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SB140320

Raub etc.

Zürich OG · 2014-12-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Mai 2014 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt; für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Weiter auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten, schrieb sie aber sogleich ab. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden einstweilen der Gerichtskasse überbunden, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 46 S. 13 f.).

- 5 -

E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am

19. Mai 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 42) und reichte – nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 45/1) – dem Obergericht am 2. Juli 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom

25. Juli 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnis- sen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 49). Bis heute erfolgte seitens des Beschuldigten keine Reaktion (vgl. Urk. 56 S. 2: Der Beschuldigte habe das Formular zwar zu Hause ausgefüllt, dann aber nicht abgeschickt).

E. 1.3 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der zuständige Staatsanwalt sowie der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie "die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen" (Urk. 47). Sie beantragt, es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, abzüglich einem Tag Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen fest- zusetzen sei. Sodann seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, einstweilen aber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 57 S. 1 f.).

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E. 2.2 Bei dieser Ausgangslage bilden demnach die Dispositivziffern 2-4 sowie 7 des vorinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand. Entsprechend ist dieses in den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 7 f.), was vorab vorzumerken ist.

E. 3 Sachverhalt/rechtliche Würdigung

E. 3.1 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf und ist geständig (Urk. 10/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 8). Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschuldigten denn auch anklagegemäss verurteilt, mit der sachverhaltlichen Präzisierung, dass in dubio pro reo davon auszugehen sei, der Beschuldigte sei erst nachträglich zu einem bereits von den Kollegen gefassten Tatentschluss beigetreten (Urk. 46 S. 4).

E. 3.2 Von dieser Grundlage ist für die folgende Strafzumessung auszugehen.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 4-6). Auszugehen ist von der Strafandrohung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wonach ein Raub mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft kritisiert berufungsweise am vorinstanzlichen Urteil, dass die Strafe massiv zu tief angesetzt worden sei. Entgegen der Vorinstanz könne aufgrund des kleinen Deliktsbetrages nicht auf ein geringes Verschulden geschlossen werden, denn der Beschuldigte bzw. die Mittäter hätten auch mehr mitgenommen, hätte eines der Opfer ein paar Hundert Franken oder eine auffällig wertvolle Uhr oder Schmuck dabei gehabt. Diesbezüglich sei das Verschulden als eher leicht zu veranschlagen. Sodann sei die Tatausführung nicht im unteren Bereich anzusiedeln. Wenn man zu viert auf drei klar jüngere Opfer losgehe, von denen man wisse, dass sie sich nicht zu wehren trauen, dann sei von einem nicht

- 7 - mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern habe sich eher spontan entwickelt und der Beschuldig- te sei nicht die treibende Kraft gewesen. Es wäre ihm aber ohne Weiteres zuzu- muten gewesen, die Mittäter von dieser Tat abzubringen oder sich zumindest klar davon zu distanzieren. Erschwerend sei sodann die Dauer des Raubes zu ver anschlagen, was bei den Opfern eine massiv höhere Verunsicherung hervor- gerufen habe als beispielsweise ein räuberischer Diebstahl, bei dem nur kurz Gewalt angewendet werde. Ebenso erschwerend wirke sich die Anwendung von körperlicher Gewalt aus. Diese müsse sich der Beschuldigte zu seinen eigenen Lasten anrechnen lassen, zumal er auch selber einem der Opfer einen Faust- schlag versetzt habe. In objektiver Hinsicht sei insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldige lediglich aus finanziellen Gründen gehandelt habe. Sodann falle in Betracht, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft zu dieser Tat gewesen sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatschwere sei die Einsatz- strafe auf 24 Monaten festzusetzen. In Bezug auf die Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich Reue und Einsicht – ausser entsprechenden Äusserungen vor Gericht – keine konkreten Aktionen an den Tag gelegt habe, beispielsweise eine schriftliche Entschuldigung bei den Opfern oder ein freiwilliger Einsatz zugunsten der Allgemeinheit. Bezüglich des Geständnisses sei schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Karten von Anfang an offen auf den Tisch gelegt habe und auch bereit gewesen sei, seine Mittäter zu benennen. Damit resultiere insgesamt die beantragte Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Urk. 57 S. 2 ff.).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden auf einer Skala aller denk- baren Raubtaten am unteren Rand des Strafrahmens eingeordnet und als noch leicht gewichtet (Urk. 46 S. 7). Dem ist beizupflichten. Zwar war es – um mit den Worten der Vorinstanz zu sprechen – effektiv "schlimm, absolut inakzeptabel, dumm, feige und in keiner Weise zu bagatellisieren", wie die fünf Mittäter wahl- und planlos auf die jüngeren Schüler losgegangen sind, um ihnen letztlich etwas über Fr. 50.– abzunehmen. Dieser Deliktsbetrag liegt indessen noch im aller- untersten Bereich des Möglichen, wobei – mit der Staatsanwaltschaft – zu

- 8 - berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag wohl grösser ausgefallen wäre, wenn die Opfer mehr Geld auf sich getragen hätten (vgl. Urk. 56 S. 3). Nicht ganz das Selbe ist hinsichtlich der angewendeten Gewalt zu sagen – immerhin sind den Geschädigten Schläge versetzt worden; gleichwohl ist aber auch das in der untersten Bandbreite des Tatbestandes anzusiedeln. Der "Erfolg" der Gewalt- anwendung war schliesslich im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten eben- falls nicht schwerwiegend, nachdem die Geschädigten B._____ und C._____ zwar Prellungen, aber keine gravierenderen Verletzungen erlitten haben. In objek- tiver Hinsicht ist damit das über die ganze Gruppe der Mittäter gesehene hypothe- tische "Durchschnittsverschulden" jedes einzelnen Teilnehmers am unteren Rand des Strafrahmens und mithin im Bereich einer Strafe von etwa einem Jahr Frei- heitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Beim Beschuldigten fällt weiter in Betracht, dass sein Tatbeitrag im Verhältnis zu den Beiträgen seiner Mittäter – jedenfalls D._____ und E._____ – als eher unter- durchschnittlich erscheint. Zwar hat der Beschuldigte nach Geld geschrien und dem Geschädigten F._____ einen Faustschlag gegen die Stirn versetzt. Er ist so aber – wie die Vorinstanz richtig schreibt – "nur" gegenüber einem Geschädigten und "nur" einmal tätlich geworden. Allerdings hat der Beschuldigte schon dadurch durchaus massgeblich zur ja vorab durch die Erscheinung als Gruppe bewirkten Einschüchterung der Geschädigten beigetragen. Daneben hat sich der Beschul- digte eher im Hintergrund gehalten und hat auch – so ist jedenfalls aufgrund seiner Aussagen anzunehmen – nichts vom Deliktsbetrag erhalten. Das reduziert das objektive Tatverschulden – allerdings nur ganz leicht.

E. 4.4 In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten – mit der Verteidigung (Urk. 58 S. 3) – zugute gehalten werden, nicht die treibende Kraft hinter dem Ganzen gewesen zu sein. Immerhin räumte er aber in der polizeilichen Einver- nahme ein, er habe damals "nicht so gute Tage" und kein Geld gehabt, sodass er "eigentlich" Geld gewollt habe (Urk. 10/1 S. 6). So kam es ihm durchaus gelegen, dass sich die Tat – wie er dann in der staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte

– "so ergeben" hat (Urk. 10/2 S. 3) bzw. – so der Beschuldigte in der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung – "einfach so herauskam" (Prot. I S. 9). Nicht gefolgt

- 9 - werden kann der Vorinstanz, wenn sie zugunsten des Beschuldigten gewichten will, "dass der Beschuldigte aufgrund der Gruppendynamik in seiner Entschei- dungsfreiheit nicht ganz frei" gewesen sei (Urk. 46 S. 7). Eine strafmindernde Berücksichtigung dieser gruppendynamische Situation verbietet sich. Immerhin können dem Beschuldigten diese Umstände aber insoweit zugute gehalten werden, als sich dadurch das objektive Verschulden nicht erhöht: Eine weiter- gehende Berücksichtigung ist darum nicht am Platz, weil es wahrlich nicht als Heldentat erscheint, in einer zahlen- und altersmässig überlegenen Gruppe Schüler auszurauben und es nicht sein darf, dass sich hernach jeder der Täter unter Hinweis auf den gruppendynamischen Druck bis zu einem gewissen Teil entlasten könnte. Vielmehr müssen sich die einzelnen Teilnehmer der Wirkung eines solchen Auftretens bewusst sein und sich das feige Sich-verstecken in der Gruppe anrechnen lassen. Es bleibt damit subjektiv ein direkt vorsätzliches, egoistisches mittäterschaftliches Vorgehen des Beschuldigten, mit welchem dieser eine gleichgültige, gering- schätzende Haltung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigen- tum Dritter an den Tag gelegt hat, um zu etwas Geld zu kommen. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 7/8) und entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 5) bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in einem Ausmass unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis gestanden hätte, das die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gerechtfertigt erscheinen liesse). Zwar streicht der Beschuldigte in jeder Einvernahme heraus, wie sie Alkohol und Cannabis konsumiert hätten. Er räumt aber letztlich selbst ein, er habe sich "noch alles merken" können, sei "noch da" gewesen und habe auch alles mitbekommen (Urk. 10/2 S. 4; vgl. ebenso Urk. 56 S. 4). In diesbezüglicher Korrektur der Vorinstanz, die – so ist mutmasslich aus ihren Erwägungen zu schliessen (Urk. 46 S. 7/8) – das subjektive Tatverschulden gegenüber dem objektiven leicht relativierend gewichtet hat, wirkt sich damit der subjektive Verschuldensteil neutral auf die nach objektiven Gesichtspunkten ermittelte hypothetische Einsatzstrafe aus.

- 10 -

E. 4.5 Gesamthaft erscheint deshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatz- strafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe als etwas zu tief. Dem Tatverschulden sind vielmehr 350 Strafeinheiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheits- strafe) angemessen.

E. 4.6 Wieder mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus (Urk. 46 S. 8/9; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.7 Das Geständnis des Beschuldigten fällt dann aber deutlich strafmindernd ins Gewicht. Er war von Anfang an vollumfänglich geständig und gab seinen Tat- beitrag – insbesondere auch den Schlag – offen zu. Ebenso strafmindernd ist seine Reue und insbesondere Einsicht zu würdigen; ab der ersten Einvernahme war dem Beschuldigten glaubhaft klar, einen "riesen Scheiss" gemacht zu haben. Wenn die Vorinstanz das Nachtatverhalten im Umfang eines knappen Drittels der Einsatzstrafe strafmindernd gewichtet hat (Reduktion 300 auf 210 Tagessätze), erscheint dies als angemessen und kann so übernommen werden.

E. 4.8 Gesamthaft ist damit der Beschuldigte mit 250 Einheiten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die vorinstanzlich ausgesprochenen 210 Tagessätze Geldstrafe werden der Tatschwere des mittäterschaftlichen Vorgehens und dem individuellen Tatbeitrag des Beschuldigten nicht ganz gerecht. Die von der Staatsanwaltschaft geforderten 17 Monate Freiheitstrafe stünden umgekehrt in einem klaren Missverhältnis dazu.

E. 4.9 Mit 250 Strafeinheiten liegt die Strafe im überschneidenden Anwendungs- bereich von Geld- und Freiheitstrafe: Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches beide diese Strafarten vor (Art. 34 und 40 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

- 11 - Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe kann auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Ein- kommen ausgefällt werden (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 5.2.4). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB). Der blosse Verweis auf die Schwere des Verschuldens und die Vorstrafen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2009 vom

16. September 2009 E. 2.7.2; und zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.2 m.Hw.). Vorliegend wäre nicht zu begründen, weshalb ausnahmsweise nicht eine Geld- strafe von 250 Tagessätzen, sondern eine Freiheitsstrafe dieser Dauer auszu- fällen wäre: Der Beschuldigte ist ein Ersttäter und hat sich mitreissen lassen, die Geschädigten zu berauben. Es kann ihm abgenommen werden, das Unrecht seiner Tat eingesehen zu haben (Prot. I S. 14). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten von weiterem Delinquieren abhalten wird (Urk. 46 S. 10). Entsprechend ist er mit einer Geld- strafe von 250 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 4.10 Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes ist unter Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 1.4 ein solcher von Fr. 10.– festzusetzen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Prot. I S. 7; Urk. 56 S. 5 f.) kommt ein höherer Tagessatz nicht in Frage. Fr. 10.– stellt aber nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Minimum dessen dar, was auch bei Tätern mit niedrigsten Einkommen nicht nur noch als symbolisch bezeichnet werden muss.

E. 4.11 Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

E. 4.12 Wegen der vom Beschuldigten begangenen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Der Beschuldigte konsumier- te über rund ein halbes Jahr durchschnittlich etwa einmal wöchentlich Cannabis

- 12 - (Urk. 10/2 S. 4, 7). Das entspricht rund 25 Konsumhandlungen. Wenn die Vor- instanz dafür - überdies ohne jegliche materielle Begründung (Urk. 46 S. 10) - eine Busse von Fr. 200.– ausspricht, ist dies unverständlich tief. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Staatsanwaltschaft, nachdem sie noch in der Berufungs- erklärung eine Busse von Fr. 500.– verlangte, nunmehr eine solche von lediglich Fr. 200.– beantragte (Urk. 47 S. 2; Urk. 57 S. 1). So sei etwa daran erinnert, dass bereits ein einmaliger Konsum von Cannabis gemäss Art. 28b BetmG eine Ordnungsbusse von Fr. 100.– nach sich zieht. Angesichts der Dauer und Häufig- keit des fraglichen Cannabiskonsums erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 4.13 Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheits- strafe 5 Tage) zu bestrafen. Von der Geldstrafe gilt 1 Tagessatz als durch Haft geleistet (Urk. 51 StGB; vgl. Urk. 24/1 und Urk. 24/7). Eine Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Busse ist bei der vorliegenden Konstellation (gleich- zeitige Ausfällung einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) nicht möglich (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8).

E. 5 Vollzug der Strafe Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 11/12) ist der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzu- schieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 5'161.20 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)

E. 6.1 Nach dem anklagegemässen Schuldspruch hat die Vorinstanz dem Beschuldigten ausgangsgemäss und zutreffend die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zurecht bean- standet die Staatsanwaltschaft aber berufungsweise, dass die Vorinstanz diese Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben hat (Urk. 46 S. 13; Urk. 47 S. 2; Urk. 57 S. 2; Prot. II S. 9).

- 13 -

E. 6.1.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 3 f. zu Art. 425; Griesser, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, N. 2 zu Art. 425; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu be- freien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46).

E. 6.1.2 Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Der Beschuldigte hat dieses Jahr seine Lehre beendet. Der Beschuldigte ist zwar derzeit arbeitslos (Urk. 56 S. 5). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass er in naher Zukunft eine Stelle finden und ein Erwerbseinkommen erzielen wird. Es ist somit durchaus denkbar, dass er innert absehbarer Frist in günstige finanzielle Verhältnisse kommen und in der Lage sein wird, die Kosten ganz oder wenigstens teilweise zu bezahlen.

- 14 - Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder auch nur teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu ent- binden, wäre somit nicht gerechtfertigt. Er ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Abrechnung bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts ein Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch stellen kann.

E. 6.1.3 In diesem Sinne ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Beschuldigten dahingehend zu korrigieren, als die Kosten nicht abzuschreiben sind. Davon ausgenommen sind allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

E. 6.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt die Staatsan- waltschaft bzw. obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Strafzumessung recht weitgehend und obsiegt sie bzw. unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Frage, ob die Kosten abzuschreiben sind. In Gewichtung dieser Ausgangslage sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'500.– (Urk. 59, unter Berücksichtigung der effektiven Aufwendungen für die Berufungsverhandlung) zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie

- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG.

- 15 -

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 5'161.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.

E. 7 (…)

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 (Rechtsmittelbelehrung)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Unter- suchungshaft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 16 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang eines Viertels bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- 17 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.00, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  5. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 5'161.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr Strafuntersuchung (hälftiger Anteil), Fr. 5'161.20 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidi- - 3 - gung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57 S. 1 f.)
  10. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs;
  11. Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.–, abzüglich der erstande- nen Haft von 1 Tag;
  12. Gewährung des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
  13. Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse;
  14. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber einstweilen abzuschreiben. b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 58 S. 1) 1.1. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen; - 4 - 1.2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; 1.3. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen;
  15. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 6.) sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 7.) seien zu be- stätigen.
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen:
  17. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Mai 2014 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt; für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Weiter auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten, schrieb sie aber sogleich ab. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden einstweilen der Gerichtskasse überbunden, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 46 S. 13 f.). - 5 - 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am
  18. Mai 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 42) und reichte – nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 45/1) – dem Obergericht am 2. Juli 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom
  19. Juli 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnis- sen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 49). Bis heute erfolgte seitens des Beschuldigten keine Reaktion (vgl. Urk. 56 S. 2: Der Beschuldigte habe das Formular zwar zu Hause ausgefüllt, dann aber nicht abgeschickt). 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der zuständige Staatsanwalt sowie der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.).
  20. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie "die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen" (Urk. 47). Sie beantragt, es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, abzüglich einem Tag Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen fest- zusetzen sei. Sodann seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, einstweilen aber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 57 S. 1 f.). - 6 - 2.2. Bei dieser Ausgangslage bilden demnach die Dispositivziffern 2-4 sowie 7 des vorinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand. Entsprechend ist dieses in den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 7 f.), was vorab vorzumerken ist.
  21. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf und ist geständig (Urk. 10/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 8). Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschuldigten denn auch anklagegemäss verurteilt, mit der sachverhaltlichen Präzisierung, dass in dubio pro reo davon auszugehen sei, der Beschuldigte sei erst nachträglich zu einem bereits von den Kollegen gefassten Tatentschluss beigetreten (Urk. 46 S. 4). 3.2. Von dieser Grundlage ist für die folgende Strafzumessung auszugehen.
  22. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 4-6). Auszugehen ist von der Strafandrohung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wonach ein Raub mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist. 4.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert berufungsweise am vorinstanzlichen Urteil, dass die Strafe massiv zu tief angesetzt worden sei. Entgegen der Vorinstanz könne aufgrund des kleinen Deliktsbetrages nicht auf ein geringes Verschulden geschlossen werden, denn der Beschuldigte bzw. die Mittäter hätten auch mehr mitgenommen, hätte eines der Opfer ein paar Hundert Franken oder eine auffällig wertvolle Uhr oder Schmuck dabei gehabt. Diesbezüglich sei das Verschulden als eher leicht zu veranschlagen. Sodann sei die Tatausführung nicht im unteren Bereich anzusiedeln. Wenn man zu viert auf drei klar jüngere Opfer losgehe, von denen man wisse, dass sie sich nicht zu wehren trauen, dann sei von einem nicht - 7 - mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern habe sich eher spontan entwickelt und der Beschuldig- te sei nicht die treibende Kraft gewesen. Es wäre ihm aber ohne Weiteres zuzu- muten gewesen, die Mittäter von dieser Tat abzubringen oder sich zumindest klar davon zu distanzieren. Erschwerend sei sodann die Dauer des Raubes zu ver anschlagen, was bei den Opfern eine massiv höhere Verunsicherung hervor- gerufen habe als beispielsweise ein räuberischer Diebstahl, bei dem nur kurz Gewalt angewendet werde. Ebenso erschwerend wirke sich die Anwendung von körperlicher Gewalt aus. Diese müsse sich der Beschuldigte zu seinen eigenen Lasten anrechnen lassen, zumal er auch selber einem der Opfer einen Faust- schlag versetzt habe. In objektiver Hinsicht sei insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldige lediglich aus finanziellen Gründen gehandelt habe. Sodann falle in Betracht, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft zu dieser Tat gewesen sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatschwere sei die Einsatz- strafe auf 24 Monaten festzusetzen. In Bezug auf die Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich Reue und Einsicht – ausser entsprechenden Äusserungen vor Gericht – keine konkreten Aktionen an den Tag gelegt habe, beispielsweise eine schriftliche Entschuldigung bei den Opfern oder ein freiwilliger Einsatz zugunsten der Allgemeinheit. Bezüglich des Geständnisses sei schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Karten von Anfang an offen auf den Tisch gelegt habe und auch bereit gewesen sei, seine Mittäter zu benennen. Damit resultiere insgesamt die beantragte Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Urk. 57 S. 2 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden auf einer Skala aller denk- baren Raubtaten am unteren Rand des Strafrahmens eingeordnet und als noch leicht gewichtet (Urk. 46 S. 7). Dem ist beizupflichten. Zwar war es – um mit den Worten der Vorinstanz zu sprechen – effektiv "schlimm, absolut inakzeptabel, dumm, feige und in keiner Weise zu bagatellisieren", wie die fünf Mittäter wahl- und planlos auf die jüngeren Schüler losgegangen sind, um ihnen letztlich etwas über Fr. 50.– abzunehmen. Dieser Deliktsbetrag liegt indessen noch im aller- untersten Bereich des Möglichen, wobei – mit der Staatsanwaltschaft – zu - 8 - berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag wohl grösser ausgefallen wäre, wenn die Opfer mehr Geld auf sich getragen hätten (vgl. Urk. 56 S. 3). Nicht ganz das Selbe ist hinsichtlich der angewendeten Gewalt zu sagen – immerhin sind den Geschädigten Schläge versetzt worden; gleichwohl ist aber auch das in der untersten Bandbreite des Tatbestandes anzusiedeln. Der "Erfolg" der Gewalt- anwendung war schliesslich im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten eben- falls nicht schwerwiegend, nachdem die Geschädigten B._____ und C._____ zwar Prellungen, aber keine gravierenderen Verletzungen erlitten haben. In objek- tiver Hinsicht ist damit das über die ganze Gruppe der Mittäter gesehene hypothe- tische "Durchschnittsverschulden" jedes einzelnen Teilnehmers am unteren Rand des Strafrahmens und mithin im Bereich einer Strafe von etwa einem Jahr Frei- heitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Beim Beschuldigten fällt weiter in Betracht, dass sein Tatbeitrag im Verhältnis zu den Beiträgen seiner Mittäter – jedenfalls D._____ und E._____ – als eher unter- durchschnittlich erscheint. Zwar hat der Beschuldigte nach Geld geschrien und dem Geschädigten F._____ einen Faustschlag gegen die Stirn versetzt. Er ist so aber – wie die Vorinstanz richtig schreibt – "nur" gegenüber einem Geschädigten und "nur" einmal tätlich geworden. Allerdings hat der Beschuldigte schon dadurch durchaus massgeblich zur ja vorab durch die Erscheinung als Gruppe bewirkten Einschüchterung der Geschädigten beigetragen. Daneben hat sich der Beschul- digte eher im Hintergrund gehalten und hat auch – so ist jedenfalls aufgrund seiner Aussagen anzunehmen – nichts vom Deliktsbetrag erhalten. Das reduziert das objektive Tatverschulden – allerdings nur ganz leicht. 4.4. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten – mit der Verteidigung (Urk. 58 S. 3) – zugute gehalten werden, nicht die treibende Kraft hinter dem Ganzen gewesen zu sein. Immerhin räumte er aber in der polizeilichen Einver- nahme ein, er habe damals "nicht so gute Tage" und kein Geld gehabt, sodass er "eigentlich" Geld gewollt habe (Urk. 10/1 S. 6). So kam es ihm durchaus gelegen, dass sich die Tat – wie er dann in der staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte – "so ergeben" hat (Urk. 10/2 S. 3) bzw. – so der Beschuldigte in der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung – "einfach so herauskam" (Prot. I S. 9). Nicht gefolgt - 9 - werden kann der Vorinstanz, wenn sie zugunsten des Beschuldigten gewichten will, "dass der Beschuldigte aufgrund der Gruppendynamik in seiner Entschei- dungsfreiheit nicht ganz frei" gewesen sei (Urk. 46 S. 7). Eine strafmindernde Berücksichtigung dieser gruppendynamische Situation verbietet sich. Immerhin können dem Beschuldigten diese Umstände aber insoweit zugute gehalten werden, als sich dadurch das objektive Verschulden nicht erhöht: Eine weiter- gehende Berücksichtigung ist darum nicht am Platz, weil es wahrlich nicht als Heldentat erscheint, in einer zahlen- und altersmässig überlegenen Gruppe Schüler auszurauben und es nicht sein darf, dass sich hernach jeder der Täter unter Hinweis auf den gruppendynamischen Druck bis zu einem gewissen Teil entlasten könnte. Vielmehr müssen sich die einzelnen Teilnehmer der Wirkung eines solchen Auftretens bewusst sein und sich das feige Sich-verstecken in der Gruppe anrechnen lassen. Es bleibt damit subjektiv ein direkt vorsätzliches, egoistisches mittäterschaftliches Vorgehen des Beschuldigten, mit welchem dieser eine gleichgültige, gering- schätzende Haltung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigen- tum Dritter an den Tag gelegt hat, um zu etwas Geld zu kommen. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 7/8) und entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 5) bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in einem Ausmass unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis gestanden hätte, das die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gerechtfertigt erscheinen liesse). Zwar streicht der Beschuldigte in jeder Einvernahme heraus, wie sie Alkohol und Cannabis konsumiert hätten. Er räumt aber letztlich selbst ein, er habe sich "noch alles merken" können, sei "noch da" gewesen und habe auch alles mitbekommen (Urk. 10/2 S. 4; vgl. ebenso Urk. 56 S. 4). In diesbezüglicher Korrektur der Vorinstanz, die – so ist mutmasslich aus ihren Erwägungen zu schliessen (Urk. 46 S. 7/8) – das subjektive Tatverschulden gegenüber dem objektiven leicht relativierend gewichtet hat, wirkt sich damit der subjektive Verschuldensteil neutral auf die nach objektiven Gesichtspunkten ermittelte hypothetische Einsatzstrafe aus. - 10 - 4.5. Gesamthaft erscheint deshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatz- strafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe als etwas zu tief. Dem Tatverschulden sind vielmehr 350 Strafeinheiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheits- strafe) angemessen. 4.6. Wieder mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus (Urk. 46 S. 8/9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7. Das Geständnis des Beschuldigten fällt dann aber deutlich strafmindernd ins Gewicht. Er war von Anfang an vollumfänglich geständig und gab seinen Tat- beitrag – insbesondere auch den Schlag – offen zu. Ebenso strafmindernd ist seine Reue und insbesondere Einsicht zu würdigen; ab der ersten Einvernahme war dem Beschuldigten glaubhaft klar, einen "riesen Scheiss" gemacht zu haben. Wenn die Vorinstanz das Nachtatverhalten im Umfang eines knappen Drittels der Einsatzstrafe strafmindernd gewichtet hat (Reduktion 300 auf 210 Tagessätze), erscheint dies als angemessen und kann so übernommen werden. 4.8. Gesamthaft ist damit der Beschuldigte mit 250 Einheiten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die vorinstanzlich ausgesprochenen 210 Tagessätze Geldstrafe werden der Tatschwere des mittäterschaftlichen Vorgehens und dem individuellen Tatbeitrag des Beschuldigten nicht ganz gerecht. Die von der Staatsanwaltschaft geforderten 17 Monate Freiheitstrafe stünden umgekehrt in einem klaren Missverhältnis dazu. 4.9. Mit 250 Strafeinheiten liegt die Strafe im überschneidenden Anwendungs- bereich von Geld- und Freiheitstrafe: Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches beide diese Strafarten vor (Art. 34 und 40 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des - 11 - Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe kann auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Ein- kommen ausgefällt werden (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 5.2.4). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB). Der blosse Verweis auf die Schwere des Verschuldens und die Vorstrafen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2009 vom
  23. September 2009 E. 2.7.2; und zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.2 m.Hw.). Vorliegend wäre nicht zu begründen, weshalb ausnahmsweise nicht eine Geld- strafe von 250 Tagessätzen, sondern eine Freiheitsstrafe dieser Dauer auszu- fällen wäre: Der Beschuldigte ist ein Ersttäter und hat sich mitreissen lassen, die Geschädigten zu berauben. Es kann ihm abgenommen werden, das Unrecht seiner Tat eingesehen zu haben (Prot. I S. 14). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten von weiterem Delinquieren abhalten wird (Urk. 46 S. 10). Entsprechend ist er mit einer Geld- strafe von 250 Tagessätzen zu bestrafen. 4.10. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes ist unter Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 1.4 ein solcher von Fr. 10.– festzusetzen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Prot. I S. 7; Urk. 56 S. 5 f.) kommt ein höherer Tagessatz nicht in Frage. Fr. 10.– stellt aber nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Minimum dessen dar, was auch bei Tätern mit niedrigsten Einkommen nicht nur noch als symbolisch bezeichnet werden muss. 4.11. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 4.12. Wegen der vom Beschuldigten begangenen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Der Beschuldigte konsumier- te über rund ein halbes Jahr durchschnittlich etwa einmal wöchentlich Cannabis - 12 - (Urk. 10/2 S. 4, 7). Das entspricht rund 25 Konsumhandlungen. Wenn die Vor- instanz dafür - überdies ohne jegliche materielle Begründung (Urk. 46 S. 10) - eine Busse von Fr. 200.– ausspricht, ist dies unverständlich tief. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Staatsanwaltschaft, nachdem sie noch in der Berufungs- erklärung eine Busse von Fr. 500.– verlangte, nunmehr eine solche von lediglich Fr. 200.– beantragte (Urk. 47 S. 2; Urk. 57 S. 1). So sei etwa daran erinnert, dass bereits ein einmaliger Konsum von Cannabis gemäss Art. 28b BetmG eine Ordnungsbusse von Fr. 100.– nach sich zieht. Angesichts der Dauer und Häufig- keit des fraglichen Cannabiskonsums erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.13. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheits- strafe 5 Tage) zu bestrafen. Von der Geldstrafe gilt 1 Tagessatz als durch Haft geleistet (Urk. 51 StGB; vgl. Urk. 24/1 und Urk. 24/7). Eine Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Busse ist bei der vorliegenden Konstellation (gleich- zeitige Ausfällung einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) nicht möglich (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8).
  24. Vollzug der Strafe Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 11/12) ist der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzu- schieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.
  25. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Nach dem anklagegemässen Schuldspruch hat die Vorinstanz dem Beschuldigten ausgangsgemäss und zutreffend die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zurecht bean- standet die Staatsanwaltschaft aber berufungsweise, dass die Vorinstanz diese Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben hat (Urk. 46 S. 13; Urk. 47 S. 2; Urk. 57 S. 2; Prot. II S. 9). - 13 - 6.1.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 3 f. zu Art. 425; Griesser, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, N. 2 zu Art. 425; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu be- freien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 6.1.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Der Beschuldigte hat dieses Jahr seine Lehre beendet. Der Beschuldigte ist zwar derzeit arbeitslos (Urk. 56 S. 5). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass er in naher Zukunft eine Stelle finden und ein Erwerbseinkommen erzielen wird. Es ist somit durchaus denkbar, dass er innert absehbarer Frist in günstige finanzielle Verhältnisse kommen und in der Lage sein wird, die Kosten ganz oder wenigstens teilweise zu bezahlen. - 14 - Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder auch nur teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu ent- binden, wäre somit nicht gerechtfertigt. Er ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Abrechnung bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts ein Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch stellen kann. 6.1.3. In diesem Sinne ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Beschuldigten dahingehend zu korrigieren, als die Kosten nicht abzuschreiben sind. Davon ausgenommen sind allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 6.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt die Staatsan- waltschaft bzw. obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Strafzumessung recht weitgehend und obsiegt sie bzw. unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Frage, ob die Kosten abzuschreiben sind. In Gewichtung dieser Ausgangslage sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'500.– (Urk. 59, unter Berücksichtigung der effektiven Aufwendungen für die Berufungsverhandlung) zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  26. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  27. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG. - 15 -
  28. (…)
  29. (…)
  30. (…)
  31. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 5'161.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.
  32. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 5'161.20 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
  33. (…)
  34. (Mitteilungen)
  35. (Rechtsmittelbelehrung)
  36. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  37. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Unter- suchungshaft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  38. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  39. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  40. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 16 -
  41. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung
  42. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang eines Viertels bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  43. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - 17 -
  44. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140320-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 11. Dezember 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2014 (GG140026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2014 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie

- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.00, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 5'161.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr Strafuntersuchung (hälftiger Anteil), Fr. 5'161.20 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidi-

- 3 - gung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57 S. 1 f.)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs;

2. Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.–, abzüglich der erstande- nen Haft von 1 Tag;

3. Gewährung des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

4. Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse;

5. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber einstweilen abzuschreiben.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 58 S. 1) 1.1. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen;

- 4 - 1.2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; 1.3. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen;

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 6.) sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 7.) seien zu be- stätigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Mai 2014 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt; für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Weiter auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten, schrieb sie aber sogleich ab. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung wurden einstweilen der Gerichtskasse überbunden, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 46 S. 13 f.).

- 5 - 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am

19. Mai 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 42) und reichte – nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 45/1) – dem Obergericht am 2. Juli 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom

25. Juli 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnis- sen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 49). Bis heute erfolgte seitens des Beschuldigten keine Reaktion (vgl. Urk. 56 S. 2: Der Beschuldigte habe das Formular zwar zu Hause ausgefüllt, dann aber nicht abgeschickt). 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der zuständige Staatsanwalt sowie der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie "die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen" (Urk. 47). Sie beantragt, es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, abzüglich einem Tag Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen fest- zusetzen sei. Sodann seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, einstweilen aber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 57 S. 1 f.).

- 6 - 2.2. Bei dieser Ausgangslage bilden demnach die Dispositivziffern 2-4 sowie 7 des vorinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand. Entsprechend ist dieses in den Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 7 f.), was vorab vorzumerken ist.

3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf und ist geständig (Urk. 10/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 8). Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschuldigten denn auch anklagegemäss verurteilt, mit der sachverhaltlichen Präzisierung, dass in dubio pro reo davon auszugehen sei, der Beschuldigte sei erst nachträglich zu einem bereits von den Kollegen gefassten Tatentschluss beigetreten (Urk. 46 S. 4). 3.2. Von dieser Grundlage ist für die folgende Strafzumessung auszugehen.

4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig zusammen- gefasst, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 4-6). Auszugehen ist von der Strafandrohung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wonach ein Raub mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist. 4.2. Die Staatsanwaltschaft kritisiert berufungsweise am vorinstanzlichen Urteil, dass die Strafe massiv zu tief angesetzt worden sei. Entgegen der Vorinstanz könne aufgrund des kleinen Deliktsbetrages nicht auf ein geringes Verschulden geschlossen werden, denn der Beschuldigte bzw. die Mittäter hätten auch mehr mitgenommen, hätte eines der Opfer ein paar Hundert Franken oder eine auffällig wertvolle Uhr oder Schmuck dabei gehabt. Diesbezüglich sei das Verschulden als eher leicht zu veranschlagen. Sodann sei die Tatausführung nicht im unteren Bereich anzusiedeln. Wenn man zu viert auf drei klar jüngere Opfer losgehe, von denen man wisse, dass sie sich nicht zu wehren trauen, dann sei von einem nicht

- 7 - mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern habe sich eher spontan entwickelt und der Beschuldig- te sei nicht die treibende Kraft gewesen. Es wäre ihm aber ohne Weiteres zuzu- muten gewesen, die Mittäter von dieser Tat abzubringen oder sich zumindest klar davon zu distanzieren. Erschwerend sei sodann die Dauer des Raubes zu ver anschlagen, was bei den Opfern eine massiv höhere Verunsicherung hervor- gerufen habe als beispielsweise ein räuberischer Diebstahl, bei dem nur kurz Gewalt angewendet werde. Ebenso erschwerend wirke sich die Anwendung von körperlicher Gewalt aus. Diese müsse sich der Beschuldigte zu seinen eigenen Lasten anrechnen lassen, zumal er auch selber einem der Opfer einen Faust- schlag versetzt habe. In objektiver Hinsicht sei insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldige lediglich aus finanziellen Gründen gehandelt habe. Sodann falle in Betracht, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft zu dieser Tat gewesen sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatschwere sei die Einsatz- strafe auf 24 Monaten festzusetzen. In Bezug auf die Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bezüglich Reue und Einsicht – ausser entsprechenden Äusserungen vor Gericht – keine konkreten Aktionen an den Tag gelegt habe, beispielsweise eine schriftliche Entschuldigung bei den Opfern oder ein freiwilliger Einsatz zugunsten der Allgemeinheit. Bezüglich des Geständnisses sei schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Karten von Anfang an offen auf den Tisch gelegt habe und auch bereit gewesen sei, seine Mittäter zu benennen. Damit resultiere insgesamt die beantragte Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Urk. 57 S. 2 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden auf einer Skala aller denk- baren Raubtaten am unteren Rand des Strafrahmens eingeordnet und als noch leicht gewichtet (Urk. 46 S. 7). Dem ist beizupflichten. Zwar war es – um mit den Worten der Vorinstanz zu sprechen – effektiv "schlimm, absolut inakzeptabel, dumm, feige und in keiner Weise zu bagatellisieren", wie die fünf Mittäter wahl- und planlos auf die jüngeren Schüler losgegangen sind, um ihnen letztlich etwas über Fr. 50.– abzunehmen. Dieser Deliktsbetrag liegt indessen noch im aller- untersten Bereich des Möglichen, wobei – mit der Staatsanwaltschaft – zu

- 8 - berücksichtigen ist, dass der Deliktsbetrag wohl grösser ausgefallen wäre, wenn die Opfer mehr Geld auf sich getragen hätten (vgl. Urk. 56 S. 3). Nicht ganz das Selbe ist hinsichtlich der angewendeten Gewalt zu sagen – immerhin sind den Geschädigten Schläge versetzt worden; gleichwohl ist aber auch das in der untersten Bandbreite des Tatbestandes anzusiedeln. Der "Erfolg" der Gewalt- anwendung war schliesslich im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten eben- falls nicht schwerwiegend, nachdem die Geschädigten B._____ und C._____ zwar Prellungen, aber keine gravierenderen Verletzungen erlitten haben. In objek- tiver Hinsicht ist damit das über die ganze Gruppe der Mittäter gesehene hypothe- tische "Durchschnittsverschulden" jedes einzelnen Teilnehmers am unteren Rand des Strafrahmens und mithin im Bereich einer Strafe von etwa einem Jahr Frei- heitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Beim Beschuldigten fällt weiter in Betracht, dass sein Tatbeitrag im Verhältnis zu den Beiträgen seiner Mittäter – jedenfalls D._____ und E._____ – als eher unter- durchschnittlich erscheint. Zwar hat der Beschuldigte nach Geld geschrien und dem Geschädigten F._____ einen Faustschlag gegen die Stirn versetzt. Er ist so aber – wie die Vorinstanz richtig schreibt – "nur" gegenüber einem Geschädigten und "nur" einmal tätlich geworden. Allerdings hat der Beschuldigte schon dadurch durchaus massgeblich zur ja vorab durch die Erscheinung als Gruppe bewirkten Einschüchterung der Geschädigten beigetragen. Daneben hat sich der Beschul- digte eher im Hintergrund gehalten und hat auch – so ist jedenfalls aufgrund seiner Aussagen anzunehmen – nichts vom Deliktsbetrag erhalten. Das reduziert das objektive Tatverschulden – allerdings nur ganz leicht. 4.4. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten – mit der Verteidigung (Urk. 58 S. 3) – zugute gehalten werden, nicht die treibende Kraft hinter dem Ganzen gewesen zu sein. Immerhin räumte er aber in der polizeilichen Einver- nahme ein, er habe damals "nicht so gute Tage" und kein Geld gehabt, sodass er "eigentlich" Geld gewollt habe (Urk. 10/1 S. 6). So kam es ihm durchaus gelegen, dass sich die Tat – wie er dann in der staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte

– "so ergeben" hat (Urk. 10/2 S. 3) bzw. – so der Beschuldigte in der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung – "einfach so herauskam" (Prot. I S. 9). Nicht gefolgt

- 9 - werden kann der Vorinstanz, wenn sie zugunsten des Beschuldigten gewichten will, "dass der Beschuldigte aufgrund der Gruppendynamik in seiner Entschei- dungsfreiheit nicht ganz frei" gewesen sei (Urk. 46 S. 7). Eine strafmindernde Berücksichtigung dieser gruppendynamische Situation verbietet sich. Immerhin können dem Beschuldigten diese Umstände aber insoweit zugute gehalten werden, als sich dadurch das objektive Verschulden nicht erhöht: Eine weiter- gehende Berücksichtigung ist darum nicht am Platz, weil es wahrlich nicht als Heldentat erscheint, in einer zahlen- und altersmässig überlegenen Gruppe Schüler auszurauben und es nicht sein darf, dass sich hernach jeder der Täter unter Hinweis auf den gruppendynamischen Druck bis zu einem gewissen Teil entlasten könnte. Vielmehr müssen sich die einzelnen Teilnehmer der Wirkung eines solchen Auftretens bewusst sein und sich das feige Sich-verstecken in der Gruppe anrechnen lassen. Es bleibt damit subjektiv ein direkt vorsätzliches, egoistisches mittäterschaftliches Vorgehen des Beschuldigten, mit welchem dieser eine gleichgültige, gering- schätzende Haltung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigen- tum Dritter an den Tag gelegt hat, um zu etwas Geld zu kommen. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 7/8) und entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 5) bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in einem Ausmass unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis gestanden hätte, das die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gerechtfertigt erscheinen liesse). Zwar streicht der Beschuldigte in jeder Einvernahme heraus, wie sie Alkohol und Cannabis konsumiert hätten. Er räumt aber letztlich selbst ein, er habe sich "noch alles merken" können, sei "noch da" gewesen und habe auch alles mitbekommen (Urk. 10/2 S. 4; vgl. ebenso Urk. 56 S. 4). In diesbezüglicher Korrektur der Vorinstanz, die – so ist mutmasslich aus ihren Erwägungen zu schliessen (Urk. 46 S. 7/8) – das subjektive Tatverschulden gegenüber dem objektiven leicht relativierend gewichtet hat, wirkt sich damit der subjektive Verschuldensteil neutral auf die nach objektiven Gesichtspunkten ermittelte hypothetische Einsatzstrafe aus.

- 10 - 4.5. Gesamthaft erscheint deshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatz- strafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe als etwas zu tief. Dem Tatverschulden sind vielmehr 350 Strafeinheiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheits- strafe) angemessen. 4.6. Wieder mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus (Urk. 46 S. 8/9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7. Das Geständnis des Beschuldigten fällt dann aber deutlich strafmindernd ins Gewicht. Er war von Anfang an vollumfänglich geständig und gab seinen Tat- beitrag – insbesondere auch den Schlag – offen zu. Ebenso strafmindernd ist seine Reue und insbesondere Einsicht zu würdigen; ab der ersten Einvernahme war dem Beschuldigten glaubhaft klar, einen "riesen Scheiss" gemacht zu haben. Wenn die Vorinstanz das Nachtatverhalten im Umfang eines knappen Drittels der Einsatzstrafe strafmindernd gewichtet hat (Reduktion 300 auf 210 Tagessätze), erscheint dies als angemessen und kann so übernommen werden. 4.8. Gesamthaft ist damit der Beschuldigte mit 250 Einheiten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die vorinstanzlich ausgesprochenen 210 Tagessätze Geldstrafe werden der Tatschwere des mittäterschaftlichen Vorgehens und dem individuellen Tatbeitrag des Beschuldigten nicht ganz gerecht. Die von der Staatsanwaltschaft geforderten 17 Monate Freiheitstrafe stünden umgekehrt in einem klaren Missverhältnis dazu. 4.9. Mit 250 Strafeinheiten liegt die Strafe im überschneidenden Anwendungs- bereich von Geld- und Freiheitstrafe: Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches beide diese Strafarten vor (Art. 34 und 40 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

- 11 - Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe kann auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Ein- kommen ausgefällt werden (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 5.2.4). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB). Der blosse Verweis auf die Schwere des Verschuldens und die Vorstrafen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2009 vom

16. September 2009 E. 2.7.2; und zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.2 m.Hw.). Vorliegend wäre nicht zu begründen, weshalb ausnahmsweise nicht eine Geld- strafe von 250 Tagessätzen, sondern eine Freiheitsstrafe dieser Dauer auszu- fällen wäre: Der Beschuldigte ist ein Ersttäter und hat sich mitreissen lassen, die Geschädigten zu berauben. Es kann ihm abgenommen werden, das Unrecht seiner Tat eingesehen zu haben (Prot. I S. 14). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten von weiterem Delinquieren abhalten wird (Urk. 46 S. 10). Entsprechend ist er mit einer Geld- strafe von 250 Tagessätzen zu bestrafen. 4.10. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes ist unter Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 1.4 ein solcher von Fr. 10.– festzusetzen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Prot. I S. 7; Urk. 56 S. 5 f.) kommt ein höherer Tagessatz nicht in Frage. Fr. 10.– stellt aber nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Minimum dessen dar, was auch bei Tätern mit niedrigsten Einkommen nicht nur noch als symbolisch bezeichnet werden muss. 4.11. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 4.12. Wegen der vom Beschuldigten begangenen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Der Beschuldigte konsumier- te über rund ein halbes Jahr durchschnittlich etwa einmal wöchentlich Cannabis

- 12 - (Urk. 10/2 S. 4, 7). Das entspricht rund 25 Konsumhandlungen. Wenn die Vor- instanz dafür - überdies ohne jegliche materielle Begründung (Urk. 46 S. 10) - eine Busse von Fr. 200.– ausspricht, ist dies unverständlich tief. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Staatsanwaltschaft, nachdem sie noch in der Berufungs- erklärung eine Busse von Fr. 500.– verlangte, nunmehr eine solche von lediglich Fr. 200.– beantragte (Urk. 47 S. 2; Urk. 57 S. 1). So sei etwa daran erinnert, dass bereits ein einmaliger Konsum von Cannabis gemäss Art. 28b BetmG eine Ordnungsbusse von Fr. 100.– nach sich zieht. Angesichts der Dauer und Häufig- keit des fraglichen Cannabiskonsums erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.13. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheits- strafe 5 Tage) zu bestrafen. Von der Geldstrafe gilt 1 Tagessatz als durch Haft geleistet (Urk. 51 StGB; vgl. Urk. 24/1 und Urk. 24/7). Eine Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Busse ist bei der vorliegenden Konstellation (gleich- zeitige Ausfällung einer bedingten Geldstrafe und einer Busse) nicht möglich (BGE 135 IV 126 E. 1.3.8).

5. Vollzug der Strafe Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 11/12) ist der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzu- schieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Nach dem anklagegemässen Schuldspruch hat die Vorinstanz dem Beschuldigten ausgangsgemäss und zutreffend die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zurecht bean- standet die Staatsanwaltschaft aber berufungsweise, dass die Vorinstanz diese Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben hat (Urk. 46 S. 13; Urk. 47 S. 2; Urk. 57 S. 2; Prot. II S. 9).

- 13 - 6.1.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 3 f. zu Art. 425; Griesser, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, N. 2 zu Art. 425; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 425). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu be- freien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 6.1.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben: Der Beschuldigte hat dieses Jahr seine Lehre beendet. Der Beschuldigte ist zwar derzeit arbeitslos (Urk. 56 S. 5). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass er in naher Zukunft eine Stelle finden und ein Erwerbseinkommen erzielen wird. Es ist somit durchaus denkbar, dass er innert absehbarer Frist in günstige finanzielle Verhältnisse kommen und in der Lage sein wird, die Kosten ganz oder wenigstens teilweise zu bezahlen.

- 14 - Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder auch nur teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten definitiv zu ent- binden, wäre somit nicht gerechtfertigt. Er ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Abrechnung bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts ein Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch stellen kann. 6.1.3. In diesem Sinne ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Beschuldigten dahingehend zu korrigieren, als die Kosten nicht abzuschreiben sind. Davon ausgenommen sind allerdings die Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 6.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt die Staatsan- waltschaft bzw. obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Strafzumessung recht weitgehend und obsiegt sie bzw. unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Frage, ob die Kosten abzuschreiben sind. In Gewichtung dieser Ausgangslage sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'500.– (Urk. 59, unter Berücksichtigung der effektiven Aufwendungen für die Berufungsverhandlung) zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie

- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG.

- 15 -

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 5'161.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 5'161.20 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittelbelehrung)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Unter- suchungshaft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 16 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang eines Viertels bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- 17 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser