Sachverhalt
1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in den Nebendossiers 3, 5 und 6 untersuchten Sachverhalte. Dem Beschuldigten wird in diesen drei Fäl- len je die Urheberschaft und der Versand einer Email vorgeworfen. Die konkreten Umstände und jeweiligen Inhalte der inkriminierten Emails können der Anklage (HD 46 S. 7 ff.) entnommen werden. 1.2. Der Beschuldigte machte während der gesamten Dauer der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens keine Aussagen zur Sache (vgl. Urk. 16/1-38, Urk. 86, Prot. II S. 12 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung bekannte er sich jedoch explizit für unschuldig (Urk. 86 S. 4). Es gilt im Folgenden zu untersuchen, ob dem Beschuldigten die Urheber- schaft und der Versand der jeweiligen Emails aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.
- 14 - 2.1. Vorweggenommen werden kann an dieser Stelle, dass für die Täter- schaft des Beschuldigten keine direkten Beweise vorliegen. So stützen sich die Anklage und – soweit eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgte – auch die Vorinstanz (Urk. 113 S. 52) auf diverse Indizien. Die allgemeinen Grundsätze zur Beweisführung, insbesondere zum Indi- zienbeweis, wurden von der Vorinstanz (Urk. 113 S. 19 ff. und 52 f.) trefflich zu- sammengefasst. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden. 2.2. Eine umfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 113 S. 61 ff., S. 91 ff. und S. 102 ff.). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die von der Vorinstanz im Anschluss vorgenommene ausführliche und nachvollziehbare Würdigung der vorhandenen Beweismittel (Urk. 113 S. 60 ff.). Die letztlich von der Vorinstanz gewonnene Überzeugung, dass die dem Beschuldigten unter den Nebendossiers 3, 5 und 6 vorgeworfenen Sachverhalte rechtsgenügend erstellt seien, erwächst auch der erkennenden Kammer. Die vorhandenen Indizien lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die betreffenden Emails verfasste. Die nachfolgenden Erwägungen sollen die umfassenden und treffenden vorinstanzli- chen Erwägungen lediglich ergänzen und gegebenenfalls verdeutlichen. 3.1. Zunächst seien vorab der Hintergrund und die Motivlage des Beschul- digten vergegenwärtigt: Aus den Akten zeigt sich eine offenkundig feindselige, re- gelmässig paranoid anmutende Grundeinstellung des Beschuldigten gegenüber dem Justizsystem im Allgemeinen. Aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang vor allem die Webseiten "M._____.....com" und "N._____.....com", als deren Urheber – bereits aufgrund ih- res Inhalts, aber auch aufgrund weiterer von der Vorinstanz in Urk. 113 S. 79 f. aufgeführter zutreffender Argumente – vernünftigerweise niemand anderer als der Beschuldigte in Frage kommen kann. Neben den eindeutigen Inhalten dieser Webseiten zeigen aber auch die zahlreichen bei den Akten liegenden und eben- falls unzweifelhaft vom Beschuldigten verfassten Briefe sowie dessen Verhalten während der Strafuntersuchung, dass er sich offensichtlich ungerecht behandelt fühlte und sich in einem regelrechten Kampf gegen das Justizsystem im Allge-
- 15 - meinen sah. Als deutlichstes Beispiel der Einstellung des Beschuldigten sei die Ankündigung in dem von ihm verfassten Brief an O._____ vom 3. April 2013 ge- nannt, er werde dafür sorgen, dass "die Ermittlungsbehörden und ihre Helfer die kommenden Dekaden in Angst verbringen" (HD 26/4/8). 3.2.1. Neben dieser allgemeinen negativen Einstellung erhellt gerade bei Sichtung der Inhalte der genannten Webseiten, dass sich die Wut des Beschul- digten insbesondere auch direkt und persönlich gegen die betroffenen Empfänger der in den Nebendossiers 3, 5 und 6 aufgeführten Emails richtete. 3.2.2. Der Inhalt der Webseite "N._____.....com" nimmt Bezug auf die von der Bundesanwaltschaft vom Jahr 2007 bis ins Jahr 2011 gegen den Beschuldig- ten geführten und letztlich eingestellten Strafuntersuchung. Die Webseite widmet sich zur Hauptsache dem Psychiater Dr. med. P._____. Dieser hatte sich im Rahmen der Berichterstattung zur genannten Strafuntersuchung in den Medien über den verdächtigen Beschuldigten dahingehend geäussert, jener habe ein Selbstwertproblem und sehe sich als "eine Art Rachegott" (HD 18/2/1). Daneben findet sich auf der Webseite unter der Rubrik "Totalitäre Psychiater" aber auch ein Bild von Prof. Dr. med. C._____ inklusive dessen Telefon- und Mobiltelefonnum- mer. Prof. Dr. med. C._____ wird unter anderem als "Vollstrecker der präventiven Freiheitsentziehung" verunglimpft. Ebenfalls aufgeführt ist ein Link zu einem Arti- kel mit dem Titel "Wie der Deutsche C._____ KZ-Methoden in der Schweiz legali- siert" (HD 18/2/1). 3.2.3. Der Inhalt der Website "M._____.....com" bezieht sich auf das von der Privatklägerin 1, A._____, gegen den Beschuldigten angestrengte Gewaltschutz- verfahren sowie die darauffolgende Strafuntersuchung. Sie enthält diverse Aus- züge aus Einvernahmeprotokollen, Diffamierungen und detaillierte Kontaktinfor- mationen von an diesem Verfahren hauptbeteiligten Personen, unter anderem der die Untersuchung führenden Staatsanwältin L._____ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Zürich, D._____ (HD 18/1/4). Erstere wird als "krankhafte Falsch- beschuldigerin", "feministisch gesinnte, erbitterte Fanatikerin ohne jeglichen Sinn für Verhältnismässigkeit" und "absolute unfähige Niete" bezeichnet, Letzterer wird
- 16 - unter dem Titel "Verhältnis-Wahnsinn der Justiz" mitsamt detaillierten Kontaktan- gaben abgebildet. 3.2.4. Die feindselige Einstellung des Beschuldigten gegenüber Prof. Dr. med. C._____, D._____ und L._____ ist – gerade angesichts der zuvor demons- trierten Bereitschaft des Beschuldigten zu deren öffentlicher Diffamierung – offen- sichtlich von massivem Ausmass und drängt sich damit als Motiv für den Versand der verfahrensgegenständlichen Emails geradezu auf. 4.1.1. Vor diesem Hintergrund gilt es, sich die zeitliche und räumliche Di- mension der strittigen Sachverhalte zu vergegenwärtigen, wie sie sich aus den Akten ergibt. 4.1.2. Den sogfältigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 113 S. 67 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte ungefähr am 10. März 2013 von der Schweiz nach Frankreich, konkret nach Q._____, umsiedelte. Nachdem er am
8. Mai 2013 in die Schweiz zurückkehrte, fuhr er noch gleichentags mit dem Auto nach Deutschland weiter, wo er durch die deutsche Polizei in Freiburg tags darauf festgenommen wurde. 4.1.3. Der Email-Account G._____...@gmail.com, von welchem aus die in Nebendossier 3 inkriminierte Email versendet wurde, war am 18. September 2012, 20.18 Uhr (alle Zeitangaben – auch in den nachfolgenden Erwägungen – erfolgen in der jeweiligen Schweizer Zeit) über die IP-Adresse ..., welche einem in Paris stationierten Provider zugeordnet werden konnte, generiert worden (HD 17/18 und 87/5). Der Beschuldigte arbeitete nach Auskunft seines damaligen Ar- beitgebers R._____ AG an jenem Tag bis 17.30 in ... SG (HD 16/15). In der Folge wurde zwischen dem 19. März 2013 und dem 29. April 2013 von französischen Providern der Region Q._____ aus diverse Male auf diesen Mail-Account zugegriffen. Besonders interessant sind dabei zwei Zugriffe: Einer- seits derjenige vom 24. April 2013 um 08.46:42 Uhr, ausgehend von der IP- Adresse ..., welche dem Arbeitsamt in Q._____ zugeordnet werden konnte (HD 17/18, HD 23/13 und ND 3/3), andererseits der Zugriff vom 28. März 2013 zwischen 8.59 Uhr und 13.00 Uhr, ausgehend von der der IP-Adresse ... befind-
- 17 - lich in Montpellier (ND 3/3, HD 20/7), während dessen um ca. 12.22 Uhr die in- kriminierte Email an H._____@....zh.ch gesendet wurde (ND 3/2). 4.1.4. Es wird ersichtlich, dass just in jenem Zeitraum Zugriffe von französi- schen IP-Adressen aus Q._____ und im Umkreis von Q._____ auf den Email- Account G._____...@gmail.com verzeichnet wurden, in welchem sich der Be- schuldigte in Q._____ und Umgebung aufhielt. Einer dieser Zugriffe erfolgte so- dann ausgehend vom Arbeitsamt Q._____, mithin jenem Arbeitsamt, bei welchem sich der Beschuldigte – wie er selber in diversen Briefen (HD 13/7 und HD 13/15, HD13/40/3 und Anhang zu HD 14/3) schrieb – zu dieser Zeit um eine Arbeitsstelle bemühte. Diese frappante Übereinstimmung der nachmaligen Aufenthaltsorte des Beschuldigten mit denjenigen Örtlichkeiten, von denen aus jeweils auf den Email- Account G._____...@gmail.com zugegriffen wurde, bildet ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 4.1.5. Es sei an dieser Stelle in der gebotenen Kürze darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aufgrund der Auskunft der R._____ AG (HD 16/15) den Email-Account G._____...@gmail.com am 18. September 2012 nicht eröffnet und sich nicht in Paris befunden haben kann (HD 17/18 und 87/5). Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend feststellte (Urk. 115 S. 81), lässt sich daraus jedoch die Urhe- berschaft des Beschuldigten an der besagten Email vom 28. März 2013 nicht ausschliessen. 4.2.1. Wie von der Vorinstanz ebenfalls richtigerweise festgestellt (Urk. 113 S. 62 ff.), ist für den vorliegend zu erstellenden Sachverhalt sodann die Berechti- gung am Account S._____@gmail.com von Bedeutung. Begründet liegt dies in der Tatsache, dass am gleichen Tag und ausgehend von derselben IP-Adresse ..., wie die Email gemäss ND 3 gesendet wurde, zwischen 15.07 Uhr bis 16.27 Uhr auf den Email-Account S._____@gmail.com zugegriffen wurde. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die unmittelbare zeitliche Nähe und die Identität der IP-Adressen die starke Vermutung nahe legen, dass der Inhaber des Email- Accounts S._____@gmail.com zugleich auch Urheber der unmittelbar zuvor von der Adresse G._____...@gmail.com an H._____@....zh.ch gesendeten Email ist.
- 18 - 4.2.2. Die Vorinstanz leitete sodann zutreffend her, warum der Email- Account S._____@gmail.com zweifellos dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Urk. 113 S. 62 ff. und 81 ff.). Hervorzuheben ist dabei, dass bereits die Inhalte der zehn von O._____ im Zeitraum vom 16. März 2013 bis zum 29. April 2013 von der Email-Adresse S._____@gmail.com – lautend auf T._____ – empfangenen Emails (HD13/40/3 und Anhang zu HD 14/3) keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte diese verfasste. Gemäss Aussagen von O._____ be- diente sich der Beschuldigte des Kosenamens respektive des … T._____, um die Email-Adresse zu generieren (HD 14/3 S. 3). Andererseits ist bemerkenswert, dass die Zugriffe auf den Account S._____@gmail.com bis zum 7. März 2013 über frei zugängliche Internetanschlüsse von Media Markt, M-Electronics und Apple-Store in ... und im Einkaufszentrum … (HD 13/38/5, HD 13/40/12, HD 17/12 und 17/13) und ab dem 10. März 2013 bis 7. Mai 2013 – auf den Tag genau in je- nem Zeitraum, in welchem sich der Beschuldigte nachweislich in der Region Q._____ aufhielt – durchwegs über französische Provider erfolgten, wobei die am häufigsten verwendete französische IP-Adresse ... wiederum dem Arbeitsamt in Q._____ zuzuordnen ist (HD 17/12-14). Die Logfiles weisen eine derart deutliche zeitliche und örtliche Übereinstimmung mit den jeweiligen Aufenthaltsorten des Beschuldigten auf, dass sich die Identifikation des Beschuldigten als zugreifender Nutzer geradezu aufdrängt. Unverkennbar ist die Inhaberschaft am Email-Account S._____@gmail.com schliesslich identisch mit der Urheberschaft an der Webseite "M._____.....com" – also mit dem Beschuldigten –; findet sich auf Letzterer doch die Aufforderung, all- fällige Hinweise (welcher Art auch immer) an die Email-Adresse S._____@gmail.com zu senden. 4.2.3. Die Berechtigung des Beschuldigten am Email-Account S._____@ gmail.com stellt nach dem Gesagten ein weiteres deutliches Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte auch der Urheber der sachverhaltsgegeständlichen Email ist. 5.1.1. Die Akten zeigen weiter, dass beide in den Nebendossiers 5 und 6 untersuchten Emails am 7. Mai 2013 von der IP-Adresse ... versandt wurden. Aufgrund des Versandes der Emails am selben Tag ausgehend von derselben IP-
- 19 - Adresse sowie angesichts des beiden Emails gemeinsamen bedrohlichen Inhalts ist zweifellos davon auszugehen, dass die beiden Emails denselben Verfasser aufweisen. 5.1.2. Diese IP-Adresse ... konnte einem Provider in Q._____ zugeordnet werden (ND 5/13, ND 6/8). Die örtliche Übereinstimmung des Versandortes mit dem Aufenthaltsort des Beschuldigten in Q._____ lässt diesen bereits als Urheber in Frage kommen. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass insbesondere am besagten 7. Mai 2013 aus der Region Q._____ sodann weitere Aktivitäten akten- kundig sind, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können. So wurde um 14.01:36 Uhr bis 14.07:07 Uhr über einen Provider der Region ... auf den dem Beschuldigten zuzuordnenden Email-Account S._____@gmail.com zugegriffen. Sodann wurde kurz vor diesem Zugriff, um 13.52 Uhr, ein Bild von D._____ auf die vom Beschuldigten kreierte Webseite "M._____.....com" geladen (ND 5/22). 5.2. Anzufügen bleibt, dass sich die Urheberschaft des Beschuldigten hin- sichtlich sämtlicher berufungsgegenständlicher Emails auch aufgrund des augen- scheinlichen Konnexes der Sachverhalte der Nebendossiers 3, 5 und 6 offenbart. Mit den treffenden Worten der Vorinstanz ausgedrückt (Urk. 113 S. 97): Es kann nicht mittels eines Zufalles, sondern nur mit der Täterschaft des Beschuldigten er- klärt werden, dass drei Personen – Prof. Dr. med. C._____, D._____ und L._____
– welche direkt oder indirekt in die Strafverfolgung des Beschuldigten involviert waren und allesamt auf vom Beschuldigten erstellten Webseiten öffentlich diffa- miert wurden, zu Zeitpunkten, in denen sich der Beschuldigte in der Region Q._____ aufhielt, über sich in der Region Q._____ befindende Provider gesende- te Drohmails erhielten. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Email, welche Drohungen gegen D._____ und dessen Familie beinhaltet, nicht direkt an D._____, sondern an den Videojournalisten U._____ gesendet wurde. Die Tatsa- che, dass U._____ dem Beschuldigten von früheren Kontakten bekannt war (HD 14/6 S. 1), lässt wiederum einen direkten persönlichen Bezug zum Beschuldigten herstellen.
- 20 - 5.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Die offenkundige Motivlage des Beschuldigten sowie die eindeutige Koinzidenz, welche die Indizien sowohl in personeller, als auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht aufweisen, geben in sich ein derart stimmiges Gesamtbild ab, dass keine vernünftigen Zweifel an der Ur- heberschaft des Beschuldigten hinsichtlich der in den in den Nebendossiers 3, 5 und 6 aufgeführten Emails bestehen bleiben. Im Gegensatz zur Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 127 S. 12 f.) ergeben sich aus den Akten im Übrigen keinerlei An- zeichen für eine Beteiligung von Drittpersonen am Versand der inkriminierten Emails. 6.1. Es ist deshalb erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage unter Nebendossier 3, 5 und 6 geschildert ist. 6.2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Adressaten der Emails aus- führlich zusammen (Urk. 113 S. 61 f., 92 f. und 102 f.). Dass die Betroffenen beim Lesen der Emails in grosse Angst versetzt wurden, bedarf angesichts der darin enthaltenen massiven Drohungen eigentlich keiner weiteren Erörterung. Da dies jedoch betreffend den Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ von der Verteidigung bestritten wurde (Urk. 127 S. 9 mit Verweis auf Urk. 89 S. 19), ist darauf unter der nachfolgenden Ziffer V. 1.2. näher einzugehen. V. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Anklägerin und die Vorinstanz würdigten jede der drei Emails für sich als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Auf die diesbezüglichen zu- treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 113 S. 87 f., 98 f. und 106 f.). 1.2. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die zweifellos exponierte Stellung des Privatklägers Prof. Dr. med. C._____ und die offenbar damit verbun- dene Häufigkeit von gegen ihn gerichteten Drohungen keineswegs mit sich brin- gen, dass dieser sich Drohungen eher gefallen lassen müsste als andere Men- schen. Im konkreten Fall sagte der Privatkläger aus, aufgrund der inkriminierten Email eine Bedrohung für Gesundheit, Leib und Leben empfunden zu haben, wel-
- 21 - che bei ihm eine Beunruhigung, Sorge und Unsicherheit ausgelöst hätten. Er ha- be aufgrund der Drohungen sein Verhalten für gewisse Zeit angepasst und geän- dert (HD 15/20 S. 7). Diese Aussagen zeigen, dass Prof. Dr. med. C._____ durchaus mit der Möglichkeit rechnete, der Beschuldigte würde seine Drohung wahr machen, und daher im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung ist somit auch im Falle von ND 3 erfüllt. 1.3. Hinsichtlich de Email an U._____ ist schliesslich zu ergänzen, dass sich der direkte Vorsatz des Beschuldigten angesichts des Inhalts der Email zwei- felsohne auch auf deren Weiterleitung an D._____ – und damit auch an dessen Frau E._____ und dessen Sohn F._____ – bezog.
2. Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Bezüglich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsre- geln kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 113 S. 108 ff.). Zu präzisieren ist einzig, dass der theoretisch anwendbare Strafrahmen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe reicht, wobei sich die Strafe jedoch
– wie die Vorinstanz richtig feststellte – mangels aussergewöhnlicher Umstände im ordentlichen Strafrahmen zu bewegen hat. 2.1. Der vorinstanzliche Auffassung, wonach die Drohung zum Nachteil der Familie DE._____ als schwerstes Delikt erscheint (Urk. 113 S. 111), ist zuzu- stimmen. 2.2. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestä- tigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) qualifizierte die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe hinsichtlich dieses schwersten Delikts zunächst – unter Einbezug der beiden psychiatrischen Gutachten – alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände, beurteilte in einem
- 22 - weiteren Schritt die übrigen Delikte und zeigte auf, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Schliesslich wurden die allgemeinen Täterkomponenten erst nach Festlegung der (hypotheti- schen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte berücksichtigt (Urk. 113 S. 111 ff.). 2.3. Auf die vollständige und sorgfältige Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Tat- und Täterkomponenten (Urk. 113 S. 111 ff.) kann grundsätzlich ver- wiesen werden. Einzig drängt sich eine leicht abweichende Gewichtung der ein- zelnen Elemente auf: Obschon die Drohungen nicht von Angesicht zu Angesicht ausgesprochen wurden, muss die objektive Tatschwere angesichts der Schwere der Drohung und der Perfidität des Vorgehens des Beschuldigten als erheblich qualifiziert werden. Eine Reduktion aufgrund subjektiver Komponenten hat dem- gegenüber zu unterbleiben. Auch wenn sich der Beschuldigte offensichtlich unge- recht behandelt gefühlt haben mag, musste ihm zweifelsohne bewusst sein, dass seine Reaktion in keinster Weise zu rechtfertigen war. Nichtsdestotrotz beging er die Tat mit dem direkten Vorsatz, das Sicherheitsgefühl der Adressaten in schwe- rer Weise nachhaltig zu beeinträchtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten erheblich, weshalb sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von zwölf Monaten rechtfertigt. 2.4. Die Schwere der in den Emails an Prof. Dr. med. C._____ und L._____ enthaltenen Drohungen wiegt im Vergleich zu derjenigen gegen die Familie DE._____ etwas leichter. So weisen die Drohungen einen höheren Grad an Abs- traktheit auf und richten sich nicht gegen eine ganze Familie. Der Vorinstanz fol- gend kann bezüglich dieser weiteren Delikte von einem nicht mehr leichten Ver- schulden des Beschuldigten gesprochen werden. Für die beiden weiteren Dro- hungen erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Stra- fe von insgesamt sechs Monaten angemessen. 2.5.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie sie sich aus den Akten ergeben, wurden von der Vorinstanz umfassend dargelegt (Urk. 113 S. 116 ff.). Darauf kann mit folgenden Ausnahmen verwiesen werden: Ausführun- gen zu den Vorstrafen des Beschuldigten in Kanada sind nicht nötig – stellt die Vorinstanz doch richtigerweise selber fest, dass diesen für die Strafzumessung
- 23 - keine Relevanz zukommt (Urk. 113 S. 118). Angesichts dessen schliesslicher Einstellung ist sodann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aus den Jah- ren 2007 bis 2011 bei der Strafzumessung in keiner Weise zu berücksichtigen. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten in der Schweiz sowie der Delin- quenz während laufender Probezeit ist die Einsatzstrafe dennoch spürbar zu er- höhen. 2.5.2. Die Verteidigung legte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann in umfassender Art und Weise den Werdegang des Beschuldigten aus eigener Sicht dar (Urk. 127 S. 13 ff.). Der Fokus dieser Ausführungen wurde dabei darauf gerichtet, dass der Beschuldigte immer wieder durch schweizerische und auslän- dische (Justiz-)Behörden wie auch durch die mediale Berichterstattung ungerecht behandelt worden sei. Ein Teil dieser Ausführungen finden sich in den Akten be- stätigt, teilweise scheinen die Ausführungen das subjektive Empfinden des Be- schuldigten wiederzugeben. Wie dem auch sei: Für die Strafzumessung kann die- sen Darstellungen nichts Relevantes entnommen werden. So weisen die geschil- derten Geschehnisse einerseits zum überwiegenden Teil mit dem vorliegenden Strafverfahren keinen direkten Zusammenhang auf. Andererseits vermögen sie die Taten des Beschuldigten – wie vorstehend bei den Erwägungen zur subjekti- ven Tatschwere bereits erwähnt – ohnehin in keiner Weise zu rechtfertigen oder zu erklären. 2.6. Der Beschuldigte ist in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.
3. Unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 113 S. 121 f.) kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
4. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind die vom Beschuldigten zwi- schen dem 6. Dezember 2012 und dem 28. Dezember 2012 sowie zwischen dem
9. Mai 2013 und dem 27. Juni 2014 in Haft verbrachten 438 Tage.
- 24 - VII. Einziehung 1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2013 (HD 26/7) wurden unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 69 StGB diverse Gegenstände des Beschuldigten beschlag- nahmt. 1.2. Vom Beschuldigten angefochten ist die vorinstanzliche Dispositivzif- fer 7, gemäss welcher 1 Sturmgewehrlauf, 1 Kunststoffkoffer mit 1 Druckluftpisto- le, Patronen, Ersatzmagazine, Luftgewehrkugeln, 1 Nachtsichtgerät inklusive 1 schwarzer Tasche, 1 Gasmaske in grauem Sack, 1 Pistolenhalfter, 4 Messer, 2 Bajonette, 1 Samuraischwert sowie diverse Feuerwerkskörper eingezogen und der Kasse der Vorinstanz zur gutscheinenden Verwendung überlassen wurden.
2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Eine Einziehung käme in Betracht, wenn die konkreten Gegenstände im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht ge- nommen worden sind. Eine allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung genügt für eine Einziehung nach Art. 69 StGB noch nicht. An die von den Gegenständen ausgehende Gefährdung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn sie im Falle der Nichteinziehung wahrscheinlich ist. Stets ist beim Entscheid über die Einziehung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Hug, OFK- StGB, Art. 69 N 6 ff. mit Hinweisen; BSK StGB-Baumann, Art. 69 N 10 und 13). 3.1. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten weder einer Straftat, noch wurden sie durch eine solche hervorgebracht. Es fragt sich jedoch, ob die Gegen- stände zur Begehung eine Straftat bestimmt waren. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher massiver Drohungen gegen Leib und Leben schuldig zu sprechen. Er drohte vor allem mit einem Erschiessen aus dem Hinterhalt (beispielsweise durch den Hinweis auf die "hohle Gasse" oder ein
- 25 - Zielfernrohr "ZF"). Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte seine Drohungen al- lenfalls in die Tat umsetzen könnte, bilden einerseits seine mehrfachen Vorstra- fen, andererseits auch die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. V._____ und Dr. med. W._____. Letztere stellen – zwar unter dem Vorbehalt unsicherer Validität, aber immerhin als forensisch-psychiatrische Hypothese – eine unter ge- wissen Umständen bestehende deutliche Ausführungsgefahr im Sinne eines ge- zielten Einsatzes von Waffen mit hohem Schadenspotenzial fest (HD 29/4/26 S. 54). Die beschlagnahmten Gegenstände sind allesamt geeignet, der Umset- zung solcher Taten direkt oder indirekt zu dienen, weshalb ein Deliktskonnex ge- geben ist. Von den beschlagnahmten Gegenständen geht mithin auch die für eine Einziehung geforderte Gefährdung für die Sicherheit von Menschen aus, verblie- ben sie in den Händen des Beschuldigten. Schliesslich ist das Interesse der ge- fährdeten Öffentlichkeit an der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände jedenfalls höherwertig zu qualifizieren als das Interesse des Beschuldigten an de- ren Rückgabe an ihn. 3.2 Die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013 Gegenstände durch die Vorinstanz ist mithin zu bestätigen. VIII. Zivilforderung
1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2013 zu. Der Be- schuldigte lässt beantragen, das Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatz- unabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und
- 26 - Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft.
3. Als Grundlage der Zusprechung einer Genugtuungssumme an den Pri- vatkläger Prof. Dr. med. C._____ kann nur der Sachverhalt gemäss Nebendossier 3 dienen. Die Aussagen des Geschädigten (vgl. obenstehende Ziff. V. 1.2.) ma- chen deutlich, dass diesem eine immatierelle Unbill entstanden ist, welche zwar nicht besonders schwer wiegt, einen Ausgleich aber durchaus rechtfertigt. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuung wurde von der Verteidi- gung nicht beanstandet und befindet sich im gerichtsüblichen Rahmen. Als Ausgleich der vom Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ erlittenen seeli- schen Unbill erscheint daher mit der Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins angemessen. IX. Kosten- und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Mangels Aufwendungen oder wirtschaftlichen Einbussen ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs.1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Eine Entschädigung oder Genugtuung für die in Haft verbrachte Zeit ist dem Beschuldigten sodann nicht zuzusprechen, da der Freiheitsentzug nicht un- rechtmässig war und zudem vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 2 StPO).
- 27 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Ablauf der Geschehnisse bis zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 25. Juni 2014 (Urk. 113) kann der umfassenden Schilderung auf den Seiten 6 ff. des angefochtenen Entscheids entnommen werden.
E. 1.1 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2013 (HD 26/7) wurden unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 69 StGB diverse Gegenstände des Beschuldigten beschlag- nahmt.
E. 1.2 Vom Beschuldigten angefochten ist die vorinstanzliche Dispositivzif- fer 7, gemäss welcher 1 Sturmgewehrlauf, 1 Kunststoffkoffer mit 1 Druckluftpisto- le, Patronen, Ersatzmagazine, Luftgewehrkugeln, 1 Nachtsichtgerät inklusive 1 schwarzer Tasche, 1 Gasmaske in grauem Sack, 1 Pistolenhalfter, 4 Messer, 2 Bajonette, 1 Samuraischwert sowie diverse Feuerwerkskörper eingezogen und der Kasse der Vorinstanz zur gutscheinenden Verwendung überlassen wurden.
2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Eine Einziehung käme in Betracht, wenn die konkreten Gegenstände im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht ge- nommen worden sind. Eine allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung genügt für eine Einziehung nach Art. 69 StGB noch nicht. An die von den Gegenständen ausgehende Gefährdung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn sie im Falle der Nichteinziehung wahrscheinlich ist. Stets ist beim Entscheid über die Einziehung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Hug, OFK- StGB, Art. 69 N 6 ff. mit Hinweisen; BSK StGB-Baumann, Art. 69 N 10 und 13). 3.1. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten weder einer Straftat, noch wurden sie durch eine solche hervorgebracht. Es fragt sich jedoch, ob die Gegen- stände zur Begehung eine Straftat bestimmt waren. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher massiver Drohungen gegen Leib und Leben schuldig zu sprechen. Er drohte vor allem mit einem Erschiessen aus dem Hinterhalt (beispielsweise durch den Hinweis auf die "hohle Gasse" oder ein
- 25 - Zielfernrohr "ZF"). Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte seine Drohungen al- lenfalls in die Tat umsetzen könnte, bilden einerseits seine mehrfachen Vorstra- fen, andererseits auch die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. V._____ und Dr. med. W._____. Letztere stellen – zwar unter dem Vorbehalt unsicherer Validität, aber immerhin als forensisch-psychiatrische Hypothese – eine unter ge- wissen Umständen bestehende deutliche Ausführungsgefahr im Sinne eines ge- zielten Einsatzes von Waffen mit hohem Schadenspotenzial fest (HD 29/4/26 S. 54). Die beschlagnahmten Gegenstände sind allesamt geeignet, der Umset- zung solcher Taten direkt oder indirekt zu dienen, weshalb ein Deliktskonnex ge- geben ist. Von den beschlagnahmten Gegenständen geht mithin auch die für eine Einziehung geforderte Gefährdung für die Sicherheit von Menschen aus, verblie- ben sie in den Händen des Beschuldigten. Schliesslich ist das Interesse der ge- fährdeten Öffentlichkeit an der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände jedenfalls höherwertig zu qualifizieren als das Interesse des Beschuldigten an de- ren Rückgabe an ihn. 3.2 Die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013 Gegenstände durch die Vorinstanz ist mithin zu bestätigen. VIII. Zivilforderung
1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2013 zu. Der Be- schuldigte lässt beantragen, das Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatz- unabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und
- 26 - Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft.
3. Als Grundlage der Zusprechung einer Genugtuungssumme an den Pri- vatkläger Prof. Dr. med. C._____ kann nur der Sachverhalt gemäss Nebendossier 3 dienen. Die Aussagen des Geschädigten (vgl. obenstehende Ziff. V. 1.2.) ma- chen deutlich, dass diesem eine immatierelle Unbill entstanden ist, welche zwar nicht besonders schwer wiegt, einen Ausgleich aber durchaus rechtfertigt. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuung wurde von der Verteidi- gung nicht beanstandet und befindet sich im gerichtsüblichen Rahmen. Als Ausgleich der vom Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ erlittenen seeli- schen Unbill erscheint daher mit der Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins angemessen. IX. Kosten- und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Mangels Aufwendungen oder wirtschaftlichen Einbussen ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs.1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Eine Entschädigung oder Genugtuung für die in Haft verbrachte Zeit ist dem Beschuldigten sodann nicht zuzusprechen, da der Freiheitsentzug nicht un- rechtmässig war und zudem vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 2 StPO).
- 27 - Es wird beschlossen:
E. 1.3 Hinsichtlich de Email an U._____ ist schliesslich zu ergänzen, dass sich der direkte Vorsatz des Beschuldigten angesichts des Inhalts der Email zwei- felsohne auch auf deren Weiterleitung an D._____ – und damit auch an dessen Frau E._____ und dessen Sohn F._____ – bezog.
2. Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Bezüglich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsre- geln kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 113 S. 108 ff.). Zu präzisieren ist einzig, dass der theoretisch anwendbare Strafrahmen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe reicht, wobei sich die Strafe jedoch
– wie die Vorinstanz richtig feststellte – mangels aussergewöhnlicher Umstände im ordentlichen Strafrahmen zu bewegen hat.
E. 2 Mit dem genannten Urteil wurde der Beschuldigte aufgrund der ihm in der Anklage unter den Nebendossiers 3, 5 und 6 vorgeworfenen Handlungen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft. Von den wei- teren Vorwürfen der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 7) sowie der mehrfachen Drohung (ND 2) wurde er freigesprochen. Der Beschuldig- te wurde zudem verpflichtet, dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2013 zu be- zahlen. Die Privatklägerin A._____ wurde mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2014 (HD 96) wurde der Be- schuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Er wurde gleichentags auf freien Fuss gesetzt (HD 98).
- 8 - 3.1. Gegen das Urteil der Vorinstanz liessen die Privatklägerin A._____ mit Eingabe vom 2. Juli 2014 (Urk. 101) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Urk. 102) Berufung anmelden. 3.2. Unter dem 1. September 2014 (Urk. 114) zog die Privatklägerin A._____ ihre Berufung wieder zurück. Der Beschuldigte liess die Berufungserklärung unter dem 3. September 2014 (Urk. 115) folgen. Die Privatkläger D._____, E._____ und F._____ erklärten mit Eingabe vom 29. September 2014 (Urk. 119), auf Anschlussberufung zu ver- zichten. Selbiges tat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 (Urk. 121). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verlauten.
E. 2.1 Der vorinstanzliche Auffassung, wonach die Drohung zum Nachteil der Familie DE._____ als schwerstes Delikt erscheint (Urk. 113 S. 111), ist zuzu- stimmen.
E. 2.2 Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestä- tigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) qualifizierte die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe hinsichtlich dieses schwersten Delikts zunächst – unter Einbezug der beiden psychiatrischen Gutachten – alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände, beurteilte in einem
- 22 - weiteren Schritt die übrigen Delikte und zeigte auf, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Schliesslich wurden die allgemeinen Täterkomponenten erst nach Festlegung der (hypotheti- schen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte berücksichtigt (Urk. 113 S. 111 ff.).
E. 2.3 Auf die vollständige und sorgfältige Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Tat- und Täterkomponenten (Urk. 113 S. 111 ff.) kann grundsätzlich ver- wiesen werden. Einzig drängt sich eine leicht abweichende Gewichtung der ein- zelnen Elemente auf: Obschon die Drohungen nicht von Angesicht zu Angesicht ausgesprochen wurden, muss die objektive Tatschwere angesichts der Schwere der Drohung und der Perfidität des Vorgehens des Beschuldigten als erheblich qualifiziert werden. Eine Reduktion aufgrund subjektiver Komponenten hat dem- gegenüber zu unterbleiben. Auch wenn sich der Beschuldigte offensichtlich unge- recht behandelt gefühlt haben mag, musste ihm zweifelsohne bewusst sein, dass seine Reaktion in keinster Weise zu rechtfertigen war. Nichtsdestotrotz beging er die Tat mit dem direkten Vorsatz, das Sicherheitsgefühl der Adressaten in schwe- rer Weise nachhaltig zu beeinträchtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten erheblich, weshalb sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von zwölf Monaten rechtfertigt.
E. 2.4 Die Schwere der in den Emails an Prof. Dr. med. C._____ und L._____ enthaltenen Drohungen wiegt im Vergleich zu derjenigen gegen die Familie DE._____ etwas leichter. So weisen die Drohungen einen höheren Grad an Abs- traktheit auf und richten sich nicht gegen eine ganze Familie. Der Vorinstanz fol- gend kann bezüglich dieser weiteren Delikte von einem nicht mehr leichten Ver- schulden des Beschuldigten gesprochen werden. Für die beiden weiteren Dro- hungen erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Stra- fe von insgesamt sechs Monaten angemessen. 2.5.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie sie sich aus den Akten ergeben, wurden von der Vorinstanz umfassend dargelegt (Urk. 113 S. 116 ff.). Darauf kann mit folgenden Ausnahmen verwiesen werden: Ausführun- gen zu den Vorstrafen des Beschuldigten in Kanada sind nicht nötig – stellt die Vorinstanz doch richtigerweise selber fest, dass diesen für die Strafzumessung
- 23 - keine Relevanz zukommt (Urk. 113 S. 118). Angesichts dessen schliesslicher Einstellung ist sodann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aus den Jah- ren 2007 bis 2011 bei der Strafzumessung in keiner Weise zu berücksichtigen. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten in der Schweiz sowie der Delin- quenz während laufender Probezeit ist die Einsatzstrafe dennoch spürbar zu er- höhen. 2.5.2. Die Verteidigung legte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann in umfassender Art und Weise den Werdegang des Beschuldigten aus eigener Sicht dar (Urk. 127 S. 13 ff.). Der Fokus dieser Ausführungen wurde dabei darauf gerichtet, dass der Beschuldigte immer wieder durch schweizerische und auslän- dische (Justiz-)Behörden wie auch durch die mediale Berichterstattung ungerecht behandelt worden sei. Ein Teil dieser Ausführungen finden sich in den Akten be- stätigt, teilweise scheinen die Ausführungen das subjektive Empfinden des Be- schuldigten wiederzugeben. Wie dem auch sei: Für die Strafzumessung kann die- sen Darstellungen nichts Relevantes entnommen werden. So weisen die geschil- derten Geschehnisse einerseits zum überwiegenden Teil mit dem vorliegenden Strafverfahren keinen direkten Zusammenhang auf. Andererseits vermögen sie die Taten des Beschuldigten – wie vorstehend bei den Erwägungen zur subjekti- ven Tatschwere bereits erwähnt – ohnehin in keiner Weise zu rechtfertigen oder zu erklären.
E. 2.6 Der Beschuldigte ist in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.
3. Unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 113 S. 121 f.) kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
4. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind die vom Beschuldigten zwi- schen dem 6. Dezember 2012 und dem 28. Dezember 2012 sowie zwischen dem
E. 4 Im Ergebnis erweisen sich sämtliche sich bei den Akten befindenden Urkunden und Daten als für die Beurteilung des Tatvorwurfs verwertbar. IV. Sachverhalt
E. 8 Mai 2013 in die Schweiz zurückkehrte, fuhr er noch gleichentags mit dem Auto nach Deutschland weiter, wo er durch die deutsche Polizei in Freiburg tags darauf festgenommen wurde. 4.1.3. Der Email-Account G._____...@gmail.com, von welchem aus die in Nebendossier 3 inkriminierte Email versendet wurde, war am 18. September 2012, 20.18 Uhr (alle Zeitangaben – auch in den nachfolgenden Erwägungen – erfolgen in der jeweiligen Schweizer Zeit) über die IP-Adresse ..., welche einem in Paris stationierten Provider zugeordnet werden konnte, generiert worden (HD 17/18 und 87/5). Der Beschuldigte arbeitete nach Auskunft seines damaligen Ar- beitgebers R._____ AG an jenem Tag bis 17.30 in ... SG (HD 16/15). In der Folge wurde zwischen dem 19. März 2013 und dem 29. April 2013 von französischen Providern der Region Q._____ aus diverse Male auf diesen Mail-Account zugegriffen. Besonders interessant sind dabei zwei Zugriffe: Einer- seits derjenige vom 24. April 2013 um 08.46:42 Uhr, ausgehend von der IP- Adresse ..., welche dem Arbeitsamt in Q._____ zugeordnet werden konnte (HD 17/18, HD 23/13 und ND 3/3), andererseits der Zugriff vom 28. März 2013 zwischen 8.59 Uhr und 13.00 Uhr, ausgehend von der der IP-Adresse ... befind-
- 17 - lich in Montpellier (ND 3/3, HD 20/7), während dessen um ca. 12.22 Uhr die in- kriminierte Email an H._____@....zh.ch gesendet wurde (ND 3/2). 4.1.4. Es wird ersichtlich, dass just in jenem Zeitraum Zugriffe von französi- schen IP-Adressen aus Q._____ und im Umkreis von Q._____ auf den Email- Account G._____...@gmail.com verzeichnet wurden, in welchem sich der Be- schuldigte in Q._____ und Umgebung aufhielt. Einer dieser Zugriffe erfolgte so- dann ausgehend vom Arbeitsamt Q._____, mithin jenem Arbeitsamt, bei welchem sich der Beschuldigte – wie er selber in diversen Briefen (HD 13/7 und HD 13/15, HD13/40/3 und Anhang zu HD 14/3) schrieb – zu dieser Zeit um eine Arbeitsstelle bemühte. Diese frappante Übereinstimmung der nachmaligen Aufenthaltsorte des Beschuldigten mit denjenigen Örtlichkeiten, von denen aus jeweils auf den Email- Account G._____...@gmail.com zugegriffen wurde, bildet ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 4.1.5. Es sei an dieser Stelle in der gebotenen Kürze darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aufgrund der Auskunft der R._____ AG (HD 16/15) den Email-Account G._____...@gmail.com am 18. September 2012 nicht eröffnet und sich nicht in Paris befunden haben kann (HD 17/18 und 87/5). Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend feststellte (Urk. 115 S. 81), lässt sich daraus jedoch die Urhe- berschaft des Beschuldigten an der besagten Email vom 28. März 2013 nicht ausschliessen. 4.2.1. Wie von der Vorinstanz ebenfalls richtigerweise festgestellt (Urk. 113 S. 62 ff.), ist für den vorliegend zu erstellenden Sachverhalt sodann die Berechti- gung am Account S._____@gmail.com von Bedeutung. Begründet liegt dies in der Tatsache, dass am gleichen Tag und ausgehend von derselben IP-Adresse ..., wie die Email gemäss ND 3 gesendet wurde, zwischen 15.07 Uhr bis 16.27 Uhr auf den Email-Account S._____@gmail.com zugegriffen wurde. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die unmittelbare zeitliche Nähe und die Identität der IP-Adressen die starke Vermutung nahe legen, dass der Inhaber des Email- Accounts S._____@gmail.com zugleich auch Urheber der unmittelbar zuvor von der Adresse G._____...@gmail.com an H._____@....zh.ch gesendeten Email ist.
- 18 - 4.2.2. Die Vorinstanz leitete sodann zutreffend her, warum der Email- Account S._____@gmail.com zweifellos dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Urk. 113 S. 62 ff. und 81 ff.). Hervorzuheben ist dabei, dass bereits die Inhalte der zehn von O._____ im Zeitraum vom 16. März 2013 bis zum 29. April 2013 von der Email-Adresse S._____@gmail.com – lautend auf T._____ – empfangenen Emails (HD13/40/3 und Anhang zu HD 14/3) keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte diese verfasste. Gemäss Aussagen von O._____ be- diente sich der Beschuldigte des Kosenamens respektive des … T._____, um die Email-Adresse zu generieren (HD 14/3 S. 3). Andererseits ist bemerkenswert, dass die Zugriffe auf den Account S._____@gmail.com bis zum 7. März 2013 über frei zugängliche Internetanschlüsse von Media Markt, M-Electronics und Apple-Store in ... und im Einkaufszentrum … (HD 13/38/5, HD 13/40/12, HD 17/12 und 17/13) und ab dem 10. März 2013 bis 7. Mai 2013 – auf den Tag genau in je- nem Zeitraum, in welchem sich der Beschuldigte nachweislich in der Region Q._____ aufhielt – durchwegs über französische Provider erfolgten, wobei die am häufigsten verwendete französische IP-Adresse ... wiederum dem Arbeitsamt in Q._____ zuzuordnen ist (HD 17/12-14). Die Logfiles weisen eine derart deutliche zeitliche und örtliche Übereinstimmung mit den jeweiligen Aufenthaltsorten des Beschuldigten auf, dass sich die Identifikation des Beschuldigten als zugreifender Nutzer geradezu aufdrängt. Unverkennbar ist die Inhaberschaft am Email-Account S._____@gmail.com schliesslich identisch mit der Urheberschaft an der Webseite "M._____.....com" – also mit dem Beschuldigten –; findet sich auf Letzterer doch die Aufforderung, all- fällige Hinweise (welcher Art auch immer) an die Email-Adresse S._____@gmail.com zu senden. 4.2.3. Die Berechtigung des Beschuldigten am Email-Account S._____@ gmail.com stellt nach dem Gesagten ein weiteres deutliches Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte auch der Urheber der sachverhaltsgegeständlichen Email ist. 5.1.1. Die Akten zeigen weiter, dass beide in den Nebendossiers 5 und 6 untersuchten Emails am 7. Mai 2013 von der IP-Adresse ... versandt wurden. Aufgrund des Versandes der Emails am selben Tag ausgehend von derselben IP-
- 19 - Adresse sowie angesichts des beiden Emails gemeinsamen bedrohlichen Inhalts ist zweifellos davon auszugehen, dass die beiden Emails denselben Verfasser aufweisen. 5.1.2. Diese IP-Adresse ... konnte einem Provider in Q._____ zugeordnet werden (ND 5/13, ND 6/8). Die örtliche Übereinstimmung des Versandortes mit dem Aufenthaltsort des Beschuldigten in Q._____ lässt diesen bereits als Urheber in Frage kommen. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass insbesondere am besagten 7. Mai 2013 aus der Region Q._____ sodann weitere Aktivitäten akten- kundig sind, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können. So wurde um 14.01:36 Uhr bis 14.07:07 Uhr über einen Provider der Region ... auf den dem Beschuldigten zuzuordnenden Email-Account S._____@gmail.com zugegriffen. Sodann wurde kurz vor diesem Zugriff, um 13.52 Uhr, ein Bild von D._____ auf die vom Beschuldigten kreierte Webseite "M._____.....com" geladen (ND 5/22). 5.2. Anzufügen bleibt, dass sich die Urheberschaft des Beschuldigten hin- sichtlich sämtlicher berufungsgegenständlicher Emails auch aufgrund des augen- scheinlichen Konnexes der Sachverhalte der Nebendossiers 3, 5 und 6 offenbart. Mit den treffenden Worten der Vorinstanz ausgedrückt (Urk. 113 S. 97): Es kann nicht mittels eines Zufalles, sondern nur mit der Täterschaft des Beschuldigten er- klärt werden, dass drei Personen – Prof. Dr. med. C._____, D._____ und L._____
– welche direkt oder indirekt in die Strafverfolgung des Beschuldigten involviert waren und allesamt auf vom Beschuldigten erstellten Webseiten öffentlich diffa- miert wurden, zu Zeitpunkten, in denen sich der Beschuldigte in der Region Q._____ aufhielt, über sich in der Region Q._____ befindende Provider gesende- te Drohmails erhielten. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Email, welche Drohungen gegen D._____ und dessen Familie beinhaltet, nicht direkt an D._____, sondern an den Videojournalisten U._____ gesendet wurde. Die Tatsa- che, dass U._____ dem Beschuldigten von früheren Kontakten bekannt war (HD 14/6 S. 1), lässt wiederum einen direkten persönlichen Bezug zum Beschuldigten herstellen.
- 20 - 5.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Die offenkundige Motivlage des Beschuldigten sowie die eindeutige Koinzidenz, welche die Indizien sowohl in personeller, als auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht aufweisen, geben in sich ein derart stimmiges Gesamtbild ab, dass keine vernünftigen Zweifel an der Ur- heberschaft des Beschuldigten hinsichtlich der in den in den Nebendossiers 3, 5 und 6 aufgeführten Emails bestehen bleiben. Im Gegensatz zur Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 127 S. 12 f.) ergeben sich aus den Akten im Übrigen keinerlei An- zeichen für eine Beteiligung von Drittpersonen am Versand der inkriminierten Emails. 6.1. Es ist deshalb erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage unter Nebendossier 3, 5 und 6 geschildert ist. 6.2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Adressaten der Emails aus- führlich zusammen (Urk. 113 S. 61 f., 92 f. und 102 f.). Dass die Betroffenen beim Lesen der Emails in grosse Angst versetzt wurden, bedarf angesichts der darin enthaltenen massiven Drohungen eigentlich keiner weiteren Erörterung. Da dies jedoch betreffend den Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ von der Verteidigung bestritten wurde (Urk. 127 S. 9 mit Verweis auf Urk. 89 S. 19), ist darauf unter der nachfolgenden Ziffer V. 1.2. näher einzugehen. V. Rechtliche Würdigung
E. 9 Mai 2013 und dem 27. Juni 2014 in Haft verbrachten 438 Tage.
- 24 - VII. Einziehung
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. Juni 2014, bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend mehrfache Nötigung und der mehrfachen Drohung [ND 7] sowie Drohung [ND 2]), 5 (Vormerknahme vorzeitiger Strafvollzug), 6 (Absehen von Wider- ruf), 8 (Rückgabe Rucksack), 9 (Entscheid Videos/Unterlagen/Laufwerk) 10 (Vernichtung CDs), 11 (Verweisung Schadenersatzforderung Privatklägerin), 12 (Vormerknahme Verzicht Privatklägerin auf Genugtuung), 14 (Kosten- festsetzung), 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 16 (Entschädi- gung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3, 5 und 6).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 438 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kas- se des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten Gegenstände werden nach Ein- - 28 - tritt der Rechtskraft der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur gutscheinen- den Verwendung überlassen. Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten herangezogen: − 1 Sturmgewehrlauf − 1 Kunststoffkoffer mit 1 Druckluftpistole − Patronen − Ersatzmagazine − Luftgewehrkugeln − 1 Nachtsichtgerät inklusive 1 schwarzer Tasche − 1 Gasmaske in grauem Sack − 1 Pistolenhalfter − 4 Messer − 2 Bajonette − 1 Samuraischwert − diverse Feuerwerkskörper
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 28. März 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 StPO.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugespro- chen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 29 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben), − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft gemäss Anklage (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, − den Privatkläger Prof. Dr. med C._____ (im Auszug betreffend die Zivil- forderung), und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen], − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (im Dispositiv, unter Hinweis auf Dispositivziffer 6). - 30 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140420-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Naef, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 5. Mai 2015 in Sachen
1. A._____,
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ... Privatklägerin und Erstberufungsklägerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
- 2 - amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
25. Juni 2014 (DG140004)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 46). Urteil und Beschluss der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, und 6).
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 7) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit dem 11. Mai 2014 391 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Strafe wird vollzogen.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
12. Mai 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
6. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2011 verhängten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120 wird abgesehen.
7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kas- se des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten Gegenstände werden nach Ein- tritt der Rechtskraft der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur gutscheinen- den Verwendung überlassen. Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten herangezogen: − 1 Sturmgewehrlauf
- 4 - − 1 Kunststoffkoffer mit 1 Druckluftpistole − Patronen − Ersatzmagazine − Luftgewehrkugeln − 1 Nachtsichtgerät inklusive 1 schwarzer Tasche − 1 Gasmaske in grauem Sack − 1 Pistolenhalfter − 4 Messer − 2 Bajonette − 1 Samuraischwert − diverse Feuerwerkskörper
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 be- schlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kasse des Be- zirksgerichtes Zürich hinterlegte 1 schwarze Rucksack der Marke Nike samt Inhalt wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen herausgegeben.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 be- schlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten 2 Videos und die Papierunterlagen wer- den als Beweismittel bei den Akten belassen. Das externe Laufwerk mit Transformator wird an die Kantonspolizei Zürich zurückgegeben.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 be- schlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten 2 CDs mit den 3D-Vermessungsdaten werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
11. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin A._____ auf ei- ne Genugtuung verzichtet hat.
- 5 -
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 28. März 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 44'552.80 Auslagen Untersuchung Fr. 15'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (Akonto) Fr. 37'771.90 amtliche Verteidigung Fr. 15'844.40 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerschaft Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 52'771.90 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
16. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ wird mit CHF 15'844.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin A._____, werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte.
- 6 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 127 S. 1)
1. Die Ziff. 1, 3, 4, 7, 13, 17, 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2014 seien aufzuheben.
2. B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
3. B._____ sei für die erlittene Haft von insgesamt 437 Tagen mit CHF 200.00 / Tag, mithin CHF 87'400.00, zu entschädigen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.12.2013 beschlag- nahmten Gegenstände gemäss Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei- en B._____ herauszugeben.
5. Die Zivilforderung des Privatklägers Prof. Dr. med. C._____ sei auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 130 S. 1)
1. In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. Juni 2014 sei der Beschuldigte B._____ der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in den ND 3, 5 und 6 schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 21 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft.
- 7 -
3. Vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2011 verhängten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.– sei abzusehen.
4. In den übrigen Punkten (Dispositiv 7. – 18.) sei das Urteil der Vo- rinstanz zu bestätigen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Zweitberufungskläger aufzuerlegen. ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Ablauf der Geschehnisse bis zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 25. Juni 2014 (Urk. 113) kann der umfassenden Schilderung auf den Seiten 6 ff. des angefochtenen Entscheids entnommen werden.
2. Mit dem genannten Urteil wurde der Beschuldigte aufgrund der ihm in der Anklage unter den Nebendossiers 3, 5 und 6 vorgeworfenen Handlungen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft. Von den wei- teren Vorwürfen der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 7) sowie der mehrfachen Drohung (ND 2) wurde er freigesprochen. Der Beschuldig- te wurde zudem verpflichtet, dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2013 zu be- zahlen. Die Privatklägerin A._____ wurde mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2014 (HD 96) wurde der Be- schuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Er wurde gleichentags auf freien Fuss gesetzt (HD 98).
- 8 - 3.1. Gegen das Urteil der Vorinstanz liessen die Privatklägerin A._____ mit Eingabe vom 2. Juli 2014 (Urk. 101) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Urk. 102) Berufung anmelden. 3.2. Unter dem 1. September 2014 (Urk. 114) zog die Privatklägerin A._____ ihre Berufung wieder zurück. Der Beschuldigte liess die Berufungserklärung unter dem 3. September 2014 (Urk. 115) folgen. Die Privatkläger D._____, E._____ und F._____ erklärten mit Eingabe vom 29. September 2014 (Urk. 119), auf Anschlussberufung zu ver- zichten. Selbiges tat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 (Urk. 121). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verlauten.
4. Heute fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtlichen Verteidi- gers und des Leitenden Staatsanwaltes die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Umfang der Berufung
1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Aufhebung der erst- instanzlichen Dispositivziffern 1, 3, 4, 7, 13, 17 und 18. Er verlangt einen vollstän- digen Freispruch, die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 87'400.– für die zu Unrecht erlittene Haft, die Herausgabe der beschlagnahm- ten Gegenstände gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 7 an ihn, die Verwei- sung der Zivilansprüche des Privatklägers Prof. Dr. med. C._____ auf den Zivil- weg und die Übernahme der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzli- chen Verfahrens samt Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse (Urk. 115 S. 2, Urk. Urk. 127 S. 1). Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzli- che Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend mehrfache Nö- tigung und der mehrfachen Drohung [ND 7] sowie Drohung [ND 2]), 5 (Vormerk- nahme vorzeitiger Strafvollzug), 6 (Absehen von Widerruf), 8 (Rückgabe Ruck- sack), 9 (Entscheid Videos/Unterlagen/Laufwerk) 10 (Vernichtung CDs), 11 (Ver- weisung Schadenersatzforderung Privatklägerin), 12 (Vormerknahme Verzicht
- 9 - Privatklägerin auf Genugtuung), 14 (Kostenfestsetzung), 15 (Entschädigung amt- liche Verteidigung) und 16 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung der Privat- klägerin), was vorab festzustellen ist.
2. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ ist ebenfalls Vor- merk zu nehmen. III. Prozessuales
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden drei Email-Nachrichten: − ND 3: Email von G._____@gmail.com an H._____@...zh.ch, gesendet am 28. März 2013, ca. 12.22 Uhr − ND 5: Email von I._____@gmail.com an J._____@....ch, gesendet am 7. Mai 2013, 09.51:14 Uhr − ND 6: Email von K._____@gmail.com an L._____@....zh.ch, gesendet am 7. Mai 2013, 17.00:42 Uhr
2. Um weitere Informationen hinsichtlich der drei Absender-Email-Accounts, aber auch weitere Gmail-Accounts zu erlangen, starteten Stadt- und Kantonspoli- zei Zürich sowie die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich diverse Anfragen bei Google (vgl. HD 23/14). Diese Anfragen erfolgten jeweils per Fax, teilweise via Google Switzerland GmbH, teilweise als "Emergency Disclosure Request" direkt bei Google Inc. in den USA (HD 23/14; HD 23/3 und 23/7, ND 5/13). Mit Ausnah- me der Anfrage vom 8. Mai 2013, die von Google Inc. abgelehnt wurde, erhielt die Untersuchungsbehörde – jeweils per Email durch den Legal Investigations Sup- port von Google Inc. USA (lis-global@google.com) – Informationen zum Berech- tigten sowie Zugriffsprotokolle der betreffenden Email-Konten (HD 13/34, 13/38/3- 5, 13/40/12, 23/9+13, 17/12-16). Gestützt auf die erhaltenen Informationen wur- den in der Folge diverse weitere Beweiserhebungen getätigt. 3.1. Die Verteidigung monierte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 89 S. 9 ff.) wie auch in der heutigen Berufungsverhand- lung (Urk. 127 S. 2 ff.), die von Google erhaltenen Daten sowie sämtliche Be-
- 10 - weismittel, welche aufgrund dieser Daten erhoben werden konnten, seien aus verschiedenen Gründen strafprozessual unverwertbar. 3.2. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in Art. 141 StPO geregelt. Ab- solut unverwertbar sind nach dieser Bestimmung Beweismittel, welche in Verlet- zung von Art. 140 StPO erhoben wurden oder welche vom Gesetzt als unverwert- bar bezeichnet werden (Art. 141 Abs. 1 StPO). Relativ unverwertbar sind Be- weismittel, welche in strafbarer Weise oder in Verletzung einer Gültigkeitsvor- schrift erhoben wurden (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ist ein Beweismittel relativ unver- wertbar, so darf es nur verwertet werden, wenn die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dabei ist eine Interessensabwägung vorzu- nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5. mit Hinweisen). Blosse Verletzungen von Ordnungsvorschriften bei der Beweiser- hebung führen nie zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 141 Abs. 3 StPO). 3.3.1. Ausführlicherer Erwägungen bedarf der Einwand der Verteidigung, wonach die Unverwertbarkeit der bei Google erhältlich gemachten Daten daraus resultiere, dass diese unter Verletzung der Bestimmungen zur internationalen Rechtshilfe erhoben worden seien (Urk. 127 S. 2 ff.). 3.3.2. Richtig sind die theoretischen Hinweise der Verteidigung auf das im Untersuchungsverfahren geltende Territorialitätsprinzip und die Notwendigkeit der Beschreitung des Rechtshilfeweges für Beweiserhebungen im Ausland. Ebenso kann der Verteidigung dahingehend gefolgt werden, dass es sich bei sämtlichen Anfragen der Untersuchungsbehörde an Google um grenzüberschreitende Be- weiserhebungen handelte – also entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Urk. 113 S. 63) auch bei denjenigen, welche via Google Switzerland GmbH er- folgten. Entscheidend ist, dass die ersuchten Daten in allen Fällen direkt von Google Inc. übermittelt wurden, was zeigt, dass sich diese im Ausland befanden. Es fragt sich somit, ob für das Erhältlichmachen dieser Daten bei Google von den Untersuchungsbehörden zwingend der Rechtshilfeweg hätte beschritten werden müssen.
- 11 - 3.3.3. Für Beweiserhebungen im Ausland schreibt Art. 63 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) den Weg der Rechtshilfe vor. Im Falle von computerbe- zogenen Straftaten sowie der Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form gehen die Bestimmungen des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 (CCC, SR 0.311.43), welches in den Vereinigten Staa- ten bereits seit dem Jahr 2007 Geltung hat und für die Schweiz seit dem
1. Januar 2012 in Kraft ist, denjenigen des IRSG jedoch vor (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Der vorliegend anwendbare und relevante Art. 32 lit. b CCC ermöglicht die direkte Datenbeschaffung im Ausland ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei – mithin ohne Beschreitung des Rechtshilfeweges –, sofern die freiwillige Zustim- mung einer rechtmässig zur Weiterleitung dieser Daten befugten Person eingeholt wird. Entgegen der Formulierung in der bundesrätlichen Botschaft (BBl 2010
4738) kann es sich bei dieser Person auch um einen ausländischen Internetprovi- der oder -anbieter handeln (BGer 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.9.). 3.3.4. Die Datenschutzbestimmungen von Google stellen die Weitergabe der personenbezogenen Daten sowohl in der von der Verteidigung zu den Akten gereichten Version vom 20. Oktober 2011 (Urk. 128/1) als auch in der zur Zeit des Versands der inkriminierten Emails geltenden und damit massgebenden Fassung vom 27. Juli 2012 (abgerufen unter http://www.google.ch/intl/de/policies/ pri- vacy/archive/20120727/ am 5. Mai 2015) in das pflichtgemässe Ermessen von Google. Der Transparenzbericht von Google (Urk. 128/2) und die automatisch generierte Email von Google an den Verteidiger (Urk. 128/3) besagen ebensowe- nig etwas anderes wie das Rechtshilfemanual der USA (HD 23/1). Google ist folg- lich zur Herausgabe der Daten grundsätzlich legitimiert. Es liegt gemäss den Da- tenschutzbestimmungen sodann im Ermessen von Google, die ersuchten Daten in einem konkreten Fall ohne Weiteres – und damit unter konkludenter freiwilliger Zustimmung (vgl. BGer 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.10. mit Hinwei- sen) – herauszugeben oder dafür allenfalls einen gerichtlichen Entscheid zu ver- langen. Im vorliegenden Fall erachtete es Google für angemessen, die Daten auf erste – nota bene zwanglose – Anfrage der Untersuchungsbehörden und damit
- 12 - freiwillig herauszugeben. Das Vorgehen der Behörden entsprach damit den Vor- gaben des Art. 32 lit. b CCC und verletzte die Vorschriften zur internationalen Rechtshilfe daher nicht. 3.4.1. Eine Unverwertbarkeit der Beweismittel sieht die Verteidigung aus- serdem darin begründet, dass die Untersuchungsbehörden ihre an Google gerich- teten Anfragen nicht durch das Zangsmassnahmengericht genehmigen liessen (Urk. 127 S. 6). 3.4.2. Auch dies trifft nicht zu. Gemäss Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF, SR 780.1) sind die Internet-Anbieterinnen verpflichtet, der zuständi- gen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen, sofern eine Straftat über das Internet begangen wur- de. Eine Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht ist dafür nicht not- wendig. Die praktisch häufigste Frage in diesem Zusammenhang ist, wer ein be- stimmtes betrügerisches oder erpresserisches Mail von wo aus abgeschickt oder wer in einem Social Media eine bestimmte Mitteilung verfasst hat (Hansjakob, fo- rumpoenale 3/2013, S. 177). Im vorliegenden Fall wurde eine über das Internet begangene Straftat unter- sucht. Insoweit kommt Art. 14 Abs. 4 BÜPF zur Anwendung, welcher Art. 273 StPO als "lex specialis" verdrängt (BGE 139 IV 98 E. 4.6 ff.). Sofern eine Email- Adresse – wie vorliegend – bereits bekannt ist, stellt die Ermittlung der weiteren Daten zur Bestimmung des Berechtigten eine Bestandesdatenabfrage im Sinne von Art. 14 Abs. 4 BÜPF und keine nach Art. 273 Abs. 2 StPO zwangsmassnah- mengerichtlich zu genehmigende Randdatenerforschung dar (BGer 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1.). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Untersuchungs- behörden ihre Anfragen bei Google nicht durch das Zwangsmassnahmengericht bewilligen liessen. 3.5. Hinsichtlich des weiteren Einwands der Verteidigung, wonach der Poli- zei zur Erhebung dieser Beweismittel keine Kompetenz zukam, kann sodann voll- umfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen
- 13 - verwiesen werden (Urk. 115 S. 63). Zu konkretisieren gilt es, dass Art. 306 StPO die gesetzliche Grundlage für die Beweiserhebung durch die Polizei im polizeili- chen Ermittlungsverfahren bildet. Nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft erhebt diese die Beweise nach Art. 311 StPO grundsätzlich selber. Eine Beweiserhebung durch die Polizei auch nach Übergang der Verfahrensleitung auf die Untersuchungsbehörde wird allerdings von Art. 311 StPO nicht ausgeschlossen. 3.6. Schliesslich ist nicht erfindlich, inwiefern bei der Anfrage von Bestan- desdaten bei Google Teilnahmerechte des Beschuldigten hätten gewahrt werden müssen respektive können. Eine Verletzung solcher Teilnahmerechte durch die Untersuchungsbehörden ist jedenfalls – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht auszumachen.
4. Im Ergebnis erweisen sich sämtliche sich bei den Akten befindenden Urkunden und Daten als für die Beurteilung des Tatvorwurfs verwertbar. IV. Sachverhalt 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die in den Nebendossiers 3, 5 und 6 untersuchten Sachverhalte. Dem Beschuldigten wird in diesen drei Fäl- len je die Urheberschaft und der Versand einer Email vorgeworfen. Die konkreten Umstände und jeweiligen Inhalte der inkriminierten Emails können der Anklage (HD 46 S. 7 ff.) entnommen werden. 1.2. Der Beschuldigte machte während der gesamten Dauer der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens keine Aussagen zur Sache (vgl. Urk. 16/1-38, Urk. 86, Prot. II S. 12 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung bekannte er sich jedoch explizit für unschuldig (Urk. 86 S. 4). Es gilt im Folgenden zu untersuchen, ob dem Beschuldigten die Urheber- schaft und der Versand der jeweiligen Emails aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.
- 14 - 2.1. Vorweggenommen werden kann an dieser Stelle, dass für die Täter- schaft des Beschuldigten keine direkten Beweise vorliegen. So stützen sich die Anklage und – soweit eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgte – auch die Vorinstanz (Urk. 113 S. 52) auf diverse Indizien. Die allgemeinen Grundsätze zur Beweisführung, insbesondere zum Indi- zienbeweis, wurden von der Vorinstanz (Urk. 113 S. 19 ff. und 52 f.) trefflich zu- sammengefasst. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden. 2.2. Eine umfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 113 S. 61 ff., S. 91 ff. und S. 102 ff.). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die von der Vorinstanz im Anschluss vorgenommene ausführliche und nachvollziehbare Würdigung der vorhandenen Beweismittel (Urk. 113 S. 60 ff.). Die letztlich von der Vorinstanz gewonnene Überzeugung, dass die dem Beschuldigten unter den Nebendossiers 3, 5 und 6 vorgeworfenen Sachverhalte rechtsgenügend erstellt seien, erwächst auch der erkennenden Kammer. Die vorhandenen Indizien lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die betreffenden Emails verfasste. Die nachfolgenden Erwägungen sollen die umfassenden und treffenden vorinstanzli- chen Erwägungen lediglich ergänzen und gegebenenfalls verdeutlichen. 3.1. Zunächst seien vorab der Hintergrund und die Motivlage des Beschul- digten vergegenwärtigt: Aus den Akten zeigt sich eine offenkundig feindselige, re- gelmässig paranoid anmutende Grundeinstellung des Beschuldigten gegenüber dem Justizsystem im Allgemeinen. Aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang vor allem die Webseiten "M._____.....com" und "N._____.....com", als deren Urheber – bereits aufgrund ih- res Inhalts, aber auch aufgrund weiterer von der Vorinstanz in Urk. 113 S. 79 f. aufgeführter zutreffender Argumente – vernünftigerweise niemand anderer als der Beschuldigte in Frage kommen kann. Neben den eindeutigen Inhalten dieser Webseiten zeigen aber auch die zahlreichen bei den Akten liegenden und eben- falls unzweifelhaft vom Beschuldigten verfassten Briefe sowie dessen Verhalten während der Strafuntersuchung, dass er sich offensichtlich ungerecht behandelt fühlte und sich in einem regelrechten Kampf gegen das Justizsystem im Allge-
- 15 - meinen sah. Als deutlichstes Beispiel der Einstellung des Beschuldigten sei die Ankündigung in dem von ihm verfassten Brief an O._____ vom 3. April 2013 ge- nannt, er werde dafür sorgen, dass "die Ermittlungsbehörden und ihre Helfer die kommenden Dekaden in Angst verbringen" (HD 26/4/8). 3.2.1. Neben dieser allgemeinen negativen Einstellung erhellt gerade bei Sichtung der Inhalte der genannten Webseiten, dass sich die Wut des Beschul- digten insbesondere auch direkt und persönlich gegen die betroffenen Empfänger der in den Nebendossiers 3, 5 und 6 aufgeführten Emails richtete. 3.2.2. Der Inhalt der Webseite "N._____.....com" nimmt Bezug auf die von der Bundesanwaltschaft vom Jahr 2007 bis ins Jahr 2011 gegen den Beschuldig- ten geführten und letztlich eingestellten Strafuntersuchung. Die Webseite widmet sich zur Hauptsache dem Psychiater Dr. med. P._____. Dieser hatte sich im Rahmen der Berichterstattung zur genannten Strafuntersuchung in den Medien über den verdächtigen Beschuldigten dahingehend geäussert, jener habe ein Selbstwertproblem und sehe sich als "eine Art Rachegott" (HD 18/2/1). Daneben findet sich auf der Webseite unter der Rubrik "Totalitäre Psychiater" aber auch ein Bild von Prof. Dr. med. C._____ inklusive dessen Telefon- und Mobiltelefonnum- mer. Prof. Dr. med. C._____ wird unter anderem als "Vollstrecker der präventiven Freiheitsentziehung" verunglimpft. Ebenfalls aufgeführt ist ein Link zu einem Arti- kel mit dem Titel "Wie der Deutsche C._____ KZ-Methoden in der Schweiz legali- siert" (HD 18/2/1). 3.2.3. Der Inhalt der Website "M._____.....com" bezieht sich auf das von der Privatklägerin 1, A._____, gegen den Beschuldigten angestrengte Gewaltschutz- verfahren sowie die darauffolgende Strafuntersuchung. Sie enthält diverse Aus- züge aus Einvernahmeprotokollen, Diffamierungen und detaillierte Kontaktinfor- mationen von an diesem Verfahren hauptbeteiligten Personen, unter anderem der die Untersuchung führenden Staatsanwältin L._____ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Zürich, D._____ (HD 18/1/4). Erstere wird als "krankhafte Falsch- beschuldigerin", "feministisch gesinnte, erbitterte Fanatikerin ohne jeglichen Sinn für Verhältnismässigkeit" und "absolute unfähige Niete" bezeichnet, Letzterer wird
- 16 - unter dem Titel "Verhältnis-Wahnsinn der Justiz" mitsamt detaillierten Kontaktan- gaben abgebildet. 3.2.4. Die feindselige Einstellung des Beschuldigten gegenüber Prof. Dr. med. C._____, D._____ und L._____ ist – gerade angesichts der zuvor demons- trierten Bereitschaft des Beschuldigten zu deren öffentlicher Diffamierung – offen- sichtlich von massivem Ausmass und drängt sich damit als Motiv für den Versand der verfahrensgegenständlichen Emails geradezu auf. 4.1.1. Vor diesem Hintergrund gilt es, sich die zeitliche und räumliche Di- mension der strittigen Sachverhalte zu vergegenwärtigen, wie sie sich aus den Akten ergibt. 4.1.2. Den sogfältigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 113 S. 67 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte ungefähr am 10. März 2013 von der Schweiz nach Frankreich, konkret nach Q._____, umsiedelte. Nachdem er am
8. Mai 2013 in die Schweiz zurückkehrte, fuhr er noch gleichentags mit dem Auto nach Deutschland weiter, wo er durch die deutsche Polizei in Freiburg tags darauf festgenommen wurde. 4.1.3. Der Email-Account G._____...@gmail.com, von welchem aus die in Nebendossier 3 inkriminierte Email versendet wurde, war am 18. September 2012, 20.18 Uhr (alle Zeitangaben – auch in den nachfolgenden Erwägungen – erfolgen in der jeweiligen Schweizer Zeit) über die IP-Adresse ..., welche einem in Paris stationierten Provider zugeordnet werden konnte, generiert worden (HD 17/18 und 87/5). Der Beschuldigte arbeitete nach Auskunft seines damaligen Ar- beitgebers R._____ AG an jenem Tag bis 17.30 in ... SG (HD 16/15). In der Folge wurde zwischen dem 19. März 2013 und dem 29. April 2013 von französischen Providern der Region Q._____ aus diverse Male auf diesen Mail-Account zugegriffen. Besonders interessant sind dabei zwei Zugriffe: Einer- seits derjenige vom 24. April 2013 um 08.46:42 Uhr, ausgehend von der IP- Adresse ..., welche dem Arbeitsamt in Q._____ zugeordnet werden konnte (HD 17/18, HD 23/13 und ND 3/3), andererseits der Zugriff vom 28. März 2013 zwischen 8.59 Uhr und 13.00 Uhr, ausgehend von der der IP-Adresse ... befind-
- 17 - lich in Montpellier (ND 3/3, HD 20/7), während dessen um ca. 12.22 Uhr die in- kriminierte Email an H._____@....zh.ch gesendet wurde (ND 3/2). 4.1.4. Es wird ersichtlich, dass just in jenem Zeitraum Zugriffe von französi- schen IP-Adressen aus Q._____ und im Umkreis von Q._____ auf den Email- Account G._____...@gmail.com verzeichnet wurden, in welchem sich der Be- schuldigte in Q._____ und Umgebung aufhielt. Einer dieser Zugriffe erfolgte so- dann ausgehend vom Arbeitsamt Q._____, mithin jenem Arbeitsamt, bei welchem sich der Beschuldigte – wie er selber in diversen Briefen (HD 13/7 und HD 13/15, HD13/40/3 und Anhang zu HD 14/3) schrieb – zu dieser Zeit um eine Arbeitsstelle bemühte. Diese frappante Übereinstimmung der nachmaligen Aufenthaltsorte des Beschuldigten mit denjenigen Örtlichkeiten, von denen aus jeweils auf den Email- Account G._____...@gmail.com zugegriffen wurde, bildet ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 4.1.5. Es sei an dieser Stelle in der gebotenen Kürze darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aufgrund der Auskunft der R._____ AG (HD 16/15) den Email-Account G._____...@gmail.com am 18. September 2012 nicht eröffnet und sich nicht in Paris befunden haben kann (HD 17/18 und 87/5). Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend feststellte (Urk. 115 S. 81), lässt sich daraus jedoch die Urhe- berschaft des Beschuldigten an der besagten Email vom 28. März 2013 nicht ausschliessen. 4.2.1. Wie von der Vorinstanz ebenfalls richtigerweise festgestellt (Urk. 113 S. 62 ff.), ist für den vorliegend zu erstellenden Sachverhalt sodann die Berechti- gung am Account S._____@gmail.com von Bedeutung. Begründet liegt dies in der Tatsache, dass am gleichen Tag und ausgehend von derselben IP-Adresse ..., wie die Email gemäss ND 3 gesendet wurde, zwischen 15.07 Uhr bis 16.27 Uhr auf den Email-Account S._____@gmail.com zugegriffen wurde. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die unmittelbare zeitliche Nähe und die Identität der IP-Adressen die starke Vermutung nahe legen, dass der Inhaber des Email- Accounts S._____@gmail.com zugleich auch Urheber der unmittelbar zuvor von der Adresse G._____...@gmail.com an H._____@....zh.ch gesendeten Email ist.
- 18 - 4.2.2. Die Vorinstanz leitete sodann zutreffend her, warum der Email- Account S._____@gmail.com zweifellos dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Urk. 113 S. 62 ff. und 81 ff.). Hervorzuheben ist dabei, dass bereits die Inhalte der zehn von O._____ im Zeitraum vom 16. März 2013 bis zum 29. April 2013 von der Email-Adresse S._____@gmail.com – lautend auf T._____ – empfangenen Emails (HD13/40/3 und Anhang zu HD 14/3) keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte diese verfasste. Gemäss Aussagen von O._____ be- diente sich der Beschuldigte des Kosenamens respektive des … T._____, um die Email-Adresse zu generieren (HD 14/3 S. 3). Andererseits ist bemerkenswert, dass die Zugriffe auf den Account S._____@gmail.com bis zum 7. März 2013 über frei zugängliche Internetanschlüsse von Media Markt, M-Electronics und Apple-Store in ... und im Einkaufszentrum … (HD 13/38/5, HD 13/40/12, HD 17/12 und 17/13) und ab dem 10. März 2013 bis 7. Mai 2013 – auf den Tag genau in je- nem Zeitraum, in welchem sich der Beschuldigte nachweislich in der Region Q._____ aufhielt – durchwegs über französische Provider erfolgten, wobei die am häufigsten verwendete französische IP-Adresse ... wiederum dem Arbeitsamt in Q._____ zuzuordnen ist (HD 17/12-14). Die Logfiles weisen eine derart deutliche zeitliche und örtliche Übereinstimmung mit den jeweiligen Aufenthaltsorten des Beschuldigten auf, dass sich die Identifikation des Beschuldigten als zugreifender Nutzer geradezu aufdrängt. Unverkennbar ist die Inhaberschaft am Email-Account S._____@gmail.com schliesslich identisch mit der Urheberschaft an der Webseite "M._____.....com" – also mit dem Beschuldigten –; findet sich auf Letzterer doch die Aufforderung, all- fällige Hinweise (welcher Art auch immer) an die Email-Adresse S._____@gmail.com zu senden. 4.2.3. Die Berechtigung des Beschuldigten am Email-Account S._____@ gmail.com stellt nach dem Gesagten ein weiteres deutliches Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte auch der Urheber der sachverhaltsgegeständlichen Email ist. 5.1.1. Die Akten zeigen weiter, dass beide in den Nebendossiers 5 und 6 untersuchten Emails am 7. Mai 2013 von der IP-Adresse ... versandt wurden. Aufgrund des Versandes der Emails am selben Tag ausgehend von derselben IP-
- 19 - Adresse sowie angesichts des beiden Emails gemeinsamen bedrohlichen Inhalts ist zweifellos davon auszugehen, dass die beiden Emails denselben Verfasser aufweisen. 5.1.2. Diese IP-Adresse ... konnte einem Provider in Q._____ zugeordnet werden (ND 5/13, ND 6/8). Die örtliche Übereinstimmung des Versandortes mit dem Aufenthaltsort des Beschuldigten in Q._____ lässt diesen bereits als Urheber in Frage kommen. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass insbesondere am besagten 7. Mai 2013 aus der Region Q._____ sodann weitere Aktivitäten akten- kundig sind, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können. So wurde um 14.01:36 Uhr bis 14.07:07 Uhr über einen Provider der Region ... auf den dem Beschuldigten zuzuordnenden Email-Account S._____@gmail.com zugegriffen. Sodann wurde kurz vor diesem Zugriff, um 13.52 Uhr, ein Bild von D._____ auf die vom Beschuldigten kreierte Webseite "M._____.....com" geladen (ND 5/22). 5.2. Anzufügen bleibt, dass sich die Urheberschaft des Beschuldigten hin- sichtlich sämtlicher berufungsgegenständlicher Emails auch aufgrund des augen- scheinlichen Konnexes der Sachverhalte der Nebendossiers 3, 5 und 6 offenbart. Mit den treffenden Worten der Vorinstanz ausgedrückt (Urk. 113 S. 97): Es kann nicht mittels eines Zufalles, sondern nur mit der Täterschaft des Beschuldigten er- klärt werden, dass drei Personen – Prof. Dr. med. C._____, D._____ und L._____
– welche direkt oder indirekt in die Strafverfolgung des Beschuldigten involviert waren und allesamt auf vom Beschuldigten erstellten Webseiten öffentlich diffa- miert wurden, zu Zeitpunkten, in denen sich der Beschuldigte in der Region Q._____ aufhielt, über sich in der Region Q._____ befindende Provider gesende- te Drohmails erhielten. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Email, welche Drohungen gegen D._____ und dessen Familie beinhaltet, nicht direkt an D._____, sondern an den Videojournalisten U._____ gesendet wurde. Die Tatsa- che, dass U._____ dem Beschuldigten von früheren Kontakten bekannt war (HD 14/6 S. 1), lässt wiederum einen direkten persönlichen Bezug zum Beschuldigten herstellen.
- 20 - 5.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Die offenkundige Motivlage des Beschuldigten sowie die eindeutige Koinzidenz, welche die Indizien sowohl in personeller, als auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht aufweisen, geben in sich ein derart stimmiges Gesamtbild ab, dass keine vernünftigen Zweifel an der Ur- heberschaft des Beschuldigten hinsichtlich der in den in den Nebendossiers 3, 5 und 6 aufgeführten Emails bestehen bleiben. Im Gegensatz zur Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 127 S. 12 f.) ergeben sich aus den Akten im Übrigen keinerlei An- zeichen für eine Beteiligung von Drittpersonen am Versand der inkriminierten Emails. 6.1. Es ist deshalb erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage unter Nebendossier 3, 5 und 6 geschildert ist. 6.2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Adressaten der Emails aus- führlich zusammen (Urk. 113 S. 61 f., 92 f. und 102 f.). Dass die Betroffenen beim Lesen der Emails in grosse Angst versetzt wurden, bedarf angesichts der darin enthaltenen massiven Drohungen eigentlich keiner weiteren Erörterung. Da dies jedoch betreffend den Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ von der Verteidigung bestritten wurde (Urk. 127 S. 9 mit Verweis auf Urk. 89 S. 19), ist darauf unter der nachfolgenden Ziffer V. 1.2. näher einzugehen. V. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Anklägerin und die Vorinstanz würdigten jede der drei Emails für sich als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Auf die diesbezüglichen zu- treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 113 S. 87 f., 98 f. und 106 f.). 1.2. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die zweifellos exponierte Stellung des Privatklägers Prof. Dr. med. C._____ und die offenbar damit verbun- dene Häufigkeit von gegen ihn gerichteten Drohungen keineswegs mit sich brin- gen, dass dieser sich Drohungen eher gefallen lassen müsste als andere Men- schen. Im konkreten Fall sagte der Privatkläger aus, aufgrund der inkriminierten Email eine Bedrohung für Gesundheit, Leib und Leben empfunden zu haben, wel-
- 21 - che bei ihm eine Beunruhigung, Sorge und Unsicherheit ausgelöst hätten. Er ha- be aufgrund der Drohungen sein Verhalten für gewisse Zeit angepasst und geän- dert (HD 15/20 S. 7). Diese Aussagen zeigen, dass Prof. Dr. med. C._____ durchaus mit der Möglichkeit rechnete, der Beschuldigte würde seine Drohung wahr machen, und daher im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung ist somit auch im Falle von ND 3 erfüllt. 1.3. Hinsichtlich de Email an U._____ ist schliesslich zu ergänzen, dass sich der direkte Vorsatz des Beschuldigten angesichts des Inhalts der Email zwei- felsohne auch auf deren Weiterleitung an D._____ – und damit auch an dessen Frau E._____ und dessen Sohn F._____ – bezog.
2. Der Beschuldigte ist mithin der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Bezüglich des Strafrahmens und der allgemeinen Strafzumessungsre- geln kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 113 S. 108 ff.). Zu präzisieren ist einzig, dass der theoretisch anwendbare Strafrahmen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe reicht, wobei sich die Strafe jedoch
– wie die Vorinstanz richtig feststellte – mangels aussergewöhnlicher Umstände im ordentlichen Strafrahmen zu bewegen hat. 2.1. Der vorinstanzliche Auffassung, wonach die Drohung zum Nachteil der Familie DE._____ als schwerstes Delikt erscheint (Urk. 113 S. 111), ist zuzu- stimmen. 2.2. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestä- tigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) qualifizierte die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe hinsichtlich dieses schwersten Delikts zunächst – unter Einbezug der beiden psychiatrischen Gutachten – alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände, beurteilte in einem
- 22 - weiteren Schritt die übrigen Delikte und zeigte auf, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Schliesslich wurden die allgemeinen Täterkomponenten erst nach Festlegung der (hypotheti- schen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte berücksichtigt (Urk. 113 S. 111 ff.). 2.3. Auf die vollständige und sorgfältige Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Tat- und Täterkomponenten (Urk. 113 S. 111 ff.) kann grundsätzlich ver- wiesen werden. Einzig drängt sich eine leicht abweichende Gewichtung der ein- zelnen Elemente auf: Obschon die Drohungen nicht von Angesicht zu Angesicht ausgesprochen wurden, muss die objektive Tatschwere angesichts der Schwere der Drohung und der Perfidität des Vorgehens des Beschuldigten als erheblich qualifiziert werden. Eine Reduktion aufgrund subjektiver Komponenten hat dem- gegenüber zu unterbleiben. Auch wenn sich der Beschuldigte offensichtlich unge- recht behandelt gefühlt haben mag, musste ihm zweifelsohne bewusst sein, dass seine Reaktion in keinster Weise zu rechtfertigen war. Nichtsdestotrotz beging er die Tat mit dem direkten Vorsatz, das Sicherheitsgefühl der Adressaten in schwe- rer Weise nachhaltig zu beeinträchtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten erheblich, weshalb sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von zwölf Monaten rechtfertigt. 2.4. Die Schwere der in den Emails an Prof. Dr. med. C._____ und L._____ enthaltenen Drohungen wiegt im Vergleich zu derjenigen gegen die Familie DE._____ etwas leichter. So weisen die Drohungen einen höheren Grad an Abs- traktheit auf und richten sich nicht gegen eine ganze Familie. Der Vorinstanz fol- gend kann bezüglich dieser weiteren Delikte von einem nicht mehr leichten Ver- schulden des Beschuldigten gesprochen werden. Für die beiden weiteren Dro- hungen erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Stra- fe von insgesamt sechs Monaten angemessen. 2.5.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie sie sich aus den Akten ergeben, wurden von der Vorinstanz umfassend dargelegt (Urk. 113 S. 116 ff.). Darauf kann mit folgenden Ausnahmen verwiesen werden: Ausführun- gen zu den Vorstrafen des Beschuldigten in Kanada sind nicht nötig – stellt die Vorinstanz doch richtigerweise selber fest, dass diesen für die Strafzumessung
- 23 - keine Relevanz zukommt (Urk. 113 S. 118). Angesichts dessen schliesslicher Einstellung ist sodann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aus den Jah- ren 2007 bis 2011 bei der Strafzumessung in keiner Weise zu berücksichtigen. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten in der Schweiz sowie der Delin- quenz während laufender Probezeit ist die Einsatzstrafe dennoch spürbar zu er- höhen. 2.5.2. Die Verteidigung legte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann in umfassender Art und Weise den Werdegang des Beschuldigten aus eigener Sicht dar (Urk. 127 S. 13 ff.). Der Fokus dieser Ausführungen wurde dabei darauf gerichtet, dass der Beschuldigte immer wieder durch schweizerische und auslän- dische (Justiz-)Behörden wie auch durch die mediale Berichterstattung ungerecht behandelt worden sei. Ein Teil dieser Ausführungen finden sich in den Akten be- stätigt, teilweise scheinen die Ausführungen das subjektive Empfinden des Be- schuldigten wiederzugeben. Wie dem auch sei: Für die Strafzumessung kann die- sen Darstellungen nichts Relevantes entnommen werden. So weisen die geschil- derten Geschehnisse einerseits zum überwiegenden Teil mit dem vorliegenden Strafverfahren keinen direkten Zusammenhang auf. Andererseits vermögen sie die Taten des Beschuldigten – wie vorstehend bei den Erwägungen zur subjekti- ven Tatschwere bereits erwähnt – ohnehin in keiner Weise zu rechtfertigen oder zu erklären. 2.6. Der Beschuldigte ist in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.
3. Unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 113 S. 121 f.) kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
4. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind die vom Beschuldigten zwi- schen dem 6. Dezember 2012 und dem 28. Dezember 2012 sowie zwischen dem
9. Mai 2013 und dem 27. Juni 2014 in Haft verbrachten 438 Tage.
- 24 - VII. Einziehung 1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Dezember 2013 (HD 26/7) wurden unter Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 69 StGB diverse Gegenstände des Beschuldigten beschlag- nahmt. 1.2. Vom Beschuldigten angefochten ist die vorinstanzliche Dispositivzif- fer 7, gemäss welcher 1 Sturmgewehrlauf, 1 Kunststoffkoffer mit 1 Druckluftpisto- le, Patronen, Ersatzmagazine, Luftgewehrkugeln, 1 Nachtsichtgerät inklusive 1 schwarzer Tasche, 1 Gasmaske in grauem Sack, 1 Pistolenhalfter, 4 Messer, 2 Bajonette, 1 Samuraischwert sowie diverse Feuerwerkskörper eingezogen und der Kasse der Vorinstanz zur gutscheinenden Verwendung überlassen wurden.
2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be- gehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Eine Einziehung käme in Betracht, wenn die konkreten Gegenstände im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht ge- nommen worden sind. Eine allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung genügt für eine Einziehung nach Art. 69 StGB noch nicht. An die von den Gegenständen ausgehende Gefährdung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn sie im Falle der Nichteinziehung wahrscheinlich ist. Stets ist beim Entscheid über die Einziehung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Hug, OFK- StGB, Art. 69 N 6 ff. mit Hinweisen; BSK StGB-Baumann, Art. 69 N 10 und 13). 3.1. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten weder einer Straftat, noch wurden sie durch eine solche hervorgebracht. Es fragt sich jedoch, ob die Gegen- stände zur Begehung eine Straftat bestimmt waren. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher massiver Drohungen gegen Leib und Leben schuldig zu sprechen. Er drohte vor allem mit einem Erschiessen aus dem Hinterhalt (beispielsweise durch den Hinweis auf die "hohle Gasse" oder ein
- 25 - Zielfernrohr "ZF"). Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte seine Drohungen al- lenfalls in die Tat umsetzen könnte, bilden einerseits seine mehrfachen Vorstra- fen, andererseits auch die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. V._____ und Dr. med. W._____. Letztere stellen – zwar unter dem Vorbehalt unsicherer Validität, aber immerhin als forensisch-psychiatrische Hypothese – eine unter ge- wissen Umständen bestehende deutliche Ausführungsgefahr im Sinne eines ge- zielten Einsatzes von Waffen mit hohem Schadenspotenzial fest (HD 29/4/26 S. 54). Die beschlagnahmten Gegenstände sind allesamt geeignet, der Umset- zung solcher Taten direkt oder indirekt zu dienen, weshalb ein Deliktskonnex ge- geben ist. Von den beschlagnahmten Gegenständen geht mithin auch die für eine Einziehung geforderte Gefährdung für die Sicherheit von Menschen aus, verblie- ben sie in den Händen des Beschuldigten. Schliesslich ist das Interesse der ge- fährdeten Öffentlichkeit an der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände jedenfalls höherwertig zu qualifizieren als das Interesse des Beschuldigten an de- ren Rückgabe an ihn. 3.2 Die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2013 Gegenstände durch die Vorinstanz ist mithin zu bestätigen. VIII. Zivilforderung
1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2013 zu. Der Be- schuldigte lässt beantragen, das Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatz- unabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und
- 26 - Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft.
3. Als Grundlage der Zusprechung einer Genugtuungssumme an den Pri- vatkläger Prof. Dr. med. C._____ kann nur der Sachverhalt gemäss Nebendossier 3 dienen. Die Aussagen des Geschädigten (vgl. obenstehende Ziff. V. 1.2.) ma- chen deutlich, dass diesem eine immatierelle Unbill entstanden ist, welche zwar nicht besonders schwer wiegt, einen Ausgleich aber durchaus rechtfertigt. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuung wurde von der Verteidi- gung nicht beanstandet und befindet sich im gerichtsüblichen Rahmen. Als Ausgleich der vom Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ erlittenen seeli- schen Unbill erscheint daher mit der Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins angemessen. IX. Kosten- und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Mangels Aufwendungen oder wirtschaftlichen Einbussen ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs.1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Eine Entschädigung oder Genugtuung für die in Haft verbrachte Zeit ist dem Beschuldigten sodann nicht zuzusprechen, da der Freiheitsentzug nicht un- rechtmässig war und zudem vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 2 StPO).
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin A._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. Juni 2014, bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend mehrfache Nötigung und der mehrfachen Drohung [ND 7] sowie Drohung [ND 2]), 5 (Vormerknahme vorzeitiger Strafvollzug), 6 (Absehen von Wider- ruf), 8 (Rückgabe Rucksack), 9 (Entscheid Videos/Unterlagen/Laufwerk) 10 (Vernichtung CDs), 11 (Verweisung Schadenersatzforderung Privatklägerin), 12 (Vormerknahme Verzicht Privatklägerin auf Genugtuung), 14 (Kosten- festsetzung), 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 16 (Entschädi- gung unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3, 5 und 6).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 438 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer ... bei der Kas- se des Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten Gegenstände werden nach Ein-
- 28 - tritt der Rechtskraft der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur gutscheinen- den Verwendung überlassen. Ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten herangezogen: − 1 Sturmgewehrlauf − 1 Kunststoffkoffer mit 1 Druckluftpistole − Patronen − Ersatzmagazine − Luftgewehrkugeln − 1 Nachtsichtgerät inklusive 1 schwarzer Tasche − 1 Gasmaske in grauem Sack − 1 Pistolenhalfter − 4 Messer − 2 Bajonette − 1 Samuraischwert − diverse Feuerwerkskörper
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Prof. Dr. med. C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 28. März 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 StPO.
9. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugespro- chen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 29 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben), − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft gemäss Anklage (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, − den Privatkläger Prof. Dr. med C._____ (im Auszug betreffend die Zivil- forderung), und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen], − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (im Dispositiv, unter Hinweis auf Dispositivziffer 6).
- 30 -
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Naef lic. iur. Berchtold