk. 13 S. 2 f.). Weiter bestreitet er – wie bereits ausgeführt – infolge Drogenkonsums fahrunfähig gewesen zu sein. Damit bestreitet der Beschuldigte sinngemäss auch die Darstellung, dass er vorsätzlich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe. Diesbezüglich kann festge- halten werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt – wie ebenfalls be- reits ausgeführt – 4.2 µg/L THC im Blut aufwies und damit unter Drogeneinfluss stand. Nicht erstellt werden kann, wann vor der Fahrt der Beschuldigte und wel- che Menge an Cannabis der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt durch Rauchen zu sich genommen hatte. Dass der Beschuldigte das Cannabis wissentlich und wil- lentlich zu sich genommen hatte, ist durch die Aussage des Beschuldigten, dass er monatlich einen Joint rauche (Urk. 3 S. 1), erstellt. Auf die Erstellung des dies- bezüglichen subjektiven Tatbestands wird im weiteren nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz wie auch bereits die Staatsanwaltschaft würdigen das Ver- halten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Fahren im fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung

- 11 - des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urk. 15 S. 3; Urk. 36 S. 13). 1.2. Per 1. Januar 2014 ist eine revidierte Fassung von Art. 91 SVG in Kraft ge- treten. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Betreffend den zeitlichen Geltungsbereich des revidierten Art. 91 SVG enthält das SVG keine eigene Bestimmung, weshalb die Grundsätze des Art. 2 StGB zur Anwendung gelangen. Somit ist nach der Regel der lex mitior das alte Recht anwendbar, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen unter der Herr- schaft des alten Rechtes begangen hat, die Beurteilung aber erst nach Inkrafttre- ten des neuen Rechtes erfolgt, sofern das neue Recht nicht das mildere ist. 1.3. Vorliegend führt die Anwendung des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen revidierten Art. 91 SVG zum gleichen Ergebnis wie die Beurteilung nach der ent- sprechenden altrechtlichen Bestimmung. Da das neue Recht nicht milder ist, kommt somit das alte Recht zur Anwendung. 2.1.1. Wer wegen Alkohol- und/oder Betäubungsmitteleinfluss nicht über die er- forderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Nach aArt. 91 Abs. 1 SVG macht sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Gemäss aArt. 91 Abs. 2 SVG macht sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig, wer aus ande- ren Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. 2.1.2. Wie bereits unter Erwägung III. 4. ausgeführt, wird die Fahrunfähigkeit von Gesetzes wegen vermutet, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocan- nabinol von mindestens 1,5 µg/L nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 14 lit. a VSKV-ASTRA). Im weiteren kann auf die diesbezüglichen zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 12 - 2.1.3. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt 0.57 Ge- wichtspromille Alkohol im Blut aufwies. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt Fahrun- fähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 oder mehr Ge- wichtspromillen aufweist. 2.1.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbe- stand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt ist. 2.2.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung III. 8.), bestreitet der Beschuldigte hinsichtlich des Fahrens unter Drogeneinfluss ein vorsätzliches Handeln. Hinsicht- lich des Fahrens unter Alkoholeinflusses lastet die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten lediglich ein fahrlässiges Handeln an. 2.2.2. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt mit direktem Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Direkter Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB liegt vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Tä- ter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsicht- lich des Wissensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewuss- ter Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventual-

- 13 - vorsätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab (BGE 125 IV 242 E. 3c). 2.2.3. Es konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er kurz vor Antritt der Fahrt Cannabis durch Rauchen zu sich genommen hatte. Der Zeit- punkt des Cannabiskonsums blieb offen. Damit kann aber dem Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Jedoch hätte der Beschuldig- te, nachdem er wissentlich und willentlich das Cannabis durch Rauchen zu sich genommen hatte, bei der Sorgfalt, wie dies von einem verantwortungsvollen Au- tomobilisten erwartet werden darf, diese Fahrunfähigkeit infolge Cannabiskon- sums bedenken und in groben Zügen vorhersehen und bei pflichtgemässem Ver- halten auch vermeiden können. Es muss deshalb zugunsten des Beschuldigten auch diesbezüglich von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen werden. 2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 3.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten sodann in rechtli- cher Hinsicht auch als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urk. 36 S. 13). 3.2. Gemäss eingeklagtem und erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor der Fahrt vom Sonntag,

25. August 2013, an einem nicht näher bestimmbaren Ort, wissentlich und willent- lich eine nicht mehr näher bestimmbare Menge Cannabis durch Rauchen konsu- miert (Urk. 15 S. 3). Dadurch hat sich der Beschuldigte des unbefugten vorsätzli- chen Betäubungsmittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- macht. Der unbefugte Besitz, die unbefugte Aufbewahrung, der unbefugte Erwerb und/oder das unbefugte Erlangen auf andere Weise im Sinne von Art. 19 Abs. 1

- 14 - lit. d BetmG ist in der Anklageschrift nicht umschrieben (Urk. 15 S. 2 f.), weshalb eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ausser Betracht fällt. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte im Besitz eines Minigrips ge- wesen sei (Urk. 36 S. 12 f.), verletzt sie das Anklageprinzip, da dem Beschuldig- ten ein solches Verhalten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. 3.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte weiter der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 4.1. Der Beschuldigte verweist auf die zwei Strafbefreiungsgründe von Art. 52 StGB und Art. 53 StGB und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass mit einem Wert von 4.2 µg/L THC die Geringfügigkeit vorliegend gegeben sei (Prot. II S. 7). 4.2. Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) kann vorliegend mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von vornherein keine Anwendung finden. Ge- mäss Art. 52 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen, wenn Schuld und Tatfol- gen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufge- zählten Strafzumessungskriterien. Unter Tatfolgen ist allerdings nicht nur der tat- bestandsmässige Erfolg gemeint, sondern sie betreffen sämtliche Auswirkungen der Tat, die vom Beschuldigten verschuldet wurden (BSK StGB I - Riklin,

3. Auflage, Zürich 2013, Art. 52 N 15, 17 und N 19). Laut Bundesgericht habe der Gesetzgeber mit Art. 52 StGB nicht beabsichtigt, dass bei allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet werde, sondern dass eine Strafbefreiung nur dann in Frage komme, wenn keinerlei Strafbedürfnis bestehe (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135). Für einen Verzicht auf Bestrafung setzt das Bundesgericht voraus, dass das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typi- schen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt vom Ver- schulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheine, so dass die Straf- bedürftigkeit offensichtlich fehle (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 136). Um die Straf- bedürftigkeit zu eruieren, stellt das Bundesgericht auch auf generalpräventive As- pekte ab (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28). Daraus erhellt, dass das Bundesgericht bei der Frage der Anwendbarkeit von Art. 52 StGB weniger auf die absolute Delikt-

- 15 - schwere als vielmehr auf einen Vergleich mit anderen unter den gleichen Tatbe- stand fallenden Taten abstellt. 4.3. Auch wenn die Tatfolgen als gering und die Schuld des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren ist (Erwägung V. 2.4), genügt dies allein jedoch nicht für ei- ne Anwendung von Art. 52 StGB. Für einen Verzicht auf Bestrafung ist, wie sich auch aus der Regeste zu Art. 52 StGB ergibt, zusätzlich erforderlich, dass kein Strafbedürfnis besteht. Dabei stellt das Bundesgericht auch auf generalpräventive Überlegungen ab, welche im vorliegenden Fall gegen eine Anwendung von Art. 52 StGB sprechen. Ein Verzicht auf eine Bestrafung würde nämlich das Sig- nal aussenden, dass die Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Verkehrs- teilnehmer durch Fahren im fahrunfähigen Zustand nicht zu einer Bestrafung führt, wenn die Grenzwerte nur geringfügig überschritten werden. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. 4.4. Demnach ist festzuhalten, dass weder in Anwendung von Art. 53 StGB noch von Art. 52 StGB auf eine Bestrafung des Beschuldigten verzichtet werden kann. V. Strafzumessung 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun- den. 1.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des fahrlässigen Fahrens in fahrunfä- higem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des fahrlässigen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

- 16 - schuldig gemacht hat. Der Verstoss gegen aArt. 91 Abs. 2 SVG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Verstoss gegen aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG wird mit Busse bestraft, ebenso die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 1.3. Liegen für die vorliegenden Delikte ungleichartige Strafen vor, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 1.4. Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten. Sodann kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung des Verschuldens beim Fahren in angetrunkenem Zu- stand verwiesen werden (Urk. 36 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Straftaten), die Beweggründe und Ziele und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/ Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.). 2.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Damit ergibt sich ein theoretischer Straf-

- 17 - rahmen von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 2.2. Das objektiven Tatverschulden des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG wiegt noch leicht. Zwar weist die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass es sich beim Fahren in fahrunfähigem Zustand keines- wegs um ein Kavaliersdelikt handelt und der Beschuldigte durch seine Fahrunfä- higkeit eine Gefährdung für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf (Urk. 36 S. 16). Jedoch muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Cannabiskonsum bei Antritt der Fahrt schon einige Zeit zurücklag und er einen relativ tiefen THC-Wert von 4.2 µg/l aufwies. 2.3. Beim subjektiven Verschulden ist jedoch abweichend von der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eine fahrlässige Begehung vorgehalten werden kann und sein Verhalten wohl lediglich auf Gedankenlosigkeit zurückzuführen ist. 2.4. Insgesamt kann deshalb das Tatverschulden des Beschuldigten als leicht bezeichnet werden. Abweichend von der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere auf 12 Tagessätze (oder Tage) festzusetzen. 2.5. Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 17), wobei die diesbezügli- chen Ausführungen insoweit zu korrigieren sind, als dem Beschuldigten vor dem eingeklagten Ereignis einmal der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 7/3). Dennoch wirkt sich dieser getrübte automobilistische Leumund leicht straferhö- hend aus. Sodann ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte hinsichtlich des Fahrens unter Drogeneinfluss uneinsichtig zeigte. An- sonsten können aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben keine weiteren Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe abgeleitet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe gestützt auf die Täterkomponente um 2 Tagessätze (oder Tage) zu erhöhen.

- 18 - 2.6. In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien ist die Strafe auf 14 Tagessätze (oder Tage) festzulegen. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Im weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Geldstrafe (Urk. 36 S. 13 f.) verwiesen werden. Nachdem sodann die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung verzichtet hat, kann dem Beschuldigten auch aufgrund des Verschlechte- rungsverbots von vornherein keine Freiheitsstrafe auferlegt werden. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. 2.7. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungs- beiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). 2.8. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er ein Einkommen in Höhe von rund Fr. 2‘400.– erziele. Er habe weder Schulden noch Vermögen, werde teilweise von seiner Mutter unterstützt und habe sehr tiefe Fixkosten. Er habe kei- ne Unterstützungspflichten (Prot. I S. 5 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er lebe von der Sozialhilfe und habe weder Vermögen noch Schulden. Seine Woh- nungskosten beliefen sich auf Fr. 910.– (Prot. II S. 12 f.). Angesichts dieser finan- zieller Verhältnisse rechtfertigt es sich, abweichend von der Vorinstanz den Ta- gessatz auf Fr. 30.– festzulegen. 3.1. Für die begangenen Übertretungen ist der Beschuldigte sodann zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhält-

- 19 - nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3.2. Da vorliegend eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ausser Be- tracht fällt (Erwägung IV. 3.2.), wäre für den alleinigen Konsum von Cannabis eine Busse in der Höhe von Fr. 100.– auszufällen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 28b Abs. 1 und 2 BetmG sowie Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). So- dann ist für das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand un- ter Alkoholeinfluss zu milde beurteilt. Sie hat insbesondere zu wenig berücksich- tigt, dass der Beschuldigte mit 0.57 Gewichtspromillen zwar einen Blutalkoholge- halt im unteren Viertel der nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration aufwies (aArt. 91 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), dies jedoch bei einer maximal zulässigen Bussenhöhe von Fr. 10'000.– (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.3. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) erscheint auch unter Berücksichtigung der verän- derten finanziellen Verhältnissen eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden angemessen. 3.4. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

4. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. VI. Vollzug Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden

- 20 - (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund des nicht ganz ungetrübten Leumunds als angemessen. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VII. Beschlagnahme und Einziehung

1. Die Kantonspolizei Zürich hat am 25. August 2013 ein Minigrip mit Marihua- na-Rückständen sichergestellt (Urk. 4). Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 70 StGB an, dass dieses Minigrip einzuziehen und zu vernichten sei (Urk. 36 S. 20).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An diese Ge- fährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185 E. 2.). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

3. Die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB sind vorlie- gend gegeben und es rechtfertigt sich, die Vernichtung anzuordnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung nur hinsichtlich der Höhe der auszufällenden Strafe. Dieser Punkt ist gesamthaft gesehen jedoch von unterge- ordneter Bedeutung. Dementsprechend sind die erstinstanzliche Kostenfestset- zung und Kostenauflage (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigten (Art. 428 Abs. 3 StPO).

- 21 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsver- fahren rechtfertigt es sich bei diesem Ausgang die Kosten zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu neh- men.

3. Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beschuldigten, der keiner Erwerbstä- tigkeit nachgeht, keine Entschädigung zuzusprechen Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das von der Kantonspolizei Zürich am 25. August 2013 sichergestellte Mi- nigrip mit Marihuana-Rückständen (Asservat Nr. …; Lagernummer …) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 22 -

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) wird bestä- tigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3‘000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebsent- schädigung zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus − die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart