Sachverhalt
A Anklagevorwurf 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin und Ex-Freundin, A._____, in der Nacht vom 18. auf den
19. August 2011 zum Beischlaf oder einer beischlafähnlichen Handlung miss- braucht, als sich diese in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe. 1.2. Konkret wird geltend gemacht, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien von ca. Juni 2010 bis ungefähr in der zweiten Woche der Sommerferien 2011, ca. Ende Juli 2011, ein Paar gewesen. Am Donnerstag, 18. August 2011, habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu einer Aussprache in der elterlichen Wohnung der Privatklägerin, C._____-Strasse ..., D._____, getroffen, nachdem sie die Tage zuvor wiederholt heftig gestritten hätten. Die Privatklägerin habe sich und dem Beschuldigten in separaten Gläsern "Sprite" serviert. Wiederum sei es zu Streit gekommen, als sich der Beschuldigte über den Kollegenkreis und über die Hobbys der Privatklägerin abschätzig geäussert habe. Die Privatklägerin habe Bauchschmerzen bekommen und es sei ihr übel geworden. Sie sei damals in ärztlicher Behandlung gewesen wegen eines viralen Infekts, der sich als unspezi- fische Lymphknotenentzündung bemerkbar gemacht habe. Der behandelnde Arzt habe ihr Novalgin Tropfen verschrieben. Die Privatklägerin habe die doppelte Menge der verschriebenen Dosis genommen, wovon der Beschuldigte Kenntnis genommen habe. 1.3. Zudem habe der Beschuldigte dem Getränk der Privatklägerin sog. KO- Tropfen oder Liquid-Ecstasy (Gammahydroxybutyrat oder Gammabutyrolacton) ins Glas beigemischt, welche er sich zuvor beschafft oder welche er selber herge- stellt gehabt habe. 1.4. Nachdem sich die beiden im Laufe des Abends versöhnt hätten, habe die Privatklägerin den Beschuldigten in der Folge gebeten, er möge die Nacht bei ihr verbringen, da sie sich unwohl fühle, ihre Eltern nicht zuhause gewesen seien
- 12 - und sie Angst vor dem Alleinsein gehabt habe. Der Beschuldigte habe eingewil- ligt. Beide hätten sich im Bett der Privatklägerin schlafen gelegt, Seite an Seite, wie sie es zuvor schon mehrere Male getan hätten. 1.5. ln der Nacht, also von Donnerstag, 18. August 2011, auf Freitag,
19. August 2011, die genaue Uhrzeit sei nicht bestimmbar, habe sich der Be- schuldigte im Zustand sexueller Erregung nackt auf die Privatklägerin gelegt, wel- che schlafend auf dem Rücken gelegen sei, und sich zur Steigerung seiner Erre- gung auf und ab bewegt. Dann habe er ihre knielange Pyjamahose sowie ihre Panty-Unterhose nach unten gezogen und dabei die Auf- und Ab-Bewegung fort- geführt, so dass sein steifer Penis mindestens wiederholt die Schamlippen der Privatklägerin berührt oder weiter bis zum Vaginaleingang vorgestossen oder so- gar in deren Vagina eingedrungen sei. Dabei habe er etwas Präejakulat (sog. Lusttropfen) abgesondert, von welchem er in den folgenden Tagen angenommen habe, dass es in die Vagina und weiter in die Gebärmutter der Privatklägerin ge- flossen sei. 1.6. Im Anschluss an die an der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte das WC aufgesucht, wo er ein Kondom über- gezogen, bis zur Ejakulation masturbiert und dann das Kondom mit dem Sperma darin in Toilettenpapier eingewickelt und in seinen Hosen verstaut habe. 1.7. Die Privatklägerin sei infolge ihres allgemein erschöpften Zustandes und der doppelten Menge des eingenommenen Medikaments während des ganzen Vorgangs nicht wach gewesen, d.h. im Schlafzustand, was der Beschuldigte aus- genützt habe. Dieser ohnehin schon an Bewusstlosigkeit grenzende Zustand sei durch die gegen ihren Willen und ohne ihre Kenntnis eingenommenen KO- Tropfen noch verstärkt worden. Deshalb sei sie nicht in der Lage gewesen wahr- zunehmen, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen an ihr vollzogen habe, und ausserstande, sich gegen das, was mit ihr geschehen sei, zur Wehr zu set- zen, was sie im wachen Zustande sofort getan hätte. 1.8. Gemäss Jugendanwaltschaft hat sich der Beschuldigte mit seinem Ver- halten der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, eventualiter der sexuellen Nö-
- 13 - tigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig ge- macht (Urk. 9 S. 3 f.).
2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er räumt zwar ein, dass er im Verlauf der Nacht seinen Arm um die Privatklägerin und sich zu einem späterem Zeitpunkt auch noch auf sie gelegt habe, und zwar beides auf ihren Wunsch hin. Als er erwacht sei, sei er erregt gewesen, worauf er auf die Toi- lette gegangen sei, wo er sich ein Kondom übergezogen und masturbiert habe. Hernach habe er das gebrauchte Kondom eingepackt und sich wieder zur Privat- klägerin ins Bett gelegt. Tags darauf habe er der Privatklägerin gesagt, sie solle die "Pille danach" nehmen, weil er Angst gehabt habe, dass ihm ein sogenannter "Lusttropfen" abgegangen sein könnte, der durch den Slip der Privatklägerin in deren Vagina und Gebärmutter hätte eingedrungen sein und eine Schwanger- schaft verursachen können. Eine Verabreichung von KO-Tropfen wird gänzlich bestritten (Urk. 1/11, Urk. 1/17, Urk. 2/14, Urk. 2/66, Urk. 21, Prot. I S. 7 ff., Prot. II S. 13 ff.).
3. Die Vorinstanz hat sexuelle Handlungen des Beschuldigten als erstellt er- achtet (Urk. 30 S. 9), nicht jedoch eine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin (Urk. 30 S. 21 f.). Sie sprach den Beschuldigten demnach vollumfänglich frei (Urk. 30). Da die Privatklägerin hingegen Berufung erhoben und sich der Be- schuldigte auch heute nicht im Sinne der Anklage geständig gezeigt hat (Prot. II S. 13 ff., S. 27), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sach- verhalt erstellt werden kann. B Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer
- 14 - strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den üb- rigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri- terien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/Nack/Treuer, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.).
- 15 - 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be- hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Mas- sgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Be- weis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegrif- fene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wider- legt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Be- schlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.).
2. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.
3. Konkrete Beweismittel 3.1. Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentli- chen auf die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Videobefragung vom
1. März 2012, welche samt Bericht und DVDs dazu vorliegt (Urk. 1/4-6), sowie je- ne, die sie als Auskunftsperson deponiert hat (inkl. Videoübertragung Urk. 2/39- 40). Als Beweismittel angerufen wurden sodann die Aussagen des Beschuldigten
- 16 - selber (Urk. 1/11, Urk. 1/17, Urk. 2/14, Urk. 2/66). Weiter liegen Aussagen der Auskunftspersonen E._____ (Mutter der Privatklägerin; Urk. 1/9 und Urk. 2/11), F._____ (Mutter des Beschuldigten; Urk. 2/41) und G._____ (Kollegin und Ex- Freundin des Beschuldigten; Urk. 2/44) sowie der Zeugen H._____ (Lehrer der Privatklägerin; Urk. 2/43) und I._____ (Kollegin des Beschuldigten; Urk. 2/42) vor. Ferner holte die Anklagebehörde Berichte bei den die Privatklägerin - wegen des Virusinfektes - behandelnden Ärzten (Urk. 2/56-58 und Urk. 2/72) und der Psy- chotherapeutin ein (Urk. 3/4). An Urkunden sind im Wesentlichen die folgenden zu erwähnen: Die beiden Rechtsvertretungen produzierten Informationen über die "Pille danach" (Urk. 2/3) und über die allenfalls eingenommenen oder verabreich- ten Medikamente/Substanzen (Urk. 1/15-16 und Urk. 2/4-6) zu den Akten. Es liegt schliesslich ein Auszug über eine "What's app"-Kommunikation zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten vor, ebenso die vom Beschuldigten im Beru- fungsverfahren eingereichten Unterlagen betreffend "www.gutefrage.de" (Urk. 36- 37). 3.2. Direkte Beobachtungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte liegen nicht vor. Ein objektiver Sachbeweis für den tatsächlichen Zustand der Privatklä- gerin im Zeitpunkt der Tat oder auch nur kurze Zeit danach existiert ebenfalls nicht. Der Vorfall, der sich in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 zugetra- gen haben soll, wurde erst am 25. Januar 2012 zur Anzeige gebracht (Urk. 1/3).
4. Sexuelle Handlungen 4.1. Die Anklagebehörde qualifizierte den eingeklagten Sachverhalt in recht- licher Hinsicht als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, eventualiter als sexu- elle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (nebst des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; Urk. 9 S. 3). Wie die Vorinstanz dargelegt hat, bildet bei beiden Bestimmungen objektives Tat- bestandsmerkmal, dass es zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung bekommen ist. Bei der Schändung wird zusätzlich der Bei- schlaf sanktioniert.
- 17 - 4.2. Die für die Erfüllung beider Tatbestände erforderliche sexuelle Handlung besteht gemäss Anklagesachverhalt darin, dass sich der Beschuldigte nackt auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin gelegt und sich auf ihr auf und ab bewegt habe – und zwar nachdem er ihre Pyjama- und Unterhose nach unten ge- schoben habe. Dabei soll er mit seinem steifen Penis wiederholt die Schamlippen berührt oder bis zum Vaginaleingang vorgestossen oder sogar in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sein (Urk. 9 S. 2). 4.3. Der Beschuldigte führte in der ersten polizeilichen Einvernahme vom
14. März 2012 aus, er habe ihm Bett zunächst auf Wunsch der Privatklägerin den Arm um sie gelegt. Später habe sie ihn gebeten, sich auf sie zu legen, was er auch getan habe. Er sei nackt gewesen, was die Privatklägerin gewusst habe (Urk. 1/11 S. 4). Er sei nur auf sie gelegen, es stimme nicht, dass er sexuelle Be- wegungen "vollbracht" habe (Urk. 1/11 S. 6). Er sei nicht in sie eingedrungen (Urk. 1/11 S. 6). Beim zweiten Mal sei er ca. 15 Minuten auf ihr gelegen (Urk. 1/11 S. 7). Und dann sagte er aus: "Ich lag also auf ihr und war stark erregt. Nach einer Weile wollte ich meiner Erregung Abhilfe verschaffen und ging mit dem Kondom, welches ich mitbrachte, auf die Toilette. Dort befriedigte ich mich selber und ging zurück ins Bett" (Urk. 1/11 S. 4). Diese Darstellung bestätigte der Beschuldigte im Kern in den nachfolgenden Einvernahmen. So erklärte er in der Einvernahme vom 10. Juli 2012 beim Ju- gendanwalt, er habe sich auf Wunsch der Privatklägerin auf diese gelegt und sei eingeschlafen. Er sei etwa 10 Minuten im Schlaf gewesen, dann aber wieder auf- gewacht und habe gemerkt, dass er erregt sei. Er sei dann von ihr runter. Er habe einen steifen Penis gehabt. Er habe auch sonst immer am Morgen einen steifen Penis (Urk. 2/14 S. 6). Auf die Frage, was denn Erregung für ihn genau sei, ant- wortete er: "Also, einfach wenn Blut in den Penis gepumpt wird und er versteift wird." Auf die weitere Frage "Und sonstige Körperempfindung? Und Gefühle? Keine Erregung?", gab er zu Protokoll: "Nein, weil es eine nächtliche Erregung war. Bei mir ist es so, wenn ich über längere Zeit erregt bin, dann bekomme ich heftige Schmerzen in den Hoden." Es sei ohne Lustgefühle gewesen (Urk. 2/14 S. 6). Tags darauf will er der Privatklägerin gesagt haben, dass sie Sex gehabt
- 18 - hätten (Urk. 1/11 S. 5; Urk. 2/14 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz relativierte der Beschuldigte diese Aussagen insofern, als er auf die Frage, ob es in jener Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen sei, ausführte: "Wir küssten uns nur.", und auf die Frage, ob es auch zu Berührungen gekommen sei in jener Nacht: "Das kann sein." Er habe sich auf die Privatklägerin gelegt, weil sie ihn darum gebeten habe. Er sei dabei nackt gewesen (Prot. I S. 8). Das sei für ihn normal gewesen, da er meist nackt schlafe (Prot. I S. 10). In der Berufungs- verhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass sie sich geküsst hätten (Prot. II S. 13). Es sei aber nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen (Prot. II S. 13), er ha- be die Privatklägerin weder gestreichelt noch auf ihr irgendwelche Bewegungen gemacht (Prot. II S. 18). Er habe sich auf Wunsch der Privatklägerin auf sie ge- legt, da sie Angst gehabt habe. Er sei dabei nackt gewesen. Er sei auf der Privat- klägerin eingedöst und als er wieder aufgewacht sei, sei er sexuell erregt gewe- sen. Dies sei aber bei einem 15-jährigen Knaben nichts Spezielles (Prot. II S. 17 f.). Er habe befürchtet, dass ein wenig Sperma vom Lusttropfen durch die Kleider von der Privatklägerin hindurchgedrungen sein könnte. Deshalb habe er die Pri- vatklägerin dazu gedrängt, die "Pille danach" zu nehmen (Prot. II S. 20 f.). 4.4. Sexuelle Handlungen sind Verhaltensweisen, die für den Aussenste- henden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig einen unmittelbaren se- xuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlung ist eine körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen eines andern Menschen zu verstehen, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist anhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom Standpunkt eines objektiven Be- trachters aus klar erkennbar sein (BGer 6B_1008/2010, Urteil vom 8. September 2011). Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung an, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Akt, sich nackt auf jemanden zu legen, objektiv betrachtet eindeutig ein auf sexuelle Erregung gerichtetes Tun ist und nicht bloss eine vertraute Geste unter Freunden darstellt
- 19 - (Urk. 30 S. 9). An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts aufgrund des Um- stands, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt bekleidet war. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 10) ist nicht von Bedeutung, ob der Beschul- digte mit oder ohne Lustgefühle erregt war. Damit ist bereits mit dem vom Be- schuldigten konzedierten Verhalten das objektive Tatbestandsmerkmal einer sexuellen Handlung gegeben. Auf die Frage der Intensität der sexuellen Hand- lung, d.h. wie weit der Beschuldigte dabei gegangen ist, ist im Rahmen der Prü- fung der Widerstandsunfähigkeit und allenfalls der Strafzumessung einzugehen, wo diese zu berücksichtigen wäre (BSK II-Maier, Art. 191 StGB N 9).
5. Widerstandsunfähigkeit und Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit 5.1.1. Beim vorliegend zur Anklage gebrachten Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt, also um ein Delikt, bei dem sich Täter und Opfer
- wie hier - allein gegenüber stehen. Entsprechend stützt sich der Anklagesach- verhalt denn auch vornehmlich auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche teilweise in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten ste- hen. Allfällige weitere direkte Tatzeugen gibt es nicht. Im Fokus der nachfolgen- den Beweiswürdigung steht daher, die Aussagen der Privatklägerin und des Be- schuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Ge- genüberstellung vorzunehmen, wobei in einer solchen Konstellation erhöhte An- sprüche an die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu stellen sind (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich SB130458 vom
17. Februar 2014, E. 7.1.2.; SB110668 vom 5. Februar 2013, E. II./4.2.; SB110678 vom 2. Februar 2012, E. 3.2.). 5.1.2. Die Privatklägerin und der Beschuldigte gaben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 18. August 2011 zu Hause besucht habe. Sie hätten miteinander abgemacht (Urk. 1/4 S. 3, Urk. 1/11 S. 4). Beide er- klärten sodann, dass bei jenem Treffen ein Streit zwischen ihnen ausgebrochen sei; der Beschuldigte habe die Privatklägerin wegen ihren Kollegen beschimpft (Urk. 1/4 S. 4, Urk. 1/11 S. 4). Die Privatklägerin habe deswegen zu weinen be- gonnen und habe auch starke Bauchschmerzen bekommen (Urk. 1/4 S. 4, Urk. 1/11 S. 4). Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatklägerin getröstet und
- 20 - sich bei ihr entschuldigt (Urk. 1/5 S. 5, Urk. 1/11 S. 4). Die Privatklägerin habe den Beschuldigten daraufhin gebeten, bei ihr zu übernachten. Der Beschuldigte habe dies eine gute Idee gefunden (Urk. 1/11 S. 4). Die beiden hätten sich in der Folge nebeneinander ins Bett gelegt. Mit Bezug auf die Ereignisse zwischen dem Einschlafen und dem Aufwachen gehen die Darstellungen auseinander, ebenso hinsichtlich der späteren Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. 5.2.1. Die Privatklägerin wurde am 1. März 2012 bei der Polizei (Urk. 1/5) und am 18. März 2013 bei der Jugendanwaltschaft befragt (Urk. 2/39). In der ers- ten Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte sei einmal bei ihr gewesen und sie sei dann eingeschlafen; mehr wisse sie eben auch nicht (Urk. 1/5 S. 1). Grund des Treffens sei ein vorgängiger Streit gewesen. Sie habe die Sache bei sich zu Hause klären wollen (Urk. 1/5 S. 4). Der Beschuldigte sei dann zu ihr gekommen und habe sie aufs Übelste beschimpft. Das sei gegen Abend gewesen. Sie habe "mega Bauchschmerzen bekommen". Sie habe wegen den Schmerzen Medika- mente genommen. Welche, wisse sie nicht mehr. Ab diesen Medikamenten sei sie immer ein wenig müde geworden. Sie habe solche Schmerzen bekommen, dass sie sich nur noch gekrümmt habe. Der Beschuldigte habe sich dann ent- schuldigt und um sie gesorgt. Daraufhin hätten sie es wieder gut gehabt. Weil sie ja alleine zu Hause gewesen sei, habe sie ihn gefragt, ob er bei ihr bleiben wolle. Sie sei dann in ihrem Bett eingeschlafen, das sei so um 21 Uhr gewesen. Der Be- schuldigte sei neben ihr gelegen. Sie habe ein Pyjamaoberteil und lange Boxer- shorts angehabt. Der Beschuldigte habe eine Pyjamahose getragen. Am nächs- ten Tag sei sie aufgewacht und habe sich schlecht gefühlt und Unterleibsschmer- zen gehabt. Es seien nicht die gleichen Schmerzen wie am Vorabend gewesen, sondern solche Schmerzen, wie sie sie kenne, nachdem sie Sex gehabt habe. Sie habe den Beschuldigten gefragt, was passiert sei, ob etwas passiert sei. Er habe dies verneint. Sie sei so um ca. 10 Uhr aufgewacht. Ihre Kleider seien ganz nor- mal gewesen und er sei glaublich schon wieder angezogen gewesen. Neben den Unterleibsschmerzen habe sie einfach so ein komisches Gefühl gehabt, "so ein Gefühl, wie als ob etwas passiert sei" (Urk. 1/5 S. 5). Sie habe am Vorabend eine Tablette genommen, normalerweise habe sie nur eine halbe genommen. Am Vor-
- 21 - abend hätten weder sie noch der Beschuldigte etwas gegessen; sie hätten nur "Sprite" getrunken und weder Alkohol noch irgendwelche Drogen konsumiert. Weil sie sich dauernd schlecht gefühlt habe, habe sie den Beschuldigten immer wieder telefonisch gefragt, was in dieser Nacht passiert sei. Irgendwann habe ihr der Beschuldigte gesagt, dass er Sex mit ihr gehabt habe, während sie geschla- fen habe. Er hätte ein gebrauchtes Kondom in seiner Hosentasche gefunden, und sie solle die "Pille danach" holen. Er habe dies so erzählt, als ob er es auch nicht mehr wissen würde. Dieses Gespräch sei am gleichen Tag gewesen. Am nächs- ten Tag sei sie diese Pille holen gegangen und habe diese eingenommen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt die Pille nicht mehr genommen, was der Beschuldigte gewusst habe. Obwohl sie ihm geglaubt habe, dass er mit ihr Sex gehabt habe, habe sie nicht glauben wollen, dass der Beschuldigte das gemacht habe (Urk. 1/5 S. 5). Vor ca. einem oder zwei Monaten habe sie eine kleine Erinnerung gehabt: Der Beschuldigte sei auf ihr gelegen. Sie habe immer wieder versucht sich abzu- drehen und der Beschuldigte habe immer versucht, vorne und hinten in sie einzu- dringen. Diese Erinnerung sei ihr einmal in einer gemeinsamen Schulstunde ge- kommen. Der Beschuldigte habe etwas Lautes zu jemand anderen gesagt und da habe sie diese Erinnerung plötzlich gehabt. Sie habe diese Erinnerung nur einmal gehabt (Urk. 1/5 S. 6). 5.2.2. Diese Darstellung bestätigte die Privatklägerin im Kern anlässlich der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft am 18. März 2013. Präzisierend führte sie an, dass ihre damaligen Bauchschmerzen (am Vorabend) teils auf den Streit und teils auf den Virus zurückzuführen gewesen seien. Sie wisse nicht mehr ge- nau, welches Medikament sie damals genommen habe. Sie habe daneben noch Novalgin-Tropfen gegen Schmerzen und ein weiteres Medikament genommen (Urk. 2/39 S. 3). An jenem Abend habe sie das andere Medikament genommen, aber in doppelter Menge. Der Beschuldigte habe gemerkt, dass es ihr schlechter gegangen sei und sie das Medikament genommen habe. Sie sei dann müde ge- worden und auch sonst schon angeschlagen gewesen. Sie seien ins Bett gegan- gen. Sie habe ihre Seite und er seine Seite gehabt. Sie wisse nicht mehr viel.
- 22 - Am nächsten Tag habe sie nicht mehr viel gewusst. Später seien ihr Erinne- rungen gekommen: Sie sei am Schlafen gewesen und habe gemerkt, wie er auf ihr liege und sexuelle Bewegungen mache, sie sich abdrehe und nicht wirklich et- was sage, sondern nur murmle, wobei er nicht aufgehört habe. Er habe auch im- mer wieder versucht einzudringen. Wenn sie sich weggedreht habe, habe er ver- sucht hinten einzudringen. Ab da würden ihr die Erinnerungen fehlen. Sie habe Boxershorts, Unterhosen und ein schlabbriges Oberteil getragen (Urk. 2/39 S. 5). Sie sei mit einem schlechten Gefühl und Unterleibsschmerzen aufgewacht, wie sie die Schmerzen jeweils nur nach dem Sex gehabt habe. Sie habe ihn darauf angesprochen. Er habe gesagt, es sei nichts passiert. Später hätten sie telefoni- schen Kontakt gehabt, wobei sie nicht wisse, wer wen angerufen habe. Es sei da- rum gegangen, wieso sie am Morgen Unterleibsschmerzen gehabt habe und sich so schlecht gefühlt habe. Er habe geantwortet, dass in dieser Nacht etwas pas- siert sei und dass er sich "mega schlecht" fühle deswegen. Er habe nicht sagen wollen, was passiert sei. Das einzige, was er gesagt habe, sei, dass er möchte, dass sie die "Pille danach" kaufen gehe (Urk. 2/39 S. 6 f.). Von Masturbieren habe er ihr nichts erwähnt, nur dass er ein gebrauchtes Kondom im Hosensack gefun- den habe. Er habe nur gesagt, dass er erregt gewesen sei. Er habe nicht gesagt, dass er auf ihr gelegen sei. Er habe vom Lusttropfen gesprochen und gewollt, dass sie die "Pille danach" kaufen gehe (Urk. 2/39 S. 9). Sie habe "in keinster Weise" Sex mit ihm gewollt, weil für sie alles beendet gewesen sei, als sie mit ihm Schluss gemacht habe (Urk. 2/39 S. 7). Im Klassenlager nach den Sommerferien hätten sie ein besseres Verhältnis gehabt als vorher. Es sei nie zu Küssen ge- kommen. Sie habe sich auch neu verliebt im Lager, allerdings sei dann nichts da- raus geworden (Urk. 2/39 S. 12). 5.3.1. Der Beschuldigte wurde am 14. März 2012 polizeilich befragt (Urk. 1/11 und Urk. 1/17). Sodann wurde er von der Jugendanwaltschaft am
10. Juli 2012 (Urk. 2/14) und 14. Oktober 2013 (Urk. 2/66) einvernommen. Schliesslich wurde der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 8. April 2014 (Prot. I S. 7 f.) und im Rahmen der Berufungsver- handlung vom 27. Februar 2015 (Prot. II S. 7 ff.) befragt. In der ersten polizeili- chen Einvernahme (die zweite befasste sich mit den persönlichen Verhältnissen
- 23 - des Beschuldigten) führte er zum Grund des Treffens aus, er sei in der vierten Fe- rienwoche von seinem Kollegen nach Hause gekommen. Die Privatklägerin habe vor seinem Haus wie abgemacht gewartet. Sie hätten dann "rumgemacht" und man sei auf das Thema Sex zu sprechen gekommen. Die Privatklägerin hätte Sex an einem speziellen Ort gewünscht. Sie hätten sich auf den darauffolgenden Abend verabredet (Urk. 1/11 S. 3). Als er an jenem Abend des 18. August 2011 bei ihr eingetroffen sei, hätten sie zunächst etwas geschmust. Er habe sie dann gefragt, ob sie Sex haben wolle. Sie habe dies verneint. Er sei deswegen verwirrt gewesen (Urk. 1/14 S. 3). Deswegen sei es zum Streit gekommen (Urk. 1/14 S. 18). Er habe sie auch wegen ihren Kollegen angegriffen, welche sowieso nie hin- ter ihr stehen würden, wenn es darauf ankomme (Urk. 1/11 S. 4). Als er mit dem "Zusammenschiss" über ihre Kollegen fertig gewesen sei, habe er gehen wollen. Sie habe aber im Bett geweint und er habe sie getröstet. Nach ca. einer Stunde habe sie ihn gefragt, ob er bei ihr schlafen wolle, was er eine gute Idee gefunden habe, damit er sich um sie habe kümmern können. Sie habe nämlich Magen- schmerzen gehabt (Urk. 1/11 S. 4). Sie hätten dann im Bett ferngesehen und sei- en nach ca. einer Stunde eingeschlafen. Irgendwann habe A._____ angefangen, sich im Bett zu räkeln und komische Sachen zu sagen. Er habe dann auf ihren Wunsch seinen Arm um sie gelegt. Sie sei dann wieder eingeschlafen. Nach kur- zer Zeit habe sie sich wieder geräkelt und gesagt, sie habe Angst. Auf seine Nachfrage hin habe sie ihn gebeten, sich auf sie zu legen, was er auch getan ha- be. Dann führte er aus: "Ich lag also auf ihr und war stark erregt. Nach einer Weile wollte ich meiner Erregung Abhilfe verschaffen und ging mit dem Kondom, wel- ches ich mitbrachte, auf die Toilette. Dort befriedigte ich mich selber und ging zu- rück ins Bett" (Urk. 1/11 S. 4). Er habe das gebrauchte Kondom in WC-Papier ge- packt und in seinen Hosensack genommen (Urk. 1/11 S. 9). Auf Nachfrage sagte er, er sei ca. 15 Minuten auf ihr gelegen, bevor er ins Bad masturbieren gegangen sei (Urk. 1/11 S. 7). Am nächsten Morgen sei er erwacht. Es sei ihm unangenehm gewesen, bei ihr zu sein. Als sie um ca. 9.30 Uhr erwacht sei, habe sie ihn ge- fragt, wie er geschlafen habe. Er habe gesagt "nicht gut". Danach habe er sich angezogen und sei nach Hause gelaufen. Weiter gab er zu Protokoll: "Auf dem Nachhauseweg fing ich dann an darüber nachzudenken. Ich rief sie dann an und
- 24 - sagte ihr, dass wir Sex hatten. Sie sagte, dass dies nicht möglich sei, weil sie sonst wie üblich Scheidenschmerzen gehabt hätte. Ich erklärte ihr dann, wie sie sich geräkelt habe und er sich auf ihren Wunsch auf sie gelegt habe." Danach sei er ins Bad zum "Wixen" gegangen. Ausserdem habe er ihr gesagt, dass sie doch die 'Pille danach' kaufen soll, weil ihm ein Lusttropfen abgegangen sein könne (Urk. 1/11 S. 5). Er habe sich später bei der Privatklägerin entschuldigt, weil er im Bad masturbiert habe. Sie habe ihm während der Beziehung ein Masturbierverbot gegeben. Deshalb habe er sich bei ihr entschuldigt (Urk. 1/11 S. 5 und S. 9). Er bestritt sodann, sexuelle Bewegungen an der Privatklägerin vollbracht zu haben. Er sei nur auf sie drauf gelegen (Urk. 1/11 S. 6), wie sie es verlangt habe (Urk. 1/11 S. 7). Er habe sich auch immer zurückversichert und sie gefragt, "ob ich das gut machen würde, was sie mit 'Ja' bestätigte." (Urk. 1/11 S. 8). Zu jenem Zeit- punkt habe er nicht gewusst, dass die Privatklägerin eine Schmerztablette ge- nommen habe (Urk. 1/11 S. 11). Auf entsprechende Frage bestritt der Beschuldig- te, der Privatklägerin KO-Tropfen verabreicht zu haben (Urk. 1/11 S. 10). 5.3.2. Bei der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juli 2012 hielt er im Wesentlichen an dieser Darstellung fest (Urk. 2/14 S. 3). Präzisierend führte er aus, er habe sich an besagtem Abend für den Streit dafür entschuldigt, dass er gemein gewesen sei und ihre Kollegen fertig gemacht habe. Er sei dann nach der Entschuldigung zu ihr aufs Bett gegangen. Sie habe ihm gesagt, sie habe starke Bauchschmerzen. Und dann führte er aus: "Ich fragte wieso. Sie sagte, sie habe irgendein Problem mit dem Magen. Ich fragte, was man dagegen machen könne. Sie sagte, sie nehme immer so eine Tablette." Auf die Frage, ob dies das erste Mal gewesen sei, dass er von den Magenproblemen erfahren habe, erwiderte er: "Indirekt, sie hat immer angedeutet, dass sie Bauchweh hat. Aber ich habe nie nachgefragt. Sie sagte mir erst dann, dass sie etwas mit der Bauchhöhle hat." (Urk. 2/14 S. 3). Zum Aufwachen in der Nacht führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei später in der Nacht erwacht und habe den Fernseher abgestellt. Auf dem Digitalwecker habe er gesehen, dass es morgens um zwei Uhr gewesen sei. Er sei aufgewacht, weil sie "so ein bisschen Schlafstörungen" gehabt habe. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt, immer noch früh am Morgen, sei er aufgewacht, weil sie wieder so komische Schlafstörungen gehabt habe. Sie habe im Schlaf geredet.
- 25 - Dies sie der erste Vorfall gewesen. Nach der Bitte, er solle sich auf sie legen, ha- be er immer wieder nachgefragt, ob sie das wolle. Sie habe "Ja" gesagt, ihm sei das komisch vorgekommen, weil er nackt gewesen sei. Die Privatklägerin habe eine enge Unterhose und ein luftiges Oberteil getragen, so eine Art "Trägerliebli". Er sei dann auf ihr eingeschlafen und nach etwa 10 Minuten wieder erwacht. Er habe gemerkt, dass er erregt sei und einen steifen Penis habe (Urk. 1/14 S. 5). Er sei dann aufs WC gegangen und habe sich selber befriedigt, mit dem Kondom (Urk. 1/14 S. 7). Er habe vorher weder der Privatklägerin den Slip abgezogen, noch sexuelle Handlungen vorgenommen, sei weder in ihre Vagina eingedrungen noch habe er sich zur Stimulierung des Penis hin und her bewegt (Urk. 2/14 S. 7). Auf die spätere Frage, weshalb er zuhause ein schlechtes Gewissen bekommen habe, sagte er, weil er auf der Toilette masturbiert habe. Sie habe ihm ja ein Mas- turbierverbot gegeben. Konkret sagte der Beschuldigte hierzu: "Ich sagte ihr, dass ich ihr etwas sagen müsse, dass ich ein bisschen ein schlechtes Gewissen habe. Ich habe mich zuerst voll geschämt, es ihr direkt zu sagen, dass ich ihre Toilette zum Masturbieren genutzt habe. Ich habe ihr dann gesagt: 'Ja, wir haben gestern Sex gehabt.' Sie sagte: 'Nein, voll nicht. Das kann gar nicht sein.' Sie sagte, im- mer wenn wir Sex gehabt hätten, hätte ihre Scheide danach weh getan." Sie hät- ten dann über das Thema Lusttropfen gesprochen. Er habe sie gefragt, ob sie sich die "Pille danach" besorgen soll. Sie habe zuerst so reagiert, dass ja gar nichts passiert sei. Am nächsten Tag habe sie sich diese Pille besorgt (Urk. 2/14 S. 9 f.). Auf den Vorhalt, wonach sich die Privatklägerin am Tag nach der besag- ten Nacht sehr schlecht gefühlt und Unterleibsschmerzen gehabt habe, meinte der Beschuldigte, er könne nichts dazu sagen, er habe davon nichts mitbekom- men (Urk. 2/14 S. 10). Er bestritt abermals, der Privatklägerin KO-Tropfen gege- ben zu haben (Urk. 2/14 S. 13). 5.3.3. Im Rahmen der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft sagte er am
14. Oktober 2013 auf den Schlussvorhalt: "Es stimmt nicht. Ich habe es nicht ge- macht." Auf Vorhalt des von der Vertreterin der Privatklägerin eingereichten Aus- zugs der SMS-Kommunikation zwischen ihm und der Privatklägerin nannte er als Grund für seine dort enthaltene Entschuldigung: "Ich entschuldigte mich dafür, dass ich auf dem WC masturbiert hatte und dass ich auf ihr oben lag." (Urk. 2/66
- 26 - S. 5). Er habe sich schon "mega viele Male" entschuldigen müssen. Mit dieser SMS (vom 19.11.2011) habe er abschliessen und wirklich nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen (Urk. 2/66 S. 6). 5.3.4. An der Hauptverhandlung vom 8. April 2014 vor Vorinstanz bestritt er, die Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 zuerst mittels Einsatzes sog. KO-Tropfen "eingeschläfert" und daraufhin sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben (Prot. I S. 7 f.). Sie hätten sich nur geküsst. Es könne sein, dass es auch zu Berührungen gekommen sei. Er habe sich nackt auf die Privatklägerin gelegt, weil sie ihn mehrmals darum gebeten habe. Er habe sie auch gefragt, ob das für sie wirklich in Ordnung sei, was sie bestätigt habe. Er habe sie gefragt, weil sie sonst immer ein Problem damit gehabt habe, wenn er sich auf sie gelegt habe. Als sie noch zusammen gewesen seien, habe sie immer ein Problem mit körperlicher Nähe gehabt. Auf die Frage, in welchem Zustand die Privatklägerin sich befunden habe, erklärte der Beschuldigte: "Mir kam es normal vor, aber sie halluzinierte und begann, plötzlich Sachen zu erzählen", und führte weiter aus: "Sie fuchtelte mit den Armen herum und sagte, dass sie Angst habe und ich sie halten solle. Also tat ich das. Dann sagte sie, ich solle mich auf sie le- gen, was ich nach mehrmaligem Nachfragen dann auch tat." (Prot. I S. 8). Auf die Frage, ob er Zweifel gehabt habe, dass die Privatklägerin realisierte, was ge- schah, sagte er: "Zu jenem Zeitpunkt nicht." (Prot. I S. 9). Auf die weitere Frage, ob er irgendwelche Zweifel gehabt habe, dass er mehrfach nachgefragt habe, ob er sich auf sie legen sollte, sagte der Beschuldigte: "Ich fand es schon seltsam, dass sie so etwas sagte. Ich bin dann eben auf ihre Wünsche eingegangen." (Prot. I S. 9). Dass er der Privatklägerin in jener Nacht eine bewusstseinstrübende Substanz gegeben habe, stimme auf jeden Fall nicht (Prot. I S. 10). Die Frage, ob die Privatklägerin Medikamente eingenommen habe, beantwortete er mit: "Nicht, dass ich wüsste." (Prot. I S. 11). 5.3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte - soweit er sich erinnern konnte - an seinen bisherigen Darstellungen fest (Prot. II S. 7 ff.). Er sagte erneut aus, dass sie sich zwar geküsst hätten, es jedoch zu keinem Ge- schlechtsverkehr gekommen sei (Prot. II S. 12 f.). Zum Gesundheitszustand der
- 27 - Privatklägerin konnte er keine Aussagen mehr machen. Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, ob die Privatklägerin an jenem Abend über Schmerzen ge- klagt habe (Prot. II S. 13). Er sei in der Nacht aufgewacht und habe komische Ge- räusche gehört und komische Bewegungen der Privatklägerin bemerkt. Die Pri- vatklägerin habe ihn dann aufgefordert, sich auf sie zu legen. Dies habe er ge- macht. Er sei auf ihr liegend eingedöst (Prot. II S. 15, 17). Er wisse nicht, ob die Privatklägerin wach gewesen sei, als sie ihn gebeten habe, sich auf sie zu legen. Sie habe einfach mit ihm gesprochen. Es habe ihn erstaunt, dass sie ihn dazu aufgefordert habe. Soweit er sich erinnern könne, habe sie gesagt, sie habe Angst (Prot. II S. 16). Es sei reiner Beschützerinstinkt gewesen (Prot. II S. 17). Später sei er wieder aufgewacht und sexuell erregt gewesen. Dies sei bei einem 15-jährigen Knaben jedoch nichts Aussergewöhnliches, da erwache man manch- mal erregt in der Nacht (Prot. II S. 17 f.). Am nächsten Morgen habe die Privatklä- gerin nicht über Unterleibsschmerzen geklagt. Auf entsprechenden Vorhalt bestä- tigte der Beschuldigte, dass er Angst gehabt habe, dass ihm eine kleine Menge Sperma in Form eines Lusttropfens abgegangen und diese durch die Kleider in die Privatklägerin gegangen sei (Prot. II S. 21). Als er der Privatklägerin mitgeteilt habe, sie solle sich die "Pille danach" besorgen, habe diese erwidert, es sei ja nichts passiert. Daraufhin habe er zu ihr gesagt, dass sie Sex gehabt hätten. Wieso er das gesagt habe, wisse er nicht mehr. Sie habe darauf geantwortet, dass dies nicht sein könne, da sie sonst nach dem Sex jeweils starke Unterleibs- schmerzen gehabt habe (Prot. II S. 22).
6. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten 6.1.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzu- weisen, dass diese zweimal befragt wurde. Bei der ersten Befragung handelte es sich um eine Videobefragung, die nur zusammengefasst wiedergegeben wurde (Urk. 1/5). Es gibt mithin kein reines Wortprotokoll mit Fragen und Antworten, wie die Einvernahme effektiv abgehalten wurde (vgl. die DVDs dazu gemäss Urk. 1/4). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin in altersadäquater Form auf die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB hingewiesen wurde (Urk. 1/5 S. 2). Über diese Bestimmungen wurde sie auch als Auskunftsperson vor der Ein-
- 28 - vernahme bei der Jugendanwaltschaft aufgeklärt (Urk. 2/39 S. 2). Die Kenntnis der strengen Strafandrohungen spricht zwar nicht generell für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Privatkläglerin, wohl aber für einen Anreiz, wahrheitsgemäss auszusagen. Zu beachten gilt, dass die Privatklägerin die Direktgeschädigte ist, weshalb sie in gewisser Hinsicht auch emotional am Verfahren beteiligt ist. So- dann liess sie in der Hauptverhandlung und auch im Berufungsverfahren (nebst einer Umtriebsentschädigung) Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 10'000.– beantragen (Urk. 19 S. 1; Urk. 32 S. 2; Urk. 46 S. 1). Damit ist ein gewisses - jedoch nicht im Vordergrund stehendes - fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass ihre Aussagen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwer- lich wissen konnte, dass sie vom Beschuldigten allenfalls eine finanzielle Ent- schädigung für das durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Diesbezügliche Hinweise bestehen nicht. Finanzielle Interessen dürften daher bei ihren Aussagen keine Rolle gespielt haben. Konkrete Hinweise, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten und selber das Risiko einer Bestrafung auf sich nehmen sollte, sind nicht ersichtlich. Gegenteils ergibt sich aus ihren Einvernahmen und den Ak- ten, dass es nur schon fast drei Monate dauerte, bis sich die Privatklägerin ihrer Mutter anvertraute (Urk. 1/9 S. 2) und dann vorerst auf der Elternbasis das Ge- spräch gesucht wurde, bevor der schulpsychologische Dienst involviert wurde. Und dann war es nicht zuletzt auch die Schule, die einen Input für eine Strafan- zeige gegeben hat, indem sie dem Wunsch der Privatklägerin auf eine Verset- zung des Beschuldigten in ein anderes Schulhaus nur nach erfolgter Anzeige ent- sprechen wollte (vgl. Urk. 2/11 S. 7). 6.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung steht aber nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Die Privatklägerin hat im Kern stets gleichlautende Aussagen gemacht. Geringfügige Abweichungen ergeben sich mit Bezug auf ihre Bekleidung, indem sie in der ersten Nacht bloss ein Pyjamaoberteil und lange Boxershorts getragen haben will (Urk. 5 S. 5), wohingegen sie bei der Jugendanwaltschaft ausführte, sie habe unter den Boxershorts noch Unterhosen getragen (Urk. 2/39 S. 5). Im Übri- gen aber hat sie den Streit und die Versöhnung mit dem Beschuldigten vor dem
- 29 - Zubettgehen in den beiden Einvernahmen gleich beschrieben, ebenso ihre Müdigkeit und das Erwachen am Morgen mit "schlechtem Gefühl" und Unterleibs- schmerzen, wie sie sie jeweils nur nach dem Sex gehabt habe (Urk. 2/39 S. 5). Auch ihre Schilderung über die telefonische Kommunikation tags darauf hat sie gleichlautend beschrieben, wonach sie nachgefragt habe, was passiert sei, der Beschuldigte zuerst nicht habe rausrücken wollen und dann schliesslich gesagt habe, dass sie Sex gehabt hätten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Er- innerungslücken für sie sehr besorgniserregend waren und sie nach Antworten suchte. Die Aussagen der Privatklägerin sind konstant und wirken lebendig. Ihre Betroffenheit ist vor allem in der ersten Videobefragung zu sehen (Urk. 1/4). Die Privatklägerin hat trotz der in der Beziehung offenbar dominierenden Eifersucht des Beschuldigten, welche dieser bestätigte (Urk. 1/11 S. 3, Prot. II S. 10) und der damit einhergehenden Belastung, durchaus auch positive Seiten des Beschuldig- ten erwähnt, so etwa dass er sich entschuldigt und er sie getröstet habe und ins- besondere, dass sie es ihm nicht zutrauen würde, dass er ihr KO-Tropfen gege- ben habe (Urk. 1/5 S. 6). Sie verzichtete auch auf Übertreibungen oder auf Ag- gravierungen betreffend ihre Befindlichkeit. So sagte sie in der ersten Videoein- vernahme aus, der Beschuldigte habe sie nie bedroht und sei ihr gegenüber auch nie tätlich geworden (Urk. 1/5 S. 3). Es mag eigenartig wirken, dass sie später einmalig eine Erinnerung gehabt haben will, bei der ihre Abwehrversuche und die Penetrationsversuche des Beschuldigten zu Tage gefördert sein sollen. Es kann hingegen durchaus sein, dass diese angeblich spätere Erinnerung mehr im Zu- sammenhang mit dem Verarbeiten bzw. dem Suchen nach Antworten stand und daher eher ein Rekonstruktionsversuch darstellt, da ihr die Ungewissheit darüber, was genau passiert war, und ihr die Gedächtnislücken offenbar sehr zu schaffen machten. Naheliegender ist wohl, dass zu einem noch späteren Zeitpunkt die zu- rückliegenden Ereignisse in der Regel noch weniger abrufbar sind. Diese spätere "einmalige Erinnerung" ist daher mit Vorsicht zu würdigen. Nichts desto trotz und wenn es auch gewisse Widersprüche oder Erinnerungslücken mit Bezug auf die Zeit vor dem Zubettgehen gibt (so bezüglich von ihr getragener Kleidung, einge- nommener Medikamente) erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin selber im Kernbereich als glaubhaft. Zu beachten ist auch, dass sich der eingeklagte
- 30 - Vorfall in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 ereignet haben soll, die Strafanzeige am 25. Januar 2012 (Urk. 1/3) und die erste Einvernahme der Pri- vatklägerin erst am 29. Februar 2012 (Urk. 1/5) und die zweite über ein Jahre später am 18. März 2013 (Urk. 2/39) stattgefunden hat. Gewisse Widersprüche lassen sich daher durchaus auch mit dem Zeitablauf erklären, was - um das vor- weg zu sagen - selbstredend auch für die anderen einvernommenen Personen gilt. 6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - insoweit legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sprechen würden. 6.2.2. Auch hier kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten eine zentrale Rolle zu. Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf betreffend sexuel- le Handlungen mit der Privatklägerin unter Ausnutzung einer durch ihn verursach- ten oder sonst vorhandenen Widerstandsunfähigkeit als Ganzes konsequent. Der Beschuldigte sagte konstant und gleichbleibend aus, er habe sich auf Wunsch der Privatklägerin auf diese gelegt. Dann sei er erregt erwacht und habe seiner Erre- gung auf der Toilette durch Masturbieren Abhilfe verschafft. Sexuelle Handlungen hätten keine stattgefunden. Ob das vom Beschuldigten konzedierte Verhalten (sich nackt auf die Privatklägerin zu legen) bereits eine sexuelle Handlung dar- stellt, ist eine Rechtsfrage, die oben bejaht wurde. Damit ist aber die Frage der In- tensität dieser Handlung noch nicht beantwortet, die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Widerstandsunfähigkeit und gegebenenfalls dem Verschulden eine Rolle spielen kann, wie oben dargelegt wurde (vgl. Ziff. 4.4.). 6.2.3. Der Beschuldigte setzt sich in einen Widerspruch, wenn er einerseits vehement und immer wieder darauf hinweist, er habe keine sexuellen Handlun- gen vorgenommen, er habe sich "nur" auf die Privatklägerin gelegt, ohne sich hin und her zu bewegen, und er sei hernach ohne Lustgefühle erregt gewesen, also
- 31 - ein passives, unbeteiligtes Verhalten beschreibt, und andererseits sowohl bei der Polizei als auch bei der Jugendanwaltschaft und vor dem Berufungsgericht klar zu Protokoll gab, er habe der Privatklägerin am Tag darauf am Telefon gesagt, "…dass wir Sex hatten" (Urk. 1/11 S. 5), "Wir hatten gestern Sex gehabt." (Urk. 2/14 S. 8) bzw. "Wir hatten miteinander Sex" (Prot. II S. 22), welchen Gesprächs- inhalt die Privatklägerin auch bestätigte (Urk. 1/5 S. 5). Auf die Frage, was er un- ter "Umemache" und sodann unter "Sex" verstehe, erklärte er bei der Polizei am
14. März 2012: "Was ich unter Sex verstehe? Ja… Also wenn ich mit meinem Pe- nis in ihre Vagina eindringe." (Urk. 1/11 S. 6). Lebensfremd erscheint die Aussage des Beschuldigten, sich nackt auf die Privatklägerin gelegt zu haben und dabei völlig passiv gewesen zu sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine minimale Handlung vor- nahm, indem er sich auf die Privatklägerin legte, sodass sein Penis die Vagina der Privatklägerin berühren oder gar ein bisschen an der Vagina reiben konnte, wobei die Vagina der Privatklägerin nicht mehr durch eine Pyjamahose bzw. Panty-Unterhose bedeckt war. Dies erklärt auch das intensive Insistieren und Einwirken des Beschuldigten auf die Privatklägerin, sie solle sich die "Pille da- nach" besorgen. Der Beschuldigte befürchtete demnach ernsthaft, die Privatklä- gerin geschwängert zu haben. Diese Befürchtung passt nicht mit dem - vom Be- schuldigten geltend gemachten - bloss passiven Draufliegen auf die angezogene Privatklägerin zusammen. Die Angst des Beschuldigten, ihm könnte ein soge- nannter "Lusttropfen" abgegangen sein und dadurch die Privatklägerin ge- schwängert haben, wird auch von der Privatklägerin bestätigt. So führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr am Telefon gesagt, dass er erregt gewesen sei. Er ha- be von Lusttropfen gesprochen und deshalb gewollt, dass sie die "Pille danach" kaufe (Urk. 2/39 S. 9). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht mehr mit der (normalen) Pille verhütete (Urk. 1/5 S. 5). Dass der Beschuldigte versuchte seiner Aufforderung, die Privatklägerin solle sich die "Pille danach" be- sorgen (Urk. 2/14 S. 9 f.), Nachdruck zu verleihen, indem er ihr sagte "Wir hatten miteinander Sex", ist zwar eher ungeschickt, jedoch mit der Angst eines 14- jährigen Jungen vor einer möglichen Schwangerschaft auch ein wenig nachvoll- ziehbar. Entgegen der Ansicht der Vertreterin der Privatklägerin sprechen weder
- 32 - die Befürchtung des Beschuldigten, die Privatklägerin geschwängert zu haben noch die Erstattung der Auslagen für die "Pille danach" durch den Beschuldigten zwangsläufig für den Vollzug von Geschlechtsverkehr (Urk. 46 S. 7). Der mögli- che Umstand, dass sich die Angst der Durchdringung von Ejakulat durch Kleider auch bei Erwachsenen hartnäckig halte - so der Hinweis der Verteidigung (Urk. 21 S. 2; Urk. 37/2) -, vermag an den obigen Ausführungen nichts zu ändern (vgl. auch Urk. 46 S. 11). 6.2.4. Mit Bezug auf die Befindlichkeit der Privatklägerin am Abend des
18. August 2011 sind die Aussagen des Beschuldigten teilweise uneinheitlich. So sagte er in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2012 zunächst aus, er habe es eine gute Idee gefunden, bei der Privatklägerin zu übernachten. "Diese hatte nämlich Bauchschmerzen." (Urk. 1/11 S. 4). In der gleichen Einvernahme behauptete er, sie habe später eine Schmerztablette genommen. Davon habe er aber zu jenem Zeitpunkt nichts gewusst (Urk. 1/11 S. 11). Bei der Jugendanwalt- schaft gab der Beschuldigte hingegen zu Protokoll: "Sie sagte mir, sie habe starke Bauchschmerzen. Ich fragte, wieso. Sie sagte, sie habe irgendein Problem mit dem Magen. Ich fragte, was man dagegen machen könne. Sie sagte, sie nehme immer so eine Tablette." (Urk. 2/14 S. 3). Auf die Frage, ob er da das erste Mal von den Magenproblemen erfahren habe, sagte er: "Indirekt. Sie hat immer ange- deutet, dass sie Bauchweh habe. Aber ich habe nie nachgefragt. Sie sagte mir erst dann, dass sie etwas mit der Bauchhöhle hat." Vor Vorinstanz und dem Beru- fungsgericht vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr daran zu erinnern, ob die Privatklägerin (an jenem Abend) Medikamente genommen hat (Prot. I S. 11, Prot. II S. 15 f.). Folglich hatte der Beschuldigte offenbar Kenntnis von den Be- schwerden der Privatklägerin. Er wusste demnach, dass die Privatklägerin dage- gen Medikamente nahm, auch wenn er die Einnahme der Medikamente allenfalls nicht konkret sah. 6.2.5. Was die Verfassung der Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den
19. August 2011 angeht, machte der Beschuldigte nicht konstante Aussagen, wo- rauf auch die Vertreterin der Privatklägerin hinwies (Urk. 46 S. 9 f.). Auf die Frage, in welchem Zustand sich die Privatklägerin befunden habe, als er sich auf sie ge-
- 33 - legt habe, antwortete er mit "Sie hatte geschlafen." (Urk. 1/11 S. 8) bzw. "Oder vielleicht war sie auch im Halbschlaf" (Urk. 1/11 S. 5) bzw. "Sie war halbwach. Ich konnte es nicht richtig einschätzen." (Urk. 1/11 S. 8) bis zu "Mir kam es normal vor, aber sie halluzinierte und begann plötzlich, Sachen zu erzählen." (Prot. I S. 8). Sie habe mit den Armen rumgefuchtelt und gesagt, dass sie Angst habe und er sie halten solle, was er getan habe. Dann habe sie gesagt, er solle sich auf sie legen, was er nach mehrmaligem Nachfragen denn auch getan habe (Prot. I S. 9). Die Frage, ob die Privatklägerin die Augen offen gehabt habe, beantwortet der Beschuldigte bei der Jugendanwaltschaft mit "Nein, ich mag mich nicht mehr erinnern. Es war auch dunkel." (Urk. 2/14 S. 4). In der Berufungsverhandlung führte er aus, er wisse nicht, ob die Privatklägerin wach gewesen sei, als sie ihn aufgefordert habe, sich auf sie zu legen. Sie habe einfach mit ihm gesprochen. Sie habe komische Bewegungen gemacht und gesagt, dass sie Angst habe (Prot. II S. 16). Diese Aussagen des Beschuldigten sprechen eher für die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie in einem derartigen Schlafzustand war, dass sie nicht mitbekam, was in der Nacht passierte. Wenn der Beschuldigte ausführt, dass die Privatklägerin gesprochen bzw. mit ihm gesprochen und ihn gar gebeten habe, auf sie zu liegen, woran sich die Privatklägerin überhaupt nicht zu erinnern moch- te, dann mag das durchaus zutreffen. So sagte die Privatklägerin selber aus: "Ich bin zwar jemand, der in der Nacht redet, aber ich murmle und es ist nicht ver- ständlich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich solche Sachen sage." (Urk. 2/39 S. 8). Allerdings konnte der Beschuldigte das Gemurmel nicht für bare Münze nehmen, sagte er doch selber aus, dass die Privatklägerin "so ein bisschen Schlafstörungen hatte" (Urk. 2/39 S. 4) bzw. sie halluziniert habe (Prot. I S. 9). Er selber gab zu Protokoll, dass er mehrmals nachgefragt und sich ein paar mal zu- rückversichert habe, ob sie das wirklich wolle (Urk. 1/11 S. 4, S. 8; Urk. 2/14 S. 5). Vor Vorinstanz sagte er auf die Frage des Vorsitzenden nach Zweifeln schliess- lich aus: "Ich fand es schon seltsam, dass sie so etwas sagte." (Prot. I S. 9). Auch in der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass es ein eher aus- sergewöhnlicher Wunsch der Privatklägerin gewesen sei (Prot. II S. 16). Das mehrmalige Rückversichern impliziert Zweifel des Beschuldigten und spricht da-
- 34 - für, dass die Privatklägerin möglicherweise redete, aber im Schlaf bzw. sie gar halluzinierte, wie der Beschuldigte selber beschrieb (Prot. I S. 9). Damit hatte der Beschuldigte aber mehr als genug Anhaltspunkte dafür, dass das allenfalls Ge- murmelte oder Ausgesprochene - wonach sich der Beschuldigte, angeblich nackt, auf die Privatklägerin legen solle - nicht wirklich dem Willen der Privatklägerin entsprach. Der Beschuldigte musste bei der Jugendanwaltschaft denn selber konzedieren, dass die Aufforderung der Privatklägerin, sie zu beschützen, nicht wirklich Sinn machte ("Direkt nicht, nein." Urk. 2/14 S. 6). Die Geschichte um den Cousin der Privatklägerin, wonach dieser die Privatklägerin, als sie kleiner gewe- sen sei, aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen (Urk. 2/14 S. 6), wurde bestrit- ten (Urk. 2/39 S. 12) bzw. nicht erhärtet (Urk. 2/11 S. 13). Daraus kann nichts zu- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. 6.2.6. Dass der Beschuldigte mehr als Zweifel haben musste an der (allfälli- gen) Aufforderung der Privatklägerin, wonach er sich auf sie legen solle, ergibt sich weiter aus den mehrheitlich eigenen Beobachtungen und Aussagen des Be- schuldigten bzw. nachfolgenden Umständen, wonach
- die Privatklägerin am fraglichen Abend gesundheitlich angeschlagen war und Bauchschmerzen hatte, was der Beschuldigte gemäss obigen Ausführungen wusste,
- die Privatklägerin gegen ihre Bauchschmerzen Medikamente nahm, was der Beschuldigte gemäss obigen Ausführungen ebenfalls wusste, er dies sogar seiner Mutter als Grund fürs Übernachten angab (Urk. 2/41 S. 7),
- der Beschuldigte sich deshalb um sie kümmern wollte (Urk. 1/11 S. 4),
- er aufgrund der angeschlagenen Verfassung der Privatklägerin nicht davon ausgehen konnte, die Übernachtung beinhalte sexuelle Absich- ten der Privatklägerin,
- 35 -
- sich der Beschuldigte dachte, dass die Privatklägerin anders sei, dass sie auf einmal wolle, dass er sich auf sie lege und dass sie Angst habe (Urk. 1/11 S. 7),
- es für den Beschuldigten nicht normal war, sich auf die Privatklägerin zu legen, und er das früher noch nie gemacht habe (Urk. 1/11 S. 7),
- die Privatklägerin sonst eigentlich gar nicht wollte, dass er sie berührte, wenn sie schliefen, und er jeweils nur den Arm um sie legen durfte (Urk. 1/11 S. 7),
- es ihm komisch vorkam, sich auf sie zu legen, da er nackt war (Urk. 2/14 S. 5),
- die Privatklägerin immer ihre Betthälfte für sich brauchte, wenn er bei ihr übernachtete, da sie es nicht so mochte, wenn sie zu nahe beiei- nander lagen (Urk. 2/14 S. 5),
- die Privatklägerin selber ausführte, es sei während der Beziehung nie vorgekommen, dass der Beschuldigte sie mitten in der Nacht geweckt und Sex gewollt habe (Urk. 2/23 S. 9 f.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte rund 10 bis 15 Minuten auf der Privat- klägerin gelegen haben will (Urk. 1/11 S. 7 bzw. Urk. 2/14 S. 5) und die Privatklä- gerin sich in keiner Form zur Wehr setzte (Urk. 1/11 S. 9) bzw. sich nicht bewegt habe (Urk. 2/14 S. 6) bzw. sie "… ganz normal friedlich geschlafen hat" (Urk. 2/14 S. 6). Das erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sein Gewicht mit "zwischen 50 und 55 Kg" bezeichnete (Urk. 2/14 S. 16), doch eher ungewöhnlich bzw. spricht viel mehr für die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie keine Er- innerungen an jene Nacht hat bzw. sie im Tiefschlaf war. 6.2.7. Die Vermutung der Verteidigung, es sei allenfalls in der Folgenacht, d.h. vom 19. auf den 20. August 2011, als der Beschuldigte nicht anwesend ge- wesen sei, zu einer sexuellen Handlung zwischen der Privatklägerin und einem Dritten gekommen, weshalb sie erst am 20. August 2011 die "Pille danach" ge-
- 36 - nommen habe (Urk. 21 S. 2, Urk. 47 S. 3 f.), überzeugt überhaupt nicht, da es doch der Beschuldigte selber war, der die Privatklägerin am 19. August 2011 da- zu aufgefordert hatte, diese zu besorgen. Dies indiziert, dass zwischen der Privat- klägerin und ihm sexuelle Handlungen stattgefunden haben. 6.2.8. Die Privatklägerin führte gleichbleibend aus, dass sie am Morgen des
19. August 2011 Unterleibsschmerzen verspürt habe. Solche Schmerzen habe sie jeweils nur nach dem Geschlechtsverkehr gehabt, es seien nicht die gleichen Schmerzen wie am Vorabend gewesen seien (Urk. 1/5 S. 5; Urk. 2/39 S. 5, 8). Die Privatklägerin litt zu diesem Zeitpunkt an einem viralen Infekt, sodass sie u.a. postprandiale Oberbauchschmerzen sowie intermittierend Schmerzen im rechten Oberbauch beim Wasserlösen beklagte (Urk. 2/57, Urk. 2/58). Eine objektive Be- weissicherung in Form von beispielsweise ärztlichen Untersuchungen war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung - rund ein halbes Jahr nach dem zur Anklage ge- brachten Vorfall - nicht mehr möglich. Die Schmerzen der Privatklägerin lassen sich demnach nicht objektivieren, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen am 19. August 2011 nicht auch von dem viralen Infekt herrühren könnten. Dass der Beschuldigte mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist, kann aufgrund der gel- tend gemachten Unterleibsschmerzen nicht erstellt werden.
7. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führt zum Zwischener- gebnis, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen grundsätzlich gleichbleibend war. Die mit zunehmenden Verfah- rensverlauf ungenaueren und abgeschwächten Ausführungen lassen sich auf die lange Verfahrensdauer zurückführen und dürfen nicht zu seinen Lasten berück- sichtigt werden. In Bezug auf die sexuelle Handlung, die Befindlichkeit der Privat- klägerin an jenem Abend und die Widerstandsfähigkeit weisen die Aussagen des Beschuldigten aber teilweise erhebliche Widersprüche auf. Die Privatklägerin ih- rerseits sagte konstant aus, nicht zu wissen, was in jener Nacht passiert war. Die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Schmerzen, welche sie am Morgen des 19. August 2011 verspürt haben will, lassen sich nicht objektivieren. Mangels objektiver Beweissicherung bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte
- 37 - mit seinem steifen Penis in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist. Beim Vorwurf des Verabreichens von KO-Tropfen handelt es sich um einen Erklärungs- versuch seitens der Privatklägerin, um eine Vermutung, auf welche Thematik noch speziell einzugehen ist. Im übrigen sind die Aussagen der Privatklägerin im Kern plausibel und nachvollziehbar.
8. Damit stellt sich noch die Frage, ob die weiteren Beweismittel geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 8.1.1. Die Auskunftsperson und Mutter der Privatklägerin, E._____, welche bei der Polizei und der Jugendanwaltschaft einvernommen wurde, berichtete über die Emotionen, die die Privatklägerin zeigte, als sie ihr ca. drei Monate später den Vorfall anvertraut habe (Urk. 1/9 S. 3: "Sie hat die ganze Zeit geweint."). Sodann gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin vor dem Übergriff ein normales Schlafverhalten gezeigt habe. Vom Reden im Schlaf wusste sie nichts (Urk. 2/11 S. 8). Wenn diese schlafe, dann habe sie sicher einen guten und tiefen Schlaf, vor allem am Morgen. So könne der Wecker lange läuten, bis sie ihn höre (Urk. 1/9 S. 8). Seit den Sommerferien (2011) habe die Privatklägerin dann kaum mehr ge- schlafen, was sie - die Mutter - als Pubertätsproblem abgetan habe (Urk. 2/11 S. 5). Es habe deswegen auch Streitereien gegeben (Urk. 2/11 S. 5). So sagte die Mutter bei der Polizei aus: "Das mit dem Schlafen machte mich halb wahnsinnig." (Urk. 1/9 S. 4). Früher habe die Privatklägerin keine Schlafprobleme gehabt (Urk. 1/11 S. 12). Die Privatklägerin habe sich auch von Kollegen und Kolleginnen sehr zurückgezogen und sei nicht mehr ausgegangen. Sie meinte dazu: "Ich dachte, sie habe 'Tussi-Probleme', also Streitereien unter pubertierenden Mädchen." (Urk. 2/11 S. 5). Die schulischen Leistungen der Privatklägerin seien stark zurückge- gangen (Urk. 1/9 S. 4). Die Auskunftsperson E._____ hat sodann wiedergegeben, was sie vom Beschuldigten zu den Themen sexuelle Handlungen und KO-Tropfen gehört haben will (Urk. 1/9 und Urk. 2/11). 8.1.2. Bezüglich Glaubwürdigkeit von E._____ ist zu beachten, dass diese als Mutter der Privatklägerin wohl eher dazu neigt, zugunsten der Privatklägerin als zugunsten des Beschuldigten auszusagen. Andererseits hat sie vom Beschul- digten ein grundsätzlich positives Bild gezeichnet: "B._____ [der Beschuldigte] ist
- 38 - kein 'schräger' Junge. Er ist ein ruhiger und freundlicher junger Mann. Mein Ein- druck war positiv von ihm, ansonsten hätten wir ihn auch nicht mit in den Urlaub an Weihnachten/Neujahr 2010/2011 mitgenommen." (Urk. 1/9 S. 10). Was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angeht, so sind diese das Verhalten und die Verfassung der Privatklägerin betreffend konstant und anschaulich rüber- gekommen. E._____ hat klare negative Verhaltensänderungen der Privatklägerin nach den Sommerferien 2011 beschrieben. Diese stellen aber keinen Beweis für einen sexuellen Missbrauch im Sommer 2011 durch den Beschuldigten dar. So- weit der Beschuldigte der Auskunftsperson gegenüber "Zugeständnisse" gemacht haben soll - er sei nackt auf die Privatklägerin gelegen und habe sexuelle Bewe- gungen auf ihr gemacht, sei aber nicht in sie eingedrungen (Urk. 2/11 S. 6) -, ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen, zumal die vom Beschuldigten selber deponierten Aussagen in der Untersuchung schon ein klares Bild ergeben. Auf das Thema "KO-Tropfen" ist später näher einzugehen. 8.2.1. Der Zeuge und Lehrer der Privatklägerin, H._____, wurde bei der Ju- gendanwaltschaft einvernommen. Er war (insgesamt) drei Jahre der Sekundarleh- rer der Privatklägerin (Urk. 2/43), damals schon mehr als zwei Jahre. Er beschrieb die Privatklägerin für die Zeit ab Beginn 2011 bis zum Schulende Frühsommer 2012 als grundsätzlich seriös arbeitend. Sie sei fröhlich, impulsiv und extravertiert gewesen. Auf die Frage, wie der Verlauf der Leistungen 2011 gewesen seien, er- widerte er, dass es einen markanten Einbruch gegeben habe, auch in ihrem We- sen. Dies sei nach den Sommerferien gewesen und auch der Parallellehrerin auf- gefallen. Sie habe sich zurückgezogen. Auch die Fröhlichkeit sei weg gewesen. Dies sei nach dem Klassenlager 2011 gewesen. "Es war ein Rückgang auf der ganzen Linie. Auch das Verhalten im Schulzimmer fiel uns Lehrern auf. Zurück- gezogen, abwesend, traurig." (Urk. 2/43 S. 4). Mitte November 2011 habe die Pri- vatklägerin ihn informiert, dass es einen Vorfall gegeben habe (Urk. 2/43 S. 4). Der schlechte Zustand habe mehrere Wochen angehalten. Die Schulleitung habe vorgeschlagen, dass die Privatklägerin eine Anzeige erstatten solle. Erst danach werde die Schulleitung eine Versetzung des Beschuldigten in ein anderes Schul- haus veranlassen. Er habe das Gefühl gehabt, dass es danach im letzten Semes-
- 39 - ter wieder bergauf gegangen sei, dass sie wieder habe lachen und das Wellental verlassen können (Urk. 2/43 S. 5). Mit Bezug auf das Klassenlager sagte der Zeuge aus, soweit er sich erinnere, habe ihm die Privatklägerin mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit dem Beschuldigten befreundet sei. Er und ein Kollege hätten festgestellt, dass die zwei einen kollegialen und normalen Umgang gehabt hätten. Er habe bei ihnen kein Animositäten gespürt (Urk. 2/43 S. 6). 8.2.2. Der Zeuge kennt als Lehrer sowohl den Beschuldigten als auch die Privatklägerin, den Beschuldigten allerdings bloss vom Schulhaus und vom Klas- senlager (Urk. 2/43 S. 2). Eine irgendwie geartete Voreingenommenheit gegen- über einer der beiden Personen ist nicht auszumachen. Die Aussagen des Zeugen wirken grundsätzlich schlüssig. Er beschrieb eine Veränderung der Privatklägerin im Verhalten und in Bezug auf die schulischen Leistungen seit dem Klassenlager 2011. Der vom Zeugen beschriebene schuli- sche Leistungsabfall lässt sich aber aufgrund der Zeugnisse (Urk. 2/54) nicht oh- ne weiteres belegen. Auf die Zeugnisse wird nachfolgend separat eingegangen. Aufgrund der vom Zeugen wahrgenommenen Wesensveränderung der Privatklä- gerin seit dem Klassenlager kann nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass sich die Privatklägerin mit jener Nacht auseinander setzte und sich aufgrund der Ungewissheit in Bezug auf das tatsächlich Vorgefallene vom sozia- len Leben zurückzog, ist aber durchaus nachvollziehbar. Der Zeuge stellte so- dann im Klassenlager einen kollegialen Umgang und keine Animositäten zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin fest. 8.3.1. Die Zeugin und Mutter des Beschuldigten, F._____, war beim Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin zugegen (Urk. 2/41). Sie sagte bei der Jugendanwaltschaft aus, dass sie geschockt gewe- sen sei und geweint habe (Urk. 2/41 S. 4). Die Mutter der Privatklägerin habe den Beschuldigten sehr bedrängt, dieser habe keine grosse Chance gehabt, sich zu rechtfertigen (Urk. 2/41 S. 4). Sie vermochte nicht zeitlich einzuordnen, wann der Beschuldigte gesagt habe, dass er der Privatklägerin nichts gegeben habe (Urk. 2/41 S. 6). Dass der Beschuldigte bei diesem Gespräch gesagt habe, er habe sich nackt auf die Privatklägerin gelegt und sexuelle Bewegungen ausgeführt, sei
- 40 - aber nicht in sie eingedrungen, vermochte die Zeugin nur als teils richtig zu bestä- tigen (Urk. 2/41 S. 3). 8.3.2. F._____ hat als Mutter des Beschuldigten in Anbetracht des im Raum stehenden massiven Vorwurfs durchaus ein Interesse, im Sinne ihres Sohnes auszusagen. Sie reagierte emotional, wobei der Schock nicht zwingend damit zu erklären ist - entgegen der Ansicht der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 19 S. 11; Urk. 46 S. 10) -, dass ihr Sohn bzw. der Beschuldigte gerade einen Miss- brauchsfall geschildert hatte, sondern überhaupt mit der Botschaft und den Vor- würfen von E._____ konfrontiert zu sein und sich dabei auch alle (möglichen) In- timitäten ihres minderjährigen Sohnes anzuhören zu müssen. Die emotionale Re- aktion kann mithin auch bloss Ausdruck ihrer Überforderung in dieser Situation sein. Die Verteidigung weist zudem darauf hin, dass die Ängste der Mutter des Beschuldigten mit Hinblick auf das jahrelange Verfahren mit schwersten Belas- tungen und Beschuldigungen durchaus ihre Berechtigung gehabt haben (Urk. 47 S. 5, Prot. II S. 29). Die Zeugin war in ihren Aussagen eher zurückhaltend und vermochte sich teilweise nicht mehr zu erinnern, was am damaligen Sonntag- abend wann gesprochen wurde. Insgesamt sind ihre Aussagen zu vage, als dass sie beweismässig wirklich ins Gewicht fallen. 8.4. Die Zeugin und Kollegin des Beschuldigten, I._____, hat ebenso ausge- sagt wie die Auskunftsperson, Kollegin und Ex-Freundin des Beschuldigten, G._____ (Urk. 2/42 und Urk. 2/44). Die zwei jungen Frauen stehen offensichtlich auf der Seite des Beschuldigten. Sie zeichnen von ihm einen positiven Charakter, wohingegen die Privatklägerin vorwiegend negativ beschrieben wird. Die Zeugin I._____ bezeichnete die Privatklägerin als "nicht ehrlich" (Urk. 2/42 S. 3). Der Auskunftsperson G._____ will zu Ohren gekommen sein, dass die Privatklägerin "eine falsche Schlange", eifersüchtig, "eine Schlampe", "eine Ratte" sei (Urk. 2/44 S. 9 f.). Die zwei Kolleginnen des Beschuldigten vermögen allerdings von der Tatnacht nur vom Hörensagen (primär vom Beschuldigten) zu berichten und da- her nichts Relevantes zur Sachverhaltserstellung beizutragen. 8.5. Die Schulzeugnisse der Privatklägerin der ersten bis dritten Klasse der Sekundarschule (Urk. 2/54) vermögen den vom Lehrer und der Mutter beschrie-
- 41 - benen Leistungsabfall in der Schule nicht ohne weiteres zu bestätigen. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwieweit die Strafuntersuchung bei der Benotung wohlwol- lend berücksichtigt wurde, welche Stossrichtung sich auch aus dem Begleit- schreiben der Schule vom 13. Juli 2012 zum Zeugnis ergibt (Urk. 2/20) und die auch den Aussagen des Lehrers zu entnehmen sind, der darauf bedacht war, dass die Privatklägerin bei der Lehrstellensuche eine faire Chance bekam (Urk. 2/43 S. 5). 8.6.1. In den Akten findet sich auch ein Ausdruck eines SMS-Verkehrs zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 2/67). Der Beschuldigte machte geltend, er habe sich darin für das Masturbieren in der fraglichen Nacht entschuldigt. Daraus ergibt sich implizit, dass er nicht bestreitet, mit der Privatklä- gerin die Nachrichten wie abgedruckt ausgetauscht zu haben. Ebenfalls bestätigte er ausdrücklich, dass diese Nachrichten aus der Zeit nach dem angeblichen Vor- fall stammen. Es ist daher nur bedingt von Bedeutung, dass der genaue Zeitpunkt aufgrund des (angeblich) kaputten iPhones nicht mehr eruiert werden kann (Urk. 2/66 S. 5). 8.6.2. Im Übrigen kann aus der Bezeichnung des Beschuldigten im Adress- buch als "…" entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 5) aus den von der Vorinstanz schon genannten Gründen (Urk. 30 S. 19) nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewie- sen, dass eine seriöse Würdigung des Inhalts der Nachrichten kaum möglich ist, da es sich um einen nicht aussagekräftigen Zusammenschnitt von Nachrichten handelt. So weisen insbesondere die letzten beiden abgedruckten Nachrichten zeitlich und inhaltlich keinerlei direkten Bezug auf. Ob und wie der beschuldigte Jugendliche auf den Vorwurf der Privatklägerin reagierte, er habe sie "vergewal- tigt" und "alles", ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurden dazwischen offenbar weitere Nachrichten oder anderweitigen Kontakte ausgetauscht. Ebenso unklar ist, in welchem Zusammenhang der Beschuldigte erklärte, "meeh blamiiere chann siich echt niiemert hahahahaha.. nc hahahahahaah…" (Urk. 2/67) und ob er damit sich selbst meinte. Offenbar hatte er ein schlechtes Gewissen, was aber nicht bedeu-
- 42 - tet, dass er sich für eine Vergewaltigung entschuldigen wollte. Für sich alleine ist der SMS-Verkehr daher nicht beweisgeeignet. 8.7.1. Gemäss Bericht der Psychotherapeutin dipl. Psych. J._____ vom 10. Februar 2013 behandelte diese die Privatklägerin vom 17. Januar 2012 bis zum
22. Mai 2012 (Urk. 3/4). Im genannten Bericht hielt sie fest, dass insgesamt 12 Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Zu Beginn sei es fast ausschliesslich um den sexuellen Übergriff gegangen, in weiteren Stunden auch um Themen, die mehr schulische Schwierigkeiten oder das soziale Umfeld der Privatklägerin be- troffen hätten. Die Privatklägerin habe den Vorfall bereits in der ersten Stunde thematisiert und aufgrund des Übergriffs Anzeichen einer posttraumatischen Be- lastungsstörung mit vegetativer Ausprägung gezeigt. Sie habe eine ausgeprägte Schlafstörung gezeigt. Ebenfalls seien Ängste im Vordergrund gewesen. In der Erhebung des Befundes hätten keine anderen Zusammenhänge zur vorliegenden Symptomatik erkannt werden können. Grundsätzlich gelte die Phase der Pubertät auch als destabilisierend und mit möglichen Krisen einhergehend, traumatisieren- de Ereignisse hätten aber keine anderen festgestellt werden können (Urk. 3/4). 8.7.2. Der Therapiebericht ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Pri- vatklägerin aufgrund ihrer eigenen Erzählungen vom Hausarzt Dr. med. K._____ an die Psychotherapeutin überwiesen wurde (Urk. 3/4 S. 1) und die Therapeutin auf die Anliegen der Privatklägerin als Patientin einzugehen hatte und dies offen- bar auch tat. Weitere objektivierende Abklärungen wurden nicht getätigt. Der Be- richt gibt daher inhaltlich vor allem das wieder, was die Privatklägerin subjektiv empfunden hat, womit ihm das Gewicht einer Parteidarstellung zukommt und er als massgebliches Beweismittel nicht geeignet ist. Auf das Einholen eines psychi- atrischen Gutachtens zu den Fragen, ob in der Vergangenheit der Privatklägerin traumatisierende Vorfälle bestanden, welche und wie sie sich auf die Psyche der Berufungsklägerin ausgewirkt haben, und welche Umstände kausal für den schu- lischen Leistungsabfall der Berufungsklägerin nach dem 19. August 2011 waren, kann in Anbetracht der übrigen Beweismittel jedoch verzichtet werden. Dem ent- sprechenden Beweisantrag des Beschuldigten ist daher nicht zu entsprechen (Urk. 36, Urk. 46 S. 9).
- 43 - 8.8.1. Bezüglich der von der Privatklägerin mutmasslich eingenommenen Medikamente gibt es Aussagen von ihr selber, vom Beschuldigten und von der Auskunftsperson E._____. Die Privatklägerin sprach von einer Tablette, welche sie in der doppelten Menge eingenommen habe (Urk. 2/39 S. 3 f.). Die Mutter der Privatklägerin ging zuerst von "Dafalgan" aus. Auf Hinweis, dass in den Unterla- gen "Novalgin" vermerkt sei, erklärte sie alsdann, dies sei das richtige, von der Klinik verschriebene Medikament. Die Privatklägerin habe ihr gegenüber erwähnt, dieses mache sie immer müde (Urk. 1/9 S. 8). Bei der Jugendanwaltschaft bestä- tigte E._____ ihre Aussagen. Sie erklärte, die Privatklägerin habe damals eine Bauchfellentzündung gehabt und "Dafalgan" sowie ein weiteres Medikament ge- nommen (Urk. 2/11 S. 3). Bei Letzterem habe es sich um Tropfen gehandelt, die man ins Wasser getan habe und nach deren Einnahme die Schmerzen besser geworden seien. Die Privatklägerin habe ihr zudem gesagt, dieses Medikament mache sie müde (Urk. 1/11 S. 9). Der Beschuldigte konnte nichts zur Klärung bei- tragen. 8.8.2. Die Jugendanwaltschaft liess medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung der Privatklägerin durch Dr. med. L._____ vom … Zentrum der Klinik M._____ edieren. Diesen ist zu entnehmen, dass bei der Privatklägerin im Juni 2011 ein viraler Infekt - eine unspezifische virale Lymphadentitis - diagnostiziert wurde (Urk. 2/57 und Urk. 2/58). Im zuhanden der Jugendanwaltschaft verfassten Schreiben vom 4. Oktober 2013 hielt der vorgenannte Arzt des Weiteren fest, dass er der Privatklägerin einzig ein Rezept für "Novalgin"-Tropfen ausgestellt habe, wobei eine doppelte Dosierung unproblematisch sei und die Dosierung bis zu acht Mal pro 24 Stunden eingenommen werden könne (Urk. 2/64). Die Haus- ärztin der Privatklägern, Dr. med. N._____, teilte der Jugendanwaltschaft am 13. Dezember 2013 alsdann schriftlich mit, dass die Krankenakten aus der Zeit vor dem Jahr 2012 am 29. März 2012 der Privatklägerin ausgehändigt worden seien. Sie könne somit keine Auskunft betreffend August 2011 geben (Urk. 2/72). 8.8.3. Die obgenannten Abklärungsergebnisse sprechen eher dafür, dass die Privatklägerin an jenem Abend gegen die Bauchschmerzen "Dafalgan" in doppelter Menge als für sie üblich eingenommen hatte. Dieses Medikament wirkt -
- 44 - wie das verschriebene "Novalgin" - schmerzstillend, wobei extreme Mündigkeit jedoch nicht zu seinen allgemein bekannten Nebenwirkungen zählt. Welches Me- dikament die Privatklägerin nun tatsächlich eingenommen hatte – und damit auch die möglichen Nebenwirkungen auslöste – ist angesichts des Untersuchungser- gebnisses nicht mehr mit genügender Wahrscheinlichkeit feststellbar, wie die Vorinstanz zu Recht befand (Urk. 30 S. 16). 8.9.1. Bezüglich des Vorwurfs des Verabreichens von KO-Tropfen sagte die Auskunftsperson E._____ in beiden Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber während der Aussprache von sich aus erwähnt, dass er der Privatklä- gerin "nichts gegeben" habe, was sie sehr beschäftigt habe (Urk. 1/9 S. 7; Urk. 2/11 S. 6). Der vorgenannte Wortlaut wurde alsdann von der Mutter des Beschul- digten, der Zeugin F._____, bestätigt, wobei sich diese nicht daran erinnern konn- te, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang ihr Sohn - der Be- schuldigte - dies erwähnt habe (Urk. 2/41 S. 3 f. und 6). Der Beschuldigte bestritt konstant, der Privatklägerin KO-Tropfen gegeben zu haben, ebenso, dass er da- mals im Gespräch mit E._____ von sich aus gesagt habe, er habe der Privatklä- gerin nichts gegeben. Er wisse auch nicht, wie er an KO-Tropfen hätte kommen sollen (Urk. 1/11; Urk. 2/14 S. 13; Prot. I. S. 10 f.). Er habe jedoch schon damals aus den Medien etwas über KO-Tropfen gewusst (Prot. I S. 11). 8.9.2. Die Privatklägerin schilderte, dass sie und der Beschuldigte am fragli- chen Abend "Sprite" getrunken hätten. Das "Sprite" sei im Kühlschrank gestanden und sie habe es in der Küche in die Gläser eingeschenkt. Einmal sei sie aufs WC gegangen und habe ca. fünf Minuten ihr Glas unbeaufsichtigt stehen lassen. Am "Sprite" habe sie aber nichts gemerkt und sie würde es dem Beschuldigten auch nicht zutrauen, dass er ihr KO-Tropfen gegeben habe (Urk. 1/5 S. 6). In der zwei- ten Einvernahme erklärte sie, sie sei müde geworden und auch sonst angeschla- gen gewesen. Sie wisse nicht, ob es durch etwas verstärkt worden sei bzw. wes- halb sie so weggetreten gewesen sei. Die KO-Tropfen seien erstmals mit der Rechtsbeiständin und der Opferberatungsstelle im Zusammenhang mit der Frage, weshalb sie so weggetreten sei, thematisiert worden (Urk. 2/39 S. 4 f.).
- 45 - 8.9.3. Beim Vorwurf des Verabreichens von KO-Tropfen ist es allseitig bei Vermutungen geblieben. Es gibt - wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt (Urk. 30 S. 17 f.) - weder für einen Bezug noch für ein Verabreichen dieser Trop- fen einen Nachweis, wie etwa Belege für Einkäufe im Internet, sichergestellte Chemikalien, einen Bluttest oder dergleichen. Auch lässt sich nicht im Detail re- konstruieren, in welchem Kontext der Beschuldigte in der Aussprache mit E._____ erwähnte, der Privatklägerin nichts gegeben zu haben. Sodann war es die Privatklägerin, die den Beschuldigten an jenem Abend spontan bat, er möge bei ihr übernachten. Dieser Umstand spricht richtigerweise (so die Vorinstanz in Urk. 30 S. 17) gegen ein organisiertes Vorgehen des Beschuldigten. Die Zeugin I._____ und die Auskunftsperson G._____ haben auch betreffend KO-Tropfen nur geringfügige Kenntnisse und diese nur vom Hörensagen, vermögen also nichts zur Klärung beizutragen. Nicht unbeachtlich ist der Einwand des Verteidigers, wo- nach die Wirkungsdauer von KO-Tropfen eine bis drei Stunden beträgt (Urk. 47 S. 7, Urk. 2/6 S. 2). Wären die KO-Tropfen am frühen Abend verabreicht worden (Urk. 1/5 S. 5, Prot. II S. 12), hätten diese zum Tatzeitpunkt (Mitten in die Nacht, Urk. 2/14 S. 4) bereits keine Wirkung mehr gehabt. Unbehelflich ist hingegen die vom Verteidiger vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin habe den Zeitpunkt der Einnahme der "Pille danach" so gewählt, dass ein Nachweis von KO-Tropfen in deren Urin nicht mehr möglich gewesen wäre (Urk. 47 S. 4, 6). Wie die Vertei- digung selbst ausführte, vertraute sich die Privatklägerin erst Monate später ihrer Mutter an (Urk. 47 S. 5), mithin zu einem Zeitpunkt als ein Nachweis ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. Ausserdem scheint es mehr als fraglich, dass die damals 14-jährige Privatklägerin über ein solch detailliertes Wissen in Bezug auf die Wirkungen von KO-Tropfen und der "Pille danach" hatte. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Verteidigung weist sodann selbst daraufhin, dass die Verabreichung von KO-Tropfen durch den Beschuldigten erstmals bei der Op- ferhilfestelle und der Vertreterin ein Thema wurde (Urk. 47 S. 11). 9.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich grundsätzlich nachvoll- ziehbar und stimmig, sodass diese als glaubhaft und überzeugend einzustufen sind. In Bezug auf die von der Privatklägerin geltend gemachten Unterleibs- schmerzen am Morgen des 19. August 2011 bestehen nach wie vor erhebliche
- 46 - Zweifel, dass diese durch die Penetration des Beschuldigten verursacht wurden, zumal die Privatklägerin an einem viralen Infekt litt. Die Aussagen des Beschul- digten sind insofern konstant, als er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in sämtli- chen Einvernahmen bestritt, soweit es um sexuelle Handlungen und das Verab- reichen von KO-Tropfen ging. Teilweise erhebliche Zweifel bestehen in Bezug auf die Aussagen zur sexuellen Handlung, die Befindlichkeit der Privatklägerin und die Widerstandsfähigkeit. Im übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten aber im Kern detailliert und - unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer - auch überwiegend gleichbleibend. 9.2. Die Darstellungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten werden durch die weiteren, oben ausgewerteten Beweismittel nicht abgeschwächt, jedoch auch nicht unterstützt. Die von der Mutter der Privatklägerin und dem Lehrer be- schriebenen Verhaltensänderungen der Privatklägerin im Sinne eines allgemei- nen sozialen Rückzugs weisen darauf hinweisen, dass der Privatklägerin die Un- gewissheit über den genauen Verlauf der Nacht zu schaffen machte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt auch tatsächlich verübte. 9.3. Zusammenfassend ist daher in Würdigung sämtlicher Beweismittel zu schliessen, dass die Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 gesundheitlich angeschlagen war, indem sie unter den Folgen eines viralen Infek- tes litt, gegen welchen sie die doppelte Menge eines heute nicht mehr eruierbaren Medikamentes einnahm. Weiter ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin in- folge ihres allgemein erschöpften Zustandes und der doppelten Menge des ein- genommenen Medikaments in der Nacht im Tiefschlaf war und nicht mitbekam, was passierte. Dass dieser Erschöpfungszustand durch KO-Tropfen verstärkt wurde, lässt sich nicht nachweisen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, welche Medikamente die Privatklägerin genau einnahm. Aber auch ohne diesen Nachweis ist aufgrund obiger Erwägungen, insbesondere der Schilderungen des Beschuldigten selber, erstellt, dass sich die Privatklägerin in einem derartigen Tiefschlaf befand, dass sie auch nicht erwachte, als sich der 50 bis 55 kg schwere Beschuldigte für 10 bis 15 Minuten auf sie legte. Dabei legte er sich nackt auf die
- 47 - Privatklägerin, sodass sein Penis die Vagina der Privatklägerin berühren oder gar ein wenig an der Vagina reiben konnte, wobei die Vagina der Privatklägerin nicht mehr durch eine Pyjamahose bzw. Panty-Unterhose bedeckt war. Anschliessend suchte er das WC auf, wo er ein Kondom überzog und bis zur Ejakulation mastur- bierte. Das mit Spermien gefüllte Kondom wickelte er in Toilettenpapier ein und verstaute es in seinen Hosen. Der Beschuldigte befürchtete, dass ihm - während er die sexuellen Handlungen vollzog - ein Lusttropfen abgegangen sein könnte und die Privatklägerin dadurch schwanger werden könnte, sodass er sie am 19. August 2011 aufforderte, die sich "Pille danach" zu besorgen. 9.4. Der Sachverhalt ist hinsichtlich des Vornehmens einer sexuellen Hand- lung als erstellt zu betrachten, jedoch nicht mit Bezug auf das Verabreichen von KO-Tropfen. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB erfüllt, wer eine ur- teilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- standes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Be- stimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äus- sern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänz- lich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser - z.B. alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstands- unfähigkeit gegeben. Widerstandsunfähigkeit wird nach der Rechtsprechung unter anderem bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine ge- schlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird. Aber auch ein Opfer, welches den Angriff wahrnimmt, kann nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung widerstandsunfähig sein. So wurde die Widerstands-
- 48 - unfähigkeit eines Opfers bejaht, welches sich nach dem Erwachen, schläfrig und alkoholisiert, über die Identität des Sexualpartners irrte und daher in die sexuellen Handlungen einwilligte (BGE 119 IV 230). Widerstandsunfähigkeit wurde ferner bejaht, wo das (wache) Opfer während einer Massage zu sexuellen Handlungen missbraucht wurde (BGE 133 IV 49 E. 7.2 und E. 7.4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2, 6B_128/2012 vom 21. Ju- ni 2012). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte an der Privatkläge- rin sexuelle Handlungen vorgenommen, indem er sich nackt auf die Privatklägerin legte und dabei mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin berührte oder ein wenig an der Vagina rieb, ohne dass die Vagina mit einer Pyjamahose bzw. Panty-Unterhose bedeckt war. Die Privatklägerin war bei diesem Vorgang im Tiefschlaf. Sie konnte sich auch tags darauf an nichts in der Nacht erinnern. Sie war daher gänzlich ausserstande, sich gegen die sexuellen Handlungen des Be- schuldigten bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren, weil Entsprechendes von ihr gar nicht wahrgenommen wurde. Da die Privatklägerin vorgängig keine sexuellen Avancen oder entsprechende Andeutungen machte, woraus der Beschuldigte hätte schliessen können, dass sie sexuelle Handlungen mit ihm wünscht, kann auch nicht von einer vorgängigen Einwilligung in die inkri- minierten Handlungen ausgegangen werden. 2.1. In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestands der Schän- dung Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit seines Opfers wahr- nimmt, dieses aber dennoch zu sexuellen Handlungen bestimmt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass Letzteres aufgrund seines physischen oder psychi- schen Zustands nicht in der Lage ist, sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 191 StGB N 16). 2.2. Wie vorstehend ausgeführt, wusste der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin schlief, als er sich auf sie legte. Dem Beschuldigten musste aufgrund sämtlicher Umstände klar annehmen, dass er für seine Handlungen keine Einwil- ligung der Privatklägerin hatte. Den wehrlosen Zustand der Privatklägerin hat der
- 49 - Beschuldigte gezielt ausgenutzt, um an ihr diese sexuelle Handlung vornehmen zu können. Der Beschuldigte hat somit während dieses Vorgangs, als die Privat- klägerin schlief, direktvorsätzlich gehandelt und damit auch den subjektiven Tat- bestand von Art. 191 StGB erfüllt. 2.3. Da der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht vorgängig in seine sexuellen Handlungen eingewilligt hatte und dass sie während des Schla- fens in diese Handlungen nicht einwilligen konnte, kann auch kein Sach- verhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB angenommen werden. 2.4. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind alle Merkmale für das Vorliegen einer Schändung im Sinne von Art. 191 StGB damit gegeben. Die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft - im Sinne des Hauptantrags - erweist sich als zutreffend. 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
3. Die Privatklägerin war zwar im Zeitpunkt des Vorfalls knapp 15.5 Jahre alt. Es besteht ein Altersunterschied von weniger als drei Jahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, weshalb eine Verurteilung gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. Hingegen steht der geringe Altersun- terschied einer Verurteilung gestützt auf Art. 189 StGB oder Art. 191 StGB nicht entgegenstehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Dezember 2011, Prozess-Nr. SB110327-O E.IV.2; BGE 120 IV 194 E.2; BGE 124 IV 154 E. 3.a).
4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. V. Schutzmassnahme / Strafe
1. Für Schändung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– vor (Art. 191 StGB; Art. 34 StGB).
- 50 -
2. Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1996 geboren und war damit im Tat- zeitpunkt noch nicht 15 Jahre alt. 3.1. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Im Jugendstrafrecht stehen allerdings - im Unterschied zum Strafgesetzbuch - die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So sieht Art. 2 Abs. 1 JStG vor, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendli- chen wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sein sollen. Da bei Ju- gendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafe vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich aus- wirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (Urteil des Bun- desgerichts 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 2 Abs. 2 JStG bestimmt, dass den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken ist (BGE 137 IV 7). 3.2. Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder thera- peutischen Behandlung bedarf, so ordnet das Gericht die nach den Umständen erforderliche Schutzmassnahme an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehan- delt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). 4.1. Die Jugendanwaltschaft hatte beim Beschuldigten keine Massnahme- bedürftigkeit festgestellt und aufgrund der gesamten Sachlage auch keine Veran- lassung gesehen, ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 18 S. 6). Es liegt als Abklärung zur Person einzig die Kurzein- schätzung des zuständigen Sozialarbeiters O._____ vor (Urk. 15).
- 51 - 4.2. Es besteht kein Anlass, an den Einschätzungen des Sozialarbeiters zu zweifeln. Zwar hat der Beschuldigte eine zwingend zu respektierende Grenze überschritten, wie die Jugendanwaltschaft richtigerweise festhielt (Urk. 18 S. 7), allerdings erscheint es sich dabei um eine einmalige Entgleisung zu handeln. An- haltspunkte für eine Fremdgefährdung im Bereich der Sexualität liegen beim da- mals jugendlichen Beschuldigten, dessen Charakter mehrheitlich als positiv be- schrieben wurde, nicht vor. Dementsprechend ist kein Bedarf für die Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG gegeben. 5.1. Hat der beschuldigte Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 1 JStG zusätzlich zu einer Schutzmass- nahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Anders als im Erwachsenenstraf- recht folgt das Jugendstrafrecht - wie gesagt - bei der Sanktionswahl anderen Grundprinzipien ("Bildung" und "Erziehung" versus "Vergeltung"; dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_330/2012 E. 6.2 und 6B_232/2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.2. Da der heute mündige Beschuldigte im Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, kann er für die ihm vorgeworfene und schuldhafte be- gangene Tat nach dem Jugendstrafgesetz grundsätzlich einzig mit einem Verweis oder einer persönlichen Leistung (Art. 22 f. JStG) bestraft werden. 5.3.1. Vor den Strafen thematisiert das JStG die Möglichkeiten einer Strafbe- freiung. Diese ist in Art. 21 JStG geregelt. Während die Voraussetzungen gemäss lit. a-e hier von vorneherein wegfallen, sind jene gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG einer genauer Prüfung zu unterziehen: Demgemäss sieht die urteilende Behörde von einer Bestrafung u.a. dann ab, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öf- fentlichkeit und des/der Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. 5.3.2. Im revidierten Jugendstrafrecht hat der Gesetzgeber keine Fristen mehr festgelegt, in der Meinung, dass die Schwere der Straftat und die persönli- chen Verhältnisse des Täters ausschlaggebend sein müssen. Was "verhältnis- mässig lang" ist, hängt in erster Linie vom Alter und vom Entwicklungsstand des Jugendlichen ab. Im Unterschied zu früher ist die jetzt verlangte "verhältnismässig
- 52 - lange Zeit" zudem an die weiteren Voraussetzungen des Wohlverhaltens des Jugendlichen seit der Tat und des geringen Interesses der Öffentlichkeit und des (bzw. der) Geschädigten an der Strafverfolgung gebunden (BSK I- Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 12). Sind diese Voraussetzungen er- füllt, so ist von einer zwingenden Strafbefreiung auszugehen (BSK I- Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 5). Die Strafbefreiung setzt einen Schuldspruch voraus (BSK I-Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 2). 5.3.3. Die zu beurteilende Tat ereignete sich in der Nacht vom 18. auf den
19. August 2011. Anzeige wurde am 25. Januar 2012 erstattet (Urk. 1/3). Die Ju- gendanwaltschaft erhob erst am 30. Dezember 2013 Anklage (Urk. 9). Dies er- weist sich schon grundsätzlich als lange Untersuchungsdauer, zumal keine Be- gutachtungen vorgenommen werden mussten und die Untersuchungshandlungen
- nebst dem Einholen von wenigen Berichten - im Wesentlichen Einvernahmen von hier ansässigen Personen ausmachten. Damit wurde der beschuldigte Ju- gendliche unnötig lang über die gegen ihn erhobenen massiven Vorwürfe im Un- gewissen gelassen. Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz wurde in der Folge re- lativ zeitnah durchgeführt (8. April 2014) und das begründete Urteil den Parteien am 9. September 2014 zugestellt. Mit der heutigen Berufungsverhandlung vom
27. Februar 2015 kann zweifelsfrei gesagt werden, dass seit der Tat (vom 18./19. August 2011) eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist. Diese lange Unge- wissheit über den Verfahrensausgang wäre auch für einen erwachsenen Be- schuldigten eine grosse Belastung, trifft eine nicht voll gereifte Persönlichkeit aber besonders hart (vgl. hierzu auch GVP 2013 Nr. 44), weshalb diese erste Voraus- setzung für eine Strafbefreiung nach Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG ohne weiteres zu be- jahen ist. 5.3.4. Das geschützte Rechtsgut des vorliegend beurteilten Delikts ist die sexuelle Integrität des Privatklägerin. Bei der Schändung handelt es sich um eine schwere Straftat. Je schwerer die Tat ist, um so zurückhaltender ist ein "geringes Interesse" an der Strafverfolgung anzunehmen. Die Tatfolgen sind für die Privat- klägerin erheblich. Sie hatte ihr Interesse an einer Strafverfolgung bereits mit der Strafanzeige (Urk. 1/3) und sodann am 18. März 2013 klar zum Ausdruck ge-
- 53 - bracht (Urk. 2/39) und mit der Berufung gegen den Freispruch des Beschuldigten durch die Vorinstanz nochmals bekräftigt (Urk. 32). Vom Ausgang dieses Verfah- rens hängt für sie auch die Wahrung ihrer Geschädigtenrechte und die Durchset- zung der Zivilansprüche, welche sie als Folge der Tat geltend macht, ab. Das In- teresse der Privatklägerin an der Strafverfolgung ist daher keineswegs gering. Gleiches muss mit Bezug auf die Öffentlichkeit in Anbetracht der Schwere der Tat gesagt werden (vgl. hierzu BSK I-Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 12). 5.4. Eine Strafbefreiung kommt somit nicht in Betracht. Der langen Verfah- rensdauer ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. 6.1.1. Für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kommen im Ju- gendstrafrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG die Bestimmungen aus dem Er- wachsenenstrafrecht hinsichtlich Strafzumessung, Strafmilderungsgründen sowie Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 47, Art. 48 und Art. 51 StGB) sinnge- mäss zur Anwendung. 6.1.2. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters, sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Im Ein- zelnen ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Im Jugendstrafrecht sind zudem die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berück- sichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Die Strafe muss demnach aus erzieherischen Gründen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Zudem müssen bei der Strafzumessung auch das Alter und die Entwicklung des Täters, seine Strafempfindlichkeit, seine Einstellung zur Tat sowie eine allfällig erfolgte private Bestrafung beachtet werden.
- 54 - 6.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die in Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähn- ten Beweggründe des Schuldigen zu beachten (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/ Weder, StGB Studienausgabe, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 StGB N 7). 6.1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Studienausgabe, a.a.O., Art. 47 N 14). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Er- ziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (Wipräch- tiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, N 122 zu Art. 47 StGB). 6.2.1. Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass die Tathandlung im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von Art. 191 StGB noch im unteren Bereich anzusiedeln ist. Dabei machte sich der Beschuldigte zwar den Tiefschlaf-Zustand der Privatklägerin zu Nutze, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er nutzte auch das von der Privatklägerin ihm gegenüber ausgedrückte Vertrauen aus. Allerdings wurde die Widerstandsun- fähigkeit nicht durch den Beschuldigten hervorgerufen. Die Tat war folglich nicht von langer Hand geplant. Der Beschuldigte legte dennoch eine Geringschätzung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der Intimsphäre der Privatklägerin an den Tag. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustu- fen. 6.2.2. Auch die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifizie- ren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Moti- ven zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse. Dabei setzte er sich be- wusst über den Willen der Privatklägerin hinweg, von der er keineswegs anneh- men konnte, dass diese mit sexuellen Handlungen einverstanden war. Der Be- schuldigte liess aber von sich aus von der Privatklägerin ab.
- 55 - 6.2.3. Gemessen an der nicht mehr leichten Tatschwere und mit Blick auf den pädagogischen Aspekt der Sanktion erscheint vorliegend eine persönliche Leistung von zwei Tagen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 6.3.1. Bezüglich Täterkomponente ist für die persönlichen Verhältnisse vor- weg auf die Akten zu verweisen. Der Beschuldigte ist in ordentlichen Verhältnis- sen mit einem Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen, wo er auch heute noch lebt. Er hat die Sekundarschule B absolviert und macht eine Lehre als …. Sein Lehrlingslohn beträgt neu Fr. 500.– pro Monat. Dies sei eine ausserordentliche Lohnerhöhung gewesen, da sein Lehrmeister mit ihm sehr zufrieden sei (Urk. 37/1, Prot. II S. 9 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. 6.3.2. Die Täterkomponenten fallen bei der Strafzumessung neutral aus, weshalb die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund der Tä- terkomponenten weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist. 6.4.1. Bezüglich weiterer Strafzumessungsgründe ist festzuhalten, dass kei- ne straferhöhenden Umstände ersichtlich sind und das Nachtatverhalten des Be- schuldigten insgesamt nicht strafzumessungsrelevant ausfällt. 6.4.2. Strafmindernd ist hingegen der für ein Jugendstrafverfahren doch sehr langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot gilt auch im Jugendstrafverfahren (GVP 2013 Nr. 44). Wie oben dargelegt, wurde der jugend- liche Beschuldigte vorliegend länger als notwendig den Belastungen der Strafun- tersuchung ausgesetzt (BGE 133 IV 158; BGE 130 IV 54). Dies wurde auch von der Verteidigung im Zusammenhang mit der für den Beschuldigten mit dem Frei- spruch beantragten Genugtuung geltend gemacht (Urk. 21 S. 11, Urk. 47 S. 13). Die Tatsache, dass seit der Tat zwischenzeitlich fast vier Jahre vergangen sind, in den sich der Beschuldigte zudem wohlverhalten hat, rechtfertigt die Strafe zu re- duzieren.
- 56 - 7.1. In Anbetracht der Schwere der zu beurteilenden Tat und des Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sind die Voraussetzungen einer förmlichen Miss- billigung der Tat mittels Verweis zu prüfen. Das Gericht erteilt dem Beschuldigten einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Dazu wird zwingend eine günstige Legalprognose vorausgesetzt (Art. 22 Abs. 1 JStGB). 7.2. Der Beschuldigte ist vor dem zur Anklage gebrachten Delikt noch nie jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich seit der Tat, mithin be- reits über dreieinhalb Jahre, wohlverhalten, sodass von einer einmaligen Entglei- sung auszugehen ist. Der Beschuldigte hat sich zudem als Lehrling gut in die Ar- beitswelt eingefügt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die lange Strafuntersuchung und das Strafverfahren hinlänglich gewarnt ist, sodass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Die positive Legalprognose des Beschuldigten ist zu bejahen. Ein Verweis im Sinne von Art. 22 Abs. 1 JStGB erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als angemessen. 8.1. Das Jugendstrafgesetz sieht in Art. 22 Abs. 2 vor, dass das Gericht dem Beschuldigten zusätzlich zum Verweis eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen kann. 8.2. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschuldigte seit der Tat vor über dreieinhalb Jahren wohlverhalten. Er ist durch das vorliegende Verfahren genü- gend beeindruckt worden, sodass zu erwarten ist, dass er auch ohne Auferlegung einer Probezeit - als zusätzliche Warnfunktion - zukünftig von weiteren Straftaten absehen wird. Auf eine Anordnung einer Probezeit ist zu verzichten. VI. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 126 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 StPO). Die Zi- vilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Sofern die so-
- 57 - fortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Ge- richt sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 3.1. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. August 2011 (Urk. 46 S. 1). Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen vor Vorinstanz und macht geltend (Urk. 19 S. 22 ff.), die Privatklägerin habe schwer unter den Übergriffen gelitten. Sie habe eine Wesens- veränderung durchgemacht, die von ihrem Umfeld bemerkt worden sei. Sie habe sich auch vorübergehend aus ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen, ihre Fröh- lichkeit verloren und schlechte Noten geschrieben, was ihre Lehrstellensuche er- schwert habe. Es habe im Umfeld eine Täter-Opfer-Umkehr gegeben. Sie sei auch auf Facebook diffamiert worden. Ihre Krise habe bis Mai 2012 angehalten. Solange habe sie auch eine Psychotherapie besucht. Insgesamt werde deutlich, dass sie für ca. neun Monate schwer in ihrer Lebensqualität eingeschränkt gewe- sen sei. Sie habe auch grosse Probleme damit, von einer Person, der sie vertraut
- 58 - habe, ausgenutzt worden zu sein (Urk. 19 S. 23). Aufgrund des konkreten Delik- tes und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten sei die beantragte Genugtuung angemessen. 3.2. Vorliegend geht es um die Beurteilung einer vorsätzlich verübten Schändung, in deren Rahmen die Privatklägerin durch das Verhalten des Be- schuldigten zwar keine persistierenden körperlichen Verletzungen, aber insbe- sondere eine nicht unerhebliche immaterielle Unbill erlitt. Die Privatklägerin führte glaubhaft aus, dass sie monatelang in ihrer Lebensqualität eingeschränkt war und auch heute noch erschüttert ist über das ausgenutzte Vertrauen. Ebenso liess sie lebhaft schildern, wie sie als Opfer zur Täterin gemacht und sozial geächtet wur- de. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wiegt denn das Verschulden des Beschul- digten nicht mehr leicht. Eine irgendwie geartete Wiedergutmachung des Be- schuldigten ist nicht zu sehen. In Würdigung all dieser Umstände, aber eingedenk den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, der sich gerade in der Leh- re befindet und derzeit einen Monatslohn von Fr. 500.– erzielt, erscheint eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen. Demnach ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 19. August 2011, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungs- begehren abzuweisen. 4.1. Die Privatklägerin beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, soweit die ihr ent- standenen und in Zukunft entstehenden Kosten nicht von einem anderen Kosten- träger übernommen würden und soweit sie kausale Folge der strafbaren Hand- lungen des Beschuldigten seien. 4.2. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren der Schändung schul- dig gesprochen. Mit seinem sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin beging er eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich scha- denersatzpflichtig werden lässt. Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen, von der Privatklägerinnvertretung - wenn auch noch nicht konkret - geltend gemachten Schaden besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der eingetretenen Beeinträchtigung der psychischen Integ-
- 59 - rität der Privatklägerin. Hingegen ist zum heutigen Zeitpunkt die Höhe des Scha- dens offen. Dem Antrag der Privatklägerin ist daher zu entsprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Kanton auferlegt, in dem der Jugendliche bei der Eröffnung des Verfahrens seinen Wohnsitz hatte. Die Kosten können ganz oder zum Teil zu Lasten des verurteilten Jugendlichen oder seinen Eltern gehen, sofern die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu Las- ten des beschuldigten Jugendlichen erfüllt (Art. 426 StPO) und sofern diese in der Lage sind, sie zu bezahlen (Art. 44 JStPO; BBl 2006 1373). 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten grundsätzlich sämtliche Untersuchungskosten zuzuweisen, da trotz des heute auszufällenden Freispruchs in Bezug auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz alle Untersuchungshandlungen notwendig waren. 2.2. Die Vorinstanz hat aufgrund des Freispruchs keine Entscheidgeführ festgelegt (Urk. 30 S. 25). Diese wäre zufolge des heute auszusprechenden Schuldspruchs von der Berufungsinstanz festzusetzen. Zu beachten ist nun aber, dass der Beschuldigte zurzeit eine Berufsausbildung absolviert und einen Lehr- lingslohn von Fr. 500.– erhält. Zudem muss er für seine Verhältnisse eine hohe Genugtuungsforderung begleichen und später allenfalls eine Schadenersatzforde- rung erfüllen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sowie im Interes- se der Resozialisierung ist deshalb auf die Ansetzung einer Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren zu verzichten. Aus dem gleichen Grund rechtfertigt es sich, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersu- chung, einschliesslich derjenigen der erbetenen (Fr. 4'502.60) und der amtlichen Verteidigung, im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 und Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 60 - 3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Ju- gendstrafrechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). 3.2. Die Privatklägerin beantragte einen vollumfänglichen Schuldspruch so- wie die Leistung von Genugtuung und Schadenersatz im oben dargelegten Um- fang, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung, verlangte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils und eine höhere Genugtuung. Dies würde eine Kostenverteilung von zwei Dritteln zu Lasten des Beschuldigten und zu einem Drittel zu Lasten der Pri- vatklägerin rechtfertigen. 3.3. Dass Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO), gilt auch für das Berufungsverfahren. Vorliegend rechtfertigt es sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer gemäss Urteil vom 14. Juni 2013, SU13001, eine deutlich reduzierte Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzulegen, deren Anteile sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin als Jugendliche zu zahlen fähig sind. Sie ist auf Fr. 300.– festzulegen. Hievon hat der Beschuldigte Fr. 200.– und die Privatklägerin Fr. 100.– zu übernehmen. Auf eine Solidarhaftung der Eltern im Sinne von Art. 44 Abs. 3 JStPO ist zu verzichten. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens so- wie diejenigen der amtlichen Verteidigung, welche per 4. Juli 2012 bewilligt wurde (Urk. 7/8), sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des vorlie- genden Falles war es geboten, dass sich die jugendliche Privatklägerin auch im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen anwaltlich vertreten liess. Der Beschuldigte wäre demnach verpflichtet, der Privatklägerin eine ausgangs- gemässe Entschädigung für die Rechtsvertretung zu bezahlen. Auch hier ist je- doch der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen, was dazu führt, dass die von ihm zu tragenden Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Da in diesem jugendstrafrechtlichen Verfahren nicht nur der
- 61 - Täter, sondern auch das Opfer eine Jugendliche ist, die mit ihren Anträgen mehr- heitlich - vorweg mit dem Schuldspruch - durchgedrungen ist, erscheint es aus Gründen der Gleichbehandlung, d.h. auch in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Si- tuation, verfügt sie doch ebenfalls nur über einen Praktikums- oder Lehrlingslohn, gerechtfertigt, ihr für die Kosten der Vertretung für beide Verfahren eine volle Ent- schädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5.2. Eine derartige Regelung erscheint konsequenterweise auch für die Kos- ten der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz - die amtliche Verteidigung wurde erst per 4. Juli 2012 bestellt (Urk. 7/8) - angemessen. Für die Zeit der erbetenen Verteidigung wurde von der Vorinstanz die beantragte Ent- schädigung von Fr. 4'502.60 zugesprochen (Urk. 30 S. 25). 5.3. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche Verteidigungskosten für beide Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ebenso ist der Privatklägerin für beide Verfahren eine volle Entschädigung für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das erscheint auch vor dem Hintergrund des verletzten Beschleunigungsgebots richtig, bedeuten doch Verfah- rensverzögerungen auch für die Vertretungen einen nicht von ihnen verschulde- ten Mehraufwand (zufolge längerer faktischer Untersuchungspausen mehr Akten- studium, mehr Klientenbesprechungen, etc. für ein jeweiliges Auffrischen des Prozessstoffes).
- 62 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
3. Dem Beschuldigten wird ein Verweis im Sinne von Art. 22 Abs. 1 JStGB er- teilt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. August 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, einschliesslich der- jenigen der erbetenen (Fr. 4'502.60) und der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Privatklägerin wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'720.20 aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
- 63 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung Fr. 6'864.80 Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten und im Umfang von Fr. 100.– der Privatkläge- rin auferlegt. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Ge- schädigten (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Ge- schädigten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 64 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 27 S. 4 = Urk. 30 S. 4 [nachfolgend: Urk. 30]).
E. 2 Der jugendliche Beschuldigte B._____ (Berufungsbeklagter und An- schlussberufungskläger; nachfolgend "Beschuldigter") wurde am 30. Dezember 2013 angeklagt wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, eventuell wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchstabe d BetmG (Urk. 9). Das Bezirksgericht Bülach, Jugendgericht, sprach ihn mit Urteil vom 8. April 2014 vollumfänglich frei. Dem Beschuldigten wurden eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 4'502.60 und eine Genugtuung von Fr. 600.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegeh- ren der Privatklägerin A._____ (Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe- klagte; nachfolgend "Privatklägerin") wurden abgewiesen. Eine Entscheidgebühr wurde nicht erhoben und die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung in der Höhe von Fr. 13'400.–, wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 30).
E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Vertreterin der Privatklä- gerin am 9. April 2014 Berufung an (Urk. 24).
E. 4 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Privatklägerin am
E. 9 September 2014 in Empfang genommen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 29. Sep- tember 2014 reichte sie fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 32).
5. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2014 wurde dem Beschuldig- ten und der Oberjugendanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Gleichzeitig wur-
- 6 - de der Privatklägerin Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betr. Besetzung des urteilenden Gerichts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt (Urk. 33). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 verzichtete die Oberjugendanwaltschaft aus- drücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 35). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 Anschlussberufung mit den obge- nannten Anträgen (Urk. 36 S. 1 f.). Sodann stellte er zwei Beweisanträge (Urk. 36 S. 2 i.V.m. Urk. 37/2) und übermittelte er das Datenerfassungsblatt (Urk. 37/1). Die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfü- gung vom 27. Oktober 2014 der Privatklägerin und der Oberjugendanwaltschaft zugestellt (Urk. 38). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 stellte die Privatklägerin Anträge im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 40).
6. Am 7. November 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Feb- ruar 2015 vorgeladen (Urk. 41). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie seiner El- tern und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Vertretung der Privatklä- gerin (Prot. II S. 4).
7. Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 6). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte dem Gericht zwei Duplikate von Urk. 2/18 zur Vervollständigung der Akten ein. Diese wurden formlos zu den Ak- ten genommen (Prot. II S. 6). II. Prozessuales
Dispositiv
- Der am tt.mm.1996 geborene und somit heute mündige Beschuldigte soll die zur Anklage gebrachten Taten am 18./19. August 2011 begangen haben (Urk. 9 S. 2), mithin vor Vollendung seines 15. Altersjahres. Gemäss Art. 1 des Bun- desgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG) regelt dieses Gesetz die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. An- - 7 - wendbar sind somit das Jugendstrafgesetz (JStG) sowie die Jugendstrafprozess- ordnung (Art. 1 JStPO).
- Die zu beurteilende Tat liegt innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 36 JStG.
- Gemäss Art. 40 JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Da keine weiteren Regelungen zur Berufung vorgesehen sind, gelten gemäss Art. 3 JStPO überdies die Bestimmungen der StPO sinngemäss für das Jugendstrafverfahren (vgl. Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Kommentar Schweizeri- sche Jugenstrafprozessordnung, Art. 40 JStPO N 4). 4.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufla- ge, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 4.2. Die Privatklägerin lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfech- ten (Urk. 32 S. 2), wohingegen der Beschuldigte lediglich eine höhere Genugtu- ung (Dispositiv-Ziffer 3) und im Übrigen die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils verlangte (Urk. 36 S. 2 f.). Die Oberjugendanwaltschaft erklärte weder Beru- fung noch Anschlussberufung (Urk. 35). Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 8. April 2014 (Urk. 30) in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand. 5.1. Im Rahmen seiner Anschlussberufungserklärung vom 24. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte gestützt auf Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweis- anträge im Berufungsverfahren (Urk. 36 S. 2), an welchen er anlässlich der Beru- fungsverhandlung festhielt (Urk. 47 S. 7, 9):
- Psychiatrisches Gutachten zu den Fragestellungen, a ob in der Vergangenheit der Berufungsklägerin traumatisie- rende Vorfälle bestanden, welche und wie sie sich auf die Psyche der Berufungsklägerin ausgewirkt haben, - 8 - b) welche Umstände kausal für den schulischen Leistungsab- fall der Berufungsklägerin nach dem 19. August 2011 waren.
- Es sei der Ausdruck der Debatte "Können befruchtungsfähige Spermien durch Stoff gelangen?" der Website www.gutefrage.de zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung von Antrag Ziffer 1 führte er an, eine für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens wesentliche Frage stelle jene dar, ob die von der Privat- klägerin im Verfahren vor Vorinstanz geltend gemachte starke Verhaltensände- rung auf den angeklagten Vorfall oder auf andere Faktoren zurückzuführen sei. Für Letztere ergäben sich in den Akten mehrere Hinweise. Zu Antrag Ziffer 2 machte er geltend, die im offerierten Dokument ersichtlichen Statements würden eine weit verbreitete Angst belegen, dass Spermien durch Kleidungsstücke hin- durch gelangen und zu einer Befruchtung führten, womit die von ihm angegebe- ne, von der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren als Schutzbehauptung qualifizierte Motivation, auf die Einnahme der "Pille danach" durch die Privatkläge- rin hinzuwirken, vor allem für einen unerfahrenen Jugendlichen nachvollziehbar sei. 5.2. Das Gericht ist zwar grundsätzlich verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Ein solcher Beweis- antrag kann jedoch unter anderem mit der Begründung abgelehnt werden, die behauptete Tatsache sei unerheblich, dem Gericht bereits offenkundig bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen. Insoweit verlangt Art. 343 StPO nicht die Abnahme aller Beweise durch das Gericht. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus der BV, der EMRK oder dem IPBPR (Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 343 N 12 f.). Was das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens betrifft, wird nachfol- gend noch zu zeigen sein, dass das Beweisergebnis genügend klar ist, so dass eine Exploration der Privatklägerin im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht notwendig erscheint. Dazu ist zu bemerken, dass die fehlende Nachweis- - 9 - barkeit gewisser Tatsachen dem Beschuldigten aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 StPO verankerten Untersuchungsmaxime nicht zum Nachteil gereichen darf. Die von der Verteidigung offerierten Urkunden (Urk. 37/2) wurden formlos zu den Akten genommen (Prot. II S. 6). 6.1. Der Verteidiger rügte eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage sei mit der unbestimmten Zeitformulierung, obwohl die Zeit aktenmässig einzu- grenzen sei und durch die Voruntersuchung noch mehr hätte eingegrenzt werden können, zu wenig präzise. Der Beschuldigte könne sich nicht gegen den Vorwurf eines Übergriffs zu unbestimmter Zeit zur Wehr setzen (Urk. 21 S. 6, Urk. 47 S. 7). 6.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO hat die Anklageschrift neben den formel- len Angaben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g) "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Als ungültig muss die Anklage erst dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange der Beschuldigte aus der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, be- steht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. OGer SB140078, II. Strafkam- mer, Urteil vom 4. Juli 2014 mit Verweis auf Kass.Nr. 99/249S, Entscheid vom 5. Juli 2000, Erw. II/1/5/f; Kass.Nr. 98/280S, Entscheid vom 5.7.1999, Erw. II/6/4; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43; zum Ganzen vgl. Kass.Nr. 2000/330S, Entscheid vom 17. Dezember 2001, Erw. II/3/2/b). 6.3. Die Anklageschrift umschreibt die Tatzeit wie folgt (Urk. 9 S. 2): "In der Nacht, also von Donnerstag, 18. August 2011, auf Freitag, 19. August 2011, ge- naue Uhrzeit ist nicht bestimmbar, …". Damit besteht zwar in der Tat eine gewis- se Ungenauigkeit in zeitlicher Hinsicht, da sich diese nicht genau rekonstruieren lässt. Diese führt aber nicht zu einer Rückweisung oder Einstellung, da in der An- klageschrift im Übrigen sämtliche Sachverhaltselemente genannt sind, um eine - 10 - genügende Verteidigung sicherzustellen. Die Verteidigung nahm denn auch in angemessener Form zum Vorwurf Stellung. Ob sich die in der Anklage enthalte- nen Behauptungen und Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsge- nügend erstellen lassen, ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung. 7.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung fehlende Verwertbarkeit von Aussagen des Beschuldigten gel- tend, soweit ein Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Mutter der Privat- klägerin im Raum stehe. Der Beschuldigte sei von ihr sehr bedrängt worden. Die Mutter der Privatklägerin sei "…" bei der Kantonspolizei Zürich. Der Beschuldigte habe dies gewusst und sich damals also quasi in einer Verhörsituation befunden, in der auf seine Willensbildung unzulässig eingewirkt worden sei. Das Gleiche gelte mit Bezug auf die SMS-Entschuldigungen vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welche diese offensichtlich im Hinblick auf ein Geständnis des Übergriffs zu entlocken versucht habe. Dieses Vorgehen sei mit Art. 140 StPO nicht vereinbar (Urk. 21 S. 3 f.; Urk. 47 S. 8). 7.2. Hierzu hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine Beweiserhebung durch die Strafverfolgungsbehör- den handelte (Urk. 30 S. 18). Art. 140 Abs. 1 StPO ist in diesem Kontext somit nicht massgebend. Zudem wurden die Ausführungen des Beschuldigten gegen- über der Mutter der Privatklägerin und nachmaligen Auskunftsperson nicht tel quel als Geständnis gewertet. Auf allfällige Versuche, den Beschuldigten einzu- schüchtern oder unter Druck zu setzen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung ein- zugehen.
- Auf die übrigen Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit je- der tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. Novem- ber 2009 E. 5.2). - 11 - III. Sachverhalt A Anklagevorwurf 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin und Ex-Freundin, A._____, in der Nacht vom 18. auf den
- August 2011 zum Beischlaf oder einer beischlafähnlichen Handlung miss- braucht, als sich diese in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe. 1.2. Konkret wird geltend gemacht, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien von ca. Juni 2010 bis ungefähr in der zweiten Woche der Sommerferien 2011, ca. Ende Juli 2011, ein Paar gewesen. Am Donnerstag, 18. August 2011, habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu einer Aussprache in der elterlichen Wohnung der Privatklägerin, C._____-Strasse ..., D._____, getroffen, nachdem sie die Tage zuvor wiederholt heftig gestritten hätten. Die Privatklägerin habe sich und dem Beschuldigten in separaten Gläsern "Sprite" serviert. Wiederum sei es zu Streit gekommen, als sich der Beschuldigte über den Kollegenkreis und über die Hobbys der Privatklägerin abschätzig geäussert habe. Die Privatklägerin habe Bauchschmerzen bekommen und es sei ihr übel geworden. Sie sei damals in ärztlicher Behandlung gewesen wegen eines viralen Infekts, der sich als unspezi- fische Lymphknotenentzündung bemerkbar gemacht habe. Der behandelnde Arzt habe ihr Novalgin Tropfen verschrieben. Die Privatklägerin habe die doppelte Menge der verschriebenen Dosis genommen, wovon der Beschuldigte Kenntnis genommen habe. 1.3. Zudem habe der Beschuldigte dem Getränk der Privatklägerin sog. KO- Tropfen oder Liquid-Ecstasy (Gammahydroxybutyrat oder Gammabutyrolacton) ins Glas beigemischt, welche er sich zuvor beschafft oder welche er selber herge- stellt gehabt habe. 1.4. Nachdem sich die beiden im Laufe des Abends versöhnt hätten, habe die Privatklägerin den Beschuldigten in der Folge gebeten, er möge die Nacht bei ihr verbringen, da sie sich unwohl fühle, ihre Eltern nicht zuhause gewesen seien - 12 - und sie Angst vor dem Alleinsein gehabt habe. Der Beschuldigte habe eingewil- ligt. Beide hätten sich im Bett der Privatklägerin schlafen gelegt, Seite an Seite, wie sie es zuvor schon mehrere Male getan hätten. 1.5. ln der Nacht, also von Donnerstag, 18. August 2011, auf Freitag,
- August 2011, die genaue Uhrzeit sei nicht bestimmbar, habe sich der Be- schuldigte im Zustand sexueller Erregung nackt auf die Privatklägerin gelegt, wel- che schlafend auf dem Rücken gelegen sei, und sich zur Steigerung seiner Erre- gung auf und ab bewegt. Dann habe er ihre knielange Pyjamahose sowie ihre Panty-Unterhose nach unten gezogen und dabei die Auf- und Ab-Bewegung fort- geführt, so dass sein steifer Penis mindestens wiederholt die Schamlippen der Privatklägerin berührt oder weiter bis zum Vaginaleingang vorgestossen oder so- gar in deren Vagina eingedrungen sei. Dabei habe er etwas Präejakulat (sog. Lusttropfen) abgesondert, von welchem er in den folgenden Tagen angenommen habe, dass es in die Vagina und weiter in die Gebärmutter der Privatklägerin ge- flossen sei. 1.6. Im Anschluss an die an der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte das WC aufgesucht, wo er ein Kondom über- gezogen, bis zur Ejakulation masturbiert und dann das Kondom mit dem Sperma darin in Toilettenpapier eingewickelt und in seinen Hosen verstaut habe. 1.7. Die Privatklägerin sei infolge ihres allgemein erschöpften Zustandes und der doppelten Menge des eingenommenen Medikaments während des ganzen Vorgangs nicht wach gewesen, d.h. im Schlafzustand, was der Beschuldigte aus- genützt habe. Dieser ohnehin schon an Bewusstlosigkeit grenzende Zustand sei durch die gegen ihren Willen und ohne ihre Kenntnis eingenommenen KO- Tropfen noch verstärkt worden. Deshalb sei sie nicht in der Lage gewesen wahr- zunehmen, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen an ihr vollzogen habe, und ausserstande, sich gegen das, was mit ihr geschehen sei, zur Wehr zu set- zen, was sie im wachen Zustande sofort getan hätte. 1.8. Gemäss Jugendanwaltschaft hat sich der Beschuldigte mit seinem Ver- halten der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, eventualiter der sexuellen Nö- - 13 - tigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig ge- macht (Urk. 9 S. 3 f.).
- Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er räumt zwar ein, dass er im Verlauf der Nacht seinen Arm um die Privatklägerin und sich zu einem späterem Zeitpunkt auch noch auf sie gelegt habe, und zwar beides auf ihren Wunsch hin. Als er erwacht sei, sei er erregt gewesen, worauf er auf die Toi- lette gegangen sei, wo er sich ein Kondom übergezogen und masturbiert habe. Hernach habe er das gebrauchte Kondom eingepackt und sich wieder zur Privat- klägerin ins Bett gelegt. Tags darauf habe er der Privatklägerin gesagt, sie solle die "Pille danach" nehmen, weil er Angst gehabt habe, dass ihm ein sogenannter "Lusttropfen" abgegangen sein könnte, der durch den Slip der Privatklägerin in deren Vagina und Gebärmutter hätte eingedrungen sein und eine Schwanger- schaft verursachen können. Eine Verabreichung von KO-Tropfen wird gänzlich bestritten (Urk. 1/11, Urk. 1/17, Urk. 2/14, Urk. 2/66, Urk. 21, Prot. I S. 7 ff., Prot. II S. 13 ff.).
- Die Vorinstanz hat sexuelle Handlungen des Beschuldigten als erstellt er- achtet (Urk. 30 S. 9), nicht jedoch eine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin (Urk. 30 S. 21 f.). Sie sprach den Beschuldigten demnach vollumfänglich frei (Urk. 30). Da die Privatklägerin hingegen Berufung erhoben und sich der Be- schuldigte auch heute nicht im Sinne der Anklage geständig gezeigt hat (Prot. II S. 13 ff., S. 27), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sach- verhalt erstellt werden kann. B Beweiswürdigung
- Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer - 14 - strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den üb- rigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri- terien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/Nack/Treuer, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). - 15 - 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be- hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Mas- sgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Be- weis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegrif- fene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wider- legt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Be- schlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.).
- Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.
- Konkrete Beweismittel 3.1. Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentli- chen auf die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Videobefragung vom
- März 2012, welche samt Bericht und DVDs dazu vorliegt (Urk. 1/4-6), sowie je- ne, die sie als Auskunftsperson deponiert hat (inkl. Videoübertragung Urk. 2/39- 40). Als Beweismittel angerufen wurden sodann die Aussagen des Beschuldigten - 16 - selber (Urk. 1/11, Urk. 1/17, Urk. 2/14, Urk. 2/66). Weiter liegen Aussagen der Auskunftspersonen E._____ (Mutter der Privatklägerin; Urk. 1/9 und Urk. 2/11), F._____ (Mutter des Beschuldigten; Urk. 2/41) und G._____ (Kollegin und Ex- Freundin des Beschuldigten; Urk. 2/44) sowie der Zeugen H._____ (Lehrer der Privatklägerin; Urk. 2/43) und I._____ (Kollegin des Beschuldigten; Urk. 2/42) vor. Ferner holte die Anklagebehörde Berichte bei den die Privatklägerin - wegen des Virusinfektes - behandelnden Ärzten (Urk. 2/56-58 und Urk. 2/72) und der Psy- chotherapeutin ein (Urk. 3/4). An Urkunden sind im Wesentlichen die folgenden zu erwähnen: Die beiden Rechtsvertretungen produzierten Informationen über die "Pille danach" (Urk. 2/3) und über die allenfalls eingenommenen oder verabreich- ten Medikamente/Substanzen (Urk. 1/15-16 und Urk. 2/4-6) zu den Akten. Es liegt schliesslich ein Auszug über eine "What's app"-Kommunikation zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten vor, ebenso die vom Beschuldigten im Beru- fungsverfahren eingereichten Unterlagen betreffend "www.gutefrage.de" (Urk. 36- 37). 3.2. Direkte Beobachtungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte liegen nicht vor. Ein objektiver Sachbeweis für den tatsächlichen Zustand der Privatklä- gerin im Zeitpunkt der Tat oder auch nur kurze Zeit danach existiert ebenfalls nicht. Der Vorfall, der sich in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 zugetra- gen haben soll, wurde erst am 25. Januar 2012 zur Anzeige gebracht (Urk. 1/3).
- Sexuelle Handlungen 4.1. Die Anklagebehörde qualifizierte den eingeklagten Sachverhalt in recht- licher Hinsicht als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, eventualiter als sexu- elle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (nebst des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; Urk. 9 S. 3). Wie die Vorinstanz dargelegt hat, bildet bei beiden Bestimmungen objektives Tat- bestandsmerkmal, dass es zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung bekommen ist. Bei der Schändung wird zusätzlich der Bei- schlaf sanktioniert. - 17 - 4.2. Die für die Erfüllung beider Tatbestände erforderliche sexuelle Handlung besteht gemäss Anklagesachverhalt darin, dass sich der Beschuldigte nackt auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin gelegt und sich auf ihr auf und ab bewegt habe – und zwar nachdem er ihre Pyjama- und Unterhose nach unten ge- schoben habe. Dabei soll er mit seinem steifen Penis wiederholt die Schamlippen berührt oder bis zum Vaginaleingang vorgestossen oder sogar in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sein (Urk. 9 S. 2). 4.3. Der Beschuldigte führte in der ersten polizeilichen Einvernahme vom
- März 2012 aus, er habe ihm Bett zunächst auf Wunsch der Privatklägerin den Arm um sie gelegt. Später habe sie ihn gebeten, sich auf sie zu legen, was er auch getan habe. Er sei nackt gewesen, was die Privatklägerin gewusst habe (Urk. 1/11 S. 4). Er sei nur auf sie gelegen, es stimme nicht, dass er sexuelle Be- wegungen "vollbracht" habe (Urk. 1/11 S. 6). Er sei nicht in sie eingedrungen (Urk. 1/11 S. 6). Beim zweiten Mal sei er ca. 15 Minuten auf ihr gelegen (Urk. 1/11 S. 7). Und dann sagte er aus: "Ich lag also auf ihr und war stark erregt. Nach einer Weile wollte ich meiner Erregung Abhilfe verschaffen und ging mit dem Kondom, welches ich mitbrachte, auf die Toilette. Dort befriedigte ich mich selber und ging zurück ins Bett" (Urk. 1/11 S. 4). Diese Darstellung bestätigte der Beschuldigte im Kern in den nachfolgenden Einvernahmen. So erklärte er in der Einvernahme vom 10. Juli 2012 beim Ju- gendanwalt, er habe sich auf Wunsch der Privatklägerin auf diese gelegt und sei eingeschlafen. Er sei etwa 10 Minuten im Schlaf gewesen, dann aber wieder auf- gewacht und habe gemerkt, dass er erregt sei. Er sei dann von ihr runter. Er habe einen steifen Penis gehabt. Er habe auch sonst immer am Morgen einen steifen Penis (Urk. 2/14 S. 6). Auf die Frage, was denn Erregung für ihn genau sei, ant- wortete er: "Also, einfach wenn Blut in den Penis gepumpt wird und er versteift wird." Auf die weitere Frage "Und sonstige Körperempfindung? Und Gefühle? Keine Erregung?", gab er zu Protokoll: "Nein, weil es eine nächtliche Erregung war. Bei mir ist es so, wenn ich über längere Zeit erregt bin, dann bekomme ich heftige Schmerzen in den Hoden." Es sei ohne Lustgefühle gewesen (Urk. 2/14 S. 6). Tags darauf will er der Privatklägerin gesagt haben, dass sie Sex gehabt - 18 - hätten (Urk. 1/11 S. 5; Urk. 2/14 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz relativierte der Beschuldigte diese Aussagen insofern, als er auf die Frage, ob es in jener Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen sei, ausführte: "Wir küssten uns nur.", und auf die Frage, ob es auch zu Berührungen gekommen sei in jener Nacht: "Das kann sein." Er habe sich auf die Privatklägerin gelegt, weil sie ihn darum gebeten habe. Er sei dabei nackt gewesen (Prot. I S. 8). Das sei für ihn normal gewesen, da er meist nackt schlafe (Prot. I S. 10). In der Berufungs- verhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass sie sich geküsst hätten (Prot. II S. 13). Es sei aber nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen (Prot. II S. 13), er ha- be die Privatklägerin weder gestreichelt noch auf ihr irgendwelche Bewegungen gemacht (Prot. II S. 18). Er habe sich auf Wunsch der Privatklägerin auf sie ge- legt, da sie Angst gehabt habe. Er sei dabei nackt gewesen. Er sei auf der Privat- klägerin eingedöst und als er wieder aufgewacht sei, sei er sexuell erregt gewe- sen. Dies sei aber bei einem 15-jährigen Knaben nichts Spezielles (Prot. II S. 17 f.). Er habe befürchtet, dass ein wenig Sperma vom Lusttropfen durch die Kleider von der Privatklägerin hindurchgedrungen sein könnte. Deshalb habe er die Pri- vatklägerin dazu gedrängt, die "Pille danach" zu nehmen (Prot. II S. 20 f.). 4.4. Sexuelle Handlungen sind Verhaltensweisen, die für den Aussenste- henden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig einen unmittelbaren se- xuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlung ist eine körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen eines andern Menschen zu verstehen, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist anhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom Standpunkt eines objektiven Be- trachters aus klar erkennbar sein (BGer 6B_1008/2010, Urteil vom 8. September 2011). Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung an, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Akt, sich nackt auf jemanden zu legen, objektiv betrachtet eindeutig ein auf sexuelle Erregung gerichtetes Tun ist und nicht bloss eine vertraute Geste unter Freunden darstellt - 19 - (Urk. 30 S. 9). An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts aufgrund des Um- stands, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt bekleidet war. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 10) ist nicht von Bedeutung, ob der Beschul- digte mit oder ohne Lustgefühle erregt war. Damit ist bereits mit dem vom Be- schuldigten konzedierten Verhalten das objektive Tatbestandsmerkmal einer sexuellen Handlung gegeben. Auf die Frage der Intensität der sexuellen Hand- lung, d.h. wie weit der Beschuldigte dabei gegangen ist, ist im Rahmen der Prü- fung der Widerstandsunfähigkeit und allenfalls der Strafzumessung einzugehen, wo diese zu berücksichtigen wäre (BSK II-Maier, Art. 191 StGB N 9).
- Widerstandsunfähigkeit und Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit 5.1.1. Beim vorliegend zur Anklage gebrachten Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt, also um ein Delikt, bei dem sich Täter und Opfer - wie hier - allein gegenüber stehen. Entsprechend stützt sich der Anklagesach- verhalt denn auch vornehmlich auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche teilweise in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten ste- hen. Allfällige weitere direkte Tatzeugen gibt es nicht. Im Fokus der nachfolgen- den Beweiswürdigung steht daher, die Aussagen der Privatklägerin und des Be- schuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Ge- genüberstellung vorzunehmen, wobei in einer solchen Konstellation erhöhte An- sprüche an die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu stellen sind (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich SB130458 vom
- Februar 2014, E. 7.1.2.; SB110668 vom 5. Februar 2013, E. II./4.2.; SB110678 vom 2. Februar 2012, E. 3.2.). 5.1.2. Die Privatklägerin und der Beschuldigte gaben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 18. August 2011 zu Hause besucht habe. Sie hätten miteinander abgemacht (Urk. 1/4 S. 3, Urk. 1/11 S. 4). Beide er- klärten sodann, dass bei jenem Treffen ein Streit zwischen ihnen ausgebrochen sei; der Beschuldigte habe die Privatklägerin wegen ihren Kollegen beschimpft (Urk. 1/4 S. 4, Urk. 1/11 S. 4). Die Privatklägerin habe deswegen zu weinen be- gonnen und habe auch starke Bauchschmerzen bekommen (Urk. 1/4 S. 4, Urk. 1/11 S. 4). Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatklägerin getröstet und - 20 - sich bei ihr entschuldigt (Urk. 1/5 S. 5, Urk. 1/11 S. 4). Die Privatklägerin habe den Beschuldigten daraufhin gebeten, bei ihr zu übernachten. Der Beschuldigte habe dies eine gute Idee gefunden (Urk. 1/11 S. 4). Die beiden hätten sich in der Folge nebeneinander ins Bett gelegt. Mit Bezug auf die Ereignisse zwischen dem Einschlafen und dem Aufwachen gehen die Darstellungen auseinander, ebenso hinsichtlich der späteren Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. 5.2.1. Die Privatklägerin wurde am 1. März 2012 bei der Polizei (Urk. 1/5) und am 18. März 2013 bei der Jugendanwaltschaft befragt (Urk. 2/39). In der ers- ten Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte sei einmal bei ihr gewesen und sie sei dann eingeschlafen; mehr wisse sie eben auch nicht (Urk. 1/5 S. 1). Grund des Treffens sei ein vorgängiger Streit gewesen. Sie habe die Sache bei sich zu Hause klären wollen (Urk. 1/5 S. 4). Der Beschuldigte sei dann zu ihr gekommen und habe sie aufs Übelste beschimpft. Das sei gegen Abend gewesen. Sie habe "mega Bauchschmerzen bekommen". Sie habe wegen den Schmerzen Medika- mente genommen. Welche, wisse sie nicht mehr. Ab diesen Medikamenten sei sie immer ein wenig müde geworden. Sie habe solche Schmerzen bekommen, dass sie sich nur noch gekrümmt habe. Der Beschuldigte habe sich dann ent- schuldigt und um sie gesorgt. Daraufhin hätten sie es wieder gut gehabt. Weil sie ja alleine zu Hause gewesen sei, habe sie ihn gefragt, ob er bei ihr bleiben wolle. Sie sei dann in ihrem Bett eingeschlafen, das sei so um 21 Uhr gewesen. Der Be- schuldigte sei neben ihr gelegen. Sie habe ein Pyjamaoberteil und lange Boxer- shorts angehabt. Der Beschuldigte habe eine Pyjamahose getragen. Am nächs- ten Tag sei sie aufgewacht und habe sich schlecht gefühlt und Unterleibsschmer- zen gehabt. Es seien nicht die gleichen Schmerzen wie am Vorabend gewesen, sondern solche Schmerzen, wie sie sie kenne, nachdem sie Sex gehabt habe. Sie habe den Beschuldigten gefragt, was passiert sei, ob etwas passiert sei. Er habe dies verneint. Sie sei so um ca. 10 Uhr aufgewacht. Ihre Kleider seien ganz nor- mal gewesen und er sei glaublich schon wieder angezogen gewesen. Neben den Unterleibsschmerzen habe sie einfach so ein komisches Gefühl gehabt, "so ein Gefühl, wie als ob etwas passiert sei" (Urk. 1/5 S. 5). Sie habe am Vorabend eine Tablette genommen, normalerweise habe sie nur eine halbe genommen. Am Vor- - 21 - abend hätten weder sie noch der Beschuldigte etwas gegessen; sie hätten nur "Sprite" getrunken und weder Alkohol noch irgendwelche Drogen konsumiert. Weil sie sich dauernd schlecht gefühlt habe, habe sie den Beschuldigten immer wieder telefonisch gefragt, was in dieser Nacht passiert sei. Irgendwann habe ihr der Beschuldigte gesagt, dass er Sex mit ihr gehabt habe, während sie geschla- fen habe. Er hätte ein gebrauchtes Kondom in seiner Hosentasche gefunden, und sie solle die "Pille danach" holen. Er habe dies so erzählt, als ob er es auch nicht mehr wissen würde. Dieses Gespräch sei am gleichen Tag gewesen. Am nächs- ten Tag sei sie diese Pille holen gegangen und habe diese eingenommen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt die Pille nicht mehr genommen, was der Beschuldigte gewusst habe. Obwohl sie ihm geglaubt habe, dass er mit ihr Sex gehabt habe, habe sie nicht glauben wollen, dass der Beschuldigte das gemacht habe (Urk. 1/5 S. 5). Vor ca. einem oder zwei Monaten habe sie eine kleine Erinnerung gehabt: Der Beschuldigte sei auf ihr gelegen. Sie habe immer wieder versucht sich abzu- drehen und der Beschuldigte habe immer versucht, vorne und hinten in sie einzu- dringen. Diese Erinnerung sei ihr einmal in einer gemeinsamen Schulstunde ge- kommen. Der Beschuldigte habe etwas Lautes zu jemand anderen gesagt und da habe sie diese Erinnerung plötzlich gehabt. Sie habe diese Erinnerung nur einmal gehabt (Urk. 1/5 S. 6). 5.2.2. Diese Darstellung bestätigte die Privatklägerin im Kern anlässlich der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft am 18. März 2013. Präzisierend führte sie an, dass ihre damaligen Bauchschmerzen (am Vorabend) teils auf den Streit und teils auf den Virus zurückzuführen gewesen seien. Sie wisse nicht mehr ge- nau, welches Medikament sie damals genommen habe. Sie habe daneben noch Novalgin-Tropfen gegen Schmerzen und ein weiteres Medikament genommen (Urk. 2/39 S. 3). An jenem Abend habe sie das andere Medikament genommen, aber in doppelter Menge. Der Beschuldigte habe gemerkt, dass es ihr schlechter gegangen sei und sie das Medikament genommen habe. Sie sei dann müde ge- worden und auch sonst schon angeschlagen gewesen. Sie seien ins Bett gegan- gen. Sie habe ihre Seite und er seine Seite gehabt. Sie wisse nicht mehr viel. - 22 - Am nächsten Tag habe sie nicht mehr viel gewusst. Später seien ihr Erinne- rungen gekommen: Sie sei am Schlafen gewesen und habe gemerkt, wie er auf ihr liege und sexuelle Bewegungen mache, sie sich abdrehe und nicht wirklich et- was sage, sondern nur murmle, wobei er nicht aufgehört habe. Er habe auch im- mer wieder versucht einzudringen. Wenn sie sich weggedreht habe, habe er ver- sucht hinten einzudringen. Ab da würden ihr die Erinnerungen fehlen. Sie habe Boxershorts, Unterhosen und ein schlabbriges Oberteil getragen (Urk. 2/39 S. 5). Sie sei mit einem schlechten Gefühl und Unterleibsschmerzen aufgewacht, wie sie die Schmerzen jeweils nur nach dem Sex gehabt habe. Sie habe ihn darauf angesprochen. Er habe gesagt, es sei nichts passiert. Später hätten sie telefoni- schen Kontakt gehabt, wobei sie nicht wisse, wer wen angerufen habe. Es sei da- rum gegangen, wieso sie am Morgen Unterleibsschmerzen gehabt habe und sich so schlecht gefühlt habe. Er habe geantwortet, dass in dieser Nacht etwas pas- siert sei und dass er sich "mega schlecht" fühle deswegen. Er habe nicht sagen wollen, was passiert sei. Das einzige, was er gesagt habe, sei, dass er möchte, dass sie die "Pille danach" kaufen gehe (Urk. 2/39 S. 6 f.). Von Masturbieren habe er ihr nichts erwähnt, nur dass er ein gebrauchtes Kondom im Hosensack gefun- den habe. Er habe nur gesagt, dass er erregt gewesen sei. Er habe nicht gesagt, dass er auf ihr gelegen sei. Er habe vom Lusttropfen gesprochen und gewollt, dass sie die "Pille danach" kaufen gehe (Urk. 2/39 S. 9). Sie habe "in keinster Weise" Sex mit ihm gewollt, weil für sie alles beendet gewesen sei, als sie mit ihm Schluss gemacht habe (Urk. 2/39 S. 7). Im Klassenlager nach den Sommerferien hätten sie ein besseres Verhältnis gehabt als vorher. Es sei nie zu Küssen ge- kommen. Sie habe sich auch neu verliebt im Lager, allerdings sei dann nichts da- raus geworden (Urk. 2/39 S. 12). 5.3.1. Der Beschuldigte wurde am 14. März 2012 polizeilich befragt (Urk. 1/11 und Urk. 1/17). Sodann wurde er von der Jugendanwaltschaft am
- Juli 2012 (Urk. 2/14) und 14. Oktober 2013 (Urk. 2/66) einvernommen. Schliesslich wurde der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 8. April 2014 (Prot. I S. 7 f.) und im Rahmen der Berufungsver- handlung vom 27. Februar 2015 (Prot. II S. 7 ff.) befragt. In der ersten polizeili- chen Einvernahme (die zweite befasste sich mit den persönlichen Verhältnissen - 23 - des Beschuldigten) führte er zum Grund des Treffens aus, er sei in der vierten Fe- rienwoche von seinem Kollegen nach Hause gekommen. Die Privatklägerin habe vor seinem Haus wie abgemacht gewartet. Sie hätten dann "rumgemacht" und man sei auf das Thema Sex zu sprechen gekommen. Die Privatklägerin hätte Sex an einem speziellen Ort gewünscht. Sie hätten sich auf den darauffolgenden Abend verabredet (Urk. 1/11 S. 3). Als er an jenem Abend des 18. August 2011 bei ihr eingetroffen sei, hätten sie zunächst etwas geschmust. Er habe sie dann gefragt, ob sie Sex haben wolle. Sie habe dies verneint. Er sei deswegen verwirrt gewesen (Urk. 1/14 S. 3). Deswegen sei es zum Streit gekommen (Urk. 1/14 S. 18). Er habe sie auch wegen ihren Kollegen angegriffen, welche sowieso nie hin- ter ihr stehen würden, wenn es darauf ankomme (Urk. 1/11 S. 4). Als er mit dem "Zusammenschiss" über ihre Kollegen fertig gewesen sei, habe er gehen wollen. Sie habe aber im Bett geweint und er habe sie getröstet. Nach ca. einer Stunde habe sie ihn gefragt, ob er bei ihr schlafen wolle, was er eine gute Idee gefunden habe, damit er sich um sie habe kümmern können. Sie habe nämlich Magen- schmerzen gehabt (Urk. 1/11 S. 4). Sie hätten dann im Bett ferngesehen und sei- en nach ca. einer Stunde eingeschlafen. Irgendwann habe A._____ angefangen, sich im Bett zu räkeln und komische Sachen zu sagen. Er habe dann auf ihren Wunsch seinen Arm um sie gelegt. Sie sei dann wieder eingeschlafen. Nach kur- zer Zeit habe sie sich wieder geräkelt und gesagt, sie habe Angst. Auf seine Nachfrage hin habe sie ihn gebeten, sich auf sie zu legen, was er auch getan ha- be. Dann führte er aus: "Ich lag also auf ihr und war stark erregt. Nach einer Weile wollte ich meiner Erregung Abhilfe verschaffen und ging mit dem Kondom, wel- ches ich mitbrachte, auf die Toilette. Dort befriedigte ich mich selber und ging zu- rück ins Bett" (Urk. 1/11 S. 4). Er habe das gebrauchte Kondom in WC-Papier ge- packt und in seinen Hosensack genommen (Urk. 1/11 S. 9). Auf Nachfrage sagte er, er sei ca. 15 Minuten auf ihr gelegen, bevor er ins Bad masturbieren gegangen sei (Urk. 1/11 S. 7). Am nächsten Morgen sei er erwacht. Es sei ihm unangenehm gewesen, bei ihr zu sein. Als sie um ca. 9.30 Uhr erwacht sei, habe sie ihn ge- fragt, wie er geschlafen habe. Er habe gesagt "nicht gut". Danach habe er sich angezogen und sei nach Hause gelaufen. Weiter gab er zu Protokoll: "Auf dem Nachhauseweg fing ich dann an darüber nachzudenken. Ich rief sie dann an und - 24 - sagte ihr, dass wir Sex hatten. Sie sagte, dass dies nicht möglich sei, weil sie sonst wie üblich Scheidenschmerzen gehabt hätte. Ich erklärte ihr dann, wie sie sich geräkelt habe und er sich auf ihren Wunsch auf sie gelegt habe." Danach sei er ins Bad zum "Wixen" gegangen. Ausserdem habe er ihr gesagt, dass sie doch die 'Pille danach' kaufen soll, weil ihm ein Lusttropfen abgegangen sein könne (Urk. 1/11 S. 5). Er habe sich später bei der Privatklägerin entschuldigt, weil er im Bad masturbiert habe. Sie habe ihm während der Beziehung ein Masturbierverbot gegeben. Deshalb habe er sich bei ihr entschuldigt (Urk. 1/11 S. 5 und S. 9). Er bestritt sodann, sexuelle Bewegungen an der Privatklägerin vollbracht zu haben. Er sei nur auf sie drauf gelegen (Urk. 1/11 S. 6), wie sie es verlangt habe (Urk. 1/11 S. 7). Er habe sich auch immer zurückversichert und sie gefragt, "ob ich das gut machen würde, was sie mit 'Ja' bestätigte." (Urk. 1/11 S. 8). Zu jenem Zeit- punkt habe er nicht gewusst, dass die Privatklägerin eine Schmerztablette ge- nommen habe (Urk. 1/11 S. 11). Auf entsprechende Frage bestritt der Beschuldig- te, der Privatklägerin KO-Tropfen verabreicht zu haben (Urk. 1/11 S. 10). 5.3.2. Bei der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juli 2012 hielt er im Wesentlichen an dieser Darstellung fest (Urk. 2/14 S. 3). Präzisierend führte er aus, er habe sich an besagtem Abend für den Streit dafür entschuldigt, dass er gemein gewesen sei und ihre Kollegen fertig gemacht habe. Er sei dann nach der Entschuldigung zu ihr aufs Bett gegangen. Sie habe ihm gesagt, sie habe starke Bauchschmerzen. Und dann führte er aus: "Ich fragte wieso. Sie sagte, sie habe irgendein Problem mit dem Magen. Ich fragte, was man dagegen machen könne. Sie sagte, sie nehme immer so eine Tablette." Auf die Frage, ob dies das erste Mal gewesen sei, dass er von den Magenproblemen erfahren habe, erwiderte er: "Indirekt, sie hat immer angedeutet, dass sie Bauchweh hat. Aber ich habe nie nachgefragt. Sie sagte mir erst dann, dass sie etwas mit der Bauchhöhle hat." (Urk. 2/14 S. 3). Zum Aufwachen in der Nacht führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei später in der Nacht erwacht und habe den Fernseher abgestellt. Auf dem Digitalwecker habe er gesehen, dass es morgens um zwei Uhr gewesen sei. Er sei aufgewacht, weil sie "so ein bisschen Schlafstörungen" gehabt habe. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt, immer noch früh am Morgen, sei er aufgewacht, weil sie wieder so komische Schlafstörungen gehabt habe. Sie habe im Schlaf geredet. - 25 - Dies sie der erste Vorfall gewesen. Nach der Bitte, er solle sich auf sie legen, ha- be er immer wieder nachgefragt, ob sie das wolle. Sie habe "Ja" gesagt, ihm sei das komisch vorgekommen, weil er nackt gewesen sei. Die Privatklägerin habe eine enge Unterhose und ein luftiges Oberteil getragen, so eine Art "Trägerliebli". Er sei dann auf ihr eingeschlafen und nach etwa 10 Minuten wieder erwacht. Er habe gemerkt, dass er erregt sei und einen steifen Penis habe (Urk. 1/14 S. 5). Er sei dann aufs WC gegangen und habe sich selber befriedigt, mit dem Kondom (Urk. 1/14 S. 7). Er habe vorher weder der Privatklägerin den Slip abgezogen, noch sexuelle Handlungen vorgenommen, sei weder in ihre Vagina eingedrungen noch habe er sich zur Stimulierung des Penis hin und her bewegt (Urk. 2/14 S. 7). Auf die spätere Frage, weshalb er zuhause ein schlechtes Gewissen bekommen habe, sagte er, weil er auf der Toilette masturbiert habe. Sie habe ihm ja ein Mas- turbierverbot gegeben. Konkret sagte der Beschuldigte hierzu: "Ich sagte ihr, dass ich ihr etwas sagen müsse, dass ich ein bisschen ein schlechtes Gewissen habe. Ich habe mich zuerst voll geschämt, es ihr direkt zu sagen, dass ich ihre Toilette zum Masturbieren genutzt habe. Ich habe ihr dann gesagt: 'Ja, wir haben gestern Sex gehabt.' Sie sagte: 'Nein, voll nicht. Das kann gar nicht sein.' Sie sagte, im- mer wenn wir Sex gehabt hätten, hätte ihre Scheide danach weh getan." Sie hät- ten dann über das Thema Lusttropfen gesprochen. Er habe sie gefragt, ob sie sich die "Pille danach" besorgen soll. Sie habe zuerst so reagiert, dass ja gar nichts passiert sei. Am nächsten Tag habe sie sich diese Pille besorgt (Urk. 2/14 S. 9 f.). Auf den Vorhalt, wonach sich die Privatklägerin am Tag nach der besag- ten Nacht sehr schlecht gefühlt und Unterleibsschmerzen gehabt habe, meinte der Beschuldigte, er könne nichts dazu sagen, er habe davon nichts mitbekom- men (Urk. 2/14 S. 10). Er bestritt abermals, der Privatklägerin KO-Tropfen gege- ben zu haben (Urk. 2/14 S. 13). 5.3.3. Im Rahmen der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft sagte er am
- Oktober 2013 auf den Schlussvorhalt: "Es stimmt nicht. Ich habe es nicht ge- macht." Auf Vorhalt des von der Vertreterin der Privatklägerin eingereichten Aus- zugs der SMS-Kommunikation zwischen ihm und der Privatklägerin nannte er als Grund für seine dort enthaltene Entschuldigung: "Ich entschuldigte mich dafür, dass ich auf dem WC masturbiert hatte und dass ich auf ihr oben lag." (Urk. 2/66 - 26 - S. 5). Er habe sich schon "mega viele Male" entschuldigen müssen. Mit dieser SMS (vom 19.11.2011) habe er abschliessen und wirklich nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen (Urk. 2/66 S. 6). 5.3.4. An der Hauptverhandlung vom 8. April 2014 vor Vorinstanz bestritt er, die Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 zuerst mittels Einsatzes sog. KO-Tropfen "eingeschläfert" und daraufhin sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben (Prot. I S. 7 f.). Sie hätten sich nur geküsst. Es könne sein, dass es auch zu Berührungen gekommen sei. Er habe sich nackt auf die Privatklägerin gelegt, weil sie ihn mehrmals darum gebeten habe. Er habe sie auch gefragt, ob das für sie wirklich in Ordnung sei, was sie bestätigt habe. Er habe sie gefragt, weil sie sonst immer ein Problem damit gehabt habe, wenn er sich auf sie gelegt habe. Als sie noch zusammen gewesen seien, habe sie immer ein Problem mit körperlicher Nähe gehabt. Auf die Frage, in welchem Zustand die Privatklägerin sich befunden habe, erklärte der Beschuldigte: "Mir kam es normal vor, aber sie halluzinierte und begann, plötzlich Sachen zu erzählen", und führte weiter aus: "Sie fuchtelte mit den Armen herum und sagte, dass sie Angst habe und ich sie halten solle. Also tat ich das. Dann sagte sie, ich solle mich auf sie le- gen, was ich nach mehrmaligem Nachfragen dann auch tat." (Prot. I S. 8). Auf die Frage, ob er Zweifel gehabt habe, dass die Privatklägerin realisierte, was ge- schah, sagte er: "Zu jenem Zeitpunkt nicht." (Prot. I S. 9). Auf die weitere Frage, ob er irgendwelche Zweifel gehabt habe, dass er mehrfach nachgefragt habe, ob er sich auf sie legen sollte, sagte der Beschuldigte: "Ich fand es schon seltsam, dass sie so etwas sagte. Ich bin dann eben auf ihre Wünsche eingegangen." (Prot. I S. 9). Dass er der Privatklägerin in jener Nacht eine bewusstseinstrübende Substanz gegeben habe, stimme auf jeden Fall nicht (Prot. I S. 10). Die Frage, ob die Privatklägerin Medikamente eingenommen habe, beantwortete er mit: "Nicht, dass ich wüsste." (Prot. I S. 11). 5.3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte - soweit er sich erinnern konnte - an seinen bisherigen Darstellungen fest (Prot. II S. 7 ff.). Er sagte erneut aus, dass sie sich zwar geküsst hätten, es jedoch zu keinem Ge- schlechtsverkehr gekommen sei (Prot. II S. 12 f.). Zum Gesundheitszustand der - 27 - Privatklägerin konnte er keine Aussagen mehr machen. Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, ob die Privatklägerin an jenem Abend über Schmerzen ge- klagt habe (Prot. II S. 13). Er sei in der Nacht aufgewacht und habe komische Ge- räusche gehört und komische Bewegungen der Privatklägerin bemerkt. Die Pri- vatklägerin habe ihn dann aufgefordert, sich auf sie zu legen. Dies habe er ge- macht. Er sei auf ihr liegend eingedöst (Prot. II S. 15, 17). Er wisse nicht, ob die Privatklägerin wach gewesen sei, als sie ihn gebeten habe, sich auf sie zu legen. Sie habe einfach mit ihm gesprochen. Es habe ihn erstaunt, dass sie ihn dazu aufgefordert habe. Soweit er sich erinnern könne, habe sie gesagt, sie habe Angst (Prot. II S. 16). Es sei reiner Beschützerinstinkt gewesen (Prot. II S. 17). Später sei er wieder aufgewacht und sexuell erregt gewesen. Dies sei bei einem 15-jährigen Knaben jedoch nichts Aussergewöhnliches, da erwache man manch- mal erregt in der Nacht (Prot. II S. 17 f.). Am nächsten Morgen habe die Privatklä- gerin nicht über Unterleibsschmerzen geklagt. Auf entsprechenden Vorhalt bestä- tigte der Beschuldigte, dass er Angst gehabt habe, dass ihm eine kleine Menge Sperma in Form eines Lusttropfens abgegangen und diese durch die Kleider in die Privatklägerin gegangen sei (Prot. II S. 21). Als er der Privatklägerin mitgeteilt habe, sie solle sich die "Pille danach" besorgen, habe diese erwidert, es sei ja nichts passiert. Daraufhin habe er zu ihr gesagt, dass sie Sex gehabt hätten. Wieso er das gesagt habe, wisse er nicht mehr. Sie habe darauf geantwortet, dass dies nicht sein könne, da sie sonst nach dem Sex jeweils starke Unterleibs- schmerzen gehabt habe (Prot. II S. 22).
- Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten 6.1.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzu- weisen, dass diese zweimal befragt wurde. Bei der ersten Befragung handelte es sich um eine Videobefragung, die nur zusammengefasst wiedergegeben wurde (Urk. 1/5). Es gibt mithin kein reines Wortprotokoll mit Fragen und Antworten, wie die Einvernahme effektiv abgehalten wurde (vgl. die DVDs dazu gemäss Urk. 1/4). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin in altersadäquater Form auf die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB hingewiesen wurde (Urk. 1/5 S. 2). Über diese Bestimmungen wurde sie auch als Auskunftsperson vor der Ein- - 28 - vernahme bei der Jugendanwaltschaft aufgeklärt (Urk. 2/39 S. 2). Die Kenntnis der strengen Strafandrohungen spricht zwar nicht generell für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Privatkläglerin, wohl aber für einen Anreiz, wahrheitsgemäss auszusagen. Zu beachten gilt, dass die Privatklägerin die Direktgeschädigte ist, weshalb sie in gewisser Hinsicht auch emotional am Verfahren beteiligt ist. So- dann liess sie in der Hauptverhandlung und auch im Berufungsverfahren (nebst einer Umtriebsentschädigung) Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 10'000.– beantragen (Urk. 19 S. 1; Urk. 32 S. 2; Urk. 46 S. 1). Damit ist ein gewisses - jedoch nicht im Vordergrund stehendes - fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass ihre Aussagen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwer- lich wissen konnte, dass sie vom Beschuldigten allenfalls eine finanzielle Ent- schädigung für das durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Diesbezügliche Hinweise bestehen nicht. Finanzielle Interessen dürften daher bei ihren Aussagen keine Rolle gespielt haben. Konkrete Hinweise, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten und selber das Risiko einer Bestrafung auf sich nehmen sollte, sind nicht ersichtlich. Gegenteils ergibt sich aus ihren Einvernahmen und den Ak- ten, dass es nur schon fast drei Monate dauerte, bis sich die Privatklägerin ihrer Mutter anvertraute (Urk. 1/9 S. 2) und dann vorerst auf der Elternbasis das Ge- spräch gesucht wurde, bevor der schulpsychologische Dienst involviert wurde. Und dann war es nicht zuletzt auch die Schule, die einen Input für eine Strafan- zeige gegeben hat, indem sie dem Wunsch der Privatklägerin auf eine Verset- zung des Beschuldigten in ein anderes Schulhaus nur nach erfolgter Anzeige ent- sprechen wollte (vgl. Urk. 2/11 S. 7). 6.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung steht aber nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Die Privatklägerin hat im Kern stets gleichlautende Aussagen gemacht. Geringfügige Abweichungen ergeben sich mit Bezug auf ihre Bekleidung, indem sie in der ersten Nacht bloss ein Pyjamaoberteil und lange Boxershorts getragen haben will (Urk. 5 S. 5), wohingegen sie bei der Jugendanwaltschaft ausführte, sie habe unter den Boxershorts noch Unterhosen getragen (Urk. 2/39 S. 5). Im Übri- gen aber hat sie den Streit und die Versöhnung mit dem Beschuldigten vor dem - 29 - Zubettgehen in den beiden Einvernahmen gleich beschrieben, ebenso ihre Müdigkeit und das Erwachen am Morgen mit "schlechtem Gefühl" und Unterleibs- schmerzen, wie sie sie jeweils nur nach dem Sex gehabt habe (Urk. 2/39 S. 5). Auch ihre Schilderung über die telefonische Kommunikation tags darauf hat sie gleichlautend beschrieben, wonach sie nachgefragt habe, was passiert sei, der Beschuldigte zuerst nicht habe rausrücken wollen und dann schliesslich gesagt habe, dass sie Sex gehabt hätten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Er- innerungslücken für sie sehr besorgniserregend waren und sie nach Antworten suchte. Die Aussagen der Privatklägerin sind konstant und wirken lebendig. Ihre Betroffenheit ist vor allem in der ersten Videobefragung zu sehen (Urk. 1/4). Die Privatklägerin hat trotz der in der Beziehung offenbar dominierenden Eifersucht des Beschuldigten, welche dieser bestätigte (Urk. 1/11 S. 3, Prot. II S. 10) und der damit einhergehenden Belastung, durchaus auch positive Seiten des Beschuldig- ten erwähnt, so etwa dass er sich entschuldigt und er sie getröstet habe und ins- besondere, dass sie es ihm nicht zutrauen würde, dass er ihr KO-Tropfen gege- ben habe (Urk. 1/5 S. 6). Sie verzichtete auch auf Übertreibungen oder auf Ag- gravierungen betreffend ihre Befindlichkeit. So sagte sie in der ersten Videoein- vernahme aus, der Beschuldigte habe sie nie bedroht und sei ihr gegenüber auch nie tätlich geworden (Urk. 1/5 S. 3). Es mag eigenartig wirken, dass sie später einmalig eine Erinnerung gehabt haben will, bei der ihre Abwehrversuche und die Penetrationsversuche des Beschuldigten zu Tage gefördert sein sollen. Es kann hingegen durchaus sein, dass diese angeblich spätere Erinnerung mehr im Zu- sammenhang mit dem Verarbeiten bzw. dem Suchen nach Antworten stand und daher eher ein Rekonstruktionsversuch darstellt, da ihr die Ungewissheit darüber, was genau passiert war, und ihr die Gedächtnislücken offenbar sehr zu schaffen machten. Naheliegender ist wohl, dass zu einem noch späteren Zeitpunkt die zu- rückliegenden Ereignisse in der Regel noch weniger abrufbar sind. Diese spätere "einmalige Erinnerung" ist daher mit Vorsicht zu würdigen. Nichts desto trotz und wenn es auch gewisse Widersprüche oder Erinnerungslücken mit Bezug auf die Zeit vor dem Zubettgehen gibt (so bezüglich von ihr getragener Kleidung, einge- nommener Medikamente) erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin selber im Kernbereich als glaubhaft. Zu beachten ist auch, dass sich der eingeklagte - 30 - Vorfall in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 ereignet haben soll, die Strafanzeige am 25. Januar 2012 (Urk. 1/3) und die erste Einvernahme der Pri- vatklägerin erst am 29. Februar 2012 (Urk. 1/5) und die zweite über ein Jahre später am 18. März 2013 (Urk. 2/39) stattgefunden hat. Gewisse Widersprüche lassen sich daher durchaus auch mit dem Zeitablauf erklären, was - um das vor- weg zu sagen - selbstredend auch für die anderen einvernommenen Personen gilt. 6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - insoweit legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sprechen würden. 6.2.2. Auch hier kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten eine zentrale Rolle zu. Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf betreffend sexuel- le Handlungen mit der Privatklägerin unter Ausnutzung einer durch ihn verursach- ten oder sonst vorhandenen Widerstandsunfähigkeit als Ganzes konsequent. Der Beschuldigte sagte konstant und gleichbleibend aus, er habe sich auf Wunsch der Privatklägerin auf diese gelegt. Dann sei er erregt erwacht und habe seiner Erre- gung auf der Toilette durch Masturbieren Abhilfe verschafft. Sexuelle Handlungen hätten keine stattgefunden. Ob das vom Beschuldigten konzedierte Verhalten (sich nackt auf die Privatklägerin zu legen) bereits eine sexuelle Handlung dar- stellt, ist eine Rechtsfrage, die oben bejaht wurde. Damit ist aber die Frage der In- tensität dieser Handlung noch nicht beantwortet, die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Widerstandsunfähigkeit und gegebenenfalls dem Verschulden eine Rolle spielen kann, wie oben dargelegt wurde (vgl. Ziff. 4.4.). 6.2.3. Der Beschuldigte setzt sich in einen Widerspruch, wenn er einerseits vehement und immer wieder darauf hinweist, er habe keine sexuellen Handlun- gen vorgenommen, er habe sich "nur" auf die Privatklägerin gelegt, ohne sich hin und her zu bewegen, und er sei hernach ohne Lustgefühle erregt gewesen, also - 31 - ein passives, unbeteiligtes Verhalten beschreibt, und andererseits sowohl bei der Polizei als auch bei der Jugendanwaltschaft und vor dem Berufungsgericht klar zu Protokoll gab, er habe der Privatklägerin am Tag darauf am Telefon gesagt, "…dass wir Sex hatten" (Urk. 1/11 S. 5), "Wir hatten gestern Sex gehabt." (Urk. 2/14 S. 8) bzw. "Wir hatten miteinander Sex" (Prot. II S. 22), welchen Gesprächs- inhalt die Privatklägerin auch bestätigte (Urk. 1/5 S. 5). Auf die Frage, was er un- ter "Umemache" und sodann unter "Sex" verstehe, erklärte er bei der Polizei am
- März 2012: "Was ich unter Sex verstehe? Ja… Also wenn ich mit meinem Pe- nis in ihre Vagina eindringe." (Urk. 1/11 S. 6). Lebensfremd erscheint die Aussage des Beschuldigten, sich nackt auf die Privatklägerin gelegt zu haben und dabei völlig passiv gewesen zu sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine minimale Handlung vor- nahm, indem er sich auf die Privatklägerin legte, sodass sein Penis die Vagina der Privatklägerin berühren oder gar ein bisschen an der Vagina reiben konnte, wobei die Vagina der Privatklägerin nicht mehr durch eine Pyjamahose bzw. Panty-Unterhose bedeckt war. Dies erklärt auch das intensive Insistieren und Einwirken des Beschuldigten auf die Privatklägerin, sie solle sich die "Pille da- nach" besorgen. Der Beschuldigte befürchtete demnach ernsthaft, die Privatklä- gerin geschwängert zu haben. Diese Befürchtung passt nicht mit dem - vom Be- schuldigten geltend gemachten - bloss passiven Draufliegen auf die angezogene Privatklägerin zusammen. Die Angst des Beschuldigten, ihm könnte ein soge- nannter "Lusttropfen" abgegangen sein und dadurch die Privatklägerin ge- schwängert haben, wird auch von der Privatklägerin bestätigt. So führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr am Telefon gesagt, dass er erregt gewesen sei. Er ha- be von Lusttropfen gesprochen und deshalb gewollt, dass sie die "Pille danach" kaufe (Urk. 2/39 S. 9). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht mehr mit der (normalen) Pille verhütete (Urk. 1/5 S. 5). Dass der Beschuldigte versuchte seiner Aufforderung, die Privatklägerin solle sich die "Pille danach" be- sorgen (Urk. 2/14 S. 9 f.), Nachdruck zu verleihen, indem er ihr sagte "Wir hatten miteinander Sex", ist zwar eher ungeschickt, jedoch mit der Angst eines 14- jährigen Jungen vor einer möglichen Schwangerschaft auch ein wenig nachvoll- ziehbar. Entgegen der Ansicht der Vertreterin der Privatklägerin sprechen weder - 32 - die Befürchtung des Beschuldigten, die Privatklägerin geschwängert zu haben noch die Erstattung der Auslagen für die "Pille danach" durch den Beschuldigten zwangsläufig für den Vollzug von Geschlechtsverkehr (Urk. 46 S. 7). Der mögli- che Umstand, dass sich die Angst der Durchdringung von Ejakulat durch Kleider auch bei Erwachsenen hartnäckig halte - so der Hinweis der Verteidigung (Urk. 21 S. 2; Urk. 37/2) -, vermag an den obigen Ausführungen nichts zu ändern (vgl. auch Urk. 46 S. 11). 6.2.4. Mit Bezug auf die Befindlichkeit der Privatklägerin am Abend des
- August 2011 sind die Aussagen des Beschuldigten teilweise uneinheitlich. So sagte er in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2012 zunächst aus, er habe es eine gute Idee gefunden, bei der Privatklägerin zu übernachten. "Diese hatte nämlich Bauchschmerzen." (Urk. 1/11 S. 4). In der gleichen Einvernahme behauptete er, sie habe später eine Schmerztablette genommen. Davon habe er aber zu jenem Zeitpunkt nichts gewusst (Urk. 1/11 S. 11). Bei der Jugendanwalt- schaft gab der Beschuldigte hingegen zu Protokoll: "Sie sagte mir, sie habe starke Bauchschmerzen. Ich fragte, wieso. Sie sagte, sie habe irgendein Problem mit dem Magen. Ich fragte, was man dagegen machen könne. Sie sagte, sie nehme immer so eine Tablette." (Urk. 2/14 S. 3). Auf die Frage, ob er da das erste Mal von den Magenproblemen erfahren habe, sagte er: "Indirekt. Sie hat immer ange- deutet, dass sie Bauchweh habe. Aber ich habe nie nachgefragt. Sie sagte mir erst dann, dass sie etwas mit der Bauchhöhle hat." Vor Vorinstanz und dem Beru- fungsgericht vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr daran zu erinnern, ob die Privatklägerin (an jenem Abend) Medikamente genommen hat (Prot. I S. 11, Prot. II S. 15 f.). Folglich hatte der Beschuldigte offenbar Kenntnis von den Be- schwerden der Privatklägerin. Er wusste demnach, dass die Privatklägerin dage- gen Medikamente nahm, auch wenn er die Einnahme der Medikamente allenfalls nicht konkret sah. 6.2.5. Was die Verfassung der Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den
- August 2011 angeht, machte der Beschuldigte nicht konstante Aussagen, wo- rauf auch die Vertreterin der Privatklägerin hinwies (Urk. 46 S. 9 f.). Auf die Frage, in welchem Zustand sich die Privatklägerin befunden habe, als er sich auf sie ge- - 33 - legt habe, antwortete er mit "Sie hatte geschlafen." (Urk. 1/11 S. 8) bzw. "Oder vielleicht war sie auch im Halbschlaf" (Urk. 1/11 S. 5) bzw. "Sie war halbwach. Ich konnte es nicht richtig einschätzen." (Urk. 1/11 S. 8) bis zu "Mir kam es normal vor, aber sie halluzinierte und begann plötzlich, Sachen zu erzählen." (Prot. I S. 8). Sie habe mit den Armen rumgefuchtelt und gesagt, dass sie Angst habe und er sie halten solle, was er getan habe. Dann habe sie gesagt, er solle sich auf sie legen, was er nach mehrmaligem Nachfragen denn auch getan habe (Prot. I S. 9). Die Frage, ob die Privatklägerin die Augen offen gehabt habe, beantwortet der Beschuldigte bei der Jugendanwaltschaft mit "Nein, ich mag mich nicht mehr erinnern. Es war auch dunkel." (Urk. 2/14 S. 4). In der Berufungsverhandlung führte er aus, er wisse nicht, ob die Privatklägerin wach gewesen sei, als sie ihn aufgefordert habe, sich auf sie zu legen. Sie habe einfach mit ihm gesprochen. Sie habe komische Bewegungen gemacht und gesagt, dass sie Angst habe (Prot. II S. 16). Diese Aussagen des Beschuldigten sprechen eher für die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie in einem derartigen Schlafzustand war, dass sie nicht mitbekam, was in der Nacht passierte. Wenn der Beschuldigte ausführt, dass die Privatklägerin gesprochen bzw. mit ihm gesprochen und ihn gar gebeten habe, auf sie zu liegen, woran sich die Privatklägerin überhaupt nicht zu erinnern moch- te, dann mag das durchaus zutreffen. So sagte die Privatklägerin selber aus: "Ich bin zwar jemand, der in der Nacht redet, aber ich murmle und es ist nicht ver- ständlich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich solche Sachen sage." (Urk. 2/39 S. 8). Allerdings konnte der Beschuldigte das Gemurmel nicht für bare Münze nehmen, sagte er doch selber aus, dass die Privatklägerin "so ein bisschen Schlafstörungen hatte" (Urk. 2/39 S. 4) bzw. sie halluziniert habe (Prot. I S. 9). Er selber gab zu Protokoll, dass er mehrmals nachgefragt und sich ein paar mal zu- rückversichert habe, ob sie das wirklich wolle (Urk. 1/11 S. 4, S. 8; Urk. 2/14 S. 5). Vor Vorinstanz sagte er auf die Frage des Vorsitzenden nach Zweifeln schliess- lich aus: "Ich fand es schon seltsam, dass sie so etwas sagte." (Prot. I S. 9). Auch in der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass es ein eher aus- sergewöhnlicher Wunsch der Privatklägerin gewesen sei (Prot. II S. 16). Das mehrmalige Rückversichern impliziert Zweifel des Beschuldigten und spricht da- - 34 - für, dass die Privatklägerin möglicherweise redete, aber im Schlaf bzw. sie gar halluzinierte, wie der Beschuldigte selber beschrieb (Prot. I S. 9). Damit hatte der Beschuldigte aber mehr als genug Anhaltspunkte dafür, dass das allenfalls Ge- murmelte oder Ausgesprochene - wonach sich der Beschuldigte, angeblich nackt, auf die Privatklägerin legen solle - nicht wirklich dem Willen der Privatklägerin entsprach. Der Beschuldigte musste bei der Jugendanwaltschaft denn selber konzedieren, dass die Aufforderung der Privatklägerin, sie zu beschützen, nicht wirklich Sinn machte ("Direkt nicht, nein." Urk. 2/14 S. 6). Die Geschichte um den Cousin der Privatklägerin, wonach dieser die Privatklägerin, als sie kleiner gewe- sen sei, aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen (Urk. 2/14 S. 6), wurde bestrit- ten (Urk. 2/39 S. 12) bzw. nicht erhärtet (Urk. 2/11 S. 13). Daraus kann nichts zu- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. 6.2.6. Dass der Beschuldigte mehr als Zweifel haben musste an der (allfälli- gen) Aufforderung der Privatklägerin, wonach er sich auf sie legen solle, ergibt sich weiter aus den mehrheitlich eigenen Beobachtungen und Aussagen des Be- schuldigten bzw. nachfolgenden Umständen, wonach - die Privatklägerin am fraglichen Abend gesundheitlich angeschlagen war und Bauchschmerzen hatte, was der Beschuldigte gemäss obigen Ausführungen wusste, - die Privatklägerin gegen ihre Bauchschmerzen Medikamente nahm, was der Beschuldigte gemäss obigen Ausführungen ebenfalls wusste, er dies sogar seiner Mutter als Grund fürs Übernachten angab (Urk. 2/41 S. 7), - der Beschuldigte sich deshalb um sie kümmern wollte (Urk. 1/11 S. 4), - er aufgrund der angeschlagenen Verfassung der Privatklägerin nicht davon ausgehen konnte, die Übernachtung beinhalte sexuelle Absich- ten der Privatklägerin, - 35 - - sich der Beschuldigte dachte, dass die Privatklägerin anders sei, dass sie auf einmal wolle, dass er sich auf sie lege und dass sie Angst habe (Urk. 1/11 S. 7), - es für den Beschuldigten nicht normal war, sich auf die Privatklägerin zu legen, und er das früher noch nie gemacht habe (Urk. 1/11 S. 7), - die Privatklägerin sonst eigentlich gar nicht wollte, dass er sie berührte, wenn sie schliefen, und er jeweils nur den Arm um sie legen durfte (Urk. 1/11 S. 7), - es ihm komisch vorkam, sich auf sie zu legen, da er nackt war (Urk. 2/14 S. 5), - die Privatklägerin immer ihre Betthälfte für sich brauchte, wenn er bei ihr übernachtete, da sie es nicht so mochte, wenn sie zu nahe beiei- nander lagen (Urk. 2/14 S. 5), - die Privatklägerin selber ausführte, es sei während der Beziehung nie vorgekommen, dass der Beschuldigte sie mitten in der Nacht geweckt und Sex gewollt habe (Urk. 2/23 S. 9 f.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte rund 10 bis 15 Minuten auf der Privat- klägerin gelegen haben will (Urk. 1/11 S. 7 bzw. Urk. 2/14 S. 5) und die Privatklä- gerin sich in keiner Form zur Wehr setzte (Urk. 1/11 S. 9) bzw. sich nicht bewegt habe (Urk. 2/14 S. 6) bzw. sie "… ganz normal friedlich geschlafen hat" (Urk. 2/14 S. 6). Das erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sein Gewicht mit "zwischen 50 und 55 Kg" bezeichnete (Urk. 2/14 S. 16), doch eher ungewöhnlich bzw. spricht viel mehr für die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie keine Er- innerungen an jene Nacht hat bzw. sie im Tiefschlaf war. 6.2.7. Die Vermutung der Verteidigung, es sei allenfalls in der Folgenacht, d.h. vom 19. auf den 20. August 2011, als der Beschuldigte nicht anwesend ge- wesen sei, zu einer sexuellen Handlung zwischen der Privatklägerin und einem Dritten gekommen, weshalb sie erst am 20. August 2011 die "Pille danach" ge- - 36 - nommen habe (Urk. 21 S. 2, Urk. 47 S. 3 f.), überzeugt überhaupt nicht, da es doch der Beschuldigte selber war, der die Privatklägerin am 19. August 2011 da- zu aufgefordert hatte, diese zu besorgen. Dies indiziert, dass zwischen der Privat- klägerin und ihm sexuelle Handlungen stattgefunden haben. 6.2.8. Die Privatklägerin führte gleichbleibend aus, dass sie am Morgen des
- August 2011 Unterleibsschmerzen verspürt habe. Solche Schmerzen habe sie jeweils nur nach dem Geschlechtsverkehr gehabt, es seien nicht die gleichen Schmerzen wie am Vorabend gewesen seien (Urk. 1/5 S. 5; Urk. 2/39 S. 5, 8). Die Privatklägerin litt zu diesem Zeitpunkt an einem viralen Infekt, sodass sie u.a. postprandiale Oberbauchschmerzen sowie intermittierend Schmerzen im rechten Oberbauch beim Wasserlösen beklagte (Urk. 2/57, Urk. 2/58). Eine objektive Be- weissicherung in Form von beispielsweise ärztlichen Untersuchungen war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung - rund ein halbes Jahr nach dem zur Anklage ge- brachten Vorfall - nicht mehr möglich. Die Schmerzen der Privatklägerin lassen sich demnach nicht objektivieren, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen am 19. August 2011 nicht auch von dem viralen Infekt herrühren könnten. Dass der Beschuldigte mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist, kann aufgrund der gel- tend gemachten Unterleibsschmerzen nicht erstellt werden.
- Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führt zum Zwischener- gebnis, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen grundsätzlich gleichbleibend war. Die mit zunehmenden Verfah- rensverlauf ungenaueren und abgeschwächten Ausführungen lassen sich auf die lange Verfahrensdauer zurückführen und dürfen nicht zu seinen Lasten berück- sichtigt werden. In Bezug auf die sexuelle Handlung, die Befindlichkeit der Privat- klägerin an jenem Abend und die Widerstandsfähigkeit weisen die Aussagen des Beschuldigten aber teilweise erhebliche Widersprüche auf. Die Privatklägerin ih- rerseits sagte konstant aus, nicht zu wissen, was in jener Nacht passiert war. Die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Schmerzen, welche sie am Morgen des 19. August 2011 verspürt haben will, lassen sich nicht objektivieren. Mangels objektiver Beweissicherung bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte - 37 - mit seinem steifen Penis in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist. Beim Vorwurf des Verabreichens von KO-Tropfen handelt es sich um einen Erklärungs- versuch seitens der Privatklägerin, um eine Vermutung, auf welche Thematik noch speziell einzugehen ist. Im übrigen sind die Aussagen der Privatklägerin im Kern plausibel und nachvollziehbar.
- Damit stellt sich noch die Frage, ob die weiteren Beweismittel geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 8.1.1. Die Auskunftsperson und Mutter der Privatklägerin, E._____, welche bei der Polizei und der Jugendanwaltschaft einvernommen wurde, berichtete über die Emotionen, die die Privatklägerin zeigte, als sie ihr ca. drei Monate später den Vorfall anvertraut habe (Urk. 1/9 S. 3: "Sie hat die ganze Zeit geweint."). Sodann gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin vor dem Übergriff ein normales Schlafverhalten gezeigt habe. Vom Reden im Schlaf wusste sie nichts (Urk. 2/11 S. 8). Wenn diese schlafe, dann habe sie sicher einen guten und tiefen Schlaf, vor allem am Morgen. So könne der Wecker lange läuten, bis sie ihn höre (Urk. 1/9 S. 8). Seit den Sommerferien (2011) habe die Privatklägerin dann kaum mehr ge- schlafen, was sie - die Mutter - als Pubertätsproblem abgetan habe (Urk. 2/11 S. 5). Es habe deswegen auch Streitereien gegeben (Urk. 2/11 S. 5). So sagte die Mutter bei der Polizei aus: "Das mit dem Schlafen machte mich halb wahnsinnig." (Urk. 1/9 S. 4). Früher habe die Privatklägerin keine Schlafprobleme gehabt (Urk. 1/11 S. 12). Die Privatklägerin habe sich auch von Kollegen und Kolleginnen sehr zurückgezogen und sei nicht mehr ausgegangen. Sie meinte dazu: "Ich dachte, sie habe 'Tussi-Probleme', also Streitereien unter pubertierenden Mädchen." (Urk. 2/11 S. 5). Die schulischen Leistungen der Privatklägerin seien stark zurückge- gangen (Urk. 1/9 S. 4). Die Auskunftsperson E._____ hat sodann wiedergegeben, was sie vom Beschuldigten zu den Themen sexuelle Handlungen und KO-Tropfen gehört haben will (Urk. 1/9 und Urk. 2/11). 8.1.2. Bezüglich Glaubwürdigkeit von E._____ ist zu beachten, dass diese als Mutter der Privatklägerin wohl eher dazu neigt, zugunsten der Privatklägerin als zugunsten des Beschuldigten auszusagen. Andererseits hat sie vom Beschul- digten ein grundsätzlich positives Bild gezeichnet: "B._____ [der Beschuldigte] ist - 38 - kein 'schräger' Junge. Er ist ein ruhiger und freundlicher junger Mann. Mein Ein- druck war positiv von ihm, ansonsten hätten wir ihn auch nicht mit in den Urlaub an Weihnachten/Neujahr 2010/2011 mitgenommen." (Urk. 1/9 S. 10). Was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angeht, so sind diese das Verhalten und die Verfassung der Privatklägerin betreffend konstant und anschaulich rüber- gekommen. E._____ hat klare negative Verhaltensänderungen der Privatklägerin nach den Sommerferien 2011 beschrieben. Diese stellen aber keinen Beweis für einen sexuellen Missbrauch im Sommer 2011 durch den Beschuldigten dar. So- weit der Beschuldigte der Auskunftsperson gegenüber "Zugeständnisse" gemacht haben soll - er sei nackt auf die Privatklägerin gelegen und habe sexuelle Bewe- gungen auf ihr gemacht, sei aber nicht in sie eingedrungen (Urk. 2/11 S. 6) -, ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen, zumal die vom Beschuldigten selber deponierten Aussagen in der Untersuchung schon ein klares Bild ergeben. Auf das Thema "KO-Tropfen" ist später näher einzugehen. 8.2.1. Der Zeuge und Lehrer der Privatklägerin, H._____, wurde bei der Ju- gendanwaltschaft einvernommen. Er war (insgesamt) drei Jahre der Sekundarleh- rer der Privatklägerin (Urk. 2/43), damals schon mehr als zwei Jahre. Er beschrieb die Privatklägerin für die Zeit ab Beginn 2011 bis zum Schulende Frühsommer 2012 als grundsätzlich seriös arbeitend. Sie sei fröhlich, impulsiv und extravertiert gewesen. Auf die Frage, wie der Verlauf der Leistungen 2011 gewesen seien, er- widerte er, dass es einen markanten Einbruch gegeben habe, auch in ihrem We- sen. Dies sei nach den Sommerferien gewesen und auch der Parallellehrerin auf- gefallen. Sie habe sich zurückgezogen. Auch die Fröhlichkeit sei weg gewesen. Dies sei nach dem Klassenlager 2011 gewesen. "Es war ein Rückgang auf der ganzen Linie. Auch das Verhalten im Schulzimmer fiel uns Lehrern auf. Zurück- gezogen, abwesend, traurig." (Urk. 2/43 S. 4). Mitte November 2011 habe die Pri- vatklägerin ihn informiert, dass es einen Vorfall gegeben habe (Urk. 2/43 S. 4). Der schlechte Zustand habe mehrere Wochen angehalten. Die Schulleitung habe vorgeschlagen, dass die Privatklägerin eine Anzeige erstatten solle. Erst danach werde die Schulleitung eine Versetzung des Beschuldigten in ein anderes Schul- haus veranlassen. Er habe das Gefühl gehabt, dass es danach im letzten Semes- - 39 - ter wieder bergauf gegangen sei, dass sie wieder habe lachen und das Wellental verlassen können (Urk. 2/43 S. 5). Mit Bezug auf das Klassenlager sagte der Zeuge aus, soweit er sich erinnere, habe ihm die Privatklägerin mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit dem Beschuldigten befreundet sei. Er und ein Kollege hätten festgestellt, dass die zwei einen kollegialen und normalen Umgang gehabt hätten. Er habe bei ihnen kein Animositäten gespürt (Urk. 2/43 S. 6). 8.2.2. Der Zeuge kennt als Lehrer sowohl den Beschuldigten als auch die Privatklägerin, den Beschuldigten allerdings bloss vom Schulhaus und vom Klas- senlager (Urk. 2/43 S. 2). Eine irgendwie geartete Voreingenommenheit gegen- über einer der beiden Personen ist nicht auszumachen. Die Aussagen des Zeugen wirken grundsätzlich schlüssig. Er beschrieb eine Veränderung der Privatklägerin im Verhalten und in Bezug auf die schulischen Leistungen seit dem Klassenlager 2011. Der vom Zeugen beschriebene schuli- sche Leistungsabfall lässt sich aber aufgrund der Zeugnisse (Urk. 2/54) nicht oh- ne weiteres belegen. Auf die Zeugnisse wird nachfolgend separat eingegangen. Aufgrund der vom Zeugen wahrgenommenen Wesensveränderung der Privatklä- gerin seit dem Klassenlager kann nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass sich die Privatklägerin mit jener Nacht auseinander setzte und sich aufgrund der Ungewissheit in Bezug auf das tatsächlich Vorgefallene vom sozia- len Leben zurückzog, ist aber durchaus nachvollziehbar. Der Zeuge stellte so- dann im Klassenlager einen kollegialen Umgang und keine Animositäten zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin fest. 8.3.1. Die Zeugin und Mutter des Beschuldigten, F._____, war beim Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin zugegen (Urk. 2/41). Sie sagte bei der Jugendanwaltschaft aus, dass sie geschockt gewe- sen sei und geweint habe (Urk. 2/41 S. 4). Die Mutter der Privatklägerin habe den Beschuldigten sehr bedrängt, dieser habe keine grosse Chance gehabt, sich zu rechtfertigen (Urk. 2/41 S. 4). Sie vermochte nicht zeitlich einzuordnen, wann der Beschuldigte gesagt habe, dass er der Privatklägerin nichts gegeben habe (Urk. 2/41 S. 6). Dass der Beschuldigte bei diesem Gespräch gesagt habe, er habe sich nackt auf die Privatklägerin gelegt und sexuelle Bewegungen ausgeführt, sei - 40 - aber nicht in sie eingedrungen, vermochte die Zeugin nur als teils richtig zu bestä- tigen (Urk. 2/41 S. 3). 8.3.2. F._____ hat als Mutter des Beschuldigten in Anbetracht des im Raum stehenden massiven Vorwurfs durchaus ein Interesse, im Sinne ihres Sohnes auszusagen. Sie reagierte emotional, wobei der Schock nicht zwingend damit zu erklären ist - entgegen der Ansicht der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 19 S. 11; Urk. 46 S. 10) -, dass ihr Sohn bzw. der Beschuldigte gerade einen Miss- brauchsfall geschildert hatte, sondern überhaupt mit der Botschaft und den Vor- würfen von E._____ konfrontiert zu sein und sich dabei auch alle (möglichen) In- timitäten ihres minderjährigen Sohnes anzuhören zu müssen. Die emotionale Re- aktion kann mithin auch bloss Ausdruck ihrer Überforderung in dieser Situation sein. Die Verteidigung weist zudem darauf hin, dass die Ängste der Mutter des Beschuldigten mit Hinblick auf das jahrelange Verfahren mit schwersten Belas- tungen und Beschuldigungen durchaus ihre Berechtigung gehabt haben (Urk. 47 S. 5, Prot. II S. 29). Die Zeugin war in ihren Aussagen eher zurückhaltend und vermochte sich teilweise nicht mehr zu erinnern, was am damaligen Sonntag- abend wann gesprochen wurde. Insgesamt sind ihre Aussagen zu vage, als dass sie beweismässig wirklich ins Gewicht fallen. 8.4. Die Zeugin und Kollegin des Beschuldigten, I._____, hat ebenso ausge- sagt wie die Auskunftsperson, Kollegin und Ex-Freundin des Beschuldigten, G._____ (Urk. 2/42 und Urk. 2/44). Die zwei jungen Frauen stehen offensichtlich auf der Seite des Beschuldigten. Sie zeichnen von ihm einen positiven Charakter, wohingegen die Privatklägerin vorwiegend negativ beschrieben wird. Die Zeugin I._____ bezeichnete die Privatklägerin als "nicht ehrlich" (Urk. 2/42 S. 3). Der Auskunftsperson G._____ will zu Ohren gekommen sein, dass die Privatklägerin "eine falsche Schlange", eifersüchtig, "eine Schlampe", "eine Ratte" sei (Urk. 2/44 S. 9 f.). Die zwei Kolleginnen des Beschuldigten vermögen allerdings von der Tatnacht nur vom Hörensagen (primär vom Beschuldigten) zu berichten und da- her nichts Relevantes zur Sachverhaltserstellung beizutragen. 8.5. Die Schulzeugnisse der Privatklägerin der ersten bis dritten Klasse der Sekundarschule (Urk. 2/54) vermögen den vom Lehrer und der Mutter beschrie- - 41 - benen Leistungsabfall in der Schule nicht ohne weiteres zu bestätigen. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwieweit die Strafuntersuchung bei der Benotung wohlwol- lend berücksichtigt wurde, welche Stossrichtung sich auch aus dem Begleit- schreiben der Schule vom 13. Juli 2012 zum Zeugnis ergibt (Urk. 2/20) und die auch den Aussagen des Lehrers zu entnehmen sind, der darauf bedacht war, dass die Privatklägerin bei der Lehrstellensuche eine faire Chance bekam (Urk. 2/43 S. 5). 8.6.1. In den Akten findet sich auch ein Ausdruck eines SMS-Verkehrs zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 2/67). Der Beschuldigte machte geltend, er habe sich darin für das Masturbieren in der fraglichen Nacht entschuldigt. Daraus ergibt sich implizit, dass er nicht bestreitet, mit der Privatklä- gerin die Nachrichten wie abgedruckt ausgetauscht zu haben. Ebenfalls bestätigte er ausdrücklich, dass diese Nachrichten aus der Zeit nach dem angeblichen Vor- fall stammen. Es ist daher nur bedingt von Bedeutung, dass der genaue Zeitpunkt aufgrund des (angeblich) kaputten iPhones nicht mehr eruiert werden kann (Urk. 2/66 S. 5). 8.6.2. Im Übrigen kann aus der Bezeichnung des Beschuldigten im Adress- buch als "…" entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 5) aus den von der Vorinstanz schon genannten Gründen (Urk. 30 S. 19) nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewie- sen, dass eine seriöse Würdigung des Inhalts der Nachrichten kaum möglich ist, da es sich um einen nicht aussagekräftigen Zusammenschnitt von Nachrichten handelt. So weisen insbesondere die letzten beiden abgedruckten Nachrichten zeitlich und inhaltlich keinerlei direkten Bezug auf. Ob und wie der beschuldigte Jugendliche auf den Vorwurf der Privatklägerin reagierte, er habe sie "vergewal- tigt" und "alles", ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurden dazwischen offenbar weitere Nachrichten oder anderweitigen Kontakte ausgetauscht. Ebenso unklar ist, in welchem Zusammenhang der Beschuldigte erklärte, "meeh blamiiere chann siich echt niiemert hahahahaha.. nc hahahahahaah…" (Urk. 2/67) und ob er damit sich selbst meinte. Offenbar hatte er ein schlechtes Gewissen, was aber nicht bedeu- - 42 - tet, dass er sich für eine Vergewaltigung entschuldigen wollte. Für sich alleine ist der SMS-Verkehr daher nicht beweisgeeignet. 8.7.1. Gemäss Bericht der Psychotherapeutin dipl. Psych. J._____ vom 10. Februar 2013 behandelte diese die Privatklägerin vom 17. Januar 2012 bis zum
- Mai 2012 (Urk. 3/4). Im genannten Bericht hielt sie fest, dass insgesamt 12 Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Zu Beginn sei es fast ausschliesslich um den sexuellen Übergriff gegangen, in weiteren Stunden auch um Themen, die mehr schulische Schwierigkeiten oder das soziale Umfeld der Privatklägerin be- troffen hätten. Die Privatklägerin habe den Vorfall bereits in der ersten Stunde thematisiert und aufgrund des Übergriffs Anzeichen einer posttraumatischen Be- lastungsstörung mit vegetativer Ausprägung gezeigt. Sie habe eine ausgeprägte Schlafstörung gezeigt. Ebenfalls seien Ängste im Vordergrund gewesen. In der Erhebung des Befundes hätten keine anderen Zusammenhänge zur vorliegenden Symptomatik erkannt werden können. Grundsätzlich gelte die Phase der Pubertät auch als destabilisierend und mit möglichen Krisen einhergehend, traumatisieren- de Ereignisse hätten aber keine anderen festgestellt werden können (Urk. 3/4). 8.7.2. Der Therapiebericht ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Pri- vatklägerin aufgrund ihrer eigenen Erzählungen vom Hausarzt Dr. med. K._____ an die Psychotherapeutin überwiesen wurde (Urk. 3/4 S. 1) und die Therapeutin auf die Anliegen der Privatklägerin als Patientin einzugehen hatte und dies offen- bar auch tat. Weitere objektivierende Abklärungen wurden nicht getätigt. Der Be- richt gibt daher inhaltlich vor allem das wieder, was die Privatklägerin subjektiv empfunden hat, womit ihm das Gewicht einer Parteidarstellung zukommt und er als massgebliches Beweismittel nicht geeignet ist. Auf das Einholen eines psychi- atrischen Gutachtens zu den Fragen, ob in der Vergangenheit der Privatklägerin traumatisierende Vorfälle bestanden, welche und wie sie sich auf die Psyche der Berufungsklägerin ausgewirkt haben, und welche Umstände kausal für den schu- lischen Leistungsabfall der Berufungsklägerin nach dem 19. August 2011 waren, kann in Anbetracht der übrigen Beweismittel jedoch verzichtet werden. Dem ent- sprechenden Beweisantrag des Beschuldigten ist daher nicht zu entsprechen (Urk. 36, Urk. 46 S. 9). - 43 - 8.8.1. Bezüglich der von der Privatklägerin mutmasslich eingenommenen Medikamente gibt es Aussagen von ihr selber, vom Beschuldigten und von der Auskunftsperson E._____. Die Privatklägerin sprach von einer Tablette, welche sie in der doppelten Menge eingenommen habe (Urk. 2/39 S. 3 f.). Die Mutter der Privatklägerin ging zuerst von "Dafalgan" aus. Auf Hinweis, dass in den Unterla- gen "Novalgin" vermerkt sei, erklärte sie alsdann, dies sei das richtige, von der Klinik verschriebene Medikament. Die Privatklägerin habe ihr gegenüber erwähnt, dieses mache sie immer müde (Urk. 1/9 S. 8). Bei der Jugendanwaltschaft bestä- tigte E._____ ihre Aussagen. Sie erklärte, die Privatklägerin habe damals eine Bauchfellentzündung gehabt und "Dafalgan" sowie ein weiteres Medikament ge- nommen (Urk. 2/11 S. 3). Bei Letzterem habe es sich um Tropfen gehandelt, die man ins Wasser getan habe und nach deren Einnahme die Schmerzen besser geworden seien. Die Privatklägerin habe ihr zudem gesagt, dieses Medikament mache sie müde (Urk. 1/11 S. 9). Der Beschuldigte konnte nichts zur Klärung bei- tragen. 8.8.2. Die Jugendanwaltschaft liess medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung der Privatklägerin durch Dr. med. L._____ vom … Zentrum der Klinik M._____ edieren. Diesen ist zu entnehmen, dass bei der Privatklägerin im Juni 2011 ein viraler Infekt - eine unspezifische virale Lymphadentitis - diagnostiziert wurde (Urk. 2/57 und Urk. 2/58). Im zuhanden der Jugendanwaltschaft verfassten Schreiben vom 4. Oktober 2013 hielt der vorgenannte Arzt des Weiteren fest, dass er der Privatklägerin einzig ein Rezept für "Novalgin"-Tropfen ausgestellt habe, wobei eine doppelte Dosierung unproblematisch sei und die Dosierung bis zu acht Mal pro 24 Stunden eingenommen werden könne (Urk. 2/64). Die Haus- ärztin der Privatklägern, Dr. med. N._____, teilte der Jugendanwaltschaft am 13. Dezember 2013 alsdann schriftlich mit, dass die Krankenakten aus der Zeit vor dem Jahr 2012 am 29. März 2012 der Privatklägerin ausgehändigt worden seien. Sie könne somit keine Auskunft betreffend August 2011 geben (Urk. 2/72). 8.8.3. Die obgenannten Abklärungsergebnisse sprechen eher dafür, dass die Privatklägerin an jenem Abend gegen die Bauchschmerzen "Dafalgan" in doppelter Menge als für sie üblich eingenommen hatte. Dieses Medikament wirkt - - 44 - wie das verschriebene "Novalgin" - schmerzstillend, wobei extreme Mündigkeit jedoch nicht zu seinen allgemein bekannten Nebenwirkungen zählt. Welches Me- dikament die Privatklägerin nun tatsächlich eingenommen hatte – und damit auch die möglichen Nebenwirkungen auslöste – ist angesichts des Untersuchungser- gebnisses nicht mehr mit genügender Wahrscheinlichkeit feststellbar, wie die Vorinstanz zu Recht befand (Urk. 30 S. 16). 8.9.1. Bezüglich des Vorwurfs des Verabreichens von KO-Tropfen sagte die Auskunftsperson E._____ in beiden Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber während der Aussprache von sich aus erwähnt, dass er der Privatklä- gerin "nichts gegeben" habe, was sie sehr beschäftigt habe (Urk. 1/9 S. 7; Urk. 2/11 S. 6). Der vorgenannte Wortlaut wurde alsdann von der Mutter des Beschul- digten, der Zeugin F._____, bestätigt, wobei sich diese nicht daran erinnern konn- te, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang ihr Sohn - der Be- schuldigte - dies erwähnt habe (Urk. 2/41 S. 3 f. und 6). Der Beschuldigte bestritt konstant, der Privatklägerin KO-Tropfen gegeben zu haben, ebenso, dass er da- mals im Gespräch mit E._____ von sich aus gesagt habe, er habe der Privatklä- gerin nichts gegeben. Er wisse auch nicht, wie er an KO-Tropfen hätte kommen sollen (Urk. 1/11; Urk. 2/14 S. 13; Prot. I. S. 10 f.). Er habe jedoch schon damals aus den Medien etwas über KO-Tropfen gewusst (Prot. I S. 11). 8.9.2. Die Privatklägerin schilderte, dass sie und der Beschuldigte am fragli- chen Abend "Sprite" getrunken hätten. Das "Sprite" sei im Kühlschrank gestanden und sie habe es in der Küche in die Gläser eingeschenkt. Einmal sei sie aufs WC gegangen und habe ca. fünf Minuten ihr Glas unbeaufsichtigt stehen lassen. Am "Sprite" habe sie aber nichts gemerkt und sie würde es dem Beschuldigten auch nicht zutrauen, dass er ihr KO-Tropfen gegeben habe (Urk. 1/5 S. 6). In der zwei- ten Einvernahme erklärte sie, sie sei müde geworden und auch sonst angeschla- gen gewesen. Sie wisse nicht, ob es durch etwas verstärkt worden sei bzw. wes- halb sie so weggetreten gewesen sei. Die KO-Tropfen seien erstmals mit der Rechtsbeiständin und der Opferberatungsstelle im Zusammenhang mit der Frage, weshalb sie so weggetreten sei, thematisiert worden (Urk. 2/39 S. 4 f.). - 45 - 8.9.3. Beim Vorwurf des Verabreichens von KO-Tropfen ist es allseitig bei Vermutungen geblieben. Es gibt - wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt (Urk. 30 S. 17 f.) - weder für einen Bezug noch für ein Verabreichen dieser Trop- fen einen Nachweis, wie etwa Belege für Einkäufe im Internet, sichergestellte Chemikalien, einen Bluttest oder dergleichen. Auch lässt sich nicht im Detail re- konstruieren, in welchem Kontext der Beschuldigte in der Aussprache mit E._____ erwähnte, der Privatklägerin nichts gegeben zu haben. Sodann war es die Privatklägerin, die den Beschuldigten an jenem Abend spontan bat, er möge bei ihr übernachten. Dieser Umstand spricht richtigerweise (so die Vorinstanz in Urk. 30 S. 17) gegen ein organisiertes Vorgehen des Beschuldigten. Die Zeugin I._____ und die Auskunftsperson G._____ haben auch betreffend KO-Tropfen nur geringfügige Kenntnisse und diese nur vom Hörensagen, vermögen also nichts zur Klärung beizutragen. Nicht unbeachtlich ist der Einwand des Verteidigers, wo- nach die Wirkungsdauer von KO-Tropfen eine bis drei Stunden beträgt (Urk. 47 S. 7, Urk. 2/6 S. 2). Wären die KO-Tropfen am frühen Abend verabreicht worden (Urk. 1/5 S. 5, Prot. II S. 12), hätten diese zum Tatzeitpunkt (Mitten in die Nacht, Urk. 2/14 S. 4) bereits keine Wirkung mehr gehabt. Unbehelflich ist hingegen die vom Verteidiger vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin habe den Zeitpunkt der Einnahme der "Pille danach" so gewählt, dass ein Nachweis von KO-Tropfen in deren Urin nicht mehr möglich gewesen wäre (Urk. 47 S. 4, 6). Wie die Vertei- digung selbst ausführte, vertraute sich die Privatklägerin erst Monate später ihrer Mutter an (Urk. 47 S. 5), mithin zu einem Zeitpunkt als ein Nachweis ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. Ausserdem scheint es mehr als fraglich, dass die damals 14-jährige Privatklägerin über ein solch detailliertes Wissen in Bezug auf die Wirkungen von KO-Tropfen und der "Pille danach" hatte. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Verteidigung weist sodann selbst daraufhin, dass die Verabreichung von KO-Tropfen durch den Beschuldigten erstmals bei der Op- ferhilfestelle und der Vertreterin ein Thema wurde (Urk. 47 S. 11). 9.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich grundsätzlich nachvoll- ziehbar und stimmig, sodass diese als glaubhaft und überzeugend einzustufen sind. In Bezug auf die von der Privatklägerin geltend gemachten Unterleibs- schmerzen am Morgen des 19. August 2011 bestehen nach wie vor erhebliche - 46 - Zweifel, dass diese durch die Penetration des Beschuldigten verursacht wurden, zumal die Privatklägerin an einem viralen Infekt litt. Die Aussagen des Beschul- digten sind insofern konstant, als er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in sämtli- chen Einvernahmen bestritt, soweit es um sexuelle Handlungen und das Verab- reichen von KO-Tropfen ging. Teilweise erhebliche Zweifel bestehen in Bezug auf die Aussagen zur sexuellen Handlung, die Befindlichkeit der Privatklägerin und die Widerstandsfähigkeit. Im übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten aber im Kern detailliert und - unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer - auch überwiegend gleichbleibend. 9.2. Die Darstellungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten werden durch die weiteren, oben ausgewerteten Beweismittel nicht abgeschwächt, jedoch auch nicht unterstützt. Die von der Mutter der Privatklägerin und dem Lehrer be- schriebenen Verhaltensänderungen der Privatklägerin im Sinne eines allgemei- nen sozialen Rückzugs weisen darauf hinweisen, dass der Privatklägerin die Un- gewissheit über den genauen Verlauf der Nacht zu schaffen machte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt auch tatsächlich verübte. 9.3. Zusammenfassend ist daher in Würdigung sämtlicher Beweismittel zu schliessen, dass die Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 gesundheitlich angeschlagen war, indem sie unter den Folgen eines viralen Infek- tes litt, gegen welchen sie die doppelte Menge eines heute nicht mehr eruierbaren Medikamentes einnahm. Weiter ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin in- folge ihres allgemein erschöpften Zustandes und der doppelten Menge des ein- genommenen Medikaments in der Nacht im Tiefschlaf war und nicht mitbekam, was passierte. Dass dieser Erschöpfungszustand durch KO-Tropfen verstärkt wurde, lässt sich nicht nachweisen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, welche Medikamente die Privatklägerin genau einnahm. Aber auch ohne diesen Nachweis ist aufgrund obiger Erwägungen, insbesondere der Schilderungen des Beschuldigten selber, erstellt, dass sich die Privatklägerin in einem derartigen Tiefschlaf befand, dass sie auch nicht erwachte, als sich der 50 bis 55 kg schwere Beschuldigte für 10 bis 15 Minuten auf sie legte. Dabei legte er sich nackt auf die - 47 - Privatklägerin, sodass sein Penis die Vagina der Privatklägerin berühren oder gar ein wenig an der Vagina reiben konnte, wobei die Vagina der Privatklägerin nicht mehr durch eine Pyjamahose bzw. Panty-Unterhose bedeckt war. Anschliessend suchte er das WC auf, wo er ein Kondom überzog und bis zur Ejakulation mastur- bierte. Das mit Spermien gefüllte Kondom wickelte er in Toilettenpapier ein und verstaute es in seinen Hosen. Der Beschuldigte befürchtete, dass ihm - während er die sexuellen Handlungen vollzog - ein Lusttropfen abgegangen sein könnte und die Privatklägerin dadurch schwanger werden könnte, sodass er sie am 19. August 2011 aufforderte, die sich "Pille danach" zu besorgen. 9.4. Der Sachverhalt ist hinsichtlich des Vornehmens einer sexuellen Hand- lung als erstellt zu betrachten, jedoch nicht mit Bezug auf das Verabreichen von KO-Tropfen. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB erfüllt, wer eine ur- teilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- standes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Be- stimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äus- sern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänz- lich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser - z.B. alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstands- unfähigkeit gegeben. Widerstandsunfähigkeit wird nach der Rechtsprechung unter anderem bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine ge- schlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird. Aber auch ein Opfer, welches den Angriff wahrnimmt, kann nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung widerstandsunfähig sein. So wurde die Widerstands- - 48 - unfähigkeit eines Opfers bejaht, welches sich nach dem Erwachen, schläfrig und alkoholisiert, über die Identität des Sexualpartners irrte und daher in die sexuellen Handlungen einwilligte (BGE 119 IV 230). Widerstandsunfähigkeit wurde ferner bejaht, wo das (wache) Opfer während einer Massage zu sexuellen Handlungen missbraucht wurde (BGE 133 IV 49 E. 7.2 und E. 7.4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2, 6B_128/2012 vom 21. Ju- ni 2012). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte an der Privatkläge- rin sexuelle Handlungen vorgenommen, indem er sich nackt auf die Privatklägerin legte und dabei mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin berührte oder ein wenig an der Vagina rieb, ohne dass die Vagina mit einer Pyjamahose bzw. Panty-Unterhose bedeckt war. Die Privatklägerin war bei diesem Vorgang im Tiefschlaf. Sie konnte sich auch tags darauf an nichts in der Nacht erinnern. Sie war daher gänzlich ausserstande, sich gegen die sexuellen Handlungen des Be- schuldigten bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren, weil Entsprechendes von ihr gar nicht wahrgenommen wurde. Da die Privatklägerin vorgängig keine sexuellen Avancen oder entsprechende Andeutungen machte, woraus der Beschuldigte hätte schliessen können, dass sie sexuelle Handlungen mit ihm wünscht, kann auch nicht von einer vorgängigen Einwilligung in die inkri- minierten Handlungen ausgegangen werden. 2.1. In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestands der Schän- dung Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit seines Opfers wahr- nimmt, dieses aber dennoch zu sexuellen Handlungen bestimmt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass Letzteres aufgrund seines physischen oder psychi- schen Zustands nicht in der Lage ist, sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 191 StGB N 16). 2.2. Wie vorstehend ausgeführt, wusste der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin schlief, als er sich auf sie legte. Dem Beschuldigten musste aufgrund sämtlicher Umstände klar annehmen, dass er für seine Handlungen keine Einwil- ligung der Privatklägerin hatte. Den wehrlosen Zustand der Privatklägerin hat der - 49 - Beschuldigte gezielt ausgenutzt, um an ihr diese sexuelle Handlung vornehmen zu können. Der Beschuldigte hat somit während dieses Vorgangs, als die Privat- klägerin schlief, direktvorsätzlich gehandelt und damit auch den subjektiven Tat- bestand von Art. 191 StGB erfüllt. 2.3. Da der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht vorgängig in seine sexuellen Handlungen eingewilligt hatte und dass sie während des Schla- fens in diese Handlungen nicht einwilligen konnte, kann auch kein Sach- verhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB angenommen werden. 2.4. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind alle Merkmale für das Vorliegen einer Schändung im Sinne von Art. 191 StGB damit gegeben. Die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft - im Sinne des Hauptantrags - erweist sich als zutreffend. 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
- Die Privatklägerin war zwar im Zeitpunkt des Vorfalls knapp 15.5 Jahre alt. Es besteht ein Altersunterschied von weniger als drei Jahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, weshalb eine Verurteilung gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. Hingegen steht der geringe Altersun- terschied einer Verurteilung gestützt auf Art. 189 StGB oder Art. 191 StGB nicht entgegenstehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Dezember 2011, Prozess-Nr. SB110327-O E.IV.2; BGE 120 IV 194 E.2; BGE 124 IV 154 E. 3.a).
- Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. V. Schutzmassnahme / Strafe
- Für Schändung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– vor (Art. 191 StGB; Art. 34 StGB). - 50 -
- Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1996 geboren und war damit im Tat- zeitpunkt noch nicht 15 Jahre alt. 3.1. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Im Jugendstrafrecht stehen allerdings - im Unterschied zum Strafgesetzbuch - die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So sieht Art. 2 Abs. 1 JStG vor, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendli- chen wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sein sollen. Da bei Ju- gendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafe vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich aus- wirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (Urteil des Bun- desgerichts 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 2 Abs. 2 JStG bestimmt, dass den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken ist (BGE 137 IV 7). 3.2. Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder thera- peutischen Behandlung bedarf, so ordnet das Gericht die nach den Umständen erforderliche Schutzmassnahme an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehan- delt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). 4.1. Die Jugendanwaltschaft hatte beim Beschuldigten keine Massnahme- bedürftigkeit festgestellt und aufgrund der gesamten Sachlage auch keine Veran- lassung gesehen, ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 18 S. 6). Es liegt als Abklärung zur Person einzig die Kurzein- schätzung des zuständigen Sozialarbeiters O._____ vor (Urk. 15). - 51 - 4.2. Es besteht kein Anlass, an den Einschätzungen des Sozialarbeiters zu zweifeln. Zwar hat der Beschuldigte eine zwingend zu respektierende Grenze überschritten, wie die Jugendanwaltschaft richtigerweise festhielt (Urk. 18 S. 7), allerdings erscheint es sich dabei um eine einmalige Entgleisung zu handeln. An- haltspunkte für eine Fremdgefährdung im Bereich der Sexualität liegen beim da- mals jugendlichen Beschuldigten, dessen Charakter mehrheitlich als positiv be- schrieben wurde, nicht vor. Dementsprechend ist kein Bedarf für die Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG gegeben. 5.1. Hat der beschuldigte Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 1 JStG zusätzlich zu einer Schutzmass- nahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Anders als im Erwachsenenstraf- recht folgt das Jugendstrafrecht - wie gesagt - bei der Sanktionswahl anderen Grundprinzipien ("Bildung" und "Erziehung" versus "Vergeltung"; dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_330/2012 E. 6.2 und 6B_232/2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.2. Da der heute mündige Beschuldigte im Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, kann er für die ihm vorgeworfene und schuldhafte be- gangene Tat nach dem Jugendstrafgesetz grundsätzlich einzig mit einem Verweis oder einer persönlichen Leistung (Art. 22 f. JStG) bestraft werden. 5.3.1. Vor den Strafen thematisiert das JStG die Möglichkeiten einer Strafbe- freiung. Diese ist in Art. 21 JStG geregelt. Während die Voraussetzungen gemäss lit. a-e hier von vorneherein wegfallen, sind jene gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG einer genauer Prüfung zu unterziehen: Demgemäss sieht die urteilende Behörde von einer Bestrafung u.a. dann ab, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öf- fentlichkeit und des/der Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. 5.3.2. Im revidierten Jugendstrafrecht hat der Gesetzgeber keine Fristen mehr festgelegt, in der Meinung, dass die Schwere der Straftat und die persönli- chen Verhältnisse des Täters ausschlaggebend sein müssen. Was "verhältnis- mässig lang" ist, hängt in erster Linie vom Alter und vom Entwicklungsstand des Jugendlichen ab. Im Unterschied zu früher ist die jetzt verlangte "verhältnismässig - 52 - lange Zeit" zudem an die weiteren Voraussetzungen des Wohlverhaltens des Jugendlichen seit der Tat und des geringen Interesses der Öffentlichkeit und des (bzw. der) Geschädigten an der Strafverfolgung gebunden (BSK I- Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 12). Sind diese Voraussetzungen er- füllt, so ist von einer zwingenden Strafbefreiung auszugehen (BSK I- Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 5). Die Strafbefreiung setzt einen Schuldspruch voraus (BSK I-Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 2). 5.3.3. Die zu beurteilende Tat ereignete sich in der Nacht vom 18. auf den
- August 2011. Anzeige wurde am 25. Januar 2012 erstattet (Urk. 1/3). Die Ju- gendanwaltschaft erhob erst am 30. Dezember 2013 Anklage (Urk. 9). Dies er- weist sich schon grundsätzlich als lange Untersuchungsdauer, zumal keine Be- gutachtungen vorgenommen werden mussten und die Untersuchungshandlungen - nebst dem Einholen von wenigen Berichten - im Wesentlichen Einvernahmen von hier ansässigen Personen ausmachten. Damit wurde der beschuldigte Ju- gendliche unnötig lang über die gegen ihn erhobenen massiven Vorwürfe im Un- gewissen gelassen. Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz wurde in der Folge re- lativ zeitnah durchgeführt (8. April 2014) und das begründete Urteil den Parteien am 9. September 2014 zugestellt. Mit der heutigen Berufungsverhandlung vom
- Februar 2015 kann zweifelsfrei gesagt werden, dass seit der Tat (vom 18./19. August 2011) eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist. Diese lange Unge- wissheit über den Verfahrensausgang wäre auch für einen erwachsenen Be- schuldigten eine grosse Belastung, trifft eine nicht voll gereifte Persönlichkeit aber besonders hart (vgl. hierzu auch GVP 2013 Nr. 44), weshalb diese erste Voraus- setzung für eine Strafbefreiung nach Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG ohne weiteres zu be- jahen ist. 5.3.4. Das geschützte Rechtsgut des vorliegend beurteilten Delikts ist die sexuelle Integrität des Privatklägerin. Bei der Schändung handelt es sich um eine schwere Straftat. Je schwerer die Tat ist, um so zurückhaltender ist ein "geringes Interesse" an der Strafverfolgung anzunehmen. Die Tatfolgen sind für die Privat- klägerin erheblich. Sie hatte ihr Interesse an einer Strafverfolgung bereits mit der Strafanzeige (Urk. 1/3) und sodann am 18. März 2013 klar zum Ausdruck ge- - 53 - bracht (Urk. 2/39) und mit der Berufung gegen den Freispruch des Beschuldigten durch die Vorinstanz nochmals bekräftigt (Urk. 32). Vom Ausgang dieses Verfah- rens hängt für sie auch die Wahrung ihrer Geschädigtenrechte und die Durchset- zung der Zivilansprüche, welche sie als Folge der Tat geltend macht, ab. Das In- teresse der Privatklägerin an der Strafverfolgung ist daher keineswegs gering. Gleiches muss mit Bezug auf die Öffentlichkeit in Anbetracht der Schwere der Tat gesagt werden (vgl. hierzu BSK I-Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 12). 5.4. Eine Strafbefreiung kommt somit nicht in Betracht. Der langen Verfah- rensdauer ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. 6.1.1. Für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kommen im Ju- gendstrafrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG die Bestimmungen aus dem Er- wachsenenstrafrecht hinsichtlich Strafzumessung, Strafmilderungsgründen sowie Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 47, Art. 48 und Art. 51 StGB) sinnge- mäss zur Anwendung. 6.1.2. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters, sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Im Ein- zelnen ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Im Jugendstrafrecht sind zudem die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berück- sichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Die Strafe muss demnach aus erzieherischen Gründen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Zudem müssen bei der Strafzumessung auch das Alter und die Entwicklung des Täters, seine Strafempfindlichkeit, seine Einstellung zur Tat sowie eine allfällig erfolgte private Bestrafung beachtet werden. - 54 - 6.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die in Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähn- ten Beweggründe des Schuldigen zu beachten (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/ Weder, StGB Studienausgabe, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 StGB N 7). 6.1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Studienausgabe, a.a.O., Art. 47 N 14). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Er- ziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (Wipräch- tiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, N 122 zu Art. 47 StGB). 6.2.1. Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass die Tathandlung im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von Art. 191 StGB noch im unteren Bereich anzusiedeln ist. Dabei machte sich der Beschuldigte zwar den Tiefschlaf-Zustand der Privatklägerin zu Nutze, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er nutzte auch das von der Privatklägerin ihm gegenüber ausgedrückte Vertrauen aus. Allerdings wurde die Widerstandsun- fähigkeit nicht durch den Beschuldigten hervorgerufen. Die Tat war folglich nicht von langer Hand geplant. Der Beschuldigte legte dennoch eine Geringschätzung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der Intimsphäre der Privatklägerin an den Tag. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustu- fen. 6.2.2. Auch die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifizie- ren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Moti- ven zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse. Dabei setzte er sich be- wusst über den Willen der Privatklägerin hinweg, von der er keineswegs anneh- men konnte, dass diese mit sexuellen Handlungen einverstanden war. Der Be- schuldigte liess aber von sich aus von der Privatklägerin ab. - 55 - 6.2.3. Gemessen an der nicht mehr leichten Tatschwere und mit Blick auf den pädagogischen Aspekt der Sanktion erscheint vorliegend eine persönliche Leistung von zwei Tagen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 6.3.1. Bezüglich Täterkomponente ist für die persönlichen Verhältnisse vor- weg auf die Akten zu verweisen. Der Beschuldigte ist in ordentlichen Verhältnis- sen mit einem Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen, wo er auch heute noch lebt. Er hat die Sekundarschule B absolviert und macht eine Lehre als …. Sein Lehrlingslohn beträgt neu Fr. 500.– pro Monat. Dies sei eine ausserordentliche Lohnerhöhung gewesen, da sein Lehrmeister mit ihm sehr zufrieden sei (Urk. 37/1, Prot. II S. 9 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. 6.3.2. Die Täterkomponenten fallen bei der Strafzumessung neutral aus, weshalb die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund der Tä- terkomponenten weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist. 6.4.1. Bezüglich weiterer Strafzumessungsgründe ist festzuhalten, dass kei- ne straferhöhenden Umstände ersichtlich sind und das Nachtatverhalten des Be- schuldigten insgesamt nicht strafzumessungsrelevant ausfällt. 6.4.2. Strafmindernd ist hingegen der für ein Jugendstrafverfahren doch sehr langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot gilt auch im Jugendstrafverfahren (GVP 2013 Nr. 44). Wie oben dargelegt, wurde der jugend- liche Beschuldigte vorliegend länger als notwendig den Belastungen der Strafun- tersuchung ausgesetzt (BGE 133 IV 158; BGE 130 IV 54). Dies wurde auch von der Verteidigung im Zusammenhang mit der für den Beschuldigten mit dem Frei- spruch beantragten Genugtuung geltend gemacht (Urk. 21 S. 11, Urk. 47 S. 13). Die Tatsache, dass seit der Tat zwischenzeitlich fast vier Jahre vergangen sind, in den sich der Beschuldigte zudem wohlverhalten hat, rechtfertigt die Strafe zu re- duzieren. - 56 - 7.1. In Anbetracht der Schwere der zu beurteilenden Tat und des Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sind die Voraussetzungen einer förmlichen Miss- billigung der Tat mittels Verweis zu prüfen. Das Gericht erteilt dem Beschuldigten einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Dazu wird zwingend eine günstige Legalprognose vorausgesetzt (Art. 22 Abs. 1 JStGB). 7.2. Der Beschuldigte ist vor dem zur Anklage gebrachten Delikt noch nie jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich seit der Tat, mithin be- reits über dreieinhalb Jahre, wohlverhalten, sodass von einer einmaligen Entglei- sung auszugehen ist. Der Beschuldigte hat sich zudem als Lehrling gut in die Ar- beitswelt eingefügt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die lange Strafuntersuchung und das Strafverfahren hinlänglich gewarnt ist, sodass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Die positive Legalprognose des Beschuldigten ist zu bejahen. Ein Verweis im Sinne von Art. 22 Abs. 1 JStGB erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als angemessen. 8.1. Das Jugendstrafgesetz sieht in Art. 22 Abs. 2 vor, dass das Gericht dem Beschuldigten zusätzlich zum Verweis eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen kann. 8.2. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschuldigte seit der Tat vor über dreieinhalb Jahren wohlverhalten. Er ist durch das vorliegende Verfahren genü- gend beeindruckt worden, sodass zu erwarten ist, dass er auch ohne Auferlegung einer Probezeit - als zusätzliche Warnfunktion - zukünftig von weiteren Straftaten absehen wird. Auf eine Anordnung einer Probezeit ist zu verzichten. VI. Zivilansprüche
- Gemäss Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 126 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 StPO). Die Zi- vilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Sofern die so- - 57 - fortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 StPO).
- Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Ge- richt sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 3.1. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. August 2011 (Urk. 46 S. 1). Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen vor Vorinstanz und macht geltend (Urk. 19 S. 22 ff.), die Privatklägerin habe schwer unter den Übergriffen gelitten. Sie habe eine Wesens- veränderung durchgemacht, die von ihrem Umfeld bemerkt worden sei. Sie habe sich auch vorübergehend aus ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen, ihre Fröh- lichkeit verloren und schlechte Noten geschrieben, was ihre Lehrstellensuche er- schwert habe. Es habe im Umfeld eine Täter-Opfer-Umkehr gegeben. Sie sei auch auf Facebook diffamiert worden. Ihre Krise habe bis Mai 2012 angehalten. Solange habe sie auch eine Psychotherapie besucht. Insgesamt werde deutlich, dass sie für ca. neun Monate schwer in ihrer Lebensqualität eingeschränkt gewe- sen sei. Sie habe auch grosse Probleme damit, von einer Person, der sie vertraut - 58 - habe, ausgenutzt worden zu sein (Urk. 19 S. 23). Aufgrund des konkreten Delik- tes und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten sei die beantragte Genugtuung angemessen. 3.2. Vorliegend geht es um die Beurteilung einer vorsätzlich verübten Schändung, in deren Rahmen die Privatklägerin durch das Verhalten des Be- schuldigten zwar keine persistierenden körperlichen Verletzungen, aber insbe- sondere eine nicht unerhebliche immaterielle Unbill erlitt. Die Privatklägerin führte glaubhaft aus, dass sie monatelang in ihrer Lebensqualität eingeschränkt war und auch heute noch erschüttert ist über das ausgenutzte Vertrauen. Ebenso liess sie lebhaft schildern, wie sie als Opfer zur Täterin gemacht und sozial geächtet wur- de. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wiegt denn das Verschulden des Beschul- digten nicht mehr leicht. Eine irgendwie geartete Wiedergutmachung des Be- schuldigten ist nicht zu sehen. In Würdigung all dieser Umstände, aber eingedenk den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, der sich gerade in der Leh- re befindet und derzeit einen Monatslohn von Fr. 500.– erzielt, erscheint eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen. Demnach ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 19. August 2011, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungs- begehren abzuweisen. 4.1. Die Privatklägerin beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, soweit die ihr ent- standenen und in Zukunft entstehenden Kosten nicht von einem anderen Kosten- träger übernommen würden und soweit sie kausale Folge der strafbaren Hand- lungen des Beschuldigten seien. 4.2. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren der Schändung schul- dig gesprochen. Mit seinem sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin beging er eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich scha- denersatzpflichtig werden lässt. Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen, von der Privatklägerinnvertretung - wenn auch noch nicht konkret - geltend gemachten Schaden besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der eingetretenen Beeinträchtigung der psychischen Integ- - 59 - rität der Privatklägerin. Hingegen ist zum heutigen Zeitpunkt die Höhe des Scha- dens offen. Dem Antrag der Privatklägerin ist daher zu entsprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Kanton auferlegt, in dem der Jugendliche bei der Eröffnung des Verfahrens seinen Wohnsitz hatte. Die Kosten können ganz oder zum Teil zu Lasten des verurteilten Jugendlichen oder seinen Eltern gehen, sofern die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu Las- ten des beschuldigten Jugendlichen erfüllt (Art. 426 StPO) und sofern diese in der Lage sind, sie zu bezahlen (Art. 44 JStPO; BBl 2006 1373). 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten grundsätzlich sämtliche Untersuchungskosten zuzuweisen, da trotz des heute auszufällenden Freispruchs in Bezug auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz alle Untersuchungshandlungen notwendig waren. 2.2. Die Vorinstanz hat aufgrund des Freispruchs keine Entscheidgeführ festgelegt (Urk. 30 S. 25). Diese wäre zufolge des heute auszusprechenden Schuldspruchs von der Berufungsinstanz festzusetzen. Zu beachten ist nun aber, dass der Beschuldigte zurzeit eine Berufsausbildung absolviert und einen Lehr- lingslohn von Fr. 500.– erhält. Zudem muss er für seine Verhältnisse eine hohe Genugtuungsforderung begleichen und später allenfalls eine Schadenersatzforde- rung erfüllen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sowie im Interes- se der Resozialisierung ist deshalb auf die Ansetzung einer Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren zu verzichten. Aus dem gleichen Grund rechtfertigt es sich, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersu- chung, einschliesslich derjenigen der erbetenen (Fr. 4'502.60) und der amtlichen Verteidigung, im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 und Art. 426 Abs. 1 StPO). - 60 - 3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Ju- gendstrafrechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). 3.2. Die Privatklägerin beantragte einen vollumfänglichen Schuldspruch so- wie die Leistung von Genugtuung und Schadenersatz im oben dargelegten Um- fang, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung, verlangte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils und eine höhere Genugtuung. Dies würde eine Kostenverteilung von zwei Dritteln zu Lasten des Beschuldigten und zu einem Drittel zu Lasten der Pri- vatklägerin rechtfertigen. 3.3. Dass Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO), gilt auch für das Berufungsverfahren. Vorliegend rechtfertigt es sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer gemäss Urteil vom 14. Juni 2013, SU13001, eine deutlich reduzierte Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzulegen, deren Anteile sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin als Jugendliche zu zahlen fähig sind. Sie ist auf Fr. 300.– festzulegen. Hievon hat der Beschuldigte Fr. 200.– und die Privatklägerin Fr. 100.– zu übernehmen. Auf eine Solidarhaftung der Eltern im Sinne von Art. 44 Abs. 3 JStPO ist zu verzichten. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens so- wie diejenigen der amtlichen Verteidigung, welche per 4. Juli 2012 bewilligt wurde (Urk. 7/8), sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des vorlie- genden Falles war es geboten, dass sich die jugendliche Privatklägerin auch im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen anwaltlich vertreten liess. Der Beschuldigte wäre demnach verpflichtet, der Privatklägerin eine ausgangs- gemässe Entschädigung für die Rechtsvertretung zu bezahlen. Auch hier ist je- doch der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen, was dazu führt, dass die von ihm zu tragenden Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Da in diesem jugendstrafrechtlichen Verfahren nicht nur der - 61 - Täter, sondern auch das Opfer eine Jugendliche ist, die mit ihren Anträgen mehr- heitlich - vorweg mit dem Schuldspruch - durchgedrungen ist, erscheint es aus Gründen der Gleichbehandlung, d.h. auch in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Si- tuation, verfügt sie doch ebenfalls nur über einen Praktikums- oder Lehrlingslohn, gerechtfertigt, ihr für die Kosten der Vertretung für beide Verfahren eine volle Ent- schädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5.2. Eine derartige Regelung erscheint konsequenterweise auch für die Kos- ten der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz - die amtliche Verteidigung wurde erst per 4. Juli 2012 bestellt (Urk. 7/8) - angemessen. Für die Zeit der erbetenen Verteidigung wurde von der Vorinstanz die beantragte Ent- schädigung von Fr. 4'502.60 zugesprochen (Urk. 30 S. 25). 5.3. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche Verteidigungskosten für beide Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ebenso ist der Privatklägerin für beide Verfahren eine volle Entschädigung für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das erscheint auch vor dem Hintergrund des verletzten Beschleunigungsgebots richtig, bedeuten doch Verfah- rensverzögerungen auch für die Vertretungen einen nicht von ihnen verschulde- ten Mehraufwand (zufolge längerer faktischer Untersuchungspausen mehr Akten- studium, mehr Klientenbesprechungen, etc. für ein jeweiliges Auffrischen des Prozessstoffes). - 62 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
- Dem Beschuldigten wird ein Verweis im Sinne von Art. 22 Abs. 1 JStGB er- teilt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. August 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, einschliesslich der- jenigen der erbetenen (Fr. 4'502.60) und der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Privatklägerin wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'720.20 aus der Ge- richtskasse zugesprochen. - 63 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung Fr. 6'864.80 Vertretung Privatklägerschaft
- Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten und im Umfang von Fr. 100.– der Privatkläge- rin auferlegt. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Ge- schädigten (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Ge- schädigten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 64 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140425-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Knüsel und lic. iur. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 27. Februar 2015 in Sachen A._____, Privatklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Schändung etc. Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugendgericht, vom
8. April 2014 (DJ140001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Unterland vom 30. Dezember 2013 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30)
1. Der beschuldigte Jugendliche wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Dem beschuldigten Jugendlichen wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'502.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3. Dem beschuldigten Jugendlichen werden Fr. 600.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
4. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 13'400.–, werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge
a) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 46 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
2. Es seien die Beweisanträge des Beschuldigten bzw. von dessen amtli- cher Verteidigung vom 24. Oktober 2014 abzuweisen;
- 3 -
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ ei- ne Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, soweit die dieser entstandenen und in Zukunft entstehenden Kosten nicht von ei- nem anderen Kostenträger übernommen werden und soweit sie kausa- le Folge der strafbaren Handlungen des Beschuldigten sind;
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem
19. August 2011, zu bezahlen;
5. Es seien die gesamten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 35) Verzicht auf Anschlussberufung
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1 f.)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme der in der Anschlussberufung geltend gemachten Position vollumfänglich zu bestätigen.
2. Der Antrag auf Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung durch die Berufungsklägerin sei abzuweisen.
- 4 -
3. In Gutheissung der Anschlussberufung sei B._____ für das erstinstanz- liche Verfahren eine höhere als die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen.
4. Es sei vorzumerken, dass B._____ für das Berufungsverfahren keine Auslagen entstanden sind, es sei ihm jedoch eine angemessene Ge- nugtuung nach Ermessen der Kammer zuzusprechen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Privatklägerschaft auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter sei B._____ die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen unter Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 27 S. 4 = Urk. 30 S. 4 [nachfolgend: Urk. 30]).
2. Der jugendliche Beschuldigte B._____ (Berufungsbeklagter und An- schlussberufungskläger; nachfolgend "Beschuldigter") wurde am 30. Dezember 2013 angeklagt wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, eventuell wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchstabe d BetmG (Urk. 9). Das Bezirksgericht Bülach, Jugendgericht, sprach ihn mit Urteil vom 8. April 2014 vollumfänglich frei. Dem Beschuldigten wurden eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 4'502.60 und eine Genugtuung von Fr. 600.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegeh- ren der Privatklägerin A._____ (Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe- klagte; nachfolgend "Privatklägerin") wurden abgewiesen. Eine Entscheidgebühr wurde nicht erhoben und die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung in der Höhe von Fr. 13'400.–, wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 30).
3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Vertreterin der Privatklä- gerin am 9. April 2014 Berufung an (Urk. 24).
4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Privatklägerin am
9. September 2014 in Empfang genommen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 29. Sep- tember 2014 reichte sie fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 32).
5. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2014 wurde dem Beschuldig- ten und der Oberjugendanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Gleichzeitig wur-
- 6 - de der Privatklägerin Frist für Erklärungen im Sinne von Art. 335 Abs. 24 StPO, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO betr. Besetzung des urteilenden Gerichts mit einer Person gleichen Geschlechts etc. angesetzt (Urk. 33). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 verzichtete die Oberjugendanwaltschaft aus- drücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 35). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 Anschlussberufung mit den obge- nannten Anträgen (Urk. 36 S. 1 f.). Sodann stellte er zwei Beweisanträge (Urk. 36 S. 2 i.V.m. Urk. 37/2) und übermittelte er das Datenerfassungsblatt (Urk. 37/1). Die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfü- gung vom 27. Oktober 2014 der Privatklägerin und der Oberjugendanwaltschaft zugestellt (Urk. 38). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 stellte die Privatklägerin Anträge im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 40).
6. Am 7. November 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Feb- ruar 2015 vorgeladen (Urk. 41). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie seiner El- tern und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Vertretung der Privatklä- gerin (Prot. II S. 4).
7. Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 6). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte dem Gericht zwei Duplikate von Urk. 2/18 zur Vervollständigung der Akten ein. Diese wurden formlos zu den Ak- ten genommen (Prot. II S. 6). II. Prozessuales
1. Der am tt.mm.1996 geborene und somit heute mündige Beschuldigte soll die zur Anklage gebrachten Taten am 18./19. August 2011 begangen haben (Urk. 9 S. 2), mithin vor Vollendung seines 15. Altersjahres. Gemäss Art. 1 des Bun- desgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG) regelt dieses Gesetz die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. An-
- 7 - wendbar sind somit das Jugendstrafgesetz (JStG) sowie die Jugendstrafprozess- ordnung (Art. 1 JStPO).
2. Die zu beurteilende Tat liegt innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 36 JStG.
3. Gemäss Art. 40 JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Da keine weiteren Regelungen zur Berufung vorgesehen sind, gelten gemäss Art. 3 JStPO überdies die Bestimmungen der StPO sinngemäss für das Jugendstrafverfahren (vgl. Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Kommentar Schweizeri- sche Jugenstrafprozessordnung, Art. 40 JStPO N 4). 4.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufla- ge, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 4.2. Die Privatklägerin lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfech- ten (Urk. 32 S. 2), wohingegen der Beschuldigte lediglich eine höhere Genugtu- ung (Dispositiv-Ziffer 3) und im Übrigen die Bestätigung des angefochtenen Ur- teils verlangte (Urk. 36 S. 2 f.). Die Oberjugendanwaltschaft erklärte weder Beru- fung noch Anschlussberufung (Urk. 35). Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 8. April 2014 (Urk. 30) in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand. 5.1. Im Rahmen seiner Anschlussberufungserklärung vom 24. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte gestützt auf Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweis- anträge im Berufungsverfahren (Urk. 36 S. 2), an welchen er anlässlich der Beru- fungsverhandlung festhielt (Urk. 47 S. 7, 9):
1. Psychiatrisches Gutachten zu den Fragestellungen, a ob in der Vergangenheit der Berufungsklägerin traumatisie- rende Vorfälle bestanden, welche und wie sie sich auf die Psyche der Berufungsklägerin ausgewirkt haben,
- 8 -
b) welche Umstände kausal für den schulischen Leistungsab- fall der Berufungsklägerin nach dem 19. August 2011 waren.
2. Es sei der Ausdruck der Debatte "Können befruchtungsfähige Spermien durch Stoff gelangen?" der Website www.gutefrage.de zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung von Antrag Ziffer 1 führte er an, eine für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens wesentliche Frage stelle jene dar, ob die von der Privat- klägerin im Verfahren vor Vorinstanz geltend gemachte starke Verhaltensände- rung auf den angeklagten Vorfall oder auf andere Faktoren zurückzuführen sei. Für Letztere ergäben sich in den Akten mehrere Hinweise. Zu Antrag Ziffer 2 machte er geltend, die im offerierten Dokument ersichtlichen Statements würden eine weit verbreitete Angst belegen, dass Spermien durch Kleidungsstücke hin- durch gelangen und zu einer Befruchtung führten, womit die von ihm angegebe- ne, von der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren als Schutzbehauptung qualifizierte Motivation, auf die Einnahme der "Pille danach" durch die Privatkläge- rin hinzuwirken, vor allem für einen unerfahrenen Jugendlichen nachvollziehbar sei. 5.2. Das Gericht ist zwar grundsätzlich verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Ein solcher Beweis- antrag kann jedoch unter anderem mit der Begründung abgelehnt werden, die behauptete Tatsache sei unerheblich, dem Gericht bereits offenkundig bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen. Insoweit verlangt Art. 343 StPO nicht die Abnahme aller Beweise durch das Gericht. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus der BV, der EMRK oder dem IPBPR (Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 343 N 12 f.). Was das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens betrifft, wird nachfol- gend noch zu zeigen sein, dass das Beweisergebnis genügend klar ist, so dass eine Exploration der Privatklägerin im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht notwendig erscheint. Dazu ist zu bemerken, dass die fehlende Nachweis-
- 9 - barkeit gewisser Tatsachen dem Beschuldigten aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 StPO verankerten Untersuchungsmaxime nicht zum Nachteil gereichen darf. Die von der Verteidigung offerierten Urkunden (Urk. 37/2) wurden formlos zu den Akten genommen (Prot. II S. 6). 6.1. Der Verteidiger rügte eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage sei mit der unbestimmten Zeitformulierung, obwohl die Zeit aktenmässig einzu- grenzen sei und durch die Voruntersuchung noch mehr hätte eingegrenzt werden können, zu wenig präzise. Der Beschuldigte könne sich nicht gegen den Vorwurf eines Übergriffs zu unbestimmter Zeit zur Wehr setzen (Urk. 21 S. 6, Urk. 47 S. 7). 6.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO hat die Anklageschrift neben den formel- len Angaben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit.
g) "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit.
f) zu bezeichnen. Als ungültig muss die Anklage erst dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange der Beschuldigte aus der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, be- steht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. OGer SB140078, II. Strafkam- mer, Urteil vom 4. Juli 2014 mit Verweis auf Kass.Nr. 99/249S, Entscheid vom 5. Juli 2000, Erw. II/1/5/f; Kass.Nr. 98/280S, Entscheid vom 5.7.1999, Erw. II/6/4; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43; zum Ganzen vgl. Kass.Nr. 2000/330S, Entscheid vom 17. Dezember 2001, Erw. II/3/2/b). 6.3. Die Anklageschrift umschreibt die Tatzeit wie folgt (Urk. 9 S. 2): "In der Nacht, also von Donnerstag, 18. August 2011, auf Freitag, 19. August 2011, ge- naue Uhrzeit ist nicht bestimmbar, …". Damit besteht zwar in der Tat eine gewis- se Ungenauigkeit in zeitlicher Hinsicht, da sich diese nicht genau rekonstruieren lässt. Diese führt aber nicht zu einer Rückweisung oder Einstellung, da in der An- klageschrift im Übrigen sämtliche Sachverhaltselemente genannt sind, um eine
- 10 - genügende Verteidigung sicherzustellen. Die Verteidigung nahm denn auch in angemessener Form zum Vorwurf Stellung. Ob sich die in der Anklage enthalte- nen Behauptungen und Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsge- nügend erstellen lassen, ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung. 7.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sowie anlässlich der Beru- fungsverhandlung fehlende Verwertbarkeit von Aussagen des Beschuldigten gel- tend, soweit ein Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Mutter der Privat- klägerin im Raum stehe. Der Beschuldigte sei von ihr sehr bedrängt worden. Die Mutter der Privatklägerin sei "…" bei der Kantonspolizei Zürich. Der Beschuldigte habe dies gewusst und sich damals also quasi in einer Verhörsituation befunden, in der auf seine Willensbildung unzulässig eingewirkt worden sei. Das Gleiche gelte mit Bezug auf die SMS-Entschuldigungen vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welche diese offensichtlich im Hinblick auf ein Geständnis des Übergriffs zu entlocken versucht habe. Dieses Vorgehen sei mit Art. 140 StPO nicht vereinbar (Urk. 21 S. 3 f.; Urk. 47 S. 8). 7.2. Hierzu hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine Beweiserhebung durch die Strafverfolgungsbehör- den handelte (Urk. 30 S. 18). Art. 140 Abs. 1 StPO ist in diesem Kontext somit nicht massgebend. Zudem wurden die Ausführungen des Beschuldigten gegen- über der Mutter der Privatklägerin und nachmaligen Auskunftsperson nicht tel quel als Geständnis gewertet. Auf allfällige Versuche, den Beschuldigten einzu- schüchtern oder unter Druck zu setzen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung ein- zugehen.
8. Auf die übrigen Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit je- der tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. Novem- ber 2009 E. 5.2).
- 11 - III. Sachverhalt A Anklagevorwurf 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin und Ex-Freundin, A._____, in der Nacht vom 18. auf den
19. August 2011 zum Beischlaf oder einer beischlafähnlichen Handlung miss- braucht, als sich diese in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe. 1.2. Konkret wird geltend gemacht, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien von ca. Juni 2010 bis ungefähr in der zweiten Woche der Sommerferien 2011, ca. Ende Juli 2011, ein Paar gewesen. Am Donnerstag, 18. August 2011, habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu einer Aussprache in der elterlichen Wohnung der Privatklägerin, C._____-Strasse ..., D._____, getroffen, nachdem sie die Tage zuvor wiederholt heftig gestritten hätten. Die Privatklägerin habe sich und dem Beschuldigten in separaten Gläsern "Sprite" serviert. Wiederum sei es zu Streit gekommen, als sich der Beschuldigte über den Kollegenkreis und über die Hobbys der Privatklägerin abschätzig geäussert habe. Die Privatklägerin habe Bauchschmerzen bekommen und es sei ihr übel geworden. Sie sei damals in ärztlicher Behandlung gewesen wegen eines viralen Infekts, der sich als unspezi- fische Lymphknotenentzündung bemerkbar gemacht habe. Der behandelnde Arzt habe ihr Novalgin Tropfen verschrieben. Die Privatklägerin habe die doppelte Menge der verschriebenen Dosis genommen, wovon der Beschuldigte Kenntnis genommen habe. 1.3. Zudem habe der Beschuldigte dem Getränk der Privatklägerin sog. KO- Tropfen oder Liquid-Ecstasy (Gammahydroxybutyrat oder Gammabutyrolacton) ins Glas beigemischt, welche er sich zuvor beschafft oder welche er selber herge- stellt gehabt habe. 1.4. Nachdem sich die beiden im Laufe des Abends versöhnt hätten, habe die Privatklägerin den Beschuldigten in der Folge gebeten, er möge die Nacht bei ihr verbringen, da sie sich unwohl fühle, ihre Eltern nicht zuhause gewesen seien
- 12 - und sie Angst vor dem Alleinsein gehabt habe. Der Beschuldigte habe eingewil- ligt. Beide hätten sich im Bett der Privatklägerin schlafen gelegt, Seite an Seite, wie sie es zuvor schon mehrere Male getan hätten. 1.5. ln der Nacht, also von Donnerstag, 18. August 2011, auf Freitag,
19. August 2011, die genaue Uhrzeit sei nicht bestimmbar, habe sich der Be- schuldigte im Zustand sexueller Erregung nackt auf die Privatklägerin gelegt, wel- che schlafend auf dem Rücken gelegen sei, und sich zur Steigerung seiner Erre- gung auf und ab bewegt. Dann habe er ihre knielange Pyjamahose sowie ihre Panty-Unterhose nach unten gezogen und dabei die Auf- und Ab-Bewegung fort- geführt, so dass sein steifer Penis mindestens wiederholt die Schamlippen der Privatklägerin berührt oder weiter bis zum Vaginaleingang vorgestossen oder so- gar in deren Vagina eingedrungen sei. Dabei habe er etwas Präejakulat (sog. Lusttropfen) abgesondert, von welchem er in den folgenden Tagen angenommen habe, dass es in die Vagina und weiter in die Gebärmutter der Privatklägerin ge- flossen sei. 1.6. Im Anschluss an die an der Privatklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte das WC aufgesucht, wo er ein Kondom über- gezogen, bis zur Ejakulation masturbiert und dann das Kondom mit dem Sperma darin in Toilettenpapier eingewickelt und in seinen Hosen verstaut habe. 1.7. Die Privatklägerin sei infolge ihres allgemein erschöpften Zustandes und der doppelten Menge des eingenommenen Medikaments während des ganzen Vorgangs nicht wach gewesen, d.h. im Schlafzustand, was der Beschuldigte aus- genützt habe. Dieser ohnehin schon an Bewusstlosigkeit grenzende Zustand sei durch die gegen ihren Willen und ohne ihre Kenntnis eingenommenen KO- Tropfen noch verstärkt worden. Deshalb sei sie nicht in der Lage gewesen wahr- zunehmen, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen an ihr vollzogen habe, und ausserstande, sich gegen das, was mit ihr geschehen sei, zur Wehr zu set- zen, was sie im wachen Zustande sofort getan hätte. 1.8. Gemäss Jugendanwaltschaft hat sich der Beschuldigte mit seinem Ver- halten der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, eventualiter der sexuellen Nö-
- 13 - tigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig ge- macht (Urk. 9 S. 3 f.).
2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er räumt zwar ein, dass er im Verlauf der Nacht seinen Arm um die Privatklägerin und sich zu einem späterem Zeitpunkt auch noch auf sie gelegt habe, und zwar beides auf ihren Wunsch hin. Als er erwacht sei, sei er erregt gewesen, worauf er auf die Toi- lette gegangen sei, wo er sich ein Kondom übergezogen und masturbiert habe. Hernach habe er das gebrauchte Kondom eingepackt und sich wieder zur Privat- klägerin ins Bett gelegt. Tags darauf habe er der Privatklägerin gesagt, sie solle die "Pille danach" nehmen, weil er Angst gehabt habe, dass ihm ein sogenannter "Lusttropfen" abgegangen sein könnte, der durch den Slip der Privatklägerin in deren Vagina und Gebärmutter hätte eingedrungen sein und eine Schwanger- schaft verursachen können. Eine Verabreichung von KO-Tropfen wird gänzlich bestritten (Urk. 1/11, Urk. 1/17, Urk. 2/14, Urk. 2/66, Urk. 21, Prot. I S. 7 ff., Prot. II S. 13 ff.).
3. Die Vorinstanz hat sexuelle Handlungen des Beschuldigten als erstellt er- achtet (Urk. 30 S. 9), nicht jedoch eine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin (Urk. 30 S. 21 f.). Sie sprach den Beschuldigten demnach vollumfänglich frei (Urk. 30). Da die Privatklägerin hingegen Berufung erhoben und sich der Be- schuldigte auch heute nicht im Sinne der Anklage geständig gezeigt hat (Prot. II S. 13 ff., S. 27), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sach- verhalt erstellt werden kann. B Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer
- 14 - strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den üb- rigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri- terien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/Nack/Treuer, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.).
- 15 - 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be- hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Mas- sgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Be- weis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegrif- fene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wider- legt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Be- schlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.).
2. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.
3. Konkrete Beweismittel 3.1. Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentli- chen auf die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Videobefragung vom
1. März 2012, welche samt Bericht und DVDs dazu vorliegt (Urk. 1/4-6), sowie je- ne, die sie als Auskunftsperson deponiert hat (inkl. Videoübertragung Urk. 2/39- 40). Als Beweismittel angerufen wurden sodann die Aussagen des Beschuldigten
- 16 - selber (Urk. 1/11, Urk. 1/17, Urk. 2/14, Urk. 2/66). Weiter liegen Aussagen der Auskunftspersonen E._____ (Mutter der Privatklägerin; Urk. 1/9 und Urk. 2/11), F._____ (Mutter des Beschuldigten; Urk. 2/41) und G._____ (Kollegin und Ex- Freundin des Beschuldigten; Urk. 2/44) sowie der Zeugen H._____ (Lehrer der Privatklägerin; Urk. 2/43) und I._____ (Kollegin des Beschuldigten; Urk. 2/42) vor. Ferner holte die Anklagebehörde Berichte bei den die Privatklägerin - wegen des Virusinfektes - behandelnden Ärzten (Urk. 2/56-58 und Urk. 2/72) und der Psy- chotherapeutin ein (Urk. 3/4). An Urkunden sind im Wesentlichen die folgenden zu erwähnen: Die beiden Rechtsvertretungen produzierten Informationen über die "Pille danach" (Urk. 2/3) und über die allenfalls eingenommenen oder verabreich- ten Medikamente/Substanzen (Urk. 1/15-16 und Urk. 2/4-6) zu den Akten. Es liegt schliesslich ein Auszug über eine "What's app"-Kommunikation zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten vor, ebenso die vom Beschuldigten im Beru- fungsverfahren eingereichten Unterlagen betreffend "www.gutefrage.de" (Urk. 36- 37). 3.2. Direkte Beobachtungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte liegen nicht vor. Ein objektiver Sachbeweis für den tatsächlichen Zustand der Privatklä- gerin im Zeitpunkt der Tat oder auch nur kurze Zeit danach existiert ebenfalls nicht. Der Vorfall, der sich in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 zugetra- gen haben soll, wurde erst am 25. Januar 2012 zur Anzeige gebracht (Urk. 1/3).
4. Sexuelle Handlungen 4.1. Die Anklagebehörde qualifizierte den eingeklagten Sachverhalt in recht- licher Hinsicht als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, eventualiter als sexu- elle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (nebst des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; Urk. 9 S. 3). Wie die Vorinstanz dargelegt hat, bildet bei beiden Bestimmungen objektives Tat- bestandsmerkmal, dass es zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung bekommen ist. Bei der Schändung wird zusätzlich der Bei- schlaf sanktioniert.
- 17 - 4.2. Die für die Erfüllung beider Tatbestände erforderliche sexuelle Handlung besteht gemäss Anklagesachverhalt darin, dass sich der Beschuldigte nackt auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin gelegt und sich auf ihr auf und ab bewegt habe – und zwar nachdem er ihre Pyjama- und Unterhose nach unten ge- schoben habe. Dabei soll er mit seinem steifen Penis wiederholt die Schamlippen berührt oder bis zum Vaginaleingang vorgestossen oder sogar in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sein (Urk. 9 S. 2). 4.3. Der Beschuldigte führte in der ersten polizeilichen Einvernahme vom
14. März 2012 aus, er habe ihm Bett zunächst auf Wunsch der Privatklägerin den Arm um sie gelegt. Später habe sie ihn gebeten, sich auf sie zu legen, was er auch getan habe. Er sei nackt gewesen, was die Privatklägerin gewusst habe (Urk. 1/11 S. 4). Er sei nur auf sie gelegen, es stimme nicht, dass er sexuelle Be- wegungen "vollbracht" habe (Urk. 1/11 S. 6). Er sei nicht in sie eingedrungen (Urk. 1/11 S. 6). Beim zweiten Mal sei er ca. 15 Minuten auf ihr gelegen (Urk. 1/11 S. 7). Und dann sagte er aus: "Ich lag also auf ihr und war stark erregt. Nach einer Weile wollte ich meiner Erregung Abhilfe verschaffen und ging mit dem Kondom, welches ich mitbrachte, auf die Toilette. Dort befriedigte ich mich selber und ging zurück ins Bett" (Urk. 1/11 S. 4). Diese Darstellung bestätigte der Beschuldigte im Kern in den nachfolgenden Einvernahmen. So erklärte er in der Einvernahme vom 10. Juli 2012 beim Ju- gendanwalt, er habe sich auf Wunsch der Privatklägerin auf diese gelegt und sei eingeschlafen. Er sei etwa 10 Minuten im Schlaf gewesen, dann aber wieder auf- gewacht und habe gemerkt, dass er erregt sei. Er sei dann von ihr runter. Er habe einen steifen Penis gehabt. Er habe auch sonst immer am Morgen einen steifen Penis (Urk. 2/14 S. 6). Auf die Frage, was denn Erregung für ihn genau sei, ant- wortete er: "Also, einfach wenn Blut in den Penis gepumpt wird und er versteift wird." Auf die weitere Frage "Und sonstige Körperempfindung? Und Gefühle? Keine Erregung?", gab er zu Protokoll: "Nein, weil es eine nächtliche Erregung war. Bei mir ist es so, wenn ich über längere Zeit erregt bin, dann bekomme ich heftige Schmerzen in den Hoden." Es sei ohne Lustgefühle gewesen (Urk. 2/14 S. 6). Tags darauf will er der Privatklägerin gesagt haben, dass sie Sex gehabt
- 18 - hätten (Urk. 1/11 S. 5; Urk. 2/14 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz relativierte der Beschuldigte diese Aussagen insofern, als er auf die Frage, ob es in jener Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen sei, ausführte: "Wir küssten uns nur.", und auf die Frage, ob es auch zu Berührungen gekommen sei in jener Nacht: "Das kann sein." Er habe sich auf die Privatklägerin gelegt, weil sie ihn darum gebeten habe. Er sei dabei nackt gewesen (Prot. I S. 8). Das sei für ihn normal gewesen, da er meist nackt schlafe (Prot. I S. 10). In der Berufungs- verhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass sie sich geküsst hätten (Prot. II S. 13). Es sei aber nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen (Prot. II S. 13), er ha- be die Privatklägerin weder gestreichelt noch auf ihr irgendwelche Bewegungen gemacht (Prot. II S. 18). Er habe sich auf Wunsch der Privatklägerin auf sie ge- legt, da sie Angst gehabt habe. Er sei dabei nackt gewesen. Er sei auf der Privat- klägerin eingedöst und als er wieder aufgewacht sei, sei er sexuell erregt gewe- sen. Dies sei aber bei einem 15-jährigen Knaben nichts Spezielles (Prot. II S. 17 f.). Er habe befürchtet, dass ein wenig Sperma vom Lusttropfen durch die Kleider von der Privatklägerin hindurchgedrungen sein könnte. Deshalb habe er die Pri- vatklägerin dazu gedrängt, die "Pille danach" zu nehmen (Prot. II S. 20 f.). 4.4. Sexuelle Handlungen sind Verhaltensweisen, die für den Aussenste- henden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig einen unmittelbaren se- xuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlung ist eine körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen eines andern Menschen zu verstehen, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist anhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom Standpunkt eines objektiven Be- trachters aus klar erkennbar sein (BGer 6B_1008/2010, Urteil vom 8. September 2011). Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung an, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Akt, sich nackt auf jemanden zu legen, objektiv betrachtet eindeutig ein auf sexuelle Erregung gerichtetes Tun ist und nicht bloss eine vertraute Geste unter Freunden darstellt
- 19 - (Urk. 30 S. 9). An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts aufgrund des Um- stands, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt bekleidet war. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 10) ist nicht von Bedeutung, ob der Beschul- digte mit oder ohne Lustgefühle erregt war. Damit ist bereits mit dem vom Be- schuldigten konzedierten Verhalten das objektive Tatbestandsmerkmal einer sexuellen Handlung gegeben. Auf die Frage der Intensität der sexuellen Hand- lung, d.h. wie weit der Beschuldigte dabei gegangen ist, ist im Rahmen der Prü- fung der Widerstandsunfähigkeit und allenfalls der Strafzumessung einzugehen, wo diese zu berücksichtigen wäre (BSK II-Maier, Art. 191 StGB N 9).
5. Widerstandsunfähigkeit und Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit 5.1.1. Beim vorliegend zur Anklage gebrachten Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt, also um ein Delikt, bei dem sich Täter und Opfer
- wie hier - allein gegenüber stehen. Entsprechend stützt sich der Anklagesach- verhalt denn auch vornehmlich auf die Schilderungen der Privatklägerin, welche teilweise in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten ste- hen. Allfällige weitere direkte Tatzeugen gibt es nicht. Im Fokus der nachfolgen- den Beweiswürdigung steht daher, die Aussagen der Privatklägerin und des Be- schuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Ge- genüberstellung vorzunehmen, wobei in einer solchen Konstellation erhöhte An- sprüche an die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu stellen sind (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich SB130458 vom
17. Februar 2014, E. 7.1.2.; SB110668 vom 5. Februar 2013, E. II./4.2.; SB110678 vom 2. Februar 2012, E. 3.2.). 5.1.2. Die Privatklägerin und der Beschuldigte gaben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 18. August 2011 zu Hause besucht habe. Sie hätten miteinander abgemacht (Urk. 1/4 S. 3, Urk. 1/11 S. 4). Beide er- klärten sodann, dass bei jenem Treffen ein Streit zwischen ihnen ausgebrochen sei; der Beschuldigte habe die Privatklägerin wegen ihren Kollegen beschimpft (Urk. 1/4 S. 4, Urk. 1/11 S. 4). Die Privatklägerin habe deswegen zu weinen be- gonnen und habe auch starke Bauchschmerzen bekommen (Urk. 1/4 S. 4, Urk. 1/11 S. 4). Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatklägerin getröstet und
- 20 - sich bei ihr entschuldigt (Urk. 1/5 S. 5, Urk. 1/11 S. 4). Die Privatklägerin habe den Beschuldigten daraufhin gebeten, bei ihr zu übernachten. Der Beschuldigte habe dies eine gute Idee gefunden (Urk. 1/11 S. 4). Die beiden hätten sich in der Folge nebeneinander ins Bett gelegt. Mit Bezug auf die Ereignisse zwischen dem Einschlafen und dem Aufwachen gehen die Darstellungen auseinander, ebenso hinsichtlich der späteren Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. 5.2.1. Die Privatklägerin wurde am 1. März 2012 bei der Polizei (Urk. 1/5) und am 18. März 2013 bei der Jugendanwaltschaft befragt (Urk. 2/39). In der ers- ten Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte sei einmal bei ihr gewesen und sie sei dann eingeschlafen; mehr wisse sie eben auch nicht (Urk. 1/5 S. 1). Grund des Treffens sei ein vorgängiger Streit gewesen. Sie habe die Sache bei sich zu Hause klären wollen (Urk. 1/5 S. 4). Der Beschuldigte sei dann zu ihr gekommen und habe sie aufs Übelste beschimpft. Das sei gegen Abend gewesen. Sie habe "mega Bauchschmerzen bekommen". Sie habe wegen den Schmerzen Medika- mente genommen. Welche, wisse sie nicht mehr. Ab diesen Medikamenten sei sie immer ein wenig müde geworden. Sie habe solche Schmerzen bekommen, dass sie sich nur noch gekrümmt habe. Der Beschuldigte habe sich dann ent- schuldigt und um sie gesorgt. Daraufhin hätten sie es wieder gut gehabt. Weil sie ja alleine zu Hause gewesen sei, habe sie ihn gefragt, ob er bei ihr bleiben wolle. Sie sei dann in ihrem Bett eingeschlafen, das sei so um 21 Uhr gewesen. Der Be- schuldigte sei neben ihr gelegen. Sie habe ein Pyjamaoberteil und lange Boxer- shorts angehabt. Der Beschuldigte habe eine Pyjamahose getragen. Am nächs- ten Tag sei sie aufgewacht und habe sich schlecht gefühlt und Unterleibsschmer- zen gehabt. Es seien nicht die gleichen Schmerzen wie am Vorabend gewesen, sondern solche Schmerzen, wie sie sie kenne, nachdem sie Sex gehabt habe. Sie habe den Beschuldigten gefragt, was passiert sei, ob etwas passiert sei. Er habe dies verneint. Sie sei so um ca. 10 Uhr aufgewacht. Ihre Kleider seien ganz nor- mal gewesen und er sei glaublich schon wieder angezogen gewesen. Neben den Unterleibsschmerzen habe sie einfach so ein komisches Gefühl gehabt, "so ein Gefühl, wie als ob etwas passiert sei" (Urk. 1/5 S. 5). Sie habe am Vorabend eine Tablette genommen, normalerweise habe sie nur eine halbe genommen. Am Vor-
- 21 - abend hätten weder sie noch der Beschuldigte etwas gegessen; sie hätten nur "Sprite" getrunken und weder Alkohol noch irgendwelche Drogen konsumiert. Weil sie sich dauernd schlecht gefühlt habe, habe sie den Beschuldigten immer wieder telefonisch gefragt, was in dieser Nacht passiert sei. Irgendwann habe ihr der Beschuldigte gesagt, dass er Sex mit ihr gehabt habe, während sie geschla- fen habe. Er hätte ein gebrauchtes Kondom in seiner Hosentasche gefunden, und sie solle die "Pille danach" holen. Er habe dies so erzählt, als ob er es auch nicht mehr wissen würde. Dieses Gespräch sei am gleichen Tag gewesen. Am nächs- ten Tag sei sie diese Pille holen gegangen und habe diese eingenommen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt die Pille nicht mehr genommen, was der Beschuldigte gewusst habe. Obwohl sie ihm geglaubt habe, dass er mit ihr Sex gehabt habe, habe sie nicht glauben wollen, dass der Beschuldigte das gemacht habe (Urk. 1/5 S. 5). Vor ca. einem oder zwei Monaten habe sie eine kleine Erinnerung gehabt: Der Beschuldigte sei auf ihr gelegen. Sie habe immer wieder versucht sich abzu- drehen und der Beschuldigte habe immer versucht, vorne und hinten in sie einzu- dringen. Diese Erinnerung sei ihr einmal in einer gemeinsamen Schulstunde ge- kommen. Der Beschuldigte habe etwas Lautes zu jemand anderen gesagt und da habe sie diese Erinnerung plötzlich gehabt. Sie habe diese Erinnerung nur einmal gehabt (Urk. 1/5 S. 6). 5.2.2. Diese Darstellung bestätigte die Privatklägerin im Kern anlässlich der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft am 18. März 2013. Präzisierend führte sie an, dass ihre damaligen Bauchschmerzen (am Vorabend) teils auf den Streit und teils auf den Virus zurückzuführen gewesen seien. Sie wisse nicht mehr ge- nau, welches Medikament sie damals genommen habe. Sie habe daneben noch Novalgin-Tropfen gegen Schmerzen und ein weiteres Medikament genommen (Urk. 2/39 S. 3). An jenem Abend habe sie das andere Medikament genommen, aber in doppelter Menge. Der Beschuldigte habe gemerkt, dass es ihr schlechter gegangen sei und sie das Medikament genommen habe. Sie sei dann müde ge- worden und auch sonst schon angeschlagen gewesen. Sie seien ins Bett gegan- gen. Sie habe ihre Seite und er seine Seite gehabt. Sie wisse nicht mehr viel.
- 22 - Am nächsten Tag habe sie nicht mehr viel gewusst. Später seien ihr Erinne- rungen gekommen: Sie sei am Schlafen gewesen und habe gemerkt, wie er auf ihr liege und sexuelle Bewegungen mache, sie sich abdrehe und nicht wirklich et- was sage, sondern nur murmle, wobei er nicht aufgehört habe. Er habe auch im- mer wieder versucht einzudringen. Wenn sie sich weggedreht habe, habe er ver- sucht hinten einzudringen. Ab da würden ihr die Erinnerungen fehlen. Sie habe Boxershorts, Unterhosen und ein schlabbriges Oberteil getragen (Urk. 2/39 S. 5). Sie sei mit einem schlechten Gefühl und Unterleibsschmerzen aufgewacht, wie sie die Schmerzen jeweils nur nach dem Sex gehabt habe. Sie habe ihn darauf angesprochen. Er habe gesagt, es sei nichts passiert. Später hätten sie telefoni- schen Kontakt gehabt, wobei sie nicht wisse, wer wen angerufen habe. Es sei da- rum gegangen, wieso sie am Morgen Unterleibsschmerzen gehabt habe und sich so schlecht gefühlt habe. Er habe geantwortet, dass in dieser Nacht etwas pas- siert sei und dass er sich "mega schlecht" fühle deswegen. Er habe nicht sagen wollen, was passiert sei. Das einzige, was er gesagt habe, sei, dass er möchte, dass sie die "Pille danach" kaufen gehe (Urk. 2/39 S. 6 f.). Von Masturbieren habe er ihr nichts erwähnt, nur dass er ein gebrauchtes Kondom im Hosensack gefun- den habe. Er habe nur gesagt, dass er erregt gewesen sei. Er habe nicht gesagt, dass er auf ihr gelegen sei. Er habe vom Lusttropfen gesprochen und gewollt, dass sie die "Pille danach" kaufen gehe (Urk. 2/39 S. 9). Sie habe "in keinster Weise" Sex mit ihm gewollt, weil für sie alles beendet gewesen sei, als sie mit ihm Schluss gemacht habe (Urk. 2/39 S. 7). Im Klassenlager nach den Sommerferien hätten sie ein besseres Verhältnis gehabt als vorher. Es sei nie zu Küssen ge- kommen. Sie habe sich auch neu verliebt im Lager, allerdings sei dann nichts da- raus geworden (Urk. 2/39 S. 12). 5.3.1. Der Beschuldigte wurde am 14. März 2012 polizeilich befragt (Urk. 1/11 und Urk. 1/17). Sodann wurde er von der Jugendanwaltschaft am
10. Juli 2012 (Urk. 2/14) und 14. Oktober 2013 (Urk. 2/66) einvernommen. Schliesslich wurde der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 8. April 2014 (Prot. I S. 7 f.) und im Rahmen der Berufungsver- handlung vom 27. Februar 2015 (Prot. II S. 7 ff.) befragt. In der ersten polizeili- chen Einvernahme (die zweite befasste sich mit den persönlichen Verhältnissen
- 23 - des Beschuldigten) führte er zum Grund des Treffens aus, er sei in der vierten Fe- rienwoche von seinem Kollegen nach Hause gekommen. Die Privatklägerin habe vor seinem Haus wie abgemacht gewartet. Sie hätten dann "rumgemacht" und man sei auf das Thema Sex zu sprechen gekommen. Die Privatklägerin hätte Sex an einem speziellen Ort gewünscht. Sie hätten sich auf den darauffolgenden Abend verabredet (Urk. 1/11 S. 3). Als er an jenem Abend des 18. August 2011 bei ihr eingetroffen sei, hätten sie zunächst etwas geschmust. Er habe sie dann gefragt, ob sie Sex haben wolle. Sie habe dies verneint. Er sei deswegen verwirrt gewesen (Urk. 1/14 S. 3). Deswegen sei es zum Streit gekommen (Urk. 1/14 S. 18). Er habe sie auch wegen ihren Kollegen angegriffen, welche sowieso nie hin- ter ihr stehen würden, wenn es darauf ankomme (Urk. 1/11 S. 4). Als er mit dem "Zusammenschiss" über ihre Kollegen fertig gewesen sei, habe er gehen wollen. Sie habe aber im Bett geweint und er habe sie getröstet. Nach ca. einer Stunde habe sie ihn gefragt, ob er bei ihr schlafen wolle, was er eine gute Idee gefunden habe, damit er sich um sie habe kümmern können. Sie habe nämlich Magen- schmerzen gehabt (Urk. 1/11 S. 4). Sie hätten dann im Bett ferngesehen und sei- en nach ca. einer Stunde eingeschlafen. Irgendwann habe A._____ angefangen, sich im Bett zu räkeln und komische Sachen zu sagen. Er habe dann auf ihren Wunsch seinen Arm um sie gelegt. Sie sei dann wieder eingeschlafen. Nach kur- zer Zeit habe sie sich wieder geräkelt und gesagt, sie habe Angst. Auf seine Nachfrage hin habe sie ihn gebeten, sich auf sie zu legen, was er auch getan ha- be. Dann führte er aus: "Ich lag also auf ihr und war stark erregt. Nach einer Weile wollte ich meiner Erregung Abhilfe verschaffen und ging mit dem Kondom, wel- ches ich mitbrachte, auf die Toilette. Dort befriedigte ich mich selber und ging zu- rück ins Bett" (Urk. 1/11 S. 4). Er habe das gebrauchte Kondom in WC-Papier ge- packt und in seinen Hosensack genommen (Urk. 1/11 S. 9). Auf Nachfrage sagte er, er sei ca. 15 Minuten auf ihr gelegen, bevor er ins Bad masturbieren gegangen sei (Urk. 1/11 S. 7). Am nächsten Morgen sei er erwacht. Es sei ihm unangenehm gewesen, bei ihr zu sein. Als sie um ca. 9.30 Uhr erwacht sei, habe sie ihn ge- fragt, wie er geschlafen habe. Er habe gesagt "nicht gut". Danach habe er sich angezogen und sei nach Hause gelaufen. Weiter gab er zu Protokoll: "Auf dem Nachhauseweg fing ich dann an darüber nachzudenken. Ich rief sie dann an und
- 24 - sagte ihr, dass wir Sex hatten. Sie sagte, dass dies nicht möglich sei, weil sie sonst wie üblich Scheidenschmerzen gehabt hätte. Ich erklärte ihr dann, wie sie sich geräkelt habe und er sich auf ihren Wunsch auf sie gelegt habe." Danach sei er ins Bad zum "Wixen" gegangen. Ausserdem habe er ihr gesagt, dass sie doch die 'Pille danach' kaufen soll, weil ihm ein Lusttropfen abgegangen sein könne (Urk. 1/11 S. 5). Er habe sich später bei der Privatklägerin entschuldigt, weil er im Bad masturbiert habe. Sie habe ihm während der Beziehung ein Masturbierverbot gegeben. Deshalb habe er sich bei ihr entschuldigt (Urk. 1/11 S. 5 und S. 9). Er bestritt sodann, sexuelle Bewegungen an der Privatklägerin vollbracht zu haben. Er sei nur auf sie drauf gelegen (Urk. 1/11 S. 6), wie sie es verlangt habe (Urk. 1/11 S. 7). Er habe sich auch immer zurückversichert und sie gefragt, "ob ich das gut machen würde, was sie mit 'Ja' bestätigte." (Urk. 1/11 S. 8). Zu jenem Zeit- punkt habe er nicht gewusst, dass die Privatklägerin eine Schmerztablette ge- nommen habe (Urk. 1/11 S. 11). Auf entsprechende Frage bestritt der Beschuldig- te, der Privatklägerin KO-Tropfen verabreicht zu haben (Urk. 1/11 S. 10). 5.3.2. Bei der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juli 2012 hielt er im Wesentlichen an dieser Darstellung fest (Urk. 2/14 S. 3). Präzisierend führte er aus, er habe sich an besagtem Abend für den Streit dafür entschuldigt, dass er gemein gewesen sei und ihre Kollegen fertig gemacht habe. Er sei dann nach der Entschuldigung zu ihr aufs Bett gegangen. Sie habe ihm gesagt, sie habe starke Bauchschmerzen. Und dann führte er aus: "Ich fragte wieso. Sie sagte, sie habe irgendein Problem mit dem Magen. Ich fragte, was man dagegen machen könne. Sie sagte, sie nehme immer so eine Tablette." Auf die Frage, ob dies das erste Mal gewesen sei, dass er von den Magenproblemen erfahren habe, erwiderte er: "Indirekt, sie hat immer angedeutet, dass sie Bauchweh hat. Aber ich habe nie nachgefragt. Sie sagte mir erst dann, dass sie etwas mit der Bauchhöhle hat." (Urk. 2/14 S. 3). Zum Aufwachen in der Nacht führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei später in der Nacht erwacht und habe den Fernseher abgestellt. Auf dem Digitalwecker habe er gesehen, dass es morgens um zwei Uhr gewesen sei. Er sei aufgewacht, weil sie "so ein bisschen Schlafstörungen" gehabt habe. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt, immer noch früh am Morgen, sei er aufgewacht, weil sie wieder so komische Schlafstörungen gehabt habe. Sie habe im Schlaf geredet.
- 25 - Dies sie der erste Vorfall gewesen. Nach der Bitte, er solle sich auf sie legen, ha- be er immer wieder nachgefragt, ob sie das wolle. Sie habe "Ja" gesagt, ihm sei das komisch vorgekommen, weil er nackt gewesen sei. Die Privatklägerin habe eine enge Unterhose und ein luftiges Oberteil getragen, so eine Art "Trägerliebli". Er sei dann auf ihr eingeschlafen und nach etwa 10 Minuten wieder erwacht. Er habe gemerkt, dass er erregt sei und einen steifen Penis habe (Urk. 1/14 S. 5). Er sei dann aufs WC gegangen und habe sich selber befriedigt, mit dem Kondom (Urk. 1/14 S. 7). Er habe vorher weder der Privatklägerin den Slip abgezogen, noch sexuelle Handlungen vorgenommen, sei weder in ihre Vagina eingedrungen noch habe er sich zur Stimulierung des Penis hin und her bewegt (Urk. 2/14 S. 7). Auf die spätere Frage, weshalb er zuhause ein schlechtes Gewissen bekommen habe, sagte er, weil er auf der Toilette masturbiert habe. Sie habe ihm ja ein Mas- turbierverbot gegeben. Konkret sagte der Beschuldigte hierzu: "Ich sagte ihr, dass ich ihr etwas sagen müsse, dass ich ein bisschen ein schlechtes Gewissen habe. Ich habe mich zuerst voll geschämt, es ihr direkt zu sagen, dass ich ihre Toilette zum Masturbieren genutzt habe. Ich habe ihr dann gesagt: 'Ja, wir haben gestern Sex gehabt.' Sie sagte: 'Nein, voll nicht. Das kann gar nicht sein.' Sie sagte, im- mer wenn wir Sex gehabt hätten, hätte ihre Scheide danach weh getan." Sie hät- ten dann über das Thema Lusttropfen gesprochen. Er habe sie gefragt, ob sie sich die "Pille danach" besorgen soll. Sie habe zuerst so reagiert, dass ja gar nichts passiert sei. Am nächsten Tag habe sie sich diese Pille besorgt (Urk. 2/14 S. 9 f.). Auf den Vorhalt, wonach sich die Privatklägerin am Tag nach der besag- ten Nacht sehr schlecht gefühlt und Unterleibsschmerzen gehabt habe, meinte der Beschuldigte, er könne nichts dazu sagen, er habe davon nichts mitbekom- men (Urk. 2/14 S. 10). Er bestritt abermals, der Privatklägerin KO-Tropfen gege- ben zu haben (Urk. 2/14 S. 13). 5.3.3. Im Rahmen der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft sagte er am
14. Oktober 2013 auf den Schlussvorhalt: "Es stimmt nicht. Ich habe es nicht ge- macht." Auf Vorhalt des von der Vertreterin der Privatklägerin eingereichten Aus- zugs der SMS-Kommunikation zwischen ihm und der Privatklägerin nannte er als Grund für seine dort enthaltene Entschuldigung: "Ich entschuldigte mich dafür, dass ich auf dem WC masturbiert hatte und dass ich auf ihr oben lag." (Urk. 2/66
- 26 - S. 5). Er habe sich schon "mega viele Male" entschuldigen müssen. Mit dieser SMS (vom 19.11.2011) habe er abschliessen und wirklich nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen (Urk. 2/66 S. 6). 5.3.4. An der Hauptverhandlung vom 8. April 2014 vor Vorinstanz bestritt er, die Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 zuerst mittels Einsatzes sog. KO-Tropfen "eingeschläfert" und daraufhin sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben (Prot. I S. 7 f.). Sie hätten sich nur geküsst. Es könne sein, dass es auch zu Berührungen gekommen sei. Er habe sich nackt auf die Privatklägerin gelegt, weil sie ihn mehrmals darum gebeten habe. Er habe sie auch gefragt, ob das für sie wirklich in Ordnung sei, was sie bestätigt habe. Er habe sie gefragt, weil sie sonst immer ein Problem damit gehabt habe, wenn er sich auf sie gelegt habe. Als sie noch zusammen gewesen seien, habe sie immer ein Problem mit körperlicher Nähe gehabt. Auf die Frage, in welchem Zustand die Privatklägerin sich befunden habe, erklärte der Beschuldigte: "Mir kam es normal vor, aber sie halluzinierte und begann, plötzlich Sachen zu erzählen", und führte weiter aus: "Sie fuchtelte mit den Armen herum und sagte, dass sie Angst habe und ich sie halten solle. Also tat ich das. Dann sagte sie, ich solle mich auf sie le- gen, was ich nach mehrmaligem Nachfragen dann auch tat." (Prot. I S. 8). Auf die Frage, ob er Zweifel gehabt habe, dass die Privatklägerin realisierte, was ge- schah, sagte er: "Zu jenem Zeitpunkt nicht." (Prot. I S. 9). Auf die weitere Frage, ob er irgendwelche Zweifel gehabt habe, dass er mehrfach nachgefragt habe, ob er sich auf sie legen sollte, sagte der Beschuldigte: "Ich fand es schon seltsam, dass sie so etwas sagte. Ich bin dann eben auf ihre Wünsche eingegangen." (Prot. I S. 9). Dass er der Privatklägerin in jener Nacht eine bewusstseinstrübende Substanz gegeben habe, stimme auf jeden Fall nicht (Prot. I S. 10). Die Frage, ob die Privatklägerin Medikamente eingenommen habe, beantwortete er mit: "Nicht, dass ich wüsste." (Prot. I S. 11). 5.3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte - soweit er sich erinnern konnte - an seinen bisherigen Darstellungen fest (Prot. II S. 7 ff.). Er sagte erneut aus, dass sie sich zwar geküsst hätten, es jedoch zu keinem Ge- schlechtsverkehr gekommen sei (Prot. II S. 12 f.). Zum Gesundheitszustand der
- 27 - Privatklägerin konnte er keine Aussagen mehr machen. Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, ob die Privatklägerin an jenem Abend über Schmerzen ge- klagt habe (Prot. II S. 13). Er sei in der Nacht aufgewacht und habe komische Ge- räusche gehört und komische Bewegungen der Privatklägerin bemerkt. Die Pri- vatklägerin habe ihn dann aufgefordert, sich auf sie zu legen. Dies habe er ge- macht. Er sei auf ihr liegend eingedöst (Prot. II S. 15, 17). Er wisse nicht, ob die Privatklägerin wach gewesen sei, als sie ihn gebeten habe, sich auf sie zu legen. Sie habe einfach mit ihm gesprochen. Es habe ihn erstaunt, dass sie ihn dazu aufgefordert habe. Soweit er sich erinnern könne, habe sie gesagt, sie habe Angst (Prot. II S. 16). Es sei reiner Beschützerinstinkt gewesen (Prot. II S. 17). Später sei er wieder aufgewacht und sexuell erregt gewesen. Dies sei bei einem 15-jährigen Knaben jedoch nichts Aussergewöhnliches, da erwache man manch- mal erregt in der Nacht (Prot. II S. 17 f.). Am nächsten Morgen habe die Privatklä- gerin nicht über Unterleibsschmerzen geklagt. Auf entsprechenden Vorhalt bestä- tigte der Beschuldigte, dass er Angst gehabt habe, dass ihm eine kleine Menge Sperma in Form eines Lusttropfens abgegangen und diese durch die Kleider in die Privatklägerin gegangen sei (Prot. II S. 21). Als er der Privatklägerin mitgeteilt habe, sie solle sich die "Pille danach" besorgen, habe diese erwidert, es sei ja nichts passiert. Daraufhin habe er zu ihr gesagt, dass sie Sex gehabt hätten. Wieso er das gesagt habe, wisse er nicht mehr. Sie habe darauf geantwortet, dass dies nicht sein könne, da sie sonst nach dem Sex jeweils starke Unterleibs- schmerzen gehabt habe (Prot. II S. 22).
6. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten 6.1.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzu- weisen, dass diese zweimal befragt wurde. Bei der ersten Befragung handelte es sich um eine Videobefragung, die nur zusammengefasst wiedergegeben wurde (Urk. 1/5). Es gibt mithin kein reines Wortprotokoll mit Fragen und Antworten, wie die Einvernahme effektiv abgehalten wurde (vgl. die DVDs dazu gemäss Urk. 1/4). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin in altersadäquater Form auf die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB hingewiesen wurde (Urk. 1/5 S. 2). Über diese Bestimmungen wurde sie auch als Auskunftsperson vor der Ein-
- 28 - vernahme bei der Jugendanwaltschaft aufgeklärt (Urk. 2/39 S. 2). Die Kenntnis der strengen Strafandrohungen spricht zwar nicht generell für eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Privatkläglerin, wohl aber für einen Anreiz, wahrheitsgemäss auszusagen. Zu beachten gilt, dass die Privatklägerin die Direktgeschädigte ist, weshalb sie in gewisser Hinsicht auch emotional am Verfahren beteiligt ist. So- dann liess sie in der Hauptverhandlung und auch im Berufungsverfahren (nebst einer Umtriebsentschädigung) Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 10'000.– beantragen (Urk. 19 S. 1; Urk. 32 S. 2; Urk. 46 S. 1). Damit ist ein gewisses - jedoch nicht im Vordergrund stehendes - fi- nanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass ihre Aussagen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwer- lich wissen konnte, dass sie vom Beschuldigten allenfalls eine finanzielle Ent- schädigung für das durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Diesbezügliche Hinweise bestehen nicht. Finanzielle Interessen dürften daher bei ihren Aussagen keine Rolle gespielt haben. Konkrete Hinweise, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten und selber das Risiko einer Bestrafung auf sich nehmen sollte, sind nicht ersichtlich. Gegenteils ergibt sich aus ihren Einvernahmen und den Ak- ten, dass es nur schon fast drei Monate dauerte, bis sich die Privatklägerin ihrer Mutter anvertraute (Urk. 1/9 S. 2) und dann vorerst auf der Elternbasis das Ge- spräch gesucht wurde, bevor der schulpsychologische Dienst involviert wurde. Und dann war es nicht zuletzt auch die Schule, die einen Input für eine Strafan- zeige gegeben hat, indem sie dem Wunsch der Privatklägerin auf eine Verset- zung des Beschuldigten in ein anderes Schulhaus nur nach erfolgter Anzeige ent- sprechen wollte (vgl. Urk. 2/11 S. 7). 6.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung steht aber nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Die Privatklägerin hat im Kern stets gleichlautende Aussagen gemacht. Geringfügige Abweichungen ergeben sich mit Bezug auf ihre Bekleidung, indem sie in der ersten Nacht bloss ein Pyjamaoberteil und lange Boxershorts getragen haben will (Urk. 5 S. 5), wohingegen sie bei der Jugendanwaltschaft ausführte, sie habe unter den Boxershorts noch Unterhosen getragen (Urk. 2/39 S. 5). Im Übri- gen aber hat sie den Streit und die Versöhnung mit dem Beschuldigten vor dem
- 29 - Zubettgehen in den beiden Einvernahmen gleich beschrieben, ebenso ihre Müdigkeit und das Erwachen am Morgen mit "schlechtem Gefühl" und Unterleibs- schmerzen, wie sie sie jeweils nur nach dem Sex gehabt habe (Urk. 2/39 S. 5). Auch ihre Schilderung über die telefonische Kommunikation tags darauf hat sie gleichlautend beschrieben, wonach sie nachgefragt habe, was passiert sei, der Beschuldigte zuerst nicht habe rausrücken wollen und dann schliesslich gesagt habe, dass sie Sex gehabt hätten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Er- innerungslücken für sie sehr besorgniserregend waren und sie nach Antworten suchte. Die Aussagen der Privatklägerin sind konstant und wirken lebendig. Ihre Betroffenheit ist vor allem in der ersten Videobefragung zu sehen (Urk. 1/4). Die Privatklägerin hat trotz der in der Beziehung offenbar dominierenden Eifersucht des Beschuldigten, welche dieser bestätigte (Urk. 1/11 S. 3, Prot. II S. 10) und der damit einhergehenden Belastung, durchaus auch positive Seiten des Beschuldig- ten erwähnt, so etwa dass er sich entschuldigt und er sie getröstet habe und ins- besondere, dass sie es ihm nicht zutrauen würde, dass er ihr KO-Tropfen gege- ben habe (Urk. 1/5 S. 6). Sie verzichtete auch auf Übertreibungen oder auf Ag- gravierungen betreffend ihre Befindlichkeit. So sagte sie in der ersten Videoein- vernahme aus, der Beschuldigte habe sie nie bedroht und sei ihr gegenüber auch nie tätlich geworden (Urk. 1/5 S. 3). Es mag eigenartig wirken, dass sie später einmalig eine Erinnerung gehabt haben will, bei der ihre Abwehrversuche und die Penetrationsversuche des Beschuldigten zu Tage gefördert sein sollen. Es kann hingegen durchaus sein, dass diese angeblich spätere Erinnerung mehr im Zu- sammenhang mit dem Verarbeiten bzw. dem Suchen nach Antworten stand und daher eher ein Rekonstruktionsversuch darstellt, da ihr die Ungewissheit darüber, was genau passiert war, und ihr die Gedächtnislücken offenbar sehr zu schaffen machten. Naheliegender ist wohl, dass zu einem noch späteren Zeitpunkt die zu- rückliegenden Ereignisse in der Regel noch weniger abrufbar sind. Diese spätere "einmalige Erinnerung" ist daher mit Vorsicht zu würdigen. Nichts desto trotz und wenn es auch gewisse Widersprüche oder Erinnerungslücken mit Bezug auf die Zeit vor dem Zubettgehen gibt (so bezüglich von ihr getragener Kleidung, einge- nommener Medikamente) erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin selber im Kernbereich als glaubhaft. Zu beachten ist auch, dass sich der eingeklagte
- 30 - Vorfall in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 ereignet haben soll, die Strafanzeige am 25. Januar 2012 (Urk. 1/3) und die erste Einvernahme der Pri- vatklägerin erst am 29. Februar 2012 (Urk. 1/5) und die zweite über ein Jahre später am 18. März 2013 (Urk. 2/39) stattgefunden hat. Gewisse Widersprüche lassen sich daher durchaus auch mit dem Zeitablauf erklären, was - um das vor- weg zu sagen - selbstredend auch für die anderen einvernommenen Personen gilt. 6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - insoweit legitimes - Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten sprechen würden. 6.2.2. Auch hier kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten eine zentrale Rolle zu. Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf betreffend sexuel- le Handlungen mit der Privatklägerin unter Ausnutzung einer durch ihn verursach- ten oder sonst vorhandenen Widerstandsunfähigkeit als Ganzes konsequent. Der Beschuldigte sagte konstant und gleichbleibend aus, er habe sich auf Wunsch der Privatklägerin auf diese gelegt. Dann sei er erregt erwacht und habe seiner Erre- gung auf der Toilette durch Masturbieren Abhilfe verschafft. Sexuelle Handlungen hätten keine stattgefunden. Ob das vom Beschuldigten konzedierte Verhalten (sich nackt auf die Privatklägerin zu legen) bereits eine sexuelle Handlung dar- stellt, ist eine Rechtsfrage, die oben bejaht wurde. Damit ist aber die Frage der In- tensität dieser Handlung noch nicht beantwortet, die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Widerstandsunfähigkeit und gegebenenfalls dem Verschulden eine Rolle spielen kann, wie oben dargelegt wurde (vgl. Ziff. 4.4.). 6.2.3. Der Beschuldigte setzt sich in einen Widerspruch, wenn er einerseits vehement und immer wieder darauf hinweist, er habe keine sexuellen Handlun- gen vorgenommen, er habe sich "nur" auf die Privatklägerin gelegt, ohne sich hin und her zu bewegen, und er sei hernach ohne Lustgefühle erregt gewesen, also
- 31 - ein passives, unbeteiligtes Verhalten beschreibt, und andererseits sowohl bei der Polizei als auch bei der Jugendanwaltschaft und vor dem Berufungsgericht klar zu Protokoll gab, er habe der Privatklägerin am Tag darauf am Telefon gesagt, "…dass wir Sex hatten" (Urk. 1/11 S. 5), "Wir hatten gestern Sex gehabt." (Urk. 2/14 S. 8) bzw. "Wir hatten miteinander Sex" (Prot. II S. 22), welchen Gesprächs- inhalt die Privatklägerin auch bestätigte (Urk. 1/5 S. 5). Auf die Frage, was er un- ter "Umemache" und sodann unter "Sex" verstehe, erklärte er bei der Polizei am
14. März 2012: "Was ich unter Sex verstehe? Ja… Also wenn ich mit meinem Pe- nis in ihre Vagina eindringe." (Urk. 1/11 S. 6). Lebensfremd erscheint die Aussage des Beschuldigten, sich nackt auf die Privatklägerin gelegt zu haben und dabei völlig passiv gewesen zu sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine minimale Handlung vor- nahm, indem er sich auf die Privatklägerin legte, sodass sein Penis die Vagina der Privatklägerin berühren oder gar ein bisschen an der Vagina reiben konnte, wobei die Vagina der Privatklägerin nicht mehr durch eine Pyjamahose bzw. Panty-Unterhose bedeckt war. Dies erklärt auch das intensive Insistieren und Einwirken des Beschuldigten auf die Privatklägerin, sie solle sich die "Pille da- nach" besorgen. Der Beschuldigte befürchtete demnach ernsthaft, die Privatklä- gerin geschwängert zu haben. Diese Befürchtung passt nicht mit dem - vom Be- schuldigten geltend gemachten - bloss passiven Draufliegen auf die angezogene Privatklägerin zusammen. Die Angst des Beschuldigten, ihm könnte ein soge- nannter "Lusttropfen" abgegangen sein und dadurch die Privatklägerin ge- schwängert haben, wird auch von der Privatklägerin bestätigt. So führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr am Telefon gesagt, dass er erregt gewesen sei. Er ha- be von Lusttropfen gesprochen und deshalb gewollt, dass sie die "Pille danach" kaufe (Urk. 2/39 S. 9). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht mehr mit der (normalen) Pille verhütete (Urk. 1/5 S. 5). Dass der Beschuldigte versuchte seiner Aufforderung, die Privatklägerin solle sich die "Pille danach" be- sorgen (Urk. 2/14 S. 9 f.), Nachdruck zu verleihen, indem er ihr sagte "Wir hatten miteinander Sex", ist zwar eher ungeschickt, jedoch mit der Angst eines 14- jährigen Jungen vor einer möglichen Schwangerschaft auch ein wenig nachvoll- ziehbar. Entgegen der Ansicht der Vertreterin der Privatklägerin sprechen weder
- 32 - die Befürchtung des Beschuldigten, die Privatklägerin geschwängert zu haben noch die Erstattung der Auslagen für die "Pille danach" durch den Beschuldigten zwangsläufig für den Vollzug von Geschlechtsverkehr (Urk. 46 S. 7). Der mögli- che Umstand, dass sich die Angst der Durchdringung von Ejakulat durch Kleider auch bei Erwachsenen hartnäckig halte - so der Hinweis der Verteidigung (Urk. 21 S. 2; Urk. 37/2) -, vermag an den obigen Ausführungen nichts zu ändern (vgl. auch Urk. 46 S. 11). 6.2.4. Mit Bezug auf die Befindlichkeit der Privatklägerin am Abend des
18. August 2011 sind die Aussagen des Beschuldigten teilweise uneinheitlich. So sagte er in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2012 zunächst aus, er habe es eine gute Idee gefunden, bei der Privatklägerin zu übernachten. "Diese hatte nämlich Bauchschmerzen." (Urk. 1/11 S. 4). In der gleichen Einvernahme behauptete er, sie habe später eine Schmerztablette genommen. Davon habe er aber zu jenem Zeitpunkt nichts gewusst (Urk. 1/11 S. 11). Bei der Jugendanwalt- schaft gab der Beschuldigte hingegen zu Protokoll: "Sie sagte mir, sie habe starke Bauchschmerzen. Ich fragte, wieso. Sie sagte, sie habe irgendein Problem mit dem Magen. Ich fragte, was man dagegen machen könne. Sie sagte, sie nehme immer so eine Tablette." (Urk. 2/14 S. 3). Auf die Frage, ob er da das erste Mal von den Magenproblemen erfahren habe, sagte er: "Indirekt. Sie hat immer ange- deutet, dass sie Bauchweh habe. Aber ich habe nie nachgefragt. Sie sagte mir erst dann, dass sie etwas mit der Bauchhöhle hat." Vor Vorinstanz und dem Beru- fungsgericht vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr daran zu erinnern, ob die Privatklägerin (an jenem Abend) Medikamente genommen hat (Prot. I S. 11, Prot. II S. 15 f.). Folglich hatte der Beschuldigte offenbar Kenntnis von den Be- schwerden der Privatklägerin. Er wusste demnach, dass die Privatklägerin dage- gen Medikamente nahm, auch wenn er die Einnahme der Medikamente allenfalls nicht konkret sah. 6.2.5. Was die Verfassung der Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den
19. August 2011 angeht, machte der Beschuldigte nicht konstante Aussagen, wo- rauf auch die Vertreterin der Privatklägerin hinwies (Urk. 46 S. 9 f.). Auf die Frage, in welchem Zustand sich die Privatklägerin befunden habe, als er sich auf sie ge-
- 33 - legt habe, antwortete er mit "Sie hatte geschlafen." (Urk. 1/11 S. 8) bzw. "Oder vielleicht war sie auch im Halbschlaf" (Urk. 1/11 S. 5) bzw. "Sie war halbwach. Ich konnte es nicht richtig einschätzen." (Urk. 1/11 S. 8) bis zu "Mir kam es normal vor, aber sie halluzinierte und begann plötzlich, Sachen zu erzählen." (Prot. I S. 8). Sie habe mit den Armen rumgefuchtelt und gesagt, dass sie Angst habe und er sie halten solle, was er getan habe. Dann habe sie gesagt, er solle sich auf sie legen, was er nach mehrmaligem Nachfragen denn auch getan habe (Prot. I S. 9). Die Frage, ob die Privatklägerin die Augen offen gehabt habe, beantwortet der Beschuldigte bei der Jugendanwaltschaft mit "Nein, ich mag mich nicht mehr erinnern. Es war auch dunkel." (Urk. 2/14 S. 4). In der Berufungsverhandlung führte er aus, er wisse nicht, ob die Privatklägerin wach gewesen sei, als sie ihn aufgefordert habe, sich auf sie zu legen. Sie habe einfach mit ihm gesprochen. Sie habe komische Bewegungen gemacht und gesagt, dass sie Angst habe (Prot. II S. 16). Diese Aussagen des Beschuldigten sprechen eher für die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie in einem derartigen Schlafzustand war, dass sie nicht mitbekam, was in der Nacht passierte. Wenn der Beschuldigte ausführt, dass die Privatklägerin gesprochen bzw. mit ihm gesprochen und ihn gar gebeten habe, auf sie zu liegen, woran sich die Privatklägerin überhaupt nicht zu erinnern moch- te, dann mag das durchaus zutreffen. So sagte die Privatklägerin selber aus: "Ich bin zwar jemand, der in der Nacht redet, aber ich murmle und es ist nicht ver- ständlich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich solche Sachen sage." (Urk. 2/39 S. 8). Allerdings konnte der Beschuldigte das Gemurmel nicht für bare Münze nehmen, sagte er doch selber aus, dass die Privatklägerin "so ein bisschen Schlafstörungen hatte" (Urk. 2/39 S. 4) bzw. sie halluziniert habe (Prot. I S. 9). Er selber gab zu Protokoll, dass er mehrmals nachgefragt und sich ein paar mal zu- rückversichert habe, ob sie das wirklich wolle (Urk. 1/11 S. 4, S. 8; Urk. 2/14 S. 5). Vor Vorinstanz sagte er auf die Frage des Vorsitzenden nach Zweifeln schliess- lich aus: "Ich fand es schon seltsam, dass sie so etwas sagte." (Prot. I S. 9). Auch in der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass es ein eher aus- sergewöhnlicher Wunsch der Privatklägerin gewesen sei (Prot. II S. 16). Das mehrmalige Rückversichern impliziert Zweifel des Beschuldigten und spricht da-
- 34 - für, dass die Privatklägerin möglicherweise redete, aber im Schlaf bzw. sie gar halluzinierte, wie der Beschuldigte selber beschrieb (Prot. I S. 9). Damit hatte der Beschuldigte aber mehr als genug Anhaltspunkte dafür, dass das allenfalls Ge- murmelte oder Ausgesprochene - wonach sich der Beschuldigte, angeblich nackt, auf die Privatklägerin legen solle - nicht wirklich dem Willen der Privatklägerin entsprach. Der Beschuldigte musste bei der Jugendanwaltschaft denn selber konzedieren, dass die Aufforderung der Privatklägerin, sie zu beschützen, nicht wirklich Sinn machte ("Direkt nicht, nein." Urk. 2/14 S. 6). Die Geschichte um den Cousin der Privatklägerin, wonach dieser die Privatklägerin, als sie kleiner gewe- sen sei, aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen (Urk. 2/14 S. 6), wurde bestrit- ten (Urk. 2/39 S. 12) bzw. nicht erhärtet (Urk. 2/11 S. 13). Daraus kann nichts zu- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. 6.2.6. Dass der Beschuldigte mehr als Zweifel haben musste an der (allfälli- gen) Aufforderung der Privatklägerin, wonach er sich auf sie legen solle, ergibt sich weiter aus den mehrheitlich eigenen Beobachtungen und Aussagen des Be- schuldigten bzw. nachfolgenden Umständen, wonach
- die Privatklägerin am fraglichen Abend gesundheitlich angeschlagen war und Bauchschmerzen hatte, was der Beschuldigte gemäss obigen Ausführungen wusste,
- die Privatklägerin gegen ihre Bauchschmerzen Medikamente nahm, was der Beschuldigte gemäss obigen Ausführungen ebenfalls wusste, er dies sogar seiner Mutter als Grund fürs Übernachten angab (Urk. 2/41 S. 7),
- der Beschuldigte sich deshalb um sie kümmern wollte (Urk. 1/11 S. 4),
- er aufgrund der angeschlagenen Verfassung der Privatklägerin nicht davon ausgehen konnte, die Übernachtung beinhalte sexuelle Absich- ten der Privatklägerin,
- 35 -
- sich der Beschuldigte dachte, dass die Privatklägerin anders sei, dass sie auf einmal wolle, dass er sich auf sie lege und dass sie Angst habe (Urk. 1/11 S. 7),
- es für den Beschuldigten nicht normal war, sich auf die Privatklägerin zu legen, und er das früher noch nie gemacht habe (Urk. 1/11 S. 7),
- die Privatklägerin sonst eigentlich gar nicht wollte, dass er sie berührte, wenn sie schliefen, und er jeweils nur den Arm um sie legen durfte (Urk. 1/11 S. 7),
- es ihm komisch vorkam, sich auf sie zu legen, da er nackt war (Urk. 2/14 S. 5),
- die Privatklägerin immer ihre Betthälfte für sich brauchte, wenn er bei ihr übernachtete, da sie es nicht so mochte, wenn sie zu nahe beiei- nander lagen (Urk. 2/14 S. 5),
- die Privatklägerin selber ausführte, es sei während der Beziehung nie vorgekommen, dass der Beschuldigte sie mitten in der Nacht geweckt und Sex gewollt habe (Urk. 2/23 S. 9 f.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte rund 10 bis 15 Minuten auf der Privat- klägerin gelegen haben will (Urk. 1/11 S. 7 bzw. Urk. 2/14 S. 5) und die Privatklä- gerin sich in keiner Form zur Wehr setzte (Urk. 1/11 S. 9) bzw. sich nicht bewegt habe (Urk. 2/14 S. 6) bzw. sie "… ganz normal friedlich geschlafen hat" (Urk. 2/14 S. 6). Das erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sein Gewicht mit "zwischen 50 und 55 Kg" bezeichnete (Urk. 2/14 S. 16), doch eher ungewöhnlich bzw. spricht viel mehr für die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie keine Er- innerungen an jene Nacht hat bzw. sie im Tiefschlaf war. 6.2.7. Die Vermutung der Verteidigung, es sei allenfalls in der Folgenacht, d.h. vom 19. auf den 20. August 2011, als der Beschuldigte nicht anwesend ge- wesen sei, zu einer sexuellen Handlung zwischen der Privatklägerin und einem Dritten gekommen, weshalb sie erst am 20. August 2011 die "Pille danach" ge-
- 36 - nommen habe (Urk. 21 S. 2, Urk. 47 S. 3 f.), überzeugt überhaupt nicht, da es doch der Beschuldigte selber war, der die Privatklägerin am 19. August 2011 da- zu aufgefordert hatte, diese zu besorgen. Dies indiziert, dass zwischen der Privat- klägerin und ihm sexuelle Handlungen stattgefunden haben. 6.2.8. Die Privatklägerin führte gleichbleibend aus, dass sie am Morgen des
19. August 2011 Unterleibsschmerzen verspürt habe. Solche Schmerzen habe sie jeweils nur nach dem Geschlechtsverkehr gehabt, es seien nicht die gleichen Schmerzen wie am Vorabend gewesen seien (Urk. 1/5 S. 5; Urk. 2/39 S. 5, 8). Die Privatklägerin litt zu diesem Zeitpunkt an einem viralen Infekt, sodass sie u.a. postprandiale Oberbauchschmerzen sowie intermittierend Schmerzen im rechten Oberbauch beim Wasserlösen beklagte (Urk. 2/57, Urk. 2/58). Eine objektive Be- weissicherung in Form von beispielsweise ärztlichen Untersuchungen war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung - rund ein halbes Jahr nach dem zur Anklage ge- brachten Vorfall - nicht mehr möglich. Die Schmerzen der Privatklägerin lassen sich demnach nicht objektivieren, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen am 19. August 2011 nicht auch von dem viralen Infekt herrühren könnten. Dass der Beschuldigte mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist, kann aufgrund der gel- tend gemachten Unterleibsschmerzen nicht erstellt werden.
7. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führt zum Zwischener- gebnis, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen grundsätzlich gleichbleibend war. Die mit zunehmenden Verfah- rensverlauf ungenaueren und abgeschwächten Ausführungen lassen sich auf die lange Verfahrensdauer zurückführen und dürfen nicht zu seinen Lasten berück- sichtigt werden. In Bezug auf die sexuelle Handlung, die Befindlichkeit der Privat- klägerin an jenem Abend und die Widerstandsfähigkeit weisen die Aussagen des Beschuldigten aber teilweise erhebliche Widersprüche auf. Die Privatklägerin ih- rerseits sagte konstant aus, nicht zu wissen, was in jener Nacht passiert war. Die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Schmerzen, welche sie am Morgen des 19. August 2011 verspürt haben will, lassen sich nicht objektivieren. Mangels objektiver Beweissicherung bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte
- 37 - mit seinem steifen Penis in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist. Beim Vorwurf des Verabreichens von KO-Tropfen handelt es sich um einen Erklärungs- versuch seitens der Privatklägerin, um eine Vermutung, auf welche Thematik noch speziell einzugehen ist. Im übrigen sind die Aussagen der Privatklägerin im Kern plausibel und nachvollziehbar.
8. Damit stellt sich noch die Frage, ob die weiteren Beweismittel geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 8.1.1. Die Auskunftsperson und Mutter der Privatklägerin, E._____, welche bei der Polizei und der Jugendanwaltschaft einvernommen wurde, berichtete über die Emotionen, die die Privatklägerin zeigte, als sie ihr ca. drei Monate später den Vorfall anvertraut habe (Urk. 1/9 S. 3: "Sie hat die ganze Zeit geweint."). Sodann gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin vor dem Übergriff ein normales Schlafverhalten gezeigt habe. Vom Reden im Schlaf wusste sie nichts (Urk. 2/11 S. 8). Wenn diese schlafe, dann habe sie sicher einen guten und tiefen Schlaf, vor allem am Morgen. So könne der Wecker lange läuten, bis sie ihn höre (Urk. 1/9 S. 8). Seit den Sommerferien (2011) habe die Privatklägerin dann kaum mehr ge- schlafen, was sie - die Mutter - als Pubertätsproblem abgetan habe (Urk. 2/11 S. 5). Es habe deswegen auch Streitereien gegeben (Urk. 2/11 S. 5). So sagte die Mutter bei der Polizei aus: "Das mit dem Schlafen machte mich halb wahnsinnig." (Urk. 1/9 S. 4). Früher habe die Privatklägerin keine Schlafprobleme gehabt (Urk. 1/11 S. 12). Die Privatklägerin habe sich auch von Kollegen und Kolleginnen sehr zurückgezogen und sei nicht mehr ausgegangen. Sie meinte dazu: "Ich dachte, sie habe 'Tussi-Probleme', also Streitereien unter pubertierenden Mädchen." (Urk. 2/11 S. 5). Die schulischen Leistungen der Privatklägerin seien stark zurückge- gangen (Urk. 1/9 S. 4). Die Auskunftsperson E._____ hat sodann wiedergegeben, was sie vom Beschuldigten zu den Themen sexuelle Handlungen und KO-Tropfen gehört haben will (Urk. 1/9 und Urk. 2/11). 8.1.2. Bezüglich Glaubwürdigkeit von E._____ ist zu beachten, dass diese als Mutter der Privatklägerin wohl eher dazu neigt, zugunsten der Privatklägerin als zugunsten des Beschuldigten auszusagen. Andererseits hat sie vom Beschul- digten ein grundsätzlich positives Bild gezeichnet: "B._____ [der Beschuldigte] ist
- 38 - kein 'schräger' Junge. Er ist ein ruhiger und freundlicher junger Mann. Mein Ein- druck war positiv von ihm, ansonsten hätten wir ihn auch nicht mit in den Urlaub an Weihnachten/Neujahr 2010/2011 mitgenommen." (Urk. 1/9 S. 10). Was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angeht, so sind diese das Verhalten und die Verfassung der Privatklägerin betreffend konstant und anschaulich rüber- gekommen. E._____ hat klare negative Verhaltensänderungen der Privatklägerin nach den Sommerferien 2011 beschrieben. Diese stellen aber keinen Beweis für einen sexuellen Missbrauch im Sommer 2011 durch den Beschuldigten dar. So- weit der Beschuldigte der Auskunftsperson gegenüber "Zugeständnisse" gemacht haben soll - er sei nackt auf die Privatklägerin gelegen und habe sexuelle Bewe- gungen auf ihr gemacht, sei aber nicht in sie eingedrungen (Urk. 2/11 S. 6) -, ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen, zumal die vom Beschuldigten selber deponierten Aussagen in der Untersuchung schon ein klares Bild ergeben. Auf das Thema "KO-Tropfen" ist später näher einzugehen. 8.2.1. Der Zeuge und Lehrer der Privatklägerin, H._____, wurde bei der Ju- gendanwaltschaft einvernommen. Er war (insgesamt) drei Jahre der Sekundarleh- rer der Privatklägerin (Urk. 2/43), damals schon mehr als zwei Jahre. Er beschrieb die Privatklägerin für die Zeit ab Beginn 2011 bis zum Schulende Frühsommer 2012 als grundsätzlich seriös arbeitend. Sie sei fröhlich, impulsiv und extravertiert gewesen. Auf die Frage, wie der Verlauf der Leistungen 2011 gewesen seien, er- widerte er, dass es einen markanten Einbruch gegeben habe, auch in ihrem We- sen. Dies sei nach den Sommerferien gewesen und auch der Parallellehrerin auf- gefallen. Sie habe sich zurückgezogen. Auch die Fröhlichkeit sei weg gewesen. Dies sei nach dem Klassenlager 2011 gewesen. "Es war ein Rückgang auf der ganzen Linie. Auch das Verhalten im Schulzimmer fiel uns Lehrern auf. Zurück- gezogen, abwesend, traurig." (Urk. 2/43 S. 4). Mitte November 2011 habe die Pri- vatklägerin ihn informiert, dass es einen Vorfall gegeben habe (Urk. 2/43 S. 4). Der schlechte Zustand habe mehrere Wochen angehalten. Die Schulleitung habe vorgeschlagen, dass die Privatklägerin eine Anzeige erstatten solle. Erst danach werde die Schulleitung eine Versetzung des Beschuldigten in ein anderes Schul- haus veranlassen. Er habe das Gefühl gehabt, dass es danach im letzten Semes-
- 39 - ter wieder bergauf gegangen sei, dass sie wieder habe lachen und das Wellental verlassen können (Urk. 2/43 S. 5). Mit Bezug auf das Klassenlager sagte der Zeuge aus, soweit er sich erinnere, habe ihm die Privatklägerin mitgeteilt, dass sie nicht mehr mit dem Beschuldigten befreundet sei. Er und ein Kollege hätten festgestellt, dass die zwei einen kollegialen und normalen Umgang gehabt hätten. Er habe bei ihnen kein Animositäten gespürt (Urk. 2/43 S. 6). 8.2.2. Der Zeuge kennt als Lehrer sowohl den Beschuldigten als auch die Privatklägerin, den Beschuldigten allerdings bloss vom Schulhaus und vom Klas- senlager (Urk. 2/43 S. 2). Eine irgendwie geartete Voreingenommenheit gegen- über einer der beiden Personen ist nicht auszumachen. Die Aussagen des Zeugen wirken grundsätzlich schlüssig. Er beschrieb eine Veränderung der Privatklägerin im Verhalten und in Bezug auf die schulischen Leistungen seit dem Klassenlager 2011. Der vom Zeugen beschriebene schuli- sche Leistungsabfall lässt sich aber aufgrund der Zeugnisse (Urk. 2/54) nicht oh- ne weiteres belegen. Auf die Zeugnisse wird nachfolgend separat eingegangen. Aufgrund der vom Zeugen wahrgenommenen Wesensveränderung der Privatklä- gerin seit dem Klassenlager kann nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass sich die Privatklägerin mit jener Nacht auseinander setzte und sich aufgrund der Ungewissheit in Bezug auf das tatsächlich Vorgefallene vom sozia- len Leben zurückzog, ist aber durchaus nachvollziehbar. Der Zeuge stellte so- dann im Klassenlager einen kollegialen Umgang und keine Animositäten zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin fest. 8.3.1. Die Zeugin und Mutter des Beschuldigten, F._____, war beim Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin zugegen (Urk. 2/41). Sie sagte bei der Jugendanwaltschaft aus, dass sie geschockt gewe- sen sei und geweint habe (Urk. 2/41 S. 4). Die Mutter der Privatklägerin habe den Beschuldigten sehr bedrängt, dieser habe keine grosse Chance gehabt, sich zu rechtfertigen (Urk. 2/41 S. 4). Sie vermochte nicht zeitlich einzuordnen, wann der Beschuldigte gesagt habe, dass er der Privatklägerin nichts gegeben habe (Urk. 2/41 S. 6). Dass der Beschuldigte bei diesem Gespräch gesagt habe, er habe sich nackt auf die Privatklägerin gelegt und sexuelle Bewegungen ausgeführt, sei
- 40 - aber nicht in sie eingedrungen, vermochte die Zeugin nur als teils richtig zu bestä- tigen (Urk. 2/41 S. 3). 8.3.2. F._____ hat als Mutter des Beschuldigten in Anbetracht des im Raum stehenden massiven Vorwurfs durchaus ein Interesse, im Sinne ihres Sohnes auszusagen. Sie reagierte emotional, wobei der Schock nicht zwingend damit zu erklären ist - entgegen der Ansicht der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 19 S. 11; Urk. 46 S. 10) -, dass ihr Sohn bzw. der Beschuldigte gerade einen Miss- brauchsfall geschildert hatte, sondern überhaupt mit der Botschaft und den Vor- würfen von E._____ konfrontiert zu sein und sich dabei auch alle (möglichen) In- timitäten ihres minderjährigen Sohnes anzuhören zu müssen. Die emotionale Re- aktion kann mithin auch bloss Ausdruck ihrer Überforderung in dieser Situation sein. Die Verteidigung weist zudem darauf hin, dass die Ängste der Mutter des Beschuldigten mit Hinblick auf das jahrelange Verfahren mit schwersten Belas- tungen und Beschuldigungen durchaus ihre Berechtigung gehabt haben (Urk. 47 S. 5, Prot. II S. 29). Die Zeugin war in ihren Aussagen eher zurückhaltend und vermochte sich teilweise nicht mehr zu erinnern, was am damaligen Sonntag- abend wann gesprochen wurde. Insgesamt sind ihre Aussagen zu vage, als dass sie beweismässig wirklich ins Gewicht fallen. 8.4. Die Zeugin und Kollegin des Beschuldigten, I._____, hat ebenso ausge- sagt wie die Auskunftsperson, Kollegin und Ex-Freundin des Beschuldigten, G._____ (Urk. 2/42 und Urk. 2/44). Die zwei jungen Frauen stehen offensichtlich auf der Seite des Beschuldigten. Sie zeichnen von ihm einen positiven Charakter, wohingegen die Privatklägerin vorwiegend negativ beschrieben wird. Die Zeugin I._____ bezeichnete die Privatklägerin als "nicht ehrlich" (Urk. 2/42 S. 3). Der Auskunftsperson G._____ will zu Ohren gekommen sein, dass die Privatklägerin "eine falsche Schlange", eifersüchtig, "eine Schlampe", "eine Ratte" sei (Urk. 2/44 S. 9 f.). Die zwei Kolleginnen des Beschuldigten vermögen allerdings von der Tatnacht nur vom Hörensagen (primär vom Beschuldigten) zu berichten und da- her nichts Relevantes zur Sachverhaltserstellung beizutragen. 8.5. Die Schulzeugnisse der Privatklägerin der ersten bis dritten Klasse der Sekundarschule (Urk. 2/54) vermögen den vom Lehrer und der Mutter beschrie-
- 41 - benen Leistungsabfall in der Schule nicht ohne weiteres zu bestätigen. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwieweit die Strafuntersuchung bei der Benotung wohlwol- lend berücksichtigt wurde, welche Stossrichtung sich auch aus dem Begleit- schreiben der Schule vom 13. Juli 2012 zum Zeugnis ergibt (Urk. 2/20) und die auch den Aussagen des Lehrers zu entnehmen sind, der darauf bedacht war, dass die Privatklägerin bei der Lehrstellensuche eine faire Chance bekam (Urk. 2/43 S. 5). 8.6.1. In den Akten findet sich auch ein Ausdruck eines SMS-Verkehrs zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 2/67). Der Beschuldigte machte geltend, er habe sich darin für das Masturbieren in der fraglichen Nacht entschuldigt. Daraus ergibt sich implizit, dass er nicht bestreitet, mit der Privatklä- gerin die Nachrichten wie abgedruckt ausgetauscht zu haben. Ebenfalls bestätigte er ausdrücklich, dass diese Nachrichten aus der Zeit nach dem angeblichen Vor- fall stammen. Es ist daher nur bedingt von Bedeutung, dass der genaue Zeitpunkt aufgrund des (angeblich) kaputten iPhones nicht mehr eruiert werden kann (Urk. 2/66 S. 5). 8.6.2. Im Übrigen kann aus der Bezeichnung des Beschuldigten im Adress- buch als "…" entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 5) aus den von der Vorinstanz schon genannten Gründen (Urk. 30 S. 19) nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewie- sen, dass eine seriöse Würdigung des Inhalts der Nachrichten kaum möglich ist, da es sich um einen nicht aussagekräftigen Zusammenschnitt von Nachrichten handelt. So weisen insbesondere die letzten beiden abgedruckten Nachrichten zeitlich und inhaltlich keinerlei direkten Bezug auf. Ob und wie der beschuldigte Jugendliche auf den Vorwurf der Privatklägerin reagierte, er habe sie "vergewal- tigt" und "alles", ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurden dazwischen offenbar weitere Nachrichten oder anderweitigen Kontakte ausgetauscht. Ebenso unklar ist, in welchem Zusammenhang der Beschuldigte erklärte, "meeh blamiiere chann siich echt niiemert hahahahaha.. nc hahahahahaah…" (Urk. 2/67) und ob er damit sich selbst meinte. Offenbar hatte er ein schlechtes Gewissen, was aber nicht bedeu-
- 42 - tet, dass er sich für eine Vergewaltigung entschuldigen wollte. Für sich alleine ist der SMS-Verkehr daher nicht beweisgeeignet. 8.7.1. Gemäss Bericht der Psychotherapeutin dipl. Psych. J._____ vom 10. Februar 2013 behandelte diese die Privatklägerin vom 17. Januar 2012 bis zum
22. Mai 2012 (Urk. 3/4). Im genannten Bericht hielt sie fest, dass insgesamt 12 Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Zu Beginn sei es fast ausschliesslich um den sexuellen Übergriff gegangen, in weiteren Stunden auch um Themen, die mehr schulische Schwierigkeiten oder das soziale Umfeld der Privatklägerin be- troffen hätten. Die Privatklägerin habe den Vorfall bereits in der ersten Stunde thematisiert und aufgrund des Übergriffs Anzeichen einer posttraumatischen Be- lastungsstörung mit vegetativer Ausprägung gezeigt. Sie habe eine ausgeprägte Schlafstörung gezeigt. Ebenfalls seien Ängste im Vordergrund gewesen. In der Erhebung des Befundes hätten keine anderen Zusammenhänge zur vorliegenden Symptomatik erkannt werden können. Grundsätzlich gelte die Phase der Pubertät auch als destabilisierend und mit möglichen Krisen einhergehend, traumatisieren- de Ereignisse hätten aber keine anderen festgestellt werden können (Urk. 3/4). 8.7.2. Der Therapiebericht ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Pri- vatklägerin aufgrund ihrer eigenen Erzählungen vom Hausarzt Dr. med. K._____ an die Psychotherapeutin überwiesen wurde (Urk. 3/4 S. 1) und die Therapeutin auf die Anliegen der Privatklägerin als Patientin einzugehen hatte und dies offen- bar auch tat. Weitere objektivierende Abklärungen wurden nicht getätigt. Der Be- richt gibt daher inhaltlich vor allem das wieder, was die Privatklägerin subjektiv empfunden hat, womit ihm das Gewicht einer Parteidarstellung zukommt und er als massgebliches Beweismittel nicht geeignet ist. Auf das Einholen eines psychi- atrischen Gutachtens zu den Fragen, ob in der Vergangenheit der Privatklägerin traumatisierende Vorfälle bestanden, welche und wie sie sich auf die Psyche der Berufungsklägerin ausgewirkt haben, und welche Umstände kausal für den schu- lischen Leistungsabfall der Berufungsklägerin nach dem 19. August 2011 waren, kann in Anbetracht der übrigen Beweismittel jedoch verzichtet werden. Dem ent- sprechenden Beweisantrag des Beschuldigten ist daher nicht zu entsprechen (Urk. 36, Urk. 46 S. 9).
- 43 - 8.8.1. Bezüglich der von der Privatklägerin mutmasslich eingenommenen Medikamente gibt es Aussagen von ihr selber, vom Beschuldigten und von der Auskunftsperson E._____. Die Privatklägerin sprach von einer Tablette, welche sie in der doppelten Menge eingenommen habe (Urk. 2/39 S. 3 f.). Die Mutter der Privatklägerin ging zuerst von "Dafalgan" aus. Auf Hinweis, dass in den Unterla- gen "Novalgin" vermerkt sei, erklärte sie alsdann, dies sei das richtige, von der Klinik verschriebene Medikament. Die Privatklägerin habe ihr gegenüber erwähnt, dieses mache sie immer müde (Urk. 1/9 S. 8). Bei der Jugendanwaltschaft bestä- tigte E._____ ihre Aussagen. Sie erklärte, die Privatklägerin habe damals eine Bauchfellentzündung gehabt und "Dafalgan" sowie ein weiteres Medikament ge- nommen (Urk. 2/11 S. 3). Bei Letzterem habe es sich um Tropfen gehandelt, die man ins Wasser getan habe und nach deren Einnahme die Schmerzen besser geworden seien. Die Privatklägerin habe ihr zudem gesagt, dieses Medikament mache sie müde (Urk. 1/11 S. 9). Der Beschuldigte konnte nichts zur Klärung bei- tragen. 8.8.2. Die Jugendanwaltschaft liess medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung der Privatklägerin durch Dr. med. L._____ vom … Zentrum der Klinik M._____ edieren. Diesen ist zu entnehmen, dass bei der Privatklägerin im Juni 2011 ein viraler Infekt - eine unspezifische virale Lymphadentitis - diagnostiziert wurde (Urk. 2/57 und Urk. 2/58). Im zuhanden der Jugendanwaltschaft verfassten Schreiben vom 4. Oktober 2013 hielt der vorgenannte Arzt des Weiteren fest, dass er der Privatklägerin einzig ein Rezept für "Novalgin"-Tropfen ausgestellt habe, wobei eine doppelte Dosierung unproblematisch sei und die Dosierung bis zu acht Mal pro 24 Stunden eingenommen werden könne (Urk. 2/64). Die Haus- ärztin der Privatklägern, Dr. med. N._____, teilte der Jugendanwaltschaft am 13. Dezember 2013 alsdann schriftlich mit, dass die Krankenakten aus der Zeit vor dem Jahr 2012 am 29. März 2012 der Privatklägerin ausgehändigt worden seien. Sie könne somit keine Auskunft betreffend August 2011 geben (Urk. 2/72). 8.8.3. Die obgenannten Abklärungsergebnisse sprechen eher dafür, dass die Privatklägerin an jenem Abend gegen die Bauchschmerzen "Dafalgan" in doppelter Menge als für sie üblich eingenommen hatte. Dieses Medikament wirkt -
- 44 - wie das verschriebene "Novalgin" - schmerzstillend, wobei extreme Mündigkeit jedoch nicht zu seinen allgemein bekannten Nebenwirkungen zählt. Welches Me- dikament die Privatklägerin nun tatsächlich eingenommen hatte – und damit auch die möglichen Nebenwirkungen auslöste – ist angesichts des Untersuchungser- gebnisses nicht mehr mit genügender Wahrscheinlichkeit feststellbar, wie die Vorinstanz zu Recht befand (Urk. 30 S. 16). 8.9.1. Bezüglich des Vorwurfs des Verabreichens von KO-Tropfen sagte die Auskunftsperson E._____ in beiden Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber während der Aussprache von sich aus erwähnt, dass er der Privatklä- gerin "nichts gegeben" habe, was sie sehr beschäftigt habe (Urk. 1/9 S. 7; Urk. 2/11 S. 6). Der vorgenannte Wortlaut wurde alsdann von der Mutter des Beschul- digten, der Zeugin F._____, bestätigt, wobei sich diese nicht daran erinnern konn- te, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang ihr Sohn - der Be- schuldigte - dies erwähnt habe (Urk. 2/41 S. 3 f. und 6). Der Beschuldigte bestritt konstant, der Privatklägerin KO-Tropfen gegeben zu haben, ebenso, dass er da- mals im Gespräch mit E._____ von sich aus gesagt habe, er habe der Privatklä- gerin nichts gegeben. Er wisse auch nicht, wie er an KO-Tropfen hätte kommen sollen (Urk. 1/11; Urk. 2/14 S. 13; Prot. I. S. 10 f.). Er habe jedoch schon damals aus den Medien etwas über KO-Tropfen gewusst (Prot. I S. 11). 8.9.2. Die Privatklägerin schilderte, dass sie und der Beschuldigte am fragli- chen Abend "Sprite" getrunken hätten. Das "Sprite" sei im Kühlschrank gestanden und sie habe es in der Küche in die Gläser eingeschenkt. Einmal sei sie aufs WC gegangen und habe ca. fünf Minuten ihr Glas unbeaufsichtigt stehen lassen. Am "Sprite" habe sie aber nichts gemerkt und sie würde es dem Beschuldigten auch nicht zutrauen, dass er ihr KO-Tropfen gegeben habe (Urk. 1/5 S. 6). In der zwei- ten Einvernahme erklärte sie, sie sei müde geworden und auch sonst angeschla- gen gewesen. Sie wisse nicht, ob es durch etwas verstärkt worden sei bzw. wes- halb sie so weggetreten gewesen sei. Die KO-Tropfen seien erstmals mit der Rechtsbeiständin und der Opferberatungsstelle im Zusammenhang mit der Frage, weshalb sie so weggetreten sei, thematisiert worden (Urk. 2/39 S. 4 f.).
- 45 - 8.9.3. Beim Vorwurf des Verabreichens von KO-Tropfen ist es allseitig bei Vermutungen geblieben. Es gibt - wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt (Urk. 30 S. 17 f.) - weder für einen Bezug noch für ein Verabreichen dieser Trop- fen einen Nachweis, wie etwa Belege für Einkäufe im Internet, sichergestellte Chemikalien, einen Bluttest oder dergleichen. Auch lässt sich nicht im Detail re- konstruieren, in welchem Kontext der Beschuldigte in der Aussprache mit E._____ erwähnte, der Privatklägerin nichts gegeben zu haben. Sodann war es die Privatklägerin, die den Beschuldigten an jenem Abend spontan bat, er möge bei ihr übernachten. Dieser Umstand spricht richtigerweise (so die Vorinstanz in Urk. 30 S. 17) gegen ein organisiertes Vorgehen des Beschuldigten. Die Zeugin I._____ und die Auskunftsperson G._____ haben auch betreffend KO-Tropfen nur geringfügige Kenntnisse und diese nur vom Hörensagen, vermögen also nichts zur Klärung beizutragen. Nicht unbeachtlich ist der Einwand des Verteidigers, wo- nach die Wirkungsdauer von KO-Tropfen eine bis drei Stunden beträgt (Urk. 47 S. 7, Urk. 2/6 S. 2). Wären die KO-Tropfen am frühen Abend verabreicht worden (Urk. 1/5 S. 5, Prot. II S. 12), hätten diese zum Tatzeitpunkt (Mitten in die Nacht, Urk. 2/14 S. 4) bereits keine Wirkung mehr gehabt. Unbehelflich ist hingegen die vom Verteidiger vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin habe den Zeitpunkt der Einnahme der "Pille danach" so gewählt, dass ein Nachweis von KO-Tropfen in deren Urin nicht mehr möglich gewesen wäre (Urk. 47 S. 4, 6). Wie die Vertei- digung selbst ausführte, vertraute sich die Privatklägerin erst Monate später ihrer Mutter an (Urk. 47 S. 5), mithin zu einem Zeitpunkt als ein Nachweis ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. Ausserdem scheint es mehr als fraglich, dass die damals 14-jährige Privatklägerin über ein solch detailliertes Wissen in Bezug auf die Wirkungen von KO-Tropfen und der "Pille danach" hatte. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Verteidigung weist sodann selbst daraufhin, dass die Verabreichung von KO-Tropfen durch den Beschuldigten erstmals bei der Op- ferhilfestelle und der Vertreterin ein Thema wurde (Urk. 47 S. 11). 9.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich grundsätzlich nachvoll- ziehbar und stimmig, sodass diese als glaubhaft und überzeugend einzustufen sind. In Bezug auf die von der Privatklägerin geltend gemachten Unterleibs- schmerzen am Morgen des 19. August 2011 bestehen nach wie vor erhebliche
- 46 - Zweifel, dass diese durch die Penetration des Beschuldigten verursacht wurden, zumal die Privatklägerin an einem viralen Infekt litt. Die Aussagen des Beschul- digten sind insofern konstant, als er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in sämtli- chen Einvernahmen bestritt, soweit es um sexuelle Handlungen und das Verab- reichen von KO-Tropfen ging. Teilweise erhebliche Zweifel bestehen in Bezug auf die Aussagen zur sexuellen Handlung, die Befindlichkeit der Privatklägerin und die Widerstandsfähigkeit. Im übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten aber im Kern detailliert und - unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer - auch überwiegend gleichbleibend. 9.2. Die Darstellungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten werden durch die weiteren, oben ausgewerteten Beweismittel nicht abgeschwächt, jedoch auch nicht unterstützt. Die von der Mutter der Privatklägerin und dem Lehrer be- schriebenen Verhaltensänderungen der Privatklägerin im Sinne eines allgemei- nen sozialen Rückzugs weisen darauf hinweisen, dass der Privatklägerin die Un- gewissheit über den genauen Verlauf der Nacht zu schaffen machte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt auch tatsächlich verübte. 9.3. Zusammenfassend ist daher in Würdigung sämtlicher Beweismittel zu schliessen, dass die Privatklägerin in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2011 gesundheitlich angeschlagen war, indem sie unter den Folgen eines viralen Infek- tes litt, gegen welchen sie die doppelte Menge eines heute nicht mehr eruierbaren Medikamentes einnahm. Weiter ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin in- folge ihres allgemein erschöpften Zustandes und der doppelten Menge des ein- genommenen Medikaments in der Nacht im Tiefschlaf war und nicht mitbekam, was passierte. Dass dieser Erschöpfungszustand durch KO-Tropfen verstärkt wurde, lässt sich nicht nachweisen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, welche Medikamente die Privatklägerin genau einnahm. Aber auch ohne diesen Nachweis ist aufgrund obiger Erwägungen, insbesondere der Schilderungen des Beschuldigten selber, erstellt, dass sich die Privatklägerin in einem derartigen Tiefschlaf befand, dass sie auch nicht erwachte, als sich der 50 bis 55 kg schwere Beschuldigte für 10 bis 15 Minuten auf sie legte. Dabei legte er sich nackt auf die
- 47 - Privatklägerin, sodass sein Penis die Vagina der Privatklägerin berühren oder gar ein wenig an der Vagina reiben konnte, wobei die Vagina der Privatklägerin nicht mehr durch eine Pyjamahose bzw. Panty-Unterhose bedeckt war. Anschliessend suchte er das WC auf, wo er ein Kondom überzog und bis zur Ejakulation mastur- bierte. Das mit Spermien gefüllte Kondom wickelte er in Toilettenpapier ein und verstaute es in seinen Hosen. Der Beschuldigte befürchtete, dass ihm - während er die sexuellen Handlungen vollzog - ein Lusttropfen abgegangen sein könnte und die Privatklägerin dadurch schwanger werden könnte, sodass er sie am 19. August 2011 aufforderte, die sich "Pille danach" zu besorgen. 9.4. Der Sachverhalt ist hinsichtlich des Vornehmens einer sexuellen Hand- lung als erstellt zu betrachten, jedoch nicht mit Bezug auf das Verabreichen von KO-Tropfen. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB erfüllt, wer eine ur- teilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- standes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Be- stimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äus- sern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänz- lich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser - z.B. alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstands- unfähigkeit gegeben. Widerstandsunfähigkeit wird nach der Rechtsprechung unter anderem bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine ge- schlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird. Aber auch ein Opfer, welches den Angriff wahrnimmt, kann nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung widerstandsunfähig sein. So wurde die Widerstands-
- 48 - unfähigkeit eines Opfers bejaht, welches sich nach dem Erwachen, schläfrig und alkoholisiert, über die Identität des Sexualpartners irrte und daher in die sexuellen Handlungen einwilligte (BGE 119 IV 230). Widerstandsunfähigkeit wurde ferner bejaht, wo das (wache) Opfer während einer Massage zu sexuellen Handlungen missbraucht wurde (BGE 133 IV 49 E. 7.2 und E. 7.4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2, 6B_128/2012 vom 21. Ju- ni 2012). 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte an der Privatkläge- rin sexuelle Handlungen vorgenommen, indem er sich nackt auf die Privatklägerin legte und dabei mit seinem Penis die Vagina der Privatklägerin berührte oder ein wenig an der Vagina rieb, ohne dass die Vagina mit einer Pyjamahose bzw. Panty-Unterhose bedeckt war. Die Privatklägerin war bei diesem Vorgang im Tiefschlaf. Sie konnte sich auch tags darauf an nichts in der Nacht erinnern. Sie war daher gänzlich ausserstande, sich gegen die sexuellen Handlungen des Be- schuldigten bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren, weil Entsprechendes von ihr gar nicht wahrgenommen wurde. Da die Privatklägerin vorgängig keine sexuellen Avancen oder entsprechende Andeutungen machte, woraus der Beschuldigte hätte schliessen können, dass sie sexuelle Handlungen mit ihm wünscht, kann auch nicht von einer vorgängigen Einwilligung in die inkri- minierten Handlungen ausgegangen werden. 2.1. In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestands der Schän- dung Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit seines Opfers wahr- nimmt, dieses aber dennoch zu sexuellen Handlungen bestimmt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass Letzteres aufgrund seines physischen oder psychi- schen Zustands nicht in der Lage ist, sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK Strafrecht II-MAIER, Art. 191 StGB N 16). 2.2. Wie vorstehend ausgeführt, wusste der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin schlief, als er sich auf sie legte. Dem Beschuldigten musste aufgrund sämtlicher Umstände klar annehmen, dass er für seine Handlungen keine Einwil- ligung der Privatklägerin hatte. Den wehrlosen Zustand der Privatklägerin hat der
- 49 - Beschuldigte gezielt ausgenutzt, um an ihr diese sexuelle Handlung vornehmen zu können. Der Beschuldigte hat somit während dieses Vorgangs, als die Privat- klägerin schlief, direktvorsätzlich gehandelt und damit auch den subjektiven Tat- bestand von Art. 191 StGB erfüllt. 2.3. Da der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin nicht vorgängig in seine sexuellen Handlungen eingewilligt hatte und dass sie während des Schla- fens in diese Handlungen nicht einwilligen konnte, kann auch kein Sach- verhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB angenommen werden. 2.4. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind alle Merkmale für das Vorliegen einer Schändung im Sinne von Art. 191 StGB damit gegeben. Die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft - im Sinne des Hauptantrags - erweist sich als zutreffend. 2.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
3. Die Privatklägerin war zwar im Zeitpunkt des Vorfalls knapp 15.5 Jahre alt. Es besteht ein Altersunterschied von weniger als drei Jahren zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, weshalb eine Verurteilung gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. Hingegen steht der geringe Altersun- terschied einer Verurteilung gestützt auf Art. 189 StGB oder Art. 191 StGB nicht entgegenstehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Dezember 2011, Prozess-Nr. SB110327-O E.IV.2; BGE 120 IV 194 E.2; BGE 124 IV 154 E. 3.a).
4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. V. Schutzmassnahme / Strafe
1. Für Schändung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– vor (Art. 191 StGB; Art. 34 StGB).
- 50 -
2. Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1996 geboren und war damit im Tat- zeitpunkt noch nicht 15 Jahre alt. 3.1. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Jugendstrafrecht folgt wie das Strafgesetzbuch dem dualistisch-vikariierenden System, wonach neben einer Massnahme grundsätzlich auch eine Strafe auszufällen ist. Im Jugendstrafrecht stehen allerdings - im Unterschied zum Strafgesetzbuch - die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So sieht Art. 2 Abs. 1 JStG vor, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendli- chen wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sein sollen. Da bei Ju- gendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafe vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich aus- wirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (Urteil des Bun- desgerichts 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 2 Abs. 2 JStG bestimmt, dass den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken ist (BGE 137 IV 7). 3.2. Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder thera- peutischen Behandlung bedarf, so ordnet das Gericht die nach den Umständen erforderliche Schutzmassnahme an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehan- delt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). 4.1. Die Jugendanwaltschaft hatte beim Beschuldigten keine Massnahme- bedürftigkeit festgestellt und aufgrund der gesamten Sachlage auch keine Veran- lassung gesehen, ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 18 S. 6). Es liegt als Abklärung zur Person einzig die Kurzein- schätzung des zuständigen Sozialarbeiters O._____ vor (Urk. 15).
- 51 - 4.2. Es besteht kein Anlass, an den Einschätzungen des Sozialarbeiters zu zweifeln. Zwar hat der Beschuldigte eine zwingend zu respektierende Grenze überschritten, wie die Jugendanwaltschaft richtigerweise festhielt (Urk. 18 S. 7), allerdings erscheint es sich dabei um eine einmalige Entgleisung zu handeln. An- haltspunkte für eine Fremdgefährdung im Bereich der Sexualität liegen beim da- mals jugendlichen Beschuldigten, dessen Charakter mehrheitlich als positiv be- schrieben wurde, nicht vor. Dementsprechend ist kein Bedarf für die Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG gegeben. 5.1. Hat der beschuldigte Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 1 JStG zusätzlich zu einer Schutzmass- nahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Anders als im Erwachsenenstraf- recht folgt das Jugendstrafrecht - wie gesagt - bei der Sanktionswahl anderen Grundprinzipien ("Bildung" und "Erziehung" versus "Vergeltung"; dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_330/2012 E. 6.2 und 6B_232/2010 E. 3.3 mit Hinweisen). 5.2. Da der heute mündige Beschuldigte im Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, kann er für die ihm vorgeworfene und schuldhafte be- gangene Tat nach dem Jugendstrafgesetz grundsätzlich einzig mit einem Verweis oder einer persönlichen Leistung (Art. 22 f. JStG) bestraft werden. 5.3.1. Vor den Strafen thematisiert das JStG die Möglichkeiten einer Strafbe- freiung. Diese ist in Art. 21 JStG geregelt. Während die Voraussetzungen gemäss lit. a-e hier von vorneherein wegfallen, sind jene gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG einer genauer Prüfung zu unterziehen: Demgemäss sieht die urteilende Behörde von einer Bestrafung u.a. dann ab, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öf- fentlichkeit und des/der Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. 5.3.2. Im revidierten Jugendstrafrecht hat der Gesetzgeber keine Fristen mehr festgelegt, in der Meinung, dass die Schwere der Straftat und die persönli- chen Verhältnisse des Täters ausschlaggebend sein müssen. Was "verhältnis- mässig lang" ist, hängt in erster Linie vom Alter und vom Entwicklungsstand des Jugendlichen ab. Im Unterschied zu früher ist die jetzt verlangte "verhältnismässig
- 52 - lange Zeit" zudem an die weiteren Voraussetzungen des Wohlverhaltens des Jugendlichen seit der Tat und des geringen Interesses der Öffentlichkeit und des (bzw. der) Geschädigten an der Strafverfolgung gebunden (BSK I- Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 12). Sind diese Voraussetzungen er- füllt, so ist von einer zwingenden Strafbefreiung auszugehen (BSK I- Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 5). Die Strafbefreiung setzt einen Schuldspruch voraus (BSK I-Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 2). 5.3.3. Die zu beurteilende Tat ereignete sich in der Nacht vom 18. auf den
19. August 2011. Anzeige wurde am 25. Januar 2012 erstattet (Urk. 1/3). Die Ju- gendanwaltschaft erhob erst am 30. Dezember 2013 Anklage (Urk. 9). Dies er- weist sich schon grundsätzlich als lange Untersuchungsdauer, zumal keine Be- gutachtungen vorgenommen werden mussten und die Untersuchungshandlungen
- nebst dem Einholen von wenigen Berichten - im Wesentlichen Einvernahmen von hier ansässigen Personen ausmachten. Damit wurde der beschuldigte Ju- gendliche unnötig lang über die gegen ihn erhobenen massiven Vorwürfe im Un- gewissen gelassen. Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz wurde in der Folge re- lativ zeitnah durchgeführt (8. April 2014) und das begründete Urteil den Parteien am 9. September 2014 zugestellt. Mit der heutigen Berufungsverhandlung vom
27. Februar 2015 kann zweifelsfrei gesagt werden, dass seit der Tat (vom 18./19. August 2011) eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist. Diese lange Unge- wissheit über den Verfahrensausgang wäre auch für einen erwachsenen Be- schuldigten eine grosse Belastung, trifft eine nicht voll gereifte Persönlichkeit aber besonders hart (vgl. hierzu auch GVP 2013 Nr. 44), weshalb diese erste Voraus- setzung für eine Strafbefreiung nach Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG ohne weiteres zu be- jahen ist. 5.3.4. Das geschützte Rechtsgut des vorliegend beurteilten Delikts ist die sexuelle Integrität des Privatklägerin. Bei der Schändung handelt es sich um eine schwere Straftat. Je schwerer die Tat ist, um so zurückhaltender ist ein "geringes Interesse" an der Strafverfolgung anzunehmen. Die Tatfolgen sind für die Privat- klägerin erheblich. Sie hatte ihr Interesse an einer Strafverfolgung bereits mit der Strafanzeige (Urk. 1/3) und sodann am 18. März 2013 klar zum Ausdruck ge-
- 53 - bracht (Urk. 2/39) und mit der Berufung gegen den Freispruch des Beschuldigten durch die Vorinstanz nochmals bekräftigt (Urk. 32). Vom Ausgang dieses Verfah- rens hängt für sie auch die Wahrung ihrer Geschädigtenrechte und die Durchset- zung der Zivilansprüche, welche sie als Folge der Tat geltend macht, ab. Das In- teresse der Privatklägerin an der Strafverfolgung ist daher keineswegs gering. Gleiches muss mit Bezug auf die Öffentlichkeit in Anbetracht der Schwere der Tat gesagt werden (vgl. hierzu BSK I-Gürber/Hug/Schläfli, 2. Aufl., Art. 21 JStG N 12). 5.4. Eine Strafbefreiung kommt somit nicht in Betracht. Der langen Verfah- rensdauer ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. 6.1.1. Für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kommen im Ju- gendstrafrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG die Bestimmungen aus dem Er- wachsenenstrafrecht hinsichtlich Strafzumessung, Strafmilderungsgründen sowie Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 47, Art. 48 und Art. 51 StGB) sinnge- mäss zur Anwendung. 6.1.2. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters, sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Im Ein- zelnen ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Im Jugendstrafrecht sind zudem die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berück- sichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Die Strafe muss demnach aus erzieherischen Gründen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Zudem müssen bei der Strafzumessung auch das Alter und die Entwicklung des Täters, seine Strafempfindlichkeit, seine Einstellung zur Tat sowie eine allfällig erfolgte private Bestrafung beachtet werden.
- 54 - 6.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die in Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähn- ten Beweggründe des Schuldigen zu beachten (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/ Weder, StGB Studienausgabe, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 StGB N 7). 6.1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Studienausgabe, a.a.O., Art. 47 N 14). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis innerhalb der elterlichen Familie, die Er- ziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (Wipräch- tiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, N 122 zu Art. 47 StGB). 6.2.1. Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass die Tathandlung im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von Art. 191 StGB noch im unteren Bereich anzusiedeln ist. Dabei machte sich der Beschuldigte zwar den Tiefschlaf-Zustand der Privatklägerin zu Nutze, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er nutzte auch das von der Privatklägerin ihm gegenüber ausgedrückte Vertrauen aus. Allerdings wurde die Widerstandsun- fähigkeit nicht durch den Beschuldigten hervorgerufen. Die Tat war folglich nicht von langer Hand geplant. Der Beschuldigte legte dennoch eine Geringschätzung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der Intimsphäre der Privatklägerin an den Tag. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustu- fen. 6.2.2. Auch die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifizie- ren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Moti- ven zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse. Dabei setzte er sich be- wusst über den Willen der Privatklägerin hinweg, von der er keineswegs anneh- men konnte, dass diese mit sexuellen Handlungen einverstanden war. Der Be- schuldigte liess aber von sich aus von der Privatklägerin ab.
- 55 - 6.2.3. Gemessen an der nicht mehr leichten Tatschwere und mit Blick auf den pädagogischen Aspekt der Sanktion erscheint vorliegend eine persönliche Leistung von zwei Tagen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 6.3.1. Bezüglich Täterkomponente ist für die persönlichen Verhältnisse vor- weg auf die Akten zu verweisen. Der Beschuldigte ist in ordentlichen Verhältnis- sen mit einem Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen, wo er auch heute noch lebt. Er hat die Sekundarschule B absolviert und macht eine Lehre als …. Sein Lehrlingslohn beträgt neu Fr. 500.– pro Monat. Dies sei eine ausserordentliche Lohnerhöhung gewesen, da sein Lehrmeister mit ihm sehr zufrieden sei (Urk. 37/1, Prot. II S. 9 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geht nichts hervor, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. 6.3.2. Die Täterkomponenten fallen bei der Strafzumessung neutral aus, weshalb die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund der Tä- terkomponenten weder zu erhöhen noch zu reduzieren ist. 6.4.1. Bezüglich weiterer Strafzumessungsgründe ist festzuhalten, dass kei- ne straferhöhenden Umstände ersichtlich sind und das Nachtatverhalten des Be- schuldigten insgesamt nicht strafzumessungsrelevant ausfällt. 6.4.2. Strafmindernd ist hingegen der für ein Jugendstrafverfahren doch sehr langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot gilt auch im Jugendstrafverfahren (GVP 2013 Nr. 44). Wie oben dargelegt, wurde der jugend- liche Beschuldigte vorliegend länger als notwendig den Belastungen der Strafun- tersuchung ausgesetzt (BGE 133 IV 158; BGE 130 IV 54). Dies wurde auch von der Verteidigung im Zusammenhang mit der für den Beschuldigten mit dem Frei- spruch beantragten Genugtuung geltend gemacht (Urk. 21 S. 11, Urk. 47 S. 13). Die Tatsache, dass seit der Tat zwischenzeitlich fast vier Jahre vergangen sind, in den sich der Beschuldigte zudem wohlverhalten hat, rechtfertigt die Strafe zu re- duzieren.
- 56 - 7.1. In Anbetracht der Schwere der zu beurteilenden Tat und des Alters des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sind die Voraussetzungen einer förmlichen Miss- billigung der Tat mittels Verweis zu prüfen. Das Gericht erteilt dem Beschuldigten einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Dazu wird zwingend eine günstige Legalprognose vorausgesetzt (Art. 22 Abs. 1 JStGB). 7.2. Der Beschuldigte ist vor dem zur Anklage gebrachten Delikt noch nie jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich seit der Tat, mithin be- reits über dreieinhalb Jahre, wohlverhalten, sodass von einer einmaligen Entglei- sung auszugehen ist. Der Beschuldigte hat sich zudem als Lehrling gut in die Ar- beitswelt eingefügt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die lange Strafuntersuchung und das Strafverfahren hinlänglich gewarnt ist, sodass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Die positive Legalprognose des Beschuldigten ist zu bejahen. Ein Verweis im Sinne von Art. 22 Abs. 1 JStGB erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als angemessen. 8.1. Das Jugendstrafgesetz sieht in Art. 22 Abs. 2 vor, dass das Gericht dem Beschuldigten zusätzlich zum Verweis eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen kann. 8.2. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschuldigte seit der Tat vor über dreieinhalb Jahren wohlverhalten. Er ist durch das vorliegende Verfahren genü- gend beeindruckt worden, sodass zu erwarten ist, dass er auch ohne Auferlegung einer Probezeit - als zusätzliche Warnfunktion - zukünftig von weiteren Straftaten absehen wird. Auf eine Anordnung einer Probezeit ist zu verzichten. VI. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 126 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 StPO). Die Zi- vilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Sofern die so-
- 57 - fortige Erledigung nicht möglich ist, kann das Gericht die Privatklägerschaft auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verweisen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Ge- richt sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungs- summe (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Damit soll ein gewisser Ausgleich für die mit der Persönlich- keitsverletzung verbundene Beeinträchtigung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens geschaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationen- recht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 3.1. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. August 2011 (Urk. 46 S. 1). Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen vor Vorinstanz und macht geltend (Urk. 19 S. 22 ff.), die Privatklägerin habe schwer unter den Übergriffen gelitten. Sie habe eine Wesens- veränderung durchgemacht, die von ihrem Umfeld bemerkt worden sei. Sie habe sich auch vorübergehend aus ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen, ihre Fröh- lichkeit verloren und schlechte Noten geschrieben, was ihre Lehrstellensuche er- schwert habe. Es habe im Umfeld eine Täter-Opfer-Umkehr gegeben. Sie sei auch auf Facebook diffamiert worden. Ihre Krise habe bis Mai 2012 angehalten. Solange habe sie auch eine Psychotherapie besucht. Insgesamt werde deutlich, dass sie für ca. neun Monate schwer in ihrer Lebensqualität eingeschränkt gewe- sen sei. Sie habe auch grosse Probleme damit, von einer Person, der sie vertraut
- 58 - habe, ausgenutzt worden zu sein (Urk. 19 S. 23). Aufgrund des konkreten Delik- tes und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten sei die beantragte Genugtuung angemessen. 3.2. Vorliegend geht es um die Beurteilung einer vorsätzlich verübten Schändung, in deren Rahmen die Privatklägerin durch das Verhalten des Be- schuldigten zwar keine persistierenden körperlichen Verletzungen, aber insbe- sondere eine nicht unerhebliche immaterielle Unbill erlitt. Die Privatklägerin führte glaubhaft aus, dass sie monatelang in ihrer Lebensqualität eingeschränkt war und auch heute noch erschüttert ist über das ausgenutzte Vertrauen. Ebenso liess sie lebhaft schildern, wie sie als Opfer zur Täterin gemacht und sozial geächtet wur- de. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wiegt denn das Verschulden des Beschul- digten nicht mehr leicht. Eine irgendwie geartete Wiedergutmachung des Be- schuldigten ist nicht zu sehen. In Würdigung all dieser Umstände, aber eingedenk den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, der sich gerade in der Leh- re befindet und derzeit einen Monatslohn von Fr. 500.– erzielt, erscheint eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen. Demnach ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 19. August 2011, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungs- begehren abzuweisen. 4.1. Die Privatklägerin beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, soweit die ihr ent- standenen und in Zukunft entstehenden Kosten nicht von einem anderen Kosten- träger übernommen würden und soweit sie kausale Folge der strafbaren Hand- lungen des Beschuldigten seien. 4.2. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren der Schändung schul- dig gesprochen. Mit seinem sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin beging er eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich scha- denersatzpflichtig werden lässt. Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen, von der Privatklägerinnvertretung - wenn auch noch nicht konkret - geltend gemachten Schaden besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der eingetretenen Beeinträchtigung der psychischen Integ-
- 59 - rität der Privatklägerin. Hingegen ist zum heutigen Zeitpunkt die Höhe des Scha- dens offen. Dem Antrag der Privatklägerin ist daher zu entsprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Kanton auferlegt, in dem der Jugendliche bei der Eröffnung des Verfahrens seinen Wohnsitz hatte. Die Kosten können ganz oder zum Teil zu Lasten des verurteilten Jugendlichen oder seinen Eltern gehen, sofern die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu Las- ten des beschuldigten Jugendlichen erfüllt (Art. 426 StPO) und sofern diese in der Lage sind, sie zu bezahlen (Art. 44 JStPO; BBl 2006 1373). 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten grundsätzlich sämtliche Untersuchungskosten zuzuweisen, da trotz des heute auszufällenden Freispruchs in Bezug auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz alle Untersuchungshandlungen notwendig waren. 2.2. Die Vorinstanz hat aufgrund des Freispruchs keine Entscheidgeführ festgelegt (Urk. 30 S. 25). Diese wäre zufolge des heute auszusprechenden Schuldspruchs von der Berufungsinstanz festzusetzen. Zu beachten ist nun aber, dass der Beschuldigte zurzeit eine Berufsausbildung absolviert und einen Lehr- lingslohn von Fr. 500.– erhält. Zudem muss er für seine Verhältnisse eine hohe Genugtuungsforderung begleichen und später allenfalls eine Schadenersatzforde- rung erfüllen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sowie im Interes- se der Resozialisierung ist deshalb auf die Ansetzung einer Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren zu verzichten. Aus dem gleichen Grund rechtfertigt es sich, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersu- chung, einschliesslich derjenigen der erbetenen (Fr. 4'502.60) und der amtlichen Verteidigung, im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 und Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 60 - 3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Ju- gendstrafrechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). 3.2. Die Privatklägerin beantragte einen vollumfänglichen Schuldspruch so- wie die Leistung von Genugtuung und Schadenersatz im oben dargelegten Um- fang, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung, verlangte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils und eine höhere Genugtuung. Dies würde eine Kostenverteilung von zwei Dritteln zu Lasten des Beschuldigten und zu einem Drittel zu Lasten der Pri- vatklägerin rechtfertigen. 3.3. Dass Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO), gilt auch für das Berufungsverfahren. Vorliegend rechtfertigt es sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Kammer gemäss Urteil vom 14. Juni 2013, SU13001, eine deutlich reduzierte Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzulegen, deren Anteile sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin als Jugendliche zu zahlen fähig sind. Sie ist auf Fr. 300.– festzulegen. Hievon hat der Beschuldigte Fr. 200.– und die Privatklägerin Fr. 100.– zu übernehmen. Auf eine Solidarhaftung der Eltern im Sinne von Art. 44 Abs. 3 JStPO ist zu verzichten. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens so- wie diejenigen der amtlichen Verteidigung, welche per 4. Juli 2012 bewilligt wurde (Urk. 7/8), sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des vorlie- genden Falles war es geboten, dass sich die jugendliche Privatklägerin auch im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen anwaltlich vertreten liess. Der Beschuldigte wäre demnach verpflichtet, der Privatklägerin eine ausgangs- gemässe Entschädigung für die Rechtsvertretung zu bezahlen. Auch hier ist je- doch der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen, was dazu führt, dass die von ihm zu tragenden Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Da in diesem jugendstrafrechtlichen Verfahren nicht nur der
- 61 - Täter, sondern auch das Opfer eine Jugendliche ist, die mit ihren Anträgen mehr- heitlich - vorweg mit dem Schuldspruch - durchgedrungen ist, erscheint es aus Gründen der Gleichbehandlung, d.h. auch in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Si- tuation, verfügt sie doch ebenfalls nur über einen Praktikums- oder Lehrlingslohn, gerechtfertigt, ihr für die Kosten der Vertretung für beide Verfahren eine volle Ent- schädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5.2. Eine derartige Regelung erscheint konsequenterweise auch für die Kos- ten der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten vor Vorinstanz - die amtliche Verteidigung wurde erst per 4. Juli 2012 bestellt (Urk. 7/8) - angemessen. Für die Zeit der erbetenen Verteidigung wurde von der Vorinstanz die beantragte Ent- schädigung von Fr. 4'502.60 zugesprochen (Urk. 30 S. 25). 5.3. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche Verteidigungskosten für beide Verfahren definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ebenso ist der Privatklägerin für beide Verfahren eine volle Entschädigung für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das erscheint auch vor dem Hintergrund des verletzten Beschleunigungsgebots richtig, bedeuten doch Verfah- rensverzögerungen auch für die Vertretungen einen nicht von ihnen verschulde- ten Mehraufwand (zufolge längerer faktischer Untersuchungspausen mehr Akten- studium, mehr Klientenbesprechungen, etc. für ein jeweiliges Auffrischen des Prozessstoffes).
- 62 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
3. Dem Beschuldigten wird ein Verweis im Sinne von Art. 22 Abs. 1 JStGB er- teilt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. August 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung, einschliesslich der- jenigen der erbetenen (Fr. 4'502.60) und der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Privatklägerin wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'720.20 aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
- 63 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung Fr. 6'864.80 Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldigten und im Umfang von Fr. 100.– der Privatkläge- rin auferlegt. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Ge- schädigten (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Ge- schädigten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 64 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig