Sachverhalt
1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten vorerst zu prüfen ist, ob ihm der in der Anklageschrift wieder- gegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 7). Sie hat weiter die vorhandenen Beweismittel im Einzel- nen aufgezählt (vgl. Urk. 51 S. 7 f.) und sich korrekt zu deren Verwertbarkeit geäussert, insbesondere - was die Depositionen der Mädchen C._____ und D._____ betrifft - auf die Massgeblichkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen hin- gewiesen (vgl. Urk. 51 S. 8). Sodann hielt die Vorinstanz die Grundsätze der Beweiswürdigung, namentlich auch jene der Aussagewürdigung, ausführlich fest (vgl. Urk. 51 S. 8 ff.). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrem Entschied hat die Vorinstanz weiter die Aussagen der Geschädigten C._____ (vgl. Urk. 51 S. 13), der Privatklägerin D._____ (vgl. Urk. 51 S. 14 f.), der Zeugin G._____
- 10 - (Urk. 51 S. 15 f.), des Beschuldigten (vgl. Urk. 51 S. 16 ff.) und dessen Ehefrau, die als Auskunftsperson befragt wurde (vgl. Urk. 51 S. 20 f.), korrekt zusammengefasst, worauf wiederum verwiesen werden kann. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Glaubwürdigkeit der Befrag- ten sind hier nicht zu wiederholen (vgl. Urk. 51 S. 11 f.), einerseits weil darin die Interessen der Befragten am Verfahren sowie deren Beziehungen zueinander korrekt festgehalten wurden und andererseits weil es bei der Würdigung von Aus- sagen primär auf deren inneren Gehalt ankommt, worauf die Vorinstanz ebenfalls korrekt hinwies (vgl. Urk. 51 S. 12). Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass zum eigentlichen Tatvorwurf nebst den Aussagen des Beschuldigten lediglich diejenigen von C._____ und D._____ als einzige direkt Beteiligte von Belang sind. 1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 21. November 2011 das Hallenbad E._____ in F._____ aufsuchte und sich dort u.a. in der Garderobe, welche eine gemischte Nutzung (Männer / Frauen / Kinder) zulässt (vgl. Urk. 1 S. 4), aufhielt (vgl. Urk. 5/1 S. 2, Urk. 69). Weiter schilderte der Beschuldigte, an jenem Tag die von beiden Mädchen beschriebenen sowie fotografisch dokumentierten beiden Badehosen (vgl. Urk. 2, Urk. 69) getragen zu haben. Schliesslich räumte der Beschuldigte ein, es sei nicht auszuschliessen, dass aufgrund der Tatsache, dass sein unter den Badeshorts getragener Badeslip ausgeleiert gewesen sei oder während seines Umziehvorgangs sein Glied zu sehen gewesen sei (vgl. u.a. Prot. I. S. 17, Urk. 69). Konstant bestritt er, absicht- lich sein Glied entblösst und in exhibitionistischer Art zur Schau gestellt zu haben (vgl. u.a. Prot. I. S. 17, Urk. 69). 1.3. Die Vorinstanz wies in ihrer Würdigung der Aussagen in Bezug auf den objektiven Sachverhalt auf die Depositionen der beiden Mädchen hin, welche übereinstimmend darüber berichteten, das Glied des Beschuldigten wahr- genommen zu haben, es habe unten bzw. seitlich aus dem Badeslip hervor- geschaut bzw. sei herausgehangen (vgl. Urk. 51 S. 21, vgl. auch Urk. 1 S. 6 f. und DVD Nr. 2189 und Nr. 2190, Urk. 5/2 und Urk. 5/3 sowie Urk.37A/9 und 37A/10). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich diese Darstellung beider Mädchen ohne Weiteres mit den Fotos des Beschuldigten im ausgeleierten Badeslip, bei
- 11 - welchem seitlich die Hoden zu sehen sind (vgl. Urk. 2 S. 5), in Einklang ge- brachten werden kann. 1.3.1. Zu Recht ortete die Vorinstanz indessen in Bezug auf die Art und die Modalitäten der Tathandlung, d.h. die Zurschaustellung, Unstimmigkeiten in den Aussagen von C._____ und D._____ (vgl. Urk. 51 S. 21). 1.3.2. Vorerst verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Diskre- panz zwischen der Darstellung der Mädchen gemäss Polizeirapport und in den Videobefragungen: Während die von der Polizei sinngemäss rapportierten Aus- sagen der beiden Mädchen den Eindruck vermittelten, der Beschuldigte habe seine Hosen heruntergelassen bzw. aufgemacht und sein Glied gezeigt bzw. her- vorgenommen (vgl. Urk. 1 S. 6), hätten sowohl C._____ als auch D._____ in ihrer Videobefragung angegeben, das Glied habe unten bzw. seitlich aus der Badehose hervorgeschaut (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 21 unter Verweis auf die entsprechenden Akten). Entgegen der diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft erblickten, indessen konstruierten Übereinstimmung (vgl. Urk. 70 S. 4), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Darstellungen im Polizeirapport ein aktives Verhalten des Beschuldigten nahelegen, welches in beiden Videobefragungen keine Bestätigung findet. Eine weitere Diskrepanz zwischen den Darstellungen ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte aufgrund der im Polizeirapport fest- gehaltenen Aussage von D._____ bei seinem Tun geschaut haben soll, ob beide Mädchen ihn angesehen hätten (vgl. Urk. 1 S. 6 unten), währenddem beide Mädchen in ihrer Videobefragung übereinstimmend ausführten, der Beschuldigte habe sie dabei nie angeschaut oder angesprochen (C._____: DVD ab 12:45, ab 18:28; D._____: DVD ab 15:30, bzw., 16:00 bzw. 24:38). Nachdem die Anklageschrift festhält, der Beschuldigte habe seine Badeshorts herunter- gezogen, sein Glied aus dem darunter zusätzlich getragenen, ausgeleierten Badeslips hervorgenommen und es vor den Mädchen D._____ und C._____ zur Schau gestellt (vgl. Urk. 24 S. 2), diese Darstellung aber - wie gezeigt - von kei- nem Mädchen wiedergegeben wird, ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, lediglich dem Polizeirapport entnommen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 10).
- 12 - 1.3.3. Dass nun die ausdrücklich „sinngemäss“ wiedergegebenen Aussagen der beiden Mädchen im Polizeirapport nicht massgebend sein können, hat bereits die Vorinstanz festgehalten. Zutreffend erwog sie, dass sich der Polizeirapport nicht eignet, um satzgenaue Vergleiche mit später anlässlich der Videobefragung gemachten Aussagen vorzunehmen und dass eine gewisse Interpretation der ursprünglichen Aussagen durch den rapportierenden Polizeibeamten nicht auszu- schliessen ist (vgl. Urk. 51 S. 22). Folgerichtig kommt den auf DVD aufgezeichne- ten Aussagen der beiden Mädchen betreffend die Art und die Modalitäten der Tathandlung, d.h. die Zurschaustellung, ein höherer Beweiswert zu (so auch Vor- instanz in Urk. 51 S. 22). Ohne Belang muss bleiben, dass zwischen dem Ereignis und der Videobefragung ein Dreivierteljahr verstrich. Denn dem Beschul- digten kann die durch die Staatsanwaltschaft klar zu spät vorgenommene Beweiserhebung, die er in keiner Weise verschuldete, ja sogar rügte, nicht ent- gegen gehalten werden und schon gar nicht zum Nachteil gereichen. 1.4. Die Staatsanwaltschaft behauptet in ihrer Berufungserklärung, die Aussagen der beiden Mädchen seien widerspruchsfrei (vgl. Urk. 54 S. 2). Das trifft - worauf die Vorinstanz bereits hinwies - nicht zu. 1.4.1. Wie schon oben dargelegt, kann sich die Staatsanwaltschaft nicht zulasten des Beschuldigten allein auf die im Polizeirapport sinngemäss protokollierten Aussagen der beiden Mädchen berufen, auch wenn sie tatsächlich tatzeitnäher als die Videobefragungen waren. Wenn die Staatsanwaltschaft behauptet, betref- fend das Kerngeschehen seien in der Videobefragung insbesondere von D._____ keine massgeblichen Widersprüche zu den ersten nur indirekt wider-gegebenen Aussagen vorhanden, worauf sie anlässlich der Berufungsverhandlung erneut hinwies (vgl. Urk. 54 S. 2, Urk. 70 S. 2), so ist das aktenwidrig. 1.4.2. D._____ - dies aufgrund ihrer Videobefragung - sah den Beschuldigten im Garderobenraum in einer Umziehkabine mit aus den Badehosen hängendem Pe- nis bereits vor ihrem Gang zum Schwimmen (vgl. DVD ab 5:50), welche nicht un- wesentliche Beobachtung in ihren im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen nicht aufscheint (vgl. Urk. 1 S. 6). Nach dem Polizeirapport soll der Beschuldigte bei der Rückkehr beider Mädchen nach dem Baden in die Garderobe zuerst seine
- 13 - Shorts hinuntergezogen, dann auch die darunter liegende kurze Badehose irgendwie aufgemacht und seinen „Pimmel“ hervorgenommen haben, wobei er geschaut habe, ob die Mädchen ihn dabei auch ansehen würden (vgl. Urk. 1 S. 6). Ganz anders präsentiert sich ihre Aussage in der Videobefragung. Dort erklärte D._____, sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie (beide Mädchen) angeschaut habe (vgl. DVD ab 16:00), sie wisse nicht, ob er etwas an sich gemacht habe (vgl. DVD ab 16:15), eigentlich wisse sie nicht mehr genau, ob er etwas gemacht habe oder nicht (vgl. DVD ab 16:45). Auf die Frage, ob er etwas an seinem Geschlechtsteil, das wie sie vorher erklärt hatte, aus der Badehose hinaushing (vgl. DVD ab 11:51), gemacht habe, erklärte sie: „Ja, er hetts einmal so chli überegschobe.“ „Zerst hetts eifach so useglampet, denn hett er’s so chli übereschobe…“ „.. und das isch alles gsi, was er a sim Gschlecht gmacht hett.“ (vgl. DVD ab 18:30). Gesamthaft "glaubt" sie vier Mal den Beschuldigten mit aus den Badehosen heraushängendem Penis gesehen zu haben, nämlich drei Mal mit C._____ zusammen und einmal allein (vgl. DVD ab 18:10, bzw. Zusammenfas- sung ab 29:20). Bereits diese - entgegen der Staatsanwaltschaft das Kern- geschehen durchaus betreffende - Differenzen lassen gewisse Zweifel über die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen aufkommen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Darstellung von D._____ auch nicht mit derjenigen von C._____ über- einstimmt. 1.4.3. C._____ erklärte in ihrer Videobefragung, sie habe gesehen, dass das Glied des Beschuldigten aus dem Badeslip heraus geschaut habe (vgl. DVD 2190 ab 8:48). Diese Feststellung habe sie nach ihrer Rückkehr in die Garderobe nach dem Baden gemacht, als sie den Garderoberaum wieder betreten und der Beschuldigte vor seinem Kästchen gestanden und darin etwas gemacht habe (vgl. DVD 2190 ab 10:20). Wie es dazu gekommen sei, dass der Penis aus der Badehose geschaut habe, wisse sie nicht (vgl. DVD 2190 ab 10:10). Sie sei dann dies D._____, die sich zu diesem Zeitpunkt bei den Föhns aufgehalten habe, be- richten gegangen (vgl. DVD 2190 ab 11:00), welche dann mitgekommen sei, um nachzuschauen. Der Beschuldigte sei bei ihrer Rückkehr mit D._____ immer noch dort gewesen und habe etwas bei seinen Kleidern gesucht, sein Penis sei immer noch sichtbar gewesen (vgl. DVD 2190 ab 12:00). Auf Nachfrage bestätigte sie
- 14 - diese Schilderung, nämlich den Penis des Beschuldigten (erst) nach dem Baden zwei Mal gesehen zu haben (vgl. DVD 2190 ab 29:30). 1.4.4. Damit steht fest, dass die Schilderungen der beiden Mädchen hinsichtlich der Tatsache auseinander gehen, wie viele Male sie das Glied des Beschuldigten zusammen und/oder je alleine sahen, auf welche Divergenz in den Aussagen beider Mädchen denn auch die Vorinstanz bereits hinwies (vgl. Urk. 51 S. 22). Aber nicht nur das: Auffallend ist insbesondere, dass D._____ diejenige sein will, die C._____ auf den Umstand, dass der Penis des Beschuldigten aus den Bade- hosen heraushing, aufmerksam machte (DVD 2189 ab 5:50), während dem C._____ schilderte, sie habe zuerst (allerdings erst nach ihrer Rückkehr vom Schwimmen) den Penis gesehen und habe darauf D._____, welche sich zu jenem Zeitpunkt bei den Föhns aufgehalten habe, darüber orientiert (vgl. DVD 2190 ab 11:05). Sodann spricht D._____ immer wieder davon, der Beschuldigte habe ihnen "sis Gschlecht zeigt" (vgl. DVD 2189), während C._____ erklärte, der Mann sei die ganze Zeit so dagestanden, nämlich vor seinem Kästchen und habe etwas darin gemacht, wobei zu sehen gewesen sei, wie sein Penis unten aus der Badehose geschaut habe (vgl. DVD 2190 11:05 - 14:00). Es trifft nun zu, dass die Tatsache allein, dass die beiden Mädchen den zeitlichen Ablauf in der Garderobe im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch schildern und auf Fragen hin Ergänzungen sowie Präzisierungen anbringen, grundsätzlich für die subjektive Wahrheit spricht (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 22). Indessen sind die aufgeführten Abweichungen in den Darstellungen nicht einfach ohne Belang, denn sie betreffen sehr wohl auch das Kerngeschehen und nicht nur die Frage, ob von Zehnjährigen erwartet werden kann, dass sie sich rund ein Jahr nach dem Vorfall an die Rei- henfolge einzelner Handlungen während eines bestimmten von zahlreich erlebten Umziehvorgängen im Hallenbad erinnern (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 22). Dass der Zeitablauf zwischen Ereignis und Videobefragung vom Beschuldigten nicht zu vertreten ist, wurde schon oben dargelegt. Unter diesem Aspekt hat insbesondere die Schilderung von D._____, der Beschuldigte habe einmal "sis Gschlecht", das "eifach so useglampet" sei, "so chli übereschobe", (und auf Frage) "meh zu ois" (vgl. DVD Nr. 2189 ab 19:10), die im Widerspruch zu den Aussagen von C._____ steht und selbst in der Zusammenfassung der Aussagen von D._____ gemäss
- 15 - Polizeirapport keine Bestätigung findet, ent-gegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (vgl. Urk. 54 S. 3 Ziff. 1.4., Urk. 70 S. 3f.) nicht als erstellt zu gelten (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 23). Ganz abgesehen davon, ist diese Handlung in der Anklageschrift nicht erwähnt. 1.4.5. Die Aussagen der beiden Mädchen stimmen demgegenüber darin überein, dass der Penis des Beschuldigten, als er sich im Garderobenraum aufhielt, aus dem Badeslip heraushing und dass sie dem Beschuldigten so mehrmals begeg- neten. Dies schilderte nicht nur C._____ (vgl. DVD 2190), sondern auch D._____. Letztere sprach zwar wiederholt davon, der Beschuldigte habe ihnen "das Gschlecht" gezeigt. Ihre Beschreibung lässt indessen keine Zweifel offen, dass auch sie damit den aus dem Badeslip heraushängenden Penis des Beschuldigten beschrieb (vgl. DVD 2189). 1.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz und entsprechend dem Fazit der Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 7) festzustellen, dass der objektive Sachverhalt inso- fern erstellt ist, als dass die beiden Mädchen das teilweise entblösste Sexual- organ des Beschuldigten mehrmals wahrnahmen (vgl. Urk. 51 S. 23). Demgegen- über lässt sich der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhaltsvorwurf nicht erhärten, der Beschuldigte habe vor diesen beiden Mädchen D._____ und C._____ seine Badeshorts heruntergezogen und daraufhin sein Glied aus dem darunter zusätzlich getragenen, ausgeleierten Badeslip hervorgenommen und es vor den Mädchen zur Schau gestellt. Nachdem hier der Sachverhalt gemäss Anklageschrift in objektiver Hinsicht nicht erstellt werden kann, liesse sich fragen, ob eine Verurteilung des Beschuldigten bereits deshalb nicht mehr in Frage käme. Wie im Folgenden aber zu zeigen sein wird, kommt eine Verurteilung des Beschuldigten auch aus subjektiven Gründen nicht in Betracht. 1.6. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Frage, ob der Beschul- digte sein (teil)entblösstes Sexualorgan absichtlich zeigte, oder ob die beiden Mädchen dieses bloss (zufällig) während des Umziehvorgangs des Beschuldigten wahrnahmen, mit der für die Erfüllung des Tatbestandes des Exhibitionismus ent- scheidenden Frage einher geht, ob der Täter aus einer sexuellen Motivation handelte (vgl. Urk. 51 S. 23).
- 16 - 1.6.1. Der Beschuldigte bestritt konstant, eine solche Motivation gehabt zu haben (vgl. Urk. 51 S. 23 unter Hinweis auf die verschiedenen Aussagen des Beschul- digten), was er auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 69 S. 6). 1.6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, ob der Beschuldigte aus einer sexuellen Motivation gehandelt habe, könne im Rahmen der rechtlichen Würdigung erläutert werden. Zwar betrifft das, was der Täter wusste und wollte innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allen- falls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf eine Absicht (wie hier erforderlich) als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3., BGE 135 IV 152 E 2.3.2 mit Hinweisen, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Insoweit überschneiden sich Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 130 IV 62 f., 133 IV 17). Um betreffend den subjektiven Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des subjektiven Sachverhaltes und dessen rechtlicher Würdigung ist hier der subjektive Tatbestand - wie die Vor- instanz dies tat - nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (Vorinstanz in Urk. 51 S. 23).
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Dem Beschuldigten wird Exhibitionismus nach Art. 194 Abs. 1 StGB vorge- worfen. 2.1.1. Tatbestandsmässig ist eine exhibitionistische Handlung nach Art. 194 Abs. 1 StGB dann, wenn die bewusste Zurschaustellung von entblössten Sexual- organen aus einer sexuellen Motivation, jedoch ohne weitere deliktische Absich- ten erfolgt. Das Delikt ist mit der Wahrnehmung der Handlung durch dasjenige Opfer, auf welches es der Täter abgesehen hatte, vollendet. In subjektiver Hin- sicht ist Absicht erforderlich, d.h. der Täter muss ausdrücklich wollen, dass das
- 17 - Opfer ihn und die exhibitionistische Handlung sieht. Blosser Eventualvorsatz reicht nicht aus (zum Ganzen Meng, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Art. 111–392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 9, 13 und 24 zu Art. 194). 2.1.2. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass das Gesetz keine Definition "exhibitionistischer" Verhaltensweisen enthält. Sie hielt sodann im Ein- zelnen die Rechtsprechung und die Lehre dazu in ihrem Entscheid fest. Demnach setzt die Anwendung von Art. 194 StGB jedenfalls voraus, dass die Handlung sexuell motiviert ist bzw. aus sexuellen Beweggründen erfolgt (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 24 unter Hinweis auf BGE 138 IV 13 E. 3.1 S. 15; Meng, a.a.O., N 7, 9 und 14 zu Art. 194; Trechsel / Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 f. zu Art. 194; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 529 f.; Stratenwerth / Jenny / Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 10 N 27 f.; vgl. bereits Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1080). Daraus schloss die Vorinstanz zutreffend, dass der Täter sein Geschlechtsteil gerade deshalb vorzeigen muss, um sich dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion seines Gegenübers sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass in Lehre und Recht- sprechung insofern Einigkeit darüber besteht, dass ein rein objektiver Vorgang, also das Entblössen des Geschlechtsteils gegenüber Dritten ohne sexuellen Bezug, bspw. beim Nacktbaden oder -wandern, nicht tatbestandsmässig ist (vgl. Urk. 51 S. 24 f.). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, lässt sich somit allein aus einem rein objektiven Vorgang nicht auf eine sexuelle Motivation schliessen (vgl. Urk. 70 S. 6). 2.2. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt ist vorerst nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte an jenem 21. November 2012 mit seinem Verhalten sowohl den Mädchen C._____ und D._____ sowie der Zeugin G._____ - und zwar unabhängig
- 18 - voneinander - auffiel, was sie veranlasste, ihre Beobachtungen dem Bademeister bzw. der Kassiererin zu melden (vgl. Urk. 1). 2.2.1. Fest steht, dass der Beschuldigte sich längere Zeit im gemischten Garderobenraum aufhielt und dort mit teilentblösstem Penis von den Mädchen C._____ und D._____ beobachtet wurde. Gestützt auf die Aussagen beider Mädchen steht sodann fest, dass der Beschuldigte sie in diesem Zustand weder anschaute, noch ansprach, welche Tatsache - mit der Vorinstanz - gegen das Vorliegen einer sexuellen Motivation für sein Tun spricht (so Vorinstanz Urk. 51 S. 26), worauf auch der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung korrekt hinwies (Urk. 71 S. 8). 2.2.2. Auffällig ist, dass die ihn an jenem Tag beobachtenden Personen (beide Mädchen und die Zeugin G._____) bei der Schilderung ihrer Beobachtungen von der Prämisse ausgingen, dass der Beschuldigte nie gebadet habe, welche An- nahme durch die Überwachungsvideos des Hallenbades, welche den Beschuldig- ten beim Verlassen des Wellnessbeckens zeigen (vgl. Urk. 8/4 um 15.12 Uhr), widerlegt wird (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 25). Damit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe an jenem Nachmittag nicht gebadet bzw. habe sich lediglich im Garderobenraum aufgehalten, wovon die Mädchen und die Zeu- gin ausgingen. Zur Schilderung der Zeugin G._____, der Beschuldigte habe an jenem Nachmittag versucht, die (nicht abgeschlossene) Umziehkabine zu betreten, in welcher ihre Tochter gewesen sei (vgl. Urk. 5/8 S. 5 f.) ist sodann zu erwähnen, dass aus diesem Vorfall, der übrigens in der Anklageschrift auch keine Erwähnung findet, nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann, zumal der Beschuldigte - wie er selber erklärte (vgl. Urk. 5/1 S. 4 ff) - durchaus in der irrigen Meinung, die bereits besetzte aber nicht abgeschlossene Umkleidekabine sei frei gewesen, zu betreten versucht haben kann. Dies entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 4f.). 2.2.3. Mit der Vorinstanz ist einzuräumen, dass beide Mädchen ihre Begegnun- gen mit dem Beschuldigten an jenem Nachmittag unangenehm, ja angst- einflössend empfanden, was sie auch übereinstimmend wiedergaben. Die erstell- te Tatsache, dass sie den Beschuldigten mehrfach mit teilentblösstem Glied
- 19 - sahen, kann indessen bereits zu solchen Gefühlsregungen geführt haben, was bei 10-jährigen Mädchen nicht überrascht und somit auch durchaus nachvollzieh- bar wäre. Damit lässt sich auch daraus nicht zwingend auf eine sexuelle Motivati- on des Beschuldigten schliessen. 2.3. Der Beschuldigte konzedierte, dass er an jenem Mittwochnachmittag im Hallenbad E._____ in F._____ war und sich dort in der gemischten Garderobe aufhielt. Weiter gab er an, Badeshorts und darunter einen ausgeleierten Badeslip getragen zu haben, bei welchem seitlich die Hoden zu sehen waren, welchen Umstand er selber nach seiner Verhaftung fotografisch dokumentieren liess (vgl. Urk. 2 S. 5). Sodann mutmasste der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einver- nahme durch die Polizei, es könne sein, dass man beim Umziehen "eventuell etwas gesehen", einfach "das Glied" gesehen habe, was damit zu tun haben könne, dass er den ausgeleierten Badeslip getragen habe (Urk. 5/1 S. 1 f., Urk.69 S. 7). Konstant bestritt er während sämtlicher Einvernahmen, bewusst seine Hosen herunterzogen zu haben, um sein Geschlechtsteil zu zeigen (vgl. Urk. 5/1 S. 6), bzw. sich in sexueller Absicht in der Garderobe des Hallenbads vor zwei Mädchen entblösst zu haben (vgl. Urk. 5/1 S. 7, vgl. auch Urk. 5/7 S. 9 f. und S. 17 f.; Urk. 5/10 S. 3, Prot. I. S. 17, Urk. 69 S. 6). 2.3.1. Im Rahmen der Untersuchung konnte nun der Beschuldigte durchaus plausible Erklärungen zu seinem Hallenbad-Besuch und zu seinem Verhalten im Garderobenraum abgeben: So geschah die Auswahl des ihm bekannten und mit Massagedüsen ausgestatteten E._____-Hallenbads an jenem Mittwochnachmit- tag spontan (mit jenen zwei Badehosen) wegen seiner Rückenbeschwerden (vgl. u.a. Urk. 5/7 S. 5 f.). Die Dauer seines Aufenthaltes im Garderobenraum bzw. das wiederholte Aufsuchen seines Kästchens vermochte er mit seinen aus der ca. eine Woche zuvor erfolgten Extraktion von zwei Weisheitszähnen resultierenden Zahnschmerzen zu erklären, welche einerseits die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich gemacht hätten, wozu er die Medikamente aus dem Kästchen geholt und deren Beipackzettel beim Kästchen konsultiert habe (vgl. Prot. I. S. 14). Die geschilderte Zahnextraktion habe aber auch hygienische Massnahmen nötig gemacht, namentlich das Ausspülen der Wunden mit einer Plastikspritze zwecks
- 20 - Entfernung der in den durch den Eingriff entstandenen Zahnfleischlöchern gelang- ten Essensreste, welchen Vorgang er mehrmals vorgenommen habe, wozu er - wie für die Einnahme der Schmerzmitteln und um auszutreten - die Toilette habe aufsuchen müssen (vgl. u.a. Prot. I. S. 14, Urk. 69 S. 5, vgl. auch Vorinstanz Urk. 51 S. 27 f.). 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufungserklärung die diversen Unge- reimtheiten in den Aussagen wie auch im Verhalten des Beschuldigten (vgl. Urk. 54 S. 2), ohne diese Vorwürfe indessen zu konkretisieren. Zwar hat auch die Vorinstanz auf einen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten hinge- wiesen (vgl. Urk. 51 S. 28 unter Hinweis auf Prot. I. S. 11 mit Verweis auf Urk. 5/1 S. 5 vs. Urk. 5/7 S. 6). Indessen erwog bereits die Vorinstanz zu Recht, dass die- se Ungereimtheit, die übrigens allein die Tatsache, ob der Beschuldigte nach der Medikamenteneinnahme nochmals ins Aussenbecken ging oder nicht und damit nicht das Kerngeschehen beschlägt, darauf zurückgeführt werden kann, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme beinahe ein Jahr nach der polizeilichen Befragung bzw. dem angeklagten Vorfall statt fand, was dem Erinnerungs- vermögen für Details nicht zuträglich war (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 28). Weitere Widersprüche sind in den Aussagen des Beschuldigten nicht auszumachen. Denn die Tatsache, dass er auf die Frage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er habe die beiden betroffenen Mädchen bei der Videobefragung gesehen, ob er sich an eine Begegnung mit diesen am 21. November 2012 erinnern könne, ant- wortete, er könne sich "gut" daran erinnern (vgl. Urk. 5/7 S. 8), lässt aufgrund seiner weiteren Ausführungen in derselben Einvernahme keinen Zweifel offen, dass er damit lediglich seine Erinnerung an die beiden Mädchen anlässlich der Videobefragung bejahte (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 19). 2.3.3. Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärungsschrift und gleichermassen in ihrer Berufungsbegründung davon spricht, die Aussagen des Beschuldigten seien teilweise äusserst unglaubhaft und widersprüchlich, sie stell- ten Schutzbehauptungen dar und seien stets dem jeweiligen Untersuchungser- gebnis angepasst worden, dies allerdings ohne nähere Konkretisierung (vgl. Urk. 70 S. 4f.), so ist dem aufgrund der Aktenlage zu widersprechen. Weiter kann
- 21 - der Staatsanwaltschaft der Vorwurf nicht erspart bleiben, sich insbesondere um eine Verifizierung der medizinischen Vorbringen des Beschuldigten für sein Ver- halten nicht gekümmert zu haben, obwohl er in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme an mehreren Orten Arzt- und Zahnarztbesuche und die mitgenomme- nen Medikamente erwähnte (vgl. Urk. 5/7 S. 12 f. und S. 5), den Zahnarzt namentlich erwähnte und ihn vom Arztgeheimnis entband (vgl. Urk. 5/7 S. 19), die behaupteten Defekte an den Badehosen, die der Beschuldigte an der Einver- nahme mitgenommen hatte (vgl. Urk. 5/7 S. 22), nicht aktenkundig machte, obwohl der Beschuldigte die ausdrückliche Frage des Staatsanwaltes, ob den ent- lastenden Aspekten genügend nachgegangen sei, mit ausführlicher und zu- treffender Begründung verneinte (vgl. Urk. 5/7 S. 21 f). Wollte die Staatsanwalt- schaft, aus welchen Gründen auch immer, diesen Vorbringen nicht nachgehen, so kann zulasten des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, bei seinen Erklärungen handle es sich allesamt um Schutzbehauptungen. Ganz abgesehen davon, ist auch aufgrund des Effektenverzeichnisses, welches anlässlich der Ver- haftung des Beschuldigten aufgenommen wurde (vgl. Urk. 7/2), erstellt, dass er - allerdings eine Woche nach dem Vorfall - immer noch diverse Medikamente und eine Einwegspritze mit sich führte, was seine Erläuterungen untermauern und erst recht nicht als Schutzbehauptung erscheinen lassen. 2.3.4. Bei diesem Stand der Dinge kann zu guter Letzt, entgegen den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärungsschrift und anlässlich des Vortrags in der Berufungsverhandlung, nicht gesagt werden, dass nicht nachvoll- ziehbar sei, weshalb der Beschuldigte, der in H._____ wohnhaft ist, das mit öffentlichen Verkehrsmitteln (schwer?) erreichbare Hallenbad F._____ aufgesucht habe (vgl. Urk. 54 S. 4, Urk. 70 S. 5), zumal er - wie er erklärte - das aufgesuchte Bad kannte und die sich dort befindenden Massagedüsen als Grund für seine Wahl plausibel kund tat. Ebenso wenig von Belang ist, dass der Beschuldigte - nota bene bei seiner Verhaftung, welche eine Woche nach dem hier eingeklagten Vorfall stattfand (!) - eine Zutrittskarte zu B._____ in H._____ und eine Kindersonnencrème auf sich trug (vgl. Urk. 54 S. 4, Urk. 70 S. 5). Nichts zulasten des Beschuldigten ist im Übrigen davon abzuleiten, dass er an einem Mittwoch- nachmittag das Hallenbad aufsuchte, zumal er zu jener Zeit arbeitslos war und
- 22 - sein Hallenbad-Besuch damit auch nicht mit seiner Arbeitszeit kollidierte (vgl. Urk. 70 S. 5).
3. Ergebnis 3.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder erstellt ist, dass sich der äussere Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, noch kann dem Beschuldigten sodann mit Bezug auf die Tatsache, dass er im Garderobenraum vielfach mit teilentblösstem Glied zu sehen war, eine sexuelle Motivation nachgewiesen werden. Wie oben dargetan, vermochte er das Tragen zweier Badehosen, den Grund dafür, dass sein Glied sichtbar war und das häufi- ge sich Aufhalten in der gemischten Garderobe plausibel und damit glaubhaft zu erklären. Mit der Vorinstanz lässt sich sodann von den Empfindungen der beiden Mädchen alleine nicht auf die sexuelle Motivation des Beschuldigten schliessen (vgl. Urk. 51 S. 29). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB freizusprechen. V. DNA-Probe und DNA-Profil
1. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erstellung eines DNA-Profils 1.1. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils bei einem Frei- spruch liegen nicht vor (vgl. Art. 5 DNA-Profil-Gesetz ). Damit ist der diesbezügli- che Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
2. Anträge der Verteidigung betreffend Löschung der DNA-Probe 2.1. Der Beschuldigte verlangt die Vernichtung der erstellten DNA-Probe (vgl. Urk. 37 S. 22 und Urk. 56 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz erwog, die Vernichtung von DNA-Proben werde durch die anordnende Behörde veranlasst, die Löschung von DNA-Profilen obliege dem zuständigen Bundesamt (vgl. Urk. 51 S. 30 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Gestützt darauf trat sie auf die Anträge des
- 23 - Beschuldigten auf Vernichtung der DNA-Probe, Löschung des DNA-Profils und Verpflichtung der Kantonspolizei, diese Vorgänge dem Rechtsvertreter des Beschuldigten gegenüber zu bestätigen, nicht ein. 2.3. Die StPO äusserst sich nicht darüber, wann Proben und Profile, die bei einer Person genommen bzw. erstellt wurden, vernichtet werden müssen. Es gilt mithin das DNA-Profil-Gesetz, welches in Art. 9 Abs. 1 lit. a - c sowie Abs. 2 bzw. Art. 16 die Vernichtung bzw. Löschung regelt. Es ist nun klar, dass die Voraussetzungen für die Löschung zufolge Freispruchs gemäss DNA-Profil-Gesetz gegeben sind. Die Vorinstanz hat denn auch gemäss § 8 der kantonalen DNA-Verordnung eine Mitteilung des Urteils an die Koordinationsstelle KOST Zürich zwecks Vernichtung des allfällig erstellten DNA-Profils und des ED-Materials vorgesehen (vgl. Urk. 51 S. 34 Dispositiv Ziffer 10). Damit ist sie aber auch dem entsprechenden Antrag des Beschuldigten nachgekommen, was auch in diesem Verfahren zu tun ist. Entsprechend dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2007, ist der KOST Zürich das ausgefüllte Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zu- sammen mit einem rechtskräftigen Urteil zwecks Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials durch die hiesige Kammer zuzustellen. 2.4. Mit Bezug auf den Antrag des Beschuldigten auf Bestätigung, dass er nicht mehr in der DNA-Datenbank aufgeführt ist und dass das Profil samt Wangen- schleimhautabstrich vernichtet ist, ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass ihm - wie er selber ausführt - ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 des DNA-Profil- Gesetzes zusteht, welche Auskunft er entweder schriftlich oder aber elektronisch beim Bundesamt für Polizei (vgl. Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungs- gesuche für Informationssysteme von fedpol) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich (Formular "Gesuch um Akteneinsicht in Polizeirapporte") anfordern kann.
- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Vorinstanz nahm zufolge Freispruchs die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse (vgl. Urk. 51 S. 31). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufungserklärungsschrift und in ihrer Berufungsbegründung dafür, es sei vorliegend zumindest eine teilweise Kosten- auflage angezeigt (vgl. Urk. 54 S. 5, Urk. 70 S. 7f.). 1.3. Eine Kostenauflage kommt bei Freispruch nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann in Frage, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestim- mung übernimmt die frühere Praxis von Bundesgericht sowie EMRK-Organe und Lehre. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, dem Betroffenen die Kosten dann zu überbinden, wenn er - nach früher gebräuchlicher Formel - in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 1P.470/2002 mit Hinweisen). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Ver- halten vorschreiben. Das Verletzen einer bloss moralischen oder ethischen Pflicht, welche zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt kein die Kosten- auflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar (vgl. N. Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 426 StPO).
- 25 - 1.4. Ein kumulativ rechtswidriges wie auch schuldhaftes Verhalten des Beschul- digten, welches Voraussetzung für eine auch nur teilweise Kostenauflage wäre, liegt hier nicht vor. Allzu offensichtlich versucht der Staatsanwalt aus verschiede- nen Argumenten, auf welche er sich u.a. für die Bejahung des subjektives Tat- bestandes berief, eine Kostenpflicht zu konstruieren (vgl. Urk. 54 S. 5 f.). Keine einziger der Befragten sagte, den Beschuldigten im Garderoberaum ganz nackt gesehen zu haben. Unklar ist sodann, weshalb es ein rechtswidriges und schuld- haftes Verhalten darstellen soll, dass der Beschuldigte sich in der gemischten Garderobe umzog bzw. dies zu tun versuchte, zumal die vom Staatsanwalt be- hauptete, dem Beschuldigten (auch) nicht bekannte Vorschrift, das Umziehen ha- be in der Umziehkabine zu geschehen, nicht einmal aktenkundig ist. Dass der vom Beschuldigten geschilderte Abtrocknungsvorgang nicht aussergewöhnlich ist, stellte der Staatsanwalt selber fest. Ebenso wenig kann die Kostenauflage damit begründet werden, der Beschuldigte habe ausgeleierte Badehosen getragen, zumal er - was feststeht - für das eigentliche Baden zusätzlich Badeshorts darüber anzog. Vorliegend ist weder eine Verletzung moralischer noch ethischer Prinzipien - was für eine Kostenauflage nicht genügen würde - auszumachen. Umso weniger ist ein Verstoss gegen Art. 28 ZGB (vgl. Staatsanwaltschaft Urk. 54 S. 6) zu bejahen. Damit ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Dispositiv-Ziffer 6). 1.5. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte erhob auch Berufung, diese betraf indessen nur Nebenpunkte, weshalb eine Kostenauflage nicht angezeigt ist. Damit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Entschädigung 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigten bei einem Freispruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte (lit. a) und auf Entschädigung der wirtschaftlichen
- 26 - Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (lit. b). 2.2. Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz für die Kosten seiner Wahlverteidi- gung mit Fr. 27'333.85 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt (vgl. Urk. 51 S. 31). Mit Berufung verlangte er die Zusprechung des bereits vor Vorinstanz verlangten Betrags von Fr. 36'758.25 (vgl. Urk. 56 S. 2, Urk. 71 S. 1). Weiter beantragt der Beschuldigte im Berufungsverfahren die Bestätigung der ihm von der Vorinstanz für seine wirtschaftlichen Einbussen zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'200.-- (Prot. II S. 8). 2.3. Was die Entschädigung für die Verteidigung betrifft, so wird der Anspruch durch die oben erwähnte Gesetzesbestimmung dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Für die Festsetzung der Verteidigungskosten ist sodann grundsätzlich die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung vom 8. September 2010 beläuft sich der Stundenansatz für Strafverteidigungen im Vorverfahren in der Regel auf Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 AnwGebV). Nach der zitierten Verordnung beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a), für das Berufungsverfahren wird die Gebühr grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung bemessen (§ 18 Abs. 1). 2.3.1. Die Anwaltskosten für das Vorverfahren und das bezirksgerichtliche Verfah- ren beziffert der Beschuldigte auf Fr. 36'758.25 (vgl. Urk. 37 S. 24, vgl. Urk. 56). 2.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Bemühungen des erbetenen Verteidigers im Zusammenhang mit der DNA-Probe und dem DNA- Profil im Betrag von Fr. 9'424.40 (Rechnung Nr. 386 und 387 vom 21.8.2013, Urk. 37A/6 und 7) nicht zu entschädigen sind, zumal dies Bemühungen sind, die in den erfolglos geführten Rechtsmittelverfahren vor der III. Strafkammer bzw. vor
- 27 - dem Bundesgericht entstanden sind. Was die weiteren Bemühungen betrifft, so macht der Beschuldigte solche im Betrage von Fr. 27'333.85 inkl. MwSt geltend (Fr. 3'334.20 gemäss Rechnung Nr. 388 [Urk. 37A/4], Fr. 22'418.55 gemäss Rechnung Nr. 460 [Urk. 37A/5] und Fr. 1'581.10 resultierend aus der Rechnung Nr. 440 im Betrage von Fr. 4'154.45 [Urk. 37A/8] abzüglich den Betrag von Fr. 2'573.35 gemäss Entschädigung ausgerichtet durch die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 25. März 2014 [vgl. Urk. 20 S. 2]). Unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass sämtliche Einvernahmen im Vorverfahren aufge- rundet einen Zeitaufwand von 15 Stunden (reine Einvernahmedauer und Warte- zeiten etc.) beanspruchten, wobei sie an 5 Tagen stattfanden, was einen Weg- zuschlag von insgesamt maximal 10 Stunden rechtfertigt, und dass für übrige Besprechungen mit dem Beschuldigten und Ämtern zusätzlich weitere 15 Stun- den in Rechnung gestellt werden können, ergibt sich für das Vorverfahren ein Stundenaufwand von 40 Stunden. Gestützt auf den geltend gemachten Stunden- ansatz von Fr. 280.--, der sich im Rahmen des Anwaltsgebührentarifs bewegt und nicht zu beanstanden ist, ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 11'200.--. Für das erstinstanzliche Verfahren ist, angesichts der Tatsache, dass ein Einzel- richterfall vorlag und die Akten nicht umfangreich sind, die Grundgebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen. Die geltend gemachten Berufsauslagen bis und mit erstin- stanzlichem Verfahren belaufen sich auf Fr. 755.80 (Fr. 125.50 gemäss Rech- nung Nr. 440 [Urk. 37A/8], Fr. 141.60 gemäss Rechnung Nr. 388 [vgl. Urk. 37A/4] und Fr. 488.70 gemäss Rechnung Nr. 460 [vgl. Urk. 37A/5]), erscheinen nicht übersetzt und sind zuzusprechen. Zu diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer von 8% hinzuzuzählen. Alles zusammen ergibt den Betrag von Fr. 20'472.30 (Fr. 11'200.-- Vorverfahren, Fr. 7'000.-- erstinstanzliches Verfahren, Fr. 755.80 Barauslagen = Fr. 18'955.80 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer). 2.3.3. Für das Berufungsverfahren macht der Beschuldigte Beträge von Fr. 20'195.55 (Urk. 65/2) und Fr. 2'758.95 (Urk. 71A) geltend. An der Berufungs- verhandlung führte der Verteidiger dazu aus, der Beschuldigte sei sensitiv bezüg- lich Registereinträgen. Eine "kaufmännische Erledigung" des Verfahrens habe sich deshalb von Anfang an verboten (Urk. 71 S. 23). Auch mit Bezug auf die für das Berufungsverfahren zuzusprechende Entschädigung gilt die oben erwähnte
- 28 - Verordnung über die Anwaltsgebühren. Vorliegend erhob der Staatsanwalt in der Hauptsache Berufung, während dem die Berufung des Beschuldigten lediglich Nebenpunkte betraf. Auch für das Berufungsverfahren gilt, dass es sich um einen einfachen Fall mit bescheidenem Aktenmaterial handelt. Für das Berufungs- verfahren inkl. Zuschlag für die Eingabe betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit erscheint eine Entschädigung von Fr. 7'000.-- angemessen. Für Barauslagen werden Fr. 220.-- geltend gemacht, die zuzusprechen sind. Zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'797.60 (Fr. 7'000.-- + Fr. 220.-- Barlauslagen = Fr. 7'220.--, zuzüglich 8% MwSt) ange- bracht. 2.3.4. Zusammenfassend ergibt dies eine Gesamtentschädigung von Fr. 28'269.90 (Fr. 20'472.30 und Fr. 7'797.60). 2.4. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für die Lohn- und Erwerbseinbusse des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'200.-- ist unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 31f.) und den Bestäti- gungsantrag des Beschuldigten ohne Weiteres zu übernehmen.
3. Genugtuung 3.1. Weiter hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldig- ten geringfügig sind. 3.2. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 2'000.- (vgl. Urk. 37 S. 20 f., Urk. 56). 3.3. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO die Zu- sprechung einer Genugtuung verweigert (vgl. Urk. 51 S. 32 f.). 3.4. Eine angemessene Geldsumme als Genugtuung ist zu leisten, wenn der Beschuldigte durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen
- 29 - schwer verletzt worden ist, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Die Genugtuung hat zum Ziel, eine vom Beschuldigten erlittene im- materielle Unbill auszugleichen (Wallimann Baur Ruth, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss., Zürich 1998, S. 3). Die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen kann verschiedenen Ursprungs sein. Sie kann bei- spielsweise durch Zwangsmassnahmen hervorgerufen werden, grundsätzlich aber in allen Umständen liegen, welche durch die Untersuchung bzw. das Straf- verfahren kausal verursacht worden sind. Je einschneidender ein bestimmtes, durch das Verfahren verursachtes Ereignis für den Beschuldigten ist, desto eher ist ihm eine Genugtuung auszurichten. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung genügend intensiv ist, muss anhand des konkreten Falles beantwortet werden, wobei auf einen Durchschnittsmassstab abgestellt werden kann (Wallimann Baur, a.a.O., S. 129-131). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Beschuldigten. Nicht massgebend für die Höhe der Genug- tuung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. BSK-StPO, Wehrenberg/Frank, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 29). 3.5. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der gemischten Garderobe des Hallenbads verhaftet wurde (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Er verbrachte einen Tag in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 7/1 und 7/4), zudem wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen (vgl. Urk. 7/3). In der Strafunter- suchung, die in der Anfangsphase auch den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern umfasste, wurde auch seine Ehefrau behelligt. Darüber hinaus erfolg- te am 2. Juli 2013 (!) eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde seines Wohnkreises, was Abklärungen zur Frage veranlasste, ob das Wohl seines Sohnes gefährdet sei, und was den Gang des Beschuldigten zusammen mit seiner Frau zu dieser Behörde erforderlich machte (vgl. u.a. Urk. 37A/3). Auch wenn der Beschuldigte damals arbeitslos war, was eine Benachrichtigung des Arbeitgebers erübrigte, kann entgegen der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, die Strafuntersuchung, während welcher er mehrmals an diversen Einvernahmen teilnehmen musste, würde keine Zusprechung einer
- 30 - Genugtuung rechtfertigen. Damit lag vielmehr eine schwere Verletzung in der Persönlichkeit des Beschuldigten vor. Die von ihm verlangte Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.-- ist angemessen und ihm daher zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.
E. 1.1 Die Vorinstanz nahm zufolge Freispruchs die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse (vgl. Urk. 51 S. 31).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufungserklärungsschrift und in ihrer Berufungsbegründung dafür, es sei vorliegend zumindest eine teilweise Kosten- auflage angezeigt (vgl. Urk. 54 S. 5, Urk. 70 S. 7f.).
E. 1.3 Eine Kostenauflage kommt bei Freispruch nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann in Frage, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestim- mung übernimmt die frühere Praxis von Bundesgericht sowie EMRK-Organe und Lehre. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, dem Betroffenen die Kosten dann zu überbinden, wenn er - nach früher gebräuchlicher Formel - in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 1P.470/2002 mit Hinweisen). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Ver- halten vorschreiben. Das Verletzen einer bloss moralischen oder ethischen Pflicht, welche zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt kein die Kosten- auflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar (vgl. N. Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 426 StPO).
- 25 -
E. 1.3.1 Zu Recht ortete die Vorinstanz indessen in Bezug auf die Art und die Modalitäten der Tathandlung, d.h. die Zurschaustellung, Unstimmigkeiten in den Aussagen von C._____ und D._____ (vgl. Urk. 51 S. 21).
E. 1.3.2 Vorerst verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Diskre- panz zwischen der Darstellung der Mädchen gemäss Polizeirapport und in den Videobefragungen: Während die von der Polizei sinngemäss rapportierten Aus- sagen der beiden Mädchen den Eindruck vermittelten, der Beschuldigte habe seine Hosen heruntergelassen bzw. aufgemacht und sein Glied gezeigt bzw. her- vorgenommen (vgl. Urk. 1 S. 6), hätten sowohl C._____ als auch D._____ in ihrer Videobefragung angegeben, das Glied habe unten bzw. seitlich aus der Badehose hervorgeschaut (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 21 unter Verweis auf die entsprechenden Akten). Entgegen der diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft erblickten, indessen konstruierten Übereinstimmung (vgl. Urk. 70 S. 4), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Darstellungen im Polizeirapport ein aktives Verhalten des Beschuldigten nahelegen, welches in beiden Videobefragungen keine Bestätigung findet. Eine weitere Diskrepanz zwischen den Darstellungen ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte aufgrund der im Polizeirapport fest- gehaltenen Aussage von D._____ bei seinem Tun geschaut haben soll, ob beide Mädchen ihn angesehen hätten (vgl. Urk. 1 S. 6 unten), währenddem beide Mädchen in ihrer Videobefragung übereinstimmend ausführten, der Beschuldigte habe sie dabei nie angeschaut oder angesprochen (C._____: DVD ab 12:45, ab 18:28; D._____: DVD ab 15:30, bzw., 16:00 bzw. 24:38). Nachdem die Anklageschrift festhält, der Beschuldigte habe seine Badeshorts herunter- gezogen, sein Glied aus dem darunter zusätzlich getragenen, ausgeleierten Badeslips hervorgenommen und es vor den Mädchen D._____ und C._____ zur Schau gestellt (vgl. Urk. 24 S. 2), diese Darstellung aber - wie gezeigt - von kei- nem Mädchen wiedergegeben wird, ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, lediglich dem Polizeirapport entnommen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 10).
- 12 -
E. 1.3.3 Dass nun die ausdrücklich „sinngemäss“ wiedergegebenen Aussagen der beiden Mädchen im Polizeirapport nicht massgebend sein können, hat bereits die Vorinstanz festgehalten. Zutreffend erwog sie, dass sich der Polizeirapport nicht eignet, um satzgenaue Vergleiche mit später anlässlich der Videobefragung gemachten Aussagen vorzunehmen und dass eine gewisse Interpretation der ursprünglichen Aussagen durch den rapportierenden Polizeibeamten nicht auszu- schliessen ist (vgl. Urk. 51 S. 22). Folgerichtig kommt den auf DVD aufgezeichne- ten Aussagen der beiden Mädchen betreffend die Art und die Modalitäten der Tathandlung, d.h. die Zurschaustellung, ein höherer Beweiswert zu (so auch Vor- instanz in Urk. 51 S. 22). Ohne Belang muss bleiben, dass zwischen dem Ereignis und der Videobefragung ein Dreivierteljahr verstrich. Denn dem Beschul- digten kann die durch die Staatsanwaltschaft klar zu spät vorgenommene Beweiserhebung, die er in keiner Weise verschuldete, ja sogar rügte, nicht ent- gegen gehalten werden und schon gar nicht zum Nachteil gereichen.
E. 1.4 Ein kumulativ rechtswidriges wie auch schuldhaftes Verhalten des Beschul- digten, welches Voraussetzung für eine auch nur teilweise Kostenauflage wäre, liegt hier nicht vor. Allzu offensichtlich versucht der Staatsanwalt aus verschiede- nen Argumenten, auf welche er sich u.a. für die Bejahung des subjektives Tat- bestandes berief, eine Kostenpflicht zu konstruieren (vgl. Urk. 54 S. 5 f.). Keine einziger der Befragten sagte, den Beschuldigten im Garderoberaum ganz nackt gesehen zu haben. Unklar ist sodann, weshalb es ein rechtswidriges und schuld- haftes Verhalten darstellen soll, dass der Beschuldigte sich in der gemischten Garderobe umzog bzw. dies zu tun versuchte, zumal die vom Staatsanwalt be- hauptete, dem Beschuldigten (auch) nicht bekannte Vorschrift, das Umziehen ha- be in der Umziehkabine zu geschehen, nicht einmal aktenkundig ist. Dass der vom Beschuldigten geschilderte Abtrocknungsvorgang nicht aussergewöhnlich ist, stellte der Staatsanwalt selber fest. Ebenso wenig kann die Kostenauflage damit begründet werden, der Beschuldigte habe ausgeleierte Badehosen getragen, zumal er - was feststeht - für das eigentliche Baden zusätzlich Badeshorts darüber anzog. Vorliegend ist weder eine Verletzung moralischer noch ethischer Prinzipien - was für eine Kostenauflage nicht genügen würde - auszumachen. Umso weniger ist ein Verstoss gegen Art. 28 ZGB (vgl. Staatsanwaltschaft Urk. 54 S. 6) zu bejahen. Damit ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Dispositiv-Ziffer 6).
E. 1.4.1 Wie schon oben dargelegt, kann sich die Staatsanwaltschaft nicht zulasten des Beschuldigten allein auf die im Polizeirapport sinngemäss protokollierten Aussagen der beiden Mädchen berufen, auch wenn sie tatsächlich tatzeitnäher als die Videobefragungen waren. Wenn die Staatsanwaltschaft behauptet, betref- fend das Kerngeschehen seien in der Videobefragung insbesondere von D._____ keine massgeblichen Widersprüche zu den ersten nur indirekt wider-gegebenen Aussagen vorhanden, worauf sie anlässlich der Berufungsverhandlung erneut hinwies (vgl. Urk. 54 S. 2, Urk. 70 S. 2), so ist das aktenwidrig.
E. 1.4.2 D._____ - dies aufgrund ihrer Videobefragung - sah den Beschuldigten im Garderobenraum in einer Umziehkabine mit aus den Badehosen hängendem Pe- nis bereits vor ihrem Gang zum Schwimmen (vgl. DVD ab 5:50), welche nicht un- wesentliche Beobachtung in ihren im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen nicht aufscheint (vgl. Urk. 1 S. 6). Nach dem Polizeirapport soll der Beschuldigte bei der Rückkehr beider Mädchen nach dem Baden in die Garderobe zuerst seine
- 13 - Shorts hinuntergezogen, dann auch die darunter liegende kurze Badehose irgendwie aufgemacht und seinen „Pimmel“ hervorgenommen haben, wobei er geschaut habe, ob die Mädchen ihn dabei auch ansehen würden (vgl. Urk. 1 S. 6). Ganz anders präsentiert sich ihre Aussage in der Videobefragung. Dort erklärte D._____, sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie (beide Mädchen) angeschaut habe (vgl. DVD ab 16:00), sie wisse nicht, ob er etwas an sich gemacht habe (vgl. DVD ab 16:15), eigentlich wisse sie nicht mehr genau, ob er etwas gemacht habe oder nicht (vgl. DVD ab 16:45). Auf die Frage, ob er etwas an seinem Geschlechtsteil, das wie sie vorher erklärt hatte, aus der Badehose hinaushing (vgl. DVD ab 11:51), gemacht habe, erklärte sie: „Ja, er hetts einmal so chli überegschobe.“ „Zerst hetts eifach so useglampet, denn hett er’s so chli übereschobe…“ „.. und das isch alles gsi, was er a sim Gschlecht gmacht hett.“ (vgl. DVD ab 18:30). Gesamthaft "glaubt" sie vier Mal den Beschuldigten mit aus den Badehosen heraushängendem Penis gesehen zu haben, nämlich drei Mal mit C._____ zusammen und einmal allein (vgl. DVD ab 18:10, bzw. Zusammenfas- sung ab 29:20). Bereits diese - entgegen der Staatsanwaltschaft das Kern- geschehen durchaus betreffende - Differenzen lassen gewisse Zweifel über die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen aufkommen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Darstellung von D._____ auch nicht mit derjenigen von C._____ über- einstimmt.
E. 1.4.3 C._____ erklärte in ihrer Videobefragung, sie habe gesehen, dass das Glied des Beschuldigten aus dem Badeslip heraus geschaut habe (vgl. DVD 2190 ab 8:48). Diese Feststellung habe sie nach ihrer Rückkehr in die Garderobe nach dem Baden gemacht, als sie den Garderoberaum wieder betreten und der Beschuldigte vor seinem Kästchen gestanden und darin etwas gemacht habe (vgl. DVD 2190 ab 10:20). Wie es dazu gekommen sei, dass der Penis aus der Badehose geschaut habe, wisse sie nicht (vgl. DVD 2190 ab 10:10). Sie sei dann dies D._____, die sich zu diesem Zeitpunkt bei den Föhns aufgehalten habe, be- richten gegangen (vgl. DVD 2190 ab 11:00), welche dann mitgekommen sei, um nachzuschauen. Der Beschuldigte sei bei ihrer Rückkehr mit D._____ immer noch dort gewesen und habe etwas bei seinen Kleidern gesucht, sein Penis sei immer noch sichtbar gewesen (vgl. DVD 2190 ab 12:00). Auf Nachfrage bestätigte sie
- 14 - diese Schilderung, nämlich den Penis des Beschuldigten (erst) nach dem Baden zwei Mal gesehen zu haben (vgl. DVD 2190 ab 29:30).
E. 1.4.4 Damit steht fest, dass die Schilderungen der beiden Mädchen hinsichtlich der Tatsache auseinander gehen, wie viele Male sie das Glied des Beschuldigten zusammen und/oder je alleine sahen, auf welche Divergenz in den Aussagen beider Mädchen denn auch die Vorinstanz bereits hinwies (vgl. Urk. 51 S. 22). Aber nicht nur das: Auffallend ist insbesondere, dass D._____ diejenige sein will, die C._____ auf den Umstand, dass der Penis des Beschuldigten aus den Bade- hosen heraushing, aufmerksam machte (DVD 2189 ab 5:50), während dem C._____ schilderte, sie habe zuerst (allerdings erst nach ihrer Rückkehr vom Schwimmen) den Penis gesehen und habe darauf D._____, welche sich zu jenem Zeitpunkt bei den Föhns aufgehalten habe, darüber orientiert (vgl. DVD 2190 ab 11:05). Sodann spricht D._____ immer wieder davon, der Beschuldigte habe ihnen "sis Gschlecht zeigt" (vgl. DVD 2189), während C._____ erklärte, der Mann sei die ganze Zeit so dagestanden, nämlich vor seinem Kästchen und habe etwas darin gemacht, wobei zu sehen gewesen sei, wie sein Penis unten aus der Badehose geschaut habe (vgl. DVD 2190 11:05 - 14:00). Es trifft nun zu, dass die Tatsache allein, dass die beiden Mädchen den zeitlichen Ablauf in der Garderobe im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch schildern und auf Fragen hin Ergänzungen sowie Präzisierungen anbringen, grundsätzlich für die subjektive Wahrheit spricht (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 22). Indessen sind die aufgeführten Abweichungen in den Darstellungen nicht einfach ohne Belang, denn sie betreffen sehr wohl auch das Kerngeschehen und nicht nur die Frage, ob von Zehnjährigen erwartet werden kann, dass sie sich rund ein Jahr nach dem Vorfall an die Rei- henfolge einzelner Handlungen während eines bestimmten von zahlreich erlebten Umziehvorgängen im Hallenbad erinnern (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 22). Dass der Zeitablauf zwischen Ereignis und Videobefragung vom Beschuldigten nicht zu vertreten ist, wurde schon oben dargelegt. Unter diesem Aspekt hat insbesondere die Schilderung von D._____, der Beschuldigte habe einmal "sis Gschlecht", das "eifach so useglampet" sei, "so chli übereschobe", (und auf Frage) "meh zu ois" (vgl. DVD Nr. 2189 ab 19:10), die im Widerspruch zu den Aussagen von C._____ steht und selbst in der Zusammenfassung der Aussagen von D._____ gemäss
- 15 - Polizeirapport keine Bestätigung findet, ent-gegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (vgl. Urk. 54 S. 3 Ziff. 1.4., Urk. 70 S. 3f.) nicht als erstellt zu gelten (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 23). Ganz abgesehen davon, ist diese Handlung in der Anklageschrift nicht erwähnt.
E. 1.4.5 Die Aussagen der beiden Mädchen stimmen demgegenüber darin überein, dass der Penis des Beschuldigten, als er sich im Garderobenraum aufhielt, aus dem Badeslip heraushing und dass sie dem Beschuldigten so mehrmals begeg- neten. Dies schilderte nicht nur C._____ (vgl. DVD 2190), sondern auch D._____. Letztere sprach zwar wiederholt davon, der Beschuldigte habe ihnen "das Gschlecht" gezeigt. Ihre Beschreibung lässt indessen keine Zweifel offen, dass auch sie damit den aus dem Badeslip heraushängenden Penis des Beschuldigten beschrieb (vgl. DVD 2189).
E. 1.5 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte erhob auch Berufung, diese betraf indessen nur Nebenpunkte, weshalb eine Kostenauflage nicht angezeigt ist. Damit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Entschädigung
E. 1.6 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Frage, ob der Beschul- digte sein (teil)entblösstes Sexualorgan absichtlich zeigte, oder ob die beiden Mädchen dieses bloss (zufällig) während des Umziehvorgangs des Beschuldigten wahrnahmen, mit der für die Erfüllung des Tatbestandes des Exhibitionismus ent- scheidenden Frage einher geht, ob der Täter aus einer sexuellen Motivation handelte (vgl. Urk. 51 S. 23).
- 16 -
E. 1.6.1 Der Beschuldigte bestritt konstant, eine solche Motivation gehabt zu haben (vgl. Urk. 51 S. 23 unter Hinweis auf die verschiedenen Aussagen des Beschul- digten), was er auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 69 S. 6).
E. 1.6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, ob der Beschuldigte aus einer sexuellen Motivation gehandelt habe, könne im Rahmen der rechtlichen Würdigung erläutert werden. Zwar betrifft das, was der Täter wusste und wollte innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allen- falls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf eine Absicht (wie hier erforderlich) als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3., BGE 135 IV 152 E 2.3.2 mit Hinweisen, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Insoweit überschneiden sich Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 130 IV 62 f., 133 IV 17). Um betreffend den subjektiven Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des subjektiven Sachverhaltes und dessen rechtlicher Würdigung ist hier der subjektive Tatbestand - wie die Vor- instanz dies tat - nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (Vorinstanz in Urk. 51 S. 23).
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.
E. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigten bei einem Freispruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte (lit. a) und auf Entschädigung der wirtschaftlichen
- 26 - Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (lit. b).
E. 2.1.1 Tatbestandsmässig ist eine exhibitionistische Handlung nach Art. 194 Abs. 1 StGB dann, wenn die bewusste Zurschaustellung von entblössten Sexual- organen aus einer sexuellen Motivation, jedoch ohne weitere deliktische Absich- ten erfolgt. Das Delikt ist mit der Wahrnehmung der Handlung durch dasjenige Opfer, auf welches es der Täter abgesehen hatte, vollendet. In subjektiver Hin- sicht ist Absicht erforderlich, d.h. der Täter muss ausdrücklich wollen, dass das
- 17 - Opfer ihn und die exhibitionistische Handlung sieht. Blosser Eventualvorsatz reicht nicht aus (zum Ganzen Meng, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Art. 111–392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 9, 13 und 24 zu Art. 194).
E. 2.1.2 Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass das Gesetz keine Definition "exhibitionistischer" Verhaltensweisen enthält. Sie hielt sodann im Ein- zelnen die Rechtsprechung und die Lehre dazu in ihrem Entscheid fest. Demnach setzt die Anwendung von Art. 194 StGB jedenfalls voraus, dass die Handlung sexuell motiviert ist bzw. aus sexuellen Beweggründen erfolgt (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 24 unter Hinweis auf BGE 138 IV 13 E. 3.1 S. 15; Meng, a.a.O., N 7, 9 und 14 zu Art. 194; Trechsel / Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 f. zu Art. 194; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 529 f.; Stratenwerth / Jenny / Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 10 N 27 f.; vgl. bereits Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1080). Daraus schloss die Vorinstanz zutreffend, dass der Täter sein Geschlechtsteil gerade deshalb vorzeigen muss, um sich dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion seines Gegenübers sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass in Lehre und Recht- sprechung insofern Einigkeit darüber besteht, dass ein rein objektiver Vorgang, also das Entblössen des Geschlechtsteils gegenüber Dritten ohne sexuellen Bezug, bspw. beim Nacktbaden oder -wandern, nicht tatbestandsmässig ist (vgl. Urk. 51 S. 24 f.). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, lässt sich somit allein aus einem rein objektiven Vorgang nicht auf eine sexuelle Motivation schliessen (vgl. Urk. 70 S. 6).
E. 2.2 Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz für die Kosten seiner Wahlverteidi- gung mit Fr. 27'333.85 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt (vgl. Urk. 51 S. 31). Mit Berufung verlangte er die Zusprechung des bereits vor Vorinstanz verlangten Betrags von Fr. 36'758.25 (vgl. Urk. 56 S. 2, Urk. 71 S. 1). Weiter beantragt der Beschuldigte im Berufungsverfahren die Bestätigung der ihm von der Vorinstanz für seine wirtschaftlichen Einbussen zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'200.-- (Prot. II S. 8).
E. 2.2.1 Fest steht, dass der Beschuldigte sich längere Zeit im gemischten Garderobenraum aufhielt und dort mit teilentblösstem Penis von den Mädchen C._____ und D._____ beobachtet wurde. Gestützt auf die Aussagen beider Mädchen steht sodann fest, dass der Beschuldigte sie in diesem Zustand weder anschaute, noch ansprach, welche Tatsache - mit der Vorinstanz - gegen das Vorliegen einer sexuellen Motivation für sein Tun spricht (so Vorinstanz Urk. 51 S. 26), worauf auch der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung korrekt hinwies (Urk. 71 S. 8).
E. 2.2.2 Auffällig ist, dass die ihn an jenem Tag beobachtenden Personen (beide Mädchen und die Zeugin G._____) bei der Schilderung ihrer Beobachtungen von der Prämisse ausgingen, dass der Beschuldigte nie gebadet habe, welche An- nahme durch die Überwachungsvideos des Hallenbades, welche den Beschuldig- ten beim Verlassen des Wellnessbeckens zeigen (vgl. Urk. 8/4 um 15.12 Uhr), widerlegt wird (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 25). Damit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe an jenem Nachmittag nicht gebadet bzw. habe sich lediglich im Garderobenraum aufgehalten, wovon die Mädchen und die Zeu- gin ausgingen. Zur Schilderung der Zeugin G._____, der Beschuldigte habe an jenem Nachmittag versucht, die (nicht abgeschlossene) Umziehkabine zu betreten, in welcher ihre Tochter gewesen sei (vgl. Urk. 5/8 S. 5 f.) ist sodann zu erwähnen, dass aus diesem Vorfall, der übrigens in der Anklageschrift auch keine Erwähnung findet, nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann, zumal der Beschuldigte - wie er selber erklärte (vgl. Urk. 5/1 S. 4 ff) - durchaus in der irrigen Meinung, die bereits besetzte aber nicht abgeschlossene Umkleidekabine sei frei gewesen, zu betreten versucht haben kann. Dies entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 4f.).
E. 2.2.3 Mit der Vorinstanz ist einzuräumen, dass beide Mädchen ihre Begegnun- gen mit dem Beschuldigten an jenem Nachmittag unangenehm, ja angst- einflössend empfanden, was sie auch übereinstimmend wiedergaben. Die erstell- te Tatsache, dass sie den Beschuldigten mehrfach mit teilentblösstem Glied
- 19 - sahen, kann indessen bereits zu solchen Gefühlsregungen geführt haben, was bei 10-jährigen Mädchen nicht überrascht und somit auch durchaus nachvollzieh- bar wäre. Damit lässt sich auch daraus nicht zwingend auf eine sexuelle Motivati- on des Beschuldigten schliessen.
E. 2.3 Was die Entschädigung für die Verteidigung betrifft, so wird der Anspruch durch die oben erwähnte Gesetzesbestimmung dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Für die Festsetzung der Verteidigungskosten ist sodann grundsätzlich die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung vom 8. September 2010 beläuft sich der Stundenansatz für Strafverteidigungen im Vorverfahren in der Regel auf Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 AnwGebV). Nach der zitierten Verordnung beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a), für das Berufungsverfahren wird die Gebühr grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung bemessen (§ 18 Abs. 1).
E. 2.3.1 Die Anwaltskosten für das Vorverfahren und das bezirksgerichtliche Verfah- ren beziffert der Beschuldigte auf Fr. 36'758.25 (vgl. Urk. 37 S. 24, vgl. Urk. 56).
E. 2.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Bemühungen des erbetenen Verteidigers im Zusammenhang mit der DNA-Probe und dem DNA- Profil im Betrag von Fr. 9'424.40 (Rechnung Nr. 386 und 387 vom 21.8.2013, Urk. 37A/6 und 7) nicht zu entschädigen sind, zumal dies Bemühungen sind, die in den erfolglos geführten Rechtsmittelverfahren vor der III. Strafkammer bzw. vor
- 27 - dem Bundesgericht entstanden sind. Was die weiteren Bemühungen betrifft, so macht der Beschuldigte solche im Betrage von Fr. 27'333.85 inkl. MwSt geltend (Fr. 3'334.20 gemäss Rechnung Nr. 388 [Urk. 37A/4], Fr. 22'418.55 gemäss Rechnung Nr. 460 [Urk. 37A/5] und Fr. 1'581.10 resultierend aus der Rechnung Nr. 440 im Betrage von Fr. 4'154.45 [Urk. 37A/8] abzüglich den Betrag von Fr. 2'573.35 gemäss Entschädigung ausgerichtet durch die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 25. März 2014 [vgl. Urk. 20 S. 2]). Unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass sämtliche Einvernahmen im Vorverfahren aufge- rundet einen Zeitaufwand von 15 Stunden (reine Einvernahmedauer und Warte- zeiten etc.) beanspruchten, wobei sie an 5 Tagen stattfanden, was einen Weg- zuschlag von insgesamt maximal 10 Stunden rechtfertigt, und dass für übrige Besprechungen mit dem Beschuldigten und Ämtern zusätzlich weitere 15 Stun- den in Rechnung gestellt werden können, ergibt sich für das Vorverfahren ein Stundenaufwand von 40 Stunden. Gestützt auf den geltend gemachten Stunden- ansatz von Fr. 280.--, der sich im Rahmen des Anwaltsgebührentarifs bewegt und nicht zu beanstanden ist, ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 11'200.--. Für das erstinstanzliche Verfahren ist, angesichts der Tatsache, dass ein Einzel- richterfall vorlag und die Akten nicht umfangreich sind, die Grundgebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen. Die geltend gemachten Berufsauslagen bis und mit erstin- stanzlichem Verfahren belaufen sich auf Fr. 755.80 (Fr. 125.50 gemäss Rech- nung Nr. 440 [Urk. 37A/8], Fr. 141.60 gemäss Rechnung Nr. 388 [vgl. Urk. 37A/4] und Fr. 488.70 gemäss Rechnung Nr. 460 [vgl. Urk. 37A/5]), erscheinen nicht übersetzt und sind zuzusprechen. Zu diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer von 8% hinzuzuzählen. Alles zusammen ergibt den Betrag von Fr. 20'472.30 (Fr. 11'200.-- Vorverfahren, Fr. 7'000.-- erstinstanzliches Verfahren, Fr. 755.80 Barauslagen = Fr. 18'955.80 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer).
E. 2.3.3 Für das Berufungsverfahren macht der Beschuldigte Beträge von Fr. 20'195.55 (Urk. 65/2) und Fr. 2'758.95 (Urk. 71A) geltend. An der Berufungs- verhandlung führte der Verteidiger dazu aus, der Beschuldigte sei sensitiv bezüg- lich Registereinträgen. Eine "kaufmännische Erledigung" des Verfahrens habe sich deshalb von Anfang an verboten (Urk. 71 S. 23). Auch mit Bezug auf die für das Berufungsverfahren zuzusprechende Entschädigung gilt die oben erwähnte
- 28 - Verordnung über die Anwaltsgebühren. Vorliegend erhob der Staatsanwalt in der Hauptsache Berufung, während dem die Berufung des Beschuldigten lediglich Nebenpunkte betraf. Auch für das Berufungsverfahren gilt, dass es sich um einen einfachen Fall mit bescheidenem Aktenmaterial handelt. Für das Berufungs- verfahren inkl. Zuschlag für die Eingabe betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit erscheint eine Entschädigung von Fr. 7'000.-- angemessen. Für Barauslagen werden Fr. 220.-- geltend gemacht, die zuzusprechen sind. Zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'797.60 (Fr. 7'000.-- + Fr. 220.-- Barlauslagen = Fr. 7'220.--, zuzüglich 8% MwSt) ange- bracht.
E. 2.3.4 Zusammenfassend ergibt dies eine Gesamtentschädigung von Fr. 28'269.90 (Fr. 20'472.30 und Fr. 7'797.60).
E. 2.4 Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für die Lohn- und Erwerbseinbusse des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'200.-- ist unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 31f.) und den Bestäti- gungsantrag des Beschuldigten ohne Weiteres zu übernehmen.
3. Genugtuung
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 6 -
E. 3.1 Weiter hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldig- ten geringfügig sind.
E. 3.2 Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 2'000.- (vgl. Urk. 37 S. 20 f., Urk. 56).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO die Zu- sprechung einer Genugtuung verweigert (vgl. Urk. 51 S. 32 f.).
E. 3.4 Eine angemessene Geldsumme als Genugtuung ist zu leisten, wenn der Beschuldigte durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen
- 29 - schwer verletzt worden ist, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Die Genugtuung hat zum Ziel, eine vom Beschuldigten erlittene im- materielle Unbill auszugleichen (Wallimann Baur Ruth, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss., Zürich 1998, S. 3). Die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen kann verschiedenen Ursprungs sein. Sie kann bei- spielsweise durch Zwangsmassnahmen hervorgerufen werden, grundsätzlich aber in allen Umständen liegen, welche durch die Untersuchung bzw. das Straf- verfahren kausal verursacht worden sind. Je einschneidender ein bestimmtes, durch das Verfahren verursachtes Ereignis für den Beschuldigten ist, desto eher ist ihm eine Genugtuung auszurichten. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung genügend intensiv ist, muss anhand des konkreten Falles beantwortet werden, wobei auf einen Durchschnittsmassstab abgestellt werden kann (Wallimann Baur, a.a.O., S. 129-131). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Beschuldigten. Nicht massgebend für die Höhe der Genug- tuung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. BSK-StPO, Wehrenberg/Frank, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 29).
E. 3.5 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der gemischten Garderobe des Hallenbads verhaftet wurde (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Er verbrachte einen Tag in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 7/1 und 7/4), zudem wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen (vgl. Urk. 7/3). In der Strafunter- suchung, die in der Anfangsphase auch den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern umfasste, wurde auch seine Ehefrau behelligt. Darüber hinaus erfolg- te am 2. Juli 2013 (!) eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde seines Wohnkreises, was Abklärungen zur Frage veranlasste, ob das Wohl seines Sohnes gefährdet sei, und was den Gang des Beschuldigten zusammen mit seiner Frau zu dieser Behörde erforderlich machte (vgl. u.a. Urk. 37A/3). Auch wenn der Beschuldigte damals arbeitslos war, was eine Benachrichtigung des Arbeitgebers erübrigte, kann entgegen der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, die Strafuntersuchung, während welcher er mehrmals an diversen Einvernahmen teilnehmen musste, würde keine Zusprechung einer
- 30 - Genugtuung rechtfertigen. Damit lag vielmehr eine schwere Verletzung in der Persönlichkeit des Beschuldigten vor. Die von ihm verlangte Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.-- ist angemessen und ihm daher zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 4 Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen.
E. 5 Es sei über die beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden.
E. 6 In Abänderung von Ziff. 8 des Dispositives des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten Fr. 3'000.-- aus der Gerichts- kasse zu bezahlen.
E. 7 In Abänderung von Ziff. 9 des Dispositives sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zulasten der Staatskasse zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- …
- …
- …
- …
- Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Tube Sonnencreme "Sun Look Kids"; − 1 Zutrittskarte "B._____".
- - 9. …
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB freigesprochen.
- Der Antrag der Anklagebehörde, wonach anhand der abgenommenen DNA- Proben ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zu - 31 - erstellen und die Kantonspolizei Zürich mit dem entsprechenden Vollzug zu beauftragen sei, wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 28'269.90 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − I._____ als Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 16/1 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials - 32 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Meilen
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140407-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 5. Februar 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Exhibitionismus Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom
17. Juni 2014 (GG140006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51)
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB freigesprochen.
2. Auf den Antrag der Anklagebehörde, wonach anhand der abgenommenen DNA-Proben ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zu erstellen und die Kantonspolizei Zürich mit dem entsprechenden Vollzug zu beauftragen sei, wird nicht eingetreten.
3. Auf den Antrag des Beschuldigten, die erstellte DNA-Probe sei zu ver- nichten, wird nicht eingetreten.
4. Auf den Antrag der Verteidigung, wonach die Kantonspolizei Zürich zu ver- pflichten sei, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zu bestätigen, dass das DNA-Profil des Beschuldigte nicht mehr in der DNA-Datenbank aufge- führt ist und dass das vom Beschuldigten erstellte Profil samt Wangen- schleimhautabstrich vernichtet ist, wird nicht eingetreten.
5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben:
- 1 Tube Sonnencreme "Sun Look Kids";
- 1 Zutrittskarte "B._____".
- 3 -
6. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, bestehend aus: CHF 1'500.– ; Gebühr Strafuntersuchung CHF 455.20 Auslagen Untersuchung CHF 1'955.20 TOTAL werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte aus der Gerichtskasse mit CHF 27'333.85 (8% MWST in diesem Betrag eingeschlossen) entschädigt.
8. Der Beschuldigte wird für seine wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, aus der Gerichtskasse mit CHF 1'200.– entschädigt.
9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II S. 8, Urk. 71; Urk. 56):
1. Der Freispruch der Vorinstanz sei zu bestätigen.
2. In Abänderung des angefochtenen Urteils, Ziff. 3 des Dispositivs, sei auf den Antrag des Beschuldigten einzutreten, wonach die erstellte DNA-Probe zu vernichten sei.
3. In Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei auf den Antrag des Beschuldigten einzutreten und seinem Rechtsvertreter zu bestätigen, dass
- 4 - er nicht mehr in der DNA-Datenbank aufgeführt ist und dass das Profil samt Wangenschleimhautabstrich vernichtet ist.
4. Ziff. 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.
5. In Abänderung von Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte für seine Kosten der erbetenen Vertretung mit Fr. 36'758.25 inkl. MwSt. zu entschädigen.
6. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.
7. In Abänderung von Ziff. 9 des Dispositivs sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zulasten der Staatskasse zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 70):
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen.
5. Es sei anhand der DNA-Probe ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes zu erstellen und die Kantonspolizei Zürich damit zu beauftragen.
6. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten (worunter eine Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.--) aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Juni 2014 vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB frei (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz nahm die Ver- fahrenskosten auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 6) und entschädigte den Beschuldigten für seine Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte (Verteidigung, vgl. Dispositiv-Ziffer 7) sowie für seine wirtschaftlichen Einbussen (vgl. Dispositiv-Ziffer 8), sprach ihm aber keine Genugtuung zu (vgl. Dispositiv- Ziffer 9). Gleichzeitig ordnete sie die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten an (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). Auf die Anträge der Anklagebehörde und des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers betreffend Erstellung eines DNA-Profils bzw. Vernichtung der erstellten DNA-Probe bzw. Bestätigung derer Vernichtung (vgl. Dispositiv-Ziffern 3-5) trat die Vorinstanz nicht ein. Sie veran- lasste aber die diesbezüglich vorgesehenen Mitteilungen an die Koordinations- stelle VOSTRA und KOST (Dispositiv-Ziffer 10). 1.2. Mit Eingaben vom 27. und 30. Juni 2014 meldeten sowohl die Staatsanwalt- schaft See / Oberland (vgl. Urk. 45) als auch die Verteidigung (vgl. Urk. 46) gegen das oben erwähnte Urteil Berufung an. 1.3. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 22. September 2014 (vgl. Urk. 54). Darin stellte sie die folgenden Anträge (vgl. Urk. 54 S. 6 f.):
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 6 -
4. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen.
5. Es sei über die beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden.
6. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten (Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.--) aufzuerlegen. Weiter stellte die Staatsanwaltschaft für den Fall eines Freispruches den Eventualantrag, dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten mindestens teil- weise aufzuerlegen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.4. Die Verteidigung erstattete mit Eingabe vom 22. September 2014 ihre Beru- fungserklärung (vgl. Urk. 56). Sie stellte dabei folgende Anträge (vgl. Urk. 56 S. 2):
1. Der Freispruch der Vorinstanz sei zu bestätigen.
2. In Abänderung des angefochtenen Urteils, Ziff. 3 des Dispositivs sei auf den Antrag des Beschuldigten einzutreten, wonach die erstellte DNA-Probe zu vernichten sei.
3. In Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei auf den Antrag des Beschuldigten einzutreten und seinem Rechtsvertreter zu bestätigen, dass er nicht mehr in der DNA-Datenbank aufge- führt ist und dass das Profil samt Wangenschleimhautabstrich vernichtet ist.
4. Ziff. 5 und 6 des Dispositives des angefochtenen Urteils seien zu bestätigen.
5. In Abänderung von Ziff. 7 des Dispositives des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte für seine Kosten der erbetenen Vertretung mit Fr. 36'758.25 inkl. MwSt. zu entschädigen.
6. In Abänderung von Ziff. 8 des Dispositives des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten Fr. 3'000.-- aus der Gerichts- kasse zu bezahlen.
7. In Abänderung von Ziff. 9 des Dispositives sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zulasten der Staatskasse zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse. 1.5. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Diese fand am 5. Februar 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 6).
- 7 -
2. Umfang der Berufung Angesichts der oben wiedergegebenen Berufungserklärungen und der dort auf- geführten, bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung leicht modifizierten (vgl. Prot. II S. 7ff.) Anträgen ist einzig die Herausgabe der beschlagnahmten Gegen- stände (Dispositiv-Ziffer 5) des angefochtenen Entscheids nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Im Übrigen stehen gestützt auf beide Berufungen sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition. II. Prozessuales
1. Strafanträge Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid korrekt festgehalten, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt wird und dass die erforderlichen Strafanträge vorhanden sind (vgl. Urk. 51 S. 6 unter Hinweis auf Urk. 3 und 4).
2. Privatklägerschaft Weiter ist mit der Vorinstanz vorzumerken, dass sich die Geschädigte C._____ nicht als Privatklägerin konstituierte und die Privatklägerin D._____ auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtete (vgl. Urk. 51 S. 6 unter Hinweis auf Urk. 14/5 und 14/6).
3. Beweisantrag Die Verteidigung zog ihren in der Berufungserklärungsschrift gestellten Beweis- antrag auf Befragung des Beschuldigten zu seinem Arbeitsausfall zufolge Teil- nahme an diversen Einvernahmen, anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (vgl. Urk. 56 S. 3, Prot. II S. 8).
- 8 - III. Anklagevorwurf und Ausgangslage
1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
21. November 2011 im Garderobenbereich des Hallenbades E._____ in F._____ vor den Mädchen D._____ und C._____ seine Badeshorts heruntergezogen, sein Glied aus dem darunter zusätzlich getragenen, ausgeleierten Badeslip hervorge- nommen und es vor den Mädchen zur Schau gestellt zu haben. Er habe diese Handlung dreimal vor D._____ und C._____ zusammen und einmal vor D._____ alleine im Bewusstsein und mit dem Willen vorgenommen, sein Geschlechtsteil aus sexuellem Antrieb diesen Mädchen zu zeigen (vgl. Urk. 24 S. 2).
2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz erwog nach Würdigung sämtlicher Aussagen sowie der weiteren Beweismittel, es bestehe zu viel Raum für Zweifel, ob sich der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben sei, ereignet habe oder nicht. Es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte sein entblösstes Glied absichtlich und aus einer sexuellen Motivation gezeigt habe. Hierfür sprächen die im Entscheid im Einzelnen aufgeführten äusseren Umstände, aber auch die glaubhaft geschilderten Empfindungen von C._____ und D._____. Gleichwohl verblieben erhebliche und nicht überwindbare Zweifel bezüglich der Motivation des Beschuldigten, zumal dieser die äusseren Umstände (das Tragen zweier Ba- dehosen, das sich häufige Aufhalten in der gemischten Garderobe und den Ver- such, eine besetzte Garderobe zu betreten) doch glaubhaft zu erklären vermoch- te. Von den Empfindungen der beiden Mädchen alleine lasse sich sodann nicht auf die sexuelle Motivation des Beschuldigten schliessen. So sei auch durchaus möglich, dass die beiden Mädchen das entblösste Glied des Beschuldigten bloss zufällig aufgrund des ausgeleierten Badeslips oder während des Umziehvorgangs wahrgenommen hätten. Weil der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden könne, sei nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen, nämlich, dass dieser sein entblösstes Glied nicht absichtlich und aus einer sexuel-
- 9 - len Motivation gezeigt habe. Als Folge davon fehle es an einer subjektiven Tat- bestandsvoraussetzung, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (vgl. Urk. 51 S. 29). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält unter Aufzählung diverser Argumente in ihrer Berufungserklärung daran fest, dass auch der subjektive Tatbestand des Exhibiti- onismus rechtsgenügend erstellt sei. Das Verhalten des Beschuldigten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er sein Geschlechtsteil aus sexueller Motiva- tion präsentiert habe (vgl. Urk. 54 S. 5). Daran hielt die Staatsanwaltschaft auch im Rahmen der Berufungsverhandlung fest (vgl. Urk. 70 S. 2f.). 2.3. Der Beschuldigte bestritt sowohl während der Untersuchung als auch vor beiden Gerichtsinstanzen den ihm gemachten Vorwurf (vgl. Urk. 5/1, 5/7, 5/10, Prot. I. S. 8 ff. und Urk. 69). Entsprechend verlangt er im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten vorerst zu prüfen ist, ob ihm der in der Anklageschrift wieder- gegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 7). Sie hat weiter die vorhandenen Beweismittel im Einzel- nen aufgezählt (vgl. Urk. 51 S. 7 f.) und sich korrekt zu deren Verwertbarkeit geäussert, insbesondere - was die Depositionen der Mädchen C._____ und D._____ betrifft - auf die Massgeblichkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen hin- gewiesen (vgl. Urk. 51 S. 8). Sodann hielt die Vorinstanz die Grundsätze der Beweiswürdigung, namentlich auch jene der Aussagewürdigung, ausführlich fest (vgl. Urk. 51 S. 8 ff.). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrem Entschied hat die Vorinstanz weiter die Aussagen der Geschädigten C._____ (vgl. Urk. 51 S. 13), der Privatklägerin D._____ (vgl. Urk. 51 S. 14 f.), der Zeugin G._____
- 10 - (Urk. 51 S. 15 f.), des Beschuldigten (vgl. Urk. 51 S. 16 ff.) und dessen Ehefrau, die als Auskunftsperson befragt wurde (vgl. Urk. 51 S. 20 f.), korrekt zusammengefasst, worauf wiederum verwiesen werden kann. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Glaubwürdigkeit der Befrag- ten sind hier nicht zu wiederholen (vgl. Urk. 51 S. 11 f.), einerseits weil darin die Interessen der Befragten am Verfahren sowie deren Beziehungen zueinander korrekt festgehalten wurden und andererseits weil es bei der Würdigung von Aus- sagen primär auf deren inneren Gehalt ankommt, worauf die Vorinstanz ebenfalls korrekt hinwies (vgl. Urk. 51 S. 12). Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass zum eigentlichen Tatvorwurf nebst den Aussagen des Beschuldigten lediglich diejenigen von C._____ und D._____ als einzige direkt Beteiligte von Belang sind. 1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 21. November 2011 das Hallenbad E._____ in F._____ aufsuchte und sich dort u.a. in der Garderobe, welche eine gemischte Nutzung (Männer / Frauen / Kinder) zulässt (vgl. Urk. 1 S. 4), aufhielt (vgl. Urk. 5/1 S. 2, Urk. 69). Weiter schilderte der Beschuldigte, an jenem Tag die von beiden Mädchen beschriebenen sowie fotografisch dokumentierten beiden Badehosen (vgl. Urk. 2, Urk. 69) getragen zu haben. Schliesslich räumte der Beschuldigte ein, es sei nicht auszuschliessen, dass aufgrund der Tatsache, dass sein unter den Badeshorts getragener Badeslip ausgeleiert gewesen sei oder während seines Umziehvorgangs sein Glied zu sehen gewesen sei (vgl. u.a. Prot. I. S. 17, Urk. 69). Konstant bestritt er, absicht- lich sein Glied entblösst und in exhibitionistischer Art zur Schau gestellt zu haben (vgl. u.a. Prot. I. S. 17, Urk. 69). 1.3. Die Vorinstanz wies in ihrer Würdigung der Aussagen in Bezug auf den objektiven Sachverhalt auf die Depositionen der beiden Mädchen hin, welche übereinstimmend darüber berichteten, das Glied des Beschuldigten wahr- genommen zu haben, es habe unten bzw. seitlich aus dem Badeslip hervor- geschaut bzw. sei herausgehangen (vgl. Urk. 51 S. 21, vgl. auch Urk. 1 S. 6 f. und DVD Nr. 2189 und Nr. 2190, Urk. 5/2 und Urk. 5/3 sowie Urk.37A/9 und 37A/10). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich diese Darstellung beider Mädchen ohne Weiteres mit den Fotos des Beschuldigten im ausgeleierten Badeslip, bei
- 11 - welchem seitlich die Hoden zu sehen sind (vgl. Urk. 2 S. 5), in Einklang ge- brachten werden kann. 1.3.1. Zu Recht ortete die Vorinstanz indessen in Bezug auf die Art und die Modalitäten der Tathandlung, d.h. die Zurschaustellung, Unstimmigkeiten in den Aussagen von C._____ und D._____ (vgl. Urk. 51 S. 21). 1.3.2. Vorerst verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Diskre- panz zwischen der Darstellung der Mädchen gemäss Polizeirapport und in den Videobefragungen: Während die von der Polizei sinngemäss rapportierten Aus- sagen der beiden Mädchen den Eindruck vermittelten, der Beschuldigte habe seine Hosen heruntergelassen bzw. aufgemacht und sein Glied gezeigt bzw. her- vorgenommen (vgl. Urk. 1 S. 6), hätten sowohl C._____ als auch D._____ in ihrer Videobefragung angegeben, das Glied habe unten bzw. seitlich aus der Badehose hervorgeschaut (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 21 unter Verweis auf die entsprechenden Akten). Entgegen der diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft erblickten, indessen konstruierten Übereinstimmung (vgl. Urk. 70 S. 4), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Darstellungen im Polizeirapport ein aktives Verhalten des Beschuldigten nahelegen, welches in beiden Videobefragungen keine Bestätigung findet. Eine weitere Diskrepanz zwischen den Darstellungen ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte aufgrund der im Polizeirapport fest- gehaltenen Aussage von D._____ bei seinem Tun geschaut haben soll, ob beide Mädchen ihn angesehen hätten (vgl. Urk. 1 S. 6 unten), währenddem beide Mädchen in ihrer Videobefragung übereinstimmend ausführten, der Beschuldigte habe sie dabei nie angeschaut oder angesprochen (C._____: DVD ab 12:45, ab 18:28; D._____: DVD ab 15:30, bzw., 16:00 bzw. 24:38). Nachdem die Anklageschrift festhält, der Beschuldigte habe seine Badeshorts herunter- gezogen, sein Glied aus dem darunter zusätzlich getragenen, ausgeleierten Badeslips hervorgenommen und es vor den Mädchen D._____ und C._____ zur Schau gestellt (vgl. Urk. 24 S. 2), diese Darstellung aber - wie gezeigt - von kei- nem Mädchen wiedergegeben wird, ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, lediglich dem Polizeirapport entnommen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 10).
- 12 - 1.3.3. Dass nun die ausdrücklich „sinngemäss“ wiedergegebenen Aussagen der beiden Mädchen im Polizeirapport nicht massgebend sein können, hat bereits die Vorinstanz festgehalten. Zutreffend erwog sie, dass sich der Polizeirapport nicht eignet, um satzgenaue Vergleiche mit später anlässlich der Videobefragung gemachten Aussagen vorzunehmen und dass eine gewisse Interpretation der ursprünglichen Aussagen durch den rapportierenden Polizeibeamten nicht auszu- schliessen ist (vgl. Urk. 51 S. 22). Folgerichtig kommt den auf DVD aufgezeichne- ten Aussagen der beiden Mädchen betreffend die Art und die Modalitäten der Tathandlung, d.h. die Zurschaustellung, ein höherer Beweiswert zu (so auch Vor- instanz in Urk. 51 S. 22). Ohne Belang muss bleiben, dass zwischen dem Ereignis und der Videobefragung ein Dreivierteljahr verstrich. Denn dem Beschul- digten kann die durch die Staatsanwaltschaft klar zu spät vorgenommene Beweiserhebung, die er in keiner Weise verschuldete, ja sogar rügte, nicht ent- gegen gehalten werden und schon gar nicht zum Nachteil gereichen. 1.4. Die Staatsanwaltschaft behauptet in ihrer Berufungserklärung, die Aussagen der beiden Mädchen seien widerspruchsfrei (vgl. Urk. 54 S. 2). Das trifft - worauf die Vorinstanz bereits hinwies - nicht zu. 1.4.1. Wie schon oben dargelegt, kann sich die Staatsanwaltschaft nicht zulasten des Beschuldigten allein auf die im Polizeirapport sinngemäss protokollierten Aussagen der beiden Mädchen berufen, auch wenn sie tatsächlich tatzeitnäher als die Videobefragungen waren. Wenn die Staatsanwaltschaft behauptet, betref- fend das Kerngeschehen seien in der Videobefragung insbesondere von D._____ keine massgeblichen Widersprüche zu den ersten nur indirekt wider-gegebenen Aussagen vorhanden, worauf sie anlässlich der Berufungsverhandlung erneut hinwies (vgl. Urk. 54 S. 2, Urk. 70 S. 2), so ist das aktenwidrig. 1.4.2. D._____ - dies aufgrund ihrer Videobefragung - sah den Beschuldigten im Garderobenraum in einer Umziehkabine mit aus den Badehosen hängendem Pe- nis bereits vor ihrem Gang zum Schwimmen (vgl. DVD ab 5:50), welche nicht un- wesentliche Beobachtung in ihren im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen nicht aufscheint (vgl. Urk. 1 S. 6). Nach dem Polizeirapport soll der Beschuldigte bei der Rückkehr beider Mädchen nach dem Baden in die Garderobe zuerst seine
- 13 - Shorts hinuntergezogen, dann auch die darunter liegende kurze Badehose irgendwie aufgemacht und seinen „Pimmel“ hervorgenommen haben, wobei er geschaut habe, ob die Mädchen ihn dabei auch ansehen würden (vgl. Urk. 1 S. 6). Ganz anders präsentiert sich ihre Aussage in der Videobefragung. Dort erklärte D._____, sie glaube nicht, dass der Beschuldigte sie (beide Mädchen) angeschaut habe (vgl. DVD ab 16:00), sie wisse nicht, ob er etwas an sich gemacht habe (vgl. DVD ab 16:15), eigentlich wisse sie nicht mehr genau, ob er etwas gemacht habe oder nicht (vgl. DVD ab 16:45). Auf die Frage, ob er etwas an seinem Geschlechtsteil, das wie sie vorher erklärt hatte, aus der Badehose hinaushing (vgl. DVD ab 11:51), gemacht habe, erklärte sie: „Ja, er hetts einmal so chli überegschobe.“ „Zerst hetts eifach so useglampet, denn hett er’s so chli übereschobe…“ „.. und das isch alles gsi, was er a sim Gschlecht gmacht hett.“ (vgl. DVD ab 18:30). Gesamthaft "glaubt" sie vier Mal den Beschuldigten mit aus den Badehosen heraushängendem Penis gesehen zu haben, nämlich drei Mal mit C._____ zusammen und einmal allein (vgl. DVD ab 18:10, bzw. Zusammenfas- sung ab 29:20). Bereits diese - entgegen der Staatsanwaltschaft das Kern- geschehen durchaus betreffende - Differenzen lassen gewisse Zweifel über die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen aufkommen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Darstellung von D._____ auch nicht mit derjenigen von C._____ über- einstimmt. 1.4.3. C._____ erklärte in ihrer Videobefragung, sie habe gesehen, dass das Glied des Beschuldigten aus dem Badeslip heraus geschaut habe (vgl. DVD 2190 ab 8:48). Diese Feststellung habe sie nach ihrer Rückkehr in die Garderobe nach dem Baden gemacht, als sie den Garderoberaum wieder betreten und der Beschuldigte vor seinem Kästchen gestanden und darin etwas gemacht habe (vgl. DVD 2190 ab 10:20). Wie es dazu gekommen sei, dass der Penis aus der Badehose geschaut habe, wisse sie nicht (vgl. DVD 2190 ab 10:10). Sie sei dann dies D._____, die sich zu diesem Zeitpunkt bei den Föhns aufgehalten habe, be- richten gegangen (vgl. DVD 2190 ab 11:00), welche dann mitgekommen sei, um nachzuschauen. Der Beschuldigte sei bei ihrer Rückkehr mit D._____ immer noch dort gewesen und habe etwas bei seinen Kleidern gesucht, sein Penis sei immer noch sichtbar gewesen (vgl. DVD 2190 ab 12:00). Auf Nachfrage bestätigte sie
- 14 - diese Schilderung, nämlich den Penis des Beschuldigten (erst) nach dem Baden zwei Mal gesehen zu haben (vgl. DVD 2190 ab 29:30). 1.4.4. Damit steht fest, dass die Schilderungen der beiden Mädchen hinsichtlich der Tatsache auseinander gehen, wie viele Male sie das Glied des Beschuldigten zusammen und/oder je alleine sahen, auf welche Divergenz in den Aussagen beider Mädchen denn auch die Vorinstanz bereits hinwies (vgl. Urk. 51 S. 22). Aber nicht nur das: Auffallend ist insbesondere, dass D._____ diejenige sein will, die C._____ auf den Umstand, dass der Penis des Beschuldigten aus den Bade- hosen heraushing, aufmerksam machte (DVD 2189 ab 5:50), während dem C._____ schilderte, sie habe zuerst (allerdings erst nach ihrer Rückkehr vom Schwimmen) den Penis gesehen und habe darauf D._____, welche sich zu jenem Zeitpunkt bei den Föhns aufgehalten habe, darüber orientiert (vgl. DVD 2190 ab 11:05). Sodann spricht D._____ immer wieder davon, der Beschuldigte habe ihnen "sis Gschlecht zeigt" (vgl. DVD 2189), während C._____ erklärte, der Mann sei die ganze Zeit so dagestanden, nämlich vor seinem Kästchen und habe etwas darin gemacht, wobei zu sehen gewesen sei, wie sein Penis unten aus der Badehose geschaut habe (vgl. DVD 2190 11:05 - 14:00). Es trifft nun zu, dass die Tatsache allein, dass die beiden Mädchen den zeitlichen Ablauf in der Garderobe im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch schildern und auf Fragen hin Ergänzungen sowie Präzisierungen anbringen, grundsätzlich für die subjektive Wahrheit spricht (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 22). Indessen sind die aufgeführten Abweichungen in den Darstellungen nicht einfach ohne Belang, denn sie betreffen sehr wohl auch das Kerngeschehen und nicht nur die Frage, ob von Zehnjährigen erwartet werden kann, dass sie sich rund ein Jahr nach dem Vorfall an die Rei- henfolge einzelner Handlungen während eines bestimmten von zahlreich erlebten Umziehvorgängen im Hallenbad erinnern (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 22). Dass der Zeitablauf zwischen Ereignis und Videobefragung vom Beschuldigten nicht zu vertreten ist, wurde schon oben dargelegt. Unter diesem Aspekt hat insbesondere die Schilderung von D._____, der Beschuldigte habe einmal "sis Gschlecht", das "eifach so useglampet" sei, "so chli übereschobe", (und auf Frage) "meh zu ois" (vgl. DVD Nr. 2189 ab 19:10), die im Widerspruch zu den Aussagen von C._____ steht und selbst in der Zusammenfassung der Aussagen von D._____ gemäss
- 15 - Polizeirapport keine Bestätigung findet, ent-gegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (vgl. Urk. 54 S. 3 Ziff. 1.4., Urk. 70 S. 3f.) nicht als erstellt zu gelten (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 23). Ganz abgesehen davon, ist diese Handlung in der Anklageschrift nicht erwähnt. 1.4.5. Die Aussagen der beiden Mädchen stimmen demgegenüber darin überein, dass der Penis des Beschuldigten, als er sich im Garderobenraum aufhielt, aus dem Badeslip heraushing und dass sie dem Beschuldigten so mehrmals begeg- neten. Dies schilderte nicht nur C._____ (vgl. DVD 2190), sondern auch D._____. Letztere sprach zwar wiederholt davon, der Beschuldigte habe ihnen "das Gschlecht" gezeigt. Ihre Beschreibung lässt indessen keine Zweifel offen, dass auch sie damit den aus dem Badeslip heraushängenden Penis des Beschuldigten beschrieb (vgl. DVD 2189). 1.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz und entsprechend dem Fazit der Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 7) festzustellen, dass der objektive Sachverhalt inso- fern erstellt ist, als dass die beiden Mädchen das teilweise entblösste Sexual- organ des Beschuldigten mehrmals wahrnahmen (vgl. Urk. 51 S. 23). Demgegen- über lässt sich der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhaltsvorwurf nicht erhärten, der Beschuldigte habe vor diesen beiden Mädchen D._____ und C._____ seine Badeshorts heruntergezogen und daraufhin sein Glied aus dem darunter zusätzlich getragenen, ausgeleierten Badeslip hervorgenommen und es vor den Mädchen zur Schau gestellt. Nachdem hier der Sachverhalt gemäss Anklageschrift in objektiver Hinsicht nicht erstellt werden kann, liesse sich fragen, ob eine Verurteilung des Beschuldigten bereits deshalb nicht mehr in Frage käme. Wie im Folgenden aber zu zeigen sein wird, kommt eine Verurteilung des Beschuldigten auch aus subjektiven Gründen nicht in Betracht. 1.6. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Frage, ob der Beschul- digte sein (teil)entblösstes Sexualorgan absichtlich zeigte, oder ob die beiden Mädchen dieses bloss (zufällig) während des Umziehvorgangs des Beschuldigten wahrnahmen, mit der für die Erfüllung des Tatbestandes des Exhibitionismus ent- scheidenden Frage einher geht, ob der Täter aus einer sexuellen Motivation handelte (vgl. Urk. 51 S. 23).
- 16 - 1.6.1. Der Beschuldigte bestritt konstant, eine solche Motivation gehabt zu haben (vgl. Urk. 51 S. 23 unter Hinweis auf die verschiedenen Aussagen des Beschul- digten), was er auch im Berufungsverfahren tut (vgl. Urk. 69 S. 6). 1.6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, ob der Beschuldigte aus einer sexuellen Motivation gehandelt habe, könne im Rahmen der rechtlichen Würdigung erläutert werden. Zwar betrifft das, was der Täter wusste und wollte innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allen- falls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf eine Absicht (wie hier erforderlich) als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3., BGE 135 IV 152 E 2.3.2 mit Hinweisen, Entscheid des Bundesgerichtes 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Insoweit überschneiden sich Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 130 IV 62 f., 133 IV 17). Um betreffend den subjektiven Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des subjektiven Sachverhaltes und dessen rechtlicher Würdigung ist hier der subjektive Tatbestand - wie die Vor- instanz dies tat - nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (Vorinstanz in Urk. 51 S. 23).
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Dem Beschuldigten wird Exhibitionismus nach Art. 194 Abs. 1 StGB vorge- worfen. 2.1.1. Tatbestandsmässig ist eine exhibitionistische Handlung nach Art. 194 Abs. 1 StGB dann, wenn die bewusste Zurschaustellung von entblössten Sexual- organen aus einer sexuellen Motivation, jedoch ohne weitere deliktische Absich- ten erfolgt. Das Delikt ist mit der Wahrnehmung der Handlung durch dasjenige Opfer, auf welches es der Täter abgesehen hatte, vollendet. In subjektiver Hin- sicht ist Absicht erforderlich, d.h. der Täter muss ausdrücklich wollen, dass das
- 17 - Opfer ihn und die exhibitionistische Handlung sieht. Blosser Eventualvorsatz reicht nicht aus (zum Ganzen Meng, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Art. 111–392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 9, 13 und 24 zu Art. 194). 2.1.2. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass das Gesetz keine Definition "exhibitionistischer" Verhaltensweisen enthält. Sie hielt sodann im Ein- zelnen die Rechtsprechung und die Lehre dazu in ihrem Entscheid fest. Demnach setzt die Anwendung von Art. 194 StGB jedenfalls voraus, dass die Handlung sexuell motiviert ist bzw. aus sexuellen Beweggründen erfolgt (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 24 unter Hinweis auf BGE 138 IV 13 E. 3.1 S. 15; Meng, a.a.O., N 7, 9 und 14 zu Art. 194; Trechsel / Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 f. zu Art. 194; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 529 f.; Stratenwerth / Jenny / Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 10 N 27 f.; vgl. bereits Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1080). Daraus schloss die Vorinstanz zutreffend, dass der Täter sein Geschlechtsteil gerade deshalb vorzeigen muss, um sich dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion seines Gegenübers sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass in Lehre und Recht- sprechung insofern Einigkeit darüber besteht, dass ein rein objektiver Vorgang, also das Entblössen des Geschlechtsteils gegenüber Dritten ohne sexuellen Bezug, bspw. beim Nacktbaden oder -wandern, nicht tatbestandsmässig ist (vgl. Urk. 51 S. 24 f.). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, lässt sich somit allein aus einem rein objektiven Vorgang nicht auf eine sexuelle Motivation schliessen (vgl. Urk. 70 S. 6). 2.2. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt ist vorerst nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte an jenem 21. November 2012 mit seinem Verhalten sowohl den Mädchen C._____ und D._____ sowie der Zeugin G._____ - und zwar unabhängig
- 18 - voneinander - auffiel, was sie veranlasste, ihre Beobachtungen dem Bademeister bzw. der Kassiererin zu melden (vgl. Urk. 1). 2.2.1. Fest steht, dass der Beschuldigte sich längere Zeit im gemischten Garderobenraum aufhielt und dort mit teilentblösstem Penis von den Mädchen C._____ und D._____ beobachtet wurde. Gestützt auf die Aussagen beider Mädchen steht sodann fest, dass der Beschuldigte sie in diesem Zustand weder anschaute, noch ansprach, welche Tatsache - mit der Vorinstanz - gegen das Vorliegen einer sexuellen Motivation für sein Tun spricht (so Vorinstanz Urk. 51 S. 26), worauf auch der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung korrekt hinwies (Urk. 71 S. 8). 2.2.2. Auffällig ist, dass die ihn an jenem Tag beobachtenden Personen (beide Mädchen und die Zeugin G._____) bei der Schilderung ihrer Beobachtungen von der Prämisse ausgingen, dass der Beschuldigte nie gebadet habe, welche An- nahme durch die Überwachungsvideos des Hallenbades, welche den Beschuldig- ten beim Verlassen des Wellnessbeckens zeigen (vgl. Urk. 8/4 um 15.12 Uhr), widerlegt wird (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 25). Damit kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe an jenem Nachmittag nicht gebadet bzw. habe sich lediglich im Garderobenraum aufgehalten, wovon die Mädchen und die Zeu- gin ausgingen. Zur Schilderung der Zeugin G._____, der Beschuldigte habe an jenem Nachmittag versucht, die (nicht abgeschlossene) Umziehkabine zu betreten, in welcher ihre Tochter gewesen sei (vgl. Urk. 5/8 S. 5 f.) ist sodann zu erwähnen, dass aus diesem Vorfall, der übrigens in der Anklageschrift auch keine Erwähnung findet, nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann, zumal der Beschuldigte - wie er selber erklärte (vgl. Urk. 5/1 S. 4 ff) - durchaus in der irrigen Meinung, die bereits besetzte aber nicht abgeschlossene Umkleidekabine sei frei gewesen, zu betreten versucht haben kann. Dies entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 4f.). 2.2.3. Mit der Vorinstanz ist einzuräumen, dass beide Mädchen ihre Begegnun- gen mit dem Beschuldigten an jenem Nachmittag unangenehm, ja angst- einflössend empfanden, was sie auch übereinstimmend wiedergaben. Die erstell- te Tatsache, dass sie den Beschuldigten mehrfach mit teilentblösstem Glied
- 19 - sahen, kann indessen bereits zu solchen Gefühlsregungen geführt haben, was bei 10-jährigen Mädchen nicht überrascht und somit auch durchaus nachvollzieh- bar wäre. Damit lässt sich auch daraus nicht zwingend auf eine sexuelle Motivati- on des Beschuldigten schliessen. 2.3. Der Beschuldigte konzedierte, dass er an jenem Mittwochnachmittag im Hallenbad E._____ in F._____ war und sich dort in der gemischten Garderobe aufhielt. Weiter gab er an, Badeshorts und darunter einen ausgeleierten Badeslip getragen zu haben, bei welchem seitlich die Hoden zu sehen waren, welchen Umstand er selber nach seiner Verhaftung fotografisch dokumentieren liess (vgl. Urk. 2 S. 5). Sodann mutmasste der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einver- nahme durch die Polizei, es könne sein, dass man beim Umziehen "eventuell etwas gesehen", einfach "das Glied" gesehen habe, was damit zu tun haben könne, dass er den ausgeleierten Badeslip getragen habe (Urk. 5/1 S. 1 f., Urk.69 S. 7). Konstant bestritt er während sämtlicher Einvernahmen, bewusst seine Hosen herunterzogen zu haben, um sein Geschlechtsteil zu zeigen (vgl. Urk. 5/1 S. 6), bzw. sich in sexueller Absicht in der Garderobe des Hallenbads vor zwei Mädchen entblösst zu haben (vgl. Urk. 5/1 S. 7, vgl. auch Urk. 5/7 S. 9 f. und S. 17 f.; Urk. 5/10 S. 3, Prot. I. S. 17, Urk. 69 S. 6). 2.3.1. Im Rahmen der Untersuchung konnte nun der Beschuldigte durchaus plausible Erklärungen zu seinem Hallenbad-Besuch und zu seinem Verhalten im Garderobenraum abgeben: So geschah die Auswahl des ihm bekannten und mit Massagedüsen ausgestatteten E._____-Hallenbads an jenem Mittwochnachmit- tag spontan (mit jenen zwei Badehosen) wegen seiner Rückenbeschwerden (vgl. u.a. Urk. 5/7 S. 5 f.). Die Dauer seines Aufenthaltes im Garderobenraum bzw. das wiederholte Aufsuchen seines Kästchens vermochte er mit seinen aus der ca. eine Woche zuvor erfolgten Extraktion von zwei Weisheitszähnen resultierenden Zahnschmerzen zu erklären, welche einerseits die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich gemacht hätten, wozu er die Medikamente aus dem Kästchen geholt und deren Beipackzettel beim Kästchen konsultiert habe (vgl. Prot. I. S. 14). Die geschilderte Zahnextraktion habe aber auch hygienische Massnahmen nötig gemacht, namentlich das Ausspülen der Wunden mit einer Plastikspritze zwecks
- 20 - Entfernung der in den durch den Eingriff entstandenen Zahnfleischlöchern gelang- ten Essensreste, welchen Vorgang er mehrmals vorgenommen habe, wozu er - wie für die Einnahme der Schmerzmitteln und um auszutreten - die Toilette habe aufsuchen müssen (vgl. u.a. Prot. I. S. 14, Urk. 69 S. 5, vgl. auch Vorinstanz Urk. 51 S. 27 f.). 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufungserklärung die diversen Unge- reimtheiten in den Aussagen wie auch im Verhalten des Beschuldigten (vgl. Urk. 54 S. 2), ohne diese Vorwürfe indessen zu konkretisieren. Zwar hat auch die Vorinstanz auf einen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten hinge- wiesen (vgl. Urk. 51 S. 28 unter Hinweis auf Prot. I. S. 11 mit Verweis auf Urk. 5/1 S. 5 vs. Urk. 5/7 S. 6). Indessen erwog bereits die Vorinstanz zu Recht, dass die- se Ungereimtheit, die übrigens allein die Tatsache, ob der Beschuldigte nach der Medikamenteneinnahme nochmals ins Aussenbecken ging oder nicht und damit nicht das Kerngeschehen beschlägt, darauf zurückgeführt werden kann, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme beinahe ein Jahr nach der polizeilichen Befragung bzw. dem angeklagten Vorfall statt fand, was dem Erinnerungs- vermögen für Details nicht zuträglich war (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 28). Weitere Widersprüche sind in den Aussagen des Beschuldigten nicht auszumachen. Denn die Tatsache, dass er auf die Frage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er habe die beiden betroffenen Mädchen bei der Videobefragung gesehen, ob er sich an eine Begegnung mit diesen am 21. November 2012 erinnern könne, ant- wortete, er könne sich "gut" daran erinnern (vgl. Urk. 5/7 S. 8), lässt aufgrund seiner weiteren Ausführungen in derselben Einvernahme keinen Zweifel offen, dass er damit lediglich seine Erinnerung an die beiden Mädchen anlässlich der Videobefragung bejahte (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 19). 2.3.3. Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärungsschrift und gleichermassen in ihrer Berufungsbegründung davon spricht, die Aussagen des Beschuldigten seien teilweise äusserst unglaubhaft und widersprüchlich, sie stell- ten Schutzbehauptungen dar und seien stets dem jeweiligen Untersuchungser- gebnis angepasst worden, dies allerdings ohne nähere Konkretisierung (vgl. Urk. 70 S. 4f.), so ist dem aufgrund der Aktenlage zu widersprechen. Weiter kann
- 21 - der Staatsanwaltschaft der Vorwurf nicht erspart bleiben, sich insbesondere um eine Verifizierung der medizinischen Vorbringen des Beschuldigten für sein Ver- halten nicht gekümmert zu haben, obwohl er in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme an mehreren Orten Arzt- und Zahnarztbesuche und die mitgenomme- nen Medikamente erwähnte (vgl. Urk. 5/7 S. 12 f. und S. 5), den Zahnarzt namentlich erwähnte und ihn vom Arztgeheimnis entband (vgl. Urk. 5/7 S. 19), die behaupteten Defekte an den Badehosen, die der Beschuldigte an der Einver- nahme mitgenommen hatte (vgl. Urk. 5/7 S. 22), nicht aktenkundig machte, obwohl der Beschuldigte die ausdrückliche Frage des Staatsanwaltes, ob den ent- lastenden Aspekten genügend nachgegangen sei, mit ausführlicher und zu- treffender Begründung verneinte (vgl. Urk. 5/7 S. 21 f). Wollte die Staatsanwalt- schaft, aus welchen Gründen auch immer, diesen Vorbringen nicht nachgehen, so kann zulasten des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, bei seinen Erklärungen handle es sich allesamt um Schutzbehauptungen. Ganz abgesehen davon, ist auch aufgrund des Effektenverzeichnisses, welches anlässlich der Ver- haftung des Beschuldigten aufgenommen wurde (vgl. Urk. 7/2), erstellt, dass er - allerdings eine Woche nach dem Vorfall - immer noch diverse Medikamente und eine Einwegspritze mit sich führte, was seine Erläuterungen untermauern und erst recht nicht als Schutzbehauptung erscheinen lassen. 2.3.4. Bei diesem Stand der Dinge kann zu guter Letzt, entgegen den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärungsschrift und anlässlich des Vortrags in der Berufungsverhandlung, nicht gesagt werden, dass nicht nachvoll- ziehbar sei, weshalb der Beschuldigte, der in H._____ wohnhaft ist, das mit öffentlichen Verkehrsmitteln (schwer?) erreichbare Hallenbad F._____ aufgesucht habe (vgl. Urk. 54 S. 4, Urk. 70 S. 5), zumal er - wie er erklärte - das aufgesuchte Bad kannte und die sich dort befindenden Massagedüsen als Grund für seine Wahl plausibel kund tat. Ebenso wenig von Belang ist, dass der Beschuldigte - nota bene bei seiner Verhaftung, welche eine Woche nach dem hier eingeklagten Vorfall stattfand (!) - eine Zutrittskarte zu B._____ in H._____ und eine Kindersonnencrème auf sich trug (vgl. Urk. 54 S. 4, Urk. 70 S. 5). Nichts zulasten des Beschuldigten ist im Übrigen davon abzuleiten, dass er an einem Mittwoch- nachmittag das Hallenbad aufsuchte, zumal er zu jener Zeit arbeitslos war und
- 22 - sein Hallenbad-Besuch damit auch nicht mit seiner Arbeitszeit kollidierte (vgl. Urk. 70 S. 5).
3. Ergebnis 3.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder erstellt ist, dass sich der äussere Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, noch kann dem Beschuldigten sodann mit Bezug auf die Tatsache, dass er im Garderobenraum vielfach mit teilentblösstem Glied zu sehen war, eine sexuelle Motivation nachgewiesen werden. Wie oben dargetan, vermochte er das Tragen zweier Badehosen, den Grund dafür, dass sein Glied sichtbar war und das häufi- ge sich Aufhalten in der gemischten Garderobe plausibel und damit glaubhaft zu erklären. Mit der Vorinstanz lässt sich sodann von den Empfindungen der beiden Mädchen alleine nicht auf die sexuelle Motivation des Beschuldigten schliessen (vgl. Urk. 51 S. 29). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB freizusprechen. V. DNA-Probe und DNA-Profil
1. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erstellung eines DNA-Profils 1.1. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils bei einem Frei- spruch liegen nicht vor (vgl. Art. 5 DNA-Profil-Gesetz ). Damit ist der diesbezügli- che Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
2. Anträge der Verteidigung betreffend Löschung der DNA-Probe 2.1. Der Beschuldigte verlangt die Vernichtung der erstellten DNA-Probe (vgl. Urk. 37 S. 22 und Urk. 56 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz erwog, die Vernichtung von DNA-Proben werde durch die anordnende Behörde veranlasst, die Löschung von DNA-Profilen obliege dem zuständigen Bundesamt (vgl. Urk. 51 S. 30 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Gestützt darauf trat sie auf die Anträge des
- 23 - Beschuldigten auf Vernichtung der DNA-Probe, Löschung des DNA-Profils und Verpflichtung der Kantonspolizei, diese Vorgänge dem Rechtsvertreter des Beschuldigten gegenüber zu bestätigen, nicht ein. 2.3. Die StPO äusserst sich nicht darüber, wann Proben und Profile, die bei einer Person genommen bzw. erstellt wurden, vernichtet werden müssen. Es gilt mithin das DNA-Profil-Gesetz, welches in Art. 9 Abs. 1 lit. a - c sowie Abs. 2 bzw. Art. 16 die Vernichtung bzw. Löschung regelt. Es ist nun klar, dass die Voraussetzungen für die Löschung zufolge Freispruchs gemäss DNA-Profil-Gesetz gegeben sind. Die Vorinstanz hat denn auch gemäss § 8 der kantonalen DNA-Verordnung eine Mitteilung des Urteils an die Koordinationsstelle KOST Zürich zwecks Vernichtung des allfällig erstellten DNA-Profils und des ED-Materials vorgesehen (vgl. Urk. 51 S. 34 Dispositiv Ziffer 10). Damit ist sie aber auch dem entsprechenden Antrag des Beschuldigten nachgekommen, was auch in diesem Verfahren zu tun ist. Entsprechend dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2007, ist der KOST Zürich das ausgefüllte Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zu- sammen mit einem rechtskräftigen Urteil zwecks Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials durch die hiesige Kammer zuzustellen. 2.4. Mit Bezug auf den Antrag des Beschuldigten auf Bestätigung, dass er nicht mehr in der DNA-Datenbank aufgeführt ist und dass das Profil samt Wangen- schleimhautabstrich vernichtet ist, ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass ihm - wie er selber ausführt - ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 des DNA-Profil- Gesetzes zusteht, welche Auskunft er entweder schriftlich oder aber elektronisch beim Bundesamt für Polizei (vgl. Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungs- gesuche für Informationssysteme von fedpol) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich (Formular "Gesuch um Akteneinsicht in Polizeirapporte") anfordern kann.
- 24 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Vorinstanz nahm zufolge Freispruchs die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse (vgl. Urk. 51 S. 31). 1.2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufungserklärungsschrift und in ihrer Berufungsbegründung dafür, es sei vorliegend zumindest eine teilweise Kosten- auflage angezeigt (vgl. Urk. 54 S. 5, Urk. 70 S. 7f.). 1.3. Eine Kostenauflage kommt bei Freispruch nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann in Frage, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestim- mung übernimmt die frühere Praxis von Bundesgericht sowie EMRK-Organe und Lehre. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, dem Betroffenen die Kosten dann zu überbinden, wenn er - nach früher gebräuchlicher Formel - in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 1P.470/2002 mit Hinweisen). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Ver- halten vorschreiben. Das Verletzen einer bloss moralischen oder ethischen Pflicht, welche zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt kein die Kosten- auflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar (vgl. N. Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 426 StPO).
- 25 - 1.4. Ein kumulativ rechtswidriges wie auch schuldhaftes Verhalten des Beschul- digten, welches Voraussetzung für eine auch nur teilweise Kostenauflage wäre, liegt hier nicht vor. Allzu offensichtlich versucht der Staatsanwalt aus verschiede- nen Argumenten, auf welche er sich u.a. für die Bejahung des subjektives Tat- bestandes berief, eine Kostenpflicht zu konstruieren (vgl. Urk. 54 S. 5 f.). Keine einziger der Befragten sagte, den Beschuldigten im Garderoberaum ganz nackt gesehen zu haben. Unklar ist sodann, weshalb es ein rechtswidriges und schuld- haftes Verhalten darstellen soll, dass der Beschuldigte sich in der gemischten Garderobe umzog bzw. dies zu tun versuchte, zumal die vom Staatsanwalt be- hauptete, dem Beschuldigten (auch) nicht bekannte Vorschrift, das Umziehen ha- be in der Umziehkabine zu geschehen, nicht einmal aktenkundig ist. Dass der vom Beschuldigten geschilderte Abtrocknungsvorgang nicht aussergewöhnlich ist, stellte der Staatsanwalt selber fest. Ebenso wenig kann die Kostenauflage damit begründet werden, der Beschuldigte habe ausgeleierte Badehosen getragen, zumal er - was feststeht - für das eigentliche Baden zusätzlich Badeshorts darüber anzog. Vorliegend ist weder eine Verletzung moralischer noch ethischer Prinzipien - was für eine Kostenauflage nicht genügen würde - auszumachen. Umso weniger ist ein Verstoss gegen Art. 28 ZGB (vgl. Staatsanwaltschaft Urk. 54 S. 6) zu bejahen. Damit ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Dispositiv-Ziffer 6). 1.5. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte erhob auch Berufung, diese betraf indessen nur Nebenpunkte, weshalb eine Kostenauflage nicht angezeigt ist. Damit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Entschädigung 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigten bei einem Freispruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte (lit. a) und auf Entschädigung der wirtschaftlichen
- 26 - Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (lit. b). 2.2. Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz für die Kosten seiner Wahlverteidi- gung mit Fr. 27'333.85 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt (vgl. Urk. 51 S. 31). Mit Berufung verlangte er die Zusprechung des bereits vor Vorinstanz verlangten Betrags von Fr. 36'758.25 (vgl. Urk. 56 S. 2, Urk. 71 S. 1). Weiter beantragt der Beschuldigte im Berufungsverfahren die Bestätigung der ihm von der Vorinstanz für seine wirtschaftlichen Einbussen zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'200.-- (Prot. II S. 8). 2.3. Was die Entschädigung für die Verteidigung betrifft, so wird der Anspruch durch die oben erwähnte Gesetzesbestimmung dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Für die Festsetzung der Verteidigungskosten ist sodann grundsätzlich die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend. Nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung vom 8. September 2010 beläuft sich der Stundenansatz für Strafverteidigungen im Vorverfahren in der Regel auf Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 AnwGebV). Nach der zitierten Verordnung beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a), für das Berufungsverfahren wird die Gebühr grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln unter Berücksichtigung des Umfanges der Berufung bemessen (§ 18 Abs. 1). 2.3.1. Die Anwaltskosten für das Vorverfahren und das bezirksgerichtliche Verfah- ren beziffert der Beschuldigte auf Fr. 36'758.25 (vgl. Urk. 37 S. 24, vgl. Urk. 56). 2.3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Bemühungen des erbetenen Verteidigers im Zusammenhang mit der DNA-Probe und dem DNA- Profil im Betrag von Fr. 9'424.40 (Rechnung Nr. 386 und 387 vom 21.8.2013, Urk. 37A/6 und 7) nicht zu entschädigen sind, zumal dies Bemühungen sind, die in den erfolglos geführten Rechtsmittelverfahren vor der III. Strafkammer bzw. vor
- 27 - dem Bundesgericht entstanden sind. Was die weiteren Bemühungen betrifft, so macht der Beschuldigte solche im Betrage von Fr. 27'333.85 inkl. MwSt geltend (Fr. 3'334.20 gemäss Rechnung Nr. 388 [Urk. 37A/4], Fr. 22'418.55 gemäss Rechnung Nr. 460 [Urk. 37A/5] und Fr. 1'581.10 resultierend aus der Rechnung Nr. 440 im Betrage von Fr. 4'154.45 [Urk. 37A/8] abzüglich den Betrag von Fr. 2'573.35 gemäss Entschädigung ausgerichtet durch die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 25. März 2014 [vgl. Urk. 20 S. 2]). Unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass sämtliche Einvernahmen im Vorverfahren aufge- rundet einen Zeitaufwand von 15 Stunden (reine Einvernahmedauer und Warte- zeiten etc.) beanspruchten, wobei sie an 5 Tagen stattfanden, was einen Weg- zuschlag von insgesamt maximal 10 Stunden rechtfertigt, und dass für übrige Besprechungen mit dem Beschuldigten und Ämtern zusätzlich weitere 15 Stun- den in Rechnung gestellt werden können, ergibt sich für das Vorverfahren ein Stundenaufwand von 40 Stunden. Gestützt auf den geltend gemachten Stunden- ansatz von Fr. 280.--, der sich im Rahmen des Anwaltsgebührentarifs bewegt und nicht zu beanstanden ist, ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 11'200.--. Für das erstinstanzliche Verfahren ist, angesichts der Tatsache, dass ein Einzel- richterfall vorlag und die Akten nicht umfangreich sind, die Grundgebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen. Die geltend gemachten Berufsauslagen bis und mit erstin- stanzlichem Verfahren belaufen sich auf Fr. 755.80 (Fr. 125.50 gemäss Rech- nung Nr. 440 [Urk. 37A/8], Fr. 141.60 gemäss Rechnung Nr. 388 [vgl. Urk. 37A/4] und Fr. 488.70 gemäss Rechnung Nr. 460 [vgl. Urk. 37A/5]), erscheinen nicht übersetzt und sind zuzusprechen. Zu diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer von 8% hinzuzuzählen. Alles zusammen ergibt den Betrag von Fr. 20'472.30 (Fr. 11'200.-- Vorverfahren, Fr. 7'000.-- erstinstanzliches Verfahren, Fr. 755.80 Barauslagen = Fr. 18'955.80 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer). 2.3.3. Für das Berufungsverfahren macht der Beschuldigte Beträge von Fr. 20'195.55 (Urk. 65/2) und Fr. 2'758.95 (Urk. 71A) geltend. An der Berufungs- verhandlung führte der Verteidiger dazu aus, der Beschuldigte sei sensitiv bezüg- lich Registereinträgen. Eine "kaufmännische Erledigung" des Verfahrens habe sich deshalb von Anfang an verboten (Urk. 71 S. 23). Auch mit Bezug auf die für das Berufungsverfahren zuzusprechende Entschädigung gilt die oben erwähnte
- 28 - Verordnung über die Anwaltsgebühren. Vorliegend erhob der Staatsanwalt in der Hauptsache Berufung, während dem die Berufung des Beschuldigten lediglich Nebenpunkte betraf. Auch für das Berufungsverfahren gilt, dass es sich um einen einfachen Fall mit bescheidenem Aktenmaterial handelt. Für das Berufungs- verfahren inkl. Zuschlag für die Eingabe betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit erscheint eine Entschädigung von Fr. 7'000.-- angemessen. Für Barauslagen werden Fr. 220.-- geltend gemacht, die zuzusprechen sind. Zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'797.60 (Fr. 7'000.-- + Fr. 220.-- Barlauslagen = Fr. 7'220.--, zuzüglich 8% MwSt) ange- bracht. 2.3.4. Zusammenfassend ergibt dies eine Gesamtentschädigung von Fr. 28'269.90 (Fr. 20'472.30 und Fr. 7'797.60). 2.4. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für die Lohn- und Erwerbseinbusse des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'200.-- ist unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 31f.) und den Bestäti- gungsantrag des Beschuldigten ohne Weiteres zu übernehmen.
3. Genugtuung 3.1. Weiter hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldig- ten geringfügig sind. 3.2. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 2'000.- (vgl. Urk. 37 S. 20 f., Urk. 56). 3.3. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO die Zu- sprechung einer Genugtuung verweigert (vgl. Urk. 51 S. 32 f.). 3.4. Eine angemessene Geldsumme als Genugtuung ist zu leisten, wenn der Beschuldigte durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen
- 29 - schwer verletzt worden ist, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Die Genugtuung hat zum Ziel, eine vom Beschuldigten erlittene im- materielle Unbill auszugleichen (Wallimann Baur Ruth, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcheri- schen Untersuchungsverfahren, Diss., Zürich 1998, S. 3). Die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen kann verschiedenen Ursprungs sein. Sie kann bei- spielsweise durch Zwangsmassnahmen hervorgerufen werden, grundsätzlich aber in allen Umständen liegen, welche durch die Untersuchung bzw. das Straf- verfahren kausal verursacht worden sind. Je einschneidender ein bestimmtes, durch das Verfahren verursachtes Ereignis für den Beschuldigten ist, desto eher ist ihm eine Genugtuung auszurichten. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung genügend intensiv ist, muss anhand des konkreten Falles beantwortet werden, wobei auf einen Durchschnittsmassstab abgestellt werden kann (Wallimann Baur, a.a.O., S. 129-131). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Beschuldigten. Nicht massgebend für die Höhe der Genug- tuung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. BSK-StPO, Wehrenberg/Frank, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 29). 3.5. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der gemischten Garderobe des Hallenbads verhaftet wurde (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Er verbrachte einen Tag in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 7/1 und 7/4), zudem wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen (vgl. Urk. 7/3). In der Strafunter- suchung, die in der Anfangsphase auch den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern umfasste, wurde auch seine Ehefrau behelligt. Darüber hinaus erfolg- te am 2. Juli 2013 (!) eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde seines Wohnkreises, was Abklärungen zur Frage veranlasste, ob das Wohl seines Sohnes gefährdet sei, und was den Gang des Beschuldigten zusammen mit seiner Frau zu dieser Behörde erforderlich machte (vgl. u.a. Urk. 37A/3). Auch wenn der Beschuldigte damals arbeitslos war, was eine Benachrichtigung des Arbeitgebers erübrigte, kann entgegen der Vorinstanz nicht davon gesprochen werden, die Strafuntersuchung, während welcher er mehrmals an diversen Einvernahmen teilnehmen musste, würde keine Zusprechung einer
- 30 - Genugtuung rechtfertigen. Damit lag vielmehr eine schwere Verletzung in der Persönlichkeit des Beschuldigten vor. Die von ihm verlangte Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.-- ist angemessen und ihm daher zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
4. …
5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Tube Sonnencreme "Sun Look Kids"; − 1 Zutrittskarte "B._____".
6. - 9. …
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 StGB freigesprochen.
2. Der Antrag der Anklagebehörde, wonach anhand der abgenommenen DNA- Proben ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zu
- 31 - erstellen und die Kantonspolizei Zürich mit dem entsprechenden Vollzug zu beauftragen sei, wird abgewiesen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 28'269.90 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − I._____ als Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 16/1 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
- 32 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Meilen
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. C. Baumgartner