Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 28. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Die Vorinstanz widerrief einen früher bedingt ausgefällten Freiheitsentzug von 30 Tagen und bestrafte den Beschuldigten mit einem bedingten Freiheitsentzug von 2 Monaten, unter Anset-
- 5 - zung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzüglich
E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten und der Jugendanwaltschaft gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 29) und dem Privatkläger am 2. Juni 2014 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 26), meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 29; vgl. auch Urk. 27). Am
2. September 2014 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 31). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 17. Septem- ber 2014 (Urk. 35) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2014 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine Berufungserklärung zu präzisieren, da er vor Vorinstanz betreffend ND 1 noch einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung gegen das Waffengesetz beantragen liess, in seiner Berufungserklärung jedoch einen vollumfänglichen Freispruch beantragte (Urk. 38). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 teilte die Verteidigung mit, dass bezüglich ND 1 ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung des Waffengesetzes beantragt werde (Urk. 40).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten samt Präzisierung dem Privatkläger sowie der Oberjugendan- waltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Die Oberjugendanwalt- schaft teilte mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 mit, dass auf eine Anschluss- berufung verzichtet werde (Urk. 50). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 beantragte die Verteidigung, dass eine allfällige Täterschaft von C._____ in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Haupt- dossier abzuklären sei (Urk. 44). Sie legte ihrer Eingabe ein handgeschriebenes Papier mit dem Text: "Ich C._____ war's" bei (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung
- 6 - vom 3. November 2014 wurde die Oberjugendanwaltschaft beauftragt, C._____ polizeilich als Auskunftsperson zu dem von der Verteidigung eingereichten Schriftstück befragen zu lassen (Urk. 52). Die Oberjugendanwaltschaft reichte in der Folge diverse Akten ein (Urk. 54 ff.). Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte die Oberjugendanwaltschaft sodann eine vom Beschuldigten, C._____ und dem Privatkläger unterzeichnete Vergleichsvereinbarung ein (Urk. 60; Urk. 63). Darin zieht der Privatkläger den Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, zurück (Urk. 63, Ziffer 2).
E. 1.5 Mit Schreiben vom 7. April 2015 wurde die Verteidigung angefragt, ob im noch strittigen Punkt – Widerhandlung gegen das Waffengesetz – an der Beru- fung festgehalten werde (Urk. 64). Die Verteidigung teilte daraufhin mit, dass ein Rückzug der Berufung in diesem Punkt in Frage komme, ersuchte jedoch um Ansetzung einer Frist zur Äusserung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 66). In der Folge wurde der Verteidigung eine Frist bis zum 15. Mai 2015 angesetzt, um im Falle eines Berufungsrückzugs im fraglichen Punkt die Anträge zu stellen und zu begründen oder bei einem Festhalten an der Berufung mitzu- teilen, ob der Beschuldigte mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsver- fahrens einverstanden sei (Urk. 68). Am 13. Mai 2015 ging die Eingabe der Ver- teidigung ein (Urk. 69), welche der Oberjugendanwaltschaft sowie dem Privat- kläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 71). Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Berufungsverfahren ohne ausdrücklichen Einspruch der Parteien schriftlich abgeschlossen werde. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Datum Poststempel) nahm die Oberjugendanwaltschaft zu den Anträgen der Verteidigung Stellung (Urk. 74). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 wurde die Eingabe der Oberjugend- anwaltschaft dem Beschuldigten und dem Privatkläger zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 76). Die Verteidigung reichte am 16. Juni 2015 eine Stellungnahme ein (Urk. 78).
2. Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung vom 17. September 2014 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Beantragt wurde ein
- 7 - vollumfänglicher Freispruch (Urk. 35 S. 2). Am 3. Oktober 2014 präzisierte die Verteidigung die Berufungserklärung und teilte mit, dass bezüglich ND 1 ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung des Waffengesetzes beantragt werde (Urk. 40). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 zog die Verteidigung die Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zurück (Urk. 69 S. 4). Davon ist Vormerk zu nehmen. Weder die Oberjugendan- waltschaft noch der Privatkläger erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffer 1 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
3. Prozessuales 3.1. Beim eingeklagten Straftatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
19. Aufl., Zürich 2013, Art. 30 N 2). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug muss bedingungslos sein. Er stellt eine unwiderrufliche Willenserklärung dar (Donatsch, a.a.O., Art. 33 N 4 und 11). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug des Strafantrags ist den Strafbehörden schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung am 25. März 2015 erklärte der Privatkläger den Rückzug des am 5. März 2013 wegen Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, gestellten Strafantrags (Urk. 63, Ziffer 2). Der Rückzug des Strafantrags erfolgte bedingungslos und formgerecht. Er ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da noch kein zweitinstanzliches Urteil eröffnet worden ist. Damit ist im vorliegenden Verfahren unwiderruflich und dauernd eine Prozessvoraussetzung weggefallen. Das Strafverfahren betreffend einfache
- 8 - Körperverletzung ist deshalb einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO). 3.2. Die Oberjugendanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015 vor, bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen rechtswidrigen Einfuhr des Schmetterlingsmessers in die Schweiz sowie des Tragens ohne Berechtigung von Sommer 2011 sei inzwischen die Verjährung eingetreten. Zu beurteilen sei lediglich noch der verbotene Besitz des Schmetterlingsmessers vom 28. Mai 2012 (der vorherige Zeitraum sei verjährt) bis zur Sicherstellung am 18. März 2013 (Urk. 74). Die Verteidigung schloss sich dieser Auffassung an (Urk. 78 S. 2). Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte die Berufung in Bezug auf den vor Vor- instanz ergangenen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz zurückgezogen (Urk. 69 S. 4). Ein Rückzug der Berufung ist definitiv (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Wider- handlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu auch oben Ziff. 2). Mit dem Rückzug der Berufung hat der Beschuldigte endgültig auf eine Überprüfung des erwähnten Schuldspruchs, einschliesslich der Fragen betreffend allfällige, zwischenzeitlich eingetretene Prozesshindernisse wie beispielsweise die Verjährung, verzichtet. Der in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz inzwischen allfällig eingetretenen Verjährung hätte nur Rechnung getragen werden müssen und können, wenn die Berufung in diesem Punkt aufrechterhalten und nicht zurückgezogen worden wäre. Dass das erstin- stanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz erst im Zeitpunkt des Berufungsrückzugs und damit allenfalls erst nach Eintritt der Verjährung rechtskräftig wurde, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3.). Zu diesem Punkt liegt eine Minderheitsmeinung vor (Urk. 81; Prot. II S. 12).
4. Strafbefreiung 4.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei gestützt auf Art. 21 JStG von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 69 S. 2). Zur Begründung wird vorgebracht, bereits die Vorinstanz habe den Verstoss gegen das Waffengesetz
- 9 - als Vorwurf von geringer Schwere bezeichnet. Aus heutiger Sicht müsse gerade- zu von einer Bagatelle gesprochen werden, zumal seit der Einfuhr des Messers in die Schweiz inzwischen knapp vier Jahre verstrichen seien und kein erkennbares Strafbedürfnis mehr bestehe. Die gesamten Umstände des vorliegenden Strafver- fahrens würden es nahelegen, von einer Bestrafung abzusehen. Der Beschuldigte sei als Unschuldiger in ein mit grossem Aufwand geführtes Strafverfahren hinein- geraten. Die dabei zufällig ausgekommene Geschichte mit dem Messer recht- fertige für sich allein keine Bestrafung, erst recht nicht, wenn man dem geringen Unrechtsgehalt der einmaligen Messereinfuhr und des Messerbesitzes zuhause die doch eher unprofessionellen Fehleistungen von Untersuchungsbehörde und Vorinstanz gegenüberstelle (Urk. 69 S. 4 f.). 4.2. Art. 21 Abs. 1 JStG sieht verschiedene Strafbefreiungsgründe vor. Das urteilende Gericht hat unter anderem von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind (lit. b.) und wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist (lit. f.). Wie erwähnt, ist das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung einzustellen. Damit ist vorliegend lediglich noch die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu beurteilen. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, in den Sommerferien 2011 ein in D._____ [Italien] für Euro 20.– gekauftes Schmetter- lingsmesser in die Schweiz eingeführt und bis zum 18. März 2013 besessen zu haben (Urk. 18 S. 4). Dass diesem Anklagevorwurf im Vergleich zum Hauptvor- wurf der einfachen Körperverletzung eine geringe Bedeutung zukommt, trifft zu (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 33 S. 43 und 45). Als blosse Bagatelle kann der Verstoss gegen das Waffengesetz jedoch nicht eingestuft werden, geht doch von Waffen ein erhebliches Gewalt- und Verletzungspotential aus. Dies gilt auch für einhändig bedienbare Messer wie das Schmetterlingsmesser. Wenn der Ge- setzgeber ein bestimmtes Verhalten mit Strafe bedroht, erachtet er dieses als strafwürdig. Eine Strafbefreiung kommt somit nur in Fällen in Betracht, die sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheiden (Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, § 8 N 918; vgl. auch die Rechtsprechung zu Art. 52 StGB, BGE 135 IV 130
- 10 - E. 5.3.3 ff.). Vorliegend erscheint das Verhalten des Beschuldigten im Vergleich mit Taten gleicher Art nicht derart unerheblich, dass die Strafbedürftigkeit offen- sichtlich fehlt. Die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Widerhandlung bezieht sich auf den Zeitraum Sommer 2011 bis 18. März 2013 (Urk. 18 S. 4). Seit Ende der Delinquenz sind demnach über zwei Jahre vergangen. Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend drei Jahre (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG). Seit der Tatbegehung ist deshalb verhältnismässig lange Zeit verstrichen (vgl. dazu Riedo, Jugendstraf- recht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, § 8 N 947 ff.; Aebersold, Schwei- zerisches Jugendstrafrecht, Bern 2007, S. 147). Der Strafbefreiungsgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG ist an die weiteren Voraussetzungen des Wohlverhaltens des Jugendlichen seit der Tat und des geringen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gebunden. Seit März 2013 hat sich der Beschuldigte, soweit ersichtlich, wohlverhalten (vgl. auch Prot. I S. 23). Bei einem Verstoss gegen das Waffengesetz besteht jedoch durchaus ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Bestrafung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist schliesslich nicht ersicht- lich, inwiefern das Verhalten der Strafbehörden vorliegend zu einer Strafbefreiung führen müsste, zumal nicht näher dargelegt wird, worin die angeführten Fehl- leistungen der Behörden bestehen. Das Absehen von einer Bestrafung kommt vorliegend daher nicht in Frage.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Im Jugendstrafrecht kommen als Strafe ein Verweis (Art. 22 JStG) und eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG) infrage. Bei Beginn der Delinquenz (Sommer 2011) hatte der Beschuldigte das 15. Altersjahr bereits vollendet, weshalb vorliegend auch die Voraussetzungen zur Bestrafung mit einer Busse bis Fr. 2000.– (Art. 24 JStG) sowie Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) erfüllt sind.
- 11 - Entsprechend dem Antrag der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 74 S. 1) erscheint die Sanktionierung des Beschuldigten mit einer Busse als angemessen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung gegen das Waffengesetz handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Straftat. Der Beschuldigte verfügt zudem über eigenes Einkommen. Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz hat er im Sommer 2014 die dreijährige Lehre als Sanitärinstallateur abgeschlossen. Der Lehrlings- lohn betrug Fr. 1'000.– netto. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe im Anschuss an die Lehre zwei Optionen für eine Stelle offen (Prot. I S. 19 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die Busse aus eigenen Mitteln finanzieren kann.
E. 5.2 In Bezug auf die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 42 f.).
E. 5.3 Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte führte ein während eines Sommerlagers in D._____ gekauftes Schmetterlingsmesser in die Schweiz ein und hatte dieses während fast zwei Jahren in seinem Besitz (Urk. 18 S. 4). Im Vergleich zu Feuerwaffen weist ein Schmetterlingsmesser ein geringeres Gefähr- dungspotential auf. Es kann beim Opfer jedoch ebenfalls erhebliche Verletzungen bewirken. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, das Messer auch in der Öffentlichkeit auf sich getragen zu haben. In subjektiver Hinsicht ist sodann von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen (Urk. 33 S. 39), was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Einen plausiblen Grund, weshalb er das Messer gekauft hat, hat der Beschuldigte nicht vorgebracht. Er führte lediglich aus, er habe das Messer während eines Sommerlagers in D._____ erworben. Es sei damals Mode gewesen. Alle hätten ein solches Messer gehabt. Er habe es "im guten Sinne" gekauft. Man habe damit spielen und Tricks machen können (Urk. 1/12 S. 9 f. = Urk. 2/2 S. 9 f.; Urk. 3/1 S. 11; Urk. 3/2 S. 9; Prot. I S. 16 f.).
E. 5.4 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutref- fend wiedergegeben (Urk. 33 S. 45); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Es ergeben sich darauf keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 12 - Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging der Beschuldigte von Sommer 2011 bis März 2013 (Urk. 18 S. 4). In diesem Zeitraum ergingen zwei weitere Verurteilungen gegen den Beschuldigten. Mit Strafbefehl der Jugend- anwaltschaft Winterthur vom 23. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung mit Freiheitsentzug von 30 Tagen bestraft. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt (Urk. 37; Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Winterthur, Nr. 2011/923, Urk. 17). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom
31. Mai 2012 wurde der Beschuldigte sodann wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer persönlichen Leistung von
E. 5.5 In Anbetracht der dargelegten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 150.– als angemessen.
E. 5.6 Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Strafverfahren während zwei Tagen in Haft (Urk. 8/4; Urk. 8/9). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während des Ver- fahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sowohl auf unbe- dingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der um- fassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft an eine Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2014 vom 23. April 2015 E. 3.3; vgl. auch Schmid, Handbuch StPO,
2. Aufl., N 1827). Die Anrechnung von Haft an eine Busse ist zulässig (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9; vgl. auch Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO und Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). Die vom Beschuldigten erstandene Haft von zwei Tagen ist damit an die Busse anzurechnen. Dabei ist von einem Umwandlungssatz von einem Tag Freiheits- entzug für ca. Fr. 70.– Busse auszugehen (vgl. dazu BSK JStG-Gürber/Hug/ Schläfli, Art. 24 N 7; Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, a.a.O., S. 156). Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse bereits vollum- fänglich als durch Haft geleistet gilt.
6. Widerruf 6.1. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugend- anwaltschaft Winterthur vom 23. Dezember 2011 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Freiheitsentzug und einer Busse von Fr. 350.– verurteilt. Das Gericht schob den Vollzug des Freiheitsentzugs auf und setzte dem Beschuldigten eine Probezeit von einem Jahr an (Urk. 37; Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Winterthur, Nr. 2011/923, Urk. 17). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Mai 2012 wurde diese Probezeit um 1 Jahr verlängert (vgl. Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Winterthur,
- 14 - Nr. 2012/290, Urk. 16). Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde im Zeitraum Sommer 2011 bis März 2013 und damit zumin- dest teilweise während laufender Probezeit begangen. Es ist deshalb über den Widerruf der Vorstrafe zu befinden. 6.2. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 23. Dezember 2011 ausgefällten bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen widerrufen und den Vollzug angeordnet. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte sich von den bisherigen Verurteilungen offensichtlich nicht davon habe abhalten lassen, (erneut) ein Vergehen gegen die körperliche Integrität zu begehen. Die (früheren) Strafen hätten offenbar nichts genützt, beziehungsweise seien für den Beschuldigten nicht genügend spürbar gewesen. Unter dem Gesichtspunkt, dass im Jugendstrafrecht klar erzieherische Überlegungen im Vordergrund ständen, müsse der Beschuldigte lernen, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Aufgrund der Schwere der neuen Tat, des nicht mehr leichten Verschuldens, seiner Vorgeschichte mit mehreren Straftaten sowie der bereits ausgeschöpften Ersatzmassnahmen könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden (Urk. 33 S. 39 f.). Massgebendes Kriterium beim Entscheid über den Widerruf der Vorstrafe ist die Prognose (vgl. Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 JStG). Zu berücksichtigen sind dabei auch die neue Tat und die daraus resultierende Strafe (vgl. BSK StPO- Schneider/Garré, Art. 46 N 3). Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind in- soweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probe- zeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Wie erwähnt, ist das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung einzustellen. Anders als noch vor Vorinstanz kann dem Beschuldigten lediglich die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angelastet werden. Zwar handelt es sich dabei ebenfalls um ein Vergehen, weshalb ein Widerruf grundsätzlich möglich wäre (vgl. Art. 31 Abs. 1 JStG). Im Vergleich zu den früheren Verurteilungen des Beschuldigten liegt
- 15 - jedoch eine Straftat von geringer Schwere vor. Wie erwähnt, ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. Die heute zu beurteilende Delinquenz ist zudem gänzlich anders gelagert als die früheren Straftaten des Beschuldigten, bei welchen es sich um Vergehen gegen die körperliche Integrität sowie Vermögens- delikte handelte. Aus der vorliegenden Straftat kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte weiter delinquieren wird. Nachdem die Widerhandlung gegen das Waffengesetz bzw. die heute verhängte Strafe gegenüber der Vorstrafe als deutlich untergeordnet erscheint, würde der Vollzug des bedingt aufgeschobenen Freiheitsentzugs von 30 Tagen für den Beschuldig- ten auch eine unangemessene Härte darstellen. Es ist deshalb auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht mehr mög- lich, nachdem diese bereits mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Mai 2012 um 1 Jahr verlängert worden ist. Deshalb macht auch eine Verwarnung keinen Sinn.
7. Einziehung Das mit Beschlagnahmebefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 15. Okto- ber 2013 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser (Urk. 7/6) ist einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 49).
8. Zivilansprüche Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Nachdem das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen ist, ist das vom Privatkläger gestellte Genugtuungs- begehren auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen,
- 16 - können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Vorliegend stehen die Kosten der Untersuchung zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung (vgl. auch Urk. 14). Der dem erstinstanzlichen Gericht entstandene Aufwand ist eben- falls im Wesentlichen auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zurück- zuführen. In Bezug auf diesen Anklagevorwurf ist das Strafverfahren wie erwähnt infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Dem Beschuldigten kann sodann nicht angelastet werden, er habe das Strafverfahren durch vorwerfbares Ver- halten veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Auflage der Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind deshalb nicht gegeben. Die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung sowie einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf Strafbefreiung. Beim vorliegenden Verfahrensausgang erscheint es angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat im Sommer 2014 die Lehrabschlussprüfung absolviert. Vor Vorinstanz gab er an, dass er eine Stelle im Anschluss an seine Ausbildung in Aussicht habe (Prot. I S. 20 und 23). Ersparnis- se konnte der Beschuldigte während der Lehre nicht bilden (Prot. I S. 21). Mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es ange- messen, eine reduzierte Gerichtsgebühr festzusetzen (vgl. dazu Jositsch, Kommentar JStPO, Zürich 2010, S. 143). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Zehntel (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist
- 17 - ausgehend von der eingereichten Kostennote vom 20. Mai 2015 (Urk. 73) und unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufwands für die Eingabe vom
16. Juni 2015 (Urk. 78) mit Fr. 1'980.– zu entschädigen. 9.2. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine angemessene Entschädigung für das gegen ihn im Hauptpunkt zu Unrecht geführte Strafverfahren und die von ihm erlittene Untersuchungshaft zuzusprechen (Urk. 69 S. 3). Der Beschuldigte hat in der von ihm am 20. März 2015 unterzeichneten Ver- gleichsvereinbarung ausdrücklich auf Genugtuung und Schadenersatz verzichtet (Urk. 63, Ziffer 4). Der Verzicht auf Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche ist endgültig. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrens- stadium nicht mehr geltend gemacht werden (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 31b). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, der Vergleich sei rein im Interesse einer Erzielung bzw. Wiederherstellung des Rechtsfriedens zustande gekommen (Urk. 69 S. 6). Inwiefern dieser Umstand an der Verbindlichkeit der Vereinbarung etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich. Dass sich die im Vergleich getroffene Regelung nur auf das zivil- bzw. forderungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bezieht, wie die Verteidigung ebenfalls be- hauptet (Urk. 69 S. 6), trifft nicht zu. Dieser Auffassung steht der Wortlaut der Vergleichsvereinbarung klar entgegen. In Ziffer 4 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (Jugendan- waltschaft und Gerichte) auf Genugtuung und Schadenersatz verzichtet, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Privatkläger erwähnt werden. Dass sich Ziffer 4 auf das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bezieht, kann deshalb ausgeschlossen werden, zumal dieses in einer eigenen Ziffer ge- regelt wird. In Ziffer 3 der Vereinbarung wird festgehalten, dass der Beschuldigte keine Strafanzeige gegen den Privatkläger erstattet und keine Ansprüche gegen ihn geltend macht. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Vergleichsunter- zeichner hätten auf das Verfahren selbst keinen Einfluss nehmen können (Urk. 69 S. 6), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Parteien können zwar Dritte oder den Staat ohne deren Einverständnis nicht mit Verfahrenskosten oder mit zu
- 18 - leistenden Entschädigungen belasten (BSK StPO-Domeisen, Art. 427 N 17). Hin- gegen kann in einem Vergleich auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren verzichtet werden. Es ist deshalb davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren auf die Geltendmachung von Scha- denersatz und Genugtuung verzichtet hat. Es wird beschlossen:
E. 10 Tagen verurteilt, deren Vollzug angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl vom 23. Dezember 2011 angeordnete Probezeit um 1 Jahr verlängert (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Winterthur, Nr. 2012/290, Urk. 16). Diese zweite Verurteilung ist im Strafregister nicht eingetragen. Eine nicht eintragungs- pflichtige Vorstrafe ist im Rahmen der Strafzumessung (sowie auch beim Straf- aufschub) jedoch verwertbar, sofern die analog anwendbare Verwertungsfrist gemäss Art. 369 StGB nicht abgelaufen ist (BGE 135 IV 87 E. 4 f.). Ein derartiger Fristablauf ist vorliegend nicht gegeben, weshalb auch die zweite Jugendstrafe des Beschuldigten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Die heute zu beurteilende Delinquenz wurde zudem zumindest teilweise während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung begangen. Diese Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz schon in der Untersuchung geständig. Ein Bestreiten dieses Tatvorwurfs wäre jedoch wenig aussichtsreich gewesen, wurde das Schmetterlingsmesser doch anlässlich der im Elternhaus des Beschuldigten durchgeführten Hausdurch- suchung sichergestellt (Urk. 7/3). Immerhin machte der Beschuldigte nähere Angaben in Bezug auf Zeitpunkt und Ort das Messerkaufs. Er gab insbesondere zu, das Messer selbst erworben und seit fast zwei Jahren in seinem Besitz zu haben, was ihm nicht hätte nachgewiesen werden können. Insgesamt ist das Nachtatverhalten daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 13 -
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Jugendgericht, vom 28. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - […] - der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c Waffengesetz (WG). 2.-7. […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung wird eingestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 19 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Busse vollumfänglich als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
- Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom
- Dezember 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagen Freiheits- entzug wird verzichtet und von einer Verwarnung abgesehen.
- Das mit Beschlagnahmebefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom
- Oktober 2013 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Ver- nichtung überlassen.
- Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 20 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'980.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10 vorbehalten.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf die Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung verzichtet hat.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG (Urk. 81) – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG [Urk. 81]) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich (hinsichtlich Dispositivziffer 4) − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur (hinsichtlich Dispositiv- ziffer 4). - 21 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer - 22 - Minderheitsmeinung
- Gestützt auf § 124 GOG gibt Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni ihre abweichen- de Meinung mit der nachfolgenden Begründung zu Protokoll. Die abweichende Meinung beschlägt hauptsächlich die Frage nach der Berücksichtigung der Ver- jährung bzw. Teilverjährung hinsichtlich des Vorwurfes der Widerhandlung gegen das Waffengesetz trotz Rückzug der Berufung in diesem Punkt (vgl. Erwägungen im Urteil unter Ziff. 3.2.).
- Die Oberjugendanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015 vor, bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen rechtswidrigen Einfuhr des Schmetterlingsmessers in die Schweiz sowie des Tragens ohne Berechtigung von Sommer 2011 sei inzwischen die Verjährung eingetreten. Zu beurteilen sei ledig- lich noch der verbotene Besitz des Schmetterlingsmessers vom 28. Mai 2012 (der vorherige Zeitraum sei verjährt) bis zur Sicherstellung am 18. März 2013 (urk. 74). Die Verteidigung schloss sich dieser Auffassung an (Urk. 78 S. 2).
- Im Jugendstrafrecht gelten in Bezug auf die Verjährung neben den Art. 36 f. JStG auch Art. 98 StGB, Art. 99 Abs. 2 StGB, Art. 100 StGB sowie Art. 101 Abs. 1 lit. a - d StGB, Art. 101 Abs. 2 und 3 StGB (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit j JStG). Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Ver- jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, ist demnach im Jugend- strafverfahren nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG e contrario). Dabei handelt es sich um kein gesetzgeberisches Versehen, sondern um einen bewussten Ent- scheid des Gesetzgebers, die Verjährung im Jugendstrafverfahren unter beson- derer Berücksichtigung des Zeitablaufs anders als im Erwachsenenstrafrecht zu regeln (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3; a.A. BKS StGB I und JStG, Gürber/Hug/Schläfli, 3. Auflage 2013, Art. 1 JStG N 17). Die Verjährung kann demnach im Jugendstrafverfahren auch nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils eintreten.
- Zutreffend wies daher die Oberjugendanwaltschaft in ihrer Eingabe vom
- Mai 2015 auf den Weiterlauf der Verjährungsfrist und auf den Eintritt der Ver- jährung mit Bezug auf die vorgeworfene rechtswidrige Einfuhr des Schmetter- - 23 - lingsmessers in die Schweiz sowie des Tragens ohne Berechtigung von Sommer
- Angesichts der Tatsache, dass die Verjährungsfrist bis zum heutigen Tag (7. Oktober 2015), d.h. bis zum Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils, weiter lief, steht mit Bezug auf den Vorwurf des verbotenen Besitzes des Schmetter- lingsmessers lediglich der Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zu dessen Sicher- stellung am 18. März 2013 zur Debatte.
- Die Mehrheit des Gerichts hält dafür, durch den durch die Verteidigung erklär- ten Rückzug der Berufung in Bezug auf den vor Vorinstanz ergangenen Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 69 S. 4) sei die Ver- jährungsfrage nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Auffassung lässt ausser Acht, dass im vorliegenden Berufungsverfahren dennoch über die für das in der Zwi- schenzeit verjährte (rechtswidrige Einfuhr des Schmetterlingsmessers in die Schweiz sowie das Tragen ohne Berechtigung von Sommer 2011) bzw. zum Teil verjährte (Besitz) Delikt auszusprechende Sanktion (und den Widerruf) zu ent- scheiden ist. Denn anders als im Entscheid 6B_771/2009 kann vorliegend das Berufungsverfahren nicht durch den Wegfall der Berufung zufolge Rückzugs erle- digt werden. Die nunmehr eingetretene Verjährung - die ohnehin von Amtes we- gen zu beachten ist - ist daher zur Vermeidung einer für den Beschuldigten nach- teiligen Sanktion und der weiteren Folgen (Widerruf) unabhängig vom erklärten Rückzug der Berufung in diesem Punkt zu berücksichtigen.
- Die Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen Verjährung drängt sich trotz Rückzugs der Berufung in diesem Punkt (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) aber auch in analoger Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO auf. Denn diese Bestimmung erlaubt dem Berufungsgericht selbst nicht angefochtene Punkte zugunsten der beschuldigten Person zu überprüfen, um gesetzwidrige o- der unbillige Entscheidungen zu verhindern. Wenn also selbst bei einer Be- schränkung der Berufung auf den Strafpunkt (z.B. in Unkenntnis der Verjährungs- regeln, vgl. Beispiel in BSK StPO - Eugster, Basel 2014, 2. Auflage, Art. 404 N 4) dem Gericht nicht verwehrt sein kann, auch den Schuldpunkt neu zu beurteilen und den Beschuldigten nicht nur milder zu bestrafen, sondern das Verfahren ein- - 24 - zustellen, so muss dies erst recht in diesem Berufungsverfahren, in dessen Ver- lauf sich die Verjährungsfrage erst konkret stellte, erlaubt sein.
- Zu guter Letzt kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Verteidigung - offensichtlich in Unkenntnis der Verjährungsregeln im Jugendstraf- recht - die Berufung zurückzog.
- Wird die Verjährungsfrage berücksichtigt, so müsste sich dies auf die daraus resultierenden Folgen auswirken.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140429-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 7. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. S. Stierli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Jugendgericht, vom 28. Mai 2014 (DJ140004) Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 12. Februar 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 50 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie
- der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c Waffengesetz (WG).
2. Der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 23. Dezember 2011 ausgefällte bedingte Freiheitsentzug von 30 Tagen wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Monaten Freiheitsentzug, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug des Freiheitsentzuges wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 15. Oktober 2013 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 300.– zu- züglich 5 % Zins ab 4. März 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'224.30 ; Gebühr Vorverfahren Fr. 8'339.20 amtliche Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MwSt) Fr. 10'063.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten werden im Umfang von Fr. 500.– dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten (inklusive der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse genommen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 69 S. 2 f.)
1. Es sei vom hiermit erfolgenden Rückzug der Berufung des Beschuldig- ten in Bezug auf die Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes (WG) Vormerk zu nehmen.
2. Bezüglich des Anklagevorwurfes der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen und der vorinstanzliche Schuld- spruch aufzuheben.
3. Von einer Bestrafung des Beschuldigten sei gestützt auf Art. 21 JStG abzusehen.
- 4 -
4. Ebenso sei von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft Winterthur vom 23. Dezember 2011 bedingt ausgefällten Frei- heitsentzuges von 30 Tagen abzusehen.
5. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung sei in Anwendung von Art. 429 StPO zu korrigieren, die Kosten des Beru- fungsverfahrens seien (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für das gegen ihn im Hauptpunkt zu Unrecht geführte Strafverfahren und die zwei Tage Haft am 18. und
19. März 2013 zuzusprechen.
b) Der Oberjugendanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 74 sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft Winterthur vom 23. Dezember 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagen Freiheitsentzug zu verwarnen.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte im Vergleich vom 20. März 2015 auf Schadenersatz und Genugtuung verzichtet hat. Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 28. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Die Vorinstanz widerrief einen früher bedingt ausgefällten Freiheitsentzug von 30 Tagen und bestrafte den Beschuldigten mit einem bedingten Freiheitsentzug von 2 Monaten, unter Anset-
- 5 - zung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. März 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungs- begehren abgewiesen. Die Kosten wurden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 500.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 33 S. 50 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten und der Jugendanwaltschaft gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 29) und dem Privatkläger am 2. Juni 2014 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 26), meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 29; vgl. auch Urk. 27). Am
2. September 2014 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 31). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 17. Septem- ber 2014 (Urk. 35) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2014 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine Berufungserklärung zu präzisieren, da er vor Vorinstanz betreffend ND 1 noch einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung gegen das Waffengesetz beantragen liess, in seiner Berufungserklärung jedoch einen vollumfänglichen Freispruch beantragte (Urk. 38). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 teilte die Verteidigung mit, dass bezüglich ND 1 ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung des Waffengesetzes beantragt werde (Urk. 40). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten samt Präzisierung dem Privatkläger sowie der Oberjugendan- waltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Die Oberjugendanwalt- schaft teilte mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 mit, dass auf eine Anschluss- berufung verzichtet werde (Urk. 50). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 beantragte die Verteidigung, dass eine allfällige Täterschaft von C._____ in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Haupt- dossier abzuklären sei (Urk. 44). Sie legte ihrer Eingabe ein handgeschriebenes Papier mit dem Text: "Ich C._____ war's" bei (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung
- 6 - vom 3. November 2014 wurde die Oberjugendanwaltschaft beauftragt, C._____ polizeilich als Auskunftsperson zu dem von der Verteidigung eingereichten Schriftstück befragen zu lassen (Urk. 52). Die Oberjugendanwaltschaft reichte in der Folge diverse Akten ein (Urk. 54 ff.). Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte die Oberjugendanwaltschaft sodann eine vom Beschuldigten, C._____ und dem Privatkläger unterzeichnete Vergleichsvereinbarung ein (Urk. 60; Urk. 63). Darin zieht der Privatkläger den Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, zurück (Urk. 63, Ziffer 2). 1.5. Mit Schreiben vom 7. April 2015 wurde die Verteidigung angefragt, ob im noch strittigen Punkt – Widerhandlung gegen das Waffengesetz – an der Beru- fung festgehalten werde (Urk. 64). Die Verteidigung teilte daraufhin mit, dass ein Rückzug der Berufung in diesem Punkt in Frage komme, ersuchte jedoch um Ansetzung einer Frist zur Äusserung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 66). In der Folge wurde der Verteidigung eine Frist bis zum 15. Mai 2015 angesetzt, um im Falle eines Berufungsrückzugs im fraglichen Punkt die Anträge zu stellen und zu begründen oder bei einem Festhalten an der Berufung mitzu- teilen, ob der Beschuldigte mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsver- fahrens einverstanden sei (Urk. 68). Am 13. Mai 2015 ging die Eingabe der Ver- teidigung ein (Urk. 69), welche der Oberjugendanwaltschaft sowie dem Privat- kläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 71). Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Berufungsverfahren ohne ausdrücklichen Einspruch der Parteien schriftlich abgeschlossen werde. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Datum Poststempel) nahm die Oberjugendanwaltschaft zu den Anträgen der Verteidigung Stellung (Urk. 74). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 wurde die Eingabe der Oberjugend- anwaltschaft dem Beschuldigten und dem Privatkläger zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 76). Die Verteidigung reichte am 16. Juni 2015 eine Stellungnahme ein (Urk. 78).
2. Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung vom 17. September 2014 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Beantragt wurde ein
- 7 - vollumfänglicher Freispruch (Urk. 35 S. 2). Am 3. Oktober 2014 präzisierte die Verteidigung die Berufungserklärung und teilte mit, dass bezüglich ND 1 ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung des Waffengesetzes beantragt werde (Urk. 40). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 zog die Verteidigung die Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zurück (Urk. 69 S. 4). Davon ist Vormerk zu nehmen. Weder die Oberjugendan- waltschaft noch der Privatkläger erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffer 1 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
3. Prozessuales 3.1. Beim eingeklagten Straftatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Vorliegen eines Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
19. Aufl., Zürich 2013, Art. 30 N 2). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der Rückzug muss bedingungslos sein. Er stellt eine unwiderrufliche Willenserklärung dar (Donatsch, a.a.O., Art. 33 N 4 und 11). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug des Strafantrags ist den Strafbehörden schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung am 25. März 2015 erklärte der Privatkläger den Rückzug des am 5. März 2013 wegen Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, gestellten Strafantrags (Urk. 63, Ziffer 2). Der Rückzug des Strafantrags erfolgte bedingungslos und formgerecht. Er ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da noch kein zweitinstanzliches Urteil eröffnet worden ist. Damit ist im vorliegenden Verfahren unwiderruflich und dauernd eine Prozessvoraussetzung weggefallen. Das Strafverfahren betreffend einfache
- 8 - Körperverletzung ist deshalb einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO). 3.2. Die Oberjugendanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015 vor, bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen rechtswidrigen Einfuhr des Schmetterlingsmessers in die Schweiz sowie des Tragens ohne Berechtigung von Sommer 2011 sei inzwischen die Verjährung eingetreten. Zu beurteilen sei lediglich noch der verbotene Besitz des Schmetterlingsmessers vom 28. Mai 2012 (der vorherige Zeitraum sei verjährt) bis zur Sicherstellung am 18. März 2013 (Urk. 74). Die Verteidigung schloss sich dieser Auffassung an (Urk. 78 S. 2). Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte die Berufung in Bezug auf den vor Vor- instanz ergangenen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz zurückgezogen (Urk. 69 S. 4). Ein Rückzug der Berufung ist definitiv (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Wider- handlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu auch oben Ziff. 2). Mit dem Rückzug der Berufung hat der Beschuldigte endgültig auf eine Überprüfung des erwähnten Schuldspruchs, einschliesslich der Fragen betreffend allfällige, zwischenzeitlich eingetretene Prozesshindernisse wie beispielsweise die Verjährung, verzichtet. Der in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz inzwischen allfällig eingetretenen Verjährung hätte nur Rechnung getragen werden müssen und können, wenn die Berufung in diesem Punkt aufrechterhalten und nicht zurückgezogen worden wäre. Dass das erstin- stanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz erst im Zeitpunkt des Berufungsrückzugs und damit allenfalls erst nach Eintritt der Verjährung rechtskräftig wurde, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3.). Zu diesem Punkt liegt eine Minderheitsmeinung vor (Urk. 81; Prot. II S. 12).
4. Strafbefreiung 4.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei gestützt auf Art. 21 JStG von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 69 S. 2). Zur Begründung wird vorgebracht, bereits die Vorinstanz habe den Verstoss gegen das Waffengesetz
- 9 - als Vorwurf von geringer Schwere bezeichnet. Aus heutiger Sicht müsse gerade- zu von einer Bagatelle gesprochen werden, zumal seit der Einfuhr des Messers in die Schweiz inzwischen knapp vier Jahre verstrichen seien und kein erkennbares Strafbedürfnis mehr bestehe. Die gesamten Umstände des vorliegenden Strafver- fahrens würden es nahelegen, von einer Bestrafung abzusehen. Der Beschuldigte sei als Unschuldiger in ein mit grossem Aufwand geführtes Strafverfahren hinein- geraten. Die dabei zufällig ausgekommene Geschichte mit dem Messer recht- fertige für sich allein keine Bestrafung, erst recht nicht, wenn man dem geringen Unrechtsgehalt der einmaligen Messereinfuhr und des Messerbesitzes zuhause die doch eher unprofessionellen Fehleistungen von Untersuchungsbehörde und Vorinstanz gegenüberstelle (Urk. 69 S. 4 f.). 4.2. Art. 21 Abs. 1 JStG sieht verschiedene Strafbefreiungsgründe vor. Das urteilende Gericht hat unter anderem von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind (lit. b.) und wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist (lit. f.). Wie erwähnt, ist das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung einzustellen. Damit ist vorliegend lediglich noch die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu beurteilen. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, in den Sommerferien 2011 ein in D._____ [Italien] für Euro 20.– gekauftes Schmetter- lingsmesser in die Schweiz eingeführt und bis zum 18. März 2013 besessen zu haben (Urk. 18 S. 4). Dass diesem Anklagevorwurf im Vergleich zum Hauptvor- wurf der einfachen Körperverletzung eine geringe Bedeutung zukommt, trifft zu (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 33 S. 43 und 45). Als blosse Bagatelle kann der Verstoss gegen das Waffengesetz jedoch nicht eingestuft werden, geht doch von Waffen ein erhebliches Gewalt- und Verletzungspotential aus. Dies gilt auch für einhändig bedienbare Messer wie das Schmetterlingsmesser. Wenn der Ge- setzgeber ein bestimmtes Verhalten mit Strafe bedroht, erachtet er dieses als strafwürdig. Eine Strafbefreiung kommt somit nur in Fällen in Betracht, die sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheiden (Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, § 8 N 918; vgl. auch die Rechtsprechung zu Art. 52 StGB, BGE 135 IV 130
- 10 - E. 5.3.3 ff.). Vorliegend erscheint das Verhalten des Beschuldigten im Vergleich mit Taten gleicher Art nicht derart unerheblich, dass die Strafbedürftigkeit offen- sichtlich fehlt. Die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Widerhandlung bezieht sich auf den Zeitraum Sommer 2011 bis 18. März 2013 (Urk. 18 S. 4). Seit Ende der Delinquenz sind demnach über zwei Jahre vergangen. Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend drei Jahre (Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG). Seit der Tatbegehung ist deshalb verhältnismässig lange Zeit verstrichen (vgl. dazu Riedo, Jugendstraf- recht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, § 8 N 947 ff.; Aebersold, Schwei- zerisches Jugendstrafrecht, Bern 2007, S. 147). Der Strafbefreiungsgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG ist an die weiteren Voraussetzungen des Wohlverhaltens des Jugendlichen seit der Tat und des geringen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gebunden. Seit März 2013 hat sich der Beschuldigte, soweit ersichtlich, wohlverhalten (vgl. auch Prot. I S. 23). Bei einem Verstoss gegen das Waffengesetz besteht jedoch durchaus ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Bestrafung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist schliesslich nicht ersicht- lich, inwiefern das Verhalten der Strafbehörden vorliegend zu einer Strafbefreiung führen müsste, zumal nicht näher dargelegt wird, worin die angeführten Fehl- leistungen der Behörden bestehen. Das Absehen von einer Bestrafung kommt vorliegend daher nicht in Frage.
5. Strafzumessung 5.1. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Im Jugendstrafrecht kommen als Strafe ein Verweis (Art. 22 JStG) und eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG) infrage. Bei Beginn der Delinquenz (Sommer 2011) hatte der Beschuldigte das 15. Altersjahr bereits vollendet, weshalb vorliegend auch die Voraussetzungen zur Bestrafung mit einer Busse bis Fr. 2000.– (Art. 24 JStG) sowie Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) erfüllt sind.
- 11 - Entsprechend dem Antrag der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 74 S. 1) erscheint die Sanktionierung des Beschuldigten mit einer Busse als angemessen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung gegen das Waffengesetz handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Straftat. Der Beschuldigte verfügt zudem über eigenes Einkommen. Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz hat er im Sommer 2014 die dreijährige Lehre als Sanitärinstallateur abgeschlossen. Der Lehrlings- lohn betrug Fr. 1'000.– netto. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe im Anschuss an die Lehre zwei Optionen für eine Stelle offen (Prot. I S. 19 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die Busse aus eigenen Mitteln finanzieren kann. 5.2. In Bezug auf die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die vorinstanz- lichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 42 f.). 5.3. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte führte ein während eines Sommerlagers in D._____ gekauftes Schmetterlingsmesser in die Schweiz ein und hatte dieses während fast zwei Jahren in seinem Besitz (Urk. 18 S. 4). Im Vergleich zu Feuerwaffen weist ein Schmetterlingsmesser ein geringeres Gefähr- dungspotential auf. Es kann beim Opfer jedoch ebenfalls erhebliche Verletzungen bewirken. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, das Messer auch in der Öffentlichkeit auf sich getragen zu haben. In subjektiver Hinsicht ist sodann von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen (Urk. 33 S. 39), was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Einen plausiblen Grund, weshalb er das Messer gekauft hat, hat der Beschuldigte nicht vorgebracht. Er führte lediglich aus, er habe das Messer während eines Sommerlagers in D._____ erworben. Es sei damals Mode gewesen. Alle hätten ein solches Messer gehabt. Er habe es "im guten Sinne" gekauft. Man habe damit spielen und Tricks machen können (Urk. 1/12 S. 9 f. = Urk. 2/2 S. 9 f.; Urk. 3/1 S. 11; Urk. 3/2 S. 9; Prot. I S. 16 f.). 5.4. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutref- fend wiedergegeben (Urk. 33 S. 45); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Es ergeben sich darauf keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 12 - Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging der Beschuldigte von Sommer 2011 bis März 2013 (Urk. 18 S. 4). In diesem Zeitraum ergingen zwei weitere Verurteilungen gegen den Beschuldigten. Mit Strafbefehl der Jugend- anwaltschaft Winterthur vom 23. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung mit Freiheitsentzug von 30 Tagen bestraft. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt (Urk. 37; Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Winterthur, Nr. 2011/923, Urk. 17). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom
31. Mai 2012 wurde der Beschuldigte sodann wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen verurteilt, deren Vollzug angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl vom 23. Dezember 2011 angeordnete Probezeit um 1 Jahr verlängert (Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Winterthur, Nr. 2012/290, Urk. 16). Diese zweite Verurteilung ist im Strafregister nicht eingetragen. Eine nicht eintragungs- pflichtige Vorstrafe ist im Rahmen der Strafzumessung (sowie auch beim Straf- aufschub) jedoch verwertbar, sofern die analog anwendbare Verwertungsfrist gemäss Art. 369 StGB nicht abgelaufen ist (BGE 135 IV 87 E. 4 f.). Ein derartiger Fristablauf ist vorliegend nicht gegeben, weshalb auch die zweite Jugendstrafe des Beschuldigten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Die heute zu beurteilende Delinquenz wurde zudem zumindest teilweise während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung begangen. Diese Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz schon in der Untersuchung geständig. Ein Bestreiten dieses Tatvorwurfs wäre jedoch wenig aussichtsreich gewesen, wurde das Schmetterlingsmesser doch anlässlich der im Elternhaus des Beschuldigten durchgeführten Hausdurch- suchung sichergestellt (Urk. 7/3). Immerhin machte der Beschuldigte nähere Angaben in Bezug auf Zeitpunkt und Ort das Messerkaufs. Er gab insbesondere zu, das Messer selbst erworben und seit fast zwei Jahren in seinem Besitz zu haben, was ihm nicht hätte nachgewiesen werden können. Insgesamt ist das Nachtatverhalten daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 13 - 5.5. In Anbetracht der dargelegten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 150.– als angemessen. 5.6. Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Strafverfahren während zwei Tagen in Haft (Urk. 8/4; Urk. 8/9). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während des Ver- fahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sowohl auf unbe- dingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der um- fassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft an eine Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2014 vom 23. April 2015 E. 3.3; vgl. auch Schmid, Handbuch StPO,
2. Aufl., N 1827). Die Anrechnung von Haft an eine Busse ist zulässig (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9; vgl. auch Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO und Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). Die vom Beschuldigten erstandene Haft von zwei Tagen ist damit an die Busse anzurechnen. Dabei ist von einem Umwandlungssatz von einem Tag Freiheits- entzug für ca. Fr. 70.– Busse auszugehen (vgl. dazu BSK JStG-Gürber/Hug/ Schläfli, Art. 24 N 7; Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, a.a.O., S. 156). Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse bereits vollum- fänglich als durch Haft geleistet gilt.
6. Widerruf 6.1. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Jugend- anwaltschaft Winterthur vom 23. Dezember 2011 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Freiheitsentzug und einer Busse von Fr. 350.– verurteilt. Das Gericht schob den Vollzug des Freiheitsentzugs auf und setzte dem Beschuldigten eine Probezeit von einem Jahr an (Urk. 37; Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Winterthur, Nr. 2011/923, Urk. 17). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Mai 2012 wurde diese Probezeit um 1 Jahr verlängert (vgl. Beizugsakten der Jugendanwaltschaft Winterthur,
- 14 - Nr. 2012/290, Urk. 16). Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde im Zeitraum Sommer 2011 bis März 2013 und damit zumin- dest teilweise während laufender Probezeit begangen. Es ist deshalb über den Widerruf der Vorstrafe zu befinden. 6.2. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 23. Dezember 2011 ausgefällten bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen widerrufen und den Vollzug angeordnet. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte sich von den bisherigen Verurteilungen offensichtlich nicht davon habe abhalten lassen, (erneut) ein Vergehen gegen die körperliche Integrität zu begehen. Die (früheren) Strafen hätten offenbar nichts genützt, beziehungsweise seien für den Beschuldigten nicht genügend spürbar gewesen. Unter dem Gesichtspunkt, dass im Jugendstrafrecht klar erzieherische Überlegungen im Vordergrund ständen, müsse der Beschuldigte lernen, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Aufgrund der Schwere der neuen Tat, des nicht mehr leichten Verschuldens, seiner Vorgeschichte mit mehreren Straftaten sowie der bereits ausgeschöpften Ersatzmassnahmen könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt werden (Urk. 33 S. 39 f.). Massgebendes Kriterium beim Entscheid über den Widerruf der Vorstrafe ist die Prognose (vgl. Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 JStG). Zu berücksichtigen sind dabei auch die neue Tat und die daraus resultierende Strafe (vgl. BSK StPO- Schneider/Garré, Art. 46 N 3). Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind in- soweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probe- zeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Wie erwähnt, ist das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung einzustellen. Anders als noch vor Vorinstanz kann dem Beschuldigten lediglich die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angelastet werden. Zwar handelt es sich dabei ebenfalls um ein Vergehen, weshalb ein Widerruf grundsätzlich möglich wäre (vgl. Art. 31 Abs. 1 JStG). Im Vergleich zu den früheren Verurteilungen des Beschuldigten liegt
- 15 - jedoch eine Straftat von geringer Schwere vor. Wie erwähnt, ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. Die heute zu beurteilende Delinquenz ist zudem gänzlich anders gelagert als die früheren Straftaten des Beschuldigten, bei welchen es sich um Vergehen gegen die körperliche Integrität sowie Vermögens- delikte handelte. Aus der vorliegenden Straftat kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte weiter delinquieren wird. Nachdem die Widerhandlung gegen das Waffengesetz bzw. die heute verhängte Strafe gegenüber der Vorstrafe als deutlich untergeordnet erscheint, würde der Vollzug des bedingt aufgeschobenen Freiheitsentzugs von 30 Tagen für den Beschuldig- ten auch eine unangemessene Härte darstellen. Es ist deshalb auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht mehr mög- lich, nachdem diese bereits mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Mai 2012 um 1 Jahr verlängert worden ist. Deshalb macht auch eine Verwarnung keinen Sinn.
7. Einziehung Das mit Beschlagnahmebefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 15. Okto- ber 2013 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser (Urk. 7/6) ist einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 49).
8. Zivilansprüche Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Nachdem das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen ist, ist das vom Privatkläger gestellte Genugtuungs- begehren auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen,
- 16 - können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Vorliegend stehen die Kosten der Untersuchung zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung (vgl. auch Urk. 14). Der dem erstinstanzlichen Gericht entstandene Aufwand ist eben- falls im Wesentlichen auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zurück- zuführen. In Bezug auf diesen Anklagevorwurf ist das Strafverfahren wie erwähnt infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Dem Beschuldigten kann sodann nicht angelastet werden, er habe das Strafverfahren durch vorwerfbares Ver- halten veranlasst. Die Voraussetzungen für eine Auflage der Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind deshalb nicht gegeben. Die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung sowie einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe. Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag auf Strafbefreiung. Beim vorliegenden Verfahrensausgang erscheint es angemessen, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat im Sommer 2014 die Lehrabschlussprüfung absolviert. Vor Vorinstanz gab er an, dass er eine Stelle im Anschluss an seine Ausbildung in Aussicht habe (Prot. I S. 20 und 23). Ersparnis- se konnte der Beschuldigte während der Lehre nicht bilden (Prot. I S. 21). Mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es ange- messen, eine reduzierte Gerichtsgebühr festzusetzen (vgl. dazu Jositsch, Kommentar JStPO, Zürich 2010, S. 143). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Zehntel (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist
- 17 - ausgehend von der eingereichten Kostennote vom 20. Mai 2015 (Urk. 73) und unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufwands für die Eingabe vom
16. Juni 2015 (Urk. 78) mit Fr. 1'980.– zu entschädigen. 9.2. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm eine angemessene Entschädigung für das gegen ihn im Hauptpunkt zu Unrecht geführte Strafverfahren und die von ihm erlittene Untersuchungshaft zuzusprechen (Urk. 69 S. 3). Der Beschuldigte hat in der von ihm am 20. März 2015 unterzeichneten Ver- gleichsvereinbarung ausdrücklich auf Genugtuung und Schadenersatz verzichtet (Urk. 63, Ziffer 4). Der Verzicht auf Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche ist endgültig. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrens- stadium nicht mehr geltend gemacht werden (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 31b). Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, der Vergleich sei rein im Interesse einer Erzielung bzw. Wiederherstellung des Rechtsfriedens zustande gekommen (Urk. 69 S. 6). Inwiefern dieser Umstand an der Verbindlichkeit der Vereinbarung etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich. Dass sich die im Vergleich getroffene Regelung nur auf das zivil- bzw. forderungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bezieht, wie die Verteidigung ebenfalls be- hauptet (Urk. 69 S. 6), trifft nicht zu. Dieser Auffassung steht der Wortlaut der Vergleichsvereinbarung klar entgegen. In Ziffer 4 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (Jugendan- waltschaft und Gerichte) auf Genugtuung und Schadenersatz verzichtet, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Privatkläger erwähnt werden. Dass sich Ziffer 4 auf das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bezieht, kann deshalb ausgeschlossen werden, zumal dieses in einer eigenen Ziffer ge- regelt wird. In Ziffer 3 der Vereinbarung wird festgehalten, dass der Beschuldigte keine Strafanzeige gegen den Privatkläger erstattet und keine Ansprüche gegen ihn geltend macht. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Vergleichsunter- zeichner hätten auf das Verfahren selbst keinen Einfluss nehmen können (Urk. 69 S. 6), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Parteien können zwar Dritte oder den Staat ohne deren Einverständnis nicht mit Verfahrenskosten oder mit zu
- 18 - leistenden Entschädigungen belasten (BSK StPO-Domeisen, Art. 427 N 17). Hin- gegen kann in einem Vergleich auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren verzichtet werden. Es ist deshalb davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren auf die Geltendmachung von Scha- denersatz und Genugtuung verzichtet hat. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Jugendgericht, vom 28. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- […]
- der Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c Waffengesetz (WG). 2.-7. […]
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
3. Das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung wird eingestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 19 -
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Busse vollumfänglich als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom
23. Dezember 2011 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagen Freiheits- entzug wird verzichtet und von einer Verwarnung abgesehen.
4. Das mit Beschlagnahmebefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom
15. Oktober 2013 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Ver- nichtung überlassen.
5. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 20 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'980.00 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10 vorbehalten.
10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf die Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung verzichtet hat.
11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG (Urk. 81) – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG [Urk. 81]) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich (hinsichtlich Dispositivziffer 4) − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur (hinsichtlich Dispositiv- ziffer 4).
- 21 -
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
- 22 - Minderheitsmeinung
1. Gestützt auf § 124 GOG gibt Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni ihre abweichen- de Meinung mit der nachfolgenden Begründung zu Protokoll. Die abweichende Meinung beschlägt hauptsächlich die Frage nach der Berücksichtigung der Ver- jährung bzw. Teilverjährung hinsichtlich des Vorwurfes der Widerhandlung gegen das Waffengesetz trotz Rückzug der Berufung in diesem Punkt (vgl. Erwägungen im Urteil unter Ziff. 3.2.).
2. Die Oberjugendanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015 vor, bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen rechtswidrigen Einfuhr des Schmetterlingsmessers in die Schweiz sowie des Tragens ohne Berechtigung von Sommer 2011 sei inzwischen die Verjährung eingetreten. Zu beurteilen sei ledig- lich noch der verbotene Besitz des Schmetterlingsmessers vom 28. Mai 2012 (der vorherige Zeitraum sei verjährt) bis zur Sicherstellung am 18. März 2013 (urk. 74). Die Verteidigung schloss sich dieser Auffassung an (Urk. 78 S. 2).
3. Im Jugendstrafrecht gelten in Bezug auf die Verjährung neben den Art. 36 f. JStG auch Art. 98 StGB, Art. 99 Abs. 2 StGB, Art. 100 StGB sowie Art. 101 Abs. 1 lit. a - d StGB, Art. 101 Abs. 2 und 3 StGB (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit j JStG). Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Ver- jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, ist demnach im Jugend- strafverfahren nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG e contrario). Dabei handelt es sich um kein gesetzgeberisches Versehen, sondern um einen bewussten Ent- scheid des Gesetzgebers, die Verjährung im Jugendstrafverfahren unter beson- derer Berücksichtigung des Zeitablaufs anders als im Erwachsenenstrafrecht zu regeln (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3; a.A. BKS StGB I und JStG, Gürber/Hug/Schläfli, 3. Auflage 2013, Art. 1 JStG N 17). Die Verjährung kann demnach im Jugendstrafverfahren auch nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils eintreten.
4. Zutreffend wies daher die Oberjugendanwaltschaft in ihrer Eingabe vom
28. Mai 2015 auf den Weiterlauf der Verjährungsfrist und auf den Eintritt der Ver- jährung mit Bezug auf die vorgeworfene rechtswidrige Einfuhr des Schmetter-
- 23 - lingsmessers in die Schweiz sowie des Tragens ohne Berechtigung von Sommer
2011. Angesichts der Tatsache, dass die Verjährungsfrist bis zum heutigen Tag (7. Oktober 2015), d.h. bis zum Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils, weiter lief, steht mit Bezug auf den Vorwurf des verbotenen Besitzes des Schmetter- lingsmessers lediglich der Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zu dessen Sicher- stellung am 18. März 2013 zur Debatte.
5. Die Mehrheit des Gerichts hält dafür, durch den durch die Verteidigung erklär- ten Rückzug der Berufung in Bezug auf den vor Vorinstanz ergangenen Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 69 S. 4) sei die Ver- jährungsfrage nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Auffassung lässt ausser Acht, dass im vorliegenden Berufungsverfahren dennoch über die für das in der Zwi- schenzeit verjährte (rechtswidrige Einfuhr des Schmetterlingsmessers in die Schweiz sowie das Tragen ohne Berechtigung von Sommer 2011) bzw. zum Teil verjährte (Besitz) Delikt auszusprechende Sanktion (und den Widerruf) zu ent- scheiden ist. Denn anders als im Entscheid 6B_771/2009 kann vorliegend das Berufungsverfahren nicht durch den Wegfall der Berufung zufolge Rückzugs erle- digt werden. Die nunmehr eingetretene Verjährung - die ohnehin von Amtes we- gen zu beachten ist - ist daher zur Vermeidung einer für den Beschuldigten nach- teiligen Sanktion und der weiteren Folgen (Widerruf) unabhängig vom erklärten Rückzug der Berufung in diesem Punkt zu berücksichtigen.
6. Die Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen Verjährung drängt sich trotz Rückzugs der Berufung in diesem Punkt (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) aber auch in analoger Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO auf. Denn diese Bestimmung erlaubt dem Berufungsgericht selbst nicht angefochtene Punkte zugunsten der beschuldigten Person zu überprüfen, um gesetzwidrige o- der unbillige Entscheidungen zu verhindern. Wenn also selbst bei einer Be- schränkung der Berufung auf den Strafpunkt (z.B. in Unkenntnis der Verjährungs- regeln, vgl. Beispiel in BSK StPO - Eugster, Basel 2014, 2. Auflage, Art. 404 N 4) dem Gericht nicht verwehrt sein kann, auch den Schuldpunkt neu zu beurteilen und den Beschuldigten nicht nur milder zu bestrafen, sondern das Verfahren ein-
- 24 - zustellen, so muss dies erst recht in diesem Berufungsverfahren, in dessen Ver- lauf sich die Verjährungsfrage erst konkret stellte, erlaubt sein.
7. Zu guter Letzt kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Verteidigung - offensichtlich in Unkenntnis der Verjährungsregeln im Jugendstraf- recht - die Berufung zurückzog.
8. Wird die Verjährungsfrage berücksichtigt, so müsste sich dies auf die daraus resultierenden Folgen auswirken.