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SB140360

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2014-11-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Der Sachverhalt ist in folgenden Punkten als feststehend bzw. unbestritten zu betrachten: Am 10. Mai 2013 ca. um 7:20 Uhr stiessen der Beschuldigte und B._____ auf der Kreuzung C._____strasse/D._____strasse mit ihren Autos zu- sammen (Karten bzw. Skizzen: Urk. 8; Urk. 2 letzte Seite; Urk. 13/3; Urk. 13/4). Der Beschuldigte fuhr mit seinem Volvo auf der D._____strasse in Fahrrichtung E._____strasse auf die Kreuzung zu, während B._____ mit seinem Opel auf der C._____strasse stadteinwärts unterwegs war. Beim Zusammenstoss wurde niemand verletzt, und es entstand nur geringfügiger Sachschaden. Die Fahrzeuge blieben – von allfälligen geringfügigen Veränderun- gen abgesehen (dazu unten) – bis zum Eintreffen der Polizei an Ort und Stelle stehen, was fotografisch dokumentiert wurde (Urk. 6 [Fotos]). Sowohl die C._____strasse als auch die D._____strasse verlaufen an der genannten Kreuzung in den von den beiden Autolenkern jeweils befahrenen

- 5 - Richtungen zweispurig (Urk. 2 letzte Seite mit Skizze; Urk. 13/3; Urk. 13/4): Der Beschuldigte sowie B._____ waren jeweils auf der – von ihnen aus gesehen

– rechten Fahrspur unterwegs. Dies ergibt sich namentlich aus der fotografisch dokumentierten Endlage der Fahrzeuge (Urk. 6 S. 2; ferner: Urk. 10 S. 2 ganz un- ten; Urk. 11 S. 5 ganz unten). Soweit der Beschuldigte erstmals rund vier Monate nach dem Vorfall angibt, er habe sich auf der linken und nicht auf der rechten Spur befunden (Urk. 12 S. 2 oberhalb Mitte), erweist sich seine Darstellung als unzutreffend (wobei er etwas später in der gleichen Einvernahme ohnehin ein- räumte, selber nicht mehr zu wissen, auf welcher Spur er unterwegs war [Urk. 12 S. 3 oberhalb Mitte]. Beide Fahrzeuglenker hatten unmittelbar vor der Kreuzung Lichtsignale zu beach- ten (Urk. 6 S. 1 [Foto]). Diese funktionierten zum Tatzeitpunkt störungsfrei (Urk. 13/2). Weiter regnete es leicht. Die Sichtverhältnisse waren gut, und es war keine Strassenbeleuchtung in Betrieb. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit betrug für beide Fahrzeuglenker 50 km/h (Urk. 2). 3.2. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe kein Rotlicht miss- achtet (Urk. 55 S. 2 ff.; zu den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten im Einzelnen unten). Ausserdem machte der Beschuldigte in der Untersuchung sowie vor der Vor- instanz geltend, er und B._____ hätten beide gerade noch rechtzeitig abbremsen können. Die Fahrzeuge seien nah beieinander zum Stillstand gekommen (in rund 10 – 40 cm Distanz). Einige Sekunden nach dem Stillstand habe B._____ aber noch einmal Gas gegeben und so die Kollision verursacht (zuletzt: Prot. I S. 8 un- ten). Entsprechende Aussagen machte der Beschuldigte auch in der Berufungs- verhandlung (Urk. 54 S. 5 ff.). 3.3. Nebst dem Beschuldigten und B._____ wurde der hinter dem Beschuldig- ten fahrende F._____ (Urk. 10) sowie einer der beiden Autoinsassen des Be- schuldigten, G._____ (Urk. 11), einvernommen. Die im Auto befindliche Ehefrau sowie die vier Kinder B._____s (Urk. 5 Ziff. 13) wurden nicht einvernommen.

- 6 - 3.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren geltend, dass die vom Zeugen F._____ gegenüber der Polizei gemachten Aus- sagen nicht verwertbar seien, da der Zeuge vor der telefonischen Befragung nicht auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeug- nisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 32 S. 6 f. Ziff. 5.1; Urk. 55 S. 6 Ziff. 3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. F._____ wurde von der Polizei nicht formell als Zeuge befragt, weshalb sich Hinweise auf seine Zeugenpflichten sowie auf die Straffolgen bei falschem Zeugnis erübrigten. Anlässlich seiner Einvernah- me als Zeuge am 3. September 2013 wurde F._____ über seine Rechte und Pflichten belehrt (Urk. 10 S. 1 f.). Er hat sich in der Folge nochmals zur Sache ge- äussert. Am Schluss der Einvernahme bestätigte er zudem, dass seine im Polizei- rapport zusammengefassten Aussagen zutreffend seien (Urk. 10 S. 5). Dem Be- schuldigten wurde ermöglicht, der Zeugeneinvernahme von F._____ beizuwoh- nen und Fragen zu stellen (Urk. 10 S. 1 und 5). Damit wurden seine Verteidi- gungsrechte gewahrt. Im vorliegenden Fall steht deshalb nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Aussagen von F._____ bei der Po- lizei zurückzugreifen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3.). 3.5. Primär entscheidend ist die Frage, ob der Beschuldigte das Rotlicht miss- achtete, da dies – unabhängig von einer späteren Kollision – in der Regel eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt. Dass das Missachten eines Rotlichtes vielfach zu Kollisionen führt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass es auf der Kreuzung zwischen sich kreuzenden Fahrzeugen zu einer Kollision kam, bildet insofern ein gewisses Indiz dafür, dass einer der beteiligten Fahrzeug- lenker tatsächlich ein Rotlicht missachtete. Beachten nämlich beide Lenker die Lichtsignale und funktionieren diese einwandfrei, kann es (abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderfällen wie Stehenbleiben eines Fahrzeugs auf der Kreuzung) nicht zu einer Kollision der vorliegenden Art kommen. Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte oder aber B._____ das jeweilige Rotlicht missachtete.

- 7 - Nach dem Gesagten steht vorliegend die Rotlichtmissachtung im Zentrum. Die Kollision bzw. ihre näheren Umstände sind jedoch als Hilfstatsachen im Hinblick auf die Frage der Rotlichtmissachtung von Interesse. Zu unterscheiden gilt es zwischen folgenden Hypothesen: Hypothese 1 = Anklage (Direktkollision durch Beschuldigten nach Überfahren des Rotlichts durch Beschuldigten): Die Kollision kann einerseits – wie in der Anklage umschrieben – direkt dadurch eingetreten sein, dass der Beschuldigte das Rot- licht missachtete (Hypothese der Direktkollision zufolge Missachtens des Rotlichts durch Beschuldigten). Hypothese 2 (Direktkollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch B._____): Denkbar wäre an sich auch, dass B._____ das Rotlicht überfuhr und die Kollision direkt verursachte (Hypothese der Direktkollision zufolge Missach- tens des Rotlichts durch B._____). Diese Hypothese wird allerdings weder vom Beschuldigten noch von sonst jemandem geltend gemacht. Der Standpunkt des Beschuldigten schliesst diese Hypothese direkt aus: Seiner Darstellung zufolge wurde die Kollision nämlich erst nach dem Stillstand beider Fahrzeuge von B._____ verursacht, indem dieser erneut Gas gab (Hypothese der separat und auf Initiative von B._____ erfolgten Kollision). Hypothese 3 (indirekte Kollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch B._____): Denkbar wäre auch, dass B._____ das Rotlicht überfuhr, eine Kollision gerade noch verhindert werden konnte, die Fahrzeuge zum Stillstand kamen und B._____ alsdann in den Beschuldigten hineinfuhr. Hypothese 4 (indirekte Kollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch Beschuldigten): Denkbar wäre auch, dass der Beschuldigte das Rotlicht überfuhr, eine Kollision aber noch verhindern konnte und beide Fahrzeuge zum Stillstand kamen, worauf B._____ erneut Gas gab und in den Beschuldigten hin- einfuhr. Diese Hypothese änderte allerdings nichts daran, dass der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen wäre, wobei dieser Tathergang aber bei der Strafzumessung strafreduzierend zu berücksichtigen wä- re (geringere bzw. nicht selbst verschuldete Tatfolgen).

- 8 - Beurteilung: Die Hypothesen 1 und 4 führen zu einer Verurteilung des Beschuldig- ten (wobei, wie erwähnt, bei Hypothese 4 die Strafzumessung für den Beschuldig- ten vorteilhafter ausfallen würde). Hypothese 2 wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht bzw. ist mit seiner Sachdarstellung unvereinbar. Zumal der Beschuldigte aber vom Überfahren des Rotlichts durch B._____ keine Kenntnis haben kann, lässt sich diese Hypothese allein mit dem Hinweis auf die ihr wider- sprechende Sachdarstellung des Beschuldigten nicht ausschliessen. Sinngemäss beruft sich der Beschuldigte auf Hypothese 3: Auch wenn der Beschuldigte B._____ nicht explizit das Missachten des Rotlichts vorwirft, fusst sein Standpunkt aufgrund der vorerwähnten „Logik“ der Ampelschaltung letztlich auf dieser Prä- misse. Daraus folgt: Mit der Falsifikation der Hypothese einer indirekten Kollision (erneu- tes Gas geben durch B._____ nach beidseitigem Stillstand; siehe Hypothesen 3 und 4) stünde fest, dass eine Direktkollision stattfand, worauf alsdann zu prüfen wäre, ob der Beschuldigte oder aber B._____ das Rotlicht überfuhr. 3.6. Rund drei Stunden nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme gefragt, was die Lichtsignalanlage anzeigte, als er dort durch- fuhr. Daraufhin antworte er (Urk. 4 Ziff. 5): „Ich denke, sie war grün. Ich kann es aber nicht zu 100 % sagen.“ Auf die Anschlussfrage, ob es auch rot gewesen sein könne, gab er zur Antwort (Urk. 4 Ziff. 6): „Ich weiss es nicht, aber ich denke grün.“ Schliesslich konnte der Beschuldigte keinen Grund dafür nennen, warum er nicht genau sagen konnte, ob die Ampel auf Rot oder auf Grün stand, als er auf die Kreuzung zufuhr (Urk. 4 Ziff. 9). Im Rahmen der zweiten Einvernahme, welche am 14. August 2013 stattfand, äusserte sich der Beschuldigte diesbezüglich wie folgt (Urk. 7 S. 2 oben): „Das Lichtsignal für mich war grün.“ Und etwas weiter unten (Urk. 7 S. 2 oben): „In meinen Augen war das Lichtsignal auf Grün.“ Als dem Beschuldigten vorgehalten wurde, er habe sich im Rahmen der Ersteinvernahme bezüglich der Ampelfarbe unsicher gezeigt, gab er zur Antwort, er habe damals gesagt, er sei nicht zu 100 % sicher bzw. in seinen Augen sei die Ampel auf Grün gewesen.

- 9 - Zu Beginn der dritten Einvernahme, welche am 3. September 2013 stattfand, führte der Beschuldigte dann aber vorbehaltlos aus (Urk. 12 S. 1 ganz unten): „[...] ich hatte grünes Licht.“ Sowie (Urk. 12 S. 2 oben): „Ich habe grün gesehen.“ Und weiter (Urk. 12 S. 2 unterhalb Mitte): „Er [gemeint: B._____] hat mir gesagt, wa- rum ich lüge, es sei rot. Ich habe ihm gesagt, es sei grün gewesen. Heute [anläss- lich seiner Einvernahme] hätte ich ihn gerne gefragt, warum er lügt.“ Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 schwächte der Beschuldigte seine Formulierung erneut ab (Prot. I S. 8 unterhalb Mitte): „Ich bin mir nicht zu 100 % sicher, was das Lichtsignal angezeigt hat. Aber ich denke immer noch, dass es grün war.“ Etwas später in der gleichen Einvernahme sagte er dann aber (Prot. I S. 10 oben): „Ich wiederhole, ich bin mir ganz sicher, dass es grün war.“ Und kurz danach (Prot. I S. 10 unten): „In meinen Augen war es grün, aber ich bin mir nicht zu 100 % sicher. Es war dunkel, da es stark geregnet hat. Aber ich bin mir sicher, dass es grün war.“ An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, das Lichtsignal habe grün angezeigt. Er habe gesehen, dass es grün gewesen sei. Auf Nach- frage, wie sicher er sich sei, gab er an, er sei sich nicht zu 100 % sicher, aber ziemlich sicher (Urk. 54 S. 9; vgl. auch S. 10). Wie erwähnt, zeigte sich der Beschuldigte rund drei Stunden nach der Tat unsicher darüber, ob er die Kreuzung tatsächlich bei Grün befuhr. Dass seine späteren Aussagen, in denen er sich teilweise weniger unsicher äusserte, tat- sächlich auf einer nachträglich wiedergewonnenen zuverlässigeren Erinnerung beruhten, erscheint gedächtnispsychologisch nicht plausibel. Die Verteidigung machte geltend, die anlässlich der Ersteinvernahme gemachten Aussagen dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden, da der Beschuldigte der deutschen Sprache nur schlecht mächtig sei und anlässlich dieser Ersteinvernahme kein Dolmetscher zugegen gewesen sei (Urk. 32 S. 3 unten Ziff. 2.1; Urk. 55 S. 3 Ziff. 3.1). Dieser Einwand zielt an der Sache vorbei: der Beschuldigte lebt und arbeitet seit 1972 in der Schweiz, wurde 1999 eingebürgert (Urk. 12 S. 6 Mitte) und erklärte zu Beginn der entsprechenden Einvernahme keine Übersetzung zu benötigen (Urk. 4 Ziff. 2; auch zu Beginn der zweiten Einvernahme, zu der er in

- 10 - Begleitung seines Verteidigers erschien, erklärte er, in der Lage zu sein, der Einvernahme ohne Übersetzer folgen zu können; Urk. 7 S. 1 oben). Hinzu kommt, dass die einschlägigen Einvernahmepassagen in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht äussert einfach sind (insb. Urk. 4 Ziff. 5, 6 und 9). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zudem an, dass er über die für den Alltag erforder- lichen Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 54 S. 2). Soweit der Beschuldigte behauptet, es hätten starker Regen sowie schlechte Sichtverhältnisse geherrscht (Prot. I S. 8 Mitte und S. 10 unten; Urk. 54 S. 8 und 12), kann ihm nicht gefolgt werden, denn die polizeilichen Unterlagen sprechen von leichtem Regen (Urk. 1 S. 4 Mitte) sowie von guter Sicht (Urk. 1 S. 4 oben; Urk. 2). Auch angesichts des Umstands, dass sich der Vorfall anfangs Mai um ca. 07.20 Uhr ereignete (Urk. 1 S. 1), kann nicht davon ausgegangen werden, dass es im Tatzeitpunkt dunkel war. Vielmehr muss Tageslicht geherrscht haben. Vor diesem Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob er die Ampel bei Rot oder bei Grün passierte in Kombination mit der Tatsache, dass es anschliessend auf der Kreuzung zu einer Kollision kam, zwar keinen Beweis, aber immerhin ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete und dadurch eine Kollision provozierte. 3.7. Noch am Tag der Tat erklärte der Zeuge F._____ telefonisch gegenüber der Polizei, er sei hinter dem Beschuldigten hergefahren. Beide hätten an der Ampel vor der Kreuzung angehalten, da diese auf Rot stand. Plötzlich, als die Ampel nach wie auf Rot stand, sei der Beschuldigte losgefahren, worauf es zur Kollision mit einem von links herannahenden Fahrzeug gekommen sei, wobei beide Fahrzeuge stark abbremsten (Urk. 1 S. 5). Ganz zum Schluss der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2013 (dazu sogleich) be- stätigte F._____ auf Vorhalt seine telefonisch gemachten Aussagen (Urk. 10 S. 5 a.E.). In der eben erwähnten Einvernahme vom 3. September 2013 wurde der Zeuge F._____ eingangs offen und neutral gefragt: „Sagen Sie mir, was dort passiert

- 11 - ist?“ Daraufhin erklärte er spontan (Urk. 10 S. 2 ganz unten): „[...] Ich habe bei der dortigen Ampel angehalten, da es noch rot war. Das Auto vor mir fuhr plötzlich los.“ Nicht beantworten konnte der Zeuge die Frage, ob die beiden Fahrzeuge – ent- sprechend der Darstellung des Beschuldigten – nach dem Abbremsen zunächst stillstanden, bevor sie miteinander kollidierten (Urk. 10 S. 3 ganz unten). Auf entsprechende Nachfrage war der Zeuge dann nicht mehr ganz sicher, ob das Auto des Beschuldigten vor der Ampel auch tatsächlich angehalten hatte, sicher war er sich jedoch, dass es die Ampel bei Rot passierte, denn er habe noch nach oben zur Ampel geschaut und gesehen, dass sie auf Rot war. Er habe noch hupen wollen, um den Fahrer zu warnen (wobei er nicht mehr wisse, ob er dies auch getan habe). In der Folge sei es zur Kollision gekommen (Urk. 10 S. 3 oben). Diese spontan vorgebrachten Äusserungen, welche sich im Wesentlichen mit den Aussagen in der telefonischen Ersteinvernahme decken, wirken tendenziell erlebnisbasiert, zumal sich der Zeuge an wahrnehmungsbegleitende Umstände erinnert (nach oben zur Ampel schauen; hupen wollen). Auch der Umstand, dass der Zeuge spontan seine Visitenkarte abgab (Urk. 10 S. 3 oberhalb Mitte), deutet darauf hin, dass er tatsächlich sachdienliche Wahrnehmungen gemacht hat. Auf die Frage, wie sicher er sich in Prozenten sei, dass das fragliche Auto bei Rot in die Kreuzung hinein fuhr, antwortete er zunächst (Urk. 10 S. 3 Mitte): „Über 50 Prozent. Brauchen Sie es etwas genauer?“ Nachdem dies bejaht wurde, fuhr er fort: „Ich habe mir immer wieder die Frage gestellt, ob es richtig war, was ich wahrgenommen habe. Ich denke, es sind 80 Prozent, die ich mir sicher bin, dass die Ampel rot war.“ Dass der Zeuge anfänglich lediglich von „über 50 Prozent“ sprach, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu zerstören, denn die letztlich auf 80 % veranschlagte Sicherheit ist verhältnismässig hoch und die primär massgebende Qualität seiner Aussagen erweist sich, wie erwähnt, als tendenziell erlebnisbasiert. Auch handelt es sich beim Zeugen F._____ – im Lich- te seiner gesamten Aussage betrachtet – um einen eher vorsichtigen Zeugen (vgl.

- 12 - u.a. Urk. 10 S. 3 [oberste Zeile und Antwort auf Frage betreffend Visitenkarte]). Die von einem Zeugen bloss subjektiv empfundene und mitgeteilte Wahrschein- lichkeit in Prozentangaben ist ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu wür- digen. Auch wird der Beschuldigte vorliegend ohnehin nicht einzig gestützt auf diese Zeugenaussage verurteilt; diese bildet vielmehr bloss ein Indiz im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Ins Gewicht fällt vorliegend ferner, dass es sich beim Zeugen F._____ um einen unbeteiligten und neutralen Zeugen handelt; dass der Beschuldigte geltend macht, B._____ habe nach dem Vorfall zunächst mit dem Zeugen F._____, nicht jedoch mit ihm gesprochen (Prot. I S. 9 oben; Urk. 54 S. 11 oben), vermag namentlich die Qualität der Aussagen F._____s ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten deutet die Aussage des Zeugen F._____ – unabhängig von der Tatsache, dass es in der Folge tatsächlich zu einer Kollision kam – deutlich darauf hin, dass der Beschuldigte die Ampel tatsächlich bei Rot passierte. 3.8. B._____, der mit dem Beschuldigten kollidierte, konnte selbstverständlich nicht wahrnehmen, ob der Beschuldigte ein Rotlicht überfuhr. Wäre der Beschuldigte jedoch, wie er geltend macht, tatsächlich bei Grün auf die Kreuzung gefahren, liesse sich die feststehende Tatsache, dass B._____ die Kreuzung gleichzeitig mit ihm befuhr, nur dadurch erklären, dass B._____ bei der für ihn mass-gebenden Ampel ein Rotlicht missachtete. In seiner Ersteinvernahme, welche am Abend nach dem Vorfall stattfand, äusser- te sich B._____ wie folgt: Als er auf die Kreuzung zugefahren sei, habe er zu- nächst verlangsamen müssen, da die Ampel noch auf Rot gestanden sei, danach habe sie auf Grün gewechselt und er sei in die Kreuzung hineingefahren (Urk. 5 Ziff. 5 und 6). Auf der Kreuzung habe er gesehen, wie der Beschuldigte von rechts gekommen sei; er habe zwar versucht auszuweichen und zu bremsen, der Beschuldigte sei aber dennoch in ihn hineingefahren (Urk. 5 Ziff. 8 und 9). Diese Aussage weist jedenfalls keinerlei Auffälligkeiten auf, die darauf hindeuten wür- den, dass sie nicht erlebnisbasiert wäre. Andererseits deutet insbesondere die

- 13 - Schilderung der Phase des Herannahens aufgrund ihrer Differenziertheit tenden- ziell auf einen Erlebnisbezug hin (auch wenn die Kürze der Aussage diesbezüg- lich keinen abschliessenden Befund zulässt). Dass beide Lenker abbremsten, erwähnten auch der Beschuldigte (Urk. 7 S. 2 oberhalb Mitte) sowie der Zeuge F._____ (Urk. 1 S. 5 i.V.m. Urk. 10 S. 5 a.E.). Unter der Annahme, dass es tatsächlich zu einer Direktkollision gekommen ist, wie dies in der Anklage umschrieben wird, würde dieses beidseitige Brems- manöver erklären, warum letztlich nur ein geringer Sachschaden entstand und die Aufprallgeschwindigkeiten demzufolge deutlich unter 40 km/h gelegen haben müssen (vgl. dazu Urk. 1 S. 6 oben). Die in den Aussagen gemachten Geschwin- digkeitsangaben beziehen sich jeweils nur auf die Geschwindigkeit vor dem Abbremsen (Beschuldigter: Urk. 4 Ziff. 8; Urk. 7 S. 2 ganz unten; Urk. 12 S. 2 ganz oben und ganz unten; Urk. 12 S. 3 ganz oben; Prot. I S. 8 unten sowie S. 11 oben; B._____: Urk. 5 Ziff. 7; Urk. 9 S. 3 unten) oder aber sie beruhen auf einem irrtümlichen Übersehen dieses Punktes (so B._____ in: Urk. 5 Ziff. 10 sowie 19). Die vorerwähnte Aussage von B._____, wonach er versucht habe auszuweichen, deckt sich mit der fotografierten Endlage seines Fahrzeugs: Gemäss diesen Fotos waren die Vorderräder seines Fahrzeugs (in Fahrtrichtung betrachtet) deutlich nach links abgedreht, also vom Fahrzeug des Beschuldigten weg (Urk. 6 S. 3 f.), während das Fahrzeug selbst im Wesentlichen aber noch parallel zur Fahrt- richtung zum Stillstand kam (Urk. 6 S. 2). Diese Anordnung der Vorderräder sowie des Fahrzeugs harmoniert mit der Aussage von B._____ auch insofern, als dieser von einem bloss versuchten Ausweichen sprach. Der Umstand, dass die Vorder- räder von B._____s Fahrzeug nach links abgedreht waren und somit vom Fahr- zeug des Beschuldigten weg zeigten, spricht demzufolge gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach B._____ wenige Sekunden nach dem beidseitigen Stillstand bewusst in ihn hineingefahren sei. Als der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und ihm die einschlägigen Foto- grafien vorgehalten wurden, erklärte er – nach anfänglichem Ausweichen oder Missverstehen der Frage – B._____ habe seinen Wagen nach dem Zusammen-

- 14 - stoss abgedreht (Prot. I S. 9 ganz unten sowie S. 10 ganz oben), wobei er mit Zu- sammenstoss – entsprechend seiner Darstellung – den absichtlichen von B._____ provozierten Zusammenstoss meint. Diese Aussage des Beschuldigten widerspricht den Fotos insofern, als nicht der Wagen, sondern bloss die Vorder- räder abgedreht waren. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – bis zum entspre- chenden Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung – nie behauptet hatte, B._____ habe die Vorderräder nach dem Zusammenstoss abgedreht oder sein Fahrzeug sonst wie verschoben. Hätte der Beschuldigte ein solches Abdrehen tatsächlich beobachtet, hätte dieses Vorgehen – unter Zugrundelegung seiner Darstellung vom absichtlich provozierten Zusammenstoss – ein Verwischen von Spuren bedeutet. Vor diesem Hintergrund hätte es geradezu auf der Hand gelegen, dass der Beschuldigte schon von Beginn weg von dieser Begebenheit berichtet hätte, zumal das Geschehen direkt nach dem Zusammenstoss in der Untersuchung ein Thema war. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschuldigte jedoch bloss, dass er (der Beschuldigte) nach der Kollision etwas zurück gefahren sei (Urk. 7 S. 2 Mitte; Prot. I S. 9 ganz unten), was sich im Übrigen auch mit den Aussagen von B._____ deckt (Urk. 5 Ziff. 22; Urk. 9 S. 4 ganz unten) und insofern als erwie- sen gelten kann; der Beschuldigte erwähnte bis zum entsprechenden Vorhalt hin aber nichts davon, dass B._____ nach der Kollision seinen Wagen oder dessen Räder abdrehte. Hätte der Beschuldigte dies tatsächlich beobachtet, hätte es überdies auch auf der Hand gelegen, dass er B._____ dieses Tun zum Vorwurf gemacht hätte, nachdem B._____ ihm selbst wegen einem praktisch identischen Vorgehen (leichtes Rückwärtsfahren) unstreitig Vorwürfe machte. All dies deutet darauf hin, dass es sich bei der Erklärung des Beschuldigten zur Position der Vorderräder von B._____s Fahrzeug um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelte, die dazu diente, seine Darstellung an neu präsentierte Vorhalte anzu- passen. Die erwähnte Position der Vorderräder weist deutlich darauf hin, dass B._____ mit dem Abdrehen der Räder versuchte, einer Kollision auszuweichen und infolge- dessen gerade nicht nach anfänglichem Stillstehen absichtlich in den Beschuldig- ten hineinfuhr, somit also eine vorgängige Beinahe-Kollision gar nie stattfand. Gleichzeitig deutet das Gesagte darauf hin, dass B._____ die Kreuzung tatsäch-

- 15 - lich bei Grün befuhr, so dass der Beschuldigte das für ihn massgebliche Rotlicht überfahren haben muss, ansonsten sich die beiden Fahrzeuge auf der Kreuzung nicht begegnet wären 3.9. Wie erwähnt, macht der Beschuldigte geltend, es sei zunächst zu einer Beinahe-Kollision gekommen, wobei die Fahrzeuge ungefähr im Abstand eines halben Meters stillgestanden seien (Urk. 4 Ziff. 10 und 11). Daraufhin wurde der Beschuldigte gefragt, was geschehen sei, als beide Fahrzeuge stillstanden, worauf er antwortete (Urk. 4 Ziff. 12): „Ich stand einfach still und dachte, zum Glück sei nichts passiert. Plötzlich sah ich, wie das andere Fahrzeug losfuhr und mit mir kollidierte [Hervorhebung hinzugefügt].“ Bei dieser Formulierung fällt auf, dass es bei einem Fahrzeugabstand von nur gerade 0.5 Meter schwer vorstellbar ist, dass der Beschuldigte – entsprechend seiner Darstellung – tatsächlich visuell wahrnahm, wie das andere Fahrzeug losfuhr. Die erwähnte Formulierung erscheint insofern nicht erlebnisbasiert. An anderer Stelle schildert der Beschuldigte, bei der Beinahe-Kollision seien beide Fahrzeuge im Abstand von rund einem halben Meter stillgestanden, und fährt alsdann fort (Urk. 7 S. 2 Mitte): „Der andere war schlau und ist langsam weitergefahren und ist dann mir vorne links ins Fahrzeug gefahren. Erst als die Kollision gewesen ist, bin ich ca. einen halben Meter zurückgefahren.“ Wenig ein- sichtig erscheint zunächst, warum gerade der – gemäss seiner Darstellung – völlig zu Unrecht angefahrene Beschuldigte sein Auto sogleich um einen halben Meter rückwärts verschoben haben soll, zumal sich die Beweislage dadurch tendenziell verschlechtert. Auch seine anlässlich der Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung dafür gelieferte Erklärung, er habe dies getan, weil er „geschockt“ gewesen sei (Prot. I S. 9 unten; Urk. 54 S. 6), ergibt wenig Sinn. Demgegenüber erweist sich die Darstellung von B._____ insofern zumindest als plausibel: Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, führte dieser nämlich aus, der

– seiner Darstellung zufolge unfallverursachende – Beschuldigte sei nach der Kollision rückwärts gefahren, worauf er, B._____, sofort ausgestiegen sei und ihm mittels Handzeichen signalisiert habe, er solle sofort anhalten (Urk. 9 S. 4 unten; ferner: Urk. 5 Ziff. 22).

- 16 - Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – ungefragt und affirmativ – eine rein spekulative Erklärung für die Motivlage B._____s liefert (wobei derartige Präzisie- rungen darauf hindeuten können, dass der Sprecher bestrebt ist, angesichts einer wenig plausiblen Sachlage besonders glaubhaft zu wirken): Dieser sei eben „schlau“ gewesen (Urk. 7 S. 2 Mitte). Auf die nachfolgende Frage, warum denn B._____ in ihn hineingefahren sein soll, zeigt er sich dann jedoch eher unsicher (Urk. 7 S. 2 unterhalb Mitte): „Ich weiss nicht. Er war auf der Hauptstrasse und hat vielleicht gedacht, dass er sein Auto beschädigt, um zu kassieren.“ Entsprechen- de Aussagen machte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 54 S. 7 und 11 f.). Diese vom Beschuldigten ins Feld geführte Hypothese erscheint jedenfalls unter den vorliegenden Umständen unplausibel: Es ist näm- lich nicht ersichtlich, was B._____ angesichts des geringfügigen Schadens (Urk. 6 S. 3 und 4; gemäss Urk. 2 S. 1 oben in der Höhe von Fr. 2'200.–) hätte „kassie- ren“ sollen. Um unter dem Vorwand eines erlittenen, in Tat und Wahrheit aber selbst provozierten Unfalls einen Neuwagen zu erhalten, hätte B._____ nämlich nahezu einen Totalschaden provozieren müssen. Dass B._____ solches zumin- dest vor hatte, erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass sich seine Ehefrau und seine vier Kinder mit ihm im Auto befanden (Urk. 5 Ziff. 13), wenig wahrscheinlich. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich in Bezug auf das Geschehen vor der Kollision aus, er habe ca. 10 bis 20 Meter vor der Kreuzung gesehen, dass das Lichtsignal grün gewesen sei (Urk. 54 S. 12). Unter diesen Umständen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er mit einer Geschwindigkeit von lediglich 10 bis 20 km/h (Urk. 54 S. 8) auf die Kreuzung los- fuhr. 3.10. Der Zeuge G._____, ein muslimischer Gebetskollege des Beschuldigten (Urk. 11 S. 3 oben), befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in dessen Auto. Er wurde erstmals rund vier Monate nach dem Vorfall befragt (Urk. 11). Da er sich diesbezüglich nicht geachtet hatte, konnte G._____ keine Angaben darüber ma- chen, ob das Fahrzeug des Beschuldigten vor Befahren der Kreuzung an der Ampel zunächst stillstand (Urk. 11 S. 4 ganz unten); ebenso wenig wusste er, ob

- 17 - der Beschuldigte die Ampel bei Rot oder bei Grün passiert hatte (Urk. 11 S. 5 ganz oben). Was die behauptete Beinahe-Kollision und die daran anschliessende angeblich von B._____ provozierte Kollision betrifft, stimmen G._____s Aussagen mit den- jenigen des Beschuldigten weitgehend überein. G._____s Aussagen weisen an- dererseits aber auch keine Kennzeichen auf, die darauf schliessen liessen, dass es sich um eine eigenständige Wahrnehmung ein und desselben Geschehens handeln würde (sog. natürliche Varianz), was allerdings auch an der nicht beson- ders komplexen Sachlage liegen kann. Anschaulich spricht G._____ davon, es habe getönt, wie wenn man ein Ei zerschlägt. Da es jedoch unbestrittenermassen zu einer Kollision kam, kann sich auch eine Direktkollision so angehört haben. Auch G._____ erwähnt nicht, dass B._____ seinen Wagen schliesslich noch ab- gedreht habe, wie dies der Beschuldigte auf entsprechenden Foto-Vorhalt erst- mals anlässlich der Haupt-verhandlung berichtete. G._____ gab eingangs seiner Befragung an, er habe sich mit dem Beschuldigten, mit dem er sich jeden Morgen an der Gebetsstätte trifft (Urk. 11 S. 3 unterhalb Mitte) und den er seit 10-15 Jahren kennt (Urk. 11 S. 3 oben), nicht über das vor- liegende Verfahren unterhalten, und zwar auch nicht am Morgen vor seiner Ein- vernahme (Urk. 11 S. 3 Mitte und unten). Dass darüber überhaupt nicht gesprochen wurde, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung zweifelhaft: Auch wenn sich der Beschuldigte und G._____ nach Erhalt der Vorladung (so die explizite Präzisierung der Staatsanwältin; Urk. 11 S. 3 Mitte) tatsächlich nicht über das Verfahren unterhalten haben sollten, liegt doch auf der Hand, dass sich der Beschuldigte und G._____ zumindest zu einem früheren Zeitpunkt über den Vorfall unterhalten haben, und sei es auch nur direkt im Anschluss an den Vorfall selbst. Im Lichte dieser Sachlage sind die grundsätz- lichen Übereinstimmungen zwischen den Aussagen des Beschuldigten und G._____s mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen, als wenn beide direkt nach dem Vorfall bis zu ihrer Einvernahme keinerlei Kontaktmöglichkeit gehabt hätten: Insbesondere ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die beiden – zu welchem Zeitpunkt auch immer – über den Vorfall gesprochen haben und die er-

- 18 - wähnte Übereinstimmung das Resultat einer bewussten oder unbewussten Beein- flussung ist. 3.11. Der Beschuldigte war unmittelbar nach der Tat unsicher darüber, ob er die Ampel bei Grün befuhr. Der unbeteiligte neutrale Zeuge F._____ schilderte spontan und in erlebnisbasiert erscheinender Art und Weise, wie er wahrnahm, dass der Beschuldigte die Ampel bei Rot passierte. Die Aussagen von B._____ zu den Umständen, unter denen er die für ihn massgebliche Ampel passierte, weisen keinerlei Auffälligkeiten auf und wirken – insbesondere bezüglich der Phase der Annäherung – tendenziell erlebnisbasiert. Seine Sachdarstellung (Abbremsen und insbesondere das Ausweichenwollen) deckt sich im Übrigen mit dem fotografisch festgehaltenen Spurenbild (Vorderradposition an seinem Fahrzeug). Demgegen- über wirken die Erklärungen, die der Beschuldigte zu diesen Spurenbild anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgab, wenig plausibel, und es fällt auf, dass er die entsprechende Äusserungen erstmals vorbrachte, obwohl ein früheres Vorbringen auf der Hand gelegen hätte. Sodann weisen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen weitere aussagepsychologischen Ungereimt- heiten auf (angebliches visuelles Wahrnehmen von B._____s Losfahren; offen- sichtliches Bemühen um besonders glaubhafte Wirkung beim Vorbringen von an sich unplausiblen Äusserungen). Im Übrigen erweist sich das vom Beschuldigten ins Feld geführte angebliche Motiv B._____s für den bewusst ausgeführten Zu- sammenstoss als unplausibel. Die mit dem Beschuldigten (bezüglich der Frage der absichtlichen Kollision durch B._____) im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen G._____, weisen keine Merkmale auf, die darauf hindeu- ten würden, dass sie auf einer eigenständigen Wahrnehmung ein und desselben Sachverhalts beruhen. Zudem sind die Aussagen des Zeugen G._____ tendenzi- ell mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da dieser dem Beschuldigten beson- ders nahe steht und in – unter den vorliegenden Umständen – unplausibler Art und Weise kategorisch verneinte, mit dem Beschuldigten über den vorliegenden Vorfall gesprochen zu haben. Im Lichte all dieser Umstände gilt Folgendes als erwiesen: Der Beschuldigte über- fuhr das für ihn massgebliche Rotlicht (wobei offen gelassen werden kann, ob er

- 19 - an der Ampel zunächst noch stillstand oder nicht; dazu sogleich unten). In der Folge kollidierte er auf der Kreuzung direkt (d.h. ohne vorgängigen Stillstand auf der Kreuzung) mit dem Fahrzeug von B._____, der die Kreuzung bei Grün befuhr. 3.12. Aus dem eingeholten Amtsbericht zur Ampelschaltung an der fraglichen Kreuzung geht hervor, dass die für B._____ massgebende Ampel erst 5 Sekun- den nach Grünende der für den Beschuldigten massgebenden Ampel auf Grün schaltet (3 Sekunden Gelblicht bis Rotbeginn bei der für den Beschuldigten massgebenden Ampel + 2 Sekunden Rot- und Gelb-vor-Grün-Phase [aufgrund der variablen Steuerung unter Umständen sogar erst nach 7 bis 9 Sekunden]; zum Ganzen: Urk. 13/2 insb. S. 2). Die Distanz von der Anhalte-Markierung des für B._____ massgeblichen Lichtsignals bis zum Kollisionsort beträgt rund 24 Me- ter. Für das Zurücklegen dieser Distanz ist bei Zugrundelegung der massgebli- chen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine zusätzliche Zeitspanne von min- destens 1.72 Sekunden notwendig (vgl. Urk. 13/3 im Massstab 1:500; Distanz 4.7 cm bzw. 24 Meter x 0.072 Sek. = 1.72 Sek.; entsprechend ist für das Zurücklegen der Wegstrecke von der für den Beschuldigten massgeblichen Halte-Markierung bis zum Kollisionsort rund eine Viertelsekunde zu veranschlagen). Demzufolge erfolgte die Kollision mindestens 3.7 Sekunden, nachdem die für den Beschuldigten massgebliche Ampel auf Rot gewechselt hatte bzw. 6.7 Sekunden, nachdem bei ihr die Gelb-vor-Rot-Phase eingetreten war (auf Grünlicht folgendes Gelblicht bedeutet zwingend Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können [Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV]). Im Lichte dieser Zeitverhältnisse erscheint es sowohl denkbar, dass der Beschuldigte das Rotlicht sehr langsam fahrend überfuhr (so der Beschuldigte: Urk. 7 S. 2 oben; Urk. 12 S. 2 ganz oben sowie ganz unten sowie der Zeuge G._____: Urk. 11 S. 5 oben) oder aber dass er bei Rot zunächst kurz anhielt und danach weiterfuhr (in diese Richtung der Zeuge F._____: Urk. 10 S. 2 unten sowie S. 3 ganz oben; Urk. 1 S. 5). Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kann die Frage letztlich offen bleiben.

- 20 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur, wenn in Anbetracht der Umstände (Tageszeit, Verkehrsdichte, Sicht- verhältnisse) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (Urteil des BGer 6B_197/2013 vom

20. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweis auf: BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 123 IV 88 E. 3a S. 91 f. und E. 4a S. 93; je mit Hinweisen). 4.2. Von einer bloss allgemein abstrakten (und nicht einer erhöhten oder kon- kreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) wäre nur dann auszugehen, wenn der Beschuldigte sicher hätte sein können, auf der Kreuzung keinen anderen Verkehrsteilnehmern zu begegnen (Urteil des BGer 6B_197/2013 vom

20. Juni 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend von vornherein nicht der Fall, denn die C._____strasse, die der Beschuldigte kreuzte, bildet eine stark befahrene Zufahrtsstrasse in die Stadt Zürich, was dem Beschuldigten bekannt war, zumal er in der gleichen Gegend wohnt. Dass mit regem Verkehr auf der C._____strasse zu rechnen war, gilt ganz besonders frühmorgens (vorliegend 07.20 Uhr) unter der Woche (vorliegend an einem Freitag; Urk. 2 S. 1 oben). Zum Tatzeitpunkt herrschte Tageslicht und gute Sichtverhältnisse, auch wenn es regnete (Urk. 2 S. 1). Gerade bei Regen ist mit Blick auf den längeren Bremsweg von riskanten Manövern erst Recht abzusehen. Die vorliegende Kreuzung ist zudem insofern unübersichtlich, als die Strassen auf der Seite, von der B._____

- 21 - kam, von lückenlos bis zum Gehsteig reichenden Gebäuden gesäumt werden (Urk. 13/4). Ins Gewicht fällt ferner auch, dass der Beschuldigte nicht bloss knapp die Durch- fahrt bei Gelb verpasste, sondern insgesamt mindestens 3.7 Sekunden nach Ein- tritt der Rotphase auf der für ihn massgeblichen Ampel mit B._____ kollidierte. Dabei kann offen bleiben, ob er langsam auf die Kreuzung zufuhr oder aber zu- nächst an der Ampel anhielt, denn beides ist unter den vorliegenden Umständen als grobfahrlässig zu qualifizieren. Nach dem Gesagten schuf der Beschuldigte für B._____, dessen Ehefrau und die ebenfalls im Auto befindlichen vier Kinder sowie auch für die zwei in seinem eigenen Wagen befindlichen zwei Insassen eine schwer wiegende konkrete Gefahr. Aufgrund der erwähnten Umstände hätte sich der Beschuldigte dieser konkreten Gefahr bewusst sein müssen. Indem er dies unterliess, handelte er grobfahrlässig (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Das Überfahren des Rotlichtes erweist sich unter den vorliegenden Umständen als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB.

5. Strafzumessung 5.1. Ein Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht angezeigt. Nachdem lediglich der Beschuldigte Beru- fung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil ab- geändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte darf im Berufungsverfahren deshalb nicht strenger bestraft werden. 5.2. Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 14 f. Ziff. 4.2).

- 22 - 5.3. Vorliegend missachtete der Beschuldigte ein Rotlicht, was zu einer Kollisi- on mit nur geringem Sachschaden führte, wobei der Sachschaden primär nicht am unfallverursachenden Fahrzeug entstand (vgl. Urk. 6 S. 3 f.; Urk. 2 S. 1 oben). Mit Blick auf die konkreten Umstände (siehe dazu oben unter rechtlicher Würdi- gung) schuf der Beschuldigte eine schwer wiegende konkrete Gefahr für B._____ und die weiteren ins Geschehen involvierten Autoinsassen. Insofern missachtete er eine für die Gewährung eines sicheren Strassenverkehrs elementare Regel. Der Beschuldigte handelte nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig. Dieser Um- stand führt vorliegend zu einer deutlichen Relativierung der objektiven Tatschwe- re. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von ca. 50 Tagessätzen. 5.4. Im Rahmen der Täterkomponenten kann mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse, die sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich neutral erweisen, auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 16 f. Ziff. 4.4). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 41). Da sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, kann ihm keine Strafreduktion zufolge Geständnis, Reue oder Einsicht gewährt werden. 5.5. In Würdigung der oben aufgeführten Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen als zu mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe auferlegt werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen vom Beschuldigten im Berufungs- verfahren nicht beanstandet (Urk. 55 S. 11). 5.6. Auch bei der Tagessätzhöhe (Vorinstanz: Fr. 30.–) käme aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nur eine Senkung in Frage.

- 23 - Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt Fr. 2'925.– (Urk. 50/3; Urk. 54 S. 2 f.). Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Wohnkosten und Hypothekarzinsen (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70 f.). Abzugsfähig sind hingegen die laufen- den Steuern sowie die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungsprämien (BGE 134 IV 60 E. 6.1 Abs. 2 S. 68). Die Steuerbelastung beträgt jährlich (inkl. Ehefrau) Fr. 5'555.85 (Urk. 50/2), d.h. monatlich: Fr. 463.–. Die Krankenkassen- prämien betragen für den Beschuldigten und seine Ehefrau Fr. 842.– pro Monat (Urk. 54 S. 4). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von über Fr. 50.– angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei den vorinstanzlich festgesetzten Fr. 30.–.

6. Vollzug Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, kann ihm ohne weiteres der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit wurde von der Vorinstanz bereits auf dem gesetzlichen Minimum festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte im Bereich der sogenannten Schnitt- stellenproblematik delinquiert und grundsätzlich sowohl den Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als auch den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Allerdings stehen diese Tatbestände in unechter Gesetzeskonkurrenz zueinander und konsumiert die Strafe für das Vergehen die Übertretung. In solchen Fällen sprechen die gesetzgeberische Zielsetzung, der Normzweck und die Rechtsgleichheit dafür, einen Teil der schuldangemessenen Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB als unbedingte Geldstrafe oder als Busse auszu- scheiden und zu verhängen. Leitgedanke dahinter ist, dass wer das Vergehen begeht, nicht besser wegkommen soll, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht (BGE 134 IV 82 E. 8. 3). Vor diesem Hintergrund erweist sich vorliegend die Verhängung einer Verbindungsbusse im Sinne Art. 42 Abs. 4 StGB als angezeigt.

- 24 - Der Verteidiger machte im Berufungsverfahren geltend, dass die von der Vor- instanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 300.– zu reduzieren sei, da ihr im Vergleich zur Geldstrafe lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen dürfe (Urk. 55 S. 11). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungs- busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– fällt in den Bereich der tiefen Strafen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 300.– erscheint deshalb angemessen und ist zu bestätigen. Entsprechendes gilt auch für die vorinstanzlich auf drei Tage festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollständig, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB.

- 25 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, PIN.Nr. ….

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 20. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Dispositivziffer 2). Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Bezüglich der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angeordnet (Dispositivziffer 4). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 6).

- 4 -

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 20. Mai 2014 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 14 oben), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom gleichen Tag innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 35). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 20. August 2014 (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Einreichung einer Anschlussberufung zugestellt (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47).

E. 1.3 Am 17. September 2014 wurde der Beschuldigte auf den 27. November 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52).

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 42 S. 3), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Der Sachverhalt ist in folgenden Punkten als feststehend bzw. unbestritten zu betrachten: Am 10. Mai 2013 ca. um 7:20 Uhr stiessen der Beschuldigte und B._____ auf der Kreuzung C._____strasse/D._____strasse mit ihren Autos zu- sammen (Karten bzw. Skizzen: Urk. 8; Urk. 2 letzte Seite; Urk. 13/3; Urk. 13/4). Der Beschuldigte fuhr mit seinem Volvo auf der D._____strasse in Fahrrichtung E._____strasse auf die Kreuzung zu, während B._____ mit seinem Opel auf der C._____strasse stadteinwärts unterwegs war. Beim Zusammenstoss wurde niemand verletzt, und es entstand nur geringfügiger Sachschaden. Die Fahrzeuge blieben – von allfälligen geringfügigen Veränderun- gen abgesehen (dazu unten) – bis zum Eintreffen der Polizei an Ort und Stelle stehen, was fotografisch dokumentiert wurde (Urk. 6 [Fotos]). Sowohl die C._____strasse als auch die D._____strasse verlaufen an der genannten Kreuzung in den von den beiden Autolenkern jeweils befahrenen

- 5 - Richtungen zweispurig (Urk. 2 letzte Seite mit Skizze; Urk. 13/3; Urk. 13/4): Der Beschuldigte sowie B._____ waren jeweils auf der – von ihnen aus gesehen

– rechten Fahrspur unterwegs. Dies ergibt sich namentlich aus der fotografisch dokumentierten Endlage der Fahrzeuge (Urk. 6 S. 2; ferner: Urk. 10 S. 2 ganz un- ten; Urk. 11 S. 5 ganz unten). Soweit der Beschuldigte erstmals rund vier Monate nach dem Vorfall angibt, er habe sich auf der linken und nicht auf der rechten Spur befunden (Urk. 12 S. 2 oberhalb Mitte), erweist sich seine Darstellung als unzutreffend (wobei er etwas später in der gleichen Einvernahme ohnehin ein- räumte, selber nicht mehr zu wissen, auf welcher Spur er unterwegs war [Urk. 12 S. 3 oberhalb Mitte]. Beide Fahrzeuglenker hatten unmittelbar vor der Kreuzung Lichtsignale zu beach- ten (Urk. 6 S. 1 [Foto]). Diese funktionierten zum Tatzeitpunkt störungsfrei (Urk. 13/2). Weiter regnete es leicht. Die Sichtverhältnisse waren gut, und es war keine Strassenbeleuchtung in Betrieb. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit betrug für beide Fahrzeuglenker 50 km/h (Urk. 2).

E. 3.2 Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe kein Rotlicht miss- achtet (Urk. 55 S. 2 ff.; zu den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten im Einzelnen unten). Ausserdem machte der Beschuldigte in der Untersuchung sowie vor der Vor- instanz geltend, er und B._____ hätten beide gerade noch rechtzeitig abbremsen können. Die Fahrzeuge seien nah beieinander zum Stillstand gekommen (in rund 10 – 40 cm Distanz). Einige Sekunden nach dem Stillstand habe B._____ aber noch einmal Gas gegeben und so die Kollision verursacht (zuletzt: Prot. I S. 8 un- ten). Entsprechende Aussagen machte der Beschuldigte auch in der Berufungs- verhandlung (Urk. 54 S. 5 ff.).

E. 3.3 Nebst dem Beschuldigten und B._____ wurde der hinter dem Beschuldig- ten fahrende F._____ (Urk. 10) sowie einer der beiden Autoinsassen des Be- schuldigten, G._____ (Urk. 11), einvernommen. Die im Auto befindliche Ehefrau sowie die vier Kinder B._____s (Urk. 5 Ziff. 13) wurden nicht einvernommen.

- 6 -

E. 3.4 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren geltend, dass die vom Zeugen F._____ gegenüber der Polizei gemachten Aus- sagen nicht verwertbar seien, da der Zeuge vor der telefonischen Befragung nicht auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeug- nisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 32 S. 6 f. Ziff. 5.1; Urk. 55 S. 6 Ziff. 3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. F._____ wurde von der Polizei nicht formell als Zeuge befragt, weshalb sich Hinweise auf seine Zeugenpflichten sowie auf die Straffolgen bei falschem Zeugnis erübrigten. Anlässlich seiner Einvernah- me als Zeuge am 3. September 2013 wurde F._____ über seine Rechte und Pflichten belehrt (Urk. 10 S. 1 f.). Er hat sich in der Folge nochmals zur Sache ge- äussert. Am Schluss der Einvernahme bestätigte er zudem, dass seine im Polizei- rapport zusammengefassten Aussagen zutreffend seien (Urk. 10 S. 5). Dem Be- schuldigten wurde ermöglicht, der Zeugeneinvernahme von F._____ beizuwoh- nen und Fragen zu stellen (Urk. 10 S. 1 und 5). Damit wurden seine Verteidi- gungsrechte gewahrt. Im vorliegenden Fall steht deshalb nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Aussagen von F._____ bei der Po- lizei zurückzugreifen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3.).

E. 3.5 Primär entscheidend ist die Frage, ob der Beschuldigte das Rotlicht miss- achtete, da dies – unabhängig von einer späteren Kollision – in der Regel eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt. Dass das Missachten eines Rotlichtes vielfach zu Kollisionen führt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass es auf der Kreuzung zwischen sich kreuzenden Fahrzeugen zu einer Kollision kam, bildet insofern ein gewisses Indiz dafür, dass einer der beteiligten Fahrzeug- lenker tatsächlich ein Rotlicht missachtete. Beachten nämlich beide Lenker die Lichtsignale und funktionieren diese einwandfrei, kann es (abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderfällen wie Stehenbleiben eines Fahrzeugs auf der Kreuzung) nicht zu einer Kollision der vorliegenden Art kommen. Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte oder aber B._____ das jeweilige Rotlicht missachtete.

- 7 - Nach dem Gesagten steht vorliegend die Rotlichtmissachtung im Zentrum. Die Kollision bzw. ihre näheren Umstände sind jedoch als Hilfstatsachen im Hinblick auf die Frage der Rotlichtmissachtung von Interesse. Zu unterscheiden gilt es zwischen folgenden Hypothesen: Hypothese 1 = Anklage (Direktkollision durch Beschuldigten nach Überfahren des Rotlichts durch Beschuldigten): Die Kollision kann einerseits – wie in der Anklage umschrieben – direkt dadurch eingetreten sein, dass der Beschuldigte das Rot- licht missachtete (Hypothese der Direktkollision zufolge Missachtens des Rotlichts durch Beschuldigten). Hypothese 2 (Direktkollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch B._____): Denkbar wäre an sich auch, dass B._____ das Rotlicht überfuhr und die Kollision direkt verursachte (Hypothese der Direktkollision zufolge Missach- tens des Rotlichts durch B._____). Diese Hypothese wird allerdings weder vom Beschuldigten noch von sonst jemandem geltend gemacht. Der Standpunkt des Beschuldigten schliesst diese Hypothese direkt aus: Seiner Darstellung zufolge wurde die Kollision nämlich erst nach dem Stillstand beider Fahrzeuge von B._____ verursacht, indem dieser erneut Gas gab (Hypothese der separat und auf Initiative von B._____ erfolgten Kollision). Hypothese 3 (indirekte Kollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch B._____): Denkbar wäre auch, dass B._____ das Rotlicht überfuhr, eine Kollision gerade noch verhindert werden konnte, die Fahrzeuge zum Stillstand kamen und B._____ alsdann in den Beschuldigten hineinfuhr. Hypothese 4 (indirekte Kollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch Beschuldigten): Denkbar wäre auch, dass der Beschuldigte das Rotlicht überfuhr, eine Kollision aber noch verhindern konnte und beide Fahrzeuge zum Stillstand kamen, worauf B._____ erneut Gas gab und in den Beschuldigten hin- einfuhr. Diese Hypothese änderte allerdings nichts daran, dass der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen wäre, wobei dieser Tathergang aber bei der Strafzumessung strafreduzierend zu berücksichtigen wä- re (geringere bzw. nicht selbst verschuldete Tatfolgen).

- 8 - Beurteilung: Die Hypothesen 1 und 4 führen zu einer Verurteilung des Beschuldig- ten (wobei, wie erwähnt, bei Hypothese 4 die Strafzumessung für den Beschuldig- ten vorteilhafter ausfallen würde). Hypothese 2 wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht bzw. ist mit seiner Sachdarstellung unvereinbar. Zumal der Beschuldigte aber vom Überfahren des Rotlichts durch B._____ keine Kenntnis haben kann, lässt sich diese Hypothese allein mit dem Hinweis auf die ihr wider- sprechende Sachdarstellung des Beschuldigten nicht ausschliessen. Sinngemäss beruft sich der Beschuldigte auf Hypothese 3: Auch wenn der Beschuldigte B._____ nicht explizit das Missachten des Rotlichts vorwirft, fusst sein Standpunkt aufgrund der vorerwähnten „Logik“ der Ampelschaltung letztlich auf dieser Prä- misse. Daraus folgt: Mit der Falsifikation der Hypothese einer indirekten Kollision (erneu- tes Gas geben durch B._____ nach beidseitigem Stillstand; siehe Hypothesen 3 und 4) stünde fest, dass eine Direktkollision stattfand, worauf alsdann zu prüfen wäre, ob der Beschuldigte oder aber B._____ das Rotlicht überfuhr.

E. 3.6 Rund drei Stunden nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme gefragt, was die Lichtsignalanlage anzeigte, als er dort durch- fuhr. Daraufhin antworte er (Urk. 4 Ziff. 5): „Ich denke, sie war grün. Ich kann es aber nicht zu 100 % sagen.“ Auf die Anschlussfrage, ob es auch rot gewesen sein könne, gab er zur Antwort (Urk. 4 Ziff. 6): „Ich weiss es nicht, aber ich denke grün.“ Schliesslich konnte der Beschuldigte keinen Grund dafür nennen, warum er nicht genau sagen konnte, ob die Ampel auf Rot oder auf Grün stand, als er auf die Kreuzung zufuhr (Urk. 4 Ziff. 9). Im Rahmen der zweiten Einvernahme, welche am 14. August 2013 stattfand, äusserte sich der Beschuldigte diesbezüglich wie folgt (Urk. 7 S. 2 oben): „Das Lichtsignal für mich war grün.“ Und etwas weiter unten (Urk. 7 S. 2 oben): „In meinen Augen war das Lichtsignal auf Grün.“ Als dem Beschuldigten vorgehalten wurde, er habe sich im Rahmen der Ersteinvernahme bezüglich der Ampelfarbe unsicher gezeigt, gab er zur Antwort, er habe damals gesagt, er sei nicht zu 100 % sicher bzw. in seinen Augen sei die Ampel auf Grün gewesen.

- 9 - Zu Beginn der dritten Einvernahme, welche am 3. September 2013 stattfand, führte der Beschuldigte dann aber vorbehaltlos aus (Urk. 12 S. 1 ganz unten): „[...] ich hatte grünes Licht.“ Sowie (Urk. 12 S. 2 oben): „Ich habe grün gesehen.“ Und weiter (Urk. 12 S. 2 unterhalb Mitte): „Er [gemeint: B._____] hat mir gesagt, wa- rum ich lüge, es sei rot. Ich habe ihm gesagt, es sei grün gewesen. Heute [anläss- lich seiner Einvernahme] hätte ich ihn gerne gefragt, warum er lügt.“ Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 schwächte der Beschuldigte seine Formulierung erneut ab (Prot. I S. 8 unterhalb Mitte): „Ich bin mir nicht zu 100 % sicher, was das Lichtsignal angezeigt hat. Aber ich denke immer noch, dass es grün war.“ Etwas später in der gleichen Einvernahme sagte er dann aber (Prot. I S. 10 oben): „Ich wiederhole, ich bin mir ganz sicher, dass es grün war.“ Und kurz danach (Prot. I S. 10 unten): „In meinen Augen war es grün, aber ich bin mir nicht zu 100 % sicher. Es war dunkel, da es stark geregnet hat. Aber ich bin mir sicher, dass es grün war.“ An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, das Lichtsignal habe grün angezeigt. Er habe gesehen, dass es grün gewesen sei. Auf Nach- frage, wie sicher er sich sei, gab er an, er sei sich nicht zu 100 % sicher, aber ziemlich sicher (Urk. 54 S. 9; vgl. auch S. 10). Wie erwähnt, zeigte sich der Beschuldigte rund drei Stunden nach der Tat unsicher darüber, ob er die Kreuzung tatsächlich bei Grün befuhr. Dass seine späteren Aussagen, in denen er sich teilweise weniger unsicher äusserte, tat- sächlich auf einer nachträglich wiedergewonnenen zuverlässigeren Erinnerung beruhten, erscheint gedächtnispsychologisch nicht plausibel. Die Verteidigung machte geltend, die anlässlich der Ersteinvernahme gemachten Aussagen dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden, da der Beschuldigte der deutschen Sprache nur schlecht mächtig sei und anlässlich dieser Ersteinvernahme kein Dolmetscher zugegen gewesen sei (Urk. 32 S. 3 unten Ziff. 2.1; Urk. 55 S. 3 Ziff. 3.1). Dieser Einwand zielt an der Sache vorbei: der Beschuldigte lebt und arbeitet seit 1972 in der Schweiz, wurde 1999 eingebürgert (Urk. 12 S. 6 Mitte) und erklärte zu Beginn der entsprechenden Einvernahme keine Übersetzung zu benötigen (Urk. 4 Ziff. 2; auch zu Beginn der zweiten Einvernahme, zu der er in

- 10 - Begleitung seines Verteidigers erschien, erklärte er, in der Lage zu sein, der Einvernahme ohne Übersetzer folgen zu können; Urk. 7 S. 1 oben). Hinzu kommt, dass die einschlägigen Einvernahmepassagen in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht äussert einfach sind (insb. Urk. 4 Ziff. 5, 6 und 9). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zudem an, dass er über die für den Alltag erforder- lichen Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 54 S. 2). Soweit der Beschuldigte behauptet, es hätten starker Regen sowie schlechte Sichtverhältnisse geherrscht (Prot. I S. 8 Mitte und S. 10 unten; Urk. 54 S. 8 und 12), kann ihm nicht gefolgt werden, denn die polizeilichen Unterlagen sprechen von leichtem Regen (Urk. 1 S. 4 Mitte) sowie von guter Sicht (Urk. 1 S. 4 oben; Urk. 2). Auch angesichts des Umstands, dass sich der Vorfall anfangs Mai um ca. 07.20 Uhr ereignete (Urk. 1 S. 1), kann nicht davon ausgegangen werden, dass es im Tatzeitpunkt dunkel war. Vielmehr muss Tageslicht geherrscht haben. Vor diesem Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob er die Ampel bei Rot oder bei Grün passierte in Kombination mit der Tatsache, dass es anschliessend auf der Kreuzung zu einer Kollision kam, zwar keinen Beweis, aber immerhin ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete und dadurch eine Kollision provozierte.

E. 3.7 Noch am Tag der Tat erklärte der Zeuge F._____ telefonisch gegenüber der Polizei, er sei hinter dem Beschuldigten hergefahren. Beide hätten an der Ampel vor der Kreuzung angehalten, da diese auf Rot stand. Plötzlich, als die Ampel nach wie auf Rot stand, sei der Beschuldigte losgefahren, worauf es zur Kollision mit einem von links herannahenden Fahrzeug gekommen sei, wobei beide Fahrzeuge stark abbremsten (Urk. 1 S. 5). Ganz zum Schluss der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2013 (dazu sogleich) be- stätigte F._____ auf Vorhalt seine telefonisch gemachten Aussagen (Urk. 10 S. 5 a.E.). In der eben erwähnten Einvernahme vom 3. September 2013 wurde der Zeuge F._____ eingangs offen und neutral gefragt: „Sagen Sie mir, was dort passiert

- 11 - ist?“ Daraufhin erklärte er spontan (Urk. 10 S. 2 ganz unten): „[...] Ich habe bei der dortigen Ampel angehalten, da es noch rot war. Das Auto vor mir fuhr plötzlich los.“ Nicht beantworten konnte der Zeuge die Frage, ob die beiden Fahrzeuge – ent- sprechend der Darstellung des Beschuldigten – nach dem Abbremsen zunächst stillstanden, bevor sie miteinander kollidierten (Urk. 10 S. 3 ganz unten). Auf entsprechende Nachfrage war der Zeuge dann nicht mehr ganz sicher, ob das Auto des Beschuldigten vor der Ampel auch tatsächlich angehalten hatte, sicher war er sich jedoch, dass es die Ampel bei Rot passierte, denn er habe noch nach oben zur Ampel geschaut und gesehen, dass sie auf Rot war. Er habe noch hupen wollen, um den Fahrer zu warnen (wobei er nicht mehr wisse, ob er dies auch getan habe). In der Folge sei es zur Kollision gekommen (Urk. 10 S. 3 oben). Diese spontan vorgebrachten Äusserungen, welche sich im Wesentlichen mit den Aussagen in der telefonischen Ersteinvernahme decken, wirken tendenziell erlebnisbasiert, zumal sich der Zeuge an wahrnehmungsbegleitende Umstände erinnert (nach oben zur Ampel schauen; hupen wollen). Auch der Umstand, dass der Zeuge spontan seine Visitenkarte abgab (Urk. 10 S. 3 oberhalb Mitte), deutet darauf hin, dass er tatsächlich sachdienliche Wahrnehmungen gemacht hat. Auf die Frage, wie sicher er sich in Prozenten sei, dass das fragliche Auto bei Rot in die Kreuzung hinein fuhr, antwortete er zunächst (Urk. 10 S. 3 Mitte): „Über 50 Prozent. Brauchen Sie es etwas genauer?“ Nachdem dies bejaht wurde, fuhr er fort: „Ich habe mir immer wieder die Frage gestellt, ob es richtig war, was ich wahrgenommen habe. Ich denke, es sind 80 Prozent, die ich mir sicher bin, dass die Ampel rot war.“ Dass der Zeuge anfänglich lediglich von „über 50 Prozent“ sprach, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu zerstören, denn die letztlich auf 80 % veranschlagte Sicherheit ist verhältnismässig hoch und die primär massgebende Qualität seiner Aussagen erweist sich, wie erwähnt, als tendenziell erlebnisbasiert. Auch handelt es sich beim Zeugen F._____ – im Lich- te seiner gesamten Aussage betrachtet – um einen eher vorsichtigen Zeugen (vgl.

- 12 - u.a. Urk. 10 S. 3 [oberste Zeile und Antwort auf Frage betreffend Visitenkarte]). Die von einem Zeugen bloss subjektiv empfundene und mitgeteilte Wahrschein- lichkeit in Prozentangaben ist ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu wür- digen. Auch wird der Beschuldigte vorliegend ohnehin nicht einzig gestützt auf diese Zeugenaussage verurteilt; diese bildet vielmehr bloss ein Indiz im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Ins Gewicht fällt vorliegend ferner, dass es sich beim Zeugen F._____ um einen unbeteiligten und neutralen Zeugen handelt; dass der Beschuldigte geltend macht, B._____ habe nach dem Vorfall zunächst mit dem Zeugen F._____, nicht jedoch mit ihm gesprochen (Prot. I S. 9 oben; Urk. 54 S. 11 oben), vermag namentlich die Qualität der Aussagen F._____s ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten deutet die Aussage des Zeugen F._____ – unabhängig von der Tatsache, dass es in der Folge tatsächlich zu einer Kollision kam – deutlich darauf hin, dass der Beschuldigte die Ampel tatsächlich bei Rot passierte.

E. 3.8 B._____, der mit dem Beschuldigten kollidierte, konnte selbstverständlich nicht wahrnehmen, ob der Beschuldigte ein Rotlicht überfuhr. Wäre der Beschuldigte jedoch, wie er geltend macht, tatsächlich bei Grün auf die Kreuzung gefahren, liesse sich die feststehende Tatsache, dass B._____ die Kreuzung gleichzeitig mit ihm befuhr, nur dadurch erklären, dass B._____ bei der für ihn mass-gebenden Ampel ein Rotlicht missachtete. In seiner Ersteinvernahme, welche am Abend nach dem Vorfall stattfand, äusser- te sich B._____ wie folgt: Als er auf die Kreuzung zugefahren sei, habe er zu- nächst verlangsamen müssen, da die Ampel noch auf Rot gestanden sei, danach habe sie auf Grün gewechselt und er sei in die Kreuzung hineingefahren (Urk. 5 Ziff. 5 und 6). Auf der Kreuzung habe er gesehen, wie der Beschuldigte von rechts gekommen sei; er habe zwar versucht auszuweichen und zu bremsen, der Beschuldigte sei aber dennoch in ihn hineingefahren (Urk. 5 Ziff. 8 und 9). Diese Aussage weist jedenfalls keinerlei Auffälligkeiten auf, die darauf hindeuten wür- den, dass sie nicht erlebnisbasiert wäre. Andererseits deutet insbesondere die

- 13 - Schilderung der Phase des Herannahens aufgrund ihrer Differenziertheit tenden- ziell auf einen Erlebnisbezug hin (auch wenn die Kürze der Aussage diesbezüg- lich keinen abschliessenden Befund zulässt). Dass beide Lenker abbremsten, erwähnten auch der Beschuldigte (Urk. 7 S. 2 oberhalb Mitte) sowie der Zeuge F._____ (Urk. 1 S. 5 i.V.m. Urk. 10 S. 5 a.E.). Unter der Annahme, dass es tatsächlich zu einer Direktkollision gekommen ist, wie dies in der Anklage umschrieben wird, würde dieses beidseitige Brems- manöver erklären, warum letztlich nur ein geringer Sachschaden entstand und die Aufprallgeschwindigkeiten demzufolge deutlich unter 40 km/h gelegen haben müssen (vgl. dazu Urk. 1 S. 6 oben). Die in den Aussagen gemachten Geschwin- digkeitsangaben beziehen sich jeweils nur auf die Geschwindigkeit vor dem Abbremsen (Beschuldigter: Urk. 4 Ziff. 8; Urk. 7 S. 2 ganz unten; Urk. 12 S. 2 ganz oben und ganz unten; Urk. 12 S. 3 ganz oben; Prot. I S. 8 unten sowie S. 11 oben; B._____: Urk. 5 Ziff. 7; Urk. 9 S. 3 unten) oder aber sie beruhen auf einem irrtümlichen Übersehen dieses Punktes (so B._____ in: Urk. 5 Ziff. 10 sowie 19). Die vorerwähnte Aussage von B._____, wonach er versucht habe auszuweichen, deckt sich mit der fotografierten Endlage seines Fahrzeugs: Gemäss diesen Fotos waren die Vorderräder seines Fahrzeugs (in Fahrtrichtung betrachtet) deutlich nach links abgedreht, also vom Fahrzeug des Beschuldigten weg (Urk. 6 S. 3 f.), während das Fahrzeug selbst im Wesentlichen aber noch parallel zur Fahrt- richtung zum Stillstand kam (Urk. 6 S. 2). Diese Anordnung der Vorderräder sowie des Fahrzeugs harmoniert mit der Aussage von B._____ auch insofern, als dieser von einem bloss versuchten Ausweichen sprach. Der Umstand, dass die Vorder- räder von B._____s Fahrzeug nach links abgedreht waren und somit vom Fahr- zeug des Beschuldigten weg zeigten, spricht demzufolge gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach B._____ wenige Sekunden nach dem beidseitigen Stillstand bewusst in ihn hineingefahren sei. Als der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und ihm die einschlägigen Foto- grafien vorgehalten wurden, erklärte er – nach anfänglichem Ausweichen oder Missverstehen der Frage – B._____ habe seinen Wagen nach dem Zusammen-

- 14 - stoss abgedreht (Prot. I S. 9 ganz unten sowie S. 10 ganz oben), wobei er mit Zu- sammenstoss – entsprechend seiner Darstellung – den absichtlichen von B._____ provozierten Zusammenstoss meint. Diese Aussage des Beschuldigten widerspricht den Fotos insofern, als nicht der Wagen, sondern bloss die Vorder- räder abgedreht waren. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – bis zum entspre- chenden Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung – nie behauptet hatte, B._____ habe die Vorderräder nach dem Zusammenstoss abgedreht oder sein Fahrzeug sonst wie verschoben. Hätte der Beschuldigte ein solches Abdrehen tatsächlich beobachtet, hätte dieses Vorgehen – unter Zugrundelegung seiner Darstellung vom absichtlich provozierten Zusammenstoss – ein Verwischen von Spuren bedeutet. Vor diesem Hintergrund hätte es geradezu auf der Hand gelegen, dass der Beschuldigte schon von Beginn weg von dieser Begebenheit berichtet hätte, zumal das Geschehen direkt nach dem Zusammenstoss in der Untersuchung ein Thema war. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschuldigte jedoch bloss, dass er (der Beschuldigte) nach der Kollision etwas zurück gefahren sei (Urk. 7 S. 2 Mitte; Prot. I S. 9 ganz unten), was sich im Übrigen auch mit den Aussagen von B._____ deckt (Urk. 5 Ziff. 22; Urk. 9 S. 4 ganz unten) und insofern als erwie- sen gelten kann; der Beschuldigte erwähnte bis zum entsprechenden Vorhalt hin aber nichts davon, dass B._____ nach der Kollision seinen Wagen oder dessen Räder abdrehte. Hätte der Beschuldigte dies tatsächlich beobachtet, hätte es überdies auch auf der Hand gelegen, dass er B._____ dieses Tun zum Vorwurf gemacht hätte, nachdem B._____ ihm selbst wegen einem praktisch identischen Vorgehen (leichtes Rückwärtsfahren) unstreitig Vorwürfe machte. All dies deutet darauf hin, dass es sich bei der Erklärung des Beschuldigten zur Position der Vorderräder von B._____s Fahrzeug um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelte, die dazu diente, seine Darstellung an neu präsentierte Vorhalte anzu- passen. Die erwähnte Position der Vorderräder weist deutlich darauf hin, dass B._____ mit dem Abdrehen der Räder versuchte, einer Kollision auszuweichen und infolge- dessen gerade nicht nach anfänglichem Stillstehen absichtlich in den Beschuldig- ten hineinfuhr, somit also eine vorgängige Beinahe-Kollision gar nie stattfand. Gleichzeitig deutet das Gesagte darauf hin, dass B._____ die Kreuzung tatsäch-

- 15 - lich bei Grün befuhr, so dass der Beschuldigte das für ihn massgebliche Rotlicht überfahren haben muss, ansonsten sich die beiden Fahrzeuge auf der Kreuzung nicht begegnet wären

E. 3.9 Wie erwähnt, macht der Beschuldigte geltend, es sei zunächst zu einer Beinahe-Kollision gekommen, wobei die Fahrzeuge ungefähr im Abstand eines halben Meters stillgestanden seien (Urk. 4 Ziff. 10 und 11). Daraufhin wurde der Beschuldigte gefragt, was geschehen sei, als beide Fahrzeuge stillstanden, worauf er antwortete (Urk. 4 Ziff. 12): „Ich stand einfach still und dachte, zum Glück sei nichts passiert. Plötzlich sah ich, wie das andere Fahrzeug losfuhr und mit mir kollidierte [Hervorhebung hinzugefügt].“ Bei dieser Formulierung fällt auf, dass es bei einem Fahrzeugabstand von nur gerade 0.5 Meter schwer vorstellbar ist, dass der Beschuldigte – entsprechend seiner Darstellung – tatsächlich visuell wahrnahm, wie das andere Fahrzeug losfuhr. Die erwähnte Formulierung erscheint insofern nicht erlebnisbasiert. An anderer Stelle schildert der Beschuldigte, bei der Beinahe-Kollision seien beide Fahrzeuge im Abstand von rund einem halben Meter stillgestanden, und fährt alsdann fort (Urk. 7 S. 2 Mitte): „Der andere war schlau und ist langsam weitergefahren und ist dann mir vorne links ins Fahrzeug gefahren. Erst als die Kollision gewesen ist, bin ich ca. einen halben Meter zurückgefahren.“ Wenig ein- sichtig erscheint zunächst, warum gerade der – gemäss seiner Darstellung – völlig zu Unrecht angefahrene Beschuldigte sein Auto sogleich um einen halben Meter rückwärts verschoben haben soll, zumal sich die Beweislage dadurch tendenziell verschlechtert. Auch seine anlässlich der Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung dafür gelieferte Erklärung, er habe dies getan, weil er „geschockt“ gewesen sei (Prot. I S. 9 unten; Urk. 54 S. 6), ergibt wenig Sinn. Demgegenüber erweist sich die Darstellung von B._____ insofern zumindest als plausibel: Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, führte dieser nämlich aus, der

– seiner Darstellung zufolge unfallverursachende – Beschuldigte sei nach der Kollision rückwärts gefahren, worauf er, B._____, sofort ausgestiegen sei und ihm mittels Handzeichen signalisiert habe, er solle sofort anhalten (Urk. 9 S. 4 unten; ferner: Urk. 5 Ziff. 22).

- 16 - Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – ungefragt und affirmativ – eine rein spekulative Erklärung für die Motivlage B._____s liefert (wobei derartige Präzisie- rungen darauf hindeuten können, dass der Sprecher bestrebt ist, angesichts einer wenig plausiblen Sachlage besonders glaubhaft zu wirken): Dieser sei eben „schlau“ gewesen (Urk. 7 S. 2 Mitte). Auf die nachfolgende Frage, warum denn B._____ in ihn hineingefahren sein soll, zeigt er sich dann jedoch eher unsicher (Urk. 7 S. 2 unterhalb Mitte): „Ich weiss nicht. Er war auf der Hauptstrasse und hat vielleicht gedacht, dass er sein Auto beschädigt, um zu kassieren.“ Entsprechen- de Aussagen machte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 54 S. 7 und 11 f.). Diese vom Beschuldigten ins Feld geführte Hypothese erscheint jedenfalls unter den vorliegenden Umständen unplausibel: Es ist näm- lich nicht ersichtlich, was B._____ angesichts des geringfügigen Schadens (Urk. 6 S. 3 und 4; gemäss Urk. 2 S. 1 oben in der Höhe von Fr. 2'200.–) hätte „kassie- ren“ sollen. Um unter dem Vorwand eines erlittenen, in Tat und Wahrheit aber selbst provozierten Unfalls einen Neuwagen zu erhalten, hätte B._____ nämlich nahezu einen Totalschaden provozieren müssen. Dass B._____ solches zumin- dest vor hatte, erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass sich seine Ehefrau und seine vier Kinder mit ihm im Auto befanden (Urk. 5 Ziff. 13), wenig wahrscheinlich. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich in Bezug auf das Geschehen vor der Kollision aus, er habe ca. 10 bis 20 Meter vor der Kreuzung gesehen, dass das Lichtsignal grün gewesen sei (Urk. 54 S. 12). Unter diesen Umständen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er mit einer Geschwindigkeit von lediglich 10 bis 20 km/h (Urk. 54 S. 8) auf die Kreuzung los- fuhr.

E. 3.10 Der Zeuge G._____, ein muslimischer Gebetskollege des Beschuldigten (Urk. 11 S. 3 oben), befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in dessen Auto. Er wurde erstmals rund vier Monate nach dem Vorfall befragt (Urk. 11). Da er sich diesbezüglich nicht geachtet hatte, konnte G._____ keine Angaben darüber ma- chen, ob das Fahrzeug des Beschuldigten vor Befahren der Kreuzung an der Ampel zunächst stillstand (Urk. 11 S. 4 ganz unten); ebenso wenig wusste er, ob

- 17 - der Beschuldigte die Ampel bei Rot oder bei Grün passiert hatte (Urk. 11 S. 5 ganz oben). Was die behauptete Beinahe-Kollision und die daran anschliessende angeblich von B._____ provozierte Kollision betrifft, stimmen G._____s Aussagen mit den- jenigen des Beschuldigten weitgehend überein. G._____s Aussagen weisen an- dererseits aber auch keine Kennzeichen auf, die darauf schliessen liessen, dass es sich um eine eigenständige Wahrnehmung ein und desselben Geschehens handeln würde (sog. natürliche Varianz), was allerdings auch an der nicht beson- ders komplexen Sachlage liegen kann. Anschaulich spricht G._____ davon, es habe getönt, wie wenn man ein Ei zerschlägt. Da es jedoch unbestrittenermassen zu einer Kollision kam, kann sich auch eine Direktkollision so angehört haben. Auch G._____ erwähnt nicht, dass B._____ seinen Wagen schliesslich noch ab- gedreht habe, wie dies der Beschuldigte auf entsprechenden Foto-Vorhalt erst- mals anlässlich der Haupt-verhandlung berichtete. G._____ gab eingangs seiner Befragung an, er habe sich mit dem Beschuldigten, mit dem er sich jeden Morgen an der Gebetsstätte trifft (Urk. 11 S. 3 unterhalb Mitte) und den er seit 10-15 Jahren kennt (Urk. 11 S. 3 oben), nicht über das vor- liegende Verfahren unterhalten, und zwar auch nicht am Morgen vor seiner Ein- vernahme (Urk. 11 S. 3 Mitte und unten). Dass darüber überhaupt nicht gesprochen wurde, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung zweifelhaft: Auch wenn sich der Beschuldigte und G._____ nach Erhalt der Vorladung (so die explizite Präzisierung der Staatsanwältin; Urk. 11 S. 3 Mitte) tatsächlich nicht über das Verfahren unterhalten haben sollten, liegt doch auf der Hand, dass sich der Beschuldigte und G._____ zumindest zu einem früheren Zeitpunkt über den Vorfall unterhalten haben, und sei es auch nur direkt im Anschluss an den Vorfall selbst. Im Lichte dieser Sachlage sind die grundsätz- lichen Übereinstimmungen zwischen den Aussagen des Beschuldigten und G._____s mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen, als wenn beide direkt nach dem Vorfall bis zu ihrer Einvernahme keinerlei Kontaktmöglichkeit gehabt hätten: Insbesondere ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die beiden – zu welchem Zeitpunkt auch immer – über den Vorfall gesprochen haben und die er-

- 18 - wähnte Übereinstimmung das Resultat einer bewussten oder unbewussten Beein- flussung ist.

E. 3.11 Der Beschuldigte war unmittelbar nach der Tat unsicher darüber, ob er die Ampel bei Grün befuhr. Der unbeteiligte neutrale Zeuge F._____ schilderte spontan und in erlebnisbasiert erscheinender Art und Weise, wie er wahrnahm, dass der Beschuldigte die Ampel bei Rot passierte. Die Aussagen von B._____ zu den Umständen, unter denen er die für ihn massgebliche Ampel passierte, weisen keinerlei Auffälligkeiten auf und wirken – insbesondere bezüglich der Phase der Annäherung – tendenziell erlebnisbasiert. Seine Sachdarstellung (Abbremsen und insbesondere das Ausweichenwollen) deckt sich im Übrigen mit dem fotografisch festgehaltenen Spurenbild (Vorderradposition an seinem Fahrzeug). Demgegen- über wirken die Erklärungen, die der Beschuldigte zu diesen Spurenbild anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgab, wenig plausibel, und es fällt auf, dass er die entsprechende Äusserungen erstmals vorbrachte, obwohl ein früheres Vorbringen auf der Hand gelegen hätte. Sodann weisen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen weitere aussagepsychologischen Ungereimt- heiten auf (angebliches visuelles Wahrnehmen von B._____s Losfahren; offen- sichtliches Bemühen um besonders glaubhafte Wirkung beim Vorbringen von an sich unplausiblen Äusserungen). Im Übrigen erweist sich das vom Beschuldigten ins Feld geführte angebliche Motiv B._____s für den bewusst ausgeführten Zu- sammenstoss als unplausibel. Die mit dem Beschuldigten (bezüglich der Frage der absichtlichen Kollision durch B._____) im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen G._____, weisen keine Merkmale auf, die darauf hindeu- ten würden, dass sie auf einer eigenständigen Wahrnehmung ein und desselben Sachverhalts beruhen. Zudem sind die Aussagen des Zeugen G._____ tendenzi- ell mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da dieser dem Beschuldigten beson- ders nahe steht und in – unter den vorliegenden Umständen – unplausibler Art und Weise kategorisch verneinte, mit dem Beschuldigten über den vorliegenden Vorfall gesprochen zu haben. Im Lichte all dieser Umstände gilt Folgendes als erwiesen: Der Beschuldigte über- fuhr das für ihn massgebliche Rotlicht (wobei offen gelassen werden kann, ob er

- 19 - an der Ampel zunächst noch stillstand oder nicht; dazu sogleich unten). In der Folge kollidierte er auf der Kreuzung direkt (d.h. ohne vorgängigen Stillstand auf der Kreuzung) mit dem Fahrzeug von B._____, der die Kreuzung bei Grün befuhr.

E. 3.12 Aus dem eingeholten Amtsbericht zur Ampelschaltung an der fraglichen Kreuzung geht hervor, dass die für B._____ massgebende Ampel erst 5 Sekun- den nach Grünende der für den Beschuldigten massgebenden Ampel auf Grün schaltet (3 Sekunden Gelblicht bis Rotbeginn bei der für den Beschuldigten massgebenden Ampel + 2 Sekunden Rot- und Gelb-vor-Grün-Phase [aufgrund der variablen Steuerung unter Umständen sogar erst nach 7 bis 9 Sekunden]; zum Ganzen: Urk. 13/2 insb. S. 2). Die Distanz von der Anhalte-Markierung des für B._____ massgeblichen Lichtsignals bis zum Kollisionsort beträgt rund 24 Me- ter. Für das Zurücklegen dieser Distanz ist bei Zugrundelegung der massgebli- chen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine zusätzliche Zeitspanne von min- destens 1.72 Sekunden notwendig (vgl. Urk. 13/3 im Massstab 1:500; Distanz 4.7 cm bzw. 24 Meter x 0.072 Sek. = 1.72 Sek.; entsprechend ist für das Zurücklegen der Wegstrecke von der für den Beschuldigten massgeblichen Halte-Markierung bis zum Kollisionsort rund eine Viertelsekunde zu veranschlagen). Demzufolge erfolgte die Kollision mindestens 3.7 Sekunden, nachdem die für den Beschuldigten massgebliche Ampel auf Rot gewechselt hatte bzw. 6.7 Sekunden, nachdem bei ihr die Gelb-vor-Rot-Phase eingetreten war (auf Grünlicht folgendes Gelblicht bedeutet zwingend Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können [Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV]). Im Lichte dieser Zeitverhältnisse erscheint es sowohl denkbar, dass der Beschuldigte das Rotlicht sehr langsam fahrend überfuhr (so der Beschuldigte: Urk. 7 S. 2 oben; Urk. 12 S. 2 ganz oben sowie ganz unten sowie der Zeuge G._____: Urk. 11 S. 5 oben) oder aber dass er bei Rot zunächst kurz anhielt und danach weiterfuhr (in diese Richtung der Zeuge F._____: Urk. 10 S. 2 unten sowie S. 3 ganz oben; Urk. 1 S. 5). Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kann die Frage letztlich offen bleiben.

- 20 -

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur, wenn in Anbetracht der Umstände (Tageszeit, Verkehrsdichte, Sicht- verhältnisse) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (Urteil des BGer 6B_197/2013 vom

20. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweis auf: BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 123 IV 88 E. 3a S. 91 f. und E. 4a S. 93; je mit Hinweisen).

E. 4.2 Von einer bloss allgemein abstrakten (und nicht einer erhöhten oder kon- kreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) wäre nur dann auszugehen, wenn der Beschuldigte sicher hätte sein können, auf der Kreuzung keinen anderen Verkehrsteilnehmern zu begegnen (Urteil des BGer 6B_197/2013 vom

20. Juni 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend von vornherein nicht der Fall, denn die C._____strasse, die der Beschuldigte kreuzte, bildet eine stark befahrene Zufahrtsstrasse in die Stadt Zürich, was dem Beschuldigten bekannt war, zumal er in der gleichen Gegend wohnt. Dass mit regem Verkehr auf der C._____strasse zu rechnen war, gilt ganz besonders frühmorgens (vorliegend 07.20 Uhr) unter der Woche (vorliegend an einem Freitag; Urk. 2 S. 1 oben). Zum Tatzeitpunkt herrschte Tageslicht und gute Sichtverhältnisse, auch wenn es regnete (Urk. 2 S. 1). Gerade bei Regen ist mit Blick auf den längeren Bremsweg von riskanten Manövern erst Recht abzusehen. Die vorliegende Kreuzung ist zudem insofern unübersichtlich, als die Strassen auf der Seite, von der B._____

- 21 - kam, von lückenlos bis zum Gehsteig reichenden Gebäuden gesäumt werden (Urk. 13/4). Ins Gewicht fällt ferner auch, dass der Beschuldigte nicht bloss knapp die Durch- fahrt bei Gelb verpasste, sondern insgesamt mindestens 3.7 Sekunden nach Ein- tritt der Rotphase auf der für ihn massgeblichen Ampel mit B._____ kollidierte. Dabei kann offen bleiben, ob er langsam auf die Kreuzung zufuhr oder aber zu- nächst an der Ampel anhielt, denn beides ist unter den vorliegenden Umständen als grobfahrlässig zu qualifizieren. Nach dem Gesagten schuf der Beschuldigte für B._____, dessen Ehefrau und die ebenfalls im Auto befindlichen vier Kinder sowie auch für die zwei in seinem eigenen Wagen befindlichen zwei Insassen eine schwer wiegende konkrete Gefahr. Aufgrund der erwähnten Umstände hätte sich der Beschuldigte dieser konkreten Gefahr bewusst sein müssen. Indem er dies unterliess, handelte er grobfahrlässig (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Das Überfahren des Rotlichtes erweist sich unter den vorliegenden Umständen als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Ein Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht angezeigt. Nachdem lediglich der Beschuldigte Beru- fung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil ab- geändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte darf im Berufungsverfahren deshalb nicht strenger bestraft werden.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 14 f. Ziff. 4.2).

- 22 -

E. 5.3 Vorliegend missachtete der Beschuldigte ein Rotlicht, was zu einer Kollisi- on mit nur geringem Sachschaden führte, wobei der Sachschaden primär nicht am unfallverursachenden Fahrzeug entstand (vgl. Urk. 6 S. 3 f.; Urk. 2 S. 1 oben). Mit Blick auf die konkreten Umstände (siehe dazu oben unter rechtlicher Würdi- gung) schuf der Beschuldigte eine schwer wiegende konkrete Gefahr für B._____ und die weiteren ins Geschehen involvierten Autoinsassen. Insofern missachtete er eine für die Gewährung eines sicheren Strassenverkehrs elementare Regel. Der Beschuldigte handelte nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig. Dieser Um- stand führt vorliegend zu einer deutlichen Relativierung der objektiven Tatschwe- re. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von ca. 50 Tagessätzen.

E. 5.4 Im Rahmen der Täterkomponenten kann mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse, die sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich neutral erweisen, auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 16 f. Ziff. 4.4). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 41). Da sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, kann ihm keine Strafreduktion zufolge Geständnis, Reue oder Einsicht gewährt werden.

E. 5.5 In Würdigung der oben aufgeführten Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen als zu mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe auferlegt werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen vom Beschuldigten im Berufungs- verfahren nicht beanstandet (Urk. 55 S. 11).

E. 5.6 Auch bei der Tagessätzhöhe (Vorinstanz: Fr. 30.–) käme aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nur eine Senkung in Frage.

- 23 - Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt Fr. 2'925.– (Urk. 50/3; Urk. 54 S. 2 f.). Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Wohnkosten und Hypothekarzinsen (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70 f.). Abzugsfähig sind hingegen die laufen- den Steuern sowie die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungsprämien (BGE 134 IV 60 E. 6.1 Abs. 2 S. 68). Die Steuerbelastung beträgt jährlich (inkl. Ehefrau) Fr. 5'555.85 (Urk. 50/2), d.h. monatlich: Fr. 463.–. Die Krankenkassen- prämien betragen für den Beschuldigten und seine Ehefrau Fr. 842.– pro Monat (Urk. 54 S. 4). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von über Fr. 50.– angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei den vorinstanzlich festgesetzten Fr. 30.–.

E. 6 Vollzug Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, kann ihm ohne weiteres der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit wurde von der Vorinstanz bereits auf dem gesetzlichen Minimum festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte im Bereich der sogenannten Schnitt- stellenproblematik delinquiert und grundsätzlich sowohl den Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als auch den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Allerdings stehen diese Tatbestände in unechter Gesetzeskonkurrenz zueinander und konsumiert die Strafe für das Vergehen die Übertretung. In solchen Fällen sprechen die gesetzgeberische Zielsetzung, der Normzweck und die Rechtsgleichheit dafür, einen Teil der schuldangemessenen Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB als unbedingte Geldstrafe oder als Busse auszu- scheiden und zu verhängen. Leitgedanke dahinter ist, dass wer das Vergehen begeht, nicht besser wegkommen soll, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht (BGE 134 IV 82 E. 8. 3). Vor diesem Hintergrund erweist sich vorliegend die Verhängung einer Verbindungsbusse im Sinne Art. 42 Abs. 4 StGB als angezeigt.

- 24 - Der Verteidiger machte im Berufungsverfahren geltend, dass die von der Vor- instanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 300.– zu reduzieren sei, da ihr im Vergleich zur Geldstrafe lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen dürfe (Urk. 55 S. 11). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungs- busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– fällt in den Bereich der tiefen Strafen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 300.– erscheint deshalb angemessen und ist zu bestätigen. Entsprechendes gilt auch für die vorinstanzlich auf drei Tage festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen.

E. 7.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollständig, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB.

- 25 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, PIN.Nr. ….

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 386.10 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1 f.)
  9. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2014 aufzu- heben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe vollum- fänglich freizusprechen.
  10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  11. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 20. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Dispositivziffer 2). Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Bezüglich der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angeordnet (Dispositivziffer 4). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 6). - 4 - 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 20. Mai 2014 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 14 oben), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom gleichen Tag innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 35). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 20. August 2014 (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Einreichung einer Anschlussberufung zugestellt (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). 1.3. Am 17. September 2014 wurde der Beschuldigte auf den 27. November 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52).
  12. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 42 S. 3), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
  13. Sachverhalt 3.1. Der Sachverhalt ist in folgenden Punkten als feststehend bzw. unbestritten zu betrachten: Am 10. Mai 2013 ca. um 7:20 Uhr stiessen der Beschuldigte und B._____ auf der Kreuzung C._____strasse/D._____strasse mit ihren Autos zu- sammen (Karten bzw. Skizzen: Urk. 8; Urk. 2 letzte Seite; Urk. 13/3; Urk. 13/4). Der Beschuldigte fuhr mit seinem Volvo auf der D._____strasse in Fahrrichtung E._____strasse auf die Kreuzung zu, während B._____ mit seinem Opel auf der C._____strasse stadteinwärts unterwegs war. Beim Zusammenstoss wurde niemand verletzt, und es entstand nur geringfügiger Sachschaden. Die Fahrzeuge blieben – von allfälligen geringfügigen Veränderun- gen abgesehen (dazu unten) – bis zum Eintreffen der Polizei an Ort und Stelle stehen, was fotografisch dokumentiert wurde (Urk. 6 [Fotos]). Sowohl die C._____strasse als auch die D._____strasse verlaufen an der genannten Kreuzung in den von den beiden Autolenkern jeweils befahrenen - 5 - Richtungen zweispurig (Urk. 2 letzte Seite mit Skizze; Urk. 13/3; Urk. 13/4): Der Beschuldigte sowie B._____ waren jeweils auf der – von ihnen aus gesehen – rechten Fahrspur unterwegs. Dies ergibt sich namentlich aus der fotografisch dokumentierten Endlage der Fahrzeuge (Urk. 6 S. 2; ferner: Urk. 10 S. 2 ganz un- ten; Urk. 11 S. 5 ganz unten). Soweit der Beschuldigte erstmals rund vier Monate nach dem Vorfall angibt, er habe sich auf der linken und nicht auf der rechten Spur befunden (Urk. 12 S. 2 oberhalb Mitte), erweist sich seine Darstellung als unzutreffend (wobei er etwas später in der gleichen Einvernahme ohnehin ein- räumte, selber nicht mehr zu wissen, auf welcher Spur er unterwegs war [Urk. 12 S. 3 oberhalb Mitte]. Beide Fahrzeuglenker hatten unmittelbar vor der Kreuzung Lichtsignale zu beach- ten (Urk. 6 S. 1 [Foto]). Diese funktionierten zum Tatzeitpunkt störungsfrei (Urk. 13/2). Weiter regnete es leicht. Die Sichtverhältnisse waren gut, und es war keine Strassenbeleuchtung in Betrieb. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit betrug für beide Fahrzeuglenker 50 km/h (Urk. 2). 3.2. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe kein Rotlicht miss- achtet (Urk. 55 S. 2 ff.; zu den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten im Einzelnen unten). Ausserdem machte der Beschuldigte in der Untersuchung sowie vor der Vor- instanz geltend, er und B._____ hätten beide gerade noch rechtzeitig abbremsen können. Die Fahrzeuge seien nah beieinander zum Stillstand gekommen (in rund 10 – 40 cm Distanz). Einige Sekunden nach dem Stillstand habe B._____ aber noch einmal Gas gegeben und so die Kollision verursacht (zuletzt: Prot. I S. 8 un- ten). Entsprechende Aussagen machte der Beschuldigte auch in der Berufungs- verhandlung (Urk. 54 S. 5 ff.). 3.3. Nebst dem Beschuldigten und B._____ wurde der hinter dem Beschuldig- ten fahrende F._____ (Urk. 10) sowie einer der beiden Autoinsassen des Be- schuldigten, G._____ (Urk. 11), einvernommen. Die im Auto befindliche Ehefrau sowie die vier Kinder B._____s (Urk. 5 Ziff. 13) wurden nicht einvernommen. - 6 - 3.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren geltend, dass die vom Zeugen F._____ gegenüber der Polizei gemachten Aus- sagen nicht verwertbar seien, da der Zeuge vor der telefonischen Befragung nicht auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeug- nisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 32 S. 6 f. Ziff. 5.1; Urk. 55 S. 6 Ziff. 3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. F._____ wurde von der Polizei nicht formell als Zeuge befragt, weshalb sich Hinweise auf seine Zeugenpflichten sowie auf die Straffolgen bei falschem Zeugnis erübrigten. Anlässlich seiner Einvernah- me als Zeuge am 3. September 2013 wurde F._____ über seine Rechte und Pflichten belehrt (Urk. 10 S. 1 f.). Er hat sich in der Folge nochmals zur Sache ge- äussert. Am Schluss der Einvernahme bestätigte er zudem, dass seine im Polizei- rapport zusammengefassten Aussagen zutreffend seien (Urk. 10 S. 5). Dem Be- schuldigten wurde ermöglicht, der Zeugeneinvernahme von F._____ beizuwoh- nen und Fragen zu stellen (Urk. 10 S. 1 und 5). Damit wurden seine Verteidi- gungsrechte gewahrt. Im vorliegenden Fall steht deshalb nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Aussagen von F._____ bei der Po- lizei zurückzugreifen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3.). 3.5. Primär entscheidend ist die Frage, ob der Beschuldigte das Rotlicht miss- achtete, da dies – unabhängig von einer späteren Kollision – in der Regel eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt. Dass das Missachten eines Rotlichtes vielfach zu Kollisionen führt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass es auf der Kreuzung zwischen sich kreuzenden Fahrzeugen zu einer Kollision kam, bildet insofern ein gewisses Indiz dafür, dass einer der beteiligten Fahrzeug- lenker tatsächlich ein Rotlicht missachtete. Beachten nämlich beide Lenker die Lichtsignale und funktionieren diese einwandfrei, kann es (abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderfällen wie Stehenbleiben eines Fahrzeugs auf der Kreuzung) nicht zu einer Kollision der vorliegenden Art kommen. Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte oder aber B._____ das jeweilige Rotlicht missachtete. - 7 - Nach dem Gesagten steht vorliegend die Rotlichtmissachtung im Zentrum. Die Kollision bzw. ihre näheren Umstände sind jedoch als Hilfstatsachen im Hinblick auf die Frage der Rotlichtmissachtung von Interesse. Zu unterscheiden gilt es zwischen folgenden Hypothesen: Hypothese 1 = Anklage (Direktkollision durch Beschuldigten nach Überfahren des Rotlichts durch Beschuldigten): Die Kollision kann einerseits – wie in der Anklage umschrieben – direkt dadurch eingetreten sein, dass der Beschuldigte das Rot- licht missachtete (Hypothese der Direktkollision zufolge Missachtens des Rotlichts durch Beschuldigten). Hypothese 2 (Direktkollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch B._____): Denkbar wäre an sich auch, dass B._____ das Rotlicht überfuhr und die Kollision direkt verursachte (Hypothese der Direktkollision zufolge Missach- tens des Rotlichts durch B._____). Diese Hypothese wird allerdings weder vom Beschuldigten noch von sonst jemandem geltend gemacht. Der Standpunkt des Beschuldigten schliesst diese Hypothese direkt aus: Seiner Darstellung zufolge wurde die Kollision nämlich erst nach dem Stillstand beider Fahrzeuge von B._____ verursacht, indem dieser erneut Gas gab (Hypothese der separat und auf Initiative von B._____ erfolgten Kollision). Hypothese 3 (indirekte Kollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch B._____): Denkbar wäre auch, dass B._____ das Rotlicht überfuhr, eine Kollision gerade noch verhindert werden konnte, die Fahrzeuge zum Stillstand kamen und B._____ alsdann in den Beschuldigten hineinfuhr. Hypothese 4 (indirekte Kollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch Beschuldigten): Denkbar wäre auch, dass der Beschuldigte das Rotlicht überfuhr, eine Kollision aber noch verhindern konnte und beide Fahrzeuge zum Stillstand kamen, worauf B._____ erneut Gas gab und in den Beschuldigten hin- einfuhr. Diese Hypothese änderte allerdings nichts daran, dass der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen wäre, wobei dieser Tathergang aber bei der Strafzumessung strafreduzierend zu berücksichtigen wä- re (geringere bzw. nicht selbst verschuldete Tatfolgen). - 8 - Beurteilung: Die Hypothesen 1 und 4 führen zu einer Verurteilung des Beschuldig- ten (wobei, wie erwähnt, bei Hypothese 4 die Strafzumessung für den Beschuldig- ten vorteilhafter ausfallen würde). Hypothese 2 wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht bzw. ist mit seiner Sachdarstellung unvereinbar. Zumal der Beschuldigte aber vom Überfahren des Rotlichts durch B._____ keine Kenntnis haben kann, lässt sich diese Hypothese allein mit dem Hinweis auf die ihr wider- sprechende Sachdarstellung des Beschuldigten nicht ausschliessen. Sinngemäss beruft sich der Beschuldigte auf Hypothese 3: Auch wenn der Beschuldigte B._____ nicht explizit das Missachten des Rotlichts vorwirft, fusst sein Standpunkt aufgrund der vorerwähnten „Logik“ der Ampelschaltung letztlich auf dieser Prä- misse. Daraus folgt: Mit der Falsifikation der Hypothese einer indirekten Kollision (erneu- tes Gas geben durch B._____ nach beidseitigem Stillstand; siehe Hypothesen 3 und 4) stünde fest, dass eine Direktkollision stattfand, worauf alsdann zu prüfen wäre, ob der Beschuldigte oder aber B._____ das Rotlicht überfuhr. 3.6. Rund drei Stunden nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme gefragt, was die Lichtsignalanlage anzeigte, als er dort durch- fuhr. Daraufhin antworte er (Urk. 4 Ziff. 5): „Ich denke, sie war grün. Ich kann es aber nicht zu 100 % sagen.“ Auf die Anschlussfrage, ob es auch rot gewesen sein könne, gab er zur Antwort (Urk. 4 Ziff. 6): „Ich weiss es nicht, aber ich denke grün.“ Schliesslich konnte der Beschuldigte keinen Grund dafür nennen, warum er nicht genau sagen konnte, ob die Ampel auf Rot oder auf Grün stand, als er auf die Kreuzung zufuhr (Urk. 4 Ziff. 9). Im Rahmen der zweiten Einvernahme, welche am 14. August 2013 stattfand, äusserte sich der Beschuldigte diesbezüglich wie folgt (Urk. 7 S. 2 oben): „Das Lichtsignal für mich war grün.“ Und etwas weiter unten (Urk. 7 S. 2 oben): „In meinen Augen war das Lichtsignal auf Grün.“ Als dem Beschuldigten vorgehalten wurde, er habe sich im Rahmen der Ersteinvernahme bezüglich der Ampelfarbe unsicher gezeigt, gab er zur Antwort, er habe damals gesagt, er sei nicht zu 100 % sicher bzw. in seinen Augen sei die Ampel auf Grün gewesen. - 9 - Zu Beginn der dritten Einvernahme, welche am 3. September 2013 stattfand, führte der Beschuldigte dann aber vorbehaltlos aus (Urk. 12 S. 1 ganz unten): „[...] ich hatte grünes Licht.“ Sowie (Urk. 12 S. 2 oben): „Ich habe grün gesehen.“ Und weiter (Urk. 12 S. 2 unterhalb Mitte): „Er [gemeint: B._____] hat mir gesagt, wa- rum ich lüge, es sei rot. Ich habe ihm gesagt, es sei grün gewesen. Heute [anläss- lich seiner Einvernahme] hätte ich ihn gerne gefragt, warum er lügt.“ Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 schwächte der Beschuldigte seine Formulierung erneut ab (Prot. I S. 8 unterhalb Mitte): „Ich bin mir nicht zu 100 % sicher, was das Lichtsignal angezeigt hat. Aber ich denke immer noch, dass es grün war.“ Etwas später in der gleichen Einvernahme sagte er dann aber (Prot. I S. 10 oben): „Ich wiederhole, ich bin mir ganz sicher, dass es grün war.“ Und kurz danach (Prot. I S. 10 unten): „In meinen Augen war es grün, aber ich bin mir nicht zu 100 % sicher. Es war dunkel, da es stark geregnet hat. Aber ich bin mir sicher, dass es grün war.“ An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, das Lichtsignal habe grün angezeigt. Er habe gesehen, dass es grün gewesen sei. Auf Nach- frage, wie sicher er sich sei, gab er an, er sei sich nicht zu 100 % sicher, aber ziemlich sicher (Urk. 54 S. 9; vgl. auch S. 10). Wie erwähnt, zeigte sich der Beschuldigte rund drei Stunden nach der Tat unsicher darüber, ob er die Kreuzung tatsächlich bei Grün befuhr. Dass seine späteren Aussagen, in denen er sich teilweise weniger unsicher äusserte, tat- sächlich auf einer nachträglich wiedergewonnenen zuverlässigeren Erinnerung beruhten, erscheint gedächtnispsychologisch nicht plausibel. Die Verteidigung machte geltend, die anlässlich der Ersteinvernahme gemachten Aussagen dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden, da der Beschuldigte der deutschen Sprache nur schlecht mächtig sei und anlässlich dieser Ersteinvernahme kein Dolmetscher zugegen gewesen sei (Urk. 32 S. 3 unten Ziff. 2.1; Urk. 55 S. 3 Ziff. 3.1). Dieser Einwand zielt an der Sache vorbei: der Beschuldigte lebt und arbeitet seit 1972 in der Schweiz, wurde 1999 eingebürgert (Urk. 12 S. 6 Mitte) und erklärte zu Beginn der entsprechenden Einvernahme keine Übersetzung zu benötigen (Urk. 4 Ziff. 2; auch zu Beginn der zweiten Einvernahme, zu der er in - 10 - Begleitung seines Verteidigers erschien, erklärte er, in der Lage zu sein, der Einvernahme ohne Übersetzer folgen zu können; Urk. 7 S. 1 oben). Hinzu kommt, dass die einschlägigen Einvernahmepassagen in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht äussert einfach sind (insb. Urk. 4 Ziff. 5, 6 und 9). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zudem an, dass er über die für den Alltag erforder- lichen Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 54 S. 2). Soweit der Beschuldigte behauptet, es hätten starker Regen sowie schlechte Sichtverhältnisse geherrscht (Prot. I S. 8 Mitte und S. 10 unten; Urk. 54 S. 8 und 12), kann ihm nicht gefolgt werden, denn die polizeilichen Unterlagen sprechen von leichtem Regen (Urk. 1 S. 4 Mitte) sowie von guter Sicht (Urk. 1 S. 4 oben; Urk. 2). Auch angesichts des Umstands, dass sich der Vorfall anfangs Mai um ca. 07.20 Uhr ereignete (Urk. 1 S. 1), kann nicht davon ausgegangen werden, dass es im Tatzeitpunkt dunkel war. Vielmehr muss Tageslicht geherrscht haben. Vor diesem Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob er die Ampel bei Rot oder bei Grün passierte in Kombination mit der Tatsache, dass es anschliessend auf der Kreuzung zu einer Kollision kam, zwar keinen Beweis, aber immerhin ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete und dadurch eine Kollision provozierte. 3.7. Noch am Tag der Tat erklärte der Zeuge F._____ telefonisch gegenüber der Polizei, er sei hinter dem Beschuldigten hergefahren. Beide hätten an der Ampel vor der Kreuzung angehalten, da diese auf Rot stand. Plötzlich, als die Ampel nach wie auf Rot stand, sei der Beschuldigte losgefahren, worauf es zur Kollision mit einem von links herannahenden Fahrzeug gekommen sei, wobei beide Fahrzeuge stark abbremsten (Urk. 1 S. 5). Ganz zum Schluss der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2013 (dazu sogleich) be- stätigte F._____ auf Vorhalt seine telefonisch gemachten Aussagen (Urk. 10 S. 5 a.E.). In der eben erwähnten Einvernahme vom 3. September 2013 wurde der Zeuge F._____ eingangs offen und neutral gefragt: „Sagen Sie mir, was dort passiert - 11 - ist?“ Daraufhin erklärte er spontan (Urk. 10 S. 2 ganz unten): „[...] Ich habe bei der dortigen Ampel angehalten, da es noch rot war. Das Auto vor mir fuhr plötzlich los.“ Nicht beantworten konnte der Zeuge die Frage, ob die beiden Fahrzeuge – ent- sprechend der Darstellung des Beschuldigten – nach dem Abbremsen zunächst stillstanden, bevor sie miteinander kollidierten (Urk. 10 S. 3 ganz unten). Auf entsprechende Nachfrage war der Zeuge dann nicht mehr ganz sicher, ob das Auto des Beschuldigten vor der Ampel auch tatsächlich angehalten hatte, sicher war er sich jedoch, dass es die Ampel bei Rot passierte, denn er habe noch nach oben zur Ampel geschaut und gesehen, dass sie auf Rot war. Er habe noch hupen wollen, um den Fahrer zu warnen (wobei er nicht mehr wisse, ob er dies auch getan habe). In der Folge sei es zur Kollision gekommen (Urk. 10 S. 3 oben). Diese spontan vorgebrachten Äusserungen, welche sich im Wesentlichen mit den Aussagen in der telefonischen Ersteinvernahme decken, wirken tendenziell erlebnisbasiert, zumal sich der Zeuge an wahrnehmungsbegleitende Umstände erinnert (nach oben zur Ampel schauen; hupen wollen). Auch der Umstand, dass der Zeuge spontan seine Visitenkarte abgab (Urk. 10 S. 3 oberhalb Mitte), deutet darauf hin, dass er tatsächlich sachdienliche Wahrnehmungen gemacht hat. Auf die Frage, wie sicher er sich in Prozenten sei, dass das fragliche Auto bei Rot in die Kreuzung hinein fuhr, antwortete er zunächst (Urk. 10 S. 3 Mitte): „Über 50 Prozent. Brauchen Sie es etwas genauer?“ Nachdem dies bejaht wurde, fuhr er fort: „Ich habe mir immer wieder die Frage gestellt, ob es richtig war, was ich wahrgenommen habe. Ich denke, es sind 80 Prozent, die ich mir sicher bin, dass die Ampel rot war.“ Dass der Zeuge anfänglich lediglich von „über 50 Prozent“ sprach, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu zerstören, denn die letztlich auf 80 % veranschlagte Sicherheit ist verhältnismässig hoch und die primär massgebende Qualität seiner Aussagen erweist sich, wie erwähnt, als tendenziell erlebnisbasiert. Auch handelt es sich beim Zeugen F._____ – im Lich- te seiner gesamten Aussage betrachtet – um einen eher vorsichtigen Zeugen (vgl. - 12 - u.a. Urk. 10 S. 3 [oberste Zeile und Antwort auf Frage betreffend Visitenkarte]). Die von einem Zeugen bloss subjektiv empfundene und mitgeteilte Wahrschein- lichkeit in Prozentangaben ist ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu wür- digen. Auch wird der Beschuldigte vorliegend ohnehin nicht einzig gestützt auf diese Zeugenaussage verurteilt; diese bildet vielmehr bloss ein Indiz im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Ins Gewicht fällt vorliegend ferner, dass es sich beim Zeugen F._____ um einen unbeteiligten und neutralen Zeugen handelt; dass der Beschuldigte geltend macht, B._____ habe nach dem Vorfall zunächst mit dem Zeugen F._____, nicht jedoch mit ihm gesprochen (Prot. I S. 9 oben; Urk. 54 S. 11 oben), vermag namentlich die Qualität der Aussagen F._____s ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten deutet die Aussage des Zeugen F._____ – unabhängig von der Tatsache, dass es in der Folge tatsächlich zu einer Kollision kam – deutlich darauf hin, dass der Beschuldigte die Ampel tatsächlich bei Rot passierte. 3.8. B._____, der mit dem Beschuldigten kollidierte, konnte selbstverständlich nicht wahrnehmen, ob der Beschuldigte ein Rotlicht überfuhr. Wäre der Beschuldigte jedoch, wie er geltend macht, tatsächlich bei Grün auf die Kreuzung gefahren, liesse sich die feststehende Tatsache, dass B._____ die Kreuzung gleichzeitig mit ihm befuhr, nur dadurch erklären, dass B._____ bei der für ihn mass-gebenden Ampel ein Rotlicht missachtete. In seiner Ersteinvernahme, welche am Abend nach dem Vorfall stattfand, äusser- te sich B._____ wie folgt: Als er auf die Kreuzung zugefahren sei, habe er zu- nächst verlangsamen müssen, da die Ampel noch auf Rot gestanden sei, danach habe sie auf Grün gewechselt und er sei in die Kreuzung hineingefahren (Urk. 5 Ziff. 5 und 6). Auf der Kreuzung habe er gesehen, wie der Beschuldigte von rechts gekommen sei; er habe zwar versucht auszuweichen und zu bremsen, der Beschuldigte sei aber dennoch in ihn hineingefahren (Urk. 5 Ziff. 8 und 9). Diese Aussage weist jedenfalls keinerlei Auffälligkeiten auf, die darauf hindeuten wür- den, dass sie nicht erlebnisbasiert wäre. Andererseits deutet insbesondere die - 13 - Schilderung der Phase des Herannahens aufgrund ihrer Differenziertheit tenden- ziell auf einen Erlebnisbezug hin (auch wenn die Kürze der Aussage diesbezüg- lich keinen abschliessenden Befund zulässt). Dass beide Lenker abbremsten, erwähnten auch der Beschuldigte (Urk. 7 S. 2 oberhalb Mitte) sowie der Zeuge F._____ (Urk. 1 S. 5 i.V.m. Urk. 10 S. 5 a.E.). Unter der Annahme, dass es tatsächlich zu einer Direktkollision gekommen ist, wie dies in der Anklage umschrieben wird, würde dieses beidseitige Brems- manöver erklären, warum letztlich nur ein geringer Sachschaden entstand und die Aufprallgeschwindigkeiten demzufolge deutlich unter 40 km/h gelegen haben müssen (vgl. dazu Urk. 1 S. 6 oben). Die in den Aussagen gemachten Geschwin- digkeitsangaben beziehen sich jeweils nur auf die Geschwindigkeit vor dem Abbremsen (Beschuldigter: Urk. 4 Ziff. 8; Urk. 7 S. 2 ganz unten; Urk. 12 S. 2 ganz oben und ganz unten; Urk. 12 S. 3 ganz oben; Prot. I S. 8 unten sowie S. 11 oben; B._____: Urk. 5 Ziff. 7; Urk. 9 S. 3 unten) oder aber sie beruhen auf einem irrtümlichen Übersehen dieses Punktes (so B._____ in: Urk. 5 Ziff. 10 sowie 19). Die vorerwähnte Aussage von B._____, wonach er versucht habe auszuweichen, deckt sich mit der fotografierten Endlage seines Fahrzeugs: Gemäss diesen Fotos waren die Vorderräder seines Fahrzeugs (in Fahrtrichtung betrachtet) deutlich nach links abgedreht, also vom Fahrzeug des Beschuldigten weg (Urk. 6 S. 3 f.), während das Fahrzeug selbst im Wesentlichen aber noch parallel zur Fahrt- richtung zum Stillstand kam (Urk. 6 S. 2). Diese Anordnung der Vorderräder sowie des Fahrzeugs harmoniert mit der Aussage von B._____ auch insofern, als dieser von einem bloss versuchten Ausweichen sprach. Der Umstand, dass die Vorder- räder von B._____s Fahrzeug nach links abgedreht waren und somit vom Fahr- zeug des Beschuldigten weg zeigten, spricht demzufolge gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach B._____ wenige Sekunden nach dem beidseitigen Stillstand bewusst in ihn hineingefahren sei. Als der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und ihm die einschlägigen Foto- grafien vorgehalten wurden, erklärte er – nach anfänglichem Ausweichen oder Missverstehen der Frage – B._____ habe seinen Wagen nach dem Zusammen- - 14 - stoss abgedreht (Prot. I S. 9 ganz unten sowie S. 10 ganz oben), wobei er mit Zu- sammenstoss – entsprechend seiner Darstellung – den absichtlichen von B._____ provozierten Zusammenstoss meint. Diese Aussage des Beschuldigten widerspricht den Fotos insofern, als nicht der Wagen, sondern bloss die Vorder- räder abgedreht waren. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – bis zum entspre- chenden Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung – nie behauptet hatte, B._____ habe die Vorderräder nach dem Zusammenstoss abgedreht oder sein Fahrzeug sonst wie verschoben. Hätte der Beschuldigte ein solches Abdrehen tatsächlich beobachtet, hätte dieses Vorgehen – unter Zugrundelegung seiner Darstellung vom absichtlich provozierten Zusammenstoss – ein Verwischen von Spuren bedeutet. Vor diesem Hintergrund hätte es geradezu auf der Hand gelegen, dass der Beschuldigte schon von Beginn weg von dieser Begebenheit berichtet hätte, zumal das Geschehen direkt nach dem Zusammenstoss in der Untersuchung ein Thema war. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschuldigte jedoch bloss, dass er (der Beschuldigte) nach der Kollision etwas zurück gefahren sei (Urk. 7 S. 2 Mitte; Prot. I S. 9 ganz unten), was sich im Übrigen auch mit den Aussagen von B._____ deckt (Urk. 5 Ziff. 22; Urk. 9 S. 4 ganz unten) und insofern als erwie- sen gelten kann; der Beschuldigte erwähnte bis zum entsprechenden Vorhalt hin aber nichts davon, dass B._____ nach der Kollision seinen Wagen oder dessen Räder abdrehte. Hätte der Beschuldigte dies tatsächlich beobachtet, hätte es überdies auch auf der Hand gelegen, dass er B._____ dieses Tun zum Vorwurf gemacht hätte, nachdem B._____ ihm selbst wegen einem praktisch identischen Vorgehen (leichtes Rückwärtsfahren) unstreitig Vorwürfe machte. All dies deutet darauf hin, dass es sich bei der Erklärung des Beschuldigten zur Position der Vorderräder von B._____s Fahrzeug um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelte, die dazu diente, seine Darstellung an neu präsentierte Vorhalte anzu- passen. Die erwähnte Position der Vorderräder weist deutlich darauf hin, dass B._____ mit dem Abdrehen der Räder versuchte, einer Kollision auszuweichen und infolge- dessen gerade nicht nach anfänglichem Stillstehen absichtlich in den Beschuldig- ten hineinfuhr, somit also eine vorgängige Beinahe-Kollision gar nie stattfand. Gleichzeitig deutet das Gesagte darauf hin, dass B._____ die Kreuzung tatsäch- - 15 - lich bei Grün befuhr, so dass der Beschuldigte das für ihn massgebliche Rotlicht überfahren haben muss, ansonsten sich die beiden Fahrzeuge auf der Kreuzung nicht begegnet wären 3.9. Wie erwähnt, macht der Beschuldigte geltend, es sei zunächst zu einer Beinahe-Kollision gekommen, wobei die Fahrzeuge ungefähr im Abstand eines halben Meters stillgestanden seien (Urk. 4 Ziff. 10 und 11). Daraufhin wurde der Beschuldigte gefragt, was geschehen sei, als beide Fahrzeuge stillstanden, worauf er antwortete (Urk. 4 Ziff. 12): „Ich stand einfach still und dachte, zum Glück sei nichts passiert. Plötzlich sah ich, wie das andere Fahrzeug losfuhr und mit mir kollidierte [Hervorhebung hinzugefügt].“ Bei dieser Formulierung fällt auf, dass es bei einem Fahrzeugabstand von nur gerade 0.5 Meter schwer vorstellbar ist, dass der Beschuldigte – entsprechend seiner Darstellung – tatsächlich visuell wahrnahm, wie das andere Fahrzeug losfuhr. Die erwähnte Formulierung erscheint insofern nicht erlebnisbasiert. An anderer Stelle schildert der Beschuldigte, bei der Beinahe-Kollision seien beide Fahrzeuge im Abstand von rund einem halben Meter stillgestanden, und fährt alsdann fort (Urk. 7 S. 2 Mitte): „Der andere war schlau und ist langsam weitergefahren und ist dann mir vorne links ins Fahrzeug gefahren. Erst als die Kollision gewesen ist, bin ich ca. einen halben Meter zurückgefahren.“ Wenig ein- sichtig erscheint zunächst, warum gerade der – gemäss seiner Darstellung – völlig zu Unrecht angefahrene Beschuldigte sein Auto sogleich um einen halben Meter rückwärts verschoben haben soll, zumal sich die Beweislage dadurch tendenziell verschlechtert. Auch seine anlässlich der Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung dafür gelieferte Erklärung, er habe dies getan, weil er „geschockt“ gewesen sei (Prot. I S. 9 unten; Urk. 54 S. 6), ergibt wenig Sinn. Demgegenüber erweist sich die Darstellung von B._____ insofern zumindest als plausibel: Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, führte dieser nämlich aus, der – seiner Darstellung zufolge unfallverursachende – Beschuldigte sei nach der Kollision rückwärts gefahren, worauf er, B._____, sofort ausgestiegen sei und ihm mittels Handzeichen signalisiert habe, er solle sofort anhalten (Urk. 9 S. 4 unten; ferner: Urk. 5 Ziff. 22). - 16 - Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – ungefragt und affirmativ – eine rein spekulative Erklärung für die Motivlage B._____s liefert (wobei derartige Präzisie- rungen darauf hindeuten können, dass der Sprecher bestrebt ist, angesichts einer wenig plausiblen Sachlage besonders glaubhaft zu wirken): Dieser sei eben „schlau“ gewesen (Urk. 7 S. 2 Mitte). Auf die nachfolgende Frage, warum denn B._____ in ihn hineingefahren sein soll, zeigt er sich dann jedoch eher unsicher (Urk. 7 S. 2 unterhalb Mitte): „Ich weiss nicht. Er war auf der Hauptstrasse und hat vielleicht gedacht, dass er sein Auto beschädigt, um zu kassieren.“ Entsprechen- de Aussagen machte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 54 S. 7 und 11 f.). Diese vom Beschuldigten ins Feld geführte Hypothese erscheint jedenfalls unter den vorliegenden Umständen unplausibel: Es ist näm- lich nicht ersichtlich, was B._____ angesichts des geringfügigen Schadens (Urk. 6 S. 3 und 4; gemäss Urk. 2 S. 1 oben in der Höhe von Fr. 2'200.–) hätte „kassie- ren“ sollen. Um unter dem Vorwand eines erlittenen, in Tat und Wahrheit aber selbst provozierten Unfalls einen Neuwagen zu erhalten, hätte B._____ nämlich nahezu einen Totalschaden provozieren müssen. Dass B._____ solches zumin- dest vor hatte, erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass sich seine Ehefrau und seine vier Kinder mit ihm im Auto befanden (Urk. 5 Ziff. 13), wenig wahrscheinlich. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich in Bezug auf das Geschehen vor der Kollision aus, er habe ca. 10 bis 20 Meter vor der Kreuzung gesehen, dass das Lichtsignal grün gewesen sei (Urk. 54 S. 12). Unter diesen Umständen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er mit einer Geschwindigkeit von lediglich 10 bis 20 km/h (Urk. 54 S. 8) auf die Kreuzung los- fuhr. 3.10. Der Zeuge G._____, ein muslimischer Gebetskollege des Beschuldigten (Urk. 11 S. 3 oben), befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in dessen Auto. Er wurde erstmals rund vier Monate nach dem Vorfall befragt (Urk. 11). Da er sich diesbezüglich nicht geachtet hatte, konnte G._____ keine Angaben darüber ma- chen, ob das Fahrzeug des Beschuldigten vor Befahren der Kreuzung an der Ampel zunächst stillstand (Urk. 11 S. 4 ganz unten); ebenso wenig wusste er, ob - 17 - der Beschuldigte die Ampel bei Rot oder bei Grün passiert hatte (Urk. 11 S. 5 ganz oben). Was die behauptete Beinahe-Kollision und die daran anschliessende angeblich von B._____ provozierte Kollision betrifft, stimmen G._____s Aussagen mit den- jenigen des Beschuldigten weitgehend überein. G._____s Aussagen weisen an- dererseits aber auch keine Kennzeichen auf, die darauf schliessen liessen, dass es sich um eine eigenständige Wahrnehmung ein und desselben Geschehens handeln würde (sog. natürliche Varianz), was allerdings auch an der nicht beson- ders komplexen Sachlage liegen kann. Anschaulich spricht G._____ davon, es habe getönt, wie wenn man ein Ei zerschlägt. Da es jedoch unbestrittenermassen zu einer Kollision kam, kann sich auch eine Direktkollision so angehört haben. Auch G._____ erwähnt nicht, dass B._____ seinen Wagen schliesslich noch ab- gedreht habe, wie dies der Beschuldigte auf entsprechenden Foto-Vorhalt erst- mals anlässlich der Haupt-verhandlung berichtete. G._____ gab eingangs seiner Befragung an, er habe sich mit dem Beschuldigten, mit dem er sich jeden Morgen an der Gebetsstätte trifft (Urk. 11 S. 3 unterhalb Mitte) und den er seit 10-15 Jahren kennt (Urk. 11 S. 3 oben), nicht über das vor- liegende Verfahren unterhalten, und zwar auch nicht am Morgen vor seiner Ein- vernahme (Urk. 11 S. 3 Mitte und unten). Dass darüber überhaupt nicht gesprochen wurde, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung zweifelhaft: Auch wenn sich der Beschuldigte und G._____ nach Erhalt der Vorladung (so die explizite Präzisierung der Staatsanwältin; Urk. 11 S. 3 Mitte) tatsächlich nicht über das Verfahren unterhalten haben sollten, liegt doch auf der Hand, dass sich der Beschuldigte und G._____ zumindest zu einem früheren Zeitpunkt über den Vorfall unterhalten haben, und sei es auch nur direkt im Anschluss an den Vorfall selbst. Im Lichte dieser Sachlage sind die grundsätz- lichen Übereinstimmungen zwischen den Aussagen des Beschuldigten und G._____s mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen, als wenn beide direkt nach dem Vorfall bis zu ihrer Einvernahme keinerlei Kontaktmöglichkeit gehabt hätten: Insbesondere ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die beiden – zu welchem Zeitpunkt auch immer – über den Vorfall gesprochen haben und die er- - 18 - wähnte Übereinstimmung das Resultat einer bewussten oder unbewussten Beein- flussung ist. 3.11. Der Beschuldigte war unmittelbar nach der Tat unsicher darüber, ob er die Ampel bei Grün befuhr. Der unbeteiligte neutrale Zeuge F._____ schilderte spontan und in erlebnisbasiert erscheinender Art und Weise, wie er wahrnahm, dass der Beschuldigte die Ampel bei Rot passierte. Die Aussagen von B._____ zu den Umständen, unter denen er die für ihn massgebliche Ampel passierte, weisen keinerlei Auffälligkeiten auf und wirken – insbesondere bezüglich der Phase der Annäherung – tendenziell erlebnisbasiert. Seine Sachdarstellung (Abbremsen und insbesondere das Ausweichenwollen) deckt sich im Übrigen mit dem fotografisch festgehaltenen Spurenbild (Vorderradposition an seinem Fahrzeug). Demgegen- über wirken die Erklärungen, die der Beschuldigte zu diesen Spurenbild anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgab, wenig plausibel, und es fällt auf, dass er die entsprechende Äusserungen erstmals vorbrachte, obwohl ein früheres Vorbringen auf der Hand gelegen hätte. Sodann weisen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen weitere aussagepsychologischen Ungereimt- heiten auf (angebliches visuelles Wahrnehmen von B._____s Losfahren; offen- sichtliches Bemühen um besonders glaubhafte Wirkung beim Vorbringen von an sich unplausiblen Äusserungen). Im Übrigen erweist sich das vom Beschuldigten ins Feld geführte angebliche Motiv B._____s für den bewusst ausgeführten Zu- sammenstoss als unplausibel. Die mit dem Beschuldigten (bezüglich der Frage der absichtlichen Kollision durch B._____) im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen G._____, weisen keine Merkmale auf, die darauf hindeu- ten würden, dass sie auf einer eigenständigen Wahrnehmung ein und desselben Sachverhalts beruhen. Zudem sind die Aussagen des Zeugen G._____ tendenzi- ell mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da dieser dem Beschuldigten beson- ders nahe steht und in – unter den vorliegenden Umständen – unplausibler Art und Weise kategorisch verneinte, mit dem Beschuldigten über den vorliegenden Vorfall gesprochen zu haben. Im Lichte all dieser Umstände gilt Folgendes als erwiesen: Der Beschuldigte über- fuhr das für ihn massgebliche Rotlicht (wobei offen gelassen werden kann, ob er - 19 - an der Ampel zunächst noch stillstand oder nicht; dazu sogleich unten). In der Folge kollidierte er auf der Kreuzung direkt (d.h. ohne vorgängigen Stillstand auf der Kreuzung) mit dem Fahrzeug von B._____, der die Kreuzung bei Grün befuhr. 3.12. Aus dem eingeholten Amtsbericht zur Ampelschaltung an der fraglichen Kreuzung geht hervor, dass die für B._____ massgebende Ampel erst 5 Sekun- den nach Grünende der für den Beschuldigten massgebenden Ampel auf Grün schaltet (3 Sekunden Gelblicht bis Rotbeginn bei der für den Beschuldigten massgebenden Ampel + 2 Sekunden Rot- und Gelb-vor-Grün-Phase [aufgrund der variablen Steuerung unter Umständen sogar erst nach 7 bis 9 Sekunden]; zum Ganzen: Urk. 13/2 insb. S. 2). Die Distanz von der Anhalte-Markierung des für B._____ massgeblichen Lichtsignals bis zum Kollisionsort beträgt rund 24 Me- ter. Für das Zurücklegen dieser Distanz ist bei Zugrundelegung der massgebli- chen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine zusätzliche Zeitspanne von min- destens 1.72 Sekunden notwendig (vgl. Urk. 13/3 im Massstab 1:500; Distanz 4.7 cm bzw. 24 Meter x 0.072 Sek. = 1.72 Sek.; entsprechend ist für das Zurücklegen der Wegstrecke von der für den Beschuldigten massgeblichen Halte-Markierung bis zum Kollisionsort rund eine Viertelsekunde zu veranschlagen). Demzufolge erfolgte die Kollision mindestens 3.7 Sekunden, nachdem die für den Beschuldigten massgebliche Ampel auf Rot gewechselt hatte bzw. 6.7 Sekunden, nachdem bei ihr die Gelb-vor-Rot-Phase eingetreten war (auf Grünlicht folgendes Gelblicht bedeutet zwingend Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können [Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV]). Im Lichte dieser Zeitverhältnisse erscheint es sowohl denkbar, dass der Beschuldigte das Rotlicht sehr langsam fahrend überfuhr (so der Beschuldigte: Urk. 7 S. 2 oben; Urk. 12 S. 2 ganz oben sowie ganz unten sowie der Zeuge G._____: Urk. 11 S. 5 oben) oder aber dass er bei Rot zunächst kurz anhielt und danach weiterfuhr (in diese Richtung der Zeuge F._____: Urk. 10 S. 2 unten sowie S. 3 ganz oben; Urk. 1 S. 5). Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kann die Frage letztlich offen bleiben. - 20 -
  14. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur, wenn in Anbetracht der Umstände (Tageszeit, Verkehrsdichte, Sicht- verhältnisse) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (Urteil des BGer 6B_197/2013 vom
  15. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweis auf: BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 123 IV 88 E. 3a S. 91 f. und E. 4a S. 93; je mit Hinweisen). 4.2. Von einer bloss allgemein abstrakten (und nicht einer erhöhten oder kon- kreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) wäre nur dann auszugehen, wenn der Beschuldigte sicher hätte sein können, auf der Kreuzung keinen anderen Verkehrsteilnehmern zu begegnen (Urteil des BGer 6B_197/2013 vom
  16. Juni 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend von vornherein nicht der Fall, denn die C._____strasse, die der Beschuldigte kreuzte, bildet eine stark befahrene Zufahrtsstrasse in die Stadt Zürich, was dem Beschuldigten bekannt war, zumal er in der gleichen Gegend wohnt. Dass mit regem Verkehr auf der C._____strasse zu rechnen war, gilt ganz besonders frühmorgens (vorliegend 07.20 Uhr) unter der Woche (vorliegend an einem Freitag; Urk. 2 S. 1 oben). Zum Tatzeitpunkt herrschte Tageslicht und gute Sichtverhältnisse, auch wenn es regnete (Urk. 2 S. 1). Gerade bei Regen ist mit Blick auf den längeren Bremsweg von riskanten Manövern erst Recht abzusehen. Die vorliegende Kreuzung ist zudem insofern unübersichtlich, als die Strassen auf der Seite, von der B._____ - 21 - kam, von lückenlos bis zum Gehsteig reichenden Gebäuden gesäumt werden (Urk. 13/4). Ins Gewicht fällt ferner auch, dass der Beschuldigte nicht bloss knapp die Durch- fahrt bei Gelb verpasste, sondern insgesamt mindestens 3.7 Sekunden nach Ein- tritt der Rotphase auf der für ihn massgeblichen Ampel mit B._____ kollidierte. Dabei kann offen bleiben, ob er langsam auf die Kreuzung zufuhr oder aber zu- nächst an der Ampel anhielt, denn beides ist unter den vorliegenden Umständen als grobfahrlässig zu qualifizieren. Nach dem Gesagten schuf der Beschuldigte für B._____, dessen Ehefrau und die ebenfalls im Auto befindlichen vier Kinder sowie auch für die zwei in seinem eigenen Wagen befindlichen zwei Insassen eine schwer wiegende konkrete Gefahr. Aufgrund der erwähnten Umstände hätte sich der Beschuldigte dieser konkreten Gefahr bewusst sein müssen. Indem er dies unterliess, handelte er grobfahrlässig (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Das Überfahren des Rotlichtes erweist sich unter den vorliegenden Umständen als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB.
  17. Strafzumessung 5.1. Ein Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht angezeigt. Nachdem lediglich der Beschuldigte Beru- fung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil ab- geändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte darf im Berufungsverfahren deshalb nicht strenger bestraft werden. 5.2. Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 14 f. Ziff. 4.2). - 22 - 5.3. Vorliegend missachtete der Beschuldigte ein Rotlicht, was zu einer Kollisi- on mit nur geringem Sachschaden führte, wobei der Sachschaden primär nicht am unfallverursachenden Fahrzeug entstand (vgl. Urk. 6 S. 3 f.; Urk. 2 S. 1 oben). Mit Blick auf die konkreten Umstände (siehe dazu oben unter rechtlicher Würdi- gung) schuf der Beschuldigte eine schwer wiegende konkrete Gefahr für B._____ und die weiteren ins Geschehen involvierten Autoinsassen. Insofern missachtete er eine für die Gewährung eines sicheren Strassenverkehrs elementare Regel. Der Beschuldigte handelte nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig. Dieser Um- stand führt vorliegend zu einer deutlichen Relativierung der objektiven Tatschwe- re. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von ca. 50 Tagessätzen. 5.4. Im Rahmen der Täterkomponenten kann mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse, die sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich neutral erweisen, auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 16 f. Ziff. 4.4). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 41). Da sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, kann ihm keine Strafreduktion zufolge Geständnis, Reue oder Einsicht gewährt werden. 5.5. In Würdigung der oben aufgeführten Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen als zu mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe auferlegt werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen vom Beschuldigten im Berufungs- verfahren nicht beanstandet (Urk. 55 S. 11). 5.6. Auch bei der Tagessätzhöhe (Vorinstanz: Fr. 30.–) käme aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nur eine Senkung in Frage. - 23 - Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt Fr. 2'925.– (Urk. 50/3; Urk. 54 S. 2 f.). Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Wohnkosten und Hypothekarzinsen (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70 f.). Abzugsfähig sind hingegen die laufen- den Steuern sowie die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungsprämien (BGE 134 IV 60 E. 6.1 Abs. 2 S. 68). Die Steuerbelastung beträgt jährlich (inkl. Ehefrau) Fr. 5'555.85 (Urk. 50/2), d.h. monatlich: Fr. 463.–. Die Krankenkassen- prämien betragen für den Beschuldigten und seine Ehefrau Fr. 842.– pro Monat (Urk. 54 S. 4). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von über Fr. 50.– angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei den vorinstanzlich festgesetzten Fr. 30.–.
  18. Vollzug Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, kann ihm ohne weiteres der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit wurde von der Vorinstanz bereits auf dem gesetzlichen Minimum festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte im Bereich der sogenannten Schnitt- stellenproblematik delinquiert und grundsätzlich sowohl den Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als auch den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Allerdings stehen diese Tatbestände in unechter Gesetzeskonkurrenz zueinander und konsumiert die Strafe für das Vergehen die Übertretung. In solchen Fällen sprechen die gesetzgeberische Zielsetzung, der Normzweck und die Rechtsgleichheit dafür, einen Teil der schuldangemessenen Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB als unbedingte Geldstrafe oder als Busse auszu- scheiden und zu verhängen. Leitgedanke dahinter ist, dass wer das Vergehen begeht, nicht besser wegkommen soll, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht (BGE 134 IV 82 E. 8. 3). Vor diesem Hintergrund erweist sich vorliegend die Verhängung einer Verbindungsbusse im Sinne Art. 42 Abs. 4 StGB als angezeigt. - 24 - Der Verteidiger machte im Berufungsverfahren geltend, dass die von der Vor- instanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 300.– zu reduzieren sei, da ihr im Vergleich zur Geldstrafe lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen dürfe (Urk. 55 S. 11). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungs- busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– fällt in den Bereich der tiefen Strafen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 300.– erscheint deshalb angemessen und ist zu bestätigen. Entsprechendes gilt auch für die vorinstanzlich auf drei Tage festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.
  19. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollständig, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
  20. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB. - 25 -
  21. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  22. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  23. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  24. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  26. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  27. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, PIN.Nr. ….
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140360-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Dr. iur. D. Schwander, und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 27. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Mai 2014 (GG130265)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 10. Oktober 2013 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 20 f.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 386.10 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1 f.)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2014 aufzu- heben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe vollum- fänglich freizusprechen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 20. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Dispositivziffer 2). Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Bezüglich der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angeordnet (Dispositivziffer 4). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 6).

- 4 - 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 20. Mai 2014 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 14 oben), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom gleichen Tag innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 35). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 20. August 2014 (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Einreichung einer Anschlussberufung zugestellt (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). 1.3. Am 17. September 2014 wurde der Beschuldigte auf den 27. November 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 42 S. 3), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Sachverhalt 3.1. Der Sachverhalt ist in folgenden Punkten als feststehend bzw. unbestritten zu betrachten: Am 10. Mai 2013 ca. um 7:20 Uhr stiessen der Beschuldigte und B._____ auf der Kreuzung C._____strasse/D._____strasse mit ihren Autos zu- sammen (Karten bzw. Skizzen: Urk. 8; Urk. 2 letzte Seite; Urk. 13/3; Urk. 13/4). Der Beschuldigte fuhr mit seinem Volvo auf der D._____strasse in Fahrrichtung E._____strasse auf die Kreuzung zu, während B._____ mit seinem Opel auf der C._____strasse stadteinwärts unterwegs war. Beim Zusammenstoss wurde niemand verletzt, und es entstand nur geringfügiger Sachschaden. Die Fahrzeuge blieben – von allfälligen geringfügigen Veränderun- gen abgesehen (dazu unten) – bis zum Eintreffen der Polizei an Ort und Stelle stehen, was fotografisch dokumentiert wurde (Urk. 6 [Fotos]). Sowohl die C._____strasse als auch die D._____strasse verlaufen an der genannten Kreuzung in den von den beiden Autolenkern jeweils befahrenen

- 5 - Richtungen zweispurig (Urk. 2 letzte Seite mit Skizze; Urk. 13/3; Urk. 13/4): Der Beschuldigte sowie B._____ waren jeweils auf der – von ihnen aus gesehen

– rechten Fahrspur unterwegs. Dies ergibt sich namentlich aus der fotografisch dokumentierten Endlage der Fahrzeuge (Urk. 6 S. 2; ferner: Urk. 10 S. 2 ganz un- ten; Urk. 11 S. 5 ganz unten). Soweit der Beschuldigte erstmals rund vier Monate nach dem Vorfall angibt, er habe sich auf der linken und nicht auf der rechten Spur befunden (Urk. 12 S. 2 oberhalb Mitte), erweist sich seine Darstellung als unzutreffend (wobei er etwas später in der gleichen Einvernahme ohnehin ein- räumte, selber nicht mehr zu wissen, auf welcher Spur er unterwegs war [Urk. 12 S. 3 oberhalb Mitte]. Beide Fahrzeuglenker hatten unmittelbar vor der Kreuzung Lichtsignale zu beach- ten (Urk. 6 S. 1 [Foto]). Diese funktionierten zum Tatzeitpunkt störungsfrei (Urk. 13/2). Weiter regnete es leicht. Die Sichtverhältnisse waren gut, und es war keine Strassenbeleuchtung in Betrieb. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit betrug für beide Fahrzeuglenker 50 km/h (Urk. 2). 3.2. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe kein Rotlicht miss- achtet (Urk. 55 S. 2 ff.; zu den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten im Einzelnen unten). Ausserdem machte der Beschuldigte in der Untersuchung sowie vor der Vor- instanz geltend, er und B._____ hätten beide gerade noch rechtzeitig abbremsen können. Die Fahrzeuge seien nah beieinander zum Stillstand gekommen (in rund 10 – 40 cm Distanz). Einige Sekunden nach dem Stillstand habe B._____ aber noch einmal Gas gegeben und so die Kollision verursacht (zuletzt: Prot. I S. 8 un- ten). Entsprechende Aussagen machte der Beschuldigte auch in der Berufungs- verhandlung (Urk. 54 S. 5 ff.). 3.3. Nebst dem Beschuldigten und B._____ wurde der hinter dem Beschuldig- ten fahrende F._____ (Urk. 10) sowie einer der beiden Autoinsassen des Be- schuldigten, G._____ (Urk. 11), einvernommen. Die im Auto befindliche Ehefrau sowie die vier Kinder B._____s (Urk. 5 Ziff. 13) wurden nicht einvernommen.

- 6 - 3.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren geltend, dass die vom Zeugen F._____ gegenüber der Polizei gemachten Aus- sagen nicht verwertbar seien, da der Zeuge vor der telefonischen Befragung nicht auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeug- nisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 32 S. 6 f. Ziff. 5.1; Urk. 55 S. 6 Ziff. 3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. F._____ wurde von der Polizei nicht formell als Zeuge befragt, weshalb sich Hinweise auf seine Zeugenpflichten sowie auf die Straffolgen bei falschem Zeugnis erübrigten. Anlässlich seiner Einvernah- me als Zeuge am 3. September 2013 wurde F._____ über seine Rechte und Pflichten belehrt (Urk. 10 S. 1 f.). Er hat sich in der Folge nochmals zur Sache ge- äussert. Am Schluss der Einvernahme bestätigte er zudem, dass seine im Polizei- rapport zusammengefassten Aussagen zutreffend seien (Urk. 10 S. 5). Dem Be- schuldigten wurde ermöglicht, der Zeugeneinvernahme von F._____ beizuwoh- nen und Fragen zu stellen (Urk. 10 S. 1 und 5). Damit wurden seine Verteidi- gungsrechte gewahrt. Im vorliegenden Fall steht deshalb nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Aussagen von F._____ bei der Po- lizei zurückzugreifen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3.). 3.5. Primär entscheidend ist die Frage, ob der Beschuldigte das Rotlicht miss- achtete, da dies – unabhängig von einer späteren Kollision – in der Regel eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt. Dass das Missachten eines Rotlichtes vielfach zu Kollisionen führt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass es auf der Kreuzung zwischen sich kreuzenden Fahrzeugen zu einer Kollision kam, bildet insofern ein gewisses Indiz dafür, dass einer der beteiligten Fahrzeug- lenker tatsächlich ein Rotlicht missachtete. Beachten nämlich beide Lenker die Lichtsignale und funktionieren diese einwandfrei, kann es (abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderfällen wie Stehenbleiben eines Fahrzeugs auf der Kreuzung) nicht zu einer Kollision der vorliegenden Art kommen. Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte oder aber B._____ das jeweilige Rotlicht missachtete.

- 7 - Nach dem Gesagten steht vorliegend die Rotlichtmissachtung im Zentrum. Die Kollision bzw. ihre näheren Umstände sind jedoch als Hilfstatsachen im Hinblick auf die Frage der Rotlichtmissachtung von Interesse. Zu unterscheiden gilt es zwischen folgenden Hypothesen: Hypothese 1 = Anklage (Direktkollision durch Beschuldigten nach Überfahren des Rotlichts durch Beschuldigten): Die Kollision kann einerseits – wie in der Anklage umschrieben – direkt dadurch eingetreten sein, dass der Beschuldigte das Rot- licht missachtete (Hypothese der Direktkollision zufolge Missachtens des Rotlichts durch Beschuldigten). Hypothese 2 (Direktkollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch B._____): Denkbar wäre an sich auch, dass B._____ das Rotlicht überfuhr und die Kollision direkt verursachte (Hypothese der Direktkollision zufolge Missach- tens des Rotlichts durch B._____). Diese Hypothese wird allerdings weder vom Beschuldigten noch von sonst jemandem geltend gemacht. Der Standpunkt des Beschuldigten schliesst diese Hypothese direkt aus: Seiner Darstellung zufolge wurde die Kollision nämlich erst nach dem Stillstand beider Fahrzeuge von B._____ verursacht, indem dieser erneut Gas gab (Hypothese der separat und auf Initiative von B._____ erfolgten Kollision). Hypothese 3 (indirekte Kollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch B._____): Denkbar wäre auch, dass B._____ das Rotlicht überfuhr, eine Kollision gerade noch verhindert werden konnte, die Fahrzeuge zum Stillstand kamen und B._____ alsdann in den Beschuldigten hineinfuhr. Hypothese 4 (indirekte Kollision durch B._____ nach Überfahren des Rotlichts durch Beschuldigten): Denkbar wäre auch, dass der Beschuldigte das Rotlicht überfuhr, eine Kollision aber noch verhindern konnte und beide Fahrzeuge zum Stillstand kamen, worauf B._____ erneut Gas gab und in den Beschuldigten hin- einfuhr. Diese Hypothese änderte allerdings nichts daran, dass der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen wäre, wobei dieser Tathergang aber bei der Strafzumessung strafreduzierend zu berücksichtigen wä- re (geringere bzw. nicht selbst verschuldete Tatfolgen).

- 8 - Beurteilung: Die Hypothesen 1 und 4 führen zu einer Verurteilung des Beschuldig- ten (wobei, wie erwähnt, bei Hypothese 4 die Strafzumessung für den Beschuldig- ten vorteilhafter ausfallen würde). Hypothese 2 wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht bzw. ist mit seiner Sachdarstellung unvereinbar. Zumal der Beschuldigte aber vom Überfahren des Rotlichts durch B._____ keine Kenntnis haben kann, lässt sich diese Hypothese allein mit dem Hinweis auf die ihr wider- sprechende Sachdarstellung des Beschuldigten nicht ausschliessen. Sinngemäss beruft sich der Beschuldigte auf Hypothese 3: Auch wenn der Beschuldigte B._____ nicht explizit das Missachten des Rotlichts vorwirft, fusst sein Standpunkt aufgrund der vorerwähnten „Logik“ der Ampelschaltung letztlich auf dieser Prä- misse. Daraus folgt: Mit der Falsifikation der Hypothese einer indirekten Kollision (erneu- tes Gas geben durch B._____ nach beidseitigem Stillstand; siehe Hypothesen 3 und 4) stünde fest, dass eine Direktkollision stattfand, worauf alsdann zu prüfen wäre, ob der Beschuldigte oder aber B._____ das Rotlicht überfuhr. 3.6. Rund drei Stunden nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme gefragt, was die Lichtsignalanlage anzeigte, als er dort durch- fuhr. Daraufhin antworte er (Urk. 4 Ziff. 5): „Ich denke, sie war grün. Ich kann es aber nicht zu 100 % sagen.“ Auf die Anschlussfrage, ob es auch rot gewesen sein könne, gab er zur Antwort (Urk. 4 Ziff. 6): „Ich weiss es nicht, aber ich denke grün.“ Schliesslich konnte der Beschuldigte keinen Grund dafür nennen, warum er nicht genau sagen konnte, ob die Ampel auf Rot oder auf Grün stand, als er auf die Kreuzung zufuhr (Urk. 4 Ziff. 9). Im Rahmen der zweiten Einvernahme, welche am 14. August 2013 stattfand, äusserte sich der Beschuldigte diesbezüglich wie folgt (Urk. 7 S. 2 oben): „Das Lichtsignal für mich war grün.“ Und etwas weiter unten (Urk. 7 S. 2 oben): „In meinen Augen war das Lichtsignal auf Grün.“ Als dem Beschuldigten vorgehalten wurde, er habe sich im Rahmen der Ersteinvernahme bezüglich der Ampelfarbe unsicher gezeigt, gab er zur Antwort, er habe damals gesagt, er sei nicht zu 100 % sicher bzw. in seinen Augen sei die Ampel auf Grün gewesen.

- 9 - Zu Beginn der dritten Einvernahme, welche am 3. September 2013 stattfand, führte der Beschuldigte dann aber vorbehaltlos aus (Urk. 12 S. 1 ganz unten): „[...] ich hatte grünes Licht.“ Sowie (Urk. 12 S. 2 oben): „Ich habe grün gesehen.“ Und weiter (Urk. 12 S. 2 unterhalb Mitte): „Er [gemeint: B._____] hat mir gesagt, wa- rum ich lüge, es sei rot. Ich habe ihm gesagt, es sei grün gewesen. Heute [anläss- lich seiner Einvernahme] hätte ich ihn gerne gefragt, warum er lügt.“ Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 schwächte der Beschuldigte seine Formulierung erneut ab (Prot. I S. 8 unterhalb Mitte): „Ich bin mir nicht zu 100 % sicher, was das Lichtsignal angezeigt hat. Aber ich denke immer noch, dass es grün war.“ Etwas später in der gleichen Einvernahme sagte er dann aber (Prot. I S. 10 oben): „Ich wiederhole, ich bin mir ganz sicher, dass es grün war.“ Und kurz danach (Prot. I S. 10 unten): „In meinen Augen war es grün, aber ich bin mir nicht zu 100 % sicher. Es war dunkel, da es stark geregnet hat. Aber ich bin mir sicher, dass es grün war.“ An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, das Lichtsignal habe grün angezeigt. Er habe gesehen, dass es grün gewesen sei. Auf Nach- frage, wie sicher er sich sei, gab er an, er sei sich nicht zu 100 % sicher, aber ziemlich sicher (Urk. 54 S. 9; vgl. auch S. 10). Wie erwähnt, zeigte sich der Beschuldigte rund drei Stunden nach der Tat unsicher darüber, ob er die Kreuzung tatsächlich bei Grün befuhr. Dass seine späteren Aussagen, in denen er sich teilweise weniger unsicher äusserte, tat- sächlich auf einer nachträglich wiedergewonnenen zuverlässigeren Erinnerung beruhten, erscheint gedächtnispsychologisch nicht plausibel. Die Verteidigung machte geltend, die anlässlich der Ersteinvernahme gemachten Aussagen dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden, da der Beschuldigte der deutschen Sprache nur schlecht mächtig sei und anlässlich dieser Ersteinvernahme kein Dolmetscher zugegen gewesen sei (Urk. 32 S. 3 unten Ziff. 2.1; Urk. 55 S. 3 Ziff. 3.1). Dieser Einwand zielt an der Sache vorbei: der Beschuldigte lebt und arbeitet seit 1972 in der Schweiz, wurde 1999 eingebürgert (Urk. 12 S. 6 Mitte) und erklärte zu Beginn der entsprechenden Einvernahme keine Übersetzung zu benötigen (Urk. 4 Ziff. 2; auch zu Beginn der zweiten Einvernahme, zu der er in

- 10 - Begleitung seines Verteidigers erschien, erklärte er, in der Lage zu sein, der Einvernahme ohne Übersetzer folgen zu können; Urk. 7 S. 1 oben). Hinzu kommt, dass die einschlägigen Einvernahmepassagen in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht äussert einfach sind (insb. Urk. 4 Ziff. 5, 6 und 9). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zudem an, dass er über die für den Alltag erforder- lichen Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 54 S. 2). Soweit der Beschuldigte behauptet, es hätten starker Regen sowie schlechte Sichtverhältnisse geherrscht (Prot. I S. 8 Mitte und S. 10 unten; Urk. 54 S. 8 und 12), kann ihm nicht gefolgt werden, denn die polizeilichen Unterlagen sprechen von leichtem Regen (Urk. 1 S. 4 Mitte) sowie von guter Sicht (Urk. 1 S. 4 oben; Urk. 2). Auch angesichts des Umstands, dass sich der Vorfall anfangs Mai um ca. 07.20 Uhr ereignete (Urk. 1 S. 1), kann nicht davon ausgegangen werden, dass es im Tatzeitpunkt dunkel war. Vielmehr muss Tageslicht geherrscht haben. Vor diesem Hintergrund bildet der Umstand, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob er die Ampel bei Rot oder bei Grün passierte in Kombination mit der Tatsache, dass es anschliessend auf der Kreuzung zu einer Kollision kam, zwar keinen Beweis, aber immerhin ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Rotlicht missachtete und dadurch eine Kollision provozierte. 3.7. Noch am Tag der Tat erklärte der Zeuge F._____ telefonisch gegenüber der Polizei, er sei hinter dem Beschuldigten hergefahren. Beide hätten an der Ampel vor der Kreuzung angehalten, da diese auf Rot stand. Plötzlich, als die Ampel nach wie auf Rot stand, sei der Beschuldigte losgefahren, worauf es zur Kollision mit einem von links herannahenden Fahrzeug gekommen sei, wobei beide Fahrzeuge stark abbremsten (Urk. 1 S. 5). Ganz zum Schluss der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2013 (dazu sogleich) be- stätigte F._____ auf Vorhalt seine telefonisch gemachten Aussagen (Urk. 10 S. 5 a.E.). In der eben erwähnten Einvernahme vom 3. September 2013 wurde der Zeuge F._____ eingangs offen und neutral gefragt: „Sagen Sie mir, was dort passiert

- 11 - ist?“ Daraufhin erklärte er spontan (Urk. 10 S. 2 ganz unten): „[...] Ich habe bei der dortigen Ampel angehalten, da es noch rot war. Das Auto vor mir fuhr plötzlich los.“ Nicht beantworten konnte der Zeuge die Frage, ob die beiden Fahrzeuge – ent- sprechend der Darstellung des Beschuldigten – nach dem Abbremsen zunächst stillstanden, bevor sie miteinander kollidierten (Urk. 10 S. 3 ganz unten). Auf entsprechende Nachfrage war der Zeuge dann nicht mehr ganz sicher, ob das Auto des Beschuldigten vor der Ampel auch tatsächlich angehalten hatte, sicher war er sich jedoch, dass es die Ampel bei Rot passierte, denn er habe noch nach oben zur Ampel geschaut und gesehen, dass sie auf Rot war. Er habe noch hupen wollen, um den Fahrer zu warnen (wobei er nicht mehr wisse, ob er dies auch getan habe). In der Folge sei es zur Kollision gekommen (Urk. 10 S. 3 oben). Diese spontan vorgebrachten Äusserungen, welche sich im Wesentlichen mit den Aussagen in der telefonischen Ersteinvernahme decken, wirken tendenziell erlebnisbasiert, zumal sich der Zeuge an wahrnehmungsbegleitende Umstände erinnert (nach oben zur Ampel schauen; hupen wollen). Auch der Umstand, dass der Zeuge spontan seine Visitenkarte abgab (Urk. 10 S. 3 oberhalb Mitte), deutet darauf hin, dass er tatsächlich sachdienliche Wahrnehmungen gemacht hat. Auf die Frage, wie sicher er sich in Prozenten sei, dass das fragliche Auto bei Rot in die Kreuzung hinein fuhr, antwortete er zunächst (Urk. 10 S. 3 Mitte): „Über 50 Prozent. Brauchen Sie es etwas genauer?“ Nachdem dies bejaht wurde, fuhr er fort: „Ich habe mir immer wieder die Frage gestellt, ob es richtig war, was ich wahrgenommen habe. Ich denke, es sind 80 Prozent, die ich mir sicher bin, dass die Ampel rot war.“ Dass der Zeuge anfänglich lediglich von „über 50 Prozent“ sprach, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu zerstören, denn die letztlich auf 80 % veranschlagte Sicherheit ist verhältnismässig hoch und die primär massgebende Qualität seiner Aussagen erweist sich, wie erwähnt, als tendenziell erlebnisbasiert. Auch handelt es sich beim Zeugen F._____ – im Lich- te seiner gesamten Aussage betrachtet – um einen eher vorsichtigen Zeugen (vgl.

- 12 - u.a. Urk. 10 S. 3 [oberste Zeile und Antwort auf Frage betreffend Visitenkarte]). Die von einem Zeugen bloss subjektiv empfundene und mitgeteilte Wahrschein- lichkeit in Prozentangaben ist ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu wür- digen. Auch wird der Beschuldigte vorliegend ohnehin nicht einzig gestützt auf diese Zeugenaussage verurteilt; diese bildet vielmehr bloss ein Indiz im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Ins Gewicht fällt vorliegend ferner, dass es sich beim Zeugen F._____ um einen unbeteiligten und neutralen Zeugen handelt; dass der Beschuldigte geltend macht, B._____ habe nach dem Vorfall zunächst mit dem Zeugen F._____, nicht jedoch mit ihm gesprochen (Prot. I S. 9 oben; Urk. 54 S. 11 oben), vermag namentlich die Qualität der Aussagen F._____s ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten deutet die Aussage des Zeugen F._____ – unabhängig von der Tatsache, dass es in der Folge tatsächlich zu einer Kollision kam – deutlich darauf hin, dass der Beschuldigte die Ampel tatsächlich bei Rot passierte. 3.8. B._____, der mit dem Beschuldigten kollidierte, konnte selbstverständlich nicht wahrnehmen, ob der Beschuldigte ein Rotlicht überfuhr. Wäre der Beschuldigte jedoch, wie er geltend macht, tatsächlich bei Grün auf die Kreuzung gefahren, liesse sich die feststehende Tatsache, dass B._____ die Kreuzung gleichzeitig mit ihm befuhr, nur dadurch erklären, dass B._____ bei der für ihn mass-gebenden Ampel ein Rotlicht missachtete. In seiner Ersteinvernahme, welche am Abend nach dem Vorfall stattfand, äusser- te sich B._____ wie folgt: Als er auf die Kreuzung zugefahren sei, habe er zu- nächst verlangsamen müssen, da die Ampel noch auf Rot gestanden sei, danach habe sie auf Grün gewechselt und er sei in die Kreuzung hineingefahren (Urk. 5 Ziff. 5 und 6). Auf der Kreuzung habe er gesehen, wie der Beschuldigte von rechts gekommen sei; er habe zwar versucht auszuweichen und zu bremsen, der Beschuldigte sei aber dennoch in ihn hineingefahren (Urk. 5 Ziff. 8 und 9). Diese Aussage weist jedenfalls keinerlei Auffälligkeiten auf, die darauf hindeuten wür- den, dass sie nicht erlebnisbasiert wäre. Andererseits deutet insbesondere die

- 13 - Schilderung der Phase des Herannahens aufgrund ihrer Differenziertheit tenden- ziell auf einen Erlebnisbezug hin (auch wenn die Kürze der Aussage diesbezüg- lich keinen abschliessenden Befund zulässt). Dass beide Lenker abbremsten, erwähnten auch der Beschuldigte (Urk. 7 S. 2 oberhalb Mitte) sowie der Zeuge F._____ (Urk. 1 S. 5 i.V.m. Urk. 10 S. 5 a.E.). Unter der Annahme, dass es tatsächlich zu einer Direktkollision gekommen ist, wie dies in der Anklage umschrieben wird, würde dieses beidseitige Brems- manöver erklären, warum letztlich nur ein geringer Sachschaden entstand und die Aufprallgeschwindigkeiten demzufolge deutlich unter 40 km/h gelegen haben müssen (vgl. dazu Urk. 1 S. 6 oben). Die in den Aussagen gemachten Geschwin- digkeitsangaben beziehen sich jeweils nur auf die Geschwindigkeit vor dem Abbremsen (Beschuldigter: Urk. 4 Ziff. 8; Urk. 7 S. 2 ganz unten; Urk. 12 S. 2 ganz oben und ganz unten; Urk. 12 S. 3 ganz oben; Prot. I S. 8 unten sowie S. 11 oben; B._____: Urk. 5 Ziff. 7; Urk. 9 S. 3 unten) oder aber sie beruhen auf einem irrtümlichen Übersehen dieses Punktes (so B._____ in: Urk. 5 Ziff. 10 sowie 19). Die vorerwähnte Aussage von B._____, wonach er versucht habe auszuweichen, deckt sich mit der fotografierten Endlage seines Fahrzeugs: Gemäss diesen Fotos waren die Vorderräder seines Fahrzeugs (in Fahrtrichtung betrachtet) deutlich nach links abgedreht, also vom Fahrzeug des Beschuldigten weg (Urk. 6 S. 3 f.), während das Fahrzeug selbst im Wesentlichen aber noch parallel zur Fahrt- richtung zum Stillstand kam (Urk. 6 S. 2). Diese Anordnung der Vorderräder sowie des Fahrzeugs harmoniert mit der Aussage von B._____ auch insofern, als dieser von einem bloss versuchten Ausweichen sprach. Der Umstand, dass die Vorder- räder von B._____s Fahrzeug nach links abgedreht waren und somit vom Fahr- zeug des Beschuldigten weg zeigten, spricht demzufolge gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach B._____ wenige Sekunden nach dem beidseitigen Stillstand bewusst in ihn hineingefahren sei. Als der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und ihm die einschlägigen Foto- grafien vorgehalten wurden, erklärte er – nach anfänglichem Ausweichen oder Missverstehen der Frage – B._____ habe seinen Wagen nach dem Zusammen-

- 14 - stoss abgedreht (Prot. I S. 9 ganz unten sowie S. 10 ganz oben), wobei er mit Zu- sammenstoss – entsprechend seiner Darstellung – den absichtlichen von B._____ provozierten Zusammenstoss meint. Diese Aussage des Beschuldigten widerspricht den Fotos insofern, als nicht der Wagen, sondern bloss die Vorder- räder abgedreht waren. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – bis zum entspre- chenden Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung – nie behauptet hatte, B._____ habe die Vorderräder nach dem Zusammenstoss abgedreht oder sein Fahrzeug sonst wie verschoben. Hätte der Beschuldigte ein solches Abdrehen tatsächlich beobachtet, hätte dieses Vorgehen – unter Zugrundelegung seiner Darstellung vom absichtlich provozierten Zusammenstoss – ein Verwischen von Spuren bedeutet. Vor diesem Hintergrund hätte es geradezu auf der Hand gelegen, dass der Beschuldigte schon von Beginn weg von dieser Begebenheit berichtet hätte, zumal das Geschehen direkt nach dem Zusammenstoss in der Untersuchung ein Thema war. In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschuldigte jedoch bloss, dass er (der Beschuldigte) nach der Kollision etwas zurück gefahren sei (Urk. 7 S. 2 Mitte; Prot. I S. 9 ganz unten), was sich im Übrigen auch mit den Aussagen von B._____ deckt (Urk. 5 Ziff. 22; Urk. 9 S. 4 ganz unten) und insofern als erwie- sen gelten kann; der Beschuldigte erwähnte bis zum entsprechenden Vorhalt hin aber nichts davon, dass B._____ nach der Kollision seinen Wagen oder dessen Räder abdrehte. Hätte der Beschuldigte dies tatsächlich beobachtet, hätte es überdies auch auf der Hand gelegen, dass er B._____ dieses Tun zum Vorwurf gemacht hätte, nachdem B._____ ihm selbst wegen einem praktisch identischen Vorgehen (leichtes Rückwärtsfahren) unstreitig Vorwürfe machte. All dies deutet darauf hin, dass es sich bei der Erklärung des Beschuldigten zur Position der Vorderräder von B._____s Fahrzeug um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelte, die dazu diente, seine Darstellung an neu präsentierte Vorhalte anzu- passen. Die erwähnte Position der Vorderräder weist deutlich darauf hin, dass B._____ mit dem Abdrehen der Räder versuchte, einer Kollision auszuweichen und infolge- dessen gerade nicht nach anfänglichem Stillstehen absichtlich in den Beschuldig- ten hineinfuhr, somit also eine vorgängige Beinahe-Kollision gar nie stattfand. Gleichzeitig deutet das Gesagte darauf hin, dass B._____ die Kreuzung tatsäch-

- 15 - lich bei Grün befuhr, so dass der Beschuldigte das für ihn massgebliche Rotlicht überfahren haben muss, ansonsten sich die beiden Fahrzeuge auf der Kreuzung nicht begegnet wären 3.9. Wie erwähnt, macht der Beschuldigte geltend, es sei zunächst zu einer Beinahe-Kollision gekommen, wobei die Fahrzeuge ungefähr im Abstand eines halben Meters stillgestanden seien (Urk. 4 Ziff. 10 und 11). Daraufhin wurde der Beschuldigte gefragt, was geschehen sei, als beide Fahrzeuge stillstanden, worauf er antwortete (Urk. 4 Ziff. 12): „Ich stand einfach still und dachte, zum Glück sei nichts passiert. Plötzlich sah ich, wie das andere Fahrzeug losfuhr und mit mir kollidierte [Hervorhebung hinzugefügt].“ Bei dieser Formulierung fällt auf, dass es bei einem Fahrzeugabstand von nur gerade 0.5 Meter schwer vorstellbar ist, dass der Beschuldigte – entsprechend seiner Darstellung – tatsächlich visuell wahrnahm, wie das andere Fahrzeug losfuhr. Die erwähnte Formulierung erscheint insofern nicht erlebnisbasiert. An anderer Stelle schildert der Beschuldigte, bei der Beinahe-Kollision seien beide Fahrzeuge im Abstand von rund einem halben Meter stillgestanden, und fährt alsdann fort (Urk. 7 S. 2 Mitte): „Der andere war schlau und ist langsam weitergefahren und ist dann mir vorne links ins Fahrzeug gefahren. Erst als die Kollision gewesen ist, bin ich ca. einen halben Meter zurückgefahren.“ Wenig ein- sichtig erscheint zunächst, warum gerade der – gemäss seiner Darstellung – völlig zu Unrecht angefahrene Beschuldigte sein Auto sogleich um einen halben Meter rückwärts verschoben haben soll, zumal sich die Beweislage dadurch tendenziell verschlechtert. Auch seine anlässlich der Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung dafür gelieferte Erklärung, er habe dies getan, weil er „geschockt“ gewesen sei (Prot. I S. 9 unten; Urk. 54 S. 6), ergibt wenig Sinn. Demgegenüber erweist sich die Darstellung von B._____ insofern zumindest als plausibel: Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, führte dieser nämlich aus, der

– seiner Darstellung zufolge unfallverursachende – Beschuldigte sei nach der Kollision rückwärts gefahren, worauf er, B._____, sofort ausgestiegen sei und ihm mittels Handzeichen signalisiert habe, er solle sofort anhalten (Urk. 9 S. 4 unten; ferner: Urk. 5 Ziff. 22).

- 16 - Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – ungefragt und affirmativ – eine rein spekulative Erklärung für die Motivlage B._____s liefert (wobei derartige Präzisie- rungen darauf hindeuten können, dass der Sprecher bestrebt ist, angesichts einer wenig plausiblen Sachlage besonders glaubhaft zu wirken): Dieser sei eben „schlau“ gewesen (Urk. 7 S. 2 Mitte). Auf die nachfolgende Frage, warum denn B._____ in ihn hineingefahren sein soll, zeigt er sich dann jedoch eher unsicher (Urk. 7 S. 2 unterhalb Mitte): „Ich weiss nicht. Er war auf der Hauptstrasse und hat vielleicht gedacht, dass er sein Auto beschädigt, um zu kassieren.“ Entsprechen- de Aussagen machte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 54 S. 7 und 11 f.). Diese vom Beschuldigten ins Feld geführte Hypothese erscheint jedenfalls unter den vorliegenden Umständen unplausibel: Es ist näm- lich nicht ersichtlich, was B._____ angesichts des geringfügigen Schadens (Urk. 6 S. 3 und 4; gemäss Urk. 2 S. 1 oben in der Höhe von Fr. 2'200.–) hätte „kassie- ren“ sollen. Um unter dem Vorwand eines erlittenen, in Tat und Wahrheit aber selbst provozierten Unfalls einen Neuwagen zu erhalten, hätte B._____ nämlich nahezu einen Totalschaden provozieren müssen. Dass B._____ solches zumin- dest vor hatte, erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass sich seine Ehefrau und seine vier Kinder mit ihm im Auto befanden (Urk. 5 Ziff. 13), wenig wahrscheinlich. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich in Bezug auf das Geschehen vor der Kollision aus, er habe ca. 10 bis 20 Meter vor der Kreuzung gesehen, dass das Lichtsignal grün gewesen sei (Urk. 54 S. 12). Unter diesen Umständen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er mit einer Geschwindigkeit von lediglich 10 bis 20 km/h (Urk. 54 S. 8) auf die Kreuzung los- fuhr. 3.10. Der Zeuge G._____, ein muslimischer Gebetskollege des Beschuldigten (Urk. 11 S. 3 oben), befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in dessen Auto. Er wurde erstmals rund vier Monate nach dem Vorfall befragt (Urk. 11). Da er sich diesbezüglich nicht geachtet hatte, konnte G._____ keine Angaben darüber ma- chen, ob das Fahrzeug des Beschuldigten vor Befahren der Kreuzung an der Ampel zunächst stillstand (Urk. 11 S. 4 ganz unten); ebenso wenig wusste er, ob

- 17 - der Beschuldigte die Ampel bei Rot oder bei Grün passiert hatte (Urk. 11 S. 5 ganz oben). Was die behauptete Beinahe-Kollision und die daran anschliessende angeblich von B._____ provozierte Kollision betrifft, stimmen G._____s Aussagen mit den- jenigen des Beschuldigten weitgehend überein. G._____s Aussagen weisen an- dererseits aber auch keine Kennzeichen auf, die darauf schliessen liessen, dass es sich um eine eigenständige Wahrnehmung ein und desselben Geschehens handeln würde (sog. natürliche Varianz), was allerdings auch an der nicht beson- ders komplexen Sachlage liegen kann. Anschaulich spricht G._____ davon, es habe getönt, wie wenn man ein Ei zerschlägt. Da es jedoch unbestrittenermassen zu einer Kollision kam, kann sich auch eine Direktkollision so angehört haben. Auch G._____ erwähnt nicht, dass B._____ seinen Wagen schliesslich noch ab- gedreht habe, wie dies der Beschuldigte auf entsprechenden Foto-Vorhalt erst- mals anlässlich der Haupt-verhandlung berichtete. G._____ gab eingangs seiner Befragung an, er habe sich mit dem Beschuldigten, mit dem er sich jeden Morgen an der Gebetsstätte trifft (Urk. 11 S. 3 unterhalb Mitte) und den er seit 10-15 Jahren kennt (Urk. 11 S. 3 oben), nicht über das vor- liegende Verfahren unterhalten, und zwar auch nicht am Morgen vor seiner Ein- vernahme (Urk. 11 S. 3 Mitte und unten). Dass darüber überhaupt nicht gesprochen wurde, erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung zweifelhaft: Auch wenn sich der Beschuldigte und G._____ nach Erhalt der Vorladung (so die explizite Präzisierung der Staatsanwältin; Urk. 11 S. 3 Mitte) tatsächlich nicht über das Verfahren unterhalten haben sollten, liegt doch auf der Hand, dass sich der Beschuldigte und G._____ zumindest zu einem früheren Zeitpunkt über den Vorfall unterhalten haben, und sei es auch nur direkt im Anschluss an den Vorfall selbst. Im Lichte dieser Sachlage sind die grundsätz- lichen Übereinstimmungen zwischen den Aussagen des Beschuldigten und G._____s mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen, als wenn beide direkt nach dem Vorfall bis zu ihrer Einvernahme keinerlei Kontaktmöglichkeit gehabt hätten: Insbesondere ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die beiden – zu welchem Zeitpunkt auch immer – über den Vorfall gesprochen haben und die er-

- 18 - wähnte Übereinstimmung das Resultat einer bewussten oder unbewussten Beein- flussung ist. 3.11. Der Beschuldigte war unmittelbar nach der Tat unsicher darüber, ob er die Ampel bei Grün befuhr. Der unbeteiligte neutrale Zeuge F._____ schilderte spontan und in erlebnisbasiert erscheinender Art und Weise, wie er wahrnahm, dass der Beschuldigte die Ampel bei Rot passierte. Die Aussagen von B._____ zu den Umständen, unter denen er die für ihn massgebliche Ampel passierte, weisen keinerlei Auffälligkeiten auf und wirken – insbesondere bezüglich der Phase der Annäherung – tendenziell erlebnisbasiert. Seine Sachdarstellung (Abbremsen und insbesondere das Ausweichenwollen) deckt sich im Übrigen mit dem fotografisch festgehaltenen Spurenbild (Vorderradposition an seinem Fahrzeug). Demgegen- über wirken die Erklärungen, die der Beschuldigte zu diesen Spurenbild anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgab, wenig plausibel, und es fällt auf, dass er die entsprechende Äusserungen erstmals vorbrachte, obwohl ein früheres Vorbringen auf der Hand gelegen hätte. Sodann weisen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen weitere aussagepsychologischen Ungereimt- heiten auf (angebliches visuelles Wahrnehmen von B._____s Losfahren; offen- sichtliches Bemühen um besonders glaubhafte Wirkung beim Vorbringen von an sich unplausiblen Äusserungen). Im Übrigen erweist sich das vom Beschuldigten ins Feld geführte angebliche Motiv B._____s für den bewusst ausgeführten Zu- sammenstoss als unplausibel. Die mit dem Beschuldigten (bezüglich der Frage der absichtlichen Kollision durch B._____) im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen G._____, weisen keine Merkmale auf, die darauf hindeu- ten würden, dass sie auf einer eigenständigen Wahrnehmung ein und desselben Sachverhalts beruhen. Zudem sind die Aussagen des Zeugen G._____ tendenzi- ell mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da dieser dem Beschuldigten beson- ders nahe steht und in – unter den vorliegenden Umständen – unplausibler Art und Weise kategorisch verneinte, mit dem Beschuldigten über den vorliegenden Vorfall gesprochen zu haben. Im Lichte all dieser Umstände gilt Folgendes als erwiesen: Der Beschuldigte über- fuhr das für ihn massgebliche Rotlicht (wobei offen gelassen werden kann, ob er

- 19 - an der Ampel zunächst noch stillstand oder nicht; dazu sogleich unten). In der Folge kollidierte er auf der Kreuzung direkt (d.h. ohne vorgängigen Stillstand auf der Kreuzung) mit dem Fahrzeug von B._____, der die Kreuzung bei Grün befuhr. 3.12. Aus dem eingeholten Amtsbericht zur Ampelschaltung an der fraglichen Kreuzung geht hervor, dass die für B._____ massgebende Ampel erst 5 Sekun- den nach Grünende der für den Beschuldigten massgebenden Ampel auf Grün schaltet (3 Sekunden Gelblicht bis Rotbeginn bei der für den Beschuldigten massgebenden Ampel + 2 Sekunden Rot- und Gelb-vor-Grün-Phase [aufgrund der variablen Steuerung unter Umständen sogar erst nach 7 bis 9 Sekunden]; zum Ganzen: Urk. 13/2 insb. S. 2). Die Distanz von der Anhalte-Markierung des für B._____ massgeblichen Lichtsignals bis zum Kollisionsort beträgt rund 24 Me- ter. Für das Zurücklegen dieser Distanz ist bei Zugrundelegung der massgebli- chen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine zusätzliche Zeitspanne von min- destens 1.72 Sekunden notwendig (vgl. Urk. 13/3 im Massstab 1:500; Distanz 4.7 cm bzw. 24 Meter x 0.072 Sek. = 1.72 Sek.; entsprechend ist für das Zurücklegen der Wegstrecke von der für den Beschuldigten massgeblichen Halte-Markierung bis zum Kollisionsort rund eine Viertelsekunde zu veranschlagen). Demzufolge erfolgte die Kollision mindestens 3.7 Sekunden, nachdem die für den Beschuldigten massgebliche Ampel auf Rot gewechselt hatte bzw. 6.7 Sekunden, nachdem bei ihr die Gelb-vor-Rot-Phase eingetreten war (auf Grünlicht folgendes Gelblicht bedeutet zwingend Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können [Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV]). Im Lichte dieser Zeitverhältnisse erscheint es sowohl denkbar, dass der Beschuldigte das Rotlicht sehr langsam fahrend überfuhr (so der Beschuldigte: Urk. 7 S. 2 oben; Urk. 12 S. 2 ganz oben sowie ganz unten sowie der Zeuge G._____: Urk. 11 S. 5 oben) oder aber dass er bei Rot zunächst kurz anhielt und danach weiterfuhr (in diese Richtung der Zeuge F._____: Urk. 10 S. 2 unten sowie S. 3 ganz oben; Urk. 1 S. 5). Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kann die Frage letztlich offen bleiben.

- 20 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur, wenn in Anbetracht der Umstände (Tageszeit, Verkehrsdichte, Sicht- verhältnisse) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (Urteil des BGer 6B_197/2013 vom

20. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweis auf: BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 123 IV 88 E. 3a S. 91 f. und E. 4a S. 93; je mit Hinweisen). 4.2. Von einer bloss allgemein abstrakten (und nicht einer erhöhten oder kon- kreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) wäre nur dann auszugehen, wenn der Beschuldigte sicher hätte sein können, auf der Kreuzung keinen anderen Verkehrsteilnehmern zu begegnen (Urteil des BGer 6B_197/2013 vom

20. Juni 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend von vornherein nicht der Fall, denn die C._____strasse, die der Beschuldigte kreuzte, bildet eine stark befahrene Zufahrtsstrasse in die Stadt Zürich, was dem Beschuldigten bekannt war, zumal er in der gleichen Gegend wohnt. Dass mit regem Verkehr auf der C._____strasse zu rechnen war, gilt ganz besonders frühmorgens (vorliegend 07.20 Uhr) unter der Woche (vorliegend an einem Freitag; Urk. 2 S. 1 oben). Zum Tatzeitpunkt herrschte Tageslicht und gute Sichtverhältnisse, auch wenn es regnete (Urk. 2 S. 1). Gerade bei Regen ist mit Blick auf den längeren Bremsweg von riskanten Manövern erst Recht abzusehen. Die vorliegende Kreuzung ist zudem insofern unübersichtlich, als die Strassen auf der Seite, von der B._____

- 21 - kam, von lückenlos bis zum Gehsteig reichenden Gebäuden gesäumt werden (Urk. 13/4). Ins Gewicht fällt ferner auch, dass der Beschuldigte nicht bloss knapp die Durch- fahrt bei Gelb verpasste, sondern insgesamt mindestens 3.7 Sekunden nach Ein- tritt der Rotphase auf der für ihn massgeblichen Ampel mit B._____ kollidierte. Dabei kann offen bleiben, ob er langsam auf die Kreuzung zufuhr oder aber zu- nächst an der Ampel anhielt, denn beides ist unter den vorliegenden Umständen als grobfahrlässig zu qualifizieren. Nach dem Gesagten schuf der Beschuldigte für B._____, dessen Ehefrau und die ebenfalls im Auto befindlichen vier Kinder sowie auch für die zwei in seinem eigenen Wagen befindlichen zwei Insassen eine schwer wiegende konkrete Gefahr. Aufgrund der erwähnten Umstände hätte sich der Beschuldigte dieser konkreten Gefahr bewusst sein müssen. Indem er dies unterliess, handelte er grobfahrlässig (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Das Überfahren des Rotlichtes erweist sich unter den vorliegenden Umständen als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB.

5. Strafzumessung 5.1. Ein Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht angezeigt. Nachdem lediglich der Beschuldigte Beru- fung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil ab- geändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte darf im Berufungsverfahren deshalb nicht strenger bestraft werden. 5.2. Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 14 f. Ziff. 4.2).

- 22 - 5.3. Vorliegend missachtete der Beschuldigte ein Rotlicht, was zu einer Kollisi- on mit nur geringem Sachschaden führte, wobei der Sachschaden primär nicht am unfallverursachenden Fahrzeug entstand (vgl. Urk. 6 S. 3 f.; Urk. 2 S. 1 oben). Mit Blick auf die konkreten Umstände (siehe dazu oben unter rechtlicher Würdi- gung) schuf der Beschuldigte eine schwer wiegende konkrete Gefahr für B._____ und die weiteren ins Geschehen involvierten Autoinsassen. Insofern missachtete er eine für die Gewährung eines sicheren Strassenverkehrs elementare Regel. Der Beschuldigte handelte nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig. Dieser Um- stand führt vorliegend zu einer deutlichen Relativierung der objektiven Tatschwe- re. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von ca. 50 Tagessätzen. 5.4. Im Rahmen der Täterkomponenten kann mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse, die sich vorliegend als strafzumessungsrechtlich neutral erweisen, auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 16 f. Ziff. 4.4). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 41). Da sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, kann ihm keine Strafreduktion zufolge Geständnis, Reue oder Einsicht gewährt werden. 5.5. In Würdigung der oben aufgeführten Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen als zu mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe auferlegt werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen vom Beschuldigten im Berufungs- verfahren nicht beanstandet (Urk. 55 S. 11). 5.6. Auch bei der Tagessätzhöhe (Vorinstanz: Fr. 30.–) käme aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nur eine Senkung in Frage.

- 23 - Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt Fr. 2'925.– (Urk. 50/3; Urk. 54 S. 2 f.). Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich die Wohnkosten und Hypothekarzinsen (BGE 134 IV 60 E. 6.4 Absatz 2 S. 70 f.). Abzugsfähig sind hingegen die laufen- den Steuern sowie die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherungsprämien (BGE 134 IV 60 E. 6.1 Abs. 2 S. 68). Die Steuerbelastung beträgt jährlich (inkl. Ehefrau) Fr. 5'555.85 (Urk. 50/2), d.h. monatlich: Fr. 463.–. Die Krankenkassen- prämien betragen für den Beschuldigten und seine Ehefrau Fr. 842.– pro Monat (Urk. 54 S. 4). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von über Fr. 50.– angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei den vorinstanzlich festgesetzten Fr. 30.–.

6. Vollzug Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, kann ihm ohne weiteres der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit wurde von der Vorinstanz bereits auf dem gesetzlichen Minimum festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte im Bereich der sogenannten Schnitt- stellenproblematik delinquiert und grundsätzlich sowohl den Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als auch den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Allerdings stehen diese Tatbestände in unechter Gesetzeskonkurrenz zueinander und konsumiert die Strafe für das Vergehen die Übertretung. In solchen Fällen sprechen die gesetzgeberische Zielsetzung, der Normzweck und die Rechtsgleichheit dafür, einen Teil der schuldangemessenen Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB als unbedingte Geldstrafe oder als Busse auszu- scheiden und zu verhängen. Leitgedanke dahinter ist, dass wer das Vergehen begeht, nicht besser wegkommen soll, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht (BGE 134 IV 82 E. 8. 3). Vor diesem Hintergrund erweist sich vorliegend die Verhängung einer Verbindungsbusse im Sinne Art. 42 Abs. 4 StGB als angezeigt.

- 24 - Der Verteidiger machte im Berufungsverfahren geltend, dass die von der Vor- instanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 300.– zu reduzieren sei, da ihr im Vergleich zur Geldstrafe lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen dürfe (Urk. 55 S. 11). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungs- busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– fällt in den Bereich der tiefen Strafen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 300.– erscheint deshalb angemessen und ist zu bestätigen. Entsprechendes gilt auch für die vorinstanzlich auf drei Tage festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollständig, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB.

- 25 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich, PIN.Nr. ….

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer