Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. Juli 2014 wurde für die Beschuldigte A._____ gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet und es wurde festgehal- ten, dass sich die Beschuldigte seit dem 7. April 2014 im vorzeitigen Massnahme- vollzug befindet. Weiter wurde festgehalten, dass die Privatklägerin B._____ auf Zivilansprüche verzichtet hat (Urk. 37 S. 16). Aus den Erwägungen des vo- rinstanzlichen Urteils ergibt sich sodann die Feststellung, dass die Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB objektiv erfüllt hat, infolge Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt jedoch gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB straflos bleibt. Dies wird von der Beschuldigten zu Recht auch nicht bestritten (vgl. Urk. 37 S. 6 ff., Prot. II S. 10). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben und der Privatklägerin am 16. Juli 2014 zugestellt (Prot. I S. 11, Urk. 23, Urk. 25/1). Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 meldete die Beschuldig- te fristgerecht die Berufung an (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde der Staats- anwaltschaft am 22. September 2014 und der Beschuldigten sowie der Privatklä- gerin am 23. September 2014 zugestellt (Urk. 36/1-3). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte die Verteidigung der Beschuldig- ten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 auf Anschlussberufung und bean- tragte zunächst die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft sodann die Anord-
- 5 - nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB und im Üb- rigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54).
E. 1.1 In der Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2015 erklärte die Verteidi- gung, dass die Beschuldigte nun in der offenen Abteilung lebe und diese für Spa- ziergänge auf dem Areal ohne Weiteres verlassen könne. Seitens der Klinik wer- de ein Arbeitsplatz für die Beschuldigte gesucht – eine Wohnmöglichkeit jedoch
- 7 - nicht. Bereits im Juli 2014 sei die behandelnde Ärztin Frau Dr. C._____ der Mei- nung gewesen, eine ambulante Behandlung genüge. Im Verlaufsbericht vom Juli 2014 vertrete sie jedoch diese Meinung nicht mehr. Offenbar sei sie von höherer Stelle entsprechend angewiesen worden. Die Beschuldigte sei heute einsichtig und gesund genug, um die schwierige Lage zu erkennen, in der sie sich befinde. Bereits im Januar 2015 seien keine Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstge- fährdung mehr festzustellen gewesen. Dies gelte in viel höherem Masse für den jetzigen Zeitpunkt, zumal die Beschuldigte in einer offenen Abteilung der Klinik untergebracht sei. Es sei zutreffend, dass die Beschuldigte angesichts der für sie quälenden Situation in der geschlossenen Abteilung gesamthaft wenig Begeiste- rung und Lebensfreude habe zeigen können. Zudem wies die Verteidigung auf die Nebenwirkungen von Psychopharmaka hin, welche einen gewaltigen Einfluss auf das Stimmungsbild der Patienten ausüben könnten. Im vergangenen Jahr hätten sich vier Therapeutinnen mit der Beschuldigten beschäftigt. Es sei daher nicht verwunderlich, dass es lediglich beim Versuch geblieben sei, eine "gewisse the- rapeutische Bindung zur Patientin aufzubauen". Zumindest habe die geeignete Medikation gefunden werden können (Urk. 53).
E. 1.2 Die Verteidigung führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015 zum Verlaufsbericht vom 3. August 2015 aus, dass der Beschuldigten täglich ei- nen Arbeitsweg von insgesamt zwei Stunden zugemutet werde. Eine Therapie, in der sie – wie dies von der Klinik als nötig erachtet werde – alltagspraktische Fä- higkeiten hätte erlernen können, habe nicht stattgefunden. Es werde zudem über- sehen, dass die Beschuldigte über Jahre hinweg klaglos alleine gelebt habe. Die Verteidigung wies darauf hin, dass zurzeit nach einer externen Wohnmöglichkeit gesucht werde, in der auch die medikamentöse Betreuung gewährleistet werden könne (Urk. 62).
2. Die Staatsanwaltschaft wies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Verhältnismässigkeit zwischen der Dauer der Haft bzw. freiheitsentziehenden Massnahme und der Anlasstat hin, auch wenn die Anlasstat für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Anordnung einer Massnahme sein könne. Die ambulan- te Massnahme sei sehr viel weniger einschneidend, vorliegend möglich und auch
- 8 - sinnvoll. Auch sie wies darauf hin, dass die Beschuldigte mehrere Jahre trotz ihrer nicht behandelten schweren psychischen Erkrankung in strafrechtlicher Hinsicht klaglos in einer kleinen Wohnung gelebt habe, bis ihr die Wohnung gekündigt worden sei. Es sei nur zu den Delikten gekommen, da die Beschuldigte Probleme habe, mit anderen Menschen in nahem Kontakt zu stehen. Dies sei der Fall ge- wesen, als sie mit ihrer Mutter in deren kleinen Wohnung erzwungenermassen habe zusammen leben müssen. Unverständlich sei, weshalb sich die Psychiatri- sche Klinik Rheinau im Bericht vom 20. Januar 2015 für eine Wohngemeinschaft verbunden mit einer Arbeit für die Beschuldigte ausgesprochen habe. Zielführen- der wäre es, der Beschuldigten eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen und die ärztliche Behandlung sowie eine gewisse Kontrolle der Lebensweise si- cherzustellen (Urk. 54). In der Stellungnahme vom 21. August 2015 zum Ver- laufsbericht vom 3. August 2015 wiederholte die Staatsanwaltschaft ihren anläss- lich der Berufungsverhandlung vertretenen Standpunkt. Im Übrigen wies sie da- rauf hin, dass die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr als nicht mehr allzu hoch eingeschätzt werde, sie andernfalls nicht in ein Arbeitsexternat in Zürich ver- legt worden wäre (Urk. 62).
3. Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB kön- nen auch bei Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB getroffen wer- den (Art. 19 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Mass- nahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO).
E. 2 Das Gericht hat die von der Beschuldigten in objektiver Hinsicht verüb- ten Straftaten im Urteilsdispositiv – und nicht nur in den Erwägungen (vgl. Urk. 37 S. 11) – festzustellen (BSK StPO II-BOMMER, 2. Aufl. 2014, Art. 375 N 10; StPO- SCHWARZENEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, 2. Aufl. 2014, Art. 375 N 5).
E. 3 Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, ein ergänzendes psychiatri- sches Gutachten einzuholen (Urk. 38 S. 2), was mit Präsidialverfügung vom
12. Dezember 2014 einstweilen abgewiesen wurde. Hingegen wurde die Psychi- atrische Klinik Rheinau, in welcher sich die Beschuldigte im vorzeitigen Mass- nahmevollzug befindet, um die Erstellung eines aktuellen Berichts über den bishe- rigen stationären Behandlungsverlauf seit Juli 2014 ersucht (Urk. 44). Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 stellte die Psychiatrische Klinik Rheinau dem Gericht einen aktuellen Bericht über die Beschuldigte zu (Urk. 47, Urk. 48/1-2). Nach Durchfüh- rung der Berufungsverhandlung ersuchte das Gericht – entsprechend dem Even- tualantrag der Verteidigung – die Psychiatrische Klinik Rheinau erneut um die Zu- stellung eines aktuellen Verlaufsberichts der Beschuldigten, zumal diese zwi- schenzeitlich auf die offene Massnahmestation verlegt worden sei (Urk. 53 S. 1 und 5, Prot. II S. 12, Urk. 56). Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft reich- ten ihre Stellungnahmen zum Verlaufsbericht vom 3. August 2015 fristgerecht ein (Urk. 61, Urk. 62). Ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten erübrigt sich. Das letzte psychiatrische Gutachten datiert vom 24. Februar 2014. Seither veränder- ten sich die Verhältnisse und der Zustand der Beschuldigten nicht derart, als dass sich die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens aufdrängen würde, zumal die Krankheit der Beschuldigten gemäss den aktuellen Berichten nach wie vor besteht (Urk. 48/1, Urk. 57). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeig- net ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlich- keitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weite- rer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 1-3 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Ge-
- 9 - richt eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass der Täter, der psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
E. 3.2 Aus dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich vom 24. Februar 2014 ergibt sich, dass die Beschuldigte seit Jahren an einer hebephrenen Schizophrenie leidet und auch im Deliktszeitraum daran litt (Urk. 1/5/11 S. 23, S. 26 f. und S. 30). Diese schwerwiegende psychische Erkran- kung habe die psychosoziale Leistungsfähigkeit der Beschuldigten erheblich be- einträchtigt, ihre Lebensführung seit Jahren massiv und in nachhaltiger Weise be- einflusst und bereits vor Jahren zur Berentung geführt (Urk. 1/5/11 S. 30). Ge- mäss Gutachten besteht diese schwerwiegende psychische Störung der Beschul- digten fort (Urk. 1/5/11 S. 31). Dies bestätigt sowohl der Jahresbericht vom
20. Januar 2015, der eine schizophrene Psychose diagnostiziert (Urk. 48/1), so- wie der Verlaufsbericht vom 3. August 2015. Dieser spricht von einem stabilen psychopathologischen Zustand mit einem deutlichen schizophrenen Residuum (Urk. 57).
E. 3.3 Die Taten der Beschuldigten, bei welchen es sich um Vergehen han- delte, standen mit der schwerwiegenden psychischen Störung in unmittelbarem Zusammenhang (Urk. 1/5/11 S. 28 und S. 31), war die Beschuldigte doch wegen veränderter Realitätswahrnehmung im Rahmen der Schizophrenie nicht mehr fä- hig, ihre Handlungen nach gesetzlichen Normen auszurichten und war ihre Ein- sichtsfähigkeit aufgehoben (Urk. 1/5/11 S. 28 und S. 30).
E. 3.4 Im Gutachten wird die Gefahr, dass die Beschuldigte erneut Straftaten begehen könnte, bejaht. Die zurückgezogene Lebensführung, die Akutsymptoma-
- 10 - tik mit eigenwilligem, sprunghaftem Verhalten, Beeinträchtigungs- und Eigenbe- ziehungstendenzen sowie die fehlende Stresstoleranz würden in der Interaktion mit Bezugspersonen ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten bergen (Urk. 1/5/11 S. 23 und S. 28). Der Gutachter kommt zum Schluss, es müsse in Belastungssituationen mit weiteren Gewalthandlungen gerechnet werden, da die unmittelbar mit den Gewalthandlungen der Beschuldigten in Zusammenhang ste- hende schizophrene Erkrankung fortbestehe und bisher unbehandelt sei. Weitere Gewalthandlungen seien gegenüber engen Bezugspersonen zu erwarten. Beste- he die schizophrene Erkrankung fort, werde die Beschuldigte diesen Personen schon unter Alltagsbedingungen die Absicht, ihr zu schaden und sie unter Druck setzen zu wollen, zuschreiben. Ihre Belastbarkeit sei krankheitsbedingt so stark eingeschränkt, dass die Beschuldigte mit der Regelung ihrer Angelegenheiten schon unter Alltagsbedingungen überfordert sei (Urk. 1/5/11 S. 31). Der Jahresbe- richt vom 20. Januar 2015 bestätigt, dass lediglich eine geringe Gefahr für die All- gemeinheit bestehe. Es müsse jedoch mit Übergriffen durch die Beschuldigte auf Personen gerechnet werden, die ihr nahestehen würden (Urk. 48/1 S. 4). Der Ver- laufsbericht vom 3. August 2015 attestiert unter Berücksichtigung der Vorge- schichte und des Verlaufes ohne nähere Differenzierung "ein deutliches Risiko für erneute fremdaggressive Fehlhandlungen" (Urk. 57 S. 2).
E. 3.5 Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es für die festgestellte psychische Störung psychopharmakologische Behandlungsmassnahmen gibt, die im weiteren Verlauf von intensiven, sozial reintegrativen Behandlungsschritten begleitet wer- den müssten. Initial gehe es entscheidend um die medikamentöse Einstellung der Beschuldigten. Nachfolgend müsse psychotherapeutisch bzw. mit Psychoeduka- tion eine Verbesserung der Compliance erreicht werden. Weiter führte der Gut- achter aus, angesichts der langen Krankheitsdauer, der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht und der in der Tat zutagegetretenen Gefährlichkeit der Beschuldigten sei aktuell lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, der Ge- fahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen. Die Beschuldigte sei aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht nicht in der Lage, eine ambulante Behandlungs- massnahme aufzusuchen und diese erfolgversprechend durchzuführen (Urk. 1/5/11 S. 32 f.). Durch eine suffiziente medikamentöse Einstellung auf ein
- 11 - Antipsychotikum könnten die krankheitsspezifischen Einschränkungen des Den- kens und des Verhaltens reduziert werden. Damit lasse sich die Gefahr einer wie- derholten Straftat signifikant reduzieren. Zusätzlich bedürfe es an intensiven, so- zialrehabilitativen Behandlungsmassnahmen, um die Erkrankung soweit stabilisie- ren zu können, dass von der Beschuldigten keine Gefahr weiterer Straftaten mehr ausgehe (Urk. 1/5/11 S. 29). Gemäss dem Jahresbericht vom 20. Januar 2015 habe der Hauptfokus der bisherigen Therapie darin bestanden, eine geeignete Medikation für die Beschuldigte zu finden. Der Zustand der Beschuldigten habe sich merklich gebessert, jedoch sei eine Restsymptomatik zu beobachten. Eine detaillierte Deliktbearbeitung sei bis zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der schwie- rigen medikamentösen Einstellung der anfangs stark ausgeprägten schizophre- nen Symptomatik kaum möglich gewesen. Es müsse an der Krankheits- und Be- handlungseinsicht gearbeitet werden und ein Verständnis für die Zusammenhän- ge mit ihrem deliktogegen Verhalten entwickelt werden. Eine vorläufige Fortfüh- rung der Massnahme zur Festigung und Vertiefung der erreichten Ziele sowie zur Etablierung einer realistischen Zukunftsperspektive werde für angezeigt erachtet (Urk. 48/1 S. 2 ff.). Gemäss dem Verlaufsbericht vom 3. August 2015 liege nun- mehr das Hauptaugenmerk der Behandlung – neben der Psychopharmakothera- pie, welche unverändert fortgeführt worden sei – in der Verbesserung des Krank- heitsverständnisses und deren Akzeptanz. Die Tragfähigkeit erscheine gegenwär- tig noch recht fragil, was in Bezug auf die Behandlungs- und die Legalprognose kritisch zu würdigen sei (Urk. 57).
E. 3.6 Im Gutachten wird aufgezeigt, dass der Gefahr weiterer Straftaten der Beschuldigten nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden kann. Der Gutachter hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, wieso nur eine stati- onäre Massnahme in Frage kommt, eine ambulante Massnahme hingegen nicht erfolgversprechend sei. Seit dem freiwilligen vorzeitigen Massnahmeantritt am
E. 3.7 Der Eingriff in die Freiheit der Beschuldigten durch die stationäre Mas- snahme ist zweifelsohne kein geringer. Vorliegend geht es um eine vom Gesetz vorgesehene Behandlungsmöglichkeit für eine kranke, – in Bezug auf nahe Be- zugspersonen – gefährliche sowie behandlungsbedürftige Täterin, deren nicht als Bagatelle zu bezeichnende Delikte damit im Zusammenhang stehen. Der mit der
- 13 - stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Be- schuldigten ist vorliegend unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Lo- ckerungen der Massnahme verhältnismässig. Die Psychiatrische Klinik Rheinau passte die Massnahme stetig den Fortschritten der Beschuldigten an. Sie befindet sich mittlerweile auf der offenen Massnahmestation und ist in einem Arbeitsexter- nat in der Stiftung St. Jakob in Zürich integriert (Urk. 57). Auch das Risiko weiterer Straftaten sowie die Schwere weiterer Straftaten lässt die Anordnung einer statio- nären Massnahme nicht unverhältnismässig erscheinen. Bei den von der Be- schuldigten begangenen Taten handelte es sich um Gewaltdelikte, welche für die Privatklägerin gefährlich waren (vgl. Urk. 1/6/4 S. 4). Auch bei den im Falle einer Nichtbewährung zu erwartenden Straftaten handelt es sich um Gewalthandlungen (Urk. 1/5/11 S. 31).
E. 3.8 Der beschränkten Massnahmewilligkeit der Beschuldigten steht die Anordnung einer Massnahme dann nicht entgegen, wenn eine Konstellation vor- liegt, in der damit zu rechnen ist, dass eine zunächst erzwungene Behandlung zu einem Zustand führt, in welchem ein eigenverantwortlicher Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie bzw. hinsichtlich der Motivation für eine Therapie ge- troffen werden kann (BSK StGB I-Heer, 3. Aufl., Art. 59 N 83 ff.; Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Jean-Richard [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 59 N 9; BGE 130 IV 49; BGE 127 IV 154; BGer 6P_73/2006 vom 29. Juni 2006). Und genau davon darf vorliegend ausgegangen werden: Einerseits ergibt sich aus der Natur der Erkrankung der Beschuldigten, dass sie selbst diese nicht wahrnimmt und somit auch keine Behandlungsnotwendigkeit sieht, wie dies im Gutachten ausgeführt wurde (Urk. 1/5/11 S. 32). Andererseits besteht durch eine Behandlung der psychischen Störung durchaus die Aussicht, die Beschuldigte zu einem solchen Zustand zu führen. Bereits aus dem Verlaufsbericht der Psychiatri- schen Klinik Rheinau vom 8. Juli 2014 ergibt sich, dass mittlerweile die Krank- heits-, Behandlungs- und auch Deliktseinsicht gegeben seien (Urk. 18 S. 2). Der Jahresbericht vom 20. Januar 2015 spricht von einem "gewissen Krankheitsge- fühl" und von einem "brüchigen Behandlungswillen" der Beschuldigten (Urk. 48/1 S. 3 f.). Der Verlaufsbericht vom 3. August 2015 hält sodann fest, dass die Be- schuldigte trotz allen krankheitsbedingten Einschränkungen durchaus motiviert
- 14 - und behandlungseinsichtig sei, die Tragfähigkeit gegenwärtig aber noch recht fra- gil erscheine (Urk. 57). Im Rahmen der bisherigen stationären Massnahme ist es demnach gelun- gen, die Beschuldigte zu motivieren und eine Behandlungseinsicht bei der Be- schuldigten zu wecken. Eine mangelnde Massnahmewilligkeit der Beschuldigten würde jedoch der Anordnung einer stationären Massnahme aus den genannten Gründen ohnehin nicht entgegenstehen.
4. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte unterliegt zwar mit ihrer Berufung; es erscheint je- doch angesichts ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse unbillig, ihr die Verfah- renskosten der zweiten Instanz aufzuerlegen. Sie sind folglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin. Ein Rückforderungsvorbehalt er- scheint vorliegend nicht angebracht.
2. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Bemühungen Fr. 6'651.20 geltend (Urk. 55). Die Berufungsverhandlung wird darin mit geschätzten drei Stunden veranschlagt. Da die Berufungsverhandlung lediglich drei Viertel Stun- den dauerte (Prot. II S. 4 und 12), ist die Honorarnote dementsprechend zu korri- gieren. Für die Stellungnahme vom 26. August 2015 sowie die damit verbundene Korrespondenz ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 600.– (inkl. 8% MWST) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 6'716.60 (inkl. 8% MWST) festzusetzen.
- 15 - Es wird beschlossen:
E. 4 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in
- 6 - Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung auf die Anordnung einer statio- nären Massnahme (Dispositivziffer 1) und beantragte die Anordnung einer ambu- lanten Psychotherapie im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 38 S. 2, Urk. 54 S. 1, Urk. 62). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Ab- teilung, vom 10. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Verzicht der Privatklä- gerin auf Zivilansprüche) und 3 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 5 Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Massnahme
1. Die Verteidigung führte in der Berufungserklärung vom 10. Oktober 2014 zur Begründung ihres Antrags aus, es sei der Beschuldigten schon im Zeit- punkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wesentlich besser gegangen. Trotz der anfänglichen pessimistischen Prognose des Gutachters habe die Vorinstanz ein halbes Jahr später von einem ausgesprochen erfreulichen Behandlungsver- lauf sprechen können. Die Beschuldigte stehe aufgrund der Beobachtungen der Verteidigung heute nochmals an einem andern Ort als zur Zeit der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung. Sie habe im Hinblick auf ihre Zukunft und die Therapie- bedürftigkeit realistische Vorstellungen, habe offen darüber sprechen und vor al- lem auch bei der Sache bleiben können, ohne sich in Nebenthemen zu verlieren. Im Gespräch sei die Beschuldigte entspannt und locker erschienen. Sie sei in der Lage, eine wirkliche Diskussion zu führen. Die Erkenntnisse des Gutachtens von Anfang 2014 schienen heute im Hinblick auf die weitere psychische Entwicklung der Beschuldigten nicht mehr unbedingt zwingend und schlüssig (Urk. 38 S. 2 f.).
E. 7 April 2014 machte die Beschuldigte bereits markante Fortschritte. Die Beschul- digte konnte auf die offene Massnahmestation verlegt und in ein Arbeitsexternat integriert werden, wofür sie einen täglichen Arbeitsweg von zwei Stunden absol- vieren muss. Um die von der Beschuldigten gemachten Fortschritte zu festigen, ist vor allem die Fortführung der Psychopharmako- sowie der psychiatrischen
- 12 - Therapie unabdingbar. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen nach wie vor ernstliche Zweifel, dass die Beschuldigte nach der Entlassung aus der stationären Mass- nahme die Medikamente weiter einnimmt und sich psychiatrisch nachbehandeln lässt. Die Beschuldigte bezeichnete die Medikamenteneinnahme anlässlich der Berufungsverhandlung als Zwangsmedikation. Auf entsprechende Nachfrage er- klärte sie aber, sie würde die Medikamente auch nach der Entlassung aus der stationären Massnahme weiterhin einnehmen (Prot. II S. 6). Nach wie vor unge- klärt ist zudem die künftige Wohnsituation der Beschuldigten, in welcher die re- gelmässige Medikamenteneinnahme gewährleistet werden könnte. Die Verteidi- gung wies in ihrer Eingabe vom 26. August 2015 zwar darauf hin, dass eine Eva- luation einer externen Wohnmöglichkeit durchgeführt werde, in welcher die medi- kamentöse Betreuung gewährleistet sei (Urk. 62 S. 2). Aus dem Schreiben ist je- doch nicht klar ersichtlich, wer diese Evaluation durchführt und in welchem Stadi- um sich dieses Verfahren befindet. Es ist nicht zweckmässig, die Beschuldigte ohne eine geeignete Wohnsituation aus der stationären Massnahme zu entlas- sen. Der aktuelle Verlaufsbericht hält fest, dass die Beschuldigte zwar motiviert und behandlungseinsichtig sei, jedoch die Tragfähigkeit noch recht fragil erscheine (Urk. 57). Dies zeigte sich auch in den Aussagen der Beschuldigten, als sie in der Berufungsverhandlung auf ihre Zukunft angesprochen wurde. Sie erklärte, dass sie dem Konzept der Klinik folgen müsse. Sie müsse einfach erfüllen, was von ihr verlangt werde, sie habe gar keine grosse Wahl (Prot. II S. 9). Die im Verlaufsbe- richt vertretene Ansicht, die Entlassung der Beschuldigten und der Übergang in ein ambulantes Behandlungssetting erscheine verfrüht (Urk. 57), ist zu teilen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gibt der aktuelle Zustand der Beschul- digten deshalb noch keinen Anlass, an Stelle einer stationären eine ambulante Massnahme anzuordnen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Verzicht der Privatkläge- rin auf Zivilansprüche) und 3 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuld- unfähigkeit die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat.
- Es wird für die Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeord- net. Vom vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme seit dem 7. April 2014 wird Vormerk genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 6'716.60 amtliche Verteidigung Fr. 277.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 16 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Psychiatrische Klinik Rheinau − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (im Dispositiv) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140445-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 17. September 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
10. Juli 2014 (DG140159)
- 2 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2014 (Urk. 1/15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Für A._____ wird gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Es wird festgehalten, dass sich die Beschuldigte seit dem 7. April 2014 im vorzeitigen Massnahmevoll- zug befindet.
2. Es wird festgehalten, dass die Privatklägerin B._____ auf Zivilansprüche verzichtet hat.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'995.75 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 9'082.80 amtliche Verteidigung Fr. 2'879.05 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten, insbesondere diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie jene der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1)
1. Es sei anstelle der gutachterlich empfohlenen und von der Vorinstanz angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB eine ambu- lante Therapie gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei die Klinik Rheinau anzuweisen, einen neuen aktuellen Be- richt über den Verlauf der Therapie zu erstatten.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 54 S. 1)
1. Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB;
2. im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; unter Übernahme der erst- und zweitinstanzlichen Kosten, inklusive der Kos- ten der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. Juli 2014 wurde für die Beschuldigte A._____ gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet und es wurde festgehal- ten, dass sich die Beschuldigte seit dem 7. April 2014 im vorzeitigen Massnahme- vollzug befindet. Weiter wurde festgehalten, dass die Privatklägerin B._____ auf Zivilansprüche verzichtet hat (Urk. 37 S. 16). Aus den Erwägungen des vo- rinstanzlichen Urteils ergibt sich sodann die Feststellung, dass die Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB objektiv erfüllt hat, infolge Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt jedoch gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB straflos bleibt. Dies wird von der Beschuldigten zu Recht auch nicht bestritten (vgl. Urk. 37 S. 6 ff., Prot. II S. 10). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben und der Privatklägerin am 16. Juli 2014 zugestellt (Prot. I S. 11, Urk. 23, Urk. 25/1). Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 meldete die Beschuldig- te fristgerecht die Berufung an (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde der Staats- anwaltschaft am 22. September 2014 und der Beschuldigten sowie der Privatklä- gerin am 23. September 2014 zugestellt (Urk. 36/1-3). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte die Verteidigung der Beschuldig- ten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 auf Anschlussberufung und bean- tragte zunächst die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft sodann die Anord-
- 5 - nung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB und im Üb- rigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54).
2. Das Gericht hat die von der Beschuldigten in objektiver Hinsicht verüb- ten Straftaten im Urteilsdispositiv – und nicht nur in den Erwägungen (vgl. Urk. 37 S. 11) – festzustellen (BSK StPO II-BOMMER, 2. Aufl. 2014, Art. 375 N 10; StPO- SCHWARZENEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, 2. Aufl. 2014, Art. 375 N 5).
3. Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, ein ergänzendes psychiatri- sches Gutachten einzuholen (Urk. 38 S. 2), was mit Präsidialverfügung vom
12. Dezember 2014 einstweilen abgewiesen wurde. Hingegen wurde die Psychi- atrische Klinik Rheinau, in welcher sich die Beschuldigte im vorzeitigen Mass- nahmevollzug befindet, um die Erstellung eines aktuellen Berichts über den bishe- rigen stationären Behandlungsverlauf seit Juli 2014 ersucht (Urk. 44). Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 stellte die Psychiatrische Klinik Rheinau dem Gericht einen aktuellen Bericht über die Beschuldigte zu (Urk. 47, Urk. 48/1-2). Nach Durchfüh- rung der Berufungsverhandlung ersuchte das Gericht – entsprechend dem Even- tualantrag der Verteidigung – die Psychiatrische Klinik Rheinau erneut um die Zu- stellung eines aktuellen Verlaufsberichts der Beschuldigten, zumal diese zwi- schenzeitlich auf die offene Massnahmestation verlegt worden sei (Urk. 53 S. 1 und 5, Prot. II S. 12, Urk. 56). Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft reich- ten ihre Stellungnahmen zum Verlaufsbericht vom 3. August 2015 fristgerecht ein (Urk. 61, Urk. 62). Ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten erübrigt sich. Das letzte psychiatrische Gutachten datiert vom 24. Februar 2014. Seither veränder- ten sich die Verhältnisse und der Zustand der Beschuldigten nicht derart, als dass sich die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens aufdrängen würde, zumal die Krankheit der Beschuldigten gemäss den aktuellen Berichten nach wie vor besteht (Urk. 48/1, Urk. 57). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
4. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in
- 6 - Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung auf die Anordnung einer statio- nären Massnahme (Dispositivziffer 1) und beantragte die Anordnung einer ambu- lanten Psychotherapie im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 38 S. 2, Urk. 54 S. 1, Urk. 62). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Ab- teilung, vom 10. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Verzicht der Privatklä- gerin auf Zivilansprüche) und 3 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Massnahme
1. Die Verteidigung führte in der Berufungserklärung vom 10. Oktober 2014 zur Begründung ihres Antrags aus, es sei der Beschuldigten schon im Zeit- punkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wesentlich besser gegangen. Trotz der anfänglichen pessimistischen Prognose des Gutachters habe die Vorinstanz ein halbes Jahr später von einem ausgesprochen erfreulichen Behandlungsver- lauf sprechen können. Die Beschuldigte stehe aufgrund der Beobachtungen der Verteidigung heute nochmals an einem andern Ort als zur Zeit der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung. Sie habe im Hinblick auf ihre Zukunft und die Therapie- bedürftigkeit realistische Vorstellungen, habe offen darüber sprechen und vor al- lem auch bei der Sache bleiben können, ohne sich in Nebenthemen zu verlieren. Im Gespräch sei die Beschuldigte entspannt und locker erschienen. Sie sei in der Lage, eine wirkliche Diskussion zu führen. Die Erkenntnisse des Gutachtens von Anfang 2014 schienen heute im Hinblick auf die weitere psychische Entwicklung der Beschuldigten nicht mehr unbedingt zwingend und schlüssig (Urk. 38 S. 2 f.). 1.1. In der Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2015 erklärte die Verteidi- gung, dass die Beschuldigte nun in der offenen Abteilung lebe und diese für Spa- ziergänge auf dem Areal ohne Weiteres verlassen könne. Seitens der Klinik wer- de ein Arbeitsplatz für die Beschuldigte gesucht – eine Wohnmöglichkeit jedoch
- 7 - nicht. Bereits im Juli 2014 sei die behandelnde Ärztin Frau Dr. C._____ der Mei- nung gewesen, eine ambulante Behandlung genüge. Im Verlaufsbericht vom Juli 2014 vertrete sie jedoch diese Meinung nicht mehr. Offenbar sei sie von höherer Stelle entsprechend angewiesen worden. Die Beschuldigte sei heute einsichtig und gesund genug, um die schwierige Lage zu erkennen, in der sie sich befinde. Bereits im Januar 2015 seien keine Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstge- fährdung mehr festzustellen gewesen. Dies gelte in viel höherem Masse für den jetzigen Zeitpunkt, zumal die Beschuldigte in einer offenen Abteilung der Klinik untergebracht sei. Es sei zutreffend, dass die Beschuldigte angesichts der für sie quälenden Situation in der geschlossenen Abteilung gesamthaft wenig Begeiste- rung und Lebensfreude habe zeigen können. Zudem wies die Verteidigung auf die Nebenwirkungen von Psychopharmaka hin, welche einen gewaltigen Einfluss auf das Stimmungsbild der Patienten ausüben könnten. Im vergangenen Jahr hätten sich vier Therapeutinnen mit der Beschuldigten beschäftigt. Es sei daher nicht verwunderlich, dass es lediglich beim Versuch geblieben sei, eine "gewisse the- rapeutische Bindung zur Patientin aufzubauen". Zumindest habe die geeignete Medikation gefunden werden können (Urk. 53). 1.2. Die Verteidigung führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015 zum Verlaufsbericht vom 3. August 2015 aus, dass der Beschuldigten täglich ei- nen Arbeitsweg von insgesamt zwei Stunden zugemutet werde. Eine Therapie, in der sie – wie dies von der Klinik als nötig erachtet werde – alltagspraktische Fä- higkeiten hätte erlernen können, habe nicht stattgefunden. Es werde zudem über- sehen, dass die Beschuldigte über Jahre hinweg klaglos alleine gelebt habe. Die Verteidigung wies darauf hin, dass zurzeit nach einer externen Wohnmöglichkeit gesucht werde, in der auch die medikamentöse Betreuung gewährleistet werden könne (Urk. 62).
2. Die Staatsanwaltschaft wies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Verhältnismässigkeit zwischen der Dauer der Haft bzw. freiheitsentziehenden Massnahme und der Anlasstat hin, auch wenn die Anlasstat für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Anordnung einer Massnahme sein könne. Die ambulan- te Massnahme sei sehr viel weniger einschneidend, vorliegend möglich und auch
- 8 - sinnvoll. Auch sie wies darauf hin, dass die Beschuldigte mehrere Jahre trotz ihrer nicht behandelten schweren psychischen Erkrankung in strafrechtlicher Hinsicht klaglos in einer kleinen Wohnung gelebt habe, bis ihr die Wohnung gekündigt worden sei. Es sei nur zu den Delikten gekommen, da die Beschuldigte Probleme habe, mit anderen Menschen in nahem Kontakt zu stehen. Dies sei der Fall ge- wesen, als sie mit ihrer Mutter in deren kleinen Wohnung erzwungenermassen habe zusammen leben müssen. Unverständlich sei, weshalb sich die Psychiatri- sche Klinik Rheinau im Bericht vom 20. Januar 2015 für eine Wohngemeinschaft verbunden mit einer Arbeit für die Beschuldigte ausgesprochen habe. Zielführen- der wäre es, der Beschuldigten eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen und die ärztliche Behandlung sowie eine gewisse Kontrolle der Lebensweise si- cherzustellen (Urk. 54). In der Stellungnahme vom 21. August 2015 zum Ver- laufsbericht vom 3. August 2015 wiederholte die Staatsanwaltschaft ihren anläss- lich der Berufungsverhandlung vertretenen Standpunkt. Im Übrigen wies sie da- rauf hin, dass die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr als nicht mehr allzu hoch eingeschätzt werde, sie andernfalls nicht in ein Arbeitsexternat in Zürich ver- legt worden wäre (Urk. 62).
3. Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB kön- nen auch bei Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB getroffen wer- den (Art. 19 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Mass- nahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). 3.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeig- net ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlich- keitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weite- rer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 1-3 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Ge-
- 9 - richt eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass der Täter, der psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3.2. Aus dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich vom 24. Februar 2014 ergibt sich, dass die Beschuldigte seit Jahren an einer hebephrenen Schizophrenie leidet und auch im Deliktszeitraum daran litt (Urk. 1/5/11 S. 23, S. 26 f. und S. 30). Diese schwerwiegende psychische Erkran- kung habe die psychosoziale Leistungsfähigkeit der Beschuldigten erheblich be- einträchtigt, ihre Lebensführung seit Jahren massiv und in nachhaltiger Weise be- einflusst und bereits vor Jahren zur Berentung geführt (Urk. 1/5/11 S. 30). Ge- mäss Gutachten besteht diese schwerwiegende psychische Störung der Beschul- digten fort (Urk. 1/5/11 S. 31). Dies bestätigt sowohl der Jahresbericht vom
20. Januar 2015, der eine schizophrene Psychose diagnostiziert (Urk. 48/1), so- wie der Verlaufsbericht vom 3. August 2015. Dieser spricht von einem stabilen psychopathologischen Zustand mit einem deutlichen schizophrenen Residuum (Urk. 57). 3.3. Die Taten der Beschuldigten, bei welchen es sich um Vergehen han- delte, standen mit der schwerwiegenden psychischen Störung in unmittelbarem Zusammenhang (Urk. 1/5/11 S. 28 und S. 31), war die Beschuldigte doch wegen veränderter Realitätswahrnehmung im Rahmen der Schizophrenie nicht mehr fä- hig, ihre Handlungen nach gesetzlichen Normen auszurichten und war ihre Ein- sichtsfähigkeit aufgehoben (Urk. 1/5/11 S. 28 und S. 30). 3.4. Im Gutachten wird die Gefahr, dass die Beschuldigte erneut Straftaten begehen könnte, bejaht. Die zurückgezogene Lebensführung, die Akutsymptoma-
- 10 - tik mit eigenwilligem, sprunghaftem Verhalten, Beeinträchtigungs- und Eigenbe- ziehungstendenzen sowie die fehlende Stresstoleranz würden in der Interaktion mit Bezugspersonen ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten bergen (Urk. 1/5/11 S. 23 und S. 28). Der Gutachter kommt zum Schluss, es müsse in Belastungssituationen mit weiteren Gewalthandlungen gerechnet werden, da die unmittelbar mit den Gewalthandlungen der Beschuldigten in Zusammenhang ste- hende schizophrene Erkrankung fortbestehe und bisher unbehandelt sei. Weitere Gewalthandlungen seien gegenüber engen Bezugspersonen zu erwarten. Beste- he die schizophrene Erkrankung fort, werde die Beschuldigte diesen Personen schon unter Alltagsbedingungen die Absicht, ihr zu schaden und sie unter Druck setzen zu wollen, zuschreiben. Ihre Belastbarkeit sei krankheitsbedingt so stark eingeschränkt, dass die Beschuldigte mit der Regelung ihrer Angelegenheiten schon unter Alltagsbedingungen überfordert sei (Urk. 1/5/11 S. 31). Der Jahresbe- richt vom 20. Januar 2015 bestätigt, dass lediglich eine geringe Gefahr für die All- gemeinheit bestehe. Es müsse jedoch mit Übergriffen durch die Beschuldigte auf Personen gerechnet werden, die ihr nahestehen würden (Urk. 48/1 S. 4). Der Ver- laufsbericht vom 3. August 2015 attestiert unter Berücksichtigung der Vorge- schichte und des Verlaufes ohne nähere Differenzierung "ein deutliches Risiko für erneute fremdaggressive Fehlhandlungen" (Urk. 57 S. 2). 3.5. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es für die festgestellte psychische Störung psychopharmakologische Behandlungsmassnahmen gibt, die im weiteren Verlauf von intensiven, sozial reintegrativen Behandlungsschritten begleitet wer- den müssten. Initial gehe es entscheidend um die medikamentöse Einstellung der Beschuldigten. Nachfolgend müsse psychotherapeutisch bzw. mit Psychoeduka- tion eine Verbesserung der Compliance erreicht werden. Weiter führte der Gut- achter aus, angesichts der langen Krankheitsdauer, der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht und der in der Tat zutagegetretenen Gefährlichkeit der Beschuldigten sei aktuell lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, der Ge- fahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen. Die Beschuldigte sei aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht nicht in der Lage, eine ambulante Behandlungs- massnahme aufzusuchen und diese erfolgversprechend durchzuführen (Urk. 1/5/11 S. 32 f.). Durch eine suffiziente medikamentöse Einstellung auf ein
- 11 - Antipsychotikum könnten die krankheitsspezifischen Einschränkungen des Den- kens und des Verhaltens reduziert werden. Damit lasse sich die Gefahr einer wie- derholten Straftat signifikant reduzieren. Zusätzlich bedürfe es an intensiven, so- zialrehabilitativen Behandlungsmassnahmen, um die Erkrankung soweit stabilisie- ren zu können, dass von der Beschuldigten keine Gefahr weiterer Straftaten mehr ausgehe (Urk. 1/5/11 S. 29). Gemäss dem Jahresbericht vom 20. Januar 2015 habe der Hauptfokus der bisherigen Therapie darin bestanden, eine geeignete Medikation für die Beschuldigte zu finden. Der Zustand der Beschuldigten habe sich merklich gebessert, jedoch sei eine Restsymptomatik zu beobachten. Eine detaillierte Deliktbearbeitung sei bis zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der schwie- rigen medikamentösen Einstellung der anfangs stark ausgeprägten schizophre- nen Symptomatik kaum möglich gewesen. Es müsse an der Krankheits- und Be- handlungseinsicht gearbeitet werden und ein Verständnis für die Zusammenhän- ge mit ihrem deliktogegen Verhalten entwickelt werden. Eine vorläufige Fortfüh- rung der Massnahme zur Festigung und Vertiefung der erreichten Ziele sowie zur Etablierung einer realistischen Zukunftsperspektive werde für angezeigt erachtet (Urk. 48/1 S. 2 ff.). Gemäss dem Verlaufsbericht vom 3. August 2015 liege nun- mehr das Hauptaugenmerk der Behandlung – neben der Psychopharmakothera- pie, welche unverändert fortgeführt worden sei – in der Verbesserung des Krank- heitsverständnisses und deren Akzeptanz. Die Tragfähigkeit erscheine gegenwär- tig noch recht fragil, was in Bezug auf die Behandlungs- und die Legalprognose kritisch zu würdigen sei (Urk. 57). 3.6. Im Gutachten wird aufgezeigt, dass der Gefahr weiterer Straftaten der Beschuldigten nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden kann. Der Gutachter hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, wieso nur eine stati- onäre Massnahme in Frage kommt, eine ambulante Massnahme hingegen nicht erfolgversprechend sei. Seit dem freiwilligen vorzeitigen Massnahmeantritt am
7. April 2014 machte die Beschuldigte bereits markante Fortschritte. Die Beschul- digte konnte auf die offene Massnahmestation verlegt und in ein Arbeitsexternat integriert werden, wofür sie einen täglichen Arbeitsweg von zwei Stunden absol- vieren muss. Um die von der Beschuldigten gemachten Fortschritte zu festigen, ist vor allem die Fortführung der Psychopharmako- sowie der psychiatrischen
- 12 - Therapie unabdingbar. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen nach wie vor ernstliche Zweifel, dass die Beschuldigte nach der Entlassung aus der stationären Mass- nahme die Medikamente weiter einnimmt und sich psychiatrisch nachbehandeln lässt. Die Beschuldigte bezeichnete die Medikamenteneinnahme anlässlich der Berufungsverhandlung als Zwangsmedikation. Auf entsprechende Nachfrage er- klärte sie aber, sie würde die Medikamente auch nach der Entlassung aus der stationären Massnahme weiterhin einnehmen (Prot. II S. 6). Nach wie vor unge- klärt ist zudem die künftige Wohnsituation der Beschuldigten, in welcher die re- gelmässige Medikamenteneinnahme gewährleistet werden könnte. Die Verteidi- gung wies in ihrer Eingabe vom 26. August 2015 zwar darauf hin, dass eine Eva- luation einer externen Wohnmöglichkeit durchgeführt werde, in welcher die medi- kamentöse Betreuung gewährleistet sei (Urk. 62 S. 2). Aus dem Schreiben ist je- doch nicht klar ersichtlich, wer diese Evaluation durchführt und in welchem Stadi- um sich dieses Verfahren befindet. Es ist nicht zweckmässig, die Beschuldigte ohne eine geeignete Wohnsituation aus der stationären Massnahme zu entlas- sen. Der aktuelle Verlaufsbericht hält fest, dass die Beschuldigte zwar motiviert und behandlungseinsichtig sei, jedoch die Tragfähigkeit noch recht fragil erscheine (Urk. 57). Dies zeigte sich auch in den Aussagen der Beschuldigten, als sie in der Berufungsverhandlung auf ihre Zukunft angesprochen wurde. Sie erklärte, dass sie dem Konzept der Klinik folgen müsse. Sie müsse einfach erfüllen, was von ihr verlangt werde, sie habe gar keine grosse Wahl (Prot. II S. 9). Die im Verlaufsbe- richt vertretene Ansicht, die Entlassung der Beschuldigten und der Übergang in ein ambulantes Behandlungssetting erscheine verfrüht (Urk. 57), ist zu teilen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gibt der aktuelle Zustand der Beschul- digten deshalb noch keinen Anlass, an Stelle einer stationären eine ambulante Massnahme anzuordnen. 3.7. Der Eingriff in die Freiheit der Beschuldigten durch die stationäre Mas- snahme ist zweifelsohne kein geringer. Vorliegend geht es um eine vom Gesetz vorgesehene Behandlungsmöglichkeit für eine kranke, – in Bezug auf nahe Be- zugspersonen – gefährliche sowie behandlungsbedürftige Täterin, deren nicht als Bagatelle zu bezeichnende Delikte damit im Zusammenhang stehen. Der mit der
- 13 - stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Be- schuldigten ist vorliegend unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Lo- ckerungen der Massnahme verhältnismässig. Die Psychiatrische Klinik Rheinau passte die Massnahme stetig den Fortschritten der Beschuldigten an. Sie befindet sich mittlerweile auf der offenen Massnahmestation und ist in einem Arbeitsexter- nat in der Stiftung St. Jakob in Zürich integriert (Urk. 57). Auch das Risiko weiterer Straftaten sowie die Schwere weiterer Straftaten lässt die Anordnung einer statio- nären Massnahme nicht unverhältnismässig erscheinen. Bei den von der Be- schuldigten begangenen Taten handelte es sich um Gewaltdelikte, welche für die Privatklägerin gefährlich waren (vgl. Urk. 1/6/4 S. 4). Auch bei den im Falle einer Nichtbewährung zu erwartenden Straftaten handelt es sich um Gewalthandlungen (Urk. 1/5/11 S. 31). 3.8. Der beschränkten Massnahmewilligkeit der Beschuldigten steht die Anordnung einer Massnahme dann nicht entgegen, wenn eine Konstellation vor- liegt, in der damit zu rechnen ist, dass eine zunächst erzwungene Behandlung zu einem Zustand führt, in welchem ein eigenverantwortlicher Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie bzw. hinsichtlich der Motivation für eine Therapie ge- troffen werden kann (BSK StGB I-Heer, 3. Aufl., Art. 59 N 83 ff.; Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Jean-Richard [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 59 N 9; BGE 130 IV 49; BGE 127 IV 154; BGer 6P_73/2006 vom 29. Juni 2006). Und genau davon darf vorliegend ausgegangen werden: Einerseits ergibt sich aus der Natur der Erkrankung der Beschuldigten, dass sie selbst diese nicht wahrnimmt und somit auch keine Behandlungsnotwendigkeit sieht, wie dies im Gutachten ausgeführt wurde (Urk. 1/5/11 S. 32). Andererseits besteht durch eine Behandlung der psychischen Störung durchaus die Aussicht, die Beschuldigte zu einem solchen Zustand zu führen. Bereits aus dem Verlaufsbericht der Psychiatri- schen Klinik Rheinau vom 8. Juli 2014 ergibt sich, dass mittlerweile die Krank- heits-, Behandlungs- und auch Deliktseinsicht gegeben seien (Urk. 18 S. 2). Der Jahresbericht vom 20. Januar 2015 spricht von einem "gewissen Krankheitsge- fühl" und von einem "brüchigen Behandlungswillen" der Beschuldigten (Urk. 48/1 S. 3 f.). Der Verlaufsbericht vom 3. August 2015 hält sodann fest, dass die Be- schuldigte trotz allen krankheitsbedingten Einschränkungen durchaus motiviert
- 14 - und behandlungseinsichtig sei, die Tragfähigkeit gegenwärtig aber noch recht fra- gil erscheine (Urk. 57). Im Rahmen der bisherigen stationären Massnahme ist es demnach gelun- gen, die Beschuldigte zu motivieren und eine Behandlungseinsicht bei der Be- schuldigten zu wecken. Eine mangelnde Massnahmewilligkeit der Beschuldigten würde jedoch der Anordnung einer stationären Massnahme aus den genannten Gründen ohnehin nicht entgegenstehen.
4. Im Ergebnis ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte unterliegt zwar mit ihrer Berufung; es erscheint je- doch angesichts ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse unbillig, ihr die Verfah- renskosten der zweiten Instanz aufzuerlegen. Sie sind folglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin. Ein Rückforderungsvorbehalt er- scheint vorliegend nicht angebracht.
2. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Bemühungen Fr. 6'651.20 geltend (Urk. 55). Die Berufungsverhandlung wird darin mit geschätzten drei Stunden veranschlagt. Da die Berufungsverhandlung lediglich drei Viertel Stun- den dauerte (Prot. II S. 4 und 12), ist die Honorarnote dementsprechend zu korri- gieren. Für die Stellungnahme vom 26. August 2015 sowie die damit verbundene Korrespondenz ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 600.– (inkl. 8% MWST) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 6'716.60 (inkl. 8% MWST) festzusetzen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Verzicht der Privatkläge- rin auf Zivilansprüche) und 3 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuld- unfähigkeit die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat.
2. Es wird für die Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeord- net. Vom vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme seit dem 7. April 2014 wird Vormerk genommen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 6'716.60 amtliche Verteidigung Fr. 277.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 16 -
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Psychiatrische Klinik Rheinau − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (im Dispositiv) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig