Sachverhalt
1. Als Folge der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Freisprüche, bilden die nachfolgenden Tatvorwürfe noch Gegenstand der zweitinstanzlichen Beurteilung. 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, am 21. April 2012 zu- sammen mit F._____, G._____ und H._____ (jeweils separate Verfahren) mit Wissen und Willen unberechtigt in die sich in der Liegenschaft D._____-Platz ... in I._____ befindende Sozialwohnung des Sozialdienstes Limmattal eingedrungen zu sein, wo B._____ ein Zimmer bewohnte (Urk. 30 S. 2). 1.2. Ausserdem wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 16. April 2012 und anschliessend bis zu seiner Verhaftung vom 4. Mai 2012 wiederholt von J._____ und K._____ 300 Portionen LSD mit einem Gehalt von 75 µg pro "blotter paper", welches diese zuvor am 16. April 2012 L._____ entwendet haben sollen, mit der Begründung herausverlangt zu haben, dieses gehöre ihm, wobei er noch vor der Übernahme der Drogen festgenommen worden sei (Urk. 30 S. 6).
2. Der Beschuldigte bestritt bereits in seiner ersten Befragung vom 4. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft und während des gesamten Vorverfahrens, wie auch vor Vorinstanz stets, die fragliche Wohnung am D._____-Platz ... in I._____ am 21. April 2012 betreten und von seinen Kollegen zwischen dem 16. April 2012 und dem 4. Mai 2012 300 Portionen LSD beansprucht und herausverlangt zu ha- ben. Die Aussage von H._____, wonach es seine Idee gewesen sei, in die Woh- nung zu klettern und sie zusammen durch das Badezimmerfenster in die Woh- nung geklettert seien, stimme nicht. Mit J._____ habe er nicht telefoniert. Es
- 9 - stimme nicht mit den 300 LSD-Trips (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 1 ff.; Urk. 8/3 S. 3, S. 5, S. 7 f.; Urk. 8/8 S. 4; Prot. I S. 29). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 14 f.).
3. Da sich die Anklage für die verbliebenen Tatvorwürfe ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen stützt und daneben keine weiteren sach- dienlichen Beweismittel vorliegen, ist näher auf die betreffenden Aussagen einzu- gehen und der anklagegegenständliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungs- akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Be- deutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufge- führt, um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und aller weiteren Be- fragten wurde im angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt, weshalb wiederum darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 7 f. und S. 30). Hervorzuheben ist nochmals, dass alle Befragten selber ein Strafverfahren gegen sich pendent hat- ten und daher entweder als Beschuldigte oder in einem späteren Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens als Auskunftsperson befragt wurden. Sie hatten daher allesamt auch eigene Interessen hinsichtlich des Ausgangs des gegen sie laufen- den Strafverfahren. Aussagen von unabhängigen, nicht involvierten Zeugen mit uneingeschränkter Glaubwürdigkeit liegen daher nicht vor. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdi- gung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwür- digkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zu- kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der
- 10 - konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; vgl. vorstehend, Erw. III.3.1.). 3.3. Die im Vorverfahren und vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs zu Protokoll gegebenen Aussagen des Privat- klägers B._____ (Urk. 77 S. 8 ff.), des Beschuldigten A._____ (Urk. 77 S. 13 f.) und der weiteren Befragten, H._____ (Urk. 77 S. 14 ff.), F._____ (Urk. 77 S. 18 ff.) und G._____ (Urk. 77 S. 20 ff.) wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Dies braucht vorliegend nicht wiederholt zu werden. 3.4. Vorab ist auf die überzeugende Würdigung der Aussagen durch die Vorderrichter zu verweisen (Urk. 77 S. 23 ff. und S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich ergänzende und präzi- sierende Bedeutung zu. 3.4.1. Der Umstand, dass der Privatkläger B._____ anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Konfrontationseinvernahme aller Beteiligten vom 13. Juni 2012 mit G._____ und F._____ lediglich zwei der neben ihm anwesenden vier weiteren Beschuldigten wiedererkannte, obwohl er dabei blieb, dass insgesamt vier Ein- dringlinge in der Wohnung gewesen seien, überzeugt nicht, zumal er in seiner ersten polizeilichen Befragung vom 23. April 2012 geltend machte, diese Perso- nen vor dem 21. April 2012 angeblich gar noch nie gesehen zu haben (Urk. 12/1 S. 3), indessen mit deren Vorwürfen konfrontiert war (so insbes. auch H._____ in Urk. 10/1 S. 6; Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/3 S. 2 f.), ihnen Marihuana angeboten oder verkauft zu haben, wie bereits die Vorderrichter zutreffend erkannten (Urk. 77 S. 23). Ausserdem gab er an, die Eindringlinge seien vermummt gewesen (Urk. 12/1 S. 2). Dies lässt es als naheliegend erscheinen, dass B._____ die an- deren Befragten in der Folge lieber erst gar nicht kennen mochte. Ausserdem war B._____ eine Woche nach dem anklagegegenständlichen Vorfall vom 21. April 2012 offenbar von Unbekannten gedrängt worden, die betreffende Anzeige zu- rückzuziehen, wobei er wenig glaubhaft geltend machte, dass es sich bei diesen
- 11 - Unbekannten, welche ihn bedrängt hatten, nicht um die vier Angreifer bei ihm in der Wohnung gehandelt habe (Urk. 12/4 S. 3). Wären die Eindringlinge ver- mummt gewesen, wäre B._____ gar nicht in der Lage gewesen, solche Erkennt- nisse von sich zu geben. Immerhin geht aus den weiteren Aussagen von B._____ aber hervor (Urk. 8/3 S. 2 f.; Urk. 12/4 S. 3), dass er selber davon ausgegangen sein muss, dass sich mehr als eine Person über das Badezimmerfenster aus der Wohnung zurückgezogen hatten, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass auch nicht nur H._____ als Einziger auf jenem Wege kletternd in die Wohnung einge- drungen war, wie der Beschuldigte A._____ stets geltend machte. Angeblich zweifelsfrei erkannte B._____ G._____ offenbar als jenen Eindringling mit der "Ei- senstange" und F._____ als dessen Begleiter (Urk. 12/1 S. 5; Urk. 12/2; Urk. 8/3 S. 3). Soweit die Aussagen von B._____ nicht durch glaubhafte und mit weiteren Angaben übereinstimmende Aussagen der weiteren Befragten untermauert wer- den, kann nicht auf sie abgestellt werden. 3.4.2. Auch unter dem Blickwinkel, dass der Beschuldigte A._____ sich sel- ber belastend einräumte, früher schon in diesem Haus gewesen zu sein und Kol- legen dorthin gebracht zu haben, welche "beim Schwarzen" (gemeint: B._____) "Gras" gekauft hätten (Urk. 8/1 S. 2), ist ebenfalls wenig glaubhaft, dass B._____ den Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht wiedererkannt haben will, auch wenn der Beschuldigte in der selben Befragung später und im Widerspruch zur vorherigen Aussage selber plötzlich geltend machte, er kenne "den Schwarzen" gar nicht (Urk. 8/1 S. 4). 3.4.3. Sonderbar und damit unglaubhaft erscheint weiter die Begebenheit, dass B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme (nur) G._____ und F._____ wiedererkannt haben will, ausgerechnet jene zwei der vier Anwesenden, welche laut übereinstimmender Darstellung der vier gar nicht selber in der Woh- nung gewesen sein sollen, sondern unten vor dem Haus darauf gewartet hätten, bis ihnen von den beiden anderen Beteiligten (den Fassadenkletterern), die Haus- türe zur Wohnung und zum Zimmer von B._____ geöffnet würde (Urk. 9/1 S. 6 f.; Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/3 S. 4, S. 8 ff., S. 13 f.; insb. Urk. 10/1 S. 3, S. 5 f.; Urk. 10/2 S. 3 f.; Urk. 10/3 S. 2; Urk. 11/1 S. 3; Urk. 11/2 S. 7 f.).
- 12 - 3.4.4. Der Beschuldigte wird weiter durch seine eigene Angabe belastet, am
21. April 2012 auf dem …-Platz vor dem Haus gewesen zu sein, als G._____ [Vorname] (G._____) unten bei der Haustüre geklingelt oder geklopft habe (Urk. 8/1 S. 2), was seine Anwesenheit zur fraglichen Zeit belegt und andererseits für die in diesem Punkt übereinstimmende Darstellung von G._____, F._____ und H._____ spricht, wonach die beiden Ersteren unten geblieben seien und die Wohnung nicht betreten hatten. 3.4.5. G._____ hat anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2012 bestätigt, gesehen zu haben, wie H._____ zur fraglichen Zeit an besagter Örtlichkeit hochgeklettert sei (Urk. 9/3 S. 8). Damit bestätigte er die Aussage von H._____, mit welcher sich dieser selber entsprechend belastet hat (Urk. 10/1 S. 2 ff.). Er habe zusammen mit F._____ unten an der Türe gewartet. Auf die Fra- ge, ob er zu jener Zeit mit H._____ und dem Beschuldigten A._____ zusammen gewesen sei, verweigerte er die Aussage (Urk. 9/3 S. 13). Aus welchen Gründen G._____ auf eine Frage nach einem allfälligen Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ keine Angaben machen wollte, blieb ungeklärt, was vorliegend aber auf ein Lügensignal und damit auf eine unwahre Entlastung des Beschuldigten hin- weist. Es kann daher nicht unbesehen darauf abgestellt werden. 3.4.6. H._____ belastete sich von Beginn weg selber, in dem er anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 26. April 2012 einräumte, die Fassade hockgeklettert und sich durch das Badezimmerfenster ins Innere der Wohnung am D._____-Platz ... begeben zu haben (Urk. 10/1 S. 2 ff.; Urk. 10/2 S. 2; Urk. 10/3 S. 1 ff.). 3.4.6.1. H._____ gab weiter stets übereinstimmend und ohne Widersprüche zu Protokoll (Urk. 10/1 S. 3 ff.; Urk. 10/2 S. 2 ff., S. 4; Urk. 10/3 S. 2 ff.), dort u.a. in Begleitung von G._____, F._____ und von A._____ gewesen zu sein. Auf die Frage, wer ausser ihm sonst noch in der Wohnung gewesen sei, antwortete er nach längerem Überlegen, A._____ (der Beschuldigte) sei sicher auch noch in der Toilette gewesen. Er denke, G._____ und F._____ seien nicht oben gewesen, da sie über den verschlossenen Hauseingang in die Wohnung hätten gelangen wol- len. Als er wieder nach unten gesprungen sei, habe er die beiden unten am Haus
- 13 - gesehen. Der Beschuldigte habe ihm oben in der Wohnung beim Zuhalten der Tü- ren gegen den Schwarzen geholfen. Sonst habe der Beschuldigte nichts ge- macht. Weder er noch der Beschuldigte seien im Zimmer von B._____ gewesen. Dessen Schilderungen stimmten nicht. Es seien nur er und der Beschuldigte in der Wohnung gewesen. Der Beschuldigte habe es geschafft, ihn zu überreden, in die Wohnung zu gehen. Der Beschuldigte sei dann zuerst in die Wohnung geklet- tert und er nach diesem. G._____ und F._____ hätten ihnen von unten gerufen, sie sollten die Türe öffnen, was sie aber nicht getan hätten. G._____ sei entgegen der Aussage von B._____ nicht mit ihnen in der Wohnung gewesen (Urk. 10/3 S. 2, S. 5 f.). Die Aussage von F._____, wonach die Idee, dort hochzuklettern von ihm gekommen sei, treffe nicht zu (Urk. 10/3 S. 4). 3.4.6.2. Dafür, dass H._____ sich selber und den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Überdies enthalten sei- ne Schilderungen Details (starker Hanfgeruch im Innern, zutreffende Beschrei- bung der Räumlichkeiten und von konkreten Handlungen des Beschuldigten), welche nur bei eigenem Erleben erlangt worden sein können. Diese Realitätskrite- rien machen seine Aussagen zusätzlich glaubhaft. Allerdings ist nicht auszu- schliessen, dass er jedenfalls seine Ortskenntnisse früher erlangt hatte, als er dort einmal einem Kollegen beim Umzug geholfen hatte. Aus seinen Aussagen insge- samt entsteht jedenfalls der Eindruck, dass er reinen Tisch machen wollte, ohne dadurch jemand anderen unnötig zu Unrecht zu belasten. Seine Aussagen sind daher in sich stimmig und glaubhaft, weshalb auf seine Darstellung über das Ein- dringen in die betreffende Wohnung abzustellen ist. 3.4.7. Auch aus der nicht in allen Teilen glaubhaften Darstellung von F._____ ergibt sich insoweit eine Übereinstimmung mit den Aussagen von G._____ und H._____, als dass sie (am 21. April 2012) alle zu dritt "dem Schwar- zen" (B._____) bis zum Haus (am D._____-Platz ...) gefolgt waren und sich auch der Beschuldigte mit ihnen "beim Haus des Schwarzen" aufgehalten hatte. Ge- mäss Aussage von F._____ sei es indessen, wie laut G._____ (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.5.), einzig H._____ gewesen, der alleine in die Wohnung geklettert sei, resp. wisse er nicht, ob A._____ (der Beschuldigte) auch hineingeklettert sei, da
- 14 - G._____ und er vor der Eingangstüre des Hauses gewesen seien. G._____ und er seien nicht in der Wohnung gewesen (Urk. 11/1 S. 3; Urk. 11/2 S. 7 f.). Dass H._____ alleine in der Wohnung gewesen sein soll, steht indessen in klarem Wi- derspruch zur glaubhaften Darstellung von H._____ selber und der in diesem Punkt unverdächtigen Schilderung von B._____ steht, wonach mehr als eine Per- son die Wohnung durch das Badezimmerfenster verlassen haben soll (vgl. vor- stehend, Erw. III.3.4.1.; Urk. 8/3 S. 2 f.; Urk. 12/4 S. 3). Die Verteidigung sieht ei- nen eklatanten Widerspruch zwischen der Aussage von H._____, dass der Be- schuldigte als erster hinaufgeklettert sei und den Aussagen F._____ und G._____. Diese hätten nur H._____ hinaufklettern gesehen. Sie hätten aber auch den Beschuldigten sehen müssen, wäre dieser vor H._____ geklettert (Urk. 95 S. 6). Der Verteidigung ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass F._____, wie soeben erwähnt, nicht wusste, ob der Beschuldigte nicht doch auch in die Woh- nung geklettert sein könnte. Mit anderen Worten konnte er die wenig glaubhafte Entlastung des Beschuldigten durch G._____ nicht (sicher) bestätigen. Ausser- dem hat F._____ das Verlassen der Wohnung beim Badezimmerfenster durch die Täterschaft laut eigener Aussage ebenfalls nicht mitverfolgen können, sondern erst anschliessend gesehen, wie H._____ noch am Runterklettern gewesen sei und der Beschuldigte unterhalb des fraglichen Fensters gestanden habe (Urk. 1/11 S. 4), was wiederum die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort zur Tatzeit eindeutig bestätigt. Wenn G._____ gemeinsam mit F._____ vor der Ein- gangstüre gewartet hat, konnte auch er nicht selber beobachtet haben, wer tat- sächlich geklettert ist und wer nicht. 3.4.8. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 13. Juni 2012 bestätigten alle Befragten vorab ihre bisherigen Aussagen, so insbesondere auch H._____ (Urk. 8/3 S. 2 f.). Auch auf die anschliessenden kon- kreten Fragen blieb H._____ ausdrücklich und ohne irgendwelche Einschränkun- gen vorbehaltlos bei der Belastung des Beschuldigten, wonach dieser vor ihm in die Wohnung geklettert sei (S. 5 ff.). Angesichts seiner über das gesamte Vorver- fahren hinweg und insbesondere auch anlässlich der direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten deponierten detaillierten Belastungen erweist sich der in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Rückzieher und dessen Begrün-
- 15 - dung (Prot. I S. 16) als völlig unglaubhaft und nicht nachvollziehbar, weshalb ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 7; Prot. I S. 38; Urk. 95 S. 2 f.,
5) nicht darauf abzustellen ist. H._____ ist vielmehr bei seinen im Vorverfahren stets widerspruchsfrei und überzeugend wiederholten in sich stimmigen Aussagen zu behaften. 3.4.9. Der Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 9. Juli 2012 (Urk. 19) wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dass die unverwertbaren DNA-Spuren als Indiz dafür zu werten seien, dass weder H._____ noch der Beschuldigte im Gebäude gewesen seien oder wenn H._____ sage, drinnen gewesen zu sein, dies Indiz dafür sei, dass der Beschuldigte nicht im Gebäude gewesen sei (Urk. 95 S. 4). Zutreffend ist, dass die Auswertungen der sichergestellten Mischprofile keine verwertbaren Ergebnisse ergaben. Auf- grund dieser Tatsachte – keine verwertbaren DNA-Spuren – kann weder zulasten noch zugunsten des Beschuldigten etwas abgeleitet werden. 3.4.10. Ebenso wenig kann aus dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 95 S. 3), wonach M._____ lediglich eine Person die Fassade hinaufklettern gesehen habe, etwas zum Vorteil des Beschuldigten abgeleitet werden. Der Polizeirapport vom 30. April 2012 fasst die mündlichen Ausführungen von M._____ zusammen (Urk. 3 S. 7 f.). Er sei nach draussen gegangen, um Kräuter zu schneiden. Dabei habe er zufälligerweise beobachtet, wie eine Person die Fassade des Gebäudes D._____-Platz ... hinaufgeklettert sei. Er habe keinen Verdacht auf ein Delikt ge- schöpft und dem Geschehen keine weitere Beachtung geschenkt und sei zurück ins Restaurant gegangen (Urk. 3 S. 8). Aufgrund der Ausführungen von M._____ ist äusserst zweifelhaft, dass er den gesamten Tathergang beobachtet hat. Der Beschuldigte kann aus den Ausführungen von M._____ daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4.11. Demzufolge bestehen keine unüberbrückbaren Zweifel daran, dass auch der Beschuldigte in die Wohnung hochgeklettert war und diese über das Badezimmerfenster betreten und schliesslich auch wieder verlassen hatte, wes-
- 16 - halb der betreffende Anklagesachverhalt, wie bereits die Vorderrichter zutreffend erkannten (Urk. 77 S. 27 f.), erstellt ist. 3.5. Die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten A._____ (Urk. 77 S. 29) und der weiteren Befragten, J._____ (Urk. 77 S. 30 f.), K._____ (Urk. 77 S. 31 f.) und N._____ (Urk. 77 S. 32) wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. es kann darauf verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1 Der Beschuldigte sagte konstant und ohne Widersprüche aus, dass er keinen der Beteiligten betreffend die LSD-Trips kontaktiert habe und bestritt kon- sequent jegliche Tatbeteiligung. Seine Aussagen erscheinen demnach nicht ge- nerell unglaubhaft. Dass der Beschuldigte nach dem Einbruch J._____, K._____ oder N._____ kontaktiert hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenügend erstellen (ND 2 Urk. 3 S. 3). Eine detaillierte Auswertung der durchgeführten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation befindet sich nicht bei den Akten. Der Polizeirapport vom 19. September 2012 (ND 2 Urk. 3 S. 3) hält ledig- lich fest, dass die von der Staatsanwaltschaft bekanntgegebenen Telefonnum- mern von J._____, K._____ und N._____ keine Übereinstimmung mit den Verbin- dungsdaten der Nummer des Beschuldigten (076 …) ergaben. Mit der Verteidi- gung (Urk. 95 S. 7 f.) ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft sämtli- che Mobiltelefonanschlüsse von J._____, K._____ und N._____ ermittelt und zur Überprüfung weitergeleitet hat. Damit kann zwar nicht völlig ausgeschlossen wer- den, dass der Beschuldigte die Vorgenannten mit einen anderen Gerät kontaktiert hat, dennoch ist der fehlende Verbindungsnachweis ein gewichtiges Indiz gegen die Sachverhaltserstellung, zumal J._____ explizit ausgesagt hat, die letzten 4 Zif- fern der Telefonnummer seien … - entsprechend der Postleitzahl von I._____ - gewesen (HD 13/2 S. 3 ff.), was nicht zutreffen kann. 3.6.2. J._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Beschuldigter vom 14. Mai 2012 zu, am 16. April 2012 zusammen mit K._____ bei L._____ in I._____ eingebrochen, dort u.a. 300 LSD-Trips gestohlen und die- se dann hälftig aufgeteilt zu haben. Er habe dann Anrufe bekommen. Der Anrufer
- 17 - habe die Hälfte des LSD verlangt. Später habe er herausgefunden, dass es sich beim Anrufer um den Beschuldigten A._____ gehandelt habe. Er wisse zu 100 Prozent, dass der Beschuldigte mit ihm am Telefon gesprochen habe. Dieser ha- be mehrmals angerufen und auch SMS geschrieben. A._____ habe gesagt, das LSD gehöre ihm, er wolle es wiederhaben. Da er es diesem nicht habe geben wollen, habe er gesagt, er habe es gar nicht. K._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte auch bei ihm aufgetaucht sei und das LSD verlangt habe. Er denke, N._____ habe dem Beschuldigten erzählt, dass sie LSD gestohlen hätten (Urk. 13/1 S. 1 ff.). 3.6.2.1. Diese Belastung bestätigte J._____ im weiteren Verlauf dieser Ein- vernahme nach Vorhalt der strafrechtlichen Folgen bei einer allfälligen falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB ausdrücklich und vorbehaltlos (Urk. 13/1 S. 3 f.). Bei der gerademal zwei Monate später durchgeführten staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 12. Juli 2012 (Urk. 13/2 S. 2 ff.) erfolgte die Belastung dann allerdings sehr zögerlich. Teilweise vermochte sich J._____ angeblich nicht mehr an seine vor zwei Monaten zu Pro- tokoll gegebenen Aussagen bzw. an die Ereignisse vor rund drei Monaten zu er- innern. So war er sich nicht mehr zu 100% sicher, ob der Beschuldigte ihn ange- rufen und das LSD zurückverlangt habe. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Aus- sagen bei der Polizei bestätigte er, dass diese der Wahrheit entsprochen hätten. J._____ konnte sich ebenso wenig an die letzten vier Ziffern der Nummer erin- nern, von welcher er angeblich Anrufe und das SMS bekommen haben soll, ob- wohl es sich dabei um die selbe Zahlenkombination handelt wie bei der Postleit- zahl von I._____. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach das LSD dem Beschuldig- ten und O._____ gehöre und diese irgendetwas am Laufen gehabt hätten, fragte J._____ ungläubig nach, ob er dies wirklich ausgesagt habe. Er verwies auf seine frühere Aussage, wonach dies schon der Wahrheit entspreche, wenn dies im Pro- tokoll stehe. J._____ setzte sich zudem zu seinen bisherigen Aussagen in Wider- spruch, indem er nur noch von einem SMS sprach, welches er vom Beschuldigten erhalten haben will, nicht mehr von mehreren. Zutreffend ist die Anmerkung der Verteidigung (Urk. 95 S. 10), wonach K._____ J._____ bereits am 26. April 2012 bei der Polizei als Mittäter anschwärzte. Dies beinahe drei Wochen vor der ersten
- 18 - Einvernahme von J._____ am 14. Mai 2012, sodass ein Leugnen des Diebstahls nicht besonders zielführend gewesen wäre. Nicht ausgeschlossen werden kann sodann, dass sich N._____ und J._____ betreffend die vermeintlichen Anrufe des Beschuldigten abgesprochen haben, zumal N._____ diesbezüglich bereits am
24. April 2012 einvernommen wurde. Die Aussagen von J._____ sind – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 77 S. 32 f.) – als wenig glaubhaft zu qualifizieren. 3.6.2.2. Wie bereits ausgeführt, ergaben die polizeilichen Ermittlungen (ND2 Urk. 3 S. 3) keine Übereinstimmung der von der Staatsanwaltschaft bekanntge- gebenen Telefonnummern von J._____, K._____ und N._____ mit den Verbin- dungsdaten der Nummer des Beschuldigten (076 …). Der fehlende Verbindungs- nachweis zwischen den drei ermittelten Mobiltelefonen J._____ und demjenigen des Beschuldigten ist als Lügensignal seitens J._____ zu werten. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ sind erheblich, sodass auf seine Aussagen nicht abzustellen ist. 3.6.3. Auch K._____ bestätigte in seiner polizeilichen Befragung vom 26. April 2012, den Einbruch bei L._____ zusammen mit J._____ und N._____ be- gangen zu haben. Die eine Hälfte habe er J._____ gegeben. Seine Hälfte (150 Stück) habe er verloren. Er habe seine Hälfte nicht A._____ gegeben. Er wisse nicht, wer diese Person sei (Urk. 14/1 S. 2 ff., S. 5 ff.). 3.6.3.1. Anlässlich der gemeinsamen staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme von K._____ und J._____ vom 17. August 2012, in welcher auch der Beschuldigte zusammen mit seinem Verteidiger anwesend waren, räumte K._____ im Widerspruch zu seiner bisherigen Aussage ein, Kontakt mit dem Be- schuldigten gehabt zu haben, aber nicht so viel. Persönlich kenne er diesen nicht. Weiter machte er geltend, seine Hälfte der LSD-Trips habe er mit N._____ geteilt. Wem das LSD ursprünglich gehört habe, wisse er nicht. Ihn habe deswegen auch niemand kontaktiert nach dem Einbruch bei L._____. Auch J._____ habe ihm nichts dergleichen mitgeteilt. Es treffe nicht zu, dass J._____ ihm erzählt habe, der Beschuldigte habe gesagt, dass LSD gehöre ihm. Er habe dem Beschuldigten nichts gegeben. Da J._____ das gesamte LSD gewollt habe, habe er diesem vor-
- 19 - gemacht, dass der Beschuldigte ihm das LSD abgenommen habe (Urk. 14/2 S. 2 ff.). 3.6.3.2. Insoweit K._____ den gemeinsamen Diebstahl der LSD-Trips bei L._____ zugab, bestätigte er seine bereits gemachten Aussagen, diesbezüglich stimmen sie auch mit den Aussagen von J._____ und N._____ überein. K._____ stellte von Beginn weg jegliche Beteiligung des Beschuldigten in Abrede. Den- noch kommt der Beschuldigte in der Darstellung von K._____ vor, wonach er zu J._____ gesagt habe, der Beschuldigte habe ihm das LSD abgenommen, um mit dieser angeblichen Lüge den Ansprüchen von J._____ ihm gegenüber zu entge- hen. Warum K._____ für seine Lüge den Namen des Beschuldigten wählte und nicht beispielsweise einen unbekannten Dritten bezeichnete, ist nicht ersichtlich. K._____ seinerseits bezichtigte sodann N._____, dass dieser ihm seinen Anteil an den LSD-Trips gestohlen habe, da bei N._____ auch sein Handy gewesen sei. Der Verteidigung ist wohl zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass J._____, K._____ und N._____ sich gegenseitig angelogen haben, um das LSD möglichst nicht zu teilen (Urk. 95 S. 10 f.). K._____ belastet den Beschuldigten in keiner seiner Aussagen. Seine Aussagen sind in Bezug auf den Einbruchdiebstahl und das in Abrede stellen einer Beteiligung des Beschuldigten konstant und unter Be- rücksichtigung der gesamten Umständen zumindest nicht völlig unglaubhaft. 3.6.4. Auch N._____ bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. April 2012 den gemeinsamen Einbruchdiebstahl bei L._____ und die dor- tige Wegnahme des LSD übereinstimmend mit J._____ und K._____ (Urk. 15/1 S. 1 ff.). Im weiteren Verlauf der Befragung verweigerte er zur Menge und zum Wert des gestohlenen LSD zunächst die Aussage, erklärte aber, er sei es gewe- sen, der die LSD-Trips aus der Wohnung gestohlen habe. Er habe diese dann in der Hosentasche gehabt. Er alleine habe diese noch am selben Tag in der Nähe des Schulhauses P._____ verbrannt. J._____ und K._____ hätten nichts davon verlangt (Urk. 15/1 S. 4 f.). Im späteren Verlauf der Befragung gab er dann aber davon erneut abweichend zu Protokoll, gerne sagen zu wollen, wo die LSD-Trips nun seien, aber er dürfe nicht. Der Typ, der das LSD L._____ zum Aufbewahren gegeben habe, mache ihm Angst. Er wisse, wer dies sei. Okay, er sage es, die
- 20 - Trips gehörten A._____. Der Beschuldigte habe einen von ihnen drei angerufen und gesagt, dass er die Trips wieder haben wolle. Soviel er wisse, sei K._____ dann noch am selben Abend 150 Stück der Trips zurückgeben gegangen. Er denke, die restlichen 150 Stück hätten sich J._____ und K._____ geteilt (Urk. 15/1 S. 10). 3.6.4.1. Anlässlich der gemeinsamen staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 12. Juli 2012 zum Vorwurf des Diebstahls des LSD aus der Wohnung von L._____ bestätigte N._____ zunächst, in der polizeilichen Befragung vom 24. April 2012, "ungefähr" wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Er könne sich nicht mehr gut erinnern. Auf Frage meinte er dann, nein, nach dem Diebstahl des LSD habe sich niemand wegen des LSD gemeldet. Er habe nie einen Namen genannt. Die Polizei habe ihn nach A._____ gefragt. Er habe nie gesagt, das LSD gehöre diesem. Er habe bei der Polizei ge- logen und alles frei erfunden. Im Weiteren stellte er alle ihm vorgehaltenen, den Beschuldigten belastenden Angaben in Abrede, machte fehlende Erinnerung gel- tend oder verweigerte die Aussage (Urk. 15/2 S. 2 ff.). 3.6.4.2. Die ursprünglichen Belastungen stimmten weitestgehend mit den unglaubhaften Aussagen von J._____ überein. Wie bereits ausgeführt, ist eine Absprache zwischen J._____ und N._____ vor der ersten Einvernahme von J._____ nicht auszuschliessen. Zudem erfolgte der Widerruf der ursprünglichen Belastungen unter der Strafandrohung der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Dies ist ein Indiz dafür, dass der Widerruf der Wahrheit entspricht, wie dies auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 95 S. 7). Auf die belastenden Aussa- gen von N._____ in der polizeilichen Einvernahme lässt sich bei dieser Beweisla- ge jedenfalls nicht abstellen. 3.6.5. Die durchgeführte rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Telefon- nummern der drei am Diebstahl Beteiligten mit der Mobiltelefonnummer des Be- schuldigten ergab keine Übereinstimmung. Dies ist als wesentliches Indiz gegen die Sachverhaltserstellung zu werten. Die Aussagen von J._____ sind unglaub- haft, sodass auf diese nicht abgestellt werden kann. Die Aussagen von K._____ enthalten keine Belastungen gegenüber dem Beschuldigten. Ebenso wenig be-
- 21 - zichtigt N._____ den Beschuldigten in den anlässlich der Konfrontationseinver- nahme zu Protokoll gegebenen Aussagen. Es liegen keine weiteren Beweismittel im Recht, mit welchen der anklagegegenständliche Sachverhalt erstellt werden könnte. Der Anklagesachverhalt ist demnach nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich auf An- trag strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh- nung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. 1.1. Ein rechtsgültiger Strafantrag des Sozialdienstes Limmattal als Mieter der betreffenden Wohnung in Liegenschaft D._____-Platz ..., I._____, liegt, wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. II.3.; Urk. 1 S. 11 f.; Urk. 7/2), vor. 1.2. Die Eingangstüre zum Haus war verschlossen, und der Beschuldigte kletterte zusammen mit H._____ hoch zum nicht verschlossenen Badezimmer- fenster im 1. Stock, wo er in die Wohnung eindrang (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.9.). Bereits aus diesem Tatvorgehen und dem Wissen, dass ein Betre- ten der Wohnung auf dem üblichen Wege nicht möglich war, ergibt sich zweifels- frei, dass der Beschuldigte nicht der Überzeugung gewesen sein konnte, zum Eindringen in die fremde Wohnung berechtigt gewesen sein. Dennoch tat er dies willentlich und im Wissen um die fehlende Berechtigung, mithin vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Somit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tat- bestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.
- 22 - V. Strafzumessung
1. Infolge der rechtskräftigen vorinstanzlichen Freisprüche bilden die Schuld- sprüche wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Sozialdienstes Limmattal und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz s noch Gegenstand der Straf- zumessung.
2. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil vom 8. November 2013 mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, welche durch Anrechnung von 450 Tagen der 473 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstande- nen Tage als bereits vollzogen erklärt wurde (Urk. 77 S. 43, S. 49). Zudem wurde er mit Beschluss der Vorinstanz vom 8. November 2013 am selben Tag, um 15.15 Uhr, aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 67 S. 4). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Mass- nahme wurde als gescheitert erklärt und aufgehoben, wobei die damals zuguns- ten der Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten von der Vo- rinstanz als vollziehbar erklärt und damals bereits erstandene 373, zuzüglich der 23 aus dem vorliegenden Verfahren bereits erstandenen, noch nicht berücksich- tigten Tage angerechnet wurden (Urk. 77 S. 44; Urk. 79 S. 2).
3. Die Verteidigung beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei festzustellen sei, dass die Strafe bereits verbüsst ist. Die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Behandlung sei aufzuheben und die Reststrafe un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Urk. 95 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit der durch die Vorderrichter ausgefällten Strafe beantragt (Urk. 84).
4. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und bundesgerichtliche Praxis korrekt wieder- gegeben (Urk. 77 S. 39 f.). Zutreffend wurde auf den Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hingewiesen.
- 23 - 4.1. Zu präzisieren ist, dass die tat- und täterangemessene Strafe grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwenden- den Strafbestimmung festzusetzen ist (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der or- dentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgrundes ist der Richter nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentli- chen Strafrahmens gebunden. Der ordentliche Rahmen ist indessen nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Schwar- zenegger/Hug/Jositsch, a.a.O.). Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich beispielsweise stellen, wenn verschuldens- bzw. strafre- duzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat- vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Entsprechend verhält es sich bei verschuldenserhöhenden Fakto- ren, wie den Strafschärfungsgründen, mit dem oberen Rahmen. 4.1.1. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen. Auch beispielsweise eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu un- terschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrach- tungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.).
- 24 - 4.1.2. Vorliegend ist der Hausfriedensbruch als schwerste Tat zu beurteilen. Demnach ergibt sich ein Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, und der erwähnte Strafschärfungsgrund innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 4.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere beim Hausfriedensbruch ist zu gewichten, dass die Idee und Initiative vom Beschuldigten und von H._____ aus- gegangen war. Der Beschuldigte hat das fremde Hausrecht an privaten Wohn- räumlichkeiten massiv verletzt. Das Vorgehen muss als besonders dreist und hin- terhältig qualifiziert werden, zumal sich der Beschuldigte zusammen mit H._____ durch ein Fenster Zutritt zur besagten Wohnung verschafften. Zwar verweilten der Beschuldigte und H._____ nur kurze Zeit in der Wohnung, jedoch verliessen sie die Wohnung indessen nicht auf eigene Initiative, sondern aufgrund der heftigen Gegenwehr von B._____, der die illegalen Eindringlinge unverrichteter Dinge wie- der vertrieb. Ein Zweck des Eindringens wäre gewesen, den draussen vor dem verschlossenen Hauseingang wartenden Kollegen G._____ und F._____ aus dem Gebäudeinnern aufzuschliessen und ebenfalls Einlass ins Gebäude zu verschaf- fen. Die objektive Schwere der Tat ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeich- nen, sodass eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten angemessen er- scheint. 4.2.1. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sein Beweggrund ist in der Unterstüt- zung des Vorhabens von G._____ zu erblicken, dort einzudringen, um B._____ einen Denkzettel zu verpassen. Da im Handeln des Beschuldigten kein eigener Vorteil erkennbar ist, wäre es ihm ein Leichtes und er wäre völlig frei im Entscheid gewesen, dieses illegale Tun zu unterlassen. 4.2.2. Die subjektive Schwere der Tat führt nicht zu einer anderen Bewer- tung der Tatschwere, weshalb es bei einem nicht mehr leichten Verschulden bleibt. 4.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu
- 25 - tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.3.1. Der Beschuldigte ist am tt. September 1992 in Pristina geboren. Er ist Bürger von Kosovo. Mit vier Jahren kam er in die Schweiz und besuchte in I._____ die ordentliche Volksschule. Bereits im Alter von 9 bis 10 Jahren kam er erstmals in Kontakt mit den Strafbehörden. Als er in der 7. Klasse war, wurde der Beschuldigte in Q._____ in die …-Stiftung eingewiesen. Später folgte ein Aufent- halt im Schulheim R._____. Eine angefangene Malerlehre brach er offenbar ab, weil er wieder zu kiffen begonnen habe und die Jugendanwaltschaft ihn dort wie- der rausgeholt habe. Im Winter 2008/2009 verbrachte der Beschuldigte in S._____ drei Monate in Halbgefangenschaft (Urk. 19/14 S. 15 ff. = Psychiatri- sches Gutachten vom 1. Juni 2011, Prot. II S. 5 ff.). 4.3.2. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse war vor Vorinstanz bekannt, dass er bis zu seiner Inhaftierung im Mai 2012 zu einem Stundenlohn von Fr. 21.– als Elektriker gearbeitet hatte und dabei monatlich netto zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– verdiente. Ausserdem hatte der Beschuldigte insbesondere aus frühe- ren Verfahren Schulden in der Höhe von ca. Fr. 23'000.–. Im November 2012 gab der Beschuldigte an, nach wie vor zu Hause (bei seinen Eltern) zu leben und je nach dem, wie viel er als Elektriker arbeite, zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.– pro Monat zu verdienen. Ferner habe er Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Zudem war er auf der Suche nach einer Lehrstelle als Hauswart (Urk. 8/1 S. 7; Urk. 8/4 S. 12; Prot. I S. 30 f.). 4.3.3. Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er seit ungefähr einem Jahr bei der T._____ GmbH als Elektriker auf Stun- denbasis mit einem 100% Pensum arbeite. Er verdiene im Monat zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 5'000.– netto. Im letzten Jahr habe er zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.– Schulden zurückzahlen können. Er habe jetzt noch Fr. 24'000.–
- 26 - Schulden beim Inkasso der Gerichte. Eine Ausbildung habe er nicht. Sein Ziel sei es aber, in vier Jahren die LAP als Elektriker zu absolvieren. Gemäss seinen diesbezüglichen Abklärungen könne man nämlich mit fünf Jahren Berufserfahrung an die LAP gehen. Die erforderlichen Bücher habe er sich bereits organisiert. Seit dem Strafantritt trinke er keinen Alkohol mehr und konsumiere auch kein Canna- bis oder andere Drogen mehr. Er habe vor etwa 6 Monaten in der Schweiz zivil geheiratet. Er möchte eine Familie gründen. Aufgrund seiner finanziellen Situation wohnen seine Ehefrau und er noch bei seinen Eltern (Prot. II S. 7 ff.) 4.3.4. Die Jugend des Beschuldigten ist als belastet zu bezeichnen. Zudem sind seit der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug vor einem Jahr ernstliche Bemühungen hinsichtlich seiner finanziellen und persönlichen Belangen erkennbar. Aus seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich aber insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. 4.3.5. Der Beschuldigte verfügt über diverse Vorstrafen (Urk. 79; Urk. 93/1- 2; Prot. I S. 47):
1) Am 20. März 2008 wurde er von der Jugendanwaltschaft Dietikon wegen Raubes zu einem Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt, wobei die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
2) Bereits am 18. August 2008 folgte eine weitere Verurteilung durch die Jugendan- waltschaft Dietikon wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, mit einer Strafe von 10 Tagen Freiheitsentzug bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren.
3) Nur ein Jahr später erfolgte am 25. August 2009 die nächste Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Dietikon, erneut wegen Raubes und des Versuchs dazu sowie wegen Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Diesmal wurde er bestraft mit einem unbedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen als Gesamtstrafe mit den vorherigen Verurteilungen. Am 2. Februar 2010 wurde der Beschuldigte bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Bewährungshilfe.
4) Innerhalb dieser Probezeit erging am 5. Juli 2010 die nächste Verurteilung des Be- schuldigten durch die selbe Behörde wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädi-
- 27 - gung und Hausfriedensbruchs. Als Strafe wurden erneut 90 Tage Freiheitsentzug ausgefällt.
5) Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
24. November 2011 wegen Raubes und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Mo- naten verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahmen gemäss Art. 63 StGB aufgeschoben wurde. Diese zahlreichen – und in zwei Fällen einschlägigen – Vorstrafen und das regelmässige Delinquieren während laufenden Probezeiten sind in Übereinstim- mung mit der Beurteilung durch die Vorderrichter erheblich straferhöhend zu be- rücksichtigen (Urk. 77 S. 41 f.). 4.3.6.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.3.6.2. Der Beschuldigte hat stets bestritten, etwas mit dem Hausfriedens- bruch zu tun gehabt zu haben. Mangels Geständnis kommt eine Strafreduktion nicht in Betracht. Einzig dem Umstand, dass sich der Beschuldigte seit seiner Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 8. November 2013 wohlverhalten hat, ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. 4.3.7. Unter Berücksichtigung der erheblich straferhöhend wirkenden Vor- strafen (vorstehend, Erw. V.4.3.5.) und des nur leicht strafmindernd zu berück- sichtigenden Wohlverhaltens des Beschuldigten nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Mona- te insgesamt als angemessen. 4.4. Bei der Beurteilung der objektiven Schwere des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs.1 lit. a ist zu beachten, dass der
- 28 - Beschuldigte die illegalen Waffen über einen längeren Zeitraum von weit über drei Jahren besass. Den Schlagstock und die Nunchaku-Schlagstöcke trug er nach dem Tag des Erwerbs nicht mehr in der Öffentlichkeit, sondern verwendete diese offenbar zu Hause zu persönlichen Trainingszwecken und Kampfübungen. Es handelte sich zudem weder um Schuss- noch um Stichwaffen. In subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Handeln einen Gesetzesverstoss zumindest in Kauf nahm. Das Verschulden ist insgesamt noch leicht. 4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das bereits Dargelegte zu ver- weisen. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei dieser Tat das bereits zu Beginn des Vorverfahrens abgelegte Geständnis des Beschuldigten, welches merklich straf- reduzierend zu Buche schlägt.
5. In Anwendung des aus Art. 49 Abs. 1 StGB folgenden Asperationsprinzips ist die beim Hausfriedensbruch ermittelte Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheits- strafe nunmehr für das Vergehen gegen das Waffengesetz nach dem Dargeleg- ten auf insgesamt 7 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
6. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Mai 2012 bis 17. August 2012 und erneut vom 7. November 2012 bis zu seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug durch die Vorderrichter am 8. November 2013 (Urk. 22; Urk. 67 S. 4) während 473 Tagen in Haft. Einer Anrechnung der erstandenen Haft auf die Stra- fe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug
1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Freiheitsstrafen von mindestens 6 Monaten bis höchstens 2 Jahren korrekt wiedergegeben (Urk. 77 S. 43).
2. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
24. November 2011 wegen Raubes und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufgeschoben wurde (Urk. 79 S. 2; Urk. 93/1-2) liegt eine Verurtei-
- 29 - lung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten vor, weshalb ein Aufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zulässig ist (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Angesichts der seit dem Jahre 2008 in regelmässigen und nur kurzen Ab- ständen trotz jeweiliger Verurteilungen begangenen weiteren Straftaten, insbe- sondere auch aufgrund der vorliegend zu beurteilenden erneuten Delinquenz trotz der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Aufschub des Vollzuges zugunsten einer ambulanten Massnahme, sind beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände auszumachen, welche einen erneuten Aufschub der Strafe rechtferti- gen könnten. Die Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist demzufolge zu vollziehen, wo- bei diese Strafe durch die anrechenbare, bereits erstandene Haft von 473 Tagen (im Umfang von 210 Tagen) bereits verbüsst ist. VI. Ambulante Massnahme / Widerruf
1. Im angefochtenen Urteil wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Behandlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (Urk. 62 S. 2) aufgehoben und die aufge- schobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten für vollziehbar erklärt, wobei 373 Tage Untersuchungshaft aus jenem Verfahren sowie ein Rest von weiteren 23 Tagen aus dem vorliegenden Verfahren als bereits erstanden angerechnet wurden (Urk. 77 S. 45 f.).
2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Aufhebung der ambulanten Massnahme, wobei die Reststrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Zur Begründung wies sie auf die erheblichen Anstrengungen des Beschuldigen hin, seine finanzielle und persönli- che Situation zu regeln (Urk. 95 S. 1, 11 f.). Der Beschuldigte selbst führte anläss- lich der Berufungsverhandlung aus, dass er seit drei bis vier Monaten wieder re- gelmässig alle ein bis zwei Wochen in die Therapie bei Dr. U._____ gehe. Er sei vom Bewährungsdienst dazu aufgefordert worden. Seiner Meinung nach sei die
- 30 - Therapie aber nicht zielführend. Für ihn sei es eher "Philosophie". Er könne eben- so gut mit einem Kollegen oder seiner Ehefrau sprechen (Prot. II S. 11 f.).
3. Die vorinstanzliche Begründung zur Aufhebung der ambulanten Mass- nahme überzeugt (Urk. 77 S. 45). Zwar ist eine ambulante Behandlung nicht au- tomatisch aufzuheben, wenn der Täter während derselben eine (weitere) Straftat begeht. Die Vorderrichter haben den Symptomcharakter der neuen Delikte indes- sen zurecht bejaht. Die Aufhebung der Massnahme ist somit gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB zu bestätigen.
4. Gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c StGB) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB) aufgehoben wird. Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf (Art. 63b Abs. 4 StGB). Hierfür muss schlicht eine günstige Prognose gegeben sein. Primär entscheidend für die Anordnung des nachträglichen Strafvollzugs ist, inwieweit beim Beschuldigten mindestens teilweise eine Besserung stattgefunden hat und inwieweit diese Besserung durch den nachträglichen Strafvollzug in Frage gestellt wird (BSK StGB I, HEER: in NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 63b N 9-10). 4.1. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wohl verhalten. Die Verteidigung machte zurecht auf die ernstlichen Anstrengungen des Beschuldigten in Bezug auf die finanziellen und persönlichen Belange aufmerksam (Urk. 95 S. 12). Er hat inzwischen gehei- ratet und geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschuldigte scheint aus dem erneuten längeren Freiheitsentzug von weit mehr als einem Jahr (473 Tage) inzwischen seine Lehren gezogen zu haben. Nachdem er sich sozial und familiär gefangen hat, ist dem Beschuldigten hinsichtlich der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 bislang aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten eine günstige Prognose zu stellen. Dem Beschul-
- 31 - digten ist die Gelegenheit zu geben, sich in Zukunft zu beweisen. Verbleibenden Bedenken ist mit einer langen Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.2. Der Anrechnung von 373 Tagen Untersuchungshaft aus jenem Verfah- ren sowie ein Rest von weiteren 227 Tagen aus dem vorliegenden Verfahren auf diese Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VII. Entschädigung der Überhaft
1. Der Beschuldigte befand sich vom 29. September 2010 bis 7. Oktober 2011 während 373 Tagen (Urk. 27/6 und Urk. 51 von DG110218) und von 4. Mai 2012 bis 17. August 2012 und erneut vom 7. November 2012 bis 8. November 2013 (Urk. 22; Urk. 67 S. 4) während 473 Tagen, mithin insgesamt 846 Tage in staatlichem Gewahrsam. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte mit 7 Mo- naten Freiheitsstrafe unbedingt bestraft, wobei an die Strafe 210 Tage Untersu- chungshaft und vorzeitiger Strafvollzug im vorliegenden Verfahren angerechnet werden. Zudem wird die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
24. November 2011 ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten aufgeschoben, wobei diese durch 373 Tage Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug ge- mäss obgenanntem Urteil und weitere 227 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren erstanden sind. Der Beschuldigte verbrachte weitere 36 Tage in staatlichem Gewahrsam, ohne dass diese an eine Strafe angerechnet werden konnten.
2. Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger vorbringen, dass er so- wohl anlässlich der ersten als auch zweiten Verhaftung erwerbstätig gewesen sei, wobei sein damaliger Monatslohn etwa Fr. 3'250.– netto betragen habe. In Anbe- tracht seiner ca. 15-monatigen Haft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 48'750.–, eventualiter bei Abzug der Reststrafe Fr. 26'000.–, zuzusprechen. Zudem wurde eine gerichtsübliche Genugtuung von Fr. 45'000.–, eventualiter Fr. 24'000.– nach Abzug der Reststrafe, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Januar 2013 geltend gemacht (Urk. 95 S. 12-13).
- 32 - 3.1. Gemäss den Art. 429 und 431 StPO sind nicht nur ungerechtfertigte und rechtswidrige Haft mit Entschädigungen bzw. Genugtuung auszugleichen, son- dern auch (zum Zeitpunkt der Anordnung) gerechtfertigte und rechtmässige Haft. So hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie einge- stellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO regelt die Überhaft, d.h., wenn Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den schliesslich im Endentscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht erreicht (SCHMID, Handbuch StPO, N 1826). Demnach besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genug- tuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Frei- heitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Verbüssung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft gelten die Tage (ev. Wochen oder Monate) als Über- haft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgespro- chene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt (StPO BSK- WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 431 N 21). 3.2. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 36 Tage in Überhaft. Ein mate- rieller Schaden ist nicht ersichtlich, zumal keine die Forderung belegende Unter- lagen hiezu eingereicht wurden. Es bleibt sodann den Genugtuungsanspruch für die 36 Tage Überhaft zu prüfen. 4.1. Die Höhe der auszurichtenden Genugtuung richtet sich nach den allge- meinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Es ist eine Einzelfall- beurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen der zusprechen- den Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswir- kungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust Arbeitsstelle, psy- chische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (BSK StPO-
- 33 - WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 431 N 9 und 11). Bei der Bemessung ist insbeson- dere zu beachten, dass die Wiedergutmachung mit zunehmender Haftdauer im- mer schwieriger wird, die Beeinträchtigung der sozialen Existenz des Betroffenen immer stärker wird und die psychische Belastung oftmals stark zunimmt (BSK StPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, so- fern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 4.2. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen, den Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag zu erhöhen oder zu kürzen. Für die Überhaft von 36 Tagen erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 7'200.– aus der Staatskasse als angemessen. Dieser Betrag ist zur Deckung der dem Beschuldig- ten auferlegten Kosten heranzuziehen (Art. 442 Abs. 4 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Umfang von einem Viertel vorbehalten bleibt.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Er unterliegt mit seiner Berufung betreffend den Hausfrie- densbruch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
- 34 - sind auf die Gerichtskasse zunehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte vorbehalten bleibt.
3. Die dem Beschuldigten zuzusprechende Genugtuung von Fr. 7'200.– für die erlittene Überhaft ist zur Deckung der ihm auferlegten Kosten heranzuziehen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Oktober 2014 nach der Zustimmung durch die Verteidigung stattgegeben (Urk. 84; Urk. 86). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt den Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Ver- hältnissen einreichen (Urk 87; Urk. 88/1-3). Die Berufungsverhandlung wurde zu- nächst auf den 16. Januar 2015 anberaumt, aufgrund eines mittels Flugticket be- legten Verschiebungsgesuches des Beschuldigten aber auf den 17. März 2015
- 7 - verschoben (Urk. 89 ff.). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung Schuldigsprechung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei festzustellen sei, dass die Strafe bereits verbüsst sei. Im Übrigen sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. Ausserdem sei die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Behandlung aufzuheben und die Rest- strafe mit der Überhaft zu verrechnen. Die Verfahrenskosten seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen, und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschä- digung sowie eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 95 S. 1).
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, 2. Lemma (Schuldspruch wegen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz), 2 (Freisprüche), 6 und 7 (Einziehung/Herausgabe), 8 und 9 (Zivilansprüche), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen und Formerfordernisse an den beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs bei der vom Sozialdienst Limmattal im Rahmen des begleiteten Wohnens gemieteten Einliegerwohnung in Liegen- schaft D._____-Platz ... in I._____ notwendigen Strafantrages kann auf die zutref- fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Mieter der betreffenden Wohnung ist der Sozialdienst Limmattal zum Stellen eines form- und rechtsgültigen Strafantrages berechtigt (BGE 118 IV 211 E. 2). Der Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen die damals noch nicht vollständig bekannte Täterschaft wurde am 24. April 2012 durch E._____, Vertreterin des Sozialdienstes Limmattal, in der Polizeistation
- 8 - Dietikon rechtzeitig schriftlich gestellt (Art. 304 Abs. 1 StPO; Urk. 1 S. 4 f., S. 11 f.; Urk. 7/2; Urk. 5). Ein Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft ist zulässig und braucht nach deren Ermittlung nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt zu werden (BGE 92 IV 75 = Pra 55 [1996] Nr. 138 S. 495; Donatsch, in: Do- natsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, Zürich, 19. Auflage 2013, N 3 ff. zu Art. 30 StGB). Diese Prozessvoraussetzung ist somit erfüllt. III. Sachverhalt
1. Als Folge der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Freisprüche, bilden die nachfolgenden Tatvorwürfe noch Gegenstand der zweitinstanzlichen Beurteilung. 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, am 21. April 2012 zu- sammen mit F._____, G._____ und H._____ (jeweils separate Verfahren) mit Wissen und Willen unberechtigt in die sich in der Liegenschaft D._____-Platz ... in I._____ befindende Sozialwohnung des Sozialdienstes Limmattal eingedrungen zu sein, wo B._____ ein Zimmer bewohnte (Urk. 30 S. 2). 1.2. Ausserdem wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 16. April 2012 und anschliessend bis zu seiner Verhaftung vom 4. Mai 2012 wiederholt von J._____ und K._____ 300 Portionen LSD mit einem Gehalt von 75 µg pro "blotter paper", welches diese zuvor am 16. April 2012 L._____ entwendet haben sollen, mit der Begründung herausverlangt zu haben, dieses gehöre ihm, wobei er noch vor der Übernahme der Drogen festgenommen worden sei (Urk. 30 S. 6).
2. Der Beschuldigte bestritt bereits in seiner ersten Befragung vom 4. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft und während des gesamten Vorverfahrens, wie auch vor Vorinstanz stets, die fragliche Wohnung am D._____-Platz ... in I._____ am 21. April 2012 betreten und von seinen Kollegen zwischen dem 16. April 2012 und dem 4. Mai 2012 300 Portionen LSD beansprucht und herausverlangt zu ha- ben. Die Aussage von H._____, wonach es seine Idee gewesen sei, in die Woh- nung zu klettern und sie zusammen durch das Badezimmerfenster in die Woh- nung geklettert seien, stimme nicht. Mit J._____ habe er nicht telefoniert. Es
- 9 - stimme nicht mit den 300 LSD-Trips (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 1 ff.; Urk. 8/3 S. 3, S. 5, S. 7 f.; Urk. 8/8 S. 4; Prot. I S. 29). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 14 f.).
3. Da sich die Anklage für die verbliebenen Tatvorwürfe ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen stützt und daneben keine weiteren sach- dienlichen Beweismittel vorliegen, ist näher auf die betreffenden Aussagen einzu- gehen und der anklagegegenständliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungs- akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Be- deutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufge- führt, um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und aller weiteren Be- fragten wurde im angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt, weshalb wiederum darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 7 f. und S. 30). Hervorzuheben ist nochmals, dass alle Befragten selber ein Strafverfahren gegen sich pendent hat- ten und daher entweder als Beschuldigte oder in einem späteren Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens als Auskunftsperson befragt wurden. Sie hatten daher allesamt auch eigene Interessen hinsichtlich des Ausgangs des gegen sie laufen- den Strafverfahren. Aussagen von unabhängigen, nicht involvierten Zeugen mit uneingeschränkter Glaubwürdigkeit liegen daher nicht vor. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdi- gung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwür- digkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zu- kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der
- 10 - konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; vgl. vorstehend, Erw. III.3.1.). 3.3. Die im Vorverfahren und vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs zu Protokoll gegebenen Aussagen des Privat- klägers B._____ (Urk. 77 S. 8 ff.), des Beschuldigten A._____ (Urk. 77 S. 13 f.) und der weiteren Befragten, H._____ (Urk. 77 S. 14 ff.), F._____ (Urk. 77 S. 18 ff.) und G._____ (Urk. 77 S. 20 ff.) wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Dies braucht vorliegend nicht wiederholt zu werden. 3.4. Vorab ist auf die überzeugende Würdigung der Aussagen durch die Vorderrichter zu verweisen (Urk. 77 S. 23 ff. und S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich ergänzende und präzi- sierende Bedeutung zu. 3.4.1. Der Umstand, dass der Privatkläger B._____ anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Konfrontationseinvernahme aller Beteiligten vom 13. Juni 2012 mit G._____ und F._____ lediglich zwei der neben ihm anwesenden vier weiteren Beschuldigten wiedererkannte, obwohl er dabei blieb, dass insgesamt vier Ein- dringlinge in der Wohnung gewesen seien, überzeugt nicht, zumal er in seiner ersten polizeilichen Befragung vom 23. April 2012 geltend machte, diese Perso- nen vor dem 21. April 2012 angeblich gar noch nie gesehen zu haben (Urk. 12/1 S. 3), indessen mit deren Vorwürfen konfrontiert war (so insbes. auch H._____ in Urk. 10/1 S. 6; Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/3 S. 2 f.), ihnen Marihuana angeboten oder verkauft zu haben, wie bereits die Vorderrichter zutreffend erkannten (Urk. 77 S. 23). Ausserdem gab er an, die Eindringlinge seien vermummt gewesen (Urk. 12/1 S. 2). Dies lässt es als naheliegend erscheinen, dass B._____ die an- deren Befragten in der Folge lieber erst gar nicht kennen mochte. Ausserdem war B._____ eine Woche nach dem anklagegegenständlichen Vorfall vom 21. April 2012 offenbar von Unbekannten gedrängt worden, die betreffende Anzeige zu- rückzuziehen, wobei er wenig glaubhaft geltend machte, dass es sich bei diesen
- 11 - Unbekannten, welche ihn bedrängt hatten, nicht um die vier Angreifer bei ihm in der Wohnung gehandelt habe (Urk. 12/4 S. 3). Wären die Eindringlinge ver- mummt gewesen, wäre B._____ gar nicht in der Lage gewesen, solche Erkennt- nisse von sich zu geben. Immerhin geht aus den weiteren Aussagen von B._____ aber hervor (Urk. 8/3 S. 2 f.; Urk. 12/4 S. 3), dass er selber davon ausgegangen sein muss, dass sich mehr als eine Person über das Badezimmerfenster aus der Wohnung zurückgezogen hatten, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass auch nicht nur H._____ als Einziger auf jenem Wege kletternd in die Wohnung einge- drungen war, wie der Beschuldigte A._____ stets geltend machte. Angeblich zweifelsfrei erkannte B._____ G._____ offenbar als jenen Eindringling mit der "Ei- senstange" und F._____ als dessen Begleiter (Urk. 12/1 S. 5; Urk. 12/2; Urk. 8/3 S. 3). Soweit die Aussagen von B._____ nicht durch glaubhafte und mit weiteren Angaben übereinstimmende Aussagen der weiteren Befragten untermauert wer- den, kann nicht auf sie abgestellt werden. 3.4.2. Auch unter dem Blickwinkel, dass der Beschuldigte A._____ sich sel- ber belastend einräumte, früher schon in diesem Haus gewesen zu sein und Kol- legen dorthin gebracht zu haben, welche "beim Schwarzen" (gemeint: B._____) "Gras" gekauft hätten (Urk. 8/1 S. 2), ist ebenfalls wenig glaubhaft, dass B._____ den Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht wiedererkannt haben will, auch wenn der Beschuldigte in der selben Befragung später und im Widerspruch zur vorherigen Aussage selber plötzlich geltend machte, er kenne "den Schwarzen" gar nicht (Urk. 8/1 S. 4). 3.4.3. Sonderbar und damit unglaubhaft erscheint weiter die Begebenheit, dass B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme (nur) G._____ und F._____ wiedererkannt haben will, ausgerechnet jene zwei der vier Anwesenden, welche laut übereinstimmender Darstellung der vier gar nicht selber in der Woh- nung gewesen sein sollen, sondern unten vor dem Haus darauf gewartet hätten, bis ihnen von den beiden anderen Beteiligten (den Fassadenkletterern), die Haus- türe zur Wohnung und zum Zimmer von B._____ geöffnet würde (Urk. 9/1 S. 6 f.; Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/3 S. 4, S. 8 ff., S. 13 f.; insb. Urk. 10/1 S. 3, S. 5 f.; Urk. 10/2 S. 3 f.; Urk. 10/3 S. 2; Urk. 11/1 S. 3; Urk. 11/2 S. 7 f.).
- 12 - 3.4.4. Der Beschuldigte wird weiter durch seine eigene Angabe belastet, am
21. April 2012 auf dem …-Platz vor dem Haus gewesen zu sein, als G._____ [Vorname] (G._____) unten bei der Haustüre geklingelt oder geklopft habe (Urk. 8/1 S. 2), was seine Anwesenheit zur fraglichen Zeit belegt und andererseits für die in diesem Punkt übereinstimmende Darstellung von G._____, F._____ und H._____ spricht, wonach die beiden Ersteren unten geblieben seien und die Wohnung nicht betreten hatten. 3.4.5. G._____ hat anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2012 bestätigt, gesehen zu haben, wie H._____ zur fraglichen Zeit an besagter Örtlichkeit hochgeklettert sei (Urk. 9/3 S. 8). Damit bestätigte er die Aussage von H._____, mit welcher sich dieser selber entsprechend belastet hat (Urk. 10/1 S. 2 ff.). Er habe zusammen mit F._____ unten an der Türe gewartet. Auf die Fra- ge, ob er zu jener Zeit mit H._____ und dem Beschuldigten A._____ zusammen gewesen sei, verweigerte er die Aussage (Urk. 9/3 S. 13). Aus welchen Gründen G._____ auf eine Frage nach einem allfälligen Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ keine Angaben machen wollte, blieb ungeklärt, was vorliegend aber auf ein Lügensignal und damit auf eine unwahre Entlastung des Beschuldigten hin- weist. Es kann daher nicht unbesehen darauf abgestellt werden. 3.4.6. H._____ belastete sich von Beginn weg selber, in dem er anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 26. April 2012 einräumte, die Fassade hockgeklettert und sich durch das Badezimmerfenster ins Innere der Wohnung am D._____-Platz ... begeben zu haben (Urk. 10/1 S. 2 ff.; Urk. 10/2 S. 2; Urk. 10/3 S. 1 ff.). 3.4.6.1. H._____ gab weiter stets übereinstimmend und ohne Widersprüche zu Protokoll (Urk. 10/1 S. 3 ff.; Urk. 10/2 S. 2 ff., S. 4; Urk. 10/3 S. 2 ff.), dort u.a. in Begleitung von G._____, F._____ und von A._____ gewesen zu sein. Auf die Frage, wer ausser ihm sonst noch in der Wohnung gewesen sei, antwortete er nach längerem Überlegen, A._____ (der Beschuldigte) sei sicher auch noch in der Toilette gewesen. Er denke, G._____ und F._____ seien nicht oben gewesen, da sie über den verschlossenen Hauseingang in die Wohnung hätten gelangen wol- len. Als er wieder nach unten gesprungen sei, habe er die beiden unten am Haus
- 13 - gesehen. Der Beschuldigte habe ihm oben in der Wohnung beim Zuhalten der Tü- ren gegen den Schwarzen geholfen. Sonst habe der Beschuldigte nichts ge- macht. Weder er noch der Beschuldigte seien im Zimmer von B._____ gewesen. Dessen Schilderungen stimmten nicht. Es seien nur er und der Beschuldigte in der Wohnung gewesen. Der Beschuldigte habe es geschafft, ihn zu überreden, in die Wohnung zu gehen. Der Beschuldigte sei dann zuerst in die Wohnung geklet- tert und er nach diesem. G._____ und F._____ hätten ihnen von unten gerufen, sie sollten die Türe öffnen, was sie aber nicht getan hätten. G._____ sei entgegen der Aussage von B._____ nicht mit ihnen in der Wohnung gewesen (Urk. 10/3 S. 2, S. 5 f.). Die Aussage von F._____, wonach die Idee, dort hochzuklettern von ihm gekommen sei, treffe nicht zu (Urk. 10/3 S. 4). 3.4.6.2. Dafür, dass H._____ sich selber und den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Überdies enthalten sei- ne Schilderungen Details (starker Hanfgeruch im Innern, zutreffende Beschrei- bung der Räumlichkeiten und von konkreten Handlungen des Beschuldigten), welche nur bei eigenem Erleben erlangt worden sein können. Diese Realitätskrite- rien machen seine Aussagen zusätzlich glaubhaft. Allerdings ist nicht auszu- schliessen, dass er jedenfalls seine Ortskenntnisse früher erlangt hatte, als er dort einmal einem Kollegen beim Umzug geholfen hatte. Aus seinen Aussagen insge- samt entsteht jedenfalls der Eindruck, dass er reinen Tisch machen wollte, ohne dadurch jemand anderen unnötig zu Unrecht zu belasten. Seine Aussagen sind daher in sich stimmig und glaubhaft, weshalb auf seine Darstellung über das Ein- dringen in die betreffende Wohnung abzustellen ist. 3.4.7. Auch aus der nicht in allen Teilen glaubhaften Darstellung von F._____ ergibt sich insoweit eine Übereinstimmung mit den Aussagen von G._____ und H._____, als dass sie (am 21. April 2012) alle zu dritt "dem Schwar- zen" (B._____) bis zum Haus (am D._____-Platz ...) gefolgt waren und sich auch der Beschuldigte mit ihnen "beim Haus des Schwarzen" aufgehalten hatte. Ge- mäss Aussage von F._____ sei es indessen, wie laut G._____ (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.5.), einzig H._____ gewesen, der alleine in die Wohnung geklettert sei, resp. wisse er nicht, ob A._____ (der Beschuldigte) auch hineingeklettert sei, da
- 14 - G._____ und er vor der Eingangstüre des Hauses gewesen seien. G._____ und er seien nicht in der Wohnung gewesen (Urk. 11/1 S. 3; Urk. 11/2 S. 7 f.). Dass H._____ alleine in der Wohnung gewesen sein soll, steht indessen in klarem Wi- derspruch zur glaubhaften Darstellung von H._____ selber und der in diesem Punkt unverdächtigen Schilderung von B._____ steht, wonach mehr als eine Per- son die Wohnung durch das Badezimmerfenster verlassen haben soll (vgl. vor- stehend, Erw. III.3.4.1.; Urk. 8/3 S. 2 f.; Urk. 12/4 S. 3). Die Verteidigung sieht ei- nen eklatanten Widerspruch zwischen der Aussage von H._____, dass der Be- schuldigte als erster hinaufgeklettert sei und den Aussagen F._____ und G._____. Diese hätten nur H._____ hinaufklettern gesehen. Sie hätten aber auch den Beschuldigten sehen müssen, wäre dieser vor H._____ geklettert (Urk. 95 S. 6). Der Verteidigung ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass F._____, wie soeben erwähnt, nicht wusste, ob der Beschuldigte nicht doch auch in die Woh- nung geklettert sein könnte. Mit anderen Worten konnte er die wenig glaubhafte Entlastung des Beschuldigten durch G._____ nicht (sicher) bestätigen. Ausser- dem hat F._____ das Verlassen der Wohnung beim Badezimmerfenster durch die Täterschaft laut eigener Aussage ebenfalls nicht mitverfolgen können, sondern erst anschliessend gesehen, wie H._____ noch am Runterklettern gewesen sei und der Beschuldigte unterhalb des fraglichen Fensters gestanden habe (Urk. 1/11 S. 4), was wiederum die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort zur Tatzeit eindeutig bestätigt. Wenn G._____ gemeinsam mit F._____ vor der Ein- gangstüre gewartet hat, konnte auch er nicht selber beobachtet haben, wer tat- sächlich geklettert ist und wer nicht. 3.4.8. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 13. Juni 2012 bestätigten alle Befragten vorab ihre bisherigen Aussagen, so insbesondere auch H._____ (Urk. 8/3 S. 2 f.). Auch auf die anschliessenden kon- kreten Fragen blieb H._____ ausdrücklich und ohne irgendwelche Einschränkun- gen vorbehaltlos bei der Belastung des Beschuldigten, wonach dieser vor ihm in die Wohnung geklettert sei (S. 5 ff.). Angesichts seiner über das gesamte Vorver- fahren hinweg und insbesondere auch anlässlich der direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten deponierten detaillierten Belastungen erweist sich der in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Rückzieher und dessen Begrün-
- 15 - dung (Prot. I S. 16) als völlig unglaubhaft und nicht nachvollziehbar, weshalb ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 7; Prot. I S. 38; Urk. 95 S. 2 f.,
5) nicht darauf abzustellen ist. H._____ ist vielmehr bei seinen im Vorverfahren stets widerspruchsfrei und überzeugend wiederholten in sich stimmigen Aussagen zu behaften. 3.4.9. Der Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 9. Juli 2012 (Urk. 19) wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dass die unverwertbaren DNA-Spuren als Indiz dafür zu werten seien, dass weder H._____ noch der Beschuldigte im Gebäude gewesen seien oder wenn H._____ sage, drinnen gewesen zu sein, dies Indiz dafür sei, dass der Beschuldigte nicht im Gebäude gewesen sei (Urk. 95 S. 4). Zutreffend ist, dass die Auswertungen der sichergestellten Mischprofile keine verwertbaren Ergebnisse ergaben. Auf- grund dieser Tatsachte – keine verwertbaren DNA-Spuren – kann weder zulasten noch zugunsten des Beschuldigten etwas abgeleitet werden. 3.4.10. Ebenso wenig kann aus dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 95 S. 3), wonach M._____ lediglich eine Person die Fassade hinaufklettern gesehen habe, etwas zum Vorteil des Beschuldigten abgeleitet werden. Der Polizeirapport vom 30. April 2012 fasst die mündlichen Ausführungen von M._____ zusammen (Urk. 3 S. 7 f.). Er sei nach draussen gegangen, um Kräuter zu schneiden. Dabei habe er zufälligerweise beobachtet, wie eine Person die Fassade des Gebäudes D._____-Platz ... hinaufgeklettert sei. Er habe keinen Verdacht auf ein Delikt ge- schöpft und dem Geschehen keine weitere Beachtung geschenkt und sei zurück ins Restaurant gegangen (Urk. 3 S. 8). Aufgrund der Ausführungen von M._____ ist äusserst zweifelhaft, dass er den gesamten Tathergang beobachtet hat. Der Beschuldigte kann aus den Ausführungen von M._____ daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4.11. Demzufolge bestehen keine unüberbrückbaren Zweifel daran, dass auch der Beschuldigte in die Wohnung hochgeklettert war und diese über das Badezimmerfenster betreten und schliesslich auch wieder verlassen hatte, wes-
- 16 - halb der betreffende Anklagesachverhalt, wie bereits die Vorderrichter zutreffend erkannten (Urk. 77 S. 27 f.), erstellt ist. 3.5. Die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten A._____ (Urk. 77 S. 29) und der weiteren Befragten, J._____ (Urk. 77 S. 30 f.), K._____ (Urk. 77 S. 31 f.) und N._____ (Urk. 77 S. 32) wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. es kann darauf verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1 Der Beschuldigte sagte konstant und ohne Widersprüche aus, dass er keinen der Beteiligten betreffend die LSD-Trips kontaktiert habe und bestritt kon- sequent jegliche Tatbeteiligung. Seine Aussagen erscheinen demnach nicht ge- nerell unglaubhaft. Dass der Beschuldigte nach dem Einbruch J._____, K._____ oder N._____ kontaktiert hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenügend erstellen (ND 2 Urk. 3 S. 3). Eine detaillierte Auswertung der durchgeführten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation befindet sich nicht bei den Akten. Der Polizeirapport vom 19. September 2012 (ND 2 Urk. 3 S. 3) hält ledig- lich fest, dass die von der Staatsanwaltschaft bekanntgegebenen Telefonnum- mern von J._____, K._____ und N._____ keine Übereinstimmung mit den Verbin- dungsdaten der Nummer des Beschuldigten (076 …) ergaben. Mit der Verteidi- gung (Urk. 95 S. 7 f.) ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft sämtli- che Mobiltelefonanschlüsse von J._____, K._____ und N._____ ermittelt und zur Überprüfung weitergeleitet hat. Damit kann zwar nicht völlig ausgeschlossen wer- den, dass der Beschuldigte die Vorgenannten mit einen anderen Gerät kontaktiert hat, dennoch ist der fehlende Verbindungsnachweis ein gewichtiges Indiz gegen die Sachverhaltserstellung, zumal J._____ explizit ausgesagt hat, die letzten 4 Zif- fern der Telefonnummer seien … - entsprechend der Postleitzahl von I._____ - gewesen (HD 13/2 S. 3 ff.), was nicht zutreffen kann. 3.6.2. J._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Beschuldigter vom 14. Mai 2012 zu, am 16. April 2012 zusammen mit K._____ bei L._____ in I._____ eingebrochen, dort u.a. 300 LSD-Trips gestohlen und die- se dann hälftig aufgeteilt zu haben. Er habe dann Anrufe bekommen. Der Anrufer
- 17 - habe die Hälfte des LSD verlangt. Später habe er herausgefunden, dass es sich beim Anrufer um den Beschuldigten A._____ gehandelt habe. Er wisse zu 100 Prozent, dass der Beschuldigte mit ihm am Telefon gesprochen habe. Dieser ha- be mehrmals angerufen und auch SMS geschrieben. A._____ habe gesagt, das LSD gehöre ihm, er wolle es wiederhaben. Da er es diesem nicht habe geben wollen, habe er gesagt, er habe es gar nicht. K._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte auch bei ihm aufgetaucht sei und das LSD verlangt habe. Er denke, N._____ habe dem Beschuldigten erzählt, dass sie LSD gestohlen hätten (Urk. 13/1 S. 1 ff.). 3.6.2.1. Diese Belastung bestätigte J._____ im weiteren Verlauf dieser Ein- vernahme nach Vorhalt der strafrechtlichen Folgen bei einer allfälligen falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB ausdrücklich und vorbehaltlos (Urk. 13/1 S. 3 f.). Bei der gerademal zwei Monate später durchgeführten staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 12. Juli 2012 (Urk. 13/2 S. 2 ff.) erfolgte die Belastung dann allerdings sehr zögerlich. Teilweise vermochte sich J._____ angeblich nicht mehr an seine vor zwei Monaten zu Pro- tokoll gegebenen Aussagen bzw. an die Ereignisse vor rund drei Monaten zu er- innern. So war er sich nicht mehr zu 100% sicher, ob der Beschuldigte ihn ange- rufen und das LSD zurückverlangt habe. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Aus- sagen bei der Polizei bestätigte er, dass diese der Wahrheit entsprochen hätten. J._____ konnte sich ebenso wenig an die letzten vier Ziffern der Nummer erin- nern, von welcher er angeblich Anrufe und das SMS bekommen haben soll, ob- wohl es sich dabei um die selbe Zahlenkombination handelt wie bei der Postleit- zahl von I._____. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach das LSD dem Beschuldig- ten und O._____ gehöre und diese irgendetwas am Laufen gehabt hätten, fragte J._____ ungläubig nach, ob er dies wirklich ausgesagt habe. Er verwies auf seine frühere Aussage, wonach dies schon der Wahrheit entspreche, wenn dies im Pro- tokoll stehe. J._____ setzte sich zudem zu seinen bisherigen Aussagen in Wider- spruch, indem er nur noch von einem SMS sprach, welches er vom Beschuldigten erhalten haben will, nicht mehr von mehreren. Zutreffend ist die Anmerkung der Verteidigung (Urk. 95 S. 10), wonach K._____ J._____ bereits am 26. April 2012 bei der Polizei als Mittäter anschwärzte. Dies beinahe drei Wochen vor der ersten
- 18 - Einvernahme von J._____ am 14. Mai 2012, sodass ein Leugnen des Diebstahls nicht besonders zielführend gewesen wäre. Nicht ausgeschlossen werden kann sodann, dass sich N._____ und J._____ betreffend die vermeintlichen Anrufe des Beschuldigten abgesprochen haben, zumal N._____ diesbezüglich bereits am
24. April 2012 einvernommen wurde. Die Aussagen von J._____ sind – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 77 S. 32 f.) – als wenig glaubhaft zu qualifizieren. 3.6.2.2. Wie bereits ausgeführt, ergaben die polizeilichen Ermittlungen (ND2 Urk. 3 S. 3) keine Übereinstimmung der von der Staatsanwaltschaft bekanntge- gebenen Telefonnummern von J._____, K._____ und N._____ mit den Verbin- dungsdaten der Nummer des Beschuldigten (076 …). Der fehlende Verbindungs- nachweis zwischen den drei ermittelten Mobiltelefonen J._____ und demjenigen des Beschuldigten ist als Lügensignal seitens J._____ zu werten. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ sind erheblich, sodass auf seine Aussagen nicht abzustellen ist. 3.6.3. Auch K._____ bestätigte in seiner polizeilichen Befragung vom 26. April 2012, den Einbruch bei L._____ zusammen mit J._____ und N._____ be- gangen zu haben. Die eine Hälfte habe er J._____ gegeben. Seine Hälfte (150 Stück) habe er verloren. Er habe seine Hälfte nicht A._____ gegeben. Er wisse nicht, wer diese Person sei (Urk. 14/1 S. 2 ff., S. 5 ff.). 3.6.3.1. Anlässlich der gemeinsamen staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme von K._____ und J._____ vom 17. August 2012, in welcher auch der Beschuldigte zusammen mit seinem Verteidiger anwesend waren, räumte K._____ im Widerspruch zu seiner bisherigen Aussage ein, Kontakt mit dem Be- schuldigten gehabt zu haben, aber nicht so viel. Persönlich kenne er diesen nicht. Weiter machte er geltend, seine Hälfte der LSD-Trips habe er mit N._____ geteilt. Wem das LSD ursprünglich gehört habe, wisse er nicht. Ihn habe deswegen auch niemand kontaktiert nach dem Einbruch bei L._____. Auch J._____ habe ihm nichts dergleichen mitgeteilt. Es treffe nicht zu, dass J._____ ihm erzählt habe, der Beschuldigte habe gesagt, dass LSD gehöre ihm. Er habe dem Beschuldigten nichts gegeben. Da J._____ das gesamte LSD gewollt habe, habe er diesem vor-
- 19 - gemacht, dass der Beschuldigte ihm das LSD abgenommen habe (Urk. 14/2 S. 2 ff.). 3.6.3.2. Insoweit K._____ den gemeinsamen Diebstahl der LSD-Trips bei L._____ zugab, bestätigte er seine bereits gemachten Aussagen, diesbezüglich stimmen sie auch mit den Aussagen von J._____ und N._____ überein. K._____ stellte von Beginn weg jegliche Beteiligung des Beschuldigten in Abrede. Den- noch kommt der Beschuldigte in der Darstellung von K._____ vor, wonach er zu J._____ gesagt habe, der Beschuldigte habe ihm das LSD abgenommen, um mit dieser angeblichen Lüge den Ansprüchen von J._____ ihm gegenüber zu entge- hen. Warum K._____ für seine Lüge den Namen des Beschuldigten wählte und nicht beispielsweise einen unbekannten Dritten bezeichnete, ist nicht ersichtlich. K._____ seinerseits bezichtigte sodann N._____, dass dieser ihm seinen Anteil an den LSD-Trips gestohlen habe, da bei N._____ auch sein Handy gewesen sei. Der Verteidigung ist wohl zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass J._____, K._____ und N._____ sich gegenseitig angelogen haben, um das LSD möglichst nicht zu teilen (Urk. 95 S. 10 f.). K._____ belastet den Beschuldigten in keiner seiner Aussagen. Seine Aussagen sind in Bezug auf den Einbruchdiebstahl und das in Abrede stellen einer Beteiligung des Beschuldigten konstant und unter Be- rücksichtigung der gesamten Umständen zumindest nicht völlig unglaubhaft. 3.6.4. Auch N._____ bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. April 2012 den gemeinsamen Einbruchdiebstahl bei L._____ und die dor- tige Wegnahme des LSD übereinstimmend mit J._____ und K._____ (Urk. 15/1 S. 1 ff.). Im weiteren Verlauf der Befragung verweigerte er zur Menge und zum Wert des gestohlenen LSD zunächst die Aussage, erklärte aber, er sei es gewe- sen, der die LSD-Trips aus der Wohnung gestohlen habe. Er habe diese dann in der Hosentasche gehabt. Er alleine habe diese noch am selben Tag in der Nähe des Schulhauses P._____ verbrannt. J._____ und K._____ hätten nichts davon verlangt (Urk. 15/1 S. 4 f.). Im späteren Verlauf der Befragung gab er dann aber davon erneut abweichend zu Protokoll, gerne sagen zu wollen, wo die LSD-Trips nun seien, aber er dürfe nicht. Der Typ, der das LSD L._____ zum Aufbewahren gegeben habe, mache ihm Angst. Er wisse, wer dies sei. Okay, er sage es, die
- 20 - Trips gehörten A._____. Der Beschuldigte habe einen von ihnen drei angerufen und gesagt, dass er die Trips wieder haben wolle. Soviel er wisse, sei K._____ dann noch am selben Abend 150 Stück der Trips zurückgeben gegangen. Er denke, die restlichen 150 Stück hätten sich J._____ und K._____ geteilt (Urk. 15/1 S. 10). 3.6.4.1. Anlässlich der gemeinsamen staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 12. Juli 2012 zum Vorwurf des Diebstahls des LSD aus der Wohnung von L._____ bestätigte N._____ zunächst, in der polizeilichen Befragung vom 24. April 2012, "ungefähr" wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Er könne sich nicht mehr gut erinnern. Auf Frage meinte er dann, nein, nach dem Diebstahl des LSD habe sich niemand wegen des LSD gemeldet. Er habe nie einen Namen genannt. Die Polizei habe ihn nach A._____ gefragt. Er habe nie gesagt, das LSD gehöre diesem. Er habe bei der Polizei ge- logen und alles frei erfunden. Im Weiteren stellte er alle ihm vorgehaltenen, den Beschuldigten belastenden Angaben in Abrede, machte fehlende Erinnerung gel- tend oder verweigerte die Aussage (Urk. 15/2 S. 2 ff.). 3.6.4.2. Die ursprünglichen Belastungen stimmten weitestgehend mit den unglaubhaften Aussagen von J._____ überein. Wie bereits ausgeführt, ist eine Absprache zwischen J._____ und N._____ vor der ersten Einvernahme von J._____ nicht auszuschliessen. Zudem erfolgte der Widerruf der ursprünglichen Belastungen unter der Strafandrohung der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Dies ist ein Indiz dafür, dass der Widerruf der Wahrheit entspricht, wie dies auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 95 S. 7). Auf die belastenden Aussa- gen von N._____ in der polizeilichen Einvernahme lässt sich bei dieser Beweisla- ge jedenfalls nicht abstellen. 3.6.5. Die durchgeführte rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Telefon- nummern der drei am Diebstahl Beteiligten mit der Mobiltelefonnummer des Be- schuldigten ergab keine Übereinstimmung. Dies ist als wesentliches Indiz gegen die Sachverhaltserstellung zu werten. Die Aussagen von J._____ sind unglaub- haft, sodass auf diese nicht abgestellt werden kann. Die Aussagen von K._____ enthalten keine Belastungen gegenüber dem Beschuldigten. Ebenso wenig be-
- 21 - zichtigt N._____ den Beschuldigten in den anlässlich der Konfrontationseinver- nahme zu Protokoll gegebenen Aussagen. Es liegen keine weiteren Beweismittel im Recht, mit welchen der anklagegegenständliche Sachverhalt erstellt werden könnte. Der Anklagesachverhalt ist demnach nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich auf An- trag strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh- nung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. 1.1. Ein rechtsgültiger Strafantrag des Sozialdienstes Limmattal als Mieter der betreffenden Wohnung in Liegenschaft D._____-Platz ..., I._____, liegt, wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. II.3.; Urk. 1 S. 11 f.; Urk. 7/2), vor. 1.2. Die Eingangstüre zum Haus war verschlossen, und der Beschuldigte kletterte zusammen mit H._____ hoch zum nicht verschlossenen Badezimmer- fenster im 1. Stock, wo er in die Wohnung eindrang (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.9.). Bereits aus diesem Tatvorgehen und dem Wissen, dass ein Betre- ten der Wohnung auf dem üblichen Wege nicht möglich war, ergibt sich zweifels- frei, dass der Beschuldigte nicht der Überzeugung gewesen sein konnte, zum Eindringen in die fremde Wohnung berechtigt gewesen sein. Dennoch tat er dies willentlich und im Wissen um die fehlende Berechtigung, mithin vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Somit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tat- bestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.
- 22 - V. Strafzumessung
1. Infolge der rechtskräftigen vorinstanzlichen Freisprüche bilden die Schuld- sprüche wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Sozialdienstes Limmattal und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz s noch Gegenstand der Straf- zumessung.
2. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil vom 8. November 2013 mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, welche durch Anrechnung von 450 Tagen der 473 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstande- nen Tage als bereits vollzogen erklärt wurde (Urk. 77 S. 43, S. 49). Zudem wurde er mit Beschluss der Vorinstanz vom 8. November 2013 am selben Tag, um 15.15 Uhr, aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 67 S. 4). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Mass- nahme wurde als gescheitert erklärt und aufgehoben, wobei die damals zuguns- ten der Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten von der Vo- rinstanz als vollziehbar erklärt und damals bereits erstandene 373, zuzüglich der 23 aus dem vorliegenden Verfahren bereits erstandenen, noch nicht berücksich- tigten Tage angerechnet wurden (Urk. 77 S. 44; Urk. 79 S. 2).
3. Die Verteidigung beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei festzustellen sei, dass die Strafe bereits verbüsst ist. Die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Behandlung sei aufzuheben und die Reststrafe un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Urk. 95 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit der durch die Vorderrichter ausgefällten Strafe beantragt (Urk. 84).
4. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und bundesgerichtliche Praxis korrekt wieder- gegeben (Urk. 77 S. 39 f.). Zutreffend wurde auf den Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hingewiesen.
- 23 - 4.1. Zu präzisieren ist, dass die tat- und täterangemessene Strafe grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwenden- den Strafbestimmung festzusetzen ist (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der or- dentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgrundes ist der Richter nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentli- chen Strafrahmens gebunden. Der ordentliche Rahmen ist indessen nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Schwar- zenegger/Hug/Jositsch, a.a.O.). Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich beispielsweise stellen, wenn verschuldens- bzw. strafre- duzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat- vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Entsprechend verhält es sich bei verschuldenserhöhenden Fakto- ren, wie den Strafschärfungsgründen, mit dem oberen Rahmen. 4.1.1. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen. Auch beispielsweise eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu un- terschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrach- tungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.).
- 24 - 4.1.2. Vorliegend ist der Hausfriedensbruch als schwerste Tat zu beurteilen. Demnach ergibt sich ein Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, und der erwähnte Strafschärfungsgrund innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 4.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere beim Hausfriedensbruch ist zu gewichten, dass die Idee und Initiative vom Beschuldigten und von H._____ aus- gegangen war. Der Beschuldigte hat das fremde Hausrecht an privaten Wohn- räumlichkeiten massiv verletzt. Das Vorgehen muss als besonders dreist und hin- terhältig qualifiziert werden, zumal sich der Beschuldigte zusammen mit H._____ durch ein Fenster Zutritt zur besagten Wohnung verschafften. Zwar verweilten der Beschuldigte und H._____ nur kurze Zeit in der Wohnung, jedoch verliessen sie die Wohnung indessen nicht auf eigene Initiative, sondern aufgrund der heftigen Gegenwehr von B._____, der die illegalen Eindringlinge unverrichteter Dinge wie- der vertrieb. Ein Zweck des Eindringens wäre gewesen, den draussen vor dem verschlossenen Hauseingang wartenden Kollegen G._____ und F._____ aus dem Gebäudeinnern aufzuschliessen und ebenfalls Einlass ins Gebäude zu verschaf- fen. Die objektive Schwere der Tat ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeich- nen, sodass eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten angemessen er- scheint. 4.2.1. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sein Beweggrund ist in der Unterstüt- zung des Vorhabens von G._____ zu erblicken, dort einzudringen, um B._____ einen Denkzettel zu verpassen. Da im Handeln des Beschuldigten kein eigener Vorteil erkennbar ist, wäre es ihm ein Leichtes und er wäre völlig frei im Entscheid gewesen, dieses illegale Tun zu unterlassen. 4.2.2. Die subjektive Schwere der Tat führt nicht zu einer anderen Bewer- tung der Tatschwere, weshalb es bei einem nicht mehr leichten Verschulden bleibt. 4.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu
- 25 - tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.3.1. Der Beschuldigte ist am tt. September 1992 in Pristina geboren. Er ist Bürger von Kosovo. Mit vier Jahren kam er in die Schweiz und besuchte in I._____ die ordentliche Volksschule. Bereits im Alter von 9 bis 10 Jahren kam er erstmals in Kontakt mit den Strafbehörden. Als er in der 7. Klasse war, wurde der Beschuldigte in Q._____ in die …-Stiftung eingewiesen. Später folgte ein Aufent- halt im Schulheim R._____. Eine angefangene Malerlehre brach er offenbar ab, weil er wieder zu kiffen begonnen habe und die Jugendanwaltschaft ihn dort wie- der rausgeholt habe. Im Winter 2008/2009 verbrachte der Beschuldigte in S._____ drei Monate in Halbgefangenschaft (Urk. 19/14 S. 15 ff. = Psychiatri- sches Gutachten vom 1. Juni 2011, Prot. II S. 5 ff.). 4.3.2. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse war vor Vorinstanz bekannt, dass er bis zu seiner Inhaftierung im Mai 2012 zu einem Stundenlohn von Fr. 21.– als Elektriker gearbeitet hatte und dabei monatlich netto zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– verdiente. Ausserdem hatte der Beschuldigte insbesondere aus frühe- ren Verfahren Schulden in der Höhe von ca. Fr. 23'000.–. Im November 2012 gab der Beschuldigte an, nach wie vor zu Hause (bei seinen Eltern) zu leben und je nach dem, wie viel er als Elektriker arbeite, zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.– pro Monat zu verdienen. Ferner habe er Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Zudem war er auf der Suche nach einer Lehrstelle als Hauswart (Urk. 8/1 S. 7; Urk. 8/4 S. 12; Prot. I S. 30 f.). 4.3.3. Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er seit ungefähr einem Jahr bei der T._____ GmbH als Elektriker auf Stun- denbasis mit einem 100% Pensum arbeite. Er verdiene im Monat zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 5'000.– netto. Im letzten Jahr habe er zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.– Schulden zurückzahlen können. Er habe jetzt noch Fr. 24'000.–
- 26 - Schulden beim Inkasso der Gerichte. Eine Ausbildung habe er nicht. Sein Ziel sei es aber, in vier Jahren die LAP als Elektriker zu absolvieren. Gemäss seinen diesbezüglichen Abklärungen könne man nämlich mit fünf Jahren Berufserfahrung an die LAP gehen. Die erforderlichen Bücher habe er sich bereits organisiert. Seit dem Strafantritt trinke er keinen Alkohol mehr und konsumiere auch kein Canna- bis oder andere Drogen mehr. Er habe vor etwa 6 Monaten in der Schweiz zivil geheiratet. Er möchte eine Familie gründen. Aufgrund seiner finanziellen Situation wohnen seine Ehefrau und er noch bei seinen Eltern (Prot. II S. 7 ff.) 4.3.4. Die Jugend des Beschuldigten ist als belastet zu bezeichnen. Zudem sind seit der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug vor einem Jahr ernstliche Bemühungen hinsichtlich seiner finanziellen und persönlichen Belangen erkennbar. Aus seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich aber insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. 4.3.5. Der Beschuldigte verfügt über diverse Vorstrafen (Urk. 79; Urk. 93/1- 2; Prot. I S. 47):
1) Am 20. März 2008 wurde er von der Jugendanwaltschaft Dietikon wegen Raubes zu einem Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt, wobei die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
2) Bereits am 18. August 2008 folgte eine weitere Verurteilung durch die Jugendan- waltschaft Dietikon wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, mit einer Strafe von 10 Tagen Freiheitsentzug bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren.
3) Nur ein Jahr später erfolgte am 25. August 2009 die nächste Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Dietikon, erneut wegen Raubes und des Versuchs dazu sowie wegen Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Diesmal wurde er bestraft mit einem unbedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen als Gesamtstrafe mit den vorherigen Verurteilungen. Am 2. Februar 2010 wurde der Beschuldigte bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Bewährungshilfe.
4) Innerhalb dieser Probezeit erging am 5. Juli 2010 die nächste Verurteilung des Be- schuldigten durch die selbe Behörde wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädi-
- 27 - gung und Hausfriedensbruchs. Als Strafe wurden erneut 90 Tage Freiheitsentzug ausgefällt.
5) Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
24. November 2011 wegen Raubes und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Mo- naten verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahmen gemäss Art. 63 StGB aufgeschoben wurde. Diese zahlreichen – und in zwei Fällen einschlägigen – Vorstrafen und das regelmässige Delinquieren während laufenden Probezeiten sind in Übereinstim- mung mit der Beurteilung durch die Vorderrichter erheblich straferhöhend zu be- rücksichtigen (Urk. 77 S. 41 f.). 4.3.6.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.3.6.2. Der Beschuldigte hat stets bestritten, etwas mit dem Hausfriedens- bruch zu tun gehabt zu haben. Mangels Geständnis kommt eine Strafreduktion nicht in Betracht. Einzig dem Umstand, dass sich der Beschuldigte seit seiner Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 8. November 2013 wohlverhalten hat, ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. 4.3.7. Unter Berücksichtigung der erheblich straferhöhend wirkenden Vor- strafen (vorstehend, Erw. V.4.3.5.) und des nur leicht strafmindernd zu berück- sichtigenden Wohlverhaltens des Beschuldigten nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Mona- te insgesamt als angemessen. 4.4. Bei der Beurteilung der objektiven Schwere des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs.1 lit. a ist zu beachten, dass der
- 28 - Beschuldigte die illegalen Waffen über einen längeren Zeitraum von weit über drei Jahren besass. Den Schlagstock und die Nunchaku-Schlagstöcke trug er nach dem Tag des Erwerbs nicht mehr in der Öffentlichkeit, sondern verwendete diese offenbar zu Hause zu persönlichen Trainingszwecken und Kampfübungen. Es handelte sich zudem weder um Schuss- noch um Stichwaffen. In subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Handeln einen Gesetzesverstoss zumindest in Kauf nahm. Das Verschulden ist insgesamt noch leicht. 4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das bereits Dargelegte zu ver- weisen. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei dieser Tat das bereits zu Beginn des Vorverfahrens abgelegte Geständnis des Beschuldigten, welches merklich straf- reduzierend zu Buche schlägt.
5. In Anwendung des aus Art. 49 Abs. 1 StGB folgenden Asperationsprinzips ist die beim Hausfriedensbruch ermittelte Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheits- strafe nunmehr für das Vergehen gegen das Waffengesetz nach dem Dargeleg- ten auf insgesamt 7 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
6. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Mai 2012 bis 17. August 2012 und erneut vom 7. November 2012 bis zu seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug durch die Vorderrichter am 8. November 2013 (Urk. 22; Urk. 67 S. 4) während 473 Tagen in Haft. Einer Anrechnung der erstandenen Haft auf die Stra- fe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug
1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Freiheitsstrafen von mindestens 6 Monaten bis höchstens 2 Jahren korrekt wiedergegeben (Urk. 77 S. 43).
2. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
24. November 2011 wegen Raubes und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufgeschoben wurde (Urk. 79 S. 2; Urk. 93/1-2) liegt eine Verurtei-
- 29 - lung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten vor, weshalb ein Aufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zulässig ist (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Angesichts der seit dem Jahre 2008 in regelmässigen und nur kurzen Ab- ständen trotz jeweiliger Verurteilungen begangenen weiteren Straftaten, insbe- sondere auch aufgrund der vorliegend zu beurteilenden erneuten Delinquenz trotz der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Aufschub des Vollzuges zugunsten einer ambulanten Massnahme, sind beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände auszumachen, welche einen erneuten Aufschub der Strafe rechtferti- gen könnten. Die Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist demzufolge zu vollziehen, wo- bei diese Strafe durch die anrechenbare, bereits erstandene Haft von 473 Tagen (im Umfang von 210 Tagen) bereits verbüsst ist. VI. Ambulante Massnahme / Widerruf
1. Im angefochtenen Urteil wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Behandlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (Urk. 62 S. 2) aufgehoben und die aufge- schobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten für vollziehbar erklärt, wobei 373 Tage Untersuchungshaft aus jenem Verfahren sowie ein Rest von weiteren 23 Tagen aus dem vorliegenden Verfahren als bereits erstanden angerechnet wurden (Urk. 77 S. 45 f.).
2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Aufhebung der ambulanten Massnahme, wobei die Reststrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Zur Begründung wies sie auf die erheblichen Anstrengungen des Beschuldigen hin, seine finanzielle und persönli- che Situation zu regeln (Urk. 95 S. 1, 11 f.). Der Beschuldigte selbst führte anläss- lich der Berufungsverhandlung aus, dass er seit drei bis vier Monaten wieder re- gelmässig alle ein bis zwei Wochen in die Therapie bei Dr. U._____ gehe. Er sei vom Bewährungsdienst dazu aufgefordert worden. Seiner Meinung nach sei die
- 30 - Therapie aber nicht zielführend. Für ihn sei es eher "Philosophie". Er könne eben- so gut mit einem Kollegen oder seiner Ehefrau sprechen (Prot. II S. 11 f.).
3. Die vorinstanzliche Begründung zur Aufhebung der ambulanten Mass- nahme überzeugt (Urk. 77 S. 45). Zwar ist eine ambulante Behandlung nicht au- tomatisch aufzuheben, wenn der Täter während derselben eine (weitere) Straftat begeht. Die Vorderrichter haben den Symptomcharakter der neuen Delikte indes- sen zurecht bejaht. Die Aufhebung der Massnahme ist somit gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB zu bestätigen.
4. Gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c StGB) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB) aufgehoben wird. Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf (Art. 63b Abs. 4 StGB). Hierfür muss schlicht eine günstige Prognose gegeben sein. Primär entscheidend für die Anordnung des nachträglichen Strafvollzugs ist, inwieweit beim Beschuldigten mindestens teilweise eine Besserung stattgefunden hat und inwieweit diese Besserung durch den nachträglichen Strafvollzug in Frage gestellt wird (BSK StGB I, HEER: in NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 63b N 9-10). 4.1. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wohl verhalten. Die Verteidigung machte zurecht auf die ernstlichen Anstrengungen des Beschuldigten in Bezug auf die finanziellen und persönlichen Belange aufmerksam (Urk. 95 S. 12). Er hat inzwischen gehei- ratet und geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschuldigte scheint aus dem erneuten längeren Freiheitsentzug von weit mehr als einem Jahr (473 Tage) inzwischen seine Lehren gezogen zu haben. Nachdem er sich sozial und familiär gefangen hat, ist dem Beschuldigten hinsichtlich der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 bislang aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten eine günstige Prognose zu stellen. Dem Beschul-
- 31 - digten ist die Gelegenheit zu geben, sich in Zukunft zu beweisen. Verbleibenden Bedenken ist mit einer langen Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.2. Der Anrechnung von 373 Tagen Untersuchungshaft aus jenem Verfah- ren sowie ein Rest von weiteren 227 Tagen aus dem vorliegenden Verfahren auf diese Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VII. Entschädigung der Überhaft
1. Der Beschuldigte befand sich vom 29. September 2010 bis 7. Oktober 2011 während 373 Tagen (Urk. 27/6 und Urk. 51 von DG110218) und von 4. Mai 2012 bis 17. August 2012 und erneut vom 7. November 2012 bis 8. November 2013 (Urk. 22; Urk. 67 S. 4) während 473 Tagen, mithin insgesamt 846 Tage in staatlichem Gewahrsam. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte mit 7 Mo- naten Freiheitsstrafe unbedingt bestraft, wobei an die Strafe 210 Tage Untersu- chungshaft und vorzeitiger Strafvollzug im vorliegenden Verfahren angerechnet werden. Zudem wird die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
24. November 2011 ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten aufgeschoben, wobei diese durch 373 Tage Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug ge- mäss obgenanntem Urteil und weitere 227 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren erstanden sind. Der Beschuldigte verbrachte weitere 36 Tage in staatlichem Gewahrsam, ohne dass diese an eine Strafe angerechnet werden konnten.
2. Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger vorbringen, dass er so- wohl anlässlich der ersten als auch zweiten Verhaftung erwerbstätig gewesen sei, wobei sein damaliger Monatslohn etwa Fr. 3'250.– netto betragen habe. In Anbe- tracht seiner ca. 15-monatigen Haft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 48'750.–, eventualiter bei Abzug der Reststrafe Fr. 26'000.–, zuzusprechen. Zudem wurde eine gerichtsübliche Genugtuung von Fr. 45'000.–, eventualiter Fr. 24'000.– nach Abzug der Reststrafe, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Januar 2013 geltend gemacht (Urk. 95 S. 12-13).
- 32 - 3.1. Gemäss den Art. 429 und 431 StPO sind nicht nur ungerechtfertigte und rechtswidrige Haft mit Entschädigungen bzw. Genugtuung auszugleichen, son- dern auch (zum Zeitpunkt der Anordnung) gerechtfertigte und rechtmässige Haft. So hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie einge- stellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO regelt die Überhaft, d.h., wenn Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den schliesslich im Endentscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht erreicht (SCHMID, Handbuch StPO, N 1826). Demnach besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genug- tuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Frei- heitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Verbüssung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft gelten die Tage (ev. Wochen oder Monate) als Über- haft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgespro- chene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt (StPO BSK- WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 431 N 21). 3.2. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 36 Tage in Überhaft. Ein mate- rieller Schaden ist nicht ersichtlich, zumal keine die Forderung belegende Unter- lagen hiezu eingereicht wurden. Es bleibt sodann den Genugtuungsanspruch für die 36 Tage Überhaft zu prüfen. 4.1. Die Höhe der auszurichtenden Genugtuung richtet sich nach den allge- meinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Es ist eine Einzelfall- beurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen der zusprechen- den Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswir- kungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust Arbeitsstelle, psy- chische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (BSK StPO-
- 33 - WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 431 N 9 und 11). Bei der Bemessung ist insbeson- dere zu beachten, dass die Wiedergutmachung mit zunehmender Haftdauer im- mer schwieriger wird, die Beeinträchtigung der sozialen Existenz des Betroffenen immer stärker wird und die psychische Belastung oftmals stark zunimmt (BSK StPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, so- fern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 4.2. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen, den Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag zu erhöhen oder zu kürzen. Für die Überhaft von 36 Tagen erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 7'200.– aus der Staatskasse als angemessen. Dieser Betrag ist zur Deckung der dem Beschuldig- ten auferlegten Kosten heranzuziehen (Art. 442 Abs. 4 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Umfang von einem Viertel vorbehalten bleibt.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Er unterliegt mit seiner Berufung betreffend den Hausfrie- densbruch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
- 34 - sind auf die Gerichtskasse zunehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte vorbehalten bleibt.
3. Die dem Beschuldigten zuzusprechende Genugtuung von Fr. 7'200.– für die erlittene Überhaft ist zur Deckung der ihm auferlegten Kosten heranzuziehen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. No- vember 2013 hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2. Lemma (Schuldspruch we- gen Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 2 (Freisprüche), 6 und 7 (Einziehung/Herausgabe), 8 und 9 (Zivilansprüche), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt unter Anrechnung von 210 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug.
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Massnahme wird aufgehoben.
- Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2011 ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird aufgeschoben, wobei zusätzlich zu den 373 Tagen Untersuchungshaft (gemäss obgenanntem Ur- teil) weitere 227 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfah- - 35 - ren als erstanden sind. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Für die weitere erlittene Haft von 36 Tagen wird der Beschuldigte mit Fr. 7'200.– entschädigt. Dieser Betrag wird zur Deckung der dem Beschul- digten auferlegten Kosten herangezogen (Ziff. 7 und 9).
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahren wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung im Umfang von einem Viertel.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger B._____ − die Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waf- fen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten - 36 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (in die Akten Geschäfts-Nr.: DG110218)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 37 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140374-O/U7gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 17. März 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hausfriedensbruch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. November 2013 (DG130010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil des Sozialdienstes Limmattal; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG.
2. Vom Vorwurf − des Raubs im Sinne von Art. 140 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____; − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG; − Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB; wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 3 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, welche durch Anrechnung von 450 Tage Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug als erstanden gilt.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Behandlung wird aufgehoben und die aufge- schobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten vollzogen, wobei zusätzlich zu den 373 Tagen Untersuchungshaft (gemäss obgenanntem Urteil) weitere 23 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren als er- standen gelten.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. März 2013 beschlagnahmten Gegenstände Pfefferspray, Messer, Schlagstock und das Nunchaku (Lagerort Bezirksgerichtskasse, Sachkautions-Nr. …) werden eingezogen und der Gerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. März 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Memory Stick, USB Stick, SIM-Card, iPhone) sowie das nicht beschlagnahmte Mobiltelefon "Nokia" (IMEI-Nr. …) (Lagerort Bezirksgerichtskasse) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Schadenersatzbegehren und Ge- nugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.
- 4 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 2'643.25 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang der Hälfte ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 30'160.10 (inkl. MwSt) entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 Abs. 1 WG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 3 Ta- gessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen.
2. Es sei festzustellen, dass die Strafe verbüsst ist.
3. Die im Urteil DG110218 des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Massnahme sei aufzuheben und die
- 5 - Reststrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben. Eventualiter sei die Reststrafe mit der Überhaft zu verrechnen.
4. Die Verfahrenskosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung für den übermässigen Freiheitsentzug zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 84) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 8. November 2013 wurde mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. I S. 50 f.). Der Privatklägerin 2 wurde das Urteilsdispositiv am 12. November 2013 zugestellt. In- folge unbekannten Aufenthaltes des Privatklägers 1 wurde dieses zu seinen Han- den im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 22. November 2013 publiziert (Urk. 68/2; Urk. 70). Mit Eingabe vom 18. November 2013 meldete der amtliche Verteidiger rechtzeitig die Berufung gegen das Urteil an (Urk. 69; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten die Anklagebehörde und die Verteidigung am 25. Juli 2014 (Urk. 75/1+2). Bezüglich der Privatklägerin 2 gilt das begründete Urteil als am 24. Juli 2014 als zugestellt (Urk. 76; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Verteidigung rechtzeitig ihre Berufungserklärung ein (Urk. 78; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Präsidial- verfügung vom 25. August 2014 wurde den Privatklägern und der Staatsanwalt- schaft Frist für Anschlussberufung angesetzt und der Beschuldigte wurde aufge- fordert, das Datenerfassungsblatt samt Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 81; Urk. 82). Mit Eingabe vom 28. August 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, er- klärte Verzicht auf Beweisanträge und ersuchte um Dispensation von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung. Dem Dispensationsgesuch wurde am
10. Oktober 2014 nach der Zustimmung durch die Verteidigung stattgegeben (Urk. 84; Urk. 86). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt den Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Ver- hältnissen einreichen (Urk 87; Urk. 88/1-3). Die Berufungsverhandlung wurde zu- nächst auf den 16. Januar 2015 anberaumt, aufgrund eines mittels Flugticket be- legten Verschiebungsgesuches des Beschuldigten aber auf den 17. März 2015
- 7 - verschoben (Urk. 89 ff.). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung Schuldigsprechung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei festzustellen sei, dass die Strafe bereits verbüsst sei. Im Übrigen sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. Ausserdem sei die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Behandlung aufzuheben und die Rest- strafe mit der Überhaft zu verrechnen. Die Verfahrenskosten seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen, und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschä- digung sowie eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 95 S. 1).
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, 2. Lemma (Schuldspruch wegen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz), 2 (Freisprüche), 6 und 7 (Einziehung/Herausgabe), 8 und 9 (Zivilansprüche), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen und Formerfordernisse an den beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs bei der vom Sozialdienst Limmattal im Rahmen des begleiteten Wohnens gemieteten Einliegerwohnung in Liegen- schaft D._____-Platz ... in I._____ notwendigen Strafantrages kann auf die zutref- fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Mieter der betreffenden Wohnung ist der Sozialdienst Limmattal zum Stellen eines form- und rechtsgültigen Strafantrages berechtigt (BGE 118 IV 211 E. 2). Der Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen die damals noch nicht vollständig bekannte Täterschaft wurde am 24. April 2012 durch E._____, Vertreterin des Sozialdienstes Limmattal, in der Polizeistation
- 8 - Dietikon rechtzeitig schriftlich gestellt (Art. 304 Abs. 1 StPO; Urk. 1 S. 4 f., S. 11 f.; Urk. 7/2; Urk. 5). Ein Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft ist zulässig und braucht nach deren Ermittlung nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt zu werden (BGE 92 IV 75 = Pra 55 [1996] Nr. 138 S. 495; Donatsch, in: Do- natsch/ Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, Zürich, 19. Auflage 2013, N 3 ff. zu Art. 30 StGB). Diese Prozessvoraussetzung ist somit erfüllt. III. Sachverhalt
1. Als Folge der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Freisprüche, bilden die nachfolgenden Tatvorwürfe noch Gegenstand der zweitinstanzlichen Beurteilung. 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, am 21. April 2012 zu- sammen mit F._____, G._____ und H._____ (jeweils separate Verfahren) mit Wissen und Willen unberechtigt in die sich in der Liegenschaft D._____-Platz ... in I._____ befindende Sozialwohnung des Sozialdienstes Limmattal eingedrungen zu sein, wo B._____ ein Zimmer bewohnte (Urk. 30 S. 2). 1.2. Ausserdem wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 16. April 2012 und anschliessend bis zu seiner Verhaftung vom 4. Mai 2012 wiederholt von J._____ und K._____ 300 Portionen LSD mit einem Gehalt von 75 µg pro "blotter paper", welches diese zuvor am 16. April 2012 L._____ entwendet haben sollen, mit der Begründung herausverlangt zu haben, dieses gehöre ihm, wobei er noch vor der Übernahme der Drogen festgenommen worden sei (Urk. 30 S. 6).
2. Der Beschuldigte bestritt bereits in seiner ersten Befragung vom 4. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft und während des gesamten Vorverfahrens, wie auch vor Vorinstanz stets, die fragliche Wohnung am D._____-Platz ... in I._____ am 21. April 2012 betreten und von seinen Kollegen zwischen dem 16. April 2012 und dem 4. Mai 2012 300 Portionen LSD beansprucht und herausverlangt zu ha- ben. Die Aussage von H._____, wonach es seine Idee gewesen sei, in die Woh- nung zu klettern und sie zusammen durch das Badezimmerfenster in die Woh- nung geklettert seien, stimme nicht. Mit J._____ habe er nicht telefoniert. Es
- 9 - stimme nicht mit den 300 LSD-Trips (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 1 ff.; Urk. 8/3 S. 3, S. 5, S. 7 f.; Urk. 8/8 S. 4; Prot. I S. 29). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 14 f.).
3. Da sich die Anklage für die verbliebenen Tatvorwürfe ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen stützt und daneben keine weiteren sach- dienlichen Beweismittel vorliegen, ist näher auf die betreffenden Aussagen einzu- gehen und der anklagegegenständliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungs- akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Be- deutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufge- führt, um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und aller weiteren Be- fragten wurde im angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt, weshalb wiederum darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 7 f. und S. 30). Hervorzuheben ist nochmals, dass alle Befragten selber ein Strafverfahren gegen sich pendent hat- ten und daher entweder als Beschuldigte oder in einem späteren Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens als Auskunftsperson befragt wurden. Sie hatten daher allesamt auch eigene Interessen hinsichtlich des Ausgangs des gegen sie laufen- den Strafverfahren. Aussagen von unabhängigen, nicht involvierten Zeugen mit uneingeschränkter Glaubwürdigkeit liegen daher nicht vor. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdi- gung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwür- digkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zu- kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der
- 10 - konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; vgl. vorstehend, Erw. III.3.1.). 3.3. Die im Vorverfahren und vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs zu Protokoll gegebenen Aussagen des Privat- klägers B._____ (Urk. 77 S. 8 ff.), des Beschuldigten A._____ (Urk. 77 S. 13 f.) und der weiteren Befragten, H._____ (Urk. 77 S. 14 ff.), F._____ (Urk. 77 S. 18 ff.) und G._____ (Urk. 77 S. 20 ff.) wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Dies braucht vorliegend nicht wiederholt zu werden. 3.4. Vorab ist auf die überzeugende Würdigung der Aussagen durch die Vorderrichter zu verweisen (Urk. 77 S. 23 ff. und S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich ergänzende und präzi- sierende Bedeutung zu. 3.4.1. Der Umstand, dass der Privatkläger B._____ anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Konfrontationseinvernahme aller Beteiligten vom 13. Juni 2012 mit G._____ und F._____ lediglich zwei der neben ihm anwesenden vier weiteren Beschuldigten wiedererkannte, obwohl er dabei blieb, dass insgesamt vier Ein- dringlinge in der Wohnung gewesen seien, überzeugt nicht, zumal er in seiner ersten polizeilichen Befragung vom 23. April 2012 geltend machte, diese Perso- nen vor dem 21. April 2012 angeblich gar noch nie gesehen zu haben (Urk. 12/1 S. 3), indessen mit deren Vorwürfen konfrontiert war (so insbes. auch H._____ in Urk. 10/1 S. 6; Urk. 10/2 S. 3; Urk. 10/3 S. 2 f.), ihnen Marihuana angeboten oder verkauft zu haben, wie bereits die Vorderrichter zutreffend erkannten (Urk. 77 S. 23). Ausserdem gab er an, die Eindringlinge seien vermummt gewesen (Urk. 12/1 S. 2). Dies lässt es als naheliegend erscheinen, dass B._____ die an- deren Befragten in der Folge lieber erst gar nicht kennen mochte. Ausserdem war B._____ eine Woche nach dem anklagegegenständlichen Vorfall vom 21. April 2012 offenbar von Unbekannten gedrängt worden, die betreffende Anzeige zu- rückzuziehen, wobei er wenig glaubhaft geltend machte, dass es sich bei diesen
- 11 - Unbekannten, welche ihn bedrängt hatten, nicht um die vier Angreifer bei ihm in der Wohnung gehandelt habe (Urk. 12/4 S. 3). Wären die Eindringlinge ver- mummt gewesen, wäre B._____ gar nicht in der Lage gewesen, solche Erkennt- nisse von sich zu geben. Immerhin geht aus den weiteren Aussagen von B._____ aber hervor (Urk. 8/3 S. 2 f.; Urk. 12/4 S. 3), dass er selber davon ausgegangen sein muss, dass sich mehr als eine Person über das Badezimmerfenster aus der Wohnung zurückgezogen hatten, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass auch nicht nur H._____ als Einziger auf jenem Wege kletternd in die Wohnung einge- drungen war, wie der Beschuldigte A._____ stets geltend machte. Angeblich zweifelsfrei erkannte B._____ G._____ offenbar als jenen Eindringling mit der "Ei- senstange" und F._____ als dessen Begleiter (Urk. 12/1 S. 5; Urk. 12/2; Urk. 8/3 S. 3). Soweit die Aussagen von B._____ nicht durch glaubhafte und mit weiteren Angaben übereinstimmende Aussagen der weiteren Befragten untermauert wer- den, kann nicht auf sie abgestellt werden. 3.4.2. Auch unter dem Blickwinkel, dass der Beschuldigte A._____ sich sel- ber belastend einräumte, früher schon in diesem Haus gewesen zu sein und Kol- legen dorthin gebracht zu haben, welche "beim Schwarzen" (gemeint: B._____) "Gras" gekauft hätten (Urk. 8/1 S. 2), ist ebenfalls wenig glaubhaft, dass B._____ den Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht wiedererkannt haben will, auch wenn der Beschuldigte in der selben Befragung später und im Widerspruch zur vorherigen Aussage selber plötzlich geltend machte, er kenne "den Schwarzen" gar nicht (Urk. 8/1 S. 4). 3.4.3. Sonderbar und damit unglaubhaft erscheint weiter die Begebenheit, dass B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme (nur) G._____ und F._____ wiedererkannt haben will, ausgerechnet jene zwei der vier Anwesenden, welche laut übereinstimmender Darstellung der vier gar nicht selber in der Woh- nung gewesen sein sollen, sondern unten vor dem Haus darauf gewartet hätten, bis ihnen von den beiden anderen Beteiligten (den Fassadenkletterern), die Haus- türe zur Wohnung und zum Zimmer von B._____ geöffnet würde (Urk. 9/1 S. 6 f.; Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/3 S. 4, S. 8 ff., S. 13 f.; insb. Urk. 10/1 S. 3, S. 5 f.; Urk. 10/2 S. 3 f.; Urk. 10/3 S. 2; Urk. 11/1 S. 3; Urk. 11/2 S. 7 f.).
- 12 - 3.4.4. Der Beschuldigte wird weiter durch seine eigene Angabe belastet, am
21. April 2012 auf dem …-Platz vor dem Haus gewesen zu sein, als G._____ [Vorname] (G._____) unten bei der Haustüre geklingelt oder geklopft habe (Urk. 8/1 S. 2), was seine Anwesenheit zur fraglichen Zeit belegt und andererseits für die in diesem Punkt übereinstimmende Darstellung von G._____, F._____ und H._____ spricht, wonach die beiden Ersteren unten geblieben seien und die Wohnung nicht betreten hatten. 3.4.5. G._____ hat anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2012 bestätigt, gesehen zu haben, wie H._____ zur fraglichen Zeit an besagter Örtlichkeit hochgeklettert sei (Urk. 9/3 S. 8). Damit bestätigte er die Aussage von H._____, mit welcher sich dieser selber entsprechend belastet hat (Urk. 10/1 S. 2 ff.). Er habe zusammen mit F._____ unten an der Türe gewartet. Auf die Fra- ge, ob er zu jener Zeit mit H._____ und dem Beschuldigten A._____ zusammen gewesen sei, verweigerte er die Aussage (Urk. 9/3 S. 13). Aus welchen Gründen G._____ auf eine Frage nach einem allfälligen Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ keine Angaben machen wollte, blieb ungeklärt, was vorliegend aber auf ein Lügensignal und damit auf eine unwahre Entlastung des Beschuldigten hin- weist. Es kann daher nicht unbesehen darauf abgestellt werden. 3.4.6. H._____ belastete sich von Beginn weg selber, in dem er anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 26. April 2012 einräumte, die Fassade hockgeklettert und sich durch das Badezimmerfenster ins Innere der Wohnung am D._____-Platz ... begeben zu haben (Urk. 10/1 S. 2 ff.; Urk. 10/2 S. 2; Urk. 10/3 S. 1 ff.). 3.4.6.1. H._____ gab weiter stets übereinstimmend und ohne Widersprüche zu Protokoll (Urk. 10/1 S. 3 ff.; Urk. 10/2 S. 2 ff., S. 4; Urk. 10/3 S. 2 ff.), dort u.a. in Begleitung von G._____, F._____ und von A._____ gewesen zu sein. Auf die Frage, wer ausser ihm sonst noch in der Wohnung gewesen sei, antwortete er nach längerem Überlegen, A._____ (der Beschuldigte) sei sicher auch noch in der Toilette gewesen. Er denke, G._____ und F._____ seien nicht oben gewesen, da sie über den verschlossenen Hauseingang in die Wohnung hätten gelangen wol- len. Als er wieder nach unten gesprungen sei, habe er die beiden unten am Haus
- 13 - gesehen. Der Beschuldigte habe ihm oben in der Wohnung beim Zuhalten der Tü- ren gegen den Schwarzen geholfen. Sonst habe der Beschuldigte nichts ge- macht. Weder er noch der Beschuldigte seien im Zimmer von B._____ gewesen. Dessen Schilderungen stimmten nicht. Es seien nur er und der Beschuldigte in der Wohnung gewesen. Der Beschuldigte habe es geschafft, ihn zu überreden, in die Wohnung zu gehen. Der Beschuldigte sei dann zuerst in die Wohnung geklet- tert und er nach diesem. G._____ und F._____ hätten ihnen von unten gerufen, sie sollten die Türe öffnen, was sie aber nicht getan hätten. G._____ sei entgegen der Aussage von B._____ nicht mit ihnen in der Wohnung gewesen (Urk. 10/3 S. 2, S. 5 f.). Die Aussage von F._____, wonach die Idee, dort hochzuklettern von ihm gekommen sei, treffe nicht zu (Urk. 10/3 S. 4). 3.4.6.2. Dafür, dass H._____ sich selber und den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Überdies enthalten sei- ne Schilderungen Details (starker Hanfgeruch im Innern, zutreffende Beschrei- bung der Räumlichkeiten und von konkreten Handlungen des Beschuldigten), welche nur bei eigenem Erleben erlangt worden sein können. Diese Realitätskrite- rien machen seine Aussagen zusätzlich glaubhaft. Allerdings ist nicht auszu- schliessen, dass er jedenfalls seine Ortskenntnisse früher erlangt hatte, als er dort einmal einem Kollegen beim Umzug geholfen hatte. Aus seinen Aussagen insge- samt entsteht jedenfalls der Eindruck, dass er reinen Tisch machen wollte, ohne dadurch jemand anderen unnötig zu Unrecht zu belasten. Seine Aussagen sind daher in sich stimmig und glaubhaft, weshalb auf seine Darstellung über das Ein- dringen in die betreffende Wohnung abzustellen ist. 3.4.7. Auch aus der nicht in allen Teilen glaubhaften Darstellung von F._____ ergibt sich insoweit eine Übereinstimmung mit den Aussagen von G._____ und H._____, als dass sie (am 21. April 2012) alle zu dritt "dem Schwar- zen" (B._____) bis zum Haus (am D._____-Platz ...) gefolgt waren und sich auch der Beschuldigte mit ihnen "beim Haus des Schwarzen" aufgehalten hatte. Ge- mäss Aussage von F._____ sei es indessen, wie laut G._____ (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.5.), einzig H._____ gewesen, der alleine in die Wohnung geklettert sei, resp. wisse er nicht, ob A._____ (der Beschuldigte) auch hineingeklettert sei, da
- 14 - G._____ und er vor der Eingangstüre des Hauses gewesen seien. G._____ und er seien nicht in der Wohnung gewesen (Urk. 11/1 S. 3; Urk. 11/2 S. 7 f.). Dass H._____ alleine in der Wohnung gewesen sein soll, steht indessen in klarem Wi- derspruch zur glaubhaften Darstellung von H._____ selber und der in diesem Punkt unverdächtigen Schilderung von B._____ steht, wonach mehr als eine Per- son die Wohnung durch das Badezimmerfenster verlassen haben soll (vgl. vor- stehend, Erw. III.3.4.1.; Urk. 8/3 S. 2 f.; Urk. 12/4 S. 3). Die Verteidigung sieht ei- nen eklatanten Widerspruch zwischen der Aussage von H._____, dass der Be- schuldigte als erster hinaufgeklettert sei und den Aussagen F._____ und G._____. Diese hätten nur H._____ hinaufklettern gesehen. Sie hätten aber auch den Beschuldigten sehen müssen, wäre dieser vor H._____ geklettert (Urk. 95 S. 6). Der Verteidigung ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass F._____, wie soeben erwähnt, nicht wusste, ob der Beschuldigte nicht doch auch in die Woh- nung geklettert sein könnte. Mit anderen Worten konnte er die wenig glaubhafte Entlastung des Beschuldigten durch G._____ nicht (sicher) bestätigen. Ausser- dem hat F._____ das Verlassen der Wohnung beim Badezimmerfenster durch die Täterschaft laut eigener Aussage ebenfalls nicht mitverfolgen können, sondern erst anschliessend gesehen, wie H._____ noch am Runterklettern gewesen sei und der Beschuldigte unterhalb des fraglichen Fensters gestanden habe (Urk. 1/11 S. 4), was wiederum die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort zur Tatzeit eindeutig bestätigt. Wenn G._____ gemeinsam mit F._____ vor der Ein- gangstüre gewartet hat, konnte auch er nicht selber beobachtet haben, wer tat- sächlich geklettert ist und wer nicht. 3.4.8. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 13. Juni 2012 bestätigten alle Befragten vorab ihre bisherigen Aussagen, so insbesondere auch H._____ (Urk. 8/3 S. 2 f.). Auch auf die anschliessenden kon- kreten Fragen blieb H._____ ausdrücklich und ohne irgendwelche Einschränkun- gen vorbehaltlos bei der Belastung des Beschuldigten, wonach dieser vor ihm in die Wohnung geklettert sei (S. 5 ff.). Angesichts seiner über das gesamte Vorver- fahren hinweg und insbesondere auch anlässlich der direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten deponierten detaillierten Belastungen erweist sich der in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Rückzieher und dessen Begrün-
- 15 - dung (Prot. I S. 16) als völlig unglaubhaft und nicht nachvollziehbar, weshalb ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 7; Prot. I S. 38; Urk. 95 S. 2 f.,
5) nicht darauf abzustellen ist. H._____ ist vielmehr bei seinen im Vorverfahren stets widerspruchsfrei und überzeugend wiederholten in sich stimmigen Aussagen zu behaften. 3.4.9. Der Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 9. Juli 2012 (Urk. 19) wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dass die unverwertbaren DNA-Spuren als Indiz dafür zu werten seien, dass weder H._____ noch der Beschuldigte im Gebäude gewesen seien oder wenn H._____ sage, drinnen gewesen zu sein, dies Indiz dafür sei, dass der Beschuldigte nicht im Gebäude gewesen sei (Urk. 95 S. 4). Zutreffend ist, dass die Auswertungen der sichergestellten Mischprofile keine verwertbaren Ergebnisse ergaben. Auf- grund dieser Tatsachte – keine verwertbaren DNA-Spuren – kann weder zulasten noch zugunsten des Beschuldigten etwas abgeleitet werden. 3.4.10. Ebenso wenig kann aus dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 95 S. 3), wonach M._____ lediglich eine Person die Fassade hinaufklettern gesehen habe, etwas zum Vorteil des Beschuldigten abgeleitet werden. Der Polizeirapport vom 30. April 2012 fasst die mündlichen Ausführungen von M._____ zusammen (Urk. 3 S. 7 f.). Er sei nach draussen gegangen, um Kräuter zu schneiden. Dabei habe er zufälligerweise beobachtet, wie eine Person die Fassade des Gebäudes D._____-Platz ... hinaufgeklettert sei. Er habe keinen Verdacht auf ein Delikt ge- schöpft und dem Geschehen keine weitere Beachtung geschenkt und sei zurück ins Restaurant gegangen (Urk. 3 S. 8). Aufgrund der Ausführungen von M._____ ist äusserst zweifelhaft, dass er den gesamten Tathergang beobachtet hat. Der Beschuldigte kann aus den Ausführungen von M._____ daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4.11. Demzufolge bestehen keine unüberbrückbaren Zweifel daran, dass auch der Beschuldigte in die Wohnung hochgeklettert war und diese über das Badezimmerfenster betreten und schliesslich auch wieder verlassen hatte, wes-
- 16 - halb der betreffende Anklagesachverhalt, wie bereits die Vorderrichter zutreffend erkannten (Urk. 77 S. 27 f.), erstellt ist. 3.5. Die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten A._____ (Urk. 77 S. 29) und der weiteren Befragten, J._____ (Urk. 77 S. 30 f.), K._____ (Urk. 77 S. 31 f.) und N._____ (Urk. 77 S. 32) wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. es kann darauf verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1 Der Beschuldigte sagte konstant und ohne Widersprüche aus, dass er keinen der Beteiligten betreffend die LSD-Trips kontaktiert habe und bestritt kon- sequent jegliche Tatbeteiligung. Seine Aussagen erscheinen demnach nicht ge- nerell unglaubhaft. Dass der Beschuldigte nach dem Einbruch J._____, K._____ oder N._____ kontaktiert hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenügend erstellen (ND 2 Urk. 3 S. 3). Eine detaillierte Auswertung der durchgeführten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation befindet sich nicht bei den Akten. Der Polizeirapport vom 19. September 2012 (ND 2 Urk. 3 S. 3) hält ledig- lich fest, dass die von der Staatsanwaltschaft bekanntgegebenen Telefonnum- mern von J._____, K._____ und N._____ keine Übereinstimmung mit den Verbin- dungsdaten der Nummer des Beschuldigten (076 …) ergaben. Mit der Verteidi- gung (Urk. 95 S. 7 f.) ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft sämtli- che Mobiltelefonanschlüsse von J._____, K._____ und N._____ ermittelt und zur Überprüfung weitergeleitet hat. Damit kann zwar nicht völlig ausgeschlossen wer- den, dass der Beschuldigte die Vorgenannten mit einen anderen Gerät kontaktiert hat, dennoch ist der fehlende Verbindungsnachweis ein gewichtiges Indiz gegen die Sachverhaltserstellung, zumal J._____ explizit ausgesagt hat, die letzten 4 Zif- fern der Telefonnummer seien … - entsprechend der Postleitzahl von I._____ - gewesen (HD 13/2 S. 3 ff.), was nicht zutreffen kann. 3.6.2. J._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Beschuldigter vom 14. Mai 2012 zu, am 16. April 2012 zusammen mit K._____ bei L._____ in I._____ eingebrochen, dort u.a. 300 LSD-Trips gestohlen und die- se dann hälftig aufgeteilt zu haben. Er habe dann Anrufe bekommen. Der Anrufer
- 17 - habe die Hälfte des LSD verlangt. Später habe er herausgefunden, dass es sich beim Anrufer um den Beschuldigten A._____ gehandelt habe. Er wisse zu 100 Prozent, dass der Beschuldigte mit ihm am Telefon gesprochen habe. Dieser ha- be mehrmals angerufen und auch SMS geschrieben. A._____ habe gesagt, das LSD gehöre ihm, er wolle es wiederhaben. Da er es diesem nicht habe geben wollen, habe er gesagt, er habe es gar nicht. K._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte auch bei ihm aufgetaucht sei und das LSD verlangt habe. Er denke, N._____ habe dem Beschuldigten erzählt, dass sie LSD gestohlen hätten (Urk. 13/1 S. 1 ff.). 3.6.2.1. Diese Belastung bestätigte J._____ im weiteren Verlauf dieser Ein- vernahme nach Vorhalt der strafrechtlichen Folgen bei einer allfälligen falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB ausdrücklich und vorbehaltlos (Urk. 13/1 S. 3 f.). Bei der gerademal zwei Monate später durchgeführten staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 12. Juli 2012 (Urk. 13/2 S. 2 ff.) erfolgte die Belastung dann allerdings sehr zögerlich. Teilweise vermochte sich J._____ angeblich nicht mehr an seine vor zwei Monaten zu Pro- tokoll gegebenen Aussagen bzw. an die Ereignisse vor rund drei Monaten zu er- innern. So war er sich nicht mehr zu 100% sicher, ob der Beschuldigte ihn ange- rufen und das LSD zurückverlangt habe. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Aus- sagen bei der Polizei bestätigte er, dass diese der Wahrheit entsprochen hätten. J._____ konnte sich ebenso wenig an die letzten vier Ziffern der Nummer erin- nern, von welcher er angeblich Anrufe und das SMS bekommen haben soll, ob- wohl es sich dabei um die selbe Zahlenkombination handelt wie bei der Postleit- zahl von I._____. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach das LSD dem Beschuldig- ten und O._____ gehöre und diese irgendetwas am Laufen gehabt hätten, fragte J._____ ungläubig nach, ob er dies wirklich ausgesagt habe. Er verwies auf seine frühere Aussage, wonach dies schon der Wahrheit entspreche, wenn dies im Pro- tokoll stehe. J._____ setzte sich zudem zu seinen bisherigen Aussagen in Wider- spruch, indem er nur noch von einem SMS sprach, welches er vom Beschuldigten erhalten haben will, nicht mehr von mehreren. Zutreffend ist die Anmerkung der Verteidigung (Urk. 95 S. 10), wonach K._____ J._____ bereits am 26. April 2012 bei der Polizei als Mittäter anschwärzte. Dies beinahe drei Wochen vor der ersten
- 18 - Einvernahme von J._____ am 14. Mai 2012, sodass ein Leugnen des Diebstahls nicht besonders zielführend gewesen wäre. Nicht ausgeschlossen werden kann sodann, dass sich N._____ und J._____ betreffend die vermeintlichen Anrufe des Beschuldigten abgesprochen haben, zumal N._____ diesbezüglich bereits am
24. April 2012 einvernommen wurde. Die Aussagen von J._____ sind – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 77 S. 32 f.) – als wenig glaubhaft zu qualifizieren. 3.6.2.2. Wie bereits ausgeführt, ergaben die polizeilichen Ermittlungen (ND2 Urk. 3 S. 3) keine Übereinstimmung der von der Staatsanwaltschaft bekanntge- gebenen Telefonnummern von J._____, K._____ und N._____ mit den Verbin- dungsdaten der Nummer des Beschuldigten (076 …). Der fehlende Verbindungs- nachweis zwischen den drei ermittelten Mobiltelefonen J._____ und demjenigen des Beschuldigten ist als Lügensignal seitens J._____ zu werten. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____ sind erheblich, sodass auf seine Aussagen nicht abzustellen ist. 3.6.3. Auch K._____ bestätigte in seiner polizeilichen Befragung vom 26. April 2012, den Einbruch bei L._____ zusammen mit J._____ und N._____ be- gangen zu haben. Die eine Hälfte habe er J._____ gegeben. Seine Hälfte (150 Stück) habe er verloren. Er habe seine Hälfte nicht A._____ gegeben. Er wisse nicht, wer diese Person sei (Urk. 14/1 S. 2 ff., S. 5 ff.). 3.6.3.1. Anlässlich der gemeinsamen staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme von K._____ und J._____ vom 17. August 2012, in welcher auch der Beschuldigte zusammen mit seinem Verteidiger anwesend waren, räumte K._____ im Widerspruch zu seiner bisherigen Aussage ein, Kontakt mit dem Be- schuldigten gehabt zu haben, aber nicht so viel. Persönlich kenne er diesen nicht. Weiter machte er geltend, seine Hälfte der LSD-Trips habe er mit N._____ geteilt. Wem das LSD ursprünglich gehört habe, wisse er nicht. Ihn habe deswegen auch niemand kontaktiert nach dem Einbruch bei L._____. Auch J._____ habe ihm nichts dergleichen mitgeteilt. Es treffe nicht zu, dass J._____ ihm erzählt habe, der Beschuldigte habe gesagt, dass LSD gehöre ihm. Er habe dem Beschuldigten nichts gegeben. Da J._____ das gesamte LSD gewollt habe, habe er diesem vor-
- 19 - gemacht, dass der Beschuldigte ihm das LSD abgenommen habe (Urk. 14/2 S. 2 ff.). 3.6.3.2. Insoweit K._____ den gemeinsamen Diebstahl der LSD-Trips bei L._____ zugab, bestätigte er seine bereits gemachten Aussagen, diesbezüglich stimmen sie auch mit den Aussagen von J._____ und N._____ überein. K._____ stellte von Beginn weg jegliche Beteiligung des Beschuldigten in Abrede. Den- noch kommt der Beschuldigte in der Darstellung von K._____ vor, wonach er zu J._____ gesagt habe, der Beschuldigte habe ihm das LSD abgenommen, um mit dieser angeblichen Lüge den Ansprüchen von J._____ ihm gegenüber zu entge- hen. Warum K._____ für seine Lüge den Namen des Beschuldigten wählte und nicht beispielsweise einen unbekannten Dritten bezeichnete, ist nicht ersichtlich. K._____ seinerseits bezichtigte sodann N._____, dass dieser ihm seinen Anteil an den LSD-Trips gestohlen habe, da bei N._____ auch sein Handy gewesen sei. Der Verteidigung ist wohl zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass J._____, K._____ und N._____ sich gegenseitig angelogen haben, um das LSD möglichst nicht zu teilen (Urk. 95 S. 10 f.). K._____ belastet den Beschuldigten in keiner seiner Aussagen. Seine Aussagen sind in Bezug auf den Einbruchdiebstahl und das in Abrede stellen einer Beteiligung des Beschuldigten konstant und unter Be- rücksichtigung der gesamten Umständen zumindest nicht völlig unglaubhaft. 3.6.4. Auch N._____ bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. April 2012 den gemeinsamen Einbruchdiebstahl bei L._____ und die dor- tige Wegnahme des LSD übereinstimmend mit J._____ und K._____ (Urk. 15/1 S. 1 ff.). Im weiteren Verlauf der Befragung verweigerte er zur Menge und zum Wert des gestohlenen LSD zunächst die Aussage, erklärte aber, er sei es gewe- sen, der die LSD-Trips aus der Wohnung gestohlen habe. Er habe diese dann in der Hosentasche gehabt. Er alleine habe diese noch am selben Tag in der Nähe des Schulhauses P._____ verbrannt. J._____ und K._____ hätten nichts davon verlangt (Urk. 15/1 S. 4 f.). Im späteren Verlauf der Befragung gab er dann aber davon erneut abweichend zu Protokoll, gerne sagen zu wollen, wo die LSD-Trips nun seien, aber er dürfe nicht. Der Typ, der das LSD L._____ zum Aufbewahren gegeben habe, mache ihm Angst. Er wisse, wer dies sei. Okay, er sage es, die
- 20 - Trips gehörten A._____. Der Beschuldigte habe einen von ihnen drei angerufen und gesagt, dass er die Trips wieder haben wolle. Soviel er wisse, sei K._____ dann noch am selben Abend 150 Stück der Trips zurückgeben gegangen. Er denke, die restlichen 150 Stück hätten sich J._____ und K._____ geteilt (Urk. 15/1 S. 10). 3.6.4.1. Anlässlich der gemeinsamen staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 12. Juli 2012 zum Vorwurf des Diebstahls des LSD aus der Wohnung von L._____ bestätigte N._____ zunächst, in der polizeilichen Befragung vom 24. April 2012, "ungefähr" wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Er könne sich nicht mehr gut erinnern. Auf Frage meinte er dann, nein, nach dem Diebstahl des LSD habe sich niemand wegen des LSD gemeldet. Er habe nie einen Namen genannt. Die Polizei habe ihn nach A._____ gefragt. Er habe nie gesagt, das LSD gehöre diesem. Er habe bei der Polizei ge- logen und alles frei erfunden. Im Weiteren stellte er alle ihm vorgehaltenen, den Beschuldigten belastenden Angaben in Abrede, machte fehlende Erinnerung gel- tend oder verweigerte die Aussage (Urk. 15/2 S. 2 ff.). 3.6.4.2. Die ursprünglichen Belastungen stimmten weitestgehend mit den unglaubhaften Aussagen von J._____ überein. Wie bereits ausgeführt, ist eine Absprache zwischen J._____ und N._____ vor der ersten Einvernahme von J._____ nicht auszuschliessen. Zudem erfolgte der Widerruf der ursprünglichen Belastungen unter der Strafandrohung der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Dies ist ein Indiz dafür, dass der Widerruf der Wahrheit entspricht, wie dies auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 95 S. 7). Auf die belastenden Aussa- gen von N._____ in der polizeilichen Einvernahme lässt sich bei dieser Beweisla- ge jedenfalls nicht abstellen. 3.6.5. Die durchgeführte rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Telefon- nummern der drei am Diebstahl Beteiligten mit der Mobiltelefonnummer des Be- schuldigten ergab keine Übereinstimmung. Dies ist als wesentliches Indiz gegen die Sachverhaltserstellung zu werten. Die Aussagen von J._____ sind unglaub- haft, sodass auf diese nicht abgestellt werden kann. Die Aussagen von K._____ enthalten keine Belastungen gegenüber dem Beschuldigten. Ebenso wenig be-
- 21 - zichtigt N._____ den Beschuldigten in den anlässlich der Konfrontationseinver- nahme zu Protokoll gegebenen Aussagen. Es liegen keine weiteren Beweismittel im Recht, mit welchen der anklagegegenständliche Sachverhalt erstellt werden könnte. Der Anklagesachverhalt ist demnach nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich auf An- trag strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh- nung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. 1.1. Ein rechtsgültiger Strafantrag des Sozialdienstes Limmattal als Mieter der betreffenden Wohnung in Liegenschaft D._____-Platz ..., I._____, liegt, wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. II.3.; Urk. 1 S. 11 f.; Urk. 7/2), vor. 1.2. Die Eingangstüre zum Haus war verschlossen, und der Beschuldigte kletterte zusammen mit H._____ hoch zum nicht verschlossenen Badezimmer- fenster im 1. Stock, wo er in die Wohnung eindrang (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.9.). Bereits aus diesem Tatvorgehen und dem Wissen, dass ein Betre- ten der Wohnung auf dem üblichen Wege nicht möglich war, ergibt sich zweifels- frei, dass der Beschuldigte nicht der Überzeugung gewesen sein konnte, zum Eindringen in die fremde Wohnung berechtigt gewesen sein. Dennoch tat er dies willentlich und im Wissen um die fehlende Berechtigung, mithin vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Somit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tat- bestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.
- 22 - V. Strafzumessung
1. Infolge der rechtskräftigen vorinstanzlichen Freisprüche bilden die Schuld- sprüche wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Sozialdienstes Limmattal und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz s noch Gegenstand der Straf- zumessung.
2. Der Beschuldigte wurde im angefochtenen Urteil vom 8. November 2013 mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, welche durch Anrechnung von 450 Tagen der 473 durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstande- nen Tage als bereits vollzogen erklärt wurde (Urk. 77 S. 43, S. 49). Zudem wurde er mit Beschluss der Vorinstanz vom 8. November 2013 am selben Tag, um 15.15 Uhr, aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 67 S. 4). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Mass- nahme wurde als gescheitert erklärt und aufgehoben, wobei die damals zuguns- ten der Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten von der Vo- rinstanz als vollziehbar erklärt und damals bereits erstandene 373, zuzüglich der 23 aus dem vorliegenden Verfahren bereits erstandenen, noch nicht berücksich- tigten Tage angerechnet wurden (Urk. 77 S. 44; Urk. 79 S. 2).
3. Die Verteidigung beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei festzustellen sei, dass die Strafe bereits verbüsst ist. Die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Behandlung sei aufzuheben und die Reststrafe un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Urk. 95 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit der durch die Vorderrichter ausgefällten Strafe beantragt (Urk. 84).
4. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und bundesgerichtliche Praxis korrekt wieder- gegeben (Urk. 77 S. 39 f.). Zutreffend wurde auf den Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hingewiesen.
- 23 - 4.1. Zu präzisieren ist, dass die tat- und täterangemessene Strafe grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwenden- den Strafbestimmung festzusetzen ist (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der or- dentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgrundes ist der Richter nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentli- chen Strafrahmens gebunden. Der ordentliche Rahmen ist indessen nur zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Schwar- zenegger/Hug/Jositsch, a.a.O.). Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich beispielsweise stellen, wenn verschuldens- bzw. strafre- duzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat- vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Entsprechend verhält es sich bei verschuldenserhöhenden Fakto- ren, wie den Strafschärfungsgründen, mit dem oberen Rahmen. 4.1.1. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen. Auch beispielsweise eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu un- terschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrach- tungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.).
- 24 - 4.1.2. Vorliegend ist der Hausfriedensbruch als schwerste Tat zu beurteilen. Demnach ergibt sich ein Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, und der erwähnte Strafschärfungsgrund innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 4.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere beim Hausfriedensbruch ist zu gewichten, dass die Idee und Initiative vom Beschuldigten und von H._____ aus- gegangen war. Der Beschuldigte hat das fremde Hausrecht an privaten Wohn- räumlichkeiten massiv verletzt. Das Vorgehen muss als besonders dreist und hin- terhältig qualifiziert werden, zumal sich der Beschuldigte zusammen mit H._____ durch ein Fenster Zutritt zur besagten Wohnung verschafften. Zwar verweilten der Beschuldigte und H._____ nur kurze Zeit in der Wohnung, jedoch verliessen sie die Wohnung indessen nicht auf eigene Initiative, sondern aufgrund der heftigen Gegenwehr von B._____, der die illegalen Eindringlinge unverrichteter Dinge wie- der vertrieb. Ein Zweck des Eindringens wäre gewesen, den draussen vor dem verschlossenen Hauseingang wartenden Kollegen G._____ und F._____ aus dem Gebäudeinnern aufzuschliessen und ebenfalls Einlass ins Gebäude zu verschaf- fen. Die objektive Schwere der Tat ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeich- nen, sodass eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten angemessen er- scheint. 4.2.1. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sein Beweggrund ist in der Unterstüt- zung des Vorhabens von G._____ zu erblicken, dort einzudringen, um B._____ einen Denkzettel zu verpassen. Da im Handeln des Beschuldigten kein eigener Vorteil erkennbar ist, wäre es ihm ein Leichtes und er wäre völlig frei im Entscheid gewesen, dieses illegale Tun zu unterlassen. 4.2.2. Die subjektive Schwere der Tat führt nicht zu einer anderen Bewer- tung der Tatschwere, weshalb es bei einem nicht mehr leichten Verschulden bleibt. 4.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu
- 25 - tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.3.1. Der Beschuldigte ist am tt. September 1992 in Pristina geboren. Er ist Bürger von Kosovo. Mit vier Jahren kam er in die Schweiz und besuchte in I._____ die ordentliche Volksschule. Bereits im Alter von 9 bis 10 Jahren kam er erstmals in Kontakt mit den Strafbehörden. Als er in der 7. Klasse war, wurde der Beschuldigte in Q._____ in die …-Stiftung eingewiesen. Später folgte ein Aufent- halt im Schulheim R._____. Eine angefangene Malerlehre brach er offenbar ab, weil er wieder zu kiffen begonnen habe und die Jugendanwaltschaft ihn dort wie- der rausgeholt habe. Im Winter 2008/2009 verbrachte der Beschuldigte in S._____ drei Monate in Halbgefangenschaft (Urk. 19/14 S. 15 ff. = Psychiatri- sches Gutachten vom 1. Juni 2011, Prot. II S. 5 ff.). 4.3.2. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse war vor Vorinstanz bekannt, dass er bis zu seiner Inhaftierung im Mai 2012 zu einem Stundenlohn von Fr. 21.– als Elektriker gearbeitet hatte und dabei monatlich netto zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 3'500.– verdiente. Ausserdem hatte der Beschuldigte insbesondere aus frühe- ren Verfahren Schulden in der Höhe von ca. Fr. 23'000.–. Im November 2012 gab der Beschuldigte an, nach wie vor zu Hause (bei seinen Eltern) zu leben und je nach dem, wie viel er als Elektriker arbeite, zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.– pro Monat zu verdienen. Ferner habe er Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Zudem war er auf der Suche nach einer Lehrstelle als Hauswart (Urk. 8/1 S. 7; Urk. 8/4 S. 12; Prot. I S. 30 f.). 4.3.3. Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er seit ungefähr einem Jahr bei der T._____ GmbH als Elektriker auf Stun- denbasis mit einem 100% Pensum arbeite. Er verdiene im Monat zwischen Fr. 4'500.– und Fr. 5'000.– netto. Im letzten Jahr habe er zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.– Schulden zurückzahlen können. Er habe jetzt noch Fr. 24'000.–
- 26 - Schulden beim Inkasso der Gerichte. Eine Ausbildung habe er nicht. Sein Ziel sei es aber, in vier Jahren die LAP als Elektriker zu absolvieren. Gemäss seinen diesbezüglichen Abklärungen könne man nämlich mit fünf Jahren Berufserfahrung an die LAP gehen. Die erforderlichen Bücher habe er sich bereits organisiert. Seit dem Strafantritt trinke er keinen Alkohol mehr und konsumiere auch kein Canna- bis oder andere Drogen mehr. Er habe vor etwa 6 Monaten in der Schweiz zivil geheiratet. Er möchte eine Familie gründen. Aufgrund seiner finanziellen Situation wohnen seine Ehefrau und er noch bei seinen Eltern (Prot. II S. 7 ff.) 4.3.4. Die Jugend des Beschuldigten ist als belastet zu bezeichnen. Zudem sind seit der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug vor einem Jahr ernstliche Bemühungen hinsichtlich seiner finanziellen und persönlichen Belangen erkennbar. Aus seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich aber insgesamt weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. 4.3.5. Der Beschuldigte verfügt über diverse Vorstrafen (Urk. 79; Urk. 93/1- 2; Prot. I S. 47):
1) Am 20. März 2008 wurde er von der Jugendanwaltschaft Dietikon wegen Raubes zu einem Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt, wobei die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
2) Bereits am 18. August 2008 folgte eine weitere Verurteilung durch die Jugendan- waltschaft Dietikon wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, mit einer Strafe von 10 Tagen Freiheitsentzug bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren.
3) Nur ein Jahr später erfolgte am 25. August 2009 die nächste Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft Dietikon, erneut wegen Raubes und des Versuchs dazu sowie wegen Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Diesmal wurde er bestraft mit einem unbedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen als Gesamtstrafe mit den vorherigen Verurteilungen. Am 2. Februar 2010 wurde der Beschuldigte bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Bewährungshilfe.
4) Innerhalb dieser Probezeit erging am 5. Juli 2010 die nächste Verurteilung des Be- schuldigten durch die selbe Behörde wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädi-
- 27 - gung und Hausfriedensbruchs. Als Strafe wurden erneut 90 Tage Freiheitsentzug ausgefällt.
5) Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
24. November 2011 wegen Raubes und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Mo- naten verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahmen gemäss Art. 63 StGB aufgeschoben wurde. Diese zahlreichen – und in zwei Fällen einschlägigen – Vorstrafen und das regelmässige Delinquieren während laufenden Probezeiten sind in Übereinstim- mung mit der Beurteilung durch die Vorderrichter erheblich straferhöhend zu be- rücksichtigen (Urk. 77 S. 41 f.). 4.3.6.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Ver- halten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.3.6.2. Der Beschuldigte hat stets bestritten, etwas mit dem Hausfriedens- bruch zu tun gehabt zu haben. Mangels Geständnis kommt eine Strafreduktion nicht in Betracht. Einzig dem Umstand, dass sich der Beschuldigte seit seiner Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 8. November 2013 wohlverhalten hat, ist leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. 4.3.7. Unter Berücksichtigung der erheblich straferhöhend wirkenden Vor- strafen (vorstehend, Erw. V.4.3.5.) und des nur leicht strafmindernd zu berück- sichtigenden Wohlverhaltens des Beschuldigten nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Mona- te insgesamt als angemessen. 4.4. Bei der Beurteilung der objektiven Schwere des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs.1 lit. a ist zu beachten, dass der
- 28 - Beschuldigte die illegalen Waffen über einen längeren Zeitraum von weit über drei Jahren besass. Den Schlagstock und die Nunchaku-Schlagstöcke trug er nach dem Tag des Erwerbs nicht mehr in der Öffentlichkeit, sondern verwendete diese offenbar zu Hause zu persönlichen Trainingszwecken und Kampfübungen. Es handelte sich zudem weder um Schuss- noch um Stichwaffen. In subjektiver Hin- sicht ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Handeln einen Gesetzesverstoss zumindest in Kauf nahm. Das Verschulden ist insgesamt noch leicht. 4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das bereits Dargelegte zu ver- weisen. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei dieser Tat das bereits zu Beginn des Vorverfahrens abgelegte Geständnis des Beschuldigten, welches merklich straf- reduzierend zu Buche schlägt.
5. In Anwendung des aus Art. 49 Abs. 1 StGB folgenden Asperationsprinzips ist die beim Hausfriedensbruch ermittelte Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheits- strafe nunmehr für das Vergehen gegen das Waffengesetz nach dem Dargeleg- ten auf insgesamt 7 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
6. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Mai 2012 bis 17. August 2012 und erneut vom 7. November 2012 bis zu seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug durch die Vorderrichter am 8. November 2013 (Urk. 22; Urk. 67 S. 4) während 473 Tagen in Haft. Einer Anrechnung der erstandenen Haft auf die Stra- fe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug
1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Freiheitsstrafen von mindestens 6 Monaten bis höchstens 2 Jahren korrekt wiedergegeben (Urk. 77 S. 43).
2. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
24. November 2011 wegen Raubes und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufgeschoben wurde (Urk. 79 S. 2; Urk. 93/1-2) liegt eine Verurtei-
- 29 - lung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten vor, weshalb ein Aufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zulässig ist (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Angesichts der seit dem Jahre 2008 in regelmässigen und nur kurzen Ab- ständen trotz jeweiliger Verurteilungen begangenen weiteren Straftaten, insbe- sondere auch aufgrund der vorliegend zu beurteilenden erneuten Delinquenz trotz der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Aufschub des Vollzuges zugunsten einer ambulanten Massnahme, sind beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände auszumachen, welche einen erneuten Aufschub der Strafe rechtferti- gen könnten. Die Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist demzufolge zu vollziehen, wo- bei diese Strafe durch die anrechenbare, bereits erstandene Haft von 473 Tagen (im Umfang von 210 Tagen) bereits verbüsst ist. VI. Ambulante Massnahme / Widerruf
1. Im angefochtenen Urteil wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Behandlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (Urk. 62 S. 2) aufgehoben und die aufge- schobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten für vollziehbar erklärt, wobei 373 Tage Untersuchungshaft aus jenem Verfahren sowie ein Rest von weiteren 23 Tagen aus dem vorliegenden Verfahren als bereits erstanden angerechnet wurden (Urk. 77 S. 45 f.).
2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Aufhebung der ambulanten Massnahme, wobei die Reststrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Zur Begründung wies sie auf die erheblichen Anstrengungen des Beschuldigen hin, seine finanzielle und persönli- che Situation zu regeln (Urk. 95 S. 1, 11 f.). Der Beschuldigte selbst führte anläss- lich der Berufungsverhandlung aus, dass er seit drei bis vier Monaten wieder re- gelmässig alle ein bis zwei Wochen in die Therapie bei Dr. U._____ gehe. Er sei vom Bewährungsdienst dazu aufgefordert worden. Seiner Meinung nach sei die
- 30 - Therapie aber nicht zielführend. Für ihn sei es eher "Philosophie". Er könne eben- so gut mit einem Kollegen oder seiner Ehefrau sprechen (Prot. II S. 11 f.).
3. Die vorinstanzliche Begründung zur Aufhebung der ambulanten Mass- nahme überzeugt (Urk. 77 S. 45). Zwar ist eine ambulante Behandlung nicht au- tomatisch aufzuheben, wenn der Täter während derselben eine (weitere) Straftat begeht. Die Vorderrichter haben den Symptomcharakter der neuen Delikte indes- sen zurecht bejaht. Die Aufhebung der Massnahme ist somit gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB zu bestätigen.
4. Gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b StGB), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c StGB) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB) aufgehoben wird. Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf (Art. 63b Abs. 4 StGB). Hierfür muss schlicht eine günstige Prognose gegeben sein. Primär entscheidend für die Anordnung des nachträglichen Strafvollzugs ist, inwieweit beim Beschuldigten mindestens teilweise eine Besserung stattgefunden hat und inwieweit diese Besserung durch den nachträglichen Strafvollzug in Frage gestellt wird (BSK StGB I, HEER: in NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 63b N 9-10). 4.1. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wohl verhalten. Die Verteidigung machte zurecht auf die ernstlichen Anstrengungen des Beschuldigten in Bezug auf die finanziellen und persönlichen Belange aufmerksam (Urk. 95 S. 12). Er hat inzwischen gehei- ratet und geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschuldigte scheint aus dem erneuten längeren Freiheitsentzug von weit mehr als einem Jahr (473 Tage) inzwischen seine Lehren gezogen zu haben. Nachdem er sich sozial und familiär gefangen hat, ist dem Beschuldigten hinsichtlich der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2011 bislang aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten eine günstige Prognose zu stellen. Dem Beschul-
- 31 - digten ist die Gelegenheit zu geben, sich in Zukunft zu beweisen. Verbleibenden Bedenken ist mit einer langen Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.2. Der Anrechnung von 373 Tagen Untersuchungshaft aus jenem Verfah- ren sowie ein Rest von weiteren 227 Tagen aus dem vorliegenden Verfahren auf diese Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VII. Entschädigung der Überhaft
1. Der Beschuldigte befand sich vom 29. September 2010 bis 7. Oktober 2011 während 373 Tagen (Urk. 27/6 und Urk. 51 von DG110218) und von 4. Mai 2012 bis 17. August 2012 und erneut vom 7. November 2012 bis 8. November 2013 (Urk. 22; Urk. 67 S. 4) während 473 Tagen, mithin insgesamt 846 Tage in staatlichem Gewahrsam. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte mit 7 Mo- naten Freiheitsstrafe unbedingt bestraft, wobei an die Strafe 210 Tage Untersu- chungshaft und vorzeitiger Strafvollzug im vorliegenden Verfahren angerechnet werden. Zudem wird die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
24. November 2011 ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten aufgeschoben, wobei diese durch 373 Tage Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug ge- mäss obgenanntem Urteil und weitere 227 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfahren erstanden sind. Der Beschuldigte verbrachte weitere 36 Tage in staatlichem Gewahrsam, ohne dass diese an eine Strafe angerechnet werden konnten.
2. Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger vorbringen, dass er so- wohl anlässlich der ersten als auch zweiten Verhaftung erwerbstätig gewesen sei, wobei sein damaliger Monatslohn etwa Fr. 3'250.– netto betragen habe. In Anbe- tracht seiner ca. 15-monatigen Haft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 48'750.–, eventualiter bei Abzug der Reststrafe Fr. 26'000.–, zuzusprechen. Zudem wurde eine gerichtsübliche Genugtuung von Fr. 45'000.–, eventualiter Fr. 24'000.– nach Abzug der Reststrafe, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Januar 2013 geltend gemacht (Urk. 95 S. 12-13).
- 32 - 3.1. Gemäss den Art. 429 und 431 StPO sind nicht nur ungerechtfertigte und rechtswidrige Haft mit Entschädigungen bzw. Genugtuung auszugleichen, son- dern auch (zum Zeitpunkt der Anordnung) gerechtfertigte und rechtmässige Haft. So hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie einge- stellt wird (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO regelt die Überhaft, d.h., wenn Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den schliesslich im Endentscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht erreicht (SCHMID, Handbuch StPO, N 1826). Demnach besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genug- tuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Frei- heitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Verbüssung von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft gelten die Tage (ev. Wochen oder Monate) als Über- haft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgespro- chene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt (StPO BSK- WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 431 N 21). 3.2. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 36 Tage in Überhaft. Ein mate- rieller Schaden ist nicht ersichtlich, zumal keine die Forderung belegende Unter- lagen hiezu eingereicht wurden. Es bleibt sodann den Genugtuungsanspruch für die 36 Tage Überhaft zu prüfen. 4.1. Die Höhe der auszurichtenden Genugtuung richtet sich nach den allge- meinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Es ist eine Einzelfall- beurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen der zusprechen- den Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswir- kungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust Arbeitsstelle, psy- chische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (BSK StPO-
- 33 - WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 431 N 9 und 11). Bei der Bemessung ist insbeson- dere zu beachten, dass die Wiedergutmachung mit zunehmender Haftdauer im- mer schwieriger wird, die Beeinträchtigung der sozialen Existenz des Betroffenen immer stärker wird und die psychische Belastung oftmals stark zunimmt (BSK StPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, so- fern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 4.2. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen, den Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag zu erhöhen oder zu kürzen. Für die Überhaft von 36 Tagen erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 7'200.– aus der Staatskasse als angemessen. Dieser Betrag ist zur Deckung der dem Beschuldig- ten auferlegten Kosten heranzuziehen (Art. 442 Abs. 4 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Umfang von einem Viertel vorbehalten bleibt.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Er unterliegt mit seiner Berufung betreffend den Hausfrie- densbruch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
- 34 - sind auf die Gerichtskasse zunehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte vorbehalten bleibt.
3. Die dem Beschuldigten zuzusprechende Genugtuung von Fr. 7'200.– für die erlittene Überhaft ist zur Deckung der ihm auferlegten Kosten heranzuziehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. No- vember 2013 hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2. Lemma (Schuldspruch we- gen Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 2 (Freisprüche), 6 und 7 (Einziehung/Herausgabe), 8 und 9 (Zivilansprüche), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt unter Anrechnung von 210 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug.
4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2011 angeordnete ambulante Massnahme wird aufgehoben.
5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2011 ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird aufgeschoben, wobei zusätzlich zu den 373 Tagen Untersuchungshaft (gemäss obgenanntem Ur- teil) weitere 227 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug im vorliegenden Verfah-
- 35 - ren als erstanden sind. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Für die weitere erlittene Haft von 36 Tagen wird der Beschuldigte mit Fr. 7'200.– entschädigt. Dieser Betrag wird zur Deckung der dem Beschul- digten auferlegten Kosten herangezogen (Ziff. 7 und 9).
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahren wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung im Umfang von einem Viertel.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.00 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger B._____ − die Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waf- fen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten
- 36 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (in die Akten Geschäfts-Nr.: DG110218)
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 37 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig