Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Untersuchung Mit Schreiben vom 26. März 2013 erstattete die Abteilung Soziale Dienste der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialamt) Anzeige gegen die Beschuldigte wegen betrügerischer Erlangung von Sozialhilfeleistungen (Urk. 1). Nach Durchführung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 25. November 2013 (Datum Eingang beim Gericht) Anklage wegen mehr- fachen Betrugs (Urk. 21).
E. 1.1 Der Strafrahmen von Art. 146 StGB reicht von Geldstrafe bis zu 360 Ta- gessätzen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafschärfungsgrund der mehr- fachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist vorliegend innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Um- stände, die es nahelegen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu überschrei- ten, bestehen nicht (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). Gemäss BGE 134 IV 97 kommt bei Strafen unter sechs Monaten in der Regel nur eine Geldstrafe in Frage. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann ohnehin nur eine bedingte Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen aus- gefällt werden.
- 20 -
E. 1.2 Die Verteidigung beanstandet die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe. Im Falle eines Schuldspruchs sei eine bedingte Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen auszufällen. Es sei der Beschuldigten nie darum gegangen, sich selber zu bereichern und sich irgendwelchen Luxus leisten zu wollen. Sie habe einfach eine gute Mutter sein wollen und sich dafür eingesetzt, dass ihre Kinder in den Genuss einer soliden Ausbildung hätten kommen können (Urk. 140 S. 8).
2. Objektive und subjektive Tatschwere
E. 1.3 Die Beschuldigte bestritt hauptsächlich eine Bereicherungsabsicht. Sie habe von der Sozialhilfe gelebt und das Erwerbseinkommen aus ihrer Arbeit sei an die Kinder in Argentinien gegangen (Urk. 13 S. 2; Prot. I S. 13).
2. Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist dies vorliegend angezeigt. Die Begründung der Vorinstanz ist klar und überzeugend (Urk. 68 S. 9 - 28). Die Vorbringen auf Seiten der Beschuldigten an der Beru-
- 12 - fungsverhandlung sind im Wesentlichen Wiederholungen von bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwendungen, auf welche bereits der Einzelrichter eingegangen ist. Nachfolgende Erwägungen sind deshalb mehrheitlich blosse Präzisierungen und über das Notwendige hinausgehende Ergänzungen.
3. Objektiver Tatbestand
E. 2 Erstinstanzliches Verfahren vor Bezirksgericht
E. 2.1 In objektiver Hinsicht fällt der lange Zeitraum von mehreren Jahren in Betracht, in welchem die Beschuldigte zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen hat bzw. die mehrfachen Falschdeklarationen. Sie handelte also nicht bloss aus einer momentanen Unüberlegtheit heraus, sondern mit festem Entschluss, und sie hätte genügend Zeit gehabt, ihr Verhalten zu überdenken und davon Abstand zu nehmen.
E. 2.2 Der dadurch zu Unrecht erlangte Betrag von rund Fr. 37'526.– ist beträcht- lich.
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht war das Verhalten der Beschuldigten verwerflich. Der Staat muss die Sozialhilfe aus Steuergeldern und anderen Einkünften bestrei- ten. Mit anderen Worten haben Mitbürgerinnen und Mitbürger den Lebensunter- halt der Beschuldigten jahrelang (mit)finanziert. Wer einerseits mit Selbstver- ständlichkeit die Hilfe Dritter beansprucht, andererseits diese helfende Hand betrügt, handelt nicht nur gegen das Gesetz, sondern missachtet auch ganz grundsätzliche soziale und moralische Grundwerte der Gesellschaft. Dass die Beschuldigte das Geld für die höhere Ausbildung ihrer Kinder in Argentinien verwendet hat, erscheint zwar weniger schlimm als wenn sie damit eigene, rein luxuriöse Bedürfnisse befriedigt hätte, vermag sie aber nicht wesentlich zu entlasten. Es bestand keinerlei existenzielle Not.
E. 2.4 Wesentlich für die Strafzumessung ist vorliegend der Umstand, dass die Spanne möglicher Tathandlungen des Betrugs relativ gross ist und weitaus gravierendere Fälle denkbar sind, sei es in Bezug auf die Deliktssumme als auch
- 21 - in Bezug auf das Vorgehen. So offenbart beispielsweise das Errichten eines ganzen Lügengebäudes in der Regel eine höhere kriminelle Energie als blosse Falschdeklarationen auf einem Formular. Das heutige Sozialhilfesystem macht es Antragsstellern jedenfalls relativ leicht, unrechtmässig zu Geld zu gelangen. Insofern kann das Tatverschulden der Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht bewertet werden (Urk. 68 S. 31).
3. Täterkomponenten
E. 3 Berufungsanmeldung und -erklärung
E. 3.1 Bei den täterbezogenen Verschuldenskomponenten fallen die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Ungunsten ins Gewicht. Die Vorinstanz hat die nötigen Ausführungen bereits gemacht (Urk. 68 S. 32). Die Beschuldigte hat gemäss schweizerischem Strafregister- auszug und ihren eigenen Angaben noch nie eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt (Urk. 19/3). Strafmindernd wirkt sich aus, dass sie zumindest den äusseren Sachverhalt anerkannt hat, wobei allerdings angesichts der Beweislage auch wenig Raum für ein Bestreiten blieb. Eine echte Einsicht oder eine Reue der Beschuldigten lässt sich jedoch nicht erkennen.
E. 3.2 Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten eine ganz leichte Straf- minderung.
4. Strafhöhe Im Resultat ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 150 Tages- sätzen Geldstrafe gut abgewogen und zu bestätigen.
5. Höhe des Tagessatzes
E. 3.2.1 Die Beschuldigte bestreitet nicht, ihr Einkommen verschwiegen zu haben in der Zeit, als sie Sozialunterstützung bezogen hat (Urk. 42 S. 1 Ziffer 5). Sie anerkannte in ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, die Merkblätter des Sozialamts erhalten und die Einkommens- und Vermögens- deklarationen unterschrieben zu haben (Urk. 13 S. 2). Auch der amtliche Verteidiger attestierte, dass unbestritten erscheine, dass die Beschuldigte die Einkommens- und Vermögensdeklarationen fehlerhaft ausgefüllt habe (Urk. 45 S. 5; Urk. 140 S. 5). Sie gab auf Vorhalt der Falschdeklarationen auch an: (Urk. 13 S. 2). "Ich konnte denen schon nicht sagen, dass ich arbeite. Ich habe aber meine Pflicht gegenüber meinen Kindern wahrgenommen."
E. 3.2.2 Das Verhalten muss gemäss Gesetzeswortlaut arglistig sein. Darunter fallen insbesondere betrügerische Machenschaften zum Beispiel in Form eines ganzen Lügengebäudes. Arglist wird gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (Trechsel / Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, N 9 und 10 zu Art. 146). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem
- 13 - Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, 6B_689/2010 Erw. 4.3.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgericht auch im Bereich der Sozialhilfe. Hat die Sozialbehörde bei der Angabe der Antragstellerin, sie habe keine Einkünfte erzielt, keine weiteren Hinweise, dass diese Angabe nicht stimmen kann, ist sie nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet (Urteil 6B_689/2010 Erw. 4.3.3; Urteil 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2; Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). Einem Sozialamt ist es insbesondere nicht möglich bzw. nicht zuzumuten, sämtliche Arbeitgeber im In- oder sogar im Ausland anzufragen, ob die Sozialhilfe beantragende Person keinen Verdienst erhalten habe. Und selbst dann blieben Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit immer noch verborgen. Immerhin stellt sich die Frage, ob nicht zumindest eine Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt des Wohnortkantons ratsam wäre, ob für die Antragstellerin in der betreffenden Periode Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden sind; eine solche allgemeine Pflicht hat das Bundesgericht in ih- ren publizierten Entscheiden jedoch noch nie statuiert. Im Gegenteil, im besagten Entscheid Urteil 6B_689/2010 hielt das Bundesgericht fest, bei der Angabe der Antragstellerin, wonach sie infolge 100%-iger Arbeitsunfähigkeit kein Erwerbs- einkommen erzielt habe, sei der Verzicht auf den Beizug weiterer Belege nicht leichtfertig. Es bejahte deshalb in jenem Entscheid die Arglist, weil die Antrag- stellerin in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen, die das Sozialamt lau- fend bewältigen müsse, habe davon ausgehen können, dass das Sozialamt nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (Erw. 4.3.5; im Resultat gleich z.B. auch im Urteil vom 10. Januar 2013, 6B_542/2012 oder BGE 131 IV 84). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilfebetrug ist auch das Obergericht in zahlreichen Entscheiden in den vergangenen Jahren gefolgt
- 14 - (anstelle vieler: Urteil vom 27. Januar 2012, SB110551, Urteil vom 30. April 2014, SB140020). Angesichts der dargelegten Rechtsprechung erweist sich der von der Verteidi- gung gezogene Vergleich zur juristischen Beurteilung der Steuerdelikte (Urk. 140 S. 3) als nicht stichhaltig.
E. 3.2.3 Vorliegend musste das Sozialamt aufgrund des von Anfang an sehr gespannten Verhältnisses zwischen der Beschuldigten und der Geschädigten nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigte bei den Einkommensdeklarationen gelogen hat. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass das Sozialamt der Beschuldigten gewisse psychische Probleme unterstellte und zeitweise eine Beistandschaft bestand. Aus den Akten und insbesondere aus den Aussagen der Beschuldigten geht deutlich hervor, dass die Beschuldigte nicht aus Unverständ- nis oder Unvermögen ihr Einkommen nicht angegeben hat, sondern einfach deshalb, weil sie den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren wollte. Aus medizinischer Sicht besteht auch kein allgemein bekannter psycholo- gischer Zusammenhang zwischen allfälligen Depressionen und einer sozialen Phobie einerseits und falschen Einkommensdeklarationen bei Sozialämtern andererseits (Urk. 73 S. 3; Urk. 140 S. 4 und 6). Das Sozialamt durfte deshalb auf die Angaben der Beschuldigten vertrauen und es war nicht leichtfertig davon aus- zugehen, dass sie bei der Einkommensdeklaration nicht gelogen hat. Im Übrigen liesse sich umgekehrt auch argumentieren, das Sozialamt habe aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit der Beschuldigten davon ausgehen können, dass diese ohnehin keine Stelle finden würde. Auch das Argument, die Beschuldigte habe dem Sozialamt mitgeteilt, gegenüber einer Vermieterin wegen ihrer Einkommensverhältnisse gelogen zu haben, um eine Wohnung zu erhalten, überzeugt nicht (Urk. 73 S. 2; Urk. 140 S. 4). Im Gegenteil, damit bestärkte sie sogar den Irrtum des Sozialamtes, weil sie damit sinngemäss ausdrückte, sie habe wahrheitswidrig ein Erwerbseinkommen ange- ben müssen. In Bezug auf das Vorbringen, das Sozialamt habe am 30. Juli 2001 davon Kenntnis erhalten, dass die Beschuldigte an zwei Orten geschnuppert habe und eventuell in einem der Pflegeheime zu 40 oder 50% zu arbeiten beginnen
- 15 - könne (Urk. 140 S. 4), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 14 f.). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass sich aus den Gesprächsnotizen des Sozialamtes nicht ableiten lässt, dass diese von der Erwerbstätigkeit der Beschuldigten gewusst hat (Urk. 68 S. 15). Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte an zwei Orten schnuppern konnte, mussten die Behörden mangels anderer Hinweise ebenfalls nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schliessen. Im Übrigen bezieht sich dieser Einwand der Verteidigung ohnehin auf die von der Verjährung betroffene Zeitspanne.
E. 3.2.4 Das Verhalten der Beschuldigten war deshalb arglistig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung.
4. Vermögensdisposition Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Umfang der geleisteten Unterstützungsbeiträge durch den internen Kontoauszug der Sozialen Dienste der Stadt Zürich hinreichend belegt ist, zumal die Beschuldigte nicht konkrete Fehler in diesem Dokument geltend macht (Urk. 68 S. 15). Auch im Berufungsverfahren wurden die gemäss dem internen Kontoauszug ausbezahlten Beträge von der Verteidigung nicht konkret bestritten (vgl. Urk. 140 S. 8).
E. 3.3 Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 16. Juli 2014 zugestellt (Urk. 67/2). Am 5. August 2014 ging die Berufungserklärung des amtli- chen Verteidigers ein (Urk. 73). Die Eingabe wurde am 4. August 2014 der Post übergeben, weshalb die 20-tägige Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO eingehalten wurde (Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 91 Abs. 2 StPO).
E. 3.4 Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 teilte die Beschuldigte dem Berufungsgericht mit, dass sie keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben habe. Ihr Verteidiger habe auf eigene Initiative und ohne ihre Einwilligung Berufung erhoben (Urk. 130). Die Beschuldigte wurde deshalb mit Schreiben vom 20. Januar 2015 ersucht, dem Gericht bis spätestens am 28. Januar 2015 mitzuteilen, ob sie das vorinstanzliche Urteil akzeptiere oder nicht (Urk. 132 S. 2). Die Beschuldigte liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der amtliche Verteidiger an, die Beschuldigte habe nach Ergehen des vorinstanzlichen Urteils erklärt, dass sie Berufung dagegen erheben wolle. An der Berufung werde festgehalten (Prot. II S. 11).
E. 4 Berufungsverfahren
E. 4.1 Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 18. Juli 2014 ein. Mit Präsi- dialverfügung vom 5. August 2014 wurden der Geschädigten und Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 76).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 85). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Empfangsschein Urk. 77).
- 7 -
E. 4.3 Im Laufe des Berufungsverfahren machte die Beschuldigte zahlreiche Eingaben an die Verfahrensleitung. Sie beschwerte sich unter anderem über ihren amtlichen Verteidiger (Urk. 69 - 71). Mit Verfügungen vom 1. September 2014 und vom 15. Dezember 2014 wurden die Gesuche um Wechsel des amtlichen Vertei- digers abgewiesen (Urk. 86 und 126). Auf ein weiteres von der Beschuldigten gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 138 S. 3) wird mit heutiger Verfügung nicht eingetreten.
E. 4.4 Am 23. Dezember 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
E. 4.5 Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 (Datum Poststempel; Urk. 139) stellte die Beschuldigte ein Ablehnungsbegehren gegen den … [Funktion], Ober- richter lic. iur. B._____ (Urk. 138; vgl. auch Urk. 144). Dieses erweist sich als ge- genstandslos, nachdem Oberrichter lic. iur. B._____ am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt.
E. 4.6 Am 5. Februar 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 9 ff.), zu welcher die ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte (vgl. Urk. 129) nicht erschienen ist (Prot. II S. 9). Nachdem die Beschuldigte zwar Berufungsklägerin ist, ihre Interessen an der Berufungsverhandlung jedoch von ihrem Verteidiger wahrgenommen wurden, bewirkte ihr Ausbleiben keinen Rückzug der Berufung. Vielmehr war eine normale mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 407 N 3).
E. 4.7 Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2015 wurde der Beschuldigten eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um zu den Gründen ihres Ausbleibens an der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen (Urk. 142). Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte der Beschuldigten zufolge unterbliebener Abholung nicht zugestellt werden. Nach dem gescheiterten Zustellungsversuch wurde die Verfügung nochmals gegen Empfangsschein versandt und von der Beschuldigten am 23. Februar 2015 entgegen genommen (Urk. 143). Die Stellungnahme der Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Urk. 144). Die Beschuldigte hielt darin fest, dass sie bereits mehrfach dargelegt habe,
- 8 - weshalb sie der Vorladung auf den 5. Februar 2015 nicht Folge leisten könne. Sie verwies dabei insbesondere auf ihr Schreiben vom 19. Januar 2015. Die Beschuldigte stellte weiter ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung. Das von der Beschuldigten gestellte Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2015 erweist sich als verspätet. Es hätte begriffsnotwendig vor Durchführung der Berufungsverhand- lung gestellt werden müssen. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Dass die Beschuldigte Kenntnis von der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2015 hatte, ist unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten hat sie in ihren diversen Eingaben an das Gericht sodann nicht begründet, weshalb sie dieser Vorladung nicht Folge leisten könne. Auch ihrem Schreiben vom 19. Januar 2015 (Urk. 130) lässt sich keine nähere Begründung für ihr Ausbleiben an der Berufungsverhandlung entnehmen. In ihren Eingaben wirft die Beschuldigte ihrem amtlichen Verteidiger diverse Pflichtverletzungen vor und weist darauf hin, dass sie nicht bereit sei, weiter mit ihm zusammenzuarbei- ten (vgl. insb. Urk. 130; Urk. 138). Es ist deshalb anzunehmen, dass die Beschul- digte nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, weil die amtliche Verteidi- gung – entgegen ihrem mehrfachen Antrag – nicht einer anderen Person übertra- gen wurde. Dieser Umstand vermag ein Nichterscheinen vor Gericht jedoch nicht zu entschuldigen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die beschuldigte Person durch blosse Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Verteidigung keinen Verteidigungswechsel erzwingen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten gilt die Abwesenheit der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung als unentschuldigt.
E. 4.8 Das heutige Urteil wird schriftlich in vollständiger Ausfertigung eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Urk. 146).
- 9 - II. Beanstandungen und Teilrechtskraft
1. Beanstandungen
E. 5 Vermögensschaden
E. 5.1 Im Entscheid 134 IV 60 hat das Bundesgericht die Grundsätze der Bemessung der Tagessatzhöhe festgelegt. Dem Entscheid 135 IV 80 ist zudem zu entnehmen, dass die Höhe dann zu tief sei, wenn die Strafe im konkreten Fall nur noch symbolischen Charakter habe. In der Gerichtspraxis führte dieser Ent- scheid dazu, dass keine Geldstrafen unter Fr. 10.– mehr ausgesprochen werden.
- 22 -
E. 5.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen des Täters, das ihm durchschnittlich pro Tag zufliesst. Davon abzuziehen sind die Lebenshaltungskosten, unter Einbezug von obligatorischen Krankenkassenbeiträgen und Steuern, zumindest wenn nicht die begründete Annahme besteht, dass letztere ohnehin nicht bezahlt werden.
E. 5.3 Gemäss eigenen Angaben vor Vorinstanz erhält die Beschuldigte eine monatliche AHV-Zahlung von Fr. 1669.– und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'372.–, nach Abzug von Fr. 350.– für offene Schulden (Prot. I S. 10). Gemäss neueren Angaben erziele sie Renteneinkünfte von monatlich Fr. 3'401.– (Daten- erfassungsblatt Urk. 80/1 und 80/2); dies bei Ausgaben für die Krankenkasse von Fr. 449.– und geschätzten Fr. 200.– für Steuern.
E. 5.4 Einer Erhöhung des Tagessatzes steht im vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot entgegen. Nachdem bereits die Vorinstanz einen tiefen Tagessatz festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Tagessatzhöhe herabzusetzen. Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. VI. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 140 S. 1 und 9) besteht keine Veranlassung, die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigte ist für diese Kosten
- 23 - erst rückerstattungspflichtig, wenn sie finanziell dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist vorzubehalten. Wie bereits dargelegt, wäre es nicht gerechtfertigt, die Beschuldigte bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung dieser Kosten definitiv zu entbinden. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist unter Hinweis darauf, dass der Zeitaufwand für die Berufungsver- handlung in Abweichung zur Schätzung der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 141) lediglich eine halbe Stunde betrug (Urk. 128; Prot. II S. 9 und 14), auf Fr. 4'147.85 festzusetzen.
3. Die Beschuldigte beantragte in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2014, es seien ihr die Kosten in der Höhe von Fr. 1'528.– für den von ihr im Berufungsver- fahren beigezogenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zurückzu- erstatten, da sie im vorliegenden Verfahren auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen sei (Urk. 120 S. 1 f.). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Im Übrigen war die Beschuldigte im Berufungsverfahren amtlich verteidigt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sie objektiv begründeten Anlass hatte, einen zusätzlichen Rechtsvertreter beizuziehen. Der Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'528.– für die Aufwendungen von Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ ist deshalb abzuweisen.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch der Beschuldigten um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung wird nicht eingetreten.
2. Das Ablehnungsbegehren der Beschuldigten gegen Oberrichter lic. iur. B._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 9. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird verfügt:
1. Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch wahrheitswidrige Einkommens- und Vermögensdeklara- tionen vom 23. März 2000, 5. April 2001 und 23. Mai 2002 wird eingestellt.
2. (Mitteilungen)
3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 13'471.49 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 25 -
5. […]
6. […]
7. Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'150.00 Barauslagen CHF 323.60 Zwischentotal CHF 12'473.60 MwSt. CHF 997.89 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 13'471.49 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
8. (Mitteilungen)
E. 6 Vorsatz
E. 6.1 Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Erforderlich ist also, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt, und ihn dadurch veranlasst, eine Vermögensdisposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt.
- 17 -
E. 6.2 Die Beschuldigte hat wissentlich und willentlich ihre Einkünfte gegenüber dem Sozialamt verschwiegen um zu Unterstützungsleistungen zu gelangen, welche bei Angabe der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht bzw. nicht in erfolgtem Umfang ausgerichtet worden wären. Sie hat nie geltend gemacht, dass sie die Einkünfte versehentlich nicht angegeben hat oder davon ausgegangen sei, die Einkünfte seien für die Leistungen ohne Bedeutung. Der Vorsatz widerspiegelt sich insbesondere in ihren Äusserungen, welche nachfolgend im Zusammenhang mit der Bereicherungsabsicht zitiert werden.
E. 7 Absicht unrechtmässiger Bereicherung
E. 7.1 Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende – wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. Zürich 2013, S. 102 Ziff. 3.6.). Unrechtsmässig ist diese, wenn sie im Widerspruch zu Rechtsnormen steht (Donatsch, a.a.O., S. 103).
E. 7.2 Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich richtet sich die wirtschaftli- che Unterstützung nach den individuellen Verhältnissen und insbesondere den Einkünften der bedürftigen Person (§ 2 SHG, insbesondere § 2 Abs. 2 SHG und § 16 SHV). Die bedürftige Person hat wahrheitsgemässe Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse zu machen (§ 18 SHG). Durch die Nichtdeklaration der Einkünfte hat die Beschuldigte deshalb zum Teil Leistungen entgegen dieser gesetzlicher Normen erhalten.
E. 7.3 Auch die Beschuldigte machte nie geltend, dass sie einen rechtlichen Anspruch auf die gesamten bezogenen Sozialunterstützungsbeiträge gehabt habe. Sie hat durch verschiedene Bemerkungen in den Befragungen zu erkennen gegeben, dass sie vom fehlenden Rechtsanspruch sehr wohl wusste: "Ich konnte denen schon nicht sagen, dass ich arbeite" (Urk. 13/4 S. 2), "Nein, ich habe ja gar nichts bekannt gegeben. Das habe ich sowieso zum Schutz der Kinder gemacht" (Urk. 13/4 S. 3), "wenn ich das angegeben hätte, hätte ich meine Kinder nicht unterstützen können" (Urk. 13/4 S. 4). Wenn sie wiederholt ausführte, sie habe es nicht aus Bereicherungsabsicht gemacht, sondern nur um ihre Kinder zu
- 18 - unterstützen, bestreitet sie rechtlich gesehen nicht die Bereicherungsabsicht, sondern macht vielmehr einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund geltend (Prot. I S. 13; vgl. nachfolgende Erwägungen Ziffer 8).
E. 7.4 Gemäss Wortlaut der Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StGB (sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern) ist nicht nur die persönliche Bereicherung strafbar, sondern auch jene von Dritten. Der Täter, der den durch die strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteil nicht selbst verbraucht, sondern jemand anderem zukommen lässt, beispielsweise seinen Kindern, ist also ebenso strafbar.
E. 8 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
E. 8.1 Die Beschuldigte erklärte wiederholt, sie habe die Einkünfte verschwiegen, um ihre Kinder, Jahrgang 1972 und 1976, zu unterstützen, um ihnen das Privat- gymnasium und die Universität in Argentinien bezahlen zu können (Prot. I S. 13 und 16). Diese Begründung stellt jedoch keinen rechtfertigenden bzw. entschuld- baren Notstand (Art. 17 StGB und Art. 18 StGB) dar. Die Kinder wären beispiels- weise nicht verhungert, wenn die Beschuldigte dem Sozialamt ihr tatsächliches Einkommen deklariert hätte. Beide Kinder waren im Jahre 2006 zudem nach schweizerischem Recht bereits volljährig. Die Vorinstanz hat sich dazu bereits erschöpfend geäussert, weshalb auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 26 f. Ziff. 5.1. und 5.2.).
E. 8.2 Von 2009 an bestand eine Beistandschaft für die Beschuldigte, welche per
7. Februar 2012 aufgehoben wurde (Urk. 46/2, Urk. 13/4 S. 6). Eine Beistand- schaft bedeutet allerdings nicht, dass jemand nicht zurechnungsfähig und nicht in der Lage wäre, Recht oder Unrecht in seinem eigenen Verhalten zu erkennen. Die Beschuldigte führte aus, die Beistandschaft sei wegen unbezahlter Kranken- kassenbeiträge errichtet worden und sie habe dagegen protestiert (Urk. 39/2; Prot. I S. 15). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zwar offensichtlich, dass sich die Beschuldigte manchmal argumentativer Logik verschliesst und einen persönli- chen Kampf gegen das Sozialamt führt, weil sie sich ungerecht behandelt fühlt (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 39/2). Dies belegt aber noch keine Einschränkung der
- 19 - Zurechnungs- und Schuldfähigkeit, zumal keine intellektuellen Schwächen erkennbar sind.
E. 8.3 Dass gewisse Eingaben der Beschuldigten querulatorisch erscheinen und teilweise offensichtlich haltlose Vorwürfe enthielten, rechtfertigt keinesfalls eine psychiatrische Begutachtung, wie von der Verteidigung in den Raum gestellt (Urk. 82). Die Antworten der Beschuldigten auf Fragen im Verlaufe des Verfahrens waren vernünftig und verständlich, ohne erkennbare intellektuelle Schwächen (Urk. 13/4; Prot. I S. 8 - 16). Sie erweckten nicht im geringsten den Eindruck, dass der Beschuldigten die Unzulässigkeit der Falschdeklaration nicht bewusst gewesen wäre. Dass sie gegenüber staatlichen Behörden und sogar ihrer Verteidigung manchmal ein regelrechtes Feindbild aufbaut, heisst noch nicht, dass sie nicht vollumfänglich schuldfähig ist.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. C. Laufer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 3 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 13'471.49 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt – jedoch definitiv abgeschrieben – und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln der diesbezüglichen Kosten.
- Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'150.00 Barauslagen CHF 323.60 Zwischentotal CHF 12'473.60 MwSt. CHF 997.89 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 13'471.49 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 140 S. 1)
- Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschuldigte sei betreffend des Tatbestandes des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien diese Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen, weil sie durch ein zumindest leichtfertiges Verhalten die Einleitung der Untersuchung verursacht hat.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auch im Falle eines Schuldspruchs vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Die Beschuldigte anerkennt keinerlei Forderungen der Privatkläger- schaft. Allfällige Geldforderungen der Geschädigten seien infolge feh- lender Liquidität auf den Weg der zivilen Gerichtsbarkeit zu verweisen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Untersuchung Mit Schreiben vom 26. März 2013 erstattete die Abteilung Soziale Dienste der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialamt) Anzeige gegen die Beschuldigte wegen betrügerischer Erlangung von Sozialhilfeleistungen (Urk. 1). Nach Durchführung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 25. November 2013 (Datum Eingang beim Gericht) Anklage wegen mehr- fachen Betrugs (Urk. 21).
- Erstinstanzliches Verfahren vor Bezirksgericht 2.1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung am 28. Januar 2014 vorgeladen (Urk. 23). Die Verhandlung wurde auf Antrag der Verteidigung unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses, wel- ches der Beschuldigten wegen eines Unfalls und einer damit im Zusammenhang stehenden psychischen Problematik bis Ende Februar 2014 Verhandlungs- unfähigkeit bescheinigte, auf den 9. April 2014 verschoben (Urk. 26, 27 und 35; Prot. I S. 7 ff.). 2.2. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich befand die Beschuldigte am
- April 2014 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte diese mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Urk. 49; Prot. I S. 7). Das Urteil wurde mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19). - 6 -
- Berufungsanmeldung und -erklärung 3.1. Der amtliche Verteidiger meldete am 17. April 2014 (Datum Poststempel
- April 2014), somit innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO, Berufung an (Urk. 52). 3.2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 wies der Einzelrichter des Bezirks- gerichts Zürich ein Gesuch der Beschuldigten um Wechsel ihres amtlichen Verteidigers ab (Urk. 64). 3.3. Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 16. Juli 2014 zugestellt (Urk. 67/2). Am 5. August 2014 ging die Berufungserklärung des amtli- chen Verteidigers ein (Urk. 73). Die Eingabe wurde am 4. August 2014 der Post übergeben, weshalb die 20-tägige Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO eingehalten wurde (Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 91 Abs. 2 StPO). 3.4. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 teilte die Beschuldigte dem Berufungsgericht mit, dass sie keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben habe. Ihr Verteidiger habe auf eigene Initiative und ohne ihre Einwilligung Berufung erhoben (Urk. 130). Die Beschuldigte wurde deshalb mit Schreiben vom 20. Januar 2015 ersucht, dem Gericht bis spätestens am 28. Januar 2015 mitzuteilen, ob sie das vorinstanzliche Urteil akzeptiere oder nicht (Urk. 132 S. 2). Die Beschuldigte liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der amtliche Verteidiger an, die Beschuldigte habe nach Ergehen des vorinstanzlichen Urteils erklärt, dass sie Berufung dagegen erheben wolle. An der Berufung werde festgehalten (Prot. II S. 11).
- Berufungsverfahren 4.1. Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 18. Juli 2014 ein. Mit Präsi- dialverfügung vom 5. August 2014 wurden der Geschädigten und Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 76). 4.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 85). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Empfangsschein Urk. 77). - 7 - 4.3. Im Laufe des Berufungsverfahren machte die Beschuldigte zahlreiche Eingaben an die Verfahrensleitung. Sie beschwerte sich unter anderem über ihren amtlichen Verteidiger (Urk. 69 - 71). Mit Verfügungen vom 1. September 2014 und vom 15. Dezember 2014 wurden die Gesuche um Wechsel des amtlichen Vertei- digers abgewiesen (Urk. 86 und 126). Auf ein weiteres von der Beschuldigten gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 138 S. 3) wird mit heutiger Verfügung nicht eingetreten. 4.4. Am 23. Dezember 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
- Februar 2015 vorgeladen (Urk. 128). 4.5. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 (Datum Poststempel; Urk. 139) stellte die Beschuldigte ein Ablehnungsbegehren gegen den … [Funktion], Ober- richter lic. iur. B._____ (Urk. 138; vgl. auch Urk. 144). Dieses erweist sich als ge- genstandslos, nachdem Oberrichter lic. iur. B._____ am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt. 4.6. Am 5. Februar 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 9 ff.), zu welcher die ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte (vgl. Urk. 129) nicht erschienen ist (Prot. II S. 9). Nachdem die Beschuldigte zwar Berufungsklägerin ist, ihre Interessen an der Berufungsverhandlung jedoch von ihrem Verteidiger wahrgenommen wurden, bewirkte ihr Ausbleiben keinen Rückzug der Berufung. Vielmehr war eine normale mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 407 N 3). 4.7. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2015 wurde der Beschuldigten eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um zu den Gründen ihres Ausbleibens an der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen (Urk. 142). Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte der Beschuldigten zufolge unterbliebener Abholung nicht zugestellt werden. Nach dem gescheiterten Zustellungsversuch wurde die Verfügung nochmals gegen Empfangsschein versandt und von der Beschuldigten am 23. Februar 2015 entgegen genommen (Urk. 143). Die Stellungnahme der Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Urk. 144). Die Beschuldigte hielt darin fest, dass sie bereits mehrfach dargelegt habe, - 8 - weshalb sie der Vorladung auf den 5. Februar 2015 nicht Folge leisten könne. Sie verwies dabei insbesondere auf ihr Schreiben vom 19. Januar 2015. Die Beschuldigte stellte weiter ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung. Das von der Beschuldigten gestellte Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2015 erweist sich als verspätet. Es hätte begriffsnotwendig vor Durchführung der Berufungsverhand- lung gestellt werden müssen. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Dass die Beschuldigte Kenntnis von der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2015 hatte, ist unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten hat sie in ihren diversen Eingaben an das Gericht sodann nicht begründet, weshalb sie dieser Vorladung nicht Folge leisten könne. Auch ihrem Schreiben vom 19. Januar 2015 (Urk. 130) lässt sich keine nähere Begründung für ihr Ausbleiben an der Berufungsverhandlung entnehmen. In ihren Eingaben wirft die Beschuldigte ihrem amtlichen Verteidiger diverse Pflichtverletzungen vor und weist darauf hin, dass sie nicht bereit sei, weiter mit ihm zusammenzuarbei- ten (vgl. insb. Urk. 130; Urk. 138). Es ist deshalb anzunehmen, dass die Beschul- digte nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, weil die amtliche Verteidi- gung – entgegen ihrem mehrfachen Antrag – nicht einer anderen Person übertra- gen wurde. Dieser Umstand vermag ein Nichterscheinen vor Gericht jedoch nicht zu entschuldigen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die beschuldigte Person durch blosse Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Verteidigung keinen Verteidigungswechsel erzwingen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten gilt die Abwesenheit der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung als unentschuldigt. 4.8. Das heutige Urteil wird schriftlich in vollständiger Ausfertigung eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Urk. 146). - 9 - II. Beanstandungen und Teilrechtskraft
- Beanstandungen 1.1. Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung gegen die Ziffern 1 - 5 des vorinstanzlichen Urteils, d.h. gegen den Schuldspruch, die Sanktion und die Festsetzung und Auflage der Untersuchungs- und Gerichtskosten (Urk. 73). Nicht angefochten wurde die definitive Einstellung des Verfahrens bezüglich der Vermögensdeklarationen bis und mit 23. Mai 2002 und die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 6 und 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der amtliche Verteidiger, die Kostenfestsetzung gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils werde ebenfalls nicht angefochten (Prot. II S. 12). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85).
- Teilrechtskraft Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punk- te in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402). Somit ist vorzumerken, dass das Urteil der Vorinstanz vom 9. April 2014 hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie der Festsetzung der Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 4 und 7) rechtskräftig geworden ist (Art. 402 StPO). Wie erwähnt, ficht die Beschuldigte Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils nicht an. Diese Ziffer bildet jedoch Bestandteil der vorinstanzlichen Kostenregelung, welche untrennbar mit dem Schuldpunkt verbunden ist (vgl. Schmid, a.a.O., N 18 zu Art. 399). Ziffer 6 ist deshalb als angefochten zu betrachten. - 10 - III. Prozessuales Der Verteidiger brachte vor, ein Schuldspruch müsse aus formellen Gründen aus- bleiben, weil die Staatsanwaltschaft nebst "ein paar Dokumenten" nur ein einziges vollwertiges Beweismittel, die staatsanwaltliche Einvernahme der Beschuldigten, erhoben habe (Urk. 73 S. 4; Urk. 140 S. 7 f.). Damit sei gegen Art. 139 Abs. 1 StPO verstossen worden, welche Bestimmung die Staatsanwaltschaft verpflichte, die notwendigen Beweise abzunehmen. Dieser Einwand ist unbegründet, denn Art. 139 StPO betrifft die materielle Untersuchungsführung und statuiert keine formelle Minimalanzahl von Beweisen. Reichen die Beweise nicht aus, hat ein materieller Freispruch zu erfolgen oder allenfalls eine Rückweisung zur Ergän- zung der Untersuchung. Abgesehen davon lassen sich theoretisch stets weitere Beweise erheben, unabhängig davon, wieviele bereits erhoben wurden; die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts kennt Grenzen und unterliegt einem gewissen Ermessen der Untersuchungsbehörde (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. Donatsch, Hansjakob, Lieber, 2. Aufl. Zürich 2014, N 12 zu Art. 139). Wenn es unwahrscheinlich erscheint, dass weitere Beweise etwas am bisher erstellten Sachverhalt ändern würden, brauchen auch keine weiteren Beweise mehr erhoben zu werden. Auch die Verteidigung verzichtet anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auf Beweisanträge (Prot. I S. 8; Prot. II S. 13). Die Verteidigung machte weiter geltend, dass das Anklageprinzip verletzt sei. Zwar sei unbestritten, dass die Beschuldigte die Einkommens- und Vermögens- deklarationen fehlerhaft ausgefüllt habe. Es sei jedoch in keiner Art und Weise nachvollziehbar, ob und vor allem in welchem Umfang die Sozialen Dienste dadurch geschädigt worden seien. Der Schadensbeweis sei weder durch relevan- te Dokumente noch durch Zeugenbefragungen erbracht worden (Urk. 140 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. In der Anklageschrift vom 5. November 2013 wird ausgeführt, dass die Sozialen Dienste durch das Verhalten der Beschuldigten im Umfang von Fr. 158'531.– geschädigt worden seien (Urk. 21 S. 4). Die Folgen der Tatausführung werden in der Anklage somit bezeichnet (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Frage, ob der von der Anklage umschriebene Sachverhalt, - 11 - einschliesslich Schaden der Sozialen Dienste, erstellt werden kann, stellt keine Frage des Anklageprinzips dar, sondern ist vom Gericht aufgrund der Aktenlage zu prüfen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Nach Darstellung der Verteidigung sei die Zusammenarbeit zwischen der Beschuldigten und den Fürsorgebehörde von grossen Schwierigkeiten geprägt und das Sozialamt der Meinung gewesen, die Beschuldigte leide unter Depressionen und einer sozialen Phobie (Urk. 73 S. 3; Urk. 140 S. 4 und 6). Die Behörden hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschuldigte die Einkommensdeklarationen pflichtgemäss ausfülle. Von besonderen Machen- schaften im Sinne einer arglistigen Täuschung könne aufgrund dieser Opfer- mitverantwortung nicht ausgegangen werden (Urk. 73 S. 3; Urk. 140 S. 6). 1.2. Zudem habe es der Beschuldigten am Vorsatz einer arglistigen Täuschung und der Bereicherungsabsicht gefehlt (Urk. 73 S. 3; Urk. 140 S. 7). Gestützt auf die aktenkundigen Dokumente und der Einvernahme der Beschuldigten vom
- Juli 2013 könne die Unschuldsvermutung nicht umgestossen werden (Urk. 73 S. 4; Urk. 140 S. 8). 1.3. Die Beschuldigte bestritt hauptsächlich eine Bereicherungsabsicht. Sie habe von der Sozialhilfe gelebt und das Erwerbseinkommen aus ihrer Arbeit sei an die Kinder in Argentinien gegangen (Urk. 13 S. 2; Prot. I S. 13).
- Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist dies vorliegend angezeigt. Die Begründung der Vorinstanz ist klar und überzeugend (Urk. 68 S. 9 - 28). Die Vorbringen auf Seiten der Beschuldigten an der Beru- - 12 - fungsverhandlung sind im Wesentlichen Wiederholungen von bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwendungen, auf welche bereits der Einzelrichter eingegangen ist. Nachfolgende Erwägungen sind deshalb mehrheitlich blosse Präzisierungen und über das Notwendige hinausgehende Ergänzungen.
- Objektiver Tatbestand 3.1. Irrtum Es kann nicht bezweifelt werden, dass das Sozialamt (Geschädigte) die Unter- stützungsbeiträge nicht im selben Umfange ausbezahlt hätte, wenn sie Kenntnis von den Einkünften der Beschuldigten gehabt hätte. Eine solche Auszahlung wäre vorschriftswidrig gewesen (vgl. dazu unten Ziff. 5.3. zum Vermögensschaden). Der Irrtum wird auch von der Verteidigung nicht bestritten. 3.2. Den Irrtum bewirkendes Verhalten 3.2.1. Die Beschuldigte bestreitet nicht, ihr Einkommen verschwiegen zu haben in der Zeit, als sie Sozialunterstützung bezogen hat (Urk. 42 S. 1 Ziffer 5). Sie anerkannte in ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, die Merkblätter des Sozialamts erhalten und die Einkommens- und Vermögens- deklarationen unterschrieben zu haben (Urk. 13 S. 2). Auch der amtliche Verteidiger attestierte, dass unbestritten erscheine, dass die Beschuldigte die Einkommens- und Vermögensdeklarationen fehlerhaft ausgefüllt habe (Urk. 45 S. 5; Urk. 140 S. 5). Sie gab auf Vorhalt der Falschdeklarationen auch an: (Urk. 13 S. 2). "Ich konnte denen schon nicht sagen, dass ich arbeite. Ich habe aber meine Pflicht gegenüber meinen Kindern wahrgenommen." 3.2.2. Das Verhalten muss gemäss Gesetzeswortlaut arglistig sein. Darunter fallen insbesondere betrügerische Machenschaften zum Beispiel in Form eines ganzen Lügengebäudes. Arglist wird gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (Trechsel / Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, N 9 und 10 zu Art. 146). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem - 13 - Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, 6B_689/2010 Erw. 4.3.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgericht auch im Bereich der Sozialhilfe. Hat die Sozialbehörde bei der Angabe der Antragstellerin, sie habe keine Einkünfte erzielt, keine weiteren Hinweise, dass diese Angabe nicht stimmen kann, ist sie nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet (Urteil 6B_689/2010 Erw. 4.3.3; Urteil 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2; Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). Einem Sozialamt ist es insbesondere nicht möglich bzw. nicht zuzumuten, sämtliche Arbeitgeber im In- oder sogar im Ausland anzufragen, ob die Sozialhilfe beantragende Person keinen Verdienst erhalten habe. Und selbst dann blieben Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit immer noch verborgen. Immerhin stellt sich die Frage, ob nicht zumindest eine Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt des Wohnortkantons ratsam wäre, ob für die Antragstellerin in der betreffenden Periode Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden sind; eine solche allgemeine Pflicht hat das Bundesgericht in ih- ren publizierten Entscheiden jedoch noch nie statuiert. Im Gegenteil, im besagten Entscheid Urteil 6B_689/2010 hielt das Bundesgericht fest, bei der Angabe der Antragstellerin, wonach sie infolge 100%-iger Arbeitsunfähigkeit kein Erwerbs- einkommen erzielt habe, sei der Verzicht auf den Beizug weiterer Belege nicht leichtfertig. Es bejahte deshalb in jenem Entscheid die Arglist, weil die Antrag- stellerin in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen, die das Sozialamt lau- fend bewältigen müsse, habe davon ausgehen können, dass das Sozialamt nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (Erw. 4.3.5; im Resultat gleich z.B. auch im Urteil vom 10. Januar 2013, 6B_542/2012 oder BGE 131 IV 84). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilfebetrug ist auch das Obergericht in zahlreichen Entscheiden in den vergangenen Jahren gefolgt - 14 - (anstelle vieler: Urteil vom 27. Januar 2012, SB110551, Urteil vom 30. April 2014, SB140020). Angesichts der dargelegten Rechtsprechung erweist sich der von der Verteidi- gung gezogene Vergleich zur juristischen Beurteilung der Steuerdelikte (Urk. 140 S. 3) als nicht stichhaltig. 3.2.3. Vorliegend musste das Sozialamt aufgrund des von Anfang an sehr gespannten Verhältnisses zwischen der Beschuldigten und der Geschädigten nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigte bei den Einkommensdeklarationen gelogen hat. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass das Sozialamt der Beschuldigten gewisse psychische Probleme unterstellte und zeitweise eine Beistandschaft bestand. Aus den Akten und insbesondere aus den Aussagen der Beschuldigten geht deutlich hervor, dass die Beschuldigte nicht aus Unverständ- nis oder Unvermögen ihr Einkommen nicht angegeben hat, sondern einfach deshalb, weil sie den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren wollte. Aus medizinischer Sicht besteht auch kein allgemein bekannter psycholo- gischer Zusammenhang zwischen allfälligen Depressionen und einer sozialen Phobie einerseits und falschen Einkommensdeklarationen bei Sozialämtern andererseits (Urk. 73 S. 3; Urk. 140 S. 4 und 6). Das Sozialamt durfte deshalb auf die Angaben der Beschuldigten vertrauen und es war nicht leichtfertig davon aus- zugehen, dass sie bei der Einkommensdeklaration nicht gelogen hat. Im Übrigen liesse sich umgekehrt auch argumentieren, das Sozialamt habe aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit der Beschuldigten davon ausgehen können, dass diese ohnehin keine Stelle finden würde. Auch das Argument, die Beschuldigte habe dem Sozialamt mitgeteilt, gegenüber einer Vermieterin wegen ihrer Einkommensverhältnisse gelogen zu haben, um eine Wohnung zu erhalten, überzeugt nicht (Urk. 73 S. 2; Urk. 140 S. 4). Im Gegenteil, damit bestärkte sie sogar den Irrtum des Sozialamtes, weil sie damit sinngemäss ausdrückte, sie habe wahrheitswidrig ein Erwerbseinkommen ange- ben müssen. In Bezug auf das Vorbringen, das Sozialamt habe am 30. Juli 2001 davon Kenntnis erhalten, dass die Beschuldigte an zwei Orten geschnuppert habe und eventuell in einem der Pflegeheime zu 40 oder 50% zu arbeiten beginnen - 15 - könne (Urk. 140 S. 4), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 14 f.). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass sich aus den Gesprächsnotizen des Sozialamtes nicht ableiten lässt, dass diese von der Erwerbstätigkeit der Beschuldigten gewusst hat (Urk. 68 S. 15). Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte an zwei Orten schnuppern konnte, mussten die Behörden mangels anderer Hinweise ebenfalls nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schliessen. Im Übrigen bezieht sich dieser Einwand der Verteidigung ohnehin auf die von der Verjährung betroffene Zeitspanne. 3.2.4. Das Verhalten der Beschuldigten war deshalb arglistig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung.
- Vermögensdisposition Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Umfang der geleisteten Unterstützungsbeiträge durch den internen Kontoauszug der Sozialen Dienste der Stadt Zürich hinreichend belegt ist, zumal die Beschuldigte nicht konkrete Fehler in diesem Dokument geltend macht (Urk. 68 S. 15). Auch im Berufungsverfahren wurden die gemäss dem internen Kontoauszug ausbezahlten Beträge von der Verteidigung nicht konkret bestritten (vgl. Urk. 140 S. 8).
- Vermögensschaden 5.1. Die Verteidigung macht geltend, dass der vom Sozialamt erlittene Vermögensschaden nicht rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 140 S. 2 und 7 f.). 5.2. Die Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass sie den individuellen Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt über die gemeldeten Löhne "eigentlich" nicht anerkenne und von jeder Firma alle Lohnabrechnungen wolle (Urk. 13 S. 4). Die Zahlen der Sozialversicherungsanstalt sind allerdings generell in hohem Masse zuverlässig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber freiwillig zu hohe Löhne angibt und somit zu hohe Sozialversicherungsbeiträge bezahlen würde (Urk. 12/1). Der Einwand der Beschuldigten ist mehr dahingehend zu verstehen, dass sie sich nicht mehr an die ausbezahlten Löhne erinnern kann; irgendwelche konkreten - 16 - Indizien zur Annahme, dass die Zahlen nicht stimmen, konnte auch sie nicht vorbringen (Urk. 13 S. 3 f.). Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz und den Nachweis des Vermögensschadens würden überspannt, wenn man ohne begründete Zweifel zusätzlich auch noch die Auszahlungsbelege der früheren Arbeitgeber verlangen würde. Abgesehen davon liesse sich dann der weitere Einwand erheben, die Zahlen der Arbeitgeber seien falsch. Dass die Anklage- schrift für das Jahr 2006 irrtümlich von einem Fr. 624.– zu hohen Einkommen ausging, hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt (Urk. 68 S. 16 Ziff. 5.3.). 5.3. Wie hoch die Auszahlungen des Sozialamts gewesen wären, wenn die Beschuldigte ihre Einkommen wahrheitsgemäss deklariert hätte, kann letztlich nur hypothetisch gesagt werden. Aus diesem Grund muss ohnehin von gewissen Annahmen ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass als Basis die SKOS-Richtlinien zur Anwendung gekommen wären. Sie hat mit nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung dargelegt, dass der Vermögensschaden in den relevanten Jahren 2004 - 2007 Fr. 37'526.– betragen hat (Urk. 68 S. 24). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzlichen Ausführungen zur Schadenshöhe (Urk. 140 S. 2 und 7 f.). Es wird von ihr jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Berechnung von falschen Annahmen ausgegangen sein soll. Nachdem die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten vom maximal zulässigen monatlichen Freibetrag ausgegangen ist (Urk. 68 S. 23 f.), fiel die vorinstanzliche Schadensberechnung jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschuldigten aus. Im Übrigen ist ohnehin nur die Grössen- ordnung des verursachten Schadens massgebend.
- Vorsatz 6.1. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Erforderlich ist also, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt, und ihn dadurch veranlasst, eine Vermögensdisposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt. - 17 - 6.2. Die Beschuldigte hat wissentlich und willentlich ihre Einkünfte gegenüber dem Sozialamt verschwiegen um zu Unterstützungsleistungen zu gelangen, welche bei Angabe der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht bzw. nicht in erfolgtem Umfang ausgerichtet worden wären. Sie hat nie geltend gemacht, dass sie die Einkünfte versehentlich nicht angegeben hat oder davon ausgegangen sei, die Einkünfte seien für die Leistungen ohne Bedeutung. Der Vorsatz widerspiegelt sich insbesondere in ihren Äusserungen, welche nachfolgend im Zusammenhang mit der Bereicherungsabsicht zitiert werden.
- Absicht unrechtmässiger Bereicherung 7.1. Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende – wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. Zürich 2013, S. 102 Ziff. 3.6.). Unrechtsmässig ist diese, wenn sie im Widerspruch zu Rechtsnormen steht (Donatsch, a.a.O., S. 103). 7.2. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich richtet sich die wirtschaftli- che Unterstützung nach den individuellen Verhältnissen und insbesondere den Einkünften der bedürftigen Person (§ 2 SHG, insbesondere § 2 Abs. 2 SHG und § 16 SHV). Die bedürftige Person hat wahrheitsgemässe Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse zu machen (§ 18 SHG). Durch die Nichtdeklaration der Einkünfte hat die Beschuldigte deshalb zum Teil Leistungen entgegen dieser gesetzlicher Normen erhalten. 7.3. Auch die Beschuldigte machte nie geltend, dass sie einen rechtlichen Anspruch auf die gesamten bezogenen Sozialunterstützungsbeiträge gehabt habe. Sie hat durch verschiedene Bemerkungen in den Befragungen zu erkennen gegeben, dass sie vom fehlenden Rechtsanspruch sehr wohl wusste: "Ich konnte denen schon nicht sagen, dass ich arbeite" (Urk. 13/4 S. 2), "Nein, ich habe ja gar nichts bekannt gegeben. Das habe ich sowieso zum Schutz der Kinder gemacht" (Urk. 13/4 S. 3), "wenn ich das angegeben hätte, hätte ich meine Kinder nicht unterstützen können" (Urk. 13/4 S. 4). Wenn sie wiederholt ausführte, sie habe es nicht aus Bereicherungsabsicht gemacht, sondern nur um ihre Kinder zu - 18 - unterstützen, bestreitet sie rechtlich gesehen nicht die Bereicherungsabsicht, sondern macht vielmehr einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund geltend (Prot. I S. 13; vgl. nachfolgende Erwägungen Ziffer 8). 7.4. Gemäss Wortlaut der Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StGB (sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern) ist nicht nur die persönliche Bereicherung strafbar, sondern auch jene von Dritten. Der Täter, der den durch die strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteil nicht selbst verbraucht, sondern jemand anderem zukommen lässt, beispielsweise seinen Kindern, ist also ebenso strafbar.
- Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 8.1. Die Beschuldigte erklärte wiederholt, sie habe die Einkünfte verschwiegen, um ihre Kinder, Jahrgang 1972 und 1976, zu unterstützen, um ihnen das Privat- gymnasium und die Universität in Argentinien bezahlen zu können (Prot. I S. 13 und 16). Diese Begründung stellt jedoch keinen rechtfertigenden bzw. entschuld- baren Notstand (Art. 17 StGB und Art. 18 StGB) dar. Die Kinder wären beispiels- weise nicht verhungert, wenn die Beschuldigte dem Sozialamt ihr tatsächliches Einkommen deklariert hätte. Beide Kinder waren im Jahre 2006 zudem nach schweizerischem Recht bereits volljährig. Die Vorinstanz hat sich dazu bereits erschöpfend geäussert, weshalb auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 26 f. Ziff. 5.1. und 5.2.). 8.2. Von 2009 an bestand eine Beistandschaft für die Beschuldigte, welche per
- Februar 2012 aufgehoben wurde (Urk. 46/2, Urk. 13/4 S. 6). Eine Beistand- schaft bedeutet allerdings nicht, dass jemand nicht zurechnungsfähig und nicht in der Lage wäre, Recht oder Unrecht in seinem eigenen Verhalten zu erkennen. Die Beschuldigte führte aus, die Beistandschaft sei wegen unbezahlter Kranken- kassenbeiträge errichtet worden und sie habe dagegen protestiert (Urk. 39/2; Prot. I S. 15). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zwar offensichtlich, dass sich die Beschuldigte manchmal argumentativer Logik verschliesst und einen persönli- chen Kampf gegen das Sozialamt führt, weil sie sich ungerecht behandelt fühlt (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 39/2). Dies belegt aber noch keine Einschränkung der - 19 - Zurechnungs- und Schuldfähigkeit, zumal keine intellektuellen Schwächen erkennbar sind. 8.3. Dass gewisse Eingaben der Beschuldigten querulatorisch erscheinen und teilweise offensichtlich haltlose Vorwürfe enthielten, rechtfertigt keinesfalls eine psychiatrische Begutachtung, wie von der Verteidigung in den Raum gestellt (Urk. 82). Die Antworten der Beschuldigten auf Fragen im Verlaufe des Verfahrens waren vernünftig und verständlich, ohne erkennbare intellektuelle Schwächen (Urk. 13/4; Prot. I S. 8 - 16). Sie erweckten nicht im geringsten den Eindruck, dass der Beschuldigten die Unzulässigkeit der Falschdeklaration nicht bewusst gewesen wäre. Dass sie gegenüber staatlichen Behörden und sogar ihrer Verteidigung manchmal ein regelrechtes Feindbild aufbaut, heisst noch nicht, dass sie nicht vollumfänglich schuldfähig ist.
- Fazit Der Sachverhalt gemäss Anklage ist in objektiver und subjektiver Hinsicht bewiesen und die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
- Strafrahmen und Vollzug 1.1. Der Strafrahmen von Art. 146 StGB reicht von Geldstrafe bis zu 360 Ta- gessätzen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafschärfungsgrund der mehr- fachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist vorliegend innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Um- stände, die es nahelegen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu überschrei- ten, bestehen nicht (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). Gemäss BGE 134 IV 97 kommt bei Strafen unter sechs Monaten in der Regel nur eine Geldstrafe in Frage. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann ohnehin nur eine bedingte Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen aus- gefällt werden. - 20 - 1.2. Die Verteidigung beanstandet die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe. Im Falle eines Schuldspruchs sei eine bedingte Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen auszufällen. Es sei der Beschuldigten nie darum gegangen, sich selber zu bereichern und sich irgendwelchen Luxus leisten zu wollen. Sie habe einfach eine gute Mutter sein wollen und sich dafür eingesetzt, dass ihre Kinder in den Genuss einer soliden Ausbildung hätten kommen können (Urk. 140 S. 8).
- Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. In objektiver Hinsicht fällt der lange Zeitraum von mehreren Jahren in Betracht, in welchem die Beschuldigte zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen hat bzw. die mehrfachen Falschdeklarationen. Sie handelte also nicht bloss aus einer momentanen Unüberlegtheit heraus, sondern mit festem Entschluss, und sie hätte genügend Zeit gehabt, ihr Verhalten zu überdenken und davon Abstand zu nehmen. 2.2. Der dadurch zu Unrecht erlangte Betrag von rund Fr. 37'526.– ist beträcht- lich. 2.3. In subjektiver Hinsicht war das Verhalten der Beschuldigten verwerflich. Der Staat muss die Sozialhilfe aus Steuergeldern und anderen Einkünften bestrei- ten. Mit anderen Worten haben Mitbürgerinnen und Mitbürger den Lebensunter- halt der Beschuldigten jahrelang (mit)finanziert. Wer einerseits mit Selbstver- ständlichkeit die Hilfe Dritter beansprucht, andererseits diese helfende Hand betrügt, handelt nicht nur gegen das Gesetz, sondern missachtet auch ganz grundsätzliche soziale und moralische Grundwerte der Gesellschaft. Dass die Beschuldigte das Geld für die höhere Ausbildung ihrer Kinder in Argentinien verwendet hat, erscheint zwar weniger schlimm als wenn sie damit eigene, rein luxuriöse Bedürfnisse befriedigt hätte, vermag sie aber nicht wesentlich zu entlasten. Es bestand keinerlei existenzielle Not. 2.4. Wesentlich für die Strafzumessung ist vorliegend der Umstand, dass die Spanne möglicher Tathandlungen des Betrugs relativ gross ist und weitaus gravierendere Fälle denkbar sind, sei es in Bezug auf die Deliktssumme als auch - 21 - in Bezug auf das Vorgehen. So offenbart beispielsweise das Errichten eines ganzen Lügengebäudes in der Regel eine höhere kriminelle Energie als blosse Falschdeklarationen auf einem Formular. Das heutige Sozialhilfesystem macht es Antragsstellern jedenfalls relativ leicht, unrechtmässig zu Geld zu gelangen. Insofern kann das Tatverschulden der Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht bewertet werden (Urk. 68 S. 31).
- Täterkomponenten 3.1. Bei den täterbezogenen Verschuldenskomponenten fallen die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Ungunsten ins Gewicht. Die Vorinstanz hat die nötigen Ausführungen bereits gemacht (Urk. 68 S. 32). Die Beschuldigte hat gemäss schweizerischem Strafregister- auszug und ihren eigenen Angaben noch nie eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt (Urk. 19/3). Strafmindernd wirkt sich aus, dass sie zumindest den äusseren Sachverhalt anerkannt hat, wobei allerdings angesichts der Beweislage auch wenig Raum für ein Bestreiten blieb. Eine echte Einsicht oder eine Reue der Beschuldigten lässt sich jedoch nicht erkennen. 3.2. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten eine ganz leichte Straf- minderung.
- Strafhöhe Im Resultat ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 150 Tages- sätzen Geldstrafe gut abgewogen und zu bestätigen.
- Höhe des Tagessatzes 5.1. Im Entscheid 134 IV 60 hat das Bundesgericht die Grundsätze der Bemessung der Tagessatzhöhe festgelegt. Dem Entscheid 135 IV 80 ist zudem zu entnehmen, dass die Höhe dann zu tief sei, wenn die Strafe im konkreten Fall nur noch symbolischen Charakter habe. In der Gerichtspraxis führte dieser Ent- scheid dazu, dass keine Geldstrafen unter Fr. 10.– mehr ausgesprochen werden. - 22 - 5.2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen des Täters, das ihm durchschnittlich pro Tag zufliesst. Davon abzuziehen sind die Lebenshaltungskosten, unter Einbezug von obligatorischen Krankenkassenbeiträgen und Steuern, zumindest wenn nicht die begründete Annahme besteht, dass letztere ohnehin nicht bezahlt werden. 5.3. Gemäss eigenen Angaben vor Vorinstanz erhält die Beschuldigte eine monatliche AHV-Zahlung von Fr. 1669.– und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'372.–, nach Abzug von Fr. 350.– für offene Schulden (Prot. I S. 10). Gemäss neueren Angaben erziele sie Renteneinkünfte von monatlich Fr. 3'401.– (Daten- erfassungsblatt Urk. 80/1 und 80/2); dies bei Ausgaben für die Krankenkasse von Fr. 449.– und geschätzten Fr. 200.– für Steuern. 5.4. Einer Erhöhung des Tagessatzes steht im vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot entgegen. Nachdem bereits die Vorinstanz einen tiefen Tagessatz festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Tagessatzhöhe herabzusetzen. Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. VI. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 140 S. 1 und 9) besteht keine Veranlassung, die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigte ist für diese Kosten - 23 - erst rückerstattungspflichtig, wenn sie finanziell dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist vorzubehalten. Wie bereits dargelegt, wäre es nicht gerechtfertigt, die Beschuldigte bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung dieser Kosten definitiv zu entbinden. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist unter Hinweis darauf, dass der Zeitaufwand für die Berufungsver- handlung in Abweichung zur Schätzung der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 141) lediglich eine halbe Stunde betrug (Urk. 128; Prot. II S. 9 und 14), auf Fr. 4'147.85 festzusetzen.
- Die Beschuldigte beantragte in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2014, es seien ihr die Kosten in der Höhe von Fr. 1'528.– für den von ihr im Berufungsver- fahren beigezogenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zurückzu- erstatten, da sie im vorliegenden Verfahren auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen sei (Urk. 120 S. 1 f.). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Im Übrigen war die Beschuldigte im Berufungsverfahren amtlich verteidigt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sie objektiv begründeten Anlass hatte, einen zusätzlichen Rechtsvertreter beizuziehen. Der Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'528.– für die Aufwendungen von Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ ist deshalb abzuweisen. - 24 - Es wird beschlossen:
- Auf das Gesuch der Beschuldigten um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung wird nicht eingetreten.
- Das Ablehnungsbegehren der Beschuldigten gegen Oberrichter lic. iur. B._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird verfügt:
- Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch wahrheitswidrige Einkommens- und Vermögensdeklara- tionen vom 23. März 2000, 5. April 2001 und 23. Mai 2002 wird eingestellt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
- […]
- […]
- […]
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 13'471.49 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 25 -
- […]
- […]
- Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'150.00 Barauslagen CHF 323.60 Zwischentotal CHF 12'473.60 MwSt. CHF 997.89 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 13'471.49 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt. - 26 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'147.85 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Der Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'528.– für die Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140339-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 2. März 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. April 2014 (GG130297)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. November 2013 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 35 ff.) Es wird verfügt:
1. Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch wahrheitswidrige Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 23. März 2000, 5. April 2001 und 23. Mai 2002 wird eingestellt.
2. (Mitteilungen)
3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 3 -
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 13'471.49 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt – jedoch definitiv abgeschrieben – und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln der diesbezüglichen Kosten.
7. Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'150.00 Barauslagen CHF 323.60 Zwischentotal CHF 12'473.60 MwSt. CHF 997.89 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 13'471.49 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 140 S. 1)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschuldigte sei betreffend des Tatbestandes des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien diese Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen, weil sie durch ein zumindest leichtfertiges Verhalten die Einleitung der Untersuchung verursacht hat.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auch im Falle eines Schuldspruchs vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO).
4. Die Beschuldigte anerkennt keinerlei Forderungen der Privatkläger- schaft. Allfällige Geldforderungen der Geschädigten seien infolge feh- lender Liquidität auf den Weg der zivilen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Untersuchung Mit Schreiben vom 26. März 2013 erstattete die Abteilung Soziale Dienste der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialamt) Anzeige gegen die Beschuldigte wegen betrügerischer Erlangung von Sozialhilfeleistungen (Urk. 1). Nach Durchführung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 25. November 2013 (Datum Eingang beim Gericht) Anklage wegen mehr- fachen Betrugs (Urk. 21).
2. Erstinstanzliches Verfahren vor Bezirksgericht 2.1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung am 28. Januar 2014 vorgeladen (Urk. 23). Die Verhandlung wurde auf Antrag der Verteidigung unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses, wel- ches der Beschuldigten wegen eines Unfalls und einer damit im Zusammenhang stehenden psychischen Problematik bis Ende Februar 2014 Verhandlungs- unfähigkeit bescheinigte, auf den 9. April 2014 verschoben (Urk. 26, 27 und 35; Prot. I S. 7 ff.). 2.2. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich befand die Beschuldigte am
9. April 2014 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte diese mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Urk. 49; Prot. I S. 7). Das Urteil wurde mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19).
- 6 -
3. Berufungsanmeldung und -erklärung 3.1. Der amtliche Verteidiger meldete am 17. April 2014 (Datum Poststempel
16. April 2014), somit innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO, Berufung an (Urk. 52). 3.2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 wies der Einzelrichter des Bezirks- gerichts Zürich ein Gesuch der Beschuldigten um Wechsel ihres amtlichen Verteidigers ab (Urk. 64). 3.3. Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 16. Juli 2014 zugestellt (Urk. 67/2). Am 5. August 2014 ging die Berufungserklärung des amtli- chen Verteidigers ein (Urk. 73). Die Eingabe wurde am 4. August 2014 der Post übergeben, weshalb die 20-tägige Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO eingehalten wurde (Art. 90 Abs. 1 StPO und Art. 91 Abs. 2 StPO). 3.4. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 teilte die Beschuldigte dem Berufungsgericht mit, dass sie keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben habe. Ihr Verteidiger habe auf eigene Initiative und ohne ihre Einwilligung Berufung erhoben (Urk. 130). Die Beschuldigte wurde deshalb mit Schreiben vom 20. Januar 2015 ersucht, dem Gericht bis spätestens am 28. Januar 2015 mitzuteilen, ob sie das vorinstanzliche Urteil akzeptiere oder nicht (Urk. 132 S. 2). Die Beschuldigte liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der amtliche Verteidiger an, die Beschuldigte habe nach Ergehen des vorinstanzlichen Urteils erklärt, dass sie Berufung dagegen erheben wolle. An der Berufung werde festgehalten (Prot. II S. 11).
4. Berufungsverfahren 4.1. Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 18. Juli 2014 ein. Mit Präsi- dialverfügung vom 5. August 2014 wurden der Geschädigten und Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 76). 4.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 85). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Empfangsschein Urk. 77).
- 7 - 4.3. Im Laufe des Berufungsverfahren machte die Beschuldigte zahlreiche Eingaben an die Verfahrensleitung. Sie beschwerte sich unter anderem über ihren amtlichen Verteidiger (Urk. 69 - 71). Mit Verfügungen vom 1. September 2014 und vom 15. Dezember 2014 wurden die Gesuche um Wechsel des amtlichen Vertei- digers abgewiesen (Urk. 86 und 126). Auf ein weiteres von der Beschuldigten gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 138 S. 3) wird mit heutiger Verfügung nicht eingetreten. 4.4. Am 23. Dezember 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
5. Februar 2015 vorgeladen (Urk. 128). 4.5. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 (Datum Poststempel; Urk. 139) stellte die Beschuldigte ein Ablehnungsbegehren gegen den … [Funktion], Ober- richter lic. iur. B._____ (Urk. 138; vgl. auch Urk. 144). Dieses erweist sich als ge- genstandslos, nachdem Oberrichter lic. iur. B._____ am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt. 4.6. Am 5. Februar 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 9 ff.), zu welcher die ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte (vgl. Urk. 129) nicht erschienen ist (Prot. II S. 9). Nachdem die Beschuldigte zwar Berufungsklägerin ist, ihre Interessen an der Berufungsverhandlung jedoch von ihrem Verteidiger wahrgenommen wurden, bewirkte ihr Ausbleiben keinen Rückzug der Berufung. Vielmehr war eine normale mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 407 N 3). 4.7. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2015 wurde der Beschuldigten eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um zu den Gründen ihres Ausbleibens an der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen (Urk. 142). Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte der Beschuldigten zufolge unterbliebener Abholung nicht zugestellt werden. Nach dem gescheiterten Zustellungsversuch wurde die Verfügung nochmals gegen Empfangsschein versandt und von der Beschuldigten am 23. Februar 2015 entgegen genommen (Urk. 143). Die Stellungnahme der Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Urk. 144). Die Beschuldigte hielt darin fest, dass sie bereits mehrfach dargelegt habe,
- 8 - weshalb sie der Vorladung auf den 5. Februar 2015 nicht Folge leisten könne. Sie verwies dabei insbesondere auf ihr Schreiben vom 19. Januar 2015. Die Beschuldigte stellte weiter ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung. Das von der Beschuldigten gestellte Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2015 erweist sich als verspätet. Es hätte begriffsnotwendig vor Durchführung der Berufungsverhand- lung gestellt werden müssen. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Dass die Beschuldigte Kenntnis von der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2015 hatte, ist unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten hat sie in ihren diversen Eingaben an das Gericht sodann nicht begründet, weshalb sie dieser Vorladung nicht Folge leisten könne. Auch ihrem Schreiben vom 19. Januar 2015 (Urk. 130) lässt sich keine nähere Begründung für ihr Ausbleiben an der Berufungsverhandlung entnehmen. In ihren Eingaben wirft die Beschuldigte ihrem amtlichen Verteidiger diverse Pflichtverletzungen vor und weist darauf hin, dass sie nicht bereit sei, weiter mit ihm zusammenzuarbei- ten (vgl. insb. Urk. 130; Urk. 138). Es ist deshalb anzunehmen, dass die Beschul- digte nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, weil die amtliche Verteidi- gung – entgegen ihrem mehrfachen Antrag – nicht einer anderen Person übertra- gen wurde. Dieser Umstand vermag ein Nichterscheinen vor Gericht jedoch nicht zu entschuldigen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die beschuldigte Person durch blosse Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Verteidigung keinen Verteidigungswechsel erzwingen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten gilt die Abwesenheit der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung als unentschuldigt. 4.8. Das heutige Urteil wird schriftlich in vollständiger Ausfertigung eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Urk. 146).
- 9 - II. Beanstandungen und Teilrechtskraft
1. Beanstandungen 1.1. Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung gegen die Ziffern 1 - 5 des vorinstanzlichen Urteils, d.h. gegen den Schuldspruch, die Sanktion und die Festsetzung und Auflage der Untersuchungs- und Gerichtskosten (Urk. 73). Nicht angefochten wurde die definitive Einstellung des Verfahrens bezüglich der Vermögensdeklarationen bis und mit 23. Mai 2002 und die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 6 und 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der amtliche Verteidiger, die Kostenfestsetzung gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils werde ebenfalls nicht angefochten (Prot. II S. 12). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85).
2. Teilrechtskraft Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punk- te in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402). Somit ist vorzumerken, dass das Urteil der Vorinstanz vom 9. April 2014 hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie der Festsetzung der Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 4 und 7) rechtskräftig geworden ist (Art. 402 StPO). Wie erwähnt, ficht die Beschuldigte Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils nicht an. Diese Ziffer bildet jedoch Bestandteil der vorinstanzlichen Kostenregelung, welche untrennbar mit dem Schuldpunkt verbunden ist (vgl. Schmid, a.a.O., N 18 zu Art. 399). Ziffer 6 ist deshalb als angefochten zu betrachten.
- 10 - III. Prozessuales Der Verteidiger brachte vor, ein Schuldspruch müsse aus formellen Gründen aus- bleiben, weil die Staatsanwaltschaft nebst "ein paar Dokumenten" nur ein einziges vollwertiges Beweismittel, die staatsanwaltliche Einvernahme der Beschuldigten, erhoben habe (Urk. 73 S. 4; Urk. 140 S. 7 f.). Damit sei gegen Art. 139 Abs. 1 StPO verstossen worden, welche Bestimmung die Staatsanwaltschaft verpflichte, die notwendigen Beweise abzunehmen. Dieser Einwand ist unbegründet, denn Art. 139 StPO betrifft die materielle Untersuchungsführung und statuiert keine formelle Minimalanzahl von Beweisen. Reichen die Beweise nicht aus, hat ein materieller Freispruch zu erfolgen oder allenfalls eine Rückweisung zur Ergän- zung der Untersuchung. Abgesehen davon lassen sich theoretisch stets weitere Beweise erheben, unabhängig davon, wieviele bereits erhoben wurden; die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts kennt Grenzen und unterliegt einem gewissen Ermessen der Untersuchungsbehörde (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. Donatsch, Hansjakob, Lieber, 2. Aufl. Zürich 2014, N 12 zu Art. 139). Wenn es unwahrscheinlich erscheint, dass weitere Beweise etwas am bisher erstellten Sachverhalt ändern würden, brauchen auch keine weiteren Beweise mehr erhoben zu werden. Auch die Verteidigung verzichtet anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auf Beweisanträge (Prot. I S. 8; Prot. II S. 13). Die Verteidigung machte weiter geltend, dass das Anklageprinzip verletzt sei. Zwar sei unbestritten, dass die Beschuldigte die Einkommens- und Vermögens- deklarationen fehlerhaft ausgefüllt habe. Es sei jedoch in keiner Art und Weise nachvollziehbar, ob und vor allem in welchem Umfang die Sozialen Dienste dadurch geschädigt worden seien. Der Schadensbeweis sei weder durch relevan- te Dokumente noch durch Zeugenbefragungen erbracht worden (Urk. 140 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. In der Anklageschrift vom 5. November 2013 wird ausgeführt, dass die Sozialen Dienste durch das Verhalten der Beschuldigten im Umfang von Fr. 158'531.– geschädigt worden seien (Urk. 21 S. 4). Die Folgen der Tatausführung werden in der Anklage somit bezeichnet (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Frage, ob der von der Anklage umschriebene Sachverhalt,
- 11 - einschliesslich Schaden der Sozialen Dienste, erstellt werden kann, stellt keine Frage des Anklageprinzips dar, sondern ist vom Gericht aufgrund der Aktenlage zu prüfen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Nach Darstellung der Verteidigung sei die Zusammenarbeit zwischen der Beschuldigten und den Fürsorgebehörde von grossen Schwierigkeiten geprägt und das Sozialamt der Meinung gewesen, die Beschuldigte leide unter Depressionen und einer sozialen Phobie (Urk. 73 S. 3; Urk. 140 S. 4 und 6). Die Behörden hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beschuldigte die Einkommensdeklarationen pflichtgemäss ausfülle. Von besonderen Machen- schaften im Sinne einer arglistigen Täuschung könne aufgrund dieser Opfer- mitverantwortung nicht ausgegangen werden (Urk. 73 S. 3; Urk. 140 S. 6). 1.2. Zudem habe es der Beschuldigten am Vorsatz einer arglistigen Täuschung und der Bereicherungsabsicht gefehlt (Urk. 73 S. 3; Urk. 140 S. 7). Gestützt auf die aktenkundigen Dokumente und der Einvernahme der Beschuldigten vom
23. Juli 2013 könne die Unschuldsvermutung nicht umgestossen werden (Urk. 73 S. 4; Urk. 140 S. 8). 1.3. Die Beschuldigte bestritt hauptsächlich eine Bereicherungsabsicht. Sie habe von der Sozialhilfe gelebt und das Erwerbseinkommen aus ihrer Arbeit sei an die Kinder in Argentinien gegangen (Urk. 13 S. 2; Prot. I S. 13).
2. Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist dies vorliegend angezeigt. Die Begründung der Vorinstanz ist klar und überzeugend (Urk. 68 S. 9 - 28). Die Vorbringen auf Seiten der Beschuldigten an der Beru-
- 12 - fungsverhandlung sind im Wesentlichen Wiederholungen von bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwendungen, auf welche bereits der Einzelrichter eingegangen ist. Nachfolgende Erwägungen sind deshalb mehrheitlich blosse Präzisierungen und über das Notwendige hinausgehende Ergänzungen.
3. Objektiver Tatbestand 3.1. Irrtum Es kann nicht bezweifelt werden, dass das Sozialamt (Geschädigte) die Unter- stützungsbeiträge nicht im selben Umfange ausbezahlt hätte, wenn sie Kenntnis von den Einkünften der Beschuldigten gehabt hätte. Eine solche Auszahlung wäre vorschriftswidrig gewesen (vgl. dazu unten Ziff. 5.3. zum Vermögensschaden). Der Irrtum wird auch von der Verteidigung nicht bestritten. 3.2. Den Irrtum bewirkendes Verhalten 3.2.1. Die Beschuldigte bestreitet nicht, ihr Einkommen verschwiegen zu haben in der Zeit, als sie Sozialunterstützung bezogen hat (Urk. 42 S. 1 Ziffer 5). Sie anerkannte in ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, die Merkblätter des Sozialamts erhalten und die Einkommens- und Vermögens- deklarationen unterschrieben zu haben (Urk. 13 S. 2). Auch der amtliche Verteidiger attestierte, dass unbestritten erscheine, dass die Beschuldigte die Einkommens- und Vermögensdeklarationen fehlerhaft ausgefüllt habe (Urk. 45 S. 5; Urk. 140 S. 5). Sie gab auf Vorhalt der Falschdeklarationen auch an: (Urk. 13 S. 2). "Ich konnte denen schon nicht sagen, dass ich arbeite. Ich habe aber meine Pflicht gegenüber meinen Kindern wahrgenommen." 3.2.2. Das Verhalten muss gemäss Gesetzeswortlaut arglistig sein. Darunter fallen insbesondere betrügerische Machenschaften zum Beispiel in Form eines ganzen Lügengebäudes. Arglist wird gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (Trechsel / Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, N 9 und 10 zu Art. 146). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem
- 13 - Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, 6B_689/2010 Erw. 4.3.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgericht auch im Bereich der Sozialhilfe. Hat die Sozialbehörde bei der Angabe der Antragstellerin, sie habe keine Einkünfte erzielt, keine weiteren Hinweise, dass diese Angabe nicht stimmen kann, ist sie nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet (Urteil 6B_689/2010 Erw. 4.3.3; Urteil 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2; Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). Einem Sozialamt ist es insbesondere nicht möglich bzw. nicht zuzumuten, sämtliche Arbeitgeber im In- oder sogar im Ausland anzufragen, ob die Sozialhilfe beantragende Person keinen Verdienst erhalten habe. Und selbst dann blieben Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit immer noch verborgen. Immerhin stellt sich die Frage, ob nicht zumindest eine Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt des Wohnortkantons ratsam wäre, ob für die Antragstellerin in der betreffenden Periode Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden sind; eine solche allgemeine Pflicht hat das Bundesgericht in ih- ren publizierten Entscheiden jedoch noch nie statuiert. Im Gegenteil, im besagten Entscheid Urteil 6B_689/2010 hielt das Bundesgericht fest, bei der Angabe der Antragstellerin, wonach sie infolge 100%-iger Arbeitsunfähigkeit kein Erwerbs- einkommen erzielt habe, sei der Verzicht auf den Beizug weiterer Belege nicht leichtfertig. Es bejahte deshalb in jenem Entscheid die Arglist, weil die Antrag- stellerin in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen, die das Sozialamt lau- fend bewältigen müsse, habe davon ausgehen können, dass das Sozialamt nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde (Erw. 4.3.5; im Resultat gleich z.B. auch im Urteil vom 10. Januar 2013, 6B_542/2012 oder BGE 131 IV 84). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilfebetrug ist auch das Obergericht in zahlreichen Entscheiden in den vergangenen Jahren gefolgt
- 14 - (anstelle vieler: Urteil vom 27. Januar 2012, SB110551, Urteil vom 30. April 2014, SB140020). Angesichts der dargelegten Rechtsprechung erweist sich der von der Verteidi- gung gezogene Vergleich zur juristischen Beurteilung der Steuerdelikte (Urk. 140 S. 3) als nicht stichhaltig. 3.2.3. Vorliegend musste das Sozialamt aufgrund des von Anfang an sehr gespannten Verhältnisses zwischen der Beschuldigten und der Geschädigten nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigte bei den Einkommensdeklarationen gelogen hat. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass das Sozialamt der Beschuldigten gewisse psychische Probleme unterstellte und zeitweise eine Beistandschaft bestand. Aus den Akten und insbesondere aus den Aussagen der Beschuldigten geht deutlich hervor, dass die Beschuldigte nicht aus Unverständ- nis oder Unvermögen ihr Einkommen nicht angegeben hat, sondern einfach deshalb, weil sie den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren wollte. Aus medizinischer Sicht besteht auch kein allgemein bekannter psycholo- gischer Zusammenhang zwischen allfälligen Depressionen und einer sozialen Phobie einerseits und falschen Einkommensdeklarationen bei Sozialämtern andererseits (Urk. 73 S. 3; Urk. 140 S. 4 und 6). Das Sozialamt durfte deshalb auf die Angaben der Beschuldigten vertrauen und es war nicht leichtfertig davon aus- zugehen, dass sie bei der Einkommensdeklaration nicht gelogen hat. Im Übrigen liesse sich umgekehrt auch argumentieren, das Sozialamt habe aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit der Beschuldigten davon ausgehen können, dass diese ohnehin keine Stelle finden würde. Auch das Argument, die Beschuldigte habe dem Sozialamt mitgeteilt, gegenüber einer Vermieterin wegen ihrer Einkommensverhältnisse gelogen zu haben, um eine Wohnung zu erhalten, überzeugt nicht (Urk. 73 S. 2; Urk. 140 S. 4). Im Gegenteil, damit bestärkte sie sogar den Irrtum des Sozialamtes, weil sie damit sinngemäss ausdrückte, sie habe wahrheitswidrig ein Erwerbseinkommen ange- ben müssen. In Bezug auf das Vorbringen, das Sozialamt habe am 30. Juli 2001 davon Kenntnis erhalten, dass die Beschuldigte an zwei Orten geschnuppert habe und eventuell in einem der Pflegeheime zu 40 oder 50% zu arbeiten beginnen
- 15 - könne (Urk. 140 S. 4), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 14 f.). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass sich aus den Gesprächsnotizen des Sozialamtes nicht ableiten lässt, dass diese von der Erwerbstätigkeit der Beschuldigten gewusst hat (Urk. 68 S. 15). Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte an zwei Orten schnuppern konnte, mussten die Behörden mangels anderer Hinweise ebenfalls nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schliessen. Im Übrigen bezieht sich dieser Einwand der Verteidigung ohnehin auf die von der Verjährung betroffene Zeitspanne. 3.2.4. Das Verhalten der Beschuldigten war deshalb arglistig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung.
4. Vermögensdisposition Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Umfang der geleisteten Unterstützungsbeiträge durch den internen Kontoauszug der Sozialen Dienste der Stadt Zürich hinreichend belegt ist, zumal die Beschuldigte nicht konkrete Fehler in diesem Dokument geltend macht (Urk. 68 S. 15). Auch im Berufungsverfahren wurden die gemäss dem internen Kontoauszug ausbezahlten Beträge von der Verteidigung nicht konkret bestritten (vgl. Urk. 140 S. 8).
5. Vermögensschaden 5.1. Die Verteidigung macht geltend, dass der vom Sozialamt erlittene Vermögensschaden nicht rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 140 S. 2 und 7 f.). 5.2. Die Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass sie den individuellen Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt über die gemeldeten Löhne "eigentlich" nicht anerkenne und von jeder Firma alle Lohnabrechnungen wolle (Urk. 13 S. 4). Die Zahlen der Sozialversicherungsanstalt sind allerdings generell in hohem Masse zuverlässig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber freiwillig zu hohe Löhne angibt und somit zu hohe Sozialversicherungsbeiträge bezahlen würde (Urk. 12/1). Der Einwand der Beschuldigten ist mehr dahingehend zu verstehen, dass sie sich nicht mehr an die ausbezahlten Löhne erinnern kann; irgendwelche konkreten
- 16 - Indizien zur Annahme, dass die Zahlen nicht stimmen, konnte auch sie nicht vorbringen (Urk. 13 S. 3 f.). Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz und den Nachweis des Vermögensschadens würden überspannt, wenn man ohne begründete Zweifel zusätzlich auch noch die Auszahlungsbelege der früheren Arbeitgeber verlangen würde. Abgesehen davon liesse sich dann der weitere Einwand erheben, die Zahlen der Arbeitgeber seien falsch. Dass die Anklage- schrift für das Jahr 2006 irrtümlich von einem Fr. 624.– zu hohen Einkommen ausging, hat die Vorinstanz bereits berücksichtigt (Urk. 68 S. 16 Ziff. 5.3.). 5.3. Wie hoch die Auszahlungen des Sozialamts gewesen wären, wenn die Beschuldigte ihre Einkommen wahrheitsgemäss deklariert hätte, kann letztlich nur hypothetisch gesagt werden. Aus diesem Grund muss ohnehin von gewissen Annahmen ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass als Basis die SKOS-Richtlinien zur Anwendung gekommen wären. Sie hat mit nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung dargelegt, dass der Vermögensschaden in den relevanten Jahren 2004 - 2007 Fr. 37'526.– betragen hat (Urk. 68 S. 24). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzlichen Ausführungen zur Schadenshöhe (Urk. 140 S. 2 und 7 f.). Es wird von ihr jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Berechnung von falschen Annahmen ausgegangen sein soll. Nachdem die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten vom maximal zulässigen monatlichen Freibetrag ausgegangen ist (Urk. 68 S. 23 f.), fiel die vorinstanzliche Schadensberechnung jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschuldigten aus. Im Übrigen ist ohnehin nur die Grössen- ordnung des verursachten Schadens massgebend.
6. Vorsatz 6.1. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Erforderlich ist also, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt, und ihn dadurch veranlasst, eine Vermögensdisposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt.
- 17 - 6.2. Die Beschuldigte hat wissentlich und willentlich ihre Einkünfte gegenüber dem Sozialamt verschwiegen um zu Unterstützungsleistungen zu gelangen, welche bei Angabe der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht bzw. nicht in erfolgtem Umfang ausgerichtet worden wären. Sie hat nie geltend gemacht, dass sie die Einkünfte versehentlich nicht angegeben hat oder davon ausgegangen sei, die Einkünfte seien für die Leistungen ohne Bedeutung. Der Vorsatz widerspiegelt sich insbesondere in ihren Äusserungen, welche nachfolgend im Zusammenhang mit der Bereicherungsabsicht zitiert werden.
7. Absicht unrechtmässiger Bereicherung 7.1. Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende – wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. Zürich 2013, S. 102 Ziff. 3.6.). Unrechtsmässig ist diese, wenn sie im Widerspruch zu Rechtsnormen steht (Donatsch, a.a.O., S. 103). 7.2. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich richtet sich die wirtschaftli- che Unterstützung nach den individuellen Verhältnissen und insbesondere den Einkünften der bedürftigen Person (§ 2 SHG, insbesondere § 2 Abs. 2 SHG und § 16 SHV). Die bedürftige Person hat wahrheitsgemässe Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse zu machen (§ 18 SHG). Durch die Nichtdeklaration der Einkünfte hat die Beschuldigte deshalb zum Teil Leistungen entgegen dieser gesetzlicher Normen erhalten. 7.3. Auch die Beschuldigte machte nie geltend, dass sie einen rechtlichen Anspruch auf die gesamten bezogenen Sozialunterstützungsbeiträge gehabt habe. Sie hat durch verschiedene Bemerkungen in den Befragungen zu erkennen gegeben, dass sie vom fehlenden Rechtsanspruch sehr wohl wusste: "Ich konnte denen schon nicht sagen, dass ich arbeite" (Urk. 13/4 S. 2), "Nein, ich habe ja gar nichts bekannt gegeben. Das habe ich sowieso zum Schutz der Kinder gemacht" (Urk. 13/4 S. 3), "wenn ich das angegeben hätte, hätte ich meine Kinder nicht unterstützen können" (Urk. 13/4 S. 4). Wenn sie wiederholt ausführte, sie habe es nicht aus Bereicherungsabsicht gemacht, sondern nur um ihre Kinder zu
- 18 - unterstützen, bestreitet sie rechtlich gesehen nicht die Bereicherungsabsicht, sondern macht vielmehr einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund geltend (Prot. I S. 13; vgl. nachfolgende Erwägungen Ziffer 8). 7.4. Gemäss Wortlaut der Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StGB (sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern) ist nicht nur die persönliche Bereicherung strafbar, sondern auch jene von Dritten. Der Täter, der den durch die strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteil nicht selbst verbraucht, sondern jemand anderem zukommen lässt, beispielsweise seinen Kindern, ist also ebenso strafbar.
8. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 8.1. Die Beschuldigte erklärte wiederholt, sie habe die Einkünfte verschwiegen, um ihre Kinder, Jahrgang 1972 und 1976, zu unterstützen, um ihnen das Privat- gymnasium und die Universität in Argentinien bezahlen zu können (Prot. I S. 13 und 16). Diese Begründung stellt jedoch keinen rechtfertigenden bzw. entschuld- baren Notstand (Art. 17 StGB und Art. 18 StGB) dar. Die Kinder wären beispiels- weise nicht verhungert, wenn die Beschuldigte dem Sozialamt ihr tatsächliches Einkommen deklariert hätte. Beide Kinder waren im Jahre 2006 zudem nach schweizerischem Recht bereits volljährig. Die Vorinstanz hat sich dazu bereits erschöpfend geäussert, weshalb auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 26 f. Ziff. 5.1. und 5.2.). 8.2. Von 2009 an bestand eine Beistandschaft für die Beschuldigte, welche per
7. Februar 2012 aufgehoben wurde (Urk. 46/2, Urk. 13/4 S. 6). Eine Beistand- schaft bedeutet allerdings nicht, dass jemand nicht zurechnungsfähig und nicht in der Lage wäre, Recht oder Unrecht in seinem eigenen Verhalten zu erkennen. Die Beschuldigte führte aus, die Beistandschaft sei wegen unbezahlter Kranken- kassenbeiträge errichtet worden und sie habe dagegen protestiert (Urk. 39/2; Prot. I S. 15). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zwar offensichtlich, dass sich die Beschuldigte manchmal argumentativer Logik verschliesst und einen persönli- chen Kampf gegen das Sozialamt führt, weil sie sich ungerecht behandelt fühlt (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 39/2). Dies belegt aber noch keine Einschränkung der
- 19 - Zurechnungs- und Schuldfähigkeit, zumal keine intellektuellen Schwächen erkennbar sind. 8.3. Dass gewisse Eingaben der Beschuldigten querulatorisch erscheinen und teilweise offensichtlich haltlose Vorwürfe enthielten, rechtfertigt keinesfalls eine psychiatrische Begutachtung, wie von der Verteidigung in den Raum gestellt (Urk. 82). Die Antworten der Beschuldigten auf Fragen im Verlaufe des Verfahrens waren vernünftig und verständlich, ohne erkennbare intellektuelle Schwächen (Urk. 13/4; Prot. I S. 8 - 16). Sie erweckten nicht im geringsten den Eindruck, dass der Beschuldigten die Unzulässigkeit der Falschdeklaration nicht bewusst gewesen wäre. Dass sie gegenüber staatlichen Behörden und sogar ihrer Verteidigung manchmal ein regelrechtes Feindbild aufbaut, heisst noch nicht, dass sie nicht vollumfänglich schuldfähig ist.
9. Fazit Der Sachverhalt gemäss Anklage ist in objektiver und subjektiver Hinsicht bewiesen und die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Vollzug 1.1. Der Strafrahmen von Art. 146 StGB reicht von Geldstrafe bis zu 360 Ta- gessätzen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafschärfungsgrund der mehr- fachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist vorliegend innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Um- stände, die es nahelegen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu überschrei- ten, bestehen nicht (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). Gemäss BGE 134 IV 97 kommt bei Strafen unter sechs Monaten in der Regel nur eine Geldstrafe in Frage. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann ohnehin nur eine bedingte Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen aus- gefällt werden.
- 20 - 1.2. Die Verteidigung beanstandet die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe. Im Falle eines Schuldspruchs sei eine bedingte Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen auszufällen. Es sei der Beschuldigten nie darum gegangen, sich selber zu bereichern und sich irgendwelchen Luxus leisten zu wollen. Sie habe einfach eine gute Mutter sein wollen und sich dafür eingesetzt, dass ihre Kinder in den Genuss einer soliden Ausbildung hätten kommen können (Urk. 140 S. 8).
2. Objektive und subjektive Tatschwere 2.1. In objektiver Hinsicht fällt der lange Zeitraum von mehreren Jahren in Betracht, in welchem die Beschuldigte zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen hat bzw. die mehrfachen Falschdeklarationen. Sie handelte also nicht bloss aus einer momentanen Unüberlegtheit heraus, sondern mit festem Entschluss, und sie hätte genügend Zeit gehabt, ihr Verhalten zu überdenken und davon Abstand zu nehmen. 2.2. Der dadurch zu Unrecht erlangte Betrag von rund Fr. 37'526.– ist beträcht- lich. 2.3. In subjektiver Hinsicht war das Verhalten der Beschuldigten verwerflich. Der Staat muss die Sozialhilfe aus Steuergeldern und anderen Einkünften bestrei- ten. Mit anderen Worten haben Mitbürgerinnen und Mitbürger den Lebensunter- halt der Beschuldigten jahrelang (mit)finanziert. Wer einerseits mit Selbstver- ständlichkeit die Hilfe Dritter beansprucht, andererseits diese helfende Hand betrügt, handelt nicht nur gegen das Gesetz, sondern missachtet auch ganz grundsätzliche soziale und moralische Grundwerte der Gesellschaft. Dass die Beschuldigte das Geld für die höhere Ausbildung ihrer Kinder in Argentinien verwendet hat, erscheint zwar weniger schlimm als wenn sie damit eigene, rein luxuriöse Bedürfnisse befriedigt hätte, vermag sie aber nicht wesentlich zu entlasten. Es bestand keinerlei existenzielle Not. 2.4. Wesentlich für die Strafzumessung ist vorliegend der Umstand, dass die Spanne möglicher Tathandlungen des Betrugs relativ gross ist und weitaus gravierendere Fälle denkbar sind, sei es in Bezug auf die Deliktssumme als auch
- 21 - in Bezug auf das Vorgehen. So offenbart beispielsweise das Errichten eines ganzen Lügengebäudes in der Regel eine höhere kriminelle Energie als blosse Falschdeklarationen auf einem Formular. Das heutige Sozialhilfesystem macht es Antragsstellern jedenfalls relativ leicht, unrechtmässig zu Geld zu gelangen. Insofern kann das Tatverschulden der Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht bewertet werden (Urk. 68 S. 31).
3. Täterkomponenten 3.1. Bei den täterbezogenen Verschuldenskomponenten fallen die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Ungunsten ins Gewicht. Die Vorinstanz hat die nötigen Ausführungen bereits gemacht (Urk. 68 S. 32). Die Beschuldigte hat gemäss schweizerischem Strafregister- auszug und ihren eigenen Angaben noch nie eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt (Urk. 19/3). Strafmindernd wirkt sich aus, dass sie zumindest den äusseren Sachverhalt anerkannt hat, wobei allerdings angesichts der Beweislage auch wenig Raum für ein Bestreiten blieb. Eine echte Einsicht oder eine Reue der Beschuldigten lässt sich jedoch nicht erkennen. 3.2. Insgesamt rechtfertigen die Täterkomponenten eine ganz leichte Straf- minderung.
4. Strafhöhe Im Resultat ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 150 Tages- sätzen Geldstrafe gut abgewogen und zu bestätigen.
5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Im Entscheid 134 IV 60 hat das Bundesgericht die Grundsätze der Bemessung der Tagessatzhöhe festgelegt. Dem Entscheid 135 IV 80 ist zudem zu entnehmen, dass die Höhe dann zu tief sei, wenn die Strafe im konkreten Fall nur noch symbolischen Charakter habe. In der Gerichtspraxis führte dieser Ent- scheid dazu, dass keine Geldstrafen unter Fr. 10.– mehr ausgesprochen werden.
- 22 - 5.2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen des Täters, das ihm durchschnittlich pro Tag zufliesst. Davon abzuziehen sind die Lebenshaltungskosten, unter Einbezug von obligatorischen Krankenkassenbeiträgen und Steuern, zumindest wenn nicht die begründete Annahme besteht, dass letztere ohnehin nicht bezahlt werden. 5.3. Gemäss eigenen Angaben vor Vorinstanz erhält die Beschuldigte eine monatliche AHV-Zahlung von Fr. 1669.– und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'372.–, nach Abzug von Fr. 350.– für offene Schulden (Prot. I S. 10). Gemäss neueren Angaben erziele sie Renteneinkünfte von monatlich Fr. 3'401.– (Daten- erfassungsblatt Urk. 80/1 und 80/2); dies bei Ausgaben für die Krankenkasse von Fr. 449.– und geschätzten Fr. 200.– für Steuern. 5.4. Einer Erhöhung des Tagessatzes steht im vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot entgegen. Nachdem bereits die Vorinstanz einen tiefen Tagessatz festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Tagessatzhöhe herabzusetzen. Die Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. VI. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 140 S. 1 und 9) besteht keine Veranlassung, die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigte ist für diese Kosten
- 23 - erst rückerstattungspflichtig, wenn sie finanziell dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist vorzubehalten. Wie bereits dargelegt, wäre es nicht gerechtfertigt, die Beschuldigte bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung dieser Kosten definitiv zu entbinden. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist unter Hinweis darauf, dass der Zeitaufwand für die Berufungsver- handlung in Abweichung zur Schätzung der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 141) lediglich eine halbe Stunde betrug (Urk. 128; Prot. II S. 9 und 14), auf Fr. 4'147.85 festzusetzen.
3. Die Beschuldigte beantragte in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2014, es seien ihr die Kosten in der Höhe von Fr. 1'528.– für den von ihr im Berufungsver- fahren beigezogenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zurückzu- erstatten, da sie im vorliegenden Verfahren auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen sei (Urk. 120 S. 1 f.). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Im Übrigen war die Beschuldigte im Berufungsverfahren amtlich verteidigt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sie objektiv begründeten Anlass hatte, einen zusätzlichen Rechtsvertreter beizuziehen. Der Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'528.– für die Aufwendungen von Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ ist deshalb abzuweisen.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch der Beschuldigten um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung wird nicht eingetreten.
2. Das Ablehnungsbegehren der Beschuldigten gegen Oberrichter lic. iur. B._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 9. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird verfügt:
1. Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch wahrheitswidrige Einkommens- und Vermögensdeklara- tionen vom 23. März 2000, 5. April 2001 und 23. Mai 2002 wird eingestellt.
2. (Mitteilungen)
3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 13'471.49 Kosten der amtlichen Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 25 -
5. […]
6. […]
7. Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'150.00 Barauslagen CHF 323.60 Zwischentotal CHF 12'473.60 MwSt. CHF 997.89 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 13'471.49 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.
- 26 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'147.85 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Der Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'528.– für die Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird abgewiesen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. C. Laufer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.