opencaselaw.ch

SB140365

Schwere Körperverletzung und Widerruf

Zürich OG · 2015-01-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Sachverhalt ist umstritten und muss daher erstellt werden. Die Staats- anwaltschaft geht in der Anklageschrift im Wesentlichen davon aus, dass der Be- schuldigte am Abend des 24. Juni 2013 auf der Bahnhofwiese/Giebeleichstrasse in Glattbrugg Opfikon mit dem Privatkläger vorerst in einen verbalen Streit geraten sei. Gegen 20.10 Uhr sei der aufgebrachte Beschuldigte mit seinem Velo zu sich nach Hause gefahren, habe dort ein grosses Fleischermesser (Klingenlänge ca. 20cm, maximale Klingenbreite ca. 4,5cm) sowie ein Küchentuch behändigt und diese Gegenstände zusammen mit Fussbällen in einen Plastiksack gelegt. Anschliessend sei der Beschuldigte gegen 20.20 Uhr unter Mitnahme des Plastik- sacks mit dem Velo zur Bahnhofswiese zurückgefahren, habe das Velo am Rand der Wiese abgestellt und das Fleischermesser zur Hand genommen, wobei er es mit einem Küchentuch umwickelt habe. So ausgerüstet sei er über die Bahnhofs- wiese in Richtung der gegenüberliegenden Sitzbänke gegangen, wo sich immer noch der Privatkläger aufgehalten habe, der unterdessen mit einer Metallstablam- pe in der Länge von ca. 50cm in der Hand auch auf die Wiese getreten sei. Als sich der Beschuldigte und der Privatkläger in der Mitte der Bahnhofswiese gegen- über gestanden seien, habe der noch immer wütende Beschuldigte dem Privat- kläger mit entsprechender Verletzungsabsicht das Fleischermesser in den rech- ten Oberbauch gestossen. Darauf habe der Privatkläger dem Beschuldigten drei Schläge mit der Stablampe gegen den Kopf versetzt. Durch den Messerstich in den rechten Oberbauch habe der Privatkläger dort eine ca. 5cm lange und ca. 4cm breite Stichwunde erlitten, wobei der Stichkanal von der Einstichstelle am

- 8 - rechen Oberbauch unter der Leber Richtung Bauchspeicheldrüse bis zur Milz ver- laufen sei und ein Blutgefäss im Bereich der Bauchspeicheldrüse verletzt habe, was eine sofortige Operation des Privatklägers im Zürcher Universitätsspital mit Eröffnung des Bauchraumes nötig gemacht habe. Durch die drei Schläge mit der ca. 50cm langen Metallstablampe auf den Kopf des Beschuldigten habe dieser im Bereich der oberen Stirn eine Rissquetschwunde und an der Kopfseite rechts und am Hinterkopf je ein Hämatom erlitten.

2. Nach schwankenden Aussagen im Verlauf der Untersuchung anerkennt der Beschuldigte ausdrücklich, dass er im Anschluss an eine erste (verbale) Ausei- nandersetzung mit dem Privatkläger mit dem Velo nach Hause gefahren sei, dort ein Fleischermesser behändigt habe, mit diesem Fleischermesser zur Bahnhofs- wiese zurückkehrt sei und alsdann dieses Messer bei der anschliessenden (tätli- chen) Auseinandersetzung effektiv auch gegen den Privatkläger eingesetzt habe (Urk. 45 S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 3).

3. In Abweichung von der Darstellung der Staatsanwaltschaft macht der Be- schuldigte jedoch geltend, er habe das Messer nur geholt, um den Privatkläger damit einzuschüchtern. Keineswegs habe er die Absicht gehabt, den Privatkläger damit zu verletzen (Urk. 45 S. 8 Abs. 3, S. 13 Abs. 2 und S. 14). Er - der Beschul- digte - habe nicht als erster das Messer eingesetzt, sondern er sei zuerst vom Privatkläger mit der eisernen, 50cm langen Stablampe angegriffen und dreimal auf den Kopf geschlagen worden. Er - der Beschuldigte - habe dann keine andere Möglichkeit mehr gesehen, sich zu wehren, und habe mit dem Messer in Richtung des Privatklägers gestossen, welcher weiterhin auf ihn - den Beschuldigten - mit der Stablampe eingeschlagen habe (Urk. 45 S. 9 Mitte und S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zum Tatgeschehen aus, er habe aufgrund der Schläge des Privatklägers mit der Metallstablampe reflexartig zugestochen, es sei aber der Privatkläger gewesen, welche zuerst zugeschlagen habe (Prot. II S. 7 und S. 17). In Bezug auf dieses umstrittene Geschehen ist daher im Folgenden der Sachverhalt zu erstellen.

a. Der Zeuge C._____, der mit dem Beschuldigten befreundet ist (Urk. 6/1 S. 6), führte aus, dass der Beschuldigte nach einer ersten Auseinandersetzung

- 9 - mit dem Privatkläger mit dem Velo nach Hause gefahren und ca. 5 Minuten später mit dem grossen Fleischmesser zurückgekommen sei. Der Beschuldigte habe das Messer in ein Küchentuch gewickelt. Das habe er gesehen, weil er unmittel- bar vor ihm im Abstand von vielleicht einem Meter gestanden sei. Er habe dann dem Beschuldigten gesagt, er solle das Messer weglegen, sonst würde die Sache noch ausarten. Er habe das nicht nur einmal, sondern mehrmals zum Beschuldig- ten gesagt. Er habe dann aber selbst nach hinten ausweichen müssen, damit er nicht vom Beschuldigten mit dem Messer belangt worden sei. Der Beschuldigte sei sehr erregt gewesen, "jenseits von Eden". Der Beschuldigte und der Privatklä- ger seien dann aufeinander zugegangen und hätten sich etwa in der Mitte der Bahnhofswiese getroffen. Dann habe es geklingelt und geknallt. Der Beschuldigte sei dann am Boden gelegen. Er sei dann wieder aufgestanden und weggegan- gen, und zwar auf die andere Strassenseite. Der Privatkläger sei zu ihnen zu den Bänken zurückgekommen. Er - der Zeuge - habe dann gesehen, dass der Privat- kläger einen Schlitz im T-Shirt gehabt habe und habe ihn aufgefordert, das Shirt zu heben. Er habe dann die Stichverletzung gesehen und dass ein Stück Darm aus dem Bauch gekommen sei. Sie hätten dann einen Druckverband gemacht und die Polizei bzw. die Ambulanz gerufen (Urk. 8/2 S. 3 f.). Auf die Frage, wer zuerst mit den Kampfhandlungen begonnen habe, als die zwei Kontrahenten auf- einander getroffen seien, führte der Zeuge C._____ aus, dass der Beschuldigte zuerst mit dem Messer zugestochen habe. Danach habe er vom Privatkläger dreimal die Lampe um den Kopf geschlagen bekommen, und dann sei fertig ge- wesen (Urk. 8/2 S. 5). Er habe den Streit von sehr nahe betrachtet (Urk. 8/2 S. 6). Der Zeuge D._____, der seit einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Alko- holentzugsstation ein Kollege des Beschuldigten ist (Urk. 8/4 S. 2), führte aus, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte und der Privatkläger aufeinander los gegangen seien. Wer zuerst was gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass der Beschuldigte vom Privatkläger zwei Mal eins auf den Kopf bekommen habe; dieser - der Privatkläger - habe einen langen Gegenstand in der Hand ge- habt. Der Beschuldigte sei dann umgefallen und kurz ohnmächtig gewesen. Er sei dann wieder aufgestanden, und der Krach sei weitergegangen. Das Zustechen habe er nicht gesehen; er wisse nicht, ob das vorher oder nachher gewesen sei.

- 10 - Er - der Zeuge - habe dann gesehen, dass der Privatkläger am Körper geblutet habe, und C._____ habe dann die Polizei und den Krankenwagen angerufen (Urk. 8/4 S. 3). Auf Nachfrage führte der Zeuge D._____ aus, er habe das Messer nicht gesehen; anscheinend sei es ja eingepackt gewesen. Erst nachher - d.h. nach der tätlichen Auseinandersetzung - habe er das Messer gesehen, das zu- sammen mit dem Tuch auf der Wiese gelegen sei (Urk. 8/4 S. 3, vgl. auch S. 4 und 6). Im Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung habe er sich etwa 20 Meter vom Ort des Geschehens entfernt befunden (Urk. 8/4 S. 5). Der Zeuge E._____, der den Beschuldigten seit Mai 2013 kennt und sich als dessen Kollege bezeichnet (Urk. 8/7 S. 2), führte aus, dass er im Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf der Bank gesessen sei und an seinem Telefon herumgespielt und sich unter- halten habe. Die beiden Kontrahenten seien auf der Wiese gewesen. Er habe dann "klong, klong" gehört und gesehen, dass der Beschuldigte am Boden gele- gen sei. Er sei dann nochmals hoch gekommen und habe dann vom Privatkläger nochmals "eine gekriegt". Er glaube, der vom Privatkläger eingesetzte Gegen- stand sei ein Eisenrohr gewesen; einer habe allerdings gesagt, es sei eine Ta- schenlampe gewesen. Nach dem dritten Schlag sei der Beschuldigte weggerannt. Der Privatkläger sei dann zu ihm auf die Bank gekommen und habe sich hinge- setzt. Zuerst habe er gar nicht geblutet. Der Privatkläger habe dann sein T-Shirt gehoben und er habe gesehen, dass ein Stück Darm aus dem Bauch gehängt sei (Urk 4/7 S. 6). Auf die Frage, ob er wisse, in welcher Reihenfolge sich die Kontra- henten die Verletzungen zugefügt habe, führte der Zeuge aus, dass er das nicht sagen könne, weil er es nicht gesehen habe (Urk. 8/7 S. 4). Die ebenfalls als Zeugin einvernommene F._____ konnte sich zur tätlichen Auseinandersetzung um ca. 20.20 Uhr nicht äussern, weil sie bereits um 19.30 Uhr nach Hause zurückgekehrt war. Schliesslich wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Bülach vom 12. März 2014 G._____ als Zeuge befragt (Prot. I S. 38 ff.). Auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen kann verzichtet werden, weil er sich in grundsätzlichen Fragen in fundamentale Widersprüche verstrickte. So führte der

- 11 - Zeuge einerseits aus, dass er nicht sagen könne, ob der Beschuldigte, als er sich nach der verbalen Auseinandersetzung entfernte und nach Hause ging, wieder zum Park zurückgekommen sei, weil er - der Zeuge - dann weggegangen sei (Prot. I S. 42). Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, sich anschliessend zum Ab- lauf der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Messer und der Stablampe im De- tail zu äussern (Prot. I S. 42 f.).

b. Entscheidend sind die Aussagen des Zeugen C._____. Er ist der einzi- ge Zeuge, der die Vorgänge aus unmittelbarer Nähe beobachtete. Er befand sich beim Beschuldigten, als dieser in anhaltend wütendem Zustand und mit einem Fleischermesser ausgerüstet, das er zuvor zu Hause behändigt hatte, wieder am Tatort erschien. Er beschrieb anschaulich, lebensnah und überzeugend, wie er den Beschuldigten beruhigen wollte, dann aber aufgrund der ungewöhnlichen Er- regung des Beschuldigten zurückweichen musste. Es ist davon auszugehen, dass C._____ aufgrund der Gefährlichkeit der Situation das folgende Geschehen ge- nau und aus nächster Nähe beobachtete. Seine Schilderungen sind plausibel und lebensnah. Die detaillierten Angaben von C._____ lassen sich denn auch ohne Weiteres in Einklang bringen mit den Aussagen der Zeugen D._____ und E._____, die aber aufgrund ihrer räumlichen Distanz zum Geschehen (je ca. 20m Abstand) nicht wahrnehmen konnten, welcher der Kontrahenten zuerst auf den anderen losgegangen war. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb C._____ den befreundeten Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ ändern auch die Einwände des Beschuldigten nichts: Soweit der Beschuldigte geltend macht, bei den Aussagen von C._____ komme ein "extremer Geltungsdrang" zum Ausdruck (Urk. 45 S. 10 f.; Urk. 87 S. 10), ist ihm entgegen zu halten, dass ein Zeuge, der das Erlebte und Wahrgenommene detailliert schildert, nicht mit "extremem Gel- tungsdrang" handelt, sondern seine Verpflichtungen als Zeuge erfüllt. Soweit der Beschuldigte weiter geltend macht, C._____ könne sich entgegen seiner Darstel- lung nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens befunden haben (Urk. 45 S. 11 oben; Urk. 87 S. 8 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass die angeblichen Wider- sprüche zu den Aussagen von D._____ bzw. E._____ konstruiert sind; effektiv

- 12 - sagte nämlich D._____ aus, dass C._____ die Auseinandersetzung der Kontra- henten verhindern wollte (Urk. 8/4 S. 6), was zwangslos so verstanden werden kann, dass sich C._____ in der Nähe des Geschehens befand; und wenn der Zeuge E._____ erklärte, C._____ sei auf einer der Bänke gesessen (Urk. 8/7 S. 3), ist damit nicht gesagt, für welchen genauen Zeitpunkt im Verlauf des gan- zen Abends das der Fall gewesen sein soll. Wenn sich der Beschuldigte schliess- lich daran stört, dass C._____ die vom Privatkläger als Schlagwerkzeug einge- setzte Stablampe genau beschreiben konnte (Urk. 45 S. 11 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass C._____ plausibel erklären konnte, dass er mit einer solchen Stablampe während seines Dienstes in der deutschen Bundeswehr vertraut ge- wesen sei (Urk. 8/2 S. 4).

c. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschul- digte entsprechend dem in der Anklage geltend gemachten Sachverhalt in zorni- gem Zustand und mit einem Fleischermesser ausgerüstet dem Privatkläger nä- herte, der unterdessen auch auf die Bahnhofswiese getreten war, eine ca. 50cm lange Stablampe behändigt hatte und sich nun ebenfalls dem Beschuldigten nä- herte. Beim Zusammentreffen der Kontrahenten stiess der Beschuldigte dem Pri- vatkläger das Fleischermesser in den rechten Oberbauch, bevor der Privatkläger dem Beschuldigten drei Schläge mit der Stablampe gegen den Kopf versetzte.

5. Damit steht fest, dass der in der Anklage umschriebene Sachverhalt auch insofern erstellt ist, als die Darstellungen des Beschuldigten davon abwei- chen. IV. Rechtliches

1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Anklagebehörde das Verhalten des Beschuldigten als schwere Köperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 und 4 StGB. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, eventuell eine Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung im Sinn von Art. 122 StGB unter Berücksichti- gung einer Notwehr nach Art. 16 StGB.

- 13 -

2. Eine schwere Körperverletzung begeht gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt.

a. In objektiver Hinsicht ist das Vorliegen einer Lebensgefahr vorausge- setzt. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die vom Gesetz geforderte Le- bensgefahr eine unmittelbare sein müsse. Es genüge nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich sei und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rü- cke, wie dies z.B. bei einem Beinbruch der Fall sein könne. Von lebensgefährli- cher Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB könne nur gesprochen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt habe, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichte, dass sie zur ernstlichen und dringli- chen Wahrscheinlichkeit werde (BGE 109 IV 18 E. 2c S. 20 [betreffend Milzriss, der ohne sofortigen operativen Eingriff zum Tode hätte führen können]). Wie lan- ge dieser Zustand anhält und ob rechtzeitig wirksame ärztliche Hilfe geleistet werden kann, bleibt unerheblich (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 122 N. 8). Im vorliegenden Fall stach der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Fleischermesser in den rechten Oberbauch und verursachte einen ca. 5cm lan- gen und ca. 4cm breiten Stichkanal, der unter der Leber bis zur Milz verlief. Dabei wurde eine mittelgrosse Arterie im Bereich der Bauchspeicheldrüse (arteria pan- dreatico duodenalsis) verletzt (Urk. 9/2 [Antwort zu Frage 2]). Die Verletzung machte eine notfallmässige Eröffnung des Bauchraumes nötig (Urk. 9/2 [Antwort zu Frage 4]). Ohne die genannte notfallmässige Operation hätte die Verletzung der mittelgrossen Schlagader im Bauchbereich zufolge Wahrscheinlichkeit des Verblutens zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Verletzten führen können (Urk. 9/2 [Antwort zu Frage 5]). Aufgrund dieser ärztlichen Erkenntnisse steht fest, dass die Verletzungen des Privatklägers als lebensgefährlich im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner länge- ren Ausführungen, dass durch die Durchtrennung einer Arterie die unmittelbare Gefahr des Todes durch (innere) Verblutung besteht. Dabei handelt es sich nicht nur um eine theoretische, sondern um eine konkrete und ernstliche Todesgefahr.

- 14 - Daran ändern die Einwände des Beschuldigten nichts. Unbegründet ist zu- nächst die Auffassung des Beschuldigten, es habe keine akute und konkrete Le- bensgefahr bestanden, weil die Ambulanz unverzüglich vor Ort gewesen sei, weil der Privatkläger schnellstmöglich operiert worden sei und weil der Privatkläger "allseits orientiert" gewesen sei und im Spital alle Fragen der Ärzte habe beant- worten können (Urk. 45 S. 15; Urk. 87 S. 17); es wurde bereits ausgeführt, dass nicht relevant ist, wie lange die unmittelbare Lebensgefahr drohte; wenn der Pri- vatkläger aufgrund einer lebensgefährlichen Verletzung (Verletzung einer Arterie und Gefahr des Verblutens) sofort operiert werden musste und als Folge der er- folgreichen Operation die Lebensgefahr gebannt war, ändert das nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verlet- zung zugefügt hatte. Unbegründet ist auch der Hinweis des Beschuldigten, dass gemäss dem Gutachten des IRM keine der lebenswichtigen Organe wie Milz, Le- ber, Darm oder Magen verletzt worden seien (Urk. 45 S. 15; Urk. 87 S. 17); ent- gegen der Annahme des Beschuldigten ist nicht die Verletzung eines "lebens- wichtigen Organs" im Sinn von Art. 122 Abs. 2 StGB eingeklagte, sondern es wird ihm die "lebensgefährliche Verletzung" eines Menschen im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB vorgeworfen.

b. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 122 StGB (direkten) Vorsatz oder min- destens Eventualvorsatz voraus. Wie erwähnt ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger nach Hause zurückkehrte, dort ein Fleischmesser (die spätere Tatwaffe) be- händigte, alsdann wieder zum Ort der Auseinandersetzung zurückkehrte und dem Privatkläger das Fleischmesser in den rechten Oberbauch stiess, bevor dieser - der Privatkläger - mit der Stablampe dreimal gegen ihn schlug. Da der Beschul- digte die tätliche Auseinandersetzung mit einem Messerstich gegen den Privat- kläger eröffnete, nahm er zumindest in Kauf, dass der Stich mit dem von ihm ein- gesetzten Fleischermesser in den Oberkörper eines Menschen zu lebensgefährli- chen Verletzungen führen kann. Der Beschuldigte gestand dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch ein (Prot. I S. 18). Nebst dem ob- jektiven ist somit auch der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 15 -

c. Folglich ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann dem Eventualstandpunkt des Beschuldigten nicht gefolgt werden, er sei zunächst angegriffen worden und habe sich alsdann mit dem Messer in Notwehr gegen den Angriff verteidigen wol- len.

a. Gemäss Art. 15 StGB ist derjenige, der angegriffen wird oder unmittel- bar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Eine Notwehr setzt eine Notwehrlage voraus. Ein Angriff muss im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen; die aggressive Hal- tung einer gegenüberstehenden Gruppe oder Person reicht nicht (BGE 104 IV 232 S. 236 f.).

b. Im vorliegend Fall lag keine Notwehrsituation vor. Gemäss dem einge- klagten und erstellten Sachverhalt griff der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Fleischermesser an; es kann also keine Rede davon sein, dass ein Angriff des Privatklägers im Gang war. Es könnte sich höchstens die Frage stellen, ob ein Angriff des Privatklägers, der dem Beklagten immerhin mit einer ca. 50cm langen, metallenen Stablampe entgegentrat, unmittelbar bevorstand. Auch davon kann keine Rede sein. Zwischen den Kontrahenten mag aufgrund der vorangehenden verbalen Auseinandersetzung zwar eine aggressive Stimmung geherrscht haben. Allein die Tatsache, dass sich der Privatkläger zu seinem Schutz mit einer ca. 50cm langen Stablampe ausrüstete, als der Beschuldigte ihm mit einem Flei- schermesser mit einer 20cm langen Klinge entgegentrat, lässt nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten schliessen. Das Verhalten des Privatklägers ist im Gegenteil so zu verstehen, dass er den zornigen und mit einem Fleischermesser ausgerüsteten Beschuldig- ten vor einem Angriff abhalten wollte. Von einem unmittelbar bevorstehenden An- griff kann keine Rede sein. Eine Notwehrsituation liegt nicht vor.

c. Aus diesen Gründen fällte eine rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB des Beschuldigten ausser Betracht. Mangels Vorliegens einer Notwehrsi-

- 16 - tuation ist auch ein Handeln in entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 StGB zu verneinen. V. Strafzumessung

1. Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Be- weggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit die- ser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

a. Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Ver- schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die objektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes (Art der zugefügten Verletzung) und die Verwerf- lichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung des Ver- schuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung.

b. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vor- leben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen.

c. Gemäss Art. 50 StGB muss das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände sowie deren Gewichtung festhalten (BGE 134 IV 17

- 17 - E. 2.1 S. 20). Die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten sind so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Es muss ersichtlich wer- den, ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waag- schale fielen (ZR 113/2014 Nr. 6 S. 20).

2. Bei der Tatkomponente ist in Bezug auf die objektive Tatschwere wie erläu- tert davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger lebensgefährli- che Verletzungen zufügte. Der Beschuldigte nahm eine zunächst verbale Ausei- nandersetzung zum Anlass, um dem Privatkläger mit einem grossen Fleischer- messer einen Stich in den Oberkörper zu versetzen. Der Privatkläger musste not- fallmässig hospitalisiert werden. Durch den Messerstich wurde eine mittelgrosse Arterie im Bereich der Bauchspeicheldrüse verletzt (arteria pancreatio duodena- lis), was die Eröffnung des Bauchraumes nötig machte. Nur durch Zufall - d.h. aus Gründen, die der Beschuldigte nicht beeinflussen konnte - kam es nicht zu Verlet- zungen mit bleibenden Schäden oder gar zu tödlichen Verletzungen. Stark er- schwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht spontan handelte, sondern planmässig vorging; aufgrund der aus seiner Sicht erlittenen Beleidigungen ent- schloss er sich, mit dem Velo nach Hause zu fahren, dort ein gefährliches Flei- schermesser zu behändigen, an den Ort der Auseinandersetzung zurückzukehren und alsdann seinem Kontrahenten einen Messerstich zu versetzen. Obwohl ge- nügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, von einem deliktischen Verhalten Abstand zu nehmen, setzte der Beschuldigte seinen Plan unbeirrt und rücksichts- los um. Dies zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Zugunsten des Beschuldigten muss immerhin berücksichtigt werden, dass auch der Kontrahent - der Privatkläger - keinerlei Anstalten traf zu verhindern, dass die zunächst verbale Auseinandersetzung in eine gewaltgeladene tätliche Auseinandersetzung ausar- tete. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, dass ein direktvorsätzliches Handeln nicht nachweisbar ist, sondern dass er bloss eventualvorsätzlich handelte, indem er in Kauf nahm, den Beschul- digten lebensgefährlich zu verletzen. Motiv für die Tat war die vorangegangene

- 18 - verbale Auseinandersetzen; der Beschuldigte führte selbst aus, er sei zornig auf den Privatkläger gewesen, welcher ihn beschimpft und beleidigt habe, und just an diesem Tag habe er zeigen wollen, "wer der Stärkere" sei (Urk. 45 S. 16); wer ei- ne verbale Auseinandersetzung derart eskalieren lässt, weil er zeigen will, "wer der Stärkere" ist, handelt in hohem Mass verantwortungslos. Ferner kann nur marginal zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er im Tatzeit- punkt unter Alkoholeinfluss stand; zu seinen Gunsten muss von einem Blutalko- holwert von 1.67 Promillen ausgegangen werden (Urk. 10/5 S. 6), hinzukommend stand der Beschuldigte zur Tatzeit auch unter der Wirkung von Cannabis (Urk. 10/5 S. 3), was zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung führt (Urk. 10/5 S. 4). Auch wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab einem Alko- holwert von 2 Promillen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen wird (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen), muss im konkreten Fall aufgrund des gleichzeitigen Einflusses von Alkohol und Cannabis von einer geringfügigen ver- minderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als erheblich einzustufen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.

3. In Bezug auf die Täterkomponenten würdigte die Vorinstanz die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten sorgfältig und hielt zutreffend fest, dass sich diese Umstände auf die Strafzumessung neutral auswirkten. Auf diese Erwägun- gen kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 28 f.). Erheblich straferhöhend wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten aus. Der Be- schuldigte weist sieben Vorstrafen auf, darunter auch eine einschlägige (Urk. 15/1). Ferner ist ihm das Delinquieren während der vom Ministère public du canton de Genève am 6. Juni 2012 angesetzten Probezeit von drei Jahren (aus- gesprochen für eine Geldstrafe von 24 Tagsätzen zu 120 Franken) anzulasten. Sowohl die verschiedenen Vorstrafen als auch das Delinquieren während laufen- der Probezeit zeigen eine bedenkliche Geringschätzung der Rechtsordnung.

- 19 - Schliesslich ist in Bezug auf das Nachtatverhalten zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte gewisse Punkte des äusseren Tatablaufs eingestand; allerdings er- folgte das Geständnis nur zögerlich und nur in Bezug auf den Ablauf des Ge- schehens vor und nach der eigentlichen Straftat. Die eigentliche Straftat aner- kannte er nie, sondern gab sich im Gegenteil als Opfer aus und stellte sogar den Privatkläger als wahren Täter hin. Eine Strafminderung unter diesem Titel kann somit nicht in Frage kommen.

4. Da unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine verschuldensangemessene Einsatzstrafe von 36 Monaten angebracht ist und da sich die Täterkomponenten klar straferhöhend auswirken, ist der Beschuldig- te mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Anzurechnen sind 571 Ta- ge Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kommt ein teilbe- dingte Strafe in Frage (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da heute eine Freiheitsstrafe von vier Jahren auszufällen ist, ist die Strafe vollumfänglich zu vollziehen. VII. Widerruf Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und wenn deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Be- schuldigte bereits in einer frühen Phase der dreijährigen Probezeit, welche mit Strafbefehl vom 6. Juni 2012 des Ministère public du canton de Genève angesetzt

- 20 - wurde, erneut in gravierender Weise straffällig wurde. Dem Beschuldigten kann daher keine gute Prognose gestellt werden. Im Einzelnen kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 30 f.). Die bis anhin bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 24 Tagsätzen zu Fr. 120.00 ist zu vollziehen. VIII. Zivilforderungen

1. In Bezug auf die Schadenersatzpflicht bleibt es beim erstinstanzlichen Ent- scheid, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger wegen schwerer Körperverletzung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; anschlussbe- rufungsweise stellt der Privatkläger in Bezug auf die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten keine Anträge. Unbegründet ist der berufungsweise gestellte An- trag des Beschuldigten, ihm sei Schadenersatz wegen zu Unrecht erlittenem Freiheitsentzug zuzusprechen; wie erwähnt ist der Beschuldigte nämlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.

2. In Bezug auf die Genugtuung beantragt der Beschuldigte, er sei von der Pflicht zur Zahlung einer Genugtuung zu befreien, weil er sich nicht strafbar ge- macht habe. Wie dargelegt ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Die Zusprechung einer Genugtuung, deren Höhe seitens des Beschuldigten nicht kritisiert wird, ist daher nicht zu beanstanden. Der Privatkläger beantragt, ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 45'000.00 zuzusprechen. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht dem Verletz- ten bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuungssumme ist einzelfallweise nach Billigkeitsüberlegungen festzusetzen. Dabei sind nach der Rechtsprechung als Zumessungskriterien die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Verletzers sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten massgebend (anstatt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2: Genugtuung bei Körperverletzung, 2. Auflage 2013,

- 21 - S. 117 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). In Bezug auf die Art und Schwere der Verletzung ist festzuhalten, dass der Privatkläger durch den Stich mit einem Fleischermesser in den Oberkörper zwar eine schwere Verlet- zung erlitt, die aber - abgesehen von Narben an der Bauchdecke - keine bleiben- den Schäden zur Folge hat. In Bezug auf die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Privatklägers ist festzuhalten, dass die Verletzung eine notfallmässige Operation erforderlich machte, dass der Privatkläger anschlies- send vom 24. Juni bis 4. Juli 2013 hospitalisiert war und dass er für mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig war (Urk. 9/2). Inwieweit die behaupteten Migräne- und Schwindelanfälle sowie Atmungsprobleme (Urk. 43 S. 7; Urk. 84 S. 6) durch die am 24. Juni 2013 zugefügte - und an sich vollständig abgeheilte - Bauchverlet- zung verursacht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Psychische Beeinträchti- gungen werden zwar behauptet (Urk. 43 S. 9; Urk. 84 S. 6), sind aber auch durch das an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von Dr. med. H._____ vom 13. Dezember 2015 [recte: 2014] (Urk. 85/1) nicht belegt. In Bezug auf den Grad des Verschuldens des Verletzers wurde bereits ausgeführt, dass den Be- schuldigten ein erhebliches Verschulden trifft. Umgekehrt ist unter dem Gesichts- punkt des Selbstverschuldens des Geschädigten zu bemerken, dass dem Privat- kläger der Vorwurf nicht erspart werden kann, keinerlei Anstalten getroffen zu ha- ben, um der sich anbahnenden gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem sicht- lich erzürnten Beschuldigten auszuweichen, wie dies jeder vernünftige Mensch getan hätte; vielmehr entschied sich der Privatkläger, sich selbst mit einer ca. 50cm langen Stablampe als Schlagwerkzeug auszurüsten und sich dem Kontra- henten auf diese Weise entgegenzustellen. Aufgrund aller massgebenden Zu- messungskriterien erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 10'000.– festgesetzten Genugtuung als angemessen. IX. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 426 StPO sind die Verfahrenskosten - mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung - der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Aus-

- 22 - gangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung - dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– aufzuerlegen. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'952.90 (inkl. MwSt; Urk. 88) sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 StPO). 2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind eben- falls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein diesbezügliches Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten entfällt, da weder der Beschuldigte noch der Privatkläger mit seinem Antrag hinsichtlich der Genugtuung obsiegt (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO e contrario). Die Vertreterin der Privatklägerschaft macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 28 Arbeitsstunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 321.04 geltend (Urk. 86 S. 1). Die Berufung des Privatklägers beschränkte sich auf den Zivilpunkt bzw. auf die Frage der Genugtuung (Urk. 34 S. 1), womit sich die Ver- treterin der Privatklägerschaft nicht zum Schuldpunkt äussern musste, was sie hingegen im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung um- fassend tat (Urk. 34 S. 2-4). Da ihr nur der notwendige und angemessene Auf- wand zu entschädigen ist, rechtfertig sich eine Reduktion ihres geltend gemach- ten Arbeitsaufwandes. Ausgehen vom Umfang ihres Plädoyers erscheint es an- gemessen, ihr für das Berufungsverfahren insgesamt einen Zeitaufwand von 13 Arbeitsstunden zuzubilligen. Unter Berücksichtigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer ist sie demnach mit Fr. 3'200.– zu entschädigen.

- 23 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 12. März 2014 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptverhand- lung vor Bezirksgericht Bülach statt (Prot. I S. 7 ff.). Gleichentags fällte das Be- zirksgericht Bülach das obgenannte Urteil (Prot. I S. 66 ff.). Das Urteil wurde

- 6 - mündlich eröffnet und im Dispositiv dem Beschuldigen sowie dem Privatkläger übergeben (Urk. 46) und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 47). Am 13. März 2014 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Bülach Berufung an (Urk. 48). Das begründete Urteil (Urk. 63 [=Urk. 68]) wurde vom Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger am 4. August 2014 entgegengenommen (Urk. 64).

E. 2 In seiner Berufungserklärung focht der Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 (Aufhebung des Schuldspruchs, eventuell mildere Bestrafung wegen Not- wehr; Verzicht auf einen Widerruf; keine Verpflichtung zur Bezahlung von Scha- denersatz und Genugtuung) sowie die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 (Festsetzung und Auflage der Kosten) an und beantragte überdies eine Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug (Urk. 72). Der Privatkläger beantragte mit seiner An- schlussberufung in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 eine Erhöhung der Genug- tuung auf Fr. 45'000.00 zuzüglich Zins (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete auf eine Anschlussberufung (Urk. 77). Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde am

10. Oktober 2014 bewilligt (Urk. 77).

E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– aufzuerlegen.

E. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'952.90 (inkl. MwSt; Urk. 88) sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 StPO).

E. 2.3 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind eben- falls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein diesbezügliches Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten entfällt, da weder der Beschuldigte noch der Privatkläger mit seinem Antrag hinsichtlich der Genugtuung obsiegt (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO e contrario). Die Vertreterin der Privatklägerschaft macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 28 Arbeitsstunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 321.04 geltend (Urk. 86 S. 1). Die Berufung des Privatklägers beschränkte sich auf den Zivilpunkt bzw. auf die Frage der Genugtuung (Urk. 34 S. 1), womit sich die Ver- treterin der Privatklägerschaft nicht zum Schuldpunkt äussern musste, was sie hingegen im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung um- fassend tat (Urk. 34 S. 2-4). Da ihr nur der notwendige und angemessene Auf- wand zu entschädigen ist, rechtfertig sich eine Reduktion ihres geltend gemach- ten Arbeitsaufwandes. Ausgehen vom Umfang ihres Plädoyers erscheint es an- gemessen, ihr für das Berufungsverfahren insgesamt einen Zeitaufwand von 13 Arbeitsstunden zuzubilligen. Unter Berücksichtigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer ist sie demnach mit Fr. 3'200.– zu entschädigen.

- 23 - Es wird beschlossen:

E. 3 Am 20. Oktober 2014 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 16. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 83).

E. 4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2015 stellte der Be- schuldigte die oben aufgeführten Anträge (Urk. 87 S. 2 f.). Der Privatkläger stellte die oben erwähnten Anträge (Urk. 84 S. 1) II. Prozessuales

1. In der Berufungserklärung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1-5 sowie 9 und 10. Der Privatkläger beschränkte seine An- schlussberufung auf Dispositiv-Ziffer 5. Das angefochtene Urteil blieb in Bezug auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 8) un- angefochten.

- 7 -

2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit das Urteil nicht beanstandet wurde, erwächst es in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 12. März 2014 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 6 (Rückgabe der sichergestellten Gegenstände an den Be- schuldigten), 7 (Rückgabe der sichergestellten Gegenstände an den Privatkläger) und 8 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt

1. Der Sachverhalt ist umstritten und muss daher erstellt werden. Die Staats- anwaltschaft geht in der Anklageschrift im Wesentlichen davon aus, dass der Be- schuldigte am Abend des 24. Juni 2013 auf der Bahnhofwiese/Giebeleichstrasse in Glattbrugg Opfikon mit dem Privatkläger vorerst in einen verbalen Streit geraten sei. Gegen 20.10 Uhr sei der aufgebrachte Beschuldigte mit seinem Velo zu sich nach Hause gefahren, habe dort ein grosses Fleischermesser (Klingenlänge ca. 20cm, maximale Klingenbreite ca. 4,5cm) sowie ein Küchentuch behändigt und diese Gegenstände zusammen mit Fussbällen in einen Plastiksack gelegt. Anschliessend sei der Beschuldigte gegen 20.20 Uhr unter Mitnahme des Plastik- sacks mit dem Velo zur Bahnhofswiese zurückgefahren, habe das Velo am Rand der Wiese abgestellt und das Fleischermesser zur Hand genommen, wobei er es mit einem Küchentuch umwickelt habe. So ausgerüstet sei er über die Bahnhofs- wiese in Richtung der gegenüberliegenden Sitzbänke gegangen, wo sich immer noch der Privatkläger aufgehalten habe, der unterdessen mit einer Metallstablam- pe in der Länge von ca. 50cm in der Hand auch auf die Wiese getreten sei. Als sich der Beschuldigte und der Privatkläger in der Mitte der Bahnhofswiese gegen- über gestanden seien, habe der noch immer wütende Beschuldigte dem Privat- kläger mit entsprechender Verletzungsabsicht das Fleischermesser in den rech- ten Oberbauch gestossen. Darauf habe der Privatkläger dem Beschuldigten drei Schläge mit der Stablampe gegen den Kopf versetzt. Durch den Messerstich in den rechten Oberbauch habe der Privatkläger dort eine ca. 5cm lange und ca. 4cm breite Stichwunde erlitten, wobei der Stichkanal von der Einstichstelle am

- 8 - rechen Oberbauch unter der Leber Richtung Bauchspeicheldrüse bis zur Milz ver- laufen sei und ein Blutgefäss im Bereich der Bauchspeicheldrüse verletzt habe, was eine sofortige Operation des Privatklägers im Zürcher Universitätsspital mit Eröffnung des Bauchraumes nötig gemacht habe. Durch die drei Schläge mit der ca. 50cm langen Metallstablampe auf den Kopf des Beschuldigten habe dieser im Bereich der oberen Stirn eine Rissquetschwunde und an der Kopfseite rechts und am Hinterkopf je ein Hämatom erlitten.

2. Nach schwankenden Aussagen im Verlauf der Untersuchung anerkennt der Beschuldigte ausdrücklich, dass er im Anschluss an eine erste (verbale) Ausei- nandersetzung mit dem Privatkläger mit dem Velo nach Hause gefahren sei, dort ein Fleischermesser behändigt habe, mit diesem Fleischermesser zur Bahnhofs- wiese zurückkehrt sei und alsdann dieses Messer bei der anschliessenden (tätli- chen) Auseinandersetzung effektiv auch gegen den Privatkläger eingesetzt habe (Urk. 45 S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 3).

3. In Abweichung von der Darstellung der Staatsanwaltschaft macht der Be- schuldigte jedoch geltend, er habe das Messer nur geholt, um den Privatkläger damit einzuschüchtern. Keineswegs habe er die Absicht gehabt, den Privatkläger damit zu verletzen (Urk. 45 S. 8 Abs. 3, S. 13 Abs. 2 und S. 14). Er - der Beschul- digte - habe nicht als erster das Messer eingesetzt, sondern er sei zuerst vom Privatkläger mit der eisernen, 50cm langen Stablampe angegriffen und dreimal auf den Kopf geschlagen worden. Er - der Beschuldigte - habe dann keine andere Möglichkeit mehr gesehen, sich zu wehren, und habe mit dem Messer in Richtung des Privatklägers gestossen, welcher weiterhin auf ihn - den Beschuldigten - mit der Stablampe eingeschlagen habe (Urk. 45 S. 9 Mitte und S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zum Tatgeschehen aus, er habe aufgrund der Schläge des Privatklägers mit der Metallstablampe reflexartig zugestochen, es sei aber der Privatkläger gewesen, welche zuerst zugeschlagen habe (Prot. II S. 7 und S. 17). In Bezug auf dieses umstrittene Geschehen ist daher im Folgenden der Sachverhalt zu erstellen.

a. Der Zeuge C._____, der mit dem Beschuldigten befreundet ist (Urk. 6/1 S. 6), führte aus, dass der Beschuldigte nach einer ersten Auseinandersetzung

- 9 - mit dem Privatkläger mit dem Velo nach Hause gefahren und ca. 5 Minuten später mit dem grossen Fleischmesser zurückgekommen sei. Der Beschuldigte habe das Messer in ein Küchentuch gewickelt. Das habe er gesehen, weil er unmittel- bar vor ihm im Abstand von vielleicht einem Meter gestanden sei. Er habe dann dem Beschuldigten gesagt, er solle das Messer weglegen, sonst würde die Sache noch ausarten. Er habe das nicht nur einmal, sondern mehrmals zum Beschuldig- ten gesagt. Er habe dann aber selbst nach hinten ausweichen müssen, damit er nicht vom Beschuldigten mit dem Messer belangt worden sei. Der Beschuldigte sei sehr erregt gewesen, "jenseits von Eden". Der Beschuldigte und der Privatklä- ger seien dann aufeinander zugegangen und hätten sich etwa in der Mitte der Bahnhofswiese getroffen. Dann habe es geklingelt und geknallt. Der Beschuldigte sei dann am Boden gelegen. Er sei dann wieder aufgestanden und weggegan- gen, und zwar auf die andere Strassenseite. Der Privatkläger sei zu ihnen zu den Bänken zurückgekommen. Er - der Zeuge - habe dann gesehen, dass der Privat- kläger einen Schlitz im T-Shirt gehabt habe und habe ihn aufgefordert, das Shirt zu heben. Er habe dann die Stichverletzung gesehen und dass ein Stück Darm aus dem Bauch gekommen sei. Sie hätten dann einen Druckverband gemacht und die Polizei bzw. die Ambulanz gerufen (Urk. 8/2 S. 3 f.). Auf die Frage, wer zuerst mit den Kampfhandlungen begonnen habe, als die zwei Kontrahenten auf- einander getroffen seien, führte der Zeuge C._____ aus, dass der Beschuldigte zuerst mit dem Messer zugestochen habe. Danach habe er vom Privatkläger dreimal die Lampe um den Kopf geschlagen bekommen, und dann sei fertig ge- wesen (Urk. 8/2 S. 5). Er habe den Streit von sehr nahe betrachtet (Urk. 8/2 S. 6). Der Zeuge D._____, der seit einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Alko- holentzugsstation ein Kollege des Beschuldigten ist (Urk. 8/4 S. 2), führte aus, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte und der Privatkläger aufeinander los gegangen seien. Wer zuerst was gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass der Beschuldigte vom Privatkläger zwei Mal eins auf den Kopf bekommen habe; dieser - der Privatkläger - habe einen langen Gegenstand in der Hand ge- habt. Der Beschuldigte sei dann umgefallen und kurz ohnmächtig gewesen. Er sei dann wieder aufgestanden, und der Krach sei weitergegangen. Das Zustechen habe er nicht gesehen; er wisse nicht, ob das vorher oder nachher gewesen sei.

- 10 - Er - der Zeuge - habe dann gesehen, dass der Privatkläger am Körper geblutet habe, und C._____ habe dann die Polizei und den Krankenwagen angerufen (Urk. 8/4 S. 3). Auf Nachfrage führte der Zeuge D._____ aus, er habe das Messer nicht gesehen; anscheinend sei es ja eingepackt gewesen. Erst nachher - d.h. nach der tätlichen Auseinandersetzung - habe er das Messer gesehen, das zu- sammen mit dem Tuch auf der Wiese gelegen sei (Urk. 8/4 S. 3, vgl. auch S. 4 und 6). Im Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung habe er sich etwa 20 Meter vom Ort des Geschehens entfernt befunden (Urk. 8/4 S. 5). Der Zeuge E._____, der den Beschuldigten seit Mai 2013 kennt und sich als dessen Kollege bezeichnet (Urk. 8/7 S. 2), führte aus, dass er im Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf der Bank gesessen sei und an seinem Telefon herumgespielt und sich unter- halten habe. Die beiden Kontrahenten seien auf der Wiese gewesen. Er habe dann "klong, klong" gehört und gesehen, dass der Beschuldigte am Boden gele- gen sei. Er sei dann nochmals hoch gekommen und habe dann vom Privatkläger nochmals "eine gekriegt". Er glaube, der vom Privatkläger eingesetzte Gegen- stand sei ein Eisenrohr gewesen; einer habe allerdings gesagt, es sei eine Ta- schenlampe gewesen. Nach dem dritten Schlag sei der Beschuldigte weggerannt. Der Privatkläger sei dann zu ihm auf die Bank gekommen und habe sich hinge- setzt. Zuerst habe er gar nicht geblutet. Der Privatkläger habe dann sein T-Shirt gehoben und er habe gesehen, dass ein Stück Darm aus dem Bauch gehängt sei (Urk 4/7 S. 6). Auf die Frage, ob er wisse, in welcher Reihenfolge sich die Kontra- henten die Verletzungen zugefügt habe, führte der Zeuge aus, dass er das nicht sagen könne, weil er es nicht gesehen habe (Urk. 8/7 S. 4). Die ebenfalls als Zeugin einvernommene F._____ konnte sich zur tätlichen Auseinandersetzung um ca. 20.20 Uhr nicht äussern, weil sie bereits um 19.30 Uhr nach Hause zurückgekehrt war. Schliesslich wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Bülach vom 12. März 2014 G._____ als Zeuge befragt (Prot. I S. 38 ff.). Auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen kann verzichtet werden, weil er sich in grundsätzlichen Fragen in fundamentale Widersprüche verstrickte. So führte der

- 11 - Zeuge einerseits aus, dass er nicht sagen könne, ob der Beschuldigte, als er sich nach der verbalen Auseinandersetzung entfernte und nach Hause ging, wieder zum Park zurückgekommen sei, weil er - der Zeuge - dann weggegangen sei (Prot. I S. 42). Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, sich anschliessend zum Ab- lauf der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Messer und der Stablampe im De- tail zu äussern (Prot. I S. 42 f.).

b. Entscheidend sind die Aussagen des Zeugen C._____. Er ist der einzi- ge Zeuge, der die Vorgänge aus unmittelbarer Nähe beobachtete. Er befand sich beim Beschuldigten, als dieser in anhaltend wütendem Zustand und mit einem Fleischermesser ausgerüstet, das er zuvor zu Hause behändigt hatte, wieder am Tatort erschien. Er beschrieb anschaulich, lebensnah und überzeugend, wie er den Beschuldigten beruhigen wollte, dann aber aufgrund der ungewöhnlichen Er- regung des Beschuldigten zurückweichen musste. Es ist davon auszugehen, dass C._____ aufgrund der Gefährlichkeit der Situation das folgende Geschehen ge- nau und aus nächster Nähe beobachtete. Seine Schilderungen sind plausibel und lebensnah. Die detaillierten Angaben von C._____ lassen sich denn auch ohne Weiteres in Einklang bringen mit den Aussagen der Zeugen D._____ und E._____, die aber aufgrund ihrer räumlichen Distanz zum Geschehen (je ca. 20m Abstand) nicht wahrnehmen konnten, welcher der Kontrahenten zuerst auf den anderen losgegangen war. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb C._____ den befreundeten Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ ändern auch die Einwände des Beschuldigten nichts: Soweit der Beschuldigte geltend macht, bei den Aussagen von C._____ komme ein "extremer Geltungsdrang" zum Ausdruck (Urk. 45 S. 10 f.; Urk. 87 S. 10), ist ihm entgegen zu halten, dass ein Zeuge, der das Erlebte und Wahrgenommene detailliert schildert, nicht mit "extremem Gel- tungsdrang" handelt, sondern seine Verpflichtungen als Zeuge erfüllt. Soweit der Beschuldigte weiter geltend macht, C._____ könne sich entgegen seiner Darstel- lung nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens befunden haben (Urk. 45 S. 11 oben; Urk. 87 S. 8 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass die angeblichen Wider- sprüche zu den Aussagen von D._____ bzw. E._____ konstruiert sind; effektiv

- 12 - sagte nämlich D._____ aus, dass C._____ die Auseinandersetzung der Kontra- henten verhindern wollte (Urk. 8/4 S. 6), was zwangslos so verstanden werden kann, dass sich C._____ in der Nähe des Geschehens befand; und wenn der Zeuge E._____ erklärte, C._____ sei auf einer der Bänke gesessen (Urk. 8/7 S. 3), ist damit nicht gesagt, für welchen genauen Zeitpunkt im Verlauf des gan- zen Abends das der Fall gewesen sein soll. Wenn sich der Beschuldigte schliess- lich daran stört, dass C._____ die vom Privatkläger als Schlagwerkzeug einge- setzte Stablampe genau beschreiben konnte (Urk. 45 S. 11 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass C._____ plausibel erklären konnte, dass er mit einer solchen Stablampe während seines Dienstes in der deutschen Bundeswehr vertraut ge- wesen sei (Urk. 8/2 S. 4).

c. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschul- digte entsprechend dem in der Anklage geltend gemachten Sachverhalt in zorni- gem Zustand und mit einem Fleischermesser ausgerüstet dem Privatkläger nä- herte, der unterdessen auch auf die Bahnhofswiese getreten war, eine ca. 50cm lange Stablampe behändigt hatte und sich nun ebenfalls dem Beschuldigten nä- herte. Beim Zusammentreffen der Kontrahenten stiess der Beschuldigte dem Pri- vatkläger das Fleischermesser in den rechten Oberbauch, bevor der Privatkläger dem Beschuldigten drei Schläge mit der Stablampe gegen den Kopf versetzte.

E. 5 Damit steht fest, dass der in der Anklage umschriebene Sachverhalt auch insofern erstellt ist, als die Darstellungen des Beschuldigten davon abwei- chen. IV. Rechtliches

1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Anklagebehörde das Verhalten des Beschuldigten als schwere Köperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 und 4 StGB. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, eventuell eine Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung im Sinn von Art. 122 StGB unter Berücksichti- gung einer Notwehr nach Art. 16 StGB.

- 13 -

2. Eine schwere Körperverletzung begeht gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt.

a. In objektiver Hinsicht ist das Vorliegen einer Lebensgefahr vorausge- setzt. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die vom Gesetz geforderte Le- bensgefahr eine unmittelbare sein müsse. Es genüge nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich sei und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rü- cke, wie dies z.B. bei einem Beinbruch der Fall sein könne. Von lebensgefährli- cher Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB könne nur gesprochen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt habe, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichte, dass sie zur ernstlichen und dringli- chen Wahrscheinlichkeit werde (BGE 109 IV 18 E. 2c S. 20 [betreffend Milzriss, der ohne sofortigen operativen Eingriff zum Tode hätte führen können]). Wie lan- ge dieser Zustand anhält und ob rechtzeitig wirksame ärztliche Hilfe geleistet werden kann, bleibt unerheblich (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 122 N. 8). Im vorliegenden Fall stach der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Fleischermesser in den rechten Oberbauch und verursachte einen ca. 5cm lan- gen und ca. 4cm breiten Stichkanal, der unter der Leber bis zur Milz verlief. Dabei wurde eine mittelgrosse Arterie im Bereich der Bauchspeicheldrüse (arteria pan- dreatico duodenalsis) verletzt (Urk. 9/2 [Antwort zu Frage 2]). Die Verletzung machte eine notfallmässige Eröffnung des Bauchraumes nötig (Urk. 9/2 [Antwort zu Frage 4]). Ohne die genannte notfallmässige Operation hätte die Verletzung der mittelgrossen Schlagader im Bauchbereich zufolge Wahrscheinlichkeit des Verblutens zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Verletzten führen können (Urk. 9/2 [Antwort zu Frage 5]). Aufgrund dieser ärztlichen Erkenntnisse steht fest, dass die Verletzungen des Privatklägers als lebensgefährlich im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner länge- ren Ausführungen, dass durch die Durchtrennung einer Arterie die unmittelbare Gefahr des Todes durch (innere) Verblutung besteht. Dabei handelt es sich nicht nur um eine theoretische, sondern um eine konkrete und ernstliche Todesgefahr.

- 14 - Daran ändern die Einwände des Beschuldigten nichts. Unbegründet ist zu- nächst die Auffassung des Beschuldigten, es habe keine akute und konkrete Le- bensgefahr bestanden, weil die Ambulanz unverzüglich vor Ort gewesen sei, weil der Privatkläger schnellstmöglich operiert worden sei und weil der Privatkläger "allseits orientiert" gewesen sei und im Spital alle Fragen der Ärzte habe beant- worten können (Urk. 45 S. 15; Urk. 87 S. 17); es wurde bereits ausgeführt, dass nicht relevant ist, wie lange die unmittelbare Lebensgefahr drohte; wenn der Pri- vatkläger aufgrund einer lebensgefährlichen Verletzung (Verletzung einer Arterie und Gefahr des Verblutens) sofort operiert werden musste und als Folge der er- folgreichen Operation die Lebensgefahr gebannt war, ändert das nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verlet- zung zugefügt hatte. Unbegründet ist auch der Hinweis des Beschuldigten, dass gemäss dem Gutachten des IRM keine der lebenswichtigen Organe wie Milz, Le- ber, Darm oder Magen verletzt worden seien (Urk. 45 S. 15; Urk. 87 S. 17); ent- gegen der Annahme des Beschuldigten ist nicht die Verletzung eines "lebens- wichtigen Organs" im Sinn von Art. 122 Abs. 2 StGB eingeklagte, sondern es wird ihm die "lebensgefährliche Verletzung" eines Menschen im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB vorgeworfen.

b. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 122 StGB (direkten) Vorsatz oder min- destens Eventualvorsatz voraus. Wie erwähnt ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger nach Hause zurückkehrte, dort ein Fleischmesser (die spätere Tatwaffe) be- händigte, alsdann wieder zum Ort der Auseinandersetzung zurückkehrte und dem Privatkläger das Fleischmesser in den rechten Oberbauch stiess, bevor dieser - der Privatkläger - mit der Stablampe dreimal gegen ihn schlug. Da der Beschul- digte die tätliche Auseinandersetzung mit einem Messerstich gegen den Privat- kläger eröffnete, nahm er zumindest in Kauf, dass der Stich mit dem von ihm ein- gesetzten Fleischermesser in den Oberkörper eines Menschen zu lebensgefährli- chen Verletzungen führen kann. Der Beschuldigte gestand dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch ein (Prot. I S. 18). Nebst dem ob- jektiven ist somit auch der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 15 -

c. Folglich ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann dem Eventualstandpunkt des Beschuldigten nicht gefolgt werden, er sei zunächst angegriffen worden und habe sich alsdann mit dem Messer in Notwehr gegen den Angriff verteidigen wol- len.

a. Gemäss Art. 15 StGB ist derjenige, der angegriffen wird oder unmittel- bar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Eine Notwehr setzt eine Notwehrlage voraus. Ein Angriff muss im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen; die aggressive Hal- tung einer gegenüberstehenden Gruppe oder Person reicht nicht (BGE 104 IV 232 S. 236 f.).

b. Im vorliegend Fall lag keine Notwehrsituation vor. Gemäss dem einge- klagten und erstellten Sachverhalt griff der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Fleischermesser an; es kann also keine Rede davon sein, dass ein Angriff des Privatklägers im Gang war. Es könnte sich höchstens die Frage stellen, ob ein Angriff des Privatklägers, der dem Beklagten immerhin mit einer ca. 50cm langen, metallenen Stablampe entgegentrat, unmittelbar bevorstand. Auch davon kann keine Rede sein. Zwischen den Kontrahenten mag aufgrund der vorangehenden verbalen Auseinandersetzung zwar eine aggressive Stimmung geherrscht haben. Allein die Tatsache, dass sich der Privatkläger zu seinem Schutz mit einer ca. 50cm langen Stablampe ausrüstete, als der Beschuldigte ihm mit einem Flei- schermesser mit einer 20cm langen Klinge entgegentrat, lässt nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten schliessen. Das Verhalten des Privatklägers ist im Gegenteil so zu verstehen, dass er den zornigen und mit einem Fleischermesser ausgerüsteten Beschuldig- ten vor einem Angriff abhalten wollte. Von einem unmittelbar bevorstehenden An- griff kann keine Rede sein. Eine Notwehrsituation liegt nicht vor.

c. Aus diesen Gründen fällte eine rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB des Beschuldigten ausser Betracht. Mangels Vorliegens einer Notwehrsi-

- 16 - tuation ist auch ein Handeln in entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 StGB zu verneinen. V. Strafzumessung

1. Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Be- weggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit die- ser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

a. Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Ver- schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die objektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes (Art der zugefügten Verletzung) und die Verwerf- lichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung des Ver- schuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung.

b. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vor- leben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen.

c. Gemäss Art. 50 StGB muss das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände sowie deren Gewichtung festhalten (BGE 134 IV 17

- 17 - E. 2.1 S. 20). Die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten sind so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Es muss ersichtlich wer- den, ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waag- schale fielen (ZR 113/2014 Nr. 6 S. 20).

2. Bei der Tatkomponente ist in Bezug auf die objektive Tatschwere wie erläu- tert davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger lebensgefährli- che Verletzungen zufügte. Der Beschuldigte nahm eine zunächst verbale Ausei- nandersetzung zum Anlass, um dem Privatkläger mit einem grossen Fleischer- messer einen Stich in den Oberkörper zu versetzen. Der Privatkläger musste not- fallmässig hospitalisiert werden. Durch den Messerstich wurde eine mittelgrosse Arterie im Bereich der Bauchspeicheldrüse verletzt (arteria pancreatio duodena- lis), was die Eröffnung des Bauchraumes nötig machte. Nur durch Zufall - d.h. aus Gründen, die der Beschuldigte nicht beeinflussen konnte - kam es nicht zu Verlet- zungen mit bleibenden Schäden oder gar zu tödlichen Verletzungen. Stark er- schwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht spontan handelte, sondern planmässig vorging; aufgrund der aus seiner Sicht erlittenen Beleidigungen ent- schloss er sich, mit dem Velo nach Hause zu fahren, dort ein gefährliches Flei- schermesser zu behändigen, an den Ort der Auseinandersetzung zurückzukehren und alsdann seinem Kontrahenten einen Messerstich zu versetzen. Obwohl ge- nügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, von einem deliktischen Verhalten Abstand zu nehmen, setzte der Beschuldigte seinen Plan unbeirrt und rücksichts- los um. Dies zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Zugunsten des Beschuldigten muss immerhin berücksichtigt werden, dass auch der Kontrahent - der Privatkläger - keinerlei Anstalten traf zu verhindern, dass die zunächst verbale Auseinandersetzung in eine gewaltgeladene tätliche Auseinandersetzung ausar- tete. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, dass ein direktvorsätzliches Handeln nicht nachweisbar ist, sondern dass er bloss eventualvorsätzlich handelte, indem er in Kauf nahm, den Beschul- digten lebensgefährlich zu verletzen. Motiv für die Tat war die vorangegangene

- 18 - verbale Auseinandersetzen; der Beschuldigte führte selbst aus, er sei zornig auf den Privatkläger gewesen, welcher ihn beschimpft und beleidigt habe, und just an diesem Tag habe er zeigen wollen, "wer der Stärkere" sei (Urk. 45 S. 16); wer ei- ne verbale Auseinandersetzung derart eskalieren lässt, weil er zeigen will, "wer der Stärkere" ist, handelt in hohem Mass verantwortungslos. Ferner kann nur marginal zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er im Tatzeit- punkt unter Alkoholeinfluss stand; zu seinen Gunsten muss von einem Blutalko- holwert von 1.67 Promillen ausgegangen werden (Urk. 10/5 S. 6), hinzukommend stand der Beschuldigte zur Tatzeit auch unter der Wirkung von Cannabis (Urk. 10/5 S. 3), was zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung führt (Urk. 10/5 S. 4). Auch wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab einem Alko- holwert von 2 Promillen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen wird (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen), muss im konkreten Fall aufgrund des gleichzeitigen Einflusses von Alkohol und Cannabis von einer geringfügigen ver- minderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als erheblich einzustufen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.

3. In Bezug auf die Täterkomponenten würdigte die Vorinstanz die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten sorgfältig und hielt zutreffend fest, dass sich diese Umstände auf die Strafzumessung neutral auswirkten. Auf diese Erwägun- gen kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 28 f.). Erheblich straferhöhend wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten aus. Der Be- schuldigte weist sieben Vorstrafen auf, darunter auch eine einschlägige (Urk. 15/1). Ferner ist ihm das Delinquieren während der vom Ministère public du canton de Genève am 6. Juni 2012 angesetzten Probezeit von drei Jahren (aus- gesprochen für eine Geldstrafe von 24 Tagsätzen zu 120 Franken) anzulasten. Sowohl die verschiedenen Vorstrafen als auch das Delinquieren während laufen- der Probezeit zeigen eine bedenkliche Geringschätzung der Rechtsordnung.

- 19 - Schliesslich ist in Bezug auf das Nachtatverhalten zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte gewisse Punkte des äusseren Tatablaufs eingestand; allerdings er- folgte das Geständnis nur zögerlich und nur in Bezug auf den Ablauf des Ge- schehens vor und nach der eigentlichen Straftat. Die eigentliche Straftat aner- kannte er nie, sondern gab sich im Gegenteil als Opfer aus und stellte sogar den Privatkläger als wahren Täter hin. Eine Strafminderung unter diesem Titel kann somit nicht in Frage kommen.

4. Da unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine verschuldensangemessene Einsatzstrafe von 36 Monaten angebracht ist und da sich die Täterkomponenten klar straferhöhend auswirken, ist der Beschuldig- te mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Anzurechnen sind 571 Ta- ge Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kommt ein teilbe- dingte Strafe in Frage (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da heute eine Freiheitsstrafe von vier Jahren auszufällen ist, ist die Strafe vollumfänglich zu vollziehen. VII. Widerruf Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und wenn deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Be- schuldigte bereits in einer frühen Phase der dreijährigen Probezeit, welche mit Strafbefehl vom 6. Juni 2012 des Ministère public du canton de Genève angesetzt

- 20 - wurde, erneut in gravierender Weise straffällig wurde. Dem Beschuldigten kann daher keine gute Prognose gestellt werden. Im Einzelnen kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 30 f.). Die bis anhin bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 24 Tagsätzen zu Fr. 120.00 ist zu vollziehen. VIII. Zivilforderungen

1. In Bezug auf die Schadenersatzpflicht bleibt es beim erstinstanzlichen Ent- scheid, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger wegen schwerer Körperverletzung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; anschlussbe- rufungsweise stellt der Privatkläger in Bezug auf die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten keine Anträge. Unbegründet ist der berufungsweise gestellte An- trag des Beschuldigten, ihm sei Schadenersatz wegen zu Unrecht erlittenem Freiheitsentzug zuzusprechen; wie erwähnt ist der Beschuldigte nämlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.

2. In Bezug auf die Genugtuung beantragt der Beschuldigte, er sei von der Pflicht zur Zahlung einer Genugtuung zu befreien, weil er sich nicht strafbar ge- macht habe. Wie dargelegt ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Die Zusprechung einer Genugtuung, deren Höhe seitens des Beschuldigten nicht kritisiert wird, ist daher nicht zu beanstanden. Der Privatkläger beantragt, ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 45'000.00 zuzusprechen. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht dem Verletz- ten bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuungssumme ist einzelfallweise nach Billigkeitsüberlegungen festzusetzen. Dabei sind nach der Rechtsprechung als Zumessungskriterien die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Verletzers sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten massgebend (anstatt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2: Genugtuung bei Körperverletzung, 2. Auflage 2013,

- 21 - S. 117 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). In Bezug auf die Art und Schwere der Verletzung ist festzuhalten, dass der Privatkläger durch den Stich mit einem Fleischermesser in den Oberkörper zwar eine schwere Verlet- zung erlitt, die aber - abgesehen von Narben an der Bauchdecke - keine bleiben- den Schäden zur Folge hat. In Bezug auf die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Privatklägers ist festzuhalten, dass die Verletzung eine notfallmässige Operation erforderlich machte, dass der Privatkläger anschlies- send vom 24. Juni bis 4. Juli 2013 hospitalisiert war und dass er für mindestens

E. 6 Wochen arbeitsunfähig war (Urk. 9/2). Inwieweit die behaupteten Migräne- und Schwindelanfälle sowie Atmungsprobleme (Urk. 43 S. 7; Urk. 84 S. 6) durch die am 24. Juni 2013 zugefügte - und an sich vollständig abgeheilte - Bauchverlet- zung verursacht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Psychische Beeinträchti- gungen werden zwar behauptet (Urk. 43 S. 9; Urk. 84 S. 6), sind aber auch durch das an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von Dr. med. H._____ vom 13. Dezember 2015 [recte: 2014] (Urk. 85/1) nicht belegt. In Bezug auf den Grad des Verschuldens des Verletzers wurde bereits ausgeführt, dass den Be- schuldigten ein erhebliches Verschulden trifft. Umgekehrt ist unter dem Gesichts- punkt des Selbstverschuldens des Geschädigten zu bemerken, dass dem Privat- kläger der Vorwurf nicht erspart werden kann, keinerlei Anstalten getroffen zu ha- ben, um der sich anbahnenden gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem sicht- lich erzürnten Beschuldigten auszuweichen, wie dies jeder vernünftige Mensch getan hätte; vielmehr entschied sich der Privatkläger, sich selbst mit einer ca. 50cm langen Stablampe als Schlagwerkzeug auszurüsten und sich dem Kontra- henten auf diese Weise entgegenzustellen. Aufgrund aller massgebenden Zu- messungskriterien erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 10'000.– festgesetzten Genugtuung als angemessen. IX. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 426 StPO sind die Verfahrenskosten - mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung - der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Aus-

- 22 - gangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung - dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 12. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Rückgabe der sicher- gestellten Gegenstände an den Beschuldigten), 7 (Rückgabe der sicherge- stellten Gegenstände an den Privatkläger) und 8 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 571 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  5. Die mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 6. Juni 2012 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 120.– wird vollzogen.
  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 24 -
  8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'952.90 amtliche Verteidigung Fr. 3'200.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehal- ten.
  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt …, … in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz - 25 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − in die in die Akten des Ministère public, Republique et canton de Genève, Route de Chancy 6B, Postfach 3565, 1211 Genève, Verfah- rens-Nr. P/6878/2012-DRJ (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140365-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Dr. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 16. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend schwere Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 12. März 2014 (DG130092)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 261 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die mit Strafbefehl des Le Ministère Public des Kantons Genf vom 6. Juni 2012 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 120.– wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Umfanges des Schadenersatzan- spruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die vom Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer ... sicher- gestellten sowie dort gelagerten Gegenstände des Beschuldigten,

- Plastiktragtasche inkl. Inhalt (Asservat-Nr. ...)

- Rüstmesser "Victorinox" (Asservat-Nr. …)

- Herrenunterwäsche (Asservat-Nr. ...)

- 1 Herrenhose (Asservat-Nr. ...)

- 3 -

- 1 Paar Turnschuhe (Asservat-Nr. ...)

- 1 Paar Herrensocken (Asservat-Nr. ...)

- Shirt (Asservat-Nr. ...), werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen hin zurückgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen zurückverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

7. Die vom Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer ... sicher- gestellten sowie dort gelagerten Gegenstände des Privatklägers,

- Herrenunterwäsche (Asservat-Nr. ...)

- 1 Paar Herrensocken (Asservat-Nr. ...)

- Halsbekleidung (Dreieckstuch, Asservat-Nr. ...)

- Shirt (Asservat-Nr. ...)

- Pullover (Asservat-Nr. ...)

- Herrenhose (Asservat-Nr. ...)

- Herrenjacke (Asservat-Nr. ...)

- Turnschuhe (Asservat-Nr. ...) werden dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen zu- rückverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. September 2013 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse auf- bewahrte Küchentuch sowie das Fleischermesser (Gesamtlänge 32cm, Griff rot) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen.

- 4 -

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'963.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 12'500.– amtliche Verteidigungskosten inkl. MwSt. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Rechts- Fr. 2'707.30 anwältin lic. iur. Z._____, inkl. MwSt. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung Rechts- Fr. 6'700.– anwältin lic. iur. Y._____, inkl. MwSt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die erlittene Haft zuzuer- kennen.

2. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 16 StGB zu bestrafen.

3. Es sei der Beschuldigte mit einem Freiheitsentzug von 18 Monaten zu bestrafen, wovon 9 Monate bedingt aufgeschoben werden sollen, wo- bei die bis heute erstandene Haft anzurechnen ist.

- 5 -

4. Es sei im Falle der Verurteilung meines Klienten der Entscheid des Mi- nistère Public des Kantons Genf vom 6. Juni 2012 zu widerrufen.

5. Es seien die mit Verfügung vom 23.9.2013 beschlagnahmten Gegen- stände definitiv einzuziehen und zu vernichten.

6. Zivilansprüche und Genugtuungsforderungen von Seiten des Privatklä- gers seien abzuweisen.

7. Die Kosten des Verfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien im Falle einer Verurteilung auf die Staatskasse zu nehmen, je- doch definitiv abzuschreiben.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 77, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 84 S. 1) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 45'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juni 2013 zu be- zahlen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 12. März 2014 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptverhand- lung vor Bezirksgericht Bülach statt (Prot. I S. 7 ff.). Gleichentags fällte das Be- zirksgericht Bülach das obgenannte Urteil (Prot. I S. 66 ff.). Das Urteil wurde

- 6 - mündlich eröffnet und im Dispositiv dem Beschuldigen sowie dem Privatkläger übergeben (Urk. 46) und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 47). Am 13. März 2014 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Bülach Berufung an (Urk. 48). Das begründete Urteil (Urk. 63 [=Urk. 68]) wurde vom Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger am 4. August 2014 entgegengenommen (Urk. 64).

2. In seiner Berufungserklärung focht der Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 (Aufhebung des Schuldspruchs, eventuell mildere Bestrafung wegen Not- wehr; Verzicht auf einen Widerruf; keine Verpflichtung zur Bezahlung von Scha- denersatz und Genugtuung) sowie die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 (Festsetzung und Auflage der Kosten) an und beantragte überdies eine Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug (Urk. 72). Der Privatkläger beantragte mit seiner An- schlussberufung in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 eine Erhöhung der Genug- tuung auf Fr. 45'000.00 zuzüglich Zins (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete auf eine Anschlussberufung (Urk. 77). Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde am

10. Oktober 2014 bewilligt (Urk. 77).

3. Am 20. Oktober 2014 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 16. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 83).

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2015 stellte der Be- schuldigte die oben aufgeführten Anträge (Urk. 87 S. 2 f.). Der Privatkläger stellte die oben erwähnten Anträge (Urk. 84 S. 1) II. Prozessuales

1. In der Berufungserklärung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1-5 sowie 9 und 10. Der Privatkläger beschränkte seine An- schlussberufung auf Dispositiv-Ziffer 5. Das angefochtene Urteil blieb in Bezug auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 8) un- angefochten.

- 7 -

2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit das Urteil nicht beanstandet wurde, erwächst es in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 12. März 2014 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 6 (Rückgabe der sichergestellten Gegenstände an den Be- schuldigten), 7 (Rückgabe der sichergestellten Gegenstände an den Privatkläger) und 8 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt

1. Der Sachverhalt ist umstritten und muss daher erstellt werden. Die Staats- anwaltschaft geht in der Anklageschrift im Wesentlichen davon aus, dass der Be- schuldigte am Abend des 24. Juni 2013 auf der Bahnhofwiese/Giebeleichstrasse in Glattbrugg Opfikon mit dem Privatkläger vorerst in einen verbalen Streit geraten sei. Gegen 20.10 Uhr sei der aufgebrachte Beschuldigte mit seinem Velo zu sich nach Hause gefahren, habe dort ein grosses Fleischermesser (Klingenlänge ca. 20cm, maximale Klingenbreite ca. 4,5cm) sowie ein Küchentuch behändigt und diese Gegenstände zusammen mit Fussbällen in einen Plastiksack gelegt. Anschliessend sei der Beschuldigte gegen 20.20 Uhr unter Mitnahme des Plastik- sacks mit dem Velo zur Bahnhofswiese zurückgefahren, habe das Velo am Rand der Wiese abgestellt und das Fleischermesser zur Hand genommen, wobei er es mit einem Küchentuch umwickelt habe. So ausgerüstet sei er über die Bahnhofs- wiese in Richtung der gegenüberliegenden Sitzbänke gegangen, wo sich immer noch der Privatkläger aufgehalten habe, der unterdessen mit einer Metallstablam- pe in der Länge von ca. 50cm in der Hand auch auf die Wiese getreten sei. Als sich der Beschuldigte und der Privatkläger in der Mitte der Bahnhofswiese gegen- über gestanden seien, habe der noch immer wütende Beschuldigte dem Privat- kläger mit entsprechender Verletzungsabsicht das Fleischermesser in den rech- ten Oberbauch gestossen. Darauf habe der Privatkläger dem Beschuldigten drei Schläge mit der Stablampe gegen den Kopf versetzt. Durch den Messerstich in den rechten Oberbauch habe der Privatkläger dort eine ca. 5cm lange und ca. 4cm breite Stichwunde erlitten, wobei der Stichkanal von der Einstichstelle am

- 8 - rechen Oberbauch unter der Leber Richtung Bauchspeicheldrüse bis zur Milz ver- laufen sei und ein Blutgefäss im Bereich der Bauchspeicheldrüse verletzt habe, was eine sofortige Operation des Privatklägers im Zürcher Universitätsspital mit Eröffnung des Bauchraumes nötig gemacht habe. Durch die drei Schläge mit der ca. 50cm langen Metallstablampe auf den Kopf des Beschuldigten habe dieser im Bereich der oberen Stirn eine Rissquetschwunde und an der Kopfseite rechts und am Hinterkopf je ein Hämatom erlitten.

2. Nach schwankenden Aussagen im Verlauf der Untersuchung anerkennt der Beschuldigte ausdrücklich, dass er im Anschluss an eine erste (verbale) Ausei- nandersetzung mit dem Privatkläger mit dem Velo nach Hause gefahren sei, dort ein Fleischermesser behändigt habe, mit diesem Fleischermesser zur Bahnhofs- wiese zurückkehrt sei und alsdann dieses Messer bei der anschliessenden (tätli- chen) Auseinandersetzung effektiv auch gegen den Privatkläger eingesetzt habe (Urk. 45 S. 3 Abs. 2, S. 4 Abs. 3).

3. In Abweichung von der Darstellung der Staatsanwaltschaft macht der Be- schuldigte jedoch geltend, er habe das Messer nur geholt, um den Privatkläger damit einzuschüchtern. Keineswegs habe er die Absicht gehabt, den Privatkläger damit zu verletzen (Urk. 45 S. 8 Abs. 3, S. 13 Abs. 2 und S. 14). Er - der Beschul- digte - habe nicht als erster das Messer eingesetzt, sondern er sei zuerst vom Privatkläger mit der eisernen, 50cm langen Stablampe angegriffen und dreimal auf den Kopf geschlagen worden. Er - der Beschuldigte - habe dann keine andere Möglichkeit mehr gesehen, sich zu wehren, und habe mit dem Messer in Richtung des Privatklägers gestossen, welcher weiterhin auf ihn - den Beschuldigten - mit der Stablampe eingeschlagen habe (Urk. 45 S. 9 Mitte und S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zum Tatgeschehen aus, er habe aufgrund der Schläge des Privatklägers mit der Metallstablampe reflexartig zugestochen, es sei aber der Privatkläger gewesen, welche zuerst zugeschlagen habe (Prot. II S. 7 und S. 17). In Bezug auf dieses umstrittene Geschehen ist daher im Folgenden der Sachverhalt zu erstellen.

a. Der Zeuge C._____, der mit dem Beschuldigten befreundet ist (Urk. 6/1 S. 6), führte aus, dass der Beschuldigte nach einer ersten Auseinandersetzung

- 9 - mit dem Privatkläger mit dem Velo nach Hause gefahren und ca. 5 Minuten später mit dem grossen Fleischmesser zurückgekommen sei. Der Beschuldigte habe das Messer in ein Küchentuch gewickelt. Das habe er gesehen, weil er unmittel- bar vor ihm im Abstand von vielleicht einem Meter gestanden sei. Er habe dann dem Beschuldigten gesagt, er solle das Messer weglegen, sonst würde die Sache noch ausarten. Er habe das nicht nur einmal, sondern mehrmals zum Beschuldig- ten gesagt. Er habe dann aber selbst nach hinten ausweichen müssen, damit er nicht vom Beschuldigten mit dem Messer belangt worden sei. Der Beschuldigte sei sehr erregt gewesen, "jenseits von Eden". Der Beschuldigte und der Privatklä- ger seien dann aufeinander zugegangen und hätten sich etwa in der Mitte der Bahnhofswiese getroffen. Dann habe es geklingelt und geknallt. Der Beschuldigte sei dann am Boden gelegen. Er sei dann wieder aufgestanden und weggegan- gen, und zwar auf die andere Strassenseite. Der Privatkläger sei zu ihnen zu den Bänken zurückgekommen. Er - der Zeuge - habe dann gesehen, dass der Privat- kläger einen Schlitz im T-Shirt gehabt habe und habe ihn aufgefordert, das Shirt zu heben. Er habe dann die Stichverletzung gesehen und dass ein Stück Darm aus dem Bauch gekommen sei. Sie hätten dann einen Druckverband gemacht und die Polizei bzw. die Ambulanz gerufen (Urk. 8/2 S. 3 f.). Auf die Frage, wer zuerst mit den Kampfhandlungen begonnen habe, als die zwei Kontrahenten auf- einander getroffen seien, führte der Zeuge C._____ aus, dass der Beschuldigte zuerst mit dem Messer zugestochen habe. Danach habe er vom Privatkläger dreimal die Lampe um den Kopf geschlagen bekommen, und dann sei fertig ge- wesen (Urk. 8/2 S. 5). Er habe den Streit von sehr nahe betrachtet (Urk. 8/2 S. 6). Der Zeuge D._____, der seit einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Alko- holentzugsstation ein Kollege des Beschuldigten ist (Urk. 8/4 S. 2), führte aus, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte und der Privatkläger aufeinander los gegangen seien. Wer zuerst was gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass der Beschuldigte vom Privatkläger zwei Mal eins auf den Kopf bekommen habe; dieser - der Privatkläger - habe einen langen Gegenstand in der Hand ge- habt. Der Beschuldigte sei dann umgefallen und kurz ohnmächtig gewesen. Er sei dann wieder aufgestanden, und der Krach sei weitergegangen. Das Zustechen habe er nicht gesehen; er wisse nicht, ob das vorher oder nachher gewesen sei.

- 10 - Er - der Zeuge - habe dann gesehen, dass der Privatkläger am Körper geblutet habe, und C._____ habe dann die Polizei und den Krankenwagen angerufen (Urk. 8/4 S. 3). Auf Nachfrage führte der Zeuge D._____ aus, er habe das Messer nicht gesehen; anscheinend sei es ja eingepackt gewesen. Erst nachher - d.h. nach der tätlichen Auseinandersetzung - habe er das Messer gesehen, das zu- sammen mit dem Tuch auf der Wiese gelegen sei (Urk. 8/4 S. 3, vgl. auch S. 4 und 6). Im Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung habe er sich etwa 20 Meter vom Ort des Geschehens entfernt befunden (Urk. 8/4 S. 5). Der Zeuge E._____, der den Beschuldigten seit Mai 2013 kennt und sich als dessen Kollege bezeichnet (Urk. 8/7 S. 2), führte aus, dass er im Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf der Bank gesessen sei und an seinem Telefon herumgespielt und sich unter- halten habe. Die beiden Kontrahenten seien auf der Wiese gewesen. Er habe dann "klong, klong" gehört und gesehen, dass der Beschuldigte am Boden gele- gen sei. Er sei dann nochmals hoch gekommen und habe dann vom Privatkläger nochmals "eine gekriegt". Er glaube, der vom Privatkläger eingesetzte Gegen- stand sei ein Eisenrohr gewesen; einer habe allerdings gesagt, es sei eine Ta- schenlampe gewesen. Nach dem dritten Schlag sei der Beschuldigte weggerannt. Der Privatkläger sei dann zu ihm auf die Bank gekommen und habe sich hinge- setzt. Zuerst habe er gar nicht geblutet. Der Privatkläger habe dann sein T-Shirt gehoben und er habe gesehen, dass ein Stück Darm aus dem Bauch gehängt sei (Urk 4/7 S. 6). Auf die Frage, ob er wisse, in welcher Reihenfolge sich die Kontra- henten die Verletzungen zugefügt habe, führte der Zeuge aus, dass er das nicht sagen könne, weil er es nicht gesehen habe (Urk. 8/7 S. 4). Die ebenfalls als Zeugin einvernommene F._____ konnte sich zur tätlichen Auseinandersetzung um ca. 20.20 Uhr nicht äussern, weil sie bereits um 19.30 Uhr nach Hause zurückgekehrt war. Schliesslich wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Bülach vom 12. März 2014 G._____ als Zeuge befragt (Prot. I S. 38 ff.). Auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen kann verzichtet werden, weil er sich in grundsätzlichen Fragen in fundamentale Widersprüche verstrickte. So führte der

- 11 - Zeuge einerseits aus, dass er nicht sagen könne, ob der Beschuldigte, als er sich nach der verbalen Auseinandersetzung entfernte und nach Hause ging, wieder zum Park zurückgekommen sei, weil er - der Zeuge - dann weggegangen sei (Prot. I S. 42). Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, sich anschliessend zum Ab- lauf der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Messer und der Stablampe im De- tail zu äussern (Prot. I S. 42 f.).

b. Entscheidend sind die Aussagen des Zeugen C._____. Er ist der einzi- ge Zeuge, der die Vorgänge aus unmittelbarer Nähe beobachtete. Er befand sich beim Beschuldigten, als dieser in anhaltend wütendem Zustand und mit einem Fleischermesser ausgerüstet, das er zuvor zu Hause behändigt hatte, wieder am Tatort erschien. Er beschrieb anschaulich, lebensnah und überzeugend, wie er den Beschuldigten beruhigen wollte, dann aber aufgrund der ungewöhnlichen Er- regung des Beschuldigten zurückweichen musste. Es ist davon auszugehen, dass C._____ aufgrund der Gefährlichkeit der Situation das folgende Geschehen ge- nau und aus nächster Nähe beobachtete. Seine Schilderungen sind plausibel und lebensnah. Die detaillierten Angaben von C._____ lassen sich denn auch ohne Weiteres in Einklang bringen mit den Aussagen der Zeugen D._____ und E._____, die aber aufgrund ihrer räumlichen Distanz zum Geschehen (je ca. 20m Abstand) nicht wahrnehmen konnten, welcher der Kontrahenten zuerst auf den anderen losgegangen war. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb C._____ den befreundeten Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C._____ ändern auch die Einwände des Beschuldigten nichts: Soweit der Beschuldigte geltend macht, bei den Aussagen von C._____ komme ein "extremer Geltungsdrang" zum Ausdruck (Urk. 45 S. 10 f.; Urk. 87 S. 10), ist ihm entgegen zu halten, dass ein Zeuge, der das Erlebte und Wahrgenommene detailliert schildert, nicht mit "extremem Gel- tungsdrang" handelt, sondern seine Verpflichtungen als Zeuge erfüllt. Soweit der Beschuldigte weiter geltend macht, C._____ könne sich entgegen seiner Darstel- lung nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens befunden haben (Urk. 45 S. 11 oben; Urk. 87 S. 8 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass die angeblichen Wider- sprüche zu den Aussagen von D._____ bzw. E._____ konstruiert sind; effektiv

- 12 - sagte nämlich D._____ aus, dass C._____ die Auseinandersetzung der Kontra- henten verhindern wollte (Urk. 8/4 S. 6), was zwangslos so verstanden werden kann, dass sich C._____ in der Nähe des Geschehens befand; und wenn der Zeuge E._____ erklärte, C._____ sei auf einer der Bänke gesessen (Urk. 8/7 S. 3), ist damit nicht gesagt, für welchen genauen Zeitpunkt im Verlauf des gan- zen Abends das der Fall gewesen sein soll. Wenn sich der Beschuldigte schliess- lich daran stört, dass C._____ die vom Privatkläger als Schlagwerkzeug einge- setzte Stablampe genau beschreiben konnte (Urk. 45 S. 11 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass C._____ plausibel erklären konnte, dass er mit einer solchen Stablampe während seines Dienstes in der deutschen Bundeswehr vertraut ge- wesen sei (Urk. 8/2 S. 4).

c. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschul- digte entsprechend dem in der Anklage geltend gemachten Sachverhalt in zorni- gem Zustand und mit einem Fleischermesser ausgerüstet dem Privatkläger nä- herte, der unterdessen auch auf die Bahnhofswiese getreten war, eine ca. 50cm lange Stablampe behändigt hatte und sich nun ebenfalls dem Beschuldigten nä- herte. Beim Zusammentreffen der Kontrahenten stiess der Beschuldigte dem Pri- vatkläger das Fleischermesser in den rechten Oberbauch, bevor der Privatkläger dem Beschuldigten drei Schläge mit der Stablampe gegen den Kopf versetzte.

5. Damit steht fest, dass der in der Anklage umschriebene Sachverhalt auch insofern erstellt ist, als die Darstellungen des Beschuldigten davon abwei- chen. IV. Rechtliches

1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Anklagebehörde das Verhalten des Beschuldigten als schwere Köperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 und 4 StGB. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, eventuell eine Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung im Sinn von Art. 122 StGB unter Berücksichti- gung einer Notwehr nach Art. 16 StGB.

- 13 -

2. Eine schwere Körperverletzung begeht gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt.

a. In objektiver Hinsicht ist das Vorliegen einer Lebensgefahr vorausge- setzt. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die vom Gesetz geforderte Le- bensgefahr eine unmittelbare sein müsse. Es genüge nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich sei und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rü- cke, wie dies z.B. bei einem Beinbruch der Fall sein könne. Von lebensgefährli- cher Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB könne nur gesprochen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt habe, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichte, dass sie zur ernstlichen und dringli- chen Wahrscheinlichkeit werde (BGE 109 IV 18 E. 2c S. 20 [betreffend Milzriss, der ohne sofortigen operativen Eingriff zum Tode hätte führen können]). Wie lan- ge dieser Zustand anhält und ob rechtzeitig wirksame ärztliche Hilfe geleistet werden kann, bleibt unerheblich (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 122 N. 8). Im vorliegenden Fall stach der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Fleischermesser in den rechten Oberbauch und verursachte einen ca. 5cm lan- gen und ca. 4cm breiten Stichkanal, der unter der Leber bis zur Milz verlief. Dabei wurde eine mittelgrosse Arterie im Bereich der Bauchspeicheldrüse (arteria pan- dreatico duodenalsis) verletzt (Urk. 9/2 [Antwort zu Frage 2]). Die Verletzung machte eine notfallmässige Eröffnung des Bauchraumes nötig (Urk. 9/2 [Antwort zu Frage 4]). Ohne die genannte notfallmässige Operation hätte die Verletzung der mittelgrossen Schlagader im Bauchbereich zufolge Wahrscheinlichkeit des Verblutens zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Verletzten führen können (Urk. 9/2 [Antwort zu Frage 5]). Aufgrund dieser ärztlichen Erkenntnisse steht fest, dass die Verletzungen des Privatklägers als lebensgefährlich im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner länge- ren Ausführungen, dass durch die Durchtrennung einer Arterie die unmittelbare Gefahr des Todes durch (innere) Verblutung besteht. Dabei handelt es sich nicht nur um eine theoretische, sondern um eine konkrete und ernstliche Todesgefahr.

- 14 - Daran ändern die Einwände des Beschuldigten nichts. Unbegründet ist zu- nächst die Auffassung des Beschuldigten, es habe keine akute und konkrete Le- bensgefahr bestanden, weil die Ambulanz unverzüglich vor Ort gewesen sei, weil der Privatkläger schnellstmöglich operiert worden sei und weil der Privatkläger "allseits orientiert" gewesen sei und im Spital alle Fragen der Ärzte habe beant- worten können (Urk. 45 S. 15; Urk. 87 S. 17); es wurde bereits ausgeführt, dass nicht relevant ist, wie lange die unmittelbare Lebensgefahr drohte; wenn der Pri- vatkläger aufgrund einer lebensgefährlichen Verletzung (Verletzung einer Arterie und Gefahr des Verblutens) sofort operiert werden musste und als Folge der er- folgreichen Operation die Lebensgefahr gebannt war, ändert das nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verlet- zung zugefügt hatte. Unbegründet ist auch der Hinweis des Beschuldigten, dass gemäss dem Gutachten des IRM keine der lebenswichtigen Organe wie Milz, Le- ber, Darm oder Magen verletzt worden seien (Urk. 45 S. 15; Urk. 87 S. 17); ent- gegen der Annahme des Beschuldigten ist nicht die Verletzung eines "lebens- wichtigen Organs" im Sinn von Art. 122 Abs. 2 StGB eingeklagte, sondern es wird ihm die "lebensgefährliche Verletzung" eines Menschen im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB vorgeworfen.

b. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 122 StGB (direkten) Vorsatz oder min- destens Eventualvorsatz voraus. Wie erwähnt ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatklä- ger nach Hause zurückkehrte, dort ein Fleischmesser (die spätere Tatwaffe) be- händigte, alsdann wieder zum Ort der Auseinandersetzung zurückkehrte und dem Privatkläger das Fleischmesser in den rechten Oberbauch stiess, bevor dieser - der Privatkläger - mit der Stablampe dreimal gegen ihn schlug. Da der Beschul- digte die tätliche Auseinandersetzung mit einem Messerstich gegen den Privat- kläger eröffnete, nahm er zumindest in Kauf, dass der Stich mit dem von ihm ein- gesetzten Fleischermesser in den Oberkörper eines Menschen zu lebensgefährli- chen Verletzungen führen kann. Der Beschuldigte gestand dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch ein (Prot. I S. 18). Nebst dem ob- jektiven ist somit auch der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 15 -

c. Folglich ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann dem Eventualstandpunkt des Beschuldigten nicht gefolgt werden, er sei zunächst angegriffen worden und habe sich alsdann mit dem Messer in Notwehr gegen den Angriff verteidigen wol- len.

a. Gemäss Art. 15 StGB ist derjenige, der angegriffen wird oder unmittel- bar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Eine Notwehr setzt eine Notwehrlage voraus. Ein Angriff muss im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen; die aggressive Hal- tung einer gegenüberstehenden Gruppe oder Person reicht nicht (BGE 104 IV 232 S. 236 f.).

b. Im vorliegend Fall lag keine Notwehrsituation vor. Gemäss dem einge- klagten und erstellten Sachverhalt griff der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Fleischermesser an; es kann also keine Rede davon sein, dass ein Angriff des Privatklägers im Gang war. Es könnte sich höchstens die Frage stellen, ob ein Angriff des Privatklägers, der dem Beklagten immerhin mit einer ca. 50cm langen, metallenen Stablampe entgegentrat, unmittelbar bevorstand. Auch davon kann keine Rede sein. Zwischen den Kontrahenten mag aufgrund der vorangehenden verbalen Auseinandersetzung zwar eine aggressive Stimmung geherrscht haben. Allein die Tatsache, dass sich der Privatkläger zu seinem Schutz mit einer ca. 50cm langen Stablampe ausrüstete, als der Beschuldigte ihm mit einem Flei- schermesser mit einer 20cm langen Klinge entgegentrat, lässt nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Privatklägers auf den Beschuldigten schliessen. Das Verhalten des Privatklägers ist im Gegenteil so zu verstehen, dass er den zornigen und mit einem Fleischermesser ausgerüsteten Beschuldig- ten vor einem Angriff abhalten wollte. Von einem unmittelbar bevorstehenden An- griff kann keine Rede sein. Eine Notwehrsituation liegt nicht vor.

c. Aus diesen Gründen fällte eine rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB des Beschuldigten ausser Betracht. Mangels Vorliegens einer Notwehrsi-

- 16 - tuation ist auch ein Handeln in entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 StGB zu verneinen. V. Strafzumessung

1. Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Be- weggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit die- ser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

a. Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Ver- schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die objektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes (Art der zugefügten Verletzung) und die Verwerf- lichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung des Ver- schuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung.

b. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vor- leben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen.

c. Gemäss Art. 50 StGB muss das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände sowie deren Gewichtung festhalten (BGE 134 IV 17

- 17 - E. 2.1 S. 20). Die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten sind so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Es muss ersichtlich wer- den, ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waag- schale fielen (ZR 113/2014 Nr. 6 S. 20).

2. Bei der Tatkomponente ist in Bezug auf die objektive Tatschwere wie erläu- tert davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger lebensgefährli- che Verletzungen zufügte. Der Beschuldigte nahm eine zunächst verbale Ausei- nandersetzung zum Anlass, um dem Privatkläger mit einem grossen Fleischer- messer einen Stich in den Oberkörper zu versetzen. Der Privatkläger musste not- fallmässig hospitalisiert werden. Durch den Messerstich wurde eine mittelgrosse Arterie im Bereich der Bauchspeicheldrüse verletzt (arteria pancreatio duodena- lis), was die Eröffnung des Bauchraumes nötig machte. Nur durch Zufall - d.h. aus Gründen, die der Beschuldigte nicht beeinflussen konnte - kam es nicht zu Verlet- zungen mit bleibenden Schäden oder gar zu tödlichen Verletzungen. Stark er- schwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht spontan handelte, sondern planmässig vorging; aufgrund der aus seiner Sicht erlittenen Beleidigungen ent- schloss er sich, mit dem Velo nach Hause zu fahren, dort ein gefährliches Flei- schermesser zu behändigen, an den Ort der Auseinandersetzung zurückzukehren und alsdann seinem Kontrahenten einen Messerstich zu versetzen. Obwohl ge- nügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, von einem deliktischen Verhalten Abstand zu nehmen, setzte der Beschuldigte seinen Plan unbeirrt und rücksichts- los um. Dies zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Zugunsten des Beschuldigten muss immerhin berücksichtigt werden, dass auch der Kontrahent - der Privatkläger - keinerlei Anstalten traf zu verhindern, dass die zunächst verbale Auseinandersetzung in eine gewaltgeladene tätliche Auseinandersetzung ausar- tete. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, dass ein direktvorsätzliches Handeln nicht nachweisbar ist, sondern dass er bloss eventualvorsätzlich handelte, indem er in Kauf nahm, den Beschul- digten lebensgefährlich zu verletzen. Motiv für die Tat war die vorangegangene

- 18 - verbale Auseinandersetzen; der Beschuldigte führte selbst aus, er sei zornig auf den Privatkläger gewesen, welcher ihn beschimpft und beleidigt habe, und just an diesem Tag habe er zeigen wollen, "wer der Stärkere" sei (Urk. 45 S. 16); wer ei- ne verbale Auseinandersetzung derart eskalieren lässt, weil er zeigen will, "wer der Stärkere" ist, handelt in hohem Mass verantwortungslos. Ferner kann nur marginal zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er im Tatzeit- punkt unter Alkoholeinfluss stand; zu seinen Gunsten muss von einem Blutalko- holwert von 1.67 Promillen ausgegangen werden (Urk. 10/5 S. 6), hinzukommend stand der Beschuldigte zur Tatzeit auch unter der Wirkung von Cannabis (Urk. 10/5 S. 3), was zu einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung führt (Urk. 10/5 S. 4). Auch wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab einem Alko- holwert von 2 Promillen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen wird (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen), muss im konkreten Fall aufgrund des gleichzeitigen Einflusses von Alkohol und Cannabis von einer geringfügigen ver- minderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als erheblich einzustufen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.

3. In Bezug auf die Täterkomponenten würdigte die Vorinstanz die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten sorgfältig und hielt zutreffend fest, dass sich diese Umstände auf die Strafzumessung neutral auswirkten. Auf diese Erwägun- gen kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 28 f.). Erheblich straferhöhend wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten aus. Der Be- schuldigte weist sieben Vorstrafen auf, darunter auch eine einschlägige (Urk. 15/1). Ferner ist ihm das Delinquieren während der vom Ministère public du canton de Genève am 6. Juni 2012 angesetzten Probezeit von drei Jahren (aus- gesprochen für eine Geldstrafe von 24 Tagsätzen zu 120 Franken) anzulasten. Sowohl die verschiedenen Vorstrafen als auch das Delinquieren während laufen- der Probezeit zeigen eine bedenkliche Geringschätzung der Rechtsordnung.

- 19 - Schliesslich ist in Bezug auf das Nachtatverhalten zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte gewisse Punkte des äusseren Tatablaufs eingestand; allerdings er- folgte das Geständnis nur zögerlich und nur in Bezug auf den Ablauf des Ge- schehens vor und nach der eigentlichen Straftat. Die eigentliche Straftat aner- kannte er nie, sondern gab sich im Gegenteil als Opfer aus und stellte sogar den Privatkläger als wahren Täter hin. Eine Strafminderung unter diesem Titel kann somit nicht in Frage kommen.

4. Da unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine verschuldensangemessene Einsatzstrafe von 36 Monaten angebracht ist und da sich die Täterkomponenten klar straferhöhend auswirken, ist der Beschuldig- te mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Anzurechnen sind 571 Ta- ge Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kommt ein teilbe- dingte Strafe in Frage (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da heute eine Freiheitsstrafe von vier Jahren auszufällen ist, ist die Strafe vollumfänglich zu vollziehen. VII. Widerruf Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und wenn deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Be- schuldigte bereits in einer frühen Phase der dreijährigen Probezeit, welche mit Strafbefehl vom 6. Juni 2012 des Ministère public du canton de Genève angesetzt

- 20 - wurde, erneut in gravierender Weise straffällig wurde. Dem Beschuldigten kann daher keine gute Prognose gestellt werden. Im Einzelnen kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 30 f.). Die bis anhin bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 24 Tagsätzen zu Fr. 120.00 ist zu vollziehen. VIII. Zivilforderungen

1. In Bezug auf die Schadenersatzpflicht bleibt es beim erstinstanzlichen Ent- scheid, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger wegen schwerer Körperverletzung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; anschlussbe- rufungsweise stellt der Privatkläger in Bezug auf die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten keine Anträge. Unbegründet ist der berufungsweise gestellte An- trag des Beschuldigten, ihm sei Schadenersatz wegen zu Unrecht erlittenem Freiheitsentzug zuzusprechen; wie erwähnt ist der Beschuldigte nämlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.

2. In Bezug auf die Genugtuung beantragt der Beschuldigte, er sei von der Pflicht zur Zahlung einer Genugtuung zu befreien, weil er sich nicht strafbar ge- macht habe. Wie dargelegt ist der Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Die Zusprechung einer Genugtuung, deren Höhe seitens des Beschuldigten nicht kritisiert wird, ist daher nicht zu beanstanden. Der Privatkläger beantragt, ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 45'000.00 zuzusprechen. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht dem Verletz- ten bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuungssumme ist einzelfallweise nach Billigkeitsüberlegungen festzusetzen. Dabei sind nach der Rechtsprechung als Zumessungskriterien die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Verletzers sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten massgebend (anstatt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2: Genugtuung bei Körperverletzung, 2. Auflage 2013,

- 21 - S. 117 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). In Bezug auf die Art und Schwere der Verletzung ist festzuhalten, dass der Privatkläger durch den Stich mit einem Fleischermesser in den Oberkörper zwar eine schwere Verlet- zung erlitt, die aber - abgesehen von Narben an der Bauchdecke - keine bleiben- den Schäden zur Folge hat. In Bezug auf die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Privatklägers ist festzuhalten, dass die Verletzung eine notfallmässige Operation erforderlich machte, dass der Privatkläger anschlies- send vom 24. Juni bis 4. Juli 2013 hospitalisiert war und dass er für mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig war (Urk. 9/2). Inwieweit die behaupteten Migräne- und Schwindelanfälle sowie Atmungsprobleme (Urk. 43 S. 7; Urk. 84 S. 6) durch die am 24. Juni 2013 zugefügte - und an sich vollständig abgeheilte - Bauchverlet- zung verursacht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Psychische Beeinträchti- gungen werden zwar behauptet (Urk. 43 S. 9; Urk. 84 S. 6), sind aber auch durch das an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von Dr. med. H._____ vom 13. Dezember 2015 [recte: 2014] (Urk. 85/1) nicht belegt. In Bezug auf den Grad des Verschuldens des Verletzers wurde bereits ausgeführt, dass den Be- schuldigten ein erhebliches Verschulden trifft. Umgekehrt ist unter dem Gesichts- punkt des Selbstverschuldens des Geschädigten zu bemerken, dass dem Privat- kläger der Vorwurf nicht erspart werden kann, keinerlei Anstalten getroffen zu ha- ben, um der sich anbahnenden gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem sicht- lich erzürnten Beschuldigten auszuweichen, wie dies jeder vernünftige Mensch getan hätte; vielmehr entschied sich der Privatkläger, sich selbst mit einer ca. 50cm langen Stablampe als Schlagwerkzeug auszurüsten und sich dem Kontra- henten auf diese Weise entgegenzustellen. Aufgrund aller massgebenden Zu- messungskriterien erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 10'000.– festgesetzten Genugtuung als angemessen. IX. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 426 StPO sind die Verfahrenskosten - mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung - der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Aus-

- 22 - gangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung - dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– aufzuerlegen. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'952.90 (inkl. MwSt; Urk. 88) sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 StPO). 2.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind eben- falls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein diesbezügliches Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten entfällt, da weder der Beschuldigte noch der Privatkläger mit seinem Antrag hinsichtlich der Genugtuung obsiegt (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO e contrario). Die Vertreterin der Privatklägerschaft macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 28 Arbeitsstunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 321.04 geltend (Urk. 86 S. 1). Die Berufung des Privatklägers beschränkte sich auf den Zivilpunkt bzw. auf die Frage der Genugtuung (Urk. 34 S. 1), womit sich die Ver- treterin der Privatklägerschaft nicht zum Schuldpunkt äussern musste, was sie hingegen im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung um- fassend tat (Urk. 34 S. 2-4). Da ihr nur der notwendige und angemessene Auf- wand zu entschädigen ist, rechtfertig sich eine Reduktion ihres geltend gemach- ten Arbeitsaufwandes. Ausgehen vom Umfang ihres Plädoyers erscheint es an- gemessen, ihr für das Berufungsverfahren insgesamt einen Zeitaufwand von 13 Arbeitsstunden zuzubilligen. Unter Berücksichtigung der Barauslagen und der Mehrwertsteuer ist sie demnach mit Fr. 3'200.– zu entschädigen.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 12. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Rückgabe der sicher- gestellten Gegenstände an den Beschuldigten), 7 (Rückgabe der sicherge- stellten Gegenstände an den Privatkläger) und 8 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 571 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 6. Juni 2012 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 120.– wird vollzogen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 24 -

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'952.90 amtliche Verteidigung Fr. 3'200.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehal- ten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt …, … in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz

- 25 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − in die in die Akten des Ministère public, Republique et canton de Genève, Route de Chancy 6B, Postfach 3565, 1211 Genève, Verfah- rens-Nr. P/6878/2012-DRJ (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger