Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
7. April 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehrfachen Drohung sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte schuldig gesprochen und mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Sodann wurde für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 87 S. 116). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen – inzwischen amtlichen (Urk. 111) – Verteidiger mit Eingabe vom 9. April 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 76). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 20. August 2014 zuge- stellt worden war (Urk. 86/1), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungs- instanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 88). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 18. September 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet wird (Urk. 95/A; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Ebenso hat die Privatklägerin auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 103).
- 8 -
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in den noch zur Beurteilung verbleibenden Ankla- gepunkten vorgeworfen, am 26. Juni 2012 auf der gemeinsamen Fahrt zum Spital Triemli sowie am 19. November 2012 in der gemeinsamen Wohnung in G._____ konkret die Privatklägerin und sinngemäss auch die gemeinsamen Kinder verbal mit dem Tod bedroht und dadurch die Privatklägerin in Todesangst um sich und die Kinder versetzt zu haben (Urk. 37 S. 2).
E. 1.2 Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung vom
26. Januar 2015 wie im gesamten Verfahren, solche Äusserungen gemacht zu haben (Urk. 67 S. 12-18; Urk. 132 S. 9f.). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ausführlichst plädiert, zum konkreten Tatvorwurf jedoch einzig geltend gemacht, tatsächlich gefährdet sei – aufgrund dessen depressiver Verstimmung – einzig das Leben des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe zu den fraglichen Zeitpunkten mit Selbstmord gedroht, was die Privatklägerin falsch interpretiert habe und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Da jedoch nicht
- 10 - erstellt sei, dass der Beschuldigte von ihrem – sondern eben vielmehr von seinem eigenen Tod – gesprochen habe, fehle es an Drohungen (Urk. 71 S. 31f.). Damit konzediert die Verteidigung vorab, dass der Beschuldigte verbale Äusserungen gemacht hat, ab welchen die Privatklägerin – ob begründet oder nicht – in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Unerheblich ist sodann, ob das Leben des Beschuldigten, der Privatklägerin oder der Kinder tatsächlich in Gefahr war. Zu erstellen ist einzig, welche konkreten Äusserungen der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin gemacht hat. In rechtlicher Hinsicht wird zu qualifizieren sein, wie die erstellten Äusserungen durch die Privatklägerin verstanden werden konn- ten und mussten.
E. 1.3 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz geltend, sämtliches Beweismaterial, welches im Zusammenhang mit einem Vorfall in Portugal gesammelt worden sei, sei infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit der Schweizer Behörden nicht verwertbar und daher nicht zu beachten (Prot. I S. 8f.; Urk. 88 S. 1f.; Urk. 131). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, die Rüge sei einer- seits ungenügend substantiiert und andererseits habe das Gericht "die bedeut- samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären" (Urk. 87 S. 9f.). Die letzte Erwä- gung ist natürlich nicht tauglich, prozessual nicht verwertbare Beweismittel – wie dies die Verteidigung sinngemäss rügt – zulasten des Beschuldigten in die Sach- verhaltserstellung einfliessen zu lassen. Allerdings erweist sich der "Vorfall Portugal" für die Beurteilung der konkreten Anklagepunkte gar nicht als rechts- erheblich.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat unter dem Titel "Ausgangssituation" über 20 Seiten aus- führlichst Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten, der Schwester und der Mutter der Privatklägerin sowie einer Arbeitskollegin zitiert, um anschliessend daraus Schlussfolgerungen zum Zustand der Ehe der Parteien zu ziehen (Urk. 87 S. 11-30). Sämtliches ist weder eigentlich strittig noch unmittelbar relevant für die konkreten Tatvorwürfe. Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher.
E. 2 Am 26. Januar 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 8ff.). Nach deren Abschluss erfolgte im Einverständnis der Verteidigung ein Schuld- interlokut im Sinne von Art. 342 StPO (Prot. II S. 14). Der Entscheid im Schuld- punkt vom 26. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eröffnet und erläutert. Ferner wurde mitgeteilt, dass zur Frage der Sanktionen eine Ergänzung des vorliegenden fachärztlichen Gutachtens eingeholt werde (Prot. II S. 14f.). Nachdem sich ergab, dass med. pract. E._____, welcher das vor- liegende Gutachten verfasst hatte, für eine Ergänzung nicht mehr zur Verfügung stehen würde (vgl. Urk. 143), wurde mit Beschluss vom 30. März 2015 bei med. pract. F._____ ein neues Gutachten in Auftrag gegeben (Prot. II S. 22). Dieses ging am 6. August 2015 bei der Kammer ein (Urk. 193). Mit Beschluss der Kam- mer vom 23. Oktober 2015 wurde dem Beschuldigten mit Einverständnis der An- klagebehörde der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt (Urk. 211 und Urk. 215). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand sodann am 18. November 2015 statt (Prot. II S. 33ff.), in deren Anschluss das vorliegende Urteil erging (Prot. II S. 41-46).
E. 2.1 Der Strafrahmen der schwersten Tat (Drohung) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 180 Abs. 1 StGB). Trotz des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 und Art. 48a StGB) und des Strafschärfungsgrundes der Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die auszufällende Gesamtstrafe in concreto innerhalb dieses ordentli- chen Strafrahmens zu bemessen; ausserordentliche Umstände, die eine Erweite- rung des Strafrahmens zur Folge hätten, sind nicht zu erkennen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
E. 2.2 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin am 26. Juni 2012 durch seine verbalen Drohungen in Todesangst versetzt. Ob und wenn ja, wann, dieser Schrecken wieder abgeklungen ist, steht nicht im Detail fest. Am 19. November 2012 hat der Beschuldigte jedenfalls seine verbalen Drohungen wiederholt und damit seine früheren Drohungen bekräftigt, wodurch die Privatklägerin wiederum in Todesangst versetzt respektive ihre früher erlittene Angst wieder geschürt wurde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Drohungsvorgänge zusammen zu beurteilen (und nicht, wie die Vorinstanz dies tat, eine Drohungshandlung zu taxieren und anschliessend die zweite Drohungshandlung eigentlich unsanktio- niert zu belassen).
- 15 -
E. 2.3 Der Beschuldigte hat über die längere Zeitdauer von ca. fünf Monaten die Privatklägerin am Leben und damit an ihrem höchsten Rechtsgut bedroht. Im zweiten Fall formulierte er seine Drohungen so, dass die Privatklägerin zusätzlich auch um das Leben ihrer beiden Kinder fürchten musste. Der Angstzustand der Privatklägerin nach der zweiten Drohung wurde immerhin bereits nach einem Tag beendet, da der Beschuldigte am Folgetag verhaftet wurde (Urk. 22/1). Die objek- tive Tatschwere wiegt daher etwa mittelschwer, mit Sicherheit jedoch nicht "sehr schwer" gemäss Erwägung der Vorinstanz (Urk. 87 S. 95). Zur subjektiven Tatschwere hat der Beschuldigte einerseits wissentlich und willentlich und damit mit direktem Vorsatz und andererseits aus selbstsüchtigen, egoistischen Beweggründen gehandelt. Beides wiegt erheblich. Eine eigentliche Planung, wie die Vorinstanz sie ihm unterstellt, ist jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann man das simple Ausstossen verbaler Todesdrohungen als raffiniert bezeichnen (Urk. 87 S. 95). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt (Urk. 87 S. 96, ohne Aktenverweis). Gestützt auf die Darstellung im psychiatrischen Gutachten, wie es durch med. pract. E._____ über den Beschuldigten erstellt wurde, wäre – entgegen der eigentlich aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz – von einer klar mittelgradigen Verminderung auszu- gehen, dies als Folge der ihm tataktuell attestierten psychischen, wahnhaften Stö- rung (Urk. 15/22 S. 92f.). Die Einschränkung der Schuldfähigkeit ist – entgegen der Vorinstanz – nicht nach der Festsetzung einer Einsatzstrafe zu berücksichtigen (Urk. 87 S. 96), sondern bei der Beurteilung der subjektiven Tat- schwere. Wenn dem Beschuldigten eine mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit attestiert würde, führte dies entgegen der Vorinstanz gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht einfach zu einer hälftigen Reduktion der Strafe (Urk. 87 S. 96; BGE 136 IV 55 E. 5.6.). Im neuen Gutachten von med. pract. F._____ wird dem Beschuldigten betreffend die Drohungen nun sogar eine schwere Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitraum attestiert (Urk. 193 S. 78). Zu seinen Gunsten ist daher von einer schweren Verminderung auszu- gehen.
- 16 - Lediglich vollständigkeitshalber ist ferner zu rügen, dass die Bemessung von Ein- satzstrafen "zwischen 24 und 36 Monaten" sowie "von 12 bis 18 Monaten" (Urk. 87 S. 96) ein Unding ist und die Strafzumessung in keiner Weise nachvoll- ziehbar macht (vgl. die Vorgabe im Entscheid des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.3.2. mit Verweis).
E. 2.4 Die subjektive Tatschwere wiegt somit gemäss den vorstehend erwogenen Gründen an sich erheblich, wird jedoch durch die hochgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten deutlich reduziert. Die mittelschwer wiegende objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere damit merklich relati- viert. Es resultiert ein insgesamt gerade noch leichtes Verschulden. Die hypothe- tische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt der mehrfachen Drohung ist daher im oberen Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens bei ca. 9 bis 10 Monaten Freiheitsstrafe (respektive 270 bis 300 Tagessätzen Geld- strafe) anzusetzen. Die Vorinstanz hat für die ebenfalls zu sanktionierende Ver- letzung des Geheim- und Privatbereichs eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate erwogen (Urk. 87 S. 97f.), was übernommen werden kann. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte resultiert eine Einsatzstrafe von rund 12 bis 13 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 2.5 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 87 S. 98-100). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich keine wesentli- chen Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (Urk. 132; Urk. 232). Diese wiegen strafzumessungsneutral. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Zum Nachtatverhalten resultiert aus dem nachgeschobenen Teil- geständnis im Nebenpunkt lediglich eine marginale Strafminderung. Ansonsten kann der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. Die Vor- strafe aus dem Jahr 2009 wirkt sich merklich straferhöhend aus (Urk. 92).
E. 2.6 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente erschwerend aus. Folglich ist die nach der Beurteilung der Tatkomponente ermittelte hypothetische Einsatzstrafe angemessen, um ca. 2 bis 3 Monate, zu erhöhen.
- 17 -
E. 2.7 Die Verteidigung macht geltend, das Beschleunigungsgebot sei – ohne Ver- schulden des Beschuldigten – verletzt worden, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei (Urk. 235 S. 7f.). Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 zum Beschleunigungsgebot was folgt: Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichte die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gelte für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen sei, hänge von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Dabei sei insbesonde- re auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten könne nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen würden. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten seien Zeiten, in denen das Verfahren stillstehe, unumgänglich. Wirke keiner dieser Verfahrensunter- brüche stossend, sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei könnten Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgt seien. Eine Sanktion dränge sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage trete. Dazu genüge es nicht, dass diese oder jene Handlung ein bisschen rascher hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.4.1; 6B_338/2012 vom
30. November 2012 E. 9.3 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass das vorliegende Verfahren – insbesondere angesichts der Schwere der Tatvorwürfe – lange gedauert hat, nämlich von November 2012 bis November 2015 und mithin drei Jahre. Es darf indes nicht ausser Acht gelassen werden, dass innerhalb dieser drei Jahre immerhin drei psychiatrische Gutachten erstattet wurden, was jeweils geraume Zeit in Anspruch nimmt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es zu einem Berufungsverfahren gekommen ist. Dieser Umstand vermag eine Verletzung des Beschleunigungsgebots keineswegs zu begründen, liegt es doch in der Natur eines Rechtsstaates, dass Urteile zwecks Überprüfung an eine höhere gerichtliche Instanz weitergezogen werden können.
- 18 - Es liegt somit keine für die Strafzumessung relevante Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor.
E. 2.8 Somit ist der Beschuldigte mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wo- bei Vormerk zu nehmen ist, dass der Beschuldigte die Strafe seit seiner Inhaftie- rung am 20. November 2012 bereits in vollem Umfang erstanden hat.
E. 2.9 Aufgrund der in beiden Gutachten fachärztlich attestierten Massnahme- bedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 (insbesondere auch Abs. 2) StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 15/22 S. 94f.; Urk. 193 S. 79; Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6).
E. 3 Die Verteidigung hat die Berufung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 88; Art. 399 Abs. 4 StPO; vgl. auch Prot. II S. 12). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 95/A; Urk. 236). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: − der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Absatz 2) − die vorinstanzliche Einziehung der in der Untersuchung beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme jener Datenträger, die "Bilder und Videos der Kinder" enthalten, und dem Beschuldigten herauszugeben sind, nämlich gemäss Beschlagnahmungsverfügung vom 22. Dezember 2012 die 8 Video- kassetten DV Mini aus Schlafzimmer (lit. a; Filme der Kinder), ein Laptop Aspire (lit. b; Urlaubsbilder, Filme und Videos der Familie), ein PC Tower Acer aus Bastelraum (lit. f; enthält Sachen von Kindern), die Festplatte mit der Aufschrift "D._____" (lit. h) (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 teilweise und Ziff. 6 vollständig)
- 9 - − die vorinstanzliche Kostenregelung in den Urteilsdispositiv-Ziff. 9., 10., 11.,
12. und 14 . Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 87 S. 3) eine stationäre psychotherapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 87 S. 116).
E. 3.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
26. Januar 2015 wie schon im Hauptverfahren, es sei von der Anordnung jegli- cher Massnahmen abzusehen (Urk. 71 S. 36ff., Urk. 88 S. 3; Urk. 131 S. 23). Zur Begründung wurde zusammengefasst und sinngemäss geltend gemacht, eine Massnahme sei zur Prävention deliktischer Handlungen des Beschuldigten nicht notwendig und auch nicht verhältnismässig (Urk. 131 S. 24ff.). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 18. November 2015 beantragte die Verteidigung, die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit kurzer stationärer Einleitung (Urk. 235 S. 2).
E. 3.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.1f. wie folgt erwogen: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
- 19 - Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüt- tern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345f. mit Hinweisen).
E. 3.4 Die Untersuchungsbehörde gab kurz nach der Verhaftung des Beschuldig- ten je ein fachärztliches Gutachten (vorab) zur Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten sowie (hernach) zur vollständigen Beurteilung des Beschuldigten hinsichtlich einer allfälligen psychischen Störung, seiner tataktuellen Schuldfähig- keit, seiner Rückfallgefahr sowie seiner allfälligen Behandlung bei med. pract. E._____ in Auftrag (Urk. 15/4). Das Fokalgutachten zur Gefährlichkeitseinschät- zung wurde am 18. Februar 2013 erstattet (Urk. 15/7). Darin wurde dem Beschuldigten ein hochgradiges Gefahrenpotential für verbale und/oder körper- liche Gewalthandlungen attestiert. Das ausführliche psychiatrische Gutachten wurde am 11. Juli 2013 erstattet (Urk. 15/22). Darin wurde für den Beschuldigten zusammengefasst festgestellt: Der Beschuldigte litt tataktuell an einer psychischen Störung, nämlich einer Wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) in Form eines Eifersuchtswahns von erheb- licher resp. mittel- bis hochgradiger Ausprägung (Urk. 15/22 S. 92). Die inkrimi- nierten Taten standen gemäss Gutachter mit dieser Störung in Zusammenhang (Urk. 15/22 S. 94). Der Beschuldigte wurde diesbezüglich nie fachärztlich behan- delt, was für den Fortbestand der Störung sprach (vgl. auch Urk. 15/22 S. 94). Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten im unbehandelten Zustand eine mittel- bis hochgradige Rückfallgefahr für verbale und/oder körperliche Gewalthandlun- gen (Urk. 15/22 S. 94). Diese Ausführungen des Facharztes liessen auf eine Massnahmebedürftigkeit schliessen.
- 20 - Der Facharzt bezeichnete die Behandlung wahnhafter Störungen zwar als schwierig und therapeutisch anspruchsvoll, jedoch als möglich, wobei einzig – zumindest einleitend – eine stationäre Behandlung erfolgversprechend sei (Urk. 15/22 S. 95f.). Damit wurde eine Massnahmefähigkeit des Beschuldigten – vorsichtig – bejaht. Schliesslich hat sich der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter, der Vorinstanz und auch der Berufungsinstanz als massnahmeunwillig (da krankheitsunein- sichtig) gezeigt (Urk. 15/22 S. 95; Urk. 67 S. 10f.; Urk. 132 S. 5ff.). Der Gutachter ging jedoch entschieden davon aus, dass auch gegen den Willen des Beschuldig- ten eine gerichtlich angeordnete Behandlung erfolgversprechend durchgeführt werden könne, wenn sich der Beschuldigte – vereinfacht formuliert – in deren Verlauf auf die Therapie einlässt (Urk. 15/22 S. 95f.). Somit wurde auch die not- wendige Massnahmewilligkeit nicht längerfristig ausgeschlossen. An der ersten Berufungsverhandlung erwies sich das vorliegende Gutachten E._____ dahingehend als ergänzungsbedürftig, als eine Beurteilung des Beschul- digten unter klarem Ausschluss einer Berücksichtigung des sogenannten "Fall Portugal" verlangt wurde. Da der ursprüngliche Gutachter für eine Ergänzung nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. Urk. 143), wurde bei med. pract. F._____ notgedrungen ein neues, komplettes Gutachten eingeholt (Urk. 171; Urk. 193). Auch der Gutachter med. pract. F._____ attestiert dem Beschuldigten tataktuell eine schwere psychiatrische Erkrankung (leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma (ICD-10: F07.2) sowie rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) mit schwerer Episode psychotischer Symptome), welche mit den zu beurteilenden Taten in Zusammenhang gestanden hätten. Hinsichtlich der depressiven Störung sei bis heute eine Remission erreicht, sie sei jedoch weiterhin zu diagnostizieren (Urk. 193 S. 65f. und S. 77f.). Es bestehe eine mode- rate bis deutliche Rückfallgefahr für häusliche Gewalt sowie eine geringe bis moderate Gefahr für schwere Gewalthandlungen zu Lasten der (Noch-)Ehefrau und der Kinder. Das Delinquenzrisiko sei allgemein leicht erhöht (Urk. 193 S. 78f.). Damit bejaht auch der Gutachter med. pract. F._____ eine Mass- nahmebedürftigkeit des Beschuldigten.
- 21 - Auch die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten wird im neuen Gutachten ganz grundsätzlich bejaht. Die Behandlungsfähigkeit betreffend die rezidivierende depressive Störung sei gut, die Erfolgsaussichten sogar sehr gut (Urk. 193 S. 79 und S. 83). Eine stationäre Behandlung wird namentlich für jenen Fall empfohlen, falls die Vorkommnisse in Portugal mitberücksichtigt würden, was ja – wie vor- stehend erwogen – ausdrücklich nicht erfolgt. Die Behandlung des Beschuldigten bedürfe jedenfalls einer "initialen stationären Behandlung zur Einstellung auf einen Mood-Stabilizer", was bei einer stationären Massnahme sichergestellt wäre. "Ob eine stationäre Massnahme erforderlich sei, sei in Anbetracht der darge- stellten Risiken und des bisher erstandenen Strafvollzuges letztlich eine Frage der Verhältnismässigkeit, welche juristisch zu beantworten sei". Auch einer ambulan- ten Behandlung werden Erfolgsaussichten zugesprochen, wenn diese stationär eingeleitet werde (Urk. 193 S. 79f.). Zur Frage der Therapiewilligkeit hat sich der Beschuldigte offenbar – neu und erstmals – gegenüber dem Gutachter sowohl hinsichtlich einer ambulanten wie einer – zeitlich begrenzten – stationären Behandlung kooperativ gezeigt (Urk. 193 S. 42 und S. 82) und auch anlässlich der heutigen Fortsetzung der Berufungs- verhandlung hat der Beschuldigte gegen eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung zumindest nicht opponiert (Urk. 232 S. 3ff.).
E. 3.5 Die Verteidigung hat im Rahmen der ersten Berufungsverhandlung vom
26. Januar 2015 einzig in einem Allgemeinplatz – und sinngemäss – argumentiert, stationäre Massnahmen würden heute zu zahlreich und oft unnötig angeordnet und vollzogen (Urk. 71 S. 5ff. und S. 36ff.; Urk. 131 S. 25f.). Damit setzte sie sich in keiner Weise kritisch mit der fachärztlichen Beurteilung des Beschuldigten durch den Gutachter auseinander.
E. 3.6 Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 18. November 2015 hat die Verteidigung zum neuen Gutachten zusammengefasst ausgeführt, bedauerlicherweise lasse es sich auch Gutachter F._____ nicht nehmen, ständig auf die angeblichen Vorfälle von Portugal hinzuweisen und sogar auch auszu- führen, inwiefern diese z.B. die Deliktdynamik oder die Rückfallgefahr beeinflus- sen würden, wenn sie denn zu beachten seien; immerhin liessen sich die ent- sprechenden Bemerkungen aber relativ einfach vom relevanten Inhalt des Gut-
- 22 - achtens wegdividieren. Wenn der Gutachter einen engen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Störung bejahe, könne dem gefolgt werden. Die Rückfallgefahr sei aber deutlich eingeschränkter zu beurteilen als der Gutachter dies tue. Einverstanden sei sie damit, dass eine Therapie mit guten Erfolgsaussichten durchführbar sei. Die Massnahmewilligkeit für eine am- bulante Therapie mit kurzer stationärer Einleitung sei vorhanden (Urk. 235 S. 9ff.).
E. 3.7 Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat sich in der zweiten Berufungsver- handlung im Rahmen der Berufungsantwort mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung einverstanden erklärt (Urk. 236 S. 9; Prot. II S. 40).
E. 3.8 Die Gutachten E._____ und F._____ decken sich hinsichtlich der Frage der Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten uneingeschränkt. Beide Gutachter haben auch eine Massnahmefähigkeit bejaht: Während med. pract. E._____ je- doch noch ausschliesslich eine stationäre Behandlung als erfolgversprechend empfahl, schliesst med. pract. F._____ auch eine ambulante Behandlung mit vor- gängiger stationärer Einleitung nicht aus. Diese Diskrepanz scheint sich jedoch nicht aus einer – damaligen – falschen Beurteilung des Gutachters med. pract. E._____ zu ergeben, sondern vielmehr aus der aktuellen Einschätzung des Gut- achters med. pract. F._____, betreffend die im Vordergrund stehende rezidivierende depressive Störung liege eine Remission (d.h. ein Abklingen) der Symptome vor. Zur Ursache dieser Remission der diagnostizierten Störung äus- sert sich der Gutachter med. pract. F._____ nicht (Urk. 193 S. 62-66). Da der Be- schuldigte seit der Tatbegehung jedoch nie konkret fachärztlich behandelt worden ist, scheint das Abklingen offensichtlich schlicht dem Zeitablauf sowie der Verän- derungen der persönlichen Umstände des Beschuldigten geschuldet und nicht therapiebedingt zu sein. Gegenüber dem Gutachter hat der Beschuldigte geäus- sert, er habe fest vor, sich von seiner Noch-Ehefrau fernzuhalten; die baldige Scheidung werde ihn sicher entlasten; für einen Kontakt mit den Töchtern sehe er keine Probleme; die ältere Tochter sei schon volljährig und für die jüngere Tochter würde er eine Besuchsbeistandschaft akzeptieren. Er würde auch akzeptieren, wenn die Töchter ihn nicht sehen wollten; zudem rechne er nach seiner Entlas- sung mit einer Überführung nach Portugal (Urk. 193 S. 42). Dies relativiert die im
- 23 - neuen Gutachten als moderat bis deutlich taxierte Rückfallgefahr betreffend häuslicher Gewalt (Urk. 193 S. 71f.). Der Beschuldigte befindet sich mittlerweile seit nahezu drei Jahren im Freiheits- entzug. Die heute zu beurteilenden Anlasstaten sind keinesfalls zu bagatellisie- ren. Die Verteidigung machte zu den Anlasstaten geltend, es habe sich "um einen einfachen Fall von häuslicher Gewalt lediglich mit Drohungen, ohne Tätlichkeiten oder gar Körperverletzungen" gehandelt (Urk. 71 S. 8; vgl. auch Urk. 131 S. 28). Dies ist zwar formell richtig. Der Beschuldigte drohte jedoch der Privatklägerin – und unterschwellig sogar den gemeinsamen Kindern – nicht Tätlichkeiten oder Körperverletzungen, sondern nicht weniger als den Tod an. Gutachter med. pract. E._____ hatte noch – auch – die Ausführungsgefahr körperlicher Gewalt als akut bezeichnet. Auch Gutachter med. pract. F._____ erkennt – unmediziniert – eine immerhin noch moderate Gefahr bezüglich schwerer Gewalthandlungen (Urk. 193 S. 78). Dennoch wiegen die Anlasstaten noch nicht sehr schwer. Gutachter med. pract. F._____ hat auch ausgeführt, der Beschuldigte habe trotz der hohen Ag- gressivität keine direkte Gewalt ausgeübt, was für seine erhaltene Steuerungsfä- higkeit von Handlungsimpulsen spreche (Urk. 193 S. 68). Wenn die Vorinstanz vor 1 ½ Jahren gestützt auf das Gutachten E._____, welches sich ex post bezo- gen auf den Zeitpunkt seiner Erstellung nicht als unhaltbar erweist, für den Be- schuldigten eine stationäre Massnahme ausgesprochen hat, scheint dies heute nachvollziehbar. Im aktuellen Gutachten wird jedoch ein Abklingen der Symptome der psychischen Störung des Beschuldigten festgestellt und auch einer ambulanten Behandlung (mit stationärer) Einleitung eine realistische Erfolgsaussicht nicht abgesprochen. Vor diesem Hintergrund wäre – trotz gewisser Zweifel, ob eine ambulante Massnahme ausreicht – heute die Anord- nung einer stationären Massnahme angesichts des bereits langen Freiheitsent- zugs des Beschuldigten, der Art seiner Anlasstaten und der aktuell nur noch (höchstens) moderaten Rückfallgefahr mit Blick auf die mit einem Massnahme- vollzug verbundene – weitere – Einschränkung der persönlichen Freiheit nicht mehr verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB). Unzutreffend ist im Übrigen die Ausführung im neuen Gutachten, "ob eine statio- näre Massnahme erforderlich sei, sei in Anbetracht der dargestellten Risiken und des bisher erstandenen Strafvollzuges letztlich eine Frage der Verhältnismässig-
- 24 - keit, welche juristisch zu beantworten sei". Die Frage nach der Erforderlichkeit ei- ner Massnahme respektive einer bestimmten Massnahmeart an einen fach- ärztlichen Gutachter zielt auf die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 respektive Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich hat das Gericht ex lege das Resultat einer sachverständigen Begutachtung zu berücksichtigen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ob eine Massnahme verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB) prüft das Gericht nicht unter dem Titel der Erforderlichkeit der Massnahme. Umgekehrt ist die Erforder- lichkeit – und dazu wird der Sachverständige ja befragt – im Gegensatz zur Ver- hältnismässigkeit keine Frage des richterlichen Ermessens. Die Privatklägerin lässt heute vorbringen, das Gutachten von med. pract. F._____ sei unvollständig und teilweise nicht schlüssig (Urk. 237 i.V.m. Urk. 233). Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die Privatklägerin lediglich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs – und nicht in einem Plädoyer – dazu äussern kann. Privatkläger können zum Sanktionspunkt nicht plädieren und sind auch nicht legitimiert, einen Entscheid hinsichtlich der Sanktion anzufechten (Art. 119 Abs. 2 lit. a und Art. 382 Abs. 2 StPO; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 7 zu Art. 346). Daher ist vor diesem Hintergrund sogar fraglich, ob auf die Beweisanträge der Privatklägerin formell eingetreten werden kann. Diese Frage kann indes offen gelassen werden. Die Ausführungen der Pri- vatklägerin zum Gutachten F._____ und der anzuordnenden Massnahme sind nämlich nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken, da das von der Privatklägerin Vorgebrachte zum grössten Teil auf ihrem (subjekti- ven) Empfinden basiert. Es sind in concreto keine gewichtigen, zuverlässig be- gründeten Tatsachen oder Indizien ersichtlich, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden. Ferner wurden keine triftigen Gründe vorgebracht, um vom Gutachten abzuweichen. Auf die Erkenntnisse des fachärzt- lichen Gutachters med. pract. F._____ ist daher abzustellen und seine Empfeh- lungen sind zu übernehmen. Für den Beschuldigten ist heute somit der Alternativ-Empfehlung des aktuellen Gutachtens folgend eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.
- 25 -
E. 3.9 Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung bis dato bereits länger im Freiheitsentzug, als die Dauer der heute auszufällenden Freiheitsstrafe beträgt. Wie erwogen, war die vorinstanzliche Anordnung einer stationären Mass- nahme gestützt auf das Gutachten E._____ zum damaligen Zeitpunkt angezeigt. Im Gutachten E._____ wurde von der Indikation einer stationären Massnahme ausgegangen. Dieses Gutachten sollte im Berufungsverfahren ergänzt werden mit der Prämisse, den "Vorfall Portugal" nicht zu berücksichtigen. Infolge Wegfalls der Verfügbarkeit des Gutachters med. pract. E._____ wurde ein neues Gutachten bei med. pract. F._____ eingeholt. Dieser empfiehlt sinngemäss alternativ eine stationäre Massnahme wie auch eine ambulante Massnahme mit stationärer Ein- leitung. Letzteres stützt sich einerseits auf die – neue – Diagnose einer Remission der im Vordergrund stehenden psychischen Störung wie andererseits auch auf die – ebenfalls neue – Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten. Da noch nie eine Therapie erfolgt ist, geht der Gutachter zwangsläufig von einer Besserung namentlich infolge Zeitablaufs aus. Gemäss der aktuellen Begutachtung erweist sich somit das Gutachten E._____ ex post nicht als inhaltlich unzutreffend. Das sich darauf abstützende vorinstanzliche Urteil sowie der im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigte Freiheitsentzug in leicht reduziertem Umfang sind mithin nicht zu beanstanden. Die heute auszufällende Sanktion ist ein wohl- wollender Ermessensentscheid, welcher der für den Beschuldigten günstigeren Empfehlung des aktuellen Gutachters folgt, und zieht einen erneuten, wenn auch gesetzlich auf zwei Monate begrenzten Freiheitsentzug nach sich (Urk. 63 Abs. 3 StGB). Eine entschädigungs- respektive genugtuungsverursachende Überhaft liegt bis heute nicht vor, zumal seitens der Verteidigung dazu kein substantiierter Antrag gestellt und der diesbezügliche Entscheid dem Gericht überlassen wurde (Urk. 235 S. 8). Das Bundesgericht hat ferner in BGE 141 IV 236 E. 3 entschie- den, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Mass- nahmen gemäss Art. 56ff. StGB grundsätzlich anzurechnen ist. Es begründet diesen Entscheid – unter anderem – damit, dass Massnahmen nicht nur thera- peutische Zwecke verfolgen, sondern auch den Schutz der Öffentlichkeit bzw. der öffentlichen Sicherheit vor weiterer Delinquenz des Täters bezwecken würden, welcher Zweck auch der strafprozessualen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zugrunde liegen könne, weshalb es sich letztlich um Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit handle. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich somit
- 26 - nicht, dem Beschuldigten eine Genugtuung für Überhaft aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Zivilforderungen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen der Privatklägerin ohne Weiteres zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffern. 7. und 8.). V. Einziehungen Der Beschuldigte lässt anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, ihm seien 8 Videokassetten DV Mini, der Laptop Aspire, der PC Tower Acer sowie die Festplatte mit der Aufschrift "D._____" gemäss der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Dezember 2012 (Urk. 21/2) herausgegeben. Ein deliktischer Ursprung oder eine deliktische Verwendung dieser Gegenstände ist nicht ersichtlich. Diese sind dem Beschuldigten daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (soweit ange- fochten; Dispositiv-Ziff. 13.) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren obsiegt der appellierende Beschuldigte zwar mit seinem Antrag auf Strafreduktion in kleinerem Umfang. In den Hauptpunkten (ins- besondere betreffend Schuldpunkt) unterliegt er jedoch mit seinen Anträgen. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, jedoch exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin und der Kosten der in der Untersuchung angeordneten beiden Gutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'746.20, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
- 27 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 respektive Art. 138 StPO. Die Kosten der beiden in der Untersuchung angeordneten Gutachten (Fokalgutachten vom
18. Februar 2013 sowie psychiatrisches Gutachten vom 11. Juli 2013) von med. pract. E._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da diese zu Unrecht die angeblichen Vorfälle in Portugal mitberücksichtigten. Diese Kosten dürfen nicht dem Beschuldigten auferlegt werden.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte dem Gericht am 22. bzw. 26. Januar 2015 eine vorläufige Honorarnote ein, welche Aufwendungen von 43.6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 243.60 ent- hielt (Urk. 125; Urk. 130). Anlässlich der heutigen Fortsetzung der Berufungsver- handlung übergab er dem Gericht eine aktualisierte Honorarnote über total Fr. 18'626.65, welche indes noch keine Aufwendungen für die Berufungsverhand- lung auswies (Urk. 230). Zum angeführten Betrag hinzu kommen also die ange- fallenen Aufwendungen für die heutige (Fortsetzung der) Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Es erscheint so- mit als angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 20'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, liess dem Gericht am 14. Januar 2015 eine Honorarnote über Fr. 1'375.80 zukommen (Urk. 122). Im Vorfeld der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung vom 18. November 2015 aktualisierte sie diese (Urk. 229A). Anläss- lich der heutigen (Fortsetzung der) Berufungsverhandlung machte sie schliesslich weitere Aufwendungen und Auslagen von insgesamt Fr. 5'570.35 geltend (Urk. 231). Zu den bereits aufgeführten Aufwendungen zu addieren sind auch bei ihr die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung sowie die Nach- besprechung des Urteils mit der Privatklägerin. Es erscheint somit als angemes- sen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Berufungsverfahren für die ihr entstande- nen Aufwendungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privat- klägerin mit pauschal Fr. 6'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 7. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − … − der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im quater Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB.
2. …
3. ...
4. ...
E. 4 Seitens des Beschuldigten sowie der Anklagebehörde wurden im Beru- fungsverfahren keine Beweisergänzungsanträge gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 88; Urk. 95/A; Prot. II S. 12 und S. 37). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 beantragen, sie sei an der Berufungsverhandlung vom
18. November 2015 als Auskunftsperson einzuvernehmen. Zudem habe med. pract. F._____ an ihrer Befragung teilzunehmen und danach sei er als Sachver- ständiger einzuvernehmen (Urk. 221). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt worden war (Urk. 223), wurden die Beweisanträge der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 13. November 2015 abgewiesen (Urk. 228). Anlässlich der heutigen Fortsetzung der Berufungs- verhandlung liess die Privatklägerin an ihren Beweisergänzungsanträgen fest- halten (Urk. 233). Auf diese wird an geeigneter Stelle eingegangen (vgl. hinten Ziff. III 3.8). II. Schuldpunkt
E. 4.1 Zum inkriminierten Vorfall vom 19. November 2012 hat die Vorinstanz wie- derum vorab die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester als Zeuginnen, ihrer Arbeitskollegin als Zeugin sowie diejenigen des Beschuldigten angeführt (worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist; Art. 82 Abs. 4 StPO) und anschliessend zusammengefasst erwo- gen, die Aussagen der Privatklägerin stellten ein stimmiges Ganzes dar. Die Schilderungen des Verhaltens des Beschuldigten sowie ihrer Not und Todesangst seien ausgesprochen authentisch und nicht vorgespielt. Keine der Zeuginnen könne genaue Aussagen betreffend den Vorfall am 19. November 2012 machen. Die Bestreitungen des Beschuldigten würden immer vom Thema abweichen und seien widersprüchlich. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 87 S. 71-86).
E. 4.2 Die Verteidigung macht dazu – neben dem bereits erwähnten Vorbringen, dass der Beschuldigte von Selbstmord gesprochen habe (vorne Ziff. II 2.2. und 2.3.) – im Berufungsverfahren geltend, es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod der Kinder gedroht habe, da der Beschuldigte in einem Ausmass an H._____ hänge, welches der Psychiater sogar
- 13 - als pathologisch eingestuft habe. Was die Privatklägerin als Todesdrohungen be- treffend die Kinder interpretiert habe, sei durchs Band anders gemeint gewesen (Urk. 131 S. 28).
E. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Resultat erneut nicht zu bean- standen: Die Schilderungen der Privatklägerin zu den Drohungen des Beschuldig- ten vom 19. November 2012 und der von ihr als Folge davon erlittenen Todes- angst sind detailreich und wirken in der Tat erlebt und keinesfalls konstruiert (Urk. 8 S. 16-18). Es ist ohne Weiteres darauf abzustellen. Zur Darstellung der Verteidigung, es habe sich um ein Missverständnis der Privatklägerin betreffend die Äusserungen des Beschuldigten gehandelt, kann auf das vorstehend dazu Erwogene verwiesen werden.
E. 5 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. November 2012 beschlagnahmten Gegenstände − … − … − 8 USB Sticks aus Wohnzimmer, − 1 Prepaid Bundle Stick Swisscom aus Wohnzimmer, − 1 PC Tower HP aus Bastelraum, − … − 1 Laptop Dell Inspiron inkl. Ladegerät aus Bastelraum − … werden definitiv eingezogen und sind zu vernichten. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Vernichtung beauftragt.
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Endoskop-Kamera Alpha Tools, − 1 Rolle Klebeband, − 1 Set mit Kabelbindern sowie − 1 Schlüsselanhänger mit Aufschrift werden definitiv eingezogen und sind zu vernichten. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Vernichtung beauftragt.
E. 7 ...
E. 8 ...
- 29 -
E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'580.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 31'140.95 Auslagen Vorverfahren (US) Fr. 3'000.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 39'720.95 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 10 Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vom 29. November 2012 bis zum 16. Dezember 2013 wird auf Fr. 21'244.05 festgesetzt, nämlich: Fr. 19'132.– für den Aufwand, Fr. 538.40 für Bar- auslagen und Fr. 1'573.65 für die Mehrwertsteuer.
E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 12 Die Entschädigung für die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird auf Fr. 15'406.30 festgesetzt, nämlich Fr. 13'440.– für den Aufwand, Fr. 825.10 für Barauslagen und Fr. 1'141.20 für Mehr- wertsteuer.
E. 13 ...
E. 14 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.
- 30 - Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft bereits vollständig erstanden hat.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 der vorzeitige Massnahmeantritt (ambulante Mass- nahme mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB) bereits bewilligt worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Taten dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Für die Feststellung der Schadenhöhe wird B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Taten dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtu- ung verpflichtet ist. Für die Feststellung der Höhe der Genugtuung wird B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Dem Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils 8 Videokassetten DV Mini (lit. a), der Laptop Aspire (lit. b), der PC Tower Acer (lit. f) sowie die Festplatte mit der Aufschrift "D._____" (lit. h) gemäss der Beschlagnahmeverfügung vom 22. Dezember 2012 auf erstes Ver- langen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde verlangt, werden die oberwähnten Gegen- stände vernichtet.
7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung für Überhaft aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- 31 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'219.– Kosten Gutachten (med. pract. F._____) Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X._____) Fr. 6'500.– unentgeltl. Vertretung Privatklägerin (RAin lic. iur. Y._____)
9. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, exklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, der amtlichen Verteidigung sowie der in der Untersuchung angeordneten beiden Gutachten über den Beschuldigten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'746.20, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der in der Untersuchung angeordne- ten beiden Gutachten in der Höhe von Fr. 29'746.20 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
- 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich (gemäss Beschluss-Dispositiv Ziff. 1).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2015 und 18. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140404-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 26. Januar 2015 und 18. November 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom
7. April 2014 (DG130007)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Septem- ber 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87 S. 116ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie − der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von quater Art. 179 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 (einundzwanzig) Monaten, wovon bis und mit heute 504 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. November 2012 beschlagnahmten Gegenstände − 8 Videokassetten DV Mini aus Schlafzimmer, − 1 Laptop Aspire, V3-571G inkl. Ladegerät und Tragtasche aus Wohnzimmer, − 8 USB Sticks aus Wohnzimmer, − 1 Prepaid Bundle Stick Swisscom aus Wohnzimmer, − 1 PC Tower HP aus Bastelraum, − 1 PC Tower Acer aus Bastelraum, − 1 Laptop Dell Inspiron inkl. Ladegerät aus Bastelraum sowie − 2 Externe Festplatten WED aus Bastelraum werden definitiv eingezogen und sind zu vernichten. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Vernichtung beauftragt.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Endoskop-Kamera Alpha Tools, − 1 Rolle Klebeband, − 1 Set mit Kabelbindern sowie
- 3 - − 1 Schlüsselanhänger mit Aufschrift werden definitiv eingezogen und sind zu vernichten. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Vernichtung beauftragt.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ der Privatklägerin B._____ aus den ein- geklagten Taten dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Für die Feststel- lung der Schadenhöhe wird B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ der Privatklägerin B._____ aus den ein- geklagten Taten dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Für die Feststellung der Höhe der Genugtuung wird B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'580.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 31'140.95 Auslagen Vorverfahren (US) Fr. 3'000.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 39'720.95 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten vom 29. November 2012 bis zum 16. Dezember 2013 wird auf Fr. 21'244.05 festgesetzt, nämlich: Fr. 19'132.– für den Aufwand, Fr. 538.40 für Barauslagen und Fr. 1'573.65 für die Mehrwertsteuer.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Die Entschädigung für die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____ wird auf Fr. 15'406.30 festgesetzt, nämlich Fr. 13'440.– für den Auf- wand, Fr. 825.10 für Barauslagen und Fr. 1'141.20 für Mehrwertsteuer.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
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16. (Rechtsmittel)
17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 8ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 21ff.)
1. In teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Schuldspruchs sei der Be- schuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.
2. In Aufhebung von Ziff. 2ff. des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Bemessung der Probezeit auf ein Jahr und unter Anrech- nung aller erstandener Haft.
3. Es sei die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft anzuordnen bzw. die Überstellung an die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Aus- lieferungshaft.
4. Es sei dem Beschuldigten für erstandene Überhaft eine angemessene Ge- nugtuung zuzuerkennen.
5. Die Privatklägerschaft sei mit ihren Zivilansprüchen abzuweisen bzw. soweit Freisprüche erfolgen, sei darauf nicht einzutreten.
6. Es seien dem Beschuldigten die Bilder und Videos der Kinder herauszuge- ben, d.h. gemäss Beschlagnahmungsverfügung vom 22. Dezember 2012 die 8 Videokassetten DV Mini aus Schlafzimmer (lit. a; Filme der Kinder), ein Laptop Aspire (lit. b; Urlaubsbilder, Filme und Videos der Familie), ein PC Tower Acer aus Bastelraum (lit. f; nicht im Bastelraum sondern im Kinder- zimmer, enthält Sachen von Kindern), die Festplatte mit der Aufschrift "D._____" (lit. h), im Übrigen seien die Beschlagnahmungen zu bestätigen.
- 5 -
7. Es sei dem Beschuldigten ein Drittel jener Kosten aufzuerlegen, welche übrig bleiben nach Abzug aller Kosten die in Zusammenhang mit Ermittlun- gen betreffend die für den Tatort Portugal behaupteten Delikte anfielen.
8. Alle anderen Kosten inklusive einen angemessen hohen Teil der Anteil der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für den Fall dass es bei einem Schuldspruch im Sinne der Anklage bleiben sollte:
1. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von max. 150 Tages-sätzen à Fr. 30.– oder einer Freiheitsstrafe von max. fünf Monaten, jeweils bedingt auf drei Jahre.
2. Es sei alle erstandene Haft anzurechnen.
3. Anordnung bzw. Überstellung an die Behörde, welche für Auslieferungshaft zuständig ist, Zuerkennung einer angemessenen Genugtuung für erstande- ne Überhaft und Herausgaben an den Beschuldigten wie oben beantragt.
4. Die Privatklägerschaft sei mit ihren finanziellen Ansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Kostenregelung für allen Ermittlungsaufwand, der in Zusammenhang mit den für den Tatort Portugal behaupteten Delikten anfiel, wie oben beantragt. Die restlichen Kosten inklusive eines angemessen geringen Anteil der Ver- teidigungskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf Schuld- punkt und Strafe wird beantragt:
1. Es sei von jeglicher Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 56ff. StGB abzusehen. Dies wird auf jeden Fall beantragt. Eventuell sei vorgängig des Entscheides über Massnahmen ein psychiatri- sches Zweitgutachten einzuholen, für dessen Erstellung dem Gutachter weder die Akten zum "Fall Portugal" noch die beiden psychiatrischen Gut- achten noch das erstinstanzliche Urteil zur Verfügung zu stellen seien.
- 6 -
2. Restliche Anträge gleich wie schon beantragt für den Fall eines Schuld- spruchs im Sinne der Anklage.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 95A) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 119 S. 3ff.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung (teilweise) aktualisierte Berufungsanträge: (Prot. II S. 33f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 235 S. 1f.)
1. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von max. 150 Tagessätzen à Fr. 30.– oder einer Freiheitsstrafe von max. fünf Monaten.
2. Es sei alle erstandene Haft anzurechnen.
3. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen mit kurzer stationärer Ein- leitung.
4. Zuerkennung einer angemessenen Genugtuung für erstandene Überhaft und Herausgabe an den Beschuldigten wie anlässlich der Verhandlung vom
26. Januar 2015 beantragt.
5. Die Privatklägerschaft sei mit ihren finanziellen Ansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Kosten für den Ermittlungsaufwand, der im Zusammenhang mit den für den Tatort Portugal behaupteten Delikten anfiel, seien auf die Staatskasse
- 7 - zu nehmen. Die restlichen Kosten inklusive eines angemessenen geringen Anteils der Verteidigungskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen bzw. die Verteidigungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 236) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Prot. II S. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
7. April 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehrfachen Drohung sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte schuldig gesprochen und mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Sodann wurde für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 87 S. 116). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen – inzwischen amtlichen (Urk. 111) – Verteidiger mit Eingabe vom 9. April 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 76). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 20. August 2014 zuge- stellt worden war (Urk. 86/1), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungs- instanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 88). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 18. September 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet wird (Urk. 95/A; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Ebenso hat die Privatklägerin auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 103).
- 8 -
2. Am 26. Januar 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 8ff.). Nach deren Abschluss erfolgte im Einverständnis der Verteidigung ein Schuld- interlokut im Sinne von Art. 342 StPO (Prot. II S. 14). Der Entscheid im Schuld- punkt vom 26. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eröffnet und erläutert. Ferner wurde mitgeteilt, dass zur Frage der Sanktionen eine Ergänzung des vorliegenden fachärztlichen Gutachtens eingeholt werde (Prot. II S. 14f.). Nachdem sich ergab, dass med. pract. E._____, welcher das vor- liegende Gutachten verfasst hatte, für eine Ergänzung nicht mehr zur Verfügung stehen würde (vgl. Urk. 143), wurde mit Beschluss vom 30. März 2015 bei med. pract. F._____ ein neues Gutachten in Auftrag gegeben (Prot. II S. 22). Dieses ging am 6. August 2015 bei der Kammer ein (Urk. 193). Mit Beschluss der Kam- mer vom 23. Oktober 2015 wurde dem Beschuldigten mit Einverständnis der An- klagebehörde der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt (Urk. 211 und Urk. 215). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand sodann am 18. November 2015 statt (Prot. II S. 33ff.), in deren Anschluss das vorliegende Urteil erging (Prot. II S. 41-46).
3. Die Verteidigung hat die Berufung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 88; Art. 399 Abs. 4 StPO; vgl. auch Prot. II S. 12). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 95/A; Urk. 236). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten: − der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Absatz 2) − die vorinstanzliche Einziehung der in der Untersuchung beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme jener Datenträger, die "Bilder und Videos der Kinder" enthalten, und dem Beschuldigten herauszugeben sind, nämlich gemäss Beschlagnahmungsverfügung vom 22. Dezember 2012 die 8 Video- kassetten DV Mini aus Schlafzimmer (lit. a; Filme der Kinder), ein Laptop Aspire (lit. b; Urlaubsbilder, Filme und Videos der Familie), ein PC Tower Acer aus Bastelraum (lit. f; enthält Sachen von Kindern), die Festplatte mit der Aufschrift "D._____" (lit. h) (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 teilweise und Ziff. 6 vollständig)
- 9 - − die vorinstanzliche Kostenregelung in den Urteilsdispositiv-Ziff. 9., 10., 11.,
12. und 14 . Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
4. Seitens des Beschuldigten sowie der Anklagebehörde wurden im Beru- fungsverfahren keine Beweisergänzungsanträge gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 88; Urk. 95/A; Prot. II S. 12 und S. 37). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 beantragen, sie sei an der Berufungsverhandlung vom
18. November 2015 als Auskunftsperson einzuvernehmen. Zudem habe med. pract. F._____ an ihrer Befragung teilzunehmen und danach sei er als Sachver- ständiger einzuvernehmen (Urk. 221). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt worden war (Urk. 223), wurden die Beweisanträge der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 13. November 2015 abgewiesen (Urk. 228). Anlässlich der heutigen Fortsetzung der Berufungs- verhandlung liess die Privatklägerin an ihren Beweisergänzungsanträgen fest- halten (Urk. 233). Auf diese wird an geeigneter Stelle eingegangen (vgl. hinten Ziff. III 3.8). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird in den noch zur Beurteilung verbleibenden Ankla- gepunkten vorgeworfen, am 26. Juni 2012 auf der gemeinsamen Fahrt zum Spital Triemli sowie am 19. November 2012 in der gemeinsamen Wohnung in G._____ konkret die Privatklägerin und sinngemäss auch die gemeinsamen Kinder verbal mit dem Tod bedroht und dadurch die Privatklägerin in Todesangst um sich und die Kinder versetzt zu haben (Urk. 37 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung vom
26. Januar 2015 wie im gesamten Verfahren, solche Äusserungen gemacht zu haben (Urk. 67 S. 12-18; Urk. 132 S. 9f.). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren ausführlichst plädiert, zum konkreten Tatvorwurf jedoch einzig geltend gemacht, tatsächlich gefährdet sei – aufgrund dessen depressiver Verstimmung – einzig das Leben des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe zu den fraglichen Zeitpunkten mit Selbstmord gedroht, was die Privatklägerin falsch interpretiert habe und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Da jedoch nicht
- 10 - erstellt sei, dass der Beschuldigte von ihrem – sondern eben vielmehr von seinem eigenen Tod – gesprochen habe, fehle es an Drohungen (Urk. 71 S. 31f.). Damit konzediert die Verteidigung vorab, dass der Beschuldigte verbale Äusserungen gemacht hat, ab welchen die Privatklägerin – ob begründet oder nicht – in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Unerheblich ist sodann, ob das Leben des Beschuldigten, der Privatklägerin oder der Kinder tatsächlich in Gefahr war. Zu erstellen ist einzig, welche konkreten Äusserungen der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin gemacht hat. In rechtlicher Hinsicht wird zu qualifizieren sein, wie die erstellten Äusserungen durch die Privatklägerin verstanden werden konn- ten und mussten. 1.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz geltend, sämtliches Beweismaterial, welches im Zusammenhang mit einem Vorfall in Portugal gesammelt worden sei, sei infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit der Schweizer Behörden nicht verwertbar und daher nicht zu beachten (Prot. I S. 8f.; Urk. 88 S. 1f.; Urk. 131). Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, die Rüge sei einer- seits ungenügend substantiiert und andererseits habe das Gericht "die bedeut- samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären" (Urk. 87 S. 9f.). Die letzte Erwä- gung ist natürlich nicht tauglich, prozessual nicht verwertbare Beweismittel – wie dies die Verteidigung sinngemäss rügt – zulasten des Beschuldigten in die Sach- verhaltserstellung einfliessen zu lassen. Allerdings erweist sich der "Vorfall Portugal" für die Beurteilung der konkreten Anklagepunkte gar nicht als rechts- erheblich. 1.4. Die Vorinstanz hat unter dem Titel "Ausgangssituation" über 20 Seiten aus- führlichst Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten, der Schwester und der Mutter der Privatklägerin sowie einer Arbeitskollegin zitiert, um anschliessend daraus Schlussfolgerungen zum Zustand der Ehe der Parteien zu ziehen (Urk. 87 S. 11-30). Sämtliches ist weder eigentlich strittig noch unmittelbar relevant für die konkreten Tatvorwürfe. Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher. 2.1. Zum inkriminierten Vorfall vom 26. Juni 2012 hat die Vorinstanz vorab die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin, ihrer Mutter als Zeugin, ihrer Arbeitskollegin als Zeugin sowie diejenigen des Beschuldigten angeführt (worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist; Art. 82 Abs. 4 StPO) und
- 11 - anschliessend zusammengefasst erwogen, es lägen seitens der Privatklägerin zu diesem ersten Vorfall zwar nur wenige konkrete Aussagen vor, ihre Schilderungen seien jedoch nachvollziehbar. So sei ihr das Datum bewusst und auch der Anlass, nämlich die Fahrt zum Triemli Spital. Sie gäbe in der Befragung ihre Empfindun- gen wieder und beschreibe ihre Gefühlswelt anlässlich der fraglichen Fahrt. Sie habe daran gedacht, aus dem Auto zu springen, als der Beschuldigte auf sie ein- geschrien und sie mit den Vorwürfen konfrontiert habe. Die Beschreibung solcher Gefühle stelle ein Realitätskriterium dar, welches eine Aussage glaubhaft mache. Das Erzählte erscheine lebensnah. Ihre Aussagen würden durch die Aussagen der Mutter bestätigt. Die Aussagen der beiden Frauen wirkten nicht abgesprochen. Die Mutter belaste den Beschul- digten nicht übermässig. Wenn sie etwas nicht gewusst habe, habe sie dies gesagt; sie habe auch die Ansicht geäussert, dass ihre Tochter ihr gar nicht alles erzählt habe. Insgesamt überzeugten die Aussagen der Privatklägerin und ihrer Mutter. Die Aussagen des Beschuldigten vermöchten an dieser Überzeugung nicht zu rütteln. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt (Urk. 87 S. 30-35). 2.2. Die Verteidigung macht dazu (und auch zum Vorfall vom 19. November
2012) auch im Berufungsverfahren geltend, es spreche viel dafür, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber mit seinem eigenen Tod gedroht habe; gesprochene Selbstmorddrohungen seien je nach Formulierung in vielen Sprachen sehr leicht mit Morddrohungen zu verwechseln. Ansonsten verwies sie auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 131 S. 24 und S. 27). 2.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Resultat nicht zu beanstanden: Die Schilderung der inkriminierten verbalen Äusserungen des Beschuldigten durch die Privatklägerin wie auch ihrer dabei empfundenen Angst sind aus- reichend detailliert und wirken erlebt (Urk. 8 S. 4). Die Mutter der Privatklägerin hat als Zeugin ausgesagt, die Privatklägerin habe ihr von den verbalen Todesdro- hungen anlässlich der fraglichen Autofahrt erzählt (Urk. 6/4 S. 6). Dabei handelt es sich zwar um die Wiedergabe von lediglich Gehörtem; dennoch gibt die Zeugin auffällige Schilderungen der Gefühlslage der Privatklägerin wieder, wie diese sie auch selber gegenüber den Behörden geschildert hat, nämlich, dass sie sich so unter Druck gefühlt habe, dass sie daran gedacht habe, aus dem Wagen zu
- 12 - springen. Insgesamt sind die konkreten Belastungen in der Tat überzeugend und werden durch die Bestreitungen des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen. Die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe von Selbstmord ge- sprochen und die Privatklägerin habe dies falsch interpretiert, es fehle an Drohungen (Urk. 71 S. 31f.; Urk. 131 S. 27), ist angesichts des klaren, erstellten Wortlauts seiner Äusserungen widerlegt. Ferner verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er gesagt habe, dass er sich umbringen würde anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 132 S. 10). Dass die Privatklägerin tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist, wird seitens der Verteidigung ausdrück- lich konzediert (vgl. Urk. 131 S. 28).
3. Aus unerfindlichen Gründen handelt die Vorinstanz in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides in der Folge eingehend den sog. "Vorfall Portugal" ab (Urk. 87 S. 35-71), welcher jedoch gar nicht Teil des verbindlichen Anklagesach- verhalts bildet (Urk. 37). Eine Auseinandersetzung damit ist daher obsolet (zum Akkusationsprinzip vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom
27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). 4.1. Zum inkriminierten Vorfall vom 19. November 2012 hat die Vorinstanz wie- derum vorab die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester als Zeuginnen, ihrer Arbeitskollegin als Zeugin sowie diejenigen des Beschuldigten angeführt (worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist; Art. 82 Abs. 4 StPO) und anschliessend zusammengefasst erwo- gen, die Aussagen der Privatklägerin stellten ein stimmiges Ganzes dar. Die Schilderungen des Verhaltens des Beschuldigten sowie ihrer Not und Todesangst seien ausgesprochen authentisch und nicht vorgespielt. Keine der Zeuginnen könne genaue Aussagen betreffend den Vorfall am 19. November 2012 machen. Die Bestreitungen des Beschuldigten würden immer vom Thema abweichen und seien widersprüchlich. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 87 S. 71-86). 4.2. Die Verteidigung macht dazu – neben dem bereits erwähnten Vorbringen, dass der Beschuldigte von Selbstmord gesprochen habe (vorne Ziff. II 2.2. und 2.3.) – im Berufungsverfahren geltend, es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod der Kinder gedroht habe, da der Beschuldigte in einem Ausmass an H._____ hänge, welches der Psychiater sogar
- 13 - als pathologisch eingestuft habe. Was die Privatklägerin als Todesdrohungen be- treffend die Kinder interpretiert habe, sei durchs Band anders gemeint gewesen (Urk. 131 S. 28). 4.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Resultat erneut nicht zu bean- standen: Die Schilderungen der Privatklägerin zu den Drohungen des Beschuldig- ten vom 19. November 2012 und der von ihr als Folge davon erlittenen Todes- angst sind detailreich und wirken in der Tat erlebt und keinesfalls konstruiert (Urk. 8 S. 16-18). Es ist ohne Weiteres darauf abzustellen. Zur Darstellung der Verteidigung, es habe sich um ein Missverständnis der Privatklägerin betreffend die Äusserungen des Beschuldigten gehandelt, kann auf das vorstehend dazu Erwogene verwiesen werden.
5. Der Beschuldigte hat durch seine verbalen Todesdrohungen vom 26. Juni und 19. November 2012 die Privatklägerin um ihr Leben sowie (beim zweiten Vor- fall) um das Leben der gemeinsamen Kinder fürchten lassen und sie damit in Angst und Schrecken versetzt. Dies tat er mit Wissen und Willen. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB mehrfach erfüllt. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe gar nicht beabsichtigt, der Privatklägerin (sondern vielmehr sich selber) tat- sächlich ein Leid an zu tun (Urk. 71 S. 31f.; Urk. 131 S. 27), ist unmassgeblich: Entscheidend ist, dass die Privatklägerin die Drohungen, die der Beschuldigte im Wissen um deren Wirkung ausgestossen hat, ernst nehmen musste und dies auch tat. Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen und der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Wie bereits vorstehend erwogen, wurde der Entscheid der Kammer zum Schuld- punkt dem Beschuldigten und seinem Verteidiger (bereits) am Schluss der Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2015 eröffnet und erläutert (Prot. II S. 14). III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 21 Monaten Freiheitsstrafe be- straft. Dabei hat sie – zusammengefasst – für die als schwerste Tat betrachtete Drohung in G._____ gemäss deren objektiver Tatschwere eine Einsatzstrafe von
- 14 - "24 bis 36 Monaten" bemessen, diese wegen mittelgradig verminderter Schuld- fähigkeit auf "12 bis 18 Monate" reduziert, für die zweite Drohung (Fahrt zum Triemli-Spital) "keine Schärfung der Einsatzstrafe als angebracht", jedoch "für die Drohungen eine Einsatzstrafe von 15 Monaten angebracht" erachtet, und diese in Abgeltung der deliktischen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs auf 18 Monate erhöht. Nach der Beurteilung der Täterkomponente wurde ein Straf- mass von 21 Monaten bemessen. Die Frage des Vollzugs der auszufällenden Strafe wurde – aus unerfindlichen Gründen – noch vor Abschluss der Straf- zumessung abgehandelt (Urk. 87 S. 91-102). Die vorinstanzliche Strafzumessung ist zwar sichtlich bemüht, aufgrund der technischen Unzulänglichkeiten in der Begründung wie auch im Resultat jedoch nicht haltbar. Die Vorinstanz ist betref- fend Strafzumessung vorab auf die BGE 136 IV 55 E. 5.4.ff. und 134 IV 17 E. 2.1. zu verweisen. 2.1. Der Strafrahmen der schwersten Tat (Drohung) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 180 Abs. 1 StGB). Trotz des Vorliegens des Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 und Art. 48a StGB) und des Strafschärfungsgrundes der Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die auszufällende Gesamtstrafe in concreto innerhalb dieses ordentli- chen Strafrahmens zu bemessen; ausserordentliche Umstände, die eine Erweite- rung des Strafrahmens zur Folge hätten, sind nicht zu erkennen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 2.2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin am 26. Juni 2012 durch seine verbalen Drohungen in Todesangst versetzt. Ob und wenn ja, wann, dieser Schrecken wieder abgeklungen ist, steht nicht im Detail fest. Am 19. November 2012 hat der Beschuldigte jedenfalls seine verbalen Drohungen wiederholt und damit seine früheren Drohungen bekräftigt, wodurch die Privatklägerin wiederum in Todesangst versetzt respektive ihre früher erlittene Angst wieder geschürt wurde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Drohungsvorgänge zusammen zu beurteilen (und nicht, wie die Vorinstanz dies tat, eine Drohungshandlung zu taxieren und anschliessend die zweite Drohungshandlung eigentlich unsanktio- niert zu belassen).
- 15 - 2.3. Der Beschuldigte hat über die längere Zeitdauer von ca. fünf Monaten die Privatklägerin am Leben und damit an ihrem höchsten Rechtsgut bedroht. Im zweiten Fall formulierte er seine Drohungen so, dass die Privatklägerin zusätzlich auch um das Leben ihrer beiden Kinder fürchten musste. Der Angstzustand der Privatklägerin nach der zweiten Drohung wurde immerhin bereits nach einem Tag beendet, da der Beschuldigte am Folgetag verhaftet wurde (Urk. 22/1). Die objek- tive Tatschwere wiegt daher etwa mittelschwer, mit Sicherheit jedoch nicht "sehr schwer" gemäss Erwägung der Vorinstanz (Urk. 87 S. 95). Zur subjektiven Tatschwere hat der Beschuldigte einerseits wissentlich und willentlich und damit mit direktem Vorsatz und andererseits aus selbstsüchtigen, egoistischen Beweggründen gehandelt. Beides wiegt erheblich. Eine eigentliche Planung, wie die Vorinstanz sie ihm unterstellt, ist jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann man das simple Ausstossen verbaler Todesdrohungen als raffiniert bezeichnen (Urk. 87 S. 95). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt (Urk. 87 S. 96, ohne Aktenverweis). Gestützt auf die Darstellung im psychiatrischen Gutachten, wie es durch med. pract. E._____ über den Beschuldigten erstellt wurde, wäre – entgegen der eigentlich aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz – von einer klar mittelgradigen Verminderung auszu- gehen, dies als Folge der ihm tataktuell attestierten psychischen, wahnhaften Stö- rung (Urk. 15/22 S. 92f.). Die Einschränkung der Schuldfähigkeit ist – entgegen der Vorinstanz – nicht nach der Festsetzung einer Einsatzstrafe zu berücksichtigen (Urk. 87 S. 96), sondern bei der Beurteilung der subjektiven Tat- schwere. Wenn dem Beschuldigten eine mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit attestiert würde, führte dies entgegen der Vorinstanz gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht einfach zu einer hälftigen Reduktion der Strafe (Urk. 87 S. 96; BGE 136 IV 55 E. 5.6.). Im neuen Gutachten von med. pract. F._____ wird dem Beschuldigten betreffend die Drohungen nun sogar eine schwere Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitraum attestiert (Urk. 193 S. 78). Zu seinen Gunsten ist daher von einer schweren Verminderung auszu- gehen.
- 16 - Lediglich vollständigkeitshalber ist ferner zu rügen, dass die Bemessung von Ein- satzstrafen "zwischen 24 und 36 Monaten" sowie "von 12 bis 18 Monaten" (Urk. 87 S. 96) ein Unding ist und die Strafzumessung in keiner Weise nachvoll- ziehbar macht (vgl. die Vorgabe im Entscheid des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.3.2. mit Verweis). 2.4. Die subjektive Tatschwere wiegt somit gemäss den vorstehend erwogenen Gründen an sich erheblich, wird jedoch durch die hochgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten deutlich reduziert. Die mittelschwer wiegende objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere damit merklich relati- viert. Es resultiert ein insgesamt gerade noch leichtes Verschulden. Die hypothe- tische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt der mehrfachen Drohung ist daher im oberen Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens bei ca. 9 bis 10 Monaten Freiheitsstrafe (respektive 270 bis 300 Tagessätzen Geld- strafe) anzusetzen. Die Vorinstanz hat für die ebenfalls zu sanktionierende Ver- letzung des Geheim- und Privatbereichs eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate erwogen (Urk. 87 S. 97f.), was übernommen werden kann. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte resultiert eine Einsatzstrafe von rund 12 bis 13 Monaten Freiheitsstrafe. 2.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 87 S. 98-100). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich keine wesentli- chen Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (Urk. 132; Urk. 232). Diese wiegen strafzumessungsneutral. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Zum Nachtatverhalten resultiert aus dem nachgeschobenen Teil- geständnis im Nebenpunkt lediglich eine marginale Strafminderung. Ansonsten kann der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. Die Vor- strafe aus dem Jahr 2009 wirkt sich merklich straferhöhend aus (Urk. 92). 2.6. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente erschwerend aus. Folglich ist die nach der Beurteilung der Tatkomponente ermittelte hypothetische Einsatzstrafe angemessen, um ca. 2 bis 3 Monate, zu erhöhen.
- 17 - 2.7. Die Verteidigung macht geltend, das Beschleunigungsgebot sei – ohne Ver- schulden des Beschuldigten – verletzt worden, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei (Urk. 235 S. 7f.). Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 zum Beschleunigungsgebot was folgt: Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichte die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gelte für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen sei, hänge von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Dabei sei insbesonde- re auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten könne nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen würden. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten seien Zeiten, in denen das Verfahren stillstehe, unumgänglich. Wirke keiner dieser Verfahrensunter- brüche stossend, sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei könnten Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgt seien. Eine Sanktion dränge sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage trete. Dazu genüge es nicht, dass diese oder jene Handlung ein bisschen rascher hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 3.4.1; 6B_338/2012 vom
30. November 2012 E. 9.3 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass das vorliegende Verfahren – insbesondere angesichts der Schwere der Tatvorwürfe – lange gedauert hat, nämlich von November 2012 bis November 2015 und mithin drei Jahre. Es darf indes nicht ausser Acht gelassen werden, dass innerhalb dieser drei Jahre immerhin drei psychiatrische Gutachten erstattet wurden, was jeweils geraume Zeit in Anspruch nimmt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es zu einem Berufungsverfahren gekommen ist. Dieser Umstand vermag eine Verletzung des Beschleunigungsgebots keineswegs zu begründen, liegt es doch in der Natur eines Rechtsstaates, dass Urteile zwecks Überprüfung an eine höhere gerichtliche Instanz weitergezogen werden können.
- 18 - Es liegt somit keine für die Strafzumessung relevante Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor. 2.8. Somit ist der Beschuldigte mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wo- bei Vormerk zu nehmen ist, dass der Beschuldigte die Strafe seit seiner Inhaftie- rung am 20. November 2012 bereits in vollem Umfang erstanden hat. 2.9. Aufgrund der in beiden Gutachten fachärztlich attestierten Massnahme- bedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 (insbesondere auch Abs. 2) StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 15/22 S. 94f.; Urk. 193 S. 79; Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6). 3.1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 87 S. 3) eine stationäre psychotherapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 87 S. 116). 3.2. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom
26. Januar 2015 wie schon im Hauptverfahren, es sei von der Anordnung jegli- cher Massnahmen abzusehen (Urk. 71 S. 36ff., Urk. 88 S. 3; Urk. 131 S. 23). Zur Begründung wurde zusammengefasst und sinngemäss geltend gemacht, eine Massnahme sei zur Prävention deliktischer Handlungen des Beschuldigten nicht notwendig und auch nicht verhältnismässig (Urk. 131 S. 24ff.). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 18. November 2015 beantragte die Verteidigung, die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit kurzer stationärer Einleitung (Urk. 235 S. 2). 3.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.1f. wie folgt erwogen: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
- 19 - Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüt- tern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345f. mit Hinweisen). 3.4. Die Untersuchungsbehörde gab kurz nach der Verhaftung des Beschuldig- ten je ein fachärztliches Gutachten (vorab) zur Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten sowie (hernach) zur vollständigen Beurteilung des Beschuldigten hinsichtlich einer allfälligen psychischen Störung, seiner tataktuellen Schuldfähig- keit, seiner Rückfallgefahr sowie seiner allfälligen Behandlung bei med. pract. E._____ in Auftrag (Urk. 15/4). Das Fokalgutachten zur Gefährlichkeitseinschät- zung wurde am 18. Februar 2013 erstattet (Urk. 15/7). Darin wurde dem Beschuldigten ein hochgradiges Gefahrenpotential für verbale und/oder körper- liche Gewalthandlungen attestiert. Das ausführliche psychiatrische Gutachten wurde am 11. Juli 2013 erstattet (Urk. 15/22). Darin wurde für den Beschuldigten zusammengefasst festgestellt: Der Beschuldigte litt tataktuell an einer psychischen Störung, nämlich einer Wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) in Form eines Eifersuchtswahns von erheb- licher resp. mittel- bis hochgradiger Ausprägung (Urk. 15/22 S. 92). Die inkrimi- nierten Taten standen gemäss Gutachter mit dieser Störung in Zusammenhang (Urk. 15/22 S. 94). Der Beschuldigte wurde diesbezüglich nie fachärztlich behan- delt, was für den Fortbestand der Störung sprach (vgl. auch Urk. 15/22 S. 94). Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten im unbehandelten Zustand eine mittel- bis hochgradige Rückfallgefahr für verbale und/oder körperliche Gewalthandlun- gen (Urk. 15/22 S. 94). Diese Ausführungen des Facharztes liessen auf eine Massnahmebedürftigkeit schliessen.
- 20 - Der Facharzt bezeichnete die Behandlung wahnhafter Störungen zwar als schwierig und therapeutisch anspruchsvoll, jedoch als möglich, wobei einzig – zumindest einleitend – eine stationäre Behandlung erfolgversprechend sei (Urk. 15/22 S. 95f.). Damit wurde eine Massnahmefähigkeit des Beschuldigten – vorsichtig – bejaht. Schliesslich hat sich der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter, der Vorinstanz und auch der Berufungsinstanz als massnahmeunwillig (da krankheitsunein- sichtig) gezeigt (Urk. 15/22 S. 95; Urk. 67 S. 10f.; Urk. 132 S. 5ff.). Der Gutachter ging jedoch entschieden davon aus, dass auch gegen den Willen des Beschuldig- ten eine gerichtlich angeordnete Behandlung erfolgversprechend durchgeführt werden könne, wenn sich der Beschuldigte – vereinfacht formuliert – in deren Verlauf auf die Therapie einlässt (Urk. 15/22 S. 95f.). Somit wurde auch die not- wendige Massnahmewilligkeit nicht längerfristig ausgeschlossen. An der ersten Berufungsverhandlung erwies sich das vorliegende Gutachten E._____ dahingehend als ergänzungsbedürftig, als eine Beurteilung des Beschul- digten unter klarem Ausschluss einer Berücksichtigung des sogenannten "Fall Portugal" verlangt wurde. Da der ursprüngliche Gutachter für eine Ergänzung nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. Urk. 143), wurde bei med. pract. F._____ notgedrungen ein neues, komplettes Gutachten eingeholt (Urk. 171; Urk. 193). Auch der Gutachter med. pract. F._____ attestiert dem Beschuldigten tataktuell eine schwere psychiatrische Erkrankung (leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma (ICD-10: F07.2) sowie rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) mit schwerer Episode psychotischer Symptome), welche mit den zu beurteilenden Taten in Zusammenhang gestanden hätten. Hinsichtlich der depressiven Störung sei bis heute eine Remission erreicht, sie sei jedoch weiterhin zu diagnostizieren (Urk. 193 S. 65f. und S. 77f.). Es bestehe eine mode- rate bis deutliche Rückfallgefahr für häusliche Gewalt sowie eine geringe bis moderate Gefahr für schwere Gewalthandlungen zu Lasten der (Noch-)Ehefrau und der Kinder. Das Delinquenzrisiko sei allgemein leicht erhöht (Urk. 193 S. 78f.). Damit bejaht auch der Gutachter med. pract. F._____ eine Mass- nahmebedürftigkeit des Beschuldigten.
- 21 - Auch die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten wird im neuen Gutachten ganz grundsätzlich bejaht. Die Behandlungsfähigkeit betreffend die rezidivierende depressive Störung sei gut, die Erfolgsaussichten sogar sehr gut (Urk. 193 S. 79 und S. 83). Eine stationäre Behandlung wird namentlich für jenen Fall empfohlen, falls die Vorkommnisse in Portugal mitberücksichtigt würden, was ja – wie vor- stehend erwogen – ausdrücklich nicht erfolgt. Die Behandlung des Beschuldigten bedürfe jedenfalls einer "initialen stationären Behandlung zur Einstellung auf einen Mood-Stabilizer", was bei einer stationären Massnahme sichergestellt wäre. "Ob eine stationäre Massnahme erforderlich sei, sei in Anbetracht der darge- stellten Risiken und des bisher erstandenen Strafvollzuges letztlich eine Frage der Verhältnismässigkeit, welche juristisch zu beantworten sei". Auch einer ambulan- ten Behandlung werden Erfolgsaussichten zugesprochen, wenn diese stationär eingeleitet werde (Urk. 193 S. 79f.). Zur Frage der Therapiewilligkeit hat sich der Beschuldigte offenbar – neu und erstmals – gegenüber dem Gutachter sowohl hinsichtlich einer ambulanten wie einer – zeitlich begrenzten – stationären Behandlung kooperativ gezeigt (Urk. 193 S. 42 und S. 82) und auch anlässlich der heutigen Fortsetzung der Berufungs- verhandlung hat der Beschuldigte gegen eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung zumindest nicht opponiert (Urk. 232 S. 3ff.). 3.5. Die Verteidigung hat im Rahmen der ersten Berufungsverhandlung vom
26. Januar 2015 einzig in einem Allgemeinplatz – und sinngemäss – argumentiert, stationäre Massnahmen würden heute zu zahlreich und oft unnötig angeordnet und vollzogen (Urk. 71 S. 5ff. und S. 36ff.; Urk. 131 S. 25f.). Damit setzte sie sich in keiner Weise kritisch mit der fachärztlichen Beurteilung des Beschuldigten durch den Gutachter auseinander. 3.6. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 18. November 2015 hat die Verteidigung zum neuen Gutachten zusammengefasst ausgeführt, bedauerlicherweise lasse es sich auch Gutachter F._____ nicht nehmen, ständig auf die angeblichen Vorfälle von Portugal hinzuweisen und sogar auch auszu- führen, inwiefern diese z.B. die Deliktdynamik oder die Rückfallgefahr beeinflus- sen würden, wenn sie denn zu beachten seien; immerhin liessen sich die ent- sprechenden Bemerkungen aber relativ einfach vom relevanten Inhalt des Gut-
- 22 - achtens wegdividieren. Wenn der Gutachter einen engen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Störung bejahe, könne dem gefolgt werden. Die Rückfallgefahr sei aber deutlich eingeschränkter zu beurteilen als der Gutachter dies tue. Einverstanden sei sie damit, dass eine Therapie mit guten Erfolgsaussichten durchführbar sei. Die Massnahmewilligkeit für eine am- bulante Therapie mit kurzer stationärer Einleitung sei vorhanden (Urk. 235 S. 9ff.). 3.7. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat sich in der zweiten Berufungsver- handlung im Rahmen der Berufungsantwort mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung einverstanden erklärt (Urk. 236 S. 9; Prot. II S. 40). 3.8. Die Gutachten E._____ und F._____ decken sich hinsichtlich der Frage der Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten uneingeschränkt. Beide Gutachter haben auch eine Massnahmefähigkeit bejaht: Während med. pract. E._____ je- doch noch ausschliesslich eine stationäre Behandlung als erfolgversprechend empfahl, schliesst med. pract. F._____ auch eine ambulante Behandlung mit vor- gängiger stationärer Einleitung nicht aus. Diese Diskrepanz scheint sich jedoch nicht aus einer – damaligen – falschen Beurteilung des Gutachters med. pract. E._____ zu ergeben, sondern vielmehr aus der aktuellen Einschätzung des Gut- achters med. pract. F._____, betreffend die im Vordergrund stehende rezidivierende depressive Störung liege eine Remission (d.h. ein Abklingen) der Symptome vor. Zur Ursache dieser Remission der diagnostizierten Störung äus- sert sich der Gutachter med. pract. F._____ nicht (Urk. 193 S. 62-66). Da der Be- schuldigte seit der Tatbegehung jedoch nie konkret fachärztlich behandelt worden ist, scheint das Abklingen offensichtlich schlicht dem Zeitablauf sowie der Verän- derungen der persönlichen Umstände des Beschuldigten geschuldet und nicht therapiebedingt zu sein. Gegenüber dem Gutachter hat der Beschuldigte geäus- sert, er habe fest vor, sich von seiner Noch-Ehefrau fernzuhalten; die baldige Scheidung werde ihn sicher entlasten; für einen Kontakt mit den Töchtern sehe er keine Probleme; die ältere Tochter sei schon volljährig und für die jüngere Tochter würde er eine Besuchsbeistandschaft akzeptieren. Er würde auch akzeptieren, wenn die Töchter ihn nicht sehen wollten; zudem rechne er nach seiner Entlas- sung mit einer Überführung nach Portugal (Urk. 193 S. 42). Dies relativiert die im
- 23 - neuen Gutachten als moderat bis deutlich taxierte Rückfallgefahr betreffend häuslicher Gewalt (Urk. 193 S. 71f.). Der Beschuldigte befindet sich mittlerweile seit nahezu drei Jahren im Freiheits- entzug. Die heute zu beurteilenden Anlasstaten sind keinesfalls zu bagatellisie- ren. Die Verteidigung machte zu den Anlasstaten geltend, es habe sich "um einen einfachen Fall von häuslicher Gewalt lediglich mit Drohungen, ohne Tätlichkeiten oder gar Körperverletzungen" gehandelt (Urk. 71 S. 8; vgl. auch Urk. 131 S. 28). Dies ist zwar formell richtig. Der Beschuldigte drohte jedoch der Privatklägerin – und unterschwellig sogar den gemeinsamen Kindern – nicht Tätlichkeiten oder Körperverletzungen, sondern nicht weniger als den Tod an. Gutachter med. pract. E._____ hatte noch – auch – die Ausführungsgefahr körperlicher Gewalt als akut bezeichnet. Auch Gutachter med. pract. F._____ erkennt – unmediziniert – eine immerhin noch moderate Gefahr bezüglich schwerer Gewalthandlungen (Urk. 193 S. 78). Dennoch wiegen die Anlasstaten noch nicht sehr schwer. Gutachter med. pract. F._____ hat auch ausgeführt, der Beschuldigte habe trotz der hohen Ag- gressivität keine direkte Gewalt ausgeübt, was für seine erhaltene Steuerungsfä- higkeit von Handlungsimpulsen spreche (Urk. 193 S. 68). Wenn die Vorinstanz vor 1 ½ Jahren gestützt auf das Gutachten E._____, welches sich ex post bezo- gen auf den Zeitpunkt seiner Erstellung nicht als unhaltbar erweist, für den Be- schuldigten eine stationäre Massnahme ausgesprochen hat, scheint dies heute nachvollziehbar. Im aktuellen Gutachten wird jedoch ein Abklingen der Symptome der psychischen Störung des Beschuldigten festgestellt und auch einer ambulanten Behandlung (mit stationärer) Einleitung eine realistische Erfolgsaussicht nicht abgesprochen. Vor diesem Hintergrund wäre – trotz gewisser Zweifel, ob eine ambulante Massnahme ausreicht – heute die Anord- nung einer stationären Massnahme angesichts des bereits langen Freiheitsent- zugs des Beschuldigten, der Art seiner Anlasstaten und der aktuell nur noch (höchstens) moderaten Rückfallgefahr mit Blick auf die mit einem Massnahme- vollzug verbundene – weitere – Einschränkung der persönlichen Freiheit nicht mehr verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB). Unzutreffend ist im Übrigen die Ausführung im neuen Gutachten, "ob eine statio- näre Massnahme erforderlich sei, sei in Anbetracht der dargestellten Risiken und des bisher erstandenen Strafvollzuges letztlich eine Frage der Verhältnismässig-
- 24 - keit, welche juristisch zu beantworten sei". Die Frage nach der Erforderlichkeit ei- ner Massnahme respektive einer bestimmten Massnahmeart an einen fach- ärztlichen Gutachter zielt auf die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 respektive Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich hat das Gericht ex lege das Resultat einer sachverständigen Begutachtung zu berücksichtigen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ob eine Massnahme verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB) prüft das Gericht nicht unter dem Titel der Erforderlichkeit der Massnahme. Umgekehrt ist die Erforder- lichkeit – und dazu wird der Sachverständige ja befragt – im Gegensatz zur Ver- hältnismässigkeit keine Frage des richterlichen Ermessens. Die Privatklägerin lässt heute vorbringen, das Gutachten von med. pract. F._____ sei unvollständig und teilweise nicht schlüssig (Urk. 237 i.V.m. Urk. 233). Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die Privatklägerin lediglich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs – und nicht in einem Plädoyer – dazu äussern kann. Privatkläger können zum Sanktionspunkt nicht plädieren und sind auch nicht legitimiert, einen Entscheid hinsichtlich der Sanktion anzufechten (Art. 119 Abs. 2 lit. a und Art. 382 Abs. 2 StPO; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 7 zu Art. 346). Daher ist vor diesem Hintergrund sogar fraglich, ob auf die Beweisanträge der Privatklägerin formell eingetreten werden kann. Diese Frage kann indes offen gelassen werden. Die Ausführungen der Pri- vatklägerin zum Gutachten F._____ und der anzuordnenden Massnahme sind nämlich nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken, da das von der Privatklägerin Vorgebrachte zum grössten Teil auf ihrem (subjekti- ven) Empfinden basiert. Es sind in concreto keine gewichtigen, zuverlässig be- gründeten Tatsachen oder Indizien ersichtlich, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden. Ferner wurden keine triftigen Gründe vorgebracht, um vom Gutachten abzuweichen. Auf die Erkenntnisse des fachärzt- lichen Gutachters med. pract. F._____ ist daher abzustellen und seine Empfeh- lungen sind zu übernehmen. Für den Beschuldigten ist heute somit der Alternativ-Empfehlung des aktuellen Gutachtens folgend eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.
- 25 - 3.9. Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung bis dato bereits länger im Freiheitsentzug, als die Dauer der heute auszufällenden Freiheitsstrafe beträgt. Wie erwogen, war die vorinstanzliche Anordnung einer stationären Mass- nahme gestützt auf das Gutachten E._____ zum damaligen Zeitpunkt angezeigt. Im Gutachten E._____ wurde von der Indikation einer stationären Massnahme ausgegangen. Dieses Gutachten sollte im Berufungsverfahren ergänzt werden mit der Prämisse, den "Vorfall Portugal" nicht zu berücksichtigen. Infolge Wegfalls der Verfügbarkeit des Gutachters med. pract. E._____ wurde ein neues Gutachten bei med. pract. F._____ eingeholt. Dieser empfiehlt sinngemäss alternativ eine stationäre Massnahme wie auch eine ambulante Massnahme mit stationärer Ein- leitung. Letzteres stützt sich einerseits auf die – neue – Diagnose einer Remission der im Vordergrund stehenden psychischen Störung wie andererseits auch auf die – ebenfalls neue – Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten. Da noch nie eine Therapie erfolgt ist, geht der Gutachter zwangsläufig von einer Besserung namentlich infolge Zeitablaufs aus. Gemäss der aktuellen Begutachtung erweist sich somit das Gutachten E._____ ex post nicht als inhaltlich unzutreffend. Das sich darauf abstützende vorinstanzliche Urteil sowie der im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigte Freiheitsentzug in leicht reduziertem Umfang sind mithin nicht zu beanstanden. Die heute auszufällende Sanktion ist ein wohl- wollender Ermessensentscheid, welcher der für den Beschuldigten günstigeren Empfehlung des aktuellen Gutachters folgt, und zieht einen erneuten, wenn auch gesetzlich auf zwei Monate begrenzten Freiheitsentzug nach sich (Urk. 63 Abs. 3 StGB). Eine entschädigungs- respektive genugtuungsverursachende Überhaft liegt bis heute nicht vor, zumal seitens der Verteidigung dazu kein substantiierter Antrag gestellt und der diesbezügliche Entscheid dem Gericht überlassen wurde (Urk. 235 S. 8). Das Bundesgericht hat ferner in BGE 141 IV 236 E. 3 entschie- den, dass Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Mass- nahmen gemäss Art. 56ff. StGB grundsätzlich anzurechnen ist. Es begründet diesen Entscheid – unter anderem – damit, dass Massnahmen nicht nur thera- peutische Zwecke verfolgen, sondern auch den Schutz der Öffentlichkeit bzw. der öffentlichen Sicherheit vor weiterer Delinquenz des Täters bezwecken würden, welcher Zweck auch der strafprozessualen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zugrunde liegen könne, weshalb es sich letztlich um Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit handle. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich somit
- 26 - nicht, dem Beschuldigten eine Genugtuung für Überhaft aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Zivilforderungen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen der Privatklägerin ohne Weiteres zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffern. 7. und 8.). V. Einziehungen Der Beschuldigte lässt anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, ihm seien 8 Videokassetten DV Mini, der Laptop Aspire, der PC Tower Acer sowie die Festplatte mit der Aufschrift "D._____" gemäss der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Dezember 2012 (Urk. 21/2) herausgegeben. Ein deliktischer Ursprung oder eine deliktische Verwendung dieser Gegenstände ist nicht ersichtlich. Diese sind dem Beschuldigten daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf erstes Verlangen her- auszugeben. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (soweit ange- fochten; Dispositiv-Ziff. 13.) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren obsiegt der appellierende Beschuldigte zwar mit seinem Antrag auf Strafreduktion in kleinerem Umfang. In den Hauptpunkten (ins- besondere betreffend Schuldpunkt) unterliegt er jedoch mit seinen Anträgen. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, jedoch exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin und der Kosten der in der Untersuchung angeordneten beiden Gutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'746.20, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
- 27 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 respektive Art. 138 StPO. Die Kosten der beiden in der Untersuchung angeordneten Gutachten (Fokalgutachten vom
18. Februar 2013 sowie psychiatrisches Gutachten vom 11. Juli 2013) von med. pract. E._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, da diese zu Unrecht die angeblichen Vorfälle in Portugal mitberücksichtigten. Diese Kosten dürfen nicht dem Beschuldigten auferlegt werden.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte dem Gericht am 22. bzw. 26. Januar 2015 eine vorläufige Honorarnote ein, welche Aufwendungen von 43.6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 243.60 ent- hielt (Urk. 125; Urk. 130). Anlässlich der heutigen Fortsetzung der Berufungsver- handlung übergab er dem Gericht eine aktualisierte Honorarnote über total Fr. 18'626.65, welche indes noch keine Aufwendungen für die Berufungsverhand- lung auswies (Urk. 230). Zum angeführten Betrag hinzu kommen also die ange- fallenen Aufwendungen für die heutige (Fortsetzung der) Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten. Es erscheint so- mit als angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 20'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, liess dem Gericht am 14. Januar 2015 eine Honorarnote über Fr. 1'375.80 zukommen (Urk. 122). Im Vorfeld der Fortsetzung der Berufungs- verhandlung vom 18. November 2015 aktualisierte sie diese (Urk. 229A). Anläss- lich der heutigen (Fortsetzung der) Berufungsverhandlung machte sie schliesslich weitere Aufwendungen und Auslagen von insgesamt Fr. 5'570.35 geltend (Urk. 231). Zu den bereits aufgeführten Aufwendungen zu addieren sind auch bei ihr die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung sowie die Nach- besprechung des Urteils mit der Privatklägerin. Es erscheint somit als angemes- sen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Berufungsverfahren für die ihr entstande- nen Aufwendungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privat- klägerin mit pauschal Fr. 6'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 7. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − … − der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im quater Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB.
2. …
3. ...
4. ...
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. November 2012 beschlagnahmten Gegenstände − … − … − 8 USB Sticks aus Wohnzimmer, − 1 Prepaid Bundle Stick Swisscom aus Wohnzimmer, − 1 PC Tower HP aus Bastelraum, − … − 1 Laptop Dell Inspiron inkl. Ladegerät aus Bastelraum − … werden definitiv eingezogen und sind zu vernichten. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Vernichtung beauftragt.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Endoskop-Kamera Alpha Tools, − 1 Rolle Klebeband, − 1 Set mit Kabelbindern sowie − 1 Schlüsselanhänger mit Aufschrift werden definitiv eingezogen und sind zu vernichten. Die Kantonspolizei Zürich wird mit der Vernichtung beauftragt.
7. ...
8. ...
- 29 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'580.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 31'140.95 Auslagen Vorverfahren (US) Fr. 3'000.00 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 39'720.95 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vom 29. November 2012 bis zum 16. Dezember 2013 wird auf Fr. 21'244.05 festgesetzt, nämlich: Fr. 19'132.– für den Aufwand, Fr. 538.40 für Bar- auslagen und Fr. 1'573.65 für die Mehrwertsteuer.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Die Entschädigung für die unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird auf Fr. 15'406.30 festgesetzt, nämlich Fr. 13'440.– für den Aufwand, Fr. 825.10 für Barauslagen und Fr. 1'141.20 für Mehr- wertsteuer.
13. ...
14. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.
- 30 - Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft bereits vollständig erstanden hat.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 der vorzeitige Massnahmeantritt (ambulante Mass- nahme mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB) bereits bewilligt worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Taten dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet ist. Für die Feststellung der Schadenhöhe wird B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Taten dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtu- ung verpflichtet ist. Für die Feststellung der Höhe der Genugtuung wird B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Dem Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils 8 Videokassetten DV Mini (lit. a), der Laptop Aspire (lit. b), der PC Tower Acer (lit. f) sowie die Festplatte mit der Aufschrift "D._____" (lit. h) gemäss der Beschlagnahmeverfügung vom 22. Dezember 2012 auf erstes Ver- langen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils bei der Lagerbehörde verlangt, werden die oberwähnten Gegen- stände vernichtet.
7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung für Überhaft aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- 31 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'219.– Kosten Gutachten (med. pract. F._____) Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X._____) Fr. 6'500.– unentgeltl. Vertretung Privatklägerin (RAin lic. iur. Y._____)
9. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, exklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, der amtlichen Verteidigung sowie der in der Untersuchung angeordneten beiden Gutachten über den Beschuldigten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'746.20, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der in der Untersuchung angeordne- ten beiden Gutachten in der Höhe von Fr. 29'746.20 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
- 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich (gemäss Beschluss-Dispositiv Ziff. 1).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2015 und 18. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer