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SB140379

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zürich OG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 3 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 5 - 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 27. Juli 2012 mit dem Porsche Carrera, polizeiliches Kontrollschild ZH … (Halterin: C._____ AG), vom Hotel D._____ am Bahnhof Thalwil zur C._____ in Thalwil (deren Geschäfts- führer er ist) begab. Weiter wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er beim Eintreffen der Polizei, die von den Angestellten des Hotels D._____ alarmiert wurde, bei der C._____ in Thalwil auf dem Fahrersitz des Porsches sass. Erstellt und nicht bestritten ist schliesslich die in der Anklage genannte Blut- alkoholkonzentration des Beschuldigten von mind. 2.05 Gewichtspromille, die sich auf den ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. August 2012 (Urk. 3/4) stützt. Aus dem am 19. Dezember 2013 erstellten ärztlichen Bericht ergibt sich zwar eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mind. 2.09 Gerichtspromille (Urk. 3/5). Aufgrund des Anklageprinzips ist indes auf den in der Anklage genannten tieferen Wert abzustellen. Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er den Porsche auf der Strecke zwischen Hotel D._____ und C._____ gelenkt hat. Er sei zwar nach der Arbeit mit dem Porsche zum Hotel D._____ gefahren und habe dort etwas getrunken. Zur Garage zurückgefahren habe ihn aber ein Kollege bzw. Bekannter, dessen Identität der Beschuldigte al- lerdings verschweigt. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 42 S. 5 und 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt aufgezählt, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich liegen als Beweismittel die Akten über die Blutentnahme beim Beschuldigten vor (Urk. 3). Der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweis- mittel steht nichts entgegen. Dies gilt auch für die erste Befragung des Beschul- digten durch die Polizei (Urk. 5/1). Der Beschuldigte machte in der Untersuchung zwar geltend, dass ihm damals der Beizug eines Anwalts verweigert worden sei (Urk. 8/1). Aus dem Polizeirapport ergibt sich jedoch, dass dem Beschuldigten nach Vorhalt seiner Rechte gemäss Art. 158 StPO Gelegenheit gegeben wurde,

- 6 - einen Anwalt beizuziehen. Im Rapport wird festgehalten, dass der Beschuldigte über seine Rechte in Kenntnis gesetzt und ihm angeboten worden sei, einen Anwalt beizuziehen. Nachdem der Beschuldigte mit dem Pikettanwalt gesprochen habe, habe er versucht, seinen eigenen Anwalt zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urk. 1 S. 6). Unter diesen Umständen kann nicht davon aus- gegangen werden, dass dem Beschuldigten die Wahrung seiner Rechte ver- weigert wurde. Auch aus der Beschwerdeschrift des Beschuldigten selbst (Urk. 8/1 S. 1) ergibt sich, dass er auf Art. 158 StPO aufmerksam gemacht wurde und er Gelegenheit hatte, ein Telefon zu benützen. 3.4. In Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (Urk. 42 S. 6 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Vorliegend besteht zudem kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der befragten Personen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls kann alleine aus ihrer prozessualen Stellung nichts hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der als Zeugen befragten Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln ist. Relevant sind aber die von diesen Personen gemachten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 3.5. Die Aussagen der einvernommenen Personen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 6 ff.). 3.6. Vorliegend besteht allein unter Berücksichtigung der äusseren Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Lenkerschaft des Beschuldigten. Halterin des Porsches Carrera, polizeiliches Kontrollschild ZH …, ist die C._____ AG (Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und (Mit-) Inhaber dieser Ga- rage (Prot. I S. 7 f.; Urk. 69 S. 2 und 6). Weiter steht fest, dass sich der

- 7 - Porsche (mit einem Fahrzeugschlüssel) im inkriminierten Zeitpunkt im Besitz des Beschuldigten befand. Wie sich aus den Akten ergibt, fuhr der Beschuldigte am Tattag mit dem Porsche von seiner Arbeitsstelle zum Hotel D._____, um dort etwas trinken zu gehen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe das Geschäft etwa um 19.15 bzw. 19.20 Uhr mit dem Porsche ver- lassen. Er habe kurz etwas trinken gehen wollen und sei dafür ins Hotel D._____ gegangen (Prot. I S. 12). Gemäss den Aussagen des Beschuldigte hat er sich auch mit dem Porsche vom Hotel D._____ zurück zur C._____ begeben (Prot. I S. 13). Als der Beschuldigte von den Polizeibeamten bei der C._____ angetroffen wurde, sass er im Porsche auf dem Fahrersitz (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 4), was von ihm nicht bestritten wurde. Weitere Personen befanden sich nicht vor Ort (vgl. auch Urk. 6/4 S. 4 unten). Die Polizeibeamten müssen nur kurz nach der Ankunft des Beschuldigten bei der C._____ eingetroffen sein. So ergibt sich aus den Aussagen von E._____ und F._____, dass die Anzeige bei der Polizei nahezu zeitgleich mit dem Aufbruch des Beschuldigten erfolgte (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 2 f.). Die Polizeibeamten fuhren in der Folge direkt zur C._____, da es sich bei ihr wie erwähnt um die Halterin des Porsches handelte (Urk. 1 S. 2 und 5; Urk. 4; Urk. 6/4 S. 3). Gemäss den Angaben der Polizeibeam- tin G._____ verstrichen ab der Eingangsmeldung ca. sieben bis zehn Minuten, wobei sie darauf verwies, dass dies im Journal festgehalten sein müsse (Urk. 6/4 S. 3). Aus dem Journal ergibt sich eine noch kürzere Zeitspanne (Anhang zu Urk. 1). Dass der Beschuldigte von seinem Arbeitsort bei der C._____ mit dem Porsche zum Hotel D._____ fuhr, sich mit dem Porsche vom Hotel D._____ zurück zur Ga- rage begab und bei der Ankunft der Polizei im Porsche (auf dem Fahrersitz) sass, weist – isoliert betrachtet – darauf hin, dass er den Porsche auch auf der Strecke vom Hotel D._____ zur C._____ gelenkt hat, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird. 3.7. Diese starke Vermutung wird durch weitere Elemente gestützt. So ergibt sich aus den Aussagen des Barpersonals, dass der Beschuldigte auf den Hin- weis, dass er nicht mehr fahren und den Autoschlüssel abgeben solle, ausfällig

- 8 - wurde und sich weigerte, den Schlüssel auszuhändigen. H._____, der damals in der Bar des Hotel D._____ arbeitete, gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe zu viel getrunken und sei ihm und E._____ gegenüber aufmüpfig geworden. Sie hät- ten irgendwann beschlossen, ihm nichts mehr auszuschenken, was er nicht gern gehabt habe. Er habe sich im Ton vergriffen und sie als dumm bezeichnet (Urk. 6/1 S. 3). Gegenüber der Polizei hatte H._____ nach Hinweis auf seine strafprozessualen Rechte und Pflichten zudem ausgeführt, er habe vom Beschul- digten den Autoschlüssel verlangt, damit er nicht mehr fahre. Der Beschuldigte sei daraufhin laut geworden und habe angefangen, sich ungebührlich zu benehmen (Urk. 1 S. 7). Die Aussagen des Zeugen H._____ werden von E._____, welche damals zusammen mit H._____ in der Bar arbeitete, gestützt. Anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 8. November 2013 führte sie aus, der Beschuldigte sei ge- genüber ihrem Arbeitskollegen ausfällig und frech geworden. Er habe den Auto- schlüssel, den er in der Hand gehabt habe, nicht abgeben wollen (Urk. 6/2 S. 2 und 4). Am 20. August 2012 gab sie nach Hinweis auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte habe angefan- gen, sich unangenehm zu benehmen, vor allem, als ihr Arbeitskollege gesagt ha- be, dass er nichts mehr zu trinken bekomme und den Autoschlüssel abgeben sol- le (Urk. 1 S. 9). Der Beschuldigte bestritt die Darstellung der beiden Zeugen nicht grundsätzlich. Vor Vorinstanz erklärte er, er könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, ob ihm das Personal keinen Alkohol mehr habe ausschenken wollen (Prot. I S. 14). Dies erstaunt, nachdem er in Bezug auf weitere Umstände dieses Abends noch genaue Angaben machen konnte, worauf noch zurückzukommen sein wird. In Bezug auf die Autoschlüssel hielt er lediglich fest, dass er die Schlüssel eines solch teuren Autos einem Dritten, den er nicht kenne, nicht aushändigen könne (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 14 f.; Urk. 69 S. 9 und 18). Diese Erklärung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte die Autoschlüssel nicht abgegeben hat, bildet unter den vorliegenden Umständen jedoch durchaus ein gewisses Indiz dafür, dass er mit dem Porsche zur C._____ fahren wollte. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte gegenüber dem Personal ausfällig,

- 9 - als er darauf hingewiesen wurde, dass er den Autoschlüssel abgeben solle. Er wies namentlich auch nicht darauf hin, dass er das Fahrzeug stehen lassen und ein Taxi nehmen werde. Auch die Aussagen von E._____ deuten darauf hin, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit dem Auto zu fahren. Diese gab nämlich ge- genüber der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe gesagt, dass er mit dem Auto nach Hause fahren wolle, weshalb sie die Polizei benachrichtigt habe (Urk. 6/2 S. 2). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschuldigten bestätig- te sie ausdrücklich, dass sie selbst gehört habe, wie der Beschuldigte gesagt ha- be, dass er noch fahren wolle. Sie habe das gehört, als der Beschuldigte an ei- nem Tisch in der Lounge gesessen sei (Urk. 6/2 S. 4). Angesichts dieser klaren Aussagen erscheint ein Irrtum der Zeugin E._____ wenig wahrscheinlich, zumal sie bei ihrer Einvernahme stets angab, wenn sie sich an bestimmte Punkte nicht mehr erinnern oder dazu keine Angaben machen konnte (vgl. Urk. 6/2 S. 3 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin E._____ den Beschuldigten zu Un- recht mit einer solchen Aussage hätte belasten wollen, nachdem sie zu ihm in keiner Beziehung steht (Urk. 6/2 S. 2). Sie hat sich im Rahmen ihrer Einvernahme denn auch zu Gunsten des Beschuldigten geäussert, indem sie angab, dass er früher jeweils ein Taxi genommen habe, wenn er getrunken habe. Sie wisse nicht, was an diesem Abend mit ihm los gewesen sei. Es sei nicht seine Art gewesen (Urk. 6/2 S. 3). Auch vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass ihre Darstel- lung, wonach der Beschuldigte angekündigt habe, selber mit dem Auto fahren wollen, den Tatsachen entspricht und nicht einfach aufgrund der Umstände von ihr angenommen wurde. Wie später noch näher dargelegt wird, stellt sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt, dass er sich nach dem Verlassen des Hotels zum Taxistand begeben habe und dort ein Taxi habe nehmen wollen (Prot. I S. 13 und 15; Urk. 69 S. 8 und 10 f.). Diese Darstellung steht indes im krassen Gegensatz zu dem von den Zeugen geschilderten Verhalten des Beschuldigten in der Bar. Es kann vorliegend auch nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe sich nach dem Ver- lassen des Hotels beruhigt und einsichtig gezeigt. Wie sich aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten ergibt, wurde der Beschuldigte ausfallend und verweigerte anlässlich der Kontrolle Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die

- 10 - Polizeibeamtin G._____ gab an, das Gespräch mit dem Beschuldigten habe sich als schwierig herausgestellt, weshalb sie Verstärkung aufgeboten hätten. In der Folge seien zwei Patrouillen gekommen (Urk. 6/4 S. 4). Im Polizeirapport vom

18. September 2012 wird ebenfalls festgehalten, dass der Beschuldigte im Laufe der polizeilichen Kontrolle immer aggressiver geworden sei (Urk. 1 S. 6). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Anschlussbefragung des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 7 ff.). Dass der Beschuldigte nur gerade im Zeitpunkt, als er ent- scheiden musste, ob er noch selber fahren sollte oder nicht, besonnen und über- legt reagierte, während er sich zuvor und nachfolgend aggressiv und ausfallend verhielt, erscheint eher aussergewöhnlich. Im Übrigen ist auch nicht einsichtig, aus welchem Grund der Beschuldigte den Atemlufttest und die Blutprobe ver- weigerte (Urk. 1 S. 2 und 4; Urk. 4 S. 1 f.), wenn er selbst gar nicht gefahren sein will. 3.8. Die Zeugin F._____, eine weitere Hotelangestellte, gab in der Untersu- chung an, sie habe, nachdem der Beschuldigte das Hotel verlassen habe, gese- hen, wie eine Person in den Porsche gestiegen und weggefahren sei. Aus den Umständen habe sie geschlossen, dass es sich dabei um den Beschuldigten ge- handelt habe. Es gilt deshalb ihre Aussagen einer näheren Überprüfung zu unter- ziehen. 3.8.1. In Bezug auf die von der Zeugin F._____ gemachten Aussagen kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 10 f.). Die Zeugin macht im Wesentlichen geltend, sie sei dem Beschuldigten, nachdem er das Hotel verlassen habe, gefolgt und habe gesehen, wie eine Person bei seinem Fahrzeug auf der Fahrerseite die Füsse ins Fahrzeug gezogen habe und der Bahnhofsstrasse entlang in Richtung Zürich losgefahren sei. Aufgrund der Umstände gehe sie davon aus, dass es sich bei dieser Person um den Beschul- digten gehandelt habe. Er sei die einzige Person gewesen, welche zu dieser Zeit das Hotel verlassen habe. Es sei sein Auto gewesen, das weggefahren sei. Sie habe gesehen, wie er das Hotel verlassen habe und wie das Auto weggefahren sei. Eine andere Person sei in diesem Moment nicht sichtbar gewesen. Deshalb

- 11 - entspreche es ihrer Logik, dass nur er es sein könne, der mit dem Auto weg- gefahren sei (Urk. 6/3 S. 3 ff.). 3.8.2. Die Vorinstanz hat nicht auf die Aussagen der Zeugin F._____ abgestellt. Sie stellte sich einerseits auf den Standpunkt, dass diese in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin E._____ stünden (Urk. 42 S. 19 und 21). Andererseits sei die zeitliche Abfolge bzw. ihr Verhalten aufgrund ihrer Aussagen unklar (Urk. 42 S. 20 f.). Dieser Betrachtungsweise kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass F._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, dass sie die Polizei benachrichtigt habe (Urk. 6/3 S. 3 und 5), was in Widerspruch zu den Aus- sagen von E._____ (Urk. 6/2 S. 2) und den Angaben im Polizeirapport steht (Urk. 1 S. 5). Dass die Zeugin F._____ im Nachhinein fälschlicherweise davon ausging, sie habe die Anzeige bei der Polizei gemacht, vermag ihre Aussagen im relevanten Punkt jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erfolgte über ein Jahr nach dem Vorfall, der Gegenstand der Anklage bildet. Angesichts des langen Zeitablaufs zwischen Ereignis und Einver- nahme erscheint ein nachträglicher Irrtum in diesem Punkt nachvollziehbar. Als sie kurz nach dem Vorfall von der Polizei befragt wurde, hatte die Zeugin denn auch noch ausgesagt, dass ihre Kollegin mit der Polizei telefoniert habe (Urk. 1 S. 8). Auf Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen gab sie zudem an, sie sei "nicht mehr 100 % sicher", dass sie die Polizei benachrichtigt habe. Sie habe mit E._____ darüber gesprochen, wer die Polizei alarmieren solle. Wegen ihrer speziellen Stellung in diesem Hotel habe sie gesagt, sie mache das (Urk. 6/3 S. 5). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass F._____ aufgrund der Umstände und ihrer Position irrtümlich davon ausging, dass sie den Anruf bei der Polizei gemacht haben müsse. Die Vorinstanz hielt fest, die Zeugin F._____ habe bei ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme nicht mehr bestätigen können oder wollen, dass sie den Beschuldigten habe einsteigen sehen (Urk. 42 S. 20). Diese Feststellung impli- ziert, dass sie dies gegenüber der Polizei ausgesagt hat, was nicht zutrifft. Damals hatte sie lediglich ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die

- 12 - Fahrertür geöffnet habe (Urk. 1 S. 8), wobei der Beschuldigten selbst ausführte, dies getan zu haben (Prot. I S. 13). Die Zeugin F._____ schilderte bei ihrer polizeilichen Befragung ein zweiteiliges Geschehen. Sie gab an, als der Beschuldigte an der Rezeption vorbeigelaufen sei, sei sie ihm gefolgt, um die Nummer des Kontrollschilds abzulesen, während ihre Kollegin E._____ die Polizei verständigt habe. Vor dem Hotel habe sie gese- hen, wie der Beschuldigte die Fahrertür geöffnet habe. In der Folge sei sie wieder in das Hotel hineingegangen, um E._____ das Kontrollschild mitzuteilen. Als sie wieder hinausgegangen sei, habe sie gesehen, wie das Auto in Richtung Bahnhof weggefahren sei (Urk. 1 S. 8). Diese Aussagen wurden von E._____ bestätigt. Auch sie erklärte gegenüber der Polizei: Als sie mit der Polizei am Telefon gewe- sen sei, habe der Beschuldigte das Hotel verlassen. F._____ sei ihm nachgelau- fen, um das Kontrollschild abzulesen. Kurz darauf sei sie zurückgekommen und sie [E._____] habe der Polizei das Kontrollschild mitgeteilt (Urk. 1 S. 9). Entspre- chende Angaben machte E._____ auch als Zeugin in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme (Urk. 6/2 S. 2 f.). Dieser Ablauf der Ereignisse erscheint plau- sibel. Insbesondere lässt sich damit erklären, weshalb die Zeugin F._____ zwar wahrnehmen konnte, wie der Beschuldigte die Fahrertür öffnete, aber nicht sehen konnte, ob er auch ins Fahrzeug einstieg. Geht man davon aus, dass sie in der Zwischenzeit wieder ins Hotel hineingegangen war, um ihrer Kollegin die Nummer des Kontrollschilds mitzuteilen, erscheint es logisch, dass sie in der Folge nur noch sehen konnte, wie das Fahrzeug losfuhr. F._____ bestätigte als Zeugin, dass sie davon ausgehe, dass das, was sie da- mals bei der Polizei gesagt habe, richtig sei (Urk. 6/3 S. 5). Auf Vorhalt ihrer da- maligen Aussagen gab sie zwar an, es stimme so nicht, wie es in diesem Rapport stehe. Aus ihren weiteren Aussagen ergibt sich jedoch, dass sie sich dabei nicht zwangsläufig auf den bei der Polizei geschilderten zeitlichen Ablauf bezog, gab sie auf die Frage, was nicht stimme, doch an, sie habe der Polizei telefoniert, wobei sie sich nicht mehr sicher sei (Urk. 6/3 S. 5). Festzuhalten ist jedoch, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eine leicht andere zeitliche Abfolge schildert als bei ihrer polizeilichen Befragung

- 13 - kurz nach dem Vorfall. Ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft legen den Schluss nahe, dass sie zuerst das Kontrollschild abgelesen haben und erst danach dem Beschuldigten gefolgt sein will (Urk. 6/3 S. 3). Diese Abfolge erscheint jedoch unwahrscheinlich. Wäre die Zeugin dem Beschuldigten gefolgt, nachdem sie bereits das Kontrollschild abgelesen hatte, hätte sie in der Folge nicht mehr in das Hotel hineingehen müssen, um die Nummer ihrer Kollegin mit- zuteilen, welche mit der Polizei telefonierte. Sie hätte unter diesen Umständen wohl sehen können, ob der Beschuldigte in sein Fahrzeug stieg und wegfuhr. Der von der Zeugin F._____ bei der Polizei geschilderte zeitliche Ablauf erscheint deshalb naheliegender. Dafür, dass diese erste Darstellung der Zeugin F._____ zutrifft, spricht auch der Umstand, dass sie von ihr direkt am Tag nach dem Vorfall vorgebracht wurde. Sie stimmt wie erwähnt auch mit den Aussagen von E._____ überein. Angesichts des dargelegten zeitlichen Ablaufs erscheint es eher unwahrschein- lich, dass die Zeugin F._____, als sie sich von der Rezeption wieder vor das Hotel begab, gesehen hat, wie eine Person auf der Fahrerseite die Füsse ins Fahrzeug gezogen hat. Entsprechende Angaben machte sie anlässlich ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (vgl. Urk. 6/3 S. 3 ff.). Die Zeugin muss sich in diesem Punkt somit nachträglich geirrt haben. Dies vermag ihre Aussagen insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Massgebend ist, dass F._____ von Beginn an konstant angab, dass der Beschuldigte sich nach dem Verlassen des Hotels zu seinem Fahrzeug begeben habe. Sie habe weiter gesehen, wie das Fahrzeug wenig spä- ter losgefahren sei (Urk. 1 S. 8; Urk. 6/3 S. 3 ff.). Neben dem Beschuldigten nahm die Zeugin keine weitere Person wahr (vgl. Urk. 6/3 S. 4). 3.8.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 29 S. 10; Urk. 72 S. 7 f.) kann aus den Angaben der Zeugin F._____ nicht abgeleitet werden, dass der Be- schuldigte auf der Beifahrerseite eingestiegen ist. So hat F._____ im Rahmen ih- rer Zeugeneinvernahme mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass die von ihr wahr- genommene Person auf der linken Seite bzw. der Fahrerseite eingestiegen ist (Urk. 6/3 S. 4 und 5). Die von ihr anlässlich der Einvernahme gemachte Skizze (vgl. Anhang zu Urk. 6/3) steht diesen Aussagen nicht entgegen. Auf der Skizze

- 14 - wird nicht zwischen Front und Heck des Fahrzeugs differenziert. Geht man davon aus, dass F._____ bei der Erstellung der Skizze davon ausging, dass die Front des Porsches damals in Richtung Hotel D._____ zeigte, zeichnete sie das Kreuz- chen auf der Fahrerseite ein. Folgt man demgegenüber der Auffassung der Ver- teidigung, wonach die Front des Porsches auf der Skizze in die entgegengesetzte Richtung nach Zürich zeigt (Urk. 29 S. 10; Urk. 72 S. 7 f.), zeichnete die Zeugin F._____ das Kreuzchen nicht vorne auf der Beifahrerseite, sondern hinten und damit an der falschen Stelle ein. Der Beschuldigte müsste in diesem Fall hinten eingestiegen sein, was bei dem von ihm gefahrenen Fahrzeug nicht möglich ist. Die von der Verteidigung vorgenommene Interpretation der Skizze kann deshalb nicht zutreffen. Sodann ist der Vorinstanz zwar darin zu folgen, dass allein auf- grund der Aussagen der Zeuginnen F._____ und E._____ nicht mit Sicherheit be- stimmt werden kann, von welchem zeitlichen Rahmen zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Hotel verliess, und dem Zeitpunkt, als der Personenwa- gen abgefahren ist, auszugehen ist (Urk. 42 S. 21). Unter Einbezug der weiteren Akten kann dieser Zeitraum jedoch bestimmt werden. Berücksichtigt man, dass die Meldung bei der Polizei bereits zu dem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschuldig- te das Hotel verliess (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 2 f.), dass die Poli- zeibeamten nach der Meldung durch die Verkehrsleitzentrale direkt zur C._____ fuhren (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 3), wobei zwischen dieser Meldung und der Ankunft der Polizei bei der C._____ nur wenige Minuten vergingen (An- hang zu Urk. 1; Urk. 6/4 S. 3) sowie dass sich der Beschuldigte bei der C._____ befand, als die Polizei eintraf, muss es sich dabei zwangsläufig um einen äusserst kurzen Zeitraum gehandelt haben. 3.8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellung der Zeugin F._____ nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden kann. Ihre Schlussfolge- rung, wonach es sich bei der Person, die mit dem Fahrzeug des Beschuldigten wegfuhr, um den Beschuldigten gehandelt haben muss, erscheint angesichts der damaligen Verhältnisse zudem plausibel. Die von der Zeugin geschilderten Umstände bilden damit ein Indiz für die Lenkerschaft des Beschuldigten; in Anbe- tracht der oben dargelegten Unsicherheiten in ihren Aussagen kann ihnen für sich allein jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

- 15 - 3.9. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Porsche vom Hotel D._____ zur C._____ gefahren ist, liegt darin, dass er beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz sass (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 4). Es wurde bereits ausgeführt, dass zwischen dem Aufbruch des Beschuldigten beim Hotel D._____ und dem Eintreffen der Polizei bei der C._____ nicht viel Zeit ver- gangen sein kann (Ziff. 3.8.3), weshalb diesem Umstand umso grössere Bedeutung zukommt. Im Übrigen führte der Polizeibeamte I._____ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 30. August 2012 aus, nachdem er selbst zum Porsche herangetreten sei, habe er gut hören können, wie der Auspuff durch die abkühlende Wärme geknackt habe (Urk. 4 S. 1). Anlässlich seiner Befragung als Zeuge über ein Jahr später konnte I._____ zwar nicht mehr angeben, ob der Motor des Porsches noch warm gewesen sei; er verwies jedoch darauf, dass er zum Sachverhalt einen Wahrnehmungsbericht verfasst habe (Urk. 6/6 S. 4). Der Beschuldigte führte diesbezüglich vor Vorinstanz aus, nachdem ihn sein Kollege zur Garage gefahren habe, habe er die Türe auf der rechten Seite geöff- net und sei in die Garage gegangen. Er habe die Alarmanlage ausgeschaltet sowie das Licht angeschaltet und sei ins Büro gegangen. Danach sei er wieder nach draussen gegangen, um seine Jacke mit dem Geld zu holen. Er habe sich ins Auto gelehnt und nach seiner Jacke gegriffen. In diesem Moment sei die Polizei gekommen (Prot. I S. 13 f. und 17; vgl. auch Urk. 69 S. 13). Dass der Beschuldigte diese Erklärung erstmals vor Vorinstanz vorbrachte, erstaunt, ist der Umstand, dass er von der Polizei auf dem Fahrersitz sitzend vorgefunden wurde, für das vorliegende Verfahren doch von erheblicher Bedeutung, weshalb der Beschuldigte in der Untersuchung auch mehrmals dazu befragt wurde, ohne zu erwähnen, dass er lediglich seine Jacke aus dem Fahrzeug habe holen wollen (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2). Unabhängig davon vermag die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung auch nicht vollends zu überzeugen. So leuchtet nicht ohne weiteres ein, warum er, wie von der Polizei beobachtet, auf dem Fahrersitz sass, spricht er doch bloss davon, er habe sich in das Auto gelehnt und nach der Jacke gegriffen, wobei er etwas komisch dort gehangen sei (Prot. I S. 13). Zudem hat der Beschuldigte vor Vorinstanz weder angegeben, aus welchem Grund er sich spätabends um 23.30 Uhr noch in die Garage begab, noch, weshalb er kurz

- 16 - darauf wieder herauskam, um seine Jacke zu holen. Eine Erklärung für dieses Verhalten brachte der Beschuldigte erstmals in der Berufungsverhandlung und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin vor (Urk. 69 S. 13). Immerhin stellt der Umstand, dass auf den von der Polizei gemachten Fotos Licht in der Garage brennt (Urk. 2/1) ein gewisses Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte vor dem Eintreffen der Polizei in der Garage war. Das Licht kann jedoch schon zuvor gebrannt haben oder später eingeschaltet worden sein. Im Übrigen ist darauf hin- zuweisen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei (wieder) auf dem Fahrersitz befand, wofür er wie erwähnt keine nachvollziehbare Erklärung liefern konnte. 3.10. Im Sinne eines Zwischenergebnisses sprechen die vorstehenden Umstän- de klar dafür, dass der Beschuldigte den Porsche auf der Strecke zwischen Hotel D._____ und der C._____ gelenkt hat. Wie erwähnt, ergibt sich dies zum einen daraus, dass der Beschuldigte von seinem Arbeitsort bei der C._____ mit dem Porsche zum Hotel D._____ fuhr, mit dem Porsche vom Hotel D._____ zu- rück zur Garage kam und kurz nach der Rückfahrt von der Polizei im Porsche sit- zend vorgefunden wurde. Diese Schlussfolgerung wird unter anderem dadurch gestützt, dass sich der Beschuldigte weigerte, den Hotelangestellten den Auto- schlüssel abzugeben, und angab, er wolle noch fahren, und beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz sass. Lediglich untergeordnete Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Zeugin F._____ davon ausging, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte mit dem Porsche weggefahren sei. 3.11. Der Beschuldigte macht wie erwähnt geltend, er sei von einem Kollegen bzw. Bekannten mit dem Porsche vom Hotel D._____ zur Garage gefahren worden. Nach dem Verlassen des Hotels habe er beim Porsche die Fahrertüre geöffnet, um Geld herauszunehmen, das in den Tresor gehört habe. In der Folge habe er sich auf den Weg zum Taxistand gemacht, um ein Taxi zu nehmen. Dort habe er einen Kollegen getroffen, der ihn gefahren und das Auto vor der Garage abgestellt habe (Prot. I S. 13 und 15 unten; Urk. 69 S. 10 ff.). 3.11.1. Diesen Ablauf der Ereignisse brachte der Beschuldigte erstmals vor Vor- instanz vor. Zwar hatte er sich bereits in der Untersuchung auf den Standpunkt

- 17 - gestellt, von einem Kollegen bzw. Bekannten gefahren worden zu sein. Er machte jedoch keine näheren Angaben dazu (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2 und 5), obwohl sich diese Darstellung für ihn hätte entlastend auswirken können. Die Aussagen des Beschuldigten wirken damit nachgeschoben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung zunächst noch angegeben hatte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums vor der Garage abgestellt gewesen (Urk. 5/1 S. 5). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen zudem auch inhaltlich nicht zu über- zeugen. Es wurde bereits dargelegt, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschuldigte nur und gerade im Zeitpunkt, als er das Hotel verliess und darüber entscheiden musste, ob er noch mit dem Porsche fahren soll oder nicht, vernünf- tig reagierte, während er sich zuvor gegenüber dem Barpersonal und später gegenüber der Polizei ausfallend benahm. Weiter erscheint es sonderbar, dass der Beschuldigte ausgerechnet im kurzen Moment, als er sich zum Taxistand begab, auf einen Kollegen stiess, der zusätzlich noch dazu bereit war, ihn zur C._____ zu fahren, zumal es sich dabei um eine äusserst kurze Strecke handelt, die der Beschuldigte ohne Weiteres auch zu Fuss hätte gehen können. Den Aus- sagen des Beschuldigten vor Vorinstanz lassen sich auch keine Angaben dazu entnehmen, wie sein Kollege in der Folge von der C._____ zu seinem Zielort hät- te gelangen sollen. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldig- te auf entsprechende Frage an, sein Kollege sei in der Folge zu Fuss nach Hause gegangen (Urk. 69 S. 12). Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Polizei alarmiert wurde, als der Beschuldigte das Hotel verliess, und nur wenig Zeit spä- ter bei der C._____ eintraf. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass die Zeitspanne für den vom Beschuldigten geltend gemachten Handlungsablauf zu kurz erscheint (Urk. 42 S. 18 unten), zumal in der Folge weder bei der C._____ noch in der näheren Umgebung eine weitere Person wahrgenommen werden konnte (Urk. 6/4 S. 4), die den Beschuldigten hätte gefahren haben können. Im Übrigen steht der vom Beschuldigten vorgebrachte Ablauf auch in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin F._____, die konstant angab, nur eine Person wahrge- nommen zu haben. Der Beschuldigte hätte innerhalb kürzester Zeit zum Porsche hingehen, die Fahrertür öffnen, das Geld herausnehmen, zum Taxistand laufen,

- 18 - mit seinem Kollegen sprechen und mit diesem wieder zurückkommen müssen, damit die Zeugin F._____ dies nicht hätte beobachten könnten. Auffallend ist schliesslich auch die Art, wie der Porsche gemäss Polizeifotografien vor der C._____ parkiert war (Urk. 2/1), spricht diese doch dafür, dass zuvor lediglich eine Person im Porsche sass. In Anbetracht des knappen Abstands zwischen Fahr- zeug und Hausmauer ist nicht davon auszugehen, dass sich die Türe auf der Bei- fahrerseite vollständig öffnen liess (vgl. Urk. 2/1 S. 2). Wäre der Beschuldigte tat- sächlich von einer Drittperson gefahren worden, hätte diese den Porsche wohl nicht so abgestellt, dass der Beschuldigte nur noch knapp aussteigen konnte, zumal ausreichend Platz vorhanden war. Das Vorbringen des Beschuldigten, wo- nach sein Kollege das Fahrzeug beim sog. "Chef-Parkplatz" parkiert habe, wo es immer stehe (Urk. 69 S. 20; Prot. I S. 16 f.), vermag daran nichts zu ändern. 3.11.2. Der Beschuldigte weigerte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz, den Namen des Kollegen anzugeben, der ihn damals zur Garage gefahren habe. Er gab an, dieser sei Ausländer und habe schlechte Erfahrungen mit dem Staat bzw. der Polizei gemacht. Er [der Beschuldigte] habe deshalb versprochen, dass er ihn nicht nennen werde (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2; Prot. I S. 14). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 69 S. 12, 15 f. und 21 f.). Die Weigerung des Beschuldigten, den damaligen Lenker zu nennen, erscheint nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Kollege offenbar schlechte Erfahrungen mit dem Staat gemacht hat, vermag jedenfalls nicht als Erklärung zu dienen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er wegen des vorliegen- den Vorfalls Konsequenzen zu befürchten hätte, macht der Beschuldigte doch nicht geltend, sein Kollege hätte damals nicht fahren dürfen. Vielmehr gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, sein Kollege trinke allgemein keinen Alkohol und habe auch fahren dürfen (Urk. 69 S. 15). Zwar kann nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschuldigte über diese schlechten Erfahrungen des Kollegen selbst nicht Bescheid weiss, wofür seine Aussage vor Vorinstanz spricht, er könne dies zu wenig beurteilen (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass der Kollege in der Ver-

- 19 - gangenheit wegen der Aufenthaltsbewilligung und "so Sachen" Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe (Urk. 69 S. 15). Dies ändert jedoch nichts daran, dass in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte keine Angaben zur Lenkerschaft machte. Es erscheint nicht nach- vollziehbar, dass sich der Beschuldigte trotz seiner Unschuld den Strapazen eines Strafverfahrens aussetzt, um einen Kollegen zu schützen, der offenbar einfach schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hat, wobei der Beschuldigte nicht einmal näher wissen will, um was für Erfahrungen es sich dabei handelte. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass dem Beschuldigten am 30. Oktober 2012 der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde (Urk. 10/1). Anlass für diese Mass- nahme bildete der Vorfall vom 27. Juli 2012 (Urk. 10/1 S. 2 f.). Am 15. November 2013 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis nach weiteren Untersuch- ungen auf unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 10/2). Der Beschuldigte schilderte vor Vorinstanz ausführlich und eingehend, welche Auswirkungen es für ihn haben würde, wenn er den Führerausweis nicht mehr zurück erhalten würde. Er gab an, dass er in diesem Fall das Unternehmen [die Garage] würde verkaufen müssen. Seine Existenz hänge vom Führerausweis ab. Müsste er den Führerausweis abgeben, würde er zum Sozialfall werden. Er sei auf ein Auto angewiesen. Je nachdem, wie das Verfahren ausgehe, müsse darüber entschieden werden, wie es mit der Garage weitergehe. Wenn der Führerausweis weiterhin eingezogen bleibe, hätte dies auch Einfluss auf das Tagesgeschäft, weil man nicht nur einfach eingeschränkt, sondern enorm behindert sei (Prot. I S. 11 f.). Dass der Beschul- digte die von ihm geschilderten dramatischen Folgen für seine berufliche Zukunft in Kauf nimmt, nur um einen Kollegen nicht zu nennen, der – ihm nicht näher bekannte – schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hat, ist nicht anzu- nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, wovor der Beschuldigte diesen hätte schützen müssen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Abspra- che mit dem Kollegen hätte stattfinden sollen: Dass der Kollege den Beschuldig- ten vorsorglich für den Fall, dass dieser von der Polizei kontrolliert würde, darum bat, ihn nicht zu nennen, erscheint nicht plausibel. Eine Absprache nach der Kon- trolle durch die Polizei erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, nachdem sich der Beschuldigte schon bei der Polizei weigerte, den Namen des Kollegen anzuge-

- 20 - ben, ohne jedoch über dessen Probleme mit der Polizei genauer Bescheid zu wissen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er könne sich an den Zeitpunkt der Absprache nicht mehr erinnern (Urk. 69 S. 22), was nicht glaubhaft erscheint. 3.11.3. Es ist dem Verteidiger darin zu folgen, dass es nicht Sache des Beschul- digten ist, seine Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Urk. 72 S. 6; Prot. II S. 11). Der Grundsatz in dubio pro reo ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht bei- gebracht (BGE 127 I 38, E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung. Aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachver- halt zu machen, kann es seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderli- che Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner ent- lastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Hand- kommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, sprechen die vorliegenden Umstände klar dafür, dass es der Beschuldigte war, der den Porsche im inkriminierten Zeitpunkt gelenkt hat.

- 21 - Damit liegt eine Situation vor, die einer Erklärung bedarf (vgl. hierzu Urteil 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte bringt zwar vor, er sei damals von einem Kollegen gefahren worden, weigert sich aber, den Namen dieses Kollegen anzugeben. Nachdem kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich sein sollte, den tatsächlichen Lenker zu nennen, und er im Übrigen Aussagen macht, darf seine Weigerung bei der Beweiswürdigung als belastendes Element mitberücksichtigt werden. 3.12. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegt. Die Kombina- tion der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Porsche am 27. Juli 2012 vom Hotel D._____ zur C._____ gelenkt hat. Nicht erstellt werden kann indes, dass der Beschuldigte über die …-Gasse zur C._____ fuhr, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 12 S. 2). 3.13. Wie eingangs erwähnt, beantragt die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren, es sei B._____ als Zeugin zu befragen (Prot. II S. 7). B._____ habe in ihrem Schreiben vom 17. April 2014 ausgeführt, sie habe gesehen, dass der Be- schuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen sei (Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 8 f.). Im Schreiben vom 17. April 2014 führt B._____ aus, sie habe damals den Por- sche des Beschuldigten an sich vorbeifahren sehen. Soweit sie sich erinnern könne, sei der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen (Urk. 28/2). Dass sich B._____ nicht mehr an Details erinnern kann, wäre in Anbetracht des Zeitablaufs von über eineinhalb Jahren nach dem Vorfall nachvollziehbar. Ob der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen ist oder nicht, hat sie jedoch entwe- der gesehen oder nicht. Der im Schreiben verwendete Zusatz "soweit ich mich er- innern kann" erstaunt deshalb. Zu verweisen ist weiter darauf, dass E._____ ge- genüber der Staatsanwaltschaft angab, B._____ habe ihr nach dem Vorfall ge- sagt, dass der Beschuldigte "jetzt halt den Führerausweis weg habe" (Urk. 6/2 S. 4 und 5). Hätte B._____ effektiv wahrgenommen, dass der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz sass, hätte sie dies wohl in diesem Zusammenhang erwähnt.

- 22 - Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der damaligen zeitlichen Verhältnisse nicht angenommen werden kann, dass B._____ gesehen haben kann, wie der Beschuldigte an ihr vorbeifuhr: So ergibt sich aus den Angaben von B._____ und des Beschuldigten, dass sie das Hotel vor dem Beschuldigten verlassen hat (Urk. 28/2; Urk. 69 S. 8; Prot. I S. 13). Gemäss Schreiben vom 17. April 2014 befand sich das Fahrzeug von B._____ und ihrem Partner auf Höhe der …- Strasse … in Thalwil, d.h. nur wenige Minuten entfernt vom Hotel D._____, das sich an der …-Strasse … befindet. Dass der Beschuldigte, der gemäss seiner Darstellung nach dem Aufbruch von B._____ austrinken und zahlen musste, in der Folge noch den Umschlag mit dem Geld aus dem Porsche holen, zum Taxi- stand gehen, dort mit seinem Kollegen sprechen und sich mit diesem wieder zu- rück zu seinem Porsche begeben musste, vor B._____ und ihrem Partner losfuhr bzw. überhaupt an ihr vorbeifuhr erscheint nicht plausibel, zumal ihr Wohnort (Oberrieden) gerade in entgegengesetzter Richtung liegt (vgl. Urk. 28/2). Zu ver- weisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach zwischen dem Moment, als er das Hotel verlassen habe, bis zum Moment, als sich der Porsche in Bewegung ge- setzt habe, fünf bis sechs Minuten verstrichen seien (Urk. 69 S. 11). Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass nachts bei Dunkelheit wahrgenommen werden kann, wer auf dem Beifahrersitz eines vorbeifahrenden Fahrzeugs sitzt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei diesem Fahrzeug um einen tiefliegenden Porsche mit flachen Scheiben handelt. Wie erwähnt, hat B._____ in ihrem Schreiben vom

17. April 2014 denn auch selbst relativiert, dass sie den Beschuldigten auf dem Beifahrersitz gesehen hat. Unter den dargelegten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Verteidigung beantragte Einvernahme von B._____ am vorliegenden Beweisergebnis etwas ändern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist.

4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Anklagebehörde ist korrekt und wurde von der Verteidigung für den Fall eines Schuldspruchs nicht bestritten (Prot. II S. 11). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist fest-

- 23 - zuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration bzw. des dafür erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke und der damit zwingend verbundenen Symptome nicht daran zweifeln konnte, dass er den Grenzwert für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration überschritten hatte (vgl. dazu auch BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, Art. 91 N 36). Im Übrigen wurde der Beschuldigte auch vom Personal der Bar darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr in einem fahrfähigen Zustand befindet. Zu berücksichtigen ist, dass auf den 1. Januar 2014 die revidierte Fassung von Art. 91 SVG in Kraft getreten ist. Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor diesem Datum begangen. Da das Strassenverkehrsgesetz keine Bestimmungen über das intertemporale Recht enthält, gelangt für die Frage, ob das alte oder das neue Recht anwendbar ist, gemäss Art. 102 SVG, wonach die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches insoweit Anwendung finden, als das SVG nicht selbst Bestimmungen aufstellt, Art. 2 StGB zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich das alte Recht anwendbar. Das neue Recht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der erstellte Sachverhalt wird sowohl vom alten als auch vom neuen Recht vollständig erfasst. Der Strafrahmen ist nach altem wie neuem Recht identisch (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG und Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Das neue Recht erweist sich somit nicht als milder, weshalb die alte Fassung von Art. 91 SVG zur Anwendung kommt, die zur Tatzeit in Kraft war. Der Beschuldigte ist somit des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand wird bei qualifizierter Blutalkoholkonzent- ration mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG).

- 24 - 5.2. Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.3. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt ein Blutalkoholgehalt ab 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 2.05 Promille hat der Beschuldigte diesen Grenzwert um mehr als das Doppelte überschritten, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte war bei Dunkelheit mit entsprechend schlechteren Sichtver- hältnissen unterwegs. Er fuhr vom Bahnhof Thalwil bis zur C._____ an der alten …-Strasse … in Thalwil, was einer sehr kurzen Strecke entspricht. Um ca. 23.30 Uhr am Freitagabend war jedoch mit zahlreichen weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Entsprechend ändert die kurze Distanz auch nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aussetzte. Immerhin war der Beschuldigte mit der gefahrenen Strecke vertraut. Nach dem Gesagten wiegt die objektive Tatschwere erheblich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ist nicht anzunehmen, dass für seine Fahrt eine Notwendigkeit oder Dringlichkeit bestand. Aufgrund der kurzen Strecke auf Stadtgebiet wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, zu Fuss, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi zur Garage zu gelangen, zumal ihm die Problematik von seiner früheren Verurteilung her nicht unbekannt war. Dem- gegenüber ist die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Nachdem E._____ angab, der Beschuldigte habe jeweils ein Taxi genommen, wenn er getrunken habe, sie wisse nicht, was an diesem Abend mit ihm los gewesen sei (Urk. 6/2 S. 3), ist zu Gunsten des Be- schuldigten anzunehmen, dass er nicht voraussehen konnte, dass er später in fahrunfähigem Zustand noch mit dem Porsche fahren würde. Insgesamt wird das objektive Verschulden durch die subjektiven Tatkomponenten leicht relativiert. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe.

- 25 - 5.4. Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (zum Ganzen: Urk. 5/3 S. 5 f.; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 69 S. 1 ff.): Der Beschuldigte wurde 1955 in Kairo geboren und kam im Alter von vier Jahren in die Schweiz. Er wuchs zusammen mit einer Schwester in J._____ auf. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule in J._____ und absolvierte eine Lehre als Radio- und Fernsehelektroniker. Bei der C._____ arbeitet der Beschuldigte schon seit über 16 Jahren. Im Jahre 2011 kauf- te er die Garage zusammen mit einem Kollegen. Seither ist er als Geschäftsführer tätig. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Urteil des Obergerichts Zürich, I. Straf- kammer, vom 21. April 2005 wurde er wegen versuchter Vereitelung einer Blut- probe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft (Urk. 45; Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059, Urk. 33 S. 20). Dieser Verurteilung lag kurz zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte trotz vorgängigem Alkoholkonsum mit seinem Fahrzeug fuhr, wobei er einen Unfall verursachte. Nach dem Unfall trank der Beschuldigte Alkohol, obwohl er aufgrund der Umstände mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (vgl. Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon mehr als sieben Jahre zurück, ist indes einschlägig. Weiter ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk. 11/3). Insgesamt rechtfertigt sich daher eine deutliche Straf- erhöhung. 5.5. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens zeigt er weder Einsicht noch Reue. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 26 - 5.6. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, ist die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten und sein getrübter automobilistischer Leumund deutlich straf- erhöhend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens und der persönlichen Faktoren erscheint eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen. Dieses Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten, der noch offene Steuerschulden zu begleichen habe und daran sei, die Verlustscheine zurückzukaufen, mache die Ausfällung einer Geldstrafe wenig Sinn. Der Beschuldigte könnte sie im Falle eines Vollzugs gar nicht begleichen. Zudem dürfte ihn die Gefahr des Vollzugs einer Freiheitsstrafe eher beeindrucken und ihn vor weiterer Delinquenz abhalten (Urk. 71 S. 7). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bildet die angespannte wirt- schaftliche Situation eines Täters keinen Grund, um von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 5.2.3). Den finanziellen Verhältnissen des Täters ist vielmehr bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes Rechnung zu tragen. Vorliegend lassen zudem weder die Vorstrafe des Beschuldigten noch das im vorliegenden Straf- verfahren zu beurteilende Delikt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf den Strafzweck als erforderlich erscheinen. Der Beschuldigte ist daher mit

- 27 - einer Geldstrafe zu bestrafen. Im Übrigen ist – wie noch zu zeigen sein wird – eine bedingte Geldstrafe auszufällen, sodass die angespannte finanzielle Situati- on des Beschuldigten zur Zeit für die Wahl der Sanktionsart keine Rolle spielt. 5.7. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte verdient gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen monatlich Fr. 6'702.45 netto (Urk. 52/2-5). Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz erhält er keinen 13. Monatslohn. Je nach Geschäftsgang werde ein Bonus ausbezahlt, wozu es im Jahr 2013 nicht gekommen sei (Prot. I S. 9). Weitere Einkünfte bestehen nicht (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte an, auch im Jahr 2014 keinen Bonus erhalten zu haben (Urk. 69 S. 2). Nach dem Gesagten ergibt sich somit ein dem Beschul- digten anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 6'702.45. Davon sind, wie erwähnt, die Kosten für die Steuern sowie die Krankenkasse abzuziehen. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, er zahle monatlich Fr. 2'500.– an Steuern (Prot. I S. 9). Damit sind jedoch die monatlichen Ratenzahlungen für bestehende Steuerschulden (vgl. Urk. 5/3 S. 6) gemeint (Urk. 69 S. 2). Gestützt auf die Aus- kunft des Steueramts J._____ ist sodann von einer monatlichen Steuerbelastung von ca. Fr. 780.– auszugehen (Urk. 11/4), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (Urk. 69 S. 2). Die monatlichen Krankenkassenprämien betragen Fr. 250.– bis Fr. 500.– (Urk. 69 S. 3). Unterstützungsbeiträge zahlt der Beschuldigte keine mehr (Urk. 69 S. 3; Prot. I S. 10). Ausgehend von den genannten Abzügen und unter Berücksichtigung der Raten- zahlungen für die Steuerschulden stehen dem Beschuldigten monatliche Mittel von ca. Fr. 3'000.– zur Verfügung. Daraus resultiert ein Tagessatz von Fr. 100.–.

- 28 - 5.8. Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. Ziff. 6), ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vor- liegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Über- tretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz- freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur unterge- ordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichun- gen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend erweist es sich als angemessen, die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Infolgedessen ist die an sich schuld- angemessene Gesamtzahl von 210 Tagessätzen Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu reduzieren. 5.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.– zu bestrafen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

- 29 -

6. Vollzug 6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Soziali- sationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 6.2. Der Beschuldigte ist bereits vorbestraft (Urk. 45). Er wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat hingegen nicht zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten oder Geldstrafen von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend deshalb keine besonders günstigen Umstände erforderlich. 6.3. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. April 2005 wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft (Urk. 45; Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059, Urk. 33 S. 20). Diese einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ist bei der Prog- nosestellung als ungünstiges Element zu gewichten, zumal sie unbedingt aus- gesprochen wurde. Zudem ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk. 11/3). Dass beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue zu erkennen sind, ist in Bezug auf die Prognosestellung weiter negativ zu werten.

- 30 - Neben seinem erneuten Fehlverhalten zeugt somit auch seine persönliche Reak- tion von einer andauernden Uneinsichtigkeit. Demgegenüber ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2005 stammt. Der Beschuldigte hat sich demzufolge vor dem vorliegenden Vorfall während etwas mehr als 7 Jahren keine Straftaten zu Schulden kommen lassen. Es kann zudem durchaus davon ausgegangen werden, dass die unmittelbaren Folgen des vorliegenden Straf- verfahrens, d.h. die Zahlung der Busse und Verfahrenskosten, beim Beschuldig- ten Wirkung zeigen werden. Zudem ist der Beschuldigte sozial voll integriert. Nach dem Gesagten bestehen somit zwar Bedenken an einer Legalbewährung; im Lichte einer Gesamtbeurteilung kann dem Beschuldigten aber doch keine eigentliche Schlechtprognose ausgestellt werden. Die Geldstrafe ist deshalb auf- zuschieben. Den erwähnten Restbedenken ist mittels Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz zufolge Freispruchs keine Gerichts- gebühr festgelegt hat (Urk. 42 S. 26, Dispositivziffer 2), ist diese von der Berufungsinstanz festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen (entgegen Urk. 42 S. 26, Dispositivziffer 3). 7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch, dringt jedoch mit ihren Anträgen zur Strafart und Strafhöhe nicht durch. Der Beschuldigte beantragt im Berufungs- verfahren einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er mehrheitlich unterliegt. Nachdem vor Vorinstanz kein Schuldspruch erfolgte und demzufolge auch keine Strafzumessung vorgenommen wurde, bestand im Berufungsverfahren dieselbe Ausgangslage wie im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Im Hauptverfahren hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten bei Verurteilung zu tragen, auch wenn das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigt als die Anklagebehörde oder eine andere als die beantragte Sanktion ausspricht (vgl. BSK StPO-

- 31 - DOMEISEN, Art. 426 N 6). Vorliegend erscheint es deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzu- behalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 3000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'357.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 32 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'896.85 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.001.630.644).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 24. April 2014 wurde der Beschuldigte für nicht schuldig befunden und vom angeklagten Vorwurf des Fahrens in fahr- unfähigem Zustand freigesprochen (Dispositivziffer 1). Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz; die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 7'625.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen (Dispositiv- ziffern 2 bis 4).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröff- net und der Staatsanwaltschaft am 28. April 2014 schriftlich in unbegründeter Form zugestellt wurde (Urk. 33; Prot. I S. 20), meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. April 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 35). Am 7. August 2014 wurde der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt (Urk. 40/1). Die Berufungserklärung der Staats- anwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 11. August 2014 (Urk. 43) und damit innert

- 4 - der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom

27. August 2014 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 19. September 2014 auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48 S. 1).

E. 1.3 Am 7. November 2014 wurde auf den 22. Januar 2015 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 teilte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dem hiesigen Ge- richt mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 57). Nachdem vor- liegend ein Fall notwendiger Verteidigung besteht (vgl. Art. 130 lit. d StPO), wur- den die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2015 abgenom- men (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2015 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 63). Am

16. Februar 2015 wurde auf den 30. April 2015 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 65).

E. 1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, es sei B._____ als Zeugin einzuvernehmen (Prot. II S. 7). Auf diesen Antrag wird an ge- gebener Stelle zurückzukommen sein.

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung wurde von der Staatsanwaltschaft nicht beschränkt (Urk. 43). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 3 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 5 -

E. 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 27. Juli 2012 mit dem Porsche Carrera, polizeiliches Kontrollschild ZH … (Halterin: C._____ AG), vom Hotel D._____ am Bahnhof Thalwil zur C._____ in Thalwil (deren Geschäfts- führer er ist) begab. Weiter wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er beim Eintreffen der Polizei, die von den Angestellten des Hotels D._____ alarmiert wurde, bei der C._____ in Thalwil auf dem Fahrersitz des Porsches sass. Erstellt und nicht bestritten ist schliesslich die in der Anklage genannte Blut- alkoholkonzentration des Beschuldigten von mind. 2.05 Gewichtspromille, die sich auf den ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. August 2012 (Urk. 3/4) stützt. Aus dem am 19. Dezember 2013 erstellten ärztlichen Bericht ergibt sich zwar eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mind. 2.09 Gerichtspromille (Urk. 3/5). Aufgrund des Anklageprinzips ist indes auf den in der Anklage genannten tieferen Wert abzustellen. Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er den Porsche auf der Strecke zwischen Hotel D._____ und C._____ gelenkt hat. Er sei zwar nach der Arbeit mit dem Porsche zum Hotel D._____ gefahren und habe dort etwas getrunken. Zur Garage zurückgefahren habe ihn aber ein Kollege bzw. Bekannter, dessen Identität der Beschuldigte al- lerdings verschweigt. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 42 S. 5 und 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3 Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt aufgezählt, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich liegen als Beweismittel die Akten über die Blutentnahme beim Beschuldigten vor (Urk. 3). Der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweis- mittel steht nichts entgegen. Dies gilt auch für die erste Befragung des Beschul- digten durch die Polizei (Urk. 5/1). Der Beschuldigte machte in der Untersuchung zwar geltend, dass ihm damals der Beizug eines Anwalts verweigert worden sei (Urk. 8/1). Aus dem Polizeirapport ergibt sich jedoch, dass dem Beschuldigten nach Vorhalt seiner Rechte gemäss Art. 158 StPO Gelegenheit gegeben wurde,

- 6 - einen Anwalt beizuziehen. Im Rapport wird festgehalten, dass der Beschuldigte über seine Rechte in Kenntnis gesetzt und ihm angeboten worden sei, einen Anwalt beizuziehen. Nachdem der Beschuldigte mit dem Pikettanwalt gesprochen habe, habe er versucht, seinen eigenen Anwalt zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urk. 1 S. 6). Unter diesen Umständen kann nicht davon aus- gegangen werden, dass dem Beschuldigten die Wahrung seiner Rechte ver- weigert wurde. Auch aus der Beschwerdeschrift des Beschuldigten selbst (Urk. 8/1 S. 1) ergibt sich, dass er auf Art. 158 StPO aufmerksam gemacht wurde und er Gelegenheit hatte, ein Telefon zu benützen.

E. 3.4 In Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (Urk. 42 S. 6 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Vorliegend besteht zudem kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der befragten Personen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls kann alleine aus ihrer prozessualen Stellung nichts hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der als Zeugen befragten Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln ist. Relevant sind aber die von diesen Personen gemachten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind.

E. 3.5 Die Aussagen der einvernommenen Personen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 6 ff.).

E. 3.6 Vorliegend besteht allein unter Berücksichtigung der äusseren Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Lenkerschaft des Beschuldigten. Halterin des Porsches Carrera, polizeiliches Kontrollschild ZH …, ist die C._____ AG (Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und (Mit-) Inhaber dieser Ga- rage (Prot. I S. 7 f.; Urk. 69 S. 2 und 6). Weiter steht fest, dass sich der

- 7 - Porsche (mit einem Fahrzeugschlüssel) im inkriminierten Zeitpunkt im Besitz des Beschuldigten befand. Wie sich aus den Akten ergibt, fuhr der Beschuldigte am Tattag mit dem Porsche von seiner Arbeitsstelle zum Hotel D._____, um dort etwas trinken zu gehen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe das Geschäft etwa um 19.15 bzw. 19.20 Uhr mit dem Porsche ver- lassen. Er habe kurz etwas trinken gehen wollen und sei dafür ins Hotel D._____ gegangen (Prot. I S. 12). Gemäss den Aussagen des Beschuldigte hat er sich auch mit dem Porsche vom Hotel D._____ zurück zur C._____ begeben (Prot. I S. 13). Als der Beschuldigte von den Polizeibeamten bei der C._____ angetroffen wurde, sass er im Porsche auf dem Fahrersitz (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 4), was von ihm nicht bestritten wurde. Weitere Personen befanden sich nicht vor Ort (vgl. auch Urk. 6/4 S. 4 unten). Die Polizeibeamten müssen nur kurz nach der Ankunft des Beschuldigten bei der C._____ eingetroffen sein. So ergibt sich aus den Aussagen von E._____ und F._____, dass die Anzeige bei der Polizei nahezu zeitgleich mit dem Aufbruch des Beschuldigten erfolgte (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 2 f.). Die Polizeibeamten fuhren in der Folge direkt zur C._____, da es sich bei ihr wie erwähnt um die Halterin des Porsches handelte (Urk. 1 S. 2 und 5; Urk. 4; Urk. 6/4 S. 3). Gemäss den Angaben der Polizeibeam- tin G._____ verstrichen ab der Eingangsmeldung ca. sieben bis zehn Minuten, wobei sie darauf verwies, dass dies im Journal festgehalten sein müsse (Urk. 6/4 S. 3). Aus dem Journal ergibt sich eine noch kürzere Zeitspanne (Anhang zu Urk. 1). Dass der Beschuldigte von seinem Arbeitsort bei der C._____ mit dem Porsche zum Hotel D._____ fuhr, sich mit dem Porsche vom Hotel D._____ zurück zur Ga- rage begab und bei der Ankunft der Polizei im Porsche (auf dem Fahrersitz) sass, weist – isoliert betrachtet – darauf hin, dass er den Porsche auch auf der Strecke vom Hotel D._____ zur C._____ gelenkt hat, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird.

E. 3.7 Diese starke Vermutung wird durch weitere Elemente gestützt. So ergibt sich aus den Aussagen des Barpersonals, dass der Beschuldigte auf den Hin- weis, dass er nicht mehr fahren und den Autoschlüssel abgeben solle, ausfällig

- 8 - wurde und sich weigerte, den Schlüssel auszuhändigen. H._____, der damals in der Bar des Hotel D._____ arbeitete, gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe zu viel getrunken und sei ihm und E._____ gegenüber aufmüpfig geworden. Sie hät- ten irgendwann beschlossen, ihm nichts mehr auszuschenken, was er nicht gern gehabt habe. Er habe sich im Ton vergriffen und sie als dumm bezeichnet (Urk. 6/1 S. 3). Gegenüber der Polizei hatte H._____ nach Hinweis auf seine strafprozessualen Rechte und Pflichten zudem ausgeführt, er habe vom Beschul- digten den Autoschlüssel verlangt, damit er nicht mehr fahre. Der Beschuldigte sei daraufhin laut geworden und habe angefangen, sich ungebührlich zu benehmen (Urk. 1 S. 7). Die Aussagen des Zeugen H._____ werden von E._____, welche damals zusammen mit H._____ in der Bar arbeitete, gestützt. Anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 8. November 2013 führte sie aus, der Beschuldigte sei ge- genüber ihrem Arbeitskollegen ausfällig und frech geworden. Er habe den Auto- schlüssel, den er in der Hand gehabt habe, nicht abgeben wollen (Urk. 6/2 S. 2 und 4). Am 20. August 2012 gab sie nach Hinweis auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte habe angefan- gen, sich unangenehm zu benehmen, vor allem, als ihr Arbeitskollege gesagt ha- be, dass er nichts mehr zu trinken bekomme und den Autoschlüssel abgeben sol- le (Urk. 1 S. 9). Der Beschuldigte bestritt die Darstellung der beiden Zeugen nicht grundsätzlich. Vor Vorinstanz erklärte er, er könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, ob ihm das Personal keinen Alkohol mehr habe ausschenken wollen (Prot. I S. 14). Dies erstaunt, nachdem er in Bezug auf weitere Umstände dieses Abends noch genaue Angaben machen konnte, worauf noch zurückzukommen sein wird. In Bezug auf die Autoschlüssel hielt er lediglich fest, dass er die Schlüssel eines solch teuren Autos einem Dritten, den er nicht kenne, nicht aushändigen könne (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 14 f.; Urk. 69 S. 9 und 18). Diese Erklärung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte die Autoschlüssel nicht abgegeben hat, bildet unter den vorliegenden Umständen jedoch durchaus ein gewisses Indiz dafür, dass er mit dem Porsche zur C._____ fahren wollte. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte gegenüber dem Personal ausfällig,

- 9 - als er darauf hingewiesen wurde, dass er den Autoschlüssel abgeben solle. Er wies namentlich auch nicht darauf hin, dass er das Fahrzeug stehen lassen und ein Taxi nehmen werde. Auch die Aussagen von E._____ deuten darauf hin, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit dem Auto zu fahren. Diese gab nämlich ge- genüber der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe gesagt, dass er mit dem Auto nach Hause fahren wolle, weshalb sie die Polizei benachrichtigt habe (Urk. 6/2 S. 2). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschuldigten bestätig- te sie ausdrücklich, dass sie selbst gehört habe, wie der Beschuldigte gesagt ha- be, dass er noch fahren wolle. Sie habe das gehört, als der Beschuldigte an ei- nem Tisch in der Lounge gesessen sei (Urk. 6/2 S. 4). Angesichts dieser klaren Aussagen erscheint ein Irrtum der Zeugin E._____ wenig wahrscheinlich, zumal sie bei ihrer Einvernahme stets angab, wenn sie sich an bestimmte Punkte nicht mehr erinnern oder dazu keine Angaben machen konnte (vgl. Urk. 6/2 S. 3 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin E._____ den Beschuldigten zu Un- recht mit einer solchen Aussage hätte belasten wollen, nachdem sie zu ihm in keiner Beziehung steht (Urk. 6/2 S. 2). Sie hat sich im Rahmen ihrer Einvernahme denn auch zu Gunsten des Beschuldigten geäussert, indem sie angab, dass er früher jeweils ein Taxi genommen habe, wenn er getrunken habe. Sie wisse nicht, was an diesem Abend mit ihm los gewesen sei. Es sei nicht seine Art gewesen (Urk. 6/2 S. 3). Auch vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass ihre Darstel- lung, wonach der Beschuldigte angekündigt habe, selber mit dem Auto fahren wollen, den Tatsachen entspricht und nicht einfach aufgrund der Umstände von ihr angenommen wurde. Wie später noch näher dargelegt wird, stellt sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt, dass er sich nach dem Verlassen des Hotels zum Taxistand begeben habe und dort ein Taxi habe nehmen wollen (Prot. I S. 13 und 15; Urk. 69 S. 8 und 10 f.). Diese Darstellung steht indes im krassen Gegensatz zu dem von den Zeugen geschilderten Verhalten des Beschuldigten in der Bar. Es kann vorliegend auch nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe sich nach dem Ver- lassen des Hotels beruhigt und einsichtig gezeigt. Wie sich aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten ergibt, wurde der Beschuldigte ausfallend und verweigerte anlässlich der Kontrolle Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die

- 10 - Polizeibeamtin G._____ gab an, das Gespräch mit dem Beschuldigten habe sich als schwierig herausgestellt, weshalb sie Verstärkung aufgeboten hätten. In der Folge seien zwei Patrouillen gekommen (Urk. 6/4 S. 4). Im Polizeirapport vom

18. September 2012 wird ebenfalls festgehalten, dass der Beschuldigte im Laufe der polizeilichen Kontrolle immer aggressiver geworden sei (Urk. 1 S. 6). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Anschlussbefragung des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 7 ff.). Dass der Beschuldigte nur gerade im Zeitpunkt, als er ent- scheiden musste, ob er noch selber fahren sollte oder nicht, besonnen und über- legt reagierte, während er sich zuvor und nachfolgend aggressiv und ausfallend verhielt, erscheint eher aussergewöhnlich. Im Übrigen ist auch nicht einsichtig, aus welchem Grund der Beschuldigte den Atemlufttest und die Blutprobe ver- weigerte (Urk. 1 S. 2 und 4; Urk. 4 S. 1 f.), wenn er selbst gar nicht gefahren sein will.

E. 3.8 Die Zeugin F._____, eine weitere Hotelangestellte, gab in der Untersu- chung an, sie habe, nachdem der Beschuldigte das Hotel verlassen habe, gese- hen, wie eine Person in den Porsche gestiegen und weggefahren sei. Aus den Umständen habe sie geschlossen, dass es sich dabei um den Beschuldigten ge- handelt habe. Es gilt deshalb ihre Aussagen einer näheren Überprüfung zu unter- ziehen.

E. 3.8.1 In Bezug auf die von der Zeugin F._____ gemachten Aussagen kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 10 f.). Die Zeugin macht im Wesentlichen geltend, sie sei dem Beschuldigten, nachdem er das Hotel verlassen habe, gefolgt und habe gesehen, wie eine Person bei seinem Fahrzeug auf der Fahrerseite die Füsse ins Fahrzeug gezogen habe und der Bahnhofsstrasse entlang in Richtung Zürich losgefahren sei. Aufgrund der Umstände gehe sie davon aus, dass es sich bei dieser Person um den Beschul- digten gehandelt habe. Er sei die einzige Person gewesen, welche zu dieser Zeit das Hotel verlassen habe. Es sei sein Auto gewesen, das weggefahren sei. Sie habe gesehen, wie er das Hotel verlassen habe und wie das Auto weggefahren sei. Eine andere Person sei in diesem Moment nicht sichtbar gewesen. Deshalb

- 11 - entspreche es ihrer Logik, dass nur er es sein könne, der mit dem Auto weg- gefahren sei (Urk. 6/3 S. 3 ff.).

E. 3.8.2 Die Vorinstanz hat nicht auf die Aussagen der Zeugin F._____ abgestellt. Sie stellte sich einerseits auf den Standpunkt, dass diese in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin E._____ stünden (Urk. 42 S. 19 und 21). Andererseits sei die zeitliche Abfolge bzw. ihr Verhalten aufgrund ihrer Aussagen unklar (Urk. 42 S. 20 f.). Dieser Betrachtungsweise kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass F._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, dass sie die Polizei benachrichtigt habe (Urk. 6/3 S. 3 und 5), was in Widerspruch zu den Aus- sagen von E._____ (Urk. 6/2 S. 2) und den Angaben im Polizeirapport steht (Urk. 1 S. 5). Dass die Zeugin F._____ im Nachhinein fälschlicherweise davon ausging, sie habe die Anzeige bei der Polizei gemacht, vermag ihre Aussagen im relevanten Punkt jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erfolgte über ein Jahr nach dem Vorfall, der Gegenstand der Anklage bildet. Angesichts des langen Zeitablaufs zwischen Ereignis und Einver- nahme erscheint ein nachträglicher Irrtum in diesem Punkt nachvollziehbar. Als sie kurz nach dem Vorfall von der Polizei befragt wurde, hatte die Zeugin denn auch noch ausgesagt, dass ihre Kollegin mit der Polizei telefoniert habe (Urk. 1 S. 8). Auf Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen gab sie zudem an, sie sei "nicht mehr 100 % sicher", dass sie die Polizei benachrichtigt habe. Sie habe mit E._____ darüber gesprochen, wer die Polizei alarmieren solle. Wegen ihrer speziellen Stellung in diesem Hotel habe sie gesagt, sie mache das (Urk. 6/3 S. 5). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass F._____ aufgrund der Umstände und ihrer Position irrtümlich davon ausging, dass sie den Anruf bei der Polizei gemacht haben müsse. Die Vorinstanz hielt fest, die Zeugin F._____ habe bei ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme nicht mehr bestätigen können oder wollen, dass sie den Beschuldigten habe einsteigen sehen (Urk. 42 S. 20). Diese Feststellung impli- ziert, dass sie dies gegenüber der Polizei ausgesagt hat, was nicht zutrifft. Damals hatte sie lediglich ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die

- 12 - Fahrertür geöffnet habe (Urk. 1 S. 8), wobei der Beschuldigten selbst ausführte, dies getan zu haben (Prot. I S. 13). Die Zeugin F._____ schilderte bei ihrer polizeilichen Befragung ein zweiteiliges Geschehen. Sie gab an, als der Beschuldigte an der Rezeption vorbeigelaufen sei, sei sie ihm gefolgt, um die Nummer des Kontrollschilds abzulesen, während ihre Kollegin E._____ die Polizei verständigt habe. Vor dem Hotel habe sie gese- hen, wie der Beschuldigte die Fahrertür geöffnet habe. In der Folge sei sie wieder in das Hotel hineingegangen, um E._____ das Kontrollschild mitzuteilen. Als sie wieder hinausgegangen sei, habe sie gesehen, wie das Auto in Richtung Bahnhof weggefahren sei (Urk. 1 S. 8). Diese Aussagen wurden von E._____ bestätigt. Auch sie erklärte gegenüber der Polizei: Als sie mit der Polizei am Telefon gewe- sen sei, habe der Beschuldigte das Hotel verlassen. F._____ sei ihm nachgelau- fen, um das Kontrollschild abzulesen. Kurz darauf sei sie zurückgekommen und sie [E._____] habe der Polizei das Kontrollschild mitgeteilt (Urk. 1 S. 9). Entspre- chende Angaben machte E._____ auch als Zeugin in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme (Urk. 6/2 S. 2 f.). Dieser Ablauf der Ereignisse erscheint plau- sibel. Insbesondere lässt sich damit erklären, weshalb die Zeugin F._____ zwar wahrnehmen konnte, wie der Beschuldigte die Fahrertür öffnete, aber nicht sehen konnte, ob er auch ins Fahrzeug einstieg. Geht man davon aus, dass sie in der Zwischenzeit wieder ins Hotel hineingegangen war, um ihrer Kollegin die Nummer des Kontrollschilds mitzuteilen, erscheint es logisch, dass sie in der Folge nur noch sehen konnte, wie das Fahrzeug losfuhr. F._____ bestätigte als Zeugin, dass sie davon ausgehe, dass das, was sie da- mals bei der Polizei gesagt habe, richtig sei (Urk. 6/3 S. 5). Auf Vorhalt ihrer da- maligen Aussagen gab sie zwar an, es stimme so nicht, wie es in diesem Rapport stehe. Aus ihren weiteren Aussagen ergibt sich jedoch, dass sie sich dabei nicht zwangsläufig auf den bei der Polizei geschilderten zeitlichen Ablauf bezog, gab sie auf die Frage, was nicht stimme, doch an, sie habe der Polizei telefoniert, wobei sie sich nicht mehr sicher sei (Urk. 6/3 S. 5). Festzuhalten ist jedoch, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eine leicht andere zeitliche Abfolge schildert als bei ihrer polizeilichen Befragung

- 13 - kurz nach dem Vorfall. Ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft legen den Schluss nahe, dass sie zuerst das Kontrollschild abgelesen haben und erst danach dem Beschuldigten gefolgt sein will (Urk. 6/3 S. 3). Diese Abfolge erscheint jedoch unwahrscheinlich. Wäre die Zeugin dem Beschuldigten gefolgt, nachdem sie bereits das Kontrollschild abgelesen hatte, hätte sie in der Folge nicht mehr in das Hotel hineingehen müssen, um die Nummer ihrer Kollegin mit- zuteilen, welche mit der Polizei telefonierte. Sie hätte unter diesen Umständen wohl sehen können, ob der Beschuldigte in sein Fahrzeug stieg und wegfuhr. Der von der Zeugin F._____ bei der Polizei geschilderte zeitliche Ablauf erscheint deshalb naheliegender. Dafür, dass diese erste Darstellung der Zeugin F._____ zutrifft, spricht auch der Umstand, dass sie von ihr direkt am Tag nach dem Vorfall vorgebracht wurde. Sie stimmt wie erwähnt auch mit den Aussagen von E._____ überein. Angesichts des dargelegten zeitlichen Ablaufs erscheint es eher unwahrschein- lich, dass die Zeugin F._____, als sie sich von der Rezeption wieder vor das Hotel begab, gesehen hat, wie eine Person auf der Fahrerseite die Füsse ins Fahrzeug gezogen hat. Entsprechende Angaben machte sie anlässlich ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (vgl. Urk. 6/3 S. 3 ff.). Die Zeugin muss sich in diesem Punkt somit nachträglich geirrt haben. Dies vermag ihre Aussagen insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Massgebend ist, dass F._____ von Beginn an konstant angab, dass der Beschuldigte sich nach dem Verlassen des Hotels zu seinem Fahrzeug begeben habe. Sie habe weiter gesehen, wie das Fahrzeug wenig spä- ter losgefahren sei (Urk. 1 S. 8; Urk. 6/3 S. 3 ff.). Neben dem Beschuldigten nahm die Zeugin keine weitere Person wahr (vgl. Urk. 6/3 S. 4).

E. 3.8.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 29 S. 10; Urk. 72 S. 7 f.) kann aus den Angaben der Zeugin F._____ nicht abgeleitet werden, dass der Be- schuldigte auf der Beifahrerseite eingestiegen ist. So hat F._____ im Rahmen ih- rer Zeugeneinvernahme mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass die von ihr wahr- genommene Person auf der linken Seite bzw. der Fahrerseite eingestiegen ist (Urk. 6/3 S. 4 und 5). Die von ihr anlässlich der Einvernahme gemachte Skizze (vgl. Anhang zu Urk. 6/3) steht diesen Aussagen nicht entgegen. Auf der Skizze

- 14 - wird nicht zwischen Front und Heck des Fahrzeugs differenziert. Geht man davon aus, dass F._____ bei der Erstellung der Skizze davon ausging, dass die Front des Porsches damals in Richtung Hotel D._____ zeigte, zeichnete sie das Kreuz- chen auf der Fahrerseite ein. Folgt man demgegenüber der Auffassung der Ver- teidigung, wonach die Front des Porsches auf der Skizze in die entgegengesetzte Richtung nach Zürich zeigt (Urk. 29 S. 10; Urk. 72 S. 7 f.), zeichnete die Zeugin F._____ das Kreuzchen nicht vorne auf der Beifahrerseite, sondern hinten und damit an der falschen Stelle ein. Der Beschuldigte müsste in diesem Fall hinten eingestiegen sein, was bei dem von ihm gefahrenen Fahrzeug nicht möglich ist. Die von der Verteidigung vorgenommene Interpretation der Skizze kann deshalb nicht zutreffen. Sodann ist der Vorinstanz zwar darin zu folgen, dass allein auf- grund der Aussagen der Zeuginnen F._____ und E._____ nicht mit Sicherheit be- stimmt werden kann, von welchem zeitlichen Rahmen zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Hotel verliess, und dem Zeitpunkt, als der Personenwa- gen abgefahren ist, auszugehen ist (Urk. 42 S. 21). Unter Einbezug der weiteren Akten kann dieser Zeitraum jedoch bestimmt werden. Berücksichtigt man, dass die Meldung bei der Polizei bereits zu dem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschuldig- te das Hotel verliess (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 2 f.), dass die Poli- zeibeamten nach der Meldung durch die Verkehrsleitzentrale direkt zur C._____ fuhren (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 3), wobei zwischen dieser Meldung und der Ankunft der Polizei bei der C._____ nur wenige Minuten vergingen (An- hang zu Urk. 1; Urk. 6/4 S. 3) sowie dass sich der Beschuldigte bei der C._____ befand, als die Polizei eintraf, muss es sich dabei zwangsläufig um einen äusserst kurzen Zeitraum gehandelt haben.

E. 3.8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellung der Zeugin F._____ nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden kann. Ihre Schlussfolge- rung, wonach es sich bei der Person, die mit dem Fahrzeug des Beschuldigten wegfuhr, um den Beschuldigten gehandelt haben muss, erscheint angesichts der damaligen Verhältnisse zudem plausibel. Die von der Zeugin geschilderten Umstände bilden damit ein Indiz für die Lenkerschaft des Beschuldigten; in Anbe- tracht der oben dargelegten Unsicherheiten in ihren Aussagen kann ihnen für sich allein jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

- 15 -

E. 3.9 Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Porsche vom Hotel D._____ zur C._____ gefahren ist, liegt darin, dass er beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz sass (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 4). Es wurde bereits ausgeführt, dass zwischen dem Aufbruch des Beschuldigten beim Hotel D._____ und dem Eintreffen der Polizei bei der C._____ nicht viel Zeit ver- gangen sein kann (Ziff. 3.8.3), weshalb diesem Umstand umso grössere Bedeutung zukommt. Im Übrigen führte der Polizeibeamte I._____ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 30. August 2012 aus, nachdem er selbst zum Porsche herangetreten sei, habe er gut hören können, wie der Auspuff durch die abkühlende Wärme geknackt habe (Urk. 4 S. 1). Anlässlich seiner Befragung als Zeuge über ein Jahr später konnte I._____ zwar nicht mehr angeben, ob der Motor des Porsches noch warm gewesen sei; er verwies jedoch darauf, dass er zum Sachverhalt einen Wahrnehmungsbericht verfasst habe (Urk. 6/6 S. 4). Der Beschuldigte führte diesbezüglich vor Vorinstanz aus, nachdem ihn sein Kollege zur Garage gefahren habe, habe er die Türe auf der rechten Seite geöff- net und sei in die Garage gegangen. Er habe die Alarmanlage ausgeschaltet sowie das Licht angeschaltet und sei ins Büro gegangen. Danach sei er wieder nach draussen gegangen, um seine Jacke mit dem Geld zu holen. Er habe sich ins Auto gelehnt und nach seiner Jacke gegriffen. In diesem Moment sei die Polizei gekommen (Prot. I S. 13 f. und 17; vgl. auch Urk. 69 S. 13). Dass der Beschuldigte diese Erklärung erstmals vor Vorinstanz vorbrachte, erstaunt, ist der Umstand, dass er von der Polizei auf dem Fahrersitz sitzend vorgefunden wurde, für das vorliegende Verfahren doch von erheblicher Bedeutung, weshalb der Beschuldigte in der Untersuchung auch mehrmals dazu befragt wurde, ohne zu erwähnen, dass er lediglich seine Jacke aus dem Fahrzeug habe holen wollen (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2). Unabhängig davon vermag die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung auch nicht vollends zu überzeugen. So leuchtet nicht ohne weiteres ein, warum er, wie von der Polizei beobachtet, auf dem Fahrersitz sass, spricht er doch bloss davon, er habe sich in das Auto gelehnt und nach der Jacke gegriffen, wobei er etwas komisch dort gehangen sei (Prot. I S. 13). Zudem hat der Beschuldigte vor Vorinstanz weder angegeben, aus welchem Grund er sich spätabends um 23.30 Uhr noch in die Garage begab, noch, weshalb er kurz

- 16 - darauf wieder herauskam, um seine Jacke zu holen. Eine Erklärung für dieses Verhalten brachte der Beschuldigte erstmals in der Berufungsverhandlung und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin vor (Urk. 69 S. 13). Immerhin stellt der Umstand, dass auf den von der Polizei gemachten Fotos Licht in der Garage brennt (Urk. 2/1) ein gewisses Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte vor dem Eintreffen der Polizei in der Garage war. Das Licht kann jedoch schon zuvor gebrannt haben oder später eingeschaltet worden sein. Im Übrigen ist darauf hin- zuweisen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei (wieder) auf dem Fahrersitz befand, wofür er wie erwähnt keine nachvollziehbare Erklärung liefern konnte.

E. 3.10 Im Sinne eines Zwischenergebnisses sprechen die vorstehenden Umstän- de klar dafür, dass der Beschuldigte den Porsche auf der Strecke zwischen Hotel D._____ und der C._____ gelenkt hat. Wie erwähnt, ergibt sich dies zum einen daraus, dass der Beschuldigte von seinem Arbeitsort bei der C._____ mit dem Porsche zum Hotel D._____ fuhr, mit dem Porsche vom Hotel D._____ zu- rück zur Garage kam und kurz nach der Rückfahrt von der Polizei im Porsche sit- zend vorgefunden wurde. Diese Schlussfolgerung wird unter anderem dadurch gestützt, dass sich der Beschuldigte weigerte, den Hotelangestellten den Auto- schlüssel abzugeben, und angab, er wolle noch fahren, und beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz sass. Lediglich untergeordnete Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Zeugin F._____ davon ausging, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte mit dem Porsche weggefahren sei.

E. 3.11 Der Beschuldigte macht wie erwähnt geltend, er sei von einem Kollegen bzw. Bekannten mit dem Porsche vom Hotel D._____ zur Garage gefahren worden. Nach dem Verlassen des Hotels habe er beim Porsche die Fahrertüre geöffnet, um Geld herauszunehmen, das in den Tresor gehört habe. In der Folge habe er sich auf den Weg zum Taxistand gemacht, um ein Taxi zu nehmen. Dort habe er einen Kollegen getroffen, der ihn gefahren und das Auto vor der Garage abgestellt habe (Prot. I S. 13 und 15 unten; Urk. 69 S. 10 ff.).

E. 3.11.1 Diesen Ablauf der Ereignisse brachte der Beschuldigte erstmals vor Vor- instanz vor. Zwar hatte er sich bereits in der Untersuchung auf den Standpunkt

- 17 - gestellt, von einem Kollegen bzw. Bekannten gefahren worden zu sein. Er machte jedoch keine näheren Angaben dazu (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2 und 5), obwohl sich diese Darstellung für ihn hätte entlastend auswirken können. Die Aussagen des Beschuldigten wirken damit nachgeschoben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung zunächst noch angegeben hatte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums vor der Garage abgestellt gewesen (Urk. 5/1 S. 5). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen zudem auch inhaltlich nicht zu über- zeugen. Es wurde bereits dargelegt, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschuldigte nur und gerade im Zeitpunkt, als er das Hotel verliess und darüber entscheiden musste, ob er noch mit dem Porsche fahren soll oder nicht, vernünf- tig reagierte, während er sich zuvor gegenüber dem Barpersonal und später gegenüber der Polizei ausfallend benahm. Weiter erscheint es sonderbar, dass der Beschuldigte ausgerechnet im kurzen Moment, als er sich zum Taxistand begab, auf einen Kollegen stiess, der zusätzlich noch dazu bereit war, ihn zur C._____ zu fahren, zumal es sich dabei um eine äusserst kurze Strecke handelt, die der Beschuldigte ohne Weiteres auch zu Fuss hätte gehen können. Den Aus- sagen des Beschuldigten vor Vorinstanz lassen sich auch keine Angaben dazu entnehmen, wie sein Kollege in der Folge von der C._____ zu seinem Zielort hät- te gelangen sollen. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldig- te auf entsprechende Frage an, sein Kollege sei in der Folge zu Fuss nach Hause gegangen (Urk. 69 S. 12). Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Polizei alarmiert wurde, als der Beschuldigte das Hotel verliess, und nur wenig Zeit spä- ter bei der C._____ eintraf. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass die Zeitspanne für den vom Beschuldigten geltend gemachten Handlungsablauf zu kurz erscheint (Urk. 42 S. 18 unten), zumal in der Folge weder bei der C._____ noch in der näheren Umgebung eine weitere Person wahrgenommen werden konnte (Urk. 6/4 S. 4), die den Beschuldigten hätte gefahren haben können. Im Übrigen steht der vom Beschuldigten vorgebrachte Ablauf auch in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin F._____, die konstant angab, nur eine Person wahrge- nommen zu haben. Der Beschuldigte hätte innerhalb kürzester Zeit zum Porsche hingehen, die Fahrertür öffnen, das Geld herausnehmen, zum Taxistand laufen,

- 18 - mit seinem Kollegen sprechen und mit diesem wieder zurückkommen müssen, damit die Zeugin F._____ dies nicht hätte beobachten könnten. Auffallend ist schliesslich auch die Art, wie der Porsche gemäss Polizeifotografien vor der C._____ parkiert war (Urk. 2/1), spricht diese doch dafür, dass zuvor lediglich eine Person im Porsche sass. In Anbetracht des knappen Abstands zwischen Fahr- zeug und Hausmauer ist nicht davon auszugehen, dass sich die Türe auf der Bei- fahrerseite vollständig öffnen liess (vgl. Urk. 2/1 S. 2). Wäre der Beschuldigte tat- sächlich von einer Drittperson gefahren worden, hätte diese den Porsche wohl nicht so abgestellt, dass der Beschuldigte nur noch knapp aussteigen konnte, zumal ausreichend Platz vorhanden war. Das Vorbringen des Beschuldigten, wo- nach sein Kollege das Fahrzeug beim sog. "Chef-Parkplatz" parkiert habe, wo es immer stehe (Urk. 69 S. 20; Prot. I S. 16 f.), vermag daran nichts zu ändern.

E. 3.11.2 Der Beschuldigte weigerte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz, den Namen des Kollegen anzugeben, der ihn damals zur Garage gefahren habe. Er gab an, dieser sei Ausländer und habe schlechte Erfahrungen mit dem Staat bzw. der Polizei gemacht. Er [der Beschuldigte] habe deshalb versprochen, dass er ihn nicht nennen werde (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2; Prot. I S. 14). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 69 S. 12, 15 f. und 21 f.). Die Weigerung des Beschuldigten, den damaligen Lenker zu nennen, erscheint nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Kollege offenbar schlechte Erfahrungen mit dem Staat gemacht hat, vermag jedenfalls nicht als Erklärung zu dienen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er wegen des vorliegen- den Vorfalls Konsequenzen zu befürchten hätte, macht der Beschuldigte doch nicht geltend, sein Kollege hätte damals nicht fahren dürfen. Vielmehr gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, sein Kollege trinke allgemein keinen Alkohol und habe auch fahren dürfen (Urk. 69 S. 15). Zwar kann nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschuldigte über diese schlechten Erfahrungen des Kollegen selbst nicht Bescheid weiss, wofür seine Aussage vor Vorinstanz spricht, er könne dies zu wenig beurteilen (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass der Kollege in der Ver-

- 19 - gangenheit wegen der Aufenthaltsbewilligung und "so Sachen" Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe (Urk. 69 S. 15). Dies ändert jedoch nichts daran, dass in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte keine Angaben zur Lenkerschaft machte. Es erscheint nicht nach- vollziehbar, dass sich der Beschuldigte trotz seiner Unschuld den Strapazen eines Strafverfahrens aussetzt, um einen Kollegen zu schützen, der offenbar einfach schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hat, wobei der Beschuldigte nicht einmal näher wissen will, um was für Erfahrungen es sich dabei handelte. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass dem Beschuldigten am 30. Oktober 2012 der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde (Urk. 10/1). Anlass für diese Mass- nahme bildete der Vorfall vom 27. Juli 2012 (Urk. 10/1 S. 2 f.). Am 15. November 2013 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis nach weiteren Untersuch- ungen auf unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 10/2). Der Beschuldigte schilderte vor Vorinstanz ausführlich und eingehend, welche Auswirkungen es für ihn haben würde, wenn er den Führerausweis nicht mehr zurück erhalten würde. Er gab an, dass er in diesem Fall das Unternehmen [die Garage] würde verkaufen müssen. Seine Existenz hänge vom Führerausweis ab. Müsste er den Führerausweis abgeben, würde er zum Sozialfall werden. Er sei auf ein Auto angewiesen. Je nachdem, wie das Verfahren ausgehe, müsse darüber entschieden werden, wie es mit der Garage weitergehe. Wenn der Führerausweis weiterhin eingezogen bleibe, hätte dies auch Einfluss auf das Tagesgeschäft, weil man nicht nur einfach eingeschränkt, sondern enorm behindert sei (Prot. I S. 11 f.). Dass der Beschul- digte die von ihm geschilderten dramatischen Folgen für seine berufliche Zukunft in Kauf nimmt, nur um einen Kollegen nicht zu nennen, der – ihm nicht näher bekannte – schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hat, ist nicht anzu- nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, wovor der Beschuldigte diesen hätte schützen müssen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Abspra- che mit dem Kollegen hätte stattfinden sollen: Dass der Kollege den Beschuldig- ten vorsorglich für den Fall, dass dieser von der Polizei kontrolliert würde, darum bat, ihn nicht zu nennen, erscheint nicht plausibel. Eine Absprache nach der Kon- trolle durch die Polizei erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, nachdem sich der Beschuldigte schon bei der Polizei weigerte, den Namen des Kollegen anzuge-

- 20 - ben, ohne jedoch über dessen Probleme mit der Polizei genauer Bescheid zu wissen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er könne sich an den Zeitpunkt der Absprache nicht mehr erinnern (Urk. 69 S. 22), was nicht glaubhaft erscheint.

E. 3.11.3 Es ist dem Verteidiger darin zu folgen, dass es nicht Sache des Beschul- digten ist, seine Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Urk. 72 S. 6; Prot. II S. 11). Der Grundsatz in dubio pro reo ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht bei- gebracht (BGE 127 I 38, E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung. Aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachver- halt zu machen, kann es seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderli- che Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner ent- lastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Hand- kommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, sprechen die vorliegenden Umstände klar dafür, dass es der Beschuldigte war, der den Porsche im inkriminierten Zeitpunkt gelenkt hat.

- 21 - Damit liegt eine Situation vor, die einer Erklärung bedarf (vgl. hierzu Urteil 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte bringt zwar vor, er sei damals von einem Kollegen gefahren worden, weigert sich aber, den Namen dieses Kollegen anzugeben. Nachdem kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich sein sollte, den tatsächlichen Lenker zu nennen, und er im Übrigen Aussagen macht, darf seine Weigerung bei der Beweiswürdigung als belastendes Element mitberücksichtigt werden.

E. 3.12 In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegt. Die Kombina- tion der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Porsche am 27. Juli 2012 vom Hotel D._____ zur C._____ gelenkt hat. Nicht erstellt werden kann indes, dass der Beschuldigte über die …-Gasse zur C._____ fuhr, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 12 S. 2).

E. 3.13 Wie eingangs erwähnt, beantragt die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren, es sei B._____ als Zeugin zu befragen (Prot. II S. 7). B._____ habe in ihrem Schreiben vom 17. April 2014 ausgeführt, sie habe gesehen, dass der Be- schuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen sei (Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 8 f.). Im Schreiben vom 17. April 2014 führt B._____ aus, sie habe damals den Por- sche des Beschuldigten an sich vorbeifahren sehen. Soweit sie sich erinnern könne, sei der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen (Urk. 28/2). Dass sich B._____ nicht mehr an Details erinnern kann, wäre in Anbetracht des Zeitablaufs von über eineinhalb Jahren nach dem Vorfall nachvollziehbar. Ob der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen ist oder nicht, hat sie jedoch entwe- der gesehen oder nicht. Der im Schreiben verwendete Zusatz "soweit ich mich er- innern kann" erstaunt deshalb. Zu verweisen ist weiter darauf, dass E._____ ge- genüber der Staatsanwaltschaft angab, B._____ habe ihr nach dem Vorfall ge- sagt, dass der Beschuldigte "jetzt halt den Führerausweis weg habe" (Urk. 6/2 S. 4 und 5). Hätte B._____ effektiv wahrgenommen, dass der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz sass, hätte sie dies wohl in diesem Zusammenhang erwähnt.

- 22 - Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der damaligen zeitlichen Verhältnisse nicht angenommen werden kann, dass B._____ gesehen haben kann, wie der Beschuldigte an ihr vorbeifuhr: So ergibt sich aus den Angaben von B._____ und des Beschuldigten, dass sie das Hotel vor dem Beschuldigten verlassen hat (Urk. 28/2; Urk. 69 S. 8; Prot. I S. 13). Gemäss Schreiben vom 17. April 2014 befand sich das Fahrzeug von B._____ und ihrem Partner auf Höhe der …- Strasse … in Thalwil, d.h. nur wenige Minuten entfernt vom Hotel D._____, das sich an der …-Strasse … befindet. Dass der Beschuldigte, der gemäss seiner Darstellung nach dem Aufbruch von B._____ austrinken und zahlen musste, in der Folge noch den Umschlag mit dem Geld aus dem Porsche holen, zum Taxi- stand gehen, dort mit seinem Kollegen sprechen und sich mit diesem wieder zu- rück zu seinem Porsche begeben musste, vor B._____ und ihrem Partner losfuhr bzw. überhaupt an ihr vorbeifuhr erscheint nicht plausibel, zumal ihr Wohnort (Oberrieden) gerade in entgegengesetzter Richtung liegt (vgl. Urk. 28/2). Zu ver- weisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach zwischen dem Moment, als er das Hotel verlassen habe, bis zum Moment, als sich der Porsche in Bewegung ge- setzt habe, fünf bis sechs Minuten verstrichen seien (Urk. 69 S. 11). Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass nachts bei Dunkelheit wahrgenommen werden kann, wer auf dem Beifahrersitz eines vorbeifahrenden Fahrzeugs sitzt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei diesem Fahrzeug um einen tiefliegenden Porsche mit flachen Scheiben handelt. Wie erwähnt, hat B._____ in ihrem Schreiben vom

17. April 2014 denn auch selbst relativiert, dass sie den Beschuldigten auf dem Beifahrersitz gesehen hat. Unter den dargelegten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Verteidigung beantragte Einvernahme von B._____ am vorliegenden Beweisergebnis etwas ändern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist.

E. 4 Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Anklagebehörde ist korrekt und wurde von der Verteidigung für den Fall eines Schuldspruchs nicht bestritten (Prot. II S. 11). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist fest-

- 23 - zuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration bzw. des dafür erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke und der damit zwingend verbundenen Symptome nicht daran zweifeln konnte, dass er den Grenzwert für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration überschritten hatte (vgl. dazu auch BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, Art. 91 N 36). Im Übrigen wurde der Beschuldigte auch vom Personal der Bar darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr in einem fahrfähigen Zustand befindet. Zu berücksichtigen ist, dass auf den 1. Januar 2014 die revidierte Fassung von Art. 91 SVG in Kraft getreten ist. Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor diesem Datum begangen. Da das Strassenverkehrsgesetz keine Bestimmungen über das intertemporale Recht enthält, gelangt für die Frage, ob das alte oder das neue Recht anwendbar ist, gemäss Art. 102 SVG, wonach die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches insoweit Anwendung finden, als das SVG nicht selbst Bestimmungen aufstellt, Art. 2 StGB zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich das alte Recht anwendbar. Das neue Recht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der erstellte Sachverhalt wird sowohl vom alten als auch vom neuen Recht vollständig erfasst. Der Strafrahmen ist nach altem wie neuem Recht identisch (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG und Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Das neue Recht erweist sich somit nicht als milder, weshalb die alte Fassung von Art. 91 SVG zur Anwendung kommt, die zur Tatzeit in Kraft war. Der Beschuldigte ist somit des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand wird bei qualifizierter Blutalkoholkonzent- ration mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG).

- 24 -

E. 5.2 Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).

E. 5.3 Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt ein Blutalkoholgehalt ab 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 2.05 Promille hat der Beschuldigte diesen Grenzwert um mehr als das Doppelte überschritten, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte war bei Dunkelheit mit entsprechend schlechteren Sichtver- hältnissen unterwegs. Er fuhr vom Bahnhof Thalwil bis zur C._____ an der alten …-Strasse … in Thalwil, was einer sehr kurzen Strecke entspricht. Um ca. 23.30 Uhr am Freitagabend war jedoch mit zahlreichen weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Entsprechend ändert die kurze Distanz auch nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aussetzte. Immerhin war der Beschuldigte mit der gefahrenen Strecke vertraut. Nach dem Gesagten wiegt die objektive Tatschwere erheblich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ist nicht anzunehmen, dass für seine Fahrt eine Notwendigkeit oder Dringlichkeit bestand. Aufgrund der kurzen Strecke auf Stadtgebiet wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, zu Fuss, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi zur Garage zu gelangen, zumal ihm die Problematik von seiner früheren Verurteilung her nicht unbekannt war. Dem- gegenüber ist die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Nachdem E._____ angab, der Beschuldigte habe jeweils ein Taxi genommen, wenn er getrunken habe, sie wisse nicht, was an diesem Abend mit ihm los gewesen sei (Urk. 6/2 S. 3), ist zu Gunsten des Be- schuldigten anzunehmen, dass er nicht voraussehen konnte, dass er später in fahrunfähigem Zustand noch mit dem Porsche fahren würde. Insgesamt wird das objektive Verschulden durch die subjektiven Tatkomponenten leicht relativiert. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe.

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E. 5.4 Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (zum Ganzen: Urk. 5/3 S. 5 f.; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 69 S. 1 ff.): Der Beschuldigte wurde 1955 in Kairo geboren und kam im Alter von vier Jahren in die Schweiz. Er wuchs zusammen mit einer Schwester in J._____ auf. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule in J._____ und absolvierte eine Lehre als Radio- und Fernsehelektroniker. Bei der C._____ arbeitet der Beschuldigte schon seit über 16 Jahren. Im Jahre 2011 kauf- te er die Garage zusammen mit einem Kollegen. Seither ist er als Geschäftsführer tätig. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Urteil des Obergerichts Zürich, I. Straf- kammer, vom 21. April 2005 wurde er wegen versuchter Vereitelung einer Blut- probe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft (Urk. 45; Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059, Urk. 33 S. 20). Dieser Verurteilung lag kurz zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte trotz vorgängigem Alkoholkonsum mit seinem Fahrzeug fuhr, wobei er einen Unfall verursachte. Nach dem Unfall trank der Beschuldigte Alkohol, obwohl er aufgrund der Umstände mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (vgl. Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon mehr als sieben Jahre zurück, ist indes einschlägig. Weiter ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk. 11/3). Insgesamt rechtfertigt sich daher eine deutliche Straf- erhöhung.

E. 5.5 Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens zeigt er weder Einsicht noch Reue. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

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E. 5.6 Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, ist die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten und sein getrübter automobilistischer Leumund deutlich straf- erhöhend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens und der persönlichen Faktoren erscheint eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen. Dieses Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten, der noch offene Steuerschulden zu begleichen habe und daran sei, die Verlustscheine zurückzukaufen, mache die Ausfällung einer Geldstrafe wenig Sinn. Der Beschuldigte könnte sie im Falle eines Vollzugs gar nicht begleichen. Zudem dürfte ihn die Gefahr des Vollzugs einer Freiheitsstrafe eher beeindrucken und ihn vor weiterer Delinquenz abhalten (Urk. 71 S. 7). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bildet die angespannte wirt- schaftliche Situation eines Täters keinen Grund, um von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 5.2.3). Den finanziellen Verhältnissen des Täters ist vielmehr bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes Rechnung zu tragen. Vorliegend lassen zudem weder die Vorstrafe des Beschuldigten noch das im vorliegenden Straf- verfahren zu beurteilende Delikt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf den Strafzweck als erforderlich erscheinen. Der Beschuldigte ist daher mit

- 27 - einer Geldstrafe zu bestrafen. Im Übrigen ist – wie noch zu zeigen sein wird – eine bedingte Geldstrafe auszufällen, sodass die angespannte finanzielle Situati- on des Beschuldigten zur Zeit für die Wahl der Sanktionsart keine Rolle spielt.

E. 5.7 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte verdient gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen monatlich Fr. 6'702.45 netto (Urk. 52/2-5). Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz erhält er keinen 13. Monatslohn. Je nach Geschäftsgang werde ein Bonus ausbezahlt, wozu es im Jahr 2013 nicht gekommen sei (Prot. I S. 9). Weitere Einkünfte bestehen nicht (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte an, auch im Jahr 2014 keinen Bonus erhalten zu haben (Urk. 69 S. 2). Nach dem Gesagten ergibt sich somit ein dem Beschul- digten anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 6'702.45. Davon sind, wie erwähnt, die Kosten für die Steuern sowie die Krankenkasse abzuziehen. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, er zahle monatlich Fr. 2'500.– an Steuern (Prot. I S. 9). Damit sind jedoch die monatlichen Ratenzahlungen für bestehende Steuerschulden (vgl. Urk. 5/3 S. 6) gemeint (Urk. 69 S. 2). Gestützt auf die Aus- kunft des Steueramts J._____ ist sodann von einer monatlichen Steuerbelastung von ca. Fr. 780.– auszugehen (Urk. 11/4), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (Urk. 69 S. 2). Die monatlichen Krankenkassenprämien betragen Fr. 250.– bis Fr. 500.– (Urk. 69 S. 3). Unterstützungsbeiträge zahlt der Beschuldigte keine mehr (Urk. 69 S. 3; Prot. I S. 10). Ausgehend von den genannten Abzügen und unter Berücksichtigung der Raten- zahlungen für die Steuerschulden stehen dem Beschuldigten monatliche Mittel von ca. Fr. 3'000.– zur Verfügung. Daraus resultiert ein Tagessatz von Fr. 100.–.

- 28 -

E. 5.8 Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. Ziff. 6), ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vor- liegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Über- tretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz- freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur unterge- ordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichun- gen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend erweist es sich als angemessen, die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Infolgedessen ist die an sich schuld- angemessene Gesamtzahl von 210 Tagessätzen Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu reduzieren.

E. 5.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.– zu bestrafen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

- 29 -

E. 6 Monaten bestraft (Urk. 45; Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059, Urk. 33 S. 20). Diese einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ist bei der Prog- nosestellung als ungünstiges Element zu gewichten, zumal sie unbedingt aus- gesprochen wurde. Zudem ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk. 11/3). Dass beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue zu erkennen sind, ist in Bezug auf die Prognosestellung weiter negativ zu werten.

- 30 - Neben seinem erneuten Fehlverhalten zeugt somit auch seine persönliche Reak- tion von einer andauernden Uneinsichtigkeit. Demgegenüber ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2005 stammt. Der Beschuldigte hat sich demzufolge vor dem vorliegenden Vorfall während etwas mehr als 7 Jahren keine Straftaten zu Schulden kommen lassen. Es kann zudem durchaus davon ausgegangen werden, dass die unmittelbaren Folgen des vorliegenden Straf- verfahrens, d.h. die Zahlung der Busse und Verfahrenskosten, beim Beschuldig- ten Wirkung zeigen werden. Zudem ist der Beschuldigte sozial voll integriert. Nach dem Gesagten bestehen somit zwar Bedenken an einer Legalbewährung; im Lichte einer Gesamtbeurteilung kann dem Beschuldigten aber doch keine eigentliche Schlechtprognose ausgestellt werden. Die Geldstrafe ist deshalb auf- zuschieben. Den erwähnten Restbedenken ist mittels Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Soziali- sationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

E. 6.2 Der Beschuldigte ist bereits vorbestraft (Urk. 45). Er wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat hingegen nicht zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten oder Geldstrafen von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend deshalb keine besonders günstigen Umstände erforderlich.

E. 6.3 Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. April 2005 wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Freiheitsstrafe von

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 32 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'896.85 amtliche Verteidigung

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz zufolge Freispruchs keine Gerichts- gebühr festgelegt hat (Urk. 42 S. 26, Dispositivziffer 2), ist diese von der Berufungsinstanz festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen (entgegen Urk. 42 S. 26, Dispositivziffer 3).

E. 7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch, dringt jedoch mit ihren Anträgen zur Strafart und Strafhöhe nicht durch. Der Beschuldigte beantragt im Berufungs- verfahren einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er mehrheitlich unterliegt. Nachdem vor Vorinstanz kein Schuldspruch erfolgte und demzufolge auch keine Strafzumessung vorgenommen wurde, bestand im Berufungsverfahren dieselbe Ausgangslage wie im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Im Hauptverfahren hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten bei Verurteilung zu tragen, auch wenn das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigt als die Anklagebehörde oder eine andere als die beantragte Sanktion ausspricht (vgl. BSK StPO-

- 31 - DOMEISEN, Art. 426 N 6). Vorliegend erscheint es deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzu- behalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 3000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'357.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.001.630.644).

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'625.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71 S. 1)
  7. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
  8. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'600.– zu bestrafen.
  9. Der Vollzug der Strafe sei bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzu- schieben. - 3 - b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1)
  10. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom
  11. April 2014 sei vollumfänglich abzuweisen.
  12. Der Urteil des Bezirksgerichtes Horgen sei in allen Punkten voll- umfänglich zu bestätigen.
  13. Die heute von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Anträge seien ebenfalls alle abzuweisen.
  14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin bzw. der Staatskasse. Erwägungen:
  15. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 24. April 2014 wurde der Beschuldigte für nicht schuldig befunden und vom angeklagten Vorwurf des Fahrens in fahr- unfähigem Zustand freigesprochen (Dispositivziffer 1). Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz; die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 7'625.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen (Dispositiv- ziffern 2 bis 4). 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröff- net und der Staatsanwaltschaft am 28. April 2014 schriftlich in unbegründeter Form zugestellt wurde (Urk. 33; Prot. I S. 20), meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. April 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 35). Am 7. August 2014 wurde der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt (Urk. 40/1). Die Berufungserklärung der Staats- anwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 11. August 2014 (Urk. 43) und damit innert - 4 - der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom
  16. August 2014 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 19. September 2014 auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48 S. 1). 1.3. Am 7. November 2014 wurde auf den 22. Januar 2015 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 teilte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dem hiesigen Ge- richt mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 57). Nachdem vor- liegend ein Fall notwendiger Verteidigung besteht (vgl. Art. 130 lit. d StPO), wur- den die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2015 abgenom- men (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2015 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 63). Am
  17. Februar 2015 wurde auf den 30. April 2015 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 65). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, es sei B._____ als Zeugin einzuvernehmen (Prot. II S. 7). Auf diesen Antrag wird an ge- gebener Stelle zurückzukommen sein.
  18. Umfang der Berufung Die Berufung wurde von der Staatsanwaltschaft nicht beschränkt (Urk. 43). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.
  19. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 3 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 5 - 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 27. Juli 2012 mit dem Porsche Carrera, polizeiliches Kontrollschild ZH … (Halterin: C._____ AG), vom Hotel D._____ am Bahnhof Thalwil zur C._____ in Thalwil (deren Geschäfts- führer er ist) begab. Weiter wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er beim Eintreffen der Polizei, die von den Angestellten des Hotels D._____ alarmiert wurde, bei der C._____ in Thalwil auf dem Fahrersitz des Porsches sass. Erstellt und nicht bestritten ist schliesslich die in der Anklage genannte Blut- alkoholkonzentration des Beschuldigten von mind. 2.05 Gewichtspromille, die sich auf den ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. August 2012 (Urk. 3/4) stützt. Aus dem am 19. Dezember 2013 erstellten ärztlichen Bericht ergibt sich zwar eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mind. 2.09 Gerichtspromille (Urk. 3/5). Aufgrund des Anklageprinzips ist indes auf den in der Anklage genannten tieferen Wert abzustellen. Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er den Porsche auf der Strecke zwischen Hotel D._____ und C._____ gelenkt hat. Er sei zwar nach der Arbeit mit dem Porsche zum Hotel D._____ gefahren und habe dort etwas getrunken. Zur Garage zurückgefahren habe ihn aber ein Kollege bzw. Bekannter, dessen Identität der Beschuldigte al- lerdings verschweigt. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 42 S. 5 und 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt aufgezählt, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich liegen als Beweismittel die Akten über die Blutentnahme beim Beschuldigten vor (Urk. 3). Der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweis- mittel steht nichts entgegen. Dies gilt auch für die erste Befragung des Beschul- digten durch die Polizei (Urk. 5/1). Der Beschuldigte machte in der Untersuchung zwar geltend, dass ihm damals der Beizug eines Anwalts verweigert worden sei (Urk. 8/1). Aus dem Polizeirapport ergibt sich jedoch, dass dem Beschuldigten nach Vorhalt seiner Rechte gemäss Art. 158 StPO Gelegenheit gegeben wurde, - 6 - einen Anwalt beizuziehen. Im Rapport wird festgehalten, dass der Beschuldigte über seine Rechte in Kenntnis gesetzt und ihm angeboten worden sei, einen Anwalt beizuziehen. Nachdem der Beschuldigte mit dem Pikettanwalt gesprochen habe, habe er versucht, seinen eigenen Anwalt zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urk. 1 S. 6). Unter diesen Umständen kann nicht davon aus- gegangen werden, dass dem Beschuldigten die Wahrung seiner Rechte ver- weigert wurde. Auch aus der Beschwerdeschrift des Beschuldigten selbst (Urk. 8/1 S. 1) ergibt sich, dass er auf Art. 158 StPO aufmerksam gemacht wurde und er Gelegenheit hatte, ein Telefon zu benützen. 3.4. In Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (Urk. 42 S. 6 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Vorliegend besteht zudem kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der befragten Personen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls kann alleine aus ihrer prozessualen Stellung nichts hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der als Zeugen befragten Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln ist. Relevant sind aber die von diesen Personen gemachten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 3.5. Die Aussagen der einvernommenen Personen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 6 ff.). 3.6. Vorliegend besteht allein unter Berücksichtigung der äusseren Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Lenkerschaft des Beschuldigten. Halterin des Porsches Carrera, polizeiliches Kontrollschild ZH …, ist die C._____ AG (Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und (Mit-) Inhaber dieser Ga- rage (Prot. I S. 7 f.; Urk. 69 S. 2 und 6). Weiter steht fest, dass sich der - 7 - Porsche (mit einem Fahrzeugschlüssel) im inkriminierten Zeitpunkt im Besitz des Beschuldigten befand. Wie sich aus den Akten ergibt, fuhr der Beschuldigte am Tattag mit dem Porsche von seiner Arbeitsstelle zum Hotel D._____, um dort etwas trinken zu gehen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe das Geschäft etwa um 19.15 bzw. 19.20 Uhr mit dem Porsche ver- lassen. Er habe kurz etwas trinken gehen wollen und sei dafür ins Hotel D._____ gegangen (Prot. I S. 12). Gemäss den Aussagen des Beschuldigte hat er sich auch mit dem Porsche vom Hotel D._____ zurück zur C._____ begeben (Prot. I S. 13). Als der Beschuldigte von den Polizeibeamten bei der C._____ angetroffen wurde, sass er im Porsche auf dem Fahrersitz (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 4), was von ihm nicht bestritten wurde. Weitere Personen befanden sich nicht vor Ort (vgl. auch Urk. 6/4 S. 4 unten). Die Polizeibeamten müssen nur kurz nach der Ankunft des Beschuldigten bei der C._____ eingetroffen sein. So ergibt sich aus den Aussagen von E._____ und F._____, dass die Anzeige bei der Polizei nahezu zeitgleich mit dem Aufbruch des Beschuldigten erfolgte (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 2 f.). Die Polizeibeamten fuhren in der Folge direkt zur C._____, da es sich bei ihr wie erwähnt um die Halterin des Porsches handelte (Urk. 1 S. 2 und 5; Urk. 4; Urk. 6/4 S. 3). Gemäss den Angaben der Polizeibeam- tin G._____ verstrichen ab der Eingangsmeldung ca. sieben bis zehn Minuten, wobei sie darauf verwies, dass dies im Journal festgehalten sein müsse (Urk. 6/4 S. 3). Aus dem Journal ergibt sich eine noch kürzere Zeitspanne (Anhang zu Urk. 1). Dass der Beschuldigte von seinem Arbeitsort bei der C._____ mit dem Porsche zum Hotel D._____ fuhr, sich mit dem Porsche vom Hotel D._____ zurück zur Ga- rage begab und bei der Ankunft der Polizei im Porsche (auf dem Fahrersitz) sass, weist – isoliert betrachtet – darauf hin, dass er den Porsche auch auf der Strecke vom Hotel D._____ zur C._____ gelenkt hat, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird. 3.7. Diese starke Vermutung wird durch weitere Elemente gestützt. So ergibt sich aus den Aussagen des Barpersonals, dass der Beschuldigte auf den Hin- weis, dass er nicht mehr fahren und den Autoschlüssel abgeben solle, ausfällig - 8 - wurde und sich weigerte, den Schlüssel auszuhändigen. H._____, der damals in der Bar des Hotel D._____ arbeitete, gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe zu viel getrunken und sei ihm und E._____ gegenüber aufmüpfig geworden. Sie hät- ten irgendwann beschlossen, ihm nichts mehr auszuschenken, was er nicht gern gehabt habe. Er habe sich im Ton vergriffen und sie als dumm bezeichnet (Urk. 6/1 S. 3). Gegenüber der Polizei hatte H._____ nach Hinweis auf seine strafprozessualen Rechte und Pflichten zudem ausgeführt, er habe vom Beschul- digten den Autoschlüssel verlangt, damit er nicht mehr fahre. Der Beschuldigte sei daraufhin laut geworden und habe angefangen, sich ungebührlich zu benehmen (Urk. 1 S. 7). Die Aussagen des Zeugen H._____ werden von E._____, welche damals zusammen mit H._____ in der Bar arbeitete, gestützt. Anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 8. November 2013 führte sie aus, der Beschuldigte sei ge- genüber ihrem Arbeitskollegen ausfällig und frech geworden. Er habe den Auto- schlüssel, den er in der Hand gehabt habe, nicht abgeben wollen (Urk. 6/2 S. 2 und 4). Am 20. August 2012 gab sie nach Hinweis auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte habe angefan- gen, sich unangenehm zu benehmen, vor allem, als ihr Arbeitskollege gesagt ha- be, dass er nichts mehr zu trinken bekomme und den Autoschlüssel abgeben sol- le (Urk. 1 S. 9). Der Beschuldigte bestritt die Darstellung der beiden Zeugen nicht grundsätzlich. Vor Vorinstanz erklärte er, er könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, ob ihm das Personal keinen Alkohol mehr habe ausschenken wollen (Prot. I S. 14). Dies erstaunt, nachdem er in Bezug auf weitere Umstände dieses Abends noch genaue Angaben machen konnte, worauf noch zurückzukommen sein wird. In Bezug auf die Autoschlüssel hielt er lediglich fest, dass er die Schlüssel eines solch teuren Autos einem Dritten, den er nicht kenne, nicht aushändigen könne (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 14 f.; Urk. 69 S. 9 und 18). Diese Erklärung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte die Autoschlüssel nicht abgegeben hat, bildet unter den vorliegenden Umständen jedoch durchaus ein gewisses Indiz dafür, dass er mit dem Porsche zur C._____ fahren wollte. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte gegenüber dem Personal ausfällig, - 9 - als er darauf hingewiesen wurde, dass er den Autoschlüssel abgeben solle. Er wies namentlich auch nicht darauf hin, dass er das Fahrzeug stehen lassen und ein Taxi nehmen werde. Auch die Aussagen von E._____ deuten darauf hin, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit dem Auto zu fahren. Diese gab nämlich ge- genüber der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe gesagt, dass er mit dem Auto nach Hause fahren wolle, weshalb sie die Polizei benachrichtigt habe (Urk. 6/2 S. 2). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschuldigten bestätig- te sie ausdrücklich, dass sie selbst gehört habe, wie der Beschuldigte gesagt ha- be, dass er noch fahren wolle. Sie habe das gehört, als der Beschuldigte an ei- nem Tisch in der Lounge gesessen sei (Urk. 6/2 S. 4). Angesichts dieser klaren Aussagen erscheint ein Irrtum der Zeugin E._____ wenig wahrscheinlich, zumal sie bei ihrer Einvernahme stets angab, wenn sie sich an bestimmte Punkte nicht mehr erinnern oder dazu keine Angaben machen konnte (vgl. Urk. 6/2 S. 3 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin E._____ den Beschuldigten zu Un- recht mit einer solchen Aussage hätte belasten wollen, nachdem sie zu ihm in keiner Beziehung steht (Urk. 6/2 S. 2). Sie hat sich im Rahmen ihrer Einvernahme denn auch zu Gunsten des Beschuldigten geäussert, indem sie angab, dass er früher jeweils ein Taxi genommen habe, wenn er getrunken habe. Sie wisse nicht, was an diesem Abend mit ihm los gewesen sei. Es sei nicht seine Art gewesen (Urk. 6/2 S. 3). Auch vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass ihre Darstel- lung, wonach der Beschuldigte angekündigt habe, selber mit dem Auto fahren wollen, den Tatsachen entspricht und nicht einfach aufgrund der Umstände von ihr angenommen wurde. Wie später noch näher dargelegt wird, stellt sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt, dass er sich nach dem Verlassen des Hotels zum Taxistand begeben habe und dort ein Taxi habe nehmen wollen (Prot. I S. 13 und 15; Urk. 69 S. 8 und 10 f.). Diese Darstellung steht indes im krassen Gegensatz zu dem von den Zeugen geschilderten Verhalten des Beschuldigten in der Bar. Es kann vorliegend auch nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe sich nach dem Ver- lassen des Hotels beruhigt und einsichtig gezeigt. Wie sich aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten ergibt, wurde der Beschuldigte ausfallend und verweigerte anlässlich der Kontrolle Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die - 10 - Polizeibeamtin G._____ gab an, das Gespräch mit dem Beschuldigten habe sich als schwierig herausgestellt, weshalb sie Verstärkung aufgeboten hätten. In der Folge seien zwei Patrouillen gekommen (Urk. 6/4 S. 4). Im Polizeirapport vom
  20. September 2012 wird ebenfalls festgehalten, dass der Beschuldigte im Laufe der polizeilichen Kontrolle immer aggressiver geworden sei (Urk. 1 S. 6). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Anschlussbefragung des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 7 ff.). Dass der Beschuldigte nur gerade im Zeitpunkt, als er ent- scheiden musste, ob er noch selber fahren sollte oder nicht, besonnen und über- legt reagierte, während er sich zuvor und nachfolgend aggressiv und ausfallend verhielt, erscheint eher aussergewöhnlich. Im Übrigen ist auch nicht einsichtig, aus welchem Grund der Beschuldigte den Atemlufttest und die Blutprobe ver- weigerte (Urk. 1 S. 2 und 4; Urk. 4 S. 1 f.), wenn er selbst gar nicht gefahren sein will. 3.8. Die Zeugin F._____, eine weitere Hotelangestellte, gab in der Untersu- chung an, sie habe, nachdem der Beschuldigte das Hotel verlassen habe, gese- hen, wie eine Person in den Porsche gestiegen und weggefahren sei. Aus den Umständen habe sie geschlossen, dass es sich dabei um den Beschuldigten ge- handelt habe. Es gilt deshalb ihre Aussagen einer näheren Überprüfung zu unter- ziehen. 3.8.1. In Bezug auf die von der Zeugin F._____ gemachten Aussagen kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 10 f.). Die Zeugin macht im Wesentlichen geltend, sie sei dem Beschuldigten, nachdem er das Hotel verlassen habe, gefolgt und habe gesehen, wie eine Person bei seinem Fahrzeug auf der Fahrerseite die Füsse ins Fahrzeug gezogen habe und der Bahnhofsstrasse entlang in Richtung Zürich losgefahren sei. Aufgrund der Umstände gehe sie davon aus, dass es sich bei dieser Person um den Beschul- digten gehandelt habe. Er sei die einzige Person gewesen, welche zu dieser Zeit das Hotel verlassen habe. Es sei sein Auto gewesen, das weggefahren sei. Sie habe gesehen, wie er das Hotel verlassen habe und wie das Auto weggefahren sei. Eine andere Person sei in diesem Moment nicht sichtbar gewesen. Deshalb - 11 - entspreche es ihrer Logik, dass nur er es sein könne, der mit dem Auto weg- gefahren sei (Urk. 6/3 S. 3 ff.). 3.8.2. Die Vorinstanz hat nicht auf die Aussagen der Zeugin F._____ abgestellt. Sie stellte sich einerseits auf den Standpunkt, dass diese in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin E._____ stünden (Urk. 42 S. 19 und 21). Andererseits sei die zeitliche Abfolge bzw. ihr Verhalten aufgrund ihrer Aussagen unklar (Urk. 42 S. 20 f.). Dieser Betrachtungsweise kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass F._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, dass sie die Polizei benachrichtigt habe (Urk. 6/3 S. 3 und 5), was in Widerspruch zu den Aus- sagen von E._____ (Urk. 6/2 S. 2) und den Angaben im Polizeirapport steht (Urk. 1 S. 5). Dass die Zeugin F._____ im Nachhinein fälschlicherweise davon ausging, sie habe die Anzeige bei der Polizei gemacht, vermag ihre Aussagen im relevanten Punkt jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erfolgte über ein Jahr nach dem Vorfall, der Gegenstand der Anklage bildet. Angesichts des langen Zeitablaufs zwischen Ereignis und Einver- nahme erscheint ein nachträglicher Irrtum in diesem Punkt nachvollziehbar. Als sie kurz nach dem Vorfall von der Polizei befragt wurde, hatte die Zeugin denn auch noch ausgesagt, dass ihre Kollegin mit der Polizei telefoniert habe (Urk. 1 S. 8). Auf Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen gab sie zudem an, sie sei "nicht mehr 100 % sicher", dass sie die Polizei benachrichtigt habe. Sie habe mit E._____ darüber gesprochen, wer die Polizei alarmieren solle. Wegen ihrer speziellen Stellung in diesem Hotel habe sie gesagt, sie mache das (Urk. 6/3 S. 5). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass F._____ aufgrund der Umstände und ihrer Position irrtümlich davon ausging, dass sie den Anruf bei der Polizei gemacht haben müsse. Die Vorinstanz hielt fest, die Zeugin F._____ habe bei ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme nicht mehr bestätigen können oder wollen, dass sie den Beschuldigten habe einsteigen sehen (Urk. 42 S. 20). Diese Feststellung impli- ziert, dass sie dies gegenüber der Polizei ausgesagt hat, was nicht zutrifft. Damals hatte sie lediglich ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die - 12 - Fahrertür geöffnet habe (Urk. 1 S. 8), wobei der Beschuldigten selbst ausführte, dies getan zu haben (Prot. I S. 13). Die Zeugin F._____ schilderte bei ihrer polizeilichen Befragung ein zweiteiliges Geschehen. Sie gab an, als der Beschuldigte an der Rezeption vorbeigelaufen sei, sei sie ihm gefolgt, um die Nummer des Kontrollschilds abzulesen, während ihre Kollegin E._____ die Polizei verständigt habe. Vor dem Hotel habe sie gese- hen, wie der Beschuldigte die Fahrertür geöffnet habe. In der Folge sei sie wieder in das Hotel hineingegangen, um E._____ das Kontrollschild mitzuteilen. Als sie wieder hinausgegangen sei, habe sie gesehen, wie das Auto in Richtung Bahnhof weggefahren sei (Urk. 1 S. 8). Diese Aussagen wurden von E._____ bestätigt. Auch sie erklärte gegenüber der Polizei: Als sie mit der Polizei am Telefon gewe- sen sei, habe der Beschuldigte das Hotel verlassen. F._____ sei ihm nachgelau- fen, um das Kontrollschild abzulesen. Kurz darauf sei sie zurückgekommen und sie [E._____] habe der Polizei das Kontrollschild mitgeteilt (Urk. 1 S. 9). Entspre- chende Angaben machte E._____ auch als Zeugin in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme (Urk. 6/2 S. 2 f.). Dieser Ablauf der Ereignisse erscheint plau- sibel. Insbesondere lässt sich damit erklären, weshalb die Zeugin F._____ zwar wahrnehmen konnte, wie der Beschuldigte die Fahrertür öffnete, aber nicht sehen konnte, ob er auch ins Fahrzeug einstieg. Geht man davon aus, dass sie in der Zwischenzeit wieder ins Hotel hineingegangen war, um ihrer Kollegin die Nummer des Kontrollschilds mitzuteilen, erscheint es logisch, dass sie in der Folge nur noch sehen konnte, wie das Fahrzeug losfuhr. F._____ bestätigte als Zeugin, dass sie davon ausgehe, dass das, was sie da- mals bei der Polizei gesagt habe, richtig sei (Urk. 6/3 S. 5). Auf Vorhalt ihrer da- maligen Aussagen gab sie zwar an, es stimme so nicht, wie es in diesem Rapport stehe. Aus ihren weiteren Aussagen ergibt sich jedoch, dass sie sich dabei nicht zwangsläufig auf den bei der Polizei geschilderten zeitlichen Ablauf bezog, gab sie auf die Frage, was nicht stimme, doch an, sie habe der Polizei telefoniert, wobei sie sich nicht mehr sicher sei (Urk. 6/3 S. 5). Festzuhalten ist jedoch, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eine leicht andere zeitliche Abfolge schildert als bei ihrer polizeilichen Befragung - 13 - kurz nach dem Vorfall. Ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft legen den Schluss nahe, dass sie zuerst das Kontrollschild abgelesen haben und erst danach dem Beschuldigten gefolgt sein will (Urk. 6/3 S. 3). Diese Abfolge erscheint jedoch unwahrscheinlich. Wäre die Zeugin dem Beschuldigten gefolgt, nachdem sie bereits das Kontrollschild abgelesen hatte, hätte sie in der Folge nicht mehr in das Hotel hineingehen müssen, um die Nummer ihrer Kollegin mit- zuteilen, welche mit der Polizei telefonierte. Sie hätte unter diesen Umständen wohl sehen können, ob der Beschuldigte in sein Fahrzeug stieg und wegfuhr. Der von der Zeugin F._____ bei der Polizei geschilderte zeitliche Ablauf erscheint deshalb naheliegender. Dafür, dass diese erste Darstellung der Zeugin F._____ zutrifft, spricht auch der Umstand, dass sie von ihr direkt am Tag nach dem Vorfall vorgebracht wurde. Sie stimmt wie erwähnt auch mit den Aussagen von E._____ überein. Angesichts des dargelegten zeitlichen Ablaufs erscheint es eher unwahrschein- lich, dass die Zeugin F._____, als sie sich von der Rezeption wieder vor das Hotel begab, gesehen hat, wie eine Person auf der Fahrerseite die Füsse ins Fahrzeug gezogen hat. Entsprechende Angaben machte sie anlässlich ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (vgl. Urk. 6/3 S. 3 ff.). Die Zeugin muss sich in diesem Punkt somit nachträglich geirrt haben. Dies vermag ihre Aussagen insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Massgebend ist, dass F._____ von Beginn an konstant angab, dass der Beschuldigte sich nach dem Verlassen des Hotels zu seinem Fahrzeug begeben habe. Sie habe weiter gesehen, wie das Fahrzeug wenig spä- ter losgefahren sei (Urk. 1 S. 8; Urk. 6/3 S. 3 ff.). Neben dem Beschuldigten nahm die Zeugin keine weitere Person wahr (vgl. Urk. 6/3 S. 4). 3.8.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 29 S. 10; Urk. 72 S. 7 f.) kann aus den Angaben der Zeugin F._____ nicht abgeleitet werden, dass der Be- schuldigte auf der Beifahrerseite eingestiegen ist. So hat F._____ im Rahmen ih- rer Zeugeneinvernahme mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass die von ihr wahr- genommene Person auf der linken Seite bzw. der Fahrerseite eingestiegen ist (Urk. 6/3 S. 4 und 5). Die von ihr anlässlich der Einvernahme gemachte Skizze (vgl. Anhang zu Urk. 6/3) steht diesen Aussagen nicht entgegen. Auf der Skizze - 14 - wird nicht zwischen Front und Heck des Fahrzeugs differenziert. Geht man davon aus, dass F._____ bei der Erstellung der Skizze davon ausging, dass die Front des Porsches damals in Richtung Hotel D._____ zeigte, zeichnete sie das Kreuz- chen auf der Fahrerseite ein. Folgt man demgegenüber der Auffassung der Ver- teidigung, wonach die Front des Porsches auf der Skizze in die entgegengesetzte Richtung nach Zürich zeigt (Urk. 29 S. 10; Urk. 72 S. 7 f.), zeichnete die Zeugin F._____ das Kreuzchen nicht vorne auf der Beifahrerseite, sondern hinten und damit an der falschen Stelle ein. Der Beschuldigte müsste in diesem Fall hinten eingestiegen sein, was bei dem von ihm gefahrenen Fahrzeug nicht möglich ist. Die von der Verteidigung vorgenommene Interpretation der Skizze kann deshalb nicht zutreffen. Sodann ist der Vorinstanz zwar darin zu folgen, dass allein auf- grund der Aussagen der Zeuginnen F._____ und E._____ nicht mit Sicherheit be- stimmt werden kann, von welchem zeitlichen Rahmen zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Hotel verliess, und dem Zeitpunkt, als der Personenwa- gen abgefahren ist, auszugehen ist (Urk. 42 S. 21). Unter Einbezug der weiteren Akten kann dieser Zeitraum jedoch bestimmt werden. Berücksichtigt man, dass die Meldung bei der Polizei bereits zu dem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschuldig- te das Hotel verliess (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 2 f.), dass die Poli- zeibeamten nach der Meldung durch die Verkehrsleitzentrale direkt zur C._____ fuhren (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 3), wobei zwischen dieser Meldung und der Ankunft der Polizei bei der C._____ nur wenige Minuten vergingen (An- hang zu Urk. 1; Urk. 6/4 S. 3) sowie dass sich der Beschuldigte bei der C._____ befand, als die Polizei eintraf, muss es sich dabei zwangsläufig um einen äusserst kurzen Zeitraum gehandelt haben. 3.8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellung der Zeugin F._____ nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden kann. Ihre Schlussfolge- rung, wonach es sich bei der Person, die mit dem Fahrzeug des Beschuldigten wegfuhr, um den Beschuldigten gehandelt haben muss, erscheint angesichts der damaligen Verhältnisse zudem plausibel. Die von der Zeugin geschilderten Umstände bilden damit ein Indiz für die Lenkerschaft des Beschuldigten; in Anbe- tracht der oben dargelegten Unsicherheiten in ihren Aussagen kann ihnen für sich allein jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. - 15 - 3.9. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Porsche vom Hotel D._____ zur C._____ gefahren ist, liegt darin, dass er beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz sass (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 4). Es wurde bereits ausgeführt, dass zwischen dem Aufbruch des Beschuldigten beim Hotel D._____ und dem Eintreffen der Polizei bei der C._____ nicht viel Zeit ver- gangen sein kann (Ziff. 3.8.3), weshalb diesem Umstand umso grössere Bedeutung zukommt. Im Übrigen führte der Polizeibeamte I._____ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 30. August 2012 aus, nachdem er selbst zum Porsche herangetreten sei, habe er gut hören können, wie der Auspuff durch die abkühlende Wärme geknackt habe (Urk. 4 S. 1). Anlässlich seiner Befragung als Zeuge über ein Jahr später konnte I._____ zwar nicht mehr angeben, ob der Motor des Porsches noch warm gewesen sei; er verwies jedoch darauf, dass er zum Sachverhalt einen Wahrnehmungsbericht verfasst habe (Urk. 6/6 S. 4). Der Beschuldigte führte diesbezüglich vor Vorinstanz aus, nachdem ihn sein Kollege zur Garage gefahren habe, habe er die Türe auf der rechten Seite geöff- net und sei in die Garage gegangen. Er habe die Alarmanlage ausgeschaltet sowie das Licht angeschaltet und sei ins Büro gegangen. Danach sei er wieder nach draussen gegangen, um seine Jacke mit dem Geld zu holen. Er habe sich ins Auto gelehnt und nach seiner Jacke gegriffen. In diesem Moment sei die Polizei gekommen (Prot. I S. 13 f. und 17; vgl. auch Urk. 69 S. 13). Dass der Beschuldigte diese Erklärung erstmals vor Vorinstanz vorbrachte, erstaunt, ist der Umstand, dass er von der Polizei auf dem Fahrersitz sitzend vorgefunden wurde, für das vorliegende Verfahren doch von erheblicher Bedeutung, weshalb der Beschuldigte in der Untersuchung auch mehrmals dazu befragt wurde, ohne zu erwähnen, dass er lediglich seine Jacke aus dem Fahrzeug habe holen wollen (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2). Unabhängig davon vermag die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung auch nicht vollends zu überzeugen. So leuchtet nicht ohne weiteres ein, warum er, wie von der Polizei beobachtet, auf dem Fahrersitz sass, spricht er doch bloss davon, er habe sich in das Auto gelehnt und nach der Jacke gegriffen, wobei er etwas komisch dort gehangen sei (Prot. I S. 13). Zudem hat der Beschuldigte vor Vorinstanz weder angegeben, aus welchem Grund er sich spätabends um 23.30 Uhr noch in die Garage begab, noch, weshalb er kurz - 16 - darauf wieder herauskam, um seine Jacke zu holen. Eine Erklärung für dieses Verhalten brachte der Beschuldigte erstmals in der Berufungsverhandlung und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin vor (Urk. 69 S. 13). Immerhin stellt der Umstand, dass auf den von der Polizei gemachten Fotos Licht in der Garage brennt (Urk. 2/1) ein gewisses Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte vor dem Eintreffen der Polizei in der Garage war. Das Licht kann jedoch schon zuvor gebrannt haben oder später eingeschaltet worden sein. Im Übrigen ist darauf hin- zuweisen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei (wieder) auf dem Fahrersitz befand, wofür er wie erwähnt keine nachvollziehbare Erklärung liefern konnte. 3.10. Im Sinne eines Zwischenergebnisses sprechen die vorstehenden Umstän- de klar dafür, dass der Beschuldigte den Porsche auf der Strecke zwischen Hotel D._____ und der C._____ gelenkt hat. Wie erwähnt, ergibt sich dies zum einen daraus, dass der Beschuldigte von seinem Arbeitsort bei der C._____ mit dem Porsche zum Hotel D._____ fuhr, mit dem Porsche vom Hotel D._____ zu- rück zur Garage kam und kurz nach der Rückfahrt von der Polizei im Porsche sit- zend vorgefunden wurde. Diese Schlussfolgerung wird unter anderem dadurch gestützt, dass sich der Beschuldigte weigerte, den Hotelangestellten den Auto- schlüssel abzugeben, und angab, er wolle noch fahren, und beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz sass. Lediglich untergeordnete Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Zeugin F._____ davon ausging, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte mit dem Porsche weggefahren sei. 3.11. Der Beschuldigte macht wie erwähnt geltend, er sei von einem Kollegen bzw. Bekannten mit dem Porsche vom Hotel D._____ zur Garage gefahren worden. Nach dem Verlassen des Hotels habe er beim Porsche die Fahrertüre geöffnet, um Geld herauszunehmen, das in den Tresor gehört habe. In der Folge habe er sich auf den Weg zum Taxistand gemacht, um ein Taxi zu nehmen. Dort habe er einen Kollegen getroffen, der ihn gefahren und das Auto vor der Garage abgestellt habe (Prot. I S. 13 und 15 unten; Urk. 69 S. 10 ff.). 3.11.1. Diesen Ablauf der Ereignisse brachte der Beschuldigte erstmals vor Vor- instanz vor. Zwar hatte er sich bereits in der Untersuchung auf den Standpunkt - 17 - gestellt, von einem Kollegen bzw. Bekannten gefahren worden zu sein. Er machte jedoch keine näheren Angaben dazu (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2 und 5), obwohl sich diese Darstellung für ihn hätte entlastend auswirken können. Die Aussagen des Beschuldigten wirken damit nachgeschoben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung zunächst noch angegeben hatte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums vor der Garage abgestellt gewesen (Urk. 5/1 S. 5). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen zudem auch inhaltlich nicht zu über- zeugen. Es wurde bereits dargelegt, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschuldigte nur und gerade im Zeitpunkt, als er das Hotel verliess und darüber entscheiden musste, ob er noch mit dem Porsche fahren soll oder nicht, vernünf- tig reagierte, während er sich zuvor gegenüber dem Barpersonal und später gegenüber der Polizei ausfallend benahm. Weiter erscheint es sonderbar, dass der Beschuldigte ausgerechnet im kurzen Moment, als er sich zum Taxistand begab, auf einen Kollegen stiess, der zusätzlich noch dazu bereit war, ihn zur C._____ zu fahren, zumal es sich dabei um eine äusserst kurze Strecke handelt, die der Beschuldigte ohne Weiteres auch zu Fuss hätte gehen können. Den Aus- sagen des Beschuldigten vor Vorinstanz lassen sich auch keine Angaben dazu entnehmen, wie sein Kollege in der Folge von der C._____ zu seinem Zielort hät- te gelangen sollen. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldig- te auf entsprechende Frage an, sein Kollege sei in der Folge zu Fuss nach Hause gegangen (Urk. 69 S. 12). Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Polizei alarmiert wurde, als der Beschuldigte das Hotel verliess, und nur wenig Zeit spä- ter bei der C._____ eintraf. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass die Zeitspanne für den vom Beschuldigten geltend gemachten Handlungsablauf zu kurz erscheint (Urk. 42 S. 18 unten), zumal in der Folge weder bei der C._____ noch in der näheren Umgebung eine weitere Person wahrgenommen werden konnte (Urk. 6/4 S. 4), die den Beschuldigten hätte gefahren haben können. Im Übrigen steht der vom Beschuldigten vorgebrachte Ablauf auch in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin F._____, die konstant angab, nur eine Person wahrge- nommen zu haben. Der Beschuldigte hätte innerhalb kürzester Zeit zum Porsche hingehen, die Fahrertür öffnen, das Geld herausnehmen, zum Taxistand laufen, - 18 - mit seinem Kollegen sprechen und mit diesem wieder zurückkommen müssen, damit die Zeugin F._____ dies nicht hätte beobachten könnten. Auffallend ist schliesslich auch die Art, wie der Porsche gemäss Polizeifotografien vor der C._____ parkiert war (Urk. 2/1), spricht diese doch dafür, dass zuvor lediglich eine Person im Porsche sass. In Anbetracht des knappen Abstands zwischen Fahr- zeug und Hausmauer ist nicht davon auszugehen, dass sich die Türe auf der Bei- fahrerseite vollständig öffnen liess (vgl. Urk. 2/1 S. 2). Wäre der Beschuldigte tat- sächlich von einer Drittperson gefahren worden, hätte diese den Porsche wohl nicht so abgestellt, dass der Beschuldigte nur noch knapp aussteigen konnte, zumal ausreichend Platz vorhanden war. Das Vorbringen des Beschuldigten, wo- nach sein Kollege das Fahrzeug beim sog. "Chef-Parkplatz" parkiert habe, wo es immer stehe (Urk. 69 S. 20; Prot. I S. 16 f.), vermag daran nichts zu ändern. 3.11.2. Der Beschuldigte weigerte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz, den Namen des Kollegen anzugeben, der ihn damals zur Garage gefahren habe. Er gab an, dieser sei Ausländer und habe schlechte Erfahrungen mit dem Staat bzw. der Polizei gemacht. Er [der Beschuldigte] habe deshalb versprochen, dass er ihn nicht nennen werde (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2; Prot. I S. 14). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 69 S. 12, 15 f. und 21 f.). Die Weigerung des Beschuldigten, den damaligen Lenker zu nennen, erscheint nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Kollege offenbar schlechte Erfahrungen mit dem Staat gemacht hat, vermag jedenfalls nicht als Erklärung zu dienen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er wegen des vorliegen- den Vorfalls Konsequenzen zu befürchten hätte, macht der Beschuldigte doch nicht geltend, sein Kollege hätte damals nicht fahren dürfen. Vielmehr gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, sein Kollege trinke allgemein keinen Alkohol und habe auch fahren dürfen (Urk. 69 S. 15). Zwar kann nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschuldigte über diese schlechten Erfahrungen des Kollegen selbst nicht Bescheid weiss, wofür seine Aussage vor Vorinstanz spricht, er könne dies zu wenig beurteilen (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass der Kollege in der Ver- - 19 - gangenheit wegen der Aufenthaltsbewilligung und "so Sachen" Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe (Urk. 69 S. 15). Dies ändert jedoch nichts daran, dass in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte keine Angaben zur Lenkerschaft machte. Es erscheint nicht nach- vollziehbar, dass sich der Beschuldigte trotz seiner Unschuld den Strapazen eines Strafverfahrens aussetzt, um einen Kollegen zu schützen, der offenbar einfach schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hat, wobei der Beschuldigte nicht einmal näher wissen will, um was für Erfahrungen es sich dabei handelte. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass dem Beschuldigten am 30. Oktober 2012 der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde (Urk. 10/1). Anlass für diese Mass- nahme bildete der Vorfall vom 27. Juli 2012 (Urk. 10/1 S. 2 f.). Am 15. November 2013 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis nach weiteren Untersuch- ungen auf unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 10/2). Der Beschuldigte schilderte vor Vorinstanz ausführlich und eingehend, welche Auswirkungen es für ihn haben würde, wenn er den Führerausweis nicht mehr zurück erhalten würde. Er gab an, dass er in diesem Fall das Unternehmen [die Garage] würde verkaufen müssen. Seine Existenz hänge vom Führerausweis ab. Müsste er den Führerausweis abgeben, würde er zum Sozialfall werden. Er sei auf ein Auto angewiesen. Je nachdem, wie das Verfahren ausgehe, müsse darüber entschieden werden, wie es mit der Garage weitergehe. Wenn der Führerausweis weiterhin eingezogen bleibe, hätte dies auch Einfluss auf das Tagesgeschäft, weil man nicht nur einfach eingeschränkt, sondern enorm behindert sei (Prot. I S. 11 f.). Dass der Beschul- digte die von ihm geschilderten dramatischen Folgen für seine berufliche Zukunft in Kauf nimmt, nur um einen Kollegen nicht zu nennen, der – ihm nicht näher bekannte – schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hat, ist nicht anzu- nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, wovor der Beschuldigte diesen hätte schützen müssen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Abspra- che mit dem Kollegen hätte stattfinden sollen: Dass der Kollege den Beschuldig- ten vorsorglich für den Fall, dass dieser von der Polizei kontrolliert würde, darum bat, ihn nicht zu nennen, erscheint nicht plausibel. Eine Absprache nach der Kon- trolle durch die Polizei erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, nachdem sich der Beschuldigte schon bei der Polizei weigerte, den Namen des Kollegen anzuge- - 20 - ben, ohne jedoch über dessen Probleme mit der Polizei genauer Bescheid zu wissen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er könne sich an den Zeitpunkt der Absprache nicht mehr erinnern (Urk. 69 S. 22), was nicht glaubhaft erscheint. 3.11.3. Es ist dem Verteidiger darin zu folgen, dass es nicht Sache des Beschul- digten ist, seine Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Urk. 72 S. 6; Prot. II S. 11). Der Grundsatz in dubio pro reo ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht bei- gebracht (BGE 127 I 38, E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung. Aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachver- halt zu machen, kann es seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderli- che Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner ent- lastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Hand- kommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, sprechen die vorliegenden Umstände klar dafür, dass es der Beschuldigte war, der den Porsche im inkriminierten Zeitpunkt gelenkt hat. - 21 - Damit liegt eine Situation vor, die einer Erklärung bedarf (vgl. hierzu Urteil 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte bringt zwar vor, er sei damals von einem Kollegen gefahren worden, weigert sich aber, den Namen dieses Kollegen anzugeben. Nachdem kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich sein sollte, den tatsächlichen Lenker zu nennen, und er im Übrigen Aussagen macht, darf seine Weigerung bei der Beweiswürdigung als belastendes Element mitberücksichtigt werden. 3.12. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegt. Die Kombina- tion der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Porsche am 27. Juli 2012 vom Hotel D._____ zur C._____ gelenkt hat. Nicht erstellt werden kann indes, dass der Beschuldigte über die …-Gasse zur C._____ fuhr, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 12 S. 2). 3.13. Wie eingangs erwähnt, beantragt die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren, es sei B._____ als Zeugin zu befragen (Prot. II S. 7). B._____ habe in ihrem Schreiben vom 17. April 2014 ausgeführt, sie habe gesehen, dass der Be- schuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen sei (Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 8 f.). Im Schreiben vom 17. April 2014 führt B._____ aus, sie habe damals den Por- sche des Beschuldigten an sich vorbeifahren sehen. Soweit sie sich erinnern könne, sei der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen (Urk. 28/2). Dass sich B._____ nicht mehr an Details erinnern kann, wäre in Anbetracht des Zeitablaufs von über eineinhalb Jahren nach dem Vorfall nachvollziehbar. Ob der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen ist oder nicht, hat sie jedoch entwe- der gesehen oder nicht. Der im Schreiben verwendete Zusatz "soweit ich mich er- innern kann" erstaunt deshalb. Zu verweisen ist weiter darauf, dass E._____ ge- genüber der Staatsanwaltschaft angab, B._____ habe ihr nach dem Vorfall ge- sagt, dass der Beschuldigte "jetzt halt den Führerausweis weg habe" (Urk. 6/2 S. 4 und 5). Hätte B._____ effektiv wahrgenommen, dass der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz sass, hätte sie dies wohl in diesem Zusammenhang erwähnt. - 22 - Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der damaligen zeitlichen Verhältnisse nicht angenommen werden kann, dass B._____ gesehen haben kann, wie der Beschuldigte an ihr vorbeifuhr: So ergibt sich aus den Angaben von B._____ und des Beschuldigten, dass sie das Hotel vor dem Beschuldigten verlassen hat (Urk. 28/2; Urk. 69 S. 8; Prot. I S. 13). Gemäss Schreiben vom 17. April 2014 befand sich das Fahrzeug von B._____ und ihrem Partner auf Höhe der …- Strasse … in Thalwil, d.h. nur wenige Minuten entfernt vom Hotel D._____, das sich an der …-Strasse … befindet. Dass der Beschuldigte, der gemäss seiner Darstellung nach dem Aufbruch von B._____ austrinken und zahlen musste, in der Folge noch den Umschlag mit dem Geld aus dem Porsche holen, zum Taxi- stand gehen, dort mit seinem Kollegen sprechen und sich mit diesem wieder zu- rück zu seinem Porsche begeben musste, vor B._____ und ihrem Partner losfuhr bzw. überhaupt an ihr vorbeifuhr erscheint nicht plausibel, zumal ihr Wohnort (Oberrieden) gerade in entgegengesetzter Richtung liegt (vgl. Urk. 28/2). Zu ver- weisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach zwischen dem Moment, als er das Hotel verlassen habe, bis zum Moment, als sich der Porsche in Bewegung ge- setzt habe, fünf bis sechs Minuten verstrichen seien (Urk. 69 S. 11). Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass nachts bei Dunkelheit wahrgenommen werden kann, wer auf dem Beifahrersitz eines vorbeifahrenden Fahrzeugs sitzt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei diesem Fahrzeug um einen tiefliegenden Porsche mit flachen Scheiben handelt. Wie erwähnt, hat B._____ in ihrem Schreiben vom
  21. April 2014 denn auch selbst relativiert, dass sie den Beschuldigten auf dem Beifahrersitz gesehen hat. Unter den dargelegten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Verteidigung beantragte Einvernahme von B._____ am vorliegenden Beweisergebnis etwas ändern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist.
  22. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Anklagebehörde ist korrekt und wurde von der Verteidigung für den Fall eines Schuldspruchs nicht bestritten (Prot. II S. 11). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist fest- - 23 - zuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration bzw. des dafür erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke und der damit zwingend verbundenen Symptome nicht daran zweifeln konnte, dass er den Grenzwert für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration überschritten hatte (vgl. dazu auch BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, Art. 91 N 36). Im Übrigen wurde der Beschuldigte auch vom Personal der Bar darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr in einem fahrfähigen Zustand befindet. Zu berücksichtigen ist, dass auf den 1. Januar 2014 die revidierte Fassung von Art. 91 SVG in Kraft getreten ist. Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor diesem Datum begangen. Da das Strassenverkehrsgesetz keine Bestimmungen über das intertemporale Recht enthält, gelangt für die Frage, ob das alte oder das neue Recht anwendbar ist, gemäss Art. 102 SVG, wonach die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches insoweit Anwendung finden, als das SVG nicht selbst Bestimmungen aufstellt, Art. 2 StGB zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich das alte Recht anwendbar. Das neue Recht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der erstellte Sachverhalt wird sowohl vom alten als auch vom neuen Recht vollständig erfasst. Der Strafrahmen ist nach altem wie neuem Recht identisch (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG und Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Das neue Recht erweist sich somit nicht als milder, weshalb die alte Fassung von Art. 91 SVG zur Anwendung kommt, die zur Tatzeit in Kraft war. Der Beschuldigte ist somit des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr schuldig zu sprechen.
  23. Strafzumessung 5.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand wird bei qualifizierter Blutalkoholkonzent- ration mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG). - 24 - 5.2. Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.3. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt ein Blutalkoholgehalt ab 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 2.05 Promille hat der Beschuldigte diesen Grenzwert um mehr als das Doppelte überschritten, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte war bei Dunkelheit mit entsprechend schlechteren Sichtver- hältnissen unterwegs. Er fuhr vom Bahnhof Thalwil bis zur C._____ an der alten …-Strasse … in Thalwil, was einer sehr kurzen Strecke entspricht. Um ca. 23.30 Uhr am Freitagabend war jedoch mit zahlreichen weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Entsprechend ändert die kurze Distanz auch nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aussetzte. Immerhin war der Beschuldigte mit der gefahrenen Strecke vertraut. Nach dem Gesagten wiegt die objektive Tatschwere erheblich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ist nicht anzunehmen, dass für seine Fahrt eine Notwendigkeit oder Dringlichkeit bestand. Aufgrund der kurzen Strecke auf Stadtgebiet wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, zu Fuss, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi zur Garage zu gelangen, zumal ihm die Problematik von seiner früheren Verurteilung her nicht unbekannt war. Dem- gegenüber ist die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Nachdem E._____ angab, der Beschuldigte habe jeweils ein Taxi genommen, wenn er getrunken habe, sie wisse nicht, was an diesem Abend mit ihm los gewesen sei (Urk. 6/2 S. 3), ist zu Gunsten des Be- schuldigten anzunehmen, dass er nicht voraussehen konnte, dass er später in fahrunfähigem Zustand noch mit dem Porsche fahren würde. Insgesamt wird das objektive Verschulden durch die subjektiven Tatkomponenten leicht relativiert. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe. - 25 - 5.4. Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (zum Ganzen: Urk. 5/3 S. 5 f.; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 69 S. 1 ff.): Der Beschuldigte wurde 1955 in Kairo geboren und kam im Alter von vier Jahren in die Schweiz. Er wuchs zusammen mit einer Schwester in J._____ auf. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule in J._____ und absolvierte eine Lehre als Radio- und Fernsehelektroniker. Bei der C._____ arbeitet der Beschuldigte schon seit über 16 Jahren. Im Jahre 2011 kauf- te er die Garage zusammen mit einem Kollegen. Seither ist er als Geschäftsführer tätig. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Urteil des Obergerichts Zürich, I. Straf- kammer, vom 21. April 2005 wurde er wegen versuchter Vereitelung einer Blut- probe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft (Urk. 45; Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059, Urk. 33 S. 20). Dieser Verurteilung lag kurz zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte trotz vorgängigem Alkoholkonsum mit seinem Fahrzeug fuhr, wobei er einen Unfall verursachte. Nach dem Unfall trank der Beschuldigte Alkohol, obwohl er aufgrund der Umstände mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (vgl. Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon mehr als sieben Jahre zurück, ist indes einschlägig. Weiter ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk. 11/3). Insgesamt rechtfertigt sich daher eine deutliche Straf- erhöhung. 5.5. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens zeigt er weder Einsicht noch Reue. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. - 26 - 5.6. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, ist die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten und sein getrübter automobilistischer Leumund deutlich straf- erhöhend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens und der persönlichen Faktoren erscheint eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen. Dieses Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten, der noch offene Steuerschulden zu begleichen habe und daran sei, die Verlustscheine zurückzukaufen, mache die Ausfällung einer Geldstrafe wenig Sinn. Der Beschuldigte könnte sie im Falle eines Vollzugs gar nicht begleichen. Zudem dürfte ihn die Gefahr des Vollzugs einer Freiheitsstrafe eher beeindrucken und ihn vor weiterer Delinquenz abhalten (Urk. 71 S. 7). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bildet die angespannte wirt- schaftliche Situation eines Täters keinen Grund, um von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 5.2.3). Den finanziellen Verhältnissen des Täters ist vielmehr bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes Rechnung zu tragen. Vorliegend lassen zudem weder die Vorstrafe des Beschuldigten noch das im vorliegenden Straf- verfahren zu beurteilende Delikt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf den Strafzweck als erforderlich erscheinen. Der Beschuldigte ist daher mit - 27 - einer Geldstrafe zu bestrafen. Im Übrigen ist – wie noch zu zeigen sein wird – eine bedingte Geldstrafe auszufällen, sodass die angespannte finanzielle Situati- on des Beschuldigten zur Zeit für die Wahl der Sanktionsart keine Rolle spielt. 5.7. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte verdient gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen monatlich Fr. 6'702.45 netto (Urk. 52/2-5). Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz erhält er keinen 13. Monatslohn. Je nach Geschäftsgang werde ein Bonus ausbezahlt, wozu es im Jahr 2013 nicht gekommen sei (Prot. I S. 9). Weitere Einkünfte bestehen nicht (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte an, auch im Jahr 2014 keinen Bonus erhalten zu haben (Urk. 69 S. 2). Nach dem Gesagten ergibt sich somit ein dem Beschul- digten anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 6'702.45. Davon sind, wie erwähnt, die Kosten für die Steuern sowie die Krankenkasse abzuziehen. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, er zahle monatlich Fr. 2'500.– an Steuern (Prot. I S. 9). Damit sind jedoch die monatlichen Ratenzahlungen für bestehende Steuerschulden (vgl. Urk. 5/3 S. 6) gemeint (Urk. 69 S. 2). Gestützt auf die Aus- kunft des Steueramts J._____ ist sodann von einer monatlichen Steuerbelastung von ca. Fr. 780.– auszugehen (Urk. 11/4), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (Urk. 69 S. 2). Die monatlichen Krankenkassenprämien betragen Fr. 250.– bis Fr. 500.– (Urk. 69 S. 3). Unterstützungsbeiträge zahlt der Beschuldigte keine mehr (Urk. 69 S. 3; Prot. I S. 10). Ausgehend von den genannten Abzügen und unter Berücksichtigung der Raten- zahlungen für die Steuerschulden stehen dem Beschuldigten monatliche Mittel von ca. Fr. 3'000.– zur Verfügung. Daraus resultiert ein Tagessatz von Fr. 100.–. - 28 - 5.8. Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. Ziff. 6), ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vor- liegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Über- tretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz- freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur unterge- ordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichun- gen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend erweist es sich als angemessen, die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Infolgedessen ist die an sich schuld- angemessene Gesamtzahl von 210 Tagessätzen Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu reduzieren. 5.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.– zu bestrafen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. - 29 -
  24. Vollzug 6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Soziali- sationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 6.2. Der Beschuldigte ist bereits vorbestraft (Urk. 45). Er wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat hingegen nicht zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten oder Geldstrafen von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend deshalb keine besonders günstigen Umstände erforderlich. 6.3. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. April 2005 wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft (Urk. 45; Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059, Urk. 33 S. 20). Diese einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ist bei der Prog- nosestellung als ungünstiges Element zu gewichten, zumal sie unbedingt aus- gesprochen wurde. Zudem ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk. 11/3). Dass beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue zu erkennen sind, ist in Bezug auf die Prognosestellung weiter negativ zu werten. - 30 - Neben seinem erneuten Fehlverhalten zeugt somit auch seine persönliche Reak- tion von einer andauernden Uneinsichtigkeit. Demgegenüber ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2005 stammt. Der Beschuldigte hat sich demzufolge vor dem vorliegenden Vorfall während etwas mehr als 7 Jahren keine Straftaten zu Schulden kommen lassen. Es kann zudem durchaus davon ausgegangen werden, dass die unmittelbaren Folgen des vorliegenden Straf- verfahrens, d.h. die Zahlung der Busse und Verfahrenskosten, beim Beschuldig- ten Wirkung zeigen werden. Zudem ist der Beschuldigte sozial voll integriert. Nach dem Gesagten bestehen somit zwar Bedenken an einer Legalbewährung; im Lichte einer Gesamtbeurteilung kann dem Beschuldigten aber doch keine eigentliche Schlechtprognose ausgestellt werden. Die Geldstrafe ist deshalb auf- zuschieben. Den erwähnten Restbedenken ist mittels Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
  25. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz zufolge Freispruchs keine Gerichts- gebühr festgelegt hat (Urk. 42 S. 26, Dispositivziffer 2), ist diese von der Berufungsinstanz festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen (entgegen Urk. 42 S. 26, Dispositivziffer 3). 7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch, dringt jedoch mit ihren Anträgen zur Strafart und Strafhöhe nicht durch. Der Beschuldigte beantragt im Berufungs- verfahren einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er mehrheitlich unterliegt. Nachdem vor Vorinstanz kein Schuldspruch erfolgte und demzufolge auch keine Strafzumessung vorgenommen wurde, bestand im Berufungsverfahren dieselbe Ausgangslage wie im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Im Hauptverfahren hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten bei Verurteilung zu tragen, auch wenn das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigt als die Anklagebehörde oder eine andere als die beantragte Sanktion ausspricht (vgl. BSK StPO- - 31 - DOMEISEN, Art. 426 N 6). Vorliegend erscheint es deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzu- behalten. Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr.
  27. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 3000.–.
  28. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  29. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
  30. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'357.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  31. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  32. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 32 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'896.85 amtliche Verteidigung
  33. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  34. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.001.630.644).
  35. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140379-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, Ersatzoberrichter Dr. iur. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 30. April 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter ab 09.02.2015 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

24. April 2014 (GG140005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. Januar 2014 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 26 f.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'625.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'600.– zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Strafe sei bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzu- schieben.

- 3 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1)

1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom

24. April 2014 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Urteil des Bezirksgerichtes Horgen sei in allen Punkten voll- umfänglich zu bestätigen.

3. Die heute von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Anträge seien ebenfalls alle abzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin bzw. der Staatskasse. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 24. April 2014 wurde der Beschuldigte für nicht schuldig befunden und vom angeklagten Vorwurf des Fahrens in fahr- unfähigem Zustand freigesprochen (Dispositivziffer 1). Die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz; die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 7'625.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen (Dispositiv- ziffern 2 bis 4). 1.2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröff- net und der Staatsanwaltschaft am 28. April 2014 schriftlich in unbegründeter Form zugestellt wurde (Urk. 33; Prot. I S. 20), meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. April 2014 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 35). Am 7. August 2014 wurde der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt (Urk. 40/1). Die Berufungserklärung der Staats- anwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 11. August 2014 (Urk. 43) und damit innert

- 4 - der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom

27. August 2014 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 19. September 2014 auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48 S. 1). 1.3. Am 7. November 2014 wurde auf den 22. Januar 2015 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 teilte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dem hiesigen Ge- richt mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 57). Nachdem vor- liegend ein Fall notwendiger Verteidigung besteht (vgl. Art. 130 lit. d StPO), wur- den die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2015 abgenom- men (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2015 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 63). Am

16. Februar 2015 wurde auf den 30. April 2015 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 65). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, es sei B._____ als Zeugin einzuvernehmen (Prot. II S. 7). Auf diesen Antrag wird an ge- gebener Stelle zurückzukommen sein.

2. Umfang der Berufung Die Berufung wurde von der Staatsanwaltschaft nicht beschränkt (Urk. 43). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 3 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wieder- holungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 5 - 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 27. Juli 2012 mit dem Porsche Carrera, polizeiliches Kontrollschild ZH … (Halterin: C._____ AG), vom Hotel D._____ am Bahnhof Thalwil zur C._____ in Thalwil (deren Geschäfts- führer er ist) begab. Weiter wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er beim Eintreffen der Polizei, die von den Angestellten des Hotels D._____ alarmiert wurde, bei der C._____ in Thalwil auf dem Fahrersitz des Porsches sass. Erstellt und nicht bestritten ist schliesslich die in der Anklage genannte Blut- alkoholkonzentration des Beschuldigten von mind. 2.05 Gewichtspromille, die sich auf den ärztlichen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. August 2012 (Urk. 3/4) stützt. Aus dem am 19. Dezember 2013 erstellten ärztlichen Bericht ergibt sich zwar eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mind. 2.09 Gerichtspromille (Urk. 3/5). Aufgrund des Anklageprinzips ist indes auf den in der Anklage genannten tieferen Wert abzustellen. Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er den Porsche auf der Strecke zwischen Hotel D._____ und C._____ gelenkt hat. Er sei zwar nach der Arbeit mit dem Porsche zum Hotel D._____ gefahren und habe dort etwas getrunken. Zur Garage zurückgefahren habe ihn aber ein Kollege bzw. Bekannter, dessen Identität der Beschuldigte al- lerdings verschweigt. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Untersuchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 42 S. 5 und 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt aufgezählt, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich liegen als Beweismittel die Akten über die Blutentnahme beim Beschuldigten vor (Urk. 3). Der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweis- mittel steht nichts entgegen. Dies gilt auch für die erste Befragung des Beschul- digten durch die Polizei (Urk. 5/1). Der Beschuldigte machte in der Untersuchung zwar geltend, dass ihm damals der Beizug eines Anwalts verweigert worden sei (Urk. 8/1). Aus dem Polizeirapport ergibt sich jedoch, dass dem Beschuldigten nach Vorhalt seiner Rechte gemäss Art. 158 StPO Gelegenheit gegeben wurde,

- 6 - einen Anwalt beizuziehen. Im Rapport wird festgehalten, dass der Beschuldigte über seine Rechte in Kenntnis gesetzt und ihm angeboten worden sei, einen Anwalt beizuziehen. Nachdem der Beschuldigte mit dem Pikettanwalt gesprochen habe, habe er versucht, seinen eigenen Anwalt zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urk. 1 S. 6). Unter diesen Umständen kann nicht davon aus- gegangen werden, dass dem Beschuldigten die Wahrung seiner Rechte ver- weigert wurde. Auch aus der Beschwerdeschrift des Beschuldigten selbst (Urk. 8/1 S. 1) ergibt sich, dass er auf Art. 158 StPO aufmerksam gemacht wurde und er Gelegenheit hatte, ein Telefon zu benützen. 3.4. In Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (Urk. 42 S. 6 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Vorliegend besteht zudem kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der befragten Personen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls kann alleine aus ihrer prozessualen Stellung nichts hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der als Zeugen befragten Personen grundsätzlich auf derselben Stufe anzusiedeln ist. Relevant sind aber die von diesen Personen gemachten Aussagen, welche auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 3.5. Die Aussagen der einvernommenen Personen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Es kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 6 ff.). 3.6. Vorliegend besteht allein unter Berücksichtigung der äusseren Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Lenkerschaft des Beschuldigten. Halterin des Porsches Carrera, polizeiliches Kontrollschild ZH …, ist die C._____ AG (Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und (Mit-) Inhaber dieser Ga- rage (Prot. I S. 7 f.; Urk. 69 S. 2 und 6). Weiter steht fest, dass sich der

- 7 - Porsche (mit einem Fahrzeugschlüssel) im inkriminierten Zeitpunkt im Besitz des Beschuldigten befand. Wie sich aus den Akten ergibt, fuhr der Beschuldigte am Tattag mit dem Porsche von seiner Arbeitsstelle zum Hotel D._____, um dort etwas trinken zu gehen. Diesbezüglich führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe das Geschäft etwa um 19.15 bzw. 19.20 Uhr mit dem Porsche ver- lassen. Er habe kurz etwas trinken gehen wollen und sei dafür ins Hotel D._____ gegangen (Prot. I S. 12). Gemäss den Aussagen des Beschuldigte hat er sich auch mit dem Porsche vom Hotel D._____ zurück zur C._____ begeben (Prot. I S. 13). Als der Beschuldigte von den Polizeibeamten bei der C._____ angetroffen wurde, sass er im Porsche auf dem Fahrersitz (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 4), was von ihm nicht bestritten wurde. Weitere Personen befanden sich nicht vor Ort (vgl. auch Urk. 6/4 S. 4 unten). Die Polizeibeamten müssen nur kurz nach der Ankunft des Beschuldigten bei der C._____ eingetroffen sein. So ergibt sich aus den Aussagen von E._____ und F._____, dass die Anzeige bei der Polizei nahezu zeitgleich mit dem Aufbruch des Beschuldigten erfolgte (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 2 f.). Die Polizeibeamten fuhren in der Folge direkt zur C._____, da es sich bei ihr wie erwähnt um die Halterin des Porsches handelte (Urk. 1 S. 2 und 5; Urk. 4; Urk. 6/4 S. 3). Gemäss den Angaben der Polizeibeam- tin G._____ verstrichen ab der Eingangsmeldung ca. sieben bis zehn Minuten, wobei sie darauf verwies, dass dies im Journal festgehalten sein müsse (Urk. 6/4 S. 3). Aus dem Journal ergibt sich eine noch kürzere Zeitspanne (Anhang zu Urk. 1). Dass der Beschuldigte von seinem Arbeitsort bei der C._____ mit dem Porsche zum Hotel D._____ fuhr, sich mit dem Porsche vom Hotel D._____ zurück zur Ga- rage begab und bei der Ankunft der Polizei im Porsche (auf dem Fahrersitz) sass, weist – isoliert betrachtet – darauf hin, dass er den Porsche auch auf der Strecke vom Hotel D._____ zur C._____ gelenkt hat, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird. 3.7. Diese starke Vermutung wird durch weitere Elemente gestützt. So ergibt sich aus den Aussagen des Barpersonals, dass der Beschuldigte auf den Hin- weis, dass er nicht mehr fahren und den Autoschlüssel abgeben solle, ausfällig

- 8 - wurde und sich weigerte, den Schlüssel auszuhändigen. H._____, der damals in der Bar des Hotel D._____ arbeitete, gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe zu viel getrunken und sei ihm und E._____ gegenüber aufmüpfig geworden. Sie hät- ten irgendwann beschlossen, ihm nichts mehr auszuschenken, was er nicht gern gehabt habe. Er habe sich im Ton vergriffen und sie als dumm bezeichnet (Urk. 6/1 S. 3). Gegenüber der Polizei hatte H._____ nach Hinweis auf seine strafprozessualen Rechte und Pflichten zudem ausgeführt, er habe vom Beschul- digten den Autoschlüssel verlangt, damit er nicht mehr fahre. Der Beschuldigte sei daraufhin laut geworden und habe angefangen, sich ungebührlich zu benehmen (Urk. 1 S. 7). Die Aussagen des Zeugen H._____ werden von E._____, welche damals zusammen mit H._____ in der Bar arbeitete, gestützt. Anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 8. November 2013 führte sie aus, der Beschuldigte sei ge- genüber ihrem Arbeitskollegen ausfällig und frech geworden. Er habe den Auto- schlüssel, den er in der Hand gehabt habe, nicht abgeben wollen (Urk. 6/2 S. 2 und 4). Am 20. August 2012 gab sie nach Hinweis auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte habe angefan- gen, sich unangenehm zu benehmen, vor allem, als ihr Arbeitskollege gesagt ha- be, dass er nichts mehr zu trinken bekomme und den Autoschlüssel abgeben sol- le (Urk. 1 S. 9). Der Beschuldigte bestritt die Darstellung der beiden Zeugen nicht grundsätzlich. Vor Vorinstanz erklärte er, er könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, ob ihm das Personal keinen Alkohol mehr habe ausschenken wollen (Prot. I S. 14). Dies erstaunt, nachdem er in Bezug auf weitere Umstände dieses Abends noch genaue Angaben machen konnte, worauf noch zurückzukommen sein wird. In Bezug auf die Autoschlüssel hielt er lediglich fest, dass er die Schlüssel eines solch teuren Autos einem Dritten, den er nicht kenne, nicht aushändigen könne (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 14 f.; Urk. 69 S. 9 und 18). Diese Erklärung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte die Autoschlüssel nicht abgegeben hat, bildet unter den vorliegenden Umständen jedoch durchaus ein gewisses Indiz dafür, dass er mit dem Porsche zur C._____ fahren wollte. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte gegenüber dem Personal ausfällig,

- 9 - als er darauf hingewiesen wurde, dass er den Autoschlüssel abgeben solle. Er wies namentlich auch nicht darauf hin, dass er das Fahrzeug stehen lassen und ein Taxi nehmen werde. Auch die Aussagen von E._____ deuten darauf hin, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit dem Auto zu fahren. Diese gab nämlich ge- genüber der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe gesagt, dass er mit dem Auto nach Hause fahren wolle, weshalb sie die Polizei benachrichtigt habe (Urk. 6/2 S. 2). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschuldigten bestätig- te sie ausdrücklich, dass sie selbst gehört habe, wie der Beschuldigte gesagt ha- be, dass er noch fahren wolle. Sie habe das gehört, als der Beschuldigte an ei- nem Tisch in der Lounge gesessen sei (Urk. 6/2 S. 4). Angesichts dieser klaren Aussagen erscheint ein Irrtum der Zeugin E._____ wenig wahrscheinlich, zumal sie bei ihrer Einvernahme stets angab, wenn sie sich an bestimmte Punkte nicht mehr erinnern oder dazu keine Angaben machen konnte (vgl. Urk. 6/2 S. 3 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin E._____ den Beschuldigten zu Un- recht mit einer solchen Aussage hätte belasten wollen, nachdem sie zu ihm in keiner Beziehung steht (Urk. 6/2 S. 2). Sie hat sich im Rahmen ihrer Einvernahme denn auch zu Gunsten des Beschuldigten geäussert, indem sie angab, dass er früher jeweils ein Taxi genommen habe, wenn er getrunken habe. Sie wisse nicht, was an diesem Abend mit ihm los gewesen sei. Es sei nicht seine Art gewesen (Urk. 6/2 S. 3). Auch vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass ihre Darstel- lung, wonach der Beschuldigte angekündigt habe, selber mit dem Auto fahren wollen, den Tatsachen entspricht und nicht einfach aufgrund der Umstände von ihr angenommen wurde. Wie später noch näher dargelegt wird, stellt sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt, dass er sich nach dem Verlassen des Hotels zum Taxistand begeben habe und dort ein Taxi habe nehmen wollen (Prot. I S. 13 und 15; Urk. 69 S. 8 und 10 f.). Diese Darstellung steht indes im krassen Gegensatz zu dem von den Zeugen geschilderten Verhalten des Beschuldigten in der Bar. Es kann vorliegend auch nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe sich nach dem Ver- lassen des Hotels beruhigt und einsichtig gezeigt. Wie sich aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten ergibt, wurde der Beschuldigte ausfallend und verweigerte anlässlich der Kontrolle Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die

- 10 - Polizeibeamtin G._____ gab an, das Gespräch mit dem Beschuldigten habe sich als schwierig herausgestellt, weshalb sie Verstärkung aufgeboten hätten. In der Folge seien zwei Patrouillen gekommen (Urk. 6/4 S. 4). Im Polizeirapport vom

18. September 2012 wird ebenfalls festgehalten, dass der Beschuldigte im Laufe der polizeilichen Kontrolle immer aggressiver geworden sei (Urk. 1 S. 6). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Anschlussbefragung des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 7 ff.). Dass der Beschuldigte nur gerade im Zeitpunkt, als er ent- scheiden musste, ob er noch selber fahren sollte oder nicht, besonnen und über- legt reagierte, während er sich zuvor und nachfolgend aggressiv und ausfallend verhielt, erscheint eher aussergewöhnlich. Im Übrigen ist auch nicht einsichtig, aus welchem Grund der Beschuldigte den Atemlufttest und die Blutprobe ver- weigerte (Urk. 1 S. 2 und 4; Urk. 4 S. 1 f.), wenn er selbst gar nicht gefahren sein will. 3.8. Die Zeugin F._____, eine weitere Hotelangestellte, gab in der Untersu- chung an, sie habe, nachdem der Beschuldigte das Hotel verlassen habe, gese- hen, wie eine Person in den Porsche gestiegen und weggefahren sei. Aus den Umständen habe sie geschlossen, dass es sich dabei um den Beschuldigten ge- handelt habe. Es gilt deshalb ihre Aussagen einer näheren Überprüfung zu unter- ziehen. 3.8.1. In Bezug auf die von der Zeugin F._____ gemachten Aussagen kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 10 f.). Die Zeugin macht im Wesentlichen geltend, sie sei dem Beschuldigten, nachdem er das Hotel verlassen habe, gefolgt und habe gesehen, wie eine Person bei seinem Fahrzeug auf der Fahrerseite die Füsse ins Fahrzeug gezogen habe und der Bahnhofsstrasse entlang in Richtung Zürich losgefahren sei. Aufgrund der Umstände gehe sie davon aus, dass es sich bei dieser Person um den Beschul- digten gehandelt habe. Er sei die einzige Person gewesen, welche zu dieser Zeit das Hotel verlassen habe. Es sei sein Auto gewesen, das weggefahren sei. Sie habe gesehen, wie er das Hotel verlassen habe und wie das Auto weggefahren sei. Eine andere Person sei in diesem Moment nicht sichtbar gewesen. Deshalb

- 11 - entspreche es ihrer Logik, dass nur er es sein könne, der mit dem Auto weg- gefahren sei (Urk. 6/3 S. 3 ff.). 3.8.2. Die Vorinstanz hat nicht auf die Aussagen der Zeugin F._____ abgestellt. Sie stellte sich einerseits auf den Standpunkt, dass diese in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin E._____ stünden (Urk. 42 S. 19 und 21). Andererseits sei die zeitliche Abfolge bzw. ihr Verhalten aufgrund ihrer Aussagen unklar (Urk. 42 S. 20 f.). Dieser Betrachtungsweise kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass F._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, dass sie die Polizei benachrichtigt habe (Urk. 6/3 S. 3 und 5), was in Widerspruch zu den Aus- sagen von E._____ (Urk. 6/2 S. 2) und den Angaben im Polizeirapport steht (Urk. 1 S. 5). Dass die Zeugin F._____ im Nachhinein fälschlicherweise davon ausging, sie habe die Anzeige bei der Polizei gemacht, vermag ihre Aussagen im relevanten Punkt jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erfolgte über ein Jahr nach dem Vorfall, der Gegenstand der Anklage bildet. Angesichts des langen Zeitablaufs zwischen Ereignis und Einver- nahme erscheint ein nachträglicher Irrtum in diesem Punkt nachvollziehbar. Als sie kurz nach dem Vorfall von der Polizei befragt wurde, hatte die Zeugin denn auch noch ausgesagt, dass ihre Kollegin mit der Polizei telefoniert habe (Urk. 1 S. 8). Auf Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen gab sie zudem an, sie sei "nicht mehr 100 % sicher", dass sie die Polizei benachrichtigt habe. Sie habe mit E._____ darüber gesprochen, wer die Polizei alarmieren solle. Wegen ihrer speziellen Stellung in diesem Hotel habe sie gesagt, sie mache das (Urk. 6/3 S. 5). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass F._____ aufgrund der Umstände und ihrer Position irrtümlich davon ausging, dass sie den Anruf bei der Polizei gemacht haben müsse. Die Vorinstanz hielt fest, die Zeugin F._____ habe bei ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme nicht mehr bestätigen können oder wollen, dass sie den Beschuldigten habe einsteigen sehen (Urk. 42 S. 20). Diese Feststellung impli- ziert, dass sie dies gegenüber der Polizei ausgesagt hat, was nicht zutrifft. Damals hatte sie lediglich ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte die

- 12 - Fahrertür geöffnet habe (Urk. 1 S. 8), wobei der Beschuldigten selbst ausführte, dies getan zu haben (Prot. I S. 13). Die Zeugin F._____ schilderte bei ihrer polizeilichen Befragung ein zweiteiliges Geschehen. Sie gab an, als der Beschuldigte an der Rezeption vorbeigelaufen sei, sei sie ihm gefolgt, um die Nummer des Kontrollschilds abzulesen, während ihre Kollegin E._____ die Polizei verständigt habe. Vor dem Hotel habe sie gese- hen, wie der Beschuldigte die Fahrertür geöffnet habe. In der Folge sei sie wieder in das Hotel hineingegangen, um E._____ das Kontrollschild mitzuteilen. Als sie wieder hinausgegangen sei, habe sie gesehen, wie das Auto in Richtung Bahnhof weggefahren sei (Urk. 1 S. 8). Diese Aussagen wurden von E._____ bestätigt. Auch sie erklärte gegenüber der Polizei: Als sie mit der Polizei am Telefon gewe- sen sei, habe der Beschuldigte das Hotel verlassen. F._____ sei ihm nachgelau- fen, um das Kontrollschild abzulesen. Kurz darauf sei sie zurückgekommen und sie [E._____] habe der Polizei das Kontrollschild mitgeteilt (Urk. 1 S. 9). Entspre- chende Angaben machte E._____ auch als Zeugin in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme (Urk. 6/2 S. 2 f.). Dieser Ablauf der Ereignisse erscheint plau- sibel. Insbesondere lässt sich damit erklären, weshalb die Zeugin F._____ zwar wahrnehmen konnte, wie der Beschuldigte die Fahrertür öffnete, aber nicht sehen konnte, ob er auch ins Fahrzeug einstieg. Geht man davon aus, dass sie in der Zwischenzeit wieder ins Hotel hineingegangen war, um ihrer Kollegin die Nummer des Kontrollschilds mitzuteilen, erscheint es logisch, dass sie in der Folge nur noch sehen konnte, wie das Fahrzeug losfuhr. F._____ bestätigte als Zeugin, dass sie davon ausgehe, dass das, was sie da- mals bei der Polizei gesagt habe, richtig sei (Urk. 6/3 S. 5). Auf Vorhalt ihrer da- maligen Aussagen gab sie zwar an, es stimme so nicht, wie es in diesem Rapport stehe. Aus ihren weiteren Aussagen ergibt sich jedoch, dass sie sich dabei nicht zwangsläufig auf den bei der Polizei geschilderten zeitlichen Ablauf bezog, gab sie auf die Frage, was nicht stimme, doch an, sie habe der Polizei telefoniert, wobei sie sich nicht mehr sicher sei (Urk. 6/3 S. 5). Festzuhalten ist jedoch, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eine leicht andere zeitliche Abfolge schildert als bei ihrer polizeilichen Befragung

- 13 - kurz nach dem Vorfall. Ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft legen den Schluss nahe, dass sie zuerst das Kontrollschild abgelesen haben und erst danach dem Beschuldigten gefolgt sein will (Urk. 6/3 S. 3). Diese Abfolge erscheint jedoch unwahrscheinlich. Wäre die Zeugin dem Beschuldigten gefolgt, nachdem sie bereits das Kontrollschild abgelesen hatte, hätte sie in der Folge nicht mehr in das Hotel hineingehen müssen, um die Nummer ihrer Kollegin mit- zuteilen, welche mit der Polizei telefonierte. Sie hätte unter diesen Umständen wohl sehen können, ob der Beschuldigte in sein Fahrzeug stieg und wegfuhr. Der von der Zeugin F._____ bei der Polizei geschilderte zeitliche Ablauf erscheint deshalb naheliegender. Dafür, dass diese erste Darstellung der Zeugin F._____ zutrifft, spricht auch der Umstand, dass sie von ihr direkt am Tag nach dem Vorfall vorgebracht wurde. Sie stimmt wie erwähnt auch mit den Aussagen von E._____ überein. Angesichts des dargelegten zeitlichen Ablaufs erscheint es eher unwahrschein- lich, dass die Zeugin F._____, als sie sich von der Rezeption wieder vor das Hotel begab, gesehen hat, wie eine Person auf der Fahrerseite die Füsse ins Fahrzeug gezogen hat. Entsprechende Angaben machte sie anlässlich ihrer staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (vgl. Urk. 6/3 S. 3 ff.). Die Zeugin muss sich in diesem Punkt somit nachträglich geirrt haben. Dies vermag ihre Aussagen insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Massgebend ist, dass F._____ von Beginn an konstant angab, dass der Beschuldigte sich nach dem Verlassen des Hotels zu seinem Fahrzeug begeben habe. Sie habe weiter gesehen, wie das Fahrzeug wenig spä- ter losgefahren sei (Urk. 1 S. 8; Urk. 6/3 S. 3 ff.). Neben dem Beschuldigten nahm die Zeugin keine weitere Person wahr (vgl. Urk. 6/3 S. 4). 3.8.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 29 S. 10; Urk. 72 S. 7 f.) kann aus den Angaben der Zeugin F._____ nicht abgeleitet werden, dass der Be- schuldigte auf der Beifahrerseite eingestiegen ist. So hat F._____ im Rahmen ih- rer Zeugeneinvernahme mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass die von ihr wahr- genommene Person auf der linken Seite bzw. der Fahrerseite eingestiegen ist (Urk. 6/3 S. 4 und 5). Die von ihr anlässlich der Einvernahme gemachte Skizze (vgl. Anhang zu Urk. 6/3) steht diesen Aussagen nicht entgegen. Auf der Skizze

- 14 - wird nicht zwischen Front und Heck des Fahrzeugs differenziert. Geht man davon aus, dass F._____ bei der Erstellung der Skizze davon ausging, dass die Front des Porsches damals in Richtung Hotel D._____ zeigte, zeichnete sie das Kreuz- chen auf der Fahrerseite ein. Folgt man demgegenüber der Auffassung der Ver- teidigung, wonach die Front des Porsches auf der Skizze in die entgegengesetzte Richtung nach Zürich zeigt (Urk. 29 S. 10; Urk. 72 S. 7 f.), zeichnete die Zeugin F._____ das Kreuzchen nicht vorne auf der Beifahrerseite, sondern hinten und damit an der falschen Stelle ein. Der Beschuldigte müsste in diesem Fall hinten eingestiegen sein, was bei dem von ihm gefahrenen Fahrzeug nicht möglich ist. Die von der Verteidigung vorgenommene Interpretation der Skizze kann deshalb nicht zutreffen. Sodann ist der Vorinstanz zwar darin zu folgen, dass allein auf- grund der Aussagen der Zeuginnen F._____ und E._____ nicht mit Sicherheit be- stimmt werden kann, von welchem zeitlichen Rahmen zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Hotel verliess, und dem Zeitpunkt, als der Personenwa- gen abgefahren ist, auszugehen ist (Urk. 42 S. 21). Unter Einbezug der weiteren Akten kann dieser Zeitraum jedoch bestimmt werden. Berücksichtigt man, dass die Meldung bei der Polizei bereits zu dem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschuldig- te das Hotel verliess (Urk. 1 S. 8 f.; Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/3 S. 2 f.), dass die Poli- zeibeamten nach der Meldung durch die Verkehrsleitzentrale direkt zur C._____ fuhren (Urk. 1 S. 5; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 3), wobei zwischen dieser Meldung und der Ankunft der Polizei bei der C._____ nur wenige Minuten vergingen (An- hang zu Urk. 1; Urk. 6/4 S. 3) sowie dass sich der Beschuldigte bei der C._____ befand, als die Polizei eintraf, muss es sich dabei zwangsläufig um einen äusserst kurzen Zeitraum gehandelt haben. 3.8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellung der Zeugin F._____ nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden kann. Ihre Schlussfolge- rung, wonach es sich bei der Person, die mit dem Fahrzeug des Beschuldigten wegfuhr, um den Beschuldigten gehandelt haben muss, erscheint angesichts der damaligen Verhältnisse zudem plausibel. Die von der Zeugin geschilderten Umstände bilden damit ein Indiz für die Lenkerschaft des Beschuldigten; in Anbe- tracht der oben dargelegten Unsicherheiten in ihren Aussagen kann ihnen für sich allein jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

- 15 - 3.9. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Porsche vom Hotel D._____ zur C._____ gefahren ist, liegt darin, dass er beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz sass (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 4 S. 1; Urk. 6/4 S. 4). Es wurde bereits ausgeführt, dass zwischen dem Aufbruch des Beschuldigten beim Hotel D._____ und dem Eintreffen der Polizei bei der C._____ nicht viel Zeit ver- gangen sein kann (Ziff. 3.8.3), weshalb diesem Umstand umso grössere Bedeutung zukommt. Im Übrigen führte der Polizeibeamte I._____ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 30. August 2012 aus, nachdem er selbst zum Porsche herangetreten sei, habe er gut hören können, wie der Auspuff durch die abkühlende Wärme geknackt habe (Urk. 4 S. 1). Anlässlich seiner Befragung als Zeuge über ein Jahr später konnte I._____ zwar nicht mehr angeben, ob der Motor des Porsches noch warm gewesen sei; er verwies jedoch darauf, dass er zum Sachverhalt einen Wahrnehmungsbericht verfasst habe (Urk. 6/6 S. 4). Der Beschuldigte führte diesbezüglich vor Vorinstanz aus, nachdem ihn sein Kollege zur Garage gefahren habe, habe er die Türe auf der rechten Seite geöff- net und sei in die Garage gegangen. Er habe die Alarmanlage ausgeschaltet sowie das Licht angeschaltet und sei ins Büro gegangen. Danach sei er wieder nach draussen gegangen, um seine Jacke mit dem Geld zu holen. Er habe sich ins Auto gelehnt und nach seiner Jacke gegriffen. In diesem Moment sei die Polizei gekommen (Prot. I S. 13 f. und 17; vgl. auch Urk. 69 S. 13). Dass der Beschuldigte diese Erklärung erstmals vor Vorinstanz vorbrachte, erstaunt, ist der Umstand, dass er von der Polizei auf dem Fahrersitz sitzend vorgefunden wurde, für das vorliegende Verfahren doch von erheblicher Bedeutung, weshalb der Beschuldigte in der Untersuchung auch mehrmals dazu befragt wurde, ohne zu erwähnen, dass er lediglich seine Jacke aus dem Fahrzeug habe holen wollen (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2). Unabhängig davon vermag die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung auch nicht vollends zu überzeugen. So leuchtet nicht ohne weiteres ein, warum er, wie von der Polizei beobachtet, auf dem Fahrersitz sass, spricht er doch bloss davon, er habe sich in das Auto gelehnt und nach der Jacke gegriffen, wobei er etwas komisch dort gehangen sei (Prot. I S. 13). Zudem hat der Beschuldigte vor Vorinstanz weder angegeben, aus welchem Grund er sich spätabends um 23.30 Uhr noch in die Garage begab, noch, weshalb er kurz

- 16 - darauf wieder herauskam, um seine Jacke zu holen. Eine Erklärung für dieses Verhalten brachte der Beschuldigte erstmals in der Berufungsverhandlung und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin vor (Urk. 69 S. 13). Immerhin stellt der Umstand, dass auf den von der Polizei gemachten Fotos Licht in der Garage brennt (Urk. 2/1) ein gewisses Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte vor dem Eintreffen der Polizei in der Garage war. Das Licht kann jedoch schon zuvor gebrannt haben oder später eingeschaltet worden sein. Im Übrigen ist darauf hin- zuweisen, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei (wieder) auf dem Fahrersitz befand, wofür er wie erwähnt keine nachvollziehbare Erklärung liefern konnte. 3.10. Im Sinne eines Zwischenergebnisses sprechen die vorstehenden Umstän- de klar dafür, dass der Beschuldigte den Porsche auf der Strecke zwischen Hotel D._____ und der C._____ gelenkt hat. Wie erwähnt, ergibt sich dies zum einen daraus, dass der Beschuldigte von seinem Arbeitsort bei der C._____ mit dem Porsche zum Hotel D._____ fuhr, mit dem Porsche vom Hotel D._____ zu- rück zur Garage kam und kurz nach der Rückfahrt von der Polizei im Porsche sit- zend vorgefunden wurde. Diese Schlussfolgerung wird unter anderem dadurch gestützt, dass sich der Beschuldigte weigerte, den Hotelangestellten den Auto- schlüssel abzugeben, und angab, er wolle noch fahren, und beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz sass. Lediglich untergeordnete Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Zeugin F._____ davon ausging, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte mit dem Porsche weggefahren sei. 3.11. Der Beschuldigte macht wie erwähnt geltend, er sei von einem Kollegen bzw. Bekannten mit dem Porsche vom Hotel D._____ zur Garage gefahren worden. Nach dem Verlassen des Hotels habe er beim Porsche die Fahrertüre geöffnet, um Geld herauszunehmen, das in den Tresor gehört habe. In der Folge habe er sich auf den Weg zum Taxistand gemacht, um ein Taxi zu nehmen. Dort habe er einen Kollegen getroffen, der ihn gefahren und das Auto vor der Garage abgestellt habe (Prot. I S. 13 und 15 unten; Urk. 69 S. 10 ff.). 3.11.1. Diesen Ablauf der Ereignisse brachte der Beschuldigte erstmals vor Vor- instanz vor. Zwar hatte er sich bereits in der Untersuchung auf den Standpunkt

- 17 - gestellt, von einem Kollegen bzw. Bekannten gefahren worden zu sein. Er machte jedoch keine näheren Angaben dazu (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2 und 5), obwohl sich diese Darstellung für ihn hätte entlastend auswirken können. Die Aussagen des Beschuldigten wirken damit nachgeschoben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung zunächst noch angegeben hatte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums vor der Garage abgestellt gewesen (Urk. 5/1 S. 5). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen zudem auch inhaltlich nicht zu über- zeugen. Es wurde bereits dargelegt, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschuldigte nur und gerade im Zeitpunkt, als er das Hotel verliess und darüber entscheiden musste, ob er noch mit dem Porsche fahren soll oder nicht, vernünf- tig reagierte, während er sich zuvor gegenüber dem Barpersonal und später gegenüber der Polizei ausfallend benahm. Weiter erscheint es sonderbar, dass der Beschuldigte ausgerechnet im kurzen Moment, als er sich zum Taxistand begab, auf einen Kollegen stiess, der zusätzlich noch dazu bereit war, ihn zur C._____ zu fahren, zumal es sich dabei um eine äusserst kurze Strecke handelt, die der Beschuldigte ohne Weiteres auch zu Fuss hätte gehen können. Den Aus- sagen des Beschuldigten vor Vorinstanz lassen sich auch keine Angaben dazu entnehmen, wie sein Kollege in der Folge von der C._____ zu seinem Zielort hät- te gelangen sollen. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldig- te auf entsprechende Frage an, sein Kollege sei in der Folge zu Fuss nach Hause gegangen (Urk. 69 S. 12). Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Polizei alarmiert wurde, als der Beschuldigte das Hotel verliess, und nur wenig Zeit spä- ter bei der C._____ eintraf. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass die Zeitspanne für den vom Beschuldigten geltend gemachten Handlungsablauf zu kurz erscheint (Urk. 42 S. 18 unten), zumal in der Folge weder bei der C._____ noch in der näheren Umgebung eine weitere Person wahrgenommen werden konnte (Urk. 6/4 S. 4), die den Beschuldigten hätte gefahren haben können. Im Übrigen steht der vom Beschuldigten vorgebrachte Ablauf auch in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin F._____, die konstant angab, nur eine Person wahrge- nommen zu haben. Der Beschuldigte hätte innerhalb kürzester Zeit zum Porsche hingehen, die Fahrertür öffnen, das Geld herausnehmen, zum Taxistand laufen,

- 18 - mit seinem Kollegen sprechen und mit diesem wieder zurückkommen müssen, damit die Zeugin F._____ dies nicht hätte beobachten könnten. Auffallend ist schliesslich auch die Art, wie der Porsche gemäss Polizeifotografien vor der C._____ parkiert war (Urk. 2/1), spricht diese doch dafür, dass zuvor lediglich eine Person im Porsche sass. In Anbetracht des knappen Abstands zwischen Fahr- zeug und Hausmauer ist nicht davon auszugehen, dass sich die Türe auf der Bei- fahrerseite vollständig öffnen liess (vgl. Urk. 2/1 S. 2). Wäre der Beschuldigte tat- sächlich von einer Drittperson gefahren worden, hätte diese den Porsche wohl nicht so abgestellt, dass der Beschuldigte nur noch knapp aussteigen konnte, zumal ausreichend Platz vorhanden war. Das Vorbringen des Beschuldigten, wo- nach sein Kollege das Fahrzeug beim sog. "Chef-Parkplatz" parkiert habe, wo es immer stehe (Urk. 69 S. 20; Prot. I S. 16 f.), vermag daran nichts zu ändern. 3.11.2. Der Beschuldigte weigerte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz, den Namen des Kollegen anzugeben, der ihn damals zur Garage gefahren habe. Er gab an, dieser sei Ausländer und habe schlechte Erfahrungen mit dem Staat bzw. der Polizei gemacht. Er [der Beschuldigte] habe deshalb versprochen, dass er ihn nicht nennen werde (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2; Prot. I S. 14). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 69 S. 12, 15 f. und 21 f.). Die Weigerung des Beschuldigten, den damaligen Lenker zu nennen, erscheint nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Kollege offenbar schlechte Erfahrungen mit dem Staat gemacht hat, vermag jedenfalls nicht als Erklärung zu dienen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er wegen des vorliegen- den Vorfalls Konsequenzen zu befürchten hätte, macht der Beschuldigte doch nicht geltend, sein Kollege hätte damals nicht fahren dürfen. Vielmehr gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, sein Kollege trinke allgemein keinen Alkohol und habe auch fahren dürfen (Urk. 69 S. 15). Zwar kann nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschuldigte über diese schlechten Erfahrungen des Kollegen selbst nicht Bescheid weiss, wofür seine Aussage vor Vorinstanz spricht, er könne dies zu wenig beurteilen (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass der Kollege in der Ver-

- 19 - gangenheit wegen der Aufenthaltsbewilligung und "so Sachen" Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe (Urk. 69 S. 15). Dies ändert jedoch nichts daran, dass in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte keine Angaben zur Lenkerschaft machte. Es erscheint nicht nach- vollziehbar, dass sich der Beschuldigte trotz seiner Unschuld den Strapazen eines Strafverfahrens aussetzt, um einen Kollegen zu schützen, der offenbar einfach schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hat, wobei der Beschuldigte nicht einmal näher wissen will, um was für Erfahrungen es sich dabei handelte. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass dem Beschuldigten am 30. Oktober 2012 der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde (Urk. 10/1). Anlass für diese Mass- nahme bildete der Vorfall vom 27. Juli 2012 (Urk. 10/1 S. 2 f.). Am 15. November 2013 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis nach weiteren Untersuch- ungen auf unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 10/2). Der Beschuldigte schilderte vor Vorinstanz ausführlich und eingehend, welche Auswirkungen es für ihn haben würde, wenn er den Führerausweis nicht mehr zurück erhalten würde. Er gab an, dass er in diesem Fall das Unternehmen [die Garage] würde verkaufen müssen. Seine Existenz hänge vom Führerausweis ab. Müsste er den Führerausweis abgeben, würde er zum Sozialfall werden. Er sei auf ein Auto angewiesen. Je nachdem, wie das Verfahren ausgehe, müsse darüber entschieden werden, wie es mit der Garage weitergehe. Wenn der Führerausweis weiterhin eingezogen bleibe, hätte dies auch Einfluss auf das Tagesgeschäft, weil man nicht nur einfach eingeschränkt, sondern enorm behindert sei (Prot. I S. 11 f.). Dass der Beschul- digte die von ihm geschilderten dramatischen Folgen für seine berufliche Zukunft in Kauf nimmt, nur um einen Kollegen nicht zu nennen, der – ihm nicht näher bekannte – schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hat, ist nicht anzu- nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, wovor der Beschuldigte diesen hätte schützen müssen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Abspra- che mit dem Kollegen hätte stattfinden sollen: Dass der Kollege den Beschuldig- ten vorsorglich für den Fall, dass dieser von der Polizei kontrolliert würde, darum bat, ihn nicht zu nennen, erscheint nicht plausibel. Eine Absprache nach der Kon- trolle durch die Polizei erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, nachdem sich der Beschuldigte schon bei der Polizei weigerte, den Namen des Kollegen anzuge-

- 20 - ben, ohne jedoch über dessen Probleme mit der Polizei genauer Bescheid zu wissen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er könne sich an den Zeitpunkt der Absprache nicht mehr erinnern (Urk. 69 S. 22), was nicht glaubhaft erscheint. 3.11.3. Es ist dem Verteidiger darin zu folgen, dass es nicht Sache des Beschul- digten ist, seine Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Urk. 72 S. 6; Prot. II S. 11). Der Grundsatz in dubio pro reo ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht bei- gebracht (BGE 127 I 38, E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung. Aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachver- halt zu machen, kann es seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderli- che Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner ent- lastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Hand- kommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, sprechen die vorliegenden Umstände klar dafür, dass es der Beschuldigte war, der den Porsche im inkriminierten Zeitpunkt gelenkt hat.

- 21 - Damit liegt eine Situation vor, die einer Erklärung bedarf (vgl. hierzu Urteil 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte bringt zwar vor, er sei damals von einem Kollegen gefahren worden, weigert sich aber, den Namen dieses Kollegen anzugeben. Nachdem kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich sein sollte, den tatsächlichen Lenker zu nennen, und er im Übrigen Aussagen macht, darf seine Weigerung bei der Beweiswürdigung als belastendes Element mitberücksichtigt werden. 3.12. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegt. Die Kombina- tion der zahlreichen, teilweise schwer belastenden Indizien lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Porsche am 27. Juli 2012 vom Hotel D._____ zur C._____ gelenkt hat. Nicht erstellt werden kann indes, dass der Beschuldigte über die …-Gasse zur C._____ fuhr, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 12 S. 2). 3.13. Wie eingangs erwähnt, beantragt die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren, es sei B._____ als Zeugin zu befragen (Prot. II S. 7). B._____ habe in ihrem Schreiben vom 17. April 2014 ausgeführt, sie habe gesehen, dass der Be- schuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen sei (Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 8 f.). Im Schreiben vom 17. April 2014 führt B._____ aus, sie habe damals den Por- sche des Beschuldigten an sich vorbeifahren sehen. Soweit sie sich erinnern könne, sei der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen (Urk. 28/2). Dass sich B._____ nicht mehr an Details erinnern kann, wäre in Anbetracht des Zeitablaufs von über eineinhalb Jahren nach dem Vorfall nachvollziehbar. Ob der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gesessen ist oder nicht, hat sie jedoch entwe- der gesehen oder nicht. Der im Schreiben verwendete Zusatz "soweit ich mich er- innern kann" erstaunt deshalb. Zu verweisen ist weiter darauf, dass E._____ ge- genüber der Staatsanwaltschaft angab, B._____ habe ihr nach dem Vorfall ge- sagt, dass der Beschuldigte "jetzt halt den Führerausweis weg habe" (Urk. 6/2 S. 4 und 5). Hätte B._____ effektiv wahrgenommen, dass der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz sass, hätte sie dies wohl in diesem Zusammenhang erwähnt.

- 22 - Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der damaligen zeitlichen Verhältnisse nicht angenommen werden kann, dass B._____ gesehen haben kann, wie der Beschuldigte an ihr vorbeifuhr: So ergibt sich aus den Angaben von B._____ und des Beschuldigten, dass sie das Hotel vor dem Beschuldigten verlassen hat (Urk. 28/2; Urk. 69 S. 8; Prot. I S. 13). Gemäss Schreiben vom 17. April 2014 befand sich das Fahrzeug von B._____ und ihrem Partner auf Höhe der …- Strasse … in Thalwil, d.h. nur wenige Minuten entfernt vom Hotel D._____, das sich an der …-Strasse … befindet. Dass der Beschuldigte, der gemäss seiner Darstellung nach dem Aufbruch von B._____ austrinken und zahlen musste, in der Folge noch den Umschlag mit dem Geld aus dem Porsche holen, zum Taxi- stand gehen, dort mit seinem Kollegen sprechen und sich mit diesem wieder zu- rück zu seinem Porsche begeben musste, vor B._____ und ihrem Partner losfuhr bzw. überhaupt an ihr vorbeifuhr erscheint nicht plausibel, zumal ihr Wohnort (Oberrieden) gerade in entgegengesetzter Richtung liegt (vgl. Urk. 28/2). Zu ver- weisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach zwischen dem Moment, als er das Hotel verlassen habe, bis zum Moment, als sich der Porsche in Bewegung ge- setzt habe, fünf bis sechs Minuten verstrichen seien (Urk. 69 S. 11). Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass nachts bei Dunkelheit wahrgenommen werden kann, wer auf dem Beifahrersitz eines vorbeifahrenden Fahrzeugs sitzt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei diesem Fahrzeug um einen tiefliegenden Porsche mit flachen Scheiben handelt. Wie erwähnt, hat B._____ in ihrem Schreiben vom

17. April 2014 denn auch selbst relativiert, dass sie den Beschuldigten auf dem Beifahrersitz gesehen hat. Unter den dargelegten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Verteidigung beantragte Einvernahme von B._____ am vorliegenden Beweisergebnis etwas ändern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist.

4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Anklagebehörde ist korrekt und wurde von der Verteidigung für den Fall eines Schuldspruchs nicht bestritten (Prot. II S. 11). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist fest-

- 23 - zuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration bzw. des dafür erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke und der damit zwingend verbundenen Symptome nicht daran zweifeln konnte, dass er den Grenzwert für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration überschritten hatte (vgl. dazu auch BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, Art. 91 N 36). Im Übrigen wurde der Beschuldigte auch vom Personal der Bar darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr in einem fahrfähigen Zustand befindet. Zu berücksichtigen ist, dass auf den 1. Januar 2014 die revidierte Fassung von Art. 91 SVG in Kraft getreten ist. Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor diesem Datum begangen. Da das Strassenverkehrsgesetz keine Bestimmungen über das intertemporale Recht enthält, gelangt für die Frage, ob das alte oder das neue Recht anwendbar ist, gemäss Art. 102 SVG, wonach die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches insoweit Anwendung finden, als das SVG nicht selbst Bestimmungen aufstellt, Art. 2 StGB zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich das alte Recht anwendbar. Das neue Recht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der erstellte Sachverhalt wird sowohl vom alten als auch vom neuen Recht vollständig erfasst. Der Strafrahmen ist nach altem wie neuem Recht identisch (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG und Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Das neue Recht erweist sich somit nicht als milder, weshalb die alte Fassung von Art. 91 SVG zur Anwendung kommt, die zur Tatzeit in Kraft war. Der Beschuldigte ist somit des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand wird bei qualifizierter Blutalkoholkonzent- ration mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG).

- 24 - 5.2. Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (ein- gehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.3. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt ein Blutalkoholgehalt ab 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 2.05 Promille hat der Beschuldigte diesen Grenzwert um mehr als das Doppelte überschritten, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte war bei Dunkelheit mit entsprechend schlechteren Sichtver- hältnissen unterwegs. Er fuhr vom Bahnhof Thalwil bis zur C._____ an der alten …-Strasse … in Thalwil, was einer sehr kurzen Strecke entspricht. Um ca. 23.30 Uhr am Freitagabend war jedoch mit zahlreichen weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Entsprechend ändert die kurze Distanz auch nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aussetzte. Immerhin war der Beschuldigte mit der gefahrenen Strecke vertraut. Nach dem Gesagten wiegt die objektive Tatschwere erheblich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ist nicht anzunehmen, dass für seine Fahrt eine Notwendigkeit oder Dringlichkeit bestand. Aufgrund der kurzen Strecke auf Stadtgebiet wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, zu Fuss, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi zur Garage zu gelangen, zumal ihm die Problematik von seiner früheren Verurteilung her nicht unbekannt war. Dem- gegenüber ist die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leicht strafreduzierend zu berücksichtigen. Nachdem E._____ angab, der Beschuldigte habe jeweils ein Taxi genommen, wenn er getrunken habe, sie wisse nicht, was an diesem Abend mit ihm los gewesen sei (Urk. 6/2 S. 3), ist zu Gunsten des Be- schuldigten anzunehmen, dass er nicht voraussehen konnte, dass er später in fahrunfähigem Zustand noch mit dem Porsche fahren würde. Insgesamt wird das objektive Verschulden durch die subjektiven Tatkomponenten leicht relativiert. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe.

- 25 - 5.4. Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (zum Ganzen: Urk. 5/3 S. 5 f.; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 69 S. 1 ff.): Der Beschuldigte wurde 1955 in Kairo geboren und kam im Alter von vier Jahren in die Schweiz. Er wuchs zusammen mit einer Schwester in J._____ auf. Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule in J._____ und absolvierte eine Lehre als Radio- und Fernsehelektroniker. Bei der C._____ arbeitet der Beschuldigte schon seit über 16 Jahren. Im Jahre 2011 kauf- te er die Garage zusammen mit einem Kollegen. Seither ist er als Geschäftsführer tätig. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Urteil des Obergerichts Zürich, I. Straf- kammer, vom 21. April 2005 wurde er wegen versuchter Vereitelung einer Blut- probe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft (Urk. 45; Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059, Urk. 33 S. 20). Dieser Verurteilung lag kurz zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte trotz vorgängigem Alkoholkonsum mit seinem Fahrzeug fuhr, wobei er einen Unfall verursachte. Nach dem Unfall trank der Beschuldigte Alkohol, obwohl er aufgrund der Umstände mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (vgl. Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059). Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt zwar schon mehr als sieben Jahre zurück, ist indes einschlägig. Weiter ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk. 11/3). Insgesamt rechtfertigt sich daher eine deutliche Straf- erhöhung. 5.5. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens zeigt er weder Einsicht noch Reue. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 26 - 5.6. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, ist die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten und sein getrübter automobilistischer Leumund deutlich straf- erhöhend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens und der persönlichen Faktoren erscheint eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen. Dieses Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten, der noch offene Steuerschulden zu begleichen habe und daran sei, die Verlustscheine zurückzukaufen, mache die Ausfällung einer Geldstrafe wenig Sinn. Der Beschuldigte könnte sie im Falle eines Vollzugs gar nicht begleichen. Zudem dürfte ihn die Gefahr des Vollzugs einer Freiheitsstrafe eher beeindrucken und ihn vor weiterer Delinquenz abhalten (Urk. 71 S. 7). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bildet die angespannte wirt- schaftliche Situation eines Täters keinen Grund, um von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 5.2.3). Den finanziellen Verhältnissen des Täters ist vielmehr bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes Rechnung zu tragen. Vorliegend lassen zudem weder die Vorstrafe des Beschuldigten noch das im vorliegenden Straf- verfahren zu beurteilende Delikt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf den Strafzweck als erforderlich erscheinen. Der Beschuldigte ist daher mit

- 27 - einer Geldstrafe zu bestrafen. Im Übrigen ist – wie noch zu zeigen sein wird – eine bedingte Geldstrafe auszufällen, sodass die angespannte finanzielle Situati- on des Beschuldigten zur Zeit für die Wahl der Sanktionsart keine Rolle spielt. 5.7. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte verdient gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen monatlich Fr. 6'702.45 netto (Urk. 52/2-5). Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz erhält er keinen 13. Monatslohn. Je nach Geschäftsgang werde ein Bonus ausbezahlt, wozu es im Jahr 2013 nicht gekommen sei (Prot. I S. 9). Weitere Einkünfte bestehen nicht (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte an, auch im Jahr 2014 keinen Bonus erhalten zu haben (Urk. 69 S. 2). Nach dem Gesagten ergibt sich somit ein dem Beschul- digten anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 6'702.45. Davon sind, wie erwähnt, die Kosten für die Steuern sowie die Krankenkasse abzuziehen. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, er zahle monatlich Fr. 2'500.– an Steuern (Prot. I S. 9). Damit sind jedoch die monatlichen Ratenzahlungen für bestehende Steuerschulden (vgl. Urk. 5/3 S. 6) gemeint (Urk. 69 S. 2). Gestützt auf die Aus- kunft des Steueramts J._____ ist sodann von einer monatlichen Steuerbelastung von ca. Fr. 780.– auszugehen (Urk. 11/4), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (Urk. 69 S. 2). Die monatlichen Krankenkassenprämien betragen Fr. 250.– bis Fr. 500.– (Urk. 69 S. 3). Unterstützungsbeiträge zahlt der Beschuldigte keine mehr (Urk. 69 S. 3; Prot. I S. 10). Ausgehend von den genannten Abzügen und unter Berücksichtigung der Raten- zahlungen für die Steuerschulden stehen dem Beschuldigten monatliche Mittel von ca. Fr. 3'000.– zur Verfügung. Daraus resultiert ein Tagessatz von Fr. 100.–.

- 28 - 5.8. Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. Ziff. 6), ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vor- liegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Über- tretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz- freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur unterge- ordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichun- gen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend erweist es sich als angemessen, die Verbindungsbusse auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Geht man von der oben festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 100.– aus, wie es die Rechtsprechung vorsieht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Infolgedessen ist die an sich schuld- angemessene Gesamtzahl von 210 Tagessätzen Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu reduzieren. 5.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.– zu bestrafen ist. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

- 29 -

6. Vollzug 6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Soziali- sationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 6.2. Der Beschuldigte ist bereits vorbestraft (Urk. 45). Er wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat hingegen nicht zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten oder Geldstrafen von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend deshalb keine besonders günstigen Umstände erforderlich. 6.3. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. April 2005 wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft (Urk. 45; Beizugsakten des Obergerichts Zürich SB050059, Urk. 33 S. 20). Diese einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ist bei der Prog- nosestellung als ungünstiges Element zu gewichten, zumal sie unbedingt aus- gesprochen wurde. Zudem ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (Urk. 11/3). Dass beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue zu erkennen sind, ist in Bezug auf die Prognosestellung weiter negativ zu werten.

- 30 - Neben seinem erneuten Fehlverhalten zeugt somit auch seine persönliche Reak- tion von einer andauernden Uneinsichtigkeit. Demgegenüber ist auch zu berück- sichtigen, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2005 stammt. Der Beschuldigte hat sich demzufolge vor dem vorliegenden Vorfall während etwas mehr als 7 Jahren keine Straftaten zu Schulden kommen lassen. Es kann zudem durchaus davon ausgegangen werden, dass die unmittelbaren Folgen des vorliegenden Straf- verfahrens, d.h. die Zahlung der Busse und Verfahrenskosten, beim Beschuldig- ten Wirkung zeigen werden. Zudem ist der Beschuldigte sozial voll integriert. Nach dem Gesagten bestehen somit zwar Bedenken an einer Legalbewährung; im Lichte einer Gesamtbeurteilung kann dem Beschuldigten aber doch keine eigentliche Schlechtprognose ausgestellt werden. Die Geldstrafe ist deshalb auf- zuschieben. Den erwähnten Restbedenken ist mittels Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz zufolge Freispruchs keine Gerichts- gebühr festgelegt hat (Urk. 42 S. 26, Dispositivziffer 2), ist diese von der Berufungsinstanz festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen (entgegen Urk. 42 S. 26, Dispositivziffer 3). 7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch, dringt jedoch mit ihren Anträgen zur Strafart und Strafhöhe nicht durch. Der Beschuldigte beantragt im Berufungs- verfahren einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er mehrheitlich unterliegt. Nachdem vor Vorinstanz kein Schuldspruch erfolgte und demzufolge auch keine Strafzumessung vorgenommen wurde, bestand im Berufungsverfahren dieselbe Ausgangslage wie im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Im Hauptverfahren hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten bei Verurteilung zu tragen, auch wenn das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigt als die Anklagebehörde oder eine andere als die beantragte Sanktion ausspricht (vgl. BSK StPO-

- 31 - DOMEISEN, Art. 426 N 6). Vorliegend erscheint es deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzu- behalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 3000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'357.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 32 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'896.85 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.001.630.644).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer