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SB140443

Mehrfache Ausnützung der Notlage etc.

Zürich OG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre

- 8 - Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). 2.3. Die Anklageschrift vom 9. Januar 2014 enthält alle notwendigen Informa- tionen, so dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte vollumfänglich wahr- nehmen kann. Nebst Ort, Datum, Zeit und Art der Tatausführung erwähnt die An- klage insbesondere alle Sachverhaltselemente und Umstände, welche zur Ab- hängigkeit der Privatklägerin geführt haben sollen und die der Beschuldigte aus- genutzt haben soll: die berufliche Stellung des Beschuldigten, die Regelmässig- keit und den Inhalt der psychotherapeutischen Gespräche, die Befugnis des Be- schuldigten über die Medikamentendosierung zu entscheiden, das Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie Gefühlslage und psy- chischer Zustand der Privatklägerin. Es ist nicht notwendig, dass die Anklage- schrift auch alle Begleitumstände und Indizien im Detail mitumschreibt. Die An- klage soll kurz und exakt den dem Tatbestand zugrunde liegenden objektiven und subjektiven Sachverhalt umschreiben. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorlie- gende Anklageschrift und genügt damit dem Anklagegrundsatz. 2.4. Die Vorinstanz stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass eine Rückwei- sung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage nicht notwendig sei, da sich auch für den Fall, dass eine Persönlichkeitsstörung bei der Privatklägerin festgestellt würde, aus den Aussagen und dem Verhalten der Privatklägerin sowie den Umständen des Therapieverhältnisses nicht das Bild einer Person ergebe, die unter dem Druck einer Abhängigkeit gestanden habe und dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 58 S. 30). Ob jedoch eine Persönlichkeitsstörung vorliegt bzw. ob und in wie weit sich eine sol- che auf die Entscheidungsfreiheit einer Person auswirkt, ist eine Frage, welche nicht vom Gericht, sondern von einer sachverständigen Person beurteilt werden muss (Art. 182 StPO). Dementsprechend gab das Obergericht dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2014 statt (Urk. 61 S. 2) und liess in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO ein ärztliches Gutachten über die psychi- sche Gesundheit der Privatklägerin erstellen.

- 9 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklage und Beweismittel 1.1. Bezüglich des Anklagesachverhalts kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 5 f.). In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe sich der mehrfachen Ausnüt- zung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Danach wird bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt (Urk. 24 S. 2). 1.2. Als Beweismittel dienen hauptsächlich die polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 8/3-6) und der Privatklägerin (Urk. 9/1-2), die Verlaufsdokumentation der E._____ betreffend die Privatklägerin vom 3. November 2008 bis 3. Februar 2012 (Urk. 12/4) sowie das psychiatrische Gutachten über die Privatklägerin von Dr. med. D._____ (Urk. 95). Zudem wurden diverse Zeugen einvernommen (Urk. 10/1-12).

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Unbestritten und erstellt ist gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Psychiater die Privatklä- gerin im E._____ an der ...strasse ... in ... im Zeitraum von November 2008 bis Januar 2012 betreute (Urk. 58 S. 16, Urk. 12/4, Urk. 8/3 S. 1 f., Urk. 9/2 S. 5) und es zwischen August 2009 und Januar 2012 in der damaligen Wohnung der Pri- vatklägerin an der ...strasse ... in ... beziehungsweise in derjenigen des Beschul- digten an der ...strasse ... in ... mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechtsver- kehr gekommen ist (Urk. 58 S. 6 f., Urk. 8/3 S. 4 f., Prot. II S. 22). Der Beschuldig- te bestreitet jedoch alle weiteren Vorwürfe gemäss der Anklageschrift vom 9. Ja- nuar 2014 und stellt ausdrücklich in Abrede, dass die Privatklägerin von ihm ab- hängig gewesen sei und er diese Abhängigkeit im Hinblick auf den Geschlechts- verkehr ausgenutzt habe (Urk. 58 S. 7, Prot. II S. 20 und S. 27).

- 10 - 2.2. Die Verlaufsdokumentation der E._____ gibt Auskunft über die Behandlung der Privatklägerin im Zeitraum vom 3. November 2008 bis 3. Februar 2012 (Urk. 12/4). Unter anderem sind darin die Gesprächstermine der Privatklägerin beim Beschuldigten festgehalten. Dieser dokumentierte jeweils zusammenfas- send den Inhalt der Gespräche, allfällige Anpassungen bei der Medikation und das weitere "Procedere". Im Behandlungszeitraum von November 2008 bis Janu- ar 2012 wurden 50 Gesprächstermine vereinbart, wovon die Privatklägerin 38 wahrgenommen hat. Anlässlich der Gespräche thematisierte die Privatklägerin ihr physisches und psychisches Befinden, ihre Vorgeschichte, ihren Drogenkonsum, die Beziehung zu ihren Eltern, Krankheiten, Behandlungen, Spitalaufenthalte, ihre Medikation, deren Nebenwirkungen und den Methadonabbau. Besonders oft er- zählte sie von der Beziehung zu ihrem Lebenspartner, vom Zusammenleben mit ihm, den Streitigkeiten, seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit und von ihrem Wunsch, sich von ihm zu trennen, den sie jedoch nicht umsetzte (Urk. 12/4). Auf- grund der Behandlungsdauer, des Inhalts und der Häufigkeit der Gespräche - durchschnittlich einmal pro Monat - ergibt sich, dass es sich um eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung handelte. 2.3. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde aufgrund einer Strafanzeige des Chefarztes Psychiatrie der E._____, Dr. med. F._____, vom 31. Januar 2013 anhand genommen. Dr. med. F._____ informierte die Staatsanwaltschaft über Hinweise auf schweres Fehlverhalten des Beschuldigten, welcher vom 1. November 2008 bis 30. Juni 2012 im E._____ als Klinikarzt ange- stellt war (Urk. 1 S. 1). In der Anzeige verwies der Chefarzt auf Vorwürfe, welche Mitte Juni 2010 seitens G._____, der Mutter der ehemaligen Patientin H._____, gegen den Beschuldigten erhoben worden seien sowie auf Gespräche, welche I._____ als ärztliche Leiterin des E._____ mit der Privatklägerin sowie den ehe- maligen Patientinnen des Beschuldigten, J._____ und K._____, im November 2012 geführt habe (Urk. 1). 2.4. In der ersten polizeilichen Einvernahme am 11. April 2013 schilderte die Privatklägerin, wie es dazu kam, dass sie I._____ am 1. November 2012 vom se- xuellen Verhältnis mit dem Beschuldigten erzählte. Sie habe alle zwei Wochen ei-

- 11 - nen Quick im E._____ machen müssen. An einem Tag im Oktober 2012 hätte sie Fieber gehabt und es sei ihr gegenüber der Praxisassistentin, Frau L._____, her- ausgerutscht, dass sie froh sei, dass der Typ nicht mehr da sei. Da Frau L._____ nicht mehr locker gelassen und sie immer wieder gefragt habe, weshalb sie dies gesagt habe, habe sie ihr nach zwei Wochen gesagt, was los gewesen sei. Da- raufhin sei Herr M._____ zu ihnen gekommen und sie habe grob erzählen müs- sen, was passiert sei. Kurze Zeit später habe sie einen Termin bei Frau I._____ gehabt. Dort habe sie detaillierter über das Vorgefallene zwischen dem Beschul- digten und ihr erzählt (Urk. 9/1 S. 2 f.). Auf die Frage, wie das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten begonnen habe, sagte die Privatklägerin, so weit sie sich erinnern könne, sei es im Frühling 2009 gewesen, als sie in sein Büro ge- kommen sei. Er habe sich vorgestellt und erzählt, er stamme aus N._____.[Land] Schon bei der ersten Sitzung habe sie das Gefühl gehabt, dass er gar nicht an- wesend gewesen sei. Er sei überhaupt nicht auf sie eingegangen und das sei auch später noch so gewesen. Wenn sie ihn wegen ihrer Krankheit oder ihrer Angstzustände etwas gefragt habe, dann habe er ihr keine Antwort bzw. keine konkrete Antwort gegeben, die ihr weitergeholfen hätte. Die ersten Sitzungen sei- en einigermassen gegangen. Jedoch habe sie sich nicht wahrgenommen gefühlt und nicht gewusst, weshalb sie eigentlich dorthin gehe, ausser dass sie von ihm Medikamente verordnet erhalten habe (Urk. 9/1 S. 3). Nach ca. drei Monaten ha- be er angefangen, sie zu duzen und er habe ihr von seinen Vorlieben erzählt. Er habe gesagt, dass er gerne blonde Frauen habe. Möglichst schlank müssten sie sein. Sie sei zu dieser Zeit sehr schlank gewesen - ca. 42 kg. Sie sei 154 cm gross. Ihr Ex-Freund sei zu dieser Zeit auch bei einem Kollegen des Beschuldig- ten in Behandlung gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie und ihr damaliger Freund optisch überhaupt nicht zusammen passen würden. So habe es eigentlich angefangen. Nach knapp einem Jahr, habe er sie über ihr Sexleben ausgefragt. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm in den Ausgang komme. Er habe ihr immer wieder Komplimente gemacht. Er habe sie gefragt, wie sie sein Ausse- hen finde. Während einer Sitzung habe er ihr immer wieder gesagt, dass er heiss auf sie sei und er Sex mit ihr wolle. Sie habe eingewilligt und so sei er am 21. Au- gust 2010 [nachträglich korrigiert zu August 2009, Urk. 9/2 S. 9] an ihren damali-

- 12 - gen Wohnort an der ...strasse ... gekommen. Das sei ca. um 17.30 Uhr gewesen. Er habe ja bis ca. 17.00 Uhr arbeiten müssen. B.'_____, wie er sich bei ihr ge- nannt habe, habe eine Flasche Rotwein mitgebracht. Er habe gesagt, dass er diese Flasche im Denner vis à vis des E._____ gekauft habe. Während dem sie zuerst Wein getrunken hätten, habe er ihr von der Arbeit erzählt. Sie könne sich noch gut erinnern, das Bett sei nicht stabil gewesen, d.h. die Lättchen seien ka- putt gewesen. Da habe er die Matratze genommen und auf den Boden gelegt. Er sei ein grober Mensch gewesen - schon beim ersten Mal. Sie hätte auf ein Kondom bestanden. Er habe es aber immer abgelehnt. Er habe gesagt, dass er im Computer nachgeschaut habe. Sie sei ja gesund, d.h. sie hätte keine Ge- schlechtskrankheiten, kein HIV und keine Hepatitis. Deshalb habe er nie ein Kon- dom benutzt. Sie verhüte mittels 'Implanon' - auch dies habe er gewusst. B.'_____ müsse sich schon vor dem ersten Mal sehr gut über sie informiert haben. Als sie mit dem Geschlechtsverkehr fertig gewesen seien, sei er aufgestanden, habe sich angezogen und sei gegangen. Das sei immer so gewesen. Er sei nie länger ge- blieben (Urk. 9/1 S. 3 f.). Auf die Frage, weshalb sie sich auf ein sexuelles Ver- hältnis mit dem Beschuldigten eingelassen habe, antwortete sie: "Das frage ich mich auch. Ganz ehrlich: ich hatte Angst vor ihm. Ich hatte nicht nur gesunden Respekt, sondern Angst vor ihm. Vor jedem Termin hatte ich schlaflose Nächte". Auf Nachfrage, warum sie Angst vor dem Beschuldigten hatte, sagte sie: "Weil er mir über andere Patienten viel erzählt hat. Er sagte mir, dass andere Patientinnen ihn beschuldigen würden. Eine Patientin - Frau J._____ - hätte zum Beispiel be- zweifelt, dass er überhaupt Arzt sei. B.'_____ fragte mich ständig nach Geld. Er wollte immer Geld. Er hat mir auch Geld gestohlen" (Urk. 9/1 S. 4). Im Laufe der Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft und zu welchen Tageszei- ten sie sich mit dem Beschuldigten ausserhalb des E._____ getroffen hätte. Sie sagte, sie hätten sich viel getroffen. Oft sei das bei ihr zu Hause gewesen und ebenso oft bei ihm zu Hause in seiner Wohnung in O._____ [Ortschaft]. Es sei meistens nach 20.00 Uhr und immer freitags gewesen. Sie habe jeweils am Frei- tag einen Termin bei ihm gehabt (Urk. 9/1 S. 5 f.). Den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten beschrieb sie als sehr grob. Er habe sie jedes Mal ins Gesäss gebissen. Danach hätte sie jeweils über eine längere Zeit blaue Flecken gehabt

- 13 - (Urk. 9/1 S. 7). Während den Therapien habe er nie Notizen gemacht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass nie tiefgründig über sie gesprochen worden sei. Er habe viel über sich und seine Familie erzählt. Es sei immer um ihn, seine Ex-Frau, sei- ne Tochter - um seine Probleme gegangen (Urk. 9/1 S. 9). Er habe ihr oft - auch während den Behandlungen - von seinen sexuellen Fantasien erzählt. Er habe ihr erzählt, wie er in der Badewanne liege - oder unter der Dusche stehe, und sich selber befriedige. Er habe sich von ihr gewünscht, dass sie ihm zuliebe ihre Lack- schuhe anziehe und Lipp-Gloss auflege. Er möge nasse Lippen (Urk. 9/1 S. 13). 2.5. Bezüglich der Theorie zur Beweiswürdigung von Aussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 8 f.). Die Vorinstanz wendet gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ein, dass diese inkonsistent und in entscheidenden Punkten eher vage gehalten sei- en. Es entstehe der Eindruck, dass die Privatklägerin die Vorfälle zeitlich nicht mehr genau einordnen könne, die Umstände durcheinander bringe oder die han- delnden Personen vermische (Urk. 58 S. 12). Der Vorinstanz ist dahingehend zu- zustimmen, dass die Aussagen der Privatklägerin, wird die polizeiliche mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verglichen, nicht durchgehend konsistent und widerspruchsfrei sind. Sie hat Schwierigkeiten, die Ereignisse chronologisch zu schildern und ihre Antworten zu strukturieren. Ausserdem verwechselt sie ge- wisse Ereignisse. Die Verteidigung stellte deswegen den Beweisantrag, es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Privatklägerin zu erstellen (Urk. 102 S. 9 f.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist jedoch primär Sache des Ge- richts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkin- des zu beurteilen sind oder bei ernsthaften Anzeichen einer geistigen Störung (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Über die Privatklägerin wurde zur Abklärung ihres psychischen Zustands insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Persönlichkeitsstörung ein psychiatrisches Gutachten erstellt.

- 14 - 2.6. Die Gutachterin hielt zum Verhalten der Privatklägerin in der Exploration fest, dass diese durchgehend bemüht erschien, den Anforderungen der Untersu- chung zu entsprechen. Sie habe sich leise und undeutlich artikuliert und habe die Fakten nur mit Mühe in einen chronologischen Zusammenhang bringen können. Ihr selbst strukturierter Bericht sei auch beim dritten Termin detailarm geblieben, unübersichtlich und lückenhaft. Auf konkretisierende Fragen habe die Privatkläge- rin länger nachgedacht und habe durchaus anstrengungsbereit gewirkt. Ihre Ant- worten seien dennoch oft kurz und auch in randständigen Bereichen wie der Anamnese ihrer Hauterkrankung chaotisch und undurchdacht gewesen. In ihrem Kommunikationsstil habe die Privatklägerin sehr direkt gewirkt (Urk. 95 S. 34). Diese Feststellungen sowie die anschliessende Diagnose der Gutachterin (ab- hängige Persönlichkeitsstörung und Agoraphobie mit Panikattacken) lassen nicht darauf schliessen, dass eine geistige Störung vorliegen würde, welche einer Aus- sagenwürdigung durch das Gericht entgegen steht. Der Beweisantrag der Vertei- digung auf Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist folglich abzulehnen. 2.7. Die Schwierigkeiten der Privatklägerin, zusammenhängend, chronologisch und strukturiert zu berichten und ihre teilweise diffus anmutenden Aussagen, sprechen für sich allein noch nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Im Gegenteil wir- ken die oben wiedergegebenen ersten Schilderungen der Privatklägerin bei der Polizei aufgrund der unstrukturierten und unverblümten Erzählweise sowie der spontanen Zwischenbemerkungen sehr authentisch. Detailliert beschreibt sie das erste private Treffen mit dem Beschuldigten und die Umstände des ersten Ge- schlechtsverkehrs. Die Schilderung der Vorgeschichte und wie es zu diesem ers- ten privaten Treffen gekommen sei, ist nachvollziehbar und stimmig. Die Erzäh- lungen der Privatklägerin sind zwar teils unzusammenhängend, aber immer in- dividuell geprägt. Ihre Antworten sind spontan, direkt und wirken nicht zu ihren Gunsten konstruiert. 2.8. Demgegenüber erscheint der Beschuldigte, wie auch die Vorinstanz auf- zeigte, bemüht, sich zu rechtfertigen und seine Rolle möglichst passiv darzustel- len (Urk. 58 S. 14). Auf die Frage, ob es üblich sei, dass man mit einer Patientin per Du sei, antwortete er, dass es am Anfang sicher nicht üblich sei, aber das

- 15 - könne sich im Verlauf der Behandlung ergeben, wenn zwischen dem Therapeuten und der Patientin mehr Vertrauen vorhanden sei. Es gebe Patienten und Patien- tinnen, die am Anfang noch nicht offen seien und die fühlten sich sozusagen ge- trennt. Mit der Zeit würden sie offen und wollten, dass man sich duze. Die Polizei fragte ihn, weshalb er mit der Privatklägerin die Handynummer ausgetauscht ha- be, worauf der Beschuldigte antwortete: "Weil sie mir am Anfang Zeichen gege- ben hat, dass sie mich privat kennen lernen will. Ich habe das akzeptiert". Auf Nachfrage, ob er diese Zeichen definieren könne, sagt er: "Soviel ich mich erin- nern mag, war sie interessiert, mich kennen zu lernen. Sie hat mich direkt gefragt, ob wir uns kennen lernen könnten und ich sagte: 'Ja, das ist gut'." Er wurde weiter gefragt, ob es üblich sei, dass sich Psychiater mit ihren Patienten privat besser kennen lernen würden, worauf er antwortete: "Es ist üblich, dass man sich privat kennen lernen kann. Wenn die Patientin das wünscht - aber wir haben die Freiheit 'Nein' zu sagen" (Urk. 8/3 S. 3). Die Frage, aus welchem Grund er sich privat mit der Privatklägerin getroffen habe, beantwortete er damit, dass sie beide sich das gewünscht hätten. Wie er schon vorher gesagt habe, habe sie ihn kennen lernen wollen. Das erste Mal hätten sie sich in einem Restaurant getroffen. So habe es angefangen. Sie hätten es beide gewollt - aber sie habe es vor allem gewünscht. Der Beschuldigte bejahte die Frage, dass er und die Privatklägerin sich näher ge- kommen seien und antwortete auf die anschliessende Frage, auf wessen Initiative hin dies geschehen sei: "Ich kann die Wahrheit sagen. Wir hatten Sex. Sie wollte es vor allem und ich habe nachgegeben" (Urk. 8/3 S. 4). Der Beschuldigte beton- te, dass in der Beziehung mit der Privatklägerin alles gegenseitig gewollt und ge- wünscht gewesen sei und die Privatklägerin in einem psychisch stabilen Zustand und folglich handlungs- und entscheidungsfähig beziehungsweise urteilsfähig ge- wesen sei (Urk. 8/3 S. 12, Urk. 8/5 S. 5 f., Prot. II S. 27). An der Schlusseinver- nahme sowie anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte den Verdacht, dass die Privatklägerin diese Vorwürfe aus Rache oder Enttäu- schung erhoben habe (Urk. 8/6 S. 6, Prot. II S. 24). Dagegen spricht jedoch, dass die Strafanzeige vom Chefarzt Psychiatrie der E._____ und nicht von der Privat- klägerin erstattet wurde.

- 16 - 2.9. Die nebst der Privatklägerin in der Strafanzeige der E._____ erwähnten ehemaligen Patientinnen des Beschuldigten, H._____, J._____ und K._____, wurden ebenfalls von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt. H._____ schilderte an beiden Befragungen übereinstimmend, wie der Beschuldigte sie in die Ferien in sein Heimatland in Südamerika eingeladen habe und sie sich des- halb in einem Restaurant im P._____ [Ort] getroffen hätten, um die Ferien zu be- sprechen. Er habe ihr gesagt, dass sie nicht wie anfangs in Aussicht gestellt bei seiner Schwester in einem Bungalow, sondern in einem Haus mit ihm allein woh- nen würde und er ihr zeigen werde, wie man mit Kokain umgehe (Urk. 10/1 S. 2 und Urk. 10/9 S. 3 f.). J._____ erzählte, dass der Beschuldigte sich extrem für ihr Privatleben interessiert habe. Es sei ihr nicht wie bei einem normalen Arzt- Patienten-Verhältnis vorgekommen. Er habe ihr gesagt, dass er gerne mit ihr in den "Q._____ [Tanzlokal]" in den Ausgang gehen würde, um dort mir ihr zu tan- zen und so. Er habe es nicht ausgesprochen, aber es sei sonnenklar gewesen, was er noch gewollt habe (Urk. 10/3 S. 2 f.). Ziemlich am Anfang der Behandlung habe er ihr auch erzählt, dass er zu sich nach N._____ in die Ferien gehe. Er ha- be gemeint, dass ihr N._____ auch gut tun würde (Urk. 10/3 S. 4). Diese Aussa- gen wiederholte und bestätigte J._____ bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/11 S. 3 und S. 6). K._____ bejahte, dass der Beschuldigte ihr Komplimente gemacht habe. Er habe gesagt, dass sie hübsch sei. Sie finde, dass das schon grenzüber- schreitend gewesen sei. Sie habe es auch zu viel gefunden, dass er Privates über sich erzählt habe (Urk. 10/4 S. 3). 2.10. H._____, J._____ und K._____ erzählen alle von Vorfällen und Bemerkun- gen des Beschuldigten, welche zeigen, dass der Beschuldigte die notwendige Distanz eines Therapeuten zu seinen Patienten nicht wahrte. Zwar können die Patientinnen sich nicht direkt zu den Vorkommnissen zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin äussern, doch stellen ihre Aussagen starke Indizien für die Art und Weise des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber seinen Patientin- nen dar und dafür, dass er dabei die Grenzen einer therapeutischen Beziehung missachtete.

- 17 - 2.11. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklä- gerin von der ersten Sitzung, der Entwicklung in den weiteren Gesprächssitzun- gen bis hin zum ersten sexuellen Kontakt und ihren Empfindungen in sich schlüs- sig sind und einen stimmigen Ablauf der Geschehnisse ergeben. Für die Darstel- lung der Privatklägerin sprechen zudem die Aussagen von H._____, J._____ und K._____, welche ebenfalls von Grenzüberschreitungen des Beschuldigten berich- ten. Der Beschuldigte hingegen beschränkt sich in den Einvernahmen hauptsäch- lich darauf, jegliche Avancen seinerseits zu bestreiten und sein sexuelles Verhält- nis zur Privatklägerin zu rechtfertigen, als etwas, das ihm passiert sei und die Pri- vatklägerin initialisiert habe. Die gar passive Darstellung seiner Rolle in den Ge- schehnissen erscheint angesichts der übereinstimmenden Zeugenaussagen als unglaubhaft, weshalb namentlich auch bezüglich des Zustandekommens des se- xuellen Verhältnisses auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin abzustel- len ist. 2.12. Aufgrund des Beweisergebnisses verbleiben keine Zweifel, dass die Be- handlung der Privatklägerin beim Beschuldigten eine intensive Gesprächstherapie und eine darauf abgestimmte psychopharmakologische Therapie beinhaltete. Während den Gesprächssitzungen berichtete der Beschuldigte von seinem Privat- leben und von anderen Patienten. Er duzte die Privatklägerin, erzählte ihr von seinen Vorlieben für blonde und schlanke Frauen und sagte ihr, dass ihr Freund optisch nicht zu ihr passe. Im weiteren Verlauf der Therapie befragte er die Pri- vatklägerin zu ihrem Sexualleben, wollte mit ihr in den Ausgang gehen und mach- te ihr Komplimente. Er fragte sie, wie sie sein Aussehen finde, erzählte ihr von seinen sexuellen Fantasien und sagte ihr unter anderem, dass er nasse Lippen möge und heiss auf sie sei. Im August 2009 kam es zum ersten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. In der Folge trafen sich die beiden mehrfach, meist jeweils im Anschluss an die Ge- sprächssitzung bei ihm oder ihr zu Hause und hatten einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr. Das sexuelle Verhältnis dauerte bis im Januar 2012, als der Beschuldigte seine Arbeit im E._____ beendete. Der Sachverhalt ist folglich bis auf die Abhängigkeit der Privatklägerin, auf welche später noch einzugehen ist, anklagegemäss erstellt.

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3. Rechtliche Ausführungen 3.1. Geschütztes Rechtsgut von Art. 193 StGB ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Strafbar ist, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Hand- lung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Ar- beitsverhältnis oder in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Das Op- fer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit we- sentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsver- hältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde. Über das Bestehen eines Abhängigkeits- verhältnisses hinaus verlangt der Tatbestand, dass der Täter die abhängige Per- son unter Ausnützung der genannten Machtkonstellation zur Vornahme oder Dul- dung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss sich somit die wesent- lich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben. Art. 193 StGB setzt die Einwilligung der betroffenen Person in die sexuellen Handlungen voraus. Ist sie vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen ein- zuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung und Mitwir- kung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der Person sie gefü- gig gemacht hat. Entscheidend ist daher, ob die betreffende Person durch die Ab- hängigkeit zur Duldung des Beischlafs bestimmt wurde, oder ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter einge- lassen hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist (BGE 131 IV 114 E. 1).

- 19 - 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwischen einem Psy- chotherapeuten und seinem Patienten auf Grund der therapeutischen Beziehung und dem damit einhergehenden intensiven Vertrauensverhältnis eine Abhängig- keit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB bestehen. Nicht alle therapeutischen Beziehun- gen zwischen Psychotherapeut und Patient sind jedoch zwangsläufig von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt und die Therapien führen zwar häufig, je- doch nicht zwingend zu einem Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die eine für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken. Das Bestehen eines besonderen Ver- trauens- und Abhängigkeitsverhältnisses kann allein unter Hinweis auf eine psy- chotherapeutische Behandlung nicht bejaht werden. Vielmehr muss dieses in je- dem Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden. Von Bedeutung können dabei die Dauer der Therapie, der physische und psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung, Behandlungsform, die (fehlende) Ein- haltung therapeutischer Distanz des Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein (BGE 131 IV 114 E. 1, BGE 133 IV 49 E. 5.3).

4. Psychiatrisches Gutachten 4.1. Um den psychischen Zustand der Privatklägerin zu beurteilen und allfällige Auswirkung auf das Verhältnis zum Beschuldigten abzuklären, wurde Frau Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie FMH und forensische Sachverständige FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. 4.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten fol- gen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Die- ser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ent- scheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ih-

- 20 - rer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vor- bringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachter- lichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfra- gen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen be- gründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Ex- pertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen ge- gen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Ge- richt die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungs- kraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachver- ständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). 4.3. Die Gutachterin stützte sich bei ihren Erhebungen auf die ihr vom Gericht zur Verfügung gestellten Akten, die mit Einverständnis der Privatklägerin angefor- derten Akten der SVA, die von der Privatklägerin vorgelegten Arztbriefe sowie die psychiatrischen Untersuchungen der Privatklägerin von insgesamt 6 Stunden (Urk. 95 S. 2). Sie setzte sich mit den medizinischen und psychiatrischen Vorbe- funden auseinander und erstellte ausführliche Anamnesen zur Gesundheit der Privatklägerin, ihrem Drogenkonsum und ihren Beziehungen (Urk. 95 S. 15 ff.). Als Vorbemerkung zum Thema sexueller Missbrauch in der Psychotherapie hielt die Gutachterin fest, dass die Studienlage hierzu widersprüchlich sei und sich das Gutachten daher in besonders hohem Mass auf die Analyse des Einzelfalls zu fo- kussieren habe (Urk. 95 S. 38).

- 21 - 4.4. In ihrer Diagnose schloss die Gutachterin mangels Hinweisen aus der Vor- geschichte und dem Querschnittsbefund, dass keine hirnorganische Störung oder eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Das Gutachten ha- be sich vorrangig mit der Persönlichkeitsentwicklung der Explorandin auseinan- derzusetzen, insbesondere stelle sich die Frage nach einer Persönlichkeitsstö- rung. Hierzu verwies die Gutachterin auf ICD 10, die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (Urk. 95 S. 38). Die Gutachterin stellte im Folgenden die biografische Entwicklung der Privatklägerin dar, ergänzt durch Angaben aus früheren Arztberichten (Urk. 95 S. 39 ff.), und diagnostizierte bei ihr eine abhängi- ge Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.7; Urk. 95 S. 41). 4.5. Gemäss ICD 10 ist eine abhängige Persönlichkeitsstörung von den folgen- den Kriterien gekennzeichnet: 1) Bei den meisten Lebensentscheidungen wird an die Hilfe anderer appelliert oder die Entscheidung wird anderen überlassen; 2) Unterordnung eigener Bedürfnisse unter die anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteht, und unverhältnismässiger Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen anderer; 3) Mangelnde Bereitschaft zur Äusserung angemessener An- sprüche gegenüber Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteht; 4) Unbehagli- ches Gefühl beim Alleinsein aus übertriebener Angst, nicht für sich alleine sorgen zu können; 5) Häufige Angst von einer Person verlassen zu werden, zu der eine enge Beziehung besteht, und auf sich selbst angewiesen zu sein; 6) Einge- schränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne ein hohes Mass an Ratschlägen und Bestätigung von anderen. Zusätzlich können sich die Betreffen- den selbst hilflos, inkompetent und nicht leistungsfähig fühlen (Urk. 95 S. 41 f.). Die Gutachterin hält fest, dass für die Diagnose mindestens drei der aufgeführten Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen müssten. Auf die Probandin wür- den alle Kriterien zutreffen. Seit ihrer Jugend seien ihre Lebensführung und ihre Beziehungsgestaltung in hohem Mass von den Mustern ihrer abhängigen Persön- lichkeitsstörung geprägt und beeinträchtigt. Diese gutachtliche Einschätzung stimme mit den Persönlichkeitsdiagnosen früherer psychiatrischer Behandler überein. Zusammenfassend lasse sich bei der Privatklägerin eine lebensge- schichtliche Entwicklung beschreiben, in der sie sich, primär ängstlich und mit ei- nem geringen Mass an Vitalität ausgestattet und aus einem emotional vernach-

- 22 - lässigenden rigiden Elternhaus stammend, eng an ihre jeweiligen Lebenspartner gebunden habe, sich deren Lebensstil weitgehend angepasst habe und sich nach einer langen Phase von Unterordnung und (Selbst)ausbeutung erst dann getrennt habe, wenn ihr unter physischen Gesichtspunkten keine andere Möglichkeit mehr geblieben sei und zudem äussere Faktoren die Trennung erleichtert und ihr einen neuen Rahmen geboten hätten, der Halt und Schutz versprochen hätte (Urk. 95 S. 42). Neben der abhängigen Persönlichkeitsstörung bestehe bei der Exploran- din eine Angststörung mit Panikattacken und einer agrophobischen Symptomatik (ICD 10: F 40.01), die sich auf dem Boden der schweren Herzerkrankung ab 2000 entwickelt, dann aber verselbständigt habe. Die Lebensvollzüge der Explorandin seien zusammenfassend nachhaltig geprägt von den Zügen der abhängigen Per- sönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.7), die durch die hinzugetretene Agoraphobie mit Panikattacken (ICD 10: F 40.01) in ihren Auswirkungen noch verstärkt werde (Urk. 95 S. 42 f.). 4.6. Die Verteidigung moniert, das Gutachten weise inhaltliche und methodi- sche Mängel auf (Urk. 102). Es sei keine einschlägige standardisierte Testung durchgeführt worden. Die Gutachterin lasse die gegenüber den medizinischen Be- richten gegensätzlichen Verhaltensweisen der Privatklägerin ausser Acht. Sie ge- he nicht auf offensichtliche Widersprüche und Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin ein, welche deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen würden. Zu- dem fehlten Drogen- und Medikamentenscreening-Tests. Solche seien bei einer ehemaligen Suchtmittel-Abhängigen zwingend durchzuführen. Inhaltlich wendet die Verteidigung gegen das Gutachten ein, dass die Gutachterin die stabile Eigen- ständigkeit der Geschädigten dokumentiere, welche in krassem Gegensatz zur Auflistung der Befunde zur behaupteten Diagnose stünden. Die tatsächlichen Be- funde der Gutachterin zeigten eine höchst autonome Persönlichkeit. Die Kriterien nach ICD 10, welche die Gutachterin zur Diagnose der F 60.7 PS führen würden, seien hingegen an keiner Stelle im Gutachten erfüllt (Urk. 102 S. 1 f., S. 4 und S. 6). 4.7. Der Argumentation der Verteidigung ist zu entgegen, dass die Gutachterin nicht mit der Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens beauftragt wurde. So-

- 23 - weit es für die Diagnose nicht relevant ist, musste sie sich daher nicht mit allfälli- gen Widersprüchen oder Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin aus- einandersetzen. Das Gutachten wurde gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten, welche auch psychiatrisch relevant sind, die zusätzlich beigezogenen Ak- ten der SVA und Arztbriefe sowie gestützt auf die Erkenntnisse aus der Explora- tion erstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gutachterin relevante Aspekte ausser Acht gelassen hätte. Sie begründet ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, wie sie aufgrund der Biografie der Privatklägerin und ihrer Persönlichkeitsentwick- lung zu ihrer Diagnose gelangt. Die Verteidigung zählt diverse einzelne Punkte auf, die gegen eine abhängige Persönlichkeitsstörung sprechen würden, verkennt jedoch, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren und ihr Verhalten gegenüber dem Beschuldigten sich geradezu nahtlos in das von der Gutachterin geschilderte und festgestellte Persönlichkeitsbild der Privatkläge- rin einfügen. Die Entwicklungsgeschichte der Privatklägerin, die medizinische und die Beziehungsanamnese ergeben ein in sich schlüssiges Bild, aufgrund dessen die Gutachterin unter anderem zu ihrer Diagnose gelangte. Insgesamt ist das Gutachten schlüssig und lässt keine Mängel erkennen. Die Gutachterin beantwor- tet zudem alle mit der Beauftragung im Zusammenhang stehenden und relevan- ten Fragen vollständig, womit es sich erübrigt, ihr auch noch die von der Verteidi- gung vorgebrachten Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 73). Bei der nach- folgenden Beurteilung der Abhängigkeit der Privatklägerin sind die im Gutachten festgehaltenen psychiatrischen Erkenntnisse daher miteinzubeziehen.

5. Abhängigkeit 5.1. Die Privatklägerin hat Mühe ihr damaliges Verhältnis zum Beschuldigten zu beschreiben. Auf die Frage, weshalb sie über eine so lange Zeit eine sexuelle Be- ziehung mit dem Beschuldigten gehabt habe, obwohl sie sage, dass der Sex mit ihm nicht schön gewesen sei, antwortete die Privatklägerin: "Ich glaube, dass ich abhängig von ihm war - oder die Angst vor dem 'Nein' sagen. Beides wahrschein- lich" (Urk. 9/1 S. 8). Die Polizei fragte sie weiter, ob sie in den Beschuldigten ver- liebt gewesen sei, was sie verneinte. Das sei sie nie gewesen. Äusserlich habe er ihr schon ein bisschen gefallen. Aber es sei eine Abhängigkeit da gewesen und

- 24 - Angst. Vor den Sitzungen habe sie Durchfall gehabt und sie habe in der Nacht davor nicht schlafen können (Urk. 9/1 S. 8). Die Privatklägerin sprach in der poli- zeilichen wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Befragung immer wieder von Angst und Abhängigkeit (Urk. 9/1 S. 4 und S. 8, Urk. 9/2 S. 10 f. und S. 16), konn- te jedoch sich selbst und den Befragenden nicht genau erklären, worin diese Ge- fühle gründeten. Dies führte die Gutachterin auf das geringe Introspektionsver- mögen sowie das wenig differenzierte Verbalisationsvermögen der Privatklägerin zurück. Hinzu trete bei ihr der psychische Abwehrmechanismus der Verleugnung, bei der unangenehme und bedrohliche Erfahrungen abgespalten und ignoriert würden. Differenzierte und damit zuverlässige Beschreibungen innerpsychischer Zustände seien aus den genannten Gründen von der Privatklägerin kaum zu leis- ten (Urk. 95 S. 49). Unter diesen Umständen würde dann auch eine persönliche Einvernahme der Privatklägerin vor Berufungsinstanz keine neuen Erkenntnisse bringen. Die Fähigkeit der Privatklägerin, sich differenziert zu äussern und sich selbst zu reflektieren, sind zu gering, um zuverlässig Auskunft über ihre damalige Gefühlslage zu geben und ihre Verhaltensweise zu begründen. 5.2. Die Gutachterin diagnostizierte bei der Privatklägerin wie erwähnt eine ab- hängige Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.7) in schwerer Ausprägung sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD 10: F 40.01). Sie zeigt im Gutachten anschaulich auf, wie sich die abhängige Persönlichkeitsstörung bei der Privatklä- gerin äussert. In deren lebensgeschichtlichen Entwicklung sei bis Kindheit und Jugend zurückzuverfolgen, dass die Privatklägerin in hohem Mass dazu tendiere, Lebensentscheidungen anderen zu überlassen oder dabei an die Hilfe anderer appelliere, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse unter die anderer Personen, zu de- nen eine Abhängigkeit besteht, unterordne und dass sie eine unverhältnismässige Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen anderer zeige. Bei der Explorandin be- stehe eine mangelnde Bereitschaft zur Äusserung angemessener Ansprüche ge- genüber Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe. In ihrer Biografie zeich- ne sich eine übertriebene Angst ab, nicht für sich allein sorgen zu können. Die Si- tuation des Alleinseins werde von ihr vermieden. Schon in der Untersuchungssi- tuation sei ihre eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne

- 25 - ein hohes Mass an Ratschlägen und Bestätigung von anderen, deutlich geworden (Urk. 95 S. 46). 5.3. Die Diagnose ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Privatkläge- rin während rund drei Jahren, in psychiatrischer und psychotherapeutischer Be- handlung beim Beschuldigten war, der damals als Klinikarzt in der E._____, ei- nem E.'_____, angestellt war. Die Privatklägerin war regelmässig, durchschnittlich einmal pro Monat, in der Gesprächstherapie beim Beschuldigten. Anlässlich die- ser Termine entschied der Beschuldigte auch über eine allfällige Anpassung der Medikation. Die Privatklägerin erzählte dem Beschuldigten von ihren Ängsten und Sorgen, ihrem Drogenkonsum und insbesondere von der problematischen Bezie- hung zu ihrem drogen- und alkoholabhängigen Lebenspartner. Der Beschuldigte wahrte in diesen Gesprächen bereits nach kurzer Zeit die notwendige therapeu- tische Distanz nicht mehr. Er berichtete von seinem Privatleben, von anderen Patientinnen und duzte die Privatklägerin. Im Laufe der Gesprächssitzungen überschritt er die Grenzen der Arzt-Patient-Beziehung sukzessiv, indem er seine Vorlieben für blonde und schlanke Frauen äusserte, ihr sagte, dass ihr Freund optisch nicht zu ihr passe, fragte wie sie sein Aussehen findet, ihr Komplimente machte und mit ihr in den Ausgang gehen wollte. Er befragte sie zu ihrem Sexual- leben, erzählte ihr von seinen sexuellen Fantasien und machte sexuell anzügliche Bemerkungen (vgl. vorstehend Ziff. III.2.12). 5.4. Die Gutachterin folgert aufgrund der schwer ausgeprägten abhängigen Persönlichkeitsstörung, der Suchterkrankung und der spezifischen Beziehungs- konstellation, die aus der psychiatrisch-psychopharmakologischen und psycho- therapeutischen Behandlungssituation erwachsen sei, dass die Privatklägerin im Tatzeitraum zu ihrer freien Entscheidung, in sexuelle Handlungen mit dem Be- schuldigten einzuwilligen, nur teilweise fähig gewesen sei (Urk. 95 S. 48). Sie sei im Tatzeitraum in ihrer Fähigkeit, sich vom Beschuldigten zu lösen bzw. sich sei- nem Ansinnen, ihn weiterhin zu sexuellen Handlungen zu treffen, zu widersetzen, deutlich eingeschränkt gewesen. Dies habe gleichermassen mit ihrem Störungs- bild und mit der spezifischen Beziehungssituation zwischen Behandler und Pati- entin zu tun. Erst nach Auflösung der Behandlungsbeziehung im Januar 2012 sei

- 26 - es der Privatklägerin endgültig gelungen, sich dem Ansinnen des Beschuldigten, ihn weiterhin zu sexuellen Handlungen zu treffen, zu widersetzen. Der Privatklä- gerin falle es aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung und auch aufgrund ihrer Angstsymptomatik wesentlich schwerer als anderen Menschen, sich aus sexuel- len/erotischen Beziehungen zu lösen. In ihrer Lebensgeschichte schlage sich dies eindrucksvoll nieder. Dass es ihr gleichwohl recht unmittelbar gelungen sei, sich nach Beendigung der Behandlungsbeziehung vom Beschuldigten zu lösen, sei ein Hinweis auf das Gewicht, das der Behandlungsbeziehung beim Tatgeschehen zugekommen sei. Die Gutachterin kommt zum Ergebnis, dass die Privatklägerin nur in der Lage gewesen wäre, sich dem Ansinnen des Beschuldigten, ihn weiter- hin zu sexuellen Handlungen zu treffen, zu widersetzen, wenn kein psychiatrisch- psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis vorgelegen hätte (Urk. 95 S. 49). 5.5. Die Verteidigung wendet gegen das Vorliegen einer Abhängigkeit ein, dass die Privatklägerin bezüglich der Medikamentenabgabe nicht vom Beschuldigten abhängig gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Dosierung der Medikamente von seinem Vorgänger übernommen und die Medikamentenabgabe sei durch an- deres medizinisches Personal erfolgt (Urk. 123 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass auch wenn die Privatklägerin die Medikamente jeweils bei anderen Personen be- zog, sie diesbezüglich trotzdem vom Beschuldigten abhängig war. Denn er konnte entscheiden, welche Art von Medikamenten und in welcher Dosierung diese der Privatklägerin abgegeben werden sollten. Dass er die Medikation meist unverän- dert liess und diese, wie er sagt, von seinem Vorgänger nur übernommen habe, ändert nichts daran, dass er die Möglichkeit hatte, Anpassungen bei den Medika- menten vorzunehmen, wie er auch selbst an der Berufungsverhandlung sagte (Prot. II S. 22). 5.6. Die Verteidigung macht weiter geltend, es habe kein intensives Vertrau- ensverhältnis aufgrund der Therapie vorgelegen. Die Einträge des Beschuldigten im Verlaufsbericht zeigten, dass die Privatklägerin die Sitzungen nutzte, um ihre momentanen Anliegen und Sorgen jemandem mitzuteilen. Es sei nicht um intime und therapietypische Probleme gegangen, die eine intensive therapeutische Be- ziehung auslösen könnten (Urk. 123 S. 8). Inwiefern die in den Gesprächen zwi-

- 27 - schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin thematisierte Drogensucht auch diejenige des Freundes, die Offenlegung eigener Unzulänglichkeiten und Ängste nicht intim sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dies sind offensichtlich therapie- typische Probleme, welche anlässlich der Sitzungen besprochen wurden. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergeht, dass sie sich gewünscht hätte, dass in den Sitzungen mehr über sie - statt über den Beschuldigten und andere Patienten - gesprochen worden wäre und dass sie sich mehr Hilfe und Unterstützung vom Beschuldigten erhofft hätte. Gestützt darauf ein Vertrauensverhältnis zu vernei- nen, wäre jedoch verfehlt. 5.7. Die Verteidigung zweifelt die Diagnose der abhängigen Persönlichkeitsstö- rung an und zeichnet das Bild einer selbständigen, selbstbewussten und selbst- bestimmten Frau, welche ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht immer hätte wah- ren können. Die Privatklägerin habe selbst den sexuellen Kontakt gesucht, so ha- be sie den Beschuldigten ein paar Mal angerufen und SMS geschickt, um zu fra- gen, ob sie sich treffen würden. Sie habe ihre sexuellen Wünsche geäussert, in- dem sie den Analsex mit dem Beschuldigten vehement abgelehnt hätte (Urk. 123 S. 10). Sie sei zu gewissen Sitzungen nicht erschienen, was zeige, dass sie in der Lage gewesen sei, eine zeitliche und physische Distanz zum Beschuldigten auf- zubauen (Urk. 123 S. 11). Ausserdem habe die Privatklägerin noch Kontakt zum Beschuldigten aufgenommen, als die Beziehung längst beendet gewesen sei (Urk. 123 S. 10). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung und teilweise sogar entgegen den eigenen Ausführungen der Privatklägerin agierte diese in der Beziehung zum Beschuldigten nicht selbstbestimmt. Sie empfand den Ge- schlechtsverkehr als nicht schön und sagte, dass der Beschuldigte ihr lästig ge- worden sei (Urk. 95 S. 23). Trotzdem suchte sie teilweise von sich aus den Kon- takt zu ihm und traf sich weiterhin mit ihm. Ab und zu erschien sie nicht zu den Sitzungen bzw. meldete sich krank, nahm die folgenden Termine dann aber doch wieder wahr. Das von aussen widersprüchlich anmutende Verhalten ist, wie vom Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Entscheid festgehalten wurde, "be- zeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein tief reichendes Abhän- gigkeitsverhältnis" (BGE 131 IV 114 E. 2.4.3). Zudem ist das Verhalten auch Aus- druck der Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin, indem sie ihre eigenen Be-

- 28 - dürfnisse denjenigen des Beschuldigten unterordnete und keine eigenen Ansprü- che stellte. Die Gutachterin hielt fest, dass die Privatklägerin nur teilweise fähig war bzw. deutlich eingeschränkt war, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen (Urk. 95 S. 48 und 49), sprach ihr aber nicht jegliche Fähigkeit hierzu ab. Dass es der Privatklägerin somit einmal gelang, sich dem Beschuldigten zu widersetzen und sich seinem Wunsch nach Analverkehr nicht beugte, bedeutet nicht, dass sie eine selbstbewusste Frau wäre, welche sich generell gegenüber dem Beschuldigten hätte durchsetzen können. Die Privatklägerin nahm selbst nach Beendigung des Therapieverhältnisses nochmals Kontakt zum Beschuldig- ten auf, was ebenfalls auf die abhängige Persönlichkeitsstörung sowie das starke Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten zurückzuführen ist. Ein Kriterium der abhängigen Persönlichkeitsstörung ist das unbehagliche Gefühl beim Alleinsein sowie die häufige Angst, verlassen zu werden und auf sich selbst angewiesen zu sein. Dementsprechend hatte die Privatklägerin Mühe, sich von einem Partner zu trennen. Dies zeigte sich auch in der Beziehung zu ihrem damaligen Freund. Ihr Unvermögen sich von ihm zu trennen wurde in den Gesprächssitzungen beim Beschuldigten immer wieder thematisiert. Ebenso hatte die Privatklägerin Mühe, sich vom Beschuldigten zu lösen und suchte daher auch nach der Therapie noch den Kontakt zu ihm. 5.8. Zusammengefasst lag eine Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschul- digten vor, welche einerseits in der von der Gutachterin diagnostizierten ausge- prägten abhängigen Persönlichkeitsstörung und andererseits in der intensiven, langjährigen psychotherapeutischen Behandlung gründete, in welcher der Be- schuldigte die Grenzen einer therapeutischen Beziehung grob missachtete und zudem auch Einfluss auf die Medikation der Privatklägerin hatte. Das Zusammen- spiel dieser Faktoren führte zur fehlenden Abwehrbereitschaft und zu einem Au- tonomieverlust bei der Privatklägerin, so dass sie im entsprechenden Tatzeitraum nicht mehr frei war, zu entscheiden, ob sie sich auf sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten einlassen wollte oder nicht.

- 29 -

6. Vorsatz 6.1. Dem Beschuldigten war die abhängige Persönlichkeitsstörung der Privat- klägerin bekannt, diagnostizierte er diese doch selbst in seinem Schreiben an die Invaliditätsversicherung (Urk. 12/5 S. 2). An der Berufungsverhandlung wie be- reits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wendete der Beschuldigte dage- gen ein, dass er diese Diagnose lediglich von seinem Vorgänger übernommen habe (Prot. II S. 22, Prot. I S. 19). Ein Arzt, der jedoch eine Diagnose übernimmt, macht sie zu seiner eigenen Aussage. Zudem befasste sich der Beschuldigte ge- mäss der Katamnese der Privatklägerin intensiv mit Aktenstudium und Untersu- chung am 11., 12. und 19. November 2010 im Hinblick auf den IV-Arztbericht (Urk. 12/4). Die vom Beschuldigten gestellte Diagnose passt dann auch zusam- men mit seinen Feststellungen anlässlich der Gespräche mit der Privatklägerin, welche er im Verlaufsbericht notierte (Urk. 12/4). Frau Dr. med. D._____ hielt hierzu fest, dass der Beschuldigte im Behandlungsverlauf das typische Verhalten einer Patientin mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung dokumentiere, die zudem an einer Angststörung gelitten habe und weder psychisch "stabil" noch "kompensiert" gewesen sei. Der dokumentierte Verlauf sei vielmehr durchzogen gewesen von krisenhaften depressiven Zuspitzungen und den Symptomen einer Angststörung, welche der Beschuldigte psychotherapeutisch und psychopharma- kologisch behandelt habe (Urk. 95 S. 45 f.). 6.2. Der Beschuldigte wusste somit, in welchem psychischen Zustand die Pri- vatklägerin war. Er selbst diagnostizierte unter anderem die abhängige Persön- lichkeitsstörung. Trotzdem verletzte er in seiner Funktion als Psychiater und im Wissen um Sinn und Zweck einer psychotherapeutischen Behandlung sowie de- ren Auswirkungen auf Patienten vorliegend die Grenzen der therapeutischen Be- ziehung zur Privatklägerin und hatte mehrfach Geschlechtsverkehr mit ihr. Er nutzte die Abhängigkeit der Privatklägerin zu ihm dafür aus, seine sexuellen Be- dürfnisse zu befriedigen und handelte somit vorsätzlich. 6.3. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 30 - IV. Strafe

1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1. Der ordentliche Strafrahmen von Art. 193 Abs. 1 StGB beträgt Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei der mehrfachen Tatbegehung han- delt es sich um einen Strafschärfungsgrund. Ein solcher wirkt sich primär straf- erhöhend aus. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solch besonderen Umstände sind vorliegend nicht er- sichtlich, weshalb es beim ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bleibt. 1.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtig das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 StGB). 1.3. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu be- achten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnis- se sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Die vorliegende mehrfache Tatbegehung ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vo-

- 31 - raussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei bleibt das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund des jeweils gleichen Vorgehens bei der Tatbegehung und des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Tathandlungen rechtfertigt es sich, das Verschulden des Beschuldigten nicht für jede Tat einzeln, sondern gesamthaft zu beurteilen. 2.2. Der Beschuldigte behandelte die Privatklägerin als Psychiater in einem E.'_____. Er nützte seine berufliche Stellung als Psychiater und Gesprächsthera- peut bzw. das zugrunde liegende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Pri- vatklägerin aus, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sukzessive überschritt er die Grenzen in der Beziehung zwischen Arzt und Patient und verstärkte dadurch die Abhängigkeit der Privatklägerin von ihm. Deutlich verschuldenser- höhend fallen die mehrfache Tatbegehung und die jeweiligen Tatzeitpunkte ins Gewicht. Von August 2009 bis Januar 2012, während rund 2 ½ Jahren nützte der Beschuldigte jeweils den Gesprächstermin mit der Privatklägerin, um seinen Ein- fluss spielen zu lassen und sich gleich anschliessend mit ihr zum Geschlechtsver- kehr zu treffen. In subjektiver Hinsicht erscheint sein Handeln angesichts dessen, dass er wusste, wie schwer es der Privatklägerin in Folge ihrer abhängigen Per- sönlichkeitsstörung fiel, sich von jemandem zu trennen und welche Schwierigkei- ten sie hatte, ihren Bedürfnissen folgend zu handeln, besonders verwerflich. Da- bei handelte er aus rein egoistischen Beweggründen, um seine sexuellen Bedürf- nisse zu befriedigen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht mittelschwer, weshalb die Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusetzen ist. Eine Geldstrafe steht folglich ausser Frage. Ei- ne Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.3. Der Beschuldigte weist gemäss dem Strafregisterauszug vom 3. November 2016 (Personen Nr. 12481370) noch eine eingetragene Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln infolge einer Überschreitung der Höchstgeschwin-

- 32 - digkeit auf, wofür er vom Einzelrichteramt des Kantons Zug mit Urteil vom

12. März 2007 unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft wurde (Urk. 112 und 114/1). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt bereits rund neun Jahre zurück, weshalb sie sich nur unwesentlich auf die Straf- höhe auswirkt. 2.4. Strafmindernd ist vorliegend die lange Verfahrensdauer im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist. Eine "verhältnismässig lange Zeit" im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Urteilsfällung abgelaufen sind (Markus Hug in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. A., Zürich 2013, Art. 48, N 10; BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist richtet sich nach der angedrohten Höchststrafe des betreffenden Delikts, welche vorliegend 3 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin fanden regelmässig zwischen August 2009 und Januar 2012 statt. Da es sich nicht um eine Einheitstat oder ein Dauerdelikt handelt, beginnt die Ver- folgungsverjährung für die einzelnen Taten mit deren Ausführung (Art. 98 lit. a StGB). Zum Zeitpunkt der Tatbegehungen war die alte Fassung von Art. 97 StGB aus dem Jahr 2002 in Kraft. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB verjährt die Strafver- folgung in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe als einer lebens- länglichen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, bedroht ist. Die neue Fassung von Art. 97 StGB sieht für Delikte mit einer Höchststrafe von drei Jahren eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Vorliegend ist daher die alte Be- stimmung als das mildere Recht und somit eine Frist von sieben Jahren anwend- bar. Zum heutigen Zeitpunkt sind seit der ersten Tatbegehung im August 2009 rund sieben Jahre und seit der letzten Tat im Januar 2012 rund fünf Jahre ver- gangen und damit zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren verstrichen. Der langen Verfahrensdauer ist mittels einer Strafminderung von zwei Monaten Rechnung zu tragen.

- 33 - 2.5. Zu seiner Person führte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinver- nahme bei der Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2013 aus, dass er in N._____ geboren und aufgewachsen sei, während 12 Jahren die Schule und das Gymnasium besucht und danach das Medizinstudium begonnen habe. Er habe dieses abbrechen müssen, weil er seine Mutter im Geschäft habe vertreten müs- sen. 1986 habe er in N._____ seine erste Schweizer Ehefrau kennen gelernt. 1987 sei er in die Schweiz eingereist und habe sie geheiratet. Circa 1992 hätten sie sich scheiden lassen. Nach der Trennung habe er Alkohol und Kokain konsu- miert. Das sei eine schlimme Phase gewesen. Er habe sich dann entschieden, den Alkohol und die Drogen sein zu lassen. Dann habe er für fünf Jahre ausreisen müssen. 1993/1994 habe er seine heutige Ehefrau in N._____ kennen gelernt und sie 1994 geheiratet. 1999 habe er das Medizinstudium in N._____ abge- schlossen. Seit Mai 2000 sei er wieder in der Schweiz und arbeite seither als Arzt in der Psychiatrie. Im Moment sei er wegen dem Strafverfahren arbeitsunfähig geschrieben und in psychiatrischer Behandlung. Bis Dezember 2013 habe er von der Krankentaggeldversicherung gelebt bzw. noch einen Lohn erhalten. Vermö- gen habe er keines. Schulden habe er in der Höhe von circa Fr. 10'000.– in Form eines Kleinkredits sowie Fr. 30'000.– bei seiner Ehefrau (Urk. 8/6 S. 6 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen An- gaben und führte ergänzend aus, dass er nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle in R._____ gefunden habe. Seit dem letzten Jahr arbeite er nun als Spitalfacharzt im Spital R._____. Er sei nach wie vor verheiratet und lebe mit seiner Frau zusammen. Unter der Woche wohne er in seiner Zweitwohnung in S._____ und am Wochenende fahre er nach Hause. Aktuell verdiene er in seinem 80%-Pensum monatlich netto Fr. 7'000.–. Vermögen habe er nach wie vor keines und die Schulden beliefen sich noch auf Fr. 20'000.– (Prot. II S. 13 ff.). 2.6. Aus den Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. Gesamthaft resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 2.7. Der Beschuldigte befand sich vom 21. Mai 2013, 16.45 Uhr, bis 20. Juni 2013, 14.00 Uhr, in Haft (Urk. 17/2 S. 1, 17/18b). Diese Tage sind gemäss Art. 51

- 34 - StGB auf die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte ist daher mit 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. V. Vollzug und Weisung

1. Vollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.2. Die objektive Voraussetzung für den bedingten Vollzug einer Freiheitsstra- fe ist vorliegend gegeben, da eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird somit vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Markus Hug in: StGB Kommen- tar, a.a.O., Art. 42, N 7). Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht- gefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen die voraussichtlichen Wir- kungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (BGE 99 IV 69, BGE 100 IV 257, BGE 128 IV 200). 1.3. In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung von Relevanz, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist. Aus dem Strafregister ent- fernte Urteile dürfen indessen bei der Prognosebeurteilung nicht zulasten des Be- troffenen verwendet werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). Der

- 35 - Beschuldigte weist aufgrund seiner Vorstrafe vom 12. März 2007 einen leicht ge- trübten Leumund auf. Die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln infolge einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit liegt jedoch wie bereits erwähnt rund neun Jahre zurück und ist nicht einschlägig (Urk. 112). Der Be- schuldigte arbeitet nicht mehr in derselben Klinik wie im Tatzeitraum, ist hingegen wieder als Facharzt in einem Spital tätig. Er befindet sich somit zumindest in ei- nem ähnlichen Umfeld wie zum Tatzeitpunkt. In Anbetracht der zusätzlich auszu- sprechenden Weisung (vgl. nachstehend Ziff. V.2), kann ihm aber eine günstige Prognose gestellt werden.

2. Weisung 2.1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvoll- zugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbeson- dere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte nebst dem bedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, dass dem Beschul- digten die Weisung erteilt werde, während der Probezeit nicht als Psychiater mit weiblicher Klientel tätig zu sein (Urk. 122 S. 1 Antrag Ziff. 5). Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, dass eine Weisung nicht nötig sei, da sexueller Kontakt zu Patientinnen nicht dem üblichen Verhalten des Beschuldigten entspre- chen würde (Prot. II S. 31). 2.3. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit straffällig wurde und als Psychiater die Abhängigkeit einer Patien- tin für sexuelle Handlungen mehrfach ausnützte sowie der bedingt auszuspre- chenden Freiheitsstrafe, erscheint es durchaus angemessen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erteilung der genannten Weisung zu entsprechen.

- 36 - 2.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Für die Dauer der Probezeit ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, nicht als Psychiater mit weiblicher Klientel tätig zu sein. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Gries- ser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 428, N 14). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wozu auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgelt- liche Verbeiständung gehören (Art. 422 Abs. 2 StPO), wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu neh- men sind (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO). 1.3. Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG), wonach für den Strafprozess im erstinstanzliche Verfahren eine Gebühr bis Fr. 45'000.– vorgesehen ist, ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung bestehen einzig in der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift von Fr. 2'500.– (Urk. 22), welche sich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV als ausgewiesen erweist. 1.4. Die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Ver- teidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 58

- 37 - S. 33 f.; Dispositivziffern 7 und 8) wurden nicht substanziiert bestritten. Die An- fechtung dieser vorinstanzlichen Regelungen ist somit einzig bedingt durch den von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruch, der sich auch auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen auswirkt. Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger im Umfang von Fr. 26'000.– (inkl. MwSt) ist ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 58 S. 32 und 33; Dispositivziffer 7), da der geltend gemachte Aufwand im Einklang mit den Ansätzen der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem- ber 2010 (AnwGebV) steht und sich als angemessen erweist. Die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin setzte die Vorinstanz zunächst auf Fr. 10'627.95 (inkl. MwSt) fest (Urk. 58 S. 33 und 34; Dispositivziffer 8). Auf Intervention der Rechtsvertreterin hin, wonach ihr zu viel Honorar ausbe- zahlt worden sei und sie nur Anspruch auf Fr. 9'189.95 habe (Urk. 50), wurde ihre Entschädigung mittels Nachtragsverfügung vom 2. Juni 2014 entsprechend ange- passt (Urk. 53). Auch dieser Honoraranspruch erweist sich gestützt auf die einge- reichte Honorarnote und die AnwGebV als angemessen. Die vorinstanzlichen Entschädigungen an die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsver- tretung sind daher zu bestätigen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung vom Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich vorliegend aus den Gerichtsgebühren, den Kosten für die amtliche Verteidigung, die unentgeltliche Verbeiständung und das psychiatrische Gutachten über die Pri- vatklägerin von Dr. med. D._____ zusammen. 2.2. Die Gutachterin Dr. med. D._____ wurde für die Erstellung des psychiatri- schen Gutachtens mit Fr. 11'420.– entschädigt (Urk. 96). Die vom amtlichen Ver- teidiger und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 110 und 118/2) erweisen sich gestützt auf die AnwGebV als angemessen, so dass sie entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind.

- 38 - VII. Mitteilungen Nebst den üblichen Stellen, welchen das Urteil mitgeteilt wird, ist dieses Urteil nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel zudem auch der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mitzuteilen. Ge- mäss § 5 Abs. 3 GesG [Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007, LS 810.1] teilen die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können. Die Bewilligung kann gestützt auf § 5 Abs. 1 GesG insbesondere entzogen werden, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin, schwerwiegend oder wiederholt Berufs- pflichten verletzt (lit. a), die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt (lit. b) oder anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstel- lung nicht vereinbar sind (lit. c). Die sexuellen Handlungen des Beschuldigten als Psychiater mit der Privatklägerin als Patientin unter Ausnützung derer Abhängig- keit könnte einen der vorstehenden Gründe für einen Bewilligungsentzug darstel- len, weshalb dieses Urteil der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mitzutei- len ist. Es wird beschlossen:

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 22. Mai 2014 (Urk. 58), welches mündlich eröffnet und den Parteien glei- chentags im Dispositiv übergeben worden war (Urk. 58 S. 34, Prot. I S. 23), mel- deten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 27. Mai 2014 (Eingangsstempel) und die Privatklägerin am 28. Mai 2014 (Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 51 und 52).

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Gries- ser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 428, N 14).

E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wozu auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgelt- liche Verbeiständung gehören (Art. 422 Abs. 2 StPO), wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu neh- men sind (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO).

E. 1.3 Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG), wonach für den Strafprozess im erstinstanzliche Verfahren eine Gebühr bis Fr. 45'000.– vorgesehen ist, ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung bestehen einzig in der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift von Fr. 2'500.– (Urk. 22), welche sich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV als ausgewiesen erweist.

E. 1.4 Die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Ver- teidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 58

- 37 - S. 33 f.; Dispositivziffern 7 und 8) wurden nicht substanziiert bestritten. Die An- fechtung dieser vorinstanzlichen Regelungen ist somit einzig bedingt durch den von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruch, der sich auch auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen auswirkt. Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger im Umfang von Fr. 26'000.– (inkl. MwSt) ist ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 58 S. 32 und 33; Dispositivziffer 7), da der geltend gemachte Aufwand im Einklang mit den Ansätzen der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem- ber 2010 (AnwGebV) steht und sich als angemessen erweist. Die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin setzte die Vorinstanz zunächst auf Fr. 10'627.95 (inkl. MwSt) fest (Urk. 58 S. 33 und 34; Dispositivziffer 8). Auf Intervention der Rechtsvertreterin hin, wonach ihr zu viel Honorar ausbe- zahlt worden sei und sie nur Anspruch auf Fr. 9'189.95 habe (Urk. 50), wurde ihre Entschädigung mittels Nachtragsverfügung vom 2. Juni 2014 entsprechend ange- passt (Urk. 53). Auch dieser Honoraranspruch erweist sich gestützt auf die einge- reichte Honorarnote und die AnwGebV als angemessen. Die vorinstanzlichen Entschädigungen an die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsver- tretung sind daher zu bestätigen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung vom Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

E. 2 Nach der Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 57/1-3) zog die Privatklägerin ihre Berufung mit Eingabe vom 19. September 2014 zurück (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft reichte am 30. September 2014 (Eingangsstempel) die Berufungserklärung ein und stellte den Beweisantrag, es sei über die Geschädigte A._____ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 61). Anschlussberufung wurde nicht erhoben.

E. 2.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich vorliegend aus den Gerichtsgebühren, den Kosten für die amtliche Verteidigung, die unentgeltliche Verbeiständung und das psychiatrische Gutachten über die Pri- vatklägerin von Dr. med. D._____ zusammen.

E. 2.2 Die Gutachterin Dr. med. D._____ wurde für die Erstellung des psychiatri- schen Gutachtens mit Fr. 11'420.– entschädigt (Urk. 96). Die vom amtlichen Ver- teidiger und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 110 und 118/2) erweisen sich gestützt auf die AnwGebV als angemessen, so dass sie entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind.

- 38 - VII. Mitteilungen Nebst den üblichen Stellen, welchen das Urteil mitgeteilt wird, ist dieses Urteil nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel zudem auch der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mitzuteilen. Ge- mäss § 5 Abs. 3 GesG [Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007, LS 810.1] teilen die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können. Die Bewilligung kann gestützt auf § 5 Abs. 1 GesG insbesondere entzogen werden, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin, schwerwiegend oder wiederholt Berufs- pflichten verletzt (lit. a), die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt (lit. b) oder anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstel- lung nicht vereinbar sind (lit. c). Die sexuellen Handlungen des Beschuldigten als Psychiater mit der Privatklägerin als Patientin unter Ausnützung derer Abhängig- keit könnte einen der vorstehenden Gründe für einen Bewilligungsentzug darstel- len, weshalb dieses Urteil der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mitzutei- len ist. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Angesichts dessen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit straffällig wurde und als Psychiater die Abhängigkeit einer Patien- tin für sexuelle Handlungen mehrfach ausnützte sowie der bedingt auszuspre- chenden Freiheitsstrafe, erscheint es durchaus angemessen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erteilung der genannten Weisung zu entsprechen.

- 36 -

E. 2.4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Für die Dauer der Probezeit ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, nicht als Psychiater mit weiblicher Klientel tätig zu sein. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2.5 Zu seiner Person führte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinver- nahme bei der Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2013 aus, dass er in N._____ geboren und aufgewachsen sei, während 12 Jahren die Schule und das Gymnasium besucht und danach das Medizinstudium begonnen habe. Er habe dieses abbrechen müssen, weil er seine Mutter im Geschäft habe vertreten müs- sen. 1986 habe er in N._____ seine erste Schweizer Ehefrau kennen gelernt. 1987 sei er in die Schweiz eingereist und habe sie geheiratet. Circa 1992 hätten sie sich scheiden lassen. Nach der Trennung habe er Alkohol und Kokain konsu- miert. Das sei eine schlimme Phase gewesen. Er habe sich dann entschieden, den Alkohol und die Drogen sein zu lassen. Dann habe er für fünf Jahre ausreisen müssen. 1993/1994 habe er seine heutige Ehefrau in N._____ kennen gelernt und sie 1994 geheiratet. 1999 habe er das Medizinstudium in N._____ abge- schlossen. Seit Mai 2000 sei er wieder in der Schweiz und arbeite seither als Arzt in der Psychiatrie. Im Moment sei er wegen dem Strafverfahren arbeitsunfähig geschrieben und in psychiatrischer Behandlung. Bis Dezember 2013 habe er von der Krankentaggeldversicherung gelebt bzw. noch einen Lohn erhalten. Vermö- gen habe er keines. Schulden habe er in der Höhe von circa Fr. 10'000.– in Form eines Kleinkredits sowie Fr. 30'000.– bei seiner Ehefrau (Urk. 8/6 S. 6 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen An- gaben und führte ergänzend aus, dass er nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle in R._____ gefunden habe. Seit dem letzten Jahr arbeite er nun als Spitalfacharzt im Spital R._____. Er sei nach wie vor verheiratet und lebe mit seiner Frau zusammen. Unter der Woche wohne er in seiner Zweitwohnung in S._____ und am Wochenende fahre er nach Hause. Aktuell verdiene er in seinem 80%-Pensum monatlich netto Fr. 7'000.–. Vermögen habe er nach wie vor keines und die Schulden beliefen sich noch auf Fr. 20'000.– (Prot. II S. 13 ff.).

E. 2.6 Aus den Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. Gesamthaft resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

E. 2.7 Der Beschuldigte befand sich vom 21. Mai 2013, 16.45 Uhr, bis 20. Juni 2013, 14.00 Uhr, in Haft (Urk. 17/2 S. 1, 17/18b). Diese Tage sind gemäss Art. 51

- 34 - StGB auf die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte ist daher mit 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. V. Vollzug und Weisung

1. Vollzug

E. 2.8 Demgegenüber erscheint der Beschuldigte, wie auch die Vorinstanz auf- zeigte, bemüht, sich zu rechtfertigen und seine Rolle möglichst passiv darzustel- len (Urk. 58 S. 14). Auf die Frage, ob es üblich sei, dass man mit einer Patientin per Du sei, antwortete er, dass es am Anfang sicher nicht üblich sei, aber das

- 15 - könne sich im Verlauf der Behandlung ergeben, wenn zwischen dem Therapeuten und der Patientin mehr Vertrauen vorhanden sei. Es gebe Patienten und Patien- tinnen, die am Anfang noch nicht offen seien und die fühlten sich sozusagen ge- trennt. Mit der Zeit würden sie offen und wollten, dass man sich duze. Die Polizei fragte ihn, weshalb er mit der Privatklägerin die Handynummer ausgetauscht ha- be, worauf der Beschuldigte antwortete: "Weil sie mir am Anfang Zeichen gege- ben hat, dass sie mich privat kennen lernen will. Ich habe das akzeptiert". Auf Nachfrage, ob er diese Zeichen definieren könne, sagt er: "Soviel ich mich erin- nern mag, war sie interessiert, mich kennen zu lernen. Sie hat mich direkt gefragt, ob wir uns kennen lernen könnten und ich sagte: 'Ja, das ist gut'." Er wurde weiter gefragt, ob es üblich sei, dass sich Psychiater mit ihren Patienten privat besser kennen lernen würden, worauf er antwortete: "Es ist üblich, dass man sich privat kennen lernen kann. Wenn die Patientin das wünscht - aber wir haben die Freiheit 'Nein' zu sagen" (Urk. 8/3 S. 3). Die Frage, aus welchem Grund er sich privat mit der Privatklägerin getroffen habe, beantwortete er damit, dass sie beide sich das gewünscht hätten. Wie er schon vorher gesagt habe, habe sie ihn kennen lernen wollen. Das erste Mal hätten sie sich in einem Restaurant getroffen. So habe es angefangen. Sie hätten es beide gewollt - aber sie habe es vor allem gewünscht. Der Beschuldigte bejahte die Frage, dass er und die Privatklägerin sich näher ge- kommen seien und antwortete auf die anschliessende Frage, auf wessen Initiative hin dies geschehen sei: "Ich kann die Wahrheit sagen. Wir hatten Sex. Sie wollte es vor allem und ich habe nachgegeben" (Urk. 8/3 S. 4). Der Beschuldigte beton- te, dass in der Beziehung mit der Privatklägerin alles gegenseitig gewollt und ge- wünscht gewesen sei und die Privatklägerin in einem psychisch stabilen Zustand und folglich handlungs- und entscheidungsfähig beziehungsweise urteilsfähig ge- wesen sei (Urk. 8/3 S. 12, Urk. 8/5 S. 5 f., Prot. II S. 27). An der Schlusseinver- nahme sowie anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte den Verdacht, dass die Privatklägerin diese Vorwürfe aus Rache oder Enttäu- schung erhoben habe (Urk. 8/6 S. 6, Prot. II S. 24). Dagegen spricht jedoch, dass die Strafanzeige vom Chefarzt Psychiatrie der E._____ und nicht von der Privat- klägerin erstattet wurde.

- 16 -

E. 2.9 Die nebst der Privatklägerin in der Strafanzeige der E._____ erwähnten ehemaligen Patientinnen des Beschuldigten, H._____, J._____ und K._____, wurden ebenfalls von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt. H._____ schilderte an beiden Befragungen übereinstimmend, wie der Beschuldigte sie in die Ferien in sein Heimatland in Südamerika eingeladen habe und sie sich des- halb in einem Restaurant im P._____ [Ort] getroffen hätten, um die Ferien zu be- sprechen. Er habe ihr gesagt, dass sie nicht wie anfangs in Aussicht gestellt bei seiner Schwester in einem Bungalow, sondern in einem Haus mit ihm allein woh- nen würde und er ihr zeigen werde, wie man mit Kokain umgehe (Urk. 10/1 S. 2 und Urk. 10/9 S. 3 f.). J._____ erzählte, dass der Beschuldigte sich extrem für ihr Privatleben interessiert habe. Es sei ihr nicht wie bei einem normalen Arzt- Patienten-Verhältnis vorgekommen. Er habe ihr gesagt, dass er gerne mit ihr in den "Q._____ [Tanzlokal]" in den Ausgang gehen würde, um dort mir ihr zu tan- zen und so. Er habe es nicht ausgesprochen, aber es sei sonnenklar gewesen, was er noch gewollt habe (Urk. 10/3 S. 2 f.). Ziemlich am Anfang der Behandlung habe er ihr auch erzählt, dass er zu sich nach N._____ in die Ferien gehe. Er ha- be gemeint, dass ihr N._____ auch gut tun würde (Urk. 10/3 S. 4). Diese Aussa- gen wiederholte und bestätigte J._____ bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/11 S. 3 und S. 6). K._____ bejahte, dass der Beschuldigte ihr Komplimente gemacht habe. Er habe gesagt, dass sie hübsch sei. Sie finde, dass das schon grenzüber- schreitend gewesen sei. Sie habe es auch zu viel gefunden, dass er Privates über sich erzählt habe (Urk. 10/4 S. 3).

E. 2.10 H._____, J._____ und K._____ erzählen alle von Vorfällen und Bemerkun- gen des Beschuldigten, welche zeigen, dass der Beschuldigte die notwendige Distanz eines Therapeuten zu seinen Patienten nicht wahrte. Zwar können die Patientinnen sich nicht direkt zu den Vorkommnissen zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin äussern, doch stellen ihre Aussagen starke Indizien für die Art und Weise des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber seinen Patientin- nen dar und dafür, dass er dabei die Grenzen einer therapeutischen Beziehung missachtete.

- 17 -

E. 2.11 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklä- gerin von der ersten Sitzung, der Entwicklung in den weiteren Gesprächssitzun- gen bis hin zum ersten sexuellen Kontakt und ihren Empfindungen in sich schlüs- sig sind und einen stimmigen Ablauf der Geschehnisse ergeben. Für die Darstel- lung der Privatklägerin sprechen zudem die Aussagen von H._____, J._____ und K._____, welche ebenfalls von Grenzüberschreitungen des Beschuldigten berich- ten. Der Beschuldigte hingegen beschränkt sich in den Einvernahmen hauptsäch- lich darauf, jegliche Avancen seinerseits zu bestreiten und sein sexuelles Verhält- nis zur Privatklägerin zu rechtfertigen, als etwas, das ihm passiert sei und die Pri- vatklägerin initialisiert habe. Die gar passive Darstellung seiner Rolle in den Ge- schehnissen erscheint angesichts der übereinstimmenden Zeugenaussagen als unglaubhaft, weshalb namentlich auch bezüglich des Zustandekommens des se- xuellen Verhältnisses auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin abzustel- len ist.

E. 2.12 Aufgrund des Beweisergebnisses verbleiben keine Zweifel, dass die Be- handlung der Privatklägerin beim Beschuldigten eine intensive Gesprächstherapie und eine darauf abgestimmte psychopharmakologische Therapie beinhaltete. Während den Gesprächssitzungen berichtete der Beschuldigte von seinem Privat- leben und von anderen Patienten. Er duzte die Privatklägerin, erzählte ihr von seinen Vorlieben für blonde und schlanke Frauen und sagte ihr, dass ihr Freund optisch nicht zu ihr passe. Im weiteren Verlauf der Therapie befragte er die Pri- vatklägerin zu ihrem Sexualleben, wollte mit ihr in den Ausgang gehen und mach- te ihr Komplimente. Er fragte sie, wie sie sein Aussehen finde, erzählte ihr von seinen sexuellen Fantasien und sagte ihr unter anderem, dass er nasse Lippen möge und heiss auf sie sei. Im August 2009 kam es zum ersten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. In der Folge trafen sich die beiden mehrfach, meist jeweils im Anschluss an die Ge- sprächssitzung bei ihm oder ihr zu Hause und hatten einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr. Das sexuelle Verhältnis dauerte bis im Januar 2012, als der Beschuldigte seine Arbeit im E._____ beendete. Der Sachverhalt ist folglich bis auf die Abhängigkeit der Privatklägerin, auf welche später noch einzugehen ist, anklagegemäss erstellt.

- 18 -

3. Rechtliche Ausführungen

E. 3 Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 entsprach das Obergericht dem Be- weisantrag der Staatsanwaltschaft und entschied, ein ärztliches Gutachten über den geistigen Zustand der Privatklägerin einzuholen. Als Gutachterin wurde Frau Dr. med. C._____ bestellt (Urk. 68). Den Parteien wurde unter Beilage des Fra- genkatalogs (Urk. 69) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Person der Gutachterin sowie zu den gestellten Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft meldete ihr Einverständnis mit der bestellten Gutachterin an und stellte keine Zusatzfragen (Urk. 71). Innert erstreckter Frist lehnte der Verteidiger des Beschuldigten die Gutachterin ab und beantragte, dass dem Gutachter die von ihm genannten Fragen zu stellen seien (Urk. 73). Mit Prä- sidialverfügung vom 4. März 2015 wurden den Parteien drei andere Gutachterin- nen vorgeschlagen (Urk. 75). Nachdem keine der Parteien Einwände gegen die genannten Personen vorbrachte, wurde am 9. April 2015 Frau Dr. med. D._____ als Gutachterin bestellt. Der Beweisergänzungsantrag des Verteidigers in Form

- 5 - der ergänzenden Fragen an die Gutachterin wurde einstweilen abgewiesen (Urk. 83).

E. 3.1 Geschütztes Rechtsgut von Art. 193 StGB ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Strafbar ist, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Hand- lung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Ar- beitsverhältnis oder in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Das Op- fer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit we- sentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsver- hältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde. Über das Bestehen eines Abhängigkeits- verhältnisses hinaus verlangt der Tatbestand, dass der Täter die abhängige Per- son unter Ausnützung der genannten Machtkonstellation zur Vornahme oder Dul- dung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss sich somit die wesent- lich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben. Art. 193 StGB setzt die Einwilligung der betroffenen Person in die sexuellen Handlungen voraus. Ist sie vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen ein- zuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung und Mitwir- kung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der Person sie gefü- gig gemacht hat. Entscheidend ist daher, ob die betreffende Person durch die Ab- hängigkeit zur Duldung des Beischlafs bestimmt wurde, oder ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter einge- lassen hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist (BGE 131 IV 114 E. 1).

- 19 -

E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwischen einem Psy- chotherapeuten und seinem Patienten auf Grund der therapeutischen Beziehung und dem damit einhergehenden intensiven Vertrauensverhältnis eine Abhängig- keit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB bestehen. Nicht alle therapeutischen Beziehun- gen zwischen Psychotherapeut und Patient sind jedoch zwangsläufig von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt und die Therapien führen zwar häufig, je- doch nicht zwingend zu einem Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die eine für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken. Das Bestehen eines besonderen Ver- trauens- und Abhängigkeitsverhältnisses kann allein unter Hinweis auf eine psy- chotherapeutische Behandlung nicht bejaht werden. Vielmehr muss dieses in je- dem Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden. Von Bedeutung können dabei die Dauer der Therapie, der physische und psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung, Behandlungsform, die (fehlende) Ein- haltung therapeutischer Distanz des Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein (BGE 131 IV 114 E. 1, BGE 133 IV 49 E. 5.3).

4. Psychiatrisches Gutachten

E. 4 Am 21. März 2016 ging das psychiatrische Gutachten über die Privatklägerin beim Gericht ein (Urk. 95) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. März 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 1. April 2016 vernehmen (Urk. 99), währenddessen die Verteidigung um Fristerstreckung bat (Urk. 100). Mit Vorladung vom 22. April 2016 wurde die Berufungsverhandlung auf den 29. November 2016 angesetzt (Urk. 101). Am

31. Mai 2016 ging die ausführliche Stellungnahme des Verteidigers zum Gutach- ten ein, in welcher er inhaltliche und methodische Mängel rügte und die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens beantragte (Urk. 102). Der Beweisantrag wur- de mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2016 vorläufig abgewiesen (Urk. 103). Am

16. September 2016 reichte der Verteidiger ein kürzlich wieder gefundenes Be- weisstück ein (Urk. 105 und 106), welches den übrigen Parteien zur Kenntnis- nahme zugestellt wurde (Urk. 107 und 108). Im Hinblick auf die Berufungsver- handlung beantragte die Verteidigung mit Eingabe vom 12. November 2016, den akkreditierten Gerichtsberichterstattern die Auflage zu erteilen, die Identität des Beschuldigten sowie individualisierende Umstände nicht zu veröffentlichen (Urk. 115). Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme wurde das Gesuch der Ver- teidigung mit Beschluss vom 28. November 2016 abgewiesen und festgehalten, dass die Öffentlichkeit von der Verhandlung nicht ausgeschlossen ist (Urk. 119).

E. 4.1 Um den psychischen Zustand der Privatklägerin zu beurteilen und allfällige Auswirkung auf das Verhältnis zum Beschuldigten abzuklären, wurde Frau Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie FMH und forensische Sachverständige FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt.

E. 4.2 Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten fol- gen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Die- ser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ent- scheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ih-

- 20 - rer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vor- bringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachter- lichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfra- gen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen be- gründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Ex- pertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen ge- gen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Ge- richt die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungs- kraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachver- ständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1).

E. 4.3 Die Gutachterin stützte sich bei ihren Erhebungen auf die ihr vom Gericht zur Verfügung gestellten Akten, die mit Einverständnis der Privatklägerin angefor- derten Akten der SVA, die von der Privatklägerin vorgelegten Arztbriefe sowie die psychiatrischen Untersuchungen der Privatklägerin von insgesamt 6 Stunden (Urk. 95 S. 2). Sie setzte sich mit den medizinischen und psychiatrischen Vorbe- funden auseinander und erstellte ausführliche Anamnesen zur Gesundheit der Privatklägerin, ihrem Drogenkonsum und ihren Beziehungen (Urk. 95 S. 15 ff.). Als Vorbemerkung zum Thema sexueller Missbrauch in der Psychotherapie hielt die Gutachterin fest, dass die Studienlage hierzu widersprüchlich sei und sich das Gutachten daher in besonders hohem Mass auf die Analyse des Einzelfalls zu fo- kussieren habe (Urk. 95 S. 38).

- 21 -

E. 4.4 In ihrer Diagnose schloss die Gutachterin mangels Hinweisen aus der Vor- geschichte und dem Querschnittsbefund, dass keine hirnorganische Störung oder eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Das Gutachten ha- be sich vorrangig mit der Persönlichkeitsentwicklung der Explorandin auseinan- derzusetzen, insbesondere stelle sich die Frage nach einer Persönlichkeitsstö- rung. Hierzu verwies die Gutachterin auf ICD 10, die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (Urk. 95 S. 38). Die Gutachterin stellte im Folgenden die biografische Entwicklung der Privatklägerin dar, ergänzt durch Angaben aus früheren Arztberichten (Urk. 95 S. 39 ff.), und diagnostizierte bei ihr eine abhängi- ge Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.7; Urk. 95 S. 41).

E. 4.5 Gemäss ICD 10 ist eine abhängige Persönlichkeitsstörung von den folgen- den Kriterien gekennzeichnet: 1) Bei den meisten Lebensentscheidungen wird an die Hilfe anderer appelliert oder die Entscheidung wird anderen überlassen; 2) Unterordnung eigener Bedürfnisse unter die anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteht, und unverhältnismässiger Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen anderer; 3) Mangelnde Bereitschaft zur Äusserung angemessener An- sprüche gegenüber Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteht; 4) Unbehagli- ches Gefühl beim Alleinsein aus übertriebener Angst, nicht für sich alleine sorgen zu können; 5) Häufige Angst von einer Person verlassen zu werden, zu der eine enge Beziehung besteht, und auf sich selbst angewiesen zu sein; 6) Einge- schränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne ein hohes Mass an Ratschlägen und Bestätigung von anderen. Zusätzlich können sich die Betreffen- den selbst hilflos, inkompetent und nicht leistungsfähig fühlen (Urk. 95 S. 41 f.). Die Gutachterin hält fest, dass für die Diagnose mindestens drei der aufgeführten Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen müssten. Auf die Probandin wür- den alle Kriterien zutreffen. Seit ihrer Jugend seien ihre Lebensführung und ihre Beziehungsgestaltung in hohem Mass von den Mustern ihrer abhängigen Persön- lichkeitsstörung geprägt und beeinträchtigt. Diese gutachtliche Einschätzung stimme mit den Persönlichkeitsdiagnosen früherer psychiatrischer Behandler überein. Zusammenfassend lasse sich bei der Privatklägerin eine lebensge- schichtliche Entwicklung beschreiben, in der sie sich, primär ängstlich und mit ei- nem geringen Mass an Vitalität ausgestattet und aus einem emotional vernach-

- 22 - lässigenden rigiden Elternhaus stammend, eng an ihre jeweiligen Lebenspartner gebunden habe, sich deren Lebensstil weitgehend angepasst habe und sich nach einer langen Phase von Unterordnung und (Selbst)ausbeutung erst dann getrennt habe, wenn ihr unter physischen Gesichtspunkten keine andere Möglichkeit mehr geblieben sei und zudem äussere Faktoren die Trennung erleichtert und ihr einen neuen Rahmen geboten hätten, der Halt und Schutz versprochen hätte (Urk. 95 S. 42). Neben der abhängigen Persönlichkeitsstörung bestehe bei der Exploran- din eine Angststörung mit Panikattacken und einer agrophobischen Symptomatik (ICD 10: F 40.01), die sich auf dem Boden der schweren Herzerkrankung ab 2000 entwickelt, dann aber verselbständigt habe. Die Lebensvollzüge der Explorandin seien zusammenfassend nachhaltig geprägt von den Zügen der abhängigen Per- sönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.7), die durch die hinzugetretene Agoraphobie mit Panikattacken (ICD 10: F 40.01) in ihren Auswirkungen noch verstärkt werde (Urk. 95 S. 42 f.).

E. 4.6 Die Verteidigung moniert, das Gutachten weise inhaltliche und methodi- sche Mängel auf (Urk. 102). Es sei keine einschlägige standardisierte Testung durchgeführt worden. Die Gutachterin lasse die gegenüber den medizinischen Be- richten gegensätzlichen Verhaltensweisen der Privatklägerin ausser Acht. Sie ge- he nicht auf offensichtliche Widersprüche und Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin ein, welche deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen würden. Zu- dem fehlten Drogen- und Medikamentenscreening-Tests. Solche seien bei einer ehemaligen Suchtmittel-Abhängigen zwingend durchzuführen. Inhaltlich wendet die Verteidigung gegen das Gutachten ein, dass die Gutachterin die stabile Eigen- ständigkeit der Geschädigten dokumentiere, welche in krassem Gegensatz zur Auflistung der Befunde zur behaupteten Diagnose stünden. Die tatsächlichen Be- funde der Gutachterin zeigten eine höchst autonome Persönlichkeit. Die Kriterien nach ICD 10, welche die Gutachterin zur Diagnose der F 60.7 PS führen würden, seien hingegen an keiner Stelle im Gutachten erfüllt (Urk. 102 S. 1 f., S. 4 und S. 6).

E. 4.7 Der Argumentation der Verteidigung ist zu entgegen, dass die Gutachterin nicht mit der Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens beauftragt wurde. So-

- 23 - weit es für die Diagnose nicht relevant ist, musste sie sich daher nicht mit allfälli- gen Widersprüchen oder Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin aus- einandersetzen. Das Gutachten wurde gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten, welche auch psychiatrisch relevant sind, die zusätzlich beigezogenen Ak- ten der SVA und Arztbriefe sowie gestützt auf die Erkenntnisse aus der Explora- tion erstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gutachterin relevante Aspekte ausser Acht gelassen hätte. Sie begründet ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, wie sie aufgrund der Biografie der Privatklägerin und ihrer Persönlichkeitsentwick- lung zu ihrer Diagnose gelangt. Die Verteidigung zählt diverse einzelne Punkte auf, die gegen eine abhängige Persönlichkeitsstörung sprechen würden, verkennt jedoch, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren und ihr Verhalten gegenüber dem Beschuldigten sich geradezu nahtlos in das von der Gutachterin geschilderte und festgestellte Persönlichkeitsbild der Privatkläge- rin einfügen. Die Entwicklungsgeschichte der Privatklägerin, die medizinische und die Beziehungsanamnese ergeben ein in sich schlüssiges Bild, aufgrund dessen die Gutachterin unter anderem zu ihrer Diagnose gelangte. Insgesamt ist das Gutachten schlüssig und lässt keine Mängel erkennen. Die Gutachterin beantwor- tet zudem alle mit der Beauftragung im Zusammenhang stehenden und relevan- ten Fragen vollständig, womit es sich erübrigt, ihr auch noch die von der Verteidi- gung vorgebrachten Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 73). Bei der nach- folgenden Beurteilung der Abhängigkeit der Privatklägerin sind die im Gutachten festgehaltenen psychiatrischen Erkenntnisse daher miteinzubeziehen.

E. 5 Abhängigkeit

E. 5.1 Die Privatklägerin hat Mühe ihr damaliges Verhältnis zum Beschuldigten zu beschreiben. Auf die Frage, weshalb sie über eine so lange Zeit eine sexuelle Be- ziehung mit dem Beschuldigten gehabt habe, obwohl sie sage, dass der Sex mit ihm nicht schön gewesen sei, antwortete die Privatklägerin: "Ich glaube, dass ich abhängig von ihm war - oder die Angst vor dem 'Nein' sagen. Beides wahrschein- lich" (Urk. 9/1 S. 8). Die Polizei fragte sie weiter, ob sie in den Beschuldigten ver- liebt gewesen sei, was sie verneinte. Das sei sie nie gewesen. Äusserlich habe er ihr schon ein bisschen gefallen. Aber es sei eine Abhängigkeit da gewesen und

- 24 - Angst. Vor den Sitzungen habe sie Durchfall gehabt und sie habe in der Nacht davor nicht schlafen können (Urk. 9/1 S. 8). Die Privatklägerin sprach in der poli- zeilichen wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Befragung immer wieder von Angst und Abhängigkeit (Urk. 9/1 S. 4 und S. 8, Urk. 9/2 S. 10 f. und S. 16), konn- te jedoch sich selbst und den Befragenden nicht genau erklären, worin diese Ge- fühle gründeten. Dies führte die Gutachterin auf das geringe Introspektionsver- mögen sowie das wenig differenzierte Verbalisationsvermögen der Privatklägerin zurück. Hinzu trete bei ihr der psychische Abwehrmechanismus der Verleugnung, bei der unangenehme und bedrohliche Erfahrungen abgespalten und ignoriert würden. Differenzierte und damit zuverlässige Beschreibungen innerpsychischer Zustände seien aus den genannten Gründen von der Privatklägerin kaum zu leis- ten (Urk. 95 S. 49). Unter diesen Umständen würde dann auch eine persönliche Einvernahme der Privatklägerin vor Berufungsinstanz keine neuen Erkenntnisse bringen. Die Fähigkeit der Privatklägerin, sich differenziert zu äussern und sich selbst zu reflektieren, sind zu gering, um zuverlässig Auskunft über ihre damalige Gefühlslage zu geben und ihre Verhaltensweise zu begründen.

E. 5.2 Die Gutachterin diagnostizierte bei der Privatklägerin wie erwähnt eine ab- hängige Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.7) in schwerer Ausprägung sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD 10: F 40.01). Sie zeigt im Gutachten anschaulich auf, wie sich die abhängige Persönlichkeitsstörung bei der Privatklä- gerin äussert. In deren lebensgeschichtlichen Entwicklung sei bis Kindheit und Jugend zurückzuverfolgen, dass die Privatklägerin in hohem Mass dazu tendiere, Lebensentscheidungen anderen zu überlassen oder dabei an die Hilfe anderer appelliere, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse unter die anderer Personen, zu de- nen eine Abhängigkeit besteht, unterordne und dass sie eine unverhältnismässige Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen anderer zeige. Bei der Explorandin be- stehe eine mangelnde Bereitschaft zur Äusserung angemessener Ansprüche ge- genüber Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe. In ihrer Biografie zeich- ne sich eine übertriebene Angst ab, nicht für sich allein sorgen zu können. Die Si- tuation des Alleinseins werde von ihr vermieden. Schon in der Untersuchungssi- tuation sei ihre eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne

- 25 - ein hohes Mass an Ratschlägen und Bestätigung von anderen, deutlich geworden (Urk. 95 S. 46).

E. 5.3 Die Diagnose ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Privatkläge- rin während rund drei Jahren, in psychiatrischer und psychotherapeutischer Be- handlung beim Beschuldigten war, der damals als Klinikarzt in der E._____, ei- nem E.'_____, angestellt war. Die Privatklägerin war regelmässig, durchschnittlich einmal pro Monat, in der Gesprächstherapie beim Beschuldigten. Anlässlich die- ser Termine entschied der Beschuldigte auch über eine allfällige Anpassung der Medikation. Die Privatklägerin erzählte dem Beschuldigten von ihren Ängsten und Sorgen, ihrem Drogenkonsum und insbesondere von der problematischen Bezie- hung zu ihrem drogen- und alkoholabhängigen Lebenspartner. Der Beschuldigte wahrte in diesen Gesprächen bereits nach kurzer Zeit die notwendige therapeu- tische Distanz nicht mehr. Er berichtete von seinem Privatleben, von anderen Patientinnen und duzte die Privatklägerin. Im Laufe der Gesprächssitzungen überschritt er die Grenzen der Arzt-Patient-Beziehung sukzessiv, indem er seine Vorlieben für blonde und schlanke Frauen äusserte, ihr sagte, dass ihr Freund optisch nicht zu ihr passe, fragte wie sie sein Aussehen findet, ihr Komplimente machte und mit ihr in den Ausgang gehen wollte. Er befragte sie zu ihrem Sexual- leben, erzählte ihr von seinen sexuellen Fantasien und machte sexuell anzügliche Bemerkungen (vgl. vorstehend Ziff. III.2.12).

E. 5.4 Die Gutachterin folgert aufgrund der schwer ausgeprägten abhängigen Persönlichkeitsstörung, der Suchterkrankung und der spezifischen Beziehungs- konstellation, die aus der psychiatrisch-psychopharmakologischen und psycho- therapeutischen Behandlungssituation erwachsen sei, dass die Privatklägerin im Tatzeitraum zu ihrer freien Entscheidung, in sexuelle Handlungen mit dem Be- schuldigten einzuwilligen, nur teilweise fähig gewesen sei (Urk. 95 S. 48). Sie sei im Tatzeitraum in ihrer Fähigkeit, sich vom Beschuldigten zu lösen bzw. sich sei- nem Ansinnen, ihn weiterhin zu sexuellen Handlungen zu treffen, zu widersetzen, deutlich eingeschränkt gewesen. Dies habe gleichermassen mit ihrem Störungs- bild und mit der spezifischen Beziehungssituation zwischen Behandler und Pati- entin zu tun. Erst nach Auflösung der Behandlungsbeziehung im Januar 2012 sei

- 26 - es der Privatklägerin endgültig gelungen, sich dem Ansinnen des Beschuldigten, ihn weiterhin zu sexuellen Handlungen zu treffen, zu widersetzen. Der Privatklä- gerin falle es aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung und auch aufgrund ihrer Angstsymptomatik wesentlich schwerer als anderen Menschen, sich aus sexuel- len/erotischen Beziehungen zu lösen. In ihrer Lebensgeschichte schlage sich dies eindrucksvoll nieder. Dass es ihr gleichwohl recht unmittelbar gelungen sei, sich nach Beendigung der Behandlungsbeziehung vom Beschuldigten zu lösen, sei ein Hinweis auf das Gewicht, das der Behandlungsbeziehung beim Tatgeschehen zugekommen sei. Die Gutachterin kommt zum Ergebnis, dass die Privatklägerin nur in der Lage gewesen wäre, sich dem Ansinnen des Beschuldigten, ihn weiter- hin zu sexuellen Handlungen zu treffen, zu widersetzen, wenn kein psychiatrisch- psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis vorgelegen hätte (Urk. 95 S. 49).

E. 5.5 Die Verteidigung wendet gegen das Vorliegen einer Abhängigkeit ein, dass die Privatklägerin bezüglich der Medikamentenabgabe nicht vom Beschuldigten abhängig gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Dosierung der Medikamente von seinem Vorgänger übernommen und die Medikamentenabgabe sei durch an- deres medizinisches Personal erfolgt (Urk. 123 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass auch wenn die Privatklägerin die Medikamente jeweils bei anderen Personen be- zog, sie diesbezüglich trotzdem vom Beschuldigten abhängig war. Denn er konnte entscheiden, welche Art von Medikamenten und in welcher Dosierung diese der Privatklägerin abgegeben werden sollten. Dass er die Medikation meist unverän- dert liess und diese, wie er sagt, von seinem Vorgänger nur übernommen habe, ändert nichts daran, dass er die Möglichkeit hatte, Anpassungen bei den Medika- menten vorzunehmen, wie er auch selbst an der Berufungsverhandlung sagte (Prot. II S. 22).

E. 5.6 Die Verteidigung macht weiter geltend, es habe kein intensives Vertrau- ensverhältnis aufgrund der Therapie vorgelegen. Die Einträge des Beschuldigten im Verlaufsbericht zeigten, dass die Privatklägerin die Sitzungen nutzte, um ihre momentanen Anliegen und Sorgen jemandem mitzuteilen. Es sei nicht um intime und therapietypische Probleme gegangen, die eine intensive therapeutische Be- ziehung auslösen könnten (Urk. 123 S. 8). Inwiefern die in den Gesprächen zwi-

- 27 - schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin thematisierte Drogensucht auch diejenige des Freundes, die Offenlegung eigener Unzulänglichkeiten und Ängste nicht intim sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dies sind offensichtlich therapie- typische Probleme, welche anlässlich der Sitzungen besprochen wurden. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergeht, dass sie sich gewünscht hätte, dass in den Sitzungen mehr über sie - statt über den Beschuldigten und andere Patienten - gesprochen worden wäre und dass sie sich mehr Hilfe und Unterstützung vom Beschuldigten erhofft hätte. Gestützt darauf ein Vertrauensverhältnis zu vernei- nen, wäre jedoch verfehlt.

E. 5.7 Die Verteidigung zweifelt die Diagnose der abhängigen Persönlichkeitsstö- rung an und zeichnet das Bild einer selbständigen, selbstbewussten und selbst- bestimmten Frau, welche ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht immer hätte wah- ren können. Die Privatklägerin habe selbst den sexuellen Kontakt gesucht, so ha- be sie den Beschuldigten ein paar Mal angerufen und SMS geschickt, um zu fra- gen, ob sie sich treffen würden. Sie habe ihre sexuellen Wünsche geäussert, in- dem sie den Analsex mit dem Beschuldigten vehement abgelehnt hätte (Urk. 123 S. 10). Sie sei zu gewissen Sitzungen nicht erschienen, was zeige, dass sie in der Lage gewesen sei, eine zeitliche und physische Distanz zum Beschuldigten auf- zubauen (Urk. 123 S. 11). Ausserdem habe die Privatklägerin noch Kontakt zum Beschuldigten aufgenommen, als die Beziehung längst beendet gewesen sei (Urk. 123 S. 10). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung und teilweise sogar entgegen den eigenen Ausführungen der Privatklägerin agierte diese in der Beziehung zum Beschuldigten nicht selbstbestimmt. Sie empfand den Ge- schlechtsverkehr als nicht schön und sagte, dass der Beschuldigte ihr lästig ge- worden sei (Urk. 95 S. 23). Trotzdem suchte sie teilweise von sich aus den Kon- takt zu ihm und traf sich weiterhin mit ihm. Ab und zu erschien sie nicht zu den Sitzungen bzw. meldete sich krank, nahm die folgenden Termine dann aber doch wieder wahr. Das von aussen widersprüchlich anmutende Verhalten ist, wie vom Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Entscheid festgehalten wurde, "be- zeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein tief reichendes Abhän- gigkeitsverhältnis" (BGE 131 IV 114 E. 2.4.3). Zudem ist das Verhalten auch Aus- druck der Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin, indem sie ihre eigenen Be-

- 28 - dürfnisse denjenigen des Beschuldigten unterordnete und keine eigenen Ansprü- che stellte. Die Gutachterin hielt fest, dass die Privatklägerin nur teilweise fähig war bzw. deutlich eingeschränkt war, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen (Urk. 95 S. 48 und 49), sprach ihr aber nicht jegliche Fähigkeit hierzu ab. Dass es der Privatklägerin somit einmal gelang, sich dem Beschuldigten zu widersetzen und sich seinem Wunsch nach Analverkehr nicht beugte, bedeutet nicht, dass sie eine selbstbewusste Frau wäre, welche sich generell gegenüber dem Beschuldigten hätte durchsetzen können. Die Privatklägerin nahm selbst nach Beendigung des Therapieverhältnisses nochmals Kontakt zum Beschuldig- ten auf, was ebenfalls auf die abhängige Persönlichkeitsstörung sowie das starke Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten zurückzuführen ist. Ein Kriterium der abhängigen Persönlichkeitsstörung ist das unbehagliche Gefühl beim Alleinsein sowie die häufige Angst, verlassen zu werden und auf sich selbst angewiesen zu sein. Dementsprechend hatte die Privatklägerin Mühe, sich von einem Partner zu trennen. Dies zeigte sich auch in der Beziehung zu ihrem damaligen Freund. Ihr Unvermögen sich von ihm zu trennen wurde in den Gesprächssitzungen beim Beschuldigten immer wieder thematisiert. Ebenso hatte die Privatklägerin Mühe, sich vom Beschuldigten zu lösen und suchte daher auch nach der Therapie noch den Kontakt zu ihm.

E. 5.8 Zusammengefasst lag eine Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschul- digten vor, welche einerseits in der von der Gutachterin diagnostizierten ausge- prägten abhängigen Persönlichkeitsstörung und andererseits in der intensiven, langjährigen psychotherapeutischen Behandlung gründete, in welcher der Be- schuldigte die Grenzen einer therapeutischen Beziehung grob missachtete und zudem auch Einfluss auf die Medikation der Privatklägerin hatte. Das Zusammen- spiel dieser Faktoren führte zur fehlenden Abwehrbereitschaft und zu einem Au- tonomieverlust bei der Privatklägerin, so dass sie im entsprechenden Tatzeitraum nicht mehr frei war, zu entscheiden, ob sie sich auf sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten einlassen wollte oder nicht.

- 29 -

E. 6 Vorsatz

E. 6.1 Dem Beschuldigten war die abhängige Persönlichkeitsstörung der Privat- klägerin bekannt, diagnostizierte er diese doch selbst in seinem Schreiben an die Invaliditätsversicherung (Urk. 12/5 S. 2). An der Berufungsverhandlung wie be- reits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wendete der Beschuldigte dage- gen ein, dass er diese Diagnose lediglich von seinem Vorgänger übernommen habe (Prot. II S. 22, Prot. I S. 19). Ein Arzt, der jedoch eine Diagnose übernimmt, macht sie zu seiner eigenen Aussage. Zudem befasste sich der Beschuldigte ge- mäss der Katamnese der Privatklägerin intensiv mit Aktenstudium und Untersu- chung am 11., 12. und 19. November 2010 im Hinblick auf den IV-Arztbericht (Urk. 12/4). Die vom Beschuldigten gestellte Diagnose passt dann auch zusam- men mit seinen Feststellungen anlässlich der Gespräche mit der Privatklägerin, welche er im Verlaufsbericht notierte (Urk. 12/4). Frau Dr. med. D._____ hielt hierzu fest, dass der Beschuldigte im Behandlungsverlauf das typische Verhalten einer Patientin mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung dokumentiere, die zudem an einer Angststörung gelitten habe und weder psychisch "stabil" noch "kompensiert" gewesen sei. Der dokumentierte Verlauf sei vielmehr durchzogen gewesen von krisenhaften depressiven Zuspitzungen und den Symptomen einer Angststörung, welche der Beschuldigte psychotherapeutisch und psychopharma- kologisch behandelt habe (Urk. 95 S. 45 f.).

E. 6.2 Der Beschuldigte wusste somit, in welchem psychischen Zustand die Pri- vatklägerin war. Er selbst diagnostizierte unter anderem die abhängige Persön- lichkeitsstörung. Trotzdem verletzte er in seiner Funktion als Psychiater und im Wissen um Sinn und Zweck einer psychotherapeutischen Behandlung sowie de- ren Auswirkungen auf Patienten vorliegend die Grenzen der therapeutischen Be- ziehung zur Privatklägerin und hatte mehrfach Geschlechtsverkehr mit ihr. Er nutzte die Abhängigkeit der Privatklägerin zu ihm dafür aus, seine sexuellen Be- dürfnisse zu befriedigen und handelte somit vorsätzlich.

E. 6.3 Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 30 - IV. Strafe

1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2014 bezüglich Dispositivziffern 1 (Einstellung Drohung), 3 (DNA-Profil) und 4 (Zivilansprüche der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 39 - Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Ausnützung der Not- lage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, nicht als Psychiater mit weiblicher Klientel tätig zu sein.
  8. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 26'000.00 amtliche Verteidigung (erstinstanzlich) Fr. 9'189.95 unentgeltl. Vertretung Privatklägerin (erstinstanzlich)
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'700.00 amtliche Verteidigung (zweitinstanzlich) Fr. 1'900.00 unentgeltl. Vertretung Privatklägerin (zweitinstanzlich) Fr. 11'420.00 Gutachten
  10. Die Kosten beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. - 40 -
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − der Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 41 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140443-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom Urteil vom 29. November 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache Ausnützung der Notlage etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

22. Mai 2014 (DG140003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren hinsichtlich der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen.

4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

5. Auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

6. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'000.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.

7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.iur. Y._____, wird mit Fr. 26'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic.iur. X._____, wird mit Fr. 10'627.95 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 123 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2014 (DG140003) sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 122 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei - in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Be- zirksgerichtes Zürich vom 22. Mai 2014 - der mehrfachen Ausnützung einer Notlage schuldig zu sprechen.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 1'000.–.

3. Anrechnung der erstandenen Haft (31 Tage).

4. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Anordnung einer Weisung hinsichtlich der Berufsausübung für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB: "Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, während der Probezeit nicht als Psychiater mit weiblicher Klientel tätig zu sein."

6. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles (sofern nicht bereits erstellt).

7. Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten sowie der Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.– (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung).

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 22. Mai 2014 (Urk. 58), welches mündlich eröffnet und den Parteien glei- chentags im Dispositiv übergeben worden war (Urk. 58 S. 34, Prot. I S. 23), mel- deten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 27. Mai 2014 (Eingangsstempel) und die Privatklägerin am 28. Mai 2014 (Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 51 und 52).

2. Nach der Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 57/1-3) zog die Privatklägerin ihre Berufung mit Eingabe vom 19. September 2014 zurück (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft reichte am 30. September 2014 (Eingangsstempel) die Berufungserklärung ein und stellte den Beweisantrag, es sei über die Geschädigte A._____ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 61). Anschlussberufung wurde nicht erhoben.

3. Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 entsprach das Obergericht dem Be- weisantrag der Staatsanwaltschaft und entschied, ein ärztliches Gutachten über den geistigen Zustand der Privatklägerin einzuholen. Als Gutachterin wurde Frau Dr. med. C._____ bestellt (Urk. 68). Den Parteien wurde unter Beilage des Fra- genkatalogs (Urk. 69) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Person der Gutachterin sowie zu den gestellten Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft meldete ihr Einverständnis mit der bestellten Gutachterin an und stellte keine Zusatzfragen (Urk. 71). Innert erstreckter Frist lehnte der Verteidiger des Beschuldigten die Gutachterin ab und beantragte, dass dem Gutachter die von ihm genannten Fragen zu stellen seien (Urk. 73). Mit Prä- sidialverfügung vom 4. März 2015 wurden den Parteien drei andere Gutachterin- nen vorgeschlagen (Urk. 75). Nachdem keine der Parteien Einwände gegen die genannten Personen vorbrachte, wurde am 9. April 2015 Frau Dr. med. D._____ als Gutachterin bestellt. Der Beweisergänzungsantrag des Verteidigers in Form

- 5 - der ergänzenden Fragen an die Gutachterin wurde einstweilen abgewiesen (Urk. 83).

4. Am 21. März 2016 ging das psychiatrische Gutachten über die Privatklägerin beim Gericht ein (Urk. 95) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. März 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 1. April 2016 vernehmen (Urk. 99), währenddessen die Verteidigung um Fristerstreckung bat (Urk. 100). Mit Vorladung vom 22. April 2016 wurde die Berufungsverhandlung auf den 29. November 2016 angesetzt (Urk. 101). Am

31. Mai 2016 ging die ausführliche Stellungnahme des Verteidigers zum Gutach- ten ein, in welcher er inhaltliche und methodische Mängel rügte und die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens beantragte (Urk. 102). Der Beweisantrag wur- de mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2016 vorläufig abgewiesen (Urk. 103). Am

16. September 2016 reichte der Verteidiger ein kürzlich wieder gefundenes Be- weisstück ein (Urk. 105 und 106), welches den übrigen Parteien zur Kenntnis- nahme zugestellt wurde (Urk. 107 und 108). Im Hinblick auf die Berufungsver- handlung beantragte die Verteidigung mit Eingabe vom 12. November 2016, den akkreditierten Gerichtsberichterstattern die Auflage zu erteilen, die Identität des Beschuldigten sowie individualisierende Umstände nicht zu veröffentlichen (Urk. 115). Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme wurde das Gesuch der Ver- teidigung mit Beschluss vom 28. November 2016 abgewiesen und festgehalten, dass die Öffentlichkeit von der Verhandlung nicht ausgeschlossen ist (Urk. 119).

5. Zur Berufungsverhandlung am 29. November 2016 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und der Vertreter der Anklage- behörde (Prot. II S. 11 f.). Sie stellten die eingangs erwähnten Anträge. II. Prozessuales

1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement-

- 6 - sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 29. September 2014 ihre Berufung auf die folgenden Punkte zu beschränken: "den Freispruch gemäss Ziffer 2 des Dispositivs; die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den be- dingten Vollzug der Strafe; den Zivilanspruch/die Zivilansprüche; die Nebenfolgen des Urteils; die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen" (Urk. 61). Die Privatklägerin zog die von ihr angemeldete Berufung noch vor der Berufungser- klärung zurück (Urk. 59), wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.3. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Legitimation bezieht sich auf alle Punkte des Entscheids. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittelbefugnis in Bezug auf Zivilansprüche der Privatklägerschaft, da ihr diesbezüglich keine Parteistellung zukommt (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 2. A., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 381, N 2; Franz Riklin, StPO Kommentar, 1. A., Zürich 2010, Art. 381, N 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsver- handlung die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles, sofern ein solches nicht bereits erstellt wurde (Urk. 122 S. 1 Antrag Ziff. 6). Die entsprechende Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils wurde jedoch mit der Berufungserklärung vom 29. September 2014 nicht explizit ange- fochten, daher ist diese Dispositivziffer von der Berufung nicht mitumfasst. Im Üb- rigen ist festzuhalten, dass bereits ein DNA-Profil des Beschuldigten erstellt wur- de. Dies wurde bereits von der Vorinstanz festgestellt und dementsprechend der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erstellung eines DNA-Profils im vorinstanzli- chen Urteil abgewiesen (Urk. 58 S. 30 und S. 33). 1.4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich folglich auf die Dis- positivziffern 2 (Freispruch von Art. 193 Abs. 1 StGB) sowie 5 - 9 (Kosten-, Ent- schädigungs- und Genugtuungsfolgen). Dementsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2014 bezüglich der Dispositiv-

- 7 - ziffern 1 (Einstellung Drohung), 3 (DNA-Profil) und 4 (Zivilansprüche der Privat- klägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Anklageprinzip und Beweisergänzung 2.1. Die Vorinstanz stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass ei- ne allfällige Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin, welche Auswirkungen auf ihre Unabhängigkeit bzw. Abhängigkeit gegenüber dem Beschuldigten hätte ha- ben können, nicht berücksichtigt werden könne, da eine solche dem Beschuldig- ten in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt worden sei. Würde auf eine allfällige Persönlichkeitsstörung abgestellt, so verletzte dies das Anklageprinzip. Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage und neuen Beweiserhebungen zur psychiatrischen Diagnose der Privatklägerin sei jedoch nicht möglich (Urk. 58 S. 20 ff.). Der Vollständigkeit halber machte die Vorinstanz trotzdem ergänzende Ausführungen unter der Annahme einer Persön- lichkeitsstörung der Privatklägerin (Urk. 58 S. 24 ff.). Dabei kam sie zum Ergeb- nis, dass offen gelassen werden könne, ob die Privatklägerin tatsächlich an einer Persönlichkeitsstörung leide und welcher Art diese wäre, da aus dem Verhalten der Privatklägerin ersichtlich sei, dass eine allfällige Persönlichkeitsstörung ihre Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich beeinflusst hätte (Urk. 58 S. 28). 2.2. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre

- 8 - Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). 2.3. Die Anklageschrift vom 9. Januar 2014 enthält alle notwendigen Informa- tionen, so dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte vollumfänglich wahr- nehmen kann. Nebst Ort, Datum, Zeit und Art der Tatausführung erwähnt die An- klage insbesondere alle Sachverhaltselemente und Umstände, welche zur Ab- hängigkeit der Privatklägerin geführt haben sollen und die der Beschuldigte aus- genutzt haben soll: die berufliche Stellung des Beschuldigten, die Regelmässig- keit und den Inhalt der psychotherapeutischen Gespräche, die Befugnis des Be- schuldigten über die Medikamentendosierung zu entscheiden, das Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie Gefühlslage und psy- chischer Zustand der Privatklägerin. Es ist nicht notwendig, dass die Anklage- schrift auch alle Begleitumstände und Indizien im Detail mitumschreibt. Die An- klage soll kurz und exakt den dem Tatbestand zugrunde liegenden objektiven und subjektiven Sachverhalt umschreiben. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorlie- gende Anklageschrift und genügt damit dem Anklagegrundsatz. 2.4. Die Vorinstanz stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass eine Rückwei- sung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage nicht notwendig sei, da sich auch für den Fall, dass eine Persönlichkeitsstörung bei der Privatklägerin festgestellt würde, aus den Aussagen und dem Verhalten der Privatklägerin sowie den Umständen des Therapieverhältnisses nicht das Bild einer Person ergebe, die unter dem Druck einer Abhängigkeit gestanden habe und dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 58 S. 30). Ob jedoch eine Persönlichkeitsstörung vorliegt bzw. ob und in wie weit sich eine sol- che auf die Entscheidungsfreiheit einer Person auswirkt, ist eine Frage, welche nicht vom Gericht, sondern von einer sachverständigen Person beurteilt werden muss (Art. 182 StPO). Dementsprechend gab das Obergericht dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2014 statt (Urk. 61 S. 2) und liess in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO ein ärztliches Gutachten über die psychi- sche Gesundheit der Privatklägerin erstellen.

- 9 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklage und Beweismittel 1.1. Bezüglich des Anklagesachverhalts kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 5 f.). In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe sich der mehrfachen Ausnüt- zung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Danach wird bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt (Urk. 24 S. 2). 1.2. Als Beweismittel dienen hauptsächlich die polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 8/3-6) und der Privatklägerin (Urk. 9/1-2), die Verlaufsdokumentation der E._____ betreffend die Privatklägerin vom 3. November 2008 bis 3. Februar 2012 (Urk. 12/4) sowie das psychiatrische Gutachten über die Privatklägerin von Dr. med. D._____ (Urk. 95). Zudem wurden diverse Zeugen einvernommen (Urk. 10/1-12).

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Unbestritten und erstellt ist gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Psychiater die Privatklä- gerin im E._____ an der ...strasse ... in ... im Zeitraum von November 2008 bis Januar 2012 betreute (Urk. 58 S. 16, Urk. 12/4, Urk. 8/3 S. 1 f., Urk. 9/2 S. 5) und es zwischen August 2009 und Januar 2012 in der damaligen Wohnung der Pri- vatklägerin an der ...strasse ... in ... beziehungsweise in derjenigen des Beschul- digten an der ...strasse ... in ... mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechtsver- kehr gekommen ist (Urk. 58 S. 6 f., Urk. 8/3 S. 4 f., Prot. II S. 22). Der Beschuldig- te bestreitet jedoch alle weiteren Vorwürfe gemäss der Anklageschrift vom 9. Ja- nuar 2014 und stellt ausdrücklich in Abrede, dass die Privatklägerin von ihm ab- hängig gewesen sei und er diese Abhängigkeit im Hinblick auf den Geschlechts- verkehr ausgenutzt habe (Urk. 58 S. 7, Prot. II S. 20 und S. 27).

- 10 - 2.2. Die Verlaufsdokumentation der E._____ gibt Auskunft über die Behandlung der Privatklägerin im Zeitraum vom 3. November 2008 bis 3. Februar 2012 (Urk. 12/4). Unter anderem sind darin die Gesprächstermine der Privatklägerin beim Beschuldigten festgehalten. Dieser dokumentierte jeweils zusammenfas- send den Inhalt der Gespräche, allfällige Anpassungen bei der Medikation und das weitere "Procedere". Im Behandlungszeitraum von November 2008 bis Janu- ar 2012 wurden 50 Gesprächstermine vereinbart, wovon die Privatklägerin 38 wahrgenommen hat. Anlässlich der Gespräche thematisierte die Privatklägerin ihr physisches und psychisches Befinden, ihre Vorgeschichte, ihren Drogenkonsum, die Beziehung zu ihren Eltern, Krankheiten, Behandlungen, Spitalaufenthalte, ihre Medikation, deren Nebenwirkungen und den Methadonabbau. Besonders oft er- zählte sie von der Beziehung zu ihrem Lebenspartner, vom Zusammenleben mit ihm, den Streitigkeiten, seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit und von ihrem Wunsch, sich von ihm zu trennen, den sie jedoch nicht umsetzte (Urk. 12/4). Auf- grund der Behandlungsdauer, des Inhalts und der Häufigkeit der Gespräche - durchschnittlich einmal pro Monat - ergibt sich, dass es sich um eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung handelte. 2.3. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde aufgrund einer Strafanzeige des Chefarztes Psychiatrie der E._____, Dr. med. F._____, vom 31. Januar 2013 anhand genommen. Dr. med. F._____ informierte die Staatsanwaltschaft über Hinweise auf schweres Fehlverhalten des Beschuldigten, welcher vom 1. November 2008 bis 30. Juni 2012 im E._____ als Klinikarzt ange- stellt war (Urk. 1 S. 1). In der Anzeige verwies der Chefarzt auf Vorwürfe, welche Mitte Juni 2010 seitens G._____, der Mutter der ehemaligen Patientin H._____, gegen den Beschuldigten erhoben worden seien sowie auf Gespräche, welche I._____ als ärztliche Leiterin des E._____ mit der Privatklägerin sowie den ehe- maligen Patientinnen des Beschuldigten, J._____ und K._____, im November 2012 geführt habe (Urk. 1). 2.4. In der ersten polizeilichen Einvernahme am 11. April 2013 schilderte die Privatklägerin, wie es dazu kam, dass sie I._____ am 1. November 2012 vom se- xuellen Verhältnis mit dem Beschuldigten erzählte. Sie habe alle zwei Wochen ei-

- 11 - nen Quick im E._____ machen müssen. An einem Tag im Oktober 2012 hätte sie Fieber gehabt und es sei ihr gegenüber der Praxisassistentin, Frau L._____, her- ausgerutscht, dass sie froh sei, dass der Typ nicht mehr da sei. Da Frau L._____ nicht mehr locker gelassen und sie immer wieder gefragt habe, weshalb sie dies gesagt habe, habe sie ihr nach zwei Wochen gesagt, was los gewesen sei. Da- raufhin sei Herr M._____ zu ihnen gekommen und sie habe grob erzählen müs- sen, was passiert sei. Kurze Zeit später habe sie einen Termin bei Frau I._____ gehabt. Dort habe sie detaillierter über das Vorgefallene zwischen dem Beschul- digten und ihr erzählt (Urk. 9/1 S. 2 f.). Auf die Frage, wie das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten begonnen habe, sagte die Privatklägerin, so weit sie sich erinnern könne, sei es im Frühling 2009 gewesen, als sie in sein Büro ge- kommen sei. Er habe sich vorgestellt und erzählt, er stamme aus N._____.[Land] Schon bei der ersten Sitzung habe sie das Gefühl gehabt, dass er gar nicht an- wesend gewesen sei. Er sei überhaupt nicht auf sie eingegangen und das sei auch später noch so gewesen. Wenn sie ihn wegen ihrer Krankheit oder ihrer Angstzustände etwas gefragt habe, dann habe er ihr keine Antwort bzw. keine konkrete Antwort gegeben, die ihr weitergeholfen hätte. Die ersten Sitzungen sei- en einigermassen gegangen. Jedoch habe sie sich nicht wahrgenommen gefühlt und nicht gewusst, weshalb sie eigentlich dorthin gehe, ausser dass sie von ihm Medikamente verordnet erhalten habe (Urk. 9/1 S. 3). Nach ca. drei Monaten ha- be er angefangen, sie zu duzen und er habe ihr von seinen Vorlieben erzählt. Er habe gesagt, dass er gerne blonde Frauen habe. Möglichst schlank müssten sie sein. Sie sei zu dieser Zeit sehr schlank gewesen - ca. 42 kg. Sie sei 154 cm gross. Ihr Ex-Freund sei zu dieser Zeit auch bei einem Kollegen des Beschuldig- ten in Behandlung gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie und ihr damaliger Freund optisch überhaupt nicht zusammen passen würden. So habe es eigentlich angefangen. Nach knapp einem Jahr, habe er sie über ihr Sexleben ausgefragt. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm in den Ausgang komme. Er habe ihr immer wieder Komplimente gemacht. Er habe sie gefragt, wie sie sein Ausse- hen finde. Während einer Sitzung habe er ihr immer wieder gesagt, dass er heiss auf sie sei und er Sex mit ihr wolle. Sie habe eingewilligt und so sei er am 21. Au- gust 2010 [nachträglich korrigiert zu August 2009, Urk. 9/2 S. 9] an ihren damali-

- 12 - gen Wohnort an der ...strasse ... gekommen. Das sei ca. um 17.30 Uhr gewesen. Er habe ja bis ca. 17.00 Uhr arbeiten müssen. B.'_____, wie er sich bei ihr ge- nannt habe, habe eine Flasche Rotwein mitgebracht. Er habe gesagt, dass er diese Flasche im Denner vis à vis des E._____ gekauft habe. Während dem sie zuerst Wein getrunken hätten, habe er ihr von der Arbeit erzählt. Sie könne sich noch gut erinnern, das Bett sei nicht stabil gewesen, d.h. die Lättchen seien ka- putt gewesen. Da habe er die Matratze genommen und auf den Boden gelegt. Er sei ein grober Mensch gewesen - schon beim ersten Mal. Sie hätte auf ein Kondom bestanden. Er habe es aber immer abgelehnt. Er habe gesagt, dass er im Computer nachgeschaut habe. Sie sei ja gesund, d.h. sie hätte keine Ge- schlechtskrankheiten, kein HIV und keine Hepatitis. Deshalb habe er nie ein Kon- dom benutzt. Sie verhüte mittels 'Implanon' - auch dies habe er gewusst. B.'_____ müsse sich schon vor dem ersten Mal sehr gut über sie informiert haben. Als sie mit dem Geschlechtsverkehr fertig gewesen seien, sei er aufgestanden, habe sich angezogen und sei gegangen. Das sei immer so gewesen. Er sei nie länger ge- blieben (Urk. 9/1 S. 3 f.). Auf die Frage, weshalb sie sich auf ein sexuelles Ver- hältnis mit dem Beschuldigten eingelassen habe, antwortete sie: "Das frage ich mich auch. Ganz ehrlich: ich hatte Angst vor ihm. Ich hatte nicht nur gesunden Respekt, sondern Angst vor ihm. Vor jedem Termin hatte ich schlaflose Nächte". Auf Nachfrage, warum sie Angst vor dem Beschuldigten hatte, sagte sie: "Weil er mir über andere Patienten viel erzählt hat. Er sagte mir, dass andere Patientinnen ihn beschuldigen würden. Eine Patientin - Frau J._____ - hätte zum Beispiel be- zweifelt, dass er überhaupt Arzt sei. B.'_____ fragte mich ständig nach Geld. Er wollte immer Geld. Er hat mir auch Geld gestohlen" (Urk. 9/1 S. 4). Im Laufe der Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft und zu welchen Tageszei- ten sie sich mit dem Beschuldigten ausserhalb des E._____ getroffen hätte. Sie sagte, sie hätten sich viel getroffen. Oft sei das bei ihr zu Hause gewesen und ebenso oft bei ihm zu Hause in seiner Wohnung in O._____ [Ortschaft]. Es sei meistens nach 20.00 Uhr und immer freitags gewesen. Sie habe jeweils am Frei- tag einen Termin bei ihm gehabt (Urk. 9/1 S. 5 f.). Den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten beschrieb sie als sehr grob. Er habe sie jedes Mal ins Gesäss gebissen. Danach hätte sie jeweils über eine längere Zeit blaue Flecken gehabt

- 13 - (Urk. 9/1 S. 7). Während den Therapien habe er nie Notizen gemacht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass nie tiefgründig über sie gesprochen worden sei. Er habe viel über sich und seine Familie erzählt. Es sei immer um ihn, seine Ex-Frau, sei- ne Tochter - um seine Probleme gegangen (Urk. 9/1 S. 9). Er habe ihr oft - auch während den Behandlungen - von seinen sexuellen Fantasien erzählt. Er habe ihr erzählt, wie er in der Badewanne liege - oder unter der Dusche stehe, und sich selber befriedige. Er habe sich von ihr gewünscht, dass sie ihm zuliebe ihre Lack- schuhe anziehe und Lipp-Gloss auflege. Er möge nasse Lippen (Urk. 9/1 S. 13). 2.5. Bezüglich der Theorie zur Beweiswürdigung von Aussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 8 f.). Die Vorinstanz wendet gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ein, dass diese inkonsistent und in entscheidenden Punkten eher vage gehalten sei- en. Es entstehe der Eindruck, dass die Privatklägerin die Vorfälle zeitlich nicht mehr genau einordnen könne, die Umstände durcheinander bringe oder die han- delnden Personen vermische (Urk. 58 S. 12). Der Vorinstanz ist dahingehend zu- zustimmen, dass die Aussagen der Privatklägerin, wird die polizeiliche mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verglichen, nicht durchgehend konsistent und widerspruchsfrei sind. Sie hat Schwierigkeiten, die Ereignisse chronologisch zu schildern und ihre Antworten zu strukturieren. Ausserdem verwechselt sie ge- wisse Ereignisse. Die Verteidigung stellte deswegen den Beweisantrag, es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Privatklägerin zu erstellen (Urk. 102 S. 9 f.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist jedoch primär Sache des Ge- richts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkin- des zu beurteilen sind oder bei ernsthaften Anzeichen einer geistigen Störung (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Über die Privatklägerin wurde zur Abklärung ihres psychischen Zustands insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Persönlichkeitsstörung ein psychiatrisches Gutachten erstellt.

- 14 - 2.6. Die Gutachterin hielt zum Verhalten der Privatklägerin in der Exploration fest, dass diese durchgehend bemüht erschien, den Anforderungen der Untersu- chung zu entsprechen. Sie habe sich leise und undeutlich artikuliert und habe die Fakten nur mit Mühe in einen chronologischen Zusammenhang bringen können. Ihr selbst strukturierter Bericht sei auch beim dritten Termin detailarm geblieben, unübersichtlich und lückenhaft. Auf konkretisierende Fragen habe die Privatkläge- rin länger nachgedacht und habe durchaus anstrengungsbereit gewirkt. Ihre Ant- worten seien dennoch oft kurz und auch in randständigen Bereichen wie der Anamnese ihrer Hauterkrankung chaotisch und undurchdacht gewesen. In ihrem Kommunikationsstil habe die Privatklägerin sehr direkt gewirkt (Urk. 95 S. 34). Diese Feststellungen sowie die anschliessende Diagnose der Gutachterin (ab- hängige Persönlichkeitsstörung und Agoraphobie mit Panikattacken) lassen nicht darauf schliessen, dass eine geistige Störung vorliegen würde, welche einer Aus- sagenwürdigung durch das Gericht entgegen steht. Der Beweisantrag der Vertei- digung auf Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist folglich abzulehnen. 2.7. Die Schwierigkeiten der Privatklägerin, zusammenhängend, chronologisch und strukturiert zu berichten und ihre teilweise diffus anmutenden Aussagen, sprechen für sich allein noch nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Im Gegenteil wir- ken die oben wiedergegebenen ersten Schilderungen der Privatklägerin bei der Polizei aufgrund der unstrukturierten und unverblümten Erzählweise sowie der spontanen Zwischenbemerkungen sehr authentisch. Detailliert beschreibt sie das erste private Treffen mit dem Beschuldigten und die Umstände des ersten Ge- schlechtsverkehrs. Die Schilderung der Vorgeschichte und wie es zu diesem ers- ten privaten Treffen gekommen sei, ist nachvollziehbar und stimmig. Die Erzäh- lungen der Privatklägerin sind zwar teils unzusammenhängend, aber immer in- dividuell geprägt. Ihre Antworten sind spontan, direkt und wirken nicht zu ihren Gunsten konstruiert. 2.8. Demgegenüber erscheint der Beschuldigte, wie auch die Vorinstanz auf- zeigte, bemüht, sich zu rechtfertigen und seine Rolle möglichst passiv darzustel- len (Urk. 58 S. 14). Auf die Frage, ob es üblich sei, dass man mit einer Patientin per Du sei, antwortete er, dass es am Anfang sicher nicht üblich sei, aber das

- 15 - könne sich im Verlauf der Behandlung ergeben, wenn zwischen dem Therapeuten und der Patientin mehr Vertrauen vorhanden sei. Es gebe Patienten und Patien- tinnen, die am Anfang noch nicht offen seien und die fühlten sich sozusagen ge- trennt. Mit der Zeit würden sie offen und wollten, dass man sich duze. Die Polizei fragte ihn, weshalb er mit der Privatklägerin die Handynummer ausgetauscht ha- be, worauf der Beschuldigte antwortete: "Weil sie mir am Anfang Zeichen gege- ben hat, dass sie mich privat kennen lernen will. Ich habe das akzeptiert". Auf Nachfrage, ob er diese Zeichen definieren könne, sagt er: "Soviel ich mich erin- nern mag, war sie interessiert, mich kennen zu lernen. Sie hat mich direkt gefragt, ob wir uns kennen lernen könnten und ich sagte: 'Ja, das ist gut'." Er wurde weiter gefragt, ob es üblich sei, dass sich Psychiater mit ihren Patienten privat besser kennen lernen würden, worauf er antwortete: "Es ist üblich, dass man sich privat kennen lernen kann. Wenn die Patientin das wünscht - aber wir haben die Freiheit 'Nein' zu sagen" (Urk. 8/3 S. 3). Die Frage, aus welchem Grund er sich privat mit der Privatklägerin getroffen habe, beantwortete er damit, dass sie beide sich das gewünscht hätten. Wie er schon vorher gesagt habe, habe sie ihn kennen lernen wollen. Das erste Mal hätten sie sich in einem Restaurant getroffen. So habe es angefangen. Sie hätten es beide gewollt - aber sie habe es vor allem gewünscht. Der Beschuldigte bejahte die Frage, dass er und die Privatklägerin sich näher ge- kommen seien und antwortete auf die anschliessende Frage, auf wessen Initiative hin dies geschehen sei: "Ich kann die Wahrheit sagen. Wir hatten Sex. Sie wollte es vor allem und ich habe nachgegeben" (Urk. 8/3 S. 4). Der Beschuldigte beton- te, dass in der Beziehung mit der Privatklägerin alles gegenseitig gewollt und ge- wünscht gewesen sei und die Privatklägerin in einem psychisch stabilen Zustand und folglich handlungs- und entscheidungsfähig beziehungsweise urteilsfähig ge- wesen sei (Urk. 8/3 S. 12, Urk. 8/5 S. 5 f., Prot. II S. 27). An der Schlusseinver- nahme sowie anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte den Verdacht, dass die Privatklägerin diese Vorwürfe aus Rache oder Enttäu- schung erhoben habe (Urk. 8/6 S. 6, Prot. II S. 24). Dagegen spricht jedoch, dass die Strafanzeige vom Chefarzt Psychiatrie der E._____ und nicht von der Privat- klägerin erstattet wurde.

- 16 - 2.9. Die nebst der Privatklägerin in der Strafanzeige der E._____ erwähnten ehemaligen Patientinnen des Beschuldigten, H._____, J._____ und K._____, wurden ebenfalls von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt. H._____ schilderte an beiden Befragungen übereinstimmend, wie der Beschuldigte sie in die Ferien in sein Heimatland in Südamerika eingeladen habe und sie sich des- halb in einem Restaurant im P._____ [Ort] getroffen hätten, um die Ferien zu be- sprechen. Er habe ihr gesagt, dass sie nicht wie anfangs in Aussicht gestellt bei seiner Schwester in einem Bungalow, sondern in einem Haus mit ihm allein woh- nen würde und er ihr zeigen werde, wie man mit Kokain umgehe (Urk. 10/1 S. 2 und Urk. 10/9 S. 3 f.). J._____ erzählte, dass der Beschuldigte sich extrem für ihr Privatleben interessiert habe. Es sei ihr nicht wie bei einem normalen Arzt- Patienten-Verhältnis vorgekommen. Er habe ihr gesagt, dass er gerne mit ihr in den "Q._____ [Tanzlokal]" in den Ausgang gehen würde, um dort mir ihr zu tan- zen und so. Er habe es nicht ausgesprochen, aber es sei sonnenklar gewesen, was er noch gewollt habe (Urk. 10/3 S. 2 f.). Ziemlich am Anfang der Behandlung habe er ihr auch erzählt, dass er zu sich nach N._____ in die Ferien gehe. Er ha- be gemeint, dass ihr N._____ auch gut tun würde (Urk. 10/3 S. 4). Diese Aussa- gen wiederholte und bestätigte J._____ bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/11 S. 3 und S. 6). K._____ bejahte, dass der Beschuldigte ihr Komplimente gemacht habe. Er habe gesagt, dass sie hübsch sei. Sie finde, dass das schon grenzüber- schreitend gewesen sei. Sie habe es auch zu viel gefunden, dass er Privates über sich erzählt habe (Urk. 10/4 S. 3). 2.10. H._____, J._____ und K._____ erzählen alle von Vorfällen und Bemerkun- gen des Beschuldigten, welche zeigen, dass der Beschuldigte die notwendige Distanz eines Therapeuten zu seinen Patienten nicht wahrte. Zwar können die Patientinnen sich nicht direkt zu den Vorkommnissen zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin äussern, doch stellen ihre Aussagen starke Indizien für die Art und Weise des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber seinen Patientin- nen dar und dafür, dass er dabei die Grenzen einer therapeutischen Beziehung missachtete.

- 17 - 2.11. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklä- gerin von der ersten Sitzung, der Entwicklung in den weiteren Gesprächssitzun- gen bis hin zum ersten sexuellen Kontakt und ihren Empfindungen in sich schlüs- sig sind und einen stimmigen Ablauf der Geschehnisse ergeben. Für die Darstel- lung der Privatklägerin sprechen zudem die Aussagen von H._____, J._____ und K._____, welche ebenfalls von Grenzüberschreitungen des Beschuldigten berich- ten. Der Beschuldigte hingegen beschränkt sich in den Einvernahmen hauptsäch- lich darauf, jegliche Avancen seinerseits zu bestreiten und sein sexuelles Verhält- nis zur Privatklägerin zu rechtfertigen, als etwas, das ihm passiert sei und die Pri- vatklägerin initialisiert habe. Die gar passive Darstellung seiner Rolle in den Ge- schehnissen erscheint angesichts der übereinstimmenden Zeugenaussagen als unglaubhaft, weshalb namentlich auch bezüglich des Zustandekommens des se- xuellen Verhältnisses auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin abzustel- len ist. 2.12. Aufgrund des Beweisergebnisses verbleiben keine Zweifel, dass die Be- handlung der Privatklägerin beim Beschuldigten eine intensive Gesprächstherapie und eine darauf abgestimmte psychopharmakologische Therapie beinhaltete. Während den Gesprächssitzungen berichtete der Beschuldigte von seinem Privat- leben und von anderen Patienten. Er duzte die Privatklägerin, erzählte ihr von seinen Vorlieben für blonde und schlanke Frauen und sagte ihr, dass ihr Freund optisch nicht zu ihr passe. Im weiteren Verlauf der Therapie befragte er die Pri- vatklägerin zu ihrem Sexualleben, wollte mit ihr in den Ausgang gehen und mach- te ihr Komplimente. Er fragte sie, wie sie sein Aussehen finde, erzählte ihr von seinen sexuellen Fantasien und sagte ihr unter anderem, dass er nasse Lippen möge und heiss auf sie sei. Im August 2009 kam es zum ersten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. In der Folge trafen sich die beiden mehrfach, meist jeweils im Anschluss an die Ge- sprächssitzung bei ihm oder ihr zu Hause und hatten einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr. Das sexuelle Verhältnis dauerte bis im Januar 2012, als der Beschuldigte seine Arbeit im E._____ beendete. Der Sachverhalt ist folglich bis auf die Abhängigkeit der Privatklägerin, auf welche später noch einzugehen ist, anklagegemäss erstellt.

- 18 -

3. Rechtliche Ausführungen 3.1. Geschütztes Rechtsgut von Art. 193 StGB ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Strafbar ist, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Hand- lung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Ar- beitsverhältnis oder in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Das Op- fer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit we- sentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsver- hältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde. Über das Bestehen eines Abhängigkeits- verhältnisses hinaus verlangt der Tatbestand, dass der Täter die abhängige Per- son unter Ausnützung der genannten Machtkonstellation zur Vornahme oder Dul- dung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss sich somit die wesent- lich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben. Art. 193 StGB setzt die Einwilligung der betroffenen Person in die sexuellen Handlungen voraus. Ist sie vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen ein- zuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung und Mitwir- kung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der Person sie gefü- gig gemacht hat. Entscheidend ist daher, ob die betreffende Person durch die Ab- hängigkeit zur Duldung des Beischlafs bestimmt wurde, oder ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter einge- lassen hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist (BGE 131 IV 114 E. 1).

- 19 - 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwischen einem Psy- chotherapeuten und seinem Patienten auf Grund der therapeutischen Beziehung und dem damit einhergehenden intensiven Vertrauensverhältnis eine Abhängig- keit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB bestehen. Nicht alle therapeutischen Beziehun- gen zwischen Psychotherapeut und Patient sind jedoch zwangsläufig von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt und die Therapien führen zwar häufig, je- doch nicht zwingend zu einem Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die eine für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken. Das Bestehen eines besonderen Ver- trauens- und Abhängigkeitsverhältnisses kann allein unter Hinweis auf eine psy- chotherapeutische Behandlung nicht bejaht werden. Vielmehr muss dieses in je- dem Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden. Von Bedeutung können dabei die Dauer der Therapie, der physische und psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung, Behandlungsform, die (fehlende) Ein- haltung therapeutischer Distanz des Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein (BGE 131 IV 114 E. 1, BGE 133 IV 49 E. 5.3).

4. Psychiatrisches Gutachten 4.1. Um den psychischen Zustand der Privatklägerin zu beurteilen und allfällige Auswirkung auf das Verhältnis zum Beschuldigten abzuklären, wurde Frau Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie FMH und forensische Sachverständige FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. 4.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten fol- gen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Die- ser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ent- scheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ih-

- 20 - rer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vor- bringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachter- lichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfra- gen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen be- gründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Ex- pertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen ge- gen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Ge- richt die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungs- kraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachver- ständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). 4.3. Die Gutachterin stützte sich bei ihren Erhebungen auf die ihr vom Gericht zur Verfügung gestellten Akten, die mit Einverständnis der Privatklägerin angefor- derten Akten der SVA, die von der Privatklägerin vorgelegten Arztbriefe sowie die psychiatrischen Untersuchungen der Privatklägerin von insgesamt 6 Stunden (Urk. 95 S. 2). Sie setzte sich mit den medizinischen und psychiatrischen Vorbe- funden auseinander und erstellte ausführliche Anamnesen zur Gesundheit der Privatklägerin, ihrem Drogenkonsum und ihren Beziehungen (Urk. 95 S. 15 ff.). Als Vorbemerkung zum Thema sexueller Missbrauch in der Psychotherapie hielt die Gutachterin fest, dass die Studienlage hierzu widersprüchlich sei und sich das Gutachten daher in besonders hohem Mass auf die Analyse des Einzelfalls zu fo- kussieren habe (Urk. 95 S. 38).

- 21 - 4.4. In ihrer Diagnose schloss die Gutachterin mangels Hinweisen aus der Vor- geschichte und dem Querschnittsbefund, dass keine hirnorganische Störung oder eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege. Das Gutachten ha- be sich vorrangig mit der Persönlichkeitsentwicklung der Explorandin auseinan- derzusetzen, insbesondere stelle sich die Frage nach einer Persönlichkeitsstö- rung. Hierzu verwies die Gutachterin auf ICD 10, die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (Urk. 95 S. 38). Die Gutachterin stellte im Folgenden die biografische Entwicklung der Privatklägerin dar, ergänzt durch Angaben aus früheren Arztberichten (Urk. 95 S. 39 ff.), und diagnostizierte bei ihr eine abhängi- ge Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.7; Urk. 95 S. 41). 4.5. Gemäss ICD 10 ist eine abhängige Persönlichkeitsstörung von den folgen- den Kriterien gekennzeichnet: 1) Bei den meisten Lebensentscheidungen wird an die Hilfe anderer appelliert oder die Entscheidung wird anderen überlassen; 2) Unterordnung eigener Bedürfnisse unter die anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteht, und unverhältnismässiger Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen anderer; 3) Mangelnde Bereitschaft zur Äusserung angemessener An- sprüche gegenüber Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteht; 4) Unbehagli- ches Gefühl beim Alleinsein aus übertriebener Angst, nicht für sich alleine sorgen zu können; 5) Häufige Angst von einer Person verlassen zu werden, zu der eine enge Beziehung besteht, und auf sich selbst angewiesen zu sein; 6) Einge- schränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne ein hohes Mass an Ratschlägen und Bestätigung von anderen. Zusätzlich können sich die Betreffen- den selbst hilflos, inkompetent und nicht leistungsfähig fühlen (Urk. 95 S. 41 f.). Die Gutachterin hält fest, dass für die Diagnose mindestens drei der aufgeführten Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen müssten. Auf die Probandin wür- den alle Kriterien zutreffen. Seit ihrer Jugend seien ihre Lebensführung und ihre Beziehungsgestaltung in hohem Mass von den Mustern ihrer abhängigen Persön- lichkeitsstörung geprägt und beeinträchtigt. Diese gutachtliche Einschätzung stimme mit den Persönlichkeitsdiagnosen früherer psychiatrischer Behandler überein. Zusammenfassend lasse sich bei der Privatklägerin eine lebensge- schichtliche Entwicklung beschreiben, in der sie sich, primär ängstlich und mit ei- nem geringen Mass an Vitalität ausgestattet und aus einem emotional vernach-

- 22 - lässigenden rigiden Elternhaus stammend, eng an ihre jeweiligen Lebenspartner gebunden habe, sich deren Lebensstil weitgehend angepasst habe und sich nach einer langen Phase von Unterordnung und (Selbst)ausbeutung erst dann getrennt habe, wenn ihr unter physischen Gesichtspunkten keine andere Möglichkeit mehr geblieben sei und zudem äussere Faktoren die Trennung erleichtert und ihr einen neuen Rahmen geboten hätten, der Halt und Schutz versprochen hätte (Urk. 95 S. 42). Neben der abhängigen Persönlichkeitsstörung bestehe bei der Exploran- din eine Angststörung mit Panikattacken und einer agrophobischen Symptomatik (ICD 10: F 40.01), die sich auf dem Boden der schweren Herzerkrankung ab 2000 entwickelt, dann aber verselbständigt habe. Die Lebensvollzüge der Explorandin seien zusammenfassend nachhaltig geprägt von den Zügen der abhängigen Per- sönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.7), die durch die hinzugetretene Agoraphobie mit Panikattacken (ICD 10: F 40.01) in ihren Auswirkungen noch verstärkt werde (Urk. 95 S. 42 f.). 4.6. Die Verteidigung moniert, das Gutachten weise inhaltliche und methodi- sche Mängel auf (Urk. 102). Es sei keine einschlägige standardisierte Testung durchgeführt worden. Die Gutachterin lasse die gegenüber den medizinischen Be- richten gegensätzlichen Verhaltensweisen der Privatklägerin ausser Acht. Sie ge- he nicht auf offensichtliche Widersprüche und Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin ein, welche deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen würden. Zu- dem fehlten Drogen- und Medikamentenscreening-Tests. Solche seien bei einer ehemaligen Suchtmittel-Abhängigen zwingend durchzuführen. Inhaltlich wendet die Verteidigung gegen das Gutachten ein, dass die Gutachterin die stabile Eigen- ständigkeit der Geschädigten dokumentiere, welche in krassem Gegensatz zur Auflistung der Befunde zur behaupteten Diagnose stünden. Die tatsächlichen Be- funde der Gutachterin zeigten eine höchst autonome Persönlichkeit. Die Kriterien nach ICD 10, welche die Gutachterin zur Diagnose der F 60.7 PS führen würden, seien hingegen an keiner Stelle im Gutachten erfüllt (Urk. 102 S. 1 f., S. 4 und S. 6). 4.7. Der Argumentation der Verteidigung ist zu entgegen, dass die Gutachterin nicht mit der Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens beauftragt wurde. So-

- 23 - weit es für die Diagnose nicht relevant ist, musste sie sich daher nicht mit allfälli- gen Widersprüchen oder Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin aus- einandersetzen. Das Gutachten wurde gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten, welche auch psychiatrisch relevant sind, die zusätzlich beigezogenen Ak- ten der SVA und Arztbriefe sowie gestützt auf die Erkenntnisse aus der Explora- tion erstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gutachterin relevante Aspekte ausser Acht gelassen hätte. Sie begründet ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, wie sie aufgrund der Biografie der Privatklägerin und ihrer Persönlichkeitsentwick- lung zu ihrer Diagnose gelangt. Die Verteidigung zählt diverse einzelne Punkte auf, die gegen eine abhängige Persönlichkeitsstörung sprechen würden, verkennt jedoch, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren und ihr Verhalten gegenüber dem Beschuldigten sich geradezu nahtlos in das von der Gutachterin geschilderte und festgestellte Persönlichkeitsbild der Privatkläge- rin einfügen. Die Entwicklungsgeschichte der Privatklägerin, die medizinische und die Beziehungsanamnese ergeben ein in sich schlüssiges Bild, aufgrund dessen die Gutachterin unter anderem zu ihrer Diagnose gelangte. Insgesamt ist das Gutachten schlüssig und lässt keine Mängel erkennen. Die Gutachterin beantwor- tet zudem alle mit der Beauftragung im Zusammenhang stehenden und relevan- ten Fragen vollständig, womit es sich erübrigt, ihr auch noch die von der Verteidi- gung vorgebrachten Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 73). Bei der nach- folgenden Beurteilung der Abhängigkeit der Privatklägerin sind die im Gutachten festgehaltenen psychiatrischen Erkenntnisse daher miteinzubeziehen.

5. Abhängigkeit 5.1. Die Privatklägerin hat Mühe ihr damaliges Verhältnis zum Beschuldigten zu beschreiben. Auf die Frage, weshalb sie über eine so lange Zeit eine sexuelle Be- ziehung mit dem Beschuldigten gehabt habe, obwohl sie sage, dass der Sex mit ihm nicht schön gewesen sei, antwortete die Privatklägerin: "Ich glaube, dass ich abhängig von ihm war - oder die Angst vor dem 'Nein' sagen. Beides wahrschein- lich" (Urk. 9/1 S. 8). Die Polizei fragte sie weiter, ob sie in den Beschuldigten ver- liebt gewesen sei, was sie verneinte. Das sei sie nie gewesen. Äusserlich habe er ihr schon ein bisschen gefallen. Aber es sei eine Abhängigkeit da gewesen und

- 24 - Angst. Vor den Sitzungen habe sie Durchfall gehabt und sie habe in der Nacht davor nicht schlafen können (Urk. 9/1 S. 8). Die Privatklägerin sprach in der poli- zeilichen wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Befragung immer wieder von Angst und Abhängigkeit (Urk. 9/1 S. 4 und S. 8, Urk. 9/2 S. 10 f. und S. 16), konn- te jedoch sich selbst und den Befragenden nicht genau erklären, worin diese Ge- fühle gründeten. Dies führte die Gutachterin auf das geringe Introspektionsver- mögen sowie das wenig differenzierte Verbalisationsvermögen der Privatklägerin zurück. Hinzu trete bei ihr der psychische Abwehrmechanismus der Verleugnung, bei der unangenehme und bedrohliche Erfahrungen abgespalten und ignoriert würden. Differenzierte und damit zuverlässige Beschreibungen innerpsychischer Zustände seien aus den genannten Gründen von der Privatklägerin kaum zu leis- ten (Urk. 95 S. 49). Unter diesen Umständen würde dann auch eine persönliche Einvernahme der Privatklägerin vor Berufungsinstanz keine neuen Erkenntnisse bringen. Die Fähigkeit der Privatklägerin, sich differenziert zu äussern und sich selbst zu reflektieren, sind zu gering, um zuverlässig Auskunft über ihre damalige Gefühlslage zu geben und ihre Verhaltensweise zu begründen. 5.2. Die Gutachterin diagnostizierte bei der Privatklägerin wie erwähnt eine ab- hängige Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.7) in schwerer Ausprägung sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD 10: F 40.01). Sie zeigt im Gutachten anschaulich auf, wie sich die abhängige Persönlichkeitsstörung bei der Privatklä- gerin äussert. In deren lebensgeschichtlichen Entwicklung sei bis Kindheit und Jugend zurückzuverfolgen, dass die Privatklägerin in hohem Mass dazu tendiere, Lebensentscheidungen anderen zu überlassen oder dabei an die Hilfe anderer appelliere, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse unter die anderer Personen, zu de- nen eine Abhängigkeit besteht, unterordne und dass sie eine unverhältnismässige Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen anderer zeige. Bei der Explorandin be- stehe eine mangelnde Bereitschaft zur Äusserung angemessener Ansprüche ge- genüber Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe. In ihrer Biografie zeich- ne sich eine übertriebene Angst ab, nicht für sich allein sorgen zu können. Die Si- tuation des Alleinseins werde von ihr vermieden. Schon in der Untersuchungssi- tuation sei ihre eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne

- 25 - ein hohes Mass an Ratschlägen und Bestätigung von anderen, deutlich geworden (Urk. 95 S. 46). 5.3. Die Diagnose ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Privatkläge- rin während rund drei Jahren, in psychiatrischer und psychotherapeutischer Be- handlung beim Beschuldigten war, der damals als Klinikarzt in der E._____, ei- nem E.'_____, angestellt war. Die Privatklägerin war regelmässig, durchschnittlich einmal pro Monat, in der Gesprächstherapie beim Beschuldigten. Anlässlich die- ser Termine entschied der Beschuldigte auch über eine allfällige Anpassung der Medikation. Die Privatklägerin erzählte dem Beschuldigten von ihren Ängsten und Sorgen, ihrem Drogenkonsum und insbesondere von der problematischen Bezie- hung zu ihrem drogen- und alkoholabhängigen Lebenspartner. Der Beschuldigte wahrte in diesen Gesprächen bereits nach kurzer Zeit die notwendige therapeu- tische Distanz nicht mehr. Er berichtete von seinem Privatleben, von anderen Patientinnen und duzte die Privatklägerin. Im Laufe der Gesprächssitzungen überschritt er die Grenzen der Arzt-Patient-Beziehung sukzessiv, indem er seine Vorlieben für blonde und schlanke Frauen äusserte, ihr sagte, dass ihr Freund optisch nicht zu ihr passe, fragte wie sie sein Aussehen findet, ihr Komplimente machte und mit ihr in den Ausgang gehen wollte. Er befragte sie zu ihrem Sexual- leben, erzählte ihr von seinen sexuellen Fantasien und machte sexuell anzügliche Bemerkungen (vgl. vorstehend Ziff. III.2.12). 5.4. Die Gutachterin folgert aufgrund der schwer ausgeprägten abhängigen Persönlichkeitsstörung, der Suchterkrankung und der spezifischen Beziehungs- konstellation, die aus der psychiatrisch-psychopharmakologischen und psycho- therapeutischen Behandlungssituation erwachsen sei, dass die Privatklägerin im Tatzeitraum zu ihrer freien Entscheidung, in sexuelle Handlungen mit dem Be- schuldigten einzuwilligen, nur teilweise fähig gewesen sei (Urk. 95 S. 48). Sie sei im Tatzeitraum in ihrer Fähigkeit, sich vom Beschuldigten zu lösen bzw. sich sei- nem Ansinnen, ihn weiterhin zu sexuellen Handlungen zu treffen, zu widersetzen, deutlich eingeschränkt gewesen. Dies habe gleichermassen mit ihrem Störungs- bild und mit der spezifischen Beziehungssituation zwischen Behandler und Pati- entin zu tun. Erst nach Auflösung der Behandlungsbeziehung im Januar 2012 sei

- 26 - es der Privatklägerin endgültig gelungen, sich dem Ansinnen des Beschuldigten, ihn weiterhin zu sexuellen Handlungen zu treffen, zu widersetzen. Der Privatklä- gerin falle es aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung und auch aufgrund ihrer Angstsymptomatik wesentlich schwerer als anderen Menschen, sich aus sexuel- len/erotischen Beziehungen zu lösen. In ihrer Lebensgeschichte schlage sich dies eindrucksvoll nieder. Dass es ihr gleichwohl recht unmittelbar gelungen sei, sich nach Beendigung der Behandlungsbeziehung vom Beschuldigten zu lösen, sei ein Hinweis auf das Gewicht, das der Behandlungsbeziehung beim Tatgeschehen zugekommen sei. Die Gutachterin kommt zum Ergebnis, dass die Privatklägerin nur in der Lage gewesen wäre, sich dem Ansinnen des Beschuldigten, ihn weiter- hin zu sexuellen Handlungen zu treffen, zu widersetzen, wenn kein psychiatrisch- psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis vorgelegen hätte (Urk. 95 S. 49). 5.5. Die Verteidigung wendet gegen das Vorliegen einer Abhängigkeit ein, dass die Privatklägerin bezüglich der Medikamentenabgabe nicht vom Beschuldigten abhängig gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Dosierung der Medikamente von seinem Vorgänger übernommen und die Medikamentenabgabe sei durch an- deres medizinisches Personal erfolgt (Urk. 123 S. 3). Dem ist zu entgegnen, dass auch wenn die Privatklägerin die Medikamente jeweils bei anderen Personen be- zog, sie diesbezüglich trotzdem vom Beschuldigten abhängig war. Denn er konnte entscheiden, welche Art von Medikamenten und in welcher Dosierung diese der Privatklägerin abgegeben werden sollten. Dass er die Medikation meist unverän- dert liess und diese, wie er sagt, von seinem Vorgänger nur übernommen habe, ändert nichts daran, dass er die Möglichkeit hatte, Anpassungen bei den Medika- menten vorzunehmen, wie er auch selbst an der Berufungsverhandlung sagte (Prot. II S. 22). 5.6. Die Verteidigung macht weiter geltend, es habe kein intensives Vertrau- ensverhältnis aufgrund der Therapie vorgelegen. Die Einträge des Beschuldigten im Verlaufsbericht zeigten, dass die Privatklägerin die Sitzungen nutzte, um ihre momentanen Anliegen und Sorgen jemandem mitzuteilen. Es sei nicht um intime und therapietypische Probleme gegangen, die eine intensive therapeutische Be- ziehung auslösen könnten (Urk. 123 S. 8). Inwiefern die in den Gesprächen zwi-

- 27 - schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin thematisierte Drogensucht auch diejenige des Freundes, die Offenlegung eigener Unzulänglichkeiten und Ängste nicht intim sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dies sind offensichtlich therapie- typische Probleme, welche anlässlich der Sitzungen besprochen wurden. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergeht, dass sie sich gewünscht hätte, dass in den Sitzungen mehr über sie - statt über den Beschuldigten und andere Patienten - gesprochen worden wäre und dass sie sich mehr Hilfe und Unterstützung vom Beschuldigten erhofft hätte. Gestützt darauf ein Vertrauensverhältnis zu vernei- nen, wäre jedoch verfehlt. 5.7. Die Verteidigung zweifelt die Diagnose der abhängigen Persönlichkeitsstö- rung an und zeichnet das Bild einer selbständigen, selbstbewussten und selbst- bestimmten Frau, welche ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht immer hätte wah- ren können. Die Privatklägerin habe selbst den sexuellen Kontakt gesucht, so ha- be sie den Beschuldigten ein paar Mal angerufen und SMS geschickt, um zu fra- gen, ob sie sich treffen würden. Sie habe ihre sexuellen Wünsche geäussert, in- dem sie den Analsex mit dem Beschuldigten vehement abgelehnt hätte (Urk. 123 S. 10). Sie sei zu gewissen Sitzungen nicht erschienen, was zeige, dass sie in der Lage gewesen sei, eine zeitliche und physische Distanz zum Beschuldigten auf- zubauen (Urk. 123 S. 11). Ausserdem habe die Privatklägerin noch Kontakt zum Beschuldigten aufgenommen, als die Beziehung längst beendet gewesen sei (Urk. 123 S. 10). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung und teilweise sogar entgegen den eigenen Ausführungen der Privatklägerin agierte diese in der Beziehung zum Beschuldigten nicht selbstbestimmt. Sie empfand den Ge- schlechtsverkehr als nicht schön und sagte, dass der Beschuldigte ihr lästig ge- worden sei (Urk. 95 S. 23). Trotzdem suchte sie teilweise von sich aus den Kon- takt zu ihm und traf sich weiterhin mit ihm. Ab und zu erschien sie nicht zu den Sitzungen bzw. meldete sich krank, nahm die folgenden Termine dann aber doch wieder wahr. Das von aussen widersprüchlich anmutende Verhalten ist, wie vom Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Entscheid festgehalten wurde, "be- zeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein tief reichendes Abhän- gigkeitsverhältnis" (BGE 131 IV 114 E. 2.4.3). Zudem ist das Verhalten auch Aus- druck der Persönlichkeitsstörung der Privatklägerin, indem sie ihre eigenen Be-

- 28 - dürfnisse denjenigen des Beschuldigten unterordnete und keine eigenen Ansprü- che stellte. Die Gutachterin hielt fest, dass die Privatklägerin nur teilweise fähig war bzw. deutlich eingeschränkt war, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen (Urk. 95 S. 48 und 49), sprach ihr aber nicht jegliche Fähigkeit hierzu ab. Dass es der Privatklägerin somit einmal gelang, sich dem Beschuldigten zu widersetzen und sich seinem Wunsch nach Analverkehr nicht beugte, bedeutet nicht, dass sie eine selbstbewusste Frau wäre, welche sich generell gegenüber dem Beschuldigten hätte durchsetzen können. Die Privatklägerin nahm selbst nach Beendigung des Therapieverhältnisses nochmals Kontakt zum Beschuldig- ten auf, was ebenfalls auf die abhängige Persönlichkeitsstörung sowie das starke Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten zurückzuführen ist. Ein Kriterium der abhängigen Persönlichkeitsstörung ist das unbehagliche Gefühl beim Alleinsein sowie die häufige Angst, verlassen zu werden und auf sich selbst angewiesen zu sein. Dementsprechend hatte die Privatklägerin Mühe, sich von einem Partner zu trennen. Dies zeigte sich auch in der Beziehung zu ihrem damaligen Freund. Ihr Unvermögen sich von ihm zu trennen wurde in den Gesprächssitzungen beim Beschuldigten immer wieder thematisiert. Ebenso hatte die Privatklägerin Mühe, sich vom Beschuldigten zu lösen und suchte daher auch nach der Therapie noch den Kontakt zu ihm. 5.8. Zusammengefasst lag eine Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschul- digten vor, welche einerseits in der von der Gutachterin diagnostizierten ausge- prägten abhängigen Persönlichkeitsstörung und andererseits in der intensiven, langjährigen psychotherapeutischen Behandlung gründete, in welcher der Be- schuldigte die Grenzen einer therapeutischen Beziehung grob missachtete und zudem auch Einfluss auf die Medikation der Privatklägerin hatte. Das Zusammen- spiel dieser Faktoren führte zur fehlenden Abwehrbereitschaft und zu einem Au- tonomieverlust bei der Privatklägerin, so dass sie im entsprechenden Tatzeitraum nicht mehr frei war, zu entscheiden, ob sie sich auf sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten einlassen wollte oder nicht.

- 29 -

6. Vorsatz 6.1. Dem Beschuldigten war die abhängige Persönlichkeitsstörung der Privat- klägerin bekannt, diagnostizierte er diese doch selbst in seinem Schreiben an die Invaliditätsversicherung (Urk. 12/5 S. 2). An der Berufungsverhandlung wie be- reits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wendete der Beschuldigte dage- gen ein, dass er diese Diagnose lediglich von seinem Vorgänger übernommen habe (Prot. II S. 22, Prot. I S. 19). Ein Arzt, der jedoch eine Diagnose übernimmt, macht sie zu seiner eigenen Aussage. Zudem befasste sich der Beschuldigte ge- mäss der Katamnese der Privatklägerin intensiv mit Aktenstudium und Untersu- chung am 11., 12. und 19. November 2010 im Hinblick auf den IV-Arztbericht (Urk. 12/4). Die vom Beschuldigten gestellte Diagnose passt dann auch zusam- men mit seinen Feststellungen anlässlich der Gespräche mit der Privatklägerin, welche er im Verlaufsbericht notierte (Urk. 12/4). Frau Dr. med. D._____ hielt hierzu fest, dass der Beschuldigte im Behandlungsverlauf das typische Verhalten einer Patientin mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung dokumentiere, die zudem an einer Angststörung gelitten habe und weder psychisch "stabil" noch "kompensiert" gewesen sei. Der dokumentierte Verlauf sei vielmehr durchzogen gewesen von krisenhaften depressiven Zuspitzungen und den Symptomen einer Angststörung, welche der Beschuldigte psychotherapeutisch und psychopharma- kologisch behandelt habe (Urk. 95 S. 45 f.). 6.2. Der Beschuldigte wusste somit, in welchem psychischen Zustand die Pri- vatklägerin war. Er selbst diagnostizierte unter anderem die abhängige Persön- lichkeitsstörung. Trotzdem verletzte er in seiner Funktion als Psychiater und im Wissen um Sinn und Zweck einer psychotherapeutischen Behandlung sowie de- ren Auswirkungen auf Patienten vorliegend die Grenzen der therapeutischen Be- ziehung zur Privatklägerin und hatte mehrfach Geschlechtsverkehr mit ihr. Er nutzte die Abhängigkeit der Privatklägerin zu ihm dafür aus, seine sexuellen Be- dürfnisse zu befriedigen und handelte somit vorsätzlich. 6.3. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 30 - IV. Strafe

1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 1.1. Der ordentliche Strafrahmen von Art. 193 Abs. 1 StGB beträgt Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei der mehrfachen Tatbegehung han- delt es sich um einen Strafschärfungsgrund. Ein solcher wirkt sich primär straf- erhöhend aus. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solch besonderen Umstände sind vorliegend nicht er- sichtlich, weshalb es beim ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bleibt. 1.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtig das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 StGB). 1.3. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu be- achten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnis- se sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Die vorliegende mehrfache Tatbegehung ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vo-

- 31 - raussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei bleibt das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund des jeweils gleichen Vorgehens bei der Tatbegehung und des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Tathandlungen rechtfertigt es sich, das Verschulden des Beschuldigten nicht für jede Tat einzeln, sondern gesamthaft zu beurteilen. 2.2. Der Beschuldigte behandelte die Privatklägerin als Psychiater in einem E.'_____. Er nützte seine berufliche Stellung als Psychiater und Gesprächsthera- peut bzw. das zugrunde liegende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Pri- vatklägerin aus, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sukzessive überschritt er die Grenzen in der Beziehung zwischen Arzt und Patient und verstärkte dadurch die Abhängigkeit der Privatklägerin von ihm. Deutlich verschuldenser- höhend fallen die mehrfache Tatbegehung und die jeweiligen Tatzeitpunkte ins Gewicht. Von August 2009 bis Januar 2012, während rund 2 ½ Jahren nützte der Beschuldigte jeweils den Gesprächstermin mit der Privatklägerin, um seinen Ein- fluss spielen zu lassen und sich gleich anschliessend mit ihr zum Geschlechtsver- kehr zu treffen. In subjektiver Hinsicht erscheint sein Handeln angesichts dessen, dass er wusste, wie schwer es der Privatklägerin in Folge ihrer abhängigen Per- sönlichkeitsstörung fiel, sich von jemandem zu trennen und welche Schwierigkei- ten sie hatte, ihren Bedürfnissen folgend zu handeln, besonders verwerflich. Da- bei handelte er aus rein egoistischen Beweggründen, um seine sexuellen Bedürf- nisse zu befriedigen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht mittelschwer, weshalb die Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusetzen ist. Eine Geldstrafe steht folglich ausser Frage. Ei- ne Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.3. Der Beschuldigte weist gemäss dem Strafregisterauszug vom 3. November 2016 (Personen Nr. 12481370) noch eine eingetragene Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln infolge einer Überschreitung der Höchstgeschwin-

- 32 - digkeit auf, wofür er vom Einzelrichteramt des Kantons Zug mit Urteil vom

12. März 2007 unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft wurde (Urk. 112 und 114/1). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt bereits rund neun Jahre zurück, weshalb sie sich nur unwesentlich auf die Straf- höhe auswirkt. 2.4. Strafmindernd ist vorliegend die lange Verfahrensdauer im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist. Eine "verhältnismässig lange Zeit" im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Urteilsfällung abgelaufen sind (Markus Hug in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. A., Zürich 2013, Art. 48, N 10; BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist richtet sich nach der angedrohten Höchststrafe des betreffenden Delikts, welche vorliegend 3 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin fanden regelmässig zwischen August 2009 und Januar 2012 statt. Da es sich nicht um eine Einheitstat oder ein Dauerdelikt handelt, beginnt die Ver- folgungsverjährung für die einzelnen Taten mit deren Ausführung (Art. 98 lit. a StGB). Zum Zeitpunkt der Tatbegehungen war die alte Fassung von Art. 97 StGB aus dem Jahr 2002 in Kraft. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB verjährt die Strafver- folgung in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe als einer lebens- länglichen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, bedroht ist. Die neue Fassung von Art. 97 StGB sieht für Delikte mit einer Höchststrafe von drei Jahren eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Vorliegend ist daher die alte Be- stimmung als das mildere Recht und somit eine Frist von sieben Jahren anwend- bar. Zum heutigen Zeitpunkt sind seit der ersten Tatbegehung im August 2009 rund sieben Jahre und seit der letzten Tat im Januar 2012 rund fünf Jahre ver- gangen und damit zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren verstrichen. Der langen Verfahrensdauer ist mittels einer Strafminderung von zwei Monaten Rechnung zu tragen.

- 33 - 2.5. Zu seiner Person führte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinver- nahme bei der Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2013 aus, dass er in N._____ geboren und aufgewachsen sei, während 12 Jahren die Schule und das Gymnasium besucht und danach das Medizinstudium begonnen habe. Er habe dieses abbrechen müssen, weil er seine Mutter im Geschäft habe vertreten müs- sen. 1986 habe er in N._____ seine erste Schweizer Ehefrau kennen gelernt. 1987 sei er in die Schweiz eingereist und habe sie geheiratet. Circa 1992 hätten sie sich scheiden lassen. Nach der Trennung habe er Alkohol und Kokain konsu- miert. Das sei eine schlimme Phase gewesen. Er habe sich dann entschieden, den Alkohol und die Drogen sein zu lassen. Dann habe er für fünf Jahre ausreisen müssen. 1993/1994 habe er seine heutige Ehefrau in N._____ kennen gelernt und sie 1994 geheiratet. 1999 habe er das Medizinstudium in N._____ abge- schlossen. Seit Mai 2000 sei er wieder in der Schweiz und arbeite seither als Arzt in der Psychiatrie. Im Moment sei er wegen dem Strafverfahren arbeitsunfähig geschrieben und in psychiatrischer Behandlung. Bis Dezember 2013 habe er von der Krankentaggeldversicherung gelebt bzw. noch einen Lohn erhalten. Vermö- gen habe er keines. Schulden habe er in der Höhe von circa Fr. 10'000.– in Form eines Kleinkredits sowie Fr. 30'000.– bei seiner Ehefrau (Urk. 8/6 S. 6 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen An- gaben und führte ergänzend aus, dass er nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle in R._____ gefunden habe. Seit dem letzten Jahr arbeite er nun als Spitalfacharzt im Spital R._____. Er sei nach wie vor verheiratet und lebe mit seiner Frau zusammen. Unter der Woche wohne er in seiner Zweitwohnung in S._____ und am Wochenende fahre er nach Hause. Aktuell verdiene er in seinem 80%-Pensum monatlich netto Fr. 7'000.–. Vermögen habe er nach wie vor keines und die Schulden beliefen sich noch auf Fr. 20'000.– (Prot. II S. 13 ff.). 2.6. Aus den Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. Gesamthaft resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 2.7. Der Beschuldigte befand sich vom 21. Mai 2013, 16.45 Uhr, bis 20. Juni 2013, 14.00 Uhr, in Haft (Urk. 17/2 S. 1, 17/18b). Diese Tage sind gemäss Art. 51

- 34 - StGB auf die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte ist daher mit 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. V. Vollzug und Weisung

1. Vollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.2. Die objektive Voraussetzung für den bedingten Vollzug einer Freiheitsstra- fe ist vorliegend gegeben, da eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird somit vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Markus Hug in: StGB Kommen- tar, a.a.O., Art. 42, N 7). Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht- gefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen die voraussichtlichen Wir- kungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (BGE 99 IV 69, BGE 100 IV 257, BGE 128 IV 200). 1.3. In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung von Relevanz, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist. Aus dem Strafregister ent- fernte Urteile dürfen indessen bei der Prognosebeurteilung nicht zulasten des Be- troffenen verwendet werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). Der

- 35 - Beschuldigte weist aufgrund seiner Vorstrafe vom 12. März 2007 einen leicht ge- trübten Leumund auf. Die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln infolge einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit liegt jedoch wie bereits erwähnt rund neun Jahre zurück und ist nicht einschlägig (Urk. 112). Der Be- schuldigte arbeitet nicht mehr in derselben Klinik wie im Tatzeitraum, ist hingegen wieder als Facharzt in einem Spital tätig. Er befindet sich somit zumindest in ei- nem ähnlichen Umfeld wie zum Tatzeitpunkt. In Anbetracht der zusätzlich auszu- sprechenden Weisung (vgl. nachstehend Ziff. V.2), kann ihm aber eine günstige Prognose gestellt werden.

2. Weisung 2.1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 StGB). Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvoll- zugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbeson- dere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte nebst dem bedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, dass dem Beschul- digten die Weisung erteilt werde, während der Probezeit nicht als Psychiater mit weiblicher Klientel tätig zu sein (Urk. 122 S. 1 Antrag Ziff. 5). Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, dass eine Weisung nicht nötig sei, da sexueller Kontakt zu Patientinnen nicht dem üblichen Verhalten des Beschuldigten entspre- chen würde (Prot. II S. 31). 2.3. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit straffällig wurde und als Psychiater die Abhängigkeit einer Patien- tin für sexuelle Handlungen mehrfach ausnützte sowie der bedingt auszuspre- chenden Freiheitsstrafe, erscheint es durchaus angemessen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erteilung der genannten Weisung zu entsprechen.

- 36 - 2.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Für die Dauer der Probezeit ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, nicht als Psychiater mit weiblicher Klientel tätig zu sein. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Gries- ser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 428, N 14). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wozu auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgelt- liche Verbeiständung gehören (Art. 422 Abs. 2 StPO), wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu neh- men sind (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO). 1.3. Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG), wonach für den Strafprozess im erstinstanzliche Verfahren eine Gebühr bis Fr. 45'000.– vorgesehen ist, ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung bestehen einzig in der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift von Fr. 2'500.– (Urk. 22), welche sich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV als ausgewiesen erweist. 1.4. Die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Ver- teidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 58

- 37 - S. 33 f.; Dispositivziffern 7 und 8) wurden nicht substanziiert bestritten. Die An- fechtung dieser vorinstanzlichen Regelungen ist somit einzig bedingt durch den von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruch, der sich auch auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen auswirkt. Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger im Umfang von Fr. 26'000.– (inkl. MwSt) ist ohne weiteres zu bestätigen (Urk. 58 S. 32 und 33; Dispositivziffer 7), da der geltend gemachte Aufwand im Einklang mit den Ansätzen der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem- ber 2010 (AnwGebV) steht und sich als angemessen erweist. Die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin setzte die Vorinstanz zunächst auf Fr. 10'627.95 (inkl. MwSt) fest (Urk. 58 S. 33 und 34; Dispositivziffer 8). Auf Intervention der Rechtsvertreterin hin, wonach ihr zu viel Honorar ausbe- zahlt worden sei und sie nur Anspruch auf Fr. 9'189.95 habe (Urk. 50), wurde ihre Entschädigung mittels Nachtragsverfügung vom 2. Juni 2014 entsprechend ange- passt (Urk. 53). Auch dieser Honoraranspruch erweist sich gestützt auf die einge- reichte Honorarnote und die AnwGebV als angemessen. Die vorinstanzlichen Entschädigungen an die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsver- tretung sind daher zu bestätigen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung vom Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich vorliegend aus den Gerichtsgebühren, den Kosten für die amtliche Verteidigung, die unentgeltliche Verbeiständung und das psychiatrische Gutachten über die Pri- vatklägerin von Dr. med. D._____ zusammen. 2.2. Die Gutachterin Dr. med. D._____ wurde für die Erstellung des psychiatri- schen Gutachtens mit Fr. 11'420.– entschädigt (Urk. 96). Die vom amtlichen Ver- teidiger und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 110 und 118/2) erweisen sich gestützt auf die AnwGebV als angemessen, so dass sie entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind.

- 38 - VII. Mitteilungen Nebst den üblichen Stellen, welchen das Urteil mitgeteilt wird, ist dieses Urteil nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel zudem auch der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mitzuteilen. Ge- mäss § 5 Abs. 3 GesG [Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007, LS 810.1] teilen die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können. Die Bewilligung kann gestützt auf § 5 Abs. 1 GesG insbesondere entzogen werden, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin, schwerwiegend oder wiederholt Berufs- pflichten verletzt (lit. a), die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt (lit. b) oder anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstel- lung nicht vereinbar sind (lit. c). Die sexuellen Handlungen des Beschuldigten als Psychiater mit der Privatklägerin als Patientin unter Ausnützung derer Abhängig- keit könnte einen der vorstehenden Gründe für einen Bewilligungsentzug darstel- len, weshalb dieses Urteil der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mitzutei- len ist. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2014 bezüglich Dispositivziffern 1 (Einstellung Drohung), 3 (DNA-Profil) und 4 (Zivilansprüche der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Ausnützung der Not- lage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, nicht als Psychiater mit weiblicher Klientel tätig zu sein.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 26'000.00 amtliche Verteidigung (erstinstanzlich) Fr. 9'189.95 unentgeltl. Vertretung Privatklägerin (erstinstanzlich)

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'700.00 amtliche Verteidigung (zweitinstanzlich) Fr. 1'900.00 unentgeltl. Vertretung Privatklägerin (zweitinstanzlich) Fr. 11'420.00 Gutachten

7. Die Kosten beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

- 40 -

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − der Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 41 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Neukom Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.