Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
22. Mai 2012 wurde der Beschuldigte A._____ diverser Delikte schuldig ge- sprochen und mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe, bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Weiter
- 12 - wurde der bedingt ausgesprochene Teil einer Vorstrafe vollziehbar erklärt. Von einigen Tatvorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Zivilklage der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 149 S. 145 f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde (Urk. 122), der Beschuldigte (Urk. 121 und 127) sowie die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ (Urk. 141/1-3) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen eben- falls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 153, 156, 158, 161, 164 und 167). Die Privatkläger haben mit Eingabe vom
28. August 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten verzichtet wird (Urk. 180; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 20 Mona- ten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011, bestraft (Urk. 149 S. 146).
E. 1.2 Die Appellanten stellen zum Strafmass dieselben Anträge wie vor Vor- instanz, nämlich die Anklagebehörde eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (Urk. 153; Urk. 292) und die Verteidigung keine Bestrafung als Folge des verlang- ten vollumfänglichen Freispruchs (Urk. 156; Urk. 290). Ihre Anträge begründen die Appellanten mit der jeweils beantragten Änderung des angefochtenen, vor- instanzlichen Schuldpunkts. Wie vorstehend erwogen erfolgt vorliegend eine voll- umfängliche Bestätigung des angefochtenen vorinstanzlichen Schuldpunktes. Soweit sich die Appellanten nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Strafzu- messung auseinandersetzen, bleiben ihre Anträge auf Abänderung des vor- instanzlichen Strafmasses mithin unbegründet.
E. 1.3 Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid zu verweisen (Urk. 149 S. 110-116).
- 44 -
E. 1.4 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe den Sozialhilfebetrug gemäss Anklagepunkt HD und den versuchten Betrug gemäss Anklagepunkt ND 1 vor seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom
29. August 2011 und die versuchte Nötigung gemäss Anklagepunkt ND 7 sowie die Anstiftung zum Amtsmissbrauch gemäss Anklagepunkt ND 8 nach diesem Datum begangen. Daher sei zu prüfen, ob die Sanktion zur Abgeltung des Be- trugs sowie des versuchten Betrugs als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss dem be- sagten Entscheid zu ergehen habe. Dies wurde in der Folge bejaht: Bei isolierter Betrachtung wäre für den Betrug wie für den versuchten Betrug je eine Freiheits- strafe von 11 Monaten respektive eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen, aspera- tionsbedingt gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, auszufällen, was in- folge der retrospektiven Konkurrenz zu einer Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Strafmass von 11 Monaten Freiheitsstrafe führe. Immer noch bei isolierter Beurteilung wären gemäss Vorinstanz die versuchte Nö- tigung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten respektive einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und die Anstiftung zum Amtsmissbrauch mit einer Freiheitsstra- fe von 11 Monaten respektive einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen, als Folge der Asperation insgesamt mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. In Er- höhung der als Zusatzstrafe zur obergerichtlichen Sanktion bemessenen Frei- heitsstrafe von 11 Monaten sei ("langer Rede kurzer Sinn", Urk. 149 S. 129) eine Gesamtstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszu- fällen (Urk. 149 S. 116-129).
E. 1.5 Die Appellanten haben im Berufungsverfahren gegen diesen Aufbau der vor- instanzlichen Strafzumessung keine Einwände erhoben (Urk. 153 und 156; Urk. 290 S. 42-47 und 292 S. 20; vgl. Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB).
E. 1.6 Zur objektiven Tatschwere des Sozialhilfebetrugs gemäss Anklageziffer HD hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe während über eines Jahres durch sein betrügerisches Tun und damit zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im Ge- samtbetrag von rund Fr. 40'000.– bezogen. Die nicht mehr als kurz zu bezeich- nende Deliktsperiode und der stattliche Deliktsbetrag zeugten von erheblicher krimineller Energie. Die Delinquenz des Beschuldigten sei insbesondere auch
- 45 - deswegen als verwerflich einzustufen, weil den Sozialen Diensten der Stadt Zü- rich die Aufgabe zukomme, Menschen in echter Notlage respektive misslichen fi- nanziellen Verhältnissen zu unterstützen. Dass beim Beschuldigten davon nicht ansatzweise habe die Rede sein können, dokumentierten die mehreren Ausland- reisen und insbesondere auch die diversen Übernachtungen in einem Luxushotel in Zürich, die er sich im rechtlich relevanten Zeitraum gegönnt habe. Damit habe er eine rücksichtslos auf den eigenen Vorteil bedachte Einstellung manifestiert. Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht nur per se schäbig, sondern auch als unlauter denjenigen Personen gegenüber zu bewerten, die tatsächlich in prekären finanziellen Verhältnissen leben bzw. auf wirtschaftliche Unterstützung angewie- sen seien und denen nicht zuletzt wegen Personen wie dem Beschuldigten nicht selten mit Misstrauen begegnet werde. Geringfügig verschuldensrelativierend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte letztlich "die Sozialhilfe kündigte", wenn auch nicht gänzlich aus freien Stücken. Die objektive Tatschwere sei inner- halb des für den Tatbestand des Betruges zur Verfügung stehenden Strafrah- mens (Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten noch als eher leicht einzustufen. Zur subjektiven Tat- schwere sei der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit nicht ein- geschränkt gewesen und er habe mit direktem Vorsatz sowie in Bereicherungs- absicht und damit mit einem finanziellen Motiv gehandelt. Strafmildernde Um- stände im Sinne von Art. 48 StGB lägen ferner nicht vor: Das strafbare Tun liege zwar schon einige Jahre zurück, hingegen habe sich der Beschuldigte seither nicht wohl verhalten (Urk. 149 S. 118 f.). Zum versuchten Betrug gemäss Anklageziffer ND 1 hat die Vorinstanz erwogen, die Deliktssumme belaufe sich auf den doch erheblichen Betrag von Fr. 120'000.–. Der Beschuldigte habe sein Ziel mit beträchtlicher Hartnäckigkeit und Konsequenz verfolgt, indem er das vorgetäuschte Geschäft bei mehreren Treffen bzw. Telefonaten thematisierte, was doch auf erhebliche kriminelle Ener- gie schliessen lasse. Leicht verschuldensrelativierend wirke, dass er davon aus- gegangen sei, einen Drogenhändler über den Tisch zu ziehen und nicht ange- nommen habe, diesen um 'sein letztes Geld' zu bringen. Die objektive Tatschwere liege im breiten Spektrum von denkbaren Betrugstaten zwischen leicht und erheb-
- 46 - lich. Subjektiv habe der Beschuldigte – wiederum – bei voller Schuldfähigkeit, vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Dass der tatbestandsmässige Erfolg des Betrugs nicht eingetreten sei, sei nicht dem Zutun des Beschuldigten zu verdanken; da der Geschädigte jedoch keinen finanziellen Schaden erlitten habe, wirke sich die strafmindernde Wirkung der versuchten Tatbegehung insge- samt spürbar aus (Urk. 149 S. 119-121). Zur objektiven Tatschwere der versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer ND 7 hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte nicht einmal im Gefängnis von deliktischem Verhalten Abstand genommen habe, zeige seine rücksichtslose Ge- sinnung. Er habe auch nicht davor zurück geschreckt, einen Mitinsassen für seine Zwecke einzuspannen. Immerhin habe es sich um einen einmaligen Vorfall ge- handelt. Die objektive Tatschwere wiege leicht bis erheblich. Subjektiv habe der Beschuldigte bei voller Schuldfähigkeit, vorsätzlich und mit egoistischem Motiv gehandelt. Strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 48 StGB lägen nicht vor. Der Beschuldigte habe nichts dazu beigetragen, dass der tatbestandsmässige Er- folg nicht eingetreten sei, weshalb sich der Versuch nur geringfügig strafmindernd auswirke (Urk. 149 S. 121 f.). Zur objektiven Tatschwere der Anstiftung zum Amtsmissbrauch gemäss Anklage- ziffer ND 8 hat die Vorinstanz schliesslich erwogen, der Beschuldigte habe um der Erreichung seines Zieles willen nicht davor zurückgeschreckt, den Gefängnis- seelsorger zu korrumpieren und diesen mit hartnäckiger Entschlossenheit 'be- arbeitet', bis dieser letztlich nachgab. Dass er vom Seelsorger Verbotenes ver- langte, was diesem erhebliche Schwierigkeiten verursachen konnte (zu denen es dann auch kam), sei für den Beschuldigten bei seiner rücksichtslosen Vorge- hensweise kein Faktor gewesen. Die objektive Tatschwere sei als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. Subjektiv habe der Beschuldigte wiederum mit voller Schuldfähigkeit, vorsätzlich und mit egoistischem Motiv gehandelt. Spürbar strafmindernd wirke sich die Teilnahme am Sonderdelikt aus. Die Beurteilung des Verschuldens sämtlicher Delikte durch die Vorinstanz ist zu- treffend und bedarf weder Korrekturen noch Ergänzungen, zumal weder die Ver- teidigung noch die Anklagebehörde sich zum Verschulden betreffend die in HD,
- 47 - ND 1, ND 7 und ND 8 dargestellten Delikte äusserten (Urk. 290 S. 47; Urk. 292 S. 20).
E. 1.7 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten angeführt (Urk. 149 S. 123). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass das Verfahren betref- fend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung noch hängig sei. Weitere Aktuali- sierungen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betreffend ergaben sich nicht (Urk. 287). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich entgegen der falsch gewählten Formulierung der Vorinstanz bei der Strafzumessung neutral aus. Wenn die Vorinstanz "die persönlichen Verhältnisse" namentlich hinsichtlich der Delikte gemäss den Anklagepunkten ND 7 und ND 8 deutlich straferhöhend gewichtete (Urk. 149 S. 124), meinte sie eigentlich die Täterkomponente, nämlich die (diesbezüglich) einschlägige Vorstrafe gemäss Urteil des Obergerichts vom
29. August 2011 sowie das Delinquieren während laufender Probezeit, laufendem Verfahren und aus der Haft heraus. Mit dieser Präzisierung ist die Erwägung der Vorinstanz korrekt. Der Beschuldigte weist sodann in der Tat keinen guten Leu- mund auf; seine Renitenz im Untersuchungsverfahren führt – noch – zu keiner Straferhöhung, allerdings weist er in keiner Weise ein positives Nachtatverhalten auf; Einsicht oder gar Reue liegen nicht vor. Er weist ferner keine besondere Strafempfindlichkeit auf. Schliesslich liegt auch keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor. Insgesamt erweist sich die angefochtene, vorinstanzliche Strafzumessung als sorgfältig, begründet und korrekt und ist nicht zu beanstanden. Auffällig (und ei- gentlich stossend) ist, wie der Beschuldigte bei der Sanktionierung seiner mehre- ren Delikte vom Grundsatz der Asperation sowie der Bemessung einer Zusatz- strafe gleich mehrfach profitiert, woraus letztlich eine Gesamtstrafe von – lediglich
– 20 Monaten Freiheitsstrafe resultiert, die angesichts seiner diversen Vergehen keinesfalls überrissen ist.
2. Es ist vorzumerken, dass der Beschuldigte durch seine bis heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1'104 Tagen die aktuell aus- zufällende Sanktion bereits erstanden hat (Art. 51 StGB; Urk. 149 S. 129 f.). Mit
- 48 - der Vorinstanz ist ihm diesbezüglich der bedingte Strafvollzug zu verweigern (Urk. 149 S. 130; vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 42 N 9 und N 17, je mit Verweisen auf die Praxis).
3. Gegen den Beschuldigten wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten ausgefällt, wo- bei für den Strafteil von 22 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren der bedingte Vollzug gewährt wurde (Urk. 155). Die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid zutreffend angeführt, dass der Beschuldigte die versuchte Nötigung gemäss Anklageziffer ND 7 sowie die Anstiftung zum Amtsmissbrauch gemäss Anklageziffer ND 8 während dieser laufenden Probezeit begangen hat (Urk. 149 S. 131-134). Ergänzungen hierzu erübrigen sich. Anzufügen ist ledig- lich, dass der Argumentation des Beschuldigten, wonach die Dauer der Probezeit gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2010 von ihm nicht angefochten worden sei (Urk. 290 S. 44), nicht gefolgt werden kann. Die entsprechende Anordnung erwuchs nämlich nicht in Rechtskraft, sondern wurde angefochten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 S. 6 und S. 37 ff.). Mit der Vorinstanz führt die Delinquenz während laufender Probezeit zu einer schlechten Legalprognose: Wer sich nicht einmal während laufender Strafunter- suchung und unter dem Regime der Untersuchungshaft von gravierenden Strafta- ten abhalten lässt, zeigt in der Tat eine eklatante Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung und es ist nicht zu erwarten, dass er sich nach der Haftentlassung wohlverhalten wird. Daran ändert auch der aktuelle Vollzugsbericht des Gefäng- nisses … nichts (Urk. 286/A). Wenn die Verteidigung von einer günstigen Legal- prognose ausgeht (Urk. 290 S. 44-46), kann dem nicht gefolgt werden. Eine "stabile familiäre Situation" wird es nach den Depositionen seiner Ehefrau anläss- lich der Berufungsverhandlung (Urk. 289 S. 3 f.) kaum geben. Ebenso ist fraglich, ob und wo der Beschuldigte mittelfristig wird eine Anstellung finden können. Schliesslich hielten den Beschuldigten auch seine bereits im Oktober 2012 beste- henden gesundheitlichen Beschwerden (Urk. 291/14 Austrittsbericht Universitäts- spital Zürich vom 14. Oktober 2012 sowie Urk. 291/20) nicht von Delinquenz ab,
- 49 - hat der Beschuldigte doch die versuchte Nötigung (ND 7) sowie die Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) im November 2012 begangen (Urk. 36/1). Demnach ist auch die angefochtene Anordnung des Vollzugs des mit zitiertem Urteil des Obergerichts bedingt aufgeschobenen Strafteils zu bestätigen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Jener Teil der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvoll- zugs (Urk. 150), welcher nicht bereits an die aktuell auszufällende Sanktion ange- rechnet wurde, ist an die zu vollziehende Vorstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Zivilforderungen
1. Der Rechtsvertreter der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ hat im Hauptverfahren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten mit Bezug auf den Tatvorwurf des gemeinsam mit den in separaten Verfahren Beschuldigten E._____ und G._____ begangenen Betrugs (Urk. 36/1 ND 4-6) gestellt (Urk. 149 S. 7). Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt von der Vorinstanz freige- sprochen und die diesbezüglichen Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 149 S. 145).
2. Im Berufungsverfahren wiederholen die appellierenden Privatkläger ihre Schadenersatzforderungen (Urk. 158, 161 und 164 bzw. Urk. 296). Wie vorste- hend erwogen, ist der angefochtene Freispruch des Beschuldigten zu bestätigen. Gleiches gilt somit für den Verweis der Schadenersatzforderungen der Privatklä- ger mit Bezug auf den Tatvorwurf des Betrugs (ND 4-6); die Privatkläger sind mit ihren entsprechenden Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Einziehung/Ersatzforderung
1. Die Privatkläger und die Anklagebehörde stellten betreffend den Beschuldig- ten sowie die in separatem Verfahren Mitbeschuldigte E._____ im Hauptverfahren Einziehungsanträge mit Bezug auf den Anklagepunkt des gemeinsam begange-
- 50 - nen Betrugs, welche durch die Vorinstanz infolge Freispruchs beider Beschuldig- ten in diesem Punkt abgewiesen wurden (Urk. 149 S. 136 und 146).
2. Die Einziehungsanträge werden im Berufungsverfahren durch die appellie- renden Privatkläger und die Anklagebehörde wiederholt (Urk. 153, 158, 161 und 164 bzw. Urk. 292 und 296).
3. Da der massgebliche, angefochtene Freispruch im Berufungsverfahren wie erwogen zu bestätigen ist, gilt dies auch für die Abweisung der Einziehungs- anträge.
4. Mit der gleichen Begründung ist auch die seitens der appellierenden Privat- kläger angefochtene, vorinstanzliche Aufhebung von Kontosperren (Urk. 149 S. 135 ff. und S. 147; Urk. 158, 161 und 164 bzw. Urk. 296) zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungdispo- sitiv (UrteiIsdispositiv-Ziffern 12., 13., 14. Abs. 2 und 15.) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– festzu- setzen.
3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollständigen Freispruch und obsiegt mit seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Teilfrei- spruchs. Überdies unterlag er mit seinem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung im Rahmen der Präsidialver- fügung vom 6. Mai 2015, was an dieser Stelle ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 269). Insgesamt unterliegt er somit mehrheitlich. Die Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf zusätzliche Schuldsprüche und obsiegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung der vorinstanzlichen Teil-Schuldsprüche. Insgesamt ob- siegt und unterliegt sie zur Hälfte. Die Privatkläger unterliegen mit ihren Beru- fungsanträgen vollumfänglich.
- 51 - Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtli- chen Verteidigung) zur Hälfte dem Beschuldigten und zu je 1/12 den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ aufzuerlegen und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind im Umfang von drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung über die Hälfte der Kosten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Je 1/12 der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind den Privat- klägern B._____, C._____ und D._____ aufzuerlegen.
4. Den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ ist für das Berufungsver- fahren ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für den Zeitraum 11. Juni 2015 - 17. Juni 2015 über den Betrag von Fr. 13'752.70 (Urk. 278) und für den Zeitraum von 24. Juni 2015 - 29. Juni 2015 über Fr. 4'309.20 (Urk. 291/15) ein. Ferner ist der Aufwand à Fr. 220.–/Stunde zzgl. MwSt. für die Berufungsverhandlung vom 29./30. Juni 2015 sowie für die Ab- schlussarbeiten zu berücksichtigen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Ge- mäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätz- lich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berück- sichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn die Verteidigerin im vorliegenden Berufungsverfahren nun eine Hono- rarforderung und Auslagen von total mehr als Fr. 20'000.– (inkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend macht, befindet sich dieser Betrag im obersten Drittel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht mehr angemessen. Der Aktenumfang und auch das angefochtene Urteil ist zwar beträchtlich. Ferner wurde der Beschuldigte nicht von Beginn an von Rechtsanwältin X._____ vertei-
- 52 - digt; sie wurde erst im Laufe des Untersuchungsverfahrens als amtliche Verteidi- gerin eingesetzt. Allerdings vertrat sie den Beschuldigten bereits im (vor- instanzlichen) Hauptverfahren und war demzufolge im Berufungsverfahren mit den Akten bestens vertraut. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren für ihre Auf- wendungen und Auslagen mit pauschal Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sachen gegen den Beschuldigten A._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (…)
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kre- ditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution ...) werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabho- lung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernich- tet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wer- den sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfah- rensbeteiligten H._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution ...) werden die- sem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtab- holung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft ver- nichtet. 11.-13.(...)
E. 1.8 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin arglistig getäuscht und sich dadurch mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz des Betrugs schuldig gemacht (Urk. 149 S. 96-98). Die Verteidigung kritisiert die – korrekte – rechtliche Würdi- gung von Anklagebehörde und Vorinstanz denn auch nicht substantiiert (Urk. 156; Urk. 290). Der angefochtene Schuldspruch betreffend Anklagepunkt HD ist zu be-
- 21 - stätigen und der Beschuldigte somit des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2 Im Sinne einer Beweisergänzung reichte der Rechtsvertreter der Privatklä- ger im Berufungsverfahren diverse Unterlagen zu den Akten (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 158 f.; Urk. 161 f. und Urk. 164 f.). Die Verteidigung beantragte be- weisergänzend die Einvernahmen diverser Personen (Urk. 156 S. 17 f.). Auch der Beschuldigte persönlich stellte – sinngemässe – Beweisergänzungsanträge (Urk. 167). Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2014 wurden die seitens des Beschuldigten gestellten Beweisergänzungsanträge begründet abgewiesen (Urk. 193). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine Beweisergän- zungsanträge gestellt (Prot. II S. 27). 3.1 Gemäss den Berufungsanträgen der Parteien ist das vorinstanzliche Urteil einzig in dessen Dispositiv-Ziffern 8., 9., 10. und 14. Absatz 1 nicht angefochten (Urk. 153, 156, 158, 161, 164 und 167; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Von der Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO), selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch Dispositiv-Ziffer 14. Abs. 1 angefochten haben wollte (Prot. II S. 26). Eine Be- schränkung der Berufung ist definitiv und eine spätere Ausdehnung ausge- schlossen (SCHMID, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 9 und N 16 zu Art. 399). 3.2 Ferner wird seitens des Beschuldigten beantragt, Dispositiv-Ziffer 2. des vor- instanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 290 S. 1; Prot. II S. 19), mithin verlangt er
- 13 - die Aufhebung eines Freispruchs. Er ist somit diesbezüglich nicht beschwert, in- sofern wäre auf diesen Antrag nicht einzutreten. Da dieser Freispruch indes von der Anklagebehörde und den Privatklägern angefochten wurde, hat sich das Ge- richt materiell mit dem dem Freispruch zugrunde liegenden Vorwurf (ND 4-6) dennoch zu befassen. Vor diesem Hintergrund ist davon abzusehen, einen sepa- raten Nichteintretensentscheid zu fällen.
E. 2.1 Unter Anklagepunkt ND 1 wird dem Beschuldigten versuchter Betrug vorge- worfen zusammengefasst dahingehend, dass er im Jahr 2010 zwei verdeckten Ermittlern der Stadtpolizei Zürich, die gegen den Beschuldigten betreffend Sozial- hilfeversicherungsbetrugs ermittelten, den Verkauf einer grossen Menge Kokains gegen eine Vorauszahlung von Fr. 120'000.– angeboten habe. Er habe jedoch weder die Möglichkeit gehabt, grössere Mengen Kokain zu beschaffen, noch habe er den ihm gegenüber als Personen aus der Porno-Branche auftretenden Be- amten tatsächlich Drogen verkaufen wollen. Vielmehr habe der Beschuldigte dies nur vorgetäuscht und geplant, die Vorauszahlung einzustreichen und sich abzu- setzen (Urk. 36/1 S. 10-13).
E. 2.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen Tatvorwurf im Berufungsverfahren (Urk. 156; Urk. 287 S. 7-9; vgl. auch Urk. 236 S. 4 ff.) wie bereits in der Untersu- chung und im Hauptverfahren (Urk. 107 S. 13 [Die Befragung zur Sache umfasste präzise eine Frage]). Er macht zusammengefasst geltend, er habe gegenüber den beiden Polizeibeamten nie von Drogen gesprochen und wenn es so gewesen wä- re, dann habe er aus Spass darüber gesprochen. Er könne nicht sagen, ob die Ermittler lügen würden, das entscheide das Gericht .
E. 2.3 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides sowohl die belastenden Aussagen der verdeckten Ermittler wie die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist, und zu deren Würdigung zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 149 S. 61- 73): Das Aussageverhalten des Beschuldigten sei nicht überzeugend, lügenhaft, widersprüchlich, aktenwidrig und voller Ungereimtheiten; es handle sich um eine abenteuerliche Story. Die Zeugenaussagen der beiden verdeckten Ermittler seien hingegen stimmig und glaubhaft. Sie seien inhaltlich übereinstimmend; die auf zeitnaher Berichterstattung beruhenden Amtsberichte seien detailreich und wirk- ten erlebt. Ein Motiv für eine Falschaussage der Beamten sei nicht ersichtlich. Schliesslich habe der Beschuldigte mit seinen eigenen Angaben wesentliche As- pekte der Sachdarstellung der Zeugen bestätigt und selber gar nicht ausge-
- 22 - schlossen, dass er von Kokain gesprochen habe. Gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen sei der Anklagesachverhalt erstellt mit einer Ausnahme be- treffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe Kokain zum Eigenkonsum ange- boten.
E. 2.4 Die Verteidigung des Beschuldigten argumentiert im Berufungsverfahren dahingehend, die verdeckten Ermittler "hätten sich mit einer weniger anstössigen Legende ausstaffieren können, als mit derjenigen von Pornoproduzenten". Der Beschuldigte habe ferner weder Alkohol noch Drogen konsumiert und auch kei- nen Kontakt zum Drogenmilieu gehabt. Der Beschuldigte habe nicht mit den Er- mittlern über Drogen gesprochen oder diesen solche angeboten. Vielmehr hätten die Ermittler "eine Kokain-Konversation geführt" und den Beschuldigten als Agents Provocateurs zum behaupteten Verhalten provoziert. Die Ermittler hätten den Beschuldigten sodann widersprüchlich und daher nicht überzeugend belastet. Ferner seien die Amtsberichte erst am 24. August 2010 erstellt worden, obwohl die Treffen schon in den Monaten Mai/Juni 2010 stattgefunden hätten. Schliess- lich habe der Beschuldigte die Schwelle zur strafbaren Handlung nicht überschrit- ten. Diese wäre erst überschritten worden, wenn es zu einer Übergabe der Vor- auszahlung gekommen und der Beschuldigte mit dem Geld verschwunden wäre (Urk. 156 S. 4-7; Urk. 290 S. 14-19).
E. 2.5 Die Anklagebehörde beantwortet die Berufungsbegründung der Verteidigung dahingehend, die Rüge der Legende der eingesetzten Beamten ginge fehl und gebe rechtlich nichts her. Die Staatsanwaltschaft führe die Ermittler nicht, kenne sie nicht und habe keinen Einfluss auf die Ausgestaltung von deren Legende. Bei den Amtsberichten, die vom Führungsoffizier der Stadtpolizei Zürich (VEF L._____) erstellt worden seien, handle es sich ferner um Abschriften der Original- berichte der V-Leute, welche meist unmittelbar, jedenfalls nie mehr als 24 Stun- den nach dem Einsatz ihren Bericht abgeben müssten. Das Erstelldatum gebe somit nichts zur Entlastung des Beschuldigten her. Der Vorwurf eines Agent Pro- vocateurs gehe fehl. Die Beamten hätten nichts getan, um das Verhalten des Be- schuldigten zu lenken, die Initiative zum "Kokainhandel" sei vom Beschuldigten aus gekommen (Urk. 292 S. 9 f.).
- 23 -
E. 2.6 Vorab ist vorzumerken, dass die Verteidigung – anders als noch im Haupt- verfahren – keine Verletzung des Anklageprinzips sowie keine prozessualen Ein- wände gegen die Aussagen der verdeckten Ermittler mehr geltend macht. Im Üb- rigen hat die Vorinstanz diese Einwände ausführlich und zutreffend verworfen (Urk. 149 S. 59 f., S. 67 ff. und S. 71). Ob die Ermittler sich einer "mehr oder weniger" anstössigen Legende bedient ha- ben, hat auf den Tatvorwurf entgegen der Verteidigung keinerlei Einfluss. Dass der Beschuldigte weder Alkohol noch Drogen konsumiert und keinen Kontakt zum Drogenmilieu gehabe habe, geht ebenfalls am Anklagevorwurf vorbei: Dem Be- schuldigten wird ja gerade nicht vorgeworfen, den Verkauf von Kokain geplant zu haben. Vielmehr habe er die potentiellen Abnehmer über eine erfundene Drogen- lieferung zu täuschen versucht. Was vor diesem Hintergrund – gemäss Verteidi- gung (Urk. 290 S. 17) – hätte fotografiert werden sollen, bleibt schleierhaft. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht über Drogen gespro- chen, wird von diesem selber eigentlich widerlegt, wenn er ausdrücklich nicht ausschliesst, über Kokain gesprochen zu haben, dabei aber nur Spass gemacht haben will (HD Urk. 2/5 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 287 S. 8). Die Argumentation der Verteidigung ist sodann widersprüchlich, wenn der Beschuldigte gar nicht über Drogen gesprochen habe, dann aber durch die polizeilichen Ermittler dazu ver- führt worden sein soll. Die Darstellung, die Ermittler hätten den Beschuldigten im Sinne von Agents Provocateurs in unzulässiger Weise provoziert, geht – einmal mehr – am Anklagevorwurf vorbei: Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe sich zu einem Drogengeschäft hinreissen lassen, sondern vielmehr, er habe versucht, Personen, in deren Identität er sich täuschte, am Vermögen zu schädi- gen. Ferner ist die letztzitierte Behauptung mit den ausführlichen und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz schlicht widerlegt durch die detaillierten und überzeu- genden Aussagen der Beamten: Der Ermittler mit der Bezeichnung VE02 M._____ gab als Zeuge klar an, der Beschuldigte habe überraschend und von sich aus den Verkauf von Kokain angeboten. Der Inhalt der Amtsberichte (vgl. Ordner XIV Urk. ND 1/7 ff.) entspreche zudem genau seinen Beobachtungen und
- 24 - sei eine genaue Wiedergabe seiner Erkenntnisse (Ordner XIV Urk. ND 1/4 S. 3, S. 6 und S. 11 f.). Dass der Zeuge VE02 M._____ den Beschuldigten nicht über- mässig belastete, ergibt sich daraus, dass er deutlich darauf hinwies, dass der Beschuldigte gewisse Bemerkungen gemäss Amtsbericht nicht ihm gegenüber gemacht habe (S. 8). Auch der Ermittler mit der Bezeichnung VE23 N._____ gab als Zeuge klar an, die Amtsberichte entsprächen exakt seinen Beobachtungen. Anschliessend beschrieb er detailliert, in welcher Weise ihm der Beschuldigte von sich aus 2 Kilogramm hochwertiges Kokain zum Kauf angeboten habe (Ord- ner XIV Urk. ND 1/5 S. 5 ff.). Sogar die Verteidigung attestierte dem Zeugen "ho- he Detailkenntnisse" (S. 10). Die Schilderungen der Zeugen sind entgegen der Verteidigung keineswegs wi- dersprüchlich und voller Ungereimtheiten (Urk. 156 S. 6; Urk. 290 S. 16 f.), son- dern vielmehr detailliert, in den massgeblichen Punkten übereinstimmend und sie wirken erlebt. Die scheinbaren Ungenauigkeiten rühren daher, dass die Amts- berichte vom Vorgesetzten der undercover-Beamten gestützt auf ihre mündliche Rapportierung anschliessend an die jeweiligen Einsätze erst Ende August 2010 verfasst wurden (Ordner XIV Urk. ND 1/6-15 sowie ND 1/4 S. 3 und ND 1/5 S. 3). Die Bestreitungen des Beschuldigten sind dadurch widerlegt und der Anklage- sachverhalt mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt.
E. 2.7 Zur – zutreffenden – rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde und der Vorinstanz (Urk. 149 S. 98-100) bringt die Verteidigung im Berufungsverfahren
– erneut – vor, die Schwelle für einen versuchten Betrug sei noch nicht über- schritten worden (Urk. 156 S. 6 f.; Urk. 290 S. 18 f.). Dies trifft nicht zu: Gemäss der überzeugenden Zeugenaussage VE23 N._____, welche auch die Verteidi- gung in ihrer Argumentation übernimmt, hatten sich der Beschuldigte und der Er- mittler über Menge, Qualität, Preis und Übergabemodalitäten der Drogen geeinigt. Die Vollendung des Delikts, d.h. die Entgegennahme des Geldes durch den Be- schuldigten ohne jegliche Lieferabsicht, scheiterte einzig daran, dass die Ermittler
– natürlich – das Geld nicht übergaben. Wenn die Verteidigung argumentiert, "die Schwelle für einen versuchten Betrug wäre überschritten worden, wenn … der
- 25 - Angeklagte mit dem Geld verschwunden wäre" (Urk. 156 S. 7), umschreibt sie damit offensichtlich bereits das vollendete Delikt (so auch die Anklagebehörde; Urk. 292 S. 10). Der angefochtene Schuldspruch betreffend Anklagepunkt ND 1 ist zu bestätigen und der Beschuldigte des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1 In den Anklageziffern ND 4-6 wird dem Beschuldigten Betrug bzw. Betrugs- versuch vorgeworfen zusammengefasst dahingehend, er habe – teilweise unter Mitwirkung weiterer Personen – den Geschädigten B._____, C._____ und D._____ wahrheitswidrig Investitionskredite der O._____ Schweiz AG bis zu Fr. 10 Mio. zu einem Jahreszins von 1-2% in Aussicht gestellt. Der Beschuldigte habe den Geschädigten vorgetäuscht, dass sie für die Kredite keinerlei Sicherhei- ten leisten, sondern lediglich eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen und für diese Konti eröffnen müssten, über welche die Kredite abgewickelt wer- den könnten. Den Geschädigten sei durch den Beschuldigten vorgespiegelt wor- den, dass sie nebst dem Gründungskapital von je Fr. 100'000.– für Gründungs- kosten bzw. entsprechende Honorare in sechsstelliger Höhe aufzukommen hät- ten. Die Geschädigten seien aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon ausgegangen, dass es sich um ein seriöses Geschäftsmodell handle, welches ohne Gründung der Gesellschaft und ohne Finanzierung der entsprechenden Kosten und Honorare nicht in die Tat umgesetzt werden könne. In der Folge hät- ten die Geschädigten jeweils Zahlungen in sechsstelliger Höhe geleistet, was sie nicht getan hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es gar nie Aussicht auf Gewäh- rung des Kredites gegeben habe. Ausser dort, wo die Geschädigten die Firmen- gründung hätten stoppen können bzw. der Beschuldigte auf das Gründungskapi- tal nicht habe zugreifen können, seien sie durch die geleisteten (Honorar- )Zahlungen geschädigt worden (Urk. 149 S. 73). 3.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich freigesprochen und er- wogen, ob der Anklagesachverhalt erstellt sei, könne offengelassen werden, da der Freispruch aus rechtlichen Gründen zwingend zu erfolgen habe (Urk. 149 S. 73).
- 26 - 3.3 Im Anschluss hat die Vorinstanz – und zwar in ihren Erwägungen zu den Kostenfolgen – dennoch (und entgegen der Bemerkung der appellierenden Pri- vatkläger [Urk. 158, 161 und 164 jeweils S. 3]) die folgende Beweiswürdigung vorgenommen: Der Beschuldigte habe die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ mit wahrheitswidrigen, täuschenden Angaben, wonach er Bankkredite in Millionenhö- he zu Vorzugskonditionen (tiefer Zins, keine Sicherheiten) vermitteln könne, dazu gebracht, in der Schweiz Aktiengesellschaften zu einem massiv übersetzten Preis zu gründen. Dieser Sachverhalt sei – ungeachtet der Bestreitung durch den Be- schuldigten (z.B. Ordner II HD 2/12 S. 5; Ordner VI HD 22/73 S. 4 ff.) – erstellt, und zwar aus folgenden Gründen: Alle Geschädigten hätten im Kerngehalt über- einstimmend zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte ihnen einen Kredit in Millionenhöhe in Aussicht gestellt habe, sofern sie in der Schweiz eine Firma gründen würden, über die der Kredit abgewickelt werden könne (Ordner XVII ND 4/16/2 S. 6 [D._____]; Ordner XXI ND 5/6/1 S. 4 f. i.V.m. ND 5/6/2 S. 2 f. [C._____]; Ordner XXIII ND 6/6/1 S. 4 f. i.V.m. ND 6/6/2 S. 3 f. [D._____]). Diese unter der strengen Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB gemachten Angaben seien als glaubhaft einzustufen, da sie durch weitere Depositionen bestätigt wür- den: Nicht nur der als Zeuge befragte P._____ habe zu Protokoll gegeben, dass ein Bankkredit im Zentrum der vom Beschuldigten vorgeschlagenen Geschäftsi- dee gestanden habe (Ordner XVII ND 4/16/1 S. 6 f.), auch der (im sep. Verfahren Proz.Nr. DG140118) Beschuldigte G._____ habe davon gesprochen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber den Kredit erwähnt habe, den er dem Geschädigten B._____ in Aussicht gestellt habe (Ordner XVII ND 4/15/1 S. 15, ND 4/15/3 S. 3 f. i.V.m. Ordner XVI ND 4/14/7 S. 6). Das Bild werde schliesslich abgerundet durch den Wortlaut des D._____ zugestellten Drohbriefes, den der Beschuldigte durch Q._____ schreiben und durch den Gefängnisimam aus dem Gefängnis schmug- geln liess. Wäre es nicht um einen Kredit gegangen, hätte es für den Beschuldig- ten keinen Grund gegeben, von D._____ zu verlangen, den Kredit nicht zu er- wähnen (vgl. Ordner XXIII ND 7/7) (Urk. 149 S. 139 f. mit Verweisen).
- 27 - 3.4 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid freige- sprochen mit der Begründung, selbst bei Annahme der Berechtigung des Ankla- gevorwurfs in tatsächlicher Hinsicht fehle es an der Arglist der Verhaltensweisen des Beschuldigten: Das irreführende Verhalten des Beschuldigten habe sich im Wesentlichen auf zwei Punkte bezogen: Einerseits habe er den Geschädigten vorgespiegelt, dass er ihnen Kredite der O._____ (Schweiz) AG in Millionenhöhe zu einem Jahreszins von 1-2% vermitteln könne, ohne dass sie dafür Sicherheiten zu bieten hätten; andererseits habe er ihnen wahrheitswidrig angegeben, dass sie dafür eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen müssten, was – ab- gesehen vom Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– – mit Gründungskosten (inkl. diesbezügliche Honorare) in der Höhe von EUR 140'000.– bzw. EUR 150'000.– verbunden sei. Daneben habe der Beschuldigte weitere Umstände vor- gegaukelt (z.B. dass er ein erfolgreicher Geschäftsmann mit besten Kontakten zu vermögenden Kunden im arabischen Raum sei). Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten gäbe es nicht. Weder in Deutsch- land noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Glo- bus. Erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%. Erst recht nicht für eine neu- gegründete Aktiengesellschaft ohne einen Businessplan, der diesen Namen ver- dient (zu Letzterem vgl. Ordner XVII ND 4/16/2 S. 6, 16 [D._____]; Ordner XXI ND 5/6/1 S. 8 [C._____]; Ordner XXIII ND 6/6/1 S. 13 [D._____]). Kredite zu der- art ruinösen Konditionen seien von den Banken schon vor 2007 nicht vergeben worden und erst recht nicht seit Ausbruch der Bankenkrise (in casu gehe es ja um das Jahr 2011). Dass ein derartiges Kreditgeschäft vollkommen realitätsfremd sei und mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein ha- be, könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Den Geschädigten habe klar sein müssen, dass ein solcher Kredit zu diesen Konditionen nicht existieren könne. Dies gelte um so mehr, als es sich bei den Geschädigten samt und sonders um Geschäftsleute handle, die in Finanz- bzw. Bankangelegenheiten keineswegs als unbedarft einzustufen seien: D._____, geb. 1980, sei ausgebildeter Zahntechniker, sei zwei Jahre in der Versicherungsbran- che tätig gewesen und habe in Deutschland eine eigene Firma gehabt (Ordner XVII ND 4/16/2 S. 3 f.); C._____, geb. 1970, sei gelernter Kaufmann mit eigener
- 28 - Firma, die Solaranlagen betreibt, den produzierten Strom verkauft und daneben noch in der Immobilien-, Promotion-, Marketing- und Werbebranche tätig ist (Ord- ner XXI ND 5/6/1 S. 1 f.; seine Vergangenheit als Profifussballer stehe der Beja- hung seiner Geschäftserfahrung selbstredend nicht entgegen, zumal seine Aktiv- zeit schon einige Jahre zurück liegt); D._____, geb. 1968, habe Abitur gemacht, danach den Beruf eines Kaufmanns erlernt und er sei Geschäftsführer mehrerer Firmen in Deutschland, die im Bereich Immobilienverwaltung, Vermögensverwal- tung und Zeitarbeit tätig sind (Ordner XXIII ND 6/6/1 S. 1 f.). Hinzu komme, dass die Geschädigten deutsche Staatsangehörige seien, mithin keinerlei Sprachbarri- ere zu überwinden hatten, um das ihnen in Aussicht gestellte Geschäftsmodell zu überprüfen. Dafür hätte eine schriftliche oder telefonische Anfrage ausgereicht. Der angebliche Kreditgeber sei ja nicht eine Institution, die Wert auf Anonymität legte, sondern eine konkret bezeichnete Schweizer Bank gewesen. Es wäre somit ein Leichtes gewesen, das vom Beschuldigten angepriesene Geschäftsmodell bei einer beliebigen Filiale der O._____ in der Schweiz zu überprüfen. Die Staatsan- waltschaft habe in ihrem Plädoyer im Zusammenhang mit dem Bankkredit völlig zu Recht von "Unsinn" (HD 108 S. 11) bzw. "vom absurden Kreditversprechen" (HD 108 S. 12) gesprochen. Noch drastischer habe sich der Zeuge P._____ am
E. 4 Zum Gang des Ermittlungs-, des Untersuchungs- sowie des Hauptverfah- rens hat sich die Vorinstanz ausführlich ausgelassen, worauf zu verweisen ist (Urk. 149 S. 9-32; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.1 Unter Anklagepunkt ND 7 wird dem Beschuldigten versuchte Nötigung vor- geworfen zusammengefasst dahingehend, dass er im November 2012 seinen damaligen Mitgefangenen im Bezirksgefängnis, Q._____, veranlasst habe, dem Privatkläger (gemäss Anklagepunkt ND 5 und 6) D._____ unter Verwendung ei-
- 38 - ner falschen Identität einen Brief zu schreiben und diesen darin unter Verwen- dung von Drohungen zu motivieren, im gegen den Beschuldigten pendenten Strafverfahren belastende Aussagen zurück zu nehmen und vielmehr entlastende Aussagen zu machen, wobei es beim Versuch geblieben sei (Urk. 36/1 S. 21-23).
E. 4.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen Tatvorwurf im Berufungsverfahren (Urk. 156; Urk. 287 S. 9 f.) wie bereits in der Untersuchung und im Hauptver- fahren (Urk. 107 S. 14 f.). Er macht zusammengefasst geltend, Q._____ habe den fraglichen Brief ohne sein Wissen und Dazutun verfasst (Urk. HD 2/23; Urk. 287 S. 10).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides sowohl die Aussagen des Beschuldigten, des Mitgefangenen und Verfassers des Briefes Q._____, des Empfängers und Privatklägers D._____ sowie des als Über- bringer fungierenden U._____ ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist, und zu deren Würdigung zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 149 S. 74-80): Die Aussagen des Beschuldigten vermöchten nicht zu überzeugen und seien unglaubhafte Schutzbehauptungen, faule Ausreden sowie auch nicht nur ansatzweise plausibel. Es sei angesichts des detaillierten Inhalts des Briefes aus- zuschliessen, dass jemand diesen ohne Zutun des Beschuldigten verfasst habe. Die – anfängliche – Aussage von Q._____, er habe den Brief auf Wunsch und gemäss dem Diktat des Beschuldigten geschrieben, sei glaubhaft. Ebenso die Aussage von U._____, er habe auf Bitten des Beschuldigten von diesem Briefe entgegen genommen und ausserhalb des Gefängnisses zugestellt. Glaubhaft und überdies nachvollziehbar sei auch die Aussage D._____s, er habe den Inhalt des Briefes als Drohung und absolute Nötigung empfunden und ihn daher seinem Rechtsanwalt weitergeleitet.
E. 4.4 Die Verteidigung des Beschuldigten argumentiert im Berufungsverfahren zu- sammengefasst dahingehend, der Mitgefangene Q._____, welcher im Übrigen zum Zeitpunkt der Abfassung des Briefes unter Medikamenteneinfluss gestanden habe, habe in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten selber zu- gegeben, dass er den Brief ohne Wissen des Beschuldigten geschrieben habe. Der Beschuldigte sei nicht Urheber oder Co-Autor des Briefes. Sodann sei nicht
- 39 - erstellt, dass der Empfänger D._____ tatsächlich ernstliche Nachteile des Be- schuldigten erwartet habe (Urk. 156 S. 9 f.; Urk. 290 S. 37-40).
E. 4.5 Die Anklagebehörde beantwortet die Berufungsbegründung der Verteidigung dahingehend, der fragliche Brief sei von Q._____ auf Anweisung des Beschuldig- ten erstellt worden. In der Konfrontation habe Herr Q._____ seine Aussage auf Suggestion des Beschuldigten zwar abgeschwächt, aber ohne sie inhaltlich zu widerrufen. Dieser "Rückzieher" von Q._____ vermöge den Gehalt, die Detail- treue und somit die Glaubhaftigkeit seiner vorherigen Schilderungen der fragli- chen Ereignisse nicht zu erschüttern. Inhalt und sprachliche Besonderheiten wür- den ebenfalls die Urheberschaft des Beschuldigten bezeugen. Ferner sei der Vor- instanz beizupflichten, wonach im Brief der Inhalt der drohenden Äusserungen zum Nachteil D._____s klar erkennbar sei (Urk. 292 S. 10 f.).
E. 4.6 Mit ihren hartnäckigen Bestreitungen stellen sowohl Beschuldigter wie Ver- teidigung hohe Anforderungen an die Leichtgläubigkeit des Gerichts: Die Lektüre des fraglichen Briefes (Ordner XXIII Urk. ND 7/7) lässt komplett ausschliessen, dass eine andere Person, sei es der Mitgefangene Q._____ oder ein anderer Mit- gefangener, für dessen Inhalt verantwortlich sein soll. Dass Q._____ den Brief abgefasst hat, hat dieser konstant zugegeben (Ordner XXIII Urk. ND 7/9 S. 2 und ND 7/11 S. 3); eine eigenhändige Abfassung des Briefs wird dem Beschuldigten gar nicht vorgeworfen. Dass der Brief auf Betreiben des Beschuldigten aus dem Gefängnis geschmuggelt wurde, hat der Zeuge U._____ überzeugend bestätigt (Ordner II Urk. HD 2/28 S. 3 f.). Zudem wurde er für dieses Verhalten mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 rechtskräftig (vgl. Be- schluss der Kammer vom 29. Juli 2014 betreffend Nicht-Eintreten auf die Beru- fung des Verurteilten infolge fehlender Berufungserklärung, Urk. 36 in Verfahren SB140314) verurteilt. Der Brief enthält mehr oder weniger unverblümte Drohungen wie "die Anzeige ist sehr schlimm und sehr gefährlich", "es würde sehr gefährlich" für den Fall, dass den Aufforderungen zum verlangten Aussageverhalten durch D._____ nicht ent- sprochen werde. Dass er sich durch diese Äusserungen bedroht gefühlt hat, hat D._____ überzeugend ausgesagt: Er habe befürchtet, der Beschuldigte werde "in
- 40 - welcher Form auch immer Gewalt anwenden" (Ordner XXIII Urk. ND 7/10 S. 2). Der Anklagesachverhalt ist ohne Weiteres erstellt.
E. 4.7 Die Äusserungen, "die Anzeige ist sehr schlimm und sehr gefährlich", "es würde sehr gefährlich", "ich will Sie nicht in Gefahr bringen oder irgendwie be- schädigen", "und darauf hinweisen, dass wenn schlimmes passiert" (immer im Zusammenhang mit einem Nichtbefolgen der Anweisungen an den Privatkläger; Ordner XXIII Urk. ND 7/7) sind entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 156 S. 9 f.; Urk. 290 S. 38 f.) durchaus – wenn auch nicht konkretisierte, sondern implizite – Androhungen ernstlicher Nachteile und grundsätzlich auch geeignet, eine Person derart zu verängstigen, dass sie etwas tut oder unterlässt (Urteile des Bundesgerichts 6S.468/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2; 6S.612/1993 vom 29. Dezember 1993 E. 2a), zumal der Brief den Privatkläger aus dem Gefängnis heraus erreichte. Dass das "vermeintliche Opfer" im Brief nicht namentlich erwähnt wird, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 290 S. 39) nicht von Belang. Der Privatkläger D._____ war Adressat des Briefes. Insofern war klar, dass die Botschaft für ihn bestimmt war. Darüber hin- aus wurde er ja auch konkret angehalten, sein Aussageverhalten anzupassen. Wohl liess sich der in concreto bedrängte Privatkläger D._____ nicht nötigen. Nichts desto trotz hat dies der Beschuldigte mit durchaus tauglichen Mitteln ver- sucht. Der angefochtene Schuldspruch ist auch betreffend Anklagepunkt ND 7 zu bestä- tigen.
E. 5 Die Berufungsverhandlung fand am 29. und 30. Juni 2015 zusammen mit den Berufungsverhandlungen der in separaten Verfahren Beschuldigten E._____ (Prozess-Nr. SB140299) und G._____ (Prozess-Nr. SB140292) statt, da diese Verfahren mit dem vorliegenden in Zusammenhang stehen. Von einer Verfah- rensvereinigung ist indes – wie im vorinstanzlichen Verfahren – abzusehen, da jedes Verfahren seine eigenen Akten aufweist.
E. 5.1 Unter Anklagepunkt ND 8 wird dem Beschuldigten schliesslich Anstiftung zum Amtsmissbrauch vorgeworfen zusammengefasst dahingehend, dass er im November 2012 im Bezirksgefängnis Zürich den gemäss seiner Instruktion durch den Mitgefangenen Q._____ verfassten Drohbrief durch den Gefängnisgeistlichen U._____ aus dem Gefängnis schmuggeln und dem Privatkläger D._____ zustel- len liess (Urk. 36/1 S. 24 f.).
E. 5.2 Der Beschuldigte hat zum entsprechenden Tatvorwurf im bisherigen Verfah- ren weitgehend die Aussage verweigert (Urk. 107 S. 15). Anlässlich der Beru-
- 41 - fungsverhandlung gab er zu Protokoll, U._____ sei kein Imam und kein Seelsor- ger; im Islam gebe es keine Seelsorge. Er sei daher kein Beamter. U._____ lüge, wenn er sage, dass er (der Beschuldigte) ihm (U._____) den Brief übergeben ha- be. Er habe ihm diesen Brief nicht gegeben (Urk. 287 S. 11).
E. 5.3 Der Gefängnis-Imam U._____ hat in der Untersuchung klar und überzeu- gend ausgesagt, dass er den massgeblichen Brief auf flehentliches Betreiben des Beschuldigten entgegen genommen und weitergeleitet habe (Urk. 149 S. 82 ff. mit Verweisen). Die Vorinstanz hat in ihren ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides den Sachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 149 S. 82-92). Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren einzig noch in rechtlicher Hinsicht, der Imam U._____ habe die Tätereigenschaft gemäss Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte keine Anstiftung dazu begangen haben könne (Urk. 156 S. 11; Urk. 290 S. 41 f.). Dass der Beschuldigte den Imam dazu veranlasst hat, den fraglichen Brief aus dem Gefängnis zu schmuggeln und weiterzuleiten, wird nicht mehr bestritten. Der Anklagesachverhalt ist fraglos erstellt.
E. 5.4 Die Anklagebehörde beantwortet die Berufungsbegründung der Verteidigung dahingehend, gemäss der von der Vorinstanz zutreffend zitierten Rechtsprechung sei die Beamteneigenschaft U._____s zu bestätigen. Die Vorinstanz habe die Problematik der Zwangsausübung dargelegt; es gebe nichts zu ergänzen (Urk. 292 S. 11).
E. 5.5 Der – damalige – Gefängnis-Imam U._____ wurde mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie wegen versuchter Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 StGB, – wie sogleich dargelegt wird
– zu Recht, rechtskräftig schuldig gesprochen (vgl. Beschluss der Kammer vom
29. Juli 2014 betreffend Nicht-Eintreten auf die Berufung des Verurteilten infolge fehlender Berufungserklärung Urk. 36 in Verfahren SB140314).
- 42 - Der Beschuldigte sowie die Verteidigung machten geltend, U._____ sei kein Imam, weshalb er nicht Täter von Art. 312 StGB sein könne (Urk. 273 S. 2-8; Urk. 287 S. 11; Urk. 290 S. 41 f.). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öf- fentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrich- tungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätig- keiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Straf- rechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). U._____ war somit unbestrittenermassen Ge- fängnisseelsorger und übte als solcher eine amtliche Funktion aus. Ob er nach den Regeln des Islam Imam ist oder nicht, spielt für die Beurteilung der Beamten- eigenschaft keine Rolle. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Nach der Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein um- schriebene Straftatbestand einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt ver- leiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 113 IV 30 E. 1; BGE 108 IV 49 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Hand- lungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Er- füllung seiner Pflichten ausführt; jenem sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die er kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (zum Ganzen: BGE 127 IV 209 E. 1aa und 114 IV 41 E. 2). Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Be- amten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Sei-
- 43 - tens der Verteidigung wird hierzu argumentiert, U._____ sei in seiner Funktion of- fensichtlich keine Berechtigung zur Zwangsausübung erteilt worden (Urk. 290 S. 42). Dies ist nicht entscheidend. Die Briefpost von Gefängnisinsassen in Unter- suchungshaft wird kontrolliert (§ 134 Abs. 1 JVV). Der Gefängnisseelsorger U._____ untersteht dieser Kontrolle zufolge seines Amtes nicht, weshalb er in der Lage war, den Brief unter Umgehung der Briefkontrolle unbesehen der Schweize- rischen Post zu übergeben. Er wendete mithin ihm verliehene Machtbefugnisse unrechtmässig an bzw. setzte seine Macht zweckentfremdet ein. Somit hat U._____ den Tatbestand von Art. 312 StGB erfüllt. Dass der Beschuldigte ihn zu diesem Verhalten bestimmt hat, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Auch der angefochtene Schuldspruch gemäss Anklagepunkt ND 8 ist demnach zu bestäti- gen. III. Sanktion
E. 6 Dem Beschuldigten werden Straftaten begangen im Zeitraum von Juli 2008 bis November 2012 vorgeworfen (Urk. 36/1). Am 1. Januar 2011 ist die Schweize- rische Strafprozessordnung (StPO-CH) in Kraft getreten; die Anklagevorwürfe ge- hen somit teilweise auf die Zeit vor deren Einführung zurück. Da der angefochte- ne Entscheid am 22. Mai 2014 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen indes, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wur- den, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt
E. 9 April 2015 E. 1.2.3). Die nachstehenden Erwägungen haben folglich namentlich zusammenfassenden und allenfalls ergänzenden Charakter: Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei – da krankgeschrieben – zum Sozialhilfebezug berechtigt gewesen (Urk. 156 S. 3; Urk. 290 S. 6), geht an der Sache vorbei: Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe zu Unrecht Bezüge gemacht, obwohl er arbeitsfähig gewesen sei, sondern dass er Bezüge getätigt habe, obwohl er anderweitig – unbesehen, ob de facto arbeitsfähig oder krank – ein nicht deklariertes Einkommen erzielt habe. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorab gestützt auf diverse Beispiele aus seiner Vita und seinem allgemeinen Aussageverhalten die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten als "arg ramponiert" dargestellt (Urk. 149 S. 37-39). Diese Ausfüh- rungen sind inhaltlich ohne Weiteres zutreffend. Massgeblich für die Beweiswür-
- 18 - digung ist aber primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu den Umständen des konkreten Tatvorwurfs (BGE 133 I 33 E. 4.3). Die Höhe der bezogenen Sozialhilfe – und somit die eingeklagte Deliktssumme – ergibt sich entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 156 S. 4; Urk. 290 S. 7) in der Tat ohne Weiteres aus der internen Buchführung der Privatklägerin (Ordner X HD Urk. 32/4/11/1). Gründe, deren Richtigkeit anzuzweifeln, sind nicht ersichtlich. Im zitierten Schreiben des Beschuldigten an das Migrationsamt ge- mäss Ordner XII HD Urk. 34/6/5.1 hat er sodann bedingungslos in Aussicht ge- stellt, der Privatklägerin den fraglichen Betrag via seine Versicherungen zu erstat- ten; damit hat er mit der Vorinstanz auch akzeptiert, diese Total-Summe bezogen zu haben. Wenn seitens des Beschuldigten unter Hinweis auf Urk. 291/1 vor- gebracht wird, es kursierten diverse – unterschiedliche – Beträge (Urk. 290 S. 7), so ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag gemäss Angabe der Sozialen Dienste Zürich von Fr. 34'112.– die KVG-Prämien nicht beinhaltet, der angeklagte Delikts- betrag von Fr. 40'075.70 diese indes umfasst. Beim eingereichten Rekurs- entscheid (bzw. dessen Seite 1) ist von bezogener Sozialhilfe von Fr. 30'075.70 die Rede (Urk. 291/1 Seite 2). Hierbei ist – angesichts des eingeklagten Betrages von Fr. 40'075.70 – von einem Tippfehler auszugehen. Schliesslich wird auch beim auf dem Formular gemäss Urk. 291/1 Seite 3 angegebenen Betrag von Fr. 34'087.10 ein Vorbehalt angebracht: Berücksichtigt sind nämlich lediglich die Leistungen ohne Kostenersatz durch den Kanton. Dass der Beschuldigte ab dem 22. Juli 2009 keine Sozialhilfe mehr beanspruchen wollte, trifft – entgegen der Verteidigung (Urk. 290 S. 7) – nicht zu. Aus der Ak- tennotiz der Sozialen Dienste geht hervor, dass der Beschuldigte sich zunächst dagegen sträubte, als seine Personalien überprüft wurden und ausführte, auf So- zialhilfe zu verzichten und eine entsprechende Verzichtserklärung zu unterschrei- ben. Dann reichte er aber am 30. Juni 2009 erneut einen Antrag auf Sozialhilfe ein und lieferte auch die verlangten Unterlagen (Ordner X HD Urk. 11/2 S. 15; vgl. auch Ordner X HD Urk. 1/3). Die – auch im Berufungsverfahren wiederholte – lapidare Argumentation der Ver- teidigung, die Verwendung einer Kreditkarte belege einzig das Eingehen zusätzli-
- 19 - cher Schulden, nicht jedoch ein zusätzliches Einkommen, übersieht die bereits von der Vorinstanz dargelegte Tatsache, dass im Zusammenhang mit diesen Kreditkartenbelastungen auch Einzahlungen getätigt wurden, die – entgegen sei- nen Bestreitungen – dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Die Behauptung, eine Kreditkarte "ermögliche keine langfristige Einkommensquelle" (Urk. 156 S. 4; vgl. auch Urk. 290 S. 7), geht wiederum an der Sache vorbei: Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, über Kreditkarten verfügt, sondern vielmehr, die zu den Karten gehörenden Bankkonten nicht deklariert und Kreditkartenschulden mit nicht- deklariertem Einkommen getilgt zu haben. Das Recht, in seine Heimat zu reisen, wird auch einem Sozialhilfebezüger nicht abgesprochen. Auffällig ist indes die Anzahl der Reisen in kurzer Zeit, wobei ein- zelne Abwesenheiten mehrere Wochen dauerten und in dieser Zeit die Fixkosten in der Schweiz (für welche Sozialhilfe geleistet wurde) weiterliefen. Schliesslich ist die Bestreitung der Verteidigung, dem Beschuldigten "könnten Täuschungshandlungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden" (Urk. 156 S. 4; Urk. 290 S. 13) ebenso pauschal wie falsch: Die Vorinstanz hat sorgfältig und erschöpfend aufgezeigt, dass der Beschuldigte wie in der Anklage geschildert der Privatklägerin seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verheimlicht und sie darüber getäuscht hat. Zur Behauptung der Verteidigung, die dem Beschuldigten zugerechneten Provisionen seien allesamt zugunsten der I._____ erfolgt (Urk. 156 S. 4; Urk. 290 S. 10), hat bereits die Vorinstanz erwogen, aus dem Eingang der Provision von Fr. 40'000.– von Anfang April 2009 auf einem Konto der I._____ sei der zwingende Schluss zu ziehen, entweder sei die I._____ dem Beschuldigten zuzuschreiben (und hätten damit die Fr. 40'000.– ihm zuge- standen) oder er habe im massgeblichen Zeitraum als Angestellter der I._____ gehandelt und sei damit lohnbezugsberechtigt gewesen; er habe jedoch der Pri- vatklägerin sowohl eine selbständige wie eine unselbständige Erwerbstätigkeit verheimlicht (Urk. 149 S. 57). Ferner ist – entgegen der Vorinstanz – das Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 20. Februar 2013 verwertbar (Ordner III HD Urk. 3/5). Die Einvernahme mit H._____ wurde gemäss einer entsprechenden Protokollnotiz in deutscher Spra-
- 20 - che geführt; das heisst, weder Fragen noch Antworten mussten durch die Dol- metscherin übersetzt werden (S. 1). Sie hat lediglich simultan zu Handen des Be- schuldigten übersetzt, was der Staatsanwalt H._____ gefragt hat, und rück- übersetzt, was dieser geantwortet hat. Ob das Protokoll korrekt abgefasst wurde, konnte sie nicht beurkunden, da sie dieses gar nicht übersetzt hat. Dass sie für den Beschuldigten übersetzt hat, hat der Staatsanwalt mit seiner Unterschrift am Ende des Protokolls bestätigt (S. 18). Dass der Beschuldigte die Übersetzerin nicht verstanden haben sollte, wurde weder behauptet noch lässt sich Derartiges dem Protokoll entnehmen. Im Gegenteil: Am Ende der Einvernahme stellte der Beschuldigte selbst eine ganze Reihe von Ergänzungsfragen direkt und in deut- scher Sprache (S. 13-15 und S. 16 f.). Auch dieser Umstand macht deutlich, dass der Beschuldigte im Gegensatz zur Darstellung der Verteidigung sowie der Erwä- gungen der Vorinstanz sehr wohl in der Lage war, sein Konfrontationsrecht aus- zuüben. Dass der Beschuldigte über die I._____ während der Zeit, während wel- cher er Sozialhilfe bezog, geschäftlichen Tätigkeiten nachging, welche er gegen- über den Sozialen Diensten verheimlichte, wird somit auch durch die Aussagen H._____s gestützt (Ordner III HD Urk. 3/5 S. 5 ff.).
E. 12 April 2013 ausgedrückt: "Im Nachhinein setzt man sich den Idiotenstempel auf die Stirn" (Ordner XVII ND 4/16/8 S. 9). Die Argumentation des Rechtsvertreters der Privatkläger, dass die Überprüfung der Angaben betreffend Kredit "sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich war", da es sich eben nicht um einen normalen Kredit, sondern um einen "Spezialkredit" gehandelt habe (HD 109 S. 14), überzeuge nicht: Zum einen stehe in der Anklageschrift in für das Gericht – und damit eigentlich auch für die Privatklägerschaft – bindender Manier (Art. 350 Abs. 1 StPO) nichts von einem "Spezialkredit" oder gar einem "Deal unter der Hand" (HD 109 S. 14). Vielmehr sei die Rede von "Investitionskrediten für geschäftliche Zwecke" (Ordner XIII HD 36/1 S. 13). Zum andern wäre es den Privatklägern selbstredend unbe- nommen gewesen, den Beschuldigten als Kreditvermittler aufzufordern, mit dem oder den für die Kreditgewährung zuständigen O._____-Mitarbeiter(n) einen Be-
- 29 - sprechungstermin zu vereinbaren. Dass sie sich nicht einmal um einen solchen Termin bemühten (vgl. Ordner XVII ND 4/16/2 S. 9 [D._____]; Ordner XXI ND 5/6/2 S. 12 [C._____]; Ordner XXIII ND 6/6/3 S. 6 [D._____]), sei als ausge- sprochen leichtfertig einzustufen, zumal sie aufgrund der ihnen gemachten Anga- ben davon ausgehen mussten, dass diese Kreditvergabe nicht in Übereinstim- mung mit dem bei Banken üblichen Geschäftsgang ablaufe, sondern "unter der Hand" (HD 109 S. 14) erfolgen bzw. gar noch Zahlungen zu Gunsten der für den Kredit zuständigen O._____-Mitarbeiter anfallen würden (Ordner XXIII ND 6/6/3 S. 6, 15, 16 [D._____]; C._____ sprach in diesem Zusammenhang von "Gebüh- ren" [Ordner XXI ND 5/6/3 S. 7]). Insbesondere Letzteres hätte bei den Privatklä- gern aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung sämtliche Alarmglocken zum Läuten bringen müssen. Analoges gelte in Bezug auf die angeblichen Kosten, inkl. Hono- rar, für die Gründung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Ein Betrag in sechsstelliger Höhe, und dann noch in EUR, habe mit der Realität nicht das Ge- ringste zu tun. Das hätte angesichts ihrer Geschäftserfahrung auch den Geschä- digten auffallen müssen. Dass sich ihre Geschäftserfahrung auf Deutschland be- schränkte, ändere daran nichts, sei doch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich die diesbezüglichen Verhältnisse in Deutschland grundlegend von denen in der Schweiz unterscheiden sollten. Auch die Abklärung der mit einer AG- Gründung in der Schweiz effektiv verbundenen Kosten wäre somit ohne Schwie- rigkeiten möglich gewesen (eine simple Internetrecherche hätte gereicht). Die Falschangaben des Beschuldigten seien somit ohne weiteres überprüfbar gewesen, was der Arglist seines täuschenden Verhaltens entgegen stehe. Die Geschädigten hätten die Möglichkeit gehabt, durch geeignete Rückfragen Klarheit zu schaffen. Dass sie davon keinen Gebrauch machten, sei – gerade auch mit Blick auf ihre konkrete Situation (Geschäftsleute aus Deutschland, denen die Ge- gebenheiten im Nachbarland nicht gänzlich fremd sein konnten und die mit Blick auf den Betrugstatbestand nicht als besonders schutzbedürftig einzustufen seien)
– als besonders leichtfertig einzustufen. Auch der Aspekt der Opfermitverantwor- tung schliesse Arglist aus: Indem die Geschädigten die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten unterliessen, obwohl ihnen dies aufgrund ihrer persönlichen Si- tuation, insbesondere ihrer Geschäftserfahrung und ihrer Sprachkompetenz, ohne
- 30 - jegliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, hätten sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte ein eigentliches Lügengebäude er- richtet habe, so würde sich im Ergebnis nichts ändern, da die Vornahme der ge- botenen Überprüfungen das Lügengebäude zum Einsturz gebracht hätten. Zusammenfassend sei der zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Ausnahmefall zu bejahen, wenn – wie in casu – Geschäftsleute einer wirtschaftlichen Illusion wie einem Bankkredit in Millionenhöhe, der ohne jegliche Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% neugegründeten Aktiengesellschaf- ten gewährt werden soll, Glauben schenken und im Hinblick auf die Erhältlichma- chung eines solchen Kredits exorbitante Summen für die Gründung einer AG in der Schweiz bezahlen (vgl. dazu auch die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3). Damit fehle es in Be- zug auf ND 4-6 am Tatbestandselement der arglistigen Irreführung, weshalb der Beschuldigte vom diesbezüglichen Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, freizusprechen sei (Urk. 149 S. 100-104 mit Verweisen). 3.5 Die appellierende Anklagebehörde hat in ihrer schriftlichen Berufungserklä- rung zu den Erwägungen der Vorinstanz einzig ausgeführt, das Verständnis der Vorinstanz zur Opfermitverantwortung schlage im vorliegenden Fall nicht durch. Die erfolgte Auslegung der Arglist und mithin des Betrugstatbestandes sei nicht gesetzeskonform und verletze Bundesrecht (Urk. 153 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde – zusammengefasst – begründet, sowohl die objektiven Sachverhalte als auch die subjektiven Merkmale des Betruges könnten – gestützt auf die erhobenen Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen – als bewiesen im Rechtssinne gelten. In der Anklageschrift sei betreffend Arglist sowohl ein sog. "Lügengebäude" (Vorspiegelung eines Netzwerkes als Financier) als auch "be- sondere Machenschaften" (Vorlage falscher Kreditantragsformulare) rechtsgenü- gend umschrieben. Zudem enthalte der zu beurteilende und beschriebene Sach- verhalt Elemente des "besonderen Vertrauensverhältnisses", nämlich der Beizug eines schweizerischen Rechtsanwaltes zur Zerstreuung allfälliger Zweifel. Ferner
- 31 - habe zum Vornherein kein Leistungswille (bzw. kein adäquater Leistungswille) bestanden, was eine Täuschung über eine innere Tatsache sei, die per se schon als arglistig erschiene. Selbstredend sei ein "arglistiges" Verhalten nicht gegeben, wenn ein Opfer die Täuschung des Täters erkenne. Es fehle dann am "Irrtum" als Voraussetzung zur Vermögensdisposition. Dies sei hier nicht der Fall. Fälle einer nicht arglistigen Täuschung sollten die Ausnahme sein und diese Ausnahme nur greifen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lasse und das täuschende Verhalten dadurch völlig in den Hintergrund trete. Da- mit trete der Aspekt von Treu und Glauben wieder vermehrt in den Vordergrund. Es gelte wohl die Formel: Die Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens kenn- zeichne die Tat des Betruges. Dies heisse, das alleinige Kreditversprechen des Beschuldigten wäre wohl noch keine arglistige Täuschung gewesen. Indem er aber auch die von der Privatklägerschaft beschriebenen Inszenierungen mit Vor- spiegelung einer nicht bestehenden Vernetzung, den Beizug eines "Schweizer Anwaltes" und einer O._____-"Hausbankerin" vornehme, trete das betrügerische Verhalten der Täter in den Vordergrund. Die Inszenierung habe die Opfer von der Überprüfung geradezu abgehalten, weshalb der Aspekt von Treu und Glauben wirke (Urk. 292 S. 13 ff.). 3.6 Der Rechtsvertreter der appellierenden Privatkläger hat namens der drei Privatkläger drei identische Berufungserklärungen abgegeben mit der einzigen Argumentation, die vorinstanzliche Auslegung der Arglist sei bundesgerichtswid- rig. Die Vorinstanz habe apodiktisch festgestellt, Bankkredite in Millionenhöhe oh- ne Sicherheiten gäbe es a priori nicht, weder in Deutschland noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus, erst recht nicht zu ei- nem Jahreszins von 1-2%, erst recht nicht für eine neugegründete Aktiengesell- schaft ohne Businessplan, ein solches Kreditgeschäft sei vollkommen realitäts- fremd, habe mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts ge- mein und dies könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Mit dieser Erwägung allein sei das Fehlen der Arglist nicht zu begründen und sie sei überdies falsch. In der Folge werden diverse Kreditofferten angeführt, die dem Privatkläger D._____ unterbreitet worden seien (Urk. 158, 161 und 164 jeweils S. 3 mit Anhängen).
- 32 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, der Beschuldigte habe ein Lügengebäude konstruiert, wobei er und seine Mittäter bzw. Gehilfen sich zusätz- lich einer Vielzahl an besonderen Machenschaften bedient hätten und nicht zu- letzt auch voraussehen konnten, dass die gemachten Angaben schwierig zu überprüfen gewesen seien und eine eingehende Nachforschung durch die Privat- kläger aufgrund des geschaffenen Vertrauensverhältnisses ohnehin unterbleiben würde. Es sei daher von besonders umfangreichen, raffinierten und intensiven Täuschungshandlungen auszugehen. Diesen Täuschungshandlungen sei das Verhalten der Privatkläger gegenüberzustellen, wobei man sich jedoch in deren damalige Lage versetzen müsse, welchen Umstand die Vorinstanz vollkommen verkenne. Das Argument der Vorinstanz, die Privatkläger hätten ohne Schwierig- keiten herausfinden können bzw. müssen, dass das für die Gesellschaftsgrün- dung verlangte Honorar absolut realitätsfremd gewesen sei, ziele ins Leere. Die hohen "Honorarkosten" hätten die Vergütung für die Vermittlung des Megakredi- tes gebildet, seien also gewissermassen das Synallagma zum tiefen Zins bzw. der fehlenden Sicherheit des Kredits gewesen. Folglich sei völlig irrelevant, was in der Schweiz im Normalfall für eine Gesellschaftsgründung verlangt werde. Da der versprochene Kredit ausserhalb des üblichen Geschäftsverkehrs hätte gewährt werden sollen, könne es auch keine entscheidende Rolle mehr spielen, wie erfah- rene Geschäftsleute die Privatkläger angeblich gewesen seien. Trotzdem sei da- rauf hinzuweisen, dass die Privatkläger allesamt keine eingehenden Kenntnisse in Finanz- und Bankangelegenheiten gehabt hätten (Urk. 296 S. 9-24). 3.7 Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung dieses Merkmals der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu be- rücksichtigen. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach einem individuellen Massstab. Im Einzelfall sind einerseits Lage und Schutzbedürftigkeit, andererseits allfällige besondere Fachkenntnisse und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichts- punkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden
- 33 - Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Rechtsprechung nimmt Arglist in Anwendung dieser Grundsätze an, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich beson- derer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht sie Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.3). 3.8 Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und mit ei- ner einzigen Einschränkung zu übernehmen: Ob Kredite der offerierten Art "auf sämtlichen Bankenplätzen auf diesem Globus" inexistent sind, kann offen- gelassen werden. Mit Sicherheit trifft dies aber auf die hier interessierenden Ban- kenplätze Schweiz und Deutschland zu. Um diese zweifellos zutreffende Ein- schätzung der Vorinstanz zu widerlegen, führt die Vertretung der Privatkläger im Berufungsverfahren völlig untaugliche Vergleichsfälle an: Dem Privatkläger D._____ seien durch die R._____ [Bank] ohne nennenswerte Sicherheiten Kredite von EUR 1 Mio., EUR 400'000.– respektive EUR 180'000.– angeboten worden (Urk. 158). Offensichtlich geht es hier im Vergleich mit den Kreditofferten von je- weils 10 Mio. Euro gemäss Anklageschrift um Summen einer ganz anderen (näm- lich massivst kleineren) Grössenordnung. Auch Bankinstitut und Kreditnehmer sind nicht vergleichbar: Die R._____ (und nicht die Schweizer O._____) hat dem
– offenbar kreditwürdigen – Privatkläger D._____ persönlich (und nicht irgendwel- chen noch zu gründenden Firmen ohne konkreten Business- und Finanzierungs- plan) Kredite angeboten. Die Kreditofferte über 1 Mio. Euro betraf weiter "die Fi- nanzierung des Objekts S._____-steig 10, S._____-steig 2-4 und T._____ Weg
- 34 - 90" wobei es sich mutmasslich um ein Immobilien-Projekt mit entsprechender Si- cherheit gehandelt haben muss (Urk. 159/1). Die Kreditofferten betreffen schliess- lich auch nur den Privatkläger D._____ und nicht sämtliche Privatkläger. Die Pri- vatklägervertretung widerlegt die korrekte Einschätzung der Vorinstanz, Kredite der seitens des Beschuldigten offerierten Art seien komplett unrealistisch, somit nicht. Entgegen der Privatklägervertretung hat die Vorinstanz sodann das Fehlen der Arglist nicht nur mit der Unmöglichkeit der offerierten Kredite begründet. Zu- treffend wurde auch erwogen, die Privatkläger müssten sich eine Opfermitverant- wortung anlasten lassen, weil sie die Kreditofferten des Beschuldigten trotz der augenfälligen Auffälligkeit in keiner Weise überprüft hätten. In der Tat hätte ein einfacher Anruf bei der O._____ genügt, um die Inszenierung des Beschuldigten als Schwindel zu entlarven. Die Darstellung der Privatklägervertretung, eine Überprüfung sei unmöglich gewesen (Urk. 109 S. 14), ist schlicht falsch und kann nicht dahingehend belegt werden, "die Schweizerische Finanzbranche sei ver- schwiegen" oder, "man hätte ohnehin keine Auskunft erhalten, da es ein Deal un- ter der Hand hätte sein sollen". Dass sie keinerlei Überprüfungen oder Nachfra- gen angestellt haben, ist seitens der Privatkläger unbestritten. Der Privatklägervertreter hat dargestellt, der Beschuldigte habe mit seinen Helfern durch ihre sich gegenseitig unterstützenden Aussagen sowie das grossspurige Auftreten ein Lügengebäude, verbunden mit besonderen Machenschaften, aufge- baut (Urk. 109 S. 7 ff. und S. 11 ff.; Urk. 296 S. 11 ff.). So habe der Beschuldigte von sich selbst das Bild eines wichtigen Akteurs des Zürcher Finanzplatzes mit vielerlei hervorragenden Kontakten in der Finanzwelt kreiert; so seien P._____ und der Privatkläger B._____ wie Staatsgäste mit einer aus Luxuskarossen be- stehenden Wagenkolonne empfangen und im Luxushotel Park ... auf Rechnung des Beschuldigten (welcher auch Restaurant- und Diskothekenbesuche finanziert habe) untergebracht worden und der Beschuldigte habe ihm eine prall mit Bank- noten gefüllte Sporttasche gezeigt; ferner sei der Beschuldigte mit dem Privatklä- ger B._____ zum Hauptsitz der O._____ gefahren, wo er bestens bekannt gewe- sen und allseits gegrüsst worden sei sowie einen private room zur Verfügung ge-
- 35 - stellt erhalten habe. Mit dem Privatkläger D._____ sei der Beschuldigte durch Zü- rich gefahren und habe ihm verschiedene Häuser gezeigt, die er angeblich für Herr P._____ gekauft und verkauft habe, wobei er schliesslich zu einer Residenz gefahren sei, an welcher ein Namensschild mit dem Namen "P._____" geprangert sei, welches der Beschuldigte vorgängig extra montiert haben musste, da die Fa- milie P._____ zu keinem Zeitpunkt ein Haus in Zürich besessen habe (Urk. 296 S. 11-14). Gerade dieses – angebliche, vom Beschuldigten bestrittene – Auftreten und Gebaren des Beschuldigten, welches notabene in dieser Form keinen Ein- gang in die Anklage fand und demzufolge nicht Anklagegegenstand bildet (vgl. Urk. 36/1 S. 13-21), hätte entgegen der Argumentation der Privatkläger zur Vor- sicht mahnen müssen. Dessen ungeachtet überwiesen die Privatkläger Euro- Geldbeträge in sechsstelliger Höhe, ohne irgendwelche Abklärungen vorzuneh- men. Das angepriesene Produkt war jedoch wie erwogen höchst unrealistisch, weshalb die Privatkläger das Konstrukt mit einer einfachen Nachfrage bei der O._____ hätten zusammenbrechen lassen können und müssen. Der Privatkläger B._____ befand sich nach Darstellung der Verteidigung zur Kontoeröffnung sogar persönlich am Hauptsitz der O._____ (Urk. 109 S. 12). Dabei hätte er leicht – ob in Anwesenheit des Beschuldigten oder bewusst ohne dessen Begleitung – den Kontakt zu kompetentem O._____-Personal suchen und sich aufklären lassen können. Eine Überprüfung der Offerte des Beschuldigten drängte sich aufgrund ihres branchenunüblichen, schon eigentlich abenteuerlichen Inhalts nicht nur auf, sie wäre auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. In der Anklage- schrift wird auch nicht dargestellt, der Beschuldigte habe die Privatkläger aus- drücklich von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.4). Schliesslich ist an dieser Stelle zu bemerken, dass, wenn seitens der Privatklä- gerschaft immer wieder angeführt wird, P._____ sei getäuscht worden, was zur Täuschung der Privatkläger geführt habe (Urk. 296 S. 12 ff. und insbesondere S. 15 f.), auch hierzu festzuhalten ist, dass die Anklage dies nicht derart darstellt (Urk. 36/1 S. 13 ff.). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
- 36 - 3.9.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundes- gericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit eines potentiell schädigenden Täterverhaltens eine Vernachlässigung elementars- ter Vorsichtsmassnahmen erblickt und Arglist verneint. Wie erwogen hat der Beschuldigte vorliegend die Privatkläger durch die Vorspie- gelung einer eigentlich illusorischen Kreditmöglichkeit zur Vornahme namhafter Zahlungen veranlasst. Die angebotene Kreditofferte wäre jedoch zwingend zu hin- terfragen gewesen. 3.9.2 Eine Opfermitverantwortung verneint und Arglist bejaht wurde hingegen im in BGE 135 IV 76 S. 85 beurteilten Fall: Dort waren, so das Bundesgericht, die Geschädigten als Laien angesichts der Komplexität des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten auf das Fachwissen und die Informationsbereitschaft der Be- rater angewiesen. Die geschädigten Kunden befanden sich zudem in einem fort- dauernden Irrtum über die sie schädigenden Kommissionsbelastungen und sie sahen sich nicht veranlasst, den Angaben der Verkäufer zu misstrauen, zumal diese von ihnen formulierte Bedenken jeweils wortreich zerstreuten (E. 5.3). Dies deckt sich nicht mit den Vorgaben in concreto: Die Privatkläger waren keine Laien; die Gewährung eines Kredits ist nicht mit einem hochkomplexen Finanz- instrument zu vergleichen; die Privatkläger befanden sich nicht in einem fortdau- ernden Irrtum, welcher sie untätig bleiben liess, sondern es wurde eine eigentlich unrealistische Geschäftsofferte an sie herangetragen, welcher mit Fug zu miss- trauen gewesen wäre. 3.9.3 In seinem Entscheid 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.4 schliess- lich hat das Bundesgericht Arglist bejaht, da einerseits der Täter aufgrund der persönlichen Vertrauensbeziehung zu den Opfern davon ausgehen konnte, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Andererseits ergab sich die Arglist auch aus der durchtriebenen betrügerischen Inszenierung des gesamten Geschäfts, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar war.
- 37 - Auch dies deckt sich nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall: Eine persön- liche Vertrauensbeziehung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern bestand nicht. Der Auftritt eines Rechtsanwalts und einer ehemaligen O._____- Mitarbeiterin auf Seiten des Beschuldigten durfte die Privatkläger nicht über die Unmöglichkeit der Kreditofferte hinweg täuschen und sie von jeglicher Überprü- fung abhalten. Die Privatkläger sind hier insbesondere auch auf die Bemerkung ihres Rechtsvertreters zu behaften, der Beschuldigte G._____ sei "nicht in der Funktion eines Anwalts tätig gewesen, die dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterstünde" (Prot. I S. 6 betreffend Beschuldigte G._____ [DG140018]). Eine Person, die zwar Inhaber eines Anwaltspatents ist, jedoch in concreto nicht als Anwalt auftritt, erheischt folglich auch nicht die Seriosität, die einem Anwalt in Ausübung seiner gesetzlich und standesrechtlich geregelten Tätigkeit zukommt. Selbst wenn die Präsentation des Beschuldigten als täuschende Inszenierung ta- xiert wird, wäre das Geschäft sodann ohne Weiteres und ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Wenn die Anklagebehörde in der die Beschuldigte E._____ betreffenden Ankla- geschrift formuliert, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten (sowie E._____) und den Privatklägern sei durch tatsachenwidrige Behauptungen und hochstaplerische Selbstdarstellung entstanden und habe die Privatkläger – vor- hersehbar – von Abklärungen abgehalten (Urk. 12/1 S. 4 im Verfahren SB140299), handelt es sich dabei um einen Zirkelschluss: Lügen und Hochstape- lei können nicht zu einem Vertrauensverhältnis führen, welches das Unterlassen von Abklärungen per se rechtfertigt oder voraussehbar macht. 3.10 Auch vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Privatkläger eine relevante Opfer- mitverantwortung trifft und es daher am Tatbestandselement der arglistigen Irre- führung fehlt, als zutreffend. Der angefochtene Freispruch ist zu bestätigen.
E. 14 Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidi- gungen in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MWSt) wird definitiv
- 53 - auf die Gerichtskasse genommen. (…)
E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140315-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 9. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B. Meier Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatkläger und III. Berufungskläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
22. Mai 2014 (DG130351)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2013 ist dem Urteil beigeheftet (Urk. 36/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 149 S. 145 ff.) Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); − der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8).
2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4-6), wird der Beschuldigte frei- gesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten bis und mit heute ausgestandene Untersuchungshaft von 689 Ta- gen wird auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziffer 5 zu widerrufende Freiheits- strafe angerechnet.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
6. Die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen.
- 3 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kreditkar- ten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution ...) werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Daten- träger und drei Mobiltelefone (Sachkaution ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfahrens- beteiligten H._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution ...) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des O._____-Kontos ... (inkl. Sub. bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. ...), lautend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die O._____ AG wird angewiesen, die Kontobeziehung zu saldieren und einen allfälligen Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Ein allfälliger Saldo wird be- schlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des O._____-Kontos ..., lautend auf den Beschuldigten und die in separatem Verfahren Beschuldigte E._____, wird mit so- fortiger Wirkung aufgehoben.
12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 18'753.70 Kosten Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Fr. 22'295.65 Auslagen Untersuchung Fr. 24'193.85 amtliche Verteidigung (RA ...) Fr. 14'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung RA ...) Fr. 20'000.10 amtliche Verteidigung (RA ...) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 4 -
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahren mit den Geschäfts-Nr. UP130054 und UH130347, wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
14. Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidigungen in der Höhe von pauschal CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) wird definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Auf die Entschädigungsanträge der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ wird nicht eingetreten.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 18 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 290 S. 1 ff.)
1. Es sei die Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2014 aufzuheben und es sei der Beschuldigte von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen, d.h. des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des ver- suchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 321 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, freizusprechen.
2. Es sei die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Be- schuldigte von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen, d.h. des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht freizu- sprechen.
- 5 -
3. Es seien die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte umgehend nach der Urteilsverkündung aus dem vorzei- tigen Strafvollzug zu entlassen.
4. Es sei die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei auf ei- nen Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
29. August 2011 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verzichten.
5. Es sei die Ziffer 6 des angefochtenen Urteils zu bestätigen und es seien sämtliche Schadenersatzbegehen der Privatkläger auf den Zivilweg zu ver- weisen.
6. Es sei die Ziffer 7 des angefochtenen Urteils zu bestätigen und es seien die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger abzuwei- sen.
7. Es seien die Ziffern 8 und 10 des angefochtenen Urteils zu bestätigen und es seien dem Beschuldigten sämtliche beschlagnahmten Sachkautionen (Nr. ... [diverse Kredit-/Bankkarten], Nr. ... [vier Datenträger, drei Mobiltele- fone], Nr. ... [diverse Kreditkarten]) umgehend aufgrund der Teilrechtskraft auszuhändigen.
8. Es sei die Ziffer 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Credit-Suisse-Konti Nr. ... (inkl. Subkonti bzw. Währungskonti und Schrank- fach, lautend auf den Beschuldigten) und Konto Nr. ... (lautend auf Ehegat- ten AE._____) zu entsperren und den Begünstigten zur persönlichen Ver- wendung freizugeben.
9. Es seien die Ziffern 12 und 13 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien sämtliche Kosten aus der Gerichtskasse zu entnehmen (ohne Nach- forderungen zu Lasten des Beschuldigten).
10. Es sei die Ziffer 15 des angefochtenen Urteils zu bestätigen bzw. es seien sämtliche Entschädigungsanträge der Privatkläger abzulehnen.
- 6 -
11. Es seien dem Beschuldigten folgende Entschädigungen bzw. eine Genug- tuung für die Dauer der Untersuchungshaft seit dem 24. Februar 2012 bzw. für die Dauer des vorzeitigen Strafvollzuges bis zu seiner Entlassung auszu- richten:
a) Für die Vertretungskosten im Umfang von mindestens Fr. 56'208.40 (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);
b) Für die wirtschaftlichen Einbussen im Umfang von mindestens Fr. 327'331.45 (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO);
c) Eine Genugtuung von mindestens Fr. 200'000.– (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO);
d) Eine angemessene Haftentschädigung ab dem 24. Februar 2012 von mindestens Fr. 400.–/Tag (Art. 431 Abs. 2 StPO).
12. Es seien dem Beschuldigten folgende Entschädigungen bzw. eine Genug- tuung gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom
6. Februar 2014 (UH130347-O) zuzusprechen:
a) Für die Vertretungskosten im Umfang von mindestens Fr. 21'891.50 (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);
b) Für die wirtschaftlichen Einbussen im Umfang von mindestens Fr. 163'665.75 (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO);
c) Eine Genugtuung von mindestens Fr. 100'000.– (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO);
d) Eine angemessenen Haftentschädigung ab dem 24. Februar 2012 von mindestens Fr. 400.–/Tag x 50% (Art. 431 Abs. 2 StPO).
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse, d.h. auch unter Berücksichtigung jener Kosten sämtlicher
- 7 - kantonaler Haft- und Beschwerdeverfahren, welche mit diesem Strafverfah- ren zusammenhängen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 292 S. 1) In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 22. Mai 2014, sei der Beschuldigte des mehrfachen Betruges im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4-6) schuldig zu sprechen. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 22. Mai 2014, sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Gesamt- strafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 7 des Urteils sei der unrechtmässige Ver- mögensvorteil im Betrage von EUR 448'000.–, USD 9'300.– und Fr. 200'000.– als Ersatzforderung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 71 Abs. 1 StGB einzu- ziehen, und entsprechend seien die Zivilansprüche der Privatkläger im Grundsatz gutzu- heissen und im Umfang dem Ermessen des Gerichts anheim zu stellen. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 zu bestätigen, und die Berufungs- und Beweisanträge der Verteidigung ab- zuweisen.
c) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 296 S. 1 f.) Dispositiv Ziff. 2: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschul- digte zusätzlich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von
- 8 - Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4-6), schuldig zu sprechen. Dispositiv Ziff. 6: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei die Zivilklage gutzuheissen und der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 den erlit- tenen Schaden von Fr. 100'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 25. Februar 2011 sowie von EUR 100'000.– zzgl. 5% Zins auf EUR 70'000.– seit 11. Februar 2011 und 5% Zins auf EUR 30'000.– seit 15. März 2011 sowie von USD 9'300.– zzgl. 5% Zins seit 29. März 2011 zu ersetzen. Dispositiv Ziff. 7: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf den gesperrten Konten befindenden Geldbeträge, soweit sie nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden müssen, einzuziehen und im Umfang von einem Drittel des übersteigenden Betrages für die Deckung der Zivilforderung des Privatklägers 1 zu verwenden und die betreffenden Finanzinstitute seien an- zuweisen, den entsprechenden Betrag auf ein vom Privatkläger 1 zu bezeichnen- des Bankkonto zu überweisen. Dispositiv Ziff. 11: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf den gesperrten O._____-Konten ... (inkl. Sub- und Währungskonti sowie Schrank- fach Nr. ...) und ... befindenden Geldbeträge, soweit sie nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden müssen, einzuziehen und im Umfang von einem Drittel des übersteigenden Betrages für die Deckung der Zivilforderung D._____ betreffend F._____ Holding des Privatklägers 3 (recte wohl: 1) zu ver- wenden und die betreffenden Finanzinstitute seien anzuweisen, den entspre- chenden Betrag auf ein vom Privatkläger 1 zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Dispositiv Ziff. 15: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 15 des vorinstanzlichen Urteils sei auf den Ent- schädigungsantrag des Privatklägers 1 einzutreten und der Beschuldigte sei zu
- 9 - verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 63'607.50 zu bezahlen; im Umfang von Fr. 52'418.– in solidarischer Verbind- lichkeit mit dem Beschuldigten G._____. Eventualiter: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 36'305.28 zu bezahlen.
d) Des Vertreters des Privatklägers C._____: (Urk. 296 S. 3) Dispositiv Ziff. 2: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschul- digte zusätzlich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4-6), schuldig zu sprechen. Dispositiv Ziff. 6: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei die Zivilklage gutzuheissen und der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 den erlit- tenen Schaden von EUR 160'000.– zzgl. 5% Zins auf EUR 150'000.– seit 24. Ok- tober 2011 und 5% Zins auf EUR 10'000.– seit 16. November 2011 zu ersetzen. Dispositiv Ziff. 7: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf den gesperrten Konten befindenden Geldbeträge, soweit sie nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden müssen, einzuziehen und im Umfang von einem Drittel des übersteigenden Betrages für die Deckung der Zivilforderung des Privatklägers 2 zu verwenden und die betreffenden Finanzinstitute seien an- zuweisen, den entsprechenden Betrag auf ein vom Privatkläger 2 zu bezeichnen- des Bankkonto zu überweisen. Dispositiv Ziff. 11: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf den gesperrten O._____-Konten ... (inkl. Sub- und Währungskonti sowie Schrank- fach Nr. ...) und ... befindenden Geldbeträge, soweit sie nicht zur Deckung der
- 10 - Verfahrenskosten verwendet werden müssen, einzuziehen und im Umfang von einem Drittel des übersteigenden Betrages für die Deckung der Zivilforderung des Privatklägers 2 zu verwenden und die betreffenden Finanzinstitute seien anzu- weisen, den entsprechenden Betrag auf ein vom Privatkläger 2 zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Dispositiv Ziff. 15: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 15 des vorinstanzlichen Urteils sei auf den Ent- schädigungsantrag des Privatklägers 2 einzutreten und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 33'429.– zu bezahlen; im Umfang von Fr. 22'316.– in solidarischer Verbind- lichkeit mit der Beschuldigten E._____. Eventualiter: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 18'965.78 zu bezahlen.
e) Des Vertreters des Privatklägers D._____: (Urk. 296 S. 5 f.) Dispositiv Ziff. 2: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschul- digte zusätzlich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4-6), schuldig zu sprechen. Dispositiv Ziff. 6: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei die Zivilklage gutzuheissen und der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 den er- littenen Schaden von Fr. 188'200.– zzgl. 5% Zins auf EUR 150'000.– seit
2. November 2011 sowie 5% Zins auf EUR 38'200.– seit 21. Dezember 2011 zu ersetzen. Dispositiv Ziff. 7: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf den gesperrten Konten befindenden Geldbeträge, soweit sie nicht zur Deckung
- 11 - der Verfahrenskosten verwendet werden müssen, einzuziehen und im Umfang von einem Drittel des übersteigenden Betrages für die Deckung der Zivilforderung des Privatklägers 3 zu verwenden und die betreffenden Finanzinstitute seien an- zuweisen, den entsprechenden Betrag auf ein vom Privatkläger 3 zu bezeichnen- des Bankkonto zu überweisen. Dispositiv Ziff. 11: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf den gesperrten O._____-Konten ... (inkl. Sub- und Währungskonti sowie Schrank- fach Nr. ...) und ... befindenden Geldbeträge, soweit sie nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden müssen, einzuziehen und im Umfang von einem Drittel des übersteigenden Betrages für die Deckung der Zivilforderung des Privatklägers 3 zu verwenden und die betreffenden Finanzinstitute seien anzu- weisen, den entsprechenden Betrag auf ein vom Privatkläger 3 zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen. Dispositiv Ziff. 15: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 15 des vorinstanzlichen Urteils sei auf den Ent- schädigungsantrag des Privatklägers 3 einzutreten und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 32'494.45 zu bezahlen; im Umfang von Fr. 28'000.40 in solidarischer Verbind- lichkeit mit der Beschuldigten E._____. Eventualiter: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 18'247.80 zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
22. Mai 2012 wurde der Beschuldigte A._____ diverser Delikte schuldig ge- sprochen und mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe, bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Weiter
- 12 - wurde der bedingt ausgesprochene Teil einer Vorstrafe vollziehbar erklärt. Von einigen Tatvorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Zivilklage der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 149 S. 145 f.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde (Urk. 122), der Beschuldigte (Urk. 121 und 127) sowie die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ (Urk. 141/1-3) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen eben- falls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 153, 156, 158, 161, 164 und 167). Die Privatkläger haben mit Eingabe vom
28. August 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten verzichtet wird (Urk. 180; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO).
2. Im Sinne einer Beweisergänzung reichte der Rechtsvertreter der Privatklä- ger im Berufungsverfahren diverse Unterlagen zu den Akten (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 158 f.; Urk. 161 f. und Urk. 164 f.). Die Verteidigung beantragte be- weisergänzend die Einvernahmen diverser Personen (Urk. 156 S. 17 f.). Auch der Beschuldigte persönlich stellte – sinngemässe – Beweisergänzungsanträge (Urk. 167). Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2014 wurden die seitens des Beschuldigten gestellten Beweisergänzungsanträge begründet abgewiesen (Urk. 193). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine Beweisergän- zungsanträge gestellt (Prot. II S. 27). 3.1 Gemäss den Berufungsanträgen der Parteien ist das vorinstanzliche Urteil einzig in dessen Dispositiv-Ziffern 8., 9., 10. und 14. Absatz 1 nicht angefochten (Urk. 153, 156, 158, 161, 164 und 167; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Von der Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO), selbst wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch Dispositiv-Ziffer 14. Abs. 1 angefochten haben wollte (Prot. II S. 26). Eine Be- schränkung der Berufung ist definitiv und eine spätere Ausdehnung ausge- schlossen (SCHMID, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 9 und N 16 zu Art. 399). 3.2 Ferner wird seitens des Beschuldigten beantragt, Dispositiv-Ziffer 2. des vor- instanzlichen Urteils aufzuheben (Urk. 290 S. 1; Prot. II S. 19), mithin verlangt er
- 13 - die Aufhebung eines Freispruchs. Er ist somit diesbezüglich nicht beschwert, in- sofern wäre auf diesen Antrag nicht einzutreten. Da dieser Freispruch indes von der Anklagebehörde und den Privatklägern angefochten wurde, hat sich das Ge- richt materiell mit dem dem Freispruch zugrunde liegenden Vorwurf (ND 4-6) dennoch zu befassen. Vor diesem Hintergrund ist davon abzusehen, einen sepa- raten Nichteintretensentscheid zu fällen.
4. Zum Gang des Ermittlungs-, des Untersuchungs- sowie des Hauptverfah- rens hat sich die Vorinstanz ausführlich ausgelassen, worauf zu verweisen ist (Urk. 149 S. 9-32; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Die Berufungsverhandlung fand am 29. und 30. Juni 2015 zusammen mit den Berufungsverhandlungen der in separaten Verfahren Beschuldigten E._____ (Prozess-Nr. SB140299) und G._____ (Prozess-Nr. SB140292) statt, da diese Verfahren mit dem vorliegenden in Zusammenhang stehen. Von einer Verfah- rensvereinigung ist indes – wie im vorinstanzlichen Verfahren – abzusehen, da jedes Verfahren seine eigenen Akten aufweist.
6. Dem Beschuldigten werden Straftaten begangen im Zeitraum von Juli 2008 bis November 2012 vorgeworfen (Urk. 36/1). Am 1. Januar 2011 ist die Schweize- rische Strafprozessordnung (StPO-CH) in Kraft getreten; die Anklagevorwürfe ge- hen somit teilweise auf die Zeit vor deren Einführung zurück. Da der angefochte- ne Entscheid am 22. Mai 2014 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen indes, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wur- den, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt 1.1 Unter Anklagepunkt HD wird dem Beschuldigten Sozialhilfebetrug vorgewor- fen zusammengefasst dahingehend, dass er von Juli 2008 bis Ende September 2009 von der Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich insgesamt Fr. 40'075.70 Fürsorgegelder bezogen habe, ohne dafür anspruchsberechtigt ge-
- 14 - wesen zu sein, wobei er die Privatklägerin über seine Tätigkeiten, Einnahmen und Aufwendungen und damit über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht habe (Urk. 36/1 S. 2-10). 1.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen Tatvorwurf im Berufungsverfahren (Urk. 156; Urk. 236 S. 18 ff.; Urk. 287 S. 5 ff.) wie bereits in der Untersuchung und im Hauptverfahren (Urk. 107 S. 9-13). Er macht zusammengefasst geltend, die eingeklagte Deliktssumme sei nicht erstellt; er habe nur von Juli 2008 bis Juni 2009 insgesamt Fr. 24'000.– bezogen. Als er nach Jordanien und Dubai gereist sei, habe er Gratis-Flugmeilen-Tickets verwendet und gratis wohnen können. Wenn er Kredit-Karten benutzt habe, dann nur im Auftrag von H._____. Er sei nur der Vermittler gewesen und habe weder Lohn noch Provisionen erhalten. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren zusammengefasst argumentiert, der ein- geklagte Deliktsbetrag sei nicht erstellt, ferner sei der Beschuldigte zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt gewesen. Infolge sprachlicher Schwierigkeiten habe er auch die Formalitäten betreffend seine Bezugsberechtigung gar nicht umfassend gekannt. Die ihm angelasteten Kreditkartenbezüge würden kein nicht-deklariertes Einkommen belegen und seien sodann gar nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzurechnen. Auch die Auslandreisen würden kein nicht-deklariertes Einkommen belegen. Schliesslich sei die Geschäftstätigkeit der Firma I._____ H._____ nicht dem Beschuldigten, sondern H._____ zuzurechnen (Urk. HD 113 S. 4-11). 1.3 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu- sammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 149 S. 36-58): Die Höhe der vom Beschuldigten bezogenen Sozialhilfeleistungen – und somit der Deliktsbetrag – ergäben sich aus der entsprechenden Liste der Privatklägerin (mit Verweis auf Ordner X Urk. HD 32/4/D11/1). Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten – insbesondere die bestreitenden – seien widersprüchlich, oh- ne Stringenz und voller Ungereimtheiten. Den letztlich eingeklagten Betrag habe er zwischenzeitlich selber angegeben und anerkannt (mit Verweis auf Ordner XII HD 34/6/5.1).
- 15 - Seine nachgeschobene Darstellung, eine Vernachlässigung seiner Pflichten als Sozialhilfebezüger seien auf Sprachschwierigkeiten zurückzuführen, sei aufgrund seines allgemeinen Verhaltens im massgeblichen Zeitraum und auch seiner eige- nen Angaben eine unglaubhafte Schutzbehauptung und widerlegt. Die fraglichen Kreditkartenbezüge seien belegt. Die Aussagen des Beschuldigten zu den massgeblichen Kreditkarten, zu den Bankkonten, auf welche die Karten liefen, und zur die Bezüge tätigenden Person respektive in wessen Auftrag diese erfolgt seien, seien teilweise ohne Relevanz und im übrigen widersprüchlich, nachgeschoben und insgesamt unglaubhaft. Entgegen der Bestreitung des Be- schuldigten seien auch ihm zuzurechnende Einzahlungen an die Kreditkarten- firma belegt. Die Behauptungen des Beschuldigten, er habe in der massgeblichen Zeit nicht für die Firma I._____ gearbeitet, strotzten vor Ungereimtheiten, eklatanten Wider- sprüchen, entbehrten jeglicher Plausibilität und seien aktenwidrig und nicht über- zeugend. Die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten passten zueinander "wie die Faust aufs Auge" und seien daher in folgenden Einvernahmen – wiederholt – "mir nichts dir nichts" ins Gegenteil geändert worden. Seine Auslandreisen habe der Beschuldigte nicht nur entgegen seiner Behaup- tung der Privatklägerin verschwiegen, diese seien auch unmöglich einzig aus den bezogenen Sozialhilfe-Leistungen zu bestreiten gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Erwerb des Wagens BMW 730d seien nicht stimmig und durch die Akten widerlegt. Die Einvernahmen von H._____ seien aus prozessualen Gründen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Eine Wiederholung dessen Befragung sei redun- dant und es seien davon keine verfahrensrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Gestützt auf die überzeugende Aussage des Zeugen J._____ und die Akten sei schliesslich erstellt, dass eine mit dem Beschuldigten als Provision vereinbarte Summe von Fr. 40'000.– im April 2009 auf dem Konto der I._____ einbezahlt worden sei, woraus zwingend zu schliessen sei, dass der Beschuldigte zu diesem
- 16 - Zeitpunkt für die I._____ tätig gewesen sei, was er der Privatklägerin verheimlicht habe. Insgesamt sei der rechtlich relevante Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin auf sein Ersuchen anklagegemäss finanziell unterstützt worden sei. Im Wissen um seine Auskunfts- und Meldepflicht habe er die Sozialbehörde über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht. Er habe ein auf seinen Namen lautendes UBS-Konto, über welches die Kreditkarten abgerechnet wurden, ebenso verheimlicht wie die Tatsache, dass er ab April 2009 über substantielle Einnahmen verfügt habe. Dies habe dazu geführt, dass der Sozialhilfeantrag des Beschuldigten durch die Privatklägerin überhaupt gutgeheissen worden sei und diese anschliessend weiter Unterstützungs- leistungen ausgerichtet habe. 1.4 Die Verteidigung des Beschuldigten argumentiert im Berufungsverfahren dahingehend, der Beschuldigte sei entgegen dem Anklagevorwurf berechtigt ge- wesen, Sozialhilfe zu beziehen, da er in der fraglichen Zeit mehrheitlich krank ge- schrieben gewesen sei und keiner Arbeit habe nachgehen können. Die Höhe der eingeklagten Bezüge sei sodann nicht erstellt. Eine Kreditkarte stelle keine Ein- kommensquelle dar, welche den Behörden angegeben werden müsste; ausser- dem könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er Kreditkarten- rechnungen effektiv beglichen habe. Des Weiteren sei es Sozialhilfebezügern nicht verboten, in ihre Heimatländer zu reisen, und es sei jedem freigestellt, für was er sein Geld ausgebe. Ferner würden diese Aufenthalte keinen Beweis dafür bilden, dass der Beschuldigte ein undeklariertes Zusatzeinkommen erzielt haben müsse. Es könne dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden, dass er effektiv Geld von der I._____ als Einkommen bezogen habe. Schliesslich seien dem Beschuldigten keine Täuschungshandlungen nachzuweisen (Urk. 156 S. 3 f.; Urk. 290 S. 6-13). 1.5 Die Anklagebehörde beantwortet die Berufungsbegründung der Verteidigung dahingehend, dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift der Zugang zu nicht deklarierten Vermögensvorteilen vorgeworfen, mit denen er sich einen sonst nicht finanzierbaren Lebensaufwand geleistet habe. Diese Vermögensvorteile und sei-
- 17 - ne dahinter stehenden Aktivitäten habe er entgegen seiner Offenbarungspflicht nicht deklariert. Der Tatnachweis der Täuschung durch Verschweigen sei sehr wohl erbracht. Dass er diese Täuschungshandlungen noch mit Krankschrei- bungen legitimiert habe, lasse dies als umso verwerflicher erscheinen. Der Sach- verhalt sei aufgrund der Dokumentenbeweise rechtsgenügend erstellt. Der Be- schuldigte habe seine geschäftlichen Hintergründe zur Ausschöpfung von Kredit- rahmen genutzt, die er ohne diese nicht erhalten hätte. Auch dass ihm Kreditkar- ten und somit Kreditrahmen über seine Firma K._____ zur Nutzung offen gestan- den hätten, habe er verschwiegen. Schliesslich sei auf den Einnahmen- überschuss beim Firmenkonto der I._____ zu verweisen. Seit dessen Eröffnung bis zum formellen Ende der Sozialhilfebezüge habe ein solcher von rund Fr. 18'000.– resultiert (Urk. 292 S. 7-9). 1.6 Die aktuelle Argumentation der Verteidigung deckt sich mit dem ihrerseits im Hauptverfahren Vorgebrachten (Urk. HD 113 S. 4-11). Damit hat sich bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführlich und sorgfältig auseinander ge- setzt. Eine kritische Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stellt die Verteidigung im Berufungsverfahren kaum an. Somit ist vorab auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des angefochtenen Entscheides zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1224/2014 vom
9. April 2015 E. 1.2.3). Die nachstehenden Erwägungen haben folglich namentlich zusammenfassenden und allenfalls ergänzenden Charakter: Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei – da krankgeschrieben – zum Sozialhilfebezug berechtigt gewesen (Urk. 156 S. 3; Urk. 290 S. 6), geht an der Sache vorbei: Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe zu Unrecht Bezüge gemacht, obwohl er arbeitsfähig gewesen sei, sondern dass er Bezüge getätigt habe, obwohl er anderweitig – unbesehen, ob de facto arbeitsfähig oder krank – ein nicht deklariertes Einkommen erzielt habe. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorab gestützt auf diverse Beispiele aus seiner Vita und seinem allgemeinen Aussageverhalten die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten als "arg ramponiert" dargestellt (Urk. 149 S. 37-39). Diese Ausfüh- rungen sind inhaltlich ohne Weiteres zutreffend. Massgeblich für die Beweiswür-
- 18 - digung ist aber primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu den Umständen des konkreten Tatvorwurfs (BGE 133 I 33 E. 4.3). Die Höhe der bezogenen Sozialhilfe – und somit die eingeklagte Deliktssumme – ergibt sich entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 156 S. 4; Urk. 290 S. 7) in der Tat ohne Weiteres aus der internen Buchführung der Privatklägerin (Ordner X HD Urk. 32/4/11/1). Gründe, deren Richtigkeit anzuzweifeln, sind nicht ersichtlich. Im zitierten Schreiben des Beschuldigten an das Migrationsamt ge- mäss Ordner XII HD Urk. 34/6/5.1 hat er sodann bedingungslos in Aussicht ge- stellt, der Privatklägerin den fraglichen Betrag via seine Versicherungen zu erstat- ten; damit hat er mit der Vorinstanz auch akzeptiert, diese Total-Summe bezogen zu haben. Wenn seitens des Beschuldigten unter Hinweis auf Urk. 291/1 vor- gebracht wird, es kursierten diverse – unterschiedliche – Beträge (Urk. 290 S. 7), so ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag gemäss Angabe der Sozialen Dienste Zürich von Fr. 34'112.– die KVG-Prämien nicht beinhaltet, der angeklagte Delikts- betrag von Fr. 40'075.70 diese indes umfasst. Beim eingereichten Rekurs- entscheid (bzw. dessen Seite 1) ist von bezogener Sozialhilfe von Fr. 30'075.70 die Rede (Urk. 291/1 Seite 2). Hierbei ist – angesichts des eingeklagten Betrages von Fr. 40'075.70 – von einem Tippfehler auszugehen. Schliesslich wird auch beim auf dem Formular gemäss Urk. 291/1 Seite 3 angegebenen Betrag von Fr. 34'087.10 ein Vorbehalt angebracht: Berücksichtigt sind nämlich lediglich die Leistungen ohne Kostenersatz durch den Kanton. Dass der Beschuldigte ab dem 22. Juli 2009 keine Sozialhilfe mehr beanspruchen wollte, trifft – entgegen der Verteidigung (Urk. 290 S. 7) – nicht zu. Aus der Ak- tennotiz der Sozialen Dienste geht hervor, dass der Beschuldigte sich zunächst dagegen sträubte, als seine Personalien überprüft wurden und ausführte, auf So- zialhilfe zu verzichten und eine entsprechende Verzichtserklärung zu unterschrei- ben. Dann reichte er aber am 30. Juni 2009 erneut einen Antrag auf Sozialhilfe ein und lieferte auch die verlangten Unterlagen (Ordner X HD Urk. 11/2 S. 15; vgl. auch Ordner X HD Urk. 1/3). Die – auch im Berufungsverfahren wiederholte – lapidare Argumentation der Ver- teidigung, die Verwendung einer Kreditkarte belege einzig das Eingehen zusätzli-
- 19 - cher Schulden, nicht jedoch ein zusätzliches Einkommen, übersieht die bereits von der Vorinstanz dargelegte Tatsache, dass im Zusammenhang mit diesen Kreditkartenbelastungen auch Einzahlungen getätigt wurden, die – entgegen sei- nen Bestreitungen – dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Die Behauptung, eine Kreditkarte "ermögliche keine langfristige Einkommensquelle" (Urk. 156 S. 4; vgl. auch Urk. 290 S. 7), geht wiederum an der Sache vorbei: Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, über Kreditkarten verfügt, sondern vielmehr, die zu den Karten gehörenden Bankkonten nicht deklariert und Kreditkartenschulden mit nicht- deklariertem Einkommen getilgt zu haben. Das Recht, in seine Heimat zu reisen, wird auch einem Sozialhilfebezüger nicht abgesprochen. Auffällig ist indes die Anzahl der Reisen in kurzer Zeit, wobei ein- zelne Abwesenheiten mehrere Wochen dauerten und in dieser Zeit die Fixkosten in der Schweiz (für welche Sozialhilfe geleistet wurde) weiterliefen. Schliesslich ist die Bestreitung der Verteidigung, dem Beschuldigten "könnten Täuschungshandlungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden" (Urk. 156 S. 4; Urk. 290 S. 13) ebenso pauschal wie falsch: Die Vorinstanz hat sorgfältig und erschöpfend aufgezeigt, dass der Beschuldigte wie in der Anklage geschildert der Privatklägerin seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verheimlicht und sie darüber getäuscht hat. Zur Behauptung der Verteidigung, die dem Beschuldigten zugerechneten Provisionen seien allesamt zugunsten der I._____ erfolgt (Urk. 156 S. 4; Urk. 290 S. 10), hat bereits die Vorinstanz erwogen, aus dem Eingang der Provision von Fr. 40'000.– von Anfang April 2009 auf einem Konto der I._____ sei der zwingende Schluss zu ziehen, entweder sei die I._____ dem Beschuldigten zuzuschreiben (und hätten damit die Fr. 40'000.– ihm zuge- standen) oder er habe im massgeblichen Zeitraum als Angestellter der I._____ gehandelt und sei damit lohnbezugsberechtigt gewesen; er habe jedoch der Pri- vatklägerin sowohl eine selbständige wie eine unselbständige Erwerbstätigkeit verheimlicht (Urk. 149 S. 57). Ferner ist – entgegen der Vorinstanz – das Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 20. Februar 2013 verwertbar (Ordner III HD Urk. 3/5). Die Einvernahme mit H._____ wurde gemäss einer entsprechenden Protokollnotiz in deutscher Spra-
- 20 - che geführt; das heisst, weder Fragen noch Antworten mussten durch die Dol- metscherin übersetzt werden (S. 1). Sie hat lediglich simultan zu Handen des Be- schuldigten übersetzt, was der Staatsanwalt H._____ gefragt hat, und rück- übersetzt, was dieser geantwortet hat. Ob das Protokoll korrekt abgefasst wurde, konnte sie nicht beurkunden, da sie dieses gar nicht übersetzt hat. Dass sie für den Beschuldigten übersetzt hat, hat der Staatsanwalt mit seiner Unterschrift am Ende des Protokolls bestätigt (S. 18). Dass der Beschuldigte die Übersetzerin nicht verstanden haben sollte, wurde weder behauptet noch lässt sich Derartiges dem Protokoll entnehmen. Im Gegenteil: Am Ende der Einvernahme stellte der Beschuldigte selbst eine ganze Reihe von Ergänzungsfragen direkt und in deut- scher Sprache (S. 13-15 und S. 16 f.). Auch dieser Umstand macht deutlich, dass der Beschuldigte im Gegensatz zur Darstellung der Verteidigung sowie der Erwä- gungen der Vorinstanz sehr wohl in der Lage war, sein Konfrontationsrecht aus- zuüben. Dass der Beschuldigte über die I._____ während der Zeit, während wel- cher er Sozialhilfe bezog, geschäftlichen Tätigkeiten nachging, welche er gegen- über den Sozialen Diensten verheimlichte, wird somit auch durch die Aussagen H._____s gestützt (Ordner III HD Urk. 3/5 S. 5 ff.). 1.7 Der massgebliche Anklagesachverhalt ist somit entgegen der Berufungs- begründung der Verteidigung und den hartnäckigen Bestreitungen des Beschul- digten im Sinne der Zusammenfassung der Vorinstanz (Urk. 149 S. 58) rechtsge- nügend erstellt. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für den massgeblichen Zeitraum Einkommen und Vermögen verheimlicht in einer Höhe, die nicht genau beziffert werden kann, mit Sicherheit aber so hoch war, dass ihm die bezogene Sozialhilfe nicht ausgerichtet worden wäre, hätte er die Privatklägerin nicht über die tatsächlichen Grundlagen seines behaupteten Anspruchs getäuscht. 1.8 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin arglistig getäuscht und sich dadurch mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz des Betrugs schuldig gemacht (Urk. 149 S. 96-98). Die Verteidigung kritisiert die – korrekte – rechtliche Würdi- gung von Anklagebehörde und Vorinstanz denn auch nicht substantiiert (Urk. 156; Urk. 290). Der angefochtene Schuldspruch betreffend Anklagepunkt HD ist zu be-
- 21 - stätigen und der Beschuldigte somit des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.1 Unter Anklagepunkt ND 1 wird dem Beschuldigten versuchter Betrug vorge- worfen zusammengefasst dahingehend, dass er im Jahr 2010 zwei verdeckten Ermittlern der Stadtpolizei Zürich, die gegen den Beschuldigten betreffend Sozial- hilfeversicherungsbetrugs ermittelten, den Verkauf einer grossen Menge Kokains gegen eine Vorauszahlung von Fr. 120'000.– angeboten habe. Er habe jedoch weder die Möglichkeit gehabt, grössere Mengen Kokain zu beschaffen, noch habe er den ihm gegenüber als Personen aus der Porno-Branche auftretenden Be- amten tatsächlich Drogen verkaufen wollen. Vielmehr habe der Beschuldigte dies nur vorgetäuscht und geplant, die Vorauszahlung einzustreichen und sich abzu- setzen (Urk. 36/1 S. 10-13). 2.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen Tatvorwurf im Berufungsverfahren (Urk. 156; Urk. 287 S. 7-9; vgl. auch Urk. 236 S. 4 ff.) wie bereits in der Untersu- chung und im Hauptverfahren (Urk. 107 S. 13 [Die Befragung zur Sache umfasste präzise eine Frage]). Er macht zusammengefasst geltend, er habe gegenüber den beiden Polizeibeamten nie von Drogen gesprochen und wenn es so gewesen wä- re, dann habe er aus Spass darüber gesprochen. Er könne nicht sagen, ob die Ermittler lügen würden, das entscheide das Gericht . 2.3 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides sowohl die belastenden Aussagen der verdeckten Ermittler wie die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist, und zu deren Würdigung zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 149 S. 61- 73): Das Aussageverhalten des Beschuldigten sei nicht überzeugend, lügenhaft, widersprüchlich, aktenwidrig und voller Ungereimtheiten; es handle sich um eine abenteuerliche Story. Die Zeugenaussagen der beiden verdeckten Ermittler seien hingegen stimmig und glaubhaft. Sie seien inhaltlich übereinstimmend; die auf zeitnaher Berichterstattung beruhenden Amtsberichte seien detailreich und wirk- ten erlebt. Ein Motiv für eine Falschaussage der Beamten sei nicht ersichtlich. Schliesslich habe der Beschuldigte mit seinen eigenen Angaben wesentliche As- pekte der Sachdarstellung der Zeugen bestätigt und selber gar nicht ausge-
- 22 - schlossen, dass er von Kokain gesprochen habe. Gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Zeugen sei der Anklagesachverhalt erstellt mit einer Ausnahme be- treffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe Kokain zum Eigenkonsum ange- boten. 2.4 Die Verteidigung des Beschuldigten argumentiert im Berufungsverfahren dahingehend, die verdeckten Ermittler "hätten sich mit einer weniger anstössigen Legende ausstaffieren können, als mit derjenigen von Pornoproduzenten". Der Beschuldigte habe ferner weder Alkohol noch Drogen konsumiert und auch kei- nen Kontakt zum Drogenmilieu gehabt. Der Beschuldigte habe nicht mit den Er- mittlern über Drogen gesprochen oder diesen solche angeboten. Vielmehr hätten die Ermittler "eine Kokain-Konversation geführt" und den Beschuldigten als Agents Provocateurs zum behaupteten Verhalten provoziert. Die Ermittler hätten den Beschuldigten sodann widersprüchlich und daher nicht überzeugend belastet. Ferner seien die Amtsberichte erst am 24. August 2010 erstellt worden, obwohl die Treffen schon in den Monaten Mai/Juni 2010 stattgefunden hätten. Schliess- lich habe der Beschuldigte die Schwelle zur strafbaren Handlung nicht überschrit- ten. Diese wäre erst überschritten worden, wenn es zu einer Übergabe der Vor- auszahlung gekommen und der Beschuldigte mit dem Geld verschwunden wäre (Urk. 156 S. 4-7; Urk. 290 S. 14-19). 2.5 Die Anklagebehörde beantwortet die Berufungsbegründung der Verteidigung dahingehend, die Rüge der Legende der eingesetzten Beamten ginge fehl und gebe rechtlich nichts her. Die Staatsanwaltschaft führe die Ermittler nicht, kenne sie nicht und habe keinen Einfluss auf die Ausgestaltung von deren Legende. Bei den Amtsberichten, die vom Führungsoffizier der Stadtpolizei Zürich (VEF L._____) erstellt worden seien, handle es sich ferner um Abschriften der Original- berichte der V-Leute, welche meist unmittelbar, jedenfalls nie mehr als 24 Stun- den nach dem Einsatz ihren Bericht abgeben müssten. Das Erstelldatum gebe somit nichts zur Entlastung des Beschuldigten her. Der Vorwurf eines Agent Pro- vocateurs gehe fehl. Die Beamten hätten nichts getan, um das Verhalten des Be- schuldigten zu lenken, die Initiative zum "Kokainhandel" sei vom Beschuldigten aus gekommen (Urk. 292 S. 9 f.).
- 23 - 2.6 Vorab ist vorzumerken, dass die Verteidigung – anders als noch im Haupt- verfahren – keine Verletzung des Anklageprinzips sowie keine prozessualen Ein- wände gegen die Aussagen der verdeckten Ermittler mehr geltend macht. Im Üb- rigen hat die Vorinstanz diese Einwände ausführlich und zutreffend verworfen (Urk. 149 S. 59 f., S. 67 ff. und S. 71). Ob die Ermittler sich einer "mehr oder weniger" anstössigen Legende bedient ha- ben, hat auf den Tatvorwurf entgegen der Verteidigung keinerlei Einfluss. Dass der Beschuldigte weder Alkohol noch Drogen konsumiert und keinen Kontakt zum Drogenmilieu gehabe habe, geht ebenfalls am Anklagevorwurf vorbei: Dem Be- schuldigten wird ja gerade nicht vorgeworfen, den Verkauf von Kokain geplant zu haben. Vielmehr habe er die potentiellen Abnehmer über eine erfundene Drogen- lieferung zu täuschen versucht. Was vor diesem Hintergrund – gemäss Verteidi- gung (Urk. 290 S. 17) – hätte fotografiert werden sollen, bleibt schleierhaft. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht über Drogen gespro- chen, wird von diesem selber eigentlich widerlegt, wenn er ausdrücklich nicht ausschliesst, über Kokain gesprochen zu haben, dabei aber nur Spass gemacht haben will (HD Urk. 2/5 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 287 S. 8). Die Argumentation der Verteidigung ist sodann widersprüchlich, wenn der Beschuldigte gar nicht über Drogen gesprochen habe, dann aber durch die polizeilichen Ermittler dazu ver- führt worden sein soll. Die Darstellung, die Ermittler hätten den Beschuldigten im Sinne von Agents Provocateurs in unzulässiger Weise provoziert, geht – einmal mehr – am Anklagevorwurf vorbei: Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe sich zu einem Drogengeschäft hinreissen lassen, sondern vielmehr, er habe versucht, Personen, in deren Identität er sich täuschte, am Vermögen zu schädi- gen. Ferner ist die letztzitierte Behauptung mit den ausführlichen und zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz schlicht widerlegt durch die detaillierten und überzeu- genden Aussagen der Beamten: Der Ermittler mit der Bezeichnung VE02 M._____ gab als Zeuge klar an, der Beschuldigte habe überraschend und von sich aus den Verkauf von Kokain angeboten. Der Inhalt der Amtsberichte (vgl. Ordner XIV Urk. ND 1/7 ff.) entspreche zudem genau seinen Beobachtungen und
- 24 - sei eine genaue Wiedergabe seiner Erkenntnisse (Ordner XIV Urk. ND 1/4 S. 3, S. 6 und S. 11 f.). Dass der Zeuge VE02 M._____ den Beschuldigten nicht über- mässig belastete, ergibt sich daraus, dass er deutlich darauf hinwies, dass der Beschuldigte gewisse Bemerkungen gemäss Amtsbericht nicht ihm gegenüber gemacht habe (S. 8). Auch der Ermittler mit der Bezeichnung VE23 N._____ gab als Zeuge klar an, die Amtsberichte entsprächen exakt seinen Beobachtungen. Anschliessend beschrieb er detailliert, in welcher Weise ihm der Beschuldigte von sich aus 2 Kilogramm hochwertiges Kokain zum Kauf angeboten habe (Ord- ner XIV Urk. ND 1/5 S. 5 ff.). Sogar die Verteidigung attestierte dem Zeugen "ho- he Detailkenntnisse" (S. 10). Die Schilderungen der Zeugen sind entgegen der Verteidigung keineswegs wi- dersprüchlich und voller Ungereimtheiten (Urk. 156 S. 6; Urk. 290 S. 16 f.), son- dern vielmehr detailliert, in den massgeblichen Punkten übereinstimmend und sie wirken erlebt. Die scheinbaren Ungenauigkeiten rühren daher, dass die Amts- berichte vom Vorgesetzten der undercover-Beamten gestützt auf ihre mündliche Rapportierung anschliessend an die jeweiligen Einsätze erst Ende August 2010 verfasst wurden (Ordner XIV Urk. ND 1/6-15 sowie ND 1/4 S. 3 und ND 1/5 S. 3). Die Bestreitungen des Beschuldigten sind dadurch widerlegt und der Anklage- sachverhalt mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. 2.7 Zur – zutreffenden – rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde und der Vorinstanz (Urk. 149 S. 98-100) bringt die Verteidigung im Berufungsverfahren
– erneut – vor, die Schwelle für einen versuchten Betrug sei noch nicht über- schritten worden (Urk. 156 S. 6 f.; Urk. 290 S. 18 f.). Dies trifft nicht zu: Gemäss der überzeugenden Zeugenaussage VE23 N._____, welche auch die Verteidi- gung in ihrer Argumentation übernimmt, hatten sich der Beschuldigte und der Er- mittler über Menge, Qualität, Preis und Übergabemodalitäten der Drogen geeinigt. Die Vollendung des Delikts, d.h. die Entgegennahme des Geldes durch den Be- schuldigten ohne jegliche Lieferabsicht, scheiterte einzig daran, dass die Ermittler
– natürlich – das Geld nicht übergaben. Wenn die Verteidigung argumentiert, "die Schwelle für einen versuchten Betrug wäre überschritten worden, wenn … der
- 25 - Angeklagte mit dem Geld verschwunden wäre" (Urk. 156 S. 7), umschreibt sie damit offensichtlich bereits das vollendete Delikt (so auch die Anklagebehörde; Urk. 292 S. 10). Der angefochtene Schuldspruch betreffend Anklagepunkt ND 1 ist zu bestätigen und der Beschuldigte des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1 In den Anklageziffern ND 4-6 wird dem Beschuldigten Betrug bzw. Betrugs- versuch vorgeworfen zusammengefasst dahingehend, er habe – teilweise unter Mitwirkung weiterer Personen – den Geschädigten B._____, C._____ und D._____ wahrheitswidrig Investitionskredite der O._____ Schweiz AG bis zu Fr. 10 Mio. zu einem Jahreszins von 1-2% in Aussicht gestellt. Der Beschuldigte habe den Geschädigten vorgetäuscht, dass sie für die Kredite keinerlei Sicherhei- ten leisten, sondern lediglich eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen und für diese Konti eröffnen müssten, über welche die Kredite abgewickelt wer- den könnten. Den Geschädigten sei durch den Beschuldigten vorgespiegelt wor- den, dass sie nebst dem Gründungskapital von je Fr. 100'000.– für Gründungs- kosten bzw. entsprechende Honorare in sechsstelliger Höhe aufzukommen hät- ten. Die Geschädigten seien aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon ausgegangen, dass es sich um ein seriöses Geschäftsmodell handle, welches ohne Gründung der Gesellschaft und ohne Finanzierung der entsprechenden Kosten und Honorare nicht in die Tat umgesetzt werden könne. In der Folge hät- ten die Geschädigten jeweils Zahlungen in sechsstelliger Höhe geleistet, was sie nicht getan hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es gar nie Aussicht auf Gewäh- rung des Kredites gegeben habe. Ausser dort, wo die Geschädigten die Firmen- gründung hätten stoppen können bzw. der Beschuldigte auf das Gründungskapi- tal nicht habe zugreifen können, seien sie durch die geleisteten (Honorar- )Zahlungen geschädigt worden (Urk. 149 S. 73). 3.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich freigesprochen und er- wogen, ob der Anklagesachverhalt erstellt sei, könne offengelassen werden, da der Freispruch aus rechtlichen Gründen zwingend zu erfolgen habe (Urk. 149 S. 73).
- 26 - 3.3 Im Anschluss hat die Vorinstanz – und zwar in ihren Erwägungen zu den Kostenfolgen – dennoch (und entgegen der Bemerkung der appellierenden Pri- vatkläger [Urk. 158, 161 und 164 jeweils S. 3]) die folgende Beweiswürdigung vorgenommen: Der Beschuldigte habe die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ mit wahrheitswidrigen, täuschenden Angaben, wonach er Bankkredite in Millionenhö- he zu Vorzugskonditionen (tiefer Zins, keine Sicherheiten) vermitteln könne, dazu gebracht, in der Schweiz Aktiengesellschaften zu einem massiv übersetzten Preis zu gründen. Dieser Sachverhalt sei – ungeachtet der Bestreitung durch den Be- schuldigten (z.B. Ordner II HD 2/12 S. 5; Ordner VI HD 22/73 S. 4 ff.) – erstellt, und zwar aus folgenden Gründen: Alle Geschädigten hätten im Kerngehalt über- einstimmend zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte ihnen einen Kredit in Millionenhöhe in Aussicht gestellt habe, sofern sie in der Schweiz eine Firma gründen würden, über die der Kredit abgewickelt werden könne (Ordner XVII ND 4/16/2 S. 6 [D._____]; Ordner XXI ND 5/6/1 S. 4 f. i.V.m. ND 5/6/2 S. 2 f. [C._____]; Ordner XXIII ND 6/6/1 S. 4 f. i.V.m. ND 6/6/2 S. 3 f. [D._____]). Diese unter der strengen Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB gemachten Angaben seien als glaubhaft einzustufen, da sie durch weitere Depositionen bestätigt wür- den: Nicht nur der als Zeuge befragte P._____ habe zu Protokoll gegeben, dass ein Bankkredit im Zentrum der vom Beschuldigten vorgeschlagenen Geschäftsi- dee gestanden habe (Ordner XVII ND 4/16/1 S. 6 f.), auch der (im sep. Verfahren Proz.Nr. DG140118) Beschuldigte G._____ habe davon gesprochen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber den Kredit erwähnt habe, den er dem Geschädigten B._____ in Aussicht gestellt habe (Ordner XVII ND 4/15/1 S. 15, ND 4/15/3 S. 3 f. i.V.m. Ordner XVI ND 4/14/7 S. 6). Das Bild werde schliesslich abgerundet durch den Wortlaut des D._____ zugestellten Drohbriefes, den der Beschuldigte durch Q._____ schreiben und durch den Gefängnisimam aus dem Gefängnis schmug- geln liess. Wäre es nicht um einen Kredit gegangen, hätte es für den Beschuldig- ten keinen Grund gegeben, von D._____ zu verlangen, den Kredit nicht zu er- wähnen (vgl. Ordner XXIII ND 7/7) (Urk. 149 S. 139 f. mit Verweisen).
- 27 - 3.4 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid freige- sprochen mit der Begründung, selbst bei Annahme der Berechtigung des Ankla- gevorwurfs in tatsächlicher Hinsicht fehle es an der Arglist der Verhaltensweisen des Beschuldigten: Das irreführende Verhalten des Beschuldigten habe sich im Wesentlichen auf zwei Punkte bezogen: Einerseits habe er den Geschädigten vorgespiegelt, dass er ihnen Kredite der O._____ (Schweiz) AG in Millionenhöhe zu einem Jahreszins von 1-2% vermitteln könne, ohne dass sie dafür Sicherheiten zu bieten hätten; andererseits habe er ihnen wahrheitswidrig angegeben, dass sie dafür eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen müssten, was – ab- gesehen vom Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– – mit Gründungskosten (inkl. diesbezügliche Honorare) in der Höhe von EUR 140'000.– bzw. EUR 150'000.– verbunden sei. Daneben habe der Beschuldigte weitere Umstände vor- gegaukelt (z.B. dass er ein erfolgreicher Geschäftsmann mit besten Kontakten zu vermögenden Kunden im arabischen Raum sei). Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten gäbe es nicht. Weder in Deutsch- land noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Glo- bus. Erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%. Erst recht nicht für eine neu- gegründete Aktiengesellschaft ohne einen Businessplan, der diesen Namen ver- dient (zu Letzterem vgl. Ordner XVII ND 4/16/2 S. 6, 16 [D._____]; Ordner XXI ND 5/6/1 S. 8 [C._____]; Ordner XXIII ND 6/6/1 S. 13 [D._____]). Kredite zu der- art ruinösen Konditionen seien von den Banken schon vor 2007 nicht vergeben worden und erst recht nicht seit Ausbruch der Bankenkrise (in casu gehe es ja um das Jahr 2011). Dass ein derartiges Kreditgeschäft vollkommen realitätsfremd sei und mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein ha- be, könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Den Geschädigten habe klar sein müssen, dass ein solcher Kredit zu diesen Konditionen nicht existieren könne. Dies gelte um so mehr, als es sich bei den Geschädigten samt und sonders um Geschäftsleute handle, die in Finanz- bzw. Bankangelegenheiten keineswegs als unbedarft einzustufen seien: D._____, geb. 1980, sei ausgebildeter Zahntechniker, sei zwei Jahre in der Versicherungsbran- che tätig gewesen und habe in Deutschland eine eigene Firma gehabt (Ordner XVII ND 4/16/2 S. 3 f.); C._____, geb. 1970, sei gelernter Kaufmann mit eigener
- 28 - Firma, die Solaranlagen betreibt, den produzierten Strom verkauft und daneben noch in der Immobilien-, Promotion-, Marketing- und Werbebranche tätig ist (Ord- ner XXI ND 5/6/1 S. 1 f.; seine Vergangenheit als Profifussballer stehe der Beja- hung seiner Geschäftserfahrung selbstredend nicht entgegen, zumal seine Aktiv- zeit schon einige Jahre zurück liegt); D._____, geb. 1968, habe Abitur gemacht, danach den Beruf eines Kaufmanns erlernt und er sei Geschäftsführer mehrerer Firmen in Deutschland, die im Bereich Immobilienverwaltung, Vermögensverwal- tung und Zeitarbeit tätig sind (Ordner XXIII ND 6/6/1 S. 1 f.). Hinzu komme, dass die Geschädigten deutsche Staatsangehörige seien, mithin keinerlei Sprachbarri- ere zu überwinden hatten, um das ihnen in Aussicht gestellte Geschäftsmodell zu überprüfen. Dafür hätte eine schriftliche oder telefonische Anfrage ausgereicht. Der angebliche Kreditgeber sei ja nicht eine Institution, die Wert auf Anonymität legte, sondern eine konkret bezeichnete Schweizer Bank gewesen. Es wäre somit ein Leichtes gewesen, das vom Beschuldigten angepriesene Geschäftsmodell bei einer beliebigen Filiale der O._____ in der Schweiz zu überprüfen. Die Staatsan- waltschaft habe in ihrem Plädoyer im Zusammenhang mit dem Bankkredit völlig zu Recht von "Unsinn" (HD 108 S. 11) bzw. "vom absurden Kreditversprechen" (HD 108 S. 12) gesprochen. Noch drastischer habe sich der Zeuge P._____ am
12. April 2013 ausgedrückt: "Im Nachhinein setzt man sich den Idiotenstempel auf die Stirn" (Ordner XVII ND 4/16/8 S. 9). Die Argumentation des Rechtsvertreters der Privatkläger, dass die Überprüfung der Angaben betreffend Kredit "sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich war", da es sich eben nicht um einen normalen Kredit, sondern um einen "Spezialkredit" gehandelt habe (HD 109 S. 14), überzeuge nicht: Zum einen stehe in der Anklageschrift in für das Gericht – und damit eigentlich auch für die Privatklägerschaft – bindender Manier (Art. 350 Abs. 1 StPO) nichts von einem "Spezialkredit" oder gar einem "Deal unter der Hand" (HD 109 S. 14). Vielmehr sei die Rede von "Investitionskrediten für geschäftliche Zwecke" (Ordner XIII HD 36/1 S. 13). Zum andern wäre es den Privatklägern selbstredend unbe- nommen gewesen, den Beschuldigten als Kreditvermittler aufzufordern, mit dem oder den für die Kreditgewährung zuständigen O._____-Mitarbeiter(n) einen Be-
- 29 - sprechungstermin zu vereinbaren. Dass sie sich nicht einmal um einen solchen Termin bemühten (vgl. Ordner XVII ND 4/16/2 S. 9 [D._____]; Ordner XXI ND 5/6/2 S. 12 [C._____]; Ordner XXIII ND 6/6/3 S. 6 [D._____]), sei als ausge- sprochen leichtfertig einzustufen, zumal sie aufgrund der ihnen gemachten Anga- ben davon ausgehen mussten, dass diese Kreditvergabe nicht in Übereinstim- mung mit dem bei Banken üblichen Geschäftsgang ablaufe, sondern "unter der Hand" (HD 109 S. 14) erfolgen bzw. gar noch Zahlungen zu Gunsten der für den Kredit zuständigen O._____-Mitarbeiter anfallen würden (Ordner XXIII ND 6/6/3 S. 6, 15, 16 [D._____]; C._____ sprach in diesem Zusammenhang von "Gebüh- ren" [Ordner XXI ND 5/6/3 S. 7]). Insbesondere Letzteres hätte bei den Privatklä- gern aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung sämtliche Alarmglocken zum Läuten bringen müssen. Analoges gelte in Bezug auf die angeblichen Kosten, inkl. Hono- rar, für die Gründung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Ein Betrag in sechsstelliger Höhe, und dann noch in EUR, habe mit der Realität nicht das Ge- ringste zu tun. Das hätte angesichts ihrer Geschäftserfahrung auch den Geschä- digten auffallen müssen. Dass sich ihre Geschäftserfahrung auf Deutschland be- schränkte, ändere daran nichts, sei doch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich die diesbezüglichen Verhältnisse in Deutschland grundlegend von denen in der Schweiz unterscheiden sollten. Auch die Abklärung der mit einer AG- Gründung in der Schweiz effektiv verbundenen Kosten wäre somit ohne Schwie- rigkeiten möglich gewesen (eine simple Internetrecherche hätte gereicht). Die Falschangaben des Beschuldigten seien somit ohne weiteres überprüfbar gewesen, was der Arglist seines täuschenden Verhaltens entgegen stehe. Die Geschädigten hätten die Möglichkeit gehabt, durch geeignete Rückfragen Klarheit zu schaffen. Dass sie davon keinen Gebrauch machten, sei – gerade auch mit Blick auf ihre konkrete Situation (Geschäftsleute aus Deutschland, denen die Ge- gebenheiten im Nachbarland nicht gänzlich fremd sein konnten und die mit Blick auf den Betrugstatbestand nicht als besonders schutzbedürftig einzustufen seien)
– als besonders leichtfertig einzustufen. Auch der Aspekt der Opfermitverantwor- tung schliesse Arglist aus: Indem die Geschädigten die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten unterliessen, obwohl ihnen dies aufgrund ihrer persönlichen Si- tuation, insbesondere ihrer Geschäftserfahrung und ihrer Sprachkompetenz, ohne
- 30 - jegliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, hätten sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte ein eigentliches Lügengebäude er- richtet habe, so würde sich im Ergebnis nichts ändern, da die Vornahme der ge- botenen Überprüfungen das Lügengebäude zum Einsturz gebracht hätten. Zusammenfassend sei der zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Ausnahmefall zu bejahen, wenn – wie in casu – Geschäftsleute einer wirtschaftlichen Illusion wie einem Bankkredit in Millionenhöhe, der ohne jegliche Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% neugegründeten Aktiengesellschaf- ten gewährt werden soll, Glauben schenken und im Hinblick auf die Erhältlichma- chung eines solchen Kredits exorbitante Summen für die Gründung einer AG in der Schweiz bezahlen (vgl. dazu auch die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3). Damit fehle es in Be- zug auf ND 4-6 am Tatbestandselement der arglistigen Irreführung, weshalb der Beschuldigte vom diesbezüglichen Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, freizusprechen sei (Urk. 149 S. 100-104 mit Verweisen). 3.5 Die appellierende Anklagebehörde hat in ihrer schriftlichen Berufungserklä- rung zu den Erwägungen der Vorinstanz einzig ausgeführt, das Verständnis der Vorinstanz zur Opfermitverantwortung schlage im vorliegenden Fall nicht durch. Die erfolgte Auslegung der Arglist und mithin des Betrugstatbestandes sei nicht gesetzeskonform und verletze Bundesrecht (Urk. 153 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurde – zusammengefasst – begründet, sowohl die objektiven Sachverhalte als auch die subjektiven Merkmale des Betruges könnten – gestützt auf die erhobenen Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen – als bewiesen im Rechtssinne gelten. In der Anklageschrift sei betreffend Arglist sowohl ein sog. "Lügengebäude" (Vorspiegelung eines Netzwerkes als Financier) als auch "be- sondere Machenschaften" (Vorlage falscher Kreditantragsformulare) rechtsgenü- gend umschrieben. Zudem enthalte der zu beurteilende und beschriebene Sach- verhalt Elemente des "besonderen Vertrauensverhältnisses", nämlich der Beizug eines schweizerischen Rechtsanwaltes zur Zerstreuung allfälliger Zweifel. Ferner
- 31 - habe zum Vornherein kein Leistungswille (bzw. kein adäquater Leistungswille) bestanden, was eine Täuschung über eine innere Tatsache sei, die per se schon als arglistig erschiene. Selbstredend sei ein "arglistiges" Verhalten nicht gegeben, wenn ein Opfer die Täuschung des Täters erkenne. Es fehle dann am "Irrtum" als Voraussetzung zur Vermögensdisposition. Dies sei hier nicht der Fall. Fälle einer nicht arglistigen Täuschung sollten die Ausnahme sein und diese Ausnahme nur greifen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lasse und das täuschende Verhalten dadurch völlig in den Hintergrund trete. Da- mit trete der Aspekt von Treu und Glauben wieder vermehrt in den Vordergrund. Es gelte wohl die Formel: Die Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens kenn- zeichne die Tat des Betruges. Dies heisse, das alleinige Kreditversprechen des Beschuldigten wäre wohl noch keine arglistige Täuschung gewesen. Indem er aber auch die von der Privatklägerschaft beschriebenen Inszenierungen mit Vor- spiegelung einer nicht bestehenden Vernetzung, den Beizug eines "Schweizer Anwaltes" und einer O._____-"Hausbankerin" vornehme, trete das betrügerische Verhalten der Täter in den Vordergrund. Die Inszenierung habe die Opfer von der Überprüfung geradezu abgehalten, weshalb der Aspekt von Treu und Glauben wirke (Urk. 292 S. 13 ff.). 3.6 Der Rechtsvertreter der appellierenden Privatkläger hat namens der drei Privatkläger drei identische Berufungserklärungen abgegeben mit der einzigen Argumentation, die vorinstanzliche Auslegung der Arglist sei bundesgerichtswid- rig. Die Vorinstanz habe apodiktisch festgestellt, Bankkredite in Millionenhöhe oh- ne Sicherheiten gäbe es a priori nicht, weder in Deutschland noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus, erst recht nicht zu ei- nem Jahreszins von 1-2%, erst recht nicht für eine neugegründete Aktiengesell- schaft ohne Businessplan, ein solches Kreditgeschäft sei vollkommen realitäts- fremd, habe mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts ge- mein und dies könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Mit dieser Erwägung allein sei das Fehlen der Arglist nicht zu begründen und sie sei überdies falsch. In der Folge werden diverse Kreditofferten angeführt, die dem Privatkläger D._____ unterbreitet worden seien (Urk. 158, 161 und 164 jeweils S. 3 mit Anhängen).
- 32 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, der Beschuldigte habe ein Lügengebäude konstruiert, wobei er und seine Mittäter bzw. Gehilfen sich zusätz- lich einer Vielzahl an besonderen Machenschaften bedient hätten und nicht zu- letzt auch voraussehen konnten, dass die gemachten Angaben schwierig zu überprüfen gewesen seien und eine eingehende Nachforschung durch die Privat- kläger aufgrund des geschaffenen Vertrauensverhältnisses ohnehin unterbleiben würde. Es sei daher von besonders umfangreichen, raffinierten und intensiven Täuschungshandlungen auszugehen. Diesen Täuschungshandlungen sei das Verhalten der Privatkläger gegenüberzustellen, wobei man sich jedoch in deren damalige Lage versetzen müsse, welchen Umstand die Vorinstanz vollkommen verkenne. Das Argument der Vorinstanz, die Privatkläger hätten ohne Schwierig- keiten herausfinden können bzw. müssen, dass das für die Gesellschaftsgrün- dung verlangte Honorar absolut realitätsfremd gewesen sei, ziele ins Leere. Die hohen "Honorarkosten" hätten die Vergütung für die Vermittlung des Megakredi- tes gebildet, seien also gewissermassen das Synallagma zum tiefen Zins bzw. der fehlenden Sicherheit des Kredits gewesen. Folglich sei völlig irrelevant, was in der Schweiz im Normalfall für eine Gesellschaftsgründung verlangt werde. Da der versprochene Kredit ausserhalb des üblichen Geschäftsverkehrs hätte gewährt werden sollen, könne es auch keine entscheidende Rolle mehr spielen, wie erfah- rene Geschäftsleute die Privatkläger angeblich gewesen seien. Trotzdem sei da- rauf hinzuweisen, dass die Privatkläger allesamt keine eingehenden Kenntnisse in Finanz- und Bankangelegenheiten gehabt hätten (Urk. 296 S. 9-24). 3.7 Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung dieses Merkmals der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu be- rücksichtigen. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach einem individuellen Massstab. Im Einzelfall sind einerseits Lage und Schutzbedürftigkeit, andererseits allfällige besondere Fachkenntnisse und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichts- punkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden
- 33 - Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Rechtsprechung nimmt Arglist in Anwendung dieser Grundsätze an, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich beson- derer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht sie Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.3). 3.8 Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und mit ei- ner einzigen Einschränkung zu übernehmen: Ob Kredite der offerierten Art "auf sämtlichen Bankenplätzen auf diesem Globus" inexistent sind, kann offen- gelassen werden. Mit Sicherheit trifft dies aber auf die hier interessierenden Ban- kenplätze Schweiz und Deutschland zu. Um diese zweifellos zutreffende Ein- schätzung der Vorinstanz zu widerlegen, führt die Vertretung der Privatkläger im Berufungsverfahren völlig untaugliche Vergleichsfälle an: Dem Privatkläger D._____ seien durch die R._____ [Bank] ohne nennenswerte Sicherheiten Kredite von EUR 1 Mio., EUR 400'000.– respektive EUR 180'000.– angeboten worden (Urk. 158). Offensichtlich geht es hier im Vergleich mit den Kreditofferten von je- weils 10 Mio. Euro gemäss Anklageschrift um Summen einer ganz anderen (näm- lich massivst kleineren) Grössenordnung. Auch Bankinstitut und Kreditnehmer sind nicht vergleichbar: Die R._____ (und nicht die Schweizer O._____) hat dem
– offenbar kreditwürdigen – Privatkläger D._____ persönlich (und nicht irgendwel- chen noch zu gründenden Firmen ohne konkreten Business- und Finanzierungs- plan) Kredite angeboten. Die Kreditofferte über 1 Mio. Euro betraf weiter "die Fi- nanzierung des Objekts S._____-steig 10, S._____-steig 2-4 und T._____ Weg
- 34 - 90" wobei es sich mutmasslich um ein Immobilien-Projekt mit entsprechender Si- cherheit gehandelt haben muss (Urk. 159/1). Die Kreditofferten betreffen schliess- lich auch nur den Privatkläger D._____ und nicht sämtliche Privatkläger. Die Pri- vatklägervertretung widerlegt die korrekte Einschätzung der Vorinstanz, Kredite der seitens des Beschuldigten offerierten Art seien komplett unrealistisch, somit nicht. Entgegen der Privatklägervertretung hat die Vorinstanz sodann das Fehlen der Arglist nicht nur mit der Unmöglichkeit der offerierten Kredite begründet. Zu- treffend wurde auch erwogen, die Privatkläger müssten sich eine Opfermitverant- wortung anlasten lassen, weil sie die Kreditofferten des Beschuldigten trotz der augenfälligen Auffälligkeit in keiner Weise überprüft hätten. In der Tat hätte ein einfacher Anruf bei der O._____ genügt, um die Inszenierung des Beschuldigten als Schwindel zu entlarven. Die Darstellung der Privatklägervertretung, eine Überprüfung sei unmöglich gewesen (Urk. 109 S. 14), ist schlicht falsch und kann nicht dahingehend belegt werden, "die Schweizerische Finanzbranche sei ver- schwiegen" oder, "man hätte ohnehin keine Auskunft erhalten, da es ein Deal un- ter der Hand hätte sein sollen". Dass sie keinerlei Überprüfungen oder Nachfra- gen angestellt haben, ist seitens der Privatkläger unbestritten. Der Privatklägervertreter hat dargestellt, der Beschuldigte habe mit seinen Helfern durch ihre sich gegenseitig unterstützenden Aussagen sowie das grossspurige Auftreten ein Lügengebäude, verbunden mit besonderen Machenschaften, aufge- baut (Urk. 109 S. 7 ff. und S. 11 ff.; Urk. 296 S. 11 ff.). So habe der Beschuldigte von sich selbst das Bild eines wichtigen Akteurs des Zürcher Finanzplatzes mit vielerlei hervorragenden Kontakten in der Finanzwelt kreiert; so seien P._____ und der Privatkläger B._____ wie Staatsgäste mit einer aus Luxuskarossen be- stehenden Wagenkolonne empfangen und im Luxushotel Park ... auf Rechnung des Beschuldigten (welcher auch Restaurant- und Diskothekenbesuche finanziert habe) untergebracht worden und der Beschuldigte habe ihm eine prall mit Bank- noten gefüllte Sporttasche gezeigt; ferner sei der Beschuldigte mit dem Privatklä- ger B._____ zum Hauptsitz der O._____ gefahren, wo er bestens bekannt gewe- sen und allseits gegrüsst worden sei sowie einen private room zur Verfügung ge-
- 35 - stellt erhalten habe. Mit dem Privatkläger D._____ sei der Beschuldigte durch Zü- rich gefahren und habe ihm verschiedene Häuser gezeigt, die er angeblich für Herr P._____ gekauft und verkauft habe, wobei er schliesslich zu einer Residenz gefahren sei, an welcher ein Namensschild mit dem Namen "P._____" geprangert sei, welches der Beschuldigte vorgängig extra montiert haben musste, da die Fa- milie P._____ zu keinem Zeitpunkt ein Haus in Zürich besessen habe (Urk. 296 S. 11-14). Gerade dieses – angebliche, vom Beschuldigten bestrittene – Auftreten und Gebaren des Beschuldigten, welches notabene in dieser Form keinen Ein- gang in die Anklage fand und demzufolge nicht Anklagegegenstand bildet (vgl. Urk. 36/1 S. 13-21), hätte entgegen der Argumentation der Privatkläger zur Vor- sicht mahnen müssen. Dessen ungeachtet überwiesen die Privatkläger Euro- Geldbeträge in sechsstelliger Höhe, ohne irgendwelche Abklärungen vorzuneh- men. Das angepriesene Produkt war jedoch wie erwogen höchst unrealistisch, weshalb die Privatkläger das Konstrukt mit einer einfachen Nachfrage bei der O._____ hätten zusammenbrechen lassen können und müssen. Der Privatkläger B._____ befand sich nach Darstellung der Verteidigung zur Kontoeröffnung sogar persönlich am Hauptsitz der O._____ (Urk. 109 S. 12). Dabei hätte er leicht – ob in Anwesenheit des Beschuldigten oder bewusst ohne dessen Begleitung – den Kontakt zu kompetentem O._____-Personal suchen und sich aufklären lassen können. Eine Überprüfung der Offerte des Beschuldigten drängte sich aufgrund ihres branchenunüblichen, schon eigentlich abenteuerlichen Inhalts nicht nur auf, sie wäre auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. In der Anklage- schrift wird auch nicht dargestellt, der Beschuldigte habe die Privatkläger aus- drücklich von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.4). Schliesslich ist an dieser Stelle zu bemerken, dass, wenn seitens der Privatklä- gerschaft immer wieder angeführt wird, P._____ sei getäuscht worden, was zur Täuschung der Privatkläger geführt habe (Urk. 296 S. 12 ff. und insbesondere S. 15 f.), auch hierzu festzuhalten ist, dass die Anklage dies nicht derart darstellt (Urk. 36/1 S. 13 ff.). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
- 36 - 3.9.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundes- gericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit eines potentiell schädigenden Täterverhaltens eine Vernachlässigung elementars- ter Vorsichtsmassnahmen erblickt und Arglist verneint. Wie erwogen hat der Beschuldigte vorliegend die Privatkläger durch die Vorspie- gelung einer eigentlich illusorischen Kreditmöglichkeit zur Vornahme namhafter Zahlungen veranlasst. Die angebotene Kreditofferte wäre jedoch zwingend zu hin- terfragen gewesen. 3.9.2 Eine Opfermitverantwortung verneint und Arglist bejaht wurde hingegen im in BGE 135 IV 76 S. 85 beurteilten Fall: Dort waren, so das Bundesgericht, die Geschädigten als Laien angesichts der Komplexität des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten auf das Fachwissen und die Informationsbereitschaft der Be- rater angewiesen. Die geschädigten Kunden befanden sich zudem in einem fort- dauernden Irrtum über die sie schädigenden Kommissionsbelastungen und sie sahen sich nicht veranlasst, den Angaben der Verkäufer zu misstrauen, zumal diese von ihnen formulierte Bedenken jeweils wortreich zerstreuten (E. 5.3). Dies deckt sich nicht mit den Vorgaben in concreto: Die Privatkläger waren keine Laien; die Gewährung eines Kredits ist nicht mit einem hochkomplexen Finanz- instrument zu vergleichen; die Privatkläger befanden sich nicht in einem fortdau- ernden Irrtum, welcher sie untätig bleiben liess, sondern es wurde eine eigentlich unrealistische Geschäftsofferte an sie herangetragen, welcher mit Fug zu miss- trauen gewesen wäre. 3.9.3 In seinem Entscheid 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.4 schliess- lich hat das Bundesgericht Arglist bejaht, da einerseits der Täter aufgrund der persönlichen Vertrauensbeziehung zu den Opfern davon ausgehen konnte, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Andererseits ergab sich die Arglist auch aus der durchtriebenen betrügerischen Inszenierung des gesamten Geschäfts, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar war.
- 37 - Auch dies deckt sich nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall: Eine persön- liche Vertrauensbeziehung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern bestand nicht. Der Auftritt eines Rechtsanwalts und einer ehemaligen O._____- Mitarbeiterin auf Seiten des Beschuldigten durfte die Privatkläger nicht über die Unmöglichkeit der Kreditofferte hinweg täuschen und sie von jeglicher Überprü- fung abhalten. Die Privatkläger sind hier insbesondere auch auf die Bemerkung ihres Rechtsvertreters zu behaften, der Beschuldigte G._____ sei "nicht in der Funktion eines Anwalts tätig gewesen, die dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterstünde" (Prot. I S. 6 betreffend Beschuldigte G._____ [DG140018]). Eine Person, die zwar Inhaber eines Anwaltspatents ist, jedoch in concreto nicht als Anwalt auftritt, erheischt folglich auch nicht die Seriosität, die einem Anwalt in Ausübung seiner gesetzlich und standesrechtlich geregelten Tätigkeit zukommt. Selbst wenn die Präsentation des Beschuldigten als täuschende Inszenierung ta- xiert wird, wäre das Geschäft sodann ohne Weiteres und ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Wenn die Anklagebehörde in der die Beschuldigte E._____ betreffenden Ankla- geschrift formuliert, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten (sowie E._____) und den Privatklägern sei durch tatsachenwidrige Behauptungen und hochstaplerische Selbstdarstellung entstanden und habe die Privatkläger – vor- hersehbar – von Abklärungen abgehalten (Urk. 12/1 S. 4 im Verfahren SB140299), handelt es sich dabei um einen Zirkelschluss: Lügen und Hochstape- lei können nicht zu einem Vertrauensverhältnis führen, welches das Unterlassen von Abklärungen per se rechtfertigt oder voraussehbar macht. 3.10 Auch vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Privatkläger eine relevante Opfer- mitverantwortung trifft und es daher am Tatbestandselement der arglistigen Irre- führung fehlt, als zutreffend. Der angefochtene Freispruch ist zu bestätigen. 4.1 Unter Anklagepunkt ND 7 wird dem Beschuldigten versuchte Nötigung vor- geworfen zusammengefasst dahingehend, dass er im November 2012 seinen damaligen Mitgefangenen im Bezirksgefängnis, Q._____, veranlasst habe, dem Privatkläger (gemäss Anklagepunkt ND 5 und 6) D._____ unter Verwendung ei-
- 38 - ner falschen Identität einen Brief zu schreiben und diesen darin unter Verwen- dung von Drohungen zu motivieren, im gegen den Beschuldigten pendenten Strafverfahren belastende Aussagen zurück zu nehmen und vielmehr entlastende Aussagen zu machen, wobei es beim Versuch geblieben sei (Urk. 36/1 S. 21-23). 4.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen Tatvorwurf im Berufungsverfahren (Urk. 156; Urk. 287 S. 9 f.) wie bereits in der Untersuchung und im Hauptver- fahren (Urk. 107 S. 14 f.). Er macht zusammengefasst geltend, Q._____ habe den fraglichen Brief ohne sein Wissen und Dazutun verfasst (Urk. HD 2/23; Urk. 287 S. 10). 4.3 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides sowohl die Aussagen des Beschuldigten, des Mitgefangenen und Verfassers des Briefes Q._____, des Empfängers und Privatklägers D._____ sowie des als Über- bringer fungierenden U._____ ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist, und zu deren Würdigung zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 149 S. 74-80): Die Aussagen des Beschuldigten vermöchten nicht zu überzeugen und seien unglaubhafte Schutzbehauptungen, faule Ausreden sowie auch nicht nur ansatzweise plausibel. Es sei angesichts des detaillierten Inhalts des Briefes aus- zuschliessen, dass jemand diesen ohne Zutun des Beschuldigten verfasst habe. Die – anfängliche – Aussage von Q._____, er habe den Brief auf Wunsch und gemäss dem Diktat des Beschuldigten geschrieben, sei glaubhaft. Ebenso die Aussage von U._____, er habe auf Bitten des Beschuldigten von diesem Briefe entgegen genommen und ausserhalb des Gefängnisses zugestellt. Glaubhaft und überdies nachvollziehbar sei auch die Aussage D._____s, er habe den Inhalt des Briefes als Drohung und absolute Nötigung empfunden und ihn daher seinem Rechtsanwalt weitergeleitet. 4.4 Die Verteidigung des Beschuldigten argumentiert im Berufungsverfahren zu- sammengefasst dahingehend, der Mitgefangene Q._____, welcher im Übrigen zum Zeitpunkt der Abfassung des Briefes unter Medikamenteneinfluss gestanden habe, habe in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten selber zu- gegeben, dass er den Brief ohne Wissen des Beschuldigten geschrieben habe. Der Beschuldigte sei nicht Urheber oder Co-Autor des Briefes. Sodann sei nicht
- 39 - erstellt, dass der Empfänger D._____ tatsächlich ernstliche Nachteile des Be- schuldigten erwartet habe (Urk. 156 S. 9 f.; Urk. 290 S. 37-40). 4.5 Die Anklagebehörde beantwortet die Berufungsbegründung der Verteidigung dahingehend, der fragliche Brief sei von Q._____ auf Anweisung des Beschuldig- ten erstellt worden. In der Konfrontation habe Herr Q._____ seine Aussage auf Suggestion des Beschuldigten zwar abgeschwächt, aber ohne sie inhaltlich zu widerrufen. Dieser "Rückzieher" von Q._____ vermöge den Gehalt, die Detail- treue und somit die Glaubhaftigkeit seiner vorherigen Schilderungen der fragli- chen Ereignisse nicht zu erschüttern. Inhalt und sprachliche Besonderheiten wür- den ebenfalls die Urheberschaft des Beschuldigten bezeugen. Ferner sei der Vor- instanz beizupflichten, wonach im Brief der Inhalt der drohenden Äusserungen zum Nachteil D._____s klar erkennbar sei (Urk. 292 S. 10 f.). 4.6 Mit ihren hartnäckigen Bestreitungen stellen sowohl Beschuldigter wie Ver- teidigung hohe Anforderungen an die Leichtgläubigkeit des Gerichts: Die Lektüre des fraglichen Briefes (Ordner XXIII Urk. ND 7/7) lässt komplett ausschliessen, dass eine andere Person, sei es der Mitgefangene Q._____ oder ein anderer Mit- gefangener, für dessen Inhalt verantwortlich sein soll. Dass Q._____ den Brief abgefasst hat, hat dieser konstant zugegeben (Ordner XXIII Urk. ND 7/9 S. 2 und ND 7/11 S. 3); eine eigenhändige Abfassung des Briefs wird dem Beschuldigten gar nicht vorgeworfen. Dass der Brief auf Betreiben des Beschuldigten aus dem Gefängnis geschmuggelt wurde, hat der Zeuge U._____ überzeugend bestätigt (Ordner II Urk. HD 2/28 S. 3 f.). Zudem wurde er für dieses Verhalten mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 rechtskräftig (vgl. Be- schluss der Kammer vom 29. Juli 2014 betreffend Nicht-Eintreten auf die Beru- fung des Verurteilten infolge fehlender Berufungserklärung, Urk. 36 in Verfahren SB140314) verurteilt. Der Brief enthält mehr oder weniger unverblümte Drohungen wie "die Anzeige ist sehr schlimm und sehr gefährlich", "es würde sehr gefährlich" für den Fall, dass den Aufforderungen zum verlangten Aussageverhalten durch D._____ nicht ent- sprochen werde. Dass er sich durch diese Äusserungen bedroht gefühlt hat, hat D._____ überzeugend ausgesagt: Er habe befürchtet, der Beschuldigte werde "in
- 40 - welcher Form auch immer Gewalt anwenden" (Ordner XXIII Urk. ND 7/10 S. 2). Der Anklagesachverhalt ist ohne Weiteres erstellt. 4.7 Die Äusserungen, "die Anzeige ist sehr schlimm und sehr gefährlich", "es würde sehr gefährlich", "ich will Sie nicht in Gefahr bringen oder irgendwie be- schädigen", "und darauf hinweisen, dass wenn schlimmes passiert" (immer im Zusammenhang mit einem Nichtbefolgen der Anweisungen an den Privatkläger; Ordner XXIII Urk. ND 7/7) sind entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 156 S. 9 f.; Urk. 290 S. 38 f.) durchaus – wenn auch nicht konkretisierte, sondern implizite – Androhungen ernstlicher Nachteile und grundsätzlich auch geeignet, eine Person derart zu verängstigen, dass sie etwas tut oder unterlässt (Urteile des Bundesgerichts 6S.468/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2; 6S.612/1993 vom 29. Dezember 1993 E. 2a), zumal der Brief den Privatkläger aus dem Gefängnis heraus erreichte. Dass das "vermeintliche Opfer" im Brief nicht namentlich erwähnt wird, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 290 S. 39) nicht von Belang. Der Privatkläger D._____ war Adressat des Briefes. Insofern war klar, dass die Botschaft für ihn bestimmt war. Darüber hin- aus wurde er ja auch konkret angehalten, sein Aussageverhalten anzupassen. Wohl liess sich der in concreto bedrängte Privatkläger D._____ nicht nötigen. Nichts desto trotz hat dies der Beschuldigte mit durchaus tauglichen Mitteln ver- sucht. Der angefochtene Schuldspruch ist auch betreffend Anklagepunkt ND 7 zu bestä- tigen. 5.1 Unter Anklagepunkt ND 8 wird dem Beschuldigten schliesslich Anstiftung zum Amtsmissbrauch vorgeworfen zusammengefasst dahingehend, dass er im November 2012 im Bezirksgefängnis Zürich den gemäss seiner Instruktion durch den Mitgefangenen Q._____ verfassten Drohbrief durch den Gefängnisgeistlichen U._____ aus dem Gefängnis schmuggeln und dem Privatkläger D._____ zustel- len liess (Urk. 36/1 S. 24 f.). 5.2 Der Beschuldigte hat zum entsprechenden Tatvorwurf im bisherigen Verfah- ren weitgehend die Aussage verweigert (Urk. 107 S. 15). Anlässlich der Beru-
- 41 - fungsverhandlung gab er zu Protokoll, U._____ sei kein Imam und kein Seelsor- ger; im Islam gebe es keine Seelsorge. Er sei daher kein Beamter. U._____ lüge, wenn er sage, dass er (der Beschuldigte) ihm (U._____) den Brief übergeben ha- be. Er habe ihm diesen Brief nicht gegeben (Urk. 287 S. 11). 5.3 Der Gefängnis-Imam U._____ hat in der Untersuchung klar und überzeu- gend ausgesagt, dass er den massgeblichen Brief auf flehentliches Betreiben des Beschuldigten entgegen genommen und weitergeleitet habe (Urk. 149 S. 82 ff. mit Verweisen). Die Vorinstanz hat in ihren ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides den Sachverhalt als erstellt erachtet (Urk. 149 S. 82-92). Die Verteidigung argumentiert im Berufungsverfahren einzig noch in rechtlicher Hinsicht, der Imam U._____ habe die Tätereigenschaft gemäss Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte keine Anstiftung dazu begangen haben könne (Urk. 156 S. 11; Urk. 290 S. 41 f.). Dass der Beschuldigte den Imam dazu veranlasst hat, den fraglichen Brief aus dem Gefängnis zu schmuggeln und weiterzuleiten, wird nicht mehr bestritten. Der Anklagesachverhalt ist fraglos erstellt. 5.4 Die Anklagebehörde beantwortet die Berufungsbegründung der Verteidigung dahingehend, gemäss der von der Vorinstanz zutreffend zitierten Rechtsprechung sei die Beamteneigenschaft U._____s zu bestätigen. Die Vorinstanz habe die Problematik der Zwangsausübung dargelegt; es gebe nichts zu ergänzen (Urk. 292 S. 11). 5.5 Der – damalige – Gefängnis-Imam U._____ wurde mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie wegen versuchter Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 StGB, – wie sogleich dargelegt wird
– zu Recht, rechtskräftig schuldig gesprochen (vgl. Beschluss der Kammer vom
29. Juli 2014 betreffend Nicht-Eintreten auf die Berufung des Verurteilten infolge fehlender Berufungserklärung Urk. 36 in Verfahren SB140314).
- 42 - Der Beschuldigte sowie die Verteidigung machten geltend, U._____ sei kein Imam, weshalb er nicht Täter von Art. 312 StGB sein könne (Urk. 273 S. 2-8; Urk. 287 S. 11; Urk. 290 S. 41 f.). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öf- fentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrich- tungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätig- keiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Straf- rechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). U._____ war somit unbestrittenermassen Ge- fängnisseelsorger und übte als solcher eine amtliche Funktion aus. Ob er nach den Regeln des Islam Imam ist oder nicht, spielt für die Beurteilung der Beamten- eigenschaft keine Rolle. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Nach der Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein um- schriebene Straftatbestand einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt ver- leiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 113 IV 30 E. 1; BGE 108 IV 49 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Hand- lungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Er- füllung seiner Pflichten ausführt; jenem sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die er kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (zum Ganzen: BGE 127 IV 209 E. 1aa und 114 IV 41 E. 2). Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Be- amten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Sei-
- 43 - tens der Verteidigung wird hierzu argumentiert, U._____ sei in seiner Funktion of- fensichtlich keine Berechtigung zur Zwangsausübung erteilt worden (Urk. 290 S. 42). Dies ist nicht entscheidend. Die Briefpost von Gefängnisinsassen in Unter- suchungshaft wird kontrolliert (§ 134 Abs. 1 JVV). Der Gefängnisseelsorger U._____ untersteht dieser Kontrolle zufolge seines Amtes nicht, weshalb er in der Lage war, den Brief unter Umgehung der Briefkontrolle unbesehen der Schweize- rischen Post zu übergeben. Er wendete mithin ihm verliehene Machtbefugnisse unrechtmässig an bzw. setzte seine Macht zweckentfremdet ein. Somit hat U._____ den Tatbestand von Art. 312 StGB erfüllt. Dass der Beschuldigte ihn zu diesem Verhalten bestimmt hat, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Auch der angefochtene Schuldspruch gemäss Anklagepunkt ND 8 ist demnach zu bestäti- gen. III. Sanktion 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 20 Mona- ten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011, bestraft (Urk. 149 S. 146). 1.2 Die Appellanten stellen zum Strafmass dieselben Anträge wie vor Vor- instanz, nämlich die Anklagebehörde eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (Urk. 153; Urk. 292) und die Verteidigung keine Bestrafung als Folge des verlang- ten vollumfänglichen Freispruchs (Urk. 156; Urk. 290). Ihre Anträge begründen die Appellanten mit der jeweils beantragten Änderung des angefochtenen, vor- instanzlichen Schuldpunkts. Wie vorstehend erwogen erfolgt vorliegend eine voll- umfängliche Bestätigung des angefochtenen vorinstanzlichen Schuldpunktes. Soweit sich die Appellanten nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Strafzu- messung auseinandersetzen, bleiben ihre Anträge auf Abänderung des vor- instanzlichen Strafmasses mithin unbegründet. 1.3 Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid zu verweisen (Urk. 149 S. 110-116).
- 44 - 1.4 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe den Sozialhilfebetrug gemäss Anklagepunkt HD und den versuchten Betrug gemäss Anklagepunkt ND 1 vor seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom
29. August 2011 und die versuchte Nötigung gemäss Anklagepunkt ND 7 sowie die Anstiftung zum Amtsmissbrauch gemäss Anklagepunkt ND 8 nach diesem Datum begangen. Daher sei zu prüfen, ob die Sanktion zur Abgeltung des Be- trugs sowie des versuchten Betrugs als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss dem be- sagten Entscheid zu ergehen habe. Dies wurde in der Folge bejaht: Bei isolierter Betrachtung wäre für den Betrug wie für den versuchten Betrug je eine Freiheits- strafe von 11 Monaten respektive eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen, aspera- tionsbedingt gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, auszufällen, was in- folge der retrospektiven Konkurrenz zu einer Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Strafmass von 11 Monaten Freiheitsstrafe führe. Immer noch bei isolierter Beurteilung wären gemäss Vorinstanz die versuchte Nö- tigung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten respektive einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und die Anstiftung zum Amtsmissbrauch mit einer Freiheitsstra- fe von 11 Monaten respektive einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen, als Folge der Asperation insgesamt mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. In Er- höhung der als Zusatzstrafe zur obergerichtlichen Sanktion bemessenen Frei- heitsstrafe von 11 Monaten sei ("langer Rede kurzer Sinn", Urk. 149 S. 129) eine Gesamtstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszu- fällen (Urk. 149 S. 116-129). 1.5 Die Appellanten haben im Berufungsverfahren gegen diesen Aufbau der vor- instanzlichen Strafzumessung keine Einwände erhoben (Urk. 153 und 156; Urk. 290 S. 42-47 und 292 S. 20; vgl. Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB). 1.6 Zur objektiven Tatschwere des Sozialhilfebetrugs gemäss Anklageziffer HD hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe während über eines Jahres durch sein betrügerisches Tun und damit zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im Ge- samtbetrag von rund Fr. 40'000.– bezogen. Die nicht mehr als kurz zu bezeich- nende Deliktsperiode und der stattliche Deliktsbetrag zeugten von erheblicher krimineller Energie. Die Delinquenz des Beschuldigten sei insbesondere auch
- 45 - deswegen als verwerflich einzustufen, weil den Sozialen Diensten der Stadt Zü- rich die Aufgabe zukomme, Menschen in echter Notlage respektive misslichen fi- nanziellen Verhältnissen zu unterstützen. Dass beim Beschuldigten davon nicht ansatzweise habe die Rede sein können, dokumentierten die mehreren Ausland- reisen und insbesondere auch die diversen Übernachtungen in einem Luxushotel in Zürich, die er sich im rechtlich relevanten Zeitraum gegönnt habe. Damit habe er eine rücksichtslos auf den eigenen Vorteil bedachte Einstellung manifestiert. Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht nur per se schäbig, sondern auch als unlauter denjenigen Personen gegenüber zu bewerten, die tatsächlich in prekären finanziellen Verhältnissen leben bzw. auf wirtschaftliche Unterstützung angewie- sen seien und denen nicht zuletzt wegen Personen wie dem Beschuldigten nicht selten mit Misstrauen begegnet werde. Geringfügig verschuldensrelativierend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte letztlich "die Sozialhilfe kündigte", wenn auch nicht gänzlich aus freien Stücken. Die objektive Tatschwere sei inner- halb des für den Tatbestand des Betruges zur Verfügung stehenden Strafrah- mens (Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten noch als eher leicht einzustufen. Zur subjektiven Tat- schwere sei der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit nicht ein- geschränkt gewesen und er habe mit direktem Vorsatz sowie in Bereicherungs- absicht und damit mit einem finanziellen Motiv gehandelt. Strafmildernde Um- stände im Sinne von Art. 48 StGB lägen ferner nicht vor: Das strafbare Tun liege zwar schon einige Jahre zurück, hingegen habe sich der Beschuldigte seither nicht wohl verhalten (Urk. 149 S. 118 f.). Zum versuchten Betrug gemäss Anklageziffer ND 1 hat die Vorinstanz erwogen, die Deliktssumme belaufe sich auf den doch erheblichen Betrag von Fr. 120'000.–. Der Beschuldigte habe sein Ziel mit beträchtlicher Hartnäckigkeit und Konsequenz verfolgt, indem er das vorgetäuschte Geschäft bei mehreren Treffen bzw. Telefonaten thematisierte, was doch auf erhebliche kriminelle Ener- gie schliessen lasse. Leicht verschuldensrelativierend wirke, dass er davon aus- gegangen sei, einen Drogenhändler über den Tisch zu ziehen und nicht ange- nommen habe, diesen um 'sein letztes Geld' zu bringen. Die objektive Tatschwere liege im breiten Spektrum von denkbaren Betrugstaten zwischen leicht und erheb-
- 46 - lich. Subjektiv habe der Beschuldigte – wiederum – bei voller Schuldfähigkeit, vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Dass der tatbestandsmässige Erfolg des Betrugs nicht eingetreten sei, sei nicht dem Zutun des Beschuldigten zu verdanken; da der Geschädigte jedoch keinen finanziellen Schaden erlitten habe, wirke sich die strafmindernde Wirkung der versuchten Tatbegehung insge- samt spürbar aus (Urk. 149 S. 119-121). Zur objektiven Tatschwere der versuchten Nötigung gemäss Anklageziffer ND 7 hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte nicht einmal im Gefängnis von deliktischem Verhalten Abstand genommen habe, zeige seine rücksichtslose Ge- sinnung. Er habe auch nicht davor zurück geschreckt, einen Mitinsassen für seine Zwecke einzuspannen. Immerhin habe es sich um einen einmaligen Vorfall ge- handelt. Die objektive Tatschwere wiege leicht bis erheblich. Subjektiv habe der Beschuldigte bei voller Schuldfähigkeit, vorsätzlich und mit egoistischem Motiv gehandelt. Strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 48 StGB lägen nicht vor. Der Beschuldigte habe nichts dazu beigetragen, dass der tatbestandsmässige Er- folg nicht eingetreten sei, weshalb sich der Versuch nur geringfügig strafmindernd auswirke (Urk. 149 S. 121 f.). Zur objektiven Tatschwere der Anstiftung zum Amtsmissbrauch gemäss Anklage- ziffer ND 8 hat die Vorinstanz schliesslich erwogen, der Beschuldigte habe um der Erreichung seines Zieles willen nicht davor zurückgeschreckt, den Gefängnis- seelsorger zu korrumpieren und diesen mit hartnäckiger Entschlossenheit 'be- arbeitet', bis dieser letztlich nachgab. Dass er vom Seelsorger Verbotenes ver- langte, was diesem erhebliche Schwierigkeiten verursachen konnte (zu denen es dann auch kam), sei für den Beschuldigten bei seiner rücksichtslosen Vorge- hensweise kein Faktor gewesen. Die objektive Tatschwere sei als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufen. Subjektiv habe der Beschuldigte wiederum mit voller Schuldfähigkeit, vorsätzlich und mit egoistischem Motiv gehandelt. Spürbar strafmindernd wirke sich die Teilnahme am Sonderdelikt aus. Die Beurteilung des Verschuldens sämtlicher Delikte durch die Vorinstanz ist zu- treffend und bedarf weder Korrekturen noch Ergänzungen, zumal weder die Ver- teidigung noch die Anklagebehörde sich zum Verschulden betreffend die in HD,
- 47 - ND 1, ND 7 und ND 8 dargestellten Delikte äusserten (Urk. 290 S. 47; Urk. 292 S. 20). 1.7 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten angeführt (Urk. 149 S. 123). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass das Verfahren betref- fend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung noch hängig sei. Weitere Aktuali- sierungen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betreffend ergaben sich nicht (Urk. 287). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich entgegen der falsch gewählten Formulierung der Vorinstanz bei der Strafzumessung neutral aus. Wenn die Vorinstanz "die persönlichen Verhältnisse" namentlich hinsichtlich der Delikte gemäss den Anklagepunkten ND 7 und ND 8 deutlich straferhöhend gewichtete (Urk. 149 S. 124), meinte sie eigentlich die Täterkomponente, nämlich die (diesbezüglich) einschlägige Vorstrafe gemäss Urteil des Obergerichts vom
29. August 2011 sowie das Delinquieren während laufender Probezeit, laufendem Verfahren und aus der Haft heraus. Mit dieser Präzisierung ist die Erwägung der Vorinstanz korrekt. Der Beschuldigte weist sodann in der Tat keinen guten Leu- mund auf; seine Renitenz im Untersuchungsverfahren führt – noch – zu keiner Straferhöhung, allerdings weist er in keiner Weise ein positives Nachtatverhalten auf; Einsicht oder gar Reue liegen nicht vor. Er weist ferner keine besondere Strafempfindlichkeit auf. Schliesslich liegt auch keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor. Insgesamt erweist sich die angefochtene, vorinstanzliche Strafzumessung als sorgfältig, begründet und korrekt und ist nicht zu beanstanden. Auffällig (und ei- gentlich stossend) ist, wie der Beschuldigte bei der Sanktionierung seiner mehre- ren Delikte vom Grundsatz der Asperation sowie der Bemessung einer Zusatz- strafe gleich mehrfach profitiert, woraus letztlich eine Gesamtstrafe von – lediglich
– 20 Monaten Freiheitsstrafe resultiert, die angesichts seiner diversen Vergehen keinesfalls überrissen ist.
2. Es ist vorzumerken, dass der Beschuldigte durch seine bis heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1'104 Tagen die aktuell aus- zufällende Sanktion bereits erstanden hat (Art. 51 StGB; Urk. 149 S. 129 f.). Mit
- 48 - der Vorinstanz ist ihm diesbezüglich der bedingte Strafvollzug zu verweigern (Urk. 149 S. 130; vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 42 N 9 und N 17, je mit Verweisen auf die Praxis).
3. Gegen den Beschuldigten wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten ausgefällt, wo- bei für den Strafteil von 22 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren der bedingte Vollzug gewährt wurde (Urk. 155). Die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid zutreffend angeführt, dass der Beschuldigte die versuchte Nötigung gemäss Anklageziffer ND 7 sowie die Anstiftung zum Amtsmissbrauch gemäss Anklageziffer ND 8 während dieser laufenden Probezeit begangen hat (Urk. 149 S. 131-134). Ergänzungen hierzu erübrigen sich. Anzufügen ist ledig- lich, dass der Argumentation des Beschuldigten, wonach die Dauer der Probezeit gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2010 von ihm nicht angefochten worden sei (Urk. 290 S. 44), nicht gefolgt werden kann. Die entsprechende Anordnung erwuchs nämlich nicht in Rechtskraft, sondern wurde angefochten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 S. 6 und S. 37 ff.). Mit der Vorinstanz führt die Delinquenz während laufender Probezeit zu einer schlechten Legalprognose: Wer sich nicht einmal während laufender Strafunter- suchung und unter dem Regime der Untersuchungshaft von gravierenden Strafta- ten abhalten lässt, zeigt in der Tat eine eklatante Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung und es ist nicht zu erwarten, dass er sich nach der Haftentlassung wohlverhalten wird. Daran ändert auch der aktuelle Vollzugsbericht des Gefäng- nisses … nichts (Urk. 286/A). Wenn die Verteidigung von einer günstigen Legal- prognose ausgeht (Urk. 290 S. 44-46), kann dem nicht gefolgt werden. Eine "stabile familiäre Situation" wird es nach den Depositionen seiner Ehefrau anläss- lich der Berufungsverhandlung (Urk. 289 S. 3 f.) kaum geben. Ebenso ist fraglich, ob und wo der Beschuldigte mittelfristig wird eine Anstellung finden können. Schliesslich hielten den Beschuldigten auch seine bereits im Oktober 2012 beste- henden gesundheitlichen Beschwerden (Urk. 291/14 Austrittsbericht Universitäts- spital Zürich vom 14. Oktober 2012 sowie Urk. 291/20) nicht von Delinquenz ab,
- 49 - hat der Beschuldigte doch die versuchte Nötigung (ND 7) sowie die Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) im November 2012 begangen (Urk. 36/1). Demnach ist auch die angefochtene Anordnung des Vollzugs des mit zitiertem Urteil des Obergerichts bedingt aufgeschobenen Strafteils zu bestätigen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Jener Teil der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvoll- zugs (Urk. 150), welcher nicht bereits an die aktuell auszufällende Sanktion ange- rechnet wurde, ist an die zu vollziehende Vorstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Zivilforderungen
1. Der Rechtsvertreter der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ hat im Hauptverfahren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten mit Bezug auf den Tatvorwurf des gemeinsam mit den in separaten Verfahren Beschuldigten E._____ und G._____ begangenen Betrugs (Urk. 36/1 ND 4-6) gestellt (Urk. 149 S. 7). Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt von der Vorinstanz freige- sprochen und die diesbezüglichen Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 149 S. 145).
2. Im Berufungsverfahren wiederholen die appellierenden Privatkläger ihre Schadenersatzforderungen (Urk. 158, 161 und 164 bzw. Urk. 296). Wie vorste- hend erwogen, ist der angefochtene Freispruch des Beschuldigten zu bestätigen. Gleiches gilt somit für den Verweis der Schadenersatzforderungen der Privatklä- ger mit Bezug auf den Tatvorwurf des Betrugs (ND 4-6); die Privatkläger sind mit ihren entsprechenden Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Einziehung/Ersatzforderung
1. Die Privatkläger und die Anklagebehörde stellten betreffend den Beschuldig- ten sowie die in separatem Verfahren Mitbeschuldigte E._____ im Hauptverfahren Einziehungsanträge mit Bezug auf den Anklagepunkt des gemeinsam begange-
- 50 - nen Betrugs, welche durch die Vorinstanz infolge Freispruchs beider Beschuldig- ten in diesem Punkt abgewiesen wurden (Urk. 149 S. 136 und 146).
2. Die Einziehungsanträge werden im Berufungsverfahren durch die appellie- renden Privatkläger und die Anklagebehörde wiederholt (Urk. 153, 158, 161 und 164 bzw. Urk. 292 und 296).
3. Da der massgebliche, angefochtene Freispruch im Berufungsverfahren wie erwogen zu bestätigen ist, gilt dies auch für die Abweisung der Einziehungs- anträge.
4. Mit der gleichen Begründung ist auch die seitens der appellierenden Privat- kläger angefochtene, vorinstanzliche Aufhebung von Kontosperren (Urk. 149 S. 135 ff. und S. 147; Urk. 158, 161 und 164 bzw. Urk. 296) zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungdispo- sitiv (UrteiIsdispositiv-Ziffern 12., 13., 14. Abs. 2 und 15.) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– festzu- setzen.
3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollständigen Freispruch und obsiegt mit seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Teilfrei- spruchs. Überdies unterlag er mit seinem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung im Rahmen der Präsidialver- fügung vom 6. Mai 2015, was an dieser Stelle ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 269). Insgesamt unterliegt er somit mehrheitlich. Die Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf zusätzliche Schuldsprüche und obsiegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung der vorinstanzlichen Teil-Schuldsprüche. Insgesamt ob- siegt und unterliegt sie zur Hälfte. Die Privatkläger unterliegen mit ihren Beru- fungsanträgen vollumfänglich.
- 51 - Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtli- chen Verteidigung) zur Hälfte dem Beschuldigten und zu je 1/12 den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ aufzuerlegen und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind im Umfang von drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung über die Hälfte der Kosten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Je 1/12 der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind den Privat- klägern B._____, C._____ und D._____ aufzuerlegen.
4. Den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ ist für das Berufungsver- fahren ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
5. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für den Zeitraum 11. Juni 2015 - 17. Juni 2015 über den Betrag von Fr. 13'752.70 (Urk. 278) und für den Zeitraum von 24. Juni 2015 - 29. Juni 2015 über Fr. 4'309.20 (Urk. 291/15) ein. Ferner ist der Aufwand à Fr. 220.–/Stunde zzgl. MwSt. für die Berufungsverhandlung vom 29./30. Juni 2015 sowie für die Ab- schlussarbeiten zu berücksichtigen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Ge- mäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätz- lich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berück- sichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn die Verteidigerin im vorliegenden Berufungsverfahren nun eine Hono- rarforderung und Auslagen von total mehr als Fr. 20'000.– (inkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend macht, befindet sich dieser Betrag im obersten Drittel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht mehr angemessen. Der Aktenumfang und auch das angefochtene Urteil ist zwar beträchtlich. Ferner wurde der Beschuldigte nicht von Beginn an von Rechtsanwältin X._____ vertei-
- 52 - digt; sie wurde erst im Laufe des Untersuchungsverfahrens als amtliche Verteidi- gerin eingesetzt. Allerdings vertrat sie den Beschuldigten bereits im (vor- instanzlichen) Hauptverfahren und war demzufolge im Berufungsverfahren mit den Akten bestens vertraut. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren für ihre Auf- wendungen und Auslagen mit pauschal Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sachen gegen den Beschuldigten A._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (…)
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kre- ditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution ...) werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabho- lung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernich- tet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wer- den sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfah- rensbeteiligten H._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution ...) werden die- sem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtab- holung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft ver- nichtet. 11.-13.(...)
14. Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidi- gungen in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MWSt) wird definitiv
- 53 - auf die Gerichtskasse genommen. (…)
15. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); − der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8).
2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (ND 4-6) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Frei- heitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1'104 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug werden auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziffer 5 zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Frei- heitsstrafe wird widerrufen.
6. Die Privatkläger D._____, C._____ und D._____ werden mit ihren Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 54 -
7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des O._____-Kontos ... (inkl. Sub- bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. ...), lautend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wir- kung aufgehoben. Die O._____ AG wird angewiesen, die Kontobeziehung zu saldieren und ei- nen allfälligen Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Ein allfälliger Saldo wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des O._____-Kontos ..., lautend auf den Beschuldigten und die in separatem Verfahren Beschuldigte E._____, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
9. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12., 13., 14. Abs. 2 und 15.) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung (RAin X._____).
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung) werden zu ½ dem Beschuldigten und zu je 1/12 den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ auferlegt und im verbleibenden ¼ auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden im Um- fang von ¾ auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatli- chen Rückforderung über ½ der Kosten. Je 1/12 der Kosten der Ver- teidigung des Beschuldigten werden den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ auferlegt.
- 55 -
13. Den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ wird für das Berufungs- verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger B._____, C._____ und D._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Frau V._____, ... [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird nur zugestellt, sofern dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt wird.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger B._____, C._____ und D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die O._____ AG, ... [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Dispositiv- ziffer 8 − die Bezirksgerichtskasse Zürich − in die Akten Prozess-Nr. SB110240.
- 56 -
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer