Sachverhalt
1. Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vo- rinstanz verweisen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist dies vorlie- gend angezeigt. Die Begründung der Vorinstanz ist klar und überzeugend. Die Vorinstanz hat insbesondere eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen. Ih- re zusammengefasst vier wesentlichen Argumente, die sie zum Ergebnis führen, dass sich der Vorfall anklagegemäss zugetragen hat, sind (Urk. 31, S. 3 - 12):
- die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin und des Buschauffeurs (Geschä- digter),
- die weitgehende Kohärenz von deren Aussagen,
- der Umstand, dass die Zeugin als unbeteiligte Person, welche zuvor weder den Buschauffeur noch den Beschuldigten je gesehen hatte (Urk. 4 S. 3), keinerlei ersichtliches Interesse oder Motiv an einer Falschaussage hätte,
- und schliesslich die erkennbaren Schwächen in den Aussagen des Beschuldig- ten, der einräumt gegenüber dem Buschauffeur möglicherweise bedrohlich ge- wirkt zu haben, das ganze Geschehen aber abwiegelt und von Missverständ- nissen und Versehen spricht. Seine sprunghafte Darstellung mit unlogischen Strukturbrüchen und Lücken lässt zudem auf beträchtliche Erinnerungslücken schliessen. Während sich weitergehende Ausführungen zu den ersten drei Punkten in Wie- derholungen erschöpfen würden, lassen sich nachfolgend noch einige ergänzen- de bzw. konkretisierende Bemerkungen zur (Un)glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anbringen. Trotz dieser Hervorhebungen ist zu betonen, dass die Analyse der Aussagen des Beschuldigten alleine nicht für einen Schuldspruch ausreichen würde. In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Aus- sagen des Geschädigten und der Zeugin ergibt sich jedoch ein Bild, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Auch das Bun- desgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit ein-
- 10 - zelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
2. Allgemeine Ausführungen zur Aussagenanalyse 2.1. Wahre und erfundene Aussagen erfordern ganz unterschiedliche intellek- tuelle Denkleistungen. Selbst erlebte, wahre Geschehnisse können für gewöhn- lich spontan aus dem Gedächtnis abgerufen werden, ohne Reflexion, d.h. ohne weitergehende Denkprozesse im Gehirn. Demgegenüber ist die Schilderung einer unwahren bzw. erlogenen Sachdarstellung weitaus schwieriger, denn der Erzäh- ler muss Details laufend selbst erfinden und den Faden weiterspinnen, eigene unwahre Behauptungen mit wahren unbestrittenen Fakten verweben, unter Be- rücksichtigung logischer und empirischer Zusammenhänge. Zudem ist das Erin- nerungsvermögen an erfundene Einzelheiten weitaus geringer als bei tatsächlich Erlebtem. Der Lügner muss sich also mit der Kundgabe seiner Geschichte auch noch gleichzeitig im Gedächtnis gut merken, was er erzählt, um sich später nicht in Widersprüche zu verwickeln. Diese unterschiedlichen Denkprozesse - die blos- se Wiedergabe von Erinnerungen einerseits und das Kreieren einer (teilweise) unwahren, abgeänderten Version andererseits - hinterlassen Spuren in den Aus- sagen und dem Aussageverhalten. Unwahre Schilderungen enthalten fast immer Ungereimtheiten oder Wendungen und Details, die unnatürlich erscheinen. Die Lehre spricht dabei von Lügensignalen und von fehlenden Realitätskriterien. 2.2. Allgemein bekannt ist, dass unwahre Darstellungen meist nicht in allen De- tails falsch oder unglaubhaft sind, denn die meisten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es jedoch, dass jemand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Lügensignale schil- dern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Ein- bettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorgefallenem zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Dar- stellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine wahre Darstellung Lügensignale, denn es spielen noch weitere Faktoren eine Rol- le wie Gedächtnisverlust, Interpretation oder Irrtum. Erfahrungsgemäss weisen
- 11 - aber unwahre bzw. bewusst abgeänderte Schilderungen trotzdem mehr Lügen- signale und weniger Realitätskennzeichen auf als vollumfänglich wahre Wieder- gaben.
3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 3.1. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten zwar keine krassen Widersprü- che und sie können für sich alleine betrachtet nicht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden. Seinen Aussagen fehlt es jedoch teilweise an besagten Reali- tätskriterien und es sind Lügensignale erkennbar. 3.2. Wer eine unwahre Version einer Geschichte schildert, hält sich typischer- weise bei der ersten Befragung möglichst knapp und detailarm. Dies ist einerseits Folge der geschilderten höheren Anforderungen an die Denkleistung bei Fiktionen im Gegensatz zu reinen Nacherzählungen, andererseits auf die Befürchtung des Befragten zurückzuführen, sich in Widersprüche zu verwickeln, da er in einem frühen Stadium der Ermittlungen noch nicht weiss, was die befragende Person ih- rerseits schon über den Vorfall weiss. Im späteren Verlauf von Einvernahmen passt die befragte Person dann ihre Geschichte den Vorhaltungen an und zwar im Bestreben, ihre Version möglichst überzeugend in die wahren Geschehnisse ein- zubetten. Die Vorinstanz hat diese Entwicklung in den Aussagen des Beschuldig- ten, d.h. die anfängliche Knappheit und das fortlaufende Anpassen an die Vorhal- tungen, bereits dargelegt (Urk. 31 S. 9 Erw. 8.3.). Der Beschuldigte schilderte den Vorfall zunächst sehr kurz in sieben Zeilen und schliesst seine Darstellung mit den Worten: "Ich habe ihn nur gefragt, ob er das extra gemacht habe, das sei ei- ne Riesensauerei. Er sagte dann, ich solle raus und ich bin ausgestiegen, das wars" (Urk. 4 S. 3). Ganz anders kommen die Aussagen des Geschädigten und der Zeugin daher. Insbesondere die Zeugin schilderte den Vorfall teilweise sehr bildlich und eingebettet in ihre damalige emotionale Gefühlslage, was als starkes Indiz für eine wahrheitsgemässe Schilderung gilt (Urk. 6 S. 4 f.) Beide Befragten, die Zeugin und der Geschädigte, haben nicht bloss Fragen kurz beantwortet, sondern von sich aus eine Zusammenfassung des gesamten Ablaufs zu Protokoll gegeben (Urk. 3 S. 1; Urk. 6 S. 4). Bereits der Umfang und eine aus eigenem An- trieb erfolgte lebendige Gesamtdarstellung sind in der Regel ein Indiz für die
- 12 - Glaubhaftigkeit einer Darstellung, wenn sie - wie vorliegend - nicht stereotyp und einstudiert wirkt. Auf der anderen Seite gab der Beschuldigte erst auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten zu, dass er die Hände erhoben und gegen die Füh- rerkabine getreten habe und dass er wütend gewesen sei (Urk. 4 S. 4 ff.). Aller- dings - und auch dies ist typisch bei unwahren Aussagen - jeweils nur in abge- schwächter Form: er habe bloss die Hände erhoben, habe versehentlich mit dem Fuss an der Führerkabine angeschlagen und sei zwar "hässig" gewesen, habe den Buschauffeur aber normal gefragt (Urk. 4 S. 3 und 4). Sowohl der Geschädig- te als auch die Zeugin schilderten den Vorfall weitaus dramatischer und ihre Aus- sagen wirken vor dem Hintergrund der emotional aufgewühlten Situation auch viel lebensnaher. Da deren Aussagen übereinstimmen und frei von Widersprüchen oder Ungereimtheiten im Vergleich mit späteren Aussagen sind, ist dem Geschä- digten und der Zeugin Glauben zu schenken und nicht dem Beschuldigten (Urk. 3 S. 1, Urk. 6 S. 4). 3.3. Bei Lügen bzw. erfundenen Versionen besteht auch die erhöhte Gefahr, dass in Bezug auf kausale Zusammenhänge in der Schilderung "Fehler" passie- ren, d.h. Zusammenhänge nach gewöhnlicher Lebenserfahrung sehr ungewöhn- lich und unstimmig erscheinen. Durch seine Schilderung des Vorfalls in der ersten Befragung erweckt der Beschuldigte den Eindruck, er sei relativ ruhig und unauf- geregt zum Buschauffeur (Geschädigter) nach vorne gegangen und habe letzte- ren gefragt, weshalb er gebremst habe und ob er überhaupt fahren könne (Urk. 4 S. 3). Dann gibt der Beschuldigte an, der Buschauffeur sei in Panik geraten (Urk. 4 S. 3). Dies ist ein sogenannter Strukturbruch, d.h. der Zuhörer oder Leser stutzt sogleich und versteht nicht, weshalb der Buschauffeur ob der Frage des Beschuldigten hätte in Panik geraten sollen. In Panik gerät jemand, dem Angst eingejagt wird. Angst empfindet jemand vor allem dann, wenn er übel beschimpft, bedroht oder angegriffen wird, aber nicht, wer nach dem Grund eines Fahrmanö- vers gefragt oder beleidigt wird. 3.4. Weiter sind Ausweichtendenzen im Aussageverhalten des Beschuldigten festzustellen. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, ob er im Bus herum- geschrien habe mit: "Ehrlich gesagt nein" (Urk. 4 S. 3). Es war dem Beschuldigten
- 13 - selbstverständlich klar, dass keine unehrliche Antwort von ihm erwartet wurde, weshalb die Worte "ehrlich gesagt" gänzlich überflüssig waren. Solche Formulie- rungen treten vor allem dann auf, wenn eine befragte Person einen kurzen Mo- ment reflektieren will, was sie antworten soll. Wer demgegenüber spontan einfach schildern soll, was wahrheitsgemäss passiert ist, benötigt keine solchen Denk- pausen und Zeitfüller. Ganz ähnlich dann die Antwort auf den Vorhalt, er sei nach dem Umfallen nach vorne zum Buschauffeur gegangen und habe gegen die Trennwand getreten. Die Antwort des Beschuldigten: "Was? Es ist einfach ein Widerspruch - einmal soll ich in der Mitte des Busses gewesen sein, dann wieder vorne?" (Urk. 4 S. 3). Der befragende Assistenzstaatsanwalt schilderte klar und deutlich die zeitliche Reihenfolge, weshalb offensichtlich keinerlei Widerspruch in seiner Frage enthalten war. Die Antwort des Beschuldigten ist deshalb irrational, weshalb beim unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, der Beschuldigte habe bloss Zeit gewinnen wollen, um sich eine für ihn günstige Antwort auszudenken. Kennzeichnend sind die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszu- stand (Urk. 7 S. 10). Diese sind ausführlicher als seine anfänglichen Antworten zur Sache und wirken mitleiderregend, was ein typisches Lügensignal darstellt: Bei nebensächlichen Details erzählt ein Lügner sofort spontan und ausführlicher als zur Sache, da bei solchen Nebenschauplätzen keine Gefahr besteht, sich in Widersprüche zu verwickeln. Zudem soll von der Sache abgelenkt werden, indem neue Erzählstränge eröffnet werden. Ganz abgesehen davon ist die Behauptung des Beschuldigten, sein Arm sei ihm vom MI6, dem britischen Geheimdienst, ge- brochen worden, kaum mehr als ernsthaft zu bezeichnen. Wer wahrheitsgemässe Bestreitungen zu Protokoll gibt, macht in der Regel keine solchen Ausflüchte. 3.5. Dies ist nicht die einzige Behauptung, mit welcher der Beschuldigte auch seine allgemeine Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. So behauptete er bei- spielsweise auch, ihm sei gar nie Blut abgenommen worden (Urk. 4 S. 8). Daran bestehen jedoch angesichts des Blutanalyse-Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin kaum Zweifel (Urk. 9/5, 9/6 und 9/7). Selbstverständlich kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte in sei- ner Einvernahme am 26. November 2013 nicht mehr an die Blutentnahme am
- 14 -
25. April 2013 erinnern konnte. Solche unglaubhaften Bestreitungen sind jedoch typisch für jemanden, der sich in die Enge getrieben fühlt, weil er mit wahren Vor- haltungen konfrontiert wird, die er nicht anerkennen will. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf des Beschuldigten, das Institut für Rechtsmedizin habe nach seiner Verhaftung illegale Experimente mit ihm gemacht und er sei radioaktiv ver- seucht, weil er in einem Gefängnis in unmittelbarer Nähe zu einer Uranlagerstätte inhaftiert worden sei (Urk. 4 S. 6 und Urk. 61 S. 1). Der Alkoholkonsum zur Tat- zeit, der jahrelange Drogenmissbrauch und die vom Gutachter festgestellte psy- chische schizophrene Störung lassen zwanglos erklären, dass die Aussagen des Beschuldigten geprägt sind von eigenem Empfinden und Vorstellungen, welche teilweise stark von der Realität abweichen und deshalb sehr unzuverlässig sind.
4. Fazit Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich das Geschehen so ab- gespielt hat, wie in der Anklage geschildert. IV. Rechtliche Würdigung Auch diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 10 - 13 Erw. 9). Die Vorinstanz hat insbesondere richtig erkannt, dass ein Buschauffeur der Verkehrs- betriebe B._____ im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Beamter im Sinne von Art. 285 StGB zu qualifizieren ist. Es wird nicht auf einen formalen, sondern auf einen funktionalen Begriff abgestellt (vgl. auch Flachsmann, OF- Kurzkommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, N 5 zu Art. 285). Auch die Verteidi- gung hat an der Berufungsverhandlung für den Fall eines Schuldspruchs nichts gegen die rechtliche Würdigung eingewendet (Urk. 80). Der Beschuldigte ist des- halb der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Art. 285 StGB verlangt eine Strafe im Bereich von Geldstrafe ab 1 Franken bis zu 3 Jahren Freiheitsentzug.
2. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. Die verbale Drohung mit Schlägen und dem Tod war vor allem im Zu- sammenhang mit dem bedrohlichen Auftreten des Beschuldigten massiv. Der Be- schuldigte ist dem Geschädigten distanzmässig sehr nahe gekommen und hat diesen räumlich in die Enge getrieben. Er hat die Faust erhoben, mit den Füssen gegen den Führerstand getreten und mit der Hand auf das Display geschlagen. Dabei ist er sehr laut geworden. Die Zeugin schilderte eindrücklich und lebens- nah, welchen Eindruck der Beschuldigte erweckte: "Ich sah dann seine weiten Pupillen und bekam ein ungutes Gefühl" (Urk. 6 S. 4). "Es war eine ernste Sache, weil ich diese Person nicht einschätzen konnte. Sie [die Person des Beschuldig- ten] stand unter Spannung, war sehr kräftig" (Urk. 6 S. 5). "Er schrie herum", "er machte Drohgebärden" (Urk. 6 S. 4). "In dem Moment war ich schon in einer Art Schockstarre" (Urk. 6 S. 5). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Drohung mit dem Tod zwar nicht in dem Sinne ernst gemeint war, dass der Beschuldigte den Geschädigten töten wollte (Urk. 31 S. 16 Erw. 4.1.). Die Befürchtung, dass der Beschuldigte in jener Situation gegen den Geschädigten zumindest tätlich werden würde und ihn verletzen, eventuell sogar erheblich verletzen würde, war aber sicher naheliegend und berechtigt, auch für jemanden, der nicht ängstlich ist. Es ist auch zu bedenken, dass solche Vorfälle, die sich im beruflichen Alltag eines Opfers ereignen, häufig zu gewissen psychischen Problemen führen können, denn sie beeinträchtigen auch längerfristig das allgemeine Grundvertrauen bzw. das Sicherheitsgefühl des Opfers. Jedes Mal, wenn beispielsweise ein Fahrgast nur dicht hinter dem Opfer steht oder sich raschen Schrittes nähert, ereilt das Op- fer eine Schrecksekunde, weil es ungewollt sofort an den früheren Vorfall erinnert
- 16 - wird und erneute Drohungen oder Schläge befürchtet. Wenn B._____- Buschauffeure in der Ausführung ihrer Funktion derart angegangen werden wie vom Beschuldigten, ist ein reibungsloses Funktionieren der öffentlichen Trans- portdienste nicht mehr gewährleistet (Flachsmann, OF-Kurzkommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, N 1 zu Art. 285 StGB). In der gesamten theoretischen Band- breite an möglichen Drohungen und Handlungen im Sinne von Art. 285 StGB liegt das vorliegend zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten deshalb nicht mehr im untersten, sondern eher im unteren bis mittleren Bereich. Einerseits gibt es verbale Drohungen, die weniger ernst zu nehmen sind, andererseits wiegt die Anwendung physischer Gewalt gegen das Opfer in der Regel verschuldensmäs- sig schwerer. 2.2. In subjektiver Hinsicht war das Verhalten des Beschuldigten völlig unver- hältnismässig, unbeherrscht und unanständig. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass der Beschuldigte im Bus zu Boden gegangen sei (Urk. 6 S. 4). Sie gab jedoch zu Protokoll, der Beschuldigte habe mit Bier und Sandwich in den Händen auf einem Sitz gesessen und sei beim Anfahren des Fahrzeugs sanft zu Boden gerutscht (Urk. 6 S. 4). Irgendein rücksichtsloses Fahrmanöver des Chauffeurs stellt sie sinngemäss in Abrede indem sie erwähnt, dass der Beschuldigte nach ihrem Ein- druck unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol gestanden und seinen Körper nicht mehr so ganz unter Kontrolle gehabt habe (Urk. 6 S. 4). Das Handeln des Beschuldigten erfolgte deshalb aus Missmut und, wie die Vorinstanz treffend for- mulierte, weil er seinem Frust freien Lauf liess (Urk. 33 S. 16 Erw. 4.2.). Dass der Beschuldigte sofort den Buschauffeur für sein zu Boden Gehen verantwortlich machte und sein ausschlaggebendes Selbstverschulden (Angetrunkenheit und Hände nicht frei zum Festhalten) ebenso ausblendete wie mögliche Drittursachen für das Fahrmanöver des Geschädigten, ist egoistisch und verwerflich. Es entspricht der Rechtsprechung, dass der rückgerechnete Blutalkoholgehalt von 1,29 Gewichtspromille im Tatzeitpunkt strafmindernd zu veranschlagen ist (Urk. 9/6 S. 2). Dies obschon jedem, der sich in diesem Masse betrinkt auch klar ist, dass er damit seine allgemeine Hemmschwelle reduziert, weshalb ein allge- meiner Strafrabatt in solchen Fällen zumindest fraglich erscheint. Immerhin indi- ziert der meist tägliche und regelmässige Alkoholkonsum des Beschuldigten, dass
- 17 - er bis zur Zeit der Tat nicht mehr ganz freiwillig aus eigener Entscheidung trank, sondern bis zu einem gewissen Masse gewohnheitsmässig (Urk. 31 S. 17). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Drogensucht, seiner gescheiterten privaten und beruflichen Karriere und der gesundheitlichen Probleme als gesellschaftlich Randständiger bezeichnet werden muss. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Aussage der Zeugin, welche von einer gewissen Verwahrlosung des Beschuldigten sprach (Urk. 6 S. 4). Solche Personen sind häufig subjektiv empfindlicher als ein Durchschnittsbürger, weil sie sich ohnehin als Verlierer fühlen und sich in einem Milieu bewegen, wo man sich wenig zimper- lich ausdrückt. Dieser Zustand wurde durch die psychische schizophrene Erkran- kung des Beschuldigten noch akzentuiert. 2.3. Im eingeholten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
3. September 2015 ist von einer jahrelangen paranoiden Schizophrenie die Rede (Urk. 61 S. 1). Im April 2013 sei er vom psychiatrischen Hospital in Paris überwie- sen worden. Es sei die 6. stationäre Behandlung gewesen. Eine medikamentöse Behandlung sei nicht zuletzt wegen mangelnder Kooperation des Patienten nicht erfolgreich gewesen. 2.4. Der Gutachter Dr. med. D._____ kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. März 2016 zum Schluss, dass im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung vorgelegen habe (Urk. 72 S. 21). Die Tat sei eventuell einer leicht psy- chotischen Situation entsprungen, sei aber vor allem im Zusammenhang mit der Berauschung durch Alkohol und Benzodiazepinen gestanden; über einen konkre- ten Zusammenhang mit der psychischen Störung lasse sich nur mutmassen (Urk. 72 S. 19 und 21). Insgesamt sei von einer mittelgradig verminderten Steuerungs- fähigkeit auszugehen. Die Argumentation des Gutachters in seinem schriftlichen Gutachten ist ohne Einschränkungen nachvollziehbar und wurde auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen (Urk. 79 und 80). 2.5. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu taxieren. Dies zu ei- nem erheblichen Teil aufgrund der Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB in mittlerem Grade, was mit einer Reduktion um rund die
- 18 - Hälfte zu berücksichtigen ist. Es ist somit von einer Einsatzstrafe von zwei Mona- ten auszugehen.
3. Täterkomponenten 3.1. Bei den täterbezogenen Strafzumessungskomponenten fallen vor allem die insgesamt 13 Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht. Davon waren die letzten beiden einschlägig:
- 7. Mai 2007, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hausfriedensbruch, geringfügiger Diebstahl, 14 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (bedingt, 2 Jahre Probezeit, später widerrufen) und Fr. 300.– Busse;
- 1. Juni 2007, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Sachbeschädigung, mehrfache Tätlichkeiten, 7 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (Zusatzstrafe, bedingt, 2 Jahre Probezeit, später widerrufen) und Fr. 300.– Busse;
- 25. Januar 2008, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Urkundenfälschung, mehr- facher Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung ei- ner Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher geringfügi- ger Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 90 Ta- gessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (bedingt, 3 Jahre Probezeit, später widerrufen) und Fr. 500.– Busse;
- 15. Februar 2008, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 30 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt) und Fr. 100.– Busse;
- 11. Juni 2008, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hausfriedensbruch, geringfügi- ger Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 50 Ta- gessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt) und Fr. 300.– Busse;
- 16. Januar 2009, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mehrfacher Hausfrie- densbruch, geringfügiger Diebstahl, 30 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (un- bedingt) und Fr. 300.– Busse;
- 19 -
- 8. Juni 2009, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mehrfacher Hausfriedens- bruch, mehrfacher geringfügiger Diebstahl, 90 Tage Freiheitsstrafe (unbedingt) und Fr. 500.– Busse;
- 30. September 2009, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hausfriedensbruch, ge- ringfügiger Diebstahl, 90 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt) und Fr. 300.– Busse;
- 10. Mai 2010, Einzelrichter Bezirksgericht Zürich, mehrfacher Hausfriedens- bruch, geringfügiger Diebstahl, 90 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbe- dingt) und Fr. 300.– Busse;
- 16. September 2010, Einzelrichter Bezirksgericht Zürich, Sachbeschädigung, 60 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. Mai 2010;
- 3. Januar 2011, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Hausfriedensbruch; 30 Ta- gessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt);
- 18. Mai 2011, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hinderung einer Amtshandlung, 15 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt);
- 8. November 2012, Einzelgericht Bezirksgericht Zürich, versuchte einfache Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, 60 Tage Freiheitsstrafe (un- bedingt) und 10 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt). Die Quantität und die Kadenz dieser Vorstrafen zeigt deutlich auf, dass sich der Beschuldigte selbst von unbedingten Geldstrafen oder kurzen Freiheitsstrafen kaum beeindrucken lässt. Leicht erschwerend kommt hinzu, dass die zu vollzie- henden Geldstrafen und Bussen wie auch Gerichtsgebühren zum grössten Teil nicht bezahlt wurden (Prot. II S. 9). Die Vorstrafen führen zu einer deutlichen Straferhöhung. Das angeklagte Verhalten wäre mit anderen Worten ganz anders zu beurteilen gewesen, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt hätte. 3.2. Der bisherige Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten wurden bereits von der Vorinstanz geschildert, weshalb auf jene Ausfüh-
- 20 - rungen verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 17). Die Darstellung basiert mehrheit- lich auf eigenen Angaben des Beschuldigten, die allerdings im Wesentlichen ko- härent mit den Schilderungen anlässlich der ärztlichen Befragungen sind. Einige der Umstände wurden bereits oben im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens erwähnt. In den Vordergrund tritt die langjährige Abhängigkeit von Suchtmitteln und Substituten seit der Jugendzeit, das Fehlen einer Berufstätigkeit bzw. der Be- zug einer vollen IV-Rente seit über 20 Jahren und eine gewisse soziale Isolation. Sowohl aus den ärztlichen Berichten als auch aus der persönlichen Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung geht immerhin eine positive Entwicklung des Beschuldigten seit der Tat hervor (Urk. 62 S. 3, Urk. 72 S. 20 und Prot. S. 10 f.). Eine erneute Dekompensation könne allerdings nicht ausgeschlossen werden (Urk. 62 S. 3). Der Beschuldigte reduzierte mittels Medikamenten seinen Alkohol- und Drogenkonsum drastisch und besucht regelmässig seinen Arzt im Zentrum arud für Suchtmedizin. 3.3. Der Beschuldigte ist nicht oder nur in ganz geringem Umfang geständig. Auch von Reue ist nichts erkennbar, wobei dies allerdings teilweise krankheitsbe- dingt ist. In der Untersuchung unterstellte der Beschuldigte sogar, dass der Ar- beitgeber dem Geschädigten bezüglich dieses Vorfalls ein Verschulden angelas- tet und ihm deshalb gekündigt habe (Urk. 7 S. 5). Er [der Beschuldigte] könne je- denfalls nichts dafür, dass der Geschädigte nicht mehr dort arbeite. Abgesehen davon liegt beim Beschuldigten auch keine besondere Strafempfindlichkeit vor, worüber sich die Vorinstanz erschöpfend geäussert hat (Urk. 31 S. 18 Erw. 5.3.).
4. Strafhöhe Im Resultat ist eine Strafe von vier Monaten angemessen. 1 Tag Haft ist gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen.
5. Strafart 5.1. Bei der Wahl der Strafart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Der allgemeine Teil
- 21 - des Strafgesetzbuches sieht für den Bereich der leichteren Kriminalität als Regel- sanktion die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit vor und für den Bereich der mittleren Kriminalität Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Eine unbedingte Freiheits- strafe unter sechs Monaten kommt nur ausnahmsweise in Betracht (BGE 134 IV 82 Erw. 4.1. und 134 IV 97). Allein aufgrund des Umstands, dass ein Beurteilter Sozialhilfe bezieht, kann nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann und deshalb auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Mit den Formulierungen "in der Regel" und "aus- nahmsweise" brachte das Bundesgericht jedoch zum Ausdruck, dass Freiheits- strafen auch im unterjährigen Bereich von Sanktionen zur Anwendung kommen können bzw. müssen. Diese allgemeinen Rahmenbedingungen kommen auch vorliegend zur Anwendung. 5.2. Die Vielzahl und die Kadenz der Vorstrafen, die Widerrufe des zunächst gewährten bedingten Vollzugs und der Umstand, dass die Bussen und Geldstra- fen fast ausnahmslos unbezahlt blieben, lassen auf eine hartnäckige Unbelehr- barkeit des Beschuldigten schliessen, nicht nur in Bezug auf finanzielle Sanktio- nen, sondern auch in Bezug auf kurze Freiheitsstrafen (Urk. 16/1). Der Beschul- digte selbst hat keine Ahnung, wie hoch der Betrag der noch ausstehenden Bus- sen und Geldstrafen sowie der Gerichtsgebühren ist, weshalb auch unwahr- scheinlich ist, dass er durch eine weitere - bloss rechnerische - Erhöhung dieser Schulden zur Abkehr von Delinquenz zu bewegen wäre (Prot. II S. 9). Anderer- seits wurden Geldstrafen schon mehrfach in kurze Freiheitsstrafen umgewandelt, weshalb sich der Beschuldigte offenbar ebenso wenig durch freiheitsentziehende Sanktionen hat von weiterer Delinquenz abhalten lassen. 5.3. Gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB kann das Gericht mit Zustimmung des Täters anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder anstelle einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich der Be- schuldigte hierzu bereit und auch die Verteidigung beantragte gemeinnützige Ar- beit (Prot. II S. 12; Urk. 32, Urk. 80 S. 3). Der Beschuldigte hat die Termine beim Gutachter wahrgenommen (Urk. 72 S. 2). Die ärztlichen Berichte gehen wie be-
- 22 - reits ausgeführt, von einer positiven Entwicklung bzw. einer Stabilisierung des Zu- stands des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz hat zwar Bedenken geäussert be- züglich der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Verfassung des Beschuldig- ten im Hinblick auf gemeinnützige Arbeit (Urk. 31 S. 13 f.). Diese Vorbehalte sind nicht von der Hand zu weisen. Gemeinnützige Arbeit im Sinne des Strafgesetzbu- ches ist eine Strafsanktion und keine freiwillige Freizeittätigkeit. Sie bedingt eine gewisse Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des die Arbeit Leistenden. Allerdings sieht der Gesetzgeber in Art. 39 StGB im Falle einer Nichtleistung eine Umwand- lung von gemeinnütziger Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Dies impliziert, dass diese Strafart auch bei einem gewissen Vollzugsrisiko nicht von vornherein ausscheidet. Der Beschuldigte ist nicht berufstätig und hat keine besonderen fa- miliären Pflichten. Es erscheint durchaus möglich, dass eine gemeinnützige Arbeit vom Beschuldigten auch als Chance wahrgenommen wird, eine gewisse Tages- struktur zur erhalten und mittels einer sinnvollen Tätigkeit eine gewisse Anerken- nung im sozialen Umfeld, auch aus subjektiver Sicht. In Abwägung der verschie- denen Strafarten erscheint jedenfalls gemeinnützige Arbeit besser oder zumindest nicht schlechter geeignet als eine Geld- oder Freiheitsstrafe. 5.4. In Anwendung des Umwandlungssatzes von Art. 39 Abs. 2 StGB (vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe bzw. ei- nem Tag Freiheitsstrafe) ist der Beschuldigte somit zu 480 Stunden gemeinnützi- ger Arbeit zu verpflichten. VI. Massnahme
1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbe- dürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die übrigen Vo- raussetzungen der verschiedenen Massnahmen gegeben sind (Art. 56 StGB).
2. Der Gutachter erachtet eine ambulante Massnahme, welche sowohl psy- chotherapeutische als auch psychopharmakologische Therapien umfasse, als un-
- 23 - bedingt erforderlich (Urk. 72 S. 23). Dr. med. E._____ vom Zentrum für Suchtme- dizin, wo der Beschuldigte in Behandlung steht, schreibt, dass sich der psychi- sche Zustand des Beschuldigten seit Ende Mai 2015 unter neuroleptischer Medi- kation verbessert habe. Zusätzlich habe der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum im Rahmen der psychiatrischen und medikamentösen Therapie reduziert. Schliesslich stehe er im Rahmen substitutionsgestützter Behandlung mit Sevre- Long unter ärztlicher Überwachung. Die psychiatrische Erkrankung zeige eine un- vollständige Remission mit einem leichten aber stabilen psychotischen Residuum. Es könne momentan von einer Stagnation der Symptomatik ausgegangen wer- den, aber eine erneute Dekompensation könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 62 S. 3).
3. Dieser ärztliche Bericht sowie der vom Gutachter bejahte Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt indizieren mit aller Deutlichkeit eine ambulante Massnahme. Damit ist eine ambulante Massnahme anzuordnen. Da gemeinnützige Arbeit nicht zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgescho- ben werden kann, ist die gemeinnützige Arbeit zusammen mit der ambulanten Massnahme zu vollziehen (Art. 63 Abs. 2 StGB; vgl. auch BSK StGB I- Heer,
3. Aufl., Basel 2013, N 34 zu Art. 63). VII. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wurde auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 31 S. 23). Die amtliche Verteidigung bean- tragt, die entsprechende Dispositivziffer der Vorinstanz sei abzuändern, indem auf die Zivilforderung nicht eingetreten werde (Urk. 80 S. 4). Dieser Antrag ist unbe- gründet. Zum einen handelt es sich beim Verweis auf den Zivilweg wie bei einem Nichteintreten um eine materielle Nichtbehandlung des Anspruchs. Die Begriffe sind im strafrechtlichen Zusammenhang letztlich austauschbar (BSK StPO-Dolge,
2. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 126). Darüber hinaus verwendet auch die Straf-
- 24 - prozessordnung nicht den Begriff des Nichteintretens, sondern jenen des Verwei- ses auf den Zivilweg, falls die Zivilklage, wie vorliegend, nicht hinreichend sub- stantiiert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich deshalb zu bestätigen.
2. Genugtuung 2.1. Die Berufung richtet sich auch gegen die teilweise Zusprechung einer Ge- nugtuung (Urk. 80 S. 4). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch zuzustim- men (Urk. 31 S. 20 f. Ziff. VI.). Sicher erweckte der Geschädigte mit seinen Aus- sagen nicht den Eindruck einer mutigen Person. So schilderte beispielsweise auch der Beschuldigte, dass der Geschädigte beim Vorfall immer wieder gesagt habe, er habe Angst (Urk. 7 S. 4). Eine solche psychische Prädisposition gereicht dem Geschädigten jedoch nicht zu seinem Nachteil, denn das Gesetz schützt nicht nur abgehärtete und mutige Personen. Wie bereits oben bei der Tatschwere geschildert, kommt vorliegend hinzu, dass sich der Vorfall im Rahmen der berufli- chen Tätigkeit des Geschädigten ereignet hat. Als Buschauffeur in … wird man nicht selten mit ähnlichen Situationen konfrontiert und man ist in der Regel alleine, ohne Hilfsperson. Deshalb sind die psychischen Auswirkungen bekanntlich erheb- licher als in anderen Branchen. Schliesslich sind die Aussagen des Geschädigten auch glaubhaft, wonach er durch das aggressive Verhalten des Beschuldigten stark und bleibend eingeschüchtert wurde; er habe nach dem Vorfall nicht mehr weiterfahren können, später eine Zeit lang nicht mehr auf der Linie …; er habe mit dem Chef und später mit seiner Ehefrau über die psychische Belastung aufgrund dieses Ereignisses gesprochen und letztlich die Tätigkeit als Buschauffeur bei der B._____ aufgegeben (Urk. 5 S. 5 und 6). Auch wenn die Zusprechung einer Ge- nugtuung in Fällen von Drohung eher die Ausnahme bildet, erreichen die Intensi- tät und die Wirkung auf den Geschädigten vorliegend den erforderlichen Grad gemäss Art. 49 OR. 2.2. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 300.– ist minimal und angesichts des Verschuldens des Beschuldigten jedenfalls nicht zu hoch. Die Genugtuung ist antragsgemäss und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Urteilszeitpunkt zu bemessen und ab dem Tag des Schadensereignisses
- 25 - mit 5% zu verzinsen (BGE 132 II 117, BGE 131 IV 167; BSK OR I-Heierli/Schny- der, 5. Aufl., Basel 2011, N 24 zu Art. 49). Im Mehrbetrag bleibt es bei der vor- instanzlichen Abweisung. Die amtliche Verteidigung beantragt zwar eine vollum- fängliche Aufhebung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivs; es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschuldigte durch die Abweisung der Genugtu- ungsbegehrens des Privatklägers in dem Fr. 300.– übersteigenden Mehrbetrag beschwert ist. VIII. Kostenfolgen
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Untersuchung Am 25. April 2013 hatte der Beschuldigte eine verbale Auseinandersetzung mit einem Buschauffeur der Verkehrsbetriebe B._____. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv aufgetreten und habe den Chauffeur mit erhobener Faust unter ande- rem mit den Worten "soll ich Dir eine reinhauen, ich bringe dich um" bedroht (An-
- 5 - klage Urk. 18 S. 2). Die B._____ machte in der Folge eine Strafanzeige und der Buschauffeur (Geschädigter) stellte Strafantrag (Urk. 2). Nach Durchführung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2014 (Datum Eingang bei Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Urk. 18). Sie beantragte eine Bestrafung mit 240 Stunden gemeinnützi- ger Arbeit.
E. 1.1 Der Beschuldigte schreibt in seinen beiden Berufungserklärungen, dass er das Urteil vollumfänglich anfechte und einen Freispruch beantrage (Urk. 32 und 33). Man habe aus einem kleinen Wortgefecht ein Drama gemacht (Urk. 33). Eventualiter beantrage er eine mildere Bestrafung, allenfalls eine Busse oder an- stelle einer Freiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit (Urk. 32) . Die Verteidigung stell- te anlässlich der Berufungsverhandlung klar, dass einzig Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils (Kostenfestsetzung) nicht beanstandet werde (Prot. II S. 5).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37).
2. Teilrechtskraft Somit ist festzustellen, dass der Entscheid des Einzelgerichts hinsichtlich Disposi- tivziffer 6 rechtskräftig geworden ist (Art. 402 StPO).
- 9 - III. Sachverhalt
1. Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vo- rinstanz verweisen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist dies vorlie- gend angezeigt. Die Begründung der Vorinstanz ist klar und überzeugend. Die Vorinstanz hat insbesondere eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen. Ih- re zusammengefasst vier wesentlichen Argumente, die sie zum Ergebnis führen, dass sich der Vorfall anklagegemäss zugetragen hat, sind (Urk. 31, S. 3 - 12):
- die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin und des Buschauffeurs (Geschä- digter),
- die weitgehende Kohärenz von deren Aussagen,
- der Umstand, dass die Zeugin als unbeteiligte Person, welche zuvor weder den Buschauffeur noch den Beschuldigten je gesehen hatte (Urk. 4 S. 3), keinerlei ersichtliches Interesse oder Motiv an einer Falschaussage hätte,
- und schliesslich die erkennbaren Schwächen in den Aussagen des Beschuldig- ten, der einräumt gegenüber dem Buschauffeur möglicherweise bedrohlich ge- wirkt zu haben, das ganze Geschehen aber abwiegelt und von Missverständ- nissen und Versehen spricht. Seine sprunghafte Darstellung mit unlogischen Strukturbrüchen und Lücken lässt zudem auf beträchtliche Erinnerungslücken schliessen. Während sich weitergehende Ausführungen zu den ersten drei Punkten in Wie- derholungen erschöpfen würden, lassen sich nachfolgend noch einige ergänzen- de bzw. konkretisierende Bemerkungen zur (Un)glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anbringen. Trotz dieser Hervorhebungen ist zu betonen, dass die Analyse der Aussagen des Beschuldigten alleine nicht für einen Schuldspruch ausreichen würde. In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Aus- sagen des Geschädigten und der Zeugin ergibt sich jedoch ein Bild, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Auch das Bun- desgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit ein-
- 10 - zelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
2. Allgemeine Ausführungen zur Aussagenanalyse
E. 2 Erstinstanzliches Verfahren vor Bezirksgericht
E. 2.1 Die Berufung richtet sich auch gegen die teilweise Zusprechung einer Ge- nugtuung (Urk. 80 S. 4). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch zuzustim- men (Urk. 31 S. 20 f. Ziff. VI.). Sicher erweckte der Geschädigte mit seinen Aus- sagen nicht den Eindruck einer mutigen Person. So schilderte beispielsweise auch der Beschuldigte, dass der Geschädigte beim Vorfall immer wieder gesagt habe, er habe Angst (Urk. 7 S. 4). Eine solche psychische Prädisposition gereicht dem Geschädigten jedoch nicht zu seinem Nachteil, denn das Gesetz schützt nicht nur abgehärtete und mutige Personen. Wie bereits oben bei der Tatschwere geschildert, kommt vorliegend hinzu, dass sich der Vorfall im Rahmen der berufli- chen Tätigkeit des Geschädigten ereignet hat. Als Buschauffeur in … wird man nicht selten mit ähnlichen Situationen konfrontiert und man ist in der Regel alleine, ohne Hilfsperson. Deshalb sind die psychischen Auswirkungen bekanntlich erheb- licher als in anderen Branchen. Schliesslich sind die Aussagen des Geschädigten auch glaubhaft, wonach er durch das aggressive Verhalten des Beschuldigten stark und bleibend eingeschüchtert wurde; er habe nach dem Vorfall nicht mehr weiterfahren können, später eine Zeit lang nicht mehr auf der Linie …; er habe mit dem Chef und später mit seiner Ehefrau über die psychische Belastung aufgrund dieses Ereignisses gesprochen und letztlich die Tätigkeit als Buschauffeur bei der B._____ aufgegeben (Urk. 5 S. 5 und 6). Auch wenn die Zusprechung einer Ge- nugtuung in Fällen von Drohung eher die Ausnahme bildet, erreichen die Intensi- tät und die Wirkung auf den Geschädigten vorliegend den erforderlichen Grad gemäss Art. 49 OR.
E. 2.2 Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 300.– ist minimal und angesichts des Verschuldens des Beschuldigten jedenfalls nicht zu hoch. Die Genugtuung ist antragsgemäss und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Urteilszeitpunkt zu bemessen und ab dem Tag des Schadensereignisses
- 25 - mit 5% zu verzinsen (BGE 132 II 117, BGE 131 IV 167; BSK OR I-Heierli/Schny- der, 5. Aufl., Basel 2011, N 24 zu Art. 49). Im Mehrbetrag bleibt es bei der vor- instanzlichen Abweisung. Die amtliche Verteidigung beantragt zwar eine vollum- fängliche Aufhebung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivs; es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschuldigte durch die Abweisung der Genugtu- ungsbegehrens des Privatklägers in dem Fr. 300.– übersteigenden Mehrbetrag beschwert ist. VIII. Kostenfolgen
E. 2.3 Im eingeholten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
3. September 2015 ist von einer jahrelangen paranoiden Schizophrenie die Rede (Urk. 61 S. 1). Im April 2013 sei er vom psychiatrischen Hospital in Paris überwie- sen worden. Es sei die 6. stationäre Behandlung gewesen. Eine medikamentöse Behandlung sei nicht zuletzt wegen mangelnder Kooperation des Patienten nicht erfolgreich gewesen.
E. 2.4 Der Gutachter Dr. med. D._____ kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. März 2016 zum Schluss, dass im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung vorgelegen habe (Urk. 72 S. 21). Die Tat sei eventuell einer leicht psy- chotischen Situation entsprungen, sei aber vor allem im Zusammenhang mit der Berauschung durch Alkohol und Benzodiazepinen gestanden; über einen konkre- ten Zusammenhang mit der psychischen Störung lasse sich nur mutmassen (Urk. 72 S. 19 und 21). Insgesamt sei von einer mittelgradig verminderten Steuerungs- fähigkeit auszugehen. Die Argumentation des Gutachters in seinem schriftlichen Gutachten ist ohne Einschränkungen nachvollziehbar und wurde auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen (Urk. 79 und 80).
E. 2.5 Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu taxieren. Dies zu ei- nem erheblichen Teil aufgrund der Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB in mittlerem Grade, was mit einer Reduktion um rund die
- 18 - Hälfte zu berücksichtigen ist. Es ist somit von einer Einsatzstrafe von zwei Mona- ten auszugehen.
3. Täterkomponenten
E. 3 Berufungsanmeldung und -erklärung
E. 3.1 Bei den täterbezogenen Strafzumessungskomponenten fallen vor allem die insgesamt 13 Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht. Davon waren die letzten beiden einschlägig:
- 7. Mai 2007, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hausfriedensbruch, geringfügiger Diebstahl, 14 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (bedingt, 2 Jahre Probezeit, später widerrufen) und Fr. 300.– Busse;
- 1. Juni 2007, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Sachbeschädigung, mehrfache Tätlichkeiten, 7 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (Zusatzstrafe, bedingt, 2 Jahre Probezeit, später widerrufen) und Fr. 300.– Busse;
- 25. Januar 2008, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Urkundenfälschung, mehr- facher Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung ei- ner Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher geringfügi- ger Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 90 Ta- gessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (bedingt, 3 Jahre Probezeit, später widerrufen) und Fr. 500.– Busse;
- 15. Februar 2008, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 30 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt) und Fr. 100.– Busse;
- 11. Juni 2008, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hausfriedensbruch, geringfügi- ger Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 50 Ta- gessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt) und Fr. 300.– Busse;
- 16. Januar 2009, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mehrfacher Hausfrie- densbruch, geringfügiger Diebstahl, 30 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (un- bedingt) und Fr. 300.– Busse;
- 19 -
- 8. Juni 2009, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mehrfacher Hausfriedens- bruch, mehrfacher geringfügiger Diebstahl, 90 Tage Freiheitsstrafe (unbedingt) und Fr. 500.– Busse;
- 30. September 2009, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hausfriedensbruch, ge- ringfügiger Diebstahl, 90 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt) und Fr. 300.– Busse;
- 10. Mai 2010, Einzelrichter Bezirksgericht Zürich, mehrfacher Hausfriedens- bruch, geringfügiger Diebstahl, 90 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbe- dingt) und Fr. 300.– Busse;
- 16. September 2010, Einzelrichter Bezirksgericht Zürich, Sachbeschädigung, 60 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. Mai 2010;
- 3. Januar 2011, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Hausfriedensbruch; 30 Ta- gessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt);
- 18. Mai 2011, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hinderung einer Amtshandlung, 15 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt);
- 8. November 2012, Einzelgericht Bezirksgericht Zürich, versuchte einfache Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, 60 Tage Freiheitsstrafe (un- bedingt) und 10 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt). Die Quantität und die Kadenz dieser Vorstrafen zeigt deutlich auf, dass sich der Beschuldigte selbst von unbedingten Geldstrafen oder kurzen Freiheitsstrafen kaum beeindrucken lässt. Leicht erschwerend kommt hinzu, dass die zu vollzie- henden Geldstrafen und Bussen wie auch Gerichtsgebühren zum grössten Teil nicht bezahlt wurden (Prot. II S. 9). Die Vorstrafen führen zu einer deutlichen Straferhöhung. Das angeklagte Verhalten wäre mit anderen Worten ganz anders zu beurteilen gewesen, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt hätte.
E. 3.2 Der bisherige Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten wurden bereits von der Vorinstanz geschildert, weshalb auf jene Ausfüh-
- 20 - rungen verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 17). Die Darstellung basiert mehrheit- lich auf eigenen Angaben des Beschuldigten, die allerdings im Wesentlichen ko- härent mit den Schilderungen anlässlich der ärztlichen Befragungen sind. Einige der Umstände wurden bereits oben im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens erwähnt. In den Vordergrund tritt die langjährige Abhängigkeit von Suchtmitteln und Substituten seit der Jugendzeit, das Fehlen einer Berufstätigkeit bzw. der Be- zug einer vollen IV-Rente seit über 20 Jahren und eine gewisse soziale Isolation. Sowohl aus den ärztlichen Berichten als auch aus der persönlichen Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung geht immerhin eine positive Entwicklung des Beschuldigten seit der Tat hervor (Urk. 62 S. 3, Urk. 72 S. 20 und Prot. S. 10 f.). Eine erneute Dekompensation könne allerdings nicht ausgeschlossen werden (Urk. 62 S. 3). Der Beschuldigte reduzierte mittels Medikamenten seinen Alkohol- und Drogenkonsum drastisch und besucht regelmässig seinen Arzt im Zentrum arud für Suchtmedizin.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist nicht oder nur in ganz geringem Umfang geständig. Auch von Reue ist nichts erkennbar, wobei dies allerdings teilweise krankheitsbe- dingt ist. In der Untersuchung unterstellte der Beschuldigte sogar, dass der Ar- beitgeber dem Geschädigten bezüglich dieses Vorfalls ein Verschulden angelas- tet und ihm deshalb gekündigt habe (Urk. 7 S. 5). Er [der Beschuldigte] könne je- denfalls nichts dafür, dass der Geschädigte nicht mehr dort arbeite. Abgesehen davon liegt beim Beschuldigten auch keine besondere Strafempfindlichkeit vor, worüber sich die Vorinstanz erschöpfend geäussert hat (Urk. 31 S. 18 Erw. 5.3.).
4. Strafhöhe Im Resultat ist eine Strafe von vier Monaten angemessen. 1 Tag Haft ist gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen.
5. Strafart
E. 3.4 Weiter sind Ausweichtendenzen im Aussageverhalten des Beschuldigten festzustellen. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, ob er im Bus herum- geschrien habe mit: "Ehrlich gesagt nein" (Urk. 4 S. 3). Es war dem Beschuldigten
- 13 - selbstverständlich klar, dass keine unehrliche Antwort von ihm erwartet wurde, weshalb die Worte "ehrlich gesagt" gänzlich überflüssig waren. Solche Formulie- rungen treten vor allem dann auf, wenn eine befragte Person einen kurzen Mo- ment reflektieren will, was sie antworten soll. Wer demgegenüber spontan einfach schildern soll, was wahrheitsgemäss passiert ist, benötigt keine solchen Denk- pausen und Zeitfüller. Ganz ähnlich dann die Antwort auf den Vorhalt, er sei nach dem Umfallen nach vorne zum Buschauffeur gegangen und habe gegen die Trennwand getreten. Die Antwort des Beschuldigten: "Was? Es ist einfach ein Widerspruch - einmal soll ich in der Mitte des Busses gewesen sein, dann wieder vorne?" (Urk. 4 S. 3). Der befragende Assistenzstaatsanwalt schilderte klar und deutlich die zeitliche Reihenfolge, weshalb offensichtlich keinerlei Widerspruch in seiner Frage enthalten war. Die Antwort des Beschuldigten ist deshalb irrational, weshalb beim unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, der Beschuldigte habe bloss Zeit gewinnen wollen, um sich eine für ihn günstige Antwort auszudenken. Kennzeichnend sind die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszu- stand (Urk. 7 S. 10). Diese sind ausführlicher als seine anfänglichen Antworten zur Sache und wirken mitleiderregend, was ein typisches Lügensignal darstellt: Bei nebensächlichen Details erzählt ein Lügner sofort spontan und ausführlicher als zur Sache, da bei solchen Nebenschauplätzen keine Gefahr besteht, sich in Widersprüche zu verwickeln. Zudem soll von der Sache abgelenkt werden, indem neue Erzählstränge eröffnet werden. Ganz abgesehen davon ist die Behauptung des Beschuldigten, sein Arm sei ihm vom MI6, dem britischen Geheimdienst, ge- brochen worden, kaum mehr als ernsthaft zu bezeichnen. Wer wahrheitsgemässe Bestreitungen zu Protokoll gibt, macht in der Regel keine solchen Ausflüchte.
E. 3.5 Dies ist nicht die einzige Behauptung, mit welcher der Beschuldigte auch seine allgemeine Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. So behauptete er bei- spielsweise auch, ihm sei gar nie Blut abgenommen worden (Urk. 4 S. 8). Daran bestehen jedoch angesichts des Blutanalyse-Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin kaum Zweifel (Urk. 9/5, 9/6 und 9/7). Selbstverständlich kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte in sei- ner Einvernahme am 26. November 2013 nicht mehr an die Blutentnahme am
- 14 -
25. April 2013 erinnern konnte. Solche unglaubhaften Bestreitungen sind jedoch typisch für jemanden, der sich in die Enge getrieben fühlt, weil er mit wahren Vor- haltungen konfrontiert wird, die er nicht anerkennen will. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf des Beschuldigten, das Institut für Rechtsmedizin habe nach seiner Verhaftung illegale Experimente mit ihm gemacht und er sei radioaktiv ver- seucht, weil er in einem Gefängnis in unmittelbarer Nähe zu einer Uranlagerstätte inhaftiert worden sei (Urk. 4 S. 6 und Urk. 61 S. 1). Der Alkoholkonsum zur Tat- zeit, der jahrelange Drogenmissbrauch und die vom Gutachter festgestellte psy- chische schizophrene Störung lassen zwanglos erklären, dass die Aussagen des Beschuldigten geprägt sind von eigenem Empfinden und Vorstellungen, welche teilweise stark von der Realität abweichen und deshalb sehr unzuverlässig sind.
4. Fazit Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich das Geschehen so ab- gespielt hat, wie in der Anklage geschildert. IV. Rechtliche Würdigung Auch diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 10 - 13 Erw. 9). Die Vorinstanz hat insbesondere richtig erkannt, dass ein Buschauffeur der Verkehrs- betriebe B._____ im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Beamter im Sinne von Art. 285 StGB zu qualifizieren ist. Es wird nicht auf einen formalen, sondern auf einen funktionalen Begriff abgestellt (vgl. auch Flachsmann, OF- Kurzkommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, N 5 zu Art. 285). Auch die Verteidi- gung hat an der Berufungsverhandlung für den Fall eines Schuldspruchs nichts gegen die rechtliche Würdigung eingewendet (Urk. 80). Der Beschuldigte ist des- halb der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Art. 285 StGB verlangt eine Strafe im Bereich von Geldstrafe ab 1 Franken bis zu 3 Jahren Freiheitsentzug.
2. Objektive und subjektive Tatschwere
E. 4 Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben.
- 8 -
E. 4.1 Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 12. September 2014 ein. In der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren blieb der Beschuldigte ohne Rechtsbeistand (Urk. 15/4 und Prot. I S. 5). Mit Präsidialverfügung vom 26. Sep- tember 2014 wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 35).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufung oder Anschlussberu- fung (Urk. 37). Der Geschädigte, der sich vorinstanzlich als Privatkläger konstitu- ierte, liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt (Urk. 36/1).
E. 4.3 Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 beantragte die amtliche Verteidigerin die Verschiebung der auf den 30. Januar 2015 angesetzten Berufungsverhandlung (Urk. 46). Trotz verschiedener Bemühungen sei es ihr nicht möglich gewesen, ih- ren Mandanten zu erreichen und sich instruieren zu lassen. Das Verschiebungs- gesuch wurde bewilligt und die Berufungsverhandlung auf den 21. August 2015 angesetzt (Urk. 41).
E. 4.4 Am 13. April 2015 (Datum Eingang) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin Abklärungen in der Justizvollzugsanstalt Realta beantragen (Urk. 48). Der Beschuldigte behauptete, der Geschädigte habe während seines Strafvollzugs dort als Wächter gearbeitet und sie seien beide schon damals "an- einandergeraten". Dies rücke die Aussagen des Geschädigten zum angeklagten Vorfall in ein ganz anderes Licht (Urk. 48). Die Justizvollzugsanstalt Realta liess sich auf Anfrage des Gerichts jedoch dahingehend vernehmen, dass der Geschä- digte nie dort gearbeitet habe und ihnen auch nicht bekannt sei (Urk. 52).
E. 4.5 Weiter liess der Beschuldigte in der vorgenannten Eingabe seiner Verteidi- gerin vorbringen, ein Herr C._____ aus … sei beim angeklagten Vorfall zugegen
- 7 - gewesen. Es wurde deshalb beantragt, das Gericht solle den Aufenthaltsort von C._____ ausfindig machen und ihn anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugen befragen (Urk. 48). Dieser Antrag wurde vom Verfahrensleiter einstweilen abge- wiesen (Urk. 49).
E. 4.6 Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 21. August 2015 ergab sich die Notwendigkeit der Einholung von Arztberichten und eines Gutachtens (Prot. II S. 19; Urk. 57 - 59 sowie Urk. 65). Der Bericht der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik ging am 7. September 2015 ein, jener des Zentrums für Suchtmedi- zin "arud" am 22. September 2015 und das mit Beschluss vom 12. November 2015 in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 7. März 2016 (Urk. 61, 62, 65 und 72). Der Gutachter ging zusammengefasst von einer mittelgradig ver- minderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat aus sowie der Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme (Urk. 72).
E. 4.7 Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurde den Parteien Frist zur Stellung- nahme zum Gutachten angesetzt (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79). Die Stellungnahme der Verteidigung ging am
12. April 2016 ein (Urk. 80). Darin wurden aufgrund des Ergebnisses des Gutach- tens folgende Anträge gestellt: "1. Der Beschuldigte sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sin- ne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2a. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 30.00 zu be- strafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag resp. von 1 TS sei ihm auf die Strafe anzurechnen. Anstelle der Geldstrafe seien 100 Stunden gemeinnützige Arbeit anzuordnen. 2b. Dem Beschuldigten sei eine ambulante Massnahme i. S. von Art. 63 StGB anzuord- nen. Zudem sei dem Beschuldigten eine Bewährungshilfe i. S. von Art. 93 StGB an- zuordnen und i.S. von Art. 94 StGB die folgenden Weisungen zu erteilen: Der Be- schuldigte hat sich den regelmässigen Therapien bei seinem Psychiater zu unterzie- hen und die verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen. Die gemeinnützi- ge Arbeit sei zugunsten der ambulanten Massnahme i. S. von Art. 63 StGB aufzu- schieben.
3. Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben.
E. 4.8 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zu dieser Stellungnahme (Urk. 84).
E. 4.9 Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Eröffnung des Urteils ein- verstanden (Urk. 76 und 85). II. Beanstandungen und Teilrechtskraft
1. Beanstandungen
E. 5 Ziff. 5 sei wie folgt abzuändern: Auf die Zivilforderung sei nicht einzutreten, eventuali- ter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 5.1 Bei der Wahl der Strafart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Der allgemeine Teil
- 21 - des Strafgesetzbuches sieht für den Bereich der leichteren Kriminalität als Regel- sanktion die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit vor und für den Bereich der mittleren Kriminalität Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Eine unbedingte Freiheits- strafe unter sechs Monaten kommt nur ausnahmsweise in Betracht (BGE 134 IV 82 Erw. 4.1. und 134 IV 97). Allein aufgrund des Umstands, dass ein Beurteilter Sozialhilfe bezieht, kann nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann und deshalb auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Mit den Formulierungen "in der Regel" und "aus- nahmsweise" brachte das Bundesgericht jedoch zum Ausdruck, dass Freiheits- strafen auch im unterjährigen Bereich von Sanktionen zur Anwendung kommen können bzw. müssen. Diese allgemeinen Rahmenbedingungen kommen auch vorliegend zur Anwendung.
E. 5.2 Die Vielzahl und die Kadenz der Vorstrafen, die Widerrufe des zunächst gewährten bedingten Vollzugs und der Umstand, dass die Bussen und Geldstra- fen fast ausnahmslos unbezahlt blieben, lassen auf eine hartnäckige Unbelehr- barkeit des Beschuldigten schliessen, nicht nur in Bezug auf finanzielle Sanktio- nen, sondern auch in Bezug auf kurze Freiheitsstrafen (Urk. 16/1). Der Beschul- digte selbst hat keine Ahnung, wie hoch der Betrag der noch ausstehenden Bus- sen und Geldstrafen sowie der Gerichtsgebühren ist, weshalb auch unwahr- scheinlich ist, dass er durch eine weitere - bloss rechnerische - Erhöhung dieser Schulden zur Abkehr von Delinquenz zu bewegen wäre (Prot. II S. 9). Anderer- seits wurden Geldstrafen schon mehrfach in kurze Freiheitsstrafen umgewandelt, weshalb sich der Beschuldigte offenbar ebenso wenig durch freiheitsentziehende Sanktionen hat von weiterer Delinquenz abhalten lassen.
E. 5.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB kann das Gericht mit Zustimmung des Täters anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder anstelle einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich der Be- schuldigte hierzu bereit und auch die Verteidigung beantragte gemeinnützige Ar- beit (Prot. II S. 12; Urk. 32, Urk. 80 S. 3). Der Beschuldigte hat die Termine beim Gutachter wahrgenommen (Urk. 72 S. 2). Die ärztlichen Berichte gehen wie be-
- 22 - reits ausgeführt, von einer positiven Entwicklung bzw. einer Stabilisierung des Zu- stands des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz hat zwar Bedenken geäussert be- züglich der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Verfassung des Beschuldig- ten im Hinblick auf gemeinnützige Arbeit (Urk. 31 S. 13 f.). Diese Vorbehalte sind nicht von der Hand zu weisen. Gemeinnützige Arbeit im Sinne des Strafgesetzbu- ches ist eine Strafsanktion und keine freiwillige Freizeittätigkeit. Sie bedingt eine gewisse Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des die Arbeit Leistenden. Allerdings sieht der Gesetzgeber in Art. 39 StGB im Falle einer Nichtleistung eine Umwand- lung von gemeinnütziger Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Dies impliziert, dass diese Strafart auch bei einem gewissen Vollzugsrisiko nicht von vornherein ausscheidet. Der Beschuldigte ist nicht berufstätig und hat keine besonderen fa- miliären Pflichten. Es erscheint durchaus möglich, dass eine gemeinnützige Arbeit vom Beschuldigten auch als Chance wahrgenommen wird, eine gewisse Tages- struktur zur erhalten und mittels einer sinnvollen Tätigkeit eine gewisse Anerken- nung im sozialen Umfeld, auch aus subjektiver Sicht. In Abwägung der verschie- denen Strafarten erscheint jedenfalls gemeinnützige Arbeit besser oder zumindest nicht schlechter geeignet als eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
E. 5.4 In Anwendung des Umwandlungssatzes von Art. 39 Abs. 2 StGB (vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe bzw. ei- nem Tag Freiheitsstrafe) ist der Beschuldigte somit zu 480 Stunden gemeinnützi- ger Arbeit zu verpflichten. VI. Massnahme
1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbe- dürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die übrigen Vo- raussetzungen der verschiedenen Massnahmen gegeben sind (Art. 56 StGB).
2. Der Gutachter erachtet eine ambulante Massnahme, welche sowohl psy- chotherapeutische als auch psychopharmakologische Therapien umfasse, als un-
- 23 - bedingt erforderlich (Urk. 72 S. 23). Dr. med. E._____ vom Zentrum für Suchtme- dizin, wo der Beschuldigte in Behandlung steht, schreibt, dass sich der psychi- sche Zustand des Beschuldigten seit Ende Mai 2015 unter neuroleptischer Medi- kation verbessert habe. Zusätzlich habe der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum im Rahmen der psychiatrischen und medikamentösen Therapie reduziert. Schliesslich stehe er im Rahmen substitutionsgestützter Behandlung mit Sevre- Long unter ärztlicher Überwachung. Die psychiatrische Erkrankung zeige eine un- vollständige Remission mit einem leichten aber stabilen psychotischen Residuum. Es könne momentan von einer Stagnation der Symptomatik ausgegangen wer- den, aber eine erneute Dekompensation könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 62 S. 3).
3. Dieser ärztliche Bericht sowie der vom Gutachter bejahte Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt indizieren mit aller Deutlichkeit eine ambulante Massnahme. Damit ist eine ambulante Massnahme anzuordnen. Da gemeinnützige Arbeit nicht zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgescho- ben werden kann, ist die gemeinnützige Arbeit zusammen mit der ambulanten Massnahme zu vollziehen (Art. 63 Abs. 2 StGB; vgl. auch BSK StGB I- Heer,
3. Aufl., Basel 2013, N 34 zu Art. 63). VII. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wurde auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 31 S. 23). Die amtliche Verteidigung bean- tragt, die entsprechende Dispositivziffer der Vorinstanz sei abzuändern, indem auf die Zivilforderung nicht eingetreten werde (Urk. 80 S. 4). Dieser Antrag ist unbe- gründet. Zum einen handelt es sich beim Verweis auf den Zivilweg wie bei einem Nichteintreten um eine materielle Nichtbehandlung des Anspruchs. Die Begriffe sind im strafrechtlichen Zusammenhang letztlich austauschbar (BSK StPO-Dolge,
2. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 126). Darüber hinaus verwendet auch die Straf-
- 24 - prozessordnung nicht den Begriff des Nichteintretens, sondern jenen des Verwei- ses auf den Zivilweg, falls die Zivilklage, wie vorliegend, nicht hinreichend sub- stantiiert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich deshalb zu bestätigen.
2. Genugtuung
E. 6 Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils wird nicht beanstandet.
E. 7 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Dispositiv
- Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag in der Berufungserklärung auf einen Freispruch (Urk. 32). Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenaufla- ge (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen und es sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Analog zum vor- instanzlichen Entscheid sind die Kosten sofort abzuschreiben. Aufgrund der fami- liären Verhältnisse und des jahrelangen IV-Bezugs ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit zu finanziellen Mitteln gelangen würde, welche ihm eine Bezahlung der Gerichtskosten ermöglichen würden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 9'037.10 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 81) sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 14 ff. der Gebührenverordnung (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2014 in Rechts- kraft erwachsen ist. - 26 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wo- von 4 Stunden durch einen Tag Polizeihaft erstanden gelten.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (psychotherapeutische und psychopharmakologische Therapie sowie Suchtbehandlung) angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Geschädigten F._____ Fr. 300.– zu- züglich 5 % Zins ab 25. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sogleich abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'455.25 Gutachten und ärztliche Berichte Fr. 9'037.10 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sogleich abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 27 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger F._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140422-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. Klausner sowie die Gerichtsschreib- erin lic. iur. Leuthard Urteil vom 4. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 3. Juli 2014 (GG140109)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. April 2013 als Genugtuung zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'710.95 Auslagen Untersuchung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sogleich abgeschrieben.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2 f.)
1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2014 sei wie folgt abzuändern:
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
- Dem Beschuldigten sei für die Dauer der Haft vom 25. auf den 26. April 2013 eine Entschädigung von CHF 200.00 zuzusprechen.
- Eventualiter sei die Ziff. 1 des Urteils zu belassen und der Beschuldig- te sei der Gewalt und Drohung gegen die Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. 2.1 Ziff. 2 des Urteils sei vollumfänglich aufzuheben. 2.2 Eventualiter sei Ziff. 2 des Urteils wie folgt abzuändern:
- Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tagen resp. von 1 TS sei ihm auf die Strafe anzurechnen.
- Anstelle der Geldstrafe seien 156 Stunden gemeinnützige Arbeit an- zuordnen.
3. Ziff. 3 des Urteils sei vollumfänglich aufzuheben.
4. Ziff. 4 des Urteils sei vollumfänglich aufzuheben.
- 4 -
5. Ziff. 5 sei wie folgt abzuändern: Auf die Zivilforderung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Ziff. 6 des Urteils wird nicht beanstandet.
7. Ziff. 7 des Urteils sei wie folgt abzuändern: Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zweitinstanzlichen gericht- lichen Verfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei auf die Abänderung von Ziff. 7 des Urteils zu verzich- ten. Jedoch seien die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitin- stanzlichen Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Untersuchung Am 25. April 2013 hatte der Beschuldigte eine verbale Auseinandersetzung mit einem Buschauffeur der Verkehrsbetriebe B._____. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv aufgetreten und habe den Chauffeur mit erhobener Faust unter ande- rem mit den Worten "soll ich Dir eine reinhauen, ich bringe dich um" bedroht (An-
- 5 - klage Urk. 18 S. 2). Die B._____ machte in der Folge eine Strafanzeige und der Buschauffeur (Geschädigter) stellte Strafantrag (Urk. 2). Nach Durchführung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2014 (Datum Eingang bei Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Urk. 18). Sie beantragte eine Bestrafung mit 240 Stunden gemeinnützi- ger Arbeit.
2. Erstinstanzliches Verfahren vor Bezirksgericht 2.1. Der ersten, auf den 5. Juni 2014 angesetzten vorinstanzlichen Hauptver- handlung blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern (Prot. I S. 5). Er machte gel- tend, die Vorladung zu spät erhalten zu haben (Prot. I S. 7). Gemäss Bescheini- gung der Post erfolgte die persönliche Zustellung der Vorladung allerdings recht- zeitig am 21. Mai 2014 (Urk. 20/4). 2.2. Zur zweiten vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 3. Juli 2014 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. I S. 7). Das Urteil wurde mündlich eröffnet, er- läutert und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 21).
3. Berufungsanmeldung und -erklärung 3.1. Der Beschuldigte meldete unmittelbar nach der erstinstanzlichen Urteilser- öffnung mündlich Berufung an (Prot. I S. 21). 3.2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 6. August 2014 zuge- stellt (Urk. 29/2). Der Beschuldigte reichte bereits zuvor, am 11. Juli 2014 und am
15. Juli 2014 (Datum Eingang) beim Obergericht Berufungserklärungen ein (Urk. 32 und 33). Zwar geht das Gesetz davon aus, dass die Berufungserklärung zeitlich nach Zustellung der begründeten Fassung des Urteils zu erfolgen hat; dies wohl in der Annahme, dass die detaillierte schriftliche Begründung für die An- fechtungsmotivation und -gründe relevant sei. Da das Urteil vorliegend jedoch be- reits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich erläutert wurde und die beiden verfrühten Berufungserklärungen ansonsten den gesetzlichen Anforderun- gen von Art. 399 Abs. 3 StPO entsprechen, ist von gültigen Berufungserklärungen auszugehen. Auch in einem Entscheid vom 18. Februar 2014 hat das Bundesge-
- 6 - richt eine verfrühte Berufungserklärung einer rechtsunkundigen Person - wie vor- liegend - jedenfalls als gültig erachtet, wenn die Erklärung - wie vorliegend - an die Berufungsinstanz gerichtet ist (Urteil 6B_1217/2013).
4. Berufungsverfahren 4.1. Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 12. September 2014 ein. In der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren blieb der Beschuldigte ohne Rechtsbeistand (Urk. 15/4 und Prot. I S. 5). Mit Präsidialverfügung vom 26. Sep- tember 2014 wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 35). 4.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufung oder Anschlussberu- fung (Urk. 37). Der Geschädigte, der sich vorinstanzlich als Privatkläger konstitu- ierte, liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt (Urk. 36/1). 4.3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 beantragte die amtliche Verteidigerin die Verschiebung der auf den 30. Januar 2015 angesetzten Berufungsverhandlung (Urk. 46). Trotz verschiedener Bemühungen sei es ihr nicht möglich gewesen, ih- ren Mandanten zu erreichen und sich instruieren zu lassen. Das Verschiebungs- gesuch wurde bewilligt und die Berufungsverhandlung auf den 21. August 2015 angesetzt (Urk. 41). 4.4. Am 13. April 2015 (Datum Eingang) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin Abklärungen in der Justizvollzugsanstalt Realta beantragen (Urk. 48). Der Beschuldigte behauptete, der Geschädigte habe während seines Strafvollzugs dort als Wächter gearbeitet und sie seien beide schon damals "an- einandergeraten". Dies rücke die Aussagen des Geschädigten zum angeklagten Vorfall in ein ganz anderes Licht (Urk. 48). Die Justizvollzugsanstalt Realta liess sich auf Anfrage des Gerichts jedoch dahingehend vernehmen, dass der Geschä- digte nie dort gearbeitet habe und ihnen auch nicht bekannt sei (Urk. 52). 4.5. Weiter liess der Beschuldigte in der vorgenannten Eingabe seiner Verteidi- gerin vorbringen, ein Herr C._____ aus … sei beim angeklagten Vorfall zugegen
- 7 - gewesen. Es wurde deshalb beantragt, das Gericht solle den Aufenthaltsort von C._____ ausfindig machen und ihn anlässlich der Hauptverhandlung als Zeugen befragen (Urk. 48). Dieser Antrag wurde vom Verfahrensleiter einstweilen abge- wiesen (Urk. 49). 4.6. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 21. August 2015 ergab sich die Notwendigkeit der Einholung von Arztberichten und eines Gutachtens (Prot. II S. 19; Urk. 57 - 59 sowie Urk. 65). Der Bericht der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik ging am 7. September 2015 ein, jener des Zentrums für Suchtmedi- zin "arud" am 22. September 2015 und das mit Beschluss vom 12. November 2015 in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 7. März 2016 (Urk. 61, 62, 65 und 72). Der Gutachter ging zusammengefasst von einer mittelgradig ver- minderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat aus sowie der Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme (Urk. 72). 4.7. Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurde den Parteien Frist zur Stellung- nahme zum Gutachten angesetzt (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79). Die Stellungnahme der Verteidigung ging am
12. April 2016 ein (Urk. 80). Darin wurden aufgrund des Ergebnisses des Gutach- tens folgende Anträge gestellt: "1. Der Beschuldigte sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sin- ne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2a. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 30.00 zu be- strafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag resp. von 1 TS sei ihm auf die Strafe anzurechnen. Anstelle der Geldstrafe seien 100 Stunden gemeinnützige Arbeit anzuordnen. 2b. Dem Beschuldigten sei eine ambulante Massnahme i. S. von Art. 63 StGB anzuord- nen. Zudem sei dem Beschuldigten eine Bewährungshilfe i. S. von Art. 93 StGB an- zuordnen und i.S. von Art. 94 StGB die folgenden Weisungen zu erteilen: Der Be- schuldigte hat sich den regelmässigen Therapien bei seinem Psychiater zu unterzie- hen und die verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen. Die gemeinnützi- ge Arbeit sei zugunsten der ambulanten Massnahme i. S. von Art. 63 StGB aufzu- schieben.
3. Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben.
4. Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben.
- 8 -
5. Ziff. 5 sei wie folgt abzuändern: Auf die Zivilforderung sei nicht einzutreten, eventuali- ter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils wird nicht beanstandet.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen." 4.8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zu dieser Stellungnahme (Urk. 84). 4.9. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Eröffnung des Urteils ein- verstanden (Urk. 76 und 85). II. Beanstandungen und Teilrechtskraft
1. Beanstandungen 1.1. Der Beschuldigte schreibt in seinen beiden Berufungserklärungen, dass er das Urteil vollumfänglich anfechte und einen Freispruch beantrage (Urk. 32 und 33). Man habe aus einem kleinen Wortgefecht ein Drama gemacht (Urk. 33). Eventualiter beantrage er eine mildere Bestrafung, allenfalls eine Busse oder an- stelle einer Freiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit (Urk. 32) . Die Verteidigung stell- te anlässlich der Berufungsverhandlung klar, dass einzig Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils (Kostenfestsetzung) nicht beanstandet werde (Prot. II S. 5). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37).
2. Teilrechtskraft Somit ist festzustellen, dass der Entscheid des Einzelgerichts hinsichtlich Disposi- tivziffer 6 rechtskräftig geworden ist (Art. 402 StPO).
- 9 - III. Sachverhalt
1. Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vo- rinstanz verweisen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist dies vorlie- gend angezeigt. Die Begründung der Vorinstanz ist klar und überzeugend. Die Vorinstanz hat insbesondere eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen. Ih- re zusammengefasst vier wesentlichen Argumente, die sie zum Ergebnis führen, dass sich der Vorfall anklagegemäss zugetragen hat, sind (Urk. 31, S. 3 - 12):
- die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin und des Buschauffeurs (Geschä- digter),
- die weitgehende Kohärenz von deren Aussagen,
- der Umstand, dass die Zeugin als unbeteiligte Person, welche zuvor weder den Buschauffeur noch den Beschuldigten je gesehen hatte (Urk. 4 S. 3), keinerlei ersichtliches Interesse oder Motiv an einer Falschaussage hätte,
- und schliesslich die erkennbaren Schwächen in den Aussagen des Beschuldig- ten, der einräumt gegenüber dem Buschauffeur möglicherweise bedrohlich ge- wirkt zu haben, das ganze Geschehen aber abwiegelt und von Missverständ- nissen und Versehen spricht. Seine sprunghafte Darstellung mit unlogischen Strukturbrüchen und Lücken lässt zudem auf beträchtliche Erinnerungslücken schliessen. Während sich weitergehende Ausführungen zu den ersten drei Punkten in Wie- derholungen erschöpfen würden, lassen sich nachfolgend noch einige ergänzen- de bzw. konkretisierende Bemerkungen zur (Un)glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anbringen. Trotz dieser Hervorhebungen ist zu betonen, dass die Analyse der Aussagen des Beschuldigten alleine nicht für einen Schuldspruch ausreichen würde. In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Aus- sagen des Geschädigten und der Zeugin ergibt sich jedoch ein Bild, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Auch das Bun- desgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit ein-
- 10 - zelner Indizien als "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
2. Allgemeine Ausführungen zur Aussagenanalyse 2.1. Wahre und erfundene Aussagen erfordern ganz unterschiedliche intellek- tuelle Denkleistungen. Selbst erlebte, wahre Geschehnisse können für gewöhn- lich spontan aus dem Gedächtnis abgerufen werden, ohne Reflexion, d.h. ohne weitergehende Denkprozesse im Gehirn. Demgegenüber ist die Schilderung einer unwahren bzw. erlogenen Sachdarstellung weitaus schwieriger, denn der Erzäh- ler muss Details laufend selbst erfinden und den Faden weiterspinnen, eigene unwahre Behauptungen mit wahren unbestrittenen Fakten verweben, unter Be- rücksichtigung logischer und empirischer Zusammenhänge. Zudem ist das Erin- nerungsvermögen an erfundene Einzelheiten weitaus geringer als bei tatsächlich Erlebtem. Der Lügner muss sich also mit der Kundgabe seiner Geschichte auch noch gleichzeitig im Gedächtnis gut merken, was er erzählt, um sich später nicht in Widersprüche zu verwickeln. Diese unterschiedlichen Denkprozesse - die blos- se Wiedergabe von Erinnerungen einerseits und das Kreieren einer (teilweise) unwahren, abgeänderten Version andererseits - hinterlassen Spuren in den Aus- sagen und dem Aussageverhalten. Unwahre Schilderungen enthalten fast immer Ungereimtheiten oder Wendungen und Details, die unnatürlich erscheinen. Die Lehre spricht dabei von Lügensignalen und von fehlenden Realitätskriterien. 2.2. Allgemein bekannt ist, dass unwahre Darstellungen meist nicht in allen De- tails falsch oder unglaubhaft sind, denn die meisten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es jedoch, dass jemand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Lügensignale schil- dern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Ein- bettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorgefallenem zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Dar- stellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine wahre Darstellung Lügensignale, denn es spielen noch weitere Faktoren eine Rol- le wie Gedächtnisverlust, Interpretation oder Irrtum. Erfahrungsgemäss weisen
- 11 - aber unwahre bzw. bewusst abgeänderte Schilderungen trotzdem mehr Lügen- signale und weniger Realitätskennzeichen auf als vollumfänglich wahre Wieder- gaben.
3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 3.1. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten zwar keine krassen Widersprü- che und sie können für sich alleine betrachtet nicht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden. Seinen Aussagen fehlt es jedoch teilweise an besagten Reali- tätskriterien und es sind Lügensignale erkennbar. 3.2. Wer eine unwahre Version einer Geschichte schildert, hält sich typischer- weise bei der ersten Befragung möglichst knapp und detailarm. Dies ist einerseits Folge der geschilderten höheren Anforderungen an die Denkleistung bei Fiktionen im Gegensatz zu reinen Nacherzählungen, andererseits auf die Befürchtung des Befragten zurückzuführen, sich in Widersprüche zu verwickeln, da er in einem frühen Stadium der Ermittlungen noch nicht weiss, was die befragende Person ih- rerseits schon über den Vorfall weiss. Im späteren Verlauf von Einvernahmen passt die befragte Person dann ihre Geschichte den Vorhaltungen an und zwar im Bestreben, ihre Version möglichst überzeugend in die wahren Geschehnisse ein- zubetten. Die Vorinstanz hat diese Entwicklung in den Aussagen des Beschuldig- ten, d.h. die anfängliche Knappheit und das fortlaufende Anpassen an die Vorhal- tungen, bereits dargelegt (Urk. 31 S. 9 Erw. 8.3.). Der Beschuldigte schilderte den Vorfall zunächst sehr kurz in sieben Zeilen und schliesst seine Darstellung mit den Worten: "Ich habe ihn nur gefragt, ob er das extra gemacht habe, das sei ei- ne Riesensauerei. Er sagte dann, ich solle raus und ich bin ausgestiegen, das wars" (Urk. 4 S. 3). Ganz anders kommen die Aussagen des Geschädigten und der Zeugin daher. Insbesondere die Zeugin schilderte den Vorfall teilweise sehr bildlich und eingebettet in ihre damalige emotionale Gefühlslage, was als starkes Indiz für eine wahrheitsgemässe Schilderung gilt (Urk. 6 S. 4 f.) Beide Befragten, die Zeugin und der Geschädigte, haben nicht bloss Fragen kurz beantwortet, sondern von sich aus eine Zusammenfassung des gesamten Ablaufs zu Protokoll gegeben (Urk. 3 S. 1; Urk. 6 S. 4). Bereits der Umfang und eine aus eigenem An- trieb erfolgte lebendige Gesamtdarstellung sind in der Regel ein Indiz für die
- 12 - Glaubhaftigkeit einer Darstellung, wenn sie - wie vorliegend - nicht stereotyp und einstudiert wirkt. Auf der anderen Seite gab der Beschuldigte erst auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten zu, dass er die Hände erhoben und gegen die Füh- rerkabine getreten habe und dass er wütend gewesen sei (Urk. 4 S. 4 ff.). Aller- dings - und auch dies ist typisch bei unwahren Aussagen - jeweils nur in abge- schwächter Form: er habe bloss die Hände erhoben, habe versehentlich mit dem Fuss an der Führerkabine angeschlagen und sei zwar "hässig" gewesen, habe den Buschauffeur aber normal gefragt (Urk. 4 S. 3 und 4). Sowohl der Geschädig- te als auch die Zeugin schilderten den Vorfall weitaus dramatischer und ihre Aus- sagen wirken vor dem Hintergrund der emotional aufgewühlten Situation auch viel lebensnaher. Da deren Aussagen übereinstimmen und frei von Widersprüchen oder Ungereimtheiten im Vergleich mit späteren Aussagen sind, ist dem Geschä- digten und der Zeugin Glauben zu schenken und nicht dem Beschuldigten (Urk. 3 S. 1, Urk. 6 S. 4). 3.3. Bei Lügen bzw. erfundenen Versionen besteht auch die erhöhte Gefahr, dass in Bezug auf kausale Zusammenhänge in der Schilderung "Fehler" passie- ren, d.h. Zusammenhänge nach gewöhnlicher Lebenserfahrung sehr ungewöhn- lich und unstimmig erscheinen. Durch seine Schilderung des Vorfalls in der ersten Befragung erweckt der Beschuldigte den Eindruck, er sei relativ ruhig und unauf- geregt zum Buschauffeur (Geschädigter) nach vorne gegangen und habe letzte- ren gefragt, weshalb er gebremst habe und ob er überhaupt fahren könne (Urk. 4 S. 3). Dann gibt der Beschuldigte an, der Buschauffeur sei in Panik geraten (Urk. 4 S. 3). Dies ist ein sogenannter Strukturbruch, d.h. der Zuhörer oder Leser stutzt sogleich und versteht nicht, weshalb der Buschauffeur ob der Frage des Beschuldigten hätte in Panik geraten sollen. In Panik gerät jemand, dem Angst eingejagt wird. Angst empfindet jemand vor allem dann, wenn er übel beschimpft, bedroht oder angegriffen wird, aber nicht, wer nach dem Grund eines Fahrmanö- vers gefragt oder beleidigt wird. 3.4. Weiter sind Ausweichtendenzen im Aussageverhalten des Beschuldigten festzustellen. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, ob er im Bus herum- geschrien habe mit: "Ehrlich gesagt nein" (Urk. 4 S. 3). Es war dem Beschuldigten
- 13 - selbstverständlich klar, dass keine unehrliche Antwort von ihm erwartet wurde, weshalb die Worte "ehrlich gesagt" gänzlich überflüssig waren. Solche Formulie- rungen treten vor allem dann auf, wenn eine befragte Person einen kurzen Mo- ment reflektieren will, was sie antworten soll. Wer demgegenüber spontan einfach schildern soll, was wahrheitsgemäss passiert ist, benötigt keine solchen Denk- pausen und Zeitfüller. Ganz ähnlich dann die Antwort auf den Vorhalt, er sei nach dem Umfallen nach vorne zum Buschauffeur gegangen und habe gegen die Trennwand getreten. Die Antwort des Beschuldigten: "Was? Es ist einfach ein Widerspruch - einmal soll ich in der Mitte des Busses gewesen sein, dann wieder vorne?" (Urk. 4 S. 3). Der befragende Assistenzstaatsanwalt schilderte klar und deutlich die zeitliche Reihenfolge, weshalb offensichtlich keinerlei Widerspruch in seiner Frage enthalten war. Die Antwort des Beschuldigten ist deshalb irrational, weshalb beim unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, der Beschuldigte habe bloss Zeit gewinnen wollen, um sich eine für ihn günstige Antwort auszudenken. Kennzeichnend sind die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszu- stand (Urk. 7 S. 10). Diese sind ausführlicher als seine anfänglichen Antworten zur Sache und wirken mitleiderregend, was ein typisches Lügensignal darstellt: Bei nebensächlichen Details erzählt ein Lügner sofort spontan und ausführlicher als zur Sache, da bei solchen Nebenschauplätzen keine Gefahr besteht, sich in Widersprüche zu verwickeln. Zudem soll von der Sache abgelenkt werden, indem neue Erzählstränge eröffnet werden. Ganz abgesehen davon ist die Behauptung des Beschuldigten, sein Arm sei ihm vom MI6, dem britischen Geheimdienst, ge- brochen worden, kaum mehr als ernsthaft zu bezeichnen. Wer wahrheitsgemässe Bestreitungen zu Protokoll gibt, macht in der Regel keine solchen Ausflüchte. 3.5. Dies ist nicht die einzige Behauptung, mit welcher der Beschuldigte auch seine allgemeine Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. So behauptete er bei- spielsweise auch, ihm sei gar nie Blut abgenommen worden (Urk. 4 S. 8). Daran bestehen jedoch angesichts des Blutanalyse-Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin kaum Zweifel (Urk. 9/5, 9/6 und 9/7). Selbstverständlich kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte in sei- ner Einvernahme am 26. November 2013 nicht mehr an die Blutentnahme am
- 14 -
25. April 2013 erinnern konnte. Solche unglaubhaften Bestreitungen sind jedoch typisch für jemanden, der sich in die Enge getrieben fühlt, weil er mit wahren Vor- haltungen konfrontiert wird, die er nicht anerkennen will. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf des Beschuldigten, das Institut für Rechtsmedizin habe nach seiner Verhaftung illegale Experimente mit ihm gemacht und er sei radioaktiv ver- seucht, weil er in einem Gefängnis in unmittelbarer Nähe zu einer Uranlagerstätte inhaftiert worden sei (Urk. 4 S. 6 und Urk. 61 S. 1). Der Alkoholkonsum zur Tat- zeit, der jahrelange Drogenmissbrauch und die vom Gutachter festgestellte psy- chische schizophrene Störung lassen zwanglos erklären, dass die Aussagen des Beschuldigten geprägt sind von eigenem Empfinden und Vorstellungen, welche teilweise stark von der Realität abweichen und deshalb sehr unzuverlässig sind.
4. Fazit Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich das Geschehen so ab- gespielt hat, wie in der Anklage geschildert. IV. Rechtliche Würdigung Auch diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 10 - 13 Erw. 9). Die Vorinstanz hat insbesondere richtig erkannt, dass ein Buschauffeur der Verkehrs- betriebe B._____ im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Beamter im Sinne von Art. 285 StGB zu qualifizieren ist. Es wird nicht auf einen formalen, sondern auf einen funktionalen Begriff abgestellt (vgl. auch Flachsmann, OF- Kurzkommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, N 5 zu Art. 285). Auch die Verteidi- gung hat an der Berufungsverhandlung für den Fall eines Schuldspruchs nichts gegen die rechtliche Würdigung eingewendet (Urk. 80). Der Beschuldigte ist des- halb der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Art. 285 StGB verlangt eine Strafe im Bereich von Geldstrafe ab 1 Franken bis zu 3 Jahren Freiheitsentzug.
2. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. Die verbale Drohung mit Schlägen und dem Tod war vor allem im Zu- sammenhang mit dem bedrohlichen Auftreten des Beschuldigten massiv. Der Be- schuldigte ist dem Geschädigten distanzmässig sehr nahe gekommen und hat diesen räumlich in die Enge getrieben. Er hat die Faust erhoben, mit den Füssen gegen den Führerstand getreten und mit der Hand auf das Display geschlagen. Dabei ist er sehr laut geworden. Die Zeugin schilderte eindrücklich und lebens- nah, welchen Eindruck der Beschuldigte erweckte: "Ich sah dann seine weiten Pupillen und bekam ein ungutes Gefühl" (Urk. 6 S. 4). "Es war eine ernste Sache, weil ich diese Person nicht einschätzen konnte. Sie [die Person des Beschuldig- ten] stand unter Spannung, war sehr kräftig" (Urk. 6 S. 5). "Er schrie herum", "er machte Drohgebärden" (Urk. 6 S. 4). "In dem Moment war ich schon in einer Art Schockstarre" (Urk. 6 S. 5). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Drohung mit dem Tod zwar nicht in dem Sinne ernst gemeint war, dass der Beschuldigte den Geschädigten töten wollte (Urk. 31 S. 16 Erw. 4.1.). Die Befürchtung, dass der Beschuldigte in jener Situation gegen den Geschädigten zumindest tätlich werden würde und ihn verletzen, eventuell sogar erheblich verletzen würde, war aber sicher naheliegend und berechtigt, auch für jemanden, der nicht ängstlich ist. Es ist auch zu bedenken, dass solche Vorfälle, die sich im beruflichen Alltag eines Opfers ereignen, häufig zu gewissen psychischen Problemen führen können, denn sie beeinträchtigen auch längerfristig das allgemeine Grundvertrauen bzw. das Sicherheitsgefühl des Opfers. Jedes Mal, wenn beispielsweise ein Fahrgast nur dicht hinter dem Opfer steht oder sich raschen Schrittes nähert, ereilt das Op- fer eine Schrecksekunde, weil es ungewollt sofort an den früheren Vorfall erinnert
- 16 - wird und erneute Drohungen oder Schläge befürchtet. Wenn B._____- Buschauffeure in der Ausführung ihrer Funktion derart angegangen werden wie vom Beschuldigten, ist ein reibungsloses Funktionieren der öffentlichen Trans- portdienste nicht mehr gewährleistet (Flachsmann, OF-Kurzkommentar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, N 1 zu Art. 285 StGB). In der gesamten theoretischen Band- breite an möglichen Drohungen und Handlungen im Sinne von Art. 285 StGB liegt das vorliegend zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten deshalb nicht mehr im untersten, sondern eher im unteren bis mittleren Bereich. Einerseits gibt es verbale Drohungen, die weniger ernst zu nehmen sind, andererseits wiegt die Anwendung physischer Gewalt gegen das Opfer in der Regel verschuldensmäs- sig schwerer. 2.2. In subjektiver Hinsicht war das Verhalten des Beschuldigten völlig unver- hältnismässig, unbeherrscht und unanständig. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass der Beschuldigte im Bus zu Boden gegangen sei (Urk. 6 S. 4). Sie gab jedoch zu Protokoll, der Beschuldigte habe mit Bier und Sandwich in den Händen auf einem Sitz gesessen und sei beim Anfahren des Fahrzeugs sanft zu Boden gerutscht (Urk. 6 S. 4). Irgendein rücksichtsloses Fahrmanöver des Chauffeurs stellt sie sinngemäss in Abrede indem sie erwähnt, dass der Beschuldigte nach ihrem Ein- druck unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol gestanden und seinen Körper nicht mehr so ganz unter Kontrolle gehabt habe (Urk. 6 S. 4). Das Handeln des Beschuldigten erfolgte deshalb aus Missmut und, wie die Vorinstanz treffend for- mulierte, weil er seinem Frust freien Lauf liess (Urk. 33 S. 16 Erw. 4.2.). Dass der Beschuldigte sofort den Buschauffeur für sein zu Boden Gehen verantwortlich machte und sein ausschlaggebendes Selbstverschulden (Angetrunkenheit und Hände nicht frei zum Festhalten) ebenso ausblendete wie mögliche Drittursachen für das Fahrmanöver des Geschädigten, ist egoistisch und verwerflich. Es entspricht der Rechtsprechung, dass der rückgerechnete Blutalkoholgehalt von 1,29 Gewichtspromille im Tatzeitpunkt strafmindernd zu veranschlagen ist (Urk. 9/6 S. 2). Dies obschon jedem, der sich in diesem Masse betrinkt auch klar ist, dass er damit seine allgemeine Hemmschwelle reduziert, weshalb ein allge- meiner Strafrabatt in solchen Fällen zumindest fraglich erscheint. Immerhin indi- ziert der meist tägliche und regelmässige Alkoholkonsum des Beschuldigten, dass
- 17 - er bis zur Zeit der Tat nicht mehr ganz freiwillig aus eigener Entscheidung trank, sondern bis zu einem gewissen Masse gewohnheitsmässig (Urk. 31 S. 17). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Drogensucht, seiner gescheiterten privaten und beruflichen Karriere und der gesundheitlichen Probleme als gesellschaftlich Randständiger bezeichnet werden muss. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Aussage der Zeugin, welche von einer gewissen Verwahrlosung des Beschuldigten sprach (Urk. 6 S. 4). Solche Personen sind häufig subjektiv empfindlicher als ein Durchschnittsbürger, weil sie sich ohnehin als Verlierer fühlen und sich in einem Milieu bewegen, wo man sich wenig zimper- lich ausdrückt. Dieser Zustand wurde durch die psychische schizophrene Erkran- kung des Beschuldigten noch akzentuiert. 2.3. Im eingeholten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
3. September 2015 ist von einer jahrelangen paranoiden Schizophrenie die Rede (Urk. 61 S. 1). Im April 2013 sei er vom psychiatrischen Hospital in Paris überwie- sen worden. Es sei die 6. stationäre Behandlung gewesen. Eine medikamentöse Behandlung sei nicht zuletzt wegen mangelnder Kooperation des Patienten nicht erfolgreich gewesen. 2.4. Der Gutachter Dr. med. D._____ kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. März 2016 zum Schluss, dass im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung vorgelegen habe (Urk. 72 S. 21). Die Tat sei eventuell einer leicht psy- chotischen Situation entsprungen, sei aber vor allem im Zusammenhang mit der Berauschung durch Alkohol und Benzodiazepinen gestanden; über einen konkre- ten Zusammenhang mit der psychischen Störung lasse sich nur mutmassen (Urk. 72 S. 19 und 21). Insgesamt sei von einer mittelgradig verminderten Steuerungs- fähigkeit auszugehen. Die Argumentation des Gutachters in seinem schriftlichen Gutachten ist ohne Einschränkungen nachvollziehbar und wurde auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen (Urk. 79 und 80). 2.5. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu taxieren. Dies zu ei- nem erheblichen Teil aufgrund der Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB in mittlerem Grade, was mit einer Reduktion um rund die
- 18 - Hälfte zu berücksichtigen ist. Es ist somit von einer Einsatzstrafe von zwei Mona- ten auszugehen.
3. Täterkomponenten 3.1. Bei den täterbezogenen Strafzumessungskomponenten fallen vor allem die insgesamt 13 Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht. Davon waren die letzten beiden einschlägig:
- 7. Mai 2007, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hausfriedensbruch, geringfügiger Diebstahl, 14 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (bedingt, 2 Jahre Probezeit, später widerrufen) und Fr. 300.– Busse;
- 1. Juni 2007, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Sachbeschädigung, mehrfache Tätlichkeiten, 7 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (Zusatzstrafe, bedingt, 2 Jahre Probezeit, später widerrufen) und Fr. 300.– Busse;
- 25. Januar 2008, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Urkundenfälschung, mehr- facher Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung ei- ner Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher geringfügi- ger Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 90 Ta- gessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (bedingt, 3 Jahre Probezeit, später widerrufen) und Fr. 500.– Busse;
- 15. Februar 2008, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 30 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt) und Fr. 100.– Busse;
- 11. Juni 2008, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hausfriedensbruch, geringfügi- ger Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 50 Ta- gessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt) und Fr. 300.– Busse;
- 16. Januar 2009, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mehrfacher Hausfrie- densbruch, geringfügiger Diebstahl, 30 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (un- bedingt) und Fr. 300.– Busse;
- 19 -
- 8. Juni 2009, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, mehrfacher Hausfriedens- bruch, mehrfacher geringfügiger Diebstahl, 90 Tage Freiheitsstrafe (unbedingt) und Fr. 500.– Busse;
- 30. September 2009, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hausfriedensbruch, ge- ringfügiger Diebstahl, 90 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt) und Fr. 300.– Busse;
- 10. Mai 2010, Einzelrichter Bezirksgericht Zürich, mehrfacher Hausfriedens- bruch, geringfügiger Diebstahl, 90 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbe- dingt) und Fr. 300.– Busse;
- 16. September 2010, Einzelrichter Bezirksgericht Zürich, Sachbeschädigung, 60 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. Mai 2010;
- 3. Januar 2011, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Hausfriedensbruch; 30 Ta- gessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt);
- 18. Mai 2011, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Hinderung einer Amtshandlung, 15 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt);
- 8. November 2012, Einzelgericht Bezirksgericht Zürich, versuchte einfache Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, 60 Tage Freiheitsstrafe (un- bedingt) und 10 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt). Die Quantität und die Kadenz dieser Vorstrafen zeigt deutlich auf, dass sich der Beschuldigte selbst von unbedingten Geldstrafen oder kurzen Freiheitsstrafen kaum beeindrucken lässt. Leicht erschwerend kommt hinzu, dass die zu vollzie- henden Geldstrafen und Bussen wie auch Gerichtsgebühren zum grössten Teil nicht bezahlt wurden (Prot. II S. 9). Die Vorstrafen führen zu einer deutlichen Straferhöhung. Das angeklagte Verhalten wäre mit anderen Worten ganz anders zu beurteilen gewesen, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt hätte. 3.2. Der bisherige Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten wurden bereits von der Vorinstanz geschildert, weshalb auf jene Ausfüh-
- 20 - rungen verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 17). Die Darstellung basiert mehrheit- lich auf eigenen Angaben des Beschuldigten, die allerdings im Wesentlichen ko- härent mit den Schilderungen anlässlich der ärztlichen Befragungen sind. Einige der Umstände wurden bereits oben im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens erwähnt. In den Vordergrund tritt die langjährige Abhängigkeit von Suchtmitteln und Substituten seit der Jugendzeit, das Fehlen einer Berufstätigkeit bzw. der Be- zug einer vollen IV-Rente seit über 20 Jahren und eine gewisse soziale Isolation. Sowohl aus den ärztlichen Berichten als auch aus der persönlichen Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung geht immerhin eine positive Entwicklung des Beschuldigten seit der Tat hervor (Urk. 62 S. 3, Urk. 72 S. 20 und Prot. S. 10 f.). Eine erneute Dekompensation könne allerdings nicht ausgeschlossen werden (Urk. 62 S. 3). Der Beschuldigte reduzierte mittels Medikamenten seinen Alkohol- und Drogenkonsum drastisch und besucht regelmässig seinen Arzt im Zentrum arud für Suchtmedizin. 3.3. Der Beschuldigte ist nicht oder nur in ganz geringem Umfang geständig. Auch von Reue ist nichts erkennbar, wobei dies allerdings teilweise krankheitsbe- dingt ist. In der Untersuchung unterstellte der Beschuldigte sogar, dass der Ar- beitgeber dem Geschädigten bezüglich dieses Vorfalls ein Verschulden angelas- tet und ihm deshalb gekündigt habe (Urk. 7 S. 5). Er [der Beschuldigte] könne je- denfalls nichts dafür, dass der Geschädigte nicht mehr dort arbeite. Abgesehen davon liegt beim Beschuldigten auch keine besondere Strafempfindlichkeit vor, worüber sich die Vorinstanz erschöpfend geäussert hat (Urk. 31 S. 18 Erw. 5.3.).
4. Strafhöhe Im Resultat ist eine Strafe von vier Monaten angemessen. 1 Tag Haft ist gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen.
5. Strafart 5.1. Bei der Wahl der Strafart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Der allgemeine Teil
- 21 - des Strafgesetzbuches sieht für den Bereich der leichteren Kriminalität als Regel- sanktion die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit vor und für den Bereich der mittleren Kriminalität Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Eine unbedingte Freiheits- strafe unter sechs Monaten kommt nur ausnahmsweise in Betracht (BGE 134 IV 82 Erw. 4.1. und 134 IV 97). Allein aufgrund des Umstands, dass ein Beurteilter Sozialhilfe bezieht, kann nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann und deshalb auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Mit den Formulierungen "in der Regel" und "aus- nahmsweise" brachte das Bundesgericht jedoch zum Ausdruck, dass Freiheits- strafen auch im unterjährigen Bereich von Sanktionen zur Anwendung kommen können bzw. müssen. Diese allgemeinen Rahmenbedingungen kommen auch vorliegend zur Anwendung. 5.2. Die Vielzahl und die Kadenz der Vorstrafen, die Widerrufe des zunächst gewährten bedingten Vollzugs und der Umstand, dass die Bussen und Geldstra- fen fast ausnahmslos unbezahlt blieben, lassen auf eine hartnäckige Unbelehr- barkeit des Beschuldigten schliessen, nicht nur in Bezug auf finanzielle Sanktio- nen, sondern auch in Bezug auf kurze Freiheitsstrafen (Urk. 16/1). Der Beschul- digte selbst hat keine Ahnung, wie hoch der Betrag der noch ausstehenden Bus- sen und Geldstrafen sowie der Gerichtsgebühren ist, weshalb auch unwahr- scheinlich ist, dass er durch eine weitere - bloss rechnerische - Erhöhung dieser Schulden zur Abkehr von Delinquenz zu bewegen wäre (Prot. II S. 9). Anderer- seits wurden Geldstrafen schon mehrfach in kurze Freiheitsstrafen umgewandelt, weshalb sich der Beschuldigte offenbar ebenso wenig durch freiheitsentziehende Sanktionen hat von weiterer Delinquenz abhalten lassen. 5.3. Gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB kann das Gericht mit Zustimmung des Täters anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder anstelle einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich der Be- schuldigte hierzu bereit und auch die Verteidigung beantragte gemeinnützige Ar- beit (Prot. II S. 12; Urk. 32, Urk. 80 S. 3). Der Beschuldigte hat die Termine beim Gutachter wahrgenommen (Urk. 72 S. 2). Die ärztlichen Berichte gehen wie be-
- 22 - reits ausgeführt, von einer positiven Entwicklung bzw. einer Stabilisierung des Zu- stands des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz hat zwar Bedenken geäussert be- züglich der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Verfassung des Beschuldig- ten im Hinblick auf gemeinnützige Arbeit (Urk. 31 S. 13 f.). Diese Vorbehalte sind nicht von der Hand zu weisen. Gemeinnützige Arbeit im Sinne des Strafgesetzbu- ches ist eine Strafsanktion und keine freiwillige Freizeittätigkeit. Sie bedingt eine gewisse Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des die Arbeit Leistenden. Allerdings sieht der Gesetzgeber in Art. 39 StGB im Falle einer Nichtleistung eine Umwand- lung von gemeinnütziger Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Dies impliziert, dass diese Strafart auch bei einem gewissen Vollzugsrisiko nicht von vornherein ausscheidet. Der Beschuldigte ist nicht berufstätig und hat keine besonderen fa- miliären Pflichten. Es erscheint durchaus möglich, dass eine gemeinnützige Arbeit vom Beschuldigten auch als Chance wahrgenommen wird, eine gewisse Tages- struktur zur erhalten und mittels einer sinnvollen Tätigkeit eine gewisse Anerken- nung im sozialen Umfeld, auch aus subjektiver Sicht. In Abwägung der verschie- denen Strafarten erscheint jedenfalls gemeinnützige Arbeit besser oder zumindest nicht schlechter geeignet als eine Geld- oder Freiheitsstrafe. 5.4. In Anwendung des Umwandlungssatzes von Art. 39 Abs. 2 StGB (vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe bzw. ei- nem Tag Freiheitsstrafe) ist der Beschuldigte somit zu 480 Stunden gemeinnützi- ger Arbeit zu verpflichten. VI. Massnahme
1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbe- dürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die übrigen Vo- raussetzungen der verschiedenen Massnahmen gegeben sind (Art. 56 StGB).
2. Der Gutachter erachtet eine ambulante Massnahme, welche sowohl psy- chotherapeutische als auch psychopharmakologische Therapien umfasse, als un-
- 23 - bedingt erforderlich (Urk. 72 S. 23). Dr. med. E._____ vom Zentrum für Suchtme- dizin, wo der Beschuldigte in Behandlung steht, schreibt, dass sich der psychi- sche Zustand des Beschuldigten seit Ende Mai 2015 unter neuroleptischer Medi- kation verbessert habe. Zusätzlich habe der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum im Rahmen der psychiatrischen und medikamentösen Therapie reduziert. Schliesslich stehe er im Rahmen substitutionsgestützter Behandlung mit Sevre- Long unter ärztlicher Überwachung. Die psychiatrische Erkrankung zeige eine un- vollständige Remission mit einem leichten aber stabilen psychotischen Residuum. Es könne momentan von einer Stagnation der Symptomatik ausgegangen wer- den, aber eine erneute Dekompensation könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 62 S. 3).
3. Dieser ärztliche Bericht sowie der vom Gutachter bejahte Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt indizieren mit aller Deutlichkeit eine ambulante Massnahme. Damit ist eine ambulante Massnahme anzuordnen. Da gemeinnützige Arbeit nicht zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgescho- ben werden kann, ist die gemeinnützige Arbeit zusammen mit der ambulanten Massnahme zu vollziehen (Art. 63 Abs. 2 StGB; vgl. auch BSK StGB I- Heer,
3. Aufl., Basel 2013, N 34 zu Art. 63). VII. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wurde auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 31 S. 23). Die amtliche Verteidigung bean- tragt, die entsprechende Dispositivziffer der Vorinstanz sei abzuändern, indem auf die Zivilforderung nicht eingetreten werde (Urk. 80 S. 4). Dieser Antrag ist unbe- gründet. Zum einen handelt es sich beim Verweis auf den Zivilweg wie bei einem Nichteintreten um eine materielle Nichtbehandlung des Anspruchs. Die Begriffe sind im strafrechtlichen Zusammenhang letztlich austauschbar (BSK StPO-Dolge,
2. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 126). Darüber hinaus verwendet auch die Straf-
- 24 - prozessordnung nicht den Begriff des Nichteintretens, sondern jenen des Verwei- ses auf den Zivilweg, falls die Zivilklage, wie vorliegend, nicht hinreichend sub- stantiiert wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich deshalb zu bestätigen.
2. Genugtuung 2.1. Die Berufung richtet sich auch gegen die teilweise Zusprechung einer Ge- nugtuung (Urk. 80 S. 4). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch zuzustim- men (Urk. 31 S. 20 f. Ziff. VI.). Sicher erweckte der Geschädigte mit seinen Aus- sagen nicht den Eindruck einer mutigen Person. So schilderte beispielsweise auch der Beschuldigte, dass der Geschädigte beim Vorfall immer wieder gesagt habe, er habe Angst (Urk. 7 S. 4). Eine solche psychische Prädisposition gereicht dem Geschädigten jedoch nicht zu seinem Nachteil, denn das Gesetz schützt nicht nur abgehärtete und mutige Personen. Wie bereits oben bei der Tatschwere geschildert, kommt vorliegend hinzu, dass sich der Vorfall im Rahmen der berufli- chen Tätigkeit des Geschädigten ereignet hat. Als Buschauffeur in … wird man nicht selten mit ähnlichen Situationen konfrontiert und man ist in der Regel alleine, ohne Hilfsperson. Deshalb sind die psychischen Auswirkungen bekanntlich erheb- licher als in anderen Branchen. Schliesslich sind die Aussagen des Geschädigten auch glaubhaft, wonach er durch das aggressive Verhalten des Beschuldigten stark und bleibend eingeschüchtert wurde; er habe nach dem Vorfall nicht mehr weiterfahren können, später eine Zeit lang nicht mehr auf der Linie …; er habe mit dem Chef und später mit seiner Ehefrau über die psychische Belastung aufgrund dieses Ereignisses gesprochen und letztlich die Tätigkeit als Buschauffeur bei der B._____ aufgegeben (Urk. 5 S. 5 und 6). Auch wenn die Zusprechung einer Ge- nugtuung in Fällen von Drohung eher die Ausnahme bildet, erreichen die Intensi- tät und die Wirkung auf den Geschädigten vorliegend den erforderlichen Grad gemäss Art. 49 OR. 2.2. Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 300.– ist minimal und angesichts des Verschuldens des Beschuldigten jedenfalls nicht zu hoch. Die Genugtuung ist antragsgemäss und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Urteilszeitpunkt zu bemessen und ab dem Tag des Schadensereignisses
- 25 - mit 5% zu verzinsen (BGE 132 II 117, BGE 131 IV 167; BSK OR I-Heierli/Schny- der, 5. Aufl., Basel 2011, N 24 zu Art. 49). Im Mehrbetrag bleibt es bei der vor- instanzlichen Abweisung. Die amtliche Verteidigung beantragt zwar eine vollum- fängliche Aufhebung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivs; es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschuldigte durch die Abweisung der Genugtu- ungsbegehrens des Privatklägers in dem Fr. 300.– übersteigenden Mehrbetrag beschwert ist. VIII. Kostenfolgen
1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag in der Berufungserklärung auf einen Freispruch (Urk. 32). Entsprechend ist die vorinstanzliche Kostenaufla- ge (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen und es sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Analog zum vor- instanzlichen Entscheid sind die Kosten sofort abzuschreiben. Aufgrund der fami- liären Verhältnisse und des jahrelangen IV-Bezugs ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit zu finanziellen Mitteln gelangen würde, welche ihm eine Bezahlung der Gerichtskosten ermöglichen würden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 9'037.10 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 81) sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 14 ff. der Gebührenverordnung (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2014 in Rechts- kraft erwachsen ist.
- 26 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wo- von 4 Stunden durch einen Tag Polizeihaft erstanden gelten.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (psychotherapeutische und psychopharmakologische Therapie sowie Suchtbehandlung) angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Geschädigten F._____ Fr. 300.– zu- züglich 5 % Zins ab 25. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sogleich abgeschrieben.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'455.25 Gutachten und ärztliche Berichte Fr. 9'037.10 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sogleich abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
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9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger F._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard