Sachverhalt
5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen dem tt. November 2009 und dem 27. August 2011 in verschiedenen Texten mit teilwei- se redundanten und gleichlautenden Äusserungen wissentlich und willentlich, pauschal und undifferenziert die Angehörigen muslimischen Glaubens bezichtigt, Leib und Leben ihrer andersgläubigen Mitbürger nicht oder nur wenig zu achten, diesen verallgemeinernd die Gleichwertigkeit als Menschen und Bürger abge-
- 9 - sprochen und sie in erniedrigender, ausgrenzender Weise auf eine tiefere Stufe als andere Personen gesetzt zu haben. Er habe pauschalisierend und verallge- meinernd die Minder- bzw. Unterwertigkeit des Islams und der Angehörigen mus- limischen Glaubens behauptet und damit in unzulässiger Weise ihre gleichwertige Stellung als Menschen unter Menschen an sich in Frage gestellt. Der Beschuldig- te unterstelle dem Islam und den Muslimen eine Zwangshaftigkeit zu Verbrechen, angeblich begründet durch den Koran. Er habe pauschalisierend und grob verall- gemeinernd quasi alle Muslime für die Verbrechen einzelner verantwortlich ge- macht, habe den Muslimen undifferenziert Gewaltverbrechen zugeschrieben und diese Religion schliesslich auf die Ebene einer bekämpfenswerten Ideologie re- duziert. Seine generalisierenden Äusserungen seien geeignet, die religiösen Ge- fühle der Muslime zu verletzen zumal der Beschuldigte in übertriebener und gra- vierender Weise seine Geringschätzung gegenüber dem Islam als Religion zum Ausdruck gebracht habe (Urk. 20). Der Wortlaut der einzelnen Texte kann der Anklageschrift (Urk. 20) und dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 104 S. 4 ff.) entnom- men werden. 5.2. Artikel „mit dem Islam zurück ins Mittelalter?“ 5.2.1. Hinsichtlich des Beitrags „Mit dem Islam zurück ins Mittelalter“, veröffent- licht in der „E._____“ [Zeitung] vom tt. November 2009, bestätigte der Beschuldig- te vor Vorinstanz, dass der publizierte Text von A bis Z aus seiner Hand stammte. Es seien jedoch Dinge weggefallen. Er habe es im Auftrag der Kommission ge- schrieben. Es sei in der Kommission geprüft worden. Allerdings sei sein Text ge- kürzt worden. Bei der „Heimschaffung“ habe es Ergänzungen gegeben (Prot. I S. 11 f.). 5.2.2. In der Berufungsschrift und auch anlässlich der heutigen Verhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass an der Jahresversammlung 2009 der Antrag gestellt worden sei, es müsse gemäss Art. 137 BV geprüft und beraten werden, ob Koran & Hadith’s der Verfassung, der UNO-Charta und den Menschenrechten entsprechen würden. Eine grosse Kommission habe in der Folge einige gravie- rende Suren und Verse aus dem zertifizierten Koran aufgelistet, mit Verfassung, UNO-Charta und Menschenrechtsartikeln verglichen, diskutiert und ausgelotet.
- 10 - Als Kantonalpräsident sei es an ihm gewesen, die Publikation in der „E._____“ einzureichen, damit die Partei-Basis darüber berate und weitere Erkenntnisse er- arbeite. Die „E._____“ sei 2009 Ersatz für ihre ausgefallene Parteizeitung „F._____“ gewesen. Sie, die C1._____, habe nur einen Text als Leserbrief einrei- chen können, also die Meinung eines Schreibers. Darum habe er als Kantonal- präsident „die Ehre“ gehabt – stellvertretend für die C._____ [Nationalpartei]- Kommission. In diesem Sinn sei auch immer sein Foto dabei gewesen, seine Sig- natur und die Redewendungen müssen die eines einzelnen Leserbriefschreibers sein (Urk. 106 S. 3, S. 7; Prot. II S. 10 f.). 5.2.3. Der Beschuldigte bestreitet somit nicht, dass der Inhalt des publizierten Textes von ihm stammte. Der Inhalt stimmt auch mit dem Beitrag des Beschuldig- ten auf der Internetseite der C._____ C1._____ vom tt. Dezember 2009 überein (HD 2/2 S. 3; vgl. auch HD 3/9 S. 8). Auch der Beitrag auf der Internetseite ist ge- zeichnet vom Beschuldigten persönlich. Hierzu ist anzumerken, dass auf der In- ternetseite der C._____ C1._____ einzelne Beiträge auch mit „C1._____“ oder „C1._____, Kantonale Parteileitung“ gezeichnet sind und hier somit zwischen den veröffentlichenden Personen unterschieden wird. Nicht relevant ist sodann, dass auch andere Personen der Partei dem Inhalt dieses Textes zustimmten respektive die gleiche Meinung vertreten. Dies ändert nichts daran, dass der in der „E._____“ publizierte Text vom Beschuldigten verfasst und (auch) in seinem Auftrag und mit seinem Einverständnis in der „E._____“ veröffentlicht worden war. 5.2.4. Unklar bleibt, was der Beschuldigte meint, wenn er vorbringt, sein Text sei gekürzt worden und bei der „Heimschaffung“ habe es Ergänzungen gegeben (Prot. I S. 12). In der Berufungsverhandlung gab er an, die endgültige Fassung habe er der Redaktion überlassen (Prot. II S. 11). Vorab kann hierzu festgehalten werden, dass die vom Beschuldigten angesprochenen Änderungen keine inhaltli- che Veränderung des Textes bewirkten (vgl. Urk. HD 3/9). Dies behauptet denn der Beschuldigte auch nicht. Zudem führte er selber aus, D._____ habe richtig festgehalten, dass sein erster Artikel zu lange gewesen sei. Er habe ihm den Arti- kel zurückgegeben. Daraufhin habe er in der Eile einen grossen Fehler gemacht. Alle Ausführen die er gemacht gehabt habe in dieser ersten Ausgabe betreffend
- 11 - Islam, Koran und Muslime seien abgestützt gewesen auf Koransuren und -verse und auf Sätze aus den Hadith’s. Die Hetze und die kurzen Fristen hätten ihn ver- führt. In der Eile habe er viele Koransuren gestrichen. Hätte er diese Suren gelas- sen, hätten die Muslime von … keinen Grund gehabt eine Klage zu erheben, […] Bei der Bewertung des Endtextes sei ihm klar gewesen, dass ein Wort, ein Begriff klagefähig sein könnte. Es handle sich um das Wort „Heimschaffung“ (Urk. HD 5/2 S. 7). Der Beschuldigte hat somit in der Untersuchung eingestanden, dass der Text, so wie er veröffentlicht worden ist, von ihm stammte. Gründe oder Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte in der Untersuchung diesbezüglich falsch ausgesagt hat, sind nicht ersichtlich. Auch im Schreiben vom 11. Februar 2013 an den Staatsanwalt spricht der Beschuldigte von seinem Artikel (Urk. HD 3/26). 5.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachver- halt Ziffer 1. der Anklageschrift erstellt ist. Ergänzend anzumerken ist, dass der vom Beschuldigten verfasste Titel „Mit dem Islam zurück ins Mittelalter“ mit einem Fragezeichen endet (Urk. HD 3/3). 5.3. Beitrag „Ethikwochen in G._____ [Kanton] Primarschulen?“ 5.3.1. Zum Beitrag mit dem Titel „Ethikwochen in G._____ Primarschulen?“ vom tt. Januar 2010 auf der Internetseite der C._____ C1._____, wollte der Beschul- digte vor Vorinstanz nur generelle Aussagen machen. Es seien verschiedene Meldungen aus Quellen. Es werde nur publiziert, was bereits publiziert worden sei. Es gehe nur darum, dass ausländische Zeitungen nicht abonniert werden können. Sie würden nur die Meldungen zusammenfassen, welche sie für wichtig erachten und würden diese auf ihrer Seite publizieren, damit diese Meldungen auch für die Menschen hier zugänglich seien. Die Frage, ob dieser Text von ihm stammte, beantwortete er nicht. Auf die Frage, wer diesen Text auf die Internet- seite geladen habe, gab er an, das könne er nicht mehr sagen. Es gebe viele Tex- te, die übermittelt würden. Es gebe verschiedene Leute, die diese Seite managen. Auch er gehöre dazu. Er wisse nicht, wie dieser Text auf die Homepage gekom- men sei (Prot. I S. 15 ff.). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht explizit zu diesem Text (Prot. II S. 4 ff.).
- 12 - 5.3.2. In der Untersuchung bestritt der Beschuldigte nicht, dass dieser Beitrag von ihm stammte. Ebenso behauptet er nicht, dass dieser Beitrag ohne sein Einver- ständnis veröffentlicht worden sei (Urk. HD 5/2 S. 5 ff.; Urk. HD 5/3 S. 6 f.; Urk. HD 5/8 S. 2 f.). Auf die Frage, ob er sich erinnere, dass er auf der Webseite der C1._____ am tt. Januar 2010 zum Thema „Ethikwochen in G._____ Primarschu- len?“ eine Stellungnahme ins Netz gestellt habe, antwortete er: „Ich erinnere mich“ (Urk. HD 5/2 S. 5). Somit handelt es sich bei der Behauptung, er wisse nicht, wie dieser Text auf die Homepage gekommen sei, um eine reine Schutzbe- hauptung. Es ist daher erstellt, dass der Beitrag vom Beschuldigten stammt und von ihm oder mit seinem Einverständnis auf der Internetseite der C._____ C1._____ veröffentlich wurde. Der Beitrag auf der Internetseite ist denn auch ge- zeichnet vom Beschuldigten persönlich (Urk. HD 2/6). Hierzu kann nochmals – wie bereits in Ziffer 5.2.3. – angemerkt werden, dass auf der Internetseite der C._____ C1._____ einzelne Beiträge auch mit „C1._____“ oder „C1._____, Kan- tonale Parteileitung“ gezeichnet sind und hier somit zwischen den veröffentlichen- den Personen unterschieden wird und sodann nicht relevant ist, dass auch ande- re Personen der Partei dem Inhalt dieses Textes zustimmten respektive die glei- che Meinung vertreten. Das ändert nichts daran, dass der Beschuldigte der Ver- fasser dieses Textes ist. 5.3.3. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auch der Anklagesach- verhalt gemäss Ziffer 2. erstellt ist. 5.4. Publikationen auf der Internetseite der C._____ C1._____ (Anklagesach- verhalt Ziffer 3. bis 9.) 5.4.1. Die Beiträge vom tt. Juli 2011 (Anklagesachverhalt Ziff. 4.) und tt. August 2011 (Anklagesachverhalt Ziff. 8.) sind vom Beschuldigten persönlich gezeichnet (Urk. ND 1/2/2 S. 9 f. und S. 13 f.). Der Beschuldigte behauptet nicht, dass je- mand anderes in Missbrauch seines Namens diese Berichte veröffentlicht hätte. Im Gegenteil sagte er vor der Vorinstanz aus, dass es Beiträge von ihm gebe. Die seien sogar von ihm unterschrieben (Prot. I S. 13). Damit ist der Anklagesachver- halt gemäss Ziffer 4. und 8. erstellt.
- 13 - 5.4.2. Die Beiträge vom tt. Juli 2011 und tt. August 2011 (Anklagesachverhalt Zif- fer 3. und 9.) sind gezeichnet mit „C1._____, Kant. Parteileitung“ resp. „C._____, C1._____, Kant. Parteileitung“ (Urk. ND 1/2/2). Die Beiträge vom tt. und tt. Juli 2011 (Anklagesachverhalt Ziffer 6. und 7.) sind gezeichnet mit „C1._____“ (Urk. ND 1/2/2). Der Beitrag vom tt. Juli 2011 (Anklagesachverhalt Ziffer 5) wurde ohne Verfasser publiziert (Urk. ND 1/2/2 S. 12). 5.4.3. Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht ausdrücklich, dass er der Verfasser dieser Texte ist (Urk. HD 5/8 S. 7 ff.; Prot. I S. 13), jedoch anerkennt er den ihm in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt nicht. Dazu, wer sonst denn für die Publikation dieser Texte auf der Homepage verantwortlich ist, äusserte sich der Beschuldigte nicht (Urk. ND 5/3 S. 4 ff.; Urk. 74 S. 15 ff.). 5.4.4. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2011 erklärte der Be- schuldigte hinsichtlich der unter Ziffer 3. bis 9. der Anklageschrift enthaltenen Tex- te (Nebendossier 1), der Einvernehmende könne schreiben, dass er zuständig sei. Weiter gab er an, dass er sich ja vorstellen könne, dass der Computer bei ihm sei (Urk. ND 1/4/3 S. 3). Auf die Vorlage der Beilagen zur Strafanzeige erklärt er, „Sie müssen mir nichts hinlegen. Ich bin für alles zuständig.“ Auf die Frage wer für die Inhalte der Einträge verantwortlich sei resp. wer diese Einträge auf der Home- page veröffentlich habe, gab er jedes Mal an „A._____“ resp. „wie immer“ (Urk. ND 1/4/3 S. 4 f.). 5.4.5. Bis mindestens Anfangs Oktober 2011 war der Beschuldigte der Präsident der C._____ C1._____ (Urk. ND 1/3/5, Internetausdruck vom tt. Oktober 2011; seit mindestens Anfangs Juli 2013 ist der Beschuldigte Parteisekretär, vgl. Urk. HD 5/8 S. 3 und www.C1._____.ch/kontakte.html) und gehörte damit im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte der Parteileitung an. Auch soweit die Texte ledig- lich mit „C1._____“ gezeichnet sind, sind diese der Parteileitung als Vertretung der Partei zuzurechnen. Schliesslich ist auch der nicht unterzeichnete Text der Parteileitung zuzurechnen, da es sich um die Homepage der Partei handelt und der Beschuldigte nicht bestritt, dass das Aufschalten dieser Texte durch die Partei veranlasst worden war (Urk. HD 5/8 S. 8). Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt sodann auf, dass er sich immer wieder hinter dem „wir“ zu verstecken ver-
- 14 - sucht. Jedoch hat er sich nie von den Inhalten und Veröffentlichungen distanziert. Im Gegenteil versuchte er, diese zu verteidigen. Dass der Beschuldigte alleine gehandelt hat, ist nicht erforderlich. Schliesslich ergibt sich aus den Texten, dass diese von jemandem verfasst worden sein müssen, der sich intensiv mit dem Ko- ran und dessen Inhalt auseinandersetzt, was ebenfalls auf den Beschuldigten schliessen lässt. Schlussendlich ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte bei der Polizei die Verantwortung auf sich nehmen sollte, wenn die Texte nicht von ihm stammen sollten oder ohne sein Wissen aufgeschaltet worden sind. 5.4.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Indi- zien keine unüberwindbaren Zweifel bestehen bleiben, dass der Beschuldigte für die Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der C._____ C1._____ (min- destens mit)verantwortlich ist und ihm die Veröffentlichung dieser Texte damit zu- zurechnen sind. Daher ist der in der Anklageschrift in Ziffer 3. bis 9. umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 5.5. Subjektiver Tatbestand 5.5.1. Was der Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder in Kauf nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur an- hand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls wei- terer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Wil- len geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich inso- weit teilweise überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 5.5.2. Es ist deshalb bei der rechtlichen Würdigung auf den subjektiven Tatbe- stand zurückzukommen.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Vorbemerkung
- 15 - 6.1.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die in der Anklageschrift enthal- tenen Veröffentlichungen des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen würden (Urk. 104 S. 17). Explizit hat sich jedoch die Vorinstanz nur mit sieben dem Be- schuldigten vorgehaltenen Artikeln resp. Aussagen auseinander gesetzt (Urk. 104 S. 13 ff.). Auf die Tatbestandsmässigkeit der Aussagen gemäss Anklageschrift Ziffer 5. und 6. ist die Vorinstanz in der Begründung nicht näher eingegangen. Damit hat es das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt. 6.1.2. Die Berufungsinstanz kann aufgrund ihrer umfassenden, im Vergleich zur Vorinstanz nicht eingeschränkten Kognition Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz – z.B. bei Verweigerung der Akteneinsicht oder ungenauer Begründung – im Berufungsverfahren heilen. Selbst bei schwerwiegenden Verlet- zungen des rechtlichen Gehörs lässt das Bundesgericht eine Heilung zu, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Bei ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheids darf die Berufungs- instanz jedoch ihren Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht auf eine völlig neue, von den Parteien nicht zu erwartende Begründung stellen und dem davon Be- troffenen keine Möglichkeit geben, sich dazu zu äussern. Eine Ergänzung der Be- gründung, die über eine Vertiefung bereits eingebrachter Argumente hinausgeht oder gar die Substitution mit einer völlig neuen Begründung, indem der Entscheid auf eine ganz andere tatsächliche oder rechtliche Grundlage gestellt wird, ist nicht zulässig. Ergänzungen oder weitgehende Korrekturen müssen hingegen zulässig sein (Keller in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 397 N 4 und 6). 6.1.3. Vorliegend geht es lediglich darum, im Zusammenhang mit den Zitaten ge- mäss Anklageziffer 5. und 6. konkret darzutun, warum diese ebenfalls – wie von der Vorinstanz angenommen – oder allenfalls eben nicht tatbestandsmässig sind. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde daher nur zu einem formalistischen Leerlauf führen, welcher im Widerspruch zum Anspruch des Beschuldigten auf
- 16 - beförderliche Prozesserledigung steht. Zudem war der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren ohne weiteres in der Lage, zu den ihm vorgehaltenen Äusserun- gen, für welche er vor Vorinstanz wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden war, Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen. Es ist deshalb von einer Rück- weisung an die Vorinstanz abzusehen. 6.2. Rassendiskriminierung 6.2.1. Der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder ei- ne Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt oder diskriminiert (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB). 6.2.2. Öffentlichkeit 6.2.2.1. Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auf- fassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahr- genommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Öf- fentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht dem privaten Rahmen zugerechnet werden können. Es genügt also, um ein öffentliches Han- deln anzunehmen, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt. Ungeachtet der Zahl der Adressaten sind Äusserungen und Verhaltenswei- sen öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch per- sönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.). 6.2.2.2. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Äusserungen erfolgten einerseits in der Publikation „E._____“, die in einer Auflage von 20‘627 Exemplaren er- scheint und von jedermann abonniert werden kann (Urk. HD 2/3), und anderer- seits auf der für jedermann zugänglichen Internetseite der C._____ C1._____. Damit blieben die Äusserungen nicht auf das engere private Umfeld des Beschul-
- 17 - digten beschränkt, sondern sind gegenüber einen uneingeschränkten Personen- kreis erfolgt und daher öffentlich. 6.2.3. Verstoss gegen die Menschenwürde 6.2.3.1. Art. 261bis StGB bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne der Norm alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleich- berechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigen- schaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehö- rigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.2). 6.2.3.2. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass der Täter eine Per- son oder eine Gruppe von Personen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“ („en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion“; „per la loro razza, etnia o religione“) herabsetzt oder diskriminiert. Erforderlich ist so- mit, dass der Täter den Betroffenen deshalb herabsetzt, weil dieser einer be- stimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskri- minierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der po- litischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2.2.1). 6.2.3.3. Weiter ist erforderlich, dass der Täter eine Person oder Gruppierung von Personen „in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise“ herabsetzt oder diskriminiert. Dieses Erfordernis hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken und ist dann zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1).
- 18 - 6.2.3.4. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personen- gruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Eine Herabsetzung ist insbesondere gegeben, wenn den Betroffenen die Menschqualität oder Exis- tenzberechtigung schlechthin abgesprochen wird. In diesen Fällen liegt immer ei- ne Herabsetzung vor. Wird dagegen die Minderwertigkeit einer Person oder Gruppe behauptet, so muss damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Grup- penangehörigen „als Mensch“ zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifizierte Minderwertigkeit ist bei der uneingeschränkten Ablehnung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen (BSK StGB II-Schleiminger Mett- ler, Art. 261bis N 10, N 52 f.). 6.2.3.5. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, wel- chen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinn verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpre- tation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstän- de sowie die Tatumstände als solche (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und E. 8.8). 6.3. „Mit dem Islam zurück ins Mittelalter?“ 6.3.1. Die Anklage führt insbesondere vom Beschuldigten in seinem Text wieder- gegebene Koransuren und -verse auf. Die vom Beschuldigten wiedergegebenen Textstellen aus dem Koran vermögen für sich allein keine Verletzung der Men- schenwürde der Muslime zu begründen. Jedoch belässt es der Beschuldigte nicht bei der Wiedergabe dieser Textstellen, sondern er kommentiert sie in unsachli- cher und pauschalisierender Weise. So schliesst der Beschuldigte seiner Wieder- gabe der Koransuren 2 Vers 217, 8 Vers 13 und 8 Vers 40 die Behauptung an,
- 19 - dass die Muslime damit unsere Verfassung mit Füssen treten und zwei Klassen von Bürgern schaffen würden: Gläubige und vernichtenswerte Ungläubige. Weiter führt der Beschuldigte aus, wenn die Moslemdichte steige, Koransure 4 Vers 89 real werde. Gemäss dieser sollen die Muslime keinen Ungläubigen zum Freund nehmen und sobald sie den Rücken kehren, sie zu ergreifen und totzuschlagen seien. Der Artikel schliesst sodann mit der Aussage, die Einwanderung und Ein- bürgerung von noch mehr Muslimen müsse sofort überdacht werden. Da der Ko- ran verbindlich sei, bleibe seines Erachtens nur die Massenheimschaffung der Muslime – andernfalls werde unser Volk zerstört werden auf dem Wege „zurück ins Mittelalter“. Damit unterstellt er sämtlichen Angehörigen des muslimischen Glaubens aufgrund ihrer Religion eine Rückständigkeit und Missachtung unserer Grundrechte und verneint die Existenzberechtigung sämtlicher Muslime in der Schweiz. Damit setzt er alle Muslime aufgrund ihres Glaubens herab. Dies wird noch akzentuiert dadurch, dass der Beschuldigte durch seine Formulierungen im Text den Eindruck erweckt, dass der von ihm zitierte Koran – entgegen ihrer teil- weisen davon abweichenden Darstellungen – für alle Muslime ausschliesslich in diesem Verständnis gelten würde und sich in Wahrheit alle Muslime diesem Ver- ständnis des Korans anschliessen würden und er die Massenheimschaffung und damit die Heimschaffung sämtlicher Muslime ohne Differenzierung fordert. Damit bringt er die uneingeschränkten Ablehnung der Muslime als Menschen aufgrund ihrer Religion zum Ausdruck. 6.3.2. Rassismus beginnt dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unterschieden letztlich nur ein Mit- tel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten (BGE 138 III 641 E. 4.3). Genau darauf zielt aber der Beschuldigte mit den vorerwähnten Textpassagen ab. Eine sachliche Auseinandersetzung fehlt insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte nur von DEM Koran, der für alle Muslime verbind- lich sei, spricht und er negiert, dass im Islam durchaus auch Lehren vertreten werden, die einer weniger wörtlichen Auslegung des Korans folgen und er sämtli- che Muslime in einen Topf wirft. Dem durchschnittlichen Leser wird der Eindruck vermittelt, dass sämtliche Muslime einem gewaltverherrlichenden Koran verpflich- tet sind, der kein Raum für ein friedliches Zusammenleben von Muslimen und
- 20 - Christen zulässt und diese daher keine Berechtigung haben, in der Schweiz zu leben. Die Muslime werden durch die erwähnten Passagen aufgrund ihrer Religi- on als Menschen öffentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig dar- gestellt, und sie somit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt. Mit seinen generali- sierenden Äusserungen verletzt der Beschuldigte die religiösen Gefühle der Mus- lime, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Geringschät- zung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt. Dementspre- chend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4, erste Hälfte StGB erfüllt. 6.4. „Ethikwochen in G._____ Primarschulen?“ 6.4.1. Hintergrund dieses Artikels war, dass in der Schule in … eine Ethik-Woche durchgeführt worden war. Eingeleitet wird der Artikel mit der teilweisen Wiederga- be eines Artikels zu dieser Ethik-Woche. Demgemäss soll die Ethik-woche die verbindenden Elemente zwischen den Weltreligionen betonen und der Lehrplan fordere, dass Primarschüler die Weltreligionen sowie deren wichtigsten Werte kennen lernen würden. Dann folgt die Frage des Beschuldigten an die verantwort- liche Regierungsrätin, wie das Wort Ethik ausgerechnet zur vermittelten Weltreli- gion Islam überhaupt passen könne. Der Islam […] sei eine äusserst primitive, ja menschenverachtende Steinzeit-Ideologie von Männern für Männer gemacht. Der Islam sei in keiner Weise deckend etwa mit unserer CH-Verfassung (Gleichstel- lung von Mann und Frau), mit den Menschenrechten oder mit der UNO-Charta (Glaubens- und Gewissensfreiheit)! Von Ethik im Islam zu sprechen sei eine ab- solute Verdrehung der Fakten und ein Schönreden von himmeltraurigen Suren und Verse, die im Folgenden kurz und vereinzelt aufgelistet würden. Von 116 Su- ren würden 67 Suren den Auftrag an die Gläubigen (Muslime) enthalten, Ungläu- bige (alle Nicht-Muslime) mit Feuer und Schwert zu vernichten (töten). Es folgen verschiedene Suren und Verse; diese jedoch nicht einfach zitiert, sondern immer mit dem Zusatz „von Ethik keine Spur!“ und weiteren Kommentaren. 6.4.2. Wenn der Beschuldigte vorbringt, der Islam (…) sei eine äusserst primitive, ja menschenverachtende Steinzeitideologie von Männern für Männer gemacht und weiter anführt, dass Muslime andere Muslime überwachen, an den Koran mahnen und wenn nötig den Ehrenmord vollziehen müssen - so ein Wahnsinn in
- 21 - der heutigen Zeit der Menschenrechte, wird dies von einem durchschnittlichen Leser dahingehend verstanden, dass es sich beim Islam um eine gewaltverherrli- chende, frauenverachtende und damit rückständige Religion handelt und sämtli- che Muslime ein gewaltverherrlichendes Verständnis des Korans haben und da- mit einer rückständige Lebensweise folgen würden. Eine sachliche Auseinander- setzung fehlt im Text. Er akzentuiert seine Meinung mit Aussagen wie „eine äus- serst primitive, ja menschenverachtende Steinzeit-Ideologie“, „himmeltraurigen Suren und Verse“, „so ein Wahnsinn“ und „wahre Steinzeit-Ideologie“ und lässt damit jegliche Sachlichkeit missen. Die erwähnten Passagen zielen nur darauf ab, die Religion der Muslime als rückständig und damit minderwertig darzustellen. Sodann vermitteln auch diese Passagen den Eindruck, dass sämtliche Muslime dieses Gedankengut in sich tragen und sämtliche Muslime nicht in der Lage sind und nie in der Lage sein werden, friedlich mit Andersgläubigen zusammenzuleben und das Grundrechtsverständnis der christlichen Kultur annehmen zu können. Insgesamt werden die Muslime auch durch diese Passagen im Text aufgrund ih- rer Religion öffentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig darge- stellt, und sie somit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt. Mit seinen generalisie- renden Äusserungen verletzt er die religiösen Gefühle der Muslime, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Geringschätzung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt. 6.4.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch mit diesem Artikel des Beschuldigten die Muslime aufgrund ihrer Religion öffentlich in ihrer Men- schenwürde herabgesetzt werden. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt. 6.5. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.5.1. In diesem Text wirft der Beschuldigte die Fragen auf, warum Muslime auf die Altäre scheissen und in die Taufbecken urinieren und warum muslimische
3. Klässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg vergewaltigen würden. Hin- sichtlich der ersten Frage nimmt der Artikel Bezug auf seine Veröffentlichung vom Vortag, in welcher er aufgriff, dass „im …“ Jugendliche in den Taufstein einer ka- tholischen Kirche uriniert und auf den Hauptaltar geschissen hätten. Dabei han-
- 22 - delte es sich jedoch nicht um einen aktuellen Vorfall resp. Bericht, sondern um ei- nen Vorfall aus dem Jahr 2006 (vgl. www.webjournal.ch/news.php?news_ id=1587). 6.5.2. Das Aufwerfen dieser Fragen respektive das Aufnehmen dieses Themas erfüllt für sich alleine eben so wenig den Tatbestand der Rassendiskriminierung, wie das Zitieren einzelner Stellen aus dem Koran. Jedoch geht der Beschuldigte weiter und wirft er mit seiner undifferenzierten Frage „warum scheissen Muslime …“ und der Aussage, die Erklärung liege im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime, auch hier alle Muslime in einen Topf. Zunächst lässt er ausser acht, dass es muslimische Jugendliche waren und spricht einfach pauschal von „Mus- lime“ und führt sodann an, dass die Sache ganz einfach sei und im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime liege. Er vermittelt mit dieser Verbindung den Eindruck, dass diese Handlungen durch den Koran nicht nur gerechtfertigt, son- dern sogar gefördert würden und sämtliche Muslime zu solchen Handlungen be- reit sind resp. solche Handlungen unterstützen würden. Eine sachliche Auseinan- dersetzung mit dem aufgegriffenen Vorfall fehlt. Mit der vorerwähnten pauschalen, alle Muslime erfassenden Frage und der aufgezeigten Verbindung zum Koran werden alle Muslime aufgrund ihrer Religion als Menschen öffentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig dargestellt, und sie somit in ihrer Menschen- würde herabgesetzt. Mit seiner Pauschalisierung verletzt er die religiösen Gefühle der Muslime, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Gering- schätzung gegenüber sämtlichen Angehörigen des muslimischen Glaubens auf- grund ihrer Religion zum Ausdruck bringt. Dementsprechend ist der objektive Tat- bestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt. 6.6. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.6.1. In diesem Text führt der Beschuldigte aus, der Islam und sein Lehrbuch, der Koran, sei eine hochrassistische, frauenfeindliche Lehre, die sich heuchlerisch unter dem Toleranz-Mantel Religionsfreiheit auch hier breit mache! Dabei wider- spreche der Koran diametral unserer Verfassung, den Menschenrechten und der UNO-Charta! Hier sei wahrer Rassismus: In 114 Suren werde der Moslem 67 mal verbindlich beauftragt, Nicht-Muslime mit der Waffe zu bekämpfen - also alle Mit-
- 23 - eidgenossen, die nicht Muslime seien! Dabei heisse es ausdrücklich kämpfen um zu töten… („qital“). Der Islam sei eine Kampfideologie, die weltweit eine millionen- fache Blutspur hinterlasse. 6.6.2. Der Beschuldigte nimmt ausschliesslich Bezug auf Textstellen im Koran. Er kritisiert die Religion jedoch ohne Bezugnahme auf Personen dieses Glaubens. Das Anbringen von Kritik an einer Religion muss jedoch zulässig sein, andernfalls eine kritische Auseinandersetzung mit Religionen nicht möglich ist. Art. 261bis Abs. 4 erste Satzhälfte StGB verbietet eine solche kritische Auseinandersetzung nicht. Er schützt die Menschenwürde. Diese wird jedoch nicht deshalb verletzt, weil Kritik an einer Religion angebracht wird, sondern erst dann, wenn einer Per- son oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberech- tigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (vgl. BSK-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10). Dies ist hier nicht der Fall. Allein mit der vorgebrachten Kritik am Islam setzt der Beschuldigte die Menschenwürde des einzelnen Muslim oder der Muslime als Gesamtheit nicht herab. Dementspre- chend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassen- diskriminierung freizusprechen. 6.7. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.7.1. Der Text weist folgender Inhalt auf: „Nicht jeder Moslem ist ein Terrorist, aber jeder Terrorist ein Moslem? (und in Oslo? Was wissen wir?)“. 6.7.2. Zwar handelt es sich auch bei diesem Text nicht um eine sachliche Ausei- nandersetzung mit dem Thema „Islam“. Jedoch wird die Aussage auch nicht wei- ter kommentiert, sondern einfach in den Raum gestellt. Zudem wird durch die Frageform nicht pauschal jeder Muslime als Terrorist dargestellt. Damit fehlt es an einer Herabsetzung der Menschenwürde des einzelnen Muslim oder der Muslime als Gesamtheit, weshalb die Tatbestandsmässigkeit zu verneinen ist.
- 24 - 6.7.3. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. 6.8. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.8.1. Mit dem in der Anklageschrift wiedergegebenen Textzitat erfüllt der Be- schuldigte den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht. Er spricht in diesem Text von den „moslemischen Mörderbanden der Al-Shahaab-Miliz“ im Sudan und nimmt damit konkret auf eine bestimmte Gruppe und nicht auf sämtliche Muslime Bezug. Damit fehlt es an einer Herabsetzung der Menschenwürde des einzelnen Muslim oder der Muslime als Gesamtheit, weshalb die Tatbestandsmässigkeit zu verneinen ist. 6.8.2. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. 6.9. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.9.1. In diesem Text schreibt der Beschuldigte „nicht alle Muslime sind Vergewal- tiger, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime“. Zwar setzt er diese Aussage in Anführungszeichen, nennt aber keine Zitatstelle. Damit macht er sich diese Aussage zu eigen. Diese Aussage kann sich zudem nicht auf eine Kriminalstatis- tik stützen und sie erfolgt auch nicht im Zusammenhang mit Ausführungen zu ei- ner solchen. Der Beschuldigte führt zwar einen Vorfall aus dem Jahr 2006 an, wonach ein Imam seine neun Jahre alte, norwegische Schülerin vergewaltigt und sich später auch noch an ihrer sieben Jahre alten Schwester vergangen habe. Jedoch lässt die Pauschalisierung, dass die meisten Vergewaltiger Muslime sei- en, sämtliche Muslime in ein schlechtes Licht rücken. Sodann vermag die Einlei- tung „nicht alle Muslime sind Vergewaltiger“ die Hauptaussage, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime, nicht zu neutralisieren. Es bleibt der – durch Krimi- nalstatistiken nicht weiter belegte – Eindruck, dass die meisten Vergewaltiger Muslime sind.
- 25 - 6.9.2. Der Beschuldigte zielt mit dieser Aussage darauf ab, die Muslime, und zwar sämtliche Muslime, aufgrund ihrer Religion als Vergewaltiger und damit als Mensch negativ darzustellen, womit sie in ihrer Würde als Mensch herabgesetzt werden. Durch diese Verallgemeinerung verletzt er die religiösen Gefühle der Muslime. 6.9.3. Dementsprechend erfüllt der Beschuldigte mit diesem Text den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB. 6.10. „Internettext“ vom tt. August 2011 6.10.1. Der Beschuldigte schrieb auf der Internetseite der „C._____ C1._____“ der Bundespräsidentin, dass ihre linken Partei- und Gesinnungsfreunde vor allem in den Medien und Amtsstellen aktiv die Information des Volkes über den Koran verhindern würde. Da die „heiligen“ Bücher hoch rassistisch, mörderisch und frauenfeindlich seien, müsste dringend eine demokratische Diskussion stattfinden. Der Koran müsse unserer Verfassung, den Menschenrechten und der UNO- Charta angepasst werden. 6.10.2. Auch wenn der Beschuldigte zu deutlichen Worten greift und unmissver- ständlich sein Missfallen über den Koran zum Ausdruck bringt, greift er nicht die Personen dieses Glaubens an. Der Beschuldigte nimmt ausschliesslich Bezug auf den Koran. Er kritisiert die Religion damit ohne Bezugnahme auf Personen dieses Glaubens. Zwar ist durchaus möglich, dass gewisse Religionsangehörige musli- mischen Glaubens nicht gerne hören, dass die Ansicht vertreten wird, dass der Koran rassistisch, mörderisch und frauenfeindlich sei. Jedoch setzt eine solche Aussage die Menschenwürde des einzelnen Muslime oder der Muslime als Ge- samtheit nicht herab. Das Anbringen von Kritik an einer Religion muss zulässig sein, andernfalls eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Religion nicht mög- lich ist. Art. 261bis Abs. 4 erste Satzhälfte StGB verbietet eine solche kritische Auseinandersetzung nicht. Er verbietet „nur“ die Verletzung der Menschenwürde der Religionsangehörigen. Diese wird jedoch nicht deshalb verletzt, weil Kritik an einer Religion angebracht wird, sondern erst dann, wenn einer Person oder Per- sonengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw.
- 26 - Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (vgl. BSK- Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10). Dies ist hier nicht der Fall. 6.10.3. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. 6.11. „Internettext“ vom tt. August 2011 6.11.1. In diesem Text nimmt der Beschuldigte Bezug auf verschiedene Vorfälle und führt abschliessend an, dass alle diese Vorkommnisse moslemische Ursache hätten oder besser, so im Koran fixiert seien. Weiter führt er aus, der Koran sei schuld! Frauen seien sowieso minderwertige Menschen, der Mann habe alle Macht. Wer vom Islam weg wolle, müsse verfolgt und „vertilgt“ werden, das gelte auch für zwangskonvertierte… Muslime in Afrika hätten sehr oft mehrere Frauen und x Sklavinnen für Sex und Arbeit - legitimiert durch den Koran. 6.11.2. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich der Text an der Grenze des Zulässigen bewegt, muss doch festgehalten werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten alles in allem gegen den Koran und nicht gegen die Religionsangehörigen richtet. Er kritisiert den Koran ohne generalisierende Be- zugnahme auf Personen dieses Glaubens. Wie bereits ausgeführt, ist es zwar durchaus möglich, dass gewisse Religionsangehörige muslimischen Glaubens nicht gerne hören, dass die Ansicht vertreten wird, dass der Koran gewaltverherr- lichend und frauenfeindlich sei. Jedoch setzen solche Aussagen die Menschen- würde des einzelnen Muslime oder der Muslime als Gesamtheit nicht herab. Das Anbringen von Kritik an einer Religion muss zulässig sein, andernfalls eine kriti- sche Auseinandersetzung mit dieser Religion nicht möglich ist. Art. 261bis Abs. 4 erste Satzhälfte StGB verbietet eine solche kritische Auseinandersetzung nicht. Er verbietet „nur“ die Verletzung der Menschenwürde der Religionsangehörigen. Diese wird jedoch nicht deshalb verletzt, weil Kritik am Koran angebracht wird, sondern erst dann, wenn den Muslimen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die
- 27 - Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (vgl. BSK-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10). Dies ist auch hier nicht der Fall. 6.11.3. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4, erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. 6.12. Subjektiver Tatbestand 6.12.1. Subjektiv erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Even- tualvorsatz genügt. 6.12.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrläs- sig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wis- sensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) da- rauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Ri- siko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvor- sätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab (BGE 125 IV 242 E. 3c). 6.12.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte inne- re Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 6.12.4. Der Beschuldigte bringt wiederholt vor, dass die Diskussion und Argumen- tation nie gegen Menschen (Muslime) gegangen sei, alles habe sich stets um die
- 28 - Lehre, also das geschriebene Wort gedreht. Sie hätten immer die Lehre analysiert (Urk. 106 S. 3, S. 5, S. 9; Prot. II S. 10 ff.). 6.12.5. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wurde keine „Analyse“ des Korans vorgenommen, sondern die vom Beschuldigten vorgenommen undifferenzierten Schlussfolgerun- gen in den Texten gemäss Anklageziffern 1, 2, 3 und 7 setzten verallgemeinernd die Muslime als Menschen wegen ihrer Religion herab (vgl. Ziff. 6.1. ff.). Der Be- schuldigte spricht in diesen Texten eine unmissverständliche, direkten und undif- ferenzierte Sprache, die keinen Zweifel an ihrem Inhalt lässt. In der Öffentlichkeit werden seit langem immer wieder Diskussionen über rassistische Äusserungen geführt. Wählt der Beschuldigte nichtsdestotrotz verallgemeinernde, pauschale Aussagen über Muslime als solche ohne jegliche Differenzierung mit welchen er seine Geringschätzung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt, nimmt er deshalb in Kauf, mit seinen Äusserungen die religiösen Gefühle der Muslime in strafrechtlicher Weise zu verletzen. Damit ist zumindest von einem eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. 6.12.6. Nachdem der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, mit seinen Äusse- rungen die Muslime wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabzusetzen, ist auch der subjektive Tatbestand der Ras- sendiskriminierung erfüllt. 6.13. Rechtfertigungsgründe 6.13.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass der Rassismus nur für eine Lehre oder ein Gesetz angerufen werden könne, das die Verfassung respektiere. Sonst sei es nicht möglich (Prot. I S. 17, S. 18). Der Koran sei eindeutig und von der ganzen Wissenschaft dieser Erde bestätigt: „Verfassungsfeindlich“ - als solcher könne er schon gar nicht den Schutz von Art. 261bis StGB in Anspruch nehmen (Urk. 106 S. 9). Der Beschuldigte sieht die Legitimation seiner Äusserungen in der Verfassungswidrigkeit einzelner Suren und Verse des Korans und dessen Verstosses gegen das Strafgesetzbuch, die UN-Charta, die europäische Men- schenrechtskonvention und das Völkerstrafgesetzbuch (Urk. 106 S. 4 ff., S. 8 f.;
- 29 - Prot. II S. 12 ff.). Sodann beruft er sich auf Art. 16 und Art. 17 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit; Medienfreiheit), auf Art. 137 BV („Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit“), auf Art. 5 Abs. 2 BV („Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis- mässig sein“) und auf Art. 173 Abs. 2 StGB. 6.13.2. Die Grundrechte sind nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grund- lage gewährleistet. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK darf die Meinungsäusserungsfrei- heit Schranken unterworfen werden, welche zum Erhalt einer demokratischen Gesellschaftsordnung erforderlich sind. Art. 261bis StGB tut dies im Bereich der Rassendiskriminierung und stellt eine entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die Grundrechte wie die hier angerufenen einzuschränken vermag. Eine Verurtei- lung verstösst folglich nicht gegen die in der EMRK und BV garantierten Grund- rechte. Zwischen Rassendiskriminierung und Meinungsäusserungsfreiheit kann richtigerweise und entgegen der Auffassung des Beschuldigten prinzipiell kein Grundrechtskonflikt bestehen, weil die Menschenwürde eine notwendige Vorbe- dingung für die Ausübung von Menschenrechten darstellt. Folglich kann man sich nicht auf ein Grundrecht berufen, um anderen Menschen die Grundrechte abzu- sprechen: Es gibt kein „Menschenrecht“ auf Menschenrechtsverletzung“ (BSK StGB II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis, N 28 u.a. mit Verweis auf BGer-Urteil 6B_297/2010 vom 16. September 2010). 6.13.3. Wie ausgeführt, stellt nicht das Zitieren aus dem Koran eine Verletzung von Art. 261bis StGB dar, sondern die vom Beschuldigten in diesem Zusammen- hang gemachten Äusserungen, welche in einer gegen die Menschenwürde der Muslime verstossender Weise erfolgen. Der Beschuldigte kann sich daher weder auf die Meinungs- und Informationsfreiheit noch die Medienfreiheit berufen (vgl. auch oben, Ziff. 6.13.2.). Aus demselben Grund geht auch die Berufung des Be- schuldigten auf Art. 173 Abs. 2 StGB fehl. Ebenso gibt ihm Art. 137 BV keine Be- rechtigung für eine solche Handlung. Aus der verfassungsmässigen Verankerung der Parteien lassen sich keine Rechte oder Pflichten ableiten, ausser für die Be- hörden im Sinne einer (allerdings vagen) Rücksichtnahmepflicht (G. Biaggini, BV Kommentar, 2007, Art. 137 N 3). Bei den Bestimmungen von Art. 5 BV handelt es
- 30 - sich um „blosse“ Verfassungsgrundsätze und nicht um verfassungsmässige (Indi- vidual-)Rechte. Zwar ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von grosser prak- tischer Bedeutung bei Grundrechtseinschränkungen. Jedoch vermag der Be- schuldigte hieraus keine Rechtfertigung für sein Handeln ableiten. 6.13.4. Dementsprechend ist das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu ver- neinen. 6.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich der Texte gemäss Anklageziffern 1, 2, 3 und 7 der mehrfachen Rassendiskriminie- rung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen und hierfür an- gemessen zu bestrafen ist. Vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in Ziffer 4, 5, 6, 8 und 9 der Anklageschrift ist der Beschuldigte mangels Tatbestandsmässigkeit freizusprechen. 6.15. Abschliessend kann nochmals klar und unmissverständlich festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht für die 1‘500 Jahre alten Suren/Verse gerade stehen muss. Zudem wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, Suren/Verse aus dem Koran falsch zitiert zu haben. Das Gericht stellt nicht in Frage, dass die vom Beschuldigten wiedergegebenen Textstellen so im Koran enthalten sind. Ausser Frage steht auch, dass bei einer wörtlichen, konservativen Auslegung von gewissen Textstellen des Korans durchaus die Frage aufgeworfen werden kann, ob dieses Verständnis mit unseren Grundrechten vereinbar ist. Darum geht es je- doch vorliegend nicht und ist vorliegend vom Gericht auch nicht zu beurteilen. Der Beschuldigte hat jedoch dafür einzustehen, dass er mit der Art und Weise seines Vorgehens mit seinen Äusserungen die Muslime wegen ihrer Religion in einer ge- gen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt, indem er mit seinen generalisierenden, undifferenzierten Äusserungen die religiösen Gefühle der Mus- lime verletzt, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Gering- schätzung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt.
7. Strafe 7.1. Strafrahmen, Strafzumessung, Zusatzstrafe
- 31 - 7.1.1. Der vorliegenden Anklage liegen auch Sachverhalte zugrunde, die sich am tt. November 2009 und am tt. Januar 2010 zugetragen haben. Mit Urteil der Be- zirksgerichtlichen Kommission Steckborn vom 11. November 2010 wurde der Be- schuldigte der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt erlassen, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘170.– bestraft (Urk. ND 1/6/1). Das Ober- gericht des Kantons Thurgau bestätigte mit Entscheid vom 14. März 2011 den Schuldspruch und die Strafe (Urk. ND 1/6/2). 7.1.2. Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbe- hörden gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retro- spektiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Es ist bei dieser Konstellation eine Gesamtstrafe auszufällen, die Strafen sind nicht zu kumulieren. Ebenso bleibt das frühere Urteilsdispositiv unberührt (BSK StGB I- Ackermann, Art. 49 N 184 m.w.H.). Wiegt die vor der früheren Verurteilung verüb- te Tat (nach abstrakten Strafrahmen) schwerer, ist hierfür eine hypothetische Zu- satzstrafe zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen. Der Strafrahmen der entsprechenden Gesamtstrafe bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Sodann ist die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe wegen der nach dem frühe- ren Entscheid begangenen Tat im Sinn von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Wiegt die nach der früheren Verurteilung verübte Tat (nach abstraktem Strafrahmen) schwerer, so ist für diese Tat die angemessene Strafe festzusetzen und deren Dauer wegen der vor dem früheren Entscheid begangenen Tat ange- messen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung, dass für diese Tat eine hypothetische Zusatzstrafe gleich zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu be- stimmen ist, wie wenn die vor der früheren Verurteilung verübte Tat schwerer wiegt (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 185 m.w.H.). 7.1.3. Es ist somit zunächst in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamt- strafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten zu bilden, und zwar allein aus Sicht des Zweitrichters. Wie dies zu geschehen hat, ist weitge- hend dem Ermessen des Gerichts überlassen (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49
- 32 - N 169). Bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss die Strafzu- messung neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente anders zu werten sind als im ersten Verfahren, wenn sie sich seit der ersten Ver- urteilung rechtserheblich verändert haben. Für die Höhe des Tagessatzes ist grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausfällung der Zusatzstrafe abzustellen. Der im Dispositiv des rechtskräftigen Ersturteils hinsicht- lich der Grundsatzstrafe festgesetzte Tagessatz bleibt freilich unberührt (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 179 f.). 7.1.4. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umständen, die Einsatzstra- fe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 113 m.w.H). 7.1.5. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsre- geln sind zutreffend (Urk. 104 Ziff. VI. 1.), weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 2 Abs. 4 StPO). 7.1.6. Ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 6 StGB). Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.), liegen keine vor. Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung ist da- her bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. 7.1.7. Vorliegend ist der Strafrahmen sämtlicher vom Beschuldigten begangenen Delikte gleich. Der Beschuldigte ist für die mehrfache Begehung desselben Rechtsverstosses zu bestrafen. Es rechtfertigt sich deshalb, zunächst für die vor
- 33 - der ersten Verurteilung begangenen Taten eine hypothetische Zusatzstrafe zu bestimmen. In der Folge ist die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe wegen der nach dem früheren Entscheid begangenen Taten angemessen zu erhöhen. 7.2. Tatkomponenten 7.2.1. Nachdem es sich sowohl bei der Tat, die zur Verurteilung vom 11. Novem- ber 2010 resp. 14. März 2011 führte, als auch bei den Taten vom tt. November 2009 (Anklageziffer 1) und tt. Januar 2010 (Anklageziffer 2) um Verstösse gegen Art. 261bis StGB handelt, scheint es gerechtfertigt, diese drei Taten aufgrund ihrer Gleichartigkeit gemeinsam zu beurteilen. 7.2.2. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht leicht. Der Beschuldigte schürt mit seinen undifferenzierten Äusserungen den Hass und die Fremdenfeindlichkeit ge- genüber aller Muslimen. Er wirft alle in den gleichen Topf und unterstellt allen Muslimen pauschal Gewaltbereitschaft und Menschenverachtung. Sodann spricht er den Muslimen das Recht auf ihre Religion ab und negiert, dass unter den Mus- limen unterschiedliche Auslegungen des Korans vertreten werden. Durch die pauschale Abqualifizierung aller Muslime bringt er eine Geringschätzung einer ganzen Religionsgruppe zum Ausdruck und verletzt die Menschenwürde einer grossen Zahl von Menschen. Zudem liegt nicht nur eine einmalige Verfehlung vor, sondern sind dem Beschuldigten drei gleichartige Handlungen vorzuwerfen. 7.2.3. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammen- hang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter ver- fügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB).
- 34 - 7.2.4. Es bestehen weder Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfähigkeit noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Die Motivation seiner Handlungen besteht in der Verteidigung seines undifferenzierten Bildes eines ge- waltverherrlichenden und menschenverachtenden Korans, welches er als einzig zulässige Auslegung zulässt. Solche Äusserungen tragen jedoch nicht zur Aufklä- rung von Missständen und zu konstruktiven Diskussionen bei. Auch wenn er in früheren Jahren auf dem afrikanischen Kontinent Erfahrungen gemacht hat, die zu einer persönlichen Betroffenheit führten (Prot. II S. 9 f.), rechtfertigt dies in kei- ner Weise eine Auseinandersetzung mit dem Koran, die alle Muslime in einen Topf wirft und sie samt und sonders als Gegner der christlichen Religion und der westlichen Zivilisation hinstellt. Das subjektive Tatverschulden wiegt deshalb ebenfalls nicht leicht. 7.2.5. Die Einsatzstrafe ist damit auf 150 Tagessätze/Tage festzusetzen. 7.3. Täterkomponente 7.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten (Urk. HD 12/1-2, HD 12/4-6) sowie seine Ausführungen zu seiner Person vor Vorinstanz (Urk. 74 S. 3 ff.) und anlässlich der heutigen Hauptver- handlung (Prot. II S. 9 f.) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 7.3.2. Nachdem eine Zusatzstrafe festzulegen ist, ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen. Das Fehlen einer Vorstrafe ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 7.3.3. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Dauer des Verfahrens, auch wenn unter Beachtung des Umstands, dass der Beschuldigte mit seinen Ausstandbegehren zur Verlängerung der Verfahren beigetragen hat, das Be- schleunigungsgebot noch nicht als verletzt zu betrachten ist. So erfolgte erst rund ein Jahr nach der erfolgten Strafanzeige vom 12. Februar 2010 (Urk. HD 1) die erste Einvernahme des Beschuldigten (Urk. HD 5/1). Am 15. September 2011 er-
- 35 - folgte eine weitere Strafanzeige (Urk. ND 1/2/1-2). Am 26. September 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Winterthur, wel- ches in der Folge auf die Anklage nicht eintrat (Urk. HD 18 und 19). Am 11. No- vember 2013 erfolgte dann die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht (Urk. 20). Auch das Verfahren der bereits beurteilten Tat dauerte über drei Jahre (Strafanzeige vom 30. August 2007; erstinstanzliches Urteil vom 11. November 2010; vgl. Beizugsakten). Wie erwähnt, ist jedoch ein Teil der Verzögerung auch darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte in beiden Verfahren Ausstandbe- gehren stellte. 7.3.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder im vorlie- genden noch im Verfahren betreffend die bereits beurteilte Tat einsichtig oder reu- ig zeigte und er in beiden Verfahren sehr unkooperativ war. Sodann ist eine be- sondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 7.3.5. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe leicht, und damit um einen Fünftel, zu reduzieren. Damit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen/Tagen. 7.4. Strafart 7.4.1. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Mona- te (Art. 40 StGB). Die Vorinstanz sprach zutreffenderweise eine Geldstrafe aus (Art. 34 Abs. 1 StGB). 7.4.2. Die Vorinstanz hat den Tagessatz ohne weitere Begründung auf Fr. 90.– festgesetzt. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzbe- rechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi-
- 36 - cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). 7.4.3. Der Beschuldigte war weder in der Untersuchung noch vor Gericht bereit, Aussagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (Urk. HD 12/5; Urk. 74 S. 3 ff.; Prot. II S. 4 ff.). 7.4.4. Der Beschuldigte hat zwei volljährige Töchter und lebt mit seiner Ehefrau in einer eigenen Liegenschaft (Urk. 74 S. 5, S. 7). Gemäss Mitteilung der Steuerbe- hörde der Gemeinde H._____ versteuerten der Beschuldigte und seine Ehefrau im Jahr 2013 (provisorisch) ein Einkommen von Fr. 71‘200.– sowie ein Vermögen von Fr. 312‘600.– (Urk. HD 14/4). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse er- scheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 90.– sicher nicht als zu hoch. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist der Tagessatz deshalb auf Fr. 90.– festzulegen. 7.5. Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen wer- den (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre er- scheint aufgrund des nicht ganz ungetrübten Leumunds als angemessen. Ent- sprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. 7.6. Busse 7.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich – ohne Begründung – zu einer Busse von Fr. 1‘000.– verurteilt. 7.6.2. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linien dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der be-
- 37 - dingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im un- tersten Bereich bloss mit Busse geahndet werden, soll – auch – mit einer unbe- dingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner da- zu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Aus der systematischen Einord- nung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Freiheits- oder Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charak- ter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Be- deutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 7.6.3. Nachdem vorliegend keine Schnittstellenproblematik im Raum steht, drängt sich das Aussprechen einer zusätzlichen Busse nicht auf. Auch aus spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten erscheint eine zusätzliche Busse nicht an- gebracht. Es ist davon auszugehen, dass der bedingt ausgesprochenen Geldstra- fe eine genügende Warnwirkung zukommt. 7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massgebenden Strafzumessungskriterien eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– seiner Tat und seinem Ver- schulden hinsichtlich der bis zur Verurteilung am 11. November 2010 resp.
14. März 2011 begangenen Taten als angemessen erscheint. Hiervon ist die Stra- fe gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– und Busse von Fr. 1‘170.– in Abzug zu bringen. Somit resultiert eine hypothetische Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 7.8. Erhöhung der hypothetischen Zusatzstrafe
- 38 - 7.8.1. In einem nächsten Schritt wäre sodann wegen der nach dem Urteil vom
11. November 2010 resp. 14. März 2011 begangenen Taten die hypothetische Zusatzstrafe angemessen zu erhöhen. 7.8.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist bei der Bemessung der Strafe das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es nicht zulässig ist, eine hö- here als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe festzusetzen. 7.8.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011, zu einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 1‘000.–. Dement- sprechend hat es bei der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– sein Bewen- den. Wie ausgeführt, rechtfertigt sich sodann das Aussprechen einer zusätzlichen Busse nicht. Es erübrigt sich deshalb darauf einzugehen, in welchem Ausmass die hypothetische Zusatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen wäre. 7.9. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositiv Ziffer 9), welche hinsicht- lich der Kosten der Untersuchung ausgewiesen (Urk. HD 17) und hinsichtlich der Gerichtsgebühr angemessen ist, ist zu bestätigen. 8.2. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. 8.2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB sämtliche Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah-
- 39 - rens auferlegt. Im Berufungsverfahren wird der Beschuldigte weiter vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in fünf Anklagepunkten freigesprochen. 8.2.2. Wird die beschuldigte Person des eingeklagten Delikts schuldig gespro- chen, hat sie das Verfahren verschuldet und daher die Verfahrenskosten zu tra- gen. Dabei hat sie lediglich die Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben – abgese- hen von den Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO – beim Staat (Gries- ser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 426 N 1 ff.). 8.2.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der mehrfachen Stö- rung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in fünf Anklagepunkten freigesprochen. Diese Vorwürfe betrafen aber den selben Sachverhalt, für den der Beschuldigte schlussendlich wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde. Sämtliche Unter- suchungshandlungen standen somit auch im Zusammenhang mit dem Schuld- spruch. Die Untersuchung wäre nicht weniger aufwendig ausgefallen, wenn von vornherein nur der Sachverhalt zur Anklage gebracht worden wäre, für den der Beschuldigte schlussendlich auch verurteilt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten sämtliche Untersuchungskosten aufzuerlegen. Die erstin- stanzlichen Gerichtskosten (mit Ausnahme der Barauslagen des Gerichts) sind dem Beschuldigten aufgrund der teilweise erfolgten Freisprüche lediglich zu ei- nem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für be- sonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann her- abgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
- 40 - erschwert hat (Art. 430 StPO). Wird der Sachverhalt lediglich rechtlich anders qualifiziert, besteht in der Regel kein Entschädigungsanspruch (Griesser in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 430 N 4). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glau- bens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB sowie teilweise vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen. Jedoch betrafen diese Vorwürfe den selben Sachverhalt, für den der Beschuldigte doch auch wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde. Sämtliche Aufwendungen des Beschul- digten wären auch angefallen, wenn nur die Taten untersucht und zur Anklage gebracht worden wären, für die er schuldig gesprochen wurde. Unter diesen Vo- raussetzungen rechtfertigt sich weder eine Entschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren noch eine Genugtuung. 8.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.5. Der Beschuldigte unterliegt bzw. obsiegt mit seiner Berufung rund zur Hälf- te. Hinsichtlich fünf Anklagepunkte des Nebendossiers und hinsichtlich der Busse wurde das Urteil der Vorinstanz zu seinen Gunsten korrigiert. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind deshalb zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Be- schuldigten sodann für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Um- triebsentschädigung, entsprechend Fr. 500.–, zuzusprechen.
- 41 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (140 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Urteil vom 18. Juni 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 104).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 27. Juni 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 83). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am
23. August 2014 zugestellt (Urk. 101/1). In der Folge ging auch die Berufungser- klärung des Beschuldigten rechtzeitig ein (Urk. 106). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Anschlussberufung (Urk. 110). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Verschiebung der auf den 28. April 2015 angesetzten Berufungsverhandlung (Urk. 112). Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wurde er aufgefordert, sein Verschiebungsgesuch zu belegen (Urk. 113). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschuldigten vom 10. Januar 2015 wurde sein Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung abgewiesen (Urk. 115). Die Berufungsverhandlung fand dementsprechend am 28. April 2015 statt (Prot. II S. 4 ff.).
- 5 -
E. 2 Beweisanträge Der Beschuldigte reichte mit seiner Berufungsschrift diverse Beilagen ein. Diese wurden zu den Akten genommen (Urk. 107/1-9). Weitere Beweisanträge stellte der Beschuldigte nicht.
E. 3 Berufungserklärung
E. 3.1 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
E. 3.2 Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufungsschrift die vollumfängliche Aufhebung des Urteils in allen Punkten. Er sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 106 S. 1).
E. 3.3 Nachdem der Beschuldigte somit einen vollumfänglichen Freispruch ver- langt, kann seine Erklärung, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, nur dahingehend verstanden werden, dass er nur die zu seinen Ungunsten erkannten Dispositivziffern des Urteils anficht. Es ergibt sich denn aus seiner Berufungserklärung auch nicht, dass und warum die Verweisung der Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg (Urteilsdispositivziffer 6) und die Verweigerung einer Umtriebsentschädigung für die Privatklägerin (Urteilsdispositivziffer 10) aufgehoben werden soll. Ein diesbe- zügliches Interesse des Beschuldigten ist auch nicht ersichtlich. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die Urteilsdispositivziffern 2 (Frei- spruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfrei- heit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB), 6 (Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin) und 10 (Umtriebsentschädigung Privatklägerin) in Rechtskraft erwach- sen sind.
E. 3.4 Sodann ist anzumerken, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschuldigten auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung
- 6 - wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 207 E. 3.1 m.w.H.; BGer- Urteil 6B_402/2010 v. 27. August 2010 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4 Verfahren (Untersuchung und erste Instanz)
E. 4.1 Der Beschuldigte bringt vor, es sei kein faires Verfahren geführt worden in der Untersuchung und vor Vorinstanz. Dies leitet er vor allem daraus ab, dass weder der Staatsanwalt noch der vorinstanzliche Richter den Koran gelesen hät- ten (Urk. 106 S. 2; vgl. auch Prot. S. 12).
E. 4.2 Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass ihm in der Anklageschrift vorgeworfen werde, dass die Koransuren und -verse rassistisch seien (Urk. 106 S. 2; Prot. II S. 12 ff.), ist klarzustellen, dass ihm in der Anklageschrift nicht das Zi- tieren der Koransuren und -verse vorgehalten wird, sondern die von ihm in die- sem Zusammenhang gemachten Schlussfolgerungen. Damit ist auch nicht rele- vant, ob der Staatsanwalt und der vorinstanzliche Richter den Koran gelesen ha- ben, da es nicht darum geht, die Koranverse und -suren zu beurteilen. Es gab da- her für den vorinstanzlichen Richter keinen Grund, in den Ausstand zu treten. Zu- dem wäre dem Beschuldigten die Möglichkeit offen gestanden, ein Ausstandsbe- gehren gegen den vorinstanzlichen Richter zu stellen. Dies hat er jedoch nicht ge- tan. Das Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt hat er ausdrücklich zurück- gezogen (Urk. HD 14/12). Damit erübrigt es sich, auf die vom Beschuldigten ge- gen den Staatsanwalt vorgebrachten Vorwürfe weiter einzugehen.
E. 4.3 Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass seine Rechte verletzt worden seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit gegeben, zu allen Vorwürfen Stellung zu nehmen und Beweismittel zu seiner Entlastung zu bezeichnen. Dies hat der Beschuldigte denn auch getan. Die Beweismittel wurden entgegengenommen und die vom Beschuldigten angerufe- nen Zeugen angehört (vgl. Urk. HD 3/1-34, Urk. 41, 44, 45-46, 50, 51/1-5, 53, 54, 55, 56/1-6, 57, 59, 60/1-3, 62, 63, 64, 65, 68, 71, 72, 73, 77). Zudem wurde das Teilnahmerecht des Beschuldigten bei der Einvernahme von D._____ gewahrt (vgl. Urk. HD 7/1). Demnach wurden die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt. Daran ändert nichts, dass der Staatsanwalt und der vorinstanzliche
- 7 - Richter diese Beweismittel nicht so würdigten, wie es der Ansicht des Beschuldig- ten entspricht.
E. 4.4 Weiter bemängelte der Beschuldigte die Anklageschrift. Es sei nicht er- sichtlich, was ihm zur Last gelegt werde. Offenbar wolle man ihn für Koranauszü- ge aus dem zertifizierten Koran der Al-Aqsa in Kairo belangen, sowie den Auszü- gen aus den Hadith’s. Das sei Unsinn und rechtlich nicht vertretbar (Urk. 23; Urk. 106 S. 2, S. 7; Prot. II S. 12 ff.).
E. 4.4.1 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit f. StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Zu schil- dern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Aus dem Anklageprinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage folgt, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird. Nicht zulässig sind bloss pauschale Vorwürfe. Wesentlich ist die Darstellung des Tathergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift vorgeworfenen Straftatbestände umfassen muss. In der Anklageschrift ist der Sachverhalt somit so darzustellen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, da ein Sachver- halt, der sich dem als anwendbar erklärten Straftatbestand nicht zuordnen lässt, nicht Grundlage einer Verurteilung bilden kann (Landshut/Bosshard in Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
2. Aufl., 2014, Art. 325 N 8 f.).
E. 4.4.2 Die Anklageschrift enthält die dem Beschuldigten vorgehaltenen Handlun- gen genügend konkret. Aus der Anklageschrift ergibt sich sodann unmissver- ständlich, dass dem Beschuldigten nicht das Zitieren aus dem Koran vorgeworfen wird, sondern die von ihm wiedergegebenen Schlussfolgerungen. Sodann ist zu beachten, dass nicht nur isoliert die einzelnen Äusserungen zu beurteilen, son- dern auch der Gesamtzusammenhang des Textes, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Äusserungen gemacht wurden (BSK StGB II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 11). Damit
- 8 - konnte der Staatsanwalt die Koranverse und -suren nicht aus der Anklageschrift streichen, denn dadurch wären die dem Beschuldigten vorgehaltenen Schlussfol- gerungen aus dem Zusammenhang gerissen worden, was die Handlungen des Beschuldigten in ein falsches Licht gerückt und insbesondere die Beurteilung des Gesamtzusammenhanges des Textes und die konkrete Situation, unter denen die Äusserungen gemacht worden sind, nicht ermöglicht hätte.
E. 4.4.3 Auch wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht einsehen will, dass es in der Anklageschrift nicht um den Koran und die Zitate daraus, sondern um die von ihm geäusserten Schlussfolgerungen und Kommentierungen geht, ändert sich nichts daran, dass die Anklageschrift dem Anklageprinzip entspricht. Die Vor- instanz ist deshalb zurecht auf die Anklage eingetreten (vgl. Urk. 29).
E. 4.5 Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er das begründete Urteil erst 67 Tage nach der Verhandlung erhalten habe (Urk. 106 S. 2), ist er darauf hinzuwei- sen, dass die Begründung des Urteils den Parteien innert 60 Tagen ab Stellung des Begehrens um Begründung resp. ab Berufungsanmeldung zuzustellen ist (Art. 84 Abs. 4 StPO; Brüschweiler in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 84 N 6). Nach- dem der Beschuldigte am 27. Juni 2014 Berufung gegen das Urteil angemeldet und er die Begründung des Urteils am 23. August 2014 erhalten hatte, wurde die- se Frist eingehalten. Nachdem der Beschuldigte sodann aus seiner Frage, wer das Urteil geschrieben habe (Urk. 106 S. 2), nichts ableitet und auch nicht ersicht- lich ist, inwieweit dies für die Beurteilung der Berufung relevant sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 5 Sachverhalt
E. 5.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen dem tt. November 2009 und dem 27. August 2011 in verschiedenen Texten mit teilwei- se redundanten und gleichlautenden Äusserungen wissentlich und willentlich, pauschal und undifferenziert die Angehörigen muslimischen Glaubens bezichtigt, Leib und Leben ihrer andersgläubigen Mitbürger nicht oder nur wenig zu achten, diesen verallgemeinernd die Gleichwertigkeit als Menschen und Bürger abge-
- 9 - sprochen und sie in erniedrigender, ausgrenzender Weise auf eine tiefere Stufe als andere Personen gesetzt zu haben. Er habe pauschalisierend und verallge- meinernd die Minder- bzw. Unterwertigkeit des Islams und der Angehörigen mus- limischen Glaubens behauptet und damit in unzulässiger Weise ihre gleichwertige Stellung als Menschen unter Menschen an sich in Frage gestellt. Der Beschuldig- te unterstelle dem Islam und den Muslimen eine Zwangshaftigkeit zu Verbrechen, angeblich begründet durch den Koran. Er habe pauschalisierend und grob verall- gemeinernd quasi alle Muslime für die Verbrechen einzelner verantwortlich ge- macht, habe den Muslimen undifferenziert Gewaltverbrechen zugeschrieben und diese Religion schliesslich auf die Ebene einer bekämpfenswerten Ideologie re- duziert. Seine generalisierenden Äusserungen seien geeignet, die religiösen Ge- fühle der Muslime zu verletzen zumal der Beschuldigte in übertriebener und gra- vierender Weise seine Geringschätzung gegenüber dem Islam als Religion zum Ausdruck gebracht habe (Urk. 20). Der Wortlaut der einzelnen Texte kann der Anklageschrift (Urk. 20) und dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 104 S. 4 ff.) entnom- men werden.
E. 5.2 Artikel „mit dem Islam zurück ins Mittelalter?“
E. 5.2.1 Hinsichtlich des Beitrags „Mit dem Islam zurück ins Mittelalter“, veröffent- licht in der „E._____“ [Zeitung] vom tt. November 2009, bestätigte der Beschuldig- te vor Vorinstanz, dass der publizierte Text von A bis Z aus seiner Hand stammte. Es seien jedoch Dinge weggefallen. Er habe es im Auftrag der Kommission ge- schrieben. Es sei in der Kommission geprüft worden. Allerdings sei sein Text ge- kürzt worden. Bei der „Heimschaffung“ habe es Ergänzungen gegeben (Prot. I S. 11 f.).
E. 5.2.2 In der Berufungsschrift und auch anlässlich der heutigen Verhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass an der Jahresversammlung 2009 der Antrag gestellt worden sei, es müsse gemäss Art. 137 BV geprüft und beraten werden, ob Koran & Hadith’s der Verfassung, der UNO-Charta und den Menschenrechten entsprechen würden. Eine grosse Kommission habe in der Folge einige gravie- rende Suren und Verse aus dem zertifizierten Koran aufgelistet, mit Verfassung, UNO-Charta und Menschenrechtsartikeln verglichen, diskutiert und ausgelotet.
- 10 - Als Kantonalpräsident sei es an ihm gewesen, die Publikation in der „E._____“ einzureichen, damit die Partei-Basis darüber berate und weitere Erkenntnisse er- arbeite. Die „E._____“ sei 2009 Ersatz für ihre ausgefallene Parteizeitung „F._____“ gewesen. Sie, die C1._____, habe nur einen Text als Leserbrief einrei- chen können, also die Meinung eines Schreibers. Darum habe er als Kantonal- präsident „die Ehre“ gehabt – stellvertretend für die C._____ [Nationalpartei]- Kommission. In diesem Sinn sei auch immer sein Foto dabei gewesen, seine Sig- natur und die Redewendungen müssen die eines einzelnen Leserbriefschreibers sein (Urk. 106 S. 3, S. 7; Prot. II S. 10 f.).
E. 5.2.3 Der Beschuldigte bestreitet somit nicht, dass der Inhalt des publizierten Textes von ihm stammte. Der Inhalt stimmt auch mit dem Beitrag des Beschuldig- ten auf der Internetseite der C._____ C1._____ vom tt. Dezember 2009 überein (HD 2/2 S. 3; vgl. auch HD 3/9 S. 8). Auch der Beitrag auf der Internetseite ist ge- zeichnet vom Beschuldigten persönlich. Hierzu ist anzumerken, dass auf der In- ternetseite der C._____ C1._____ einzelne Beiträge auch mit „C1._____“ oder „C1._____, Kantonale Parteileitung“ gezeichnet sind und hier somit zwischen den veröffentlichenden Personen unterschieden wird. Nicht relevant ist sodann, dass auch andere Personen der Partei dem Inhalt dieses Textes zustimmten respektive die gleiche Meinung vertreten. Dies ändert nichts daran, dass der in der „E._____“ publizierte Text vom Beschuldigten verfasst und (auch) in seinem Auftrag und mit seinem Einverständnis in der „E._____“ veröffentlicht worden war.
E. 5.2.4 Unklar bleibt, was der Beschuldigte meint, wenn er vorbringt, sein Text sei gekürzt worden und bei der „Heimschaffung“ habe es Ergänzungen gegeben (Prot. I S. 12). In der Berufungsverhandlung gab er an, die endgültige Fassung habe er der Redaktion überlassen (Prot. II S. 11). Vorab kann hierzu festgehalten werden, dass die vom Beschuldigten angesprochenen Änderungen keine inhaltli- che Veränderung des Textes bewirkten (vgl. Urk. HD 3/9). Dies behauptet denn der Beschuldigte auch nicht. Zudem führte er selber aus, D._____ habe richtig festgehalten, dass sein erster Artikel zu lange gewesen sei. Er habe ihm den Arti- kel zurückgegeben. Daraufhin habe er in der Eile einen grossen Fehler gemacht. Alle Ausführen die er gemacht gehabt habe in dieser ersten Ausgabe betreffend
- 11 - Islam, Koran und Muslime seien abgestützt gewesen auf Koransuren und -verse und auf Sätze aus den Hadith’s. Die Hetze und die kurzen Fristen hätten ihn ver- führt. In der Eile habe er viele Koransuren gestrichen. Hätte er diese Suren gelas- sen, hätten die Muslime von … keinen Grund gehabt eine Klage zu erheben, […] Bei der Bewertung des Endtextes sei ihm klar gewesen, dass ein Wort, ein Begriff klagefähig sein könnte. Es handle sich um das Wort „Heimschaffung“ (Urk. HD 5/2 S. 7). Der Beschuldigte hat somit in der Untersuchung eingestanden, dass der Text, so wie er veröffentlicht worden ist, von ihm stammte. Gründe oder Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte in der Untersuchung diesbezüglich falsch ausgesagt hat, sind nicht ersichtlich. Auch im Schreiben vom 11. Februar 2013 an den Staatsanwalt spricht der Beschuldigte von seinem Artikel (Urk. HD 3/26).
E. 5.2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachver- halt Ziffer 1. der Anklageschrift erstellt ist. Ergänzend anzumerken ist, dass der vom Beschuldigten verfasste Titel „Mit dem Islam zurück ins Mittelalter“ mit einem Fragezeichen endet (Urk. HD 3/3).
E. 5.3 Beitrag „Ethikwochen in G._____ [Kanton] Primarschulen?“
E. 5.3.1 Zum Beitrag mit dem Titel „Ethikwochen in G._____ Primarschulen?“ vom tt. Januar 2010 auf der Internetseite der C._____ C1._____, wollte der Beschul- digte vor Vorinstanz nur generelle Aussagen machen. Es seien verschiedene Meldungen aus Quellen. Es werde nur publiziert, was bereits publiziert worden sei. Es gehe nur darum, dass ausländische Zeitungen nicht abonniert werden können. Sie würden nur die Meldungen zusammenfassen, welche sie für wichtig erachten und würden diese auf ihrer Seite publizieren, damit diese Meldungen auch für die Menschen hier zugänglich seien. Die Frage, ob dieser Text von ihm stammte, beantwortete er nicht. Auf die Frage, wer diesen Text auf die Internet- seite geladen habe, gab er an, das könne er nicht mehr sagen. Es gebe viele Tex- te, die übermittelt würden. Es gebe verschiedene Leute, die diese Seite managen. Auch er gehöre dazu. Er wisse nicht, wie dieser Text auf die Homepage gekom- men sei (Prot. I S. 15 ff.). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht explizit zu diesem Text (Prot. II S. 4 ff.).
- 12 -
E. 5.3.2 In der Untersuchung bestritt der Beschuldigte nicht, dass dieser Beitrag von ihm stammte. Ebenso behauptet er nicht, dass dieser Beitrag ohne sein Einver- ständnis veröffentlicht worden sei (Urk. HD 5/2 S. 5 ff.; Urk. HD 5/3 S. 6 f.; Urk. HD 5/8 S. 2 f.). Auf die Frage, ob er sich erinnere, dass er auf der Webseite der C1._____ am tt. Januar 2010 zum Thema „Ethikwochen in G._____ Primarschu- len?“ eine Stellungnahme ins Netz gestellt habe, antwortete er: „Ich erinnere mich“ (Urk. HD 5/2 S. 5). Somit handelt es sich bei der Behauptung, er wisse nicht, wie dieser Text auf die Homepage gekommen sei, um eine reine Schutzbe- hauptung. Es ist daher erstellt, dass der Beitrag vom Beschuldigten stammt und von ihm oder mit seinem Einverständnis auf der Internetseite der C._____ C1._____ veröffentlich wurde. Der Beitrag auf der Internetseite ist denn auch ge- zeichnet vom Beschuldigten persönlich (Urk. HD 2/6). Hierzu kann nochmals – wie bereits in Ziffer 5.2.3. – angemerkt werden, dass auf der Internetseite der C._____ C1._____ einzelne Beiträge auch mit „C1._____“ oder „C1._____, Kan- tonale Parteileitung“ gezeichnet sind und hier somit zwischen den veröffentlichen- den Personen unterschieden wird und sodann nicht relevant ist, dass auch ande- re Personen der Partei dem Inhalt dieses Textes zustimmten respektive die glei- che Meinung vertreten. Das ändert nichts daran, dass der Beschuldigte der Ver- fasser dieses Textes ist.
E. 5.3.3 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auch der Anklagesach- verhalt gemäss Ziffer 2. erstellt ist.
E. 5.4 Publikationen auf der Internetseite der C._____ C1._____ (Anklagesach- verhalt Ziffer 3. bis 9.)
E. 5.4.1 Die Beiträge vom tt. Juli 2011 (Anklagesachverhalt Ziff. 4.) und tt. August 2011 (Anklagesachverhalt Ziff. 8.) sind vom Beschuldigten persönlich gezeichnet (Urk. ND 1/2/2 S. 9 f. und S. 13 f.). Der Beschuldigte behauptet nicht, dass je- mand anderes in Missbrauch seines Namens diese Berichte veröffentlicht hätte. Im Gegenteil sagte er vor der Vorinstanz aus, dass es Beiträge von ihm gebe. Die seien sogar von ihm unterschrieben (Prot. I S. 13). Damit ist der Anklagesachver- halt gemäss Ziffer 4. und 8. erstellt.
- 13 -
E. 5.4.2 Die Beiträge vom tt. Juli 2011 und tt. August 2011 (Anklagesachverhalt Zif- fer 3. und 9.) sind gezeichnet mit „C1._____, Kant. Parteileitung“ resp. „C._____, C1._____, Kant. Parteileitung“ (Urk. ND 1/2/2). Die Beiträge vom tt. und tt. Juli 2011 (Anklagesachverhalt Ziffer 6. und 7.) sind gezeichnet mit „C1._____“ (Urk. ND 1/2/2). Der Beitrag vom tt. Juli 2011 (Anklagesachverhalt Ziffer 5) wurde ohne Verfasser publiziert (Urk. ND 1/2/2 S. 12).
E. 5.4.3 Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht ausdrücklich, dass er der Verfasser dieser Texte ist (Urk. HD 5/8 S. 7 ff.; Prot. I S. 13), jedoch anerkennt er den ihm in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt nicht. Dazu, wer sonst denn für die Publikation dieser Texte auf der Homepage verantwortlich ist, äusserte sich der Beschuldigte nicht (Urk. ND 5/3 S. 4 ff.; Urk. 74 S. 15 ff.).
E. 5.4.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2011 erklärte der Be- schuldigte hinsichtlich der unter Ziffer 3. bis 9. der Anklageschrift enthaltenen Tex- te (Nebendossier 1), der Einvernehmende könne schreiben, dass er zuständig sei. Weiter gab er an, dass er sich ja vorstellen könne, dass der Computer bei ihm sei (Urk. ND 1/4/3 S. 3). Auf die Vorlage der Beilagen zur Strafanzeige erklärt er, „Sie müssen mir nichts hinlegen. Ich bin für alles zuständig.“ Auf die Frage wer für die Inhalte der Einträge verantwortlich sei resp. wer diese Einträge auf der Home- page veröffentlich habe, gab er jedes Mal an „A._____“ resp. „wie immer“ (Urk. ND 1/4/3 S. 4 f.).
E. 5.4.5 Bis mindestens Anfangs Oktober 2011 war der Beschuldigte der Präsident der C._____ C1._____ (Urk. ND 1/3/5, Internetausdruck vom tt. Oktober 2011; seit mindestens Anfangs Juli 2013 ist der Beschuldigte Parteisekretär, vgl. Urk. HD 5/8 S. 3 und www.C1._____.ch/kontakte.html) und gehörte damit im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte der Parteileitung an. Auch soweit die Texte ledig- lich mit „C1._____“ gezeichnet sind, sind diese der Parteileitung als Vertretung der Partei zuzurechnen. Schliesslich ist auch der nicht unterzeichnete Text der Parteileitung zuzurechnen, da es sich um die Homepage der Partei handelt und der Beschuldigte nicht bestritt, dass das Aufschalten dieser Texte durch die Partei veranlasst worden war (Urk. HD 5/8 S. 8). Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt sodann auf, dass er sich immer wieder hinter dem „wir“ zu verstecken ver-
- 14 - sucht. Jedoch hat er sich nie von den Inhalten und Veröffentlichungen distanziert. Im Gegenteil versuchte er, diese zu verteidigen. Dass der Beschuldigte alleine gehandelt hat, ist nicht erforderlich. Schliesslich ergibt sich aus den Texten, dass diese von jemandem verfasst worden sein müssen, der sich intensiv mit dem Ko- ran und dessen Inhalt auseinandersetzt, was ebenfalls auf den Beschuldigten schliessen lässt. Schlussendlich ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte bei der Polizei die Verantwortung auf sich nehmen sollte, wenn die Texte nicht von ihm stammen sollten oder ohne sein Wissen aufgeschaltet worden sind.
E. 5.4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Indi- zien keine unüberwindbaren Zweifel bestehen bleiben, dass der Beschuldigte für die Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der C._____ C1._____ (min- destens mit)verantwortlich ist und ihm die Veröffentlichung dieser Texte damit zu- zurechnen sind. Daher ist der in der Anklageschrift in Ziffer 3. bis 9. umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
E. 5.5 Subjektiver Tatbestand
E. 5.5.1 Was der Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder in Kauf nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur an- hand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls wei- terer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Wil- len geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich inso- weit teilweise überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).
E. 5.5.2 Es ist deshalb bei der rechtlichen Würdigung auf den subjektiven Tatbe- stand zurückzukommen.
E. 6 Rechtliche Würdigung
E. 6.1 Vorbemerkung
- 15 -
E. 6.1.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die in der Anklageschrift enthal- tenen Veröffentlichungen des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen würden (Urk. 104 S. 17). Explizit hat sich jedoch die Vorinstanz nur mit sieben dem Be- schuldigten vorgehaltenen Artikeln resp. Aussagen auseinander gesetzt (Urk. 104 S. 13 ff.). Auf die Tatbestandsmässigkeit der Aussagen gemäss Anklageschrift Ziffer 5. und 6. ist die Vorinstanz in der Begründung nicht näher eingegangen. Damit hat es das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt.
E. 6.1.2 Die Berufungsinstanz kann aufgrund ihrer umfassenden, im Vergleich zur Vorinstanz nicht eingeschränkten Kognition Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz – z.B. bei Verweigerung der Akteneinsicht oder ungenauer Begründung – im Berufungsverfahren heilen. Selbst bei schwerwiegenden Verlet- zungen des rechtlichen Gehörs lässt das Bundesgericht eine Heilung zu, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Bei ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheids darf die Berufungs- instanz jedoch ihren Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht auf eine völlig neue, von den Parteien nicht zu erwartende Begründung stellen und dem davon Be- troffenen keine Möglichkeit geben, sich dazu zu äussern. Eine Ergänzung der Be- gründung, die über eine Vertiefung bereits eingebrachter Argumente hinausgeht oder gar die Substitution mit einer völlig neuen Begründung, indem der Entscheid auf eine ganz andere tatsächliche oder rechtliche Grundlage gestellt wird, ist nicht zulässig. Ergänzungen oder weitgehende Korrekturen müssen hingegen zulässig sein (Keller in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 397 N 4 und 6).
E. 6.1.3 Vorliegend geht es lediglich darum, im Zusammenhang mit den Zitaten ge- mäss Anklageziffer 5. und 6. konkret darzutun, warum diese ebenfalls – wie von der Vorinstanz angenommen – oder allenfalls eben nicht tatbestandsmässig sind. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde daher nur zu einem formalistischen Leerlauf führen, welcher im Widerspruch zum Anspruch des Beschuldigten auf
- 16 - beförderliche Prozesserledigung steht. Zudem war der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren ohne weiteres in der Lage, zu den ihm vorgehaltenen Äusserun- gen, für welche er vor Vorinstanz wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden war, Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen. Es ist deshalb von einer Rück- weisung an die Vorinstanz abzusehen.
E. 6.2 Rassendiskriminierung
E. 6.2.1 Der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder ei- ne Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt oder diskriminiert (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB).
E. 6.2.2 Öffentlichkeit
E. 6.2.2.1 Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auf- fassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahr- genommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Öf- fentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht dem privaten Rahmen zugerechnet werden können. Es genügt also, um ein öffentliches Han- deln anzunehmen, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt. Ungeachtet der Zahl der Adressaten sind Äusserungen und Verhaltenswei- sen öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch per- sönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.).
E. 6.2.2.2 Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Äusserungen erfolgten einerseits in der Publikation „E._____“, die in einer Auflage von 20‘627 Exemplaren er- scheint und von jedermann abonniert werden kann (Urk. HD 2/3), und anderer- seits auf der für jedermann zugänglichen Internetseite der C._____ C1._____. Damit blieben die Äusserungen nicht auf das engere private Umfeld des Beschul-
- 17 - digten beschränkt, sondern sind gegenüber einen uneingeschränkten Personen- kreis erfolgt und daher öffentlich.
E. 6.2.3 Verstoss gegen die Menschenwürde
E. 6.2.3.1 Art. 261bis StGB bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne der Norm alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleich- berechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigen- schaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehö- rigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.2).
E. 6.2.3.2 Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass der Täter eine Per- son oder eine Gruppe von Personen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“ („en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion“; „per la loro razza, etnia o religione“) herabsetzt oder diskriminiert. Erforderlich ist so- mit, dass der Täter den Betroffenen deshalb herabsetzt, weil dieser einer be- stimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskri- minierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der po- litischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2.2.1).
E. 6.2.3.3 Weiter ist erforderlich, dass der Täter eine Person oder Gruppierung von Personen „in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise“ herabsetzt oder diskriminiert. Dieses Erfordernis hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken und ist dann zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1).
- 18 -
E. 6.2.3.4 Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personen- gruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Eine Herabsetzung ist insbesondere gegeben, wenn den Betroffenen die Menschqualität oder Exis- tenzberechtigung schlechthin abgesprochen wird. In diesen Fällen liegt immer ei- ne Herabsetzung vor. Wird dagegen die Minderwertigkeit einer Person oder Gruppe behauptet, so muss damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Grup- penangehörigen „als Mensch“ zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifizierte Minderwertigkeit ist bei der uneingeschränkten Ablehnung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen (BSK StGB II-Schleiminger Mett- ler, Art. 261bis N 10, N 52 f.).
E. 6.2.3.5 Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, wel- chen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinn verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpre- tation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstän- de sowie die Tatumstände als solche (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und E. 8.8).
E. 6.3 „Mit dem Islam zurück ins Mittelalter?“
E. 6.3.1 Die Anklage führt insbesondere vom Beschuldigten in seinem Text wieder- gegebene Koransuren und -verse auf. Die vom Beschuldigten wiedergegebenen Textstellen aus dem Koran vermögen für sich allein keine Verletzung der Men- schenwürde der Muslime zu begründen. Jedoch belässt es der Beschuldigte nicht bei der Wiedergabe dieser Textstellen, sondern er kommentiert sie in unsachli- cher und pauschalisierender Weise. So schliesst der Beschuldigte seiner Wieder- gabe der Koransuren 2 Vers 217, 8 Vers 13 und 8 Vers 40 die Behauptung an,
- 19 - dass die Muslime damit unsere Verfassung mit Füssen treten und zwei Klassen von Bürgern schaffen würden: Gläubige und vernichtenswerte Ungläubige. Weiter führt der Beschuldigte aus, wenn die Moslemdichte steige, Koransure 4 Vers 89 real werde. Gemäss dieser sollen die Muslime keinen Ungläubigen zum Freund nehmen und sobald sie den Rücken kehren, sie zu ergreifen und totzuschlagen seien. Der Artikel schliesst sodann mit der Aussage, die Einwanderung und Ein- bürgerung von noch mehr Muslimen müsse sofort überdacht werden. Da der Ko- ran verbindlich sei, bleibe seines Erachtens nur die Massenheimschaffung der Muslime – andernfalls werde unser Volk zerstört werden auf dem Wege „zurück ins Mittelalter“. Damit unterstellt er sämtlichen Angehörigen des muslimischen Glaubens aufgrund ihrer Religion eine Rückständigkeit und Missachtung unserer Grundrechte und verneint die Existenzberechtigung sämtlicher Muslime in der Schweiz. Damit setzt er alle Muslime aufgrund ihres Glaubens herab. Dies wird noch akzentuiert dadurch, dass der Beschuldigte durch seine Formulierungen im Text den Eindruck erweckt, dass der von ihm zitierte Koran – entgegen ihrer teil- weisen davon abweichenden Darstellungen – für alle Muslime ausschliesslich in diesem Verständnis gelten würde und sich in Wahrheit alle Muslime diesem Ver- ständnis des Korans anschliessen würden und er die Massenheimschaffung und damit die Heimschaffung sämtlicher Muslime ohne Differenzierung fordert. Damit bringt er die uneingeschränkten Ablehnung der Muslime als Menschen aufgrund ihrer Religion zum Ausdruck.
E. 6.3.2 Rassismus beginnt dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unterschieden letztlich nur ein Mit- tel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten (BGE 138 III 641 E. 4.3). Genau darauf zielt aber der Beschuldigte mit den vorerwähnten Textpassagen ab. Eine sachliche Auseinandersetzung fehlt insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte nur von DEM Koran, der für alle Muslime verbind- lich sei, spricht und er negiert, dass im Islam durchaus auch Lehren vertreten werden, die einer weniger wörtlichen Auslegung des Korans folgen und er sämtli- che Muslime in einen Topf wirft. Dem durchschnittlichen Leser wird der Eindruck vermittelt, dass sämtliche Muslime einem gewaltverherrlichenden Koran verpflich- tet sind, der kein Raum für ein friedliches Zusammenleben von Muslimen und
- 20 - Christen zulässt und diese daher keine Berechtigung haben, in der Schweiz zu leben. Die Muslime werden durch die erwähnten Passagen aufgrund ihrer Religi- on als Menschen öffentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig dar- gestellt, und sie somit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt. Mit seinen generali- sierenden Äusserungen verletzt der Beschuldigte die religiösen Gefühle der Mus- lime, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Geringschät- zung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt. Dementspre- chend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4, erste Hälfte StGB erfüllt.
E. 6.4 „Ethikwochen in G._____ Primarschulen?“
E. 6.4.1 Hintergrund dieses Artikels war, dass in der Schule in … eine Ethik-Woche durchgeführt worden war. Eingeleitet wird der Artikel mit der teilweisen Wiederga- be eines Artikels zu dieser Ethik-Woche. Demgemäss soll die Ethik-woche die verbindenden Elemente zwischen den Weltreligionen betonen und der Lehrplan fordere, dass Primarschüler die Weltreligionen sowie deren wichtigsten Werte kennen lernen würden. Dann folgt die Frage des Beschuldigten an die verantwort- liche Regierungsrätin, wie das Wort Ethik ausgerechnet zur vermittelten Weltreli- gion Islam überhaupt passen könne. Der Islam […] sei eine äusserst primitive, ja menschenverachtende Steinzeit-Ideologie von Männern für Männer gemacht. Der Islam sei in keiner Weise deckend etwa mit unserer CH-Verfassung (Gleichstel- lung von Mann und Frau), mit den Menschenrechten oder mit der UNO-Charta (Glaubens- und Gewissensfreiheit)! Von Ethik im Islam zu sprechen sei eine ab- solute Verdrehung der Fakten und ein Schönreden von himmeltraurigen Suren und Verse, die im Folgenden kurz und vereinzelt aufgelistet würden. Von 116 Su- ren würden 67 Suren den Auftrag an die Gläubigen (Muslime) enthalten, Ungläu- bige (alle Nicht-Muslime) mit Feuer und Schwert zu vernichten (töten). Es folgen verschiedene Suren und Verse; diese jedoch nicht einfach zitiert, sondern immer mit dem Zusatz „von Ethik keine Spur!“ und weiteren Kommentaren.
E. 6.4.2 Wenn der Beschuldigte vorbringt, der Islam (…) sei eine äusserst primitive, ja menschenverachtende Steinzeitideologie von Männern für Männer gemacht und weiter anführt, dass Muslime andere Muslime überwachen, an den Koran mahnen und wenn nötig den Ehrenmord vollziehen müssen - so ein Wahnsinn in
- 21 - der heutigen Zeit der Menschenrechte, wird dies von einem durchschnittlichen Leser dahingehend verstanden, dass es sich beim Islam um eine gewaltverherrli- chende, frauenverachtende und damit rückständige Religion handelt und sämtli- che Muslime ein gewaltverherrlichendes Verständnis des Korans haben und da- mit einer rückständige Lebensweise folgen würden. Eine sachliche Auseinander- setzung fehlt im Text. Er akzentuiert seine Meinung mit Aussagen wie „eine äus- serst primitive, ja menschenverachtende Steinzeit-Ideologie“, „himmeltraurigen Suren und Verse“, „so ein Wahnsinn“ und „wahre Steinzeit-Ideologie“ und lässt damit jegliche Sachlichkeit missen. Die erwähnten Passagen zielen nur darauf ab, die Religion der Muslime als rückständig und damit minderwertig darzustellen. Sodann vermitteln auch diese Passagen den Eindruck, dass sämtliche Muslime dieses Gedankengut in sich tragen und sämtliche Muslime nicht in der Lage sind und nie in der Lage sein werden, friedlich mit Andersgläubigen zusammenzuleben und das Grundrechtsverständnis der christlichen Kultur annehmen zu können. Insgesamt werden die Muslime auch durch diese Passagen im Text aufgrund ih- rer Religion öffentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig darge- stellt, und sie somit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt. Mit seinen generalisie- renden Äusserungen verletzt er die religiösen Gefühle der Muslime, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Geringschätzung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt.
E. 6.4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch mit diesem Artikel des Beschuldigten die Muslime aufgrund ihrer Religion öffentlich in ihrer Men- schenwürde herabgesetzt werden. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt.
E. 6.5 „Internettext“ vom tt. Juli 2011
E. 6.5.1 In diesem Text wirft der Beschuldigte die Fragen auf, warum Muslime auf die Altäre scheissen und in die Taufbecken urinieren und warum muslimische
3. Klässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg vergewaltigen würden. Hin- sichtlich der ersten Frage nimmt der Artikel Bezug auf seine Veröffentlichung vom Vortag, in welcher er aufgriff, dass „im …“ Jugendliche in den Taufstein einer ka- tholischen Kirche uriniert und auf den Hauptaltar geschissen hätten. Dabei han-
- 22 - delte es sich jedoch nicht um einen aktuellen Vorfall resp. Bericht, sondern um ei- nen Vorfall aus dem Jahr 2006 (vgl. www.webjournal.ch/news.php?news_ id=1587).
E. 6.5.2 Das Aufwerfen dieser Fragen respektive das Aufnehmen dieses Themas erfüllt für sich alleine eben so wenig den Tatbestand der Rassendiskriminierung, wie das Zitieren einzelner Stellen aus dem Koran. Jedoch geht der Beschuldigte weiter und wirft er mit seiner undifferenzierten Frage „warum scheissen Muslime …“ und der Aussage, die Erklärung liege im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime, auch hier alle Muslime in einen Topf. Zunächst lässt er ausser acht, dass es muslimische Jugendliche waren und spricht einfach pauschal von „Mus- lime“ und führt sodann an, dass die Sache ganz einfach sei und im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime liege. Er vermittelt mit dieser Verbindung den Eindruck, dass diese Handlungen durch den Koran nicht nur gerechtfertigt, son- dern sogar gefördert würden und sämtliche Muslime zu solchen Handlungen be- reit sind resp. solche Handlungen unterstützen würden. Eine sachliche Auseinan- dersetzung mit dem aufgegriffenen Vorfall fehlt. Mit der vorerwähnten pauschalen, alle Muslime erfassenden Frage und der aufgezeigten Verbindung zum Koran werden alle Muslime aufgrund ihrer Religion als Menschen öffentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig dargestellt, und sie somit in ihrer Menschen- würde herabgesetzt. Mit seiner Pauschalisierung verletzt er die religiösen Gefühle der Muslime, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Gering- schätzung gegenüber sämtlichen Angehörigen des muslimischen Glaubens auf- grund ihrer Religion zum Ausdruck bringt. Dementsprechend ist der objektive Tat- bestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt.
E. 6.6 „Internettext“ vom tt. Juli 2011
E. 6.6.1 In diesem Text führt der Beschuldigte aus, der Islam und sein Lehrbuch, der Koran, sei eine hochrassistische, frauenfeindliche Lehre, die sich heuchlerisch unter dem Toleranz-Mantel Religionsfreiheit auch hier breit mache! Dabei wider- spreche der Koran diametral unserer Verfassung, den Menschenrechten und der UNO-Charta! Hier sei wahrer Rassismus: In 114 Suren werde der Moslem 67 mal verbindlich beauftragt, Nicht-Muslime mit der Waffe zu bekämpfen - also alle Mit-
- 23 - eidgenossen, die nicht Muslime seien! Dabei heisse es ausdrücklich kämpfen um zu töten… („qital“). Der Islam sei eine Kampfideologie, die weltweit eine millionen- fache Blutspur hinterlasse.
E. 6.6.2 Der Beschuldigte nimmt ausschliesslich Bezug auf Textstellen im Koran. Er kritisiert die Religion jedoch ohne Bezugnahme auf Personen dieses Glaubens. Das Anbringen von Kritik an einer Religion muss jedoch zulässig sein, andernfalls eine kritische Auseinandersetzung mit Religionen nicht möglich ist. Art. 261bis Abs. 4 erste Satzhälfte StGB verbietet eine solche kritische Auseinandersetzung nicht. Er schützt die Menschenwürde. Diese wird jedoch nicht deshalb verletzt, weil Kritik an einer Religion angebracht wird, sondern erst dann, wenn einer Per- son oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberech- tigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (vgl. BSK-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10). Dies ist hier nicht der Fall. Allein mit der vorgebrachten Kritik am Islam setzt der Beschuldigte die Menschenwürde des einzelnen Muslim oder der Muslime als Gesamtheit nicht herab. Dementspre- chend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassen- diskriminierung freizusprechen.
E. 6.7 „Internettext“ vom tt. Juli 2011
E. 6.7.1 Der Text weist folgender Inhalt auf: „Nicht jeder Moslem ist ein Terrorist, aber jeder Terrorist ein Moslem? (und in Oslo? Was wissen wir?)“.
E. 6.7.2 Zwar handelt es sich auch bei diesem Text nicht um eine sachliche Ausei- nandersetzung mit dem Thema „Islam“. Jedoch wird die Aussage auch nicht wei- ter kommentiert, sondern einfach in den Raum gestellt. Zudem wird durch die Frageform nicht pauschal jeder Muslime als Terrorist dargestellt. Damit fehlt es an einer Herabsetzung der Menschenwürde des einzelnen Muslim oder der Muslime als Gesamtheit, weshalb die Tatbestandsmässigkeit zu verneinen ist.
- 24 -
E. 6.7.3 Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.
E. 6.8 „Internettext“ vom tt. Juli 2011
E. 6.8.1 Mit dem in der Anklageschrift wiedergegebenen Textzitat erfüllt der Be- schuldigte den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht. Er spricht in diesem Text von den „moslemischen Mörderbanden der Al-Shahaab-Miliz“ im Sudan und nimmt damit konkret auf eine bestimmte Gruppe und nicht auf sämtliche Muslime Bezug. Damit fehlt es an einer Herabsetzung der Menschenwürde des einzelnen Muslim oder der Muslime als Gesamtheit, weshalb die Tatbestandsmässigkeit zu verneinen ist.
E. 6.8.2 Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.
E. 6.9 „Internettext“ vom tt. Juli 2011
E. 6.9.1 In diesem Text schreibt der Beschuldigte „nicht alle Muslime sind Vergewal- tiger, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime“. Zwar setzt er diese Aussage in Anführungszeichen, nennt aber keine Zitatstelle. Damit macht er sich diese Aussage zu eigen. Diese Aussage kann sich zudem nicht auf eine Kriminalstatis- tik stützen und sie erfolgt auch nicht im Zusammenhang mit Ausführungen zu ei- ner solchen. Der Beschuldigte führt zwar einen Vorfall aus dem Jahr 2006 an, wonach ein Imam seine neun Jahre alte, norwegische Schülerin vergewaltigt und sich später auch noch an ihrer sieben Jahre alten Schwester vergangen habe. Jedoch lässt die Pauschalisierung, dass die meisten Vergewaltiger Muslime sei- en, sämtliche Muslime in ein schlechtes Licht rücken. Sodann vermag die Einlei- tung „nicht alle Muslime sind Vergewaltiger“ die Hauptaussage, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime, nicht zu neutralisieren. Es bleibt der – durch Krimi- nalstatistiken nicht weiter belegte – Eindruck, dass die meisten Vergewaltiger Muslime sind.
- 25 -
E. 6.9.2 Der Beschuldigte zielt mit dieser Aussage darauf ab, die Muslime, und zwar sämtliche Muslime, aufgrund ihrer Religion als Vergewaltiger und damit als Mensch negativ darzustellen, womit sie in ihrer Würde als Mensch herabgesetzt werden. Durch diese Verallgemeinerung verletzt er die religiösen Gefühle der Muslime.
E. 6.9.3 Dementsprechend erfüllt der Beschuldigte mit diesem Text den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB.
E. 6.10 „Internettext“ vom tt. August 2011
E. 6.10.1 Der Beschuldigte schrieb auf der Internetseite der „C._____ C1._____“ der Bundespräsidentin, dass ihre linken Partei- und Gesinnungsfreunde vor allem in den Medien und Amtsstellen aktiv die Information des Volkes über den Koran verhindern würde. Da die „heiligen“ Bücher hoch rassistisch, mörderisch und frauenfeindlich seien, müsste dringend eine demokratische Diskussion stattfinden. Der Koran müsse unserer Verfassung, den Menschenrechten und der UNO- Charta angepasst werden.
E. 6.10.2 Auch wenn der Beschuldigte zu deutlichen Worten greift und unmissver- ständlich sein Missfallen über den Koran zum Ausdruck bringt, greift er nicht die Personen dieses Glaubens an. Der Beschuldigte nimmt ausschliesslich Bezug auf den Koran. Er kritisiert die Religion damit ohne Bezugnahme auf Personen dieses Glaubens. Zwar ist durchaus möglich, dass gewisse Religionsangehörige musli- mischen Glaubens nicht gerne hören, dass die Ansicht vertreten wird, dass der Koran rassistisch, mörderisch und frauenfeindlich sei. Jedoch setzt eine solche Aussage die Menschenwürde des einzelnen Muslime oder der Muslime als Ge- samtheit nicht herab. Das Anbringen von Kritik an einer Religion muss zulässig sein, andernfalls eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Religion nicht mög- lich ist. Art. 261bis Abs. 4 erste Satzhälfte StGB verbietet eine solche kritische Auseinandersetzung nicht. Er verbietet „nur“ die Verletzung der Menschenwürde der Religionsangehörigen. Diese wird jedoch nicht deshalb verletzt, weil Kritik an einer Religion angebracht wird, sondern erst dann, wenn einer Person oder Per- sonengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw.
- 26 - Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (vgl. BSK- Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10). Dies ist hier nicht der Fall.
E. 6.10.3 Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.
E. 6.11 „Internettext“ vom tt. August 2011
E. 6.11.1 In diesem Text nimmt der Beschuldigte Bezug auf verschiedene Vorfälle und führt abschliessend an, dass alle diese Vorkommnisse moslemische Ursache hätten oder besser, so im Koran fixiert seien. Weiter führt er aus, der Koran sei schuld! Frauen seien sowieso minderwertige Menschen, der Mann habe alle Macht. Wer vom Islam weg wolle, müsse verfolgt und „vertilgt“ werden, das gelte auch für zwangskonvertierte… Muslime in Afrika hätten sehr oft mehrere Frauen und x Sklavinnen für Sex und Arbeit - legitimiert durch den Koran.
E. 6.11.2 Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich der Text an der Grenze des Zulässigen bewegt, muss doch festgehalten werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten alles in allem gegen den Koran und nicht gegen die Religionsangehörigen richtet. Er kritisiert den Koran ohne generalisierende Be- zugnahme auf Personen dieses Glaubens. Wie bereits ausgeführt, ist es zwar durchaus möglich, dass gewisse Religionsangehörige muslimischen Glaubens nicht gerne hören, dass die Ansicht vertreten wird, dass der Koran gewaltverherr- lichend und frauenfeindlich sei. Jedoch setzen solche Aussagen die Menschen- würde des einzelnen Muslime oder der Muslime als Gesamtheit nicht herab. Das Anbringen von Kritik an einer Religion muss zulässig sein, andernfalls eine kriti- sche Auseinandersetzung mit dieser Religion nicht möglich ist. Art. 261bis Abs. 4 erste Satzhälfte StGB verbietet eine solche kritische Auseinandersetzung nicht. Er verbietet „nur“ die Verletzung der Menschenwürde der Religionsangehörigen. Diese wird jedoch nicht deshalb verletzt, weil Kritik am Koran angebracht wird, sondern erst dann, wenn den Muslimen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die
- 27 - Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (vgl. BSK-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10). Dies ist auch hier nicht der Fall.
E. 6.11.3 Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4, erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.
E. 6.12 Subjektiver Tatbestand
E. 6.12.1 Subjektiv erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Even- tualvorsatz genügt.
E. 6.12.2 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrläs- sig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wis- sensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) da- rauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Ri- siko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvor- sätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab (BGE 125 IV 242 E. 3c).
E. 6.12.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte inne- re Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden.
E. 6.12.4 Der Beschuldigte bringt wiederholt vor, dass die Diskussion und Argumen- tation nie gegen Menschen (Muslime) gegangen sei, alles habe sich stets um die
- 28 - Lehre, also das geschriebene Wort gedreht. Sie hätten immer die Lehre analysiert (Urk. 106 S. 3, S. 5, S. 9; Prot. II S. 10 ff.).
E. 6.12.5 Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wurde keine „Analyse“ des Korans vorgenommen, sondern die vom Beschuldigten vorgenommen undifferenzierten Schlussfolgerun- gen in den Texten gemäss Anklageziffern 1, 2, 3 und 7 setzten verallgemeinernd die Muslime als Menschen wegen ihrer Religion herab (vgl. Ziff. 6.1. ff.). Der Be- schuldigte spricht in diesen Texten eine unmissverständliche, direkten und undif- ferenzierte Sprache, die keinen Zweifel an ihrem Inhalt lässt. In der Öffentlichkeit werden seit langem immer wieder Diskussionen über rassistische Äusserungen geführt. Wählt der Beschuldigte nichtsdestotrotz verallgemeinernde, pauschale Aussagen über Muslime als solche ohne jegliche Differenzierung mit welchen er seine Geringschätzung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt, nimmt er deshalb in Kauf, mit seinen Äusserungen die religiösen Gefühle der Muslime in strafrechtlicher Weise zu verletzen. Damit ist zumindest von einem eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen.
E. 6.12.6 Nachdem der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, mit seinen Äusse- rungen die Muslime wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabzusetzen, ist auch der subjektive Tatbestand der Ras- sendiskriminierung erfüllt.
E. 6.13 Rechtfertigungsgründe
E. 6.13.1 Der Beschuldigte macht geltend, dass der Rassismus nur für eine Lehre oder ein Gesetz angerufen werden könne, das die Verfassung respektiere. Sonst sei es nicht möglich (Prot. I S. 17, S. 18). Der Koran sei eindeutig und von der ganzen Wissenschaft dieser Erde bestätigt: „Verfassungsfeindlich“ - als solcher könne er schon gar nicht den Schutz von Art. 261bis StGB in Anspruch nehmen (Urk. 106 S. 9). Der Beschuldigte sieht die Legitimation seiner Äusserungen in der Verfassungswidrigkeit einzelner Suren und Verse des Korans und dessen Verstosses gegen das Strafgesetzbuch, die UN-Charta, die europäische Men- schenrechtskonvention und das Völkerstrafgesetzbuch (Urk. 106 S. 4 ff., S. 8 f.;
- 29 - Prot. II S. 12 ff.). Sodann beruft er sich auf Art. 16 und Art. 17 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit; Medienfreiheit), auf Art. 137 BV („Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit“), auf Art. 5 Abs. 2 BV („Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis- mässig sein“) und auf Art. 173 Abs. 2 StGB.
E. 6.13.2 Die Grundrechte sind nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grund- lage gewährleistet. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK darf die Meinungsäusserungsfrei- heit Schranken unterworfen werden, welche zum Erhalt einer demokratischen Gesellschaftsordnung erforderlich sind. Art. 261bis StGB tut dies im Bereich der Rassendiskriminierung und stellt eine entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die Grundrechte wie die hier angerufenen einzuschränken vermag. Eine Verurtei- lung verstösst folglich nicht gegen die in der EMRK und BV garantierten Grund- rechte. Zwischen Rassendiskriminierung und Meinungsäusserungsfreiheit kann richtigerweise und entgegen der Auffassung des Beschuldigten prinzipiell kein Grundrechtskonflikt bestehen, weil die Menschenwürde eine notwendige Vorbe- dingung für die Ausübung von Menschenrechten darstellt. Folglich kann man sich nicht auf ein Grundrecht berufen, um anderen Menschen die Grundrechte abzu- sprechen: Es gibt kein „Menschenrecht“ auf Menschenrechtsverletzung“ (BSK StGB II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis, N 28 u.a. mit Verweis auf BGer-Urteil 6B_297/2010 vom 16. September 2010).
E. 6.13.3 Wie ausgeführt, stellt nicht das Zitieren aus dem Koran eine Verletzung von Art. 261bis StGB dar, sondern die vom Beschuldigten in diesem Zusammen- hang gemachten Äusserungen, welche in einer gegen die Menschenwürde der Muslime verstossender Weise erfolgen. Der Beschuldigte kann sich daher weder auf die Meinungs- und Informationsfreiheit noch die Medienfreiheit berufen (vgl. auch oben, Ziff. 6.13.2.). Aus demselben Grund geht auch die Berufung des Be- schuldigten auf Art. 173 Abs. 2 StGB fehl. Ebenso gibt ihm Art. 137 BV keine Be- rechtigung für eine solche Handlung. Aus der verfassungsmässigen Verankerung der Parteien lassen sich keine Rechte oder Pflichten ableiten, ausser für die Be- hörden im Sinne einer (allerdings vagen) Rücksichtnahmepflicht (G. Biaggini, BV Kommentar, 2007, Art. 137 N 3). Bei den Bestimmungen von Art. 5 BV handelt es
- 30 - sich um „blosse“ Verfassungsgrundsätze und nicht um verfassungsmässige (Indi- vidual-)Rechte. Zwar ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von grosser prak- tischer Bedeutung bei Grundrechtseinschränkungen. Jedoch vermag der Be- schuldigte hieraus keine Rechtfertigung für sein Handeln ableiten.
E. 6.13.4 Dementsprechend ist das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu ver- neinen.
E. 6.14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich der Texte gemäss Anklageziffern 1, 2, 3 und 7 der mehrfachen Rassendiskriminie- rung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen und hierfür an- gemessen zu bestrafen ist. Vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in Ziffer 4, 5, 6, 8 und 9 der Anklageschrift ist der Beschuldigte mangels Tatbestandsmässigkeit freizusprechen.
E. 6.15 Abschliessend kann nochmals klar und unmissverständlich festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht für die 1‘500 Jahre alten Suren/Verse gerade stehen muss. Zudem wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, Suren/Verse aus dem Koran falsch zitiert zu haben. Das Gericht stellt nicht in Frage, dass die vom Beschuldigten wiedergegebenen Textstellen so im Koran enthalten sind. Ausser Frage steht auch, dass bei einer wörtlichen, konservativen Auslegung von gewissen Textstellen des Korans durchaus die Frage aufgeworfen werden kann, ob dieses Verständnis mit unseren Grundrechten vereinbar ist. Darum geht es je- doch vorliegend nicht und ist vorliegend vom Gericht auch nicht zu beurteilen. Der Beschuldigte hat jedoch dafür einzustehen, dass er mit der Art und Weise seines Vorgehens mit seinen Äusserungen die Muslime wegen ihrer Religion in einer ge- gen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt, indem er mit seinen generalisierenden, undifferenzierten Äusserungen die religiösen Gefühle der Mus- lime verletzt, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Gering- schätzung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt.
E. 7 Strafe
E. 7.1 Strafrahmen, Strafzumessung, Zusatzstrafe
- 31 -
E. 7.1.1 Der vorliegenden Anklage liegen auch Sachverhalte zugrunde, die sich am tt. November 2009 und am tt. Januar 2010 zugetragen haben. Mit Urteil der Be- zirksgerichtlichen Kommission Steckborn vom 11. November 2010 wurde der Be- schuldigte der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt erlassen, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘170.– bestraft (Urk. ND 1/6/1). Das Ober- gericht des Kantons Thurgau bestätigte mit Entscheid vom 14. März 2011 den Schuldspruch und die Strafe (Urk. ND 1/6/2).
E. 7.1.2 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbe- hörden gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retro- spektiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Es ist bei dieser Konstellation eine Gesamtstrafe auszufällen, die Strafen sind nicht zu kumulieren. Ebenso bleibt das frühere Urteilsdispositiv unberührt (BSK StGB I- Ackermann, Art. 49 N 184 m.w.H.). Wiegt die vor der früheren Verurteilung verüb- te Tat (nach abstrakten Strafrahmen) schwerer, ist hierfür eine hypothetische Zu- satzstrafe zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen. Der Strafrahmen der entsprechenden Gesamtstrafe bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Sodann ist die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe wegen der nach dem frühe- ren Entscheid begangenen Tat im Sinn von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Wiegt die nach der früheren Verurteilung verübte Tat (nach abstraktem Strafrahmen) schwerer, so ist für diese Tat die angemessene Strafe festzusetzen und deren Dauer wegen der vor dem früheren Entscheid begangenen Tat ange- messen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung, dass für diese Tat eine hypothetische Zusatzstrafe gleich zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu be- stimmen ist, wie wenn die vor der früheren Verurteilung verübte Tat schwerer wiegt (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 185 m.w.H.).
E. 7.1.3 Es ist somit zunächst in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamt- strafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten zu bilden, und zwar allein aus Sicht des Zweitrichters. Wie dies zu geschehen hat, ist weitge- hend dem Ermessen des Gerichts überlassen (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49
- 32 - N 169). Bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss die Strafzu- messung neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente anders zu werten sind als im ersten Verfahren, wenn sie sich seit der ersten Ver- urteilung rechtserheblich verändert haben. Für die Höhe des Tagessatzes ist grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausfällung der Zusatzstrafe abzustellen. Der im Dispositiv des rechtskräftigen Ersturteils hinsicht- lich der Grundsatzstrafe festgesetzte Tagessatz bleibt freilich unberührt (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 179 f.).
E. 7.1.4 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umständen, die Einsatzstra- fe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 113 m.w.H).
E. 7.1.5 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsre- geln sind zutreffend (Urk. 104 Ziff. VI. 1.), weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 2 Abs. 4 StPO).
E. 7.1.6 Ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 6 StGB). Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.), liegen keine vor. Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung ist da- her bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 7.1.7 Vorliegend ist der Strafrahmen sämtlicher vom Beschuldigten begangenen Delikte gleich. Der Beschuldigte ist für die mehrfache Begehung desselben Rechtsverstosses zu bestrafen. Es rechtfertigt sich deshalb, zunächst für die vor
- 33 - der ersten Verurteilung begangenen Taten eine hypothetische Zusatzstrafe zu bestimmen. In der Folge ist die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe wegen der nach dem früheren Entscheid begangenen Taten angemessen zu erhöhen.
E. 7.2 Tatkomponenten
E. 7.2.1 Nachdem es sich sowohl bei der Tat, die zur Verurteilung vom 11. Novem- ber 2010 resp. 14. März 2011 führte, als auch bei den Taten vom tt. November 2009 (Anklageziffer 1) und tt. Januar 2010 (Anklageziffer 2) um Verstösse gegen Art. 261bis StGB handelt, scheint es gerechtfertigt, diese drei Taten aufgrund ihrer Gleichartigkeit gemeinsam zu beurteilen.
E. 7.2.2 Das objektive Tatverschulden wiegt nicht leicht. Der Beschuldigte schürt mit seinen undifferenzierten Äusserungen den Hass und die Fremdenfeindlichkeit ge- genüber aller Muslimen. Er wirft alle in den gleichen Topf und unterstellt allen Muslimen pauschal Gewaltbereitschaft und Menschenverachtung. Sodann spricht er den Muslimen das Recht auf ihre Religion ab und negiert, dass unter den Mus- limen unterschiedliche Auslegungen des Korans vertreten werden. Durch die pauschale Abqualifizierung aller Muslime bringt er eine Geringschätzung einer ganzen Religionsgruppe zum Ausdruck und verletzt die Menschenwürde einer grossen Zahl von Menschen. Zudem liegt nicht nur eine einmalige Verfehlung vor, sondern sind dem Beschuldigten drei gleichartige Handlungen vorzuwerfen.
E. 7.2.3 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammen- hang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter ver- fügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB).
- 34 -
E. 7.2.4 Es bestehen weder Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfähigkeit noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Die Motivation seiner Handlungen besteht in der Verteidigung seines undifferenzierten Bildes eines ge- waltverherrlichenden und menschenverachtenden Korans, welches er als einzig zulässige Auslegung zulässt. Solche Äusserungen tragen jedoch nicht zur Aufklä- rung von Missständen und zu konstruktiven Diskussionen bei. Auch wenn er in früheren Jahren auf dem afrikanischen Kontinent Erfahrungen gemacht hat, die zu einer persönlichen Betroffenheit führten (Prot. II S. 9 f.), rechtfertigt dies in kei- ner Weise eine Auseinandersetzung mit dem Koran, die alle Muslime in einen Topf wirft und sie samt und sonders als Gegner der christlichen Religion und der westlichen Zivilisation hinstellt. Das subjektive Tatverschulden wiegt deshalb ebenfalls nicht leicht.
E. 7.2.5 Die Einsatzstrafe ist damit auf 150 Tagessätze/Tage festzusetzen.
E. 7.3 Täterkomponente
E. 7.3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten (Urk. HD 12/1-2, HD 12/4-6) sowie seine Ausführungen zu seiner Person vor Vorinstanz (Urk. 74 S. 3 ff.) und anlässlich der heutigen Hauptver- handlung (Prot. II S. 9 f.) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten.
E. 7.3.2 Nachdem eine Zusatzstrafe festzulegen ist, ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen. Das Fehlen einer Vorstrafe ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
E. 7.3.3 Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Dauer des Verfahrens, auch wenn unter Beachtung des Umstands, dass der Beschuldigte mit seinen Ausstandbegehren zur Verlängerung der Verfahren beigetragen hat, das Be- schleunigungsgebot noch nicht als verletzt zu betrachten ist. So erfolgte erst rund ein Jahr nach der erfolgten Strafanzeige vom 12. Februar 2010 (Urk. HD 1) die erste Einvernahme des Beschuldigten (Urk. HD 5/1). Am 15. September 2011 er-
- 35 - folgte eine weitere Strafanzeige (Urk. ND 1/2/1-2). Am 26. September 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Winterthur, wel- ches in der Folge auf die Anklage nicht eintrat (Urk. HD 18 und 19). Am 11. No- vember 2013 erfolgte dann die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht (Urk. 20). Auch das Verfahren der bereits beurteilten Tat dauerte über drei Jahre (Strafanzeige vom 30. August 2007; erstinstanzliches Urteil vom 11. November 2010; vgl. Beizugsakten). Wie erwähnt, ist jedoch ein Teil der Verzögerung auch darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte in beiden Verfahren Ausstandbe- gehren stellte.
E. 7.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder im vorlie- genden noch im Verfahren betreffend die bereits beurteilte Tat einsichtig oder reu- ig zeigte und er in beiden Verfahren sehr unkooperativ war. Sodann ist eine be- sondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.
E. 7.3.5 Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe leicht, und damit um einen Fünftel, zu reduzieren. Damit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen/Tagen.
E. 7.4 Strafart
E. 7.4.1 Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Mona- te (Art. 40 StGB). Die Vorinstanz sprach zutreffenderweise eine Geldstrafe aus (Art. 34 Abs. 1 StGB).
E. 7.4.2 Die Vorinstanz hat den Tagessatz ohne weitere Begründung auf Fr. 90.– festgesetzt. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzbe- rechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi-
- 36 - cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.).
E. 7.4.3 Der Beschuldigte war weder in der Untersuchung noch vor Gericht bereit, Aussagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (Urk. HD 12/5; Urk. 74 S. 3 ff.; Prot. II S. 4 ff.).
E. 7.4.4 Der Beschuldigte hat zwei volljährige Töchter und lebt mit seiner Ehefrau in einer eigenen Liegenschaft (Urk. 74 S. 5, S. 7). Gemäss Mitteilung der Steuerbe- hörde der Gemeinde H._____ versteuerten der Beschuldigte und seine Ehefrau im Jahr 2013 (provisorisch) ein Einkommen von Fr. 71‘200.– sowie ein Vermögen von Fr. 312‘600.– (Urk. HD 14/4). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse er- scheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 90.– sicher nicht als zu hoch. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist der Tagessatz deshalb auf Fr. 90.– festzulegen.
E. 7.5 Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen wer- den (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre er- scheint aufgrund des nicht ganz ungetrübten Leumunds als angemessen. Ent- sprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen.
E. 7.6 Busse
E. 7.6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich – ohne Begründung – zu einer Busse von Fr. 1‘000.– verurteilt.
E. 7.6.2 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linien dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der be-
- 37 - dingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im un- tersten Bereich bloss mit Busse geahndet werden, soll – auch – mit einer unbe- dingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner da- zu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Aus der systematischen Einord- nung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Freiheits- oder Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charak- ter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Be- deutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
E. 7.6.3 Nachdem vorliegend keine Schnittstellenproblematik im Raum steht, drängt sich das Aussprechen einer zusätzlichen Busse nicht auf. Auch aus spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten erscheint eine zusätzliche Busse nicht an- gebracht. Es ist davon auszugehen, dass der bedingt ausgesprochenen Geldstra- fe eine genügende Warnwirkung zukommt.
E. 7.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massgebenden Strafzumessungskriterien eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– seiner Tat und seinem Ver- schulden hinsichtlich der bis zur Verurteilung am 11. November 2010 resp.
14. März 2011 begangenen Taten als angemessen erscheint. Hiervon ist die Stra- fe gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– und Busse von Fr. 1‘170.– in Abzug zu bringen. Somit resultiert eine hypothetische Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
E. 7.8 Erhöhung der hypothetischen Zusatzstrafe
- 38 -
E. 7.8.1 In einem nächsten Schritt wäre sodann wegen der nach dem Urteil vom
E. 7.8.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist bei der Bemessung der Strafe das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es nicht zulässig ist, eine hö- here als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe festzusetzen.
E. 7.8.3 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011, zu einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 1‘000.–. Dement- sprechend hat es bei der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– sein Bewen- den. Wie ausgeführt, rechtfertigt sich sodann das Aussprechen einer zusätzlichen Busse nicht. Es erübrigt sich deshalb darauf einzugehen, in welchem Ausmass die hypothetische Zusatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen wäre.
E. 7.9 Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositiv Ziffer 9), welche hinsicht- lich der Kosten der Untersuchung ausgewiesen (Urk. HD 17) und hinsichtlich der Gerichtsgebühr angemessen ist, ist zu bestätigen. 8.2. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. 8.2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB sämtliche Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah-
- 39 - rens auferlegt. Im Berufungsverfahren wird der Beschuldigte weiter vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in fünf Anklagepunkten freigesprochen. 8.2.2. Wird die beschuldigte Person des eingeklagten Delikts schuldig gespro- chen, hat sie das Verfahren verschuldet und daher die Verfahrenskosten zu tra- gen. Dabei hat sie lediglich die Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben – abgese- hen von den Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO – beim Staat (Gries- ser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 426 N 1 ff.). 8.2.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der mehrfachen Stö- rung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in fünf Anklagepunkten freigesprochen. Diese Vorwürfe betrafen aber den selben Sachverhalt, für den der Beschuldigte schlussendlich wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde. Sämtliche Unter- suchungshandlungen standen somit auch im Zusammenhang mit dem Schuld- spruch. Die Untersuchung wäre nicht weniger aufwendig ausgefallen, wenn von vornherein nur der Sachverhalt zur Anklage gebracht worden wäre, für den der Beschuldigte schlussendlich auch verurteilt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten sämtliche Untersuchungskosten aufzuerlegen. Die erstin- stanzlichen Gerichtskosten (mit Ausnahme der Barauslagen des Gerichts) sind dem Beschuldigten aufgrund der teilweise erfolgten Freisprüche lediglich zu ei- nem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für be- sonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann her- abgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
- 40 - erschwert hat (Art. 430 StPO). Wird der Sachverhalt lediglich rechtlich anders qualifiziert, besteht in der Regel kein Entschädigungsanspruch (Griesser in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 430 N 4). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glau- bens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB sowie teilweise vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen. Jedoch betrafen diese Vorwürfe den selben Sachverhalt, für den der Beschuldigte doch auch wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde. Sämtliche Aufwendungen des Beschul- digten wären auch angefallen, wenn nur die Taten untersucht und zur Anklage gebracht worden wären, für die er schuldig gesprochen wurde. Unter diesen Vo- raussetzungen rechtfertigt sich weder eine Entschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren noch eine Genugtuung. 8.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.5. Der Beschuldigte unterliegt bzw. obsiegt mit seiner Berufung rund zur Hälf- te. Hinsichtlich fünf Anklagepunkte des Nebendossiers und hinsichtlich der Busse wurde das Urteil der Vorinstanz zu seinen Gunsten korrigiert. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind deshalb zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Be- schuldigten sodann für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Um- triebsentschädigung, entsprechend Fr. 500.–, zuzusprechen.
- 41 - Es wird beschlossen:
E. 11 November 2010 resp. 14. März 2011 begangenen Taten die hypothetische Zusatzstrafe angemessen zu erhöhen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 18. Juni 2014 bezüglich Dispositivziffern 2 (Frei- spruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewis- sensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB), 6 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin) und 10 (Umtriebsentschädigung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4, erste Satzhälfte StGB (Anklagepunkte 1, 2, 3, 7). Im Übrigen (Anklagepunkte 4, 5, 6, 8, 9) ist er nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden (mit Ausnahme der Baraus- lagen des Gerichts) dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. - 42 -
- Dem Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Thurgau − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 43 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140397-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 28. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Rassendiskriminierung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. Juni 2014 (GG130013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Novem- ber 2013 ( Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminie- rung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.–, entsprechend Fr. 3'600.–, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–, teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 3 -
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf pauschal Fr. 1'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.00 Barauslagen des Gerichts Fr. 3'000.00 Kosten des Untersuchungsverfahrens Fr. 4'250.00 Total
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden (mit Ausnahme der Barauslagen des Gerichts) dem Beschuldigten auferlegt.
10. Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 1) A. Aufhebung des Urteils vom 18. Juni 2014 des Bezirksgerichts Andel- fingen vollumfänglich und in allen Punkten. B. Den Freispruch von Schuld und Strafe in allen Punkten. Ich fechte die Kostenfolge an. C. Eine Entschädigung an den Beklagten in der Höhe von mindestens 60'000 Franken. (5 Jahre Leid und Verleumdung für eine ganze Familie, Ent- zug der bürgerlichen Ehre und Rechte, gesellschaftliche Vernichtung des Präsidenten einer ganzen kantonalen Partei) D. Eine Entschädigung an die kantonale Partei, C1._____ in der Höhe von mindestens 100'000 Franken. (totale, mediale und bürgerliche Entrechtung von tausenden von Bürgern und ihrer kantonalen Partei dank dem Versagen der Justiz, massive Schädigung der Glaubwürdigkeit unserer Demokratie, Verleumdung und Entrechtung einer ganzen kantonalen Parteileitung und vieler Parteipersönlichkeiten seit 2009 bis zum heutigen Tage)
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 110, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 18. Juni 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 104). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 27. Juni 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 83). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am
23. August 2014 zugestellt (Urk. 101/1). In der Folge ging auch die Berufungser- klärung des Beschuldigten rechtzeitig ein (Urk. 106). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Anschlussberufung (Urk. 110). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Verschiebung der auf den 28. April 2015 angesetzten Berufungsverhandlung (Urk. 112). Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wurde er aufgefordert, sein Verschiebungsgesuch zu belegen (Urk. 113). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschuldigten vom 10. Januar 2015 wurde sein Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung abgewiesen (Urk. 115). Die Berufungsverhandlung fand dementsprechend am 28. April 2015 statt (Prot. II S. 4 ff.).
- 5 -
2. Beweisanträge Der Beschuldigte reichte mit seiner Berufungsschrift diverse Beilagen ein. Diese wurden zu den Akten genommen (Urk. 107/1-9). Weitere Beweisanträge stellte der Beschuldigte nicht.
3. Berufungserklärung 3.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 3.2. Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufungsschrift die vollumfängliche Aufhebung des Urteils in allen Punkten. Er sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 106 S. 1). 3.3. Nachdem der Beschuldigte somit einen vollumfänglichen Freispruch ver- langt, kann seine Erklärung, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, nur dahingehend verstanden werden, dass er nur die zu seinen Ungunsten erkannten Dispositivziffern des Urteils anficht. Es ergibt sich denn aus seiner Berufungserklärung auch nicht, dass und warum die Verweisung der Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg (Urteilsdispositivziffer 6) und die Verweigerung einer Umtriebsentschädigung für die Privatklägerin (Urteilsdispositivziffer 10) aufgehoben werden soll. Ein diesbe- zügliches Interesse des Beschuldigten ist auch nicht ersichtlich. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die Urteilsdispositivziffern 2 (Frei- spruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfrei- heit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB), 6 (Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin) und 10 (Umtriebsentschädigung Privatklägerin) in Rechtskraft erwach- sen sind. 3.4. Sodann ist anzumerken, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschuldigten auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung
- 6 - wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 207 E. 3.1 m.w.H.; BGer- Urteil 6B_402/2010 v. 27. August 2010 E. 2.2 m.w.H.).
4. Verfahren (Untersuchung und erste Instanz) 4.1. Der Beschuldigte bringt vor, es sei kein faires Verfahren geführt worden in der Untersuchung und vor Vorinstanz. Dies leitet er vor allem daraus ab, dass weder der Staatsanwalt noch der vorinstanzliche Richter den Koran gelesen hät- ten (Urk. 106 S. 2; vgl. auch Prot. S. 12). 4.2. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass ihm in der Anklageschrift vorgeworfen werde, dass die Koransuren und -verse rassistisch seien (Urk. 106 S. 2; Prot. II S. 12 ff.), ist klarzustellen, dass ihm in der Anklageschrift nicht das Zi- tieren der Koransuren und -verse vorgehalten wird, sondern die von ihm in die- sem Zusammenhang gemachten Schlussfolgerungen. Damit ist auch nicht rele- vant, ob der Staatsanwalt und der vorinstanzliche Richter den Koran gelesen ha- ben, da es nicht darum geht, die Koranverse und -suren zu beurteilen. Es gab da- her für den vorinstanzlichen Richter keinen Grund, in den Ausstand zu treten. Zu- dem wäre dem Beschuldigten die Möglichkeit offen gestanden, ein Ausstandsbe- gehren gegen den vorinstanzlichen Richter zu stellen. Dies hat er jedoch nicht ge- tan. Das Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt hat er ausdrücklich zurück- gezogen (Urk. HD 14/12). Damit erübrigt es sich, auf die vom Beschuldigten ge- gen den Staatsanwalt vorgebrachten Vorwürfe weiter einzugehen. 4.3. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass seine Rechte verletzt worden seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit gegeben, zu allen Vorwürfen Stellung zu nehmen und Beweismittel zu seiner Entlastung zu bezeichnen. Dies hat der Beschuldigte denn auch getan. Die Beweismittel wurden entgegengenommen und die vom Beschuldigten angerufe- nen Zeugen angehört (vgl. Urk. HD 3/1-34, Urk. 41, 44, 45-46, 50, 51/1-5, 53, 54, 55, 56/1-6, 57, 59, 60/1-3, 62, 63, 64, 65, 68, 71, 72, 73, 77). Zudem wurde das Teilnahmerecht des Beschuldigten bei der Einvernahme von D._____ gewahrt (vgl. Urk. HD 7/1). Demnach wurden die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt. Daran ändert nichts, dass der Staatsanwalt und der vorinstanzliche
- 7 - Richter diese Beweismittel nicht so würdigten, wie es der Ansicht des Beschuldig- ten entspricht. 4.4. Weiter bemängelte der Beschuldigte die Anklageschrift. Es sei nicht er- sichtlich, was ihm zur Last gelegt werde. Offenbar wolle man ihn für Koranauszü- ge aus dem zertifizierten Koran der Al-Aqsa in Kairo belangen, sowie den Auszü- gen aus den Hadith’s. Das sei Unsinn und rechtlich nicht vertretbar (Urk. 23; Urk. 106 S. 2, S. 7; Prot. II S. 12 ff.). 4.4.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit f. StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Zu schil- dern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Aus dem Anklageprinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage folgt, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird. Nicht zulässig sind bloss pauschale Vorwürfe. Wesentlich ist die Darstellung des Tathergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift vorgeworfenen Straftatbestände umfassen muss. In der Anklageschrift ist der Sachverhalt somit so darzustellen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, da ein Sachver- halt, der sich dem als anwendbar erklärten Straftatbestand nicht zuordnen lässt, nicht Grundlage einer Verurteilung bilden kann (Landshut/Bosshard in Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
2. Aufl., 2014, Art. 325 N 8 f.). 4.4.2. Die Anklageschrift enthält die dem Beschuldigten vorgehaltenen Handlun- gen genügend konkret. Aus der Anklageschrift ergibt sich sodann unmissver- ständlich, dass dem Beschuldigten nicht das Zitieren aus dem Koran vorgeworfen wird, sondern die von ihm wiedergegebenen Schlussfolgerungen. Sodann ist zu beachten, dass nicht nur isoliert die einzelnen Äusserungen zu beurteilen, son- dern auch der Gesamtzusammenhang des Textes, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Äusserungen gemacht wurden (BSK StGB II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 11). Damit
- 8 - konnte der Staatsanwalt die Koranverse und -suren nicht aus der Anklageschrift streichen, denn dadurch wären die dem Beschuldigten vorgehaltenen Schlussfol- gerungen aus dem Zusammenhang gerissen worden, was die Handlungen des Beschuldigten in ein falsches Licht gerückt und insbesondere die Beurteilung des Gesamtzusammenhanges des Textes und die konkrete Situation, unter denen die Äusserungen gemacht worden sind, nicht ermöglicht hätte. 4.4.3. Auch wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht einsehen will, dass es in der Anklageschrift nicht um den Koran und die Zitate daraus, sondern um die von ihm geäusserten Schlussfolgerungen und Kommentierungen geht, ändert sich nichts daran, dass die Anklageschrift dem Anklageprinzip entspricht. Die Vor- instanz ist deshalb zurecht auf die Anklage eingetreten (vgl. Urk. 29). 4.5. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er das begründete Urteil erst 67 Tage nach der Verhandlung erhalten habe (Urk. 106 S. 2), ist er darauf hinzuwei- sen, dass die Begründung des Urteils den Parteien innert 60 Tagen ab Stellung des Begehrens um Begründung resp. ab Berufungsanmeldung zuzustellen ist (Art. 84 Abs. 4 StPO; Brüschweiler in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 84 N 6). Nach- dem der Beschuldigte am 27. Juni 2014 Berufung gegen das Urteil angemeldet und er die Begründung des Urteils am 23. August 2014 erhalten hatte, wurde die- se Frist eingehalten. Nachdem der Beschuldigte sodann aus seiner Frage, wer das Urteil geschrieben habe (Urk. 106 S. 2), nichts ableitet und auch nicht ersicht- lich ist, inwieweit dies für die Beurteilung der Berufung relevant sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5. Sachverhalt 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen dem tt. November 2009 und dem 27. August 2011 in verschiedenen Texten mit teilwei- se redundanten und gleichlautenden Äusserungen wissentlich und willentlich, pauschal und undifferenziert die Angehörigen muslimischen Glaubens bezichtigt, Leib und Leben ihrer andersgläubigen Mitbürger nicht oder nur wenig zu achten, diesen verallgemeinernd die Gleichwertigkeit als Menschen und Bürger abge-
- 9 - sprochen und sie in erniedrigender, ausgrenzender Weise auf eine tiefere Stufe als andere Personen gesetzt zu haben. Er habe pauschalisierend und verallge- meinernd die Minder- bzw. Unterwertigkeit des Islams und der Angehörigen mus- limischen Glaubens behauptet und damit in unzulässiger Weise ihre gleichwertige Stellung als Menschen unter Menschen an sich in Frage gestellt. Der Beschuldig- te unterstelle dem Islam und den Muslimen eine Zwangshaftigkeit zu Verbrechen, angeblich begründet durch den Koran. Er habe pauschalisierend und grob verall- gemeinernd quasi alle Muslime für die Verbrechen einzelner verantwortlich ge- macht, habe den Muslimen undifferenziert Gewaltverbrechen zugeschrieben und diese Religion schliesslich auf die Ebene einer bekämpfenswerten Ideologie re- duziert. Seine generalisierenden Äusserungen seien geeignet, die religiösen Ge- fühle der Muslime zu verletzen zumal der Beschuldigte in übertriebener und gra- vierender Weise seine Geringschätzung gegenüber dem Islam als Religion zum Ausdruck gebracht habe (Urk. 20). Der Wortlaut der einzelnen Texte kann der Anklageschrift (Urk. 20) und dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 104 S. 4 ff.) entnom- men werden. 5.2. Artikel „mit dem Islam zurück ins Mittelalter?“ 5.2.1. Hinsichtlich des Beitrags „Mit dem Islam zurück ins Mittelalter“, veröffent- licht in der „E._____“ [Zeitung] vom tt. November 2009, bestätigte der Beschuldig- te vor Vorinstanz, dass der publizierte Text von A bis Z aus seiner Hand stammte. Es seien jedoch Dinge weggefallen. Er habe es im Auftrag der Kommission ge- schrieben. Es sei in der Kommission geprüft worden. Allerdings sei sein Text ge- kürzt worden. Bei der „Heimschaffung“ habe es Ergänzungen gegeben (Prot. I S. 11 f.). 5.2.2. In der Berufungsschrift und auch anlässlich der heutigen Verhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass an der Jahresversammlung 2009 der Antrag gestellt worden sei, es müsse gemäss Art. 137 BV geprüft und beraten werden, ob Koran & Hadith’s der Verfassung, der UNO-Charta und den Menschenrechten entsprechen würden. Eine grosse Kommission habe in der Folge einige gravie- rende Suren und Verse aus dem zertifizierten Koran aufgelistet, mit Verfassung, UNO-Charta und Menschenrechtsartikeln verglichen, diskutiert und ausgelotet.
- 10 - Als Kantonalpräsident sei es an ihm gewesen, die Publikation in der „E._____“ einzureichen, damit die Partei-Basis darüber berate und weitere Erkenntnisse er- arbeite. Die „E._____“ sei 2009 Ersatz für ihre ausgefallene Parteizeitung „F._____“ gewesen. Sie, die C1._____, habe nur einen Text als Leserbrief einrei- chen können, also die Meinung eines Schreibers. Darum habe er als Kantonal- präsident „die Ehre“ gehabt – stellvertretend für die C._____ [Nationalpartei]- Kommission. In diesem Sinn sei auch immer sein Foto dabei gewesen, seine Sig- natur und die Redewendungen müssen die eines einzelnen Leserbriefschreibers sein (Urk. 106 S. 3, S. 7; Prot. II S. 10 f.). 5.2.3. Der Beschuldigte bestreitet somit nicht, dass der Inhalt des publizierten Textes von ihm stammte. Der Inhalt stimmt auch mit dem Beitrag des Beschuldig- ten auf der Internetseite der C._____ C1._____ vom tt. Dezember 2009 überein (HD 2/2 S. 3; vgl. auch HD 3/9 S. 8). Auch der Beitrag auf der Internetseite ist ge- zeichnet vom Beschuldigten persönlich. Hierzu ist anzumerken, dass auf der In- ternetseite der C._____ C1._____ einzelne Beiträge auch mit „C1._____“ oder „C1._____, Kantonale Parteileitung“ gezeichnet sind und hier somit zwischen den veröffentlichenden Personen unterschieden wird. Nicht relevant ist sodann, dass auch andere Personen der Partei dem Inhalt dieses Textes zustimmten respektive die gleiche Meinung vertreten. Dies ändert nichts daran, dass der in der „E._____“ publizierte Text vom Beschuldigten verfasst und (auch) in seinem Auftrag und mit seinem Einverständnis in der „E._____“ veröffentlicht worden war. 5.2.4. Unklar bleibt, was der Beschuldigte meint, wenn er vorbringt, sein Text sei gekürzt worden und bei der „Heimschaffung“ habe es Ergänzungen gegeben (Prot. I S. 12). In der Berufungsverhandlung gab er an, die endgültige Fassung habe er der Redaktion überlassen (Prot. II S. 11). Vorab kann hierzu festgehalten werden, dass die vom Beschuldigten angesprochenen Änderungen keine inhaltli- che Veränderung des Textes bewirkten (vgl. Urk. HD 3/9). Dies behauptet denn der Beschuldigte auch nicht. Zudem führte er selber aus, D._____ habe richtig festgehalten, dass sein erster Artikel zu lange gewesen sei. Er habe ihm den Arti- kel zurückgegeben. Daraufhin habe er in der Eile einen grossen Fehler gemacht. Alle Ausführen die er gemacht gehabt habe in dieser ersten Ausgabe betreffend
- 11 - Islam, Koran und Muslime seien abgestützt gewesen auf Koransuren und -verse und auf Sätze aus den Hadith’s. Die Hetze und die kurzen Fristen hätten ihn ver- führt. In der Eile habe er viele Koransuren gestrichen. Hätte er diese Suren gelas- sen, hätten die Muslime von … keinen Grund gehabt eine Klage zu erheben, […] Bei der Bewertung des Endtextes sei ihm klar gewesen, dass ein Wort, ein Begriff klagefähig sein könnte. Es handle sich um das Wort „Heimschaffung“ (Urk. HD 5/2 S. 7). Der Beschuldigte hat somit in der Untersuchung eingestanden, dass der Text, so wie er veröffentlicht worden ist, von ihm stammte. Gründe oder Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte in der Untersuchung diesbezüglich falsch ausgesagt hat, sind nicht ersichtlich. Auch im Schreiben vom 11. Februar 2013 an den Staatsanwalt spricht der Beschuldigte von seinem Artikel (Urk. HD 3/26). 5.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachver- halt Ziffer 1. der Anklageschrift erstellt ist. Ergänzend anzumerken ist, dass der vom Beschuldigten verfasste Titel „Mit dem Islam zurück ins Mittelalter“ mit einem Fragezeichen endet (Urk. HD 3/3). 5.3. Beitrag „Ethikwochen in G._____ [Kanton] Primarschulen?“ 5.3.1. Zum Beitrag mit dem Titel „Ethikwochen in G._____ Primarschulen?“ vom tt. Januar 2010 auf der Internetseite der C._____ C1._____, wollte der Beschul- digte vor Vorinstanz nur generelle Aussagen machen. Es seien verschiedene Meldungen aus Quellen. Es werde nur publiziert, was bereits publiziert worden sei. Es gehe nur darum, dass ausländische Zeitungen nicht abonniert werden können. Sie würden nur die Meldungen zusammenfassen, welche sie für wichtig erachten und würden diese auf ihrer Seite publizieren, damit diese Meldungen auch für die Menschen hier zugänglich seien. Die Frage, ob dieser Text von ihm stammte, beantwortete er nicht. Auf die Frage, wer diesen Text auf die Internet- seite geladen habe, gab er an, das könne er nicht mehr sagen. Es gebe viele Tex- te, die übermittelt würden. Es gebe verschiedene Leute, die diese Seite managen. Auch er gehöre dazu. Er wisse nicht, wie dieser Text auf die Homepage gekom- men sei (Prot. I S. 15 ff.). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht explizit zu diesem Text (Prot. II S. 4 ff.).
- 12 - 5.3.2. In der Untersuchung bestritt der Beschuldigte nicht, dass dieser Beitrag von ihm stammte. Ebenso behauptet er nicht, dass dieser Beitrag ohne sein Einver- ständnis veröffentlicht worden sei (Urk. HD 5/2 S. 5 ff.; Urk. HD 5/3 S. 6 f.; Urk. HD 5/8 S. 2 f.). Auf die Frage, ob er sich erinnere, dass er auf der Webseite der C1._____ am tt. Januar 2010 zum Thema „Ethikwochen in G._____ Primarschu- len?“ eine Stellungnahme ins Netz gestellt habe, antwortete er: „Ich erinnere mich“ (Urk. HD 5/2 S. 5). Somit handelt es sich bei der Behauptung, er wisse nicht, wie dieser Text auf die Homepage gekommen sei, um eine reine Schutzbe- hauptung. Es ist daher erstellt, dass der Beitrag vom Beschuldigten stammt und von ihm oder mit seinem Einverständnis auf der Internetseite der C._____ C1._____ veröffentlich wurde. Der Beitrag auf der Internetseite ist denn auch ge- zeichnet vom Beschuldigten persönlich (Urk. HD 2/6). Hierzu kann nochmals – wie bereits in Ziffer 5.2.3. – angemerkt werden, dass auf der Internetseite der C._____ C1._____ einzelne Beiträge auch mit „C1._____“ oder „C1._____, Kan- tonale Parteileitung“ gezeichnet sind und hier somit zwischen den veröffentlichen- den Personen unterschieden wird und sodann nicht relevant ist, dass auch ande- re Personen der Partei dem Inhalt dieses Textes zustimmten respektive die glei- che Meinung vertreten. Das ändert nichts daran, dass der Beschuldigte der Ver- fasser dieses Textes ist. 5.3.3. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auch der Anklagesach- verhalt gemäss Ziffer 2. erstellt ist. 5.4. Publikationen auf der Internetseite der C._____ C1._____ (Anklagesach- verhalt Ziffer 3. bis 9.) 5.4.1. Die Beiträge vom tt. Juli 2011 (Anklagesachverhalt Ziff. 4.) und tt. August 2011 (Anklagesachverhalt Ziff. 8.) sind vom Beschuldigten persönlich gezeichnet (Urk. ND 1/2/2 S. 9 f. und S. 13 f.). Der Beschuldigte behauptet nicht, dass je- mand anderes in Missbrauch seines Namens diese Berichte veröffentlicht hätte. Im Gegenteil sagte er vor der Vorinstanz aus, dass es Beiträge von ihm gebe. Die seien sogar von ihm unterschrieben (Prot. I S. 13). Damit ist der Anklagesachver- halt gemäss Ziffer 4. und 8. erstellt.
- 13 - 5.4.2. Die Beiträge vom tt. Juli 2011 und tt. August 2011 (Anklagesachverhalt Zif- fer 3. und 9.) sind gezeichnet mit „C1._____, Kant. Parteileitung“ resp. „C._____, C1._____, Kant. Parteileitung“ (Urk. ND 1/2/2). Die Beiträge vom tt. und tt. Juli 2011 (Anklagesachverhalt Ziffer 6. und 7.) sind gezeichnet mit „C1._____“ (Urk. ND 1/2/2). Der Beitrag vom tt. Juli 2011 (Anklagesachverhalt Ziffer 5) wurde ohne Verfasser publiziert (Urk. ND 1/2/2 S. 12). 5.4.3. Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht ausdrücklich, dass er der Verfasser dieser Texte ist (Urk. HD 5/8 S. 7 ff.; Prot. I S. 13), jedoch anerkennt er den ihm in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt nicht. Dazu, wer sonst denn für die Publikation dieser Texte auf der Homepage verantwortlich ist, äusserte sich der Beschuldigte nicht (Urk. ND 5/3 S. 4 ff.; Urk. 74 S. 15 ff.). 5.4.4. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2011 erklärte der Be- schuldigte hinsichtlich der unter Ziffer 3. bis 9. der Anklageschrift enthaltenen Tex- te (Nebendossier 1), der Einvernehmende könne schreiben, dass er zuständig sei. Weiter gab er an, dass er sich ja vorstellen könne, dass der Computer bei ihm sei (Urk. ND 1/4/3 S. 3). Auf die Vorlage der Beilagen zur Strafanzeige erklärt er, „Sie müssen mir nichts hinlegen. Ich bin für alles zuständig.“ Auf die Frage wer für die Inhalte der Einträge verantwortlich sei resp. wer diese Einträge auf der Home- page veröffentlich habe, gab er jedes Mal an „A._____“ resp. „wie immer“ (Urk. ND 1/4/3 S. 4 f.). 5.4.5. Bis mindestens Anfangs Oktober 2011 war der Beschuldigte der Präsident der C._____ C1._____ (Urk. ND 1/3/5, Internetausdruck vom tt. Oktober 2011; seit mindestens Anfangs Juli 2013 ist der Beschuldigte Parteisekretär, vgl. Urk. HD 5/8 S. 3 und www.C1._____.ch/kontakte.html) und gehörte damit im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte der Parteileitung an. Auch soweit die Texte ledig- lich mit „C1._____“ gezeichnet sind, sind diese der Parteileitung als Vertretung der Partei zuzurechnen. Schliesslich ist auch der nicht unterzeichnete Text der Parteileitung zuzurechnen, da es sich um die Homepage der Partei handelt und der Beschuldigte nicht bestritt, dass das Aufschalten dieser Texte durch die Partei veranlasst worden war (Urk. HD 5/8 S. 8). Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt sodann auf, dass er sich immer wieder hinter dem „wir“ zu verstecken ver-
- 14 - sucht. Jedoch hat er sich nie von den Inhalten und Veröffentlichungen distanziert. Im Gegenteil versuchte er, diese zu verteidigen. Dass der Beschuldigte alleine gehandelt hat, ist nicht erforderlich. Schliesslich ergibt sich aus den Texten, dass diese von jemandem verfasst worden sein müssen, der sich intensiv mit dem Ko- ran und dessen Inhalt auseinandersetzt, was ebenfalls auf den Beschuldigten schliessen lässt. Schlussendlich ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte bei der Polizei die Verantwortung auf sich nehmen sollte, wenn die Texte nicht von ihm stammen sollten oder ohne sein Wissen aufgeschaltet worden sind. 5.4.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Indi- zien keine unüberwindbaren Zweifel bestehen bleiben, dass der Beschuldigte für die Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der C._____ C1._____ (min- destens mit)verantwortlich ist und ihm die Veröffentlichung dieser Texte damit zu- zurechnen sind. Daher ist der in der Anklageschrift in Ziffer 3. bis 9. umschriebene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 5.5. Subjektiver Tatbestand 5.5.1. Was der Beschuldigte wusste, gehört zum subjektiven Tatbestand und ist damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder in Kauf nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur an- hand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls wei- terer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Wil- len geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage. Es ist nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein und sich inso- weit teilweise überschneiden können (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 5.5.2. Es ist deshalb bei der rechtlichen Würdigung auf den subjektiven Tatbe- stand zurückzukommen.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Vorbemerkung
- 15 - 6.1.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die in der Anklageschrift enthal- tenen Veröffentlichungen des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen würden (Urk. 104 S. 17). Explizit hat sich jedoch die Vorinstanz nur mit sieben dem Be- schuldigten vorgehaltenen Artikeln resp. Aussagen auseinander gesetzt (Urk. 104 S. 13 ff.). Auf die Tatbestandsmässigkeit der Aussagen gemäss Anklageschrift Ziffer 5. und 6. ist die Vorinstanz in der Begründung nicht näher eingegangen. Damit hat es das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt. 6.1.2. Die Berufungsinstanz kann aufgrund ihrer umfassenden, im Vergleich zur Vorinstanz nicht eingeschränkten Kognition Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz – z.B. bei Verweigerung der Akteneinsicht oder ungenauer Begründung – im Berufungsverfahren heilen. Selbst bei schwerwiegenden Verlet- zungen des rechtlichen Gehörs lässt das Bundesgericht eine Heilung zu, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Bei ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheids darf die Berufungs- instanz jedoch ihren Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht auf eine völlig neue, von den Parteien nicht zu erwartende Begründung stellen und dem davon Be- troffenen keine Möglichkeit geben, sich dazu zu äussern. Eine Ergänzung der Be- gründung, die über eine Vertiefung bereits eingebrachter Argumente hinausgeht oder gar die Substitution mit einer völlig neuen Begründung, indem der Entscheid auf eine ganz andere tatsächliche oder rechtliche Grundlage gestellt wird, ist nicht zulässig. Ergänzungen oder weitgehende Korrekturen müssen hingegen zulässig sein (Keller in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 397 N 4 und 6). 6.1.3. Vorliegend geht es lediglich darum, im Zusammenhang mit den Zitaten ge- mäss Anklageziffer 5. und 6. konkret darzutun, warum diese ebenfalls – wie von der Vorinstanz angenommen – oder allenfalls eben nicht tatbestandsmässig sind. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde daher nur zu einem formalistischen Leerlauf führen, welcher im Widerspruch zum Anspruch des Beschuldigten auf
- 16 - beförderliche Prozesserledigung steht. Zudem war der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren ohne weiteres in der Lage, zu den ihm vorgehaltenen Äusserun- gen, für welche er vor Vorinstanz wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden war, Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen. Es ist deshalb von einer Rück- weisung an die Vorinstanz abzusehen. 6.2. Rassendiskriminierung 6.2.1. Der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder ei- ne Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt oder diskriminiert (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB). 6.2.2. Öffentlichkeit 6.2.2.1. Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auf- fassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahr- genommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Öf- fentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht dem privaten Rahmen zugerechnet werden können. Es genügt also, um ein öffentliches Han- deln anzunehmen, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt. Ungeachtet der Zahl der Adressaten sind Äusserungen und Verhaltenswei- sen öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch per- sönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.). 6.2.2.2. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Äusserungen erfolgten einerseits in der Publikation „E._____“, die in einer Auflage von 20‘627 Exemplaren er- scheint und von jedermann abonniert werden kann (Urk. HD 2/3), und anderer- seits auf der für jedermann zugänglichen Internetseite der C._____ C1._____. Damit blieben die Äusserungen nicht auf das engere private Umfeld des Beschul-
- 17 - digten beschränkt, sondern sind gegenüber einen uneingeschränkten Personen- kreis erfolgt und daher öffentlich. 6.2.3. Verstoss gegen die Menschenwürde 6.2.3.1. Art. 261bis StGB bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne der Norm alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleich- berechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigen- schaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehö- rigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.2). 6.2.3.2. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass der Täter eine Per- son oder eine Gruppe von Personen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“ („en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion“; „per la loro razza, etnia o religione“) herabsetzt oder diskriminiert. Erforderlich ist so- mit, dass der Täter den Betroffenen deshalb herabsetzt, weil dieser einer be- stimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskri- minierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der po- litischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2.2.1). 6.2.3.3. Weiter ist erforderlich, dass der Täter eine Person oder Gruppierung von Personen „in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise“ herabsetzt oder diskriminiert. Dieses Erfordernis hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken und ist dann zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1).
- 18 - 6.2.3.4. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personen- gruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Eine Herabsetzung ist insbesondere gegeben, wenn den Betroffenen die Menschqualität oder Exis- tenzberechtigung schlechthin abgesprochen wird. In diesen Fällen liegt immer ei- ne Herabsetzung vor. Wird dagegen die Minderwertigkeit einer Person oder Gruppe behauptet, so muss damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Grup- penangehörigen „als Mensch“ zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifizierte Minderwertigkeit ist bei der uneingeschränkten Ablehnung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen (BSK StGB II-Schleiminger Mett- ler, Art. 261bis N 10, N 52 f.). 6.2.3.5. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, wel- chen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinn verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpre- tation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstän- de sowie die Tatumstände als solche (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und E. 8.8). 6.3. „Mit dem Islam zurück ins Mittelalter?“ 6.3.1. Die Anklage führt insbesondere vom Beschuldigten in seinem Text wieder- gegebene Koransuren und -verse auf. Die vom Beschuldigten wiedergegebenen Textstellen aus dem Koran vermögen für sich allein keine Verletzung der Men- schenwürde der Muslime zu begründen. Jedoch belässt es der Beschuldigte nicht bei der Wiedergabe dieser Textstellen, sondern er kommentiert sie in unsachli- cher und pauschalisierender Weise. So schliesst der Beschuldigte seiner Wieder- gabe der Koransuren 2 Vers 217, 8 Vers 13 und 8 Vers 40 die Behauptung an,
- 19 - dass die Muslime damit unsere Verfassung mit Füssen treten und zwei Klassen von Bürgern schaffen würden: Gläubige und vernichtenswerte Ungläubige. Weiter führt der Beschuldigte aus, wenn die Moslemdichte steige, Koransure 4 Vers 89 real werde. Gemäss dieser sollen die Muslime keinen Ungläubigen zum Freund nehmen und sobald sie den Rücken kehren, sie zu ergreifen und totzuschlagen seien. Der Artikel schliesst sodann mit der Aussage, die Einwanderung und Ein- bürgerung von noch mehr Muslimen müsse sofort überdacht werden. Da der Ko- ran verbindlich sei, bleibe seines Erachtens nur die Massenheimschaffung der Muslime – andernfalls werde unser Volk zerstört werden auf dem Wege „zurück ins Mittelalter“. Damit unterstellt er sämtlichen Angehörigen des muslimischen Glaubens aufgrund ihrer Religion eine Rückständigkeit und Missachtung unserer Grundrechte und verneint die Existenzberechtigung sämtlicher Muslime in der Schweiz. Damit setzt er alle Muslime aufgrund ihres Glaubens herab. Dies wird noch akzentuiert dadurch, dass der Beschuldigte durch seine Formulierungen im Text den Eindruck erweckt, dass der von ihm zitierte Koran – entgegen ihrer teil- weisen davon abweichenden Darstellungen – für alle Muslime ausschliesslich in diesem Verständnis gelten würde und sich in Wahrheit alle Muslime diesem Ver- ständnis des Korans anschliessen würden und er die Massenheimschaffung und damit die Heimschaffung sämtlicher Muslime ohne Differenzierung fordert. Damit bringt er die uneingeschränkten Ablehnung der Muslime als Menschen aufgrund ihrer Religion zum Ausdruck. 6.3.2. Rassismus beginnt dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unterschieden letztlich nur ein Mit- tel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten (BGE 138 III 641 E. 4.3). Genau darauf zielt aber der Beschuldigte mit den vorerwähnten Textpassagen ab. Eine sachliche Auseinandersetzung fehlt insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte nur von DEM Koran, der für alle Muslime verbind- lich sei, spricht und er negiert, dass im Islam durchaus auch Lehren vertreten werden, die einer weniger wörtlichen Auslegung des Korans folgen und er sämtli- che Muslime in einen Topf wirft. Dem durchschnittlichen Leser wird der Eindruck vermittelt, dass sämtliche Muslime einem gewaltverherrlichenden Koran verpflich- tet sind, der kein Raum für ein friedliches Zusammenleben von Muslimen und
- 20 - Christen zulässt und diese daher keine Berechtigung haben, in der Schweiz zu leben. Die Muslime werden durch die erwähnten Passagen aufgrund ihrer Religi- on als Menschen öffentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig dar- gestellt, und sie somit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt. Mit seinen generali- sierenden Äusserungen verletzt der Beschuldigte die religiösen Gefühle der Mus- lime, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Geringschät- zung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt. Dementspre- chend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4, erste Hälfte StGB erfüllt. 6.4. „Ethikwochen in G._____ Primarschulen?“ 6.4.1. Hintergrund dieses Artikels war, dass in der Schule in … eine Ethik-Woche durchgeführt worden war. Eingeleitet wird der Artikel mit der teilweisen Wiederga- be eines Artikels zu dieser Ethik-Woche. Demgemäss soll die Ethik-woche die verbindenden Elemente zwischen den Weltreligionen betonen und der Lehrplan fordere, dass Primarschüler die Weltreligionen sowie deren wichtigsten Werte kennen lernen würden. Dann folgt die Frage des Beschuldigten an die verantwort- liche Regierungsrätin, wie das Wort Ethik ausgerechnet zur vermittelten Weltreli- gion Islam überhaupt passen könne. Der Islam […] sei eine äusserst primitive, ja menschenverachtende Steinzeit-Ideologie von Männern für Männer gemacht. Der Islam sei in keiner Weise deckend etwa mit unserer CH-Verfassung (Gleichstel- lung von Mann und Frau), mit den Menschenrechten oder mit der UNO-Charta (Glaubens- und Gewissensfreiheit)! Von Ethik im Islam zu sprechen sei eine ab- solute Verdrehung der Fakten und ein Schönreden von himmeltraurigen Suren und Verse, die im Folgenden kurz und vereinzelt aufgelistet würden. Von 116 Su- ren würden 67 Suren den Auftrag an die Gläubigen (Muslime) enthalten, Ungläu- bige (alle Nicht-Muslime) mit Feuer und Schwert zu vernichten (töten). Es folgen verschiedene Suren und Verse; diese jedoch nicht einfach zitiert, sondern immer mit dem Zusatz „von Ethik keine Spur!“ und weiteren Kommentaren. 6.4.2. Wenn der Beschuldigte vorbringt, der Islam (…) sei eine äusserst primitive, ja menschenverachtende Steinzeitideologie von Männern für Männer gemacht und weiter anführt, dass Muslime andere Muslime überwachen, an den Koran mahnen und wenn nötig den Ehrenmord vollziehen müssen - so ein Wahnsinn in
- 21 - der heutigen Zeit der Menschenrechte, wird dies von einem durchschnittlichen Leser dahingehend verstanden, dass es sich beim Islam um eine gewaltverherrli- chende, frauenverachtende und damit rückständige Religion handelt und sämtli- che Muslime ein gewaltverherrlichendes Verständnis des Korans haben und da- mit einer rückständige Lebensweise folgen würden. Eine sachliche Auseinander- setzung fehlt im Text. Er akzentuiert seine Meinung mit Aussagen wie „eine äus- serst primitive, ja menschenverachtende Steinzeit-Ideologie“, „himmeltraurigen Suren und Verse“, „so ein Wahnsinn“ und „wahre Steinzeit-Ideologie“ und lässt damit jegliche Sachlichkeit missen. Die erwähnten Passagen zielen nur darauf ab, die Religion der Muslime als rückständig und damit minderwertig darzustellen. Sodann vermitteln auch diese Passagen den Eindruck, dass sämtliche Muslime dieses Gedankengut in sich tragen und sämtliche Muslime nicht in der Lage sind und nie in der Lage sein werden, friedlich mit Andersgläubigen zusammenzuleben und das Grundrechtsverständnis der christlichen Kultur annehmen zu können. Insgesamt werden die Muslime auch durch diese Passagen im Text aufgrund ih- rer Religion öffentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig darge- stellt, und sie somit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt. Mit seinen generalisie- renden Äusserungen verletzt er die religiösen Gefühle der Muslime, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Geringschätzung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt. 6.4.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch mit diesem Artikel des Beschuldigten die Muslime aufgrund ihrer Religion öffentlich in ihrer Men- schenwürde herabgesetzt werden. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt. 6.5. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.5.1. In diesem Text wirft der Beschuldigte die Fragen auf, warum Muslime auf die Altäre scheissen und in die Taufbecken urinieren und warum muslimische
3. Klässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg vergewaltigen würden. Hin- sichtlich der ersten Frage nimmt der Artikel Bezug auf seine Veröffentlichung vom Vortag, in welcher er aufgriff, dass „im …“ Jugendliche in den Taufstein einer ka- tholischen Kirche uriniert und auf den Hauptaltar geschissen hätten. Dabei han-
- 22 - delte es sich jedoch nicht um einen aktuellen Vorfall resp. Bericht, sondern um ei- nen Vorfall aus dem Jahr 2006 (vgl. www.webjournal.ch/news.php?news_ id=1587). 6.5.2. Das Aufwerfen dieser Fragen respektive das Aufnehmen dieses Themas erfüllt für sich alleine eben so wenig den Tatbestand der Rassendiskriminierung, wie das Zitieren einzelner Stellen aus dem Koran. Jedoch geht der Beschuldigte weiter und wirft er mit seiner undifferenzierten Frage „warum scheissen Muslime …“ und der Aussage, die Erklärung liege im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime, auch hier alle Muslime in einen Topf. Zunächst lässt er ausser acht, dass es muslimische Jugendliche waren und spricht einfach pauschal von „Mus- lime“ und führt sodann an, dass die Sache ganz einfach sei und im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime liege. Er vermittelt mit dieser Verbindung den Eindruck, dass diese Handlungen durch den Koran nicht nur gerechtfertigt, son- dern sogar gefördert würden und sämtliche Muslime zu solchen Handlungen be- reit sind resp. solche Handlungen unterstützen würden. Eine sachliche Auseinan- dersetzung mit dem aufgegriffenen Vorfall fehlt. Mit der vorerwähnten pauschalen, alle Muslime erfassenden Frage und der aufgezeigten Verbindung zum Koran werden alle Muslime aufgrund ihrer Religion als Menschen öffentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig dargestellt, und sie somit in ihrer Menschen- würde herabgesetzt. Mit seiner Pauschalisierung verletzt er die religiösen Gefühle der Muslime, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Gering- schätzung gegenüber sämtlichen Angehörigen des muslimischen Glaubens auf- grund ihrer Religion zum Ausdruck bringt. Dementsprechend ist der objektive Tat- bestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt. 6.6. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.6.1. In diesem Text führt der Beschuldigte aus, der Islam und sein Lehrbuch, der Koran, sei eine hochrassistische, frauenfeindliche Lehre, die sich heuchlerisch unter dem Toleranz-Mantel Religionsfreiheit auch hier breit mache! Dabei wider- spreche der Koran diametral unserer Verfassung, den Menschenrechten und der UNO-Charta! Hier sei wahrer Rassismus: In 114 Suren werde der Moslem 67 mal verbindlich beauftragt, Nicht-Muslime mit der Waffe zu bekämpfen - also alle Mit-
- 23 - eidgenossen, die nicht Muslime seien! Dabei heisse es ausdrücklich kämpfen um zu töten… („qital“). Der Islam sei eine Kampfideologie, die weltweit eine millionen- fache Blutspur hinterlasse. 6.6.2. Der Beschuldigte nimmt ausschliesslich Bezug auf Textstellen im Koran. Er kritisiert die Religion jedoch ohne Bezugnahme auf Personen dieses Glaubens. Das Anbringen von Kritik an einer Religion muss jedoch zulässig sein, andernfalls eine kritische Auseinandersetzung mit Religionen nicht möglich ist. Art. 261bis Abs. 4 erste Satzhälfte StGB verbietet eine solche kritische Auseinandersetzung nicht. Er schützt die Menschenwürde. Diese wird jedoch nicht deshalb verletzt, weil Kritik an einer Religion angebracht wird, sondern erst dann, wenn einer Per- son oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberech- tigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (vgl. BSK-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10). Dies ist hier nicht der Fall. Allein mit der vorgebrachten Kritik am Islam setzt der Beschuldigte die Menschenwürde des einzelnen Muslim oder der Muslime als Gesamtheit nicht herab. Dementspre- chend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassen- diskriminierung freizusprechen. 6.7. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.7.1. Der Text weist folgender Inhalt auf: „Nicht jeder Moslem ist ein Terrorist, aber jeder Terrorist ein Moslem? (und in Oslo? Was wissen wir?)“. 6.7.2. Zwar handelt es sich auch bei diesem Text nicht um eine sachliche Ausei- nandersetzung mit dem Thema „Islam“. Jedoch wird die Aussage auch nicht wei- ter kommentiert, sondern einfach in den Raum gestellt. Zudem wird durch die Frageform nicht pauschal jeder Muslime als Terrorist dargestellt. Damit fehlt es an einer Herabsetzung der Menschenwürde des einzelnen Muslim oder der Muslime als Gesamtheit, weshalb die Tatbestandsmässigkeit zu verneinen ist.
- 24 - 6.7.3. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. 6.8. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.8.1. Mit dem in der Anklageschrift wiedergegebenen Textzitat erfüllt der Be- schuldigte den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht. Er spricht in diesem Text von den „moslemischen Mörderbanden der Al-Shahaab-Miliz“ im Sudan und nimmt damit konkret auf eine bestimmte Gruppe und nicht auf sämtliche Muslime Bezug. Damit fehlt es an einer Herabsetzung der Menschenwürde des einzelnen Muslim oder der Muslime als Gesamtheit, weshalb die Tatbestandsmässigkeit zu verneinen ist. 6.8.2. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. 6.9. „Internettext“ vom tt. Juli 2011 6.9.1. In diesem Text schreibt der Beschuldigte „nicht alle Muslime sind Vergewal- tiger, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime“. Zwar setzt er diese Aussage in Anführungszeichen, nennt aber keine Zitatstelle. Damit macht er sich diese Aussage zu eigen. Diese Aussage kann sich zudem nicht auf eine Kriminalstatis- tik stützen und sie erfolgt auch nicht im Zusammenhang mit Ausführungen zu ei- ner solchen. Der Beschuldigte führt zwar einen Vorfall aus dem Jahr 2006 an, wonach ein Imam seine neun Jahre alte, norwegische Schülerin vergewaltigt und sich später auch noch an ihrer sieben Jahre alten Schwester vergangen habe. Jedoch lässt die Pauschalisierung, dass die meisten Vergewaltiger Muslime sei- en, sämtliche Muslime in ein schlechtes Licht rücken. Sodann vermag die Einlei- tung „nicht alle Muslime sind Vergewaltiger“ die Hauptaussage, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime, nicht zu neutralisieren. Es bleibt der – durch Krimi- nalstatistiken nicht weiter belegte – Eindruck, dass die meisten Vergewaltiger Muslime sind.
- 25 - 6.9.2. Der Beschuldigte zielt mit dieser Aussage darauf ab, die Muslime, und zwar sämtliche Muslime, aufgrund ihrer Religion als Vergewaltiger und damit als Mensch negativ darzustellen, womit sie in ihrer Würde als Mensch herabgesetzt werden. Durch diese Verallgemeinerung verletzt er die religiösen Gefühle der Muslime. 6.9.3. Dementsprechend erfüllt der Beschuldigte mit diesem Text den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB. 6.10. „Internettext“ vom tt. August 2011 6.10.1. Der Beschuldigte schrieb auf der Internetseite der „C._____ C1._____“ der Bundespräsidentin, dass ihre linken Partei- und Gesinnungsfreunde vor allem in den Medien und Amtsstellen aktiv die Information des Volkes über den Koran verhindern würde. Da die „heiligen“ Bücher hoch rassistisch, mörderisch und frauenfeindlich seien, müsste dringend eine demokratische Diskussion stattfinden. Der Koran müsse unserer Verfassung, den Menschenrechten und der UNO- Charta angepasst werden. 6.10.2. Auch wenn der Beschuldigte zu deutlichen Worten greift und unmissver- ständlich sein Missfallen über den Koran zum Ausdruck bringt, greift er nicht die Personen dieses Glaubens an. Der Beschuldigte nimmt ausschliesslich Bezug auf den Koran. Er kritisiert die Religion damit ohne Bezugnahme auf Personen dieses Glaubens. Zwar ist durchaus möglich, dass gewisse Religionsangehörige musli- mischen Glaubens nicht gerne hören, dass die Ansicht vertreten wird, dass der Koran rassistisch, mörderisch und frauenfeindlich sei. Jedoch setzt eine solche Aussage die Menschenwürde des einzelnen Muslime oder der Muslime als Ge- samtheit nicht herab. Das Anbringen von Kritik an einer Religion muss zulässig sein, andernfalls eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Religion nicht mög- lich ist. Art. 261bis Abs. 4 erste Satzhälfte StGB verbietet eine solche kritische Auseinandersetzung nicht. Er verbietet „nur“ die Verletzung der Menschenwürde der Religionsangehörigen. Diese wird jedoch nicht deshalb verletzt, weil Kritik an einer Religion angebracht wird, sondern erst dann, wenn einer Person oder Per- sonengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw.
- 26 - Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (vgl. BSK- Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10). Dies ist hier nicht der Fall. 6.10.3. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. 6.11. „Internettext“ vom tt. August 2011 6.11.1. In diesem Text nimmt der Beschuldigte Bezug auf verschiedene Vorfälle und führt abschliessend an, dass alle diese Vorkommnisse moslemische Ursache hätten oder besser, so im Koran fixiert seien. Weiter führt er aus, der Koran sei schuld! Frauen seien sowieso minderwertige Menschen, der Mann habe alle Macht. Wer vom Islam weg wolle, müsse verfolgt und „vertilgt“ werden, das gelte auch für zwangskonvertierte… Muslime in Afrika hätten sehr oft mehrere Frauen und x Sklavinnen für Sex und Arbeit - legitimiert durch den Koran. 6.11.2. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich der Text an der Grenze des Zulässigen bewegt, muss doch festgehalten werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten alles in allem gegen den Koran und nicht gegen die Religionsangehörigen richtet. Er kritisiert den Koran ohne generalisierende Be- zugnahme auf Personen dieses Glaubens. Wie bereits ausgeführt, ist es zwar durchaus möglich, dass gewisse Religionsangehörige muslimischen Glaubens nicht gerne hören, dass die Ansicht vertreten wird, dass der Koran gewaltverherr- lichend und frauenfeindlich sei. Jedoch setzen solche Aussagen die Menschen- würde des einzelnen Muslime oder der Muslime als Gesamtheit nicht herab. Das Anbringen von Kritik an einer Religion muss zulässig sein, andernfalls eine kriti- sche Auseinandersetzung mit dieser Religion nicht möglich ist. Art. 261bis Abs. 4 erste Satzhälfte StGB verbietet eine solche kritische Auseinandersetzung nicht. Er verbietet „nur“ die Verletzung der Menschenwürde der Religionsangehörigen. Diese wird jedoch nicht deshalb verletzt, weil Kritik am Koran angebracht wird, sondern erst dann, wenn den Muslimen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die
- 27 - Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (vgl. BSK-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10). Dies ist auch hier nicht der Fall. 6.11.3. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4, erste Hälfte StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist bezüglich dieses Textes vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. 6.12. Subjektiver Tatbestand 6.12.1. Subjektiv erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Even- tualvorsatz genügt. 6.12.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrläs- sig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wis- sensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) da- rauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Ri- siko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvor- sätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab (BGE 125 IV 242 E. 3c). 6.12.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte inne- re Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 6.12.4. Der Beschuldigte bringt wiederholt vor, dass die Diskussion und Argumen- tation nie gegen Menschen (Muslime) gegangen sei, alles habe sich stets um die
- 28 - Lehre, also das geschriebene Wort gedreht. Sie hätten immer die Lehre analysiert (Urk. 106 S. 3, S. 5, S. 9; Prot. II S. 10 ff.). 6.12.5. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wurde keine „Analyse“ des Korans vorgenommen, sondern die vom Beschuldigten vorgenommen undifferenzierten Schlussfolgerun- gen in den Texten gemäss Anklageziffern 1, 2, 3 und 7 setzten verallgemeinernd die Muslime als Menschen wegen ihrer Religion herab (vgl. Ziff. 6.1. ff.). Der Be- schuldigte spricht in diesen Texten eine unmissverständliche, direkten und undif- ferenzierte Sprache, die keinen Zweifel an ihrem Inhalt lässt. In der Öffentlichkeit werden seit langem immer wieder Diskussionen über rassistische Äusserungen geführt. Wählt der Beschuldigte nichtsdestotrotz verallgemeinernde, pauschale Aussagen über Muslime als solche ohne jegliche Differenzierung mit welchen er seine Geringschätzung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt, nimmt er deshalb in Kauf, mit seinen Äusserungen die religiösen Gefühle der Muslime in strafrechtlicher Weise zu verletzen. Damit ist zumindest von einem eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. 6.12.6. Nachdem der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, mit seinen Äusse- rungen die Muslime wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabzusetzen, ist auch der subjektive Tatbestand der Ras- sendiskriminierung erfüllt. 6.13. Rechtfertigungsgründe 6.13.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass der Rassismus nur für eine Lehre oder ein Gesetz angerufen werden könne, das die Verfassung respektiere. Sonst sei es nicht möglich (Prot. I S. 17, S. 18). Der Koran sei eindeutig und von der ganzen Wissenschaft dieser Erde bestätigt: „Verfassungsfeindlich“ - als solcher könne er schon gar nicht den Schutz von Art. 261bis StGB in Anspruch nehmen (Urk. 106 S. 9). Der Beschuldigte sieht die Legitimation seiner Äusserungen in der Verfassungswidrigkeit einzelner Suren und Verse des Korans und dessen Verstosses gegen das Strafgesetzbuch, die UN-Charta, die europäische Men- schenrechtskonvention und das Völkerstrafgesetzbuch (Urk. 106 S. 4 ff., S. 8 f.;
- 29 - Prot. II S. 12 ff.). Sodann beruft er sich auf Art. 16 und Art. 17 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit; Medienfreiheit), auf Art. 137 BV („Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit“), auf Art. 5 Abs. 2 BV („Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis- mässig sein“) und auf Art. 173 Abs. 2 StGB. 6.13.2. Die Grundrechte sind nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grund- lage gewährleistet. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK darf die Meinungsäusserungsfrei- heit Schranken unterworfen werden, welche zum Erhalt einer demokratischen Gesellschaftsordnung erforderlich sind. Art. 261bis StGB tut dies im Bereich der Rassendiskriminierung und stellt eine entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die Grundrechte wie die hier angerufenen einzuschränken vermag. Eine Verurtei- lung verstösst folglich nicht gegen die in der EMRK und BV garantierten Grund- rechte. Zwischen Rassendiskriminierung und Meinungsäusserungsfreiheit kann richtigerweise und entgegen der Auffassung des Beschuldigten prinzipiell kein Grundrechtskonflikt bestehen, weil die Menschenwürde eine notwendige Vorbe- dingung für die Ausübung von Menschenrechten darstellt. Folglich kann man sich nicht auf ein Grundrecht berufen, um anderen Menschen die Grundrechte abzu- sprechen: Es gibt kein „Menschenrecht“ auf Menschenrechtsverletzung“ (BSK StGB II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis, N 28 u.a. mit Verweis auf BGer-Urteil 6B_297/2010 vom 16. September 2010). 6.13.3. Wie ausgeführt, stellt nicht das Zitieren aus dem Koran eine Verletzung von Art. 261bis StGB dar, sondern die vom Beschuldigten in diesem Zusammen- hang gemachten Äusserungen, welche in einer gegen die Menschenwürde der Muslime verstossender Weise erfolgen. Der Beschuldigte kann sich daher weder auf die Meinungs- und Informationsfreiheit noch die Medienfreiheit berufen (vgl. auch oben, Ziff. 6.13.2.). Aus demselben Grund geht auch die Berufung des Be- schuldigten auf Art. 173 Abs. 2 StGB fehl. Ebenso gibt ihm Art. 137 BV keine Be- rechtigung für eine solche Handlung. Aus der verfassungsmässigen Verankerung der Parteien lassen sich keine Rechte oder Pflichten ableiten, ausser für die Be- hörden im Sinne einer (allerdings vagen) Rücksichtnahmepflicht (G. Biaggini, BV Kommentar, 2007, Art. 137 N 3). Bei den Bestimmungen von Art. 5 BV handelt es
- 30 - sich um „blosse“ Verfassungsgrundsätze und nicht um verfassungsmässige (Indi- vidual-)Rechte. Zwar ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von grosser prak- tischer Bedeutung bei Grundrechtseinschränkungen. Jedoch vermag der Be- schuldigte hieraus keine Rechtfertigung für sein Handeln ableiten. 6.13.4. Dementsprechend ist das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu ver- neinen. 6.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich der Texte gemäss Anklageziffern 1, 2, 3 und 7 der mehrfachen Rassendiskriminie- rung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen und hierfür an- gemessen zu bestrafen ist. Vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in Ziffer 4, 5, 6, 8 und 9 der Anklageschrift ist der Beschuldigte mangels Tatbestandsmässigkeit freizusprechen. 6.15. Abschliessend kann nochmals klar und unmissverständlich festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht für die 1‘500 Jahre alten Suren/Verse gerade stehen muss. Zudem wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, Suren/Verse aus dem Koran falsch zitiert zu haben. Das Gericht stellt nicht in Frage, dass die vom Beschuldigten wiedergegebenen Textstellen so im Koran enthalten sind. Ausser Frage steht auch, dass bei einer wörtlichen, konservativen Auslegung von gewissen Textstellen des Korans durchaus die Frage aufgeworfen werden kann, ob dieses Verständnis mit unseren Grundrechten vereinbar ist. Darum geht es je- doch vorliegend nicht und ist vorliegend vom Gericht auch nicht zu beurteilen. Der Beschuldigte hat jedoch dafür einzustehen, dass er mit der Art und Weise seines Vorgehens mit seinen Äusserungen die Muslime wegen ihrer Religion in einer ge- gen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt, indem er mit seinen generalisierenden, undifferenzierten Äusserungen die religiösen Gefühle der Mus- lime verletzt, indem er in übertriebener und undifferenzierter Weise seine Gering- schätzung gegenüber den Muslimen als Menschen zum Ausdruck bringt.
7. Strafe 7.1. Strafrahmen, Strafzumessung, Zusatzstrafe
- 31 - 7.1.1. Der vorliegenden Anklage liegen auch Sachverhalte zugrunde, die sich am tt. November 2009 und am tt. Januar 2010 zugetragen haben. Mit Urteil der Be- zirksgerichtlichen Kommission Steckborn vom 11. November 2010 wurde der Be- schuldigte der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt erlassen, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘170.– bestraft (Urk. ND 1/6/1). Das Ober- gericht des Kantons Thurgau bestätigte mit Entscheid vom 14. März 2011 den Schuldspruch und die Strafe (Urk. ND 1/6/2). 7.1.2. Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbe- hörden gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retro- spektiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Es ist bei dieser Konstellation eine Gesamtstrafe auszufällen, die Strafen sind nicht zu kumulieren. Ebenso bleibt das frühere Urteilsdispositiv unberührt (BSK StGB I- Ackermann, Art. 49 N 184 m.w.H.). Wiegt die vor der früheren Verurteilung verüb- te Tat (nach abstrakten Strafrahmen) schwerer, ist hierfür eine hypothetische Zu- satzstrafe zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen. Der Strafrahmen der entsprechenden Gesamtstrafe bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Sodann ist die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe wegen der nach dem frühe- ren Entscheid begangenen Tat im Sinn von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Wiegt die nach der früheren Verurteilung verübte Tat (nach abstraktem Strafrahmen) schwerer, so ist für diese Tat die angemessene Strafe festzusetzen und deren Dauer wegen der vor dem früheren Entscheid begangenen Tat ange- messen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung, dass für diese Tat eine hypothetische Zusatzstrafe gleich zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu be- stimmen ist, wie wenn die vor der früheren Verurteilung verübte Tat schwerer wiegt (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 185 m.w.H.). 7.1.3. Es ist somit zunächst in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamt- strafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten zu bilden, und zwar allein aus Sicht des Zweitrichters. Wie dies zu geschehen hat, ist weitge- hend dem Ermessen des Gerichts überlassen (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49
- 32 - N 169). Bei der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe muss die Strafzu- messung neu vorgenommen werden, wobei einzelne Strafzumessungselemente anders zu werten sind als im ersten Verfahren, wenn sie sich seit der ersten Ver- urteilung rechtserheblich verändert haben. Für die Höhe des Tagessatzes ist grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausfällung der Zusatzstrafe abzustellen. Der im Dispositiv des rechtskräftigen Ersturteils hinsicht- lich der Grundsatzstrafe festgesetzte Tagessatz bleibt freilich unberührt (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 179 f.). 7.1.4. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umständen, die Einsatzstra- fe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 113 m.w.H). 7.1.5. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsre- geln sind zutreffend (Urk. 104 Ziff. VI. 1.), weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 2 Abs. 4 StPO). 7.1.6. Ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 6 StGB). Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.), liegen keine vor. Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung ist da- her bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. 7.1.7. Vorliegend ist der Strafrahmen sämtlicher vom Beschuldigten begangenen Delikte gleich. Der Beschuldigte ist für die mehrfache Begehung desselben Rechtsverstosses zu bestrafen. Es rechtfertigt sich deshalb, zunächst für die vor
- 33 - der ersten Verurteilung begangenen Taten eine hypothetische Zusatzstrafe zu bestimmen. In der Folge ist die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe wegen der nach dem früheren Entscheid begangenen Taten angemessen zu erhöhen. 7.2. Tatkomponenten 7.2.1. Nachdem es sich sowohl bei der Tat, die zur Verurteilung vom 11. Novem- ber 2010 resp. 14. März 2011 führte, als auch bei den Taten vom tt. November 2009 (Anklageziffer 1) und tt. Januar 2010 (Anklageziffer 2) um Verstösse gegen Art. 261bis StGB handelt, scheint es gerechtfertigt, diese drei Taten aufgrund ihrer Gleichartigkeit gemeinsam zu beurteilen. 7.2.2. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht leicht. Der Beschuldigte schürt mit seinen undifferenzierten Äusserungen den Hass und die Fremdenfeindlichkeit ge- genüber aller Muslimen. Er wirft alle in den gleichen Topf und unterstellt allen Muslimen pauschal Gewaltbereitschaft und Menschenverachtung. Sodann spricht er den Muslimen das Recht auf ihre Religion ab und negiert, dass unter den Mus- limen unterschiedliche Auslegungen des Korans vertreten werden. Durch die pauschale Abqualifizierung aller Muslime bringt er eine Geringschätzung einer ganzen Religionsgruppe zum Ausdruck und verletzt die Menschenwürde einer grossen Zahl von Menschen. Zudem liegt nicht nur eine einmalige Verfehlung vor, sondern sind dem Beschuldigten drei gleichartige Handlungen vorzuwerfen. 7.2.3. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusammen- hang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter ver- fügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB).
- 34 - 7.2.4. Es bestehen weder Anhaltspunkte für eine reduzierte Schuldfähigkeit noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich. Die Motivation seiner Handlungen besteht in der Verteidigung seines undifferenzierten Bildes eines ge- waltverherrlichenden und menschenverachtenden Korans, welches er als einzig zulässige Auslegung zulässt. Solche Äusserungen tragen jedoch nicht zur Aufklä- rung von Missständen und zu konstruktiven Diskussionen bei. Auch wenn er in früheren Jahren auf dem afrikanischen Kontinent Erfahrungen gemacht hat, die zu einer persönlichen Betroffenheit führten (Prot. II S. 9 f.), rechtfertigt dies in kei- ner Weise eine Auseinandersetzung mit dem Koran, die alle Muslime in einen Topf wirft und sie samt und sonders als Gegner der christlichen Religion und der westlichen Zivilisation hinstellt. Das subjektive Tatverschulden wiegt deshalb ebenfalls nicht leicht. 7.2.5. Die Einsatzstrafe ist damit auf 150 Tagessätze/Tage festzusetzen. 7.3. Täterkomponente 7.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten (Urk. HD 12/1-2, HD 12/4-6) sowie seine Ausführungen zu seiner Person vor Vorinstanz (Urk. 74 S. 3 ff.) und anlässlich der heutigen Hauptver- handlung (Prot. II S. 9 f.) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 7.3.2. Nachdem eine Zusatzstrafe festzulegen ist, ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen. Das Fehlen einer Vorstrafe ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6). 7.3.3. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Dauer des Verfahrens, auch wenn unter Beachtung des Umstands, dass der Beschuldigte mit seinen Ausstandbegehren zur Verlängerung der Verfahren beigetragen hat, das Be- schleunigungsgebot noch nicht als verletzt zu betrachten ist. So erfolgte erst rund ein Jahr nach der erfolgten Strafanzeige vom 12. Februar 2010 (Urk. HD 1) die erste Einvernahme des Beschuldigten (Urk. HD 5/1). Am 15. September 2011 er-
- 35 - folgte eine weitere Strafanzeige (Urk. ND 1/2/1-2). Am 26. September 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Winterthur, wel- ches in der Folge auf die Anklage nicht eintrat (Urk. HD 18 und 19). Am 11. No- vember 2013 erfolgte dann die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht (Urk. 20). Auch das Verfahren der bereits beurteilten Tat dauerte über drei Jahre (Strafanzeige vom 30. August 2007; erstinstanzliches Urteil vom 11. November 2010; vgl. Beizugsakten). Wie erwähnt, ist jedoch ein Teil der Verzögerung auch darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte in beiden Verfahren Ausstandbe- gehren stellte. 7.3.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte weder im vorlie- genden noch im Verfahren betreffend die bereits beurteilte Tat einsichtig oder reu- ig zeigte und er in beiden Verfahren sehr unkooperativ war. Sodann ist eine be- sondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 7.3.5. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe leicht, und damit um einen Fünftel, zu reduzieren. Damit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen/Tagen. 7.4. Strafart 7.4.1. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Mona- te (Art. 40 StGB). Die Vorinstanz sprach zutreffenderweise eine Geldstrafe aus (Art. 34 Abs. 1 StGB). 7.4.2. Die Vorinstanz hat den Tagessatz ohne weitere Begründung auf Fr. 90.– festgesetzt. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzbe- rechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi-
- 36 - cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). 7.4.3. Der Beschuldigte war weder in der Untersuchung noch vor Gericht bereit, Aussagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (Urk. HD 12/5; Urk. 74 S. 3 ff.; Prot. II S. 4 ff.). 7.4.4. Der Beschuldigte hat zwei volljährige Töchter und lebt mit seiner Ehefrau in einer eigenen Liegenschaft (Urk. 74 S. 5, S. 7). Gemäss Mitteilung der Steuerbe- hörde der Gemeinde H._____ versteuerten der Beschuldigte und seine Ehefrau im Jahr 2013 (provisorisch) ein Einkommen von Fr. 71‘200.– sowie ein Vermögen von Fr. 312‘600.– (Urk. HD 14/4). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse er- scheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 90.– sicher nicht als zu hoch. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist der Tagessatz deshalb auf Fr. 90.– festzulegen. 7.5. Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen wer- den (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre er- scheint aufgrund des nicht ganz ungetrübten Leumunds als angemessen. Ent- sprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. 7.6. Busse 7.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zusätzlich – ohne Begründung – zu einer Busse von Fr. 1‘000.– verurteilt. 7.6.2. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linien dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der be-
- 37 - dingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im un- tersten Bereich bloss mit Busse geahndet werden, soll – auch – mit einer unbe- dingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner da- zu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Aus der systematischen Einord- nung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Freiheits- oder Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charak- ter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Be- deutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 7.6.3. Nachdem vorliegend keine Schnittstellenproblematik im Raum steht, drängt sich das Aussprechen einer zusätzlichen Busse nicht auf. Auch aus spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten erscheint eine zusätzliche Busse nicht an- gebracht. Es ist davon auszugehen, dass der bedingt ausgesprochenen Geldstra- fe eine genügende Warnwirkung zukommt. 7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massgebenden Strafzumessungskriterien eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– seiner Tat und seinem Ver- schulden hinsichtlich der bis zur Verurteilung am 11. November 2010 resp.
14. März 2011 begangenen Taten als angemessen erscheint. Hiervon ist die Stra- fe gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– und Busse von Fr. 1‘170.– in Abzug zu bringen. Somit resultiert eine hypothetische Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 7.8. Erhöhung der hypothetischen Zusatzstrafe
- 38 - 7.8.1. In einem nächsten Schritt wäre sodann wegen der nach dem Urteil vom
11. November 2010 resp. 14. März 2011 begangenen Taten die hypothetische Zusatzstrafe angemessen zu erhöhen. 7.8.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist bei der Bemessung der Strafe das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es nicht zulässig ist, eine hö- here als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe festzusetzen. 7.8.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011, zu einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 1‘000.–. Dement- sprechend hat es bei der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– sein Bewen- den. Wie ausgeführt, rechtfertigt sich sodann das Aussprechen einer zusätzlichen Busse nicht. Es erübrigt sich deshalb darauf einzugehen, in welchem Ausmass die hypothetische Zusatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen wäre. 7.9. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositiv Ziffer 9), welche hinsicht- lich der Kosten der Untersuchung ausgewiesen (Urk. HD 17) und hinsichtlich der Gerichtsgebühr angemessen ist, ist zu bestätigen. 8.2. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. 8.2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB sämtliche Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah-
- 39 - rens auferlegt. Im Berufungsverfahren wird der Beschuldigte weiter vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in fünf Anklagepunkten freigesprochen. 8.2.2. Wird die beschuldigte Person des eingeklagten Delikts schuldig gespro- chen, hat sie das Verfahren verschuldet und daher die Verfahrenskosten zu tra- gen. Dabei hat sie lediglich die Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben – abgese- hen von den Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO – beim Staat (Gries- ser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 426 N 1 ff.). 8.2.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der mehrfachen Stö- rung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Rassendiskriminierung in fünf Anklagepunkten freigesprochen. Diese Vorwürfe betrafen aber den selben Sachverhalt, für den der Beschuldigte schlussendlich wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde. Sämtliche Unter- suchungshandlungen standen somit auch im Zusammenhang mit dem Schuld- spruch. Die Untersuchung wäre nicht weniger aufwendig ausgefallen, wenn von vornherein nur der Sachverhalt zur Anklage gebracht worden wäre, für den der Beschuldigte schlussendlich auch verurteilt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten sämtliche Untersuchungskosten aufzuerlegen. Die erstin- stanzlichen Gerichtskosten (mit Ausnahme der Barauslagen des Gerichts) sind dem Beschuldigten aufgrund der teilweise erfolgten Freisprüche lediglich zu ei- nem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für be- sonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann her- abgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
- 40 - erschwert hat (Art. 430 StPO). Wird der Sachverhalt lediglich rechtlich anders qualifiziert, besteht in der Regel kein Entschädigungsanspruch (Griesser in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 430 N 4). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glau- bens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB sowie teilweise vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen. Jedoch betrafen diese Vorwürfe den selben Sachverhalt, für den der Beschuldigte doch auch wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde. Sämtliche Aufwendungen des Beschul- digten wären auch angefallen, wenn nur die Taten untersucht und zur Anklage gebracht worden wären, für die er schuldig gesprochen wurde. Unter diesen Vo- raussetzungen rechtfertigt sich weder eine Entschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren noch eine Genugtuung. 8.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.5. Der Beschuldigte unterliegt bzw. obsiegt mit seiner Berufung rund zur Hälf- te. Hinsichtlich fünf Anklagepunkte des Nebendossiers und hinsichtlich der Busse wurde das Urteil der Vorinstanz zu seinen Gunsten korrigiert. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind deshalb zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Be- schuldigten sodann für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Um- triebsentschädigung, entsprechend Fr. 500.–, zuzusprechen.
- 41 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 18. Juni 2014 bezüglich Dispositivziffern 2 (Frei- spruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewis- sensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB), 6 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin) und 10 (Umtriebsentschädigung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4, erste Satzhälfte StGB (Anklagepunkte 1, 2, 3, 7). Im Übrigen (Anklagepunkte 4, 5, 6, 8, 9) ist er nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
5. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden (mit Ausnahme der Baraus- lagen des Gerichts) dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 42 -
6. Dem Beschuldigten ist für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Thurgau − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 43 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. April 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Hafner
- 44 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.