Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Bezüglich den Verfahrensgang kann vorab auf die Ausführungen der Vor- instanz zur Prozessgeschichte verwiesen werden (Urk. 32 S. 2f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde (Urk. 5), gegen den der Beschuldigte am 25. Oktober 2013 Einsprache erheben liess (Urk. 7/1). Nach durchgeführter Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfü- gung vom 24. März 2014 ans Bezirksgericht Bülach zur Beurteilung (Urk. 12). Dabei hat der Strafbefehl als Anklageschrift zu gelten (Art. 356 Abs. 1 StPO).
E. 2 Am 20. Mai 2014 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt. Mit dem ein- gangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft.
E. 3 Gegen dieses vorerst unbegründet zugestellte Urteil meldete die Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland mit Eingabe vom 27. Mai 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 26). Der begründete Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2014 zugestellt (Urk. 28), die mit Eingabe vom 14. Juli 2014 fristgerecht ihre Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 33). Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2014 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 35). Die Verteidigung verzichtete auf Anschlussberufung und reichte die nötigen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu den Akten (Urk. 37, Urk. 38/1-3).
- 5 -
E. 4 Die Vorinstanz hat sich zur polizeilichen Geschwindigkeitsmessung ausführlich und zutreffend geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 32 S. 5f., S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die Messung auf einer geraden Strecke, erst nach der vom Beschuldigten er- wähnten Linkskurve erfolgte. Dies ergibt sich aus der den Akten beiliegenden Vi- deoaufzeichnung bzw. den Fotoausdrucken (Urk. 8/2 und 3). Weiter befand sich der dem Beschuldigten entgegenkommende "Audi" entgegen der Verteidigung im
- 8 - Zeitpunkt der Messung nicht im Messbereich des Lasermessgeräts, sondern hatte den Beschuldigten bereits gekreuzt und befand sich weiter dorfeinwärts. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 8/2). Das Eichzertifikat des verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgeräts sowie die Ausbildungsbestä- tigung der kontrollierenden Polizeibeamtin liegt bei den Akten. Es bestehen somit keine Anzeichen für eine nicht korrekte Geschwindigkeitsmessung. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Toleranzabzug von 10 km/h, welcher bei einer Messung in einer Kurve vorzunehmen sei, nur für statio- näre Radarmessungen Anwendung findet. Dies ergibt sich aus der Systematik der vom Verteidiger zitierten technischen Weisungen des UVEK über Geschwindig- keitskontrollen im Strassenverkehr sowie daraus, dass gemäss den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Stras- senverkehr des ASTRA, Ziff. 7.2., eine Korrektur des Messwinkelfehlers bei Mes- sungen mit Lasergeschwindigkeitsmessgeräten nicht zulässig ist, da sich Mes- sungen in Kurven stets zu Gunsten des Kontrollierten auswirken. Mit der Vor- instanz und der Staatsanwaltschaft ist somit davon auszugehen, dass der Be- schuldigte (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 76 km/h unterwegs war und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h um 26 km/h überschritt. Ebenso hat sich die Vorinstanz mit den weiteren Vorbringen des Beschuldigten und seines Verteidigers zutreffend auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 13f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach war dem Beschuldigten
- entgegen seiner Darstellung - bewusst, dass er sich noch im Innerortsbereich befand. Der Beschuldigte anerkannte auch heute, die fragliche Strecke zu ken- nen, weshalb zum Einen erwartet werden kann, dass er wusste, dass dort die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gilt; und zum Anderen ist die Tafel am Dorfaus- gang, welche das Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 km/h signalisiert, deutlich und weit im Voraus erkennbar.
E. 5 Wer Verkehrsregeln des SVG oder der dazugehörenden Vollziehungsvorschrif- ten verletzt, begeht eine Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und wird mit einer Busse bestraft. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird schwerer bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Allseits unbestritten ist, dass der Be-
- 9 - schuldigte mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a. VRV erfüllte.
E. 6 Die Vorinstanz legte in zutreffender Weise die objektiven und subjektiven Vo- raussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 7f. Ziff. 4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz und die Verteidigung vertreten die Ansicht, dass sich der Beschuldigte lediglich einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass die konkreten Umstände zu prüfen seien und eine Einzelfallprü- fung vorzunehmen sei (Urk. 32 S. 8-10; Urk. 44 S. 4). Dem ist aufgrund der aktu- ell bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beizupflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostras- sen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Letzteres gilt auch für sogenannt atypische Inner- ortsstrecken mit einer gegenüber der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h erhöhten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Urteile des Bundesge- richts vom 25. August 2004, 6S.99/2004, E. 2.3 und vom 9. Dezember 2010, 6B_772/2010, E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Die vorliegend zu beurteilende Strecke liegt wie vorstehend (Ziff. 4) ausge- führt, und auch seitens der Verteidigung anerkannt, in einem Innerortsbereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Weiter wurde festgestellt (vgl. Ziff. 4 vorstehend), dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 26 km/h überschritten hat. Der Verteidiger macht geltend, es handle sich vorliegend nicht um eine typische In- nerortsstrecke. Die Strecke führe mehr oder weniger über freies Land, es bestehe freie Sicht, und es habe lediglich auf der linken Seite ein Trottoir. Das Bundesge- richt hielt dazu fest, dass es fraglich sei, ob es so etwas wie eine "typische" Inner- orts- oder Ausserortsstrecke überhaupt gebe. So würden sich zum Beispiel Aus-
- 10 - serortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Inner- ortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unter- scheiden. Zu beachten sei auch, dass der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend sei und es sich bei so genannten atypischen Innerortsstrecken meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handle. Ge- rade auf solchen Strecken würden Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich sei. Auf etwas atypischen Inner- ortsstrecken erfordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h unge- achtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom
25. August 2004, 6S.99/2004, E. 2.4). Zu den konkreten örtlichen Verhältnissen ist Folgendes festzuhalten: Es ist zwar richtig, dass sich das erwähnte Primarschulhaus und die Tafel, welche vor Kin- dern warnt, weiter unten, vor dem Messbereich, befindet. Auf der zu beurteilen- den Strecke in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen links - im Bereich der Geschwindigkeitsmessung - liegt jedoch ein Mehrzweckgebäude der Schule … mit Schwimmbad, Turnhalle mit Bühne sowie dem Büro des Schulleiters und der Schulpsychologin (vgl. Homepage der Schulgemeinde …, www…..ch). Kurz vor dem Dorfausgang auf derselben Seite befindet sich zudem noch ein Schützen- haus. Die …strasse in … ist an der in Frage stehende Stelle links mit einem Trot- toir versehen (vgl. Urk. 3), und im Bereich der Geschwindigkeitsmessung gibt es zwei Ein- bzw. Ausfahrten von Nebenstrassen (vgl. Urk. 8/3). Es kann dem Ver- teidiger somit nicht beigepflichtet werden, dass die Strecke im Geschwindigkeits- messbereich mehr oder weniger über freies Land führt. Auf der linken Seite, in Fahrtrichtung gesehen, gibt es wie erwähnt mehrere Häuser, und die Strecke be- findet sich auch optisch erkennbar noch im Innerortsbereich. Aufgrund des Mehr- zweckgebäudes mit Turnhalle, Bühne und Schwimmbad ist mit einem gewissen Verkehrsaufkommen zu rechnen, dies auch am Abend, da ein Mehrzweckgebäu- de bekanntlich auch abends von Vereinen genutzt wird, ebenso das Schützen- haus. Es geht entgegen der Verteidigung nicht nur um eine Gefährdung von Kin-
- 11 - dern, sondern auch der übrigen Verkehrsteilnehmer. Die Aufhebung der Ge- schwindigkeitsbeschränkung befindet sich daher nachvollziehbar erst nach den genannten Gebäuden und Ein- bzw. Ausfahrten. In objektiver Hinsicht liegt somit keine Ausnahmesituation vor, welche es rechtfertigen würde, von der bundesge- richtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschuldigte fuhr im Innerortsbe- reich, weit vor der Tafel, welche die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit signa- lisiert, 26 km/h zu schnell, weshalb er in objektiver Hinsicht die Verkehrsregeln in schwerer Weise verletzt hat.
E. 6.2 Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Be- schuldigte gab zu, die Strecke zu kennen und diese schon mehrmals gefahren zu sein. Die Tafel betreffend der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit ist zudem gut sichtbar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Messung nicht genau wusste, wie schnell er fuhr. Er führte aus, er habe in der Linkskurve, kurz vor der Messung, zum letzten Mal auf den Tacho geschaut. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte, um eine Geschwindigkeit von 76 km/h zu erreichen, deutlich auf das Gaspedal drücken musste, da die Strasse im Messbereich bergauf führt und er auch kein sportliches Auto fuhr. Der Beschuldigte hat somit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht beachtet, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat. Aufgrund dessen, dass er die Strecke kannte und die Signalisation gut sicht- bar war, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn auch im Grenzbereich zum Eventualvorsatz.
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 17 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Weinmann
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 700.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an - den Beschuldigten und seinen Verteidiger, - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach) und nach Eintritt der Rechtskraft an - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. - 3 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 43 S. 1f.)
- Der Beschuldigte A._____ sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen zu je Fr. 110.--, entsprechend Fr. 1'100.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestra- fen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheits- strafe von 2 Tagen.
- Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 44, S. 1)
- Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
- Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Mai 2014 der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive Vertretungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Bezüglich den Verfahrensgang kann vorab auf die Ausführungen der Vor- instanz zur Prozessgeschichte verwiesen werden (Urk. 32 S. 2f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde (Urk. 5), gegen den der Beschuldigte am 25. Oktober 2013 Einsprache erheben liess (Urk. 7/1). Nach durchgeführter Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfü- gung vom 24. März 2014 ans Bezirksgericht Bülach zur Beurteilung (Urk. 12). Dabei hat der Strafbefehl als Anklageschrift zu gelten (Art. 356 Abs. 1 StPO).
- Am 20. Mai 2014 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt. Mit dem ein- gangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft.
- Gegen dieses vorerst unbegründet zugestellte Urteil meldete die Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland mit Eingabe vom 27. Mai 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 26). Der begründete Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2014 zugestellt (Urk. 28), die mit Eingabe vom 14. Juli 2014 fristgerecht ihre Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 33). Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2014 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 35). Die Verteidigung verzichtete auf Anschlussberufung und reichte die nötigen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu den Akten (Urk. 37, Urk. 38/1-3). - 5 -
- Am 17. September 2014 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39). II. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beschränkte die Berufung nicht und beantragt einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV sowie eine auf zwei Jahre bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und eine Busse von Fr. 300.-- (Urk. 33 S. 1f.). Entsprechend ist das Urteil in allen Teilen angefochten und in kei- nem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 23. August 2013, um 17.55 Uhr, auf der …strasse in … innerorts bei einer zulässigen Ge- schwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von netto 76 km/h gefahren und habe mit der krass übersetzten Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h eine erhebliche Unfallgefahr geschaffen. Damit habe der Beschuldigte eine vor- sätzlich grobe Verkehrsregelverletzung begangen.
- Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen die rechtliche Würdigung der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten als bloss einfache Verkehrsregelverletzung. Sie hält daran fest, dass der Be- schuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h überschritt und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richts vorsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung beging (Urk. 33 S. 8). Die Staatsanwaltschaft rügte, dass die Vorinstanz die konkreten Verhältnisse am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verkenne. Wie auf den Beweisfotos (Urk. 3) und dem Video der Messung (Urk. 8/2) unschwer zu erkennen sei, werde an der …strasse im Messbereich mit dem Signal 1.23 (Kinder), das im Bereich von - 6 - Schulhäusern und dergleichen aufgestellt werde, vor Kindern gewarnt (Urk. 33 S. 2). Tatsächlich befinde sich links an der …strasse, in Fahrtrichtung des Be- schuldigten, ein grosses Schulhaus und unmittelbar danach die Ein- / Ausfahrt zum Parkplatz für das Schulhaus und das Schützenhaus. Erst rund 15 Meter nach dieser Ein- / Ausfahrt folge die gut sichtbare Signalisation "Ende der Höchstge- schwindigkeit 50 generell" - verkehrstechnisch völlig logisch, da erst danach die erhöhte Gefahr für Schulkinder nicht mehr vorhanden sei (Urk. 33 S. 3ff.). Gerade wegen des Schulhauses, der häufig zu erwartenden Kinder und der Ein- und Aus- fahrt vom Parkplatz in die …strasse sei die fragliche Strecke auch besonders ge- fährlich. Die Fahrweise des Beschuldigten erweise sich unter den gegebenen Umständen objektiv als schwer gefährlich und subjektiv zumindest als eventual- vorsätzlich (Urk. 33 S. 8). Dabei rechtfertige es sich nicht, von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur groben Verletzung der Verkehrsregeln abzuweichen (Urk. 33 S. 9). Der Beschuldigte fahre die in Frage stehende Stre- cke regelmässig, zwei bis drei Mal pro Woche, und kenne daher die Strecke. Die Signalisation Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 km/h sei deutlich zu erkennen. Es sei daher als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschuldigte geltend mache, er habe sich im Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befunden (Urk. 43 S. 16 und Prot. II S. 12).
- Zu den Vorbringen des Beschuldigten und seiner Verteidigung kann zunächst auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 3ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschuldigten grundsätzlich - auch anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung - nicht bestritten wird, dass er zu schnell gefahren war, wobei er zusammengefasst geltend macht, er habe die erlaubte Geschwin- digkeit nicht um (netto) 26 km/h überschritten, und er habe niemanden gefährdet. Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, als er in der Linkskurve das letzte Mal auf den Tacho geschaut habe, sei er etwa 60 km/h gefahren. Er bestreite 76 km/h netto gefahren zu sein (Prot. II S. 9; Urk. 44 S. 2). Wie schon vor Vorinstanz, zog die Verteidigung auch im Berufungsverfahren die polizeiliche Geschwindigkeits- messung insofern in Zweifel, als die Messung aus einer Kurve heraus und von der gegenüberliegenden Strassenseite aus durchgeführt worden sei, weshalb einer- - 7 - seits ein Toleranzabzug von 10 km/h anzuwenden sei und anderseits nicht aus- zuschliessen sei, dass das auf der Aufnahme der Messung sichtbare, dem Be- schuldigten entgegenkommende Auto möglicherweise die Messung verfälscht habe (Urk. 44 S. 3f.). Des Weiteren machte die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, dem Beschuldigten sei aufgrund der örtlichen Situa- tion nicht klar gewesen, wo der Innerortsbereich aufhöre, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass das Strassenschild mit der Aufhebung der Geschwindigkeits- beschränkung auf 50 km/h an der betreffenden Stelle vorschriftswidrig auf der lin- ken Strassenseite stehe (Urk. 44 S. 9f.). In Bezug auf den objektiven Tatbestand führt die Verteidigung im Wesentlichen an, es seien die konkreten Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung zu prüfen. Es würde zu weit führen, wenn keine Einzelfallprüfung vorgenommen würde, sobald ein Beschuldigter die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten habe. Vorlie- gend handle es sich nicht um eine typische Innerortsstrecke. Die Strecke führe mehr oder weniger über freies Land, es bestehe freie Sicht, und es habe lediglich auf der linken Seite ein Trottoir. Das von der Staatsanwaltschaft erwähnte Schul- haus befinde sich hinter den Bäumen, sei gegen hinten ausgerichtet und der da- zugehörende Parkplatz sei für Lehrpersonen, Besucher, Lieferanten etc. Es sei dort nicht mit Kindern zu rechnen, schon gar nicht um die Uhrzeit kurz vor 18 Uhr. Dasselbe gelte für das in Fahrtrichtung auf der linke Seite befindliche Trottoir. Weiter befinde sich das von der Staatsanwaltschaft angeführte Signal, welches vor Kindern warne, in der Gegenfahrtrichtung des Beschuldigten und sei daher von diesem nicht erkennbar gewesen und er habe dies auch nicht sehen müssen. Insgesamt sei daher im in Frage stehenden Zeitpunkt keine Drittgefährdung er- kennbar gewesen (Urk. 44 S. 4-7).
- Die Vorinstanz hat sich zur polizeilichen Geschwindigkeitsmessung ausführlich und zutreffend geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 32 S. 5f., S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die Messung auf einer geraden Strecke, erst nach der vom Beschuldigten er- wähnten Linkskurve erfolgte. Dies ergibt sich aus der den Akten beiliegenden Vi- deoaufzeichnung bzw. den Fotoausdrucken (Urk. 8/2 und 3). Weiter befand sich der dem Beschuldigten entgegenkommende "Audi" entgegen der Verteidigung im - 8 - Zeitpunkt der Messung nicht im Messbereich des Lasermessgeräts, sondern hatte den Beschuldigten bereits gekreuzt und befand sich weiter dorfeinwärts. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 8/2). Das Eichzertifikat des verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgeräts sowie die Ausbildungsbestä- tigung der kontrollierenden Polizeibeamtin liegt bei den Akten. Es bestehen somit keine Anzeichen für eine nicht korrekte Geschwindigkeitsmessung. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Toleranzabzug von 10 km/h, welcher bei einer Messung in einer Kurve vorzunehmen sei, nur für statio- näre Radarmessungen Anwendung findet. Dies ergibt sich aus der Systematik der vom Verteidiger zitierten technischen Weisungen des UVEK über Geschwindig- keitskontrollen im Strassenverkehr sowie daraus, dass gemäss den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Stras- senverkehr des ASTRA, Ziff. 7.2., eine Korrektur des Messwinkelfehlers bei Mes- sungen mit Lasergeschwindigkeitsmessgeräten nicht zulässig ist, da sich Mes- sungen in Kurven stets zu Gunsten des Kontrollierten auswirken. Mit der Vor- instanz und der Staatsanwaltschaft ist somit davon auszugehen, dass der Be- schuldigte (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 76 km/h unterwegs war und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h um 26 km/h überschritt. Ebenso hat sich die Vorinstanz mit den weiteren Vorbringen des Beschuldigten und seines Verteidigers zutreffend auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 13f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach war dem Beschuldigten - entgegen seiner Darstellung - bewusst, dass er sich noch im Innerortsbereich befand. Der Beschuldigte anerkannte auch heute, die fragliche Strecke zu ken- nen, weshalb zum Einen erwartet werden kann, dass er wusste, dass dort die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gilt; und zum Anderen ist die Tafel am Dorfaus- gang, welche das Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 km/h signalisiert, deutlich und weit im Voraus erkennbar.
- Wer Verkehrsregeln des SVG oder der dazugehörenden Vollziehungsvorschrif- ten verletzt, begeht eine Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und wird mit einer Busse bestraft. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird schwerer bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Allseits unbestritten ist, dass der Be- - 9 - schuldigte mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a. VRV erfüllte.
- Die Vorinstanz legte in zutreffender Weise die objektiven und subjektiven Vo- raussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 7f. Ziff. 4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz und die Verteidigung vertreten die Ansicht, dass sich der Beschuldigte lediglich einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass die konkreten Umstände zu prüfen seien und eine Einzelfallprü- fung vorzunehmen sei (Urk. 32 S. 8-10; Urk. 44 S. 4). Dem ist aufgrund der aktu- ell bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beizupflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostras- sen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Letzteres gilt auch für sogenannt atypische Inner- ortsstrecken mit einer gegenüber der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h erhöhten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Urteile des Bundesge- richts vom 25. August 2004, 6S.99/2004, E. 2.3 und vom 9. Dezember 2010, 6B_772/2010, E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen). 6.1. Die vorliegend zu beurteilende Strecke liegt wie vorstehend (Ziff. 4) ausge- führt, und auch seitens der Verteidigung anerkannt, in einem Innerortsbereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Weiter wurde festgestellt (vgl. Ziff. 4 vorstehend), dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 26 km/h überschritten hat. Der Verteidiger macht geltend, es handle sich vorliegend nicht um eine typische In- nerortsstrecke. Die Strecke führe mehr oder weniger über freies Land, es bestehe freie Sicht, und es habe lediglich auf der linken Seite ein Trottoir. Das Bundesge- richt hielt dazu fest, dass es fraglich sei, ob es so etwas wie eine "typische" Inner- orts- oder Ausserortsstrecke überhaupt gebe. So würden sich zum Beispiel Aus- - 10 - serortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Inner- ortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unter- scheiden. Zu beachten sei auch, dass der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend sei und es sich bei so genannten atypischen Innerortsstrecken meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handle. Ge- rade auf solchen Strecken würden Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich sei. Auf etwas atypischen Inner- ortsstrecken erfordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h unge- achtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom
- August 2004, 6S.99/2004, E. 2.4). Zu den konkreten örtlichen Verhältnissen ist Folgendes festzuhalten: Es ist zwar richtig, dass sich das erwähnte Primarschulhaus und die Tafel, welche vor Kin- dern warnt, weiter unten, vor dem Messbereich, befindet. Auf der zu beurteilen- den Strecke in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen links - im Bereich der Geschwindigkeitsmessung - liegt jedoch ein Mehrzweckgebäude der Schule … mit Schwimmbad, Turnhalle mit Bühne sowie dem Büro des Schulleiters und der Schulpsychologin (vgl. Homepage der Schulgemeinde …, www…..ch). Kurz vor dem Dorfausgang auf derselben Seite befindet sich zudem noch ein Schützen- haus. Die …strasse in … ist an der in Frage stehende Stelle links mit einem Trot- toir versehen (vgl. Urk. 3), und im Bereich der Geschwindigkeitsmessung gibt es zwei Ein- bzw. Ausfahrten von Nebenstrassen (vgl. Urk. 8/3). Es kann dem Ver- teidiger somit nicht beigepflichtet werden, dass die Strecke im Geschwindigkeits- messbereich mehr oder weniger über freies Land führt. Auf der linken Seite, in Fahrtrichtung gesehen, gibt es wie erwähnt mehrere Häuser, und die Strecke be- findet sich auch optisch erkennbar noch im Innerortsbereich. Aufgrund des Mehr- zweckgebäudes mit Turnhalle, Bühne und Schwimmbad ist mit einem gewissen Verkehrsaufkommen zu rechnen, dies auch am Abend, da ein Mehrzweckgebäu- de bekanntlich auch abends von Vereinen genutzt wird, ebenso das Schützen- haus. Es geht entgegen der Verteidigung nicht nur um eine Gefährdung von Kin- - 11 - dern, sondern auch der übrigen Verkehrsteilnehmer. Die Aufhebung der Ge- schwindigkeitsbeschränkung befindet sich daher nachvollziehbar erst nach den genannten Gebäuden und Ein- bzw. Ausfahrten. In objektiver Hinsicht liegt somit keine Ausnahmesituation vor, welche es rechtfertigen würde, von der bundesge- richtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschuldigte fuhr im Innerortsbe- reich, weit vor der Tafel, welche die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit signa- lisiert, 26 km/h zu schnell, weshalb er in objektiver Hinsicht die Verkehrsregeln in schwerer Weise verletzt hat. 6.2. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Be- schuldigte gab zu, die Strecke zu kennen und diese schon mehrmals gefahren zu sein. Die Tafel betreffend der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit ist zudem gut sichtbar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Messung nicht genau wusste, wie schnell er fuhr. Er führte aus, er habe in der Linkskurve, kurz vor der Messung, zum letzten Mal auf den Tacho geschaut. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte, um eine Geschwindigkeit von 76 km/h zu erreichen, deutlich auf das Gaspedal drücken musste, da die Strasse im Messbereich bergauf führt und er auch kein sportliches Auto fuhr. Der Beschuldigte hat somit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht beachtet, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat. Aufgrund dessen, dass er die Strecke kannte und die Signalisation gut sicht- bar war, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn auch im Grenzbereich zum Eventualvorsatz.
- Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht. - 12 - IV. Sanktion und Vollzug
- Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
- Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N. 7-11 zu Art. 47 StGB samt - 13 - Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Be- deutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- wertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Ur- teil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu be- stimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.).
- Zur Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte sich auf einer als solchen erkennbaren Innerortsstrecke befand. Auf der linken Seite befinden sich mehrere Gebäude sowie Zufahrten von Neben- strassen. Es handelt sich somit deutlich um ein bebautes Gebiet, und die Strasse ist links mit einem Trottoir gesäumt. Freitag, um 17.55 Uhr, ist zudem keine Ta- geszeit, zu welcher mit keinerlei weiteren Verkehrsteilnehmern, auch Fussgän- gern, zu rechnen wäre. Insbesondere auch deshalb, da sich auf der linken Seite, kurz vor der Signalisation Aufhebung Höchstgeschwindigkeit, ein Mehrzweckge- bäude mit Turnhalle und Hallenbad sowie das Schützenhaus befindet, welche auch abends genutzt werden. Dem Beschuldigten ist jedoch zu Gute zu halten, - 14 - dass sich die von ihm durch die Geschwindigkeitsübertretung geschaffene Gefahr nicht konkretisiert hat. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten, der Umstand, dass er nicht vorsätz- lich, sondern fahrlässig handelte, verschuldensmindernd anzurechnen, jedoch nur in leichtem Ausmass, da der Beschuldigte grobfahrlässig, an der Grenze zum Eventualvorsatz (vgl. Ziff. III.6.2 vorstehend) handelte. Insgesamt bleibt es bei einem leichten Tatverschulden, wofür eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen ist.
- Die persönlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, darauf ist vorweg zu verweisen (Urk. 32 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte weiter an, dass er nebst der Quel- lensteuer in der Schweiz in Deutschland vierteljährlich Euro 2'100.-- für Steuern bezahle. Weiter habe er für die Krankenkasse in der Schweiz und in Deutschland monatlich Auslagen von zirka Euro 500.--. Er sei privat versichert. Aus einem Kleinkredit habe er Schulden in der Höhe von zirka Euro 4'500.--. Er arbeite zur- zeit immer noch bei derselben Firma in …. Falls er seinen Führerausweis abge- ben müsse, werde ihm jedoch gekündigt. Sein Arbeitgeber sei über das vorlie- gende Verfahren informiert (Prot. II. S. 6-9). Die persönlichen Verhältnisse sind als strafzumessungsneutral zu beurteilen, ebenso die Vorstrafenlosigkeit und der ungetrübte automobilistische Leumund. Auch dass der Beschuldigte in Bezug auf eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht geständig ist, wirkt sich strafzumessungsneutral aus.
- Insgesamt wäre somit eine Strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine - 15 - spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen über- schreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Bei der Kombination einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse sind die gleichen Grundsätze wie bei der Kombination einer bedingten mit einer unbedingten Geldstrafe anwendbar. Das heisst, dass sich das Verschulden auf beide Strafen beziehen muss und die Geldstrafe unter Einschluss der ak- zessorischen Busse schuldangemessen sein muss. Ein Unterschied besteht je- doch insofern, als der Bussenbetrag die Komponenten des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht aufschlüsselt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60, E. 7.3.1-7.3.3.). Da es sich vorliegend um eine Schnittstellenproblematik - Übergang von der ein- fachen (Übertretung) zur groben (Vergehen) Verkehrsregelverletzung - handelt, rechtfertigt es sich, nebst der Geldstrafe, welche, wie nachfolgend (Ziff. IV. 6.) zu zeigen sein wird, bedingt auszusprechen ist, zusätzlich eine Busse auszufällen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher seinem Verschulden entsprechend mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.
- Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, und es ist von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. - 16 - V. Kosten- und Entschädigungsfolge
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Dispositivziffern 4. und 5.).
- Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung, währendem der Beschuldig- te unterliegt. Entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 17 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140327-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Mu- heim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brühwiler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Weinmann Urteil vom 2. Dezember 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
20. Mai 2014 (GB140005)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 5). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 700.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung an
- den Beschuldigten und seinen Verteidiger,
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach) und nach Eintritt der Rechtskraft an
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 43 S. 1f.)
1. Der Beschuldigte A._____ sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen zu je Fr. 110.--, entsprechend Fr. 1'100.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestra- fen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheits- strafe von 2 Tagen.
5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 44, S. 1)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
2. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Mai 2014 der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive Vertretungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Bezüglich den Verfahrensgang kann vorab auf die Ausführungen der Vor- instanz zur Prozessgeschichte verwiesen werden (Urk. 32 S. 2f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde (Urk. 5), gegen den der Beschuldigte am 25. Oktober 2013 Einsprache erheben liess (Urk. 7/1). Nach durchgeführter Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfü- gung vom 24. März 2014 ans Bezirksgericht Bülach zur Beurteilung (Urk. 12). Dabei hat der Strafbefehl als Anklageschrift zu gelten (Art. 356 Abs. 1 StPO).
2. Am 20. Mai 2014 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt. Mit dem ein- gangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft.
3. Gegen dieses vorerst unbegründet zugestellte Urteil meldete die Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland mit Eingabe vom 27. Mai 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 26). Der begründete Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2014 zugestellt (Urk. 28), die mit Eingabe vom 14. Juli 2014 fristgerecht ihre Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 33). Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2014 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 35). Die Verteidigung verzichtete auf Anschlussberufung und reichte die nötigen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu den Akten (Urk. 37, Urk. 38/1-3).
- 5 -
4. Am 17. September 2014 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39). II. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beschränkte die Berufung nicht und beantragt einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV sowie eine auf zwei Jahre bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und eine Busse von Fr. 300.-- (Urk. 33 S. 1f.). Entsprechend ist das Urteil in allen Teilen angefochten und in kei- nem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 23. August 2013, um 17.55 Uhr, auf der …strasse in … innerorts bei einer zulässigen Ge- schwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von netto 76 km/h gefahren und habe mit der krass übersetzten Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h eine erhebliche Unfallgefahr geschaffen. Damit habe der Beschuldigte eine vor- sätzlich grobe Verkehrsregelverletzung begangen.
2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen die rechtliche Würdigung der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten als bloss einfache Verkehrsregelverletzung. Sie hält daran fest, dass der Be- schuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h überschritt und damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richts vorsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung beging (Urk. 33 S. 8). Die Staatsanwaltschaft rügte, dass die Vorinstanz die konkreten Verhältnisse am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verkenne. Wie auf den Beweisfotos (Urk. 3) und dem Video der Messung (Urk. 8/2) unschwer zu erkennen sei, werde an der …strasse im Messbereich mit dem Signal 1.23 (Kinder), das im Bereich von
- 6 - Schulhäusern und dergleichen aufgestellt werde, vor Kindern gewarnt (Urk. 33 S. 2). Tatsächlich befinde sich links an der …strasse, in Fahrtrichtung des Be- schuldigten, ein grosses Schulhaus und unmittelbar danach die Ein- / Ausfahrt zum Parkplatz für das Schulhaus und das Schützenhaus. Erst rund 15 Meter nach dieser Ein- / Ausfahrt folge die gut sichtbare Signalisation "Ende der Höchstge- schwindigkeit 50 generell" - verkehrstechnisch völlig logisch, da erst danach die erhöhte Gefahr für Schulkinder nicht mehr vorhanden sei (Urk. 33 S. 3ff.). Gerade wegen des Schulhauses, der häufig zu erwartenden Kinder und der Ein- und Aus- fahrt vom Parkplatz in die …strasse sei die fragliche Strecke auch besonders ge- fährlich. Die Fahrweise des Beschuldigten erweise sich unter den gegebenen Umständen objektiv als schwer gefährlich und subjektiv zumindest als eventual- vorsätzlich (Urk. 33 S. 8). Dabei rechtfertige es sich nicht, von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur groben Verletzung der Verkehrsregeln abzuweichen (Urk. 33 S. 9). Der Beschuldigte fahre die in Frage stehende Stre- cke regelmässig, zwei bis drei Mal pro Woche, und kenne daher die Strecke. Die Signalisation Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 km/h sei deutlich zu erkennen. Es sei daher als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschuldigte geltend mache, er habe sich im Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befunden (Urk. 43 S. 16 und Prot. II S. 12).
3. Zu den Vorbringen des Beschuldigten und seiner Verteidigung kann zunächst auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 3ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschuldigten grundsätzlich - auch anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung - nicht bestritten wird, dass er zu schnell gefahren war, wobei er zusammengefasst geltend macht, er habe die erlaubte Geschwin- digkeit nicht um (netto) 26 km/h überschritten, und er habe niemanden gefährdet. Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, als er in der Linkskurve das letzte Mal auf den Tacho geschaut habe, sei er etwa 60 km/h gefahren. Er bestreite 76 km/h netto gefahren zu sein (Prot. II S. 9; Urk. 44 S. 2). Wie schon vor Vorinstanz, zog die Verteidigung auch im Berufungsverfahren die polizeiliche Geschwindigkeits- messung insofern in Zweifel, als die Messung aus einer Kurve heraus und von der gegenüberliegenden Strassenseite aus durchgeführt worden sei, weshalb einer-
- 7 - seits ein Toleranzabzug von 10 km/h anzuwenden sei und anderseits nicht aus- zuschliessen sei, dass das auf der Aufnahme der Messung sichtbare, dem Be- schuldigten entgegenkommende Auto möglicherweise die Messung verfälscht habe (Urk. 44 S. 3f.). Des Weiteren machte die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, dem Beschuldigten sei aufgrund der örtlichen Situa- tion nicht klar gewesen, wo der Innerortsbereich aufhöre, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass das Strassenschild mit der Aufhebung der Geschwindigkeits- beschränkung auf 50 km/h an der betreffenden Stelle vorschriftswidrig auf der lin- ken Strassenseite stehe (Urk. 44 S. 9f.). In Bezug auf den objektiven Tatbestand führt die Verteidigung im Wesentlichen an, es seien die konkreten Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung zu prüfen. Es würde zu weit führen, wenn keine Einzelfallprüfung vorgenommen würde, sobald ein Beschuldigter die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten habe. Vorlie- gend handle es sich nicht um eine typische Innerortsstrecke. Die Strecke führe mehr oder weniger über freies Land, es bestehe freie Sicht, und es habe lediglich auf der linken Seite ein Trottoir. Das von der Staatsanwaltschaft erwähnte Schul- haus befinde sich hinter den Bäumen, sei gegen hinten ausgerichtet und der da- zugehörende Parkplatz sei für Lehrpersonen, Besucher, Lieferanten etc. Es sei dort nicht mit Kindern zu rechnen, schon gar nicht um die Uhrzeit kurz vor 18 Uhr. Dasselbe gelte für das in Fahrtrichtung auf der linke Seite befindliche Trottoir. Weiter befinde sich das von der Staatsanwaltschaft angeführte Signal, welches vor Kindern warne, in der Gegenfahrtrichtung des Beschuldigten und sei daher von diesem nicht erkennbar gewesen und er habe dies auch nicht sehen müssen. Insgesamt sei daher im in Frage stehenden Zeitpunkt keine Drittgefährdung er- kennbar gewesen (Urk. 44 S. 4-7).
4. Die Vorinstanz hat sich zur polizeilichen Geschwindigkeitsmessung ausführlich und zutreffend geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 32 S. 5f., S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die Messung auf einer geraden Strecke, erst nach der vom Beschuldigten er- wähnten Linkskurve erfolgte. Dies ergibt sich aus der den Akten beiliegenden Vi- deoaufzeichnung bzw. den Fotoausdrucken (Urk. 8/2 und 3). Weiter befand sich der dem Beschuldigten entgegenkommende "Audi" entgegen der Verteidigung im
- 8 - Zeitpunkt der Messung nicht im Messbereich des Lasermessgeräts, sondern hatte den Beschuldigten bereits gekreuzt und befand sich weiter dorfeinwärts. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 8/2). Das Eichzertifikat des verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgeräts sowie die Ausbildungsbestä- tigung der kontrollierenden Polizeibeamtin liegt bei den Akten. Es bestehen somit keine Anzeichen für eine nicht korrekte Geschwindigkeitsmessung. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der vom Verteidiger geltend gemachte Toleranzabzug von 10 km/h, welcher bei einer Messung in einer Kurve vorzunehmen sei, nur für statio- näre Radarmessungen Anwendung findet. Dies ergibt sich aus der Systematik der vom Verteidiger zitierten technischen Weisungen des UVEK über Geschwindig- keitskontrollen im Strassenverkehr sowie daraus, dass gemäss den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Stras- senverkehr des ASTRA, Ziff. 7.2., eine Korrektur des Messwinkelfehlers bei Mes- sungen mit Lasergeschwindigkeitsmessgeräten nicht zulässig ist, da sich Mes- sungen in Kurven stets zu Gunsten des Kontrollierten auswirken. Mit der Vor- instanz und der Staatsanwaltschaft ist somit davon auszugehen, dass der Be- schuldigte (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 76 km/h unterwegs war und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h um 26 km/h überschritt. Ebenso hat sich die Vorinstanz mit den weiteren Vorbringen des Beschuldigten und seines Verteidigers zutreffend auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 13f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach war dem Beschuldigten
- entgegen seiner Darstellung - bewusst, dass er sich noch im Innerortsbereich befand. Der Beschuldigte anerkannte auch heute, die fragliche Strecke zu ken- nen, weshalb zum Einen erwartet werden kann, dass er wusste, dass dort die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gilt; und zum Anderen ist die Tafel am Dorfaus- gang, welche das Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 km/h signalisiert, deutlich und weit im Voraus erkennbar.
5. Wer Verkehrsregeln des SVG oder der dazugehörenden Vollziehungsvorschrif- ten verletzt, begeht eine Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und wird mit einer Busse bestraft. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird schwerer bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Allseits unbestritten ist, dass der Be-
- 9 - schuldigte mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a. VRV erfüllte.
6. Die Vorinstanz legte in zutreffender Weise die objektiven und subjektiven Vo- raussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 7f. Ziff. 4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz und die Verteidigung vertreten die Ansicht, dass sich der Beschuldigte lediglich einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, dass die konkreten Umstände zu prüfen seien und eine Einzelfallprü- fung vorzunehmen sei (Urk. 32 S. 8-10; Urk. 44 S. 4). Dem ist aufgrund der aktu- ell bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beizupflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostras- sen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Letzteres gilt auch für sogenannt atypische Inner- ortsstrecken mit einer gegenüber der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h erhöhten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Urteile des Bundesge- richts vom 25. August 2004, 6S.99/2004, E. 2.3 und vom 9. Dezember 2010, 6B_772/2010, E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen). 6.1. Die vorliegend zu beurteilende Strecke liegt wie vorstehend (Ziff. 4) ausge- führt, und auch seitens der Verteidigung anerkannt, in einem Innerortsbereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Weiter wurde festgestellt (vgl. Ziff. 4 vorstehend), dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 26 km/h überschritten hat. Der Verteidiger macht geltend, es handle sich vorliegend nicht um eine typische In- nerortsstrecke. Die Strecke führe mehr oder weniger über freies Land, es bestehe freie Sicht, und es habe lediglich auf der linken Seite ein Trottoir. Das Bundesge- richt hielt dazu fest, dass es fraglich sei, ob es so etwas wie eine "typische" Inner- orts- oder Ausserortsstrecke überhaupt gebe. So würden sich zum Beispiel Aus-
- 10 - serortsbereiche in dicht besiedelten Agglomerationen mitunter kaum von Inner- ortsstrecken im Bereich von Weilern oder gegen Ausgang von Dörfern unter- scheiden. Zu beachten sei auch, dass der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend sei und es sich bei so genannten atypischen Innerortsstrecken meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handle. Ge- rade auf solchen Strecken würden Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich sei. Auf etwas atypischen Inner- ortsstrecken erfordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h unge- achtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom
25. August 2004, 6S.99/2004, E. 2.4). Zu den konkreten örtlichen Verhältnissen ist Folgendes festzuhalten: Es ist zwar richtig, dass sich das erwähnte Primarschulhaus und die Tafel, welche vor Kin- dern warnt, weiter unten, vor dem Messbereich, befindet. Auf der zu beurteilen- den Strecke in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen links - im Bereich der Geschwindigkeitsmessung - liegt jedoch ein Mehrzweckgebäude der Schule … mit Schwimmbad, Turnhalle mit Bühne sowie dem Büro des Schulleiters und der Schulpsychologin (vgl. Homepage der Schulgemeinde …, www…..ch). Kurz vor dem Dorfausgang auf derselben Seite befindet sich zudem noch ein Schützen- haus. Die …strasse in … ist an der in Frage stehende Stelle links mit einem Trot- toir versehen (vgl. Urk. 3), und im Bereich der Geschwindigkeitsmessung gibt es zwei Ein- bzw. Ausfahrten von Nebenstrassen (vgl. Urk. 8/3). Es kann dem Ver- teidiger somit nicht beigepflichtet werden, dass die Strecke im Geschwindigkeits- messbereich mehr oder weniger über freies Land führt. Auf der linken Seite, in Fahrtrichtung gesehen, gibt es wie erwähnt mehrere Häuser, und die Strecke be- findet sich auch optisch erkennbar noch im Innerortsbereich. Aufgrund des Mehr- zweckgebäudes mit Turnhalle, Bühne und Schwimmbad ist mit einem gewissen Verkehrsaufkommen zu rechnen, dies auch am Abend, da ein Mehrzweckgebäu- de bekanntlich auch abends von Vereinen genutzt wird, ebenso das Schützen- haus. Es geht entgegen der Verteidigung nicht nur um eine Gefährdung von Kin-
- 11 - dern, sondern auch der übrigen Verkehrsteilnehmer. Die Aufhebung der Ge- schwindigkeitsbeschränkung befindet sich daher nachvollziehbar erst nach den genannten Gebäuden und Ein- bzw. Ausfahrten. In objektiver Hinsicht liegt somit keine Ausnahmesituation vor, welche es rechtfertigen würde, von der bundesge- richtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschuldigte fuhr im Innerortsbe- reich, weit vor der Tafel, welche die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit signa- lisiert, 26 km/h zu schnell, weshalb er in objektiver Hinsicht die Verkehrsregeln in schwerer Weise verletzt hat. 6.2. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Be- schuldigte gab zu, die Strecke zu kennen und diese schon mehrmals gefahren zu sein. Die Tafel betreffend der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit ist zudem gut sichtbar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Messung nicht genau wusste, wie schnell er fuhr. Er führte aus, er habe in der Linkskurve, kurz vor der Messung, zum letzten Mal auf den Tacho geschaut. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte, um eine Geschwindigkeit von 76 km/h zu erreichen, deutlich auf das Gaspedal drücken musste, da die Strasse im Messbereich bergauf führt und er auch kein sportliches Auto fuhr. Der Beschuldigte hat somit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht beachtet, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat. Aufgrund dessen, dass er die Strecke kannte und die Signalisation gut sicht- bar war, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn auch im Grenzbereich zum Eventualvorsatz.
7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht.
- 12 - IV. Sanktion und Vollzug
1. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N. 7-11 zu Art. 47 StGB samt
- 13 - Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Be- deutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be- wertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Ur- teil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu be- stimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.).
3. Zur Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte sich auf einer als solchen erkennbaren Innerortsstrecke befand. Auf der linken Seite befinden sich mehrere Gebäude sowie Zufahrten von Neben- strassen. Es handelt sich somit deutlich um ein bebautes Gebiet, und die Strasse ist links mit einem Trottoir gesäumt. Freitag, um 17.55 Uhr, ist zudem keine Ta- geszeit, zu welcher mit keinerlei weiteren Verkehrsteilnehmern, auch Fussgän- gern, zu rechnen wäre. Insbesondere auch deshalb, da sich auf der linken Seite, kurz vor der Signalisation Aufhebung Höchstgeschwindigkeit, ein Mehrzweckge- bäude mit Turnhalle und Hallenbad sowie das Schützenhaus befindet, welche auch abends genutzt werden. Dem Beschuldigten ist jedoch zu Gute zu halten,
- 14 - dass sich die von ihm durch die Geschwindigkeitsübertretung geschaffene Gefahr nicht konkretisiert hat. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten, der Umstand, dass er nicht vorsätz- lich, sondern fahrlässig handelte, verschuldensmindernd anzurechnen, jedoch nur in leichtem Ausmass, da der Beschuldigte grobfahrlässig, an der Grenze zum Eventualvorsatz (vgl. Ziff. III.6.2 vorstehend) handelte. Insgesamt bleibt es bei einem leichten Tatverschulden, wofür eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen ist.
4. Die persönlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, darauf ist vorweg zu verweisen (Urk. 32 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte weiter an, dass er nebst der Quel- lensteuer in der Schweiz in Deutschland vierteljährlich Euro 2'100.-- für Steuern bezahle. Weiter habe er für die Krankenkasse in der Schweiz und in Deutschland monatlich Auslagen von zirka Euro 500.--. Er sei privat versichert. Aus einem Kleinkredit habe er Schulden in der Höhe von zirka Euro 4'500.--. Er arbeite zur- zeit immer noch bei derselben Firma in …. Falls er seinen Führerausweis abge- ben müsse, werde ihm jedoch gekündigt. Sein Arbeitgeber sei über das vorlie- gende Verfahren informiert (Prot. II. S. 6-9). Die persönlichen Verhältnisse sind als strafzumessungsneutral zu beurteilen, ebenso die Vorstrafenlosigkeit und der ungetrübte automobilistische Leumund. Auch dass der Beschuldigte in Bezug auf eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht geständig ist, wirkt sich strafzumessungsneutral aus.
5. Insgesamt wäre somit eine Strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine
- 15 - spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen über- schreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Bei der Kombination einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse sind die gleichen Grundsätze wie bei der Kombination einer bedingten mit einer unbedingten Geldstrafe anwendbar. Das heisst, dass sich das Verschulden auf beide Strafen beziehen muss und die Geldstrafe unter Einschluss der ak- zessorischen Busse schuldangemessen sein muss. Ein Unterschied besteht je- doch insofern, als der Bussenbetrag die Komponenten des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht aufschlüsselt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60, E. 7.3.1-7.3.3.). Da es sich vorliegend um eine Schnittstellenproblematik - Übergang von der ein- fachen (Übertretung) zur groben (Vergehen) Verkehrsregelverletzung - handelt, rechtfertigt es sich, nebst der Geldstrafe, welche, wie nachfolgend (Ziff. IV. 6.) zu zeigen sein wird, bedingt auszusprechen ist, zusätzlich eine Busse auszufällen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher seinem Verschulden entsprechend mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.
6. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, und es ist von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
- 16 - V. Kosten- und Entschädigungsfolge
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Dispositivziffern 4. und 5.).
2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung, währendem der Beschuldig- te unterliegt. Entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 17 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Weinmann