Sachverhalt
4.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, die zur Anklage erhobenen Tweets vom 23. Juni 2012, 20.55 Uhr ("Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen") und 21.01 Uhr ("Ich würde gewisse Leute tats. gerne an die Wand stellen und erschiessen. Dreck weniger auf Erden wäre gut") liessen sich nicht erstellen. Diesbezüglich erfolgte denn konsequenterweise auch ein Freispruch. Nachdem die Anklagebehörde auf die Erhebung einer Berufung respektive Anschlussberufung verzichtet hat, und der angefochtene Entscheid in diesem Fall nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), steht im vorliegenden Berufungsverfahren einzig noch der Tweet vom 23. Juni 2012, 20.56 Uhr ("Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristall- nacht…diesmal für Moscheen"), zur Disposition. 4.2. Der Beschuldigte wurde am 26. Juni 2012 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu Protokoll, es sei zutreffend, dass er in der Nacht vom 23. auf den
24. Juni 2012 via seinen Twitter-Account "@D._____" die Nachricht mit dem In- halt "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen" gepostet habe. An anderer Stellte führte er in der selben Einvernahme aus, möglicherweise habe er einen Tweet mit dem Inhalt verfasst "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen…damit die Regierung end- lich aufwacht" (Urk. 7/1 S. 2 f.). In den darauffolgenden Einvernahmen, inklusive der Befragung vor Vorinstanz, machte der Beschuldigte dann von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zum Anklage- vorwurf (Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 62). Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht in Abrede, dass der Beschuldigte den inkrimi- nierten "Kristallnachttweet" verfasst habe. Allerdings fügte sie an, sie sei über- zeugt, dass der Tweet im Original den Zusatz "damit die Regierung aufwacht" aufgewiesen habe (Urk. 66 S. 9; Urk. 133 S. 4).
- 9 - 4.3. Damit kann vorab mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz festgehalten werden, dass der inkriminierte, sogenannte "Kristallnacht- Tweet" in objektiver Hinsicht im Sinne der Anklageschrift erstellt ist. Ob der von der Verteidigung geltend gemachte Zusatz "damit die Regierung endlich auf- wacht" tatsächlich Teil des fraglichen Tweets war, oder nicht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Ein entsprechender Zusatz wäre nämlich – wie noch zu zeigen sein wird – für die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes ohnehin nicht von Relevanz. 4.4. Im Gegensatz zum äusseren Anklagesachverhalt, zeigte sich der Beschul- digte hinsichtlich des inneren Sachverhaltes nicht geständig. Er stellte sich dies- bezüglich vielmehr auf den Standpunkt, er habe niemanden aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit herabgewürdigt. Das Wort Kristallnacht habe er nicht im Bewusstsein verwendet, dass dies eine Herabwürdigung dar- stellen könne. Mit seiner Bemerkung habe er vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass es ihn nicht erstaunen würde, wenn ein solches Ereignis wie damals erneut passieren könnte (Urk. 7/1 S. 7). 4.4.1. Der Beschuldigte hat zunächst die Grundschule und hernach eine KV-Lehre absolviert. Im Anschluss an den Militärdienst und diverse Sprach- aufenthalte bildete er sich zum Betriebswirtschafter HF weiter. Im Jahr 2011 schliesslich schloss er eine weitere Ausbildung mit dem Bachelor of Science ZFH in Kommunikation ab (Urk. 19/6 S. 4). Aufgrund seines Werdeganges kann der Beschuldigte mit Fug als überdurchschnittlich gebildet bezeichnet werden. Zudem führte er aus, eine geschichtsinteressierte Person zu sein und entsprechend viel über Geschichte zu wissen (Urk. 7/1 S. 4). Im Rahmen eines Interviews, welches der Beschuldigte dem Tagesanzeiger gab und welches in dessen Ausgabe vom
31. Januar 2013 abgedruckt und veröffentlicht wurde, liess der Beschuldigte keinen Zweifel daran, dass er die historischen Fakten rund um die Reichskristall- nacht respektive Reichsprogromnacht bestens kannte. Entsprechend führte er aus, die Reichsprogromnacht habe den Übergang von der antisemitischen Diskriminierung zur systematischen Verfolgung der Juden markiert und schliess- lich im Holocaust an den europäischen Juden gemündet (Urk. 22 S. 2). Der
- 10 - Beschuldigte führte selbst aus, an jenem Abend sei er auf "Twitter und Google" gegangen und habe dort Bilder von schönen Frauen betrachtet, so wie er dies gerne tue. In diesem Zusammenhang sei er auf einen Post zu einem Schönheits- wettbewerb in Saudi-Arabien gestossen. Diesen Post habe er dann auf Twitter gepostet. Weiter sei er auf einen Artikel gestossen, welcher sich mit dem Frei- spruch von Osmanoglu beschäftigt habe. Über diesen habe er bereits früher ein- mal eine Dokumentation im Fernsehen gesehen. Weitere Aspekte seiner abend- lichen Internetrecherchen seien Kinder gewesen, welche mit Kopftüchern umher- laufen und vom Schwimmunterricht dispensiert würden. Er sei Mitglied der SVP und setze sich seit längerem mit Friedhofsdebatten, Kopftuchdebatten, Minaretten und den Protesten wegen der Mohamedkarikaturen auseinander. All dies sei an jenem Abend in seinem Hinterkopf gewesen und es sei auch die Rede davon gewesen, dass man in der Schweiz die Scharia einführen wolle. Weil er unter anderem darüber gelesen habe, dass Osmanoglu in Basel die Meinung vertreten habe, man dürfe Frauen schlagen, wenn sie den Sex verweigerten, habe er den Tweet des Schönheitswettbewerbs und von Osmanoglu gepostet. Es sei ihm dabei weniger um den Dialog gegangen. Er habe sich vielmehr den Frust vom Leibe schreiben wollen. Er habe mit einem prägnanten Wort ein wenig provo- zieren wollen (Urk. 7/1 S. 2 ff.). Wer mit dem Wissensstand des Beschuldigten in einem Zustand, in dem er sich den Frust vom Leibe schreiben und damit aus- drücklich provozieren will, den Satz "vielleicht brauchen wir wieder eine Kristall- nacht…. diesmal für Moscheen" postet, der handelt im vollen Bewusstsein um die Aussagekraft und die Tragweite seiner offenkundig mit Bedacht gewählten Worte. Sofern der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellte, er habe vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass es ihn nicht erstaunen würde, wenn ein solches Ereignis wie damals [eben eine Kristallnacht] erneut passieren könnte, kann angesichts der zuvor geschilderten Gesamtumstände sowie des konkreten Wort- lautes des inkriminierten Tweets nicht anders, als eine nachgeschobene Schutz- behauptung taxiert werden. Wäre es dem Beschuldigten darum gegangen, tat- sächlich seiner Besorgnis Ausdruck zu verleihen, dann hätte er als Gebildeter und in Kommunikationsfragen Geschulter ganz zweifelsohne eine andere, unverfäng- liche Formulierung gewählt. Mit der Vorinstanz kann daher kein vernünftiger
- 11 - Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte sehr Wohl seiner Wortwahl bewusst war. Er musste wissen, dass der Inhalt des inkriminierten Kristallnacht- Tweets zumindest möglicherweise gegen die Menschenwürde der Muslime verstossen und dass seine Aussage gleichzeitig auch als eine Rechtfertigung des Holocaust verstanden werden könnte. Dass seine plakative Botschaft bei den Followern die beschriebene Wirkung zeitigen würde, hat der Beschuldigte dabei zumindest billigend in Kauf genommen, womit mit Bezug auf den Tweet "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen" auch der innere Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, was die Vorinstanz mit zu- treffender Begründung bereits feststellte (Urk. 90 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zusammenge- fasst zum Schluss, der Beschuldigte habe mit dem "Kristallnacht-Tweet" einer- seits öffentlich durch eine schriftliche Äusserung Gruppen von Personen (konkret: Muslime) aufgrund ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und aus einem dieser Gründe andererseits einen Völkermord (an den europäischen Juden während des zweiten Weltkriegs) zu rechtfertigen gesucht. Dabei sei der Beschuldigte zumindest eventualvorsätz- lich vorgegangen. Da der Beschuldigte mit einer einzigen Äusserung beide Varianten von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt habe und zwischen den betreffenden Tatbestandsvarianten unechte Konkurrenz bestehe, habe sich der beschuldigte lediglich der einfachen Tatbegehung schuldig gemacht, weswegen er in Ermange- lung von Rechtfertigungs- respektive Schuldausschlussgründen schuldig zu sprechen sei (Urk. 90 S. 17 ff.). 5.2. Die Verteidigung brachte mit Bezug auf die rechtliche Würdigung der Vor- instanz anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Strafbarkeit von Äusserun- gen beurteile sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gebe. Der aus dem Kontext gerissene Tweet habe mit oder ohne Zusatz auch für den unbefangenen Durch- schnittsadressaten einen anderen Sinn als denjenigen, den die Staatsanwalt- schaft, die Vorinstanz und die Medien rein interpretieren würden. Der Tweet
- 12 - könne unter Berücksichtigung des Zusammenhanges sinnvollerweise nur als Warnung verstanden werden. Wäre er ein Aufruf oder eine Billigung der Kristall- nacht gewesen, so würde der Zusatz keinen Sinn machen. Warum sollte die Regierung aufwachen, wenn es zur Kristallnacht gegen Moscheen käme. Selbst wenn der Tweet als Aufruf zur Wiederholung der Reichsprogromnacht an Moscheen missverstanden werden könnte, wäre er nicht strafbar, da aus den vorangegangenen Tweets klar werde, dass nicht die gesamte Gruppe der Muslime, sondern nur die hoffentlich verschwindend kleine Gruppe der extremisti- schen Muslime, die Gewalt gegen Frauen rechtfertigten, gemeint gewesen seien. Weiter sei nur nachgewiesen, dass zwei oder drei Follower die Tweets in Echtzeit verfolgt hätten. Es sei nicht ersichtlich, wo der Unterschied zur Diskussion zwischen drei Personen am Stammtisch sei. Auch dort bestehe die Möglichkeit, dass weitere Personen dazu stossen oder ein Gesprächsteilnehmer eine Aussage des anderen Gesprächsteilnehmers Dritten weitererzähle. Die Öffentlichkeit sei erst durch Frau E._____ vom … kreiert worden, wofür sich diese auch entschul- digt habe (Urk. 133 S. 4 ff.). 5.3. Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB). Dieser Tatbestand schützt die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 128 I 218 E. 1.4 S. 222). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn, den der unbe- fangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwen- deten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 117 IV 27 E. 2c
- 13 - S. 29 f.). Äusserungen, die im Rahmen politischer Debatten getätigt werden, sind nicht immer strikte an ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinander- setzungen oft gewisse Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58 f.; BGE 105 IV 194 E. 2a S. 196). 5.3.1. Die Vorinstanz hat zunächst mit überzeugender Begründung dargetan, dass die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten auf der Internetplattform Twitter öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB erfolgte, darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat sie bereits in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 IV 111 E. 5.2) dargelegt, dass die Zahl der Personen, welche eine Äusserung wahr- nehmen, kein geeignetes Kriterium darstellt, um über den öffentlichen Charakter einer Handlung zu entscheiden. Es gelten vielmehr ungeachtet der Zahl der Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen zu sehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung schliesst die Tatsache, dass der Tweet von nur mindestens zwei bis drei Followern in Echtzeit verfolgt worden war, keinesfalls aus, die Handlung als öffentlich zu qualifizieren. Dass die Äusserung des Beschuldigten als privat im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu sehen sei, machte die Ver- teidigung nicht geltend. Auch wurde die Öffentlichkeit nicht durch die Journalistin E._____ kreiert, diese wurde vielmehr auf den Tweet aufmerksam, da er öffentlich war. 5.3.2. Die Äusserung des Beschuldigten "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen" transportiert – wie die Vorinstanz richtiger- weise erkannte – zwei verschiedene Inhalte, welche je für sich einer gesonderten Betrachtung bedürfen. 5.3.2.1. Einerseits und sozusagen primär, stellte der Beschuldigte die Frage in den Raum, ob es wieder eine Kristallnacht brauche, dieses Mal für Moscheen. Bekanntlich ist eine Moschee ein islamisches Gotteshaus. Mithin also ein gemeinsamer ritueller Ort, wo Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft
- 14 - in erster Linie dem Gebet, aber darüber hinaus auch der politischen, rechtlichen und alltäglichen Wertevermittlung im Sinne des Islams nachgehen. Eine Moschee ist gleichermassen Gebetshaus wie sozialer Treffpunkt von Angehörigen der islamischen Glaubensgemeinschaft, von Muslimen also. Damit hat der Beschuldigte mit seiner Äusserung direkt den Islam, mithin also eine der grossen Weltreligionen, angesprochen, was im Sinne von Art. 261bis StGB als tat- bestandsmässig zu beurteilen ist. 5.3.2.2. Andererseits hat der Beschuldigte mit der Verwendung des historischen Begriffs "Kristallnacht" Bezug auf die Juden respektive das Judentum genommen. Juden gelten sowohl als religiöse Glaubensgemeinschaft, wie auch als Ethnie. Die Äusserung des Beschuldigten hat damit sowohl zur Religion wie auch zu einer Ethnie einen Bezug und ist damit grundsätzlich ebenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB. 5.3.3. Art. 261bis Abs. 4 StGB verlangt in objektiver Hinsicht weiter, dass durch die inkriminierte Äusserung eine der im Gesetz genannten Zielgruppen/-personen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn jemandem die Gleich- wertigkeit als menschliches Wesen, oder die Gleichberechtigung mit anderen Menschen abgesprochen oder in Frage gestellt wird (BGE 131 IV 23 E. 3 mit weiteren Verweisen). Die Vorinstanz hat die hierzu massgeblichen Lehrmeinun- gen sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung gründlich dargestellt, darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 90 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte in seinem Kristallnacht-Tweet die Frage in den (virtuellen) Raum stellte, ob es in analogiam zu den unbeschreiblich grauenhaften und zu tiefst unmenschlichen Ereignissen der Nacht vom 9. auf den
10. November 1938, eine systematische Vertreibung und Ermordung von Muslimen "brauche", hat er den Mitgliedern der islamischen Glaubensgemein- schaft deren Existenzberechtigung und Gleichwertigkeit per se abgesprochen. Hätte der Beschuldigte nur eine Gruppe von extremistischen Muslimen anspre- chen wollen, wie er geltend machte, so hätte er die Aussage anders formuliert. Die gewählte Formulierung mit der Bezugnahme auf "Moscheen" lässt nur den
- 15 - Schluss zu, dass für den unbefangenen Durchschnittsadressaten sämtliche Muslime gemeint waren. Das eine derartige Äusserung in objektiver Hinsicht tat- bestandsmässig im Sinne Art. 261bis Abs. 4 StGB ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. An dieser rechtlichen Würdigung vermögen auch die verschiedenen Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, mit welchen sich die Vorinstanz erschöpfend und im Ergebnis zutreffend auseinan- dergesetzt hat. 5.3.3.1. So brachte die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, der Kristallnacht-Tweet habe den Zusatz "damit die Regierung endlich auf- wacht" gehabt, welcher indes nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden habe. Aufgrund dieses Zusatzes könne der fragliche Tweet nur als Warnung im Sinne der Ausführungen des Beschuldigten selbst verstanden werden (Urk. 66 S. 9 ff.; Urk. 133 S. 2 ff.). Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst anlässlich seiner Befragung vom 26. Juni 2012 auf die Frage, ob der im Screenshot wiedergegebene Tweet vollständig sei, oder ob ein Teil fehle, zu Protokoll gab, man habe nur den Tweet aus dem Kontext gerissen. Es würden die vorangegangenen und die nachfolgenden Tweets fehlen. Er denke, dass der von ihm erwähnte Ergänzungssatz "damit die Regierung end- lich aufwacht" möglicherweise in einem folgenden Tweet enthalten gewesen sei (Urk. 7/1 S. 4). Dass also der fragliche Zusatz unmittelbar Teil des inkriminierten Tweets war, ist allein schon aufgrund der Darstellung des Beschuldigten selbst äusserst fraglich. Selbst wenn dem jedoch so gewesen wäre, würde dies nichts an der Tatbestandsmässigkeit der Äusserung des Beschuldigten ändern. Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, seiner Besorgnis Ausdruck zu verleihen und gewissermassen vor einer sich wiederholenden "Kristallnacht" zu warnen, dann hätte der Beschuldigte als geschulter Kommunikationsfachmann zunächst mit Bestimmtheit eine andere Wortwahl getroffen. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz könnte die Behauptung es Beschuldigten, er habe seiner Besorgnis Ausdruck verleihen wollen, dass es wieder zu einem schrecklichen Ereignis wie der Kristallnacht kommen könnte, wenn auf politischer Ebene nichts gegen den radikalen Islamismus unternommen werde, zumindest theoretisch Sinn machen. Dann nämlich, wenn man davon ausgehen würde, dass sich wegen
- 16 - radikaler islamistischer Entwicklungen der Zorn der Bevölkerung gegen sämtliche Muslime und deren Gotteshäuser richten könnte. Dafür aber, dass der Beschul- digte in diesem Sinne eine Warnung anbringen wollte, besteht weder aus dem Kontext, noch aufgrund der gewählten Formulierungen der geringste Anhalts- punkt. Es ist vielmehr klar erkennbar, dass der Beschuldigte diese Interpretati- onsweise als Schutzbehauptung nachschob, als er sich in der Öffentlichkeit genötigt sah, seinen Kristallnacht-Tweet in ein möglichst unverfängliches Licht zu rücken. 5.3.3.2. Dass der Kristallnacht-Tweet nicht im Rahmen einer politischen Diskussi- on erfolgte, wie die Verteidigung dies vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 66 S. 12 f.), hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung widerlegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich der Klarheit halbe sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich auf die ent- sprechende Aussage des Beschuldigten selbst verwiesen, welcher anlässlich seiner Befragung vom 26. Juni 2012 keinen Zweifel daran liess, dass es ihm bei seiner scheinbar "gedankenlosen Äusserung" um nichts weiteres gegangen sei, als sich den Frust vom Leibe zu schreiben. Einen Dialog habe er mit seiner Äusserung nicht angestrebt (Urk. 7/1 S. 3). Von einer politischen Diskussion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 IV 26) kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 5.3.3.3. Im Sinne einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass der Kristallnacht-Tweet des Beschuldigten mit Bezug auf die Glaubensgemeinschaft der Muslime eine Herabsetzung im Sinne des ersten Teilsatzes von Art. 261bis Abs. 4 StGB darstellt. 5.3.4. Dass die Reichskristallnacht Ausgangspunkt des bis dato wohl abscheu- lichsten Verbrechens gegen die Menschlichkeit darstellt und die darauffolgende systematische Verfolgung der europäischen Juden durch das nationalsozialisti- sche Regime zur Vernichtung von rund 6 Millionen Menschen führte, muss nicht mehr weiter dargetan werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellte die sogenannte Reichskristallnacht vom 9. auf den 10. November 1938 den Über- gang von der antisemitischen Diskriminierung zur systematischen Verfolgung und
- 17 - Ermordung der Juden im Nationalsozialismus dar. Mit dem historischen Begriff "Reichskristallnacht" wird damit der Beginn eines beispielslosen und zweifelsohne notorischen Völkermordes bezeichnet. Wenn sich der Beschuldigte bei seiner Äusserung nun just dieses Begriffes bediente und die Frage stellte, ob es viel- leicht wieder eine Kristallnacht brauche, so kann dies nicht anders interpretiert werden, als dass eben jene erste Kristallnacht gebraucht wurde respektive eben notwendig war. Mit dieser Aussage hat der Beschuldigte den Völkermord an den Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu rechtfertigen versucht. An dieser Würdigung ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschuldigte im Nach- hinein von seiner Äusserung distanzierte. Entscheidend ist, dass sie im Tatzeit- punkt nicht anders als wie eben dargelegt verstanden werden konnte. 5.3.4.1. Der Beschuldigte hat somit mit dem "Kristallnacht-Tweet" öffentlich durch eine schriftliche Äusserung Gruppen von Personen aufgrund ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und aus einem dieser Gründe einen Völkermord zu rechtfertigen gesucht. Damit hat er in objektiver Hinsicht den Straftatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB zweiter Satzteil erfüllt. 5.3.5. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte mit Wissen und Willen der Internetplattform Twitter bediente und damit seine Äusserungen zumindest theoretisch einer mehr oder weniger breiten und unkon- trollierbaren Öffentlichkeit zugänglich machte, wobei er die Zahl der potentiellen Adressaten bei der Absetzung des hier interessierenden Kristallnacht-Tweets nicht einschränkte, obwohl ihm dies an sich möglich gewesen wäre. Der Beschul- digte selbst führte im Rahmen der Untersuchung aus, es sei ihm darum gegangen zu provozieren und sich den Frust vom Leibe zu schreiben. Dabei wusste er, dass sich seine despektierliche Äusserung gegen Muslime richtete, was darin zum Ausdruck kommt, dass er mit dem Begriff der Moschee – also dem Gotteshaus der Muslime – operierte. Des weiteren verwendete der geschichtsaffine Beschul- digte den Begriff Kristallnacht, wobei er wusste, dass dessen Verwendung nur in einem engen Zusammenhang mit den einschlägigen Verbrechen der National- sozialisten an den Juden ab November 1938 gesehen werden kann. In diesem
- 18 - Sinne machte er sich dieses Wort insofern zu Nutzen, als er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass Muslime – ebenso wie nach Auffassung der Nationalsozialis- ten die Juden – Menschen zweiter Klasse sind, welchen die Existenzberechtigung abgesprochen werden müsse. Bei seinem deliktischen Handeln hat der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen, dass seine Äusserung bei den Empfängern des Tweets auch in diesem Sinne verstanden wurde. Zudem hat der Beschuldigte den Begriff der Kristallnacht verwendet und die Frage gestellt, ob es vielleicht wieder eine solche brauche. Der Beschuldigte, der um die Bedeutung der Ereig- nisse während der Kristallnacht detailliert Bescheid wusste, fragte danach, ob es vielleicht wieder ein solches Ereignis brauche. Damit steht ausser Zweifel, dass er wissentlich und auch willentlich die Notwendigkeit des damaligen Völkermordes an den europäischen Juden rechtfertigte. Mit Verweis und in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB und zwar im Sinne des ersten sowie des zweiten Satzteiles verwirklicht hat. 5.3.6. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur Frage der Konkurrenz zwischen den beiden Tatbestandsvarianten von Art. 261bis Abs. 4 StGB geäussert und ist zu- recht zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe sich lediglich der einfachen Tatbegehung schuldig gemacht. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 28, Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sanktion
6. Strafzumessung 6.1. Die Verteidigung beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz nicht substantiiert. Die Strafzumessung wird lediglich als Folge des beantragten Frei- spruchs angefochten (Urk. 93 S. 4). 6.2. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist im Ergebnis korrekt und ange- messen. Sie kann übernommen werden. Hierzu drängen sich der Vollständigkeit halber lediglich die folgenden Korrekturen auf, welche indes am Ergebnis nichts zu ändern vermögen:
- 19 - 6.2.1. Die Vorinstanz führt unter dem Titel der objektiven Tatschwere aus, der Beschuldigte habe sich betreffend des subjektiven Tatbestandes als nicht gestän- dig gezeigt, sein Unrecht nicht eingesehen und auch die Untersuchung nicht gefördert (Urk. 90 S. 30 Ziff. 5.2.1.). In der Sache sind diese Erwägungen zwar zutreffend, sie beschlagen allerdings nicht die Tatkomponente, sondern vielmehr die Täterkomponente und sind daher korrekterweise unter dem Titel "Nachtat- verhalten" in die Strafzumessung einzubeziehen. Hingegen ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu vermerken, dass der Beschuldigte den inkriminierten Tweet nur wenige Minuten nach dessen Absetzung wieder löschte. Auch wenn er dies nicht aus eigenem Antrieb tat, sondern weil er von anderen Usern auf die Verwerflichkeit seiner Äusserungen aufmerksam gemacht wurde, verhinderte er damit doch, dass in objektiver Hinsicht eine grosse Anzahl von betroffenen Menschen durch seinen Tweet in Mitleidenschaft gezogen wurden. 6.2.2. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. 6.2.3. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seit der vorinstanzlichen Verhandlung habe sich in seinen persönlichen Verhältnissen nichts wesentliches geändert (Urk. 132 S. 2 f.). Der Werdegang des Beschuldigten sowie seine persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. 6.2.4. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, das Verschulden könne insgesamt nicht mehr als leicht qualifiziert werden und setzt eine "Einsatz- strafe" von 3 Monaten Freiheitsstrafe respektive von 90 Tagessätzen Geldstrafe fest. Die Höhe der Sanktion erweist sich durchaus als tat- und täterangemessen. Das Verschulden muss indes noch als leicht bezeichnet werden. Wäre tatsächlich von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, so müsste die Einsatz- strafe konsequenterweise deutlich höher, nämlich im Bereich von rund 12 Mona- ten festgesetzt werden, was vorliegend unangemessen hoch wäre. Wie bereits eingangs dargetan, ist die durch die Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen im Ergebnis korrekt, weshalb sie zu bestätigen ist. Wie nach- folgend noch aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz die Geldstrafe schliesslich
- 20 - auf 75 Tagessätze reduziert, weil sie zusätzlich dazu noch eine Verbindungsstrafe ausfällte. 6.2.5. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz neben der zu erwartenden Steuerbelastung auch die Wohnkosten von monatlich Fr. 2'253.-- in Abzug gebracht sowie etwas nebulös ausgeführt, dem Beschuldigten müsse der Notbedarf belassen werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bemessung der Höhe des Tagsatzes sieht indes weder die Berücksichtigung der Wohnkosten, noch das Belassen eines Notbedarfes vor (BGE 134 IV 65 ff.). Damit erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes jedenfalls als nicht zu hoch. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot erübrigen sich jedoch Weiterungen hierzu.
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den bedingten Vollzug der Geldstrafe gewährt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine andere Regelung käme auf- grund des Verschlechterungsverbotes ohnehin nicht mehr in Frage.
8. Busse 8.1. Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigte sei zusätzlich zur bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen, um auf diese Weise der Warn- wirkung der Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Unter Berücksichtigung der Ver- hältnisse des Beschuldigten sei dieser mit einer Busse von Fr. 1'800.-- zu belegen, wobei die festgesetzte Geldstrafe von 90 Tagessätzen unter Berück- sichtigung der Busse auf 75 Tagessätze zu korrigieren sei. Auf diese Weise seien beide Strafen in ihrer Summe schuldangemessen (Urk. 90 S. 34 f.). 8.2. Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60 E. 7.3). Diese kommen nach höchstrichterlicher Auffassung dann zur Anwendung, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheits-strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der
- 21 - Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denk- zettel verabreichen möchte. Die Kombination zwischen zwei verschiedenen Strafen diene hier, so das Bundesgericht weiter, spezialpräventiven Zwecken. Das Haupt-gewicht liege auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeu- tung zukomme. Diese solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube vielmehr lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1E. 4.5.2). Das- selbe muss mutatis mutandis natürlich auch für das Verhältnis zwischen bedingter Geldstrafe und (Verbindungs-)Busse gelten. Die Vorinstanz hat diese Zumes- sungsregeln berücksichtigt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.-- auszusprechen und im Gegenzug die bedingte Geldstrafe um 15 Tagessätze zu reduzieren sei. Dabei wendete sie für die Berechnung der Höhe der Busse implizit Fr. 120.-- pro Tag an, was der errechneten Tagessatzhöhe entspricht. Damit erweisen sich Geldstrafe und Busse insgesamt als schuldangemessen, weshalb sie – ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen – zu bestätigen sind.
9. Anrechnung der Untersuchungshaft 9.1. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzun- gen. Sie sind zutreffend und zum übernehmen. Die dem Beschuldigten aufzu- erlegende Geldstrafe gilt im Umfang von einem Tagessatz als durch die erstan- dene Haft geleistet (Urk. 90 S. 35: Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Kosten und Entschädigung
10. Kosten des erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens sowie jene für das Vorverfahren im Umfang von Fr. 1'370.--. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 1'800.--, welche im Vorverfahren wegen der Beschaffung der
- 22 - nicht verwertbaren Beweismittel angefallen waren, nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse (Urk. 90 S. 39 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz kann verwiesen werden. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) kann bestätigt werden.
11. Kosten des Berufungsverfahrens 11.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen. 11.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatkläger hingegen obsiegen mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung. Ausgangsgemäss sind dem Beschul- digten die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen.
12. Entschädigung des Beschuldigten 12.1. Bezüglich einer allfälligen Entschädigung des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dieser habe trotz des teilweisen Freispruchs die Verfahrenskosten zu tragen. Davon ausgenommen seien die im Zusammenhang mit den nicht verwert- baren Beweismitteln entstandenen Kosten. Abgesehen von allfälligen Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung der nicht verwertbaren Beweismittel sei daher dem Beschuldigten grundsätzlich auch keine Entschädi- gung zuzusprechen. Bezüglich der nicht verwertbaren Beweismittel habe die Verteidigung keine spezifischen, zusätzlichen Kosten oder Aufwände geltend gemacht. Vielmehr habe sie ausgeführt, diesbezüglich seien ihr keine Teilnahme- rechte gewährt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass keine ent- sprechenden Kosten entstanden seien. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Aufwendungen alle im Zusammenhang mit dem Delikt, betref- fend welchem eine Verurteilung erfolgt sei, entstanden seien. Entsprechend habe der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf Entschädigung (Urk. 90 S. 41). 12.2. Die Verteidigung machte im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht geltend, dem Beschuldigten seien Aufwendungen im Zusammenhang mit den
- 23 - nicht verwertbaren Beweismitteln entstanden (vgl. Urk. 133 und 134). Damit ist dem Beschuldigten mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen.
13. Entschädigung der Privatkläger 13.1. Die Privatkläger 1 und 2 beantragten vor Vorinstanz die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 14'881.40 inklusive 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 64 S. 1 und Urk. 65). Die Vorinstanz erwog hierzu, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO habe die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung, wenn sie – also die Privatklägerschaft – obsiege oder der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig sei. Obsiegen der Privat- klägerschaft bedeute, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft mindestens dem Grundsatz nach gutgeheissen werde. Da die Zivilklage der Privatkläger 1 und 2 jedoch auf den Zivilweg verwiesen werde, würden die Privatkläger nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO obsiegen und entsprechend stünde ihnen auch kein Anspruch auf eine Entschädigung zu (Urk. 90 S. 41 f.). 13.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragten die Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 13'500.-- für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, sowie Fr. 4'510.70 für das Berufungsverfahren. Zur Begründung liessen sie ausführen, die Privatkläger seien auch Strafkläger und hätten damit im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung ihrer Auslagen. Ausgenommen seien bei Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten. Die Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt auseinander zu halten sei schwierig. Das Honorar für die Strafklage sei pauschal anzupassen. Die Zivilklage habe etwa 4 % des Plädoyers ausgemacht, der Honorar sei somit um 5 % auf Fr. 13'500.-- zu kürzen. Der Aufwand für das Berufungsverfahren sei sodann durch die Honorar- note ausgewiesen (Urk. 136 S. 4 ff.). 13.3. Die Verteidigung führte dazu aus, den Privatklägern sei auch bei Obsiegen im Strafpunkt keine Entschädigung zuzusprechen, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werde. Sodann seien die Leistungen in der Honorarnote im
- 24 - Strafpunkt nicht nötig gewesen. Die Privatkläger hätten keinen Anwalt benötigt (Urk. 133 S. 7). 13.4. Die Privatkläger 1 und 2 haben sich im vorliegend gegen den Beschuldig- ten geführten Strafverfahren sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (Urk. 5/1-2, vgl. auch Urk. 16/1/4-5, act. 16/2/2). Anders als in dem Fall, in dem die Privatklägerschaft ausschliesslich als Zivilklägerin auftritt, hängt der Entschä- digungsanspruch dementsprechend nicht nur davon ab, ob die Zivilklage ganz oder teilweise gutgeheissen wurde. Die Privatklägerschaft kann sich am Verfah- ren auch als Strafklägerin beteiligen. Als Partei hat die Privatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc. In- sofern sind die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbeiständung, falls der Beizug eines Rechtsbeistandes als gerechtfertigt zu werten ist, zu entschädigen (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 433 N 3). In BGE 139 IV 102 hatte sich das Bundesgericht mit eben dieser Frage zu beschäftigen. Das Bundesgericht kam dabei zusammengefasst zu folgendem Schluss: "Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unter- liegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4)". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht also ein Entschädigungsanspruch der Privatkläger, allerdings nur in Bezug auf die Aufwendungen welche in direktem Zusammenhang mit dem Strafpunkt entstanden sind. Der Vertreter der Privatkläger hat seine Aufwendun- gen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren beziffert, begründet und belegt (Urk 136 S. 5; Urk. 65). Der Beizug eines Rechtsvertreters durch die Privatkläger war im vorliegenden Verfahren aufgrund der in prozessualer und rechtlicher Hinsicht nicht einfachen Verhältnisse angezeigt. Die dargelegte
- 25 - Kürzung des Honorars um die Aufwendungen im Zivilpunkt ist sodann nachvoll- ziehbar und erscheint angemessen und wurde von der Verteidigung auch nicht beanstandet. Den Privatklägern ist demnach für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'500.-- zuzu- sprechen. 13.5. Für das zweitinstanzliche Verfahren machen die Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'510.70.-- geltend. Dieser Aufwand ist belegt (Urk. 138), erscheint angemessen, wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und ist den Privatklägern zuzusprechen. 13.6. Den Privatklägern ist folglich für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 18'010.70 zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 19. Mai 2014 wurde der Beschuldigte A._____ bezüglich des Tweets "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen." der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
- 5 - Bezüglich der weiteren zur Anklage gebrachten Tweets wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde – unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren – mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.-- bestraft. Als Privatkläger wurden durch die Vorinstanz B._____, C._____ und Dr. Y._____ aufgeführt. Die Zivilforderungen der Privatkläger wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Eine Pro- zessentschädigung wurde den Privatklägern dabei nicht zu-gesprochen (Urk. 67, Urk. 87 und Urk. 90).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 liess der Beschuldigte gegen das obge- nannte Urteil innert Frist Berufung anmelden (Urk. 69). Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 meldete sodann auch Rechtsanwalt Dr. Y._____ namens und im Auftrag der Privatkläger fristgerecht Berufung an (Urk. 73). Auch die Berufungserklärungen gingen hierauf innert Frist ein (Urk. 91 und Urk. 93). Aus der Berufungs-erklärung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ geht hervor, dass sich dessen Berufung einzig auf die Frage der Zusprechung einer Prozessentschädigung an B._____ und C._____ beschränkt (Urk. 91).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 26. September 2014 wurde den Parteien unter anderem Frist angesetzt, um sich zur Frage der prozessualen Stellung von B._____, C._____ und Dr. Y._____ im Berufungsver- fahren zu äussern (Urk. 96). Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Be- schuldigte innert erstreckter Frist die diesbezügliche Stellungnahme erstatten (Urk. 102). Auch die Stellungnahme der Privatkläger ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2014 wurden diese Stellungnahmen der Gegenseite zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf die Privatkläger – erneut innert erstreckter Frist – mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 eine abschliessende Stellungnahme einreichen liessen (Urk. 111), welche dem Verteidiger des Beschuldigten hierauf zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 113). Die Staatsanwaltschaft liess sich zur vorliegenden Frage nicht vernehmen. Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. Januar 2015 trat das Gericht sodann auf die Berufung von B._____ und C._____ ein (Urk. 114).
- 6 -
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2015 wurden die Parteien aufge- fordert, innert Frist zu erklären, ob Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO erhoben werde (Urk. 116). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 10. Februar 2015 mitteilen, dass er auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte (Urk. 120). Die Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 1.5 In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 123). Zur Berufungsverhandlung vom 27. April 2015 sind der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, und seiner erbe- tenen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, sowie die Privat-kläger in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, erschienen (Prot. II. S. 8).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die I. Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung sowie gegen die damit einhergehende Sanktion und deren Vollzug sowie gegen die Kostenauflage und die Abweisung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Urk. 93 S. 3).
E. 2.2 Die II. Berufung der Privatkläger richtet sich einzig gegen die durch die Vorinstanz verweigerte Zusprechung einer Entschädigung.
E. 2.3 Damit sind folgende Dispositiv Ziffern des Urteils vom 19. Mai 2014 im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten: − Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung gemäss Dispositiv Ziffer 1, zweiter Satz, − Vernichtung der externen Datenträger gemäss Dispositiv Ziffer 5 − Verweis der Zivilforderungen der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses gemäss Dispositiv Ziffer 6 − Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 7 In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vor- ab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- 7 -
E. 3 Beweismittel
E. 3.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Protokolle von Sysomos MAP und PeopleBrowsr sind zutreffend und können übernommen werden (vgl. Urk. 90 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Wenn die Verteidigung sodann anlässlich der Berufungsverhandlung aus- führte, die Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Juni 2012 müsse in Frage gestellt werden (Urk. 133 S. 3 Rz. 7), da der Beschuldigte ohne Verteidiger ausgesagt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde zu Beginn der fraglichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass er seine Aussagen und Mitwirkung verweigern könne und dass er sofort auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung beiziehen oder eine amtliche Verteidigung bean- tragen könne, wobei ihm die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erläutert wurden. Der Beschuldigte hat diese Belehrungen zur Kenntnis ge- nommen (Urk. 7/1 S. 1 f.). Schliesslich lag auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor, was von der Verteidigung auch nicht behauptet wurde. Damit steht der Verwertbarkeit der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 26. Juni 2012 nichts entgegen. Auf die Aussagen des Beschuldigten, die er im Rahmen dieser Einvernahme zu Protokoll gegeben hatte, kann ohne Einschränkungen abgestellt werden.
E. 3.3 Sodann hat die Verteidigung geltend gemacht, die Unterlagen (Urk. 137/1-6), welche der Vertreter der Privatkläger mit seinem Plädoyer ein- gereicht habe, seien nach Abschluss des Beweisverfahrens eingereicht worden, daher verspätet und aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 11). Da mangels Relevanz in der Folge ohnehin nicht auf diese durch die Privatklägervertretung eingereichten Unterlagen eingegangen wird, diese demnach für das Gericht unbeachtlich sind, erübrigt es sich, Ausführungen zu deren Verwertbarkeit zu machen.
- 8 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, die zur Anklage erhobenen Tweets vom 23. Juni 2012, 20.55 Uhr ("Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen") und 21.01 Uhr ("Ich würde gewisse Leute tats. gerne an die Wand stellen und erschiessen. Dreck weniger auf Erden wäre gut") liessen sich nicht erstellen. Diesbezüglich erfolgte denn konsequenterweise auch ein Freispruch. Nachdem die Anklagebehörde auf die Erhebung einer Berufung respektive Anschlussberufung verzichtet hat, und der angefochtene Entscheid in diesem Fall nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), steht im vorliegenden Berufungsverfahren einzig noch der Tweet vom 23. Juni 2012, 20.56 Uhr ("Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristall- nacht…diesmal für Moscheen"), zur Disposition.
E. 4.2 Der Beschuldigte wurde am 26. Juni 2012 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu Protokoll, es sei zutreffend, dass er in der Nacht vom 23. auf den
24. Juni 2012 via seinen Twitter-Account "@D._____" die Nachricht mit dem In- halt "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen" gepostet habe. An anderer Stellte führte er in der selben Einvernahme aus, möglicherweise habe er einen Tweet mit dem Inhalt verfasst "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen…damit die Regierung end- lich aufwacht" (Urk. 7/1 S. 2 f.). In den darauffolgenden Einvernahmen, inklusive der Befragung vor Vorinstanz, machte der Beschuldigte dann von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zum Anklage- vorwurf (Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 62). Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht in Abrede, dass der Beschuldigte den inkrimi- nierten "Kristallnachttweet" verfasst habe. Allerdings fügte sie an, sie sei über- zeugt, dass der Tweet im Original den Zusatz "damit die Regierung aufwacht" aufgewiesen habe (Urk. 66 S. 9; Urk. 133 S. 4).
- 9 -
E. 4.3 Damit kann vorab mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz festgehalten werden, dass der inkriminierte, sogenannte "Kristallnacht- Tweet" in objektiver Hinsicht im Sinne der Anklageschrift erstellt ist. Ob der von der Verteidigung geltend gemachte Zusatz "damit die Regierung endlich auf- wacht" tatsächlich Teil des fraglichen Tweets war, oder nicht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Ein entsprechender Zusatz wäre nämlich – wie noch zu zeigen sein wird – für die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes ohnehin nicht von Relevanz.
E. 4.4 Im Gegensatz zum äusseren Anklagesachverhalt, zeigte sich der Beschul- digte hinsichtlich des inneren Sachverhaltes nicht geständig. Er stellte sich dies- bezüglich vielmehr auf den Standpunkt, er habe niemanden aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit herabgewürdigt. Das Wort Kristallnacht habe er nicht im Bewusstsein verwendet, dass dies eine Herabwürdigung dar- stellen könne. Mit seiner Bemerkung habe er vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass es ihn nicht erstaunen würde, wenn ein solches Ereignis wie damals erneut passieren könnte (Urk. 7/1 S. 7).
E. 4.4.1 Der Beschuldigte hat zunächst die Grundschule und hernach eine KV-Lehre absolviert. Im Anschluss an den Militärdienst und diverse Sprach- aufenthalte bildete er sich zum Betriebswirtschafter HF weiter. Im Jahr 2011 schliesslich schloss er eine weitere Ausbildung mit dem Bachelor of Science ZFH in Kommunikation ab (Urk. 19/6 S. 4). Aufgrund seines Werdeganges kann der Beschuldigte mit Fug als überdurchschnittlich gebildet bezeichnet werden. Zudem führte er aus, eine geschichtsinteressierte Person zu sein und entsprechend viel über Geschichte zu wissen (Urk. 7/1 S. 4). Im Rahmen eines Interviews, welches der Beschuldigte dem Tagesanzeiger gab und welches in dessen Ausgabe vom
31. Januar 2013 abgedruckt und veröffentlicht wurde, liess der Beschuldigte keinen Zweifel daran, dass er die historischen Fakten rund um die Reichskristall- nacht respektive Reichsprogromnacht bestens kannte. Entsprechend führte er aus, die Reichsprogromnacht habe den Übergang von der antisemitischen Diskriminierung zur systematischen Verfolgung der Juden markiert und schliess- lich im Holocaust an den europäischen Juden gemündet (Urk. 22 S. 2). Der
- 10 - Beschuldigte führte selbst aus, an jenem Abend sei er auf "Twitter und Google" gegangen und habe dort Bilder von schönen Frauen betrachtet, so wie er dies gerne tue. In diesem Zusammenhang sei er auf einen Post zu einem Schönheits- wettbewerb in Saudi-Arabien gestossen. Diesen Post habe er dann auf Twitter gepostet. Weiter sei er auf einen Artikel gestossen, welcher sich mit dem Frei- spruch von Osmanoglu beschäftigt habe. Über diesen habe er bereits früher ein- mal eine Dokumentation im Fernsehen gesehen. Weitere Aspekte seiner abend- lichen Internetrecherchen seien Kinder gewesen, welche mit Kopftüchern umher- laufen und vom Schwimmunterricht dispensiert würden. Er sei Mitglied der SVP und setze sich seit längerem mit Friedhofsdebatten, Kopftuchdebatten, Minaretten und den Protesten wegen der Mohamedkarikaturen auseinander. All dies sei an jenem Abend in seinem Hinterkopf gewesen und es sei auch die Rede davon gewesen, dass man in der Schweiz die Scharia einführen wolle. Weil er unter anderem darüber gelesen habe, dass Osmanoglu in Basel die Meinung vertreten habe, man dürfe Frauen schlagen, wenn sie den Sex verweigerten, habe er den Tweet des Schönheitswettbewerbs und von Osmanoglu gepostet. Es sei ihm dabei weniger um den Dialog gegangen. Er habe sich vielmehr den Frust vom Leibe schreiben wollen. Er habe mit einem prägnanten Wort ein wenig provo- zieren wollen (Urk. 7/1 S. 2 ff.). Wer mit dem Wissensstand des Beschuldigten in einem Zustand, in dem er sich den Frust vom Leibe schreiben und damit aus- drücklich provozieren will, den Satz "vielleicht brauchen wir wieder eine Kristall- nacht…. diesmal für Moscheen" postet, der handelt im vollen Bewusstsein um die Aussagekraft und die Tragweite seiner offenkundig mit Bedacht gewählten Worte. Sofern der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellte, er habe vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass es ihn nicht erstaunen würde, wenn ein solches Ereignis wie damals [eben eine Kristallnacht] erneut passieren könnte, kann angesichts der zuvor geschilderten Gesamtumstände sowie des konkreten Wort- lautes des inkriminierten Tweets nicht anders, als eine nachgeschobene Schutz- behauptung taxiert werden. Wäre es dem Beschuldigten darum gegangen, tat- sächlich seiner Besorgnis Ausdruck zu verleihen, dann hätte er als Gebildeter und in Kommunikationsfragen Geschulter ganz zweifelsohne eine andere, unverfäng- liche Formulierung gewählt. Mit der Vorinstanz kann daher kein vernünftiger
- 11 - Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte sehr Wohl seiner Wortwahl bewusst war. Er musste wissen, dass der Inhalt des inkriminierten Kristallnacht- Tweets zumindest möglicherweise gegen die Menschenwürde der Muslime verstossen und dass seine Aussage gleichzeitig auch als eine Rechtfertigung des Holocaust verstanden werden könnte. Dass seine plakative Botschaft bei den Followern die beschriebene Wirkung zeitigen würde, hat der Beschuldigte dabei zumindest billigend in Kauf genommen, womit mit Bezug auf den Tweet "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen" auch der innere Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, was die Vorinstanz mit zu- treffender Begründung bereits feststellte (Urk. 90 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zusammenge- fasst zum Schluss, der Beschuldigte habe mit dem "Kristallnacht-Tweet" einer- seits öffentlich durch eine schriftliche Äusserung Gruppen von Personen (konkret: Muslime) aufgrund ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und aus einem dieser Gründe andererseits einen Völkermord (an den europäischen Juden während des zweiten Weltkriegs) zu rechtfertigen gesucht. Dabei sei der Beschuldigte zumindest eventualvorsätz- lich vorgegangen. Da der Beschuldigte mit einer einzigen Äusserung beide Varianten von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt habe und zwischen den betreffenden Tatbestandsvarianten unechte Konkurrenz bestehe, habe sich der beschuldigte lediglich der einfachen Tatbegehung schuldig gemacht, weswegen er in Ermange- lung von Rechtfertigungs- respektive Schuldausschlussgründen schuldig zu sprechen sei (Urk. 90 S. 17 ff.).
E. 5.2 Die Verteidigung brachte mit Bezug auf die rechtliche Würdigung der Vor- instanz anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Strafbarkeit von Äusserun- gen beurteile sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gebe. Der aus dem Kontext gerissene Tweet habe mit oder ohne Zusatz auch für den unbefangenen Durch- schnittsadressaten einen anderen Sinn als denjenigen, den die Staatsanwalt- schaft, die Vorinstanz und die Medien rein interpretieren würden. Der Tweet
- 12 - könne unter Berücksichtigung des Zusammenhanges sinnvollerweise nur als Warnung verstanden werden. Wäre er ein Aufruf oder eine Billigung der Kristall- nacht gewesen, so würde der Zusatz keinen Sinn machen. Warum sollte die Regierung aufwachen, wenn es zur Kristallnacht gegen Moscheen käme. Selbst wenn der Tweet als Aufruf zur Wiederholung der Reichsprogromnacht an Moscheen missverstanden werden könnte, wäre er nicht strafbar, da aus den vorangegangenen Tweets klar werde, dass nicht die gesamte Gruppe der Muslime, sondern nur die hoffentlich verschwindend kleine Gruppe der extremisti- schen Muslime, die Gewalt gegen Frauen rechtfertigten, gemeint gewesen seien. Weiter sei nur nachgewiesen, dass zwei oder drei Follower die Tweets in Echtzeit verfolgt hätten. Es sei nicht ersichtlich, wo der Unterschied zur Diskussion zwischen drei Personen am Stammtisch sei. Auch dort bestehe die Möglichkeit, dass weitere Personen dazu stossen oder ein Gesprächsteilnehmer eine Aussage des anderen Gesprächsteilnehmers Dritten weitererzähle. Die Öffentlichkeit sei erst durch Frau E._____ vom … kreiert worden, wofür sich diese auch entschul- digt habe (Urk. 133 S. 4 ff.).
E. 5.3 Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB). Dieser Tatbestand schützt die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 128 I 218 E. 1.4 S. 222). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn, den der unbe- fangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwen- deten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 117 IV 27 E. 2c
- 13 - S. 29 f.). Äusserungen, die im Rahmen politischer Debatten getätigt werden, sind nicht immer strikte an ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinander- setzungen oft gewisse Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58 f.; BGE 105 IV 194 E. 2a S. 196).
E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat zunächst mit überzeugender Begründung dargetan, dass die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten auf der Internetplattform Twitter öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB erfolgte, darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat sie bereits in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 IV 111 E. 5.2) dargelegt, dass die Zahl der Personen, welche eine Äusserung wahr- nehmen, kein geeignetes Kriterium darstellt, um über den öffentlichen Charakter einer Handlung zu entscheiden. Es gelten vielmehr ungeachtet der Zahl der Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen zu sehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung schliesst die Tatsache, dass der Tweet von nur mindestens zwei bis drei Followern in Echtzeit verfolgt worden war, keinesfalls aus, die Handlung als öffentlich zu qualifizieren. Dass die Äusserung des Beschuldigten als privat im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu sehen sei, machte die Ver- teidigung nicht geltend. Auch wurde die Öffentlichkeit nicht durch die Journalistin E._____ kreiert, diese wurde vielmehr auf den Tweet aufmerksam, da er öffentlich war.
E. 5.3.2 Die Äusserung des Beschuldigten "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen" transportiert – wie die Vorinstanz richtiger- weise erkannte – zwei verschiedene Inhalte, welche je für sich einer gesonderten Betrachtung bedürfen.
E. 5.3.2.1 Einerseits und sozusagen primär, stellte der Beschuldigte die Frage in den Raum, ob es wieder eine Kristallnacht brauche, dieses Mal für Moscheen. Bekanntlich ist eine Moschee ein islamisches Gotteshaus. Mithin also ein gemeinsamer ritueller Ort, wo Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft
- 14 - in erster Linie dem Gebet, aber darüber hinaus auch der politischen, rechtlichen und alltäglichen Wertevermittlung im Sinne des Islams nachgehen. Eine Moschee ist gleichermassen Gebetshaus wie sozialer Treffpunkt von Angehörigen der islamischen Glaubensgemeinschaft, von Muslimen also. Damit hat der Beschuldigte mit seiner Äusserung direkt den Islam, mithin also eine der grossen Weltreligionen, angesprochen, was im Sinne von Art. 261bis StGB als tat- bestandsmässig zu beurteilen ist.
E. 5.3.2.2 Andererseits hat der Beschuldigte mit der Verwendung des historischen Begriffs "Kristallnacht" Bezug auf die Juden respektive das Judentum genommen. Juden gelten sowohl als religiöse Glaubensgemeinschaft, wie auch als Ethnie. Die Äusserung des Beschuldigten hat damit sowohl zur Religion wie auch zu einer Ethnie einen Bezug und ist damit grundsätzlich ebenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB.
E. 5.3.3 Art. 261bis Abs. 4 StGB verlangt in objektiver Hinsicht weiter, dass durch die inkriminierte Äusserung eine der im Gesetz genannten Zielgruppen/-personen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn jemandem die Gleich- wertigkeit als menschliches Wesen, oder die Gleichberechtigung mit anderen Menschen abgesprochen oder in Frage gestellt wird (BGE 131 IV 23 E. 3 mit weiteren Verweisen). Die Vorinstanz hat die hierzu massgeblichen Lehrmeinun- gen sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung gründlich dargestellt, darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 90 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte in seinem Kristallnacht-Tweet die Frage in den (virtuellen) Raum stellte, ob es in analogiam zu den unbeschreiblich grauenhaften und zu tiefst unmenschlichen Ereignissen der Nacht vom 9. auf den
E. 5.3.3.1 So brachte die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, der Kristallnacht-Tweet habe den Zusatz "damit die Regierung endlich auf- wacht" gehabt, welcher indes nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden habe. Aufgrund dieses Zusatzes könne der fragliche Tweet nur als Warnung im Sinne der Ausführungen des Beschuldigten selbst verstanden werden (Urk. 66 S. 9 ff.; Urk. 133 S. 2 ff.). Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst anlässlich seiner Befragung vom 26. Juni 2012 auf die Frage, ob der im Screenshot wiedergegebene Tweet vollständig sei, oder ob ein Teil fehle, zu Protokoll gab, man habe nur den Tweet aus dem Kontext gerissen. Es würden die vorangegangenen und die nachfolgenden Tweets fehlen. Er denke, dass der von ihm erwähnte Ergänzungssatz "damit die Regierung end- lich aufwacht" möglicherweise in einem folgenden Tweet enthalten gewesen sei (Urk. 7/1 S. 4). Dass also der fragliche Zusatz unmittelbar Teil des inkriminierten Tweets war, ist allein schon aufgrund der Darstellung des Beschuldigten selbst äusserst fraglich. Selbst wenn dem jedoch so gewesen wäre, würde dies nichts an der Tatbestandsmässigkeit der Äusserung des Beschuldigten ändern. Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, seiner Besorgnis Ausdruck zu verleihen und gewissermassen vor einer sich wiederholenden "Kristallnacht" zu warnen, dann hätte der Beschuldigte als geschulter Kommunikationsfachmann zunächst mit Bestimmtheit eine andere Wortwahl getroffen. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz könnte die Behauptung es Beschuldigten, er habe seiner Besorgnis Ausdruck verleihen wollen, dass es wieder zu einem schrecklichen Ereignis wie der Kristallnacht kommen könnte, wenn auf politischer Ebene nichts gegen den radikalen Islamismus unternommen werde, zumindest theoretisch Sinn machen. Dann nämlich, wenn man davon ausgehen würde, dass sich wegen
- 16 - radikaler islamistischer Entwicklungen der Zorn der Bevölkerung gegen sämtliche Muslime und deren Gotteshäuser richten könnte. Dafür aber, dass der Beschul- digte in diesem Sinne eine Warnung anbringen wollte, besteht weder aus dem Kontext, noch aufgrund der gewählten Formulierungen der geringste Anhalts- punkt. Es ist vielmehr klar erkennbar, dass der Beschuldigte diese Interpretati- onsweise als Schutzbehauptung nachschob, als er sich in der Öffentlichkeit genötigt sah, seinen Kristallnacht-Tweet in ein möglichst unverfängliches Licht zu rücken.
E. 5.3.3.2 Dass der Kristallnacht-Tweet nicht im Rahmen einer politischen Diskussi- on erfolgte, wie die Verteidigung dies vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 66 S. 12 f.), hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung widerlegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich der Klarheit halbe sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich auf die ent- sprechende Aussage des Beschuldigten selbst verwiesen, welcher anlässlich seiner Befragung vom 26. Juni 2012 keinen Zweifel daran liess, dass es ihm bei seiner scheinbar "gedankenlosen Äusserung" um nichts weiteres gegangen sei, als sich den Frust vom Leibe zu schreiben. Einen Dialog habe er mit seiner Äusserung nicht angestrebt (Urk. 7/1 S. 3). Von einer politischen Diskussion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 IV 26) kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
E. 5.3.3.3 Im Sinne einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass der Kristallnacht-Tweet des Beschuldigten mit Bezug auf die Glaubensgemeinschaft der Muslime eine Herabsetzung im Sinne des ersten Teilsatzes von Art. 261bis Abs. 4 StGB darstellt.
E. 5.3.4 Dass die Reichskristallnacht Ausgangspunkt des bis dato wohl abscheu- lichsten Verbrechens gegen die Menschlichkeit darstellt und die darauffolgende systematische Verfolgung der europäischen Juden durch das nationalsozialisti- sche Regime zur Vernichtung von rund 6 Millionen Menschen führte, muss nicht mehr weiter dargetan werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellte die sogenannte Reichskristallnacht vom 9. auf den 10. November 1938 den Über- gang von der antisemitischen Diskriminierung zur systematischen Verfolgung und
- 17 - Ermordung der Juden im Nationalsozialismus dar. Mit dem historischen Begriff "Reichskristallnacht" wird damit der Beginn eines beispielslosen und zweifelsohne notorischen Völkermordes bezeichnet. Wenn sich der Beschuldigte bei seiner Äusserung nun just dieses Begriffes bediente und die Frage stellte, ob es viel- leicht wieder eine Kristallnacht brauche, so kann dies nicht anders interpretiert werden, als dass eben jene erste Kristallnacht gebraucht wurde respektive eben notwendig war. Mit dieser Aussage hat der Beschuldigte den Völkermord an den Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu rechtfertigen versucht. An dieser Würdigung ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschuldigte im Nach- hinein von seiner Äusserung distanzierte. Entscheidend ist, dass sie im Tatzeit- punkt nicht anders als wie eben dargelegt verstanden werden konnte.
E. 5.3.4.1 Der Beschuldigte hat somit mit dem "Kristallnacht-Tweet" öffentlich durch eine schriftliche Äusserung Gruppen von Personen aufgrund ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und aus einem dieser Gründe einen Völkermord zu rechtfertigen gesucht. Damit hat er in objektiver Hinsicht den Straftatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB zweiter Satzteil erfüllt.
E. 5.3.5 In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte mit Wissen und Willen der Internetplattform Twitter bediente und damit seine Äusserungen zumindest theoretisch einer mehr oder weniger breiten und unkon- trollierbaren Öffentlichkeit zugänglich machte, wobei er die Zahl der potentiellen Adressaten bei der Absetzung des hier interessierenden Kristallnacht-Tweets nicht einschränkte, obwohl ihm dies an sich möglich gewesen wäre. Der Beschul- digte selbst führte im Rahmen der Untersuchung aus, es sei ihm darum gegangen zu provozieren und sich den Frust vom Leibe zu schreiben. Dabei wusste er, dass sich seine despektierliche Äusserung gegen Muslime richtete, was darin zum Ausdruck kommt, dass er mit dem Begriff der Moschee – also dem Gotteshaus der Muslime – operierte. Des weiteren verwendete der geschichtsaffine Beschul- digte den Begriff Kristallnacht, wobei er wusste, dass dessen Verwendung nur in einem engen Zusammenhang mit den einschlägigen Verbrechen der National- sozialisten an den Juden ab November 1938 gesehen werden kann. In diesem
- 18 - Sinne machte er sich dieses Wort insofern zu Nutzen, als er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass Muslime – ebenso wie nach Auffassung der Nationalsozialis- ten die Juden – Menschen zweiter Klasse sind, welchen die Existenzberechtigung abgesprochen werden müsse. Bei seinem deliktischen Handeln hat der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen, dass seine Äusserung bei den Empfängern des Tweets auch in diesem Sinne verstanden wurde. Zudem hat der Beschuldigte den Begriff der Kristallnacht verwendet und die Frage gestellt, ob es vielleicht wieder eine solche brauche. Der Beschuldigte, der um die Bedeutung der Ereig- nisse während der Kristallnacht detailliert Bescheid wusste, fragte danach, ob es vielleicht wieder ein solches Ereignis brauche. Damit steht ausser Zweifel, dass er wissentlich und auch willentlich die Notwendigkeit des damaligen Völkermordes an den europäischen Juden rechtfertigte. Mit Verweis und in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB und zwar im Sinne des ersten sowie des zweiten Satzteiles verwirklicht hat.
E. 5.3.6 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur Frage der Konkurrenz zwischen den beiden Tatbestandsvarianten von Art. 261bis Abs. 4 StGB geäussert und ist zu- recht zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe sich lediglich der einfachen Tatbegehung schuldig gemacht. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 28, Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sanktion
6. Strafzumessung 6.1. Die Verteidigung beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz nicht substantiiert. Die Strafzumessung wird lediglich als Folge des beantragten Frei- spruchs angefochten (Urk. 93 S. 4). 6.2. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist im Ergebnis korrekt und ange- messen. Sie kann übernommen werden. Hierzu drängen sich der Vollständigkeit halber lediglich die folgenden Korrekturen auf, welche indes am Ergebnis nichts zu ändern vermögen:
- 19 - 6.2.1. Die Vorinstanz führt unter dem Titel der objektiven Tatschwere aus, der Beschuldigte habe sich betreffend des subjektiven Tatbestandes als nicht gestän- dig gezeigt, sein Unrecht nicht eingesehen und auch die Untersuchung nicht gefördert (Urk. 90 S. 30 Ziff. 5.2.1.). In der Sache sind diese Erwägungen zwar zutreffend, sie beschlagen allerdings nicht die Tatkomponente, sondern vielmehr die Täterkomponente und sind daher korrekterweise unter dem Titel "Nachtat- verhalten" in die Strafzumessung einzubeziehen. Hingegen ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu vermerken, dass der Beschuldigte den inkriminierten Tweet nur wenige Minuten nach dessen Absetzung wieder löschte. Auch wenn er dies nicht aus eigenem Antrieb tat, sondern weil er von anderen Usern auf die Verwerflichkeit seiner Äusserungen aufmerksam gemacht wurde, verhinderte er damit doch, dass in objektiver Hinsicht eine grosse Anzahl von betroffenen Menschen durch seinen Tweet in Mitleidenschaft gezogen wurden. 6.2.2. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. 6.2.3. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seit der vorinstanzlichen Verhandlung habe sich in seinen persönlichen Verhältnissen nichts wesentliches geändert (Urk. 132 S. 2 f.). Der Werdegang des Beschuldigten sowie seine persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. 6.2.4. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, das Verschulden könne insgesamt nicht mehr als leicht qualifiziert werden und setzt eine "Einsatz- strafe" von 3 Monaten Freiheitsstrafe respektive von 90 Tagessätzen Geldstrafe fest. Die Höhe der Sanktion erweist sich durchaus als tat- und täterangemessen. Das Verschulden muss indes noch als leicht bezeichnet werden. Wäre tatsächlich von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, so müsste die Einsatz- strafe konsequenterweise deutlich höher, nämlich im Bereich von rund 12 Mona- ten festgesetzt werden, was vorliegend unangemessen hoch wäre. Wie bereits eingangs dargetan, ist die durch die Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen im Ergebnis korrekt, weshalb sie zu bestätigen ist. Wie nach- folgend noch aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz die Geldstrafe schliesslich
- 20 - auf 75 Tagessätze reduziert, weil sie zusätzlich dazu noch eine Verbindungsstrafe ausfällte. 6.2.5. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz neben der zu erwartenden Steuerbelastung auch die Wohnkosten von monatlich Fr. 2'253.-- in Abzug gebracht sowie etwas nebulös ausgeführt, dem Beschuldigten müsse der Notbedarf belassen werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bemessung der Höhe des Tagsatzes sieht indes weder die Berücksichtigung der Wohnkosten, noch das Belassen eines Notbedarfes vor (BGE 134 IV 65 ff.). Damit erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes jedenfalls als nicht zu hoch. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot erübrigen sich jedoch Weiterungen hierzu.
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den bedingten Vollzug der Geldstrafe gewährt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine andere Regelung käme auf- grund des Verschlechterungsverbotes ohnehin nicht mehr in Frage.
8. Busse 8.1. Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigte sei zusätzlich zur bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen, um auf diese Weise der Warn- wirkung der Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Unter Berücksichtigung der Ver- hältnisse des Beschuldigten sei dieser mit einer Busse von Fr. 1'800.-- zu belegen, wobei die festgesetzte Geldstrafe von 90 Tagessätzen unter Berück- sichtigung der Busse auf 75 Tagessätze zu korrigieren sei. Auf diese Weise seien beide Strafen in ihrer Summe schuldangemessen (Urk. 90 S. 34 f.). 8.2. Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60 E. 7.3). Diese kommen nach höchstrichterlicher Auffassung dann zur Anwendung, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheits-strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der
- 21 - Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denk- zettel verabreichen möchte. Die Kombination zwischen zwei verschiedenen Strafen diene hier, so das Bundesgericht weiter, spezialpräventiven Zwecken. Das Haupt-gewicht liege auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeu- tung zukomme. Diese solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube vielmehr lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1E. 4.5.2). Das- selbe muss mutatis mutandis natürlich auch für das Verhältnis zwischen bedingter Geldstrafe und (Verbindungs-)Busse gelten. Die Vorinstanz hat diese Zumes- sungsregeln berücksichtigt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.-- auszusprechen und im Gegenzug die bedingte Geldstrafe um 15 Tagessätze zu reduzieren sei. Dabei wendete sie für die Berechnung der Höhe der Busse implizit Fr. 120.-- pro Tag an, was der errechneten Tagessatzhöhe entspricht. Damit erweisen sich Geldstrafe und Busse insgesamt als schuldangemessen, weshalb sie – ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen – zu bestätigen sind.
9. Anrechnung der Untersuchungshaft 9.1. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzun- gen. Sie sind zutreffend und zum übernehmen. Die dem Beschuldigten aufzu- erlegende Geldstrafe gilt im Umfang von einem Tagessatz als durch die erstan- dene Haft geleistet (Urk. 90 S. 35: Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Kosten und Entschädigung
E. 10 Kosten des erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens sowie jene für das Vorverfahren im Umfang von Fr. 1'370.--. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 1'800.--, welche im Vorverfahren wegen der Beschaffung der
- 22 - nicht verwertbaren Beweismittel angefallen waren, nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse (Urk. 90 S. 39 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz kann verwiesen werden. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) kann bestätigt werden.
E. 11 Kosten des Berufungsverfahrens
E. 11.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen.
E. 11.2 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatkläger hingegen obsiegen mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung. Ausgangsgemäss sind dem Beschul- digten die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen.
E. 12 Entschädigung des Beschuldigten
E. 12.1 Bezüglich einer allfälligen Entschädigung des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dieser habe trotz des teilweisen Freispruchs die Verfahrenskosten zu tragen. Davon ausgenommen seien die im Zusammenhang mit den nicht verwert- baren Beweismitteln entstandenen Kosten. Abgesehen von allfälligen Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung der nicht verwertbaren Beweismittel sei daher dem Beschuldigten grundsätzlich auch keine Entschädi- gung zuzusprechen. Bezüglich der nicht verwertbaren Beweismittel habe die Verteidigung keine spezifischen, zusätzlichen Kosten oder Aufwände geltend gemacht. Vielmehr habe sie ausgeführt, diesbezüglich seien ihr keine Teilnahme- rechte gewährt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass keine ent- sprechenden Kosten entstanden seien. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Aufwendungen alle im Zusammenhang mit dem Delikt, betref- fend welchem eine Verurteilung erfolgt sei, entstanden seien. Entsprechend habe der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf Entschädigung (Urk. 90 S. 41).
E. 12.2 Die Verteidigung machte im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht geltend, dem Beschuldigten seien Aufwendungen im Zusammenhang mit den
- 23 - nicht verwertbaren Beweismitteln entstanden (vgl. Urk. 133 und 134). Damit ist dem Beschuldigten mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen.
E. 13 Entschädigung der Privatkläger
E. 13.1 Die Privatkläger 1 und 2 beantragten vor Vorinstanz die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 14'881.40 inklusive 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 64 S. 1 und Urk. 65). Die Vorinstanz erwog hierzu, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO habe die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung, wenn sie – also die Privatklägerschaft – obsiege oder der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig sei. Obsiegen der Privat- klägerschaft bedeute, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft mindestens dem Grundsatz nach gutgeheissen werde. Da die Zivilklage der Privatkläger 1 und 2 jedoch auf den Zivilweg verwiesen werde, würden die Privatkläger nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO obsiegen und entsprechend stünde ihnen auch kein Anspruch auf eine Entschädigung zu (Urk. 90 S. 41 f.).
E. 13.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragten die Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 13'500.-- für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, sowie Fr. 4'510.70 für das Berufungsverfahren. Zur Begründung liessen sie ausführen, die Privatkläger seien auch Strafkläger und hätten damit im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung ihrer Auslagen. Ausgenommen seien bei Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten. Die Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt auseinander zu halten sei schwierig. Das Honorar für die Strafklage sei pauschal anzupassen. Die Zivilklage habe etwa 4 % des Plädoyers ausgemacht, der Honorar sei somit um 5 % auf Fr. 13'500.-- zu kürzen. Der Aufwand für das Berufungsverfahren sei sodann durch die Honorar- note ausgewiesen (Urk. 136 S. 4 ff.).
E. 13.3 Die Verteidigung führte dazu aus, den Privatklägern sei auch bei Obsiegen im Strafpunkt keine Entschädigung zuzusprechen, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werde. Sodann seien die Leistungen in der Honorarnote im
- 24 - Strafpunkt nicht nötig gewesen. Die Privatkläger hätten keinen Anwalt benötigt (Urk. 133 S. 7).
E. 13.4 Die Privatkläger 1 und 2 haben sich im vorliegend gegen den Beschuldig- ten geführten Strafverfahren sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (Urk. 5/1-2, vgl. auch Urk. 16/1/4-5, act. 16/2/2). Anders als in dem Fall, in dem die Privatklägerschaft ausschliesslich als Zivilklägerin auftritt, hängt der Entschä- digungsanspruch dementsprechend nicht nur davon ab, ob die Zivilklage ganz oder teilweise gutgeheissen wurde. Die Privatklägerschaft kann sich am Verfah- ren auch als Strafklägerin beteiligen. Als Partei hat die Privatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc. In- sofern sind die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbeiständung, falls der Beizug eines Rechtsbeistandes als gerechtfertigt zu werten ist, zu entschädigen (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 433 N 3). In BGE 139 IV 102 hatte sich das Bundesgericht mit eben dieser Frage zu beschäftigen. Das Bundesgericht kam dabei zusammengefasst zu folgendem Schluss: "Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unter- liegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4)". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht also ein Entschädigungsanspruch der Privatkläger, allerdings nur in Bezug auf die Aufwendungen welche in direktem Zusammenhang mit dem Strafpunkt entstanden sind. Der Vertreter der Privatkläger hat seine Aufwendun- gen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren beziffert, begründet und belegt (Urk 136 S. 5; Urk. 65). Der Beizug eines Rechtsvertreters durch die Privatkläger war im vorliegenden Verfahren aufgrund der in prozessualer und rechtlicher Hinsicht nicht einfachen Verhältnisse angezeigt. Die dargelegte
- 25 - Kürzung des Honorars um die Aufwendungen im Zivilpunkt ist sodann nachvoll- ziehbar und erscheint angemessen und wurde von der Verteidigung auch nicht beanstandet. Den Privatklägern ist demnach für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'500.-- zuzu- sprechen.
E. 13.5 Für das zweitinstanzliche Verfahren machen die Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'510.70.-- geltend. Dieser Aufwand ist belegt (Urk. 138), erscheint angemessen, wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und ist den Privatklägern zuzusprechen.
E. 13.6 Den Privatklägern ist folglich für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 18'010.70 zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) Im Übrigen wird die beschuldigte Person freigesprochen. 2.-4. (…)
- Der externe Datenträger unter der Dep. Nr. … im Archiv wird nach Eintritt der Voll- streckungsverjährung der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
- Die Privatklägerschaften 1 bis 3 werden mit ihren Zivilklagen (Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 3'170.– Auslagen des Vorverfahrens Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel. - 26 - 8.-12. (…)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bezüglich des Tweets "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen."
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 120.--, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung und keine Genugtuung zugesprochen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'010.70 zu bezahlen. - 27 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigungen dreifach für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 (übergeben) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger RA Dr. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Verteidigerin RAin Dr. X2._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Uster bezüglich vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140436-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 27. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. ... Privatkläger und II. Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Rassendiskriminierung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom
19. Mai 2014 (GG130049)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2013 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 42 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die beschuldigte Person ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bezüglich des Tweets "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen.". Im Übrigen wird die beschuldigte Person freigesprochen.
2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tages- sätzen zu Fr. 120.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die beschuldigte Person die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Der externe Datenträger unter der Dep. Nr. … im Archiv wird nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
6. Die Privatklägerschaften 1 bis 3 werden mit ihren Zivilklagen (Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 3'170.– Auslagen des Vorverfahrens Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
8. Die Entscheidgebühr, die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Auslagen des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1'370.– werden der beschuldigten Person auferlegt. Die Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'800.– (polizeiliche EDV-Auswertung) werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung und keine Genugtuung zugesprochen.
10. Den Privatklägerschaften 1 bis 3 werden keine Entschädigungen zuge- sprochen.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 133 S. 8):
1. Der Beschuldigte sei vor Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse Schadenersatz im Umfang von
- 4 - Fr. 29'373.70 plus Aufwand für heutige Hauptverhandlung und eine ange- messene Genugtuung zuzusprechen.
3. Den Privatklägern 1 und 2 sei keine Entschädigung zuzusprechen.
4. Angemessene Entschädigung durch Privatkläger 1 und 2 nach Art. 432 Abs. 1 StPO.
b) Der Privatkläger 1 und 2 (Urk. 136 S. 1):
1. Das Urteil der Vorinstanz sei – mit Ausnahme der nachfolgend beantragten Prozessentschädigung – vollumfänglich zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 10 des angefochte- nen Urteils zu verpflichten, den Strafklägern für die Anwaltskosten eine Prozessentschädigung von Fr. 13'500.00 für das Vorverfahren und erst- instanzliche Hauptverfahren sowie Fr. 4'510.70 für das Berufungsverfahren zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
c) Der Staatsanwaltschaft: Es liegen keine Anträge vor. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 19. Mai 2014 wurde der Beschuldigte A._____ bezüglich des Tweets "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen." der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
- 5 - Bezüglich der weiteren zur Anklage gebrachten Tweets wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde – unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren – mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.-- bestraft. Als Privatkläger wurden durch die Vorinstanz B._____, C._____ und Dr. Y._____ aufgeführt. Die Zivilforderungen der Privatkläger wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Eine Pro- zessentschädigung wurde den Privatklägern dabei nicht zu-gesprochen (Urk. 67, Urk. 87 und Urk. 90). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 liess der Beschuldigte gegen das obge- nannte Urteil innert Frist Berufung anmelden (Urk. 69). Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 meldete sodann auch Rechtsanwalt Dr. Y._____ namens und im Auftrag der Privatkläger fristgerecht Berufung an (Urk. 73). Auch die Berufungserklärungen gingen hierauf innert Frist ein (Urk. 91 und Urk. 93). Aus der Berufungs-erklärung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ geht hervor, dass sich dessen Berufung einzig auf die Frage der Zusprechung einer Prozessentschädigung an B._____ und C._____ beschränkt (Urk. 91). 1.3. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 26. September 2014 wurde den Parteien unter anderem Frist angesetzt, um sich zur Frage der prozessualen Stellung von B._____, C._____ und Dr. Y._____ im Berufungsver- fahren zu äussern (Urk. 96). Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Be- schuldigte innert erstreckter Frist die diesbezügliche Stellungnahme erstatten (Urk. 102). Auch die Stellungnahme der Privatkläger ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2014 wurden diese Stellungnahmen der Gegenseite zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf die Privatkläger – erneut innert erstreckter Frist – mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 eine abschliessende Stellungnahme einreichen liessen (Urk. 111), welche dem Verteidiger des Beschuldigten hierauf zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 113). Die Staatsanwaltschaft liess sich zur vorliegenden Frage nicht vernehmen. Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. Januar 2015 trat das Gericht sodann auf die Berufung von B._____ und C._____ ein (Urk. 114).
- 6 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2015 wurden die Parteien aufge- fordert, innert Frist zu erklären, ob Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO erhoben werde (Urk. 116). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 10. Februar 2015 mitteilen, dass er auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte (Urk. 120). Die Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 123). Zur Berufungsverhandlung vom 27. April 2015 sind der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, und seiner erbe- tenen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, sowie die Privat-kläger in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, erschienen (Prot. II. S. 8).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die I. Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung sowie gegen die damit einhergehende Sanktion und deren Vollzug sowie gegen die Kostenauflage und die Abweisung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Urk. 93 S. 3). 2.2. Die II. Berufung der Privatkläger richtet sich einzig gegen die durch die Vorinstanz verweigerte Zusprechung einer Entschädigung. 2.3. Damit sind folgende Dispositiv Ziffern des Urteils vom 19. Mai 2014 im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten: − Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung gemäss Dispositiv Ziffer 1, zweiter Satz, − Vernichtung der externen Datenträger gemäss Dispositiv Ziffer 5 − Verweis der Zivilforderungen der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses gemäss Dispositiv Ziffer 6 − Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 7 In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vor- ab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- 7 -
3. Beweismittel 3.1. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Protokolle von Sysomos MAP und PeopleBrowsr sind zutreffend und können übernommen werden (vgl. Urk. 90 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Wenn die Verteidigung sodann anlässlich der Berufungsverhandlung aus- führte, die Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Juni 2012 müsse in Frage gestellt werden (Urk. 133 S. 3 Rz. 7), da der Beschuldigte ohne Verteidiger ausgesagt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte wurde zu Beginn der fraglichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass er seine Aussagen und Mitwirkung verweigern könne und dass er sofort auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung beiziehen oder eine amtliche Verteidigung bean- tragen könne, wobei ihm die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erläutert wurden. Der Beschuldigte hat diese Belehrungen zur Kenntnis ge- nommen (Urk. 7/1 S. 1 f.). Schliesslich lag auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor, was von der Verteidigung auch nicht behauptet wurde. Damit steht der Verwertbarkeit der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 26. Juni 2012 nichts entgegen. Auf die Aussagen des Beschuldigten, die er im Rahmen dieser Einvernahme zu Protokoll gegeben hatte, kann ohne Einschränkungen abgestellt werden. 3.3. Sodann hat die Verteidigung geltend gemacht, die Unterlagen (Urk. 137/1-6), welche der Vertreter der Privatkläger mit seinem Plädoyer ein- gereicht habe, seien nach Abschluss des Beweisverfahrens eingereicht worden, daher verspätet und aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 11). Da mangels Relevanz in der Folge ohnehin nicht auf diese durch die Privatklägervertretung eingereichten Unterlagen eingegangen wird, diese demnach für das Gericht unbeachtlich sind, erübrigt es sich, Ausführungen zu deren Verwertbarkeit zu machen.
- 8 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, die zur Anklage erhobenen Tweets vom 23. Juni 2012, 20.55 Uhr ("Wir sollten dieses Pack aus dem Land werfen") und 21.01 Uhr ("Ich würde gewisse Leute tats. gerne an die Wand stellen und erschiessen. Dreck weniger auf Erden wäre gut") liessen sich nicht erstellen. Diesbezüglich erfolgte denn konsequenterweise auch ein Freispruch. Nachdem die Anklagebehörde auf die Erhebung einer Berufung respektive Anschlussberufung verzichtet hat, und der angefochtene Entscheid in diesem Fall nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), steht im vorliegenden Berufungsverfahren einzig noch der Tweet vom 23. Juni 2012, 20.56 Uhr ("Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristall- nacht…diesmal für Moscheen"), zur Disposition. 4.2. Der Beschuldigte wurde am 26. Juni 2012 durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu Protokoll, es sei zutreffend, dass er in der Nacht vom 23. auf den
24. Juni 2012 via seinen Twitter-Account "@D._____" die Nachricht mit dem In- halt "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen" gepostet habe. An anderer Stellte führte er in der selben Einvernahme aus, möglicherweise habe er einen Tweet mit dem Inhalt verfasst "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen…damit die Regierung end- lich aufwacht" (Urk. 7/1 S. 2 f.). In den darauffolgenden Einvernahmen, inklusive der Befragung vor Vorinstanz, machte der Beschuldigte dann von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zum Anklage- vorwurf (Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 62). Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren nicht in Abrede, dass der Beschuldigte den inkrimi- nierten "Kristallnachttweet" verfasst habe. Allerdings fügte sie an, sie sei über- zeugt, dass der Tweet im Original den Zusatz "damit die Regierung aufwacht" aufgewiesen habe (Urk. 66 S. 9; Urk. 133 S. 4).
- 9 - 4.3. Damit kann vorab mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz festgehalten werden, dass der inkriminierte, sogenannte "Kristallnacht- Tweet" in objektiver Hinsicht im Sinne der Anklageschrift erstellt ist. Ob der von der Verteidigung geltend gemachte Zusatz "damit die Regierung endlich auf- wacht" tatsächlich Teil des fraglichen Tweets war, oder nicht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Ein entsprechender Zusatz wäre nämlich – wie noch zu zeigen sein wird – für die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes ohnehin nicht von Relevanz. 4.4. Im Gegensatz zum äusseren Anklagesachverhalt, zeigte sich der Beschul- digte hinsichtlich des inneren Sachverhaltes nicht geständig. Er stellte sich dies- bezüglich vielmehr auf den Standpunkt, er habe niemanden aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit herabgewürdigt. Das Wort Kristallnacht habe er nicht im Bewusstsein verwendet, dass dies eine Herabwürdigung dar- stellen könne. Mit seiner Bemerkung habe er vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass es ihn nicht erstaunen würde, wenn ein solches Ereignis wie damals erneut passieren könnte (Urk. 7/1 S. 7). 4.4.1. Der Beschuldigte hat zunächst die Grundschule und hernach eine KV-Lehre absolviert. Im Anschluss an den Militärdienst und diverse Sprach- aufenthalte bildete er sich zum Betriebswirtschafter HF weiter. Im Jahr 2011 schliesslich schloss er eine weitere Ausbildung mit dem Bachelor of Science ZFH in Kommunikation ab (Urk. 19/6 S. 4). Aufgrund seines Werdeganges kann der Beschuldigte mit Fug als überdurchschnittlich gebildet bezeichnet werden. Zudem führte er aus, eine geschichtsinteressierte Person zu sein und entsprechend viel über Geschichte zu wissen (Urk. 7/1 S. 4). Im Rahmen eines Interviews, welches der Beschuldigte dem Tagesanzeiger gab und welches in dessen Ausgabe vom
31. Januar 2013 abgedruckt und veröffentlicht wurde, liess der Beschuldigte keinen Zweifel daran, dass er die historischen Fakten rund um die Reichskristall- nacht respektive Reichsprogromnacht bestens kannte. Entsprechend führte er aus, die Reichsprogromnacht habe den Übergang von der antisemitischen Diskriminierung zur systematischen Verfolgung der Juden markiert und schliess- lich im Holocaust an den europäischen Juden gemündet (Urk. 22 S. 2). Der
- 10 - Beschuldigte führte selbst aus, an jenem Abend sei er auf "Twitter und Google" gegangen und habe dort Bilder von schönen Frauen betrachtet, so wie er dies gerne tue. In diesem Zusammenhang sei er auf einen Post zu einem Schönheits- wettbewerb in Saudi-Arabien gestossen. Diesen Post habe er dann auf Twitter gepostet. Weiter sei er auf einen Artikel gestossen, welcher sich mit dem Frei- spruch von Osmanoglu beschäftigt habe. Über diesen habe er bereits früher ein- mal eine Dokumentation im Fernsehen gesehen. Weitere Aspekte seiner abend- lichen Internetrecherchen seien Kinder gewesen, welche mit Kopftüchern umher- laufen und vom Schwimmunterricht dispensiert würden. Er sei Mitglied der SVP und setze sich seit längerem mit Friedhofsdebatten, Kopftuchdebatten, Minaretten und den Protesten wegen der Mohamedkarikaturen auseinander. All dies sei an jenem Abend in seinem Hinterkopf gewesen und es sei auch die Rede davon gewesen, dass man in der Schweiz die Scharia einführen wolle. Weil er unter anderem darüber gelesen habe, dass Osmanoglu in Basel die Meinung vertreten habe, man dürfe Frauen schlagen, wenn sie den Sex verweigerten, habe er den Tweet des Schönheitswettbewerbs und von Osmanoglu gepostet. Es sei ihm dabei weniger um den Dialog gegangen. Er habe sich vielmehr den Frust vom Leibe schreiben wollen. Er habe mit einem prägnanten Wort ein wenig provo- zieren wollen (Urk. 7/1 S. 2 ff.). Wer mit dem Wissensstand des Beschuldigten in einem Zustand, in dem er sich den Frust vom Leibe schreiben und damit aus- drücklich provozieren will, den Satz "vielleicht brauchen wir wieder eine Kristall- nacht…. diesmal für Moscheen" postet, der handelt im vollen Bewusstsein um die Aussagekraft und die Tragweite seiner offenkundig mit Bedacht gewählten Worte. Sofern der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellte, er habe vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass es ihn nicht erstaunen würde, wenn ein solches Ereignis wie damals [eben eine Kristallnacht] erneut passieren könnte, kann angesichts der zuvor geschilderten Gesamtumstände sowie des konkreten Wort- lautes des inkriminierten Tweets nicht anders, als eine nachgeschobene Schutz- behauptung taxiert werden. Wäre es dem Beschuldigten darum gegangen, tat- sächlich seiner Besorgnis Ausdruck zu verleihen, dann hätte er als Gebildeter und in Kommunikationsfragen Geschulter ganz zweifelsohne eine andere, unverfäng- liche Formulierung gewählt. Mit der Vorinstanz kann daher kein vernünftiger
- 11 - Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte sehr Wohl seiner Wortwahl bewusst war. Er musste wissen, dass der Inhalt des inkriminierten Kristallnacht- Tweets zumindest möglicherweise gegen die Menschenwürde der Muslime verstossen und dass seine Aussage gleichzeitig auch als eine Rechtfertigung des Holocaust verstanden werden könnte. Dass seine plakative Botschaft bei den Followern die beschriebene Wirkung zeitigen würde, hat der Beschuldigte dabei zumindest billigend in Kauf genommen, womit mit Bezug auf den Tweet "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen" auch der innere Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, was die Vorinstanz mit zu- treffender Begründung bereits feststellte (Urk. 90 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zusammenge- fasst zum Schluss, der Beschuldigte habe mit dem "Kristallnacht-Tweet" einer- seits öffentlich durch eine schriftliche Äusserung Gruppen von Personen (konkret: Muslime) aufgrund ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und aus einem dieser Gründe andererseits einen Völkermord (an den europäischen Juden während des zweiten Weltkriegs) zu rechtfertigen gesucht. Dabei sei der Beschuldigte zumindest eventualvorsätz- lich vorgegangen. Da der Beschuldigte mit einer einzigen Äusserung beide Varianten von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt habe und zwischen den betreffenden Tatbestandsvarianten unechte Konkurrenz bestehe, habe sich der beschuldigte lediglich der einfachen Tatbegehung schuldig gemacht, weswegen er in Ermange- lung von Rechtfertigungs- respektive Schuldausschlussgründen schuldig zu sprechen sei (Urk. 90 S. 17 ff.). 5.2. Die Verteidigung brachte mit Bezug auf die rechtliche Würdigung der Vor- instanz anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Strafbarkeit von Äusserun- gen beurteile sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gebe. Der aus dem Kontext gerissene Tweet habe mit oder ohne Zusatz auch für den unbefangenen Durch- schnittsadressaten einen anderen Sinn als denjenigen, den die Staatsanwalt- schaft, die Vorinstanz und die Medien rein interpretieren würden. Der Tweet
- 12 - könne unter Berücksichtigung des Zusammenhanges sinnvollerweise nur als Warnung verstanden werden. Wäre er ein Aufruf oder eine Billigung der Kristall- nacht gewesen, so würde der Zusatz keinen Sinn machen. Warum sollte die Regierung aufwachen, wenn es zur Kristallnacht gegen Moscheen käme. Selbst wenn der Tweet als Aufruf zur Wiederholung der Reichsprogromnacht an Moscheen missverstanden werden könnte, wäre er nicht strafbar, da aus den vorangegangenen Tweets klar werde, dass nicht die gesamte Gruppe der Muslime, sondern nur die hoffentlich verschwindend kleine Gruppe der extremisti- schen Muslime, die Gewalt gegen Frauen rechtfertigten, gemeint gewesen seien. Weiter sei nur nachgewiesen, dass zwei oder drei Follower die Tweets in Echtzeit verfolgt hätten. Es sei nicht ersichtlich, wo der Unterschied zur Diskussion zwischen drei Personen am Stammtisch sei. Auch dort bestehe die Möglichkeit, dass weitere Personen dazu stossen oder ein Gesprächsteilnehmer eine Aussage des anderen Gesprächsteilnehmers Dritten weitererzähle. Die Öffentlichkeit sei erst durch Frau E._____ vom … kreiert worden, wofür sich diese auch entschul- digt habe (Urk. 133 S. 4 ff.). 5.3. Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB). Dieser Tatbestand schützt die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 128 I 218 E. 1.4 S. 222). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn, den der unbe- fangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwen- deten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 117 IV 27 E. 2c
- 13 - S. 29 f.). Äusserungen, die im Rahmen politischer Debatten getätigt werden, sind nicht immer strikte an ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinander- setzungen oft gewisse Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58 f.; BGE 105 IV 194 E. 2a S. 196). 5.3.1. Die Vorinstanz hat zunächst mit überzeugender Begründung dargetan, dass die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten auf der Internetplattform Twitter öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB erfolgte, darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat sie bereits in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 IV 111 E. 5.2) dargelegt, dass die Zahl der Personen, welche eine Äusserung wahr- nehmen, kein geeignetes Kriterium darstellt, um über den öffentlichen Charakter einer Handlung zu entscheiden. Es gelten vielmehr ungeachtet der Zahl der Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen zu sehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung schliesst die Tatsache, dass der Tweet von nur mindestens zwei bis drei Followern in Echtzeit verfolgt worden war, keinesfalls aus, die Handlung als öffentlich zu qualifizieren. Dass die Äusserung des Beschuldigten als privat im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu sehen sei, machte die Ver- teidigung nicht geltend. Auch wurde die Öffentlichkeit nicht durch die Journalistin E._____ kreiert, diese wurde vielmehr auf den Tweet aufmerksam, da er öffentlich war. 5.3.2. Die Äusserung des Beschuldigten "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen" transportiert – wie die Vorinstanz richtiger- weise erkannte – zwei verschiedene Inhalte, welche je für sich einer gesonderten Betrachtung bedürfen. 5.3.2.1. Einerseits und sozusagen primär, stellte der Beschuldigte die Frage in den Raum, ob es wieder eine Kristallnacht brauche, dieses Mal für Moscheen. Bekanntlich ist eine Moschee ein islamisches Gotteshaus. Mithin also ein gemeinsamer ritueller Ort, wo Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft
- 14 - in erster Linie dem Gebet, aber darüber hinaus auch der politischen, rechtlichen und alltäglichen Wertevermittlung im Sinne des Islams nachgehen. Eine Moschee ist gleichermassen Gebetshaus wie sozialer Treffpunkt von Angehörigen der islamischen Glaubensgemeinschaft, von Muslimen also. Damit hat der Beschuldigte mit seiner Äusserung direkt den Islam, mithin also eine der grossen Weltreligionen, angesprochen, was im Sinne von Art. 261bis StGB als tat- bestandsmässig zu beurteilen ist. 5.3.2.2. Andererseits hat der Beschuldigte mit der Verwendung des historischen Begriffs "Kristallnacht" Bezug auf die Juden respektive das Judentum genommen. Juden gelten sowohl als religiöse Glaubensgemeinschaft, wie auch als Ethnie. Die Äusserung des Beschuldigten hat damit sowohl zur Religion wie auch zu einer Ethnie einen Bezug und ist damit grundsätzlich ebenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB. 5.3.3. Art. 261bis Abs. 4 StGB verlangt in objektiver Hinsicht weiter, dass durch die inkriminierte Äusserung eine der im Gesetz genannten Zielgruppen/-personen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn jemandem die Gleich- wertigkeit als menschliches Wesen, oder die Gleichberechtigung mit anderen Menschen abgesprochen oder in Frage gestellt wird (BGE 131 IV 23 E. 3 mit weiteren Verweisen). Die Vorinstanz hat die hierzu massgeblichen Lehrmeinun- gen sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung gründlich dargestellt, darauf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 90 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte in seinem Kristallnacht-Tweet die Frage in den (virtuellen) Raum stellte, ob es in analogiam zu den unbeschreiblich grauenhaften und zu tiefst unmenschlichen Ereignissen der Nacht vom 9. auf den
10. November 1938, eine systematische Vertreibung und Ermordung von Muslimen "brauche", hat er den Mitgliedern der islamischen Glaubensgemein- schaft deren Existenzberechtigung und Gleichwertigkeit per se abgesprochen. Hätte der Beschuldigte nur eine Gruppe von extremistischen Muslimen anspre- chen wollen, wie er geltend machte, so hätte er die Aussage anders formuliert. Die gewählte Formulierung mit der Bezugnahme auf "Moscheen" lässt nur den
- 15 - Schluss zu, dass für den unbefangenen Durchschnittsadressaten sämtliche Muslime gemeint waren. Das eine derartige Äusserung in objektiver Hinsicht tat- bestandsmässig im Sinne Art. 261bis Abs. 4 StGB ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. An dieser rechtlichen Würdigung vermögen auch die verschiedenen Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern, mit welchen sich die Vorinstanz erschöpfend und im Ergebnis zutreffend auseinan- dergesetzt hat. 5.3.3.1. So brachte die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vor, der Kristallnacht-Tweet habe den Zusatz "damit die Regierung endlich auf- wacht" gehabt, welcher indes nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden habe. Aufgrund dieses Zusatzes könne der fragliche Tweet nur als Warnung im Sinne der Ausführungen des Beschuldigten selbst verstanden werden (Urk. 66 S. 9 ff.; Urk. 133 S. 2 ff.). Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst anlässlich seiner Befragung vom 26. Juni 2012 auf die Frage, ob der im Screenshot wiedergegebene Tweet vollständig sei, oder ob ein Teil fehle, zu Protokoll gab, man habe nur den Tweet aus dem Kontext gerissen. Es würden die vorangegangenen und die nachfolgenden Tweets fehlen. Er denke, dass der von ihm erwähnte Ergänzungssatz "damit die Regierung end- lich aufwacht" möglicherweise in einem folgenden Tweet enthalten gewesen sei (Urk. 7/1 S. 4). Dass also der fragliche Zusatz unmittelbar Teil des inkriminierten Tweets war, ist allein schon aufgrund der Darstellung des Beschuldigten selbst äusserst fraglich. Selbst wenn dem jedoch so gewesen wäre, würde dies nichts an der Tatbestandsmässigkeit der Äusserung des Beschuldigten ändern. Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, seiner Besorgnis Ausdruck zu verleihen und gewissermassen vor einer sich wiederholenden "Kristallnacht" zu warnen, dann hätte der Beschuldigte als geschulter Kommunikationsfachmann zunächst mit Bestimmtheit eine andere Wortwahl getroffen. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz könnte die Behauptung es Beschuldigten, er habe seiner Besorgnis Ausdruck verleihen wollen, dass es wieder zu einem schrecklichen Ereignis wie der Kristallnacht kommen könnte, wenn auf politischer Ebene nichts gegen den radikalen Islamismus unternommen werde, zumindest theoretisch Sinn machen. Dann nämlich, wenn man davon ausgehen würde, dass sich wegen
- 16 - radikaler islamistischer Entwicklungen der Zorn der Bevölkerung gegen sämtliche Muslime und deren Gotteshäuser richten könnte. Dafür aber, dass der Beschul- digte in diesem Sinne eine Warnung anbringen wollte, besteht weder aus dem Kontext, noch aufgrund der gewählten Formulierungen der geringste Anhalts- punkt. Es ist vielmehr klar erkennbar, dass der Beschuldigte diese Interpretati- onsweise als Schutzbehauptung nachschob, als er sich in der Öffentlichkeit genötigt sah, seinen Kristallnacht-Tweet in ein möglichst unverfängliches Licht zu rücken. 5.3.3.2. Dass der Kristallnacht-Tweet nicht im Rahmen einer politischen Diskussi- on erfolgte, wie die Verteidigung dies vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 66 S. 12 f.), hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung widerlegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich der Klarheit halbe sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich auf die ent- sprechende Aussage des Beschuldigten selbst verwiesen, welcher anlässlich seiner Befragung vom 26. Juni 2012 keinen Zweifel daran liess, dass es ihm bei seiner scheinbar "gedankenlosen Äusserung" um nichts weiteres gegangen sei, als sich den Frust vom Leibe zu schreiben. Einen Dialog habe er mit seiner Äusserung nicht angestrebt (Urk. 7/1 S. 3). Von einer politischen Diskussion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 IV 26) kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 5.3.3.3. Im Sinne einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass der Kristallnacht-Tweet des Beschuldigten mit Bezug auf die Glaubensgemeinschaft der Muslime eine Herabsetzung im Sinne des ersten Teilsatzes von Art. 261bis Abs. 4 StGB darstellt. 5.3.4. Dass die Reichskristallnacht Ausgangspunkt des bis dato wohl abscheu- lichsten Verbrechens gegen die Menschlichkeit darstellt und die darauffolgende systematische Verfolgung der europäischen Juden durch das nationalsozialisti- sche Regime zur Vernichtung von rund 6 Millionen Menschen führte, muss nicht mehr weiter dargetan werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellte die sogenannte Reichskristallnacht vom 9. auf den 10. November 1938 den Über- gang von der antisemitischen Diskriminierung zur systematischen Verfolgung und
- 17 - Ermordung der Juden im Nationalsozialismus dar. Mit dem historischen Begriff "Reichskristallnacht" wird damit der Beginn eines beispielslosen und zweifelsohne notorischen Völkermordes bezeichnet. Wenn sich der Beschuldigte bei seiner Äusserung nun just dieses Begriffes bediente und die Frage stellte, ob es viel- leicht wieder eine Kristallnacht brauche, so kann dies nicht anders interpretiert werden, als dass eben jene erste Kristallnacht gebraucht wurde respektive eben notwendig war. Mit dieser Aussage hat der Beschuldigte den Völkermord an den Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu rechtfertigen versucht. An dieser Würdigung ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschuldigte im Nach- hinein von seiner Äusserung distanzierte. Entscheidend ist, dass sie im Tatzeit- punkt nicht anders als wie eben dargelegt verstanden werden konnte. 5.3.4.1. Der Beschuldigte hat somit mit dem "Kristallnacht-Tweet" öffentlich durch eine schriftliche Äusserung Gruppen von Personen aufgrund ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und aus einem dieser Gründe einen Völkermord zu rechtfertigen gesucht. Damit hat er in objektiver Hinsicht den Straftatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB zweiter Satzteil erfüllt. 5.3.5. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte mit Wissen und Willen der Internetplattform Twitter bediente und damit seine Äusserungen zumindest theoretisch einer mehr oder weniger breiten und unkon- trollierbaren Öffentlichkeit zugänglich machte, wobei er die Zahl der potentiellen Adressaten bei der Absetzung des hier interessierenden Kristallnacht-Tweets nicht einschränkte, obwohl ihm dies an sich möglich gewesen wäre. Der Beschul- digte selbst führte im Rahmen der Untersuchung aus, es sei ihm darum gegangen zu provozieren und sich den Frust vom Leibe zu schreiben. Dabei wusste er, dass sich seine despektierliche Äusserung gegen Muslime richtete, was darin zum Ausdruck kommt, dass er mit dem Begriff der Moschee – also dem Gotteshaus der Muslime – operierte. Des weiteren verwendete der geschichtsaffine Beschul- digte den Begriff Kristallnacht, wobei er wusste, dass dessen Verwendung nur in einem engen Zusammenhang mit den einschlägigen Verbrechen der National- sozialisten an den Juden ab November 1938 gesehen werden kann. In diesem
- 18 - Sinne machte er sich dieses Wort insofern zu Nutzen, als er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass Muslime – ebenso wie nach Auffassung der Nationalsozialis- ten die Juden – Menschen zweiter Klasse sind, welchen die Existenzberechtigung abgesprochen werden müsse. Bei seinem deliktischen Handeln hat der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen, dass seine Äusserung bei den Empfängern des Tweets auch in diesem Sinne verstanden wurde. Zudem hat der Beschuldigte den Begriff der Kristallnacht verwendet und die Frage gestellt, ob es vielleicht wieder eine solche brauche. Der Beschuldigte, der um die Bedeutung der Ereig- nisse während der Kristallnacht detailliert Bescheid wusste, fragte danach, ob es vielleicht wieder ein solches Ereignis brauche. Damit steht ausser Zweifel, dass er wissentlich und auch willentlich die Notwendigkeit des damaligen Völkermordes an den europäischen Juden rechtfertigte. Mit Verweis und in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB und zwar im Sinne des ersten sowie des zweiten Satzteiles verwirklicht hat. 5.3.6. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur Frage der Konkurrenz zwischen den beiden Tatbestandsvarianten von Art. 261bis Abs. 4 StGB geäussert und ist zu- recht zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe sich lediglich der einfachen Tatbegehung schuldig gemacht. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 28, Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sanktion
6. Strafzumessung 6.1. Die Verteidigung beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz nicht substantiiert. Die Strafzumessung wird lediglich als Folge des beantragten Frei- spruchs angefochten (Urk. 93 S. 4). 6.2. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist im Ergebnis korrekt und ange- messen. Sie kann übernommen werden. Hierzu drängen sich der Vollständigkeit halber lediglich die folgenden Korrekturen auf, welche indes am Ergebnis nichts zu ändern vermögen:
- 19 - 6.2.1. Die Vorinstanz führt unter dem Titel der objektiven Tatschwere aus, der Beschuldigte habe sich betreffend des subjektiven Tatbestandes als nicht gestän- dig gezeigt, sein Unrecht nicht eingesehen und auch die Untersuchung nicht gefördert (Urk. 90 S. 30 Ziff. 5.2.1.). In der Sache sind diese Erwägungen zwar zutreffend, sie beschlagen allerdings nicht die Tatkomponente, sondern vielmehr die Täterkomponente und sind daher korrekterweise unter dem Titel "Nachtat- verhalten" in die Strafzumessung einzubeziehen. Hingegen ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu vermerken, dass der Beschuldigte den inkriminierten Tweet nur wenige Minuten nach dessen Absetzung wieder löschte. Auch wenn er dies nicht aus eigenem Antrieb tat, sondern weil er von anderen Usern auf die Verwerflichkeit seiner Äusserungen aufmerksam gemacht wurde, verhinderte er damit doch, dass in objektiver Hinsicht eine grosse Anzahl von betroffenen Menschen durch seinen Tweet in Mitleidenschaft gezogen wurden. 6.2.2. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. 6.2.3. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seit der vorinstanzlichen Verhandlung habe sich in seinen persönlichen Verhältnissen nichts wesentliches geändert (Urk. 132 S. 2 f.). Der Werdegang des Beschuldigten sowie seine persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. 6.2.4. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, das Verschulden könne insgesamt nicht mehr als leicht qualifiziert werden und setzt eine "Einsatz- strafe" von 3 Monaten Freiheitsstrafe respektive von 90 Tagessätzen Geldstrafe fest. Die Höhe der Sanktion erweist sich durchaus als tat- und täterangemessen. Das Verschulden muss indes noch als leicht bezeichnet werden. Wäre tatsächlich von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, so müsste die Einsatz- strafe konsequenterweise deutlich höher, nämlich im Bereich von rund 12 Mona- ten festgesetzt werden, was vorliegend unangemessen hoch wäre. Wie bereits eingangs dargetan, ist die durch die Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen im Ergebnis korrekt, weshalb sie zu bestätigen ist. Wie nach- folgend noch aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz die Geldstrafe schliesslich
- 20 - auf 75 Tagessätze reduziert, weil sie zusätzlich dazu noch eine Verbindungsstrafe ausfällte. 6.2.5. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz neben der zu erwartenden Steuerbelastung auch die Wohnkosten von monatlich Fr. 2'253.-- in Abzug gebracht sowie etwas nebulös ausgeführt, dem Beschuldigten müsse der Notbedarf belassen werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bemessung der Höhe des Tagsatzes sieht indes weder die Berücksichtigung der Wohnkosten, noch das Belassen eines Notbedarfes vor (BGE 134 IV 65 ff.). Damit erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes jedenfalls als nicht zu hoch. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot erübrigen sich jedoch Weiterungen hierzu.
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den bedingten Vollzug der Geldstrafe gewährt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 90 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine andere Regelung käme auf- grund des Verschlechterungsverbotes ohnehin nicht mehr in Frage.
8. Busse 8.1. Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigte sei zusätzlich zur bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen, um auf diese Weise der Warn- wirkung der Geldstrafe Nachdruck zu verleihen. Unter Berücksichtigung der Ver- hältnisse des Beschuldigten sei dieser mit einer Busse von Fr. 1'800.-- zu belegen, wobei die festgesetzte Geldstrafe von 90 Tagessätzen unter Berück- sichtigung der Busse auf 75 Tagessätze zu korrigieren sei. Auf diese Weise seien beide Strafen in ihrer Summe schuldangemessen (Urk. 90 S. 34 f.). 8.2. Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60 E. 7.3). Diese kommen nach höchstrichterlicher Auffassung dann zur Anwendung, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheits-strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der
- 21 - Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denk- zettel verabreichen möchte. Die Kombination zwischen zwei verschiedenen Strafen diene hier, so das Bundesgericht weiter, spezialpräventiven Zwecken. Das Haupt-gewicht liege auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeu- tung zukomme. Diese solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube vielmehr lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1E. 4.5.2). Das- selbe muss mutatis mutandis natürlich auch für das Verhältnis zwischen bedingter Geldstrafe und (Verbindungs-)Busse gelten. Die Vorinstanz hat diese Zumes- sungsregeln berücksichtigt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.-- auszusprechen und im Gegenzug die bedingte Geldstrafe um 15 Tagessätze zu reduzieren sei. Dabei wendete sie für die Berechnung der Höhe der Busse implizit Fr. 120.-- pro Tag an, was der errechneten Tagessatzhöhe entspricht. Damit erweisen sich Geldstrafe und Busse insgesamt als schuldangemessen, weshalb sie – ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen – zu bestätigen sind.
9. Anrechnung der Untersuchungshaft 9.1. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzun- gen. Sie sind zutreffend und zum übernehmen. Die dem Beschuldigten aufzu- erlegende Geldstrafe gilt im Umfang von einem Tagessatz als durch die erstan- dene Haft geleistet (Urk. 90 S. 35: Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Kosten und Entschädigung
10. Kosten des erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens sowie jene für das Vorverfahren im Umfang von Fr. 1'370.--. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 1'800.--, welche im Vorverfahren wegen der Beschaffung der
- 22 - nicht verwertbaren Beweismittel angefallen waren, nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse (Urk. 90 S. 39 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz kann verwiesen werden. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) kann bestätigt werden.
11. Kosten des Berufungsverfahrens 11.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen. 11.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatkläger hingegen obsiegen mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung. Ausgangsgemäss sind dem Beschul- digten die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen.
12. Entschädigung des Beschuldigten 12.1. Bezüglich einer allfälligen Entschädigung des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dieser habe trotz des teilweisen Freispruchs die Verfahrenskosten zu tragen. Davon ausgenommen seien die im Zusammenhang mit den nicht verwert- baren Beweismitteln entstandenen Kosten. Abgesehen von allfälligen Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung der nicht verwertbaren Beweismittel sei daher dem Beschuldigten grundsätzlich auch keine Entschädi- gung zuzusprechen. Bezüglich der nicht verwertbaren Beweismittel habe die Verteidigung keine spezifischen, zusätzlichen Kosten oder Aufwände geltend gemacht. Vielmehr habe sie ausgeführt, diesbezüglich seien ihr keine Teilnahme- rechte gewährt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass keine ent- sprechenden Kosten entstanden seien. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Aufwendungen alle im Zusammenhang mit dem Delikt, betref- fend welchem eine Verurteilung erfolgt sei, entstanden seien. Entsprechend habe der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf Entschädigung (Urk. 90 S. 41). 12.2. Die Verteidigung machte im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht geltend, dem Beschuldigten seien Aufwendungen im Zusammenhang mit den
- 23 - nicht verwertbaren Beweismitteln entstanden (vgl. Urk. 133 und 134). Damit ist dem Beschuldigten mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen.
13. Entschädigung der Privatkläger 13.1. Die Privatkläger 1 und 2 beantragten vor Vorinstanz die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 14'881.40 inklusive 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 64 S. 1 und Urk. 65). Die Vorinstanz erwog hierzu, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO habe die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung, wenn sie – also die Privatklägerschaft – obsiege oder der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig sei. Obsiegen der Privat- klägerschaft bedeute, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft mindestens dem Grundsatz nach gutgeheissen werde. Da die Zivilklage der Privatkläger 1 und 2 jedoch auf den Zivilweg verwiesen werde, würden die Privatkläger nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO obsiegen und entsprechend stünde ihnen auch kein Anspruch auf eine Entschädigung zu (Urk. 90 S. 41 f.). 13.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragten die Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 13'500.-- für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, sowie Fr. 4'510.70 für das Berufungsverfahren. Zur Begründung liessen sie ausführen, die Privatkläger seien auch Strafkläger und hätten damit im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung ihrer Auslagen. Ausgenommen seien bei Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten. Die Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt auseinander zu halten sei schwierig. Das Honorar für die Strafklage sei pauschal anzupassen. Die Zivilklage habe etwa 4 % des Plädoyers ausgemacht, der Honorar sei somit um 5 % auf Fr. 13'500.-- zu kürzen. Der Aufwand für das Berufungsverfahren sei sodann durch die Honorar- note ausgewiesen (Urk. 136 S. 4 ff.). 13.3. Die Verteidigung führte dazu aus, den Privatklägern sei auch bei Obsiegen im Strafpunkt keine Entschädigung zuzusprechen, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werde. Sodann seien die Leistungen in der Honorarnote im
- 24 - Strafpunkt nicht nötig gewesen. Die Privatkläger hätten keinen Anwalt benötigt (Urk. 133 S. 7). 13.4. Die Privatkläger 1 und 2 haben sich im vorliegend gegen den Beschuldig- ten geführten Strafverfahren sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (Urk. 5/1-2, vgl. auch Urk. 16/1/4-5, act. 16/2/2). Anders als in dem Fall, in dem die Privatklägerschaft ausschliesslich als Zivilklägerin auftritt, hängt der Entschä- digungsanspruch dementsprechend nicht nur davon ab, ob die Zivilklage ganz oder teilweise gutgeheissen wurde. Die Privatklägerschaft kann sich am Verfah- ren auch als Strafklägerin beteiligen. Als Partei hat die Privatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc. In- sofern sind die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbeiständung, falls der Beizug eines Rechtsbeistandes als gerechtfertigt zu werten ist, zu entschädigen (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 433 N 3). In BGE 139 IV 102 hatte sich das Bundesgericht mit eben dieser Frage zu beschäftigen. Das Bundesgericht kam dabei zusammengefasst zu folgendem Schluss: "Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unter- liegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4)". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht also ein Entschädigungsanspruch der Privatkläger, allerdings nur in Bezug auf die Aufwendungen welche in direktem Zusammenhang mit dem Strafpunkt entstanden sind. Der Vertreter der Privatkläger hat seine Aufwendun- gen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren beziffert, begründet und belegt (Urk 136 S. 5; Urk. 65). Der Beizug eines Rechtsvertreters durch die Privatkläger war im vorliegenden Verfahren aufgrund der in prozessualer und rechtlicher Hinsicht nicht einfachen Verhältnisse angezeigt. Die dargelegte
- 25 - Kürzung des Honorars um die Aufwendungen im Zivilpunkt ist sodann nachvoll- ziehbar und erscheint angemessen und wurde von der Verteidigung auch nicht beanstandet. Den Privatklägern ist demnach für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'500.-- zuzu- sprechen. 13.5. Für das zweitinstanzliche Verfahren machen die Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'510.70.-- geltend. Dieser Aufwand ist belegt (Urk. 138), erscheint angemessen, wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und ist den Privatklägern zuzusprechen. 13.6. Den Privatklägern ist folglich für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 18'010.70 zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) Im Übrigen wird die beschuldigte Person freigesprochen. 2.-4. (…)
5. Der externe Datenträger unter der Dep. Nr. … im Archiv wird nach Eintritt der Voll- streckungsverjährung der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
6. Die Privatklägerschaften 1 bis 3 werden mit ihren Zivilklagen (Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 3'170.– Auslagen des Vorverfahrens Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel.
- 26 - 8.-12. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bezüglich des Tweets "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen."
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 120.--, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung und keine Genugtuung zugesprochen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'010.70 zu bezahlen.
- 27 -
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigungen dreifach für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 (übergeben) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger RA Dr. X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Verteidigerin RAin Dr. X2._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Uster bezüglich vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter