opencaselaw.ch

SB140326

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2015-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Untersuchung und Verfahren vor Bezirksgericht

E. 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 1.2 Nach BGE 138 IV 120 Erw. 5.2 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn

- 17 - mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 Erw. 4.3.1). Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 Erw. 3.4.2).

E. 1.3 Für das Betäubungsmitteldelikt kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. In Bezug auf die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Ge- schädigten F._____ (ND 1) und B._____ (ND 2) fällt auf, dass beiden Delikten ein ähnliches Motiv zugrunde lag, da sich der Beschuldigte jeweils für G._____ "rä- chen" wollte. Beide Taten wurden überdies in Frauenfeld innerhalb von nur drei Monaten verübt, wobei das Vorgehen mehr oder weniger identisch war. Somit könnte die Tatkomponente getrennt nicht sinnvoll beurteilt werden. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wäre der Beschuldigte für eine einfache Körperverletzung al- leine mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wobei sich bei einer gemeinsamen Beurteilung der beiden Delikte der theoretische Straf- rahmen gar auf 4 ½ Jahre erweitern könnte. Eine Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 Satz 1 StGB in der Regel mindestens 6 Monate. Wie noch aufzuzeigen sein wird (Erwägung III. 5.), ist bezüglich den zwei einfachen Körperverletzungen von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entgegen der Verteidi- gung (Prot. II S. 27) bei dem soeben erwähnten Strafrahmen eine Strafe von über 12 Monaten und somit eine Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lässt. Auch mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Strafe und aus generalpräventiven Gründen (vgl. BGE 134 IV 82 Erw. 4.1) ist für die vorliegenden gravierenden Körperverlet- zungen eine Freiheitsstrafe auszufällen, sogar wenn diese in einem Bereich von 6 bis 12 Monaten zu liegen käme. Demnach kommt für die einfachen Körperverlet- zungen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht und zwar sowohl alleine und erst recht zusammen betrachtet.

E. 1.4 In einem Gesamtzusammenhang betrachtet kommt für alle Delikte, die der Beschuldigte begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.

- 18 -

2. Strafrahmen 2.1. Für die Strafzumessung ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vom Delikt mit der höchsten Strafandrohung auszugehen. Vorliegend stellt die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz das schwerste Delikt dar, wobei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 40 StGB als Strafandrohung Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr bis zu zwanzig Jahren vorsieht. Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbegehung (in Bezug auf die einfache Körperverletzung) ist ein Strafschärfungsgrund gegeben. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen jedoch nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 Erw. 5.8). Solche ausser- gewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindestens straferhö- hend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 Erw. 2.a). 2.3. Die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und mehrfachen Tatbegehung (in Bezug auf die einfache Körperverletzung) sind daher innerhalb des Strafrah- mens straferhöhend zu berücksichtigen. Somit ist vorliegend der ordentliche Straf- rahmen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe massgebend.

3. Objektive und subjektive Tatschwere bezüglich des Betäubungsmitteldelikts 3.1. Die Vorinstanz hat bereits zutreffende Erwägungen zur Tatschwere ge- macht. Um Wiederholungen zu vermeiden ist darauf zu verweisen (Urk. 47 S. 32

f. Erw. 2.2.1.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aufgrund der hohen Gesundheitsgefährlichkeit von Kokain bereits bei einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr anzunehmen. Diese Grenze überschreitet die vom Beschuldigten transportierte Menge um mehr als das vierzigfache.

- 19 - 3.2. Was der Verteidiger daraus ableiten will, dass der Beschuldigte kein Kurier und kein Transporteur sei bzw. einer Kategorie sui generis angehöre (Prot. II S. 24 f.), erhellt nicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte blosser Kurier war, da er das Kokain aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz transpor- tierte. Dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er nicht in eine Organisation eingebunden war, ist von untergeordneter Bedeutung. 3.3. Der Beschuldigte hat aber weder in einer finanziellen Notlage noch sonst unter irgendwelchem relevanten Druck gehandelt, was auch der Verteidiger aner- kennt (Prot. II S. 24). Die vom Beschuldigten angegebenen Motive, Schuldentil- gung und Hilfeleistung in fremdem Interesse, vermögen ihn nicht zu entlasten, zumal er nähere Angaben zu seinen Hintermännern verweigerte (Prot. I S. 21). Das objektive Tatverschulden wird deshalb aus subjektiven Gründen nicht relati- viert.

4. Einsatzstrafe Nach dem Gesagten wiegt das Verschulden des Beschuldigten deshalb auch im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht mehr leicht. Es entspricht der Ge- richtspraxis, dass Personen aus ärmlichen Verhältnissen aus der dritten Welt, welche letztlich in Ausnützung ihrer existenziellen Notlage und/oder aufgrund ihrer mangelnden Schulbildung für Drogentransporteure "missbraucht" oder dazu über- redet werden, bei Mengen wie der vorliegenden mit einer Freiheitsstrafe von min- destens 18 oder sogar 24 Monaten rechnen müssen. Wie noch aufzuzeigen sein wird (Erwägung III. 6.2.), kann dem Verteidiger nicht gefolgt werden, wenn er vor- bringt, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Drogentransports geständig gewe- sen sei, was zu einer erheblichen Strafminderung bzw. einem Abzug von etwa 20% von der für das Tatverschulden festzulegenden Strafe führe (Prot. II S. 25). Die Beweislage gegen den Beschuldigten war erdrückend und ein Abstreiten hät- te ohnehin keinen Sinn gemacht. Der Beschuldigte war aber vor allem nicht von Anfang an vollumfänglich geständig und er hat auch nichts zur Aufklärung der Hintergründe der Betäubungsmitteleinfuhr bzw. weiterer Straftaten beigetragen. Auch wenn man mit dem Verteidiger Fingerhuth/Tschurr folgen würde (Prot. II S. 24 ff.), käme man, wenn man allein auf die Betäubungsmittelmenge von 777

- 20 - Gramm reinem Kokain abstellen würde, auf eine Strafe von 40-42 Monaten. Da, wie soeben ausgeführt, kein vollumfänglich zu berücksichtigendes Geständnis vorliegt, wären davon höchstens 10% abzuziehen, soweit das entsprechende Ge- ständnis nicht bei der Täterkomponente Berücksichtigung finden würde (Erwä- gung III. 6.4.). Sodann war der Beschuldigte blosser Kurier aus dem Ausland, was eine Reduktion von bis zu 20% rechtfertigen würde, und weitere 10-20%, weil es sich um deutlich weniger als fünf Geschäfte handelte. Insgesamt erschiene nach Fingerhuth/Tschurr eine Reduktion im Umfang von maximal 40% als angezeigt (vgl. dazu Fingerhuth/Tschurr, OF-Kommentar BetmG, 2. Auflage, Zürich 2007, N 30 und N 31 zu Art. 47), woraus eine Strafe im Bereich von 24 Monaten resul- tieren würde. Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, als dass der Beschuldig- te nach den von Eugster/Frischknecht skizzierten Kriterien im Aufsatz "Strafzu- messung im Betäubungsmittelhandel" (AJP 2014 S. 327, 336 f.; Urk. 60/2; Prot. II S. 22) sicherlich der Hierarchiestufe 5 und somit der untersten Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel zuzurechnen ist. Aber auch Eugster/Frischknecht gehen dabei von einer Einsatzstrafe bis zu 3 Jahren für das objektive Tatverschulden für einen der Hierarchiestufe 5 zuzurechnenden Delinquenten aus. Unter Berücksich- tigung der Einmaligkeit der Betäubungsmitteleinfuhr käme man auch mit Eugs- ter/Frischknecht auf eine Strafe im Bereich von 2 Jahren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 26 Monaten ist vor diesem Hintergrund etwas hoch angesetzt. Demnach erscheint eine Einsatzstrafe von 24 Monaten dem Tatver- schulden als angemessen.

5. Mehrfache einfache Körperverletzung

E. 1.5 Konkrete Umstände im vorliegenden Fall

E. 1.5.1 Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass er bereits in seiner ersten Ein- vernahme geständig war (Urk. ND 2/3). Seine Aussagen waren direkt und klar und enthalten kaum Widersprüche zu den Aussagen des Geschädigten. Insge-

- 14 - samt erwecken sie den Eindruck, dass der Beschuldigte nichts beschönigte, wes- halb weitgehend darauf abzustellen ist.

E. 1.5.2 Eine schwere Verletzung kann insbesondere deshalb resultieren, wenn das Opfer völlig überraschend einen harten Faustschlag ins Gesicht erhält, in der Fol- ge mindestens kurzzeitig das Bewusstsein verliert und ungehindert auf den Boden fällt. Durch den ungebremsten Aufprall des Kopfes auf dem Asphalt können sehr schwere Verletzungen und bleibende Schäden auftreten. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Geschädigte wurde zwar vom Beschuldigten überrascht und hat nicht zurück geschlagen und nur abgewehrt, er ging aber nicht wegen dem ersten Faustschlag ins Gesicht zu Boden. Vielmehr habe ihn der Be- schuldigte zu Boden gedrückt oder gerissen (Urk. ND 2/3 S. 5 Antwort 24).

E. 1.5.3 Über die Intensität des ersten Faustschlages und der weiteren Schläge so- wie des Fusstritts lassen sich aufgrund der Akten nur Vermutungen anstellen. Die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen streiften diesen Punkt nur ganz am Rande. Der Beschuldigte machte geltend, dass er nicht mit voller Wucht zugeschlagen habe (Urk. ND 2/3 S. 5 Antwort 23). Auf die Frage, wie fest er ge- gen den Kopf getreten habe, erwiderte er "genug, dass es weh tut" (Urk. ND 2/3 S. 5 Antwort 28). Aufgrund des Verletzungsbildes und auch des Umstands, dass der Geschädigte in keiner Phase des Geschehens sein Bewusstsein verlor, lässt sich nicht nachweisen, dass die Schläge mit massiver Kraft geführt wurden. Dass der Geschädigte äusserte, der Beschuldigte habe mit voller Wucht geschlagen, ist mehr mit seinem subjektiven Empfinden der Überraschung, des Schmerzes und der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu erklären als mit einer ob- jektiven Beurteilung (Urk. 2/4 S. 5). Nicht aktenkundig sind schliesslich die Ge- wichts-, Grössen und Kräfteverhältnisse zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. Immerhin hat der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung angegeben, zu jener Zeit sei er noch sehr schmächtig gewesen und ha- be keine so grosse Kraft aufgebracht (Prot. I S. 32).

E. 1.5.4 Von besonderer Bedeutung ist schliesslich der Fusstritt des Beschuldigten gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten. Ein solches Verhalten zeugt von besonderer Niederträchtigkeit, von hemmungsloser Gewalt und völliger

- 15 - Respektlosigkeit gegenüber anderen Menschen. Insbesondere aus den Medien werden auch von Zeit zu Zeit Fälle mit solchen Fusstritten bekannt, in welchen das Opfer schwerste bis hin zu tödlichen Verletzungen erlitten hat. So verab- scheuungswürdig solche Taten auch sind, so wenig ist es aber auch zulässig, ge- stützt darauf ganz allgemein auf den subjektiven Willen in jedem beliebigen ande- ren Fall zu schliessen. So bleibt es vorliegend beispielsweise bei der Tatsache, dass der Geschädigte B._____ keine schwere Kopfverletzung erlitten hat, wes- halb zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte eben weniger hart zugetreten hat als in den erwähnten Fällen aus der Presse. Im Laufe der Untersuchung wurde auch nicht geklärt oder konnte nicht geklärt werden, welche Art von Schuhen der Beschuldigte trug oder ob er beispielsweise mit der Spitze gegen das ungeschützte Gesicht zielte oder den Geschädigten nur an den schützenden Armen oder Händen traf. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seiner reichhaltigen Rechtsprechung zur schweren Körperverletzung noch nie apodiktisch festgehalten hat, dass Fusstritte gegen den Kopf generell und unabhängig von den Umständen den Tatbestand der even- tualvorsätzlichen schweren Körperverletzung erfüllten (anstelle vieler: Urteil vom

12. November 2012, 6B_388/2012; Urteil vom 1. November 2012, 6B_467/2012; Urteil vom 23. Juni 2011, 6B_161/2011; Urteil vom 4. April 2011, 6B_758/2010; Urteil vom 10. März 2011, 6B_954/2010; BGE 134 IV 26; BGE 121 IV 249).

E. 1.6 Die Vorinstanz hat letztlich mit wenig konkreten Argumenten zu den objek- tiven Umständen und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtspre- chung festgehalten, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sein Verhalten zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könne (Urk. 47 S. 24 Erw. 3.3.2). Etwas irreführend erscheint in diesem Zusammenhang die Bemerkung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte an der Hauptverhandlung eingeräumt habe, dass "ein solches" Vorgehen schwerwiegende Verletzungen nach sich ziehen könne (Urk. 47 S. 24 Erw. 3.3.2). Gemäss Protokoll hat der Beschuldigte in jenem Zu- sammenhang ausdrücklich gesagt, dass es auf die aufgewendete Kraft ankomme (Prot. I S. 29). Eine Rücknahme seines Standpunktes, wonach er nicht mit gros- ser Kraft zugeschlagen habe, geht aus dem Protokoll nicht hervor (Prot. I S. 32 oben). Auch die Bemerkungen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen

- 16 - Hauptverhandlung zu seinem psychischen Zustand im Tatzeitpunkt reichen für den Nachweis eines Eventualvorsatzes nicht aus (Prot. I S. 31 f.). Wenn er aus- führte, er sei damals [im Zeitraum der Tat] in einem berauschenden kaputten Zu- stand gewesen, in dem man sein eigenes Verhalten nicht als Fehler sehe und man nur die Handlungen anderer als Fehler sehe, ist dies eher als rückwirkende Beurteilung zu deuten und weniger als Zugabe der (Eventual-)Absicht einer schweren Verletzung. Dadurch ist nicht nachgewiesen, dass er in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt, sich nicht mehr im Griff gehabt und deshalb unkon- trolliert und ungehemmt zugeschlagen hätte. Es stand auch nie im Raum, dass er vorgängig Drogen oder Alkohol konsumiert habe. Aus seinen tatnäheren Aussa- gen muss man vielmehr schliessen, dass der Beschuldigte recht abgebrüht und deshalb relativ ruhig, mit dem Gefühl der klaren Überlegenheit gehandelt hatte. Il- lustrativ hierzu seine Bestreitung der Heftigkeit der Schläge: "ein wenig studiert habe ich dann schon noch" (Urk. 5 S. 22) oder an anderer Stelle, schon etwas höhnisch und überheblich: "Er hat sich versucht zu schützen. Was erwartet man von einem Mann, der eine Frau schlägt" (Urk. 5 S. 19).

E. 1.7 Die Berufung der Verteidigung ist in diesem Punkt deshalb begründet, weshalb auf direkt vorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu erkennen ist. III. Strafzumessung

1. Gesamtstrafenbildung

E. 4 und S. 6).

E. 4.1 Der Beschuldigte ficht die beiden Schuldsprüche der Vorinstanz bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten B._____ (ND 2, Dispositivziffer 1 alinea 2) und der Drohung gegenüber der Ge- schädigten C._____ (ND 3, Dispositivziffer 1 alinea 4) an. Die Körperverletzung sei als einfache und nicht als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizie- ren, da es am Vorsatz einer schweren Körperverletzung gefehlt habe (Urk. 36 S. 5; Urk. 49/1 S. 2; Urk. 59 S. 2 ff.; Prot. II S. 4 und S. 19 f.). Das Verfahren wegen Drohung gegenüber der Geschädigten C._____ sei infolge Rückzug des Strafan- trags einzustellen (Urk. 59 S. 7; Prot. II S. 4 und S. 6).

E. 4.2 Weiter wird die Höhe der ausgesprochenen Strafe (Dispositivziffer 3), die teilweise Verweigerung des bedingten Vollzugs (Dispositivziffer 4) und der Wider- ruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (Dispositivziffer 5) sowie die Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Geschädigten C._____ auf den Weg des Zivil- prozesses (Dispositivziffer 9) angefochten (Urk. 49/1 S. 2; Urk. 59 S. 2; Prot. II S.

E. 5 Teilrechtskraft

E. 5.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Beide Taten des Beschuldigten, der Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten F._____ mit der Folge eines Schädelbruchs, sowie die Faustschläge und der Fusstritt gegen den Geschädigten B._____ liegen aufgrund der Erheblichkeit der Verletzungen und einer Risikobeurteilung nahe bei einer versuchten schweren Körperverletzung, wo theoretisch ein Strafrahmen bis zu 10 Jahren möglich wäre. Der Beschuldigte machte sinngemäss geltend, er habe zum Wohle seiner Kollegin G._____ gehandelt; der Geschädigte F._____ habe seine

- 21 - Kollegin geschubst und der Geschädigte B._____ habe seine Kollegin, wie er vernommen habe, einmal geschlagen und erniedrigt. Diese Motive vermögen ihn nicht zu entlasten, zumal er von besagter Kollegin nicht zu den Racheaktionen angestiftet wurde. Letztlich hat sich der Beschuldigte als Beschützer aufgespielt und in beiden Fällen völlig unverhältnismässig und unnötig gehandelt.

E. 5.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich des Verhältnisses der beiden Straferhöhungen für die beiden Körperverletzungen. Das Verschulden bei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten F._____ (ND 1) kann nicht zu einer bloss viermonatigen Straferhöhung führen, wenn im Vergleich dazu für die Tat zum Nachteil des Geschädigten B._____ (ND 2), selbst unter Be- rücksichtigung einer schwereren rechtlichen Qualifikation, elf Monate für ange- messen gehalten werden. Die schwerere rechtliche Qualifizierung als Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB würde weitgehend kompensiert durch das Vorliegen von blossem Eventualvorsatz und Versuch. Verschuldensmässig könn- ten die beiden Taten des Beschuldigten trotz verschiedener rechtlicher Qualifika- tion durch die Vorinstanz nicht so weit auseinanderliegen, denn es ist zu berück- sichtigen, dass der Geschädigte F._____ im Vergleich zu B._____ mit dem Schä- delbruch eine schwerere Verletzung erlitten hat als B._____ und der Sturz von F._____ infolge Bewusstlosigkeit potentiell eindeutig gefährlicher war als jener von B._____. Vom Tatverschulden her sind deshalb die vier Monate Straferhö- hung für den Faustschlag ins Gesicht von F._____ zu gering.

E. 5.3 Der Beschuldigte hat sich aus nichtigem Grund der fortgesetzten Gewalt- anwendung strafbar gemacht. Sein Verhalten sollte daher auf keinen Fall bagatel- lisiert werden. Für beide Körperverletzungen ist das Verschulden als mittelschwer zu taxieren, weshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Straf- erhöhung von insgesamt 18 Monaten angemessen ist.

E. 6 Täterkomponenten

E. 6.1 Erheblich Straferhöhend ist die Verübung des Drogentransportes während laufender Strafuntersuchung sowie die dreifache Delinquenz während laufender

- 22 - Probezeit zu werten (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, N 177 zu Art. 47 mit Verweis auf BGE 121 IV 49 Erw. 2.d.cc S. 62).

E. 6.2 Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln aus dem Jahre 2008 sowie wegen grober Verkehrsregelverlet- zung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Führerausweis aus dem Jahre 2009 (Urk. 50; Urk. 57) fallen ebenfalls zu seinen Ungunsten ins Gewicht, auch wenn sie nicht einschlägig sind.

E. 6.3 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass über den Beschuldigten seit nunmehr drei Jahren und vier Monaten nichts mehr strafrechtlich Relevantes aktenkundig ist, der Beschuldigte eine feste Arbeitsstelle innehat und ein normales Leben in geordneten Bahnen führt (Prot. II S. 24). Das Wohlverhalten seit der Tat stellt je- doch unter dem Aspekt der Strafzumessung - entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 24) - keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit seit der Tat ist neutral und nicht etwa strafmindernd zu betrachten (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, N 147 zu Art. 47 mit Verweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6 sowie das Urteil vom

24. August 2010, 6B_570/2010 Erw. 2.5).

E. 6.4 Nur minimal strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des Drogentransportes (vgl. Erwägung III. 4.) aus. Nach Praxis des Bundesgerichts kann in solchen Fällen auch ganz von einer Strafminderung ab- gesehen werden, da der Beschuldigte auf frischer Tat ertappt wurde und ein Be- streiten auch wenig erfolgreich gewesen wäre (Urteil vom 13. Mai 2005, 6S.463/2004; vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, N 170 f. zu Art. 47). Abgesehen davon verweigerte der Beschuldigte seine Mitwir- kung zur Ermittlung der Hintermänner (Prot. I S. 21). In einem grösseren Masse kann demgegenüber strafmindernd in die Waagschale geworfen werden, dass der Beschuldigte bei den beiden Vorwürfen der Körperverletzung den objektiven und teilweise auch den subjektiven Sachverhalt von Beginn weg freimütig eingestan- den hat. Ohne diese Zugeständnisse wäre ein Nachweis kaum in demselben Masse möglich gewesen.

- 23 -

E. 6.5 Der Geschädigte B._____ hat seinerzeit ausgeführt, dass sich der Be- schuldigte am Folgetag bei ihm entschuldigt habe (Urk. ND 2/4 S. 7 Antwort 37). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungs- verhandlung zeigte der Beschuldigte durch verschiedene Aussagen eine gewisse Reue und Einsicht (Prot. I S. 31 ff.; Prot. II S. 16 und S. 28). Dies führt ebenfalls zu einer Strafminderung.

E. 6.6 Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer leichten Minderung der Strafe für das Tatverschulden im Umfang von 5 Monaten.

E. 7 Weitere Strafzumessungsgründe - Beschleunigungsgebot

E. 7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann An- spruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfah- ren (Art. 5 StPO) und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der ge- leisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbe- trachtung. Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, be- gründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen (Urteil vom 12. März 2013, 6B_51/2013 Erw. 2.2.). Das Beschleuni- gungsgebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Feh- ler gemacht haben (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3).

E. 7.2 Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Um- fang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Beschul- digten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundesgericht das zwischen-

- 24 - zeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Verjährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres ist allerdings gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhän- gig davon strafmildernd zu berücksichtigen (im Fall von BGE 132 IV 1 Erw. 6.2 wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, dass es teilweise zu längeren Lücken bzw. Verzögerungen im Vorverfahren gekommen war. Auf jene Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 42 Erw. 2.4.). Da die Täterschaft des Beschuldigten nie in Zweifel stand, war die Untersuchung auch nicht besonders arbeitsintensiv. Für den Beschuldigten bedeutete die lange Verfahrensdauer eine erhebliche Be- lastung. Die Aussicht auf eine mögliche längere Freiheitsstrafe beeinträchtigt die Lebensplanung eines jungen Erwachsenen in der Regel stark. Zwar gibt es keine festen Regeln oder eine konstante Praxis über das Ausmass der Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die von der Verteidigung bean- tragte Strafreduktion um einen Drittel erscheint aber klar zu hoch, denn primär massgebend für die Strafzumessung müssen die allgemeinen Strafzwecke des strafrechtlichen Sanktionenrechts bleiben. Mit einer Strafminderung im Umfang von 5 Monaten, mithin rund einem Achtel, ist der 17 Monaten zu langen Verfah- rensdauer angemessen Rechnung getragen.

E. 8 Strafhöhe Zusammenfassend ist die Strafe für das Tatverschulden auf 42 Monate festzule- gen, wobei aufgrund der Täterkomponente und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots eine Minderung um 10 Monate zu erfolgen hat. Unter Berücksichti- gung aller relevanter Strafzumessungsgründe ist eine Strafe von 32 Monaten auszufällen. An diese sind 134 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Aufgrund der auszusprechenden Strafhöhe ist ein vollständig bedingter Vollzug ausgeschlossen, aber ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe

- 25 - nicht übersteigen, der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). In Bezug auf das Verhältnis zwischen vollziehbarem und unvollziehbarem Teil bietet die Gesetzesbestimmung von Art. 43 StGB in dogmatischer Hinsicht gewis- se Probleme, da im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens inkohärente Anliegen einflossen (vgl. BGE 134 IV 1 Erw. 5.2 mit angegebenen Quellen). Immerhin ist die Gerichtspraxis aber dahingehend einhellig, dass sowohl das Verschulden als auch die Prognosebildung massgebend sind (BSK StGB I - Schneider/Garré,

3. Auflage, Basel 2013, N 15 und 16 zu Art. 43; BGE 134 IV 1 Erw. 5.3). Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 Erw. 5.6). Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst bei sehr günstiger Legalprognose bei ent- sprechend schwerem Verschulden auf das Maximalmass festgelegt werden kann (Hug, OF-Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 43). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt mittelschwer, insbesondere auch wegen der Tatmehrheit innert dreier Monate. Zur Prognosebildung hat be- reits die Vorinstanz zutreffende Erwägungen gemacht (Urk. 47 S. 45). Die Vor- strafen des Beschuldigten sind nicht einschlägig und liegen bereits sechseinhalb bzw. fünfeinhalb Jahre zurück (Urk. 50; Urk. 57). Er sass zudem rund 4 Monate in Untersuchungshaft. Seit der letzten vorliegend zu beurteilenden Tat im Septem- ber 2011 ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Er hat eine feste Anstellung und lebt, soweit beurteilbar, in stabilen sozialen Verhält- nissen (Urk. 60/5a-c; Prot. II S. 12 f, S. 24 und S. 27). Er konnte zudem glaubhaft darlegen, dass er über seine Taten reflektiert hat und heute anders handeln wür- de. Man kann deshalb nicht nur von Fehlen einer Schlechtprognose sprechen, sondern von einer günstigen Prognose. Es rechtfertigt sich deshalb, den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festzulegen und den aufzuschiebenden Teil auf 22 Monate.

- 26 - Da seit den Taten inzwischen drei Jahre und vier Monate (HD) bzw. rund fünf Jahre (ND 1; ND 2) vergangen sind, reicht eine Probezeit von zwei Jahren aus. In ihren Erwägungen kommt die Vorinstanz hinsichtlich der Probezeit zum selben Schluss, ordnete dann jedoch im Widerspruch dazu im Dispositiv drei Jahre an (Urk. 47 S. 53). V. Widerruf Der Beschuldigte hat innerhalb der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

E. 9 Juli 2009 angesetzten vierjährigen Probezeit delinquiert, weshalb über den Wi- derruf des bedingten Vollzugs zu entscheiden ist. Die Vorinstanz hat befunden, dass nach Verbüssung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe davon auszugehen sei, der Beschuldigte lasse sich inskünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten (Urk. 47 S. 46). Dem ist zuzu- stimmen. Da bei der Prognosebildung auch zu berücksichtigen ist, ob die neue auszusprechende Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Hug, OF- Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 46), steht einem Widerruf somit der Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 StGB entgegen, wonach darauf zu verzich- ten ist, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde. Es ist deshalb auf einen Widerruf des Aufschubs zu verzichten und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Die verlängerte Probezeit gilt ab dem Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB letzter Satz). VI. Schadenersatzbegehren Der Verteidiger beantragte, dass die Schadenersatzforderung der Geschädigten C._____ nicht auf den Zivilweg zu verweisen, sondern abzuweisen sei (Prot. II S. 4 und S. 6). Da das Strafverfahren betreffend Drohung zum Nachteil der Ge- schädigten C._____ (ND 3) jedoch infolge Rückzug des Strafantrags einzustellen ist (Erwägung I. 6.), fehlt es bereits an den Voraussetzungen für die Beurteilung von adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüchen (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 124 Abs. 1 StPO sowie Art. 379 StPO i.V.m. Art.

- 27 - 329 Abs. 4 Satz 2 StPO und Art. 320 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil vom 12. August 2012, 6B_277/2012 Erw. 2.5.). Daher ist auf das Schadenersatzbegehren der Pri- vatklägerin 3 nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Qualifikation der Körperverletzung, der Verfahrenseinstellung betreffend Drohung und des Ver- zichts auf den Widerruf. Er unterliegt demgegenüber mit seinem Antrag auf Ge- währung des voll bedingten Strafvollzugs, wobei der vollziehbare Anteil der Strafe etwas tiefer anzusetzen ist als im vorinstanzlichen Entscheid. Weiter unterliegt der Beschuldigte grossmehrheitlich in Bezug auf das Strafmass. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Der amtliche Verteidiger macht einen Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 7'129.10 (inkl. 8% MWST) geltend (Urk. 58). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 30.16 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– (29.92 x Fr. 220.– = Fr. 6'582.40 + Fr. 0.30 = Fr. 6'582.70; wobei 3 Positionen zu je 0.08 Stunden nur mit je Fr. 0.10 veranschlagt wurden, zusammen Fr. 0.30) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 18.30, jeweils zuzüglich 8% MWST. 3.2. Für amtliche Mandate war bis am 31. Dezember 2014 das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 13. März 2002 massgebend, wonach der Stundenansatz Fr. 200.– betrug. Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Anwaltstarif für amtliche Rechtsvertretungen Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. De-

- 28 - zember 2013 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, AnwGebV; LS 215.3). Daraus ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger für den bis am 31. Dezember 2014 angefallenen Aufwand mit Fr. 998.– (4.99 x Fr. 200.– = Fr. 998.–) und für den seit dem 1. Januar 2015 angefallenen Aufwand mit Fr. 5'537.40 (25.17 x Fr. 220.– = Fr. 5'537.40) sowie mit Fr. 18.30 für Auslagen zuzüglich 8% MWST, insgesamt mit Fr. 7'078.–, zu entschädigen wäre. Der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden inklusive Hin- und Rückfahrt sowie kurzer Vor- und Nachbesprechung (Urk. 58) erscheint jedoch als sehr hoch, zumal der Verteidiger mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden eintraf und die Berufungsverhandlung lediglich etwas mehr als eine Stunde dauerte (Prot. II S. 3 und S. 28). Dies rechtfertigt eine leichte Reduktion. Somit erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (Betrag gerun- det) als angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von zwei Dritteln. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 23. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss HD sowie einfache Körperverletzung gemäss ND 1), 2 (Verfahrenseinstellung betreffend Beschimpfung), 6 und 7 (Einzie- hung und Beschlagnahmung), 8 (Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 2), 10 (Genugtuungsforderung des Privatklägers 2) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 2).
  4. Das Verfahren betreffend Drohung gemäss ND 3 wird eingestellt.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 134 Tage durch Haft erstanden sind.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 134 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  7. Die Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Juli 2009 wird um ein Jahr verlängert.
  8. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 wird nicht eingetreten.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 30 - − die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauen- feld (Geschäfts-Nr.: SU.2010.127) − das Bezirksgericht Winterthur (Geschäfts-Nr.: GG090039).
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140326-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und lic. iur. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 6. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

23. April 2014 (DG140011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Januar 2014 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (HD) − der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2) − der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 3)

2. Das Verfahren betreffend Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (ND 3) wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 (in Zahlen) Monaten Freiheitsstrafe, wovon 134 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate(evtl.), abzüglich 134 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2009 ausgefällte bedingte Vollzug von 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird widerrufen. Der Vollzug der Strafe wird angeordnet.

- 3 -

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Ja- nuar 2012 beschlagnahmten Gegenstände

a) 1 Festplatte extern (externes Gehäuse), Marke APD 53051120 / K110930-059 mit Ladekabel (Asservat Nr. ...), inklusive Festplatte (As- servat Nr. ...) und Software (Asservat Nr. ...)

b) 1 Notebook, Marke IBM, Modell 'Think Pad', schwarz, 53051120 / K110930-059 mit Ladekabel (Asservat Nr. ...), inklusive Festplatte (As- servat Nr. ...) und Software (Asservat Nr. ...)

c) 1 Mobiltelefon, Marke Apple, Typ iPhone, schwarz, nicht in Betrieb, mit SIM-Karte (Asservat Nr. ...)

d) diverse Notizzettel und Quittungen (Asservat Nr. ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausverlangt, wird der Verzicht angenommen und die Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

5. Oktober 2011 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten 1000 Gramm Kokaingemisch (Asservat Nr. ...) inklusive der DNA-Spuren - Wattetupfer (Asservat Nr. ... und ...), der Sachaufnahmen (Asservat Nr. ...), der Digitalwaage Marke "Swiss Check"(Asservat Nr. ...), und die dazugehörigen Betäubungsmittel-Spur (As- servat Nr. ...), der Kartonbox, enthaltend Minigripbeutel (Asservat Nr. ...) und der Holzbox, enthaltend schwarze Minigripbeutel (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 -

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 wird auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers 2 abgewiesen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 462.– Auslagen Vorverfahren Fr. 2'937.– Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 20'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwST.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49/1 S. 2; Urk. 59 S. 2; Prot. II S. 6)

1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3-5 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 23. April 2014 (DG140011) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: « 1. 1.1. Der Beschuldigte wird freigesprochen

– vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2). 1.2. Der Beschuldigte ist schuldig

– der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (HD),

– der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in zwei Fällen (ND 1 und ND 2). 1.3. Das Verfahren betreffend Drohung (ND 3) wird eingestellt. […]

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die ausge- standene Untersuchungshaft von 134 Tagen wird gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet.

4. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2009 ge- währte bedingte Vollzug von 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. […]

9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 wird abgewie- sen. […]»

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 6 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Untersuchung und Verfahren vor Bezirksgericht 1.1. Nach Durchführung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am

4. Februar 2014 (Datum Eingang bei der Vorinstanz) Anklage gegen den Be- schuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung (Urk. 47). 1.2. Zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 23. April 2014 erschien der Be- schuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. I S. 6). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv über- geben bzw. den Privatklägern als Gerichtsurkunde versendet (Prot. I S. 45).

2. Berufungsanmeldung und -erklärung 2.1. Der Beschuldigte meldete am 2. Mai 2014 (Datum Poststempel), mithin in- nert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO ab Eröffnung, schriftlich Beru- fung an (Urk. 39). Dass in dieser Anmeldung ein Urteilsdatum vom 23. November 2014 angegeben wurde, ist als offenkundiges Versehen zu betrachten und des- halb unbeachtlich, zumal die Angaben im Betreff stimmen. 2.2. Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am

10. Juli 2014 zugestellt (Urk. 45). Die Berufungserklärung (Urk. 49/1) reichte der Verteidiger am 23. Juli 2014 ein, somit innerhalb der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO.

3. Berufungsverfahren Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 17. Juli 2014 ein. Mit Präsidialver- fügung vom 4. August 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern

- 8 - Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 51). Diese Fristansetzung konnte den drei Privatklägern gemäss Empfangsbescheinigung der Post persönlich zugestellt werden (Urk. 52/1; Urk. 52/4; Urk. 52/5). Nur die Staatsanwaltschaft liess sich je- doch vernehmen und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Zur Berufungsverhandlung am 30. Januar 2015 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).

4. Beanstandungen 4.1. Der Beschuldigte ficht die beiden Schuldsprüche der Vorinstanz bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten B._____ (ND 2, Dispositivziffer 1 alinea 2) und der Drohung gegenüber der Ge- schädigten C._____ (ND 3, Dispositivziffer 1 alinea 4) an. Die Körperverletzung sei als einfache und nicht als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizie- ren, da es am Vorsatz einer schweren Körperverletzung gefehlt habe (Urk. 36 S. 5; Urk. 49/1 S. 2; Urk. 59 S. 2 ff.; Prot. II S. 4 und S. 19 f.). Das Verfahren wegen Drohung gegenüber der Geschädigten C._____ sei infolge Rückzug des Strafan- trags einzustellen (Urk. 59 S. 7; Prot. II S. 4 und S. 6). 4.2. Weiter wird die Höhe der ausgesprochenen Strafe (Dispositivziffer 3), die teilweise Verweigerung des bedingten Vollzugs (Dispositivziffer 4) und der Wider- ruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (Dispositivziffer 5) sowie die Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Geschädigten C._____ auf den Weg des Zivil- prozesses (Dispositivziffer 9) angefochten (Urk. 49/1 S. 2; Urk. 59 S. 2; Prot. II S. 4 und S. 6).

5. Teilrechtskraft 5.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.).

- 9 - 5.2. Nicht angefochten wurden (Urk. 49/1 S. 3; Prot. II S. 4) der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (HD, Dis- positivziffer 1 alinea 1), der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten F._____ (ND 1, Dispositivziffer 1 alinea 3), die Einstel- lung des Verfahrens betreffend Beschimpfung (ND 3, Dispositivziffer 2), die Her- ausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten (Dispositivzif- fer 6), die Einziehung der sichergestellten Drogen und Drogenutensilien (Disposi- tivziffer 7), alle vorinstanzlichen Entscheide über die Zivilforderungen (Dispositiv- ziffern 8 - 10), die Festsetzung der Kosten und deren Auflage (Dispositivziffern 11 und 12). 5.3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Ab- teilung, vom 23. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss HD sowie einfache Körperverletzung gemäss ND 1), 2 (Verfah- renseinstellung betreffend Beschimpfung), 6 und 7 (Einziehung und Beschlag- nahmung), 8 (Schadenersatzforderung des Privatklägers 2), 10 (Genugtuungsfor- derung des Privatklägers 2) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.

6. Verfahrenseinstellung betreffend Drohung zum Nachteil der Geschädigten C._____ (ND 3) infolge Rückzug des Strafantrags 6.1. Nachdem der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung vom

30. Januar 2015 ein ausgedrucktes E-Mail der Geschädigten C._____ vom

29. Januar 2015 einreichte (Urk. 60/1), in dem sie den Rückzug des Strafantrags vom 28. April 2010 (Urk. ND 3/2) erklärte, stellte er den Antrag, dass das Verfah- ren betreffend Drohung infolge Rückzugs des Strafantrags und Wegfalls der Pro- zessvoraussetzung einzustellen sei (Prot. II S. 6). Dem Verteidiger wurde in der Folge eine Frist bis am 5. Februar 2015 angesetzt, um einen schriftlichen und un- terschriebenen Rückzug des Strafantrags der Geschädigten C._____ einzu- reichen (Prot. II S. 7). Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte der Verteidiger ei- nen schriftlichen und unterschriebenen Rückzug des Strafantrags der Geschädig- ten C._____ vom 1. Februar 2015 ein (Urk. 62/1-2; Urk. 63/1-2).

- 10 - 6.2. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB fest, dass das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den Anklagesachverhalt gebunden sei, dem lediglich zu entneh- men sei, dass der Beschuldigte mit der Geschädigten C._____ eine partnerschaft- liche Beziehung gehabt habe, jedoch nicht, dass sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten (Urk. 21 S. 5). Demzufolge gelange nur die Drohung als Antragsdelikt im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und nicht als Offizi- aldelikt im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zur Anwendung, was insofern je- doch nicht von Bedeutung sei, als dass der Strafantrag der Geschädigten C._____ als strafprozessuale Voraussetzung vorliege (Urk. ND 3/2). Der Be- schuldigte sei somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 47 S. 28). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsver- handlung, dass die Geschädigte C._____ bei ihm gewohnt habe bzw. mit einem falschen Vorwand bei ihm untergekommen sei (Prot. II S. 13 f.), womit nicht er- stellt werden kann, dass eine auf unbestimmte Zeit ausgelegte Haushaltsgemein- schaft vorlag. Demnach ist von einem Antragsdelikt im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB auszugehen. 6.3. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solan- ge das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein. Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO). Vorliegend reichte der Verteidiger eine schriftli- che Rückzugserklärung der Geschädigten C._____ ein (Urk. 63/2), womit die für den Rückzug des Strafantrags erforderliche Form eingehalten wurde. Der Rück- zug des Strafantrags erfolgte vor der Mitteilung des Dispositivs und somit vor der Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils (vgl. BSK StGB I - Riedo, 3. Auflage, Ba- sel 2013, N 7 und N 15 zu Art. 33). 6.4. Demnach ist das Verfahren betreffend Drohung zum Nachteil der Geschä- digten C._____ (ND 3) infolge Rückzug des Strafantrags einzustellen.

- 11 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten B._____ (ND 2) 1.1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage habe der Beschuldigte den Geschädigten B._____ an diversen Örtlichkeiten gesucht und ihn schliesslich vor einem Einkaufszentrum gefunden und dort verprügelt (Urk. 21 S. 4, ND 2). Er sei auf den Geschädigten zugegan- gen und habe diesem unvermittelt mit der rechten Faust einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Danach habe er ihn zu Boden gedrückt und den am Boden lie- genden, sich krümmenden Geschädigten mit vier weiteren Faustschlägen auf den Kopf traktiert und ihm schliesslich mit dem rechten Fuss einen Tritt an den Kopf versetzt. 1.2. Unvollendetes Delikt - Versuch Unbestritten ist, dass der Geschädigte B._____ zwar erhebliche, aber keine schweren Körperverletzungen erlitten hat. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis hatte der Geschädigte eine Beule mit Bluterguss an der linken Stirn, mehrere schmerz- hafte Stellen am Hinterkopf, einen Bluterguss hinter dem rechten Ohr, eine Schürfquetschwunde an der rechten Brust und ein Hämatom und eine Muskel- quetschung hinten an der Beckenschaufel (Urk. ND 2/6). Angeklagt ist auch ledig- lich eine versuchte schwere Körperverletzung, das heisst, dass der Beschuldigte schwerere Verletzungen als tatsächlich eingetreten sind, gewollt oder in Kauf ge- nommen hat. 1.3. Fehlender Vorsatz Der Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, den Akten sei kein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung gewollt habe (Urk. 36 S. 5 Rz 9). Auch wenn sein Verhalten durchaus eine gewisse Aggressivität er- kennen lasse, sei dieser Schluss in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro

- 12 - reo" nicht zulässig. Der Beschuldigte sei deshalb der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger vor, dass man sich in Bezug auf den Eventualvorsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf aktenkundige objektivierbare äussere Tatsachen stützen müsse. Dies tue die Vorinstanz nicht. Sie habe den Sachverhalt zwar richtig zusammengefasst, an- schliessend jedoch den Eventualvorsatz einfach bejaht, ohne eine Subsumtion vorzunehmen. Gemäss Bundesgericht müsse man einerseits wissen, wie heftig die Schläge gewesen seien und andererseits, wie die Verfassung des Opfers ge- wesen sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschuldigte zwar wie ein Wahnsinniger auf den Geschädigten B._____ los, weil er seine Freundin habe rächen wollen. Er habe ihm einige Faustschläge verpasst. Der Zeuge D._____ (recte: die Zeugin E._____) habe gesehen, wie er ihn mit den Füssen vor allem in den Bauch ge- schlagen habe, was die Vorinstanz in ihrer Begründung jedoch völlig ausser acht gelassen habe. Man wisse, dass der Beschuldigte den Geschädigten B._____ habe verprügeln wollen. Die Verletzungen deuteten auf jeden Fall nicht auf heftige Schläge hin. Wenn man, wie vorliegend, aber keine objektiven Tatsachen habe, wie heftig die Schläge gewesen seien, müsste bei jeder Prügelei immer von einer eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung ausgegangen werden. Man könne es natürlich, es sei nicht völlig falsch, wenn man die Rechtsprechung be- obachte. Aber hier fehlten wesentliche Elemente in den Akten. Man habe nichts zur Heftigkeit der Schläge und somit keine objektivierbaren Tatsachen. Auch das Motiv spreche nicht dafür, dass der Beschuldigte den Geschädigten B._____ ha- be schwer verletzen wollen. Er habe ihn demütigen und ihm eine Lektion erteilen wollen. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", da die Tatsa- chen in Bezug auf den Eventualvorsatz "in dubio pro reo" gewürdigt werden müssten. Es sei eine Tatfrage, ob der Beschuldigte heftige Schläge ausgeteilt ha- be oder nicht. Die Akten würden diesbezüglich nichts wiedergeben. Deshalb müs- se man zugunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass er keine heftigen Schläge ausgeteilt habe, was rechtlich dazu führe, dass man nicht von einem Eventualvorsatz ausgehen dürfe (Urk. 59 S. 3 ff.; Prot. II S. 19 f.).

- 13 - 1.4. Rechtsprechung zum Eventualvorsatz Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gege- ben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Um- ständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflicht- verletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 Erw. 3.2.2., 131 IV 1 Erw. 2.2, 130 IV 58 Erw. 8.2.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3; 133 IV 222 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur re- lativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 Erw. 2.2 mit Hinweis; Urteil vom 12. No- vember 2012, 6B_388/2012 Erw. 2.2.2). 1.5. Konkrete Umstände im vorliegenden Fall 1.5.1. Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass er bereits in seiner ersten Ein- vernahme geständig war (Urk. ND 2/3). Seine Aussagen waren direkt und klar und enthalten kaum Widersprüche zu den Aussagen des Geschädigten. Insge-

- 14 - samt erwecken sie den Eindruck, dass der Beschuldigte nichts beschönigte, wes- halb weitgehend darauf abzustellen ist. 1.5.2. Eine schwere Verletzung kann insbesondere deshalb resultieren, wenn das Opfer völlig überraschend einen harten Faustschlag ins Gesicht erhält, in der Fol- ge mindestens kurzzeitig das Bewusstsein verliert und ungehindert auf den Boden fällt. Durch den ungebremsten Aufprall des Kopfes auf dem Asphalt können sehr schwere Verletzungen und bleibende Schäden auftreten. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Geschädigte wurde zwar vom Beschuldigten überrascht und hat nicht zurück geschlagen und nur abgewehrt, er ging aber nicht wegen dem ersten Faustschlag ins Gesicht zu Boden. Vielmehr habe ihn der Be- schuldigte zu Boden gedrückt oder gerissen (Urk. ND 2/3 S. 5 Antwort 24). 1.5.3. Über die Intensität des ersten Faustschlages und der weiteren Schläge so- wie des Fusstritts lassen sich aufgrund der Akten nur Vermutungen anstellen. Die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen streiften diesen Punkt nur ganz am Rande. Der Beschuldigte machte geltend, dass er nicht mit voller Wucht zugeschlagen habe (Urk. ND 2/3 S. 5 Antwort 23). Auf die Frage, wie fest er ge- gen den Kopf getreten habe, erwiderte er "genug, dass es weh tut" (Urk. ND 2/3 S. 5 Antwort 28). Aufgrund des Verletzungsbildes und auch des Umstands, dass der Geschädigte in keiner Phase des Geschehens sein Bewusstsein verlor, lässt sich nicht nachweisen, dass die Schläge mit massiver Kraft geführt wurden. Dass der Geschädigte äusserte, der Beschuldigte habe mit voller Wucht geschlagen, ist mehr mit seinem subjektiven Empfinden der Überraschung, des Schmerzes und der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu erklären als mit einer ob- jektiven Beurteilung (Urk. 2/4 S. 5). Nicht aktenkundig sind schliesslich die Ge- wichts-, Grössen und Kräfteverhältnisse zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. Immerhin hat der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung angegeben, zu jener Zeit sei er noch sehr schmächtig gewesen und ha- be keine so grosse Kraft aufgebracht (Prot. I S. 32). 1.5.4. Von besonderer Bedeutung ist schliesslich der Fusstritt des Beschuldigten gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten. Ein solches Verhalten zeugt von besonderer Niederträchtigkeit, von hemmungsloser Gewalt und völliger

- 15 - Respektlosigkeit gegenüber anderen Menschen. Insbesondere aus den Medien werden auch von Zeit zu Zeit Fälle mit solchen Fusstritten bekannt, in welchen das Opfer schwerste bis hin zu tödlichen Verletzungen erlitten hat. So verab- scheuungswürdig solche Taten auch sind, so wenig ist es aber auch zulässig, ge- stützt darauf ganz allgemein auf den subjektiven Willen in jedem beliebigen ande- ren Fall zu schliessen. So bleibt es vorliegend beispielsweise bei der Tatsache, dass der Geschädigte B._____ keine schwere Kopfverletzung erlitten hat, wes- halb zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte eben weniger hart zugetreten hat als in den erwähnten Fällen aus der Presse. Im Laufe der Untersuchung wurde auch nicht geklärt oder konnte nicht geklärt werden, welche Art von Schuhen der Beschuldigte trug oder ob er beispielsweise mit der Spitze gegen das ungeschützte Gesicht zielte oder den Geschädigten nur an den schützenden Armen oder Händen traf. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seiner reichhaltigen Rechtsprechung zur schweren Körperverletzung noch nie apodiktisch festgehalten hat, dass Fusstritte gegen den Kopf generell und unabhängig von den Umständen den Tatbestand der even- tualvorsätzlichen schweren Körperverletzung erfüllten (anstelle vieler: Urteil vom

12. November 2012, 6B_388/2012; Urteil vom 1. November 2012, 6B_467/2012; Urteil vom 23. Juni 2011, 6B_161/2011; Urteil vom 4. April 2011, 6B_758/2010; Urteil vom 10. März 2011, 6B_954/2010; BGE 134 IV 26; BGE 121 IV 249). 1.6. Die Vorinstanz hat letztlich mit wenig konkreten Argumenten zu den objek- tiven Umständen und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtspre- chung festgehalten, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sein Verhalten zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könne (Urk. 47 S. 24 Erw. 3.3.2). Etwas irreführend erscheint in diesem Zusammenhang die Bemerkung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte an der Hauptverhandlung eingeräumt habe, dass "ein solches" Vorgehen schwerwiegende Verletzungen nach sich ziehen könne (Urk. 47 S. 24 Erw. 3.3.2). Gemäss Protokoll hat der Beschuldigte in jenem Zu- sammenhang ausdrücklich gesagt, dass es auf die aufgewendete Kraft ankomme (Prot. I S. 29). Eine Rücknahme seines Standpunktes, wonach er nicht mit gros- ser Kraft zugeschlagen habe, geht aus dem Protokoll nicht hervor (Prot. I S. 32 oben). Auch die Bemerkungen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen

- 16 - Hauptverhandlung zu seinem psychischen Zustand im Tatzeitpunkt reichen für den Nachweis eines Eventualvorsatzes nicht aus (Prot. I S. 31 f.). Wenn er aus- führte, er sei damals [im Zeitraum der Tat] in einem berauschenden kaputten Zu- stand gewesen, in dem man sein eigenes Verhalten nicht als Fehler sehe und man nur die Handlungen anderer als Fehler sehe, ist dies eher als rückwirkende Beurteilung zu deuten und weniger als Zugabe der (Eventual-)Absicht einer schweren Verletzung. Dadurch ist nicht nachgewiesen, dass er in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt, sich nicht mehr im Griff gehabt und deshalb unkon- trolliert und ungehemmt zugeschlagen hätte. Es stand auch nie im Raum, dass er vorgängig Drogen oder Alkohol konsumiert habe. Aus seinen tatnäheren Aussa- gen muss man vielmehr schliessen, dass der Beschuldigte recht abgebrüht und deshalb relativ ruhig, mit dem Gefühl der klaren Überlegenheit gehandelt hatte. Il- lustrativ hierzu seine Bestreitung der Heftigkeit der Schläge: "ein wenig studiert habe ich dann schon noch" (Urk. 5 S. 22) oder an anderer Stelle, schon etwas höhnisch und überheblich: "Er hat sich versucht zu schützen. Was erwartet man von einem Mann, der eine Frau schlägt" (Urk. 5 S. 19). 1.7. Die Berufung der Verteidigung ist in diesem Punkt deshalb begründet, weshalb auf direkt vorsätzliche einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu erkennen ist. III. Strafzumessung

1. Gesamtstrafenbildung 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Nach BGE 138 IV 120 Erw. 5.2 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn

- 17 - mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 Erw. 4.3.1). Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 Erw. 3.4.2). 1.3. Für das Betäubungsmitteldelikt kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. In Bezug auf die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Ge- schädigten F._____ (ND 1) und B._____ (ND 2) fällt auf, dass beiden Delikten ein ähnliches Motiv zugrunde lag, da sich der Beschuldigte jeweils für G._____ "rä- chen" wollte. Beide Taten wurden überdies in Frauenfeld innerhalb von nur drei Monaten verübt, wobei das Vorgehen mehr oder weniger identisch war. Somit könnte die Tatkomponente getrennt nicht sinnvoll beurteilt werden. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wäre der Beschuldigte für eine einfache Körperverletzung al- leine mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wobei sich bei einer gemeinsamen Beurteilung der beiden Delikte der theoretische Straf- rahmen gar auf 4 ½ Jahre erweitern könnte. Eine Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 Satz 1 StGB in der Regel mindestens 6 Monate. Wie noch aufzuzeigen sein wird (Erwägung III. 5.), ist bezüglich den zwei einfachen Körperverletzungen von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entgegen der Verteidi- gung (Prot. II S. 27) bei dem soeben erwähnten Strafrahmen eine Strafe von über 12 Monaten und somit eine Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lässt. Auch mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Strafe und aus generalpräventiven Gründen (vgl. BGE 134 IV 82 Erw. 4.1) ist für die vorliegenden gravierenden Körperverlet- zungen eine Freiheitsstrafe auszufällen, sogar wenn diese in einem Bereich von 6 bis 12 Monaten zu liegen käme. Demnach kommt für die einfachen Körperverlet- zungen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht und zwar sowohl alleine und erst recht zusammen betrachtet. 1.4. In einem Gesamtzusammenhang betrachtet kommt für alle Delikte, die der Beschuldigte begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.

- 18 -

2. Strafrahmen 2.1. Für die Strafzumessung ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vom Delikt mit der höchsten Strafandrohung auszugehen. Vorliegend stellt die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz das schwerste Delikt dar, wobei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 40 StGB als Strafandrohung Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr bis zu zwanzig Jahren vorsieht. Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbegehung (in Bezug auf die einfache Körperverletzung) ist ein Strafschärfungsgrund gegeben. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen jedoch nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 Erw. 5.8). Solche ausser- gewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindestens straferhö- hend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 Erw. 2.a). 2.3. Die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und mehrfachen Tatbegehung (in Bezug auf die einfache Körperverletzung) sind daher innerhalb des Strafrah- mens straferhöhend zu berücksichtigen. Somit ist vorliegend der ordentliche Straf- rahmen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe massgebend.

3. Objektive und subjektive Tatschwere bezüglich des Betäubungsmitteldelikts 3.1. Die Vorinstanz hat bereits zutreffende Erwägungen zur Tatschwere ge- macht. Um Wiederholungen zu vermeiden ist darauf zu verweisen (Urk. 47 S. 32

f. Erw. 2.2.1.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aufgrund der hohen Gesundheitsgefährlichkeit von Kokain bereits bei einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr anzunehmen. Diese Grenze überschreitet die vom Beschuldigten transportierte Menge um mehr als das vierzigfache.

- 19 - 3.2. Was der Verteidiger daraus ableiten will, dass der Beschuldigte kein Kurier und kein Transporteur sei bzw. einer Kategorie sui generis angehöre (Prot. II S. 24 f.), erhellt nicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte blosser Kurier war, da er das Kokain aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz transpor- tierte. Dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er nicht in eine Organisation eingebunden war, ist von untergeordneter Bedeutung. 3.3. Der Beschuldigte hat aber weder in einer finanziellen Notlage noch sonst unter irgendwelchem relevanten Druck gehandelt, was auch der Verteidiger aner- kennt (Prot. II S. 24). Die vom Beschuldigten angegebenen Motive, Schuldentil- gung und Hilfeleistung in fremdem Interesse, vermögen ihn nicht zu entlasten, zumal er nähere Angaben zu seinen Hintermännern verweigerte (Prot. I S. 21). Das objektive Tatverschulden wird deshalb aus subjektiven Gründen nicht relati- viert.

4. Einsatzstrafe Nach dem Gesagten wiegt das Verschulden des Beschuldigten deshalb auch im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht mehr leicht. Es entspricht der Ge- richtspraxis, dass Personen aus ärmlichen Verhältnissen aus der dritten Welt, welche letztlich in Ausnützung ihrer existenziellen Notlage und/oder aufgrund ihrer mangelnden Schulbildung für Drogentransporteure "missbraucht" oder dazu über- redet werden, bei Mengen wie der vorliegenden mit einer Freiheitsstrafe von min- destens 18 oder sogar 24 Monaten rechnen müssen. Wie noch aufzuzeigen sein wird (Erwägung III. 6.2.), kann dem Verteidiger nicht gefolgt werden, wenn er vor- bringt, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Drogentransports geständig gewe- sen sei, was zu einer erheblichen Strafminderung bzw. einem Abzug von etwa 20% von der für das Tatverschulden festzulegenden Strafe führe (Prot. II S. 25). Die Beweislage gegen den Beschuldigten war erdrückend und ein Abstreiten hät- te ohnehin keinen Sinn gemacht. Der Beschuldigte war aber vor allem nicht von Anfang an vollumfänglich geständig und er hat auch nichts zur Aufklärung der Hintergründe der Betäubungsmitteleinfuhr bzw. weiterer Straftaten beigetragen. Auch wenn man mit dem Verteidiger Fingerhuth/Tschurr folgen würde (Prot. II S. 24 ff.), käme man, wenn man allein auf die Betäubungsmittelmenge von 777

- 20 - Gramm reinem Kokain abstellen würde, auf eine Strafe von 40-42 Monaten. Da, wie soeben ausgeführt, kein vollumfänglich zu berücksichtigendes Geständnis vorliegt, wären davon höchstens 10% abzuziehen, soweit das entsprechende Ge- ständnis nicht bei der Täterkomponente Berücksichtigung finden würde (Erwä- gung III. 6.4.). Sodann war der Beschuldigte blosser Kurier aus dem Ausland, was eine Reduktion von bis zu 20% rechtfertigen würde, und weitere 10-20%, weil es sich um deutlich weniger als fünf Geschäfte handelte. Insgesamt erschiene nach Fingerhuth/Tschurr eine Reduktion im Umfang von maximal 40% als angezeigt (vgl. dazu Fingerhuth/Tschurr, OF-Kommentar BetmG, 2. Auflage, Zürich 2007, N 30 und N 31 zu Art. 47), woraus eine Strafe im Bereich von 24 Monaten resul- tieren würde. Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, als dass der Beschuldig- te nach den von Eugster/Frischknecht skizzierten Kriterien im Aufsatz "Strafzu- messung im Betäubungsmittelhandel" (AJP 2014 S. 327, 336 f.; Urk. 60/2; Prot. II S. 22) sicherlich der Hierarchiestufe 5 und somit der untersten Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel zuzurechnen ist. Aber auch Eugster/Frischknecht gehen dabei von einer Einsatzstrafe bis zu 3 Jahren für das objektive Tatverschulden für einen der Hierarchiestufe 5 zuzurechnenden Delinquenten aus. Unter Berücksich- tigung der Einmaligkeit der Betäubungsmitteleinfuhr käme man auch mit Eugs- ter/Frischknecht auf eine Strafe im Bereich von 2 Jahren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 26 Monaten ist vor diesem Hintergrund etwas hoch angesetzt. Demnach erscheint eine Einsatzstrafe von 24 Monaten dem Tatver- schulden als angemessen.

5. Mehrfache einfache Körperverletzung 5.1. Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Beide Taten des Beschuldigten, der Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten F._____ mit der Folge eines Schädelbruchs, sowie die Faustschläge und der Fusstritt gegen den Geschädigten B._____ liegen aufgrund der Erheblichkeit der Verletzungen und einer Risikobeurteilung nahe bei einer versuchten schweren Körperverletzung, wo theoretisch ein Strafrahmen bis zu 10 Jahren möglich wäre. Der Beschuldigte machte sinngemäss geltend, er habe zum Wohle seiner Kollegin G._____ gehandelt; der Geschädigte F._____ habe seine

- 21 - Kollegin geschubst und der Geschädigte B._____ habe seine Kollegin, wie er vernommen habe, einmal geschlagen und erniedrigt. Diese Motive vermögen ihn nicht zu entlasten, zumal er von besagter Kollegin nicht zu den Racheaktionen angestiftet wurde. Letztlich hat sich der Beschuldigte als Beschützer aufgespielt und in beiden Fällen völlig unverhältnismässig und unnötig gehandelt. 5.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich des Verhältnisses der beiden Straferhöhungen für die beiden Körperverletzungen. Das Verschulden bei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten F._____ (ND 1) kann nicht zu einer bloss viermonatigen Straferhöhung führen, wenn im Vergleich dazu für die Tat zum Nachteil des Geschädigten B._____ (ND 2), selbst unter Be- rücksichtigung einer schwereren rechtlichen Qualifikation, elf Monate für ange- messen gehalten werden. Die schwerere rechtliche Qualifizierung als Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB würde weitgehend kompensiert durch das Vorliegen von blossem Eventualvorsatz und Versuch. Verschuldensmässig könn- ten die beiden Taten des Beschuldigten trotz verschiedener rechtlicher Qualifika- tion durch die Vorinstanz nicht so weit auseinanderliegen, denn es ist zu berück- sichtigen, dass der Geschädigte F._____ im Vergleich zu B._____ mit dem Schä- delbruch eine schwerere Verletzung erlitten hat als B._____ und der Sturz von F._____ infolge Bewusstlosigkeit potentiell eindeutig gefährlicher war als jener von B._____. Vom Tatverschulden her sind deshalb die vier Monate Straferhö- hung für den Faustschlag ins Gesicht von F._____ zu gering. 5.3. Der Beschuldigte hat sich aus nichtigem Grund der fortgesetzten Gewalt- anwendung strafbar gemacht. Sein Verhalten sollte daher auf keinen Fall bagatel- lisiert werden. Für beide Körperverletzungen ist das Verschulden als mittelschwer zu taxieren, weshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Straf- erhöhung von insgesamt 18 Monaten angemessen ist.

6. Täterkomponenten 6.1. Erheblich Straferhöhend ist die Verübung des Drogentransportes während laufender Strafuntersuchung sowie die dreifache Delinquenz während laufender

- 22 - Probezeit zu werten (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, N 177 zu Art. 47 mit Verweis auf BGE 121 IV 49 Erw. 2.d.cc S. 62). 6.2. Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln aus dem Jahre 2008 sowie wegen grober Verkehrsregelverlet- zung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Führerausweis aus dem Jahre 2009 (Urk. 50; Urk. 57) fallen ebenfalls zu seinen Ungunsten ins Gewicht, auch wenn sie nicht einschlägig sind. 6.3. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass über den Beschuldigten seit nunmehr drei Jahren und vier Monaten nichts mehr strafrechtlich Relevantes aktenkundig ist, der Beschuldigte eine feste Arbeitsstelle innehat und ein normales Leben in geordneten Bahnen führt (Prot. II S. 24). Das Wohlverhalten seit der Tat stellt je- doch unter dem Aspekt der Strafzumessung - entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 24) - keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit seit der Tat ist neutral und nicht etwa strafmindernd zu betrachten (vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, N 147 zu Art. 47 mit Verweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6 sowie das Urteil vom

24. August 2010, 6B_570/2010 Erw. 2.5). 6.4. Nur minimal strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des Drogentransportes (vgl. Erwägung III. 4.) aus. Nach Praxis des Bundesgerichts kann in solchen Fällen auch ganz von einer Strafminderung ab- gesehen werden, da der Beschuldigte auf frischer Tat ertappt wurde und ein Be- streiten auch wenig erfolgreich gewesen wäre (Urteil vom 13. Mai 2005, 6S.463/2004; vgl. BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, N 170 f. zu Art. 47). Abgesehen davon verweigerte der Beschuldigte seine Mitwir- kung zur Ermittlung der Hintermänner (Prot. I S. 21). In einem grösseren Masse kann demgegenüber strafmindernd in die Waagschale geworfen werden, dass der Beschuldigte bei den beiden Vorwürfen der Körperverletzung den objektiven und teilweise auch den subjektiven Sachverhalt von Beginn weg freimütig eingestan- den hat. Ohne diese Zugeständnisse wäre ein Nachweis kaum in demselben Masse möglich gewesen.

- 23 - 6.5. Der Geschädigte B._____ hat seinerzeit ausgeführt, dass sich der Be- schuldigte am Folgetag bei ihm entschuldigt habe (Urk. ND 2/4 S. 7 Antwort 37). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungs- verhandlung zeigte der Beschuldigte durch verschiedene Aussagen eine gewisse Reue und Einsicht (Prot. I S. 31 ff.; Prot. II S. 16 und S. 28). Dies führt ebenfalls zu einer Strafminderung. 6.6. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer leichten Minderung der Strafe für das Tatverschulden im Umfang von 5 Monaten.

7. Weitere Strafzumessungsgründe - Beschleunigungsgebot 7.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann An- spruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfah- ren (Art. 5 StPO) und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen (BGE 117 IV 124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der ge- leisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbe- trachtung. Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, be- gründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen (Urteil vom 12. März 2013, 6B_51/2013 Erw. 2.2.). Das Beschleuni- gungsgebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Feh- ler gemacht haben (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3). 7.2. Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Um- fang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Beschul- digten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundesgericht das zwischen-

- 24 - zeitliche Wohlverhalten des Täters und die Nähe der Verjährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres ist allerdings gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhän- gig davon strafmildernd zu berücksichtigen (im Fall von BGE 132 IV 1 Erw. 6.2 wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind). 7.3. Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, dass es teilweise zu längeren Lücken bzw. Verzögerungen im Vorverfahren gekommen war. Auf jene Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 42 Erw. 2.4.). Da die Täterschaft des Beschuldigten nie in Zweifel stand, war die Untersuchung auch nicht besonders arbeitsintensiv. Für den Beschuldigten bedeutete die lange Verfahrensdauer eine erhebliche Be- lastung. Die Aussicht auf eine mögliche längere Freiheitsstrafe beeinträchtigt die Lebensplanung eines jungen Erwachsenen in der Regel stark. Zwar gibt es keine festen Regeln oder eine konstante Praxis über das Ausmass der Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die von der Verteidigung bean- tragte Strafreduktion um einen Drittel erscheint aber klar zu hoch, denn primär massgebend für die Strafzumessung müssen die allgemeinen Strafzwecke des strafrechtlichen Sanktionenrechts bleiben. Mit einer Strafminderung im Umfang von 5 Monaten, mithin rund einem Achtel, ist der 17 Monaten zu langen Verfah- rensdauer angemessen Rechnung getragen.

8. Strafhöhe Zusammenfassend ist die Strafe für das Tatverschulden auf 42 Monate festzule- gen, wobei aufgrund der Täterkomponente und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots eine Minderung um 10 Monate zu erfolgen hat. Unter Berücksichti- gung aller relevanter Strafzumessungsgründe ist eine Strafe von 32 Monaten auszufällen. An diese sind 134 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Aufgrund der auszusprechenden Strafhöhe ist ein vollständig bedingter Vollzug ausgeschlossen, aber ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe

- 25 - nicht übersteigen, der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). In Bezug auf das Verhältnis zwischen vollziehbarem und unvollziehbarem Teil bietet die Gesetzesbestimmung von Art. 43 StGB in dogmatischer Hinsicht gewis- se Probleme, da im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens inkohärente Anliegen einflossen (vgl. BGE 134 IV 1 Erw. 5.2 mit angegebenen Quellen). Immerhin ist die Gerichtspraxis aber dahingehend einhellig, dass sowohl das Verschulden als auch die Prognosebildung massgebend sind (BSK StGB I - Schneider/Garré,

3. Auflage, Basel 2013, N 15 und 16 zu Art. 43; BGE 134 IV 1 Erw. 5.3). Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 Erw. 5.6). Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst bei sehr günstiger Legalprognose bei ent- sprechend schwerem Verschulden auf das Maximalmass festgelegt werden kann (Hug, OF-Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 43). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt mittelschwer, insbesondere auch wegen der Tatmehrheit innert dreier Monate. Zur Prognosebildung hat be- reits die Vorinstanz zutreffende Erwägungen gemacht (Urk. 47 S. 45). Die Vor- strafen des Beschuldigten sind nicht einschlägig und liegen bereits sechseinhalb bzw. fünfeinhalb Jahre zurück (Urk. 50; Urk. 57). Er sass zudem rund 4 Monate in Untersuchungshaft. Seit der letzten vorliegend zu beurteilenden Tat im Septem- ber 2011 ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Er hat eine feste Anstellung und lebt, soweit beurteilbar, in stabilen sozialen Verhält- nissen (Urk. 60/5a-c; Prot. II S. 12 f, S. 24 und S. 27). Er konnte zudem glaubhaft darlegen, dass er über seine Taten reflektiert hat und heute anders handeln wür- de. Man kann deshalb nicht nur von Fehlen einer Schlechtprognose sprechen, sondern von einer günstigen Prognose. Es rechtfertigt sich deshalb, den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festzulegen und den aufzuschiebenden Teil auf 22 Monate.

- 26 - Da seit den Taten inzwischen drei Jahre und vier Monate (HD) bzw. rund fünf Jahre (ND 1; ND 2) vergangen sind, reicht eine Probezeit von zwei Jahren aus. In ihren Erwägungen kommt die Vorinstanz hinsichtlich der Probezeit zum selben Schluss, ordnete dann jedoch im Widerspruch dazu im Dispositiv drei Jahre an (Urk. 47 S. 53). V. Widerruf Der Beschuldigte hat innerhalb der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

9. Juli 2009 angesetzten vierjährigen Probezeit delinquiert, weshalb über den Wi- derruf des bedingten Vollzugs zu entscheiden ist. Die Vorinstanz hat befunden, dass nach Verbüssung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe davon auszugehen sei, der Beschuldigte lasse sich inskünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten (Urk. 47 S. 46). Dem ist zuzu- stimmen. Da bei der Prognosebildung auch zu berücksichtigen ist, ob die neue auszusprechende Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Hug, OF- Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 46), steht einem Widerruf somit der Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 StGB entgegen, wonach darauf zu verzich- ten ist, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde. Es ist deshalb auf einen Widerruf des Aufschubs zu verzichten und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Die verlängerte Probezeit gilt ab dem Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB letzter Satz). VI. Schadenersatzbegehren Der Verteidiger beantragte, dass die Schadenersatzforderung der Geschädigten C._____ nicht auf den Zivilweg zu verweisen, sondern abzuweisen sei (Prot. II S. 4 und S. 6). Da das Strafverfahren betreffend Drohung zum Nachteil der Ge- schädigten C._____ (ND 3) jedoch infolge Rückzug des Strafantrags einzustellen ist (Erwägung I. 6.), fehlt es bereits an den Voraussetzungen für die Beurteilung von adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüchen (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 124 Abs. 1 StPO sowie Art. 379 StPO i.V.m. Art.

- 27 - 329 Abs. 4 Satz 2 StPO und Art. 320 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil vom 12. August 2012, 6B_277/2012 Erw. 2.5.). Daher ist auf das Schadenersatzbegehren der Pri- vatklägerin 3 nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Qualifikation der Körperverletzung, der Verfahrenseinstellung betreffend Drohung und des Ver- zichts auf den Widerruf. Er unterliegt demgegenüber mit seinem Antrag auf Ge- währung des voll bedingten Strafvollzugs, wobei der vollziehbare Anteil der Strafe etwas tiefer anzusetzen ist als im vorinstanzlichen Entscheid. Weiter unterliegt der Beschuldigte grossmehrheitlich in Bezug auf das Strafmass. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Der amtliche Verteidiger macht einen Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 7'129.10 (inkl. 8% MWST) geltend (Urk. 58). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 30.16 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– (29.92 x Fr. 220.– = Fr. 6'582.40 + Fr. 0.30 = Fr. 6'582.70; wobei 3 Positionen zu je 0.08 Stunden nur mit je Fr. 0.10 veranschlagt wurden, zusammen Fr. 0.30) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 18.30, jeweils zuzüglich 8% MWST. 3.2. Für amtliche Mandate war bis am 31. Dezember 2014 das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 13. März 2002 massgebend, wonach der Stundenansatz Fr. 200.– betrug. Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Anwaltstarif für amtliche Rechtsvertretungen Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. De-

- 28 - zember 2013 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, AnwGebV; LS 215.3). Daraus ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger für den bis am 31. Dezember 2014 angefallenen Aufwand mit Fr. 998.– (4.99 x Fr. 200.– = Fr. 998.–) und für den seit dem 1. Januar 2015 angefallenen Aufwand mit Fr. 5'537.40 (25.17 x Fr. 220.– = Fr. 5'537.40) sowie mit Fr. 18.30 für Auslagen zuzüglich 8% MWST, insgesamt mit Fr. 7'078.–, zu entschädigen wäre. Der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden inklusive Hin- und Rückfahrt sowie kurzer Vor- und Nachbesprechung (Urk. 58) erscheint jedoch als sehr hoch, zumal der Verteidiger mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden eintraf und die Berufungsverhandlung lediglich etwas mehr als eine Stunde dauerte (Prot. II S. 3 und S. 28). Dies rechtfertigt eine leichte Reduktion. Somit erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (Betrag gerun- det) als angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von zwei Dritteln. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 23. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss HD sowie einfache Körperverletzung gemäss ND 1), 2 (Verfahrenseinstellung betreffend Beschimpfung), 6 und 7 (Einzie- hung und Beschlagnahmung), 8 (Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 2), 10 (Genugtuungsforderung des Privatklägers 2) sowie 11 und 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 2).

2. Das Verfahren betreffend Drohung gemäss ND 3 wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 134 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 134 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Juli 2009 wird um ein Jahr verlängert.

6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 wird nicht eingetreten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 30 - − die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauen- feld (Geschäfts-Nr.: SU.2010.127) − das Bezirksgericht Winterthur (Geschäfts-Nr.: GG090039).

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.