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SB140321

Mehrfache einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2015-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 27. November 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz SVG, des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde für vollziehbar erklärt. Weiter wurde der bedingte Voll- zug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2010 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– widerrufen. Die als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände sollten dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'200.– zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet werden. Schliesslich wurde der Beschuldigte zu diversen Genugtuungs- zahlungen in verschiedener Höhe verpflichtet und es wurde festgestellt, dass er aus dem eingeklagten Sachverhalt gegenüber den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Fest- stellung des Umfanges des jeweiligen Schadenersatzes wurden diese aber auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 78 S. 52 ff.).

- 7 -

E. 1.1 Der Beschuldigte focht die vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Vollzugsart der Sanktion an. Im Wesentlichen machte der Beschuldigte geltend, dass die Vereinbarungen mit den Privatklägern und deren Desinteresse-Erklä- rungen zu einer milderen Strafe führen müssten (Urk. 89 S. 2 und Urk. 93 S. 7 und S. 9). Vor allem aber beantragte der Verteidiger, es sei eine teilbedingte Frei- heitsstrafe mit einem unbedingten Strafanteil von 12 Monaten auszufällen, was dem Beschuldigten den Vollzug in Halbgefangenschaft ermöglichen würde, so dass er tagsüber arbeiten gehen könne (Urk. 89 S. 2; Urk. 93 S. 2 f. und S. 11 ff.).

E. 1.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezo- gen hatte, ist vorliegend das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es ist demnach unter Würdigung sämtlicher zumessungs- relevanter Faktoren nicht zulässig, eine höhere als die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe festzusetzen.

E. 1.3 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung detailliert aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass die Voraussetzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind und demnach ausgehend vom schwers- ten Delikt, dem Angriff, unter angemessener Erhöhung für die übrigen Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen ist. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf

- 10 - ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 34-37; Art. 82 Abs. 4 StPO). An- zufügen bleibt, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe in Nachachtung der Recht- sprechung des Bundesgerichts bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst al- le (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten und in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen sind und in An- wendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamt- strafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu be- rücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.). Die Strafzumessung durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu bemän- geln. Sie hat die massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren mehr- heitlich richtig genannt und gewürdigt (Urk. 78 S. 38 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Ausführungen sind - soweit nicht ausdrücklich als Korrekturen dargestellt - deshalb als Präzisierungen bzw. Ergänzungen zu verstehen.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. November 2013 eröff- net (Urk. 69/1; Prot. I S. 28 und 32), worauf dieser noch am selben Tag und damit rechtzeitig Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 70). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 5. Juni 2014 zugestellt (Urk. 76/3). Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 liess der Beschuldigte fristge- recht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 79; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2014 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Frist zu Erhebung einer An- schlussberufung oder zur Beantragung eines Nichteintretens auf die Beru- fung des Beschuldigten angesetzt (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 13. August 2014 Anschlussberufung (Urk. 82) und die Pri- vatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Die Anschlussberufung wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern mit Präsidialverfügung vom

21. August 2014 zugestellt (Urk. 83). Nach Verschiebung des ersten Ver- handlungstermins vom 5. Dezember 2014 reichte die Verteidigung am

E. 2.1 Durch die Festsetzung einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Mona- ten ist die objektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zuges erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StPO).

E. 2.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der vom Beschuldigten verübte Angriff (ND4) gemäss Art. 134 StGB, womit der abstrakte Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht.

E. 2.1.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden im Zusammenhang mit dem Angriff als erheblich und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Mo- naten, mithin eine Strafe im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens, fest. Dies verlangt insofern nach einer Überprüfung, als die Strafe bei einem erheblichen Verschulden eher im oberen Drittel des zur Verfügung stehen- den Strafrahmens anzusiedeln wäre.

E. 2.1.3 Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ins Gewicht, dass der Beschuldigte gemeinsam mit mindestens zwei weiteren Angreifern auf den Privatkläger E._____ einschlug und ihm mehr-

- 11 - fach Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper erteilte und erst von die- sem abliess, als der Sicherheitsdienst des Clubs eingriff. Dies offenbart ein rück- sichtsloses und gewaltbereites Vorgehen ohne Hemmschwelle. Der Privatkläger hat sich durch den Angriff ein 3 x 2 cm grosses Hämatom auf der rechten Seite des Schädels über der Schläfe zugezogen, welches mit Ausnahme einer einmo- natigen Arbeitsunfähigkeit ohne Folgen auf seinen Allgemeinzustand blieb (Urk. ND4 7.4). Die Kopfverletzung des Privatklägers war zu keinem Zeitpunkt lebens- gefährlich und im Vergleich zur möglichen Palette an Verletzungen, die er sich durch den Angriff hätte zuziehen können, verhältnismässig leicht. Nichtsdestotrotz handelte es sich um eine Verletzung am Kopf, mithin an jenem Körperteil, bei welchem eine Verletzung mit dem hohen Risiko einer Hirnschädigung zwangs- weise verbunden ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den "Eröffnungsschlag" ausführte (Urk. 78 S. 26), mithin die erste Angriffshandlung vornahm und demnach eine Anführerrolle ausübte. Dies ist ver- schuldenserschwerend zu berücksichtigen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Be- schuldigte den Streit richtiggehend suchte und ohne erkennbaren Grund auf den Privatkläger losging. Er handelte demnach aus Streitsucht und egoistischen Be- weggründen sowie ohne Rücksicht auf die Gesundheit anderer Menschen, was sehr verwerflich ist. Die subjektive Tatschwere entspricht der objektiven, womit das Verschulden insgesamt und in Abweichung von den vorinstanzlichen Erwä- gungen als keineswegs mehr leicht einzustufen ist.

E. 2.1.4 Insgesamt erscheint es daher in Anbetracht der vorstehenden Erwä- gungen als angemessen, für den Angriff unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 2.2 Der Beschuldigte weist aktuell drei Vorstrafen auf. Die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich verurteilte ihn am 3. Februar 2005 zu 20 Tagen Ge- fängnis bedingt, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auferlegte ihm am 5. März 2008 eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zuzüglich einer Busse von Fr. 100.– und mit Urteil vom 26. Mai 2010 verurteilte ihn das Bezirks- gericht Zürich schliesslich zu einer weiteren Geldstrafe im Umfang von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 50.–, wovon 60 Tagessätze für bedingt vollziehbar erklärt wur- den, zuzüglich einer Busse von Fr. 300.–. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Bei den Verurteilungen zugrundeliegenden Delikten handelt es sich teilweise um einschlägige Vorstrafen, so die Verurteilungen wegen Körperverlet- zung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verstössen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Zusätzlich sind aber auch Verurteilungen wegen Landfrie- densbruch und Hinderung einer Amtshandlung erfolgt (Urk. 86).

- 22 - Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten ist erheblich und be- schränkt sich nicht auf geringfügige Bagatelldelikte. Offensichtlich liess er sich aber weder von einer teilweise vollziehbaren bzw. vollziehbaren Geldstrafe noch von einer bedingten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer verhältnismässig lan- gen Probezeit von vier Jahren beeindrucken. Stattdessen beging er noch wäh- rend laufender Probezeit und während der gegen ihn erneut eröffneten Strafun- tersuchung weitere Delikte unterschiedlicher Art und Schwere. Aus dem Verhalten des Beschuldigten kann nur geschlossen werden, dass er aus den bisher erfolg- ten Verurteilungen nicht die nötigen Lehren gezogen hat. Es drängt sich die Be- fürchtung auf, dass er sich auch in Zukunft nicht wohlverhalten wird. Vielmehr scheint der Beschuldigte weitgehend uneinsichtig und geradezu lernresistent so- weit ihm nur bedingte Strafen auferlegt werden. Ihm kann daher keine günstige Prognose mehr gestellt werden bzw. ihm muss unter Berücksichtigung dieser Umstände gar eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Auch die derzeitigen Lebensumstände des Beschuldigten lassen keinen an- deren Schluss zu. Seit dem Frühjahr 2013 hat der Beschuldigte keine feste Ar- beitsstelle mehr (Prot. I S. 7). Es ist ihm während der vergangenen zwei Jahre auch nicht gelungen, eine geregelte Arbeitstätigkeit aufzunehmen (Prot. II S. 7 f.). Ausserdem tragen seine vagen und unbestimmten Zukunftsaussichten (Prot. II S. 8 und S. 11) nicht zu einer guten Prognose bei. Daran vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass er immerhin in einer stabilen Beziehung lebt (Port. II S. 8 und S. 13). Insgesamt verbleibt ein negativer Gesamteindruck, so dass dem Beschuldigten eine negative Legalprognose gestellt werden muss. Hinzukommend rechtfertigt das uneinsichtige und reuelose Verhalten, wel- ches der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens an den Tag legte, keine Relativierung der ungünstigen Prognose, sondern verdeutlichen vielmehr, dass der Beschuldigte die ihm vom Bezirksge- richt Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2010 gewährte letzte Chance mit Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingt ausgesprochenen Strafanteil nicht als solche nutzte. Daran ändern auch die vom Beschuldigten mit drei Geschädig-

- 23 - ten abgeschlossenen Vereinbarungen nichts. Die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges sind daher nicht erfüllt.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden hinsichtlich dieses Vor- wurfs als keineswegs leicht, wobei sie ihm Rahmen der Verschuldensbewertung insbesondere in Betracht zog, dass es sich um einen einzelnen ausserordentlich

- 12 - festen Schlag gehandelt habe, der beim Privatkläger einen Bruch im Kieferbereich und damit einen erheblichen körperlichen Schaden zur Folge gehabt habe. Der Beschuldigte habe wiederum auf den Kopf des Privatklägers und damit auf eine sehr verletzliche Körperstelle gezielt. Er habe aus völlig nichtigem Grund zuge- schlagen und ohne jegliches Motiv gehandelt. Seine Tat zeuge von einer völligen Gleichgültigkeit und der Beschuldigte habe jegliches Einfühlungsvermögen und Mitgefühl vermissen lassen sowie ein ausserordentliches Aggressionspotential und eine fehlende Selbstbeherrschung an den Tag gelegt (Urk. 78 S. 37 f.).

E. 2.2.2 Die Bewertung des objektiven und subjektiven Verschuldens durch die Vorinstanz ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzungen. Das Ver- schulden ist als keineswegs mehr leicht zu bewerten.

E. 2.2.3 Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für die einfache Körperverlet- zung zum Nachteil von B._____ unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 23 Monate zu erhöhen.

E. 2.3 Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist in vollem Umfang zu vollziehen.

3. Der Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen an die Strafe steht nichts entgegen. Es ist diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 78 S. 44 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Reduktion der Strafe und Gewährung des teilbedingten Vollzuges vollumfänglich und auch die Staats- anwaltschaft unterliegt durch den Rückzug der Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen und ei- nen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'342.40 (inkl.

E. 2.3.1 Auch im Zusammenhang mit diesem Vorwurf stufte die Vorinstanz das Verschulden als keineswegs leicht ein und erwog insbesondere, es habe sich um einen Rachefeldzug gehandelt, womit einzig egoistische Motive vorliegen würden. Der Beschuldigte habe zudem durch sein Verhalten gezeigt, dass er über kein gesellschaftlich akzeptiertes Konfliktlösungsinstrumentarium verfüge (Urk. 78 S. 38).

E. 2.3.2 Im Rahmen der objektiven Tatschwere fällt zu Lasten des Beschul- digten ins Gewicht, dass es sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt, zumal er sowohl auf den Privatkläger D._____ als auch auf den Privatkläger C._____ mehrmals eingeschlagen hat. Der Beschuldigte zielte wiederum gegen den Kopf der Privatkläger und handelte im Fall von D._____ gemeinsam mit mindestens ei- nem Mitbeschuldigten. Der Privatkläger D._____ erlitt durch den Vorfall eine Prel- lungen an der Wange (Jochbogen), um die Augenhöhle und am Hinterkopf

- 13 - (Urk. ND1 28/1 und Urk. ND1 28/8), welche eine fünftägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten (Urk. ND1 28/3). Hinzukommend musste er sich am Abend des Vor- falls und tags darauf ärztlich behandeln lassen (Urk. ND1 8/1-10). Auch der Pri- vatkläger C._____ erlitt durch die Schläge ins Gesicht eine Prellung am Schädel und der Halswirbelsäule sowie eine Unterblutung der Netzhaut im Auge. Auch er musste sich ärztlich untersuchen lassen (Urk. ND1 27/9). Es handelte sich mithin bei beiden Privatklägern um erstzunehmende aber nicht übermässig schwerwie- gende Verletzungen. Das Handlungsmuster des Beschuldigten zeugt von einem erheblichen Aggressionspotential und von einer uneingeschränkten Gewaltbereit- schaft, was sich auf die Bewertung des objektiven Verschuldens ebenfalls er- schwerend auswirkt. In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Be- schuldigte aus egoistischen Motiven handelte und sich für die Verweigerung des Einlasses in den Club rächen wollte. Ohne erkennbaren Grund kam es zur massi- ven Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten, der sogar selber ausführte, es habe keinen bestimmten Grund gegeben, weshalb er den Privatkläger C._____ geschlagen habe (Prot. I S. 9). Die subjektive Tatschwere entspricht der objekti- ven Schwere der Tat, womit das Verschulden insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen ist.

E. 2.3.3 Insgesamt ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips, so- weit dieses nicht bereits berücksichtigt wurde, um weitere drei Monate auf 26 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 2.4 Hausfriedensbruch (ND1)

E. 2.4.1 In Bezug auf die Verschuldensbewertung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen (Urk. 78 S. 39). Ergänzend ist anzumerken, dass das Hausverbot gegen- über dem Beschuldigten bereits im Jahr 2007 ausgesprochen wurde und damit zeitlich einigermassen weit zurückliegt (Urk. ND1 4/3 und ND1 4/4). Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass er zuvor ordentlich in den Club ein- gelassen wurde, wie dies die Vorinstanz ebenfalls berücksichtigt hat. Das subjek-

- 14 - tive Verschulden entspricht insofern dem objektiven Verschulden, als der Be- schuldigte zwar aus rein egoistischen Gründen handelte, für diesen der Hausfrie- densbruch aber nur mitumfasstes strafbares Handeln für die bereits vorstehend gewürdigten Körperverletzungen zum Nachteil der Privatkläger C._____ und D._____ darstellte. Das Verschulden ist als gerade noch leicht zu bewerten.

E. 2.4.2 Es rechtfertigt sich, die Freiheitsstrafe auf 27 Monate zu erhöhen.

E. 2.5 Fahren in fahrunfähigem Zustand (ND2)

E. 2.5.1 Die Vorinstanz veranschlagte das Verschulden hinsichtlich dieses Vorwurfs als eher schwer (Urk. 78 S. 39).

E. 2.5.2 Die Fahrt des Beschuldigten in stark alkoholisiertem Zustand erfolgte in der Nacht vom 18. Dezember 2010 um ca. 04.30 Uhr und sollte über die Auto- bahn A1 von Wallisellen nach Zürich führen (Urk. ND2 1). Zu diesem Zeitpunkt war das Verkehrsaufkommen auf der Autobahn zwar gering, durch die erhöhte Geschwindigkeit sowie die Witterungs- und Strassenverhältnisse mit leichtem Schneefall und teilweise schnee- und eisbedeckter Strasse (Urk. ND2 1 S. 4) ge- fährdete der Beschuldigte die anderen Verkehrsteilnehmer dennoch in schwer- wiegender Weise. Der Beschuldigte wies zudem eine äusserst unsichere Fahr- weise auf und pendelte in Schlangenlinien hin und her (Urk. ND2 1). Insofern war die Gefährdung des geschützten Rechtsguts, der Gefährdung der übrigen Ver- kehrsteilnehmer, verhältnismässig hoch. Für die Fahrt des Beschuldigten gab es, wie bereits von der Vorinstanz aufgeführt, keinen wichtigen Grund, vielmehr hatte der Beschuldigte gar die Möglichkeit an seinem Arbeitsort zu übernachten. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten bei Tatbegehung betrug zwischen 1.81 Promille und 2.43 Promille, wobei hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit zu seinen Gunsten vom festgestellten Maximalwert auszugehen ist (Urk. ND2 7/4). Gemäss Rechtsprechung wird bei einer Blutalkoholkonzentra- tion zwischen 2 und 3 Promille in der Regel eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet (BGE 122 IV 49). Es liegen keine Umstände vor, welche die Vermutung der verminderten Schuldfähigkeit umzustossen vermögen, weshalb eine solche

- 15 - im mittlerem Masse zu berücksichtigen ist. Demnach wird das objektive Tatver- schulden durch das subjektive Tatverschulden leicht relativiert, wobei insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden vorliegt.

E. 2.5.3 Es erweist sich als angemessen, die Freiheitsstrafe um weitere zwei Monate auf 29 Monate zu erhöhen.

E. 2.6 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (ND2)

E. 2.6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Be- schuldigten im Zusammenhang mit diesem Vorwurf als nicht mehr leicht einzustu- fen (Urk. 78 S. 39). Hervorzuheben ist, dass sich der Beschuldigte höchst unanständig verhielt und die ihn kontrollierenden Beamten mit diversen Schimpfwörtern betitelte und erhebliche Drohungen gegen sie aussprach. Hinzukommend schlug er, um seinen Äusserungen zusätzlich Ausdruck zu verleihen, auf Gegenstände ein, so dass die Einvernahme schliesslich abgebrochen werden musste (Urk. ND2 1). Schliesslich ist auch in Bezug auf diesen Vorwurf im Rahmen der subjektiven Tatschwere die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, bei welchem zu seinen Gunsten von einer Blutalkoholkonzentration von 2.43 Promille auszugehen ist (Urk. ND2 7/4), zu berücksichtigen.

E. 2.6.2 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist es angemessen, die Strafe auf 31 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 2.7 Fälschung von Ausweisen und Fahren ohne Führerausweis (ND3)

E. 2.7.1 Die Vorinstanz hat die beiden Delikte zurecht als Einheit betrachtet und das Verschulden insgesamt als leicht bewertet (Urk. 78 S. 30).

E. 2.7.2 Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis mit Verfügung vom 17. Februar 2011 gültig ab dem 18. Dezember 2010 für unbestimmte Zeit entzogen wurde. Die vorliegend zu beurteilende Fahrt erfolgte nur gerade drei Wochen nach dem gültigen Führer- ausweisentzug, was erschwerend ins Gewicht fällt. Leicht verschuldensmindernd

- 16 - zu veranschlagen ist, dass es sich um einen einzelnen Vorfall spät nachts bei ge- ringerem Verkehrsaufkommen handelte. In Bezug auf den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen ist insbesondere anzuführen, dass der Beschuldigte offensichtlich planmässig handelte, indem er speziell für den Fall, dass er in eine Verkehrskontrolle kommen sollte, eine Total- fälschung eines Ausweises herstellte, um zu verheimlichen, dass er nicht mehr berechtigt war, ein Fahrzeug zu lenken. Dies zeugt entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gerade von einer gewissen kriminellen Energie. Zu berücksichtigen bleibt, dass er den gefälschten Ausweis selber und auf höchst einfache Weise herstellte, so dass sein Vergehen sofort aufgeflogen ist. Schliesslich ist unter objektiven Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Handeln zwei Delikte beging, mithin Deliktmehrheit vorliegt. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden wesentlich zu relativieren, da der Beschuldigte offensichtlich dem Vorwurf entsprechend vor- ging, um seine Anstellung als … behalten zu können. Er war aufgrund seines Be- rufes darauf angewiesen, ein Motorfahrzeug lenken zu können, was sein subjekti- ves Verschulden herabsetzt. Insgesamt liegt ein leichtes Verschulden vor.

E. 2.7.3 Eine Erhöhung der Strafe um einen Monat auf insgesamt 32 Monate Freiheitsstrafe trägt dem Verschulden sowie dem Asperationsprinzip angemessen Rechnung.

E. 2.8 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ND7)

E. 2.8.1 Die Vorinstanz stufte das Verschulden im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als noch leicht ein und hielt fest, es habe sich nicht um harte Drogen, sondern bloss um Marihuana allerdings in einer beträchtlichen Menge gehandelt, mit welcher ein ansehnlicher Gewinn von ca. Fr. 7'000.– hätte erzielt werden sollen. Dem Beschuldigten sei zudem als Gehilfe nur eine untergeordnete hierarchische Stellung zugekommen und in sub- jektiver Hinsicht seien freundschaftliche Motive im Vordergrund gestanden (Urk. 78 S. 40).

- 17 -

E. 2.8.2 Die vorinstanzliche Verschuldensbewertung ist nicht zu bemängeln. Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass zugunsten des Beschuldigten davon ausge- gangen werden muss, dass nicht geldwerte Motive ausschlaggebend für sein Handeln waren und der Umstand, dass ihm nur die Gehilfenrolle zukam, sein Verschulden massgeblich reduziert. Das Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren.

E. 2.8.3 Die Freiheitsstrafe ist im Zusammenhang mit der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz um einen Monat zu erhöhen. Die verschuldens- angemessene hypothetische Gesamtstrafe ist somit auf 33 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 2.9 Täterkomponenten

E. 2.9.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse zusammengefasst aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass ihnen keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren zu entnehmen sind (Urk. 78 S. 41). Ohne besondere Auswirkung auf die Festsetzung der Strafe bleibt festzuhal- ten, dass der Beschuldigte bis März 2011 bei der … Zürich angestellt und danach arbeitslos war. Ab Juni 2011 arbeitete er als Ladendetektiv und ca. ab August 2011 zusätzlich als Türsteher in der …bar. Im April 2013 wurde ihm aufgrund der vielen Anzeigen als Türsteher gekündigt, worauf er wieder Arbeitslosengelder in Anspruch nehmen musste (Urk. HD 25 S. 7 f.; Urk. HD 40/13 S. 2 und Urk. HD 51.3 S. 10 f.).

E. 2.9.2 Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten sind aktuell noch drei Vorstrafen zu entnehmen, eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 3. Februar 2005 wegen einfacher Körperverletzung, eine Verur- teilung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. März 2003 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Land- friedensbruchs sowie eine Verurteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2010 wegen Landfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 86). Es handelt sich dabei mehrheitlich um einschlägige Vorstrafen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.

- 18 -

E. 2.9.3 Weiter ist erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte während der laufenden Strafuntersuchung wegen der eingeklagten mehrfachen einfachen Körperverletzung gegenüber C._____ und D._____ (ND1) mehrfach und schwerwiegend weiter delinquierte sowie sämtliche Delikte wäh- rend der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2010 festgesetzten Probezeit beging. Dies zeigt eine bedenkliche Geringschätzung der Rechtsord- nung.

E. 2.9.4 Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand (ND2) und der Fälschung von Ausweisen sowie des Fahrens ohne Führerausweis (ND3) bereits im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Untersu- chungsverfahrens (Urk. HD 11 S. 5 ff.; Urk. HD 25 S. 5; Urk. HD 25 S. 5; Prot. I S. 14). Eine Anerkennung des Vorwurfs der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung gegenüber C._____ und D._____ (ND1), des Hausfriedensbruchs (ND1) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (ND2) erfolgte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 8, S. 10 und S. 14). Die Geständnisse des Beschuldigten sind allerdings nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen, da sie entweder aufgrund der erdrückenden Beweislage oder erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgten und demnach weder auf eine be- sondere Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue schliessen lassen noch zur Tataufdeckung wesentlich beigetragen habe (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 6B_759/2014 vom 24. November 2014 Erw. 3.2).

E. 2.9.5 Das weitere Nachtatverhalten des Beschuldigten erscheint vorliegend etwas ambivalent zu sein. Noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den massgeblichen Anklagesachverhalt hinsichtlich des Angriffs (Prot. I S. 15) und zeigte folglich damals auch keinerlei Einsicht oder gar Reue. Erst ca. ein Jahr nach erfolgtem vorinstanzlichen Schuldspruch zu einer unbedingt zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten und damit rund zwei Wochen vor dem (ersten) angesetzten Termin für die Berufungsverhandlung bezahlte der Beschul- digte an die Privatkläger C._____ Fr. 5'000.–, E._____ Fr. 6'000.– und B._____ Fr. 2'250.– für Genugtuung, Umtriebe und Schadenersatz (Urk. 90/1-3). Selbst wenn sein Verteidiger, wie heute geltend gemacht, längere Zeit krankheitsbedingt

- 19 - ausfiel (Urk. 93 S. 10), wäre es dem Beschuldigten unbenommen gewesen, höchstselbst Anstrengungen zur Schadenstilgung resp. zur Wiedergutmachung zu unternehmen, die notabene nicht ausschliesslich in der Leistung eines Geldbe- trages bestehen können und müssen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts führt indes nicht je- de Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrun- des nach Art. 48 lit. d StGB. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbrin- gen hat, wobei der Täter Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran set- zen muss, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (Urteil des Bundesge- richts 6B_612/2012, Erw. 2.4. mit Hinweisen). In concreto genügt die späte Leis- tung von Wiedergutmachungszahlungen des Beschuldigten an die Privatkläger B._____, C._____ und E._____, namentlich unter der im Zeitpunkt des Ver- gleichsschlusses wegen der noch hängigen Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft drohenden möglichen Straferhöhung, und dem Umstand, dass die Zahlung in massgeblicher Weise durch seinen Vater geleistet wurde und demnach keine eigene Anstrengung, namentlich keine eigene Einschränkung, darstellt, den dar- gelegten Anforderungen für die strafmildernde Berücksichtigung als tätige Reue nicht, wirkt sich jedoch als entlastendes Nachtatverhalten - wenn auch nicht massgeblich, so doch marginal - strafmindernd aus. Die Leistung einer Zahlung als Wiedergutmachung respektive Schadenersatz blieb trotz des Versuches hier- zu bezüglich des Privatklägers D._____ seitens des Beschuldigten, allerdings ebenso wie vorstehend dargelegt erst nach ergangenem erstinstanzlichen Urteil und dem bevorstehenden Berufungstermin, bisher aus. Strafmindernd ergibt sich daraus jedenfalls keine Wirkung. Der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, bei welchem das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wie bei anderen Offizialdelikten im Zentrum steht und nicht etwa jenes des Opfers. Die vom Tatbestand erfasste strafbare Handlung besteht be- reits in der Beteiligung am Angriff gegen einen oder mehrere Menschen. Damit

- 20 - schützt der Tatbestand das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffe- nen oder auch von unbeteiligten Dritten schon alleine vor der Gefährdung mittels Beteiligung eines Täters an einer einseitigen, von feindseligen Absichten getrage- nen, gewaltsamen Einwirkung. Die Verletzungs- oder Todesfolge stellt dabei le- diglich die objektive Strafbarkeitsbedingung dar und nicht das geschützte Rechts- gut wie bei den Erfolgsdelikten gegen Leib und Leben, wie zum Beispiel der ein- fachen Körperverletzung (BSK StGB-Maeder, 3.A. Basel 2013, Art. 134 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen). Auch unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der Verteidigung die Desinteresse-Erklärung des Privatklägers E._____ nicht zu einer substantiellen Strafreduktion führen, ist aber doch leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen gibt das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu keiner Strafre- duktion Anlass.

E. 2.9.6 Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Reduktion der hy- pothetischen Gesamtstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich zahlreicher Delikte schuldig gemacht und dabei verschiedene Rechtsgüter verletzt, wobei insbesondere der Angriff und die mehr- fache einfache Körperverletzung als Tat gegen die körperliche Integrität als schwerwiegendes strafbares Verhalten einzustufen ist. Dabei liess sich der Be- schuldigte offensichtlich weder von bestehenden Vorstrafen, der möglichen Auf- hebung eines bedingten Vollzuges einer Geldstrafe noch durch die bereits laufen- de Strafuntersuchung abhalten. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und sämtlicher zumessungsrelevanter Faktoren rechtfertigt es sich, ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu bestrafen.

- 21 - IV. Vollzug

1. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges (Urk. 79 S. 3; Urk. 93 S. 10 ff.) mit den eingangs ge- nannten Hauptgründen (s. vorne Erw. III. 1.1.).

2. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug gewährt werden könne und führte hin- länglich aus, weshalb dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose mehr ge- stellt werden könne bzw. weshalb ihm eine ungünstige Prognose zu stellen und demnach die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 78 S. 42-45). Auf diese vor- instanzlichen Erwägungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind demnach als Ergänzungen und Präzisierungen zu verstehen.

E. 4 Februar 2015 die zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern C._____, E._____ und B._____ vom 12. und 17. November 2014 abge- schlossenen Vereinbarungen betreffend Regelung der Entschädigung für Genugtuung, Umtriebe und Schadenersatz, beinhaltend je eine Desinteres- se- Erklärung bezüglich der Bestrafung des Beschuldigten im Berufungsver- fahren vor Obergericht (Urk. 89 und Urk. 90/1-3) sowie das Schreiben an den Privatkläger D._____ vom 6. November 2014, womit dieser ein weiteres Mal um die Regelung der Genugtuungs- und Schadenersatzbeträge ersucht wurde, nachdem er darauf ein erstes Mal nicht reagiert hatte, ein (Urk. 90/4). Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 zog die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurück (Urk. 91). Der Staatsanwaltschaft wurde im Einver- ständnis mit der Verteidigung das Erscheinen an der Berufungsverhandlung erlassen (Urk. 92), so dass heute nur der Beschuldigte mit seinem Verteidi- ger zur Berufungsverhandlung erschienen, anlässlich welcher sie die ein- gangs erwähnten Anträge stellten (Urk. 93 S. 2 f.; Prot. II S. 4).

- 8 - II. Prozessuales

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nur gegen die von der Vo- rinstanz ausgefällte Strafe und den Vollzug gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. November 2013. Im Übrigen hat er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich anerkannt (Urk. 79 S. 3; Urk. 93 S. 2 und S. 4). Damit wurde die Berufung teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Ge- mäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), der Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2010 ausgesprochenen Geldstrafe (Dispositivziffer 4), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten und die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffern 5 und 6), die Regelungen hinsichtlich der Zivilansprüche (Dispositivziffern 7-11) sowie das Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Dispositivziffern 12-15) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Auf den Antrag des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in zwei Fällen - C._____ und B._____ - freizusprechen sei (Urk. 93 S. 2 und S. 4; Prot. II S. 4), ist nicht einzugehen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann der Strafantrag zwar bis zur Er- öffnung des zweitinstanzlichen Urteils zurückgezogen werden, was allerdings nur in Bezug auf die vor der Berufungsinstanz noch zur Disposition stehenden Punkte gilt. Betrifft der Rückzug des Strafantrages einen in der Berufung nicht mehr an- gefochtenen Schuldpunkt, ist er wirkungslos. Ein Zurückkommen auf das rechts- kräftige Teilurteil der Vorinstanz ist nicht angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2009 E. 1.1; RIEDO in: BSK StGB I, 3. Aufl., N 13 zu Art. 33; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 33). Da der Schuldpunkt unangefochten blieb (Urk. 79 S. 3 und Urk. 93 S. 4) und damit in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vor-

- 9 - stehend Erw. II. 1.), bleiben die Rückzüge der Strafanträge durch die Privatkläger B._____ und C._____ wirkungslos. Im Übrigen würde der rechtzeitige Rückzug eines Strafantrages im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB nicht zu einem Freispruch sondern zu einer Verfahrenseinstellung führen (BGE 127 IV 193; RIEDO in: BSK StGB I, 3. Aufl., N 29 zu Art. 33).

3. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft haben Beweisan- träge gestellt (Urk. 82 S. 2; Urk. 93). Das Verfahren ist spruchreif. III. Strafzumessung

1. Allgemeines

E. 8 % MwSt.; Urk. 94) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 24 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 27. November 2013 bezüglich der Schuldsprüche (Dispositivzif- fer 1), des Widerrufs des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 26. Mai 2010 ausgesprochenen Geldstrafe (Dispositivzif- fer 4), der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschul- digten und der Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffern 5 und 6), der Regelungen hinsichtlich der Zivilansprüche (Dispositivziffern 7-11) sowie des Kosten- und Entschä- digungsdispositivs (Dispositivziffern 12-15) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 25 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'342.40 amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 26 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, PIN Nr. … − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Akten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GG100174 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140321-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 10. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

27. November 2013 (DG130269)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juli 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 58.1) Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz SVG, − des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG sowie − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmit- tel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 3 -

4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 26. Mai 2010 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 60 Tages– sätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 3'000.–) wird widerrufen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

21. Mai 2013 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich ein Messer "Elf Monkey" sowie ein Mobiltelefon iPhone 4 (defekt) (Sachkaution …), lagernd bei der Bezirksgerichtskasse, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Die mittels Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 1. Oktober 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'200.–, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse (Beleg Nr. …), wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. November 2010 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Oktober 2010 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtu- ung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Oktober 2010 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ eine Genugtu- ung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2011 zu bezahlen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Ereignis- sen den nachfolgend genannten Privatklägern dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist:

- 4 - − C._____ − D._____ − E._____. Zur genauen Feststellung des Umfanges der jeweiligen Schadenersatzan- sprüche werden diese Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 16'280.25 amtliche Verteidigung (inkl. 8% MwST)

13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 16'280.25 (inkl. 8 % MwST) entschä- digt.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2 f.)

1. Der Beschuldigte sei grundsätzlich im Sinne des vorinstanzlichen Ur- teils (Dispo Ziff. 1) zu verurteilen, jedoch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in zwei Fällen - B._____ und C._____ - freizuspre- chen.

2. Er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestra- fen, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft (Dispo Ziff. 2).

3. Die Strafe sei im Umfang von 12 Monaten unbedingt auszufällen und es sei für den bedingten Teil eine Probezeit von fünf Jahren anzuset- zen (Dispo Ziff. 3).

4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil (Dispo Ziff. 4 bis 16) zu bestä- tigen resp. bleibt nicht angefochten.

5. Mit den Kosten des Berufungsverfahrens sei ausgangsgemäss zu ver- fahren.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 91, schriftlich) Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 27. November 2013.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 27. November 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz SVG, des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde für vollziehbar erklärt. Weiter wurde der bedingte Voll- zug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2010 ausgesprochenen Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– widerrufen. Die als Be- weismittel beschlagnahmten Gegenstände sollten dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'200.– zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet werden. Schliesslich wurde der Beschuldigte zu diversen Genugtuungs- zahlungen in verschiedener Höhe verpflichtet und es wurde festgestellt, dass er aus dem eingeklagten Sachverhalt gegenüber den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Fest- stellung des Umfanges des jeweiligen Schadenersatzes wurden diese aber auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 78 S. 52 ff.).

- 7 -

2. Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. November 2013 eröff- net (Urk. 69/1; Prot. I S. 28 und 32), worauf dieser noch am selben Tag und damit rechtzeitig Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 70). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 5. Juni 2014 zugestellt (Urk. 76/3). Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 liess der Beschuldigte fristge- recht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 79; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2014 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Frist zu Erhebung einer An- schlussberufung oder zur Beantragung eines Nichteintretens auf die Beru- fung des Beschuldigten angesetzt (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 13. August 2014 Anschlussberufung (Urk. 82) und die Pri- vatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Die Anschlussberufung wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern mit Präsidialverfügung vom

21. August 2014 zugestellt (Urk. 83). Nach Verschiebung des ersten Ver- handlungstermins vom 5. Dezember 2014 reichte die Verteidigung am

4. Februar 2015 die zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern C._____, E._____ und B._____ vom 12. und 17. November 2014 abge- schlossenen Vereinbarungen betreffend Regelung der Entschädigung für Genugtuung, Umtriebe und Schadenersatz, beinhaltend je eine Desinteres- se- Erklärung bezüglich der Bestrafung des Beschuldigten im Berufungsver- fahren vor Obergericht (Urk. 89 und Urk. 90/1-3) sowie das Schreiben an den Privatkläger D._____ vom 6. November 2014, womit dieser ein weiteres Mal um die Regelung der Genugtuungs- und Schadenersatzbeträge ersucht wurde, nachdem er darauf ein erstes Mal nicht reagiert hatte, ein (Urk. 90/4). Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 zog die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurück (Urk. 91). Der Staatsanwaltschaft wurde im Einver- ständnis mit der Verteidigung das Erscheinen an der Berufungsverhandlung erlassen (Urk. 92), so dass heute nur der Beschuldigte mit seinem Verteidi- ger zur Berufungsverhandlung erschienen, anlässlich welcher sie die ein- gangs erwähnten Anträge stellten (Urk. 93 S. 2 f.; Prot. II S. 4).

- 8 - II. Prozessuales

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nur gegen die von der Vo- rinstanz ausgefällte Strafe und den Vollzug gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. November 2013. Im Übrigen hat er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich anerkannt (Urk. 79 S. 3; Urk. 93 S. 2 und S. 4). Damit wurde die Berufung teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Ge- mäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), der Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2010 ausgesprochenen Geldstrafe (Dispositivziffer 4), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten und die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffern 5 und 6), die Regelungen hinsichtlich der Zivilansprüche (Dispositivziffern 7-11) sowie das Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Dispositivziffern 12-15) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Auf den Antrag des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in zwei Fällen - C._____ und B._____ - freizusprechen sei (Urk. 93 S. 2 und S. 4; Prot. II S. 4), ist nicht einzugehen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann der Strafantrag zwar bis zur Er- öffnung des zweitinstanzlichen Urteils zurückgezogen werden, was allerdings nur in Bezug auf die vor der Berufungsinstanz noch zur Disposition stehenden Punkte gilt. Betrifft der Rückzug des Strafantrages einen in der Berufung nicht mehr an- gefochtenen Schuldpunkt, ist er wirkungslos. Ein Zurückkommen auf das rechts- kräftige Teilurteil der Vorinstanz ist nicht angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2009 E. 1.1; RIEDO in: BSK StGB I, 3. Aufl., N 13 zu Art. 33; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 33). Da der Schuldpunkt unangefochten blieb (Urk. 79 S. 3 und Urk. 93 S. 4) und damit in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vor-

- 9 - stehend Erw. II. 1.), bleiben die Rückzüge der Strafanträge durch die Privatkläger B._____ und C._____ wirkungslos. Im Übrigen würde der rechtzeitige Rückzug eines Strafantrages im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB nicht zu einem Freispruch sondern zu einer Verfahrenseinstellung führen (BGE 127 IV 193; RIEDO in: BSK StGB I, 3. Aufl., N 29 zu Art. 33).

3. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft haben Beweisan- träge gestellt (Urk. 82 S. 2; Urk. 93). Das Verfahren ist spruchreif. III. Strafzumessung

1. Allgemeines 1.1. Der Beschuldigte focht die vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Vollzugsart der Sanktion an. Im Wesentlichen machte der Beschuldigte geltend, dass die Vereinbarungen mit den Privatklägern und deren Desinteresse-Erklä- rungen zu einer milderen Strafe führen müssten (Urk. 89 S. 2 und Urk. 93 S. 7 und S. 9). Vor allem aber beantragte der Verteidiger, es sei eine teilbedingte Frei- heitsstrafe mit einem unbedingten Strafanteil von 12 Monaten auszufällen, was dem Beschuldigten den Vollzug in Halbgefangenschaft ermöglichen würde, so dass er tagsüber arbeiten gehen könne (Urk. 89 S. 2; Urk. 93 S. 2 f. und S. 11 ff.). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezo- gen hatte, ist vorliegend das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es ist demnach unter Würdigung sämtlicher zumessungs- relevanter Faktoren nicht zulässig, eine höhere als die von der Vorinstanz ausge- fällte Strafe festzusetzen. 1.3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung detailliert aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass die Voraussetzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind und demnach ausgehend vom schwers- ten Delikt, dem Angriff, unter angemessener Erhöhung für die übrigen Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen ist. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf

- 10 - ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 34-37; Art. 82 Abs. 4 StPO). An- zufügen bleibt, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe in Nachachtung der Recht- sprechung des Bundesgerichts bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst al- le (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten und in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen sind und in An- wendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamt- strafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu be- rücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.). Die Strafzumessung durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu bemän- geln. Sie hat die massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren mehr- heitlich richtig genannt und gewürdigt (Urk. 78 S. 38 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Ausführungen sind - soweit nicht ausdrücklich als Korrekturen dargestellt - deshalb als Präzisierungen bzw. Ergänzungen zu verstehen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Angriff (ND4) 2.1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der vom Beschuldigten verübte Angriff (ND4) gemäss Art. 134 StGB, womit der abstrakte Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht. 2.1.2. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden im Zusammenhang mit dem Angriff als erheblich und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Mo- naten, mithin eine Strafe im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens, fest. Dies verlangt insofern nach einer Überprüfung, als die Strafe bei einem erheblichen Verschulden eher im oberen Drittel des zur Verfügung stehen- den Strafrahmens anzusiedeln wäre. 2.1.3. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ins Gewicht, dass der Beschuldigte gemeinsam mit mindestens zwei weiteren Angreifern auf den Privatkläger E._____ einschlug und ihm mehr-

- 11 - fach Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper erteilte und erst von die- sem abliess, als der Sicherheitsdienst des Clubs eingriff. Dies offenbart ein rück- sichtsloses und gewaltbereites Vorgehen ohne Hemmschwelle. Der Privatkläger hat sich durch den Angriff ein 3 x 2 cm grosses Hämatom auf der rechten Seite des Schädels über der Schläfe zugezogen, welches mit Ausnahme einer einmo- natigen Arbeitsunfähigkeit ohne Folgen auf seinen Allgemeinzustand blieb (Urk. ND4 7.4). Die Kopfverletzung des Privatklägers war zu keinem Zeitpunkt lebens- gefährlich und im Vergleich zur möglichen Palette an Verletzungen, die er sich durch den Angriff hätte zuziehen können, verhältnismässig leicht. Nichtsdestotrotz handelte es sich um eine Verletzung am Kopf, mithin an jenem Körperteil, bei welchem eine Verletzung mit dem hohen Risiko einer Hirnschädigung zwangs- weise verbunden ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den "Eröffnungsschlag" ausführte (Urk. 78 S. 26), mithin die erste Angriffshandlung vornahm und demnach eine Anführerrolle ausübte. Dies ist ver- schuldenserschwerend zu berücksichtigen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Be- schuldigte den Streit richtiggehend suchte und ohne erkennbaren Grund auf den Privatkläger losging. Er handelte demnach aus Streitsucht und egoistischen Be- weggründen sowie ohne Rücksicht auf die Gesundheit anderer Menschen, was sehr verwerflich ist. Die subjektive Tatschwere entspricht der objektiven, womit das Verschulden insgesamt und in Abweichung von den vorinstanzlichen Erwä- gungen als keineswegs mehr leicht einzustufen ist. 2.1.4. Insgesamt erscheint es daher in Anbetracht der vorstehenden Erwä- gungen als angemessen, für den Angriff unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2. Einfache Körperverletzung zum Nachteil von B._____ (HD) 2.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden hinsichtlich dieses Vor- wurfs als keineswegs leicht, wobei sie ihm Rahmen der Verschuldensbewertung insbesondere in Betracht zog, dass es sich um einen einzelnen ausserordentlich

- 12 - festen Schlag gehandelt habe, der beim Privatkläger einen Bruch im Kieferbereich und damit einen erheblichen körperlichen Schaden zur Folge gehabt habe. Der Beschuldigte habe wiederum auf den Kopf des Privatklägers und damit auf eine sehr verletzliche Körperstelle gezielt. Er habe aus völlig nichtigem Grund zuge- schlagen und ohne jegliches Motiv gehandelt. Seine Tat zeuge von einer völligen Gleichgültigkeit und der Beschuldigte habe jegliches Einfühlungsvermögen und Mitgefühl vermissen lassen sowie ein ausserordentliches Aggressionspotential und eine fehlende Selbstbeherrschung an den Tag gelegt (Urk. 78 S. 37 f.). 2.2.2. Die Bewertung des objektiven und subjektiven Verschuldens durch die Vorinstanz ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzungen. Das Ver- schulden ist als keineswegs mehr leicht zu bewerten. 2.2.3. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe für die einfache Körperverlet- zung zum Nachteil von B._____ unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 23 Monate zu erhöhen. 2.3. Mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil von D._____ und C._____ (ND1) 2.3.1. Auch im Zusammenhang mit diesem Vorwurf stufte die Vorinstanz das Verschulden als keineswegs leicht ein und erwog insbesondere, es habe sich um einen Rachefeldzug gehandelt, womit einzig egoistische Motive vorliegen würden. Der Beschuldigte habe zudem durch sein Verhalten gezeigt, dass er über kein gesellschaftlich akzeptiertes Konfliktlösungsinstrumentarium verfüge (Urk. 78 S. 38). 2.3.2. Im Rahmen der objektiven Tatschwere fällt zu Lasten des Beschul- digten ins Gewicht, dass es sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt, zumal er sowohl auf den Privatkläger D._____ als auch auf den Privatkläger C._____ mehrmals eingeschlagen hat. Der Beschuldigte zielte wiederum gegen den Kopf der Privatkläger und handelte im Fall von D._____ gemeinsam mit mindestens ei- nem Mitbeschuldigten. Der Privatkläger D._____ erlitt durch den Vorfall eine Prel- lungen an der Wange (Jochbogen), um die Augenhöhle und am Hinterkopf

- 13 - (Urk. ND1 28/1 und Urk. ND1 28/8), welche eine fünftägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten (Urk. ND1 28/3). Hinzukommend musste er sich am Abend des Vor- falls und tags darauf ärztlich behandeln lassen (Urk. ND1 8/1-10). Auch der Pri- vatkläger C._____ erlitt durch die Schläge ins Gesicht eine Prellung am Schädel und der Halswirbelsäule sowie eine Unterblutung der Netzhaut im Auge. Auch er musste sich ärztlich untersuchen lassen (Urk. ND1 27/9). Es handelte sich mithin bei beiden Privatklägern um erstzunehmende aber nicht übermässig schwerwie- gende Verletzungen. Das Handlungsmuster des Beschuldigten zeugt von einem erheblichen Aggressionspotential und von einer uneingeschränkten Gewaltbereit- schaft, was sich auf die Bewertung des objektiven Verschuldens ebenfalls er- schwerend auswirkt. In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Be- schuldigte aus egoistischen Motiven handelte und sich für die Verweigerung des Einlasses in den Club rächen wollte. Ohne erkennbaren Grund kam es zur massi- ven Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten, der sogar selber ausführte, es habe keinen bestimmten Grund gegeben, weshalb er den Privatkläger C._____ geschlagen habe (Prot. I S. 9). Die subjektive Tatschwere entspricht der objekti- ven Schwere der Tat, womit das Verschulden insgesamt als keineswegs mehr leicht einzustufen ist. 2.3.3. Insgesamt ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips, so- weit dieses nicht bereits berücksichtigt wurde, um weitere drei Monate auf 26 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4. Hausfriedensbruch (ND1) 2.4.1. In Bezug auf die Verschuldensbewertung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen (Urk. 78 S. 39). Ergänzend ist anzumerken, dass das Hausverbot gegen- über dem Beschuldigten bereits im Jahr 2007 ausgesprochen wurde und damit zeitlich einigermassen weit zurückliegt (Urk. ND1 4/3 und ND1 4/4). Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass er zuvor ordentlich in den Club ein- gelassen wurde, wie dies die Vorinstanz ebenfalls berücksichtigt hat. Das subjek-

- 14 - tive Verschulden entspricht insofern dem objektiven Verschulden, als der Be- schuldigte zwar aus rein egoistischen Gründen handelte, für diesen der Hausfrie- densbruch aber nur mitumfasstes strafbares Handeln für die bereits vorstehend gewürdigten Körperverletzungen zum Nachteil der Privatkläger C._____ und D._____ darstellte. Das Verschulden ist als gerade noch leicht zu bewerten. 2.4.2. Es rechtfertigt sich, die Freiheitsstrafe auf 27 Monate zu erhöhen. 2.5. Fahren in fahrunfähigem Zustand (ND2) 2.5.1. Die Vorinstanz veranschlagte das Verschulden hinsichtlich dieses Vorwurfs als eher schwer (Urk. 78 S. 39). 2.5.2. Die Fahrt des Beschuldigten in stark alkoholisiertem Zustand erfolgte in der Nacht vom 18. Dezember 2010 um ca. 04.30 Uhr und sollte über die Auto- bahn A1 von Wallisellen nach Zürich führen (Urk. ND2 1). Zu diesem Zeitpunkt war das Verkehrsaufkommen auf der Autobahn zwar gering, durch die erhöhte Geschwindigkeit sowie die Witterungs- und Strassenverhältnisse mit leichtem Schneefall und teilweise schnee- und eisbedeckter Strasse (Urk. ND2 1 S. 4) ge- fährdete der Beschuldigte die anderen Verkehrsteilnehmer dennoch in schwer- wiegender Weise. Der Beschuldigte wies zudem eine äusserst unsichere Fahr- weise auf und pendelte in Schlangenlinien hin und her (Urk. ND2 1). Insofern war die Gefährdung des geschützten Rechtsguts, der Gefährdung der übrigen Ver- kehrsteilnehmer, verhältnismässig hoch. Für die Fahrt des Beschuldigten gab es, wie bereits von der Vorinstanz aufgeführt, keinen wichtigen Grund, vielmehr hatte der Beschuldigte gar die Möglichkeit an seinem Arbeitsort zu übernachten. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten bei Tatbegehung betrug zwischen 1.81 Promille und 2.43 Promille, wobei hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit zu seinen Gunsten vom festgestellten Maximalwert auszugehen ist (Urk. ND2 7/4). Gemäss Rechtsprechung wird bei einer Blutalkoholkonzentra- tion zwischen 2 und 3 Promille in der Regel eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet (BGE 122 IV 49). Es liegen keine Umstände vor, welche die Vermutung der verminderten Schuldfähigkeit umzustossen vermögen, weshalb eine solche

- 15 - im mittlerem Masse zu berücksichtigen ist. Demnach wird das objektive Tatver- schulden durch das subjektive Tatverschulden leicht relativiert, wobei insgesamt ein nicht mehr leichtes Verschulden vorliegt. 2.5.3. Es erweist sich als angemessen, die Freiheitsstrafe um weitere zwei Monate auf 29 Monate zu erhöhen. 2.6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (ND2) 2.6.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Be- schuldigten im Zusammenhang mit diesem Vorwurf als nicht mehr leicht einzustu- fen (Urk. 78 S. 39). Hervorzuheben ist, dass sich der Beschuldigte höchst unanständig verhielt und die ihn kontrollierenden Beamten mit diversen Schimpfwörtern betitelte und erhebliche Drohungen gegen sie aussprach. Hinzukommend schlug er, um seinen Äusserungen zusätzlich Ausdruck zu verleihen, auf Gegenstände ein, so dass die Einvernahme schliesslich abgebrochen werden musste (Urk. ND2 1). Schliesslich ist auch in Bezug auf diesen Vorwurf im Rahmen der subjektiven Tatschwere die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, bei welchem zu seinen Gunsten von einer Blutalkoholkonzentration von 2.43 Promille auszugehen ist (Urk. ND2 7/4), zu berücksichtigen. 2.6.2. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist es angemessen, die Strafe auf 31 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.7. Fälschung von Ausweisen und Fahren ohne Führerausweis (ND3) 2.7.1. Die Vorinstanz hat die beiden Delikte zurecht als Einheit betrachtet und das Verschulden insgesamt als leicht bewertet (Urk. 78 S. 30). 2.7.2. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis mit Verfügung vom 17. Februar 2011 gültig ab dem 18. Dezember 2010 für unbestimmte Zeit entzogen wurde. Die vorliegend zu beurteilende Fahrt erfolgte nur gerade drei Wochen nach dem gültigen Führer- ausweisentzug, was erschwerend ins Gewicht fällt. Leicht verschuldensmindernd

- 16 - zu veranschlagen ist, dass es sich um einen einzelnen Vorfall spät nachts bei ge- ringerem Verkehrsaufkommen handelte. In Bezug auf den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen ist insbesondere anzuführen, dass der Beschuldigte offensichtlich planmässig handelte, indem er speziell für den Fall, dass er in eine Verkehrskontrolle kommen sollte, eine Total- fälschung eines Ausweises herstellte, um zu verheimlichen, dass er nicht mehr berechtigt war, ein Fahrzeug zu lenken. Dies zeugt entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gerade von einer gewissen kriminellen Energie. Zu berücksichtigen bleibt, dass er den gefälschten Ausweis selber und auf höchst einfache Weise herstellte, so dass sein Vergehen sofort aufgeflogen ist. Schliesslich ist unter objektiven Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Handeln zwei Delikte beging, mithin Deliktmehrheit vorliegt. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden wesentlich zu relativieren, da der Beschuldigte offensichtlich dem Vorwurf entsprechend vor- ging, um seine Anstellung als … behalten zu können. Er war aufgrund seines Be- rufes darauf angewiesen, ein Motorfahrzeug lenken zu können, was sein subjekti- ves Verschulden herabsetzt. Insgesamt liegt ein leichtes Verschulden vor. 2.7.3. Eine Erhöhung der Strafe um einen Monat auf insgesamt 32 Monate Freiheitsstrafe trägt dem Verschulden sowie dem Asperationsprinzip angemessen Rechnung. 2.8. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ND7) 2.8.1. Die Vorinstanz stufte das Verschulden im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als noch leicht ein und hielt fest, es habe sich nicht um harte Drogen, sondern bloss um Marihuana allerdings in einer beträchtlichen Menge gehandelt, mit welcher ein ansehnlicher Gewinn von ca. Fr. 7'000.– hätte erzielt werden sollen. Dem Beschuldigten sei zudem als Gehilfe nur eine untergeordnete hierarchische Stellung zugekommen und in sub- jektiver Hinsicht seien freundschaftliche Motive im Vordergrund gestanden (Urk. 78 S. 40).

- 17 - 2.8.2. Die vorinstanzliche Verschuldensbewertung ist nicht zu bemängeln. Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass zugunsten des Beschuldigten davon ausge- gangen werden muss, dass nicht geldwerte Motive ausschlaggebend für sein Handeln waren und der Umstand, dass ihm nur die Gehilfenrolle zukam, sein Verschulden massgeblich reduziert. Das Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als noch leicht zu qualifizieren. 2.8.3. Die Freiheitsstrafe ist im Zusammenhang mit der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz um einen Monat zu erhöhen. Die verschuldens- angemessene hypothetische Gesamtstrafe ist somit auf 33 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.9. Täterkomponenten 2.9.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse zusammengefasst aufgeführt und zutreffend festgehalten, dass ihnen keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren zu entnehmen sind (Urk. 78 S. 41). Ohne besondere Auswirkung auf die Festsetzung der Strafe bleibt festzuhal- ten, dass der Beschuldigte bis März 2011 bei der … Zürich angestellt und danach arbeitslos war. Ab Juni 2011 arbeitete er als Ladendetektiv und ca. ab August 2011 zusätzlich als Türsteher in der …bar. Im April 2013 wurde ihm aufgrund der vielen Anzeigen als Türsteher gekündigt, worauf er wieder Arbeitslosengelder in Anspruch nehmen musste (Urk. HD 25 S. 7 f.; Urk. HD 40/13 S. 2 und Urk. HD 51.3 S. 10 f.). 2.9.2. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten sind aktuell noch drei Vorstrafen zu entnehmen, eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 3. Februar 2005 wegen einfacher Körperverletzung, eine Verur- teilung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. März 2003 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Land- friedensbruchs sowie eine Verurteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2010 wegen Landfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 86). Es handelt sich dabei mehrheitlich um einschlägige Vorstrafen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.

- 18 - 2.9.3. Weiter ist erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte während der laufenden Strafuntersuchung wegen der eingeklagten mehrfachen einfachen Körperverletzung gegenüber C._____ und D._____ (ND1) mehrfach und schwerwiegend weiter delinquierte sowie sämtliche Delikte wäh- rend der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2010 festgesetzten Probezeit beging. Dies zeigt eine bedenkliche Geringschätzung der Rechtsord- nung. 2.9.4. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand (ND2) und der Fälschung von Ausweisen sowie des Fahrens ohne Führerausweis (ND3) bereits im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Untersu- chungsverfahrens (Urk. HD 11 S. 5 ff.; Urk. HD 25 S. 5; Urk. HD 25 S. 5; Prot. I S. 14). Eine Anerkennung des Vorwurfs der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung gegenüber C._____ und D._____ (ND1), des Hausfriedensbruchs (ND1) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (ND2) erfolgte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 8, S. 10 und S. 14). Die Geständnisse des Beschuldigten sind allerdings nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen, da sie entweder aufgrund der erdrückenden Beweislage oder erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgten und demnach weder auf eine be- sondere Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue schliessen lassen noch zur Tataufdeckung wesentlich beigetragen habe (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 6B_759/2014 vom 24. November 2014 Erw. 3.2). 2.9.5. Das weitere Nachtatverhalten des Beschuldigten erscheint vorliegend etwas ambivalent zu sein. Noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den massgeblichen Anklagesachverhalt hinsichtlich des Angriffs (Prot. I S. 15) und zeigte folglich damals auch keinerlei Einsicht oder gar Reue. Erst ca. ein Jahr nach erfolgtem vorinstanzlichen Schuldspruch zu einer unbedingt zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten und damit rund zwei Wochen vor dem (ersten) angesetzten Termin für die Berufungsverhandlung bezahlte der Beschul- digte an die Privatkläger C._____ Fr. 5'000.–, E._____ Fr. 6'000.– und B._____ Fr. 2'250.– für Genugtuung, Umtriebe und Schadenersatz (Urk. 90/1-3). Selbst wenn sein Verteidiger, wie heute geltend gemacht, längere Zeit krankheitsbedingt

- 19 - ausfiel (Urk. 93 S. 10), wäre es dem Beschuldigten unbenommen gewesen, höchstselbst Anstrengungen zur Schadenstilgung resp. zur Wiedergutmachung zu unternehmen, die notabene nicht ausschliesslich in der Leistung eines Geldbe- trages bestehen können und müssen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts führt indes nicht je- de Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrun- des nach Art. 48 lit. d StGB. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbrin- gen hat, wobei der Täter Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran set- zen muss, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (Urteil des Bundesge- richts 6B_612/2012, Erw. 2.4. mit Hinweisen). In concreto genügt die späte Leis- tung von Wiedergutmachungszahlungen des Beschuldigten an die Privatkläger B._____, C._____ und E._____, namentlich unter der im Zeitpunkt des Ver- gleichsschlusses wegen der noch hängigen Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft drohenden möglichen Straferhöhung, und dem Umstand, dass die Zahlung in massgeblicher Weise durch seinen Vater geleistet wurde und demnach keine eigene Anstrengung, namentlich keine eigene Einschränkung, darstellt, den dar- gelegten Anforderungen für die strafmildernde Berücksichtigung als tätige Reue nicht, wirkt sich jedoch als entlastendes Nachtatverhalten - wenn auch nicht massgeblich, so doch marginal - strafmindernd aus. Die Leistung einer Zahlung als Wiedergutmachung respektive Schadenersatz blieb trotz des Versuches hier- zu bezüglich des Privatklägers D._____ seitens des Beschuldigten, allerdings ebenso wie vorstehend dargelegt erst nach ergangenem erstinstanzlichen Urteil und dem bevorstehenden Berufungstermin, bisher aus. Strafmindernd ergibt sich daraus jedenfalls keine Wirkung. Der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, bei welchem das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wie bei anderen Offizialdelikten im Zentrum steht und nicht etwa jenes des Opfers. Die vom Tatbestand erfasste strafbare Handlung besteht be- reits in der Beteiligung am Angriff gegen einen oder mehrere Menschen. Damit

- 20 - schützt der Tatbestand das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffe- nen oder auch von unbeteiligten Dritten schon alleine vor der Gefährdung mittels Beteiligung eines Täters an einer einseitigen, von feindseligen Absichten getrage- nen, gewaltsamen Einwirkung. Die Verletzungs- oder Todesfolge stellt dabei le- diglich die objektive Strafbarkeitsbedingung dar und nicht das geschützte Rechts- gut wie bei den Erfolgsdelikten gegen Leib und Leben, wie zum Beispiel der ein- fachen Körperverletzung (BSK StGB-Maeder, 3.A. Basel 2013, Art. 134 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen). Auch unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der Verteidigung die Desinteresse-Erklärung des Privatklägers E._____ nicht zu einer substantiellen Strafreduktion führen, ist aber doch leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen gibt das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu keiner Strafre- duktion Anlass. 2.9.6. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Reduktion der hy- pothetischen Gesamtstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe.

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich zahlreicher Delikte schuldig gemacht und dabei verschiedene Rechtsgüter verletzt, wobei insbesondere der Angriff und die mehr- fache einfache Körperverletzung als Tat gegen die körperliche Integrität als schwerwiegendes strafbares Verhalten einzustufen ist. Dabei liess sich der Be- schuldigte offensichtlich weder von bestehenden Vorstrafen, der möglichen Auf- hebung eines bedingten Vollzuges einer Geldstrafe noch durch die bereits laufen- de Strafuntersuchung abhalten. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und sämtlicher zumessungsrelevanter Faktoren rechtfertigt es sich, ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu bestrafen.

- 21 - IV. Vollzug

1. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges (Urk. 79 S. 3; Urk. 93 S. 10 ff.) mit den eingangs ge- nannten Hauptgründen (s. vorne Erw. III. 1.1.).

2. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug gewährt werden könne und führte hin- länglich aus, weshalb dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose mehr ge- stellt werden könne bzw. weshalb ihm eine ungünstige Prognose zu stellen und demnach die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 78 S. 42-45). Auf diese vor- instanzlichen Erwägungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind demnach als Ergänzungen und Präzisierungen zu verstehen. 2.1. Durch die Festsetzung einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Mona- ten ist die objektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zuges erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte weist aktuell drei Vorstrafen auf. Die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich verurteilte ihn am 3. Februar 2005 zu 20 Tagen Ge- fängnis bedingt, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auferlegte ihm am 5. März 2008 eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zuzüglich einer Busse von Fr. 100.– und mit Urteil vom 26. Mai 2010 verurteilte ihn das Bezirks- gericht Zürich schliesslich zu einer weiteren Geldstrafe im Umfang von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 50.–, wovon 60 Tagessätze für bedingt vollziehbar erklärt wur- den, zuzüglich einer Busse von Fr. 300.–. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Bei den Verurteilungen zugrundeliegenden Delikten handelt es sich teilweise um einschlägige Vorstrafen, so die Verurteilungen wegen Körperverlet- zung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verstössen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Zusätzlich sind aber auch Verurteilungen wegen Landfrie- densbruch und Hinderung einer Amtshandlung erfolgt (Urk. 86).

- 22 - Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten ist erheblich und be- schränkt sich nicht auf geringfügige Bagatelldelikte. Offensichtlich liess er sich aber weder von einer teilweise vollziehbaren bzw. vollziehbaren Geldstrafe noch von einer bedingten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer verhältnismässig lan- gen Probezeit von vier Jahren beeindrucken. Stattdessen beging er noch wäh- rend laufender Probezeit und während der gegen ihn erneut eröffneten Strafun- tersuchung weitere Delikte unterschiedlicher Art und Schwere. Aus dem Verhalten des Beschuldigten kann nur geschlossen werden, dass er aus den bisher erfolg- ten Verurteilungen nicht die nötigen Lehren gezogen hat. Es drängt sich die Be- fürchtung auf, dass er sich auch in Zukunft nicht wohlverhalten wird. Vielmehr scheint der Beschuldigte weitgehend uneinsichtig und geradezu lernresistent so- weit ihm nur bedingte Strafen auferlegt werden. Ihm kann daher keine günstige Prognose mehr gestellt werden bzw. ihm muss unter Berücksichtigung dieser Umstände gar eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Auch die derzeitigen Lebensumstände des Beschuldigten lassen keinen an- deren Schluss zu. Seit dem Frühjahr 2013 hat der Beschuldigte keine feste Ar- beitsstelle mehr (Prot. I S. 7). Es ist ihm während der vergangenen zwei Jahre auch nicht gelungen, eine geregelte Arbeitstätigkeit aufzunehmen (Prot. II S. 7 f.). Ausserdem tragen seine vagen und unbestimmten Zukunftsaussichten (Prot. II S. 8 und S. 11) nicht zu einer guten Prognose bei. Daran vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass er immerhin in einer stabilen Beziehung lebt (Port. II S. 8 und S. 13). Insgesamt verbleibt ein negativer Gesamteindruck, so dass dem Beschuldigten eine negative Legalprognose gestellt werden muss. Hinzukommend rechtfertigt das uneinsichtige und reuelose Verhalten, wel- ches der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens an den Tag legte, keine Relativierung der ungünstigen Prognose, sondern verdeutlichen vielmehr, dass der Beschuldigte die ihm vom Bezirksge- richt Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2010 gewährte letzte Chance mit Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingt ausgesprochenen Strafanteil nicht als solche nutzte. Daran ändern auch die vom Beschuldigten mit drei Geschädig-

- 23 - ten abgeschlossenen Vereinbarungen nichts. Die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges sind daher nicht erfüllt. 2.3. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist in vollem Umfang zu vollziehen.

3. Der Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen an die Strafe steht nichts entgegen. Es ist diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 78 S. 44 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Reduktion der Strafe und Gewährung des teilbedingten Vollzuges vollumfänglich und auch die Staats- anwaltschaft unterliegt durch den Rückzug der Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich demnach, dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen und ei- nen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'342.40 (inkl. 8 % MwSt.; Urk. 94) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 27. November 2013 bezüglich der Schuldsprüche (Dispositivzif- fer 1), des Widerrufs des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 26. Mai 2010 ausgesprochenen Geldstrafe (Dispositivzif- fer 4), der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschul- digten und der Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffern 5 und 6), der Regelungen hinsichtlich der Zivilansprüche (Dispositivziffern 7-11) sowie des Kosten- und Entschä- digungsdispositivs (Dispositivziffern 12-15) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 25 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'342.40 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 26 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, PIN Nr. … − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Akten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GG100174 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger