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SB140348

mehrfache Drohung

Zürich OG · 2014-11-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Anklagesachverhalt und Grundsätze der Sachverhaltserstellung 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 58 S. 4 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.2. Weiter hat die Vorinstanz die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 58 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie die Aus- sagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben (Urk. 58 S. 7 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Nachbarschaftsverhältnis 4.2.1. Bevor nachstehend der Anklagesachverhalt zu erstellen ist, ist vorab auf die allgemeine Wohnsituation bzw. das Nachbarschaftsverhältnis zwischen einer- seits dem Beschuldigten und dessen Familie sowie andererseits den Privat- klägern E._____ und F._____ sowie G._____ einzugehen. 4.2.2. Der Beschuldigte wohnt seit ca. Frühling 2010 zusammen mit seinen Eltern in einer Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft Im H._____ in I._____. Direkt oberhalb der Familie des Beschuldigten, im 1. Stock, wohnen die Privat-kläger E._____ und F._____. Eine Etage höher, im 2. Stock, wohnt die Privatklägerin G._____ (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 5/1 S. 1; Urk. 7/1 S. 2). 4.2.3. Unbestrittenermassen ist das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigen bzw. dessen Familie und den Privatklägern äusserst angespannt. Zentrales Thema von Seiten der Privatkläger war und ist stets der von ihnen als störend empfundene Lärm des Beschuldigten bzw. dessen Familie. So erklärte der Privatkläger E._____ am 4. Juli 2013, es seien in den drei Jahren, in

- 8 - welchen die Familie des Beschuldigten unter ihnen wohne, immer wieder Lärm- immissionen zu hören gewesen. Es habe diverse Probleme gegeben. Der Beschuldigte spreche allgemein sehr laut. Auch die Mutter des Beschuldigten spreche extrem laut und lasse den Fernseher sehr laut laufen. Die ganze Familie des Beschuldigten halte sich nicht an die Ruhezeiten. Aus diesem Grund hätten sie die Liegenschaftsverwaltung informiert. Man habe dann versucht, eine Mediation mit den Beteiligten zu erreichen. Ein Treffen sei aber nicht zustande gekommen, da sich die Schwester des Beschuldigten beleidigt gefühlt habe (Urk. 5/1 S. 1 f.). In den letzten Wochen bzw. Monaten habe es sich zugespitzt und in den letzten drei Wochen sei es wöchentlich mehrmals zu solchem Lärm gekommen. Er habe auch das Gefühl, es werde extra keine Rücksicht auf die Nachbarn genommen bzw. es entspreche dem Naturell des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 4). Ebenso schilderte die Privatklägerin G._____ am gleichen Tag, dass es eigentlich immer Lärm gehabt habe. Vor zwei Jahren sei es dann zum ersten Mal bezüglich Lärm eskaliert. Sie hätten sich an die Hausverwaltung ge- wandt. Diese habe ihnen gesagt, sie sollten das Gespräch mit der Familie des Beschuldigten suchen. Die Schwester des Beschuldigten, die allerdings nicht mit ihrer Familie zusammen wohne, habe dann aber gemeint, dass sie kein Gespräch wünsche. Der Beschuldigte habe immer wieder getobt. Diese Vorfälle hätten sie häufig gehabt. Vor ein paar Wochen habe es aber angefangen zu eskalieren (Urk. 7/1 S. 2 f.). 4.2.4. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es aufgrund der Lärmproble- matik immer wieder zu Konflikten mit den Privatklägern gekommen sei (Urk. 61 S. 7 ff.; Urk. 96 S. 6; vgl. auch Urk. 95 S. 8 ff.). Den Grund für diese Nachbar- schaftsprobleme sieht der Beschuldigte aber nicht in seinem eigenen Verhalten, sondern weist die Schuld dafür insbesondere den Privatklägern E._____ und F._____ zu. So ist er der Ansicht, dass er und seine Familie keinen Lärm gemacht hätten. Trotzdem hätten die Privatkläger E._____ und F._____ bei der Liegen- schaftsverwaltung J._____ reklamiert. Sie würden sich aufführen, als seien sie die Verwaltung. Sie hätten schon tausend Mal reklamiert und auch seine Mutter habe Angst vor ihnen bekommen (Urk. 4/2 S. 4). Er sei nur einmal gegenüber seiner Mutter sowie den Privatklägern E._____ und F._____ laut geworden. Er habe

- 9 - aber nur geschrien, niemanden geschlagen oder so. Sie (die Privatkläger E._____ und F._____) würden ihn nerven. Sie seien wie Spione. Sie würden ihn beobach- ten und würden ihn psychisch krank machen (Urk. 4/1 S. 2). Die Privatkläger hät- ten schon von Beginn weg einen Hass auf Ausländer gehabt (Urk. 95 S. 14). 4.2.5. Wie den Aussagen der Privatkläger entnommen werden kann, wurden bzw. werden von ihnen nicht nur laute Streitereien oder Wutausbrüche des Beschuldig- ten als störend empfunden, sondern auch laute Gespräche und Telefonate sowie ein zu laut eingestellter Fernseher. So wurde auch bereits die Familie, welche vor dem Beschuldigten bzw. dessen Familie in der entsprechenden Wohnung wohnte, als zu laut empfunden, weshalb schon damals die Liegenschaftsver- waltung J._____ über Lärmstörungen informiert worden war (Urk. 5/3 S. 7). Zu- dem störten sich die Privatkläger seit dem Einzug der Familie des Beschuldigten über laute Gespräche. So gab der Privatkläger E._____ an, seine Ehefrau habe sich vor drei Jahren, mithin unmittelbar oder zumindest kurze Zeit nachdem die Familie des Beschuldigten in die fragliche Liegenschaft eingezogen war, beim Vater des Beschuldigten vorgestellt und ihn bereits damals darauf hingewiesen, dass laute Gespräche durch die Liegenschaft dringen würden (Urk. 5/1 S. 1). 4.2.6. Die von den Privatklägern wahrgenommenen und als störend empfundenen Geräusch- und Lärmimmissionen des Beschuldigten bzw. dessen Familie führten immer wieder zu Konflikten zwischen den Parteien. So wurde bereits die Liegen- schaftsverwaltung über diese Problematik informiert und auch schon mehrmals die Polizei aufgeboten. Trotz dieser Anstrengungen konnte der von den Privat- klägern erwünschte Erfolg aber bisher noch nicht erzielt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar und auch verständlich, wenn der Privatkläger E._____ auf die Frage, was er sich mit dieser Anzeige erhoffe, ausführte, er wünsche sich im Prinzip, dass eine Besserung eintreffe. Sie hätten schon sehr viel versucht auf dem "normalen Weg" und er hoffe, dass dadurch Ruhe und Frieden in die Liegenschaft einziehe (Urk. 5/1 S. 1 S. 4). Dieser Beweggrund, mithin durch die Strafanzeige bzw. den Strafantrag (auch) die Beseitigung der Lärmimmissionen zu bezwecken, da bisher weder die Liegen- schaftsverwaltung noch die Polizei diesbezüglich etwas habe erreichen können,

- 10 - ist nachstehend bei der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung entsprechend zu berücksichtigen. 4.3. Vorfall vom 15. Juni 2013 4.3.1. Kurz vor dem eingeklagten Vorfall, ca. um 14.00 Uhr, soll der Beschuldigte gemäss den Schilderungen der Privatkläger getobt, geschrien und die Türen zugeknallt haben. Aus diesem Grund riefen die Privatkläger die Polizei, welche kurze Zeit später eintraf (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/3 S. 4). 4.3.2. Unbestrittenermassen klingelte der Beschuldigte in der Folge – nach dem die Polizei wieder gegangen war – an der Wohnungstür der Privatkläger E._____ und F._____. Nachdem ihm die Tür geöffnet wurde, kam es zwischen dem Beschuldigten und den Privatkläger E._____ und F._____ sowie G._____, welche sich in diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung der Familie EF._____ aufhielt, zu einer kurzen Auseinandersetzung. Bestritten und in der Folge zu erstellen ist demgegenüber, was der Beschuldigte konkret zu den Privatklägern sagte, die Art und Weise, wie er mit den Privat- klägern sprach, und welche Reaktionen diese Äusserungen bzw. das gesamte Verhalten des Beschuldigten bei den Privatklägern auslöste respektive was er mit seinem Verhalten bewirken wollte. 4.3.3. Vorliegend ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte gemäss den Angaben der Privatklägern sagte: "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was passiert". Dieser Wortlaut wird von allen Privatklägern über- einstimmend und in sämtlichen Einvernahmen wiedergegeben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/3 S. 4; Urk. 6/1 S. 4; Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/3 S. 4). Diese Äusserung wird schliesslich auch vom Beschuldigten – abgesehen von einer geringfügigen Abweichung in der Wortwahl – nicht in Abrede gestellt. So gab er selber an, er habe zu den Privatklägern gesagt: "Wänn ihr nomal de Polizei alütet, dänn wird das anderscht usgah" (Urk. 4/1) bzw. "Hey wänn ihr numal de Bullä alütet, dänn wird es anders Ergebnis usecho" (Urk. 4/2 S. 3; vgl. auch Urk. 95 S. 10 f.). Er habe aber damit gemeint, dass er die Privatkläger vor Gericht bringen

- 11 - werde (Urk. 4/1 S. 3 f.), dass er seinen Anwalt und den Rechtsschutz einschalten werde (Urk. 4/2 S. 2) bzw. dass auch er eine Anzeige hätte machen können (Urk. 95 S. 11). Seinen Zugaben zufolge hat er aber weder das Gericht noch den Beizug eines Anwalts bzw. des Rechtsschutzes oder das Einreichen einer Straf- anzeige explizit erwähnt. 4.3.4. Die Privatkläger geben sodann übereinstimmend an, dass der Beschuldigte diese Äusserung in aggressivem Ton gesagt habe (Urk. 5/1 S. 2: Er habe das sehr aggressiv gesagt; Urk. 5/2 S. 5: Er habe es nicht anständig gesagt. Er sei aggressiv gewesen und habe einen wütenden Blick in den Augen gehabt. Er sei wutentbrannt gewesen; Urk. 6/1 S. 4: Er sei aggressiv und bedrohlich gewesen. Er habe dies laut gesagt; Urk. 7/3 Urk. 4: Er habe dies ziemlich aggressiv und laut gesagt). Die Ausführungen der Privatkläger erscheinen erlebt und plausibel. Unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten als ungerechtfertigt empfundenen Reklamationen durch die Privatkläger ("Sie nerven mich so, die EF._____s. Sie sind wie Spione. Sie beobachten mich und machen mich psychisch krank", Urk. 4/1 S. 2) und vor dem Hintergrund, dass die Privatkläger kurz vor diesem Vorfall aufgrund des angeblich lauten Verhaltens des Beschuldigten die Polizei riefen, vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. So erscheint seine Darstellung, wonach er sich nicht aggressiv, sondern in mittel- mässigem Tonfall, nicht zu laut und nicht zu leise bzw. in normalem Ton geäussert habe (Urk. 4/1 S. 3; ebenso Urk. 95 S. 9 f.), beschönigend und unter- trieben. Dass der Beschuldigte – auch ohne ersichtlichen Grund – laut werden kann, wurde sodann auch in der polizeilichen Einvernahme festgestellt. So sei er laut geworden und habe den Erklärungen des Polizeibeamten nicht mehr zuge- hört (Urk. 4/1 S. 7 oben). Schliesslich gibt der Beschuldigte auch selber zu, zumindest einmal gegenüber den Privatklägerin E._____ und F._____ laut geworden zu sein, wobei er nur geschrien, nicht aber auch jemanden geschlagen zu haben (Urk. 5/1 S. 2). Es ist somit – gemäss den überzeugenderen Ausführ- ungen der Privatkläger – davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit aggressiver und lauter Stimme gegenüber den Privatklägern äusserte.

- 12 - 4.3.5. Ob und inwiefern die Privatkläger durch diese Äusserung bzw. das gesamte Verhalten des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt wurden, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht an dieser Stelle zu prüfen. 4.4. Vorfall vom 3. Juli 2013 4.4.1. Auch vor diesem Vorfall, ca. um 20.30 Uhr, soll der Beschuldigte gemäss den Schilderungen der Privatkläger ausgerastet sein, weshalb sowohl die Privat- klägerin G._____ als auch der Privatkläger E._____ die Polizei kontaktierten (Urk. 5/5). 4.4.2. Unbestrittenermassen wollte der Beschuldigte in der Folge – nach dem die Polizei wieder gegangen war – zunächst mit den Privatkläger E._____ und F._____ sprechen. Als diese die Wohnungstür nicht aufmachten, versuchte er mit G._____ zu sprechen. Jedoch auch diese weigerte sich, die Wohnungstür zu öff- nen. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er massiv gegen die Wohnungstüren gehämmert bzw. gepoltert und geschrien haben soll, die Privatkläger sollen die Türen aufmachen, er wolle mit ihnen sprechen. 4.4.3. Der Anklagesachverhalt basiert auch hier im Wesentlichen auf den Aus- sagen der Privatkläger sowie der von ihnen gemeinsam erstellten Aktennotiz. Der genannten Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zunächst an der Wohnungstür der Familie EF._____ klingelte und gerufen habe, er wolle mit ihnen sprechen. Auf Anraten der Polizei hätten sie die Wohnungstür nicht aufge- macht. Danach sei der Beschuldigte zur Wohnungstür der Privatklägerin G._____ gegangen und habe auch dort geklingelt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Wohnungstür aufmachen, er möchte mit ihr reden. Sie habe erwidert, er solle abhauen und verschwinden. Daraufhin habe der Beschuldigte an ihre Woh- nungstür gepoltert. Da sich die Privatklägerin unwohl gefühlt habe, habe sie er- neut die Polizei verständigt. In der Folge sei der Beschuldigte wieder zur Wohnungstür der Familie EF._____ gegangen und habe erneut an die Woh- nungstür geklopft (Urk. 5/5).

- 13 - Der Privatkläger E._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, der Beschuldigte habe stark an die Tür geklopft und geklingelt. Nachdem sie die Wohnungstür auf Anraten der Polizei nicht geöffnet hätten, sei er ins zweite Obergeschoss gegangen und habe auch dort herum geschrien (Urk. 5/1 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme führte der Privatkläger E._____ aus, dass der Beschuldigte an ihre Wohnungstür gekommen sei und geschrien habe, er solle aufmachen, er wolle reden. Nachdem er die Tür nicht geöffnet habe, sei der Beschuldigte zu G._____ gegangen. Auch diese habe die Wohnungstür nicht geöffnet und habe zu ihm gesagt, er solle verschwinden, sie wolle nicht reden, er solle abhauen. Der Beschuldigte sei dann wieder zu ihnen gekommen. Sie hätten wiederum die Tür nicht geöffnet, worauf der Beschuldigte dann gegangen sei. Bei ihnen habe der Beschuldigte energisch, aber noch eher normal geklopft. Bei G._____ habe er aber – so wie sie ihnen ge- sagt habe – gepoltert (Urk. 5/3 S. 6). Die Privatklägerin F._____ gab in der staatsanwaltlichen Einvernahme zu Proto- koll, der Beschuldigte habe an ihrer Wohnungstür geklingelt. Der Beschuldigte habe gesagt, sie sollen die Tür öffnen, er wolle mit ihnen reden. Auf Anraten der Polizei hätten sie die Tür nicht geöffnet. Danach sei er zu G._____ gegangen. Gemäss den Schilderungen von G._____ habe sie ihm gesagt, er solle abhauen, er solle verschwinden. Daraufhin habe er an die Wohnungstür gepoltert. G._____ habe deshalb die Polizei gerufen. Sie (F._____) habe selber gehört, wie er an die Tür von G._____ gehämmert habe, es sei vielleicht zwei bis drei Mal gewesen. Anschliessend sei der Beschuldigte wieder zu ihnen gekom- men und habe an ihre Tür gepoltert. Es sei zwischen einem Klopfen und einem Poltern gewesen. Sie habe das Gefühl, es sei etwas schwächer gewesen als bei G._____ (Urk. 6/1 S. 5 f.). Die Privatklägerin G._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, sie habe gehört, wie der Beschuldigte an die Tür der Familie EF._____ gehämmert und laut geschrien habe, sie sollen aufmachen, er wolle reden. Danach sei der Beschuldigte zu ihr hinauf gekommen und habe das gleiche bei ihrer Wohnungs- tür gemacht. Dann habe sie nochmals die Polizei angerufen. Da sie Angst

- 14 - bekommen habe, dass er mit einem Gegenstand die Tür bearbeiten würde, zu ihr rein und auf sie los kommen könnte, habe sie die Tür nicht aufgemacht. Sie habe geschrien, dass sie die Tür nicht aufmache und er auf der Stelle verschwinden solle. Nachdem er nochmals ein paar Mal heftig gegen die Tür geschlagen habe, sei er verschwunden. Dann sei auch schon die Polizei gekommen (Urk. 7/1 S. 6). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme gab die Privatklägerin G._____ an, der Beschuldigte habe furchtbar an die Tür der Familie EF._____ geschlagen und gepoltert. Als diese die Tür nicht geöffnet hätten, sei er zu ihr gekommen. Er habe unbedingt herein wollen. Er habe gesagt, sie solle auf- machen, er wolle reden. Sie habe dann die Polizei angerufen. Sie sei wütend geworden und habe durch die Tür geschrien, dass sie nicht aufmachen werde, er solle endgültig verschwinden, er solle abhauen. Dann sei er, nachdem er nochmals kräftig gegen die Tür geschlagen habe, gegangen. Er habe vermutlich mit der Faust geschlagen. Er habe ungefähr acht mal an die Tür geschlagen. Sie glaube, der Beschuldigte habe anschliessend nochmals an die Tür der Familie EF._____ geschlagen (Urk. 7/3 S. 5 f.). 4.4.4. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, er habe an die Wohnungs- tür der Familie EF._____ geklopft, dies aber nicht laut. Er habe nur reden wollen. Er habe ihnen klar machen wollen, dass sie nicht immer der Polizei oder der Lie- genschaftsverwaltung anrufen müssen. Das sei nicht lustig für ihn, wenn die gan- ze Zeit die Polizei komme. Er habe auch bei G._____ normal geklopft, mehr nicht. Er sei ein wenig wütend gewesen. Er sei aber nicht sehr laut gewesen. Er sei ein wenig lauter gewesen, damit sie ihn auch gehört habe (Urk. 4/1 S. 4 f.). Er habe nicht massiv an die Türen geklopft, sondern nur normal, sodass man es gehört habe. Er habe nur reden wollen. Er bestreite, dass er aggressiv oder laut aufge- treten sei. Er habe nur so laut gesprochen, damit sie ihn durch die verschlossenen Türen verstehen konnten. Er sei mittelmässig laut gewesen. Sonst hätte man ja nichts verstanden (Urk. 4/2 S. 4 ff.). Er habe mit den Privat- klägern sprechen und sie fragen wollen, weshalb sie immer wieder die Polizei rufen. Er habe zuerst geläutet und als niemand geöffnet habe, habe er geklopft. Anschliessend habe er einen Zettel geschrieben. Er habe normal geklopft, damit sie es hören. Zuvor in der Wohnung habe er schon geschrien. Bei diesem Vorfall

- 15 - sei er auch gegenüber dem Ehepaar EF._____ laut geworden. Er habe ihnen sagen wollen, dass sie nicht sogleich die Polizei rufen, sondern ihm direkt sagen sollen, wenn er laut wäre (Urk. 95 S. 12 ff.). 4.4.5. Mit den übereinstimmenden und konstanten Aussagen der Privatkläger ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor den Wohnungstüren der Privat- kläger schrie und die Privatkläger aufforderte, ihm die Wohnungstüren zu öffnen, damit er mit ihnen sprechen kann. Die entsprechenden Aussagen des Beschul- digten, wonach er nur so laut gesprochen habe, dass man ihn durch die verschlossenen Türen höre, vermögen nicht zu überzeugen und stimmen auch nicht mit seinen weiteren Aussagen überein. So führte er selber aus, er sei "ein wenig wütend" gewesen (Urk. 4/1 S. 5) und er werde schon "ein bisschen lauter", wenn er aufgeregt sei (Urk. 4/2 S. 5). Schliesslich gab der Beschuldigte selber zu, dass er im Haus laut gewesen sei, wofür er sich bei den Privatklägern auch ent- schuldigen wolle (Urk. 4/3 S. 4), und dass er in der Wohnung geschrien habe und gegenüber dem Ehepaar EF._____ laut geworden sei (Urk. 95 S. 13 und 15). Aufgrund der gesamten Umstände und der Aussagen der Beteiligten ist somit da- von auszugehen, dass der Beschuldigte im Treppenhaus vor den Wohnungstüren der Privatkläger laut war, schrie und die Privatkläger aufforderte, mit ihm zu spre- chen. In Bezug auf die Intensität, mit welcher der Beschuldigte an die Wohnungstüren klopfte bzw. polterte, bestehen allerdings erhebliche Differenzen zwischen den einzelnen Aussagen der Privatkläger. So führten sie in ihrer gemeinsam verfass- ten Aktennotiz lediglich aus, der Beschuldigte habe zunächst bei der Familie EF._____ geläutet. Danach habe er bei G._____ geläutet und anschliessend – als sie ihm gesagt habe, er solle abhauen – an die Tür gepoltert. Demgegenüber stel- len die Privatkläger in den polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen auf entsprechende Fragen die Intensität des Klopfens bzw. Polterns dann erheb- lich gravierender dar. Sodann fällt auf, dass die Privatklägerin G._____ in ihren Einvernahmen die Intensität des Klopfens bzw. Poltern massiv stärker darstellt als die Privatkläger E._____ und F._____. So widerspricht beispielsweise ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte "furchtbar" gegen die Tür der Familie

- 16 - EF._____ geschlagen und gepoltert habe, den Sachdarstellungen von E._____ und F._____ selber, wonach der Beschuldigte nur "energisch", aber noch "eher normal" geklopft habe, bzw. es sei bloss zwischen einem Klopfen und einem Poltern gewesen. Wenn die Privatklägerin G._____ weiter ausführte, der Beschuldigte habe dann heftig bzw. kräftig an ihre Tür geschlagen, so sind auch diese Ausführungen gemäss den Darstellungen von E._____ und F._____ zu re- lativieren, wonach der Beschuldigte bloss "etwas stärker" an die Tür von F._____ gepoltert habe, als er es bei ihnen gemacht habe. Schliesslich gab F._____ an, er habe ungefähr acht mal an ihre Wohnung gepoltert, während F._____ lediglich von zwei bis drei Mal ausging. 4.4.6. Aufgrund ihres Aussageverhaltens wird schon der Eindruck erweckt, dass die Privatkläger versucht sein könnten, die Geschehnisse überspitzt, wenn nicht gar übertrieben darzustellen, um ihrem zentralen Anliegen, dass in der Liegen- schaf wieder Ruhe einkehrt, Nachdruck zu verleihen. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten somit lediglich vorgeworfen werden, er habe bei der Familie EF._____ stark an die Wohnungstür geklopft und bei G._____ mehrmals, höchs- tens jedoch acht Mal an ihre Wohnungstür gepoltert. Dabei schrie er im Treppen- haus und forderte die Privatkläger auf, ihm die Türen zu öffnen, damit er mit ihnen sprechen kann. 4.4.7. Ob und inwiefern die Privatkläger durch dieses Verhalten des Beschuldig- ten in Angst oder Schrecken versetzt wurden, ist als Frage der rechtlichen Würdi- gung ebenfalls nicht an dieser Stelle zu prüfen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 5.2. In objektiver Hinsicht setzt Art. 180 Abs. 1 StGB eine schwere Drohung vor- aus. Damit nimmt das Gesetz bewusst eine Einschränkung des Tatmittels vor und definiert gleichzeitig den beim Opfer bewirkten Erfolg. Die Drohung muss somit

- 17 - schwer sein und Angst machen. Da eine schwere Drohung verlangt wird, sind die Anforderungen in dieser Hinsicht höher als beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der lediglich die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt. Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es reicht sodann aus, dass die Drohung als ernst gemeint erscheint (BGE 81 IV 101 E. 3; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 ff. zu Art. 180; Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art. 180). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt somit einerseits voraus, dass der Täter seinem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Andererseits wird vorausgesetzt, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Mass- stäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen. Es ist somit in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Bundesgerichtsentscheide 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6.3, 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1, und 6B_351/2007 vom 9. November 2007, E. 5.1, je mit weiteren Hin- weisen). Dies bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder Angst zu geraten vermag (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180; vgl. auch Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 180). In der Lehre wird aber die Auffassung vertreten, dass bei gezieltem Vorgehen gegen besonders verwundbare Opfern auch – objektiv betrachtet – minder schwere Drohungen als tatbestandsmässig zu erfassen sind, denn ins- besondere Kinder und Hochbetagte, aber auch psychisch oder geistig beeinträch- tigte Personen verfügen wegen der noch nicht vorhandenen oder wegen schwindender emotionaler und mentaler Kräfte über ein eingeschränktes Sicher- heitsgefühl und sind deswegen leicht beeinflussbar. Entsprechend können sie selbst durch offensichtlich leere Drohungen massiv erschreckt oder verängstigt werden (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 20 f. zu Art. 180).

- 18 - Grundsätzlich ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch anzusetzen. Dabei wird die Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An diesen Bedingungen fehlt es dann allerdings bei der Ankündigung der Begehung von geringfügigen Delikten (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 und 26 zu Art. 180). Blosses Anschreien ist ebenfalls keine Drohung (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 180 m.Hw.), und vagen, abstrakten oder offenen "Androhungen" fehlt es oftmals an der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Intensität: So hat die II. Strafkammer der Zürcher Obergerichts der Äusserung, es werde beim nächs- ten Zusammentreffen "etwas passieren", die erforderliche Schwere abge- sprochen, weil der Beschuldigte abstrakt geblieben sei und das angedrohte Übel nicht benannt habe (SB110424 vom 15. November 2011). Und die III. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts vertrat die gleiche Auffassung bezüglich Aussagen, wonach ein Beschuldigter dafür sorgen wollte, dass die von ihm ange- sprochene Frau "nichts mehr zu lachen" haben werde, gestern am "letzten Fest" gewesen sei und sie "dafür büssen" müsse (UR100160 vom 14. Oktober 2011). Unter Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sind nicht nur ausdrückliche Erklärungen des Täters zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Täter bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Eine Drohung kann somit durch Worte, sowie durch Gesten (z.B. durch angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch eine entsprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen einer Waffe, Entsichern einer Schusswaffe oder Zerbrechen einer Bierflasche als Waffe) erfolgen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 180). Für die Beurteilung der Schwere des Nachteils ist nicht nur das angewendete Mittel, sondern sind auch die gesamten Umstände miteinzu- beziehen, unter denen die Drohung erfolgte. Aus diesem Grund liess das Bundesgericht die Frage, ob die Androhung, dem Opfer, welches in einem Fahr- zeug mit verschlossenen Wagenfenstern sass, ins Gesicht zu schlagen, für sich bereits schwer wiegt, offen. Es hielt fest, dass der Täter dem Opfer zuvor über mehrere Kilometer teilweise bedrohlich nahe aufgefahren sei, dieses schliesslich zum Anhalten gezwungen habe und wutentbrannt auf dessen Fahrzeug zuge-

- 19 - kommen sei. Bereits dieses Verhalten stelle einen "gezielten Terror" dar und sei damit als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Entscheid des Bundesgerichts 6P.86/2005 bzw. 6S.252/2005 vom 1. Oktober 2005, E. 8.3). 5.3. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 180 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventual- vorsatz genügt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 33 zu Art. 180). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2). 5.4. Beim Vorfall vom 15. Juni 2013 ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die Aussage, "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was passiert" den Privatklägern einen schweren Nachteil in Aussicht stellte. Diese Äusserung enthält keine konkrete Androhung von schweren Nachteilen. Ent- sprechend stellt sich die Frage, ob diese Aussage zusammen mit dem übrigen Verhalten des Beschuldigen, insbesondere den von den Privatklägern beschrie- benen Wutausbrüchen, als eine schwere Drohung zu qualifizieren ist, durch welche die Privatkläger in Angst versetzt wurden. 5.4.1. Die Privatkläger führten in ihrer gemeinsamen Aktennotiz lediglich an, sie hätten sich durch diese Bedrohung und Einschüchterung nicht mehr wohl gefühlt im Hause (Urk. 5/2). Erst in den jeweiligen Einvernahmen vor der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft äusserten die Privatkläger, durch das Verhalten des Beschul- digten in Angst versetzt worden zu sein. So gab der Privatkläger E._____ an, die- se Äusserung habe bei ihm ein unsicheres Gefühl ausgelöst. Man wisse nicht, was einen erwarte. Er habe Angst und fühle sich nicht mehr wohl. Er habe auch Angst, dass der Beschuldigte in seine Wohnung eindringe. Er traue dem Beschul-

- 20 - digten inzwischen sehr viel zu (Urk. 5/1 S. 3). Sie hätten nach diesem Vorfall richtig geschlottert. Sie seien ältere Leute und vertrügen das nicht mehr so. Er habe wirklich Angst, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde. Wenn der Beschuldigte derart auftrete, traue er ihm alles zu (Urk. 5/3). Auch die Privatklägerin F._____ gibt an, sie habe sich danach schlottrig, beunru- higt und bedroht gefühlt. Sie habe sich vorgestellt, dass er sie nochmals bedrohen oder gar tätlich angreifen könnte (Urk. 6/1 S. 4). Schliesslich gab auch die Privat- klägerin G._____ an, sie habe Angst bekommen. Sie habe diese Drohung sehr ernst genommen und habe befürchtet, dass er ihnen etwas antun könnte. So wie er ausraste, würde sie ihm alles zutrauen (Urk. 7/1 S. 5). Sie habe diese Äusse- rung ernst genommen. Sie könne nicht konkret beschreiben, was er hätte konkret machen können. Sie habe Angst bekommen, ihm irgendwo nachts im Keller oder im Dunkeln zu begegnen, oder vor plötzlichen Anrufen (Urk. 7/3 S. 4 f.). 5.4.2. Es kann zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger durch die Wutausbrüche des Beschuldigten in seiner Wohnung und durch die fragliche Äusserung sowie sein Auftreten ihnen gegenüber am 15. Juni 2013 gestört und verängstigt waren, sich in der Liegenschaft nicht mehr wohl fühlten und sie seither versucht sind, Begegnungen mit dem Beschuldigten zu meiden. So führen denn auch die Privatklägerinnen F._____ und G._____ aus, dass sie abends nicht mehr alleine in die Waschküche gehen würden (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 7/3 S. 5). Dass ihnen aber durch das Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Nachteil im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, mithin eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung oder aber eine sonstige (Straf- )tat einer gewissen Schwere, in Aussicht gestellt worden wäre, oder dass sie mit einem derartigen Verhalten hätten rechnen müssen, ist nicht ersichtlich. So hat keiner der Privatkläger dargelegt, dass der Beschuldigte jemals ihnen gegenüber tätlich geworden wäre (vgl. Urk. 5/1 S. 3) oder auch nur explizit damit gedroht hätte. Auch haben sie nie selber gesehen, dass er seine Mutter oder ein anderes Familienmitglied geschlagen hätte. Dass der Beschuldigte seine Mutter schlagen würde, leiten die Privatkläger lediglich daraus ab, dass diese (die Mutter des Beschuldigten) auf ihren Kopf und an ihre Schulter gezeigt habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 7/1 S. 3). Wenn die Privatklägerin G._____ durch die verschlossene Tür

- 21 - dann auch noch gehört haben will, wie der Beschuldigte seine Mutter geschlagen habe (Urk. 7/1 S. 4), so erscheint dies als reichlich spekulativ. Weitere Anhalts- punkte, wonach die Privatkläger hätten davon ausgehen können, dass der Beschuldigte effektiv seine Mutter schlägt, sind sodann nicht ersichtlich, zumal die Mutter des Beschuldigten gegenüber der Polizei in Abrede stellte, von ihrem Sohn geschlagen worden zu sein (vgl. Urk. 5/2 S. 1). 5.4.3. Bei dieser Ausgangslage waren das Verhalten des Beschuldigten und seine Äusserungen am 15. Juni 2013 nicht geeignet, den Privatklägern einen genügend konkreten schweren Nachteil im Rechtssinne anzudrohen. Seine Äusserung, es werde etwas passieren, wenn sie nochmals die Polizei anrufen, sowie sein einge- standenermassen wütendes und lautes Auftreten bildeten in objektiver Hinsicht keine genügend konkrete Grundlage für die Befürchtung der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihnen körperliche oder gesundheitliche Schädigungen bei- bringen oder sonst eine (Straf-)tat einer gewissen Schwere (welche?) begehen könnte. Die Äusserung des Beschuldigten stellt damit – auch unter Berücksichti- gung des gesamten Verhaltens des Beschuldigten, dem angespannten nachbar- schaftlichen Verhältnis sowie des Alters der Privatkläger – noch keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar. 5.4.4. Der Beschuldigte hat – wie dargelegt – durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. 5.4.5. Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf den Vorfall vom 15. Juni 2013 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5.5. Auch beim Vorfall vom 3. Juli 2013 liegt keine konkrete Androhung von schweren Nachteilen vor. Entsprechend stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein "gezielter Terror" gegenüber den Privatklägern darstellt, der als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

- 22 - 5.5.1. Auch bei diesem Vorfall fällt zunächst auf, dass die Privatkläger in der gemeinsamen Aktennotiz lediglich festhielten, dass sich G._____ durch das Ver- halten des Beschuldigten unwohl gefühlt habe, weshalb sie erneut die Polizei ge- rufen habe (Urk. 5/5). Der Privatkläger E._____ gab sodann bei der Polizei an, die Drohungen hätten bei ihm ein unsicheres Gefühl ausgelöst. Er habe Angst und fühle sich nicht mehr wohl. Er habe Angst, dass der Beschuldigte in seine Woh- nung eindringen könnte (Urk. 5/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft mach- te er dann geltend, er habe nach diesem Vorfall sehr schlecht geschlafen. Es wühle einem einfach auf. Angst habe er aber nicht gehabt (Urk. 5/3 S. 6). Die Pri- vatklägerin F._____ erklärte, sie habe Angst gehabt und habe geschlottert. Sie habe sich bedroht gefühlt. Man habe einfach das Gefühl, dass sich der Beschul- digte komplett nicht mehr im Griff habe. Sie habe gedacht, er würde vielleicht die Tür aufbrechen oder aufschlagen (Urk. 6/1 S. 1). Die Privatklägerin G._____ schilderte, sie habe sich ernsthaft bedroht gefühlt gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass er die Tür mit einem Gegenstand bearbeiten würde und zu ihr rein kommen könnte. Sie habe Angst gehabt, dass er auf sie losgehen könnte, wenn er hinein- gelangen würde. Sie habe sich wirklich bedroht gefühlt und habe Angst gehabt (Urk. 7/1 S. 6). Sie habe wirklich Angst gehabt, dann sei sie wütend geworden. Die Angst habe aber überwogen. Sie habe befürchtet, dass er mit einem Gegenstand die Tür einschlage (Urk. 7/3 S. 6). 5.5.2. Auch hier ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sich die Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt und nicht mehr wohl fühlten. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass sich die allein lebende Privatklägerin G._____ in ihrer Wohnung massiv verängstigt, unwohl und unsicher fühlte. Ent- sprechend ist verständlich, dass sie nicht nur erneut die Polizei kontaktierte, son- dern auch einen Kollegen anrief (Urk. 7/1 S. 2). Allerdings bleibt zu berücksichti- gen, dass weder das Schreien bzw. die laute Aufforderung des Beschuldigten, er wolle mit den Privatklägern sprechen, noch das starke Klopfen bzw. das Poltern an den Wohnungstüren eine erheblich bedrohende Intensität aufwies. Zudem war der gesamte Vorfall nicht von einschneidend langer Dauer. Die Privatkläger waren nie konkret in ihrer Sicherheit oder in ihrer Gesundheit gefährdet.

- 23 - 5.5.3. Schliesslich sind auch hier keine Anhaltspunkte gegeben, woraus die Privatkläger tatsächlich hätten schliessen können, dass ihnen ein genügend konkreter schwerer Nachteil, mithin etwa eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung, in Aussicht gestellt worden wäre oder dass sie mit einem derartigen Verhalten hätten rechnen müssen. Insbesondere konnten und mussten sie auf- grund der Intensität, wie der Beschuldigte an die Wohnungstüren klopfte bzw. polterte, auch nicht damit rechnen, dass die Tür aufgebrochen werden könnte. Entsprechendes Verhalten hatte der Beschuldigte auch noch nie an den Tag gelegt. 5.5.4. Nach dem Gesagten erreicht das Verhalten des Beschuldigten – auch unter Berücksichtigung des angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses und des Alters der Privatkläger – nicht die Intensität, dass von einem "gezielten Terror" und damit von einer schweren Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auszu- gehen wäre. 5.5.5. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten – wie dargelegt – den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Entsprechend können auch hier Ausführungen zum subjektiven Tatbestand unterbleiben. 5.5.6. Der Beschuldigte ist damit auch in Bezug auf den Vorfall vom 3. Juli 2013 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB frei zu sprechen. 5.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 5.7. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen – erübrigt sich die Abnahme der vom Beschuldigten beantragten Beweise. Auf die entsprechenden Ausführungen des amtlichen Verteidigers (Urk. 61 S. 21 ff.; Urk. 96 S. 8 ff.) ist damit nicht weiter einzugehen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung 6.1. Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt

- 24 - werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter diesen Voraussetzungen kann der beschuldigten Person auch die Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Abs. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom

13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile).

- 25 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Ver- haltens auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerecht- fertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohl- befinden gefährdet bzw. erheblich stört (Bundesgerichtsentscheid 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2, mit Hinweisen). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt musste die Polizei mehrfach wegen Lärm- klagen der Privatkläger zur Wohnung des Beschuldigten ausrücken. Wohl ver- ärgert über das Verhalten der Privatkläger und um seinen Unmut kundzutun, suchte der Beschuldigte am 15. Juni 2013 die Privatkläger E._____ und F._____ auf und sagte ihnen und der ebenfalls anwesenden Privatklägerin G._____, "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was pas- siert". Am 3. Juli 2013 forderte der Beschuldigte sodann laut bzw. schreiend die Privatkläger auf, ihm die Wohnungstüren zu öffnen und mit ihm zu sprechen. Da- bei klopfte er laut bzw. polterte er an die jeweiligen Wohnungstüren. Durch dieses – in der Terminologie des Verteidigers eingestandenermassen "lärmende" (Urk. 61 S. 28) – Verhalten hat der Beschuldigte nachgewiesenermassen die Privatkläger verängstigt, sodass sie sich erheblich gestört, unsicher und nicht mehr wohl in ihrer Wohnung bzw. in der Liegenschaft fühlten. Das Verhalten des Beschuldigten stellt damit nicht bloss eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatkläger dar, sondern einen klaren und erheblichen Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht der Privatkläger gemäss Art. 28 ZGB sowie auch eine Verletzung der im Mietrecht statuierten Pflicht zur Rücksichtnahme auf Haus- bewohner und Nachbarn gemäss Art. 257f Abs. 2 OR (vgl. auch BSK OR I-Weber, Basel 2011, 5. Auflage, N 1 zu Art. 257f).

- 26 - 6.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für das Vorverfahren (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 GebV StrV) sind ange- messen und damit zu bestätigen. Wenn der Verteidiger ein Missverhältnis zwischen Untersuchungskosten und Gerichtsgebühr moniert (Urk. 61 S. 35), ist er darauf hinzuweisen, dass diese beiden Gebührenarten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. Die von ihm als zu hoch kritisierte vorinstanzliche Gerichtsgebühr liegt mit Fr. 1'500.– sodann noch im untersten Bereich des von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG vorgesehenen Rahmens. Auf die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers wird nachfolgend eingegangen. 6.4. Durch das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten hat der Beschuldigte die gegen ihn geführte Strafuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Sein Verhalten war kausal dafür, dass die Privatkläger bei der Polizei Anzeige erstattet hatten und die Untersuchungsorgane deswegen pflichtgemäss eine Untersuchung anhoben. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen; beim gegebenen Ausgang des Verfahrens erfolgte die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl denn auch zu Recht. 6.5. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung

– unter Berücksichtigung "des Aufwands im Verfahren sowie des Schwierigkeits- grads des Falls" – auf pauschal Fr. 6'500.– fest (Urk. 58 S. 26). Dagegen erhob der amtliche Verteidiger – wie erwähnt – Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (Urk. 88/2). Diese überwies die entsprechenden Akten zuständigkeitshalber der hiesigen Berufungskammer (Urk. 87 und 88). Der amtliche Verteidiger beantragt, es sei ihm für seine Bemühungen für die Straf- untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 7'189.90 zuzusprechen (Urk. 61 S. 35; Urk. 46). 6.5.1. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen

- 27 - auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 6.5.2. Unter Berücksichtigung des Aktenumfangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexität und Schwierigkeit des Falles – sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht – sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beschul- digten handelt es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ist damit von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. 6.5.3. Gegen den Strafbefehl vom 25. Juli 2013 (Urk. 16) erhob der Beschuldigte am 15. August 2013 Einsprache (Urk. 24). In der Folge wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Wirkung auf den 9. September 2013 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 26/3). Die Staatsanwaltschaft über- wies – ohne weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben – am

4. November 2013 die Akten der Vorinstanz (Urk. 28). Vorliegend wurde somit der amtliche Verteidiger nach Abschluss des Unter- suchungsverfahrens und damit im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren bestellt. Für die Vorbereitung und Teilnahme an einer Hauptverhandlung wird der amtliche Verteidiger mit einer (pauschalen) Grundgebühr entschädigt. Diese beträgt vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 6.5.4. Der amtliche Verteidiger kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz ohne Begründung die von ihm geltend gemachte Honorarnote kürzte (Urk. 88/2 S. 2;

- 28 - Urk. 61 S. 35). Wie dem angefochtenen Entscheid aber zu entnehmen ist, erach- tete die Vorinstanz – zumindest implizit – die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Entschädigung als zu hoch, mithin unangemessen bezüglich Aufwand im Verfahren und Schwierigkeit des Falls. Im Resultat ist dies nicht zu beanstan- den. Vorliegend ist der Aktenumfang als nicht besonders umfangreich zu bezeichnen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt und die erhobenen Beweismittel, mithin die Einvernahmen aller beteilig- ten Personen, sind überschaubar. Zudem erscheinen auch in rechtlicher Hinsicht die sich stellenden Fragen wenig komplex. Damit erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– angemessen, zumal zu berücksichtigen ist, dass dieser Betrag am oberen Rand der in einem Einzel- gerichtsverfahren möglichen Entschädigungen liegt. Die diesbezügliche Beschwerde des amtlichen Verteidigers ist deshalb abzuweisen. 6.5.5. Die Kosten des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sind somit auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Diese sind – ausgangsgemäss – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.5.6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – der Verteidiger unter- liegt mit seinem Antrag auf Erhöhung seines Honorars – ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten. 6.6. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.7. Der amtliche Verteidiger beantragt, er sei für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren mit insgesamt Fr. 12'500.– zu entschädigen (Urk. 96 S. 3 und 16; Urk. 98). 6.7.1. Gemäss Anwaltsgebührenordnung wird im Berufungsverfahren die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll-

- 29 - umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist dem amtlichen Verteidiger somit für die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung eine (pauschale) Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– auszurichten (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 6.7.2. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Ver- fahren, sondern um ein Standardverfahren. Unter Berücksichtigung des Aktenum- fangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexität und Schwierigkeit des Falles sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten erscheint eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das gesamte Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 6'500.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) angemessen. In diesem Umfang ist der amtliche Verteidiger – wie dargelegt – aus der Gerichts- kasse zu entschädigen, mit dem Hinweis, dass der von ihm betriebene Aufwand (Berufungserklärung 38 Seiten, Urk. 61; Plädoyer 20 Seiten, Urk. 96) deutlich übertrieben und dem Fall in keiner Weise angemessen war.

7. Der Beschuldigte war zu Beginn der gegen ihn geführten Strafuntersuchung vom 5. Juli 2013 bis am 11. Juli 2013, mithin während 7 Tagen, in Unter- suchungshaft. Der Beschuldigte hat – wie vorstehend ausgeführt – durch sein zi- vilrechtlich vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Sein Verhalten war kausal dafür, dass gegen ihn eine Unter- suchung angehoben und er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Entsprechend ist ihm für die erlittene Untersuchungshaft keine Genugtuung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt. Insoweit wird die Beschwerde des amtlichen Verteidigers auf Zusprechung einer höheren

- 30 - Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen und dem Verteidiger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten der Untersuchung (Fr. 1'200.–) werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungs- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung beider Gerichtsverfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger E._____ − die Privatklägerin F._____ − die Privatklägerin G._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger E._____ − die Privatklägerin F._____ − die Privatklägerin G._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, mittels Kopie von Urk. 15/3 − die Kapo ZH, KIA-ZH, mit separatem Schreiben

- 31 - − die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich, ins Verfahren UP140019, unter Rücksendung der Akten (Urk. 88)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 24. März 2014 wurde der Beschuldigte im Sinne des Strafbefehls vom 25. Juli 2013, gegen welchen er Einsprache erhoben hatte, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von

E. 1.2 Gegen dieses dem Beschuldigten mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. II S. 5) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 49). Gleichentags reichte der amtliche Verteidiger in eigenem Namen Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein, in welcher er sich gegen die ihm zugesprochene Entschädi- gung wendet. Die III. Strafkammer sistierte das entsprechende Beschwerde- verfahren bis zum Entscheid der hiesigen Kammer, ob auf die Berufung einge- treten wird (Urk. 59). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = 58; Urk. 57/1) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. August 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen sowie diverse Beweisanträge stellen (Urk. 61).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2014 wurde die Berufungserklärung samt Beilagen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Privatklägern

- 5 - 1-3 sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zu den gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 1. September 2014 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Zudem liess sie sich zu den Beweisanträgen vernehmen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 11. September 2014 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass sich der Beschuldigte in ärztlicher Behandlung im Kosovo befinde und es ihm deshalb noch nicht möglich gewesen sei, das "Datenerfassungsblatt" auszufüllen (Urk. 69). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2014 wurden die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten je der Gegenseite zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 71). Während die Staatsanwaltschaft mit Schrei- ben vom 23. September 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 73), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. September 2014 eine entsprechende Stellungnahme einreichen (Urk. 75). Nachdem der Staatsanwaltschaft die Ein- gabe des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 26. September 2014 zuge- stellt worden war (Urk. 77), teilte diese mit, auf eine Vernehmlassung zu ver- zichten (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, die mit der Berufungserklärung eingereichten Urkunden bzw. Beilagen zu den Akten zu nehmen und als Beweismittel zu- zulassen, gutgeheissen. Alle übrigen Beweisanträge, mithin die Zeugeneinver- nahme von B._____ und C._____, die Einvernahme der Privatkläger 1-3 als Aus- kunftspersonen, die Begutachtung der Privatkläger 1-3 im Hinblick auf das Beste- hen einer übermässigen Ängstlichkeit/Lärmempfindlichkeit sowie auf die Zuver- lässigkeit/Objektivität ihrer Wahrnehmungen, wurden abgewiesen (Urk. 82).

E. 1.5 Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Akten des Beschwerdeverfahrens

- 6 - (UP140019) betreffend die Beurteilung der Honoraransprüche des amtlichen Verteidigers zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung (Urk. 87 und 88).

E. 1.6 Das vom Beschuldigten auszufüllende "Datenerfassungsblatt", Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie allfällige – vom Verteidiger in Aussicht gestellte (Urk. 69 S. 2) – Bestätigungen bezüglich Krankheit, Spitalaufenthalt etc. sind bis heute nicht eingegangen.

E. 1.7 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 9 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 61 S. 2; Urk. 96 S. 2 f.). Dementsprechend ist es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand (vgl. auch Prot. II S. 11).

3. Prozessuales 3.1. Der amtliche Verteidiger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die bereits mit der Berufungserklärung vom 11. August 2014 gestellten und mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2014 (einstweilen) abgewiesen Beweis- anträge. Zusätzlich beantragte er, es sei der Polizeibeamte D._____ von der Kantonspolizei Zürich als Zeuge einzuvernehmen und es seien die anlässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichten Urkunden zu den Akten zu nehmen und als Beweismittel zuzulassen (Urk. 96 S. 3 f.; Prot. II S. 12). Dem letztgenannten Beweisantrag wurde bereits entsprochen, indem das vom amtlichen Verteidiger eingereichte Schreiben der Schwester des Beschuldigten vom 13. Oktober 2014 als Urk. 97 zu den Akten genommen wurde. Auf die übrigen Beweisanträge ist nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen.

- 7 - 3.2. Die für das Antragsdelikt Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erforderli- chen Strafanträge der Privatkläger E._____ und F._____ sowie G._____ liegen vor (Urk. 12/1, 13/1 und 14/1).

4. Sachverhalt 4.1. Anklagesachverhalt und Grundsätze der Sachverhaltserstellung 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 58 S. 4 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.2. Weiter hat die Vorinstanz die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 58 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie die Aus- sagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben (Urk. 58 S. 7 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Nachbarschaftsverhältnis 4.2.1. Bevor nachstehend der Anklagesachverhalt zu erstellen ist, ist vorab auf die allgemeine Wohnsituation bzw. das Nachbarschaftsverhältnis zwischen einer- seits dem Beschuldigten und dessen Familie sowie andererseits den Privat- klägern E._____ und F._____ sowie G._____ einzugehen. 4.2.2. Der Beschuldigte wohnt seit ca. Frühling 2010 zusammen mit seinen Eltern in einer Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft Im H._____ in I._____. Direkt oberhalb der Familie des Beschuldigten, im 1. Stock, wohnen die Privat-kläger E._____ und F._____. Eine Etage höher, im 2. Stock, wohnt die Privatklägerin G._____ (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 5/1 S. 1; Urk. 7/1 S. 2). 4.2.3. Unbestrittenermassen ist das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigen bzw. dessen Familie und den Privatklägern äusserst angespannt. Zentrales Thema von Seiten der Privatkläger war und ist stets der von ihnen als störend empfundene Lärm des Beschuldigten bzw. dessen Familie. So erklärte der Privatkläger E._____ am 4. Juli 2013, es seien in den drei Jahren, in

- 8 - welchen die Familie des Beschuldigten unter ihnen wohne, immer wieder Lärm- immissionen zu hören gewesen. Es habe diverse Probleme gegeben. Der Beschuldigte spreche allgemein sehr laut. Auch die Mutter des Beschuldigten spreche extrem laut und lasse den Fernseher sehr laut laufen. Die ganze Familie des Beschuldigten halte sich nicht an die Ruhezeiten. Aus diesem Grund hätten sie die Liegenschaftsverwaltung informiert. Man habe dann versucht, eine Mediation mit den Beteiligten zu erreichen. Ein Treffen sei aber nicht zustande gekommen, da sich die Schwester des Beschuldigten beleidigt gefühlt habe (Urk. 5/1 S. 1 f.). In den letzten Wochen bzw. Monaten habe es sich zugespitzt und in den letzten drei Wochen sei es wöchentlich mehrmals zu solchem Lärm gekommen. Er habe auch das Gefühl, es werde extra keine Rücksicht auf die Nachbarn genommen bzw. es entspreche dem Naturell des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 4). Ebenso schilderte die Privatklägerin G._____ am gleichen Tag, dass es eigentlich immer Lärm gehabt habe. Vor zwei Jahren sei es dann zum ersten Mal bezüglich Lärm eskaliert. Sie hätten sich an die Hausverwaltung ge- wandt. Diese habe ihnen gesagt, sie sollten das Gespräch mit der Familie des Beschuldigten suchen. Die Schwester des Beschuldigten, die allerdings nicht mit ihrer Familie zusammen wohne, habe dann aber gemeint, dass sie kein Gespräch wünsche. Der Beschuldigte habe immer wieder getobt. Diese Vorfälle hätten sie häufig gehabt. Vor ein paar Wochen habe es aber angefangen zu eskalieren (Urk. 7/1 S. 2 f.). 4.2.4. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es aufgrund der Lärmproble- matik immer wieder zu Konflikten mit den Privatklägern gekommen sei (Urk. 61 S. 7 ff.; Urk. 96 S. 6; vgl. auch Urk. 95 S. 8 ff.). Den Grund für diese Nachbar- schaftsprobleme sieht der Beschuldigte aber nicht in seinem eigenen Verhalten, sondern weist die Schuld dafür insbesondere den Privatklägern E._____ und F._____ zu. So ist er der Ansicht, dass er und seine Familie keinen Lärm gemacht hätten. Trotzdem hätten die Privatkläger E._____ und F._____ bei der Liegen- schaftsverwaltung J._____ reklamiert. Sie würden sich aufführen, als seien sie die Verwaltung. Sie hätten schon tausend Mal reklamiert und auch seine Mutter habe Angst vor ihnen bekommen (Urk. 4/2 S. 4). Er sei nur einmal gegenüber seiner Mutter sowie den Privatklägern E._____ und F._____ laut geworden. Er habe

- 9 - aber nur geschrien, niemanden geschlagen oder so. Sie (die Privatkläger E._____ und F._____) würden ihn nerven. Sie seien wie Spione. Sie würden ihn beobach- ten und würden ihn psychisch krank machen (Urk. 4/1 S. 2). Die Privatkläger hät- ten schon von Beginn weg einen Hass auf Ausländer gehabt (Urk. 95 S. 14). 4.2.5. Wie den Aussagen der Privatkläger entnommen werden kann, wurden bzw. werden von ihnen nicht nur laute Streitereien oder Wutausbrüche des Beschuldig- ten als störend empfunden, sondern auch laute Gespräche und Telefonate sowie ein zu laut eingestellter Fernseher. So wurde auch bereits die Familie, welche vor dem Beschuldigten bzw. dessen Familie in der entsprechenden Wohnung wohnte, als zu laut empfunden, weshalb schon damals die Liegenschaftsver- waltung J._____ über Lärmstörungen informiert worden war (Urk. 5/3 S. 7). Zu- dem störten sich die Privatkläger seit dem Einzug der Familie des Beschuldigten über laute Gespräche. So gab der Privatkläger E._____ an, seine Ehefrau habe sich vor drei Jahren, mithin unmittelbar oder zumindest kurze Zeit nachdem die Familie des Beschuldigten in die fragliche Liegenschaft eingezogen war, beim Vater des Beschuldigten vorgestellt und ihn bereits damals darauf hingewiesen, dass laute Gespräche durch die Liegenschaft dringen würden (Urk. 5/1 S. 1). 4.2.6. Die von den Privatklägern wahrgenommenen und als störend empfundenen Geräusch- und Lärmimmissionen des Beschuldigten bzw. dessen Familie führten immer wieder zu Konflikten zwischen den Parteien. So wurde bereits die Liegen- schaftsverwaltung über diese Problematik informiert und auch schon mehrmals die Polizei aufgeboten. Trotz dieser Anstrengungen konnte der von den Privat- klägern erwünschte Erfolg aber bisher noch nicht erzielt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar und auch verständlich, wenn der Privatkläger E._____ auf die Frage, was er sich mit dieser Anzeige erhoffe, ausführte, er wünsche sich im Prinzip, dass eine Besserung eintreffe. Sie hätten schon sehr viel versucht auf dem "normalen Weg" und er hoffe, dass dadurch Ruhe und Frieden in die Liegenschaft einziehe (Urk. 5/1 S. 1 S. 4). Dieser Beweggrund, mithin durch die Strafanzeige bzw. den Strafantrag (auch) die Beseitigung der Lärmimmissionen zu bezwecken, da bisher weder die Liegen- schaftsverwaltung noch die Polizei diesbezüglich etwas habe erreichen können,

- 10 - ist nachstehend bei der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung entsprechend zu berücksichtigen. 4.3. Vorfall vom 15. Juni 2013 4.3.1. Kurz vor dem eingeklagten Vorfall, ca. um 14.00 Uhr, soll der Beschuldigte gemäss den Schilderungen der Privatkläger getobt, geschrien und die Türen zugeknallt haben. Aus diesem Grund riefen die Privatkläger die Polizei, welche kurze Zeit später eintraf (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/3 S. 4). 4.3.2. Unbestrittenermassen klingelte der Beschuldigte in der Folge – nach dem die Polizei wieder gegangen war – an der Wohnungstür der Privatkläger E._____ und F._____. Nachdem ihm die Tür geöffnet wurde, kam es zwischen dem Beschuldigten und den Privatkläger E._____ und F._____ sowie G._____, welche sich in diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung der Familie EF._____ aufhielt, zu einer kurzen Auseinandersetzung. Bestritten und in der Folge zu erstellen ist demgegenüber, was der Beschuldigte konkret zu den Privatklägern sagte, die Art und Weise, wie er mit den Privat- klägern sprach, und welche Reaktionen diese Äusserungen bzw. das gesamte Verhalten des Beschuldigten bei den Privatklägern auslöste respektive was er mit seinem Verhalten bewirken wollte. 4.3.3. Vorliegend ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte gemäss den Angaben der Privatklägern sagte: "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was passiert". Dieser Wortlaut wird von allen Privatklägern über- einstimmend und in sämtlichen Einvernahmen wiedergegeben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/3 S. 4; Urk. 6/1 S. 4; Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/3 S. 4). Diese Äusserung wird schliesslich auch vom Beschuldigten – abgesehen von einer geringfügigen Abweichung in der Wortwahl – nicht in Abrede gestellt. So gab er selber an, er habe zu den Privatklägern gesagt: "Wänn ihr nomal de Polizei alütet, dänn wird das anderscht usgah" (Urk. 4/1) bzw. "Hey wänn ihr numal de Bullä alütet, dänn wird es anders Ergebnis usecho" (Urk. 4/2 S. 3; vgl. auch Urk. 95 S. 10 f.). Er habe aber damit gemeint, dass er die Privatkläger vor Gericht bringen

- 11 - werde (Urk. 4/1 S. 3 f.), dass er seinen Anwalt und den Rechtsschutz einschalten werde (Urk. 4/2 S. 2) bzw. dass auch er eine Anzeige hätte machen können (Urk. 95 S. 11). Seinen Zugaben zufolge hat er aber weder das Gericht noch den Beizug eines Anwalts bzw. des Rechtsschutzes oder das Einreichen einer Straf- anzeige explizit erwähnt. 4.3.4. Die Privatkläger geben sodann übereinstimmend an, dass der Beschuldigte diese Äusserung in aggressivem Ton gesagt habe (Urk. 5/1 S. 2: Er habe das sehr aggressiv gesagt; Urk. 5/2 S. 5: Er habe es nicht anständig gesagt. Er sei aggressiv gewesen und habe einen wütenden Blick in den Augen gehabt. Er sei wutentbrannt gewesen; Urk. 6/1 S. 4: Er sei aggressiv und bedrohlich gewesen. Er habe dies laut gesagt; Urk. 7/3 Urk. 4: Er habe dies ziemlich aggressiv und laut gesagt). Die Ausführungen der Privatkläger erscheinen erlebt und plausibel. Unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten als ungerechtfertigt empfundenen Reklamationen durch die Privatkläger ("Sie nerven mich so, die EF._____s. Sie sind wie Spione. Sie beobachten mich und machen mich psychisch krank", Urk. 4/1 S. 2) und vor dem Hintergrund, dass die Privatkläger kurz vor diesem Vorfall aufgrund des angeblich lauten Verhaltens des Beschuldigten die Polizei riefen, vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. So erscheint seine Darstellung, wonach er sich nicht aggressiv, sondern in mittel- mässigem Tonfall, nicht zu laut und nicht zu leise bzw. in normalem Ton geäussert habe (Urk. 4/1 S. 3; ebenso Urk. 95 S. 9 f.), beschönigend und unter- trieben. Dass der Beschuldigte – auch ohne ersichtlichen Grund – laut werden kann, wurde sodann auch in der polizeilichen Einvernahme festgestellt. So sei er laut geworden und habe den Erklärungen des Polizeibeamten nicht mehr zuge- hört (Urk. 4/1 S. 7 oben). Schliesslich gibt der Beschuldigte auch selber zu, zumindest einmal gegenüber den Privatklägerin E._____ und F._____ laut geworden zu sein, wobei er nur geschrien, nicht aber auch jemanden geschlagen zu haben (Urk. 5/1 S. 2). Es ist somit – gemäss den überzeugenderen Ausführ- ungen der Privatkläger – davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit aggressiver und lauter Stimme gegenüber den Privatklägern äusserte.

- 12 - 4.3.5. Ob und inwiefern die Privatkläger durch diese Äusserung bzw. das gesamte Verhalten des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt wurden, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht an dieser Stelle zu prüfen. 4.4. Vorfall vom 3. Juli 2013 4.4.1. Auch vor diesem Vorfall, ca. um 20.30 Uhr, soll der Beschuldigte gemäss den Schilderungen der Privatkläger ausgerastet sein, weshalb sowohl die Privat- klägerin G._____ als auch der Privatkläger E._____ die Polizei kontaktierten (Urk. 5/5). 4.4.2. Unbestrittenermassen wollte der Beschuldigte in der Folge – nach dem die Polizei wieder gegangen war – zunächst mit den Privatkläger E._____ und F._____ sprechen. Als diese die Wohnungstür nicht aufmachten, versuchte er mit G._____ zu sprechen. Jedoch auch diese weigerte sich, die Wohnungstür zu öff- nen. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er massiv gegen die Wohnungstüren gehämmert bzw. gepoltert und geschrien haben soll, die Privatkläger sollen die Türen aufmachen, er wolle mit ihnen sprechen. 4.4.3. Der Anklagesachverhalt basiert auch hier im Wesentlichen auf den Aus- sagen der Privatkläger sowie der von ihnen gemeinsam erstellten Aktennotiz. Der genannten Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zunächst an der Wohnungstür der Familie EF._____ klingelte und gerufen habe, er wolle mit ihnen sprechen. Auf Anraten der Polizei hätten sie die Wohnungstür nicht aufge- macht. Danach sei der Beschuldigte zur Wohnungstür der Privatklägerin G._____ gegangen und habe auch dort geklingelt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Wohnungstür aufmachen, er möchte mit ihr reden. Sie habe erwidert, er solle abhauen und verschwinden. Daraufhin habe der Beschuldigte an ihre Woh- nungstür gepoltert. Da sich die Privatklägerin unwohl gefühlt habe, habe sie er- neut die Polizei verständigt. In der Folge sei der Beschuldigte wieder zur Wohnungstür der Familie EF._____ gegangen und habe erneut an die Woh- nungstür geklopft (Urk. 5/5).

- 13 - Der Privatkläger E._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, der Beschuldigte habe stark an die Tür geklopft und geklingelt. Nachdem sie die Wohnungstür auf Anraten der Polizei nicht geöffnet hätten, sei er ins zweite Obergeschoss gegangen und habe auch dort herum geschrien (Urk. 5/1 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme führte der Privatkläger E._____ aus, dass der Beschuldigte an ihre Wohnungstür gekommen sei und geschrien habe, er solle aufmachen, er wolle reden. Nachdem er die Tür nicht geöffnet habe, sei der Beschuldigte zu G._____ gegangen. Auch diese habe die Wohnungstür nicht geöffnet und habe zu ihm gesagt, er solle verschwinden, sie wolle nicht reden, er solle abhauen. Der Beschuldigte sei dann wieder zu ihnen gekommen. Sie hätten wiederum die Tür nicht geöffnet, worauf der Beschuldigte dann gegangen sei. Bei ihnen habe der Beschuldigte energisch, aber noch eher normal geklopft. Bei G._____ habe er aber – so wie sie ihnen ge- sagt habe – gepoltert (Urk. 5/3 S. 6). Die Privatklägerin F._____ gab in der staatsanwaltlichen Einvernahme zu Proto- koll, der Beschuldigte habe an ihrer Wohnungstür geklingelt. Der Beschuldigte habe gesagt, sie sollen die Tür öffnen, er wolle mit ihnen reden. Auf Anraten der Polizei hätten sie die Tür nicht geöffnet. Danach sei er zu G._____ gegangen. Gemäss den Schilderungen von G._____ habe sie ihm gesagt, er solle abhauen, er solle verschwinden. Daraufhin habe er an die Wohnungstür gepoltert. G._____ habe deshalb die Polizei gerufen. Sie (F._____) habe selber gehört, wie er an die Tür von G._____ gehämmert habe, es sei vielleicht zwei bis drei Mal gewesen. Anschliessend sei der Beschuldigte wieder zu ihnen gekom- men und habe an ihre Tür gepoltert. Es sei zwischen einem Klopfen und einem Poltern gewesen. Sie habe das Gefühl, es sei etwas schwächer gewesen als bei G._____ (Urk. 6/1 S. 5 f.). Die Privatklägerin G._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, sie habe gehört, wie der Beschuldigte an die Tür der Familie EF._____ gehämmert und laut geschrien habe, sie sollen aufmachen, er wolle reden. Danach sei der Beschuldigte zu ihr hinauf gekommen und habe das gleiche bei ihrer Wohnungs- tür gemacht. Dann habe sie nochmals die Polizei angerufen. Da sie Angst

- 14 - bekommen habe, dass er mit einem Gegenstand die Tür bearbeiten würde, zu ihr rein und auf sie los kommen könnte, habe sie die Tür nicht aufgemacht. Sie habe geschrien, dass sie die Tür nicht aufmache und er auf der Stelle verschwinden solle. Nachdem er nochmals ein paar Mal heftig gegen die Tür geschlagen habe, sei er verschwunden. Dann sei auch schon die Polizei gekommen (Urk. 7/1 S. 6). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme gab die Privatklägerin G._____ an, der Beschuldigte habe furchtbar an die Tür der Familie EF._____ geschlagen und gepoltert. Als diese die Tür nicht geöffnet hätten, sei er zu ihr gekommen. Er habe unbedingt herein wollen. Er habe gesagt, sie solle auf- machen, er wolle reden. Sie habe dann die Polizei angerufen. Sie sei wütend geworden und habe durch die Tür geschrien, dass sie nicht aufmachen werde, er solle endgültig verschwinden, er solle abhauen. Dann sei er, nachdem er nochmals kräftig gegen die Tür geschlagen habe, gegangen. Er habe vermutlich mit der Faust geschlagen. Er habe ungefähr acht mal an die Tür geschlagen. Sie glaube, der Beschuldigte habe anschliessend nochmals an die Tür der Familie EF._____ geschlagen (Urk. 7/3 S. 5 f.). 4.4.4. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, er habe an die Wohnungs- tür der Familie EF._____ geklopft, dies aber nicht laut. Er habe nur reden wollen. Er habe ihnen klar machen wollen, dass sie nicht immer der Polizei oder der Lie- genschaftsverwaltung anrufen müssen. Das sei nicht lustig für ihn, wenn die gan- ze Zeit die Polizei komme. Er habe auch bei G._____ normal geklopft, mehr nicht. Er sei ein wenig wütend gewesen. Er sei aber nicht sehr laut gewesen. Er sei ein wenig lauter gewesen, damit sie ihn auch gehört habe (Urk. 4/1 S. 4 f.). Er habe nicht massiv an die Türen geklopft, sondern nur normal, sodass man es gehört habe. Er habe nur reden wollen. Er bestreite, dass er aggressiv oder laut aufge- treten sei. Er habe nur so laut gesprochen, damit sie ihn durch die verschlossenen Türen verstehen konnten. Er sei mittelmässig laut gewesen. Sonst hätte man ja nichts verstanden (Urk. 4/2 S. 4 ff.). Er habe mit den Privat- klägern sprechen und sie fragen wollen, weshalb sie immer wieder die Polizei rufen. Er habe zuerst geläutet und als niemand geöffnet habe, habe er geklopft. Anschliessend habe er einen Zettel geschrieben. Er habe normal geklopft, damit sie es hören. Zuvor in der Wohnung habe er schon geschrien. Bei diesem Vorfall

- 15 - sei er auch gegenüber dem Ehepaar EF._____ laut geworden. Er habe ihnen sagen wollen, dass sie nicht sogleich die Polizei rufen, sondern ihm direkt sagen sollen, wenn er laut wäre (Urk. 95 S. 12 ff.). 4.4.5. Mit den übereinstimmenden und konstanten Aussagen der Privatkläger ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor den Wohnungstüren der Privat- kläger schrie und die Privatkläger aufforderte, ihm die Wohnungstüren zu öffnen, damit er mit ihnen sprechen kann. Die entsprechenden Aussagen des Beschul- digten, wonach er nur so laut gesprochen habe, dass man ihn durch die verschlossenen Türen höre, vermögen nicht zu überzeugen und stimmen auch nicht mit seinen weiteren Aussagen überein. So führte er selber aus, er sei "ein wenig wütend" gewesen (Urk. 4/1 S. 5) und er werde schon "ein bisschen lauter", wenn er aufgeregt sei (Urk. 4/2 S. 5). Schliesslich gab der Beschuldigte selber zu, dass er im Haus laut gewesen sei, wofür er sich bei den Privatklägern auch ent- schuldigen wolle (Urk. 4/3 S. 4), und dass er in der Wohnung geschrien habe und gegenüber dem Ehepaar EF._____ laut geworden sei (Urk. 95 S. 13 und 15). Aufgrund der gesamten Umstände und der Aussagen der Beteiligten ist somit da- von auszugehen, dass der Beschuldigte im Treppenhaus vor den Wohnungstüren der Privatkläger laut war, schrie und die Privatkläger aufforderte, mit ihm zu spre- chen. In Bezug auf die Intensität, mit welcher der Beschuldigte an die Wohnungstüren klopfte bzw. polterte, bestehen allerdings erhebliche Differenzen zwischen den einzelnen Aussagen der Privatkläger. So führten sie in ihrer gemeinsam verfass- ten Aktennotiz lediglich aus, der Beschuldigte habe zunächst bei der Familie EF._____ geläutet. Danach habe er bei G._____ geläutet und anschliessend – als sie ihm gesagt habe, er solle abhauen – an die Tür gepoltert. Demgegenüber stel- len die Privatkläger in den polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen auf entsprechende Fragen die Intensität des Klopfens bzw. Polterns dann erheb- lich gravierender dar. Sodann fällt auf, dass die Privatklägerin G._____ in ihren Einvernahmen die Intensität des Klopfens bzw. Poltern massiv stärker darstellt als die Privatkläger E._____ und F._____. So widerspricht beispielsweise ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte "furchtbar" gegen die Tür der Familie

- 16 - EF._____ geschlagen und gepoltert habe, den Sachdarstellungen von E._____ und F._____ selber, wonach der Beschuldigte nur "energisch", aber noch "eher normal" geklopft habe, bzw. es sei bloss zwischen einem Klopfen und einem Poltern gewesen. Wenn die Privatklägerin G._____ weiter ausführte, der Beschuldigte habe dann heftig bzw. kräftig an ihre Tür geschlagen, so sind auch diese Ausführungen gemäss den Darstellungen von E._____ und F._____ zu re- lativieren, wonach der Beschuldigte bloss "etwas stärker" an die Tür von F._____ gepoltert habe, als er es bei ihnen gemacht habe. Schliesslich gab F._____ an, er habe ungefähr acht mal an ihre Wohnung gepoltert, während F._____ lediglich von zwei bis drei Mal ausging. 4.4.6. Aufgrund ihres Aussageverhaltens wird schon der Eindruck erweckt, dass die Privatkläger versucht sein könnten, die Geschehnisse überspitzt, wenn nicht gar übertrieben darzustellen, um ihrem zentralen Anliegen, dass in der Liegen- schaf wieder Ruhe einkehrt, Nachdruck zu verleihen. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten somit lediglich vorgeworfen werden, er habe bei der Familie EF._____ stark an die Wohnungstür geklopft und bei G._____ mehrmals, höchs- tens jedoch acht Mal an ihre Wohnungstür gepoltert. Dabei schrie er im Treppen- haus und forderte die Privatkläger auf, ihm die Türen zu öffnen, damit er mit ihnen sprechen kann. 4.4.7. Ob und inwiefern die Privatkläger durch dieses Verhalten des Beschuldig- ten in Angst oder Schrecken versetzt wurden, ist als Frage der rechtlichen Würdi- gung ebenfalls nicht an dieser Stelle zu prüfen.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

E. 5.2 In objektiver Hinsicht setzt Art. 180 Abs. 1 StGB eine schwere Drohung vor- aus. Damit nimmt das Gesetz bewusst eine Einschränkung des Tatmittels vor und definiert gleichzeitig den beim Opfer bewirkten Erfolg. Die Drohung muss somit

- 17 - schwer sein und Angst machen. Da eine schwere Drohung verlangt wird, sind die Anforderungen in dieser Hinsicht höher als beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der lediglich die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt. Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es reicht sodann aus, dass die Drohung als ernst gemeint erscheint (BGE 81 IV 101 E. 3; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 ff. zu Art. 180; Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art. 180). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt somit einerseits voraus, dass der Täter seinem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Andererseits wird vorausgesetzt, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Mass- stäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen. Es ist somit in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Bundesgerichtsentscheide 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6.3, 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1, und 6B_351/2007 vom 9. November 2007, E. 5.1, je mit weiteren Hin- weisen). Dies bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder Angst zu geraten vermag (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180; vgl. auch Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 180). In der Lehre wird aber die Auffassung vertreten, dass bei gezieltem Vorgehen gegen besonders verwundbare Opfern auch – objektiv betrachtet – minder schwere Drohungen als tatbestandsmässig zu erfassen sind, denn ins- besondere Kinder und Hochbetagte, aber auch psychisch oder geistig beeinträch- tigte Personen verfügen wegen der noch nicht vorhandenen oder wegen schwindender emotionaler und mentaler Kräfte über ein eingeschränktes Sicher- heitsgefühl und sind deswegen leicht beeinflussbar. Entsprechend können sie selbst durch offensichtlich leere Drohungen massiv erschreckt oder verängstigt werden (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 20 f. zu Art. 180).

- 18 - Grundsätzlich ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch anzusetzen. Dabei wird die Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An diesen Bedingungen fehlt es dann allerdings bei der Ankündigung der Begehung von geringfügigen Delikten (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 und 26 zu Art. 180). Blosses Anschreien ist ebenfalls keine Drohung (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 180 m.Hw.), und vagen, abstrakten oder offenen "Androhungen" fehlt es oftmals an der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Intensität: So hat die II. Strafkammer der Zürcher Obergerichts der Äusserung, es werde beim nächs- ten Zusammentreffen "etwas passieren", die erforderliche Schwere abge- sprochen, weil der Beschuldigte abstrakt geblieben sei und das angedrohte Übel nicht benannt habe (SB110424 vom 15. November 2011). Und die III. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts vertrat die gleiche Auffassung bezüglich Aussagen, wonach ein Beschuldigter dafür sorgen wollte, dass die von ihm ange- sprochene Frau "nichts mehr zu lachen" haben werde, gestern am "letzten Fest" gewesen sei und sie "dafür büssen" müsse (UR100160 vom 14. Oktober 2011). Unter Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sind nicht nur ausdrückliche Erklärungen des Täters zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Täter bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Eine Drohung kann somit durch Worte, sowie durch Gesten (z.B. durch angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch eine entsprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen einer Waffe, Entsichern einer Schusswaffe oder Zerbrechen einer Bierflasche als Waffe) erfolgen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 180). Für die Beurteilung der Schwere des Nachteils ist nicht nur das angewendete Mittel, sondern sind auch die gesamten Umstände miteinzu- beziehen, unter denen die Drohung erfolgte. Aus diesem Grund liess das Bundesgericht die Frage, ob die Androhung, dem Opfer, welches in einem Fahr- zeug mit verschlossenen Wagenfenstern sass, ins Gesicht zu schlagen, für sich bereits schwer wiegt, offen. Es hielt fest, dass der Täter dem Opfer zuvor über mehrere Kilometer teilweise bedrohlich nahe aufgefahren sei, dieses schliesslich zum Anhalten gezwungen habe und wutentbrannt auf dessen Fahrzeug zuge-

- 19 - kommen sei. Bereits dieses Verhalten stelle einen "gezielten Terror" dar und sei damit als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Entscheid des Bundesgerichts 6P.86/2005 bzw. 6S.252/2005 vom 1. Oktober 2005, E. 8.3).

E. 5.3 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 180 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventual- vorsatz genügt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 33 zu Art. 180). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2).

E. 5.4 Beim Vorfall vom 15. Juni 2013 ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die Aussage, "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was passiert" den Privatklägern einen schweren Nachteil in Aussicht stellte. Diese Äusserung enthält keine konkrete Androhung von schweren Nachteilen. Ent- sprechend stellt sich die Frage, ob diese Aussage zusammen mit dem übrigen Verhalten des Beschuldigen, insbesondere den von den Privatklägern beschrie- benen Wutausbrüchen, als eine schwere Drohung zu qualifizieren ist, durch welche die Privatkläger in Angst versetzt wurden.

E. 5.4.1 Die Privatkläger führten in ihrer gemeinsamen Aktennotiz lediglich an, sie hätten sich durch diese Bedrohung und Einschüchterung nicht mehr wohl gefühlt im Hause (Urk. 5/2). Erst in den jeweiligen Einvernahmen vor der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft äusserten die Privatkläger, durch das Verhalten des Beschul- digten in Angst versetzt worden zu sein. So gab der Privatkläger E._____ an, die- se Äusserung habe bei ihm ein unsicheres Gefühl ausgelöst. Man wisse nicht, was einen erwarte. Er habe Angst und fühle sich nicht mehr wohl. Er habe auch Angst, dass der Beschuldigte in seine Wohnung eindringe. Er traue dem Beschul-

- 20 - digten inzwischen sehr viel zu (Urk. 5/1 S. 3). Sie hätten nach diesem Vorfall richtig geschlottert. Sie seien ältere Leute und vertrügen das nicht mehr so. Er habe wirklich Angst, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde. Wenn der Beschuldigte derart auftrete, traue er ihm alles zu (Urk. 5/3). Auch die Privatklägerin F._____ gibt an, sie habe sich danach schlottrig, beunru- higt und bedroht gefühlt. Sie habe sich vorgestellt, dass er sie nochmals bedrohen oder gar tätlich angreifen könnte (Urk. 6/1 S. 4). Schliesslich gab auch die Privat- klägerin G._____ an, sie habe Angst bekommen. Sie habe diese Drohung sehr ernst genommen und habe befürchtet, dass er ihnen etwas antun könnte. So wie er ausraste, würde sie ihm alles zutrauen (Urk. 7/1 S. 5). Sie habe diese Äusse- rung ernst genommen. Sie könne nicht konkret beschreiben, was er hätte konkret machen können. Sie habe Angst bekommen, ihm irgendwo nachts im Keller oder im Dunkeln zu begegnen, oder vor plötzlichen Anrufen (Urk. 7/3 S. 4 f.).

E. 5.4.2 Es kann zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger durch die Wutausbrüche des Beschuldigten in seiner Wohnung und durch die fragliche Äusserung sowie sein Auftreten ihnen gegenüber am 15. Juni 2013 gestört und verängstigt waren, sich in der Liegenschaft nicht mehr wohl fühlten und sie seither versucht sind, Begegnungen mit dem Beschuldigten zu meiden. So führen denn auch die Privatklägerinnen F._____ und G._____ aus, dass sie abends nicht mehr alleine in die Waschküche gehen würden (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 7/3 S. 5). Dass ihnen aber durch das Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Nachteil im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, mithin eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung oder aber eine sonstige (Straf- )tat einer gewissen Schwere, in Aussicht gestellt worden wäre, oder dass sie mit einem derartigen Verhalten hätten rechnen müssen, ist nicht ersichtlich. So hat keiner der Privatkläger dargelegt, dass der Beschuldigte jemals ihnen gegenüber tätlich geworden wäre (vgl. Urk. 5/1 S. 3) oder auch nur explizit damit gedroht hätte. Auch haben sie nie selber gesehen, dass er seine Mutter oder ein anderes Familienmitglied geschlagen hätte. Dass der Beschuldigte seine Mutter schlagen würde, leiten die Privatkläger lediglich daraus ab, dass diese (die Mutter des Beschuldigten) auf ihren Kopf und an ihre Schulter gezeigt habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 7/1 S. 3). Wenn die Privatklägerin G._____ durch die verschlossene Tür

- 21 - dann auch noch gehört haben will, wie der Beschuldigte seine Mutter geschlagen habe (Urk. 7/1 S. 4), so erscheint dies als reichlich spekulativ. Weitere Anhalts- punkte, wonach die Privatkläger hätten davon ausgehen können, dass der Beschuldigte effektiv seine Mutter schlägt, sind sodann nicht ersichtlich, zumal die Mutter des Beschuldigten gegenüber der Polizei in Abrede stellte, von ihrem Sohn geschlagen worden zu sein (vgl. Urk. 5/2 S. 1).

E. 5.4.3 Bei dieser Ausgangslage waren das Verhalten des Beschuldigten und seine Äusserungen am 15. Juni 2013 nicht geeignet, den Privatklägern einen genügend konkreten schweren Nachteil im Rechtssinne anzudrohen. Seine Äusserung, es werde etwas passieren, wenn sie nochmals die Polizei anrufen, sowie sein einge- standenermassen wütendes und lautes Auftreten bildeten in objektiver Hinsicht keine genügend konkrete Grundlage für die Befürchtung der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihnen körperliche oder gesundheitliche Schädigungen bei- bringen oder sonst eine (Straf-)tat einer gewissen Schwere (welche?) begehen könnte. Die Äusserung des Beschuldigten stellt damit – auch unter Berücksichti- gung des gesamten Verhaltens des Beschuldigten, dem angespannten nachbar- schaftlichen Verhältnis sowie des Alters der Privatkläger – noch keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar.

E. 5.4.4 Der Beschuldigte hat – wie dargelegt – durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand.

E. 5.4.5 Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf den Vorfall vom 15. Juni 2013 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

E. 5.5 Auch beim Vorfall vom 3. Juli 2013 liegt keine konkrete Androhung von schweren Nachteilen vor. Entsprechend stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein "gezielter Terror" gegenüber den Privatklägern darstellt, der als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

- 22 -

E. 5.5.1 Auch bei diesem Vorfall fällt zunächst auf, dass die Privatkläger in der gemeinsamen Aktennotiz lediglich festhielten, dass sich G._____ durch das Ver- halten des Beschuldigten unwohl gefühlt habe, weshalb sie erneut die Polizei ge- rufen habe (Urk. 5/5). Der Privatkläger E._____ gab sodann bei der Polizei an, die Drohungen hätten bei ihm ein unsicheres Gefühl ausgelöst. Er habe Angst und fühle sich nicht mehr wohl. Er habe Angst, dass der Beschuldigte in seine Woh- nung eindringen könnte (Urk. 5/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft mach- te er dann geltend, er habe nach diesem Vorfall sehr schlecht geschlafen. Es wühle einem einfach auf. Angst habe er aber nicht gehabt (Urk. 5/3 S. 6). Die Pri- vatklägerin F._____ erklärte, sie habe Angst gehabt und habe geschlottert. Sie habe sich bedroht gefühlt. Man habe einfach das Gefühl, dass sich der Beschul- digte komplett nicht mehr im Griff habe. Sie habe gedacht, er würde vielleicht die Tür aufbrechen oder aufschlagen (Urk. 6/1 S. 1). Die Privatklägerin G._____ schilderte, sie habe sich ernsthaft bedroht gefühlt gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass er die Tür mit einem Gegenstand bearbeiten würde und zu ihr rein kommen könnte. Sie habe Angst gehabt, dass er auf sie losgehen könnte, wenn er hinein- gelangen würde. Sie habe sich wirklich bedroht gefühlt und habe Angst gehabt (Urk. 7/1 S. 6). Sie habe wirklich Angst gehabt, dann sei sie wütend geworden. Die Angst habe aber überwogen. Sie habe befürchtet, dass er mit einem Gegenstand die Tür einschlage (Urk. 7/3 S. 6).

E. 5.5.2 Auch hier ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sich die Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt und nicht mehr wohl fühlten. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass sich die allein lebende Privatklägerin G._____ in ihrer Wohnung massiv verängstigt, unwohl und unsicher fühlte. Ent- sprechend ist verständlich, dass sie nicht nur erneut die Polizei kontaktierte, son- dern auch einen Kollegen anrief (Urk. 7/1 S. 2). Allerdings bleibt zu berücksichti- gen, dass weder das Schreien bzw. die laute Aufforderung des Beschuldigten, er wolle mit den Privatklägern sprechen, noch das starke Klopfen bzw. das Poltern an den Wohnungstüren eine erheblich bedrohende Intensität aufwies. Zudem war der gesamte Vorfall nicht von einschneidend langer Dauer. Die Privatkläger waren nie konkret in ihrer Sicherheit oder in ihrer Gesundheit gefährdet.

- 23 -

E. 5.5.3 Schliesslich sind auch hier keine Anhaltspunkte gegeben, woraus die Privatkläger tatsächlich hätten schliessen können, dass ihnen ein genügend konkreter schwerer Nachteil, mithin etwa eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung, in Aussicht gestellt worden wäre oder dass sie mit einem derartigen Verhalten hätten rechnen müssen. Insbesondere konnten und mussten sie auf- grund der Intensität, wie der Beschuldigte an die Wohnungstüren klopfte bzw. polterte, auch nicht damit rechnen, dass die Tür aufgebrochen werden könnte. Entsprechendes Verhalten hatte der Beschuldigte auch noch nie an den Tag gelegt.

E. 5.5.4 Nach dem Gesagten erreicht das Verhalten des Beschuldigten – auch unter Berücksichtigung des angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses und des Alters der Privatkläger – nicht die Intensität, dass von einem "gezielten Terror" und damit von einer schweren Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auszu- gehen wäre.

E. 5.5.5 Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten – wie dargelegt – den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Entsprechend können auch hier Ausführungen zum subjektiven Tatbestand unterbleiben.

E. 5.5.6 Der Beschuldigte ist damit auch in Bezug auf den Vorfall vom 3. Juli 2013 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB frei zu sprechen.

E. 5.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

E. 5.7 Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen – erübrigt sich die Abnahme der vom Beschuldigten beantragten Beweise. Auf die entsprechenden Ausführungen des amtlichen Verteidigers (Urk. 61 S. 21 ff.; Urk. 96 S. 8 ff.) ist damit nicht weiter einzugehen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung

E. 6.1 Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt

- 24 - werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter diesen Voraussetzungen kann der beschuldigten Person auch die Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Abs. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom

13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile).

- 25 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Ver- haltens auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerecht- fertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohl- befinden gefährdet bzw. erheblich stört (Bundesgerichtsentscheid 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2, mit Hinweisen).

E. 6.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt musste die Polizei mehrfach wegen Lärm- klagen der Privatkläger zur Wohnung des Beschuldigten ausrücken. Wohl ver- ärgert über das Verhalten der Privatkläger und um seinen Unmut kundzutun, suchte der Beschuldigte am 15. Juni 2013 die Privatkläger E._____ und F._____ auf und sagte ihnen und der ebenfalls anwesenden Privatklägerin G._____, "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was pas- siert". Am 3. Juli 2013 forderte der Beschuldigte sodann laut bzw. schreiend die Privatkläger auf, ihm die Wohnungstüren zu öffnen und mit ihm zu sprechen. Da- bei klopfte er laut bzw. polterte er an die jeweiligen Wohnungstüren. Durch dieses – in der Terminologie des Verteidigers eingestandenermassen "lärmende" (Urk. 61 S. 28) – Verhalten hat der Beschuldigte nachgewiesenermassen die Privatkläger verängstigt, sodass sie sich erheblich gestört, unsicher und nicht mehr wohl in ihrer Wohnung bzw. in der Liegenschaft fühlten. Das Verhalten des Beschuldigten stellt damit nicht bloss eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatkläger dar, sondern einen klaren und erheblichen Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht der Privatkläger gemäss Art. 28 ZGB sowie auch eine Verletzung der im Mietrecht statuierten Pflicht zur Rücksichtnahme auf Haus- bewohner und Nachbarn gemäss Art. 257f Abs. 2 OR (vgl. auch BSK OR I-Weber, Basel 2011, 5. Auflage, N 1 zu Art. 257f).

- 26 -

E. 6.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für das Vorverfahren (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 GebV StrV) sind ange- messen und damit zu bestätigen. Wenn der Verteidiger ein Missverhältnis zwischen Untersuchungskosten und Gerichtsgebühr moniert (Urk. 61 S. 35), ist er darauf hinzuweisen, dass diese beiden Gebührenarten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. Die von ihm als zu hoch kritisierte vorinstanzliche Gerichtsgebühr liegt mit Fr. 1'500.– sodann noch im untersten Bereich des von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG vorgesehenen Rahmens. Auf die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers wird nachfolgend eingegangen.

E. 6.4 Durch das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten hat der Beschuldigte die gegen ihn geführte Strafuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Sein Verhalten war kausal dafür, dass die Privatkläger bei der Polizei Anzeige erstattet hatten und die Untersuchungsorgane deswegen pflichtgemäss eine Untersuchung anhoben. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen; beim gegebenen Ausgang des Verfahrens erfolgte die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl denn auch zu Recht.

E. 6.5 Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung

– unter Berücksichtigung "des Aufwands im Verfahren sowie des Schwierigkeits- grads des Falls" – auf pauschal Fr. 6'500.– fest (Urk. 58 S. 26). Dagegen erhob der amtliche Verteidiger – wie erwähnt – Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (Urk. 88/2). Diese überwies die entsprechenden Akten zuständigkeitshalber der hiesigen Berufungskammer (Urk. 87 und 88). Der amtliche Verteidiger beantragt, es sei ihm für seine Bemühungen für die Straf- untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 7'189.90 zuzusprechen (Urk. 61 S. 35; Urk. 46).

E. 6.5.1 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen

- 27 - auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

E. 6.5.2 Unter Berücksichtigung des Aktenumfangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexität und Schwierigkeit des Falles – sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht – sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beschul- digten handelt es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ist damit von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen.

E. 6.5.3 Gegen den Strafbefehl vom 25. Juli 2013 (Urk. 16) erhob der Beschuldigte am 15. August 2013 Einsprache (Urk. 24). In der Folge wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Wirkung auf den 9. September 2013 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 26/3). Die Staatsanwaltschaft über- wies – ohne weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben – am

4. November 2013 die Akten der Vorinstanz (Urk. 28). Vorliegend wurde somit der amtliche Verteidiger nach Abschluss des Unter- suchungsverfahrens und damit im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren bestellt. Für die Vorbereitung und Teilnahme an einer Hauptverhandlung wird der amtliche Verteidiger mit einer (pauschalen) Grundgebühr entschädigt. Diese beträgt vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

E. 6.5.4 Der amtliche Verteidiger kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz ohne Begründung die von ihm geltend gemachte Honorarnote kürzte (Urk. 88/2 S. 2;

- 28 - Urk. 61 S. 35). Wie dem angefochtenen Entscheid aber zu entnehmen ist, erach- tete die Vorinstanz – zumindest implizit – die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Entschädigung als zu hoch, mithin unangemessen bezüglich Aufwand im Verfahren und Schwierigkeit des Falls. Im Resultat ist dies nicht zu beanstan- den. Vorliegend ist der Aktenumfang als nicht besonders umfangreich zu bezeichnen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt und die erhobenen Beweismittel, mithin die Einvernahmen aller beteilig- ten Personen, sind überschaubar. Zudem erscheinen auch in rechtlicher Hinsicht die sich stellenden Fragen wenig komplex. Damit erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– angemessen, zumal zu berücksichtigen ist, dass dieser Betrag am oberen Rand der in einem Einzel- gerichtsverfahren möglichen Entschädigungen liegt. Die diesbezügliche Beschwerde des amtlichen Verteidigers ist deshalb abzuweisen.

E. 6.5.5 Die Kosten des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sind somit auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Diese sind – ausgangsgemäss – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.5.6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – der Verteidiger unter- liegt mit seinem Antrag auf Erhöhung seines Honorars – ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten.

E. 6.6 Ausgangsgemäss – der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 6.7 Der amtliche Verteidiger beantragt, er sei für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren mit insgesamt Fr. 12'500.– zu entschädigen (Urk. 96 S. 3 und 16; Urk. 98).

E. 6.7.1 Gemäss Anwaltsgebührenordnung wird im Berufungsverfahren die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll-

- 29 - umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist dem amtlichen Verteidiger somit für die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung eine (pauschale) Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– auszurichten (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

E. 6.7.2 Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Ver- fahren, sondern um ein Standardverfahren. Unter Berücksichtigung des Aktenum- fangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexität und Schwierigkeit des Falles sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten erscheint eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das gesamte Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 6'500.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) angemessen. In diesem Umfang ist der amtliche Verteidiger – wie dargelegt – aus der Gerichts- kasse zu entschädigen, mit dem Hinweis, dass der von ihm betriebene Aufwand (Berufungserklärung 38 Seiten, Urk. 61; Plädoyer 20 Seiten, Urk. 96) deutlich übertrieben und dem Fall in keiner Weise angemessen war.

E. 7 Der Beschuldigte war zu Beginn der gegen ihn geführten Strafuntersuchung vom 5. Juli 2013 bis am 11. Juli 2013, mithin während 7 Tagen, in Unter- suchungshaft. Der Beschuldigte hat – wie vorstehend ausgeführt – durch sein zi- vilrechtlich vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Sein Verhalten war kausal dafür, dass gegen ihn eine Unter- suchung angehoben und er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Entsprechend ist ihm für die erlittene Untersuchungshaft keine Genugtuung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt. Insoweit wird die Beschwerde des amtlichen Verteidigers auf Zusprechung einer höheren

- 30 - Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen und dem Verteidiger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten der Untersuchung (Fr. 1'200.–) werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungs- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung beider Gerichtsverfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger E._____ − die Privatklägerin F._____ − die Privatklägerin G._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger E._____ − die Privatklägerin F._____ − die Privatklägerin G._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, mittels Kopie von Urk. 15/3 − die Kapo ZH, KIA-ZH, mit separatem Schreiben

- 31 - − die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich, ins Verfahren UP140019, unter Rücksendung der Akten (Urk. 88)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 7 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Grundgebühr, Fr. 6'500.– Barauslagen sowie MWST). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 3 -
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittelbelehrung)
  9. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 2 f.)
  10. Die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien auf- zuheben;
  11. Der Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich 8 % MWSt.) zulasten der Staatskasse von Schuld und Strafe freizusprechen;
  12. Evtl. sei die Strafe angemessen zu reduzieren und in Form einer bedingten Geldstrafe mit möglichst tiefem Tagessatz, jedoch mit höchstens 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– festzulegen; Dabei sei die vorinstanzliche Entscheidgebühr angemessen zu reduzieren, doch auf maximal Fr. 1'200.– festzulegen;
  13. Der Aufwand der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfah- ren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sei mit total Fr. 7'189.90 (inkl. Fr. 532.60 MWSt.) abzüglich der bereits erhaltenen Fr. 6'500.–, mithin für die Differenz von Fr. 689.90, zu entschädigen; sodann sei die amtliche Verteidigung für den mit dem Berufungs- verfahren verbundenen Aufwand in der mutmasslichen Höhe von ins- gesamt Fr. 12'500.– zu entschädigen; schliesslich sei der amtlichen Verteidigung eine angemessene Umtriebsentschädigung für den mit der Beschwerde verbundenen Auf- wand zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. - 4 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  14. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 24. März 2014 wurde der Beschuldigte im Sinne des Strafbefehls vom 25. Juli 2013, gegen welchen er Einsprache erhoben hatte, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 5 Monaten bestraft, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten aufer- legt und die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 58 S. 27). 1.2. Gegen dieses dem Beschuldigten mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. II S. 5) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 49). Gleichentags reichte der amtliche Verteidiger in eigenem Namen Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein, in welcher er sich gegen die ihm zugesprochene Entschädi- gung wendet. Die III. Strafkammer sistierte das entsprechende Beschwerde- verfahren bis zum Entscheid der hiesigen Kammer, ob auf die Berufung einge- treten wird (Urk. 59). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = 58; Urk. 57/1) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. August 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen sowie diverse Beweisanträge stellen (Urk. 61). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2014 wurde die Berufungserklärung samt Beilagen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Privatklägern - 5 - 1-3 sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zu den gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 1. September 2014 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Zudem liess sie sich zu den Beweisanträgen vernehmen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 11. September 2014 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass sich der Beschuldigte in ärztlicher Behandlung im Kosovo befinde und es ihm deshalb noch nicht möglich gewesen sei, das "Datenerfassungsblatt" auszufüllen (Urk. 69). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2014 wurden die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten je der Gegenseite zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 71). Während die Staatsanwaltschaft mit Schrei- ben vom 23. September 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 73), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. September 2014 eine entsprechende Stellungnahme einreichen (Urk. 75). Nachdem der Staatsanwaltschaft die Ein- gabe des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 26. September 2014 zuge- stellt worden war (Urk. 77), teilte diese mit, auf eine Vernehmlassung zu ver- zichten (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, die mit der Berufungserklärung eingereichten Urkunden bzw. Beilagen zu den Akten zu nehmen und als Beweismittel zu- zulassen, gutgeheissen. Alle übrigen Beweisanträge, mithin die Zeugeneinver- nahme von B._____ und C._____, die Einvernahme der Privatkläger 1-3 als Aus- kunftspersonen, die Begutachtung der Privatkläger 1-3 im Hinblick auf das Beste- hen einer übermässigen Ängstlichkeit/Lärmempfindlichkeit sowie auf die Zuver- lässigkeit/Objektivität ihrer Wahrnehmungen, wurden abgewiesen (Urk. 82). 1.5. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Akten des Beschwerdeverfahrens - 6 - (UP140019) betreffend die Beurteilung der Honoraransprüche des amtlichen Verteidigers zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung (Urk. 87 und 88). 1.6. Das vom Beschuldigten auszufüllende "Datenerfassungsblatt", Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie allfällige – vom Verteidiger in Aussicht gestellte (Urk. 69 S. 2) – Bestätigungen bezüglich Krankheit, Spitalaufenthalt etc. sind bis heute nicht eingegangen. 1.7. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 9 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 13 ff.).
  15. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 61 S. 2; Urk. 96 S. 2 f.). Dementsprechend ist es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand (vgl. auch Prot. II S. 11).
  16. Prozessuales 3.1. Der amtliche Verteidiger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die bereits mit der Berufungserklärung vom 11. August 2014 gestellten und mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2014 (einstweilen) abgewiesen Beweis- anträge. Zusätzlich beantragte er, es sei der Polizeibeamte D._____ von der Kantonspolizei Zürich als Zeuge einzuvernehmen und es seien die anlässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichten Urkunden zu den Akten zu nehmen und als Beweismittel zuzulassen (Urk. 96 S. 3 f.; Prot. II S. 12). Dem letztgenannten Beweisantrag wurde bereits entsprochen, indem das vom amtlichen Verteidiger eingereichte Schreiben der Schwester des Beschuldigten vom 13. Oktober 2014 als Urk. 97 zu den Akten genommen wurde. Auf die übrigen Beweisanträge ist nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen. - 7 - 3.2. Die für das Antragsdelikt Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erforderli- chen Strafanträge der Privatkläger E._____ und F._____ sowie G._____ liegen vor (Urk. 12/1, 13/1 und 14/1).
  17. Sachverhalt 4.1. Anklagesachverhalt und Grundsätze der Sachverhaltserstellung 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 58 S. 4 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.2. Weiter hat die Vorinstanz die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 58 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie die Aus- sagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben (Urk. 58 S. 7 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Nachbarschaftsverhältnis 4.2.1. Bevor nachstehend der Anklagesachverhalt zu erstellen ist, ist vorab auf die allgemeine Wohnsituation bzw. das Nachbarschaftsverhältnis zwischen einer- seits dem Beschuldigten und dessen Familie sowie andererseits den Privat- klägern E._____ und F._____ sowie G._____ einzugehen. 4.2.2. Der Beschuldigte wohnt seit ca. Frühling 2010 zusammen mit seinen Eltern in einer Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft Im H._____ in I._____. Direkt oberhalb der Familie des Beschuldigten, im 1. Stock, wohnen die Privat-kläger E._____ und F._____. Eine Etage höher, im 2. Stock, wohnt die Privatklägerin G._____ (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 5/1 S. 1; Urk. 7/1 S. 2). 4.2.3. Unbestrittenermassen ist das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigen bzw. dessen Familie und den Privatklägern äusserst angespannt. Zentrales Thema von Seiten der Privatkläger war und ist stets der von ihnen als störend empfundene Lärm des Beschuldigten bzw. dessen Familie. So erklärte der Privatkläger E._____ am 4. Juli 2013, es seien in den drei Jahren, in - 8 - welchen die Familie des Beschuldigten unter ihnen wohne, immer wieder Lärm- immissionen zu hören gewesen. Es habe diverse Probleme gegeben. Der Beschuldigte spreche allgemein sehr laut. Auch die Mutter des Beschuldigten spreche extrem laut und lasse den Fernseher sehr laut laufen. Die ganze Familie des Beschuldigten halte sich nicht an die Ruhezeiten. Aus diesem Grund hätten sie die Liegenschaftsverwaltung informiert. Man habe dann versucht, eine Mediation mit den Beteiligten zu erreichen. Ein Treffen sei aber nicht zustande gekommen, da sich die Schwester des Beschuldigten beleidigt gefühlt habe (Urk. 5/1 S. 1 f.). In den letzten Wochen bzw. Monaten habe es sich zugespitzt und in den letzten drei Wochen sei es wöchentlich mehrmals zu solchem Lärm gekommen. Er habe auch das Gefühl, es werde extra keine Rücksicht auf die Nachbarn genommen bzw. es entspreche dem Naturell des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 4). Ebenso schilderte die Privatklägerin G._____ am gleichen Tag, dass es eigentlich immer Lärm gehabt habe. Vor zwei Jahren sei es dann zum ersten Mal bezüglich Lärm eskaliert. Sie hätten sich an die Hausverwaltung ge- wandt. Diese habe ihnen gesagt, sie sollten das Gespräch mit der Familie des Beschuldigten suchen. Die Schwester des Beschuldigten, die allerdings nicht mit ihrer Familie zusammen wohne, habe dann aber gemeint, dass sie kein Gespräch wünsche. Der Beschuldigte habe immer wieder getobt. Diese Vorfälle hätten sie häufig gehabt. Vor ein paar Wochen habe es aber angefangen zu eskalieren (Urk. 7/1 S. 2 f.). 4.2.4. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es aufgrund der Lärmproble- matik immer wieder zu Konflikten mit den Privatklägern gekommen sei (Urk. 61 S. 7 ff.; Urk. 96 S. 6; vgl. auch Urk. 95 S. 8 ff.). Den Grund für diese Nachbar- schaftsprobleme sieht der Beschuldigte aber nicht in seinem eigenen Verhalten, sondern weist die Schuld dafür insbesondere den Privatklägern E._____ und F._____ zu. So ist er der Ansicht, dass er und seine Familie keinen Lärm gemacht hätten. Trotzdem hätten die Privatkläger E._____ und F._____ bei der Liegen- schaftsverwaltung J._____ reklamiert. Sie würden sich aufführen, als seien sie die Verwaltung. Sie hätten schon tausend Mal reklamiert und auch seine Mutter habe Angst vor ihnen bekommen (Urk. 4/2 S. 4). Er sei nur einmal gegenüber seiner Mutter sowie den Privatklägern E._____ und F._____ laut geworden. Er habe - 9 - aber nur geschrien, niemanden geschlagen oder so. Sie (die Privatkläger E._____ und F._____) würden ihn nerven. Sie seien wie Spione. Sie würden ihn beobach- ten und würden ihn psychisch krank machen (Urk. 4/1 S. 2). Die Privatkläger hät- ten schon von Beginn weg einen Hass auf Ausländer gehabt (Urk. 95 S. 14). 4.2.5. Wie den Aussagen der Privatkläger entnommen werden kann, wurden bzw. werden von ihnen nicht nur laute Streitereien oder Wutausbrüche des Beschuldig- ten als störend empfunden, sondern auch laute Gespräche und Telefonate sowie ein zu laut eingestellter Fernseher. So wurde auch bereits die Familie, welche vor dem Beschuldigten bzw. dessen Familie in der entsprechenden Wohnung wohnte, als zu laut empfunden, weshalb schon damals die Liegenschaftsver- waltung J._____ über Lärmstörungen informiert worden war (Urk. 5/3 S. 7). Zu- dem störten sich die Privatkläger seit dem Einzug der Familie des Beschuldigten über laute Gespräche. So gab der Privatkläger E._____ an, seine Ehefrau habe sich vor drei Jahren, mithin unmittelbar oder zumindest kurze Zeit nachdem die Familie des Beschuldigten in die fragliche Liegenschaft eingezogen war, beim Vater des Beschuldigten vorgestellt und ihn bereits damals darauf hingewiesen, dass laute Gespräche durch die Liegenschaft dringen würden (Urk. 5/1 S. 1). 4.2.6. Die von den Privatklägern wahrgenommenen und als störend empfundenen Geräusch- und Lärmimmissionen des Beschuldigten bzw. dessen Familie führten immer wieder zu Konflikten zwischen den Parteien. So wurde bereits die Liegen- schaftsverwaltung über diese Problematik informiert und auch schon mehrmals die Polizei aufgeboten. Trotz dieser Anstrengungen konnte der von den Privat- klägern erwünschte Erfolg aber bisher noch nicht erzielt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar und auch verständlich, wenn der Privatkläger E._____ auf die Frage, was er sich mit dieser Anzeige erhoffe, ausführte, er wünsche sich im Prinzip, dass eine Besserung eintreffe. Sie hätten schon sehr viel versucht auf dem "normalen Weg" und er hoffe, dass dadurch Ruhe und Frieden in die Liegenschaft einziehe (Urk. 5/1 S. 1 S. 4). Dieser Beweggrund, mithin durch die Strafanzeige bzw. den Strafantrag (auch) die Beseitigung der Lärmimmissionen zu bezwecken, da bisher weder die Liegen- schaftsverwaltung noch die Polizei diesbezüglich etwas habe erreichen können, - 10 - ist nachstehend bei der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung entsprechend zu berücksichtigen. 4.3. Vorfall vom 15. Juni 2013 4.3.1. Kurz vor dem eingeklagten Vorfall, ca. um 14.00 Uhr, soll der Beschuldigte gemäss den Schilderungen der Privatkläger getobt, geschrien und die Türen zugeknallt haben. Aus diesem Grund riefen die Privatkläger die Polizei, welche kurze Zeit später eintraf (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/3 S. 4). 4.3.2. Unbestrittenermassen klingelte der Beschuldigte in der Folge – nach dem die Polizei wieder gegangen war – an der Wohnungstür der Privatkläger E._____ und F._____. Nachdem ihm die Tür geöffnet wurde, kam es zwischen dem Beschuldigten und den Privatkläger E._____ und F._____ sowie G._____, welche sich in diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung der Familie EF._____ aufhielt, zu einer kurzen Auseinandersetzung. Bestritten und in der Folge zu erstellen ist demgegenüber, was der Beschuldigte konkret zu den Privatklägern sagte, die Art und Weise, wie er mit den Privat- klägern sprach, und welche Reaktionen diese Äusserungen bzw. das gesamte Verhalten des Beschuldigten bei den Privatklägern auslöste respektive was er mit seinem Verhalten bewirken wollte. 4.3.3. Vorliegend ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte gemäss den Angaben der Privatklägern sagte: "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was passiert". Dieser Wortlaut wird von allen Privatklägern über- einstimmend und in sämtlichen Einvernahmen wiedergegeben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/3 S. 4; Urk. 6/1 S. 4; Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/3 S. 4). Diese Äusserung wird schliesslich auch vom Beschuldigten – abgesehen von einer geringfügigen Abweichung in der Wortwahl – nicht in Abrede gestellt. So gab er selber an, er habe zu den Privatklägern gesagt: "Wänn ihr nomal de Polizei alütet, dänn wird das anderscht usgah" (Urk. 4/1) bzw. "Hey wänn ihr numal de Bullä alütet, dänn wird es anders Ergebnis usecho" (Urk. 4/2 S. 3; vgl. auch Urk. 95 S. 10 f.). Er habe aber damit gemeint, dass er die Privatkläger vor Gericht bringen - 11 - werde (Urk. 4/1 S. 3 f.), dass er seinen Anwalt und den Rechtsschutz einschalten werde (Urk. 4/2 S. 2) bzw. dass auch er eine Anzeige hätte machen können (Urk. 95 S. 11). Seinen Zugaben zufolge hat er aber weder das Gericht noch den Beizug eines Anwalts bzw. des Rechtsschutzes oder das Einreichen einer Straf- anzeige explizit erwähnt. 4.3.4. Die Privatkläger geben sodann übereinstimmend an, dass der Beschuldigte diese Äusserung in aggressivem Ton gesagt habe (Urk. 5/1 S. 2: Er habe das sehr aggressiv gesagt; Urk. 5/2 S. 5: Er habe es nicht anständig gesagt. Er sei aggressiv gewesen und habe einen wütenden Blick in den Augen gehabt. Er sei wutentbrannt gewesen; Urk. 6/1 S. 4: Er sei aggressiv und bedrohlich gewesen. Er habe dies laut gesagt; Urk. 7/3 Urk. 4: Er habe dies ziemlich aggressiv und laut gesagt). Die Ausführungen der Privatkläger erscheinen erlebt und plausibel. Unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten als ungerechtfertigt empfundenen Reklamationen durch die Privatkläger ("Sie nerven mich so, die EF._____s. Sie sind wie Spione. Sie beobachten mich und machen mich psychisch krank", Urk. 4/1 S. 2) und vor dem Hintergrund, dass die Privatkläger kurz vor diesem Vorfall aufgrund des angeblich lauten Verhaltens des Beschuldigten die Polizei riefen, vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. So erscheint seine Darstellung, wonach er sich nicht aggressiv, sondern in mittel- mässigem Tonfall, nicht zu laut und nicht zu leise bzw. in normalem Ton geäussert habe (Urk. 4/1 S. 3; ebenso Urk. 95 S. 9 f.), beschönigend und unter- trieben. Dass der Beschuldigte – auch ohne ersichtlichen Grund – laut werden kann, wurde sodann auch in der polizeilichen Einvernahme festgestellt. So sei er laut geworden und habe den Erklärungen des Polizeibeamten nicht mehr zuge- hört (Urk. 4/1 S. 7 oben). Schliesslich gibt der Beschuldigte auch selber zu, zumindest einmal gegenüber den Privatklägerin E._____ und F._____ laut geworden zu sein, wobei er nur geschrien, nicht aber auch jemanden geschlagen zu haben (Urk. 5/1 S. 2). Es ist somit – gemäss den überzeugenderen Ausführ- ungen der Privatkläger – davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit aggressiver und lauter Stimme gegenüber den Privatklägern äusserte. - 12 - 4.3.5. Ob und inwiefern die Privatkläger durch diese Äusserung bzw. das gesamte Verhalten des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt wurden, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht an dieser Stelle zu prüfen. 4.4. Vorfall vom 3. Juli 2013 4.4.1. Auch vor diesem Vorfall, ca. um 20.30 Uhr, soll der Beschuldigte gemäss den Schilderungen der Privatkläger ausgerastet sein, weshalb sowohl die Privat- klägerin G._____ als auch der Privatkläger E._____ die Polizei kontaktierten (Urk. 5/5). 4.4.2. Unbestrittenermassen wollte der Beschuldigte in der Folge – nach dem die Polizei wieder gegangen war – zunächst mit den Privatkläger E._____ und F._____ sprechen. Als diese die Wohnungstür nicht aufmachten, versuchte er mit G._____ zu sprechen. Jedoch auch diese weigerte sich, die Wohnungstür zu öff- nen. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er massiv gegen die Wohnungstüren gehämmert bzw. gepoltert und geschrien haben soll, die Privatkläger sollen die Türen aufmachen, er wolle mit ihnen sprechen. 4.4.3. Der Anklagesachverhalt basiert auch hier im Wesentlichen auf den Aus- sagen der Privatkläger sowie der von ihnen gemeinsam erstellten Aktennotiz. Der genannten Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zunächst an der Wohnungstür der Familie EF._____ klingelte und gerufen habe, er wolle mit ihnen sprechen. Auf Anraten der Polizei hätten sie die Wohnungstür nicht aufge- macht. Danach sei der Beschuldigte zur Wohnungstür der Privatklägerin G._____ gegangen und habe auch dort geklingelt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Wohnungstür aufmachen, er möchte mit ihr reden. Sie habe erwidert, er solle abhauen und verschwinden. Daraufhin habe der Beschuldigte an ihre Woh- nungstür gepoltert. Da sich die Privatklägerin unwohl gefühlt habe, habe sie er- neut die Polizei verständigt. In der Folge sei der Beschuldigte wieder zur Wohnungstür der Familie EF._____ gegangen und habe erneut an die Woh- nungstür geklopft (Urk. 5/5). - 13 - Der Privatkläger E._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, der Beschuldigte habe stark an die Tür geklopft und geklingelt. Nachdem sie die Wohnungstür auf Anraten der Polizei nicht geöffnet hätten, sei er ins zweite Obergeschoss gegangen und habe auch dort herum geschrien (Urk. 5/1 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme führte der Privatkläger E._____ aus, dass der Beschuldigte an ihre Wohnungstür gekommen sei und geschrien habe, er solle aufmachen, er wolle reden. Nachdem er die Tür nicht geöffnet habe, sei der Beschuldigte zu G._____ gegangen. Auch diese habe die Wohnungstür nicht geöffnet und habe zu ihm gesagt, er solle verschwinden, sie wolle nicht reden, er solle abhauen. Der Beschuldigte sei dann wieder zu ihnen gekommen. Sie hätten wiederum die Tür nicht geöffnet, worauf der Beschuldigte dann gegangen sei. Bei ihnen habe der Beschuldigte energisch, aber noch eher normal geklopft. Bei G._____ habe er aber – so wie sie ihnen ge- sagt habe – gepoltert (Urk. 5/3 S. 6). Die Privatklägerin F._____ gab in der staatsanwaltlichen Einvernahme zu Proto- koll, der Beschuldigte habe an ihrer Wohnungstür geklingelt. Der Beschuldigte habe gesagt, sie sollen die Tür öffnen, er wolle mit ihnen reden. Auf Anraten der Polizei hätten sie die Tür nicht geöffnet. Danach sei er zu G._____ gegangen. Gemäss den Schilderungen von G._____ habe sie ihm gesagt, er solle abhauen, er solle verschwinden. Daraufhin habe er an die Wohnungstür gepoltert. G._____ habe deshalb die Polizei gerufen. Sie (F._____) habe selber gehört, wie er an die Tür von G._____ gehämmert habe, es sei vielleicht zwei bis drei Mal gewesen. Anschliessend sei der Beschuldigte wieder zu ihnen gekom- men und habe an ihre Tür gepoltert. Es sei zwischen einem Klopfen und einem Poltern gewesen. Sie habe das Gefühl, es sei etwas schwächer gewesen als bei G._____ (Urk. 6/1 S. 5 f.). Die Privatklägerin G._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, sie habe gehört, wie der Beschuldigte an die Tür der Familie EF._____ gehämmert und laut geschrien habe, sie sollen aufmachen, er wolle reden. Danach sei der Beschuldigte zu ihr hinauf gekommen und habe das gleiche bei ihrer Wohnungs- tür gemacht. Dann habe sie nochmals die Polizei angerufen. Da sie Angst - 14 - bekommen habe, dass er mit einem Gegenstand die Tür bearbeiten würde, zu ihr rein und auf sie los kommen könnte, habe sie die Tür nicht aufgemacht. Sie habe geschrien, dass sie die Tür nicht aufmache und er auf der Stelle verschwinden solle. Nachdem er nochmals ein paar Mal heftig gegen die Tür geschlagen habe, sei er verschwunden. Dann sei auch schon die Polizei gekommen (Urk. 7/1 S. 6). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme gab die Privatklägerin G._____ an, der Beschuldigte habe furchtbar an die Tür der Familie EF._____ geschlagen und gepoltert. Als diese die Tür nicht geöffnet hätten, sei er zu ihr gekommen. Er habe unbedingt herein wollen. Er habe gesagt, sie solle auf- machen, er wolle reden. Sie habe dann die Polizei angerufen. Sie sei wütend geworden und habe durch die Tür geschrien, dass sie nicht aufmachen werde, er solle endgültig verschwinden, er solle abhauen. Dann sei er, nachdem er nochmals kräftig gegen die Tür geschlagen habe, gegangen. Er habe vermutlich mit der Faust geschlagen. Er habe ungefähr acht mal an die Tür geschlagen. Sie glaube, der Beschuldigte habe anschliessend nochmals an die Tür der Familie EF._____ geschlagen (Urk. 7/3 S. 5 f.). 4.4.4. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, er habe an die Wohnungs- tür der Familie EF._____ geklopft, dies aber nicht laut. Er habe nur reden wollen. Er habe ihnen klar machen wollen, dass sie nicht immer der Polizei oder der Lie- genschaftsverwaltung anrufen müssen. Das sei nicht lustig für ihn, wenn die gan- ze Zeit die Polizei komme. Er habe auch bei G._____ normal geklopft, mehr nicht. Er sei ein wenig wütend gewesen. Er sei aber nicht sehr laut gewesen. Er sei ein wenig lauter gewesen, damit sie ihn auch gehört habe (Urk. 4/1 S. 4 f.). Er habe nicht massiv an die Türen geklopft, sondern nur normal, sodass man es gehört habe. Er habe nur reden wollen. Er bestreite, dass er aggressiv oder laut aufge- treten sei. Er habe nur so laut gesprochen, damit sie ihn durch die verschlossenen Türen verstehen konnten. Er sei mittelmässig laut gewesen. Sonst hätte man ja nichts verstanden (Urk. 4/2 S. 4 ff.). Er habe mit den Privat- klägern sprechen und sie fragen wollen, weshalb sie immer wieder die Polizei rufen. Er habe zuerst geläutet und als niemand geöffnet habe, habe er geklopft. Anschliessend habe er einen Zettel geschrieben. Er habe normal geklopft, damit sie es hören. Zuvor in der Wohnung habe er schon geschrien. Bei diesem Vorfall - 15 - sei er auch gegenüber dem Ehepaar EF._____ laut geworden. Er habe ihnen sagen wollen, dass sie nicht sogleich die Polizei rufen, sondern ihm direkt sagen sollen, wenn er laut wäre (Urk. 95 S. 12 ff.). 4.4.5. Mit den übereinstimmenden und konstanten Aussagen der Privatkläger ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor den Wohnungstüren der Privat- kläger schrie und die Privatkläger aufforderte, ihm die Wohnungstüren zu öffnen, damit er mit ihnen sprechen kann. Die entsprechenden Aussagen des Beschul- digten, wonach er nur so laut gesprochen habe, dass man ihn durch die verschlossenen Türen höre, vermögen nicht zu überzeugen und stimmen auch nicht mit seinen weiteren Aussagen überein. So führte er selber aus, er sei "ein wenig wütend" gewesen (Urk. 4/1 S. 5) und er werde schon "ein bisschen lauter", wenn er aufgeregt sei (Urk. 4/2 S. 5). Schliesslich gab der Beschuldigte selber zu, dass er im Haus laut gewesen sei, wofür er sich bei den Privatklägern auch ent- schuldigen wolle (Urk. 4/3 S. 4), und dass er in der Wohnung geschrien habe und gegenüber dem Ehepaar EF._____ laut geworden sei (Urk. 95 S. 13 und 15). Aufgrund der gesamten Umstände und der Aussagen der Beteiligten ist somit da- von auszugehen, dass der Beschuldigte im Treppenhaus vor den Wohnungstüren der Privatkläger laut war, schrie und die Privatkläger aufforderte, mit ihm zu spre- chen. In Bezug auf die Intensität, mit welcher der Beschuldigte an die Wohnungstüren klopfte bzw. polterte, bestehen allerdings erhebliche Differenzen zwischen den einzelnen Aussagen der Privatkläger. So führten sie in ihrer gemeinsam verfass- ten Aktennotiz lediglich aus, der Beschuldigte habe zunächst bei der Familie EF._____ geläutet. Danach habe er bei G._____ geläutet und anschliessend – als sie ihm gesagt habe, er solle abhauen – an die Tür gepoltert. Demgegenüber stel- len die Privatkläger in den polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen auf entsprechende Fragen die Intensität des Klopfens bzw. Polterns dann erheb- lich gravierender dar. Sodann fällt auf, dass die Privatklägerin G._____ in ihren Einvernahmen die Intensität des Klopfens bzw. Poltern massiv stärker darstellt als die Privatkläger E._____ und F._____. So widerspricht beispielsweise ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte "furchtbar" gegen die Tür der Familie - 16 - EF._____ geschlagen und gepoltert habe, den Sachdarstellungen von E._____ und F._____ selber, wonach der Beschuldigte nur "energisch", aber noch "eher normal" geklopft habe, bzw. es sei bloss zwischen einem Klopfen und einem Poltern gewesen. Wenn die Privatklägerin G._____ weiter ausführte, der Beschuldigte habe dann heftig bzw. kräftig an ihre Tür geschlagen, so sind auch diese Ausführungen gemäss den Darstellungen von E._____ und F._____ zu re- lativieren, wonach der Beschuldigte bloss "etwas stärker" an die Tür von F._____ gepoltert habe, als er es bei ihnen gemacht habe. Schliesslich gab F._____ an, er habe ungefähr acht mal an ihre Wohnung gepoltert, während F._____ lediglich von zwei bis drei Mal ausging. 4.4.6. Aufgrund ihres Aussageverhaltens wird schon der Eindruck erweckt, dass die Privatkläger versucht sein könnten, die Geschehnisse überspitzt, wenn nicht gar übertrieben darzustellen, um ihrem zentralen Anliegen, dass in der Liegen- schaf wieder Ruhe einkehrt, Nachdruck zu verleihen. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten somit lediglich vorgeworfen werden, er habe bei der Familie EF._____ stark an die Wohnungstür geklopft und bei G._____ mehrmals, höchs- tens jedoch acht Mal an ihre Wohnungstür gepoltert. Dabei schrie er im Treppen- haus und forderte die Privatkläger auf, ihm die Türen zu öffnen, damit er mit ihnen sprechen kann. 4.4.7. Ob und inwiefern die Privatkläger durch dieses Verhalten des Beschuldig- ten in Angst oder Schrecken versetzt wurden, ist als Frage der rechtlichen Würdi- gung ebenfalls nicht an dieser Stelle zu prüfen.
  18. Rechtliche Würdigung 5.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 5.2. In objektiver Hinsicht setzt Art. 180 Abs. 1 StGB eine schwere Drohung vor- aus. Damit nimmt das Gesetz bewusst eine Einschränkung des Tatmittels vor und definiert gleichzeitig den beim Opfer bewirkten Erfolg. Die Drohung muss somit - 17 - schwer sein und Angst machen. Da eine schwere Drohung verlangt wird, sind die Anforderungen in dieser Hinsicht höher als beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der lediglich die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt. Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es reicht sodann aus, dass die Drohung als ernst gemeint erscheint (BGE 81 IV 101 E. 3; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 ff. zu Art. 180; Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art. 180). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt somit einerseits voraus, dass der Täter seinem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Andererseits wird vorausgesetzt, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Mass- stäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen. Es ist somit in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Bundesgerichtsentscheide 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6.3, 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1, und 6B_351/2007 vom 9. November 2007, E. 5.1, je mit weiteren Hin- weisen). Dies bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder Angst zu geraten vermag (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180; vgl. auch Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 180). In der Lehre wird aber die Auffassung vertreten, dass bei gezieltem Vorgehen gegen besonders verwundbare Opfern auch – objektiv betrachtet – minder schwere Drohungen als tatbestandsmässig zu erfassen sind, denn ins- besondere Kinder und Hochbetagte, aber auch psychisch oder geistig beeinträch- tigte Personen verfügen wegen der noch nicht vorhandenen oder wegen schwindender emotionaler und mentaler Kräfte über ein eingeschränktes Sicher- heitsgefühl und sind deswegen leicht beeinflussbar. Entsprechend können sie selbst durch offensichtlich leere Drohungen massiv erschreckt oder verängstigt werden (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 20 f. zu Art. 180). - 18 - Grundsätzlich ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch anzusetzen. Dabei wird die Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An diesen Bedingungen fehlt es dann allerdings bei der Ankündigung der Begehung von geringfügigen Delikten (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 und 26 zu Art. 180). Blosses Anschreien ist ebenfalls keine Drohung (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 180 m.Hw.), und vagen, abstrakten oder offenen "Androhungen" fehlt es oftmals an der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Intensität: So hat die II. Strafkammer der Zürcher Obergerichts der Äusserung, es werde beim nächs- ten Zusammentreffen "etwas passieren", die erforderliche Schwere abge- sprochen, weil der Beschuldigte abstrakt geblieben sei und das angedrohte Übel nicht benannt habe (SB110424 vom 15. November 2011). Und die III. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts vertrat die gleiche Auffassung bezüglich Aussagen, wonach ein Beschuldigter dafür sorgen wollte, dass die von ihm ange- sprochene Frau "nichts mehr zu lachen" haben werde, gestern am "letzten Fest" gewesen sei und sie "dafür büssen" müsse (UR100160 vom 14. Oktober 2011). Unter Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sind nicht nur ausdrückliche Erklärungen des Täters zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Täter bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Eine Drohung kann somit durch Worte, sowie durch Gesten (z.B. durch angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch eine entsprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen einer Waffe, Entsichern einer Schusswaffe oder Zerbrechen einer Bierflasche als Waffe) erfolgen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 180). Für die Beurteilung der Schwere des Nachteils ist nicht nur das angewendete Mittel, sondern sind auch die gesamten Umstände miteinzu- beziehen, unter denen die Drohung erfolgte. Aus diesem Grund liess das Bundesgericht die Frage, ob die Androhung, dem Opfer, welches in einem Fahr- zeug mit verschlossenen Wagenfenstern sass, ins Gesicht zu schlagen, für sich bereits schwer wiegt, offen. Es hielt fest, dass der Täter dem Opfer zuvor über mehrere Kilometer teilweise bedrohlich nahe aufgefahren sei, dieses schliesslich zum Anhalten gezwungen habe und wutentbrannt auf dessen Fahrzeug zuge- - 19 - kommen sei. Bereits dieses Verhalten stelle einen "gezielten Terror" dar und sei damit als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Entscheid des Bundesgerichts 6P.86/2005 bzw. 6S.252/2005 vom 1. Oktober 2005, E. 8.3). 5.3. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 180 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventual- vorsatz genügt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 33 zu Art. 180). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2). 5.4. Beim Vorfall vom 15. Juni 2013 ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die Aussage, "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was passiert" den Privatklägern einen schweren Nachteil in Aussicht stellte. Diese Äusserung enthält keine konkrete Androhung von schweren Nachteilen. Ent- sprechend stellt sich die Frage, ob diese Aussage zusammen mit dem übrigen Verhalten des Beschuldigen, insbesondere den von den Privatklägern beschrie- benen Wutausbrüchen, als eine schwere Drohung zu qualifizieren ist, durch welche die Privatkläger in Angst versetzt wurden. 5.4.1. Die Privatkläger führten in ihrer gemeinsamen Aktennotiz lediglich an, sie hätten sich durch diese Bedrohung und Einschüchterung nicht mehr wohl gefühlt im Hause (Urk. 5/2). Erst in den jeweiligen Einvernahmen vor der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft äusserten die Privatkläger, durch das Verhalten des Beschul- digten in Angst versetzt worden zu sein. So gab der Privatkläger E._____ an, die- se Äusserung habe bei ihm ein unsicheres Gefühl ausgelöst. Man wisse nicht, was einen erwarte. Er habe Angst und fühle sich nicht mehr wohl. Er habe auch Angst, dass der Beschuldigte in seine Wohnung eindringe. Er traue dem Beschul- - 20 - digten inzwischen sehr viel zu (Urk. 5/1 S. 3). Sie hätten nach diesem Vorfall richtig geschlottert. Sie seien ältere Leute und vertrügen das nicht mehr so. Er habe wirklich Angst, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde. Wenn der Beschuldigte derart auftrete, traue er ihm alles zu (Urk. 5/3). Auch die Privatklägerin F._____ gibt an, sie habe sich danach schlottrig, beunru- higt und bedroht gefühlt. Sie habe sich vorgestellt, dass er sie nochmals bedrohen oder gar tätlich angreifen könnte (Urk. 6/1 S. 4). Schliesslich gab auch die Privat- klägerin G._____ an, sie habe Angst bekommen. Sie habe diese Drohung sehr ernst genommen und habe befürchtet, dass er ihnen etwas antun könnte. So wie er ausraste, würde sie ihm alles zutrauen (Urk. 7/1 S. 5). Sie habe diese Äusse- rung ernst genommen. Sie könne nicht konkret beschreiben, was er hätte konkret machen können. Sie habe Angst bekommen, ihm irgendwo nachts im Keller oder im Dunkeln zu begegnen, oder vor plötzlichen Anrufen (Urk. 7/3 S. 4 f.). 5.4.2. Es kann zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger durch die Wutausbrüche des Beschuldigten in seiner Wohnung und durch die fragliche Äusserung sowie sein Auftreten ihnen gegenüber am 15. Juni 2013 gestört und verängstigt waren, sich in der Liegenschaft nicht mehr wohl fühlten und sie seither versucht sind, Begegnungen mit dem Beschuldigten zu meiden. So führen denn auch die Privatklägerinnen F._____ und G._____ aus, dass sie abends nicht mehr alleine in die Waschküche gehen würden (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 7/3 S. 5). Dass ihnen aber durch das Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Nachteil im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, mithin eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung oder aber eine sonstige (Straf- )tat einer gewissen Schwere, in Aussicht gestellt worden wäre, oder dass sie mit einem derartigen Verhalten hätten rechnen müssen, ist nicht ersichtlich. So hat keiner der Privatkläger dargelegt, dass der Beschuldigte jemals ihnen gegenüber tätlich geworden wäre (vgl. Urk. 5/1 S. 3) oder auch nur explizit damit gedroht hätte. Auch haben sie nie selber gesehen, dass er seine Mutter oder ein anderes Familienmitglied geschlagen hätte. Dass der Beschuldigte seine Mutter schlagen würde, leiten die Privatkläger lediglich daraus ab, dass diese (die Mutter des Beschuldigten) auf ihren Kopf und an ihre Schulter gezeigt habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 7/1 S. 3). Wenn die Privatklägerin G._____ durch die verschlossene Tür - 21 - dann auch noch gehört haben will, wie der Beschuldigte seine Mutter geschlagen habe (Urk. 7/1 S. 4), so erscheint dies als reichlich spekulativ. Weitere Anhalts- punkte, wonach die Privatkläger hätten davon ausgehen können, dass der Beschuldigte effektiv seine Mutter schlägt, sind sodann nicht ersichtlich, zumal die Mutter des Beschuldigten gegenüber der Polizei in Abrede stellte, von ihrem Sohn geschlagen worden zu sein (vgl. Urk. 5/2 S. 1). 5.4.3. Bei dieser Ausgangslage waren das Verhalten des Beschuldigten und seine Äusserungen am 15. Juni 2013 nicht geeignet, den Privatklägern einen genügend konkreten schweren Nachteil im Rechtssinne anzudrohen. Seine Äusserung, es werde etwas passieren, wenn sie nochmals die Polizei anrufen, sowie sein einge- standenermassen wütendes und lautes Auftreten bildeten in objektiver Hinsicht keine genügend konkrete Grundlage für die Befürchtung der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihnen körperliche oder gesundheitliche Schädigungen bei- bringen oder sonst eine (Straf-)tat einer gewissen Schwere (welche?) begehen könnte. Die Äusserung des Beschuldigten stellt damit – auch unter Berücksichti- gung des gesamten Verhaltens des Beschuldigten, dem angespannten nachbar- schaftlichen Verhältnis sowie des Alters der Privatkläger – noch keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar. 5.4.4. Der Beschuldigte hat – wie dargelegt – durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. 5.4.5. Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf den Vorfall vom 15. Juni 2013 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5.5. Auch beim Vorfall vom 3. Juli 2013 liegt keine konkrete Androhung von schweren Nachteilen vor. Entsprechend stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein "gezielter Terror" gegenüber den Privatklägern darstellt, der als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. - 22 - 5.5.1. Auch bei diesem Vorfall fällt zunächst auf, dass die Privatkläger in der gemeinsamen Aktennotiz lediglich festhielten, dass sich G._____ durch das Ver- halten des Beschuldigten unwohl gefühlt habe, weshalb sie erneut die Polizei ge- rufen habe (Urk. 5/5). Der Privatkläger E._____ gab sodann bei der Polizei an, die Drohungen hätten bei ihm ein unsicheres Gefühl ausgelöst. Er habe Angst und fühle sich nicht mehr wohl. Er habe Angst, dass der Beschuldigte in seine Woh- nung eindringen könnte (Urk. 5/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft mach- te er dann geltend, er habe nach diesem Vorfall sehr schlecht geschlafen. Es wühle einem einfach auf. Angst habe er aber nicht gehabt (Urk. 5/3 S. 6). Die Pri- vatklägerin F._____ erklärte, sie habe Angst gehabt und habe geschlottert. Sie habe sich bedroht gefühlt. Man habe einfach das Gefühl, dass sich der Beschul- digte komplett nicht mehr im Griff habe. Sie habe gedacht, er würde vielleicht die Tür aufbrechen oder aufschlagen (Urk. 6/1 S. 1). Die Privatklägerin G._____ schilderte, sie habe sich ernsthaft bedroht gefühlt gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass er die Tür mit einem Gegenstand bearbeiten würde und zu ihr rein kommen könnte. Sie habe Angst gehabt, dass er auf sie losgehen könnte, wenn er hinein- gelangen würde. Sie habe sich wirklich bedroht gefühlt und habe Angst gehabt (Urk. 7/1 S. 6). Sie habe wirklich Angst gehabt, dann sei sie wütend geworden. Die Angst habe aber überwogen. Sie habe befürchtet, dass er mit einem Gegenstand die Tür einschlage (Urk. 7/3 S. 6). 5.5.2. Auch hier ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sich die Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt und nicht mehr wohl fühlten. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass sich die allein lebende Privatklägerin G._____ in ihrer Wohnung massiv verängstigt, unwohl und unsicher fühlte. Ent- sprechend ist verständlich, dass sie nicht nur erneut die Polizei kontaktierte, son- dern auch einen Kollegen anrief (Urk. 7/1 S. 2). Allerdings bleibt zu berücksichti- gen, dass weder das Schreien bzw. die laute Aufforderung des Beschuldigten, er wolle mit den Privatklägern sprechen, noch das starke Klopfen bzw. das Poltern an den Wohnungstüren eine erheblich bedrohende Intensität aufwies. Zudem war der gesamte Vorfall nicht von einschneidend langer Dauer. Die Privatkläger waren nie konkret in ihrer Sicherheit oder in ihrer Gesundheit gefährdet. - 23 - 5.5.3. Schliesslich sind auch hier keine Anhaltspunkte gegeben, woraus die Privatkläger tatsächlich hätten schliessen können, dass ihnen ein genügend konkreter schwerer Nachteil, mithin etwa eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung, in Aussicht gestellt worden wäre oder dass sie mit einem derartigen Verhalten hätten rechnen müssen. Insbesondere konnten und mussten sie auf- grund der Intensität, wie der Beschuldigte an die Wohnungstüren klopfte bzw. polterte, auch nicht damit rechnen, dass die Tür aufgebrochen werden könnte. Entsprechendes Verhalten hatte der Beschuldigte auch noch nie an den Tag gelegt. 5.5.4. Nach dem Gesagten erreicht das Verhalten des Beschuldigten – auch unter Berücksichtigung des angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses und des Alters der Privatkläger – nicht die Intensität, dass von einem "gezielten Terror" und damit von einer schweren Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auszu- gehen wäre. 5.5.5. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten – wie dargelegt – den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Entsprechend können auch hier Ausführungen zum subjektiven Tatbestand unterbleiben. 5.5.6. Der Beschuldigte ist damit auch in Bezug auf den Vorfall vom 3. Juli 2013 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB frei zu sprechen. 5.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 5.7. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen – erübrigt sich die Abnahme der vom Beschuldigten beantragten Beweise. Auf die entsprechenden Ausführungen des amtlichen Verteidigers (Urk. 61 S. 21 ff.; Urk. 96 S. 8 ff.) ist damit nicht weiter einzugehen.
  19. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung 6.1. Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt - 24 - werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter diesen Voraussetzungen kann der beschuldigten Person auch die Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Abs. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom
  20. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile). - 25 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Ver- haltens auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerecht- fertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohl- befinden gefährdet bzw. erheblich stört (Bundesgerichtsentscheid 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2, mit Hinweisen). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt musste die Polizei mehrfach wegen Lärm- klagen der Privatkläger zur Wohnung des Beschuldigten ausrücken. Wohl ver- ärgert über das Verhalten der Privatkläger und um seinen Unmut kundzutun, suchte der Beschuldigte am 15. Juni 2013 die Privatkläger E._____ und F._____ auf und sagte ihnen und der ebenfalls anwesenden Privatklägerin G._____, "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was pas- siert". Am 3. Juli 2013 forderte der Beschuldigte sodann laut bzw. schreiend die Privatkläger auf, ihm die Wohnungstüren zu öffnen und mit ihm zu sprechen. Da- bei klopfte er laut bzw. polterte er an die jeweiligen Wohnungstüren. Durch dieses – in der Terminologie des Verteidigers eingestandenermassen "lärmende" (Urk. 61 S. 28) – Verhalten hat der Beschuldigte nachgewiesenermassen die Privatkläger verängstigt, sodass sie sich erheblich gestört, unsicher und nicht mehr wohl in ihrer Wohnung bzw. in der Liegenschaft fühlten. Das Verhalten des Beschuldigten stellt damit nicht bloss eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatkläger dar, sondern einen klaren und erheblichen Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht der Privatkläger gemäss Art. 28 ZGB sowie auch eine Verletzung der im Mietrecht statuierten Pflicht zur Rücksichtnahme auf Haus- bewohner und Nachbarn gemäss Art. 257f Abs. 2 OR (vgl. auch BSK OR I-Weber, Basel 2011, 5. Auflage, N 1 zu Art. 257f). - 26 - 6.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für das Vorverfahren (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 GebV StrV) sind ange- messen und damit zu bestätigen. Wenn der Verteidiger ein Missverhältnis zwischen Untersuchungskosten und Gerichtsgebühr moniert (Urk. 61 S. 35), ist er darauf hinzuweisen, dass diese beiden Gebührenarten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. Die von ihm als zu hoch kritisierte vorinstanzliche Gerichtsgebühr liegt mit Fr. 1'500.– sodann noch im untersten Bereich des von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG vorgesehenen Rahmens. Auf die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers wird nachfolgend eingegangen. 6.4. Durch das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten hat der Beschuldigte die gegen ihn geführte Strafuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Sein Verhalten war kausal dafür, dass die Privatkläger bei der Polizei Anzeige erstattet hatten und die Untersuchungsorgane deswegen pflichtgemäss eine Untersuchung anhoben. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen; beim gegebenen Ausgang des Verfahrens erfolgte die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl denn auch zu Recht. 6.5. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung – unter Berücksichtigung "des Aufwands im Verfahren sowie des Schwierigkeits- grads des Falls" – auf pauschal Fr. 6'500.– fest (Urk. 58 S. 26). Dagegen erhob der amtliche Verteidiger – wie erwähnt – Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (Urk. 88/2). Diese überwies die entsprechenden Akten zuständigkeitshalber der hiesigen Berufungskammer (Urk. 87 und 88). Der amtliche Verteidiger beantragt, es sei ihm für seine Bemühungen für die Straf- untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 7'189.90 zuzusprechen (Urk. 61 S. 35; Urk. 46). 6.5.1. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen - 27 - auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 6.5.2. Unter Berücksichtigung des Aktenumfangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexität und Schwierigkeit des Falles – sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht – sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beschul- digten handelt es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ist damit von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. 6.5.3. Gegen den Strafbefehl vom 25. Juli 2013 (Urk. 16) erhob der Beschuldigte am 15. August 2013 Einsprache (Urk. 24). In der Folge wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Wirkung auf den 9. September 2013 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 26/3). Die Staatsanwaltschaft über- wies – ohne weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben – am
  21. November 2013 die Akten der Vorinstanz (Urk. 28). Vorliegend wurde somit der amtliche Verteidiger nach Abschluss des Unter- suchungsverfahrens und damit im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren bestellt. Für die Vorbereitung und Teilnahme an einer Hauptverhandlung wird der amtliche Verteidiger mit einer (pauschalen) Grundgebühr entschädigt. Diese beträgt vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 6.5.4. Der amtliche Verteidiger kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz ohne Begründung die von ihm geltend gemachte Honorarnote kürzte (Urk. 88/2 S. 2; - 28 - Urk. 61 S. 35). Wie dem angefochtenen Entscheid aber zu entnehmen ist, erach- tete die Vorinstanz – zumindest implizit – die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Entschädigung als zu hoch, mithin unangemessen bezüglich Aufwand im Verfahren und Schwierigkeit des Falls. Im Resultat ist dies nicht zu beanstan- den. Vorliegend ist der Aktenumfang als nicht besonders umfangreich zu bezeichnen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt und die erhobenen Beweismittel, mithin die Einvernahmen aller beteilig- ten Personen, sind überschaubar. Zudem erscheinen auch in rechtlicher Hinsicht die sich stellenden Fragen wenig komplex. Damit erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– angemessen, zumal zu berücksichtigen ist, dass dieser Betrag am oberen Rand der in einem Einzel- gerichtsverfahren möglichen Entschädigungen liegt. Die diesbezügliche Beschwerde des amtlichen Verteidigers ist deshalb abzuweisen. 6.5.5. Die Kosten des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sind somit auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Diese sind – ausgangsgemäss – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.5.6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – der Verteidiger unter- liegt mit seinem Antrag auf Erhöhung seines Honorars – ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten. 6.6. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.7. Der amtliche Verteidiger beantragt, er sei für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren mit insgesamt Fr. 12'500.– zu entschädigen (Urk. 96 S. 3 und 16; Urk. 98). 6.7.1. Gemäss Anwaltsgebührenordnung wird im Berufungsverfahren die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll- - 29 - umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist dem amtlichen Verteidiger somit für die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung eine (pauschale) Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– auszurichten (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 6.7.2. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Ver- fahren, sondern um ein Standardverfahren. Unter Berücksichtigung des Aktenum- fangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexität und Schwierigkeit des Falles sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten erscheint eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das gesamte Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 6'500.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) angemessen. In diesem Umfang ist der amtliche Verteidiger – wie dargelegt – aus der Gerichts- kasse zu entschädigen, mit dem Hinweis, dass der von ihm betriebene Aufwand (Berufungserklärung 38 Seiten, Urk. 61; Plädoyer 20 Seiten, Urk. 96) deutlich übertrieben und dem Fall in keiner Weise angemessen war.
  22. Der Beschuldigte war zu Beginn der gegen ihn geführten Strafuntersuchung vom 5. Juli 2013 bis am 11. Juli 2013, mithin während 7 Tagen, in Unter- suchungshaft. Der Beschuldigte hat – wie vorstehend ausgeführt – durch sein zi- vilrechtlich vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Sein Verhalten war kausal dafür, dass gegen ihn eine Unter- suchung angehoben und er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Entsprechend ist ihm für die erlittene Untersuchungshaft keine Genugtuung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:
  23. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  24. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt. Insoweit wird die Beschwerde des amtlichen Verteidigers auf Zusprechung einer höheren - 30 - Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen und dem Verteidiger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
  26. Die Kosten der Untersuchung (Fr. 1'200.–) werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungs- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung beider Gerichtsverfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  27. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger E._____ − die Privatklägerin F._____ − die Privatklägerin G._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger E._____ − die Privatklägerin F._____ − die Privatklägerin G._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, mittels Kopie von Urk. 15/3 − die Kapo ZH, KIA-ZH, mit separatem Schreiben - 31 - − die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich, ins Verfahren UP140019, unter Rücksendung der Akten (Urk. 88)
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140348-O/U (damit vereinigt UP140019) Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 13. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 24. März 2014 (GB130009) sowie X._____, Dr. iur., Beschwerdeführer betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom

24. März 2014 (GB130009) Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Juli 2013 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 7 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Grundgebühr, Fr. 6'500.– Barauslagen sowie MWST). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 -

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittelbelehrung)

9. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 2 f.)

1. Die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien auf- zuheben;

2. Der Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich 8 % MWSt.) zulasten der Staatskasse von Schuld und Strafe freizusprechen;

3. Evtl. sei die Strafe angemessen zu reduzieren und in Form einer bedingten Geldstrafe mit möglichst tiefem Tagessatz, jedoch mit höchstens 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– festzulegen; Dabei sei die vorinstanzliche Entscheidgebühr angemessen zu reduzieren, doch auf maximal Fr. 1'200.– festzulegen;

4. Der Aufwand der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfah- ren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sei mit total Fr. 7'189.90 (inkl. Fr. 532.60 MWSt.) abzüglich der bereits erhaltenen Fr. 6'500.–, mithin für die Differenz von Fr. 689.90, zu entschädigen; sodann sei die amtliche Verteidigung für den mit dem Berufungs- verfahren verbundenen Aufwand in der mutmasslichen Höhe von ins- gesamt Fr. 12'500.– zu entschädigen; schliesslich sei der amtlichen Verteidigung eine angemessene Umtriebsentschädigung für den mit der Beschwerde verbundenen Auf- wand zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 24. März 2014 wurde der Beschuldigte im Sinne des Strafbefehls vom 25. Juli 2013, gegen welchen er Einsprache erhoben hatte, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 5 Monaten bestraft, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten aufer- legt und die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 58 S. 27). 1.2. Gegen dieses dem Beschuldigten mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. II S. 5) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 49). Gleichentags reichte der amtliche Verteidiger in eigenem Namen Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein, in welcher er sich gegen die ihm zugesprochene Entschädi- gung wendet. Die III. Strafkammer sistierte das entsprechende Beschwerde- verfahren bis zum Entscheid der hiesigen Kammer, ob auf die Berufung einge- treten wird (Urk. 59). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = 58; Urk. 57/1) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. August 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen sowie diverse Beweisanträge stellen (Urk. 61). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2014 wurde die Berufungserklärung samt Beilagen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Privatklägern

- 5 - 1-3 sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zu den gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 1. September 2014 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Zudem liess sie sich zu den Beweisanträgen vernehmen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 11. September 2014 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass sich der Beschuldigte in ärztlicher Behandlung im Kosovo befinde und es ihm deshalb noch nicht möglich gewesen sei, das "Datenerfassungsblatt" auszufüllen (Urk. 69). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2014 wurden die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten je der Gegenseite zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 71). Während die Staatsanwaltschaft mit Schrei- ben vom 23. September 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 73), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. September 2014 eine entsprechende Stellungnahme einreichen (Urk. 75). Nachdem der Staatsanwaltschaft die Ein- gabe des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 26. September 2014 zuge- stellt worden war (Urk. 77), teilte diese mit, auf eine Vernehmlassung zu ver- zichten (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, die mit der Berufungserklärung eingereichten Urkunden bzw. Beilagen zu den Akten zu nehmen und als Beweismittel zu- zulassen, gutgeheissen. Alle übrigen Beweisanträge, mithin die Zeugeneinver- nahme von B._____ und C._____, die Einvernahme der Privatkläger 1-3 als Aus- kunftspersonen, die Begutachtung der Privatkläger 1-3 im Hinblick auf das Beste- hen einer übermässigen Ängstlichkeit/Lärmempfindlichkeit sowie auf die Zuver- lässigkeit/Objektivität ihrer Wahrnehmungen, wurden abgewiesen (Urk. 82). 1.5. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Akten des Beschwerdeverfahrens

- 6 - (UP140019) betreffend die Beurteilung der Honoraransprüche des amtlichen Verteidigers zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung (Urk. 87 und 88). 1.6. Das vom Beschuldigten auszufüllende "Datenerfassungsblatt", Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie allfällige – vom Verteidiger in Aussicht gestellte (Urk. 69 S. 2) – Bestätigungen bezüglich Krankheit, Spitalaufenthalt etc. sind bis heute nicht eingegangen. 1.7. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 9 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 61 S. 2; Urk. 96 S. 2 f.). Dementsprechend ist es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand (vgl. auch Prot. II S. 11).

3. Prozessuales 3.1. Der amtliche Verteidiger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die bereits mit der Berufungserklärung vom 11. August 2014 gestellten und mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2014 (einstweilen) abgewiesen Beweis- anträge. Zusätzlich beantragte er, es sei der Polizeibeamte D._____ von der Kantonspolizei Zürich als Zeuge einzuvernehmen und es seien die anlässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichten Urkunden zu den Akten zu nehmen und als Beweismittel zuzulassen (Urk. 96 S. 3 f.; Prot. II S. 12). Dem letztgenannten Beweisantrag wurde bereits entsprochen, indem das vom amtlichen Verteidiger eingereichte Schreiben der Schwester des Beschuldigten vom 13. Oktober 2014 als Urk. 97 zu den Akten genommen wurde. Auf die übrigen Beweisanträge ist nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen.

- 7 - 3.2. Die für das Antragsdelikt Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erforderli- chen Strafanträge der Privatkläger E._____ und F._____ sowie G._____ liegen vor (Urk. 12/1, 13/1 und 14/1).

4. Sachverhalt 4.1. Anklagesachverhalt und Grundsätze der Sachverhaltserstellung 4.1.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 58 S. 4 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.2. Weiter hat die Vorinstanz die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 58 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie die Aus- sagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben (Urk. 58 S. 7 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Nachbarschaftsverhältnis 4.2.1. Bevor nachstehend der Anklagesachverhalt zu erstellen ist, ist vorab auf die allgemeine Wohnsituation bzw. das Nachbarschaftsverhältnis zwischen einer- seits dem Beschuldigten und dessen Familie sowie andererseits den Privat- klägern E._____ und F._____ sowie G._____ einzugehen. 4.2.2. Der Beschuldigte wohnt seit ca. Frühling 2010 zusammen mit seinen Eltern in einer Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft Im H._____ in I._____. Direkt oberhalb der Familie des Beschuldigten, im 1. Stock, wohnen die Privat-kläger E._____ und F._____. Eine Etage höher, im 2. Stock, wohnt die Privatklägerin G._____ (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 5/1 S. 1; Urk. 7/1 S. 2). 4.2.3. Unbestrittenermassen ist das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigen bzw. dessen Familie und den Privatklägern äusserst angespannt. Zentrales Thema von Seiten der Privatkläger war und ist stets der von ihnen als störend empfundene Lärm des Beschuldigten bzw. dessen Familie. So erklärte der Privatkläger E._____ am 4. Juli 2013, es seien in den drei Jahren, in

- 8 - welchen die Familie des Beschuldigten unter ihnen wohne, immer wieder Lärm- immissionen zu hören gewesen. Es habe diverse Probleme gegeben. Der Beschuldigte spreche allgemein sehr laut. Auch die Mutter des Beschuldigten spreche extrem laut und lasse den Fernseher sehr laut laufen. Die ganze Familie des Beschuldigten halte sich nicht an die Ruhezeiten. Aus diesem Grund hätten sie die Liegenschaftsverwaltung informiert. Man habe dann versucht, eine Mediation mit den Beteiligten zu erreichen. Ein Treffen sei aber nicht zustande gekommen, da sich die Schwester des Beschuldigten beleidigt gefühlt habe (Urk. 5/1 S. 1 f.). In den letzten Wochen bzw. Monaten habe es sich zugespitzt und in den letzten drei Wochen sei es wöchentlich mehrmals zu solchem Lärm gekommen. Er habe auch das Gefühl, es werde extra keine Rücksicht auf die Nachbarn genommen bzw. es entspreche dem Naturell des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 4). Ebenso schilderte die Privatklägerin G._____ am gleichen Tag, dass es eigentlich immer Lärm gehabt habe. Vor zwei Jahren sei es dann zum ersten Mal bezüglich Lärm eskaliert. Sie hätten sich an die Hausverwaltung ge- wandt. Diese habe ihnen gesagt, sie sollten das Gespräch mit der Familie des Beschuldigten suchen. Die Schwester des Beschuldigten, die allerdings nicht mit ihrer Familie zusammen wohne, habe dann aber gemeint, dass sie kein Gespräch wünsche. Der Beschuldigte habe immer wieder getobt. Diese Vorfälle hätten sie häufig gehabt. Vor ein paar Wochen habe es aber angefangen zu eskalieren (Urk. 7/1 S. 2 f.). 4.2.4. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es aufgrund der Lärmproble- matik immer wieder zu Konflikten mit den Privatklägern gekommen sei (Urk. 61 S. 7 ff.; Urk. 96 S. 6; vgl. auch Urk. 95 S. 8 ff.). Den Grund für diese Nachbar- schaftsprobleme sieht der Beschuldigte aber nicht in seinem eigenen Verhalten, sondern weist die Schuld dafür insbesondere den Privatklägern E._____ und F._____ zu. So ist er der Ansicht, dass er und seine Familie keinen Lärm gemacht hätten. Trotzdem hätten die Privatkläger E._____ und F._____ bei der Liegen- schaftsverwaltung J._____ reklamiert. Sie würden sich aufführen, als seien sie die Verwaltung. Sie hätten schon tausend Mal reklamiert und auch seine Mutter habe Angst vor ihnen bekommen (Urk. 4/2 S. 4). Er sei nur einmal gegenüber seiner Mutter sowie den Privatklägern E._____ und F._____ laut geworden. Er habe

- 9 - aber nur geschrien, niemanden geschlagen oder so. Sie (die Privatkläger E._____ und F._____) würden ihn nerven. Sie seien wie Spione. Sie würden ihn beobach- ten und würden ihn psychisch krank machen (Urk. 4/1 S. 2). Die Privatkläger hät- ten schon von Beginn weg einen Hass auf Ausländer gehabt (Urk. 95 S. 14). 4.2.5. Wie den Aussagen der Privatkläger entnommen werden kann, wurden bzw. werden von ihnen nicht nur laute Streitereien oder Wutausbrüche des Beschuldig- ten als störend empfunden, sondern auch laute Gespräche und Telefonate sowie ein zu laut eingestellter Fernseher. So wurde auch bereits die Familie, welche vor dem Beschuldigten bzw. dessen Familie in der entsprechenden Wohnung wohnte, als zu laut empfunden, weshalb schon damals die Liegenschaftsver- waltung J._____ über Lärmstörungen informiert worden war (Urk. 5/3 S. 7). Zu- dem störten sich die Privatkläger seit dem Einzug der Familie des Beschuldigten über laute Gespräche. So gab der Privatkläger E._____ an, seine Ehefrau habe sich vor drei Jahren, mithin unmittelbar oder zumindest kurze Zeit nachdem die Familie des Beschuldigten in die fragliche Liegenschaft eingezogen war, beim Vater des Beschuldigten vorgestellt und ihn bereits damals darauf hingewiesen, dass laute Gespräche durch die Liegenschaft dringen würden (Urk. 5/1 S. 1). 4.2.6. Die von den Privatklägern wahrgenommenen und als störend empfundenen Geräusch- und Lärmimmissionen des Beschuldigten bzw. dessen Familie führten immer wieder zu Konflikten zwischen den Parteien. So wurde bereits die Liegen- schaftsverwaltung über diese Problematik informiert und auch schon mehrmals die Polizei aufgeboten. Trotz dieser Anstrengungen konnte der von den Privat- klägern erwünschte Erfolg aber bisher noch nicht erzielt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar und auch verständlich, wenn der Privatkläger E._____ auf die Frage, was er sich mit dieser Anzeige erhoffe, ausführte, er wünsche sich im Prinzip, dass eine Besserung eintreffe. Sie hätten schon sehr viel versucht auf dem "normalen Weg" und er hoffe, dass dadurch Ruhe und Frieden in die Liegenschaft einziehe (Urk. 5/1 S. 1 S. 4). Dieser Beweggrund, mithin durch die Strafanzeige bzw. den Strafantrag (auch) die Beseitigung der Lärmimmissionen zu bezwecken, da bisher weder die Liegen- schaftsverwaltung noch die Polizei diesbezüglich etwas habe erreichen können,

- 10 - ist nachstehend bei der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung entsprechend zu berücksichtigen. 4.3. Vorfall vom 15. Juni 2013 4.3.1. Kurz vor dem eingeklagten Vorfall, ca. um 14.00 Uhr, soll der Beschuldigte gemäss den Schilderungen der Privatkläger getobt, geschrien und die Türen zugeknallt haben. Aus diesem Grund riefen die Privatkläger die Polizei, welche kurze Zeit später eintraf (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/3 S. 4). 4.3.2. Unbestrittenermassen klingelte der Beschuldigte in der Folge – nach dem die Polizei wieder gegangen war – an der Wohnungstür der Privatkläger E._____ und F._____. Nachdem ihm die Tür geöffnet wurde, kam es zwischen dem Beschuldigten und den Privatkläger E._____ und F._____ sowie G._____, welche sich in diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung der Familie EF._____ aufhielt, zu einer kurzen Auseinandersetzung. Bestritten und in der Folge zu erstellen ist demgegenüber, was der Beschuldigte konkret zu den Privatklägern sagte, die Art und Weise, wie er mit den Privat- klägern sprach, und welche Reaktionen diese Äusserungen bzw. das gesamte Verhalten des Beschuldigten bei den Privatklägern auslöste respektive was er mit seinem Verhalten bewirken wollte. 4.3.3. Vorliegend ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte gemäss den Angaben der Privatklägern sagte: "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was passiert". Dieser Wortlaut wird von allen Privatklägern über- einstimmend und in sämtlichen Einvernahmen wiedergegeben (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/3 S. 4; Urk. 6/1 S. 4; Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/3 S. 4). Diese Äusserung wird schliesslich auch vom Beschuldigten – abgesehen von einer geringfügigen Abweichung in der Wortwahl – nicht in Abrede gestellt. So gab er selber an, er habe zu den Privatklägern gesagt: "Wänn ihr nomal de Polizei alütet, dänn wird das anderscht usgah" (Urk. 4/1) bzw. "Hey wänn ihr numal de Bullä alütet, dänn wird es anders Ergebnis usecho" (Urk. 4/2 S. 3; vgl. auch Urk. 95 S. 10 f.). Er habe aber damit gemeint, dass er die Privatkläger vor Gericht bringen

- 11 - werde (Urk. 4/1 S. 3 f.), dass er seinen Anwalt und den Rechtsschutz einschalten werde (Urk. 4/2 S. 2) bzw. dass auch er eine Anzeige hätte machen können (Urk. 95 S. 11). Seinen Zugaben zufolge hat er aber weder das Gericht noch den Beizug eines Anwalts bzw. des Rechtsschutzes oder das Einreichen einer Straf- anzeige explizit erwähnt. 4.3.4. Die Privatkläger geben sodann übereinstimmend an, dass der Beschuldigte diese Äusserung in aggressivem Ton gesagt habe (Urk. 5/1 S. 2: Er habe das sehr aggressiv gesagt; Urk. 5/2 S. 5: Er habe es nicht anständig gesagt. Er sei aggressiv gewesen und habe einen wütenden Blick in den Augen gehabt. Er sei wutentbrannt gewesen; Urk. 6/1 S. 4: Er sei aggressiv und bedrohlich gewesen. Er habe dies laut gesagt; Urk. 7/3 Urk. 4: Er habe dies ziemlich aggressiv und laut gesagt). Die Ausführungen der Privatkläger erscheinen erlebt und plausibel. Unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten als ungerechtfertigt empfundenen Reklamationen durch die Privatkläger ("Sie nerven mich so, die EF._____s. Sie sind wie Spione. Sie beobachten mich und machen mich psychisch krank", Urk. 4/1 S. 2) und vor dem Hintergrund, dass die Privatkläger kurz vor diesem Vorfall aufgrund des angeblich lauten Verhaltens des Beschuldigten die Polizei riefen, vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. So erscheint seine Darstellung, wonach er sich nicht aggressiv, sondern in mittel- mässigem Tonfall, nicht zu laut und nicht zu leise bzw. in normalem Ton geäussert habe (Urk. 4/1 S. 3; ebenso Urk. 95 S. 9 f.), beschönigend und unter- trieben. Dass der Beschuldigte – auch ohne ersichtlichen Grund – laut werden kann, wurde sodann auch in der polizeilichen Einvernahme festgestellt. So sei er laut geworden und habe den Erklärungen des Polizeibeamten nicht mehr zuge- hört (Urk. 4/1 S. 7 oben). Schliesslich gibt der Beschuldigte auch selber zu, zumindest einmal gegenüber den Privatklägerin E._____ und F._____ laut geworden zu sein, wobei er nur geschrien, nicht aber auch jemanden geschlagen zu haben (Urk. 5/1 S. 2). Es ist somit – gemäss den überzeugenderen Ausführ- ungen der Privatkläger – davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit aggressiver und lauter Stimme gegenüber den Privatklägern äusserte.

- 12 - 4.3.5. Ob und inwiefern die Privatkläger durch diese Äusserung bzw. das gesamte Verhalten des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt wurden, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht an dieser Stelle zu prüfen. 4.4. Vorfall vom 3. Juli 2013 4.4.1. Auch vor diesem Vorfall, ca. um 20.30 Uhr, soll der Beschuldigte gemäss den Schilderungen der Privatkläger ausgerastet sein, weshalb sowohl die Privat- klägerin G._____ als auch der Privatkläger E._____ die Polizei kontaktierten (Urk. 5/5). 4.4.2. Unbestrittenermassen wollte der Beschuldigte in der Folge – nach dem die Polizei wieder gegangen war – zunächst mit den Privatkläger E._____ und F._____ sprechen. Als diese die Wohnungstür nicht aufmachten, versuchte er mit G._____ zu sprechen. Jedoch auch diese weigerte sich, die Wohnungstür zu öff- nen. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er massiv gegen die Wohnungstüren gehämmert bzw. gepoltert und geschrien haben soll, die Privatkläger sollen die Türen aufmachen, er wolle mit ihnen sprechen. 4.4.3. Der Anklagesachverhalt basiert auch hier im Wesentlichen auf den Aus- sagen der Privatkläger sowie der von ihnen gemeinsam erstellten Aktennotiz. Der genannten Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zunächst an der Wohnungstür der Familie EF._____ klingelte und gerufen habe, er wolle mit ihnen sprechen. Auf Anraten der Polizei hätten sie die Wohnungstür nicht aufge- macht. Danach sei der Beschuldigte zur Wohnungstür der Privatklägerin G._____ gegangen und habe auch dort geklingelt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Wohnungstür aufmachen, er möchte mit ihr reden. Sie habe erwidert, er solle abhauen und verschwinden. Daraufhin habe der Beschuldigte an ihre Woh- nungstür gepoltert. Da sich die Privatklägerin unwohl gefühlt habe, habe sie er- neut die Polizei verständigt. In der Folge sei der Beschuldigte wieder zur Wohnungstür der Familie EF._____ gegangen und habe erneut an die Woh- nungstür geklopft (Urk. 5/5).

- 13 - Der Privatkläger E._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, der Beschuldigte habe stark an die Tür geklopft und geklingelt. Nachdem sie die Wohnungstür auf Anraten der Polizei nicht geöffnet hätten, sei er ins zweite Obergeschoss gegangen und habe auch dort herum geschrien (Urk. 5/1 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme führte der Privatkläger E._____ aus, dass der Beschuldigte an ihre Wohnungstür gekommen sei und geschrien habe, er solle aufmachen, er wolle reden. Nachdem er die Tür nicht geöffnet habe, sei der Beschuldigte zu G._____ gegangen. Auch diese habe die Wohnungstür nicht geöffnet und habe zu ihm gesagt, er solle verschwinden, sie wolle nicht reden, er solle abhauen. Der Beschuldigte sei dann wieder zu ihnen gekommen. Sie hätten wiederum die Tür nicht geöffnet, worauf der Beschuldigte dann gegangen sei. Bei ihnen habe der Beschuldigte energisch, aber noch eher normal geklopft. Bei G._____ habe er aber – so wie sie ihnen ge- sagt habe – gepoltert (Urk. 5/3 S. 6). Die Privatklägerin F._____ gab in der staatsanwaltlichen Einvernahme zu Proto- koll, der Beschuldigte habe an ihrer Wohnungstür geklingelt. Der Beschuldigte habe gesagt, sie sollen die Tür öffnen, er wolle mit ihnen reden. Auf Anraten der Polizei hätten sie die Tür nicht geöffnet. Danach sei er zu G._____ gegangen. Gemäss den Schilderungen von G._____ habe sie ihm gesagt, er solle abhauen, er solle verschwinden. Daraufhin habe er an die Wohnungstür gepoltert. G._____ habe deshalb die Polizei gerufen. Sie (F._____) habe selber gehört, wie er an die Tür von G._____ gehämmert habe, es sei vielleicht zwei bis drei Mal gewesen. Anschliessend sei der Beschuldigte wieder zu ihnen gekom- men und habe an ihre Tür gepoltert. Es sei zwischen einem Klopfen und einem Poltern gewesen. Sie habe das Gefühl, es sei etwas schwächer gewesen als bei G._____ (Urk. 6/1 S. 5 f.). Die Privatklägerin G._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, sie habe gehört, wie der Beschuldigte an die Tür der Familie EF._____ gehämmert und laut geschrien habe, sie sollen aufmachen, er wolle reden. Danach sei der Beschuldigte zu ihr hinauf gekommen und habe das gleiche bei ihrer Wohnungs- tür gemacht. Dann habe sie nochmals die Polizei angerufen. Da sie Angst

- 14 - bekommen habe, dass er mit einem Gegenstand die Tür bearbeiten würde, zu ihr rein und auf sie los kommen könnte, habe sie die Tür nicht aufgemacht. Sie habe geschrien, dass sie die Tür nicht aufmache und er auf der Stelle verschwinden solle. Nachdem er nochmals ein paar Mal heftig gegen die Tür geschlagen habe, sei er verschwunden. Dann sei auch schon die Polizei gekommen (Urk. 7/1 S. 6). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme gab die Privatklägerin G._____ an, der Beschuldigte habe furchtbar an die Tür der Familie EF._____ geschlagen und gepoltert. Als diese die Tür nicht geöffnet hätten, sei er zu ihr gekommen. Er habe unbedingt herein wollen. Er habe gesagt, sie solle auf- machen, er wolle reden. Sie habe dann die Polizei angerufen. Sie sei wütend geworden und habe durch die Tür geschrien, dass sie nicht aufmachen werde, er solle endgültig verschwinden, er solle abhauen. Dann sei er, nachdem er nochmals kräftig gegen die Tür geschlagen habe, gegangen. Er habe vermutlich mit der Faust geschlagen. Er habe ungefähr acht mal an die Tür geschlagen. Sie glaube, der Beschuldigte habe anschliessend nochmals an die Tür der Familie EF._____ geschlagen (Urk. 7/3 S. 5 f.). 4.4.4. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, er habe an die Wohnungs- tür der Familie EF._____ geklopft, dies aber nicht laut. Er habe nur reden wollen. Er habe ihnen klar machen wollen, dass sie nicht immer der Polizei oder der Lie- genschaftsverwaltung anrufen müssen. Das sei nicht lustig für ihn, wenn die gan- ze Zeit die Polizei komme. Er habe auch bei G._____ normal geklopft, mehr nicht. Er sei ein wenig wütend gewesen. Er sei aber nicht sehr laut gewesen. Er sei ein wenig lauter gewesen, damit sie ihn auch gehört habe (Urk. 4/1 S. 4 f.). Er habe nicht massiv an die Türen geklopft, sondern nur normal, sodass man es gehört habe. Er habe nur reden wollen. Er bestreite, dass er aggressiv oder laut aufge- treten sei. Er habe nur so laut gesprochen, damit sie ihn durch die verschlossenen Türen verstehen konnten. Er sei mittelmässig laut gewesen. Sonst hätte man ja nichts verstanden (Urk. 4/2 S. 4 ff.). Er habe mit den Privat- klägern sprechen und sie fragen wollen, weshalb sie immer wieder die Polizei rufen. Er habe zuerst geläutet und als niemand geöffnet habe, habe er geklopft. Anschliessend habe er einen Zettel geschrieben. Er habe normal geklopft, damit sie es hören. Zuvor in der Wohnung habe er schon geschrien. Bei diesem Vorfall

- 15 - sei er auch gegenüber dem Ehepaar EF._____ laut geworden. Er habe ihnen sagen wollen, dass sie nicht sogleich die Polizei rufen, sondern ihm direkt sagen sollen, wenn er laut wäre (Urk. 95 S. 12 ff.). 4.4.5. Mit den übereinstimmenden und konstanten Aussagen der Privatkläger ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor den Wohnungstüren der Privat- kläger schrie und die Privatkläger aufforderte, ihm die Wohnungstüren zu öffnen, damit er mit ihnen sprechen kann. Die entsprechenden Aussagen des Beschul- digten, wonach er nur so laut gesprochen habe, dass man ihn durch die verschlossenen Türen höre, vermögen nicht zu überzeugen und stimmen auch nicht mit seinen weiteren Aussagen überein. So führte er selber aus, er sei "ein wenig wütend" gewesen (Urk. 4/1 S. 5) und er werde schon "ein bisschen lauter", wenn er aufgeregt sei (Urk. 4/2 S. 5). Schliesslich gab der Beschuldigte selber zu, dass er im Haus laut gewesen sei, wofür er sich bei den Privatklägern auch ent- schuldigen wolle (Urk. 4/3 S. 4), und dass er in der Wohnung geschrien habe und gegenüber dem Ehepaar EF._____ laut geworden sei (Urk. 95 S. 13 und 15). Aufgrund der gesamten Umstände und der Aussagen der Beteiligten ist somit da- von auszugehen, dass der Beschuldigte im Treppenhaus vor den Wohnungstüren der Privatkläger laut war, schrie und die Privatkläger aufforderte, mit ihm zu spre- chen. In Bezug auf die Intensität, mit welcher der Beschuldigte an die Wohnungstüren klopfte bzw. polterte, bestehen allerdings erhebliche Differenzen zwischen den einzelnen Aussagen der Privatkläger. So führten sie in ihrer gemeinsam verfass- ten Aktennotiz lediglich aus, der Beschuldigte habe zunächst bei der Familie EF._____ geläutet. Danach habe er bei G._____ geläutet und anschliessend – als sie ihm gesagt habe, er solle abhauen – an die Tür gepoltert. Demgegenüber stel- len die Privatkläger in den polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen auf entsprechende Fragen die Intensität des Klopfens bzw. Polterns dann erheb- lich gravierender dar. Sodann fällt auf, dass die Privatklägerin G._____ in ihren Einvernahmen die Intensität des Klopfens bzw. Poltern massiv stärker darstellt als die Privatkläger E._____ und F._____. So widerspricht beispielsweise ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte "furchtbar" gegen die Tür der Familie

- 16 - EF._____ geschlagen und gepoltert habe, den Sachdarstellungen von E._____ und F._____ selber, wonach der Beschuldigte nur "energisch", aber noch "eher normal" geklopft habe, bzw. es sei bloss zwischen einem Klopfen und einem Poltern gewesen. Wenn die Privatklägerin G._____ weiter ausführte, der Beschuldigte habe dann heftig bzw. kräftig an ihre Tür geschlagen, so sind auch diese Ausführungen gemäss den Darstellungen von E._____ und F._____ zu re- lativieren, wonach der Beschuldigte bloss "etwas stärker" an die Tür von F._____ gepoltert habe, als er es bei ihnen gemacht habe. Schliesslich gab F._____ an, er habe ungefähr acht mal an ihre Wohnung gepoltert, während F._____ lediglich von zwei bis drei Mal ausging. 4.4.6. Aufgrund ihres Aussageverhaltens wird schon der Eindruck erweckt, dass die Privatkläger versucht sein könnten, die Geschehnisse überspitzt, wenn nicht gar übertrieben darzustellen, um ihrem zentralen Anliegen, dass in der Liegen- schaf wieder Ruhe einkehrt, Nachdruck zu verleihen. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten somit lediglich vorgeworfen werden, er habe bei der Familie EF._____ stark an die Wohnungstür geklopft und bei G._____ mehrmals, höchs- tens jedoch acht Mal an ihre Wohnungstür gepoltert. Dabei schrie er im Treppen- haus und forderte die Privatkläger auf, ihm die Türen zu öffnen, damit er mit ihnen sprechen kann. 4.4.7. Ob und inwiefern die Privatkläger durch dieses Verhalten des Beschuldig- ten in Angst oder Schrecken versetzt wurden, ist als Frage der rechtlichen Würdi- gung ebenfalls nicht an dieser Stelle zu prüfen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 5.2. In objektiver Hinsicht setzt Art. 180 Abs. 1 StGB eine schwere Drohung vor- aus. Damit nimmt das Gesetz bewusst eine Einschränkung des Tatmittels vor und definiert gleichzeitig den beim Opfer bewirkten Erfolg. Die Drohung muss somit

- 17 - schwer sein und Angst machen. Da eine schwere Drohung verlangt wird, sind die Anforderungen in dieser Hinsicht höher als beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der lediglich die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt. Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es reicht sodann aus, dass die Drohung als ernst gemeint erscheint (BGE 81 IV 101 E. 3; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, N 17 ff. zu Art. 180; Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art. 180). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt somit einerseits voraus, dass der Täter seinem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Andererseits wird vorausgesetzt, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Mass- stäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen. Es ist somit in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Bundesgerichtsentscheide 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6.3, 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1, und 6B_351/2007 vom 9. November 2007, E. 5.1, je mit weiteren Hin- weisen). Dies bedeutet, dass nicht jede Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken oder Angst zu geraten vermag (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180; vgl. auch Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 180). In der Lehre wird aber die Auffassung vertreten, dass bei gezieltem Vorgehen gegen besonders verwundbare Opfern auch – objektiv betrachtet – minder schwere Drohungen als tatbestandsmässig zu erfassen sind, denn ins- besondere Kinder und Hochbetagte, aber auch psychisch oder geistig beeinträch- tigte Personen verfügen wegen der noch nicht vorhandenen oder wegen schwindender emotionaler und mentaler Kräfte über ein eingeschränktes Sicher- heitsgefühl und sind deswegen leicht beeinflussbar. Entsprechend können sie selbst durch offensichtlich leere Drohungen massiv erschreckt oder verängstigt werden (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 20 f. zu Art. 180).

- 18 - Grundsätzlich ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit indessen eher hoch anzusetzen. Dabei wird die Drohung mit einer strafbaren Handlung zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person darstellen. An diesen Bedingungen fehlt es dann allerdings bei der Ankündigung der Begehung von geringfügigen Delikten (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 und 26 zu Art. 180). Blosses Anschreien ist ebenfalls keine Drohung (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 180 m.Hw.), und vagen, abstrakten oder offenen "Androhungen" fehlt es oftmals an der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Intensität: So hat die II. Strafkammer der Zürcher Obergerichts der Äusserung, es werde beim nächs- ten Zusammentreffen "etwas passieren", die erforderliche Schwere abge- sprochen, weil der Beschuldigte abstrakt geblieben sei und das angedrohte Übel nicht benannt habe (SB110424 vom 15. November 2011). Und die III. Straf- kammer des Zürcher Obergerichts vertrat die gleiche Auffassung bezüglich Aussagen, wonach ein Beschuldigter dafür sorgen wollte, dass die von ihm ange- sprochene Frau "nichts mehr zu lachen" haben werde, gestern am "letzten Fest" gewesen sei und sie "dafür büssen" müsse (UR100160 vom 14. Oktober 2011). Unter Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sind nicht nur ausdrückliche Erklärungen des Täters zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Täter bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Eine Drohung kann somit durch Worte, sowie durch Gesten (z.B. durch angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch eine entsprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen einer Waffe, Entsichern einer Schusswaffe oder Zerbrechen einer Bierflasche als Waffe) erfolgen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 2 zu Art. 180). Für die Beurteilung der Schwere des Nachteils ist nicht nur das angewendete Mittel, sondern sind auch die gesamten Umstände miteinzu- beziehen, unter denen die Drohung erfolgte. Aus diesem Grund liess das Bundesgericht die Frage, ob die Androhung, dem Opfer, welches in einem Fahr- zeug mit verschlossenen Wagenfenstern sass, ins Gesicht zu schlagen, für sich bereits schwer wiegt, offen. Es hielt fest, dass der Täter dem Opfer zuvor über mehrere Kilometer teilweise bedrohlich nahe aufgefahren sei, dieses schliesslich zum Anhalten gezwungen habe und wutentbrannt auf dessen Fahrzeug zuge-

- 19 - kommen sei. Bereits dieses Verhalten stelle einen "gezielten Terror" dar und sei damit als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Entscheid des Bundesgerichts 6P.86/2005 bzw. 6S.252/2005 vom 1. Oktober 2005, E. 8.3). 5.3. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 180 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventual- vorsatz genügt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 33 zu Art. 180). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2). 5.4. Beim Vorfall vom 15. Juni 2013 ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die Aussage, "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was passiert" den Privatklägern einen schweren Nachteil in Aussicht stellte. Diese Äusserung enthält keine konkrete Androhung von schweren Nachteilen. Ent- sprechend stellt sich die Frage, ob diese Aussage zusammen mit dem übrigen Verhalten des Beschuldigen, insbesondere den von den Privatklägern beschrie- benen Wutausbrüchen, als eine schwere Drohung zu qualifizieren ist, durch welche die Privatkläger in Angst versetzt wurden. 5.4.1. Die Privatkläger führten in ihrer gemeinsamen Aktennotiz lediglich an, sie hätten sich durch diese Bedrohung und Einschüchterung nicht mehr wohl gefühlt im Hause (Urk. 5/2). Erst in den jeweiligen Einvernahmen vor der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft äusserten die Privatkläger, durch das Verhalten des Beschul- digten in Angst versetzt worden zu sein. So gab der Privatkläger E._____ an, die- se Äusserung habe bei ihm ein unsicheres Gefühl ausgelöst. Man wisse nicht, was einen erwarte. Er habe Angst und fühle sich nicht mehr wohl. Er habe auch Angst, dass der Beschuldigte in seine Wohnung eindringe. Er traue dem Beschul-

- 20 - digten inzwischen sehr viel zu (Urk. 5/1 S. 3). Sie hätten nach diesem Vorfall richtig geschlottert. Sie seien ältere Leute und vertrügen das nicht mehr so. Er habe wirklich Angst, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde. Wenn der Beschuldigte derart auftrete, traue er ihm alles zu (Urk. 5/3). Auch die Privatklägerin F._____ gibt an, sie habe sich danach schlottrig, beunru- higt und bedroht gefühlt. Sie habe sich vorgestellt, dass er sie nochmals bedrohen oder gar tätlich angreifen könnte (Urk. 6/1 S. 4). Schliesslich gab auch die Privat- klägerin G._____ an, sie habe Angst bekommen. Sie habe diese Drohung sehr ernst genommen und habe befürchtet, dass er ihnen etwas antun könnte. So wie er ausraste, würde sie ihm alles zutrauen (Urk. 7/1 S. 5). Sie habe diese Äusse- rung ernst genommen. Sie könne nicht konkret beschreiben, was er hätte konkret machen können. Sie habe Angst bekommen, ihm irgendwo nachts im Keller oder im Dunkeln zu begegnen, oder vor plötzlichen Anrufen (Urk. 7/3 S. 4 f.). 5.4.2. Es kann zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger durch die Wutausbrüche des Beschuldigten in seiner Wohnung und durch die fragliche Äusserung sowie sein Auftreten ihnen gegenüber am 15. Juni 2013 gestört und verängstigt waren, sich in der Liegenschaft nicht mehr wohl fühlten und sie seither versucht sind, Begegnungen mit dem Beschuldigten zu meiden. So führen denn auch die Privatklägerinnen F._____ und G._____ aus, dass sie abends nicht mehr alleine in die Waschküche gehen würden (Urk. 6/1 S. 7; Urk. 7/3 S. 5). Dass ihnen aber durch das Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Nachteil im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, mithin eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung oder aber eine sonstige (Straf- )tat einer gewissen Schwere, in Aussicht gestellt worden wäre, oder dass sie mit einem derartigen Verhalten hätten rechnen müssen, ist nicht ersichtlich. So hat keiner der Privatkläger dargelegt, dass der Beschuldigte jemals ihnen gegenüber tätlich geworden wäre (vgl. Urk. 5/1 S. 3) oder auch nur explizit damit gedroht hätte. Auch haben sie nie selber gesehen, dass er seine Mutter oder ein anderes Familienmitglied geschlagen hätte. Dass der Beschuldigte seine Mutter schlagen würde, leiten die Privatkläger lediglich daraus ab, dass diese (die Mutter des Beschuldigten) auf ihren Kopf und an ihre Schulter gezeigt habe (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 7/1 S. 3). Wenn die Privatklägerin G._____ durch die verschlossene Tür

- 21 - dann auch noch gehört haben will, wie der Beschuldigte seine Mutter geschlagen habe (Urk. 7/1 S. 4), so erscheint dies als reichlich spekulativ. Weitere Anhalts- punkte, wonach die Privatkläger hätten davon ausgehen können, dass der Beschuldigte effektiv seine Mutter schlägt, sind sodann nicht ersichtlich, zumal die Mutter des Beschuldigten gegenüber der Polizei in Abrede stellte, von ihrem Sohn geschlagen worden zu sein (vgl. Urk. 5/2 S. 1). 5.4.3. Bei dieser Ausgangslage waren das Verhalten des Beschuldigten und seine Äusserungen am 15. Juni 2013 nicht geeignet, den Privatklägern einen genügend konkreten schweren Nachteil im Rechtssinne anzudrohen. Seine Äusserung, es werde etwas passieren, wenn sie nochmals die Polizei anrufen, sowie sein einge- standenermassen wütendes und lautes Auftreten bildeten in objektiver Hinsicht keine genügend konkrete Grundlage für die Befürchtung der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihnen körperliche oder gesundheitliche Schädigungen bei- bringen oder sonst eine (Straf-)tat einer gewissen Schwere (welche?) begehen könnte. Die Äusserung des Beschuldigten stellt damit – auch unter Berücksichti- gung des gesamten Verhaltens des Beschuldigten, dem angespannten nachbar- schaftlichen Verhältnis sowie des Alters der Privatkläger – noch keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar. 5.4.4. Der Beschuldigte hat – wie dargelegt – durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. 5.4.5. Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf den Vorfall vom 15. Juni 2013 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5.5. Auch beim Vorfall vom 3. Juli 2013 liegt keine konkrete Androhung von schweren Nachteilen vor. Entsprechend stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein "gezielter Terror" gegenüber den Privatklägern darstellt, der als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

- 22 - 5.5.1. Auch bei diesem Vorfall fällt zunächst auf, dass die Privatkläger in der gemeinsamen Aktennotiz lediglich festhielten, dass sich G._____ durch das Ver- halten des Beschuldigten unwohl gefühlt habe, weshalb sie erneut die Polizei ge- rufen habe (Urk. 5/5). Der Privatkläger E._____ gab sodann bei der Polizei an, die Drohungen hätten bei ihm ein unsicheres Gefühl ausgelöst. Er habe Angst und fühle sich nicht mehr wohl. Er habe Angst, dass der Beschuldigte in seine Woh- nung eindringen könnte (Urk. 5/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft mach- te er dann geltend, er habe nach diesem Vorfall sehr schlecht geschlafen. Es wühle einem einfach auf. Angst habe er aber nicht gehabt (Urk. 5/3 S. 6). Die Pri- vatklägerin F._____ erklärte, sie habe Angst gehabt und habe geschlottert. Sie habe sich bedroht gefühlt. Man habe einfach das Gefühl, dass sich der Beschul- digte komplett nicht mehr im Griff habe. Sie habe gedacht, er würde vielleicht die Tür aufbrechen oder aufschlagen (Urk. 6/1 S. 1). Die Privatklägerin G._____ schilderte, sie habe sich ernsthaft bedroht gefühlt gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass er die Tür mit einem Gegenstand bearbeiten würde und zu ihr rein kommen könnte. Sie habe Angst gehabt, dass er auf sie losgehen könnte, wenn er hinein- gelangen würde. Sie habe sich wirklich bedroht gefühlt und habe Angst gehabt (Urk. 7/1 S. 6). Sie habe wirklich Angst gehabt, dann sei sie wütend geworden. Die Angst habe aber überwogen. Sie habe befürchtet, dass er mit einem Gegenstand die Tür einschlage (Urk. 7/3 S. 6). 5.5.2. Auch hier ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sich die Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten verängstigt und nicht mehr wohl fühlten. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass sich die allein lebende Privatklägerin G._____ in ihrer Wohnung massiv verängstigt, unwohl und unsicher fühlte. Ent- sprechend ist verständlich, dass sie nicht nur erneut die Polizei kontaktierte, son- dern auch einen Kollegen anrief (Urk. 7/1 S. 2). Allerdings bleibt zu berücksichti- gen, dass weder das Schreien bzw. die laute Aufforderung des Beschuldigten, er wolle mit den Privatklägern sprechen, noch das starke Klopfen bzw. das Poltern an den Wohnungstüren eine erheblich bedrohende Intensität aufwies. Zudem war der gesamte Vorfall nicht von einschneidend langer Dauer. Die Privatkläger waren nie konkret in ihrer Sicherheit oder in ihrer Gesundheit gefährdet.

- 23 - 5.5.3. Schliesslich sind auch hier keine Anhaltspunkte gegeben, woraus die Privatkläger tatsächlich hätten schliessen können, dass ihnen ein genügend konkreter schwerer Nachteil, mithin etwa eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung, in Aussicht gestellt worden wäre oder dass sie mit einem derartigen Verhalten hätten rechnen müssen. Insbesondere konnten und mussten sie auf- grund der Intensität, wie der Beschuldigte an die Wohnungstüren klopfte bzw. polterte, auch nicht damit rechnen, dass die Tür aufgebrochen werden könnte. Entsprechendes Verhalten hatte der Beschuldigte auch noch nie an den Tag gelegt. 5.5.4. Nach dem Gesagten erreicht das Verhalten des Beschuldigten – auch unter Berücksichtigung des angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses und des Alters der Privatkläger – nicht die Intensität, dass von einem "gezielten Terror" und damit von einer schweren Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auszu- gehen wäre. 5.5.5. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten – wie dargelegt – den objektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Entsprechend können auch hier Ausführungen zum subjektiven Tatbestand unterbleiben. 5.5.6. Der Beschuldigte ist damit auch in Bezug auf den Vorfall vom 3. Juli 2013 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB frei zu sprechen. 5.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 5.7. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen – erübrigt sich die Abnahme der vom Beschuldigten beantragten Beweise. Auf die entsprechenden Ausführungen des amtlichen Verteidigers (Urk. 61 S. 21 ff.; Urk. 96 S. 8 ff.) ist damit nicht weiter einzugehen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung 6.1. Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt

- 24 - werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter diesen Voraussetzungen kann der beschuldigten Person auch die Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Abs. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom

13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile).

- 25 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Ver- haltens auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerecht- fertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohl- befinden gefährdet bzw. erheblich stört (Bundesgerichtsentscheid 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2, mit Hinweisen). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt musste die Polizei mehrfach wegen Lärm- klagen der Privatkläger zur Wohnung des Beschuldigten ausrücken. Wohl ver- ärgert über das Verhalten der Privatkläger und um seinen Unmut kundzutun, suchte der Beschuldigte am 15. Juni 2013 die Privatkläger E._____ und F._____ auf und sagte ihnen und der ebenfalls anwesenden Privatklägerin G._____, "Hey, wänn ihr nomal de Bullä alütet, dänn gsehnd ihr scho, was pas- siert". Am 3. Juli 2013 forderte der Beschuldigte sodann laut bzw. schreiend die Privatkläger auf, ihm die Wohnungstüren zu öffnen und mit ihm zu sprechen. Da- bei klopfte er laut bzw. polterte er an die jeweiligen Wohnungstüren. Durch dieses – in der Terminologie des Verteidigers eingestandenermassen "lärmende" (Urk. 61 S. 28) – Verhalten hat der Beschuldigte nachgewiesenermassen die Privatkläger verängstigt, sodass sie sich erheblich gestört, unsicher und nicht mehr wohl in ihrer Wohnung bzw. in der Liegenschaft fühlten. Das Verhalten des Beschuldigten stellt damit nicht bloss eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatkläger dar, sondern einen klaren und erheblichen Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht der Privatkläger gemäss Art. 28 ZGB sowie auch eine Verletzung der im Mietrecht statuierten Pflicht zur Rücksichtnahme auf Haus- bewohner und Nachbarn gemäss Art. 257f Abs. 2 OR (vgl. auch BSK OR I-Weber, Basel 2011, 5. Auflage, N 1 zu Art. 257f).

- 26 - 6.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für das Vorverfahren (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 GebV StrV) sind ange- messen und damit zu bestätigen. Wenn der Verteidiger ein Missverhältnis zwischen Untersuchungskosten und Gerichtsgebühr moniert (Urk. 61 S. 35), ist er darauf hinzuweisen, dass diese beiden Gebührenarten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. Die von ihm als zu hoch kritisierte vorinstanzliche Gerichtsgebühr liegt mit Fr. 1'500.– sodann noch im untersten Bereich des von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG vorgesehenen Rahmens. Auf die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers wird nachfolgend eingegangen. 6.4. Durch das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten hat der Beschuldigte die gegen ihn geführte Strafuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Sein Verhalten war kausal dafür, dass die Privatkläger bei der Polizei Anzeige erstattet hatten und die Untersuchungsorgane deswegen pflichtgemäss eine Untersuchung anhoben. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen; beim gegebenen Ausgang des Verfahrens erfolgte die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl denn auch zu Recht. 6.5. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung

– unter Berücksichtigung "des Aufwands im Verfahren sowie des Schwierigkeits- grads des Falls" – auf pauschal Fr. 6'500.– fest (Urk. 58 S. 26). Dagegen erhob der amtliche Verteidiger – wie erwähnt – Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (Urk. 88/2). Diese überwies die entsprechenden Akten zuständigkeitshalber der hiesigen Berufungskammer (Urk. 87 und 88). Der amtliche Verteidiger beantragt, es sei ihm für seine Bemühungen für die Straf- untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 7'189.90 zuzusprechen (Urk. 61 S. 35; Urk. 46). 6.5.1. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen

- 27 - auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 6.5.2. Unter Berücksichtigung des Aktenumfangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexität und Schwierigkeit des Falles – sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht – sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beschul- digten handelt es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ist damit von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. 6.5.3. Gegen den Strafbefehl vom 25. Juli 2013 (Urk. 16) erhob der Beschuldigte am 15. August 2013 Einsprache (Urk. 24). In der Folge wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Wirkung auf den 9. September 2013 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 26/3). Die Staatsanwaltschaft über- wies – ohne weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben – am

4. November 2013 die Akten der Vorinstanz (Urk. 28). Vorliegend wurde somit der amtliche Verteidiger nach Abschluss des Unter- suchungsverfahrens und damit im Hinblick auf das vorinstanzliche Verfahren bestellt. Für die Vorbereitung und Teilnahme an einer Hauptverhandlung wird der amtliche Verteidiger mit einer (pauschalen) Grundgebühr entschädigt. Diese beträgt vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 6.5.4. Der amtliche Verteidiger kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz ohne Begründung die von ihm geltend gemachte Honorarnote kürzte (Urk. 88/2 S. 2;

- 28 - Urk. 61 S. 35). Wie dem angefochtenen Entscheid aber zu entnehmen ist, erach- tete die Vorinstanz – zumindest implizit – die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Entschädigung als zu hoch, mithin unangemessen bezüglich Aufwand im Verfahren und Schwierigkeit des Falls. Im Resultat ist dies nicht zu beanstan- den. Vorliegend ist der Aktenumfang als nicht besonders umfangreich zu bezeichnen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt und die erhobenen Beweismittel, mithin die Einvernahmen aller beteilig- ten Personen, sind überschaubar. Zudem erscheinen auch in rechtlicher Hinsicht die sich stellenden Fragen wenig komplex. Damit erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– angemessen, zumal zu berücksichtigen ist, dass dieser Betrag am oberen Rand der in einem Einzel- gerichtsverfahren möglichen Entschädigungen liegt. Die diesbezügliche Beschwerde des amtlichen Verteidigers ist deshalb abzuweisen. 6.5.5. Die Kosten des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sind somit auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Diese sind – ausgangsgemäss – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.5.6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – der Verteidiger unter- liegt mit seinem Antrag auf Erhöhung seines Honorars – ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten. 6.6. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.7. Der amtliche Verteidiger beantragt, er sei für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren mit insgesamt Fr. 12'500.– zu entschädigen (Urk. 96 S. 3 und 16; Urk. 98). 6.7.1. Gemäss Anwaltsgebührenordnung wird im Berufungsverfahren die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll-

- 29 - umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist dem amtlichen Verteidiger somit für die Vorbereitung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung eine (pauschale) Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– auszurichten (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 6.7.2. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Ver- fahren, sondern um ein Standardverfahren. Unter Berücksichtigung des Aktenum- fangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexität und Schwierigkeit des Falles sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten erscheint eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das gesamte Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 6'500.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) angemessen. In diesem Umfang ist der amtliche Verteidiger – wie dargelegt – aus der Gerichts- kasse zu entschädigen, mit dem Hinweis, dass der von ihm betriebene Aufwand (Berufungserklärung 38 Seiten, Urk. 61; Plädoyer 20 Seiten, Urk. 96) deutlich übertrieben und dem Fall in keiner Weise angemessen war.

7. Der Beschuldigte war zu Beginn der gegen ihn geführten Strafuntersuchung vom 5. Juli 2013 bis am 11. Juli 2013, mithin während 7 Tagen, in Unter- suchungshaft. Der Beschuldigte hat – wie vorstehend ausgeführt – durch sein zi- vilrechtlich vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Sein Verhalten war kausal dafür, dass gegen ihn eine Unter- suchung angehoben und er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Entsprechend ist ihm für die erlittene Untersuchungshaft keine Genugtuung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt. Insoweit wird die Beschwerde des amtlichen Verteidigers auf Zusprechung einer höheren

- 30 - Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen und dem Verteidiger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten der Untersuchung (Fr. 1'200.–) werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungs- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung beider Gerichtsverfahren, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger E._____ − die Privatklägerin F._____ − die Privatklägerin G._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger E._____ − die Privatklägerin F._____ − die Privatklägerin G._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, mittels Kopie von Urk. 15/3 − die Kapo ZH, KIA-ZH, mit separatem Schreiben

- 31 - − die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich, ins Verfahren UP140019, unter Rücksendung der Akten (Urk. 88)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser