Sachverhalt
3.1. Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt HD kurz zusammengefasst vor- geworfen, sich in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 an einem Ein- bruchdiebstahl in den Golf Club G._____ in H._____ beteiligt zu haben. Der Ein- bruchdiebstahl sei zusammen mit I._____ und J._____ geplant und ausgeführt worden. Die Täter seien so vorgegangen, dass J._____ sich als erster zum Golf Club begeben und dort die Überwachungskameras lahm gelegt habe. In der Fol- ge habe er sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft. J._____ habe das De- liktsgut in schwarze Plastiksäcke und vor Ort vorgefundene Rollkoffer verstaut
- 8 - und mit Hilfe eines Golf Trolleys in die Fussgängerunterführung beim Gebäude des Golf Clubs zum Abtransport durch den Beschuldigten und I._____ bereit ge- stellt. In der Zwischenzeit hätten sich der Beschuldigte und I._____ mit einem zu- vor für den Abtransport des Deliktsguts organsierten und dafür vorbereiteten Per- sonenwagen VW Sharan zum Golf Club begeben. Da sich ein Securitas- Mitarbeiter genähert habe, habe J._____ flüchten müssen, wobei er lediglich ei- nen Teil des Deliktguts habe wegschaffen können. Der Beschuldigte und I._____, die unterdessen beim Golf Club angekommen seien, um das für den Abtransport bereitgestellte Deliktsgut zu verladen und abzutransportieren, seien ebenfalls vom Securitas-Mitarbeiter überrascht worden. Sie hätten mit dem VW Sharan flüchten und das bereitgestellte Deliktsgut zurücklassen müssen (HD Urk. 28 S. 3 f.). 3.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestritten, sich an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt zu haben. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vor- instanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu ver- weisen (Urk. 56 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel können im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten I._____ und J._____ herangezogen werden. Sodann liegen die Aussagen des Securitas-Mitarbeiters, K._____, sowie der Polizeibeam- ten L._____ und M._____ vor, zudem Dokumentationen über den Einbruchdieb- stahl. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. 3.4. Mit der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vor- instanz korrekt befasst, so dass grundsätzlich auf ihre Ausführungen zu ver- weisen ist (Urk. 56 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbeson- dere darin zu folgen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respek- tive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigen- schaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). In Bezug auf die Glaubwürdigkeit
- 9 - von K._____ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass er auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urk. 56 S. 13). Der Hinweis auf Art. 307 StGB allein begründet zwar noch keine erhöhte Glaubwürdigkeit, doch sind auch keine Einschränkungen derselben ersichtlich. Eine irgendwie geartete Beziehung zum Beschuldigten oder ein Interesse am Verfahrensausgang ist nicht erkennbar. 3.5. Die Vorinstanz hat die Ausgangslage des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Nach dem Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 wurden am Tatort DNA-Spuren sichergestellt, die J._____ zugeordnet werden konnten. As- serviert wurden die Spuren ab dem Küchenfenster, das die Täterschaft ein- zuschlagen versuchte, sowie ab der von der Täterschaft eingeschlagenen Terrassentür (HD Urk. 16/2 S. 1 und 4; HD Urk. 16/3). J._____ hat anerkannt, den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 be- gangen zu haben, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, alleine gehandelt zu haben (HD Urk. 7 S. 2 f.; HD Urk. 9 S. 3 und 5). Am Tatort wurden DNA-Spuren von J._____ sichergestellt, die ab tatrelevanten Gegenständen asserviert wurden. Ein Bestreiten der Tat wäre angesichts dieser Beweislage wenig aussichtsreich gewesen. Demgegenüber konnten vom Beschuldigten und von I._____ keine Spuren sichergestellt werden. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass J._____ fälschlicherweise angab, den Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ alleine begangen zu haben, um den Beschuldigten und I._____, für deren Täterschaft keine direkten Beweise vorlagen, vor einer Straf- verfolgung zu schützen. Die Mitwirkung weiterer Personen an diesem Einbruch- diebstahl hätte sich für J._____ nicht entlastend ausgewirkt, weshalb für ihn kein Anlass bestand, allfällige Mittäter in die strafrechtliche Verantwortung miteinzube- ziehen. Im Übrigen deutet das Tatvorgehen darauf hin, dass sich mehrere Täter am Einbruchdiebstahl in den Golf Club beteiligten. Aus den Akten ergibt sich, dass das Deliktsgut, das in Kehrichtsäcke und Koffer verpackt wurde, in der Nähe des Einstiegsobjekts zum Abtransport bereitgestellt wurde (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Die Darstellung von J._____, wonach er das deponierte Deliktsgut
- 10 - selbst mit dem Fahrzeug hätte abholen wollen (HD Urk. 7 S. 2 f.), kann zwar nicht widerlegt werden; dass ein Einbrecher das Deliktsgut in der Nähe des Tatorts zu- rücklässt und sich zu Fuss entfernt, um später mit einem Fahrzeug für den Ab- transport der gestohlenen Waren zurückzukommen, erscheint aber eher ausser- gewöhnlich, zumal J._____ den Einbruch gemäss seinen Aussagen vorgängig geplant hatte (HD Urk. 7 S. 1). Der Umstand, dass J._____ die alleinige Verant- wortung für den vor-liegend zu beurteilenden Einbruchdiebstahl übernahm, schliesst die Darstellung in der Anklage deshalb nicht aus. 3.7. Der Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ wurde von K._____ ge- meldet, der in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 als Securitas- Mitarbeiter auf Patrouille war (HD Urk. 1 S. 5; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Zum Zeitpunkt, als K._____ zum Tatort kam, war bereits eingebrochen wor- den. Aus seinen Aussagen ergeben sich demnach keine direkten Hinweise auf die Täterschaft. Während K._____ beim Golf Club auf das Eintreffen der Polizei wartete, nahm er indes einen Personenwagen wahr, der auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr. Gemäss den Aussagen von K._____ habe der Lenker dieses Fahrzeugs ihn oder sein Fahrzeug vermutlich bemerkt, als sie ca. 70 Meter voneinander entfernt gewesen seien. In der Folge sei das Licht am Fahrzeug ge- löscht worden, das Fahrzeug habe gewendet und sei zurück zum Kreisel gefah- ren, von dem es gekommen sei (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). 3.7.1. Wie bereits ausgeführt, wurde ein Grossteil der beim Einbruch in den Golf Club gestohlenen Waren in schwarze Kehrichtsäcke und Reisekoffer verpackt und in der Nähe des Einbruchsorts deponiert (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Dass das Deliktsgut in der Folge mit einem Fahrzeug hätte abtransportiert werden sollen, erscheint angesichts dessen Umfangs (HD Urk. 1 S. 2 ff.; vgl. auch HD Urk. 11/2 S. 4) naheliegend. Im Übrigen gab auch J._____, der den Einbruch- diebstahl eingestanden hat, an, dass die Sachen [von ihm] mit einem Fahrzeug hätten weggebracht werden sollen (HD Urk. 7 S. 2). Der Golf Club G._____ befin- det sich am Dorfrand, ausserhalb des bewohnten Gebietes von H._____. Er ist abgelegen (HD Urk. 1 S. 6). Der Weg zum Golf Club führt nicht über die Haupt- strasse (N._____strasse), sondern über eine kleine Zufahrtsstrasse (HD Urk. 11/2
- 11 - S. 4 und 7 f.; vgl. auch die Skizze im Anhang zu HD Urk. 11/2). K._____ befand sich frühmorgens, um 03.10 Uhr, vor Ort (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Dass ein Fahrzeug um diese Uhrzeit lediglich per Zufall auf der kleinen Neben- strasse zum abgelegenen Tatort fährt, kann ausgeschlossen werden. K._____ gab denn auch an, um diese Zeit habe es um den Golf Club eigentlich keinen Verkehr (HD Urk. 11/2 S. 6). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen der Polizeibeamten L._____ und M._____, wonach damals sehr wenig Verkehr geherrscht habe. Es seien ihnen auf der Fahrt zum Tatort weder Fahrzeuge noch Fussgänger aufgefallen (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4 f.). Wie erwähnt, gab K._____ an, dass das Licht am Fahrzeug ge- löscht und das Fahrzeug gewendet worden sei, als bemerkt worden sei, dass sich eine Person bzw. ein Fahrzeug beim Clubhaus befinden (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Diese Reaktion spricht ebenfalls dafür, dass die Insassen dieses Fahrzeugs mit dem Einbruchdiebstahl in einem Zusammenhang stehen. Wären sie lediglich per Zufall auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club gefahren, hätte es für dieses Verhalten keinen nachvollziehbaren Grund gegeben. Ange- sichts der vorliegend gegebenen Umstände ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug, das auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr, das Deliktsgut hätte abholen sollen. 3.7.2. K._____ konnte weder die Insassen noch das Kontrollschild des Fahrzeugs erkennen. Er gab jedoch an, dass es ein Kombi gewesen sein könnte. Das Fahr- zeug sei eher dunkelfarbig gewesen (HD Urk. 11/1 S. 2). Bei der Staatsanwalt- schaft führte er aus, es sei ein Kombi gewesen. Die Farbe sei irgendwie ins Grü- ne hinein gegangen (HD Urk. 11/2 S. 5). Gemäss der Auf-fassung von K._____ handelte es sich beim Fahrzeug auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club zu- dem um dasselbe Fahrzeug, das wenig später auf der Hauptstrasse bzw. N._____strasse vorbeifuhr, als er mit der Polizei sprach (HD Urk. 11/1 S. 2 f.; HD Urk. 11/2 S. 4 ff.). Die Polizei habe dann die Verfolgung dieses Fahrzeugs aufge- nommen (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Die Polizeibeamten L._____ und M._____ stoppten wenig später auf der Auto- bahn A13 im Bereich der Raststätte G._____ einen VW Sharan mit den Kontroll-
- 12 - schildern .... Gefahren wurde das Fahrzeug von I._____; auf dem Beifahrersitz befand sich der Beschuldigte (HD Urk. 2/2 S. 2; HD Urk. 12/3 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 5). Dass es sich bei dem vom Beschuldigten und I._____ verwendeten VW Sharan um dasjenige Fahrzeug handelte, das kurz zuvor auf der N._____strasse in Richtung N._____ fuhr und dabei K._____ auffiel, wird nicht bestritten und ist anzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Polizisten das von ihnen verfolgte Fahrzeug zwischenzeitlich aus den Augen ver- loren (vgl. dazu auch HD Urk. 12/3 S. 5). Wie erwähnt, herrschte zum damaligen Zeitpunkt auch ein geringes Verkehrsaufkommen. Der Beschuldigte stellt auch nicht in Abrede, auf der N._____strasse in Richtung Autobahnanschluss gefahren zu sein. Er macht jedoch geltend, auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club seien sie nicht gefahren (HD Urk. 5/3 S. 3; HD Urk. 9 S. 4). 3.7.3. Es ist der Vorinstanz (Urk. 56 S. 14 f.) zuzustimmen, dass sich allein ge- stützt auf die Aussagen von K._____ nicht mit hinreichender Sicherheit nachwei- sen lässt, dass das Fahrzeug, das auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Tatort fuhr, mit dem Fahrzeug auf der N._____strasse, d.h. dem Fahrzeug des Beschuldigten und I._____, identisch ist. Aus seinen Aussagen ergeben sich jedoch konkrete Hinweise dafür. K._____ war sich seiner Beobachtung ziemlich sicher. Er gab et- wa an, er habe vermutet, dass es das Fahrzeug gewesen sei, das vorgängig ge- wendet habe. Es sei vom Typ her ähnlich gewesen (HD Urk. 11/1 S. 2). Weiter führte er aus, er sei sich von der Silhouette und der Farbe her sicher gewesen, dass es das gleiche Fahrzeug gewesen sei. Es sei das gleiche Bild gewesen, wie [zuvor] auf der Zufahrt zum Golfplatz (HD Urk. 11/1 S. 3). Bei der Staatsanwalt- schaft führte er aus, beim zweiten Mal, als er das Auto gesehen habe, habe er wie eine Eingebung gehabt und gespürt, dass es dasselbe Auto gewesen sein müsse, wie er schon vorher gesehen habe (HD Urk. 11/2 S. 5). Die beiden Fahr- zeuge hätten sich in Bezug auf Form, Farbe, Typ und Modell ähnlich gesehen. Deshalb habe er gedacht, das müsse es sein (HD Urk. 11/2 S. 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 10 f., Urk. 97/1 S. 12 f. und 14 f.) können diese Aussagen nicht als verschwommen oder ausweichend bezeichnet werden. Im Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Beobachtun- gen von K._____ wenig bis kein Verkehr herrschte. K._____ gab denn auch an, er
- 13 - habe in der Zeit, als er auf die Polizei gewartet hat, auf den Strassen rund um den Golf Club lediglich ein Taxi und einen Lieferwagen wahrgenommen. Ansonsten nichts (HD Urk. 11/2 S. 6). Wie erwähnt, haben auch die beiden Polizeibeamten ausgesagt, es habe wenig Verkehr gehabt. Angesichts des um diese Tageszeit sehr geringen Verkaufsaufkommens im Bereich des Tatorts muss die Wahrscheinlichkeit, dass die beiden von K._____ wahrgenommenen Fahr- zeuge identisch sind, zweifellos als sehr hoch eingestuft werden. Der Einbruch- diebstahl wurde um 03.18 Uhr gemeldet (HD Urk. 1 S. 5). Die beiden Polizei- beamten befanden sich nur wenige Minuten später am Tatort, wie sich den Akten entnehmen lässt (HD Urk. 2/2 S. 1; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4). Dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte und I._____ bereits um 03.25 Uhr von der Polizei gestoppt werden konnten (HD Urk. 2/2 S. 2). Die beiden Fahrzeuge wurden von K._____ somit sehr kurz nacheinander wahr- genommen. Gemäss den Aussagen des Polizeibeamten L._____ führt die Haupt- strasse zudem sehr nahe am Tatort vorbei und liegt erhöht (HD Urk. 12/2 S. 4 f.). Auch aufgrund dieser Umstände erscheinen die Beobachtungen von K._____ zu- verlässig. Schliesslich lässt sich die von K._____ vorgenommene Beschreibung des auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club fahrenden Fahrzeugs entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 13 f.; Urk. 97/1 S. 14) durchaus auf den vom Be- schuldigten und I._____ gemieteten VW Sharan übertragen (HD Urk. 2/4), zumal dieser ohne Weiteres als "Kombi" wahrgenommen und bezeichnet werden kann. Die Beschreibung des Fahrzeugs entspricht zudem weit eher einem VW Sharan als einem Kleinstwagen wie dem von J._____ verwendeten VW Lupo. Wie er- wähnt, gab K._____ überdies an, die Farbe des Fahrzeugs sei irgendwie ins Grü- ne hinein gegangen; der gemietete VW Sharan war grün. Die Aussagen von K._____ stellen unter den gegebenen Umständen ein nicht unerhebliches Indiz dafür dar, dass der vom Beschuldigten und I._____ gemietete VW Sharan mit dem von K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrgenommenen Fahrzeug identisch ist, was bedeuten würde, dass der Beschuldigte und I._____ entgegen ihrer Dar- stellung auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club gefahren sind.
- 14 - 3.7.4. Wie bereits dargelegt, wurden der vom Beschuldigten und I._____ verwen- dete VW Sharan von der Polizei gestoppt. Dabei wurde festgestellt, dass die hin- tere Sitzreihe nach unten geklappt und der Laderaum mit Wolldecken ausgelegt worden war (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/3 S.4 ; HD Urk. 13/2 S. 5). Zu verweisen ist insbesondere auf die Aussage des Polizeibeamten L._____, wonach wie eine Art Ladefläche erstellt worden sei (HD Urk. 12/3 S. 4). Das Fahrzeug war somit of- fensichtlich für den Transport von Waren welcher Art auch immer vorbereitet wor- den. Der VW Sharan war am 5. September 2013 von I._____ bei der Firma D._____ gemietet worden (ND 3 Urk. 3). Bei der Fahrzeugrückgabe stellte der Vermieter fest, dass die Fahrzeugbeschriftung am VW (ND 3 Urk. 2, Foto 1) voll- ständig entfernt worden war (ND 3 Urk. 2, Foto 3). Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt, die Beschriftung zusammen mit I._____ entfernt zu haben (HD Urk. 8 S. 5; HD 45 S. 10). Einen plausiblen Grund dafür nannte er nicht (vgl. Urk. 45 S. 12; vgl. auch Urk. 45 S. 11). Dieser dürfte je- doch darin liegen, dass das Fahrzeug ohne die Werbekleber um einiges weniger auffälliger ist. Für diese Vermutung spricht denn auch, dass der VW Sharan nur wenige Tage vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt für den Abtrans- port von Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl verwendet wurde (Einbruchdieb- stahl vom 8./9. September 2013 in den O._____ in P._____; vgl. ND 1). Damals wurden Zigaretten, Rasierklingen und Parfums in schwarze Plastiksäcke gefüllt und in den VW Sharan verladen. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt geständig (HD Urk. 5/5 S. 12 ff.; Urk. 45 S. 4). Der Einbruchdiebstahl vom 8./9. September 2013 wurde gemeinsam mit I._____ verübt. Interessant erscheint wei- ter der Umstand, dass bei diesem Einbruchdiebstahl schwarze O._____ Abfallsä- cke entwendet wurden (ND 1 Urk. 1 S. 21; ND 1 Urk. 2/5), in welche das Delikts- gut verpackt wurde (HD Urk. 5/5 S. 14 f.). Beim Einbruchdiebstahl in den Golf Club wurde das Deliktsgut ebenfalls in mitgebrachte schwarze O._____ Abfallsä- cke verpackt (HD Urk. 1 S. 2 und 6; HD Urk. 16/2 S. 7). Festzuhalten ist schliesslich, dass sich im VW Sharan neben Handschuhen auch eine schwarze Sturmhaube befand (HD Urk. 12/3 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 5), die zur Maskierung verwendet werden kann. Handschuhe sind ebenfalls als Einbruchs- utensilien verwendbar. Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass
- 15 - beim Einbruch in den O._____ in P._____ (ND 1), den der Beschuldigte wie er- wähnt eingestanden hat, eine schwarze Sturmhaube sichergestellt werden konn- te, die am Tatort zurückgelassen worden war, wobei die DNA-Spuren an der Haube auf I._____ als Spurengeber hinwiesen (Urk. 56 S. 22). Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass sich der vom Beschuldigten und I._____ verwendete VW Sharan nicht nur für den Transport des Deliktsguts aus dem Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ geeignet hätte, sondern schon einmal von denselben Personen für den Transport von Die- besgut eingesetzt worden war, wobei der betreffende Einbruchdiebstahl zwei Ta- ge vor dem vorliegend zu beurteilenden Delikt stattfand. Im Fahrzeuge befanden sich eine Sturmhaube sowie Handschuhe, die als Einbruchsutensilien verwendet werden können. Zwar lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass der VW Sharan auch am 10./11. September 2013 für diesen Zweck hätte verwendet werden sollen. Es gilt jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beschuldigten und I._____ gemieteten VW Sharan gemäss Auffassung des Zeugen K._____ um dasselbe Fahrzeug gehandelt haben dürfte, das kurz zuvor auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club gefahren war, in dessen Nähe wie erwähnt das Deliktsgut für den Transport bereit gestellt worden war. Es bestehen damit konkrete Hinweise dafür, dass das Deliktsgut mit dem VW Sharan hätte ab- geholt werden sollen. 3.8. Aus den Akten ergibt sich und ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte und I._____ kurz vor 03.30 Uhr (Zeitpunkt der Verhaftung; HD Urk. 19/1) mit dem VW Sharan auf der N._____strasse in Richtung N._____ fuhren. Zu diesem Zeit- punkt waren die beim Einbruchdiebstahl in den Golf Club gestohlenen Waren noch in der Nähe des Tatorts deponiert. Aufgrund der Aussagen der beiden Poli- zeibeamten sowie von K._____ ist sodann davon auszugehen, dass zu dieser Uhrzeit nur sehr wenige Fahrzeuge unterwegs waren. Es erscheint daher von be- sonderem Interesse, weshalb gerade der Beschuldigte und I._____ mitten in der Nacht in unmittelbarer Nähe zum Tatort angetroffen werden konnten. Die Aussagen des Beschuldigten und von I._____ wurden von der Vorinstanz zu- treffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann daher auf die
- 16 - diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Verdeutlichung und Präzisierung. 3.9. Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass er in der Tatnacht in Q._____ Malerarbeiten für einen Kol- legen namens "R._____" ausgeführt habe. In der Folge habe er mit I._____ nach Zürich fahren wollen. Auf der Strecke in Richtung Zürich hätten sie sich verfahren und seien dann von der Polizei angehalten worden (Urk. HD 5/1 S. 2; Urk. HD 5/2 S. ; Urk. 45 S. 5). 3.9.1. Bei der Schilderung des Ablaufs dieses Abends und der Begleitumstände verstrickte sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche. Bereits die Aus- sagen zum Treffpunkt mit seinem Kollegen fielen nicht konstant aus. So gab der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013 an, er wisse nicht, wo sein Kollege wohne. Dieser habe ihn bei der Auto- bahnausfahrt Q._____ Nord abgeholt (HD Urk. 5/1 S. 2). Bei der zweiten polizeili- chen Einvernahme, die lediglich wenige Stunden danach stattfand, erklärte er plötzlich, er habe mit "R._____" in S._____ bei einem Kreisel abgemacht (HD Urk. 5/2 S. 2 f.). Am 27. September 2013 gab er wiederum an, er habe sich mit R._____ auf dem … Parkplatz in S._____ getroffen (HD Urk. 5/4 S. 2 und 8). Wi- dersprüchlich fielen die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die Um- stände des Treffens mit "R._____" aus. Gab er anfänglich noch an, er habe tele- fonisch mit ihm abgemacht, wobei er das Telefon, das eine serbische Nummer gehabt habe, weggeworfen habe (HD Urk. 5/2 S. 2), führte er in der Folge aus, er habe an diesem Tag von der Wohnung eines Kollegen namens T._____ per SMS mit "R._____" Kontakt gehabt. Die Nummer von "R._____" kenne er nicht aus- wendig. Er habe sie aber in seinem serbischen Telefon gespeichert, das sich in der Wohnung von T._____ befinde (HD Urk. 5/4 S. 4 und 8). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung gab er wiederum an, er habe sich in einem Tele- fongespräch mit R._____ verabredet. Als er darauf hingewiesen wurde, dass er in der Untersuchung erwähnt habe, er habe mit "R._____" per SMS abgemacht, er- klärte er, er habe SMS geschrieben und mit ihm telefoniert. Das Telefon sei zu
- 17 - Hause geblieben, dort, wo er gewohnt habe (Urk. 45 S. 6). Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Untersuchung noch angegeben habe, er habe das Telefon weg- geworfen, gab der Beschuldigte an, so weit er wisse, sei es zu Hause geblieben. Er glaube nicht, dass er das ganze Telefon weggeworfen habe (Urk. 45 S. 6). Zu verweisen ist sodann auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend die im VW Sharan mitgeführte Bockleiter. Als er in der polizeilichen Einvernahme vom
12. September 2013 darauf angesprochen wurde, gab er an, er habe seinem Kol- legen streichen geholfen. Er habe die Leiter einfach dabei gehabt; sie hätten sie nicht gebraucht. Er habe sie mitgenommen, da er gedacht habe, dass er sie viel- leicht brauche. Die Leiter sei "nigelnagelneu" gewesen und nie gebraucht worden (HD Urk. 5/3 S. 3). Am 27. September 2013 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, er habe "R._____" am Abend der Verhaftung streichen geholfen. Die Leiter sei auf der Baustelle gewesen. Da sie die Leiter nicht gebraucht hätten, um zu streichen und sie im Wege gewesen sei, habe er sie bei sich im Wagen ver- sorgt. Danach habe er sie in seinem Besitz gehabt. Die Leiter stamme von "R._____" (HD Urk. 5/4 S. 7 f. und 12). Davon abweichend gab der Beschuldigte am 3. Oktober 2013 auf die Frage, weshalb er im VW Sharan eine Bockleiter aus Alu, zwei paar Handschuhe sowie eine schwarze Sturmhaube mitgeführt habe, an, er habe die Gegenstände zum Malen gebraucht (HD 5/5 S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, als er "R._____" am 10. September 2013 getroffen habe, habe er die Leiter dabei gehabt. Es sei eine "ni- gelnagelneue" Leiter gewesen. Sie hätten sie nicht gebraucht. Es sei nicht "R._____s" Leiter und sie sei nicht auf der Baustelle gewesen (Urk. 45 S. 9). Die Sturmhaube will der Beschuldigte zunächst zum Motorrad fahren (HD Urk. 5/3 S. 3), dann wiederum zum Streichen gebraucht haben (HD Urk. 5/5 S. 7). Weiter stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Sturmhaube sei schon alt (HD Urk. 5/3 S. 3). Später gab er zu Protokoll, er habe sie kurz vor der Motorrad- ausfahrt, die am Wochenende vor der Verhaftung stattgefunden habe, in einem Geschäft in Zürich gekauft (HD Urk. 5/4 S. 9). Die vorstehenden Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen des Be- schuldigten beziehen sich zwar nicht alle auf das Kerngeschehen. Dass der Be-
- 18 - schuldigte in den erwähnten Punkten keine konstanten Angaben machen konn- ten, ist aber unerklärlich, handelt es sich doch nicht um Details, an welche man sich nach kürzester Zeit nicht mehr zu erinnern vermag. Die Behauptung des Be- schuldigten, er sei nach der Verhaftung unter Schock gestanden und habe nicht mehr weiter gewusst (Urk. 45 S. 9), kann ebenfalls nicht als Erklärung dienen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass es angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten nicht nachvollziehbar erscheint, dass er infolge seiner Verhaftung derart unter Schock stand, dass er nicht mehr ordnungsgemäss aussagen konnte (Urk. 56 S. 21). Im Übrigen liessen sich die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten ohnehin nicht mit einem Schockzustand erklären. Es ist vorliegend somit kein Grund dafür ersicht- lich, weshalb der Beschuldigte im Nachhinein keine konstante Angaben zum Ab- lauf dieser Nacht machen konnte. Dass er dies nicht tat, kann nur dahingehend gedeutet werden, dass er die Ereignisse in der Tatnacht nicht so geschildert hat, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben. 3.9.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stehen teilweise auch in Widerspruch zu den Aussagen von I._____. So stellte sich der Beschuldigte etwa bereits zu Beginn der Untersuchung auf den Standpunkt, dass er mit I._____ nach Q._____ gefahren sei. Dieser sei in der Wohnung herumgehangen, während er gestrichen habe (HD Urk. 5/2 S. 3). Dem- gegenüber führte I._____ anfänglich aus, er wisse nicht, wie der Beschuldigte am
10. September 2013 nach Q._____ gelangt sei. Er [I._____] sei nicht mit dem Be- schuldigten nach Q._____ gefahren, sondern in Zürich geblieben. Der Beschul- digte habe ihm lediglich den Auftrag erteilt, ihn am 11. September 2013 um 02.00 Uhr "in H._____ irgendwo beim Kreisel" abzuholen (HD Urk. 6/1 S. 6; HD Urk. 6/2 S. 2 f.). Weitere Widersprüche zeigen sich bei der Frage, weshalb man sich beim Mietauto für einen VW Sharan entschieden hat. Der Beschuldigte gab diesbezüg- lich an, es sei das einzige Fahrzeug gewesen, das zum Vermieten gewesen sei (HD Urk. 5/2 S. 5; HD Urk. 5/4 S. 6), während I._____ aussagte, dieses Fahrzeug sei halt am billigsten gewesen. Es verbrauche nicht so viel Benzin wie die ande- ren Fahrzeuge. Einen weiteren Grund habe es nicht gegeben (HD Urk. 6/1 S. 4). Diese Aussage bestätigte er anlässlich der Einvernahme vom 19. September
- 19 - 2013, wobei er ergänzend angab, sie hätten sich auch noch andere Fahrzeug an- gesehen (HD Urk. 6/4 S. 5). 3.9.3. Die Schilderungen des Beschuldigten wirken schliesslich in weiten Teilen lebensfremd. Zum einen ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte weder den genauen Namen noch die Adresse seines Kollegen "R._____" kennt (HD Urk. 5/1 S. 2; HD Urk. 5/2 S. 2; HD Urk. 5/4 S. 8). Immerhin waren die beiden so eng befreundet, dass sich der Beschuldigte dazu bereit erklärte, "R._____" bis 02.00 Uhr morgens beim Streichen einer Wohnung zu helfen, wobei es sich ge- mäss den Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 27. September 2013 um die Wohnung von "R._____" selbst handelte (HD Urk. 5/4 S. 8). Hätte der Beschuldigte in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 tatsächlich in der Wohnung von "R._____" Wände gestrichen, hätte es im Übrigen keinen Grund gegeben, den genauen Namen und die Adresse von "R._____" nicht an- zugeben, hätte ihn dieser doch entlasten können. Die Aussage des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013, wonach er die Telefonnummer von "R._____" auch nicht geben würde, wenn er sie hätte (HD Urk. 5/1 S. 2), erscheint deshalb bei Annahme der Richtigkeit seiner Angaben unverständlich. Der Einwand der Verteidigung, "R._____" dürfte wohl aus dem kriminellen Umfeld des Beschuldigten stammen und dementsprechend an einer Kontaktaufnahme durch die Strafbehörden kaum interessiert sein (Urk. 97/1 S. 10 f.), vermag daran nichts zu ändern, zumal sich der Beschuldigte und "R._____" in der Nacht des Einbruchdiebstahls gemäss Darstellung des Beschuldigten nichts zu Schulden haben kommen lassen. Schlicht lebensfremd erscheint schliesslich, dass sich der Beschuldigte und I._____ auf der Autobahn von Q._____ in Richtung Zürich verfahren haben. Daran ändert auch das Vorbringen der Ver- teidigung nichts, wonach I._____ in der Region H._____ nicht ortskundig gewe- sen sein dürfte (Urk. 97/1 S. 11). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 20 f.). 3.9.4. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, die zu Beginn der Untersuchung vorhandenen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von I._____ könnten auch darauf zurückzuführen sein, dass sich
- 20 - die beiden Beschuldigten, als sie von der Polizei verfolgt worden seien, noch schnell eine Erklärung für die Gegenstände in ihrem Fahrzeug, unter anderem eine Sturmhaube und Handschuhe, hätten einfallen lassen, um den bereits ver- übten Einbruch in den O._____ in P._____ zu verheimlichen, bei welchem be- kanntlich eine ähnliche Sturmhaube habe sichergestellt werden können (Urk. 97/1 S. 9 f.). Damit wird indes nicht erklärt, weshalb die Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf die Geschehnisse in der Tatnacht derart widersprüchlich ausfielen. Soweit die Verteidigung ausführt, die Beschuldigten hätten allenfalls tatsächlich die Absicht gehabt, nach dem Einbruchdiebstahl in den O._____ einen weiteren Einbruchdiebstahl zu begehen, wozu sie zur fragli- chen Zeit rein zufälligerweise in H._____ unterwegs gewesen seien, wo bereits J._____ den Einbruchdiebstahl in den Golf Club verübt habe (Urk. 97/1 S. 10), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die beiden Beschuldigten ausgerechnet in der Nacht des Einbruchs in den Golf Club G._____ ebenfalls in H._____ einen Ein- bruchdiebstahl begehen wollen und sich aus reinem Zufall unmittelbar nach der Tatzeit in der Nähe des Tatorts dieses anderen Einbruchs aufhalten, erscheint ziemlich unwahrscheinlich. Im Übrigen weisen auch die weiteren Umstände auf ihre (Mit-) Täterschaft am Einbruchdiebstahl in den Golf Club hin. Schliesslich bringt die Verteidigung als möglichen Grund für das Aussageverhalten der Be- schuldigten vor, es sei denkbar, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch I._____ "R._____" beim Malen geholfen habe, wobei I._____ befürchtet habe, sich allenfalls wegen Schwarzarbeit verantworten zu müssen (Urk. 97/1 S. 10). Damit lassen sich die dargelegten Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten bzw. denjenigen von I._____ jedoch nicht ansatzweise erklären, zumal die- ser Umstand bei der Schilderung der Geschehnisse dieser Nacht ohne Weiteres hätte unerwähnt bleiben können. 3.9.5. Es ist dem Verteidiger darin zu folgen, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Urk. 44 S. 12 f.). Der Grund- satz in dubio pro reo ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschul- digten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nach- gewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE
- 21 - 127 I 38 E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aus- sageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Um- kehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten als konstruiert, wider- sprüchlich und lebensfremd zu qualifizieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte, welche für die Richtigkeit seiner entlastenden Darstellung sprechen. Die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er sich frühmorgens nach 03.00 Uhr mit I._____ in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten hat, ist damit als blosse Schutzbehauptung einzustufen. 3.10. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegt. Die Kombina- tion der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien – das Antreffen des Beschuldigten auf der N._____strasse und die Ausstattung des Fahrzeugs, die Wahrnehmungen des Zeugen K._____, die zahlreichen Widersprüche und Unge- reimtheiten im Aussageverhalten des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ (vgl. dazu die Vorinstanz; Urk. 56 S. 23) – lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sich am Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ beteiligt hat. 3.11. Die weiteren Vorbringen der Verteidigung vermögen diesen Schluss nicht zu erschüttern: 3.11.1. Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren in Bezug auf die übrigen Anklagevorwürfe vollumfänglich geständig gewesen sei. Dies spreche dafür, dass er hinsichtlich des Einbruchdiebstahls in
- 22 - den Golf Club G._____ nicht ein falsches Geständnis habe ablegen wollen, indem er etwas eingestehe, für das er nicht verantwortlich sei (Urk. 97/1 S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat die weiteren ihm vorgeworfenen Straftaten gemäss ND 1 bis ND 3 nicht von sich aus zuge- geben, sondern erst auf Vorhalt belastender Erkenntnisse, unter anderem auch der Aussagen von I._____. Angesichts der bestehenden Beweislage wären diese Anklagevorwürfe schwer zu bestreiten gewesen. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss HD nicht geständig ist, nichts abgeleitet werden, zumal hier anders als bei den übrigen Delikten keine direkten Beweise für seine Täterschaft vorliegen. Die Verteidigung führt weiter aus, der Beschuldigte habe die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bereits abgesessen, weshalb ihm eine allfällige Strafreduktion im Falle eines Freispruchs von den Anklagevorwürfen gemäss HD (abgesehen von einer allfälligen finanziellen Ent- schädigung für die erlittene Überhaft) faktisch nichts bringen würde (Urk. 97/1 S. 3 f.). Inwiefern dies als Indiz für die Unschuld des Beschuldigten gewichtet werden müsste, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen bestand die von der Verteidigung angeführte Ausgangslage erst im Berufungsverfahren. 3.11.2. Die Verteidigung führt weiter aus, die beiden Beschuldigten hätten den VW Sharan zwei Tage zuvor für den Einbruchdiebstahl in den O._____ in P._____ verwendet. Es könne deshalb nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug bzw. die im Fahrzeug sichergestellten Gegenstände auch für den Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ vorgesehen gewesen seien (Urk. 97/1 S. 11 f.). Dem ist grundsätzlich beizupflichten: Dass der Beschul- digte in der Nacht des Einbruchdiebstahls in den Golf Club G._____ mit einem Fahrzeug unterwegs war, das Einbruchsutensilien enthielt und für den Transport von Waren vorbereitet worden war, stellt isoliert betrachtet noch keinen Beweis für seine Täterschaft dar. In Kombination mit den weiteren den Beschuldigten belastenden Tatsachen lässt dieser Umstand jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte auch an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt hat.
- 23 - 3.11.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, der VW Sharan sei eher langsam in Richtung Anschlusswerk N._____ und anschliessend in normalem Tempo auf die Autobahn A13 in Richtung U._____ gefahren, was als Indiz für die Nicht- beteiligung des Beschuldigten und von I._____ am Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ gewertet werden könne. Hätten die beiden Beschuldigten mit die- sem Einbruchdiebstahl tatsächlich etwas zu tun gehabt, wäre davon auszu- gehen, dass sie sich schneller davon gemacht hätten (Urk. 97/1 S. 5 f.). Hätte es sich bei ihrem Fahrzeug zudem um dasjenige gehandelt, das zuvor vom Zeugen K._____ auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club wahrgenommen worden sei, hätte es die N._____strasse längst passiert und sich bereits auf der Autobahn befun- den, als die Polizei beim Clubhaus eingetroffen sei (Urk. 97/1 S. 8). Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass sich Täter grundsätzlich mög- lichst schnell vom Tatort entfernen wollen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu- treffend festgehalten, dass es vorliegend naheliegt, zu versuchen, auf dem schnellsten Weg über die Autobahn zu flüchten (Urk. 56 S. 15). Der schnellste Zugang zur Autobahn führt über die Strasse oberhalb des Tatorts. Die zeitlichen Verhältnisse sprechen zudem nicht dagegen, dass es sich beim Fahrzeug, das K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrnahm, um dasjenige der beiden Beschuldig- ten handelte. Aus den Aussagen von K._____ geht hervor, dass er zuerst die Po- lizei verständigte und erst danach, während er auf das Eintreffen der Polizei war- tete, wahrnahm, wie ein Fahrzeug auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Polizeibeamten L._____ und M._____, die in der Nähe des Tatorts eine Verkehrskontrolle durchführten, kurz nach der Alarmierung beim Golf Club eintra- fen (HD Urk. 2/2 S. 1; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 5; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4). Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es den beiden Beschuldigten ohne Weiteres hätte möglich sein sollen, unerkannt über die Autobahn zu flüchten. Aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten in normalem Tempo unterwegs waren, kann sodann nichts zu ihren Gunsten ab- geleitet werden, wäre es doch ziemlich auffällig gewesen, wenn sie sich mit über- höhter Geschwindigkeit vom Tatort entfernt hätten.
- 24 - Wie bereits erwähnt, haben die Polizeibeamten auf dem Weg zum Tatort keine Fahrzeuge wahrgenommen, die als Tatfahrzeug hätten in Frage kommen können (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4 f.). Dies spricht gegen die Auf- fassung der Verteidigung, wonach das von K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrgenommene Fahrzeug in eine andere Richtung flüchtete und das Fahrzeug der beiden Beschuldigten zufälligerweise auf der N._____strasse auftauchte (Urk. 97/1 S. 9), 3.12. Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 7; vgl. auch Urk. 97/1 S. 6 f.) steht aufgrund der gegebenen Beweislage ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Be- schuldigte und I._____ bei diesem Einbruchdiebstahl bewusst mit J._____ zu- sammengewirkt haben, auch wenn sie stets aussagten, einander nicht zu kennen. Wie bereits dargelegt, steht aufgrund des Geständnisses von J._____, das mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmt, fest, dass er am 10./11. September 2013 in den Golf Club eingebrochen ist. Dass der Beschuldigte und I._____ für den Transport des Deliktsguts verantwortlich waren, ist aufgrund der vorangehen- den Beweiswürdigung ebenfalls als erstellt zu betrachten. Die Beteiligung dieser drei Personen am Einbruchdiebstahl in den Golf Club kann bei vernünftiger Be- trachtung nicht auf Zufall beruhen, sondern ist zwangsläufig auf vorgängige Pla- nung zurückzuführen. Der Verteidigung (Urk. 44 S. 7 und 9) ist aber beizupflich- ten, dass sich die in der Anklage behauptete gleichmässige Aufteilung des De- liktserlöses unter den Beteiligten nicht erstellen lässt. Dies ist vorliegend aber nicht massgeblich. Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten ein Teil des De- liktsguts aus dem Einbruchdiebstahl zugekommen wäre, was ohne Weiteres an- zunehmen ist, da er sich ansonsten kaum an diesem Delikt beteiligt hätte. Ähnli- ches gilt in Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er mit den weiteren Beteiligten auch vereinbart habe, dass J._____ die Überwachungskameras lahm legen solle, in dem er diese nach oben drehe (Urk. 44 S. 7). Dem Beschuldigten wird in der An- klageschrift Mittäterschaft vorgeworfen. Als Mittäter werden ihm die kausalen Tat- beiträge der anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht inne hat. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zurückzukommen sein.
- 25 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, den Einbruch- diebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ in Mittäterschaft mit I._____ und J._____ begangen zu haben (Urk. 28 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 24). Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 als Mittäter zu qualifizieren ist. Wie bereits dargelegt, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Tatentschliessung mitwirkte bzw. sich zumindest den Tatentschluss der anderen Beteiligten vor der Aus- führung der Tat zu eigen machte. Anders lässt sich seine Anwesenheit in der Nähe des Tatorts kurz nach erfolgtem Einbruch nicht erklären. Der Beschuldigte war auch bei der Tatausführung dabei, wenn auch nicht bei allen Einzelschritten. Gemäss erstelltem Sachverhalt hätte seine Funktion darin bestanden, dass er das Deliktsgut zusammen mit I._____ am Tatort hätte abholen und transportieren sol- len, was indes nicht gelang, da der Einbruch zwischenzeitlich entdeckt worden war. Mit seinem Tatbeitrag hätte der Beschuldigte einen massgeblichen Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen ausgeübt und wesentlich zum Gelingen der Tat beigetragen. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass der Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 letztlich nicht erfolgreich war, da der Beschuldigte nicht mehr in das Geschehen eingreifen und seine Aufgaben erfüllen konnte. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand abzuleiten, dass vor- liegend nicht erstellt werden kann, in welchem Umfang er am erbeuteten Delikts- gut hätte beteiligt werden sollen. Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten ein Teil der Beute in Aussicht gestellt wurde, wovon auszugehen ist, da er sich an- sonsten kaum am Einbruchdiebstahl beteiligt hätte. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte derart massgeblich an der Tat beteiligt war, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Als Mittäter sind dem Beschuldigten die Handlungen von J._____ anzurechnen. Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf den Anklage- sachverhalt HD des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbe-
- 26 - schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss des gewerbsmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 26 und 38). Diese rechtliche Würdigung wird vom Beschuldigten bestritten. 4.2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbs- mässigkeit zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 25). Darauf ist zu verweisen. 4.2.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, Gewerbsmässigkeit scheide bereits aufgrund der geringen Häufigkeit der Einzelakte aus. Dem Beschuldigten könnten im vorliegenden Strafverfahren lediglich ein Einbruchdieb- stahl (ND 1) sowie ein geringfügiger Diebstahl (ND 2) nachgewiesen werden (Urk. 44 S. 16; Urk. 97/1 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ (HD) beteiligt hat. Damit steht fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 6. bis zum 10./11. September 2013 drei Diebstähle begangen hat. Am 6. September 2013 stahl der Beschuldigte in einem B._____ Fleischwaren im Wert von insgesamt Fr. 120.– (ND 2). In der Nacht vom 8./9. September 2013 brach der Beschuldigte gemeinsam mit I._____ in einen O._____ ein, wobei Zigaretten, Rasierklingen und Parfums im Wert von rund Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 56 S. 29) entwendet wurden (ND 1). Schliesslich beteiligte sich der Beschuldigte wie erwähnt am Einbruch- diebstahl in den Golf Club G._____, bei welchem unter anderem medizinische Geräte, Vermessungsgeräte, Koffer, Schuhe und Sportbekleidung im Wert von über Fr. 30'000.– entwendet wurden (HD). Die Zahl der begangenen Delikte bleibt auch bei Berücksichtigung des Einbruchdiebstahls gemäss Anklagepunkt HD ge- ring. Gewerbsmässiges Handeln setzt jedoch weder eine bestimmte Anzahl Delik- te noch die Erzielung eines erheblichen Gewinns voraus. Von Bedeutung ist viel- mehr, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag die Delikte verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen
- 27 - Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit nach Art des Berufs ausübt (BSK Strafrecht II-Niggli/ Riedo, Art. 139 N 97; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2014 vom 19. August 2014 E. 4.1). Wenn die Fälle zeitlich in einigem Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle zu machen, aus den Umständen erkennbar ist, genügt auch eine verhältnismässig kleine Anzahl (Trechsel/ Crameri, in : Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 34). Vorliegend hat der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen drei Diebstähle verübt, wobei der Deliktsbetrag insgesamt über Fr. 50'000.– beträgt (vgl. dazu Urk. 56 S. 29). Zwar ist anzunehmen, dass der Wert der gestohlenen Waren nicht dem effektiven Erlös des Beschuldigten aus den Diebstählen entspricht, zumal sich teilweise noch weitere Personen an den Diebstählen beteiligten. Dessen ungeachtet muss angesichts der Höhe des vorliegenden Deliktsbetrages davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum erhebliche Einnahmen aus den Diebstählen er- wirtschaftet hat. Im Übrigen genügt für die Annahme von Gewerbsmässigkeit die Absicht, einen namhaften Gewinn zu erziehen. Es ist nicht vorausgesetzt, dass dies tatsächlich gelingt (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 99). Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 16; Urk. 97/1 S. 15 f.) kann sodann nicht gesagt wer- den, der Beschuldigte habe für die Delikte weder viel Zeit noch besondere Mittel eingesetzt. Der Beschuldigte ging vielmehr planmässig und systematisch vor. Gemeinsam mit I._____ mietete er einen VW Sharan für den Zeitraum von einem Monat (ND 3 Urk. 3) und entfernte die (auffällige) Werbebeschriftung am Fahr- zeug sowie eine der beiden Sitzreihen, wodurch mehr Platz geschaffen wurde. Im Fahrzeug wurden Gegenstände mitgeführt, die für einen Einbruch genutzt werden können (Sturmhaube, Handschuhe, Bockleiter). Nur wenige Tage nach seiner Anmiete wurde der VW Sharan ein erstes Mal für den Transport von gestohlenen Waren eingesetzt (ND 1). Zwei Tage später hätte damit erneut Diebesgut trans- portiert werden sollen (HD). Bei beiden Einbruchdiebstählen wurde nachts in La- denräumlichkeiten eingedrungen und die gestohlenen Waren in schwarze Plastik- säcke verstaut. Zum Abtransport der Waren wurde der VW Sharan eingesetzt. Die vorliegenden Diebstähle stehen somit nicht nur aufgrund ihrer zeitlichen Nä-
- 28 - he, sondern auch aufgrund der jeweiligen Vorgehensweise in einem sehr engen Zusammenhang. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 56 S. 26), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Einkünfte aus den Diebstählen einen Grossteil seines Einkommens bildeten und einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung ausmachten. Gewerbsmässiges Handeln ist vorliegend daher zu bejahen. 4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der gewerbsmässige Diebstahl wird als schwerstes vom Beschuldigten begangene Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen geahndet (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es nahelegen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der (teilweise) mehr- fachen Tatbegehung sind mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 28) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 5.2. Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (einge- hend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.3. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Dieb- stahls ist zu beachten, dass dem Beschuldigten vorliegend zwei Einbruchdieb-
- 29 - stähle (HD; ND 1) und ein Ladendiebstahl (ND 2) zur Last gelegt werden. Für einen gewerbsmässigen Diebstahl liegt damit eine vergleichsweise geringe Anzahl Delikte vor. In Bezug auf die Deliktsumme ist den Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 56 S. 29) zu folgen und von gestohlenen Waren im Gesamtwert von rund Fr. 54'000.– auszugehen, wobei dem Beschuldigten wohl kaum dieser Betrag zugeflossen ist bzw. wäre. Gestohlene Waren können bekanntlich nur selten zu den von den Geschädigten angegebenen Werten abgesetzt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Erlös der erbeuteten Waren zumindest bei den beiden Einbruchdiebstählen mit seinen Mittätern teilen musste. Andererseits ist anzumerken, dass die Gesamtdeliktsumme nicht aus einer grossen Zahl von Diebstählen stammt, sondern im Wesentlichen nur aus zwei Einbruchdiebstählen mit einem Deliktsbetrag von je mehreren zehntausend Franken resultierte. Der Beschuldigte ging routiniert und zielstrebig vor. Er legte innerhalb einer äusserst kurzen Aktivitätszeit eine nicht unerhebliche Delinquenz an den Tag. So beteiligte er sich innerhalb weniger Tage zweimal an nächtlichen Einbrüchen in Ladenräumlichkeiten, bei welchen mit einer wertmässig grossen Beute gerechnet werden konnte. Im Vergleich dazu fällt der zusätzlich verübte geringfügige Ladendiebstahl verschuldensmässig wenig ins Gewicht. Nachdem vorliegend im Rahmen eines gewerbsmässigen Vorgehens lediglich drei Dieb- stähle zu beurteilen sind, drängt sich eine Strafe am unteren Rand des zur Ver- fügung stehenden, bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens auf. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten liegt im Rahmen ihres Ermessens. Das objektive Verschulden wird durch die subjektive Tatkomponente nicht relati- viert. Der Beschuldigte beging die Diebstähle mit direktem Vorsatz. Als Motiv kommen lediglich finanzielle Gründe in Betracht. 5.4. Soweit die vom Beschuldigten zu verantwortenden Sachbeschädigungen in direktem Zusammenhang mit den von ihm begangenen Einbruchdiebstählen stehen (HD; ND 1), haben sie verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeutung, zumal der angerichtete Schaden nicht allzu gross war. Sie illustrieren aber immerhin die Rücksichtlosigkeit, mit der der Beschuldigte seine kriminellen
- 30 - Ziele verfolgte. Dies zeigt auch der am Mietauto angerichtete Sachschaden (ND 3). Die vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen führen insge- samt zu einer leichten Straferhöhung. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche (HD; ND 1) ist zu beachten, dass es sich um notwendige Begleitdelikte der Einbruchdiebstähle handelte und dass der Beschuldigte ausnahmslos in Geschäftsliegenschaften und damit nicht in die unmittelbare Privatsphäre der an den entsprechenden Liegenschaften berechtig- ten Personen eindrang. Im Ergebnis wirken sich die Hausfriedensbrüche auf die Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe ebenfalls nur leicht straferhöhend aus. 5.5. Die von der Vorinstanz für die übrigen Delikte vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe auf 8 Monate erscheint angemessen. 5.6. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wur- den von der Vorinstanz korrekt angeführt (Urk. 56 S. 31). Es lassen sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 58) sind mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 32) deutlich straferhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte hat den Einbruchdiebstahl vom 8./9. September 2013 in den O._____ (ND 1) sowie den Diebstahl vom 6. September 2013 im B._____ (ND 2) zugegeben, ebenfalls die am Mietauto begangene Sachbeschädigung (ND 3). Den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ (HD) stritt er gänzlich ab. Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte jeweils erst auf Vorhalt belastender Beweismittel. Er beschränkte sich somit darauf, diejeni- gen Anklagesachverhalte anzuerkennen, von welchen er wusste, dass sie ihm mit einiger Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Es kann dem Beschuldigten daher nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Mit der Vor-instanz ist sodann festzu- stellen, dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht auszumachen sind (Urk. 56 S. 32). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände ist das Nachtat- verhalten des Beschuldigten lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 31 - 5.7. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten deutlich straferhöhend zu berück- sichtigen. Das Geständnis des Beschuldigen ist – wie bereits dargelegt – nur leicht strafmindernd zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des Tatverschul- dens und der persönlichen Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Die vorinstanzliche Strafzumessung wurde vom Beschuldigten denn auch nur für den Fall eines Freispruchs von den Anklageziffern 1.1.2 und 1.1.4 angefochten (vgl. Urk. 63 S. 1). Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte war während 364 Tagen inhaftiert (HD Urk. 19/1; Urk. 69). Er hat die heute auszufällende Strafe bereits erstanden (vgl. Mitteilung des Amtes für Justizvollzug vom 3. September 2014; Urk. 62A), was vorzumerken ist.
6. Vollzug Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Oktober 2011 wurde der Beschuldig- te zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Urk. 58), weshalb die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe nur möglich ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte zurecht, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, und verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Aufschub des Vollzugs seiner Strafe (Urk. 56 S. 33 und 38). Dieser Entscheid, der vom Beschuldigten akzeptiert wird (Urk. 44 S. 17 f.; Urk. 63; Urk. 97/1 S. 16), ist zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Zu bestätigen ist auch der Entscheid der Vorinstanz, die Verfahrenskosten abzuschreiben, sofern sie nicht durch die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– gedeckt sind (Urk. 56 S. 39, Dispositivziffer 12). Wie nachfolgend dargelegt wird, besteht zwar an sich keine Veranlassung zu einer solchen Abschreibung. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391
- 32 - Abs. 2 StPO ist es der Berufungsinstanz aber verwehrt, die vorinstanzliche Kostenregelung zu Ungunsten des einzig Berufung führenden Beschuldigten ab- zuändern. 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese Kosten sind nicht abzu- schreiben. Zwar mag sich der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in eine günstige finanzielle Situation kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art. Gemäss den Angaben der Verteidigung ist der Beschuldigte derzeit auch erwerbstätig (Urk. 97/1 S. 16). Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günsti- gere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens definitiv zu ent- binden, wäre somit nicht gerechtfertigt. 7.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte dem Gericht mit Eingabe vom 20. April 2015 eine Honorarnote über Fr. 10'662.60 ein (Urk. 104). Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf
- 33 - die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleiste- ten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begrün- den, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5). Vorliegend kann von einem alltäglichen Standardverfahren ausgegangen werden. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist des- halb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszu- gehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Ver- fahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Berufungsverfahren stand noch ein Anklagesachverhalt zur Diskussion. In rechtlicher Hinsicht stellte sich die Frage der Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich eine Entschädigung von mehr als Fr. 6'000.– nicht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Es ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass der Verteidigung im Berufungsverfahren bereits Fr. 5'000.– akonto ausbezahlt wurden (Urk. 104A).
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzel- gericht, vom 14. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1; ND 3) sowie − des […] Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1).
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
3. […]
4. […]
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 12. September 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) Fr. 120.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C._____ Versicherungs-gesellschaft Fr. 5'397.10 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die C._____ Versicherungsgesellschaft mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) auf den Weg des Zivil-prozesses verwiesen.
- 35 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'142.15 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 93.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'500.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 16'735.55 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'200.–.
10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic.iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vom 28. Oktober 2013 bis zum 14. Juli 2014 wird auf Fr. 17'237.90 festgesetzt, nämlich: Fr. 15'474.– für den Aufwand, Fr. 487.– für Barauslagen und Fr. 1'276.90 für die Mehrwertsteuer. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits Fr. 5'000.– Akonto ausbezahlt wurden.
11. […]
12. […]
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositivauszug an − folgende Privatkläger − B._____ − D._____ − folgende Dritte − C._____ Versicherungsgesellschaft Police-Nr. …
- 36 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (HD, ND 1 und ND 2) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (HD) − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (HD).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe bereits erstanden hat.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung
6. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dies- bezüglich bereits eine Akontozahlung von Fr. 5'000.– erfolgt ist.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 37 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerin F._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 14. Juli 2014 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte frei- gesprochen (Dispositivziffern 1 und 2). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 307 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren (Dispositivziffern 3 und 4). Die Vor- instanz zog die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– zur Kostendeckung heran und entschied über die geltend gemachten Zivilforderungen bzw. verwies diese auf den Zivilweg (Dispositivziffern 6 bis 8). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber (mit Ausnahme der Ver- wertung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 400.–) abgeschrieben (Disposi- tivziffern 11 und 12).
- 6 -
E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 9) und der Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2014 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 46), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
14. Juli 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 47). Am 21. August 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 55/1). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Ein- gabe vom 5. September 2014 (Urk. 63) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 67). Mit Verfügung vom gleichen Datum wurde der Beschuldigte per 9. September 2014 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen, da er die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten erstanden hatte (Urk. 64). Mit Eingabe vom
9. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 1.3 Am 9. Oktober 2014 wurde auf den 6. November 2014 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 75). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 ersuchte die Verteidigung um Verschiebung der Berufungsverhandlung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschuldigten sei vom Grundgericht in Požarevac, Republik Serbien, mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 untersagt worden, das Dorf E._____ zu verlassen. Im Weiteren sei ihm der Reisepass vorläufig entzogen worden. Dem Beschuldigten werde es somit nicht möglich sein, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, wobei er auf keinen Fall vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensiert werden wolle. Die Verteidigung werde das Berufungsgericht umgehend über die Aufhebung der erlassenen Auflagen in Kenntnis setzen (Urk. 77 = Urk. 80). Am 30. Oktober 2014 wurden die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 6. November 2014 abgenommen (Urk. 79).
E. 1.4 Am 7. Januar 2015 wurde mit dem Einverständnis der Parteien (Urk. 86; Urk. 88) die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und
- 7 - dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 90). Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Verteidiger innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 97/1), welche der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin F._____ AG zur Berufungsantwort so- wie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 98). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 5. März 2015 die Berufungsant- wort ein (Urk. 100), welche der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 102). Die Privatklägerin F._____ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch im Ankla- gepunkt HD (Anklageziffer 1.1.2) und die rechtliche Qualifikation der eingeklagten Sachverhalte als gewerbsmässiger Diebstahl (Anklageziffer 1.1.4). Für den Fall eines Freispruchs vom Anklagesachverhalt HD sowie vom Vorwurf der Gewerbs- mässigkeit wird zudem die Strafzumessung und die Kostenregelung der Vor- instanz angefochten (Urk. 63). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privat- kläger erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffer 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher Sach- beschädigung betreffend ND 1 und ND 3 sowie Schuldspruch wegen Haus- friedensbruchs betreffend ND 1), Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls) sowie Dispositivziffern 5 bis 10 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt HD kurz zusammengefasst vor- geworfen, sich in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 an einem Ein- bruchdiebstahl in den Golf Club G._____ in H._____ beteiligt zu haben. Der Ein- bruchdiebstahl sei zusammen mit I._____ und J._____ geplant und ausgeführt worden. Die Täter seien so vorgegangen, dass J._____ sich als erster zum Golf Club begeben und dort die Überwachungskameras lahm gelegt habe. In der Fol- ge habe er sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft. J._____ habe das De- liktsgut in schwarze Plastiksäcke und vor Ort vorgefundene Rollkoffer verstaut
- 8 - und mit Hilfe eines Golf Trolleys in die Fussgängerunterführung beim Gebäude des Golf Clubs zum Abtransport durch den Beschuldigten und I._____ bereit ge- stellt. In der Zwischenzeit hätten sich der Beschuldigte und I._____ mit einem zu- vor für den Abtransport des Deliktsguts organsierten und dafür vorbereiteten Per- sonenwagen VW Sharan zum Golf Club begeben. Da sich ein Securitas- Mitarbeiter genähert habe, habe J._____ flüchten müssen, wobei er lediglich ei- nen Teil des Deliktguts habe wegschaffen können. Der Beschuldigte und I._____, die unterdessen beim Golf Club angekommen seien, um das für den Abtransport bereitgestellte Deliktsgut zu verladen und abzutransportieren, seien ebenfalls vom Securitas-Mitarbeiter überrascht worden. Sie hätten mit dem VW Sharan flüchten und das bereitgestellte Deliktsgut zurücklassen müssen (HD Urk. 28 S. 3 f.).
E. 3.2 Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestritten, sich an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt zu haben. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vor- instanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu ver- weisen (Urk. 56 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.3 Als Beweismittel können im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten I._____ und J._____ herangezogen werden. Sodann liegen die Aussagen des Securitas-Mitarbeiters, K._____, sowie der Polizeibeam- ten L._____ und M._____ vor, zudem Dokumentationen über den Einbruchdieb- stahl. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen.
E. 3.4 Mit der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vor- instanz korrekt befasst, so dass grundsätzlich auf ihre Ausführungen zu ver- weisen ist (Urk. 56 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbeson- dere darin zu folgen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respek- tive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigen- schaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). In Bezug auf die Glaubwürdigkeit
- 9 - von K._____ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass er auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urk. 56 S. 13). Der Hinweis auf Art. 307 StGB allein begründet zwar noch keine erhöhte Glaubwürdigkeit, doch sind auch keine Einschränkungen derselben ersichtlich. Eine irgendwie geartete Beziehung zum Beschuldigten oder ein Interesse am Verfahrensausgang ist nicht erkennbar.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat die Ausgangslage des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.6 Nach dem Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 wurden am Tatort DNA-Spuren sichergestellt, die J._____ zugeordnet werden konnten. As- serviert wurden die Spuren ab dem Küchenfenster, das die Täterschaft ein- zuschlagen versuchte, sowie ab der von der Täterschaft eingeschlagenen Terrassentür (HD Urk. 16/2 S. 1 und 4; HD Urk. 16/3). J._____ hat anerkannt, den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 be- gangen zu haben, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, alleine gehandelt zu haben (HD Urk. 7 S. 2 f.; HD Urk. 9 S. 3 und 5). Am Tatort wurden DNA-Spuren von J._____ sichergestellt, die ab tatrelevanten Gegenständen asserviert wurden. Ein Bestreiten der Tat wäre angesichts dieser Beweislage wenig aussichtsreich gewesen. Demgegenüber konnten vom Beschuldigten und von I._____ keine Spuren sichergestellt werden. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass J._____ fälschlicherweise angab, den Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ alleine begangen zu haben, um den Beschuldigten und I._____, für deren Täterschaft keine direkten Beweise vorlagen, vor einer Straf- verfolgung zu schützen. Die Mitwirkung weiterer Personen an diesem Einbruch- diebstahl hätte sich für J._____ nicht entlastend ausgewirkt, weshalb für ihn kein Anlass bestand, allfällige Mittäter in die strafrechtliche Verantwortung miteinzube- ziehen. Im Übrigen deutet das Tatvorgehen darauf hin, dass sich mehrere Täter am Einbruchdiebstahl in den Golf Club beteiligten. Aus den Akten ergibt sich, dass das Deliktsgut, das in Kehrichtsäcke und Koffer verpackt wurde, in der Nähe des Einstiegsobjekts zum Abtransport bereitgestellt wurde (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Die Darstellung von J._____, wonach er das deponierte Deliktsgut
- 10 - selbst mit dem Fahrzeug hätte abholen wollen (HD Urk. 7 S. 2 f.), kann zwar nicht widerlegt werden; dass ein Einbrecher das Deliktsgut in der Nähe des Tatorts zu- rücklässt und sich zu Fuss entfernt, um später mit einem Fahrzeug für den Ab- transport der gestohlenen Waren zurückzukommen, erscheint aber eher ausser- gewöhnlich, zumal J._____ den Einbruch gemäss seinen Aussagen vorgängig geplant hatte (HD Urk. 7 S. 1). Der Umstand, dass J._____ die alleinige Verant- wortung für den vor-liegend zu beurteilenden Einbruchdiebstahl übernahm, schliesst die Darstellung in der Anklage deshalb nicht aus.
E. 3.7 Der Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ wurde von K._____ ge- meldet, der in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 als Securitas- Mitarbeiter auf Patrouille war (HD Urk. 1 S. 5; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Zum Zeitpunkt, als K._____ zum Tatort kam, war bereits eingebrochen wor- den. Aus seinen Aussagen ergeben sich demnach keine direkten Hinweise auf die Täterschaft. Während K._____ beim Golf Club auf das Eintreffen der Polizei wartete, nahm er indes einen Personenwagen wahr, der auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr. Gemäss den Aussagen von K._____ habe der Lenker dieses Fahrzeugs ihn oder sein Fahrzeug vermutlich bemerkt, als sie ca. 70 Meter voneinander entfernt gewesen seien. In der Folge sei das Licht am Fahrzeug ge- löscht worden, das Fahrzeug habe gewendet und sei zurück zum Kreisel gefah- ren, von dem es gekommen sei (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4).
E. 3.7.1 Wie bereits ausgeführt, wurde ein Grossteil der beim Einbruch in den Golf Club gestohlenen Waren in schwarze Kehrichtsäcke und Reisekoffer verpackt und in der Nähe des Einbruchsorts deponiert (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Dass das Deliktsgut in der Folge mit einem Fahrzeug hätte abtransportiert werden sollen, erscheint angesichts dessen Umfangs (HD Urk. 1 S. 2 ff.; vgl. auch HD Urk. 11/2 S. 4) naheliegend. Im Übrigen gab auch J._____, der den Einbruch- diebstahl eingestanden hat, an, dass die Sachen [von ihm] mit einem Fahrzeug hätten weggebracht werden sollen (HD Urk. 7 S. 2). Der Golf Club G._____ befin- det sich am Dorfrand, ausserhalb des bewohnten Gebietes von H._____. Er ist abgelegen (HD Urk. 1 S. 6). Der Weg zum Golf Club führt nicht über die Haupt- strasse (N._____strasse), sondern über eine kleine Zufahrtsstrasse (HD Urk. 11/2
- 11 - S. 4 und 7 f.; vgl. auch die Skizze im Anhang zu HD Urk. 11/2). K._____ befand sich frühmorgens, um 03.10 Uhr, vor Ort (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Dass ein Fahrzeug um diese Uhrzeit lediglich per Zufall auf der kleinen Neben- strasse zum abgelegenen Tatort fährt, kann ausgeschlossen werden. K._____ gab denn auch an, um diese Zeit habe es um den Golf Club eigentlich keinen Verkehr (HD Urk. 11/2 S. 6). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen der Polizeibeamten L._____ und M._____, wonach damals sehr wenig Verkehr geherrscht habe. Es seien ihnen auf der Fahrt zum Tatort weder Fahrzeuge noch Fussgänger aufgefallen (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4 f.). Wie erwähnt, gab K._____ an, dass das Licht am Fahrzeug ge- löscht und das Fahrzeug gewendet worden sei, als bemerkt worden sei, dass sich eine Person bzw. ein Fahrzeug beim Clubhaus befinden (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Diese Reaktion spricht ebenfalls dafür, dass die Insassen dieses Fahrzeugs mit dem Einbruchdiebstahl in einem Zusammenhang stehen. Wären sie lediglich per Zufall auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club gefahren, hätte es für dieses Verhalten keinen nachvollziehbaren Grund gegeben. Ange- sichts der vorliegend gegebenen Umstände ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug, das auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr, das Deliktsgut hätte abholen sollen.
E. 3.7.2 K._____ konnte weder die Insassen noch das Kontrollschild des Fahrzeugs erkennen. Er gab jedoch an, dass es ein Kombi gewesen sein könnte. Das Fahr- zeug sei eher dunkelfarbig gewesen (HD Urk. 11/1 S. 2). Bei der Staatsanwalt- schaft führte er aus, es sei ein Kombi gewesen. Die Farbe sei irgendwie ins Grü- ne hinein gegangen (HD Urk. 11/2 S. 5). Gemäss der Auf-fassung von K._____ handelte es sich beim Fahrzeug auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club zu- dem um dasselbe Fahrzeug, das wenig später auf der Hauptstrasse bzw. N._____strasse vorbeifuhr, als er mit der Polizei sprach (HD Urk. 11/1 S. 2 f.; HD Urk. 11/2 S. 4 ff.). Die Polizei habe dann die Verfolgung dieses Fahrzeugs aufge- nommen (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Die Polizeibeamten L._____ und M._____ stoppten wenig später auf der Auto- bahn A13 im Bereich der Raststätte G._____ einen VW Sharan mit den Kontroll-
- 12 - schildern .... Gefahren wurde das Fahrzeug von I._____; auf dem Beifahrersitz befand sich der Beschuldigte (HD Urk. 2/2 S. 2; HD Urk. 12/3 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 5). Dass es sich bei dem vom Beschuldigten und I._____ verwendeten VW Sharan um dasjenige Fahrzeug handelte, das kurz zuvor auf der N._____strasse in Richtung N._____ fuhr und dabei K._____ auffiel, wird nicht bestritten und ist anzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Polizisten das von ihnen verfolgte Fahrzeug zwischenzeitlich aus den Augen ver- loren (vgl. dazu auch HD Urk. 12/3 S. 5). Wie erwähnt, herrschte zum damaligen Zeitpunkt auch ein geringes Verkehrsaufkommen. Der Beschuldigte stellt auch nicht in Abrede, auf der N._____strasse in Richtung Autobahnanschluss gefahren zu sein. Er macht jedoch geltend, auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club seien sie nicht gefahren (HD Urk. 5/3 S. 3; HD Urk. 9 S. 4).
E. 3.7.3 Es ist der Vorinstanz (Urk. 56 S. 14 f.) zuzustimmen, dass sich allein ge- stützt auf die Aussagen von K._____ nicht mit hinreichender Sicherheit nachwei- sen lässt, dass das Fahrzeug, das auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Tatort fuhr, mit dem Fahrzeug auf der N._____strasse, d.h. dem Fahrzeug des Beschuldigten und I._____, identisch ist. Aus seinen Aussagen ergeben sich jedoch konkrete Hinweise dafür. K._____ war sich seiner Beobachtung ziemlich sicher. Er gab et- wa an, er habe vermutet, dass es das Fahrzeug gewesen sei, das vorgängig ge- wendet habe. Es sei vom Typ her ähnlich gewesen (HD Urk. 11/1 S. 2). Weiter führte er aus, er sei sich von der Silhouette und der Farbe her sicher gewesen, dass es das gleiche Fahrzeug gewesen sei. Es sei das gleiche Bild gewesen, wie [zuvor] auf der Zufahrt zum Golfplatz (HD Urk. 11/1 S. 3). Bei der Staatsanwalt- schaft führte er aus, beim zweiten Mal, als er das Auto gesehen habe, habe er wie eine Eingebung gehabt und gespürt, dass es dasselbe Auto gewesen sein müsse, wie er schon vorher gesehen habe (HD Urk. 11/2 S. 5). Die beiden Fahr- zeuge hätten sich in Bezug auf Form, Farbe, Typ und Modell ähnlich gesehen. Deshalb habe er gedacht, das müsse es sein (HD Urk. 11/2 S. 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 10 f., Urk. 97/1 S. 12 f. und 14 f.) können diese Aussagen nicht als verschwommen oder ausweichend bezeichnet werden. Im Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Beobachtun- gen von K._____ wenig bis kein Verkehr herrschte. K._____ gab denn auch an, er
- 13 - habe in der Zeit, als er auf die Polizei gewartet hat, auf den Strassen rund um den Golf Club lediglich ein Taxi und einen Lieferwagen wahrgenommen. Ansonsten nichts (HD Urk. 11/2 S. 6). Wie erwähnt, haben auch die beiden Polizeibeamten ausgesagt, es habe wenig Verkehr gehabt. Angesichts des um diese Tageszeit sehr geringen Verkaufsaufkommens im Bereich des Tatorts muss die Wahrscheinlichkeit, dass die beiden von K._____ wahrgenommenen Fahr- zeuge identisch sind, zweifellos als sehr hoch eingestuft werden. Der Einbruch- diebstahl wurde um 03.18 Uhr gemeldet (HD Urk. 1 S. 5). Die beiden Polizei- beamten befanden sich nur wenige Minuten später am Tatort, wie sich den Akten entnehmen lässt (HD Urk. 2/2 S. 1; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4). Dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte und I._____ bereits um 03.25 Uhr von der Polizei gestoppt werden konnten (HD Urk. 2/2 S. 2). Die beiden Fahrzeuge wurden von K._____ somit sehr kurz nacheinander wahr- genommen. Gemäss den Aussagen des Polizeibeamten L._____ führt die Haupt- strasse zudem sehr nahe am Tatort vorbei und liegt erhöht (HD Urk. 12/2 S. 4 f.). Auch aufgrund dieser Umstände erscheinen die Beobachtungen von K._____ zu- verlässig. Schliesslich lässt sich die von K._____ vorgenommene Beschreibung des auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club fahrenden Fahrzeugs entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 13 f.; Urk. 97/1 S. 14) durchaus auf den vom Be- schuldigten und I._____ gemieteten VW Sharan übertragen (HD Urk. 2/4), zumal dieser ohne Weiteres als "Kombi" wahrgenommen und bezeichnet werden kann. Die Beschreibung des Fahrzeugs entspricht zudem weit eher einem VW Sharan als einem Kleinstwagen wie dem von J._____ verwendeten VW Lupo. Wie er- wähnt, gab K._____ überdies an, die Farbe des Fahrzeugs sei irgendwie ins Grü- ne hinein gegangen; der gemietete VW Sharan war grün. Die Aussagen von K._____ stellen unter den gegebenen Umständen ein nicht unerhebliches Indiz dafür dar, dass der vom Beschuldigten und I._____ gemietete VW Sharan mit dem von K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrgenommenen Fahrzeug identisch ist, was bedeuten würde, dass der Beschuldigte und I._____ entgegen ihrer Dar- stellung auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club gefahren sind.
- 14 -
E. 3.7.4 Wie bereits dargelegt, wurden der vom Beschuldigten und I._____ verwen- dete VW Sharan von der Polizei gestoppt. Dabei wurde festgestellt, dass die hin- tere Sitzreihe nach unten geklappt und der Laderaum mit Wolldecken ausgelegt worden war (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/3 S.4 ; HD Urk. 13/2 S. 5). Zu verweisen ist insbesondere auf die Aussage des Polizeibeamten L._____, wonach wie eine Art Ladefläche erstellt worden sei (HD Urk. 12/3 S. 4). Das Fahrzeug war somit of- fensichtlich für den Transport von Waren welcher Art auch immer vorbereitet wor- den. Der VW Sharan war am 5. September 2013 von I._____ bei der Firma D._____ gemietet worden (ND 3 Urk. 3). Bei der Fahrzeugrückgabe stellte der Vermieter fest, dass die Fahrzeugbeschriftung am VW (ND 3 Urk. 2, Foto 1) voll- ständig entfernt worden war (ND 3 Urk. 2, Foto 3). Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt, die Beschriftung zusammen mit I._____ entfernt zu haben (HD Urk. 8 S. 5; HD 45 S. 10). Einen plausiblen Grund dafür nannte er nicht (vgl. Urk. 45 S. 12; vgl. auch Urk. 45 S. 11). Dieser dürfte je- doch darin liegen, dass das Fahrzeug ohne die Werbekleber um einiges weniger auffälliger ist. Für diese Vermutung spricht denn auch, dass der VW Sharan nur wenige Tage vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt für den Abtrans- port von Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl verwendet wurde (Einbruchdieb- stahl vom 8./9. September 2013 in den O._____ in P._____; vgl. ND 1). Damals wurden Zigaretten, Rasierklingen und Parfums in schwarze Plastiksäcke gefüllt und in den VW Sharan verladen. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt geständig (HD Urk. 5/5 S. 12 ff.; Urk. 45 S. 4). Der Einbruchdiebstahl vom 8./9. September 2013 wurde gemeinsam mit I._____ verübt. Interessant erscheint wei- ter der Umstand, dass bei diesem Einbruchdiebstahl schwarze O._____ Abfallsä- cke entwendet wurden (ND 1 Urk. 1 S. 21; ND 1 Urk. 2/5), in welche das Delikts- gut verpackt wurde (HD Urk. 5/5 S. 14 f.). Beim Einbruchdiebstahl in den Golf Club wurde das Deliktsgut ebenfalls in mitgebrachte schwarze O._____ Abfallsä- cke verpackt (HD Urk. 1 S. 2 und 6; HD Urk. 16/2 S. 7). Festzuhalten ist schliesslich, dass sich im VW Sharan neben Handschuhen auch eine schwarze Sturmhaube befand (HD Urk. 12/3 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 5), die zur Maskierung verwendet werden kann. Handschuhe sind ebenfalls als Einbruchs- utensilien verwendbar. Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass
- 15 - beim Einbruch in den O._____ in P._____ (ND 1), den der Beschuldigte wie er- wähnt eingestanden hat, eine schwarze Sturmhaube sichergestellt werden konn- te, die am Tatort zurückgelassen worden war, wobei die DNA-Spuren an der Haube auf I._____ als Spurengeber hinwiesen (Urk. 56 S. 22). Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass sich der vom Beschuldigten und I._____ verwendete VW Sharan nicht nur für den Transport des Deliktsguts aus dem Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ geeignet hätte, sondern schon einmal von denselben Personen für den Transport von Die- besgut eingesetzt worden war, wobei der betreffende Einbruchdiebstahl zwei Ta- ge vor dem vorliegend zu beurteilenden Delikt stattfand. Im Fahrzeuge befanden sich eine Sturmhaube sowie Handschuhe, die als Einbruchsutensilien verwendet werden können. Zwar lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass der VW Sharan auch am 10./11. September 2013 für diesen Zweck hätte verwendet werden sollen. Es gilt jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beschuldigten und I._____ gemieteten VW Sharan gemäss Auffassung des Zeugen K._____ um dasselbe Fahrzeug gehandelt haben dürfte, das kurz zuvor auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club gefahren war, in dessen Nähe wie erwähnt das Deliktsgut für den Transport bereit gestellt worden war. Es bestehen damit konkrete Hinweise dafür, dass das Deliktsgut mit dem VW Sharan hätte ab- geholt werden sollen.
E. 3.8 Aus den Akten ergibt sich und ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte und I._____ kurz vor 03.30 Uhr (Zeitpunkt der Verhaftung; HD Urk. 19/1) mit dem VW Sharan auf der N._____strasse in Richtung N._____ fuhren. Zu diesem Zeit- punkt waren die beim Einbruchdiebstahl in den Golf Club gestohlenen Waren noch in der Nähe des Tatorts deponiert. Aufgrund der Aussagen der beiden Poli- zeibeamten sowie von K._____ ist sodann davon auszugehen, dass zu dieser Uhrzeit nur sehr wenige Fahrzeuge unterwegs waren. Es erscheint daher von be- sonderem Interesse, weshalb gerade der Beschuldigte und I._____ mitten in der Nacht in unmittelbarer Nähe zum Tatort angetroffen werden konnten. Die Aussagen des Beschuldigten und von I._____ wurden von der Vorinstanz zu- treffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann daher auf die
- 16 - diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Verdeutlichung und Präzisierung.
E. 3.9 Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass er in der Tatnacht in Q._____ Malerarbeiten für einen Kol- legen namens "R._____" ausgeführt habe. In der Folge habe er mit I._____ nach Zürich fahren wollen. Auf der Strecke in Richtung Zürich hätten sie sich verfahren und seien dann von der Polizei angehalten worden (Urk. HD 5/1 S. 2; Urk. HD 5/2 S. ; Urk. 45 S. 5).
E. 3.9.1 Bei der Schilderung des Ablaufs dieses Abends und der Begleitumstände verstrickte sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche. Bereits die Aus- sagen zum Treffpunkt mit seinem Kollegen fielen nicht konstant aus. So gab der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013 an, er wisse nicht, wo sein Kollege wohne. Dieser habe ihn bei der Auto- bahnausfahrt Q._____ Nord abgeholt (HD Urk. 5/1 S. 2). Bei der zweiten polizeili- chen Einvernahme, die lediglich wenige Stunden danach stattfand, erklärte er plötzlich, er habe mit "R._____" in S._____ bei einem Kreisel abgemacht (HD Urk. 5/2 S. 2 f.). Am 27. September 2013 gab er wiederum an, er habe sich mit R._____ auf dem … Parkplatz in S._____ getroffen (HD Urk. 5/4 S. 2 und 8). Wi- dersprüchlich fielen die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die Um- stände des Treffens mit "R._____" aus. Gab er anfänglich noch an, er habe tele- fonisch mit ihm abgemacht, wobei er das Telefon, das eine serbische Nummer gehabt habe, weggeworfen habe (HD Urk. 5/2 S. 2), führte er in der Folge aus, er habe an diesem Tag von der Wohnung eines Kollegen namens T._____ per SMS mit "R._____" Kontakt gehabt. Die Nummer von "R._____" kenne er nicht aus- wendig. Er habe sie aber in seinem serbischen Telefon gespeichert, das sich in der Wohnung von T._____ befinde (HD Urk. 5/4 S. 4 und 8). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung gab er wiederum an, er habe sich in einem Tele- fongespräch mit R._____ verabredet. Als er darauf hingewiesen wurde, dass er in der Untersuchung erwähnt habe, er habe mit "R._____" per SMS abgemacht, er- klärte er, er habe SMS geschrieben und mit ihm telefoniert. Das Telefon sei zu
- 17 - Hause geblieben, dort, wo er gewohnt habe (Urk. 45 S. 6). Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Untersuchung noch angegeben habe, er habe das Telefon weg- geworfen, gab der Beschuldigte an, so weit er wisse, sei es zu Hause geblieben. Er glaube nicht, dass er das ganze Telefon weggeworfen habe (Urk. 45 S. 6). Zu verweisen ist sodann auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend die im VW Sharan mitgeführte Bockleiter. Als er in der polizeilichen Einvernahme vom
12. September 2013 darauf angesprochen wurde, gab er an, er habe seinem Kol- legen streichen geholfen. Er habe die Leiter einfach dabei gehabt; sie hätten sie nicht gebraucht. Er habe sie mitgenommen, da er gedacht habe, dass er sie viel- leicht brauche. Die Leiter sei "nigelnagelneu" gewesen und nie gebraucht worden (HD Urk. 5/3 S. 3). Am 27. September 2013 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, er habe "R._____" am Abend der Verhaftung streichen geholfen. Die Leiter sei auf der Baustelle gewesen. Da sie die Leiter nicht gebraucht hätten, um zu streichen und sie im Wege gewesen sei, habe er sie bei sich im Wagen ver- sorgt. Danach habe er sie in seinem Besitz gehabt. Die Leiter stamme von "R._____" (HD Urk. 5/4 S. 7 f. und 12). Davon abweichend gab der Beschuldigte am 3. Oktober 2013 auf die Frage, weshalb er im VW Sharan eine Bockleiter aus Alu, zwei paar Handschuhe sowie eine schwarze Sturmhaube mitgeführt habe, an, er habe die Gegenstände zum Malen gebraucht (HD 5/5 S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, als er "R._____" am 10. September 2013 getroffen habe, habe er die Leiter dabei gehabt. Es sei eine "ni- gelnagelneue" Leiter gewesen. Sie hätten sie nicht gebraucht. Es sei nicht "R._____s" Leiter und sie sei nicht auf der Baustelle gewesen (Urk. 45 S. 9). Die Sturmhaube will der Beschuldigte zunächst zum Motorrad fahren (HD Urk. 5/3 S. 3), dann wiederum zum Streichen gebraucht haben (HD Urk. 5/5 S. 7). Weiter stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Sturmhaube sei schon alt (HD Urk. 5/3 S. 3). Später gab er zu Protokoll, er habe sie kurz vor der Motorrad- ausfahrt, die am Wochenende vor der Verhaftung stattgefunden habe, in einem Geschäft in Zürich gekauft (HD Urk. 5/4 S. 9). Die vorstehenden Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen des Be- schuldigten beziehen sich zwar nicht alle auf das Kerngeschehen. Dass der Be-
- 18 - schuldigte in den erwähnten Punkten keine konstanten Angaben machen konn- ten, ist aber unerklärlich, handelt es sich doch nicht um Details, an welche man sich nach kürzester Zeit nicht mehr zu erinnern vermag. Die Behauptung des Be- schuldigten, er sei nach der Verhaftung unter Schock gestanden und habe nicht mehr weiter gewusst (Urk. 45 S. 9), kann ebenfalls nicht als Erklärung dienen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass es angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten nicht nachvollziehbar erscheint, dass er infolge seiner Verhaftung derart unter Schock stand, dass er nicht mehr ordnungsgemäss aussagen konnte (Urk. 56 S. 21). Im Übrigen liessen sich die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten ohnehin nicht mit einem Schockzustand erklären. Es ist vorliegend somit kein Grund dafür ersicht- lich, weshalb der Beschuldigte im Nachhinein keine konstante Angaben zum Ab- lauf dieser Nacht machen konnte. Dass er dies nicht tat, kann nur dahingehend gedeutet werden, dass er die Ereignisse in der Tatnacht nicht so geschildert hat, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben.
E. 3.9.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stehen teilweise auch in Widerspruch zu den Aussagen von I._____. So stellte sich der Beschuldigte etwa bereits zu Beginn der Untersuchung auf den Standpunkt, dass er mit I._____ nach Q._____ gefahren sei. Dieser sei in der Wohnung herumgehangen, während er gestrichen habe (HD Urk. 5/2 S. 3). Dem- gegenüber führte I._____ anfänglich aus, er wisse nicht, wie der Beschuldigte am
10. September 2013 nach Q._____ gelangt sei. Er [I._____] sei nicht mit dem Be- schuldigten nach Q._____ gefahren, sondern in Zürich geblieben. Der Beschul- digte habe ihm lediglich den Auftrag erteilt, ihn am 11. September 2013 um 02.00 Uhr "in H._____ irgendwo beim Kreisel" abzuholen (HD Urk. 6/1 S. 6; HD Urk. 6/2 S. 2 f.). Weitere Widersprüche zeigen sich bei der Frage, weshalb man sich beim Mietauto für einen VW Sharan entschieden hat. Der Beschuldigte gab diesbezüg- lich an, es sei das einzige Fahrzeug gewesen, das zum Vermieten gewesen sei (HD Urk. 5/2 S. 5; HD Urk. 5/4 S. 6), während I._____ aussagte, dieses Fahrzeug sei halt am billigsten gewesen. Es verbrauche nicht so viel Benzin wie die ande- ren Fahrzeuge. Einen weiteren Grund habe es nicht gegeben (HD Urk. 6/1 S. 4). Diese Aussage bestätigte er anlässlich der Einvernahme vom 19. September
- 19 - 2013, wobei er ergänzend angab, sie hätten sich auch noch andere Fahrzeug an- gesehen (HD Urk. 6/4 S. 5).
E. 3.9.3 Die Schilderungen des Beschuldigten wirken schliesslich in weiten Teilen lebensfremd. Zum einen ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte weder den genauen Namen noch die Adresse seines Kollegen "R._____" kennt (HD Urk. 5/1 S. 2; HD Urk. 5/2 S. 2; HD Urk. 5/4 S. 8). Immerhin waren die beiden so eng befreundet, dass sich der Beschuldigte dazu bereit erklärte, "R._____" bis 02.00 Uhr morgens beim Streichen einer Wohnung zu helfen, wobei es sich ge- mäss den Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 27. September 2013 um die Wohnung von "R._____" selbst handelte (HD Urk. 5/4 S. 8). Hätte der Beschuldigte in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 tatsächlich in der Wohnung von "R._____" Wände gestrichen, hätte es im Übrigen keinen Grund gegeben, den genauen Namen und die Adresse von "R._____" nicht an- zugeben, hätte ihn dieser doch entlasten können. Die Aussage des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013, wonach er die Telefonnummer von "R._____" auch nicht geben würde, wenn er sie hätte (HD Urk. 5/1 S. 2), erscheint deshalb bei Annahme der Richtigkeit seiner Angaben unverständlich. Der Einwand der Verteidigung, "R._____" dürfte wohl aus dem kriminellen Umfeld des Beschuldigten stammen und dementsprechend an einer Kontaktaufnahme durch die Strafbehörden kaum interessiert sein (Urk. 97/1 S. 10 f.), vermag daran nichts zu ändern, zumal sich der Beschuldigte und "R._____" in der Nacht des Einbruchdiebstahls gemäss Darstellung des Beschuldigten nichts zu Schulden haben kommen lassen. Schlicht lebensfremd erscheint schliesslich, dass sich der Beschuldigte und I._____ auf der Autobahn von Q._____ in Richtung Zürich verfahren haben. Daran ändert auch das Vorbringen der Ver- teidigung nichts, wonach I._____ in der Region H._____ nicht ortskundig gewe- sen sein dürfte (Urk. 97/1 S. 11). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 20 f.).
E. 3.9.4 Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, die zu Beginn der Untersuchung vorhandenen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von I._____ könnten auch darauf zurückzuführen sein, dass sich
- 20 - die beiden Beschuldigten, als sie von der Polizei verfolgt worden seien, noch schnell eine Erklärung für die Gegenstände in ihrem Fahrzeug, unter anderem eine Sturmhaube und Handschuhe, hätten einfallen lassen, um den bereits ver- übten Einbruch in den O._____ in P._____ zu verheimlichen, bei welchem be- kanntlich eine ähnliche Sturmhaube habe sichergestellt werden können (Urk. 97/1 S. 9 f.). Damit wird indes nicht erklärt, weshalb die Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf die Geschehnisse in der Tatnacht derart widersprüchlich ausfielen. Soweit die Verteidigung ausführt, die Beschuldigten hätten allenfalls tatsächlich die Absicht gehabt, nach dem Einbruchdiebstahl in den O._____ einen weiteren Einbruchdiebstahl zu begehen, wozu sie zur fragli- chen Zeit rein zufälligerweise in H._____ unterwegs gewesen seien, wo bereits J._____ den Einbruchdiebstahl in den Golf Club verübt habe (Urk. 97/1 S. 10), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die beiden Beschuldigten ausgerechnet in der Nacht des Einbruchs in den Golf Club G._____ ebenfalls in H._____ einen Ein- bruchdiebstahl begehen wollen und sich aus reinem Zufall unmittelbar nach der Tatzeit in der Nähe des Tatorts dieses anderen Einbruchs aufhalten, erscheint ziemlich unwahrscheinlich. Im Übrigen weisen auch die weiteren Umstände auf ihre (Mit-) Täterschaft am Einbruchdiebstahl in den Golf Club hin. Schliesslich bringt die Verteidigung als möglichen Grund für das Aussageverhalten der Be- schuldigten vor, es sei denkbar, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch I._____ "R._____" beim Malen geholfen habe, wobei I._____ befürchtet habe, sich allenfalls wegen Schwarzarbeit verantworten zu müssen (Urk. 97/1 S. 10). Damit lassen sich die dargelegten Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten bzw. denjenigen von I._____ jedoch nicht ansatzweise erklären, zumal die- ser Umstand bei der Schilderung der Geschehnisse dieser Nacht ohne Weiteres hätte unerwähnt bleiben können.
E. 3.9.5 Es ist dem Verteidiger darin zu folgen, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Urk. 44 S. 12 f.). Der Grund- satz in dubio pro reo ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschul- digten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nach- gewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE
- 21 - 127 I 38 E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aus- sageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Um- kehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten als konstruiert, wider- sprüchlich und lebensfremd zu qualifizieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte, welche für die Richtigkeit seiner entlastenden Darstellung sprechen. Die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er sich frühmorgens nach 03.00 Uhr mit I._____ in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten hat, ist damit als blosse Schutzbehauptung einzustufen.
E. 3.10 In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegt. Die Kombina- tion der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien – das Antreffen des Beschuldigten auf der N._____strasse und die Ausstattung des Fahrzeugs, die Wahrnehmungen des Zeugen K._____, die zahlreichen Widersprüche und Unge- reimtheiten im Aussageverhalten des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ (vgl. dazu die Vorinstanz; Urk. 56 S. 23) – lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sich am Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ beteiligt hat.
E. 3.11 Die weiteren Vorbringen der Verteidigung vermögen diesen Schluss nicht zu erschüttern:
E. 3.11.1 Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren in Bezug auf die übrigen Anklagevorwürfe vollumfänglich geständig gewesen sei. Dies spreche dafür, dass er hinsichtlich des Einbruchdiebstahls in
- 22 - den Golf Club G._____ nicht ein falsches Geständnis habe ablegen wollen, indem er etwas eingestehe, für das er nicht verantwortlich sei (Urk. 97/1 S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat die weiteren ihm vorgeworfenen Straftaten gemäss ND 1 bis ND 3 nicht von sich aus zuge- geben, sondern erst auf Vorhalt belastender Erkenntnisse, unter anderem auch der Aussagen von I._____. Angesichts der bestehenden Beweislage wären diese Anklagevorwürfe schwer zu bestreiten gewesen. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss HD nicht geständig ist, nichts abgeleitet werden, zumal hier anders als bei den übrigen Delikten keine direkten Beweise für seine Täterschaft vorliegen. Die Verteidigung führt weiter aus, der Beschuldigte habe die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bereits abgesessen, weshalb ihm eine allfällige Strafreduktion im Falle eines Freispruchs von den Anklagevorwürfen gemäss HD (abgesehen von einer allfälligen finanziellen Ent- schädigung für die erlittene Überhaft) faktisch nichts bringen würde (Urk. 97/1 S. 3 f.). Inwiefern dies als Indiz für die Unschuld des Beschuldigten gewichtet werden müsste, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen bestand die von der Verteidigung angeführte Ausgangslage erst im Berufungsverfahren.
E. 3.11.2 Die Verteidigung führt weiter aus, die beiden Beschuldigten hätten den VW Sharan zwei Tage zuvor für den Einbruchdiebstahl in den O._____ in P._____ verwendet. Es könne deshalb nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug bzw. die im Fahrzeug sichergestellten Gegenstände auch für den Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ vorgesehen gewesen seien (Urk. 97/1 S. 11 f.). Dem ist grundsätzlich beizupflichten: Dass der Beschul- digte in der Nacht des Einbruchdiebstahls in den Golf Club G._____ mit einem Fahrzeug unterwegs war, das Einbruchsutensilien enthielt und für den Transport von Waren vorbereitet worden war, stellt isoliert betrachtet noch keinen Beweis für seine Täterschaft dar. In Kombination mit den weiteren den Beschuldigten belastenden Tatsachen lässt dieser Umstand jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte auch an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt hat.
- 23 -
E. 3.11.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, der VW Sharan sei eher langsam in Richtung Anschlusswerk N._____ und anschliessend in normalem Tempo auf die Autobahn A13 in Richtung U._____ gefahren, was als Indiz für die Nicht- beteiligung des Beschuldigten und von I._____ am Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ gewertet werden könne. Hätten die beiden Beschuldigten mit die- sem Einbruchdiebstahl tatsächlich etwas zu tun gehabt, wäre davon auszu- gehen, dass sie sich schneller davon gemacht hätten (Urk. 97/1 S. 5 f.). Hätte es sich bei ihrem Fahrzeug zudem um dasjenige gehandelt, das zuvor vom Zeugen K._____ auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club wahrgenommen worden sei, hätte es die N._____strasse längst passiert und sich bereits auf der Autobahn befun- den, als die Polizei beim Clubhaus eingetroffen sei (Urk. 97/1 S. 8). Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass sich Täter grundsätzlich mög- lichst schnell vom Tatort entfernen wollen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu- treffend festgehalten, dass es vorliegend naheliegt, zu versuchen, auf dem schnellsten Weg über die Autobahn zu flüchten (Urk. 56 S. 15). Der schnellste Zugang zur Autobahn führt über die Strasse oberhalb des Tatorts. Die zeitlichen Verhältnisse sprechen zudem nicht dagegen, dass es sich beim Fahrzeug, das K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrnahm, um dasjenige der beiden Beschuldig- ten handelte. Aus den Aussagen von K._____ geht hervor, dass er zuerst die Po- lizei verständigte und erst danach, während er auf das Eintreffen der Polizei war- tete, wahrnahm, wie ein Fahrzeug auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Polizeibeamten L._____ und M._____, die in der Nähe des Tatorts eine Verkehrskontrolle durchführten, kurz nach der Alarmierung beim Golf Club eintra- fen (HD Urk. 2/2 S. 1; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 5; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4). Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es den beiden Beschuldigten ohne Weiteres hätte möglich sein sollen, unerkannt über die Autobahn zu flüchten. Aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten in normalem Tempo unterwegs waren, kann sodann nichts zu ihren Gunsten ab- geleitet werden, wäre es doch ziemlich auffällig gewesen, wenn sie sich mit über- höhter Geschwindigkeit vom Tatort entfernt hätten.
- 24 - Wie bereits erwähnt, haben die Polizeibeamten auf dem Weg zum Tatort keine Fahrzeuge wahrgenommen, die als Tatfahrzeug hätten in Frage kommen können (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4 f.). Dies spricht gegen die Auf- fassung der Verteidigung, wonach das von K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrgenommene Fahrzeug in eine andere Richtung flüchtete und das Fahrzeug der beiden Beschuldigten zufälligerweise auf der N._____strasse auftauchte (Urk. 97/1 S. 9),
E. 3.12 Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 7; vgl. auch Urk. 97/1 S. 6 f.) steht aufgrund der gegebenen Beweislage ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Be- schuldigte und I._____ bei diesem Einbruchdiebstahl bewusst mit J._____ zu- sammengewirkt haben, auch wenn sie stets aussagten, einander nicht zu kennen. Wie bereits dargelegt, steht aufgrund des Geständnisses von J._____, das mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmt, fest, dass er am 10./11. September 2013 in den Golf Club eingebrochen ist. Dass der Beschuldigte und I._____ für den Transport des Deliktsguts verantwortlich waren, ist aufgrund der vorangehen- den Beweiswürdigung ebenfalls als erstellt zu betrachten. Die Beteiligung dieser drei Personen am Einbruchdiebstahl in den Golf Club kann bei vernünftiger Be- trachtung nicht auf Zufall beruhen, sondern ist zwangsläufig auf vorgängige Pla- nung zurückzuführen. Der Verteidigung (Urk. 44 S. 7 und 9) ist aber beizupflich- ten, dass sich die in der Anklage behauptete gleichmässige Aufteilung des De- liktserlöses unter den Beteiligten nicht erstellen lässt. Dies ist vorliegend aber nicht massgeblich. Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten ein Teil des De- liktsguts aus dem Einbruchdiebstahl zugekommen wäre, was ohne Weiteres an- zunehmen ist, da er sich ansonsten kaum an diesem Delikt beteiligt hätte. Ähnli- ches gilt in Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er mit den weiteren Beteiligten auch vereinbart habe, dass J._____ die Überwachungskameras lahm legen solle, in dem er diese nach oben drehe (Urk. 44 S. 7). Dem Beschuldigten wird in der An- klageschrift Mittäterschaft vorgeworfen. Als Mittäter werden ihm die kausalen Tat- beiträge der anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht inne hat. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zurückzukommen sein.
- 25 -
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, den Einbruch- diebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ in Mittäterschaft mit I._____ und J._____ begangen zu haben (Urk. 28 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 24). Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 als Mittäter zu qualifizieren ist. Wie bereits dargelegt, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Tatentschliessung mitwirkte bzw. sich zumindest den Tatentschluss der anderen Beteiligten vor der Aus- führung der Tat zu eigen machte. Anders lässt sich seine Anwesenheit in der Nähe des Tatorts kurz nach erfolgtem Einbruch nicht erklären. Der Beschuldigte war auch bei der Tatausführung dabei, wenn auch nicht bei allen Einzelschritten. Gemäss erstelltem Sachverhalt hätte seine Funktion darin bestanden, dass er das Deliktsgut zusammen mit I._____ am Tatort hätte abholen und transportieren sol- len, was indes nicht gelang, da der Einbruch zwischenzeitlich entdeckt worden war. Mit seinem Tatbeitrag hätte der Beschuldigte einen massgeblichen Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen ausgeübt und wesentlich zum Gelingen der Tat beigetragen. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass der Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 letztlich nicht erfolgreich war, da der Beschuldigte nicht mehr in das Geschehen eingreifen und seine Aufgaben erfüllen konnte. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand abzuleiten, dass vor- liegend nicht erstellt werden kann, in welchem Umfang er am erbeuteten Delikts- gut hätte beteiligt werden sollen. Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten ein Teil der Beute in Aussicht gestellt wurde, wovon auszugehen ist, da er sich an- sonsten kaum am Einbruchdiebstahl beteiligt hätte. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte derart massgeblich an der Tat beteiligt war, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Als Mittäter sind dem Beschuldigten die Handlungen von J._____ anzurechnen. Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf den Anklage- sachverhalt HD des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbe-
- 26 - schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss des gewerbsmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 26 und 38). Diese rechtliche Würdigung wird vom Beschuldigten bestritten.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbs- mässigkeit zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 25). Darauf ist zu verweisen.
E. 4.2.2 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, Gewerbsmässigkeit scheide bereits aufgrund der geringen Häufigkeit der Einzelakte aus. Dem Beschuldigten könnten im vorliegenden Strafverfahren lediglich ein Einbruchdieb- stahl (ND 1) sowie ein geringfügiger Diebstahl (ND 2) nachgewiesen werden (Urk. 44 S. 16; Urk. 97/1 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ (HD) beteiligt hat. Damit steht fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 6. bis zum 10./11. September 2013 drei Diebstähle begangen hat. Am 6. September 2013 stahl der Beschuldigte in einem B._____ Fleischwaren im Wert von insgesamt Fr. 120.– (ND 2). In der Nacht vom 8./9. September 2013 brach der Beschuldigte gemeinsam mit I._____ in einen O._____ ein, wobei Zigaretten, Rasierklingen und Parfums im Wert von rund Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 56 S. 29) entwendet wurden (ND 1). Schliesslich beteiligte sich der Beschuldigte wie erwähnt am Einbruch- diebstahl in den Golf Club G._____, bei welchem unter anderem medizinische Geräte, Vermessungsgeräte, Koffer, Schuhe und Sportbekleidung im Wert von über Fr. 30'000.– entwendet wurden (HD). Die Zahl der begangenen Delikte bleibt auch bei Berücksichtigung des Einbruchdiebstahls gemäss Anklagepunkt HD ge- ring. Gewerbsmässiges Handeln setzt jedoch weder eine bestimmte Anzahl Delik- te noch die Erzielung eines erheblichen Gewinns voraus. Von Bedeutung ist viel- mehr, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag die Delikte verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen
- 27 - Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit nach Art des Berufs ausübt (BSK Strafrecht II-Niggli/ Riedo, Art. 139 N 97; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2014 vom 19. August 2014 E. 4.1). Wenn die Fälle zeitlich in einigem Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle zu machen, aus den Umständen erkennbar ist, genügt auch eine verhältnismässig kleine Anzahl (Trechsel/ Crameri, in : Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 34). Vorliegend hat der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen drei Diebstähle verübt, wobei der Deliktsbetrag insgesamt über Fr. 50'000.– beträgt (vgl. dazu Urk. 56 S. 29). Zwar ist anzunehmen, dass der Wert der gestohlenen Waren nicht dem effektiven Erlös des Beschuldigten aus den Diebstählen entspricht, zumal sich teilweise noch weitere Personen an den Diebstählen beteiligten. Dessen ungeachtet muss angesichts der Höhe des vorliegenden Deliktsbetrages davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum erhebliche Einnahmen aus den Diebstählen er- wirtschaftet hat. Im Übrigen genügt für die Annahme von Gewerbsmässigkeit die Absicht, einen namhaften Gewinn zu erziehen. Es ist nicht vorausgesetzt, dass dies tatsächlich gelingt (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 99). Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 16; Urk. 97/1 S. 15 f.) kann sodann nicht gesagt wer- den, der Beschuldigte habe für die Delikte weder viel Zeit noch besondere Mittel eingesetzt. Der Beschuldigte ging vielmehr planmässig und systematisch vor. Gemeinsam mit I._____ mietete er einen VW Sharan für den Zeitraum von einem Monat (ND 3 Urk. 3) und entfernte die (auffällige) Werbebeschriftung am Fahr- zeug sowie eine der beiden Sitzreihen, wodurch mehr Platz geschaffen wurde. Im Fahrzeug wurden Gegenstände mitgeführt, die für einen Einbruch genutzt werden können (Sturmhaube, Handschuhe, Bockleiter). Nur wenige Tage nach seiner Anmiete wurde der VW Sharan ein erstes Mal für den Transport von gestohlenen Waren eingesetzt (ND 1). Zwei Tage später hätte damit erneut Diebesgut trans- portiert werden sollen (HD). Bei beiden Einbruchdiebstählen wurde nachts in La- denräumlichkeiten eingedrungen und die gestohlenen Waren in schwarze Plastik- säcke verstaut. Zum Abtransport der Waren wurde der VW Sharan eingesetzt. Die vorliegenden Diebstähle stehen somit nicht nur aufgrund ihrer zeitlichen Nä-
- 28 - he, sondern auch aufgrund der jeweiligen Vorgehensweise in einem sehr engen Zusammenhang. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 56 S. 26), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Einkünfte aus den Diebstählen einen Grossteil seines Einkommens bildeten und einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung ausmachten. Gewerbsmässiges Handeln ist vorliegend daher zu bejahen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der gewerbsmässige Diebstahl wird als schwerstes vom Beschuldigten begangene Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen geahndet (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es nahelegen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der (teilweise) mehr- fachen Tatbegehung sind mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 28) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 5.2 Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (einge- hend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).
E. 5.3 Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Dieb- stahls ist zu beachten, dass dem Beschuldigten vorliegend zwei Einbruchdieb-
- 29 - stähle (HD; ND 1) und ein Ladendiebstahl (ND 2) zur Last gelegt werden. Für einen gewerbsmässigen Diebstahl liegt damit eine vergleichsweise geringe Anzahl Delikte vor. In Bezug auf die Deliktsumme ist den Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 56 S. 29) zu folgen und von gestohlenen Waren im Gesamtwert von rund Fr. 54'000.– auszugehen, wobei dem Beschuldigten wohl kaum dieser Betrag zugeflossen ist bzw. wäre. Gestohlene Waren können bekanntlich nur selten zu den von den Geschädigten angegebenen Werten abgesetzt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Erlös der erbeuteten Waren zumindest bei den beiden Einbruchdiebstählen mit seinen Mittätern teilen musste. Andererseits ist anzumerken, dass die Gesamtdeliktsumme nicht aus einer grossen Zahl von Diebstählen stammt, sondern im Wesentlichen nur aus zwei Einbruchdiebstählen mit einem Deliktsbetrag von je mehreren zehntausend Franken resultierte. Der Beschuldigte ging routiniert und zielstrebig vor. Er legte innerhalb einer äusserst kurzen Aktivitätszeit eine nicht unerhebliche Delinquenz an den Tag. So beteiligte er sich innerhalb weniger Tage zweimal an nächtlichen Einbrüchen in Ladenräumlichkeiten, bei welchen mit einer wertmässig grossen Beute gerechnet werden konnte. Im Vergleich dazu fällt der zusätzlich verübte geringfügige Ladendiebstahl verschuldensmässig wenig ins Gewicht. Nachdem vorliegend im Rahmen eines gewerbsmässigen Vorgehens lediglich drei Dieb- stähle zu beurteilen sind, drängt sich eine Strafe am unteren Rand des zur Ver- fügung stehenden, bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens auf. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten liegt im Rahmen ihres Ermessens. Das objektive Verschulden wird durch die subjektive Tatkomponente nicht relati- viert. Der Beschuldigte beging die Diebstähle mit direktem Vorsatz. Als Motiv kommen lediglich finanzielle Gründe in Betracht.
E. 5.4 Soweit die vom Beschuldigten zu verantwortenden Sachbeschädigungen in direktem Zusammenhang mit den von ihm begangenen Einbruchdiebstählen stehen (HD; ND 1), haben sie verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeutung, zumal der angerichtete Schaden nicht allzu gross war. Sie illustrieren aber immerhin die Rücksichtlosigkeit, mit der der Beschuldigte seine kriminellen
- 30 - Ziele verfolgte. Dies zeigt auch der am Mietauto angerichtete Sachschaden (ND 3). Die vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen führen insge- samt zu einer leichten Straferhöhung. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche (HD; ND 1) ist zu beachten, dass es sich um notwendige Begleitdelikte der Einbruchdiebstähle handelte und dass der Beschuldigte ausnahmslos in Geschäftsliegenschaften und damit nicht in die unmittelbare Privatsphäre der an den entsprechenden Liegenschaften berechtig- ten Personen eindrang. Im Ergebnis wirken sich die Hausfriedensbrüche auf die Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe ebenfalls nur leicht straferhöhend aus.
E. 5.5 Die von der Vorinstanz für die übrigen Delikte vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe auf 8 Monate erscheint angemessen.
E. 5.6 Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wur- den von der Vorinstanz korrekt angeführt (Urk. 56 S. 31). Es lassen sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 58) sind mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 32) deutlich straferhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte hat den Einbruchdiebstahl vom 8./9. September 2013 in den O._____ (ND 1) sowie den Diebstahl vom 6. September 2013 im B._____ (ND 2) zugegeben, ebenfalls die am Mietauto begangene Sachbeschädigung (ND 3). Den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ (HD) stritt er gänzlich ab. Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte jeweils erst auf Vorhalt belastender Beweismittel. Er beschränkte sich somit darauf, diejeni- gen Anklagesachverhalte anzuerkennen, von welchen er wusste, dass sie ihm mit einiger Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Es kann dem Beschuldigten daher nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Mit der Vor-instanz ist sodann festzu- stellen, dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht auszumachen sind (Urk. 56 S. 32). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände ist das Nachtat- verhalten des Beschuldigten lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 31 -
E. 5.7 Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten deutlich straferhöhend zu berück- sichtigen. Das Geständnis des Beschuldigen ist – wie bereits dargelegt – nur leicht strafmindernd zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des Tatverschul- dens und der persönlichen Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Die vorinstanzliche Strafzumessung wurde vom Beschuldigten denn auch nur für den Fall eines Freispruchs von den Anklageziffern 1.1.2 und 1.1.4 angefochten (vgl. Urk. 63 S. 1). Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte war während 364 Tagen inhaftiert (HD Urk. 19/1; Urk. 69). Er hat die heute auszufällende Strafe bereits erstanden (vgl. Mitteilung des Amtes für Justizvollzug vom 3. September 2014; Urk. 62A), was vorzumerken ist.
E. 6 Vollzug Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Oktober 2011 wurde der Beschuldig- te zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Urk. 58), weshalb die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe nur möglich ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte zurecht, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, und verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Aufschub des Vollzugs seiner Strafe (Urk. 56 S. 33 und 38). Dieser Entscheid, der vom Beschuldigten akzeptiert wird (Urk. 44 S. 17 f.; Urk. 63; Urk. 97/1 S. 16), ist zu bestätigen.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern
E. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese Kosten sind nicht abzu- schreiben. Zwar mag sich der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in eine günstige finanzielle Situation kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art. Gemäss den Angaben der Verteidigung ist der Beschuldigte derzeit auch erwerbstätig (Urk. 97/1 S. 16). Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günsti- gere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens definitiv zu ent- binden, wäre somit nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte dem Gericht mit Eingabe vom 20. April 2015 eine Honorarnote über Fr. 10'662.60 ein (Urk. 104). Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf
- 33 - die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleiste- ten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begrün- den, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5). Vorliegend kann von einem alltäglichen Standardverfahren ausgegangen werden. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist des- halb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszu- gehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Ver- fahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Berufungsverfahren stand noch ein Anklagesachverhalt zur Diskussion. In rechtlicher Hinsicht stellte sich die Frage der Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich eine Entschädigung von mehr als Fr. 6'000.– nicht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Es ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass der Verteidigung im Berufungsverfahren bereits Fr. 5'000.– akonto ausbezahlt wurden (Urk. 104A).
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzel- gericht, vom 14. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1; ND 3) sowie − des […] Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1).
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
3. […]
4. […]
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 12. September 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) Fr. 120.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C._____ Versicherungs-gesellschaft Fr. 5'397.10 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die C._____ Versicherungsgesellschaft mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) auf den Weg des Zivil-prozesses verwiesen.
- 35 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'142.15 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 93.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'500.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 16'735.55 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'200.–.
10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic.iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vom 28. Oktober 2013 bis zum 14. Juli 2014 wird auf Fr. 17'237.90 festgesetzt, nämlich: Fr. 15'474.– für den Aufwand, Fr. 487.– für Barauslagen und Fr. 1'276.90 für die Mehrwertsteuer. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits Fr. 5'000.– Akonto ausbezahlt wurden.
E. 11 […]
E. 12 […]
E. 13 (Mitteilungen)
E. 14 (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositivauszug an − folgende Privatkläger − B._____ − D._____ − folgende Dritte − C._____ Versicherungsgesellschaft Police-Nr. …
- 36 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (HD, ND 1 und ND 2) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (HD) − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (HD).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe bereits erstanden hat.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung
6. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dies- bezüglich bereits eine Akontozahlung von Fr. 5'000.– erfolgt ist.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 37 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerin F._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 (zwölf) Monaten Freiheitsstra- fe, wovon bis und mit heute 307 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom
- September 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– wird einge- zogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. - 3 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____, … [Adres- se]) Fr. 120.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) mit seiner Zivil- forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C._____ Versicherungsgesellschaft Fr. 5'397.10 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die C._____ Versicherungsgesellschaft mit ihrer Zivilforde- rung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____, … [Adresse]) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'142.15 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 93.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'500.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 16'735.55 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'200.–.
- Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten vom 28. Oktober 2013 bis zum 14. Juli 2014 wird auf Fr. 17'237.90 festgesetzt, nämlich: Fr. 15'474.– für den Aufwand, Fr. 487.– für Barauslagen und Fr. 1'276.90 für die Mehrwertsteuer. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits Fr. 5'000.– Akonto ausbezahlt wurden. - 4 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben (mit Ausnahme der Verwertung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 400.–).
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 97/1 S. 2)
- Der Beschuldigte sei betreffend das Hauptdossier (Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift) vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB frei zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 2 StGB frei- zusprechen.
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.
- Die Dauer der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seien auf die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen. - 5 -
- Dem Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten.
- Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 100 S. 1)
- Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
- Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen:
- Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 14. Juli 2014 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte frei- gesprochen (Dispositivziffern 1 und 2). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 307 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren (Dispositivziffern 3 und 4). Die Vor- instanz zog die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– zur Kostendeckung heran und entschied über die geltend gemachten Zivilforderungen bzw. verwies diese auf den Zivilweg (Dispositivziffern 6 bis 8). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber (mit Ausnahme der Ver- wertung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 400.–) abgeschrieben (Disposi- tivziffern 11 und 12). - 6 - 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 9) und der Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2014 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 46), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
- Juli 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 47). Am 21. August 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 55/1). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Ein- gabe vom 5. September 2014 (Urk. 63) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 67). Mit Verfügung vom gleichen Datum wurde der Beschuldigte per 9. September 2014 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen, da er die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten erstanden hatte (Urk. 64). Mit Eingabe vom
- September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Am 9. Oktober 2014 wurde auf den 6. November 2014 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 75). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 ersuchte die Verteidigung um Verschiebung der Berufungsverhandlung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschuldigten sei vom Grundgericht in Požarevac, Republik Serbien, mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 untersagt worden, das Dorf E._____ zu verlassen. Im Weiteren sei ihm der Reisepass vorläufig entzogen worden. Dem Beschuldigten werde es somit nicht möglich sein, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, wobei er auf keinen Fall vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensiert werden wolle. Die Verteidigung werde das Berufungsgericht umgehend über die Aufhebung der erlassenen Auflagen in Kenntnis setzen (Urk. 77 = Urk. 80). Am 30. Oktober 2014 wurden die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 6. November 2014 abgenommen (Urk. 79). 1.4. Am 7. Januar 2015 wurde mit dem Einverständnis der Parteien (Urk. 86; Urk. 88) die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und - 7 - dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 90). Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Verteidiger innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 97/1), welche der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin F._____ AG zur Berufungsantwort so- wie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 98). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 5. März 2015 die Berufungsant- wort ein (Urk. 100), welche der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 102). Die Privatklägerin F._____ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen.
- Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch im Ankla- gepunkt HD (Anklageziffer 1.1.2) und die rechtliche Qualifikation der eingeklagten Sachverhalte als gewerbsmässiger Diebstahl (Anklageziffer 1.1.4). Für den Fall eines Freispruchs vom Anklagesachverhalt HD sowie vom Vorwurf der Gewerbs- mässigkeit wird zudem die Strafzumessung und die Kostenregelung der Vor- instanz angefochten (Urk. 63). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privat- kläger erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffer 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher Sach- beschädigung betreffend ND 1 und ND 3 sowie Schuldspruch wegen Haus- friedensbruchs betreffend ND 1), Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls) sowie Dispositivziffern 5 bis 10 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist.
- Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt HD kurz zusammengefasst vor- geworfen, sich in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 an einem Ein- bruchdiebstahl in den Golf Club G._____ in H._____ beteiligt zu haben. Der Ein- bruchdiebstahl sei zusammen mit I._____ und J._____ geplant und ausgeführt worden. Die Täter seien so vorgegangen, dass J._____ sich als erster zum Golf Club begeben und dort die Überwachungskameras lahm gelegt habe. In der Fol- ge habe er sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft. J._____ habe das De- liktsgut in schwarze Plastiksäcke und vor Ort vorgefundene Rollkoffer verstaut - 8 - und mit Hilfe eines Golf Trolleys in die Fussgängerunterführung beim Gebäude des Golf Clubs zum Abtransport durch den Beschuldigten und I._____ bereit ge- stellt. In der Zwischenzeit hätten sich der Beschuldigte und I._____ mit einem zu- vor für den Abtransport des Deliktsguts organsierten und dafür vorbereiteten Per- sonenwagen VW Sharan zum Golf Club begeben. Da sich ein Securitas- Mitarbeiter genähert habe, habe J._____ flüchten müssen, wobei er lediglich ei- nen Teil des Deliktguts habe wegschaffen können. Der Beschuldigte und I._____, die unterdessen beim Golf Club angekommen seien, um das für den Abtransport bereitgestellte Deliktsgut zu verladen und abzutransportieren, seien ebenfalls vom Securitas-Mitarbeiter überrascht worden. Sie hätten mit dem VW Sharan flüchten und das bereitgestellte Deliktsgut zurücklassen müssen (HD Urk. 28 S. 3 f.). 3.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestritten, sich an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt zu haben. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vor- instanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu ver- weisen (Urk. 56 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel können im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten I._____ und J._____ herangezogen werden. Sodann liegen die Aussagen des Securitas-Mitarbeiters, K._____, sowie der Polizeibeam- ten L._____ und M._____ vor, zudem Dokumentationen über den Einbruchdieb- stahl. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. 3.4. Mit der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vor- instanz korrekt befasst, so dass grundsätzlich auf ihre Ausführungen zu ver- weisen ist (Urk. 56 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbeson- dere darin zu folgen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respek- tive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigen- schaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). In Bezug auf die Glaubwürdigkeit - 9 - von K._____ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass er auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urk. 56 S. 13). Der Hinweis auf Art. 307 StGB allein begründet zwar noch keine erhöhte Glaubwürdigkeit, doch sind auch keine Einschränkungen derselben ersichtlich. Eine irgendwie geartete Beziehung zum Beschuldigten oder ein Interesse am Verfahrensausgang ist nicht erkennbar. 3.5. Die Vorinstanz hat die Ausgangslage des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Nach dem Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 wurden am Tatort DNA-Spuren sichergestellt, die J._____ zugeordnet werden konnten. As- serviert wurden die Spuren ab dem Küchenfenster, das die Täterschaft ein- zuschlagen versuchte, sowie ab der von der Täterschaft eingeschlagenen Terrassentür (HD Urk. 16/2 S. 1 und 4; HD Urk. 16/3). J._____ hat anerkannt, den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 be- gangen zu haben, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, alleine gehandelt zu haben (HD Urk. 7 S. 2 f.; HD Urk. 9 S. 3 und 5). Am Tatort wurden DNA-Spuren von J._____ sichergestellt, die ab tatrelevanten Gegenständen asserviert wurden. Ein Bestreiten der Tat wäre angesichts dieser Beweislage wenig aussichtsreich gewesen. Demgegenüber konnten vom Beschuldigten und von I._____ keine Spuren sichergestellt werden. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass J._____ fälschlicherweise angab, den Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ alleine begangen zu haben, um den Beschuldigten und I._____, für deren Täterschaft keine direkten Beweise vorlagen, vor einer Straf- verfolgung zu schützen. Die Mitwirkung weiterer Personen an diesem Einbruch- diebstahl hätte sich für J._____ nicht entlastend ausgewirkt, weshalb für ihn kein Anlass bestand, allfällige Mittäter in die strafrechtliche Verantwortung miteinzube- ziehen. Im Übrigen deutet das Tatvorgehen darauf hin, dass sich mehrere Täter am Einbruchdiebstahl in den Golf Club beteiligten. Aus den Akten ergibt sich, dass das Deliktsgut, das in Kehrichtsäcke und Koffer verpackt wurde, in der Nähe des Einstiegsobjekts zum Abtransport bereitgestellt wurde (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Die Darstellung von J._____, wonach er das deponierte Deliktsgut - 10 - selbst mit dem Fahrzeug hätte abholen wollen (HD Urk. 7 S. 2 f.), kann zwar nicht widerlegt werden; dass ein Einbrecher das Deliktsgut in der Nähe des Tatorts zu- rücklässt und sich zu Fuss entfernt, um später mit einem Fahrzeug für den Ab- transport der gestohlenen Waren zurückzukommen, erscheint aber eher ausser- gewöhnlich, zumal J._____ den Einbruch gemäss seinen Aussagen vorgängig geplant hatte (HD Urk. 7 S. 1). Der Umstand, dass J._____ die alleinige Verant- wortung für den vor-liegend zu beurteilenden Einbruchdiebstahl übernahm, schliesst die Darstellung in der Anklage deshalb nicht aus. 3.7. Der Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ wurde von K._____ ge- meldet, der in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 als Securitas- Mitarbeiter auf Patrouille war (HD Urk. 1 S. 5; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Zum Zeitpunkt, als K._____ zum Tatort kam, war bereits eingebrochen wor- den. Aus seinen Aussagen ergeben sich demnach keine direkten Hinweise auf die Täterschaft. Während K._____ beim Golf Club auf das Eintreffen der Polizei wartete, nahm er indes einen Personenwagen wahr, der auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr. Gemäss den Aussagen von K._____ habe der Lenker dieses Fahrzeugs ihn oder sein Fahrzeug vermutlich bemerkt, als sie ca. 70 Meter voneinander entfernt gewesen seien. In der Folge sei das Licht am Fahrzeug ge- löscht worden, das Fahrzeug habe gewendet und sei zurück zum Kreisel gefah- ren, von dem es gekommen sei (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). 3.7.1. Wie bereits ausgeführt, wurde ein Grossteil der beim Einbruch in den Golf Club gestohlenen Waren in schwarze Kehrichtsäcke und Reisekoffer verpackt und in der Nähe des Einbruchsorts deponiert (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Dass das Deliktsgut in der Folge mit einem Fahrzeug hätte abtransportiert werden sollen, erscheint angesichts dessen Umfangs (HD Urk. 1 S. 2 ff.; vgl. auch HD Urk. 11/2 S. 4) naheliegend. Im Übrigen gab auch J._____, der den Einbruch- diebstahl eingestanden hat, an, dass die Sachen [von ihm] mit einem Fahrzeug hätten weggebracht werden sollen (HD Urk. 7 S. 2). Der Golf Club G._____ befin- det sich am Dorfrand, ausserhalb des bewohnten Gebietes von H._____. Er ist abgelegen (HD Urk. 1 S. 6). Der Weg zum Golf Club führt nicht über die Haupt- strasse (N._____strasse), sondern über eine kleine Zufahrtsstrasse (HD Urk. 11/2 - 11 - S. 4 und 7 f.; vgl. auch die Skizze im Anhang zu HD Urk. 11/2). K._____ befand sich frühmorgens, um 03.10 Uhr, vor Ort (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Dass ein Fahrzeug um diese Uhrzeit lediglich per Zufall auf der kleinen Neben- strasse zum abgelegenen Tatort fährt, kann ausgeschlossen werden. K._____ gab denn auch an, um diese Zeit habe es um den Golf Club eigentlich keinen Verkehr (HD Urk. 11/2 S. 6). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen der Polizeibeamten L._____ und M._____, wonach damals sehr wenig Verkehr geherrscht habe. Es seien ihnen auf der Fahrt zum Tatort weder Fahrzeuge noch Fussgänger aufgefallen (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4 f.). Wie erwähnt, gab K._____ an, dass das Licht am Fahrzeug ge- löscht und das Fahrzeug gewendet worden sei, als bemerkt worden sei, dass sich eine Person bzw. ein Fahrzeug beim Clubhaus befinden (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Diese Reaktion spricht ebenfalls dafür, dass die Insassen dieses Fahrzeugs mit dem Einbruchdiebstahl in einem Zusammenhang stehen. Wären sie lediglich per Zufall auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club gefahren, hätte es für dieses Verhalten keinen nachvollziehbaren Grund gegeben. Ange- sichts der vorliegend gegebenen Umstände ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug, das auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr, das Deliktsgut hätte abholen sollen. 3.7.2. K._____ konnte weder die Insassen noch das Kontrollschild des Fahrzeugs erkennen. Er gab jedoch an, dass es ein Kombi gewesen sein könnte. Das Fahr- zeug sei eher dunkelfarbig gewesen (HD Urk. 11/1 S. 2). Bei der Staatsanwalt- schaft führte er aus, es sei ein Kombi gewesen. Die Farbe sei irgendwie ins Grü- ne hinein gegangen (HD Urk. 11/2 S. 5). Gemäss der Auf-fassung von K._____ handelte es sich beim Fahrzeug auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club zu- dem um dasselbe Fahrzeug, das wenig später auf der Hauptstrasse bzw. N._____strasse vorbeifuhr, als er mit der Polizei sprach (HD Urk. 11/1 S. 2 f.; HD Urk. 11/2 S. 4 ff.). Die Polizei habe dann die Verfolgung dieses Fahrzeugs aufge- nommen (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Die Polizeibeamten L._____ und M._____ stoppten wenig später auf der Auto- bahn A13 im Bereich der Raststätte G._____ einen VW Sharan mit den Kontroll- - 12 - schildern .... Gefahren wurde das Fahrzeug von I._____; auf dem Beifahrersitz befand sich der Beschuldigte (HD Urk. 2/2 S. 2; HD Urk. 12/3 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 5). Dass es sich bei dem vom Beschuldigten und I._____ verwendeten VW Sharan um dasjenige Fahrzeug handelte, das kurz zuvor auf der N._____strasse in Richtung N._____ fuhr und dabei K._____ auffiel, wird nicht bestritten und ist anzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Polizisten das von ihnen verfolgte Fahrzeug zwischenzeitlich aus den Augen ver- loren (vgl. dazu auch HD Urk. 12/3 S. 5). Wie erwähnt, herrschte zum damaligen Zeitpunkt auch ein geringes Verkehrsaufkommen. Der Beschuldigte stellt auch nicht in Abrede, auf der N._____strasse in Richtung Autobahnanschluss gefahren zu sein. Er macht jedoch geltend, auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club seien sie nicht gefahren (HD Urk. 5/3 S. 3; HD Urk. 9 S. 4). 3.7.3. Es ist der Vorinstanz (Urk. 56 S. 14 f.) zuzustimmen, dass sich allein ge- stützt auf die Aussagen von K._____ nicht mit hinreichender Sicherheit nachwei- sen lässt, dass das Fahrzeug, das auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Tatort fuhr, mit dem Fahrzeug auf der N._____strasse, d.h. dem Fahrzeug des Beschuldigten und I._____, identisch ist. Aus seinen Aussagen ergeben sich jedoch konkrete Hinweise dafür. K._____ war sich seiner Beobachtung ziemlich sicher. Er gab et- wa an, er habe vermutet, dass es das Fahrzeug gewesen sei, das vorgängig ge- wendet habe. Es sei vom Typ her ähnlich gewesen (HD Urk. 11/1 S. 2). Weiter führte er aus, er sei sich von der Silhouette und der Farbe her sicher gewesen, dass es das gleiche Fahrzeug gewesen sei. Es sei das gleiche Bild gewesen, wie [zuvor] auf der Zufahrt zum Golfplatz (HD Urk. 11/1 S. 3). Bei der Staatsanwalt- schaft führte er aus, beim zweiten Mal, als er das Auto gesehen habe, habe er wie eine Eingebung gehabt und gespürt, dass es dasselbe Auto gewesen sein müsse, wie er schon vorher gesehen habe (HD Urk. 11/2 S. 5). Die beiden Fahr- zeuge hätten sich in Bezug auf Form, Farbe, Typ und Modell ähnlich gesehen. Deshalb habe er gedacht, das müsse es sein (HD Urk. 11/2 S. 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 10 f., Urk. 97/1 S. 12 f. und 14 f.) können diese Aussagen nicht als verschwommen oder ausweichend bezeichnet werden. Im Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Beobachtun- gen von K._____ wenig bis kein Verkehr herrschte. K._____ gab denn auch an, er - 13 - habe in der Zeit, als er auf die Polizei gewartet hat, auf den Strassen rund um den Golf Club lediglich ein Taxi und einen Lieferwagen wahrgenommen. Ansonsten nichts (HD Urk. 11/2 S. 6). Wie erwähnt, haben auch die beiden Polizeibeamten ausgesagt, es habe wenig Verkehr gehabt. Angesichts des um diese Tageszeit sehr geringen Verkaufsaufkommens im Bereich des Tatorts muss die Wahrscheinlichkeit, dass die beiden von K._____ wahrgenommenen Fahr- zeuge identisch sind, zweifellos als sehr hoch eingestuft werden. Der Einbruch- diebstahl wurde um 03.18 Uhr gemeldet (HD Urk. 1 S. 5). Die beiden Polizei- beamten befanden sich nur wenige Minuten später am Tatort, wie sich den Akten entnehmen lässt (HD Urk. 2/2 S. 1; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4). Dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte und I._____ bereits um 03.25 Uhr von der Polizei gestoppt werden konnten (HD Urk. 2/2 S. 2). Die beiden Fahrzeuge wurden von K._____ somit sehr kurz nacheinander wahr- genommen. Gemäss den Aussagen des Polizeibeamten L._____ führt die Haupt- strasse zudem sehr nahe am Tatort vorbei und liegt erhöht (HD Urk. 12/2 S. 4 f.). Auch aufgrund dieser Umstände erscheinen die Beobachtungen von K._____ zu- verlässig. Schliesslich lässt sich die von K._____ vorgenommene Beschreibung des auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club fahrenden Fahrzeugs entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 13 f.; Urk. 97/1 S. 14) durchaus auf den vom Be- schuldigten und I._____ gemieteten VW Sharan übertragen (HD Urk. 2/4), zumal dieser ohne Weiteres als "Kombi" wahrgenommen und bezeichnet werden kann. Die Beschreibung des Fahrzeugs entspricht zudem weit eher einem VW Sharan als einem Kleinstwagen wie dem von J._____ verwendeten VW Lupo. Wie er- wähnt, gab K._____ überdies an, die Farbe des Fahrzeugs sei irgendwie ins Grü- ne hinein gegangen; der gemietete VW Sharan war grün. Die Aussagen von K._____ stellen unter den gegebenen Umständen ein nicht unerhebliches Indiz dafür dar, dass der vom Beschuldigten und I._____ gemietete VW Sharan mit dem von K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrgenommenen Fahrzeug identisch ist, was bedeuten würde, dass der Beschuldigte und I._____ entgegen ihrer Dar- stellung auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club gefahren sind. - 14 - 3.7.4. Wie bereits dargelegt, wurden der vom Beschuldigten und I._____ verwen- dete VW Sharan von der Polizei gestoppt. Dabei wurde festgestellt, dass die hin- tere Sitzreihe nach unten geklappt und der Laderaum mit Wolldecken ausgelegt worden war (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/3 S.4 ; HD Urk. 13/2 S. 5). Zu verweisen ist insbesondere auf die Aussage des Polizeibeamten L._____, wonach wie eine Art Ladefläche erstellt worden sei (HD Urk. 12/3 S. 4). Das Fahrzeug war somit of- fensichtlich für den Transport von Waren welcher Art auch immer vorbereitet wor- den. Der VW Sharan war am 5. September 2013 von I._____ bei der Firma D._____ gemietet worden (ND 3 Urk. 3). Bei der Fahrzeugrückgabe stellte der Vermieter fest, dass die Fahrzeugbeschriftung am VW (ND 3 Urk. 2, Foto 1) voll- ständig entfernt worden war (ND 3 Urk. 2, Foto 3). Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt, die Beschriftung zusammen mit I._____ entfernt zu haben (HD Urk. 8 S. 5; HD 45 S. 10). Einen plausiblen Grund dafür nannte er nicht (vgl. Urk. 45 S. 12; vgl. auch Urk. 45 S. 11). Dieser dürfte je- doch darin liegen, dass das Fahrzeug ohne die Werbekleber um einiges weniger auffälliger ist. Für diese Vermutung spricht denn auch, dass der VW Sharan nur wenige Tage vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt für den Abtrans- port von Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl verwendet wurde (Einbruchdieb- stahl vom 8./9. September 2013 in den O._____ in P._____; vgl. ND 1). Damals wurden Zigaretten, Rasierklingen und Parfums in schwarze Plastiksäcke gefüllt und in den VW Sharan verladen. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt geständig (HD Urk. 5/5 S. 12 ff.; Urk. 45 S. 4). Der Einbruchdiebstahl vom 8./9. September 2013 wurde gemeinsam mit I._____ verübt. Interessant erscheint wei- ter der Umstand, dass bei diesem Einbruchdiebstahl schwarze O._____ Abfallsä- cke entwendet wurden (ND 1 Urk. 1 S. 21; ND 1 Urk. 2/5), in welche das Delikts- gut verpackt wurde (HD Urk. 5/5 S. 14 f.). Beim Einbruchdiebstahl in den Golf Club wurde das Deliktsgut ebenfalls in mitgebrachte schwarze O._____ Abfallsä- cke verpackt (HD Urk. 1 S. 2 und 6; HD Urk. 16/2 S. 7). Festzuhalten ist schliesslich, dass sich im VW Sharan neben Handschuhen auch eine schwarze Sturmhaube befand (HD Urk. 12/3 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 5), die zur Maskierung verwendet werden kann. Handschuhe sind ebenfalls als Einbruchs- utensilien verwendbar. Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass - 15 - beim Einbruch in den O._____ in P._____ (ND 1), den der Beschuldigte wie er- wähnt eingestanden hat, eine schwarze Sturmhaube sichergestellt werden konn- te, die am Tatort zurückgelassen worden war, wobei die DNA-Spuren an der Haube auf I._____ als Spurengeber hinwiesen (Urk. 56 S. 22). Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass sich der vom Beschuldigten und I._____ verwendete VW Sharan nicht nur für den Transport des Deliktsguts aus dem Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ geeignet hätte, sondern schon einmal von denselben Personen für den Transport von Die- besgut eingesetzt worden war, wobei der betreffende Einbruchdiebstahl zwei Ta- ge vor dem vorliegend zu beurteilenden Delikt stattfand. Im Fahrzeuge befanden sich eine Sturmhaube sowie Handschuhe, die als Einbruchsutensilien verwendet werden können. Zwar lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass der VW Sharan auch am 10./11. September 2013 für diesen Zweck hätte verwendet werden sollen. Es gilt jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beschuldigten und I._____ gemieteten VW Sharan gemäss Auffassung des Zeugen K._____ um dasselbe Fahrzeug gehandelt haben dürfte, das kurz zuvor auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club gefahren war, in dessen Nähe wie erwähnt das Deliktsgut für den Transport bereit gestellt worden war. Es bestehen damit konkrete Hinweise dafür, dass das Deliktsgut mit dem VW Sharan hätte ab- geholt werden sollen. 3.8. Aus den Akten ergibt sich und ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte und I._____ kurz vor 03.30 Uhr (Zeitpunkt der Verhaftung; HD Urk. 19/1) mit dem VW Sharan auf der N._____strasse in Richtung N._____ fuhren. Zu diesem Zeit- punkt waren die beim Einbruchdiebstahl in den Golf Club gestohlenen Waren noch in der Nähe des Tatorts deponiert. Aufgrund der Aussagen der beiden Poli- zeibeamten sowie von K._____ ist sodann davon auszugehen, dass zu dieser Uhrzeit nur sehr wenige Fahrzeuge unterwegs waren. Es erscheint daher von be- sonderem Interesse, weshalb gerade der Beschuldigte und I._____ mitten in der Nacht in unmittelbarer Nähe zum Tatort angetroffen werden konnten. Die Aussagen des Beschuldigten und von I._____ wurden von der Vorinstanz zu- treffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann daher auf die - 16 - diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Verdeutlichung und Präzisierung. 3.9. Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass er in der Tatnacht in Q._____ Malerarbeiten für einen Kol- legen namens "R._____" ausgeführt habe. In der Folge habe er mit I._____ nach Zürich fahren wollen. Auf der Strecke in Richtung Zürich hätten sie sich verfahren und seien dann von der Polizei angehalten worden (Urk. HD 5/1 S. 2; Urk. HD 5/2 S. ; Urk. 45 S. 5). 3.9.1. Bei der Schilderung des Ablaufs dieses Abends und der Begleitumstände verstrickte sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche. Bereits die Aus- sagen zum Treffpunkt mit seinem Kollegen fielen nicht konstant aus. So gab der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013 an, er wisse nicht, wo sein Kollege wohne. Dieser habe ihn bei der Auto- bahnausfahrt Q._____ Nord abgeholt (HD Urk. 5/1 S. 2). Bei der zweiten polizeili- chen Einvernahme, die lediglich wenige Stunden danach stattfand, erklärte er plötzlich, er habe mit "R._____" in S._____ bei einem Kreisel abgemacht (HD Urk. 5/2 S. 2 f.). Am 27. September 2013 gab er wiederum an, er habe sich mit R._____ auf dem … Parkplatz in S._____ getroffen (HD Urk. 5/4 S. 2 und 8). Wi- dersprüchlich fielen die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die Um- stände des Treffens mit "R._____" aus. Gab er anfänglich noch an, er habe tele- fonisch mit ihm abgemacht, wobei er das Telefon, das eine serbische Nummer gehabt habe, weggeworfen habe (HD Urk. 5/2 S. 2), führte er in der Folge aus, er habe an diesem Tag von der Wohnung eines Kollegen namens T._____ per SMS mit "R._____" Kontakt gehabt. Die Nummer von "R._____" kenne er nicht aus- wendig. Er habe sie aber in seinem serbischen Telefon gespeichert, das sich in der Wohnung von T._____ befinde (HD Urk. 5/4 S. 4 und 8). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung gab er wiederum an, er habe sich in einem Tele- fongespräch mit R._____ verabredet. Als er darauf hingewiesen wurde, dass er in der Untersuchung erwähnt habe, er habe mit "R._____" per SMS abgemacht, er- klärte er, er habe SMS geschrieben und mit ihm telefoniert. Das Telefon sei zu - 17 - Hause geblieben, dort, wo er gewohnt habe (Urk. 45 S. 6). Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Untersuchung noch angegeben habe, er habe das Telefon weg- geworfen, gab der Beschuldigte an, so weit er wisse, sei es zu Hause geblieben. Er glaube nicht, dass er das ganze Telefon weggeworfen habe (Urk. 45 S. 6). Zu verweisen ist sodann auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend die im VW Sharan mitgeführte Bockleiter. Als er in der polizeilichen Einvernahme vom
- September 2013 darauf angesprochen wurde, gab er an, er habe seinem Kol- legen streichen geholfen. Er habe die Leiter einfach dabei gehabt; sie hätten sie nicht gebraucht. Er habe sie mitgenommen, da er gedacht habe, dass er sie viel- leicht brauche. Die Leiter sei "nigelnagelneu" gewesen und nie gebraucht worden (HD Urk. 5/3 S. 3). Am 27. September 2013 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, er habe "R._____" am Abend der Verhaftung streichen geholfen. Die Leiter sei auf der Baustelle gewesen. Da sie die Leiter nicht gebraucht hätten, um zu streichen und sie im Wege gewesen sei, habe er sie bei sich im Wagen ver- sorgt. Danach habe er sie in seinem Besitz gehabt. Die Leiter stamme von "R._____" (HD Urk. 5/4 S. 7 f. und 12). Davon abweichend gab der Beschuldigte am 3. Oktober 2013 auf die Frage, weshalb er im VW Sharan eine Bockleiter aus Alu, zwei paar Handschuhe sowie eine schwarze Sturmhaube mitgeführt habe, an, er habe die Gegenstände zum Malen gebraucht (HD 5/5 S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, als er "R._____" am 10. September 2013 getroffen habe, habe er die Leiter dabei gehabt. Es sei eine "ni- gelnagelneue" Leiter gewesen. Sie hätten sie nicht gebraucht. Es sei nicht "R._____s" Leiter und sie sei nicht auf der Baustelle gewesen (Urk. 45 S. 9). Die Sturmhaube will der Beschuldigte zunächst zum Motorrad fahren (HD Urk. 5/3 S. 3), dann wiederum zum Streichen gebraucht haben (HD Urk. 5/5 S. 7). Weiter stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Sturmhaube sei schon alt (HD Urk. 5/3 S. 3). Später gab er zu Protokoll, er habe sie kurz vor der Motorrad- ausfahrt, die am Wochenende vor der Verhaftung stattgefunden habe, in einem Geschäft in Zürich gekauft (HD Urk. 5/4 S. 9). Die vorstehenden Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen des Be- schuldigten beziehen sich zwar nicht alle auf das Kerngeschehen. Dass der Be- - 18 - schuldigte in den erwähnten Punkten keine konstanten Angaben machen konn- ten, ist aber unerklärlich, handelt es sich doch nicht um Details, an welche man sich nach kürzester Zeit nicht mehr zu erinnern vermag. Die Behauptung des Be- schuldigten, er sei nach der Verhaftung unter Schock gestanden und habe nicht mehr weiter gewusst (Urk. 45 S. 9), kann ebenfalls nicht als Erklärung dienen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass es angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten nicht nachvollziehbar erscheint, dass er infolge seiner Verhaftung derart unter Schock stand, dass er nicht mehr ordnungsgemäss aussagen konnte (Urk. 56 S. 21). Im Übrigen liessen sich die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten ohnehin nicht mit einem Schockzustand erklären. Es ist vorliegend somit kein Grund dafür ersicht- lich, weshalb der Beschuldigte im Nachhinein keine konstante Angaben zum Ab- lauf dieser Nacht machen konnte. Dass er dies nicht tat, kann nur dahingehend gedeutet werden, dass er die Ereignisse in der Tatnacht nicht so geschildert hat, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben. 3.9.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stehen teilweise auch in Widerspruch zu den Aussagen von I._____. So stellte sich der Beschuldigte etwa bereits zu Beginn der Untersuchung auf den Standpunkt, dass er mit I._____ nach Q._____ gefahren sei. Dieser sei in der Wohnung herumgehangen, während er gestrichen habe (HD Urk. 5/2 S. 3). Dem- gegenüber führte I._____ anfänglich aus, er wisse nicht, wie der Beschuldigte am
- September 2013 nach Q._____ gelangt sei. Er [I._____] sei nicht mit dem Be- schuldigten nach Q._____ gefahren, sondern in Zürich geblieben. Der Beschul- digte habe ihm lediglich den Auftrag erteilt, ihn am 11. September 2013 um 02.00 Uhr "in H._____ irgendwo beim Kreisel" abzuholen (HD Urk. 6/1 S. 6; HD Urk. 6/2 S. 2 f.). Weitere Widersprüche zeigen sich bei der Frage, weshalb man sich beim Mietauto für einen VW Sharan entschieden hat. Der Beschuldigte gab diesbezüg- lich an, es sei das einzige Fahrzeug gewesen, das zum Vermieten gewesen sei (HD Urk. 5/2 S. 5; HD Urk. 5/4 S. 6), während I._____ aussagte, dieses Fahrzeug sei halt am billigsten gewesen. Es verbrauche nicht so viel Benzin wie die ande- ren Fahrzeuge. Einen weiteren Grund habe es nicht gegeben (HD Urk. 6/1 S. 4). Diese Aussage bestätigte er anlässlich der Einvernahme vom 19. September - 19 - 2013, wobei er ergänzend angab, sie hätten sich auch noch andere Fahrzeug an- gesehen (HD Urk. 6/4 S. 5). 3.9.3. Die Schilderungen des Beschuldigten wirken schliesslich in weiten Teilen lebensfremd. Zum einen ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte weder den genauen Namen noch die Adresse seines Kollegen "R._____" kennt (HD Urk. 5/1 S. 2; HD Urk. 5/2 S. 2; HD Urk. 5/4 S. 8). Immerhin waren die beiden so eng befreundet, dass sich der Beschuldigte dazu bereit erklärte, "R._____" bis 02.00 Uhr morgens beim Streichen einer Wohnung zu helfen, wobei es sich ge- mäss den Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 27. September 2013 um die Wohnung von "R._____" selbst handelte (HD Urk. 5/4 S. 8). Hätte der Beschuldigte in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 tatsächlich in der Wohnung von "R._____" Wände gestrichen, hätte es im Übrigen keinen Grund gegeben, den genauen Namen und die Adresse von "R._____" nicht an- zugeben, hätte ihn dieser doch entlasten können. Die Aussage des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013, wonach er die Telefonnummer von "R._____" auch nicht geben würde, wenn er sie hätte (HD Urk. 5/1 S. 2), erscheint deshalb bei Annahme der Richtigkeit seiner Angaben unverständlich. Der Einwand der Verteidigung, "R._____" dürfte wohl aus dem kriminellen Umfeld des Beschuldigten stammen und dementsprechend an einer Kontaktaufnahme durch die Strafbehörden kaum interessiert sein (Urk. 97/1 S. 10 f.), vermag daran nichts zu ändern, zumal sich der Beschuldigte und "R._____" in der Nacht des Einbruchdiebstahls gemäss Darstellung des Beschuldigten nichts zu Schulden haben kommen lassen. Schlicht lebensfremd erscheint schliesslich, dass sich der Beschuldigte und I._____ auf der Autobahn von Q._____ in Richtung Zürich verfahren haben. Daran ändert auch das Vorbringen der Ver- teidigung nichts, wonach I._____ in der Region H._____ nicht ortskundig gewe- sen sein dürfte (Urk. 97/1 S. 11). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 20 f.). 3.9.4. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, die zu Beginn der Untersuchung vorhandenen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von I._____ könnten auch darauf zurückzuführen sein, dass sich - 20 - die beiden Beschuldigten, als sie von der Polizei verfolgt worden seien, noch schnell eine Erklärung für die Gegenstände in ihrem Fahrzeug, unter anderem eine Sturmhaube und Handschuhe, hätten einfallen lassen, um den bereits ver- übten Einbruch in den O._____ in P._____ zu verheimlichen, bei welchem be- kanntlich eine ähnliche Sturmhaube habe sichergestellt werden können (Urk. 97/1 S. 9 f.). Damit wird indes nicht erklärt, weshalb die Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf die Geschehnisse in der Tatnacht derart widersprüchlich ausfielen. Soweit die Verteidigung ausführt, die Beschuldigten hätten allenfalls tatsächlich die Absicht gehabt, nach dem Einbruchdiebstahl in den O._____ einen weiteren Einbruchdiebstahl zu begehen, wozu sie zur fragli- chen Zeit rein zufälligerweise in H._____ unterwegs gewesen seien, wo bereits J._____ den Einbruchdiebstahl in den Golf Club verübt habe (Urk. 97/1 S. 10), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die beiden Beschuldigten ausgerechnet in der Nacht des Einbruchs in den Golf Club G._____ ebenfalls in H._____ einen Ein- bruchdiebstahl begehen wollen und sich aus reinem Zufall unmittelbar nach der Tatzeit in der Nähe des Tatorts dieses anderen Einbruchs aufhalten, erscheint ziemlich unwahrscheinlich. Im Übrigen weisen auch die weiteren Umstände auf ihre (Mit-) Täterschaft am Einbruchdiebstahl in den Golf Club hin. Schliesslich bringt die Verteidigung als möglichen Grund für das Aussageverhalten der Be- schuldigten vor, es sei denkbar, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch I._____ "R._____" beim Malen geholfen habe, wobei I._____ befürchtet habe, sich allenfalls wegen Schwarzarbeit verantworten zu müssen (Urk. 97/1 S. 10). Damit lassen sich die dargelegten Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten bzw. denjenigen von I._____ jedoch nicht ansatzweise erklären, zumal die- ser Umstand bei der Schilderung der Geschehnisse dieser Nacht ohne Weiteres hätte unerwähnt bleiben können. 3.9.5. Es ist dem Verteidiger darin zu folgen, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Urk. 44 S. 12 f.). Der Grund- satz in dubio pro reo ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschul- digten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nach- gewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE - 21 - 127 I 38 E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aus- sageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Um- kehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten als konstruiert, wider- sprüchlich und lebensfremd zu qualifizieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte, welche für die Richtigkeit seiner entlastenden Darstellung sprechen. Die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er sich frühmorgens nach 03.00 Uhr mit I._____ in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten hat, ist damit als blosse Schutzbehauptung einzustufen. 3.10. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegt. Die Kombina- tion der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien – das Antreffen des Beschuldigten auf der N._____strasse und die Ausstattung des Fahrzeugs, die Wahrnehmungen des Zeugen K._____, die zahlreichen Widersprüche und Unge- reimtheiten im Aussageverhalten des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ (vgl. dazu die Vorinstanz; Urk. 56 S. 23) – lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sich am Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ beteiligt hat. 3.11. Die weiteren Vorbringen der Verteidigung vermögen diesen Schluss nicht zu erschüttern: 3.11.1. Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren in Bezug auf die übrigen Anklagevorwürfe vollumfänglich geständig gewesen sei. Dies spreche dafür, dass er hinsichtlich des Einbruchdiebstahls in - 22 - den Golf Club G._____ nicht ein falsches Geständnis habe ablegen wollen, indem er etwas eingestehe, für das er nicht verantwortlich sei (Urk. 97/1 S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat die weiteren ihm vorgeworfenen Straftaten gemäss ND 1 bis ND 3 nicht von sich aus zuge- geben, sondern erst auf Vorhalt belastender Erkenntnisse, unter anderem auch der Aussagen von I._____. Angesichts der bestehenden Beweislage wären diese Anklagevorwürfe schwer zu bestreiten gewesen. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss HD nicht geständig ist, nichts abgeleitet werden, zumal hier anders als bei den übrigen Delikten keine direkten Beweise für seine Täterschaft vorliegen. Die Verteidigung führt weiter aus, der Beschuldigte habe die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bereits abgesessen, weshalb ihm eine allfällige Strafreduktion im Falle eines Freispruchs von den Anklagevorwürfen gemäss HD (abgesehen von einer allfälligen finanziellen Ent- schädigung für die erlittene Überhaft) faktisch nichts bringen würde (Urk. 97/1 S. 3 f.). Inwiefern dies als Indiz für die Unschuld des Beschuldigten gewichtet werden müsste, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen bestand die von der Verteidigung angeführte Ausgangslage erst im Berufungsverfahren. 3.11.2. Die Verteidigung führt weiter aus, die beiden Beschuldigten hätten den VW Sharan zwei Tage zuvor für den Einbruchdiebstahl in den O._____ in P._____ verwendet. Es könne deshalb nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug bzw. die im Fahrzeug sichergestellten Gegenstände auch für den Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ vorgesehen gewesen seien (Urk. 97/1 S. 11 f.). Dem ist grundsätzlich beizupflichten: Dass der Beschul- digte in der Nacht des Einbruchdiebstahls in den Golf Club G._____ mit einem Fahrzeug unterwegs war, das Einbruchsutensilien enthielt und für den Transport von Waren vorbereitet worden war, stellt isoliert betrachtet noch keinen Beweis für seine Täterschaft dar. In Kombination mit den weiteren den Beschuldigten belastenden Tatsachen lässt dieser Umstand jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte auch an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt hat. - 23 - 3.11.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, der VW Sharan sei eher langsam in Richtung Anschlusswerk N._____ und anschliessend in normalem Tempo auf die Autobahn A13 in Richtung U._____ gefahren, was als Indiz für die Nicht- beteiligung des Beschuldigten und von I._____ am Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ gewertet werden könne. Hätten die beiden Beschuldigten mit die- sem Einbruchdiebstahl tatsächlich etwas zu tun gehabt, wäre davon auszu- gehen, dass sie sich schneller davon gemacht hätten (Urk. 97/1 S. 5 f.). Hätte es sich bei ihrem Fahrzeug zudem um dasjenige gehandelt, das zuvor vom Zeugen K._____ auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club wahrgenommen worden sei, hätte es die N._____strasse längst passiert und sich bereits auf der Autobahn befun- den, als die Polizei beim Clubhaus eingetroffen sei (Urk. 97/1 S. 8). Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass sich Täter grundsätzlich mög- lichst schnell vom Tatort entfernen wollen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu- treffend festgehalten, dass es vorliegend naheliegt, zu versuchen, auf dem schnellsten Weg über die Autobahn zu flüchten (Urk. 56 S. 15). Der schnellste Zugang zur Autobahn führt über die Strasse oberhalb des Tatorts. Die zeitlichen Verhältnisse sprechen zudem nicht dagegen, dass es sich beim Fahrzeug, das K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrnahm, um dasjenige der beiden Beschuldig- ten handelte. Aus den Aussagen von K._____ geht hervor, dass er zuerst die Po- lizei verständigte und erst danach, während er auf das Eintreffen der Polizei war- tete, wahrnahm, wie ein Fahrzeug auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Polizeibeamten L._____ und M._____, die in der Nähe des Tatorts eine Verkehrskontrolle durchführten, kurz nach der Alarmierung beim Golf Club eintra- fen (HD Urk. 2/2 S. 1; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 5; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4). Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es den beiden Beschuldigten ohne Weiteres hätte möglich sein sollen, unerkannt über die Autobahn zu flüchten. Aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten in normalem Tempo unterwegs waren, kann sodann nichts zu ihren Gunsten ab- geleitet werden, wäre es doch ziemlich auffällig gewesen, wenn sie sich mit über- höhter Geschwindigkeit vom Tatort entfernt hätten. - 24 - Wie bereits erwähnt, haben die Polizeibeamten auf dem Weg zum Tatort keine Fahrzeuge wahrgenommen, die als Tatfahrzeug hätten in Frage kommen können (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4 f.). Dies spricht gegen die Auf- fassung der Verteidigung, wonach das von K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrgenommene Fahrzeug in eine andere Richtung flüchtete und das Fahrzeug der beiden Beschuldigten zufälligerweise auf der N._____strasse auftauchte (Urk. 97/1 S. 9), 3.12. Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 7; vgl. auch Urk. 97/1 S. 6 f.) steht aufgrund der gegebenen Beweislage ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Be- schuldigte und I._____ bei diesem Einbruchdiebstahl bewusst mit J._____ zu- sammengewirkt haben, auch wenn sie stets aussagten, einander nicht zu kennen. Wie bereits dargelegt, steht aufgrund des Geständnisses von J._____, das mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmt, fest, dass er am 10./11. September 2013 in den Golf Club eingebrochen ist. Dass der Beschuldigte und I._____ für den Transport des Deliktsguts verantwortlich waren, ist aufgrund der vorangehen- den Beweiswürdigung ebenfalls als erstellt zu betrachten. Die Beteiligung dieser drei Personen am Einbruchdiebstahl in den Golf Club kann bei vernünftiger Be- trachtung nicht auf Zufall beruhen, sondern ist zwangsläufig auf vorgängige Pla- nung zurückzuführen. Der Verteidigung (Urk. 44 S. 7 und 9) ist aber beizupflich- ten, dass sich die in der Anklage behauptete gleichmässige Aufteilung des De- liktserlöses unter den Beteiligten nicht erstellen lässt. Dies ist vorliegend aber nicht massgeblich. Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten ein Teil des De- liktsguts aus dem Einbruchdiebstahl zugekommen wäre, was ohne Weiteres an- zunehmen ist, da er sich ansonsten kaum an diesem Delikt beteiligt hätte. Ähnli- ches gilt in Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er mit den weiteren Beteiligten auch vereinbart habe, dass J._____ die Überwachungskameras lahm legen solle, in dem er diese nach oben drehe (Urk. 44 S. 7). Dem Beschuldigten wird in der An- klageschrift Mittäterschaft vorgeworfen. Als Mittäter werden ihm die kausalen Tat- beiträge der anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht inne hat. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zurückzukommen sein. - 25 -
- Rechtliche Würdigung 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, den Einbruch- diebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ in Mittäterschaft mit I._____ und J._____ begangen zu haben (Urk. 28 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 24). Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 als Mittäter zu qualifizieren ist. Wie bereits dargelegt, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Tatentschliessung mitwirkte bzw. sich zumindest den Tatentschluss der anderen Beteiligten vor der Aus- führung der Tat zu eigen machte. Anders lässt sich seine Anwesenheit in der Nähe des Tatorts kurz nach erfolgtem Einbruch nicht erklären. Der Beschuldigte war auch bei der Tatausführung dabei, wenn auch nicht bei allen Einzelschritten. Gemäss erstelltem Sachverhalt hätte seine Funktion darin bestanden, dass er das Deliktsgut zusammen mit I._____ am Tatort hätte abholen und transportieren sol- len, was indes nicht gelang, da der Einbruch zwischenzeitlich entdeckt worden war. Mit seinem Tatbeitrag hätte der Beschuldigte einen massgeblichen Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen ausgeübt und wesentlich zum Gelingen der Tat beigetragen. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass der Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 letztlich nicht erfolgreich war, da der Beschuldigte nicht mehr in das Geschehen eingreifen und seine Aufgaben erfüllen konnte. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand abzuleiten, dass vor- liegend nicht erstellt werden kann, in welchem Umfang er am erbeuteten Delikts- gut hätte beteiligt werden sollen. Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten ein Teil der Beute in Aussicht gestellt wurde, wovon auszugehen ist, da er sich an- sonsten kaum am Einbruchdiebstahl beteiligt hätte. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte derart massgeblich an der Tat beteiligt war, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Als Mittäter sind dem Beschuldigten die Handlungen von J._____ anzurechnen. Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf den Anklage- sachverhalt HD des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbe- - 26 - schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss des gewerbsmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 26 und 38). Diese rechtliche Würdigung wird vom Beschuldigten bestritten. 4.2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbs- mässigkeit zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 25). Darauf ist zu verweisen. 4.2.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, Gewerbsmässigkeit scheide bereits aufgrund der geringen Häufigkeit der Einzelakte aus. Dem Beschuldigten könnten im vorliegenden Strafverfahren lediglich ein Einbruchdieb- stahl (ND 1) sowie ein geringfügiger Diebstahl (ND 2) nachgewiesen werden (Urk. 44 S. 16; Urk. 97/1 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ (HD) beteiligt hat. Damit steht fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 6. bis zum 10./11. September 2013 drei Diebstähle begangen hat. Am 6. September 2013 stahl der Beschuldigte in einem B._____ Fleischwaren im Wert von insgesamt Fr. 120.– (ND 2). In der Nacht vom 8./9. September 2013 brach der Beschuldigte gemeinsam mit I._____ in einen O._____ ein, wobei Zigaretten, Rasierklingen und Parfums im Wert von rund Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 56 S. 29) entwendet wurden (ND 1). Schliesslich beteiligte sich der Beschuldigte wie erwähnt am Einbruch- diebstahl in den Golf Club G._____, bei welchem unter anderem medizinische Geräte, Vermessungsgeräte, Koffer, Schuhe und Sportbekleidung im Wert von über Fr. 30'000.– entwendet wurden (HD). Die Zahl der begangenen Delikte bleibt auch bei Berücksichtigung des Einbruchdiebstahls gemäss Anklagepunkt HD ge- ring. Gewerbsmässiges Handeln setzt jedoch weder eine bestimmte Anzahl Delik- te noch die Erzielung eines erheblichen Gewinns voraus. Von Bedeutung ist viel- mehr, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag die Delikte verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen - 27 - Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit nach Art des Berufs ausübt (BSK Strafrecht II-Niggli/ Riedo, Art. 139 N 97; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2014 vom 19. August 2014 E. 4.1). Wenn die Fälle zeitlich in einigem Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle zu machen, aus den Umständen erkennbar ist, genügt auch eine verhältnismässig kleine Anzahl (Trechsel/ Crameri, in : Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 34). Vorliegend hat der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen drei Diebstähle verübt, wobei der Deliktsbetrag insgesamt über Fr. 50'000.– beträgt (vgl. dazu Urk. 56 S. 29). Zwar ist anzunehmen, dass der Wert der gestohlenen Waren nicht dem effektiven Erlös des Beschuldigten aus den Diebstählen entspricht, zumal sich teilweise noch weitere Personen an den Diebstählen beteiligten. Dessen ungeachtet muss angesichts der Höhe des vorliegenden Deliktsbetrages davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum erhebliche Einnahmen aus den Diebstählen er- wirtschaftet hat. Im Übrigen genügt für die Annahme von Gewerbsmässigkeit die Absicht, einen namhaften Gewinn zu erziehen. Es ist nicht vorausgesetzt, dass dies tatsächlich gelingt (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 99). Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 16; Urk. 97/1 S. 15 f.) kann sodann nicht gesagt wer- den, der Beschuldigte habe für die Delikte weder viel Zeit noch besondere Mittel eingesetzt. Der Beschuldigte ging vielmehr planmässig und systematisch vor. Gemeinsam mit I._____ mietete er einen VW Sharan für den Zeitraum von einem Monat (ND 3 Urk. 3) und entfernte die (auffällige) Werbebeschriftung am Fahr- zeug sowie eine der beiden Sitzreihen, wodurch mehr Platz geschaffen wurde. Im Fahrzeug wurden Gegenstände mitgeführt, die für einen Einbruch genutzt werden können (Sturmhaube, Handschuhe, Bockleiter). Nur wenige Tage nach seiner Anmiete wurde der VW Sharan ein erstes Mal für den Transport von gestohlenen Waren eingesetzt (ND 1). Zwei Tage später hätte damit erneut Diebesgut trans- portiert werden sollen (HD). Bei beiden Einbruchdiebstählen wurde nachts in La- denräumlichkeiten eingedrungen und die gestohlenen Waren in schwarze Plastik- säcke verstaut. Zum Abtransport der Waren wurde der VW Sharan eingesetzt. Die vorliegenden Diebstähle stehen somit nicht nur aufgrund ihrer zeitlichen Nä- - 28 - he, sondern auch aufgrund der jeweiligen Vorgehensweise in einem sehr engen Zusammenhang. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 56 S. 26), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Einkünfte aus den Diebstählen einen Grossteil seines Einkommens bildeten und einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung ausmachten. Gewerbsmässiges Handeln ist vorliegend daher zu bejahen. 4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
- Strafzumessung 5.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der gewerbsmässige Diebstahl wird als schwerstes vom Beschuldigten begangene Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen geahndet (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es nahelegen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der (teilweise) mehr- fachen Tatbegehung sind mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 28) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 5.2. Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (einge- hend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.3. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Dieb- stahls ist zu beachten, dass dem Beschuldigten vorliegend zwei Einbruchdieb- - 29 - stähle (HD; ND 1) und ein Ladendiebstahl (ND 2) zur Last gelegt werden. Für einen gewerbsmässigen Diebstahl liegt damit eine vergleichsweise geringe Anzahl Delikte vor. In Bezug auf die Deliktsumme ist den Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 56 S. 29) zu folgen und von gestohlenen Waren im Gesamtwert von rund Fr. 54'000.– auszugehen, wobei dem Beschuldigten wohl kaum dieser Betrag zugeflossen ist bzw. wäre. Gestohlene Waren können bekanntlich nur selten zu den von den Geschädigten angegebenen Werten abgesetzt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Erlös der erbeuteten Waren zumindest bei den beiden Einbruchdiebstählen mit seinen Mittätern teilen musste. Andererseits ist anzumerken, dass die Gesamtdeliktsumme nicht aus einer grossen Zahl von Diebstählen stammt, sondern im Wesentlichen nur aus zwei Einbruchdiebstählen mit einem Deliktsbetrag von je mehreren zehntausend Franken resultierte. Der Beschuldigte ging routiniert und zielstrebig vor. Er legte innerhalb einer äusserst kurzen Aktivitätszeit eine nicht unerhebliche Delinquenz an den Tag. So beteiligte er sich innerhalb weniger Tage zweimal an nächtlichen Einbrüchen in Ladenräumlichkeiten, bei welchen mit einer wertmässig grossen Beute gerechnet werden konnte. Im Vergleich dazu fällt der zusätzlich verübte geringfügige Ladendiebstahl verschuldensmässig wenig ins Gewicht. Nachdem vorliegend im Rahmen eines gewerbsmässigen Vorgehens lediglich drei Dieb- stähle zu beurteilen sind, drängt sich eine Strafe am unteren Rand des zur Ver- fügung stehenden, bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens auf. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten liegt im Rahmen ihres Ermessens. Das objektive Verschulden wird durch die subjektive Tatkomponente nicht relati- viert. Der Beschuldigte beging die Diebstähle mit direktem Vorsatz. Als Motiv kommen lediglich finanzielle Gründe in Betracht. 5.4. Soweit die vom Beschuldigten zu verantwortenden Sachbeschädigungen in direktem Zusammenhang mit den von ihm begangenen Einbruchdiebstählen stehen (HD; ND 1), haben sie verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeutung, zumal der angerichtete Schaden nicht allzu gross war. Sie illustrieren aber immerhin die Rücksichtlosigkeit, mit der der Beschuldigte seine kriminellen - 30 - Ziele verfolgte. Dies zeigt auch der am Mietauto angerichtete Sachschaden (ND 3). Die vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen führen insge- samt zu einer leichten Straferhöhung. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche (HD; ND 1) ist zu beachten, dass es sich um notwendige Begleitdelikte der Einbruchdiebstähle handelte und dass der Beschuldigte ausnahmslos in Geschäftsliegenschaften und damit nicht in die unmittelbare Privatsphäre der an den entsprechenden Liegenschaften berechtig- ten Personen eindrang. Im Ergebnis wirken sich die Hausfriedensbrüche auf die Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe ebenfalls nur leicht straferhöhend aus. 5.5. Die von der Vorinstanz für die übrigen Delikte vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe auf 8 Monate erscheint angemessen. 5.6. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wur- den von der Vorinstanz korrekt angeführt (Urk. 56 S. 31). Es lassen sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 58) sind mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 32) deutlich straferhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte hat den Einbruchdiebstahl vom 8./9. September 2013 in den O._____ (ND 1) sowie den Diebstahl vom 6. September 2013 im B._____ (ND 2) zugegeben, ebenfalls die am Mietauto begangene Sachbeschädigung (ND 3). Den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ (HD) stritt er gänzlich ab. Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte jeweils erst auf Vorhalt belastender Beweismittel. Er beschränkte sich somit darauf, diejeni- gen Anklagesachverhalte anzuerkennen, von welchen er wusste, dass sie ihm mit einiger Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Es kann dem Beschuldigten daher nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Mit der Vor-instanz ist sodann festzu- stellen, dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht auszumachen sind (Urk. 56 S. 32). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände ist das Nachtat- verhalten des Beschuldigten lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. - 31 - 5.7. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten deutlich straferhöhend zu berück- sichtigen. Das Geständnis des Beschuldigen ist – wie bereits dargelegt – nur leicht strafmindernd zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des Tatverschul- dens und der persönlichen Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Die vorinstanzliche Strafzumessung wurde vom Beschuldigten denn auch nur für den Fall eines Freispruchs von den Anklageziffern 1.1.2 und 1.1.4 angefochten (vgl. Urk. 63 S. 1). Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte war während 364 Tagen inhaftiert (HD Urk. 19/1; Urk. 69). Er hat die heute auszufällende Strafe bereits erstanden (vgl. Mitteilung des Amtes für Justizvollzug vom 3. September 2014; Urk. 62A), was vorzumerken ist.
- Vollzug Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Oktober 2011 wurde der Beschuldig- te zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Urk. 58), weshalb die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe nur möglich ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte zurecht, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, und verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Aufschub des Vollzugs seiner Strafe (Urk. 56 S. 33 und 38). Dieser Entscheid, der vom Beschuldigten akzeptiert wird (Urk. 44 S. 17 f.; Urk. 63; Urk. 97/1 S. 16), ist zu bestätigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Zu bestätigen ist auch der Entscheid der Vorinstanz, die Verfahrenskosten abzuschreiben, sofern sie nicht durch die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– gedeckt sind (Urk. 56 S. 39, Dispositivziffer 12). Wie nachfolgend dargelegt wird, besteht zwar an sich keine Veranlassung zu einer solchen Abschreibung. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 - 32 - Abs. 2 StPO ist es der Berufungsinstanz aber verwehrt, die vorinstanzliche Kostenregelung zu Ungunsten des einzig Berufung führenden Beschuldigten ab- zuändern. 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese Kosten sind nicht abzu- schreiben. Zwar mag sich der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in eine günstige finanzielle Situation kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art. Gemäss den Angaben der Verteidigung ist der Beschuldigte derzeit auch erwerbstätig (Urk. 97/1 S. 16). Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günsti- gere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens definitiv zu ent- binden, wäre somit nicht gerechtfertigt. 7.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte dem Gericht mit Eingabe vom 20. April 2015 eine Honorarnote über Fr. 10'662.60 ein (Urk. 104). Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf - 33 - die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleiste- ten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begrün- den, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5). Vorliegend kann von einem alltäglichen Standardverfahren ausgegangen werden. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist des- halb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszu- gehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Ver- fahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Berufungsverfahren stand noch ein Anklagesachverhalt zur Diskussion. In rechtlicher Hinsicht stellte sich die Frage der Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich eine Entschädigung von mehr als Fr. 6'000.– nicht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Es ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass der Verteidigung im Berufungsverfahren bereits Fr. 5'000.– akonto ausbezahlt wurden (Urk. 104A). - 34 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzel- gericht, vom 14. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1; ND 3) sowie − des […] Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1).
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
- […]
- […]
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 12. September 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) Fr. 120.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C._____ Versicherungs-gesellschaft Fr. 5'397.10 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die C._____ Versicherungsgesellschaft mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) auf den Weg des Zivil-prozesses verwiesen. - 35 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'142.15 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 93.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'500.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 16'735.55 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'200.–.
- Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic.iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vom 28. Oktober 2013 bis zum 14. Juli 2014 wird auf Fr. 17'237.90 festgesetzt, nämlich: Fr. 15'474.– für den Aufwand, Fr. 487.– für Barauslagen und Fr. 1'276.90 für die Mehrwertsteuer. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits Fr. 5'000.– Akonto ausbezahlt wurden.
- […]
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositivauszug an − folgende Privatkläger − B._____ − D._____ − folgende Dritte − C._____ Versicherungsgesellschaft Police-Nr. … - 36 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (HD, ND 1 und ND 2) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (HD) − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (HD).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe bereits erstanden hat.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung
- Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dies- bezüglich bereits eine Akontozahlung von Fr. 5'000.– erfolgt ist.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 37 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerin F._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140408-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 12. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 14. Juli 2014 (GG140005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Februar 2014 (HD Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 38 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 (zwölf) Monaten Freiheitsstra- fe, wovon bis und mit heute 307 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom
12. September 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– wird einge- zogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____, … [Adres- se]) Fr. 120.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) mit seiner Zivil- forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C._____ Versicherungsgesellschaft Fr. 5'397.10 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die C._____ Versicherungsgesellschaft mit ihrer Zivilforde- rung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____, … [Adresse]) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'142.15 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 93.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'500.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 16'735.55 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'200.–.
10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten vom 28. Oktober 2013 bis zum 14. Juli 2014 wird auf Fr. 17'237.90 festgesetzt, nämlich: Fr. 15'474.– für den Aufwand, Fr. 487.– für Barauslagen und Fr. 1'276.90 für die Mehrwertsteuer. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits Fr. 5'000.– Akonto ausbezahlt wurden.
- 4 -
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben (mit Ausnahme der Verwertung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 400.–).
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 97/1 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei betreffend das Hauptdossier (Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift) vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB frei zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 2 StGB frei- zusprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.
4. Die Dauer der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seien auf die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen.
- 5 -
5. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten.
6. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 100 S. 1)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 14. Juli 2014 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte frei- gesprochen (Dispositivziffern 1 und 2). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 307 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren (Dispositivziffern 3 und 4). Die Vor- instanz zog die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– zur Kostendeckung heran und entschied über die geltend gemachten Zivilforderungen bzw. verwies diese auf den Zivilweg (Dispositivziffern 6 bis 8). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber (mit Ausnahme der Ver- wertung der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 400.–) abgeschrieben (Disposi- tivziffern 11 und 12).
- 6 - 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 9) und der Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2014 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 46), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom
14. Juli 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 47). Am 21. August 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 55/1). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Ein- gabe vom 5. September 2014 (Urk. 63) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 67). Mit Verfügung vom gleichen Datum wurde der Beschuldigte per 9. September 2014 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen, da er die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten erstanden hatte (Urk. 64). Mit Eingabe vom
9. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Am 9. Oktober 2014 wurde auf den 6. November 2014 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 75). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 ersuchte die Verteidigung um Verschiebung der Berufungsverhandlung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschuldigten sei vom Grundgericht in Požarevac, Republik Serbien, mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 untersagt worden, das Dorf E._____ zu verlassen. Im Weiteren sei ihm der Reisepass vorläufig entzogen worden. Dem Beschuldigten werde es somit nicht möglich sein, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, wobei er auf keinen Fall vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensiert werden wolle. Die Verteidigung werde das Berufungsgericht umgehend über die Aufhebung der erlassenen Auflagen in Kenntnis setzen (Urk. 77 = Urk. 80). Am 30. Oktober 2014 wurden die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 6. November 2014 abgenommen (Urk. 79). 1.4. Am 7. Januar 2015 wurde mit dem Einverständnis der Parteien (Urk. 86; Urk. 88) die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und
- 7 - dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 90). Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Verteidiger innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 97/1), welche der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin F._____ AG zur Berufungsantwort so- wie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 98). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 5. März 2015 die Berufungsant- wort ein (Urk. 100), welche der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 102). Die Privatklägerin F._____ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch im Ankla- gepunkt HD (Anklageziffer 1.1.2) und die rechtliche Qualifikation der eingeklagten Sachverhalte als gewerbsmässiger Diebstahl (Anklageziffer 1.1.4). Für den Fall eines Freispruchs vom Anklagesachverhalt HD sowie vom Vorwurf der Gewerbs- mässigkeit wird zudem die Strafzumessung und die Kostenregelung der Vor- instanz angefochten (Urk. 63). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privat- kläger erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffer 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher Sach- beschädigung betreffend ND 1 und ND 3 sowie Schuldspruch wegen Haus- friedensbruchs betreffend ND 1), Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls) sowie Dispositivziffern 5 bis 10 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist.
3. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt HD kurz zusammengefasst vor- geworfen, sich in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 an einem Ein- bruchdiebstahl in den Golf Club G._____ in H._____ beteiligt zu haben. Der Ein- bruchdiebstahl sei zusammen mit I._____ und J._____ geplant und ausgeführt worden. Die Täter seien so vorgegangen, dass J._____ sich als erster zum Golf Club begeben und dort die Überwachungskameras lahm gelegt habe. In der Fol- ge habe er sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft. J._____ habe das De- liktsgut in schwarze Plastiksäcke und vor Ort vorgefundene Rollkoffer verstaut
- 8 - und mit Hilfe eines Golf Trolleys in die Fussgängerunterführung beim Gebäude des Golf Clubs zum Abtransport durch den Beschuldigten und I._____ bereit ge- stellt. In der Zwischenzeit hätten sich der Beschuldigte und I._____ mit einem zu- vor für den Abtransport des Deliktsguts organsierten und dafür vorbereiteten Per- sonenwagen VW Sharan zum Golf Club begeben. Da sich ein Securitas- Mitarbeiter genähert habe, habe J._____ flüchten müssen, wobei er lediglich ei- nen Teil des Deliktguts habe wegschaffen können. Der Beschuldigte und I._____, die unterdessen beim Golf Club angekommen seien, um das für den Abtransport bereitgestellte Deliktsgut zu verladen und abzutransportieren, seien ebenfalls vom Securitas-Mitarbeiter überrascht worden. Sie hätten mit dem VW Sharan flüchten und das bereitgestellte Deliktsgut zurücklassen müssen (HD Urk. 28 S. 3 f.). 3.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz bestritten, sich an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt zu haben. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vor- instanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu ver- weisen (Urk. 56 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel können im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten I._____ und J._____ herangezogen werden. Sodann liegen die Aussagen des Securitas-Mitarbeiters, K._____, sowie der Polizeibeam- ten L._____ und M._____ vor, zudem Dokumentationen über den Einbruchdieb- stahl. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. 3.4. Mit der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vor- instanz korrekt befasst, so dass grundsätzlich auf ihre Ausführungen zu ver- weisen ist (Urk. 56 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbeson- dere darin zu folgen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respek- tive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigen- schaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). In Bezug auf die Glaubwürdigkeit
- 9 - von K._____ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass er auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urk. 56 S. 13). Der Hinweis auf Art. 307 StGB allein begründet zwar noch keine erhöhte Glaubwürdigkeit, doch sind auch keine Einschränkungen derselben ersichtlich. Eine irgendwie geartete Beziehung zum Beschuldigten oder ein Interesse am Verfahrensausgang ist nicht erkennbar. 3.5. Die Vorinstanz hat die Ausgangslage des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Nach dem Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 wurden am Tatort DNA-Spuren sichergestellt, die J._____ zugeordnet werden konnten. As- serviert wurden die Spuren ab dem Küchenfenster, das die Täterschaft ein- zuschlagen versuchte, sowie ab der von der Täterschaft eingeschlagenen Terrassentür (HD Urk. 16/2 S. 1 und 4; HD Urk. 16/3). J._____ hat anerkannt, den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 be- gangen zu haben, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, alleine gehandelt zu haben (HD Urk. 7 S. 2 f.; HD Urk. 9 S. 3 und 5). Am Tatort wurden DNA-Spuren von J._____ sichergestellt, die ab tatrelevanten Gegenständen asserviert wurden. Ein Bestreiten der Tat wäre angesichts dieser Beweislage wenig aussichtsreich gewesen. Demgegenüber konnten vom Beschuldigten und von I._____ keine Spuren sichergestellt werden. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass J._____ fälschlicherweise angab, den Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ alleine begangen zu haben, um den Beschuldigten und I._____, für deren Täterschaft keine direkten Beweise vorlagen, vor einer Straf- verfolgung zu schützen. Die Mitwirkung weiterer Personen an diesem Einbruch- diebstahl hätte sich für J._____ nicht entlastend ausgewirkt, weshalb für ihn kein Anlass bestand, allfällige Mittäter in die strafrechtliche Verantwortung miteinzube- ziehen. Im Übrigen deutet das Tatvorgehen darauf hin, dass sich mehrere Täter am Einbruchdiebstahl in den Golf Club beteiligten. Aus den Akten ergibt sich, dass das Deliktsgut, das in Kehrichtsäcke und Koffer verpackt wurde, in der Nähe des Einstiegsobjekts zum Abtransport bereitgestellt wurde (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Die Darstellung von J._____, wonach er das deponierte Deliktsgut
- 10 - selbst mit dem Fahrzeug hätte abholen wollen (HD Urk. 7 S. 2 f.), kann zwar nicht widerlegt werden; dass ein Einbrecher das Deliktsgut in der Nähe des Tatorts zu- rücklässt und sich zu Fuss entfernt, um später mit einem Fahrzeug für den Ab- transport der gestohlenen Waren zurückzukommen, erscheint aber eher ausser- gewöhnlich, zumal J._____ den Einbruch gemäss seinen Aussagen vorgängig geplant hatte (HD Urk. 7 S. 1). Der Umstand, dass J._____ die alleinige Verant- wortung für den vor-liegend zu beurteilenden Einbruchdiebstahl übernahm, schliesst die Darstellung in der Anklage deshalb nicht aus. 3.7. Der Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ wurde von K._____ ge- meldet, der in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 als Securitas- Mitarbeiter auf Patrouille war (HD Urk. 1 S. 5; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Zum Zeitpunkt, als K._____ zum Tatort kam, war bereits eingebrochen wor- den. Aus seinen Aussagen ergeben sich demnach keine direkten Hinweise auf die Täterschaft. Während K._____ beim Golf Club auf das Eintreffen der Polizei wartete, nahm er indes einen Personenwagen wahr, der auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr. Gemäss den Aussagen von K._____ habe der Lenker dieses Fahrzeugs ihn oder sein Fahrzeug vermutlich bemerkt, als sie ca. 70 Meter voneinander entfernt gewesen seien. In der Folge sei das Licht am Fahrzeug ge- löscht worden, das Fahrzeug habe gewendet und sei zurück zum Kreisel gefah- ren, von dem es gekommen sei (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). 3.7.1. Wie bereits ausgeführt, wurde ein Grossteil der beim Einbruch in den Golf Club gestohlenen Waren in schwarze Kehrichtsäcke und Reisekoffer verpackt und in der Nähe des Einbruchsorts deponiert (HD Urk. 1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Dass das Deliktsgut in der Folge mit einem Fahrzeug hätte abtransportiert werden sollen, erscheint angesichts dessen Umfangs (HD Urk. 1 S. 2 ff.; vgl. auch HD Urk. 11/2 S. 4) naheliegend. Im Übrigen gab auch J._____, der den Einbruch- diebstahl eingestanden hat, an, dass die Sachen [von ihm] mit einem Fahrzeug hätten weggebracht werden sollen (HD Urk. 7 S. 2). Der Golf Club G._____ befin- det sich am Dorfrand, ausserhalb des bewohnten Gebietes von H._____. Er ist abgelegen (HD Urk. 1 S. 6). Der Weg zum Golf Club führt nicht über die Haupt- strasse (N._____strasse), sondern über eine kleine Zufahrtsstrasse (HD Urk. 11/2
- 11 - S. 4 und 7 f.; vgl. auch die Skizze im Anhang zu HD Urk. 11/2). K._____ befand sich frühmorgens, um 03.10 Uhr, vor Ort (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Dass ein Fahrzeug um diese Uhrzeit lediglich per Zufall auf der kleinen Neben- strasse zum abgelegenen Tatort fährt, kann ausgeschlossen werden. K._____ gab denn auch an, um diese Zeit habe es um den Golf Club eigentlich keinen Verkehr (HD Urk. 11/2 S. 6). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen der Polizeibeamten L._____ und M._____, wonach damals sehr wenig Verkehr geherrscht habe. Es seien ihnen auf der Fahrt zum Tatort weder Fahrzeuge noch Fussgänger aufgefallen (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4 f.). Wie erwähnt, gab K._____ an, dass das Licht am Fahrzeug ge- löscht und das Fahrzeug gewendet worden sei, als bemerkt worden sei, dass sich eine Person bzw. ein Fahrzeug beim Clubhaus befinden (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Diese Reaktion spricht ebenfalls dafür, dass die Insassen dieses Fahrzeugs mit dem Einbruchdiebstahl in einem Zusammenhang stehen. Wären sie lediglich per Zufall auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club gefahren, hätte es für dieses Verhalten keinen nachvollziehbaren Grund gegeben. Ange- sichts der vorliegend gegebenen Umstände ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug, das auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr, das Deliktsgut hätte abholen sollen. 3.7.2. K._____ konnte weder die Insassen noch das Kontrollschild des Fahrzeugs erkennen. Er gab jedoch an, dass es ein Kombi gewesen sein könnte. Das Fahr- zeug sei eher dunkelfarbig gewesen (HD Urk. 11/1 S. 2). Bei der Staatsanwalt- schaft führte er aus, es sei ein Kombi gewesen. Die Farbe sei irgendwie ins Grü- ne hinein gegangen (HD Urk. 11/2 S. 5). Gemäss der Auf-fassung von K._____ handelte es sich beim Fahrzeug auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club zu- dem um dasselbe Fahrzeug, das wenig später auf der Hauptstrasse bzw. N._____strasse vorbeifuhr, als er mit der Polizei sprach (HD Urk. 11/1 S. 2 f.; HD Urk. 11/2 S. 4 ff.). Die Polizei habe dann die Verfolgung dieses Fahrzeugs aufge- nommen (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Die Polizeibeamten L._____ und M._____ stoppten wenig später auf der Auto- bahn A13 im Bereich der Raststätte G._____ einen VW Sharan mit den Kontroll-
- 12 - schildern .... Gefahren wurde das Fahrzeug von I._____; auf dem Beifahrersitz befand sich der Beschuldigte (HD Urk. 2/2 S. 2; HD Urk. 12/3 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 5). Dass es sich bei dem vom Beschuldigten und I._____ verwendeten VW Sharan um dasjenige Fahrzeug handelte, das kurz zuvor auf der N._____strasse in Richtung N._____ fuhr und dabei K._____ auffiel, wird nicht bestritten und ist anzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Polizisten das von ihnen verfolgte Fahrzeug zwischenzeitlich aus den Augen ver- loren (vgl. dazu auch HD Urk. 12/3 S. 5). Wie erwähnt, herrschte zum damaligen Zeitpunkt auch ein geringes Verkehrsaufkommen. Der Beschuldigte stellt auch nicht in Abrede, auf der N._____strasse in Richtung Autobahnanschluss gefahren zu sein. Er macht jedoch geltend, auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club seien sie nicht gefahren (HD Urk. 5/3 S. 3; HD Urk. 9 S. 4). 3.7.3. Es ist der Vorinstanz (Urk. 56 S. 14 f.) zuzustimmen, dass sich allein ge- stützt auf die Aussagen von K._____ nicht mit hinreichender Sicherheit nachwei- sen lässt, dass das Fahrzeug, das auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Tatort fuhr, mit dem Fahrzeug auf der N._____strasse, d.h. dem Fahrzeug des Beschuldigten und I._____, identisch ist. Aus seinen Aussagen ergeben sich jedoch konkrete Hinweise dafür. K._____ war sich seiner Beobachtung ziemlich sicher. Er gab et- wa an, er habe vermutet, dass es das Fahrzeug gewesen sei, das vorgängig ge- wendet habe. Es sei vom Typ her ähnlich gewesen (HD Urk. 11/1 S. 2). Weiter führte er aus, er sei sich von der Silhouette und der Farbe her sicher gewesen, dass es das gleiche Fahrzeug gewesen sei. Es sei das gleiche Bild gewesen, wie [zuvor] auf der Zufahrt zum Golfplatz (HD Urk. 11/1 S. 3). Bei der Staatsanwalt- schaft führte er aus, beim zweiten Mal, als er das Auto gesehen habe, habe er wie eine Eingebung gehabt und gespürt, dass es dasselbe Auto gewesen sein müsse, wie er schon vorher gesehen habe (HD Urk. 11/2 S. 5). Die beiden Fahr- zeuge hätten sich in Bezug auf Form, Farbe, Typ und Modell ähnlich gesehen. Deshalb habe er gedacht, das müsse es sein (HD Urk. 11/2 S. 6). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 10 f., Urk. 97/1 S. 12 f. und 14 f.) können diese Aussagen nicht als verschwommen oder ausweichend bezeichnet werden. Im Weiteren ist erneut darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Beobachtun- gen von K._____ wenig bis kein Verkehr herrschte. K._____ gab denn auch an, er
- 13 - habe in der Zeit, als er auf die Polizei gewartet hat, auf den Strassen rund um den Golf Club lediglich ein Taxi und einen Lieferwagen wahrgenommen. Ansonsten nichts (HD Urk. 11/2 S. 6). Wie erwähnt, haben auch die beiden Polizeibeamten ausgesagt, es habe wenig Verkehr gehabt. Angesichts des um diese Tageszeit sehr geringen Verkaufsaufkommens im Bereich des Tatorts muss die Wahrscheinlichkeit, dass die beiden von K._____ wahrgenommenen Fahr- zeuge identisch sind, zweifellos als sehr hoch eingestuft werden. Der Einbruch- diebstahl wurde um 03.18 Uhr gemeldet (HD Urk. 1 S. 5). Die beiden Polizei- beamten befanden sich nur wenige Minuten später am Tatort, wie sich den Akten entnehmen lässt (HD Urk. 2/2 S. 1; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4). Dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte und I._____ bereits um 03.25 Uhr von der Polizei gestoppt werden konnten (HD Urk. 2/2 S. 2). Die beiden Fahrzeuge wurden von K._____ somit sehr kurz nacheinander wahr- genommen. Gemäss den Aussagen des Polizeibeamten L._____ führt die Haupt- strasse zudem sehr nahe am Tatort vorbei und liegt erhöht (HD Urk. 12/2 S. 4 f.). Auch aufgrund dieser Umstände erscheinen die Beobachtungen von K._____ zu- verlässig. Schliesslich lässt sich die von K._____ vorgenommene Beschreibung des auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club fahrenden Fahrzeugs entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 13 f.; Urk. 97/1 S. 14) durchaus auf den vom Be- schuldigten und I._____ gemieteten VW Sharan übertragen (HD Urk. 2/4), zumal dieser ohne Weiteres als "Kombi" wahrgenommen und bezeichnet werden kann. Die Beschreibung des Fahrzeugs entspricht zudem weit eher einem VW Sharan als einem Kleinstwagen wie dem von J._____ verwendeten VW Lupo. Wie er- wähnt, gab K._____ überdies an, die Farbe des Fahrzeugs sei irgendwie ins Grü- ne hinein gegangen; der gemietete VW Sharan war grün. Die Aussagen von K._____ stellen unter den gegebenen Umständen ein nicht unerhebliches Indiz dafür dar, dass der vom Beschuldigten und I._____ gemietete VW Sharan mit dem von K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrgenommenen Fahrzeug identisch ist, was bedeuten würde, dass der Beschuldigte und I._____ entgegen ihrer Dar- stellung auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club gefahren sind.
- 14 - 3.7.4. Wie bereits dargelegt, wurden der vom Beschuldigten und I._____ verwen- dete VW Sharan von der Polizei gestoppt. Dabei wurde festgestellt, dass die hin- tere Sitzreihe nach unten geklappt und der Laderaum mit Wolldecken ausgelegt worden war (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/3 S.4 ; HD Urk. 13/2 S. 5). Zu verweisen ist insbesondere auf die Aussage des Polizeibeamten L._____, wonach wie eine Art Ladefläche erstellt worden sei (HD Urk. 12/3 S. 4). Das Fahrzeug war somit of- fensichtlich für den Transport von Waren welcher Art auch immer vorbereitet wor- den. Der VW Sharan war am 5. September 2013 von I._____ bei der Firma D._____ gemietet worden (ND 3 Urk. 3). Bei der Fahrzeugrückgabe stellte der Vermieter fest, dass die Fahrzeugbeschriftung am VW (ND 3 Urk. 2, Foto 1) voll- ständig entfernt worden war (ND 3 Urk. 2, Foto 3). Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt, die Beschriftung zusammen mit I._____ entfernt zu haben (HD Urk. 8 S. 5; HD 45 S. 10). Einen plausiblen Grund dafür nannte er nicht (vgl. Urk. 45 S. 12; vgl. auch Urk. 45 S. 11). Dieser dürfte je- doch darin liegen, dass das Fahrzeug ohne die Werbekleber um einiges weniger auffälliger ist. Für diese Vermutung spricht denn auch, dass der VW Sharan nur wenige Tage vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt für den Abtrans- port von Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl verwendet wurde (Einbruchdieb- stahl vom 8./9. September 2013 in den O._____ in P._____; vgl. ND 1). Damals wurden Zigaretten, Rasierklingen und Parfums in schwarze Plastiksäcke gefüllt und in den VW Sharan verladen. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt geständig (HD Urk. 5/5 S. 12 ff.; Urk. 45 S. 4). Der Einbruchdiebstahl vom 8./9. September 2013 wurde gemeinsam mit I._____ verübt. Interessant erscheint wei- ter der Umstand, dass bei diesem Einbruchdiebstahl schwarze O._____ Abfallsä- cke entwendet wurden (ND 1 Urk. 1 S. 21; ND 1 Urk. 2/5), in welche das Delikts- gut verpackt wurde (HD Urk. 5/5 S. 14 f.). Beim Einbruchdiebstahl in den Golf Club wurde das Deliktsgut ebenfalls in mitgebrachte schwarze O._____ Abfallsä- cke verpackt (HD Urk. 1 S. 2 und 6; HD Urk. 16/2 S. 7). Festzuhalten ist schliesslich, dass sich im VW Sharan neben Handschuhen auch eine schwarze Sturmhaube befand (HD Urk. 12/3 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 5), die zur Maskierung verwendet werden kann. Handschuhe sind ebenfalls als Einbruchs- utensilien verwendbar. Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass
- 15 - beim Einbruch in den O._____ in P._____ (ND 1), den der Beschuldigte wie er- wähnt eingestanden hat, eine schwarze Sturmhaube sichergestellt werden konn- te, die am Tatort zurückgelassen worden war, wobei die DNA-Spuren an der Haube auf I._____ als Spurengeber hinwiesen (Urk. 56 S. 22). Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass sich der vom Beschuldigten und I._____ verwendete VW Sharan nicht nur für den Transport des Deliktsguts aus dem Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ geeignet hätte, sondern schon einmal von denselben Personen für den Transport von Die- besgut eingesetzt worden war, wobei der betreffende Einbruchdiebstahl zwei Ta- ge vor dem vorliegend zu beurteilenden Delikt stattfand. Im Fahrzeuge befanden sich eine Sturmhaube sowie Handschuhe, die als Einbruchsutensilien verwendet werden können. Zwar lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass der VW Sharan auch am 10./11. September 2013 für diesen Zweck hätte verwendet werden sollen. Es gilt jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beschuldigten und I._____ gemieteten VW Sharan gemäss Auffassung des Zeugen K._____ um dasselbe Fahrzeug gehandelt haben dürfte, das kurz zuvor auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club gefahren war, in dessen Nähe wie erwähnt das Deliktsgut für den Transport bereit gestellt worden war. Es bestehen damit konkrete Hinweise dafür, dass das Deliktsgut mit dem VW Sharan hätte ab- geholt werden sollen. 3.8. Aus den Akten ergibt sich und ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte und I._____ kurz vor 03.30 Uhr (Zeitpunkt der Verhaftung; HD Urk. 19/1) mit dem VW Sharan auf der N._____strasse in Richtung N._____ fuhren. Zu diesem Zeit- punkt waren die beim Einbruchdiebstahl in den Golf Club gestohlenen Waren noch in der Nähe des Tatorts deponiert. Aufgrund der Aussagen der beiden Poli- zeibeamten sowie von K._____ ist sodann davon auszugehen, dass zu dieser Uhrzeit nur sehr wenige Fahrzeuge unterwegs waren. Es erscheint daher von be- sonderem Interesse, weshalb gerade der Beschuldigte und I._____ mitten in der Nacht in unmittelbarer Nähe zum Tatort angetroffen werden konnten. Die Aussagen des Beschuldigten und von I._____ wurden von der Vorinstanz zu- treffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann daher auf die
- 16 - diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Verdeutlichung und Präzisierung. 3.9. Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass er in der Tatnacht in Q._____ Malerarbeiten für einen Kol- legen namens "R._____" ausgeführt habe. In der Folge habe er mit I._____ nach Zürich fahren wollen. Auf der Strecke in Richtung Zürich hätten sie sich verfahren und seien dann von der Polizei angehalten worden (Urk. HD 5/1 S. 2; Urk. HD 5/2 S. ; Urk. 45 S. 5). 3.9.1. Bei der Schilderung des Ablaufs dieses Abends und der Begleitumstände verstrickte sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche. Bereits die Aus- sagen zum Treffpunkt mit seinem Kollegen fielen nicht konstant aus. So gab der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013 an, er wisse nicht, wo sein Kollege wohne. Dieser habe ihn bei der Auto- bahnausfahrt Q._____ Nord abgeholt (HD Urk. 5/1 S. 2). Bei der zweiten polizeili- chen Einvernahme, die lediglich wenige Stunden danach stattfand, erklärte er plötzlich, er habe mit "R._____" in S._____ bei einem Kreisel abgemacht (HD Urk. 5/2 S. 2 f.). Am 27. September 2013 gab er wiederum an, er habe sich mit R._____ auf dem … Parkplatz in S._____ getroffen (HD Urk. 5/4 S. 2 und 8). Wi- dersprüchlich fielen die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die Um- stände des Treffens mit "R._____" aus. Gab er anfänglich noch an, er habe tele- fonisch mit ihm abgemacht, wobei er das Telefon, das eine serbische Nummer gehabt habe, weggeworfen habe (HD Urk. 5/2 S. 2), führte er in der Folge aus, er habe an diesem Tag von der Wohnung eines Kollegen namens T._____ per SMS mit "R._____" Kontakt gehabt. Die Nummer von "R._____" kenne er nicht aus- wendig. Er habe sie aber in seinem serbischen Telefon gespeichert, das sich in der Wohnung von T._____ befinde (HD Urk. 5/4 S. 4 und 8). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung gab er wiederum an, er habe sich in einem Tele- fongespräch mit R._____ verabredet. Als er darauf hingewiesen wurde, dass er in der Untersuchung erwähnt habe, er habe mit "R._____" per SMS abgemacht, er- klärte er, er habe SMS geschrieben und mit ihm telefoniert. Das Telefon sei zu
- 17 - Hause geblieben, dort, wo er gewohnt habe (Urk. 45 S. 6). Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Untersuchung noch angegeben habe, er habe das Telefon weg- geworfen, gab der Beschuldigte an, so weit er wisse, sei es zu Hause geblieben. Er glaube nicht, dass er das ganze Telefon weggeworfen habe (Urk. 45 S. 6). Zu verweisen ist sodann auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend die im VW Sharan mitgeführte Bockleiter. Als er in der polizeilichen Einvernahme vom
12. September 2013 darauf angesprochen wurde, gab er an, er habe seinem Kol- legen streichen geholfen. Er habe die Leiter einfach dabei gehabt; sie hätten sie nicht gebraucht. Er habe sie mitgenommen, da er gedacht habe, dass er sie viel- leicht brauche. Die Leiter sei "nigelnagelneu" gewesen und nie gebraucht worden (HD Urk. 5/3 S. 3). Am 27. September 2013 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, er habe "R._____" am Abend der Verhaftung streichen geholfen. Die Leiter sei auf der Baustelle gewesen. Da sie die Leiter nicht gebraucht hätten, um zu streichen und sie im Wege gewesen sei, habe er sie bei sich im Wagen ver- sorgt. Danach habe er sie in seinem Besitz gehabt. Die Leiter stamme von "R._____" (HD Urk. 5/4 S. 7 f. und 12). Davon abweichend gab der Beschuldigte am 3. Oktober 2013 auf die Frage, weshalb er im VW Sharan eine Bockleiter aus Alu, zwei paar Handschuhe sowie eine schwarze Sturmhaube mitgeführt habe, an, er habe die Gegenstände zum Malen gebraucht (HD 5/5 S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, als er "R._____" am 10. September 2013 getroffen habe, habe er die Leiter dabei gehabt. Es sei eine "ni- gelnagelneue" Leiter gewesen. Sie hätten sie nicht gebraucht. Es sei nicht "R._____s" Leiter und sie sei nicht auf der Baustelle gewesen (Urk. 45 S. 9). Die Sturmhaube will der Beschuldigte zunächst zum Motorrad fahren (HD Urk. 5/3 S. 3), dann wiederum zum Streichen gebraucht haben (HD Urk. 5/5 S. 7). Weiter stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Sturmhaube sei schon alt (HD Urk. 5/3 S. 3). Später gab er zu Protokoll, er habe sie kurz vor der Motorrad- ausfahrt, die am Wochenende vor der Verhaftung stattgefunden habe, in einem Geschäft in Zürich gekauft (HD Urk. 5/4 S. 9). Die vorstehenden Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen des Be- schuldigten beziehen sich zwar nicht alle auf das Kerngeschehen. Dass der Be-
- 18 - schuldigte in den erwähnten Punkten keine konstanten Angaben machen konn- ten, ist aber unerklärlich, handelt es sich doch nicht um Details, an welche man sich nach kürzester Zeit nicht mehr zu erinnern vermag. Die Behauptung des Be- schuldigten, er sei nach der Verhaftung unter Schock gestanden und habe nicht mehr weiter gewusst (Urk. 45 S. 9), kann ebenfalls nicht als Erklärung dienen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass es angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten nicht nachvollziehbar erscheint, dass er infolge seiner Verhaftung derart unter Schock stand, dass er nicht mehr ordnungsgemäss aussagen konnte (Urk. 56 S. 21). Im Übrigen liessen sich die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten ohnehin nicht mit einem Schockzustand erklären. Es ist vorliegend somit kein Grund dafür ersicht- lich, weshalb der Beschuldigte im Nachhinein keine konstante Angaben zum Ab- lauf dieser Nacht machen konnte. Dass er dies nicht tat, kann nur dahingehend gedeutet werden, dass er die Ereignisse in der Tatnacht nicht so geschildert hat, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben. 3.9.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern stehen teilweise auch in Widerspruch zu den Aussagen von I._____. So stellte sich der Beschuldigte etwa bereits zu Beginn der Untersuchung auf den Standpunkt, dass er mit I._____ nach Q._____ gefahren sei. Dieser sei in der Wohnung herumgehangen, während er gestrichen habe (HD Urk. 5/2 S. 3). Dem- gegenüber führte I._____ anfänglich aus, er wisse nicht, wie der Beschuldigte am
10. September 2013 nach Q._____ gelangt sei. Er [I._____] sei nicht mit dem Be- schuldigten nach Q._____ gefahren, sondern in Zürich geblieben. Der Beschul- digte habe ihm lediglich den Auftrag erteilt, ihn am 11. September 2013 um 02.00 Uhr "in H._____ irgendwo beim Kreisel" abzuholen (HD Urk. 6/1 S. 6; HD Urk. 6/2 S. 2 f.). Weitere Widersprüche zeigen sich bei der Frage, weshalb man sich beim Mietauto für einen VW Sharan entschieden hat. Der Beschuldigte gab diesbezüg- lich an, es sei das einzige Fahrzeug gewesen, das zum Vermieten gewesen sei (HD Urk. 5/2 S. 5; HD Urk. 5/4 S. 6), während I._____ aussagte, dieses Fahrzeug sei halt am billigsten gewesen. Es verbrauche nicht so viel Benzin wie die ande- ren Fahrzeuge. Einen weiteren Grund habe es nicht gegeben (HD Urk. 6/1 S. 4). Diese Aussage bestätigte er anlässlich der Einvernahme vom 19. September
- 19 - 2013, wobei er ergänzend angab, sie hätten sich auch noch andere Fahrzeug an- gesehen (HD Urk. 6/4 S. 5). 3.9.3. Die Schilderungen des Beschuldigten wirken schliesslich in weiten Teilen lebensfremd. Zum einen ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte weder den genauen Namen noch die Adresse seines Kollegen "R._____" kennt (HD Urk. 5/1 S. 2; HD Urk. 5/2 S. 2; HD Urk. 5/4 S. 8). Immerhin waren die beiden so eng befreundet, dass sich der Beschuldigte dazu bereit erklärte, "R._____" bis 02.00 Uhr morgens beim Streichen einer Wohnung zu helfen, wobei es sich ge- mäss den Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 27. September 2013 um die Wohnung von "R._____" selbst handelte (HD Urk. 5/4 S. 8). Hätte der Beschuldigte in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2013 tatsächlich in der Wohnung von "R._____" Wände gestrichen, hätte es im Übrigen keinen Grund gegeben, den genauen Namen und die Adresse von "R._____" nicht an- zugeben, hätte ihn dieser doch entlasten können. Die Aussage des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013, wonach er die Telefonnummer von "R._____" auch nicht geben würde, wenn er sie hätte (HD Urk. 5/1 S. 2), erscheint deshalb bei Annahme der Richtigkeit seiner Angaben unverständlich. Der Einwand der Verteidigung, "R._____" dürfte wohl aus dem kriminellen Umfeld des Beschuldigten stammen und dementsprechend an einer Kontaktaufnahme durch die Strafbehörden kaum interessiert sein (Urk. 97/1 S. 10 f.), vermag daran nichts zu ändern, zumal sich der Beschuldigte und "R._____" in der Nacht des Einbruchdiebstahls gemäss Darstellung des Beschuldigten nichts zu Schulden haben kommen lassen. Schlicht lebensfremd erscheint schliesslich, dass sich der Beschuldigte und I._____ auf der Autobahn von Q._____ in Richtung Zürich verfahren haben. Daran ändert auch das Vorbringen der Ver- teidigung nichts, wonach I._____ in der Region H._____ nicht ortskundig gewe- sen sein dürfte (Urk. 97/1 S. 11). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 20 f.). 3.9.4. Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, die zu Beginn der Untersuchung vorhandenen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von I._____ könnten auch darauf zurückzuführen sein, dass sich
- 20 - die beiden Beschuldigten, als sie von der Polizei verfolgt worden seien, noch schnell eine Erklärung für die Gegenstände in ihrem Fahrzeug, unter anderem eine Sturmhaube und Handschuhe, hätten einfallen lassen, um den bereits ver- übten Einbruch in den O._____ in P._____ zu verheimlichen, bei welchem be- kanntlich eine ähnliche Sturmhaube habe sichergestellt werden können (Urk. 97/1 S. 9 f.). Damit wird indes nicht erklärt, weshalb die Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf die Geschehnisse in der Tatnacht derart widersprüchlich ausfielen. Soweit die Verteidigung ausführt, die Beschuldigten hätten allenfalls tatsächlich die Absicht gehabt, nach dem Einbruchdiebstahl in den O._____ einen weiteren Einbruchdiebstahl zu begehen, wozu sie zur fragli- chen Zeit rein zufälligerweise in H._____ unterwegs gewesen seien, wo bereits J._____ den Einbruchdiebstahl in den Golf Club verübt habe (Urk. 97/1 S. 10), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die beiden Beschuldigten ausgerechnet in der Nacht des Einbruchs in den Golf Club G._____ ebenfalls in H._____ einen Ein- bruchdiebstahl begehen wollen und sich aus reinem Zufall unmittelbar nach der Tatzeit in der Nähe des Tatorts dieses anderen Einbruchs aufhalten, erscheint ziemlich unwahrscheinlich. Im Übrigen weisen auch die weiteren Umstände auf ihre (Mit-) Täterschaft am Einbruchdiebstahl in den Golf Club hin. Schliesslich bringt die Verteidigung als möglichen Grund für das Aussageverhalten der Be- schuldigten vor, es sei denkbar, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch I._____ "R._____" beim Malen geholfen habe, wobei I._____ befürchtet habe, sich allenfalls wegen Schwarzarbeit verantworten zu müssen (Urk. 97/1 S. 10). Damit lassen sich die dargelegten Widersprüche in den Aussagen des Beschul- digten bzw. denjenigen von I._____ jedoch nicht ansatzweise erklären, zumal die- ser Umstand bei der Schilderung der Geschehnisse dieser Nacht ohne Weiteres hätte unerwähnt bleiben können. 3.9.5. Es ist dem Verteidiger darin zu folgen, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Urk. 44 S. 12 f.). Der Grund- satz in dubio pro reo ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschul- digten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nach- gewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE
- 21 - 127 I 38 E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aus- sageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Um- kehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten als konstruiert, wider- sprüchlich und lebensfremd zu qualifizieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte, welche für die Richtigkeit seiner entlastenden Darstellung sprechen. Die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er sich frühmorgens nach 03.00 Uhr mit I._____ in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten hat, ist damit als blosse Schutzbehauptung einzustufen. 3.10. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegt. Die Kombina- tion der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien – das Antreffen des Beschuldigten auf der N._____strasse und die Ausstattung des Fahrzeugs, die Wahrnehmungen des Zeugen K._____, die zahlreichen Widersprüche und Unge- reimtheiten im Aussageverhalten des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten I._____ (vgl. dazu die Vorinstanz; Urk. 56 S. 23) – lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sich am Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ beteiligt hat. 3.11. Die weiteren Vorbringen der Verteidigung vermögen diesen Schluss nicht zu erschüttern: 3.11.1. Die Verteidigung weist darauf hin, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren in Bezug auf die übrigen Anklagevorwürfe vollumfänglich geständig gewesen sei. Dies spreche dafür, dass er hinsichtlich des Einbruchdiebstahls in
- 22 - den Golf Club G._____ nicht ein falsches Geständnis habe ablegen wollen, indem er etwas eingestehe, für das er nicht verantwortlich sei (Urk. 97/1 S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat die weiteren ihm vorgeworfenen Straftaten gemäss ND 1 bis ND 3 nicht von sich aus zuge- geben, sondern erst auf Vorhalt belastender Erkenntnisse, unter anderem auch der Aussagen von I._____. Angesichts der bestehenden Beweislage wären diese Anklagevorwürfe schwer zu bestreiten gewesen. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss HD nicht geständig ist, nichts abgeleitet werden, zumal hier anders als bei den übrigen Delikten keine direkten Beweise für seine Täterschaft vorliegen. Die Verteidigung führt weiter aus, der Beschuldigte habe die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bereits abgesessen, weshalb ihm eine allfällige Strafreduktion im Falle eines Freispruchs von den Anklagevorwürfen gemäss HD (abgesehen von einer allfälligen finanziellen Ent- schädigung für die erlittene Überhaft) faktisch nichts bringen würde (Urk. 97/1 S. 3 f.). Inwiefern dies als Indiz für die Unschuld des Beschuldigten gewichtet werden müsste, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen bestand die von der Verteidigung angeführte Ausgangslage erst im Berufungsverfahren. 3.11.2. Die Verteidigung führt weiter aus, die beiden Beschuldigten hätten den VW Sharan zwei Tage zuvor für den Einbruchdiebstahl in den O._____ in P._____ verwendet. Es könne deshalb nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug bzw. die im Fahrzeug sichergestellten Gegenstände auch für den Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ vorgesehen gewesen seien (Urk. 97/1 S. 11 f.). Dem ist grundsätzlich beizupflichten: Dass der Beschul- digte in der Nacht des Einbruchdiebstahls in den Golf Club G._____ mit einem Fahrzeug unterwegs war, das Einbruchsutensilien enthielt und für den Transport von Waren vorbereitet worden war, stellt isoliert betrachtet noch keinen Beweis für seine Täterschaft dar. In Kombination mit den weiteren den Beschuldigten belastenden Tatsachen lässt dieser Umstand jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte auch an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt hat.
- 23 - 3.11.3. Die Verteidigung bringt weiter vor, der VW Sharan sei eher langsam in Richtung Anschlusswerk N._____ und anschliessend in normalem Tempo auf die Autobahn A13 in Richtung U._____ gefahren, was als Indiz für die Nicht- beteiligung des Beschuldigten und von I._____ am Einbruchdiebstahl in den Golf Club G._____ gewertet werden könne. Hätten die beiden Beschuldigten mit die- sem Einbruchdiebstahl tatsächlich etwas zu tun gehabt, wäre davon auszu- gehen, dass sie sich schneller davon gemacht hätten (Urk. 97/1 S. 5 f.). Hätte es sich bei ihrem Fahrzeug zudem um dasjenige gehandelt, das zuvor vom Zeugen K._____ auf der Zufahrtsstrasse zum Golf Club wahrgenommen worden sei, hätte es die N._____strasse längst passiert und sich bereits auf der Autobahn befun- den, als die Polizei beim Clubhaus eingetroffen sei (Urk. 97/1 S. 8). Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass sich Täter grundsätzlich mög- lichst schnell vom Tatort entfernen wollen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu- treffend festgehalten, dass es vorliegend naheliegt, zu versuchen, auf dem schnellsten Weg über die Autobahn zu flüchten (Urk. 56 S. 15). Der schnellste Zugang zur Autobahn führt über die Strasse oberhalb des Tatorts. Die zeitlichen Verhältnisse sprechen zudem nicht dagegen, dass es sich beim Fahrzeug, das K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrnahm, um dasjenige der beiden Beschuldig- ten handelte. Aus den Aussagen von K._____ geht hervor, dass er zuerst die Po- lizei verständigte und erst danach, während er auf das Eintreffen der Polizei war- tete, wahrnahm, wie ein Fahrzeug auf der Zufahrtsstrasse in Richtung Golf Club fuhr (HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Polizeibeamten L._____ und M._____, die in der Nähe des Tatorts eine Verkehrskontrolle durchführten, kurz nach der Alarmierung beim Golf Club eintra- fen (HD Urk. 2/2 S. 1; HD Urk. 11/1 S. 2; HD Urk. 11/2 S. 5; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4). Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es den beiden Beschuldigten ohne Weiteres hätte möglich sein sollen, unerkannt über die Autobahn zu flüchten. Aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten in normalem Tempo unterwegs waren, kann sodann nichts zu ihren Gunsten ab- geleitet werden, wäre es doch ziemlich auffällig gewesen, wenn sie sich mit über- höhter Geschwindigkeit vom Tatort entfernt hätten.
- 24 - Wie bereits erwähnt, haben die Polizeibeamten auf dem Weg zum Tatort keine Fahrzeuge wahrgenommen, die als Tatfahrzeug hätten in Frage kommen können (HD Urk. 2/2; HD Urk. 12/2 S. 4; HD Urk. 13/2 S. 4 f.). Dies spricht gegen die Auf- fassung der Verteidigung, wonach das von K._____ auf der Zufahrtsstrasse wahrgenommene Fahrzeug in eine andere Richtung flüchtete und das Fahrzeug der beiden Beschuldigten zufälligerweise auf der N._____strasse auftauchte (Urk. 97/1 S. 9), 3.12. Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 7; vgl. auch Urk. 97/1 S. 6 f.) steht aufgrund der gegebenen Beweislage ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Be- schuldigte und I._____ bei diesem Einbruchdiebstahl bewusst mit J._____ zu- sammengewirkt haben, auch wenn sie stets aussagten, einander nicht zu kennen. Wie bereits dargelegt, steht aufgrund des Geständnisses von J._____, das mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmt, fest, dass er am 10./11. September 2013 in den Golf Club eingebrochen ist. Dass der Beschuldigte und I._____ für den Transport des Deliktsguts verantwortlich waren, ist aufgrund der vorangehen- den Beweiswürdigung ebenfalls als erstellt zu betrachten. Die Beteiligung dieser drei Personen am Einbruchdiebstahl in den Golf Club kann bei vernünftiger Be- trachtung nicht auf Zufall beruhen, sondern ist zwangsläufig auf vorgängige Pla- nung zurückzuführen. Der Verteidigung (Urk. 44 S. 7 und 9) ist aber beizupflich- ten, dass sich die in der Anklage behauptete gleichmässige Aufteilung des De- liktserlöses unter den Beteiligten nicht erstellen lässt. Dies ist vorliegend aber nicht massgeblich. Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten ein Teil des De- liktsguts aus dem Einbruchdiebstahl zugekommen wäre, was ohne Weiteres an- zunehmen ist, da er sich ansonsten kaum an diesem Delikt beteiligt hätte. Ähnli- ches gilt in Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er mit den weiteren Beteiligten auch vereinbart habe, dass J._____ die Überwachungskameras lahm legen solle, in dem er diese nach oben drehe (Urk. 44 S. 7). Dem Beschuldigten wird in der An- klageschrift Mittäterschaft vorgeworfen. Als Mittäter werden ihm die kausalen Tat- beiträge der anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht inne hat. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zurückzukommen sein.
- 25 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, den Einbruch- diebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ in Mittäterschaft mit I._____ und J._____ begangen zu haben (Urk. 28 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 24). Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 als Mittäter zu qualifizieren ist. Wie bereits dargelegt, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Tatentschliessung mitwirkte bzw. sich zumindest den Tatentschluss der anderen Beteiligten vor der Aus- führung der Tat zu eigen machte. Anders lässt sich seine Anwesenheit in der Nähe des Tatorts kurz nach erfolgtem Einbruch nicht erklären. Der Beschuldigte war auch bei der Tatausführung dabei, wenn auch nicht bei allen Einzelschritten. Gemäss erstelltem Sachverhalt hätte seine Funktion darin bestanden, dass er das Deliktsgut zusammen mit I._____ am Tatort hätte abholen und transportieren sol- len, was indes nicht gelang, da der Einbruch zwischenzeitlich entdeckt worden war. Mit seinem Tatbeitrag hätte der Beschuldigte einen massgeblichen Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen ausgeübt und wesentlich zum Gelingen der Tat beigetragen. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass der Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 letztlich nicht erfolgreich war, da der Beschuldigte nicht mehr in das Geschehen eingreifen und seine Aufgaben erfüllen konnte. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand abzuleiten, dass vor- liegend nicht erstellt werden kann, in welchem Umfang er am erbeuteten Delikts- gut hätte beteiligt werden sollen. Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten ein Teil der Beute in Aussicht gestellt wurde, wovon auszugehen ist, da er sich an- sonsten kaum am Einbruchdiebstahl beteiligt hätte. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte derart massgeblich an der Tat beteiligt war, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Als Mittäter sind dem Beschuldigten die Handlungen von J._____ anzurechnen. Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf den Anklage- sachverhalt HD des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbe-
- 26 - schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss des gewerbsmässi- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 56 S. 26 und 38). Diese rechtliche Würdigung wird vom Beschuldigten bestritten. 4.2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbs- mässigkeit zutreffend dargelegt (Urk. 56 S. 25). Darauf ist zu verweisen. 4.2.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, Gewerbsmässigkeit scheide bereits aufgrund der geringen Häufigkeit der Einzelakte aus. Dem Beschuldigten könnten im vorliegenden Strafverfahren lediglich ein Einbruchdieb- stahl (ND 1) sowie ein geringfügiger Diebstahl (ND 2) nachgewiesen werden (Urk. 44 S. 16; Urk. 97/1 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ (HD) beteiligt hat. Damit steht fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 6. bis zum 10./11. September 2013 drei Diebstähle begangen hat. Am 6. September 2013 stahl der Beschuldigte in einem B._____ Fleischwaren im Wert von insgesamt Fr. 120.– (ND 2). In der Nacht vom 8./9. September 2013 brach der Beschuldigte gemeinsam mit I._____ in einen O._____ ein, wobei Zigaretten, Rasierklingen und Parfums im Wert von rund Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 56 S. 29) entwendet wurden (ND 1). Schliesslich beteiligte sich der Beschuldigte wie erwähnt am Einbruch- diebstahl in den Golf Club G._____, bei welchem unter anderem medizinische Geräte, Vermessungsgeräte, Koffer, Schuhe und Sportbekleidung im Wert von über Fr. 30'000.– entwendet wurden (HD). Die Zahl der begangenen Delikte bleibt auch bei Berücksichtigung des Einbruchdiebstahls gemäss Anklagepunkt HD ge- ring. Gewerbsmässiges Handeln setzt jedoch weder eine bestimmte Anzahl Delik- te noch die Erzielung eines erheblichen Gewinns voraus. Von Bedeutung ist viel- mehr, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag die Delikte verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen
- 27 - Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit nach Art des Berufs ausübt (BSK Strafrecht II-Niggli/ Riedo, Art. 139 N 97; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2014 vom 19. August 2014 E. 4.1). Wenn die Fälle zeitlich in einigem Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle zu machen, aus den Umständen erkennbar ist, genügt auch eine verhältnismässig kleine Anzahl (Trechsel/ Crameri, in : Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 34). Vorliegend hat der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen drei Diebstähle verübt, wobei der Deliktsbetrag insgesamt über Fr. 50'000.– beträgt (vgl. dazu Urk. 56 S. 29). Zwar ist anzunehmen, dass der Wert der gestohlenen Waren nicht dem effektiven Erlös des Beschuldigten aus den Diebstählen entspricht, zumal sich teilweise noch weitere Personen an den Diebstählen beteiligten. Dessen ungeachtet muss angesichts der Höhe des vorliegenden Deliktsbetrages davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum erhebliche Einnahmen aus den Diebstählen er- wirtschaftet hat. Im Übrigen genügt für die Annahme von Gewerbsmässigkeit die Absicht, einen namhaften Gewinn zu erziehen. Es ist nicht vorausgesetzt, dass dies tatsächlich gelingt (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 99). Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 16; Urk. 97/1 S. 15 f.) kann sodann nicht gesagt wer- den, der Beschuldigte habe für die Delikte weder viel Zeit noch besondere Mittel eingesetzt. Der Beschuldigte ging vielmehr planmässig und systematisch vor. Gemeinsam mit I._____ mietete er einen VW Sharan für den Zeitraum von einem Monat (ND 3 Urk. 3) und entfernte die (auffällige) Werbebeschriftung am Fahr- zeug sowie eine der beiden Sitzreihen, wodurch mehr Platz geschaffen wurde. Im Fahrzeug wurden Gegenstände mitgeführt, die für einen Einbruch genutzt werden können (Sturmhaube, Handschuhe, Bockleiter). Nur wenige Tage nach seiner Anmiete wurde der VW Sharan ein erstes Mal für den Transport von gestohlenen Waren eingesetzt (ND 1). Zwei Tage später hätte damit erneut Diebesgut trans- portiert werden sollen (HD). Bei beiden Einbruchdiebstählen wurde nachts in La- denräumlichkeiten eingedrungen und die gestohlenen Waren in schwarze Plastik- säcke verstaut. Zum Abtransport der Waren wurde der VW Sharan eingesetzt. Die vorliegenden Diebstähle stehen somit nicht nur aufgrund ihrer zeitlichen Nä-
- 28 - he, sondern auch aufgrund der jeweiligen Vorgehensweise in einem sehr engen Zusammenhang. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 56 S. 26), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Einkünfte aus den Diebstählen einen Grossteil seines Einkommens bildeten und einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung ausmachten. Gewerbsmässiges Handeln ist vorliegend daher zu bejahen. 4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der gewerbsmässige Diebstahl wird als schwerstes vom Beschuldigten begangene Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen geahndet (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es nahelegen würden, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der (teilweise) mehr- fachen Tatbegehung sind mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 28) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 5.2. Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (einge- hend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.3. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Dieb- stahls ist zu beachten, dass dem Beschuldigten vorliegend zwei Einbruchdieb-
- 29 - stähle (HD; ND 1) und ein Ladendiebstahl (ND 2) zur Last gelegt werden. Für einen gewerbsmässigen Diebstahl liegt damit eine vergleichsweise geringe Anzahl Delikte vor. In Bezug auf die Deliktsumme ist den Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 56 S. 29) zu folgen und von gestohlenen Waren im Gesamtwert von rund Fr. 54'000.– auszugehen, wobei dem Beschuldigten wohl kaum dieser Betrag zugeflossen ist bzw. wäre. Gestohlene Waren können bekanntlich nur selten zu den von den Geschädigten angegebenen Werten abgesetzt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Erlös der erbeuteten Waren zumindest bei den beiden Einbruchdiebstählen mit seinen Mittätern teilen musste. Andererseits ist anzumerken, dass die Gesamtdeliktsumme nicht aus einer grossen Zahl von Diebstählen stammt, sondern im Wesentlichen nur aus zwei Einbruchdiebstählen mit einem Deliktsbetrag von je mehreren zehntausend Franken resultierte. Der Beschuldigte ging routiniert und zielstrebig vor. Er legte innerhalb einer äusserst kurzen Aktivitätszeit eine nicht unerhebliche Delinquenz an den Tag. So beteiligte er sich innerhalb weniger Tage zweimal an nächtlichen Einbrüchen in Ladenräumlichkeiten, bei welchen mit einer wertmässig grossen Beute gerechnet werden konnte. Im Vergleich dazu fällt der zusätzlich verübte geringfügige Ladendiebstahl verschuldensmässig wenig ins Gewicht. Nachdem vorliegend im Rahmen eines gewerbsmässigen Vorgehens lediglich drei Dieb- stähle zu beurteilen sind, drängt sich eine Strafe am unteren Rand des zur Ver- fügung stehenden, bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens auf. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten liegt im Rahmen ihres Ermessens. Das objektive Verschulden wird durch die subjektive Tatkomponente nicht relati- viert. Der Beschuldigte beging die Diebstähle mit direktem Vorsatz. Als Motiv kommen lediglich finanzielle Gründe in Betracht. 5.4. Soweit die vom Beschuldigten zu verantwortenden Sachbeschädigungen in direktem Zusammenhang mit den von ihm begangenen Einbruchdiebstählen stehen (HD; ND 1), haben sie verschuldensmässig keine völlig selbständige Bedeutung, zumal der angerichtete Schaden nicht allzu gross war. Sie illustrieren aber immerhin die Rücksichtlosigkeit, mit der der Beschuldigte seine kriminellen
- 30 - Ziele verfolgte. Dies zeigt auch der am Mietauto angerichtete Sachschaden (ND 3). Die vom Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen führen insge- samt zu einer leichten Straferhöhung. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche (HD; ND 1) ist zu beachten, dass es sich um notwendige Begleitdelikte der Einbruchdiebstähle handelte und dass der Beschuldigte ausnahmslos in Geschäftsliegenschaften und damit nicht in die unmittelbare Privatsphäre der an den entsprechenden Liegenschaften berechtig- ten Personen eindrang. Im Ergebnis wirken sich die Hausfriedensbrüche auf die Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe ebenfalls nur leicht straferhöhend aus. 5.5. Die von der Vorinstanz für die übrigen Delikte vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe auf 8 Monate erscheint angemessen. 5.6. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wur- den von der Vorinstanz korrekt angeführt (Urk. 56 S. 31). Es lassen sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 58) sind mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 32) deutlich straferhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte hat den Einbruchdiebstahl vom 8./9. September 2013 in den O._____ (ND 1) sowie den Diebstahl vom 6. September 2013 im B._____ (ND 2) zugegeben, ebenfalls die am Mietauto begangene Sachbeschädigung (ND 3). Den Einbruchdiebstahl vom 10./11. September 2013 in den Golf Club G._____ (HD) stritt er gänzlich ab. Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte jeweils erst auf Vorhalt belastender Beweismittel. Er beschränkte sich somit darauf, diejeni- gen Anklagesachverhalte anzuerkennen, von welchen er wusste, dass sie ihm mit einiger Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Es kann dem Beschuldigten daher nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Mit der Vor-instanz ist sodann festzu- stellen, dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht auszumachen sind (Urk. 56 S. 32). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände ist das Nachtat- verhalten des Beschuldigten lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
- 31 - 5.7. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten deutlich straferhöhend zu berück- sichtigen. Das Geständnis des Beschuldigen ist – wie bereits dargelegt – nur leicht strafmindernd zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des Tatverschul- dens und der persönlichen Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Die vorinstanzliche Strafzumessung wurde vom Beschuldigten denn auch nur für den Fall eines Freispruchs von den Anklageziffern 1.1.2 und 1.1.4 angefochten (vgl. Urk. 63 S. 1). Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte war während 364 Tagen inhaftiert (HD Urk. 19/1; Urk. 69). Er hat die heute auszufällende Strafe bereits erstanden (vgl. Mitteilung des Amtes für Justizvollzug vom 3. September 2014; Urk. 62A), was vorzumerken ist.
6. Vollzug Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Oktober 2011 wurde der Beschuldig- te zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Urk. 58), weshalb die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe nur möglich ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte zurecht, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, und verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Aufschub des Vollzugs seiner Strafe (Urk. 56 S. 33 und 38). Dieser Entscheid, der vom Beschuldigten akzeptiert wird (Urk. 44 S. 17 f.; Urk. 63; Urk. 97/1 S. 16), ist zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Zu bestätigen ist auch der Entscheid der Vorinstanz, die Verfahrenskosten abzuschreiben, sofern sie nicht durch die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– gedeckt sind (Urk. 56 S. 39, Dispositivziffer 12). Wie nachfolgend dargelegt wird, besteht zwar an sich keine Veranlassung zu einer solchen Abschreibung. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391
- 32 - Abs. 2 StPO ist es der Berufungsinstanz aber verwehrt, die vorinstanzliche Kostenregelung zu Ungunsten des einzig Berufung führenden Beschuldigten ab- zuändern. 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese Kosten sind nicht abzu- schreiben. Zwar mag sich der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in eine günstige finanzielle Situation kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art. Gemäss den Angaben der Verteidigung ist der Beschuldigte derzeit auch erwerbstätig (Urk. 97/1 S. 16). Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günsti- gere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens definitiv zu ent- binden, wäre somit nicht gerechtfertigt. 7.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte dem Gericht mit Eingabe vom 20. April 2015 eine Honorarnote über Fr. 10'662.60 ein (Urk. 104). Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf
- 33 - die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleiste- ten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begrün- den, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5). Vorliegend kann von einem alltäglichen Standardverfahren ausgegangen werden. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist des- halb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszu- gehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Ver- fahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Berufungsverfahren stand noch ein Anklagesachverhalt zur Diskussion. In rechtlicher Hinsicht stellte sich die Frage der Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich eine Entschädigung von mehr als Fr. 6'000.– nicht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Es ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass der Verteidigung im Berufungsverfahren bereits Fr. 5'000.– akonto ausbezahlt wurden (Urk. 104A).
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzel- gericht, vom 14. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 1; ND 3) sowie − des […] Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1).
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
3. […]
4. […]
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 12. September 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) Fr. 120.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 2 (B._____, … [Adresse]) mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der C._____ Versicherungs-gesellschaft Fr. 5'397.10 zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die C._____ Versicherungsgesellschaft mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____, ... [Adresse]) auf den Weg des Zivil-prozesses verwiesen.
- 35 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'142.15 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 93.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'500.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 16'735.55 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'200.–.
10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic.iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vom 28. Oktober 2013 bis zum 14. Juli 2014 wird auf Fr. 17'237.90 festgesetzt, nämlich: Fr. 15'474.– für den Aufwand, Fr. 487.– für Barauslagen und Fr. 1'276.90 für die Mehrwertsteuer. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits Fr. 5'000.– Akonto ausbezahlt wurden.
11. […]
12. […]
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositivauszug an − folgende Privatkläger − B._____ − D._____ − folgende Dritte − C._____ Versicherungsgesellschaft Police-Nr. …
- 36 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (HD, ND 1 und ND 2) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (HD) − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (HD).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe bereits erstanden hat.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung
6. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dies- bezüglich bereits eine Akontozahlung von Fr. 5'000.– erfolgt ist.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 37 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatklägerin F._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer