opencaselaw.ch

SB140364

Sachbeschädigung etc.

Zürich OG · 2014-12-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, indem er

– wie ihm von der Anklageschrift vorgeworfen – am 14. Mai 2013, um ca. 18.20 Uhr einen Metallwürfel auf die Frontscheibe des auf den Parkplätzen der B._____-Strasse parkierten Personenwagens „VW Bora Variant“ von C._____ geworfen und dadurch einen Sachschaden von Fr. 580.30 verursacht habe (Urk. 33 S. 10). Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung, als auch vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung. Zu- sammengefasst stellte er seine Täterschaft in Abrede. Mit der im Anklagesach- verhalt vorgeworfenen Beschädigung des Autos habe er nichts zu tun. Er sei zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht am Tatort gewesen (HD Urk. 8 S. 2 ff.; HD Urk. 12 S. 2 - 4.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10, 13). 3.2. Da der anklagebildende Sachverhalt somit bestritten wird, ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt als rechts- genügend erstellt betrachtet werden kann. Hierbei gilt es, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) zu beachten. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung und im Besonderen zum Indizienbeweis gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammen- hang, dass sich ein Schuld- oder Freispruch nicht auf ein einzelnes Indiz (z.B. die

- 7 - DNA des Beschuldigten auf dem Metallwürfel oder die zwischen dem Beschuldig- ten und dem Geschädigten immer wieder auftretenden Probleme, etc.), sondern auf die Würdigung sämtlicher Indizien stützen muss. Nicht massgebend ist des- halb, ob ein einzelnes Indiz stichhaltig (genug) ist. Im Folgenden ist in diesem Sinne auf die Beweismittel bzw. die einzelnen Glieder der Indizienkette und die von der Verteidigung dagegen erhobenen Einwände näher einzugehen. 3.3. Als Beweismittel liegen eine Fotodokumentation (HD Urk. 2), ein Kurzbericht über die Identifizierung der DNA-Spuren am Metallwürfel (HD Urk. 4 f.) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (HD Urk. 8; HD Urk. 12; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10 ff.) vor. 3.4. Der Beschuldigte bestreitet zusammengefasst durchwegs den Metallwürfel auf die Frontscheibe des Autos vom Antragssteller geworfen und es beschädigt zu haben. Den Metallwürfel habe er zwar berührt. Grund dafür sei aber nicht die Vornahme der ihm vorgeworfenen Schädigungshandlung gewesen. Vielmehr habe er den Metallwürfel vor dem Hauseingang gefunden, diesen aufgehoben und auf die dort befindlichen Briefkästen gelegt. Zudem sei er überhaupt nicht vor Ort gewesen, als der Schaden entstanden sei, sondern sei kurz mit seinem Auto unterwegs gewesen. Erst als er wieder zurückgekommen sei, habe er von der Schädigung erfahren (HD Urk. 8 S. 2 f.; HD Urk. 12 S. 2 f.; Prot. I S. 9 - 11; Prot. II S. 11 - 13). Darüber hinaus wird auch in Frage gestellt, ob der - an sich unbestrittene - Scha- den an der Frontscheibe des Autos tatsächlich durch den Metallwürfel verursacht worden sei. Mit dem vorliegenden Beweisergebnis sei nämlich nicht rechtsgenü- gend erwiesen, dass der Metallwürfel den eingeklagten Schaden am Auto über- haupt verursacht habe. Hierzu habe der Schaden gutachterlich analysiert werden müssen, was aber versäumt worden sei, obwohl es der Staatsanwaltschaft oblie- ge, alles Zumutbare zu unternehmen, um einen rechtsgenügenden Beweis zu er- arbeiten. In diesem Sinne verzichte der Beschuldigte auch explizit auf das Stellen von entsprechenden Beweisanträgen (Urk. 25 S. 7; Urk. 35 S. 4; Urk. 43 S. 3, 5 f.). Sodann bringt die Verteidigung in der Berufung – wie schon vor Vorinstanz – vor, dass die Strafuntersuchung allzu nachlässig geführt worden sei. So sei der

- 8 - Antragssteller weder durch die Polizei noch durch die Staatsanwaltschaft, ge- schweige denn je vor dem Beschuldigten resp. dessen Vertretung befragt worden (Urk. 25 S. 4, 6 f.; Urk. 35 S. 3; Urk. 43 S. 4, 6 f.). Schliesslich kritisiert der Be- schuldigte die Würdigung der einzelnen Indizien und bringt vor, dass keines die- ser Indizien stichhaltig sei und die Täterschaft des Beschuldigten damit nicht rechtsgenügend bewiesen werden könne. Die ihm zugeordnete DNA-Spur auf dem Metallwürfel vermöge nämlich lediglich den vom Beschuldigten eingeräum- ten physischen Kontakt mit dem Metallwürfel zu beweisen, nicht aber, dass dies anlässlich der vorgeworfenen Schädigungshandlung geschehen sei (Urk. 35 S. 4 f.; Urk. 43 S. 5, 7). 3.5. Die Vorinstanz kam in Würdigung der verschiedenen Indizien zum Schluss, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie sie in der Anklage aufge- führt sind. Dies sei nämlich einerseits durch den Fotobogen belegt (HD Urk. 2), welche "den durch den Metallwürfel verursachten" Schaden dokumentiere (Urk. 33 S. 7). Sodann sei unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Antragssteller ein angespanntes Verhältnis geherrscht habe (Urk. 33 S. 7 f.). Auch bedeute die auf dem Metallwürfel gefundenen DNA-Spuren des Beschuldig- ten nichts anderes, als dass der Beschuldigte mit dem Würfel in intensiveren Kon- takt gekommen sein müsse, als dies mit dem vom Beschuldigten behaupteten Aufheben des Metallwürfels möglich sei. So habe nämlich die DNA des Antrags- stellers, welcher den Metallwürfel ebenfalls und als Letzter berührt habe, nicht festgestellt werden können (Urk. 33 S. 8 f.). Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten käme die Lage der Fenster der Wohnung des Beschuldigten und der angelernte Beruf des Beschuldigten (Konstruktionsschlosser) hinzu (Urk. 33 S. 9). Schliesslich seien die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Berührens des Metallwürfels widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (Urk. 33 S. 9 f.). Bei Würdigung all dieser Indizien gäbe es hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten keine unüberwindbaren Zweifel, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt sei. 3.6. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht vollumfänglich gefolgt wer- den.

- 9 - 3.6.1. Denn zunächst ist entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen unklar, ob der Metallwürfel überhaupt den Schaden an der Frontscheibe des Autos verur- sacht hat. Der von der Vorinstanz als Beweis dafür angeführte Fotobogen (HD Urk. 2) weist lediglich die Beschädigung/Einschlagstelle an der Frontscheibe des Autos (aus einiger Entfernung, als Nahaufnahme von aussen und von innen) und den Standort des Autos bei Eintreffen der Polizei nach. Auf einem anderen Foto ist sodann separat der in einer Beweismitteltüte eingepackte, bereits vom Tatort entfernte Metallwürfel zu sehen. Inwiefern diese Bilder als Beweis dafür dienen, dass die Beschädigung mit dem Metallwürfel verursacht wurde, wird von der Vor- instanz nicht dargelegt, sondern einfach als gegeben erachtet. Die Fotos vermö- gen aber lediglich den eingetretenen Schaden, nicht aber den Umstand nachzu- weisen, dass dieser durch den Wurf mit dem abgebildeten Metallwürfel entstan- den ist. Anzeichen, die für Letzteres sprechen sind zwar durchaus vorhanden. So soll der Metallwürfel gemäss Angaben des Antragsstellers direkt nach dem schä- digenden Ereignis neben dem Auto gelegen sei. Auch kann wohl die grundsätz- liche Eignung des Metallwürfels zur Herbeiführung des vorliegenden Schadens- bildes nicht abgestritten werden. Diese Anzeichen reichen aber für eine hin- reichend gesicherte Feststellung, dass der Schaden durch den Aufprall des Me- tallwürfels auf der Frontscheibe entstand, nicht aus. Denn die Angaben des An- tragsstellers bleiben unbestätigt. Als die Polizei am Tatort ankam, hatte der An- tragssteller den Metallwürfel bereits verschoben. Sodann wäre auch ein anderer Gegenstand, wie z.B. ein Stein, ebenso geeignet, einen Schaden wie den vorlie- genden herbeizuführen. 3.6.2. Auch die DNA-Spuren des Beschuldigten vermögen nicht zweifelsfrei nach- zuweisen, dass der Beschuldigte es war, der diesen Metallwürfel – wenn über- haupt – auf die Frontscheibe des Autos geworfen hat. Der Beschuldigte wurde dabei nämlich von niemandem beobachtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht zudem meist bereits eine kurze Berührung (z.B. das Berühren einer Tür- klinke um die Tür zu öffnen) aus, um einen "genetischen Fingerabdruck" zu hin- terlassen (LENNEN/TREVETHAN/BINTCLIFFE/LGC FORENSICS, "DNA Spuren", in: Bund Deutscher Kriminalbeamter, der kriminalist 3/2011 31 - 33, S. 31). Somit kann aus dem Umstand, dass DNA-Spuren des Beschuldigten auf dem Metall-

- 10 - würfel gefunden wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass der Metallwürfel intensiv im Rahmen einer Wurfhandlung berührt worden sein muss. Vielmehr kann der Grund dafür ebenso darin liegen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen den Metallwürfel beim Hauseingang aufgehoben und auf die Brief- kästen gelegt hat. Diese Erklärung ist auch nicht derart unstimmig, dass sie gleich als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Zwar sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewisse Widersprüche in seinen diesbezüglichen Aussagen durchaus ausmachbar. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann insofern verwiesen werden (Urk. 33 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind aber auch An- zeichen erkennbar, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen und ebenfalls be- rücksichtigt werden müssen. So erwähnte der Beschuldigte auf Vorhalt des Fotos des Metallwürfels spontan und insbesondere noch bevor ihm die DNA-Auswer- tung des Forensischen Instituts vorgehalten wurde, dass er den Metallwürfel beim Hauseingang berührt habe (HD Urk. 8 S. 2 f.). Sodann vermochte er an der Beru- fungsverhandlung einen erheblich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Widerspruch doch plausibel auszuräumen. Vom hiesigen Gericht wurde er nämlich gefragt, weshalb er anfangs behauptet habe, den Metallwürfel nie zuvor gesehen zu haben. Er führte aus, dass er dies damals so ausgesagt habe, weil er den Metallwürfel am Tattag nur in einer Tüte verpackt, im Auto des Antragstellers liegend gesehen habe. Diese Schilderung deckt sich auch mit den im Polizeirapport festgehaltenen Angaben des Antragsstellers (HD Urk. 1 S. 2). Weiter führte der Beschuldigte nachvollziehbar aus, dass er insofern nicht genau habe erkennen können, um was für einen Gegenstand es sich dabei gehandelt habe. Erst als ihm anlässlich der polizeilichen Befragung ein Foto des Metallwür- fels gezeigt worden sei, habe er gesehen, was es ist, und erkannt, dass es sich um den Metallwürfel handelte, welchen er aufgelesen habe (Prot. II S. 12; vgl. auch Prot. I S. 10). Folglich enthalten die Aussagen des Beschuldigten sowohl Anzeichen, welche auf deren Glaubhaftigkeit hinweisen als auch solche, welche dagegen sprechen. Es kann somit nicht mit hinreichender Sicherheit von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen werden.

- 11 - 3.6.3. Auch wenn die auf dem Würfel gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten und seine diesbezüglich nicht ganz stringenten Aussagen diesen als Täter in den Vordergrund rücken, kann somit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. Bei einer Ge- samtwürdigung der vorhandenen Beweismittel und Indizien bleiben nämlich er- hebliche, unüberwindbare Zweifel sowohl an der Täterschaft des Beschuldigten als auch am Tathergang an sich. An dieser Einschätzung ändert auch die Berück- sichtigung der Lage der Wohnung des Beschuldigten nichts (vgl. Urk. 33 S. 9), zumal es keinerlei gesicherte Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schaden durch den Wurf eines Gegenstandes aus einer gewissen Höhe entstanden ist. Im Übri- gen dürfte der Beschuldigte nicht der einzige Mieter gewesen sein, dessen Woh- nung sich zum Tatzeitpunkt auf der gleichen Seite der Liegenschaft und damit in einer fast ähnlichen Lage zum Auto befand. Gemäss Aussagen des Beschuldig- ten habe der Antragssteller zudem nicht nur mit ihm, sondern auch mit den übri- gen Mietern kein gutes Auskommen gehabt (HD Urk. 8 S. 2; HD Urk. 12 S. 4; Urk. 25 S. 7; Urk. 43 S. 4; Prot. II S. 10 f., 13). Die Mitberücksichtigung der einge- räumten Streitigkeiten zwischen dem Antragssteller und dem Beschuldigten (vgl. Urk. 33 S. 9) lassen damit ebenfalls nicht rechtsgenügend auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen. In Anbetracht dieser Unsicherheiten vermag schliess- lich auch der Beruf des Beschuldigten (vgl. Urk. 33 S. 9) die oben dargelegten Zweifel an seiner Täterschaft und am Tathergang nicht auszuräumen. 3.7. Bei dem vorliegenden Beweisergebnis kann die Täterschaft einer anderen Person und ein vom Anklagesachverhalt abweichender Tathergang nicht zweifels- frei ausgeschlossen werden. Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo muss demnach von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen. Der Anklage- sachverhalt ist nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 12 -

4. Strafe 4.1. Strafrahmen und Strafzumessung 4.1.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 4.1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Vorgehensweise, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln sind zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 33 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend resp. präzisierend kann festgehalten werden, dass keine Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschär- fungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. Die grobe Verkehrsregelverletzung ist vorliegend das schwerste zu beurteilende Delikt. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4.2. Tatkomponenten der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung 4.2.1. Das objektive Tatverschulden wiegt in Bezug auf das Nichteinhalten des nötigen Abstands noch leicht. Der Beschuldigte schuf mit diesem Verhalten zwar eine erhöhte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, jedoch hielt er den gerin- gen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug nur auf einer relativ kurzen Distanz (1.9 km) nicht ein. Hingegen überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstge- schwindigkeit um 37 km/h und damit um mehr als 25%. Diesbezüglich ist sein Verschulden demnach nicht mehr leicht.

- 13 - 4.2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 33 S. 14) – aus nichtigem Grund er- folgte und – wenn auch nicht von einer erwähnenswerten kriminellen Energie ge- tragen – als gedanken- und vor allem auch rücksichtslos eingestuft werden muss. Dies rechtfertigt eine leichte Erhöhung der Verschuldenskomponente. 4.2.3. Straferhöhend muss sich sodann die mehrfache Tatbegehung auswirken. 4.2.4. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für die mehr- fache grobe Verkehrsregelverletzung eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen/Ta- gen angemessen. 4.3. Tatkomponenten der einfachen Verkehrsregelverletzung 4.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze/Tage zu erhöhen. 4.4. Täterkomponente 4.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 15). Auch unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Aussagen vor dem hiesigen Gericht (Prot. II S. 6 ff.), lässt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 4.4.2. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (Urk. 15/1), davon zwei einschlä- gige. Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 33 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte einwen- det, dass er sich seit der Verurteilung im Jahr 2008 in jeder Hinsicht bemüht habe, weitere Gesetzeskonflikte zu vermeiden, ist festzuhalten, dass von einer Person grundsätzlich erwartet werden darf, dass sie (kriminell) nicht vorbestraft ist (vgl. BGE 136 IV 1). Sodann wurde der Beschuldigte trotz der Verurteilung im Jahr

- 14 - 2008 bereits im Jahr 2011 doch wieder straffällig. Weiter ist zu beachten, dass der Konsum von Marihuana mindestens dann nicht mehr als wenig problematisch an- geschaut werden kann, wenn in diesem Zustand Auto gefahren wird. Es ist des- halb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer deutlichen Straferhöhung auszugehen. 4.4.3. Strafmindernd ist zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er betref- fend die Verkehrsdelikte reuig und kooperativ war. Mit der Vorinstanz ist aller- dings festzuhalten, dass ein Leugnen aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Videoaufnahme und pharmakologisch-toxikologisches Gutachten in ND act. 1/2 und 1/5) auch wenig Sinn gemacht hätte. Leicht straferhöhend ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Taten während laufender Probezeit beging. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 4.4.4. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe um einen Fünftel zu erhöhen. Damit resultiert eine Strafe von 120 Ta- gessätze/Tagen. 4.5. Strafart 4.5.1. Die Vorinstanz verhängte eine Geldstrafe. In Anwendung des Verschlechte- rungsverbots kann davon nicht abgewichen werden. 4.5.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des Tages- satzes. In Bezug auf das Einkommen und die Ausgaben des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich zu berücksichti- gen ist zurzeit jedoch auch noch ein Anteil an den Wohnkosten von Fr. 2‘375.–. Ausserdem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass seine Ehefrau inzwischen krankgeschrieben sei und bis auf Weiteres nicht mehr werde arbeiten können. Er habe sich im Übrigen auch von seiner Ehefrau getrennt und werde ausziehen, wodurch sich in Zukunft die Mietkosten erhöhen

- 15 - würden (Prot. II S. 7 ff.). Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist der Tagessatz auf Fr. 20.– festzulegen. 4.6. Busse Für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse von Fr. 100.– auszufällen. 4.7. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massge- benden Strafzumessungskriterien eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– seiner Tat und seinem Verschulden als angemessen erscheint.

5. Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs zutreffend ausgeführt. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafen und der Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit keine günstige Prognose gestellt werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Strafe ist zu vollziehen.

6. Widerruf 6.1. Die Vorinstanz sah von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 wegen Raubes, versuchten Raubes und Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen bedingten Teils (10 Monate) der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ab. Sie verlängerte stattdessen die dafür angesetzte Probezeit von fünf Jahren um ein Jahr. 6.2. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dementsprechend ein Widerruf nicht zu prüfen. Sodann steht eine Verlängerung um mehr als ein Jahr aus dem- selben Grund auch nicht mehr zur Diskussion.

- 16 - 6.3. Es kann hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Einwand des Verteidigers (Urk. 25 S. 8; Urk. 35 S. 6; Urk. 43 S. 9) kann angemerkt werden, dass nicht massgebend ist, für welche Straftaten eine Verurteilung erfolgte, sondern ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Diese kann dem Beschuldigten vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte – nicht gegeben werden. Zudem blieb die Vorinstanz mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am untersten Rahmen. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist deshalb zu bestätigen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz sind in Rechtskraft erwachsen. 7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Strafpunkts im Zusammenhang mit der eingeklagten Sachbeschädigung. Er unterliegt teilweise hinsichtlich des Strafmas- ses und vollständig bezüglich des bedingten Vollzugs und dem Absehen von einer Verlängerung der Probezeit. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Urteil vom 14. April 2014 sprach das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, den Beschuldigten der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und der Übertretung des Bundes- gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmit- telgesetz, BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Der Beschuldigte

- 5 - wurde mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie zu einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Sodann verlängerte die Vorinstanz die mit Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon bedingt vollziehbar 10 Monate) angesetzte Probezeit von fünf Jahren um ein Jahr (Urk. 33 S. 21 f.).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 24. April 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 29). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datiert vom

E. 2 Berufungserklärung

E. 2.1 Mit der Berufungserklärung vom 2. August 2014 beschränkte der Beschul- digte die Berufung auf den Schuldpunkt hinsichtlich der Verurteilung wegen Sach- beschädigung, die Bemessung und den Vollzug der Strafe sowie die Verlänge- rung der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten angesetzten Probezeit (Urk. 43 S. 2).

E. 2.2 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erst- instanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wir- kung. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehr- facher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in

- 6 - Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 6 (Zivilansprüche), 7 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) und 8 - 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) nicht angefochten worden sind, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, indem er

– wie ihm von der Anklageschrift vorgeworfen – am 14. Mai 2013, um ca. 18.20 Uhr einen Metallwürfel auf die Frontscheibe des auf den Parkplätzen der B._____-Strasse parkierten Personenwagens „VW Bora Variant“ von C._____ geworfen und dadurch einen Sachschaden von Fr. 580.30 verursacht habe (Urk. 33 S. 10). Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung, als auch vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung. Zu- sammengefasst stellte er seine Täterschaft in Abrede. Mit der im Anklagesach- verhalt vorgeworfenen Beschädigung des Autos habe er nichts zu tun. Er sei zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht am Tatort gewesen (HD Urk. 8 S. 2 ff.; HD Urk. 12 S. 2 - 4.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10, 13).

E. 3.2 Da der anklagebildende Sachverhalt somit bestritten wird, ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt als rechts- genügend erstellt betrachtet werden kann. Hierbei gilt es, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) zu beachten. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung und im Besonderen zum Indizienbeweis gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammen- hang, dass sich ein Schuld- oder Freispruch nicht auf ein einzelnes Indiz (z.B. die

- 7 - DNA des Beschuldigten auf dem Metallwürfel oder die zwischen dem Beschuldig- ten und dem Geschädigten immer wieder auftretenden Probleme, etc.), sondern auf die Würdigung sämtlicher Indizien stützen muss. Nicht massgebend ist des- halb, ob ein einzelnes Indiz stichhaltig (genug) ist. Im Folgenden ist in diesem Sinne auf die Beweismittel bzw. die einzelnen Glieder der Indizienkette und die von der Verteidigung dagegen erhobenen Einwände näher einzugehen.

E. 3.3 Als Beweismittel liegen eine Fotodokumentation (HD Urk. 2), ein Kurzbericht über die Identifizierung der DNA-Spuren am Metallwürfel (HD Urk. 4 f.) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (HD Urk. 8; HD Urk. 12; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10 ff.) vor.

E. 3.4 Der Beschuldigte bestreitet zusammengefasst durchwegs den Metallwürfel auf die Frontscheibe des Autos vom Antragssteller geworfen und es beschädigt zu haben. Den Metallwürfel habe er zwar berührt. Grund dafür sei aber nicht die Vornahme der ihm vorgeworfenen Schädigungshandlung gewesen. Vielmehr habe er den Metallwürfel vor dem Hauseingang gefunden, diesen aufgehoben und auf die dort befindlichen Briefkästen gelegt. Zudem sei er überhaupt nicht vor Ort gewesen, als der Schaden entstanden sei, sondern sei kurz mit seinem Auto unterwegs gewesen. Erst als er wieder zurückgekommen sei, habe er von der Schädigung erfahren (HD Urk. 8 S. 2 f.; HD Urk. 12 S. 2 f.; Prot. I S. 9 - 11; Prot. II S. 11 - 13). Darüber hinaus wird auch in Frage gestellt, ob der - an sich unbestrittene - Scha- den an der Frontscheibe des Autos tatsächlich durch den Metallwürfel verursacht worden sei. Mit dem vorliegenden Beweisergebnis sei nämlich nicht rechtsgenü- gend erwiesen, dass der Metallwürfel den eingeklagten Schaden am Auto über- haupt verursacht habe. Hierzu habe der Schaden gutachterlich analysiert werden müssen, was aber versäumt worden sei, obwohl es der Staatsanwaltschaft oblie- ge, alles Zumutbare zu unternehmen, um einen rechtsgenügenden Beweis zu er- arbeiten. In diesem Sinne verzichte der Beschuldigte auch explizit auf das Stellen von entsprechenden Beweisanträgen (Urk. 25 S. 7; Urk. 35 S. 4; Urk. 43 S. 3,

E. 3.5 Die Vorinstanz kam in Würdigung der verschiedenen Indizien zum Schluss, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie sie in der Anklage aufge- führt sind. Dies sei nämlich einerseits durch den Fotobogen belegt (HD Urk. 2), welche "den durch den Metallwürfel verursachten" Schaden dokumentiere (Urk. 33 S. 7). Sodann sei unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Antragssteller ein angespanntes Verhältnis geherrscht habe (Urk. 33 S. 7 f.). Auch bedeute die auf dem Metallwürfel gefundenen DNA-Spuren des Beschuldig- ten nichts anderes, als dass der Beschuldigte mit dem Würfel in intensiveren Kon- takt gekommen sein müsse, als dies mit dem vom Beschuldigten behaupteten Aufheben des Metallwürfels möglich sei. So habe nämlich die DNA des Antrags- stellers, welcher den Metallwürfel ebenfalls und als Letzter berührt habe, nicht festgestellt werden können (Urk. 33 S. 8 f.). Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten käme die Lage der Fenster der Wohnung des Beschuldigten und der angelernte Beruf des Beschuldigten (Konstruktionsschlosser) hinzu (Urk. 33 S. 9). Schliesslich seien die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Berührens des Metallwürfels widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (Urk. 33 S. 9 f.). Bei Würdigung all dieser Indizien gäbe es hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten keine unüberwindbaren Zweifel, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt sei.

E. 3.6 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht vollumfänglich gefolgt wer- den.

- 9 -

E. 3.6.1 Denn zunächst ist entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen unklar, ob der Metallwürfel überhaupt den Schaden an der Frontscheibe des Autos verur- sacht hat. Der von der Vorinstanz als Beweis dafür angeführte Fotobogen (HD Urk. 2) weist lediglich die Beschädigung/Einschlagstelle an der Frontscheibe des Autos (aus einiger Entfernung, als Nahaufnahme von aussen und von innen) und den Standort des Autos bei Eintreffen der Polizei nach. Auf einem anderen Foto ist sodann separat der in einer Beweismitteltüte eingepackte, bereits vom Tatort entfernte Metallwürfel zu sehen. Inwiefern diese Bilder als Beweis dafür dienen, dass die Beschädigung mit dem Metallwürfel verursacht wurde, wird von der Vor- instanz nicht dargelegt, sondern einfach als gegeben erachtet. Die Fotos vermö- gen aber lediglich den eingetretenen Schaden, nicht aber den Umstand nachzu- weisen, dass dieser durch den Wurf mit dem abgebildeten Metallwürfel entstan- den ist. Anzeichen, die für Letzteres sprechen sind zwar durchaus vorhanden. So soll der Metallwürfel gemäss Angaben des Antragsstellers direkt nach dem schä- digenden Ereignis neben dem Auto gelegen sei. Auch kann wohl die grundsätz- liche Eignung des Metallwürfels zur Herbeiführung des vorliegenden Schadens- bildes nicht abgestritten werden. Diese Anzeichen reichen aber für eine hin- reichend gesicherte Feststellung, dass der Schaden durch den Aufprall des Me- tallwürfels auf der Frontscheibe entstand, nicht aus. Denn die Angaben des An- tragsstellers bleiben unbestätigt. Als die Polizei am Tatort ankam, hatte der An- tragssteller den Metallwürfel bereits verschoben. Sodann wäre auch ein anderer Gegenstand, wie z.B. ein Stein, ebenso geeignet, einen Schaden wie den vorlie- genden herbeizuführen.

E. 3.6.2 Auch die DNA-Spuren des Beschuldigten vermögen nicht zweifelsfrei nach- zuweisen, dass der Beschuldigte es war, der diesen Metallwürfel – wenn über- haupt – auf die Frontscheibe des Autos geworfen hat. Der Beschuldigte wurde dabei nämlich von niemandem beobachtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht zudem meist bereits eine kurze Berührung (z.B. das Berühren einer Tür- klinke um die Tür zu öffnen) aus, um einen "genetischen Fingerabdruck" zu hin- terlassen (LENNEN/TREVETHAN/BINTCLIFFE/LGC FORENSICS, "DNA Spuren", in: Bund Deutscher Kriminalbeamter, der kriminalist 3/2011 31 - 33, S. 31). Somit kann aus dem Umstand, dass DNA-Spuren des Beschuldigten auf dem Metall-

- 10 - würfel gefunden wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass der Metallwürfel intensiv im Rahmen einer Wurfhandlung berührt worden sein muss. Vielmehr kann der Grund dafür ebenso darin liegen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen den Metallwürfel beim Hauseingang aufgehoben und auf die Brief- kästen gelegt hat. Diese Erklärung ist auch nicht derart unstimmig, dass sie gleich als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Zwar sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewisse Widersprüche in seinen diesbezüglichen Aussagen durchaus ausmachbar. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann insofern verwiesen werden (Urk. 33 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind aber auch An- zeichen erkennbar, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen und ebenfalls be- rücksichtigt werden müssen. So erwähnte der Beschuldigte auf Vorhalt des Fotos des Metallwürfels spontan und insbesondere noch bevor ihm die DNA-Auswer- tung des Forensischen Instituts vorgehalten wurde, dass er den Metallwürfel beim Hauseingang berührt habe (HD Urk. 8 S. 2 f.). Sodann vermochte er an der Beru- fungsverhandlung einen erheblich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Widerspruch doch plausibel auszuräumen. Vom hiesigen Gericht wurde er nämlich gefragt, weshalb er anfangs behauptet habe, den Metallwürfel nie zuvor gesehen zu haben. Er führte aus, dass er dies damals so ausgesagt habe, weil er den Metallwürfel am Tattag nur in einer Tüte verpackt, im Auto des Antragstellers liegend gesehen habe. Diese Schilderung deckt sich auch mit den im Polizeirapport festgehaltenen Angaben des Antragsstellers (HD Urk. 1 S. 2). Weiter führte der Beschuldigte nachvollziehbar aus, dass er insofern nicht genau habe erkennen können, um was für einen Gegenstand es sich dabei gehandelt habe. Erst als ihm anlässlich der polizeilichen Befragung ein Foto des Metallwür- fels gezeigt worden sei, habe er gesehen, was es ist, und erkannt, dass es sich um den Metallwürfel handelte, welchen er aufgelesen habe (Prot. II S. 12; vgl. auch Prot. I S. 10). Folglich enthalten die Aussagen des Beschuldigten sowohl Anzeichen, welche auf deren Glaubhaftigkeit hinweisen als auch solche, welche dagegen sprechen. Es kann somit nicht mit hinreichender Sicherheit von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen werden.

- 11 -

E. 3.6.3 Auch wenn die auf dem Würfel gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten und seine diesbezüglich nicht ganz stringenten Aussagen diesen als Täter in den Vordergrund rücken, kann somit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. Bei einer Ge- samtwürdigung der vorhandenen Beweismittel und Indizien bleiben nämlich er- hebliche, unüberwindbare Zweifel sowohl an der Täterschaft des Beschuldigten als auch am Tathergang an sich. An dieser Einschätzung ändert auch die Berück- sichtigung der Lage der Wohnung des Beschuldigten nichts (vgl. Urk. 33 S. 9), zumal es keinerlei gesicherte Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schaden durch den Wurf eines Gegenstandes aus einer gewissen Höhe entstanden ist. Im Übri- gen dürfte der Beschuldigte nicht der einzige Mieter gewesen sein, dessen Woh- nung sich zum Tatzeitpunkt auf der gleichen Seite der Liegenschaft und damit in einer fast ähnlichen Lage zum Auto befand. Gemäss Aussagen des Beschuldig- ten habe der Antragssteller zudem nicht nur mit ihm, sondern auch mit den übri- gen Mietern kein gutes Auskommen gehabt (HD Urk. 8 S. 2; HD Urk. 12 S. 4; Urk. 25 S. 7; Urk. 43 S. 4; Prot. II S. 10 f., 13). Die Mitberücksichtigung der einge- räumten Streitigkeiten zwischen dem Antragssteller und dem Beschuldigten (vgl. Urk. 33 S. 9) lassen damit ebenfalls nicht rechtsgenügend auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen. In Anbetracht dieser Unsicherheiten vermag schliess- lich auch der Beruf des Beschuldigten (vgl. Urk. 33 S. 9) die oben dargelegten Zweifel an seiner Täterschaft und am Tathergang nicht auszuräumen.

E. 3.7 Bei dem vorliegenden Beweisergebnis kann die Täterschaft einer anderen Person und ein vom Anklagesachverhalt abweichender Tathergang nicht zweifels- frei ausgeschlossen werden. Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo muss demnach von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen. Der Anklage- sachverhalt ist nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 12 -

4. Strafe 4.1. Strafrahmen und Strafzumessung 4.1.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 4.1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Vorgehensweise, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln sind zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 33 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend resp. präzisierend kann festgehalten werden, dass keine Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschär- fungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. Die grobe Verkehrsregelverletzung ist vorliegend das schwerste zu beurteilende Delikt. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4.2. Tatkomponenten der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung 4.2.1. Das objektive Tatverschulden wiegt in Bezug auf das Nichteinhalten des nötigen Abstands noch leicht. Der Beschuldigte schuf mit diesem Verhalten zwar eine erhöhte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, jedoch hielt er den gerin- gen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug nur auf einer relativ kurzen Distanz (1.9 km) nicht ein. Hingegen überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstge- schwindigkeit um 37 km/h und damit um mehr als 25%. Diesbezüglich ist sein Verschulden demnach nicht mehr leicht.

- 13 - 4.2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 33 S. 14) – aus nichtigem Grund er- folgte und – wenn auch nicht von einer erwähnenswerten kriminellen Energie ge- tragen – als gedanken- und vor allem auch rücksichtslos eingestuft werden muss. Dies rechtfertigt eine leichte Erhöhung der Verschuldenskomponente. 4.2.3. Straferhöhend muss sich sodann die mehrfache Tatbegehung auswirken. 4.2.4. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für die mehr- fache grobe Verkehrsregelverletzung eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen/Ta- gen angemessen. 4.3. Tatkomponenten der einfachen Verkehrsregelverletzung 4.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze/Tage zu erhöhen. 4.4. Täterkomponente 4.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 15). Auch unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Aussagen vor dem hiesigen Gericht (Prot. II S. 6 ff.), lässt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 4.4.2. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (Urk. 15/1), davon zwei einschlä- gige. Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 33 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte einwen- det, dass er sich seit der Verurteilung im Jahr 2008 in jeder Hinsicht bemüht habe, weitere Gesetzeskonflikte zu vermeiden, ist festzuhalten, dass von einer Person grundsätzlich erwartet werden darf, dass sie (kriminell) nicht vorbestraft ist (vgl. BGE 136 IV 1). Sodann wurde der Beschuldigte trotz der Verurteilung im Jahr

- 14 - 2008 bereits im Jahr 2011 doch wieder straffällig. Weiter ist zu beachten, dass der Konsum von Marihuana mindestens dann nicht mehr als wenig problematisch an- geschaut werden kann, wenn in diesem Zustand Auto gefahren wird. Es ist des- halb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer deutlichen Straferhöhung auszugehen. 4.4.3. Strafmindernd ist zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er betref- fend die Verkehrsdelikte reuig und kooperativ war. Mit der Vorinstanz ist aller- dings festzuhalten, dass ein Leugnen aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Videoaufnahme und pharmakologisch-toxikologisches Gutachten in ND act. 1/2 und 1/5) auch wenig Sinn gemacht hätte. Leicht straferhöhend ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Taten während laufender Probezeit beging. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 4.4.4. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe um einen Fünftel zu erhöhen. Damit resultiert eine Strafe von 120 Ta- gessätze/Tagen. 4.5. Strafart 4.5.1. Die Vorinstanz verhängte eine Geldstrafe. In Anwendung des Verschlechte- rungsverbots kann davon nicht abgewichen werden. 4.5.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des Tages- satzes. In Bezug auf das Einkommen und die Ausgaben des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich zu berücksichti- gen ist zurzeit jedoch auch noch ein Anteil an den Wohnkosten von Fr. 2‘375.–. Ausserdem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass seine Ehefrau inzwischen krankgeschrieben sei und bis auf Weiteres nicht mehr werde arbeiten können. Er habe sich im Übrigen auch von seiner Ehefrau getrennt und werde ausziehen, wodurch sich in Zukunft die Mietkosten erhöhen

- 15 - würden (Prot. II S. 7 ff.). Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist der Tagessatz auf Fr. 20.– festzulegen. 4.6. Busse Für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse von Fr. 100.– auszufällen. 4.7. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massge- benden Strafzumessungskriterien eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– seiner Tat und seinem Verschulden als angemessen erscheint.

E. 5 Vollzug

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs zutreffend ausgeführt. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafen und der Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit keine günstige Prognose gestellt werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Die Strafe ist zu vollziehen.

E. 6 Widerruf

E. 6.1 Die Vorinstanz sah von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 wegen Raubes, versuchten Raubes und Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen bedingten Teils (10 Monate) der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ab. Sie verlängerte stattdessen die dafür angesetzte Probezeit von fünf Jahren um ein Jahr.

E. 6.2 Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dementsprechend ein Widerruf nicht zu prüfen. Sodann steht eine Verlängerung um mehr als ein Jahr aus dem- selben Grund auch nicht mehr zur Diskussion.

- 16 -

E. 6.3 Es kann hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Einwand des Verteidigers (Urk. 25 S. 8; Urk. 35 S. 6; Urk. 43 S. 9) kann angemerkt werden, dass nicht massgebend ist, für welche Straftaten eine Verurteilung erfolgte, sondern ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Diese kann dem Beschuldigten vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte – nicht gegeben werden. Zudem blieb die Vorinstanz mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am untersten Rahmen. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist deshalb zu bestätigen.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz sind in Rechtskraft erwachsen.

E. 7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Strafpunkts im Zusammenhang mit der eingeklagten Sachbeschädigung. Er unterliegt teilweise hinsichtlich des Strafmas- ses und vollständig bezüglich des bedingten Vollzugs und dem Absehen von einer Verlängerung der Probezeit. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 14. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprü- che wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Zivilansprüche), 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 8 - 10 (Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. - 17 -
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– und mit Fr. 100.– Busse.
  5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  7. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für den bedingten Teil (10 Monate) der Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten angesetzte Probezeit von fünf Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'650.– amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) - 18 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Bezirksgerichts Pfäffikon (Prozess-Nr.: DG080018), ad acta
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140364-O/U/cw Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 19. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. April 2014 (GG140004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Januar 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 altSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV − der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 BetmG

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 100.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 100.– schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon bedingt vollziehbar 10 Monate) an- gesetzte Probezeit von fünf Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

6. Die Forderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichts- kasse wie folgt entschädigt:

- 3 - Honorar: Fr. 4'417.65 MwSt 8% auf Fr. Fr. 353.40 __________________ Total Fr. 4'771.10

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.–. Die übrigen Kosten be- tragen: Fr. 977.25 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 120.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.– Auslagen Untersuchung Fr. 4'771.10 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbe- halten. Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2) " 1. Ziff. 1 des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. April 2014 sei folgen- dermassen abzuändern: Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 alt SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 lit. a VRV. Er sei freizusprechen:

- 4 -

- vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Abänderung des Urteils im Schuldpunkt)

2. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. April 2014 sei abzuändern. Die Strafe sei auf 90 Tagessätze festzusetzen (Abänderung des Strafmasses).

3. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. April 2013 sei abzuändern. Der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben. Eventualiter sei die Geldstrafe zu vollziehen.

4. Ziff. 5: Auf eine Verlängerung der Probezeit der mit Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 verhängten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten sei zu verzichten (Abänderung des Urteiles)

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse."

b) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 39, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ___________________________ Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 14. April 2014 sprach das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, den Beschuldigten der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und der Übertretung des Bundes- gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmit- telgesetz, BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Der Beschuldigte

- 5 - wurde mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie zu einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Sodann verlängerte die Vorinstanz die mit Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon bedingt vollziehbar 10 Monate) angesetzte Probezeit von fünf Jahren um ein Jahr (Urk. 33 S. 21 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 24. April 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 29). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datiert vom

2. August 2014, ging fristgerecht am 5. August 2014 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 35). Beweisanträge wurden von ihm weder im Rahmen der Berufungserklä- rung noch anlässlich der Berufungsverhandlung gestellt (Urk. 35 S. 3; Urk. 43 S. 7). Mit Schreiben vom 25. August 2014 teilte die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet werde (Urk. 39). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. September 2014 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungs- blatt mit Beilagen ein (Urk. 40 und 41/1-6). Die Berufungsverhandlung fand am

19. Dezember 2014 statt (Prot. II S. 3 ff.).

2. Berufungserklärung 2.1. Mit der Berufungserklärung vom 2. August 2014 beschränkte der Beschul- digte die Berufung auf den Schuldpunkt hinsichtlich der Verurteilung wegen Sach- beschädigung, die Bemessung und den Vollzug der Strafe sowie die Verlänge- rung der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten angesetzten Probezeit (Urk. 43 S. 2). 2.2. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erst- instanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wir- kung. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehr- facher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in

- 6 - Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 6 (Zivilansprüche), 7 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) und 8 - 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) nicht angefochten worden sind, ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, indem er

– wie ihm von der Anklageschrift vorgeworfen – am 14. Mai 2013, um ca. 18.20 Uhr einen Metallwürfel auf die Frontscheibe des auf den Parkplätzen der B._____-Strasse parkierten Personenwagens „VW Bora Variant“ von C._____ geworfen und dadurch einen Sachschaden von Fr. 580.30 verursacht habe (Urk. 33 S. 10). Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung, als auch vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung. Zu- sammengefasst stellte er seine Täterschaft in Abrede. Mit der im Anklagesach- verhalt vorgeworfenen Beschädigung des Autos habe er nichts zu tun. Er sei zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht am Tatort gewesen (HD Urk. 8 S. 2 ff.; HD Urk. 12 S. 2 - 4.; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10, 13). 3.2. Da der anklagebildende Sachverhalt somit bestritten wird, ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt als rechts- genügend erstellt betrachtet werden kann. Hierbei gilt es, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) zu beachten. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung und im Besonderen zum Indizienbeweis gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammen- hang, dass sich ein Schuld- oder Freispruch nicht auf ein einzelnes Indiz (z.B. die

- 7 - DNA des Beschuldigten auf dem Metallwürfel oder die zwischen dem Beschuldig- ten und dem Geschädigten immer wieder auftretenden Probleme, etc.), sondern auf die Würdigung sämtlicher Indizien stützen muss. Nicht massgebend ist des- halb, ob ein einzelnes Indiz stichhaltig (genug) ist. Im Folgenden ist in diesem Sinne auf die Beweismittel bzw. die einzelnen Glieder der Indizienkette und die von der Verteidigung dagegen erhobenen Einwände näher einzugehen. 3.3. Als Beweismittel liegen eine Fotodokumentation (HD Urk. 2), ein Kurzbericht über die Identifizierung der DNA-Spuren am Metallwürfel (HD Urk. 4 f.) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (HD Urk. 8; HD Urk. 12; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10 ff.) vor. 3.4. Der Beschuldigte bestreitet zusammengefasst durchwegs den Metallwürfel auf die Frontscheibe des Autos vom Antragssteller geworfen und es beschädigt zu haben. Den Metallwürfel habe er zwar berührt. Grund dafür sei aber nicht die Vornahme der ihm vorgeworfenen Schädigungshandlung gewesen. Vielmehr habe er den Metallwürfel vor dem Hauseingang gefunden, diesen aufgehoben und auf die dort befindlichen Briefkästen gelegt. Zudem sei er überhaupt nicht vor Ort gewesen, als der Schaden entstanden sei, sondern sei kurz mit seinem Auto unterwegs gewesen. Erst als er wieder zurückgekommen sei, habe er von der Schädigung erfahren (HD Urk. 8 S. 2 f.; HD Urk. 12 S. 2 f.; Prot. I S. 9 - 11; Prot. II S. 11 - 13). Darüber hinaus wird auch in Frage gestellt, ob der - an sich unbestrittene - Scha- den an der Frontscheibe des Autos tatsächlich durch den Metallwürfel verursacht worden sei. Mit dem vorliegenden Beweisergebnis sei nämlich nicht rechtsgenü- gend erwiesen, dass der Metallwürfel den eingeklagten Schaden am Auto über- haupt verursacht habe. Hierzu habe der Schaden gutachterlich analysiert werden müssen, was aber versäumt worden sei, obwohl es der Staatsanwaltschaft oblie- ge, alles Zumutbare zu unternehmen, um einen rechtsgenügenden Beweis zu er- arbeiten. In diesem Sinne verzichte der Beschuldigte auch explizit auf das Stellen von entsprechenden Beweisanträgen (Urk. 25 S. 7; Urk. 35 S. 4; Urk. 43 S. 3, 5 f.). Sodann bringt die Verteidigung in der Berufung – wie schon vor Vorinstanz – vor, dass die Strafuntersuchung allzu nachlässig geführt worden sei. So sei der

- 8 - Antragssteller weder durch die Polizei noch durch die Staatsanwaltschaft, ge- schweige denn je vor dem Beschuldigten resp. dessen Vertretung befragt worden (Urk. 25 S. 4, 6 f.; Urk. 35 S. 3; Urk. 43 S. 4, 6 f.). Schliesslich kritisiert der Be- schuldigte die Würdigung der einzelnen Indizien und bringt vor, dass keines die- ser Indizien stichhaltig sei und die Täterschaft des Beschuldigten damit nicht rechtsgenügend bewiesen werden könne. Die ihm zugeordnete DNA-Spur auf dem Metallwürfel vermöge nämlich lediglich den vom Beschuldigten eingeräum- ten physischen Kontakt mit dem Metallwürfel zu beweisen, nicht aber, dass dies anlässlich der vorgeworfenen Schädigungshandlung geschehen sei (Urk. 35 S. 4 f.; Urk. 43 S. 5, 7). 3.5. Die Vorinstanz kam in Würdigung der verschiedenen Indizien zum Schluss, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie sie in der Anklage aufge- führt sind. Dies sei nämlich einerseits durch den Fotobogen belegt (HD Urk. 2), welche "den durch den Metallwürfel verursachten" Schaden dokumentiere (Urk. 33 S. 7). Sodann sei unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Antragssteller ein angespanntes Verhältnis geherrscht habe (Urk. 33 S. 7 f.). Auch bedeute die auf dem Metallwürfel gefundenen DNA-Spuren des Beschuldig- ten nichts anderes, als dass der Beschuldigte mit dem Würfel in intensiveren Kon- takt gekommen sein müsse, als dies mit dem vom Beschuldigten behaupteten Aufheben des Metallwürfels möglich sei. So habe nämlich die DNA des Antrags- stellers, welcher den Metallwürfel ebenfalls und als Letzter berührt habe, nicht festgestellt werden können (Urk. 33 S. 8 f.). Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten käme die Lage der Fenster der Wohnung des Beschuldigten und der angelernte Beruf des Beschuldigten (Konstruktionsschlosser) hinzu (Urk. 33 S. 9). Schliesslich seien die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Berührens des Metallwürfels widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (Urk. 33 S. 9 f.). Bei Würdigung all dieser Indizien gäbe es hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten keine unüberwindbaren Zweifel, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt sei. 3.6. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht vollumfänglich gefolgt wer- den.

- 9 - 3.6.1. Denn zunächst ist entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen unklar, ob der Metallwürfel überhaupt den Schaden an der Frontscheibe des Autos verur- sacht hat. Der von der Vorinstanz als Beweis dafür angeführte Fotobogen (HD Urk. 2) weist lediglich die Beschädigung/Einschlagstelle an der Frontscheibe des Autos (aus einiger Entfernung, als Nahaufnahme von aussen und von innen) und den Standort des Autos bei Eintreffen der Polizei nach. Auf einem anderen Foto ist sodann separat der in einer Beweismitteltüte eingepackte, bereits vom Tatort entfernte Metallwürfel zu sehen. Inwiefern diese Bilder als Beweis dafür dienen, dass die Beschädigung mit dem Metallwürfel verursacht wurde, wird von der Vor- instanz nicht dargelegt, sondern einfach als gegeben erachtet. Die Fotos vermö- gen aber lediglich den eingetretenen Schaden, nicht aber den Umstand nachzu- weisen, dass dieser durch den Wurf mit dem abgebildeten Metallwürfel entstan- den ist. Anzeichen, die für Letzteres sprechen sind zwar durchaus vorhanden. So soll der Metallwürfel gemäss Angaben des Antragsstellers direkt nach dem schä- digenden Ereignis neben dem Auto gelegen sei. Auch kann wohl die grundsätz- liche Eignung des Metallwürfels zur Herbeiführung des vorliegenden Schadens- bildes nicht abgestritten werden. Diese Anzeichen reichen aber für eine hin- reichend gesicherte Feststellung, dass der Schaden durch den Aufprall des Me- tallwürfels auf der Frontscheibe entstand, nicht aus. Denn die Angaben des An- tragsstellers bleiben unbestätigt. Als die Polizei am Tatort ankam, hatte der An- tragssteller den Metallwürfel bereits verschoben. Sodann wäre auch ein anderer Gegenstand, wie z.B. ein Stein, ebenso geeignet, einen Schaden wie den vorlie- genden herbeizuführen. 3.6.2. Auch die DNA-Spuren des Beschuldigten vermögen nicht zweifelsfrei nach- zuweisen, dass der Beschuldigte es war, der diesen Metallwürfel – wenn über- haupt – auf die Frontscheibe des Autos geworfen hat. Der Beschuldigte wurde dabei nämlich von niemandem beobachtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht zudem meist bereits eine kurze Berührung (z.B. das Berühren einer Tür- klinke um die Tür zu öffnen) aus, um einen "genetischen Fingerabdruck" zu hin- terlassen (LENNEN/TREVETHAN/BINTCLIFFE/LGC FORENSICS, "DNA Spuren", in: Bund Deutscher Kriminalbeamter, der kriminalist 3/2011 31 - 33, S. 31). Somit kann aus dem Umstand, dass DNA-Spuren des Beschuldigten auf dem Metall-

- 10 - würfel gefunden wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass der Metallwürfel intensiv im Rahmen einer Wurfhandlung berührt worden sein muss. Vielmehr kann der Grund dafür ebenso darin liegen, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen den Metallwürfel beim Hauseingang aufgehoben und auf die Brief- kästen gelegt hat. Diese Erklärung ist auch nicht derart unstimmig, dass sie gleich als unglaubhaft qualifiziert werden muss. Zwar sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewisse Widersprüche in seinen diesbezüglichen Aussagen durchaus ausmachbar. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann insofern verwiesen werden (Urk. 33 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind aber auch An- zeichen erkennbar, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen und ebenfalls be- rücksichtigt werden müssen. So erwähnte der Beschuldigte auf Vorhalt des Fotos des Metallwürfels spontan und insbesondere noch bevor ihm die DNA-Auswer- tung des Forensischen Instituts vorgehalten wurde, dass er den Metallwürfel beim Hauseingang berührt habe (HD Urk. 8 S. 2 f.). Sodann vermochte er an der Beru- fungsverhandlung einen erheblich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Widerspruch doch plausibel auszuräumen. Vom hiesigen Gericht wurde er nämlich gefragt, weshalb er anfangs behauptet habe, den Metallwürfel nie zuvor gesehen zu haben. Er führte aus, dass er dies damals so ausgesagt habe, weil er den Metallwürfel am Tattag nur in einer Tüte verpackt, im Auto des Antragstellers liegend gesehen habe. Diese Schilderung deckt sich auch mit den im Polizeirapport festgehaltenen Angaben des Antragsstellers (HD Urk. 1 S. 2). Weiter führte der Beschuldigte nachvollziehbar aus, dass er insofern nicht genau habe erkennen können, um was für einen Gegenstand es sich dabei gehandelt habe. Erst als ihm anlässlich der polizeilichen Befragung ein Foto des Metallwür- fels gezeigt worden sei, habe er gesehen, was es ist, und erkannt, dass es sich um den Metallwürfel handelte, welchen er aufgelesen habe (Prot. II S. 12; vgl. auch Prot. I S. 10). Folglich enthalten die Aussagen des Beschuldigten sowohl Anzeichen, welche auf deren Glaubhaftigkeit hinweisen als auch solche, welche dagegen sprechen. Es kann somit nicht mit hinreichender Sicherheit von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen werden.

- 11 - 3.6.3. Auch wenn die auf dem Würfel gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten und seine diesbezüglich nicht ganz stringenten Aussagen diesen als Täter in den Vordergrund rücken, kann somit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. Bei einer Ge- samtwürdigung der vorhandenen Beweismittel und Indizien bleiben nämlich er- hebliche, unüberwindbare Zweifel sowohl an der Täterschaft des Beschuldigten als auch am Tathergang an sich. An dieser Einschätzung ändert auch die Berück- sichtigung der Lage der Wohnung des Beschuldigten nichts (vgl. Urk. 33 S. 9), zumal es keinerlei gesicherte Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schaden durch den Wurf eines Gegenstandes aus einer gewissen Höhe entstanden ist. Im Übri- gen dürfte der Beschuldigte nicht der einzige Mieter gewesen sein, dessen Woh- nung sich zum Tatzeitpunkt auf der gleichen Seite der Liegenschaft und damit in einer fast ähnlichen Lage zum Auto befand. Gemäss Aussagen des Beschuldig- ten habe der Antragssteller zudem nicht nur mit ihm, sondern auch mit den übri- gen Mietern kein gutes Auskommen gehabt (HD Urk. 8 S. 2; HD Urk. 12 S. 4; Urk. 25 S. 7; Urk. 43 S. 4; Prot. II S. 10 f., 13). Die Mitberücksichtigung der einge- räumten Streitigkeiten zwischen dem Antragssteller und dem Beschuldigten (vgl. Urk. 33 S. 9) lassen damit ebenfalls nicht rechtsgenügend auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen. In Anbetracht dieser Unsicherheiten vermag schliess- lich auch der Beruf des Beschuldigten (vgl. Urk. 33 S. 9) die oben dargelegten Zweifel an seiner Täterschaft und am Tathergang nicht auszuräumen. 3.7. Bei dem vorliegenden Beweisergebnis kann die Täterschaft einer anderen Person und ein vom Anklagesachverhalt abweichender Tathergang nicht zweifels- frei ausgeschlossen werden. Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo muss demnach von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen. Der Anklage- sachverhalt ist nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 12 -

4. Strafe 4.1. Strafrahmen und Strafzumessung 4.1.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV, des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 4.1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Vorgehensweise, zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln sind zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 33 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend resp. präzisierend kann festgehalten werden, dass keine Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Die Strafschär- fungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit sind daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen. Die grobe Verkehrsregelverletzung ist vorliegend das schwerste zu beurteilende Delikt. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4.2. Tatkomponenten der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung 4.2.1. Das objektive Tatverschulden wiegt in Bezug auf das Nichteinhalten des nötigen Abstands noch leicht. Der Beschuldigte schuf mit diesem Verhalten zwar eine erhöhte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, jedoch hielt er den gerin- gen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug nur auf einer relativ kurzen Distanz (1.9 km) nicht ein. Hingegen überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstge- schwindigkeit um 37 km/h und damit um mehr als 25%. Diesbezüglich ist sein Verschulden demnach nicht mehr leicht.

- 13 - 4.2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 33 S. 14) – aus nichtigem Grund er- folgte und – wenn auch nicht von einer erwähnenswerten kriminellen Energie ge- tragen – als gedanken- und vor allem auch rücksichtslos eingestuft werden muss. Dies rechtfertigt eine leichte Erhöhung der Verschuldenskomponente. 4.2.3. Straferhöhend muss sich sodann die mehrfache Tatbegehung auswirken. 4.2.4. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für die mehr- fache grobe Verkehrsregelverletzung eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen/Ta- gen angemessen. 4.3. Tatkomponenten der einfachen Verkehrsregelverletzung 4.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze/Tage zu erhöhen. 4.4. Täterkomponente 4.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 15). Auch unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Aussagen vor dem hiesigen Gericht (Prot. II S. 6 ff.), lässt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. 4.4.2. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (Urk. 15/1), davon zwei einschlä- gige. Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 33 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte einwen- det, dass er sich seit der Verurteilung im Jahr 2008 in jeder Hinsicht bemüht habe, weitere Gesetzeskonflikte zu vermeiden, ist festzuhalten, dass von einer Person grundsätzlich erwartet werden darf, dass sie (kriminell) nicht vorbestraft ist (vgl. BGE 136 IV 1). Sodann wurde der Beschuldigte trotz der Verurteilung im Jahr

- 14 - 2008 bereits im Jahr 2011 doch wieder straffällig. Weiter ist zu beachten, dass der Konsum von Marihuana mindestens dann nicht mehr als wenig problematisch an- geschaut werden kann, wenn in diesem Zustand Auto gefahren wird. Es ist des- halb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer deutlichen Straferhöhung auszugehen. 4.4.3. Strafmindernd ist zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er betref- fend die Verkehrsdelikte reuig und kooperativ war. Mit der Vorinstanz ist aller- dings festzuhalten, dass ein Leugnen aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Videoaufnahme und pharmakologisch-toxikologisches Gutachten in ND act. 1/2 und 1/5) auch wenig Sinn gemacht hätte. Leicht straferhöhend ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Taten während laufender Probezeit beging. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 4.4.4. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe um einen Fünftel zu erhöhen. Damit resultiert eine Strafe von 120 Ta- gessätze/Tagen. 4.5. Strafart 4.5.1. Die Vorinstanz verhängte eine Geldstrafe. In Anwendung des Verschlechte- rungsverbots kann davon nicht abgewichen werden. 4.5.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des Tages- satzes. In Bezug auf das Einkommen und die Ausgaben des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 33 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich zu berücksichti- gen ist zurzeit jedoch auch noch ein Anteil an den Wohnkosten von Fr. 2‘375.–. Ausserdem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass seine Ehefrau inzwischen krankgeschrieben sei und bis auf Weiteres nicht mehr werde arbeiten können. Er habe sich im Übrigen auch von seiner Ehefrau getrennt und werde ausziehen, wodurch sich in Zukunft die Mietkosten erhöhen

- 15 - würden (Prot. II S. 7 ff.). Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist der Tagessatz auf Fr. 20.– festzulegen. 4.6. Busse Für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse von Fr. 100.– auszufällen. 4.7. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massge- benden Strafzumessungskriterien eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– seiner Tat und seinem Verschulden als angemessen erscheint.

5. Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs zutreffend ausgeführt. Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafen und der Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit keine günstige Prognose gestellt werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Strafe ist zu vollziehen.

6. Widerruf 6.1. Die Vorinstanz sah von einem Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 wegen Raubes, versuchten Raubes und Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen bedingten Teils (10 Monate) der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ab. Sie verlängerte stattdessen die dafür angesetzte Probezeit von fünf Jahren um ein Jahr. 6.2. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dementsprechend ein Widerruf nicht zu prüfen. Sodann steht eine Verlängerung um mehr als ein Jahr aus dem- selben Grund auch nicht mehr zur Diskussion.

- 16 - 6.3. Es kann hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Einwand des Verteidigers (Urk. 25 S. 8; Urk. 35 S. 6; Urk. 43 S. 9) kann angemerkt werden, dass nicht massgebend ist, für welche Straftaten eine Verurteilung erfolgte, sondern ob eine günstige Prognose gestellt werden kann. Diese kann dem Beschuldigten vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte – nicht gegeben werden. Zudem blieb die Vorinstanz mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am untersten Rahmen. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist deshalb zu bestätigen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz sind in Rechtskraft erwachsen. 7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Strafpunkts im Zusammenhang mit der eingeklagten Sachbeschädigung. Er unterliegt teilweise hinsichtlich des Strafmas- ses und vollständig bezüglich des bedingten Vollzugs und dem Absehen von einer Verlängerung der Probezeit. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 14. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprü- che wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Zivilansprüche), 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 8 - 10 (Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 17 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– und mit Fr. 100.– Busse.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Dezember 2008 für den bedingten Teil (10 Monate) der Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten angesetzte Probezeit von fünf Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'650.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt)

- 18 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Bezirksgerichts Pfäffikon (Prozess-Nr.: DG080018), ad acta

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir