Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 14. Mai 2013 seinen Ex- Schwager D._____ in der Bar "E._____" an der F._____-Strasse … in Zürich auf- gefordert zu haben, dessen Schwester A._____ (die Ex-Frau des Beschuldigten) sowie deren neuen Lebenspartner B._____ zu töten, um die Familienehre, die durch die Ehescheidung verletzt worden sei, wiederherzustellen. Zugleich habe der Beschuldigte seinem Ex-Schwager eine Schusswaffe gezeigt. Als sich D._____ geweigert habe, auf das Ansinnen des Beschuldigten einzugehen, habe ihm dieser gedroht, zuerst A._____, dann B._____ und schliesslich auch ihn, D._____, zu erschiessen. D._____ habe sich jedoch weiterhin geweigert, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzugeben. Der Beschuldigte bestreitet die- sen Vorwurf.
2. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungs- verhandlung zunächst in formeller Hinsicht, die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, die Anstiftung habe in der E._____-Bar stattgefunden, wohingegen sich aus den Aussagen aller Beteiligten ergebe, dass sich das Ganze ausserhalb der Bar in einem Hinterhof abgespielt habe. Eine Verurteilung würde deshalb gegen das Anklageprinzip verstossen (Urk. 38 S. 2 f.; Urk. 77 S. 3 ff.). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 60 S. 37); entscheidend ist die genaue Tatortangabe, nämlich die E._____-Bar an der F._____-Strasse … in Zürich. Der Beschuldigte weiss somit, wo er die vorgewor- fene Tat begangen haben soll. Damit sind seine Vereidigungsrechte gewahrt. Er selbst bestreitet denn auch nicht, sich zum Tatzeitpunkt an diesem Ort (E._____- Bar) aufgehalten zu haben.
3. In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, D._____ zufällig in der Bar E._____ getroffen zu haben, aber ihn nur auf die Begleichung seiner offe- nen Schulden angesprochen zu haben (act. 31 S. 4 f.; Prot. II S. 14 f.). Die von D._____ ausgehenden Belastungen seien Lügen, welche darauf zurückzuführen seien, dass er Geld von ihm zurückgefordert habe und dass er (der Ex-Schwager) gegen ihn eingestellt sei, weil er eine zweite parallele Ehe eingegangen sei. Dies- bezüglich bestehe ein eigentliches Komplott mit A._____, seiner Schwester und
- 9 - Ex-Frau des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und sie verworfen. Auf die sehr einlässliche Be- gründung kann ohne Einschränkungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 24 - 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Die Anklage stützt sich v.a. auf die Aussagen von D._____, der zu- nächst bei der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/1) und danach als Zeuge (Urk. 4/2) einvernommen wurde. Für die umfassende Wiedergabe der Aussagen kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 15 - 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass D._____ als Zeuge und Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. mit Hinweis auf Art. 305 Abs. 1 StPO einvernommen wurde, macht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 9; Urk. 77 S. 5 f.) diese Aussa- gen nicht unverwertbar. Er wurde vom Beschuldigten selbst mit dem Tode be- droht, für den Fall, dass er der Aufforderung zur Tötung seiner Schwester und ih- res Lebenspartners nicht Folge leisten würde (Anklage, Urk. 23 S. 2). Damit hatte er ohne Weiteres Anrecht auf Schutzmassnahmen nach Art. 117 Abs. 1 lit. c StPO. Als Zeuge wurde er sodann einvernommen, weil er sich im Verfahren nicht als Privatkläger konstituiert hat (BSK StPO-BÄHLER, Art. 166 N 1 ff.). Betreffend die Glaubwürdigkeit hat die Vorinstanz das hochgradig ange- spannte Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen D._____ be- rücksichtigt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass dessen Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind (Urk. 60 S. 26). Die These der Verteidigung, die Aussagen von D._____ seien absichtliche oder unabsicht- liche Falschbelastungen (Urk. 38 S. 8 f.; Urk. 77 S. 7), überzeugt aber nicht. Dass der falschen Belastung eine Traumatisierung D._____s zugrunde liegen soll, lässt sich nicht mit Hinweis auf seine Aussagen belegen, wonach er einen solchen Eh- renmord miterlebt habe; vielmehr wäre dies der Grund dafür, weshalb er das An- sinnen des Beschuldigten ernst genommen hat. Die Komplottthese, wonach D._____ und seine Schwester A._____ gemeinsam aus purem Hass den Be- schuldigten zufolge seiner Polygamie (jüngere Zweitehefrau im gemeinsamen Haushalt) falsch beschuldigen würden, wurde von der Vorinstanz überzeugend widerlegt (Urk. 60 S. 30 f.). Auch nicht zu überzeugen vermag die Behauptung,
- 10 - die Aufforderung des Beschuldigten an D._____ zur Darlehensrückzahlung, sei Grund für die Vorwürfe. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz aufzeigt, wie sich D._____ mit der Falschbelastung der angeblichen Darlehens- schuld zu entziehen vermöchte (vgl. dazu Vorinstanz, Urk. 60 S. 31). Im Zusam- menhang mit dieser Darlehensgeschichte ist sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten eigenartig: zunächst will er beim zufälligen Zusammentreffen mit D._____ nichts gesprochen haben, um dann in einer nachfolgenden Einvernahme darauf zurückzukommen und zu erklären, er habe ihn zur Darlehensrückzahlung aufgefordert (Urk. 5/4 S. 2). Auffällig ist nun, dass der Beschuldigte dieses grund- sätzlich unverdächtige Gespräch erst in seiner Stellungnahme zu den Zeugen- aussagen erwähnte. Die Erklärung des Beschuldigten dafür, dies sei für ihn kein eigentliches Gespräch gewesen, weshalb er es in den ersten Einvernahmen nicht erwähnt habe (Urk. 31 S. 5), überzeugt nicht. Umso weniger ist dieses anfängli- che Verschweigen verständlich, da gerade dieses Gespräch über das geschulde- te Geld Grund für die falsche Anschuldigung von D._____ sein soll. Damit hätte der Beschuldigte jeden Grund gehabt, dieses Gespräch zu erwähnen. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschuldigte habe jegliche Kontaktnahme verheimli- chen wollen, um dem Vorwurf der Anstiftung ausweichen zu können. Ein solches Aussageverhalten ist nicht glaubhaft und trägt nicht dazu bei, den Anklagevorwurf zu entkräften. Insgesamt erweist sich der Standpunkt des Beschuldigten, D._____ beschuldige ihn aus vorstehend erwähnten Gründen zu Unrecht, als nicht haltbar. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 I 33, E. 4.3.) hat die Vorinstanz indessen bei der Erstellung des anklagerelevanten Sachverhalts das Schwergewicht auf die Würdigung der Aussagen von D._____ hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gelegt (Urk. 60 S. 13). Dabei fällt bei den Aussa- gen von D._____ auf, dass sie nicht nur in sich stimmig sind (Vermeiden eines Kontaktes nach zufälligem Treffen mit dem Beschuldigten; folgerichtig muss ihn der Beschuldigte in den Hinterhof ziehen; Erschrecken bei Anblick der Waffe; Mit- teilung in der Bar, sofortige Warnung der Privatkläger 1 und 2, sofortige Anzeige bei der Polizei, die seine Aufgeregtheit registriert), sondern sich auch zwanglos in das gesamte Beziehungsgeflecht (insbesondere wie es in den Aussagen der Pri- vatklägerin A._____ (Urk. 2/1-4) und des Sohnes G._____ (Urk. 6/7) zum Aus-
- 11 - druck kommt), einfügt. Detailreich, sehr dicht, nachvollziehbar und lebendig schil- dert er auch das Gespräch im Hinterhof, seine Reaktionen ["Er griff nach seiner Waffe. Ich dachte, er will mich erschiessen und griff nach seinen Händen."] und seine Gefühle, als er die Pistole erblickt ["Das hat bei mir grosse Angst ausge- löst."] und seine Familie vom Beschuldigten bedroht und beleidigt wird ["Ich wurde laut."] (Urk. 4/1 S. 3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die sehr einlässliche und sorgfältige Würdigung der Aussagen von D._____ durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 31 - 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Verteidiger aufgeworfenen Widersprüche in den Aussagen von D._____ erweisen sich bei näherem Hinsehen als nicht relevant (Urk. 38 S. 9 f.; Urk. 77 S. 8 ff.; vgl. dazu auch Vorinstanz Urk. 60 S. 33 f.). Ob er den Beschuldig- ten in der Bar oder vor der Bar getroffen hat, ist nicht entscheidend, sondern viel- mehr, dass er ihn bei der E._____-Bar getroffen hat; dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 5/2 S. 3). Sodann soll der Beschuldigte D._____ die Waffe gezeigt, dann wieder nur die Hand an die Waffe gehalten haben; wider- sprüchlich sei auch, dass er die Waffe gut gesehen habe, anderseits habe diese aber in der Hose des Beschuldigten gesteckt. Irgendwelche, die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Frage stellenden Widersprüche lassen sich nicht erkennen. Der Umstand, dass D._____ die Waffe gesehen hat, bedeutet nicht zwingend, dass sie vom Beschuldigten hervorgeholt worden sein muss. Der Beschuldigte trug die Waffe gemäss Aussagen von D._____ im Hosenbund bzw. am Gurt. Da eine Waffe nicht einfach so in eine Hosentasche passt, musste wohl mindestens der Griff der Waffe noch zu sehen gewesen sein. Zeigt man nun gezielt auf eine so getragene Waffe, so kann man bereits beim Anblick des Griffes die Waffe er- kennen. Abgesehen davon ist aber vielmehr entscheidend, dass der Anblick der Pistole bei D._____ grosse Angst ausgelöst hat (Urk. 4/2 S. 9). Dass er dabei den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will, ergibt sich auch daraus, dass er nicht sagen könne, ob die Waffe echt oder ob sie gar geladen gewesen sei (Urk. 4/1 S. 3). Dass niemand sonst die Waffe gesehen hat (Urk. 38 S. 11; Urk. 77 S. 8, 11), erstaunt weiter nicht, da er sie in den Hosenbund gesteckt hatte und nur der Griff sichtbar war, so dass sie nicht zu sehen gewesen sein dürfte, wenn nicht explizit vom Beschuldigten darauf gezeigt wird, wie dies gegenüber D._____ der
- 12 - Fall gewesen war. Schliesslich verfängt auch der Einwand der Verteidigung nicht, dass selbst die Privatklägerin 1 nie eine Waffe beim Beschuldigten gesehen habe (Urk. 77 S. 11). So gab nämlich der Sohn des Beschuldigten, G._____, an, dass er in der damaligen ehelichen Wohnung seiner Eltern an der … [Strasse] eine Waffe gesehen habe. Diese sei in einem schwarzen Sack gewesen, welchen der Beschuldigte in der Hand gehalten habe (Urk. 6/7 S. 8). Auch nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten, dass D._____, obwohl er angeblich stärker als der Beschuldigte sein soll, ihm nicht die Waffe weggenommen hat (Prot. I S. 10 E 11). D._____ verhin- derte gerade mit seiner Hand, dass der Beschuldigte die Pistole hervorziehen konnte. Da er das Ansinnen des Beschuldigten ablehnte, hatte er auch keine Ver- anlassung, die Waffe an sich zu nehmen, zumal der Beschuldigte erklärte, er wol- le nur mit ihm reden und ihn nicht erschiessen (Urk. 4/1 S. 3). 4.2. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie des Sohnes G._____ zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 60 S. 17 - 20, 34, 35, 36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie haben den Vorfall nicht direkt miterlebt, aber sie bestätigen die Aussagen von D._____, insbesondere was die weiteren Umstände und das Beziehungsgeflecht angeht. Wie die Vorinstanz zu Recht fest- hält, spricht sodann der Detailreichtum in den jeweiligen Aussagen gegen eine Komplotttheorie. 4.3. Die Zeugen H._____ und I._____ befanden sich beide zur Tatzeit in der E._____ Bar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 10; Urk. 77 S. 10) stehen ihre Aussagen nicht im Widerspruch zu den Aussagen von D._____. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben und ge- würdigt (Urk. 60 S. 20 f.; 35 f.). Die Aussagen von H._____ sind davon geprägt, sich möglichst nicht in diesen Konflikt zwischen dem Beschuldigten und den Ver- wandten (Ex-Frau und Ex-Schwager bzw. Cousine und Cousin) hineinziehen zu lassen (H._____: "Ich bitte Sie, mich nicht in familiäre Angelegenheiten von Dritt- personen zu verwickeln", "Jetzt verwickeln sie mich in familiäre Angelegenheiten […] Schauen Sie, diese Leute sind Sippenangehörige. Die haben ihre Wurzeln zum Teil im J._____ [Staat in Vorderasien]. Die haben … Wurzeln. Sie haben ihre
- 13 - ganz eigenen Gepflogenheiten. Es gibt bei denen Blutfehden und dergleichen", Urk. 6/3 S. 4 f.). Deshalb bleiben die Angaben von H._____ sehr vage. Die Aus- sagen von I._____ bestätigen die Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und D._____ (Urk. 6/5 S. 7 ff.). Auch er gibt zum Kernthema (Anstiftung) nur wi- derwillig und ausweichend Auskunft. Immerhin wäre es seiner Ansicht nach nicht so weit gekommen, wenn er gesehen hätte, dass Beide nach draussen gegangen seien, da er dann auch mitgegangen wäre, um zu vermitteln. Er könne einfach nicht verstehen, weshalb es so weit gekommen sei (Urk. 6/5 S. 7 f.). Er schliesst sodann nicht aus, dass ihm D._____ den Grund für den Anruf bei der Polizei ge- nannt habe. Es sei möglich, dass D._____ ihm erzählt habe, dass der Beschuldig- te ihn zur Tötung der Schwester aufgefordert habe: "… aber entsprach dies der Wahrheit. Ist es nicht möglich, dass D._____ die Unwahrheit sagt? Wie soll ich das beurteilen." (Urk. 6/5 S. 10). I._____ ergänzt sodann, dass selbst wenn ihm dies D._____ gesagt hätte, er es nicht ernst genommen hätte (Urk. 6/5 S. 10). Er wisse nichts darüber, das sei ein familiäres Problem (Urk. 6/5 S. 11). Zwar sind auch diese Aussagen sehr ausweichend, indessen widersprechen sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 10; Urk. 77 S. 10) – nicht der Darstellung von D._____. Der Umstand, dass I._____ beim Beschuldigten keine Waffe gese- hen hat, entlastet Letzteren sodann nicht, zumal der Zeuge festhält, dass dies Sachen seien, die man geheim halte (Urk. 6/5 S. 12; vgl. oben E. II. 4.1). 4.4. Weitere Einwände des Beschuldigten, wonach er die drei Jahre zurück- liegende Scheidung schon längst überwunden habe und zufolge des jahrelangen Streits zwischen ihm und D._____ diesen kaum damit beauftragt hätte, zumal er bereits früher von ihm angezeigt worden sei (Prot. I S. 10 E 13; Prot. II S. 15), än- dern an dieser Beurteilung nichts. Vorliegender Vorfall belegt gerade, dass der Beschuldigte die Scheidung nicht überwunden hat, was sich auch darin zeigt, dass er wiederholtermassen D._____ und auch seinen Sohn G._____ zur Tötung seiner Ex-Frau A._____ aufgefordert hat (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/7 S. 5). Dass er damit trotz Differenzen den Bruder der Ex-Frau anstiften will, liegt in der Natur der Ehrenmorde (vgl. dazu Aussagen von D._____, Urk. 4/2 S. 5; G._____, Urk. 6/7 S. 4). Auch dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten keine Waffe gefunden wurde, bedeutet nicht, dass die Aussagen von D._____ zu be-
- 14 - zweifeln wären. Der Beschuldigte musste nach diesem Vorfall durchaus mit einer Anzeige bei der Polizei und damit auch mit einer Hausdurchsuchung rechnen, weshalb es nicht besonders überrascht, dass er die Waffe entsorgt oder ander- weitig versteckt haben könnte. 4.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Sachverhalt gemäss An- klageschrift als erstellt zu erachten, wobei vollumfänglich auf das Fazit (Urk. 60 S. 38) zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt zutreffend als versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB gewürdigt (Urk. 60 S. 39 - 45; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz eventualiter, der Beschuldigte sei wegen versuchter Anstiftung zu Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB schul- dig zu sprechen (Urk. 38 S. 2; Urk. 77 S. 16 f.). Die versuchte Tötung der Privat- klägerin könne entgegen der Staatsanwaltschaft nicht als besonders skrupellos bezeichnet werden. Die besonders verwerfliche Art der Tatausführung scheide zum vorneherein aus. Auch ein besonders verwerflicher Beweggrund könne ge- rade nicht angenommen werden. Es handle sich vielmehr um ein sog. ethnisch- kulturell motiviertes Delikt. Gemäss Bundesgericht seien ausdrücklich oder sogar in erster Linie ethnische Kriterien für die Umschreibung der Qualifikation oder Pri- vilegierung des Tötungsdeliktes anzuwenden. Zugunsten des Beschuldigten müs- se vorliegend angenommen werden, dass er gerade nicht aus krass egoistischen Beweggründen gehandelt habe, sondern dass der jahrelange Konflikt, psychische Symptome, kulturelle Vorprägungen und die familiäre Konfliktsituation sich derart problematisch vermischt hätten, dass sich der Beschuldigte gar nicht davon habe distanzieren können, weshalb er letztlich nicht anders gekonnt habe, als den Massstäben seiner ethnisch-kulturellen Herkunft nachzuleben. Deswegen habe er in einer entschuldbaren Gemütsbewegung und / oder entschuldbarer grosser see-
- 15 - lischer Belastung gehandelt (Ur. 38 S. 13 f.; Urk. 77 S. 16 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung liess der Beschuldigte für den Eventualfall sodann ausführen, dass es sich um einen untauglichen Versuch handle. Denn der Beschuldigte habe eine Person anzustiften versucht, mit welcher er jahrelang zerstritten sei und wel- che er nur zufällig getroffen habe. D._____ sei als Tatmittel gänzlich untauglich. Der Beschuldigte habe deshalb aus grobem Unverstand gehandelt (Urk. 77 S. 16).
3. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte D._____ dazu aufgefordert, seine Schwester A._____ und deren Lebenspartner B._____ zu töten. Dass es nicht zur Tat kam, war darauf zurückzu- führen, dass D._____ sich schlicht weigerte, seine eigene Schwester und deren Lebenspartner zu töten, und nicht weil D._____ objektiv untauglich gewesen wä- re, den Mord auszuführen. Somit handelt es sich um eine vollendet versuchte (er- folglose, aber taugliche) Anstiftung zu einem Tötungsdelikt. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die Vorinstanz hat die vorerwähnten Argumente der Verteidigung unter Zu- grundelegung der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 10) zutreffend widerlegt und kam zum Schluss, die mehrfach versuchte Tötung als mehrfach versuchten Mord zu qualifizieren (Urk. 60 S. 41 - 43). Diese Recht- sprechung wurde auch in einem neueren Urteil bestätigt (Urteil des Bundegerichts vom 23. Mai 2013 [6B_621/2012]). Darin hält das Bundesgericht fest, dass nach den in gewissen Kulturen verbreiteten Vorstellungen die Tötung der nicht gefügi- gen oder unbotmässigen Frau oder Tochter die so genannte "Ehre" der Familie oder Sippe wiederherstellen soll. Neben den tödlichen Konsequenzen im Einzel- fall nimmt dieses Instrument in den Händen der "Familie" den Frauen die Mög- lichkeit ihrer individuellen Entwicklung und Lebensgestaltung. Es übt eine läh- mende, tödliche Drohung aus und terrorisiert auch unausgesprochen die dieser Herrschaft unterworfenen Frauen. Der zerstörenden Wirkung auf die Individualität
- 16 - sowie der jederzeit möglichen Denunziation und andauernden Herabsetzung sind die betroffenen Frauen zumeist schutzlos ausgesetzt. Ein familiäres Todesurteil haben in der Regel Familienmitglieder, insbesondere (jüngere) Brüder oder Nef- fen, zu vollstrecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007]). Das Verbrechen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Ehren- mord" bezeichnet. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es nahe liege, die Tötung der Frau oder Tochter zwecks "Reinigung" der Ehre grundsätzlich als Mord zu qualifizieren. Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung er- scheinen in solchen Konstellationen besonders verwerflich (BGE 127 IV 10; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007]). Der Beschuldigte wollte vor- liegend die Ehre der Familie wiederherstellen, indem er seine Frau, die sich von ihm scheiden liess und mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebte, töten lassen wollte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hilft dem Beschuldigten der Rekurs auf ethnisch-kulturelle Komponenten nicht: Seine Motivation ist krass egoistisch und verwerflich. Wie sich gerade auch in der versuchten Tötung des Lebenspartners B._____ zeigt, ging es ihm auch um seinen verletzten Stolz. Die Qualifikation des Tötungsdelikts als mehrfachen Mordversuch erweist sich des- halb als zutreffend.
4. Der Anstiftungsversuch kann, wie der Versuch allgemein, im Sinne von Art. 21 - 23 StGB unvollendet, vollendet oder untauglich sein (Urteil des Bundes- gerichts vom 3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung (Urk. 38 S. 14) – ist von einem vollendeten Versuch der Anstif- tung auszugehen. Der Beschuldigte hat ihn nicht nur zur Tötung der Privatkläger aufgefordert, sondern er wollte D._____ auch noch die Tatwaffe zur Verfügung stellen. Sodann stellte er ihm in Aussicht, ihn im Weigerungsfalle ebenfalls zu tö- ten. Er hat somit alles nach seinen Vorstellungen Notwendige getan, um beim Anzustiftenden den Tatentschluss hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts vom
3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Ebenso ist von direktem Vorsatz auszugehen (Urk. 60 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 17 -
5. Der Beschuldigte ist somit der (vollendeten) versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hat die Vorinstanz in zu- treffender Weise hingewiesen (Urk. 60 S. 45 - 48), sodass dies nicht wiederholt zu werden braucht. Der Strafrahmen wurde von der Vorinstanz auf 10 - 20 Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe festgesetzt, wobei die Vorinstanz darauf an- gemerkt hat, dass zufolge Versuchs der Strafrahmen auch unterschritten werden könne. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Rahmen des subjektiven Verschuldens nur strafmindernd berücksichtigt. Zutreffend schloss die Vorinstanz den Milderungsgrund der ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung und/oder grossen seelischen Belastung aus (Urk. 60 S. 43), zumal er mit seinem Verhalten, welches zur Trennung und Scheidung von der Privatklägerin 1 führte, selbst die Ursachen gesetzt und diese damit überwiegend verschuldet hatte (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 10). Damit ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Begründung im angefoch- tenen Urteil grundsätzlich von einem Strafrahmen (für Mord) von 10 bis 20 Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe auszugehen, wobei vorliegend einzig der Umstand der versuchten Tatbegehung zu einer Unterschreitung der Mindeststrafe führen kann. Da der Beschuldigte mit einer Tathandlung mehrere Delikte (zwei Mordversuche) verübte, wäre bei der Strafzumessung praxisgemäss zuerst eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat zu bestimmen. Vorliegend lässt sich die schwerwiegendere Tat nicht a priori bestimmen und erscheint die Anstiftung als Tateinheit, so dass es sachgerecht ist, von einer separaten Festlegung einer Ein- satzstrafe für jeden Mordversuch abzusehen. Vielmehr ist die mehrfache versuch- te Begehung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
2. Bei der objektiven Tatschwere spielt zunächst die Intensität eine Rolle, mit welcher der Beschuldigte auf D._____ eingewirkt hat. Dabei fällt nicht nur ins Ge-
- 18 - wicht, dass er ihm sogar die Tatwaffe übergeben wollte, sondern ihn im Weige- rungsfall zusätzlich mit dem Tode bedrohte. Dazu kommt, dass der Beschuldigte mit seiner Anstiftung die Ermordung zweier Menschen beabsichtigte, die sich nicht entsprechend seinen Vorstellungen verhalten haben. Dabei ist mit der Vor- instanz auf das eklatante Missverhältnis zwischen den zu ahndenden "Taten" der Privatkläger (Scheidung der Privatklägerin 1 und Führen einer Beziehung mit dem Privatkläger 2) und deren Tötung hinzuweisen. Dies setzt ein hohes Mass an kri- mineller Energie voraus. Mit der Vorinstanz ist hier von einer Geringschätzung des Lebens in krassestem Ausmasse auszugehen. In letzter Konsequenz wäre es um eine kaltblütige Exekution der Privatkläger gegangen. Insgesamt ist unter Be- rücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung von einem eher schweren Verschul- den auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Das Motiv des Beschuldigten (Bestrafung der ge- schiedenen Ehefrau wegen der Scheidung und dem Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner; Bestrafung des neuen Lebenspartners) ist als nicht nach- vollziehbar, ja als geradezu verachtenswert zu bezeichnen. Die Tatumstände vermögen den Beschuldigten nur wenig zu entlasten. Die Vorinstanz relativiert den deliktischen Willen zufolge des spontanen Zusammentreffens mit seinem Ex- Schwager; es sei nicht aufgrund eines lang gehegten Planes zur Ausübung der Tat gekommen (Urk. 60 S. 49). Dieser Umstand kann sich indessen nicht merklich verschuldensmindernd auswirken. Aus den Aussagen von D._____ und des Soh- nes G._____ geht hervor, wie vorstehend erwähnt, dass der Beschuldigte die bei- den schon früher aufgefordert hatte, die Familienehre zu retten und die Privatklä- gerin 1 zu eliminieren; daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte diese Eliminati- onspläne schon seit längerer Zeit hegte und sich diese beim spontanen Treffen erneut konkretisierten. Zugunsten des Beschuldigten ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu werten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K._____ vom 29. November 2013 ist diesbezüglich schlüssig (so auch die Vorinstanz, Urk. 60 S. 49 f.). Der Beschuldigte weise verschiedene psychische Störungsanteile auf, die zeitlich und
- 19 - situativ variieren würden. Zum Tatzeitpunkt habe ein Komplex aus depressiven, somatoformen, paranoiden, emotional instabilen, histrionischen und ggf. post- traumatischen Symptomen bestanden, mit eigenständigem, klinisch relevantem Krankheitswert. Eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei indessen wegen der verfügbaren Kenntnisse über hiesige Normen und Gesetze und des erhaltenen Realitätsbezugs nicht gegeben. Die Tatanalyse spreche jedoch für eine forensisch relevante Minderung der Steue- rungsfähigkeit bei der Anstiftung (und Drohung) gegenüber D._____: Das unge- plante Treffen habe auf der Basis der zuvor erwähnten psychischen Störung und der dauerhaften Gekränktheit und paranoiden Einstellung gegenüber D._____ zu einer raschen, stereotyp anmutenden Eskalation geführt. Der Gutachter gelangt deshalb zu einer insgesamt leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 12/3 S. 72). Ausgehend von einer Einsatzstrafe aufgrund des eher schweren objektiven Tatverschuldens von 18 Jahren erweist sich nach Einbezug der grösstenteils rela- tivierenden subjektiven Verschuldenskomponenten, welche insgesamt zu einem nicht mehr leichten Verschulden führen, eine solche von rund 13 bis 14 Jahren als angemessen.
3. Zufolge Versuchs reduzierte die Vorinstanz ihre tatangemessene Einsatz- strafe von 14 Jahren auf 6 Jahre (Urk. 60 S. 51). Die Staatsanwaltschaft trägt da- gegen in der Berufung vor, dass aufgrund des erheblichen Tatverschuldens des Beschuldigten kein Raum bestehe, um vom ordentlichen Strafrahmen abzu- weichen. Sie verweist dabei insbesondere auf den Bundesgerichtsentscheid 136 IV 56, gemäss welchem eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens vor- genommen werden könne, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativier- ten, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechts- empfinden widerspräche (Urk. 61 S. 2; Urk. 77 S. 16). Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Versuch mil- dern. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat
- 20 - ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss BGE 136 IV 55 ist die tat- und tä- terangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschiedene verschul- dens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 S. 63). Wie bereits erwähnt, wird versuchte Anstiftung zu Mord wie Mordversuch bestraft. Dahinter steckt der Gedanke, dass wer alles unternommen hat, um die Tötung über einen anderen herbeiführen zu lassen, sich als ebenso gefährlich offenbart, wie derjenige Täter, der selbst zum Tötungsversuch schreitet. Im Rah- men der Strafzumessung besteht indes Raum, verschieden schwer wiegenden Anstiftungsversuchen Rechnung zu tragen. So mache es einen Unterschied, ob bereits die Anstiftung selbst scheitert, der Anstifter also nicht einmal den Tatent- schluss im Täter zu wecken vermag (sog. erfolglose Anstiftung), oder ob der Täter vom Anstifter überzeugt wird und er sich entscheidet, zur Tat zu schreiten, dann jedoch von der Tatausführung abgehalten wird (vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, Art. 24 N 10). Sowohl bei objektiver Betrachtung der Gefährlichkeit als auch aus der subjektiven Sicht des Opfers ist der erste Fall der sog. erfolglosen Anstiftung weniger gravierend als der zweite, weil der Taterfolg im ersten Fall noch bedeutend ferner ist. Der tatbe- standsmässige Erfolg der Anstiftung besteht zwar im Wecken des Tatentschlus- ses und nicht im Erfolg der Tat, doch ist nach der Rechtsprechung bei der Straf- zumessung für versuchte Delikte nicht nur auf die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs, sondern auch auf die tatsächlichen Folgen der Tat abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007], mit Hinweis auf BGE 121 IV 49).
- 21 - Wie auch die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer festgehalten hat, scheiterte bereits die Anstiftung selbst. Der Beschuldigte habe nicht einmal den Tatentschluss bei D._____ zu wecken vermocht. Somit sei der Taterfolg doch in einiger Entfernung gelegen, womit auch die Gefahr für die Geschädigten weiter entfernt gelegen habe, als wenn der Beschuldigte den Tatentschluss bei D._____ hätte wecken können, dieser sich zur Tat entschieden hätte, er jedoch von der Tatausführung abgehalten worden wäre (Urk. 32 S. 8; Urk. 77 S. 16). Angesichts der klar ablehnenden Haltung von D._____ rückt diese Anstiftung objektiv be- trachtet in den Bereich eines (allerdings nicht absolut) untauglichen Versuchs. Dass der Beschuldigte ausgerechnet den Bruder seiner Ex-Frau zum Doppelmord anstiften wollte, erklärt sich wohl aus seinem archaisch geprägten kulturellen Hin- tergrund, wonach es am Bruder seiner unbotmässigen Ex-Frau liegt, die angeb- lich verletzte Familienehre wieder herzustellen (vgl. dazu Aussagen D._____, Urk. 4/2 S. 5 und von G._____, Urk. 6/7 S. 4). Aus seiner Sicht war diese Aufforderung deshalb nur folgerichtig, wenn auch objektiv betrachtet nicht unbedingt erfolgsver- sprechend. Dies ändert zwar nichts an seinem Tatverschulden. Dennoch erschie- ne eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auch unter Beachtung des Verschuldensstrafrechtes als stossend, nachdem sich der beabsichtigte Er- folg nicht im Entferntesten realisierte und sich die tatsächlichen Folgen der Tat für die Privatkläger (mit Ausnahme einer wohl vorübergehenden zusätzlichen psy- chischen Belastung) in Grenzen hielten. Die Privatkläger wurden durch diesen Vorfall erneut mit der Tötungsabsicht des Beschuldigten konfrontiert, wobei ihnen diese Haltung des Beschuldigten betreffend Wiederherstellung der Familienehre bereits bekannt war. Der Umstand, dass D._____ damit betraut worden war, führ- te sodann dazu, dass er zur Polizei ging und die Privatkläger warnen konnte, wo- mit die Erfolgsaussichten (bei Ausführung durch den Beschuldigten selber) weiter vermindert wurden. Der ordentliche Strafrahmen ist deshalb nach unten zu öffnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2014 [6B_136/2014]: Das Bundesge- richt hatte die Strafzumessung der Vorinstanz bezüglich einer ähnlich gelagerten, versuchten Anstiftung zu Mord zu beurteilen, für welchen der Beschuldigte in Un- terschreitung des ordentlichen Strafrahmens zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verur-
- 22 - teilt wurde. Die Unterschreitung wurde vom Bundesgericht nicht bemängelt). Eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Jahren erscheint angemessen. 4.1. Was die Täterkomponente angeht, so kann zunächst auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Vorleben und persönliche Verhält- nisse verwiesen werden (Urk. 60 S. 51 - 53). Daraus ergibt sich, dass der …stämmige Beschuldigte im Alter von rund 32 Jahren im Jahre 1995 in die Schweiz einreiste und seinem Asylantrag stattgegeben wurde.1997 reiste seine Familie ein. Im Jahre 2000 kehrte er in die L._____ [Staat in Vorderasien] zurück, wo er dann fünf Jahre im Gefängnis verbrachte. 2006 kehrte er in die Schweiz zu- rück. Die Ehe mit der Privatklägerin 1, einer Cousine, dauerte rund 26 Jahre und wurde 2010 geschieden. Aus dieser Ehe entsprangen vier Kinder. Während die- ser Ehe holte sich der Beschuldigte im Jahre 1998 eine zweite, acht Jahre jünge- re Frau (M._____) aus dem J._____ als Zweitfrau in die Schweiz, welche eben- falls im gemeinsamen Haushalt lebte und mit welcher er ein Kind hat. Diese "Zweitehe" wurde etwa 2012 ebenfalls beendet. Die Schuld für die Auflösung der ersten Ehe gibt der Beschuldigte den Familien der beiden Frauen, die sich nach der zweiten "Eheschliessung" eingemischt und alles kaputt gemacht hätten. Im Zeitraum von 2010 und 2011 wurde der Beschuldigte zwei Mal je drei bis vier Wochen psychiatrisch hospitalisiert, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, weil Leute "lügen und Sachen erfinden" würden. Vor der Verhaftung lebte er allei- ne in einer 1½-Zimmerwohnung in N._____. In beruflicher Hinsicht arbeitete der Beschuldigte, der weder Schulen absolvierte noch eine Berufsausbildung genoss, als Maler und Gipser in verschiedenen Betrieben (Urk. 5/3 beigelegte Kopie S. 3). Zuletzt hatte er keine Arbeit mehr. Vor seiner Verhaftung wurde er mit Fr. 960.– monatlich vom Sozialamt unterstützt. Vermögen besitzt er aus einer Erbschaft (Landstücke in der L._____, Urk. 5/3 S. 4; Prot. II S. 13). Schulden hat der Be- schuldigte ca. in der Höhe von über Fr. 50'000.– (Prot. II S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er aus dem … Gefängnis nicht geflohen, sondern entlassen worden sei (Prot. II S. 10). Sodann widersprach er früheren Angaben (vgl. z.B. Urk. 12/3 S. 58), dass er seine Zweitfrau aus dem J._____ in die Schweiz geholt haben soll. Seine Zweitfrau habe sich vielmehr be-
- 23 - reits in der Schweiz aufgehalten und sei arbeitstätig gewesen, als er sie kennen- gelernt habe (Prot. II S. 12). Die Vorinstanz hat sich dann ausführlich zur Frage der Relevanz der Her- kunft und der Gefängnisaufenthalte des Beschuldigten für die Strafzumessung geäussert (Urk. 60 S. 53 f.). Der Beschuldigte selbst äusserte zumindest verbal Übereinstimmung seiner kulturellen Werte mit der hiesigen Rechtsordnung (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 12/3 S. 39). Diese wird indessen durch seine Lebensweise (Aufnahme einer deutlich jüngeren Zweitfrau in die Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Ehefrau) klar widerlegt. Ebenso sprechen die Aussagen des Soh- nes G._____, der Privatklägerin 1 und von D._____ eine deutlich andere Sprache. Dies wurde auch im psychiatrischen Gutachten festgehalten (Urk. 12/3 S. 55), wo- rin auch auf die intensive Einbindung in patriarchalische Familienstrukturen hin- gewiesen wurde (Urk. 12/3 S. 57). Die Vorinstanz gelangte nachvollziehbar und unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 10, E 4; 117 IV 7 S. 9) zum Schluss, dass die kulturelle Herkunft des Beschuldigten nicht strafmindernd ins Gewicht falle. Ebenso kommt sie zum Schluss, dass die Ge- fängnisaufenthalte – über die im psychiatrischen Gutachten anerkannte vermin- derte Schuldfähigkeit hinaus – nicht strafmindernd ins Gewicht fallen (Urk. 60 S. 53 f.). Diese Schlussfolgerung ist zu übernehmen. 4.2. Richtig ist, dass aus dem Vorleben des Beschuldigten einzig die zwei Strafbefehle von Belang sind, die er in den Jahren 2006 und 2011 wegen Verge- hen gegen das ANAG (heute AuG) und wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung erwirkte. Straferhöhend fällt dabei der Strafbefehl (vom 25. November
2011) ins Gewicht. Zwar ist er nicht einschlägiger Natur, doch lag dieser Verurtei- lung ebenfalls Todesdrohungen gegen seine "Zweitfrau" zugrunde (Urk. 15/2). Sodann handelte er während der laufenden Probezeit. 4.3. Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Umstände. Ebenso ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigen zu verneinen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 60 S. 56).
- 24 -
5. Somit ist folgende Strafe auszufällen: Ausgehend von einem objektiv recht schweren Tatverschulden, welches subjektiv zufolge der leichtgradig ver- minderten Schuldfähigkeit relativiert wird, ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von rund 13 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung des Versuchs und der Täterkomponenten erweist sich im Ergebnis die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als angemessen und vertretbar. Diese Strafe ist unter Anrechnung der bisher erstan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts (Urk. 63) von 696 Tagen zu vollziehen. IV. Ambulante Massnahme Die Vorinstanz hat eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sin- ne von Art. 63 StGB zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Sie stützte sich dabei auf die Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K._____ vom 29. November 2013 (Urk. 12/3). Dies entsprach auch dem Eventualstandpunkt der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 38 S. 2; vgl. Urk. 77 S. 17). Auch der Beschuldigte erklärte sich im Berufungsverfahren bereit, sich im Falle einer Verurteilung einer ambulanten Behandlung zu unterziehen (Prot. I S. 11; Prot. II S. 17). Die Staatsanwaltschaft befürwortet ebenfalls eine vollzugsbe- gleitende Massnahme (Urk. 32 S. 1; Urk. 76 S. 1). Den umfassenden und zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen (Urk. 60 S. 56 - 59). Weiterungen erübrigen sich deshalb. V. Widerruf Der Beschuldigte wurde, wie bereits erwähnt, mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bestraft (Urk. 30). Die heute zu beurteilende Tat vom 14. Mai 2013 fällt in diese Probezeit.
- 25 - Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz den Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Auf die zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 60 S. 60 f.). VI. Zivilansprüche
1. Bereits rechtskräftig wurde die Privatklägerin 1 zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
2. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 von Fr. 15'000.– im Umfang von Fr. 8'000.– gutgeheissen und im Übrigen abgewie- sen. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren eventualiter, die über- höhte Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 38 S. 1). Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Zusprechung der Genugtuung zu- treffend dargestellt (Urk. 60 S. 61 - 63). Sie hat sodann zu Recht bei der Bemes- sung der Höhe auf die Auswirkungen der eigentlichen Tat (Anstiftung des Bruders zur Tötung der Privatklägerin mit Bereitstellung einer Waffe) abgestellt, und nicht die vom Beschuldigten verursachte allgemeine Unbill für die Privatklägerin 1 be- rücksichtigt. Zweifelsohne liegt als Folge der Tat eine objektiv schwere Verletzung der Persönlichkeit vor allem in psychischer Hinsicht vor. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass zwar nicht eine unmittelbare Gefährdung der Privatklägerin 1 durch die Anstiftung ihres Bruders bestanden hat, da dieser ein solches Ansinnen ablehnte; hingegen wurde durch die Ankündigung des Be- schuldigten, er werde sonst die Sache selbst in die Hand nehmen, zusammen mit der durch den Bruder vermittelten Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe, vor- übergehend (bis zur Festnahme des Beschuldigten) eine Gefährdungssituation geschaffen. Zusammen mit dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden sowie der mehrjährigen Freiheitsstrafe erweist sich eine Genugtuung von Fr. 8'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab 14. Mai 2013, als angemessen. Im Übrigen ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
3. Der Privatkläger 2 beantragt ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 2'000.–. Die Vorinstanz hat diese Genugtuungsforderungen mit zutreffenden Erwägungen
- 26 - gutgeheissen (Urk. 60 S. 65 f.). Insbesondere auch im Quervergleich mit der der Privatklägerin 1 zugesprochenen Genugtuung erweist sie sich als angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen.
2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 2 eine Umtriebsentschädigung für die Untersuchung (zwei Einvernahmen) im Betrag von Fr. 275.– zugesprochen, was zu bestätigen ist (Urk. 60 S. 67).
3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung gänzlich. Die Staatsan- waltschaft unterliegt ebenfalls, hat allerdings nur den Strafpunkt angefochten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz (ohne Vertei- digungskosten) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die Verteidigung und Ver- tretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Drit- teln. Es wird beschlossen:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 18. Juni 2014 der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig ge- sprochen und mit 6½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung bis dato erstande- ner Haft von 400 Tagen, bestraft. Es wurde sodann eine vollzugsbegleitende am- bulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zur Behand- lung psychischer Störungen angeordnet. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 aus- gefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen. Die Pri- vatklägerin 1 wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– sowie dem Privatkläger 2 Fr. 2'000.–, je zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbe- gehren der Privatklägerin 1 abgewiesen wurde. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 275.– zu be- zahlen (Urk. 60). Mit Eingaben vom 20. Juni 2014 sowie 27. Juni 2014 meldeten die Staats- anwaltschaft (Urk. 48) und der Beschuldigte (Urk. 53) fristgerecht die Berufung an. Mit Eingaben vom 1. bzw. 2. September 2014 reichten die Staatsanwaltschaft (Urk. 61) und die Verteidigung (Urk. 62) fristgerecht die Berufungserklärungen ein. Anschlussberufungen wurden keine erhoben.
E. 2 Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Beweisantrag stel- len, es seien betreffend die Privatkläger 1 und 2 sowie des Zeugen D._____ ein Strafregisterauszug und ein ausführlicher, aktueller Leumundsbericht einzuholen (Urk. 62 S. 2). D._____ sei eine Art "Kronzeuge" gegen den Beschuldigten. Zu Unrecht hätten die Staatsanwaltschaft und auch die Vorinstanz ihm und auch den
- 7 - auf seinen Aussagen aufbauenden Privatklägern 1 und 2 Glauben geschenkt. Gemäss neuesten, der Verteidigung zugekommenen, allerdings nicht genau überprüfbaren Informationen sollen diese offenbar selbst in weitere Verfahren verwickelt sein. Sollte dies zutreffen – so die Verteidigung weiter –, so wäre deren Glaubwürdigkeit auch im vorliegenden Verfahren allenfalls sogar stark ange- schlagen (Urk. 62 S. 3 f.). Mit Datum vom 17. März 2015 wurden die entsprechenden Strafregisteraus- züge eingeholt (Urk. 73/1-3), wobei nur der Privatkläger 2 mit einem Vorgang (Ur- teil vom 8. Juli 2013, einfache Körperverletzung, 90 Tagessätze zu Fr. 30.–, be- dingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) verzeichnet war (Urk. 73/1). Weiterungen er- übrigen sich deshalb betreffend die Privatklägerin 1 und D._____. Ebenso ist über den Privatkläger 2 kein Leumundsbericht einzuholen, da aufgrund der Natur der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung kein Einfluss auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erkennbar ist.
E. 3 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch, mithin eine Abänderung der Urteilsdispositivziffern 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf die Straf- zumessung (Urk. 61). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Zivilfor- derung), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 12 und 13 (Entschädigung Geschädigten- vertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 4 Der Anstiftungsversuch kann, wie der Versuch allgemein, im Sinne von Art. 21 - 23 StGB unvollendet, vollendet oder untauglich sein (Urteil des Bundes- gerichts vom 3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung (Urk. 38 S. 14) – ist von einem vollendeten Versuch der Anstif- tung auszugehen. Der Beschuldigte hat ihn nicht nur zur Tötung der Privatkläger aufgefordert, sondern er wollte D._____ auch noch die Tatwaffe zur Verfügung stellen. Sodann stellte er ihm in Aussicht, ihn im Weigerungsfalle ebenfalls zu tö- ten. Er hat somit alles nach seinen Vorstellungen Notwendige getan, um beim Anzustiftenden den Tatentschluss hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts vom
3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Ebenso ist von direktem Vorsatz auszugehen (Urk. 60 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 17 -
E. 4.1 Was die Täterkomponente angeht, so kann zunächst auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Vorleben und persönliche Verhält- nisse verwiesen werden (Urk. 60 S. 51 - 53). Daraus ergibt sich, dass der …stämmige Beschuldigte im Alter von rund 32 Jahren im Jahre 1995 in die Schweiz einreiste und seinem Asylantrag stattgegeben wurde.1997 reiste seine Familie ein. Im Jahre 2000 kehrte er in die L._____ [Staat in Vorderasien] zurück, wo er dann fünf Jahre im Gefängnis verbrachte. 2006 kehrte er in die Schweiz zu- rück. Die Ehe mit der Privatklägerin 1, einer Cousine, dauerte rund 26 Jahre und wurde 2010 geschieden. Aus dieser Ehe entsprangen vier Kinder. Während die- ser Ehe holte sich der Beschuldigte im Jahre 1998 eine zweite, acht Jahre jünge- re Frau (M._____) aus dem J._____ als Zweitfrau in die Schweiz, welche eben- falls im gemeinsamen Haushalt lebte und mit welcher er ein Kind hat. Diese "Zweitehe" wurde etwa 2012 ebenfalls beendet. Die Schuld für die Auflösung der ersten Ehe gibt der Beschuldigte den Familien der beiden Frauen, die sich nach der zweiten "Eheschliessung" eingemischt und alles kaputt gemacht hätten. Im Zeitraum von 2010 und 2011 wurde der Beschuldigte zwei Mal je drei bis vier Wochen psychiatrisch hospitalisiert, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, weil Leute "lügen und Sachen erfinden" würden. Vor der Verhaftung lebte er allei- ne in einer 1½-Zimmerwohnung in N._____. In beruflicher Hinsicht arbeitete der Beschuldigte, der weder Schulen absolvierte noch eine Berufsausbildung genoss, als Maler und Gipser in verschiedenen Betrieben (Urk. 5/3 beigelegte Kopie S. 3). Zuletzt hatte er keine Arbeit mehr. Vor seiner Verhaftung wurde er mit Fr. 960.– monatlich vom Sozialamt unterstützt. Vermögen besitzt er aus einer Erbschaft (Landstücke in der L._____, Urk. 5/3 S. 4; Prot. II S. 13). Schulden hat der Be- schuldigte ca. in der Höhe von über Fr. 50'000.– (Prot. II S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er aus dem … Gefängnis nicht geflohen, sondern entlassen worden sei (Prot. II S. 10). Sodann widersprach er früheren Angaben (vgl. z.B. Urk. 12/3 S. 58), dass er seine Zweitfrau aus dem J._____ in die Schweiz geholt haben soll. Seine Zweitfrau habe sich vielmehr be-
- 23 - reits in der Schweiz aufgehalten und sei arbeitstätig gewesen, als er sie kennen- gelernt habe (Prot. II S. 12). Die Vorinstanz hat sich dann ausführlich zur Frage der Relevanz der Her- kunft und der Gefängnisaufenthalte des Beschuldigten für die Strafzumessung geäussert (Urk. 60 S. 53 f.). Der Beschuldigte selbst äusserte zumindest verbal Übereinstimmung seiner kulturellen Werte mit der hiesigen Rechtsordnung (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 12/3 S. 39). Diese wird indessen durch seine Lebensweise (Aufnahme einer deutlich jüngeren Zweitfrau in die Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Ehefrau) klar widerlegt. Ebenso sprechen die Aussagen des Soh- nes G._____, der Privatklägerin 1 und von D._____ eine deutlich andere Sprache. Dies wurde auch im psychiatrischen Gutachten festgehalten (Urk. 12/3 S. 55), wo- rin auch auf die intensive Einbindung in patriarchalische Familienstrukturen hin- gewiesen wurde (Urk. 12/3 S. 57). Die Vorinstanz gelangte nachvollziehbar und unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 10, E 4; 117 IV 7 S. 9) zum Schluss, dass die kulturelle Herkunft des Beschuldigten nicht strafmindernd ins Gewicht falle. Ebenso kommt sie zum Schluss, dass die Ge- fängnisaufenthalte – über die im psychiatrischen Gutachten anerkannte vermin- derte Schuldfähigkeit hinaus – nicht strafmindernd ins Gewicht fallen (Urk. 60 S. 53 f.). Diese Schlussfolgerung ist zu übernehmen.
E. 4.2 Richtig ist, dass aus dem Vorleben des Beschuldigten einzig die zwei Strafbefehle von Belang sind, die er in den Jahren 2006 und 2011 wegen Verge- hen gegen das ANAG (heute AuG) und wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung erwirkte. Straferhöhend fällt dabei der Strafbefehl (vom 25. November
2011) ins Gewicht. Zwar ist er nicht einschlägiger Natur, doch lag dieser Verurtei- lung ebenfalls Todesdrohungen gegen seine "Zweitfrau" zugrunde (Urk. 15/2). Sodann handelte er während der laufenden Probezeit.
E. 4.3 Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Umstände. Ebenso ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigen zu verneinen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 60 S. 56).
- 24 -
E. 4.4 Weitere Einwände des Beschuldigten, wonach er die drei Jahre zurück- liegende Scheidung schon längst überwunden habe und zufolge des jahrelangen Streits zwischen ihm und D._____ diesen kaum damit beauftragt hätte, zumal er bereits früher von ihm angezeigt worden sei (Prot. I S. 10 E 13; Prot. II S. 15), än- dern an dieser Beurteilung nichts. Vorliegender Vorfall belegt gerade, dass der Beschuldigte die Scheidung nicht überwunden hat, was sich auch darin zeigt, dass er wiederholtermassen D._____ und auch seinen Sohn G._____ zur Tötung seiner Ex-Frau A._____ aufgefordert hat (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/7 S. 5). Dass er damit trotz Differenzen den Bruder der Ex-Frau anstiften will, liegt in der Natur der Ehrenmorde (vgl. dazu Aussagen von D._____, Urk. 4/2 S. 5; G._____, Urk. 6/7 S. 4). Auch dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten keine Waffe gefunden wurde, bedeutet nicht, dass die Aussagen von D._____ zu be-
- 14 - zweifeln wären. Der Beschuldigte musste nach diesem Vorfall durchaus mit einer Anzeige bei der Polizei und damit auch mit einer Hausdurchsuchung rechnen, weshalb es nicht besonders überrascht, dass er die Waffe entsorgt oder ander- weitig versteckt haben könnte.
E. 4.5 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Sachverhalt gemäss An- klageschrift als erstellt zu erachten, wobei vollumfänglich auf das Fazit (Urk. 60 S. 38) zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt zutreffend als versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB gewürdigt (Urk. 60 S. 39 - 45; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz eventualiter, der Beschuldigte sei wegen versuchter Anstiftung zu Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB schul- dig zu sprechen (Urk. 38 S. 2; Urk. 77 S. 16 f.). Die versuchte Tötung der Privat- klägerin könne entgegen der Staatsanwaltschaft nicht als besonders skrupellos bezeichnet werden. Die besonders verwerfliche Art der Tatausführung scheide zum vorneherein aus. Auch ein besonders verwerflicher Beweggrund könne ge- rade nicht angenommen werden. Es handle sich vielmehr um ein sog. ethnisch- kulturell motiviertes Delikt. Gemäss Bundesgericht seien ausdrücklich oder sogar in erster Linie ethnische Kriterien für die Umschreibung der Qualifikation oder Pri- vilegierung des Tötungsdeliktes anzuwenden. Zugunsten des Beschuldigten müs- se vorliegend angenommen werden, dass er gerade nicht aus krass egoistischen Beweggründen gehandelt habe, sondern dass der jahrelange Konflikt, psychische Symptome, kulturelle Vorprägungen und die familiäre Konfliktsituation sich derart problematisch vermischt hätten, dass sich der Beschuldigte gar nicht davon habe distanzieren können, weshalb er letztlich nicht anders gekonnt habe, als den Massstäben seiner ethnisch-kulturellen Herkunft nachzuleben. Deswegen habe er in einer entschuldbaren Gemütsbewegung und / oder entschuldbarer grosser see-
- 15 - lischer Belastung gehandelt (Ur. 38 S. 13 f.; Urk. 77 S. 16 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung liess der Beschuldigte für den Eventualfall sodann ausführen, dass es sich um einen untauglichen Versuch handle. Denn der Beschuldigte habe eine Person anzustiften versucht, mit welcher er jahrelang zerstritten sei und wel- che er nur zufällig getroffen habe. D._____ sei als Tatmittel gänzlich untauglich. Der Beschuldigte habe deshalb aus grobem Unverstand gehandelt (Urk. 77 S. 16).
3. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte D._____ dazu aufgefordert, seine Schwester A._____ und deren Lebenspartner B._____ zu töten. Dass es nicht zur Tat kam, war darauf zurückzu- führen, dass D._____ sich schlicht weigerte, seine eigene Schwester und deren Lebenspartner zu töten, und nicht weil D._____ objektiv untauglich gewesen wä- re, den Mord auszuführen. Somit handelt es sich um eine vollendet versuchte (er- folglose, aber taugliche) Anstiftung zu einem Tötungsdelikt. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die Vorinstanz hat die vorerwähnten Argumente der Verteidigung unter Zu- grundelegung der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 10) zutreffend widerlegt und kam zum Schluss, die mehrfach versuchte Tötung als mehrfach versuchten Mord zu qualifizieren (Urk. 60 S. 41 - 43). Diese Recht- sprechung wurde auch in einem neueren Urteil bestätigt (Urteil des Bundegerichts vom 23. Mai 2013 [6B_621/2012]). Darin hält das Bundesgericht fest, dass nach den in gewissen Kulturen verbreiteten Vorstellungen die Tötung der nicht gefügi- gen oder unbotmässigen Frau oder Tochter die so genannte "Ehre" der Familie oder Sippe wiederherstellen soll. Neben den tödlichen Konsequenzen im Einzel- fall nimmt dieses Instrument in den Händen der "Familie" den Frauen die Mög- lichkeit ihrer individuellen Entwicklung und Lebensgestaltung. Es übt eine läh- mende, tödliche Drohung aus und terrorisiert auch unausgesprochen die dieser Herrschaft unterworfenen Frauen. Der zerstörenden Wirkung auf die Individualität
- 16 - sowie der jederzeit möglichen Denunziation und andauernden Herabsetzung sind die betroffenen Frauen zumeist schutzlos ausgesetzt. Ein familiäres Todesurteil haben in der Regel Familienmitglieder, insbesondere (jüngere) Brüder oder Nef- fen, zu vollstrecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007]). Das Verbrechen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Ehren- mord" bezeichnet. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es nahe liege, die Tötung der Frau oder Tochter zwecks "Reinigung" der Ehre grundsätzlich als Mord zu qualifizieren. Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung er- scheinen in solchen Konstellationen besonders verwerflich (BGE 127 IV 10; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007]). Der Beschuldigte wollte vor- liegend die Ehre der Familie wiederherstellen, indem er seine Frau, die sich von ihm scheiden liess und mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebte, töten lassen wollte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hilft dem Beschuldigten der Rekurs auf ethnisch-kulturelle Komponenten nicht: Seine Motivation ist krass egoistisch und verwerflich. Wie sich gerade auch in der versuchten Tötung des Lebenspartners B._____ zeigt, ging es ihm auch um seinen verletzten Stolz. Die Qualifikation des Tötungsdelikts als mehrfachen Mordversuch erweist sich des- halb als zutreffend.
E. 5 Somit ist folgende Strafe auszufällen: Ausgehend von einem objektiv recht schweren Tatverschulden, welches subjektiv zufolge der leichtgradig ver- minderten Schuldfähigkeit relativiert wird, ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von rund 13 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung des Versuchs und der Täterkomponenten erweist sich im Ergebnis die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als angemessen und vertretbar. Diese Strafe ist unter Anrechnung der bisher erstan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts (Urk. 63) von 696 Tagen zu vollziehen. IV. Ambulante Massnahme Die Vorinstanz hat eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sin- ne von Art. 63 StGB zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Sie stützte sich dabei auf die Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K._____ vom 29. November 2013 (Urk. 12/3). Dies entsprach auch dem Eventualstandpunkt der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 38 S. 2; vgl. Urk. 77 S. 17). Auch der Beschuldigte erklärte sich im Berufungsverfahren bereit, sich im Falle einer Verurteilung einer ambulanten Behandlung zu unterziehen (Prot. I S. 11; Prot. II S. 17). Die Staatsanwaltschaft befürwortet ebenfalls eine vollzugsbe- gleitende Massnahme (Urk. 32 S. 1; Urk. 76 S. 1). Den umfassenden und zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen (Urk. 60 S. 56 - 59). Weiterungen erübrigen sich deshalb. V. Widerruf Der Beschuldigte wurde, wie bereits erwähnt, mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bestraft (Urk. 30). Die heute zu beurteilende Tat vom 14. Mai 2013 fällt in diese Probezeit.
- 25 - Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz den Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Auf die zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 60 S. 60 f.). VI. Zivilansprüche
1. Bereits rechtskräftig wurde die Privatklägerin 1 zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
2. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 von Fr. 15'000.– im Umfang von Fr. 8'000.– gutgeheissen und im Übrigen abgewie- sen. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren eventualiter, die über- höhte Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 38 S. 1). Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Zusprechung der Genugtuung zu- treffend dargestellt (Urk. 60 S. 61 - 63). Sie hat sodann zu Recht bei der Bemes- sung der Höhe auf die Auswirkungen der eigentlichen Tat (Anstiftung des Bruders zur Tötung der Privatklägerin mit Bereitstellung einer Waffe) abgestellt, und nicht die vom Beschuldigten verursachte allgemeine Unbill für die Privatklägerin 1 be- rücksichtigt. Zweifelsohne liegt als Folge der Tat eine objektiv schwere Verletzung der Persönlichkeit vor allem in psychischer Hinsicht vor. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass zwar nicht eine unmittelbare Gefährdung der Privatklägerin 1 durch die Anstiftung ihres Bruders bestanden hat, da dieser ein solches Ansinnen ablehnte; hingegen wurde durch die Ankündigung des Be- schuldigten, er werde sonst die Sache selbst in die Hand nehmen, zusammen mit der durch den Bruder vermittelten Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe, vor- übergehend (bis zur Festnahme des Beschuldigten) eine Gefährdungssituation geschaffen. Zusammen mit dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden sowie der mehrjährigen Freiheitsstrafe erweist sich eine Genugtuung von Fr. 8'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab 14. Mai 2013, als angemessen. Im Übrigen ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
3. Der Privatkläger 2 beantragt ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 2'000.–. Die Vorinstanz hat diese Genugtuungsforderungen mit zutreffenden Erwägungen
- 26 - gutgeheissen (Urk. 60 S. 65 f.). Insbesondere auch im Quervergleich mit der der Privatklägerin 1 zugesprochenen Genugtuung erweist sie sich als angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen.
2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 2 eine Umtriebsentschädigung für die Untersuchung (zwei Einvernahmen) im Betrag von Fr. 275.– zugesprochen, was zu bestätigen ist (Urk. 60 S. 67).
3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung gänzlich. Die Staatsan- waltschaft unterliegt ebenfalls, hat allerdings nur den Strafpunkt angefochten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz (ohne Vertei- digungskosten) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die Verteidigung und Ver- tretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Drit- teln. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Verweisung der Scha- denersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), 10 (Kostenauf- stellung) sowie 12 und 13 (Entschädigung Geschädigtenvertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 27 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der versuchten Anstiftung zu mehrfa- chem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 696 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafan- tritt erstanden sind.
- Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB ((Behandlung psychischer Störungen)) angeord- net.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Novem- ber 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.00 amtliche Verteidigung Fr. 658.25 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 1 Fr. 1'823.05 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 2
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, - 28 - werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 275.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft 1 (versandt) und 2 (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit dem Vermerk der Rechtskraft, dreifach − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B - 29 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Geschäftsnr.: D-1/2011/6648; ad acta)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140394-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Klausner sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 10. April 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen C._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger ab 10. September 2014 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
18. Juni 2014 (DG140041)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der versuchten Anstiftung zu mehrfa- chem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 400 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zur Behandlung psychischer Störungen angeord- net.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 wird widerrufen.
6. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ CHF 8'000 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 2'000 zu- züglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
- 4 -
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Umtriebsentschädigung von CHF 275 zu bezahlen.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'560.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 17'597.75 Auslagen Untersuchung Fr. 2'020.90 amtlich Verteidigung (RA Y2._____) Fr. Kanzleikosten Fr. 5'430.85 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (RAin X1._____) Fr. 9'008.60 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (RA X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der früheren amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung.
12. Rechtsanwältin X1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin 1 mit CHF 5'430.85 (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
13. Rechtsanwalt X2._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 2 mit CHF 9'008.60 (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 f.) " 1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen. Hingegen sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
- 5 -
2. Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 11 des angefochtenen Urteils- dispositivs seien aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei von Vorwurf der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord vollumfänglich freizusprechen.
4. Infolge Freispruchs seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, sei dem Beschuldigten eine angemes- sene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und seien sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen bzw. sei gar nicht erst darauf einzutreten.
5. Eventualiter wäre festzustellen, dass ein untauglicher (und des- halb strafloser) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB von Anstiftung zu einem mehrfachen Tötungsdelikt vorgelegen hat. Subeventualiter wäre der Beschuldigte zumindest milder als im vorinstanzlichen Urteil zu bestrafen."
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 76 S. 1) " 1. Der Beschuldigte sei der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Be- schuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
5. Es sei die am 25.11.2011 durch die Staatsanwaltschaft Zü- rich/Limmat ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entspricht Fr. 5'400.--) zu widerrufen."
c) Der Privatklägerschaft 2: (Prot. II S. 15, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Ge- nugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Mai 2013 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Um- triebsentschädigung von Fr. 275.– zu bezahlen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 18. Juni 2014 der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig ge- sprochen und mit 6½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung bis dato erstande- ner Haft von 400 Tagen, bestraft. Es wurde sodann eine vollzugsbegleitende am- bulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zur Behand- lung psychischer Störungen angeordnet. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 aus- gefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen. Die Pri- vatklägerin 1 wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– sowie dem Privatkläger 2 Fr. 2'000.–, je zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbe- gehren der Privatklägerin 1 abgewiesen wurde. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 275.– zu be- zahlen (Urk. 60). Mit Eingaben vom 20. Juni 2014 sowie 27. Juni 2014 meldeten die Staats- anwaltschaft (Urk. 48) und der Beschuldigte (Urk. 53) fristgerecht die Berufung an. Mit Eingaben vom 1. bzw. 2. September 2014 reichten die Staatsanwaltschaft (Urk. 61) und die Verteidigung (Urk. 62) fristgerecht die Berufungserklärungen ein. Anschlussberufungen wurden keine erhoben.
2. Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Beweisantrag stel- len, es seien betreffend die Privatkläger 1 und 2 sowie des Zeugen D._____ ein Strafregisterauszug und ein ausführlicher, aktueller Leumundsbericht einzuholen (Urk. 62 S. 2). D._____ sei eine Art "Kronzeuge" gegen den Beschuldigten. Zu Unrecht hätten die Staatsanwaltschaft und auch die Vorinstanz ihm und auch den
- 7 - auf seinen Aussagen aufbauenden Privatklägern 1 und 2 Glauben geschenkt. Gemäss neuesten, der Verteidigung zugekommenen, allerdings nicht genau überprüfbaren Informationen sollen diese offenbar selbst in weitere Verfahren verwickelt sein. Sollte dies zutreffen – so die Verteidigung weiter –, so wäre deren Glaubwürdigkeit auch im vorliegenden Verfahren allenfalls sogar stark ange- schlagen (Urk. 62 S. 3 f.). Mit Datum vom 17. März 2015 wurden die entsprechenden Strafregisteraus- züge eingeholt (Urk. 73/1-3), wobei nur der Privatkläger 2 mit einem Vorgang (Ur- teil vom 8. Juli 2013, einfache Körperverletzung, 90 Tagessätze zu Fr. 30.–, be- dingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) verzeichnet war (Urk. 73/1). Weiterungen er- übrigen sich deshalb betreffend die Privatklägerin 1 und D._____. Ebenso ist über den Privatkläger 2 kein Leumundsbericht einzuholen, da aufgrund der Natur der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung kein Einfluss auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erkennbar ist.
3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch, mithin eine Abänderung der Urteilsdispositivziffern 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf die Straf- zumessung (Urk. 61). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Zivilfor- derung), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 12 und 13 (Entschädigung Geschädigten- vertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
- 8 - II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 14. Mai 2013 seinen Ex- Schwager D._____ in der Bar "E._____" an der F._____-Strasse … in Zürich auf- gefordert zu haben, dessen Schwester A._____ (die Ex-Frau des Beschuldigten) sowie deren neuen Lebenspartner B._____ zu töten, um die Familienehre, die durch die Ehescheidung verletzt worden sei, wiederherzustellen. Zugleich habe der Beschuldigte seinem Ex-Schwager eine Schusswaffe gezeigt. Als sich D._____ geweigert habe, auf das Ansinnen des Beschuldigten einzugehen, habe ihm dieser gedroht, zuerst A._____, dann B._____ und schliesslich auch ihn, D._____, zu erschiessen. D._____ habe sich jedoch weiterhin geweigert, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzugeben. Der Beschuldigte bestreitet die- sen Vorwurf.
2. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungs- verhandlung zunächst in formeller Hinsicht, die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, die Anstiftung habe in der E._____-Bar stattgefunden, wohingegen sich aus den Aussagen aller Beteiligten ergebe, dass sich das Ganze ausserhalb der Bar in einem Hinterhof abgespielt habe. Eine Verurteilung würde deshalb gegen das Anklageprinzip verstossen (Urk. 38 S. 2 f.; Urk. 77 S. 3 ff.). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 60 S. 37); entscheidend ist die genaue Tatortangabe, nämlich die E._____-Bar an der F._____-Strasse … in Zürich. Der Beschuldigte weiss somit, wo er die vorgewor- fene Tat begangen haben soll. Damit sind seine Vereidigungsrechte gewahrt. Er selbst bestreitet denn auch nicht, sich zum Tatzeitpunkt an diesem Ort (E._____- Bar) aufgehalten zu haben.
3. In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, D._____ zufällig in der Bar E._____ getroffen zu haben, aber ihn nur auf die Begleichung seiner offe- nen Schulden angesprochen zu haben (act. 31 S. 4 f.; Prot. II S. 14 f.). Die von D._____ ausgehenden Belastungen seien Lügen, welche darauf zurückzuführen seien, dass er Geld von ihm zurückgefordert habe und dass er (der Ex-Schwager) gegen ihn eingestellt sei, weil er eine zweite parallele Ehe eingegangen sei. Dies- bezüglich bestehe ein eigentliches Komplott mit A._____, seiner Schwester und
- 9 - Ex-Frau des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und sie verworfen. Auf die sehr einlässliche Be- gründung kann ohne Einschränkungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 24 - 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Die Anklage stützt sich v.a. auf die Aussagen von D._____, der zu- nächst bei der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/1) und danach als Zeuge (Urk. 4/2) einvernommen wurde. Für die umfassende Wiedergabe der Aussagen kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 15 - 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass D._____ als Zeuge und Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. mit Hinweis auf Art. 305 Abs. 1 StPO einvernommen wurde, macht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 9; Urk. 77 S. 5 f.) diese Aussa- gen nicht unverwertbar. Er wurde vom Beschuldigten selbst mit dem Tode be- droht, für den Fall, dass er der Aufforderung zur Tötung seiner Schwester und ih- res Lebenspartners nicht Folge leisten würde (Anklage, Urk. 23 S. 2). Damit hatte er ohne Weiteres Anrecht auf Schutzmassnahmen nach Art. 117 Abs. 1 lit. c StPO. Als Zeuge wurde er sodann einvernommen, weil er sich im Verfahren nicht als Privatkläger konstituiert hat (BSK StPO-BÄHLER, Art. 166 N 1 ff.). Betreffend die Glaubwürdigkeit hat die Vorinstanz das hochgradig ange- spannte Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen D._____ be- rücksichtigt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass dessen Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind (Urk. 60 S. 26). Die These der Verteidigung, die Aussagen von D._____ seien absichtliche oder unabsicht- liche Falschbelastungen (Urk. 38 S. 8 f.; Urk. 77 S. 7), überzeugt aber nicht. Dass der falschen Belastung eine Traumatisierung D._____s zugrunde liegen soll, lässt sich nicht mit Hinweis auf seine Aussagen belegen, wonach er einen solchen Eh- renmord miterlebt habe; vielmehr wäre dies der Grund dafür, weshalb er das An- sinnen des Beschuldigten ernst genommen hat. Die Komplottthese, wonach D._____ und seine Schwester A._____ gemeinsam aus purem Hass den Be- schuldigten zufolge seiner Polygamie (jüngere Zweitehefrau im gemeinsamen Haushalt) falsch beschuldigen würden, wurde von der Vorinstanz überzeugend widerlegt (Urk. 60 S. 30 f.). Auch nicht zu überzeugen vermag die Behauptung,
- 10 - die Aufforderung des Beschuldigten an D._____ zur Darlehensrückzahlung, sei Grund für die Vorwürfe. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz aufzeigt, wie sich D._____ mit der Falschbelastung der angeblichen Darlehens- schuld zu entziehen vermöchte (vgl. dazu Vorinstanz, Urk. 60 S. 31). Im Zusam- menhang mit dieser Darlehensgeschichte ist sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten eigenartig: zunächst will er beim zufälligen Zusammentreffen mit D._____ nichts gesprochen haben, um dann in einer nachfolgenden Einvernahme darauf zurückzukommen und zu erklären, er habe ihn zur Darlehensrückzahlung aufgefordert (Urk. 5/4 S. 2). Auffällig ist nun, dass der Beschuldigte dieses grund- sätzlich unverdächtige Gespräch erst in seiner Stellungnahme zu den Zeugen- aussagen erwähnte. Die Erklärung des Beschuldigten dafür, dies sei für ihn kein eigentliches Gespräch gewesen, weshalb er es in den ersten Einvernahmen nicht erwähnt habe (Urk. 31 S. 5), überzeugt nicht. Umso weniger ist dieses anfängli- che Verschweigen verständlich, da gerade dieses Gespräch über das geschulde- te Geld Grund für die falsche Anschuldigung von D._____ sein soll. Damit hätte der Beschuldigte jeden Grund gehabt, dieses Gespräch zu erwähnen. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschuldigte habe jegliche Kontaktnahme verheimli- chen wollen, um dem Vorwurf der Anstiftung ausweichen zu können. Ein solches Aussageverhalten ist nicht glaubhaft und trägt nicht dazu bei, den Anklagevorwurf zu entkräften. Insgesamt erweist sich der Standpunkt des Beschuldigten, D._____ beschuldige ihn aus vorstehend erwähnten Gründen zu Unrecht, als nicht haltbar. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 I 33, E. 4.3.) hat die Vorinstanz indessen bei der Erstellung des anklagerelevanten Sachverhalts das Schwergewicht auf die Würdigung der Aussagen von D._____ hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gelegt (Urk. 60 S. 13). Dabei fällt bei den Aussa- gen von D._____ auf, dass sie nicht nur in sich stimmig sind (Vermeiden eines Kontaktes nach zufälligem Treffen mit dem Beschuldigten; folgerichtig muss ihn der Beschuldigte in den Hinterhof ziehen; Erschrecken bei Anblick der Waffe; Mit- teilung in der Bar, sofortige Warnung der Privatkläger 1 und 2, sofortige Anzeige bei der Polizei, die seine Aufgeregtheit registriert), sondern sich auch zwanglos in das gesamte Beziehungsgeflecht (insbesondere wie es in den Aussagen der Pri- vatklägerin A._____ (Urk. 2/1-4) und des Sohnes G._____ (Urk. 6/7) zum Aus-
- 11 - druck kommt), einfügt. Detailreich, sehr dicht, nachvollziehbar und lebendig schil- dert er auch das Gespräch im Hinterhof, seine Reaktionen ["Er griff nach seiner Waffe. Ich dachte, er will mich erschiessen und griff nach seinen Händen."] und seine Gefühle, als er die Pistole erblickt ["Das hat bei mir grosse Angst ausge- löst."] und seine Familie vom Beschuldigten bedroht und beleidigt wird ["Ich wurde laut."] (Urk. 4/1 S. 3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die sehr einlässliche und sorgfältige Würdigung der Aussagen von D._____ durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 31 - 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Verteidiger aufgeworfenen Widersprüche in den Aussagen von D._____ erweisen sich bei näherem Hinsehen als nicht relevant (Urk. 38 S. 9 f.; Urk. 77 S. 8 ff.; vgl. dazu auch Vorinstanz Urk. 60 S. 33 f.). Ob er den Beschuldig- ten in der Bar oder vor der Bar getroffen hat, ist nicht entscheidend, sondern viel- mehr, dass er ihn bei der E._____-Bar getroffen hat; dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 5/2 S. 3). Sodann soll der Beschuldigte D._____ die Waffe gezeigt, dann wieder nur die Hand an die Waffe gehalten haben; wider- sprüchlich sei auch, dass er die Waffe gut gesehen habe, anderseits habe diese aber in der Hose des Beschuldigten gesteckt. Irgendwelche, die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Frage stellenden Widersprüche lassen sich nicht erkennen. Der Umstand, dass D._____ die Waffe gesehen hat, bedeutet nicht zwingend, dass sie vom Beschuldigten hervorgeholt worden sein muss. Der Beschuldigte trug die Waffe gemäss Aussagen von D._____ im Hosenbund bzw. am Gurt. Da eine Waffe nicht einfach so in eine Hosentasche passt, musste wohl mindestens der Griff der Waffe noch zu sehen gewesen sein. Zeigt man nun gezielt auf eine so getragene Waffe, so kann man bereits beim Anblick des Griffes die Waffe er- kennen. Abgesehen davon ist aber vielmehr entscheidend, dass der Anblick der Pistole bei D._____ grosse Angst ausgelöst hat (Urk. 4/2 S. 9). Dass er dabei den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will, ergibt sich auch daraus, dass er nicht sagen könne, ob die Waffe echt oder ob sie gar geladen gewesen sei (Urk. 4/1 S. 3). Dass niemand sonst die Waffe gesehen hat (Urk. 38 S. 11; Urk. 77 S. 8, 11), erstaunt weiter nicht, da er sie in den Hosenbund gesteckt hatte und nur der Griff sichtbar war, so dass sie nicht zu sehen gewesen sein dürfte, wenn nicht explizit vom Beschuldigten darauf gezeigt wird, wie dies gegenüber D._____ der
- 12 - Fall gewesen war. Schliesslich verfängt auch der Einwand der Verteidigung nicht, dass selbst die Privatklägerin 1 nie eine Waffe beim Beschuldigten gesehen habe (Urk. 77 S. 11). So gab nämlich der Sohn des Beschuldigten, G._____, an, dass er in der damaligen ehelichen Wohnung seiner Eltern an der … [Strasse] eine Waffe gesehen habe. Diese sei in einem schwarzen Sack gewesen, welchen der Beschuldigte in der Hand gehalten habe (Urk. 6/7 S. 8). Auch nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten, dass D._____, obwohl er angeblich stärker als der Beschuldigte sein soll, ihm nicht die Waffe weggenommen hat (Prot. I S. 10 E 11). D._____ verhin- derte gerade mit seiner Hand, dass der Beschuldigte die Pistole hervorziehen konnte. Da er das Ansinnen des Beschuldigten ablehnte, hatte er auch keine Ver- anlassung, die Waffe an sich zu nehmen, zumal der Beschuldigte erklärte, er wol- le nur mit ihm reden und ihn nicht erschiessen (Urk. 4/1 S. 3). 4.2. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie des Sohnes G._____ zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 60 S. 17 - 20, 34, 35, 36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie haben den Vorfall nicht direkt miterlebt, aber sie bestätigen die Aussagen von D._____, insbesondere was die weiteren Umstände und das Beziehungsgeflecht angeht. Wie die Vorinstanz zu Recht fest- hält, spricht sodann der Detailreichtum in den jeweiligen Aussagen gegen eine Komplotttheorie. 4.3. Die Zeugen H._____ und I._____ befanden sich beide zur Tatzeit in der E._____ Bar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 10; Urk. 77 S. 10) stehen ihre Aussagen nicht im Widerspruch zu den Aussagen von D._____. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben und ge- würdigt (Urk. 60 S. 20 f.; 35 f.). Die Aussagen von H._____ sind davon geprägt, sich möglichst nicht in diesen Konflikt zwischen dem Beschuldigten und den Ver- wandten (Ex-Frau und Ex-Schwager bzw. Cousine und Cousin) hineinziehen zu lassen (H._____: "Ich bitte Sie, mich nicht in familiäre Angelegenheiten von Dritt- personen zu verwickeln", "Jetzt verwickeln sie mich in familiäre Angelegenheiten […] Schauen Sie, diese Leute sind Sippenangehörige. Die haben ihre Wurzeln zum Teil im J._____ [Staat in Vorderasien]. Die haben … Wurzeln. Sie haben ihre
- 13 - ganz eigenen Gepflogenheiten. Es gibt bei denen Blutfehden und dergleichen", Urk. 6/3 S. 4 f.). Deshalb bleiben die Angaben von H._____ sehr vage. Die Aus- sagen von I._____ bestätigen die Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und D._____ (Urk. 6/5 S. 7 ff.). Auch er gibt zum Kernthema (Anstiftung) nur wi- derwillig und ausweichend Auskunft. Immerhin wäre es seiner Ansicht nach nicht so weit gekommen, wenn er gesehen hätte, dass Beide nach draussen gegangen seien, da er dann auch mitgegangen wäre, um zu vermitteln. Er könne einfach nicht verstehen, weshalb es so weit gekommen sei (Urk. 6/5 S. 7 f.). Er schliesst sodann nicht aus, dass ihm D._____ den Grund für den Anruf bei der Polizei ge- nannt habe. Es sei möglich, dass D._____ ihm erzählt habe, dass der Beschuldig- te ihn zur Tötung der Schwester aufgefordert habe: "… aber entsprach dies der Wahrheit. Ist es nicht möglich, dass D._____ die Unwahrheit sagt? Wie soll ich das beurteilen." (Urk. 6/5 S. 10). I._____ ergänzt sodann, dass selbst wenn ihm dies D._____ gesagt hätte, er es nicht ernst genommen hätte (Urk. 6/5 S. 10). Er wisse nichts darüber, das sei ein familiäres Problem (Urk. 6/5 S. 11). Zwar sind auch diese Aussagen sehr ausweichend, indessen widersprechen sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 10; Urk. 77 S. 10) – nicht der Darstellung von D._____. Der Umstand, dass I._____ beim Beschuldigten keine Waffe gese- hen hat, entlastet Letzteren sodann nicht, zumal der Zeuge festhält, dass dies Sachen seien, die man geheim halte (Urk. 6/5 S. 12; vgl. oben E. II. 4.1). 4.4. Weitere Einwände des Beschuldigten, wonach er die drei Jahre zurück- liegende Scheidung schon längst überwunden habe und zufolge des jahrelangen Streits zwischen ihm und D._____ diesen kaum damit beauftragt hätte, zumal er bereits früher von ihm angezeigt worden sei (Prot. I S. 10 E 13; Prot. II S. 15), än- dern an dieser Beurteilung nichts. Vorliegender Vorfall belegt gerade, dass der Beschuldigte die Scheidung nicht überwunden hat, was sich auch darin zeigt, dass er wiederholtermassen D._____ und auch seinen Sohn G._____ zur Tötung seiner Ex-Frau A._____ aufgefordert hat (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/7 S. 5). Dass er damit trotz Differenzen den Bruder der Ex-Frau anstiften will, liegt in der Natur der Ehrenmorde (vgl. dazu Aussagen von D._____, Urk. 4/2 S. 5; G._____, Urk. 6/7 S. 4). Auch dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten keine Waffe gefunden wurde, bedeutet nicht, dass die Aussagen von D._____ zu be-
- 14 - zweifeln wären. Der Beschuldigte musste nach diesem Vorfall durchaus mit einer Anzeige bei der Polizei und damit auch mit einer Hausdurchsuchung rechnen, weshalb es nicht besonders überrascht, dass er die Waffe entsorgt oder ander- weitig versteckt haben könnte. 4.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Sachverhalt gemäss An- klageschrift als erstellt zu erachten, wobei vollumfänglich auf das Fazit (Urk. 60 S. 38) zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt zutreffend als versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB gewürdigt (Urk. 60 S. 39 - 45; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz eventualiter, der Beschuldigte sei wegen versuchter Anstiftung zu Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB schul- dig zu sprechen (Urk. 38 S. 2; Urk. 77 S. 16 f.). Die versuchte Tötung der Privat- klägerin könne entgegen der Staatsanwaltschaft nicht als besonders skrupellos bezeichnet werden. Die besonders verwerfliche Art der Tatausführung scheide zum vorneherein aus. Auch ein besonders verwerflicher Beweggrund könne ge- rade nicht angenommen werden. Es handle sich vielmehr um ein sog. ethnisch- kulturell motiviertes Delikt. Gemäss Bundesgericht seien ausdrücklich oder sogar in erster Linie ethnische Kriterien für die Umschreibung der Qualifikation oder Pri- vilegierung des Tötungsdeliktes anzuwenden. Zugunsten des Beschuldigten müs- se vorliegend angenommen werden, dass er gerade nicht aus krass egoistischen Beweggründen gehandelt habe, sondern dass der jahrelange Konflikt, psychische Symptome, kulturelle Vorprägungen und die familiäre Konfliktsituation sich derart problematisch vermischt hätten, dass sich der Beschuldigte gar nicht davon habe distanzieren können, weshalb er letztlich nicht anders gekonnt habe, als den Massstäben seiner ethnisch-kulturellen Herkunft nachzuleben. Deswegen habe er in einer entschuldbaren Gemütsbewegung und / oder entschuldbarer grosser see-
- 15 - lischer Belastung gehandelt (Ur. 38 S. 13 f.; Urk. 77 S. 16 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung liess der Beschuldigte für den Eventualfall sodann ausführen, dass es sich um einen untauglichen Versuch handle. Denn der Beschuldigte habe eine Person anzustiften versucht, mit welcher er jahrelang zerstritten sei und wel- che er nur zufällig getroffen habe. D._____ sei als Tatmittel gänzlich untauglich. Der Beschuldigte habe deshalb aus grobem Unverstand gehandelt (Urk. 77 S. 16).
3. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte D._____ dazu aufgefordert, seine Schwester A._____ und deren Lebenspartner B._____ zu töten. Dass es nicht zur Tat kam, war darauf zurückzu- führen, dass D._____ sich schlicht weigerte, seine eigene Schwester und deren Lebenspartner zu töten, und nicht weil D._____ objektiv untauglich gewesen wä- re, den Mord auszuführen. Somit handelt es sich um eine vollendet versuchte (er- folglose, aber taugliche) Anstiftung zu einem Tötungsdelikt. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die Vorinstanz hat die vorerwähnten Argumente der Verteidigung unter Zu- grundelegung der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 10) zutreffend widerlegt und kam zum Schluss, die mehrfach versuchte Tötung als mehrfach versuchten Mord zu qualifizieren (Urk. 60 S. 41 - 43). Diese Recht- sprechung wurde auch in einem neueren Urteil bestätigt (Urteil des Bundegerichts vom 23. Mai 2013 [6B_621/2012]). Darin hält das Bundesgericht fest, dass nach den in gewissen Kulturen verbreiteten Vorstellungen die Tötung der nicht gefügi- gen oder unbotmässigen Frau oder Tochter die so genannte "Ehre" der Familie oder Sippe wiederherstellen soll. Neben den tödlichen Konsequenzen im Einzel- fall nimmt dieses Instrument in den Händen der "Familie" den Frauen die Mög- lichkeit ihrer individuellen Entwicklung und Lebensgestaltung. Es übt eine läh- mende, tödliche Drohung aus und terrorisiert auch unausgesprochen die dieser Herrschaft unterworfenen Frauen. Der zerstörenden Wirkung auf die Individualität
- 16 - sowie der jederzeit möglichen Denunziation und andauernden Herabsetzung sind die betroffenen Frauen zumeist schutzlos ausgesetzt. Ein familiäres Todesurteil haben in der Regel Familienmitglieder, insbesondere (jüngere) Brüder oder Nef- fen, zu vollstrecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007]). Das Verbrechen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Ehren- mord" bezeichnet. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es nahe liege, die Tötung der Frau oder Tochter zwecks "Reinigung" der Ehre grundsätzlich als Mord zu qualifizieren. Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung er- scheinen in solchen Konstellationen besonders verwerflich (BGE 127 IV 10; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007]). Der Beschuldigte wollte vor- liegend die Ehre der Familie wiederherstellen, indem er seine Frau, die sich von ihm scheiden liess und mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebte, töten lassen wollte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hilft dem Beschuldigten der Rekurs auf ethnisch-kulturelle Komponenten nicht: Seine Motivation ist krass egoistisch und verwerflich. Wie sich gerade auch in der versuchten Tötung des Lebenspartners B._____ zeigt, ging es ihm auch um seinen verletzten Stolz. Die Qualifikation des Tötungsdelikts als mehrfachen Mordversuch erweist sich des- halb als zutreffend.
4. Der Anstiftungsversuch kann, wie der Versuch allgemein, im Sinne von Art. 21 - 23 StGB unvollendet, vollendet oder untauglich sein (Urteil des Bundes- gerichts vom 3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Mit der Vorinstanz – und entgegen der Verteidigung (Urk. 38 S. 14) – ist von einem vollendeten Versuch der Anstif- tung auszugehen. Der Beschuldigte hat ihn nicht nur zur Tötung der Privatkläger aufgefordert, sondern er wollte D._____ auch noch die Tatwaffe zur Verfügung stellen. Sodann stellte er ihm in Aussicht, ihn im Weigerungsfalle ebenfalls zu tö- ten. Er hat somit alles nach seinen Vorstellungen Notwendige getan, um beim Anzustiftenden den Tatentschluss hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts vom
3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Ebenso ist von direktem Vorsatz auszugehen (Urk. 60 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 17 -
5. Der Beschuldigte ist somit der (vollendeten) versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hat die Vorinstanz in zu- treffender Weise hingewiesen (Urk. 60 S. 45 - 48), sodass dies nicht wiederholt zu werden braucht. Der Strafrahmen wurde von der Vorinstanz auf 10 - 20 Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe festgesetzt, wobei die Vorinstanz darauf an- gemerkt hat, dass zufolge Versuchs der Strafrahmen auch unterschritten werden könne. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Rahmen des subjektiven Verschuldens nur strafmindernd berücksichtigt. Zutreffend schloss die Vorinstanz den Milderungsgrund der ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung und/oder grossen seelischen Belastung aus (Urk. 60 S. 43), zumal er mit seinem Verhalten, welches zur Trennung und Scheidung von der Privatklägerin 1 führte, selbst die Ursachen gesetzt und diese damit überwiegend verschuldet hatte (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 10). Damit ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Begründung im angefoch- tenen Urteil grundsätzlich von einem Strafrahmen (für Mord) von 10 bis 20 Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe auszugehen, wobei vorliegend einzig der Umstand der versuchten Tatbegehung zu einer Unterschreitung der Mindeststrafe führen kann. Da der Beschuldigte mit einer Tathandlung mehrere Delikte (zwei Mordversuche) verübte, wäre bei der Strafzumessung praxisgemäss zuerst eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat zu bestimmen. Vorliegend lässt sich die schwerwiegendere Tat nicht a priori bestimmen und erscheint die Anstiftung als Tateinheit, so dass es sachgerecht ist, von einer separaten Festlegung einer Ein- satzstrafe für jeden Mordversuch abzusehen. Vielmehr ist die mehrfache versuch- te Begehung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
2. Bei der objektiven Tatschwere spielt zunächst die Intensität eine Rolle, mit welcher der Beschuldigte auf D._____ eingewirkt hat. Dabei fällt nicht nur ins Ge-
- 18 - wicht, dass er ihm sogar die Tatwaffe übergeben wollte, sondern ihn im Weige- rungsfall zusätzlich mit dem Tode bedrohte. Dazu kommt, dass der Beschuldigte mit seiner Anstiftung die Ermordung zweier Menschen beabsichtigte, die sich nicht entsprechend seinen Vorstellungen verhalten haben. Dabei ist mit der Vor- instanz auf das eklatante Missverhältnis zwischen den zu ahndenden "Taten" der Privatkläger (Scheidung der Privatklägerin 1 und Führen einer Beziehung mit dem Privatkläger 2) und deren Tötung hinzuweisen. Dies setzt ein hohes Mass an kri- mineller Energie voraus. Mit der Vorinstanz ist hier von einer Geringschätzung des Lebens in krassestem Ausmasse auszugehen. In letzter Konsequenz wäre es um eine kaltblütige Exekution der Privatkläger gegangen. Insgesamt ist unter Be- rücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung von einem eher schweren Verschul- den auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Das Motiv des Beschuldigten (Bestrafung der ge- schiedenen Ehefrau wegen der Scheidung und dem Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner; Bestrafung des neuen Lebenspartners) ist als nicht nach- vollziehbar, ja als geradezu verachtenswert zu bezeichnen. Die Tatumstände vermögen den Beschuldigten nur wenig zu entlasten. Die Vorinstanz relativiert den deliktischen Willen zufolge des spontanen Zusammentreffens mit seinem Ex- Schwager; es sei nicht aufgrund eines lang gehegten Planes zur Ausübung der Tat gekommen (Urk. 60 S. 49). Dieser Umstand kann sich indessen nicht merklich verschuldensmindernd auswirken. Aus den Aussagen von D._____ und des Soh- nes G._____ geht hervor, wie vorstehend erwähnt, dass der Beschuldigte die bei- den schon früher aufgefordert hatte, die Familienehre zu retten und die Privatklä- gerin 1 zu eliminieren; daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte diese Eliminati- onspläne schon seit längerer Zeit hegte und sich diese beim spontanen Treffen erneut konkretisierten. Zugunsten des Beschuldigten ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu werten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K._____ vom 29. November 2013 ist diesbezüglich schlüssig (so auch die Vorinstanz, Urk. 60 S. 49 f.). Der Beschuldigte weise verschiedene psychische Störungsanteile auf, die zeitlich und
- 19 - situativ variieren würden. Zum Tatzeitpunkt habe ein Komplex aus depressiven, somatoformen, paranoiden, emotional instabilen, histrionischen und ggf. post- traumatischen Symptomen bestanden, mit eigenständigem, klinisch relevantem Krankheitswert. Eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei indessen wegen der verfügbaren Kenntnisse über hiesige Normen und Gesetze und des erhaltenen Realitätsbezugs nicht gegeben. Die Tatanalyse spreche jedoch für eine forensisch relevante Minderung der Steue- rungsfähigkeit bei der Anstiftung (und Drohung) gegenüber D._____: Das unge- plante Treffen habe auf der Basis der zuvor erwähnten psychischen Störung und der dauerhaften Gekränktheit und paranoiden Einstellung gegenüber D._____ zu einer raschen, stereotyp anmutenden Eskalation geführt. Der Gutachter gelangt deshalb zu einer insgesamt leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 12/3 S. 72). Ausgehend von einer Einsatzstrafe aufgrund des eher schweren objektiven Tatverschuldens von 18 Jahren erweist sich nach Einbezug der grösstenteils rela- tivierenden subjektiven Verschuldenskomponenten, welche insgesamt zu einem nicht mehr leichten Verschulden führen, eine solche von rund 13 bis 14 Jahren als angemessen.
3. Zufolge Versuchs reduzierte die Vorinstanz ihre tatangemessene Einsatz- strafe von 14 Jahren auf 6 Jahre (Urk. 60 S. 51). Die Staatsanwaltschaft trägt da- gegen in der Berufung vor, dass aufgrund des erheblichen Tatverschuldens des Beschuldigten kein Raum bestehe, um vom ordentlichen Strafrahmen abzu- weichen. Sie verweist dabei insbesondere auf den Bundesgerichtsentscheid 136 IV 56, gemäss welchem eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens vor- genommen werden könne, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativier- ten, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechts- empfinden widerspräche (Urk. 61 S. 2; Urk. 77 S. 16). Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Versuch mil- dern. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat
- 20 - ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss BGE 136 IV 55 ist die tat- und tä- terangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschiedene verschul- dens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 S. 63). Wie bereits erwähnt, wird versuchte Anstiftung zu Mord wie Mordversuch bestraft. Dahinter steckt der Gedanke, dass wer alles unternommen hat, um die Tötung über einen anderen herbeiführen zu lassen, sich als ebenso gefährlich offenbart, wie derjenige Täter, der selbst zum Tötungsversuch schreitet. Im Rah- men der Strafzumessung besteht indes Raum, verschieden schwer wiegenden Anstiftungsversuchen Rechnung zu tragen. So mache es einen Unterschied, ob bereits die Anstiftung selbst scheitert, der Anstifter also nicht einmal den Tatent- schluss im Täter zu wecken vermag (sog. erfolglose Anstiftung), oder ob der Täter vom Anstifter überzeugt wird und er sich entscheidet, zur Tat zu schreiten, dann jedoch von der Tatausführung abgehalten wird (vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, Art. 24 N 10). Sowohl bei objektiver Betrachtung der Gefährlichkeit als auch aus der subjektiven Sicht des Opfers ist der erste Fall der sog. erfolglosen Anstiftung weniger gravierend als der zweite, weil der Taterfolg im ersten Fall noch bedeutend ferner ist. Der tatbe- standsmässige Erfolg der Anstiftung besteht zwar im Wecken des Tatentschlus- ses und nicht im Erfolg der Tat, doch ist nach der Rechtsprechung bei der Straf- zumessung für versuchte Delikte nicht nur auf die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs, sondern auch auf die tatsächlichen Folgen der Tat abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007], mit Hinweis auf BGE 121 IV 49).
- 21 - Wie auch die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer festgehalten hat, scheiterte bereits die Anstiftung selbst. Der Beschuldigte habe nicht einmal den Tatentschluss bei D._____ zu wecken vermocht. Somit sei der Taterfolg doch in einiger Entfernung gelegen, womit auch die Gefahr für die Geschädigten weiter entfernt gelegen habe, als wenn der Beschuldigte den Tatentschluss bei D._____ hätte wecken können, dieser sich zur Tat entschieden hätte, er jedoch von der Tatausführung abgehalten worden wäre (Urk. 32 S. 8; Urk. 77 S. 16). Angesichts der klar ablehnenden Haltung von D._____ rückt diese Anstiftung objektiv be- trachtet in den Bereich eines (allerdings nicht absolut) untauglichen Versuchs. Dass der Beschuldigte ausgerechnet den Bruder seiner Ex-Frau zum Doppelmord anstiften wollte, erklärt sich wohl aus seinem archaisch geprägten kulturellen Hin- tergrund, wonach es am Bruder seiner unbotmässigen Ex-Frau liegt, die angeb- lich verletzte Familienehre wieder herzustellen (vgl. dazu Aussagen D._____, Urk. 4/2 S. 5 und von G._____, Urk. 6/7 S. 4). Aus seiner Sicht war diese Aufforderung deshalb nur folgerichtig, wenn auch objektiv betrachtet nicht unbedingt erfolgsver- sprechend. Dies ändert zwar nichts an seinem Tatverschulden. Dennoch erschie- ne eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auch unter Beachtung des Verschuldensstrafrechtes als stossend, nachdem sich der beabsichtigte Er- folg nicht im Entferntesten realisierte und sich die tatsächlichen Folgen der Tat für die Privatkläger (mit Ausnahme einer wohl vorübergehenden zusätzlichen psy- chischen Belastung) in Grenzen hielten. Die Privatkläger wurden durch diesen Vorfall erneut mit der Tötungsabsicht des Beschuldigten konfrontiert, wobei ihnen diese Haltung des Beschuldigten betreffend Wiederherstellung der Familienehre bereits bekannt war. Der Umstand, dass D._____ damit betraut worden war, führ- te sodann dazu, dass er zur Polizei ging und die Privatkläger warnen konnte, wo- mit die Erfolgsaussichten (bei Ausführung durch den Beschuldigten selber) weiter vermindert wurden. Der ordentliche Strafrahmen ist deshalb nach unten zu öffnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2014 [6B_136/2014]: Das Bundesge- richt hatte die Strafzumessung der Vorinstanz bezüglich einer ähnlich gelagerten, versuchten Anstiftung zu Mord zu beurteilen, für welchen der Beschuldigte in Un- terschreitung des ordentlichen Strafrahmens zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verur-
- 22 - teilt wurde. Die Unterschreitung wurde vom Bundesgericht nicht bemängelt). Eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Jahren erscheint angemessen. 4.1. Was die Täterkomponente angeht, so kann zunächst auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Vorleben und persönliche Verhält- nisse verwiesen werden (Urk. 60 S. 51 - 53). Daraus ergibt sich, dass der …stämmige Beschuldigte im Alter von rund 32 Jahren im Jahre 1995 in die Schweiz einreiste und seinem Asylantrag stattgegeben wurde.1997 reiste seine Familie ein. Im Jahre 2000 kehrte er in die L._____ [Staat in Vorderasien] zurück, wo er dann fünf Jahre im Gefängnis verbrachte. 2006 kehrte er in die Schweiz zu- rück. Die Ehe mit der Privatklägerin 1, einer Cousine, dauerte rund 26 Jahre und wurde 2010 geschieden. Aus dieser Ehe entsprangen vier Kinder. Während die- ser Ehe holte sich der Beschuldigte im Jahre 1998 eine zweite, acht Jahre jünge- re Frau (M._____) aus dem J._____ als Zweitfrau in die Schweiz, welche eben- falls im gemeinsamen Haushalt lebte und mit welcher er ein Kind hat. Diese "Zweitehe" wurde etwa 2012 ebenfalls beendet. Die Schuld für die Auflösung der ersten Ehe gibt der Beschuldigte den Familien der beiden Frauen, die sich nach der zweiten "Eheschliessung" eingemischt und alles kaputt gemacht hätten. Im Zeitraum von 2010 und 2011 wurde der Beschuldigte zwei Mal je drei bis vier Wochen psychiatrisch hospitalisiert, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, weil Leute "lügen und Sachen erfinden" würden. Vor der Verhaftung lebte er allei- ne in einer 1½-Zimmerwohnung in N._____. In beruflicher Hinsicht arbeitete der Beschuldigte, der weder Schulen absolvierte noch eine Berufsausbildung genoss, als Maler und Gipser in verschiedenen Betrieben (Urk. 5/3 beigelegte Kopie S. 3). Zuletzt hatte er keine Arbeit mehr. Vor seiner Verhaftung wurde er mit Fr. 960.– monatlich vom Sozialamt unterstützt. Vermögen besitzt er aus einer Erbschaft (Landstücke in der L._____, Urk. 5/3 S. 4; Prot. II S. 13). Schulden hat der Be- schuldigte ca. in der Höhe von über Fr. 50'000.– (Prot. II S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er aus dem … Gefängnis nicht geflohen, sondern entlassen worden sei (Prot. II S. 10). Sodann widersprach er früheren Angaben (vgl. z.B. Urk. 12/3 S. 58), dass er seine Zweitfrau aus dem J._____ in die Schweiz geholt haben soll. Seine Zweitfrau habe sich vielmehr be-
- 23 - reits in der Schweiz aufgehalten und sei arbeitstätig gewesen, als er sie kennen- gelernt habe (Prot. II S. 12). Die Vorinstanz hat sich dann ausführlich zur Frage der Relevanz der Her- kunft und der Gefängnisaufenthalte des Beschuldigten für die Strafzumessung geäussert (Urk. 60 S. 53 f.). Der Beschuldigte selbst äusserte zumindest verbal Übereinstimmung seiner kulturellen Werte mit der hiesigen Rechtsordnung (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 12/3 S. 39). Diese wird indessen durch seine Lebensweise (Aufnahme einer deutlich jüngeren Zweitfrau in die Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Ehefrau) klar widerlegt. Ebenso sprechen die Aussagen des Soh- nes G._____, der Privatklägerin 1 und von D._____ eine deutlich andere Sprache. Dies wurde auch im psychiatrischen Gutachten festgehalten (Urk. 12/3 S. 55), wo- rin auch auf die intensive Einbindung in patriarchalische Familienstrukturen hin- gewiesen wurde (Urk. 12/3 S. 57). Die Vorinstanz gelangte nachvollziehbar und unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 10, E 4; 117 IV 7 S. 9) zum Schluss, dass die kulturelle Herkunft des Beschuldigten nicht strafmindernd ins Gewicht falle. Ebenso kommt sie zum Schluss, dass die Ge- fängnisaufenthalte – über die im psychiatrischen Gutachten anerkannte vermin- derte Schuldfähigkeit hinaus – nicht strafmindernd ins Gewicht fallen (Urk. 60 S. 53 f.). Diese Schlussfolgerung ist zu übernehmen. 4.2. Richtig ist, dass aus dem Vorleben des Beschuldigten einzig die zwei Strafbefehle von Belang sind, die er in den Jahren 2006 und 2011 wegen Verge- hen gegen das ANAG (heute AuG) und wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung erwirkte. Straferhöhend fällt dabei der Strafbefehl (vom 25. November
2011) ins Gewicht. Zwar ist er nicht einschlägiger Natur, doch lag dieser Verurtei- lung ebenfalls Todesdrohungen gegen seine "Zweitfrau" zugrunde (Urk. 15/2). Sodann handelte er während der laufenden Probezeit. 4.3. Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Umstände. Ebenso ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigen zu verneinen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 60 S. 56).
- 24 -
5. Somit ist folgende Strafe auszufällen: Ausgehend von einem objektiv recht schweren Tatverschulden, welches subjektiv zufolge der leichtgradig ver- minderten Schuldfähigkeit relativiert wird, ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von rund 13 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung des Versuchs und der Täterkomponenten erweist sich im Ergebnis die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als angemessen und vertretbar. Diese Strafe ist unter Anrechnung der bisher erstan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts (Urk. 63) von 696 Tagen zu vollziehen. IV. Ambulante Massnahme Die Vorinstanz hat eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sin- ne von Art. 63 StGB zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Sie stützte sich dabei auf die Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K._____ vom 29. November 2013 (Urk. 12/3). Dies entsprach auch dem Eventualstandpunkt der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 38 S. 2; vgl. Urk. 77 S. 17). Auch der Beschuldigte erklärte sich im Berufungsverfahren bereit, sich im Falle einer Verurteilung einer ambulanten Behandlung zu unterziehen (Prot. I S. 11; Prot. II S. 17). Die Staatsanwaltschaft befürwortet ebenfalls eine vollzugsbe- gleitende Massnahme (Urk. 32 S. 1; Urk. 76 S. 1). Den umfassenden und zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen (Urk. 60 S. 56 - 59). Weiterungen erübrigen sich deshalb. V. Widerruf Der Beschuldigte wurde, wie bereits erwähnt, mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bestraft (Urk. 30). Die heute zu beurteilende Tat vom 14. Mai 2013 fällt in diese Probezeit.
- 25 - Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz den Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Auf die zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 60 S. 60 f.). VI. Zivilansprüche
1. Bereits rechtskräftig wurde die Privatklägerin 1 zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
2. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 von Fr. 15'000.– im Umfang von Fr. 8'000.– gutgeheissen und im Übrigen abgewie- sen. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren eventualiter, die über- höhte Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 38 S. 1). Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Zusprechung der Genugtuung zu- treffend dargestellt (Urk. 60 S. 61 - 63). Sie hat sodann zu Recht bei der Bemes- sung der Höhe auf die Auswirkungen der eigentlichen Tat (Anstiftung des Bruders zur Tötung der Privatklägerin mit Bereitstellung einer Waffe) abgestellt, und nicht die vom Beschuldigten verursachte allgemeine Unbill für die Privatklägerin 1 be- rücksichtigt. Zweifelsohne liegt als Folge der Tat eine objektiv schwere Verletzung der Persönlichkeit vor allem in psychischer Hinsicht vor. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass zwar nicht eine unmittelbare Gefährdung der Privatklägerin 1 durch die Anstiftung ihres Bruders bestanden hat, da dieser ein solches Ansinnen ablehnte; hingegen wurde durch die Ankündigung des Be- schuldigten, er werde sonst die Sache selbst in die Hand nehmen, zusammen mit der durch den Bruder vermittelten Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe, vor- übergehend (bis zur Festnahme des Beschuldigten) eine Gefährdungssituation geschaffen. Zusammen mit dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden sowie der mehrjährigen Freiheitsstrafe erweist sich eine Genugtuung von Fr. 8'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab 14. Mai 2013, als angemessen. Im Übrigen ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
3. Der Privatkläger 2 beantragt ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 2'000.–. Die Vorinstanz hat diese Genugtuungsforderungen mit zutreffenden Erwägungen
- 26 - gutgeheissen (Urk. 60 S. 65 f.). Insbesondere auch im Quervergleich mit der der Privatklägerin 1 zugesprochenen Genugtuung erweist sie sich als angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen.
2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 2 eine Umtriebsentschädigung für die Untersuchung (zwei Einvernahmen) im Betrag von Fr. 275.– zugesprochen, was zu bestätigen ist (Urk. 60 S. 67).
3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung gänzlich. Die Staatsan- waltschaft unterliegt ebenfalls, hat allerdings nur den Strafpunkt angefochten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz (ohne Vertei- digungskosten) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die Verteidigung und Ver- tretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Drit- teln. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Verweisung der Scha- denersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), 10 (Kostenauf- stellung) sowie 12 und 13 (Entschädigung Geschädigtenvertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der versuchten Anstiftung zu mehrfa- chem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 696 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafan- tritt erstanden sind.
3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB ((Behandlung psychischer Störungen)) angeord- net.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Novem- ber 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.00 amtliche Verteidigung Fr. 658.25 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 1 Fr. 1'823.05 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 2
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft,
- 28 - werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 275.– zu bezahlen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft 1 (versandt) und 2 (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit dem Vermerk der Rechtskraft, dreifach − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
- 29 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Geschäftsnr.: D-1/2011/6648; ad acta)
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiber: lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir