Sachverhalt
3.1. Ausgangslage Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, der Privatkläger sei am
15. November 2012 – im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung – mit einem Inbusschlüssel (Urk. 19/3 S. 42 [Foto]) auf ihn zugekommen, um ihm diesen in die Rippen zu stossen. Daraufhin habe er den Privatkläger „blockiert“, „reflexartig“ einen nebenan liegenden Gummihammer (Urk. 19/3 S. 43 [Foto]) ergriffen und mit diesem dem Privatkläger an den Kopf geschlagen. Die Sachdarstellung des Privatklägers entspricht im Wesentlichen der Anklage (Urk. 31 S. 2 f.). 3.2. Verletzungsfolgen Durch diesen Vorfall erlitt der Privatkläger (nebst weiteren geringfügigen Ver- letzungen; siehe Urk. 6 [Foto]) eine Gehirnerschütterung sowie eine mit vier Einzelknopfnähten versorgte Rissquetschwunde am linken Hinterkopf (hinter dem linken Ohr) und war vom 15. bis zum 17. November 2012 stationär hospitali- siert (Urk. 7/5 [„occipital“ = am Hinterkopf befindlich]; Urk. 13 S. 13 Mitte; Urk. 6 [Fotos]). Das definitive Ausmass allfälliger weiterer Verletzungsfolgen (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Schwindel, Depression) ist streitig, namentlich das massive Verstärken eines angeblich bereits am rechten Ohr vorbestehenden Tinnitus (Urk. 17/2 S. 3 Ziff. 9; Urk. 17/4 S. 2 Ziff. 9). 3.3. Anzeige und Gegenanzeige Der Privatkläger erstattete am Montag 19. November 2012, 14:25 Uhr, persönlich bei der Kantonspolizei Wetzikon Strafanzeige (Urk. 1 S. 4 unten) und stellte Straf- antrag gegen den Beschuldigten (Urk. 1 S. 7 oben; Urk. 7/1) wegen „einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit“. Seine Ersteinvernahme erfolgte direkt im Anschluss daran ab 15:02 Uhr (Urk. 5). Der Beschuldigte überbrachte der Polizei Wetzikon eine vom 25. November 2012, also vom Vortag seiner Ersteinvernahme datierende und von ihm unterzeichnete schriftliche Strafanzeige gegen den Privatkläger, und zwar wegen „bewaffneten,
- 8 - körperlichen Angriffs, versuchter Körperverletzung und versuchter Tötung“ (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4 Ziff. 46). 3.4. Rollentausch-Problematik / sistiertes Parallelverfahren Anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 19. November 2012 und somit noch vor Erstattung der Gegenanzeige wurde der Privatkläger als polizeiliche Auskunfts- person befragt und auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (Urk. 5 Ziff. 3). Nach dem Eingang der Gegenanzeige bzw. Eröffnung einer Strafunter- suchung wegen versuchter Körperverletzung gegen den Privatkläger wurde dieser jeweils ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 13 S. 2 ganz unten sowie S. 3 ganz oben; Urk. 28 S. 1 ganz unten sowie S. 2 ganz oben). Insofern besteht jedenfalls im vorliegenden Verfahren von vornherein kein durch den Rollenwechsel bedingtes Verwertbarkeitsproblem. Im vorliegenden Urteil ist mit Beschuldigtem stets ausschliesslich A._____ gemeint, während B._____ als Privatkläger bezeichnet wird. Gleichzeitig mit der am 2. Dezember 2013 erfolgten Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft See / Oberland das gegen den Privatkläger eröffnete Verfah- ren wegen versuchter Körperverletzung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens nach Massgabe von Art. 314 StPO sistiert (Urk. 32). Diese besondere verfahrensrechtliche Stellung des Privatklägers bleibt auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit praktisch ohne Einfluss, denn einerseits kommt der Glaubwürdigkeit der Person – verglichen mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als solche – ohnehin nur ein geringer Stellenwert zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2), andererseits hat der Privatkläger vorliegend bereits aufgrund seiner Privatklägerstellung ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang. 3.5. Hintergrund der Auseinandersetzung bezogen auf den Zeitraum vor dem
12. November 2012 Der Beschuldigte und der Privatkläger arbeiteten bis zum vorliegend zu beurtei- lenden Vorfall (im Zuge dessen sie beide unverzüglich fristlos entlassen wurden; Urk. 4 Ziff. 4; Urk. 1 S. 6; Urk. 64/1) während rund 13 Jahren als Lageristen bei
- 9 - der im Messestandbau tätigen Unternehmung C._____ AG (Urk. 59 S. 1 unten; Urk. 5 Ziff. 9; bei Urk. 4 Ziff. 5 muss es sich um einen Verschrieb handeln). Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsbürger bosnischer Herkunft (Urk. 4 Ziff. 18; Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 10 Mitte und S. 14 Mitte); der Privatkläger ist ein serbisch- schweizerischer Doppelbürger kosovo-albanischer Herkunft (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 5 oben). Beide leben ca. seit 1988/89 in der Schweiz (Urk. 5 Ziff. 36; Urk. 59 S. 1 unten). Bereits seit geraumer Zeit vor dem Vorfall kam es zwischen den beiden immer wieder zu verbalen Sticheleien und Provokationen wegen ihrer jeweiligen ethni- schen Herkunft bzw. wegen des Aussehens (Beschuldigter: Urk. 4 Ziff. 17 und 18; Urk. 59 S. 5 unterhalb Mitte; Privatkläger: Urk. 5 Ziff. 10, 11 und 12). Der Beschuldigte präzisierte, Derartiges jeweils nur aus Spass gesagt zu haben (Urk. 4 Ziff. 17 a.E.), räumte aber ein, der Privatkläger habe es manchmal „ein bisschen ernst genommen“ bzw. sei „hässig“ gewesen (Urk. 4 Ziff. 19; Näheres dazu unten). 3.6. Grundsätzliche Beweis-Ausgangslage Der Bruder des Beschuldigten, D._____ (zur unterschiedlichen Namensschreib- weise: Urk. 10 Ziff. 11), arbeitete zum Tatzeitpunkt ebenfalls als Lagerist bei der C._____ AG (Urk. 10 Ziff. 7). Inwiefern er den Tathergang bzw. die Sekunden unmittelbar davor bzw. danach tatsächlich beobachten konnte, ist streitig (dazu ausführlich unten). Weitere Personen konnten die Tat nicht beobachten. Eine Spurensicherung direkt im Anschluss an die Tat erfolgte nicht, da der Privatkläger erst am 19. November 2012 Anzeige erstattete (Urk. 1 S. 4 unten). 3.7. Erstaussage des Beschuldigten In der Ersteinvernahme vom 26. November 2012 (also 11 Tage nach dem Vorfall) wurde der Beschuldigte gefragt, aus welchem Anlass er den Privatkläger auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 4 Ziff. 11). Darauf erwiderte er zunächst: „Ich weiss nicht, warum ich so reagiert habe“. Alsdann schildert er, wie ihn der Privatkläger
- 10 - mit einem Inbusschlüssel angegriffen habe. Hierbei fällt zweierlei auf: Mit Blick auf die später (in der gleichen Einvernahme, also der Ersteinvernahme) geäusserte Angst, die er gehabt habe (Urk. 4 Ziff. 11 a.E.; Urk. 4 Ziff. 24) sowie die bereits tags zuvor in der Gegenanzeige und ebenfalls später (in der gleichen Einver- nahme) geltend gemachte Notwehrlage (Urk. 3 a.E.; Urk. 4 Ziff. 24; Urk. 59 S. 6 Mitte; Urk. 65 S. 6 f. [vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung]) erscheint sonderbar, dass der Beschuldigte spontan und als allererste Stellungnahme zur Sache ausführt, er wisse nicht, warum er so reagiert habe. Wer nämlich in Angst bzw. Notwehr handelt, weiss im Allgemeinen sehr wohl, warum er so gehandelt hat: nämlich wegen der Notwehrlage bzw. der Angst. Diesen Widerspruch konnte der Beschuldigte auch vor Obergericht nicht plausibel erklären (Urk. 101 S. 17 Mitte). Ganz am Ende der vorerwähnten Antwort (im Rahmen der Ersteinver- nahme) erwähnte der Beschuldigte, nachdem er, wie eben dargelegt, zunächst gesagt hatte, er wisse nicht, warum er so reagiert habe, er habe Angst gehabt (Urk. 4 Ziff. 11 a.E.). In der darauf folgenden Einvernahme relativiert er diese Angst dann aber wieder: Auf die Frage, ob er Angst gehabt habe, als der Privat- kläger mit dem Inbusschlüssel auf ihn zugekommen sei, antwortete er (Urk. 13 S. 14 oberhalb Mitte): „Ob es Angst oder Reflex war, weiss ich nicht. [...].“ Vor Obergericht sprach der Beschuldigte alsdann nicht mehr von Angst, sondern nur noch von Reflex (ebenso in seinem Schlusswort: Urk. 111), wobei er zunächst
– wie bereits zu Beginn der Ersteinvernahme – erneut aussagte, nicht zu wissen, warum er so reagiert habe; so antwortete er auf die Frage, warum er den Privat- kläger gegen den Kopf geschlagen habe, vor Obergericht (Urk. 101 S. 11 oben): „Das weiss ich auch nicht. Vermutlich habe ich rein reflexartig reagiert [Hervor- hebungen hinzugefügt].“ Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte den Angriff in der Ersteinvernahme spontan ohne jegliche Kontexteinbettung schildert, als ob er sich ohne vorgängige wie auch immer geartete Auseinandersetzung oder Ankündigung ereignet hätte, gewissermassen also „aus heiterem Himmel“, wobei die ihm gestellte Frage lautete (Urk. 4 Ziff. 11): „Was war Ihr Anlass, B._____ mit einem Hammer am Kopf zu schlagen?“
- 11 - Wenig später hakt der Befrager diesbezüglich wie folgt nach (Urk. 4 Ziff. 15): „Kam es zuvor zu einer Auseinandersetzung oder weshalb kam B._____ auf Sie zu mit einem Inbusschlüssel?“ Darauf erwiderte der Beschuldigte: „Er arbeitet mit Inbusschlüssel, weil er Barstühle zusammenschraubt. Ich weiss nicht, warum er auf mich zukam. Ich weiss nur, dass er extrem aggressiv ist.“ Auf die Anschlussfrage, warum der Privatkläger aggressiv sei, wiederholte der Beschul- digte, er wisse es nicht (Urk. 4 Ziff. 16). Abgesehen vom zweimalig ausgedrückten Nichtwissen fällt auf, dass der Beschuldigte nicht aussagte, der Privatkläger sei extrem aggressiv gewesen, sondern dass er extrem aggressiv sei, also im Sinne einer allgemeinen Charakterisierung (wodurch eine anlasslose Tat etwas plausibler erschiene). Von vorgängigen Sticheleien sagt der Beschuldigte nach wie vor nichts, obwohl diese andererseits in der tags zuvor verfassten und von ihm unterzeichneten Gegenanzeige erwähnt werden (Urk. 3). Im Anschluss daran wird dem Beschuldigten die Aussage des Privatklägers vor- gehalten, wonach er und der Privatkläger sich seit Jahren – vornehmlich wegen ihrer jeweiligen ethnischen Herkunft – gegenseitig provozieren würden (Urk. 4 Ziff. 17). Dazu bemerkte der Beschuldigte im Wesentlichen, er sage solches jeweils nur spasseshalber. Er habe dem Privatkläger schon hundert Mal gesagt, seine grossen Ohren seien typisch für einen Albaner. Er wisse nicht, warum dieser dieses Mal so reagiert habe (Urk. 4 Ziff. 18). Damit bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, dass der Privatkläger – entgegen seinen vorerwähnten Aussagen
– doch nicht gänzlich ohne Anlass gehandelt hat, sondern zumindest im Zuge einer Stichelei. Insofern passt er seine Antworten nachträglich dem ihm gemach- ten Vorhalt an. Zwar betrifft der vorerwähnte Vorhalt nicht die eigentliche Tataus- führung, aber immerhin die unmittelbare Vortat-Phase. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wird der Beschuldigte zunächst dann wieder jegliche Provokationen seinerseits – am Tattag und auch zuvor – in Abrede stellen (Urk. 59 S. 4 Mitte sowie S. 4 ganz unten; ebenso auch vor Obergericht: Urk. 101 S. 6 Mitte), um dann wenig später spontan von seiner Hänselei betref- fend grosse Ohren zu berichten (Urk. 59 S. 5 unterhalb Mitte; ähnlich auch vor Obergericht: Urk. 101 S. 8 Mitte). Im Anschluss an die vorerwähnte Anpassung seiner Erstaussage an den ihm gemachten Vorhalt präzisiert der Beschuldigte alsdann, er sage jeweils nicht, der
- 12 - Privatkläger habe grosse Ohren wie ein Esel, sondern nur er habe grosse Ohren, wie dies für Albaner typisch sei (Urk. 4 Ziff. 20). Alsdann fährt der Beschuldigte wie folgt fort (Urk. 4 Ziff. 20): „Er [gemeint: der Privatkläger] sagte am 15.11.12 zu mir, dass wenn ich dies noch einmal sage zu ihm, dass er mich tot mache. Ich habe das das erste Mal gar nicht genau gehört. Dann sagte er wieder ’Ich schneide deine Kopf ab’. Mein Bruder hat das auch gehört und fragte ‚he he, was ist los?’ Dann sagte B._____ zu mir, noch einmal sagst du mir so etwas, dann bist du tot!“ Nachdem der Beschuldigte unmittelbar zuvor noch aussagte, nicht zu wissen, warum der Privatkläger ihn angriff, und pauschal darauf hinwies, dieser sei „extrem aggressiv“, berichtete er, wie eben aufgezeigt, – auf Vorhalt der Aus- sagen des Privatklägers – überraschend nicht nur von gegenseitigen Sticheleien, sondern von einer ihm gegenüber unmittelbar vor der Tat drei Mal ausgesproche- nen Todesdrohung. Dass eine dreimalige Todesdrohung, selbst wenn sie nicht ernst gemeint war oder nicht ernst genommen wurde (in diesem Sinne: Urk. 13 S. 14 oben; ebenso auch vor Obergericht: Urk. 101 S. 18 oben), unter den vor- liegend geschilderten Befragungsumständen anfänglich verschwiegen wird, obwohl sie bereits tags zuvor Eingang in die Gegenanzeige fand, erscheint sonderbar. Sonderbar erscheint aber auch, dass jemand, der unter anderem wegen versuchter Tötung Strafanzeige erstattet, damit zehn Tage nach dem ent- sprechenden Vorfall zuwartet (Urk. 3). Vor Obergericht führte der Beschuldigte hierzu aus, er habe nur deshalb Strafanzeige erstattet, weil bzw. nachdem der Privatkläger seinerseits gegen ihn eine Strafanzeige erstattet habe (Urk. 101 S. 9 ganz unten sowie S. 10 ganz oben). In Verbindung mit dem in der Strafanzeige des Beschuldigten unter anderem erhobenen Vorwurf der versuchten Tötung erscheint diese Motivation schwer nachvollziehbar. Auffällig ist weiter Folgendes: Der Beschuldigte führte in der Ersteinvernahme aus, der Privatkläger habe ihm nur bedingt mit dem Tod gedroht, nämlich wenn er ihm noch einmal sage, er habe lange Ohren wie ein Albaner. Der Beschuldigte behauptete jedoch nicht, er habe diese Stichelei betreffend lange Ohren in der Folge noch einmal wiederholt (ebenso in seiner freien Schilderung des Vorfalls vor Obergericht [Urk. 101 S. 7 unten]; explizit danach gefragt, gab er vor Ober-
- 13 - gericht an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er die Stichelei nach der Drohung noch einmal wiederholt habe oder nicht [Urk. 101 S. 18 oberhalb Mitte], was mit Blick auf die Bedeutsamkeit dieser allfälligen Äusserung [eigentlicher Auslöser der nachfolgenden Gewalttätigkeiten] gedächtnispsychologisch nicht plausibel erscheint, auch wenn das Ereignis schon länger zurückliegt). Ebenso wenig bekundete der Beschuldigte sein Erstaunen darüber, dass der Angriff erfolgte, obwohl er die Stichelei nicht wiederholt hatte. Andererseits ist in der einen Tag vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten verfassten schriftlichen Strafanzeige gegen den Privatkläger von einer derartigen Bedingung nicht die Rede (Urk. 3). In der Ersteinvernahme legt der Beschuldigte ausserdem dar, der Privatkläger habe ihn unmittelbar vor dem Angriff gefragt: „Du oder ich?“ In der vom Tag zuvor datierenden Strafanzeige heisst es demgegenüber, der Privat- kläger habe unmittelbar vor dem Angriff zu fluchen begonnen (Urk. 3). Ferner passt der relativ harmlose „modus operandi“ des angeblichen Angriffs des Privatklägers (versuchter Stich in die Rippen mit einem stumpfen Inbusschlüssel; Urk. 4 Ziff. 11) schlecht zu den zuvor ausgesprochenen Todesdrohungen. In einer späteren Einvernahme präzisiert der Beschuldigte zudem, er habe vor dieser Todesdrohung keine Angst gehabt bzw. er habe gedacht, der Privatkläger sage dies einfach so, sie beide würden schon seit zehn Jahren gegenseitige Stichelei- en austauschen (Urk. 13 S. 14 oben). Im Zusammenhang mit den Todesdrohungen wies der Beschuldigte, wie erwähnt, darauf hin, sein Bruder, D._____, habe gehört, wie der Privatkläger ihm mit dem Abschneiden des Kopfes gedroht habe (Urk. 4 Ziff. 20). D._____ sagte jedoch aus, dies nicht gehört zu haben (Urk. 10 Ziff. 26). Er berichtete zwar davon, gehört zu haben, wie der Privatkläger zwei bis drei Mal damit gedroht habe, den Beschuldigten umzubringen, dies jedoch erst nach dem Vorfall anläss- lich der ersten Wundversorgung (Urk. 10 Ziff. 16 a.E.). Der Beschuldigte selbst erwähnte überdies etwas später in der gleichen Einvernahme und in Überein- stimmung mit der eben erwähnten Aussage seines Bruders, der Privatkläger habe nach dem Vorfall Todesdrohungen ausgesprochen (Urk. 4 Ziff. 26). Nach dem Gesagten erweist sich die Schilderung des Beschuldigten, wonach ihm der Privatkläger vor der Tat mit dem Tod gedroht habe, als unglaubhaft. Einge-
- 14 - räumt hat der Beschuldigte jedoch, wie erwähnt, dass es zu gegenseitigen Sticheleien gekommen war. Diese vermögen den Angriff des Privatklägers aller- dings nicht plausibel zu erklären, auch wenn sie ihn nicht gänzlich ausschliessen: Wie erwähnt, präzisierte der Beschuldigte nämlich, diese Sticheleien hätten sich im Rahmen dessen bewegt, was er dem Privatkläger schon mindestens 100 Mal gesagt habe, ohne dass dieser – trotz seines angeblich extrem aggressiven Naturells – aggressiv reagiert hätte. Den eigentlichen Angriff des Privatklägers schilderte der Beschuldigte auf erstes Befragen wie folgt (Urk. 4 Ziff. 11): „Ich weiss nicht, warum ich so reagiert habe. Er kam auf mich zu mit einem Inbusschlüssel. Er war zirka 10 Meter entfernt und kam plötzlich auf mich zu. Er wollte den Inbusschlüssel in meine linken Rippen stecken. Ich wollte in diesem Moment einen Stuhl auf das Palett stellen und meine Arbeit erledigen. Ich sah wie B._____ auf mich zukam und fragte ihn "He he"! Ich sah, wie er ausholen wollte, um mir den Inbusschlüssel in die Rippen zu stecken. Ich konnte ihn blockieren, nahm irgendetwas von meinem Werkzeug- bank, der gleich vor mir ist und schlug nach B._____. Ich wusste nicht wo ich traf. Ich hatte Angst [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Nebst der unnatürlich gehäuften und insofern auf eine intentionale Falschaussage hindeutenden Verwendung des Modalverbs „wollen“ fällt in der vorstehenden Sequenz auf, dass der Beschuldigte den Angriff von Beginn weg erkennbar als beabsichtigten Stich gegen seine Rippen schilderte. Mit Blick auf die Tatsache, dass es sich bei einem Inbusschlüssel um einen stumpfen Gegenstand handelt, erscheint die Bedrohungslage somit nicht besonders hoch. Gleichwohl reichte der Beschuldigte am Tag vor seiner Ersteinvernahme eine Strafanzeige namentlich wegen versuchter Tötung gegen den Privatkläger ein (Urk. 3). Überdies gelang es dem Beschuldigten – seinen Angaben zufolge – diesen nicht sonderlich gefährli- chen Angriff – noch vor seinem Schlag mit dem Hammer – erfolgreich mit dem linken Arm zu „blockieren“ bzw. abzuwehren (Urk. 19/3 S. 30 - 33 [Fotos]; Urk. 101 S. 14 zweitoberste Antwort); überdies führte der Beschuldigte an anderer Stelle aus, im Militär in Selbstverteidigung ausgebildet worden zu sein (Urk. 13 S. 14 ganz unten und S. 15 ganz oben) und in seiner Jugend 1-2 Jahre lang Karate trainiert zu haben (Urk. 13 S. 14 Mitte).
- 15 - Auch vor diesem Hintergrund wirkt die Darstellung des Beschuldigten wenig plausibel. Auf die vom Vertreter des Privatklägers anlässlich der Konfrontations- einvernahme diesbezüglich gestellte Ergänzungsfragen, namentlich warum er
– trotz erfolgreichem „Blockieren“ des Privatklägers – überhaupt noch mit einem Hammer zugeschlagen habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage bzw. stellte in Aussicht, sie bei Anwesenheit seines Verteidigers zu beantworten (Urk. 13 S. 17 oben). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ihm sinngemäss die gleiche Frage gestellt, nämlich warum er zusätzlich (d.h. nach dem erfolgreichen Blockieren) noch zugeschlagen habe. Darauf antwortete er (Urk. 59 S. 8 unten): „Das frage ich mich auch. Es ist alles innerhalb einer Sekunde passiert und war eine Schutzreaktion meinerseits [Hervorhebung hinzu- gefügt].“ Sonderbar wirkt weiter, dass der Beschuldigte in der Erstaussage zunächst davon spricht, er habe den Hammer nicht am Griff gehalten (Urk. 4 Ziff. 12; beachte auch den dortigen mit „sondern“ eingeleiteten, wenig Sinn machenden Halbsatz sowie die ebenfalls seltsame Antwort bei Ziff. 13); der Beschuldigte hat im Übrigen aber nie eine andere Haltung erwähnt und den Hammer auch im Rahmen der Tatrekonstruktion am Griff ergriffen bzw. gehalten (Urk. 19/3 S. 33 und 34). Weiter distanziert sich der Beschuldigte insofern von seinem Handeln, als er dar- legt, „irgendetwas“ von der Werkzeugbank ergriffen und nicht gewusst zu haben, wo er den Privatkläger getroffen habe (Urk. 4 Ziff. 11 a.E.). Dass er nicht gewusst habe, wo er den Privatkläger getroffen habe, wiederholt der Beschuldigte auch an anderen Stellen (Urk. 4 Ziff. 23; ferner: Urk. 4 Ziff. 38). Er habe alsdann seinen Bruder gefragt, was passiert sei, worauf ihm dieser gesagt habe, er (der Beschul- digte) habe den Privatkläger am Kopf getroffen (Urk. 4 Ziff. 23). Auch diese Aus- sage erscheint sonderbar, zumal nicht einleuchtet, weshalb der Beschuldigte nicht realisiert haben soll, wo er den Privatkläger getroffen hat (nicht einmal in Anbetracht der blutenden Rissquetschwunde). Im Widerspruch dazu erwähnt der Beschuldigte im Rahmen einer späteren Einvernahme, das Blut sei beim Ohr des Privatklägers herausgekommen (Urk. 13 S. 13 Mitte).
- 16 - 3.8. Die Aussagen des Beschuldigten im Lichte der Aussagen seines Bruders Vor diesem Hintergrund sind die einschlägigen Aussagen des Bruders des Beschuldigten von Interesse. Im Rahmen eines freien Berichts schildert D._____ zunächst Folgendes (Urk. 10 Ziff. 16): „[...] Als ich am Lift war, schaute ich in Richtung B._____. Er stand an seinem Arbeitsplatz und ich konnte ihn sehen während ich auf den Lift wartete. Ich konnte nicht hören, was A._____ und B._____ zueinander sprachen. In der Nähe des Liftes hat es einen Heizlüfter an der Decke, welcher einen Ventilator hat. Dieser ist ziemlich laut. B._____ stand ca. 10-15 m von mir entfernt. Ich sah, wie B._____ einen Inbusschlüssel zur Hand nahm. Danach ging B._____ in Richtung A._____. Den Arbeitsplatz von A._____ kann man vom Lift her nicht einsehen (siehe Skizze). Im Weiteren sah ich, dass B._____ zu Boden fiel und am Kopf blutete. Ich habe nicht gesehen, was vorgän- gig geschehen ist. [...] [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Somit gab D._____ an, beim Warten auf den Lift gesehen zu haben, wie sich der Privatkläger mit einem Inbusschlüssel zum Arbeitsplatz des Beschuldigten begab. Auf den Arbeitsplatz des Beschuldigten, wo der Angriff – gemäss Darstellung des Bruder bzw. des Beschuldigten – erfolgte, hatte der Bruder jedoch gemäss eigenen Angaben keine Sicht und sagte infolgedessen, wie erwähnt, aus, er habe nicht gesehen, was vorgängig geschehen sei. Diesbezüglich wurde D._____ direkt im Anschluss an seinen vorerwähnten freien Bericht präzisierend noch einmal gefragt, ob er habe sehen können, wer wen geschlagen habe, was er verneinte: Es sei eine Wand im Weg gewesen, so dass er den Arbeitsplatz des Beschuldigten nicht habe einsehen können (Urk. 19 Ziff. 17). In der gleichen Einvernahme wurde D._____ die vorerwähnte Aussage des Beschuldigten vorgehalten, wonach er (D._____) gesehen habe, wie der Beschuldigte zuschlug (Urk. 10 Ziff. 27). Darauf antwortete er: „Ich habe nur gesehen, dass B._____ zu A._____ ging, dabei einen Inbusschlüssel in der Hand hielt und diesen wie zum Schlagen nach oben hielt. Ich habe die Bewegung ge- sehen, wie B._____ zugeschlagen hat. A._____ hat mir später erzählt, dass B._____ auf ihn einschlagen wollte. Er habe den Schlag von B._____ aber blo- ckieren können. Danach hat A._____ den Hammer behändigt und seinerseits zu- geschlagen [Hervorhebungen hinzugefügt].“
- 17 - In dieser Sequenz fällt Folgendes auf: Bereits die Kombination der beiden aufeinander folgenden Sätze (zunächst: „Ich habe gesehen, wie B._____ zuge- schlagen hat.“ Und unmittelbar danach: „A._____ hat mir später erzählt, dass B._____ auf ihn einschlagen wollte.“) erscheint sonderbar bzw. widersprüchlich. Gleichzeitig bekräftigt D._____ in dieser Sequenz seine zuvor im Rahmen des freien Berichts gemachte Aussage, wonach er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte zuschlug, denn er verweist darauf, dies nachträglich von seinem Bruder erfahren zu haben. Insofern widerspricht er der Darstellung des Beschul- digten diametral, der, wie erwähnt, ausgesagt hatte, einzig von D._____ erfahren zu haben, wohin er geschlagen habe bzw. was passiert sei. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte, der in der Ersteinvernahme, wie erwähnt, noch darauf hingewiesen hatte, mangels eigenem Wissen von seinem Bruder erfahren zu haben, wohin er schlug, ein, dass sein Bruder aufgrund der Sichtverhältnisse gar nicht habe sehen können, wohin er schlug (Urk. 59 S. 7 unten). Im Widerspruch zu seiner unmittelbar zuvor im Rahmen des freien Berichts gemachten eigenen Äusserung, wonach er das Kerngeschehen nicht mitbe- kommen habe, schildert D._____ in der bereits vorerwähnten und in direkter Rede wiedergegebenen Sequenz (dazu oben bzw. Urk. 10 Ziff. 27) aber nicht nur, wie sich der Privatkläger mit einem Inbusschlüssel zum Arbeitsplatz des Beschuldig- ten begab, sondern auch dass dieser den Inbusschlüssel „wie zum Schlagen nach oben hielt“; alsdann habe er auch gesehen, wie der Privatkläger zuge- schlagen habe. Wenn D._____ aber, wie eben erwähnt, gesehen hat, wie der Privatkläger zuschlug, erscheint nicht nachvollziehbar, warum er dann den unmittelbar nach- folgenden Hammerschlag des Beschuldigten gerade nicht sah, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Handlungen nicht am gleichen Ort abgespielt haben. Sonderbar erscheint die vorerwähnte Aussage auch deshalb, weil D._____ im Rahmen seines freien Berichts (Urk. 10 Ziff. 16) sowie auf spätere Frage hin (Urk. 10 Ziff. 17) ausführte, der Arbeitsplatz des Beschuldigten sei von ihm nicht
- 18 - einsehbar gewesen, andererseits aber doch das dortige Zuschlagen des Privat- klägers gesehen haben will, nicht aber das Zuschlagen des Beschuldigten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit letzterem Widerspruch konfrontiert, antwortete D._____, dies sei falsch protokolliert worden, er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger zum Schlag ausgeholt habe (Urk. 60 S. 5 oberhalb Mitte). Nach dem Vorfall habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass er den Privatkläger mit einem Gummihammer geschlagen habe (Urk. 60 S. 4 unten). Im Gegensatz zu seinem Bruder hatte der Beschuldigte überdies nie ausgesagt, der Privatkläger habe den Inbusschlüssel „wie zum Schlagen nach oben“ gehal- ten; vielmehr äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass der Privatkläger mit dem Inbusschlüssel in seine Rippen habe stechen wollen und demonstrierte dies im Rahmen der Tatrekonstruktion entsprechend (Urk. 19/3 S. 22 - 30). 3.9. Verhältnis von Angriffsszenario und Position der Verletzung Gemäss den Aussagen bzw. der Tatrekonstruktion des Beschuldigten wurde er vom Privatkläger mehr oder weniger frontal angegriffen und schritt seinerseits mehr oder weniger frontal zum Angriff (Urk. 19/3 S. 34 - 38 [Tatrekonstruktion]). Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eher unplausibel, dass der Beschuldigte – vorausgesetzt, er stand frontal zum Privat- kläger – den Privatkläger nicht frontal am Kopf, sondern am (linken) Hinterkopf verletzte. Diesbezüglich wies der Beschuldigte darauf hin, er habe den Privat- kläger nicht am Hinterkopf verletzt, sondern auf der linken Kopfseite (Urk. 59 S. 9 unten; Urk. 13 S. 13 Mitte). Massgebend ist in diesem Zusammenhang vor allem der Spital-Austrittsbericht, der explizit von „occipital“, d.h. am „Hinterkopf befind- lich“ spricht (Urk. 7/5), wobei sich der Hinterkopf auch etwas zur Seite hin er- streckt. Die Körperpositionsangaben, die demgegenüber der Privatkläger bereits in seiner Erstaussage im Rahmen eines freien Berichts bzw. anlässlich der Tatrekonstruk- tion macht, passen zum Verletzungsbild (Urk. 5 Ziff. 18; zur Tatrekonstruktion siehe: Urk. 19/3 S. 16-19): „Dann hörte ich plötzlich etwas hinter mir, jemand kam zu mir. Ich drehte den Kopf nach links, ich hörte nur noch etwas in meinem Kopf, als explodiere etwas. Ich ging zu Boden und weiss nichts mehr.“ Und etwas weiter
- 19 - in der Ersteinvernahme präzisiert der Privatkläger (Urk. 5 Ziff. 24): „Ich habe nach hinten links geschaut und sah ganz klar A._____.“ Dass der Privatkläger zunächst von einem "jemand" spricht und seine Äusserung zumindest dahingehend verstanden werden kann, dass er den Angreifer nicht sah, alsdann aber (auf die Frage, warum er wisse, dass er vom Beschuldigten und nicht von dessen Bruder geschlagen worden sei) präzisiert, er habe nach hinten links geschaut und ganz klar A._____ gesehen (Urk. 5 Ziff. 24), stellt eine gewisse Auffälligkeit dar, auf welche die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 102 S. 5 Ziff. 10). Gemessen an den zahlreichen und gravierenden Diskrepanzen in den Aussagen des Beschul- digten fällt diese Auffälligkeit im Lichte einer Gesamtwürdigung allerdings nicht ins Gewicht, zumal die beiden Aussagen nicht notwendigerweise als Widerspruch zu interpretieren sind, sondern die zweite Aussage auch lediglich als Präzisierung der ersten gesehen werden kann; denkbar ist auch ein Wahrnehmungsfehler in dem Sinne, als der Privatkläger den Beschuldigten in Tat und Wahrheit unmittel- bar vor dem Schlag zwar nicht erblickte, sich dies sich aber aufgrund der Ereig- nisse unmittelbar vor und nach der Tat gleichsam einbildete. 3.10. Zu Boden fallen Der Beschuldigte anerkannte in der Ersteinvernahme, dass der Privatkläger im Zuge seines Hammerschlags zu Boden bzw. auf einen Barstuhl fiel (Urk. 4 Ziff. 10 und Ziff. 25). Auch im Rahmen der Tatrekonstruktion liegt der Privatkläger nach der Tat am Boden (Urk. 19/3 S. 39 f.). Erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei bloss hinge- kniet (Urk. 59 S. 9 ganz oben). Als er in der Folge auf die vorerwähnte Szene aus der Tatrekonstruktion hingewiesen wurde, machte er sinngemäss geltend, die Tatrekonstruktion sei damals unsachgemäss durchgeführt worden (Urk. 59 S. 11 oben; ähnlich auch Urk. 101 S. 20 f.). Diese zum ersten Mal rund ein Jahr und vier Monate nach dem Vorfall vorgebrachte abweichende Sachdarstellung ist nicht glaubhaft, zumal sich die übrigen Verletzungen des Privatklägers (Urk. 6 [Fotos]) nur durch einen Sturz zu Boden plausibel erklären lassen und die ein- schlägige Tatrekonstruktion explizit gemäss den Aussagen des Beschuldigten erfolgte (Urk. 19/3 S. 22 i.V.m. S. 39 f.). Aus dem Umstand, dass der damalige Verteidiger bei der Tatrekonstruktion (in Absprache mit dem Beschuldigten;
- 20 - Urk. 101 S. 21 oben) nicht anwesend war, kann der Beschuldigte nachträglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ohnehin er allein (nebst dem Privatkläger) weiss, wie sich die Sache zugetragen hat und die Verteidigung auch nach Vor- liegen der Tatrekonstruktion die angeblich unsachgemäss erstellten Fotos nie beanstandet hatte, auch nicht im vorinstanzlichen Plädoyer (Urk. 65; Prot. I S. 10 ff.). Ein derartiges Zuwarten verstösst im Übrigen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.1 a.E.). 3.11. Bewusstlosigkeit Der Beschuldigte bestritt bereits in der Ersteinvernahme, dass der Privatkläger im Zuge des Hammerschlags bewusstlos geworden sei (Urk. 4 Ziff. 26 und 29; abweichend: Urk. 4 Ziff. 10). Im Neuro-Otologie-Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. Mai 2013 (dortige S. 1; siehe unter Urk. 17/9) ist unter der Rubrik Anamnese vermerkt: „Keine Bewusstlosigkeit.“ Hierbei muss es sich um eine Angabe des Privatklägers handeln oder aber um ein Versehen, da der Privat- kläger in der Untersuchung jeweils ausgesagt hatte, bewusstlos gewesen zu sein (Urk. 5 Ziff. 19 und 20, vgl. auch 32; Urk. 13 S. 5 unten). Im Lichte dieses Vermerks bleiben allerdings Zweifel daran, ob der Privatkläger tatsächlich bewusstlos war, so dass zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass keine Bewusstlosigkeit im eigentlichen eintrat, sondern lediglich eine Art „K.o.-Schlag“-Symptomatik. 3.12. Erstaussage des Privatklägers In seiner Erstaussage berichtet der Privatkläger zunächst von den schon länger andauernden gegenseitigen Sticheleien zwischen ihm und dem Beschuldigten (Urk. 5 Ziff. 10-13). Am Tattag sei es im Beisein einer zufällig anwesenden Putz- frau wiederum zu derartigen Sticheleien gekommen (vgl. dazu auch der Beschul- digte: Urk. 4 Ziff. 36), die einige Minuten nach dem Weggang dieser Putzfrau in massiven gegenseitige Beschimpfungen von noch nie dagewesenem Ausmass kulminierten (Beschuldigter angeblich: „Fick Deine Mutter“ und „Arschloch“; Privatkläger: „Arschloch“; zum Ganzen: Urk. 5 Ziff. 17 f. und 12). Der Privatkläger sagte aus, sich alsdann wieder seiner Arbeit gewidmet zu haben, während der Beschuldigte auf einem Stuhl gesessen sei und mit dem Hammer den Takt
- 21 - geklopft habe. Kurze Zeit später habe er plötzlich etwas hinter sich gehört, worauf er seinen Kopf nach links gedreht habe und vom Hammer getroffen worden sei (Urk. 5 Ziff. 18). 3.13. Aussage von E._____ betreffend Inbusschlüssel am Boden Wie eingangs erwähnt, konnten unmittelbar nach dem Vorfall keinerlei Tatort- spuren erhoben werden. E._____, der mit dem Beschuldigten sowie dem Privat- kläger zusammen im gleichen Lagerraum arbeitete, sagte aus, nach der Tat an den Tatort gekommen zu sein. Rund ein Jahr nach dem Vorfall wurde er zu einer Einvernahme als Zeuge vorgeladen. Dabei wurde auf der Vorladung Folgendes vermerkt (Urk. 24/5 S. 1 unten): „Wir ersuchen Sie darum, nach Möglichkeit den fraglichen Hammer und Inbusschlüssel zur Zeugeneinvernahme mitzubringen.“ Dieser Aufforderung kam der Zeuge in der Folge auch nach. Anlässlich seiner Einvernahme wurde ihm gesagt: „Wir haben Ihnen mitgeteilt, den Gegenstand mitzunehmen, den Sie als Tatwerkzeug bezeichnen“. Darauf antwortete er (Urk. 27 S. 5 unten): „Ich habe einen Inbusschlüssel mitgebracht, der sicher auf dem Boden am Tatort lag. Den Hammer, den ich sodann mitgenommen habe, habe ich aber am Tatort nicht gesehen [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Auf die Anschlussfrage, warum er dann den Hammer mitgenommen habe, wies der Zeuge darauf hin, dass ihn der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion, anlässlich welcher er ebenfalls zugegen war, nach diesem Hammer gefragt habe (Urk. 27 S. 5 unten). Der Beschuldigte habe ihm diesen Hammer damals beschrieben, weshalb er ihm dann diesen Hammer gebracht habe (Urk. 27 S. 10 unten). Es erscheint sonderbar, dass der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion ausgerechnet seinem Arbeitskollegen E._____, der überdies bei der Tat nicht zu- gegen war, den fraglichen Hammer beschreiben musste, damit dieser ihn ihm bringe (Urk. 27 S. 10 unten), denn der Hammer gehörte ja auch zu den Arbeitswerkzeugen des Beschuldigten und befand sich bei dessen Arbeitsplatz. Derartige Unplausibilitäten deuten darauf hin, dass der Beschuldigte dem Zeugen die fraglichen Gegenstände nicht anlässlich der Tatrekonstruktion, sondern im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme beschrieben hat bzw. eine diesbezügliche
- 22 - Beeinflussung stattgefunden hat. Der Zeuge gab zu Beginn der Befragung zwar an, den Beschuldigten zuletzt anlässlich der Tatrekonstruktion gesehen zu haben (Urk. 27 S. 3 Mitte); allerdings wurde er lediglich gefragt, wann er den Beschuldig- ten zuletzt „gesehen“ habe, womit beispielsweise ein telefonischer Kontakt wahr- heitskonform verschwiegen werden kann. Auffällig ist auch, dass der Zeuge spontan betonte, der Inbusschlüssel habe „sicher“ am Tatort gelegen. Da E._____ bei der Tatrekonstruktion zugegen war, sind seine Aussagen zu den (von ihm auf entsprechende Aufforderung hin) mit- gebrachten Gegenständen ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen, zumal seine Befragung erst ein Jahr nach der Tat erfolgte. Die Einvernahme eines Zeugen über Tatsachen, die unter seiner Anwesenheit im Rahmen einer Tat- rekonstruktion nachgestellt wurden, birgt nämlich die Gefahr, dass der Zeuge Tatortrekonstruktion und Erinnerung verwechselt: In der Tatortrekonstruktion gemäss Version des Beschuldigten liegt denn auch ein Inbusschlüssel am Boden neben dem Privatkläger (Urk. 19/3 S. 39 f.). Im Lichte all dieser Umstände erweist sich die Aussage von E._____, wonach am Tatort „sicher“ ein Inbusschlüssel am Boden gelegen habe, nicht als verlässlich bzw. unglaubhaft. Ebenfalls als unglaubhaft erweist sich seine Schilderung betreffend Blut am Boden: Dass sich der Zeuge ein Jahr nach der Tat noch an die genaue Form der Bluttropfen am Boden erinnert, ist gedächtnispsychologisch schwer nachvollziehbar und auch die konkrete Aussage erscheint sonderbar: Die Bluttropfen hätten einen Kreis gebil- det, der so gross gewesen sei, „wie wenn eine Person dort stehen würde, rings- herum“ (Urk. 27 S. 4 unten). 3.14. Auseinandersetzung mit ausgewählten Argumenten der Verteidigung 3.14.1. Das Gericht darf sich in seinem Urteil auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen und rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.4.3; BGE 138 I 232 E. 5.1). 3.14.2. Die Verteidigung bringt zunächst Folgendes vor: Selbst wenn der Privat- kläger, wie er ausführte bzw. in der Tatrekonstruktion demonstrierte, unmittelbar vor der Tat an einer Palette im linken Gang gearbeitet hätte, hätte er dem Beschuldigten den Rücken zugekehrt. Vor diesem Hintergrund leuchte nicht ein,
- 23 - warum der Privatkläger aussagte, dass er nicht gewusst habe, wo sich der Beschuldigte befand, zumal er gesehen habe, wie der Beschuldigte da gesessen sei und mit dem Hammer den Takt geklopft habe (Urk. 102 Ziff. 9 i.V.m. Ziff. 6). Im Gesagten ist kein Widerspruch zu erkennen: Wenn der Privatkläger dem Beschuldigten den Rücken zukehrte, kann er naturgemäss nicht mit Sicherheit wissen, wo sich der Beschuldigte unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt befand, auch wenn er ihn zuletzt auf einem Stuhl sitzend wahrgenommen hatte. 3.14.3. Weiter argumentiert die Verteidigung sinngemäss, die Endlage des Privat- klägers gemäss seiner Tatrekonstruktion sei mit dem Verletzungsbild des Privat- klägers nicht vereinbar. Gemäss Tatortrekonstruktion liegt der Privatkläger leicht auf der rechten Seite, wo sich unbestrittenermassen auch seine Verletzungen befunden haben. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Privatkläger, der unmittelbar vor dem Schlag vor den Paletten stand, habe „irgendwie eine Drehung vollführen müssen“, um an der linken Palette vorbeizufallen und alsdann auf der rechten Brustkorbseite zu landen; dies sei „eher unwahrscheinlich“ (Urk. 102 Ziff. 11-14). Nach dem Hammerschlag ging der Privatkläger, wie oben aufgezeigt, im Rahmen eines K.o.-Schlags zu Boden. Demzufolge konnte er den Sturzvorgang gar nicht bewusst wahrnehmen, sondern höchstens seine Endlage. Die Endlage, die der Privatkläger in der Tatrekonstruktion nachstellte, deckt sich mit seiner vier Tage nach dem Vorfall gemachten Erstaussage (Urk. 5 Ziff. 32) sowie im Wesentlichen auch mit dem Verletzungsbild (vgl. Urk. 6). Die Mutmassungen der Verteidigung darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Privatkläger nach dem Hammer- schlag eine Drehung gemacht habe bzw. wie er in die definitive Endlage gekom- men sei, sind spekulativer Natur und vermögen die Sachdarstellung des Privat- klägers insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Immerhin ergibt sich aus den Aus- sagen des Privatklägers, dass er sich vor Auftreffen des Schlages leicht umdrehte (Urk. 5 Ziff. 18), wodurch die erwähnte Drehung durchaus plausibel erscheint. Dass der Privatkläger einzig den Kopf drehte, ohne aber den Oberkörper eben- falls leicht zu drehen, erscheint anatomisch nicht plausibel, auch wenn der Privat- kläger von einer Drehung des Kopfes gesprochen hat (Urk. 5 Ziff. 18). Im Übrigen erwähnte auch der Beschuldigte in seiner Erstaussage, der Privatkläger habe sich nach dem Hammerschlag gedreht (Urk. 4 Ziff. 25).
- 24 - 3.14.4. Gemäss Verteidigung steht und fällt die gesamte Darstellung des Privat- klägers mit der Frage, ob der Privatkläger unmittelbar vor der Tat tatsächlich einer Palette gegenüberstanden sei (wie in der Tatrekonstruktion abgebildet) oder ob sich am besagten Ort zum damaligen Zeitpunkt keine Palette befand (Urk. 102 Ziff. 17). Sinngemäss zielt diese Argumentation wohl darauf ab, dass der Privat- kläger in Ermangelung einer Palette nicht links an einer solchen hätte vorbeistür- zen können. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, Zeuge E._____ habe auf Vorhalt der Tatrekonstruktion (Urk. 19/3 S. 16) ausgesagt, es habe dort (d.h. gemäss Urk. 19/3 S. 16) keine Palette gestanden. Die erstmalige (und einzige) Einvernahme von E._____ erfolgte am 29. November 2013, mithin also ein Jahr nach der Tat. Vor diesem Hintergrund erscheint es gedächtnispsy- chologisch schwer nachvollziehbar, dass sich dieser Zeuge tatsächlich noch da- ran erinnern konnte, ob am besagten Ort (d.h. gemäss Urk. 19/3 S. 16) ein Jahr zuvor eine Palette stand oder nicht. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass E._____ anlässlich der Tat erst zum Geschehen hinzukam, als der verletzte Privatkläger den Raum bereits schon wieder verlassen hatte (Urk. 27 S. 4), so dass sein (an- geblich noch ein Jahr später vorhandenes) Wissen um allfällige Standorte von Pa- letten zusätzlich unplausibel erscheint. 3.14.5. Die Verteidigung verweist sodann auf die Aussage des Zeugen E._____, wonach es nach dem Vorfall lediglich „Bluttropfen“ bzw. „Bluttröpfchen“ am Boden gehabt habe. Daraus sei zu schliessen, dass es sich nur um eine geringe Menge Blut gehandelt habe, woraus wiederum folge, dass der Privat- kläger nicht längere Zeit bewusstlos am Boden gelegen haben könne (Urk. 102 Ziff. 28 ff., insb. Ziff. 30 a.E.). Da vorliegend ohnehin davon ausgegangen wird, dass der Privatkläger lediglich einen K.o.-Schlag erlitt und nicht längere Zeit am Boden lag (dazu oben), lässt sich allein daraus nichts zu Gunsten des Beschul- digten ableiten. 3.14.6. Die Verteidigung erblickt in den Äusserungen des Privatklägers betreffend Blutspuren zudem Dramatisierungstendenzen: So habe er von „sehr viel Blut“, von einer von ihm hinterlassenen „Blutspur“ und – gegenüber der Ärztin – sogar von einer „Blutlache“ gesprochen (Urk. 102 Ziff. 28). „Sehr viel Blut“ und „Blut- lache“ sind relative Begriffe, die namentlich vom jeweiligen Kontext sowie vom subjektiven Empfinden des Blutenden abhängig sind. Auf die in der Erstaussage
- 25 - enthaltene Äusserung, wonach es „sehr viel Blut“ gehabt habe, relativierte der Privatkläger mit dem Anschlusssatz (Urk. 5 Ziff. 33): „Es hat nur getropft.“ Dass der Privatkläger blutete, steht ausser Frage. Insofern erscheint es auch plausibel, dass er beim Weggehen eine Blutspur hinterliess. Eine Rissquetschwunde, die schliesslich mit mehreren Stichen genäht werden musste, kann zudem schnell einmal in einem Ausmass tropfen, dass eine zumindest kleine Blutlache am Boden entsteht. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Aussagen des Privat- klägers jedenfalls keine Dramatisierungstendenzen enthalten, deren Ausmass seine Aussagen insgesamt in Zweifel zu ziehen vermöchten. 3.14.7. Entsprechendes gilt auch für Äusserungen des Privatklägers betreffend Langzeit-Verletzungsfolgen: In diesem Zusammenhang wurde von ärztlicher Seite darauf hingewiesen, dass aus Sicht eines interdisziplinären Teams grundsätzlich zwar nicht an den Beschwerden des Privatklägers gezweifelt werde, jedoch davon auszugehen sei, dass der Privatkläger – im Bewusstsein des ihm geschehenen Unrechts – eine „Verdeutlichung bis Aggravation“ der Beschwerden an den Tag gelegt habe, um auf seine Beschwerden aufmerksam zu machen und dabei ernst genommen zu werden; dies ergebe sich aus Inkonsistenzen und negativen Antwortverzerrungen des Privatklägers im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Urk. 17/12 Ziff. 11). Die Verteidigung verweist auf diesen Befund und will damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. Glaubwürdigkeit des Privatklägers insge- samt in Zweifel ziehen (Urk. 102 Ziff. 54). Der Glaubwürdigkeit der Person kommt lediglich untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage erlaubt (Urteil des BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4). Die konkreten Aus- sagen des Privatklägers zum Kerngeschehen (unter besonderer Berücksichtigung seiner Erstaussage) weisen, wie gezeigt, kaum Inkonsistenzen oder aussage- psychologische Auffälligkeiten auf. Der vorgenannte ärztliche Befund ist damit nicht geeignet, eine „Kontamination“ der Aussage des Privatklägers insgesamt nahe zu legen. 3.14.8. Gemäss Verteidigung zeugten die Aussagen des Privatklägers von einem „Belastungseifer zum Schweren“. Dies ergebe sich aus der Entwicklung seiner Aussagen zum verwendeten Tathammer (Urk. 102 Ziff. 18 f.).
- 26 - In der Erstaussage sagte der Privatkläger aus, es gebe einen Kunststoffhammer und einen Metallhammer im Betrieb; er wisse nicht, mit welchem er geschlagen worden sei (Urk. 5 Ziff. 22). In der Zweitaussage sagte er erneut aus, er könne nicht sagen, mit welchem Hammer er geschlagen worden sei; es habe zwei ver- schiedene Hämmer im Betrieb gehabt (Urk. 13 S. 5). Als ihm daraufhin eine Foto- grafie mit zwei im Betrieb fotografierten Kunststoffhämmern vorgelegt wurde (Urk. 2/1 S. 2 Nr. 3), präzisierte der Privatkläger, es habe diese zwei Kunst- stoffhämmer im Betrieb gegeben sowie einen Eisenhammer; er wisse jedoch nicht, mit welchem er geschlagen worden sei (Urk. 13 S. 7). In der dritten und letzten Einvernahme führt der Privatkläger aus, es habe drei Hämmer gegeben: einen kleinen, einen mittleren und einen grossen. Mit dem kleinen sei er nicht geschlagen worden, sondern mit dem mittleren oder grossen, wobei er nicht sagen könne, mit welchem der beiden (Urk. 28 S. 2 unten und S. 3 oben). Die einzige Aggravation, die in diesen Aussagen erblickt werden kann, besteht darin, dass der Privatkläger im Rahmen der letzten Aussage den kleinsten Hammer explizit ausschliesst, während er in den beiden ersten Aussagen noch angab, nicht zu wissen, mit welchem Hammer er geschlagen wurde; dies deutet auf eine gedächtnispsychologisch schwer nachvollziehbare nachträgliche Aktivie- rung einer Erinnerung hin. Die erwähnte Aggravation erweist sich allerdings als äussert geringfügig und betrifft im Übrigen einen Umstand, dem kaum rechtser- hebliche Bedeutung zukommt, denn entscheidend ist nicht, mit welchem der beiden Kunststoffhämmer zugeschlagen wurde, sondern mit welcher Intensität. Vor diesem Hintergrund kann von einem eigentlichen „Belastungseifer zum Schwereren“ nicht die Rede sein. 3.14.9. Die Verteidigung weist ferner daraufhin, der Detaillierungsgrad der Aus- sagen des Privatklägers nehme mit jeder Einvernahme zu und werde fortlaufend an die ihm vorgelegten Beweismittel angepasst. Ein solches Ausschmücken der Darstellung sei ein klares Lügenanzeichen. Als Beispiele nennt die Verteidigung das Polizeifoto, auf dem die Kunststoffhämmer abgebildet sind, sowie die Farbe des dem Privatkläger vorgelegten Hammers (Urk. 102 Ziff. 20). Auf Vorlage des Polizeifotos mit den beiden Kunststoffhämmern bestätigte der Privatkläger aller- dings nur, dass es diese beiden Hämmer im Betrieb gegeben habe (sowie noch
- 27 - einen Eisenhammer). Eine auf eine Lüge hindeutende Ausschmückung kann darin nicht gesehen werden. Es liegt zudem auf der Hand, dass Vorhalte Präzisie- rungen bewirken können, da sie oftmals zur Aktivierung von einstweilen verges- senen oder jedenfalls bislang nicht spontan vorgebrachten Erinnerungen führen können. In der dritten und letzten Einvernahme erwähnte der Privatkläger Folgen- des: „Ich denke, der Hammer war nicht rot, sondern braun. Ich habe die Farbe aber nicht 100%-ig gesehen.“ Auch diese Aussage, die der Privatkläger gleich selbst als blosse Vermutung relativierte, deutet kaum auf eine intentionale Falschaussage hin; naheliegender wäre die Annahme eines Irrtums, den der Privatkläger explizit als möglich erachtet. Ein Irrtum bezüglich eines derart neben- sächlichen Umstands ist nicht geeignet, die Darstellung des Privatklägers zum Kerngeschehen in Frage zu stellen. 3.14.10. Die Verteidigung legt alsdann ausführlich dar, dass der Privatkläger die Farbe des Hammers unmittelbar vor dem Schlag gar nicht habe erkennen können, wie er aber behaupte (Urk. 102 Ziff. 24-26). Wie eben erwähnt, relativier- te der Privatkläger seine entsprechende Behauptung; im Übrigen ist in der Tat nicht davon auszugehen, dass er in den Sekundenbruchteilen vor dem Schlag die nähere Beschaffenheit des Hammers wahrnehmen konnte. Dieser Befund deckt sich auch mit der Erstaussage (Urk. 5 Ziff. 22) sowie mit der Zweitaussage des Privatklägers (Urk. 13 S. 5 unterhalb Mitte und S. 7 oben), wonach er nicht wisse, mit welchem Hammer er geschlagen worden sei. Dass der Privatkläger in der dritten Einvernahme eine explizit als unsicher bezeichnete Aussage zur Farbe des Hammers machte, ist ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Dar- stellung zum Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen. 3.14.11. Da der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger sei vor dem Hammerschlag mit einem Inbusschlüssel auf ihn losgegangen, befasst sich die Verteidigung einlässlich mit der Frage, ob der Privatkläger am Tag der Tat mit einem solchen Inbusschlüssel gearbeitet habe (was der Privatkläger bestritt) oder eben nicht (Urk. 102 Ziff. 60-65). Diese Frage ist allerdings weitgehend irrelevant, worauf letztlich auch die Verteidigung hinweist (Urk. 102 Ziff. 66), da der Privat- kläger – unabhängig von der am besagten Tag verrichteten Arbeit – einen stets am Arbeitsplatz befindlichen Inbusschlüssel ergriffen haben könnte; anders ver- hielte es sich etwa, wenn der Privatkläger – gemäss Darstellung des Beschuldig-
- 28 - ten – angegriffen worden wäre, um dann sogleich mit dem zufällig in seiner Hand befindlichen Inbusschlüssel zurückzuschlagen. Entsprechendes macht aber der Beschuldigte nicht geltend. 3.14.12. In der Folge setzt sich die Verteidigung ausführlich mit der Aussage des Zeugen E._____ auseinander, wonach sich am Tatort bei den Bluttropfen ein In- busschlüssel am Boden befunden habe (Urk. 102 Ziff. 69-75). Wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde, erweist sich die Aussage dieses Zeugen, der erst- mals ein Jahr nach der Tat einvernommen wurde und der zwischenzeitlich an der Tatortrekonstruktion präsent war, als unzuverlässig. 3.14.13. Die Verteidigung setzte sich schliesslich eingehend mit der Motivlage der beiden Protagonisten auseinander (Urk. 102 Ziff. 110-119) und kommt zum Schluss, es bestehe „durchaus die Wahrscheinlichkeit“, dass der Privatkläger die Sprüche des Beschuldigten nicht mehr ertrug und deswegen auf diesen losging (Urk. 102 Ziff. 119). Bei gegenseitigen Sticheleien besteht stets das Risiko einer Eskalation. Es lässt sich aber nicht sagen, dass die (jedenfalls überwiegend) provozierte Seite im Allgemeinen als Erste Gewalt anwendet: Die provozierte Person kann den Streit auch bloss verbal eskalieren lassen und damit eine gewalttätige Reaktion der Gegenseite provozieren. Insofern können bei derartigen Konstellationen beide Seiten gleichermassen ein Motiv zur Anwendung von Gewalt haben. Was die Verteidigung mit Bezug auf Charakter und Gemütslage des Privatklägers vorbringt, könnte höchstens eine Eskalation erklären, nicht jedoch, dass der Privatkläger als Erster gewalttätig wurde. Vor diesem Hinter- grund erweist sich eine Analyse der Motivlage vorliegend als unergiebig. 3.15. Zusammenfassende Gesamtwürdigung Die Aussagen und insbesondere die Erstaussagen des Beschuldigten sowie von dessen Bruder D._____ enthalten – sowohl bei isolierter Betrachtung als auch un- tereinander – mit Bezug auf das Kerngeschehen, aber auch darüber hinaus eine ausgesprochen hohe Dichte an Widersprüchen, logischen Inkonsistenzen, Unplausibilitäten und sonstigen Auffälligkeiten. Demgegenüber weist namentlich die Erstaussage des Privatklägers kaum aussageanalytische Auffälligkeiten auf. Das vom Privatkläger spontan beschriebene Angriffsszenario harmoniert überdies
- 29 - mit der Position seiner Kopfverletzung, während das vom Beschuldigten dargeleg- te Szenario schwer nachvollziehbar erscheint. Weiter erscheinen die Aussagen des Zeuge E._____, wie dargelegt, als unglaubhaft. Auch die einen Tag vor sei- ner Ersteinvernahme verfasste Strafanzeige des Beschuldigten, in welcher er dem Privatkläger – nota bene rund 10 Tage nach der Tat – unter anderem ver- suchte Tötung vorwirft, lässt – unter Mitberücksichtigung der damit zusammen- hängenden Aussagen – seine Darstellung als unplausibel erscheinen. Mangels eigener Wahrnehmung des Kerngeschehens konnten die übrigen einvernomme- nen Personen kaum sachdienliche Angaben machen. Vor diesem Hintergrund ist der angeklagte Sachverhalt (vorbehaltlich vorstehend ausdrücklich angebrachter Präzisierungen) als erwiesen zu betrachten (zu den Verletzungsfolgen siehe unten im Rahmen der Strafzumessung).
4. Rechtliche Würdigung Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise, als Art. 122 StGB (betreffend schwere Körperverletzung) dies vorsieht, an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Eine schwere Körperverletzung kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (BGE 139 IV 282). Andererseits liegt offensichtlich auch keine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Demzufolge ist die Tat als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Verwendet der Täter einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wird er von Amtes wegen verfolgt. Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht; was für eine Verletzung effektiv eingetreten ist, spielt dabei keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf: BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; Urteil 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen). Die vorliegend entstandene Rissquetschwunde belegt, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Wucht zuschlug. Ein so ausgeführter Schlag mit einem Hart-
- 30 - gummihammer gegen den Kopf eines Menschen birgt das hohe Risiko einer schweren Körperverletzung namentlich in Form einer Hirnschädigung. Demzufol- ge verwendete der Beschuldigte vorliegend einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich: Indem er mit dem Hartgummihammer zuschlug, wusste und wollte er, dass der Privatkläger Verletzungen erlitt, die über blosse Tätlichkeiten hinausgehen würden, auch wenn er nicht mit den konkret eingetretenen Verletzungen rechnete. Sodann wusste er auch um das in der Verwendung des gefährlichen Gegenstandes liegende Risiko und ging dieses bewusst ein. Da aufgrund der Sachverhaltsfeststellung erwiesen ist, dass der Privatkläger dem Beschuldigten, als dieser angriff, den Rücken zukehrte, kann von einer wie auch immer gearteten Notwehrlage (in Sinne von Art. 15 oder 16 StGB) nicht die Rede sein.
5. Strafzumessung 5.1. Ausgangslage Ein Verstoss gegen Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Vorliegend erweist sich eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als angezeigt. Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es darf im Berufungs- verfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen. 5.2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 82 S. 37 Ziff. 3.1). 5.3. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte schlug einmalig mit einem Hartgummihammer (Urk. 19/3 S. 43) gegen den Hinterkopf des Privatklägers. Wie die daraus resultierende Riss-
- 31 - quetschwunde, welche genäht werden musste, belegt, schlug der Beschuldigte mit einer gewissen Wucht zu. Die Wirkung eines derartigen Schlages lässt sich kaum so dosieren, dass eine schwere Körperverletzung mit Sicherheit ausge- schlossen werden kann. Insofern ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger keine schwerer wiegende Schädigung erlitt (vgl. Urk. 17/12 S. 2 Ziff. 5 sowie S. 3 Ziff. 6; Urk. 17/4 S. 1 Ziff. 5 und 6). Der Tat gingen gegenseitige Sticheleien über die jeweilige ethnische Zugehörig- keit bzw. das Aussehen voraus. Auch wenn diese Sticheleien letztlich zu schweren gegenseitigen Beleidigungen führten, ändert dies nicht daran, dass es sich letztlich um einen nichtigen Anlass handelte. Der Beschuldigte griff den Privatkläger heimlich und von hinten kommend an. Nur weil der Privatkläger etwas hörte, dreht er seinen Kopf zur Seite, ansonsten wäre er vom Schlag gänzlich überrascht worden. Ein solches Tatvorgehen zeugt von Heimtücke. Nebst der Rissquetschwunde erlitt der Privatkläger eine Gehirnerschütterung so- wie diverse nicht weiter problematische Sturzverletzungen und befand sich vom
15. bis zum 17. November 2012 in stationärer Spitalpflege zwecks neurologischer Überwachung (Urk. 7/5). Die Verteidigung bestreitet, dass der Vorfall (allenfalls) schon vorbestehende Beschwerden des Privatklägers (namentlich ein Tinnitus-Leiden) verstärkt habe (Urk. 102 S. 11 ff., insb. Ziff. 55). Aus dem ärztliche Befund der Rehaklinik … vom 5. Juli 2013 ergibt sich, dass der Privatkläger als Folge des Vorfalls an starken Kopfschmerzen sowie an einer De- pression leidet (Urk. 17/12 S. 2 Ziff. 4). Es besteht kein Anlass, an diesem Befund zu zweifeln, zumal er gewisse von der Verteidigung ins Feld geführte (Urk. 102 S. 13 Ziff. 50) Aggravierungstendenzen des Privatklägers mit- berücksichtigt (Urk. 17/12 S. 4 Ziff. 11). Die vom Privatkläger ebenfalls erwähnten Schwindelsymptome sind in der Anklage nicht enthalten, so dass darüber vor- liegend nicht zu befinden ist (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Weiter macht der Privatkläger geltend, dass sich sein vorbestehendes Tinnitus-Leiden im Zuge des Vorfalls verstärkt habe und seither beidseitig auftrete, während früher nur die linke
- 32 - Seite betroffen gewesen sei. Mit Blick auf die damit zusammenhängende (und von der Verteidigung bestrittene) Unfallkausalität lassen sich aus den vorliegen- den ärztlichen Unterlagen keine klaren Schlüsse ziehen (Urk. 17/2 S. 2 Ziff. 4; Urk. 17/9 S. 1 „ad 4“ i.V.m. Urk. 17/8; vgl. auch Urk. 17/12 S. 4 Ziff. 11), so dass an dieser Unfallkausalität – im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung – in der Tat Zweifel bestehen, welche sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Angesichts der Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung ist zudem – ebenfalls beschränkt auf die vorliegende Strafzumessung – zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Privatkläger im Zuge des Vorfalls keine bleibenden Schäden erlitten hat. Eine abschliessende und zivilrechtliche Beurteilung dieser Unfallkausalitäten bleibt dem Zivilrichter vorbehalten (dazu unten). Im Lichte aller erdenklichen Verstösse gegen Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erweist sich die objektive Tatschwere des Beschuldigten als mittelschwer. 5.4. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Aufgrund der vorgängigen Stichelei- en, die in schwere gegenseitige Beleidigungen mündeten, befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem durch die gegenseitigen Provokationen bedingten Erregungszustand. Diese Umstände sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.5. Hypothetische Einsatzstrafe Insgesamt erscheinen 20 Monate Freiheitsstrafe als erste hypothetische Einsatz- strafe angemessen. 5.6. Täterkomponenten Im Rahmen der Täterkomponenten kann mit Blick auf die persönlichen Verhält- nisse, die sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich neutral erweisen, auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 40 Ziff. 3.3). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 87).
- 33 - Da sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, kann ihm keine Strafreduktion zufolge Geständnis gewährt werden. Da er sich aber – unabhängig von seinem fehlenden Geständnis – doch mehrfach beim Privatkläger entschuldigt hat (u.a. Urk. 59 S. 11 Mitte; Urk. 101 S. 5, S. 18 f.), kann ihm eine gewisse Reue und Einsicht doch nicht ganz abgesprochen werden. Insofern rechtfertigt sich unter diesem Titel eine geringfügige Strafreduktion. 5.7. Fazit Insgesamt erweist sich eine Strafe von 18 Monaten als angemessen.
6. Vollzug Dem Beschuldigten sind bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) sowie die bereits dem gesetzlichen Minimum entsprechende zweijährige Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu ge- währen.
7. Zivilansprüche Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nach Massgabe dieser Bestimmung stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund- satze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist und verwies den Privat- kläger zur genauen Feststellung des Umfanges dieser Ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 4). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben und die vorerwähnte Dispositivziffer angefochten. Im Lichte des Verschlechterungsverbots steht somit nur der Wegfall der grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatz- und Genug- tuungspflicht zur Diskussion. Dass der Beschuldigte jedoch aus dem vorliegenden Vorfall gegenüber dem Privatkläger in irgendeiner Form schadenersatz- bzw. genugtuungspflichtig wird, liegt auf der Hand; allerdings wird die Beurteilung des
- 34 - adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einzelnen gesundheitlichen Beein- trächtigungen und dem strafbaren Verhalten (unter Einschluss der Problematik der konstitutionellen Prädisposition) dadurch nicht präjudiziert (vgl. BSK-StPO- DOLGE, 2011, N 48 zu Art. 126). Insofern erweist sich die Feststellung der grund- sätzlichen Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten als sach- gerecht.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen. 8.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. 8.3. Die erstinstanzliche Entschädigungsfestsetzung im Sinne von Art. 433 StPO zu Gunsten des Privatklägers (Dispositivziffer 8) erweist sich als angemes- sen und ist zu bestätigen. Ebenfalls als angemessen erweist sich die für das Ver- fahren vor Obergericht geltend gemachte Entschädigung im Umfang von Fr. 3'242.15 (vgl. Urk. 115 S. 3 unten; Urk. 106). Insgesamt beträgt die zuzu- sprechende Entschädigung damit Fr. 12'831.35. Es wird beschlossen:
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 15. April 2014 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft (Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 4). Die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, während die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt des Nach- forderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen wurden (Dispositivziffer 7). Überdies wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 StPO von Fr. 9'589.20 zu bezahlen (Dispositivziffer 8).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten am 25. April 2014 zuging (Urk. 67; vgl. Prot. I S. 18 unten), meldete dieser mit Eingabe vom 2. Mai 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 68). Am 4. Juni 2014 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und festgestellt, dass der Beschuldigte Rechtsan- walt Dr. iur. X1._____ zu seinem Wahlverteidiger ernannt hat (Urk. 74).
E. 1.3 Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 2. September 2014 (Urk. 84). Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie dem Privat- kläger zur allfälligen Einreichung einer Anschlussberufung gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO zugestellt (Urk. 88). Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom
- 6 -
26. September 2014 auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 ihrerseits mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 92).
E. 1.4 Am 14. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte auf den 27. November 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95). Am 27. November 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 3 ff.). Nach der Befragung des Beschuldig- ten (Urk. 101; Prot. II S. 6) wurde – mit dem Einverständnis der Parteivertreter – entschieden, dass die schriftlichen Plädoyers (Urk. 102 und Urk. 103) ausge- tauscht bzw. als verlesen zu den Akten genommen werden und das Verfahren schriftlich fortgeführt wird (Prot. II S. 6 unten). Alsdann wurde den Parteivertretern eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung von Replik und Duplik angesetzt. Eine identische Frist wurde auch dem Beschuldigten zur Einreichung eines Schluss- wortes angesetzt. Zudem erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (Prot. II S. 7). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte der Privatkläger seine Replik ein (Urk. 104), während der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 dupli- zierte (Urk. 109) und sein persönliches Schlusswort schriftlich einreichte (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde dem Beschul- digten eine Kopie der Replik des Privatklägers und dem Privatkläger eine Kopie der Duplik des Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 113). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 nahm der Privatkläger innert Frist nochmals Stellung (Urk. 115); der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv- ziffern 5 und 6 vollumfänglich an. Demzufolge sind diese Ziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 3 f. sowie 5 f.).
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E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Ausgangslage Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, der Privatkläger sei am
15. November 2012 – im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung – mit einem Inbusschlüssel (Urk. 19/3 S. 42 [Foto]) auf ihn zugekommen, um ihm diesen in die Rippen zu stossen. Daraufhin habe er den Privatkläger „blockiert“, „reflexartig“ einen nebenan liegenden Gummihammer (Urk. 19/3 S. 43 [Foto]) ergriffen und mit diesem dem Privatkläger an den Kopf geschlagen. Die Sachdarstellung des Privatklägers entspricht im Wesentlichen der Anklage (Urk. 31 S. 2 f.).
E. 3.2 Verletzungsfolgen Durch diesen Vorfall erlitt der Privatkläger (nebst weiteren geringfügigen Ver- letzungen; siehe Urk. 6 [Foto]) eine Gehirnerschütterung sowie eine mit vier Einzelknopfnähten versorgte Rissquetschwunde am linken Hinterkopf (hinter dem linken Ohr) und war vom 15. bis zum 17. November 2012 stationär hospitali- siert (Urk. 7/5 [„occipital“ = am Hinterkopf befindlich]; Urk. 13 S. 13 Mitte; Urk. 6 [Fotos]). Das definitive Ausmass allfälliger weiterer Verletzungsfolgen (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Schwindel, Depression) ist streitig, namentlich das massive Verstärken eines angeblich bereits am rechten Ohr vorbestehenden Tinnitus (Urk. 17/2 S. 3 Ziff. 9; Urk. 17/4 S. 2 Ziff. 9).
E. 3.3 Anzeige und Gegenanzeige Der Privatkläger erstattete am Montag 19. November 2012, 14:25 Uhr, persönlich bei der Kantonspolizei Wetzikon Strafanzeige (Urk. 1 S. 4 unten) und stellte Straf- antrag gegen den Beschuldigten (Urk. 1 S. 7 oben; Urk. 7/1) wegen „einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit“. Seine Ersteinvernahme erfolgte direkt im Anschluss daran ab 15:02 Uhr (Urk. 5). Der Beschuldigte überbrachte der Polizei Wetzikon eine vom 25. November 2012, also vom Vortag seiner Ersteinvernahme datierende und von ihm unterzeichnete schriftliche Strafanzeige gegen den Privatkläger, und zwar wegen „bewaffneten,
- 8 - körperlichen Angriffs, versuchter Körperverletzung und versuchter Tötung“ (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4 Ziff. 46).
E. 3.4 Rollentausch-Problematik / sistiertes Parallelverfahren Anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 19. November 2012 und somit noch vor Erstattung der Gegenanzeige wurde der Privatkläger als polizeiliche Auskunfts- person befragt und auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (Urk. 5 Ziff. 3). Nach dem Eingang der Gegenanzeige bzw. Eröffnung einer Strafunter- suchung wegen versuchter Körperverletzung gegen den Privatkläger wurde dieser jeweils ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 13 S. 2 ganz unten sowie S. 3 ganz oben; Urk. 28 S. 1 ganz unten sowie S. 2 ganz oben). Insofern besteht jedenfalls im vorliegenden Verfahren von vornherein kein durch den Rollenwechsel bedingtes Verwertbarkeitsproblem. Im vorliegenden Urteil ist mit Beschuldigtem stets ausschliesslich A._____ gemeint, während B._____ als Privatkläger bezeichnet wird. Gleichzeitig mit der am 2. Dezember 2013 erfolgten Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft See / Oberland das gegen den Privatkläger eröffnete Verfah- ren wegen versuchter Körperverletzung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens nach Massgabe von Art. 314 StPO sistiert (Urk. 32). Diese besondere verfahrensrechtliche Stellung des Privatklägers bleibt auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit praktisch ohne Einfluss, denn einerseits kommt der Glaubwürdigkeit der Person – verglichen mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als solche – ohnehin nur ein geringer Stellenwert zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2), andererseits hat der Privatkläger vorliegend bereits aufgrund seiner Privatklägerstellung ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang.
E. 3.5 Hintergrund der Auseinandersetzung bezogen auf den Zeitraum vor dem
12. November 2012 Der Beschuldigte und der Privatkläger arbeiteten bis zum vorliegend zu beurtei- lenden Vorfall (im Zuge dessen sie beide unverzüglich fristlos entlassen wurden; Urk. 4 Ziff. 4; Urk. 1 S. 6; Urk. 64/1) während rund 13 Jahren als Lageristen bei
- 9 - der im Messestandbau tätigen Unternehmung C._____ AG (Urk. 59 S. 1 unten; Urk. 5 Ziff. 9; bei Urk. 4 Ziff. 5 muss es sich um einen Verschrieb handeln). Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsbürger bosnischer Herkunft (Urk. 4 Ziff. 18; Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 10 Mitte und S. 14 Mitte); der Privatkläger ist ein serbisch- schweizerischer Doppelbürger kosovo-albanischer Herkunft (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 5 oben). Beide leben ca. seit 1988/89 in der Schweiz (Urk. 5 Ziff. 36; Urk. 59 S. 1 unten). Bereits seit geraumer Zeit vor dem Vorfall kam es zwischen den beiden immer wieder zu verbalen Sticheleien und Provokationen wegen ihrer jeweiligen ethni- schen Herkunft bzw. wegen des Aussehens (Beschuldigter: Urk. 4 Ziff. 17 und 18; Urk. 59 S. 5 unterhalb Mitte; Privatkläger: Urk. 5 Ziff. 10, 11 und 12). Der Beschuldigte präzisierte, Derartiges jeweils nur aus Spass gesagt zu haben (Urk. 4 Ziff. 17 a.E.), räumte aber ein, der Privatkläger habe es manchmal „ein bisschen ernst genommen“ bzw. sei „hässig“ gewesen (Urk. 4 Ziff. 19; Näheres dazu unten).
E. 3.6 Grundsätzliche Beweis-Ausgangslage Der Bruder des Beschuldigten, D._____ (zur unterschiedlichen Namensschreib- weise: Urk. 10 Ziff. 11), arbeitete zum Tatzeitpunkt ebenfalls als Lagerist bei der C._____ AG (Urk. 10 Ziff. 7). Inwiefern er den Tathergang bzw. die Sekunden unmittelbar davor bzw. danach tatsächlich beobachten konnte, ist streitig (dazu ausführlich unten). Weitere Personen konnten die Tat nicht beobachten. Eine Spurensicherung direkt im Anschluss an die Tat erfolgte nicht, da der Privatkläger erst am 19. November 2012 Anzeige erstattete (Urk. 1 S. 4 unten).
E. 3.7 Erstaussage des Beschuldigten In der Ersteinvernahme vom 26. November 2012 (also 11 Tage nach dem Vorfall) wurde der Beschuldigte gefragt, aus welchem Anlass er den Privatkläger auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 4 Ziff. 11). Darauf erwiderte er zunächst: „Ich weiss nicht, warum ich so reagiert habe“. Alsdann schildert er, wie ihn der Privatkläger
- 10 - mit einem Inbusschlüssel angegriffen habe. Hierbei fällt zweierlei auf: Mit Blick auf die später (in der gleichen Einvernahme, also der Ersteinvernahme) geäusserte Angst, die er gehabt habe (Urk. 4 Ziff. 11 a.E.; Urk. 4 Ziff. 24) sowie die bereits tags zuvor in der Gegenanzeige und ebenfalls später (in der gleichen Einver- nahme) geltend gemachte Notwehrlage (Urk. 3 a.E.; Urk. 4 Ziff. 24; Urk. 59 S. 6 Mitte; Urk. 65 S. 6 f. [vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung]) erscheint sonderbar, dass der Beschuldigte spontan und als allererste Stellungnahme zur Sache ausführt, er wisse nicht, warum er so reagiert habe. Wer nämlich in Angst bzw. Notwehr handelt, weiss im Allgemeinen sehr wohl, warum er so gehandelt hat: nämlich wegen der Notwehrlage bzw. der Angst. Diesen Widerspruch konnte der Beschuldigte auch vor Obergericht nicht plausibel erklären (Urk. 101 S. 17 Mitte). Ganz am Ende der vorerwähnten Antwort (im Rahmen der Ersteinver- nahme) erwähnte der Beschuldigte, nachdem er, wie eben dargelegt, zunächst gesagt hatte, er wisse nicht, warum er so reagiert habe, er habe Angst gehabt (Urk. 4 Ziff. 11 a.E.). In der darauf folgenden Einvernahme relativiert er diese Angst dann aber wieder: Auf die Frage, ob er Angst gehabt habe, als der Privat- kläger mit dem Inbusschlüssel auf ihn zugekommen sei, antwortete er (Urk. 13 S. 14 oberhalb Mitte): „Ob es Angst oder Reflex war, weiss ich nicht. [...].“ Vor Obergericht sprach der Beschuldigte alsdann nicht mehr von Angst, sondern nur noch von Reflex (ebenso in seinem Schlusswort: Urk. 111), wobei er zunächst
– wie bereits zu Beginn der Ersteinvernahme – erneut aussagte, nicht zu wissen, warum er so reagiert habe; so antwortete er auf die Frage, warum er den Privat- kläger gegen den Kopf geschlagen habe, vor Obergericht (Urk. 101 S. 11 oben): „Das weiss ich auch nicht. Vermutlich habe ich rein reflexartig reagiert [Hervor- hebungen hinzugefügt].“ Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte den Angriff in der Ersteinvernahme spontan ohne jegliche Kontexteinbettung schildert, als ob er sich ohne vorgängige wie auch immer geartete Auseinandersetzung oder Ankündigung ereignet hätte, gewissermassen also „aus heiterem Himmel“, wobei die ihm gestellte Frage lautete (Urk. 4 Ziff. 11): „Was war Ihr Anlass, B._____ mit einem Hammer am Kopf zu schlagen?“
- 11 - Wenig später hakt der Befrager diesbezüglich wie folgt nach (Urk. 4 Ziff. 15): „Kam es zuvor zu einer Auseinandersetzung oder weshalb kam B._____ auf Sie zu mit einem Inbusschlüssel?“ Darauf erwiderte der Beschuldigte: „Er arbeitet mit Inbusschlüssel, weil er Barstühle zusammenschraubt. Ich weiss nicht, warum er auf mich zukam. Ich weiss nur, dass er extrem aggressiv ist.“ Auf die Anschlussfrage, warum der Privatkläger aggressiv sei, wiederholte der Beschul- digte, er wisse es nicht (Urk. 4 Ziff. 16). Abgesehen vom zweimalig ausgedrückten Nichtwissen fällt auf, dass der Beschuldigte nicht aussagte, der Privatkläger sei extrem aggressiv gewesen, sondern dass er extrem aggressiv sei, also im Sinne einer allgemeinen Charakterisierung (wodurch eine anlasslose Tat etwas plausibler erschiene). Von vorgängigen Sticheleien sagt der Beschuldigte nach wie vor nichts, obwohl diese andererseits in der tags zuvor verfassten und von ihm unterzeichneten Gegenanzeige erwähnt werden (Urk. 3). Im Anschluss daran wird dem Beschuldigten die Aussage des Privatklägers vor- gehalten, wonach er und der Privatkläger sich seit Jahren – vornehmlich wegen ihrer jeweiligen ethnischen Herkunft – gegenseitig provozieren würden (Urk. 4 Ziff. 17). Dazu bemerkte der Beschuldigte im Wesentlichen, er sage solches jeweils nur spasseshalber. Er habe dem Privatkläger schon hundert Mal gesagt, seine grossen Ohren seien typisch für einen Albaner. Er wisse nicht, warum dieser dieses Mal so reagiert habe (Urk. 4 Ziff. 18). Damit bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, dass der Privatkläger – entgegen seinen vorerwähnten Aussagen
– doch nicht gänzlich ohne Anlass gehandelt hat, sondern zumindest im Zuge einer Stichelei. Insofern passt er seine Antworten nachträglich dem ihm gemach- ten Vorhalt an. Zwar betrifft der vorerwähnte Vorhalt nicht die eigentliche Tataus- führung, aber immerhin die unmittelbare Vortat-Phase. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wird der Beschuldigte zunächst dann wieder jegliche Provokationen seinerseits – am Tattag und auch zuvor – in Abrede stellen (Urk. 59 S. 4 Mitte sowie S. 4 ganz unten; ebenso auch vor Obergericht: Urk. 101 S. 6 Mitte), um dann wenig später spontan von seiner Hänselei betref- fend grosse Ohren zu berichten (Urk. 59 S. 5 unterhalb Mitte; ähnlich auch vor Obergericht: Urk. 101 S. 8 Mitte). Im Anschluss an die vorerwähnte Anpassung seiner Erstaussage an den ihm gemachten Vorhalt präzisiert der Beschuldigte alsdann, er sage jeweils nicht, der
- 12 - Privatkläger habe grosse Ohren wie ein Esel, sondern nur er habe grosse Ohren, wie dies für Albaner typisch sei (Urk. 4 Ziff. 20). Alsdann fährt der Beschuldigte wie folgt fort (Urk. 4 Ziff. 20): „Er [gemeint: der Privatkläger] sagte am 15.11.12 zu mir, dass wenn ich dies noch einmal sage zu ihm, dass er mich tot mache. Ich habe das das erste Mal gar nicht genau gehört. Dann sagte er wieder ’Ich schneide deine Kopf ab’. Mein Bruder hat das auch gehört und fragte ‚he he, was ist los?’ Dann sagte B._____ zu mir, noch einmal sagst du mir so etwas, dann bist du tot!“ Nachdem der Beschuldigte unmittelbar zuvor noch aussagte, nicht zu wissen, warum der Privatkläger ihn angriff, und pauschal darauf hinwies, dieser sei „extrem aggressiv“, berichtete er, wie eben aufgezeigt, – auf Vorhalt der Aus- sagen des Privatklägers – überraschend nicht nur von gegenseitigen Sticheleien, sondern von einer ihm gegenüber unmittelbar vor der Tat drei Mal ausgesproche- nen Todesdrohung. Dass eine dreimalige Todesdrohung, selbst wenn sie nicht ernst gemeint war oder nicht ernst genommen wurde (in diesem Sinne: Urk. 13 S. 14 oben; ebenso auch vor Obergericht: Urk. 101 S. 18 oben), unter den vor- liegend geschilderten Befragungsumständen anfänglich verschwiegen wird, obwohl sie bereits tags zuvor Eingang in die Gegenanzeige fand, erscheint sonderbar. Sonderbar erscheint aber auch, dass jemand, der unter anderem wegen versuchter Tötung Strafanzeige erstattet, damit zehn Tage nach dem ent- sprechenden Vorfall zuwartet (Urk. 3). Vor Obergericht führte der Beschuldigte hierzu aus, er habe nur deshalb Strafanzeige erstattet, weil bzw. nachdem der Privatkläger seinerseits gegen ihn eine Strafanzeige erstattet habe (Urk. 101 S. 9 ganz unten sowie S. 10 ganz oben). In Verbindung mit dem in der Strafanzeige des Beschuldigten unter anderem erhobenen Vorwurf der versuchten Tötung erscheint diese Motivation schwer nachvollziehbar. Auffällig ist weiter Folgendes: Der Beschuldigte führte in der Ersteinvernahme aus, der Privatkläger habe ihm nur bedingt mit dem Tod gedroht, nämlich wenn er ihm noch einmal sage, er habe lange Ohren wie ein Albaner. Der Beschuldigte behauptete jedoch nicht, er habe diese Stichelei betreffend lange Ohren in der Folge noch einmal wiederholt (ebenso in seiner freien Schilderung des Vorfalls vor Obergericht [Urk. 101 S. 7 unten]; explizit danach gefragt, gab er vor Ober-
- 13 - gericht an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er die Stichelei nach der Drohung noch einmal wiederholt habe oder nicht [Urk. 101 S. 18 oberhalb Mitte], was mit Blick auf die Bedeutsamkeit dieser allfälligen Äusserung [eigentlicher Auslöser der nachfolgenden Gewalttätigkeiten] gedächtnispsychologisch nicht plausibel erscheint, auch wenn das Ereignis schon länger zurückliegt). Ebenso wenig bekundete der Beschuldigte sein Erstaunen darüber, dass der Angriff erfolgte, obwohl er die Stichelei nicht wiederholt hatte. Andererseits ist in der einen Tag vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten verfassten schriftlichen Strafanzeige gegen den Privatkläger von einer derartigen Bedingung nicht die Rede (Urk. 3). In der Ersteinvernahme legt der Beschuldigte ausserdem dar, der Privatkläger habe ihn unmittelbar vor dem Angriff gefragt: „Du oder ich?“ In der vom Tag zuvor datierenden Strafanzeige heisst es demgegenüber, der Privat- kläger habe unmittelbar vor dem Angriff zu fluchen begonnen (Urk. 3). Ferner passt der relativ harmlose „modus operandi“ des angeblichen Angriffs des Privatklägers (versuchter Stich in die Rippen mit einem stumpfen Inbusschlüssel; Urk. 4 Ziff. 11) schlecht zu den zuvor ausgesprochenen Todesdrohungen. In einer späteren Einvernahme präzisiert der Beschuldigte zudem, er habe vor dieser Todesdrohung keine Angst gehabt bzw. er habe gedacht, der Privatkläger sage dies einfach so, sie beide würden schon seit zehn Jahren gegenseitige Stichelei- en austauschen (Urk. 13 S. 14 oben). Im Zusammenhang mit den Todesdrohungen wies der Beschuldigte, wie erwähnt, darauf hin, sein Bruder, D._____, habe gehört, wie der Privatkläger ihm mit dem Abschneiden des Kopfes gedroht habe (Urk. 4 Ziff. 20). D._____ sagte jedoch aus, dies nicht gehört zu haben (Urk. 10 Ziff. 26). Er berichtete zwar davon, gehört zu haben, wie der Privatkläger zwei bis drei Mal damit gedroht habe, den Beschuldigten umzubringen, dies jedoch erst nach dem Vorfall anläss- lich der ersten Wundversorgung (Urk. 10 Ziff. 16 a.E.). Der Beschuldigte selbst erwähnte überdies etwas später in der gleichen Einvernahme und in Überein- stimmung mit der eben erwähnten Aussage seines Bruders, der Privatkläger habe nach dem Vorfall Todesdrohungen ausgesprochen (Urk. 4 Ziff. 26). Nach dem Gesagten erweist sich die Schilderung des Beschuldigten, wonach ihm der Privatkläger vor der Tat mit dem Tod gedroht habe, als unglaubhaft. Einge-
- 14 - räumt hat der Beschuldigte jedoch, wie erwähnt, dass es zu gegenseitigen Sticheleien gekommen war. Diese vermögen den Angriff des Privatklägers aller- dings nicht plausibel zu erklären, auch wenn sie ihn nicht gänzlich ausschliessen: Wie erwähnt, präzisierte der Beschuldigte nämlich, diese Sticheleien hätten sich im Rahmen dessen bewegt, was er dem Privatkläger schon mindestens 100 Mal gesagt habe, ohne dass dieser – trotz seines angeblich extrem aggressiven Naturells – aggressiv reagiert hätte. Den eigentlichen Angriff des Privatklägers schilderte der Beschuldigte auf erstes Befragen wie folgt (Urk. 4 Ziff. 11): „Ich weiss nicht, warum ich so reagiert habe. Er kam auf mich zu mit einem Inbusschlüssel. Er war zirka 10 Meter entfernt und kam plötzlich auf mich zu. Er wollte den Inbusschlüssel in meine linken Rippen stecken. Ich wollte in diesem Moment einen Stuhl auf das Palett stellen und meine Arbeit erledigen. Ich sah wie B._____ auf mich zukam und fragte ihn "He he"! Ich sah, wie er ausholen wollte, um mir den Inbusschlüssel in die Rippen zu stecken. Ich konnte ihn blockieren, nahm irgendetwas von meinem Werkzeug- bank, der gleich vor mir ist und schlug nach B._____. Ich wusste nicht wo ich traf. Ich hatte Angst [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Nebst der unnatürlich gehäuften und insofern auf eine intentionale Falschaussage hindeutenden Verwendung des Modalverbs „wollen“ fällt in der vorstehenden Sequenz auf, dass der Beschuldigte den Angriff von Beginn weg erkennbar als beabsichtigten Stich gegen seine Rippen schilderte. Mit Blick auf die Tatsache, dass es sich bei einem Inbusschlüssel um einen stumpfen Gegenstand handelt, erscheint die Bedrohungslage somit nicht besonders hoch. Gleichwohl reichte der Beschuldigte am Tag vor seiner Ersteinvernahme eine Strafanzeige namentlich wegen versuchter Tötung gegen den Privatkläger ein (Urk. 3). Überdies gelang es dem Beschuldigten – seinen Angaben zufolge – diesen nicht sonderlich gefährli- chen Angriff – noch vor seinem Schlag mit dem Hammer – erfolgreich mit dem linken Arm zu „blockieren“ bzw. abzuwehren (Urk. 19/3 S. 30 - 33 [Fotos]; Urk. 101 S. 14 zweitoberste Antwort); überdies führte der Beschuldigte an anderer Stelle aus, im Militär in Selbstverteidigung ausgebildet worden zu sein (Urk. 13 S. 14 ganz unten und S. 15 ganz oben) und in seiner Jugend 1-2 Jahre lang Karate trainiert zu haben (Urk. 13 S. 14 Mitte).
- 15 - Auch vor diesem Hintergrund wirkt die Darstellung des Beschuldigten wenig plausibel. Auf die vom Vertreter des Privatklägers anlässlich der Konfrontations- einvernahme diesbezüglich gestellte Ergänzungsfragen, namentlich warum er
– trotz erfolgreichem „Blockieren“ des Privatklägers – überhaupt noch mit einem Hammer zugeschlagen habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage bzw. stellte in Aussicht, sie bei Anwesenheit seines Verteidigers zu beantworten (Urk. 13 S. 17 oben). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ihm sinngemäss die gleiche Frage gestellt, nämlich warum er zusätzlich (d.h. nach dem erfolgreichen Blockieren) noch zugeschlagen habe. Darauf antwortete er (Urk. 59 S. 8 unten): „Das frage ich mich auch. Es ist alles innerhalb einer Sekunde passiert und war eine Schutzreaktion meinerseits [Hervorhebung hinzu- gefügt].“ Sonderbar wirkt weiter, dass der Beschuldigte in der Erstaussage zunächst davon spricht, er habe den Hammer nicht am Griff gehalten (Urk. 4 Ziff. 12; beachte auch den dortigen mit „sondern“ eingeleiteten, wenig Sinn machenden Halbsatz sowie die ebenfalls seltsame Antwort bei Ziff. 13); der Beschuldigte hat im Übrigen aber nie eine andere Haltung erwähnt und den Hammer auch im Rahmen der Tatrekonstruktion am Griff ergriffen bzw. gehalten (Urk. 19/3 S. 33 und 34). Weiter distanziert sich der Beschuldigte insofern von seinem Handeln, als er dar- legt, „irgendetwas“ von der Werkzeugbank ergriffen und nicht gewusst zu haben, wo er den Privatkläger getroffen habe (Urk. 4 Ziff. 11 a.E.). Dass er nicht gewusst habe, wo er den Privatkläger getroffen habe, wiederholt der Beschuldigte auch an anderen Stellen (Urk. 4 Ziff. 23; ferner: Urk. 4 Ziff. 38). Er habe alsdann seinen Bruder gefragt, was passiert sei, worauf ihm dieser gesagt habe, er (der Beschul- digte) habe den Privatkläger am Kopf getroffen (Urk. 4 Ziff. 23). Auch diese Aus- sage erscheint sonderbar, zumal nicht einleuchtet, weshalb der Beschuldigte nicht realisiert haben soll, wo er den Privatkläger getroffen hat (nicht einmal in Anbetracht der blutenden Rissquetschwunde). Im Widerspruch dazu erwähnt der Beschuldigte im Rahmen einer späteren Einvernahme, das Blut sei beim Ohr des Privatklägers herausgekommen (Urk. 13 S. 13 Mitte).
- 16 -
E. 3.8 Die Aussagen des Beschuldigten im Lichte der Aussagen seines Bruders Vor diesem Hintergrund sind die einschlägigen Aussagen des Bruders des Beschuldigten von Interesse. Im Rahmen eines freien Berichts schildert D._____ zunächst Folgendes (Urk. 10 Ziff. 16): „[...] Als ich am Lift war, schaute ich in Richtung B._____. Er stand an seinem Arbeitsplatz und ich konnte ihn sehen während ich auf den Lift wartete. Ich konnte nicht hören, was A._____ und B._____ zueinander sprachen. In der Nähe des Liftes hat es einen Heizlüfter an der Decke, welcher einen Ventilator hat. Dieser ist ziemlich laut. B._____ stand ca. 10-15 m von mir entfernt. Ich sah, wie B._____ einen Inbusschlüssel zur Hand nahm. Danach ging B._____ in Richtung A._____. Den Arbeitsplatz von A._____ kann man vom Lift her nicht einsehen (siehe Skizze). Im Weiteren sah ich, dass B._____ zu Boden fiel und am Kopf blutete. Ich habe nicht gesehen, was vorgän- gig geschehen ist. [...] [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Somit gab D._____ an, beim Warten auf den Lift gesehen zu haben, wie sich der Privatkläger mit einem Inbusschlüssel zum Arbeitsplatz des Beschuldigten begab. Auf den Arbeitsplatz des Beschuldigten, wo der Angriff – gemäss Darstellung des Bruder bzw. des Beschuldigten – erfolgte, hatte der Bruder jedoch gemäss eigenen Angaben keine Sicht und sagte infolgedessen, wie erwähnt, aus, er habe nicht gesehen, was vorgängig geschehen sei. Diesbezüglich wurde D._____ direkt im Anschluss an seinen vorerwähnten freien Bericht präzisierend noch einmal gefragt, ob er habe sehen können, wer wen geschlagen habe, was er verneinte: Es sei eine Wand im Weg gewesen, so dass er den Arbeitsplatz des Beschuldigten nicht habe einsehen können (Urk. 19 Ziff. 17). In der gleichen Einvernahme wurde D._____ die vorerwähnte Aussage des Beschuldigten vorgehalten, wonach er (D._____) gesehen habe, wie der Beschuldigte zuschlug (Urk. 10 Ziff. 27). Darauf antwortete er: „Ich habe nur gesehen, dass B._____ zu A._____ ging, dabei einen Inbusschlüssel in der Hand hielt und diesen wie zum Schlagen nach oben hielt. Ich habe die Bewegung ge- sehen, wie B._____ zugeschlagen hat. A._____ hat mir später erzählt, dass B._____ auf ihn einschlagen wollte. Er habe den Schlag von B._____ aber blo- ckieren können. Danach hat A._____ den Hammer behändigt und seinerseits zu- geschlagen [Hervorhebungen hinzugefügt].“
- 17 - In dieser Sequenz fällt Folgendes auf: Bereits die Kombination der beiden aufeinander folgenden Sätze (zunächst: „Ich habe gesehen, wie B._____ zuge- schlagen hat.“ Und unmittelbar danach: „A._____ hat mir später erzählt, dass B._____ auf ihn einschlagen wollte.“) erscheint sonderbar bzw. widersprüchlich. Gleichzeitig bekräftigt D._____ in dieser Sequenz seine zuvor im Rahmen des freien Berichts gemachte Aussage, wonach er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte zuschlug, denn er verweist darauf, dies nachträglich von seinem Bruder erfahren zu haben. Insofern widerspricht er der Darstellung des Beschul- digten diametral, der, wie erwähnt, ausgesagt hatte, einzig von D._____ erfahren zu haben, wohin er geschlagen habe bzw. was passiert sei. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte, der in der Ersteinvernahme, wie erwähnt, noch darauf hingewiesen hatte, mangels eigenem Wissen von seinem Bruder erfahren zu haben, wohin er schlug, ein, dass sein Bruder aufgrund der Sichtverhältnisse gar nicht habe sehen können, wohin er schlug (Urk. 59 S. 7 unten). Im Widerspruch zu seiner unmittelbar zuvor im Rahmen des freien Berichts gemachten eigenen Äusserung, wonach er das Kerngeschehen nicht mitbe- kommen habe, schildert D._____ in der bereits vorerwähnten und in direkter Rede wiedergegebenen Sequenz (dazu oben bzw. Urk. 10 Ziff. 27) aber nicht nur, wie sich der Privatkläger mit einem Inbusschlüssel zum Arbeitsplatz des Beschuldig- ten begab, sondern auch dass dieser den Inbusschlüssel „wie zum Schlagen nach oben hielt“; alsdann habe er auch gesehen, wie der Privatkläger zuge- schlagen habe. Wenn D._____ aber, wie eben erwähnt, gesehen hat, wie der Privatkläger zuschlug, erscheint nicht nachvollziehbar, warum er dann den unmittelbar nach- folgenden Hammerschlag des Beschuldigten gerade nicht sah, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Handlungen nicht am gleichen Ort abgespielt haben. Sonderbar erscheint die vorerwähnte Aussage auch deshalb, weil D._____ im Rahmen seines freien Berichts (Urk. 10 Ziff. 16) sowie auf spätere Frage hin (Urk. 10 Ziff. 17) ausführte, der Arbeitsplatz des Beschuldigten sei von ihm nicht
- 18 - einsehbar gewesen, andererseits aber doch das dortige Zuschlagen des Privat- klägers gesehen haben will, nicht aber das Zuschlagen des Beschuldigten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit letzterem Widerspruch konfrontiert, antwortete D._____, dies sei falsch protokolliert worden, er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger zum Schlag ausgeholt habe (Urk. 60 S. 5 oberhalb Mitte). Nach dem Vorfall habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass er den Privatkläger mit einem Gummihammer geschlagen habe (Urk. 60 S. 4 unten). Im Gegensatz zu seinem Bruder hatte der Beschuldigte überdies nie ausgesagt, der Privatkläger habe den Inbusschlüssel „wie zum Schlagen nach oben“ gehal- ten; vielmehr äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass der Privatkläger mit dem Inbusschlüssel in seine Rippen habe stechen wollen und demonstrierte dies im Rahmen der Tatrekonstruktion entsprechend (Urk. 19/3 S. 22 - 30).
E. 3.9 Verhältnis von Angriffsszenario und Position der Verletzung Gemäss den Aussagen bzw. der Tatrekonstruktion des Beschuldigten wurde er vom Privatkläger mehr oder weniger frontal angegriffen und schritt seinerseits mehr oder weniger frontal zum Angriff (Urk. 19/3 S. 34 - 38 [Tatrekonstruktion]). Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eher unplausibel, dass der Beschuldigte – vorausgesetzt, er stand frontal zum Privat- kläger – den Privatkläger nicht frontal am Kopf, sondern am (linken) Hinterkopf verletzte. Diesbezüglich wies der Beschuldigte darauf hin, er habe den Privat- kläger nicht am Hinterkopf verletzt, sondern auf der linken Kopfseite (Urk. 59 S. 9 unten; Urk. 13 S. 13 Mitte). Massgebend ist in diesem Zusammenhang vor allem der Spital-Austrittsbericht, der explizit von „occipital“, d.h. am „Hinterkopf befind- lich“ spricht (Urk. 7/5), wobei sich der Hinterkopf auch etwas zur Seite hin er- streckt. Die Körperpositionsangaben, die demgegenüber der Privatkläger bereits in seiner Erstaussage im Rahmen eines freien Berichts bzw. anlässlich der Tatrekonstruk- tion macht, passen zum Verletzungsbild (Urk. 5 Ziff. 18; zur Tatrekonstruktion siehe: Urk. 19/3 S. 16-19): „Dann hörte ich plötzlich etwas hinter mir, jemand kam zu mir. Ich drehte den Kopf nach links, ich hörte nur noch etwas in meinem Kopf, als explodiere etwas. Ich ging zu Boden und weiss nichts mehr.“ Und etwas weiter
- 19 - in der Ersteinvernahme präzisiert der Privatkläger (Urk. 5 Ziff. 24): „Ich habe nach hinten links geschaut und sah ganz klar A._____.“ Dass der Privatkläger zunächst von einem "jemand" spricht und seine Äusserung zumindest dahingehend verstanden werden kann, dass er den Angreifer nicht sah, alsdann aber (auf die Frage, warum er wisse, dass er vom Beschuldigten und nicht von dessen Bruder geschlagen worden sei) präzisiert, er habe nach hinten links geschaut und ganz klar A._____ gesehen (Urk. 5 Ziff. 24), stellt eine gewisse Auffälligkeit dar, auf welche die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 102 S. 5 Ziff. 10). Gemessen an den zahlreichen und gravierenden Diskrepanzen in den Aussagen des Beschul- digten fällt diese Auffälligkeit im Lichte einer Gesamtwürdigung allerdings nicht ins Gewicht, zumal die beiden Aussagen nicht notwendigerweise als Widerspruch zu interpretieren sind, sondern die zweite Aussage auch lediglich als Präzisierung der ersten gesehen werden kann; denkbar ist auch ein Wahrnehmungsfehler in dem Sinne, als der Privatkläger den Beschuldigten in Tat und Wahrheit unmittel- bar vor dem Schlag zwar nicht erblickte, sich dies sich aber aufgrund der Ereig- nisse unmittelbar vor und nach der Tat gleichsam einbildete.
E. 3.10 Zu Boden fallen Der Beschuldigte anerkannte in der Ersteinvernahme, dass der Privatkläger im Zuge seines Hammerschlags zu Boden bzw. auf einen Barstuhl fiel (Urk. 4 Ziff. 10 und Ziff. 25). Auch im Rahmen der Tatrekonstruktion liegt der Privatkläger nach der Tat am Boden (Urk. 19/3 S. 39 f.). Erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei bloss hinge- kniet (Urk. 59 S. 9 ganz oben). Als er in der Folge auf die vorerwähnte Szene aus der Tatrekonstruktion hingewiesen wurde, machte er sinngemäss geltend, die Tatrekonstruktion sei damals unsachgemäss durchgeführt worden (Urk. 59 S. 11 oben; ähnlich auch Urk. 101 S. 20 f.). Diese zum ersten Mal rund ein Jahr und vier Monate nach dem Vorfall vorgebrachte abweichende Sachdarstellung ist nicht glaubhaft, zumal sich die übrigen Verletzungen des Privatklägers (Urk. 6 [Fotos]) nur durch einen Sturz zu Boden plausibel erklären lassen und die ein- schlägige Tatrekonstruktion explizit gemäss den Aussagen des Beschuldigten erfolgte (Urk. 19/3 S. 22 i.V.m. S. 39 f.). Aus dem Umstand, dass der damalige Verteidiger bei der Tatrekonstruktion (in Absprache mit dem Beschuldigten;
- 20 - Urk. 101 S. 21 oben) nicht anwesend war, kann der Beschuldigte nachträglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ohnehin er allein (nebst dem Privatkläger) weiss, wie sich die Sache zugetragen hat und die Verteidigung auch nach Vor- liegen der Tatrekonstruktion die angeblich unsachgemäss erstellten Fotos nie beanstandet hatte, auch nicht im vorinstanzlichen Plädoyer (Urk. 65; Prot. I S. 10 ff.). Ein derartiges Zuwarten verstösst im Übrigen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.1 a.E.).
E. 3.11 Bewusstlosigkeit Der Beschuldigte bestritt bereits in der Ersteinvernahme, dass der Privatkläger im Zuge des Hammerschlags bewusstlos geworden sei (Urk. 4 Ziff. 26 und 29; abweichend: Urk. 4 Ziff. 10). Im Neuro-Otologie-Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. Mai 2013 (dortige S. 1; siehe unter Urk. 17/9) ist unter der Rubrik Anamnese vermerkt: „Keine Bewusstlosigkeit.“ Hierbei muss es sich um eine Angabe des Privatklägers handeln oder aber um ein Versehen, da der Privat- kläger in der Untersuchung jeweils ausgesagt hatte, bewusstlos gewesen zu sein (Urk. 5 Ziff. 19 und 20, vgl. auch 32; Urk. 13 S. 5 unten). Im Lichte dieses Vermerks bleiben allerdings Zweifel daran, ob der Privatkläger tatsächlich bewusstlos war, so dass zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass keine Bewusstlosigkeit im eigentlichen eintrat, sondern lediglich eine Art „K.o.-Schlag“-Symptomatik.
E. 3.12 Erstaussage des Privatklägers In seiner Erstaussage berichtet der Privatkläger zunächst von den schon länger andauernden gegenseitigen Sticheleien zwischen ihm und dem Beschuldigten (Urk. 5 Ziff. 10-13). Am Tattag sei es im Beisein einer zufällig anwesenden Putz- frau wiederum zu derartigen Sticheleien gekommen (vgl. dazu auch der Beschul- digte: Urk. 4 Ziff. 36), die einige Minuten nach dem Weggang dieser Putzfrau in massiven gegenseitige Beschimpfungen von noch nie dagewesenem Ausmass kulminierten (Beschuldigter angeblich: „Fick Deine Mutter“ und „Arschloch“; Privatkläger: „Arschloch“; zum Ganzen: Urk. 5 Ziff. 17 f. und 12). Der Privatkläger sagte aus, sich alsdann wieder seiner Arbeit gewidmet zu haben, während der Beschuldigte auf einem Stuhl gesessen sei und mit dem Hammer den Takt
- 21 - geklopft habe. Kurze Zeit später habe er plötzlich etwas hinter sich gehört, worauf er seinen Kopf nach links gedreht habe und vom Hammer getroffen worden sei (Urk. 5 Ziff. 18).
E. 3.13 Aussage von E._____ betreffend Inbusschlüssel am Boden Wie eingangs erwähnt, konnten unmittelbar nach dem Vorfall keinerlei Tatort- spuren erhoben werden. E._____, der mit dem Beschuldigten sowie dem Privat- kläger zusammen im gleichen Lagerraum arbeitete, sagte aus, nach der Tat an den Tatort gekommen zu sein. Rund ein Jahr nach dem Vorfall wurde er zu einer Einvernahme als Zeuge vorgeladen. Dabei wurde auf der Vorladung Folgendes vermerkt (Urk. 24/5 S. 1 unten): „Wir ersuchen Sie darum, nach Möglichkeit den fraglichen Hammer und Inbusschlüssel zur Zeugeneinvernahme mitzubringen.“ Dieser Aufforderung kam der Zeuge in der Folge auch nach. Anlässlich seiner Einvernahme wurde ihm gesagt: „Wir haben Ihnen mitgeteilt, den Gegenstand mitzunehmen, den Sie als Tatwerkzeug bezeichnen“. Darauf antwortete er (Urk. 27 S. 5 unten): „Ich habe einen Inbusschlüssel mitgebracht, der sicher auf dem Boden am Tatort lag. Den Hammer, den ich sodann mitgenommen habe, habe ich aber am Tatort nicht gesehen [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Auf die Anschlussfrage, warum er dann den Hammer mitgenommen habe, wies der Zeuge darauf hin, dass ihn der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion, anlässlich welcher er ebenfalls zugegen war, nach diesem Hammer gefragt habe (Urk. 27 S. 5 unten). Der Beschuldigte habe ihm diesen Hammer damals beschrieben, weshalb er ihm dann diesen Hammer gebracht habe (Urk. 27 S. 10 unten). Es erscheint sonderbar, dass der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion ausgerechnet seinem Arbeitskollegen E._____, der überdies bei der Tat nicht zu- gegen war, den fraglichen Hammer beschreiben musste, damit dieser ihn ihm bringe (Urk. 27 S. 10 unten), denn der Hammer gehörte ja auch zu den Arbeitswerkzeugen des Beschuldigten und befand sich bei dessen Arbeitsplatz. Derartige Unplausibilitäten deuten darauf hin, dass der Beschuldigte dem Zeugen die fraglichen Gegenstände nicht anlässlich der Tatrekonstruktion, sondern im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme beschrieben hat bzw. eine diesbezügliche
- 22 - Beeinflussung stattgefunden hat. Der Zeuge gab zu Beginn der Befragung zwar an, den Beschuldigten zuletzt anlässlich der Tatrekonstruktion gesehen zu haben (Urk. 27 S. 3 Mitte); allerdings wurde er lediglich gefragt, wann er den Beschuldig- ten zuletzt „gesehen“ habe, womit beispielsweise ein telefonischer Kontakt wahr- heitskonform verschwiegen werden kann. Auffällig ist auch, dass der Zeuge spontan betonte, der Inbusschlüssel habe „sicher“ am Tatort gelegen. Da E._____ bei der Tatrekonstruktion zugegen war, sind seine Aussagen zu den (von ihm auf entsprechende Aufforderung hin) mit- gebrachten Gegenständen ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen, zumal seine Befragung erst ein Jahr nach der Tat erfolgte. Die Einvernahme eines Zeugen über Tatsachen, die unter seiner Anwesenheit im Rahmen einer Tat- rekonstruktion nachgestellt wurden, birgt nämlich die Gefahr, dass der Zeuge Tatortrekonstruktion und Erinnerung verwechselt: In der Tatortrekonstruktion gemäss Version des Beschuldigten liegt denn auch ein Inbusschlüssel am Boden neben dem Privatkläger (Urk. 19/3 S. 39 f.). Im Lichte all dieser Umstände erweist sich die Aussage von E._____, wonach am Tatort „sicher“ ein Inbusschlüssel am Boden gelegen habe, nicht als verlässlich bzw. unglaubhaft. Ebenfalls als unglaubhaft erweist sich seine Schilderung betreffend Blut am Boden: Dass sich der Zeuge ein Jahr nach der Tat noch an die genaue Form der Bluttropfen am Boden erinnert, ist gedächtnispsychologisch schwer nachvollziehbar und auch die konkrete Aussage erscheint sonderbar: Die Bluttropfen hätten einen Kreis gebil- det, der so gross gewesen sei, „wie wenn eine Person dort stehen würde, rings- herum“ (Urk. 27 S. 4 unten).
E. 3.14 Auseinandersetzung mit ausgewählten Argumenten der Verteidigung
E. 3.14.1 Das Gericht darf sich in seinem Urteil auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen und rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.4.3; BGE 138 I 232 E. 5.1).
E. 3.14.2 Die Verteidigung bringt zunächst Folgendes vor: Selbst wenn der Privat- kläger, wie er ausführte bzw. in der Tatrekonstruktion demonstrierte, unmittelbar vor der Tat an einer Palette im linken Gang gearbeitet hätte, hätte er dem Beschuldigten den Rücken zugekehrt. Vor diesem Hintergrund leuchte nicht ein,
- 23 - warum der Privatkläger aussagte, dass er nicht gewusst habe, wo sich der Beschuldigte befand, zumal er gesehen habe, wie der Beschuldigte da gesessen sei und mit dem Hammer den Takt geklopft habe (Urk. 102 Ziff. 9 i.V.m. Ziff. 6). Im Gesagten ist kein Widerspruch zu erkennen: Wenn der Privatkläger dem Beschuldigten den Rücken zukehrte, kann er naturgemäss nicht mit Sicherheit wissen, wo sich der Beschuldigte unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt befand, auch wenn er ihn zuletzt auf einem Stuhl sitzend wahrgenommen hatte.
E. 3.14.3 Weiter argumentiert die Verteidigung sinngemäss, die Endlage des Privat- klägers gemäss seiner Tatrekonstruktion sei mit dem Verletzungsbild des Privat- klägers nicht vereinbar. Gemäss Tatortrekonstruktion liegt der Privatkläger leicht auf der rechten Seite, wo sich unbestrittenermassen auch seine Verletzungen befunden haben. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Privatkläger, der unmittelbar vor dem Schlag vor den Paletten stand, habe „irgendwie eine Drehung vollführen müssen“, um an der linken Palette vorbeizufallen und alsdann auf der rechten Brustkorbseite zu landen; dies sei „eher unwahrscheinlich“ (Urk. 102 Ziff. 11-14). Nach dem Hammerschlag ging der Privatkläger, wie oben aufgezeigt, im Rahmen eines K.o.-Schlags zu Boden. Demzufolge konnte er den Sturzvorgang gar nicht bewusst wahrnehmen, sondern höchstens seine Endlage. Die Endlage, die der Privatkläger in der Tatrekonstruktion nachstellte, deckt sich mit seiner vier Tage nach dem Vorfall gemachten Erstaussage (Urk. 5 Ziff. 32) sowie im Wesentlichen auch mit dem Verletzungsbild (vgl. Urk. 6). Die Mutmassungen der Verteidigung darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Privatkläger nach dem Hammer- schlag eine Drehung gemacht habe bzw. wie er in die definitive Endlage gekom- men sei, sind spekulativer Natur und vermögen die Sachdarstellung des Privat- klägers insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Immerhin ergibt sich aus den Aus- sagen des Privatklägers, dass er sich vor Auftreffen des Schlages leicht umdrehte (Urk. 5 Ziff. 18), wodurch die erwähnte Drehung durchaus plausibel erscheint. Dass der Privatkläger einzig den Kopf drehte, ohne aber den Oberkörper eben- falls leicht zu drehen, erscheint anatomisch nicht plausibel, auch wenn der Privat- kläger von einer Drehung des Kopfes gesprochen hat (Urk. 5 Ziff. 18). Im Übrigen erwähnte auch der Beschuldigte in seiner Erstaussage, der Privatkläger habe sich nach dem Hammerschlag gedreht (Urk. 4 Ziff. 25).
- 24 -
E. 3.14.4 Gemäss Verteidigung steht und fällt die gesamte Darstellung des Privat- klägers mit der Frage, ob der Privatkläger unmittelbar vor der Tat tatsächlich einer Palette gegenüberstanden sei (wie in der Tatrekonstruktion abgebildet) oder ob sich am besagten Ort zum damaligen Zeitpunkt keine Palette befand (Urk. 102 Ziff. 17). Sinngemäss zielt diese Argumentation wohl darauf ab, dass der Privat- kläger in Ermangelung einer Palette nicht links an einer solchen hätte vorbeistür- zen können. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, Zeuge E._____ habe auf Vorhalt der Tatrekonstruktion (Urk. 19/3 S. 16) ausgesagt, es habe dort (d.h. gemäss Urk. 19/3 S. 16) keine Palette gestanden. Die erstmalige (und einzige) Einvernahme von E._____ erfolgte am 29. November 2013, mithin also ein Jahr nach der Tat. Vor diesem Hintergrund erscheint es gedächtnispsy- chologisch schwer nachvollziehbar, dass sich dieser Zeuge tatsächlich noch da- ran erinnern konnte, ob am besagten Ort (d.h. gemäss Urk. 19/3 S. 16) ein Jahr zuvor eine Palette stand oder nicht. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass E._____ anlässlich der Tat erst zum Geschehen hinzukam, als der verletzte Privatkläger den Raum bereits schon wieder verlassen hatte (Urk. 27 S. 4), so dass sein (an- geblich noch ein Jahr später vorhandenes) Wissen um allfällige Standorte von Pa- letten zusätzlich unplausibel erscheint.
E. 3.14.5 Die Verteidigung verweist sodann auf die Aussage des Zeugen E._____, wonach es nach dem Vorfall lediglich „Bluttropfen“ bzw. „Bluttröpfchen“ am Boden gehabt habe. Daraus sei zu schliessen, dass es sich nur um eine geringe Menge Blut gehandelt habe, woraus wiederum folge, dass der Privat- kläger nicht längere Zeit bewusstlos am Boden gelegen haben könne (Urk. 102 Ziff. 28 ff., insb. Ziff. 30 a.E.). Da vorliegend ohnehin davon ausgegangen wird, dass der Privatkläger lediglich einen K.o.-Schlag erlitt und nicht längere Zeit am Boden lag (dazu oben), lässt sich allein daraus nichts zu Gunsten des Beschul- digten ableiten.
E. 3.14.6 Die Verteidigung erblickt in den Äusserungen des Privatklägers betreffend Blutspuren zudem Dramatisierungstendenzen: So habe er von „sehr viel Blut“, von einer von ihm hinterlassenen „Blutspur“ und – gegenüber der Ärztin – sogar von einer „Blutlache“ gesprochen (Urk. 102 Ziff. 28). „Sehr viel Blut“ und „Blut- lache“ sind relative Begriffe, die namentlich vom jeweiligen Kontext sowie vom subjektiven Empfinden des Blutenden abhängig sind. Auf die in der Erstaussage
- 25 - enthaltene Äusserung, wonach es „sehr viel Blut“ gehabt habe, relativierte der Privatkläger mit dem Anschlusssatz (Urk. 5 Ziff. 33): „Es hat nur getropft.“ Dass der Privatkläger blutete, steht ausser Frage. Insofern erscheint es auch plausibel, dass er beim Weggehen eine Blutspur hinterliess. Eine Rissquetschwunde, die schliesslich mit mehreren Stichen genäht werden musste, kann zudem schnell einmal in einem Ausmass tropfen, dass eine zumindest kleine Blutlache am Boden entsteht. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Aussagen des Privat- klägers jedenfalls keine Dramatisierungstendenzen enthalten, deren Ausmass seine Aussagen insgesamt in Zweifel zu ziehen vermöchten.
E. 3.14.7 Entsprechendes gilt auch für Äusserungen des Privatklägers betreffend Langzeit-Verletzungsfolgen: In diesem Zusammenhang wurde von ärztlicher Seite darauf hingewiesen, dass aus Sicht eines interdisziplinären Teams grundsätzlich zwar nicht an den Beschwerden des Privatklägers gezweifelt werde, jedoch davon auszugehen sei, dass der Privatkläger – im Bewusstsein des ihm geschehenen Unrechts – eine „Verdeutlichung bis Aggravation“ der Beschwerden an den Tag gelegt habe, um auf seine Beschwerden aufmerksam zu machen und dabei ernst genommen zu werden; dies ergebe sich aus Inkonsistenzen und negativen Antwortverzerrungen des Privatklägers im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Urk. 17/12 Ziff. 11). Die Verteidigung verweist auf diesen Befund und will damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. Glaubwürdigkeit des Privatklägers insge- samt in Zweifel ziehen (Urk. 102 Ziff. 54). Der Glaubwürdigkeit der Person kommt lediglich untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage erlaubt (Urteil des BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4). Die konkreten Aus- sagen des Privatklägers zum Kerngeschehen (unter besonderer Berücksichtigung seiner Erstaussage) weisen, wie gezeigt, kaum Inkonsistenzen oder aussage- psychologische Auffälligkeiten auf. Der vorgenannte ärztliche Befund ist damit nicht geeignet, eine „Kontamination“ der Aussage des Privatklägers insgesamt nahe zu legen.
E. 3.14.8 Gemäss Verteidigung zeugten die Aussagen des Privatklägers von einem „Belastungseifer zum Schweren“. Dies ergebe sich aus der Entwicklung seiner Aussagen zum verwendeten Tathammer (Urk. 102 Ziff. 18 f.).
- 26 - In der Erstaussage sagte der Privatkläger aus, es gebe einen Kunststoffhammer und einen Metallhammer im Betrieb; er wisse nicht, mit welchem er geschlagen worden sei (Urk. 5 Ziff. 22). In der Zweitaussage sagte er erneut aus, er könne nicht sagen, mit welchem Hammer er geschlagen worden sei; es habe zwei ver- schiedene Hämmer im Betrieb gehabt (Urk. 13 S. 5). Als ihm daraufhin eine Foto- grafie mit zwei im Betrieb fotografierten Kunststoffhämmern vorgelegt wurde (Urk. 2/1 S. 2 Nr. 3), präzisierte der Privatkläger, es habe diese zwei Kunst- stoffhämmer im Betrieb gegeben sowie einen Eisenhammer; er wisse jedoch nicht, mit welchem er geschlagen worden sei (Urk. 13 S. 7). In der dritten und letzten Einvernahme führt der Privatkläger aus, es habe drei Hämmer gegeben: einen kleinen, einen mittleren und einen grossen. Mit dem kleinen sei er nicht geschlagen worden, sondern mit dem mittleren oder grossen, wobei er nicht sagen könne, mit welchem der beiden (Urk. 28 S. 2 unten und S. 3 oben). Die einzige Aggravation, die in diesen Aussagen erblickt werden kann, besteht darin, dass der Privatkläger im Rahmen der letzten Aussage den kleinsten Hammer explizit ausschliesst, während er in den beiden ersten Aussagen noch angab, nicht zu wissen, mit welchem Hammer er geschlagen wurde; dies deutet auf eine gedächtnispsychologisch schwer nachvollziehbare nachträgliche Aktivie- rung einer Erinnerung hin. Die erwähnte Aggravation erweist sich allerdings als äussert geringfügig und betrifft im Übrigen einen Umstand, dem kaum rechtser- hebliche Bedeutung zukommt, denn entscheidend ist nicht, mit welchem der beiden Kunststoffhämmer zugeschlagen wurde, sondern mit welcher Intensität. Vor diesem Hintergrund kann von einem eigentlichen „Belastungseifer zum Schwereren“ nicht die Rede sein.
E. 3.14.9 Die Verteidigung weist ferner daraufhin, der Detaillierungsgrad der Aus- sagen des Privatklägers nehme mit jeder Einvernahme zu und werde fortlaufend an die ihm vorgelegten Beweismittel angepasst. Ein solches Ausschmücken der Darstellung sei ein klares Lügenanzeichen. Als Beispiele nennt die Verteidigung das Polizeifoto, auf dem die Kunststoffhämmer abgebildet sind, sowie die Farbe des dem Privatkläger vorgelegten Hammers (Urk. 102 Ziff. 20). Auf Vorlage des Polizeifotos mit den beiden Kunststoffhämmern bestätigte der Privatkläger aller- dings nur, dass es diese beiden Hämmer im Betrieb gegeben habe (sowie noch
- 27 - einen Eisenhammer). Eine auf eine Lüge hindeutende Ausschmückung kann darin nicht gesehen werden. Es liegt zudem auf der Hand, dass Vorhalte Präzisie- rungen bewirken können, da sie oftmals zur Aktivierung von einstweilen verges- senen oder jedenfalls bislang nicht spontan vorgebrachten Erinnerungen führen können. In der dritten und letzten Einvernahme erwähnte der Privatkläger Folgen- des: „Ich denke, der Hammer war nicht rot, sondern braun. Ich habe die Farbe aber nicht 100%-ig gesehen.“ Auch diese Aussage, die der Privatkläger gleich selbst als blosse Vermutung relativierte, deutet kaum auf eine intentionale Falschaussage hin; naheliegender wäre die Annahme eines Irrtums, den der Privatkläger explizit als möglich erachtet. Ein Irrtum bezüglich eines derart neben- sächlichen Umstands ist nicht geeignet, die Darstellung des Privatklägers zum Kerngeschehen in Frage zu stellen.
E. 3.14.10 Die Verteidigung legt alsdann ausführlich dar, dass der Privatkläger die Farbe des Hammers unmittelbar vor dem Schlag gar nicht habe erkennen können, wie er aber behaupte (Urk. 102 Ziff. 24-26). Wie eben erwähnt, relativier- te der Privatkläger seine entsprechende Behauptung; im Übrigen ist in der Tat nicht davon auszugehen, dass er in den Sekundenbruchteilen vor dem Schlag die nähere Beschaffenheit des Hammers wahrnehmen konnte. Dieser Befund deckt sich auch mit der Erstaussage (Urk. 5 Ziff. 22) sowie mit der Zweitaussage des Privatklägers (Urk. 13 S. 5 unterhalb Mitte und S. 7 oben), wonach er nicht wisse, mit welchem Hammer er geschlagen worden sei. Dass der Privatkläger in der dritten Einvernahme eine explizit als unsicher bezeichnete Aussage zur Farbe des Hammers machte, ist ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Dar- stellung zum Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen.
E. 3.14.11 Da der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger sei vor dem Hammerschlag mit einem Inbusschlüssel auf ihn losgegangen, befasst sich die Verteidigung einlässlich mit der Frage, ob der Privatkläger am Tag der Tat mit einem solchen Inbusschlüssel gearbeitet habe (was der Privatkläger bestritt) oder eben nicht (Urk. 102 Ziff. 60-65). Diese Frage ist allerdings weitgehend irrelevant, worauf letztlich auch die Verteidigung hinweist (Urk. 102 Ziff. 66), da der Privat- kläger – unabhängig von der am besagten Tag verrichteten Arbeit – einen stets am Arbeitsplatz befindlichen Inbusschlüssel ergriffen haben könnte; anders ver- hielte es sich etwa, wenn der Privatkläger – gemäss Darstellung des Beschuldig-
- 28 - ten – angegriffen worden wäre, um dann sogleich mit dem zufällig in seiner Hand befindlichen Inbusschlüssel zurückzuschlagen. Entsprechendes macht aber der Beschuldigte nicht geltend.
E. 3.14.12 In der Folge setzt sich die Verteidigung ausführlich mit der Aussage des Zeugen E._____ auseinander, wonach sich am Tatort bei den Bluttropfen ein In- busschlüssel am Boden befunden habe (Urk. 102 Ziff. 69-75). Wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde, erweist sich die Aussage dieses Zeugen, der erst- mals ein Jahr nach der Tat einvernommen wurde und der zwischenzeitlich an der Tatortrekonstruktion präsent war, als unzuverlässig.
E. 3.14.13 Die Verteidigung setzte sich schliesslich eingehend mit der Motivlage der beiden Protagonisten auseinander (Urk. 102 Ziff. 110-119) und kommt zum Schluss, es bestehe „durchaus die Wahrscheinlichkeit“, dass der Privatkläger die Sprüche des Beschuldigten nicht mehr ertrug und deswegen auf diesen losging (Urk. 102 Ziff. 119). Bei gegenseitigen Sticheleien besteht stets das Risiko einer Eskalation. Es lässt sich aber nicht sagen, dass die (jedenfalls überwiegend) provozierte Seite im Allgemeinen als Erste Gewalt anwendet: Die provozierte Person kann den Streit auch bloss verbal eskalieren lassen und damit eine gewalttätige Reaktion der Gegenseite provozieren. Insofern können bei derartigen Konstellationen beide Seiten gleichermassen ein Motiv zur Anwendung von Gewalt haben. Was die Verteidigung mit Bezug auf Charakter und Gemütslage des Privatklägers vorbringt, könnte höchstens eine Eskalation erklären, nicht jedoch, dass der Privatkläger als Erster gewalttätig wurde. Vor diesem Hinter- grund erweist sich eine Analyse der Motivlage vorliegend als unergiebig.
E. 3.15 Zusammenfassende Gesamtwürdigung Die Aussagen und insbesondere die Erstaussagen des Beschuldigten sowie von dessen Bruder D._____ enthalten – sowohl bei isolierter Betrachtung als auch un- tereinander – mit Bezug auf das Kerngeschehen, aber auch darüber hinaus eine ausgesprochen hohe Dichte an Widersprüchen, logischen Inkonsistenzen, Unplausibilitäten und sonstigen Auffälligkeiten. Demgegenüber weist namentlich die Erstaussage des Privatklägers kaum aussageanalytische Auffälligkeiten auf. Das vom Privatkläger spontan beschriebene Angriffsszenario harmoniert überdies
- 29 - mit der Position seiner Kopfverletzung, während das vom Beschuldigten dargeleg- te Szenario schwer nachvollziehbar erscheint. Weiter erscheinen die Aussagen des Zeuge E._____, wie dargelegt, als unglaubhaft. Auch die einen Tag vor sei- ner Ersteinvernahme verfasste Strafanzeige des Beschuldigten, in welcher er dem Privatkläger – nota bene rund 10 Tage nach der Tat – unter anderem ver- suchte Tötung vorwirft, lässt – unter Mitberücksichtigung der damit zusammen- hängenden Aussagen – seine Darstellung als unplausibel erscheinen. Mangels eigener Wahrnehmung des Kerngeschehens konnten die übrigen einvernomme- nen Personen kaum sachdienliche Angaben machen. Vor diesem Hintergrund ist der angeklagte Sachverhalt (vorbehaltlich vorstehend ausdrücklich angebrachter Präzisierungen) als erwiesen zu betrachten (zu den Verletzungsfolgen siehe unten im Rahmen der Strafzumessung).
E. 4 Rechtliche Würdigung Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise, als Art. 122 StGB (betreffend schwere Körperverletzung) dies vorsieht, an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Eine schwere Körperverletzung kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (BGE 139 IV 282). Andererseits liegt offensichtlich auch keine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Demzufolge ist die Tat als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Verwendet der Täter einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wird er von Amtes wegen verfolgt. Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht; was für eine Verletzung effektiv eingetreten ist, spielt dabei keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf: BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; Urteil 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen). Die vorliegend entstandene Rissquetschwunde belegt, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Wucht zuschlug. Ein so ausgeführter Schlag mit einem Hart-
- 30 - gummihammer gegen den Kopf eines Menschen birgt das hohe Risiko einer schweren Körperverletzung namentlich in Form einer Hirnschädigung. Demzufol- ge verwendete der Beschuldigte vorliegend einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich: Indem er mit dem Hartgummihammer zuschlug, wusste und wollte er, dass der Privatkläger Verletzungen erlitt, die über blosse Tätlichkeiten hinausgehen würden, auch wenn er nicht mit den konkret eingetretenen Verletzungen rechnete. Sodann wusste er auch um das in der Verwendung des gefährlichen Gegenstandes liegende Risiko und ging dieses bewusst ein. Da aufgrund der Sachverhaltsfeststellung erwiesen ist, dass der Privatkläger dem Beschuldigten, als dieser angriff, den Rücken zukehrte, kann von einer wie auch immer gearteten Notwehrlage (in Sinne von Art. 15 oder 16 StGB) nicht die Rede sein.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Ausgangslage Ein Verstoss gegen Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Vorliegend erweist sich eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als angezeigt. Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es darf im Berufungs- verfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen.
E. 5.2 Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 82 S. 37 Ziff. 3.1).
E. 5.3 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte schlug einmalig mit einem Hartgummihammer (Urk. 19/3 S. 43) gegen den Hinterkopf des Privatklägers. Wie die daraus resultierende Riss-
- 31 - quetschwunde, welche genäht werden musste, belegt, schlug der Beschuldigte mit einer gewissen Wucht zu. Die Wirkung eines derartigen Schlages lässt sich kaum so dosieren, dass eine schwere Körperverletzung mit Sicherheit ausge- schlossen werden kann. Insofern ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger keine schwerer wiegende Schädigung erlitt (vgl. Urk. 17/12 S. 2 Ziff. 5 sowie S. 3 Ziff. 6; Urk. 17/4 S. 1 Ziff. 5 und 6). Der Tat gingen gegenseitige Sticheleien über die jeweilige ethnische Zugehörig- keit bzw. das Aussehen voraus. Auch wenn diese Sticheleien letztlich zu schweren gegenseitigen Beleidigungen führten, ändert dies nicht daran, dass es sich letztlich um einen nichtigen Anlass handelte. Der Beschuldigte griff den Privatkläger heimlich und von hinten kommend an. Nur weil der Privatkläger etwas hörte, dreht er seinen Kopf zur Seite, ansonsten wäre er vom Schlag gänzlich überrascht worden. Ein solches Tatvorgehen zeugt von Heimtücke. Nebst der Rissquetschwunde erlitt der Privatkläger eine Gehirnerschütterung so- wie diverse nicht weiter problematische Sturzverletzungen und befand sich vom
15. bis zum 17. November 2012 in stationärer Spitalpflege zwecks neurologischer Überwachung (Urk. 7/5). Die Verteidigung bestreitet, dass der Vorfall (allenfalls) schon vorbestehende Beschwerden des Privatklägers (namentlich ein Tinnitus-Leiden) verstärkt habe (Urk. 102 S. 11 ff., insb. Ziff. 55). Aus dem ärztliche Befund der Rehaklinik … vom 5. Juli 2013 ergibt sich, dass der Privatkläger als Folge des Vorfalls an starken Kopfschmerzen sowie an einer De- pression leidet (Urk. 17/12 S. 2 Ziff. 4). Es besteht kein Anlass, an diesem Befund zu zweifeln, zumal er gewisse von der Verteidigung ins Feld geführte (Urk. 102 S. 13 Ziff. 50) Aggravierungstendenzen des Privatklägers mit- berücksichtigt (Urk. 17/12 S. 4 Ziff. 11). Die vom Privatkläger ebenfalls erwähnten Schwindelsymptome sind in der Anklage nicht enthalten, so dass darüber vor- liegend nicht zu befinden ist (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Weiter macht der Privatkläger geltend, dass sich sein vorbestehendes Tinnitus-Leiden im Zuge des Vorfalls verstärkt habe und seither beidseitig auftrete, während früher nur die linke
- 32 - Seite betroffen gewesen sei. Mit Blick auf die damit zusammenhängende (und von der Verteidigung bestrittene) Unfallkausalität lassen sich aus den vorliegen- den ärztlichen Unterlagen keine klaren Schlüsse ziehen (Urk. 17/2 S. 2 Ziff. 4; Urk. 17/9 S. 1 „ad 4“ i.V.m. Urk. 17/8; vgl. auch Urk. 17/12 S. 4 Ziff. 11), so dass an dieser Unfallkausalität – im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung – in der Tat Zweifel bestehen, welche sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Angesichts der Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung ist zudem – ebenfalls beschränkt auf die vorliegende Strafzumessung – zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Privatkläger im Zuge des Vorfalls keine bleibenden Schäden erlitten hat. Eine abschliessende und zivilrechtliche Beurteilung dieser Unfallkausalitäten bleibt dem Zivilrichter vorbehalten (dazu unten). Im Lichte aller erdenklichen Verstösse gegen Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erweist sich die objektive Tatschwere des Beschuldigten als mittelschwer.
E. 5.4 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Aufgrund der vorgängigen Stichelei- en, die in schwere gegenseitige Beleidigungen mündeten, befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem durch die gegenseitigen Provokationen bedingten Erregungszustand. Diese Umstände sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 5.5 Hypothetische Einsatzstrafe Insgesamt erscheinen 20 Monate Freiheitsstrafe als erste hypothetische Einsatz- strafe angemessen.
E. 5.6 Täterkomponenten Im Rahmen der Täterkomponenten kann mit Blick auf die persönlichen Verhält- nisse, die sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich neutral erweisen, auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 40 Ziff. 3.3). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 87).
- 33 - Da sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, kann ihm keine Strafreduktion zufolge Geständnis gewährt werden. Da er sich aber – unabhängig von seinem fehlenden Geständnis – doch mehrfach beim Privatkläger entschuldigt hat (u.a. Urk. 59 S. 11 Mitte; Urk. 101 S. 5, S. 18 f.), kann ihm eine gewisse Reue und Einsicht doch nicht ganz abgesprochen werden. Insofern rechtfertigt sich unter diesem Titel eine geringfügige Strafreduktion.
E. 5.7 Fazit Insgesamt erweist sich eine Strafe von 18 Monaten als angemessen.
E. 6 Vollzug Dem Beschuldigten sind bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) sowie die bereits dem gesetzlichen Minimum entsprechende zweijährige Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu ge- währen.
E. 7 Zivilansprüche Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nach Massgabe dieser Bestimmung stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund- satze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist und verwies den Privat- kläger zur genauen Feststellung des Umfanges dieser Ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 4). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben und die vorerwähnte Dispositivziffer angefochten. Im Lichte des Verschlechterungsverbots steht somit nur der Wegfall der grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatz- und Genug- tuungspflicht zur Diskussion. Dass der Beschuldigte jedoch aus dem vorliegenden Vorfall gegenüber dem Privatkläger in irgendeiner Form schadenersatz- bzw. genugtuungspflichtig wird, liegt auf der Hand; allerdings wird die Beurteilung des
- 34 - adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einzelnen gesundheitlichen Beein- trächtigungen und dem strafbaren Verhalten (unter Einschluss der Problematik der konstitutionellen Prädisposition) dadurch nicht präjudiziert (vgl. BSK-StPO- DOLGE, 2011, N 48 zu Art. 126). Insofern erweist sich die Feststellung der grund- sätzlichen Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten als sach- gerecht.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen.
E. 8.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
E. 8.3 Die erstinstanzliche Entschädigungsfestsetzung im Sinne von Art. 433 StPO zu Gunsten des Privatklägers (Dispositivziffer 8) erweist sich als angemes- sen und ist zu bestätigen. Ebenfalls als angemessen erweist sich die für das Ver- fahren vor Obergericht geltend gemachte Entschädigung im Umfang von Fr. 3'242.15 (vgl. Urk. 115 S. 3 unten; Urk. 106). Insgesamt beträgt die zuzu- sprechende Entschädigung damit Fr. 12'831.35. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom
- April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- […]
- […]
- […]
- […] - 35 -
- Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 6'664.00 Barauslagen: Fr. 218.55 MwSt 8.0%: Fr. 550.60 Total: Fr. 7'433.15
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 100.00 Auslagen Gericht (Zeugenentschädigung) Fr. 816.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 590.00 Auslagen Untersuchung (med. Berichte, Zeugenentsch.) Fr. 7'433.15 amtliche Verteidigung
- […]
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig.
- Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 36 -
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, dem Privatkläger für das ge- samte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'831.35 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140414-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 16. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. April 2014 (DG130019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Dezember 2013 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 82 S. 45 f.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 6'664.00 Barauslagen: Fr. 218.55 MwSt 8.0%: Fr. 550.60 _________ Total: Fr. 7'433.15
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 100.00 Auslagen Gericht (Zeugenentschädigung) Fr. 816.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 590.00 Auslagen Untersuchung (med. Berichte, Zeugenentsch.) Fr. 7'433.15 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung (Kantonspolizei/Staatsanwaltschaft) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, dem Privatkläger für das ge- samte Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 StPO von Fr. 9'589.20 zu bezahlen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 2)
1. Unter Ersetzung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. April 2014 (Geschäfts-Nr.: DG130019) sei A._____ vom Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung freizusprechen.
2. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen eventualiter sei der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 4 -
4. A._____ sei, soweit er obsiegt, eine Entschädigung für die Wahrneh- mung seiner Verteidigungsrechte vor dem Obergericht in Höhe der von mir eingereichten Honorarnote und für den Tag der Hauptverhandlung nach dem dafür anfallenden Zeit- aufwand der Verteidigung zu einem Stundenansatz von CHF 300.– zzgl. MWST einschliesslich einer Nachbesprechung von 30 Minuten festzusetzen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 92) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 103 S. 1 f. i.V.m. Urk. 115 S. 3)
1. Der Beschuldigte A._____ sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen;
2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom
15. November 2012 dem Grundsatze nach schadenersatz- und genug- tuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches sei der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen;
3. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 StPO von Fr. 9'589.20 und für das Verfahren vor Ober- gericht von Fr. 3'242.15 zu bezahlen;
4. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 15. April 2014 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft (Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 4). Die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, während die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt des Nach- forderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen wurden (Dispositivziffer 7). Überdies wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 433 StPO von Fr. 9'589.20 zu bezahlen (Dispositivziffer 8). 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten am 25. April 2014 zuging (Urk. 67; vgl. Prot. I S. 18 unten), meldete dieser mit Eingabe vom 2. Mai 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 68). Am 4. Juni 2014 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und festgestellt, dass der Beschuldigte Rechtsan- walt Dr. iur. X1._____ zu seinem Wahlverteidiger ernannt hat (Urk. 74). 1.3. Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 2. September 2014 (Urk. 84). Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie dem Privat- kläger zur allfälligen Einreichung einer Anschlussberufung gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO zugestellt (Urk. 88). Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom
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26. September 2014 auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 ihrerseits mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie auf das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 92). 1.4. Am 14. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte auf den 27. November 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95). Am 27. November 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 3 ff.). Nach der Befragung des Beschuldig- ten (Urk. 101; Prot. II S. 6) wurde – mit dem Einverständnis der Parteivertreter – entschieden, dass die schriftlichen Plädoyers (Urk. 102 und Urk. 103) ausge- tauscht bzw. als verlesen zu den Akten genommen werden und das Verfahren schriftlich fortgeführt wird (Prot. II S. 6 unten). Alsdann wurde den Parteivertretern eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung von Replik und Duplik angesetzt. Eine identische Frist wurde auch dem Beschuldigten zur Einreichung eines Schluss- wortes angesetzt. Zudem erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (Prot. II S. 7). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte der Privatkläger seine Replik ein (Urk. 104), während der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 dupli- zierte (Urk. 109) und sein persönliches Schlusswort schriftlich einreichte (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde dem Beschul- digten eine Kopie der Replik des Privatklägers und dem Privatkläger eine Kopie der Duplik des Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 113). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 nahm der Privatkläger innert Frist nochmals Stellung (Urk. 115); der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv- ziffern 5 und 6 vollumfänglich an. Demzufolge sind diese Ziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 3 f. sowie 5 f.).
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3. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, der Privatkläger sei am
15. November 2012 – im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung – mit einem Inbusschlüssel (Urk. 19/3 S. 42 [Foto]) auf ihn zugekommen, um ihm diesen in die Rippen zu stossen. Daraufhin habe er den Privatkläger „blockiert“, „reflexartig“ einen nebenan liegenden Gummihammer (Urk. 19/3 S. 43 [Foto]) ergriffen und mit diesem dem Privatkläger an den Kopf geschlagen. Die Sachdarstellung des Privatklägers entspricht im Wesentlichen der Anklage (Urk. 31 S. 2 f.). 3.2. Verletzungsfolgen Durch diesen Vorfall erlitt der Privatkläger (nebst weiteren geringfügigen Ver- letzungen; siehe Urk. 6 [Foto]) eine Gehirnerschütterung sowie eine mit vier Einzelknopfnähten versorgte Rissquetschwunde am linken Hinterkopf (hinter dem linken Ohr) und war vom 15. bis zum 17. November 2012 stationär hospitali- siert (Urk. 7/5 [„occipital“ = am Hinterkopf befindlich]; Urk. 13 S. 13 Mitte; Urk. 6 [Fotos]). Das definitive Ausmass allfälliger weiterer Verletzungsfolgen (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Schwindel, Depression) ist streitig, namentlich das massive Verstärken eines angeblich bereits am rechten Ohr vorbestehenden Tinnitus (Urk. 17/2 S. 3 Ziff. 9; Urk. 17/4 S. 2 Ziff. 9). 3.3. Anzeige und Gegenanzeige Der Privatkläger erstattete am Montag 19. November 2012, 14:25 Uhr, persönlich bei der Kantonspolizei Wetzikon Strafanzeige (Urk. 1 S. 4 unten) und stellte Straf- antrag gegen den Beschuldigten (Urk. 1 S. 7 oben; Urk. 7/1) wegen „einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit“. Seine Ersteinvernahme erfolgte direkt im Anschluss daran ab 15:02 Uhr (Urk. 5). Der Beschuldigte überbrachte der Polizei Wetzikon eine vom 25. November 2012, also vom Vortag seiner Ersteinvernahme datierende und von ihm unterzeichnete schriftliche Strafanzeige gegen den Privatkläger, und zwar wegen „bewaffneten,
- 8 - körperlichen Angriffs, versuchter Körperverletzung und versuchter Tötung“ (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4 Ziff. 46). 3.4. Rollentausch-Problematik / sistiertes Parallelverfahren Anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 19. November 2012 und somit noch vor Erstattung der Gegenanzeige wurde der Privatkläger als polizeiliche Auskunfts- person befragt und auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (Urk. 5 Ziff. 3). Nach dem Eingang der Gegenanzeige bzw. Eröffnung einer Strafunter- suchung wegen versuchter Körperverletzung gegen den Privatkläger wurde dieser jeweils ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 13 S. 2 ganz unten sowie S. 3 ganz oben; Urk. 28 S. 1 ganz unten sowie S. 2 ganz oben). Insofern besteht jedenfalls im vorliegenden Verfahren von vornherein kein durch den Rollenwechsel bedingtes Verwertbarkeitsproblem. Im vorliegenden Urteil ist mit Beschuldigtem stets ausschliesslich A._____ gemeint, während B._____ als Privatkläger bezeichnet wird. Gleichzeitig mit der am 2. Dezember 2013 erfolgten Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft See / Oberland das gegen den Privatkläger eröffnete Verfah- ren wegen versuchter Körperverletzung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens nach Massgabe von Art. 314 StPO sistiert (Urk. 32). Diese besondere verfahrensrechtliche Stellung des Privatklägers bleibt auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit praktisch ohne Einfluss, denn einerseits kommt der Glaubwürdigkeit der Person – verglichen mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als solche – ohnehin nur ein geringer Stellenwert zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2), andererseits hat der Privatkläger vorliegend bereits aufgrund seiner Privatklägerstellung ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang. 3.5. Hintergrund der Auseinandersetzung bezogen auf den Zeitraum vor dem
12. November 2012 Der Beschuldigte und der Privatkläger arbeiteten bis zum vorliegend zu beurtei- lenden Vorfall (im Zuge dessen sie beide unverzüglich fristlos entlassen wurden; Urk. 4 Ziff. 4; Urk. 1 S. 6; Urk. 64/1) während rund 13 Jahren als Lageristen bei
- 9 - der im Messestandbau tätigen Unternehmung C._____ AG (Urk. 59 S. 1 unten; Urk. 5 Ziff. 9; bei Urk. 4 Ziff. 5 muss es sich um einen Verschrieb handeln). Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsbürger bosnischer Herkunft (Urk. 4 Ziff. 18; Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 10 Mitte und S. 14 Mitte); der Privatkläger ist ein serbisch- schweizerischer Doppelbürger kosovo-albanischer Herkunft (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 5 oben). Beide leben ca. seit 1988/89 in der Schweiz (Urk. 5 Ziff. 36; Urk. 59 S. 1 unten). Bereits seit geraumer Zeit vor dem Vorfall kam es zwischen den beiden immer wieder zu verbalen Sticheleien und Provokationen wegen ihrer jeweiligen ethni- schen Herkunft bzw. wegen des Aussehens (Beschuldigter: Urk. 4 Ziff. 17 und 18; Urk. 59 S. 5 unterhalb Mitte; Privatkläger: Urk. 5 Ziff. 10, 11 und 12). Der Beschuldigte präzisierte, Derartiges jeweils nur aus Spass gesagt zu haben (Urk. 4 Ziff. 17 a.E.), räumte aber ein, der Privatkläger habe es manchmal „ein bisschen ernst genommen“ bzw. sei „hässig“ gewesen (Urk. 4 Ziff. 19; Näheres dazu unten). 3.6. Grundsätzliche Beweis-Ausgangslage Der Bruder des Beschuldigten, D._____ (zur unterschiedlichen Namensschreib- weise: Urk. 10 Ziff. 11), arbeitete zum Tatzeitpunkt ebenfalls als Lagerist bei der C._____ AG (Urk. 10 Ziff. 7). Inwiefern er den Tathergang bzw. die Sekunden unmittelbar davor bzw. danach tatsächlich beobachten konnte, ist streitig (dazu ausführlich unten). Weitere Personen konnten die Tat nicht beobachten. Eine Spurensicherung direkt im Anschluss an die Tat erfolgte nicht, da der Privatkläger erst am 19. November 2012 Anzeige erstattete (Urk. 1 S. 4 unten). 3.7. Erstaussage des Beschuldigten In der Ersteinvernahme vom 26. November 2012 (also 11 Tage nach dem Vorfall) wurde der Beschuldigte gefragt, aus welchem Anlass er den Privatkläger auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 4 Ziff. 11). Darauf erwiderte er zunächst: „Ich weiss nicht, warum ich so reagiert habe“. Alsdann schildert er, wie ihn der Privatkläger
- 10 - mit einem Inbusschlüssel angegriffen habe. Hierbei fällt zweierlei auf: Mit Blick auf die später (in der gleichen Einvernahme, also der Ersteinvernahme) geäusserte Angst, die er gehabt habe (Urk. 4 Ziff. 11 a.E.; Urk. 4 Ziff. 24) sowie die bereits tags zuvor in der Gegenanzeige und ebenfalls später (in der gleichen Einver- nahme) geltend gemachte Notwehrlage (Urk. 3 a.E.; Urk. 4 Ziff. 24; Urk. 59 S. 6 Mitte; Urk. 65 S. 6 f. [vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung]) erscheint sonderbar, dass der Beschuldigte spontan und als allererste Stellungnahme zur Sache ausführt, er wisse nicht, warum er so reagiert habe. Wer nämlich in Angst bzw. Notwehr handelt, weiss im Allgemeinen sehr wohl, warum er so gehandelt hat: nämlich wegen der Notwehrlage bzw. der Angst. Diesen Widerspruch konnte der Beschuldigte auch vor Obergericht nicht plausibel erklären (Urk. 101 S. 17 Mitte). Ganz am Ende der vorerwähnten Antwort (im Rahmen der Ersteinver- nahme) erwähnte der Beschuldigte, nachdem er, wie eben dargelegt, zunächst gesagt hatte, er wisse nicht, warum er so reagiert habe, er habe Angst gehabt (Urk. 4 Ziff. 11 a.E.). In der darauf folgenden Einvernahme relativiert er diese Angst dann aber wieder: Auf die Frage, ob er Angst gehabt habe, als der Privat- kläger mit dem Inbusschlüssel auf ihn zugekommen sei, antwortete er (Urk. 13 S. 14 oberhalb Mitte): „Ob es Angst oder Reflex war, weiss ich nicht. [...].“ Vor Obergericht sprach der Beschuldigte alsdann nicht mehr von Angst, sondern nur noch von Reflex (ebenso in seinem Schlusswort: Urk. 111), wobei er zunächst
– wie bereits zu Beginn der Ersteinvernahme – erneut aussagte, nicht zu wissen, warum er so reagiert habe; so antwortete er auf die Frage, warum er den Privat- kläger gegen den Kopf geschlagen habe, vor Obergericht (Urk. 101 S. 11 oben): „Das weiss ich auch nicht. Vermutlich habe ich rein reflexartig reagiert [Hervor- hebungen hinzugefügt].“ Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte den Angriff in der Ersteinvernahme spontan ohne jegliche Kontexteinbettung schildert, als ob er sich ohne vorgängige wie auch immer geartete Auseinandersetzung oder Ankündigung ereignet hätte, gewissermassen also „aus heiterem Himmel“, wobei die ihm gestellte Frage lautete (Urk. 4 Ziff. 11): „Was war Ihr Anlass, B._____ mit einem Hammer am Kopf zu schlagen?“
- 11 - Wenig später hakt der Befrager diesbezüglich wie folgt nach (Urk. 4 Ziff. 15): „Kam es zuvor zu einer Auseinandersetzung oder weshalb kam B._____ auf Sie zu mit einem Inbusschlüssel?“ Darauf erwiderte der Beschuldigte: „Er arbeitet mit Inbusschlüssel, weil er Barstühle zusammenschraubt. Ich weiss nicht, warum er auf mich zukam. Ich weiss nur, dass er extrem aggressiv ist.“ Auf die Anschlussfrage, warum der Privatkläger aggressiv sei, wiederholte der Beschul- digte, er wisse es nicht (Urk. 4 Ziff. 16). Abgesehen vom zweimalig ausgedrückten Nichtwissen fällt auf, dass der Beschuldigte nicht aussagte, der Privatkläger sei extrem aggressiv gewesen, sondern dass er extrem aggressiv sei, also im Sinne einer allgemeinen Charakterisierung (wodurch eine anlasslose Tat etwas plausibler erschiene). Von vorgängigen Sticheleien sagt der Beschuldigte nach wie vor nichts, obwohl diese andererseits in der tags zuvor verfassten und von ihm unterzeichneten Gegenanzeige erwähnt werden (Urk. 3). Im Anschluss daran wird dem Beschuldigten die Aussage des Privatklägers vor- gehalten, wonach er und der Privatkläger sich seit Jahren – vornehmlich wegen ihrer jeweiligen ethnischen Herkunft – gegenseitig provozieren würden (Urk. 4 Ziff. 17). Dazu bemerkte der Beschuldigte im Wesentlichen, er sage solches jeweils nur spasseshalber. Er habe dem Privatkläger schon hundert Mal gesagt, seine grossen Ohren seien typisch für einen Albaner. Er wisse nicht, warum dieser dieses Mal so reagiert habe (Urk. 4 Ziff. 18). Damit bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, dass der Privatkläger – entgegen seinen vorerwähnten Aussagen
– doch nicht gänzlich ohne Anlass gehandelt hat, sondern zumindest im Zuge einer Stichelei. Insofern passt er seine Antworten nachträglich dem ihm gemach- ten Vorhalt an. Zwar betrifft der vorerwähnte Vorhalt nicht die eigentliche Tataus- führung, aber immerhin die unmittelbare Vortat-Phase. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wird der Beschuldigte zunächst dann wieder jegliche Provokationen seinerseits – am Tattag und auch zuvor – in Abrede stellen (Urk. 59 S. 4 Mitte sowie S. 4 ganz unten; ebenso auch vor Obergericht: Urk. 101 S. 6 Mitte), um dann wenig später spontan von seiner Hänselei betref- fend grosse Ohren zu berichten (Urk. 59 S. 5 unterhalb Mitte; ähnlich auch vor Obergericht: Urk. 101 S. 8 Mitte). Im Anschluss an die vorerwähnte Anpassung seiner Erstaussage an den ihm gemachten Vorhalt präzisiert der Beschuldigte alsdann, er sage jeweils nicht, der
- 12 - Privatkläger habe grosse Ohren wie ein Esel, sondern nur er habe grosse Ohren, wie dies für Albaner typisch sei (Urk. 4 Ziff. 20). Alsdann fährt der Beschuldigte wie folgt fort (Urk. 4 Ziff. 20): „Er [gemeint: der Privatkläger] sagte am 15.11.12 zu mir, dass wenn ich dies noch einmal sage zu ihm, dass er mich tot mache. Ich habe das das erste Mal gar nicht genau gehört. Dann sagte er wieder ’Ich schneide deine Kopf ab’. Mein Bruder hat das auch gehört und fragte ‚he he, was ist los?’ Dann sagte B._____ zu mir, noch einmal sagst du mir so etwas, dann bist du tot!“ Nachdem der Beschuldigte unmittelbar zuvor noch aussagte, nicht zu wissen, warum der Privatkläger ihn angriff, und pauschal darauf hinwies, dieser sei „extrem aggressiv“, berichtete er, wie eben aufgezeigt, – auf Vorhalt der Aus- sagen des Privatklägers – überraschend nicht nur von gegenseitigen Sticheleien, sondern von einer ihm gegenüber unmittelbar vor der Tat drei Mal ausgesproche- nen Todesdrohung. Dass eine dreimalige Todesdrohung, selbst wenn sie nicht ernst gemeint war oder nicht ernst genommen wurde (in diesem Sinne: Urk. 13 S. 14 oben; ebenso auch vor Obergericht: Urk. 101 S. 18 oben), unter den vor- liegend geschilderten Befragungsumständen anfänglich verschwiegen wird, obwohl sie bereits tags zuvor Eingang in die Gegenanzeige fand, erscheint sonderbar. Sonderbar erscheint aber auch, dass jemand, der unter anderem wegen versuchter Tötung Strafanzeige erstattet, damit zehn Tage nach dem ent- sprechenden Vorfall zuwartet (Urk. 3). Vor Obergericht führte der Beschuldigte hierzu aus, er habe nur deshalb Strafanzeige erstattet, weil bzw. nachdem der Privatkläger seinerseits gegen ihn eine Strafanzeige erstattet habe (Urk. 101 S. 9 ganz unten sowie S. 10 ganz oben). In Verbindung mit dem in der Strafanzeige des Beschuldigten unter anderem erhobenen Vorwurf der versuchten Tötung erscheint diese Motivation schwer nachvollziehbar. Auffällig ist weiter Folgendes: Der Beschuldigte führte in der Ersteinvernahme aus, der Privatkläger habe ihm nur bedingt mit dem Tod gedroht, nämlich wenn er ihm noch einmal sage, er habe lange Ohren wie ein Albaner. Der Beschuldigte behauptete jedoch nicht, er habe diese Stichelei betreffend lange Ohren in der Folge noch einmal wiederholt (ebenso in seiner freien Schilderung des Vorfalls vor Obergericht [Urk. 101 S. 7 unten]; explizit danach gefragt, gab er vor Ober-
- 13 - gericht an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er die Stichelei nach der Drohung noch einmal wiederholt habe oder nicht [Urk. 101 S. 18 oberhalb Mitte], was mit Blick auf die Bedeutsamkeit dieser allfälligen Äusserung [eigentlicher Auslöser der nachfolgenden Gewalttätigkeiten] gedächtnispsychologisch nicht plausibel erscheint, auch wenn das Ereignis schon länger zurückliegt). Ebenso wenig bekundete der Beschuldigte sein Erstaunen darüber, dass der Angriff erfolgte, obwohl er die Stichelei nicht wiederholt hatte. Andererseits ist in der einen Tag vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten verfassten schriftlichen Strafanzeige gegen den Privatkläger von einer derartigen Bedingung nicht die Rede (Urk. 3). In der Ersteinvernahme legt der Beschuldigte ausserdem dar, der Privatkläger habe ihn unmittelbar vor dem Angriff gefragt: „Du oder ich?“ In der vom Tag zuvor datierenden Strafanzeige heisst es demgegenüber, der Privat- kläger habe unmittelbar vor dem Angriff zu fluchen begonnen (Urk. 3). Ferner passt der relativ harmlose „modus operandi“ des angeblichen Angriffs des Privatklägers (versuchter Stich in die Rippen mit einem stumpfen Inbusschlüssel; Urk. 4 Ziff. 11) schlecht zu den zuvor ausgesprochenen Todesdrohungen. In einer späteren Einvernahme präzisiert der Beschuldigte zudem, er habe vor dieser Todesdrohung keine Angst gehabt bzw. er habe gedacht, der Privatkläger sage dies einfach so, sie beide würden schon seit zehn Jahren gegenseitige Stichelei- en austauschen (Urk. 13 S. 14 oben). Im Zusammenhang mit den Todesdrohungen wies der Beschuldigte, wie erwähnt, darauf hin, sein Bruder, D._____, habe gehört, wie der Privatkläger ihm mit dem Abschneiden des Kopfes gedroht habe (Urk. 4 Ziff. 20). D._____ sagte jedoch aus, dies nicht gehört zu haben (Urk. 10 Ziff. 26). Er berichtete zwar davon, gehört zu haben, wie der Privatkläger zwei bis drei Mal damit gedroht habe, den Beschuldigten umzubringen, dies jedoch erst nach dem Vorfall anläss- lich der ersten Wundversorgung (Urk. 10 Ziff. 16 a.E.). Der Beschuldigte selbst erwähnte überdies etwas später in der gleichen Einvernahme und in Überein- stimmung mit der eben erwähnten Aussage seines Bruders, der Privatkläger habe nach dem Vorfall Todesdrohungen ausgesprochen (Urk. 4 Ziff. 26). Nach dem Gesagten erweist sich die Schilderung des Beschuldigten, wonach ihm der Privatkläger vor der Tat mit dem Tod gedroht habe, als unglaubhaft. Einge-
- 14 - räumt hat der Beschuldigte jedoch, wie erwähnt, dass es zu gegenseitigen Sticheleien gekommen war. Diese vermögen den Angriff des Privatklägers aller- dings nicht plausibel zu erklären, auch wenn sie ihn nicht gänzlich ausschliessen: Wie erwähnt, präzisierte der Beschuldigte nämlich, diese Sticheleien hätten sich im Rahmen dessen bewegt, was er dem Privatkläger schon mindestens 100 Mal gesagt habe, ohne dass dieser – trotz seines angeblich extrem aggressiven Naturells – aggressiv reagiert hätte. Den eigentlichen Angriff des Privatklägers schilderte der Beschuldigte auf erstes Befragen wie folgt (Urk. 4 Ziff. 11): „Ich weiss nicht, warum ich so reagiert habe. Er kam auf mich zu mit einem Inbusschlüssel. Er war zirka 10 Meter entfernt und kam plötzlich auf mich zu. Er wollte den Inbusschlüssel in meine linken Rippen stecken. Ich wollte in diesem Moment einen Stuhl auf das Palett stellen und meine Arbeit erledigen. Ich sah wie B._____ auf mich zukam und fragte ihn "He he"! Ich sah, wie er ausholen wollte, um mir den Inbusschlüssel in die Rippen zu stecken. Ich konnte ihn blockieren, nahm irgendetwas von meinem Werkzeug- bank, der gleich vor mir ist und schlug nach B._____. Ich wusste nicht wo ich traf. Ich hatte Angst [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Nebst der unnatürlich gehäuften und insofern auf eine intentionale Falschaussage hindeutenden Verwendung des Modalverbs „wollen“ fällt in der vorstehenden Sequenz auf, dass der Beschuldigte den Angriff von Beginn weg erkennbar als beabsichtigten Stich gegen seine Rippen schilderte. Mit Blick auf die Tatsache, dass es sich bei einem Inbusschlüssel um einen stumpfen Gegenstand handelt, erscheint die Bedrohungslage somit nicht besonders hoch. Gleichwohl reichte der Beschuldigte am Tag vor seiner Ersteinvernahme eine Strafanzeige namentlich wegen versuchter Tötung gegen den Privatkläger ein (Urk. 3). Überdies gelang es dem Beschuldigten – seinen Angaben zufolge – diesen nicht sonderlich gefährli- chen Angriff – noch vor seinem Schlag mit dem Hammer – erfolgreich mit dem linken Arm zu „blockieren“ bzw. abzuwehren (Urk. 19/3 S. 30 - 33 [Fotos]; Urk. 101 S. 14 zweitoberste Antwort); überdies führte der Beschuldigte an anderer Stelle aus, im Militär in Selbstverteidigung ausgebildet worden zu sein (Urk. 13 S. 14 ganz unten und S. 15 ganz oben) und in seiner Jugend 1-2 Jahre lang Karate trainiert zu haben (Urk. 13 S. 14 Mitte).
- 15 - Auch vor diesem Hintergrund wirkt die Darstellung des Beschuldigten wenig plausibel. Auf die vom Vertreter des Privatklägers anlässlich der Konfrontations- einvernahme diesbezüglich gestellte Ergänzungsfragen, namentlich warum er
– trotz erfolgreichem „Blockieren“ des Privatklägers – überhaupt noch mit einem Hammer zugeschlagen habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage bzw. stellte in Aussicht, sie bei Anwesenheit seines Verteidigers zu beantworten (Urk. 13 S. 17 oben). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ihm sinngemäss die gleiche Frage gestellt, nämlich warum er zusätzlich (d.h. nach dem erfolgreichen Blockieren) noch zugeschlagen habe. Darauf antwortete er (Urk. 59 S. 8 unten): „Das frage ich mich auch. Es ist alles innerhalb einer Sekunde passiert und war eine Schutzreaktion meinerseits [Hervorhebung hinzu- gefügt].“ Sonderbar wirkt weiter, dass der Beschuldigte in der Erstaussage zunächst davon spricht, er habe den Hammer nicht am Griff gehalten (Urk. 4 Ziff. 12; beachte auch den dortigen mit „sondern“ eingeleiteten, wenig Sinn machenden Halbsatz sowie die ebenfalls seltsame Antwort bei Ziff. 13); der Beschuldigte hat im Übrigen aber nie eine andere Haltung erwähnt und den Hammer auch im Rahmen der Tatrekonstruktion am Griff ergriffen bzw. gehalten (Urk. 19/3 S. 33 und 34). Weiter distanziert sich der Beschuldigte insofern von seinem Handeln, als er dar- legt, „irgendetwas“ von der Werkzeugbank ergriffen und nicht gewusst zu haben, wo er den Privatkläger getroffen habe (Urk. 4 Ziff. 11 a.E.). Dass er nicht gewusst habe, wo er den Privatkläger getroffen habe, wiederholt der Beschuldigte auch an anderen Stellen (Urk. 4 Ziff. 23; ferner: Urk. 4 Ziff. 38). Er habe alsdann seinen Bruder gefragt, was passiert sei, worauf ihm dieser gesagt habe, er (der Beschul- digte) habe den Privatkläger am Kopf getroffen (Urk. 4 Ziff. 23). Auch diese Aus- sage erscheint sonderbar, zumal nicht einleuchtet, weshalb der Beschuldigte nicht realisiert haben soll, wo er den Privatkläger getroffen hat (nicht einmal in Anbetracht der blutenden Rissquetschwunde). Im Widerspruch dazu erwähnt der Beschuldigte im Rahmen einer späteren Einvernahme, das Blut sei beim Ohr des Privatklägers herausgekommen (Urk. 13 S. 13 Mitte).
- 16 - 3.8. Die Aussagen des Beschuldigten im Lichte der Aussagen seines Bruders Vor diesem Hintergrund sind die einschlägigen Aussagen des Bruders des Beschuldigten von Interesse. Im Rahmen eines freien Berichts schildert D._____ zunächst Folgendes (Urk. 10 Ziff. 16): „[...] Als ich am Lift war, schaute ich in Richtung B._____. Er stand an seinem Arbeitsplatz und ich konnte ihn sehen während ich auf den Lift wartete. Ich konnte nicht hören, was A._____ und B._____ zueinander sprachen. In der Nähe des Liftes hat es einen Heizlüfter an der Decke, welcher einen Ventilator hat. Dieser ist ziemlich laut. B._____ stand ca. 10-15 m von mir entfernt. Ich sah, wie B._____ einen Inbusschlüssel zur Hand nahm. Danach ging B._____ in Richtung A._____. Den Arbeitsplatz von A._____ kann man vom Lift her nicht einsehen (siehe Skizze). Im Weiteren sah ich, dass B._____ zu Boden fiel und am Kopf blutete. Ich habe nicht gesehen, was vorgän- gig geschehen ist. [...] [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Somit gab D._____ an, beim Warten auf den Lift gesehen zu haben, wie sich der Privatkläger mit einem Inbusschlüssel zum Arbeitsplatz des Beschuldigten begab. Auf den Arbeitsplatz des Beschuldigten, wo der Angriff – gemäss Darstellung des Bruder bzw. des Beschuldigten – erfolgte, hatte der Bruder jedoch gemäss eigenen Angaben keine Sicht und sagte infolgedessen, wie erwähnt, aus, er habe nicht gesehen, was vorgängig geschehen sei. Diesbezüglich wurde D._____ direkt im Anschluss an seinen vorerwähnten freien Bericht präzisierend noch einmal gefragt, ob er habe sehen können, wer wen geschlagen habe, was er verneinte: Es sei eine Wand im Weg gewesen, so dass er den Arbeitsplatz des Beschuldigten nicht habe einsehen können (Urk. 19 Ziff. 17). In der gleichen Einvernahme wurde D._____ die vorerwähnte Aussage des Beschuldigten vorgehalten, wonach er (D._____) gesehen habe, wie der Beschuldigte zuschlug (Urk. 10 Ziff. 27). Darauf antwortete er: „Ich habe nur gesehen, dass B._____ zu A._____ ging, dabei einen Inbusschlüssel in der Hand hielt und diesen wie zum Schlagen nach oben hielt. Ich habe die Bewegung ge- sehen, wie B._____ zugeschlagen hat. A._____ hat mir später erzählt, dass B._____ auf ihn einschlagen wollte. Er habe den Schlag von B._____ aber blo- ckieren können. Danach hat A._____ den Hammer behändigt und seinerseits zu- geschlagen [Hervorhebungen hinzugefügt].“
- 17 - In dieser Sequenz fällt Folgendes auf: Bereits die Kombination der beiden aufeinander folgenden Sätze (zunächst: „Ich habe gesehen, wie B._____ zuge- schlagen hat.“ Und unmittelbar danach: „A._____ hat mir später erzählt, dass B._____ auf ihn einschlagen wollte.“) erscheint sonderbar bzw. widersprüchlich. Gleichzeitig bekräftigt D._____ in dieser Sequenz seine zuvor im Rahmen des freien Berichts gemachte Aussage, wonach er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte zuschlug, denn er verweist darauf, dies nachträglich von seinem Bruder erfahren zu haben. Insofern widerspricht er der Darstellung des Beschul- digten diametral, der, wie erwähnt, ausgesagt hatte, einzig von D._____ erfahren zu haben, wohin er geschlagen habe bzw. was passiert sei. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte, der in der Ersteinvernahme, wie erwähnt, noch darauf hingewiesen hatte, mangels eigenem Wissen von seinem Bruder erfahren zu haben, wohin er schlug, ein, dass sein Bruder aufgrund der Sichtverhältnisse gar nicht habe sehen können, wohin er schlug (Urk. 59 S. 7 unten). Im Widerspruch zu seiner unmittelbar zuvor im Rahmen des freien Berichts gemachten eigenen Äusserung, wonach er das Kerngeschehen nicht mitbe- kommen habe, schildert D._____ in der bereits vorerwähnten und in direkter Rede wiedergegebenen Sequenz (dazu oben bzw. Urk. 10 Ziff. 27) aber nicht nur, wie sich der Privatkläger mit einem Inbusschlüssel zum Arbeitsplatz des Beschuldig- ten begab, sondern auch dass dieser den Inbusschlüssel „wie zum Schlagen nach oben hielt“; alsdann habe er auch gesehen, wie der Privatkläger zuge- schlagen habe. Wenn D._____ aber, wie eben erwähnt, gesehen hat, wie der Privatkläger zuschlug, erscheint nicht nachvollziehbar, warum er dann den unmittelbar nach- folgenden Hammerschlag des Beschuldigten gerade nicht sah, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Handlungen nicht am gleichen Ort abgespielt haben. Sonderbar erscheint die vorerwähnte Aussage auch deshalb, weil D._____ im Rahmen seines freien Berichts (Urk. 10 Ziff. 16) sowie auf spätere Frage hin (Urk. 10 Ziff. 17) ausführte, der Arbeitsplatz des Beschuldigten sei von ihm nicht
- 18 - einsehbar gewesen, andererseits aber doch das dortige Zuschlagen des Privat- klägers gesehen haben will, nicht aber das Zuschlagen des Beschuldigten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit letzterem Widerspruch konfrontiert, antwortete D._____, dies sei falsch protokolliert worden, er habe nicht gesehen, wie der Privatkläger zum Schlag ausgeholt habe (Urk. 60 S. 5 oberhalb Mitte). Nach dem Vorfall habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass er den Privatkläger mit einem Gummihammer geschlagen habe (Urk. 60 S. 4 unten). Im Gegensatz zu seinem Bruder hatte der Beschuldigte überdies nie ausgesagt, der Privatkläger habe den Inbusschlüssel „wie zum Schlagen nach oben“ gehal- ten; vielmehr äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass der Privatkläger mit dem Inbusschlüssel in seine Rippen habe stechen wollen und demonstrierte dies im Rahmen der Tatrekonstruktion entsprechend (Urk. 19/3 S. 22 - 30). 3.9. Verhältnis von Angriffsszenario und Position der Verletzung Gemäss den Aussagen bzw. der Tatrekonstruktion des Beschuldigten wurde er vom Privatkläger mehr oder weniger frontal angegriffen und schritt seinerseits mehr oder weniger frontal zum Angriff (Urk. 19/3 S. 34 - 38 [Tatrekonstruktion]). Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eher unplausibel, dass der Beschuldigte – vorausgesetzt, er stand frontal zum Privat- kläger – den Privatkläger nicht frontal am Kopf, sondern am (linken) Hinterkopf verletzte. Diesbezüglich wies der Beschuldigte darauf hin, er habe den Privat- kläger nicht am Hinterkopf verletzt, sondern auf der linken Kopfseite (Urk. 59 S. 9 unten; Urk. 13 S. 13 Mitte). Massgebend ist in diesem Zusammenhang vor allem der Spital-Austrittsbericht, der explizit von „occipital“, d.h. am „Hinterkopf befind- lich“ spricht (Urk. 7/5), wobei sich der Hinterkopf auch etwas zur Seite hin er- streckt. Die Körperpositionsangaben, die demgegenüber der Privatkläger bereits in seiner Erstaussage im Rahmen eines freien Berichts bzw. anlässlich der Tatrekonstruk- tion macht, passen zum Verletzungsbild (Urk. 5 Ziff. 18; zur Tatrekonstruktion siehe: Urk. 19/3 S. 16-19): „Dann hörte ich plötzlich etwas hinter mir, jemand kam zu mir. Ich drehte den Kopf nach links, ich hörte nur noch etwas in meinem Kopf, als explodiere etwas. Ich ging zu Boden und weiss nichts mehr.“ Und etwas weiter
- 19 - in der Ersteinvernahme präzisiert der Privatkläger (Urk. 5 Ziff. 24): „Ich habe nach hinten links geschaut und sah ganz klar A._____.“ Dass der Privatkläger zunächst von einem "jemand" spricht und seine Äusserung zumindest dahingehend verstanden werden kann, dass er den Angreifer nicht sah, alsdann aber (auf die Frage, warum er wisse, dass er vom Beschuldigten und nicht von dessen Bruder geschlagen worden sei) präzisiert, er habe nach hinten links geschaut und ganz klar A._____ gesehen (Urk. 5 Ziff. 24), stellt eine gewisse Auffälligkeit dar, auf welche die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 102 S. 5 Ziff. 10). Gemessen an den zahlreichen und gravierenden Diskrepanzen in den Aussagen des Beschul- digten fällt diese Auffälligkeit im Lichte einer Gesamtwürdigung allerdings nicht ins Gewicht, zumal die beiden Aussagen nicht notwendigerweise als Widerspruch zu interpretieren sind, sondern die zweite Aussage auch lediglich als Präzisierung der ersten gesehen werden kann; denkbar ist auch ein Wahrnehmungsfehler in dem Sinne, als der Privatkläger den Beschuldigten in Tat und Wahrheit unmittel- bar vor dem Schlag zwar nicht erblickte, sich dies sich aber aufgrund der Ereig- nisse unmittelbar vor und nach der Tat gleichsam einbildete. 3.10. Zu Boden fallen Der Beschuldigte anerkannte in der Ersteinvernahme, dass der Privatkläger im Zuge seines Hammerschlags zu Boden bzw. auf einen Barstuhl fiel (Urk. 4 Ziff. 10 und Ziff. 25). Auch im Rahmen der Tatrekonstruktion liegt der Privatkläger nach der Tat am Boden (Urk. 19/3 S. 39 f.). Erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei bloss hinge- kniet (Urk. 59 S. 9 ganz oben). Als er in der Folge auf die vorerwähnte Szene aus der Tatrekonstruktion hingewiesen wurde, machte er sinngemäss geltend, die Tatrekonstruktion sei damals unsachgemäss durchgeführt worden (Urk. 59 S. 11 oben; ähnlich auch Urk. 101 S. 20 f.). Diese zum ersten Mal rund ein Jahr und vier Monate nach dem Vorfall vorgebrachte abweichende Sachdarstellung ist nicht glaubhaft, zumal sich die übrigen Verletzungen des Privatklägers (Urk. 6 [Fotos]) nur durch einen Sturz zu Boden plausibel erklären lassen und die ein- schlägige Tatrekonstruktion explizit gemäss den Aussagen des Beschuldigten erfolgte (Urk. 19/3 S. 22 i.V.m. S. 39 f.). Aus dem Umstand, dass der damalige Verteidiger bei der Tatrekonstruktion (in Absprache mit dem Beschuldigten;
- 20 - Urk. 101 S. 21 oben) nicht anwesend war, kann der Beschuldigte nachträglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ohnehin er allein (nebst dem Privatkläger) weiss, wie sich die Sache zugetragen hat und die Verteidigung auch nach Vor- liegen der Tatrekonstruktion die angeblich unsachgemäss erstellten Fotos nie beanstandet hatte, auch nicht im vorinstanzlichen Plädoyer (Urk. 65; Prot. I S. 10 ff.). Ein derartiges Zuwarten verstösst im Übrigen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.1 a.E.). 3.11. Bewusstlosigkeit Der Beschuldigte bestritt bereits in der Ersteinvernahme, dass der Privatkläger im Zuge des Hammerschlags bewusstlos geworden sei (Urk. 4 Ziff. 26 und 29; abweichend: Urk. 4 Ziff. 10). Im Neuro-Otologie-Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 16. Mai 2013 (dortige S. 1; siehe unter Urk. 17/9) ist unter der Rubrik Anamnese vermerkt: „Keine Bewusstlosigkeit.“ Hierbei muss es sich um eine Angabe des Privatklägers handeln oder aber um ein Versehen, da der Privat- kläger in der Untersuchung jeweils ausgesagt hatte, bewusstlos gewesen zu sein (Urk. 5 Ziff. 19 und 20, vgl. auch 32; Urk. 13 S. 5 unten). Im Lichte dieses Vermerks bleiben allerdings Zweifel daran, ob der Privatkläger tatsächlich bewusstlos war, so dass zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass keine Bewusstlosigkeit im eigentlichen eintrat, sondern lediglich eine Art „K.o.-Schlag“-Symptomatik. 3.12. Erstaussage des Privatklägers In seiner Erstaussage berichtet der Privatkläger zunächst von den schon länger andauernden gegenseitigen Sticheleien zwischen ihm und dem Beschuldigten (Urk. 5 Ziff. 10-13). Am Tattag sei es im Beisein einer zufällig anwesenden Putz- frau wiederum zu derartigen Sticheleien gekommen (vgl. dazu auch der Beschul- digte: Urk. 4 Ziff. 36), die einige Minuten nach dem Weggang dieser Putzfrau in massiven gegenseitige Beschimpfungen von noch nie dagewesenem Ausmass kulminierten (Beschuldigter angeblich: „Fick Deine Mutter“ und „Arschloch“; Privatkläger: „Arschloch“; zum Ganzen: Urk. 5 Ziff. 17 f. und 12). Der Privatkläger sagte aus, sich alsdann wieder seiner Arbeit gewidmet zu haben, während der Beschuldigte auf einem Stuhl gesessen sei und mit dem Hammer den Takt
- 21 - geklopft habe. Kurze Zeit später habe er plötzlich etwas hinter sich gehört, worauf er seinen Kopf nach links gedreht habe und vom Hammer getroffen worden sei (Urk. 5 Ziff. 18). 3.13. Aussage von E._____ betreffend Inbusschlüssel am Boden Wie eingangs erwähnt, konnten unmittelbar nach dem Vorfall keinerlei Tatort- spuren erhoben werden. E._____, der mit dem Beschuldigten sowie dem Privat- kläger zusammen im gleichen Lagerraum arbeitete, sagte aus, nach der Tat an den Tatort gekommen zu sein. Rund ein Jahr nach dem Vorfall wurde er zu einer Einvernahme als Zeuge vorgeladen. Dabei wurde auf der Vorladung Folgendes vermerkt (Urk. 24/5 S. 1 unten): „Wir ersuchen Sie darum, nach Möglichkeit den fraglichen Hammer und Inbusschlüssel zur Zeugeneinvernahme mitzubringen.“ Dieser Aufforderung kam der Zeuge in der Folge auch nach. Anlässlich seiner Einvernahme wurde ihm gesagt: „Wir haben Ihnen mitgeteilt, den Gegenstand mitzunehmen, den Sie als Tatwerkzeug bezeichnen“. Darauf antwortete er (Urk. 27 S. 5 unten): „Ich habe einen Inbusschlüssel mitgebracht, der sicher auf dem Boden am Tatort lag. Den Hammer, den ich sodann mitgenommen habe, habe ich aber am Tatort nicht gesehen [Hervorhebungen hinzugefügt].“ Auf die Anschlussfrage, warum er dann den Hammer mitgenommen habe, wies der Zeuge darauf hin, dass ihn der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion, anlässlich welcher er ebenfalls zugegen war, nach diesem Hammer gefragt habe (Urk. 27 S. 5 unten). Der Beschuldigte habe ihm diesen Hammer damals beschrieben, weshalb er ihm dann diesen Hammer gebracht habe (Urk. 27 S. 10 unten). Es erscheint sonderbar, dass der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion ausgerechnet seinem Arbeitskollegen E._____, der überdies bei der Tat nicht zu- gegen war, den fraglichen Hammer beschreiben musste, damit dieser ihn ihm bringe (Urk. 27 S. 10 unten), denn der Hammer gehörte ja auch zu den Arbeitswerkzeugen des Beschuldigten und befand sich bei dessen Arbeitsplatz. Derartige Unplausibilitäten deuten darauf hin, dass der Beschuldigte dem Zeugen die fraglichen Gegenstände nicht anlässlich der Tatrekonstruktion, sondern im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme beschrieben hat bzw. eine diesbezügliche
- 22 - Beeinflussung stattgefunden hat. Der Zeuge gab zu Beginn der Befragung zwar an, den Beschuldigten zuletzt anlässlich der Tatrekonstruktion gesehen zu haben (Urk. 27 S. 3 Mitte); allerdings wurde er lediglich gefragt, wann er den Beschuldig- ten zuletzt „gesehen“ habe, womit beispielsweise ein telefonischer Kontakt wahr- heitskonform verschwiegen werden kann. Auffällig ist auch, dass der Zeuge spontan betonte, der Inbusschlüssel habe „sicher“ am Tatort gelegen. Da E._____ bei der Tatrekonstruktion zugegen war, sind seine Aussagen zu den (von ihm auf entsprechende Aufforderung hin) mit- gebrachten Gegenständen ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen, zumal seine Befragung erst ein Jahr nach der Tat erfolgte. Die Einvernahme eines Zeugen über Tatsachen, die unter seiner Anwesenheit im Rahmen einer Tat- rekonstruktion nachgestellt wurden, birgt nämlich die Gefahr, dass der Zeuge Tatortrekonstruktion und Erinnerung verwechselt: In der Tatortrekonstruktion gemäss Version des Beschuldigten liegt denn auch ein Inbusschlüssel am Boden neben dem Privatkläger (Urk. 19/3 S. 39 f.). Im Lichte all dieser Umstände erweist sich die Aussage von E._____, wonach am Tatort „sicher“ ein Inbusschlüssel am Boden gelegen habe, nicht als verlässlich bzw. unglaubhaft. Ebenfalls als unglaubhaft erweist sich seine Schilderung betreffend Blut am Boden: Dass sich der Zeuge ein Jahr nach der Tat noch an die genaue Form der Bluttropfen am Boden erinnert, ist gedächtnispsychologisch schwer nachvollziehbar und auch die konkrete Aussage erscheint sonderbar: Die Bluttropfen hätten einen Kreis gebil- det, der so gross gewesen sei, „wie wenn eine Person dort stehen würde, rings- herum“ (Urk. 27 S. 4 unten). 3.14. Auseinandersetzung mit ausgewählten Argumenten der Verteidigung 3.14.1. Das Gericht darf sich in seinem Urteil auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen und rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.4.3; BGE 138 I 232 E. 5.1). 3.14.2. Die Verteidigung bringt zunächst Folgendes vor: Selbst wenn der Privat- kläger, wie er ausführte bzw. in der Tatrekonstruktion demonstrierte, unmittelbar vor der Tat an einer Palette im linken Gang gearbeitet hätte, hätte er dem Beschuldigten den Rücken zugekehrt. Vor diesem Hintergrund leuchte nicht ein,
- 23 - warum der Privatkläger aussagte, dass er nicht gewusst habe, wo sich der Beschuldigte befand, zumal er gesehen habe, wie der Beschuldigte da gesessen sei und mit dem Hammer den Takt geklopft habe (Urk. 102 Ziff. 9 i.V.m. Ziff. 6). Im Gesagten ist kein Widerspruch zu erkennen: Wenn der Privatkläger dem Beschuldigten den Rücken zukehrte, kann er naturgemäss nicht mit Sicherheit wissen, wo sich der Beschuldigte unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt befand, auch wenn er ihn zuletzt auf einem Stuhl sitzend wahrgenommen hatte. 3.14.3. Weiter argumentiert die Verteidigung sinngemäss, die Endlage des Privat- klägers gemäss seiner Tatrekonstruktion sei mit dem Verletzungsbild des Privat- klägers nicht vereinbar. Gemäss Tatortrekonstruktion liegt der Privatkläger leicht auf der rechten Seite, wo sich unbestrittenermassen auch seine Verletzungen befunden haben. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Privatkläger, der unmittelbar vor dem Schlag vor den Paletten stand, habe „irgendwie eine Drehung vollführen müssen“, um an der linken Palette vorbeizufallen und alsdann auf der rechten Brustkorbseite zu landen; dies sei „eher unwahrscheinlich“ (Urk. 102 Ziff. 11-14). Nach dem Hammerschlag ging der Privatkläger, wie oben aufgezeigt, im Rahmen eines K.o.-Schlags zu Boden. Demzufolge konnte er den Sturzvorgang gar nicht bewusst wahrnehmen, sondern höchstens seine Endlage. Die Endlage, die der Privatkläger in der Tatrekonstruktion nachstellte, deckt sich mit seiner vier Tage nach dem Vorfall gemachten Erstaussage (Urk. 5 Ziff. 32) sowie im Wesentlichen auch mit dem Verletzungsbild (vgl. Urk. 6). Die Mutmassungen der Verteidigung darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Privatkläger nach dem Hammer- schlag eine Drehung gemacht habe bzw. wie er in die definitive Endlage gekom- men sei, sind spekulativer Natur und vermögen die Sachdarstellung des Privat- klägers insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Immerhin ergibt sich aus den Aus- sagen des Privatklägers, dass er sich vor Auftreffen des Schlages leicht umdrehte (Urk. 5 Ziff. 18), wodurch die erwähnte Drehung durchaus plausibel erscheint. Dass der Privatkläger einzig den Kopf drehte, ohne aber den Oberkörper eben- falls leicht zu drehen, erscheint anatomisch nicht plausibel, auch wenn der Privat- kläger von einer Drehung des Kopfes gesprochen hat (Urk. 5 Ziff. 18). Im Übrigen erwähnte auch der Beschuldigte in seiner Erstaussage, der Privatkläger habe sich nach dem Hammerschlag gedreht (Urk. 4 Ziff. 25).
- 24 - 3.14.4. Gemäss Verteidigung steht und fällt die gesamte Darstellung des Privat- klägers mit der Frage, ob der Privatkläger unmittelbar vor der Tat tatsächlich einer Palette gegenüberstanden sei (wie in der Tatrekonstruktion abgebildet) oder ob sich am besagten Ort zum damaligen Zeitpunkt keine Palette befand (Urk. 102 Ziff. 17). Sinngemäss zielt diese Argumentation wohl darauf ab, dass der Privat- kläger in Ermangelung einer Palette nicht links an einer solchen hätte vorbeistür- zen können. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, Zeuge E._____ habe auf Vorhalt der Tatrekonstruktion (Urk. 19/3 S. 16) ausgesagt, es habe dort (d.h. gemäss Urk. 19/3 S. 16) keine Palette gestanden. Die erstmalige (und einzige) Einvernahme von E._____ erfolgte am 29. November 2013, mithin also ein Jahr nach der Tat. Vor diesem Hintergrund erscheint es gedächtnispsy- chologisch schwer nachvollziehbar, dass sich dieser Zeuge tatsächlich noch da- ran erinnern konnte, ob am besagten Ort (d.h. gemäss Urk. 19/3 S. 16) ein Jahr zuvor eine Palette stand oder nicht. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass E._____ anlässlich der Tat erst zum Geschehen hinzukam, als der verletzte Privatkläger den Raum bereits schon wieder verlassen hatte (Urk. 27 S. 4), so dass sein (an- geblich noch ein Jahr später vorhandenes) Wissen um allfällige Standorte von Pa- letten zusätzlich unplausibel erscheint. 3.14.5. Die Verteidigung verweist sodann auf die Aussage des Zeugen E._____, wonach es nach dem Vorfall lediglich „Bluttropfen“ bzw. „Bluttröpfchen“ am Boden gehabt habe. Daraus sei zu schliessen, dass es sich nur um eine geringe Menge Blut gehandelt habe, woraus wiederum folge, dass der Privat- kläger nicht längere Zeit bewusstlos am Boden gelegen haben könne (Urk. 102 Ziff. 28 ff., insb. Ziff. 30 a.E.). Da vorliegend ohnehin davon ausgegangen wird, dass der Privatkläger lediglich einen K.o.-Schlag erlitt und nicht längere Zeit am Boden lag (dazu oben), lässt sich allein daraus nichts zu Gunsten des Beschul- digten ableiten. 3.14.6. Die Verteidigung erblickt in den Äusserungen des Privatklägers betreffend Blutspuren zudem Dramatisierungstendenzen: So habe er von „sehr viel Blut“, von einer von ihm hinterlassenen „Blutspur“ und – gegenüber der Ärztin – sogar von einer „Blutlache“ gesprochen (Urk. 102 Ziff. 28). „Sehr viel Blut“ und „Blut- lache“ sind relative Begriffe, die namentlich vom jeweiligen Kontext sowie vom subjektiven Empfinden des Blutenden abhängig sind. Auf die in der Erstaussage
- 25 - enthaltene Äusserung, wonach es „sehr viel Blut“ gehabt habe, relativierte der Privatkläger mit dem Anschlusssatz (Urk. 5 Ziff. 33): „Es hat nur getropft.“ Dass der Privatkläger blutete, steht ausser Frage. Insofern erscheint es auch plausibel, dass er beim Weggehen eine Blutspur hinterliess. Eine Rissquetschwunde, die schliesslich mit mehreren Stichen genäht werden musste, kann zudem schnell einmal in einem Ausmass tropfen, dass eine zumindest kleine Blutlache am Boden entsteht. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Aussagen des Privat- klägers jedenfalls keine Dramatisierungstendenzen enthalten, deren Ausmass seine Aussagen insgesamt in Zweifel zu ziehen vermöchten. 3.14.7. Entsprechendes gilt auch für Äusserungen des Privatklägers betreffend Langzeit-Verletzungsfolgen: In diesem Zusammenhang wurde von ärztlicher Seite darauf hingewiesen, dass aus Sicht eines interdisziplinären Teams grundsätzlich zwar nicht an den Beschwerden des Privatklägers gezweifelt werde, jedoch davon auszugehen sei, dass der Privatkläger – im Bewusstsein des ihm geschehenen Unrechts – eine „Verdeutlichung bis Aggravation“ der Beschwerden an den Tag gelegt habe, um auf seine Beschwerden aufmerksam zu machen und dabei ernst genommen zu werden; dies ergebe sich aus Inkonsistenzen und negativen Antwortverzerrungen des Privatklägers im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Urk. 17/12 Ziff. 11). Die Verteidigung verweist auf diesen Befund und will damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. Glaubwürdigkeit des Privatklägers insge- samt in Zweifel ziehen (Urk. 102 Ziff. 54). Der Glaubwürdigkeit der Person kommt lediglich untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage erlaubt (Urteil des BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4). Die konkreten Aus- sagen des Privatklägers zum Kerngeschehen (unter besonderer Berücksichtigung seiner Erstaussage) weisen, wie gezeigt, kaum Inkonsistenzen oder aussage- psychologische Auffälligkeiten auf. Der vorgenannte ärztliche Befund ist damit nicht geeignet, eine „Kontamination“ der Aussage des Privatklägers insgesamt nahe zu legen. 3.14.8. Gemäss Verteidigung zeugten die Aussagen des Privatklägers von einem „Belastungseifer zum Schweren“. Dies ergebe sich aus der Entwicklung seiner Aussagen zum verwendeten Tathammer (Urk. 102 Ziff. 18 f.).
- 26 - In der Erstaussage sagte der Privatkläger aus, es gebe einen Kunststoffhammer und einen Metallhammer im Betrieb; er wisse nicht, mit welchem er geschlagen worden sei (Urk. 5 Ziff. 22). In der Zweitaussage sagte er erneut aus, er könne nicht sagen, mit welchem Hammer er geschlagen worden sei; es habe zwei ver- schiedene Hämmer im Betrieb gehabt (Urk. 13 S. 5). Als ihm daraufhin eine Foto- grafie mit zwei im Betrieb fotografierten Kunststoffhämmern vorgelegt wurde (Urk. 2/1 S. 2 Nr. 3), präzisierte der Privatkläger, es habe diese zwei Kunst- stoffhämmer im Betrieb gegeben sowie einen Eisenhammer; er wisse jedoch nicht, mit welchem er geschlagen worden sei (Urk. 13 S. 7). In der dritten und letzten Einvernahme führt der Privatkläger aus, es habe drei Hämmer gegeben: einen kleinen, einen mittleren und einen grossen. Mit dem kleinen sei er nicht geschlagen worden, sondern mit dem mittleren oder grossen, wobei er nicht sagen könne, mit welchem der beiden (Urk. 28 S. 2 unten und S. 3 oben). Die einzige Aggravation, die in diesen Aussagen erblickt werden kann, besteht darin, dass der Privatkläger im Rahmen der letzten Aussage den kleinsten Hammer explizit ausschliesst, während er in den beiden ersten Aussagen noch angab, nicht zu wissen, mit welchem Hammer er geschlagen wurde; dies deutet auf eine gedächtnispsychologisch schwer nachvollziehbare nachträgliche Aktivie- rung einer Erinnerung hin. Die erwähnte Aggravation erweist sich allerdings als äussert geringfügig und betrifft im Übrigen einen Umstand, dem kaum rechtser- hebliche Bedeutung zukommt, denn entscheidend ist nicht, mit welchem der beiden Kunststoffhämmer zugeschlagen wurde, sondern mit welcher Intensität. Vor diesem Hintergrund kann von einem eigentlichen „Belastungseifer zum Schwereren“ nicht die Rede sein. 3.14.9. Die Verteidigung weist ferner daraufhin, der Detaillierungsgrad der Aus- sagen des Privatklägers nehme mit jeder Einvernahme zu und werde fortlaufend an die ihm vorgelegten Beweismittel angepasst. Ein solches Ausschmücken der Darstellung sei ein klares Lügenanzeichen. Als Beispiele nennt die Verteidigung das Polizeifoto, auf dem die Kunststoffhämmer abgebildet sind, sowie die Farbe des dem Privatkläger vorgelegten Hammers (Urk. 102 Ziff. 20). Auf Vorlage des Polizeifotos mit den beiden Kunststoffhämmern bestätigte der Privatkläger aller- dings nur, dass es diese beiden Hämmer im Betrieb gegeben habe (sowie noch
- 27 - einen Eisenhammer). Eine auf eine Lüge hindeutende Ausschmückung kann darin nicht gesehen werden. Es liegt zudem auf der Hand, dass Vorhalte Präzisie- rungen bewirken können, da sie oftmals zur Aktivierung von einstweilen verges- senen oder jedenfalls bislang nicht spontan vorgebrachten Erinnerungen führen können. In der dritten und letzten Einvernahme erwähnte der Privatkläger Folgen- des: „Ich denke, der Hammer war nicht rot, sondern braun. Ich habe die Farbe aber nicht 100%-ig gesehen.“ Auch diese Aussage, die der Privatkläger gleich selbst als blosse Vermutung relativierte, deutet kaum auf eine intentionale Falschaussage hin; naheliegender wäre die Annahme eines Irrtums, den der Privatkläger explizit als möglich erachtet. Ein Irrtum bezüglich eines derart neben- sächlichen Umstands ist nicht geeignet, die Darstellung des Privatklägers zum Kerngeschehen in Frage zu stellen. 3.14.10. Die Verteidigung legt alsdann ausführlich dar, dass der Privatkläger die Farbe des Hammers unmittelbar vor dem Schlag gar nicht habe erkennen können, wie er aber behaupte (Urk. 102 Ziff. 24-26). Wie eben erwähnt, relativier- te der Privatkläger seine entsprechende Behauptung; im Übrigen ist in der Tat nicht davon auszugehen, dass er in den Sekundenbruchteilen vor dem Schlag die nähere Beschaffenheit des Hammers wahrnehmen konnte. Dieser Befund deckt sich auch mit der Erstaussage (Urk. 5 Ziff. 22) sowie mit der Zweitaussage des Privatklägers (Urk. 13 S. 5 unterhalb Mitte und S. 7 oben), wonach er nicht wisse, mit welchem Hammer er geschlagen worden sei. Dass der Privatkläger in der dritten Einvernahme eine explizit als unsicher bezeichnete Aussage zur Farbe des Hammers machte, ist ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Dar- stellung zum Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen. 3.14.11. Da der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger sei vor dem Hammerschlag mit einem Inbusschlüssel auf ihn losgegangen, befasst sich die Verteidigung einlässlich mit der Frage, ob der Privatkläger am Tag der Tat mit einem solchen Inbusschlüssel gearbeitet habe (was der Privatkläger bestritt) oder eben nicht (Urk. 102 Ziff. 60-65). Diese Frage ist allerdings weitgehend irrelevant, worauf letztlich auch die Verteidigung hinweist (Urk. 102 Ziff. 66), da der Privat- kläger – unabhängig von der am besagten Tag verrichteten Arbeit – einen stets am Arbeitsplatz befindlichen Inbusschlüssel ergriffen haben könnte; anders ver- hielte es sich etwa, wenn der Privatkläger – gemäss Darstellung des Beschuldig-
- 28 - ten – angegriffen worden wäre, um dann sogleich mit dem zufällig in seiner Hand befindlichen Inbusschlüssel zurückzuschlagen. Entsprechendes macht aber der Beschuldigte nicht geltend. 3.14.12. In der Folge setzt sich die Verteidigung ausführlich mit der Aussage des Zeugen E._____ auseinander, wonach sich am Tatort bei den Bluttropfen ein In- busschlüssel am Boden befunden habe (Urk. 102 Ziff. 69-75). Wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde, erweist sich die Aussage dieses Zeugen, der erst- mals ein Jahr nach der Tat einvernommen wurde und der zwischenzeitlich an der Tatortrekonstruktion präsent war, als unzuverlässig. 3.14.13. Die Verteidigung setzte sich schliesslich eingehend mit der Motivlage der beiden Protagonisten auseinander (Urk. 102 Ziff. 110-119) und kommt zum Schluss, es bestehe „durchaus die Wahrscheinlichkeit“, dass der Privatkläger die Sprüche des Beschuldigten nicht mehr ertrug und deswegen auf diesen losging (Urk. 102 Ziff. 119). Bei gegenseitigen Sticheleien besteht stets das Risiko einer Eskalation. Es lässt sich aber nicht sagen, dass die (jedenfalls überwiegend) provozierte Seite im Allgemeinen als Erste Gewalt anwendet: Die provozierte Person kann den Streit auch bloss verbal eskalieren lassen und damit eine gewalttätige Reaktion der Gegenseite provozieren. Insofern können bei derartigen Konstellationen beide Seiten gleichermassen ein Motiv zur Anwendung von Gewalt haben. Was die Verteidigung mit Bezug auf Charakter und Gemütslage des Privatklägers vorbringt, könnte höchstens eine Eskalation erklären, nicht jedoch, dass der Privatkläger als Erster gewalttätig wurde. Vor diesem Hinter- grund erweist sich eine Analyse der Motivlage vorliegend als unergiebig. 3.15. Zusammenfassende Gesamtwürdigung Die Aussagen und insbesondere die Erstaussagen des Beschuldigten sowie von dessen Bruder D._____ enthalten – sowohl bei isolierter Betrachtung als auch un- tereinander – mit Bezug auf das Kerngeschehen, aber auch darüber hinaus eine ausgesprochen hohe Dichte an Widersprüchen, logischen Inkonsistenzen, Unplausibilitäten und sonstigen Auffälligkeiten. Demgegenüber weist namentlich die Erstaussage des Privatklägers kaum aussageanalytische Auffälligkeiten auf. Das vom Privatkläger spontan beschriebene Angriffsszenario harmoniert überdies
- 29 - mit der Position seiner Kopfverletzung, während das vom Beschuldigten dargeleg- te Szenario schwer nachvollziehbar erscheint. Weiter erscheinen die Aussagen des Zeuge E._____, wie dargelegt, als unglaubhaft. Auch die einen Tag vor sei- ner Ersteinvernahme verfasste Strafanzeige des Beschuldigten, in welcher er dem Privatkläger – nota bene rund 10 Tage nach der Tat – unter anderem ver- suchte Tötung vorwirft, lässt – unter Mitberücksichtigung der damit zusammen- hängenden Aussagen – seine Darstellung als unplausibel erscheinen. Mangels eigener Wahrnehmung des Kerngeschehens konnten die übrigen einvernomme- nen Personen kaum sachdienliche Angaben machen. Vor diesem Hintergrund ist der angeklagte Sachverhalt (vorbehaltlich vorstehend ausdrücklich angebrachter Präzisierungen) als erwiesen zu betrachten (zu den Verletzungsfolgen siehe unten im Rahmen der Strafzumessung).
4. Rechtliche Würdigung Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise, als Art. 122 StGB (betreffend schwere Körperverletzung) dies vorsieht, an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Eine schwere Körperverletzung kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (BGE 139 IV 282). Andererseits liegt offensichtlich auch keine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Demzufolge ist die Tat als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Verwendet der Täter einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wird er von Amtes wegen verfolgt. Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht; was für eine Verletzung effektiv eingetreten ist, spielt dabei keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf: BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; Urteil 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen). Die vorliegend entstandene Rissquetschwunde belegt, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Wucht zuschlug. Ein so ausgeführter Schlag mit einem Hart-
- 30 - gummihammer gegen den Kopf eines Menschen birgt das hohe Risiko einer schweren Körperverletzung namentlich in Form einer Hirnschädigung. Demzufol- ge verwendete der Beschuldigte vorliegend einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich: Indem er mit dem Hartgummihammer zuschlug, wusste und wollte er, dass der Privatkläger Verletzungen erlitt, die über blosse Tätlichkeiten hinausgehen würden, auch wenn er nicht mit den konkret eingetretenen Verletzungen rechnete. Sodann wusste er auch um das in der Verwendung des gefährlichen Gegenstandes liegende Risiko und ging dieses bewusst ein. Da aufgrund der Sachverhaltsfeststellung erwiesen ist, dass der Privatkläger dem Beschuldigten, als dieser angriff, den Rücken zukehrte, kann von einer wie auch immer gearteten Notwehrlage (in Sinne von Art. 15 oder 16 StGB) nicht die Rede sein.
5. Strafzumessung 5.1. Ausgangslage Ein Verstoss gegen Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Vorliegend erweist sich eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als angezeigt. Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es darf im Berufungs- verfahren deshalb keine strengere Bestrafung erfolgen. 5.2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 82 S. 37 Ziff. 3.1). 5.3. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte schlug einmalig mit einem Hartgummihammer (Urk. 19/3 S. 43) gegen den Hinterkopf des Privatklägers. Wie die daraus resultierende Riss-
- 31 - quetschwunde, welche genäht werden musste, belegt, schlug der Beschuldigte mit einer gewissen Wucht zu. Die Wirkung eines derartigen Schlages lässt sich kaum so dosieren, dass eine schwere Körperverletzung mit Sicherheit ausge- schlossen werden kann. Insofern ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger keine schwerer wiegende Schädigung erlitt (vgl. Urk. 17/12 S. 2 Ziff. 5 sowie S. 3 Ziff. 6; Urk. 17/4 S. 1 Ziff. 5 und 6). Der Tat gingen gegenseitige Sticheleien über die jeweilige ethnische Zugehörig- keit bzw. das Aussehen voraus. Auch wenn diese Sticheleien letztlich zu schweren gegenseitigen Beleidigungen führten, ändert dies nicht daran, dass es sich letztlich um einen nichtigen Anlass handelte. Der Beschuldigte griff den Privatkläger heimlich und von hinten kommend an. Nur weil der Privatkläger etwas hörte, dreht er seinen Kopf zur Seite, ansonsten wäre er vom Schlag gänzlich überrascht worden. Ein solches Tatvorgehen zeugt von Heimtücke. Nebst der Rissquetschwunde erlitt der Privatkläger eine Gehirnerschütterung so- wie diverse nicht weiter problematische Sturzverletzungen und befand sich vom
15. bis zum 17. November 2012 in stationärer Spitalpflege zwecks neurologischer Überwachung (Urk. 7/5). Die Verteidigung bestreitet, dass der Vorfall (allenfalls) schon vorbestehende Beschwerden des Privatklägers (namentlich ein Tinnitus-Leiden) verstärkt habe (Urk. 102 S. 11 ff., insb. Ziff. 55). Aus dem ärztliche Befund der Rehaklinik … vom 5. Juli 2013 ergibt sich, dass der Privatkläger als Folge des Vorfalls an starken Kopfschmerzen sowie an einer De- pression leidet (Urk. 17/12 S. 2 Ziff. 4). Es besteht kein Anlass, an diesem Befund zu zweifeln, zumal er gewisse von der Verteidigung ins Feld geführte (Urk. 102 S. 13 Ziff. 50) Aggravierungstendenzen des Privatklägers mit- berücksichtigt (Urk. 17/12 S. 4 Ziff. 11). Die vom Privatkläger ebenfalls erwähnten Schwindelsymptome sind in der Anklage nicht enthalten, so dass darüber vor- liegend nicht zu befinden ist (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Weiter macht der Privatkläger geltend, dass sich sein vorbestehendes Tinnitus-Leiden im Zuge des Vorfalls verstärkt habe und seither beidseitig auftrete, während früher nur die linke
- 32 - Seite betroffen gewesen sei. Mit Blick auf die damit zusammenhängende (und von der Verteidigung bestrittene) Unfallkausalität lassen sich aus den vorliegen- den ärztlichen Unterlagen keine klaren Schlüsse ziehen (Urk. 17/2 S. 2 Ziff. 4; Urk. 17/9 S. 1 „ad 4“ i.V.m. Urk. 17/8; vgl. auch Urk. 17/12 S. 4 Ziff. 11), so dass an dieser Unfallkausalität – im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung – in der Tat Zweifel bestehen, welche sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Angesichts der Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung ist zudem – ebenfalls beschränkt auf die vorliegende Strafzumessung – zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Privatkläger im Zuge des Vorfalls keine bleibenden Schäden erlitten hat. Eine abschliessende und zivilrechtliche Beurteilung dieser Unfallkausalitäten bleibt dem Zivilrichter vorbehalten (dazu unten). Im Lichte aller erdenklichen Verstösse gegen Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erweist sich die objektive Tatschwere des Beschuldigten als mittelschwer. 5.4. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Aufgrund der vorgängigen Stichelei- en, die in schwere gegenseitige Beleidigungen mündeten, befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem durch die gegenseitigen Provokationen bedingten Erregungszustand. Diese Umstände sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 5.5. Hypothetische Einsatzstrafe Insgesamt erscheinen 20 Monate Freiheitsstrafe als erste hypothetische Einsatz- strafe angemessen. 5.6. Täterkomponenten Im Rahmen der Täterkomponenten kann mit Blick auf die persönlichen Verhält- nisse, die sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich neutral erweisen, auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 40 Ziff. 3.3). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 87).
- 33 - Da sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, kann ihm keine Strafreduktion zufolge Geständnis gewährt werden. Da er sich aber – unabhängig von seinem fehlenden Geständnis – doch mehrfach beim Privatkläger entschuldigt hat (u.a. Urk. 59 S. 11 Mitte; Urk. 101 S. 5, S. 18 f.), kann ihm eine gewisse Reue und Einsicht doch nicht ganz abgesprochen werden. Insofern rechtfertigt sich unter diesem Titel eine geringfügige Strafreduktion. 5.7. Fazit Insgesamt erweist sich eine Strafe von 18 Monaten als angemessen.
6. Vollzug Dem Beschuldigten sind bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) sowie die bereits dem gesetzlichen Minimum entsprechende zweijährige Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu ge- währen.
7. Zivilansprüche Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nach Massgabe dieser Bestimmung stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschul- digte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund- satze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist und verwies den Privat- kläger zur genauen Feststellung des Umfanges dieser Ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 4). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben und die vorerwähnte Dispositivziffer angefochten. Im Lichte des Verschlechterungsverbots steht somit nur der Wegfall der grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatz- und Genug- tuungspflicht zur Diskussion. Dass der Beschuldigte jedoch aus dem vorliegenden Vorfall gegenüber dem Privatkläger in irgendeiner Form schadenersatz- bzw. genugtuungspflichtig wird, liegt auf der Hand; allerdings wird die Beurteilung des
- 34 - adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einzelnen gesundheitlichen Beein- trächtigungen und dem strafbaren Verhalten (unter Einschluss der Problematik der konstitutionellen Prädisposition) dadurch nicht präjudiziert (vgl. BSK-StPO- DOLGE, 2011, N 48 zu Art. 126). Insofern erweist sich die Feststellung der grund- sätzlichen Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten als sach- gerecht.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen. 8.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. 8.3. Die erstinstanzliche Entschädigungsfestsetzung im Sinne von Art. 433 StPO zu Gunsten des Privatklägers (Dispositivziffer 8) erweist sich als angemes- sen und ist zu bestätigen. Ebenfalls als angemessen erweist sich die für das Ver- fahren vor Obergericht geltend gemachte Entschädigung im Umfang von Fr. 3'242.15 (vgl. Urk. 115 S. 3 unten; Urk. 106). Insgesamt beträgt die zuzu- sprechende Entschädigung damit Fr. 12'831.35. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom
15. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
- 35 -
5. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 6'664.00 Barauslagen: Fr. 218.55 MwSt 8.0%: Fr. 550.60 Total: Fr. 7'433.15
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 100.00 Auslagen Gericht (Zeugenentschädigung) Fr. 816.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 590.00 Auslagen Untersuchung (med. Berichte, Zeugenentsch.) Fr. 7'433.15 amtliche Verteidigung
7. […]
8. […]
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 36 -
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Der Beschuldigte wird überdies verpflichtet, dem Privatkläger für das ge- samte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'831.35 zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.