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SB140444

Mehrfacher Betrug etc. sowie rechtswidrige Einreise

Zürich OG · 2016-01-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Zu den Betrugsvorwürfen vom 2. und 8. September 2013 (Anklage Zürich ND 1 und 2) sei auf HD Urk. 17 S. 2 ff. und HD Urk. 66 S. 5 f. verwiesen. Im We- sentlichen geht es darum, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, in zwei Coif- feursalons Dienstleistungen von je über Fr. 300.– in Anspruch genommen zu ha- ben, obwohl sie weder Bargeld noch eine Kreditkarte bei sich gehabt, sondern ei- ne Rechnung verlangt, welche sie indes nicht zu zahlen beabsichtigt habe. Die Beschuldigte habe die bedienenden Coiffeusen über Zahlungsfähigkeit und

- 11 - -willigkeit getäuscht; sie sei weiter davon ausgegangen, dass eine diesbezügliche Überprüfung und Nachforschungen unterblieben. 1.2. Die Beschuldigte gestand die Sachverhalte weitgehend ein. Sie wandte ein- zig ein, dass sie die Dienstleistungen gegen Rechnung habe bezahlen wollen (HD Urk. 2/1 S. 1, HD Urk. 2/4 S. 5; Prot. I [Zürich] S. 12 ff.). Wie sie das anstellen wollte, bleibt jedoch unerfindlich, da sie dazu keine Auskunft gab. Es ist erstellt, dass sie die beiden Rechnungen bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beglich (Prot. I [Zürich] S. 15 f.). Es fehlt ferner an jedwelchen Hinweisen für die Zahlungsbereitschaft oder die Solvenz der Beschuldigten; sie ist schlicht mittellos. Im Lichte der zahlreichen Verurteilungen wegen Zechprellerei und auch wegen Betrugs (HD Urk. 70) ist von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit der Beschuldigten auszugehen und die Aussage der Beschuldigten, sie habe den Be- trag zu zahlen beabsichtigt respektive sie habe diese Rechnungen mittlerweile tatsächlich bezahlt, als Schutzbehauptung einzustufen. Der Beweisantrag der Be- schuldigten auf Einvernahme beider Coiffeure (Prot. II S. 42) ist unter diesen Um- ständen abzuweisen. 1.3. Somit sind diese Anklagesachverhalte erstellt. 2.1. Der Sachverhalt um die Einreise und den Aufenthalt der Beschuldigten in die Schweiz vom September 2013 (Anklage Zürich HD) ergibt sich aus der Anklage- schrift (HD Urk. 17) und ist auch im angefochtenen Urteil wiedergegeben (HD Urk. 66 S. 4). Der Vorwurf umfasst die Einreise ohne erforderliches Ausweispa- pier, die Missachtung einer bestehenden Einreisesperre und den anschliessenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz. 2.2. Der Standpunkt der Beschuldigten ist im vorinstanzlichen Urteil zusammen- gefasst und es ist vorab darauf zu verweisen (HD Urk. 66 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss eigenen Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwalt- schaft verfügte die Beschuldigte bei ihrer Einreise im September 2013 weder über gültige deutsche noch über Schweizer Reisepapiere (vgl. HD Urk 2/1 S. 3; HD Urk. 2/4 S. 3). Die Ansicht der Beschuldigten, sie habe Anspruch auf den Schwei- zer Pass, ändert daran nichts. Die Beschuldigte wusste um das Erfordernis von

- 12 - Ausweispapieren für die Einreise in die Schweiz und den hiesigen Aufenthalt, dies insbesondere auch aufgrund der diesbezüglich zahlreichen Strafverfahren bzw. erwirkten Vorstrafen (vgl. HD Urk. 70). Zur Verfügung des Bundesamtes für Mig- ration betreffend Einreiseverbot in die Schweiz vom 29. Mai 2009, gültig ab Aus- stellungsdatum bis zum 28. Mai 2014 (HD Urk. 3), erklärte die Beschuldigte bei der Vorinstanz, sie habe die Wegweisesperre vom Migrationsamt des Kantons Zürich erhalten, nicht vom Bundesmigrationsamt (Prot. I [Zürich] S. 10). In der Schlusseinvernahme gab sie zu Protokoll, sie anerkenne die ihr seit Jahren be- kannte Einreisesperre nicht, weil sie dubios sei (HD Urk 2/4 S. 3). Demzufolge weiss die Beschuldige seit Jahren um das Einreiseverbot und negiert dieses be- wusst. Abgesehen davon war das Einreiseverbot, wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erwähnte, Gegenstand diverser Strafverfahren gegen die Beschuldigte, in denen sie wegen Missachtung eben dieses Verbotes verurteilt wurde, so dass es ihr zweifellos bekannt war (HD Urk. 66 S. 5). Die Ablehnung des Verbots ändert daran nichts. Ebensowenig besteht unter den gegebenen Umständen Grund, den Vorderrichter Achtnich einzuvernehmen, zumal die Beschuldigte nicht dartat, was dieser ergänzend zur vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorzubringen vermöchte (Prot. II S. 43). 2.3. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend rechtswidrige Einreise rechts- genügend erstellt. 2.4. In Bezug auf den Anklagesachverhalt des rechtswidrigen Aufenthalts ist festzuhalten, dass die Beschuldigte am 6. September 2013 nach 10.30 Uhr aus der Schweiz nach Deutschland ausgeschafft (HD Urk. 2/1 S. 3 und HD Urk. 8/3 S. 2) und in der Folge am 8. September 2013, 14.50 Uhr, am Zürcher Haupt- bahnhof wieder verhaftet wurde (HD Urk. 11/1). Die Frage, wann und wo sie zwi- schen dem 6. und 8. September 2013 in die Schweiz einreiste, blieb ungeklärt und ist auch in der Anklageschrift offen formuliert (vgl. dazu HD Urk. 17 S. 5). Die Beschuldigte hielt sich demzufolge maximal rund 52 Stunden bis zu ihrer Verhaf- tung in der Schweiz auf. Zu ihren Gunsten ist indes von einer Einreise erst am Morgen des 8. September 2013, vor ihrem Coiffeurbesuch um ca. 11.15 Uhr, auszugehen.

- 13 - 3.1. Die Beschuldigte soll sodann am 2. März 2014 in Kenntnis des gegen sie verfügten Einreiseverbots in Schweiz eingereist sein (Anklage Winterthur/Unter- land; HD Urk. 98/17 S. 2). 3.2. Aus den Darlegungen der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Befragung in Bülach wie auch aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr das ab dem 29. Mai 2009 geltende fünfjährige Einreiseverbot detailliert bekannt ist; so wusste sie denn beispielsweise um den Zeitablauf der Einreisesperre Bescheid (vgl. Prot. I [Bülach] S. 16 f.). Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz war der Beschuldigten das Einreiseverbot bekannt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Erwägung 2.2. hiervor verwiesen werden. 3.3. Die Einreise in die Schweiz trotz Einreiseverbot ist rechtsgenügend erstellt.

4. Demzufolge sind alle Anklagesachverhalte erstellt, mit der oben genannten Präzisierung zur Verweildauer der Beschuldigten in der Schweiz. B. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmässigkeit des in den Nebendossiers 1 und 2 dargestellten Verhaltens der Beschuldigten als mehrfachen Betrug bejaht. Die Subsumtion in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung er- folgte zutreffend; darauf ist zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 66 S. 10 ff.). Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 2.1. Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, haben die Vorinstan- zen sodann das Verhalten der Beschuldigten als vorsätzliche rechtswidrige Ein- reise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG gewürdigt (Einreisen entgegen des Einreiseverbotes und im Septem- ber 2013 zudem ohne ein anerkanntes Ausweispapier; Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 66 S. 10 und HD Urk. 98/44 S. 5 f.). 2.2. Die ursprüngliche Annahmeverweigerung der Beschuldigten verhinderte die Entfaltung der Rechtswirkung der Fernhaltemassnahme nicht; Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit liegen keine vor. Der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise ist

- 14 - in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. Rechtfertigungsgründe lie- gen keine vor. 3.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (HD Urk. 17 und 66 S. 10) gilt es Folgendes zu beachten: Der rechtswidrige Aufenthalt impliziert eine Minimaldauer, jedenfalls ein Verweilen in der Schweiz, das auf eine längere Dauer und wesentliche Zwecke ausgelegt ist, wobei wenige Stunden für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichen (Vetterli/D'Addario Di Paolo, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 115 N 19; Zünd in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, AuG 115 N 7). Der rechtwidrige Aufenthalt der Beschuldigten dauerte ma- ximal ca. 52 Stunden, wobei wie unter obenstehender Erwägung II.A.2.4. zuguns- ten der Beschuldigten von einer Aufenthaltsdauer von bloss weniger Stunden auszugehen ist. Ferner ist der Anklageschrift keine Feststellung zu entnehmen, wonach die Beschuldigte einen längeren Aufenthalt zu irgendwelchen besonderen Zwecken geplant gehabt hätte. 3.2. Die Verweildauer zwischen der rechtswidrigen Einreise und der Verhaftung erweist sich damit als zu kurz, als dass der objektive Tatbestand des rechtswidri- gen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt wäre. Sodann gebricht es am Nachweis des subjektiven Tatbestands, zumal der Be- schuldigten in der Anklage gar nicht vorgeworfen wird, die Absicht längeren Ver- weilens in der Schweiz gehabt zu haben. Demnach ist die Beschuldigte von einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen. C. Schuldausschlussgründe

1. Erisapfel des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Beide amtliche Verteidiger plädierten auf vollständige Schuld- unfähigkeit der Beschuldigten. Anlässlich der Berufungsverhandlung und damit noch vor Einholung des Gutachtens von med. pract. E._____ brachten sie vor, das uferlose inkriminierte Verhalten der Beschuldigten zeige, dass diese keine Wahl habe, sich gesetzeskonform zu verhalten. Ein Distanzieren von ihrer fehlen-

- 15 - den Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei der Beschuldigten offensichtlich nicht möglich. Die neueren Arztberichte bzw. Gutachten zeigten, dass eine Schuldun- fähigkeit der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einer solchen auszugehen sei (HD Urk. 89 S. 5 ff.; HD Urk. 98/62 S. 3 und S. 8). In ihren Stellungnahmen zum Gutachten von med. pract. E._____ hielten beiden amtlichen Verteidiger schliesslich an ihren gestellten Anträgen fest (HD Urk. 131; HD Urk. 133 und HD Urk. 140). Auf die er- gänzenden Begründungen anlässlich der Stellungnahmen wird, soweit nötig, nachfolgend eingegangen. 2.1. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass ein Täter keinen tatbestandsmässi- gen Vorsatz bilden konnte; auch jemand völlig Schuldunfähiges kann vorsätzlich handeln (vgl. dazu BGE 115 IV 221, 223). Einsicht in das Unrecht einer Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsent- schlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vor- gestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf (vgl. Bommer/Dittmann, in: BSK-Strafrecht I,

3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu Art. 19 StGB). War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). 2.2. Aus dem materiellen Recht leitet sich dabei der Grundsatz ab, dass bei tat- bestandsmässigem Handeln in der Regel auch die Schuldhaftigkeit zu bejahen ist; in diesem Zusammenhang spricht man von der schuldindizierenden Wirkung der Tatbestandsmässigkeit (vgl. Tophinke, in: BSK-StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 10 StPO). Die Vermutung des Vorliegens der Schuldfähigkeit – ohne gegenteilige Hinweise ist von ihr auszugehen – findet ihre Parallele in der „zivil- rechtlichen“ Vermutung der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB. Besteht dagegen ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten zu zweifeln, so hat die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung anzuordnen (Art. 20 StGB).

- 16 - 2.3. Für das Fehlen von Schuldausschlussgründen tragen prozessual gesehen die Strafbehörden die Beweislast. Ob sich der Grundsatz in dubio pro reo auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit bezieht, hat die höchstrichterliche Praxis bislang noch nicht beantwortet (vgl. KassGer. 6P.132/2003, Urteil vom 2. Dezember 2003), die Lehre bejaht diese Frage indes- sen (vgl. Bommer/Dittmann, a.a.O., N 51 zu Art. 19 StGB m.w.H.). Art. 10 Abs. 3 StPO besagt, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Einhergehend mit der Leh- re fallen die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit als Sachfrage gestützt auf den Wortlaut ohne weiteres unter den Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo. Der erwähnte materiellrechtliche Grundsatz wird damit vom prozessualen überlagert; es gilt angesichts der Beweislage im Einzel- fall zu entscheiden, welcher überwiegt. Im Lichte der materiellrechtlichen Vermu- tung ist der Hinweis der Kammer im Urteil der Kammer vom 23. April 2015 zu ver- stehen, wonach ein Beschuldigter die Weigerung, sich begutachten zu lassen, selber zu vertreten habe (vgl. HD Urk. 98/13/15 S. 17 i.V.m. HD Urk. 98/59 S. 15); damit begibt er sich etwaiger Ergebnisse der Exploration, welche die Vermutung der Schuldfähigkeit umstossen könnten. Auch in dieser Ausgangslage ist aber gestützt auf sämtliche Umstände zu prüfen, ob unüberwindbare Zweifel an der Schuldfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Bestehen Zweifel, ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden waren, und lassen sie sich in der richterli- chen Überzeugungsbildung nicht beseitigen, so hat nach dem Gesagten in An- wendung des Zweifelssatzes ein Freispruch zu ergehen; die Annahme bloss ver- minderter Schuldfähigkeit ist in diesem Fall unzulässig (Bommer/Dittmann, a.a.O., N 51 zu Art. 19 StGB). 3.1.1. An der Urteilsfähigkeit der Beschuldigten zweifeln lassen vorab die Vorstrafen der Beschuldigten: Im schweizerischen Strafregister sind 17 solche eingetragen (HD Urk. 86). Regelmässig wurde in den bisherigen Entscheiden von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten ausgegangen (vgl. HD Urk. 98/13/5-17). In einem neuesten Entscheid vom 8. Januar 2015

- 17 - sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, die Beschuldigte hingegen zufolge Schuldunfähigkeit frei (HD Urk. 98/59). 3.1.2. Im deutschen Zentralstrafregister sind 76 Vorgänge vermerkt (HD Urk. 98/13/4); zehn Einträge betreffen schweizerische Vorstrafen, die auch im hiesigen Register eingetragen sind. Die ersten fünf Eintragungen sind deutsche Vorstrafen der Beschuldigten aus den Jahren 2001 bis 2005. Die übrigen Eintra- gungen, 61 an der Zahl, sind allesamt zufolge Schuldunfähigkeit oder Verhand- lungsunfähigkeit eingestellte Verfahren. 3.2.1. Dem Gericht liegen aus früheren Verfahren sodann insgesamt sechs gutachterliche Stellungnahmen zur Beschuldigten vor (HD Urk. 98/5/2, 3, 5, 7, 9 und 12). Vier Stellungnahmen sind reine Aktengutachten, zumal die Beschuldigte durchwegs die Mitwirkung an einer Exploration verweigerte. Ende 2013 bis An- fang 2014 war sie gegen ihren Willen in der Psychiatrie Reichenau/D unterge- bracht und wurde zwangsmediziert. In dieser Zeitspanne erstattete Dr. med. F._____ zwei Kurzgutachten vom 9. und 30. Dezember 2013 (HD Urk. 98/5/5 und 7), die auch auf einer persönlichen Anamnese beruhen. 3.2.2. Dr. med. G._____ schloss mit Gutachten vom 3. April 2006 unter run- delegung einer paranoiden Schizophrenie eine Aufhebung der Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit der Beschuldigten nicht aus (HD Urk. 98/5/9 S. 10). Dr. med. H._____ diagnostizierte bei der Beschuldigten im Gutachten vom 10. September 2009 eine schizophrene Psychose, wobei er sie für die ihr damals vorgeworfenen Taten uneingeschränkt schuldfähig erachtete (HD Urk. 98/5/2 S. 12 f.). Dr. med. I._____ erkannte mit Stellungnahme vom 21. September 2009 zum vorerwähnten Gutachten eine für den damaligen Tatentscheid und die Tatausführung bedeut- same Auswirkung der chronisch verlaufenden psychischen Störung der Beschul- digten. Die Bedeutung sei für das Besinnungsvermögen und die Willensbildung erheblich. In welchem Ausmass Einsichts- und Willensfähigkeit verringert gewe- sen seien, lasse sich mangels zureichender Grundlagen nicht festlegen. Der rich- terlichen Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Einsichts- und Willens- fähigkeit lasse sich aber aus Sicht des Gutachters nichts entgegenhalten (HD Urk. 98/5/3 S. 9 f.).

- 18 - 3.2.3. Anlass für die Begutachtung im Rahmen der beiden Kurzgutachten von Dr. med. F._____ war ein Beschluss des Amtsgerichts Konstanz, Betreuungsge- richt, vom 29. November 2013 mit der Frage, ob die Beschuldigte zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfe (HD Urk. 98/5/4). Dr. F._____ hielt mit Gutachten vom 9. Dezember 2013 dafür, dass die Beschuldigte eines Betreu- ers für die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung über die Unterbringung, die Gesundheitsfürsorge, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden, Versi- cherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bedürfe. Auf die Frage hin, ob die Einrichtung der Betreuung gegebenenfalls auch gegen den Willen der Beschuldig- ten möglich bzw. nötig sei, weil diese krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, ih- ren Willen frei zu bestimmen – wobei freie Willensbestimmung in diesem Zusam- menhang die Fähigkeit meine, seinen Willen in dem jeweiligen Bereich unbeein- flusst von der Erkrankung zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Ein- sichten handeln zu können –, entgegnete der Gutachter, die Einrichtung der Be- treuung sei auch gegen den Willen der Beschuldigten notwendig, um einer weite- ren Schädigung entgegenzuwirken. Deren Erleben sei gekennzeichnet von den störungsspezifischen Veränderungen bezüglich der Wahrnehmung und Verarbei- tung externer Reize; ein sogenannter Perspektivwechsel sei ihr nicht möglich. Für rationale Argumente sei sie nicht zugänglich (HD Urk. 98/5/5). In der Stellung- nahme vom 30. Dezember 2013 führte Dr. F._____ weiter aus, dass das Erleben der Beschuldigten durchgehend im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung zu se- hen sei. Die Aufnahme und Verarbeitung gegebener Umweltreize seien durch die störungsspezifischen Eigenheiten beeinflusst und verändert, eine realitätsgemäs- se Beurteilung sei ihr nicht möglich. Ihr Verhalten werde durch das psychotische Verhalten bestimmt, wobei ihr eine Distanzierung hiervon nicht möglich sei (HD Urk. 98/5/7). 3.2.4. In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 9. Dezember 2013 hielt Dr. med. I._____ am 30. Mai 2014 fest, dass die Annahme einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit signalisiert werde, sollte die Veränderung der Wahrnehmung, der Verarbeitung und des Handelns der Beschuldigten für sämtliche Lebensberei-

- 19 - che Gültigkeit haben. Solch ein Erleben verböte jede vernünftige Bezugnahme auf den verbotenen Charakter ihres Handelns (HD Urk. 98/5/12 S. 9 f.). 3.2.5. Die der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Delik- te ereigneten sich von September 2013 bis März 2014, mithin in zeitlicher Nähe der Begutachtung durch Dr. med. F._____ im Dezember 2013 und der Stellung- nahme von Dr. med. I._____ vom 30. Mai 2014. Dr. med. F._____ sieht eine um- fassende Betreuung der Beschuldigten aus medizinischer Sicht auch gegen deren Willen als indiziert. Im schweizerischen Zivilrecht kommt das einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 Abs. 1 ZGB nahe. Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass das Amtsge- richt Konstanz, Betreuungsgericht, mit Niederschrift vom 17. Januar 2014 die endgültige Betreuung und Unterbringung der Beschuldigten in Aussicht stellte (HD Urk. 98/5/8 S. 3). Dr. F._____ verneint weiter die Frage des Amtsgerichts Konstanz, ob die Beschuldigte in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen, was bedeutet, dass sie nicht in der Lage sei, ihren Willen unbeeinflusst von der Krankheit zu bilden und nach der zutreffend gewonnen Einsicht zu handeln. Das Bezirksgericht Bülach hielt richtigerweise fest, dass Dr. med. I._____ die Annah- me einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit unter der Hypothese eines auf sämtli- che Lebensbereichen beruhenden psychotischen-wahnhaften Erlebens der Be- schuldigten signalisiert sieht. Konkrete Anhaltspunkte für diese Hypothese gehen nun aber aus dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 30. Dezember 2013 her- vor, hält dieser doch fest, dass das Erleben der Beschuldigten durchgehend im Rahmen der psychischen Erkrankung zu sehen sei, wobei letzteres ihr Verhalten bestimme; eine Distanzierung, ein sogenannter Perspektivwechsel sei ihr nicht möglich. Dieses Gutachten stand Dr. med. I._____ nicht zur Verfügung. Im Gut- achten vom 9. Dezember 2013 – zu diesem nahm Dr. med. I._____ Stellung – hatte Dr. med. F._____ eben noch nicht festgehalten, dass das Verhalten der Be- schuldigten durchgehend im Rahmen der psychischen Erkrankung zu sehen sei. 3.3.1. Übereinstimmung herrscht dahingehend, dass die Beschuldigte unter einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Im

- 20 - Übrigen divergieren die gutachterlichen Feststellungen jeweils in nicht geringem Ausmass, was nicht zuletzt zu unterschiedlichen Beurteilungen der Schuldfähig- keit der Beschuldigten durch verschiedene gerichtliche Instanzen führte: So be- jahten die Vorinstanzen in Kenntnis dieser Gutachten die Schuldfähigkeit der Be- schuldigten für die ihr vorgeworfenen Sachverhalte, erkannten aber auf eine in mittlerem Grad bestehende Verminderung. Das Bezirksgericht Zürich hielt fest, dass sich das Verhalten der Beschuldigten im Vergleich zu den früheren Verfah- ren nicht wesentlich geändert habe, womit auch keine Verschlechterung des Zu- standes eingetreten sei (HD Urk. 66 S. 13). Die Vorinstanz in Bülach äusserte sich differenzierter und hielt zum Aussageverhalten der Beschuldigten fest, dass bereits daraus klar werde, dass die Beschuldigte an einer psychischen Krankheit leide; bei aller Auffälligkeit sei aber kein erratisches Verhalten erkennbar. Für den Laien entstehe der Eindruck einer mittelgradigen Einschränkung, nicht aber einer Schuldunfähigkeit. Weder die regelmässige Straffälligkeit noch die zahlreichen in Deutschland eingestellten Strafverfahren würden die Schuldunfähigkeit als erwie- sen erscheinen lassen. Mit Bezug auf die Gutachten von Dr. med. F._____ sei festzuhalten, dass sie nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellt worden seien und keinen Bezug zur deliktsbezogenen Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit nehmen würden. Auch aus der neuen Stellungnahme von Dr. med. I._____ ergebe sich nichts anderes, da der gezogene Schluss Spekulation sei und auf einer hypothetischen Annahme basiere. Die Grundlage für die hypotheti- schen Schlüsse würden aber fehlen. Insgesamt sei daher nach wie vor auf die Stellungnahme von Dr. med. I._____ vom 21. September 2009 abzustellen (HD Urk. 98/44 S. 8 ff.). 3.3.2. Im Gegensatz dazu erkannte das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, mit Urteil vom 8. Januar 2015 mit Bezug auf eine ihr am 12. Sep- tember 2014 vorgeworfene Zechprellerei auf Schuldunfähigkeit der Beschuldig- ten. Die Gutachten von Dr. med. F._____ im Zusammenspiel mit der Stellung- nahme von Dr. med. I._____ und einer jüngsten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 23. Januar 2014 würden nahelegen, dass das Verhalten der Beschuldigten durchwegs im Rahmen ihrer psychischen Erkran- kung zu sehen sei, was eine im Tatzeitpunkt aufgehobene Einsichtsfähigkeit sig-

- 21 - nalisiere. Die Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten seien nicht über- windbar (HD Urk. 98/59 S. 17 f.). Ergänzend sei darauf verwiesen, dass das Amtsgericht Konstanz, Betreuungsgericht, mit Niederschrift vom 17. Januar 2014 die endgültige Betreuung und Unterbringung der Beschuldigten in Aussicht stellte (HD Urk. 98/5/8 S. 3). 3.3.3. Das Zusammenspiel dieser Gutachten und Feststellungen, insbeson- dere der drei tatnächsten Berichte (vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.), lässt erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten für die ihr hier vorgeworfenen Taten aufkommen, die weder durch das Aussageverhalten der Beschuldigten, die älteren Gutachten noch durch die zahlreichen gleichgerichteten Delikte entkräftet werden. Ebendiese erheblichen Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten, verstärkt durch die Tatsache, dass den neusten gutachterlichen Erkenntnissen zi- vilrechtliche und damit vom vorliegenden Strafverfahren divergierende Fragestel- lungen zugrunde lagen, führten im Gegensatz zur Ansicht der Verteidigung (vgl. HD Urk. 131 S. 3) dazu, dass der erkennenden Kammer eine diesbezügliche sachverständige Einschätzung der Beschuldigten unerlässlich erschien, obschon sich diese auch im Berufungsverfahren gegen eine solche wehrte (Prot. II S. 30 f.) und sie nicht gegen ihren Willen zur Teilnahme bzw. aktiven Mitwirkung gezwun- gen werden konnte. 4.1.1. Das zu diesem Zweck eingeholte Gutachten von med. pract. E._____ vom 3. August 2015 (HD Urk. 122) attestiert der Beschuldigten vorab generell ei- ne seit mehr als 15 Jahren bestehende, chronisch verlaufende und bis anhin nur unzureichend behandelte paranoide Schizophrenie (F20.0 gemäss ICD-10). Eine schizoaffektive Störung sei nicht auszumachen. Die Beschuldigte sei nicht krank- heitseinsichtig, lehne eine Behandlung ab und sehe sich als Opfer der Behörden und der Justiz (HD Urk. 122 S. 27 f. und S. 34). Der Gutachter weist eingangs seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit darauf hin, dass aus dem blossen Vorhan- densein einer psychischen Störung noch nicht darauf geschlossen werden kann, ob und in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit vermindert oder vollständig auf- gehoben sei. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit müsse vielmehr jeweils an- hand des anzunehmenden Deliktgeschehens analysiert werden. In der Folge er-

- 22 - wägt der Gutachter zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten bezüglich des Betrugs, dass sich die Beschuldigte ungerecht behandelt gefühlt habe. Sie habe ihre Ar- beits- und Obdachlosigkeit einem Fehlverhalten der Behörden zugeschoben; sei der Meinung gewesen, dass ihr das Recht auf "gutes Essen, gute Kleidung und gutes Nächtigen" vorenthalten werde. Dass Zechprellerei verboten ist, sei ihr be- wusst. Sie schaffe durch ihre Delinquenz eine Art Ausgleich zum subjektiv erleb- ten Unrecht. Dass sie sich dagegen wehre, eine Zechprellerin zu sein, sei damit zu erklären, dass sie nicht mit "gewöhnlichen Zechprellern", welche sich nicht in einer derart gravierenden Situation befänden, verglichen werden wolle. Die vor- handene psychotische Symptomatik wirke sich demnach nicht in einem so hohen Masse aus, als dass eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit angenommen werden könnte. Alternative Handlungen seien der Beschuldigten durchaus möglich gewe- sen, seien ihr aber weniger attraktiv erschienen. Der Grad der Verminderung der Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten in Bezug auf den Betrug und die Zechprelle- rei könne jedoch nicht eruiert werden (HD Urk. 122 S. 30). Bezüglich der Steue- rungsfähigkeit sei hervorzuheben, dass sich die Beschuldigte seit vielen Jahren in einer äusserst unangenehmen, gegen sie gerichteten Umwelt wähne, welche sie zwar formaljuristisch verstehe, persönlich jedoch nicht gänzlich nachvollziehen könne. Das Gefühl des "Vorenthaltens eines menschenwürdigen Lebens" sei massgeblich handlungsbestimmend bezüglich der vorgeworfenen Delikte. Auf- grund des krankheitsbedingten hohen Ausmasses an erlebtem Leiden sei die Steuerungsfähigkeit als hochgradig vermindert zu beurteilen (HD Urk. 122 S. 30 f.). Bezüglich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufent- halts bestehe eine vergleichbare Situation. Die Beschuldigte sei sich stets be- wusst gewesen, dass ihr die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz verboten gewesen seien. Gleichwohl habe sie ihre subjektiven Gründe als dermassen schwerwiegend angesehen, dass sie diese ohne zu Zögern in die Tat umgesetzt habe. Krankheitsbedingt sei die Beschuldigte nicht in der Lage, die ablehnende Haltung der Schweiz zu verstehen. Da der formaljuristische Inhalt des Einreise- und Aufenthaltsverbots jedoch verstanden werde, sei auch hier nicht von einer vollständig aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, wobei eine Quantifizie- rung der allenfalls verminderten Einsichtsfähigkeit aufgrund der fehlenden Delikts-

- 23 - rekonstruktion wiederum nicht möglich sei. Die Auswirkungen des subjektiv erleb- ten Leids in Deutschland seien sodann als dermassen hoch anzusehen, dass be- treffend die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt eine min- destens hochgradig verminderte oder sogar aufgehobene Steuerungsfähigkeit zu diskutieren seien. Aufgrund der Äusserungen der Beschuldigten, dass sie "nicht il- legal sei, mit Deutschland abgeschlossen habe und eine Wegweisung aus der Schweiz nicht anerkenne" und nicht, dass "man ihr z.B. in Deutschland nach dem Leben trachte, sie verfolgt werde, unbedingten persönlichen Schutz bedürfe etc.", sei die Steuerungsfähigkeit als hochgradig vermindert zu beurteilen (HD Urk. 122 S. 31 f.). Insgesamt sei die Einsichtsfähigkeit bei sämtlichen Delikten nicht voll- ständig aufgehoben und die Steuerungsfähigkeit hochgradig vermindert gewesen (HD Urk. 122 S. 35). 4.1.2. Die Verteidiger wenden in ihren Stellungnahmen zum Gutachten ein, dieses wäre gar nicht nötig gewesen. Da dem Gutachten weder ein neues Abklä- rungsgespräch, noch die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung zu- grunde gelegt worden sei, trage es nichts Neues zur Fallbeurteilung bei. Es sei ein weiteres reines Aktengutachten (HD Urk. 131 S. 4; HD Urk. 133 S. 2 f.). Im Übrigen fehle dem Gutachten eine nachvollziehbare Begründung, da die Gutach- ter selber wiederholt eigene Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen äusserten (HD Urk. 131 S. 5). Das Gutachten sei auch nicht schlüssig, teils unklar und teils auch widersprüchlich (HD Urk. 133 S. 2). Es sei ausserdem ergebnisori- entiert verfasst worden. Man habe der Beschuldigten keinen Freibrief für künftige Delinquenz geben wollen. Sodann setze sich das Gutachten nicht mit den abwei- chenden Einschätzungen der früheren Gutachten auseinander, was dessen Be- weiskraft in Frage stelle (HD Urk. 131 S. 5; Urk. 133 S. 7). 4.2.1. Das Sachgericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn es mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249 BStP). Doch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen; weicht es von der Expertenmeinung ab, muss es dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters, darf das Gericht von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig

- 24 - begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüt- tern (KassGer. 6P.132/2003, Urteil vom 2. Dezember 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2.2. Zur von Verteidigerseite in Frage gestellten Notwendigkeit des Gutach- tens kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. Erw. 4.1.1.) verwiesen wer- den. Zutreffend ist sodann, dass die Beschuldigte sich konstant weigerte, an der Begutachtung mitzuwirken und mehrfach Gespräche mit den Gutachtern verwei- gerte (HD Urk. 122 S. 19), weshalb sich die Gutachter auf die ihnen zur Verfü- gung gestellten Akten zu stützen hatten (HD Urk. 122 S. 4). Damit musste jedoch aufgrund der ablehnenden Grundhaltung der Beschuldigten gerechnet werden. Immerhin befanden sich unter den dem Gutachter vorgelegten Unterlagen sämtli- che Verfahrensakten und damit auch das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie die Tonbandaufnahme derselben (HD Urk. 102). Ein expliziter Bezug auf die Tonbandaufnahme – soweit ist den Verteidigern zuzustimmen – wird im Gut- achten nicht genommen, wobei jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass die Ton- bandaufnahme den unmittelbaren persönlichen Eindruck der Gutachter von der Beschuldigten gänzlich zu ersetzen vermocht hätte. Dass ein direktes Gespräch der Gutachter mit der Beschuldigten dem Gutachten durchaus mehr Gewicht ver- liehen hätte, zeigen die gutachterlichen Feststellungen an verschiedensten Stel- len. So war es den Gutachtern weder möglich, einen eigenen pathologischen Be- fund zu erheben (HD Urk. 122 S. 20), noch eine Deliktrekonstruktion vorzuneh- men. Letztere wurde von den Gutachtern durch eine Diskussion der "ihnen am plausibelsten erscheinenden Deliktdynamik" ersetzt (HD Urk. 122 S. 28). Die an- schliessende, vorliegend interessierende Beurteilung der Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit wurde sodann anhand dieses "anzunehmenden Deliktgeschehens" analysiert. Sodann merkten die Gutachter an, es bestehe nach wie vor die Schwierigkeit, dass aufgrund fehlender Angaben der Beschuldigten neben der Unmöglichkeit der Deliktrekonstruktion auch Unklarheiten bezüglich des Ausmas- ses der zum Tatzeitpunkt vorhandenen psychischen Symptomatik bestehe (Urk. 122 S. 29). Die vorhandenen Akten seien zwar umfangreich, zu den Kern- fragen jedoch von dürftiger Aussagekraft. Auch bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten würden die den Gutachtern "am plau- sibelsten erscheinenden Versionen" diskutiert (Urk. 122 S. 29 f.). Auch wenn eini-

- 25 - gen Vorwürfen der Verteidigung nicht zugestimmt werden kann, insbesondere vernünftigerweise kein Interesse der Gutachter an einem vorbestimmten Ergebnis des Gutachtens auszumachen ist, so ist die Kritik der Verteidigung gerade betref- fend die Aussagekraft des Gutachtens somit nicht aus der Luft gegriffen. Auch wenn die Gutachter die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten hin- sichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte schlussendlich bewerten, so ist nicht zu übersehen, dass sie dabei in ihren Formulierungen äusserst vorsichtig sind. In- dem die Gutachter bloss die ihnen "plausibelsten Varianten" diskutieren, schlies- sen sie implizit nicht aus, dass es sich mit der Schuldfähigkeit (oder Schuldunfä- higkeit) nicht doch anders verhalten könnte. Die gutachterlichen Feststellungen erscheinen daher insgesamt als nicht ausreichend dezidiert und konzis, dass sie sämtliche sich aus den Umständen ergebenden Zweifel am Vorliegen einer Schuldunfähigkeit der Beschuldigten rechtsgenügend auszuräumen vermöchten.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 März 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt und unter der Prozess- nummer SB140444 weitergeführt, unter Beibehaltung der beiden amtlichen Ver- teidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für den vereinigten Prozess, für welchen sodann die schriftliche Fortsetzung ange- ordnet wurde. Weiter wurde mit nämlichem Beschluss die Einholung eines ärztli- chen Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand der Beschuldigten, deren Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Artikeln 56 bis 64 StGB angeordnet und med. pract. E._____ als Gutachter bestellt. Der Prozess Nr. SB140459 wurde als durch Ver- einigung erledigt abgeschrieben (HD Urk. 98/63 und Urk. 99). Mit Eingaben vom

9. April 2015 (HD Urk. 105) respektive vom 13. April 2015 (HD Urk. 108) erklärten die amtlichen Verteidiger Verzicht auf Stellungnahme zur Person des Gutachters und zu den gestellten Fragen sowie Verzicht auf eigene Fragen. Am 22. April 2015 wurde der Gutachtensauftrag erteilt und die Akten dem Gutachter überstellt (HD Urk. 109). 2.2. Das Gutachten von med. pract. E._____ vom 3. August 2015 ging am Folge- tag bei der hiesigen Kammer ein (HD Urk. 122). Mit Präsidialverfügung vom

5. August 2015 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (HD Urk. 123). Während die Vertreterin der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland mit Eingabe vom 10. August 2015 (HD Urk. 127) auf Vernehmlassung verzichtete, erfolgten die Stellungnahmen des Ver- treters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 16. August 2015 (HD Urk. 129, im Briefkopf irrtümlich "Zürich-Limmat") und diejenigen der amtlichen Verteidiger mit Eingaben vom 27. August 2015 und vom 31. August 2015 (HD

- 9 - Urk. 131 und Urk. 133). Innerhalb mit Präsidialverfügung vom 8. September 2015 angesetzter Frist (HD Urk. 135) erfolgte eine weitere Stellungnahme des amtli- chen Verteidigers X1._____ vom 11. September 2015 (HD Urk. 140). Die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl und der amtliche Verteidiger X2._____ erklärten Verzicht auf Vernehmlassung (HD Urk. 139 und Urk. 141). Wiederum innerhalb ihm mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2015 angesetzter Frist (HD Urk. 144) liess der amtliche Verteidiger X2._____ ausrichten, den Ausführungen in der Stellungnah- me beizupflichten und seinerseits auf weitere Stellungnahme zu verzichten (HD Urk. 146). Diverse im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Beschuldigten handschriftlich verfasste Eingaben (HD Urk. 103, 104, 110, 112-118, 121, 130, 137, 142, 143, 147, 149, 152, 155, 156) sowie eine Schachtel mit Tonfiguren (Urk. 111) wurden sodann ohne Weiterungen zu den Akten genommen. Das Ver- fahren ist spruchreif. Da im uneingeschränkten Einverständnis mit den Parteien (vgl. HD Urk. 95) das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, ist der Entscheid auch ohne Verzicht der Beschuldigten auf mündliche Eröffnung (vgl. HD Urk. 131 S. 6 und HD Urk. 133 S. 10) schriftlich zu eröffnen. 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht (vgl. dazu Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.], 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). 3.2. Die Beschuldigte hat die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich in ihrer Berufungserklärung beschränkt, wobei sie weitgehende Freisprüche verlangt (HD Urk. 67 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft bean-

- 10 - tragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Im Berufungsverfahren sind demzufolge die Einziehung (Urteilsdispositiv-Ziffer 4) und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers (Urteilsdispositiv-Ziffer 6) nicht ange- fochten. Die Rechtskraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen. Auch wenn der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die rechtswidrige Einreise (Teil von Urteilsdispositiv-Ziffer 1, zweiter Absatz) nicht angefochten wurde, so wäre auf diesen in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zurückzukommen, sollte mit der Verteidigung auf vollständige Schuldunfähigkeit der Beschuldigten erkannt werden, weshalb diesbezüglich keine Rechtskraft vorliegt. Ungeachtet dessen, dass das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), weshalb gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO über das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv von Am- tes wegen neu zu befinden ist. 3.3. Die Beschuldigte verlangt betreffend das erstinstanzliche Urteil des Bezirks- gerichtes Bülach einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb keine Teilrechtskraft vorliegt. 3.4. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. August 2014, ist Vormerk zu nehmen. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1.1. Zu den Betrugsvorwürfen vom 2. und 8. September 2013 (Anklage Zürich ND 1 und 2) sei auf HD Urk. 17 S. 2 ff. und HD Urk. 66 S. 5 f. verwiesen. Im We- sentlichen geht es darum, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, in zwei Coif- feursalons Dienstleistungen von je über Fr. 300.– in Anspruch genommen zu ha- ben, obwohl sie weder Bargeld noch eine Kreditkarte bei sich gehabt, sondern ei- ne Rechnung verlangt, welche sie indes nicht zu zahlen beabsichtigt habe. Die Beschuldigte habe die bedienenden Coiffeusen über Zahlungsfähigkeit und

- 11 - -willigkeit getäuscht; sie sei weiter davon ausgegangen, dass eine diesbezügliche Überprüfung und Nachforschungen unterblieben. 1.2. Die Beschuldigte gestand die Sachverhalte weitgehend ein. Sie wandte ein- zig ein, dass sie die Dienstleistungen gegen Rechnung habe bezahlen wollen (HD Urk. 2/1 S. 1, HD Urk. 2/4 S. 5; Prot. I [Zürich] S. 12 ff.). Wie sie das anstellen wollte, bleibt jedoch unerfindlich, da sie dazu keine Auskunft gab. Es ist erstellt, dass sie die beiden Rechnungen bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beglich (Prot. I [Zürich] S. 15 f.). Es fehlt ferner an jedwelchen Hinweisen für die Zahlungsbereitschaft oder die Solvenz der Beschuldigten; sie ist schlicht mittellos. Im Lichte der zahlreichen Verurteilungen wegen Zechprellerei und auch wegen Betrugs (HD Urk. 70) ist von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit der Beschuldigten auszugehen und die Aussage der Beschuldigten, sie habe den Be- trag zu zahlen beabsichtigt respektive sie habe diese Rechnungen mittlerweile tatsächlich bezahlt, als Schutzbehauptung einzustufen. Der Beweisantrag der Be- schuldigten auf Einvernahme beider Coiffeure (Prot. II S. 42) ist unter diesen Um- ständen abzuweisen. 1.3. Somit sind diese Anklagesachverhalte erstellt. 2.1. Der Sachverhalt um die Einreise und den Aufenthalt der Beschuldigten in die Schweiz vom September 2013 (Anklage Zürich HD) ergibt sich aus der Anklage- schrift (HD Urk. 17) und ist auch im angefochtenen Urteil wiedergegeben (HD Urk. 66 S. 4). Der Vorwurf umfasst die Einreise ohne erforderliches Ausweispa- pier, die Missachtung einer bestehenden Einreisesperre und den anschliessenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz. 2.2. Der Standpunkt der Beschuldigten ist im vorinstanzlichen Urteil zusammen- gefasst und es ist vorab darauf zu verweisen (HD Urk. 66 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss eigenen Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwalt- schaft verfügte die Beschuldigte bei ihrer Einreise im September 2013 weder über gültige deutsche noch über Schweizer Reisepapiere (vgl. HD Urk 2/1 S. 3; HD Urk. 2/4 S. 3). Die Ansicht der Beschuldigten, sie habe Anspruch auf den Schwei- zer Pass, ändert daran nichts. Die Beschuldigte wusste um das Erfordernis von

- 12 - Ausweispapieren für die Einreise in die Schweiz und den hiesigen Aufenthalt, dies insbesondere auch aufgrund der diesbezüglich zahlreichen Strafverfahren bzw. erwirkten Vorstrafen (vgl. HD Urk. 70). Zur Verfügung des Bundesamtes für Mig- ration betreffend Einreiseverbot in die Schweiz vom 29. Mai 2009, gültig ab Aus- stellungsdatum bis zum 28. Mai 2014 (HD Urk. 3), erklärte die Beschuldigte bei der Vorinstanz, sie habe die Wegweisesperre vom Migrationsamt des Kantons Zürich erhalten, nicht vom Bundesmigrationsamt (Prot. I [Zürich] S. 10). In der Schlusseinvernahme gab sie zu Protokoll, sie anerkenne die ihr seit Jahren be- kannte Einreisesperre nicht, weil sie dubios sei (HD Urk 2/4 S. 3). Demzufolge weiss die Beschuldige seit Jahren um das Einreiseverbot und negiert dieses be- wusst. Abgesehen davon war das Einreiseverbot, wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erwähnte, Gegenstand diverser Strafverfahren gegen die Beschuldigte, in denen sie wegen Missachtung eben dieses Verbotes verurteilt wurde, so dass es ihr zweifellos bekannt war (HD Urk. 66 S. 5). Die Ablehnung des Verbots ändert daran nichts. Ebensowenig besteht unter den gegebenen Umständen Grund, den Vorderrichter Achtnich einzuvernehmen, zumal die Beschuldigte nicht dartat, was dieser ergänzend zur vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorzubringen vermöchte (Prot. II S. 43). 2.3. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend rechtswidrige Einreise rechts- genügend erstellt. 2.4. In Bezug auf den Anklagesachverhalt des rechtswidrigen Aufenthalts ist festzuhalten, dass die Beschuldigte am 6. September 2013 nach 10.30 Uhr aus der Schweiz nach Deutschland ausgeschafft (HD Urk. 2/1 S. 3 und HD Urk. 8/3 S. 2) und in der Folge am 8. September 2013, 14.50 Uhr, am Zürcher Haupt- bahnhof wieder verhaftet wurde (HD Urk. 11/1). Die Frage, wann und wo sie zwi- schen dem 6. und 8. September 2013 in die Schweiz einreiste, blieb ungeklärt und ist auch in der Anklageschrift offen formuliert (vgl. dazu HD Urk. 17 S. 5). Die Beschuldigte hielt sich demzufolge maximal rund 52 Stunden bis zu ihrer Verhaf- tung in der Schweiz auf. Zu ihren Gunsten ist indes von einer Einreise erst am Morgen des 8. September 2013, vor ihrem Coiffeurbesuch um ca. 11.15 Uhr, auszugehen.

- 13 - 3.1. Die Beschuldigte soll sodann am 2. März 2014 in Kenntnis des gegen sie verfügten Einreiseverbots in Schweiz eingereist sein (Anklage Winterthur/Unter- land; HD Urk. 98/17 S. 2). 3.2. Aus den Darlegungen der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Befragung in Bülach wie auch aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr das ab dem 29. Mai 2009 geltende fünfjährige Einreiseverbot detailliert bekannt ist; so wusste sie denn beispielsweise um den Zeitablauf der Einreisesperre Bescheid (vgl. Prot. I [Bülach] S. 16 f.). Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz war der Beschuldigten das Einreiseverbot bekannt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Erwägung 2.2. hiervor verwiesen werden. 3.3. Die Einreise in die Schweiz trotz Einreiseverbot ist rechtsgenügend erstellt.

4. Demzufolge sind alle Anklagesachverhalte erstellt, mit der oben genannten Präzisierung zur Verweildauer der Beschuldigten in der Schweiz. B. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmässigkeit des in den Nebendossiers 1 und 2 dargestellten Verhaltens der Beschuldigten als mehrfachen Betrug bejaht. Die Subsumtion in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung er- folgte zutreffend; darauf ist zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 66 S. 10 ff.). Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 2.1. Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, haben die Vorinstan- zen sodann das Verhalten der Beschuldigten als vorsätzliche rechtswidrige Ein- reise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG gewürdigt (Einreisen entgegen des Einreiseverbotes und im Septem- ber 2013 zudem ohne ein anerkanntes Ausweispapier; Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 66 S. 10 und HD Urk. 98/44 S. 5 f.). 2.2. Die ursprüngliche Annahmeverweigerung der Beschuldigten verhinderte die Entfaltung der Rechtswirkung der Fernhaltemassnahme nicht; Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit liegen keine vor. Der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise ist

- 14 - in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. Rechtfertigungsgründe lie- gen keine vor. 3.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (HD Urk. 17 und 66 S. 10) gilt es Folgendes zu beachten: Der rechtswidrige Aufenthalt impliziert eine Minimaldauer, jedenfalls ein Verweilen in der Schweiz, das auf eine längere Dauer und wesentliche Zwecke ausgelegt ist, wobei wenige Stunden für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichen (Vetterli/D'Addario Di Paolo, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 115 N 19; Zünd in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, AuG 115 N 7). Der rechtwidrige Aufenthalt der Beschuldigten dauerte ma- ximal ca. 52 Stunden, wobei wie unter obenstehender Erwägung II.A.2.4. zuguns- ten der Beschuldigten von einer Aufenthaltsdauer von bloss weniger Stunden auszugehen ist. Ferner ist der Anklageschrift keine Feststellung zu entnehmen, wonach die Beschuldigte einen längeren Aufenthalt zu irgendwelchen besonderen Zwecken geplant gehabt hätte. 3.2. Die Verweildauer zwischen der rechtswidrigen Einreise und der Verhaftung erweist sich damit als zu kurz, als dass der objektive Tatbestand des rechtswidri- gen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt wäre. Sodann gebricht es am Nachweis des subjektiven Tatbestands, zumal der Be- schuldigten in der Anklage gar nicht vorgeworfen wird, die Absicht längeren Ver- weilens in der Schweiz gehabt zu haben. Demnach ist die Beschuldigte von einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen. C. Schuldausschlussgründe

1. Erisapfel des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Beide amtliche Verteidiger plädierten auf vollständige Schuld- unfähigkeit der Beschuldigten. Anlässlich der Berufungsverhandlung und damit noch vor Einholung des Gutachtens von med. pract. E._____ brachten sie vor, das uferlose inkriminierte Verhalten der Beschuldigten zeige, dass diese keine Wahl habe, sich gesetzeskonform zu verhalten. Ein Distanzieren von ihrer fehlen-

- 15 - den Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei der Beschuldigten offensichtlich nicht möglich. Die neueren Arztberichte bzw. Gutachten zeigten, dass eine Schuldun- fähigkeit der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einer solchen auszugehen sei (HD Urk. 89 S. 5 ff.; HD Urk. 98/62 S. 3 und S. 8). In ihren Stellungnahmen zum Gutachten von med. pract. E._____ hielten beiden amtlichen Verteidiger schliesslich an ihren gestellten Anträgen fest (HD Urk. 131; HD Urk. 133 und HD Urk. 140). Auf die er- gänzenden Begründungen anlässlich der Stellungnahmen wird, soweit nötig, nachfolgend eingegangen. 2.1. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass ein Täter keinen tatbestandsmässi- gen Vorsatz bilden konnte; auch jemand völlig Schuldunfähiges kann vorsätzlich handeln (vgl. dazu BGE 115 IV 221, 223). Einsicht in das Unrecht einer Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsent- schlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vor- gestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf (vgl. Bommer/Dittmann, in: BSK-Strafrecht I,

3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu Art. 19 StGB). War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). 2.2. Aus dem materiellen Recht leitet sich dabei der Grundsatz ab, dass bei tat- bestandsmässigem Handeln in der Regel auch die Schuldhaftigkeit zu bejahen ist; in diesem Zusammenhang spricht man von der schuldindizierenden Wirkung der Tatbestandsmässigkeit (vgl. Tophinke, in: BSK-StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 10 StPO). Die Vermutung des Vorliegens der Schuldfähigkeit – ohne gegenteilige Hinweise ist von ihr auszugehen – findet ihre Parallele in der „zivil- rechtlichen“ Vermutung der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB. Besteht dagegen ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten zu zweifeln, so hat die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung anzuordnen (Art. 20 StGB).

- 16 - 2.3. Für das Fehlen von Schuldausschlussgründen tragen prozessual gesehen die Strafbehörden die Beweislast. Ob sich der Grundsatz in dubio pro reo auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit bezieht, hat die höchstrichterliche Praxis bislang noch nicht beantwortet (vgl. KassGer. 6P.132/2003, Urteil vom 2. Dezember 2003), die Lehre bejaht diese Frage indes- sen (vgl. Bommer/Dittmann, a.a.O., N 51 zu Art. 19 StGB m.w.H.). Art. 10 Abs. 3 StPO besagt, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Einhergehend mit der Leh- re fallen die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit als Sachfrage gestützt auf den Wortlaut ohne weiteres unter den Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo. Der erwähnte materiellrechtliche Grundsatz wird damit vom prozessualen überlagert; es gilt angesichts der Beweislage im Einzel- fall zu entscheiden, welcher überwiegt. Im Lichte der materiellrechtlichen Vermu- tung ist der Hinweis der Kammer im Urteil der Kammer vom 23. April 2015 zu ver- stehen, wonach ein Beschuldigter die Weigerung, sich begutachten zu lassen, selber zu vertreten habe (vgl. HD Urk. 98/13/15 S. 17 i.V.m. HD Urk. 98/59 S. 15); damit begibt er sich etwaiger Ergebnisse der Exploration, welche die Vermutung der Schuldfähigkeit umstossen könnten. Auch in dieser Ausgangslage ist aber gestützt auf sämtliche Umstände zu prüfen, ob unüberwindbare Zweifel an der Schuldfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Bestehen Zweifel, ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden waren, und lassen sie sich in der richterli- chen Überzeugungsbildung nicht beseitigen, so hat nach dem Gesagten in An- wendung des Zweifelssatzes ein Freispruch zu ergehen; die Annahme bloss ver- minderter Schuldfähigkeit ist in diesem Fall unzulässig (Bommer/Dittmann, a.a.O., N 51 zu Art. 19 StGB). 3.1.1. An der Urteilsfähigkeit der Beschuldigten zweifeln lassen vorab die Vorstrafen der Beschuldigten: Im schweizerischen Strafregister sind 17 solche eingetragen (HD Urk. 86). Regelmässig wurde in den bisherigen Entscheiden von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten ausgegangen (vgl. HD Urk. 98/13/5-17). In einem neuesten Entscheid vom 8. Januar 2015

- 17 - sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, die Beschuldigte hingegen zufolge Schuldunfähigkeit frei (HD Urk. 98/59). 3.1.2. Im deutschen Zentralstrafregister sind 76 Vorgänge vermerkt (HD Urk. 98/13/4); zehn Einträge betreffen schweizerische Vorstrafen, die auch im hiesigen Register eingetragen sind. Die ersten fünf Eintragungen sind deutsche Vorstrafen der Beschuldigten aus den Jahren 2001 bis 2005. Die übrigen Eintra- gungen, 61 an der Zahl, sind allesamt zufolge Schuldunfähigkeit oder Verhand- lungsunfähigkeit eingestellte Verfahren. 3.2.1. Dem Gericht liegen aus früheren Verfahren sodann insgesamt sechs gutachterliche Stellungnahmen zur Beschuldigten vor (HD Urk. 98/5/2, 3, 5, 7, 9 und 12). Vier Stellungnahmen sind reine Aktengutachten, zumal die Beschuldigte durchwegs die Mitwirkung an einer Exploration verweigerte. Ende 2013 bis An- fang 2014 war sie gegen ihren Willen in der Psychiatrie Reichenau/D unterge- bracht und wurde zwangsmediziert. In dieser Zeitspanne erstattete Dr. med. F._____ zwei Kurzgutachten vom 9. und 30. Dezember 2013 (HD Urk. 98/5/5 und 7), die auch auf einer persönlichen Anamnese beruhen. 3.2.2. Dr. med. G._____ schloss mit Gutachten vom 3. April 2006 unter run- delegung einer paranoiden Schizophrenie eine Aufhebung der Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit der Beschuldigten nicht aus (HD Urk. 98/5/9 S. 10). Dr. med. H._____ diagnostizierte bei der Beschuldigten im Gutachten vom 10. September 2009 eine schizophrene Psychose, wobei er sie für die ihr damals vorgeworfenen Taten uneingeschränkt schuldfähig erachtete (HD Urk. 98/5/2 S. 12 f.). Dr. med. I._____ erkannte mit Stellungnahme vom 21. September 2009 zum vorerwähnten Gutachten eine für den damaligen Tatentscheid und die Tatausführung bedeut- same Auswirkung der chronisch verlaufenden psychischen Störung der Beschul- digten. Die Bedeutung sei für das Besinnungsvermögen und die Willensbildung erheblich. In welchem Ausmass Einsichts- und Willensfähigkeit verringert gewe- sen seien, lasse sich mangels zureichender Grundlagen nicht festlegen. Der rich- terlichen Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Einsichts- und Willens- fähigkeit lasse sich aber aus Sicht des Gutachters nichts entgegenhalten (HD Urk. 98/5/3 S. 9 f.).

- 18 - 3.2.3. Anlass für die Begutachtung im Rahmen der beiden Kurzgutachten von Dr. med. F._____ war ein Beschluss des Amtsgerichts Konstanz, Betreuungsge- richt, vom 29. November 2013 mit der Frage, ob die Beschuldigte zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfe (HD Urk. 98/5/4). Dr. F._____ hielt mit Gutachten vom 9. Dezember 2013 dafür, dass die Beschuldigte eines Betreu- ers für die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung über die Unterbringung, die Gesundheitsfürsorge, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden, Versi- cherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bedürfe. Auf die Frage hin, ob die Einrichtung der Betreuung gegebenenfalls auch gegen den Willen der Beschuldig- ten möglich bzw. nötig sei, weil diese krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, ih- ren Willen frei zu bestimmen – wobei freie Willensbestimmung in diesem Zusam- menhang die Fähigkeit meine, seinen Willen in dem jeweiligen Bereich unbeein- flusst von der Erkrankung zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Ein- sichten handeln zu können –, entgegnete der Gutachter, die Einrichtung der Be- treuung sei auch gegen den Willen der Beschuldigten notwendig, um einer weite- ren Schädigung entgegenzuwirken. Deren Erleben sei gekennzeichnet von den störungsspezifischen Veränderungen bezüglich der Wahrnehmung und Verarbei- tung externer Reize; ein sogenannter Perspektivwechsel sei ihr nicht möglich. Für rationale Argumente sei sie nicht zugänglich (HD Urk. 98/5/5). In der Stellung- nahme vom 30. Dezember 2013 führte Dr. F._____ weiter aus, dass das Erleben der Beschuldigten durchgehend im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung zu se- hen sei. Die Aufnahme und Verarbeitung gegebener Umweltreize seien durch die störungsspezifischen Eigenheiten beeinflusst und verändert, eine realitätsgemäs- se Beurteilung sei ihr nicht möglich. Ihr Verhalten werde durch das psychotische Verhalten bestimmt, wobei ihr eine Distanzierung hiervon nicht möglich sei (HD Urk. 98/5/7). 3.2.4. In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 9. Dezember 2013 hielt Dr. med. I._____ am 30. Mai 2014 fest, dass die Annahme einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit signalisiert werde, sollte die Veränderung der Wahrnehmung, der Verarbeitung und des Handelns der Beschuldigten für sämtliche Lebensberei-

- 19 - che Gültigkeit haben. Solch ein Erleben verböte jede vernünftige Bezugnahme auf den verbotenen Charakter ihres Handelns (HD Urk. 98/5/12 S. 9 f.). 3.2.5. Die der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Delik- te ereigneten sich von September 2013 bis März 2014, mithin in zeitlicher Nähe der Begutachtung durch Dr. med. F._____ im Dezember 2013 und der Stellung- nahme von Dr. med. I._____ vom 30. Mai 2014. Dr. med. F._____ sieht eine um- fassende Betreuung der Beschuldigten aus medizinischer Sicht auch gegen deren Willen als indiziert. Im schweizerischen Zivilrecht kommt das einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 Abs. 1 ZGB nahe. Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass das Amtsge- richt Konstanz, Betreuungsgericht, mit Niederschrift vom 17. Januar 2014 die endgültige Betreuung und Unterbringung der Beschuldigten in Aussicht stellte (HD Urk. 98/5/8 S. 3). Dr. F._____ verneint weiter die Frage des Amtsgerichts Konstanz, ob die Beschuldigte in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen, was bedeutet, dass sie nicht in der Lage sei, ihren Willen unbeeinflusst von der Krankheit zu bilden und nach der zutreffend gewonnen Einsicht zu handeln. Das Bezirksgericht Bülach hielt richtigerweise fest, dass Dr. med. I._____ die Annah- me einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit unter der Hypothese eines auf sämtli- che Lebensbereichen beruhenden psychotischen-wahnhaften Erlebens der Be- schuldigten signalisiert sieht. Konkrete Anhaltspunkte für diese Hypothese gehen nun aber aus dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 30. Dezember 2013 her- vor, hält dieser doch fest, dass das Erleben der Beschuldigten durchgehend im Rahmen der psychischen Erkrankung zu sehen sei, wobei letzteres ihr Verhalten bestimme; eine Distanzierung, ein sogenannter Perspektivwechsel sei ihr nicht möglich. Dieses Gutachten stand Dr. med. I._____ nicht zur Verfügung. Im Gut- achten vom 9. Dezember 2013 – zu diesem nahm Dr. med. I._____ Stellung – hatte Dr. med. F._____ eben noch nicht festgehalten, dass das Verhalten der Be- schuldigten durchgehend im Rahmen der psychischen Erkrankung zu sehen sei. 3.3.1. Übereinstimmung herrscht dahingehend, dass die Beschuldigte unter einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Im

- 20 - Übrigen divergieren die gutachterlichen Feststellungen jeweils in nicht geringem Ausmass, was nicht zuletzt zu unterschiedlichen Beurteilungen der Schuldfähig- keit der Beschuldigten durch verschiedene gerichtliche Instanzen führte: So be- jahten die Vorinstanzen in Kenntnis dieser Gutachten die Schuldfähigkeit der Be- schuldigten für die ihr vorgeworfenen Sachverhalte, erkannten aber auf eine in mittlerem Grad bestehende Verminderung. Das Bezirksgericht Zürich hielt fest, dass sich das Verhalten der Beschuldigten im Vergleich zu den früheren Verfah- ren nicht wesentlich geändert habe, womit auch keine Verschlechterung des Zu- standes eingetreten sei (HD Urk. 66 S. 13). Die Vorinstanz in Bülach äusserte sich differenzierter und hielt zum Aussageverhalten der Beschuldigten fest, dass bereits daraus klar werde, dass die Beschuldigte an einer psychischen Krankheit leide; bei aller Auffälligkeit sei aber kein erratisches Verhalten erkennbar. Für den Laien entstehe der Eindruck einer mittelgradigen Einschränkung, nicht aber einer Schuldunfähigkeit. Weder die regelmässige Straffälligkeit noch die zahlreichen in Deutschland eingestellten Strafverfahren würden die Schuldunfähigkeit als erwie- sen erscheinen lassen. Mit Bezug auf die Gutachten von Dr. med. F._____ sei festzuhalten, dass sie nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellt worden seien und keinen Bezug zur deliktsbezogenen Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit nehmen würden. Auch aus der neuen Stellungnahme von Dr. med. I._____ ergebe sich nichts anderes, da der gezogene Schluss Spekulation sei und auf einer hypothetischen Annahme basiere. Die Grundlage für die hypotheti- schen Schlüsse würden aber fehlen. Insgesamt sei daher nach wie vor auf die Stellungnahme von Dr. med. I._____ vom 21. September 2009 abzustellen (HD Urk. 98/44 S. 8 ff.). 3.3.2. Im Gegensatz dazu erkannte das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, mit Urteil vom 8. Januar 2015 mit Bezug auf eine ihr am 12. Sep- tember 2014 vorgeworfene Zechprellerei auf Schuldunfähigkeit der Beschuldig- ten. Die Gutachten von Dr. med. F._____ im Zusammenspiel mit der Stellung- nahme von Dr. med. I._____ und einer jüngsten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 23. Januar 2014 würden nahelegen, dass das Verhalten der Beschuldigten durchwegs im Rahmen ihrer psychischen Erkran- kung zu sehen sei, was eine im Tatzeitpunkt aufgehobene Einsichtsfähigkeit sig-

- 21 - nalisiere. Die Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten seien nicht über- windbar (HD Urk. 98/59 S. 17 f.). Ergänzend sei darauf verwiesen, dass das Amtsgericht Konstanz, Betreuungsgericht, mit Niederschrift vom 17. Januar 2014 die endgültige Betreuung und Unterbringung der Beschuldigten in Aussicht stellte (HD Urk. 98/5/8 S. 3). 3.3.3. Das Zusammenspiel dieser Gutachten und Feststellungen, insbeson- dere der drei tatnächsten Berichte (vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.), lässt erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten für die ihr hier vorgeworfenen Taten aufkommen, die weder durch das Aussageverhalten der Beschuldigten, die älteren Gutachten noch durch die zahlreichen gleichgerichteten Delikte entkräftet werden. Ebendiese erheblichen Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten, verstärkt durch die Tatsache, dass den neusten gutachterlichen Erkenntnissen zi- vilrechtliche und damit vom vorliegenden Strafverfahren divergierende Fragestel- lungen zugrunde lagen, führten im Gegensatz zur Ansicht der Verteidigung (vgl. HD Urk. 131 S. 3) dazu, dass der erkennenden Kammer eine diesbezügliche sachverständige Einschätzung der Beschuldigten unerlässlich erschien, obschon sich diese auch im Berufungsverfahren gegen eine solche wehrte (Prot. II S. 30 f.) und sie nicht gegen ihren Willen zur Teilnahme bzw. aktiven Mitwirkung gezwun- gen werden konnte. 4.1.1. Das zu diesem Zweck eingeholte Gutachten von med. pract. E._____ vom 3. August 2015 (HD Urk. 122) attestiert der Beschuldigten vorab generell ei- ne seit mehr als 15 Jahren bestehende, chronisch verlaufende und bis anhin nur unzureichend behandelte paranoide Schizophrenie (F20.0 gemäss ICD-10). Eine schizoaffektive Störung sei nicht auszumachen. Die Beschuldigte sei nicht krank- heitseinsichtig, lehne eine Behandlung ab und sehe sich als Opfer der Behörden und der Justiz (HD Urk. 122 S. 27 f. und S. 34). Der Gutachter weist eingangs seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit darauf hin, dass aus dem blossen Vorhan- densein einer psychischen Störung noch nicht darauf geschlossen werden kann, ob und in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit vermindert oder vollständig auf- gehoben sei. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit müsse vielmehr jeweils an- hand des anzunehmenden Deliktgeschehens analysiert werden. In der Folge er-

- 22 - wägt der Gutachter zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten bezüglich des Betrugs, dass sich die Beschuldigte ungerecht behandelt gefühlt habe. Sie habe ihre Ar- beits- und Obdachlosigkeit einem Fehlverhalten der Behörden zugeschoben; sei der Meinung gewesen, dass ihr das Recht auf "gutes Essen, gute Kleidung und gutes Nächtigen" vorenthalten werde. Dass Zechprellerei verboten ist, sei ihr be- wusst. Sie schaffe durch ihre Delinquenz eine Art Ausgleich zum subjektiv erleb- ten Unrecht. Dass sie sich dagegen wehre, eine Zechprellerin zu sein, sei damit zu erklären, dass sie nicht mit "gewöhnlichen Zechprellern", welche sich nicht in einer derart gravierenden Situation befänden, verglichen werden wolle. Die vor- handene psychotische Symptomatik wirke sich demnach nicht in einem so hohen Masse aus, als dass eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit angenommen werden könnte. Alternative Handlungen seien der Beschuldigten durchaus möglich gewe- sen, seien ihr aber weniger attraktiv erschienen. Der Grad der Verminderung der Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten in Bezug auf den Betrug und die Zechprelle- rei könne jedoch nicht eruiert werden (HD Urk. 122 S. 30). Bezüglich der Steue- rungsfähigkeit sei hervorzuheben, dass sich die Beschuldigte seit vielen Jahren in einer äusserst unangenehmen, gegen sie gerichteten Umwelt wähne, welche sie zwar formaljuristisch verstehe, persönlich jedoch nicht gänzlich nachvollziehen könne. Das Gefühl des "Vorenthaltens eines menschenwürdigen Lebens" sei massgeblich handlungsbestimmend bezüglich der vorgeworfenen Delikte. Auf- grund des krankheitsbedingten hohen Ausmasses an erlebtem Leiden sei die Steuerungsfähigkeit als hochgradig vermindert zu beurteilen (HD Urk. 122 S. 30 f.). Bezüglich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufent- halts bestehe eine vergleichbare Situation. Die Beschuldigte sei sich stets be- wusst gewesen, dass ihr die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz verboten gewesen seien. Gleichwohl habe sie ihre subjektiven Gründe als dermassen schwerwiegend angesehen, dass sie diese ohne zu Zögern in die Tat umgesetzt habe. Krankheitsbedingt sei die Beschuldigte nicht in der Lage, die ablehnende Haltung der Schweiz zu verstehen. Da der formaljuristische Inhalt des Einreise- und Aufenthaltsverbots jedoch verstanden werde, sei auch hier nicht von einer vollständig aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, wobei eine Quantifizie- rung der allenfalls verminderten Einsichtsfähigkeit aufgrund der fehlenden Delikts-

- 23 - rekonstruktion wiederum nicht möglich sei. Die Auswirkungen des subjektiv erleb- ten Leids in Deutschland seien sodann als dermassen hoch anzusehen, dass be- treffend die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt eine min- destens hochgradig verminderte oder sogar aufgehobene Steuerungsfähigkeit zu diskutieren seien. Aufgrund der Äusserungen der Beschuldigten, dass sie "nicht il- legal sei, mit Deutschland abgeschlossen habe und eine Wegweisung aus der Schweiz nicht anerkenne" und nicht, dass "man ihr z.B. in Deutschland nach dem Leben trachte, sie verfolgt werde, unbedingten persönlichen Schutz bedürfe etc.", sei die Steuerungsfähigkeit als hochgradig vermindert zu beurteilen (HD Urk. 122 S. 31 f.). Insgesamt sei die Einsichtsfähigkeit bei sämtlichen Delikten nicht voll- ständig aufgehoben und die Steuerungsfähigkeit hochgradig vermindert gewesen (HD Urk. 122 S. 35). 4.1.2. Die Verteidiger wenden in ihren Stellungnahmen zum Gutachten ein, dieses wäre gar nicht nötig gewesen. Da dem Gutachten weder ein neues Abklä- rungsgespräch, noch die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung zu- grunde gelegt worden sei, trage es nichts Neues zur Fallbeurteilung bei. Es sei ein weiteres reines Aktengutachten (HD Urk. 131 S. 4; HD Urk. 133 S. 2 f.). Im Übrigen fehle dem Gutachten eine nachvollziehbare Begründung, da die Gutach- ter selber wiederholt eigene Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen äusserten (HD Urk. 131 S. 5). Das Gutachten sei auch nicht schlüssig, teils unklar und teils auch widersprüchlich (HD Urk. 133 S. 2). Es sei ausserdem ergebnisori- entiert verfasst worden. Man habe der Beschuldigten keinen Freibrief für künftige Delinquenz geben wollen. Sodann setze sich das Gutachten nicht mit den abwei- chenden Einschätzungen der früheren Gutachten auseinander, was dessen Be- weiskraft in Frage stelle (HD Urk. 131 S. 5; Urk. 133 S. 7). 4.2.1. Das Sachgericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn es mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249 BStP). Doch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen; weicht es von der Expertenmeinung ab, muss es dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters, darf das Gericht von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig

- 24 - begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüt- tern (KassGer. 6P.132/2003, Urteil vom 2. Dezember 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2.2. Zur von Verteidigerseite in Frage gestellten Notwendigkeit des Gutach- tens kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. Erw. 4.1.1.) verwiesen wer- den. Zutreffend ist sodann, dass die Beschuldigte sich konstant weigerte, an der Begutachtung mitzuwirken und mehrfach Gespräche mit den Gutachtern verwei- gerte (HD Urk. 122 S. 19), weshalb sich die Gutachter auf die ihnen zur Verfü- gung gestellten Akten zu stützen hatten (HD Urk. 122 S. 4). Damit musste jedoch aufgrund der ablehnenden Grundhaltung der Beschuldigten gerechnet werden. Immerhin befanden sich unter den dem Gutachter vorgelegten Unterlagen sämtli- che Verfahrensakten und damit auch das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie die Tonbandaufnahme derselben (HD Urk. 102). Ein expliziter Bezug auf die Tonbandaufnahme – soweit ist den Verteidigern zuzustimmen – wird im Gut- achten nicht genommen, wobei jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass die Ton- bandaufnahme den unmittelbaren persönlichen Eindruck der Gutachter von der Beschuldigten gänzlich zu ersetzen vermocht hätte. Dass ein direktes Gespräch der Gutachter mit der Beschuldigten dem Gutachten durchaus mehr Gewicht ver- liehen hätte, zeigen die gutachterlichen Feststellungen an verschiedensten Stel- len. So war es den Gutachtern weder möglich, einen eigenen pathologischen Be- fund zu erheben (HD Urk. 122 S. 20), noch eine Deliktrekonstruktion vorzuneh- men. Letztere wurde von den Gutachtern durch eine Diskussion der "ihnen am plausibelsten erscheinenden Deliktdynamik" ersetzt (HD Urk. 122 S. 28). Die an- schliessende, vorliegend interessierende Beurteilung der Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit wurde sodann anhand dieses "anzunehmenden Deliktgeschehens" analysiert. Sodann merkten die Gutachter an, es bestehe nach wie vor die Schwierigkeit, dass aufgrund fehlender Angaben der Beschuldigten neben der Unmöglichkeit der Deliktrekonstruktion auch Unklarheiten bezüglich des Ausmas- ses der zum Tatzeitpunkt vorhandenen psychischen Symptomatik bestehe (Urk. 122 S. 29). Die vorhandenen Akten seien zwar umfangreich, zu den Kern- fragen jedoch von dürftiger Aussagekraft. Auch bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten würden die den Gutachtern "am plau- sibelsten erscheinenden Versionen" diskutiert (Urk. 122 S. 29 f.). Auch wenn eini-

- 25 - gen Vorwürfen der Verteidigung nicht zugestimmt werden kann, insbesondere vernünftigerweise kein Interesse der Gutachter an einem vorbestimmten Ergebnis des Gutachtens auszumachen ist, so ist die Kritik der Verteidigung gerade betref- fend die Aussagekraft des Gutachtens somit nicht aus der Luft gegriffen. Auch wenn die Gutachter die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten hin- sichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte schlussendlich bewerten, so ist nicht zu übersehen, dass sie dabei in ihren Formulierungen äusserst vorsichtig sind. In- dem die Gutachter bloss die ihnen "plausibelsten Varianten" diskutieren, schlies- sen sie implizit nicht aus, dass es sich mit der Schuldfähigkeit (oder Schuldunfä- higkeit) nicht doch anders verhalten könnte. Die gutachterlichen Feststellungen erscheinen daher insgesamt als nicht ausreichend dezidiert und konzis, dass sie sämtliche sich aus den Umständen ergebenden Zweifel am Vorliegen einer Schuldunfähigkeit der Beschuldigten rechtsgenügend auszuräumen vermöchten.

Dispositiv
  1. Im Ergebnis hat die Beschuldigte alle Vorwürfe der Anklageschrift mit Aus- nahme des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich dieser Vorwürfe ist die Beschuldigte allerdings zufolge fehlender Schuldfähigkeit nicht strafbar. III. Massnahme
  2. Med. pract. E._____ stellte im Gutachten eine sehr hohe Rückfallgefahr der Beschuldigten für die Begehung von Delikten wie Betrug, Zechprellerei, rechts- widriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt fest, welcher mit einer Strafe al- leine nicht zu begegnen sei (HD Urk. 122 S. 32 und S. 35). Die bei der Beschul- digten festgestellte psychische Störung sei tiefgreifend und bedürfe einer intensi- ven stationären Therapie. Sollte eine Überführung der Beschuldigten in ein lang- fristig geschlossenes therapeutisches Setting inklusive Zwangsmedikation auf zi- vilrechtlichem Weg nicht möglich sein, werde die Anordnung einer stationären - 26 - Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB empfohlen, auch gegen den Willen der Beschuldigten (HD Urk. 122 S. 37 f.). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB könne im Falle der Beschuldigten nicht zielführend durchgeführt werden (HD Urk. 122 S. 32 f.).
  3. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wurde in den vorinstanzlichen Verfahren weder von den Untersu- chungsbehörden beantragt, noch von den Vorinstanzen thematisiert. Da die vor- instanzlichen Urteile nach dem Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (HD Urk. 98/47) lediglich von der Beschuldigten angefochten werden, fällt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im Berufungsverfahren in Nachachtung des Verschlechte- rungsverbots ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StGB). Die gutachterlichen Erwä- gungen sowie die ausserordentliche Hartnäckigkeit der Delinquenz der Beschul- digten deuten immerhin darauf hin, dass die Anordnung einer stationären Mass- nahme in allfälligen zukünftigen Verfahren ernstlich in Betracht zu ziehen sein dürfte. IV. Zivilansprüche
  4. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
  5. Der Privatkläger B._____ beansprucht von der Beschuldigten Fr. 328.– für Coiffeur Dienstleistungen nebst Zins zu 5 % ab 2. September 2013 (HD Urk. 23).
  6. Es ist erstellt und von der Beschuldigten auch eingestanden (Prot. I [Zürich] S. 13), dass die fraglichen Dienstleistungen erbracht wurden. Dass die Beschul- digte die Dienstleistungen mittlerweile bezahlt hat, konnte sie nicht glaubhaft dar- tun. Für den Adhäsionsanspruch ist das Gericht zwar nicht an die strafrechtliche Beurteilung der Schuldunfähigkeit gebunden, wie die Erwägungen zur Schuldun- fähigkeit aber gezeigt haben, ist auch die Urteils- und damit die Handlungsfähig- - 27 - keit der Beschuldigten zu verneinen (Erw. II./5.). Angesichts der ihr zuzuspre- chenden Genugtuung (vgl. Erw. V. sogleich) erscheint es aber als billig (Art. 54 Abs. 1 OR), die Beschuldigte zu vollem Ersatze von Fr. 328.– zzgl. Zins zu 5 % ab 2. September 2013 zu verpflichten. V. Kosten und Entschädigungsfolge 1.1. Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig er- scheint (Art. 419 StPO). Nur wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Verhält- nisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben, darf eine Kostenauflage erfolgen (Botschaft 1324). Vorausge- setzt wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die betreffende Per- son in so guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, dass die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (Griesser, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 419 N 3 mit Hinweisen zu Literatur und Judikatur; Domeisen in: BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 419 N 7). Zwar wäre die Beschuldigte mit der zugesprochenen Genugtuungssumme (siehe sogleich Erw. 2.1 - 2.5.) in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen, sie befindet sich jedoch nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem käme eine derart begründete Kostenauflage einer verpönten Verrechnung von Gerichtskosten mit Genugtuungsansprüchen gleich (BGer 6B_53/2013 E. 5.). Eine Kostenauflage ist somit unzulässig. Folglich sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung ausgangsge- mäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch die Kosten für das Berufungsver- fahren inklusive der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. 1.2. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und - 28 - Schwierigkeiten des Falles, bemessen wird (vgl. § 2 AnwGebV). Die amtlichen Verteidiger haben mit Eingaben vom 15. Dezember 2015 und 6. Januar 2016 (HD Urk. 151 und 153) ihre Honorarnoten eingereicht. Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Entschädigungen angemessen. Den amtlichen Verteidi- gern sind folglich Entschädigungen in der Höhe von Fr. 10'155.– bzw. Fr. 7590.– (je inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die Beschuldigte ihre An- sprüche auf Genugtuung dahingehend, ihr sei eine Genugtuung von Fr. 300.– pro Tag erlittene Haft (HD Urk. 98/62 S. 10) respektive eine solche von Fr. 23'100.– (HD Urk. 89 S. 9) zu entrichten. 2.2. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnah- men angeordnet worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Art. 431 StPO gewähr- leistet einen aus Art. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Entschädigung und Ge- nugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder ungerechtfertigter Haft, wobei nur die Haftlänge (Art. 431 Abs. 2 StPO) ungerechtfertigt ist, nicht die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, das heisst die ge- samte Haftdauer ungerechtfertigt war, da eine inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (das heisst, die Haft damit nicht rechtswidrig), so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung. Mit Art. 429 und 431 StPO ist nun geklärt, dass ein Anspruch sowohl bei ungerechtfertigter (Art. 429), bei rechtswidriger Haft (Art. 431 Abs. 1) wie auch bei Überhaft (Art. 431 Abs. 2) besteht (Wehren- berg/Frank, in: BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 431 N 3a; Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1802 ff.). Vorliegend ist davon auszuge- hen, dass die Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Anordnung rechtmässig war, als bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit der Beschuldigten noch keine Gewissheit bestand. Die Untersuchungshaft wurde im Einklang mit den materiel- len und formellen Voraussetzungen angeordnet. Die Haft hat sich erst im Nach- hinein und im Ergebnis aufgrund der Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit als - 29 - ungerechtfertigt herausgestellt. Mithin ist der Genugtuungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen. 2.3.1. Zu erwägen ist in diesem Zusammenhang vorab, dass Art. 430 Abs. 1 StPO den in Art. 429 StPO verankerten Entschädigungsanspruch in gewissen Fällen einschränkt. Neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- bzw. Verweigerungsgründen kann eine Entschädigung auch verweigert werden, wenn die beschuldigte Person bloss aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit (vgl. Art. 54 Abs. 1 OR) freigesprochen wurde und ihr gemäss Art. 419 StPO die Kosten über- bunden wurden. Dieser Verweigerungsgrund ist zwar nicht explizit in der StPO festgehalten; es wäre indes nicht gerechtfertigt, einer Person, welche nur auf- grund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, zwar nach Art. 419 StPO die Verfahrenskosten überbinden zu können, ihr aber gleichzeitig nach Art. 429 StPO eine Entschädigung für ihre Aufwendungen zuzusprechen. Somit ist einer Person, die aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, keine Entschädigung auszurichten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 11). 2.3.2. Bereits angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse ent- fällt aber der auf Art. 54 Abs. 1 OR basierende Ausschluss des Entschädigungs- anspruchs. Es kann offen bleiben, ob er für Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 StPO überhaupt Geltung beanspruchen kann, wie es von der Lehre wohl zu Recht abgelehnt wird. 2.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zunächst die Grös- senordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind (BGE 6B_111/2012, E. 4.2.). In einem zweiten Schritt ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen festzusetzen, wobei die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Si- tuation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme zu berücksichtigen sind (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei Untersuchungshaft von mehreren - 30 - Monaten ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit beson- ders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_111/2012 E. 4.2.) 2.4.2. Die Beschuldigte hat in den beiden zugrunde liegenden Verfahren 249 Tage Haft verbüsst (69 Tage im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich und 180 Tage im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach; HD Urk. 66 S. 22 und HD Urk. 98/7/1 und Urk. 98/31). Die beiden Phasen sind also gesondert zu beurteilen. Der erste Freiheitsentzug ist mit 69 Tagen noch eher kurz. Die Dauer der in der zweiten Phase zu entschädigenden Haft ist demgegenüber mit 180 Tagen schon als lange zu bezeichnen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu führt, dass die Höhe des Tagessatzes hier etwas niedriger anzusetzen ist. Haft über eine Dauer eines halben Jahres ist indes per se ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeit eines Menschen. Es ist notorisch, dass eine solch lange Haft die Beschuldigte prägte und nicht ohne Spuren zu hinterlassen an ihr vorbeiging. Die Haft hatte aber nicht den Verlust einer Arbeitsstelle zur Folge. Es ist gar viel- mehr so, dass die Beschuldigte ausserhalb der ungerechtfertigten Haft weitrei- chendere zivilrechtliche Massnahmen zu erdulden hatte. So war die Beschuldigte gegen ihren Willen ab dem 25. November 2013 bis mindestens am 17. Januar 2014 im Zentrum für Psychiatrie Reichenau (D) untergebracht (HD Urk. 98/5/5 S. 2 und 8 S. 1). Seit Mitte Dezember 2013 wurde die Beschuldigte auch zwangsmediziert, wobei der Arzt Dr. med. F._____ am 30. Dezember 2013 eine tägliche Zwangsmedikation bis Ende Februar 2014 als notwendig erachtete (HD Urk. 98/5/7 S. 3). Das Amtsgericht Konstanz, Betreuungsgericht, hielt mit Nieder- schrift vom 17. Januar 2014 die endgültige Unterbringung der Beschuldigten bis längstens 3. April 2014 fest und stellte in Aussicht, dass zeitnah über die ärztlich indizierte endgültige Betreuung der Beschuldigten entschieden werde (HD Urk. 98/5/8 S. 3). Damit erfährt der Genugtuungsanspruch der Beschuldigten eine erhebliche Relativierung. 2.5. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, erscheint eine Genugtuung für die 69 Tage Untersuchungshaft im Verfahren vor dem Be- zirksgericht Zürich von rund Fr. 90.– pro Tag und für die 180 Tage Haft im Verfah- ren vor dem Bezirksgericht Bülach eine solche von rund Fr. 75.– pro Tag als an- - 31 - gemessen. Es ist der Beschuldigten mithin eine Genugtuung von insgesamt Fr. 20'000.– auszurichten, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % zu verzinsen ist. Im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich beantragte die Beschuldigte Zins ab der Entlassung aus der Haft am 15. November 2013 (HD Urk. 50 S. 6), was auch als Beginn des Zins- laufs für die Gesamtgenugtuung gerechtfertigt erscheint. Die darüber hinaus ge- henden Anträge der Beschuldigten sind abzuweisen. Es wird beschlossen:
  7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. August 2014 zurückgezogen hat.
  8. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 30. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Einzie- hung) und 6 (Genugtuungsbegehren des Privatklägers) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  9. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  10. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Es wird erkannt:
  11. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ die Tatbestände des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG im Zustand der Schuld- unfähigkeit erfüllt hat.
  12. Von der Anordnung einer stationären psychotherapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgesehen.
  13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 328.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. September 2013 zu bezahlen.
  14. Die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren für die Verfahren GG130261 des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, und GG140055 des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.– (Gebühr für das Vorverfahren) und Fr. 7'514.50 (amtliche Vertei- digung RA X1._____), Fr. 1'100.– (Gebühr für die Strafuntersuchung), Fr. 2'000.– (Auslagen Vorverfahren) und Fr. 11'886.90 (amtliche Verteidi- gung RA X2._____).
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'590.– amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 10'155.– amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 10'610.– Gutachten Fr. 238.50 Transportkosten
  16. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen sowie die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 33 -
  17. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5 % ab dem 15. November 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Ansprüche der Beschuldigten werden abgewiesen.
  18. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung dreifach für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger B._____ − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanzen − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 70.
  19. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140444-O/U damit vereinigt SB140459/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und lic. iur. Huizinga sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staats- anwältin lic.iur. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger

- 2 - betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Ein- zelgericht, vom 30. April 2014 (GG130261) und ein Urteil des Bezirksgerich- tes Bülach, Einzelgericht, vom 29. August 2014 (GG140055) ____________________________ Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Oktober 2013 (HD Urk. 17) und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juni 2014 (HD Urk. 98/17) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil Bezirksgericht Zürich:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG sowie − des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 69 Tage (vom 8. September 2013 bis 15. November 2013) durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2013 beschlag- nahmten Gegenstände (Auftrag Erkennungsdienstliche Erfassung durch die

- 3 - Polizei vom 04.09.2013; Unterlagen betr. Hotel C._____ am ...platz [Sicht- mappe]; Haftentlassung/Ausreiseaufforderung Migrationsamt Zürich vom 02.09.2013; Kassenbeleg D._____ Coiffeursalon vom 02.09.2013) werden eingezogen und bei den Akten belassen.

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____, c/o Coiffeursa- lon D._____, Schadenersatz von Fr. 328.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Sep- tember 2013 zu bezahlen.

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____, c/o Coiffeursalon D._____, wird abgewiesen.

7. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten wird mit Fr. 7'514.50 (inkl. MwSt.) entschädigt.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber ihr erlassen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Urteil Bezirksgericht Bülach:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG.

- 4 -

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch 180 Tage Haft erstanden sind.

3. Die Genugtuungsansprüche der Beschuldigten werden abgewiesen.

4. Die übrigen Anträge der Beschuldigten persönlich werden abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'481.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 11'886.90 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt, aber abgeschrieben. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten (SB140444): (Urk. 89 S. 1, SB140444) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom

30. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sin- ne von Art. 115 Abs. 1lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG [Ein- reise in die Schweiz ohne anerkanntes Ausweispapier].

2. […]

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die … beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen.

- 5 -

5. […]

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____, c/o Coiffeursalon D._____, wird abgewiesen.

7. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten wird mit Fr. 7'514.50 (inkl. MwSt.) entschädigt.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.-- Gebühr für das Vorverfahren.

9. […]

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)

2. Die Beschuldigte sei im Übrigen von Schuld und Strafe freizusprechen;

3. Die Beschuldigte sei - unter Anrechnung der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft - mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen zu bestrafen;

4. Der Privatkläger B._____, c/o Coiffeursalon D._____, sei mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen;

5. Der Beschuldigten sei aus der Staatskasse gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine angemessene Entschädigung auszurichten;

6. Es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen."

- 6 -

b) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten (SB140459): (Urk. 62 S. 1, SB140459)

1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG und ent- sprechend von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.1. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, der Gerichtsverfahren sowie der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskas- se zu nehmen. 2.2. Die Beschuldigte sei für die ihr durch die Untersuchung entstandenen Kosten und Umtriebe sowie für die erlittene immaterielle Unbill - insbe- sondere die zu Unrecht erlittene Haft - angemessen zu entschädigen bzw. es sei ihr eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (SB140444): (Urk. 73, SB140444) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

d) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (SB140459): (Urk. 56, SB140459) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________

- 7 - Erwägungen: I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung 1.1. Gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 30. April 2014 (HD Urk. 66) meldeten die Beschuldigte am 30. April 2014 persönlich vor Schranken (Prot. I [Zürich] S. 21) und der amtli- cher Verteidiger in jenem Verfahren, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, mit Eingabe vom 6. Mai 2014 rechtzeitig Berufung an (HD Urk. 59). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 21. August 2014 ging ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (HD Urk. 67) und das Berufungsverfahren wur- de unter der Verfahrensnummer SB140444 fortgeführt. Weder die Untersu- chungsbehörde noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erhoben (vgl. HD Urk. 73; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Beschuldigte hat sich in der Folge mit etlichen handschriftlich verfassten Eingaben bzw. glossierten Entschei- den Zürcher Behörden an die Kammer gewandt (HD Urk. 74-77 und 80); diese Unterlagen wurden ohne Weiterungen zu den Akten genommen (vgl. HD Urk. 79 S. 2). 1.2. Sodann meldeten die Beschuldigte persönlich noch vor den Schranken (Prot. I [Bülach] S. 27) und der amtliche Verteidiger lic. iur. X2._____ mit Schrei- ben vom 1. September 2014 Berufung gegen das eingangs angeführte Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 29. August 2014 (Urk. 98/44) rechtzeitig Berufung an (HD Urk. 98/33). Fristgerecht erfolgte die Ein- reichung der Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers am 27. Oktober 2014 (Poststempel; HD Urk. 98/43 und 50). Das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. August 2014 wurde fortan un- ter der Verfahrensnummer SB140459 geführt. Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland meldete ihrerseits mit Schreiben vom 5. September 2014 Beru- fung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach an (HD Urk. 98/35), zog diese mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 aber wieder zurück (HD Urk. 98/47). Die Staatsanwaltschaft beantragt nunmehr die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur-

- 8 - teils (HD Urk. 98/56). Die Beschuldigte persönlich liess der Kammer auch in die- sem Verfahren diverse handschriftlich gefasste Eingaben zugehen, welche ohne Weiterungen zu den Akten genommen wurden (vgl. HD Urk. 98/51 f.). 2.1. Am 13. März 2015 fanden gleichzeitig die Berufungsverhandlungen der bei- den Verfahren SB140444 und SB140459 statt. Auf die von der Beschuldigten an- lässlich dieser Verhandlung gestellten Beweisanträge (vgl. Prot. II S. 42 und 43) wird in der nachfolgenden Urteilsbegründung einzugehen sein. Mit Beschluss vom

27. März 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt und unter der Prozess- nummer SB140444 weitergeführt, unter Beibehaltung der beiden amtlichen Ver- teidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für den vereinigten Prozess, für welchen sodann die schriftliche Fortsetzung ange- ordnet wurde. Weiter wurde mit nämlichem Beschluss die Einholung eines ärztli- chen Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand der Beschuldigten, deren Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Artikeln 56 bis 64 StGB angeordnet und med. pract. E._____ als Gutachter bestellt. Der Prozess Nr. SB140459 wurde als durch Ver- einigung erledigt abgeschrieben (HD Urk. 98/63 und Urk. 99). Mit Eingaben vom

9. April 2015 (HD Urk. 105) respektive vom 13. April 2015 (HD Urk. 108) erklärten die amtlichen Verteidiger Verzicht auf Stellungnahme zur Person des Gutachters und zu den gestellten Fragen sowie Verzicht auf eigene Fragen. Am 22. April 2015 wurde der Gutachtensauftrag erteilt und die Akten dem Gutachter überstellt (HD Urk. 109). 2.2. Das Gutachten von med. pract. E._____ vom 3. August 2015 ging am Folge- tag bei der hiesigen Kammer ein (HD Urk. 122). Mit Präsidialverfügung vom

5. August 2015 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (HD Urk. 123). Während die Vertreterin der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland mit Eingabe vom 10. August 2015 (HD Urk. 127) auf Vernehmlassung verzichtete, erfolgten die Stellungnahmen des Ver- treters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 16. August 2015 (HD Urk. 129, im Briefkopf irrtümlich "Zürich-Limmat") und diejenigen der amtlichen Verteidiger mit Eingaben vom 27. August 2015 und vom 31. August 2015 (HD

- 9 - Urk. 131 und Urk. 133). Innerhalb mit Präsidialverfügung vom 8. September 2015 angesetzter Frist (HD Urk. 135) erfolgte eine weitere Stellungnahme des amtli- chen Verteidigers X1._____ vom 11. September 2015 (HD Urk. 140). Die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl und der amtliche Verteidiger X2._____ erklärten Verzicht auf Vernehmlassung (HD Urk. 139 und Urk. 141). Wiederum innerhalb ihm mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2015 angesetzter Frist (HD Urk. 144) liess der amtliche Verteidiger X2._____ ausrichten, den Ausführungen in der Stellungnah- me beizupflichten und seinerseits auf weitere Stellungnahme zu verzichten (HD Urk. 146). Diverse im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Beschuldigten handschriftlich verfasste Eingaben (HD Urk. 103, 104, 110, 112-118, 121, 130, 137, 142, 143, 147, 149, 152, 155, 156) sowie eine Schachtel mit Tonfiguren (Urk. 111) wurden sodann ohne Weiterungen zu den Akten genommen. Das Ver- fahren ist spruchreif. Da im uneingeschränkten Einverständnis mit den Parteien (vgl. HD Urk. 95) das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, ist der Entscheid auch ohne Verzicht der Beschuldigten auf mündliche Eröffnung (vgl. HD Urk. 131 S. 6 und HD Urk. 133 S. 10) schriftlich zu eröffnen. 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht (vgl. dazu Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.], 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). 3.2. Die Beschuldigte hat die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich in ihrer Berufungserklärung beschränkt, wobei sie weitgehende Freisprüche verlangt (HD Urk. 67 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft bean-

- 10 - tragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Im Berufungsverfahren sind demzufolge die Einziehung (Urteilsdispositiv-Ziffer 4) und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers (Urteilsdispositiv-Ziffer 6) nicht ange- fochten. Die Rechtskraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen. Auch wenn der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die rechtswidrige Einreise (Teil von Urteilsdispositiv-Ziffer 1, zweiter Absatz) nicht angefochten wurde, so wäre auf diesen in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zurückzukommen, sollte mit der Verteidigung auf vollständige Schuldunfähigkeit der Beschuldigten erkannt werden, weshalb diesbezüglich keine Rechtskraft vorliegt. Ungeachtet dessen, dass das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), weshalb gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO über das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv von Am- tes wegen neu zu befinden ist. 3.3. Die Beschuldigte verlangt betreffend das erstinstanzliche Urteil des Bezirks- gerichtes Bülach einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb keine Teilrechtskraft vorliegt. 3.4. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. August 2014, ist Vormerk zu nehmen. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1.1. Zu den Betrugsvorwürfen vom 2. und 8. September 2013 (Anklage Zürich ND 1 und 2) sei auf HD Urk. 17 S. 2 ff. und HD Urk. 66 S. 5 f. verwiesen. Im We- sentlichen geht es darum, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, in zwei Coif- feursalons Dienstleistungen von je über Fr. 300.– in Anspruch genommen zu ha- ben, obwohl sie weder Bargeld noch eine Kreditkarte bei sich gehabt, sondern ei- ne Rechnung verlangt, welche sie indes nicht zu zahlen beabsichtigt habe. Die Beschuldigte habe die bedienenden Coiffeusen über Zahlungsfähigkeit und

- 11 - -willigkeit getäuscht; sie sei weiter davon ausgegangen, dass eine diesbezügliche Überprüfung und Nachforschungen unterblieben. 1.2. Die Beschuldigte gestand die Sachverhalte weitgehend ein. Sie wandte ein- zig ein, dass sie die Dienstleistungen gegen Rechnung habe bezahlen wollen (HD Urk. 2/1 S. 1, HD Urk. 2/4 S. 5; Prot. I [Zürich] S. 12 ff.). Wie sie das anstellen wollte, bleibt jedoch unerfindlich, da sie dazu keine Auskunft gab. Es ist erstellt, dass sie die beiden Rechnungen bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beglich (Prot. I [Zürich] S. 15 f.). Es fehlt ferner an jedwelchen Hinweisen für die Zahlungsbereitschaft oder die Solvenz der Beschuldigten; sie ist schlicht mittellos. Im Lichte der zahlreichen Verurteilungen wegen Zechprellerei und auch wegen Betrugs (HD Urk. 70) ist von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit der Beschuldigten auszugehen und die Aussage der Beschuldigten, sie habe den Be- trag zu zahlen beabsichtigt respektive sie habe diese Rechnungen mittlerweile tatsächlich bezahlt, als Schutzbehauptung einzustufen. Der Beweisantrag der Be- schuldigten auf Einvernahme beider Coiffeure (Prot. II S. 42) ist unter diesen Um- ständen abzuweisen. 1.3. Somit sind diese Anklagesachverhalte erstellt. 2.1. Der Sachverhalt um die Einreise und den Aufenthalt der Beschuldigten in die Schweiz vom September 2013 (Anklage Zürich HD) ergibt sich aus der Anklage- schrift (HD Urk. 17) und ist auch im angefochtenen Urteil wiedergegeben (HD Urk. 66 S. 4). Der Vorwurf umfasst die Einreise ohne erforderliches Ausweispa- pier, die Missachtung einer bestehenden Einreisesperre und den anschliessenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz. 2.2. Der Standpunkt der Beschuldigten ist im vorinstanzlichen Urteil zusammen- gefasst und es ist vorab darauf zu verweisen (HD Urk. 66 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss eigenen Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwalt- schaft verfügte die Beschuldigte bei ihrer Einreise im September 2013 weder über gültige deutsche noch über Schweizer Reisepapiere (vgl. HD Urk 2/1 S. 3; HD Urk. 2/4 S. 3). Die Ansicht der Beschuldigten, sie habe Anspruch auf den Schwei- zer Pass, ändert daran nichts. Die Beschuldigte wusste um das Erfordernis von

- 12 - Ausweispapieren für die Einreise in die Schweiz und den hiesigen Aufenthalt, dies insbesondere auch aufgrund der diesbezüglich zahlreichen Strafverfahren bzw. erwirkten Vorstrafen (vgl. HD Urk. 70). Zur Verfügung des Bundesamtes für Mig- ration betreffend Einreiseverbot in die Schweiz vom 29. Mai 2009, gültig ab Aus- stellungsdatum bis zum 28. Mai 2014 (HD Urk. 3), erklärte die Beschuldigte bei der Vorinstanz, sie habe die Wegweisesperre vom Migrationsamt des Kantons Zürich erhalten, nicht vom Bundesmigrationsamt (Prot. I [Zürich] S. 10). In der Schlusseinvernahme gab sie zu Protokoll, sie anerkenne die ihr seit Jahren be- kannte Einreisesperre nicht, weil sie dubios sei (HD Urk 2/4 S. 3). Demzufolge weiss die Beschuldige seit Jahren um das Einreiseverbot und negiert dieses be- wusst. Abgesehen davon war das Einreiseverbot, wie bereits die Vorinstanz zu- treffend erwähnte, Gegenstand diverser Strafverfahren gegen die Beschuldigte, in denen sie wegen Missachtung eben dieses Verbotes verurteilt wurde, so dass es ihr zweifellos bekannt war (HD Urk. 66 S. 5). Die Ablehnung des Verbots ändert daran nichts. Ebensowenig besteht unter den gegebenen Umständen Grund, den Vorderrichter Achtnich einzuvernehmen, zumal die Beschuldigte nicht dartat, was dieser ergänzend zur vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorzubringen vermöchte (Prot. II S. 43). 2.3. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend rechtswidrige Einreise rechts- genügend erstellt. 2.4. In Bezug auf den Anklagesachverhalt des rechtswidrigen Aufenthalts ist festzuhalten, dass die Beschuldigte am 6. September 2013 nach 10.30 Uhr aus der Schweiz nach Deutschland ausgeschafft (HD Urk. 2/1 S. 3 und HD Urk. 8/3 S. 2) und in der Folge am 8. September 2013, 14.50 Uhr, am Zürcher Haupt- bahnhof wieder verhaftet wurde (HD Urk. 11/1). Die Frage, wann und wo sie zwi- schen dem 6. und 8. September 2013 in die Schweiz einreiste, blieb ungeklärt und ist auch in der Anklageschrift offen formuliert (vgl. dazu HD Urk. 17 S. 5). Die Beschuldigte hielt sich demzufolge maximal rund 52 Stunden bis zu ihrer Verhaf- tung in der Schweiz auf. Zu ihren Gunsten ist indes von einer Einreise erst am Morgen des 8. September 2013, vor ihrem Coiffeurbesuch um ca. 11.15 Uhr, auszugehen.

- 13 - 3.1. Die Beschuldigte soll sodann am 2. März 2014 in Kenntnis des gegen sie verfügten Einreiseverbots in Schweiz eingereist sein (Anklage Winterthur/Unter- land; HD Urk. 98/17 S. 2). 3.2. Aus den Darlegungen der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Befragung in Bülach wie auch aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr das ab dem 29. Mai 2009 geltende fünfjährige Einreiseverbot detailliert bekannt ist; so wusste sie denn beispielsweise um den Zeitablauf der Einreisesperre Bescheid (vgl. Prot. I [Bülach] S. 16 f.). Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz war der Beschuldigten das Einreiseverbot bekannt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Erwägung 2.2. hiervor verwiesen werden. 3.3. Die Einreise in die Schweiz trotz Einreiseverbot ist rechtsgenügend erstellt.

4. Demzufolge sind alle Anklagesachverhalte erstellt, mit der oben genannten Präzisierung zur Verweildauer der Beschuldigten in der Schweiz. B. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmässigkeit des in den Nebendossiers 1 und 2 dargestellten Verhaltens der Beschuldigten als mehrfachen Betrug bejaht. Die Subsumtion in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung er- folgte zutreffend; darauf ist zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 66 S. 10 ff.). Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 2.1. Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, haben die Vorinstan- zen sodann das Verhalten der Beschuldigten als vorsätzliche rechtswidrige Ein- reise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG gewürdigt (Einreisen entgegen des Einreiseverbotes und im Septem- ber 2013 zudem ohne ein anerkanntes Ausweispapier; Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 66 S. 10 und HD Urk. 98/44 S. 5 f.). 2.2. Die ursprüngliche Annahmeverweigerung der Beschuldigten verhinderte die Entfaltung der Rechtswirkung der Fernhaltemassnahme nicht; Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit liegen keine vor. Der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise ist

- 14 - in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. Rechtfertigungsgründe lie- gen keine vor. 3.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (HD Urk. 17 und 66 S. 10) gilt es Folgendes zu beachten: Der rechtswidrige Aufenthalt impliziert eine Minimaldauer, jedenfalls ein Verweilen in der Schweiz, das auf eine längere Dauer und wesentliche Zwecke ausgelegt ist, wobei wenige Stunden für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichen (Vetterli/D'Addario Di Paolo, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 115 N 19; Zünd in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, AuG 115 N 7). Der rechtwidrige Aufenthalt der Beschuldigten dauerte ma- ximal ca. 52 Stunden, wobei wie unter obenstehender Erwägung II.A.2.4. zuguns- ten der Beschuldigten von einer Aufenthaltsdauer von bloss weniger Stunden auszugehen ist. Ferner ist der Anklageschrift keine Feststellung zu entnehmen, wonach die Beschuldigte einen längeren Aufenthalt zu irgendwelchen besonderen Zwecken geplant gehabt hätte. 3.2. Die Verweildauer zwischen der rechtswidrigen Einreise und der Verhaftung erweist sich damit als zu kurz, als dass der objektive Tatbestand des rechtswidri- gen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt wäre. Sodann gebricht es am Nachweis des subjektiven Tatbestands, zumal der Be- schuldigten in der Anklage gar nicht vorgeworfen wird, die Absicht längeren Ver- weilens in der Schweiz gehabt zu haben. Demnach ist die Beschuldigte von einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen. C. Schuldausschlussgründe

1. Erisapfel des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Schuldfähigkeit der Beschuldigten. Beide amtliche Verteidiger plädierten auf vollständige Schuld- unfähigkeit der Beschuldigten. Anlässlich der Berufungsverhandlung und damit noch vor Einholung des Gutachtens von med. pract. E._____ brachten sie vor, das uferlose inkriminierte Verhalten der Beschuldigten zeige, dass diese keine Wahl habe, sich gesetzeskonform zu verhalten. Ein Distanzieren von ihrer fehlen-

- 15 - den Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei der Beschuldigten offensichtlich nicht möglich. Die neueren Arztberichte bzw. Gutachten zeigten, dass eine Schuldun- fähigkeit der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einer solchen auszugehen sei (HD Urk. 89 S. 5 ff.; HD Urk. 98/62 S. 3 und S. 8). In ihren Stellungnahmen zum Gutachten von med. pract. E._____ hielten beiden amtlichen Verteidiger schliesslich an ihren gestellten Anträgen fest (HD Urk. 131; HD Urk. 133 und HD Urk. 140). Auf die er- gänzenden Begründungen anlässlich der Stellungnahmen wird, soweit nötig, nachfolgend eingegangen. 2.1. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass ein Täter keinen tatbestandsmässi- gen Vorsatz bilden konnte; auch jemand völlig Schuldunfähiges kann vorsätzlich handeln (vgl. dazu BGE 115 IV 221, 223). Einsicht in das Unrecht einer Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsent- schlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vor- gestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes bedarf (vgl. Bommer/Dittmann, in: BSK-Strafrecht I,

3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu Art. 19 StGB). War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). 2.2. Aus dem materiellen Recht leitet sich dabei der Grundsatz ab, dass bei tat- bestandsmässigem Handeln in der Regel auch die Schuldhaftigkeit zu bejahen ist; in diesem Zusammenhang spricht man von der schuldindizierenden Wirkung der Tatbestandsmässigkeit (vgl. Tophinke, in: BSK-StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 10 StPO). Die Vermutung des Vorliegens der Schuldfähigkeit – ohne gegenteilige Hinweise ist von ihr auszugehen – findet ihre Parallele in der „zivil- rechtlichen“ Vermutung der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB. Besteht dagegen ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten zu zweifeln, so hat die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung anzuordnen (Art. 20 StGB).

- 16 - 2.3. Für das Fehlen von Schuldausschlussgründen tragen prozessual gesehen die Strafbehörden die Beweislast. Ob sich der Grundsatz in dubio pro reo auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit bezieht, hat die höchstrichterliche Praxis bislang noch nicht beantwortet (vgl. KassGer. 6P.132/2003, Urteil vom 2. Dezember 2003), die Lehre bejaht diese Frage indes- sen (vgl. Bommer/Dittmann, a.a.O., N 51 zu Art. 19 StGB m.w.H.). Art. 10 Abs. 3 StPO besagt, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Einhergehend mit der Leh- re fallen die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit als Sachfrage gestützt auf den Wortlaut ohne weiteres unter den Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo. Der erwähnte materiellrechtliche Grundsatz wird damit vom prozessualen überlagert; es gilt angesichts der Beweislage im Einzel- fall zu entscheiden, welcher überwiegt. Im Lichte der materiellrechtlichen Vermu- tung ist der Hinweis der Kammer im Urteil der Kammer vom 23. April 2015 zu ver- stehen, wonach ein Beschuldigter die Weigerung, sich begutachten zu lassen, selber zu vertreten habe (vgl. HD Urk. 98/13/15 S. 17 i.V.m. HD Urk. 98/59 S. 15); damit begibt er sich etwaiger Ergebnisse der Exploration, welche die Vermutung der Schuldfähigkeit umstossen könnten. Auch in dieser Ausgangslage ist aber gestützt auf sämtliche Umstände zu prüfen, ob unüberwindbare Zweifel an der Schuldfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Bestehen Zweifel, ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden waren, und lassen sie sich in der richterli- chen Überzeugungsbildung nicht beseitigen, so hat nach dem Gesagten in An- wendung des Zweifelssatzes ein Freispruch zu ergehen; die Annahme bloss ver- minderter Schuldfähigkeit ist in diesem Fall unzulässig (Bommer/Dittmann, a.a.O., N 51 zu Art. 19 StGB). 3.1.1. An der Urteilsfähigkeit der Beschuldigten zweifeln lassen vorab die Vorstrafen der Beschuldigten: Im schweizerischen Strafregister sind 17 solche eingetragen (HD Urk. 86). Regelmässig wurde in den bisherigen Entscheiden von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten ausgegangen (vgl. HD Urk. 98/13/5-17). In einem neuesten Entscheid vom 8. Januar 2015

- 17 - sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, die Beschuldigte hingegen zufolge Schuldunfähigkeit frei (HD Urk. 98/59). 3.1.2. Im deutschen Zentralstrafregister sind 76 Vorgänge vermerkt (HD Urk. 98/13/4); zehn Einträge betreffen schweizerische Vorstrafen, die auch im hiesigen Register eingetragen sind. Die ersten fünf Eintragungen sind deutsche Vorstrafen der Beschuldigten aus den Jahren 2001 bis 2005. Die übrigen Eintra- gungen, 61 an der Zahl, sind allesamt zufolge Schuldunfähigkeit oder Verhand- lungsunfähigkeit eingestellte Verfahren. 3.2.1. Dem Gericht liegen aus früheren Verfahren sodann insgesamt sechs gutachterliche Stellungnahmen zur Beschuldigten vor (HD Urk. 98/5/2, 3, 5, 7, 9 und 12). Vier Stellungnahmen sind reine Aktengutachten, zumal die Beschuldigte durchwegs die Mitwirkung an einer Exploration verweigerte. Ende 2013 bis An- fang 2014 war sie gegen ihren Willen in der Psychiatrie Reichenau/D unterge- bracht und wurde zwangsmediziert. In dieser Zeitspanne erstattete Dr. med. F._____ zwei Kurzgutachten vom 9. und 30. Dezember 2013 (HD Urk. 98/5/5 und 7), die auch auf einer persönlichen Anamnese beruhen. 3.2.2. Dr. med. G._____ schloss mit Gutachten vom 3. April 2006 unter run- delegung einer paranoiden Schizophrenie eine Aufhebung der Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit der Beschuldigten nicht aus (HD Urk. 98/5/9 S. 10). Dr. med. H._____ diagnostizierte bei der Beschuldigten im Gutachten vom 10. September 2009 eine schizophrene Psychose, wobei er sie für die ihr damals vorgeworfenen Taten uneingeschränkt schuldfähig erachtete (HD Urk. 98/5/2 S. 12 f.). Dr. med. I._____ erkannte mit Stellungnahme vom 21. September 2009 zum vorerwähnten Gutachten eine für den damaligen Tatentscheid und die Tatausführung bedeut- same Auswirkung der chronisch verlaufenden psychischen Störung der Beschul- digten. Die Bedeutung sei für das Besinnungsvermögen und die Willensbildung erheblich. In welchem Ausmass Einsichts- und Willensfähigkeit verringert gewe- sen seien, lasse sich mangels zureichender Grundlagen nicht festlegen. Der rich- terlichen Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Einsichts- und Willens- fähigkeit lasse sich aber aus Sicht des Gutachters nichts entgegenhalten (HD Urk. 98/5/3 S. 9 f.).

- 18 - 3.2.3. Anlass für die Begutachtung im Rahmen der beiden Kurzgutachten von Dr. med. F._____ war ein Beschluss des Amtsgerichts Konstanz, Betreuungsge- richt, vom 29. November 2013 mit der Frage, ob die Beschuldigte zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfe (HD Urk. 98/5/4). Dr. F._____ hielt mit Gutachten vom 9. Dezember 2013 dafür, dass die Beschuldigte eines Betreu- ers für die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung über die Unterbringung, die Gesundheitsfürsorge, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden, Versi- cherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bedürfe. Auf die Frage hin, ob die Einrichtung der Betreuung gegebenenfalls auch gegen den Willen der Beschuldig- ten möglich bzw. nötig sei, weil diese krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, ih- ren Willen frei zu bestimmen – wobei freie Willensbestimmung in diesem Zusam- menhang die Fähigkeit meine, seinen Willen in dem jeweiligen Bereich unbeein- flusst von der Erkrankung zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Ein- sichten handeln zu können –, entgegnete der Gutachter, die Einrichtung der Be- treuung sei auch gegen den Willen der Beschuldigten notwendig, um einer weite- ren Schädigung entgegenzuwirken. Deren Erleben sei gekennzeichnet von den störungsspezifischen Veränderungen bezüglich der Wahrnehmung und Verarbei- tung externer Reize; ein sogenannter Perspektivwechsel sei ihr nicht möglich. Für rationale Argumente sei sie nicht zugänglich (HD Urk. 98/5/5). In der Stellung- nahme vom 30. Dezember 2013 führte Dr. F._____ weiter aus, dass das Erleben der Beschuldigten durchgehend im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung zu se- hen sei. Die Aufnahme und Verarbeitung gegebener Umweltreize seien durch die störungsspezifischen Eigenheiten beeinflusst und verändert, eine realitätsgemäs- se Beurteilung sei ihr nicht möglich. Ihr Verhalten werde durch das psychotische Verhalten bestimmt, wobei ihr eine Distanzierung hiervon nicht möglich sei (HD Urk. 98/5/7). 3.2.4. In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 9. Dezember 2013 hielt Dr. med. I._____ am 30. Mai 2014 fest, dass die Annahme einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit signalisiert werde, sollte die Veränderung der Wahrnehmung, der Verarbeitung und des Handelns der Beschuldigten für sämtliche Lebensberei-

- 19 - che Gültigkeit haben. Solch ein Erleben verböte jede vernünftige Bezugnahme auf den verbotenen Charakter ihres Handelns (HD Urk. 98/5/12 S. 9 f.). 3.2.5. Die der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Delik- te ereigneten sich von September 2013 bis März 2014, mithin in zeitlicher Nähe der Begutachtung durch Dr. med. F._____ im Dezember 2013 und der Stellung- nahme von Dr. med. I._____ vom 30. Mai 2014. Dr. med. F._____ sieht eine um- fassende Betreuung der Beschuldigten aus medizinischer Sicht auch gegen deren Willen als indiziert. Im schweizerischen Zivilrecht kommt das einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 Abs. 1 ZGB nahe. Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass das Amtsge- richt Konstanz, Betreuungsgericht, mit Niederschrift vom 17. Januar 2014 die endgültige Betreuung und Unterbringung der Beschuldigten in Aussicht stellte (HD Urk. 98/5/8 S. 3). Dr. F._____ verneint weiter die Frage des Amtsgerichts Konstanz, ob die Beschuldigte in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen, was bedeutet, dass sie nicht in der Lage sei, ihren Willen unbeeinflusst von der Krankheit zu bilden und nach der zutreffend gewonnen Einsicht zu handeln. Das Bezirksgericht Bülach hielt richtigerweise fest, dass Dr. med. I._____ die Annah- me einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit unter der Hypothese eines auf sämtli- che Lebensbereichen beruhenden psychotischen-wahnhaften Erlebens der Be- schuldigten signalisiert sieht. Konkrete Anhaltspunkte für diese Hypothese gehen nun aber aus dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 30. Dezember 2013 her- vor, hält dieser doch fest, dass das Erleben der Beschuldigten durchgehend im Rahmen der psychischen Erkrankung zu sehen sei, wobei letzteres ihr Verhalten bestimme; eine Distanzierung, ein sogenannter Perspektivwechsel sei ihr nicht möglich. Dieses Gutachten stand Dr. med. I._____ nicht zur Verfügung. Im Gut- achten vom 9. Dezember 2013 – zu diesem nahm Dr. med. I._____ Stellung – hatte Dr. med. F._____ eben noch nicht festgehalten, dass das Verhalten der Be- schuldigten durchgehend im Rahmen der psychischen Erkrankung zu sehen sei. 3.3.1. Übereinstimmung herrscht dahingehend, dass die Beschuldigte unter einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Im

- 20 - Übrigen divergieren die gutachterlichen Feststellungen jeweils in nicht geringem Ausmass, was nicht zuletzt zu unterschiedlichen Beurteilungen der Schuldfähig- keit der Beschuldigten durch verschiedene gerichtliche Instanzen führte: So be- jahten die Vorinstanzen in Kenntnis dieser Gutachten die Schuldfähigkeit der Be- schuldigten für die ihr vorgeworfenen Sachverhalte, erkannten aber auf eine in mittlerem Grad bestehende Verminderung. Das Bezirksgericht Zürich hielt fest, dass sich das Verhalten der Beschuldigten im Vergleich zu den früheren Verfah- ren nicht wesentlich geändert habe, womit auch keine Verschlechterung des Zu- standes eingetreten sei (HD Urk. 66 S. 13). Die Vorinstanz in Bülach äusserte sich differenzierter und hielt zum Aussageverhalten der Beschuldigten fest, dass bereits daraus klar werde, dass die Beschuldigte an einer psychischen Krankheit leide; bei aller Auffälligkeit sei aber kein erratisches Verhalten erkennbar. Für den Laien entstehe der Eindruck einer mittelgradigen Einschränkung, nicht aber einer Schuldunfähigkeit. Weder die regelmässige Straffälligkeit noch die zahlreichen in Deutschland eingestellten Strafverfahren würden die Schuldunfähigkeit als erwie- sen erscheinen lassen. Mit Bezug auf die Gutachten von Dr. med. F._____ sei festzuhalten, dass sie nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellt worden seien und keinen Bezug zur deliktsbezogenen Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit nehmen würden. Auch aus der neuen Stellungnahme von Dr. med. I._____ ergebe sich nichts anderes, da der gezogene Schluss Spekulation sei und auf einer hypothetischen Annahme basiere. Die Grundlage für die hypotheti- schen Schlüsse würden aber fehlen. Insgesamt sei daher nach wie vor auf die Stellungnahme von Dr. med. I._____ vom 21. September 2009 abzustellen (HD Urk. 98/44 S. 8 ff.). 3.3.2. Im Gegensatz dazu erkannte das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, mit Urteil vom 8. Januar 2015 mit Bezug auf eine ihr am 12. Sep- tember 2014 vorgeworfene Zechprellerei auf Schuldunfähigkeit der Beschuldig- ten. Die Gutachten von Dr. med. F._____ im Zusammenspiel mit der Stellung- nahme von Dr. med. I._____ und einer jüngsten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 23. Januar 2014 würden nahelegen, dass das Verhalten der Beschuldigten durchwegs im Rahmen ihrer psychischen Erkran- kung zu sehen sei, was eine im Tatzeitpunkt aufgehobene Einsichtsfähigkeit sig-

- 21 - nalisiere. Die Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten seien nicht über- windbar (HD Urk. 98/59 S. 17 f.). Ergänzend sei darauf verwiesen, dass das Amtsgericht Konstanz, Betreuungsgericht, mit Niederschrift vom 17. Januar 2014 die endgültige Betreuung und Unterbringung der Beschuldigten in Aussicht stellte (HD Urk. 98/5/8 S. 3). 3.3.3. Das Zusammenspiel dieser Gutachten und Feststellungen, insbeson- dere der drei tatnächsten Berichte (vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.), lässt erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten für die ihr hier vorgeworfenen Taten aufkommen, die weder durch das Aussageverhalten der Beschuldigten, die älteren Gutachten noch durch die zahlreichen gleichgerichteten Delikte entkräftet werden. Ebendiese erheblichen Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten, verstärkt durch die Tatsache, dass den neusten gutachterlichen Erkenntnissen zi- vilrechtliche und damit vom vorliegenden Strafverfahren divergierende Fragestel- lungen zugrunde lagen, führten im Gegensatz zur Ansicht der Verteidigung (vgl. HD Urk. 131 S. 3) dazu, dass der erkennenden Kammer eine diesbezügliche sachverständige Einschätzung der Beschuldigten unerlässlich erschien, obschon sich diese auch im Berufungsverfahren gegen eine solche wehrte (Prot. II S. 30 f.) und sie nicht gegen ihren Willen zur Teilnahme bzw. aktiven Mitwirkung gezwun- gen werden konnte. 4.1.1. Das zu diesem Zweck eingeholte Gutachten von med. pract. E._____ vom 3. August 2015 (HD Urk. 122) attestiert der Beschuldigten vorab generell ei- ne seit mehr als 15 Jahren bestehende, chronisch verlaufende und bis anhin nur unzureichend behandelte paranoide Schizophrenie (F20.0 gemäss ICD-10). Eine schizoaffektive Störung sei nicht auszumachen. Die Beschuldigte sei nicht krank- heitseinsichtig, lehne eine Behandlung ab und sehe sich als Opfer der Behörden und der Justiz (HD Urk. 122 S. 27 f. und S. 34). Der Gutachter weist eingangs seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit darauf hin, dass aus dem blossen Vorhan- densein einer psychischen Störung noch nicht darauf geschlossen werden kann, ob und in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit vermindert oder vollständig auf- gehoben sei. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit müsse vielmehr jeweils an- hand des anzunehmenden Deliktgeschehens analysiert werden. In der Folge er-

- 22 - wägt der Gutachter zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten bezüglich des Betrugs, dass sich die Beschuldigte ungerecht behandelt gefühlt habe. Sie habe ihre Ar- beits- und Obdachlosigkeit einem Fehlverhalten der Behörden zugeschoben; sei der Meinung gewesen, dass ihr das Recht auf "gutes Essen, gute Kleidung und gutes Nächtigen" vorenthalten werde. Dass Zechprellerei verboten ist, sei ihr be- wusst. Sie schaffe durch ihre Delinquenz eine Art Ausgleich zum subjektiv erleb- ten Unrecht. Dass sie sich dagegen wehre, eine Zechprellerin zu sein, sei damit zu erklären, dass sie nicht mit "gewöhnlichen Zechprellern", welche sich nicht in einer derart gravierenden Situation befänden, verglichen werden wolle. Die vor- handene psychotische Symptomatik wirke sich demnach nicht in einem so hohen Masse aus, als dass eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit angenommen werden könnte. Alternative Handlungen seien der Beschuldigten durchaus möglich gewe- sen, seien ihr aber weniger attraktiv erschienen. Der Grad der Verminderung der Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten in Bezug auf den Betrug und die Zechprelle- rei könne jedoch nicht eruiert werden (HD Urk. 122 S. 30). Bezüglich der Steue- rungsfähigkeit sei hervorzuheben, dass sich die Beschuldigte seit vielen Jahren in einer äusserst unangenehmen, gegen sie gerichteten Umwelt wähne, welche sie zwar formaljuristisch verstehe, persönlich jedoch nicht gänzlich nachvollziehen könne. Das Gefühl des "Vorenthaltens eines menschenwürdigen Lebens" sei massgeblich handlungsbestimmend bezüglich der vorgeworfenen Delikte. Auf- grund des krankheitsbedingten hohen Ausmasses an erlebtem Leiden sei die Steuerungsfähigkeit als hochgradig vermindert zu beurteilen (HD Urk. 122 S. 30 f.). Bezüglich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufent- halts bestehe eine vergleichbare Situation. Die Beschuldigte sei sich stets be- wusst gewesen, dass ihr die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz verboten gewesen seien. Gleichwohl habe sie ihre subjektiven Gründe als dermassen schwerwiegend angesehen, dass sie diese ohne zu Zögern in die Tat umgesetzt habe. Krankheitsbedingt sei die Beschuldigte nicht in der Lage, die ablehnende Haltung der Schweiz zu verstehen. Da der formaljuristische Inhalt des Einreise- und Aufenthaltsverbots jedoch verstanden werde, sei auch hier nicht von einer vollständig aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, wobei eine Quantifizie- rung der allenfalls verminderten Einsichtsfähigkeit aufgrund der fehlenden Delikts-

- 23 - rekonstruktion wiederum nicht möglich sei. Die Auswirkungen des subjektiv erleb- ten Leids in Deutschland seien sodann als dermassen hoch anzusehen, dass be- treffend die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt eine min- destens hochgradig verminderte oder sogar aufgehobene Steuerungsfähigkeit zu diskutieren seien. Aufgrund der Äusserungen der Beschuldigten, dass sie "nicht il- legal sei, mit Deutschland abgeschlossen habe und eine Wegweisung aus der Schweiz nicht anerkenne" und nicht, dass "man ihr z.B. in Deutschland nach dem Leben trachte, sie verfolgt werde, unbedingten persönlichen Schutz bedürfe etc.", sei die Steuerungsfähigkeit als hochgradig vermindert zu beurteilen (HD Urk. 122 S. 31 f.). Insgesamt sei die Einsichtsfähigkeit bei sämtlichen Delikten nicht voll- ständig aufgehoben und die Steuerungsfähigkeit hochgradig vermindert gewesen (HD Urk. 122 S. 35). 4.1.2. Die Verteidiger wenden in ihren Stellungnahmen zum Gutachten ein, dieses wäre gar nicht nötig gewesen. Da dem Gutachten weder ein neues Abklä- rungsgespräch, noch die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung zu- grunde gelegt worden sei, trage es nichts Neues zur Fallbeurteilung bei. Es sei ein weiteres reines Aktengutachten (HD Urk. 131 S. 4; HD Urk. 133 S. 2 f.). Im Übrigen fehle dem Gutachten eine nachvollziehbare Begründung, da die Gutach- ter selber wiederholt eigene Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen äusserten (HD Urk. 131 S. 5). Das Gutachten sei auch nicht schlüssig, teils unklar und teils auch widersprüchlich (HD Urk. 133 S. 2). Es sei ausserdem ergebnisori- entiert verfasst worden. Man habe der Beschuldigten keinen Freibrief für künftige Delinquenz geben wollen. Sodann setze sich das Gutachten nicht mit den abwei- chenden Einschätzungen der früheren Gutachten auseinander, was dessen Be- weiskraft in Frage stelle (HD Urk. 131 S. 5; Urk. 133 S. 7). 4.2.1. Das Sachgericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn es mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249 BStP). Doch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen; weicht es von der Expertenmeinung ab, muss es dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters, darf das Gericht von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig

- 24 - begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüt- tern (KassGer. 6P.132/2003, Urteil vom 2. Dezember 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2.2. Zur von Verteidigerseite in Frage gestellten Notwendigkeit des Gutach- tens kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. Erw. 4.1.1.) verwiesen wer- den. Zutreffend ist sodann, dass die Beschuldigte sich konstant weigerte, an der Begutachtung mitzuwirken und mehrfach Gespräche mit den Gutachtern verwei- gerte (HD Urk. 122 S. 19), weshalb sich die Gutachter auf die ihnen zur Verfü- gung gestellten Akten zu stützen hatten (HD Urk. 122 S. 4). Damit musste jedoch aufgrund der ablehnenden Grundhaltung der Beschuldigten gerechnet werden. Immerhin befanden sich unter den dem Gutachter vorgelegten Unterlagen sämtli- che Verfahrensakten und damit auch das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie die Tonbandaufnahme derselben (HD Urk. 102). Ein expliziter Bezug auf die Tonbandaufnahme – soweit ist den Verteidigern zuzustimmen – wird im Gut- achten nicht genommen, wobei jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass die Ton- bandaufnahme den unmittelbaren persönlichen Eindruck der Gutachter von der Beschuldigten gänzlich zu ersetzen vermocht hätte. Dass ein direktes Gespräch der Gutachter mit der Beschuldigten dem Gutachten durchaus mehr Gewicht ver- liehen hätte, zeigen die gutachterlichen Feststellungen an verschiedensten Stel- len. So war es den Gutachtern weder möglich, einen eigenen pathologischen Be- fund zu erheben (HD Urk. 122 S. 20), noch eine Deliktrekonstruktion vorzuneh- men. Letztere wurde von den Gutachtern durch eine Diskussion der "ihnen am plausibelsten erscheinenden Deliktdynamik" ersetzt (HD Urk. 122 S. 28). Die an- schliessende, vorliegend interessierende Beurteilung der Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit wurde sodann anhand dieses "anzunehmenden Deliktgeschehens" analysiert. Sodann merkten die Gutachter an, es bestehe nach wie vor die Schwierigkeit, dass aufgrund fehlender Angaben der Beschuldigten neben der Unmöglichkeit der Deliktrekonstruktion auch Unklarheiten bezüglich des Ausmas- ses der zum Tatzeitpunkt vorhandenen psychischen Symptomatik bestehe (Urk. 122 S. 29). Die vorhandenen Akten seien zwar umfangreich, zu den Kern- fragen jedoch von dürftiger Aussagekraft. Auch bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten würden die den Gutachtern "am plau- sibelsten erscheinenden Versionen" diskutiert (Urk. 122 S. 29 f.). Auch wenn eini-

- 25 - gen Vorwürfen der Verteidigung nicht zugestimmt werden kann, insbesondere vernünftigerweise kein Interesse der Gutachter an einem vorbestimmten Ergebnis des Gutachtens auszumachen ist, so ist die Kritik der Verteidigung gerade betref- fend die Aussagekraft des Gutachtens somit nicht aus der Luft gegriffen. Auch wenn die Gutachter die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten hin- sichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte schlussendlich bewerten, so ist nicht zu übersehen, dass sie dabei in ihren Formulierungen äusserst vorsichtig sind. In- dem die Gutachter bloss die ihnen "plausibelsten Varianten" diskutieren, schlies- sen sie implizit nicht aus, dass es sich mit der Schuldfähigkeit (oder Schuldunfä- higkeit) nicht doch anders verhalten könnte. Die gutachterlichen Feststellungen erscheinen daher insgesamt als nicht ausreichend dezidiert und konzis, dass sie sämtliche sich aus den Umständen ergebenden Zweifel am Vorliegen einer Schuldunfähigkeit der Beschuldigten rechtsgenügend auszuräumen vermöchten. Aus diesen Gründen ist zu Gunsten der Beschuldigten von deren Schuldunfähig- keit auszugehen. Die Schuldunfähigkeit ist zudem nicht selbst verantwortet, eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB scheidet aus.

5. Im Ergebnis hat die Beschuldigte alle Vorwürfe der Anklageschrift mit Aus- nahme des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich dieser Vorwürfe ist die Beschuldigte allerdings zufolge fehlender Schuldfähigkeit nicht strafbar. III. Massnahme

1. Med. pract. E._____ stellte im Gutachten eine sehr hohe Rückfallgefahr der Beschuldigten für die Begehung von Delikten wie Betrug, Zechprellerei, rechts- widriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt fest, welcher mit einer Strafe al- leine nicht zu begegnen sei (HD Urk. 122 S. 32 und S. 35). Die bei der Beschul- digten festgestellte psychische Störung sei tiefgreifend und bedürfe einer intensi- ven stationären Therapie. Sollte eine Überführung der Beschuldigten in ein lang- fristig geschlossenes therapeutisches Setting inklusive Zwangsmedikation auf zi- vilrechtlichem Weg nicht möglich sein, werde die Anordnung einer stationären

- 26 - Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB empfohlen, auch gegen den Willen der Beschuldigten (HD Urk. 122 S. 37 f.). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB könne im Falle der Beschuldigten nicht zielführend durchgeführt werden (HD Urk. 122 S. 32 f.).

2. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wurde in den vorinstanzlichen Verfahren weder von den Untersu- chungsbehörden beantragt, noch von den Vorinstanzen thematisiert. Da die vor- instanzlichen Urteile nach dem Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (HD Urk. 98/47) lediglich von der Beschuldigten angefochten werden, fällt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im Berufungsverfahren in Nachachtung des Verschlechte- rungsverbots ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StGB). Die gutachterlichen Erwä- gungen sowie die ausserordentliche Hartnäckigkeit der Delinquenz der Beschul- digten deuten immerhin darauf hin, dass die Anordnung einer stationären Mass- nahme in allfälligen zukünftigen Verfahren ernstlich in Betracht zu ziehen sein dürfte. IV. Zivilansprüche

1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

2. Der Privatkläger B._____ beansprucht von der Beschuldigten Fr. 328.– für Coiffeur Dienstleistungen nebst Zins zu 5 % ab 2. September 2013 (HD Urk. 23).

3. Es ist erstellt und von der Beschuldigten auch eingestanden (Prot. I [Zürich] S. 13), dass die fraglichen Dienstleistungen erbracht wurden. Dass die Beschul- digte die Dienstleistungen mittlerweile bezahlt hat, konnte sie nicht glaubhaft dar- tun. Für den Adhäsionsanspruch ist das Gericht zwar nicht an die strafrechtliche Beurteilung der Schuldunfähigkeit gebunden, wie die Erwägungen zur Schuldun- fähigkeit aber gezeigt haben, ist auch die Urteils- und damit die Handlungsfähig-

- 27 - keit der Beschuldigten zu verneinen (Erw. II./5.). Angesichts der ihr zuzuspre- chenden Genugtuung (vgl. Erw. V. sogleich) erscheint es aber als billig (Art. 54 Abs. 1 OR), die Beschuldigte zu vollem Ersatze von Fr. 328.– zzgl. Zins zu 5 % ab 2. September 2013 zu verpflichten. V. Kosten und Entschädigungsfolge 1.1. Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig er- scheint (Art. 419 StPO). Nur wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Verhält- nisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben, darf eine Kostenauflage erfolgen (Botschaft 1324). Vorausge- setzt wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die betreffende Per- son in so guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, dass die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (Griesser, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 419 N 3 mit Hinweisen zu Literatur und Judikatur; Domeisen in: BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 419 N 7). Zwar wäre die Beschuldigte mit der zugesprochenen Genugtuungssumme (siehe sogleich Erw. 2.1 - 2.5.) in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen, sie befindet sich jedoch nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem käme eine derart begründete Kostenauflage einer verpönten Verrechnung von Gerichtskosten mit Genugtuungsansprüchen gleich (BGer 6B_53/2013 E. 5.). Eine Kostenauflage ist somit unzulässig. Folglich sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung ausgangsge- mäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Auch die Kosten für das Berufungsver- fahren inklusive der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. 1.2. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen, wobei die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und

- 28 - Schwierigkeiten des Falles, bemessen wird (vgl. § 2 AnwGebV). Die amtlichen Verteidiger haben mit Eingaben vom 15. Dezember 2015 und 6. Januar 2016 (HD Urk. 151 und 153) ihre Honorarnoten eingereicht. Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Entschädigungen angemessen. Den amtlichen Verteidi- gern sind folglich Entschädigungen in der Höhe von Fr. 10'155.– bzw. Fr. 7590.– (je inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die Beschuldigte ihre An- sprüche auf Genugtuung dahingehend, ihr sei eine Genugtuung von Fr. 300.– pro Tag erlittene Haft (HD Urk. 98/62 S. 10) respektive eine solche von Fr. 23'100.– (HD Urk. 89 S. 9) zu entrichten. 2.2. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnah- men angeordnet worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Art. 431 StPO gewähr- leistet einen aus Art. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Entschädigung und Ge- nugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder ungerechtfertigter Haft, wobei nur die Haftlänge (Art. 431 Abs. 2 StPO) ungerechtfertigt ist, nicht die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, das heisst die ge- samte Haftdauer ungerechtfertigt war, da eine inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (das heisst, die Haft damit nicht rechtswidrig), so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung. Mit Art. 429 und 431 StPO ist nun geklärt, dass ein Anspruch sowohl bei ungerechtfertigter (Art. 429), bei rechtswidriger Haft (Art. 431 Abs. 1) wie auch bei Überhaft (Art. 431 Abs. 2) besteht (Wehren- berg/Frank, in: BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 431 N 3a; Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1802 ff.). Vorliegend ist davon auszuge- hen, dass die Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Anordnung rechtmässig war, als bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit der Beschuldigten noch keine Gewissheit bestand. Die Untersuchungshaft wurde im Einklang mit den materiel- len und formellen Voraussetzungen angeordnet. Die Haft hat sich erst im Nach- hinein und im Ergebnis aufgrund der Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit als

- 29 - ungerechtfertigt herausgestellt. Mithin ist der Genugtuungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen. 2.3.1. Zu erwägen ist in diesem Zusammenhang vorab, dass Art. 430 Abs. 1 StPO den in Art. 429 StPO verankerten Entschädigungsanspruch in gewissen Fällen einschränkt. Neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- bzw. Verweigerungsgründen kann eine Entschädigung auch verweigert werden, wenn die beschuldigte Person bloss aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit (vgl. Art. 54 Abs. 1 OR) freigesprochen wurde und ihr gemäss Art. 419 StPO die Kosten über- bunden wurden. Dieser Verweigerungsgrund ist zwar nicht explizit in der StPO festgehalten; es wäre indes nicht gerechtfertigt, einer Person, welche nur auf- grund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, zwar nach Art. 419 StPO die Verfahrenskosten überbinden zu können, ihr aber gleichzeitig nach Art. 429 StPO eine Entschädigung für ihre Aufwendungen zuzusprechen. Somit ist einer Person, die aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, keine Entschädigung auszurichten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 11). 2.3.2. Bereits angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse ent- fällt aber der auf Art. 54 Abs. 1 OR basierende Ausschluss des Entschädigungs- anspruchs. Es kann offen bleiben, ob er für Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 StPO überhaupt Geltung beanspruchen kann, wie es von der Lehre wohl zu Recht abgelehnt wird. 2.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zunächst die Grös- senordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind (BGE 6B_111/2012, E. 4.2.). In einem zweiten Schritt ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen festzusetzen, wobei die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Si- tuation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme zu berücksichtigen sind (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei Untersuchungshaft von mehreren

- 30 - Monaten ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit beson- ders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_111/2012 E. 4.2.) 2.4.2. Die Beschuldigte hat in den beiden zugrunde liegenden Verfahren 249 Tage Haft verbüsst (69 Tage im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich und 180 Tage im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach; HD Urk. 66 S. 22 und HD Urk. 98/7/1 und Urk. 98/31). Die beiden Phasen sind also gesondert zu beurteilen. Der erste Freiheitsentzug ist mit 69 Tagen noch eher kurz. Die Dauer der in der zweiten Phase zu entschädigenden Haft ist demgegenüber mit 180 Tagen schon als lange zu bezeichnen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu führt, dass die Höhe des Tagessatzes hier etwas niedriger anzusetzen ist. Haft über eine Dauer eines halben Jahres ist indes per se ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeit eines Menschen. Es ist notorisch, dass eine solch lange Haft die Beschuldigte prägte und nicht ohne Spuren zu hinterlassen an ihr vorbeiging. Die Haft hatte aber nicht den Verlust einer Arbeitsstelle zur Folge. Es ist gar viel- mehr so, dass die Beschuldigte ausserhalb der ungerechtfertigten Haft weitrei- chendere zivilrechtliche Massnahmen zu erdulden hatte. So war die Beschuldigte gegen ihren Willen ab dem 25. November 2013 bis mindestens am 17. Januar 2014 im Zentrum für Psychiatrie Reichenau (D) untergebracht (HD Urk. 98/5/5 S. 2 und 8 S. 1). Seit Mitte Dezember 2013 wurde die Beschuldigte auch zwangsmediziert, wobei der Arzt Dr. med. F._____ am 30. Dezember 2013 eine tägliche Zwangsmedikation bis Ende Februar 2014 als notwendig erachtete (HD Urk. 98/5/7 S. 3). Das Amtsgericht Konstanz, Betreuungsgericht, hielt mit Nieder- schrift vom 17. Januar 2014 die endgültige Unterbringung der Beschuldigten bis längstens 3. April 2014 fest und stellte in Aussicht, dass zeitnah über die ärztlich indizierte endgültige Betreuung der Beschuldigten entschieden werde (HD Urk. 98/5/8 S. 3). Damit erfährt der Genugtuungsanspruch der Beschuldigten eine erhebliche Relativierung. 2.5. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, erscheint eine Genugtuung für die 69 Tage Untersuchungshaft im Verfahren vor dem Be- zirksgericht Zürich von rund Fr. 90.– pro Tag und für die 180 Tage Haft im Verfah- ren vor dem Bezirksgericht Bülach eine solche von rund Fr. 75.– pro Tag als an-

- 31 - gemessen. Es ist der Beschuldigten mithin eine Genugtuung von insgesamt Fr. 20'000.– auszurichten, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % zu verzinsen ist. Im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich beantragte die Beschuldigte Zins ab der Entlassung aus der Haft am 15. November 2013 (HD Urk. 50 S. 6), was auch als Beginn des Zins- laufs für die Gesamtgenugtuung gerechtfertigt erscheint. Die darüber hinaus ge- henden Anträge der Beschuldigten sind abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. August 2014 zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 30. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Einzie- hung) und 6 (Genugtuungsbegehren des Privatklägers) in Rechtskraft er- wachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ die Tatbestände des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AuG im Zustand der Schuld- unfähigkeit erfüllt hat.

2. Von der Anordnung einer stationären psychotherapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgesehen.

3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 328.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. September 2013 zu bezahlen.

4. Die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren für die Verfahren GG130261 des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, und GG140055 des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.– (Gebühr für das Vorverfahren) und Fr. 7'514.50 (amtliche Vertei- digung RA X1._____), Fr. 1'100.– (Gebühr für die Strafuntersuchung), Fr. 2'000.– (Auslagen Vorverfahren) und Fr. 11'886.90 (amtliche Verteidi- gung RA X2._____).

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'590.– amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 10'155.– amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 10'610.– Gutachten Fr. 238.50 Transportkosten

6. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen sowie die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

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7. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5 % ab dem 15. November 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Ansprüche der Beschuldigten werden abgewiesen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung dreifach für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger B._____ − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanzen − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 70.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Berchtold