opencaselaw.ch

SB140322

Mehrfacher Raub etc.

Zürich OG · 2015-01-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 sowie 3 bis 6 (Urk. 39 S. 1).

E. 1.1 In Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und eine allfällige Be- gutachtung führte die Vorinstanz aus, dass kein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten vorliege. Es sei aber unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt heroinabhängig gewesen sei (Urk. 38 S. 6).

E. 1.2 Der Verteidiger macht geltend, dass über die Schuldfähigkeit des Beschul- digten aufgrund seiner zum Tatzeitpunkt bestehenden Drogensucht ein Gutachten zu erstellen sei. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte bei seinen Taten unter Drogeneinfluss gestanden habe. Es habe sich denn auch überwiegend um Be- schaffungskriminalität gehandelt. Die Vorinstanz habe die Drogensucht des Be- schuldigten nicht berücksichtigt. Die dabei vom Gericht aufgeworfenen Fragen seien durch ein Gutachten zu ermitteln, wenn man nicht nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgehen wolle. In diese Richtung ziele auch Art. 19 Abs. 2 BetmG (Urk. 39 S. 2).

- 7 -

E. 1.3 Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

10. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (bedingter Vollzug), 4 (Zivilforderungen), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 1.3.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

E. 1.3.2 Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus ernsthaftem An- lass, das heisst solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Soweit sol- che Zweifel vorliegen, statuiert Art. 20 StGB einen bundesrechtlichen Anspruch auf Begutachtung. Wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln besteht, muss die Unter- suchungsbehörde oder das Gericht den Beschuldigten auf seine Schuldfähigkeit hin untersuchen lassen (BSK StGB I-Bommer, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 20 N 9). Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen heroinabhän- gig war, bestehen aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Schuldfähig- keit des Beschuldigten.

E. 1.3.3 Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten im Zeit- raum von August bis Oktober 2009, mithin vor fünfeinhalb Jahren. Gemäss eige- nen Angaben konsumiert der Beschuldigte inzwischen keine Drogen mehr (Prot. I S. 15; Prot. II S. 9). Die seit den Taten verstrichene Zeit sowie die diametral ande- re Situation des Beschuldigten hinsichtlich Betäubungsmittelabhängigkeit würde den Erkenntnisgewinn eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit daher möglich- erweise schmälern. Dies gilt um so mehr, als dass vorliegend mehr als zweifelhaft ist, inwiefern der Beschuldigte einigermassen präzise Angaben zu seinem Dro- genkonsum im Tatzeitraum machen könnte (vgl. Prot. I S. 7 f.). Weiter kann das Gericht auch dann von einer Begutachtung absehen, wenn es keine Zweifel hegt, dass die Schuldfähigkeit vermindert war (vgl. BSK StGB I-Bommer, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 20 N 20). Es ist gerichtsnotorisch, dass in Fällen von Beschaf- fungskriminalität von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. Da- rauf wird in Erwägung III. 4.4. noch einzugehen sein.

E. 1.4 Vor diesem Hintergrund ist es nicht tunlich, ein Gutachten in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten einzuholen. Daher wurde der von Verteidigung in ihrer Berufungserklärung gestellte Antrag auf Begutachtung mit Präsidialverfü-

- 8 - gung vom 29. August 2014 einstweilen abgewiesen (Urk. 44). Es besteht kein An- lass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

E. 2 Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hin- weisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. Sep- tember 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Strafzumessung

E. 2.1 Die Vorinstanz erachtete vorliegend die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 38 S. 4). Dieser Auffassung kann ohne jede Begründung so nicht gefolgt werden.

E. 2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2).

E. 2.3 Der dargelegte Grundsatz kommt indes nicht ausnahmslos zur Anwendung. Dem Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 lag folgender Sachverhalt zu- grunde: Der Täter überschritt als Lenker eines Personenwagens bei zehn Fahrten massiv die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wobei er zusätzlich noch viermal rechts überholte und einmal ungenügend Abstand hielt. Im besagten Urteil, in dem neben der schwersten groben Verkehrsregelverletzung bei neun weiteren Fahrten insgesamt weitere 14 grobe Verkehrsregelverletzungen, von denen eini- ge gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen mit der sogenannt schwersten Tat verschuldensmässig durchaus vergleichbar waren, zu sanktionieren waren, ging das Bundesgericht davon aus, dass es nicht angebracht sei, entsprechend der dargelegten Praxis für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Vielmehr hielt es das Bundesgericht für angezeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten.

E. 2.4 Eine vergleichbare Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben, in dem alle zu sanktionierenden Delikte zeitlich und sachlich zusammenhängen. Der

- 9 - Beschuldigte beging sämtliche Delikte in einem Zeitraum von zwei Monaten vom

25. August 2009 (ND1) bis zum 28. Oktober 2009 (ND5), wobei fünf Delikte (HD; ND2; ND3; ND4; ND5) sogar innerhalb von nur 25 Tagen verübt wurden. Drei Ta- ten verübte er alleine (HD; ND4; ND5), während er bei drei Taten Gehilfenschaft für "C._____" leistete (ND1; ND2; ND3). Der modus operandi war aber praktisch immer derselbe. Meist in der Nähe des Hauptbahnhofs in Winterthur wurde eine ältere Dame (Jahrgänge 1920; 1922; 1927; 1931; 1933; 1942) als potentielles Op- fer ausgemacht. Der Beschuldigte (bzw. "C._____") folgte diesen Damen, um ihnen anschliessend in einem günstigen Moment die Handtasche zu entreissen. Dass die einen Taten rechtlich als Raub (Strafrahmen: 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) und die anderen als (Entreiss-)Diebstahl (Straf- rahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) qualifiziert wurden, dürfte mehr dem Zufall bzw. dem jeweiligen Widerstand der Damen, denn einem unter- schiedlichen Vorgehen geschuldet sein. Schliesslich handelt es sich auch aus- nahmslos um Fälle von Beschaffungskriminalität. Das Motiv des Beschuldigten ist denn auch für alle Delikte darin zu erblicken, dass er damit seinen Betäubungs- mittelkonsum finanzieren wollte (Prot. II S. 13). Demnach würde eine gesonderte Beurteilung der sechs Delikte künstlich und nicht sachgerecht erscheinen.

E. 2.5 Doch sogar wenn die vorliegend zu beurteilenden Delikte gesondert betrach- tet würden, würde eine (kumulierte) Strafe für alle sechs Delikte auf jeden Fall mehr als 12 Monate ergeben, womit eine Geldstrafe ohnehin ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 2.6 In einem Gesamtzusammenhang betrachtet kommt vorliegend für alle Delik- te, die der Beschuldigte begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wes- halb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.

E. 3 Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 175). Der Beschuldigte beteuerte im Schluss- wort vor Vorinstanz, dass es ihm wirklich von ganzen Herzen leid tue, was ge- schehen sei, er bereue es zutiefst (Prot. I S. 22). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung bekräftigte der Beschuldigte, dass es ihm von Herzen wirklich leid tue (Prot. II S. 13 und S. 15). Diese Worte sind als echtes Bekenntnis zu Einsicht und Reue zu werten. Überdies richtete der Beschuldigte persönliche Entschuldi- gungsschreiben an die sechs Geschädigten, in denen er sie um Verzeihung bat und sich für seine Taten entschuldigte (Urk. 54/3; Prot. II S. 13 f.). Der Beschul-

- 18 - digte anerkannte bereits vor Vorinstanz gewisse Zivilforderungen (Urk. 38 S. 11 f.; Prot. I S. 22). Nun hat er der Privatklägerin 1, der Geschädigten aus dem ND1, Fr. 400.– überwiesen (Urk. 54/5) und für weitere Fr. 364.– eine Schuldanerken- nung und einen Abzahlungsvorschlag unterschrieben (Urk. 54/6). Auch wenn auf- grund des Zeitpunkts der Entschuldigungsschreiben und der Schuldanerkennung, sie stammen allesamt vom 8. Januar 2015 (Urk. 54/3) bzw. 21. Januar 2015 (Urk. 54/6), wurden mithin rund zwei Wochen bzw. zwei Tage vor der Berufungs- verhandlung geschrieben, ein gewisses taktisches Element gegeben sein dürfte, sind sie dennoch als weiteres Zeichen für Einsicht und Reue als neue Tatsachen zu berücksichtigen, die der Vorinstanz noch nicht bekannt waren. Unter Berück- sichtigung seiner stabilisierten Lebensverhältnisse (vgl. Erwägung III. 4.6.1.) ist von echter Einsicht und Reue auszugehen, was zu einer erheblichen Strafminde- rung führt. 4.6.6. Der vom Verteidiger unter dem Gesichtspunkt der Folgeberücksichtigung vorgebrachte Hinweis auf allfällige migrationsrechtliche Konsequenzen (Urk. 53 S. 8) fällt im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausser Betracht. 4.6.7. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann bei der Strafzumessung als Strafminderungsgrund berücksichtigt werden (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/ Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 178 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat (Urk. 38 S. 8), wurden zwischen der polizeilichen Einvernah- me vom 28. Januar 2010 (Urk. 5/11) und der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2013 (Urk. 5/12), mithin während beina- he vier Jahren, keine weiteren Untersuchungshandlungen getätigt. Die Staatsan- waltschaft räumt denn auch ein, dass sie diesen Umstand selbst zu vertreten ha- be (Urk. 5/12 S. 2; Urk. 29/1 S. 9). Infolgedessen ist die überlange Verfahrens- dauer stark strafmindernd zu berücksichtigen. 4.6.8. Die Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit als Straf- erhöhungsgründe stehen somit dem Geständnis, der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots sowie Einsicht und Reue als Strafminderungsgründe gegenüber. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die zahlreichen und gewichtigen Strafminderungsgründe deutlich höher zu

- 19 - gewichten seien als die vorliegenden Straferhöhungsgründe und es sich daher insgesamt rechtfertige, die verschuldensangemessene Strafe erheblich zu redu- zieren (Urk. 38 S. 8), wenn auch nicht im Ausmass von 20 Monaten (vgl. Urk. 38 S. 8 f.). In Bezug auf die Täterkomponente vermögen die drei gewichtigen Straf- minderungsgründe die zwei Straferhöhungsgründe jedoch zu kompensieren und zusätzlich noch die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe von 32 Monaten (Erwägung III. 4.4.) um 14 Monate auf 18 Monate zu reduzieren.

E. 5 Die erstandene Haft von 91 Tagen ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 6 Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von 91 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungs- verfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag betreffend Strafzumes- sung weitgehend, weshalb ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Um seiner angespannten finanziellen Situation (Prot. II S. 10 ff.) Rechnung zu tragen, sind ihm aber die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu erlassen (Art. 425 StPO).
  2. Für den vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsver- fahren geltend gemachten Aufwand (Urk. 52; Urk. 55) erscheint eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'100.– (inkl. MWST) als angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV), wobei die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  4. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (bedingter - 20 - Vollzug), 4 (Zivilforderungen), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 91 Tage durch Haft erstanden sind.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung
  8. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 21 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140322-O/U/cw-ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Er- satzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 23. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. April 2014 (DG140003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Januar 2014 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, − der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 91 Ta- ge durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. a) Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligem Mittäter verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 531.80 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.

b) Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligem Mittäter verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 3 -

c) Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligem Mittäter verpflichtet, anstelle der Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.

d) Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligem Mittäter verpflichtet, anstelle der Geschädigten B._____ der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 282.80 zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 720.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'400.00 Auslagen Untersuchung Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'673.85 amtlichen Verteidigung (inkl. MWST und Auslagen) Fr. 18'893.85 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2)

1. Die Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. DG140003-K) sei aufzuheben und der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten zu bestra- fen, dies unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.

2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2014 (Geschäfts-Nr. DG140003-K) in den unangefochten gebliebenen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der Vertei- digung seien vorbehaltslos von der Staatskasse zu tragen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. April 2014 (Urk. 38) meldete der damalige amtliche Verteidi- ger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Eingabe vom 19. April 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde von ihm am 2. Juli 2014 ent- gegengenommen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 wurde die Berufungs- erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO fristgerecht eingereicht (Urk. 39). Dabei wurde ein Beweisantrag gestellt, dass über die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten aufgrund seiner zum Tatzeitpunkt bestehenden Drogensucht ein Gut- achten zu erstellen sei. Zugleich beantragte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, dass er als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen sei. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2014 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt und den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung ei- ner Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt (Urk. 41). Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 (Urk. 43) beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sämtliche Privatkläger liessen sich in- nert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2014 wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens über die Fra- ge der Drogensucht im jeweiligen Tatzeitpunkt einstweilen abgewiesen (Urk. 44). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.).

- 6 - 1.2. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil bezüg- lich Dispositivziffer 2 angefochten. Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 6 (Urk. 39 S. 1). 1.3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

10. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (bedingter Vollzug), 4 (Zivilforderungen), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hin- weisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. Sep- tember 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Strafzumessung 1.1. In Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und eine allfällige Be- gutachtung führte die Vorinstanz aus, dass kein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten vorliege. Es sei aber unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt heroinabhängig gewesen sei (Urk. 38 S. 6). 1.2. Der Verteidiger macht geltend, dass über die Schuldfähigkeit des Beschul- digten aufgrund seiner zum Tatzeitpunkt bestehenden Drogensucht ein Gutachten zu erstellen sei. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte bei seinen Taten unter Drogeneinfluss gestanden habe. Es habe sich denn auch überwiegend um Be- schaffungskriminalität gehandelt. Die Vorinstanz habe die Drogensucht des Be- schuldigten nicht berücksichtigt. Die dabei vom Gericht aufgeworfenen Fragen seien durch ein Gutachten zu ermitteln, wenn man nicht nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgehen wolle. In diese Richtung ziele auch Art. 19 Abs. 2 BetmG (Urk. 39 S. 2).

- 7 - 1.3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). 1.3.2. Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus ernsthaftem An- lass, das heisst solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Soweit sol- che Zweifel vorliegen, statuiert Art. 20 StGB einen bundesrechtlichen Anspruch auf Begutachtung. Wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln besteht, muss die Unter- suchungsbehörde oder das Gericht den Beschuldigten auf seine Schuldfähigkeit hin untersuchen lassen (BSK StGB I-Bommer, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 20 N 9). Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen heroinabhän- gig war, bestehen aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Schuldfähig- keit des Beschuldigten. 1.3.3. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten im Zeit- raum von August bis Oktober 2009, mithin vor fünfeinhalb Jahren. Gemäss eige- nen Angaben konsumiert der Beschuldigte inzwischen keine Drogen mehr (Prot. I S. 15; Prot. II S. 9). Die seit den Taten verstrichene Zeit sowie die diametral ande- re Situation des Beschuldigten hinsichtlich Betäubungsmittelabhängigkeit würde den Erkenntnisgewinn eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit daher möglich- erweise schmälern. Dies gilt um so mehr, als dass vorliegend mehr als zweifelhaft ist, inwiefern der Beschuldigte einigermassen präzise Angaben zu seinem Dro- genkonsum im Tatzeitraum machen könnte (vgl. Prot. I S. 7 f.). Weiter kann das Gericht auch dann von einer Begutachtung absehen, wenn es keine Zweifel hegt, dass die Schuldfähigkeit vermindert war (vgl. BSK StGB I-Bommer, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 20 N 20). Es ist gerichtsnotorisch, dass in Fällen von Beschaf- fungskriminalität von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. Da- rauf wird in Erwägung III. 4.4. noch einzugehen sein. 1.4. Vor diesem Hintergrund ist es nicht tunlich, ein Gutachten in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten einzuholen. Daher wurde der von Verteidigung in ihrer Berufungserklärung gestellte Antrag auf Begutachtung mit Präsidialverfü-

- 8 - gung vom 29. August 2014 einstweilen abgewiesen (Urk. 44). Es besteht kein An- lass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. 2.1. Die Vorinstanz erachtete vorliegend die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 38 S. 4). Dieser Auffassung kann ohne jede Begründung so nicht gefolgt werden. 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). 2.3. Der dargelegte Grundsatz kommt indes nicht ausnahmslos zur Anwendung. Dem Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 lag folgender Sachverhalt zu- grunde: Der Täter überschritt als Lenker eines Personenwagens bei zehn Fahrten massiv die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wobei er zusätzlich noch viermal rechts überholte und einmal ungenügend Abstand hielt. Im besagten Urteil, in dem neben der schwersten groben Verkehrsregelverletzung bei neun weiteren Fahrten insgesamt weitere 14 grobe Verkehrsregelverletzungen, von denen eini- ge gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen mit der sogenannt schwersten Tat verschuldensmässig durchaus vergleichbar waren, zu sanktionieren waren, ging das Bundesgericht davon aus, dass es nicht angebracht sei, entsprechend der dargelegten Praxis für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Vielmehr hielt es das Bundesgericht für angezeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. 2.4. Eine vergleichbare Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben, in dem alle zu sanktionierenden Delikte zeitlich und sachlich zusammenhängen. Der

- 9 - Beschuldigte beging sämtliche Delikte in einem Zeitraum von zwei Monaten vom

25. August 2009 (ND1) bis zum 28. Oktober 2009 (ND5), wobei fünf Delikte (HD; ND2; ND3; ND4; ND5) sogar innerhalb von nur 25 Tagen verübt wurden. Drei Ta- ten verübte er alleine (HD; ND4; ND5), während er bei drei Taten Gehilfenschaft für "C._____" leistete (ND1; ND2; ND3). Der modus operandi war aber praktisch immer derselbe. Meist in der Nähe des Hauptbahnhofs in Winterthur wurde eine ältere Dame (Jahrgänge 1920; 1922; 1927; 1931; 1933; 1942) als potentielles Op- fer ausgemacht. Der Beschuldigte (bzw. "C._____") folgte diesen Damen, um ihnen anschliessend in einem günstigen Moment die Handtasche zu entreissen. Dass die einen Taten rechtlich als Raub (Strafrahmen: 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) und die anderen als (Entreiss-)Diebstahl (Straf- rahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) qualifiziert wurden, dürfte mehr dem Zufall bzw. dem jeweiligen Widerstand der Damen, denn einem unter- schiedlichen Vorgehen geschuldet sein. Schliesslich handelt es sich auch aus- nahmslos um Fälle von Beschaffungskriminalität. Das Motiv des Beschuldigten ist denn auch für alle Delikte darin zu erblicken, dass er damit seinen Betäubungs- mittelkonsum finanzieren wollte (Prot. II S. 13). Demnach würde eine gesonderte Beurteilung der sechs Delikte künstlich und nicht sachgerecht erscheinen. 2.5. Doch sogar wenn die vorliegend zu beurteilenden Delikte gesondert betrach- tet würden, würde eine (kumulierte) Strafe für alle sechs Delikte auf jeden Fall mehr als 12 Monate ergeben, womit eine Geldstrafe ohnehin ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.6. In einem Gesamtzusammenhang betrachtet kommt vorliegend für alle Delik- te, die der Beschuldigte begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wes- halb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.

3. In Bezug auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hinsichtlich Tat- (Urk. 38 S. 4 f.) und Täterkomponente (Urk. 38 S. 7) kann auf die kurzen, insoweit jedoch zweckdienlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.1. Vorliegend stellt der Raub das schwerste Delikt dar, wobei Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstra-

- 10 - fe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht. Wegen der Deliktsmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbegehung ist ein Strafschärfungsgrund gegeben, womit der Straf- rahmen bis 15 Jahre Freiheitsstrafe betragen würde (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Infolge Gehilfenschaft liegt überdies auch ein Strafmilderungsgrund vor, womit sich der Strafrahmen für die betreffenden Delikte nach unten öffnet (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). Dasselbe hat auch für die verminderte Schuldfähigkeit zu gelten (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB; Erwägung III. 4.4. hiernach). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen jedoch nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorlie- gend nicht ersichtlich. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Ge- richt von Amtes wegen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksich- tigen muss (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). Demnach bleibt es bei einem Straf- rahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, wobei die erwähnten Umstände (Deliktsmehrheit und teilweise mehrfache Tatbegehung einerseits, Gehilfenschaft und allenfalls verminderte Schuldfähigkeit andererseits) straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen sind. 4.2. Die Vorinstanz beurteilte das objektive Tatverschulden des Beschuldigten betreffend die drei Raubstraftaten (HD; ND4; ND5) als erheblich. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte vor- sätzlich gehandelt habe, die Taten jedoch verübt habe, um seine Drogensucht zu finanzieren (Urk. 38 S. 5). Sodann kam die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz Betäubungsmittelabhängigkeit keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliege und deshalb von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 38 S. 6). Ohne weitere Begründung hielt die Vorinstanz alsdann als Zwischenfazit fest, dass das objektive Verschulden trotz der voll erhaltenen Schuldfähigkeit aus subjektiver Sicht insgesamt zu relativieren sei, womit als hypothetische Einsatz- strafe eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten der Tatschwere als angemessen er- scheine. In Bezug auf die drei - als Nebendelikte bezeichneten - Diebstähle wiege

- 11 - das Verschulden des Beschuldigten aber ebenfalls nicht mehr leicht, womit es sich rechtfertige, die hypothetische Einsatzstrafe um zehn Monate zu erhöhen (Urk. 38 S. 7). 4.3.1. Hinsichtlich des konkreten Vorgehens der Strafzumessung erscheint es im vorliegenden Fall mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 5 ff.) und entgegen der Verteidi- gung (Urk. 53 S. 3 ff.) als sinnvoll, zunächst die objektive und subjektive Tat- schwere der drei Raubstraftaten (HD; ND1; ND5; Erwägungen III. 4.3.2. und 4.3.3. hiernach) und sodann die objektive und subjektive Tatschwere der drei Diebstähle (ND2; ND3; ND4; Erwägungen III. 4.3.4. und 4.3.5.) zu beurteilen. 4.3.2. In Bezug auf das objektive Tatverschulden der drei Raubstraftaten ist da- rauf hinzuweisen, dass ältere Menschen relativ schnell Knochenbrüche erleiden und Stürze daher oftmals zu gravierenden Folgen führen können. Bei den vorlie- gend zu beurteilenden Delikten erlitt denn auch die eine ältere Dame (Jahrgang

1942) einen Bruch der Speiche nahe dem Handgelenk (ND1) und eine andere äl- tere Dame (Jahrgang 1931) eine Lendenwirbelkörperfraktur (ND5), wobei glückli- cherweise nicht noch schlimmere Verletzungen zu verzeichnen waren. Nur mit Glück blieb das dritte Opfer (Jahrgang 1933) trotzt Sturz unverletzt (HD; vgl. je- doch Urk. 5/11 S. 2), wobei diese Frau überdies auf eine Gehhilfe angewiesen war. Vor diesem Hintergrund sollte das Verhalten des Beschuldigten keineswegs bagatellisiert werden. Der Gesamtdeliktsbetrag belief sich auf rund Fr. 5'500.– in bar (Fr. 350.–, HD; Fr. 4'200.– und Fr. 635.– zum damaligen Dollarkurs, ND1; Fr. 300.–, ND5), dazu kamen persönliche Effekte, ein Mobiltelefon (ND1) sowie zwei Damenuhren im Wert von rund Fr. 550.– (ND5). Der Deliktsbetrag kann insgesamt zwar nicht ge- rade als hoch, allerdings auch nicht mehr als marginal bezeichnet werden. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handeln bzw. die kriminelle Energie fällt in Betracht, dass der Beschuldigte bewusst alte Frauen als Opfer aussuchte und somit gezielt die Schwäche von betagten Menschen ausnutzte. Überdies war sein Verhalten meist zielgerichtet, da er seine Opfer erst ausmachte, diesen dann im Bus folgte und ihnen schliesslich in einem günstigen Moment die Tasche entriss

- 12 - (ND1; ND5). Schliesslich zeugt die direkte Abfolge der Delikte in einer sehr kur- zen Zeitspanne von einer erheblichen kriminellen Energie. 4.3.3. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden der drei Raubstraftaten fällt ei- nerseits die direktvorsätzliche Tatbegehung in Betracht. Andererseits lag das Mo- tiv des Beschuldigten zu den Taten darin, seinen Betäubungsmittelkonsum zu fi- nanzieren. Der Beschuldigte war somit nicht auf finanziellen Profit aus. Was je- doch das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, so ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum Arbeitslosengelder bezog (Urk. 5/3; Urk. 29/1 S. 8), womit er durchaus in der Lage gewesen wäre, die durch sein Handeln be- wirkte Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter zu vermeiden. Die straferhö- henden und strafmindernden Faktoren heben sich somit in der Wirkung in etwa auf. Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, weshalb die Vorinstanz ohne weitere Begründung davon ausgeht, dass das objektive Tatverschulden - trotzt der aus Sicht der Vorinstanz voll erhaltenen Schuldfähigkeit - aus subjektiver Sicht zu re- lativieren sei. 4.3.4. In Bezug auf das objektive Tatverschulden der drei Diebstähle belief sich der Gesamtdeliktsbetrag auf rund Fr. 1'850.– in bar (Fr. 55.–, ND2; Fr. 1'085.–, ND3; Fr. 700.–, ND4), dazu kamen persönliche Effekte. Der Deliktsbetrag ist demnach als eher tief einzustufen. Darüber hinaus sollte jedoch nicht ausgeblen- det werden, dass mit Ausnahme vom ND4 der Gewahrsamsbruch mittels Ent- reissdiebstahl (ND2; ND3) im Vergleich zu anderen Formen des Diebstahls relativ brachial erfolgte. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handeln bzw. die kriminelle Energie kann auf die Ausführungen zu den Raubstraftaten verwiesen werden, wobei der Beschuldigte seinen Opfern jedoch nicht im Bus folgte, was das zielge- richtete Vorgehen insoweit ein wenig zu relativieren vermag. 4.3.5. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden der drei Diebstähle kann auf die Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden betreffend die Raubstraftaten verwiesen werden (Erwägung III. 4.3.3.). 4.3.6. Nach diesen Ausführungen ist das Zwischenfazit der Vorinstanz, wonach als hypothetische Einsatzstrafe für die drei Raubstraftaten eine Freiheitsstrafe von

- 13 - 30 Monaten der Tatschwere als angemessen erscheine und diese für die drei Diebstähle um zehn Monate zu erhöhen sei (Urk. 38 S. 7), nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist demnach auch mit Blick auf eine Gesamtbeurteilung der Delikte von einem erheblichen Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 40 Monate festzulegen. 4.4.1. Wie bereits dargelegt (Erwägung III. 1.), ist es nicht tunlich, ein Gutachten in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten einzuholen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob - auch ohne Gutachten - von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen ist, wie dies der Verteidiger geltend macht (Urk. 29/2 S. 2; Urk. 39 S. 2; Urk. 53 S. 4 f.). 4.4.2. Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt heroinabhängig gewesen sei. Entgegen der Verteidigung begründe die Abhängigkeit von Sucht- mitteln für sich allein noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Vielmehr seien die konkreten Umstände zu prüfen. Es müsse dargelegt werden, in welcher Form es zu einer suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungsvermö- gens und der sozialen Funktionen gekommen sei, ob der Betreffende schon Ent- zugserscheinungen erlebt habe und welche Auswirkungen diese auf sein Verhal- ten gehabt hätten. Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte in der Befra- gung nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern können, lasse sich nicht schliessen, dass er im Tatzeitpunkt lediglich vermindert schuldfähig gewesen sei. Das fehlende Erinnerungsvermögen lasse sich ohne Weiteres damit erklären, dass die Taten schon 4 ½ Jahre zurück lägen und aus der Erinnerung verdrängt worden seien. Der Beschuldigte sei bei allen Delikten äusserst zielgerichtet vor- gegangen, indem er geeignete Opfer ausgesucht, diese teils über längere Stre- cken verfolgt und schlussendlich einen geeigneten Moment abgewartet habe, um die Taten geschickt und mit möglichst wenig Gewaltanwendung durchzuführen. Der Beschuldige sei somit in der Lage, zielgerichtet zu planen, zu entscheiden und auch vorzugehen. Daher sei von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 38 S. 6).

- 14 - 4.4.3. Ausser durch Intoxikationszustände können Süchtige generell in ihrer Schuldfähigkeit beeinträchtigt sein, jedenfalls für Beschaffungsdelikte (BSK StGB I-Bommer, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 19 N 65). So ist es denn auch gerichtsno- torisch, dass in Fällen von Beschaffungskriminalität von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. Insofern ist auch dem Verteidiger beizupflichten, wenn er vorbringt, dass auch Art. 19 Abs. 2 BetmG (gemeint wohl Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) in diese Richtung ziele (Urk. 39 S. 2). Vorliegend handelt es sich um einen klassischen Fall von Beschaffungskriminalität. Der Beschuldigte hat bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten seine Opfer jedoch bewusst ausgesucht und ist (teilweise) sehr zielgerichtet vorgegangen, was dafür spricht, dass seine Schuldfähigkeit nicht allzu stark beeinträchtigt gewesen sein dürfte. Demnach ist lediglich von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 4.4.4. Infolge verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB liegt demnach ein Strafmilderungsgrund vor, welcher strafmindernd zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die unter Erwägung III. 4.3. er- wähnte Einsatzstrafe von 40 Monaten im Umfang von 8 Monaten zu reduzieren. Im Ergebnis erweist sich angesichts des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe im Bereich von 32 Monaten als angemessen. 4.5.1. Bezüglich Täterkomponente führte die Vorinstanz aus, dass der Beschul- digte keine Drogen mehr konsumiere. Er lebe in einer festen Beziehung mit seiner Freundin, mit welcher er zwei Kinder habe. Auch mit dem Sohn aus der früheren Beziehung pflege er wieder regelmässigen Kontakt. Der Beschuldigte habe zu- dem eine feste Arbeitsstelle, wo er zu 100% arbeite (Urk. 38 S. 7). Zu seinen per- sönlichen Verhältnissen führt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung diesbezüglich nichts Neues aus (Prot. II S. 9 ff.). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte entgegen seinen eigenen Angaben (Prot. II S. 10) nicht eine Festanstellung innehat, sondern lediglich in einem befris- teten Arbeitsverhältnis steht (Urk. 54/2), was jedoch offensichtlich weder an sei- nen Arbeitsleistungen (Urk. 54/1) noch an seinem Willen liegt (Prot. II S. 11 f.).

- 15 - 4.5.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass diese durchwegs positive Entwicklung eine gewisse Herabsetzung der Strafe rechtfertige. Straferhöhend seien jedoch die beiden Vorstrafen. Deutlich strafmindernd wirke sich das vollumfängliche Ge- ständnis des Beschuldigten aus. Ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschuldigte seit der letzten Tat im Herbst 2009 bis heute nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Des Weiteren sei stark strafmindernd zu berücksichtigen, dass in der Untersuchung das Beschleunigungsverbot verletzt worden sei. Dass sich der Beschuldigte durchwegs einsichtig gezeigt und die Ta- ten aufrichtig bereut habe, sei ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Da die zahlreichen und gewichtigen Strafminderungsgründe deutlich höher zu gewichten seien als die vorliegenden Straferhöhungsgründe, rechtfertige es sich insgesamt, die verschuldensangemessene Strafe erheblich zu reduzieren. Unter Berücksich- tigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheine es dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen (Urk. 38 S. 7 ff.). Dieser Auffassung kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. 4.6.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Vor- instanz zunächst zuzustimmen, dass sich diese durchaus erfreulich entwickelt haben. Es trifft auch zu, dass das entlastende Nachtatverhalten, insbesondere Einsicht und Reue sowie die Stabilisierung der Lebensverhältnisse strafmindernd zu berücksichtigen sind. In BGE 118 IV 337 E. 2.c S. 340 f. berücksichtigte das Bundesgericht zu Gunsten eines Beschuldigten sein Verhalten nach der Tat inso- fern, als es auf Reue und Einsicht schliessen lasse. Es zeige auf, dass er bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen seriösen Lebenswandel weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt habe (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 175). In BGE 118 IV 337 ging es aber um die (damalige) Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wenn eine Freiheitsstra- fe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht fällt und die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Übrigen erfüllt sind. Eine solche Konstellation ist vor- liegend aber nicht auszumachen, da die Strafe des Beschuldigten in jedem Fall unter 24 Monaten bleibt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Erwägung III. 4.6.8.). Dass der Be-

- 16 - schuldigte andererseits von seinem Betäubungsmittelkonsum weggekommen ist, in einer festen Beziehung lebt, mit dieser Partnerin zwei Kinder hat, zu seinem anderen Sohn ebenfalls Kontakt pflegt und mit einem 100%-Pensum erwerbstätig ist, ist in der Tat ausserordentlich erfreulich und unter dem Strafminderungsgrund von Einsicht und Reue auch zu beachten (Erwägung III. 4.6.5.), kann jedoch ent- gegen der Verteidigung (Urk. 53 S. 7 f.) nicht zweimal berücksichtigt werden. 4.6.2. Der Beschuldigte weist zwei nicht allzu gewichtige Vorstrafen auf, wobei die Vorstrafe betreffend Diebstahl allerdings einschlägig ist (Urk. 21/1-3; Urk. 51). Überdies hat der Beschuldigte während zweifach laufender Probezeit delinquiert. Das Vorhandensein von Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Pro- bezeit wirken sich erheblich straferhöhend aus (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/ Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 130 ff. und N 177), was die Vorinstanz in diesem Sinne jedoch zu wenig berücksichtigt hat. Die Vorstrafe vom 5. Dezember 1996 wurde inzwischen im Strafregister gelöscht (Art. 369 Abs. 1 lit. b und Abs. 6 lit. a StGB sowie Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom

13. Dezember 2002) und darf dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4 S. 91 f.). Da aber die Vor- instanz ohnehin davon ausgegangen ist, dass sich diese Vorstrafe nicht mehr auf das Strafmass auswirke (Urk. 38 S. 7 f.), erübrigen sich dazu weitere Ausführun- gen. 4.6.3. Das Geständnis und das kooperative Verhalten eines Täters bei der Auf- klärung von Straftaten wirken strafmindernd und können zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Der Grad der Strafminderung hängt insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis er- folgte, ob es bereits am Anfang der Untersuchung oder erst während der Ge- richtsverhandlung erfolgte und ob es spontan oder erst aufgrund einer erdrücken- den Beweislage abgelegt wurde (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 169 ff.). Es trifft zu, dass sich der Beschuldigte nach seiner Verhaftung am 30. Oktober 2009 und anfänglichem Abstreiten in der vierten Ein- vernahme bzw. der dritten polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2009 bezüglich der Delikte gemäss HD und ND 5 geständig zeigte (Urk. 5/4). Nach ei-

- 17 - ner entsprechenden Suchfahrt in der Stadt Winterthur zeigte sich der Beschuldig- te sodann in der vierten polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2009 (Urk. 5/5) geständig, bei drei von "C._____" verübten Delikten (ND1; ND2; ND3) anwe- send gewesen zu sein und räumte eine weiteres Delikt ein (ND4). Weiter war der Beschuldigte bestrebt, bei der Identifizierung von "C._____" mitzuhelfen (vgl. Urk. 5/6; Urk. 5/8; Urk. 5/10). Dass "C._____" letztlich nicht identifiziert werden konnte, kann ihm nicht angelastet werden. Der Beschuldigte zeigte sich auch in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Urk. 5/12) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 9 ff.) geständig. Schliesslich ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass dem Beschuldigten ohne sein Ge- ständnis gewisse Delikte möglicherweise nicht hätten nachgewiesen werden kön- nen, worauf auch der Verteidiger zu Recht hinweist (Urk. 53 S. 8). Diese Umstän- de führen zu einer erheblichen Strafminderung. 4.6.4. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt unter dem Aspekt der Strafzumes- sung keine besondere Leistung dar. Die Straffreiheit seit der Tat ist neutral zu be- trachten (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 147 mit Verweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6). Vor diesem Hintergrund ist der Vor- instanz nicht zu folgen, wenn sie ausführt, dass strafmindernd zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschuldigte seit der letzten Tat im Herbst 2009 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen (Urk. 38 S. 8). 4.6.5. Wie bereits unter Erwägung III. 4.6.1. festgehalten, trifft es zu, dass das entlastende Nachtatverhalten, vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern strafmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 175). Der Beschuldigte beteuerte im Schluss- wort vor Vorinstanz, dass es ihm wirklich von ganzen Herzen leid tue, was ge- schehen sei, er bereue es zutiefst (Prot. I S. 22). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung bekräftigte der Beschuldigte, dass es ihm von Herzen wirklich leid tue (Prot. II S. 13 und S. 15). Diese Worte sind als echtes Bekenntnis zu Einsicht und Reue zu werten. Überdies richtete der Beschuldigte persönliche Entschuldi- gungsschreiben an die sechs Geschädigten, in denen er sie um Verzeihung bat und sich für seine Taten entschuldigte (Urk. 54/3; Prot. II S. 13 f.). Der Beschul-

- 18 - digte anerkannte bereits vor Vorinstanz gewisse Zivilforderungen (Urk. 38 S. 11 f.; Prot. I S. 22). Nun hat er der Privatklägerin 1, der Geschädigten aus dem ND1, Fr. 400.– überwiesen (Urk. 54/5) und für weitere Fr. 364.– eine Schuldanerken- nung und einen Abzahlungsvorschlag unterschrieben (Urk. 54/6). Auch wenn auf- grund des Zeitpunkts der Entschuldigungsschreiben und der Schuldanerkennung, sie stammen allesamt vom 8. Januar 2015 (Urk. 54/3) bzw. 21. Januar 2015 (Urk. 54/6), wurden mithin rund zwei Wochen bzw. zwei Tage vor der Berufungs- verhandlung geschrieben, ein gewisses taktisches Element gegeben sein dürfte, sind sie dennoch als weiteres Zeichen für Einsicht und Reue als neue Tatsachen zu berücksichtigen, die der Vorinstanz noch nicht bekannt waren. Unter Berück- sichtigung seiner stabilisierten Lebensverhältnisse (vgl. Erwägung III. 4.6.1.) ist von echter Einsicht und Reue auszugehen, was zu einer erheblichen Strafminde- rung führt. 4.6.6. Der vom Verteidiger unter dem Gesichtspunkt der Folgeberücksichtigung vorgebrachte Hinweis auf allfällige migrationsrechtliche Konsequenzen (Urk. 53 S. 8) fällt im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausser Betracht. 4.6.7. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann bei der Strafzumessung als Strafminderungsgrund berücksichtigt werden (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/ Keller, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 178 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat (Urk. 38 S. 8), wurden zwischen der polizeilichen Einvernah- me vom 28. Januar 2010 (Urk. 5/11) und der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2013 (Urk. 5/12), mithin während beina- he vier Jahren, keine weiteren Untersuchungshandlungen getätigt. Die Staatsan- waltschaft räumt denn auch ein, dass sie diesen Umstand selbst zu vertreten ha- be (Urk. 5/12 S. 2; Urk. 29/1 S. 9). Infolgedessen ist die überlange Verfahrens- dauer stark strafmindernd zu berücksichtigen. 4.6.8. Die Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit als Straf- erhöhungsgründe stehen somit dem Geständnis, der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots sowie Einsicht und Reue als Strafminderungsgründe gegenüber. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die zahlreichen und gewichtigen Strafminderungsgründe deutlich höher zu

- 19 - gewichten seien als die vorliegenden Straferhöhungsgründe und es sich daher insgesamt rechtfertige, die verschuldensangemessene Strafe erheblich zu redu- zieren (Urk. 38 S. 8), wenn auch nicht im Ausmass von 20 Monaten (vgl. Urk. 38 S. 8 f.). In Bezug auf die Täterkomponente vermögen die drei gewichtigen Straf- minderungsgründe die zwei Straferhöhungsgründe jedoch zu kompensieren und zusätzlich noch die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe von 32 Monaten (Erwägung III. 4.4.) um 14 Monate auf 18 Monate zu reduzieren.

5. Die erstandene Haft von 91 Tagen ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von 91 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungs- verfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag betreffend Strafzumes- sung weitgehend, weshalb ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Um seiner angespannten finanziellen Situation (Prot. II S. 10 ff.) Rechnung zu tragen, sind ihm aber die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu erlassen (Art. 425 StPO).

2. Für den vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsver- fahren geltend gemachten Aufwand (Urk. 52; Urk. 55) erscheint eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'100.– (inkl. MWST) als angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV), wobei die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

10. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (bedingter

- 20 - Vollzug), 4 (Zivilforderungen), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 91 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung

3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 21 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart

- 22 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.