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SB140421

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2016-03-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 47 S. 2 f.), er habe am 5. Mai 2012, um ca. 02.10 Uhr, an der Niederdorfstrasse …, 8001 Zürich, nachdem es zuvor zu Spannungen und einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ge- kommen sei, mit seiner Pistole der Marke Astra, Mod. 2000, Kaliber 6.35 mm, zweimal auf diesen geschossen. Dabei habe er die durchgeladene Waffe aus sei- nem Hosenbund gezogen, entsichert und sofort aus einer Distanz von maximal 60 bis 80 cm eine Patrone in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers abgefeu- ert, sodass der Privatkläger eine Schussverletzung im Brustkorb mit Durchschuss der Lunge und Durchschlagen/Brechen der sechsten Rippe erlitten habe, wobei das Projektil bis hinter die Achselhöhle vorgedrungen und unter dem Schulterblatt

- 13 - stecken geblieben sei. Diese Verletzungen hätten aufgrund einer ausgeprägten Brustkorbblutung und der Lungengewebeverletzung zu einer unmittelbaren Le- bensgefahr geführt. Kurz nach der ersten Schussabgabe habe der Beschuldigte – bereits im Begriffe zu flüchten – aus der Bewegung heraus erneut bewusst und gewollt aus einer Distanz von ca. einem bis wenigen Metern eine weitere Patrone in Richtung des Privatklägers abgegeben, wobei das Projektil den Privatkläger verfehlt habe. Bei den Schussabgaben habe der Beschuldigte um die möglicher- weise tödlichen Folgen für den Privatkläger gewusst und den Tod des Privatklä- gers herbeiführen wollen bzw. habe diesen – wie auch die tatsächlich erlittenen Verletzungen und deren Folgen – zumindest in Kauf genommen.

2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren, vor Vorinstanz und erneut anläss- lich der Berufungsverhandlung grundsätzlich anerkannt, aus kurzer Distanz einen Schuss in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers abgegeben und diesen verletzt zu haben. Ebenso wenig bestritt er, dass kurz danach ein zweiter Schuss aus seiner Waffe abgefeuert wurde (Urk. 14/2 S. 8; Urk. 14/3 S. 14; Urk. 14/8 S. 8; Urk. 144 S. 8, 13 und 21–23; Prot. II S. 83-85), wobei er ab Mitte September 2012 bis Ende des Vorverfahrens keine Aussagen mehr machte und insbesonde- re anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. August 2013 gänzlich schwieg (Urk. 14/11; Urk. 14/13; Urk. 14/14; Urk. 14/16; vgl. Urk. 144 S. 6 f.). 2.1. Der Beschuldigte bestritt dagegen stets, in Tötungsabsicht gehandelt zu haben und machte gleichbleibend geltend, die Waffe erst gezogen zu haben, als er vom Privatkläger tätlich angegriffen worden sei, sich dieser mit erhobener Faust vor ihn hingestellt habe und E._____ von rechts mit erhobener Faust auf ihn zugerannt sei. Er habe die Waffe aus dem linken Hosenbund gezogen und so- fort geschossen (Urk. 14/3 S. 13 ff.; Urk. 14/8 S. 8; Urk. 144 S. 12 ff.; Prot. II S. 82 f.). Der zweite Schuss habe sich versehentlich aus der Drehbewegung heraus ge- löst (Urk. 14/2 S. 8 und 10; Urk. 14/3 S. 14 und 16; Urk. 14/8 S. 7; Urk. 144 S. 13 f. und 20; Prot. II S. 85). 2.2. Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.

- 14 - 2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der richterlichen Be- weis- und Aussagenwürdigung zutreffend wiedergegeben. Diese brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 174 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren sowie vor beiden Gerichtsinstanzen, ebenso die Zeugenaussa- gen des Privatklägers, B._____ (Urk. 15/3–5), und von dessen Freundin, F._____ (Urk. 16/1+2), sowie insbesondere von P._____ (Urk. 16/5; Urk. 16/7), E._____ (Kollege des Privatklägers; Urk. 16/8+9), der Zugehörigen der Polterabendgrup- pe: K._____, J._____, L._____ und O._____, Q._____, R._____, S._____, und T._____ (Urk. 17/1; Urk. 17/4; Urk. 17/7+8; Urk. 17/11; Urk. 17/14; Urk. 17/18 und 17/21; Urk. 17/24; Urk. 17/26; Urk. 17/29 und 17/30), der Angestellten der … Bar: U._____, V._____, und W._____ (Urk. 19/31; Urk. 19/32; Urk. 19/33 und 19/37; Urk. 19/39), von M._____ (Urk. 19/1+2), N._____ (Urk. 19/25+26), AA._____ (Urk. 19/3; Urk. 19/6), AB._____ (Urk. 19/8+9), AC._____ (Urk. 19/44), AD._____ (Urk. 20/3+4), AE._____ (Urk. 20/5+6) und von AF._____, ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldigten (Urk. 18/1–5), bei der Polizei und (teilweise) im Vorverfahren vor. Ferner sind sichergestellte "WhatsApp"-Nachrichten (Urk. 29/1 ff.), die Foto- dokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 22/2), die medizinischen Berichte und Befunde sowie das Gutachten betr. Privatkläger (Urk. 23/3 ff.; Urk. 25/4), das Schusswaffengutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 26/7) sowie die psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten (act. 42/10; Urk. 255) als weitere Beweismittel vorhanden. 2.4.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend und umfassend zur Glaubwürdigkeit der Befragten geäussert; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 174 S. 13–21). Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfin- dung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische

- 15 - Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 2.4.2. Der Beschuldigte lässt einwenden (Urk. 320 S. 7 f., S. 24), AF._____, seine ehemalige Lebenspartnerin sei entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (Urk. 174 S. 20 f.) nicht glaubwürdig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf deren Aussagen abgestellt (Urk. 174 S. 66 f.). Indes ist die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit von AF._____ nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu- recht differenzierend erwogen, dass AF._____ im Zeitraum der Tat und ihrer Be- fragung im Mai 2012 die Freundin und Verlobte des Beschuldigten war, weshalb ihre Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien. Da sie nicht nur zu- gunsten des Beschuldigten ausgesagt habe, bestehe kein Anlass, generell nicht auf ihre Aussagen abzustellen (Urk. 174 S. 21). Der Umstand, dass die Zeugin in einem Verfahren gegen den Beschuldigten in Deutschland wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung, welches schliesslich eingestellt wurde, ebenfalls ausgesagt hatte, führt entgegen der Auffassung des Beschuldig- ten (Urk. 320 S. 7 f.) nicht dazu, dass ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren unbesehen und generell als unglaubhaft einzustufen sind, auch wenn sie lediglich eine Woche nach ihrer Befragung vom 16. Mai 2012 ihre Aussagen bei den deut- schen Behörden wieder zurücknehmen wollte (Urk 18/5). Wie bereits dargelegt, ist bei der Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender. Die konkrete Aussage ist dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen und über- dies mit anderen Beweismitteln im Einklang stehen. 2.4.3. Die Aussagen des Beschuldigten, jene des Privatklägers sowie jene der weiteren Befragten (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.) wurden im angefochtenen Urteil – soweit nötig und sachdienlich – korrekt zusammengefasst wiedergegeben und unterteilt in die vier Sachverhaltsabschnitte

1. Geschehnisse in und vor der … Bar (Urk. 174 S. 26 ff.)

2. Begebenheiten nach Verlassen der … Bar (Urk. 174 S. 37 ff.)

3. Situation bis zur Schussabgabe (Urk. 174 S. 46 ff.)

- 16 -

4. Situation nach der Schussabgabe (Urk. 174 S. 71 ff.; vgl. nachfolgend, Erw. II.2.6. ff.) mit überzeugender Begründung gewürdigt. Darauf kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen und einer Abweichung bezüglich der Tatbereit- schaft des Beschuldigten (vgl. Erw. II.2.4.6. ff.) für die ersten drei Sachverhaltsab- schnitte verwiesen werden (Urk. 174 S. 23 ff.). Beim vierten Sachverhaltsab- schnitt, der Phase nach der ersten Schussabgabe, ist der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nur teilweise zu folgen (Urk. 174 S. 71 ff.). Ferner ist auf die Einwände der Verteidigung im Berufungsverfahren einzugehen (Urk. 320). Dabei ist vorauszuschicken, dass deren Auffassung, wonach den ersten beiden Sach- verhaltsabschnitten bloss untergeordnete Bedeutung zukomme (Urk. 320 S. 5 f.), nur hinsichtlich des ersten Sachverhaltsabschnittes gefolgt werden kann, da sich im zweiten Abschnitt, nach dem Verlassen der ... Bar, bereits wesentliche Hinwei- se auf die innere Haltung des Beschuldigten vor der Tat und sein Motiv in seinen damaligen Äusserungen finden lassen (vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.6.). 2.4.3.1. Bei den Geschehnissen in und vor der ... Bar stellten die Vorderrich- ter zurecht auf die Aussagen der Zeugen aus der Polterabendgruppe und auf jene aus der Gruppe der Serviceangestellten als unabhängige, tatunbeteiligte Dritte ab (Urk. 174 S. 26 ff.), zumal deren Aussagen keine wesentlichen Erkenntnisse brachten, welche über die bereits aus den in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers hinausgehen (Urk. 174 S. 33 ff.). Aufgrund der Übereinstimmung in diesem Punkt ist daher erstellt, dass es durch den nicht genau bekannten Inhalt der Unterhaltung der beiden Kontra- henten an der Theke im Innern der ... Bar über ihre gemeinsame frühere Vergan- genheit in der rechtsradikalen Szene bereits zu Spannungen zwischen ihnen ge- kommen war. 2.4.3.2. Wenig glaubhaft wirken die beiden Kontrahenten dagegen, indem sie vorgeben, sich nicht mehr näher an den genauen Inhalt ihres Gespräches an der Theke erinnern zu können (Urk. 15/4 S. 8 f.). In einer weiteren staatsanwalt- schaftlichen Befragung machte der Privatkläger denn auch geltend, aus Angst vor Repressalien aus der Neonaziszene zum Inhalt der Unterhaltung bislang auswei-

- 17 - chend ausgesagt zu haben. Der Inhalt habe hauptsächlich von seinem Ausstieg aus der rechtsextremen Szene gehandelt (Urk. 15/5 S. 2 ff.). Immerhin erklärte auch der Beschuldigte im Vorverfahren, vor Vorinstanz und in der Berufungsver- handlung, dass sie auch über AG._____, seinen verstorbenen, früheren besten Kollegen, von dem er viel halte, sprachen. Dabei habe der Privatkläger nur Hohn und Spot für AG._____ übrig gehabt und begonnen, negativ über diesen zu spre- chen, wonach es gut sei, dass dieser bei einem Autounfall verreckt sei. Er habe dem Privatkläger klarmachen wollen, dass dieser so nicht über AG._____ zu re- den habe. Der Privatkläger sei ziemlich impulsiv und aggressiv gewesen, sei auf- gesprungen und habe ihm gedroht (Urk. 14/2 S. 4 f.; Urk. 144 S. 10 f.; Prot. II S. 74-77). Der Privatkläger warf dem Beschuldigten umgekehrt vor, dieser sei langsam am Aufbrausen gewesen. Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber und eigenen Zorn, oder eigenes Lautwerden, oder Probleme mit der Polterabend- gruppe, stellte der Privatkläger indessen konstant in Abrede (Urk. 15/3 S. 4; Urk. 15/4 S. 9 ff. und S. 17; Urk. 15/5 S. 4). 2.4.3.3. Die singuläre Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger habe sich ihm gegenüber im Innern der Bar aggressiv verhalten und draussen die Pol- terabendgruppe provoziert, lässt sich daher entgegen der von der Verteidigung geäusserten Auffassung (Urk. 320 S. 6) nicht erstellen, wie dies bereits durch die Vorderrichter zutreffend gewürdigt wurde (Urk. 174 S. 34 f.). Alle anderen Befrag- ten, welche sich in oder vor der ... Bar aufgehalten hatten, nahmen übereinstim- mend keine aggressive Stimmung oder Streitereien wahr. Auch das durch einen selber in den Hals gesteckten Finger verursachte Erbrechen des Privatklägers wegen eines FCZ-Leibchens eines der Zugehörigen der Polterabendgruppe wur- de von den Befragten nicht als aggressive Provokation ihnen gegenüber aufge- fasst; nicht einmal von S._____, dem Träger des Leibchens, selber (F._____ am

5. Mai 2012, 3 Stunden nach der Tat: Urk. 16/1; Urk. 16/2 S. 7 ff.; P._____: Urk. 16/5 S. 3 f., S. 5; Urk. 16/7 S. 4 ff., S. 13; E._____: Urk. 16/8 S. 1 ff.; Urk. 16/9 S. 3 ff., S. 12; die Polterabendgruppe: Urk. 17/1; Urk. 17/4; Urk. 17/7 S. 3 f., Urk. 17/8 S. 3 ff.; Urk. 17/11 [=S._____]; Urk. 17/14; Urk. 17/18 und 17/21 S. 3 ff., insbes. S. 5; Urk. 17/24 und Urk. 17/26; Urk. 17/29 S. 2 und S. 4 und 17/30; die Angestellten der ... Bar: Urk. 19/31 S. 5 f. und Urk. 19/32 S. 4 f.;

- 18 - Urk. 19/33 S. 5 f. und Urk. 19/37 S. 5 f.; Urk. 19/39), obwohl der Beschuldigte aussagte, die ganze Bar habe zugehört und sich gefragt, was da laufe (Urk. 14/2 S. 5). Mit der Vorinstanz ist diese widerlegte Behauptung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 174 S. 36, Ziff. 6.2.7.1.), im Bestreben, damit eine Rechtfertigung für seinen späteren Schusswaffengebrauch zu konstruieren. 2.4.4. Der Beschuldigte liess bereits vor Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Privatklägers wegen widersprüchlicher Aussagen bei der Polizei und im Vorver- fahren generell in Frage stellen (Urk. 148 S. 15 ff.; Urk. 320 S. 9 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. 2.4.4.1. Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger am 30. August 2012 auf den ersten Blick bei der Staatsanwaltschaft seinen polizeilichen Aussagen vom 8. Mai 2012 zum Teil widersprechende Aussagen zu Protokoll gab (Urk. 15/3; Urk. 15/4). Bei genauem Hinsehen wird indes erkennbar, dass er sich bei der Polizei bei- spielsweise im Zusammenhang mit der Bierflasche und auch an andere Details im Ablauf nicht mehr richtig erinnern konnte. Bereits damals bejahte er jedoch die Frage, auch er habe eine Bierflasche in der Hand gehabt, diese aber seiner Freundin abgegeben, bevor es passiert sei (Urk. 15/3 S. 5). Ob der Beschuldigte ebenfalls eine Bierflasche in der Hand gehabt habe, wisse er nicht mehr. Bereits in jener Befragung legte er offen, dass seine Freundin (F._____) ihm gesagt ha- be, dass dies so gewesen sei, und der Beschuldigte habe seine Bierflasche, dort wo es passiert sei, auf den Boden geworfen. Er (der Privatkläger) habe keine Ah- nung mehr, weshalb er seine Bierflasche seiner Freundin gegeben habe. Er kön- ne sich nicht daran erinnern; auch nicht daran, dass der Beschuldigte eine Bier- flasche zu Boden geworfen habe (ebenda, S. 5). Weiter konnte er sich anlässlich dieser ersten Befragung am 8. Mai 2012, mithin nach gut drei Tagen nach der Tat, bei der Polizei auch nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte zwei Mal ge- schossen habe (Urk. 15/3 S. 7). 2.4.4.2. Diese zurückhaltenden Aussagen, frei von Übertreibungen, passen nicht zu einem Opfer, welches bestrebt ist, den Täter zu Unrecht falsch zu belas- ten und in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Wäre dies das Ziel des Pri- vatklägers gewesen, hätten seine Aussagen ganz anders gelautet, und er wäre

- 19 - sich sicher gewesen, dass der Beschuldigte dessen Bierflasche zu Boden gewor- fen habe, bevor es zur Schussabgabe kam. Mit der Bestätigung, seine Bierflasche weggegeben und damit seine Hände freigemacht zu haben, belastete er sich ein Stück weit vielmehr selber. Auch die Aussagen des Privatklägers bei der Staats- anwaltschaft zur zweiten Schussabgabe fielen auffallend unsicher und zurückhal- tend aus. So gab er an, keine Ahnung mehr zu haben, wie es zur zweiten Schussabgabe gekommen sei. Mit dem zweiten Schuss habe der Beschuldigte einfach in seine Richtung geschossen (Urk. 15/4 S. 15). Aussagen, welche einen Kontrahenten zu Unrecht zu belasten trachten, würden ganz anders lauten und beispielsweise einen gezielten Schuss auf seinen Körper beschreiben. 2.4.4.3. Demgegenüber erstaunt ein etwas getrübtes Erinnerungsvermögen angesichts seiner damaligen Alkoholisierung (Blutalkoholwert von ca. 1,7 Ge- wichtspromille; Urk. 25/4 S. 2) und der erlittenen lebensgefährlichen Schussver- letzung nicht. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom

30. August 2012 plötzlich sicher an einige Gegebenheiten zu erinnern glaubte, macht seine Darstellung daher nicht generell und integral unglaubhaft. 2.4.4.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass es der Privatkläger gewesen sei, der die Bierflasche vor der tätlichen Auseinandersetzung zu Boden geworfen habe. Soweit die Ver- teidigung geltend macht, dies gehe auch aus den Zeugeneinvernahmen von E._____ und M._____ hervor (Urk. 320 S. 9), ist dem entgegenzuhalten, dass E._____ anlässlich seiner tatnahen polizeilichen Befragung vom 5. Mai 2012, 05.30 Uhr, noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, dass der Beschuldigte eine Bierflasche zu Boden geworfen habe, welche dabei in die Brüche gegangen sei (Urk. 16/8 S. 2 oben). Angesichts seiner nicht näher erklärten, plötzlichen diesbezüglichen Kehrtwende in seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinver- nahme vom 6. September 2012, mithin vier Monate später, und den weiteren Un- sicherheiten in seinen dortigen Aussagen, kann ohnehin nicht unbesehen auf sei- ne Darstellung abgestellt werden, soweit diese nicht durch übereinstimmende Schilderungen von weiteren Zeugen oder weiteren Beweismitteln bestätigt ist (vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.5.6. ff.). M._____ hatte bei der Polizei ausgesagt, er sei

- 20 - auf die Situation aufmerksam geworden, als es plötzlich geklirrt habe und eine Flasche auf dem Boden zerschlagen sei, ohne die Bierflasche dem Beschuldigten oder dem Privatkläger zuordnen zu können (Urk. 19/1 S. 2). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge beantwortete er die Frage, ob er gesehen habe, wer die Bierflasche zu Boden geworfen habe mit: "Nein." (Urk. 29/2 S. 4 f.; vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.5.13.). 2.4.4.5. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Privatklägers, sich ge- nau daran zu erinnern, dass der Beschuldigte vor ihm gestanden sei, die Waffe gezogen und ihm auf die Brust gesetzt habe (Urk. 15/3 S. 5 u.). Dabei erscheint die Beschreibung des Waffeneinsatzes weniger einer genauen Schilderung des in jenem Moment tatsächlich Vorgefallenen zu entsprechen, als viel eher einer Ver- wendung der bekannten Redewendung, jemandem eine Waffe auf die Brust zu setzten. Hinzu kommt, dass der Vorfall nicht einer statischen Situation entsprach, sondern vielmehr einem dynamischen Geschehen. Es ist daher durchaus plausi- bel, dass die Waffe für einen kurzen Moment im Tatverlauf sich unmittelbar vor der Brust des Privatklägers befand, bevor durch Geschubse eine Armlänge Dis- tanz geschaffen wurde und bevor der Beschuldigte alsdann abdrückte, zumal auch der Beschuldigte einen umgehenden Schusswaffengebrauch und einen sehr kurzen Abstand geltend macht und geltend machen lässt (Urk. 320 S. 11 f.), was überdies mit der Angabe des Privatklägers bei der Staatsanwaltschaft überein- stimmt, wonach es sehr nahe gewesen sei (Urk. 15/4 S. 14). Der sehr kurze Ab- stand zwischen den beiden Kontrahenten wurde ausserdem auch durch die übri- gen Befragten, welche die Tatsituation mitbekommen hatten, beschrieben. E._____ hatte anlässlich seiner tatnahen polizeilichen Befragung beispielsweise ausgesagt, der Beschuldigte habe die Waffe dem Privatkläger ans Kinn/Hals ge- halten (vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.5.5.). Dass sich die Waffe im Zeitpunkt der Schussauslösung nicht direkt auf die Brust des Privatklägers aufgesetzt befand, ergibt sich schliesslich aus dem Schusswaffengutachten des Forensischen Insti- tuts Zürich vom 12. November 2012 (Urk. 26/7 S. 10 f.: Schussdistanz höchstens ca. 0.6 – 0.8 Meter). Im Übrigen wird dem Beschuldigten auch keine Exekution mit einem aufgesetzten Schuss oder dergleichen vorgeworfen.

- 21 - 2.4.5. Im auffällig zurückhaltenden, wenn auch teilweise von getrübtem Er- innerungsvermögen geprägten Aussageverhalten des Privatklägers spricht somit wenig dafür, dass dieser bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnittes unwahre Aussagen machte. Aus seiner diesbezüglichen Schilderung geht hervor (Urk. 15/5 S. 5 ff.), dass er mit seiner Freundin (F._____) noch vor der Bar gewesen sei, während ihre Kollegin (P._____) bereits mit Zugehörigen der Polterabendgruppe vorausgegangen sei. Er habe sich normal vom Beschuldigten verabschiedet und sei dann zusammen mit F._____ Richtung McDonald's weggegangen. Dann habe der Beschuldigte seinen Namen gerufen, er habe angehalten und sich umgedreht, der Beschuldigte sei dann auf ihn zugekommen. Er habe gedacht, dass es jetzt "chlöpft" und die Bierflasche seiner Freundin gegeben. Der Beschuldigte sei dann aggressiv auf ihn zugekommen und vor ihn hingestanden. Er habe nicht mehr viel sagen können, und der Beschuldigte habe die Waffe gezogen, ihm auf die Brust gesetzt und abgedrückt. Er habe den Beschuldigten weder angegriffen noch be- droht. 2.4.5.1. Der zeitliche Ablauf, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger von der ... Bar zum McDonald's nachfolgte, stimmt auch mit den polizeilichen Aussa- gen von F._____ überein, welche sie bereits drei Stunden nach dem Tatzeitpunkt bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 16/1 S. 1 f.). Weiter gab sie in dieser ersten, sehr tatnahen polizeilichen Befragung, mithin ohne reelle Möglich- keit, sich mit jemandem über ihre Wahrnehmungen in Details abzusprechen, auch zu Protokoll, der Beschuldigte habe vor der Tat eine Bierflasche in der Hand ge- halten, welche nach einem von ihr wahrgenommenen Klirren plötzlich zerbrochen auf dem Boden gelegen habe. Auch nahm sie vor der Tat noch ein "Herumge- schupfe" wahr. Plötzlich habe der Beschuldigte eine Knarre gezogen, und sie sei erschrocken. Sie habe nur gesehen, dass dieser Typ die Knarre gezogen habe. Plötzlich habe sie einen Knall gehört. Sie müsse sagen, dass sie das Ganze nicht genau gesehen habe. Der Privatkläger habe vor ihr gestanden und E._____ (E._____) und der Typ (der Beschuldigte) hätten nebeneinander, neben dem Pri- vatkläger gestanden. Der Privatkläger sei zusammengezuckt, als ob er einen Schlag erwischt hätte. Der Beschuldigte sei sofort Richtung Limmatquai wegge- rannt. Der Privatkläger habe sich aufgerichtet und sei in die entgegengesetzte

- 22 - Richtung weggerannt. Als der Beschuldigte ca. 5 Meter weggerannt sei, habe er sich nochmals umgedreht und noch ein zweites Mal in Richtung des Privatklägers geschossen. Dabei sei der Beschuldigte nicht stehengeblieben und habe gezielt, sondern einfach irgendwie beim Rennen geschossen (ebenda, S. 2). Sie sei schockiert gewesen. Es habe sich angehört, als ob der Täter die Waffe wegge- worfen habe. Es sei ein metallischer Klang gewesen (Urk. 16/1 S. 3). Als Streit- grund vermute sie, dass der Privatkläger nicht mehr in der rechten Szene sei. Was die Beiden gesprochen hätten, habe sie nicht mitbekommen. Sie sei mehr mit anderen Personen zusammen gewesen (Urk. 16/1 S. 4). 2.4.5.2. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin vom

30. August 2012 hat F._____ diese tatnahen polizeilichen Aussagen auch im zeit- lichen Ablauf und bezüglich der Bierflaschen in Anwesenheit des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt (Urk. 16/2 S. 9 ff.). Sie habe mit dem Privatkläger im Tro- ckenen vor dem McDonalds gestanden. Nach höchstens einer Minute hätten sie bemerkt, dass auch der Beschuldigte und E._____ in Richtung McDonalds ge- kommen seien. Der Privatkläger habe ihr dann sein Bier gegeben und sei auf die Beiden zugegangen. Sie hätten dann kurz zusammen gesprochen. Ob auch E._____ am Gespräch teilgenommen habe, könne sie nicht mehr sagen. E._____ sei jedenfalls auch dort gestanden (Urk. 16/2 S. 10). Ob der Privatkläger vom Be- schuldigten gerufen worden sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Drohgebär- den, wie eine erhobene Faust oder Tätlichkeiten, habe sie nicht gesehen, auch nicht von Seiten des Privatklägers oder von E._____. Daran, dass "geschupft" worden sei, könne sie sich jetzt nicht mehr erinnern (Urk. 16/2 S. 11 f.). Eine La- debewegung habe sie weder gesehen noch gehört. Auch ein Entsichern der Waf- fe habe sie nicht gesehen (Urk. 16/2 S. 13). E._____ habe noch dort gestanden, sonst niemand (Urk. 16/2 S. 14). Wohin der zweite Schuss gegangen sei, wisse sie nicht (Urk. 16/2 S. 15). 2.4.5.3. Auch in den Aussagen der Zeugin F._____ finden sich keine Über- treibungssignale oder ein Bestreben, den Beschuldigten in ein möglichst schlech- tes Licht zu rücken und ihn falsch zu belasten. Ihre Darstellung wirkt authentisch. Wenn sie etwas nicht mehr genau wusste, sich nicht mehr genau erinnern konnte

- 23 - oder beim Tatablauf etwas nicht genau oder gar nicht gesehen hatte, hat sie dies offen deklariert. Ihre Aussagen sind daher glaubhaft. 2.4.5.4. P._____ konnte zum Tatablauf nichts Sachdienliches beitragen, da sie sich zur fraglichen Zeit im Innern der McDonald's Filiale aufgehalten hatte. Den zeitlichen Ablauf, wonach der Beschuldigte erst nach der Polterabendgruppe und insbesondere nach dem Privatkläger zum McDonald's gekommen war, wurde dagegen auch von P._____ bestätigt (Urk. 16/5 S. 2 und S. 5; Urk. 16/7 S. 7 ff.). 2.4.5.5. E._____ sagte bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte nach dem Privatkläger von der … Bar zum McDonald's gekommen war. Ausserdem gab er nur gut drei Stunden nach dem Tatzeitpunkt und damit tatnah zu Protokoll, der Beschuldigte habe mehrmals dem Privatkläger gerufen. Dieser sei aber einfach weitergegangen. Ferner sagte auch E._____ aus, dass der Beschuldigte eine Bierflasche zu Boden geworfen habe, welche dabei in die Brüche gegangen sei. Der Privatkläger habe gesagt: …"das ist schon lange her.". Und der Beschuldigte sei ausgerastet und habe gesagt: …"jetzt sehen wir, was passiert." Der Beschul- digte habe dann eine sehr kleine Waffe aus dem Hosenbund oder der Jacke ge- nommen, noch eine Ladebewegung vorgenommen und die Waffe dem Privatklä- ger ans Kinn/Hals gehalten. Der Privatkläger habe den Beschuldigten weggestos- sen. Der Beschuldigte habe die Waffe auf den Beschuldigten gerichtet und zwei Mal geschossen. Der erste Schuss habe nicht getroffen. Der zweite Schuss sei oben bei der Lunge in die Brust gegangen. Der Privatkläger sei sofort zwischen dem McDonald's und der …-Bar weggelaufen und (F._____) hinterher. Er sei zu- erst dem Beschuldigten in Richtung Limmatquai und Bellevue nachgerannt. Am Limmatquai nach der Telefonkabine sei der Beschuldigte gestürzt, habe etwas aufgenommen und sei weitergerannt. Er sei zurück zum Privatkläger (Urk. 16/8 S. 1 f.). 2.4.5.6. E._____ bestätigte als Zeuge zunächst seine tatnahen polizeilichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 6. September 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten bezüglich des zeitlichen Ablaufs (Urk. 16/9 S. 5 ff.). Er gab erneut zu Protokoll, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gerufen habe, da er diesem etwas habe sagen wollen. Der Privatkläger sei aber einfach weitergegangen. Der

- 24 - Privatkläger habe gesagt: "nein, er müsse jetzt gehen." Als der Beschuldigte den Privatkläger gerufen habe, sei der Beschuldigte recht weit weg gewesen. Er (E._____) sei dann in den McDonald's einen Hamburger holen gegangen. Der Beschuldigte sei dann auch vor den McDonald's gekommen. Als er wieder nach draussen gekommen sei, seien alle dort gewesen. Er sei dann dort in einer Ni- sche etwa 5 oder 10 Meter vom Beschuldigten und dem Privatkläger entfernt, in der Nähe der Tische gewesen. Er habe gesehen, dass eine Bierflasche zu Boden geflogen sei und sich gedacht, "jetzt gibt es Krieg". Sie hätten laut gesprochen, aber nicht gestritten. 2.4.5.6.1. Ohne nähere Begründung abweichend zu seinen bisherigen Aus- sagen bei der Polizei gab E._____ in Anwesenheit des Beschuldigten nun plötz- lich zu Protokoll (Urk. 16/9 S. 6 ff.), der Privatkläger habe zuerst dreinschlagen, d.h. sich wehren wollen, und sei immer näher an den Beschuldigten rangegan- gen. Dann hätten sie irgendwie Krieg gehabt, laut geredet und seien sich immer näher und nähergekommen. Auf die Frage, ob einer der beiden tätlich geworden sei, antwortete der Zeuge: "B._____ ehrlich gesagt schon, ja." Auf die Frage, was dieser gemacht habe, antwortete der Zeuge: "Er hat nichts gemacht, aber er woll- te etwas machen." Dieser sei immer nähergekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es sei nicht geschlagen worden. Beide hätten sich gegenseitig ge- schubst, bzw. gestossen. Auf einmal habe es dann "geklöpft". Es sei sehr schnell gegangen. Er habe gar nichts gesehen. Er habe nur gehört, dass der Privatkläger geschrien habe (Urk. 16/9 S. 7). Dann sei der Privatkläger weggerannt. Der Be- schuldigte sei dann ebenfalls weggerannt (Urk. 16/9 S. 6 f.). Auf die Frage, bei der Polizei habe er ausgesagt, der Beschuldigte habe eine Bierflasche auf den Boden geworfen, gab E._____ abweichend zu seiner tatnahen und der tatnahen Aussage von F._____ zu Protokoll: "Nein, es war B._____, der eine Bierflasche auf den Boden geworfen hat." (ebenda, S. 7). Was die Beiden gesprochen hätten, habe er nicht verstanden. Es sei einfach laut geworden. Ja, es stimme, dass der Privatkläger gesagt habe, "das ist schon lange her". Es stimme auch, dass der Beschuldigte ausgerastet sei und gesagt habe, "jetzt sehen wir, was passiert". Drohungen habe er nicht gehört. Er habe sich nicht eingemischt und sei einfach weggestanden. Er glaube, der Privatkläger habe zuerst geschubst. Er habe keine

- 25 - Drohgebärden gesehen, und niemand habe die Faust erhoben. Woher der Be- schuldigte die Waffe zog, habe er nicht gesehen. Die Beiden seien sehr nahe zu- einander gestanden. Von Angesicht zu Angesicht. Die Position des Armes des Beschuldigten, als dieser geschossen habe, wisse er nicht mehr. Es sei alles sehr schnell gegangen. Nein, der Beschuldigte habe keine Ladebewegung gemacht. Der Beschuldigte habe einmal geschossen. Es sei ein Schuss gewesen. Dann sei der Privatkläger weggerannt. Gegen welchen Körperteil des Privatklägers der Be- schuldigte geschossen habe, habe er nicht gesehen. Es sei, wie gesagt, sehr schnell gegangen. Auf den Vorhalt, bei der Polizei ausgesagt zu haben, der Pri- vatkläger habe den Beschuldigten weggestossen, nachdem dieser die Waffe ge- zogen habe, verneinte Zeuge E._____ dies. Sie hätten sich vorher "geschupft". Er habe immer gesagt, es sei nur ein Schuss gewesen. Was der Beschuldigte da- nach mit der Waffe gemacht habe, wisse er nicht (Urk. 16/9 S. 8 ff.). 2.4.5.6.2. Bei E._____ ist zu beachten, dass auch er vor der Tatnacht weder den Beschuldigten, den Privatkläger noch F._____ und P._____ gekannt hatte (Urk. 16/9 S. 2). Es ist daher kein Motiv für eine Bevorzugung des Privatklägers oder des Beschuldigten, und damit für eine bewusste Falschaussage gegeben. Soweit Zeuge E._____ bei der Staatsanwaltschaft indessen plötzlich diametral von seinen polizeilichen Aussagen abweichende Sachverhaltsangaben machte und die zu Boden geworfene Bierflasche ohne nähere Erklärung nun nicht mehr dem Beschuldigten, sondern dem Privatkläger zuordnete, und überdies plötzlich erklärte, der Beschuldigte habe keine Ladebewegung gemacht, obwohl er dies bei der Polizei noch so ausgesagt hatte und als einziger meinte, dass der erste Schuss nicht getroffen habe und der zweite oben bei der Lunge in die Brust ge- gangen sei (Urk. 16/8 S. 2), erweisen sich seine Aussagen mit diesen Kehrtwen- dungen und Ungereimtheiten als nicht sonderlich glaubhaft, zumal seine einzige Erklärung dafür, vielleicht von der Polizei falsch verstanden worden zu sein (Urk. 16/9 S. 9), nicht überzeugt. Auch hinsichtlich allfälliger Tätlichkeiten vor der Schussabgabe sagte Zeuge E._____ bei der Staatsanwaltschaft sehr wider- sprüchlich aus. So soll nun plötzlich der Privatkläger zuerst dreingeschlagen ha- ben. Wobei E._____ umgehend und im Widerspruch dazu beifügte, der Privatklä- ger habe nichts gemacht, aber er habe etwas machen wollen. In der Folge gab

- 26 - der Zeuge dann weiter verwirrend zu Protokoll, es sei nicht geschlagen worden. Es sei gegenseitig geschubst worden. Er glaube, der Privatkläger habe zuerst ge- schubst. Er habe keine Drohgebärden gesehen, und niemand habe die Faust er- hoben, dies obwohl er zuvor erklärt hatte, der Privatkläger habe etwas machen wollen (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.5.6.1.). Es kann daher insoweit nicht auf die teilweise äusserst widersprüchlichen und verwirrenden Aussagen von E._____ abgestellt werden, als diese nicht durch übereinstimmende Darstellungen von weiteren Zeugen oder andere Beweismittel bestätigt werden. 2.4.5.7. K._____ gab am 10. Mai 2012 bei der Polizei zu Protokoll, die ande- ren Kollegen (der Polterabendgruppe) seien weiter in Richtung McDonald's ge- gangen. Nur J._____, der Privatkläger, die Zeugin F._____ und er selber hätten sich noch vor der … Bar befunden und später auch noch der Beschuldigte. Der Beschuldigte habe etwas gesprochen, nichts Aggressives. Er habe aber gespürt, dass die Stimmung langsam übergeschwappt habe. Er habe zu J._____ gesagt, dass sie langsam gehen sollten. Der Beschuldigte habe selber (zu ihnen) gesagt, dass es besser sei, wenn sie gehen würden. Dann seien sie Richtung McDonald's gegangen. Seine Kollegen hätten sich bereits im McDonald's befunden. J._____ und er hätten gegenüber dem McDonald's auf den Rest gewartet. Der Beschul- digte, der Privatkläger und dessen Freundin seien vom … her gekommen. Kurz vor dem Platz vor dem McDonald's seien diese Personen stehengeblieben. Er habe nicht gehört, aber gesehen, dass diese diskutiert hätten. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger weggeschubst habe. Vermutlich habe er dies getan, um die Waffe zu ziehen. Es sei alles relativ schnell gegangen. Er habe auch die Ladebewegung gehört, aber gemeint, dass es sich um ein Butterflymes- ser gehandelt habe. Dann sei der Schuss gefallen. Er glaube, dass es zwei bis drei Schüsse gewesen seien. Der Geschädigte habe sich kurz nach vorn gebückt und sei die Gasse hinauf weggerannt. Der Beschuldigte habe noch kurz zu ihnen geschaut und sei die Gasse Richtung Limmatquai weggegangen. Da sich der Pri- vatkläger nur gekrümmt habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine echte Waffe gehandelt habe. Wenn einer aus ca. 30 cm Distanz schiesse, würde es anders aussehen. Die Kontrahenten hätten vor dem … und vor dem McDonald's keine Flaschen in den Händen gehalten (Urk. 17/7 S. 2, S. 4).

- 27 - 2.4.5.8. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom

12. September 2012 bestätigte K._____ seine polizeilichen Aussagen als zutref- fend (Urk. 17/8 S. 3). Auch wiederholte er, dass der Beschuldigte zu ihm und J._____ gesagt habe, dass sie jetzt lieber gehen sollten. Dies habe der Beschul- digte mit einer bestimmten, angehobenen Stimme gesagt. Die Stimmung des Be- schuldigten sei gekippt, so wie dieser es zu ihnen gesagt habe. Er habe seinem Kollegen dann gesagt, komm, wir gehen jetzt, und sie (beide) seien dann eine oder zwei Minuten später auch Richtung McDonald's gegangen. Die Aufforderung des Beschuldigten habe auf sie so gewirkt, wie wenn es besser wäre, dass sie jetzt gehen würden, ansonsten etwas passieren würde. Ja, dies habe der Be- schuldigte aus heiterem Himmel zu ihnen gesagt. Die drei anderen (Beschuldig- ter, Privatkläger und F._____) seien dann etwas später gekommen. Er habe die drei aus einer Distanz von ca. 40 Metern kommen sehen; alle nebeneinander. Sonst niemand. In einer Entfernung von ca. 10 bis 15 Metern zu ihm und J._____ seien die drei dann stehengeblieben. Die anderen seien im McDonald's gewesen. Er habe den Beschuldigten von vorne gesehen. Der Privatkläger habe ihm den Rücken zugewandt. Die Beiden hätten sich von Angesicht zu Angesicht gegen- übergestanden. Die Frau habe daneben gestanden. Diese seien im Dreieck ge- standen (ebenda, S. 5 und S. 7 f.). Gehört habe er nichts, und er habe weder Drohgebärden noch erhobene Fäuste gesehen. Der Beschuldigte und der Privat- kläger seien ziemlich nahe beieinander gestanden. Er habe nicht gesehen, ob sie etwas in der Hand gehalten haben. Es sei dann alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe den Geschädigten gestossen, und dann sei der Schuss gefal- len. Er sei der Meinung, zwei oder drei Schüsse gehört zu haben. Was er gese- hen habe, sei, dass der Beschuldigte den Geschädigten zuerst geschubst habe, als diese ca. eine Armlänge zwischen sich gehabt hätten. Er habe aber nicht die ganze Zeit zu den Beiden geschaut. Die Position des Armes des Beschuldigten beim Schiessen habe er ebenfalls nicht gesehen. Die Beiden hätten ziemlich na- he beieinander gestanden. Er habe ein entsprechendes Geräusch einer Ladebe- wegung gehört. Zum zweiten Schuss könne er nichts sagen. Er habe es einfach Knallen gehört (Urk. 17/8 S. 9 ff.).

- 28 - 2.4.5.9. J._____ gab am 11. Mai 2012 bei der Polizei zu Protokoll (Urk. 17/18 S. 2 f.), er sei eigentlich mit dem Beschuldigten Richtung McDonald's gegangen. Es sei eine grössere Gruppe Personen gewesen. Die einen seien et- was weiter vorne gewesen, andere etwas hinten. Auf halbem Weg habe der Be- schuldigte zu ihm gesagt: "Es isch besser wänn ihr jetzt gönd." Dessen Stimmung habe sich völlig umgedreht. Er habe zuerst gedacht, dies habe etwas mit den Frauen zu tun. Er habe den Beschuldigten gefragt, was das Problem sei. Dieser habe ihm aber keine Antwort gegeben. Vor dem McDonald's sei dieser dann rechts rüber gestanden und er links. Dann sei es eigentlich relativ schnell gegan- gen. Er habe einen Schuss gehört und sei Richtung Hauptbahnhof gerannt. Er habe hinter der Hausecke hervorgeschaut und K._____ zugerufen, er solle end- lich wegrennen. Er habe keine Waffe gesehen. Im Zeitpunkt der Schussabgabe sei er ca. drei Meter vom Täter entfernt gestanden. Die Schussabgabe habe er nicht gesehen, aber gehört. Auf die Frage, wie viele Schüsse er gehört habe, sag- te er, zwei bis drei. Es sei sicher mehr als einer gewesen. Er habe nicht gesehen, wer geschossen habe (Urk. 17/18 S. 4 ff.). 2.4.5.10. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom 12. September 2012 bestätigte J._____ seine polizeilichen Aussagen als zu- treffend (Urk. 17/21 S. 3). Auf die Frage, wer dann zuerst vom … [Bar] wegge- gangen sei, erklärte J._____ (Urk. 17/21 S. 5 f.), zuerst seien Kollegen aus seiner Gruppe gegangen. J._____ am Schluss seien K._____, der Beschuldigte und er gegangen. Er wisse nicht mehr, ob auch der Privatkläger noch bei ihnen gewesen sei. Wo die Frauen gewesen seien und ob der Privatkläger voraus oder mit ihnen gegangen sei, könne er nicht mehr sagen. Vermutlich habe er mit dem Beschul- digten gesprochen. Dieser habe aber ruhig und bestimmt gesagt, dass es besser sei, wenn sie jetzt gehen würden. Dessen Stimmung habe sich völlig umgedreht. Seine Frage, was los sei, habe dieser nicht beantwortet. Wo der Privatkläger in jenem Zeitpunkt gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Die Situation davor und die Schussabgabe habe er nicht gesehen. Er habe zwei bis drei Schüsse unmit- telbar hintereinander gehört. Eine Ladebewegung habe er nicht gehört. Er habe nicht hingeschaut, sondern sei einfach weggerannt (Urk. 17/21 S. 7 f.).

- 29 - 2.4.5.11. Auch L._____ sagte aus, er habe zwei "Knallgeräusche" gehört und zuerst an einen Knallkörper oder eine "Chäpslipistole" gedacht. Der Beschul- digte habe bei der… Bar mit bestimmtem Ton gesagt, dass es besser sei, wenn sie jetzt gehen würden. Er beobachtete weder einen Streit mit Drohgebärden oder Tätlichkeiten noch die Schussabgabe (Urk. 17/24; Urk. 17/26). Auf die Frage, wie oft geschossen worden sei, antwortet er bei der Staatsanwaltschaft: "Ich habe ei- nen oder zwei gehört. Ich kann es nicht genau sagen. Ein Knall war sicher, ob es noch einen zweiten gab, weiss ich jetzt nicht mehr." (Urk. 17/26 S. 8). 2.4.5.12. O._____ konnte keine sachdienlichen Beobachtungen machen. Er befand sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe im Innern des McDonald's auf der Toilette (Urk. 17/29 und 17/30). 2.4.5.13. Auch M._____ hielt sich (als Polizeibeamter in seiner Freizeit) im Tatzeitraum zusammen mit einigen Kollegen im Bereich vor dem McDonald's auf. Laut seinen Aussagen vom 5. Mai 2012, 06.30 Uhr (Urk. 19/1), seien ihm als ers- tes zwei Männer und eine Frau auf dem Platz vor dem McDonald's aufgefallen, welche sich herumgestossen hätten. Als es plötzlich geklirrt habe und eine Fla- sche auf dem Boden zerschlagen sei, habe er wieder dorthin gesehen. Da sei der Privatkläger etwas näher an den Beschuldigten herangetreten. Für ihn habe es den Anschein eines "Herumpläuschelns unter Kollegen" gemacht. Er habe sich wieder von denen abgewandt und plötzlich sei ein Schuss gefallen. Er habe wie- der hingeschaut, und schon sei der zweite Schuss gefallen. Aufgrund seiner Dis- tanz von ca. 10 bis 15 Meter habe er es nicht genau gesehen. Die Waffe habe er nicht gesehen. Bei diesen Aussagen blieb er im Wesentlichen auch bei der Staatsanwaltschaft. Er habe höchstens Gestikulieren gesehen, aber nichts Be- drohliches. Ein Geräusch, wie wenn etwas Metallisches zu Boden fällt, habe er nicht gehört (Urk. 19/2). Zunächst hätten sie gar nicht gedacht, dass es Schüsse gewesen seien. Erst später habe man ihm gesagt, dass es tatsächlich Schüsse gewesen seien (Urk. 19/2 S. 9). Seine Kollegen, AH._____ und AI._____, konnten keine sachdienlichen Beobachtungen schildern. AH._____ hatte offenbar "den Schuss" gehört. AI._____ hörte plötzlich so etwas, wie "Schüsse einer Käpslipis- tole" (Urk. 19/2 S. 3; Urk. 19/17 S. 1). AJ._____ hatte mit seiner Freundin zu-

- 30 - sammen vor dem McDonald's M._____, AH._____ und AI._____ angetroffen. Er habe einen Knall gehört und mit M._____ diskutiert, ob es ein Schuss gewesen sei oder nicht. Sie seien zum Schluss gekommen, dass es ein Schuss aus einer Softair-Waffe hätte gewesen sein können. Auch er sah die Kontrahenten nur weg- rennen und konnte keine weiteren sachdienlichen Angaben machen (Urk. 19/22). 2.4.6. Aus den vorstehend wiedergegebenen wesentlichen Aussagepassa- gen (Erw. II.2.4.5.1. – II.2.4.5.13.) ergibt sich bezüglich des zweiten Sachver- haltsabschnittes bei den Begebenheiten nach dem Verlassen der ... Bar – in Er- gänzung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung – folgendes: Angesichts der ge- mäss den völlig übereinstimmenden Aussagen von K._____, J._____ und L._____ vom Beschuldigten ausgesprochenen und daher erstellten Warnung an diese Zugehörigen der Polterabendgruppe, nun besser zu gehen, und aufgrund der bei ihm plötzlich umgekippten Stimmungslage (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.5.7. – II.2.4.5.11.; vgl. auch zutreffend die Vorinstanz: Urk. 174 S. 42 f.) orientierte sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt innerlich bereits am weite- ren Ereignisverlauf (vgl. Urk. 255 S. 35 f.) oder – wie es Prof. Dr. med. H._____ im Aktengutachten formulierte – hatte er bereits eine aktive Handlungsbereitschaft (Urk. 42/10 S. 88). Mit anderen Worten musste der Beschuldigte innerlich bereits eine gewisse Tatbereitschaft aufgewiesen haben, eine nicht harmlose Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger zu suchen und – gegebenenfalls – mit Hilfe sei- ner Schusswaffe auszutragen. Nur so lässt sich seine Warnung erklären. Hätte der Beschuldigte beispielsweise eine blosse Schlägerei mit dem Privatkläger er- wartet und vorausgesehen, hätte ein solches Planungselement keinen Sinn erge- ben, da eine blosse Schlägerei mit dem Privatkläger keine ernsthafte Gefahr für die Polterabendgruppe dargestellt hätte. 2.4.6.1. Äusseren Anlass für ein gewaltsames weiteres Austragen der be- reits in der Unterhaltung im Inneren der ... Bar aufgetretenen und erstellten Span- nungen (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.3.1.) hatte der Privatkläger dem Beschuldig- ten entgegen dessen Darstellung bislang nicht gegeben. Seine Schutzbehaup- tung wurde durch die übereinstimmenden Aussagen der Befragten vielmehr wi- derlegt (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.3.3.).

- 31 - 2.4.6.2. Laut ungefragt zu Protokoll gegebener Darstellung vor Vorinstanz (Urk. 144 S. 11 f.) soll der Beschuldigte gegenüber einem Exponenten der Polter- abendgruppe gesagt haben, dass der Privatkläger, so wie er jetzt sei, vorhabe, auf sie loszugehen. Er (der Beschuldigte) wisse, wozu dieser fähig sei. Daher ha- be er diesen Leuten geraten, zu gehen (ebenda, S. 12). Diese Darstellung wie- derholte der Beschuldigte auch vor Berufungsgericht (Prot. II S. 77 f., 80). Auch diese Schutzbehauptung, er habe Exponenten der Polterabendgruppe gewarnt, da der Privatkläger auf diese habe losgehen wollen, ist damit widerlegt. Für eine solche Absicht des Privatklägers gab und gibt es nach dem Dargelegten nicht den geringsten Hinweis. 2.4.7. Hinsichtlich des dritten Sachverhaltsabschnitts bis zur Schussabgabe gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, er sei vor den anderen Perso- nen aus der ... Bar hinaus und in Richtung McDonalds gegangen. Obschon sein Weg eigentlich nach rechts, in Richtung Seefeld, verlaufen wäre, sei er wegen der Dunkelheit durch die besser beleuchtete und belebte Gasse nach links Richtung McDonald's gegangen. Es sei ihm darum gegangen, dass er keine Eskalation ge- sucht habe (Urk. 144 S. 25 f.). Er, der Privatkläger, E._____ und F._____ seien dann losgegangen. Ja, sie seien zu viert gegangen. Er sei losgegangen, und die Gruppe sei mit ihm gekommen (Urk. 144 S. 26). Als sie aus der Gasse gekom- men seien, sei der Privatkläger massiv ausfällig gegen AG._____ geworden (Urk. 144 S. 12). Irgendwann habe sich der Privatkläger zu ihm gedreht, sei vor ihn hingestanden und habe angefangen, ihn anzuschreien. Dann sei eine Flasche geflogen; jene des Privatklägers. Daraufhin sei dieser "seine Faust aufgezogen" tätlich auf ihn losgegangen und habe beabsichtigt, ihn umzustossen, was dem Privatkläger aber nicht ganz gelungen sei. Er habe auch gesehen, wie E._____ mit erhobener Faust auf ihn zugerannt sei (Urk. 144 S. 13). In etwa gleich schil- derte der Beschuldigte die Geschehnisse in dieser Phase anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 79 ff.). Einzig abweichend hiervon gab er an, dass die Polterabendgruppe vor ihm aus der … Bar losgegangen sei (Prot. II S. 79). 2.4.7.1. Die Darstellung des Beschuldigten, mit der er eine rechtfertigende Notwehrsituation vor dem Schusswaffengebrauch zu belegen versucht, lässt sich

- 32 - mit den Aussagen der übrigen Befragten nicht in Einklang bringen. Zwar stimmen die Aussagen der Befragten darüber, wer mit wem und in welcher genauen Rei- henfolge von der ... Bar zum McDonalds ging nicht in allen Einzelheiten überein. Aus den Aussagen geht indessen genügend deutlich hervor, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach er vor den anderen Personen aus der ... Bar hinaus und in Richtung McDonalds gegangen sei, nicht zutreffen kann. Er war es viel- mehr, welcher aus freien Stücken dem Privatkläger nachging und sogar noch nach diesem rief. Seine Beteuerungen, lediglich wegen der Dunkelheit durch die besser beleuchtete und belebte Gasse nach links Richtung McDonald's gegangen zu sein und keine Eskalation gesucht zu haben (Urk. 144 S. 25 f.; Prot. II S. 79), erweisen sich unter den gegebenen Umständen als weitere völlig unglaubhafte Schutzbehauptung, zumal er es war, der eine geladene Pistole mit sich führte und obendrein die besagte Warnung an die Exponenten der Polterabendgruppe ge- richtet hatte. Der Beschuldigte begab sich daher entgegen seinen anderslauten- den Beteuerungen mit einer gewissen vorbestehenden inneren Orientierung (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.6. und nachfolgend, Erw. IV.2.2.4.4.3.) in dieselbe Rich- tung wie der Privatkläger. 2.4.7.2. Einzig der Zeuge E._____ sagte im Widerspruch zu seiner tatnahen polizeilichen Aussage bei der Staatsanwaltschaft plötzlich aus und bestätigte da- mit lediglich in einer Befragung die diesbezügliche Darstellung des Beschuldigten, dass der Privatkläger eine Bierflasche zu Boden geworfen habe. Wie bereits er- wogen, kann daher nicht auf diese einzelne und erst noch widersprüchliche Dar- stellung von E._____ abgestellt werden (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.4.4. und II.2.4.5.6.2.), nachdem sowohl der Privatkläger gemeinsam mit F._____ und er selber in seiner tatnahen Befragung bei der Polizei übereinstimmend und letztlich glaubhaft ausgesagt haben, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Bier- flasche zu Boden geworfen habe (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.4.1. ff.). Es beste- hen daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Würdigung (Urk. 174 S. 61) keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, und es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte seine Bierflasche vor der Schuss- abgabe zu Boden geworfen hatte.

- 33 - 2.4.7.3. Vom Privatkläger wird bestritten, dass er den Beschuldigten vor dem Schusswaffengebrauch angegriffen oder bedroht habe. Niemand, nicht einmal der in diesem Punkt äusserst widersprüchliche E._____ (Erw. II.2.4.5.6.1.), bestätigte die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger vor der Schussabga- be auf dem Platz vor dem McDonald's Drohgebärden an ihn gerichtet und ihn mit erhobenen Fäusten tätlich angegriffen habe. Alle Befragten verneinten unisono ein solches Geschehen. Auch hatte niemand E._____ mit erhobener Faust auf den Beschuldigten zurennen gesehen. Bereits die Vorderrichter erkannten in die- sem Zusammenhang daher zutreffend auf eine blosse weitere Schutzbehauptung des Beschuldigten (Urk. 174 S. 46). 2.4.7.4. Mehrere Zeugen sagten aus, vor der Schussabgabe ein "Herumge- schubse" zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gesehen zu haben. K._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Privatkläger zuerst ge- schubst. Laut der polizeilichen Aussage von E._____ war es der Privatkläger, welcher zuerst gestossen habe, nachdem dieser die Waffe gezogen habe. Bei der Staatsanwaltschaft sprach er dann allerdings von gegenseitigem Schubsen. Kein Zeuge hatte die Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontrahenten über den gesamten Verlauf beobachtet; auch F._____ nicht. Daher ist nicht auszu- schliessen, dass es vom genauen Moment der Beobachtung abhing, ob ein Zeu- ge in der Dynamik des Geschehens den einen oder den anderen Kontrahenten bei einem Stoss gegen den anderen beobachtete. Es lässt sich daher nicht zwei- felsfrei erstellen, welcher der beiden Kontrahenten den anderen zuerst gestossen hat. Aufgrund der Aussagen der Befragten bestehen dagegen keine unüberwind- baren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger vor der Schussabgabe durch den Beschuldigten gegenseitig geschubst hatten und sich die vorausgehende Auseinandersetzung in einem ge- genseitigen Geschubse erschöpft hat, wie dies bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 174 S. 61). Da dieses gegenseitige Geschubse von einigen Beobachtenden sogar als kollegial empfunden wurde, dürfte es sich dabei um keine heftige Auseinandersetzung gehandelt haben, so dass selbst dann nicht von einer zur Notwehr mit Schusswaffengebrauch berechtigenden Gefahrenlage

- 34 - gesprochen werden könnte, wenn der Privatkläger zuerst geschubst hätte, zumal der Schusswaffengebrauch in keinem Verhältnis zum Schubsen stünde. 2.5. Nach dem Dargelegten sind die ersten drei Sachverhaltsabschnitte demzufolge in objektiver Hinsicht erstellt, wonach der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nach einem gegenseitigen Schubsen, ohne dass Drohgebärden oder ein tätlicher Angriff mit erhobenen Fäusten vom Privatkläger oder von E._____ vorausgegangen wären, seine durchgeladene Waffe zog, entsicherte und vorsätzlich aus nächster Nähe (maximal 60 bis 80 cm; Urk. 26/7 S. 10 f.) eine Patrone in Richtung Oberkörper des Privatklägers verfeu- erte und beim Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführte und durch den ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

10. Mai 2012 (Urk. 23/3 S. 1 f.) belegte Brustkorbschussverletzung rechts im Sin- ne eines Durchschuss-Steckschusses und die damit einhergehende ausgeprägte Brustkorbblutung und Lungengewebeverletzung, und damit gemäss ärztlichem Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 5. Juni 2012 (Urk. 23/4 S. 1 f.), eine unmittelbare akute Lebensgefahr verursachte. Da der Beschuldigte aus nächster Nähe auf den Privatkläger schoss, spielt es so- dann auch keine Rolle, wie der Beschuldigte konkret dabei vorging, d.h. ob er – seinen Behauptungen entsprechend – einen "Hüftschuss" aus dem Handgelenk abgab (z.B. Urk. 320 S. 12) oder mit ausgestrecktem Arm schoss. Fakt ist, dass bei einem Schuss aus einer Distanz von lediglich 60 - 80 cm ein genaues Zielen für die Herbeiführung einer lebensgefährlichen Verletzung nicht erforderlich war. 2.6. Im vierten Sachverhaltsabschnitt für die Situation nach der (ersten) Schussabgabe wird dem Beschuldigten von der Anklagebehörde vorgeworfen, kurz nach der ersten Schussabgabe, als er bereits zu flüchten im Begriffe gewe- sen sei, aus der Bewegung heraus aus einer Distanz von ca. einem bis wenigen Metern vorsätzlich eine weitere Patrone ungezielt in Richtung des Privatklägers abgefeuert zu haben. 2.6.1. Zunächst stellt sich angesichts der vorhandenen Sachbeweise die Frage, ob überhaupt ein zweiter Schuss gefallen ist. Denn weder gingen bei den Behörden Meldungen über Gebäudeschäden ein (Urk. 13 S. 18) oder wurde den

- 35 - Behörden eine tatzeitnah von einem Projektil durchschlagene Dachrinne ange- zeigt noch fanden die Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich (FOR) anläss- lich der von ihnen nach der Tat durchgeführten Spurensicherung vor Ort irgend- welche Hinweise auf eine zweite Schussabgabe. Es war keine zweite Patronen- hülse vorhanden. Auch die Mitarbeiter des FOR selbst konnten an den umliegen- den Gebäuden keine Beschädigungen feststellen, welche von einem Projektil hät- ten stammen können (Urk. 26/7 S. 6). Ferner geht die Munitionsrechnung nicht auf. Gemäss dem Schusswaffengutachten des FOR fasst das Magazin der vom Beschuldigten verwendeten Pistole der Marke Astra, Mod. 2000 (Cub), 7 Patro- nen und kann somit mit maximal 8 Patronen (1 im Patronenlager und 7 im Maga- zin) voll geladen werden (Urk. 26/7 S. 11, Ziff. 6.). Zwei Schüsse sollen gefallen sein. Neben einer gezündeten (leeren) Hülse wurde eine unverfeuerte Patrone am Tatort sichergestellt (Urk. 26/7 S. 13 oben). Nach der Tat müsste die Waffe des Beschuldigten damit noch mit fünf Patronen geladen gewesen sein. Bei der Verhaftung des Beschuldigten durch die Hamburger Polizei war dessen Waffe aber mit 6 Patronen geladen (Urk. 26/7 S. 12, Ziff. 12.; Urk. 27/4; Urk. 27/5). Der Beschuldigte müsste also seine Waffe in der Zeit bis zu seiner Verhaftung mit ei- ner Patrone nachgeladen haben, wenn er den zweiten Schuss abgegeben hätte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind aber unstimmig (Urk. 14/1 S. 5; Urk. 14/8 S. 5; Prot. II S. 88 f., 94). 2.6.2. Trotz dieser Unsicherheiten ist aber angesichts der Zugeständnisse des Beschuldigten und diverser Aussagen, wonach mindestens zwei Schüsse gehört worden seien, mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass aus der Waffe des Beschuldigten kurz nach dem ersten ein zweiter Schuss abgefeuert wurde, welcher den Privatkläger jedoch nicht traf (Urk. 174 S. 46 und S. 76). Wei- ter legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass sich aus den Aussagen auch zwei- felsfrei ergeben würde, dass dieser Schuss ungezielt abgefeuert wurde. Sowohl die Zeugin F._____ wie auch der Privatkläger sagten übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe sich, nach dem ersten Schuss flüchtend, nochmals umgedreht und in Bewegung, wenn auch nicht gezielt, erneut geschossen. Im Kern dasselbe sagte der Zeuge M._____ aus, der nicht von einem gezielten, im Sinne eines durch das Korn der Waffe anvisierten zweiten Schusses sprach. In Bezug auf die

- 36 - konkreten Aussagen der genannten Zeugen ist auf deren Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 174 S. 71 - 76; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.3. Angesichts der konstanten Bestreitung des Beschuldigten, nicht in Richtung des Privatklägers geschossen zu haben (Urk. 14/2 S. 8 f.; Urk. 14/3 S. 16; Urk. 14/8 S. 5 f.; Urk. 144 S. 13; Prot. II S. 85), bleibt nachfolgend zu prü- fen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte auch den zweiten Schuss in Richtung des Privatklägers abgab. 2.6.3.1. Die Aussagen des Privatklägers sind in Bezug auf die aufgeworfene Frage von Unsicherheiten gekennzeichnet und insofern wenig verlässlich. So gab er anlässlich seiner ersten Befragung am 6. Mai 2012 zunächst zu Protokoll, dass der Beschuldigte einen zweiten Schuss in Richtung McDonald's abgegeben habe (Urk. 15/2 S. 2; vgl. hierzu auch die Aussage in Urk. 15/4 S. 16, wonach er zu diesem Zeitpunkt eine schmale Strasse neben dem McDonald's hinaufgerannt sei). In seiner Befragung am 8. Mai 2012 führte er demgegenüber aus, dass er den zweiten Schuss nicht mitbekommen habe, da er weggerannt sei (Urk. 15/3 S. 7). Fast vier Monate später deponierte er dann die Aussage, dass der Be- schuldigte den zweiten Schuss in seine Richtung abgegeben habe (Urk. 15/4 S. 14 f.). 2.6.3.2. Die Zeugin F._____ sagte zunächst anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 5. Mai 2012 aus, der Beschuldigte habe beim Wegrennen ein zwei- tes Mal in Richtung des Privatklägers geschossen (Urk. 16/1 S. 2). Demgegen- über sprach sie bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 30. August 2012 – ihre erste Aussage relativierend – nur noch davon, dass der Beschuldigte ein zweites Mal in die Richtung des Ortes geschossen habe, wo der erste Schuss gefallen sei, wo- bei sie gleichzeitig ausführte, dass auch der Privatkläger unmittelbar nach der ersten Schussabgabe weggerannt sei, also sich nicht mehr an dem Ort befand, wo der erste Schuss gefallen war, sondern ca. 2 Meter davon entfernt (Urk. 16/2 S. 14 f.). Auch diese Aussagen sind zur Erstellung der Richtung des zweiten Schusses damit unzuverlässig.

- 37 - 2.6.3.3. Auch der Zeuge M._____ lieferte zur Beantwortung der aufgeworfe- nen Frage keine verlässlichen Angaben. Zwar gab er anlässlich seiner Einver- nahme vom 11. Oktober 2012 detailliert an, dass der Beschuldigte bei der zweiten Schussabgabe den Arm in Richtung der unteren Bauchhälfte des Privatklägers ausgestreckt habe, was eindeutig für einen Schuss in Richtung des Privatklägers sprechen würde. Jedoch lässt sich die von ihm angegebene Distanz zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zum einen nicht mit den Aussagen der übrigen Zeugen in Einklang bringen. Nach seiner Darstellung soll nämlich die Dis- tanz lediglich eine Armlänge plus ca. einen halben Meter gewesen sein (Urk. 19/2 S. 6). Gemäss den Aussagen der Zeugen J._____, F._____ und des Privatklä- gers habe diese aber ca. drei, sechs oder zehn Meter betragen (J._____: Urk. 17/18 S. 4; F._____: Urk. 16/2 S. 15; Privatkläger: Urk. 15/4 S. 14 ff.). Zum ande- ren wäre bei einem Abstellen auf die Darstellung von M._____ unerklärlich, wes- halb der Beschuldigte trotz dieser Nähe und trotz entsprechender Armhaltung den Privatkläger erwiesenermassen verfehlte. 2.6.3.4. Der einzige Zeuge, welcher stimmig aussagte, dass der Beschuldig- te zweimal in Richtung des Privatklägers schoss, war N._____. Gemäss dessen Aussagen soll ihm der Beschuldigte am Morgen nach der Tat berichtet haben, dass er zweimal geschossen habe, in die Bauchregion. Er wisse, dass er einmal getroffen habe, nicht jedoch, ob er auch das zweite Mal getroffen habe (Urk. 19/26 S. 5 f.). N._____ selber war aber während der Tat nicht anwesend. Er konnte lediglich angeben, was ihm der Beschuldigte nach der Tat diesbezüglich gesagt hatte. Diese Aussagen sind daher bloss beschränkt beweiskräftig. 2.6.3.5. Die Zeugen P._____, K._____, J._____ und L._____ konnten in Be- zug auf die zu erstellende Schussrichtung keine sachdienlichen Aussagen ma- chen (vgl. Urk. 174 S. 73 f.). Angesichts der Widersprüchlichkeit der diesbezügli- chen Aussagen von E._____ kann auch auf diese nicht abgestellt werden (vgl. Urk. 174 S. 73). 2.6.3.6. Der Beschuldigte berief sich zusammengefasst und konstant darauf, er habe (ein erstes Mal) geschossen, sei dann selbst erschrocken und geflüchtet. Er sei erschrocken und habe sich links weggedreht, um zu flüchten. Dabei habe

- 38 - er die Hand mit der Waffe nach oben gezogen und während der Drehung sei dann unabsichtlich nochmals ein Schuss losgegangen. Der Schuss müsse in schrägem Winkel nach oben abgegangen sein. Er habe beim Rennen realisiert, dass er unbewusst – aus Versehen – an den Abzug gekommen sei (Urk. 14/2 S. 8 f.; Urk. 14/3 S. 16; Urk. 14/8 S. 5 f.; Urk. 144 S. 13; Prot. II S. 85). Die Vertei- digung hat in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz und erneut im Beru- fungsverfahren G._____ als Zeugen angerufen (Urk. 148 S. 1 und S. 32; Urk. 320 S. 1 und S. 15 f.). 2.6.3.7. Zusammengefasst stehen den diesbezüglich stimmigen Aussagen des Beschuldigten die Aussagen der aufgeführten Personen entgegen, welche überwiegend durch Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und Unsicherheiten gekennzeichnet sind. Bei den einzig stimmigen Aussagen des Zeugen N._____ handelt es sich lediglich um solche vom Hörensagen. Zu berücksichtigen bleibt darüber hinaus der Umstand, dass bei der Polizei weder eine Schadensmeldung über Gebäudeschäden einging noch solche von den Mitarbeitern des FOR am Ort der Auseinandersetzung gefunden werden konnten, was aber zu erwarten gewe- sen wäre, wenn der Beschuldigte in Richtung Oberkörper des Privatklägers ge- schossen hätte. 2.6.4. Gesamthaft lassen diese Umstände somit unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran bestehen, dass der Beschuldigte den zwei- ten Schuss ebenfalls in Richtung des Privatklägers abfeuerte. Somit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich entsprechend seiner Sachdar- stellung ungewollt und ungezielt ein zweiter, nicht gegen den Privatkläger gerich- teter Schuss aus der Waffe löste. Der Beschuldigte ist somit vom Tatvorwurf der zweiten Schussabgabe in Richtung des Privatklägers freizusprechen. Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich schliesslich die Befragung des von der Verteidigung angerufenen Zeugen, G._____. 2.7. Was der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Schussabgabe wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regel- mässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln

- 39 - ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom

11. September 2008 E. 2.4, m.H.), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusse- ren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). Gleiches gilt für die geltend gemachte Notwehrsituation (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. III.4.4. ff.). III. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde die Tat des Beschuldigten mit zutreffender Begründung anklagegemäss als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 174 S. 91 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Schuldspruch wegen eventualvorsätzlich schwerer Körperverletzung beantragen (Urk. 320 S. 19 ff.). Der privilegierte Tatbestand des Totschlages und der qualifizierte Tatbestand des Mordes sind daher nicht mehr zu prüfen.

3. Der Privatkläger hat die erlittene Schussverletzung überlebt. Der tatbe- standsmässige Erfolg des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist daher nicht eingetreten. Es ist eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Mit der Schussabgabe auf den Privat- kläger hat der Beschuldigte in objektiver Hinsicht alles getan, was den tatbe- standsmässigen Erfolg, den Tod eines Menschen, hätte bewirken können. Ein Schuss auch aus einer kleinkalibrigen Waffe ist grundsätzlich geeignet, den Tod eines Menschen zu bewirken. Das gilt erst recht, wenn der Schuss aus nächster Nähe auf den Oberkörper abgegeben wird. Der Privatkläger erlitt eine Brustkorb- schussverletzung rechts im Sinne eines Durchschuss-Steck-schusses von vorne nach hinten mit verbliebenem Projektil in der hinteren Achselhöhle unter dem Schulterblatt. Lebenswichtige Strukturen lagen wenige Millimeter bis Zentimeter

- 40 - von der Verletzung entfernt. Die Verletzung führte zu einer ausgeprägten Brust- korbblutung und Lungengewebeverletzung. Er befand sich dadurch in einer unmit- telbaren Lebensgefahr (Urk. 23/3 S. 1 f.). Gemäss ärztlichem Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 5. Juni 2012 lag der Eintritts- punkt des Schusskanals sehr nahe am Herzen. Der Schuss verfehlte dieses Or- gan nur knapp. Auch die Lunge wurde durch das Projektil verletzt. Es bestand akute Lebensgefahr. Der Tod des Privatklägers konnte nur durch einen notfall- mässigen chirurgischen Eingriff abgewendet werden (Urk. 23/4 S. 1 f.). Es liegt daher in objektiver Hinsicht ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

4. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert selbstredend Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt aus- serdem bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 4.1. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Tä- ter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umstän- den auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folges ausgelegt werden kann. Oder entsprechend einer früher verwendeten Formulierung des Bundesgerichts: Der Richter hat auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des deliktischen Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.4.; BGE 125 IV 242 E. 3c). 4.2. Dem Beschuldigten war durchaus bewusst, dass ein Schuss auf den Oberkörper eines Menschen tödliche Verletzungen herbeiführen kann (z.B. Prot. I

- 41 - S. 21 ff.; vgl. auch Prot. II S. 84). Im Übrigen gehört dies zum Allgemeinwissen. Dennoch schoss der Beschuldigte aus kurzer Distanz von 60 cm bis 80 cm nicht etwa auf die Beine des Privatklägers, sondern in dessen Brust. Daraus ergibt sich auch klar, dass sich sein Vorsatz nicht darauf richtete, den Privatkläger bloss zu verletzen. Wer jemandem aus einer derart kurzen Distanz direkt in die Brust schiesst, will töten, selbst wenn er aus der Hüfte heraus von unten nach oben ge- schossen haben sollte. 4.3. Die Vorinstanz erwog mit überzeugender Begründung, dass die Recht- fertigung des Beschuldigten, er habe die Waffe aus Angst und zu seinem Schutz vor Repressalien der Hell's Angels auf sich getragen, als Beweggrund für das ste- te Tragen der Waffe nicht zu überzeugen vermag (Urk. 174 S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vielmehr spricht das Mittragen der durchgeladenen Waffe (Urk. 14/2 S. 9; Urk. 14/8 S. 4) für eine letztlich persönlichkeitsimmanente latente Gewaltbereit- schaft des Beschuldigten, wie sie gutachterlich überzeugend beschrieben wird (Urk. 42/10 S. S. 79 f.; Urk. 255 S. 34, 39). Der Beschuldigte kannte seine Waffe, weshalb er wusste, dass es sich um eine handliche, leicht zu versteckende, funk- tionstaugliche und aufgrund des mit ihrer Grösse verbundenen Überraschungs- moments gefährliche Waffe handelte. 4.3.1. Was die Beweggründe für den Einsatz der Waffe anbelangt, ist er- stellt, dass Selbstschutz, Angst oder Panik als Motiv für die unvermittelte Schuss- abgabe auf den Privatkläger ausser Betracht fallen (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. III.4.4. ff.). 4.3.2. Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Motivs des Beschul- digten für den Einsatz der Waffe weitgehend auf den Inhalt eines elektronischen Nachrichtenverkehrs via Mobiltelefon (Urk. 29/2/1-3; Urk. 174 S. 82 ff.). Hierbei handelt es sich um fünf Screenshots von einem vom 5. Mai 2012, 03.25 Uhr, bis zum 6. Mai 2012, 00.34 Uhr, geführten WhatsApp-Chat. 4.3.2.1. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren gegen die vorin- stanzliche Würdigung dieses Beweismittels zusammenfassend vor, dass entge-

- 42 - gen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht erstellt sei, dass es sich dabei um einen Chat zwischen dem Beschuldigten und AA._____ handle (Urk. 320 S. 14). 4.3.2.2. Soweit dieser Einwand die vorinstanzliche Feststellung betrifft, dass einer der WhatsApp-Chatteilnehmer AA._____ sei, ist er berechtigt. Aus den Screen-shots geht einzig hervor, dass der Benutzer des Gerätes, dessen Bild- schirm beim Anzeigen einer WhatsApp-Kommunikation mehrmals fotografiert wurde (vgl. in Urk. 29/2/1-5 abgebildete Screenshots), mit einer Person kommuni- zierte, welche die Rufnummer +41 … (zu sehen oben im Balken) benutzte und dem Benutzer des Geräts die Nachrichten auf der linken Seite der Screenshots schickte. AA._____ benutzte gemäss dem Ermittlungsbericht vom 18. Mai 2012 die Rufnummer 07… (Urk. 28/20). Der Absender der empfangenen Nachrichten war demnach nicht AA._____. Da die Rufnummer des Benutzers des Gerätes, welcher diese Nachrichten empfing, auf den Screenshots nicht zu sehen, und AA._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt der Screenshots angab, dass ihm diese Nachrichten nicht bekannt vorkämen und er kein Android-Handy besitzen würde (Urk. 19/6 S. 7), handelt es sich beim Benut- zer bzw. Empfänger nicht um AA._____, sondern um eine andere unbekannte Person. 4.3.2.3. Angesichts der aufgeworfenen Beweisthematik ist indessen nicht die Identität des Empfängers relevant, sondern diejenige des Absenders der empfan- genen Nachrichten. Das ist diejenige Person, welche zwischen dem 5. Mai 2012, 03.25 Uhr, und dem 6. Mai 2012, 00.34 Uhr, die Rufnummer +41 … benutzte. Diese Rufnummer kann eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden. Ge- mäss Ermittlungsbericht vom 18. Mai 2012 fand zwischen dieser Rufnummer und der von AA._____ benutzten Rufnummer am 5. Mai 2012 von 03.13 Uhr bis 15.22 Uhr ein Nachrichtenaustausch via SMS statt (Urk. 28/20). 4.3.2.4. Die SIM-Karte mit der Rufnummer 07… wurde in jenem iPhone si- chergestellt, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung auf sich trug (Urk. 28/13; Urk. 13 S. 20 f.). Schliesslich bestätigte AA._____ explizit, mit dem Beschuldigten am Morgen des Tattages via SMS-Verkehr kommuniziert zu haben (Urk. 19/3 Nr. 17 ff.; Urk. 19/6 S. 5). Somit muss es sich bei der Person, welcher

- 43 - die Rufnummer 07… am 5. Mai 2012 zwischen 03.13 Uhr und 09.16 Uhr benutz- te, um den Beschuldigten handeln. Im mitunter selben Zeitraum wurden mit der genannten Rufnummer die links auf den Screenshots abgebildeten Nachrichten via WhatsApp an die unbekannte Person gesendet (vom 5. Mai 2012, 03.25 Uhr bis 6. Mai 2012, 00.34 Uhr). Es gibt keinerlei Hinweise dafür und wurde vom Be- schuldigten auch nicht geltend gemacht, dass das Mobiltelefon mit seiner Ruf- nummer 07… zur identischen Zeit von einer zweiten Person benutzt wurde. Es besteht daher kein ernsthafter Zweifel daran, dass es sich beim Absender der links auf dem Screenshot abgebildeten Nachrichten um den Beschuldigten han- delt. Damit laufen die Ausführungen der Verteidigung, wonach sich der Inhalt bzw. die Anzahl dieser Nachrichten nicht mit den diesbezüglichen Aussagen von AA._____ bzw. mit den Akten decke und AA._____ verneine, dass dieser Chat von ihm stamme, ins Leere. Bei diesem Beweisergebnis ist schliesslich auch irre- levant, wie AF._____ in den Besitz der sichergestellten Screenshots kam (Urk. 320 S. 14). 4.3.2.5. Abgesehen von dieser eindeutigen Zuordnung mittels der benutzten Telefonnummer spricht aber auch der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten ("veratt isch ned verzeibar deswege das" oder "Han wer erwischt wo mich und AG._____ agschwertzt het" oder "und den sicherheits verwahrig nei danke") zweifelsfrei da- für, dass diese vom Beschuldigten stammen müssen. 4.3.3. Der genaue Inhalt dieser vom Beschuldigten stammenden Chat- Nachrichten (Urk. 29/2 S. 1–3) wurde im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiederge- geben (Urk. 174 S. 83 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.3.1. Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 174 S. 86 f.), ist in keiner der Chat-Nachrichten von einem Angriff durch eine oder gar zwei Personen die Rede, welchen der Beschuldigte mit seinem Waffeneinsatz hätte abwehren können. Aus dem Inhalt der Chat-Nachrichten geht vielmehr hervor, dass aus der Sichtweise des Beschuldigten ein allfälliger Verrat des Privatklägers für das Vor- gefallene bedeutsam war. Diesen stufte er unmittelbar nach der Tat als unver- zeihbar ein. In einer weiteren Chat-Nachricht erwähnte er, jemanden erwischt zu haben, der AG._____ (AG._____) "angeschwärzt" habe. Damit im Einklang steht

- 44 - auch seine Aussage, wonach, es klar sei, dass er auf den Privatkläger wütend bzw. "stinksauer" gewesen sei, nach allem, was passiert sei, was er indessen einzig auf seinen Gemütszustand nach der Tat verstanden wissen wollte. Ande- rerseits bestätigte der Beschuldigte, zu wissen, dass der Privatkläger seinen früheren besten Kollegen, AG._____, "angeschissen" (= verraten) habe (Urk. 14/5 S. 9 f.). 4.3.3.2. Aus den vom Beschuldigten um 08:20 Uhr versandten zwei Chat- Nachrichten ergibt sich in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung der Vorder- richter (Urk. 174 S. 87), dass vor dem Hintergrund, dass die zweite Nachricht di- rekt der vorangegangenen und noch in derselben Minute gefolgt und versandt worden war, dass das "n" und das "Üm" ein Wort und damit "nüm" hätten bilden sollen. Der Beschuldigte brachte demzufolge seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der Privatkläger nicht mehr ("nüm") lebe. Damit steht überdies im Einklang, dass der Beschuldigte auf die Anschlussnachricht, wonach er sich klar ausdrücken sol- le, antwortete, "Und den sicherheits verwahrig nei danke". 4.3.4. Unter Hinweis auf das in Erwägung 4.3.2.2. wiedergegebene Beweis- ergebnis sind ferner die Aussagen von AA._____ zur Erstellung des Motivs des Beschuldigten relevant. Wie bereits dargelegt, bestätigte AA._____ explizit, mit dem Beschuldigten am Morgen des Tattages via SMS-Verkehr kommuniziert zu haben (Urk. 19/3 Nr. 17 ff.; Urk. 19/6 S. 5). Gemäss dem Ermittlungsbericht vom

18. Mai 2012 tauschten AA._____ und der Beschuldigte am 5. Mai 2012 zwischen 03.13 Uhr und 09.16 Uhr insgesamt ca. 28 SMS-Nachrichten aus (Urk. 28/20 S. 1). Gefragt nach dem Inhalt dieses Nachrichtenaustausches gab AA._____ be- zeichnenderweise nun an, dass der Beschuldigte u.a. etwas von "Hüftschuss" und davon geschrieben habe, dass er "am Arsch" sei und dass es eine Person sei, welche "ihn verraten" habe (Urk. 19/3 Nr. 19, 21, 34 ff.; Urk. 19/6 S. 2, 4 f., 6 f.). 4.3.5. Der Beschuldigte räumte überdies ein, nach der Tat im ersten Moment stinksauer gewesen, einerseits auf den Privatkläger wegen des ganzen Mülls, den dieser den ganzen Abend erzählt habe, andererseits aber auch auf sich selber, dass er so habe handeln und dass es überhaupt soweit habe kommen müssen (Urk. 14/2 S. 11; Urk. 14/5 S. 10; Urk. 14/8 S. 3 und 5). Der Beschuldigte erwähn-

- 45 - te ferner, dass es Gerüchte gegeben habe, wonach der Privatkläger ihn im Ver- fahren in Solothurn verpfiffen habe. Ausserdem wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger AG._____ (seinen besten, verstorbenen Kollegen AG._____) an- geschissen (=verraten) habe (Urk. 14/2 S. 13; Urk. 14/5 S. 2 f. und 10; Urk. 14/8 S. 14). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte alsdann an, er sei schlicht wütend auf sich selbst gewesen und habe daher sich einzureden versucht, dass der Pri- vatkläger AG._____ einmal verraten habe. In diesem Kontext seien die WhatsApp-Chat-Nachrichten entstanden (Urk. 144 S. 18). An diesen Aussagen des Beschuldigten überzeugt einzig nicht, dass der Beschuldigte erst nach der Tat wegen des zuvor von diesem geäusserten "ganzen Mülls" auf den Privatklä- ger wütend gewesen sein will. Letzteres ist als Schutzbehauptung zu taxieren. 4.3.6. Die eingestandene Wut auf den Privatkläger und der Inhalt der Chat- sowie der SMS-Nachrichten haben einen konkreten und realen Hintergrund, der sie erklärbar macht. Dass der Beschuldigte diese Äusserungen nicht unbedacht machte, zeigt sich schliesslich darin, dass er unter Hinweis auf die Sicherheits- verwahrung doch nicht Klartext sprechen wollte. 4.3.7. Nach dem Dargelegten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu- mindest lebensgefährlich verletzen wollte, wie dies bereits die Vorderrichter zu- treffend erwogen (Urk. 174 S. 88). Der gesamte äussere Ablauf der Tat mit der Schussabgabe sowie die vom Beschuldigten hernach nach aussen kundgegebe- nen Beweggründe lassen insgesamt nur den Schluss zu, dass er den Privatkläger damals umbringen wollte. Somit handelte der Beschuldigte bei der Schussabgabe direktvorsätzlich. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt. 4.4. Der Beschuldigte lässt den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB geltend machen (Urk. 148 S. 25 ff.; Urk. 320 S. 13). Die Vorder- richter haben eine Notwehrsituation indessen zurecht verneint (Urk. 174 S. 78 f., 99 f.). Auszugehen ist vom erstellten objektiven Sachverhalt, wonach der Be-

- 46 - schuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nach einem gegenseitigen Herumstossen, ohne dass Drohgebärden oder ein tätlicher Angriff mit erhobenen Fäusten vom Privatkläger oder von E._____ vorausgegangen wä- ren, eine Patrone aus seiner Pistole in Richtung Oberkörper des Privatklägers verfeuerte (vgl. vorstehend, Erw. II.2.5.). 4.4.1. Ein Notwehrrecht besteht für diejenige Person, welche ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Dabei ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen als Angriff zu verstehen. Als unmittelbarer Angriff gilt ein Angriff, sobald die Rechts- gutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andau- ert, oder unmittelbar droht. Dabei ist die Bedrohung durch einen Angriff unmittel- bar, wenn sie aktuell und konkret ist, sodass mit einem Angriff ernstlich zu rech- nen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen na- mentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BSK StGB-SEELMANN, N 4 ff. zu Art. 15 StGB; BGE 136 IV 49 E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3 und 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 7.3). 4.4.2. Beim Einsatz der Schusswaffe lag weder ein tätlicher Angriff vor noch musste und durfte der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung

- 47 - (Urk. 320 S. 13) – über das gegenseitige, noch harmlose Schubsen hinausge- hende bevorstehende Tätlichkeiten, wie Faustschläge oder dergleichen, von Sei- ten des Privatklägers ernsthaft erwarten, welche ihn zur ein blosses Schubsen überschreitenden Abwehr berechtigt hätten, zumal er selber diese Situation schuf, indem er dem Privatkläger nach dem Verlassen der … Bar nachlief und diesem zurief. Es war ferner vielmehr der Beschuldigte selber, welcher mit seinem Schusswaffeneinsatz die Ebene der wechselseitigen Auseinandersetzung mittels gegenseitigem Schubsen ohne Veranlassung verliess und eine andere, viel höhe- re Eskalationsstufe setzte. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr steht dem Be- schuldigten daher nicht zu.

5. Demzufolge ist der Beschuldigte ausserdem (neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz) der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit 4 Jahren Freiheitsstrafe beantragen (Urk. 320 S. 4). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 15 Jahren Freiheitsstrafe.

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung zutreffend und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das schwerere Delikt der vorsätzlichen Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 174 S. 100 ff.). 2.1. Zu berücksichtigen bleiben der rechtskräftige Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz als Strafschärfungsgrund und die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB als Strafmilde- rungsgrund.

- 48 - 2.2. Die Vorderrichter wichen vom überzeugenden psychiatrischen Akten- gutachten von Prof. Dr. med. H._____ vom 14. Juni 2013 ab (Urk. 42/10 S. 88 f.: vgl. auch nachfolgend, Erw. IV.2.2.3.3.1. f.) und gingen beim Beschuldigten von einer "zumindest in leichtem Grade eingeschränkten Steuerungsfähigkeit" im Tat- zeitpunkt aus, indem zu dessen Gunsten für den Zeitraum ab wenigen Minuten vor der Schussabgabe von einer zunehmend affektiv akzentuierten Konfliktsituati- on in der subjektiven Wahrnehmung des Beschuldigten "auszugehen sei" (Urk. 174 S. 109 ff., insbes. S. 115). 2.2.1. Der Beschuldigte wurde seit 2005 vier Mal psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten von Dr. med. AK._____ vom 13. Mai 2005 wurde beim damals knapp 18-jährigen Beschuldigten eine erhebliche Entwicklungsstörung mit unge- nügender Impulskontrolle mit einer deutlichen Wahrnehmungsverschiebung und – trübung, was eigene Anteile an der Entstehung von Konflikten betreffe, diagnosti- ziert. Eigene Provokationen vermöge der Beschuldigte wenig zu sehen, für Pro- vokationen anderer sei er indes überaus sensibel. Bezüglich Fremdgefährdung brauche es nicht viel, um den Beschuldigten in einen Ausnahmezustand, mit der Bereitschaft Waffen einzusetzen und Verletzungen herbeizuführen, geraten zu lassen. Geäusserte Affekte bis hin zu Tötungswünschen seien so machtvoll, dass sich im ungünstigen Falle eine dissoziale Persönlichkeitsstörung entwickeln kön- ne. Bei der Thematik der Schuldfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass der Be- schuldigte zwar intellektuell in der Lage sei, das Unrechtmässige und die Folgen seiner Tat einzusehen. Dagegen fehle es ihm an der Steuerungsfähigkeit und Verantwortung, entsprechende Situationen weiträumig zu vermeiden und die Kon- trolle über sein Verhalten zu übernehmen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, STA.2006.3047, Ordner 6, Abgriff A._____, S. 1809). 2.2.2. Im Gutachten von Dr. med. AL._____ vom 21. November 2008 wurde beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) diag- nostiziert, in deren Rahmen Impulskontrollstörungen auftreten würden. Zudem bestand bei aktueller Abstinenz und Vergällungstherapie mit Antabus ein Alkohol- abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21), welches die im Rahmen der Persönlich- keitsstörung auftretenden Impulskontrollstörungen verstärke. Tatzeitbezogen at-

- 49 - testierte der Gutachter dem Beschuldigten aufgrund der psychischen Störung und seinem Weltbild eine in mittlerem Grade eingeschränkte Einsichtsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der deutlichen Alkoholisierung zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten erkannte jener Gutachter auf eine in leichtem bis mittleren Masse einge- schränkte Steuerungsfähigkeit. Das Rückfallrisiko wurde als hoch und die Mass- nahmebedürftigkeit als gegeben eingestuft. Allerdings fehlte es dem Beschuldig- ten (bereits damals) am erforderlichen Massnahmewillen im Hinblick auf eine sta- tionäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, STA.2006.3047, Ordner 6, a.a.O., S. 1997 ff.). 2.2.3. Gemäss Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ vom 14. Juni 2013 lag beim Beschuldigten eine fortbestehende, deliktsrelevante dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.20) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) vor (Urk. 42/10 S. 73, 80 f., 85 und 96). Gemäss standardisierter Erfassung kriminalprognostischer Risiko- merkmale (PCL-R) erreichte der Beschuldigte damals einen Punktewert von 30, weshalb er im Sinne von Hare als "psychopath" bezeichnet wurde. Die Erfassung des Gewaltrisikos mittels Violence Risk Apraisal Guide (VRAG) ergab ein Resultat von 25 Punkten, was den Beschuldigten der Risikogruppe 8 von 9 zuwies (Urk. 42/10 S. 67 ff.). Das durch weitere Abklärungen (ROS; FOTRES) ermittelte Risiko- sowie Problemprofil legte laut Gutachten aus forensisch-psychologischer Perspektive eine auf Langfristigkeit ausgelegte, intensive, hochstrukturierte thera- peutische Intervention mit delikt-, persönlichkeits- und suchtorientiertem Fokus durch eine (psychopathie)erfahrene forensische Fachperson zur Senkung des Rückfallrisikos nahe (Urk. 125 S. 21). 2.2.3.1. Laut Prof. Dr. med. H._____ weist der Beschuldigte seit Kindesalter massive Verhaltensauffälligkeiten auf. Die damit in Verbindung stehende Tendenz zur Gewaltanwendung sei wiederholt aufgefallen und habe zu diversen juristi- schen Problemen geführt. Sie müsse angesichts gleichlautender Berichte von un- terschiedlichen Institutionen und Gutachtern als zeitlich stabile Verhaltensbereit- schaft aufgefasst werden. Ausserdem sei es zu verschiedenen gewalttätigen bzw. bedrohlichen Handlungen im privaten Umfeld gekommen, welche deutlich mach-

- 50 - ten, dass es sich nicht nur um weltanschaulich begründete Gewalthandlungen im rechtsradikalen Umfeld handle. Die Gewaltbereitschaft sei nicht auf den politi- schen Kontext begrenzt, sondern es bestehe eine hohe Bereitschaft, Konflikte mit Gewalt zu lösen bzw. eigene Interessen mit Gewalt durchzusetzen. Sodann sei auch eine Faszination für Waffen dokumentiert. Der Beschuldigte habe eine frühere Partnerin mit einer Waffe bedroht, im "…" ein Gasdruckgewehr abgefeuert und – für einen noch nicht einmal 14-jährigen Straftäter erstaunlich – eine Erzie- herin mit einem Messer nicht nur attackiert, sondern dieses auch eingesetzt. Dass es hierbei schon in jungem Alter nicht um reaktive Gewalt gegangen sei, sondern auch um eine instrumentelle, geplante Handlung, verdeutliche das Durchschnei- den von Telefonleitungen und das Herausschrauben der Sicherungen, um damit das Herbeirufen der Polizei zu verhindern (Urk. 42/10 S. 79 f.). 2.2.3.2. Wahnhafte Symptome wurden von diesem Gutachter verneint und die schwierig nachzuvollziehenden Denkinhalte des Beschuldigten als Folge bio- graphischer Schwierigkeiten erklärt. Der Beschuldigte sei indes durchaus in der Lage, zu erkennen, dass andere seine politische Überzeugung nicht teilten und diese gegen die gängigen Rechtsnormen verstosse. Er grenze sich indes bewusst davon ab, was von einer krankheitsbedingten Unfähigkeit eines wahnkranken Menschen, die Normen adäquat wahrzunehmen und zu bewerten, getrennt wer- den könne (Urk. 42/10 S. 83). Vor diesem Hintergrund konnte Prof. Dr. med. H._____ die Einschätzung von Gutachter Dr. AL._____, wonach es dem Beschul- digten an der Einsichtsfähigkeit mangle, nicht nachvollziehen. Diese sei in der Tatsituation weder zufolge der politischen Grundhaltung oder der Persönlichkeits- störung noch der Alkoholproblematik aufgehoben oder vermindert gewesen. Prof. Dr. med. H._____ erachtete die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten vielmehr prinzipiell als gegeben (Urk. 42/10 S. 83 ff.). 2.2.3.3. Bei der Steuerungsfähigkeit bezeichnete dieser Gutachter die disso- ziale Persönlichkeitsstörung vom Schweregrad her als durchaus geeignet, Minde- rungen vor allem in affektiv akzentuierten Konfliktsituationen zu bewirken. In Wür- digung der Geschehnisse in der Tatnacht kam Prof. Dr. med. H._____ zum Schluss, dass ein die Steuerungskräfte überfordernder affektiver Ausnahmezu-

- 51 - stand wenig wahrscheinlich sei. Er schloss eine Affekttat damit aus. Ausgehend von einer fehlenden Auseinandersetzung in der ... Bar gerate die Darstellung, wo- nach der Beschuldigte sich deswegen vor dem McDonald's massiv bedroht gese- hen habe, ins Schwanken. Die Schussabgabe lasse sich diesfalls nicht stimmig aus einer vorangehenden konflikthaften und bedrohlichen Interaktion ableiten (ebenda, S. 87). Diese Prämisse des Gutachters wurde durch die vorstehende Beweiswürdi- gung bestätigt. 2.2.3.3.1. Nach der Einschätzung von Prof. Dr. med. H._____ konstellierte der Beschuldigte die akute Tatsituation selbst, indem er dem Privatkläger nachge- laufen sei und diesen immer wieder gerufen habe. Ausserdem könne unabhängig von den verschiedenen Darstellungen das Mitführen der Waffe als Vorbereitungs- handlung gewertet werden. Eine persönlichkeitsfremde Tat liege ebenfalls nicht vor, da gewalttätige Konfliktlösungs- bzw. Durchsetzungsstrategien für den Be- schuldigten keinesfalls untypisch seien. Aussenstehende hätten die Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vor dem McDonald's als "Rangelei" beschrieben, was gegen einen Ausnahmezustand mit hoher affektiver Erregung spreche. Gegen einen die Steuerungskräfte überfordernden affektiven Ausnahmezustand spreche auch, sollte der Beschuldigte die Gruppe des Polter- abends weggeschickt haben. Dies würde eher für aktive Handlungsbereitschaft des Beschuldigten sprechen. In der eigenen Darstellung des Beschuldigten sei zwar ein abrupter elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen und eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe auffällig. Die Alkoholisierung könne darüber hinaus als konstellativer Faktor gewertet werden. Zudem bestehe eine psychopathologische Disposition zu Impulshandlungen. Eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes charakterisiere allerdings auch die geltend gemachte Notwehrsituation, deren Vorliegen nicht in die gutachterliche Sachkom- petenz falle. Weiter belegten verschiedene Aussagen des Beschuldigten, dass nicht nur eine detaillierte Erinnerung, sondern auch eine erhaltene Introspektions- fähigkeit bei der Tat bestand (Urk. 42/10 S. 88).

- 52 - 2.2.3.3.2. Sollte der Beschuldigte, wie es die Aussagen des Privatklägers nahelegen, aus Rache gehandelt haben, so füge sich diese Handlungsmotivation in die dissozialen Verhaltensbereitschaften des Beschuldigten ein. Im konkreten Fall könnten sie jedoch nicht als schuldfähigkeitsrelevant bewertet werden, da in dieser Version der Ereignisse ein vom Beschuldigten aktiv gestalteter Handlungs- ablauf deutlich werde. Zielgerichtete Abläufe deuteten sich auch nach Angaben der Zeugen aus der Polterabendgruppe an, wonach der Beschuldigte sich dem Privatkläger genähert habe. Somit hätten sich weder hinsichtlich der Alkoholisie- rung noch in den situativen Ausgangsbedingungen und der Interaktion von situati- ven Ausgangsbedingungen mit Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten tragfähige Hinweise ergeben, dass die Steuerungsfähigkeit derart vermindert ge- wesen wäre, dass sich eine Annahme einer Verminderung rechtfertigen lasse (Urk. 42/10 S. 88 f.). 2.2.4. Nachdem der Beschuldigte die Bereitschaft zur Mitwirkung an einem neuen psychiatrischen Gutachten mitteilen liess und ein solches beantragte (Urk. 203 S. 4 ff.), wurde schliesslich Prof. Dr. med. C._____ mit einer neuerlichen Begutachtung beauftragt, da es im Hinblick auf die Thematik einer möglichen Verwahrung die Voraussetzungen der Therapierbarkeit des Beschuldigten nun unter den Bedingungen der von diesem angekündigten Kooperation vertieft zu un- tersuchen galt (vgl. vorstehend, Erw. I.3.1.). 2.2.4.1. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ vom

21. Juli 2015 wurde unter Mitarbeit von med. pract. AM._____ unter der Gesamt- verantwortung des Ersteren erstellt. Dem Gutachter lagen die gesamten Verfah- rens- und Beizugsakten vor. Es wurden sechs persönliche Explorationsgespräche im März 2015, eines am 26. Mai 2015 sowie eines am 16. Juli 2015 mit dem Be- schuldigten geführt. Die vom Beschuldigten im Rahmen seiner Beweisanträge gewünschten Abklärungen bei Dr. med. D._____, vormals Psychiatrische Dienste Solothurn, wurden getätigt und in die Begutachtung einbezogen (Urk. 255 S. 10 f., 93 ff., 128). 2.2.4.2. Auch im aktuellen Gutachten wurde beim Beschuldigten im Wesent- lichen übereinstimmend mit dem Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ klar

- 53 - die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 F10.11), gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung, nicht aber ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) gestellt (Urk. 255 S. 28, 50). 2.2.4.3. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Aktengutachten sieht das ak- tuelle Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ im direkten Deliktsgeschehen eine höhergradige affektive Belastung im Sinne einer aussergewöhnlichen Gemütsbe- wegung oder erschütterten Identität des Beschuldigten, wie bei der sogenannten Affekttat, als nicht gegeben. Trotz einer hochgradigen Präokupation und Identifi- kation des Beschuldigten mit Szenarien der Verfolgung, Bedrohung und Benach- teiligung bestünden auch keine Hinweise auf eine psychotische, wahnhafte Di- mension dieser inneren Orientierung und dieses Lebensstils. Psychotisch produk- tive Symptome, wie Halluzinationen oder Ich-Störungen seien vom Beschuldigten seit seiner Pubertät nicht mehr erlebt worden und würden sowohl für den Delikts- zeitpunkt als auch für die Gegenwart verneint (Urk. 255 S. 29; vgl. vorstehend, Erw. IV.2.2.3.3.). 2.2.4.4. Beim Deliktsmechanismus, dem Verbindungsglied zwischen den ri- sikorelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und den konkreten Tatmerkmalen, dis- kutiert das Gutachten drei mögliche Hypothesen hinsichtlich der Entwicklung der Schuss-Motivation: a) die Notwehr-Hypothese, b) die Eskalations-Hypothese, und

c) die Planungs/Rache-Hypothese (Urk. 255 S. 30 ff.). Dabei überlässt es der Gutachter zurecht dem Gericht, wahrscheinliche von unwahrscheinlichen Sach- verhalten zu unterscheiden und zu entscheiden, welche Tatvariante erstellt ist (ebenda, S. 37). 2.2.4.4.1. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes (Erw. II.2.5.; vgl. auch Erw. III.4.4.2.) entfällt die Notwehr-Hypothese als Beurteilungsgrundlage von vornherein. 2.2.4.4.2. Bei der Eskalations-Hypothese nimmt der Gutachter für den Fall, dass es sich am 5. Mai 2012 nicht um eine Tat im Zusammenhang mit Notwehr gehandelt hat, u.a. an, dass die Wahrnehmung, bzw. die Behauptung stark be-

- 54 - drohlicher Faktoren (Schubsen etc.) einen psychologischen Auslösereiz für einen über Jahre eingeschliffenen dissozialen Reaktionsmechanismus des Beschuldig- ten präsentierte (Urk. 255 S. 33 u.). Im Falle des Anlassdeliktes sei Aggression angeblich präventiv erfolgt. Psychologische Basis sei aber in jedem Fall die be- schriebene Risikodisposition des Beschuldigten. Diese gehe mit einer tendenziö- sen Realitätsverarbeitung (sich rasch angegriffen fühlen), Rücksichtslosigkeit, un- zulängliche Impulskontrolle, nachträglicher Rationalisierung und einer generellen Gewalt-, Kampf- bzw. subjektiven Verteidigungsbereitschaft einher (Urk. 255 S. 34). Der Beschuldigte gab gegenüber dem Gutachter am 4./5. Mai 2012 an, die Pistole nicht gezielt mitgenommen, sondern nur beiläufig, in der Hektik, einge- steckt zu haben. Die Bewaffnung sei demnach nicht beabsichtigt gewesen, son- dern nebenbei passiert. Im dissozialen Erleben der eigenen Person wird dann das Tragen einer Schusswaffe – Zugfahrten Zürich – Baden, in Baden, im Niederdorf

– für so selbstverständlich gehalten, dass sie laut dem Beschuldigten gar nicht mehr wahrgenommen worden sei. Obwohl der Beschuldigte am 4. Mai 2012 da- von ausgegangen sei, ausgeschrieben zu sein, habe ihn dies, in seiner chronifi- zierten sensitiv-paranoiden Grundüberzeugung nicht vom Tragen einer Schuss- waffe abhalten können. Ein Erinnern und Überdenken der mitgeführten Pistole sei während der ganzen Zeit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger bis zum Auslöser des Körperkontakts und der angeblich aufgezogenen Faust nicht erfolgt. Deswegen sei die Waffe beim Schuss technisch routiniert, aber mental völlig un- vorbereitet und unreflektiert zum Einsatz gekommen. Prof. Dr. med. C._____ er- kannte darin Automatismen und Rationalisierungen bezüglich Waffengebrauch, welche ebenfalls auf die gewaltbegünstigende Risikodisposition zurückzuführen seien. Mit der angeblich in der Verwirrung der Nach-Tat-Phase aufgegebenen Bestellung einer grösserkalibrigen Pistole bestätige sich der Eindruck, dass der Beschuldigte prinzipiell daran gewöhnt sei, persönlich beanspruchende Problem- situationen mit Aggression zu beantworten, also mit seinem langjährig eingeschlif- fenen Denken in Kategorien von (potenziellem) Angriff und Gegenangriff. Konse- quenterweise werde auch in den anschliessenden WhatsApp-Nachrichten und SMS des Beschuldigten in gar keiner Weise ein Notwehr-Szenario erwähnt. Viel-

- 55 - mehr fänden sich affektiv aufgeladene Begriffe der gestörten Gruppenzusam- mengehörigkeit (Verrat) der früheren Beziehung (ich und AG._____), der persön- lichen Schädigung (angeschwärzt), die Bestrafung (nicht verzeihbar), der unem- pathischen Verletzungsperspektive (erwischt) und der weiteren Aggression ("über 9 mm"). Die der Tat folgenden WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten könnten möglicherweise tatsächlich als nachträgliche spontane Erklärungs- und Rechtfer- tigungsversuche im psychologisch zur Verfügung stehenden Rationalisierungsre- pertoire und nicht als Angabe direkter kausaler Verhältnisse aufgefasst werden. Die WhatsApp-Nachrichten würden in ihren Inhalten aber sowohl die Notwehr- Variante als auch eine dissoziale Aggressions-Variante vermeiden. Das Tatge- schehen sei zusätzlich assoziiert mit Ereignissen und Personen der rechten Sze- ne, insbesondere mit der tatzeitnahen WhatsApp-Nachricht über "nicht verzeihba- ren Verrat" und der späteren Nachricht über AG._____. Zusammenfassend wird im Gutachten bei dieser Hypothese von einer vorbereitenden affektiven Anspan- nungssituation mit Abschluss durch ein individuell-dissozial-gewaltaffines Muster (Angriff – Gegenwehr) ausgegangen (Urk. 255 S. 34 f.). 2.2.4.4.3. Bei der Planungs/Rache-Hypothese ist in tatsächlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass der Beschuldigte den Privatkläger und die diesen beglei- tenden weiteren Personen am Tatabend rein zufällig traf und mit Ausnahme des Privatklägers auch nicht bereits kannte. Damit entfällt auch eine absichtliche Be- waffnung im Hinblick auf ein Treffen mit dem Privatkläger, was dem Beschuldig- ten daher zurecht auch nicht vorgeworfen wurde. Der Gutachter reflektiert indes- sen nachvollziehbar die Tatsache (Urk. 255 S. 36), dass der Beschuldigte im Ver- lauf der affektiv angespannten Unterhaltung in der ... Bar trotz für ihn unerfreuli- chem Verlauf sich weiter am Privatkläger orientierte und keine der zahlreichen, ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Gelegenheiten nutzte, die Szene trotz spannungsgeladenem Verlauf, schwierigen Gesprächen, heiklen Momenten, behaupteter mehrfacher Bedrohung durch den Privatkläger, Aufforderung zur Schlägerei gegen die Polterabendgruppe, Stimmungsumschlag, etc., zu verlas- sen. Hierin sieht der Gutachter jedenfalls eine Motivation und eine Entschie- denheit beim Beschuldigten, trotz anzunehmendem kontinuierlichem Situations- stress etwa eine halbe Stunde lang weiter in der Nähe des Privatklägers zu blei-

- 56 - ben, bis der Konflikt physisch wurde (Flaschenwurf, Schubsen) und für den Be- schuldigten die Notwendigkeit ergeben habe, physisch zu agieren. Die Warnung an die Polterabendgruppe mit dem von einem Zeugen beschriebenen Affektaus- druck können laut Gutachten ebenfalls in Richtung einer vorbestehenden inneren Ordnung am weiteren Ereignisverlauf verstanden werden. Andererseits interpre- tiert der Gutachter die Präsenz des Beschuldigten bis zur physischen Eskalation kaum als ein über längere Zeit in konkreten Einzelschritten geplantes und organi- siertes Verhalten, da nicht erkennbar sei, dass der Beschuldigte den Privatkläger bis zur endgültigen Konfrontation gezielt und aktiv mit objektiven Manipulationen in die Tatsituation gebracht hätte. Es könne aber von einer auffälligen und ent- scheidenden Haftung des Beschuldigten an eine allmählich eskalierende und für ihn nicht durch ein Weggehen lösbare und nicht abschliessbare Auseinanderset- zung ausgegangen werden, was einem gewissen situativen Gestaltungselement entspreche. In welcher Form auch immer, bestünde der Kern der "Planungsvariante" da- rin, dass ein Rachemotiv vorgelegen hätte. Dieses Rachemotiv hätte dann in ir- gendeiner Weise zu einer früher oder später einsetzenden gezielten und ange- strebten Gewalthandlung geführt (Urk. 255 S. 37). 2.2.4.5. Laut dem Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ lag im Zeitpunkt der Tat keine für die Verhältnisse des Beschuldigten auffällig hohe und für die Tat ursächliche Alkoholisierung vor (Urk. 255 S. 38). 2.2.4.6. Prof. Dr. med. C._____ kam weiter zum Schluss, dass im Tatzeit- punkt beim Beschuldigten keine psychopathologischen Einschränkungen, wie Psychose, schwerer Intelligenzmangel oder Ähnliches, vorlagen. Seine Einsichts- fähigkeit war vollumfänglich erhalten (Urk. 255 S. 38). In der vom Beschuldigten in der aktuellen Exploration gegenüber dem Gutachter angegebenen Zeitspanne von etwa zwei bis vier Sekunden vom Schubsen bis zur Schussabgabe sei dem Beschuldigten noch eine präzise Wahrnehmung des Privatklägers gelungen: Die- ser sei perplex gewesen, dass er durch das Schubsen nicht umgefallen sei. An- schliessend sei eine Reihe rein technischer Handlungen mit den Manipulationen an der Waffe vor der Schussabgabe erfolgt. Der Beschuldigte habe gemeint, den

- 57 - Privatkläger zwischen Becken und Rippen zu treffen. In diesen affektiv sicher be- lasteten Sekunden sei der Beschuldigte dennoch zu klaren Wahrnehmungen und Interpretationen der Psychomotorik seines Gegenübers in der Lage gewesen. Entsprechend stringent sei denn auch dessen Aussage, kaum zu glauben, dass es ein Brustschuss gewesen sei, welche Angabe bei einem ungerichteten, unge- zielten Schuss keinen Sinn ergeben hätte. 2.2.4.7. Zusammenfassend erkannte der Gutachter in der Schussabgabe nicht einen psychopathologisch besonders auffälligen bzw. störungs- oder alko- holbedingt erheblich steuerungsbeeinträchtigten Vorgang. Zwar sei die Tatsitua- tion sicherlich affektiv stark besetzt gewesen. Die Tat habe aber einem Schema gefolgt, das der dissozial gewaltbereiten Grunddisposition des Beschuldigten ent- spreche: Aggressionsantizipierende Bewaffnung, tendenziöse kognitive und affek- tive Situationsverarbeitung, unzureichende Impulskontrolle, Fehlen von Hand- lungsalternativen, dissoziale Reduktion von Hemmungen. Elemente, die eine schwerwiegende Verringerung der Steuerungsfähigkeit im forensisch-psychiatri- schen Sinne bewirken könnten, wie etwa eine Alkoholintoxikation, seien nicht zu erkennen. Insbesondere schienen nicht nur Aspekte der Schuss-Szene, sondern auch schon die Situationsgestaltung ab Verlassen der ... Bar einer gewissen Steuerung durch den Beschuldigten unterlegen zu haben, welche auf einen er- neuten nahen Kontakt mit dem Beschuldigten (recte: Geschädigten) abgezielt ha- be. Andererseits sei aber zu berücksichtigen, dass den mit der häufigen straf- rechtlichen Delinquenz in Zusammenhang stehenden psychopathologischen Per- sönlichkeitsauffälligkeiten des Beschuldigten auch beim Anlassdelikt eine tragen- de Rolle zukomme (Urk. 255 S. 39). 2.2.4.8. Unter Berücksichtigung aller genannten Faktoren könne aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht für das Anlassdelikt höchstens von einer leichtgradi- gen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese sei je- doch nur anzunehmen, wenn das Gericht von der Tatvariante 2 (Eskalations- Hypothese) ausgehe, bei welcher situative Eskalationsfaktoren anzunehmen seien. Sofern das Gericht von einem planerischen oder auch nur aktiv konstellie- renden Tatanteil des Beschuldigten ausgehe (Tatvariante 3), sei aus forensisch-

- 58 - psychiatrischer Sicht von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Bei dieser Variante würden die aus der schweren Persönlichkeitsstörung bzw. dem erheblichen Risi- koprofil resultierenden Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit gegenüber ab- sichtsvoll konstellierenden Entscheidungen klar in den Hintergrund treten (Urk. 255 S. 40). 2.2.5. Der erstellte Sachverhalt lässt sich weder klar nur der Eskalations- Hypothese noch ausschliesslich der Planungs/Rache-Hypothese zuordnen. Der Schussabgabe lag keine lange Planung in dem Sinne vor, dass der Beschuldigte die Pistole sich noch zu Hause in den Hosenbund gesteckt hätte, in der Absicht, damit im Verlaufe der Nacht den Privatkläger zu töten. Er traf diesen rein zufällig. Gleich verhält es sich mit dem Racheelement. Auch dafür, dass ein solches be- reits zu Beginn des Ausgangs beim Beschuldigten vorgelegen haben könnte, fin- den sich keine tatsächlichen Hinweise. 2.2.5.1. Es war aber der Beschuldigte, welcher nach dem Verlassen der ... Bar und den in der dortigen Unterhaltung mit dem Privatkläger aufgetretenen Spannungen aus freien Stücken dem Privatkläger Richtung McDonald's nachging und sogar noch nach diesem rief. Ab dem Zeitpunkt, als er die besagte Warnung an die Exponenten der Polterabendgruppe gerichtet hatte und diesen ein sonder- barer Stimmungswandel beim Beschuldigten aufgefallen war, begann die Situati- on einer gewissen Steuerung des Beschuldigten zu unterliegen. Der Inhalt der von ihm nach der Tat verfassten Chat-Nachrichten zeigt zudem auf (vgl. vorste- hend, Erw. II.4.3.3.2. f.), dass ab diesem Stimmungsumschwung die Äusserungen des Privatklägers u.a. über AG._____ und der Verrat des Beschuldigten im Ver- fahren in Solothurn Rachegefühle im Beschuldigten ausgelöst hatten, so dass er ab diesem Moment den Einsatz seiner Pistole aufgrund der in ihm aufgekomme- nen Gefühlslage in seine Gedanken miteinbezog (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.6. f.). Insoweit lassen sich die tatsächlichen Verhältnisse der Planungs/Rache- Hypothese zuordnen. 2.2.5.2. Zwar verneinte Prof. Dr. med. C._____ eine deutlich tatbegünsti- gende Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zurecht (Urk. 255 S. 37 f.). Wegen seiner Flucht nach Hamburg liegen keine tatnahen Laborresulta-

- 59 - te über den Grad seiner Alkoholisierung vor. Dennoch hatte auch der Beschuldig- te in den Stunden vor der Tat alkoholische Getränke zu sich genommen, welche seine tendenziöse Realitätsverarbeitung beeinflusste und seinen Stimmungsum- schwung förderte, womit die Tatausgangssituation auch erheblich affektiv besetzt war. Wie im Gutachten festgehalten wird (Urk. 255 S. 39), folgte die Tat auch einem Schema, das der dissozial gewaltbereiten Grunddisposition des Beschul- digten entspricht, und es ist auch zu berücksichtigen, dass den mit der häufigen strafrechtlichen Delinquenz in Zusammenhang stehenden psychopathologischen Persönlichkeitsauffälligkeiten des Beschuldigten bei dieser Tat eine tragende Rol- le zukam. 2.2.5.3. Es liegt daher eine Kombination der vom Gutachter diskutierten Es- kalations-Hypothese und der Planungs/Rache-Hypothese vor, weshalb dem Be- schuldigten eine maximal leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine maximal leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu ge- währen ist. Lediglich leichtgradig ist diese nicht zuletzt deshalb, weil der Beschul- digte in den affektiv sicher belasteten Sekunden beim Schusswaffeneinsatz noch zu klaren Wahrnehmungen und Interpretationen der Psychomotorik seines Ge- genübers in der Lage war (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.2.4.6.). 2.3. Der Strafmilderungsgrund der maximal leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art.19 Abs. 2 StGB ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4. Ausgehend vom schwereren der beiden Delikte ist demzufolge zunächst die Tatkomponente der vorsätzlichen Tötung zu bewerten. 2.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der Beschuldigte zog die illegal mitgeführte, durchgeladene Pistole im Rahmen einer von ihm in den letzten Minuten vor der Tat gesuchten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger unvermittelt aus dem Hosenbund, entsicherte sie und ver- feuerte sie aus nächster Nähe auf dessen Oberkörper, obwohl im Rahmen der Auseinandersetzung ausschliesslich ein gegenseitiges Schubsen vorausgegan-

- 60 - gen war und weder ein Angriff von Seiten des Privatklägers noch sonst eine be- drohliche Situation vorlag oder bevorstand. Mit diesem Schuss verursachte er beim Privatkläger eine Brustkorbschussverletzung im Sinne eines Durchschuss- Steck-schusses mit verbliebenem Projektil in der hinteren Achselhöhle. Die Ver- letzung führte zu einer ausgeprägten Brustkorbblutung und Lungengewebeverlet- zung mit einer unmittelbaren akuten Gefahr für das Leben des Privatklägers. Der Schuss verfehlte dessen Herz nur knapp. Sein Tod konnte nur durch einen not- fallmässigen chirurgischen Eingriff abgewendet werden. Der Privatkläger musste sich einer 45-minütigen Notoperation unterziehen und war bis 11. Mai 2012 hospi- talisiert und in der Folge bis 10. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 23/6; Urk. 23/7 S. 2). Er erlitt zwar keine bleibenden Schäden, doch das Projektil befin- det sich nach wie vor in seinem Körper. Die objektive Schwere der Tat erweist sich als eher schwer. Wäre der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten und hätte der Beschuldigte den Tod des Privatklägers verursacht, wäre eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen gewesen. 2.4.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, was insbesondere die späte- re Chat-Nachricht nochmals unterstrich, wo er die Hoffnung äusserte, dass der Privatkläger nicht mehr lebe. Zwar plante der Beschuldigte die Tat nicht von lan- ger Hand, trug aber ohne nachvollziehbaren Grund illegal eine geladene Waffe auf sich, womit er eine grundsätzliche Bereitschaft manifestierte, diese bei Bedarf auch einzusetzen. Sein Schusswaffeneinsatz zeugt von seiner grossen Gewaltbe- reitschaft. Sein Verhalten war hemmungs- und rücksichtslos. Nachdem in der Un- terhaltung mit dem Privatkläger Spannungen aufgetreten waren, seine Stimmung umgeschwenkt und Rachegefühle gegen diesen aufkamen, warnte er andere An- wesende vor dem Auftreten möglicher Gefahren und suchte im Sinne eines kurz- fristigen Planungselementes gezielt die Nähe des Privatklägers, um diesen letzt- lich mit dem Tode zu bestrafen, obwohl ihm über den gesamten Zeitraum die Ge- legenheit offengestanden hätte, die Örtlichkeit zu verlassen und sich vom Privat- kläger zu entfernen, anstatt die Eskalation zu suchen. Eine besondere Skrupello-

- 61 - sigkeit und Niedertracht ist in seinem Tatvorgehen noch nicht zu erblicken, sein Handeln aber dennoch egoistisch und von niedrigen Gefühlen getrieben. Seine Weltanschauung spielte dabei keine Rolle. Der maximal leichtgradigen Verminderung seiner Schuldfähigkeit ist leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. 2.4.3. Das Verschulden ist insgesamt als beträchtlich einzustufen. Es recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 13 ½ Jahren. 2.4.4. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Privatkläger den vollendeten Tötungsversuch des Beschuldigten überlebte, ist nun noch die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu ge- wichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt

u. a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, N 23 f. zu Art. 48a StGB). Mit der Schussabgabe auf den Privatkläger hat der Beschuldigte alles getan, was den tatbestandsmässigen Erfolg, den Tod eines Menschen, hätte herbeifüh- ren können. Der Privatkläger überlebte ohne Zutun des Beschuldigten, nur dank einer notfallmässigen chirurgischen Intervention. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 12 Jahre Freiheitsstrafe trägt diesem Strafminderungsgrund ausreichend Rechnung. 2.5. Da die Verübung des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vom 5. und 6. Juni 2012 (vgl. Urk. 47 S. 3) einen engen Konnex zum Tötungsver- such aufweist und sich die Auswirkungen der Täterkomponente auf die beiden Delikte vorliegend nicht unterscheiden, ist die Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an dieser Stelle und nicht erst im Anschluss an Würdigung der Täterkom- ponente vorzunehmen. 2.5.1. Die objektive Tatschwere des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz ist angesichts des kurzen Deliktszeitraumes mit zweimaligem Mitführen der Waffe, wenn auch beim zweiten Mal über die Landesgrenze hinaus, als noch

- 62 - leicht einzustufen, zumal dem Beschuldigten der illegale Erwerb der Waffe in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass er direktvorsätzlich und in Kenntnis mehrerer einschlägiger Vorstrafen handelte. 2.5.2. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate Frei- heitsstrafe. 2.6. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.6.1. Der Beschuldigte ist am tt. Juni 1987 als aussereheliches Kind in Zü- rich geboren. Im Alter von vier Monaten wurde er in einer Pflegefamilie platziert. Im Jahre 1988 wurde er verbeiständet. Nach diversen Aufenthalten bei insgesamt ca. 12 Pflegefamilien erfolgte im Alter von vier Jahren eine erste Heimplatzierung. Nach weiteren Heimaufenthalten wurde der Beschuldigte mit sieben Jahren vom Bruder seines Vaters als Pflegekind aufgenommen, bereits ca. zwei Jahre später aber wieder in ein Heim platziert. Der Beschuldigte verbrachte auch zwei Aufent- halte auf dem Jugendschiff "…". Im Jahre 2001 wurde er für kurze Zeit im Ju- gendheim …, einer Massnahmeninstitution für Jugendliche, untergebracht. Nach dem Scheitern dieser Unterbringung erfolgte seine Unterbringung in der Institution "…" bis zum Jahre 2005. In dieser Zeit wandte er sich zunehmend der rechten Szene zu (Urk. 42/10 S. 47; Urk. 255 S. 105; Prot. II S. 51 ff.). 2.6.2. Mit Ausnahme eines Diploms als Matrose verfügt der Beschuldigte über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Prot. II S. 55). Nach eigenen An- gaben hat er vor der Verhaftung Vollzeit im Informatikbereich gearbeitet und Web- Design betrieben sowie Ton-, Bild- und Videodateien bearbeitet. Zudem habe er

- 63 - Server zusammengebaut und aufgesetzt und Computerprogramme ausprobiert (Urk. 14/8 S. 13; Prot. II S. 55 f.). Nach Aussagen seines ehemaligen Arbeitge- bers hat es sich dabei um ein Praktikum von August 2011 bis Dezember 2011 gehandelt (Urk 19/52 S. 2 f.). Nach Darstellung des Beschuldigten habe er dort nach dem Praktikum weitergearbeitet (Urk. 144 S. 5). 2.6.3. Der äusserst schwierig verlaufenen Jugend des Beschuldigten ist leicht strafreduzierend Rechnung zu tragen. 2.6.4. Der Beschuldigte weist gemäss dem Strafregisterauszug vom 4. März 2016 noch folgende Vorstrafen (Urk. 316): − Mit Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2006 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuch- ter einfacher Körperverletzung, Angriffs, Landfriedensbruchs, mehr- facher Sachbeschädigung, Drohung und Vergehens gegen das Waf- fengesetz zu 10 Monaten Einschliessung als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten vom 3. August 2005 und vom 2. Dezember 2005 verur- teilt. − Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. März 2011 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des Waffengesetzes und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. − Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2010 wurde er wegen 33 Delikten, u.a. mehrfacher qualifizierten Körperver- letzung, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Angriffs und mehrfa- chen Vergehens gegen das Waffengesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und 20 Tagen, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 500.– Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urtei- len des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 3. August 2005 und vom 21. Januar 2006, zum Urteil des Untersuchungsrichter- amts Freiburg vom 2. Dezember 2005 und zum Urteil des Jugend-

- 64 - gerichts Zürich vom 24. April 2006 verurteilt. Der mit Urteil des Unter- suchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 3. August 2005 bedingt gewährte Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 15 Tagen und der mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom 2. Dezember 2005 bedingt gewährte Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 15 Tagen wur- den widerrufen. − Mit Urteil vom 11. Januar 2012 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche und ver- urteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu Fr. 500.– Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungs- richteramtes III Bern-Mittelland vom 3. August 2005 und 21. Januar 2006 sowie dem Urteil des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom

2. Dezember 2005. Der mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Frei- burg vom 2. Dezember 2005 gewährte bedingte Vollzug für eine Ge- fängnisstrafe von 15 Tagen wurde widerrufen. Die zahlreichen teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte nur wenige Monate nach der zweitinstanzlichen Verurteilung durch das Kantonsgericht Solothurn sowie während des laufenden Verfahrens vor Bun- desgericht erneut massiv straffällig wurde, zeugen von einer grossen Gleichgül- tigkeit gegenüber der Rechtsordnung und einer insbesondere im Zusammenhang mit Vergehen gegen das Waffengesetz exemplarischen Unbelehrbarkeit. Insge- samt sind seine Vorstrafen daher erheblich straferhöhend zu gewichten. 2.6.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er-

- 65 - leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschul- digten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all die- se Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Feh- len einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; vgl. auch TRECHSEL ET AL., a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 2.6.5.1. Der Beschuldigte ist nach seiner Tat nach Hamburg geflüchtet, wo er bereits am 7. Mai 2012 verhaftet wurde. Er hat zwar den Einsatz seiner Pistole gegen den Privatkläger eingestanden, bestreitet jedoch nach wie vor einen Tö- tungsvorsatz und anerkennt bloss, dem Privatkläger schwere Verletzungen zuge- fügt zu haben, machte aber auch dabei stets eine Notwehrsituation geltend. Ein- zig den Verstoss gegen das Waffengesetz hat er eingestanden. 2.6.5.2. Den Einsatz der Schusswaffe und das Vorliegen der Verletzungen des Privatkläger konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft in Abrede stellen, da es dafür umgehend nach der Tat unumstössliche objektive Beweismittel gab. Nicht anders verhält es sich mit dem illegalen Mitführen seiner Pistole. Nachdem er alle weiteren wesentlichen Tatbegebenheiten und insbesondere den subjektiven Sachverhalt nach wie vor bestreitet und bei ihm auch keine Einsicht oder ernst- hafte innere Reue auszumachen ist, berechtigt sein Nachtatverhalten nicht zu einer Strafreduktion.

- 66 - 2.6.6. Da die straferhöhenden Elemente der Täterkomponente die strafmin- dernden Faktoren deutlich überwiegen, erweist sich die Bestrafung mit insgesamt 14 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 1398 Tagen steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB). V. Therapeutische Massnahme / Verwahrung

1. Im angefochtenen Urteil wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft und ba- sierend auf den Erkenntnissen aus dem psychiatrischen Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die Verwahrung des Beschuldigten sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an- geordnet. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Anschlussberu- fung die Aufrechterhaltung der angeordneten Verwahrung an.

2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen für die An- ordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 174 S. 131 f.). Sie brauchen nicht wiederholt zu werden.

3. Nachdem der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Beim Beschuldigten wurde durch mehrere Gutachter eine anhaltende oder langandauernde psychische Stö- rung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB festgestellt, mit welcher die Tat überdies im Zusammenhang steht (Urk. 255 S. 50 f.).

4. Das Gericht kann gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten deut- lich verringern lässt. Es muss jedoch im Zeitpunkt des Entscheides nicht hin-

- 67 - reichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen (BGE 134 IV 321 E.3.4.1). 4.1. Die dargestellten Grundsätze finden auch Anwendung, wenn zu ent- scheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine Verwah- rung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen ist. Die Verwahrung ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB unzulässig, wenn eine Massnahme nach Artikel 59 StGB einen Erfolg verspricht, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sin- ne dieser Bestimmung erfüllt sind. 4.2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, wenn mithin im Sinne der vorste- henden Erwägungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verrin- gerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht, und zwar von Straftaten der in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebenen Art. Das in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB voraus- gesetzte Erfolgsversprechen entspricht mithin der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vor- ausgesetzten Erwartung (BGE 134 IV 322 E. 3.4.2). 4.3. Die Vorderrichter haben ihren Entscheid auf das sie überzeugende psy- chiatrische Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ abgestellt und zurecht le- diglich noch die Frage einlässlicher geprüft, ob der erforderliche Wille des Be- schuldigten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, zu bejahen sei und ob einer solchen überhaupt Erfolgschancen einzuräumen seien. Im Übrigen stand für die Vorderrichter ausser Zweifel, dass die weiteren Voraussetzungen (Anlasstat, damit in Zusammenhang stehende schwere psychische Störung, Be- handlungsbedürftigkeit, negative Legalprognose und Verhältnismässigkeit) erfüllt waren (Urk. 174 S. 128). Dabei war Prof. Dr. med. H._____ im Aktengutachten vom 14. Juni 2013 insgesamt zum Schluss gekommen, dass sich keine Möglichkeit ergebe, die be-

- 68 - denkliche Kriminalprognose des Beschuldigten im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB (oder einer anderen Massnahme) – und insbesondere in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren – günstig zu beeinflussen (Urk. 42/10 S. 95). Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten könne nicht erfolgreich durchgeführt werden (Urk. 42/10 S. 98). 4.4. Seither hat sich insofern nichts daran geändert, dass die weiteren Vor- aussetzungen, der mit der Anlasstat in Zusammenhang stehenden schweren psychische Störung (Urk. 255 S. 50 f.), der Massnahmebedürftigkeit (ebenda, S. 54 f.) sowie der negativen Legalprognose (ebenda, S. 53 f.) und – angesichts der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe – der Verhältnismässigkeit, nach wie vor erfüllt sind. Dies ergibt sich neuerlich mit aller Deutlichkeit aus dem im Rah- men des Berufungsverfahren erstellten aktuellen psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ vom 21. Juli 2015 (Urk. 255 S. 50 ff.). 4.4.1. Auch Prof. Dr. med. C._____ kam zum Schluss, dass aus forensisch- psychiatrischer Sicht die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB die "eindeutig zu bevorzugende Variante" sei. Der Beschuldigte verfüge über chronifizierte deliktsfördernde Risikostrukturen, so dass therapeutische Be- handlungsmassnahmen dringend indiziert seien. Dabei sei für die Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten komplexen, chronifizierten und schweren Persönlichkeitsstörung eine mehrjährige, intensiv geführte Psychotherapie in einem stationären Setting erforderlich. Um die notwendige Intensität dieser Be- handlung gewährleisten zu können, bestehe theoretisch eine klare Indikation für die Anordnung einer stationären Massnahme. Im Unterschied zu Prof. Dr. med. H._____ spricht Prof. Dr. med. C._____ einer stationären Therapie Erfolgschan- cen zu, indem er hervorhebt, dass es in der Vergangenheit einige – wenn auch nicht nachhaltig wirksame – positive Therapieansätze gegeben habe. Es sei dem Beschuldigten gelungen, durch eigene Anstrengungen sein bisher stereotypes Delinquenzmuster etwas zu verändern. Hinzu komme, dass der Beschuldigte über die Kompetenzen und Fähigkeiten (Intelligenz, Reflexionsvermögen, analyti- sche Fähigkeiten, Energie und Durchhaltevermögen) verfüge, die die Erfolgs- chancen für eine Therapie verbessern würden. Pointiert formuliert seien die

- 69 - Chancen für einen Therapieerfolg nicht schlecht, sofern der Beschuldigte eine ähnlich kooperative und engagierte Haltung in einer Therapie an den Tag legen würde, wie er dies mehrheitlich während der aktuellen gutachterlichen Untersu- chung getan habe. Der Beschuldigte müsse sich dafür konstruktiv und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln engagieren. Nur dann sei eine im Sinne der bundesgerichtlichen Anforderungen erfolgsversprechende Therapie möglich. Ga- rantieren lasse sich ein Erfolg einer Therapie aufgrund der Komplexität, der Chro- nifizität und der Schwere der Persönlichkeitsproblematik aber auch bei vollem Einsatz des Beschuldigten nicht (Urk. 255 S. 44, 46, 57). 4.4.2. Das Problem sei nun aber, dass der Beschuldigte sich nach wie vor eindeutig gegen die Anordnung einer stationären Therapie positioniere (Urk. 255 S. 46). Dies war auch anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor sein un- zweideutiges Statement, dass er dies grundsätzlich ablehne (Prot. II S. 65 - 69, 99; vgl. Urk. 144 S. 27 ff., insbes. S. 31). Prof. Dr. med. C._____ hält abschlies- send fest, dass die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, welche eigentlich wünschenswert wäre, gegen den erklärten Willen des Beschul- digten keinen Sinn machte (Urk. 255 S. 47). 4.5. Die Anordnung einer stationären Behandlung ist damit mangels Erfolg- saussichten nicht angezeigt.

5. Damit wären die in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorgegebenen Vorausset- zungen für die Anordnung einer Verwahrung zwar erfüllt. Da aber diese Mass- nahme angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Be- schuldigten ultima ratio ist und der Beschuldigte noch jung ist sowie grundsätzlich über die nötigen Ressourcen verfügt, die für eine erfolgreiche Therapie notwendig wären, ist unter Hinweis auf Art. 56 Abs. 2 StGB zu prüfen, ob die von ihm ausge- hende Gefahr nicht anders, im konkreten Fall also mit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, behoben werden kann. Bei dieser Prüfung sind insbe- sondere objektive Gesichtspunkte massgebend, so namentlich der Zustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (Urteil des BGer vom 14.10.2014 [6B_440/2014] E. 5.6).

- 70 - 5.1. Der Gutachter hält fest, dass eine ambulante Massnahme eine weit ge- ringere Erfolgsaussicht als eine stationäre habe, weil damit angesichts der kom- plexen und schweren Problematik kaum die nötige Intensität der Auseinanderset- zung erzielt werden könne (Urk. 255 S. 49, 57). So würden auch die Resumées der letzten ambulanten Therapien – durchgeführt im Alter von 20 bis 23 Jahren – problematisch klingen (Urk. 255 S. 44). Gleichzeitig zeichnet er aber auf, dass im Falle des Beschuldigten eine therapeutische Behandlungsmassnahme, also auch eine ambulante, dringend indiziert sei. Schliesslich weist er darauf hin, dass die Anordnung einer Verwahrung die unbefriedigende Situation schaffe, dass zwar dem hohen Rückfallrisiko damit Rechnung getragen werden würde, nicht aber der Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten (Urk. 255 S. 47, 56 f.). 5.2. Festzustellen ist, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten dringend behandlungsbedürftig ist und er über die nötigen Ressourcen für eine erfolgreiche Behandlung grundsätzlich verfügt. Positive Therapieansätze, welche mit ambulan- ter Behandlung erreicht worden sind, gab es zeitweilen. Eine erfolgreiche statio- näre Behandlung kommt im konkreten Einzelfall einzig wegen der fehlenden ba- salen Motivation des Beschuldigten nicht in Frage. Mehrmals wiederholte der Be- schuldigte aber glaubhaft, dass er diese Motivation für eine ambulante Behand- lung aufbringe und in diesem Rahmen kooperieren werde (Prot. II S. 65, 68). Der Beschuldigte hat eine 14-jährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Während dem Vollzug dieser Strafe könnte er ambulant behandelt werden. Im Unterschied zu den bisherigen ambulanten Therapieversuchen wäre damit eine langfristige The- rapie gewährleistet. Mit einer solchen mehrjährigen ärztlichen Behandlung, wel- che mit vollem Einsatz des motivierten Beschuldigten durchgeführt werden kann und so intensiv auszugestalten ist, wie dies im Strafvollzug möglich ist, sind die Chancen auf einen Therapieerfolg ebenfalls als nicht schlecht zu bezeichnen, zumal sich der Beschuldigte dieser Behandlung im Strafvollzug ebensowenig ent- ziehen kann wie in einer stationären Massnahmeanstalt. 5.3. Im Ergebnis stehen der sofortigen Verwahrung des Beschuldigten somit die Erfolgsaussichten einer längerfristigen ambulanten Behandlung sowie der Umstand entgegen, dass dem Sicherungsaspekt für geraume Zeit durch den Voll-

- 71 - zug der langjährigen Strafe in gleichem Mass Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 123 IV 100). Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Scheitern der am- bulanten Massnahme die Möglichkeit der Verwahrung immer noch offensteht. Dies ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 63b Abs. 5 StGB (Urteil des BGer vom 23. Juli 2015 [6B.253/2015], E. 2.2.3; BSK StGB- HEER, N 32a zu Art. 63). Denn wird das Ziel der ambulanten Massnahme im Strafvollzug nicht erreicht, so kann der Richter gestützt auf diese Bestimmung die ursprünglich angeordnete ambulante Massnahme ändern und je nach den Be- handlungs- und Sicherheitsbedürfnissen im Einzelfall in eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB oder gar in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB um- wandeln. Dies gilt nach konstanter Rechtsprechung selbst dann, wenn der zeitlich befristete Strafvollzug bereits beendet wäre, der Beschuldigte also seine Strafe schon vollständig verbüsst hätte (Urteil BGer vom 26. September 2006 [6S.297/2006], E. 2.1, m.H.). Angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden hohen Rückfallgefahr ist diese Option somit für den Fall der Erfolglosigkeit oder der Nichtdurchführbarkeit der ambulanten Massnahme ausdrücklich vorzubehal- ten. Um dem Beschuldigten angesichts seiner überzeugend geäusserten Thera- piebereitschaft eine letzte Chance auf Besserung zu ermöglichen, ist von einer sofortigen Verwahrung abzusehen und eine ambulante Behandlung anzuordnen, wobei ausdrücklich vorzubehalten ist, dass diese bei Erfolglosigkeit oder Nicht- durchführbarkeit in eine stationäre Massnahme oder – gegebenenfalls – eine Verwahrung umzuwandeln wäre. VI. Genugtuung

1. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 18'000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten, die Höhe der durch die Vorinstanz festgesetzten Genugtuung indessen nicht be-

- 72 - anstanden und keine entsprechenden Anträge stellen. Der Privatkläger verlangt mit seiner Anschlussberufung einzig eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 30'000.–. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausfüh- ren, dass diese Summe zu hoch sei, da der Privatkläger nach eineinhalb Monaten wieder vollkommen gesund gewesen sei und auch nicht unter posttraumatischen Belastungsstörungen leide, Letzteres jedenfalls aber nicht nachgewiesen sei (Prot. II S. 96 f.).

3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 174 S. 135 f.). Sie brauchen nicht wiederholt zu werden. 3.1. Der Privatkläger hat durch die Tat des Beschuldigten eine schwere Ver- letzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR grundsätzlich dafür haftbar. Somit sind die objektiven Voraus- setzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR erfüllt. 3.2. Der Privatkläger erlitt eine Schussverletzung im rechten Brustkorb, wo- bei es zu einer Lungenverletzung kam und diese kollabierte. Das Projektil verur- sachte einen Rippenbruch an der Rückwand des Brustkorbs. Der Privatkläger musste sich einer 45-minütigen Notoperation unterziehen und war bis 11. Mai 2012 hospitalisiert sowie in der Folge bis 10. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 23/4 S. 1; Urk. 23/6; Urk. 23/7 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. August 2012 gab der Privatkläger an, dass er die psychi- schen Folgen der Tat nicht mehr spüre und es ihm auch körperlich fast wieder gut gehe. Er habe (nur noch) Schmerzen im Oberkörperbereich in der rechten Schul- ter (Urk. 15/4 S. 3). 3.3. Vor Vorinstanz liess er dies allerdings relativieren und vorbringen, dass er nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im Schulterbereich verspüre, ihn die Tat bis heute psychisch schwer belaste und er deswegen eine Therapie besuche (Urk. 146 S. 5). Das vor Vorinstanz eingereichte ärztliche Attest (Urk. 147/6) enthielt indes keinerlei Hinweise dafür, dass die psychiatrische Be- handlung mit der Tat vom 5. Mai 2012 in Zusammenhang stehe.

- 73 - 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger ausführen, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung die Elemente zu wenig berücksichtigt habe, welche die Tat des Beschuldigten in die Nähe des versuch- ten Mordes rücken und damit schulderhöhend wirken würden. Erwähnt wird dabei der erste Schuss aus unmittelbarer Nähe in die Brust, der darauffolgende zweite Schuss und die geschaffene akute Lebensgefahr (Urk. 318 S. 3 f.). 3.5. Beim zweiten Schuss ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht erstellen lässt, dass dieser in Richtung des Privatklägers abgefeuert wurde. Als Bemes- sungskriterium dient damit einzig das erhebliche Verschulden des Beschuldigten beim ersten Schuss. Berücksichtigt man schliesslich die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers, die Intensität und Schwere der Verlet- zung sowie die durch die Schädigung bewirkte Folgebeeinträchtigung in der kon- kreten Lebensführung, so ist eine Genugtuungssumme von Fr. 18'000.– ange- messen. An dieser Einschätzung ändert auch die Berücksichtigung der vom Pri- vatklägervertreter aufgeführten Vergleichsfälle nichts. Im zitierten Werk lassen sich auch etliche Vergleichsfälle finden, bei welchen sich die zugesprochene Ge- nugtuungssumme im Rahmen der zuzusprechenden Fr. 18'000.– bewegen (Hüt- te/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, beispiels- weise S. 274, 278, 291, 293). 3.6. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 18'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem Ereignis, als Genugtuung zu bezahlen. VII. Schadenersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten dazu, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 250.– zu bezahlen, und merkte vor, dass der Be- schuldigte die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatze nach anerkannt habe.

2. Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte lediglich die Verpflichtung zur Leistung eines Schadenersatzes von Fr. 250.– bestreiten, da diese Forderung weder substantiiert noch ausgewiesen sei (Prot. II S. 96).

- 74 -

3. Bei den geltend gemachten Fr. 250.– geht es um eine pauschale Ent- schädigung für die Kleidungsstücke des Privatklägers, welche dieser in der Tat- nacht trug. Diese seien unbrauchbar geworden bzw. als Beweismittel eingezogen worden (Urk. 146 S. 3; Urk. 318 S. 2).

4. Es besteht entgegen der Auffassung des Beschuldigten kein Zweifel da- ran, dass die vom Privatkläger anlässlich der Tat getragenen Kleidungsstücke, namentlich Shirt, Herrenunterwäsche, Socken, Sportschuhe und Gürtel, durch den Schuss und das viele Blut unbrauchbar geworden sind. Die beantragte Pau- schalentschädigung von Fr. 250.– für diese Kleidungsstücke erweist sich – wie die Vorinstanz bereits zu Recht erwog (Urk. 174 S. 135) – damit als ausgewiesen und angemessen.

5. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 250.– als Scha- denersatz zu bezahlen. Im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Be- schuldigte die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatze nach anerkannt hat. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (124 Absätze)

E. 1 Zum Gang des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung ver- schafft die vorinstanzliche Urteilbegründung einen umfassenden Überblick (Urk. 174 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals zu erwähnen ist, dass der Be- schuldigte am 28. Juni 2012 von Deutschland an die Strafverfolgungsorgane der Schweiz ausgeliefert wurde (Urk. 3 S. 19; Urk. 13 S. 17). Gestützt auf die vor- instanzliche Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2013, bestätigt mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2014, befindet sich der Beschuldigte seit dem 13. Dezember 2013 im vorzeitigen Straf- vollzug (Urk. 80; Urk. 91 f.; Urk. 282). Mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom

11. April 2014 wurde der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Vorverfahren auf Antrag entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer amtlicher Ver- teidiger bestellt (Urk. 103 ff.).

E. 2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juni 2014 meldete die amtliche Verteidigung rechtzeitig Berufung an (Urk. 151; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil

- 7 - wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 12. August 2014 zuge- stellt (Urk. 66/1–3). Mit Eingabe vom 13. August 2014 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung mit dem Antrag ein, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben (Urk. 175). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger eine Kopie der Beru- fungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 182, resp. Urk. 188). Am 7. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) erhob die Staatsanwaltschaft fristwahrend An- schlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (Urk.°187). Mit Eingabe vom

29. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) liess der Privatkläger rechtzeitig eine auf die Genugtuung beschränkte Anschlussberufung erheben (Urk. 189/1; Urk. 190).

E. 2.1 Zu berücksichtigen bleiben der rechtskräftige Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz als Strafschärfungsgrund und die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB als Strafmilde- rungsgrund.

- 48 -

E. 2.2 Die Vorderrichter wichen vom überzeugenden psychiatrischen Akten- gutachten von Prof. Dr. med. H._____ vom 14. Juni 2013 ab (Urk. 42/10 S. 88 f.: vgl. auch nachfolgend, Erw. IV.2.2.3.3.1. f.) und gingen beim Beschuldigten von einer "zumindest in leichtem Grade eingeschränkten Steuerungsfähigkeit" im Tat- zeitpunkt aus, indem zu dessen Gunsten für den Zeitraum ab wenigen Minuten vor der Schussabgabe von einer zunehmend affektiv akzentuierten Konfliktsituati- on in der subjektiven Wahrnehmung des Beschuldigten "auszugehen sei" (Urk. 174 S. 109 ff., insbes. S. 115).

E. 2.2.1 Der Beschuldigte wurde seit 2005 vier Mal psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten von Dr. med. AK._____ vom 13. Mai 2005 wurde beim damals knapp 18-jährigen Beschuldigten eine erhebliche Entwicklungsstörung mit unge- nügender Impulskontrolle mit einer deutlichen Wahrnehmungsverschiebung und – trübung, was eigene Anteile an der Entstehung von Konflikten betreffe, diagnosti- ziert. Eigene Provokationen vermöge der Beschuldigte wenig zu sehen, für Pro- vokationen anderer sei er indes überaus sensibel. Bezüglich Fremdgefährdung brauche es nicht viel, um den Beschuldigten in einen Ausnahmezustand, mit der Bereitschaft Waffen einzusetzen und Verletzungen herbeizuführen, geraten zu lassen. Geäusserte Affekte bis hin zu Tötungswünschen seien so machtvoll, dass sich im ungünstigen Falle eine dissoziale Persönlichkeitsstörung entwickeln kön- ne. Bei der Thematik der Schuldfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass der Be- schuldigte zwar intellektuell in der Lage sei, das Unrechtmässige und die Folgen seiner Tat einzusehen. Dagegen fehle es ihm an der Steuerungsfähigkeit und Verantwortung, entsprechende Situationen weiträumig zu vermeiden und die Kon- trolle über sein Verhalten zu übernehmen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, STA.2006.3047, Ordner 6, Abgriff A._____, S. 1809).

E. 2.2.2 Im Gutachten von Dr. med. AL._____ vom 21. November 2008 wurde beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) diag- nostiziert, in deren Rahmen Impulskontrollstörungen auftreten würden. Zudem bestand bei aktueller Abstinenz und Vergällungstherapie mit Antabus ein Alkohol- abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21), welches die im Rahmen der Persönlich- keitsstörung auftretenden Impulskontrollstörungen verstärke. Tatzeitbezogen at-

- 49 - testierte der Gutachter dem Beschuldigten aufgrund der psychischen Störung und seinem Weltbild eine in mittlerem Grade eingeschränkte Einsichtsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der deutlichen Alkoholisierung zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten erkannte jener Gutachter auf eine in leichtem bis mittleren Masse einge- schränkte Steuerungsfähigkeit. Das Rückfallrisiko wurde als hoch und die Mass- nahmebedürftigkeit als gegeben eingestuft. Allerdings fehlte es dem Beschuldig- ten (bereits damals) am erforderlichen Massnahmewillen im Hinblick auf eine sta- tionäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, STA.2006.3047, Ordner 6, a.a.O., S. 1997 ff.).

E. 2.2.3 Gemäss Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ vom 14. Juni 2013 lag beim Beschuldigten eine fortbestehende, deliktsrelevante dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.20) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) vor (Urk. 42/10 S. 73, 80 f., 85 und 96). Gemäss standardisierter Erfassung kriminalprognostischer Risiko- merkmale (PCL-R) erreichte der Beschuldigte damals einen Punktewert von 30, weshalb er im Sinne von Hare als "psychopath" bezeichnet wurde. Die Erfassung des Gewaltrisikos mittels Violence Risk Apraisal Guide (VRAG) ergab ein Resultat von 25 Punkten, was den Beschuldigten der Risikogruppe 8 von 9 zuwies (Urk. 42/10 S. 67 ff.). Das durch weitere Abklärungen (ROS; FOTRES) ermittelte Risiko- sowie Problemprofil legte laut Gutachten aus forensisch-psychologischer Perspektive eine auf Langfristigkeit ausgelegte, intensive, hochstrukturierte thera- peutische Intervention mit delikt-, persönlichkeits- und suchtorientiertem Fokus durch eine (psychopathie)erfahrene forensische Fachperson zur Senkung des Rückfallrisikos nahe (Urk. 125 S. 21).

E. 2.2.3.1 Laut Prof. Dr. med. H._____ weist der Beschuldigte seit Kindesalter massive Verhaltensauffälligkeiten auf. Die damit in Verbindung stehende Tendenz zur Gewaltanwendung sei wiederholt aufgefallen und habe zu diversen juristi- schen Problemen geführt. Sie müsse angesichts gleichlautender Berichte von un- terschiedlichen Institutionen und Gutachtern als zeitlich stabile Verhaltensbereit- schaft aufgefasst werden. Ausserdem sei es zu verschiedenen gewalttätigen bzw. bedrohlichen Handlungen im privaten Umfeld gekommen, welche deutlich mach-

- 50 - ten, dass es sich nicht nur um weltanschaulich begründete Gewalthandlungen im rechtsradikalen Umfeld handle. Die Gewaltbereitschaft sei nicht auf den politi- schen Kontext begrenzt, sondern es bestehe eine hohe Bereitschaft, Konflikte mit Gewalt zu lösen bzw. eigene Interessen mit Gewalt durchzusetzen. Sodann sei auch eine Faszination für Waffen dokumentiert. Der Beschuldigte habe eine frühere Partnerin mit einer Waffe bedroht, im "…" ein Gasdruckgewehr abgefeuert und – für einen noch nicht einmal 14-jährigen Straftäter erstaunlich – eine Erzie- herin mit einem Messer nicht nur attackiert, sondern dieses auch eingesetzt. Dass es hierbei schon in jungem Alter nicht um reaktive Gewalt gegangen sei, sondern auch um eine instrumentelle, geplante Handlung, verdeutliche das Durchschnei- den von Telefonleitungen und das Herausschrauben der Sicherungen, um damit das Herbeirufen der Polizei zu verhindern (Urk. 42/10 S. 79 f.).

E. 2.2.3.2 Wahnhafte Symptome wurden von diesem Gutachter verneint und die schwierig nachzuvollziehenden Denkinhalte des Beschuldigten als Folge bio- graphischer Schwierigkeiten erklärt. Der Beschuldigte sei indes durchaus in der Lage, zu erkennen, dass andere seine politische Überzeugung nicht teilten und diese gegen die gängigen Rechtsnormen verstosse. Er grenze sich indes bewusst davon ab, was von einer krankheitsbedingten Unfähigkeit eines wahnkranken Menschen, die Normen adäquat wahrzunehmen und zu bewerten, getrennt wer- den könne (Urk. 42/10 S. 83). Vor diesem Hintergrund konnte Prof. Dr. med. H._____ die Einschätzung von Gutachter Dr. AL._____, wonach es dem Beschul- digten an der Einsichtsfähigkeit mangle, nicht nachvollziehen. Diese sei in der Tatsituation weder zufolge der politischen Grundhaltung oder der Persönlichkeits- störung noch der Alkoholproblematik aufgehoben oder vermindert gewesen. Prof. Dr. med. H._____ erachtete die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten vielmehr prinzipiell als gegeben (Urk. 42/10 S. 83 ff.).

E. 2.2.3.3 Bei der Steuerungsfähigkeit bezeichnete dieser Gutachter die disso- ziale Persönlichkeitsstörung vom Schweregrad her als durchaus geeignet, Minde- rungen vor allem in affektiv akzentuierten Konfliktsituationen zu bewirken. In Wür- digung der Geschehnisse in der Tatnacht kam Prof. Dr. med. H._____ zum Schluss, dass ein die Steuerungskräfte überfordernder affektiver Ausnahmezu-

- 51 - stand wenig wahrscheinlich sei. Er schloss eine Affekttat damit aus. Ausgehend von einer fehlenden Auseinandersetzung in der ... Bar gerate die Darstellung, wo- nach der Beschuldigte sich deswegen vor dem McDonald's massiv bedroht gese- hen habe, ins Schwanken. Die Schussabgabe lasse sich diesfalls nicht stimmig aus einer vorangehenden konflikthaften und bedrohlichen Interaktion ableiten (ebenda, S. 87). Diese Prämisse des Gutachters wurde durch die vorstehende Beweiswürdi- gung bestätigt. 2.2.3.3.1. Nach der Einschätzung von Prof. Dr. med. H._____ konstellierte der Beschuldigte die akute Tatsituation selbst, indem er dem Privatkläger nachge- laufen sei und diesen immer wieder gerufen habe. Ausserdem könne unabhängig von den verschiedenen Darstellungen das Mitführen der Waffe als Vorbereitungs- handlung gewertet werden. Eine persönlichkeitsfremde Tat liege ebenfalls nicht vor, da gewalttätige Konfliktlösungs- bzw. Durchsetzungsstrategien für den Be- schuldigten keinesfalls untypisch seien. Aussenstehende hätten die Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vor dem McDonald's als "Rangelei" beschrieben, was gegen einen Ausnahmezustand mit hoher affektiver Erregung spreche. Gegen einen die Steuerungskräfte überfordernden affektiven Ausnahmezustand spreche auch, sollte der Beschuldigte die Gruppe des Polter- abends weggeschickt haben. Dies würde eher für aktive Handlungsbereitschaft des Beschuldigten sprechen. In der eigenen Darstellung des Beschuldigten sei zwar ein abrupter elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen und eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe auffällig. Die Alkoholisierung könne darüber hinaus als konstellativer Faktor gewertet werden. Zudem bestehe eine psychopathologische Disposition zu Impulshandlungen. Eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes charakterisiere allerdings auch die geltend gemachte Notwehrsituation, deren Vorliegen nicht in die gutachterliche Sachkom- petenz falle. Weiter belegten verschiedene Aussagen des Beschuldigten, dass nicht nur eine detaillierte Erinnerung, sondern auch eine erhaltene Introspektions- fähigkeit bei der Tat bestand (Urk. 42/10 S. 88).

- 52 - 2.2.3.3.2. Sollte der Beschuldigte, wie es die Aussagen des Privatklägers nahelegen, aus Rache gehandelt haben, so füge sich diese Handlungsmotivation in die dissozialen Verhaltensbereitschaften des Beschuldigten ein. Im konkreten Fall könnten sie jedoch nicht als schuldfähigkeitsrelevant bewertet werden, da in dieser Version der Ereignisse ein vom Beschuldigten aktiv gestalteter Handlungs- ablauf deutlich werde. Zielgerichtete Abläufe deuteten sich auch nach Angaben der Zeugen aus der Polterabendgruppe an, wonach der Beschuldigte sich dem Privatkläger genähert habe. Somit hätten sich weder hinsichtlich der Alkoholisie- rung noch in den situativen Ausgangsbedingungen und der Interaktion von situati- ven Ausgangsbedingungen mit Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten tragfähige Hinweise ergeben, dass die Steuerungsfähigkeit derart vermindert ge- wesen wäre, dass sich eine Annahme einer Verminderung rechtfertigen lasse (Urk. 42/10 S. 88 f.).

E. 2.2.4 Nachdem der Beschuldigte die Bereitschaft zur Mitwirkung an einem neuen psychiatrischen Gutachten mitteilen liess und ein solches beantragte (Urk. 203 S. 4 ff.), wurde schliesslich Prof. Dr. med. C._____ mit einer neuerlichen Begutachtung beauftragt, da es im Hinblick auf die Thematik einer möglichen Verwahrung die Voraussetzungen der Therapierbarkeit des Beschuldigten nun unter den Bedingungen der von diesem angekündigten Kooperation vertieft zu un- tersuchen galt (vgl. vorstehend, Erw. I.3.1.).

E. 2.2.4.1 Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ vom

21. Juli 2015 wurde unter Mitarbeit von med. pract. AM._____ unter der Gesamt- verantwortung des Ersteren erstellt. Dem Gutachter lagen die gesamten Verfah- rens- und Beizugsakten vor. Es wurden sechs persönliche Explorationsgespräche im März 2015, eines am 26. Mai 2015 sowie eines am 16. Juli 2015 mit dem Be- schuldigten geführt. Die vom Beschuldigten im Rahmen seiner Beweisanträge gewünschten Abklärungen bei Dr. med. D._____, vormals Psychiatrische Dienste Solothurn, wurden getätigt und in die Begutachtung einbezogen (Urk. 255 S. 10 f., 93 ff., 128).

E. 2.2.4.2 Auch im aktuellen Gutachten wurde beim Beschuldigten im Wesent- lichen übereinstimmend mit dem Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ klar

- 53 - die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 F10.11), gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung, nicht aber ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) gestellt (Urk. 255 S. 28, 50).

E. 2.2.4.3 Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Aktengutachten sieht das ak- tuelle Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ im direkten Deliktsgeschehen eine höhergradige affektive Belastung im Sinne einer aussergewöhnlichen Gemütsbe- wegung oder erschütterten Identität des Beschuldigten, wie bei der sogenannten Affekttat, als nicht gegeben. Trotz einer hochgradigen Präokupation und Identifi- kation des Beschuldigten mit Szenarien der Verfolgung, Bedrohung und Benach- teiligung bestünden auch keine Hinweise auf eine psychotische, wahnhafte Di- mension dieser inneren Orientierung und dieses Lebensstils. Psychotisch produk- tive Symptome, wie Halluzinationen oder Ich-Störungen seien vom Beschuldigten seit seiner Pubertät nicht mehr erlebt worden und würden sowohl für den Delikts- zeitpunkt als auch für die Gegenwart verneint (Urk. 255 S. 29; vgl. vorstehend, Erw. IV.2.2.3.3.).

E. 2.2.4.4 Beim Deliktsmechanismus, dem Verbindungsglied zwischen den ri- sikorelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und den konkreten Tatmerkmalen, dis- kutiert das Gutachten drei mögliche Hypothesen hinsichtlich der Entwicklung der Schuss-Motivation: a) die Notwehr-Hypothese, b) die Eskalations-Hypothese, und

c) die Planungs/Rache-Hypothese (Urk. 255 S. 30 ff.). Dabei überlässt es der Gutachter zurecht dem Gericht, wahrscheinliche von unwahrscheinlichen Sach- verhalten zu unterscheiden und zu entscheiden, welche Tatvariante erstellt ist (ebenda, S. 37). 2.2.4.4.1. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes (Erw. II.2.5.; vgl. auch Erw. III.4.4.2.) entfällt die Notwehr-Hypothese als Beurteilungsgrundlage von vornherein. 2.2.4.4.2. Bei der Eskalations-Hypothese nimmt der Gutachter für den Fall, dass es sich am 5. Mai 2012 nicht um eine Tat im Zusammenhang mit Notwehr gehandelt hat, u.a. an, dass die Wahrnehmung, bzw. die Behauptung stark be-

- 54 - drohlicher Faktoren (Schubsen etc.) einen psychologischen Auslösereiz für einen über Jahre eingeschliffenen dissozialen Reaktionsmechanismus des Beschuldig- ten präsentierte (Urk. 255 S. 33 u.). Im Falle des Anlassdeliktes sei Aggression angeblich präventiv erfolgt. Psychologische Basis sei aber in jedem Fall die be- schriebene Risikodisposition des Beschuldigten. Diese gehe mit einer tendenziö- sen Realitätsverarbeitung (sich rasch angegriffen fühlen), Rücksichtslosigkeit, un- zulängliche Impulskontrolle, nachträglicher Rationalisierung und einer generellen Gewalt-, Kampf- bzw. subjektiven Verteidigungsbereitschaft einher (Urk. 255 S. 34). Der Beschuldigte gab gegenüber dem Gutachter am 4./5. Mai 2012 an, die Pistole nicht gezielt mitgenommen, sondern nur beiläufig, in der Hektik, einge- steckt zu haben. Die Bewaffnung sei demnach nicht beabsichtigt gewesen, son- dern nebenbei passiert. Im dissozialen Erleben der eigenen Person wird dann das Tragen einer Schusswaffe – Zugfahrten Zürich – Baden, in Baden, im Niederdorf

– für so selbstverständlich gehalten, dass sie laut dem Beschuldigten gar nicht mehr wahrgenommen worden sei. Obwohl der Beschuldigte am 4. Mai 2012 da- von ausgegangen sei, ausgeschrieben zu sein, habe ihn dies, in seiner chronifi- zierten sensitiv-paranoiden Grundüberzeugung nicht vom Tragen einer Schuss- waffe abhalten können. Ein Erinnern und Überdenken der mitgeführten Pistole sei während der ganzen Zeit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger bis zum Auslöser des Körperkontakts und der angeblich aufgezogenen Faust nicht erfolgt. Deswegen sei die Waffe beim Schuss technisch routiniert, aber mental völlig un- vorbereitet und unreflektiert zum Einsatz gekommen. Prof. Dr. med. C._____ er- kannte darin Automatismen und Rationalisierungen bezüglich Waffengebrauch, welche ebenfalls auf die gewaltbegünstigende Risikodisposition zurückzuführen seien. Mit der angeblich in der Verwirrung der Nach-Tat-Phase aufgegebenen Bestellung einer grösserkalibrigen Pistole bestätige sich der Eindruck, dass der Beschuldigte prinzipiell daran gewöhnt sei, persönlich beanspruchende Problem- situationen mit Aggression zu beantworten, also mit seinem langjährig eingeschlif- fenen Denken in Kategorien von (potenziellem) Angriff und Gegenangriff. Konse- quenterweise werde auch in den anschliessenden WhatsApp-Nachrichten und SMS des Beschuldigten in gar keiner Weise ein Notwehr-Szenario erwähnt. Viel-

- 55 - mehr fänden sich affektiv aufgeladene Begriffe der gestörten Gruppenzusam- mengehörigkeit (Verrat) der früheren Beziehung (ich und AG._____), der persön- lichen Schädigung (angeschwärzt), die Bestrafung (nicht verzeihbar), der unem- pathischen Verletzungsperspektive (erwischt) und der weiteren Aggression ("über 9 mm"). Die der Tat folgenden WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten könnten möglicherweise tatsächlich als nachträgliche spontane Erklärungs- und Rechtfer- tigungsversuche im psychologisch zur Verfügung stehenden Rationalisierungsre- pertoire und nicht als Angabe direkter kausaler Verhältnisse aufgefasst werden. Die WhatsApp-Nachrichten würden in ihren Inhalten aber sowohl die Notwehr- Variante als auch eine dissoziale Aggressions-Variante vermeiden. Das Tatge- schehen sei zusätzlich assoziiert mit Ereignissen und Personen der rechten Sze- ne, insbesondere mit der tatzeitnahen WhatsApp-Nachricht über "nicht verzeihba- ren Verrat" und der späteren Nachricht über AG._____. Zusammenfassend wird im Gutachten bei dieser Hypothese von einer vorbereitenden affektiven Anspan- nungssituation mit Abschluss durch ein individuell-dissozial-gewaltaffines Muster (Angriff – Gegenwehr) ausgegangen (Urk. 255 S. 34 f.). 2.2.4.4.3. Bei der Planungs/Rache-Hypothese ist in tatsächlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass der Beschuldigte den Privatkläger und die diesen beglei- tenden weiteren Personen am Tatabend rein zufällig traf und mit Ausnahme des Privatklägers auch nicht bereits kannte. Damit entfällt auch eine absichtliche Be- waffnung im Hinblick auf ein Treffen mit dem Privatkläger, was dem Beschuldig- ten daher zurecht auch nicht vorgeworfen wurde. Der Gutachter reflektiert indes- sen nachvollziehbar die Tatsache (Urk. 255 S. 36), dass der Beschuldigte im Ver- lauf der affektiv angespannten Unterhaltung in der ... Bar trotz für ihn unerfreuli- chem Verlauf sich weiter am Privatkläger orientierte und keine der zahlreichen, ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Gelegenheiten nutzte, die Szene trotz spannungsgeladenem Verlauf, schwierigen Gesprächen, heiklen Momenten, behaupteter mehrfacher Bedrohung durch den Privatkläger, Aufforderung zur Schlägerei gegen die Polterabendgruppe, Stimmungsumschlag, etc., zu verlas- sen. Hierin sieht der Gutachter jedenfalls eine Motivation und eine Entschie- denheit beim Beschuldigten, trotz anzunehmendem kontinuierlichem Situations- stress etwa eine halbe Stunde lang weiter in der Nähe des Privatklägers zu blei-

- 56 - ben, bis der Konflikt physisch wurde (Flaschenwurf, Schubsen) und für den Be- schuldigten die Notwendigkeit ergeben habe, physisch zu agieren. Die Warnung an die Polterabendgruppe mit dem von einem Zeugen beschriebenen Affektaus- druck können laut Gutachten ebenfalls in Richtung einer vorbestehenden inneren Ordnung am weiteren Ereignisverlauf verstanden werden. Andererseits interpre- tiert der Gutachter die Präsenz des Beschuldigten bis zur physischen Eskalation kaum als ein über längere Zeit in konkreten Einzelschritten geplantes und organi- siertes Verhalten, da nicht erkennbar sei, dass der Beschuldigte den Privatkläger bis zur endgültigen Konfrontation gezielt und aktiv mit objektiven Manipulationen in die Tatsituation gebracht hätte. Es könne aber von einer auffälligen und ent- scheidenden Haftung des Beschuldigten an eine allmählich eskalierende und für ihn nicht durch ein Weggehen lösbare und nicht abschliessbare Auseinanderset- zung ausgegangen werden, was einem gewissen situativen Gestaltungselement entspreche. In welcher Form auch immer, bestünde der Kern der "Planungsvariante" da- rin, dass ein Rachemotiv vorgelegen hätte. Dieses Rachemotiv hätte dann in ir- gendeiner Weise zu einer früher oder später einsetzenden gezielten und ange- strebten Gewalthandlung geführt (Urk. 255 S. 37).

E. 2.2.4.5 Laut dem Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ lag im Zeitpunkt der Tat keine für die Verhältnisse des Beschuldigten auffällig hohe und für die Tat ursächliche Alkoholisierung vor (Urk. 255 S. 38).

E. 2.2.4.6 Prof. Dr. med. C._____ kam weiter zum Schluss, dass im Tatzeit- punkt beim Beschuldigten keine psychopathologischen Einschränkungen, wie Psychose, schwerer Intelligenzmangel oder Ähnliches, vorlagen. Seine Einsichts- fähigkeit war vollumfänglich erhalten (Urk. 255 S. 38). In der vom Beschuldigten in der aktuellen Exploration gegenüber dem Gutachter angegebenen Zeitspanne von etwa zwei bis vier Sekunden vom Schubsen bis zur Schussabgabe sei dem Beschuldigten noch eine präzise Wahrnehmung des Privatklägers gelungen: Die- ser sei perplex gewesen, dass er durch das Schubsen nicht umgefallen sei. An- schliessend sei eine Reihe rein technischer Handlungen mit den Manipulationen an der Waffe vor der Schussabgabe erfolgt. Der Beschuldigte habe gemeint, den

- 57 - Privatkläger zwischen Becken und Rippen zu treffen. In diesen affektiv sicher be- lasteten Sekunden sei der Beschuldigte dennoch zu klaren Wahrnehmungen und Interpretationen der Psychomotorik seines Gegenübers in der Lage gewesen. Entsprechend stringent sei denn auch dessen Aussage, kaum zu glauben, dass es ein Brustschuss gewesen sei, welche Angabe bei einem ungerichteten, unge- zielten Schuss keinen Sinn ergeben hätte.

E. 2.2.4.7 Zusammenfassend erkannte der Gutachter in der Schussabgabe nicht einen psychopathologisch besonders auffälligen bzw. störungs- oder alko- holbedingt erheblich steuerungsbeeinträchtigten Vorgang. Zwar sei die Tatsitua- tion sicherlich affektiv stark besetzt gewesen. Die Tat habe aber einem Schema gefolgt, das der dissozial gewaltbereiten Grunddisposition des Beschuldigten ent- spreche: Aggressionsantizipierende Bewaffnung, tendenziöse kognitive und affek- tive Situationsverarbeitung, unzureichende Impulskontrolle, Fehlen von Hand- lungsalternativen, dissoziale Reduktion von Hemmungen. Elemente, die eine schwerwiegende Verringerung der Steuerungsfähigkeit im forensisch-psychiatri- schen Sinne bewirken könnten, wie etwa eine Alkoholintoxikation, seien nicht zu erkennen. Insbesondere schienen nicht nur Aspekte der Schuss-Szene, sondern auch schon die Situationsgestaltung ab Verlassen der ... Bar einer gewissen Steuerung durch den Beschuldigten unterlegen zu haben, welche auf einen er- neuten nahen Kontakt mit dem Beschuldigten (recte: Geschädigten) abgezielt ha- be. Andererseits sei aber zu berücksichtigen, dass den mit der häufigen straf- rechtlichen Delinquenz in Zusammenhang stehenden psychopathologischen Per- sönlichkeitsauffälligkeiten des Beschuldigten auch beim Anlassdelikt eine tragen- de Rolle zukomme (Urk. 255 S. 39).

E. 2.2.4.8 Unter Berücksichtigung aller genannten Faktoren könne aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht für das Anlassdelikt höchstens von einer leichtgradi- gen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese sei je- doch nur anzunehmen, wenn das Gericht von der Tatvariante 2 (Eskalations- Hypothese) ausgehe, bei welcher situative Eskalationsfaktoren anzunehmen seien. Sofern das Gericht von einem planerischen oder auch nur aktiv konstellie- renden Tatanteil des Beschuldigten ausgehe (Tatvariante 3), sei aus forensisch-

- 58 - psychiatrischer Sicht von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Bei dieser Variante würden die aus der schweren Persönlichkeitsstörung bzw. dem erheblichen Risi- koprofil resultierenden Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit gegenüber ab- sichtsvoll konstellierenden Entscheidungen klar in den Hintergrund treten (Urk. 255 S. 40).

E. 2.2.5 Der erstellte Sachverhalt lässt sich weder klar nur der Eskalations- Hypothese noch ausschliesslich der Planungs/Rache-Hypothese zuordnen. Der Schussabgabe lag keine lange Planung in dem Sinne vor, dass der Beschuldigte die Pistole sich noch zu Hause in den Hosenbund gesteckt hätte, in der Absicht, damit im Verlaufe der Nacht den Privatkläger zu töten. Er traf diesen rein zufällig. Gleich verhält es sich mit dem Racheelement. Auch dafür, dass ein solches be- reits zu Beginn des Ausgangs beim Beschuldigten vorgelegen haben könnte, fin- den sich keine tatsächlichen Hinweise.

E. 2.2.5.1 Es war aber der Beschuldigte, welcher nach dem Verlassen der ... Bar und den in der dortigen Unterhaltung mit dem Privatkläger aufgetretenen Spannungen aus freien Stücken dem Privatkläger Richtung McDonald's nachging und sogar noch nach diesem rief. Ab dem Zeitpunkt, als er die besagte Warnung an die Exponenten der Polterabendgruppe gerichtet hatte und diesen ein sonder- barer Stimmungswandel beim Beschuldigten aufgefallen war, begann die Situati- on einer gewissen Steuerung des Beschuldigten zu unterliegen. Der Inhalt der von ihm nach der Tat verfassten Chat-Nachrichten zeigt zudem auf (vgl. vorste- hend, Erw. II.4.3.3.2. f.), dass ab diesem Stimmungsumschwung die Äusserungen des Privatklägers u.a. über AG._____ und der Verrat des Beschuldigten im Ver- fahren in Solothurn Rachegefühle im Beschuldigten ausgelöst hatten, so dass er ab diesem Moment den Einsatz seiner Pistole aufgrund der in ihm aufgekomme- nen Gefühlslage in seine Gedanken miteinbezog (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.6. f.). Insoweit lassen sich die tatsächlichen Verhältnisse der Planungs/Rache- Hypothese zuordnen.

E. 2.2.5.2 Zwar verneinte Prof. Dr. med. C._____ eine deutlich tatbegünsti- gende Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zurecht (Urk. 255 S. 37 f.). Wegen seiner Flucht nach Hamburg liegen keine tatnahen Laborresulta-

- 59 - te über den Grad seiner Alkoholisierung vor. Dennoch hatte auch der Beschuldig- te in den Stunden vor der Tat alkoholische Getränke zu sich genommen, welche seine tendenziöse Realitätsverarbeitung beeinflusste und seinen Stimmungsum- schwung förderte, womit die Tatausgangssituation auch erheblich affektiv besetzt war. Wie im Gutachten festgehalten wird (Urk. 255 S. 39), folgte die Tat auch einem Schema, das der dissozial gewaltbereiten Grunddisposition des Beschul- digten entspricht, und es ist auch zu berücksichtigen, dass den mit der häufigen strafrechtlichen Delinquenz in Zusammenhang stehenden psychopathologischen Persönlichkeitsauffälligkeiten des Beschuldigten bei dieser Tat eine tragende Rol- le zukam.

E. 2.2.5.3 Es liegt daher eine Kombination der vom Gutachter diskutierten Es- kalations-Hypothese und der Planungs/Rache-Hypothese vor, weshalb dem Be- schuldigten eine maximal leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine maximal leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu ge- währen ist. Lediglich leichtgradig ist diese nicht zuletzt deshalb, weil der Beschul- digte in den affektiv sicher belasteten Sekunden beim Schusswaffeneinsatz noch zu klaren Wahrnehmungen und Interpretationen der Psychomotorik seines Ge- genübers in der Lage war (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.2.4.6.).

E. 2.3 Der Strafmilderungsgrund der maximal leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art.19 Abs. 2 StGB ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 2.4 Ausgehend vom schwereren der beiden Delikte ist demzufolge zunächst die Tatkomponente der vorsätzlichen Tötung zu bewerten.

E. 2.4.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der Beschuldigte zog die illegal mitgeführte, durchgeladene Pistole im Rahmen einer von ihm in den letzten Minuten vor der Tat gesuchten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger unvermittelt aus dem Hosenbund, entsicherte sie und ver- feuerte sie aus nächster Nähe auf dessen Oberkörper, obwohl im Rahmen der Auseinandersetzung ausschliesslich ein gegenseitiges Schubsen vorausgegan-

- 60 - gen war und weder ein Angriff von Seiten des Privatklägers noch sonst eine be- drohliche Situation vorlag oder bevorstand. Mit diesem Schuss verursachte er beim Privatkläger eine Brustkorbschussverletzung im Sinne eines Durchschuss- Steck-schusses mit verbliebenem Projektil in der hinteren Achselhöhle. Die Ver- letzung führte zu einer ausgeprägten Brustkorbblutung und Lungengewebeverlet- zung mit einer unmittelbaren akuten Gefahr für das Leben des Privatklägers. Der Schuss verfehlte dessen Herz nur knapp. Sein Tod konnte nur durch einen not- fallmässigen chirurgischen Eingriff abgewendet werden. Der Privatkläger musste sich einer 45-minütigen Notoperation unterziehen und war bis 11. Mai 2012 hospi- talisiert und in der Folge bis 10. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 23/6; Urk. 23/7 S. 2). Er erlitt zwar keine bleibenden Schäden, doch das Projektil befin- det sich nach wie vor in seinem Körper. Die objektive Schwere der Tat erweist sich als eher schwer. Wäre der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten und hätte der Beschuldigte den Tod des Privatklägers verursacht, wäre eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen gewesen.

E. 2.4.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, was insbesondere die späte- re Chat-Nachricht nochmals unterstrich, wo er die Hoffnung äusserte, dass der Privatkläger nicht mehr lebe. Zwar plante der Beschuldigte die Tat nicht von lan- ger Hand, trug aber ohne nachvollziehbaren Grund illegal eine geladene Waffe auf sich, womit er eine grundsätzliche Bereitschaft manifestierte, diese bei Bedarf auch einzusetzen. Sein Schusswaffeneinsatz zeugt von seiner grossen Gewaltbe- reitschaft. Sein Verhalten war hemmungs- und rücksichtslos. Nachdem in der Un- terhaltung mit dem Privatkläger Spannungen aufgetreten waren, seine Stimmung umgeschwenkt und Rachegefühle gegen diesen aufkamen, warnte er andere An- wesende vor dem Auftreten möglicher Gefahren und suchte im Sinne eines kurz- fristigen Planungselementes gezielt die Nähe des Privatklägers, um diesen letzt- lich mit dem Tode zu bestrafen, obwohl ihm über den gesamten Zeitraum die Ge- legenheit offengestanden hätte, die Örtlichkeit zu verlassen und sich vom Privat- kläger zu entfernen, anstatt die Eskalation zu suchen. Eine besondere Skrupello-

- 61 - sigkeit und Niedertracht ist in seinem Tatvorgehen noch nicht zu erblicken, sein Handeln aber dennoch egoistisch und von niedrigen Gefühlen getrieben. Seine Weltanschauung spielte dabei keine Rolle. Der maximal leichtgradigen Verminderung seiner Schuldfähigkeit ist leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen.

E. 2.4.3 Das Verschulden ist insgesamt als beträchtlich einzustufen. Es recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 13 ½ Jahren.

E. 2.4.3.1 Bei den Geschehnissen in und vor der ... Bar stellten die Vorderrich- ter zurecht auf die Aussagen der Zeugen aus der Polterabendgruppe und auf jene aus der Gruppe der Serviceangestellten als unabhängige, tatunbeteiligte Dritte ab (Urk. 174 S. 26 ff.), zumal deren Aussagen keine wesentlichen Erkenntnisse brachten, welche über die bereits aus den in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers hinausgehen (Urk. 174 S. 33 ff.). Aufgrund der Übereinstimmung in diesem Punkt ist daher erstellt, dass es durch den nicht genau bekannten Inhalt der Unterhaltung der beiden Kontra- henten an der Theke im Innern der ... Bar über ihre gemeinsame frühere Vergan- genheit in der rechtsradikalen Szene bereits zu Spannungen zwischen ihnen ge- kommen war.

E. 2.4.3.2 Wenig glaubhaft wirken die beiden Kontrahenten dagegen, indem sie vorgeben, sich nicht mehr näher an den genauen Inhalt ihres Gespräches an der Theke erinnern zu können (Urk. 15/4 S. 8 f.). In einer weiteren staatsanwalt- schaftlichen Befragung machte der Privatkläger denn auch geltend, aus Angst vor Repressalien aus der Neonaziszene zum Inhalt der Unterhaltung bislang auswei-

- 17 - chend ausgesagt zu haben. Der Inhalt habe hauptsächlich von seinem Ausstieg aus der rechtsextremen Szene gehandelt (Urk. 15/5 S. 2 ff.). Immerhin erklärte auch der Beschuldigte im Vorverfahren, vor Vorinstanz und in der Berufungsver- handlung, dass sie auch über AG._____, seinen verstorbenen, früheren besten Kollegen, von dem er viel halte, sprachen. Dabei habe der Privatkläger nur Hohn und Spot für AG._____ übrig gehabt und begonnen, negativ über diesen zu spre- chen, wonach es gut sei, dass dieser bei einem Autounfall verreckt sei. Er habe dem Privatkläger klarmachen wollen, dass dieser so nicht über AG._____ zu re- den habe. Der Privatkläger sei ziemlich impulsiv und aggressiv gewesen, sei auf- gesprungen und habe ihm gedroht (Urk. 14/2 S. 4 f.; Urk. 144 S. 10 f.; Prot. II S. 74-77). Der Privatkläger warf dem Beschuldigten umgekehrt vor, dieser sei langsam am Aufbrausen gewesen. Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber und eigenen Zorn, oder eigenes Lautwerden, oder Probleme mit der Polterabend- gruppe, stellte der Privatkläger indessen konstant in Abrede (Urk. 15/3 S. 4; Urk. 15/4 S. 9 ff. und S. 17; Urk. 15/5 S. 4).

E. 2.4.3.3 Die singuläre Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger habe sich ihm gegenüber im Innern der Bar aggressiv verhalten und draussen die Pol- terabendgruppe provoziert, lässt sich daher entgegen der von der Verteidigung geäusserten Auffassung (Urk. 320 S. 6) nicht erstellen, wie dies bereits durch die Vorderrichter zutreffend gewürdigt wurde (Urk. 174 S. 34 f.). Alle anderen Befrag- ten, welche sich in oder vor der ... Bar aufgehalten hatten, nahmen übereinstim- mend keine aggressive Stimmung oder Streitereien wahr. Auch das durch einen selber in den Hals gesteckten Finger verursachte Erbrechen des Privatklägers wegen eines FCZ-Leibchens eines der Zugehörigen der Polterabendgruppe wur- de von den Befragten nicht als aggressive Provokation ihnen gegenüber aufge- fasst; nicht einmal von S._____, dem Träger des Leibchens, selber (F._____ am

5. Mai 2012, 3 Stunden nach der Tat: Urk. 16/1; Urk. 16/2 S. 7 ff.; P._____: Urk. 16/5 S. 3 f., S. 5; Urk. 16/7 S. 4 ff., S. 13; E._____: Urk. 16/8 S. 1 ff.; Urk. 16/9 S. 3 ff., S. 12; die Polterabendgruppe: Urk. 17/1; Urk. 17/4; Urk. 17/7 S. 3 f., Urk. 17/8 S. 3 ff.; Urk. 17/11 [=S._____]; Urk. 17/14; Urk. 17/18 und 17/21 S. 3 ff., insbes. S. 5; Urk. 17/24 und Urk. 17/26; Urk. 17/29 S. 2 und S. 4 und 17/30; die Angestellten der ... Bar: Urk. 19/31 S. 5 f. und Urk. 19/32 S. 4 f.;

- 18 - Urk. 19/33 S. 5 f. und Urk. 19/37 S. 5 f.; Urk. 19/39), obwohl der Beschuldigte aussagte, die ganze Bar habe zugehört und sich gefragt, was da laufe (Urk. 14/2 S. 5). Mit der Vorinstanz ist diese widerlegte Behauptung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 174 S. 36, Ziff. 6.2.7.1.), im Bestreben, damit eine Rechtfertigung für seinen späteren Schusswaffengebrauch zu konstruieren.

E. 2.4.4 Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Privatkläger den vollendeten Tötungsversuch des Beschuldigten überlebte, ist nun noch die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu ge- wichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt

u. a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, N 23 f. zu Art. 48a StGB). Mit der Schussabgabe auf den Privatkläger hat der Beschuldigte alles getan, was den tatbestandsmässigen Erfolg, den Tod eines Menschen, hätte herbeifüh- ren können. Der Privatkläger überlebte ohne Zutun des Beschuldigten, nur dank einer notfallmässigen chirurgischen Intervention. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 12 Jahre Freiheitsstrafe trägt diesem Strafminderungsgrund ausreichend Rechnung.

E. 2.4.4.1 Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger am 30. August 2012 auf den ersten Blick bei der Staatsanwaltschaft seinen polizeilichen Aussagen vom 8. Mai 2012 zum Teil widersprechende Aussagen zu Protokoll gab (Urk. 15/3; Urk. 15/4). Bei genauem Hinsehen wird indes erkennbar, dass er sich bei der Polizei bei- spielsweise im Zusammenhang mit der Bierflasche und auch an andere Details im Ablauf nicht mehr richtig erinnern konnte. Bereits damals bejahte er jedoch die Frage, auch er habe eine Bierflasche in der Hand gehabt, diese aber seiner Freundin abgegeben, bevor es passiert sei (Urk. 15/3 S. 5). Ob der Beschuldigte ebenfalls eine Bierflasche in der Hand gehabt habe, wisse er nicht mehr. Bereits in jener Befragung legte er offen, dass seine Freundin (F._____) ihm gesagt ha- be, dass dies so gewesen sei, und der Beschuldigte habe seine Bierflasche, dort wo es passiert sei, auf den Boden geworfen. Er (der Privatkläger) habe keine Ah- nung mehr, weshalb er seine Bierflasche seiner Freundin gegeben habe. Er kön- ne sich nicht daran erinnern; auch nicht daran, dass der Beschuldigte eine Bier- flasche zu Boden geworfen habe (ebenda, S. 5). Weiter konnte er sich anlässlich dieser ersten Befragung am 8. Mai 2012, mithin nach gut drei Tagen nach der Tat, bei der Polizei auch nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte zwei Mal ge- schossen habe (Urk. 15/3 S. 7).

E. 2.4.4.2 Diese zurückhaltenden Aussagen, frei von Übertreibungen, passen nicht zu einem Opfer, welches bestrebt ist, den Täter zu Unrecht falsch zu belas- ten und in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Wäre dies das Ziel des Pri- vatklägers gewesen, hätten seine Aussagen ganz anders gelautet, und er wäre

- 19 - sich sicher gewesen, dass der Beschuldigte dessen Bierflasche zu Boden gewor- fen habe, bevor es zur Schussabgabe kam. Mit der Bestätigung, seine Bierflasche weggegeben und damit seine Hände freigemacht zu haben, belastete er sich ein Stück weit vielmehr selber. Auch die Aussagen des Privatklägers bei der Staats- anwaltschaft zur zweiten Schussabgabe fielen auffallend unsicher und zurückhal- tend aus. So gab er an, keine Ahnung mehr zu haben, wie es zur zweiten Schussabgabe gekommen sei. Mit dem zweiten Schuss habe der Beschuldigte einfach in seine Richtung geschossen (Urk. 15/4 S. 15). Aussagen, welche einen Kontrahenten zu Unrecht zu belasten trachten, würden ganz anders lauten und beispielsweise einen gezielten Schuss auf seinen Körper beschreiben.

E. 2.4.4.3 Demgegenüber erstaunt ein etwas getrübtes Erinnerungsvermögen angesichts seiner damaligen Alkoholisierung (Blutalkoholwert von ca. 1,7 Ge- wichtspromille; Urk. 25/4 S. 2) und der erlittenen lebensgefährlichen Schussver- letzung nicht. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom

30. August 2012 plötzlich sicher an einige Gegebenheiten zu erinnern glaubte, macht seine Darstellung daher nicht generell und integral unglaubhaft.

E. 2.4.4.4 Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass es der Privatkläger gewesen sei, der die Bierflasche vor der tätlichen Auseinandersetzung zu Boden geworfen habe. Soweit die Ver- teidigung geltend macht, dies gehe auch aus den Zeugeneinvernahmen von E._____ und M._____ hervor (Urk. 320 S. 9), ist dem entgegenzuhalten, dass E._____ anlässlich seiner tatnahen polizeilichen Befragung vom 5. Mai 2012, 05.30 Uhr, noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, dass der Beschuldigte eine Bierflasche zu Boden geworfen habe, welche dabei in die Brüche gegangen sei (Urk. 16/8 S. 2 oben). Angesichts seiner nicht näher erklärten, plötzlichen diesbezüglichen Kehrtwende in seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinver- nahme vom 6. September 2012, mithin vier Monate später, und den weiteren Un- sicherheiten in seinen dortigen Aussagen, kann ohnehin nicht unbesehen auf sei- ne Darstellung abgestellt werden, soweit diese nicht durch übereinstimmende Schilderungen von weiteren Zeugen oder weiteren Beweismitteln bestätigt ist (vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.5.6. ff.). M._____ hatte bei der Polizei ausgesagt, er sei

- 20 - auf die Situation aufmerksam geworden, als es plötzlich geklirrt habe und eine Flasche auf dem Boden zerschlagen sei, ohne die Bierflasche dem Beschuldigten oder dem Privatkläger zuordnen zu können (Urk. 19/1 S. 2). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge beantwortete er die Frage, ob er gesehen habe, wer die Bierflasche zu Boden geworfen habe mit: "Nein." (Urk. 29/2 S. 4 f.; vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.5.13.).

E. 2.4.4.5 Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Privatklägers, sich ge- nau daran zu erinnern, dass der Beschuldigte vor ihm gestanden sei, die Waffe gezogen und ihm auf die Brust gesetzt habe (Urk. 15/3 S. 5 u.). Dabei erscheint die Beschreibung des Waffeneinsatzes weniger einer genauen Schilderung des in jenem Moment tatsächlich Vorgefallenen zu entsprechen, als viel eher einer Ver- wendung der bekannten Redewendung, jemandem eine Waffe auf die Brust zu setzten. Hinzu kommt, dass der Vorfall nicht einer statischen Situation entsprach, sondern vielmehr einem dynamischen Geschehen. Es ist daher durchaus plausi- bel, dass die Waffe für einen kurzen Moment im Tatverlauf sich unmittelbar vor der Brust des Privatklägers befand, bevor durch Geschubse eine Armlänge Dis- tanz geschaffen wurde und bevor der Beschuldigte alsdann abdrückte, zumal auch der Beschuldigte einen umgehenden Schusswaffengebrauch und einen sehr kurzen Abstand geltend macht und geltend machen lässt (Urk. 320 S. 11 f.), was überdies mit der Angabe des Privatklägers bei der Staatsanwaltschaft überein- stimmt, wonach es sehr nahe gewesen sei (Urk. 15/4 S. 14). Der sehr kurze Ab- stand zwischen den beiden Kontrahenten wurde ausserdem auch durch die übri- gen Befragten, welche die Tatsituation mitbekommen hatten, beschrieben. E._____ hatte anlässlich seiner tatnahen polizeilichen Befragung beispielsweise ausgesagt, der Beschuldigte habe die Waffe dem Privatkläger ans Kinn/Hals ge- halten (vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.5.5.). Dass sich die Waffe im Zeitpunkt der Schussauslösung nicht direkt auf die Brust des Privatklägers aufgesetzt befand, ergibt sich schliesslich aus dem Schusswaffengutachten des Forensischen Insti- tuts Zürich vom 12. November 2012 (Urk. 26/7 S. 10 f.: Schussdistanz höchstens ca. 0.6 – 0.8 Meter). Im Übrigen wird dem Beschuldigten auch keine Exekution mit einem aufgesetzten Schuss oder dergleichen vorgeworfen.

- 21 -

E. 2.4.5 Im auffällig zurückhaltenden, wenn auch teilweise von getrübtem Er- innerungsvermögen geprägten Aussageverhalten des Privatklägers spricht somit wenig dafür, dass dieser bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnittes unwahre Aussagen machte. Aus seiner diesbezüglichen Schilderung geht hervor (Urk. 15/5 S. 5 ff.), dass er mit seiner Freundin (F._____) noch vor der Bar gewesen sei, während ihre Kollegin (P._____) bereits mit Zugehörigen der Polterabendgruppe vorausgegangen sei. Er habe sich normal vom Beschuldigten verabschiedet und sei dann zusammen mit F._____ Richtung McDonald's weggegangen. Dann habe der Beschuldigte seinen Namen gerufen, er habe angehalten und sich umgedreht, der Beschuldigte sei dann auf ihn zugekommen. Er habe gedacht, dass es jetzt "chlöpft" und die Bierflasche seiner Freundin gegeben. Der Beschuldigte sei dann aggressiv auf ihn zugekommen und vor ihn hingestanden. Er habe nicht mehr viel sagen können, und der Beschuldigte habe die Waffe gezogen, ihm auf die Brust gesetzt und abgedrückt. Er habe den Beschuldigten weder angegriffen noch be- droht.

E. 2.4.5.1 Der zeitliche Ablauf, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger von der ... Bar zum McDonald's nachfolgte, stimmt auch mit den polizeilichen Aussa- gen von F._____ überein, welche sie bereits drei Stunden nach dem Tatzeitpunkt bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 16/1 S. 1 f.). Weiter gab sie in dieser ersten, sehr tatnahen polizeilichen Befragung, mithin ohne reelle Möglich- keit, sich mit jemandem über ihre Wahrnehmungen in Details abzusprechen, auch zu Protokoll, der Beschuldigte habe vor der Tat eine Bierflasche in der Hand ge- halten, welche nach einem von ihr wahrgenommenen Klirren plötzlich zerbrochen auf dem Boden gelegen habe. Auch nahm sie vor der Tat noch ein "Herumge- schupfe" wahr. Plötzlich habe der Beschuldigte eine Knarre gezogen, und sie sei erschrocken. Sie habe nur gesehen, dass dieser Typ die Knarre gezogen habe. Plötzlich habe sie einen Knall gehört. Sie müsse sagen, dass sie das Ganze nicht genau gesehen habe. Der Privatkläger habe vor ihr gestanden und E._____ (E._____) und der Typ (der Beschuldigte) hätten nebeneinander, neben dem Pri- vatkläger gestanden. Der Privatkläger sei zusammengezuckt, als ob er einen Schlag erwischt hätte. Der Beschuldigte sei sofort Richtung Limmatquai wegge- rannt. Der Privatkläger habe sich aufgerichtet und sei in die entgegengesetzte

- 22 - Richtung weggerannt. Als der Beschuldigte ca. 5 Meter weggerannt sei, habe er sich nochmals umgedreht und noch ein zweites Mal in Richtung des Privatklägers geschossen. Dabei sei der Beschuldigte nicht stehengeblieben und habe gezielt, sondern einfach irgendwie beim Rennen geschossen (ebenda, S. 2). Sie sei schockiert gewesen. Es habe sich angehört, als ob der Täter die Waffe wegge- worfen habe. Es sei ein metallischer Klang gewesen (Urk. 16/1 S. 3). Als Streit- grund vermute sie, dass der Privatkläger nicht mehr in der rechten Szene sei. Was die Beiden gesprochen hätten, habe sie nicht mitbekommen. Sie sei mehr mit anderen Personen zusammen gewesen (Urk. 16/1 S. 4).

E. 2.4.5.2 Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin vom

30. August 2012 hat F._____ diese tatnahen polizeilichen Aussagen auch im zeit- lichen Ablauf und bezüglich der Bierflaschen in Anwesenheit des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt (Urk. 16/2 S. 9 ff.). Sie habe mit dem Privatkläger im Tro- ckenen vor dem McDonalds gestanden. Nach höchstens einer Minute hätten sie bemerkt, dass auch der Beschuldigte und E._____ in Richtung McDonalds ge- kommen seien. Der Privatkläger habe ihr dann sein Bier gegeben und sei auf die Beiden zugegangen. Sie hätten dann kurz zusammen gesprochen. Ob auch E._____ am Gespräch teilgenommen habe, könne sie nicht mehr sagen. E._____ sei jedenfalls auch dort gestanden (Urk. 16/2 S. 10). Ob der Privatkläger vom Be- schuldigten gerufen worden sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Drohgebär- den, wie eine erhobene Faust oder Tätlichkeiten, habe sie nicht gesehen, auch nicht von Seiten des Privatklägers oder von E._____. Daran, dass "geschupft" worden sei, könne sie sich jetzt nicht mehr erinnern (Urk. 16/2 S. 11 f.). Eine La- debewegung habe sie weder gesehen noch gehört. Auch ein Entsichern der Waf- fe habe sie nicht gesehen (Urk. 16/2 S. 13). E._____ habe noch dort gestanden, sonst niemand (Urk. 16/2 S. 14). Wohin der zweite Schuss gegangen sei, wisse sie nicht (Urk. 16/2 S. 15).

E. 2.4.5.3 Auch in den Aussagen der Zeugin F._____ finden sich keine Über- treibungssignale oder ein Bestreben, den Beschuldigten in ein möglichst schlech- tes Licht zu rücken und ihn falsch zu belasten. Ihre Darstellung wirkt authentisch. Wenn sie etwas nicht mehr genau wusste, sich nicht mehr genau erinnern konnte

- 23 - oder beim Tatablauf etwas nicht genau oder gar nicht gesehen hatte, hat sie dies offen deklariert. Ihre Aussagen sind daher glaubhaft.

E. 2.4.5.4 P._____ konnte zum Tatablauf nichts Sachdienliches beitragen, da sie sich zur fraglichen Zeit im Innern der McDonald's Filiale aufgehalten hatte. Den zeitlichen Ablauf, wonach der Beschuldigte erst nach der Polterabendgruppe und insbesondere nach dem Privatkläger zum McDonald's gekommen war, wurde dagegen auch von P._____ bestätigt (Urk. 16/5 S. 2 und S. 5; Urk. 16/7 S. 7 ff.).

E. 2.4.5.5 E._____ sagte bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte nach dem Privatkläger von der … Bar zum McDonald's gekommen war. Ausserdem gab er nur gut drei Stunden nach dem Tatzeitpunkt und damit tatnah zu Protokoll, der Beschuldigte habe mehrmals dem Privatkläger gerufen. Dieser sei aber einfach weitergegangen. Ferner sagte auch E._____ aus, dass der Beschuldigte eine Bierflasche zu Boden geworfen habe, welche dabei in die Brüche gegangen sei. Der Privatkläger habe gesagt: …"das ist schon lange her.". Und der Beschuldigte sei ausgerastet und habe gesagt: …"jetzt sehen wir, was passiert." Der Beschul- digte habe dann eine sehr kleine Waffe aus dem Hosenbund oder der Jacke ge- nommen, noch eine Ladebewegung vorgenommen und die Waffe dem Privatklä- ger ans Kinn/Hals gehalten. Der Privatkläger habe den Beschuldigten weggestos- sen. Der Beschuldigte habe die Waffe auf den Beschuldigten gerichtet und zwei Mal geschossen. Der erste Schuss habe nicht getroffen. Der zweite Schuss sei oben bei der Lunge in die Brust gegangen. Der Privatkläger sei sofort zwischen dem McDonald's und der …-Bar weggelaufen und (F._____) hinterher. Er sei zu- erst dem Beschuldigten in Richtung Limmatquai und Bellevue nachgerannt. Am Limmatquai nach der Telefonkabine sei der Beschuldigte gestürzt, habe etwas aufgenommen und sei weitergerannt. Er sei zurück zum Privatkläger (Urk. 16/8 S. 1 f.).

E. 2.4.5.6 E._____ bestätigte als Zeuge zunächst seine tatnahen polizeilichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 6. September 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten bezüglich des zeitlichen Ablaufs (Urk. 16/9 S. 5 ff.). Er gab erneut zu Protokoll, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gerufen habe, da er diesem etwas habe sagen wollen. Der Privatkläger sei aber einfach weitergegangen. Der

- 24 - Privatkläger habe gesagt: "nein, er müsse jetzt gehen." Als der Beschuldigte den Privatkläger gerufen habe, sei der Beschuldigte recht weit weg gewesen. Er (E._____) sei dann in den McDonald's einen Hamburger holen gegangen. Der Beschuldigte sei dann auch vor den McDonald's gekommen. Als er wieder nach draussen gekommen sei, seien alle dort gewesen. Er sei dann dort in einer Ni- sche etwa 5 oder 10 Meter vom Beschuldigten und dem Privatkläger entfernt, in der Nähe der Tische gewesen. Er habe gesehen, dass eine Bierflasche zu Boden geflogen sei und sich gedacht, "jetzt gibt es Krieg". Sie hätten laut gesprochen, aber nicht gestritten. 2.4.5.6.1. Ohne nähere Begründung abweichend zu seinen bisherigen Aus- sagen bei der Polizei gab E._____ in Anwesenheit des Beschuldigten nun plötz- lich zu Protokoll (Urk. 16/9 S. 6 ff.), der Privatkläger habe zuerst dreinschlagen, d.h. sich wehren wollen, und sei immer näher an den Beschuldigten rangegan- gen. Dann hätten sie irgendwie Krieg gehabt, laut geredet und seien sich immer näher und nähergekommen. Auf die Frage, ob einer der beiden tätlich geworden sei, antwortete der Zeuge: "B._____ ehrlich gesagt schon, ja." Auf die Frage, was dieser gemacht habe, antwortete der Zeuge: "Er hat nichts gemacht, aber er woll- te etwas machen." Dieser sei immer nähergekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es sei nicht geschlagen worden. Beide hätten sich gegenseitig ge- schubst, bzw. gestossen. Auf einmal habe es dann "geklöpft". Es sei sehr schnell gegangen. Er habe gar nichts gesehen. Er habe nur gehört, dass der Privatkläger geschrien habe (Urk. 16/9 S. 7). Dann sei der Privatkläger weggerannt. Der Be- schuldigte sei dann ebenfalls weggerannt (Urk. 16/9 S. 6 f.). Auf die Frage, bei der Polizei habe er ausgesagt, der Beschuldigte habe eine Bierflasche auf den Boden geworfen, gab E._____ abweichend zu seiner tatnahen und der tatnahen Aussage von F._____ zu Protokoll: "Nein, es war B._____, der eine Bierflasche auf den Boden geworfen hat." (ebenda, S. 7). Was die Beiden gesprochen hätten, habe er nicht verstanden. Es sei einfach laut geworden. Ja, es stimme, dass der Privatkläger gesagt habe, "das ist schon lange her". Es stimme auch, dass der Beschuldigte ausgerastet sei und gesagt habe, "jetzt sehen wir, was passiert". Drohungen habe er nicht gehört. Er habe sich nicht eingemischt und sei einfach weggestanden. Er glaube, der Privatkläger habe zuerst geschubst. Er habe keine

- 25 - Drohgebärden gesehen, und niemand habe die Faust erhoben. Woher der Be- schuldigte die Waffe zog, habe er nicht gesehen. Die Beiden seien sehr nahe zu- einander gestanden. Von Angesicht zu Angesicht. Die Position des Armes des Beschuldigten, als dieser geschossen habe, wisse er nicht mehr. Es sei alles sehr schnell gegangen. Nein, der Beschuldigte habe keine Ladebewegung gemacht. Der Beschuldigte habe einmal geschossen. Es sei ein Schuss gewesen. Dann sei der Privatkläger weggerannt. Gegen welchen Körperteil des Privatklägers der Be- schuldigte geschossen habe, habe er nicht gesehen. Es sei, wie gesagt, sehr schnell gegangen. Auf den Vorhalt, bei der Polizei ausgesagt zu haben, der Pri- vatkläger habe den Beschuldigten weggestossen, nachdem dieser die Waffe ge- zogen habe, verneinte Zeuge E._____ dies. Sie hätten sich vorher "geschupft". Er habe immer gesagt, es sei nur ein Schuss gewesen. Was der Beschuldigte da- nach mit der Waffe gemacht habe, wisse er nicht (Urk. 16/9 S. 8 ff.). 2.4.5.6.2. Bei E._____ ist zu beachten, dass auch er vor der Tatnacht weder den Beschuldigten, den Privatkläger noch F._____ und P._____ gekannt hatte (Urk. 16/9 S. 2). Es ist daher kein Motiv für eine Bevorzugung des Privatklägers oder des Beschuldigten, und damit für eine bewusste Falschaussage gegeben. Soweit Zeuge E._____ bei der Staatsanwaltschaft indessen plötzlich diametral von seinen polizeilichen Aussagen abweichende Sachverhaltsangaben machte und die zu Boden geworfene Bierflasche ohne nähere Erklärung nun nicht mehr dem Beschuldigten, sondern dem Privatkläger zuordnete, und überdies plötzlich erklärte, der Beschuldigte habe keine Ladebewegung gemacht, obwohl er dies bei der Polizei noch so ausgesagt hatte und als einziger meinte, dass der erste Schuss nicht getroffen habe und der zweite oben bei der Lunge in die Brust ge- gangen sei (Urk. 16/8 S. 2), erweisen sich seine Aussagen mit diesen Kehrtwen- dungen und Ungereimtheiten als nicht sonderlich glaubhaft, zumal seine einzige Erklärung dafür, vielleicht von der Polizei falsch verstanden worden zu sein (Urk. 16/9 S. 9), nicht überzeugt. Auch hinsichtlich allfälliger Tätlichkeiten vor der Schussabgabe sagte Zeuge E._____ bei der Staatsanwaltschaft sehr wider- sprüchlich aus. So soll nun plötzlich der Privatkläger zuerst dreingeschlagen ha- ben. Wobei E._____ umgehend und im Widerspruch dazu beifügte, der Privatklä- ger habe nichts gemacht, aber er habe etwas machen wollen. In der Folge gab

- 26 - der Zeuge dann weiter verwirrend zu Protokoll, es sei nicht geschlagen worden. Es sei gegenseitig geschubst worden. Er glaube, der Privatkläger habe zuerst ge- schubst. Er habe keine Drohgebärden gesehen, und niemand habe die Faust er- hoben, dies obwohl er zuvor erklärt hatte, der Privatkläger habe etwas machen wollen (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.5.6.1.). Es kann daher insoweit nicht auf die teilweise äusserst widersprüchlichen und verwirrenden Aussagen von E._____ abgestellt werden, als diese nicht durch übereinstimmende Darstellungen von weiteren Zeugen oder andere Beweismittel bestätigt werden.

E. 2.4.5.7 K._____ gab am 10. Mai 2012 bei der Polizei zu Protokoll, die ande- ren Kollegen (der Polterabendgruppe) seien weiter in Richtung McDonald's ge- gangen. Nur J._____, der Privatkläger, die Zeugin F._____ und er selber hätten sich noch vor der … Bar befunden und später auch noch der Beschuldigte. Der Beschuldigte habe etwas gesprochen, nichts Aggressives. Er habe aber gespürt, dass die Stimmung langsam übergeschwappt habe. Er habe zu J._____ gesagt, dass sie langsam gehen sollten. Der Beschuldigte habe selber (zu ihnen) gesagt, dass es besser sei, wenn sie gehen würden. Dann seien sie Richtung McDonald's gegangen. Seine Kollegen hätten sich bereits im McDonald's befunden. J._____ und er hätten gegenüber dem McDonald's auf den Rest gewartet. Der Beschul- digte, der Privatkläger und dessen Freundin seien vom … her gekommen. Kurz vor dem Platz vor dem McDonald's seien diese Personen stehengeblieben. Er habe nicht gehört, aber gesehen, dass diese diskutiert hätten. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger weggeschubst habe. Vermutlich habe er dies getan, um die Waffe zu ziehen. Es sei alles relativ schnell gegangen. Er habe auch die Ladebewegung gehört, aber gemeint, dass es sich um ein Butterflymes- ser gehandelt habe. Dann sei der Schuss gefallen. Er glaube, dass es zwei bis drei Schüsse gewesen seien. Der Geschädigte habe sich kurz nach vorn gebückt und sei die Gasse hinauf weggerannt. Der Beschuldigte habe noch kurz zu ihnen geschaut und sei die Gasse Richtung Limmatquai weggegangen. Da sich der Pri- vatkläger nur gekrümmt habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine echte Waffe gehandelt habe. Wenn einer aus ca. 30 cm Distanz schiesse, würde es anders aussehen. Die Kontrahenten hätten vor dem … und vor dem McDonald's keine Flaschen in den Händen gehalten (Urk. 17/7 S. 2, S. 4).

- 27 -

E. 2.4.5.8 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom

E. 2.4.5.9 J._____ gab am 11. Mai 2012 bei der Polizei zu Protokoll (Urk. 17/18 S. 2 f.), er sei eigentlich mit dem Beschuldigten Richtung McDonald's gegangen. Es sei eine grössere Gruppe Personen gewesen. Die einen seien et- was weiter vorne gewesen, andere etwas hinten. Auf halbem Weg habe der Be- schuldigte zu ihm gesagt: "Es isch besser wänn ihr jetzt gönd." Dessen Stimmung habe sich völlig umgedreht. Er habe zuerst gedacht, dies habe etwas mit den Frauen zu tun. Er habe den Beschuldigten gefragt, was das Problem sei. Dieser habe ihm aber keine Antwort gegeben. Vor dem McDonald's sei dieser dann rechts rüber gestanden und er links. Dann sei es eigentlich relativ schnell gegan- gen. Er habe einen Schuss gehört und sei Richtung Hauptbahnhof gerannt. Er habe hinter der Hausecke hervorgeschaut und K._____ zugerufen, er solle end- lich wegrennen. Er habe keine Waffe gesehen. Im Zeitpunkt der Schussabgabe sei er ca. drei Meter vom Täter entfernt gestanden. Die Schussabgabe habe er nicht gesehen, aber gehört. Auf die Frage, wie viele Schüsse er gehört habe, sag- te er, zwei bis drei. Es sei sicher mehr als einer gewesen. Er habe nicht gesehen, wer geschossen habe (Urk. 17/18 S. 4 ff.).

E. 2.4.5.10 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom 12. September 2012 bestätigte J._____ seine polizeilichen Aussagen als zu- treffend (Urk. 17/21 S. 3). Auf die Frage, wer dann zuerst vom … [Bar] wegge- gangen sei, erklärte J._____ (Urk. 17/21 S. 5 f.), zuerst seien Kollegen aus seiner Gruppe gegangen. J._____ am Schluss seien K._____, der Beschuldigte und er gegangen. Er wisse nicht mehr, ob auch der Privatkläger noch bei ihnen gewesen sei. Wo die Frauen gewesen seien und ob der Privatkläger voraus oder mit ihnen gegangen sei, könne er nicht mehr sagen. Vermutlich habe er mit dem Beschul- digten gesprochen. Dieser habe aber ruhig und bestimmt gesagt, dass es besser sei, wenn sie jetzt gehen würden. Dessen Stimmung habe sich völlig umgedreht. Seine Frage, was los sei, habe dieser nicht beantwortet. Wo der Privatkläger in jenem Zeitpunkt gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Die Situation davor und die Schussabgabe habe er nicht gesehen. Er habe zwei bis drei Schüsse unmit- telbar hintereinander gehört. Eine Ladebewegung habe er nicht gehört. Er habe nicht hingeschaut, sondern sei einfach weggerannt (Urk. 17/21 S. 7 f.).

- 29 -

E. 2.4.5.11 Auch L._____ sagte aus, er habe zwei "Knallgeräusche" gehört und zuerst an einen Knallkörper oder eine "Chäpslipistole" gedacht. Der Beschul- digte habe bei der… Bar mit bestimmtem Ton gesagt, dass es besser sei, wenn sie jetzt gehen würden. Er beobachtete weder einen Streit mit Drohgebärden oder Tätlichkeiten noch die Schussabgabe (Urk. 17/24; Urk. 17/26). Auf die Frage, wie oft geschossen worden sei, antwortet er bei der Staatsanwaltschaft: "Ich habe ei- nen oder zwei gehört. Ich kann es nicht genau sagen. Ein Knall war sicher, ob es noch einen zweiten gab, weiss ich jetzt nicht mehr." (Urk. 17/26 S. 8).

E. 2.4.5.12 O._____ konnte keine sachdienlichen Beobachtungen machen. Er befand sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe im Innern des McDonald's auf der Toilette (Urk. 17/29 und 17/30).

E. 2.4.5.13 Auch M._____ hielt sich (als Polizeibeamter in seiner Freizeit) im Tatzeitraum zusammen mit einigen Kollegen im Bereich vor dem McDonald's auf. Laut seinen Aussagen vom 5. Mai 2012, 06.30 Uhr (Urk. 19/1), seien ihm als ers- tes zwei Männer und eine Frau auf dem Platz vor dem McDonald's aufgefallen, welche sich herumgestossen hätten. Als es plötzlich geklirrt habe und eine Fla- sche auf dem Boden zerschlagen sei, habe er wieder dorthin gesehen. Da sei der Privatkläger etwas näher an den Beschuldigten herangetreten. Für ihn habe es den Anschein eines "Herumpläuschelns unter Kollegen" gemacht. Er habe sich wieder von denen abgewandt und plötzlich sei ein Schuss gefallen. Er habe wie- der hingeschaut, und schon sei der zweite Schuss gefallen. Aufgrund seiner Dis- tanz von ca. 10 bis 15 Meter habe er es nicht genau gesehen. Die Waffe habe er nicht gesehen. Bei diesen Aussagen blieb er im Wesentlichen auch bei der Staatsanwaltschaft. Er habe höchstens Gestikulieren gesehen, aber nichts Be- drohliches. Ein Geräusch, wie wenn etwas Metallisches zu Boden fällt, habe er nicht gehört (Urk. 19/2). Zunächst hätten sie gar nicht gedacht, dass es Schüsse gewesen seien. Erst später habe man ihm gesagt, dass es tatsächlich Schüsse gewesen seien (Urk. 19/2 S. 9). Seine Kollegen, AH._____ und AI._____, konnten keine sachdienlichen Beobachtungen schildern. AH._____ hatte offenbar "den Schuss" gehört. AI._____ hörte plötzlich so etwas, wie "Schüsse einer Käpslipis- tole" (Urk. 19/2 S. 3; Urk. 19/17 S. 1). AJ._____ hatte mit seiner Freundin zu-

- 30 - sammen vor dem McDonald's M._____, AH._____ und AI._____ angetroffen. Er habe einen Knall gehört und mit M._____ diskutiert, ob es ein Schuss gewesen sei oder nicht. Sie seien zum Schluss gekommen, dass es ein Schuss aus einer Softair-Waffe hätte gewesen sein können. Auch er sah die Kontrahenten nur weg- rennen und konnte keine weiteren sachdienlichen Angaben machen (Urk. 19/22).

E. 2.4.6 Aus den vorstehend wiedergegebenen wesentlichen Aussagepassa- gen (Erw. II.2.4.5.1. – II.2.4.5.13.) ergibt sich bezüglich des zweiten Sachver- haltsabschnittes bei den Begebenheiten nach dem Verlassen der ... Bar – in Er- gänzung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung – folgendes: Angesichts der ge- mäss den völlig übereinstimmenden Aussagen von K._____, J._____ und L._____ vom Beschuldigten ausgesprochenen und daher erstellten Warnung an diese Zugehörigen der Polterabendgruppe, nun besser zu gehen, und aufgrund der bei ihm plötzlich umgekippten Stimmungslage (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.5.7. – II.2.4.5.11.; vgl. auch zutreffend die Vorinstanz: Urk. 174 S. 42 f.) orientierte sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt innerlich bereits am weite- ren Ereignisverlauf (vgl. Urk. 255 S. 35 f.) oder – wie es Prof. Dr. med. H._____ im Aktengutachten formulierte – hatte er bereits eine aktive Handlungsbereitschaft (Urk. 42/10 S. 88). Mit anderen Worten musste der Beschuldigte innerlich bereits eine gewisse Tatbereitschaft aufgewiesen haben, eine nicht harmlose Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger zu suchen und – gegebenenfalls – mit Hilfe sei- ner Schusswaffe auszutragen. Nur so lässt sich seine Warnung erklären. Hätte der Beschuldigte beispielsweise eine blosse Schlägerei mit dem Privatkläger er- wartet und vorausgesehen, hätte ein solches Planungselement keinen Sinn erge- ben, da eine blosse Schlägerei mit dem Privatkläger keine ernsthafte Gefahr für die Polterabendgruppe dargestellt hätte.

E. 2.4.6.1 Äusseren Anlass für ein gewaltsames weiteres Austragen der be- reits in der Unterhaltung im Inneren der ... Bar aufgetretenen und erstellten Span- nungen (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.3.1.) hatte der Privatkläger dem Beschuldig- ten entgegen dessen Darstellung bislang nicht gegeben. Seine Schutzbehaup- tung wurde durch die übereinstimmenden Aussagen der Befragten vielmehr wi- derlegt (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.3.3.).

- 31 -

E. 2.4.6.2 Laut ungefragt zu Protokoll gegebener Darstellung vor Vorinstanz (Urk. 144 S. 11 f.) soll der Beschuldigte gegenüber einem Exponenten der Polter- abendgruppe gesagt haben, dass der Privatkläger, so wie er jetzt sei, vorhabe, auf sie loszugehen. Er (der Beschuldigte) wisse, wozu dieser fähig sei. Daher ha- be er diesen Leuten geraten, zu gehen (ebenda, S. 12). Diese Darstellung wie- derholte der Beschuldigte auch vor Berufungsgericht (Prot. II S. 77 f., 80). Auch diese Schutzbehauptung, er habe Exponenten der Polterabendgruppe gewarnt, da der Privatkläger auf diese habe losgehen wollen, ist damit widerlegt. Für eine solche Absicht des Privatklägers gab und gibt es nach dem Dargelegten nicht den geringsten Hinweis.

E. 2.4.7 Hinsichtlich des dritten Sachverhaltsabschnitts bis zur Schussabgabe gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, er sei vor den anderen Perso- nen aus der ... Bar hinaus und in Richtung McDonalds gegangen. Obschon sein Weg eigentlich nach rechts, in Richtung Seefeld, verlaufen wäre, sei er wegen der Dunkelheit durch die besser beleuchtete und belebte Gasse nach links Richtung McDonald's gegangen. Es sei ihm darum gegangen, dass er keine Eskalation ge- sucht habe (Urk. 144 S. 25 f.). Er, der Privatkläger, E._____ und F._____ seien dann losgegangen. Ja, sie seien zu viert gegangen. Er sei losgegangen, und die Gruppe sei mit ihm gekommen (Urk. 144 S. 26). Als sie aus der Gasse gekom- men seien, sei der Privatkläger massiv ausfällig gegen AG._____ geworden (Urk. 144 S. 12). Irgendwann habe sich der Privatkläger zu ihm gedreht, sei vor ihn hingestanden und habe angefangen, ihn anzuschreien. Dann sei eine Flasche geflogen; jene des Privatklägers. Daraufhin sei dieser "seine Faust aufgezogen" tätlich auf ihn losgegangen und habe beabsichtigt, ihn umzustossen, was dem Privatkläger aber nicht ganz gelungen sei. Er habe auch gesehen, wie E._____ mit erhobener Faust auf ihn zugerannt sei (Urk. 144 S. 13). In etwa gleich schil- derte der Beschuldigte die Geschehnisse in dieser Phase anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 79 ff.). Einzig abweichend hiervon gab er an, dass die Polterabendgruppe vor ihm aus der … Bar losgegangen sei (Prot. II S. 79).

E. 2.4.7.1 Die Darstellung des Beschuldigten, mit der er eine rechtfertigende Notwehrsituation vor dem Schusswaffengebrauch zu belegen versucht, lässt sich

- 32 - mit den Aussagen der übrigen Befragten nicht in Einklang bringen. Zwar stimmen die Aussagen der Befragten darüber, wer mit wem und in welcher genauen Rei- henfolge von der ... Bar zum McDonalds ging nicht in allen Einzelheiten überein. Aus den Aussagen geht indessen genügend deutlich hervor, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach er vor den anderen Personen aus der ... Bar hinaus und in Richtung McDonalds gegangen sei, nicht zutreffen kann. Er war es viel- mehr, welcher aus freien Stücken dem Privatkläger nachging und sogar noch nach diesem rief. Seine Beteuerungen, lediglich wegen der Dunkelheit durch die besser beleuchtete und belebte Gasse nach links Richtung McDonald's gegangen zu sein und keine Eskalation gesucht zu haben (Urk. 144 S. 25 f.; Prot. II S. 79), erweisen sich unter den gegebenen Umständen als weitere völlig unglaubhafte Schutzbehauptung, zumal er es war, der eine geladene Pistole mit sich führte und obendrein die besagte Warnung an die Exponenten der Polterabendgruppe ge- richtet hatte. Der Beschuldigte begab sich daher entgegen seinen anderslauten- den Beteuerungen mit einer gewissen vorbestehenden inneren Orientierung (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.6. und nachfolgend, Erw. IV.2.2.4.4.3.) in dieselbe Rich- tung wie der Privatkläger.

E. 2.4.7.2 Einzig der Zeuge E._____ sagte im Widerspruch zu seiner tatnahen polizeilichen Aussage bei der Staatsanwaltschaft plötzlich aus und bestätigte da- mit lediglich in einer Befragung die diesbezügliche Darstellung des Beschuldigten, dass der Privatkläger eine Bierflasche zu Boden geworfen habe. Wie bereits er- wogen, kann daher nicht auf diese einzelne und erst noch widersprüchliche Dar- stellung von E._____ abgestellt werden (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.4.4. und II.2.4.5.6.2.), nachdem sowohl der Privatkläger gemeinsam mit F._____ und er selber in seiner tatnahen Befragung bei der Polizei übereinstimmend und letztlich glaubhaft ausgesagt haben, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Bier- flasche zu Boden geworfen habe (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.4.1. ff.). Es beste- hen daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Würdigung (Urk. 174 S. 61) keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, und es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte seine Bierflasche vor der Schuss- abgabe zu Boden geworfen hatte.

- 33 -

E. 2.4.7.3 Vom Privatkläger wird bestritten, dass er den Beschuldigten vor dem Schusswaffengebrauch angegriffen oder bedroht habe. Niemand, nicht einmal der in diesem Punkt äusserst widersprüchliche E._____ (Erw. II.2.4.5.6.1.), bestätigte die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger vor der Schussabga- be auf dem Platz vor dem McDonald's Drohgebärden an ihn gerichtet und ihn mit erhobenen Fäusten tätlich angegriffen habe. Alle Befragten verneinten unisono ein solches Geschehen. Auch hatte niemand E._____ mit erhobener Faust auf den Beschuldigten zurennen gesehen. Bereits die Vorderrichter erkannten in die- sem Zusammenhang daher zutreffend auf eine blosse weitere Schutzbehauptung des Beschuldigten (Urk. 174 S. 46).

E. 2.4.7.4 Mehrere Zeugen sagten aus, vor der Schussabgabe ein "Herumge- schubse" zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gesehen zu haben. K._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Privatkläger zuerst ge- schubst. Laut der polizeilichen Aussage von E._____ war es der Privatkläger, welcher zuerst gestossen habe, nachdem dieser die Waffe gezogen habe. Bei der Staatsanwaltschaft sprach er dann allerdings von gegenseitigem Schubsen. Kein Zeuge hatte die Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontrahenten über den gesamten Verlauf beobachtet; auch F._____ nicht. Daher ist nicht auszu- schliessen, dass es vom genauen Moment der Beobachtung abhing, ob ein Zeu- ge in der Dynamik des Geschehens den einen oder den anderen Kontrahenten bei einem Stoss gegen den anderen beobachtete. Es lässt sich daher nicht zwei- felsfrei erstellen, welcher der beiden Kontrahenten den anderen zuerst gestossen hat. Aufgrund der Aussagen der Befragten bestehen dagegen keine unüberwind- baren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger vor der Schussabgabe durch den Beschuldigten gegenseitig geschubst hatten und sich die vorausgehende Auseinandersetzung in einem ge- genseitigen Geschubse erschöpft hat, wie dies bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 174 S. 61). Da dieses gegenseitige Geschubse von einigen Beobachtenden sogar als kollegial empfunden wurde, dürfte es sich dabei um keine heftige Auseinandersetzung gehandelt haben, so dass selbst dann nicht von einer zur Notwehr mit Schusswaffengebrauch berechtigenden Gefahrenlage

- 34 - gesprochen werden könnte, wenn der Privatkläger zuerst geschubst hätte, zumal der Schusswaffengebrauch in keinem Verhältnis zum Schubsen stünde.

E. 2.5 Da die Verübung des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vom 5. und 6. Juni 2012 (vgl. Urk. 47 S. 3) einen engen Konnex zum Tötungsver- such aufweist und sich die Auswirkungen der Täterkomponente auf die beiden Delikte vorliegend nicht unterscheiden, ist die Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an dieser Stelle und nicht erst im Anschluss an Würdigung der Täterkom- ponente vorzunehmen.

E. 2.5.1 Die objektive Tatschwere des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz ist angesichts des kurzen Deliktszeitraumes mit zweimaligem Mitführen der Waffe, wenn auch beim zweiten Mal über die Landesgrenze hinaus, als noch

- 62 - leicht einzustufen, zumal dem Beschuldigten der illegale Erwerb der Waffe in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass er direktvorsätzlich und in Kenntnis mehrerer einschlägiger Vorstrafen handelte.

E. 2.5.2 Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate Frei- heitsstrafe.

E. 2.6 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 2.6.1 Der Beschuldigte ist am tt. Juni 1987 als aussereheliches Kind in Zü- rich geboren. Im Alter von vier Monaten wurde er in einer Pflegefamilie platziert. Im Jahre 1988 wurde er verbeiständet. Nach diversen Aufenthalten bei insgesamt ca. 12 Pflegefamilien erfolgte im Alter von vier Jahren eine erste Heimplatzierung. Nach weiteren Heimaufenthalten wurde der Beschuldigte mit sieben Jahren vom Bruder seines Vaters als Pflegekind aufgenommen, bereits ca. zwei Jahre später aber wieder in ein Heim platziert. Der Beschuldigte verbrachte auch zwei Aufent- halte auf dem Jugendschiff "…". Im Jahre 2001 wurde er für kurze Zeit im Ju- gendheim …, einer Massnahmeninstitution für Jugendliche, untergebracht. Nach dem Scheitern dieser Unterbringung erfolgte seine Unterbringung in der Institution "…" bis zum Jahre 2005. In dieser Zeit wandte er sich zunehmend der rechten Szene zu (Urk. 42/10 S. 47; Urk. 255 S. 105; Prot. II S. 51 ff.).

E. 2.6.2 Mit Ausnahme eines Diploms als Matrose verfügt der Beschuldigte über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Prot. II S. 55). Nach eigenen An- gaben hat er vor der Verhaftung Vollzeit im Informatikbereich gearbeitet und Web- Design betrieben sowie Ton-, Bild- und Videodateien bearbeitet. Zudem habe er

- 63 - Server zusammengebaut und aufgesetzt und Computerprogramme ausprobiert (Urk. 14/8 S. 13; Prot. II S. 55 f.). Nach Aussagen seines ehemaligen Arbeitge- bers hat es sich dabei um ein Praktikum von August 2011 bis Dezember 2011 gehandelt (Urk 19/52 S. 2 f.). Nach Darstellung des Beschuldigten habe er dort nach dem Praktikum weitergearbeitet (Urk. 144 S. 5).

E. 2.6.3 Der äusserst schwierig verlaufenen Jugend des Beschuldigten ist leicht strafreduzierend Rechnung zu tragen.

E. 2.6.3.1 Die Aussagen des Privatklägers sind in Bezug auf die aufgeworfene Frage von Unsicherheiten gekennzeichnet und insofern wenig verlässlich. So gab er anlässlich seiner ersten Befragung am 6. Mai 2012 zunächst zu Protokoll, dass der Beschuldigte einen zweiten Schuss in Richtung McDonald's abgegeben habe (Urk. 15/2 S. 2; vgl. hierzu auch die Aussage in Urk. 15/4 S. 16, wonach er zu diesem Zeitpunkt eine schmale Strasse neben dem McDonald's hinaufgerannt sei). In seiner Befragung am 8. Mai 2012 führte er demgegenüber aus, dass er den zweiten Schuss nicht mitbekommen habe, da er weggerannt sei (Urk. 15/3 S. 7). Fast vier Monate später deponierte er dann die Aussage, dass der Be- schuldigte den zweiten Schuss in seine Richtung abgegeben habe (Urk. 15/4 S. 14 f.).

E. 2.6.3.2 Die Zeugin F._____ sagte zunächst anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 5. Mai 2012 aus, der Beschuldigte habe beim Wegrennen ein zwei- tes Mal in Richtung des Privatklägers geschossen (Urk. 16/1 S. 2). Demgegen- über sprach sie bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 30. August 2012 – ihre erste Aussage relativierend – nur noch davon, dass der Beschuldigte ein zweites Mal in die Richtung des Ortes geschossen habe, wo der erste Schuss gefallen sei, wo- bei sie gleichzeitig ausführte, dass auch der Privatkläger unmittelbar nach der ersten Schussabgabe weggerannt sei, also sich nicht mehr an dem Ort befand, wo der erste Schuss gefallen war, sondern ca. 2 Meter davon entfernt (Urk. 16/2 S. 14 f.). Auch diese Aussagen sind zur Erstellung der Richtung des zweiten Schusses damit unzuverlässig.

- 37 -

E. 2.6.3.3 Auch der Zeuge M._____ lieferte zur Beantwortung der aufgeworfe- nen Frage keine verlässlichen Angaben. Zwar gab er anlässlich seiner Einver- nahme vom 11. Oktober 2012 detailliert an, dass der Beschuldigte bei der zweiten Schussabgabe den Arm in Richtung der unteren Bauchhälfte des Privatklägers ausgestreckt habe, was eindeutig für einen Schuss in Richtung des Privatklägers sprechen würde. Jedoch lässt sich die von ihm angegebene Distanz zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zum einen nicht mit den Aussagen der übrigen Zeugen in Einklang bringen. Nach seiner Darstellung soll nämlich die Dis- tanz lediglich eine Armlänge plus ca. einen halben Meter gewesen sein (Urk. 19/2 S. 6). Gemäss den Aussagen der Zeugen J._____, F._____ und des Privatklä- gers habe diese aber ca. drei, sechs oder zehn Meter betragen (J._____: Urk. 17/18 S. 4; F._____: Urk. 16/2 S. 15; Privatkläger: Urk. 15/4 S. 14 ff.). Zum ande- ren wäre bei einem Abstellen auf die Darstellung von M._____ unerklärlich, wes- halb der Beschuldigte trotz dieser Nähe und trotz entsprechender Armhaltung den Privatkläger erwiesenermassen verfehlte.

E. 2.6.3.4 Der einzige Zeuge, welcher stimmig aussagte, dass der Beschuldig- te zweimal in Richtung des Privatklägers schoss, war N._____. Gemäss dessen Aussagen soll ihm der Beschuldigte am Morgen nach der Tat berichtet haben, dass er zweimal geschossen habe, in die Bauchregion. Er wisse, dass er einmal getroffen habe, nicht jedoch, ob er auch das zweite Mal getroffen habe (Urk. 19/26 S. 5 f.). N._____ selber war aber während der Tat nicht anwesend. Er konnte lediglich angeben, was ihm der Beschuldigte nach der Tat diesbezüglich gesagt hatte. Diese Aussagen sind daher bloss beschränkt beweiskräftig.

E. 2.6.3.5 Die Zeugen P._____, K._____, J._____ und L._____ konnten in Be- zug auf die zu erstellende Schussrichtung keine sachdienlichen Aussagen ma- chen (vgl. Urk. 174 S. 73 f.). Angesichts der Widersprüchlichkeit der diesbezügli- chen Aussagen von E._____ kann auch auf diese nicht abgestellt werden (vgl. Urk. 174 S. 73).

E. 2.6.3.6 Der Beschuldigte berief sich zusammengefasst und konstant darauf, er habe (ein erstes Mal) geschossen, sei dann selbst erschrocken und geflüchtet. Er sei erschrocken und habe sich links weggedreht, um zu flüchten. Dabei habe

- 38 - er die Hand mit der Waffe nach oben gezogen und während der Drehung sei dann unabsichtlich nochmals ein Schuss losgegangen. Der Schuss müsse in schrägem Winkel nach oben abgegangen sein. Er habe beim Rennen realisiert, dass er unbewusst – aus Versehen – an den Abzug gekommen sei (Urk. 14/2 S. 8 f.; Urk. 14/3 S. 16; Urk. 14/8 S. 5 f.; Urk. 144 S. 13; Prot. II S. 85). Die Vertei- digung hat in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz und erneut im Beru- fungsverfahren G._____ als Zeugen angerufen (Urk. 148 S. 1 und S. 32; Urk. 320 S. 1 und S. 15 f.).

E. 2.6.3.7 Zusammengefasst stehen den diesbezüglich stimmigen Aussagen des Beschuldigten die Aussagen der aufgeführten Personen entgegen, welche überwiegend durch Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und Unsicherheiten gekennzeichnet sind. Bei den einzig stimmigen Aussagen des Zeugen N._____ handelt es sich lediglich um solche vom Hörensagen. Zu berücksichtigen bleibt darüber hinaus der Umstand, dass bei der Polizei weder eine Schadensmeldung über Gebäudeschäden einging noch solche von den Mitarbeitern des FOR am Ort der Auseinandersetzung gefunden werden konnten, was aber zu erwarten gewe- sen wäre, wenn der Beschuldigte in Richtung Oberkörper des Privatklägers ge- schossen hätte.

E. 2.6.4 Der Beschuldigte weist gemäss dem Strafregisterauszug vom 4. März 2016 noch folgende Vorstrafen (Urk. 316): − Mit Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2006 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuch- ter einfacher Körperverletzung, Angriffs, Landfriedensbruchs, mehr- facher Sachbeschädigung, Drohung und Vergehens gegen das Waf- fengesetz zu 10 Monaten Einschliessung als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten vom 3. August 2005 und vom 2. Dezember 2005 verur- teilt. − Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. März 2011 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des Waffengesetzes und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. − Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2010 wurde er wegen 33 Delikten, u.a. mehrfacher qualifizierten Körperver- letzung, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Angriffs und mehrfa- chen Vergehens gegen das Waffengesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und 20 Tagen, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 500.– Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urtei- len des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 3. August 2005 und vom 21. Januar 2006, zum Urteil des Untersuchungsrichter- amts Freiburg vom 2. Dezember 2005 und zum Urteil des Jugend-

- 64 - gerichts Zürich vom 24. April 2006 verurteilt. Der mit Urteil des Unter- suchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 3. August 2005 bedingt gewährte Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 15 Tagen und der mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom 2. Dezember 2005 bedingt gewährte Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 15 Tagen wur- den widerrufen. − Mit Urteil vom 11. Januar 2012 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche und ver- urteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu Fr. 500.– Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungs- richteramtes III Bern-Mittelland vom 3. August 2005 und 21. Januar 2006 sowie dem Urteil des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom

2. Dezember 2005. Der mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Frei- burg vom 2. Dezember 2005 gewährte bedingte Vollzug für eine Ge- fängnisstrafe von 15 Tagen wurde widerrufen. Die zahlreichen teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte nur wenige Monate nach der zweitinstanzlichen Verurteilung durch das Kantonsgericht Solothurn sowie während des laufenden Verfahrens vor Bun- desgericht erneut massiv straffällig wurde, zeugen von einer grossen Gleichgül- tigkeit gegenüber der Rechtsordnung und einer insbesondere im Zusammenhang mit Vergehen gegen das Waffengesetz exemplarischen Unbelehrbarkeit. Insge- samt sind seine Vorstrafen daher erheblich straferhöhend zu gewichten.

E. 2.6.5 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er-

- 65 - leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschul- digten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all die- se Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Feh- len einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; vgl. auch TRECHSEL ET AL., a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

E. 2.6.5.1 Der Beschuldigte ist nach seiner Tat nach Hamburg geflüchtet, wo er bereits am 7. Mai 2012 verhaftet wurde. Er hat zwar den Einsatz seiner Pistole gegen den Privatkläger eingestanden, bestreitet jedoch nach wie vor einen Tö- tungsvorsatz und anerkennt bloss, dem Privatkläger schwere Verletzungen zuge- fügt zu haben, machte aber auch dabei stets eine Notwehrsituation geltend. Ein- zig den Verstoss gegen das Waffengesetz hat er eingestanden.

E. 2.6.5.2 Den Einsatz der Schusswaffe und das Vorliegen der Verletzungen des Privatkläger konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft in Abrede stellen, da es dafür umgehend nach der Tat unumstössliche objektive Beweismittel gab. Nicht anders verhält es sich mit dem illegalen Mitführen seiner Pistole. Nachdem er alle weiteren wesentlichen Tatbegebenheiten und insbesondere den subjektiven Sachverhalt nach wie vor bestreitet und bei ihm auch keine Einsicht oder ernst- hafte innere Reue auszumachen ist, berechtigt sein Nachtatverhalten nicht zu einer Strafreduktion.

- 66 -

E. 2.6.6 Da die straferhöhenden Elemente der Täterkomponente die strafmin- dernden Faktoren deutlich überwiegen, erweist sich die Bestrafung mit insgesamt

E. 2.7 Was der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Schussabgabe wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regel- mässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln

- 39 - ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom

11. September 2008 E. 2.4, m.H.), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusse- ren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). Gleiches gilt für die geltend gemachte Notwehrsituation (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. III.4.4. ff.). III. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde die Tat des Beschuldigten mit zutreffender Begründung anklagegemäss als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 174 S. 91 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Schuldspruch wegen eventualvorsätzlich schwerer Körperverletzung beantragen (Urk. 320 S. 19 ff.). Der privilegierte Tatbestand des Totschlages und der qualifizierte Tatbestand des Mordes sind daher nicht mehr zu prüfen.

3. Der Privatkläger hat die erlittene Schussverletzung überlebt. Der tatbe- standsmässige Erfolg des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist daher nicht eingetreten. Es ist eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Mit der Schussabgabe auf den Privat- kläger hat der Beschuldigte in objektiver Hinsicht alles getan, was den tatbe- standsmässigen Erfolg, den Tod eines Menschen, hätte bewirken können. Ein Schuss auch aus einer kleinkalibrigen Waffe ist grundsätzlich geeignet, den Tod eines Menschen zu bewirken. Das gilt erst recht, wenn der Schuss aus nächster Nähe auf den Oberkörper abgegeben wird. Der Privatkläger erlitt eine Brustkorb- schussverletzung rechts im Sinne eines Durchschuss-Steck-schusses von vorne nach hinten mit verbliebenem Projektil in der hinteren Achselhöhle unter dem Schulterblatt. Lebenswichtige Strukturen lagen wenige Millimeter bis Zentimeter

- 40 - von der Verletzung entfernt. Die Verletzung führte zu einer ausgeprägten Brust- korbblutung und Lungengewebeverletzung. Er befand sich dadurch in einer unmit- telbaren Lebensgefahr (Urk. 23/3 S. 1 f.). Gemäss ärztlichem Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 5. Juni 2012 lag der Eintritts- punkt des Schusskanals sehr nahe am Herzen. Der Schuss verfehlte dieses Or- gan nur knapp. Auch die Lunge wurde durch das Projektil verletzt. Es bestand akute Lebensgefahr. Der Tod des Privatklägers konnte nur durch einen notfall- mässigen chirurgischen Eingriff abgewendet werden (Urk. 23/4 S. 1 f.). Es liegt daher in objektiver Hinsicht ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

4. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert selbstredend Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt aus- serdem bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

E. 3 Am 17. November 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Ap- ril 2015 vorgeladen ([Urk. 198]). Mit Eingabe vom 19. November 2014 liess der Beschuldigte Beweisergänzungsanträge stellen. Er beantragte die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, wobei Prof. Dr. med. C._____ als neuer Gutachter zu bestellen sei. Für die Erstellung des Gutachtens seien sämtliche Strafakten und sämtliche medizinischen Akten über den Beschuldigten, insbeson- dere auch die Therapieakten von Dr. med. D._____ beizuziehen, und es sei im Rahmen der Ausarbeitung des Gutachtens mit dieser Therapeutin Kontakt aufzu- nehmen, diese eventuell als sachverständige Zeugin vor Obergericht zu befragen. Ausserdem seien die durch die Vorinstanz abgelehnten Zeugen (Privatkläger B._____, E._____, F._____ und G._____) durch die Berufungsinstanz einzuver- nehmen (Urk. 203).

E. 3.1 Der Privatkläger hat durch die Tat des Beschuldigten eine schwere Ver- letzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR grundsätzlich dafür haftbar. Somit sind die objektiven Voraus- setzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR erfüllt.

E. 3.2 Der Privatkläger erlitt eine Schussverletzung im rechten Brustkorb, wo- bei es zu einer Lungenverletzung kam und diese kollabierte. Das Projektil verur- sachte einen Rippenbruch an der Rückwand des Brustkorbs. Der Privatkläger musste sich einer 45-minütigen Notoperation unterziehen und war bis 11. Mai 2012 hospitalisiert sowie in der Folge bis 10. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 23/4 S. 1; Urk. 23/6; Urk. 23/7 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. August 2012 gab der Privatkläger an, dass er die psychi- schen Folgen der Tat nicht mehr spüre und es ihm auch körperlich fast wieder gut gehe. Er habe (nur noch) Schmerzen im Oberkörperbereich in der rechten Schul- ter (Urk. 15/4 S. 3).

E. 3.3 Vor Vorinstanz liess er dies allerdings relativieren und vorbringen, dass er nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im Schulterbereich verspüre, ihn die Tat bis heute psychisch schwer belaste und er deswegen eine Therapie besuche (Urk. 146 S. 5). Das vor Vorinstanz eingereichte ärztliche Attest (Urk. 147/6) enthielt indes keinerlei Hinweise dafür, dass die psychiatrische Be- handlung mit der Tat vom 5. Mai 2012 in Zusammenhang stehe.

- 73 -

E. 3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger ausführen, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung die Elemente zu wenig berücksichtigt habe, welche die Tat des Beschuldigten in die Nähe des versuch- ten Mordes rücken und damit schulderhöhend wirken würden. Erwähnt wird dabei der erste Schuss aus unmittelbarer Nähe in die Brust, der darauffolgende zweite Schuss und die geschaffene akute Lebensgefahr (Urk. 318 S. 3 f.).

E. 3.5 Beim zweiten Schuss ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht erstellen lässt, dass dieser in Richtung des Privatklägers abgefeuert wurde. Als Bemes- sungskriterium dient damit einzig das erhebliche Verschulden des Beschuldigten beim ersten Schuss. Berücksichtigt man schliesslich die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers, die Intensität und Schwere der Verlet- zung sowie die durch die Schädigung bewirkte Folgebeeinträchtigung in der kon- kreten Lebensführung, so ist eine Genugtuungssumme von Fr. 18'000.– ange- messen. An dieser Einschätzung ändert auch die Berücksichtigung der vom Pri- vatklägervertreter aufgeführten Vergleichsfälle nichts. Im zitierten Werk lassen sich auch etliche Vergleichsfälle finden, bei welchen sich die zugesprochene Ge- nugtuungssumme im Rahmen der zuzusprechenden Fr. 18'000.– bewegen (Hüt- te/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, beispiels- weise S. 274, 278, 291, 293).

E. 3.6 Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 18'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem Ereignis, als Genugtuung zu bezahlen. VII. Schadenersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten dazu, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 250.– zu bezahlen, und merkte vor, dass der Be- schuldigte die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatze nach anerkannt habe.

2. Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte lediglich die Verpflichtung zur Leistung eines Schadenersatzes von Fr. 250.– bestreiten, da diese Forderung weder substantiiert noch ausgewiesen sei (Prot. II S. 96).

- 74 -

3. Bei den geltend gemachten Fr. 250.– geht es um eine pauschale Ent- schädigung für die Kleidungsstücke des Privatklägers, welche dieser in der Tat- nacht trug. Diese seien unbrauchbar geworden bzw. als Beweismittel eingezogen worden (Urk. 146 S. 3; Urk. 318 S. 2).

4. Es besteht entgegen der Auffassung des Beschuldigten kein Zweifel da- ran, dass die vom Privatkläger anlässlich der Tat getragenen Kleidungsstücke, namentlich Shirt, Herrenunterwäsche, Socken, Sportschuhe und Gürtel, durch den Schuss und das viele Blut unbrauchbar geworden sind. Die beantragte Pau- schalentschädigung von Fr. 250.– für diese Kleidungsstücke erweist sich – wie die Vorinstanz bereits zu Recht erwog (Urk. 174 S. 135) – damit als ausgewiesen und angemessen.

5. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 250.– als Scha- denersatz zu bezahlen. Im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Be- schuldigte die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatze nach anerkannt hat. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Am 21. April 2015 wurden Führungsberichte über den Beschuldigten beim Gefängnis Zürich eingeholt (Urk. 249 ff.). Der Beschuldigte wurde seit Mitte 2014 mindestens 18 Mal im vorzeitigen Strafvollzug besucht (Urk. 194, 201, 206, 209, 212, 231, 237, 240, 243, 253, 258, 275 f., 280, 288, 291, 309 f.; 14 Einzelbe- suchsbewilligungen und 4 Dauerbesuchsbewilligungen).

- 9 -

E. 4.1 Die dargestellten Grundsätze finden auch Anwendung, wenn zu ent- scheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine Verwah- rung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen ist. Die Verwahrung ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB unzulässig, wenn eine Massnahme nach Artikel 59 StGB einen Erfolg verspricht, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sin- ne dieser Bestimmung erfüllt sind.

E. 4.2 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, wenn mithin im Sinne der vorste- henden Erwägungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verrin- gerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht, und zwar von Straftaten der in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebenen Art. Das in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB voraus- gesetzte Erfolgsversprechen entspricht mithin der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vor- ausgesetzten Erwartung (BGE 134 IV 322 E. 3.4.2).

E. 4.3 Die Vorderrichter haben ihren Entscheid auf das sie überzeugende psy- chiatrische Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ abgestellt und zurecht le- diglich noch die Frage einlässlicher geprüft, ob der erforderliche Wille des Be- schuldigten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, zu bejahen sei und ob einer solchen überhaupt Erfolgschancen einzuräumen seien. Im Übrigen stand für die Vorderrichter ausser Zweifel, dass die weiteren Voraussetzungen (Anlasstat, damit in Zusammenhang stehende schwere psychische Störung, Be- handlungsbedürftigkeit, negative Legalprognose und Verhältnismässigkeit) erfüllt waren (Urk. 174 S. 128). Dabei war Prof. Dr. med. H._____ im Aktengutachten vom 14. Juni 2013 insgesamt zum Schluss gekommen, dass sich keine Möglichkeit ergebe, die be-

- 68 - denkliche Kriminalprognose des Beschuldigten im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB (oder einer anderen Massnahme) – und insbesondere in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren – günstig zu beeinflussen (Urk. 42/10 S. 95). Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten könne nicht erfolgreich durchgeführt werden (Urk. 42/10 S. 98).

E. 4.3.1 Was die Beweggründe für den Einsatz der Waffe anbelangt, ist er- stellt, dass Selbstschutz, Angst oder Panik als Motiv für die unvermittelte Schuss- abgabe auf den Privatkläger ausser Betracht fallen (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. III.4.4. ff.).

E. 4.3.2 Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Motivs des Beschul- digten für den Einsatz der Waffe weitgehend auf den Inhalt eines elektronischen Nachrichtenverkehrs via Mobiltelefon (Urk. 29/2/1-3; Urk. 174 S. 82 ff.). Hierbei handelt es sich um fünf Screenshots von einem vom 5. Mai 2012, 03.25 Uhr, bis zum 6. Mai 2012, 00.34 Uhr, geführten WhatsApp-Chat.

E. 4.3.2.1 Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren gegen die vorin- stanzliche Würdigung dieses Beweismittels zusammenfassend vor, dass entge-

- 42 - gen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht erstellt sei, dass es sich dabei um einen Chat zwischen dem Beschuldigten und AA._____ handle (Urk. 320 S. 14).

E. 4.3.2.2 Soweit dieser Einwand die vorinstanzliche Feststellung betrifft, dass einer der WhatsApp-Chatteilnehmer AA._____ sei, ist er berechtigt. Aus den Screen-shots geht einzig hervor, dass der Benutzer des Gerätes, dessen Bild- schirm beim Anzeigen einer WhatsApp-Kommunikation mehrmals fotografiert wurde (vgl. in Urk. 29/2/1-5 abgebildete Screenshots), mit einer Person kommuni- zierte, welche die Rufnummer +41 … (zu sehen oben im Balken) benutzte und dem Benutzer des Geräts die Nachrichten auf der linken Seite der Screenshots schickte. AA._____ benutzte gemäss dem Ermittlungsbericht vom 18. Mai 2012 die Rufnummer 07… (Urk. 28/20). Der Absender der empfangenen Nachrichten war demnach nicht AA._____. Da die Rufnummer des Benutzers des Gerätes, welcher diese Nachrichten empfing, auf den Screenshots nicht zu sehen, und AA._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt der Screenshots angab, dass ihm diese Nachrichten nicht bekannt vorkämen und er kein Android-Handy besitzen würde (Urk. 19/6 S. 7), handelt es sich beim Benut- zer bzw. Empfänger nicht um AA._____, sondern um eine andere unbekannte Person.

E. 4.3.2.3 Angesichts der aufgeworfenen Beweisthematik ist indessen nicht die Identität des Empfängers relevant, sondern diejenige des Absenders der empfan- genen Nachrichten. Das ist diejenige Person, welche zwischen dem 5. Mai 2012, 03.25 Uhr, und dem 6. Mai 2012, 00.34 Uhr, die Rufnummer +41 … benutzte. Diese Rufnummer kann eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden. Ge- mäss Ermittlungsbericht vom 18. Mai 2012 fand zwischen dieser Rufnummer und der von AA._____ benutzten Rufnummer am 5. Mai 2012 von 03.13 Uhr bis 15.22 Uhr ein Nachrichtenaustausch via SMS statt (Urk. 28/20).

E. 4.3.2.4 Die SIM-Karte mit der Rufnummer 07… wurde in jenem iPhone si- chergestellt, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung auf sich trug (Urk. 28/13; Urk. 13 S. 20 f.). Schliesslich bestätigte AA._____ explizit, mit dem Beschuldigten am Morgen des Tattages via SMS-Verkehr kommuniziert zu haben (Urk. 19/3 Nr. 17 ff.; Urk. 19/6 S. 5). Somit muss es sich bei der Person, welcher

- 43 - die Rufnummer 07… am 5. Mai 2012 zwischen 03.13 Uhr und 09.16 Uhr benutz- te, um den Beschuldigten handeln. Im mitunter selben Zeitraum wurden mit der genannten Rufnummer die links auf den Screenshots abgebildeten Nachrichten via WhatsApp an die unbekannte Person gesendet (vom 5. Mai 2012, 03.25 Uhr bis 6. Mai 2012, 00.34 Uhr). Es gibt keinerlei Hinweise dafür und wurde vom Be- schuldigten auch nicht geltend gemacht, dass das Mobiltelefon mit seiner Ruf- nummer 07… zur identischen Zeit von einer zweiten Person benutzt wurde. Es besteht daher kein ernsthafter Zweifel daran, dass es sich beim Absender der links auf dem Screenshot abgebildeten Nachrichten um den Beschuldigten han- delt. Damit laufen die Ausführungen der Verteidigung, wonach sich der Inhalt bzw. die Anzahl dieser Nachrichten nicht mit den diesbezüglichen Aussagen von AA._____ bzw. mit den Akten decke und AA._____ verneine, dass dieser Chat von ihm stamme, ins Leere. Bei diesem Beweisergebnis ist schliesslich auch irre- levant, wie AF._____ in den Besitz der sichergestellten Screenshots kam (Urk. 320 S. 14).

E. 4.3.2.5 Abgesehen von dieser eindeutigen Zuordnung mittels der benutzten Telefonnummer spricht aber auch der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten ("veratt isch ned verzeibar deswege das" oder "Han wer erwischt wo mich und AG._____ agschwertzt het" oder "und den sicherheits verwahrig nei danke") zweifelsfrei da- für, dass diese vom Beschuldigten stammen müssen.

E. 4.3.3 Der genaue Inhalt dieser vom Beschuldigten stammenden Chat- Nachrichten (Urk. 29/2 S. 1–3) wurde im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiederge- geben (Urk. 174 S. 83 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3.3.1 Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 174 S. 86 f.), ist in keiner der Chat-Nachrichten von einem Angriff durch eine oder gar zwei Personen die Rede, welchen der Beschuldigte mit seinem Waffeneinsatz hätte abwehren können. Aus dem Inhalt der Chat-Nachrichten geht vielmehr hervor, dass aus der Sichtweise des Beschuldigten ein allfälliger Verrat des Privatklägers für das Vor- gefallene bedeutsam war. Diesen stufte er unmittelbar nach der Tat als unver- zeihbar ein. In einer weiteren Chat-Nachricht erwähnte er, jemanden erwischt zu haben, der AG._____ (AG._____) "angeschwärzt" habe. Damit im Einklang steht

- 44 - auch seine Aussage, wonach, es klar sei, dass er auf den Privatkläger wütend bzw. "stinksauer" gewesen sei, nach allem, was passiert sei, was er indessen einzig auf seinen Gemütszustand nach der Tat verstanden wissen wollte. Ande- rerseits bestätigte der Beschuldigte, zu wissen, dass der Privatkläger seinen früheren besten Kollegen, AG._____, "angeschissen" (= verraten) habe (Urk. 14/5 S. 9 f.).

E. 4.3.3.2 Aus den vom Beschuldigten um 08:20 Uhr versandten zwei Chat- Nachrichten ergibt sich in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung der Vorder- richter (Urk. 174 S. 87), dass vor dem Hintergrund, dass die zweite Nachricht di- rekt der vorangegangenen und noch in derselben Minute gefolgt und versandt worden war, dass das "n" und das "Üm" ein Wort und damit "nüm" hätten bilden sollen. Der Beschuldigte brachte demzufolge seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der Privatkläger nicht mehr ("nüm") lebe. Damit steht überdies im Einklang, dass der Beschuldigte auf die Anschlussnachricht, wonach er sich klar ausdrücken sol- le, antwortete, "Und den sicherheits verwahrig nei danke".

E. 4.3.4 Unter Hinweis auf das in Erwägung 4.3.2.2. wiedergegebene Beweis- ergebnis sind ferner die Aussagen von AA._____ zur Erstellung des Motivs des Beschuldigten relevant. Wie bereits dargelegt, bestätigte AA._____ explizit, mit dem Beschuldigten am Morgen des Tattages via SMS-Verkehr kommuniziert zu haben (Urk. 19/3 Nr. 17 ff.; Urk. 19/6 S. 5). Gemäss dem Ermittlungsbericht vom

18. Mai 2012 tauschten AA._____ und der Beschuldigte am 5. Mai 2012 zwischen 03.13 Uhr und 09.16 Uhr insgesamt ca. 28 SMS-Nachrichten aus (Urk. 28/20 S. 1). Gefragt nach dem Inhalt dieses Nachrichtenaustausches gab AA._____ be- zeichnenderweise nun an, dass der Beschuldigte u.a. etwas von "Hüftschuss" und davon geschrieben habe, dass er "am Arsch" sei und dass es eine Person sei, welche "ihn verraten" habe (Urk. 19/3 Nr. 19, 21, 34 ff.; Urk. 19/6 S. 2, 4 f., 6 f.).

E. 4.3.5 Der Beschuldigte räumte überdies ein, nach der Tat im ersten Moment stinksauer gewesen, einerseits auf den Privatkläger wegen des ganzen Mülls, den dieser den ganzen Abend erzählt habe, andererseits aber auch auf sich selber, dass er so habe handeln und dass es überhaupt soweit habe kommen müssen (Urk. 14/2 S. 11; Urk. 14/5 S. 10; Urk. 14/8 S. 3 und 5). Der Beschuldigte erwähn-

- 45 - te ferner, dass es Gerüchte gegeben habe, wonach der Privatkläger ihn im Ver- fahren in Solothurn verpfiffen habe. Ausserdem wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger AG._____ (seinen besten, verstorbenen Kollegen AG._____) an- geschissen (=verraten) habe (Urk. 14/2 S. 13; Urk. 14/5 S. 2 f. und 10; Urk. 14/8 S. 14). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte alsdann an, er sei schlicht wütend auf sich selbst gewesen und habe daher sich einzureden versucht, dass der Pri- vatkläger AG._____ einmal verraten habe. In diesem Kontext seien die WhatsApp-Chat-Nachrichten entstanden (Urk. 144 S. 18). An diesen Aussagen des Beschuldigten überzeugt einzig nicht, dass der Beschuldigte erst nach der Tat wegen des zuvor von diesem geäusserten "ganzen Mülls" auf den Privatklä- ger wütend gewesen sein will. Letzteres ist als Schutzbehauptung zu taxieren.

E. 4.3.6 Die eingestandene Wut auf den Privatkläger und der Inhalt der Chat- sowie der SMS-Nachrichten haben einen konkreten und realen Hintergrund, der sie erklärbar macht. Dass der Beschuldigte diese Äusserungen nicht unbedacht machte, zeigt sich schliesslich darin, dass er unter Hinweis auf die Sicherheits- verwahrung doch nicht Klartext sprechen wollte.

E. 4.3.7 Nach dem Dargelegten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu- mindest lebensgefährlich verletzen wollte, wie dies bereits die Vorderrichter zu- treffend erwogen (Urk. 174 S. 88). Der gesamte äussere Ablauf der Tat mit der Schussabgabe sowie die vom Beschuldigten hernach nach aussen kundgegebe- nen Beweggründe lassen insgesamt nur den Schluss zu, dass er den Privatkläger damals umbringen wollte. Somit handelte der Beschuldigte bei der Schussabgabe direktvorsätzlich. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt.

E. 4.4 Seither hat sich insofern nichts daran geändert, dass die weiteren Vor- aussetzungen, der mit der Anlasstat in Zusammenhang stehenden schweren psychische Störung (Urk. 255 S. 50 f.), der Massnahmebedürftigkeit (ebenda, S. 54 f.) sowie der negativen Legalprognose (ebenda, S. 53 f.) und – angesichts der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe – der Verhältnismässigkeit, nach wie vor erfüllt sind. Dies ergibt sich neuerlich mit aller Deutlichkeit aus dem im Rah- men des Berufungsverfahren erstellten aktuellen psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ vom 21. Juli 2015 (Urk. 255 S. 50 ff.).

E. 4.4.1 Auch Prof. Dr. med. C._____ kam zum Schluss, dass aus forensisch- psychiatrischer Sicht die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB die "eindeutig zu bevorzugende Variante" sei. Der Beschuldigte verfüge über chronifizierte deliktsfördernde Risikostrukturen, so dass therapeutische Be- handlungsmassnahmen dringend indiziert seien. Dabei sei für die Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten komplexen, chronifizierten und schweren Persönlichkeitsstörung eine mehrjährige, intensiv geführte Psychotherapie in einem stationären Setting erforderlich. Um die notwendige Intensität dieser Be- handlung gewährleisten zu können, bestehe theoretisch eine klare Indikation für die Anordnung einer stationären Massnahme. Im Unterschied zu Prof. Dr. med. H._____ spricht Prof. Dr. med. C._____ einer stationären Therapie Erfolgschan- cen zu, indem er hervorhebt, dass es in der Vergangenheit einige – wenn auch nicht nachhaltig wirksame – positive Therapieansätze gegeben habe. Es sei dem Beschuldigten gelungen, durch eigene Anstrengungen sein bisher stereotypes Delinquenzmuster etwas zu verändern. Hinzu komme, dass der Beschuldigte über die Kompetenzen und Fähigkeiten (Intelligenz, Reflexionsvermögen, analyti- sche Fähigkeiten, Energie und Durchhaltevermögen) verfüge, die die Erfolgs- chancen für eine Therapie verbessern würden. Pointiert formuliert seien die

- 69 - Chancen für einen Therapieerfolg nicht schlecht, sofern der Beschuldigte eine ähnlich kooperative und engagierte Haltung in einer Therapie an den Tag legen würde, wie er dies mehrheitlich während der aktuellen gutachterlichen Untersu- chung getan habe. Der Beschuldigte müsse sich dafür konstruktiv und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln engagieren. Nur dann sei eine im Sinne der bundesgerichtlichen Anforderungen erfolgsversprechende Therapie möglich. Ga- rantieren lasse sich ein Erfolg einer Therapie aufgrund der Komplexität, der Chro- nifizität und der Schwere der Persönlichkeitsproblematik aber auch bei vollem Einsatz des Beschuldigten nicht (Urk. 255 S. 44, 46, 57).

E. 4.4.2 Das Problem sei nun aber, dass der Beschuldigte sich nach wie vor eindeutig gegen die Anordnung einer stationären Therapie positioniere (Urk. 255 S. 46). Dies war auch anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor sein un- zweideutiges Statement, dass er dies grundsätzlich ablehne (Prot. II S. 65 - 69, 99; vgl. Urk. 144 S. 27 ff., insbes. S. 31). Prof. Dr. med. C._____ hält abschlies- send fest, dass die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, welche eigentlich wünschenswert wäre, gegen den erklärten Willen des Beschul- digten keinen Sinn machte (Urk. 255 S. 47).

E. 4.5 Die Anordnung einer stationären Behandlung ist damit mangels Erfolg- saussichten nicht angezeigt.

5. Damit wären die in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorgegebenen Vorausset- zungen für die Anordnung einer Verwahrung zwar erfüllt. Da aber diese Mass- nahme angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Be- schuldigten ultima ratio ist und der Beschuldigte noch jung ist sowie grundsätzlich über die nötigen Ressourcen verfügt, die für eine erfolgreiche Therapie notwendig wären, ist unter Hinweis auf Art. 56 Abs. 2 StGB zu prüfen, ob die von ihm ausge- hende Gefahr nicht anders, im konkreten Fall also mit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, behoben werden kann. Bei dieser Prüfung sind insbe- sondere objektive Gesichtspunkte massgebend, so namentlich der Zustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (Urteil des BGer vom 14.10.2014 [6B_440/2014] E. 5.6).

- 70 -

E. 5 Am 24. Juli 2015 ging das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ vom 21. Juli 2015 ein (Urk. 255). Die Erkenntnisse von Dr. med. D._____ fanden Eingang in diese Begutachtung, weshalb sich ihre zusätzliche Befragung als Zeugin erübrigt hat. Am 12. August 2015 wurde das psychiatrische Gutachten den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 266). Mit Präsidial- verfügungen vom 4. September 2015 wurden der weitere Beweisantrag des Be- schuldigten, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung aufgenommenen Explorationsgespräche in digitaler Kopie zu den Akten zu nehmen sowie sein Ge- such, im vorzeitigen Strafvollzug Telefongespräche führen zu dürfen, abgewiesen (Urk. 268 f.).

E. 5.1 Der Gutachter hält fest, dass eine ambulante Massnahme eine weit ge- ringere Erfolgsaussicht als eine stationäre habe, weil damit angesichts der kom- plexen und schweren Problematik kaum die nötige Intensität der Auseinanderset- zung erzielt werden könne (Urk. 255 S. 49, 57). So würden auch die Resumées der letzten ambulanten Therapien – durchgeführt im Alter von 20 bis 23 Jahren – problematisch klingen (Urk. 255 S. 44). Gleichzeitig zeichnet er aber auf, dass im Falle des Beschuldigten eine therapeutische Behandlungsmassnahme, also auch eine ambulante, dringend indiziert sei. Schliesslich weist er darauf hin, dass die Anordnung einer Verwahrung die unbefriedigende Situation schaffe, dass zwar dem hohen Rückfallrisiko damit Rechnung getragen werden würde, nicht aber der Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten (Urk. 255 S. 47, 56 f.).

E. 5.2 Festzustellen ist, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten dringend behandlungsbedürftig ist und er über die nötigen Ressourcen für eine erfolgreiche Behandlung grundsätzlich verfügt. Positive Therapieansätze, welche mit ambulan- ter Behandlung erreicht worden sind, gab es zeitweilen. Eine erfolgreiche statio- näre Behandlung kommt im konkreten Einzelfall einzig wegen der fehlenden ba- salen Motivation des Beschuldigten nicht in Frage. Mehrmals wiederholte der Be- schuldigte aber glaubhaft, dass er diese Motivation für eine ambulante Behand- lung aufbringe und in diesem Rahmen kooperieren werde (Prot. II S. 65, 68). Der Beschuldigte hat eine 14-jährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Während dem Vollzug dieser Strafe könnte er ambulant behandelt werden. Im Unterschied zu den bisherigen ambulanten Therapieversuchen wäre damit eine langfristige The- rapie gewährleistet. Mit einer solchen mehrjährigen ärztlichen Behandlung, wel- che mit vollem Einsatz des motivierten Beschuldigten durchgeführt werden kann und so intensiv auszugestalten ist, wie dies im Strafvollzug möglich ist, sind die Chancen auf einen Therapieerfolg ebenfalls als nicht schlecht zu bezeichnen, zumal sich der Beschuldigte dieser Behandlung im Strafvollzug ebensowenig ent- ziehen kann wie in einer stationären Massnahmeanstalt.

E. 5.3 Im Ergebnis stehen der sofortigen Verwahrung des Beschuldigten somit die Erfolgsaussichten einer längerfristigen ambulanten Behandlung sowie der Umstand entgegen, dass dem Sicherungsaspekt für geraume Zeit durch den Voll-

- 71 - zug der langjährigen Strafe in gleichem Mass Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 123 IV 100). Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Scheitern der am- bulanten Massnahme die Möglichkeit der Verwahrung immer noch offensteht. Dies ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 63b Abs. 5 StGB (Urteil des BGer vom 23. Juli 2015 [6B.253/2015], E. 2.2.3; BSK StGB- HEER, N 32a zu Art. 63). Denn wird das Ziel der ambulanten Massnahme im Strafvollzug nicht erreicht, so kann der Richter gestützt auf diese Bestimmung die ursprünglich angeordnete ambulante Massnahme ändern und je nach den Be- handlungs- und Sicherheitsbedürfnissen im Einzelfall in eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB oder gar in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB um- wandeln. Dies gilt nach konstanter Rechtsprechung selbst dann, wenn der zeitlich befristete Strafvollzug bereits beendet wäre, der Beschuldigte also seine Strafe schon vollständig verbüsst hätte (Urteil BGer vom 26. September 2006 [6S.297/2006], E. 2.1, m.H.). Angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden hohen Rückfallgefahr ist diese Option somit für den Fall der Erfolglosigkeit oder der Nichtdurchführbarkeit der ambulanten Massnahme ausdrücklich vorzubehal- ten. Um dem Beschuldigten angesichts seiner überzeugend geäusserten Thera- piebereitschaft eine letzte Chance auf Besserung zu ermöglichen, ist von einer sofortigen Verwahrung abzusehen und eine ambulante Behandlung anzuordnen, wobei ausdrücklich vorzubehalten ist, dass diese bei Erfolglosigkeit oder Nicht- durchführbarkeit in eine stationäre Massnahme oder – gegebenenfalls – eine Verwahrung umzuwandeln wäre. VI. Genugtuung

1. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 18'000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten, die Höhe der durch die Vorinstanz festgesetzten Genugtuung indessen nicht be-

- 72 - anstanden und keine entsprechenden Anträge stellen. Der Privatkläger verlangt mit seiner Anschlussberufung einzig eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 30'000.–. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausfüh- ren, dass diese Summe zu hoch sei, da der Privatkläger nach eineinhalb Monaten wieder vollkommen gesund gewesen sei und auch nicht unter posttraumatischen Belastungsstörungen leide, Letzteres jedenfalls aber nicht nachgewiesen sei (Prot. II S. 96 f.).

3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 174 S. 135 f.). Sie brauchen nicht wiederholt zu werden.

E. 6 Am 29. September 2015 wurde auf den 4. März 2016 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 198). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde dem Beschuldigten die mit Eingabe vom 18. September 2015 beantragte Anfertigung eines zusätzlichen kompletten Aktensatzes in Kopie zunächst verwei- gert. Auf mehrfaches weiteres Nachhaken des Beschuldigten und der Verteidi- gung aber schliesslich gewährt (Urk. 278; Urk. 283; Urk. 287; Urk. 297 ff.; Urk. 305 f.; Urk. 308; Urk. 311; vgl. aber Urk. 320 S. 29).

E. 7 Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 hielt der Beschuldigte an seinen bishe- rigen Beweisanträgen fest, wonach der Privatkläger, E._____, F._____ und G._____ sowie (neu) der polizeiliche Sachbearbeiter, I._____, durch die Beru- fungsinstanz als Zeugen zu befragen seien (Urk. 313 S. 1; Urk. 320 S. 1).

E. 7.1 Der Beschuldigte äusserte vor Vorinstanz die Auffassung, E._____ und F._____ könnten seine Darstellung der Ereignisse, wie sie nachfolgend nochmals wiederzugeben sind (vgl. Erw. II.2.4.5.1. f.; Erw. II.2.4.5.5. ff.), stützen, diese müssten es doch mitbekommen haben (Urk. 144 S. 14 f.).

E. 7.2 Diese beiden Zeugen wurden vor weit mehr als drei Jahren polizeilich und staatsanwaltschaftlich unter Wahrung des Teilnahme- und Fragerechts des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung (Art. 147 StPO) befragt. Das Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Zeugenaussagen können nur verwertet werden,

- 10 - wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Zeugen zu stellen. Ein Anspruch auf mehrmalige Kon- frontation mit den Aussagen eines Zeugen oder darauf, den Zeitpunkt der Aus- übung des Teilnahme- und Mitwirkungsrecht durch den Beschuldigten selber zu bestimmen, besteht dagegen nicht.

E. 7.3 Nachdem die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erneut angeru- fenen Zeugen bereits zweimal ausgesagt haben, einmal davon unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten, besteht weder ein Recht des Beschul- digten noch eine Notwendigkeit, diese nach dem Verstreichen von inzwischen mehreren Jahren noch einmal zu befragen. Ganz abgesehen davon, dass sie un- ter der Androhung von Strafe bei wissentlich falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB aussagten, weshalb sie sich bei plötzlicher Kehrtwende und dem Aussagen des Gegenteils der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen wür- den, ist nicht zu erwarten, dass sie nun plötzlich der Darstellung des Beschuldig- ten folgen würden. Und selbst wenn solches geschehen würde, wäre die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen infolge plötzlicher Kehrtwende nach der inzwischen ver- strichenen langen Zeit ernsthaft in Frage gestellt.

E. 7.4 Entgegen der von der Verteidigung geäusserten Auffassung, wonach der Beschuldigte in diesen Befragungen durch seinen vormaligen amtlichen Ver- teidiger nicht gehörig verteidigt gewesen sei, da damals keine Verteidigungsstra- tegie vorgelegen habe (Urk. 148 S. 5 ff.; Urk. 320 S. 21), wurden diese Befragun- gen korrekt durchgeführt. Alle Befragten waren rechtsgenügend auf die sie betref- fenden strafprozessualen Rechte und Pflichten (Art. 177 StPO; Art. 181 StPO) aufmerksam gemacht worden. Sinn und Zweck dieser Befragungen ist die Sach- verhaltsermittlung mit Hilfe der Aussagen der Befragten unter Wahrung des Teil- nahme- und Fragerechts des Beschuldigten und der Verteidigung und nicht die Befolgung einer speziellen Verteidigungstaktik. Weder wurden angeblich ver- säumte, konkrete Ergänzungsfragen mit entsprechenden Folgen für eine gehörige Verteidigung geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass damals wesentliche Er- gänzungsfragen zum Nachteil des Beschuldigten versäumt worden wären. Im

- 11 - Gegenteil wurden durchwegs sinnvolle Ergänzungsfragen gestellt, weshalb keine Veranlassung für eine erneute Befragung der betreffenden Zeugen im Berufungs- verfahren besteht. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verwertbarkeit dieser Einvernahmen erkannt (Urk. 174 S. 22 f.).

E. 7.5 Ebensowenig besteht die Notwendigkeit den polizeilichen Sachbearbei- ter, I._____, durch die Berufungsinstanz einzuvernehmen, um sich ein Bild über die von der Verteidigung als Tatnächste bezeichnete Personen (Privatkläger, F._____, E._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____) und deren Glaubwürdigkeit machen zu können (vgl. Urk. 320 S. 2 und 4). Abgesehen davon, dass I._____ von diesen Personen nur den Privatkläger und N._____ befragte (Privatkläger: Urk. 15/3; N._____: Urk. 19/25), während die Befragungen der übri- gen Personen von anderen Polizisten durchgeführt wurden (Urk. 3 S. 10 ff.; F._____: Urk. 16/1; E._____: Urk. 16/8; L._____ Urk. 17/24; K._____: Urk. 17/7; J._____: Urk. 17/18; M._____: Urk. 19/1), liegen diejenigen Befragungen, welche er selber zuletzt am 29. Mai 2012 durchführte, bereits fast vier Jahre zurück. Ein Mehrwert hinsichtlich der Entscheidfindung ist unter diesen Umständen nicht er- sichtlich.

E. 7.6 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich ferner u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzu- nehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Be- weismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht kann indessen in willkürfrei vorweggenommener Würdi- gung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3, m.w.H.).

- 12 -

E. 7.7 Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung weiter aufzuzei- gen sein wird, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen durch die Berufungs- instanz.

E. 8 Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung beantragen, das vorinstanz- liche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei wegen eventualvorsätzlich schwerer Körperverletzung sowie Verstosses gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen. Sodann sei eine ambu- lante Massnahme anzuordnen (Urk. 175 S. 2; Urk. 320 S. 4 f.; Prot. II S. 49). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 15 Jahren Freiheitsstrafe und die Bestätigung der durch die Vorinstanz angeordneten Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB (Urk. 187 S. 2; Urk. 317 S. 1). Der Privatkläger strebt mit seiner Anschlussberufung eine Genugtuung von Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins 5 % ab 5. Mai 2012, an (Urk. 190 S. 2; Urk. 318 S. 5). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz), 7 – 11 (Einziehungen) und 12 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 47 S. 2 f.), er habe am 5. Mai 2012, um ca. 02.10 Uhr, an der Niederdorfstrasse …, 8001 Zürich, nachdem es zuvor zu Spannungen und einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ge- kommen sei, mit seiner Pistole der Marke Astra, Mod. 2000, Kaliber 6.35 mm, zweimal auf diesen geschossen. Dabei habe er die durchgeladene Waffe aus sei- nem Hosenbund gezogen, entsichert und sofort aus einer Distanz von maximal 60 bis 80 cm eine Patrone in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers abgefeu- ert, sodass der Privatkläger eine Schussverletzung im Brustkorb mit Durchschuss der Lunge und Durchschlagen/Brechen der sechsten Rippe erlitten habe, wobei das Projektil bis hinter die Achselhöhle vorgedrungen und unter dem Schulterblatt

- 13 - stecken geblieben sei. Diese Verletzungen hätten aufgrund einer ausgeprägten Brustkorbblutung und der Lungengewebeverletzung zu einer unmittelbaren Le- bensgefahr geführt. Kurz nach der ersten Schussabgabe habe der Beschuldigte – bereits im Begriffe zu flüchten – aus der Bewegung heraus erneut bewusst und gewollt aus einer Distanz von ca. einem bis wenigen Metern eine weitere Patrone in Richtung des Privatklägers abgegeben, wobei das Projektil den Privatkläger verfehlt habe. Bei den Schussabgaben habe der Beschuldigte um die möglicher- weise tödlichen Folgen für den Privatkläger gewusst und den Tod des Privatklä- gers herbeiführen wollen bzw. habe diesen – wie auch die tatsächlich erlittenen Verletzungen und deren Folgen – zumindest in Kauf genommen.

2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren, vor Vorinstanz und erneut anläss- lich der Berufungsverhandlung grundsätzlich anerkannt, aus kurzer Distanz einen Schuss in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers abgegeben und diesen verletzt zu haben. Ebenso wenig bestritt er, dass kurz danach ein zweiter Schuss aus seiner Waffe abgefeuert wurde (Urk. 14/2 S. 8; Urk. 14/3 S. 14; Urk. 14/8 S. 8; Urk. 144 S. 8, 13 und 21–23; Prot. II S. 83-85), wobei er ab Mitte September 2012 bis Ende des Vorverfahrens keine Aussagen mehr machte und insbesonde- re anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. August 2013 gänzlich schwieg (Urk. 14/11; Urk. 14/13; Urk. 14/14; Urk. 14/16; vgl. Urk. 144 S. 6 f.).

E. 12 Jahren. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit 4 Jahren Freiheitsstrafe beantragen (Urk. 320 S. 4). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 15 Jahren Freiheitsstrafe.

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung zutreffend und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das schwerere Delikt der vorsätzlichen Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 174 S. 100 ff.).

E. 14 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 1398 Tagen steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB). V. Therapeutische Massnahme / Verwahrung

1. Im angefochtenen Urteil wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft und ba- sierend auf den Erkenntnissen aus dem psychiatrischen Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die Verwahrung des Beschuldigten sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an- geordnet. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Anschlussberu- fung die Aufrechterhaltung der angeordneten Verwahrung an.

2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen für die An- ordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 174 S. 131 f.). Sie brauchen nicht wiederholt zu werden.

3. Nachdem der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Beim Beschuldigten wurde durch mehrere Gutachter eine anhaltende oder langandauernde psychische Stö- rung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB festgestellt, mit welcher die Tat überdies im Zusammenhang steht (Urk. 255 S. 50 f.).

4. Das Gericht kann gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten deut- lich verringern lässt. Es muss jedoch im Zeitpunkt des Entscheides nicht hin-

- 67 - reichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen (BGE 134 IV 321 E.3.4.1).

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenaufla- ge und die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 14'611.65 Pro- zessentschädigung zu bezahlen (Dispositivziffern 13 und 14), zu bestätigen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Verwahrung weitestgehend. Das Un- terliegen der Staatsanwaltschaft betreffend der beantragten Verwahrung und in geringem Umfang betreffend der Strafhöhe ist zu berücksichtigen. Dementspre- chend sind dem Beschuldigten vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren sind infolge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 75 -
  4. Da der Privatkläger mit seiner Anschlussberufung teilweise unterliegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, diesem für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'900.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  5. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz), 7 – 11 (Einziehungen) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 76 - Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1398 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  9. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) während des Strafvollzugs angeordnet.
  10. Von einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB wird abgese- hen.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 250.– Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird vorgemerkt, dass der Beschul- digte die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatze nach anerkannt hat.
  13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 bis 14) wird bestätigt. - 77 -
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 32'619.40 Gutachten Fr. 1'000.00 Fotokopien für den Beschuldigten persönlich
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'900.– zu bezahlen.
  17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 78 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140421-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 4. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

11. Juni 2014 (DG130275)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. August 2013 (Urk. 47) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 766 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind.

3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) während des Strafvollzuges angeordnet.

4. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzpflicht gegen- über dem Privatkläger B._____ dem Grundsatze nach anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 250.– zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

- 3 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

15. November 2012 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Handfeuerwaffe Marke Astra, Mod. 2000 (Cub), Kal. 6.35 mm, Nummer entfernt (ausgefräst; Asservat-Nr. …), wird eingezo- gen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. März 2013 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände:

- Mobiltelefon Samsung GT-E 1050, IMEI … (Asservat-Nr. …) mit 1 La- dekabel, 2 Kopfhörer und 1 SIM-Karte … GmbH,

- Mobiltelefon Sony Ericsson XPERIA X 10, IMEI … (Asservat-Nr. …), mit 1 Ladekabel und 1 SIM-Karte … GmbH,

- Mobiltelefon Sony Ericsson XPERIA X10mini, IMEI … (Asservat-Nr. …),

- Mobiltelefon Apple iPhone 4S, IMEI … (Asservat-Nr….), mit 1 Ladeka- bel, 2 Kopfhörer und 1 SIM-Karte … GSM, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. März 2013 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Hiebwaffe / Stichwaffe "Bärenklaue" (Asservat-Nr. …) wird einge- zogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände:

- Sichergestellte Schusswaffen/Munition/-teile (Asservat-Nr. …)

- DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. …)

- Patrone (Asservat-Nr. …)

- 2 REM-Tabs (Asservat-Nr. …)

- Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. …)

- Mikrospuren (Asservat-Nr. …)

- 2 Schmauch-Spuren (Asservat-Nr. …, …)

- 4 -

- DNA-Spur (Asservat-Nr. …)

- Beschussmaterial (Asservat-Nr. …)

- Bestandteil/Zubehör für Waffe (Asservat-Nr. …)

- Munition (Asservat-Nr. …) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides von der Lagerbe- hörde vernichtet.

11. Die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände:

- Shirt (Asservat-Nr. …)

- Herrenunterwäsche (Asservat-Nr. …)

- Herrensocken/-Strümpfe (Asservat-Nr. …)

- Sportschuhe (Asservat-Nr. …)

- Gürtel/Gürtelschnalle (Asservat-Nr. …) werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ab- lauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'283.60 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 44'841.85 Auslagen Untersuchung Fr. 49'950.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 -

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'611.65 (inkl. Barausla- gen und 8% MWST) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 320 S. 4 f.) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2014 sei voll- umfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei wegen eventualvorsätzlicher schwerer Kör- perverletzung sowie Verstosses gegen das Waffengesetz schul- dig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu be- strafen.

4. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 317 S. 1) " 1. Die Anträge der Verteidigung seien abzuweisen und Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2014 sei zu bestä- tigen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu bestrafen, wobei die bereits erstandene Haft anzurechnen sei.

3. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestäti- gen."

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 318 S. 5) " 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte zu ver- pflichten, dem Privatkläger B._____ CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Mai 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

- 6 -

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung

- von CHF 2'052.60 für die anwaltlichen Aufwendungen bis zum 25.02.2016 (gemäss Eingabe vom 25.2.16);

- von CHF 653.00 für die Aufwendungen vom 26.2 bis 3.3.2016 (gemäss Beilage 1);

- sowie für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung (An- zahl Stunden x CHF 220.00 / Bahnbillet CHF 24.40 [Beilage 2] zu bezahlen." _____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Zum Gang des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung ver- schafft die vorinstanzliche Urteilbegründung einen umfassenden Überblick (Urk. 174 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals zu erwähnen ist, dass der Be- schuldigte am 28. Juni 2012 von Deutschland an die Strafverfolgungsorgane der Schweiz ausgeliefert wurde (Urk. 3 S. 19; Urk. 13 S. 17). Gestützt auf die vor- instanzliche Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2013, bestätigt mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2014, befindet sich der Beschuldigte seit dem 13. Dezember 2013 im vorzeitigen Straf- vollzug (Urk. 80; Urk. 91 f.; Urk. 282). Mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom

11. April 2014 wurde der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Vorverfahren auf Antrag entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer amtlicher Ver- teidiger bestellt (Urk. 103 ff.).

2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juni 2014 meldete die amtliche Verteidigung rechtzeitig Berufung an (Urk. 151; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil

- 7 - wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 12. August 2014 zuge- stellt (Urk. 66/1–3). Mit Eingabe vom 13. August 2014 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung mit dem Antrag ein, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben (Urk. 175). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger eine Kopie der Beru- fungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 182, resp. Urk. 188). Am 7. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) erhob die Staatsanwaltschaft fristwahrend An- schlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (Urk.°187). Mit Eingabe vom

29. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) liess der Privatkläger rechtzeitig eine auf die Genugtuung beschränkte Anschlussberufung erheben (Urk. 189/1; Urk. 190).

3. Am 17. November 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Ap- ril 2015 vorgeladen ([Urk. 198]). Mit Eingabe vom 19. November 2014 liess der Beschuldigte Beweisergänzungsanträge stellen. Er beantragte die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, wobei Prof. Dr. med. C._____ als neuer Gutachter zu bestellen sei. Für die Erstellung des Gutachtens seien sämtliche Strafakten und sämtliche medizinischen Akten über den Beschuldigten, insbeson- dere auch die Therapieakten von Dr. med. D._____ beizuziehen, und es sei im Rahmen der Ausarbeitung des Gutachtens mit dieser Therapeutin Kontakt aufzu- nehmen, diese eventuell als sachverständige Zeugin vor Obergericht zu befragen. Ausserdem seien die durch die Vorinstanz abgelehnten Zeugen (Privatkläger B._____, E._____, F._____ und G._____) durch die Berufungsinstanz einzuver- nehmen (Urk. 203). 3.1. Nachdem der Beschuldigte eine Zusammenarbeit mit Prof. Dr. med. H._____ verweigert hatte, konnte dieser im Vorverfahren lediglich das Aktengut- achten vom 14. Juni 2014 ausarbeiten (Urk. 42/10). Nach dem Wechsel der amt- lichen Verteidigung erklärte sich der Beschuldigte bereit, an einem neuen Gutach- ten mitzuwirken (Urk. 203 S. 4 ff.). Da Prof. Dr. med. H._____ sich auf Anfrage zurückhaltend zur Ausarbeitung einer Ergänzung seines Aktengutachtens geäus- sert hatte, der Beschuldigte mitteilen liess, eine Begutachtung durch Prof. Dr.

- 8 - med. C._____ vorzuziehen, und sich dieser mit einer Begutachtung des Beschul- digten einverstanden erklärte (Urk. 214/1–7), wurde Prof. Dr. med. C._____ mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Ja- nuar 2015 unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien als Gutachter be- stellt und ein entsprechender Auftrag erteilt, zumal es im Hinblick auf die Thema- tik einer möglichen Verwahrung die Voraussetzungen der Therapierbarkeit des Beschuldigten nun unter den Bedingungen der von ihm angekündigten Kooperati- on mit dem Gutachter vertieft zu untersuchen galt. Die Vorladung zur Berufungs- verhandlung auf den 21. April 2015 wurde abgenommen (Urk. 222 ff.; Urk. 234 ff.), und noch nicht vorhandene Vorakten wurden beigezogen (Urk. 216; Urk. 221; Urk. 226). 3.2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft den Be- weisantrag, es sei der polizeiliche Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich, Fw mbA I._____, EG-LL zu beauftragen, die Durchsuchung des mit Beschlagnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. März 2013 be- schlagnahmten Mobiltelefons, Apple I-Phone 4S, zu veranlassen, da eine solche inzwischen technisch möglich geworden sei. Die Datenauswertung (die ausgele- senen SMS / Whats App etc.) sei zu den Akten zu nehmen (Urk. 215). Mit Präsi- dialverfügung vom 23. Januar 2015 wurde diesem Antrag entsprochen und ein entsprechender Auftrag erteilt. Gleichzeitig wurde die beantragte Einvernahme des Privatklägers, von E._____, F._____ und G._____ einstweilen abgewiesen (Urk. 218). Am 16. April 2015 ging der Bericht der Kantonspolizei Zürich ein. Die- ser hält fest, dass es aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, das Mobiltelefon des Beschuldigten zu öffnen und die betreffenden Daten auftrags- gemäss auszulesen (Urk. 245 ff., inbes. Urk. 248).

4. Am 21. April 2015 wurden Führungsberichte über den Beschuldigten beim Gefängnis Zürich eingeholt (Urk. 249 ff.). Der Beschuldigte wurde seit Mitte 2014 mindestens 18 Mal im vorzeitigen Strafvollzug besucht (Urk. 194, 201, 206, 209, 212, 231, 237, 240, 243, 253, 258, 275 f., 280, 288, 291, 309 f.; 14 Einzelbe- suchsbewilligungen und 4 Dauerbesuchsbewilligungen).

- 9 -

5. Am 24. Juli 2015 ging das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ vom 21. Juli 2015 ein (Urk. 255). Die Erkenntnisse von Dr. med. D._____ fanden Eingang in diese Begutachtung, weshalb sich ihre zusätzliche Befragung als Zeugin erübrigt hat. Am 12. August 2015 wurde das psychiatrische Gutachten den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 266). Mit Präsidial- verfügungen vom 4. September 2015 wurden der weitere Beweisantrag des Be- schuldigten, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung aufgenommenen Explorationsgespräche in digitaler Kopie zu den Akten zu nehmen sowie sein Ge- such, im vorzeitigen Strafvollzug Telefongespräche führen zu dürfen, abgewiesen (Urk. 268 f.).

6. Am 29. September 2015 wurde auf den 4. März 2016 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 198). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde dem Beschuldigten die mit Eingabe vom 18. September 2015 beantragte Anfertigung eines zusätzlichen kompletten Aktensatzes in Kopie zunächst verwei- gert. Auf mehrfaches weiteres Nachhaken des Beschuldigten und der Verteidi- gung aber schliesslich gewährt (Urk. 278; Urk. 283; Urk. 287; Urk. 297 ff.; Urk. 305 f.; Urk. 308; Urk. 311; vgl. aber Urk. 320 S. 29).

7. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 hielt der Beschuldigte an seinen bishe- rigen Beweisanträgen fest, wonach der Privatkläger, E._____, F._____ und G._____ sowie (neu) der polizeiliche Sachbearbeiter, I._____, durch die Beru- fungsinstanz als Zeugen zu befragen seien (Urk. 313 S. 1; Urk. 320 S. 1). 7.1. Der Beschuldigte äusserte vor Vorinstanz die Auffassung, E._____ und F._____ könnten seine Darstellung der Ereignisse, wie sie nachfolgend nochmals wiederzugeben sind (vgl. Erw. II.2.4.5.1. f.; Erw. II.2.4.5.5. ff.), stützen, diese müssten es doch mitbekommen haben (Urk. 144 S. 14 f.). 7.2. Diese beiden Zeugen wurden vor weit mehr als drei Jahren polizeilich und staatsanwaltschaftlich unter Wahrung des Teilnahme- und Fragerechts des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung (Art. 147 StPO) befragt. Das Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Zeugenaussagen können nur verwertet werden,

- 10 - wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Zeugen zu stellen. Ein Anspruch auf mehrmalige Kon- frontation mit den Aussagen eines Zeugen oder darauf, den Zeitpunkt der Aus- übung des Teilnahme- und Mitwirkungsrecht durch den Beschuldigten selber zu bestimmen, besteht dagegen nicht. 7.3. Nachdem die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erneut angeru- fenen Zeugen bereits zweimal ausgesagt haben, einmal davon unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten, besteht weder ein Recht des Beschul- digten noch eine Notwendigkeit, diese nach dem Verstreichen von inzwischen mehreren Jahren noch einmal zu befragen. Ganz abgesehen davon, dass sie un- ter der Androhung von Strafe bei wissentlich falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB aussagten, weshalb sie sich bei plötzlicher Kehrtwende und dem Aussagen des Gegenteils der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen wür- den, ist nicht zu erwarten, dass sie nun plötzlich der Darstellung des Beschuldig- ten folgen würden. Und selbst wenn solches geschehen würde, wäre die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen infolge plötzlicher Kehrtwende nach der inzwischen ver- strichenen langen Zeit ernsthaft in Frage gestellt. 7.4. Entgegen der von der Verteidigung geäusserten Auffassung, wonach der Beschuldigte in diesen Befragungen durch seinen vormaligen amtlichen Ver- teidiger nicht gehörig verteidigt gewesen sei, da damals keine Verteidigungsstra- tegie vorgelegen habe (Urk. 148 S. 5 ff.; Urk. 320 S. 21), wurden diese Befragun- gen korrekt durchgeführt. Alle Befragten waren rechtsgenügend auf die sie betref- fenden strafprozessualen Rechte und Pflichten (Art. 177 StPO; Art. 181 StPO) aufmerksam gemacht worden. Sinn und Zweck dieser Befragungen ist die Sach- verhaltsermittlung mit Hilfe der Aussagen der Befragten unter Wahrung des Teil- nahme- und Fragerechts des Beschuldigten und der Verteidigung und nicht die Befolgung einer speziellen Verteidigungstaktik. Weder wurden angeblich ver- säumte, konkrete Ergänzungsfragen mit entsprechenden Folgen für eine gehörige Verteidigung geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass damals wesentliche Er- gänzungsfragen zum Nachteil des Beschuldigten versäumt worden wären. Im

- 11 - Gegenteil wurden durchwegs sinnvolle Ergänzungsfragen gestellt, weshalb keine Veranlassung für eine erneute Befragung der betreffenden Zeugen im Berufungs- verfahren besteht. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verwertbarkeit dieser Einvernahmen erkannt (Urk. 174 S. 22 f.). 7.5. Ebensowenig besteht die Notwendigkeit den polizeilichen Sachbearbei- ter, I._____, durch die Berufungsinstanz einzuvernehmen, um sich ein Bild über die von der Verteidigung als Tatnächste bezeichnete Personen (Privatkläger, F._____, E._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____) und deren Glaubwürdigkeit machen zu können (vgl. Urk. 320 S. 2 und 4). Abgesehen davon, dass I._____ von diesen Personen nur den Privatkläger und N._____ befragte (Privatkläger: Urk. 15/3; N._____: Urk. 19/25), während die Befragungen der übri- gen Personen von anderen Polizisten durchgeführt wurden (Urk. 3 S. 10 ff.; F._____: Urk. 16/1; E._____: Urk. 16/8; L._____ Urk. 17/24; K._____: Urk. 17/7; J._____: Urk. 17/18; M._____: Urk. 19/1), liegen diejenigen Befragungen, welche er selber zuletzt am 29. Mai 2012 durchführte, bereits fast vier Jahre zurück. Ein Mehrwert hinsichtlich der Entscheidfindung ist unter diesen Umständen nicht er- sichtlich. 7.6. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich ferner u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzu- nehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Be- weismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht kann indessen in willkürfrei vorweggenommener Würdi- gung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3, m.w.H.).

- 12 - 7.7. Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung weiter aufzuzei- gen sein wird, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen durch die Berufungs- instanz.

8. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung beantragen, das vorinstanz- liche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei wegen eventualvorsätzlich schwerer Körperverletzung sowie Verstosses gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen. Sodann sei eine ambu- lante Massnahme anzuordnen (Urk. 175 S. 2; Urk. 320 S. 4 f.; Prot. II S. 49). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 15 Jahren Freiheitsstrafe und die Bestätigung der durch die Vorinstanz angeordneten Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB (Urk. 187 S. 2; Urk. 317 S. 1). Der Privatkläger strebt mit seiner Anschlussberufung eine Genugtuung von Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins 5 % ab 5. Mai 2012, an (Urk. 190 S. 2; Urk. 318 S. 5). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz), 7 – 11 (Einziehungen) und 12 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 47 S. 2 f.), er habe am 5. Mai 2012, um ca. 02.10 Uhr, an der Niederdorfstrasse …, 8001 Zürich, nachdem es zuvor zu Spannungen und einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ge- kommen sei, mit seiner Pistole der Marke Astra, Mod. 2000, Kaliber 6.35 mm, zweimal auf diesen geschossen. Dabei habe er die durchgeladene Waffe aus sei- nem Hosenbund gezogen, entsichert und sofort aus einer Distanz von maximal 60 bis 80 cm eine Patrone in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers abgefeu- ert, sodass der Privatkläger eine Schussverletzung im Brustkorb mit Durchschuss der Lunge und Durchschlagen/Brechen der sechsten Rippe erlitten habe, wobei das Projektil bis hinter die Achselhöhle vorgedrungen und unter dem Schulterblatt

- 13 - stecken geblieben sei. Diese Verletzungen hätten aufgrund einer ausgeprägten Brustkorbblutung und der Lungengewebeverletzung zu einer unmittelbaren Le- bensgefahr geführt. Kurz nach der ersten Schussabgabe habe der Beschuldigte – bereits im Begriffe zu flüchten – aus der Bewegung heraus erneut bewusst und gewollt aus einer Distanz von ca. einem bis wenigen Metern eine weitere Patrone in Richtung des Privatklägers abgegeben, wobei das Projektil den Privatkläger verfehlt habe. Bei den Schussabgaben habe der Beschuldigte um die möglicher- weise tödlichen Folgen für den Privatkläger gewusst und den Tod des Privatklä- gers herbeiführen wollen bzw. habe diesen – wie auch die tatsächlich erlittenen Verletzungen und deren Folgen – zumindest in Kauf genommen.

2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren, vor Vorinstanz und erneut anläss- lich der Berufungsverhandlung grundsätzlich anerkannt, aus kurzer Distanz einen Schuss in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers abgegeben und diesen verletzt zu haben. Ebenso wenig bestritt er, dass kurz danach ein zweiter Schuss aus seiner Waffe abgefeuert wurde (Urk. 14/2 S. 8; Urk. 14/3 S. 14; Urk. 14/8 S. 8; Urk. 144 S. 8, 13 und 21–23; Prot. II S. 83-85), wobei er ab Mitte September 2012 bis Ende des Vorverfahrens keine Aussagen mehr machte und insbesonde- re anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. August 2013 gänzlich schwieg (Urk. 14/11; Urk. 14/13; Urk. 14/14; Urk. 14/16; vgl. Urk. 144 S. 6 f.). 2.1. Der Beschuldigte bestritt dagegen stets, in Tötungsabsicht gehandelt zu haben und machte gleichbleibend geltend, die Waffe erst gezogen zu haben, als er vom Privatkläger tätlich angegriffen worden sei, sich dieser mit erhobener Faust vor ihn hingestellt habe und E._____ von rechts mit erhobener Faust auf ihn zugerannt sei. Er habe die Waffe aus dem linken Hosenbund gezogen und so- fort geschossen (Urk. 14/3 S. 13 ff.; Urk. 14/8 S. 8; Urk. 144 S. 12 ff.; Prot. II S. 82 f.). Der zweite Schuss habe sich versehentlich aus der Drehbewegung heraus ge- löst (Urk. 14/2 S. 8 und 10; Urk. 14/3 S. 14 und 16; Urk. 14/8 S. 7; Urk. 144 S. 13 f. und 20; Prot. II S. 85). 2.2. Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.

- 14 - 2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der richterlichen Be- weis- und Aussagenwürdigung zutreffend wiedergegeben. Diese brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 174 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren sowie vor beiden Gerichtsinstanzen, ebenso die Zeugenaussa- gen des Privatklägers, B._____ (Urk. 15/3–5), und von dessen Freundin, F._____ (Urk. 16/1+2), sowie insbesondere von P._____ (Urk. 16/5; Urk. 16/7), E._____ (Kollege des Privatklägers; Urk. 16/8+9), der Zugehörigen der Polterabendgrup- pe: K._____, J._____, L._____ und O._____, Q._____, R._____, S._____, und T._____ (Urk. 17/1; Urk. 17/4; Urk. 17/7+8; Urk. 17/11; Urk. 17/14; Urk. 17/18 und 17/21; Urk. 17/24; Urk. 17/26; Urk. 17/29 und 17/30), der Angestellten der … Bar: U._____, V._____, und W._____ (Urk. 19/31; Urk. 19/32; Urk. 19/33 und 19/37; Urk. 19/39), von M._____ (Urk. 19/1+2), N._____ (Urk. 19/25+26), AA._____ (Urk. 19/3; Urk. 19/6), AB._____ (Urk. 19/8+9), AC._____ (Urk. 19/44), AD._____ (Urk. 20/3+4), AE._____ (Urk. 20/5+6) und von AF._____, ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldigten (Urk. 18/1–5), bei der Polizei und (teilweise) im Vorverfahren vor. Ferner sind sichergestellte "WhatsApp"-Nachrichten (Urk. 29/1 ff.), die Foto- dokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 22/2), die medizinischen Berichte und Befunde sowie das Gutachten betr. Privatkläger (Urk. 23/3 ff.; Urk. 25/4), das Schusswaffengutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 26/7) sowie die psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten (act. 42/10; Urk. 255) als weitere Beweismittel vorhanden. 2.4.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend und umfassend zur Glaubwürdigkeit der Befragten geäussert; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 174 S. 13–21). Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfin- dung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische

- 15 - Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 2.4.2. Der Beschuldigte lässt einwenden (Urk. 320 S. 7 f., S. 24), AF._____, seine ehemalige Lebenspartnerin sei entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (Urk. 174 S. 20 f.) nicht glaubwürdig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf deren Aussagen abgestellt (Urk. 174 S. 66 f.). Indes ist die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit von AF._____ nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu- recht differenzierend erwogen, dass AF._____ im Zeitraum der Tat und ihrer Be- fragung im Mai 2012 die Freundin und Verlobte des Beschuldigten war, weshalb ihre Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien. Da sie nicht nur zu- gunsten des Beschuldigten ausgesagt habe, bestehe kein Anlass, generell nicht auf ihre Aussagen abzustellen (Urk. 174 S. 21). Der Umstand, dass die Zeugin in einem Verfahren gegen den Beschuldigten in Deutschland wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung, welches schliesslich eingestellt wurde, ebenfalls ausgesagt hatte, führt entgegen der Auffassung des Beschuldig- ten (Urk. 320 S. 7 f.) nicht dazu, dass ihre Aussagen im vorliegenden Verfahren unbesehen und generell als unglaubhaft einzustufen sind, auch wenn sie lediglich eine Woche nach ihrer Befragung vom 16. Mai 2012 ihre Aussagen bei den deut- schen Behörden wieder zurücknehmen wollte (Urk 18/5). Wie bereits dargelegt, ist bei der Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender. Die konkrete Aussage ist dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen und über- dies mit anderen Beweismitteln im Einklang stehen. 2.4.3. Die Aussagen des Beschuldigten, jene des Privatklägers sowie jene der weiteren Befragten (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.) wurden im angefochtenen Urteil – soweit nötig und sachdienlich – korrekt zusammengefasst wiedergegeben und unterteilt in die vier Sachverhaltsabschnitte

1. Geschehnisse in und vor der … Bar (Urk. 174 S. 26 ff.)

2. Begebenheiten nach Verlassen der … Bar (Urk. 174 S. 37 ff.)

3. Situation bis zur Schussabgabe (Urk. 174 S. 46 ff.)

- 16 -

4. Situation nach der Schussabgabe (Urk. 174 S. 71 ff.; vgl. nachfolgend, Erw. II.2.6. ff.) mit überzeugender Begründung gewürdigt. Darauf kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen und einer Abweichung bezüglich der Tatbereit- schaft des Beschuldigten (vgl. Erw. II.2.4.6. ff.) für die ersten drei Sachverhaltsab- schnitte verwiesen werden (Urk. 174 S. 23 ff.). Beim vierten Sachverhaltsab- schnitt, der Phase nach der ersten Schussabgabe, ist der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nur teilweise zu folgen (Urk. 174 S. 71 ff.). Ferner ist auf die Einwände der Verteidigung im Berufungsverfahren einzugehen (Urk. 320). Dabei ist vorauszuschicken, dass deren Auffassung, wonach den ersten beiden Sach- verhaltsabschnitten bloss untergeordnete Bedeutung zukomme (Urk. 320 S. 5 f.), nur hinsichtlich des ersten Sachverhaltsabschnittes gefolgt werden kann, da sich im zweiten Abschnitt, nach dem Verlassen der ... Bar, bereits wesentliche Hinwei- se auf die innere Haltung des Beschuldigten vor der Tat und sein Motiv in seinen damaligen Äusserungen finden lassen (vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.6.). 2.4.3.1. Bei den Geschehnissen in und vor der ... Bar stellten die Vorderrich- ter zurecht auf die Aussagen der Zeugen aus der Polterabendgruppe und auf jene aus der Gruppe der Serviceangestellten als unabhängige, tatunbeteiligte Dritte ab (Urk. 174 S. 26 ff.), zumal deren Aussagen keine wesentlichen Erkenntnisse brachten, welche über die bereits aus den in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers hinausgehen (Urk. 174 S. 33 ff.). Aufgrund der Übereinstimmung in diesem Punkt ist daher erstellt, dass es durch den nicht genau bekannten Inhalt der Unterhaltung der beiden Kontra- henten an der Theke im Innern der ... Bar über ihre gemeinsame frühere Vergan- genheit in der rechtsradikalen Szene bereits zu Spannungen zwischen ihnen ge- kommen war. 2.4.3.2. Wenig glaubhaft wirken die beiden Kontrahenten dagegen, indem sie vorgeben, sich nicht mehr näher an den genauen Inhalt ihres Gespräches an der Theke erinnern zu können (Urk. 15/4 S. 8 f.). In einer weiteren staatsanwalt- schaftlichen Befragung machte der Privatkläger denn auch geltend, aus Angst vor Repressalien aus der Neonaziszene zum Inhalt der Unterhaltung bislang auswei-

- 17 - chend ausgesagt zu haben. Der Inhalt habe hauptsächlich von seinem Ausstieg aus der rechtsextremen Szene gehandelt (Urk. 15/5 S. 2 ff.). Immerhin erklärte auch der Beschuldigte im Vorverfahren, vor Vorinstanz und in der Berufungsver- handlung, dass sie auch über AG._____, seinen verstorbenen, früheren besten Kollegen, von dem er viel halte, sprachen. Dabei habe der Privatkläger nur Hohn und Spot für AG._____ übrig gehabt und begonnen, negativ über diesen zu spre- chen, wonach es gut sei, dass dieser bei einem Autounfall verreckt sei. Er habe dem Privatkläger klarmachen wollen, dass dieser so nicht über AG._____ zu re- den habe. Der Privatkläger sei ziemlich impulsiv und aggressiv gewesen, sei auf- gesprungen und habe ihm gedroht (Urk. 14/2 S. 4 f.; Urk. 144 S. 10 f.; Prot. II S. 74-77). Der Privatkläger warf dem Beschuldigten umgekehrt vor, dieser sei langsam am Aufbrausen gewesen. Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber und eigenen Zorn, oder eigenes Lautwerden, oder Probleme mit der Polterabend- gruppe, stellte der Privatkläger indessen konstant in Abrede (Urk. 15/3 S. 4; Urk. 15/4 S. 9 ff. und S. 17; Urk. 15/5 S. 4). 2.4.3.3. Die singuläre Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger habe sich ihm gegenüber im Innern der Bar aggressiv verhalten und draussen die Pol- terabendgruppe provoziert, lässt sich daher entgegen der von der Verteidigung geäusserten Auffassung (Urk. 320 S. 6) nicht erstellen, wie dies bereits durch die Vorderrichter zutreffend gewürdigt wurde (Urk. 174 S. 34 f.). Alle anderen Befrag- ten, welche sich in oder vor der ... Bar aufgehalten hatten, nahmen übereinstim- mend keine aggressive Stimmung oder Streitereien wahr. Auch das durch einen selber in den Hals gesteckten Finger verursachte Erbrechen des Privatklägers wegen eines FCZ-Leibchens eines der Zugehörigen der Polterabendgruppe wur- de von den Befragten nicht als aggressive Provokation ihnen gegenüber aufge- fasst; nicht einmal von S._____, dem Träger des Leibchens, selber (F._____ am

5. Mai 2012, 3 Stunden nach der Tat: Urk. 16/1; Urk. 16/2 S. 7 ff.; P._____: Urk. 16/5 S. 3 f., S. 5; Urk. 16/7 S. 4 ff., S. 13; E._____: Urk. 16/8 S. 1 ff.; Urk. 16/9 S. 3 ff., S. 12; die Polterabendgruppe: Urk. 17/1; Urk. 17/4; Urk. 17/7 S. 3 f., Urk. 17/8 S. 3 ff.; Urk. 17/11 [=S._____]; Urk. 17/14; Urk. 17/18 und 17/21 S. 3 ff., insbes. S. 5; Urk. 17/24 und Urk. 17/26; Urk. 17/29 S. 2 und S. 4 und 17/30; die Angestellten der ... Bar: Urk. 19/31 S. 5 f. und Urk. 19/32 S. 4 f.;

- 18 - Urk. 19/33 S. 5 f. und Urk. 19/37 S. 5 f.; Urk. 19/39), obwohl der Beschuldigte aussagte, die ganze Bar habe zugehört und sich gefragt, was da laufe (Urk. 14/2 S. 5). Mit der Vorinstanz ist diese widerlegte Behauptung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 174 S. 36, Ziff. 6.2.7.1.), im Bestreben, damit eine Rechtfertigung für seinen späteren Schusswaffengebrauch zu konstruieren. 2.4.4. Der Beschuldigte liess bereits vor Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Privatklägers wegen widersprüchlicher Aussagen bei der Polizei und im Vorver- fahren generell in Frage stellen (Urk. 148 S. 15 ff.; Urk. 320 S. 9 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. 2.4.4.1. Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger am 30. August 2012 auf den ersten Blick bei der Staatsanwaltschaft seinen polizeilichen Aussagen vom 8. Mai 2012 zum Teil widersprechende Aussagen zu Protokoll gab (Urk. 15/3; Urk. 15/4). Bei genauem Hinsehen wird indes erkennbar, dass er sich bei der Polizei bei- spielsweise im Zusammenhang mit der Bierflasche und auch an andere Details im Ablauf nicht mehr richtig erinnern konnte. Bereits damals bejahte er jedoch die Frage, auch er habe eine Bierflasche in der Hand gehabt, diese aber seiner Freundin abgegeben, bevor es passiert sei (Urk. 15/3 S. 5). Ob der Beschuldigte ebenfalls eine Bierflasche in der Hand gehabt habe, wisse er nicht mehr. Bereits in jener Befragung legte er offen, dass seine Freundin (F._____) ihm gesagt ha- be, dass dies so gewesen sei, und der Beschuldigte habe seine Bierflasche, dort wo es passiert sei, auf den Boden geworfen. Er (der Privatkläger) habe keine Ah- nung mehr, weshalb er seine Bierflasche seiner Freundin gegeben habe. Er kön- ne sich nicht daran erinnern; auch nicht daran, dass der Beschuldigte eine Bier- flasche zu Boden geworfen habe (ebenda, S. 5). Weiter konnte er sich anlässlich dieser ersten Befragung am 8. Mai 2012, mithin nach gut drei Tagen nach der Tat, bei der Polizei auch nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte zwei Mal ge- schossen habe (Urk. 15/3 S. 7). 2.4.4.2. Diese zurückhaltenden Aussagen, frei von Übertreibungen, passen nicht zu einem Opfer, welches bestrebt ist, den Täter zu Unrecht falsch zu belas- ten und in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Wäre dies das Ziel des Pri- vatklägers gewesen, hätten seine Aussagen ganz anders gelautet, und er wäre

- 19 - sich sicher gewesen, dass der Beschuldigte dessen Bierflasche zu Boden gewor- fen habe, bevor es zur Schussabgabe kam. Mit der Bestätigung, seine Bierflasche weggegeben und damit seine Hände freigemacht zu haben, belastete er sich ein Stück weit vielmehr selber. Auch die Aussagen des Privatklägers bei der Staats- anwaltschaft zur zweiten Schussabgabe fielen auffallend unsicher und zurückhal- tend aus. So gab er an, keine Ahnung mehr zu haben, wie es zur zweiten Schussabgabe gekommen sei. Mit dem zweiten Schuss habe der Beschuldigte einfach in seine Richtung geschossen (Urk. 15/4 S. 15). Aussagen, welche einen Kontrahenten zu Unrecht zu belasten trachten, würden ganz anders lauten und beispielsweise einen gezielten Schuss auf seinen Körper beschreiben. 2.4.4.3. Demgegenüber erstaunt ein etwas getrübtes Erinnerungsvermögen angesichts seiner damaligen Alkoholisierung (Blutalkoholwert von ca. 1,7 Ge- wichtspromille; Urk. 25/4 S. 2) und der erlittenen lebensgefährlichen Schussver- letzung nicht. Dass er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom

30. August 2012 plötzlich sicher an einige Gegebenheiten zu erinnern glaubte, macht seine Darstellung daher nicht generell und integral unglaubhaft. 2.4.4.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass es der Privatkläger gewesen sei, der die Bierflasche vor der tätlichen Auseinandersetzung zu Boden geworfen habe. Soweit die Ver- teidigung geltend macht, dies gehe auch aus den Zeugeneinvernahmen von E._____ und M._____ hervor (Urk. 320 S. 9), ist dem entgegenzuhalten, dass E._____ anlässlich seiner tatnahen polizeilichen Befragung vom 5. Mai 2012, 05.30 Uhr, noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, dass der Beschuldigte eine Bierflasche zu Boden geworfen habe, welche dabei in die Brüche gegangen sei (Urk. 16/8 S. 2 oben). Angesichts seiner nicht näher erklärten, plötzlichen diesbezüglichen Kehrtwende in seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinver- nahme vom 6. September 2012, mithin vier Monate später, und den weiteren Un- sicherheiten in seinen dortigen Aussagen, kann ohnehin nicht unbesehen auf sei- ne Darstellung abgestellt werden, soweit diese nicht durch übereinstimmende Schilderungen von weiteren Zeugen oder weiteren Beweismitteln bestätigt ist (vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.5.6. ff.). M._____ hatte bei der Polizei ausgesagt, er sei

- 20 - auf die Situation aufmerksam geworden, als es plötzlich geklirrt habe und eine Flasche auf dem Boden zerschlagen sei, ohne die Bierflasche dem Beschuldigten oder dem Privatkläger zuordnen zu können (Urk. 19/1 S. 2). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge beantwortete er die Frage, ob er gesehen habe, wer die Bierflasche zu Boden geworfen habe mit: "Nein." (Urk. 29/2 S. 4 f.; vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.5.13.). 2.4.4.5. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Privatklägers, sich ge- nau daran zu erinnern, dass der Beschuldigte vor ihm gestanden sei, die Waffe gezogen und ihm auf die Brust gesetzt habe (Urk. 15/3 S. 5 u.). Dabei erscheint die Beschreibung des Waffeneinsatzes weniger einer genauen Schilderung des in jenem Moment tatsächlich Vorgefallenen zu entsprechen, als viel eher einer Ver- wendung der bekannten Redewendung, jemandem eine Waffe auf die Brust zu setzten. Hinzu kommt, dass der Vorfall nicht einer statischen Situation entsprach, sondern vielmehr einem dynamischen Geschehen. Es ist daher durchaus plausi- bel, dass die Waffe für einen kurzen Moment im Tatverlauf sich unmittelbar vor der Brust des Privatklägers befand, bevor durch Geschubse eine Armlänge Dis- tanz geschaffen wurde und bevor der Beschuldigte alsdann abdrückte, zumal auch der Beschuldigte einen umgehenden Schusswaffengebrauch und einen sehr kurzen Abstand geltend macht und geltend machen lässt (Urk. 320 S. 11 f.), was überdies mit der Angabe des Privatklägers bei der Staatsanwaltschaft überein- stimmt, wonach es sehr nahe gewesen sei (Urk. 15/4 S. 14). Der sehr kurze Ab- stand zwischen den beiden Kontrahenten wurde ausserdem auch durch die übri- gen Befragten, welche die Tatsituation mitbekommen hatten, beschrieben. E._____ hatte anlässlich seiner tatnahen polizeilichen Befragung beispielsweise ausgesagt, der Beschuldigte habe die Waffe dem Privatkläger ans Kinn/Hals ge- halten (vgl. nachfolgend, Erw. II.2.4.5.5.). Dass sich die Waffe im Zeitpunkt der Schussauslösung nicht direkt auf die Brust des Privatklägers aufgesetzt befand, ergibt sich schliesslich aus dem Schusswaffengutachten des Forensischen Insti- tuts Zürich vom 12. November 2012 (Urk. 26/7 S. 10 f.: Schussdistanz höchstens ca. 0.6 – 0.8 Meter). Im Übrigen wird dem Beschuldigten auch keine Exekution mit einem aufgesetzten Schuss oder dergleichen vorgeworfen.

- 21 - 2.4.5. Im auffällig zurückhaltenden, wenn auch teilweise von getrübtem Er- innerungsvermögen geprägten Aussageverhalten des Privatklägers spricht somit wenig dafür, dass dieser bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnittes unwahre Aussagen machte. Aus seiner diesbezüglichen Schilderung geht hervor (Urk. 15/5 S. 5 ff.), dass er mit seiner Freundin (F._____) noch vor der Bar gewesen sei, während ihre Kollegin (P._____) bereits mit Zugehörigen der Polterabendgruppe vorausgegangen sei. Er habe sich normal vom Beschuldigten verabschiedet und sei dann zusammen mit F._____ Richtung McDonald's weggegangen. Dann habe der Beschuldigte seinen Namen gerufen, er habe angehalten und sich umgedreht, der Beschuldigte sei dann auf ihn zugekommen. Er habe gedacht, dass es jetzt "chlöpft" und die Bierflasche seiner Freundin gegeben. Der Beschuldigte sei dann aggressiv auf ihn zugekommen und vor ihn hingestanden. Er habe nicht mehr viel sagen können, und der Beschuldigte habe die Waffe gezogen, ihm auf die Brust gesetzt und abgedrückt. Er habe den Beschuldigten weder angegriffen noch be- droht. 2.4.5.1. Der zeitliche Ablauf, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger von der ... Bar zum McDonald's nachfolgte, stimmt auch mit den polizeilichen Aussa- gen von F._____ überein, welche sie bereits drei Stunden nach dem Tatzeitpunkt bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 16/1 S. 1 f.). Weiter gab sie in dieser ersten, sehr tatnahen polizeilichen Befragung, mithin ohne reelle Möglich- keit, sich mit jemandem über ihre Wahrnehmungen in Details abzusprechen, auch zu Protokoll, der Beschuldigte habe vor der Tat eine Bierflasche in der Hand ge- halten, welche nach einem von ihr wahrgenommenen Klirren plötzlich zerbrochen auf dem Boden gelegen habe. Auch nahm sie vor der Tat noch ein "Herumge- schupfe" wahr. Plötzlich habe der Beschuldigte eine Knarre gezogen, und sie sei erschrocken. Sie habe nur gesehen, dass dieser Typ die Knarre gezogen habe. Plötzlich habe sie einen Knall gehört. Sie müsse sagen, dass sie das Ganze nicht genau gesehen habe. Der Privatkläger habe vor ihr gestanden und E._____ (E._____) und der Typ (der Beschuldigte) hätten nebeneinander, neben dem Pri- vatkläger gestanden. Der Privatkläger sei zusammengezuckt, als ob er einen Schlag erwischt hätte. Der Beschuldigte sei sofort Richtung Limmatquai wegge- rannt. Der Privatkläger habe sich aufgerichtet und sei in die entgegengesetzte

- 22 - Richtung weggerannt. Als der Beschuldigte ca. 5 Meter weggerannt sei, habe er sich nochmals umgedreht und noch ein zweites Mal in Richtung des Privatklägers geschossen. Dabei sei der Beschuldigte nicht stehengeblieben und habe gezielt, sondern einfach irgendwie beim Rennen geschossen (ebenda, S. 2). Sie sei schockiert gewesen. Es habe sich angehört, als ob der Täter die Waffe wegge- worfen habe. Es sei ein metallischer Klang gewesen (Urk. 16/1 S. 3). Als Streit- grund vermute sie, dass der Privatkläger nicht mehr in der rechten Szene sei. Was die Beiden gesprochen hätten, habe sie nicht mitbekommen. Sie sei mehr mit anderen Personen zusammen gewesen (Urk. 16/1 S. 4). 2.4.5.2. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeugin vom

30. August 2012 hat F._____ diese tatnahen polizeilichen Aussagen auch im zeit- lichen Ablauf und bezüglich der Bierflaschen in Anwesenheit des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt (Urk. 16/2 S. 9 ff.). Sie habe mit dem Privatkläger im Tro- ckenen vor dem McDonalds gestanden. Nach höchstens einer Minute hätten sie bemerkt, dass auch der Beschuldigte und E._____ in Richtung McDonalds ge- kommen seien. Der Privatkläger habe ihr dann sein Bier gegeben und sei auf die Beiden zugegangen. Sie hätten dann kurz zusammen gesprochen. Ob auch E._____ am Gespräch teilgenommen habe, könne sie nicht mehr sagen. E._____ sei jedenfalls auch dort gestanden (Urk. 16/2 S. 10). Ob der Privatkläger vom Be- schuldigten gerufen worden sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Drohgebär- den, wie eine erhobene Faust oder Tätlichkeiten, habe sie nicht gesehen, auch nicht von Seiten des Privatklägers oder von E._____. Daran, dass "geschupft" worden sei, könne sie sich jetzt nicht mehr erinnern (Urk. 16/2 S. 11 f.). Eine La- debewegung habe sie weder gesehen noch gehört. Auch ein Entsichern der Waf- fe habe sie nicht gesehen (Urk. 16/2 S. 13). E._____ habe noch dort gestanden, sonst niemand (Urk. 16/2 S. 14). Wohin der zweite Schuss gegangen sei, wisse sie nicht (Urk. 16/2 S. 15). 2.4.5.3. Auch in den Aussagen der Zeugin F._____ finden sich keine Über- treibungssignale oder ein Bestreben, den Beschuldigten in ein möglichst schlech- tes Licht zu rücken und ihn falsch zu belasten. Ihre Darstellung wirkt authentisch. Wenn sie etwas nicht mehr genau wusste, sich nicht mehr genau erinnern konnte

- 23 - oder beim Tatablauf etwas nicht genau oder gar nicht gesehen hatte, hat sie dies offen deklariert. Ihre Aussagen sind daher glaubhaft. 2.4.5.4. P._____ konnte zum Tatablauf nichts Sachdienliches beitragen, da sie sich zur fraglichen Zeit im Innern der McDonald's Filiale aufgehalten hatte. Den zeitlichen Ablauf, wonach der Beschuldigte erst nach der Polterabendgruppe und insbesondere nach dem Privatkläger zum McDonald's gekommen war, wurde dagegen auch von P._____ bestätigt (Urk. 16/5 S. 2 und S. 5; Urk. 16/7 S. 7 ff.). 2.4.5.5. E._____ sagte bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte nach dem Privatkläger von der … Bar zum McDonald's gekommen war. Ausserdem gab er nur gut drei Stunden nach dem Tatzeitpunkt und damit tatnah zu Protokoll, der Beschuldigte habe mehrmals dem Privatkläger gerufen. Dieser sei aber einfach weitergegangen. Ferner sagte auch E._____ aus, dass der Beschuldigte eine Bierflasche zu Boden geworfen habe, welche dabei in die Brüche gegangen sei. Der Privatkläger habe gesagt: …"das ist schon lange her.". Und der Beschuldigte sei ausgerastet und habe gesagt: …"jetzt sehen wir, was passiert." Der Beschul- digte habe dann eine sehr kleine Waffe aus dem Hosenbund oder der Jacke ge- nommen, noch eine Ladebewegung vorgenommen und die Waffe dem Privatklä- ger ans Kinn/Hals gehalten. Der Privatkläger habe den Beschuldigten weggestos- sen. Der Beschuldigte habe die Waffe auf den Beschuldigten gerichtet und zwei Mal geschossen. Der erste Schuss habe nicht getroffen. Der zweite Schuss sei oben bei der Lunge in die Brust gegangen. Der Privatkläger sei sofort zwischen dem McDonald's und der …-Bar weggelaufen und (F._____) hinterher. Er sei zu- erst dem Beschuldigten in Richtung Limmatquai und Bellevue nachgerannt. Am Limmatquai nach der Telefonkabine sei der Beschuldigte gestürzt, habe etwas aufgenommen und sei weitergerannt. Er sei zurück zum Privatkläger (Urk. 16/8 S. 1 f.). 2.4.5.6. E._____ bestätigte als Zeuge zunächst seine tatnahen polizeilichen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 6. September 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten bezüglich des zeitlichen Ablaufs (Urk. 16/9 S. 5 ff.). Er gab erneut zu Protokoll, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gerufen habe, da er diesem etwas habe sagen wollen. Der Privatkläger sei aber einfach weitergegangen. Der

- 24 - Privatkläger habe gesagt: "nein, er müsse jetzt gehen." Als der Beschuldigte den Privatkläger gerufen habe, sei der Beschuldigte recht weit weg gewesen. Er (E._____) sei dann in den McDonald's einen Hamburger holen gegangen. Der Beschuldigte sei dann auch vor den McDonald's gekommen. Als er wieder nach draussen gekommen sei, seien alle dort gewesen. Er sei dann dort in einer Ni- sche etwa 5 oder 10 Meter vom Beschuldigten und dem Privatkläger entfernt, in der Nähe der Tische gewesen. Er habe gesehen, dass eine Bierflasche zu Boden geflogen sei und sich gedacht, "jetzt gibt es Krieg". Sie hätten laut gesprochen, aber nicht gestritten. 2.4.5.6.1. Ohne nähere Begründung abweichend zu seinen bisherigen Aus- sagen bei der Polizei gab E._____ in Anwesenheit des Beschuldigten nun plötz- lich zu Protokoll (Urk. 16/9 S. 6 ff.), der Privatkläger habe zuerst dreinschlagen, d.h. sich wehren wollen, und sei immer näher an den Beschuldigten rangegan- gen. Dann hätten sie irgendwie Krieg gehabt, laut geredet und seien sich immer näher und nähergekommen. Auf die Frage, ob einer der beiden tätlich geworden sei, antwortete der Zeuge: "B._____ ehrlich gesagt schon, ja." Auf die Frage, was dieser gemacht habe, antwortete der Zeuge: "Er hat nichts gemacht, aber er woll- te etwas machen." Dieser sei immer nähergekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es sei nicht geschlagen worden. Beide hätten sich gegenseitig ge- schubst, bzw. gestossen. Auf einmal habe es dann "geklöpft". Es sei sehr schnell gegangen. Er habe gar nichts gesehen. Er habe nur gehört, dass der Privatkläger geschrien habe (Urk. 16/9 S. 7). Dann sei der Privatkläger weggerannt. Der Be- schuldigte sei dann ebenfalls weggerannt (Urk. 16/9 S. 6 f.). Auf die Frage, bei der Polizei habe er ausgesagt, der Beschuldigte habe eine Bierflasche auf den Boden geworfen, gab E._____ abweichend zu seiner tatnahen und der tatnahen Aussage von F._____ zu Protokoll: "Nein, es war B._____, der eine Bierflasche auf den Boden geworfen hat." (ebenda, S. 7). Was die Beiden gesprochen hätten, habe er nicht verstanden. Es sei einfach laut geworden. Ja, es stimme, dass der Privatkläger gesagt habe, "das ist schon lange her". Es stimme auch, dass der Beschuldigte ausgerastet sei und gesagt habe, "jetzt sehen wir, was passiert". Drohungen habe er nicht gehört. Er habe sich nicht eingemischt und sei einfach weggestanden. Er glaube, der Privatkläger habe zuerst geschubst. Er habe keine

- 25 - Drohgebärden gesehen, und niemand habe die Faust erhoben. Woher der Be- schuldigte die Waffe zog, habe er nicht gesehen. Die Beiden seien sehr nahe zu- einander gestanden. Von Angesicht zu Angesicht. Die Position des Armes des Beschuldigten, als dieser geschossen habe, wisse er nicht mehr. Es sei alles sehr schnell gegangen. Nein, der Beschuldigte habe keine Ladebewegung gemacht. Der Beschuldigte habe einmal geschossen. Es sei ein Schuss gewesen. Dann sei der Privatkläger weggerannt. Gegen welchen Körperteil des Privatklägers der Be- schuldigte geschossen habe, habe er nicht gesehen. Es sei, wie gesagt, sehr schnell gegangen. Auf den Vorhalt, bei der Polizei ausgesagt zu haben, der Pri- vatkläger habe den Beschuldigten weggestossen, nachdem dieser die Waffe ge- zogen habe, verneinte Zeuge E._____ dies. Sie hätten sich vorher "geschupft". Er habe immer gesagt, es sei nur ein Schuss gewesen. Was der Beschuldigte da- nach mit der Waffe gemacht habe, wisse er nicht (Urk. 16/9 S. 8 ff.). 2.4.5.6.2. Bei E._____ ist zu beachten, dass auch er vor der Tatnacht weder den Beschuldigten, den Privatkläger noch F._____ und P._____ gekannt hatte (Urk. 16/9 S. 2). Es ist daher kein Motiv für eine Bevorzugung des Privatklägers oder des Beschuldigten, und damit für eine bewusste Falschaussage gegeben. Soweit Zeuge E._____ bei der Staatsanwaltschaft indessen plötzlich diametral von seinen polizeilichen Aussagen abweichende Sachverhaltsangaben machte und die zu Boden geworfene Bierflasche ohne nähere Erklärung nun nicht mehr dem Beschuldigten, sondern dem Privatkläger zuordnete, und überdies plötzlich erklärte, der Beschuldigte habe keine Ladebewegung gemacht, obwohl er dies bei der Polizei noch so ausgesagt hatte und als einziger meinte, dass der erste Schuss nicht getroffen habe und der zweite oben bei der Lunge in die Brust ge- gangen sei (Urk. 16/8 S. 2), erweisen sich seine Aussagen mit diesen Kehrtwen- dungen und Ungereimtheiten als nicht sonderlich glaubhaft, zumal seine einzige Erklärung dafür, vielleicht von der Polizei falsch verstanden worden zu sein (Urk. 16/9 S. 9), nicht überzeugt. Auch hinsichtlich allfälliger Tätlichkeiten vor der Schussabgabe sagte Zeuge E._____ bei der Staatsanwaltschaft sehr wider- sprüchlich aus. So soll nun plötzlich der Privatkläger zuerst dreingeschlagen ha- ben. Wobei E._____ umgehend und im Widerspruch dazu beifügte, der Privatklä- ger habe nichts gemacht, aber er habe etwas machen wollen. In der Folge gab

- 26 - der Zeuge dann weiter verwirrend zu Protokoll, es sei nicht geschlagen worden. Es sei gegenseitig geschubst worden. Er glaube, der Privatkläger habe zuerst ge- schubst. Er habe keine Drohgebärden gesehen, und niemand habe die Faust er- hoben, dies obwohl er zuvor erklärt hatte, der Privatkläger habe etwas machen wollen (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.5.6.1.). Es kann daher insoweit nicht auf die teilweise äusserst widersprüchlichen und verwirrenden Aussagen von E._____ abgestellt werden, als diese nicht durch übereinstimmende Darstellungen von weiteren Zeugen oder andere Beweismittel bestätigt werden. 2.4.5.7. K._____ gab am 10. Mai 2012 bei der Polizei zu Protokoll, die ande- ren Kollegen (der Polterabendgruppe) seien weiter in Richtung McDonald's ge- gangen. Nur J._____, der Privatkläger, die Zeugin F._____ und er selber hätten sich noch vor der … Bar befunden und später auch noch der Beschuldigte. Der Beschuldigte habe etwas gesprochen, nichts Aggressives. Er habe aber gespürt, dass die Stimmung langsam übergeschwappt habe. Er habe zu J._____ gesagt, dass sie langsam gehen sollten. Der Beschuldigte habe selber (zu ihnen) gesagt, dass es besser sei, wenn sie gehen würden. Dann seien sie Richtung McDonald's gegangen. Seine Kollegen hätten sich bereits im McDonald's befunden. J._____ und er hätten gegenüber dem McDonald's auf den Rest gewartet. Der Beschul- digte, der Privatkläger und dessen Freundin seien vom … her gekommen. Kurz vor dem Platz vor dem McDonald's seien diese Personen stehengeblieben. Er habe nicht gehört, aber gesehen, dass diese diskutiert hätten. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger weggeschubst habe. Vermutlich habe er dies getan, um die Waffe zu ziehen. Es sei alles relativ schnell gegangen. Er habe auch die Ladebewegung gehört, aber gemeint, dass es sich um ein Butterflymes- ser gehandelt habe. Dann sei der Schuss gefallen. Er glaube, dass es zwei bis drei Schüsse gewesen seien. Der Geschädigte habe sich kurz nach vorn gebückt und sei die Gasse hinauf weggerannt. Der Beschuldigte habe noch kurz zu ihnen geschaut und sei die Gasse Richtung Limmatquai weggegangen. Da sich der Pri- vatkläger nur gekrümmt habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine echte Waffe gehandelt habe. Wenn einer aus ca. 30 cm Distanz schiesse, würde es anders aussehen. Die Kontrahenten hätten vor dem … und vor dem McDonald's keine Flaschen in den Händen gehalten (Urk. 17/7 S. 2, S. 4).

- 27 - 2.4.5.8. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom

12. September 2012 bestätigte K._____ seine polizeilichen Aussagen als zutref- fend (Urk. 17/8 S. 3). Auch wiederholte er, dass der Beschuldigte zu ihm und J._____ gesagt habe, dass sie jetzt lieber gehen sollten. Dies habe der Beschul- digte mit einer bestimmten, angehobenen Stimme gesagt. Die Stimmung des Be- schuldigten sei gekippt, so wie dieser es zu ihnen gesagt habe. Er habe seinem Kollegen dann gesagt, komm, wir gehen jetzt, und sie (beide) seien dann eine oder zwei Minuten später auch Richtung McDonald's gegangen. Die Aufforderung des Beschuldigten habe auf sie so gewirkt, wie wenn es besser wäre, dass sie jetzt gehen würden, ansonsten etwas passieren würde. Ja, dies habe der Be- schuldigte aus heiterem Himmel zu ihnen gesagt. Die drei anderen (Beschuldig- ter, Privatkläger und F._____) seien dann etwas später gekommen. Er habe die drei aus einer Distanz von ca. 40 Metern kommen sehen; alle nebeneinander. Sonst niemand. In einer Entfernung von ca. 10 bis 15 Metern zu ihm und J._____ seien die drei dann stehengeblieben. Die anderen seien im McDonald's gewesen. Er habe den Beschuldigten von vorne gesehen. Der Privatkläger habe ihm den Rücken zugewandt. Die Beiden hätten sich von Angesicht zu Angesicht gegen- übergestanden. Die Frau habe daneben gestanden. Diese seien im Dreieck ge- standen (ebenda, S. 5 und S. 7 f.). Gehört habe er nichts, und er habe weder Drohgebärden noch erhobene Fäuste gesehen. Der Beschuldigte und der Privat- kläger seien ziemlich nahe beieinander gestanden. Er habe nicht gesehen, ob sie etwas in der Hand gehalten haben. Es sei dann alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe den Geschädigten gestossen, und dann sei der Schuss gefal- len. Er sei der Meinung, zwei oder drei Schüsse gehört zu haben. Was er gese- hen habe, sei, dass der Beschuldigte den Geschädigten zuerst geschubst habe, als diese ca. eine Armlänge zwischen sich gehabt hätten. Er habe aber nicht die ganze Zeit zu den Beiden geschaut. Die Position des Armes des Beschuldigten beim Schiessen habe er ebenfalls nicht gesehen. Die Beiden hätten ziemlich na- he beieinander gestanden. Er habe ein entsprechendes Geräusch einer Ladebe- wegung gehört. Zum zweiten Schuss könne er nichts sagen. Er habe es einfach Knallen gehört (Urk. 17/8 S. 9 ff.).

- 28 - 2.4.5.9. J._____ gab am 11. Mai 2012 bei der Polizei zu Protokoll (Urk. 17/18 S. 2 f.), er sei eigentlich mit dem Beschuldigten Richtung McDonald's gegangen. Es sei eine grössere Gruppe Personen gewesen. Die einen seien et- was weiter vorne gewesen, andere etwas hinten. Auf halbem Weg habe der Be- schuldigte zu ihm gesagt: "Es isch besser wänn ihr jetzt gönd." Dessen Stimmung habe sich völlig umgedreht. Er habe zuerst gedacht, dies habe etwas mit den Frauen zu tun. Er habe den Beschuldigten gefragt, was das Problem sei. Dieser habe ihm aber keine Antwort gegeben. Vor dem McDonald's sei dieser dann rechts rüber gestanden und er links. Dann sei es eigentlich relativ schnell gegan- gen. Er habe einen Schuss gehört und sei Richtung Hauptbahnhof gerannt. Er habe hinter der Hausecke hervorgeschaut und K._____ zugerufen, er solle end- lich wegrennen. Er habe keine Waffe gesehen. Im Zeitpunkt der Schussabgabe sei er ca. drei Meter vom Täter entfernt gestanden. Die Schussabgabe habe er nicht gesehen, aber gehört. Auf die Frage, wie viele Schüsse er gehört habe, sag- te er, zwei bis drei. Es sei sicher mehr als einer gewesen. Er habe nicht gesehen, wer geschossen habe (Urk. 17/18 S. 4 ff.). 2.4.5.10. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom 12. September 2012 bestätigte J._____ seine polizeilichen Aussagen als zu- treffend (Urk. 17/21 S. 3). Auf die Frage, wer dann zuerst vom … [Bar] wegge- gangen sei, erklärte J._____ (Urk. 17/21 S. 5 f.), zuerst seien Kollegen aus seiner Gruppe gegangen. J._____ am Schluss seien K._____, der Beschuldigte und er gegangen. Er wisse nicht mehr, ob auch der Privatkläger noch bei ihnen gewesen sei. Wo die Frauen gewesen seien und ob der Privatkläger voraus oder mit ihnen gegangen sei, könne er nicht mehr sagen. Vermutlich habe er mit dem Beschul- digten gesprochen. Dieser habe aber ruhig und bestimmt gesagt, dass es besser sei, wenn sie jetzt gehen würden. Dessen Stimmung habe sich völlig umgedreht. Seine Frage, was los sei, habe dieser nicht beantwortet. Wo der Privatkläger in jenem Zeitpunkt gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Die Situation davor und die Schussabgabe habe er nicht gesehen. Er habe zwei bis drei Schüsse unmit- telbar hintereinander gehört. Eine Ladebewegung habe er nicht gehört. Er habe nicht hingeschaut, sondern sei einfach weggerannt (Urk. 17/21 S. 7 f.).

- 29 - 2.4.5.11. Auch L._____ sagte aus, er habe zwei "Knallgeräusche" gehört und zuerst an einen Knallkörper oder eine "Chäpslipistole" gedacht. Der Beschul- digte habe bei der… Bar mit bestimmtem Ton gesagt, dass es besser sei, wenn sie jetzt gehen würden. Er beobachtete weder einen Streit mit Drohgebärden oder Tätlichkeiten noch die Schussabgabe (Urk. 17/24; Urk. 17/26). Auf die Frage, wie oft geschossen worden sei, antwortet er bei der Staatsanwaltschaft: "Ich habe ei- nen oder zwei gehört. Ich kann es nicht genau sagen. Ein Knall war sicher, ob es noch einen zweiten gab, weiss ich jetzt nicht mehr." (Urk. 17/26 S. 8). 2.4.5.12. O._____ konnte keine sachdienlichen Beobachtungen machen. Er befand sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe im Innern des McDonald's auf der Toilette (Urk. 17/29 und 17/30). 2.4.5.13. Auch M._____ hielt sich (als Polizeibeamter in seiner Freizeit) im Tatzeitraum zusammen mit einigen Kollegen im Bereich vor dem McDonald's auf. Laut seinen Aussagen vom 5. Mai 2012, 06.30 Uhr (Urk. 19/1), seien ihm als ers- tes zwei Männer und eine Frau auf dem Platz vor dem McDonald's aufgefallen, welche sich herumgestossen hätten. Als es plötzlich geklirrt habe und eine Fla- sche auf dem Boden zerschlagen sei, habe er wieder dorthin gesehen. Da sei der Privatkläger etwas näher an den Beschuldigten herangetreten. Für ihn habe es den Anschein eines "Herumpläuschelns unter Kollegen" gemacht. Er habe sich wieder von denen abgewandt und plötzlich sei ein Schuss gefallen. Er habe wie- der hingeschaut, und schon sei der zweite Schuss gefallen. Aufgrund seiner Dis- tanz von ca. 10 bis 15 Meter habe er es nicht genau gesehen. Die Waffe habe er nicht gesehen. Bei diesen Aussagen blieb er im Wesentlichen auch bei der Staatsanwaltschaft. Er habe höchstens Gestikulieren gesehen, aber nichts Be- drohliches. Ein Geräusch, wie wenn etwas Metallisches zu Boden fällt, habe er nicht gehört (Urk. 19/2). Zunächst hätten sie gar nicht gedacht, dass es Schüsse gewesen seien. Erst später habe man ihm gesagt, dass es tatsächlich Schüsse gewesen seien (Urk. 19/2 S. 9). Seine Kollegen, AH._____ und AI._____, konnten keine sachdienlichen Beobachtungen schildern. AH._____ hatte offenbar "den Schuss" gehört. AI._____ hörte plötzlich so etwas, wie "Schüsse einer Käpslipis- tole" (Urk. 19/2 S. 3; Urk. 19/17 S. 1). AJ._____ hatte mit seiner Freundin zu-

- 30 - sammen vor dem McDonald's M._____, AH._____ und AI._____ angetroffen. Er habe einen Knall gehört und mit M._____ diskutiert, ob es ein Schuss gewesen sei oder nicht. Sie seien zum Schluss gekommen, dass es ein Schuss aus einer Softair-Waffe hätte gewesen sein können. Auch er sah die Kontrahenten nur weg- rennen und konnte keine weiteren sachdienlichen Angaben machen (Urk. 19/22). 2.4.6. Aus den vorstehend wiedergegebenen wesentlichen Aussagepassa- gen (Erw. II.2.4.5.1. – II.2.4.5.13.) ergibt sich bezüglich des zweiten Sachver- haltsabschnittes bei den Begebenheiten nach dem Verlassen der ... Bar – in Er- gänzung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung – folgendes: Angesichts der ge- mäss den völlig übereinstimmenden Aussagen von K._____, J._____ und L._____ vom Beschuldigten ausgesprochenen und daher erstellten Warnung an diese Zugehörigen der Polterabendgruppe, nun besser zu gehen, und aufgrund der bei ihm plötzlich umgekippten Stimmungslage (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.5.7. – II.2.4.5.11.; vgl. auch zutreffend die Vorinstanz: Urk. 174 S. 42 f.) orientierte sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt innerlich bereits am weite- ren Ereignisverlauf (vgl. Urk. 255 S. 35 f.) oder – wie es Prof. Dr. med. H._____ im Aktengutachten formulierte – hatte er bereits eine aktive Handlungsbereitschaft (Urk. 42/10 S. 88). Mit anderen Worten musste der Beschuldigte innerlich bereits eine gewisse Tatbereitschaft aufgewiesen haben, eine nicht harmlose Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger zu suchen und – gegebenenfalls – mit Hilfe sei- ner Schusswaffe auszutragen. Nur so lässt sich seine Warnung erklären. Hätte der Beschuldigte beispielsweise eine blosse Schlägerei mit dem Privatkläger er- wartet und vorausgesehen, hätte ein solches Planungselement keinen Sinn erge- ben, da eine blosse Schlägerei mit dem Privatkläger keine ernsthafte Gefahr für die Polterabendgruppe dargestellt hätte. 2.4.6.1. Äusseren Anlass für ein gewaltsames weiteres Austragen der be- reits in der Unterhaltung im Inneren der ... Bar aufgetretenen und erstellten Span- nungen (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.3.1.) hatte der Privatkläger dem Beschuldig- ten entgegen dessen Darstellung bislang nicht gegeben. Seine Schutzbehaup- tung wurde durch die übereinstimmenden Aussagen der Befragten vielmehr wi- derlegt (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.3.3.).

- 31 - 2.4.6.2. Laut ungefragt zu Protokoll gegebener Darstellung vor Vorinstanz (Urk. 144 S. 11 f.) soll der Beschuldigte gegenüber einem Exponenten der Polter- abendgruppe gesagt haben, dass der Privatkläger, so wie er jetzt sei, vorhabe, auf sie loszugehen. Er (der Beschuldigte) wisse, wozu dieser fähig sei. Daher ha- be er diesen Leuten geraten, zu gehen (ebenda, S. 12). Diese Darstellung wie- derholte der Beschuldigte auch vor Berufungsgericht (Prot. II S. 77 f., 80). Auch diese Schutzbehauptung, er habe Exponenten der Polterabendgruppe gewarnt, da der Privatkläger auf diese habe losgehen wollen, ist damit widerlegt. Für eine solche Absicht des Privatklägers gab und gibt es nach dem Dargelegten nicht den geringsten Hinweis. 2.4.7. Hinsichtlich des dritten Sachverhaltsabschnitts bis zur Schussabgabe gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, er sei vor den anderen Perso- nen aus der ... Bar hinaus und in Richtung McDonalds gegangen. Obschon sein Weg eigentlich nach rechts, in Richtung Seefeld, verlaufen wäre, sei er wegen der Dunkelheit durch die besser beleuchtete und belebte Gasse nach links Richtung McDonald's gegangen. Es sei ihm darum gegangen, dass er keine Eskalation ge- sucht habe (Urk. 144 S. 25 f.). Er, der Privatkläger, E._____ und F._____ seien dann losgegangen. Ja, sie seien zu viert gegangen. Er sei losgegangen, und die Gruppe sei mit ihm gekommen (Urk. 144 S. 26). Als sie aus der Gasse gekom- men seien, sei der Privatkläger massiv ausfällig gegen AG._____ geworden (Urk. 144 S. 12). Irgendwann habe sich der Privatkläger zu ihm gedreht, sei vor ihn hingestanden und habe angefangen, ihn anzuschreien. Dann sei eine Flasche geflogen; jene des Privatklägers. Daraufhin sei dieser "seine Faust aufgezogen" tätlich auf ihn losgegangen und habe beabsichtigt, ihn umzustossen, was dem Privatkläger aber nicht ganz gelungen sei. Er habe auch gesehen, wie E._____ mit erhobener Faust auf ihn zugerannt sei (Urk. 144 S. 13). In etwa gleich schil- derte der Beschuldigte die Geschehnisse in dieser Phase anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 79 ff.). Einzig abweichend hiervon gab er an, dass die Polterabendgruppe vor ihm aus der … Bar losgegangen sei (Prot. II S. 79). 2.4.7.1. Die Darstellung des Beschuldigten, mit der er eine rechtfertigende Notwehrsituation vor dem Schusswaffengebrauch zu belegen versucht, lässt sich

- 32 - mit den Aussagen der übrigen Befragten nicht in Einklang bringen. Zwar stimmen die Aussagen der Befragten darüber, wer mit wem und in welcher genauen Rei- henfolge von der ... Bar zum McDonalds ging nicht in allen Einzelheiten überein. Aus den Aussagen geht indessen genügend deutlich hervor, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach er vor den anderen Personen aus der ... Bar hinaus und in Richtung McDonalds gegangen sei, nicht zutreffen kann. Er war es viel- mehr, welcher aus freien Stücken dem Privatkläger nachging und sogar noch nach diesem rief. Seine Beteuerungen, lediglich wegen der Dunkelheit durch die besser beleuchtete und belebte Gasse nach links Richtung McDonald's gegangen zu sein und keine Eskalation gesucht zu haben (Urk. 144 S. 25 f.; Prot. II S. 79), erweisen sich unter den gegebenen Umständen als weitere völlig unglaubhafte Schutzbehauptung, zumal er es war, der eine geladene Pistole mit sich führte und obendrein die besagte Warnung an die Exponenten der Polterabendgruppe ge- richtet hatte. Der Beschuldigte begab sich daher entgegen seinen anderslauten- den Beteuerungen mit einer gewissen vorbestehenden inneren Orientierung (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.6. und nachfolgend, Erw. IV.2.2.4.4.3.) in dieselbe Rich- tung wie der Privatkläger. 2.4.7.2. Einzig der Zeuge E._____ sagte im Widerspruch zu seiner tatnahen polizeilichen Aussage bei der Staatsanwaltschaft plötzlich aus und bestätigte da- mit lediglich in einer Befragung die diesbezügliche Darstellung des Beschuldigten, dass der Privatkläger eine Bierflasche zu Boden geworfen habe. Wie bereits er- wogen, kann daher nicht auf diese einzelne und erst noch widersprüchliche Dar- stellung von E._____ abgestellt werden (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.4.4. und II.2.4.5.6.2.), nachdem sowohl der Privatkläger gemeinsam mit F._____ und er selber in seiner tatnahen Befragung bei der Polizei übereinstimmend und letztlich glaubhaft ausgesagt haben, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Bier- flasche zu Boden geworfen habe (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.4.1. ff.). Es beste- hen daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Würdigung (Urk. 174 S. 61) keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, und es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte seine Bierflasche vor der Schuss- abgabe zu Boden geworfen hatte.

- 33 - 2.4.7.3. Vom Privatkläger wird bestritten, dass er den Beschuldigten vor dem Schusswaffengebrauch angegriffen oder bedroht habe. Niemand, nicht einmal der in diesem Punkt äusserst widersprüchliche E._____ (Erw. II.2.4.5.6.1.), bestätigte die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger vor der Schussabga- be auf dem Platz vor dem McDonald's Drohgebärden an ihn gerichtet und ihn mit erhobenen Fäusten tätlich angegriffen habe. Alle Befragten verneinten unisono ein solches Geschehen. Auch hatte niemand E._____ mit erhobener Faust auf den Beschuldigten zurennen gesehen. Bereits die Vorderrichter erkannten in die- sem Zusammenhang daher zutreffend auf eine blosse weitere Schutzbehauptung des Beschuldigten (Urk. 174 S. 46). 2.4.7.4. Mehrere Zeugen sagten aus, vor der Schussabgabe ein "Herumge- schubse" zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gesehen zu haben. K._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Privatkläger zuerst ge- schubst. Laut der polizeilichen Aussage von E._____ war es der Privatkläger, welcher zuerst gestossen habe, nachdem dieser die Waffe gezogen habe. Bei der Staatsanwaltschaft sprach er dann allerdings von gegenseitigem Schubsen. Kein Zeuge hatte die Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontrahenten über den gesamten Verlauf beobachtet; auch F._____ nicht. Daher ist nicht auszu- schliessen, dass es vom genauen Moment der Beobachtung abhing, ob ein Zeu- ge in der Dynamik des Geschehens den einen oder den anderen Kontrahenten bei einem Stoss gegen den anderen beobachtete. Es lässt sich daher nicht zwei- felsfrei erstellen, welcher der beiden Kontrahenten den anderen zuerst gestossen hat. Aufgrund der Aussagen der Befragten bestehen dagegen keine unüberwind- baren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger vor der Schussabgabe durch den Beschuldigten gegenseitig geschubst hatten und sich die vorausgehende Auseinandersetzung in einem ge- genseitigen Geschubse erschöpft hat, wie dies bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 174 S. 61). Da dieses gegenseitige Geschubse von einigen Beobachtenden sogar als kollegial empfunden wurde, dürfte es sich dabei um keine heftige Auseinandersetzung gehandelt haben, so dass selbst dann nicht von einer zur Notwehr mit Schusswaffengebrauch berechtigenden Gefahrenlage

- 34 - gesprochen werden könnte, wenn der Privatkläger zuerst geschubst hätte, zumal der Schusswaffengebrauch in keinem Verhältnis zum Schubsen stünde. 2.5. Nach dem Dargelegten sind die ersten drei Sachverhaltsabschnitte demzufolge in objektiver Hinsicht erstellt, wonach der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nach einem gegenseitigen Schubsen, ohne dass Drohgebärden oder ein tätlicher Angriff mit erhobenen Fäusten vom Privatkläger oder von E._____ vorausgegangen wären, seine durchgeladene Waffe zog, entsicherte und vorsätzlich aus nächster Nähe (maximal 60 bis 80 cm; Urk. 26/7 S. 10 f.) eine Patrone in Richtung Oberkörper des Privatklägers verfeu- erte und beim Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführte und durch den ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom

10. Mai 2012 (Urk. 23/3 S. 1 f.) belegte Brustkorbschussverletzung rechts im Sin- ne eines Durchschuss-Steckschusses und die damit einhergehende ausgeprägte Brustkorbblutung und Lungengewebeverletzung, und damit gemäss ärztlichem Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 5. Juni 2012 (Urk. 23/4 S. 1 f.), eine unmittelbare akute Lebensgefahr verursachte. Da der Beschuldigte aus nächster Nähe auf den Privatkläger schoss, spielt es so- dann auch keine Rolle, wie der Beschuldigte konkret dabei vorging, d.h. ob er – seinen Behauptungen entsprechend – einen "Hüftschuss" aus dem Handgelenk abgab (z.B. Urk. 320 S. 12) oder mit ausgestrecktem Arm schoss. Fakt ist, dass bei einem Schuss aus einer Distanz von lediglich 60 - 80 cm ein genaues Zielen für die Herbeiführung einer lebensgefährlichen Verletzung nicht erforderlich war. 2.6. Im vierten Sachverhaltsabschnitt für die Situation nach der (ersten) Schussabgabe wird dem Beschuldigten von der Anklagebehörde vorgeworfen, kurz nach der ersten Schussabgabe, als er bereits zu flüchten im Begriffe gewe- sen sei, aus der Bewegung heraus aus einer Distanz von ca. einem bis wenigen Metern vorsätzlich eine weitere Patrone ungezielt in Richtung des Privatklägers abgefeuert zu haben. 2.6.1. Zunächst stellt sich angesichts der vorhandenen Sachbeweise die Frage, ob überhaupt ein zweiter Schuss gefallen ist. Denn weder gingen bei den Behörden Meldungen über Gebäudeschäden ein (Urk. 13 S. 18) oder wurde den

- 35 - Behörden eine tatzeitnah von einem Projektil durchschlagene Dachrinne ange- zeigt noch fanden die Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich (FOR) anläss- lich der von ihnen nach der Tat durchgeführten Spurensicherung vor Ort irgend- welche Hinweise auf eine zweite Schussabgabe. Es war keine zweite Patronen- hülse vorhanden. Auch die Mitarbeiter des FOR selbst konnten an den umliegen- den Gebäuden keine Beschädigungen feststellen, welche von einem Projektil hät- ten stammen können (Urk. 26/7 S. 6). Ferner geht die Munitionsrechnung nicht auf. Gemäss dem Schusswaffengutachten des FOR fasst das Magazin der vom Beschuldigten verwendeten Pistole der Marke Astra, Mod. 2000 (Cub), 7 Patro- nen und kann somit mit maximal 8 Patronen (1 im Patronenlager und 7 im Maga- zin) voll geladen werden (Urk. 26/7 S. 11, Ziff. 6.). Zwei Schüsse sollen gefallen sein. Neben einer gezündeten (leeren) Hülse wurde eine unverfeuerte Patrone am Tatort sichergestellt (Urk. 26/7 S. 13 oben). Nach der Tat müsste die Waffe des Beschuldigten damit noch mit fünf Patronen geladen gewesen sein. Bei der Verhaftung des Beschuldigten durch die Hamburger Polizei war dessen Waffe aber mit 6 Patronen geladen (Urk. 26/7 S. 12, Ziff. 12.; Urk. 27/4; Urk. 27/5). Der Beschuldigte müsste also seine Waffe in der Zeit bis zu seiner Verhaftung mit ei- ner Patrone nachgeladen haben, wenn er den zweiten Schuss abgegeben hätte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind aber unstimmig (Urk. 14/1 S. 5; Urk. 14/8 S. 5; Prot. II S. 88 f., 94). 2.6.2. Trotz dieser Unsicherheiten ist aber angesichts der Zugeständnisse des Beschuldigten und diverser Aussagen, wonach mindestens zwei Schüsse gehört worden seien, mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass aus der Waffe des Beschuldigten kurz nach dem ersten ein zweiter Schuss abgefeuert wurde, welcher den Privatkläger jedoch nicht traf (Urk. 174 S. 46 und S. 76). Wei- ter legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass sich aus den Aussagen auch zwei- felsfrei ergeben würde, dass dieser Schuss ungezielt abgefeuert wurde. Sowohl die Zeugin F._____ wie auch der Privatkläger sagten übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe sich, nach dem ersten Schuss flüchtend, nochmals umgedreht und in Bewegung, wenn auch nicht gezielt, erneut geschossen. Im Kern dasselbe sagte der Zeuge M._____ aus, der nicht von einem gezielten, im Sinne eines durch das Korn der Waffe anvisierten zweiten Schusses sprach. In Bezug auf die

- 36 - konkreten Aussagen der genannten Zeugen ist auf deren Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 174 S. 71 - 76; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.3. Angesichts der konstanten Bestreitung des Beschuldigten, nicht in Richtung des Privatklägers geschossen zu haben (Urk. 14/2 S. 8 f.; Urk. 14/3 S. 16; Urk. 14/8 S. 5 f.; Urk. 144 S. 13; Prot. II S. 85), bleibt nachfolgend zu prü- fen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte auch den zweiten Schuss in Richtung des Privatklägers abgab. 2.6.3.1. Die Aussagen des Privatklägers sind in Bezug auf die aufgeworfene Frage von Unsicherheiten gekennzeichnet und insofern wenig verlässlich. So gab er anlässlich seiner ersten Befragung am 6. Mai 2012 zunächst zu Protokoll, dass der Beschuldigte einen zweiten Schuss in Richtung McDonald's abgegeben habe (Urk. 15/2 S. 2; vgl. hierzu auch die Aussage in Urk. 15/4 S. 16, wonach er zu diesem Zeitpunkt eine schmale Strasse neben dem McDonald's hinaufgerannt sei). In seiner Befragung am 8. Mai 2012 führte er demgegenüber aus, dass er den zweiten Schuss nicht mitbekommen habe, da er weggerannt sei (Urk. 15/3 S. 7). Fast vier Monate später deponierte er dann die Aussage, dass der Be- schuldigte den zweiten Schuss in seine Richtung abgegeben habe (Urk. 15/4 S. 14 f.). 2.6.3.2. Die Zeugin F._____ sagte zunächst anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 5. Mai 2012 aus, der Beschuldigte habe beim Wegrennen ein zwei- tes Mal in Richtung des Privatklägers geschossen (Urk. 16/1 S. 2). Demgegen- über sprach sie bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 30. August 2012 – ihre erste Aussage relativierend – nur noch davon, dass der Beschuldigte ein zweites Mal in die Richtung des Ortes geschossen habe, wo der erste Schuss gefallen sei, wo- bei sie gleichzeitig ausführte, dass auch der Privatkläger unmittelbar nach der ersten Schussabgabe weggerannt sei, also sich nicht mehr an dem Ort befand, wo der erste Schuss gefallen war, sondern ca. 2 Meter davon entfernt (Urk. 16/2 S. 14 f.). Auch diese Aussagen sind zur Erstellung der Richtung des zweiten Schusses damit unzuverlässig.

- 37 - 2.6.3.3. Auch der Zeuge M._____ lieferte zur Beantwortung der aufgeworfe- nen Frage keine verlässlichen Angaben. Zwar gab er anlässlich seiner Einver- nahme vom 11. Oktober 2012 detailliert an, dass der Beschuldigte bei der zweiten Schussabgabe den Arm in Richtung der unteren Bauchhälfte des Privatklägers ausgestreckt habe, was eindeutig für einen Schuss in Richtung des Privatklägers sprechen würde. Jedoch lässt sich die von ihm angegebene Distanz zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zum einen nicht mit den Aussagen der übrigen Zeugen in Einklang bringen. Nach seiner Darstellung soll nämlich die Dis- tanz lediglich eine Armlänge plus ca. einen halben Meter gewesen sein (Urk. 19/2 S. 6). Gemäss den Aussagen der Zeugen J._____, F._____ und des Privatklä- gers habe diese aber ca. drei, sechs oder zehn Meter betragen (J._____: Urk. 17/18 S. 4; F._____: Urk. 16/2 S. 15; Privatkläger: Urk. 15/4 S. 14 ff.). Zum ande- ren wäre bei einem Abstellen auf die Darstellung von M._____ unerklärlich, wes- halb der Beschuldigte trotz dieser Nähe und trotz entsprechender Armhaltung den Privatkläger erwiesenermassen verfehlte. 2.6.3.4. Der einzige Zeuge, welcher stimmig aussagte, dass der Beschuldig- te zweimal in Richtung des Privatklägers schoss, war N._____. Gemäss dessen Aussagen soll ihm der Beschuldigte am Morgen nach der Tat berichtet haben, dass er zweimal geschossen habe, in die Bauchregion. Er wisse, dass er einmal getroffen habe, nicht jedoch, ob er auch das zweite Mal getroffen habe (Urk. 19/26 S. 5 f.). N._____ selber war aber während der Tat nicht anwesend. Er konnte lediglich angeben, was ihm der Beschuldigte nach der Tat diesbezüglich gesagt hatte. Diese Aussagen sind daher bloss beschränkt beweiskräftig. 2.6.3.5. Die Zeugen P._____, K._____, J._____ und L._____ konnten in Be- zug auf die zu erstellende Schussrichtung keine sachdienlichen Aussagen ma- chen (vgl. Urk. 174 S. 73 f.). Angesichts der Widersprüchlichkeit der diesbezügli- chen Aussagen von E._____ kann auch auf diese nicht abgestellt werden (vgl. Urk. 174 S. 73). 2.6.3.6. Der Beschuldigte berief sich zusammengefasst und konstant darauf, er habe (ein erstes Mal) geschossen, sei dann selbst erschrocken und geflüchtet. Er sei erschrocken und habe sich links weggedreht, um zu flüchten. Dabei habe

- 38 - er die Hand mit der Waffe nach oben gezogen und während der Drehung sei dann unabsichtlich nochmals ein Schuss losgegangen. Der Schuss müsse in schrägem Winkel nach oben abgegangen sein. Er habe beim Rennen realisiert, dass er unbewusst – aus Versehen – an den Abzug gekommen sei (Urk. 14/2 S. 8 f.; Urk. 14/3 S. 16; Urk. 14/8 S. 5 f.; Urk. 144 S. 13; Prot. II S. 85). Die Vertei- digung hat in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz und erneut im Beru- fungsverfahren G._____ als Zeugen angerufen (Urk. 148 S. 1 und S. 32; Urk. 320 S. 1 und S. 15 f.). 2.6.3.7. Zusammengefasst stehen den diesbezüglich stimmigen Aussagen des Beschuldigten die Aussagen der aufgeführten Personen entgegen, welche überwiegend durch Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und Unsicherheiten gekennzeichnet sind. Bei den einzig stimmigen Aussagen des Zeugen N._____ handelt es sich lediglich um solche vom Hörensagen. Zu berücksichtigen bleibt darüber hinaus der Umstand, dass bei der Polizei weder eine Schadensmeldung über Gebäudeschäden einging noch solche von den Mitarbeitern des FOR am Ort der Auseinandersetzung gefunden werden konnten, was aber zu erwarten gewe- sen wäre, wenn der Beschuldigte in Richtung Oberkörper des Privatklägers ge- schossen hätte. 2.6.4. Gesamthaft lassen diese Umstände somit unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran bestehen, dass der Beschuldigte den zwei- ten Schuss ebenfalls in Richtung des Privatklägers abfeuerte. Somit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich entsprechend seiner Sachdar- stellung ungewollt und ungezielt ein zweiter, nicht gegen den Privatkläger gerich- teter Schuss aus der Waffe löste. Der Beschuldigte ist somit vom Tatvorwurf der zweiten Schussabgabe in Richtung des Privatklägers freizusprechen. Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich schliesslich die Befragung des von der Verteidigung angerufenen Zeugen, G._____. 2.7. Was der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Schussabgabe wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regel- mässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln

- 39 - ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007 vom

11. September 2008 E. 2.4, m.H.), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusse- ren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). Gleiches gilt für die geltend gemachte Notwehrsituation (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. III.4.4. ff.). III. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde die Tat des Beschuldigten mit zutreffender Begründung anklagegemäss als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 174 S. 91 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Schuldspruch wegen eventualvorsätzlich schwerer Körperverletzung beantragen (Urk. 320 S. 19 ff.). Der privilegierte Tatbestand des Totschlages und der qualifizierte Tatbestand des Mordes sind daher nicht mehr zu prüfen.

3. Der Privatkläger hat die erlittene Schussverletzung überlebt. Der tatbe- standsmässige Erfolg des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist daher nicht eingetreten. Es ist eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Mit der Schussabgabe auf den Privat- kläger hat der Beschuldigte in objektiver Hinsicht alles getan, was den tatbe- standsmässigen Erfolg, den Tod eines Menschen, hätte bewirken können. Ein Schuss auch aus einer kleinkalibrigen Waffe ist grundsätzlich geeignet, den Tod eines Menschen zu bewirken. Das gilt erst recht, wenn der Schuss aus nächster Nähe auf den Oberkörper abgegeben wird. Der Privatkläger erlitt eine Brustkorb- schussverletzung rechts im Sinne eines Durchschuss-Steck-schusses von vorne nach hinten mit verbliebenem Projektil in der hinteren Achselhöhle unter dem Schulterblatt. Lebenswichtige Strukturen lagen wenige Millimeter bis Zentimeter

- 40 - von der Verletzung entfernt. Die Verletzung führte zu einer ausgeprägten Brust- korbblutung und Lungengewebeverletzung. Er befand sich dadurch in einer unmit- telbaren Lebensgefahr (Urk. 23/3 S. 1 f.). Gemäss ärztlichem Befund der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 5. Juni 2012 lag der Eintritts- punkt des Schusskanals sehr nahe am Herzen. Der Schuss verfehlte dieses Or- gan nur knapp. Auch die Lunge wurde durch das Projektil verletzt. Es bestand akute Lebensgefahr. Der Tod des Privatklägers konnte nur durch einen notfall- mässigen chirurgischen Eingriff abgewendet werden (Urk. 23/4 S. 1 f.). Es liegt daher in objektiver Hinsicht ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

4. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert selbstredend Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt aus- serdem bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 4.1. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Tä- ter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umstän- den auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folges ausgelegt werden kann. Oder entsprechend einer früher verwendeten Formulierung des Bundesgerichts: Der Richter hat auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des deliktischen Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2. und 8.4.; BGE 125 IV 242 E. 3c). 4.2. Dem Beschuldigten war durchaus bewusst, dass ein Schuss auf den Oberkörper eines Menschen tödliche Verletzungen herbeiführen kann (z.B. Prot. I

- 41 - S. 21 ff.; vgl. auch Prot. II S. 84). Im Übrigen gehört dies zum Allgemeinwissen. Dennoch schoss der Beschuldigte aus kurzer Distanz von 60 cm bis 80 cm nicht etwa auf die Beine des Privatklägers, sondern in dessen Brust. Daraus ergibt sich auch klar, dass sich sein Vorsatz nicht darauf richtete, den Privatkläger bloss zu verletzen. Wer jemandem aus einer derart kurzen Distanz direkt in die Brust schiesst, will töten, selbst wenn er aus der Hüfte heraus von unten nach oben ge- schossen haben sollte. 4.3. Die Vorinstanz erwog mit überzeugender Begründung, dass die Recht- fertigung des Beschuldigten, er habe die Waffe aus Angst und zu seinem Schutz vor Repressalien der Hell's Angels auf sich getragen, als Beweggrund für das ste- te Tragen der Waffe nicht zu überzeugen vermag (Urk. 174 S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vielmehr spricht das Mittragen der durchgeladenen Waffe (Urk. 14/2 S. 9; Urk. 14/8 S. 4) für eine letztlich persönlichkeitsimmanente latente Gewaltbereit- schaft des Beschuldigten, wie sie gutachterlich überzeugend beschrieben wird (Urk. 42/10 S. S. 79 f.; Urk. 255 S. 34, 39). Der Beschuldigte kannte seine Waffe, weshalb er wusste, dass es sich um eine handliche, leicht zu versteckende, funk- tionstaugliche und aufgrund des mit ihrer Grösse verbundenen Überraschungs- moments gefährliche Waffe handelte. 4.3.1. Was die Beweggründe für den Einsatz der Waffe anbelangt, ist er- stellt, dass Selbstschutz, Angst oder Panik als Motiv für die unvermittelte Schuss- abgabe auf den Privatkläger ausser Betracht fallen (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. III.4.4. ff.). 4.3.2. Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Motivs des Beschul- digten für den Einsatz der Waffe weitgehend auf den Inhalt eines elektronischen Nachrichtenverkehrs via Mobiltelefon (Urk. 29/2/1-3; Urk. 174 S. 82 ff.). Hierbei handelt es sich um fünf Screenshots von einem vom 5. Mai 2012, 03.25 Uhr, bis zum 6. Mai 2012, 00.34 Uhr, geführten WhatsApp-Chat. 4.3.2.1. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren gegen die vorin- stanzliche Würdigung dieses Beweismittels zusammenfassend vor, dass entge-

- 42 - gen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht erstellt sei, dass es sich dabei um einen Chat zwischen dem Beschuldigten und AA._____ handle (Urk. 320 S. 14). 4.3.2.2. Soweit dieser Einwand die vorinstanzliche Feststellung betrifft, dass einer der WhatsApp-Chatteilnehmer AA._____ sei, ist er berechtigt. Aus den Screen-shots geht einzig hervor, dass der Benutzer des Gerätes, dessen Bild- schirm beim Anzeigen einer WhatsApp-Kommunikation mehrmals fotografiert wurde (vgl. in Urk. 29/2/1-5 abgebildete Screenshots), mit einer Person kommuni- zierte, welche die Rufnummer +41 … (zu sehen oben im Balken) benutzte und dem Benutzer des Geräts die Nachrichten auf der linken Seite der Screenshots schickte. AA._____ benutzte gemäss dem Ermittlungsbericht vom 18. Mai 2012 die Rufnummer 07… (Urk. 28/20). Der Absender der empfangenen Nachrichten war demnach nicht AA._____. Da die Rufnummer des Benutzers des Gerätes, welcher diese Nachrichten empfing, auf den Screenshots nicht zu sehen, und AA._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt der Screenshots angab, dass ihm diese Nachrichten nicht bekannt vorkämen und er kein Android-Handy besitzen würde (Urk. 19/6 S. 7), handelt es sich beim Benut- zer bzw. Empfänger nicht um AA._____, sondern um eine andere unbekannte Person. 4.3.2.3. Angesichts der aufgeworfenen Beweisthematik ist indessen nicht die Identität des Empfängers relevant, sondern diejenige des Absenders der empfan- genen Nachrichten. Das ist diejenige Person, welche zwischen dem 5. Mai 2012, 03.25 Uhr, und dem 6. Mai 2012, 00.34 Uhr, die Rufnummer +41 … benutzte. Diese Rufnummer kann eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden. Ge- mäss Ermittlungsbericht vom 18. Mai 2012 fand zwischen dieser Rufnummer und der von AA._____ benutzten Rufnummer am 5. Mai 2012 von 03.13 Uhr bis 15.22 Uhr ein Nachrichtenaustausch via SMS statt (Urk. 28/20). 4.3.2.4. Die SIM-Karte mit der Rufnummer 07… wurde in jenem iPhone si- chergestellt, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung auf sich trug (Urk. 28/13; Urk. 13 S. 20 f.). Schliesslich bestätigte AA._____ explizit, mit dem Beschuldigten am Morgen des Tattages via SMS-Verkehr kommuniziert zu haben (Urk. 19/3 Nr. 17 ff.; Urk. 19/6 S. 5). Somit muss es sich bei der Person, welcher

- 43 - die Rufnummer 07… am 5. Mai 2012 zwischen 03.13 Uhr und 09.16 Uhr benutz- te, um den Beschuldigten handeln. Im mitunter selben Zeitraum wurden mit der genannten Rufnummer die links auf den Screenshots abgebildeten Nachrichten via WhatsApp an die unbekannte Person gesendet (vom 5. Mai 2012, 03.25 Uhr bis 6. Mai 2012, 00.34 Uhr). Es gibt keinerlei Hinweise dafür und wurde vom Be- schuldigten auch nicht geltend gemacht, dass das Mobiltelefon mit seiner Ruf- nummer 07… zur identischen Zeit von einer zweiten Person benutzt wurde. Es besteht daher kein ernsthafter Zweifel daran, dass es sich beim Absender der links auf dem Screenshot abgebildeten Nachrichten um den Beschuldigten han- delt. Damit laufen die Ausführungen der Verteidigung, wonach sich der Inhalt bzw. die Anzahl dieser Nachrichten nicht mit den diesbezüglichen Aussagen von AA._____ bzw. mit den Akten decke und AA._____ verneine, dass dieser Chat von ihm stamme, ins Leere. Bei diesem Beweisergebnis ist schliesslich auch irre- levant, wie AF._____ in den Besitz der sichergestellten Screenshots kam (Urk. 320 S. 14). 4.3.2.5. Abgesehen von dieser eindeutigen Zuordnung mittels der benutzten Telefonnummer spricht aber auch der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten ("veratt isch ned verzeibar deswege das" oder "Han wer erwischt wo mich und AG._____ agschwertzt het" oder "und den sicherheits verwahrig nei danke") zweifelsfrei da- für, dass diese vom Beschuldigten stammen müssen. 4.3.3. Der genaue Inhalt dieser vom Beschuldigten stammenden Chat- Nachrichten (Urk. 29/2 S. 1–3) wurde im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiederge- geben (Urk. 174 S. 83 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.3.1. Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 174 S. 86 f.), ist in keiner der Chat-Nachrichten von einem Angriff durch eine oder gar zwei Personen die Rede, welchen der Beschuldigte mit seinem Waffeneinsatz hätte abwehren können. Aus dem Inhalt der Chat-Nachrichten geht vielmehr hervor, dass aus der Sichtweise des Beschuldigten ein allfälliger Verrat des Privatklägers für das Vor- gefallene bedeutsam war. Diesen stufte er unmittelbar nach der Tat als unver- zeihbar ein. In einer weiteren Chat-Nachricht erwähnte er, jemanden erwischt zu haben, der AG._____ (AG._____) "angeschwärzt" habe. Damit im Einklang steht

- 44 - auch seine Aussage, wonach, es klar sei, dass er auf den Privatkläger wütend bzw. "stinksauer" gewesen sei, nach allem, was passiert sei, was er indessen einzig auf seinen Gemütszustand nach der Tat verstanden wissen wollte. Ande- rerseits bestätigte der Beschuldigte, zu wissen, dass der Privatkläger seinen früheren besten Kollegen, AG._____, "angeschissen" (= verraten) habe (Urk. 14/5 S. 9 f.). 4.3.3.2. Aus den vom Beschuldigten um 08:20 Uhr versandten zwei Chat- Nachrichten ergibt sich in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung der Vorder- richter (Urk. 174 S. 87), dass vor dem Hintergrund, dass die zweite Nachricht di- rekt der vorangegangenen und noch in derselben Minute gefolgt und versandt worden war, dass das "n" und das "Üm" ein Wort und damit "nüm" hätten bilden sollen. Der Beschuldigte brachte demzufolge seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der Privatkläger nicht mehr ("nüm") lebe. Damit steht überdies im Einklang, dass der Beschuldigte auf die Anschlussnachricht, wonach er sich klar ausdrücken sol- le, antwortete, "Und den sicherheits verwahrig nei danke". 4.3.4. Unter Hinweis auf das in Erwägung 4.3.2.2. wiedergegebene Beweis- ergebnis sind ferner die Aussagen von AA._____ zur Erstellung des Motivs des Beschuldigten relevant. Wie bereits dargelegt, bestätigte AA._____ explizit, mit dem Beschuldigten am Morgen des Tattages via SMS-Verkehr kommuniziert zu haben (Urk. 19/3 Nr. 17 ff.; Urk. 19/6 S. 5). Gemäss dem Ermittlungsbericht vom

18. Mai 2012 tauschten AA._____ und der Beschuldigte am 5. Mai 2012 zwischen 03.13 Uhr und 09.16 Uhr insgesamt ca. 28 SMS-Nachrichten aus (Urk. 28/20 S. 1). Gefragt nach dem Inhalt dieses Nachrichtenaustausches gab AA._____ be- zeichnenderweise nun an, dass der Beschuldigte u.a. etwas von "Hüftschuss" und davon geschrieben habe, dass er "am Arsch" sei und dass es eine Person sei, welche "ihn verraten" habe (Urk. 19/3 Nr. 19, 21, 34 ff.; Urk. 19/6 S. 2, 4 f., 6 f.). 4.3.5. Der Beschuldigte räumte überdies ein, nach der Tat im ersten Moment stinksauer gewesen, einerseits auf den Privatkläger wegen des ganzen Mülls, den dieser den ganzen Abend erzählt habe, andererseits aber auch auf sich selber, dass er so habe handeln und dass es überhaupt soweit habe kommen müssen (Urk. 14/2 S. 11; Urk. 14/5 S. 10; Urk. 14/8 S. 3 und 5). Der Beschuldigte erwähn-

- 45 - te ferner, dass es Gerüchte gegeben habe, wonach der Privatkläger ihn im Ver- fahren in Solothurn verpfiffen habe. Ausserdem wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger AG._____ (seinen besten, verstorbenen Kollegen AG._____) an- geschissen (=verraten) habe (Urk. 14/2 S. 13; Urk. 14/5 S. 2 f. und 10; Urk. 14/8 S. 14). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte alsdann an, er sei schlicht wütend auf sich selbst gewesen und habe daher sich einzureden versucht, dass der Pri- vatkläger AG._____ einmal verraten habe. In diesem Kontext seien die WhatsApp-Chat-Nachrichten entstanden (Urk. 144 S. 18). An diesen Aussagen des Beschuldigten überzeugt einzig nicht, dass der Beschuldigte erst nach der Tat wegen des zuvor von diesem geäusserten "ganzen Mülls" auf den Privatklä- ger wütend gewesen sein will. Letzteres ist als Schutzbehauptung zu taxieren. 4.3.6. Die eingestandene Wut auf den Privatkläger und der Inhalt der Chat- sowie der SMS-Nachrichten haben einen konkreten und realen Hintergrund, der sie erklärbar macht. Dass der Beschuldigte diese Äusserungen nicht unbedacht machte, zeigt sich schliesslich darin, dass er unter Hinweis auf die Sicherheits- verwahrung doch nicht Klartext sprechen wollte. 4.3.7. Nach dem Dargelegten bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu- mindest lebensgefährlich verletzen wollte, wie dies bereits die Vorderrichter zu- treffend erwogen (Urk. 174 S. 88). Der gesamte äussere Ablauf der Tat mit der Schussabgabe sowie die vom Beschuldigten hernach nach aussen kundgegebe- nen Beweggründe lassen insgesamt nur den Schluss zu, dass er den Privatkläger damals umbringen wollte. Somit handelte der Beschuldigte bei der Schussabgabe direktvorsätzlich. Demzufolge ist auch der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt. 4.4. Der Beschuldigte lässt den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB geltend machen (Urk. 148 S. 25 ff.; Urk. 320 S. 13). Die Vorder- richter haben eine Notwehrsituation indessen zurecht verneint (Urk. 174 S. 78 f., 99 f.). Auszugehen ist vom erstellten objektiven Sachverhalt, wonach der Be-

- 46 - schuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nach einem gegenseitigen Herumstossen, ohne dass Drohgebärden oder ein tätlicher Angriff mit erhobenen Fäusten vom Privatkläger oder von E._____ vorausgegangen wä- ren, eine Patrone aus seiner Pistole in Richtung Oberkörper des Privatklägers verfeuerte (vgl. vorstehend, Erw. II.2.5.). 4.4.1. Ein Notwehrrecht besteht für diejenige Person, welche ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Dabei ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen als Angriff zu verstehen. Als unmittelbarer Angriff gilt ein Angriff, sobald die Rechts- gutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andau- ert, oder unmittelbar droht. Dabei ist die Bedrohung durch einen Angriff unmittel- bar, wenn sie aktuell und konkret ist, sodass mit einem Angriff ernstlich zu rech- nen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen na- mentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BSK StGB-SEELMANN, N 4 ff. zu Art. 15 StGB; BGE 136 IV 49 E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3 und 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 7.3). 4.4.2. Beim Einsatz der Schusswaffe lag weder ein tätlicher Angriff vor noch musste und durfte der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung

- 47 - (Urk. 320 S. 13) – über das gegenseitige, noch harmlose Schubsen hinausge- hende bevorstehende Tätlichkeiten, wie Faustschläge oder dergleichen, von Sei- ten des Privatklägers ernsthaft erwarten, welche ihn zur ein blosses Schubsen überschreitenden Abwehr berechtigt hätten, zumal er selber diese Situation schuf, indem er dem Privatkläger nach dem Verlassen der … Bar nachlief und diesem zurief. Es war ferner vielmehr der Beschuldigte selber, welcher mit seinem Schusswaffeneinsatz die Ebene der wechselseitigen Auseinandersetzung mittels gegenseitigem Schubsen ohne Veranlassung verliess und eine andere, viel höhe- re Eskalationsstufe setzte. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr steht dem Be- schuldigten daher nicht zu.

5. Demzufolge ist der Beschuldigte ausserdem (neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz) der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit 4 Jahren Freiheitsstrafe beantragen (Urk. 320 S. 4). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 15 Jahren Freiheitsstrafe.

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung zutreffend und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das schwerere Delikt der vorsätzlichen Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 174 S. 100 ff.). 2.1. Zu berücksichtigen bleiben der rechtskräftige Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz als Strafschärfungsgrund und die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB als Strafmilde- rungsgrund.

- 48 - 2.2. Die Vorderrichter wichen vom überzeugenden psychiatrischen Akten- gutachten von Prof. Dr. med. H._____ vom 14. Juni 2013 ab (Urk. 42/10 S. 88 f.: vgl. auch nachfolgend, Erw. IV.2.2.3.3.1. f.) und gingen beim Beschuldigten von einer "zumindest in leichtem Grade eingeschränkten Steuerungsfähigkeit" im Tat- zeitpunkt aus, indem zu dessen Gunsten für den Zeitraum ab wenigen Minuten vor der Schussabgabe von einer zunehmend affektiv akzentuierten Konfliktsituati- on in der subjektiven Wahrnehmung des Beschuldigten "auszugehen sei" (Urk. 174 S. 109 ff., insbes. S. 115). 2.2.1. Der Beschuldigte wurde seit 2005 vier Mal psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten von Dr. med. AK._____ vom 13. Mai 2005 wurde beim damals knapp 18-jährigen Beschuldigten eine erhebliche Entwicklungsstörung mit unge- nügender Impulskontrolle mit einer deutlichen Wahrnehmungsverschiebung und – trübung, was eigene Anteile an der Entstehung von Konflikten betreffe, diagnosti- ziert. Eigene Provokationen vermöge der Beschuldigte wenig zu sehen, für Pro- vokationen anderer sei er indes überaus sensibel. Bezüglich Fremdgefährdung brauche es nicht viel, um den Beschuldigten in einen Ausnahmezustand, mit der Bereitschaft Waffen einzusetzen und Verletzungen herbeizuführen, geraten zu lassen. Geäusserte Affekte bis hin zu Tötungswünschen seien so machtvoll, dass sich im ungünstigen Falle eine dissoziale Persönlichkeitsstörung entwickeln kön- ne. Bei der Thematik der Schuldfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass der Be- schuldigte zwar intellektuell in der Lage sei, das Unrechtmässige und die Folgen seiner Tat einzusehen. Dagegen fehle es ihm an der Steuerungsfähigkeit und Verantwortung, entsprechende Situationen weiträumig zu vermeiden und die Kon- trolle über sein Verhalten zu übernehmen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, STA.2006.3047, Ordner 6, Abgriff A._____, S. 1809). 2.2.2. Im Gutachten von Dr. med. AL._____ vom 21. November 2008 wurde beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) diag- nostiziert, in deren Rahmen Impulskontrollstörungen auftreten würden. Zudem bestand bei aktueller Abstinenz und Vergällungstherapie mit Antabus ein Alkohol- abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21), welches die im Rahmen der Persönlich- keitsstörung auftretenden Impulskontrollstörungen verstärke. Tatzeitbezogen at-

- 49 - testierte der Gutachter dem Beschuldigten aufgrund der psychischen Störung und seinem Weltbild eine in mittlerem Grade eingeschränkte Einsichtsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der deutlichen Alkoholisierung zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten erkannte jener Gutachter auf eine in leichtem bis mittleren Masse einge- schränkte Steuerungsfähigkeit. Das Rückfallrisiko wurde als hoch und die Mass- nahmebedürftigkeit als gegeben eingestuft. Allerdings fehlte es dem Beschuldig- ten (bereits damals) am erforderlichen Massnahmewillen im Hinblick auf eine sta- tionäre Massnahme nach Art. 59 StGB (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, STA.2006.3047, Ordner 6, a.a.O., S. 1997 ff.). 2.2.3. Gemäss Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ vom 14. Juni 2013 lag beim Beschuldigten eine fortbestehende, deliktsrelevante dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.20) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) vor (Urk. 42/10 S. 73, 80 f., 85 und 96). Gemäss standardisierter Erfassung kriminalprognostischer Risiko- merkmale (PCL-R) erreichte der Beschuldigte damals einen Punktewert von 30, weshalb er im Sinne von Hare als "psychopath" bezeichnet wurde. Die Erfassung des Gewaltrisikos mittels Violence Risk Apraisal Guide (VRAG) ergab ein Resultat von 25 Punkten, was den Beschuldigten der Risikogruppe 8 von 9 zuwies (Urk. 42/10 S. 67 ff.). Das durch weitere Abklärungen (ROS; FOTRES) ermittelte Risiko- sowie Problemprofil legte laut Gutachten aus forensisch-psychologischer Perspektive eine auf Langfristigkeit ausgelegte, intensive, hochstrukturierte thera- peutische Intervention mit delikt-, persönlichkeits- und suchtorientiertem Fokus durch eine (psychopathie)erfahrene forensische Fachperson zur Senkung des Rückfallrisikos nahe (Urk. 125 S. 21). 2.2.3.1. Laut Prof. Dr. med. H._____ weist der Beschuldigte seit Kindesalter massive Verhaltensauffälligkeiten auf. Die damit in Verbindung stehende Tendenz zur Gewaltanwendung sei wiederholt aufgefallen und habe zu diversen juristi- schen Problemen geführt. Sie müsse angesichts gleichlautender Berichte von un- terschiedlichen Institutionen und Gutachtern als zeitlich stabile Verhaltensbereit- schaft aufgefasst werden. Ausserdem sei es zu verschiedenen gewalttätigen bzw. bedrohlichen Handlungen im privaten Umfeld gekommen, welche deutlich mach-

- 50 - ten, dass es sich nicht nur um weltanschaulich begründete Gewalthandlungen im rechtsradikalen Umfeld handle. Die Gewaltbereitschaft sei nicht auf den politi- schen Kontext begrenzt, sondern es bestehe eine hohe Bereitschaft, Konflikte mit Gewalt zu lösen bzw. eigene Interessen mit Gewalt durchzusetzen. Sodann sei auch eine Faszination für Waffen dokumentiert. Der Beschuldigte habe eine frühere Partnerin mit einer Waffe bedroht, im "…" ein Gasdruckgewehr abgefeuert und – für einen noch nicht einmal 14-jährigen Straftäter erstaunlich – eine Erzie- herin mit einem Messer nicht nur attackiert, sondern dieses auch eingesetzt. Dass es hierbei schon in jungem Alter nicht um reaktive Gewalt gegangen sei, sondern auch um eine instrumentelle, geplante Handlung, verdeutliche das Durchschnei- den von Telefonleitungen und das Herausschrauben der Sicherungen, um damit das Herbeirufen der Polizei zu verhindern (Urk. 42/10 S. 79 f.). 2.2.3.2. Wahnhafte Symptome wurden von diesem Gutachter verneint und die schwierig nachzuvollziehenden Denkinhalte des Beschuldigten als Folge bio- graphischer Schwierigkeiten erklärt. Der Beschuldigte sei indes durchaus in der Lage, zu erkennen, dass andere seine politische Überzeugung nicht teilten und diese gegen die gängigen Rechtsnormen verstosse. Er grenze sich indes bewusst davon ab, was von einer krankheitsbedingten Unfähigkeit eines wahnkranken Menschen, die Normen adäquat wahrzunehmen und zu bewerten, getrennt wer- den könne (Urk. 42/10 S. 83). Vor diesem Hintergrund konnte Prof. Dr. med. H._____ die Einschätzung von Gutachter Dr. AL._____, wonach es dem Beschul- digten an der Einsichtsfähigkeit mangle, nicht nachvollziehen. Diese sei in der Tatsituation weder zufolge der politischen Grundhaltung oder der Persönlichkeits- störung noch der Alkoholproblematik aufgehoben oder vermindert gewesen. Prof. Dr. med. H._____ erachtete die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten vielmehr prinzipiell als gegeben (Urk. 42/10 S. 83 ff.). 2.2.3.3. Bei der Steuerungsfähigkeit bezeichnete dieser Gutachter die disso- ziale Persönlichkeitsstörung vom Schweregrad her als durchaus geeignet, Minde- rungen vor allem in affektiv akzentuierten Konfliktsituationen zu bewirken. In Wür- digung der Geschehnisse in der Tatnacht kam Prof. Dr. med. H._____ zum Schluss, dass ein die Steuerungskräfte überfordernder affektiver Ausnahmezu-

- 51 - stand wenig wahrscheinlich sei. Er schloss eine Affekttat damit aus. Ausgehend von einer fehlenden Auseinandersetzung in der ... Bar gerate die Darstellung, wo- nach der Beschuldigte sich deswegen vor dem McDonald's massiv bedroht gese- hen habe, ins Schwanken. Die Schussabgabe lasse sich diesfalls nicht stimmig aus einer vorangehenden konflikthaften und bedrohlichen Interaktion ableiten (ebenda, S. 87). Diese Prämisse des Gutachters wurde durch die vorstehende Beweiswürdi- gung bestätigt. 2.2.3.3.1. Nach der Einschätzung von Prof. Dr. med. H._____ konstellierte der Beschuldigte die akute Tatsituation selbst, indem er dem Privatkläger nachge- laufen sei und diesen immer wieder gerufen habe. Ausserdem könne unabhängig von den verschiedenen Darstellungen das Mitführen der Waffe als Vorbereitungs- handlung gewertet werden. Eine persönlichkeitsfremde Tat liege ebenfalls nicht vor, da gewalttätige Konfliktlösungs- bzw. Durchsetzungsstrategien für den Be- schuldigten keinesfalls untypisch seien. Aussenstehende hätten die Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vor dem McDonald's als "Rangelei" beschrieben, was gegen einen Ausnahmezustand mit hoher affektiver Erregung spreche. Gegen einen die Steuerungskräfte überfordernden affektiven Ausnahmezustand spreche auch, sollte der Beschuldigte die Gruppe des Polter- abends weggeschickt haben. Dies würde eher für aktive Handlungsbereitschaft des Beschuldigten sprechen. In der eigenen Darstellung des Beschuldigten sei zwar ein abrupter elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen und eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe auffällig. Die Alkoholisierung könne darüber hinaus als konstellativer Faktor gewertet werden. Zudem bestehe eine psychopathologische Disposition zu Impulshandlungen. Eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes charakterisiere allerdings auch die geltend gemachte Notwehrsituation, deren Vorliegen nicht in die gutachterliche Sachkom- petenz falle. Weiter belegten verschiedene Aussagen des Beschuldigten, dass nicht nur eine detaillierte Erinnerung, sondern auch eine erhaltene Introspektions- fähigkeit bei der Tat bestand (Urk. 42/10 S. 88).

- 52 - 2.2.3.3.2. Sollte der Beschuldigte, wie es die Aussagen des Privatklägers nahelegen, aus Rache gehandelt haben, so füge sich diese Handlungsmotivation in die dissozialen Verhaltensbereitschaften des Beschuldigten ein. Im konkreten Fall könnten sie jedoch nicht als schuldfähigkeitsrelevant bewertet werden, da in dieser Version der Ereignisse ein vom Beschuldigten aktiv gestalteter Handlungs- ablauf deutlich werde. Zielgerichtete Abläufe deuteten sich auch nach Angaben der Zeugen aus der Polterabendgruppe an, wonach der Beschuldigte sich dem Privatkläger genähert habe. Somit hätten sich weder hinsichtlich der Alkoholisie- rung noch in den situativen Ausgangsbedingungen und der Interaktion von situati- ven Ausgangsbedingungen mit Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten tragfähige Hinweise ergeben, dass die Steuerungsfähigkeit derart vermindert ge- wesen wäre, dass sich eine Annahme einer Verminderung rechtfertigen lasse (Urk. 42/10 S. 88 f.). 2.2.4. Nachdem der Beschuldigte die Bereitschaft zur Mitwirkung an einem neuen psychiatrischen Gutachten mitteilen liess und ein solches beantragte (Urk. 203 S. 4 ff.), wurde schliesslich Prof. Dr. med. C._____ mit einer neuerlichen Begutachtung beauftragt, da es im Hinblick auf die Thematik einer möglichen Verwahrung die Voraussetzungen der Therapierbarkeit des Beschuldigten nun unter den Bedingungen der von diesem angekündigten Kooperation vertieft zu un- tersuchen galt (vgl. vorstehend, Erw. I.3.1.). 2.2.4.1. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ vom

21. Juli 2015 wurde unter Mitarbeit von med. pract. AM._____ unter der Gesamt- verantwortung des Ersteren erstellt. Dem Gutachter lagen die gesamten Verfah- rens- und Beizugsakten vor. Es wurden sechs persönliche Explorationsgespräche im März 2015, eines am 26. Mai 2015 sowie eines am 16. Juli 2015 mit dem Be- schuldigten geführt. Die vom Beschuldigten im Rahmen seiner Beweisanträge gewünschten Abklärungen bei Dr. med. D._____, vormals Psychiatrische Dienste Solothurn, wurden getätigt und in die Begutachtung einbezogen (Urk. 255 S. 10 f., 93 ff., 128). 2.2.4.2. Auch im aktuellen Gutachten wurde beim Beschuldigten im Wesent- lichen übereinstimmend mit dem Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ klar

- 53 - die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 F10.11), gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung, nicht aber ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) gestellt (Urk. 255 S. 28, 50). 2.2.4.3. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Aktengutachten sieht das ak- tuelle Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ im direkten Deliktsgeschehen eine höhergradige affektive Belastung im Sinne einer aussergewöhnlichen Gemütsbe- wegung oder erschütterten Identität des Beschuldigten, wie bei der sogenannten Affekttat, als nicht gegeben. Trotz einer hochgradigen Präokupation und Identifi- kation des Beschuldigten mit Szenarien der Verfolgung, Bedrohung und Benach- teiligung bestünden auch keine Hinweise auf eine psychotische, wahnhafte Di- mension dieser inneren Orientierung und dieses Lebensstils. Psychotisch produk- tive Symptome, wie Halluzinationen oder Ich-Störungen seien vom Beschuldigten seit seiner Pubertät nicht mehr erlebt worden und würden sowohl für den Delikts- zeitpunkt als auch für die Gegenwart verneint (Urk. 255 S. 29; vgl. vorstehend, Erw. IV.2.2.3.3.). 2.2.4.4. Beim Deliktsmechanismus, dem Verbindungsglied zwischen den ri- sikorelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und den konkreten Tatmerkmalen, dis- kutiert das Gutachten drei mögliche Hypothesen hinsichtlich der Entwicklung der Schuss-Motivation: a) die Notwehr-Hypothese, b) die Eskalations-Hypothese, und

c) die Planungs/Rache-Hypothese (Urk. 255 S. 30 ff.). Dabei überlässt es der Gutachter zurecht dem Gericht, wahrscheinliche von unwahrscheinlichen Sach- verhalten zu unterscheiden und zu entscheiden, welche Tatvariante erstellt ist (ebenda, S. 37). 2.2.4.4.1. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes (Erw. II.2.5.; vgl. auch Erw. III.4.4.2.) entfällt die Notwehr-Hypothese als Beurteilungsgrundlage von vornherein. 2.2.4.4.2. Bei der Eskalations-Hypothese nimmt der Gutachter für den Fall, dass es sich am 5. Mai 2012 nicht um eine Tat im Zusammenhang mit Notwehr gehandelt hat, u.a. an, dass die Wahrnehmung, bzw. die Behauptung stark be-

- 54 - drohlicher Faktoren (Schubsen etc.) einen psychologischen Auslösereiz für einen über Jahre eingeschliffenen dissozialen Reaktionsmechanismus des Beschuldig- ten präsentierte (Urk. 255 S. 33 u.). Im Falle des Anlassdeliktes sei Aggression angeblich präventiv erfolgt. Psychologische Basis sei aber in jedem Fall die be- schriebene Risikodisposition des Beschuldigten. Diese gehe mit einer tendenziö- sen Realitätsverarbeitung (sich rasch angegriffen fühlen), Rücksichtslosigkeit, un- zulängliche Impulskontrolle, nachträglicher Rationalisierung und einer generellen Gewalt-, Kampf- bzw. subjektiven Verteidigungsbereitschaft einher (Urk. 255 S. 34). Der Beschuldigte gab gegenüber dem Gutachter am 4./5. Mai 2012 an, die Pistole nicht gezielt mitgenommen, sondern nur beiläufig, in der Hektik, einge- steckt zu haben. Die Bewaffnung sei demnach nicht beabsichtigt gewesen, son- dern nebenbei passiert. Im dissozialen Erleben der eigenen Person wird dann das Tragen einer Schusswaffe – Zugfahrten Zürich – Baden, in Baden, im Niederdorf

– für so selbstverständlich gehalten, dass sie laut dem Beschuldigten gar nicht mehr wahrgenommen worden sei. Obwohl der Beschuldigte am 4. Mai 2012 da- von ausgegangen sei, ausgeschrieben zu sein, habe ihn dies, in seiner chronifi- zierten sensitiv-paranoiden Grundüberzeugung nicht vom Tragen einer Schuss- waffe abhalten können. Ein Erinnern und Überdenken der mitgeführten Pistole sei während der ganzen Zeit der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger bis zum Auslöser des Körperkontakts und der angeblich aufgezogenen Faust nicht erfolgt. Deswegen sei die Waffe beim Schuss technisch routiniert, aber mental völlig un- vorbereitet und unreflektiert zum Einsatz gekommen. Prof. Dr. med. C._____ er- kannte darin Automatismen und Rationalisierungen bezüglich Waffengebrauch, welche ebenfalls auf die gewaltbegünstigende Risikodisposition zurückzuführen seien. Mit der angeblich in der Verwirrung der Nach-Tat-Phase aufgegebenen Bestellung einer grösserkalibrigen Pistole bestätige sich der Eindruck, dass der Beschuldigte prinzipiell daran gewöhnt sei, persönlich beanspruchende Problem- situationen mit Aggression zu beantworten, also mit seinem langjährig eingeschlif- fenen Denken in Kategorien von (potenziellem) Angriff und Gegenangriff. Konse- quenterweise werde auch in den anschliessenden WhatsApp-Nachrichten und SMS des Beschuldigten in gar keiner Weise ein Notwehr-Szenario erwähnt. Viel-

- 55 - mehr fänden sich affektiv aufgeladene Begriffe der gestörten Gruppenzusam- mengehörigkeit (Verrat) der früheren Beziehung (ich und AG._____), der persön- lichen Schädigung (angeschwärzt), die Bestrafung (nicht verzeihbar), der unem- pathischen Verletzungsperspektive (erwischt) und der weiteren Aggression ("über 9 mm"). Die der Tat folgenden WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten könnten möglicherweise tatsächlich als nachträgliche spontane Erklärungs- und Rechtfer- tigungsversuche im psychologisch zur Verfügung stehenden Rationalisierungsre- pertoire und nicht als Angabe direkter kausaler Verhältnisse aufgefasst werden. Die WhatsApp-Nachrichten würden in ihren Inhalten aber sowohl die Notwehr- Variante als auch eine dissoziale Aggressions-Variante vermeiden. Das Tatge- schehen sei zusätzlich assoziiert mit Ereignissen und Personen der rechten Sze- ne, insbesondere mit der tatzeitnahen WhatsApp-Nachricht über "nicht verzeihba- ren Verrat" und der späteren Nachricht über AG._____. Zusammenfassend wird im Gutachten bei dieser Hypothese von einer vorbereitenden affektiven Anspan- nungssituation mit Abschluss durch ein individuell-dissozial-gewaltaffines Muster (Angriff – Gegenwehr) ausgegangen (Urk. 255 S. 34 f.). 2.2.4.4.3. Bei der Planungs/Rache-Hypothese ist in tatsächlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass der Beschuldigte den Privatkläger und die diesen beglei- tenden weiteren Personen am Tatabend rein zufällig traf und mit Ausnahme des Privatklägers auch nicht bereits kannte. Damit entfällt auch eine absichtliche Be- waffnung im Hinblick auf ein Treffen mit dem Privatkläger, was dem Beschuldig- ten daher zurecht auch nicht vorgeworfen wurde. Der Gutachter reflektiert indes- sen nachvollziehbar die Tatsache (Urk. 255 S. 36), dass der Beschuldigte im Ver- lauf der affektiv angespannten Unterhaltung in der ... Bar trotz für ihn unerfreuli- chem Verlauf sich weiter am Privatkläger orientierte und keine der zahlreichen, ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Gelegenheiten nutzte, die Szene trotz spannungsgeladenem Verlauf, schwierigen Gesprächen, heiklen Momenten, behaupteter mehrfacher Bedrohung durch den Privatkläger, Aufforderung zur Schlägerei gegen die Polterabendgruppe, Stimmungsumschlag, etc., zu verlas- sen. Hierin sieht der Gutachter jedenfalls eine Motivation und eine Entschie- denheit beim Beschuldigten, trotz anzunehmendem kontinuierlichem Situations- stress etwa eine halbe Stunde lang weiter in der Nähe des Privatklägers zu blei-

- 56 - ben, bis der Konflikt physisch wurde (Flaschenwurf, Schubsen) und für den Be- schuldigten die Notwendigkeit ergeben habe, physisch zu agieren. Die Warnung an die Polterabendgruppe mit dem von einem Zeugen beschriebenen Affektaus- druck können laut Gutachten ebenfalls in Richtung einer vorbestehenden inneren Ordnung am weiteren Ereignisverlauf verstanden werden. Andererseits interpre- tiert der Gutachter die Präsenz des Beschuldigten bis zur physischen Eskalation kaum als ein über längere Zeit in konkreten Einzelschritten geplantes und organi- siertes Verhalten, da nicht erkennbar sei, dass der Beschuldigte den Privatkläger bis zur endgültigen Konfrontation gezielt und aktiv mit objektiven Manipulationen in die Tatsituation gebracht hätte. Es könne aber von einer auffälligen und ent- scheidenden Haftung des Beschuldigten an eine allmählich eskalierende und für ihn nicht durch ein Weggehen lösbare und nicht abschliessbare Auseinanderset- zung ausgegangen werden, was einem gewissen situativen Gestaltungselement entspreche. In welcher Form auch immer, bestünde der Kern der "Planungsvariante" da- rin, dass ein Rachemotiv vorgelegen hätte. Dieses Rachemotiv hätte dann in ir- gendeiner Weise zu einer früher oder später einsetzenden gezielten und ange- strebten Gewalthandlung geführt (Urk. 255 S. 37). 2.2.4.5. Laut dem Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ lag im Zeitpunkt der Tat keine für die Verhältnisse des Beschuldigten auffällig hohe und für die Tat ursächliche Alkoholisierung vor (Urk. 255 S. 38). 2.2.4.6. Prof. Dr. med. C._____ kam weiter zum Schluss, dass im Tatzeit- punkt beim Beschuldigten keine psychopathologischen Einschränkungen, wie Psychose, schwerer Intelligenzmangel oder Ähnliches, vorlagen. Seine Einsichts- fähigkeit war vollumfänglich erhalten (Urk. 255 S. 38). In der vom Beschuldigten in der aktuellen Exploration gegenüber dem Gutachter angegebenen Zeitspanne von etwa zwei bis vier Sekunden vom Schubsen bis zur Schussabgabe sei dem Beschuldigten noch eine präzise Wahrnehmung des Privatklägers gelungen: Die- ser sei perplex gewesen, dass er durch das Schubsen nicht umgefallen sei. An- schliessend sei eine Reihe rein technischer Handlungen mit den Manipulationen an der Waffe vor der Schussabgabe erfolgt. Der Beschuldigte habe gemeint, den

- 57 - Privatkläger zwischen Becken und Rippen zu treffen. In diesen affektiv sicher be- lasteten Sekunden sei der Beschuldigte dennoch zu klaren Wahrnehmungen und Interpretationen der Psychomotorik seines Gegenübers in der Lage gewesen. Entsprechend stringent sei denn auch dessen Aussage, kaum zu glauben, dass es ein Brustschuss gewesen sei, welche Angabe bei einem ungerichteten, unge- zielten Schuss keinen Sinn ergeben hätte. 2.2.4.7. Zusammenfassend erkannte der Gutachter in der Schussabgabe nicht einen psychopathologisch besonders auffälligen bzw. störungs- oder alko- holbedingt erheblich steuerungsbeeinträchtigten Vorgang. Zwar sei die Tatsitua- tion sicherlich affektiv stark besetzt gewesen. Die Tat habe aber einem Schema gefolgt, das der dissozial gewaltbereiten Grunddisposition des Beschuldigten ent- spreche: Aggressionsantizipierende Bewaffnung, tendenziöse kognitive und affek- tive Situationsverarbeitung, unzureichende Impulskontrolle, Fehlen von Hand- lungsalternativen, dissoziale Reduktion von Hemmungen. Elemente, die eine schwerwiegende Verringerung der Steuerungsfähigkeit im forensisch-psychiatri- schen Sinne bewirken könnten, wie etwa eine Alkoholintoxikation, seien nicht zu erkennen. Insbesondere schienen nicht nur Aspekte der Schuss-Szene, sondern auch schon die Situationsgestaltung ab Verlassen der ... Bar einer gewissen Steuerung durch den Beschuldigten unterlegen zu haben, welche auf einen er- neuten nahen Kontakt mit dem Beschuldigten (recte: Geschädigten) abgezielt ha- be. Andererseits sei aber zu berücksichtigen, dass den mit der häufigen straf- rechtlichen Delinquenz in Zusammenhang stehenden psychopathologischen Per- sönlichkeitsauffälligkeiten des Beschuldigten auch beim Anlassdelikt eine tragen- de Rolle zukomme (Urk. 255 S. 39). 2.2.4.8. Unter Berücksichtigung aller genannten Faktoren könne aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht für das Anlassdelikt höchstens von einer leichtgradi- gen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese sei je- doch nur anzunehmen, wenn das Gericht von der Tatvariante 2 (Eskalations- Hypothese) ausgehe, bei welcher situative Eskalationsfaktoren anzunehmen seien. Sofern das Gericht von einem planerischen oder auch nur aktiv konstellie- renden Tatanteil des Beschuldigten ausgehe (Tatvariante 3), sei aus forensisch-

- 58 - psychiatrischer Sicht von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Bei dieser Variante würden die aus der schweren Persönlichkeitsstörung bzw. dem erheblichen Risi- koprofil resultierenden Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit gegenüber ab- sichtsvoll konstellierenden Entscheidungen klar in den Hintergrund treten (Urk. 255 S. 40). 2.2.5. Der erstellte Sachverhalt lässt sich weder klar nur der Eskalations- Hypothese noch ausschliesslich der Planungs/Rache-Hypothese zuordnen. Der Schussabgabe lag keine lange Planung in dem Sinne vor, dass der Beschuldigte die Pistole sich noch zu Hause in den Hosenbund gesteckt hätte, in der Absicht, damit im Verlaufe der Nacht den Privatkläger zu töten. Er traf diesen rein zufällig. Gleich verhält es sich mit dem Racheelement. Auch dafür, dass ein solches be- reits zu Beginn des Ausgangs beim Beschuldigten vorgelegen haben könnte, fin- den sich keine tatsächlichen Hinweise. 2.2.5.1. Es war aber der Beschuldigte, welcher nach dem Verlassen der ... Bar und den in der dortigen Unterhaltung mit dem Privatkläger aufgetretenen Spannungen aus freien Stücken dem Privatkläger Richtung McDonald's nachging und sogar noch nach diesem rief. Ab dem Zeitpunkt, als er die besagte Warnung an die Exponenten der Polterabendgruppe gerichtet hatte und diesen ein sonder- barer Stimmungswandel beim Beschuldigten aufgefallen war, begann die Situati- on einer gewissen Steuerung des Beschuldigten zu unterliegen. Der Inhalt der von ihm nach der Tat verfassten Chat-Nachrichten zeigt zudem auf (vgl. vorste- hend, Erw. II.4.3.3.2. f.), dass ab diesem Stimmungsumschwung die Äusserungen des Privatklägers u.a. über AG._____ und der Verrat des Beschuldigten im Ver- fahren in Solothurn Rachegefühle im Beschuldigten ausgelöst hatten, so dass er ab diesem Moment den Einsatz seiner Pistole aufgrund der in ihm aufgekomme- nen Gefühlslage in seine Gedanken miteinbezog (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.6. f.). Insoweit lassen sich die tatsächlichen Verhältnisse der Planungs/Rache- Hypothese zuordnen. 2.2.5.2. Zwar verneinte Prof. Dr. med. C._____ eine deutlich tatbegünsti- gende Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zurecht (Urk. 255 S. 37 f.). Wegen seiner Flucht nach Hamburg liegen keine tatnahen Laborresulta-

- 59 - te über den Grad seiner Alkoholisierung vor. Dennoch hatte auch der Beschuldig- te in den Stunden vor der Tat alkoholische Getränke zu sich genommen, welche seine tendenziöse Realitätsverarbeitung beeinflusste und seinen Stimmungsum- schwung förderte, womit die Tatausgangssituation auch erheblich affektiv besetzt war. Wie im Gutachten festgehalten wird (Urk. 255 S. 39), folgte die Tat auch einem Schema, das der dissozial gewaltbereiten Grunddisposition des Beschul- digten entspricht, und es ist auch zu berücksichtigen, dass den mit der häufigen strafrechtlichen Delinquenz in Zusammenhang stehenden psychopathologischen Persönlichkeitsauffälligkeiten des Beschuldigten bei dieser Tat eine tragende Rol- le zukam. 2.2.5.3. Es liegt daher eine Kombination der vom Gutachter diskutierten Es- kalations-Hypothese und der Planungs/Rache-Hypothese vor, weshalb dem Be- schuldigten eine maximal leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine maximal leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu ge- währen ist. Lediglich leichtgradig ist diese nicht zuletzt deshalb, weil der Beschul- digte in den affektiv sicher belasteten Sekunden beim Schusswaffeneinsatz noch zu klaren Wahrnehmungen und Interpretationen der Psychomotorik seines Ge- genübers in der Lage war (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.2.4.6.). 2.3. Der Strafmilderungsgrund der maximal leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art.19 Abs. 2 StGB ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4. Ausgehend vom schwereren der beiden Delikte ist demzufolge zunächst die Tatkomponente der vorsätzlichen Tötung zu bewerten. 2.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der Beschuldigte zog die illegal mitgeführte, durchgeladene Pistole im Rahmen einer von ihm in den letzten Minuten vor der Tat gesuchten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger unvermittelt aus dem Hosenbund, entsicherte sie und ver- feuerte sie aus nächster Nähe auf dessen Oberkörper, obwohl im Rahmen der Auseinandersetzung ausschliesslich ein gegenseitiges Schubsen vorausgegan-

- 60 - gen war und weder ein Angriff von Seiten des Privatklägers noch sonst eine be- drohliche Situation vorlag oder bevorstand. Mit diesem Schuss verursachte er beim Privatkläger eine Brustkorbschussverletzung im Sinne eines Durchschuss- Steck-schusses mit verbliebenem Projektil in der hinteren Achselhöhle. Die Ver- letzung führte zu einer ausgeprägten Brustkorbblutung und Lungengewebeverlet- zung mit einer unmittelbaren akuten Gefahr für das Leben des Privatklägers. Der Schuss verfehlte dessen Herz nur knapp. Sein Tod konnte nur durch einen not- fallmässigen chirurgischen Eingriff abgewendet werden. Der Privatkläger musste sich einer 45-minütigen Notoperation unterziehen und war bis 11. Mai 2012 hospi- talisiert und in der Folge bis 10. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 23/6; Urk. 23/7 S. 2). Er erlitt zwar keine bleibenden Schäden, doch das Projektil befin- det sich nach wie vor in seinem Körper. Die objektive Schwere der Tat erweist sich als eher schwer. Wäre der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten und hätte der Beschuldigte den Tod des Privatklägers verursacht, wäre eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen gewesen. 2.4.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, was insbesondere die späte- re Chat-Nachricht nochmals unterstrich, wo er die Hoffnung äusserte, dass der Privatkläger nicht mehr lebe. Zwar plante der Beschuldigte die Tat nicht von lan- ger Hand, trug aber ohne nachvollziehbaren Grund illegal eine geladene Waffe auf sich, womit er eine grundsätzliche Bereitschaft manifestierte, diese bei Bedarf auch einzusetzen. Sein Schusswaffeneinsatz zeugt von seiner grossen Gewaltbe- reitschaft. Sein Verhalten war hemmungs- und rücksichtslos. Nachdem in der Un- terhaltung mit dem Privatkläger Spannungen aufgetreten waren, seine Stimmung umgeschwenkt und Rachegefühle gegen diesen aufkamen, warnte er andere An- wesende vor dem Auftreten möglicher Gefahren und suchte im Sinne eines kurz- fristigen Planungselementes gezielt die Nähe des Privatklägers, um diesen letzt- lich mit dem Tode zu bestrafen, obwohl ihm über den gesamten Zeitraum die Ge- legenheit offengestanden hätte, die Örtlichkeit zu verlassen und sich vom Privat- kläger zu entfernen, anstatt die Eskalation zu suchen. Eine besondere Skrupello-

- 61 - sigkeit und Niedertracht ist in seinem Tatvorgehen noch nicht zu erblicken, sein Handeln aber dennoch egoistisch und von niedrigen Gefühlen getrieben. Seine Weltanschauung spielte dabei keine Rolle. Der maximal leichtgradigen Verminderung seiner Schuldfähigkeit ist leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. 2.4.3. Das Verschulden ist insgesamt als beträchtlich einzustufen. Es recht- fertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 13 ½ Jahren. 2.4.4. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und der Privatkläger den vollendeten Tötungsversuch des Beschuldigten überlebte, ist nun noch die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu ge- wichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt

u. a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, N 23 f. zu Art. 48a StGB). Mit der Schussabgabe auf den Privatkläger hat der Beschuldigte alles getan, was den tatbestandsmässigen Erfolg, den Tod eines Menschen, hätte herbeifüh- ren können. Der Privatkläger überlebte ohne Zutun des Beschuldigten, nur dank einer notfallmässigen chirurgischen Intervention. Eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 12 Jahre Freiheitsstrafe trägt diesem Strafminderungsgrund ausreichend Rechnung. 2.5. Da die Verübung des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vom 5. und 6. Juni 2012 (vgl. Urk. 47 S. 3) einen engen Konnex zum Tötungsver- such aufweist und sich die Auswirkungen der Täterkomponente auf die beiden Delikte vorliegend nicht unterscheiden, ist die Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an dieser Stelle und nicht erst im Anschluss an Würdigung der Täterkom- ponente vorzunehmen. 2.5.1. Die objektive Tatschwere des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz ist angesichts des kurzen Deliktszeitraumes mit zweimaligem Mitführen der Waffe, wenn auch beim zweiten Mal über die Landesgrenze hinaus, als noch

- 62 - leicht einzustufen, zumal dem Beschuldigten der illegale Erwerb der Waffe in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass er direktvorsätzlich und in Kenntnis mehrerer einschlägiger Vorstrafen handelte. 2.5.2. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate Frei- heitsstrafe. 2.6. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.6.1. Der Beschuldigte ist am tt. Juni 1987 als aussereheliches Kind in Zü- rich geboren. Im Alter von vier Monaten wurde er in einer Pflegefamilie platziert. Im Jahre 1988 wurde er verbeiständet. Nach diversen Aufenthalten bei insgesamt ca. 12 Pflegefamilien erfolgte im Alter von vier Jahren eine erste Heimplatzierung. Nach weiteren Heimaufenthalten wurde der Beschuldigte mit sieben Jahren vom Bruder seines Vaters als Pflegekind aufgenommen, bereits ca. zwei Jahre später aber wieder in ein Heim platziert. Der Beschuldigte verbrachte auch zwei Aufent- halte auf dem Jugendschiff "…". Im Jahre 2001 wurde er für kurze Zeit im Ju- gendheim …, einer Massnahmeninstitution für Jugendliche, untergebracht. Nach dem Scheitern dieser Unterbringung erfolgte seine Unterbringung in der Institution "…" bis zum Jahre 2005. In dieser Zeit wandte er sich zunehmend der rechten Szene zu (Urk. 42/10 S. 47; Urk. 255 S. 105; Prot. II S. 51 ff.). 2.6.2. Mit Ausnahme eines Diploms als Matrose verfügt der Beschuldigte über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Prot. II S. 55). Nach eigenen An- gaben hat er vor der Verhaftung Vollzeit im Informatikbereich gearbeitet und Web- Design betrieben sowie Ton-, Bild- und Videodateien bearbeitet. Zudem habe er

- 63 - Server zusammengebaut und aufgesetzt und Computerprogramme ausprobiert (Urk. 14/8 S. 13; Prot. II S. 55 f.). Nach Aussagen seines ehemaligen Arbeitge- bers hat es sich dabei um ein Praktikum von August 2011 bis Dezember 2011 gehandelt (Urk 19/52 S. 2 f.). Nach Darstellung des Beschuldigten habe er dort nach dem Praktikum weitergearbeitet (Urk. 144 S. 5). 2.6.3. Der äusserst schwierig verlaufenen Jugend des Beschuldigten ist leicht strafreduzierend Rechnung zu tragen. 2.6.4. Der Beschuldigte weist gemäss dem Strafregisterauszug vom 4. März 2016 noch folgende Vorstrafen (Urk. 316): − Mit Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2006 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuch- ter einfacher Körperverletzung, Angriffs, Landfriedensbruchs, mehr- facher Sachbeschädigung, Drohung und Vergehens gegen das Waf- fengesetz zu 10 Monaten Einschliessung als Zusatzstrafe zu den Strafmandaten vom 3. August 2005 und vom 2. Dezember 2005 verur- teilt. − Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. März 2011 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des Waffengesetzes und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. − Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2010 wurde er wegen 33 Delikten, u.a. mehrfacher qualifizierten Körperver- letzung, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Angriffs und mehrfa- chen Vergehens gegen das Waffengesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und 20 Tagen, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 500.– Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urtei- len des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 3. August 2005 und vom 21. Januar 2006, zum Urteil des Untersuchungsrichter- amts Freiburg vom 2. Dezember 2005 und zum Urteil des Jugend-

- 64 - gerichts Zürich vom 24. April 2006 verurteilt. Der mit Urteil des Unter- suchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 3. August 2005 bedingt gewährte Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 15 Tagen und der mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom 2. Dezember 2005 bedingt gewährte Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 15 Tagen wur- den widerrufen. − Mit Urteil vom 11. Januar 2012 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche und ver- urteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu Fr. 500.– Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungs- richteramtes III Bern-Mittelland vom 3. August 2005 und 21. Januar 2006 sowie dem Urteil des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom

2. Dezember 2005. Der mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Frei- burg vom 2. Dezember 2005 gewährte bedingte Vollzug für eine Ge- fängnisstrafe von 15 Tagen wurde widerrufen. Die zahlreichen teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte nur wenige Monate nach der zweitinstanzlichen Verurteilung durch das Kantonsgericht Solothurn sowie während des laufenden Verfahrens vor Bun- desgericht erneut massiv straffällig wurde, zeugen von einer grossen Gleichgül- tigkeit gegenüber der Rechtsordnung und einer insbesondere im Zusammenhang mit Vergehen gegen das Waffengesetz exemplarischen Unbelehrbarkeit. Insge- samt sind seine Vorstrafen daher erheblich straferhöhend zu gewichten. 2.6.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er-

- 65 - leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschul- digten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all die- se Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Feh- len einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; vgl. auch TRECHSEL ET AL., a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 2.6.5.1. Der Beschuldigte ist nach seiner Tat nach Hamburg geflüchtet, wo er bereits am 7. Mai 2012 verhaftet wurde. Er hat zwar den Einsatz seiner Pistole gegen den Privatkläger eingestanden, bestreitet jedoch nach wie vor einen Tö- tungsvorsatz und anerkennt bloss, dem Privatkläger schwere Verletzungen zuge- fügt zu haben, machte aber auch dabei stets eine Notwehrsituation geltend. Ein- zig den Verstoss gegen das Waffengesetz hat er eingestanden. 2.6.5.2. Den Einsatz der Schusswaffe und das Vorliegen der Verletzungen des Privatkläger konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft in Abrede stellen, da es dafür umgehend nach der Tat unumstössliche objektive Beweismittel gab. Nicht anders verhält es sich mit dem illegalen Mitführen seiner Pistole. Nachdem er alle weiteren wesentlichen Tatbegebenheiten und insbesondere den subjektiven Sachverhalt nach wie vor bestreitet und bei ihm auch keine Einsicht oder ernst- hafte innere Reue auszumachen ist, berechtigt sein Nachtatverhalten nicht zu einer Strafreduktion.

- 66 - 2.6.6. Da die straferhöhenden Elemente der Täterkomponente die strafmin- dernden Faktoren deutlich überwiegen, erweist sich die Bestrafung mit insgesamt 14 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 1398 Tagen steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB). V. Therapeutische Massnahme / Verwahrung

1. Im angefochtenen Urteil wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft und ba- sierend auf den Erkenntnissen aus dem psychiatrischen Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die Verwahrung des Beschuldigten sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an- geordnet. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Anschlussberu- fung die Aufrechterhaltung der angeordneten Verwahrung an.

2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen für die An- ordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 174 S. 131 f.). Sie brauchen nicht wiederholt zu werden.

3. Nachdem der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Beim Beschuldigten wurde durch mehrere Gutachter eine anhaltende oder langandauernde psychische Stö- rung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB festgestellt, mit welcher die Tat überdies im Zusammenhang steht (Urk. 255 S. 50 f.).

4. Das Gericht kann gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten deut- lich verringern lässt. Es muss jedoch im Zeitpunkt des Entscheides nicht hin-

- 67 - reichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen (BGE 134 IV 321 E.3.4.1). 4.1. Die dargestellten Grundsätze finden auch Anwendung, wenn zu ent- scheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine Verwah- rung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen ist. Die Verwahrung ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB unzulässig, wenn eine Massnahme nach Artikel 59 StGB einen Erfolg verspricht, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sin- ne dieser Bestimmung erfüllt sind. 4.2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, wenn mithin im Sinne der vorste- henden Erwägungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verrin- gerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht, und zwar von Straftaten der in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebenen Art. Das in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB voraus- gesetzte Erfolgsversprechen entspricht mithin der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vor- ausgesetzten Erwartung (BGE 134 IV 322 E. 3.4.2). 4.3. Die Vorderrichter haben ihren Entscheid auf das sie überzeugende psy- chiatrische Aktengutachten von Prof. Dr. med. H._____ abgestellt und zurecht le- diglich noch die Frage einlässlicher geprüft, ob der erforderliche Wille des Be- schuldigten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, zu bejahen sei und ob einer solchen überhaupt Erfolgschancen einzuräumen seien. Im Übrigen stand für die Vorderrichter ausser Zweifel, dass die weiteren Voraussetzungen (Anlasstat, damit in Zusammenhang stehende schwere psychische Störung, Be- handlungsbedürftigkeit, negative Legalprognose und Verhältnismässigkeit) erfüllt waren (Urk. 174 S. 128). Dabei war Prof. Dr. med. H._____ im Aktengutachten vom 14. Juni 2013 insgesamt zum Schluss gekommen, dass sich keine Möglichkeit ergebe, die be-

- 68 - denkliche Kriminalprognose des Beschuldigten im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB (oder einer anderen Massnahme) – und insbesondere in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren – günstig zu beeinflussen (Urk. 42/10 S. 95). Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten könne nicht erfolgreich durchgeführt werden (Urk. 42/10 S. 98). 4.4. Seither hat sich insofern nichts daran geändert, dass die weiteren Vor- aussetzungen, der mit der Anlasstat in Zusammenhang stehenden schweren psychische Störung (Urk. 255 S. 50 f.), der Massnahmebedürftigkeit (ebenda, S. 54 f.) sowie der negativen Legalprognose (ebenda, S. 53 f.) und – angesichts der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe – der Verhältnismässigkeit, nach wie vor erfüllt sind. Dies ergibt sich neuerlich mit aller Deutlichkeit aus dem im Rah- men des Berufungsverfahren erstellten aktuellen psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ vom 21. Juli 2015 (Urk. 255 S. 50 ff.). 4.4.1. Auch Prof. Dr. med. C._____ kam zum Schluss, dass aus forensisch- psychiatrischer Sicht die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB die "eindeutig zu bevorzugende Variante" sei. Der Beschuldigte verfüge über chronifizierte deliktsfördernde Risikostrukturen, so dass therapeutische Be- handlungsmassnahmen dringend indiziert seien. Dabei sei für die Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten komplexen, chronifizierten und schweren Persönlichkeitsstörung eine mehrjährige, intensiv geführte Psychotherapie in einem stationären Setting erforderlich. Um die notwendige Intensität dieser Be- handlung gewährleisten zu können, bestehe theoretisch eine klare Indikation für die Anordnung einer stationären Massnahme. Im Unterschied zu Prof. Dr. med. H._____ spricht Prof. Dr. med. C._____ einer stationären Therapie Erfolgschan- cen zu, indem er hervorhebt, dass es in der Vergangenheit einige – wenn auch nicht nachhaltig wirksame – positive Therapieansätze gegeben habe. Es sei dem Beschuldigten gelungen, durch eigene Anstrengungen sein bisher stereotypes Delinquenzmuster etwas zu verändern. Hinzu komme, dass der Beschuldigte über die Kompetenzen und Fähigkeiten (Intelligenz, Reflexionsvermögen, analyti- sche Fähigkeiten, Energie und Durchhaltevermögen) verfüge, die die Erfolgs- chancen für eine Therapie verbessern würden. Pointiert formuliert seien die

- 69 - Chancen für einen Therapieerfolg nicht schlecht, sofern der Beschuldigte eine ähnlich kooperative und engagierte Haltung in einer Therapie an den Tag legen würde, wie er dies mehrheitlich während der aktuellen gutachterlichen Untersu- chung getan habe. Der Beschuldigte müsse sich dafür konstruktiv und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln engagieren. Nur dann sei eine im Sinne der bundesgerichtlichen Anforderungen erfolgsversprechende Therapie möglich. Ga- rantieren lasse sich ein Erfolg einer Therapie aufgrund der Komplexität, der Chro- nifizität und der Schwere der Persönlichkeitsproblematik aber auch bei vollem Einsatz des Beschuldigten nicht (Urk. 255 S. 44, 46, 57). 4.4.2. Das Problem sei nun aber, dass der Beschuldigte sich nach wie vor eindeutig gegen die Anordnung einer stationären Therapie positioniere (Urk. 255 S. 46). Dies war auch anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor sein un- zweideutiges Statement, dass er dies grundsätzlich ablehne (Prot. II S. 65 - 69, 99; vgl. Urk. 144 S. 27 ff., insbes. S. 31). Prof. Dr. med. C._____ hält abschlies- send fest, dass die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, welche eigentlich wünschenswert wäre, gegen den erklärten Willen des Beschul- digten keinen Sinn machte (Urk. 255 S. 47). 4.5. Die Anordnung einer stationären Behandlung ist damit mangels Erfolg- saussichten nicht angezeigt.

5. Damit wären die in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorgegebenen Vorausset- zungen für die Anordnung einer Verwahrung zwar erfüllt. Da aber diese Mass- nahme angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Be- schuldigten ultima ratio ist und der Beschuldigte noch jung ist sowie grundsätzlich über die nötigen Ressourcen verfügt, die für eine erfolgreiche Therapie notwendig wären, ist unter Hinweis auf Art. 56 Abs. 2 StGB zu prüfen, ob die von ihm ausge- hende Gefahr nicht anders, im konkreten Fall also mit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, behoben werden kann. Bei dieser Prüfung sind insbe- sondere objektive Gesichtspunkte massgebend, so namentlich der Zustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (Urteil des BGer vom 14.10.2014 [6B_440/2014] E. 5.6).

- 70 - 5.1. Der Gutachter hält fest, dass eine ambulante Massnahme eine weit ge- ringere Erfolgsaussicht als eine stationäre habe, weil damit angesichts der kom- plexen und schweren Problematik kaum die nötige Intensität der Auseinanderset- zung erzielt werden könne (Urk. 255 S. 49, 57). So würden auch die Resumées der letzten ambulanten Therapien – durchgeführt im Alter von 20 bis 23 Jahren – problematisch klingen (Urk. 255 S. 44). Gleichzeitig zeichnet er aber auf, dass im Falle des Beschuldigten eine therapeutische Behandlungsmassnahme, also auch eine ambulante, dringend indiziert sei. Schliesslich weist er darauf hin, dass die Anordnung einer Verwahrung die unbefriedigende Situation schaffe, dass zwar dem hohen Rückfallrisiko damit Rechnung getragen werden würde, nicht aber der Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten (Urk. 255 S. 47, 56 f.). 5.2. Festzustellen ist, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten dringend behandlungsbedürftig ist und er über die nötigen Ressourcen für eine erfolgreiche Behandlung grundsätzlich verfügt. Positive Therapieansätze, welche mit ambulan- ter Behandlung erreicht worden sind, gab es zeitweilen. Eine erfolgreiche statio- näre Behandlung kommt im konkreten Einzelfall einzig wegen der fehlenden ba- salen Motivation des Beschuldigten nicht in Frage. Mehrmals wiederholte der Be- schuldigte aber glaubhaft, dass er diese Motivation für eine ambulante Behand- lung aufbringe und in diesem Rahmen kooperieren werde (Prot. II S. 65, 68). Der Beschuldigte hat eine 14-jährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Während dem Vollzug dieser Strafe könnte er ambulant behandelt werden. Im Unterschied zu den bisherigen ambulanten Therapieversuchen wäre damit eine langfristige The- rapie gewährleistet. Mit einer solchen mehrjährigen ärztlichen Behandlung, wel- che mit vollem Einsatz des motivierten Beschuldigten durchgeführt werden kann und so intensiv auszugestalten ist, wie dies im Strafvollzug möglich ist, sind die Chancen auf einen Therapieerfolg ebenfalls als nicht schlecht zu bezeichnen, zumal sich der Beschuldigte dieser Behandlung im Strafvollzug ebensowenig ent- ziehen kann wie in einer stationären Massnahmeanstalt. 5.3. Im Ergebnis stehen der sofortigen Verwahrung des Beschuldigten somit die Erfolgsaussichten einer längerfristigen ambulanten Behandlung sowie der Umstand entgegen, dass dem Sicherungsaspekt für geraume Zeit durch den Voll-

- 71 - zug der langjährigen Strafe in gleichem Mass Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 123 IV 100). Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Scheitern der am- bulanten Massnahme die Möglichkeit der Verwahrung immer noch offensteht. Dies ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 63b Abs. 5 StGB (Urteil des BGer vom 23. Juli 2015 [6B.253/2015], E. 2.2.3; BSK StGB- HEER, N 32a zu Art. 63). Denn wird das Ziel der ambulanten Massnahme im Strafvollzug nicht erreicht, so kann der Richter gestützt auf diese Bestimmung die ursprünglich angeordnete ambulante Massnahme ändern und je nach den Be- handlungs- und Sicherheitsbedürfnissen im Einzelfall in eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB oder gar in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB um- wandeln. Dies gilt nach konstanter Rechtsprechung selbst dann, wenn der zeitlich befristete Strafvollzug bereits beendet wäre, der Beschuldigte also seine Strafe schon vollständig verbüsst hätte (Urteil BGer vom 26. September 2006 [6S.297/2006], E. 2.1, m.H.). Angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden hohen Rückfallgefahr ist diese Option somit für den Fall der Erfolglosigkeit oder der Nichtdurchführbarkeit der ambulanten Massnahme ausdrücklich vorzubehal- ten. Um dem Beschuldigten angesichts seiner überzeugend geäusserten Thera- piebereitschaft eine letzte Chance auf Besserung zu ermöglichen, ist von einer sofortigen Verwahrung abzusehen und eine ambulante Behandlung anzuordnen, wobei ausdrücklich vorzubehalten ist, dass diese bei Erfolglosigkeit oder Nicht- durchführbarkeit in eine stationäre Massnahme oder – gegebenenfalls – eine Verwahrung umzuwandeln wäre. VI. Genugtuung

1. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 18'000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten, die Höhe der durch die Vorinstanz festgesetzten Genugtuung indessen nicht be-

- 72 - anstanden und keine entsprechenden Anträge stellen. Der Privatkläger verlangt mit seiner Anschlussberufung einzig eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 30'000.–. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ausfüh- ren, dass diese Summe zu hoch sei, da der Privatkläger nach eineinhalb Monaten wieder vollkommen gesund gewesen sei und auch nicht unter posttraumatischen Belastungsstörungen leide, Letzteres jedenfalls aber nicht nachgewiesen sei (Prot. II S. 96 f.).

3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 174 S. 135 f.). Sie brauchen nicht wiederholt zu werden. 3.1. Der Privatkläger hat durch die Tat des Beschuldigten eine schwere Ver- letzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR grundsätzlich dafür haftbar. Somit sind die objektiven Voraus- setzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR erfüllt. 3.2. Der Privatkläger erlitt eine Schussverletzung im rechten Brustkorb, wo- bei es zu einer Lungenverletzung kam und diese kollabierte. Das Projektil verur- sachte einen Rippenbruch an der Rückwand des Brustkorbs. Der Privatkläger musste sich einer 45-minütigen Notoperation unterziehen und war bis 11. Mai 2012 hospitalisiert sowie in der Folge bis 10. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 23/4 S. 1; Urk. 23/6; Urk. 23/7 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. August 2012 gab der Privatkläger an, dass er die psychi- schen Folgen der Tat nicht mehr spüre und es ihm auch körperlich fast wieder gut gehe. Er habe (nur noch) Schmerzen im Oberkörperbereich in der rechten Schul- ter (Urk. 15/4 S. 3). 3.3. Vor Vorinstanz liess er dies allerdings relativieren und vorbringen, dass er nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im Schulterbereich verspüre, ihn die Tat bis heute psychisch schwer belaste und er deswegen eine Therapie besuche (Urk. 146 S. 5). Das vor Vorinstanz eingereichte ärztliche Attest (Urk. 147/6) enthielt indes keinerlei Hinweise dafür, dass die psychiatrische Be- handlung mit der Tat vom 5. Mai 2012 in Zusammenhang stehe.

- 73 - 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger ausführen, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung die Elemente zu wenig berücksichtigt habe, welche die Tat des Beschuldigten in die Nähe des versuch- ten Mordes rücken und damit schulderhöhend wirken würden. Erwähnt wird dabei der erste Schuss aus unmittelbarer Nähe in die Brust, der darauffolgende zweite Schuss und die geschaffene akute Lebensgefahr (Urk. 318 S. 3 f.). 3.5. Beim zweiten Schuss ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht erstellen lässt, dass dieser in Richtung des Privatklägers abgefeuert wurde. Als Bemes- sungskriterium dient damit einzig das erhebliche Verschulden des Beschuldigten beim ersten Schuss. Berücksichtigt man schliesslich die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers, die Intensität und Schwere der Verlet- zung sowie die durch die Schädigung bewirkte Folgebeeinträchtigung in der kon- kreten Lebensführung, so ist eine Genugtuungssumme von Fr. 18'000.– ange- messen. An dieser Einschätzung ändert auch die Berücksichtigung der vom Pri- vatklägervertreter aufgeführten Vergleichsfälle nichts. Im zitierten Werk lassen sich auch etliche Vergleichsfälle finden, bei welchen sich die zugesprochene Ge- nugtuungssumme im Rahmen der zuzusprechenden Fr. 18'000.– bewegen (Hüt- te/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, beispiels- weise S. 274, 278, 291, 293). 3.6. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 18'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem Ereignis, als Genugtuung zu bezahlen. VII. Schadenersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten dazu, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 250.– zu bezahlen, und merkte vor, dass der Be- schuldigte die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatze nach anerkannt habe.

2. Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte lediglich die Verpflichtung zur Leistung eines Schadenersatzes von Fr. 250.– bestreiten, da diese Forderung weder substantiiert noch ausgewiesen sei (Prot. II S. 96).

- 74 -

3. Bei den geltend gemachten Fr. 250.– geht es um eine pauschale Ent- schädigung für die Kleidungsstücke des Privatklägers, welche dieser in der Tat- nacht trug. Diese seien unbrauchbar geworden bzw. als Beweismittel eingezogen worden (Urk. 146 S. 3; Urk. 318 S. 2).

4. Es besteht entgegen der Auffassung des Beschuldigten kein Zweifel da- ran, dass die vom Privatkläger anlässlich der Tat getragenen Kleidungsstücke, namentlich Shirt, Herrenunterwäsche, Socken, Sportschuhe und Gürtel, durch den Schuss und das viele Blut unbrauchbar geworden sind. Die beantragte Pau- schalentschädigung von Fr. 250.– für diese Kleidungsstücke erweist sich – wie die Vorinstanz bereits zu Recht erwog (Urk. 174 S. 135) – damit als ausgewiesen und angemessen.

5. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 250.– als Scha- denersatz zu bezahlen. Im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Be- schuldigte die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatze nach anerkannt hat. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenaufla- ge und die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 14'611.65 Pro- zessentschädigung zu bezahlen (Dispositivziffern 13 und 14), zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Verwahrung weitestgehend. Das Un- terliegen der Staatsanwaltschaft betreffend der beantragten Verwahrung und in geringem Umfang betreffend der Strafhöhe ist zu berücksichtigen. Dementspre- chend sind dem Beschuldigten vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren sind infolge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 75 -

4. Da der Privatkläger mit seiner Anschlussberufung teilweise unterliegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, diesem für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'900.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz), 7 – 11 (Einziehungen) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 76 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1398 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) während des Strafvollzugs angeordnet.

4. Von einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB wird abgese- hen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 18'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 250.– Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird vorgemerkt, dass der Beschul- digte die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatze nach anerkannt hat.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 bis 14) wird bestätigt.

- 77 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 32'619.40 Gutachten Fr. 1'000.00 Fotokopien für den Beschuldigten persönlich

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'900.– zu bezahlen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 78 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir