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SB140347

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Zürich OG · 2015-03-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. Februar 2014 wurde der Beschul- digte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 bis StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft. Für 6 Monate, abzüglich 67 Tage erstandener Haft, wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Im Umfang von 26 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im wei- teren wurde die Privatklägerin mit ihrem möglichen Schadenersatzanspruch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wurde ferner verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin wurde für seine Bemühungen mit Fr. 11'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädi- gung von Fr. 11'000.-- zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ging dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Urk. 34 S. 67 -70).

E. 2 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Prot. II S. 9) bei einer Beschränkung der Berufung auf den Vorwurf der Pornographie die damit zusammenhängenden Einziehungen gemäss Dispositiv- ziffer 12 nicht automatisch mitangefochten sind: Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO muss genau angegeben werden, auf welche Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt. In der Berufungserklärung des Beschuldigten ist jedoch keine Rede von den Einziehungen (Urk. 37 S. 1ff.), weshalb die vorinstanzliche Dispositiv- ziffer 12 nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist. Von einem Konnex kann keine Rede sein,

E. 3 Der Vertreter der Privatklägerin beantragte anlässlich seines Plädoyers, es sei dem Grundsatze nach festzuhalten, dass der Beschuldigte für allfälligen weiteren Schadenersatz aus dem eingeklagten Sachverhalt vollständig haftbar sei (Urk. 54 S. 2). In der Folge wies die Verfahrensleitung den Vertreter der Privatklägerin darauf hin, dass er davon ausgehe, dass der Vertreter der Privatklägerin die Beru- fung auf die Genugtuung beschränkt habe und dementsprechend nicht mehr auf die Dispositivziffer 5, in welcher die Privatklägerin mit ihrem möglichen Schaden- ersatzanspruch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde, zurück- kommen könne, worüber aber noch zu beraten sei (Prot. II S. 12f.). Daraufhin zog der Vertreter der Privatklägerin diesen Antrag zurück (Prot. II S. 15).

E. 4 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB freizusprechen. Zur Begründung fügt er an, die Vorinstanz habe zuerst zu Recht festgestellt, dass sich das Sittlichkeitsempfinden des Durchschnittsbürgers sicherlich verändert habe. Die Vorinstanz unterscheide dann, ob die filmisch festgehaltenen Szenen im Ein-

- 11 - verständnis der Darsteller geschehen seien oder nicht, und käme zum Schluss, da ein Einverständnis nicht ersichtlich wäre, müsse vom Gegenteil ausgegangen werden. Der Beschuldigte stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die fraglichen Filme mit Wissen, Willen und Billigung der Darsteller gedreht werden (Urk. 37 S. 4, Urk. 51 S. 6f.).

E. 5 Revision StGB vom 1. Juli 2014 Die Bestimmung betreffend Pornographie wurde revidiert. Die revidierte Fassung trat am 1. Juli 2014 in Kraft. Während der Besitz von pornographischen Vor- fürungen altrechtlich durch Art. 197 Ziff. 3bis aStGB geregelt wurde und dieser eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. eine Geldstrafe vorsah, ist der betreffende Straftatbestand nunmehr in Art. 197 Abs. 4 StGB statuiert, wobei neu eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis 3 Jahren bzw. Geldstrafe vorgesehen ist. Da die Taten vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), ist vor- liegend der altrechtlich geregelte Besitz von Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB anzuwenden. 6.1. Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 aStGB ist der Besitz von "harter" Porno- graphie verboten. Unter Pornographie werden Darstellungen verstanden, die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich erscheinen lassen (Meng, in Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 197 mit Verweis auf die Botschaft). Gemäss Bundesgericht ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben ver- fügt werden kann. Weiche Pornographie ist ohne besondere Betonung des Genital-bereiches begrifflich kaum denkbar. Entscheidend ist der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E. 10. 1.1.). Pornographisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren; sie als blosse physiologische Reiz-Reaktions- wesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 133

- 12 - II 136 E. 5.3.2.). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass Pornographie über die blosse Vornahme einer sexuellen Handlung hinausgeht. So sind beispielsweise sadomasochistische Praktiken strafrechtlich grundsätzlich nicht untersagt, jedoch wird deren (bildliche, literarische, gegenständliche) Darstellung durch Art. 197 StGB unter Strafe gestellt. Nicht die sexuelle Handlung, sondern die öffentliche Form der Darstellung und die hieraus resultierende Verallgemeine- rung der Erniedrigung begründet die Unerwünschtheit, auch unter der Optik der Gleichberechtigung der Geschlechter. Nicht der sexuelle Aspekt einer Handlung, sondern die Darstellung und Banalisierung von Erniedrigung in einem sexuellen Kontext begründet eine Strafbarkeit (Meng, a.a.O., N 15 zu Art. 197 mit zahl- reichen Verweisen). Auch gemäss Rehberg ist Pornographie objektiv darauf angelegt, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken (s. Zitat bei Meng, a.a.O. N 14 zu Art. 197 StGB). Stratenwerth/Jenny/Bommer (Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen,

E. 7 Auflage, Bern 2010, § 10 N. 5) betonen, dass nur die krasse und primitive Darstellung sexueller Akte als pornographisch angesehen werden dürfe. Das Gesetz unterscheidet zwischen "harter" (strafbarer) und "weicher" (grund- sätzlich nicht strafbarer) Pornographie. "Weiche" Pornographie sind diejenigen Darstellungen, welche zwischen Kunst und Erotika auf der einen Seite und der "harten" Pornographie auf der anderen Seite liegen. Tatbeständlich ist nur die krud vulgäre, krass primitive Darstellung von auf sich selbst reduzierter Sexualität, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (Meng, a.a.O. N 18 zu Art. 197). Unter "harter" Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 aStGB wird eine pornographische Darstellung unter Einbezug von Kindern, Tieren oder Gewalttätigkeiten verstanden. Der Begriff der Gewalt ist dabei eng auszu- legen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifika- tion so wenig wie einvernehmliche Fesselspiele. Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Sodann handelt es sich auch um eine Gewaltdarstellung, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und ausserdem schlecht gespielt ist (Meng, a.a.O. N 26 zu Art. 197). Geringfügige Tätlichkeiten stellen keine Gewalttätigkeiten dar. Hingegen sind Gewalttätigkeiten auch dann tatbestandsmässig, wenn ein (masochistisches)

- 13 - Opfer in sie einwilligt und sie zu geniessen scheint (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 552). 6.2. In Bezug auf den objektiven Tatbestand kann vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 47 - 49, Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz sind nämlich die in sämtlichen Filmen gezeigten Gewaltdarstellungen als harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Auf den Filmen sind gefesselte Frauen, zum Teil mit Augenbinden, zum Teil mit zugeschnürten Mund, zu sehen. Weiter werden gezeigt: auf Knien befindliche nackte Frauen, an Armen, Knöcheln und Kopf an einen gestellähnlichen Gegenstand gefesselte Frauen und Frauen mit an beiden Brüsten durch Klammern befestigten Ketten. Sodann sind Frauen mit weit gespreizten Beinen und die vaginale Einführung von dildoähnlichen Gegen- ständen ersichtlich. Ferner sieht man Frauen, bei welchen gewehrähnliche Geräte gleichzeitig in Vagina und Anus eingeführt werden. Bei all diesen Filmen wird die Grenze der spielerischen Gewalt deutlich überschritten. Es handelt sich dabei um körperliche Misshandlungen, die über geringfügige Tätlichkeiten hinausgehen. Die Frauen werden alle in erheblich erniedrigenden und absolut wehrlosen Positionen gezeigt und zu verfügbaren Sexualobjekten degradiert. Alle Filme zeigen damit Gewaltdarstellungen, die eindeutig einen sexuellen Zusammenhang aufweisen. Die Ausführungen der Verteidigung, dass derartige Filme mit Wissen, Willen und Billigung der Darsteller gedreht werden, können nicht widerlegt werden. Darauf kommt es indessen nicht an. Art. 197 StGB pönalisiert nicht die jeweiligen Gewalthandlungen, sondern es werden spezifische Handlungen erfasst, um die öffentliche Moral zu schützen und um zu verhindern, dass die unter Strafe gestell- ten Darstellungen beim Betrachter die Bereitschaft erhöhen, das Gesehene selber nachzuahmen. Fehlendes Einverständnis ist eben kein Tatbestandselement und muss daher auch nicht bewiesen werden. Folglich ist – entgegen der Verteidigung

– unerheblich, ob die beteiligten Darsteller in den Filmen freiwillig diese Praktiken ausführten oder nicht. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Filme sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten enthalten. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.

- 14 - 6.3. Sämtliche Filme konnten bei der Verhaftung des Beschuldigten am 31. Juli 2012 auf seinem Computer sichergestellt werden. Zudem räumte er ein, dass er die Filme gesehen habe (Urk. 20 S. 5). Der Beschuldigte wusste von der Speiche- rung, hatte er doch zumindest Teile der Filme gesehen ("Das Zeugs war drauf", Urk. 50 S. 13/ ferner S. 14). Demnach löschte er sie nicht, womit sein Herr- schaftswille belegt ist. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen ver- wiesen werden kann (Urk. 34 S. 50), ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt, weshalb der Beschuldigte des Besitzes der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung

1. Die Staatsanwaltschaft IV macht in ihrer Berufungserklärung geltend, die von der Vorinstanz angenommene Einsatzstrafe in Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen sexuellen Handlungen mit einem Kind von 30 Monaten sei zu tief und beantragt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei deutlich zu erhöhen (Urk. 35 S. 2). Die Verteidigung hingegen beantragt, es sei der Beschuldigte mit maximal 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 37 S. 2).

2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 51 - 54, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann vorab auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) verwiesen werden. Der ordentliche Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – als schwerstes zu beurteilendes Delikt – geht von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe aus. Obwohl sowohl der Straf- schärfungsgrund der Deliktsmehrheit als auch der mehrfachen Tatbegehung vorliegt, ist kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und

- 15 - die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Soweit mit der Darstellung, die Initiative zu den sexuellen Handlungen seien von der Privatklägerin aus gekommen, darauf angespielt wird, dass der Beschuldigte gemäss Art. 48 lit. b StGB durch die Privatklägerin ernsthaft in Versuchung geführt wurde, weshalb die Strafe zu mildern wäre, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Strafe nur dann zu mildern ist, wenn das Verhalten des Opfers so provozierend war, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., Art. 48 N 5 mit Hinweis auf die entsprechenden Bundesgerichtsentscheide). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten derart ver- führt hätte, wurde jedoch seitens des Beschuldigten zu Recht gar nicht geltend gemacht.

3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der kon- kreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat be- ziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, OFK-StGB,19. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 6).

4. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Delikts- betrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu

- 16 - bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7).

5. Im Rahmen der unter sexuellen Handlungen mit einem Kind denkbaren Hand- lungen muss in objektiver Hinsicht das Verschulden des Beschuldigten – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – im mittleren Bereich eingestuft werden. Es kann vorab auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 34 S. 54 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend bleibt zu erwähnen, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten begannen, als die Privat-klägerin etwa 10 Jahre alt war und der Beschuldigte genau wusste, dass die Privatklägerin damals noch nicht in der Lage war, in sexuellen Belangen voll- umfänglich eigenverantwortlich zu handeln. Auf der anderen Seite ist festzuhalten

– ohne die Taten des Beschuldigten zu bagatellisieren – dass es weder zu beischlafsähnlichen Handlungen noch zu einem eigentlichen Beischlaf gekommen ist. Deutlich erschwerend wirkt aber, das der Beschuldigte über eine längere Zeit

– ca. zwischen dem 10. und dem 14. Altersjahr der Privatklägerin – delinquierte und die Privatklägerin mehreren sexuellen Übergriffen aussetzte. Das muss eine Asperation der Einsatzstrafe zur Folge haben, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe führt, die minim über der Mitte des Strafrahmens liegt.

6. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zielorientiert handelte. Seine Übergriffe auf die Privatklägerin waren zweifellos auf seinen persönlichen Lustgewinn ausgerichtet. Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidi- gung vor, beim allersten Vorfall sei es die Privatklägerin gewesen, die zu ihm ins Bett gekommen sei, an sein Glied gegriffen und dieses bis zum Samenerguss massiert habe. Er habe sich im Halbschlaf befunden (Urk. 20 S. 7 f.). Falls sich der Vorfall tatsächlich so abgespielt haben sollte, kann dies den Beschuldigten keineswegs entlasten. Die Verantwortung zur Wahrung der Grenzen liegt nicht

- 17 - beim Kind, sondern bei den Erwachsenen. Auch wenn die Diagnose des …-Syndroms bei der Privatklägerin erst im Jahre 2012 gestellt wurde, wusste der Beschuldigte von der Verhaltensauffälligkeit der Privatklägerin, führte er doch sel- ber aus, er hätte früh bemerkt, dass mit der Privatklägerin etwas nicht stimme und sie in der Entwicklung zurückgestanden sei. Sie habe eine Lernschwäche und könne nicht mit Zahlen umgehen und sei sehr leicht zu beeinflussen (Urk. 20 S. 12). Dies hat er ausgenutzt. Zudem hatte der Beschuldigte als Patenonkel der Privatklägerin eine besondere Vertrauensstellung, welche er schamlos miss- braucht hat. Das ist umso schwerwiegender, als er genau wusste, dass die Pri- vatklägerin Probleme mit ihrer Mutter hatte. Ebenfalls zeigt sich das dreiste Vor- gehen des Beschuldigten darin, dass er jeweils mit den Übergriffen zuwartete, bis seine Frau zur Arbeit gegangen war. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm etliche Fragen zum Thema Sexualität gestellt habe und er sie sozusagen aufgeklärt habe, sind als Vorwand für die inkriminierten Annähe- rungen an die Privatklägerin zu sehen. Erwähnenswert erscheint die von Reinhard Fatke in seinem Aufsatz "Pädophilie - Beleuchtung eines Dunkelfeldes" (erschienen im Band 9 Kriminologie "Sexual- delinquenz", Verlag Rüegger AG, 2. Auflage 1993, S. 153 f.) vertretene Ansicht, wonach auf den Punkt gebracht zufolge des in einer pädophilen Beziehung struk- turell gegebenen Macht- und Autoritätsgefälles zwischen den Beteiligten im Resultat das Kind für die Bedürfnisse des Erwachsenen instrumentalisiert, d.h. emotional und körperlich ausgebeutet wird, weshalb Pädophilie begriffsnotwendig eine Form sexueller Gewalt darstelle. Zu betonen gilt es zwar, dass es hier nicht um Pädophilie geht. Massgebend ist aber der Mechanismus zwischen Erwachse- nen und Kindern, das unterschiedliche Machtgefälle. Es ist daher die Frage auf- zuwerfen, inwieweit die Unterscheidung zwischen nicht-gewalttätigen und gewalt- tätigen sexuellen Kontakten von Erwachsenen zu Kindern überhaupt ein taugli- ches Unterscheidungsmerkmal ist (vgl. kritisch bzw. ablehnend auch BGE vom

16. Juni 1997 i.S. R. ca. StA ZG sowie dazu ZBJV 133 (1997) S. 569-571). Es ist daher der teilweise in der Sexualforschung und sinngemäss auch vom Beschul- digten vertretenen Meinung, welche von der grundsätzlichen Unschädlichkeit von nicht-gewalttätigen sexuellen Kontakten von Erwachsenen zu Kindern ausgeht,

- 18 - entgegenzuhalten, dass jeder sexuelle Angriff oder Übergriff auf ein Kind einen Eingriff in dessen körperliche und seelische Integrität und damit einen Gewaltakt darstellt, selbst wenn dabei keine physische Gewalt angewendet wird. Schliesslich sei hier bezüglich Traumatisierung und Wirkung solcher sexueller Übergriffe auf Kinder auf Ausführungen von Wirtz verwiesen (Wirtz, Der Wolf im Schafspelz, in: Das Magazin 7/92, S. 49), welche nachfolgend auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden: "Kinder, die so traumatisch in ihrer sexuellen Autonomie verletzt worden sind und auf den Objektstatus degradiert wurden, um für erwachsene sexuelle Bedürfnisse herzuhalten, leiden unter starken Entwicklungsstörungen. Sie sind oft extrem behindert im zwischenmenschlichen Bereich, gequält von Schuld- und Schamgefühlen, depressiven Zuständen und einer tiefen Selbstwertproblematik, die sich auch im Verhältnis zum eigenen Körper und auf der Ebene der Sexualität manifestiert. Das Risiko, später im Leben wieder als Opfer in Abhängigkeits- beziehungen ausgebeutet zu werden, ist bei denen, die als Kind solcher sexuellen Willkür ausgesetzt waren, sehr gross". Zu betonen ist – gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschuldig- ten, wonach die Privatklägerin ihm angehangen und selber aktiv geworden sei – , dass die Rolle des Kindes (d.h. ob das Kind selber auch aktiv wurde oder gar den Anstoss zur sexuellen Handlung gab oder mit Passivität oder gar Widerstand reagierte) bei Kindern im Primarschulalter (mithin als die Übergriffe begannen) ein wenig taugliches Strafzumessungskriterium darstellt, da erfahrungsgemäss Kinder in diesem Alter den Anforderungen von Erwachsenen zumeist noch wenig kritisch gegenüberstehen bzw. noch gar nicht in der Lage sind, sich diesen zu widersetzen, wenn es sich beim Täter um eine vertraute Person handelt. Der Beschuldigte hat das grosse Vertrauensverhältnis (Pate), den massiven Alters- unterschied sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Krankheit etwas eingeschränkt war, gezielt ausgenützt. Dass Art. 48 lit. b StGB nicht greift, wurde bereits ausgeführt. Durch die subjektive Tatschwere erhöht sich die hypo- thetische Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

- 19 -

E. 7.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.).

E. 7.2 Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungs- akten (Urk. 7/1 - 3), die Befragung durch die Vorinstanz (Urk. 20 S. 2 - 4) und anderseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 34 S. 56 f.) sowie auf die Befragung an der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 50 S. 1-3).

E. 7.3 Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist auch im Übrigen einen – bis zur Tat- begehung – makellosen Leumund auf. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich jedoch nur strafmindernd aus, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, was nicht leichthin angenommen werden darf (BGE 136 IV E.2.6.4.). Solche besonderen Voraussetzungen liegen nicht vor, weshalb die Vorstrafenlosigkeit strafneutral bleibt.

E. 7.4 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzu- berücksichtigen. Der Beschuldigte hatte die eingeklagten sexuellen Handlungen mit seinem Patenkind in der Untersuchung zu einem kleinen Teil eingestanden. Der Beschuldigte erklärt sich nach wie vor lediglich bezüglich zweier Vorfälle als geständig, anlässlich welcher die Privatklägerin ihn mit der Hand bis zum Samen- erguss befriedigt habe. Bezüglich der weiteren sexuellen Handlungen zum Nach- teil der Privatkläger, betreffend welchen der Beschuldigte von der Vorinstanz ver- urteilt wurde, welche jedoch nicht Bestandteil der Berufung sind (vgl. Ziff. II. 1.), zeigte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geständig (Urk. 50 S. 5-12). Was die Reue und Einsicht ins Unrecht der zuge- gebenen beiden Taten angeht, hinterliess der Beschuldigte einen sehr zwiespälti- gen Eindruck. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich noch auf den Standpunkt, er sei sich einfach keiner Schuld bewusst. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe und sich zu wenig energisch gewehrt habe. Er habe jedoch keine sexuellen Handlungen vorgenommen (Urk. 20 S. 13). An-

- 20 - lässlich der Berufungsverhandlung legte er Wert darauf, dass er selber nichts gemacht, nicht aktiv geworden sei, sondern etwas unterlassen habe, indem er sich nämlich gegen die Handlungen der Privatklägerin nicht gewehrt habe (Urk. 50 S. 8 oben). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf seine damals schlechte physische Verfassung verweist und geltend macht, er habe sich wegen einer Schulteroperation und aufgrund der körperlichen Überlegenheit der Privatklägerin nicht gegen diese wehren können, bzw. habe er erst später gemerkt, dass die Privatklägerin ihn befriedige und sei sehr schnell zum Samen- erguss gekommen (Urk. 50 S. 8), sind dies missglückte Versuche, sich als Opfer darzustellen. Es ist dem Beschuldigten offensichtlich nicht klar, was er seinem Patenkind angetan hat. Er zeigt denn auch keine wirkliche Einsicht ins Unrecht der von ihm begangenen Delikte und stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ja angefangen habe. Dennoch wird man dem Beschuldig- ten eine minimale Strafreduktion wegen der Teileinsicht und des abgelegten Teil- geständnisses zuzugestehen haben. Beide Reduktionsgründe zusammen ver- mögen die Strafe um rund 2 Monate auf 34 Monate zu senken.

E. 8 Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass ein längerer Gefängnisaufenthalt für den Beschuldigten wegen seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung verheerende Konsequenzen für seine Gesundheit hätte und deshalb eine Strafminderung angezeigt sei (Urk. 51). Damit macht er eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend. Bei der Annahme von Strafempfindlichkeit ist allerdings grosse Zurückhaltung geboten. Als strafmindernder Faktor fällt sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn Abweichungen vom "Grundsatz einer einheitlichen Leid- empfindlichkeit geboten" sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder Personen im fortgeschrittenen Alter, beispielsweise bei einer im Urteilszeitpunkt 75-jährigen Person (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, a.a.O., Art. 47 N 15a). Zwar hat der Beschuldigte unbestrittenermassen gesundheitliche Probleme, welche jedoch nicht derart einschränkend und schwerwiegend sind, dass sie eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen.

- 21 -

E. 9 Wenn die Verteidigung ausführt, dem Beschuldigten müsse als Ersttäter mit hervorragenden Prognoseaussichten zwingend eine Strafe auferlegt werden, die einen vollbedingten Vollzug erlaube, dann vermischt die Verteidigung Straf- zumessungskriterien mit Prognosekriterien. Zuerst ist die straf- und persönlich- keitsangemessene Sanktion festzulegen, nachher die Frage des Vollzugs zu prüfen – und nicht umgekehrt.

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. August 2012 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

E. 11 Es wird vorgemerkt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X2._____, für seine Bemühungen von 31. Juli 2012 bis 3. August 2012 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. August 2012 im Be- trag Fr. 1'232.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. Der Be- schuldigte wird auf eine mögliche Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hin- gewiesen.

E. 12 Die während der Untersuchung definitiv sichergestellten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Dienst TEU-ICT, Lager-Nr. … und Lager-Nr. …)

- 25 - − Festplatte OCZ Agility 2, Serien-Nr. …, Referenz-Nr. …; − Festplatte Samsung, Serien-Nr. …, Referenz-Nr. …; − diverse CD/DVD, Referenz-Nr. …, … und …; werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

E. 13 Im Weiteren sind die bei der Kantonspolizei Zürich eingelagerten Datenträger (Lager- Nr. … und Lager-Nr. …) sowie die sichergestellten Dildos mit Zubehör dem Beschul- digten auf dessen erstes Verlangen herauszugeben. Wird nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides die Herausgabe verlangt, so sind die- se Gegenstände zu vernichten.

E. 14 (Mitteilungen)

E. 15 (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Porno- graphie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 ½ Monaten Freiheitsstrafe, wovon 67 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 25 ½ Monaten auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 9 Monaten (abzüglich 67 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 26 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 17/25 dem Beschuldigten und zu 4/25 der Privatklägerin auferlegt und zu 4/25 auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil der Privatklägerin (4/25) wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bezüglich dieser 4/25 bleibt vorbehalten.

7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung (8/25) von Fr. 1'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin RA Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin RA Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Gerichtskasse der Vorinstanz (betr. Ziff. 6-11 des vorinstanzlichen Dispositivs)

- 27 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Dienst EG-SK zuhanden Dienst TEU-ICT (betr. Ziff. 12 u. 13 des vorinstanzlichen Dispositivs)

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140347-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 12. März 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 27. Februar 2014 (DG130015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Juli 2013 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der

a) mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

b) mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 67 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 6 Monaten wird die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstande- nen Haft vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zu bezahlen.

5. Im Weiteren wird die Privatklägerin mit ihrem möglichen Schadenersatz- anspruch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 926.20 Auslagen Vorverfahren; Fr. 1'232.60 Kosten amtliche Verteidigung (31.07.2012-03.08.2012); Fr. 2'090.– Kosten Kantonspolizei; Fr. 13'480.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV).

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsent- schädigung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

9. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic.iur. Y._____, wird für seine Bemühungen mit Fr. 11'000.– (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 11'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. August 2012 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

11. Es wird vorgemerkt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X2._____, für seine Bemühungen von 31. Juli 2012 bis 3. August 2012 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. August 2012 im Betrag Fr. 1'232.60 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) entschädigt wurde. Der Beschuldigte wird auf eine mögliche Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hingewiesen.

12. Die während der Untersuchung definitiv sichergestellten Gegenstände (la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, Dienst TEU-ICT, Lager-Nr. … und La- ger-Nr. …)

a) Festplatte OCZ Agility 2, Serien-Nr. …, Referenz-Nr. …;

b) Festplatte Samsung, Serien-Nr. …, Referenz-Nr. …;

c) diverse CD/DVD, Referenz-Nr. …, … und …;

- 4 - werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen.

13. Im Weiteren sind die bei der Kantonspolizei Zürich eingelagerten Daten- träger (Lager-Nr. … und Lager-Nr. …) sowie die sicher-gestellten Dildos mit Zubehör dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herauszugeben. Wird nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entschei- des die Herausgabe verlangt, so sind diese Gegenstände zu vernichten.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte A._____ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

2. Es sei der Beschuldigte der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB freizusprechen.

3. Es sei der Beschuldigte mit maximal 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung von 67 Tagen Untersuchungshaft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen.

6. Im übrigen seien die darüber hinausgehenden Forderungen der Privat- klägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

- 5 -

7. Im übrigen sei die Kostenfolge gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu bestätigen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen ist. Im Umfang von 12 Monaten sei die Strafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft zu vollziehen.

c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 54 S. 2)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1.7.2012 zu bezahlen (Ziff. 4 Urteil Vorinstanz).

4. Es sei dem Grundsatze nach festzuhalten, dass der Beschuldigte für all- fälligen weiteren Schadenersatz aus dem eingeklagten Sachverhalt voll- ständig haftbar ist.

5. Sämtliche Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. Februar 2014 wurde der Beschul- digte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 bis StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft. Für 6 Monate, abzüglich 67 Tage erstandener Haft, wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Im Umfang von 26 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im wei- teren wurde die Privatklägerin mit ihrem möglichen Schadenersatzanspruch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wurde ferner verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin wurde für seine Bemühungen mit Fr. 11'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädi- gung von Fr. 11'000.-- zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ging dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Urk. 34 S. 67 -70).

2. Gegen das am 27. Februar 2014 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl der Verteidiger des Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich rechtzeitig die Berufung an (Urk. 27 und 29). In der Folge wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin am 18. Juni 2014 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 33). Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und beantragte, der Beschul- digte sei mit einer höheren Strafe zu bestrafen und der unbedingte Anteil der Freiheitsstrafe sei deutlich höher anzusetzen (Urk. 35). Der Verteidiger erklärte mit Schreiben vom 8. Juli 2014 ebenfalls Berufung und beantragte, es sei der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne der

- 7 - vorinstanzlichen Erwägungen schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 bis StGB sei er indessen frei- zusprechen. Der Beschuldigte sei mit maximal 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufzu- schieben sei. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Im übrigen seien die darüber hinausgehen- den Forderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 37 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 4. September 2014 erhob die Privatklägerin Anschluss- berufung und beantragte, die Genugtuung sei auf Fr. 35'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2012 .zu erhöhen (Urk. 44). Am 12. März 2015 fand die Beru- fungsverhandlung statt (Prot. II S. 5ff.). II. Prozessuales

1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Verteidiger auf Nachfrage der Verfahrensleitung auf den Standpunkt, dass aus Seite 4 seiner Berufungser- klärung hervorgehe, dass es Einschränkungen bei der Akzeptanz des Schuld- spruchs betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gebe. Es gehe um die Häufigkeit und möglicherweise sei Seite 3 unten seiner Berufungs- erklärung missverständlich formuliert (Urk. 50 S. 12). Es erwachse ja lediglich das Dispositiv in Rechtskraft und nicht die Begründung, weshalb sich die Berufung nicht auf die Begründung beziehen könne, sondern nur auf das Dispositiv. Wenn also das Dispositiv akzeptiert sei, heisse das nicht, das auch die Begründung akzeptiert werde. Er dürfe sich also noch mit der Begründung des vorinstanzli- chen Urteils auseinandersetzen. Er verweise auf Seite 4 seiner Berufungs- erklärung auf Ziffer 2.4.7.3. des vorinstanzlichen Urteils, wobei genau die Vor- würfe, die jetzt zur Diskussion stünden und die sein Mandant nicht akzeptiere, nicht in dieser Ziffer enthalten seien. Es handle sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen, weshalb seine Berufungserklärung klar sei und sie sich das vorbe- halten hätten (Prot. II. S. 11). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger in seiner Berufungserklärung ausdrücklich schreibt, dass sich der Beschuldigte "im

- 8 - Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen" geständig zeige, wobei er ausserdem auf S. 40 und Ziff. 2.4.7.3 des vorinstanzlichen Urteils verweist, wo es heisst: "Gestützt auf die Teilgeständnisse des Beschuldigten sowie die vergleichsweise höhere Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und ihre glaubhaften Aussagen ist der Sachverhalt gemäss Anklage grundsätzlich erstellt. Zu Gunsten des Beschuldig- ten ist allerdings davon auszugehen, dass sich die inkriminierten Vorfälle – die beiden eingestandenen Samenergüsse vorbehalten – je mindestens einmal ereignet haben." (Urk. 34 S. 40; Hervorhebungen durch das OGZ), wobei der Ver- teidiger den zweiten Teil dieser Passage gleich selber in seiner Berufungserklä- rung zitiert hat (Urk. 37 S. 3f.). Die Verteidigung anerkannte demnach den Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss vorinstanzlichem Urteil vollumfänglich, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr Bestandteil der Berufung sein kann. Davon gingen im Übrigen auch die Staatsanwältin und der Vertreter der Privatklägerin aus (Prot. II S. 10f.). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausführungen der Verteidigung zu- treffend wären, diese im Rahmen ihrer Berufung auf den Schuldspruch betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen hätte zurückkommen können und lediglich der Schuldspruch betreffend die zwei eingestandenen Samenergüssen in Rechts- kraft erwachsen wäre, wäre auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen, wonach sich erstellen lässt, dass sich die inkriminierten Vorfälle – abgesehen von den zwei Samenergüssen – je mindestens einmal ereignet haben (Urk. 34 S. 31-40, Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, diese Vorwürfe würden der Fantasie der Privatklägerin entspringen und dass diese manchmal Realität und Fantasie nicht auseinanderhalten könne und vieles, was die Privatklägerin ihm nun vorwerfe, von ihnen besprochen worden sei, sind dies als reine Schutz- behauptungen zu betrachten und vermögen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu begründen. Es könnte – ginge man nicht von der Rechtskraft aus – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

- 9 -

2. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Prot. II S. 9) bei einer Beschränkung der Berufung auf den Vorwurf der Pornographie die damit zusammenhängenden Einziehungen gemäss Dispositiv- ziffer 12 nicht automatisch mitangefochten sind: Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO muss genau angegeben werden, auf welche Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt. In der Berufungserklärung des Beschuldigten ist jedoch keine Rede von den Einziehungen (Urk. 37 S. 1ff.), weshalb die vorinstanzliche Dispositiv- ziffer 12 nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist. Von einem Konnex kann keine Rede sein,

3. Der Vertreter der Privatklägerin beantragte anlässlich seines Plädoyers, es sei dem Grundsatze nach festzuhalten, dass der Beschuldigte für allfälligen weiteren Schadenersatz aus dem eingeklagten Sachverhalt vollständig haftbar sei (Urk. 54 S. 2). In der Folge wies die Verfahrensleitung den Vertreter der Privatklägerin darauf hin, dass er davon ausgehe, dass der Vertreter der Privatklägerin die Beru- fung auf die Genugtuung beschränkt habe und dementsprechend nicht mehr auf die Dispositivziffer 5, in welcher die Privatklägerin mit ihrem möglichen Schaden- ersatzanspruch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde, zurück- kommen könne, worüber aber noch zu beraten sei (Prot. II S. 12f.). Daraufhin zog der Vertreter der Privatklägerin diesen Antrag zurück (Prot. II S. 15).

4. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind daher der Schuld- spruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Disp. Ziff. 1 aligna 1) im Umfang der vorinstanzlichen Erwägungen, Verweisung möglicher Schadenersatzpflicht auf den Zivilprozess (Disp. Ziff. 5), die Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 6 - 11), die Einziehungen (Disp. Ziff. 12) sowie die Herausgabe bzw. Vernichtung eingelager- ten Datenträger etc. (Disp. Ziff. 13). Diese Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Wie bereits erwähnt, richtet sich die Berufung des Beschuldigten lediglich noch gegen den Schuldspruch der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB.

- 10 -

2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 16. April 2013 unter dem Titel Pornographie vorgeworfen, er habe vermutlich am 23. Januar 2010 zwischen 05.58.02 Uhr und 06.26.58 Uhr wissentlich und willentlich elf Filme mit Darstellungen von sexuellen Vorgängen unter Einbezug von Gewalt, welche ihm zuvor per E-Mail zugesandt worden seien, unter dem von ihm erstellten File \C\EIGENE VIDEOS\18+\18++ auf seiner Festplatte abgespeichert, wobei auf- grund dieser Abspeicherung nur der Beschuldigte Zugriff auf dieses File gehabt habe und diese Filme somit jederzeit habe abrufen können. Alle diese Videos seien objektiv darauf angelegt, beim Betrachter geschlechtliche Erregung zu wecken (Urk. 14S. 5 ff.).

3. Zu Beginn der Untersuchung räumte der Beschuldigte noch ein, es sei möglich, dass er diese Filme heruntergeladen habe (Urk. 3/4 S. 2). Im weiteren Verlauf der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er, die Filme heruntergeladen zu haben (Urk. 20 S. 5), zeigte sich jedoch bezüglich des Besitzes der in der Anklageschrift beschriebenen Filme geständig. Die Vor- instanz kam in ihrer Begründung zum Schluss, zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sich die Filme bereits auf dem Computer befunden hätten, als er diesen von seinem Freund gekauft habe (vgl. dazu Urk. 34 S. 42). Etwas anderes könne ihm nicht nachgewiesen werden. Gestützt darauf wurde der Beschuldigte lediglich wegen mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB (blosser Besitz von pornographischen Filmen mit Gewalttätigkeiten) schuldig gesprochen. Da die Staatsanwaltschaft dagegen nicht opponierte, ist die Berufungsinstanz wegen des Verschlechterungsverbots an (vgl. Strafandrohun- gen von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis ) den von der Vorinstanz festgestellten Sach- verhalt bzw. die rechtliche Qualifikation gebunden, da dieses auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat Anwendung findet (BGE 139 IV 282 Erw. 2.5).

4. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB freizusprechen. Zur Begründung fügt er an, die Vorinstanz habe zuerst zu Recht festgestellt, dass sich das Sittlichkeitsempfinden des Durchschnittsbürgers sicherlich verändert habe. Die Vorinstanz unterscheide dann, ob die filmisch festgehaltenen Szenen im Ein-

- 11 - verständnis der Darsteller geschehen seien oder nicht, und käme zum Schluss, da ein Einverständnis nicht ersichtlich wäre, müsse vom Gegenteil ausgegangen werden. Der Beschuldigte stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die fraglichen Filme mit Wissen, Willen und Billigung der Darsteller gedreht werden (Urk. 37 S. 4, Urk. 51 S. 6f.).

5. Revision StGB vom 1. Juli 2014 Die Bestimmung betreffend Pornographie wurde revidiert. Die revidierte Fassung trat am 1. Juli 2014 in Kraft. Während der Besitz von pornographischen Vor- fürungen altrechtlich durch Art. 197 Ziff. 3bis aStGB geregelt wurde und dieser eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. eine Geldstrafe vorsah, ist der betreffende Straftatbestand nunmehr in Art. 197 Abs. 4 StGB statuiert, wobei neu eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis 3 Jahren bzw. Geldstrafe vorgesehen ist. Da die Taten vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), ist vor- liegend der altrechtlich geregelte Besitz von Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB anzuwenden. 6.1. Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 aStGB ist der Besitz von "harter" Porno- graphie verboten. Unter Pornographie werden Darstellungen verstanden, die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich erscheinen lassen (Meng, in Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 197 mit Verweis auf die Botschaft). Gemäss Bundesgericht ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben ver- fügt werden kann. Weiche Pornographie ist ohne besondere Betonung des Genital-bereiches begrifflich kaum denkbar. Entscheidend ist der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E. 10. 1.1.). Pornographisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren; sie als blosse physiologische Reiz-Reaktions- wesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 133

- 12 - II 136 E. 5.3.2.). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass Pornographie über die blosse Vornahme einer sexuellen Handlung hinausgeht. So sind beispielsweise sadomasochistische Praktiken strafrechtlich grundsätzlich nicht untersagt, jedoch wird deren (bildliche, literarische, gegenständliche) Darstellung durch Art. 197 StGB unter Strafe gestellt. Nicht die sexuelle Handlung, sondern die öffentliche Form der Darstellung und die hieraus resultierende Verallgemeine- rung der Erniedrigung begründet die Unerwünschtheit, auch unter der Optik der Gleichberechtigung der Geschlechter. Nicht der sexuelle Aspekt einer Handlung, sondern die Darstellung und Banalisierung von Erniedrigung in einem sexuellen Kontext begründet eine Strafbarkeit (Meng, a.a.O., N 15 zu Art. 197 mit zahl- reichen Verweisen). Auch gemäss Rehberg ist Pornographie objektiv darauf angelegt, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken (s. Zitat bei Meng, a.a.O. N 14 zu Art. 197 StGB). Stratenwerth/Jenny/Bommer (Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen,

7. Auflage, Bern 2010, § 10 N. 5) betonen, dass nur die krasse und primitive Darstellung sexueller Akte als pornographisch angesehen werden dürfe. Das Gesetz unterscheidet zwischen "harter" (strafbarer) und "weicher" (grund- sätzlich nicht strafbarer) Pornographie. "Weiche" Pornographie sind diejenigen Darstellungen, welche zwischen Kunst und Erotika auf der einen Seite und der "harten" Pornographie auf der anderen Seite liegen. Tatbeständlich ist nur die krud vulgäre, krass primitive Darstellung von auf sich selbst reduzierter Sexualität, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (Meng, a.a.O. N 18 zu Art. 197). Unter "harter" Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 aStGB wird eine pornographische Darstellung unter Einbezug von Kindern, Tieren oder Gewalttätigkeiten verstanden. Der Begriff der Gewalt ist dabei eng auszu- legen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifika- tion so wenig wie einvernehmliche Fesselspiele. Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Sodann handelt es sich auch um eine Gewaltdarstellung, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und ausserdem schlecht gespielt ist (Meng, a.a.O. N 26 zu Art. 197). Geringfügige Tätlichkeiten stellen keine Gewalttätigkeiten dar. Hingegen sind Gewalttätigkeiten auch dann tatbestandsmässig, wenn ein (masochistisches)

- 13 - Opfer in sie einwilligt und sie zu geniessen scheint (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 552). 6.2. In Bezug auf den objektiven Tatbestand kann vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 47 - 49, Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz sind nämlich die in sämtlichen Filmen gezeigten Gewaltdarstellungen als harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Auf den Filmen sind gefesselte Frauen, zum Teil mit Augenbinden, zum Teil mit zugeschnürten Mund, zu sehen. Weiter werden gezeigt: auf Knien befindliche nackte Frauen, an Armen, Knöcheln und Kopf an einen gestellähnlichen Gegenstand gefesselte Frauen und Frauen mit an beiden Brüsten durch Klammern befestigten Ketten. Sodann sind Frauen mit weit gespreizten Beinen und die vaginale Einführung von dildoähnlichen Gegen- ständen ersichtlich. Ferner sieht man Frauen, bei welchen gewehrähnliche Geräte gleichzeitig in Vagina und Anus eingeführt werden. Bei all diesen Filmen wird die Grenze der spielerischen Gewalt deutlich überschritten. Es handelt sich dabei um körperliche Misshandlungen, die über geringfügige Tätlichkeiten hinausgehen. Die Frauen werden alle in erheblich erniedrigenden und absolut wehrlosen Positionen gezeigt und zu verfügbaren Sexualobjekten degradiert. Alle Filme zeigen damit Gewaltdarstellungen, die eindeutig einen sexuellen Zusammenhang aufweisen. Die Ausführungen der Verteidigung, dass derartige Filme mit Wissen, Willen und Billigung der Darsteller gedreht werden, können nicht widerlegt werden. Darauf kommt es indessen nicht an. Art. 197 StGB pönalisiert nicht die jeweiligen Gewalthandlungen, sondern es werden spezifische Handlungen erfasst, um die öffentliche Moral zu schützen und um zu verhindern, dass die unter Strafe gestell- ten Darstellungen beim Betrachter die Bereitschaft erhöhen, das Gesehene selber nachzuahmen. Fehlendes Einverständnis ist eben kein Tatbestandselement und muss daher auch nicht bewiesen werden. Folglich ist – entgegen der Verteidigung

– unerheblich, ob die beteiligten Darsteller in den Filmen freiwillig diese Praktiken ausführten oder nicht. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Filme sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten enthalten. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.

- 14 - 6.3. Sämtliche Filme konnten bei der Verhaftung des Beschuldigten am 31. Juli 2012 auf seinem Computer sichergestellt werden. Zudem räumte er ein, dass er die Filme gesehen habe (Urk. 20 S. 5). Der Beschuldigte wusste von der Speiche- rung, hatte er doch zumindest Teile der Filme gesehen ("Das Zeugs war drauf", Urk. 50 S. 13/ ferner S. 14). Demnach löschte er sie nicht, womit sein Herr- schaftswille belegt ist. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen ver- wiesen werden kann (Urk. 34 S. 50), ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt, weshalb der Beschuldigte des Besitzes der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung

1. Die Staatsanwaltschaft IV macht in ihrer Berufungserklärung geltend, die von der Vorinstanz angenommene Einsatzstrafe in Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen sexuellen Handlungen mit einem Kind von 30 Monaten sei zu tief und beantragt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei deutlich zu erhöhen (Urk. 35 S. 2). Die Verteidigung hingegen beantragt, es sei der Beschuldigte mit maximal 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 37 S. 2).

2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 51 - 54, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann vorab auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) verwiesen werden. Der ordentliche Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – als schwerstes zu beurteilendes Delikt – geht von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe aus. Obwohl sowohl der Straf- schärfungsgrund der Deliktsmehrheit als auch der mehrfachen Tatbegehung vorliegt, ist kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und

- 15 - die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Soweit mit der Darstellung, die Initiative zu den sexuellen Handlungen seien von der Privatklägerin aus gekommen, darauf angespielt wird, dass der Beschuldigte gemäss Art. 48 lit. b StGB durch die Privatklägerin ernsthaft in Versuchung geführt wurde, weshalb die Strafe zu mildern wäre, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Strafe nur dann zu mildern ist, wenn das Verhalten des Opfers so provozierend war, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., Art. 48 N 5 mit Hinweis auf die entsprechenden Bundesgerichtsentscheide). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten derart ver- führt hätte, wurde jedoch seitens des Beschuldigten zu Recht gar nicht geltend gemacht.

3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der kon- kreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat be- ziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, OFK-StGB,19. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 6).

4. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Delikts- betrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu

- 16 - bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7).

5. Im Rahmen der unter sexuellen Handlungen mit einem Kind denkbaren Hand- lungen muss in objektiver Hinsicht das Verschulden des Beschuldigten – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – im mittleren Bereich eingestuft werden. Es kann vorab auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 34 S. 54 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend bleibt zu erwähnen, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten begannen, als die Privat-klägerin etwa 10 Jahre alt war und der Beschuldigte genau wusste, dass die Privatklägerin damals noch nicht in der Lage war, in sexuellen Belangen voll- umfänglich eigenverantwortlich zu handeln. Auf der anderen Seite ist festzuhalten

– ohne die Taten des Beschuldigten zu bagatellisieren – dass es weder zu beischlafsähnlichen Handlungen noch zu einem eigentlichen Beischlaf gekommen ist. Deutlich erschwerend wirkt aber, das der Beschuldigte über eine längere Zeit

– ca. zwischen dem 10. und dem 14. Altersjahr der Privatklägerin – delinquierte und die Privatklägerin mehreren sexuellen Übergriffen aussetzte. Das muss eine Asperation der Einsatzstrafe zur Folge haben, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe führt, die minim über der Mitte des Strafrahmens liegt.

6. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zielorientiert handelte. Seine Übergriffe auf die Privatklägerin waren zweifellos auf seinen persönlichen Lustgewinn ausgerichtet. Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidi- gung vor, beim allersten Vorfall sei es die Privatklägerin gewesen, die zu ihm ins Bett gekommen sei, an sein Glied gegriffen und dieses bis zum Samenerguss massiert habe. Er habe sich im Halbschlaf befunden (Urk. 20 S. 7 f.). Falls sich der Vorfall tatsächlich so abgespielt haben sollte, kann dies den Beschuldigten keineswegs entlasten. Die Verantwortung zur Wahrung der Grenzen liegt nicht

- 17 - beim Kind, sondern bei den Erwachsenen. Auch wenn die Diagnose des …-Syndroms bei der Privatklägerin erst im Jahre 2012 gestellt wurde, wusste der Beschuldigte von der Verhaltensauffälligkeit der Privatklägerin, führte er doch sel- ber aus, er hätte früh bemerkt, dass mit der Privatklägerin etwas nicht stimme und sie in der Entwicklung zurückgestanden sei. Sie habe eine Lernschwäche und könne nicht mit Zahlen umgehen und sei sehr leicht zu beeinflussen (Urk. 20 S. 12). Dies hat er ausgenutzt. Zudem hatte der Beschuldigte als Patenonkel der Privatklägerin eine besondere Vertrauensstellung, welche er schamlos miss- braucht hat. Das ist umso schwerwiegender, als er genau wusste, dass die Pri- vatklägerin Probleme mit ihrer Mutter hatte. Ebenfalls zeigt sich das dreiste Vor- gehen des Beschuldigten darin, dass er jeweils mit den Übergriffen zuwartete, bis seine Frau zur Arbeit gegangen war. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm etliche Fragen zum Thema Sexualität gestellt habe und er sie sozusagen aufgeklärt habe, sind als Vorwand für die inkriminierten Annähe- rungen an die Privatklägerin zu sehen. Erwähnenswert erscheint die von Reinhard Fatke in seinem Aufsatz "Pädophilie - Beleuchtung eines Dunkelfeldes" (erschienen im Band 9 Kriminologie "Sexual- delinquenz", Verlag Rüegger AG, 2. Auflage 1993, S. 153 f.) vertretene Ansicht, wonach auf den Punkt gebracht zufolge des in einer pädophilen Beziehung struk- turell gegebenen Macht- und Autoritätsgefälles zwischen den Beteiligten im Resultat das Kind für die Bedürfnisse des Erwachsenen instrumentalisiert, d.h. emotional und körperlich ausgebeutet wird, weshalb Pädophilie begriffsnotwendig eine Form sexueller Gewalt darstelle. Zu betonen gilt es zwar, dass es hier nicht um Pädophilie geht. Massgebend ist aber der Mechanismus zwischen Erwachse- nen und Kindern, das unterschiedliche Machtgefälle. Es ist daher die Frage auf- zuwerfen, inwieweit die Unterscheidung zwischen nicht-gewalttätigen und gewalt- tätigen sexuellen Kontakten von Erwachsenen zu Kindern überhaupt ein taugli- ches Unterscheidungsmerkmal ist (vgl. kritisch bzw. ablehnend auch BGE vom

16. Juni 1997 i.S. R. ca. StA ZG sowie dazu ZBJV 133 (1997) S. 569-571). Es ist daher der teilweise in der Sexualforschung und sinngemäss auch vom Beschul- digten vertretenen Meinung, welche von der grundsätzlichen Unschädlichkeit von nicht-gewalttätigen sexuellen Kontakten von Erwachsenen zu Kindern ausgeht,

- 18 - entgegenzuhalten, dass jeder sexuelle Angriff oder Übergriff auf ein Kind einen Eingriff in dessen körperliche und seelische Integrität und damit einen Gewaltakt darstellt, selbst wenn dabei keine physische Gewalt angewendet wird. Schliesslich sei hier bezüglich Traumatisierung und Wirkung solcher sexueller Übergriffe auf Kinder auf Ausführungen von Wirtz verwiesen (Wirtz, Der Wolf im Schafspelz, in: Das Magazin 7/92, S. 49), welche nachfolgend auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden: "Kinder, die so traumatisch in ihrer sexuellen Autonomie verletzt worden sind und auf den Objektstatus degradiert wurden, um für erwachsene sexuelle Bedürfnisse herzuhalten, leiden unter starken Entwicklungsstörungen. Sie sind oft extrem behindert im zwischenmenschlichen Bereich, gequält von Schuld- und Schamgefühlen, depressiven Zuständen und einer tiefen Selbstwertproblematik, die sich auch im Verhältnis zum eigenen Körper und auf der Ebene der Sexualität manifestiert. Das Risiko, später im Leben wieder als Opfer in Abhängigkeits- beziehungen ausgebeutet zu werden, ist bei denen, die als Kind solcher sexuellen Willkür ausgesetzt waren, sehr gross". Zu betonen ist – gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschuldig- ten, wonach die Privatklägerin ihm angehangen und selber aktiv geworden sei – , dass die Rolle des Kindes (d.h. ob das Kind selber auch aktiv wurde oder gar den Anstoss zur sexuellen Handlung gab oder mit Passivität oder gar Widerstand reagierte) bei Kindern im Primarschulalter (mithin als die Übergriffe begannen) ein wenig taugliches Strafzumessungskriterium darstellt, da erfahrungsgemäss Kinder in diesem Alter den Anforderungen von Erwachsenen zumeist noch wenig kritisch gegenüberstehen bzw. noch gar nicht in der Lage sind, sich diesen zu widersetzen, wenn es sich beim Täter um eine vertraute Person handelt. Der Beschuldigte hat das grosse Vertrauensverhältnis (Pate), den massiven Alters- unterschied sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Krankheit etwas eingeschränkt war, gezielt ausgenützt. Dass Art. 48 lit. b StGB nicht greift, wurde bereits ausgeführt. Durch die subjektive Tatschwere erhöht sich die hypo- thetische Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

- 19 - 7.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Hug in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.). 7.2. Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungs- akten (Urk. 7/1 - 3), die Befragung durch die Vorinstanz (Urk. 20 S. 2 - 4) und anderseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 34 S. 56 f.) sowie auf die Befragung an der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 50 S. 1-3). 7.3. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist auch im Übrigen einen – bis zur Tat- begehung – makellosen Leumund auf. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich jedoch nur strafmindernd aus, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, was nicht leichthin angenommen werden darf (BGE 136 IV E.2.6.4.). Solche besonderen Voraussetzungen liegen nicht vor, weshalb die Vorstrafenlosigkeit strafneutral bleibt. 7.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzu- berücksichtigen. Der Beschuldigte hatte die eingeklagten sexuellen Handlungen mit seinem Patenkind in der Untersuchung zu einem kleinen Teil eingestanden. Der Beschuldigte erklärt sich nach wie vor lediglich bezüglich zweier Vorfälle als geständig, anlässlich welcher die Privatklägerin ihn mit der Hand bis zum Samen- erguss befriedigt habe. Bezüglich der weiteren sexuellen Handlungen zum Nach- teil der Privatkläger, betreffend welchen der Beschuldigte von der Vorinstanz ver- urteilt wurde, welche jedoch nicht Bestandteil der Berufung sind (vgl. Ziff. II. 1.), zeigte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geständig (Urk. 50 S. 5-12). Was die Reue und Einsicht ins Unrecht der zuge- gebenen beiden Taten angeht, hinterliess der Beschuldigte einen sehr zwiespälti- gen Eindruck. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich noch auf den Standpunkt, er sei sich einfach keiner Schuld bewusst. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe und sich zu wenig energisch gewehrt habe. Er habe jedoch keine sexuellen Handlungen vorgenommen (Urk. 20 S. 13). An-

- 20 - lässlich der Berufungsverhandlung legte er Wert darauf, dass er selber nichts gemacht, nicht aktiv geworden sei, sondern etwas unterlassen habe, indem er sich nämlich gegen die Handlungen der Privatklägerin nicht gewehrt habe (Urk. 50 S. 8 oben). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf seine damals schlechte physische Verfassung verweist und geltend macht, er habe sich wegen einer Schulteroperation und aufgrund der körperlichen Überlegenheit der Privatklägerin nicht gegen diese wehren können, bzw. habe er erst später gemerkt, dass die Privatklägerin ihn befriedige und sei sehr schnell zum Samen- erguss gekommen (Urk. 50 S. 8), sind dies missglückte Versuche, sich als Opfer darzustellen. Es ist dem Beschuldigten offensichtlich nicht klar, was er seinem Patenkind angetan hat. Er zeigt denn auch keine wirkliche Einsicht ins Unrecht der von ihm begangenen Delikte und stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ja angefangen habe. Dennoch wird man dem Beschuldig- ten eine minimale Strafreduktion wegen der Teileinsicht und des abgelegten Teil- geständnisses zuzugestehen haben. Beide Reduktionsgründe zusammen ver- mögen die Strafe um rund 2 Monate auf 34 Monate zu senken.

8. Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass ein längerer Gefängnisaufenthalt für den Beschuldigten wegen seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung verheerende Konsequenzen für seine Gesundheit hätte und deshalb eine Strafminderung angezeigt sei (Urk. 51). Damit macht er eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend. Bei der Annahme von Strafempfindlichkeit ist allerdings grosse Zurückhaltung geboten. Als strafmindernder Faktor fällt sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn Abweichungen vom "Grundsatz einer einheitlichen Leid- empfindlichkeit geboten" sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder Personen im fortgeschrittenen Alter, beispielsweise bei einer im Urteilszeitpunkt 75-jährigen Person (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, a.a.O., Art. 47 N 15a). Zwar hat der Beschuldigte unbestrittenermassen gesundheitliche Probleme, welche jedoch nicht derart einschränkend und schwerwiegend sind, dass sie eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen.

- 21 -

9. Wenn die Verteidigung ausführt, dem Beschuldigten müsse als Ersttäter mit hervorragenden Prognoseaussichten zwingend eine Strafe auferlegt werden, die einen vollbedingten Vollzug erlaube, dann vermischt die Verteidigung Straf- zumessungskriterien mit Prognosekriterien. Zuerst ist die straf- und persönlich- keitsangemessene Sanktion festzulegen, nachher die Frage des Vollzugs zu prüfen – und nicht umgekehrt.

10. Die Vorinstanz erwog, dass die Tatschwere bezüglich der mehrfachen Porno- graphie noch leicht wiegt (Urk. 34 S. 56). Dem ist beizupflichten. Es ist darauf hin- zuweisen, dass sich die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung straf- erhöhend auswirken. Es ist daher angezeigt, die Freiheitsstrafe infolge des Asperationsprinzips um einen halben Monat zu erhöhen. Demnach erscheint ins- gesamt eine Freiheitsstrafe von 34 ½ Monaten als angemessen. Der Beschuldigte befand sich vom 31. Juli 2012 bis am 5. Oktober 2012 in Haft. Es sind ihm daher 67 Tage erstandener Haft anzurechnen. V. Vollzug

1. Bei der heute auszufällenden Strafe kommt in objektiver Hinsicht nur der teil- bedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB in Betracht. Es kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz dazu verwiesen werden (Urk. 34 S. 58 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen 67jährigen Ersttäter, der vor diesem Verfahren noch nie straffällig geworden ist. Er scheint in stabilen familiären Verhältnissen zu leben. Auch wenn der Beschuldigte Mühe zeigt, das Unrecht seiner Taten vorbehaltlos einzugestehen, ist dennoch davon auszu- gehen, dass er aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens, der damit verbunde- nen Untersuchungshaft und noch zu erstehenden Haft die richtigen Schlüsse und Lehren gezogen hat und sich künftig wohl verhalten wird. Insgesamt kann dem Beschuldigten daher eine positive Prognose gestellt werden. Allerdings ist ebenso der Schwere des Verschuldens Rechnung zu tragen und es ist nicht nur das Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu vollziehen. Nach dem Gesagten ist daher die ausgesprochene Strafe im Umfang von 9 Monaten – abzüglich 67 Tage

- 22 - erstandener Haft – zu vollziehen. Im Umfang von 25 ½ Monaten ist der Vollzug der Strafe aufzuschieben. Einen grösseren unbedingten Anteil der Strafe festzu- setzen erscheint nicht notwendig, da beim Beschuldigten keine beeinträchtigte Legalprognose vorliegt. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Genugtuung Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 34 S. 62 - 64, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor der Berufungsinstanz (Urk. 44 S. 2) eine Genugtuung im Betrage von Fr. 35'000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli

2012. Mit zutreffender Begründung verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldig- ten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Im Berufungsverfahren anerkannte der Beschuldigte die von der Vor- instanz zugesprochene Genugtuung im Betrag von Fr. 15'000.--. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen. Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz griff der Beschuldigte in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein und verletzt sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten. Im übrigen gründet die Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf dem sexuellen Missbrauch im Kindesalter und auf der Ausnützung seiner Vertrauensstellung als Pate der Privatklägerin. Bezüglich des Verschuldens des Beschuldigten kann auf das Vor- stehende verwiesen werden. Die Genugtuung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Urteilszeit- punkt zu bemessen und ab dem Tag des Schadensereignisses mit 5 % zu ver- zinsen (BGE 132 II 117, BGE 131 IV 167). In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis (vgl. hierzu die ausführliche Kasuistik in Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich 2013, Anlage 3 zu § 7) erscheint eine Genugtuung von Fr. 15'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem

1. Juli 2012 als der Intensität der erlittenen Unbill, dem Verschulden des Beschul-

- 23 - digten sowie dem Zeitpunkt der letzten Übergriffe von Mitte Juni 2012 ange- messen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. VII. Kosten und Entschädigung

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Anklagebehörde teilweise mit ihren Anträgen auf Straferhöhung und Erhöhung des zu vollziehenden Teils der Strafe. Der appellierende Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Frei- spruch betreffend Besitz von Pornographie und auf Herabsetzung der Strafe auf 24 Monate bedingt zu einem grossen Teil. Weiter unterliegt auch die Privatkläge- rin betreffend die Höhe der Genugtuung zu einem grossen Teil. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren (inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) zu 17/25 dem Beschuldigten und zu 4/25 der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 4/25 auf die Gerichtkasse zu nehmen. Der Anteil der Privatklägerin (4/25) ist zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung.

2. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessent- schädigung (8/25) von Fr. 1'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

27. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der − mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − (…).

- 24 -

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Im Weiteren wird die Privatklägerin mit ihrem möglichen Schadenersatzanspruch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 926.20 Auslagen Vorverfahren; Fr. 1'232.60 Kosten amtliche Verteidigung (31.07.2012-03.08.2012); Fr. 2'090.– Kosten Kantonspolizei; Fr. 13'480.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV).

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500. – zu bezahlen.

9. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic.iur. Y._____, wird für seine Bemühungen mit Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. August 2012 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).

11. Es wird vorgemerkt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X2._____, für seine Bemühungen von 31. Juli 2012 bis 3. August 2012 bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. August 2012 im Be- trag Fr. 1'232.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. Der Be- schuldigte wird auf eine mögliche Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hin- gewiesen.

12. Die während der Untersuchung definitiv sichergestellten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Dienst TEU-ICT, Lager-Nr. … und Lager-Nr. …)

- 25 - − Festplatte OCZ Agility 2, Serien-Nr. …, Referenz-Nr. …; − Festplatte Samsung, Serien-Nr. …, Referenz-Nr. …; − diverse CD/DVD, Referenz-Nr. …, … und …; werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

13. Im Weiteren sind die bei der Kantonspolizei Zürich eingelagerten Datenträger (Lager- Nr. … und Lager-Nr. …) sowie die sichergestellten Dildos mit Zubehör dem Beschul- digten auf dessen erstes Verlangen herauszugeben. Wird nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides die Herausgabe verlangt, so sind die- se Gegenstände zu vernichten.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Porno- graphie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 ½ Monaten Freiheitsstrafe, wovon 67 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 25 ½ Monaten auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 9 Monaten (abzüglich 67 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 26 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 17/25 dem Beschuldigten und zu 4/25 der Privatklägerin auferlegt und zu 4/25 auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil der Privatklägerin (4/25) wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bezüglich dieser 4/25 bleibt vorbehalten.

7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung (8/25) von Fr. 1'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin RA Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin RA Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Gerichtskasse der Vorinstanz (betr. Ziff. 6-11 des vorinstanzlichen Dispositivs)

- 27 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Dienst EG-SK zuhanden Dienst TEU-ICT (betr. Ziff. 12 u. 13 des vorinstanzlichen Dispositivs)

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder