Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
24. April 2014 wurde der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Für den Fall der Nicht- bezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgelegt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur, vom
12. Dezember 2011, gegen den Beschuldigten ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.-- wurde widerrufen. Weiter wurde der Beschuldigte
- 5 - verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'236.-- zu bezahlen, wobei dieser mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen wurde. Überdies wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 800.-- zuzüglich 5% Zins ab 14. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten, inklusive diejenige der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, auferlegt (Urk. 52 S. 47f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 180 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (Urk. 52 S. 47).
E. 1.2 Die Verteidigung des Beschuldigten hat im Berufungsverfahren keinerlei substantiierte Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung geübt (Urk. 88).
- 18 -
E. 1.3 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers (Urk. 5, Urk. 7, Urk. 9), jene des Beschuldigten (Urk. 4, Urk. 6, Urk. 10, Prot. I S. 7-18, Urk. 87), jene der Auskunftspersonen E._____ (Urk. 8) und C._____ (Urk. 12), die Aussa- gen des Zeugen F._____ (Urk. 11) sowie die Auswertung des Mobil-telefons des Privatklägers (Urk. 13), der ärztliche Bericht von Dr. med. G._____ vom 31. Janu- ar 2014 (Urk. 38A) und Fotoausdrucke im Anhang zu Urk. 75/6 vor.
E. 1.4 In ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz vor- ab ausführlich die Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten sowie die-
- 8 - jenigen der Auskunftspersonen E._____ und C._____ und des Zeugen F._____ angeführt (Urk. 52 S. 7-22), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu ver- weisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrer Beweiswürdigung (Urk. 52 S. 24-33) hat die Vorinstanz anschliessend zusammengefasst erwogen, die Aussagen des Privatklägers seien glaubhaft. Er habe die Vorkommnisse des 14. Januar 2013 in beiden Einvernahmen detailliert, konsistent und weitestgehend spontan geschildert. In den Kernpunkten seien die Aussagen des Privatklägers auch widerspruchsfrei ausgefallen. Die in der Darstellung des Ablaufs auszumachenden kleineren Unregelmässigkeiten seien nicht als Zeichen der Widersprüchlichkeit zu werten. Der Privatklägers habe jeweils geschildert, was er bei den einzelnen Taten bzw. Äusserungen des Beschuldigten gedacht und gefühlt habe. So habe er genau erklärt, ab wann er Panik bekommen habe, dass er Angst aber auch Wut verspürt habe, sowie dass er sich in dieser Situation hilflos gefühlt habe. Er habe auch immer versucht, die Zeiträume der Geschehnisse darzulegen sowie zu beschreiben, wo sich die be- teiligten Personen jeweils befanden und wie sie sich bewegten. Wie das Schildern zahlreicher Details deute dies auf eine selbst erlebte Situation hin. Zum Beschuldigten hat die Vorinstanz erwogen, dessen Ausführungen zu den Rahmenereignissen vom 14. Januar 2013 und insbesondere zum Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger deckten sich zum grossen Teil mit denjenigen des Privatklägers. Er habe hingegen sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch in der Hafteinvernahme immer wieder versucht, ein möglichst schlechtes Licht auf den Privatkläger zu werfen. Insgesamt über- zeugten die Aussagen des Beschuldigten nicht. E._____ habe als Auskunftsperson sehr kurz, ausweichend, wenig überzeugend und insgesamt unglaubhaft ausgesagt. Die Auskunftsperson C._____ habe sodann authentisch die Befindlichkeit des Privatklägers nach dem inkriminierten Vorfall beschrieben. Ihre Aussagen seien glaubhaft, weshalb kein Zeugenkomplott anzunehmen sei.
- 9 - Schliesslich hat die Vorinstanz zu den weiteren Beweismitteln erwogen, der aktenkundige Whats-App-Verkehr zwischen dem Privatkläger und E._____ vom
15. Januar 2012 würde den Vorwurf der Freiheitsberaubung und die Zeugen- aussage F._____ würde die Aussagen des Privatklägers zum behaupteten Über- griff des Beschuldigten stützen. Insgesamt sei der Anklagesachverhalt rechts- genügend erstellt.
E. 1.5 Die Verteidigung hat wie schon im Hauptverfahren (Urk. 39) im Berufungs- verfahren unter dem Titel "Chronologie der Unwahrheiten" (Urk. 88 S. 5ff.) zu einer Demontage des Privatklägers und seiner Partnerin C._____ angesetzt: Die beiden hätten im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Gebrauch der ver- schwundenen Postkarte sowie zum behaupteten Zusammensein am Abend, in der Nacht und am Vormittag nach dem inkriminierten Vorfall nachweislich gelogen, weshalb auf ihre den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht abge- stellt werden könne. Auch die Schilderung des Privatklägers zum inkriminierten Vorfall selber seien unrealistisch und daher unglaubhaft sowie durch die überein- stimmenden Aussagen E._____s und des Beschuldigten widerlegt.
E. 1.6 Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 24f.) sowie auf die einschlägige höchstrichterliche Praxis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2010 E.1.3.1. vom 14. April 2011 mit zahlreichen Verweisen und 6B_388/2010 E.3.2.1.) verwiesen werden.
E. 1.7 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Resultat korrekt und es kann weitgehend darauf verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär ergänzender und lediglich marginal korrigierender Natur.
E. 1.8 Die Aussagen sowohl des Beschuldigten, des Privatklägers wie auch der Auskunftspersonen C._____ und E._____ sind mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit dieser Personen allesamt mit Vorsicht zu würdigen: Der Beschuldigte hat auf- grund seiner Stellung im vorliegenden Verfahren allen Grund, sich möglichst günstig darzustellen. Dies gilt ebenso für die Auskunftsperson E._____; würde der Beschuldigte eines Fehlverhaltens überführt, könnte dies auf E._____ zurückfal- len, da bei der dem Beschuldigten angelasteten Einschliess-Aktion auch E._____
- 10 - mitgewirkt haben soll. Der Privatkläger und seine Partnerin C._____ stehen schliesslich im Verdacht, sich zulasten der Firma D._____ deliktisch bereichert zu haben (vgl. Urk. 73). Ihre Einstellung und Verhaltensweise gegenüber dieser Fir- ma und ihren Angestellten, wozu auch der Beschuldigte gehört, ist (mit der Ver- teidigung, Urk. 88 S. 4f.) somit alles andere als neutral. Es ist schliesslich auch nicht zu erwarten, dass belastete Personen denjenigen, die sie belasten, freund- lich gesinnt sind. Gemäss konstanter Praxis kommt bei der Würdigung von Aussagen der Glaub- würdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagen- den entspringen (BGE 133 I 33 E.4.3.).
E. 1.9 Wenn die Verteidigung argumentiert, der Privatkläger und seine Partnerin C._____ hätten zu diversen Punkten offensichtlich gelogen, beschlägt dies – so- weit es sich bei diesen Punkten nicht um den massgeblichen Anklagesachverhalt handelt – mit den obigen Erwägungen – lediglich – die Glaubwürdigkeit der Aus- sagenden. C._____ war sodann beim konkreten Vorfall ohnehin nicht persönlich anwesend und kann nur vom Privatkläger Gehörtes wiedergeben. Die Verteidi- gung hält dafür, der Privatkläger und C._____ seien überführt, entgegen ihren Bestreitungen die Postcard der Firma D._____ gestohlen und verwendet zu ha- ben (Urk. 88 S. 4). Der strafrechtlichen Beurteilung durch die diesbezüglich zu- ständige Instanz ist an dieser Stelle nicht vorzugreifen; dennoch besteht mit der Vorinstanz der erhebliche Verdacht, dass sich der Privatkläger und C._____ im Zusammenhang mit dieser Karte tatsächlich unkorrekt verhalten haben (vgl. Urk. 73). Diesfalls haben sie auch ein nachvollziehbares Motiv, das Besagte – mut- masslich wahrheitswidrig – abzustreiten. Dies belegt jedoch in keiner Weise, dass der Privatkläger auch betreffend das durch ihn im Büro des Beschuldigten Erlebte lügt. Insbesondere ist kein nachvollziehbares Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch den Privatkläger ersichtlich. Als der Privatkläger am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei gegen den Beschuldigten Anzeige erstattete,
- 11 - musste es für ihn klar sein, dass der Beschuldigte nun mit Sicherheit auch ihn belasten und des Diebstahls bezichtigen würde. Gleiches gilt für die Frage, ob der Privatkläger und C._____ den ganzen Abend des Tattages, die ganze folgende Nacht und den folgenden Vormittag lückenlos zusammen verbracht haben (Urk. 88 S. 13ff.). Es ist nicht einsehbar, was der Privatkläger und C._____ mit einer diesbezüglichen Lüge hinsichtlich der Über- zeugungskraft der Belastungen des Privatklägers zum behaupteten Übergriff des Beschuldigten gewinnen könnten. Die von der Verteidigung angeführten Indizien sind sodann nicht dermassen stichhaltig, wie sie geltend macht: Dass nach 22.00 Uhr auf dem Mobiltelefon des Privatklägers mehrere Bildnachrichten von C._____ eingingen, belegt noch nicht, dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht zusammen waren. Die Bilder betreffen unterschiedliche Themen und wurden an verschiede- nen Orten und mit Sicherheit nicht alle im unmittelbaren Zeitraum der Sendungen aufgenommen (Urk. 13 S. 35-39). Immerhin hat der Notfallpsychiater Dr. F._____ als Zeuge ausgesagt, der Privatkläger habe ihm bei seinem Anruf die Anwesen- heit seiner Partnerin (C._____) geschildert (Urk. 11 S. 4). Zum Vormittag des
15. Januar 2012 haben der Privatkläger und C._____ sodann durchaus uneinheit- liche Aussagen gemacht, was gegen eine Absprache spricht. C._____ sagte aus, der Beschuldigte sei alleine zum Polizeiposten H._____ gegangen (Urk. 12 S. 6). Dies wird mit der Verteidigung eigentlich belegt durch den Whats-App-Verkehr zwischen dem Privatkläger und C._____ (Urk. 13 S. 48). Gemäss dem Privatklä- ger habe die Polizei an der …strasse "uns" (ihn und C._____) nach H._____ geschickt. Dass C._____ tatsächlich nach H._____ mitging, sagt er allerdings nicht ausdrücklich (Urk. 9 S. 5). Aus welchen Grund hier unterschiedlich oder zumindest unpräzise ausgesagt wurde, muss offen bleiben. Für eine Beurteilung der Schilderungen des konkreten inkriminierten Vorfalls im Büro des Beschuldig- ten ist dies jedoch ohnehin nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Zusammenfassend haben der Privatkläger und C._____ im Zusammenhang mit der Postcard der D._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit und zu ihrem Zusam- mensein namentlich am Vormittag des 15. Januar 2012 möglicherweise unzutref- fende Angaben gemacht. Wer einmal oder auch mehrmals lügt, kann jedoch durchaus in einer anderen Sache zutreffende Angaben machen, oder im Sinne
- 12 - der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis zur Beweiswürdigung: Auch eine Per- son mit ramponierter Glaubwürdigkeit kann glaubhafte Aussagen machen. Die Ei- genschaft, ein Lügner oder Dieb zu sein, schliesst selbstredend auch nicht aus, dass die fragliche Person selbst Opfer eines unrechtmässigen Übergriffs wird.
E. 1.10 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungen des Privatklägers zum massgeblichen Anklagesachverhalt ist zwischen zwei – vom Beschuldigten alle- samt bestrittenen – Aktionen zu unterscheiden: Einerseits seiner Schilderung, der Mitarbeiter E._____ habe auf Anweisung des Beschuldigten von aussen die Türe des Büros des Beschuldigten verschlossen und damit den Privatkläger in diesem Raum in Anwesenheit des Beschuldigten gefangen gesetzt. Und andererseits seine Schilderung, der Beschuldigte habe ein Messer gezogen und ihn damit bedroht.
E. 1.11 Betreffend die erste Aktion ist, wie das bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 52 S. 22 und 32), der aktenkundige Inhalt des Whats-App-Mail-Verkehrs entscheidend, wie er am dem Tatabend folgenden Vormittag zwischen E._____ und dem Privatkläger geführt worden ist (Urk. 13 S. 40-47): Der Privatkläger teilt "…" E._____ mit, dass er "unter diesen Umständen" nicht arbeiten komme, er fühle sich nicht mehr wohl und nicht mehr sicher, er sei psy- chisch "am Arsch", er traue "dem Büro" nicht mehr, er habe "Paranoia dort herein zu laufen", so etwas "wie gestern" erlebe er nicht jeden Tag; bis hierher beantwor- tet dies E._____ einzig mit, er habe mit dem Privatkläger reden wollen, er wolle ihn nicht stressen und "ok, mmh". E._____ zeigt sich weder überrascht, dass der Privatkläger besorgt ist, noch wirft er ein, es sei ja am Vorabend gar nichts Aus- sergewöhnliches passiert. Die Frage von E._____, vor was der Privatkläger sich fürchte, wiederholt der Pri- vatkläger (offensichtlich höhnisch oder überrascht) und fährt weiter, er habe ein Messer am Hals gehabt, von seinem eigenen Chef; er, E._____, hätte sich den- ken können, dass etwas passiert, wenn ihm der Beschuldigte sage, er solle die Türe verschliessen und die Musik lautdrehen; dem E._____ zu sagen, er solle die Türe schliessen und die Musik lautdrehen, um anschliessend ein Messer auszu- packen und den Privatkläger zu bedrohen, sei doch nicht normal. E._____ weist
- 13 - den mehrmals wiederholten Vorwurf, er habe auf Geheiss des Beschuldigten die Türe verschlossen und die Musik lauter gedreht, in keiner Weise von sich. Im Rahmen dieser Korrespondenz zwischen dem Privatkläger und E._____ ist offen- sichtlich beiden Mail-Partnern klar und nicht diskutabel, was E._____ am Vor- abend tatsächlich gemacht hat. Dem konkreten Vorwurf des Privatklägers, "Türe abschliessen und Musik aufdrehen geht gar nicht" und "Du hättest Dir denken können, dass er so etwas macht" quittiert E._____ lapidar mit "ich weiss ehrlich nicht warum". E._____ entgegnet einzig, er habe nur gemacht, was man ihm ge- sagt habe; er habe nicht gewusst, was passiere. Dass der Privatkläger "psychisch am Arsch" sei, am Zittern gewesen sei, "fast in die Hosen gemacht habe" und sich wie in einem Gangster-Film gefühlt habe, scheint E._____ nicht zu verwundern. Er sagt "Gangsterfilm ok" und zum geschilderten Zustand des Privatklägers "ok, verstah dich" und "das tut mir wirklich leid". Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren, solange er Aussagen zur Sache machte, zusammen gefasst behauptet, das Gespräch zwischen ihm und dem Pri- vatkläger habe in professioneller, anständiger und in keiner Weise ausser- gewöhnlichen Form stattgefunden (Urk. 6). E._____ hat dies als Auskunftsperson grundsätzlich bestätigt. E._____s Aussagen sind auffällig ausweichend, relativie- rend und beschönigend; immer wieder wird scheinbares Vergessen vorge- schoben (Urk. 8). Angesichts des Mail-Verkehrs, welchen E._____ am Vormittag nach der inkriminierten Tat mit dem Privatkläger nachweislich geführt hat, ist sei- ne Darstellung als Auskunftsperson offensichtlich schlicht falsch. Somit ist der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Privatkläger das Büro des Be- schuldigten betreten und E._____ danach auf Anweisung des Beschuldigten von aussen die Türe verschlossen hat, wodurch der Privatkläger während rund einer Stunde dort festgesetzt wurde.
E. 1.12 Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen des Beschuldigten seien "nicht überzeugend" (Urk. 52 S. 30). Dies trifft in dieser Form nicht zu, hat der Beschul- digte – nimmt man seine Aussagen für sich allein – plausibel einen ganz norma- len Gesprächsverlauf geschildert. Allerdings werden seine Aussagen (genau wie diejenigen der Auskunftsperson E._____) widerlegt durch die aktenkundige Kon- versation zwischen dem Privatkläger und E._____ und die diesbezüglich de-
- 14 - ckungsgleichen Aussagen des Privatklägers. Der Beschuldigte hat somit be- treffend die Frage, ob der Privatkläger im Büro eingeschlossen wurde, erstellter- massen gelogen.
E. 1.13 Betreffend die Frage, was sich nach dem Verschliessen der Türe durch E._____ im Büro des Beschuldigten abgespielt hat, erweist sich die Kontaktnah- me des Privatklägers zum Notfallpsychiater F._____ als (zumindest mit-) ent- scheidend: Der Privatkläger und die Auskunftsperson C._____ haben in der Untersuchung übereinstimmend geschildert, der Privatkläger sei nach der gemeinsamen Rück- kehr in die Wohnung von C._____ am Abend des 14. Januar 2013 dermassen verstört gewesen, dass er – auf Anraten von C._____ – telefonisch den Notfall- psychiater kontaktiert habe. Dr. F._____ hat als Zeuge den Anruf bestätigt und dessen Inhalt wiedergegeben. Offensichtlich hat der Privatkläger dem Psychiater den mass-geblichen Vorfall in Kernbereich gleich geschildert wie gegenüber C._____ und am Folgetag E._____ sowie der Polizei und anschliessend der Un- tersuchungsbehörde. Der Zeuge F._____ (nicht nur Psychiater, sondern gemäss seinen Angaben auch aktiver Schauspieler) sagte aus, der Privatkläger habe "ei- ne unglaubhafte Story sehr glaubhaft erzählt". Er habe sowohl den Vorfall wie auch sein Gefühl der Verängstigung und Aufgewühltheit sehr überzeugend ver- mittelt (Urk. 11 S. 3ff.). Vor diesem Hintergrund ist die sinngemässe Behauptung der Verteidigung, die Kontaktierung des Notfallpsychiaters sei Bestandteil eines wohlgeplanten Kom- plotts des Privatklägers und seiner Partnerin C._____ gegen den Beschuldigten gewesen (Urk. 88 S. 3, S. 10), sehr weit hergeholt. Entgegen der Verteidigung trägt die Zeugenaussage F._____ sehr wohl und wesentlich zur Sachverhalts- erstellung bei (Urk. 88 S. 11 und S. 18). Dass die Darstellung des Privatklägers "einstudiert" wirke, hat der Zeuge F._____ eben gerade überzeugend bestritten.
E. 1.14 Die Schilderung über den inkriminierten Vorfall im Büro des Beschuldigten hat der Privatkläger sodann nicht nur mehrmals deckungsgleich (und insbesonde- re den Experten F._____ überzeugend) wiedergegeben, diese wird auch gestützt durch die bereits vorstehend zitierte, aktenkundige Whats-app-Konversation, wie
- 15 - sie am Vormittag des 15. Januar 2013 zwischen dem Privatkläger und seinem Mitarbeiter E._____ stattgefunden hat. Vorauszuschicken ist, dass nicht davon auszugehen ist, dass E._____ einen Übergriff des Beschuldigten auf den Privat- kläger im Büro des Beschuldigten konkret gesehen hat und als Augenzeuge bestätigen könnte (vgl. denn auch seine Aussagen dazu in Urk. 8 S. 3). Den Vorhalt des Privatklägers, er habe (beim Vorfall) vom eigenen Chef ein Mes- ser an den Hals gehalten bekommen, quittiert E._____ nicht etwa mit "dies ist nicht wahr, dies ist unmöglich, dies erfindest Du, o.ä.", sondern vielmehr mit "das habe ich nicht gewusst; er (der Beschuldigte)sagte, er wolle mit Dir reden"; er sei kein schlechter Mensch. Der Bemerkung des Privatklägers, wenn der Beschuldig- te kein schlechter Mensch wäre, hätte er ihm nicht ein Messer an den Hals gehal- ten, entgegnet E._____ entschuldigend und ausweichend, der Privatkläger habe sich doch immer auf den Beschuldigten und E._____ verlassen können, was der Privatkläger sogar offen bestätigt (Urk. 13 S. 42ff.). E._____ bestreitet in diesem Whats-App-Kontakt die Schilderung des Vorfalls durch den Privatkläger somit in keiner Weise, er stellt sie nicht einmal in Frage oder zeigt darüber merkliche Ver- wunderung.
E. 1.15 Die Verteidigung bezeichnet die konkrete Schilderung des Privatklägers als unrealistisch und daher unglaubhaft: Es sei nicht überzeugend, dass der Privat- kläger, wäre er tatsächlich mit einem Messer bedroht worden, den Diebstahl und den Missbrauch der Postkarte nicht gestanden hätte (Urk. 88 S. 12). Dies ist eine reine – und im übrigen nicht überzeugende – Spekulation: Der Privatkläger hat wohl nicht gleich damit gerechnet, dass der Beschuldigte ihn tatsächlich mit dem Messer schwer verletzt (was dieser ja auch nicht getan hat); er musste daher nicht zwingend mit einem für ihn fraglos folgenschweren Geständnis heraus rü- cken. Die Verteidigung argumentiert weiter, es sei unrealistisch, dass der Privat- kläger das Läuten des Telefons von E._____ gehört habe, wenn gemäss seinen eigenen Aussagen E._____ laut Musik abgespielt habe (Urk. 88 S. 9). Dies ist keinesfalls zwingend ausgeschlossen, da E._____ sich unmittelbar auf der ande- ren Seite der (gemäss E._____ sehr dünnen; Urk. 8 S. 5) Bürotür befand. Die Verteidigung versucht weiter, den Privatkläger als Lügner zu entlarven, indem sie argumentiert, es gäbe bei der Firma D._____ nur einen Telefonanschluss und von
- 16 - diesem sei im massgeblichen Zeitraum kein Anruf geführt worden. Folglich habe der Beschuldigte entgegen der Darstellung des Privatklägers nicht am Schluss des Vorfalls E._____ angerufen (Urk. 88 S. 20). Die Darstellung der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung, es habe zum massgeblichen Zeitpunkt nur eine Telefonnummer der Firma D._____ gegeben (Urk. 39 S. 13), wurde im Beru- fungsverfahren dahingehend zumindest relativiert, dass es offenbar mehrere Ruf- nummern gab (Urk. 84). Vom Anschluss der einen (der einzigen vom Verteidiger dokumentierten Rufnummer) wurde tatsächlich kein Anruf getätigt (Urk. 40). Ein vollständiges Protokoll der abgehenden Anrufe konnte indessen infolge Zeitab- laufs nicht mehr erhältlich gemacht werden (Urk. 85). Die äusserst detaillierte und damit erlebt wirkende Darstellung des Privatklägers wird aber dadurch ohnehin nicht widerlegt: Möglicherweise hat er sich in seiner Erinnerung auch dahinge- hend getäuscht, dass der Beschuldigte für den besagten Anschluss nicht den Festnetzanschluss, sondern sein Mobiltelefon verwendete. Bezeichnenderweise hat der Privatkläger selber ausdrücklich die Überprüfung der ausgehenden Ge- spräche der Firma D._____ verlangt (Urk. 9 S. 17). Dies hätte er mit Sicherheit nicht getan, wenn er eben gerade wahrheitswidrig einen Anruf geschildert hätte, von welchem er gewusst hätte, dass er nie getätigt wurde. Erheblich ist sodann das Geständnis des Beschuldigten, er habe während des Vorfalls tatsächlich ein Telefon in der Hand gehalten (Urk. 6 S. 2). Es hätte keiner- lei Sinn gemacht, während der Unterredung mit dem Privatkläger ein Telefon in die Hand zu nehmen, damit dann aber keinen Anruf zu tätigen. Schliesslich argumentiert die Verteidigung, der Vorfall könne sich schon daher nicht wie vom Privatkläger dargestellt abgespielt haben, da er wie eine Szene aus einem Mafia- oder Gangsterfilm geschildert werde, was unglaubhaft sei (Urk. 88 S. 8f.). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass das Verschliessen-Lassen der Bürotür, das Aufdrehen-Lassen der Musik, das Schliessen der Rollläden und das Ausziehen der Uhr vor der sich abzeichnenden körperlichen Konfrontation tat- sächlich eigentlich eine melodramatische Inszenierung bilden. Dies schliesst jedoch entgegen der Verteidigung nicht aus, dass es so stattgefunden hat. Der Privatkläger hat den Vorfall wiederholt sehr detailliert beschrieben; seine Darstellung wirkt erlebt; der kontaktierte Notfallpsychiater hat die Schilderung des
- 17 - Privatklägers sowohl hinsichtlich des Vorfalls wie auch seines Gemütszustandes als sehr überzeugend empfunden. E._____ hat die Vorhalte des Privatklägers im Whats-app-Verkehr in keiner Weise zurückgewiesen, sondern zu entschuldigen versucht. Vor diesem Hintergrund hat nicht der Privatkläger einen Roman erfun- den, sondern vielmehr der Beschuldigte sich – durch den mutmasslichen Karten- diebstahl des Privatklägers echauffiert – als martialischer Inquisitor aufgespielt und eigentlich eine Roman- oder Gangsterfilm-Szene imitiert.
E. 1.16 Der Privatkläger dürfte einzig dahingehend übertrieben haben, dass es unrealistisch erscheint, der Beschuldigte habe ihm das Messer während "10 oder 15 Minuten" an den Hals gehalten (Urk. 9 S. 9). Der Privatkläger gab dazu aller- dings freimütig zu, er wisse es wirklich nicht genau.
E. 1.17 Insgesamt ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung somit auch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte dem bei ihm im Büro eingeschlossenen Privatkläger ein Messer an den Hals hielt, um diesen zu einem Geständnis hinsichtlich des diesem unterstellten Diebstahls und Miss- brauchs der Firmen-Postkarte abzuringen, was jedoch misslang.
2. Die Vorinstanz hat die zutreffende rechtliche Würdigung des – wie vorstehend erwogen, rechtsgenügend erstellten – Anklagesachverhalts übernommen (Urk. 27 S. 3; Urk. 52 S. 33f. und S. 47). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren dagegen – zu Recht – keinerlei Rügen erhoben (Urk. 88). Der angefochtene Schuldspruch ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. Der Beschuldigte ist folglich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
E. 2 Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 25. April 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO, Urk. 45). Die Berufungserklärung des Verteidigers ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO, Urk. 51/2, Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 16. September 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58 i.V.m. Urk. 65). Schliesslich wurde am 3. November 2014 auf die Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 66), an welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen (Prot. II S. 5).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde der anwendbare Strafrahmen korrekt um- rissen (Urk. 52 S. 35; Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 183 Ziff. 1 StGB).
E. 2.2 Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 52 S. 34f.) und die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen).
E. 3 Beweisanträge Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 4. November 2014 die Beweisanträge, es seien die Akten der gegen den Privatkläger und dessen Freundin C._____ ge- führten Strafuntersuchung beizuziehen. Weiter sei abzuklären, ob die Firma D._____ im relevanten Zeitraum neben der Nummer 044 … (recte: 044 …) noch über einen anderen Telefonanschluss bzw. andere Telefon-nummern verfügt ha- be (Urk. 68). Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde der Swisscom AG ei- ne Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem hiesigen Gericht schriftlich mitzuteilen, ob die Firma D._____ nebst der Telefonnummer 044 … in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2013 noch über andere Telefonanschlüsse bzw. andere Telefon-
- 6 - nummern verfügt habe und wenn ja, über welche (Urk. 71). Des Weiteren wurden die von der Verteidigung beantragten Akten aus dem Strafverfahren gegen den Privatkläger und dessen Freundin beigezogen (Urk. 73 - 75). Mit Schreiben vom
16. Dezember 2014 teilte die Swisscom AG mit, dass sie die verlangte Auskunft nicht direkt erteilen dürfe und dass dafür der Dienst für Überwachung des Post- und Fernmelde-dienstes ÜPF zuständig sei (Urk. 78). Daraufhin beauftragte die Verfahrensleitung mit Email vom 17. Dezember 2014 die Staatsanwaltschaft, bei der Swisscom die "technischen Abklärungen" betreffend die in der Präsidialverfü- gung vom 28. November 2014 aufgeführte Problematik vorzunehmen (Urk. 80). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie habe bei der Swisscom mit dem entsprechenden Formular Abklärungen betreffend wei- tere von der Firma D._____ verwendete Telefonnummern in Auftrag gegeben (Urk. 81 u. 82). Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 leitete die Staatsanwaltschaft ein Schreiben der Swisscom vom 19. Dezember 2014 weiter (Urk. 83, Urk. 84/1- 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung ausdrücklich erklärt, keine Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 6).
E. 3.1 Zur Tatkomponente der Freiheitsberaubung als vorliegend schwerste Tat wiegt das Verschulden mit der Vorinstanz sicherlich noch leicht (Urk. 52 S. 36). Der Privatkläger wurde lediglich ca. eine knappe Stunde im Büro des Beschuldig- ten festgesetzt. Der Beschuldigte handelte mit der Vorinstanz direkt vorsätzlich, ohne Einschränkung seiner Schuldfähigkeit und mit dem Motiv, den Privatkläger ungehindert mit seinem Tatverdacht konfrontieren und – wie erstellt – im Bestrei- tungsfall auch drangsalieren zu können. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist vertretbar.
E. 3.2 Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Tatschwere der versuchten Nötigung sind grundsätzlich zutreffend. Die Drohung mit einem Messer ist ein gewichtiges Nötigungsmittel. Wenn die Vorinstanz die Gefahr einer lebensgefähr- lichen Verletzung erwähnt (Urk. 52 S. 37), fällt dazu immerhin auf, dass offen- sichtlich auch die Anklagebehörde den Tathergang nicht als allzu gravierend ein- gestuft hat: Das An-den-Hals-Halten eines Messers wird ansonsten regelmässig als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eingeklagt. Dass der Beschuldigte aus eigenem Antriebe von seiner Tat zurück getreten ist (Urk. 52 S. 37), ist eine wohlwollende Beurteilung: Der Privatkläger liess sich einfach nicht zum verlangten Geständnis pressen (so er den Kartendiebstahl und -Missbrauch überhaupt begangen hat), worauf der Beschuldigte die Nötigung abbrach und es beim Versuch blieb. Zugunsten des Beschuldigten wiegt, dass er sich wohl berechtigt sah, den Privatkläger des Diebstahls zu überführen. Seine tätliche Vorgehensweise wird dadurch jedoch natürlich nicht gerechtfertigt. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 140 Tagessätze und eine Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe für sämtliche Delikte nach der Beurteilung der Tat- komponente von 180 Tagessätzen ist angemessen (Urk. 52 S. 37f.).
- 19 -
E. 3.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 52 S. 38), worauf zu ver- weisen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte aktualisiert, dass er nun Vater zweier Kinder sei; ansonsten verwies er auf seine bisher gemachten Angaben zu Person (Urk. 87 S. 2; vgl. Urk. 61). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Ein positives Nachtat- verhalten in Form eines Geständnisses, von Einsicht oder Reue kann der Beschuldigte nicht strafmindernd reklamieren. Die zwei nicht einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten (Urk. 53) hat die Vorinstanz ausdrücklich nicht straf- erhöhend berücksichtigt, was nicht korrekt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E.3.2.3.). Diese wären immerhin leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Die Täterkomponente müsste sich somit auf die nach der Beurteilung der Tat- komponente bemessene Einsatzstrafe leicht erhöhend auswirken. Eine Erhöhung des vorinstanzlichen Strafmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe ist im Berufungsverfahren jedoch schon aus prozessualen Gründen nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 3.4 Der Anrechnung der drei Tage erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 3.5 Die Bemessung der Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- ist keinesfalls überrissen und zu übernehmen (Art. 52 S. 39).
4. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht nichts entgegen, namentlich da die bedingt aufgeschobene Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2011 mit der Begründung der Vorinstanz zu widerrufen ist (Urk. 52 S. 41f.; Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 46 StGB). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf und hat innerhalb der laufenden Probezeit der zweiten Vorstrafe wiederum delinquiert (Urk. 53). Auch wenn ihm heute dennoch eine günstige Legalprognose zu stellen ist, ist den verbleibenden Bedenken mit einer nicht minimalen Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 20 -
E. 4 Verwertbarkeit der Einvernahme von E._____ Noch vor Vorinstanz hat die Verteidigung moniert, die Einvernahme von E._____ vom 11. April 2013 (Urk. 8) sei nicht verwertbar, da dieser ursprünglich als Zeuge und nicht als Auskunftsperson vorgeladen worden sei (Urk. 39 S. 5f.). Letzteres ist zutreffend (Urk. 25). Da E._____ aber offenbar nach einem Hinweis der Vertei- digung (Urk. 39 S. 6, Urk. 34A S. 2) telefonisch auf diesen Fehler hingewiesen wurde (Handnotiz auf Urk. 25), konnte er sich dementsprechend auch auf diese Änderung der prozessualen Stellung einstellen. In der Folge wurde er dann an- lässlich der Einvernahme auf seine Rechte aufmerksam gemacht und als Aus- kunftsperson einvernommen (Urk. 8), weshalb die Einvernahme formell korrekt durchgeführt wurde und der Verwertung derselben nichts entgegensteht (zum Ganzen BSK StPO-Arquint, Basel 2011, N7 zu Art. 201). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung hat die Verteidigung den entsprechenden Einwand denn auch nicht wiederholt (Urk. 88).
- 7 -
E. 5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr.1'236.– zu bezahlen.
E. 6 Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 14. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 8 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9-13) wird bestätigt.
E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'625.50 amtliche Verteidigung
E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- 22 -
E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den unentgeltlichen Vertreter RA Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur (Unt-Nr. VV.2011.4092/FI); die Staatsanwaltschaft Graubünden, Rechnungswesen (betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 4).
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140391-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 19. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. April 2014 (GG130269)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Oktober 2013 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon bis und mit heute 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur vom 12. Dezember 2011 gegen den Beschuldigten ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr.1'236.– zu bezahlen.
7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 14. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 14'549.75 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 3'790.15 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr.14'549.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter des Privatklägers mit Fr. 3'790.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 88 S. 2)
1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft seien abzuweisen.
3. Die Kosten (amtliche Verteidigung, Untersuchung, erstinstanzliches Verfah- ren und Berufungsverfahren) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. A._____ sei für die Kosten seiner (zu Beginn) erbetenen Verteidigung voll- umfänglich zu entschädigen.
5. A._____ sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
24. April 2014 wurde der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Für den Fall der Nicht- bezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgelegt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur, vom
12. Dezember 2011, gegen den Beschuldigten ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.-- wurde widerrufen. Weiter wurde der Beschuldigte
- 5 - verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 1'236.-- zu bezahlen, wobei dieser mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen wurde. Überdies wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 800.-- zuzüglich 5% Zins ab 14. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten, inklusive diejenige der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, auferlegt (Urk. 52 S. 47f.).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 25. April 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO, Urk. 45). Die Berufungserklärung des Verteidigers ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO, Urk. 51/2, Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 16. September 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58 i.V.m. Urk. 65). Schliesslich wurde am 3. November 2014 auf die Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 66), an welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen (Prot. II S. 5).
3. Beweisanträge Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 4. November 2014 die Beweisanträge, es seien die Akten der gegen den Privatkläger und dessen Freundin C._____ ge- führten Strafuntersuchung beizuziehen. Weiter sei abzuklären, ob die Firma D._____ im relevanten Zeitraum neben der Nummer 044 … (recte: 044 …) noch über einen anderen Telefonanschluss bzw. andere Telefon-nummern verfügt ha- be (Urk. 68). Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde der Swisscom AG ei- ne Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem hiesigen Gericht schriftlich mitzuteilen, ob die Firma D._____ nebst der Telefonnummer 044 … in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2013 noch über andere Telefonanschlüsse bzw. andere Telefon-
- 6 - nummern verfügt habe und wenn ja, über welche (Urk. 71). Des Weiteren wurden die von der Verteidigung beantragten Akten aus dem Strafverfahren gegen den Privatkläger und dessen Freundin beigezogen (Urk. 73 - 75). Mit Schreiben vom
16. Dezember 2014 teilte die Swisscom AG mit, dass sie die verlangte Auskunft nicht direkt erteilen dürfe und dass dafür der Dienst für Überwachung des Post- und Fernmelde-dienstes ÜPF zuständig sei (Urk. 78). Daraufhin beauftragte die Verfahrensleitung mit Email vom 17. Dezember 2014 die Staatsanwaltschaft, bei der Swisscom die "technischen Abklärungen" betreffend die in der Präsidialverfü- gung vom 28. November 2014 aufgeführte Problematik vorzunehmen (Urk. 80). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie habe bei der Swisscom mit dem entsprechenden Formular Abklärungen betreffend wei- tere von der Firma D._____ verwendete Telefonnummern in Auftrag gegeben (Urk. 81 u. 82). Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 leitete die Staatsanwaltschaft ein Schreiben der Swisscom vom 19. Dezember 2014 weiter (Urk. 83, Urk. 84/1- 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung ausdrücklich erklärt, keine Beweisanträge zu stellen (Prot. II S. 6).
4. Verwertbarkeit der Einvernahme von E._____ Noch vor Vorinstanz hat die Verteidigung moniert, die Einvernahme von E._____ vom 11. April 2013 (Urk. 8) sei nicht verwertbar, da dieser ursprünglich als Zeuge und nicht als Auskunftsperson vorgeladen worden sei (Urk. 39 S. 5f.). Letzteres ist zutreffend (Urk. 25). Da E._____ aber offenbar nach einem Hinweis der Vertei- digung (Urk. 39 S. 6, Urk. 34A S. 2) telefonisch auf diesen Fehler hingewiesen wurde (Handnotiz auf Urk. 25), konnte er sich dementsprechend auch auf diese Änderung der prozessualen Stellung einstellen. In der Folge wurde er dann an- lässlich der Einvernahme auf seine Rechte aufmerksam gemacht und als Aus- kunftsperson einvernommen (Urk. 8), weshalb die Einvernahme formell korrekt durchgeführt wurde und der Verwertung derselben nichts entgegensteht (zum Ganzen BSK StPO-Arquint, Basel 2011, N7 zu Art. 201). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung hat die Verteidigung den entsprechenden Einwand denn auch nicht wiederholt (Urk. 88).
- 7 -
5. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch; die Berufung richtet sich demnach gegen den Schuldspruch der Vorinstanz und gegen alle damit verbundenen Nebenfolgen, womit das ganze vorinstanzliche Ur- teil angefochten ist. II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
11. Oktober 2013 zusammengefasst zur Last gelegt, am 14. Januar 2013 den Mitarbeiter E._____ veranlasst zu haben, den Privatkläger B._____ im Büro des Beschuldigten einzuschliessen. Anschliessend habe der Beschuldigte den Privat- kläger mit einem Klappmesser bedroht, um ihn – erfolglos – zum Geständnis des Diebstahls und der Verwendung einer Postcard der Firma D._____ zu bewegen (Urk. 27 S. 2f.). 1.2. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren anerkannt, den Privatkläger am
14. Januar 2013 in seinem Büro zur Rede gestellt zu haben, ob dieser die Post- card der Firma D._____ an sich genommen und damit Geld bezogen habe. Da- gegen bestritt der Beschuldigte stets, in diesem Zusammenhang die Bürotür ab- schliessen lassen und dem Privatkläger mit einem Messer gedroht zu haben (Urk. 4 S. 4f., Urk. 6 S. 2f.). Sowohl in der Schlusseinvernahme, anlässlich der Hauptverhandlung wie anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zur Sache die Aussage verweigert (Urk. 10; Prot. I S. 14ff.; Urk. 87 S. 3). 1.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers (Urk. 5, Urk. 7, Urk. 9), jene des Beschuldigten (Urk. 4, Urk. 6, Urk. 10, Prot. I S. 7-18, Urk. 87), jene der Auskunftspersonen E._____ (Urk. 8) und C._____ (Urk. 12), die Aussa- gen des Zeugen F._____ (Urk. 11) sowie die Auswertung des Mobil-telefons des Privatklägers (Urk. 13), der ärztliche Bericht von Dr. med. G._____ vom 31. Janu- ar 2014 (Urk. 38A) und Fotoausdrucke im Anhang zu Urk. 75/6 vor. 1.4. In ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz vor- ab ausführlich die Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten sowie die-
- 8 - jenigen der Auskunftspersonen E._____ und C._____ und des Zeugen F._____ angeführt (Urk. 52 S. 7-22), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu ver- weisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). In ihrer Beweiswürdigung (Urk. 52 S. 24-33) hat die Vorinstanz anschliessend zusammengefasst erwogen, die Aussagen des Privatklägers seien glaubhaft. Er habe die Vorkommnisse des 14. Januar 2013 in beiden Einvernahmen detailliert, konsistent und weitestgehend spontan geschildert. In den Kernpunkten seien die Aussagen des Privatklägers auch widerspruchsfrei ausgefallen. Die in der Darstellung des Ablaufs auszumachenden kleineren Unregelmässigkeiten seien nicht als Zeichen der Widersprüchlichkeit zu werten. Der Privatklägers habe jeweils geschildert, was er bei den einzelnen Taten bzw. Äusserungen des Beschuldigten gedacht und gefühlt habe. So habe er genau erklärt, ab wann er Panik bekommen habe, dass er Angst aber auch Wut verspürt habe, sowie dass er sich in dieser Situation hilflos gefühlt habe. Er habe auch immer versucht, die Zeiträume der Geschehnisse darzulegen sowie zu beschreiben, wo sich die be- teiligten Personen jeweils befanden und wie sie sich bewegten. Wie das Schildern zahlreicher Details deute dies auf eine selbst erlebte Situation hin. Zum Beschuldigten hat die Vorinstanz erwogen, dessen Ausführungen zu den Rahmenereignissen vom 14. Januar 2013 und insbesondere zum Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger deckten sich zum grossen Teil mit denjenigen des Privatklägers. Er habe hingegen sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch in der Hafteinvernahme immer wieder versucht, ein möglichst schlechtes Licht auf den Privatkläger zu werfen. Insgesamt über- zeugten die Aussagen des Beschuldigten nicht. E._____ habe als Auskunftsperson sehr kurz, ausweichend, wenig überzeugend und insgesamt unglaubhaft ausgesagt. Die Auskunftsperson C._____ habe sodann authentisch die Befindlichkeit des Privatklägers nach dem inkriminierten Vorfall beschrieben. Ihre Aussagen seien glaubhaft, weshalb kein Zeugenkomplott anzunehmen sei.
- 9 - Schliesslich hat die Vorinstanz zu den weiteren Beweismitteln erwogen, der aktenkundige Whats-App-Verkehr zwischen dem Privatkläger und E._____ vom
15. Januar 2012 würde den Vorwurf der Freiheitsberaubung und die Zeugen- aussage F._____ würde die Aussagen des Privatklägers zum behaupteten Über- griff des Beschuldigten stützen. Insgesamt sei der Anklagesachverhalt rechts- genügend erstellt. 1.5. Die Verteidigung hat wie schon im Hauptverfahren (Urk. 39) im Berufungs- verfahren unter dem Titel "Chronologie der Unwahrheiten" (Urk. 88 S. 5ff.) zu einer Demontage des Privatklägers und seiner Partnerin C._____ angesetzt: Die beiden hätten im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Gebrauch der ver- schwundenen Postkarte sowie zum behaupteten Zusammensein am Abend, in der Nacht und am Vormittag nach dem inkriminierten Vorfall nachweislich gelogen, weshalb auf ihre den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht abge- stellt werden könne. Auch die Schilderung des Privatklägers zum inkriminierten Vorfall selber seien unrealistisch und daher unglaubhaft sowie durch die überein- stimmenden Aussagen E._____s und des Beschuldigten widerlegt. 1.6. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 24f.) sowie auf die einschlägige höchstrichterliche Praxis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2010 E.1.3.1. vom 14. April 2011 mit zahlreichen Verweisen und 6B_388/2010 E.3.2.1.) verwiesen werden. 1.7. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Resultat korrekt und es kann weitgehend darauf verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär ergänzender und lediglich marginal korrigierender Natur. 1.8. Die Aussagen sowohl des Beschuldigten, des Privatklägers wie auch der Auskunftspersonen C._____ und E._____ sind mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit dieser Personen allesamt mit Vorsicht zu würdigen: Der Beschuldigte hat auf- grund seiner Stellung im vorliegenden Verfahren allen Grund, sich möglichst günstig darzustellen. Dies gilt ebenso für die Auskunftsperson E._____; würde der Beschuldigte eines Fehlverhaltens überführt, könnte dies auf E._____ zurückfal- len, da bei der dem Beschuldigten angelasteten Einschliess-Aktion auch E._____
- 10 - mitgewirkt haben soll. Der Privatkläger und seine Partnerin C._____ stehen schliesslich im Verdacht, sich zulasten der Firma D._____ deliktisch bereichert zu haben (vgl. Urk. 73). Ihre Einstellung und Verhaltensweise gegenüber dieser Fir- ma und ihren Angestellten, wozu auch der Beschuldigte gehört, ist (mit der Ver- teidigung, Urk. 88 S. 4f.) somit alles andere als neutral. Es ist schliesslich auch nicht zu erwarten, dass belastete Personen denjenigen, die sie belasten, freund- lich gesinnt sind. Gemäss konstanter Praxis kommt bei der Würdigung von Aussagen der Glaub- würdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagen- den entspringen (BGE 133 I 33 E.4.3.). 1.9. Wenn die Verteidigung argumentiert, der Privatkläger und seine Partnerin C._____ hätten zu diversen Punkten offensichtlich gelogen, beschlägt dies – so- weit es sich bei diesen Punkten nicht um den massgeblichen Anklagesachverhalt handelt – mit den obigen Erwägungen – lediglich – die Glaubwürdigkeit der Aus- sagenden. C._____ war sodann beim konkreten Vorfall ohnehin nicht persönlich anwesend und kann nur vom Privatkläger Gehörtes wiedergeben. Die Verteidi- gung hält dafür, der Privatkläger und C._____ seien überführt, entgegen ihren Bestreitungen die Postcard der Firma D._____ gestohlen und verwendet zu ha- ben (Urk. 88 S. 4). Der strafrechtlichen Beurteilung durch die diesbezüglich zu- ständige Instanz ist an dieser Stelle nicht vorzugreifen; dennoch besteht mit der Vorinstanz der erhebliche Verdacht, dass sich der Privatkläger und C._____ im Zusammenhang mit dieser Karte tatsächlich unkorrekt verhalten haben (vgl. Urk. 73). Diesfalls haben sie auch ein nachvollziehbares Motiv, das Besagte – mut- masslich wahrheitswidrig – abzustreiten. Dies belegt jedoch in keiner Weise, dass der Privatkläger auch betreffend das durch ihn im Büro des Beschuldigten Erlebte lügt. Insbesondere ist kein nachvollziehbares Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch den Privatkläger ersichtlich. Als der Privatkläger am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei gegen den Beschuldigten Anzeige erstattete,
- 11 - musste es für ihn klar sein, dass der Beschuldigte nun mit Sicherheit auch ihn belasten und des Diebstahls bezichtigen würde. Gleiches gilt für die Frage, ob der Privatkläger und C._____ den ganzen Abend des Tattages, die ganze folgende Nacht und den folgenden Vormittag lückenlos zusammen verbracht haben (Urk. 88 S. 13ff.). Es ist nicht einsehbar, was der Privatkläger und C._____ mit einer diesbezüglichen Lüge hinsichtlich der Über- zeugungskraft der Belastungen des Privatklägers zum behaupteten Übergriff des Beschuldigten gewinnen könnten. Die von der Verteidigung angeführten Indizien sind sodann nicht dermassen stichhaltig, wie sie geltend macht: Dass nach 22.00 Uhr auf dem Mobiltelefon des Privatklägers mehrere Bildnachrichten von C._____ eingingen, belegt noch nicht, dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht zusammen waren. Die Bilder betreffen unterschiedliche Themen und wurden an verschiede- nen Orten und mit Sicherheit nicht alle im unmittelbaren Zeitraum der Sendungen aufgenommen (Urk. 13 S. 35-39). Immerhin hat der Notfallpsychiater Dr. F._____ als Zeuge ausgesagt, der Privatkläger habe ihm bei seinem Anruf die Anwesen- heit seiner Partnerin (C._____) geschildert (Urk. 11 S. 4). Zum Vormittag des
15. Januar 2012 haben der Privatkläger und C._____ sodann durchaus uneinheit- liche Aussagen gemacht, was gegen eine Absprache spricht. C._____ sagte aus, der Beschuldigte sei alleine zum Polizeiposten H._____ gegangen (Urk. 12 S. 6). Dies wird mit der Verteidigung eigentlich belegt durch den Whats-App-Verkehr zwischen dem Privatkläger und C._____ (Urk. 13 S. 48). Gemäss dem Privatklä- ger habe die Polizei an der …strasse "uns" (ihn und C._____) nach H._____ geschickt. Dass C._____ tatsächlich nach H._____ mitging, sagt er allerdings nicht ausdrücklich (Urk. 9 S. 5). Aus welchen Grund hier unterschiedlich oder zumindest unpräzise ausgesagt wurde, muss offen bleiben. Für eine Beurteilung der Schilderungen des konkreten inkriminierten Vorfalls im Büro des Beschuldig- ten ist dies jedoch ohnehin nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Zusammenfassend haben der Privatkläger und C._____ im Zusammenhang mit der Postcard der D._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit und zu ihrem Zusam- mensein namentlich am Vormittag des 15. Januar 2012 möglicherweise unzutref- fende Angaben gemacht. Wer einmal oder auch mehrmals lügt, kann jedoch durchaus in einer anderen Sache zutreffende Angaben machen, oder im Sinne
- 12 - der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis zur Beweiswürdigung: Auch eine Per- son mit ramponierter Glaubwürdigkeit kann glaubhafte Aussagen machen. Die Ei- genschaft, ein Lügner oder Dieb zu sein, schliesst selbstredend auch nicht aus, dass die fragliche Person selbst Opfer eines unrechtmässigen Übergriffs wird. 1.10. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungen des Privatklägers zum massgeblichen Anklagesachverhalt ist zwischen zwei – vom Beschuldigten alle- samt bestrittenen – Aktionen zu unterscheiden: Einerseits seiner Schilderung, der Mitarbeiter E._____ habe auf Anweisung des Beschuldigten von aussen die Türe des Büros des Beschuldigten verschlossen und damit den Privatkläger in diesem Raum in Anwesenheit des Beschuldigten gefangen gesetzt. Und andererseits seine Schilderung, der Beschuldigte habe ein Messer gezogen und ihn damit bedroht. 1.11. Betreffend die erste Aktion ist, wie das bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 52 S. 22 und 32), der aktenkundige Inhalt des Whats-App-Mail-Verkehrs entscheidend, wie er am dem Tatabend folgenden Vormittag zwischen E._____ und dem Privatkläger geführt worden ist (Urk. 13 S. 40-47): Der Privatkläger teilt "…" E._____ mit, dass er "unter diesen Umständen" nicht arbeiten komme, er fühle sich nicht mehr wohl und nicht mehr sicher, er sei psy- chisch "am Arsch", er traue "dem Büro" nicht mehr, er habe "Paranoia dort herein zu laufen", so etwas "wie gestern" erlebe er nicht jeden Tag; bis hierher beantwor- tet dies E._____ einzig mit, er habe mit dem Privatkläger reden wollen, er wolle ihn nicht stressen und "ok, mmh". E._____ zeigt sich weder überrascht, dass der Privatkläger besorgt ist, noch wirft er ein, es sei ja am Vorabend gar nichts Aus- sergewöhnliches passiert. Die Frage von E._____, vor was der Privatkläger sich fürchte, wiederholt der Pri- vatkläger (offensichtlich höhnisch oder überrascht) und fährt weiter, er habe ein Messer am Hals gehabt, von seinem eigenen Chef; er, E._____, hätte sich den- ken können, dass etwas passiert, wenn ihm der Beschuldigte sage, er solle die Türe verschliessen und die Musik lautdrehen; dem E._____ zu sagen, er solle die Türe schliessen und die Musik lautdrehen, um anschliessend ein Messer auszu- packen und den Privatkläger zu bedrohen, sei doch nicht normal. E._____ weist
- 13 - den mehrmals wiederholten Vorwurf, er habe auf Geheiss des Beschuldigten die Türe verschlossen und die Musik lauter gedreht, in keiner Weise von sich. Im Rahmen dieser Korrespondenz zwischen dem Privatkläger und E._____ ist offen- sichtlich beiden Mail-Partnern klar und nicht diskutabel, was E._____ am Vor- abend tatsächlich gemacht hat. Dem konkreten Vorwurf des Privatklägers, "Türe abschliessen und Musik aufdrehen geht gar nicht" und "Du hättest Dir denken können, dass er so etwas macht" quittiert E._____ lapidar mit "ich weiss ehrlich nicht warum". E._____ entgegnet einzig, er habe nur gemacht, was man ihm ge- sagt habe; er habe nicht gewusst, was passiere. Dass der Privatkläger "psychisch am Arsch" sei, am Zittern gewesen sei, "fast in die Hosen gemacht habe" und sich wie in einem Gangster-Film gefühlt habe, scheint E._____ nicht zu verwundern. Er sagt "Gangsterfilm ok" und zum geschilderten Zustand des Privatklägers "ok, verstah dich" und "das tut mir wirklich leid". Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren, solange er Aussagen zur Sache machte, zusammen gefasst behauptet, das Gespräch zwischen ihm und dem Pri- vatkläger habe in professioneller, anständiger und in keiner Weise ausser- gewöhnlichen Form stattgefunden (Urk. 6). E._____ hat dies als Auskunftsperson grundsätzlich bestätigt. E._____s Aussagen sind auffällig ausweichend, relativie- rend und beschönigend; immer wieder wird scheinbares Vergessen vorge- schoben (Urk. 8). Angesichts des Mail-Verkehrs, welchen E._____ am Vormittag nach der inkriminierten Tat mit dem Privatkläger nachweislich geführt hat, ist sei- ne Darstellung als Auskunftsperson offensichtlich schlicht falsch. Somit ist der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Privatkläger das Büro des Be- schuldigten betreten und E._____ danach auf Anweisung des Beschuldigten von aussen die Türe verschlossen hat, wodurch der Privatkläger während rund einer Stunde dort festgesetzt wurde. 1.12. Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen des Beschuldigten seien "nicht überzeugend" (Urk. 52 S. 30). Dies trifft in dieser Form nicht zu, hat der Beschul- digte – nimmt man seine Aussagen für sich allein – plausibel einen ganz norma- len Gesprächsverlauf geschildert. Allerdings werden seine Aussagen (genau wie diejenigen der Auskunftsperson E._____) widerlegt durch die aktenkundige Kon- versation zwischen dem Privatkläger und E._____ und die diesbezüglich de-
- 14 - ckungsgleichen Aussagen des Privatklägers. Der Beschuldigte hat somit be- treffend die Frage, ob der Privatkläger im Büro eingeschlossen wurde, erstellter- massen gelogen. 1.13. Betreffend die Frage, was sich nach dem Verschliessen der Türe durch E._____ im Büro des Beschuldigten abgespielt hat, erweist sich die Kontaktnah- me des Privatklägers zum Notfallpsychiater F._____ als (zumindest mit-) ent- scheidend: Der Privatkläger und die Auskunftsperson C._____ haben in der Untersuchung übereinstimmend geschildert, der Privatkläger sei nach der gemeinsamen Rück- kehr in die Wohnung von C._____ am Abend des 14. Januar 2013 dermassen verstört gewesen, dass er – auf Anraten von C._____ – telefonisch den Notfall- psychiater kontaktiert habe. Dr. F._____ hat als Zeuge den Anruf bestätigt und dessen Inhalt wiedergegeben. Offensichtlich hat der Privatkläger dem Psychiater den mass-geblichen Vorfall in Kernbereich gleich geschildert wie gegenüber C._____ und am Folgetag E._____ sowie der Polizei und anschliessend der Un- tersuchungsbehörde. Der Zeuge F._____ (nicht nur Psychiater, sondern gemäss seinen Angaben auch aktiver Schauspieler) sagte aus, der Privatkläger habe "ei- ne unglaubhafte Story sehr glaubhaft erzählt". Er habe sowohl den Vorfall wie auch sein Gefühl der Verängstigung und Aufgewühltheit sehr überzeugend ver- mittelt (Urk. 11 S. 3ff.). Vor diesem Hintergrund ist die sinngemässe Behauptung der Verteidigung, die Kontaktierung des Notfallpsychiaters sei Bestandteil eines wohlgeplanten Kom- plotts des Privatklägers und seiner Partnerin C._____ gegen den Beschuldigten gewesen (Urk. 88 S. 3, S. 10), sehr weit hergeholt. Entgegen der Verteidigung trägt die Zeugenaussage F._____ sehr wohl und wesentlich zur Sachverhalts- erstellung bei (Urk. 88 S. 11 und S. 18). Dass die Darstellung des Privatklägers "einstudiert" wirke, hat der Zeuge F._____ eben gerade überzeugend bestritten. 1.14. Die Schilderung über den inkriminierten Vorfall im Büro des Beschuldigten hat der Privatkläger sodann nicht nur mehrmals deckungsgleich (und insbesonde- re den Experten F._____ überzeugend) wiedergegeben, diese wird auch gestützt durch die bereits vorstehend zitierte, aktenkundige Whats-app-Konversation, wie
- 15 - sie am Vormittag des 15. Januar 2013 zwischen dem Privatkläger und seinem Mitarbeiter E._____ stattgefunden hat. Vorauszuschicken ist, dass nicht davon auszugehen ist, dass E._____ einen Übergriff des Beschuldigten auf den Privat- kläger im Büro des Beschuldigten konkret gesehen hat und als Augenzeuge bestätigen könnte (vgl. denn auch seine Aussagen dazu in Urk. 8 S. 3). Den Vorhalt des Privatklägers, er habe (beim Vorfall) vom eigenen Chef ein Mes- ser an den Hals gehalten bekommen, quittiert E._____ nicht etwa mit "dies ist nicht wahr, dies ist unmöglich, dies erfindest Du, o.ä.", sondern vielmehr mit "das habe ich nicht gewusst; er (der Beschuldigte)sagte, er wolle mit Dir reden"; er sei kein schlechter Mensch. Der Bemerkung des Privatklägers, wenn der Beschuldig- te kein schlechter Mensch wäre, hätte er ihm nicht ein Messer an den Hals gehal- ten, entgegnet E._____ entschuldigend und ausweichend, der Privatkläger habe sich doch immer auf den Beschuldigten und E._____ verlassen können, was der Privatkläger sogar offen bestätigt (Urk. 13 S. 42ff.). E._____ bestreitet in diesem Whats-App-Kontakt die Schilderung des Vorfalls durch den Privatkläger somit in keiner Weise, er stellt sie nicht einmal in Frage oder zeigt darüber merkliche Ver- wunderung. 1.15. Die Verteidigung bezeichnet die konkrete Schilderung des Privatklägers als unrealistisch und daher unglaubhaft: Es sei nicht überzeugend, dass der Privat- kläger, wäre er tatsächlich mit einem Messer bedroht worden, den Diebstahl und den Missbrauch der Postkarte nicht gestanden hätte (Urk. 88 S. 12). Dies ist eine reine – und im übrigen nicht überzeugende – Spekulation: Der Privatkläger hat wohl nicht gleich damit gerechnet, dass der Beschuldigte ihn tatsächlich mit dem Messer schwer verletzt (was dieser ja auch nicht getan hat); er musste daher nicht zwingend mit einem für ihn fraglos folgenschweren Geständnis heraus rü- cken. Die Verteidigung argumentiert weiter, es sei unrealistisch, dass der Privat- kläger das Läuten des Telefons von E._____ gehört habe, wenn gemäss seinen eigenen Aussagen E._____ laut Musik abgespielt habe (Urk. 88 S. 9). Dies ist keinesfalls zwingend ausgeschlossen, da E._____ sich unmittelbar auf der ande- ren Seite der (gemäss E._____ sehr dünnen; Urk. 8 S. 5) Bürotür befand. Die Verteidigung versucht weiter, den Privatkläger als Lügner zu entlarven, indem sie argumentiert, es gäbe bei der Firma D._____ nur einen Telefonanschluss und von
- 16 - diesem sei im massgeblichen Zeitraum kein Anruf geführt worden. Folglich habe der Beschuldigte entgegen der Darstellung des Privatklägers nicht am Schluss des Vorfalls E._____ angerufen (Urk. 88 S. 20). Die Darstellung der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung, es habe zum massgeblichen Zeitpunkt nur eine Telefonnummer der Firma D._____ gegeben (Urk. 39 S. 13), wurde im Beru- fungsverfahren dahingehend zumindest relativiert, dass es offenbar mehrere Ruf- nummern gab (Urk. 84). Vom Anschluss der einen (der einzigen vom Verteidiger dokumentierten Rufnummer) wurde tatsächlich kein Anruf getätigt (Urk. 40). Ein vollständiges Protokoll der abgehenden Anrufe konnte indessen infolge Zeitab- laufs nicht mehr erhältlich gemacht werden (Urk. 85). Die äusserst detaillierte und damit erlebt wirkende Darstellung des Privatklägers wird aber dadurch ohnehin nicht widerlegt: Möglicherweise hat er sich in seiner Erinnerung auch dahinge- hend getäuscht, dass der Beschuldigte für den besagten Anschluss nicht den Festnetzanschluss, sondern sein Mobiltelefon verwendete. Bezeichnenderweise hat der Privatkläger selber ausdrücklich die Überprüfung der ausgehenden Ge- spräche der Firma D._____ verlangt (Urk. 9 S. 17). Dies hätte er mit Sicherheit nicht getan, wenn er eben gerade wahrheitswidrig einen Anruf geschildert hätte, von welchem er gewusst hätte, dass er nie getätigt wurde. Erheblich ist sodann das Geständnis des Beschuldigten, er habe während des Vorfalls tatsächlich ein Telefon in der Hand gehalten (Urk. 6 S. 2). Es hätte keiner- lei Sinn gemacht, während der Unterredung mit dem Privatkläger ein Telefon in die Hand zu nehmen, damit dann aber keinen Anruf zu tätigen. Schliesslich argumentiert die Verteidigung, der Vorfall könne sich schon daher nicht wie vom Privatkläger dargestellt abgespielt haben, da er wie eine Szene aus einem Mafia- oder Gangsterfilm geschildert werde, was unglaubhaft sei (Urk. 88 S. 8f.). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass das Verschliessen-Lassen der Bürotür, das Aufdrehen-Lassen der Musik, das Schliessen der Rollläden und das Ausziehen der Uhr vor der sich abzeichnenden körperlichen Konfrontation tat- sächlich eigentlich eine melodramatische Inszenierung bilden. Dies schliesst jedoch entgegen der Verteidigung nicht aus, dass es so stattgefunden hat. Der Privatkläger hat den Vorfall wiederholt sehr detailliert beschrieben; seine Darstellung wirkt erlebt; der kontaktierte Notfallpsychiater hat die Schilderung des
- 17 - Privatklägers sowohl hinsichtlich des Vorfalls wie auch seines Gemütszustandes als sehr überzeugend empfunden. E._____ hat die Vorhalte des Privatklägers im Whats-app-Verkehr in keiner Weise zurückgewiesen, sondern zu entschuldigen versucht. Vor diesem Hintergrund hat nicht der Privatkläger einen Roman erfun- den, sondern vielmehr der Beschuldigte sich – durch den mutmasslichen Karten- diebstahl des Privatklägers echauffiert – als martialischer Inquisitor aufgespielt und eigentlich eine Roman- oder Gangsterfilm-Szene imitiert. 1.16. Der Privatkläger dürfte einzig dahingehend übertrieben haben, dass es unrealistisch erscheint, der Beschuldigte habe ihm das Messer während "10 oder 15 Minuten" an den Hals gehalten (Urk. 9 S. 9). Der Privatkläger gab dazu aller- dings freimütig zu, er wisse es wirklich nicht genau. 1.17. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung somit auch dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte dem bei ihm im Büro eingeschlossenen Privatkläger ein Messer an den Hals hielt, um diesen zu einem Geständnis hinsichtlich des diesem unterstellten Diebstahls und Miss- brauchs der Firmen-Postkarte abzuringen, was jedoch misslang.
2. Die Vorinstanz hat die zutreffende rechtliche Würdigung des – wie vorstehend erwogen, rechtsgenügend erstellten – Anklagesachverhalts übernommen (Urk. 27 S. 3; Urk. 52 S. 33f. und S. 47). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren dagegen – zu Recht – keinerlei Rügen erhoben (Urk. 88). Der angefochtene Schuldspruch ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. Der Beschuldigte ist folglich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 180 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (Urk. 52 S. 47). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten hat im Berufungsverfahren keinerlei substantiierte Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung geübt (Urk. 88).
- 18 - 2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde der anwendbare Strafrahmen korrekt um- rissen (Urk. 52 S. 35; Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 183 Ziff. 1 StGB). 2.2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 52 S. 34f.) und die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen). 3.1. Zur Tatkomponente der Freiheitsberaubung als vorliegend schwerste Tat wiegt das Verschulden mit der Vorinstanz sicherlich noch leicht (Urk. 52 S. 36). Der Privatkläger wurde lediglich ca. eine knappe Stunde im Büro des Beschuldig- ten festgesetzt. Der Beschuldigte handelte mit der Vorinstanz direkt vorsätzlich, ohne Einschränkung seiner Schuldfähigkeit und mit dem Motiv, den Privatkläger ungehindert mit seinem Tatverdacht konfrontieren und – wie erstellt – im Bestrei- tungsfall auch drangsalieren zu können. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist vertretbar. 3.2. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Tatschwere der versuchten Nötigung sind grundsätzlich zutreffend. Die Drohung mit einem Messer ist ein gewichtiges Nötigungsmittel. Wenn die Vorinstanz die Gefahr einer lebensgefähr- lichen Verletzung erwähnt (Urk. 52 S. 37), fällt dazu immerhin auf, dass offen- sichtlich auch die Anklagebehörde den Tathergang nicht als allzu gravierend ein- gestuft hat: Das An-den-Hals-Halten eines Messers wird ansonsten regelmässig als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eingeklagt. Dass der Beschuldigte aus eigenem Antriebe von seiner Tat zurück getreten ist (Urk. 52 S. 37), ist eine wohlwollende Beurteilung: Der Privatkläger liess sich einfach nicht zum verlangten Geständnis pressen (so er den Kartendiebstahl und -Missbrauch überhaupt begangen hat), worauf der Beschuldigte die Nötigung abbrach und es beim Versuch blieb. Zugunsten des Beschuldigten wiegt, dass er sich wohl berechtigt sah, den Privatkläger des Diebstahls zu überführen. Seine tätliche Vorgehensweise wird dadurch jedoch natürlich nicht gerechtfertigt. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 140 Tagessätze und eine Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe für sämtliche Delikte nach der Beurteilung der Tat- komponente von 180 Tagessätzen ist angemessen (Urk. 52 S. 37f.).
- 19 - 3.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 52 S. 38), worauf zu ver- weisen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte aktualisiert, dass er nun Vater zweier Kinder sei; ansonsten verwies er auf seine bisher gemachten Angaben zu Person (Urk. 87 S. 2; vgl. Urk. 61). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Ein positives Nachtat- verhalten in Form eines Geständnisses, von Einsicht oder Reue kann der Beschuldigte nicht strafmindernd reklamieren. Die zwei nicht einschlägigen Vor- strafen des Beschuldigten (Urk. 53) hat die Vorinstanz ausdrücklich nicht straf- erhöhend berücksichtigt, was nicht korrekt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E.3.2.3.). Diese wären immerhin leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Die Täterkomponente müsste sich somit auf die nach der Beurteilung der Tat- komponente bemessene Einsatzstrafe leicht erhöhend auswirken. Eine Erhöhung des vorinstanzlichen Strafmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe ist im Berufungsverfahren jedoch schon aus prozessualen Gründen nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4. Der Anrechnung der drei Tage erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.5. Die Bemessung der Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- ist keinesfalls überrissen und zu übernehmen (Art. 52 S. 39).
4. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht nichts entgegen, namentlich da die bedingt aufgeschobene Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2011 mit der Begründung der Vorinstanz zu widerrufen ist (Urk. 52 S. 41f.; Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 46 StGB). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf und hat innerhalb der laufenden Probezeit der zweiten Vorstrafe wiederum delinquiert (Urk. 53). Auch wenn ihm heute dennoch eine günstige Legalprognose zu stellen ist, ist den verbleibenden Bedenken mit einer nicht minimalen Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 20 -
5. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse kann verzichtet werden (Urk. 52 S. 41), da der Beschuldigte infolge Widerrufs der bedingt aufgeschobenen Geld- strafe bereits einen spürbaren finanziellen Nachteil erleidet. IV. Zivilansprüche Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche des Privat- klägers ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 52 S. 42-45). V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- fest- zusetzen. Als Entschädigung für den Aufwand der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren erscheinen pauschal Fr. 7'625.50 angemessen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollum- fänglich. Ausgangsgemäss sind ihm daher auch die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur vom 12. Dezember 2011 gegen den Beschuldigten ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr.1'236.– zu bezahlen.
6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 14. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9-13) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'625.50 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- 22 -
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den unentgeltlichen Vertreter RA Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur (Unt-Nr. VV.2011.4092/FI); die Staatsanwaltschaft Graubünden, Rechnungswesen (betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 4).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Grieder