Sachverhalt
3.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 81 S. 6, 24 f., 29 und 32). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschuldigte und die Privatklägerin heirateten am tt. August 2010. Am tt.mm.2011 kam die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt. Mit Urteil vom 29. April 2013 wurde die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin geschieden und das Kind wurde unter die alleinige Sorge der Privatklägerin gestellt. Dem Beschuldigten wurde ein wöchentlich alternierendes Besuchsrecht eingeräumt (Urk. 14/12/1; Urk. 81 S. 8; Prot. I S. 39).
- 12 - Es ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bereits während der Ehe immer wieder zu Auseinandersetzungen kam. Auch nach der Scheidung blieb das Verhältnis zwischen den beiden äusserst ange- spannt. Insbesondere die Ausübung des Besuchsrechts bzw. die Übergabe des gemeinsamen Kindes führte zu erheblichen Konflikten zwischen ihnen. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. So gibt er zusammengefasst an, er habe die Privatklägerin weder genötigt noch bedroht. Er sei auch gegenüber der Privatklägerin nicht handgreiflich geworden, es sei denn, er selber sei von ihr tätlich angegriffen worden und habe sich dagegen gewehrt. Schliesslich stellt er in Abrede, dass ihm der fragliche Revolver und die in seiner Wohnung sichergestellte Munition gehöre. 3.3. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt, sofern dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. 3.4. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 81 S. 6 f. und 15 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich und korrekt die massgeblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 81 S. 8 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Diese erscheinen – mit der Vorinstanz – grundsätzlich glaubhaft, weshalb darauf weitgehend abgestellt werden kann. 3.6.1. Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin fand am 30. Juni 2013 um 13.48 Uhr, mithin nur ganz kurz nach dem eingeklagten Vorfall gemäss Anklage- ziffer I. betreffend Drohung und Nötigung, statt. Ihre Aussagen erscheinen authentisch, spontan und erlebt. Insbesondere spricht bereits der Verlauf der
- 13 - gesamten Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. des Verteidigers, wonach die Privatklägerin die von ihr geschilderte Geschehnisse lediglich erfunden habe. Die Privatklägerin schilderte detailliert, chronologisch und frei, was sich abgespielt habe. Der einvernehmende Polizeibeamte fragte nur gelegentlich nach, um Einzelheiten zu klären (z.B. wo sich die Tochter in jenem Zeitpunkt befunden habe, was der Beschuldigte dann gemacht habe, wie die Familie der Kollegin oder sie selber reagiert habe; vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin nicht versuchte, den Beschuldigten ungerechtfertigt übertrieben zu belasten. Vielmehr hat sie in dieser ersten Einvernahme lediglich den Vorfall vom 30. Juni 2013 angesprochen, der offensichtlich Anlass dafür war, dass sie bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Die weiteren Vorfälle an anderen Daten, die schliesslich Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, sprach sie in dieser Einvernahme nicht an (vgl. Urk. 5/1). Auch in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft erwähnte sie die weiteren Vorfälle nicht von sich aus, sondern erst auf ent- sprechende Frage hin (Urk. 5/2 S. 12). Hätte die Privatklägerin die Absicht gehabt, den Beschuldigten wider besseres Wissen zu diffamieren, hätte sie die weiteren Belastungen wohl kaum erst auf Nachfragen hin in der zweiten Einver- nahme, sondern vielmehr von sich aus und bereits in der ersten Einvernahme vorgebracht. 3.6.2. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Juli 2013, die knapp einen Monat nach dem letzten strittigen Vorfall stattfand, schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse etwas ausführlicher und detaillierter als in der polizeilichen Einver- nahme. Ein solches Aussageverhalten ist aber nicht aussergewöhnlich und spricht – entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 6 f.) – nicht ohne Weiteres dafür, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft wären (vgl. hierzu auch die Vorinstanz, Urk. 81 S. 17). Während die erste polizeiliche Einvernahme – wie erwähnt – ledig- lich wenige Stunden nach dem fraglichen Vorfall erfolgte, hatte die Privatklägerin im Hinblick auf die staatsanwaltliche Einvernahme vom 26. Juli 2013 während knapp einem Monat die Gelegenheit, sich die Geschehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher Vorwürfe aggraviert und zugespitzt "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, jemanden bewusst zu diskreditieren.
- 14 - Solche Tendenzen in den Aussagen der Privatklägerin sind aber wiederum nicht ersichtlich. Auch in dieser zweiten Einvernahme erscheinen die Aussagen der Privatklägerin authentisch, plausibel und nachvollziehbar. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, dass sie versucht gewesen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht oder übertrieben zu belasten. So verneinte sie beispielsweise, dass es ihr schwarz vor den Augen geworden sei, als der Beschuldigte sie gewürgt habe (was ja für den Fall einer falschen Beschuldigung eine naheliegende falsche Behauptung gewesen wäre, weil das nicht objektiviert und überprüft werden kann); sie erinnere sich aber daran, dass sie grosse Mühe gehabt habe zum Atmen (Urk. 5/2 S. 12 – was zwanglos mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 21. August 2013 in Einklang zu bringen ist: Urk. 9/4). Weiter gab sie relativierend an, der Beschuldigte habe sie nicht mit der Faust, sondern mit der offenen Handfläche geschlagen (Urk. 5/2 S. 13). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch bei dieser zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bemüht war, bei der Wahrheit zu bleiben und die Geschehnisse so wiederzugeben, wie sie diese erlebt hat. Schliesslich bleibt auch hier – wie bereits erwähnt – zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die weiteren Vorwürfe gegen den Beschuldigten, welche Eingang in die Anklage- schrift fanden, nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechende Frage hin erwähnte. 3.6.3. Die Privatklägerin schilderte schliesslich auch vor Vorinstanz anschaulich, lebendig und nachvollziehbar die einzelnen, in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle, wie sie diese wahrgenommen habe (Prot. I S. 14 ff.). Ihre Schilderungen decken sich mit denjenigen, welche sie anlässlich der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme deponierte. Ihre Aussagen sind kohärent und weisen grundsätzlich keine Brüche auf. Es sind wiederum keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie versucht gewesen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht übermässig zu belasten. Ihre Schilderungen sind vielmehr so, dass davon aus- zugehen ist, sie habe grundsätzlich ehrlich und nicht ergebnisgesteuert die Ereig- nisse geschildert, wie sie diese wahrgenommen hat. Ihre Aussagen sind detailliert und weisen zahlreiche Realitätskriterien sowie originelle Merkmale auf. Sie schilderte ihre Erlebnisse und Emotionen durchgehend lebensnah, wobei ihre Ausführungen nicht stereotyp, sondern tatsächlich erlebt wirken.
- 15 - 3.6.4. -Die Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie sowohl verbal als auch durch das Zeigen einer Schusswaffe bedroht habe (gemäss Anklageziffer I., zweite Phase), werden durch die im Recht liegenden SMS-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und E._____ gestützt. So teilte die Privatklägerin nach dem fraglichen Vorfall vom 30. Juni 2013 E._____ mit, dass sie bei der Polizei sei. Daraufhin schrieb E._____, "sie (die Polizei) sollen dich be- schützen" und "sie (wiederum die Polizei gemeint) sollen ihm (dem Beschuldig- ten) die Schusswaffe wegnehmen" (Urk. 7/6 S. 4). Wie aus diesen Nachrichten ersichtlich ist, musste somit bei der Familie EF._____ nicht bloss ein bedeutungs- loser Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden ha- ben, bei welchem sie sich gegenseitig beschimpft hätten (so E._____, Urk. 6/1 S. 7: "Ich habe keine Drohungen mitbekommen, aber sie haben sich gegenseitig be- schimpft."). Vielmehr ist von einer massiven und bedrohlichen Situation auszuge- hen, denn andernfalls hätte es für E._____ keinen Anlass gegeben, in ihren Nach- richten zu schreiben, dass die Polizei die Privatklägerin beschützen solle und dass diese ihm die Schusswaffe wegnehmen solle. 3.6.5. In Bezug auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist aller- dings zu berücksichtigen, dass die Ausführungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gegenüber F._____ und E._____ gesagt habe, er (der Beschuldigte) werde dieser "Hure" (der Privatklägerin) den Schädel zertrümmern, er (der Be- schuldigte) habe eine Waffe (so vor Vorinstanz, Prot. I S. 26; vgl. Anklage- ziffer I., erste Phase), von diesen beiden Personen klar in Abrede gestellt wurde. So gaben sowohl E._____ als auch F._____ als Zeugen an, der Beschuldigte ha- be ihnen gegenüber weder eine Drohung ausgesprochen noch eine Waffe erwähnt (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 6/2 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang erfolgte denn auch ein Freispruch durch die Vorinstanz (vgl. dazu Urk. 81 S. 21-23). Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass sich sowohl E._____ als auch F._____ nach dem fraglichen Ereignis von der Privatklägerin distanzierten (E._____ in Urk. 6/1 S. 3: Sie habe den Kontakt zur Privatklägerin einige Tage nach dem Vorfall abgebrochen; F._____ in Urk. 6/2 S. 4: Er habe der Privat- klägerin gesagt, dass er fortan nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle). Den Kontakt zur Privatklägerin hätten sie aber nicht deshalb abgebrochen, weil sie
- 16 - über allfällige Falschbeschuldigungen von Seiten der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten erbost gewesen wären. Vielmehr seien sie darüber verärgert gewesen, dass die Privatklägerin über das Mobiltelefon von E._____ SMS-Nachrichten an den Beschuldigten geschickt habe (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 4). F._____ sei nach dem fraglichen Vorfall darüber besorgt gewesen, dass sich sein Verhältnis zum Beschuldigten verschlechtern und er in die "Sache" hin- eingezogen werden könne (Urk. 6/2 S. 4: "Doch nachdem über das Handy meiner Tochter Nachrichten an den Beschuldigten verschickt wurden, fürchtete ich, dass sich mein Verhältnis zum Beschuldigten verschlechtert bzw. dass ich in diese Sa- che mit hineingezogen werde. Das war der Grund, weshalb ich erbost war. Ich sagte der Geschädigten auch, dass ich fortan nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle."). Auch E._____ erklärte, sie sei darüber wütend geworden, dass die Pri- vatklägerin ihre Familie in Schwierigkeiten gebracht habe (Urk. 6/1 S. 8). Wie sich aus SMS-Nachrichten von ihr an die Privatklägerin ergibt, lag offenbar auch ihr – E._____ – viel daran, dass ihre Familie nicht weiter in die An- gelegenheit und insbesondere behördliche Kontakte involviert werden sollte (Urk. 7/6 S. 5: "Wir sollten es der Organisation erzählen. Aber nicht der Polizei"; Urk. 7/6 S. 13: "Aber ich möchte meine Familie, meinen Vater nicht einem Risiko aus- setzen"). Es liegt damit die Vermutung nahe, dass sowohl E._____ als auch F._____ aufgrund ihres freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten und wegen ihrer Angst, in diese Geschichte "hineingezogen" zu werden, geneigt waren, die Geschehnisse nicht objektiv und neutral zu schildern, sondern diese zu Gunsten des Beschuldigten abgeschwächt bzw. verharmlosend darzu- stellen. Sodann fällt auf, dass praktisch unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall wie vor- stehend ausgeführt – E._____ der Privatklägerin per SMS mitteilte, die Polizei sol- le sie beschützen und dem Beschuldigten die Schusswaffe wegnehmen. Dies schrieb E._____, obwohl sie beim Beschuldigten keine Waffe gesehen und nichts von einer Drohung mitbekommen haben will (Urk. 7/6 S. 3/4). Auch habe die Pri- vatklägerin, als sie wieder zurück in die Wohnung gekommen sei, ihr (E._____) nicht erzählt, was sich unten auf dem Parkplatz zwischen ihr (der Privatklägerin) und dem Beschuldigten abgespielt habe (Urk. 6/1 S. 8). Dies habe die Privatklä- gerin ihr erst später erzählt (Urk. 6/1 S. 9: "Nach dem Vorfall habe ich sie angeru-
- 17 - fen, um zu fragen wie es ihr geht. Daraufhin hat sie mir davon erzählt"). Es ist somit gleichsam zwingend davon auszugehen, dass E._____ – ent-gegen ihren eigenen Angaben – selber einen massiven, bedrohlichen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wahrgenommen haben musste. Andernfalls hätte E._____ nach diesem Vorfall keinen Grund gehabt, die entspre- chenden SMS-Nachrichten von sich aus zu schreiben. Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich denn auch indirekt durchaus, dass an jenem 30. Juni 2013 Gravierenderes vorgefallen sein muss als "nur" der von ihr relativ sachlich ge- schilderte Streit der Parteien um das Kind und – insbesondere – das Auto: Wenn sie etwa bezeugt, dass die Privatklägerin F._____ beim Auto auf der Strasse ge- sagt habe, "schau, was er [der Beschuldigte] mir sagt" (Urk. 6/1 S. 6), so impliziert das im Kontext schon einmal sicher eine aussergewöhnliche Äusserung des Beschuldigten an die Adresse der Privatklägerin (wie etwa eine Drohung oder eine besonders schwere Beleidigung). Und wenn sie weiter schildert, wie ihre Eltern den Beschuldigten zurechtgewiesen hätten, dass "so etwas" nicht in ihrem Haus passieren dürfe (a.a.O.), muss sich dies offensichtlich ebenfalls auf einen Vorfall von erheblicher Schwere beziehen. Auch in den Aussagen des Beschuldigten selbst lassen sich Elemente finden, aus welchen geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte im Zeitraum der ersten Phase gemäss Anklageziffer I. jedenfalls etwas Schwerwiegendes zu F._____ gesagt haben muss. So entspricht sein Zugeständnis, zu F._____ gesagt zu ha- ben, er wolle nicht mehr diskutieren (Urk. 4/3 S. 6), schon einmal teilweise der Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zu F._____ gesagt habe, "F._____ diskutiere nicht mit mir. Ich habe eine Waffe" (Urk. 5/1 S. 3 und ähnlich in Prot. I S. 26) bzw. dieser solle "den Mund halten" (Urk. 5/2 S. 8). Und wenn er sich danach genötigt sah, sich bei F._____ zu ent- schuldigen (Urk. 4/3 S. 6), bestätigt das, dass etwas von erheblicher Schwere ge- schehen sein muss. Immerhin sei daran erinnert, dass F._____ als
– vormalige – Vertrauensperson beider Parteien bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts des Beschuldigten gegenüber C._____ durchaus schon eine ge- wisse "Konflikterfahrung" aufgewiesen haben dürfte und "normale" Streitigkeiten unter den Parteien deshalb kaum etwas Aussergewöhnliches gewesen sein dürf- ten. Auf die Frage, wofür er sich denn genau bei F._____ entschuldigt habe, blieb
- 18 - der Beschuldigte denn auch vage: Jedenfalls wirkt wenig überzeugend, dass die Entschuldigung erfolgt sei, "weil wir eine Auseinandersetzung vor seinem Wohnort hatten" oder gar weil man "in Anwesenheit von Gästen nicht in einem lauten Ton sprechen" dürfe (Urk. 4/3 S. 12). Wenn die Vorinstanz diesbezüglich davon ausgeht, dass es sich bei den genann- ten Schilderungen der Privatklägerin um Übertreibungen handle (Urk. 81 S. 19), so mag dies insofern zutreffen, als dass davon auszugehen ist, dass die Privat- klägerin den konkreten Wortlaut des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und F._____ über die von ihr angegebene Distanz wohl kaum genau gehört haben konnte (so gab sie selber an, es seien 40 bis 50 Meter, vielleicht auch 100 Meter, gewesen, Urk. 5/2 S. 8; E._____ spricht gar von einer Distanz von ca. 100 bis 150 Meter; F._____ geht von einer Distanz von 30 bis 40 Meter aus, Urk. 6/2 S. 6) und deshalb im Nachhinein sowie aufgrund des Sachverhalts gemäss der zweiten Phase von Anklageziffer I. gewisse Interpretati- onen vorgenommen haben könnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass E._____ und damit auch F._____, der im massgeblichen Zeitpunkt neben E._____ stand, mitbekommen haben müssen, dass der Beschuldigte beim fraglichen Vorfall eine schwerwiegende, bedrohliche Äusserung betreffend die Privatklägerin getätigt hat. Entsprechend erscheinen die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin keinesfalls bloss prozesstaktisch motiviert, um den Beschuldigten ungerechtfertigt zu belasten. Folglich vermag dies die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen auch in keiner Weise zu beein- trächtigen. 3.7. Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Beschuldigten insgesamt
– mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 19 ff.) – nicht zu überzeugen. 3.7.1. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte – neben allgemeinen Bestreitun- gen – nicht bestrebt war, plausible Erklärungen für das Geschehene abzugeben, sondern vielmehr versuchte, die Privatklägerin als Lügnerin hinzustellen und die- se mit pauschalen "Gegenangriffen" zu diskreditieren (Urk. 4/1 S. 2: Er wisse zwar nicht genau, worum es bei der polizeilichen Befragung gehe, er denke aber, es sei ein Komplott der Privatklägerin; Urk. 4/1 S. 3 f.: Er wisse nicht, ob die Privatklägerin von seinen Heiratsabsichten erfahren habe und deshalb diese
- 19 - Schwierigkeiten mache; Urk. 4/1 S. 5: Lange Zeit habe er diese Ehe wegen dem Kind ausgehalten. Aber irgendwann sei es zu viel geworden und er habe das Scheidungsbegehren eingereicht) oder bloss mit Gegenfragen oder ausweichen- den Antworten vom eigentlichen Thema abzulenken (Urk. 4/1 S. 5: auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gegenüber F._____ Dro- hungen ausgesprochen habe, erklärte der Beschuldigte: "Wenn sie so etwas be- hauptet, frage ich mich, warum hätte ich es dann nicht gemacht?"; Urk. 4/1 S. 5: Er besitze keine Waffe und er wolle keine Gewalt. "Ich selbst wurde aber schon mit dem Tode bedroht. Hätte ich den[n] auch zur Polizei gehen sollen?"). Die an die Privatklägerin gerichteten Vorwürfe sowie das Abschweifen vom eigentlichen Thema fanden sodann ihre Fortsetzung in den weiteren Einver- nahmen (Urk. 4/2 S. 6: "Meine Ex-Frau kann alles sagen, wenn sie wütend ist. Sobald sie hörte, dass ich heirate, hat sie mir das Leben vergiftet. Sie lässt mich nicht los, dass ich mein eigenes Leben ausleben kann."; Urk. 4/3 S. 4: "Sie [die Privat-klägerin] hatte schon davon Kenntnis, dass man bei mir eine Waffe erwischt hatte. Sie hat jedes Mal bei jeder Auseinandersetzung mir gegenüber gesagt, dass ich Vorstrafen hätte und dass sie über mich allmöglichen Aussagen machen könne."; Urk. 4/3 S. 7: "Im November oder Dezember 2009 oder im Januar 2010, bei der Besetzung des Gebäudes des Schweizer Fernsehens war die Geschädigte die Gruppenführerin. Ich erzähle Ihnen davon nicht, weil ich die Geschädigte damit belasten oder beschuldigten will. Aber weil sie gesagt hat, dass sie davon nichts wisse, will ich Ihnen zeigen, was sie damit zu tun hat"; Urk. 4/3 S. 10: "Es war mir schon bewusst, dass Frauen wegen der Hormon- umstellung in der Schwangerschaft aggressiv werden."). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte kaum bestrebt, plausible Erklärungen für das Geschehene abzugeben, sondern versah die Privatklägerin eingangs erneut mit pauschalen Diskreditierungen (Urk. 105 S. 9: Die Privat- klägerin sei psychisch in einem schlechten Zustand. Ihre Kindheit habe nicht gut begonnen. Sie sei eine gute Schauspielerein. Sie lege die Menschen ständig herein bzw. ziehe diese über den Tisch. Sie habe keine Freunde mehr. Sie lüge ständig.).
- 20 - 3.7.2. Sofern der Beschuldigte auf den konkreten Vorwurf bezüglich dem 30. Juni 2013 (Anklageziffer I.) einging, schilderte er die Geschehnisse stark verkürzt, abgeschwächt und verharmlosend. So gibt er zwar zu, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe aber die Privatklägerin vom Fenster aus mit ihm laut gesprochen und sie habe geschrien. Er habe nichts gesagt. Er habe nur den Autoschlüssel verlangt und dann gehen wollen. Sie habe das Auto nicht geben wollen und gesagt, dass sie dieses eine Woche später geben werde. Er habe darauf beharrt und das Auto verlangt. Daraufhin habe sie gesagt, dass das in Ordnung sei. Dann seien sie nach unten gegangen, sie habe ihre Sachen aus dem Auto geholt. Er habe ihr dabei geholfen, damit es schneller gehe. Dann habe er den Autoschlüssel ent- gegen genommen, die Autotür abgeschlossen und sei dann mit seiner Tochter nach Hause gefahren (Urk. 4/3 S. 3). Dass es lediglich bei einer geringfügigen Auseinandersetzung geblieben sein soll, wie dies der Beschuldigte schilderte, vermag nicht zu überzeugen, denn sowohl E._____ als auch F._____ führten aus, dass die Privatklägerin nach dieser Auseinandersetzung geweint habe und habe beruhigt werden müssen. So sagte E._____ aus, sie habe von der Wohnung aus gesehen, dass die Privatklägerin unten am Weinen gewesen sei. Ihr Vater habe sie deshalb gebeten, nach unten zu gehen und die Privatklägerin in die Wohnung zu holen (Urk. 6/1 S. 8). F._____ schilderte, der Beschuldigte habe zur Privatklä- gern geschrien, dass sie sich beeilen solle und dass er das Kind mitnehme und weggehen wolle. Später, als auch die Privatklägerin wieder in der Wohnung gewesen sei, hätten sie versucht, die Privatklägern zu beruhigen. Sie habe geweint (Urk. 6/2 S. 4; vgl. zum ganzen auch obstehende Erw. 3.6.5). Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin gemäss den Aussagen von E._____ und F._____ nach dem Vorfall geweint habe, meinte der Beschuldigte vor Vorinstanz bloss: "Dass B._____ weint, ist eine andere Sache. Ich weiss nicht, ob sie geweint hat oder nicht. An jenem Tag war ich nervös. Ich denke nicht, dass sie vor mir Angst hatte, sonst hätte sie mich nicht beschimpft und beleidigt" (Prot. I S. 46). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte sodann in Abrede, dass die Privatklägerin geweint habe (Urk. 105 S. 17).
- 21 - Widersprüchlich erscheinen sodann folgende Ausführungen des Beschuldigen: Anlässlich der polizeilichen Aussage führte er aus, er habe nicht gewusst, was ihn in …winterthur bei der Familie EF._____ erwarte habe. Er habe nicht gewusst, wer dort auf ihn warten würde. Er habe bereits in der Gerichtsverhandlung ausge- führt gehabt, dass er bedroht worden sei. Aber man habe damals keine Vor- sichtsmassnahmen getroffen und deshalb sei er vorsichtig gewesen (Urk. 4/1 S. 3). Angesprochen auf diese Aussagen und dass diese dazu passen würden, dass er eine Waffe bei sich gehabt habe, erklärte der Beschuldigte in der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013: "Wenn mir irgendwas passieren würde, würde ich mich nicht mit einer Waffe schützen, sondern ich würde zur Polizei gehen" (Urk. 4/3 S. 7). Demgegenüber erklärte er in der Schluss- einvernahme vom 17. September 2013: "Ich hatte eine Zeitlang eine Waffe. Diese Waffe besass ich aber nicht, um meine Frau einzuschüchtern oder wegen meiner Frau oder wegen sonst was, sondern aus anderen Gründen, nämlich um mich zu schützen" (Urk. 4/4 S. 8). 3.7.3. In Bezug auf den Vorfall vom September 2012 (Anklageziffer II., 1. Absatz) erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten wiederum ausweichend, wider- sprüchlich und vermögen damit nicht zu überzeugen. So führte er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 auf Vorhalt dieses Vorwurfs aus, dies sei ein "ein schönes Thema". Beim Umzug habe er alles für die Privat- klägerin gemacht. Er habe alles transportiert und zwar alleine. Er habe ihr gegen- über keine Gewalt angewendet. Erst auf die nächste Frage hin, ob es also nicht stimme, was die Privatklägern gesagt habe, meinte er schliesslich, sie hätten schon eine Auseinandersetzung gehabt, aber nicht so, wie die Privatklägerin geschildert habe. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Die Privatklägerin habe sich eine Woche später bei ihm entschuldigt (Urk. 4/3 S. 9). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. September 2013 erklärte der Beschuldigte ebenso, die Privatklägerin habe ihn zuerst geschlagen. Das alles habe sich so entwickelt. Dieser Streit sei so ausgeartet. Wenn die Privatklägerin ihn nicht geschlagen hätte, hätte er auch sie nicht geschlagen (Urk. 4/4 S. 6). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte dann bloss noch an, er habe die Privatklägerin schon gehalten. Er habe versucht, sie zu halten. Sie habe ihn angegriffen. Er könne sich nicht an Einzelheiten erinnern. Er wisse jetzt nicht, ob er sie gewürgt habe oder nicht.
- 22 - Er denke, dass er das nicht gemacht habe. Vielleicht habe er ihr den Mund zuge- halten, aber es sei bestimmt nicht so gewesen, wie sie erzählt habe. Auf Vorhalt des Arztzeugnisses der Privatklägerin schilderte der Beschuldigte dann, er erinne- re sich gut an diesen Umzugstag. Er denke nicht, dass er sie geschlagen habe, andernfalls würde er es sagen. Aber ob er sie gewürgt habe, daran könne er sich nicht erinnern (Prot. I S. 41). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte bezüglich dieses Vorfalles vom September 2012 ein wider- sprüchliches und ausweichendes Aussageverhalten. Es erscheint zwar grundle- gend nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich an gewisse Vorfälle nicht mehr präzise erinnern kann, wenn er ausführte, dass er täglich Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin gehabt habe bzw. insgesamt vielleicht 200 verschiedene Auseinandersetzungen mit ihr geführt habe (vgl. Urk. 105 S. 11), jedoch war der Tag des Umzugs nicht irgendein Tag im Leben des Beschuldigten und der Privat- klägerin, sondern bot spezifische Anknüpfungspunkte, welche erwarten lassen, dass sich der Beschuldigten an den besagten Vorfall genauer erinnern können sollte, als er es vorgibt. Der Beschuldigte hielt anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung zunächst auch fest, dass er sich sehr gut an diesen Tag erinnern könne und nannte sogar das Datum des Vorfalls. Gleichzeitig zeigte er jedoch erneut ein sehr ausweichendes Aussageverhalten ohne auf den konkreten Vorhalt auch nur im Geringsten Bezug zu nehmen (Urk. 105 S. 13: "Ich wollte sie einfach nicht mehr. Ich habe sie nur des Kindes wegen ausgehalten. Ich wollte sie eigentlich nie. Sie lügt ständig. Als ich nach Hause kam, hatte sie sich an den Handgelenken geschnitten. Sie hatte eine Diskussion mit dem Vater. Es nimmt mich wunder, wenn sie behauptet hätte, ich hätte ihre Handgelenke geschnitten, hätte man mich auch deshalb verurteilt?"). Auf die konkrete Frage hin, ob er die Privatklägerin bei jenem Vorfall am Umzugstag geschlagen habe oder nicht, antwortete der Beschuldigte sodann zunächst: "Ja. Wir haben beide geschlagen." (Urk. 105 S. 13). Auf die weitere Nachfrage hin relativierte der Beschuldigte seine Aussage aber sogleich wieder (Urk. 105 S. 14: "Ich habe sie gehalten und geschubst."). Auf erneute Frage, ob er die Privatklägerin damals geschlagen habe oder nicht, zeigte der Beschuldigte zunächst wiederum ein ausweichendes Aussageverhalten ("Einen Streit hat es gegeben. Sie hat mich angegriffen. Wenn ich sie geschlagen hätte, hätte man dies feststellen können. Ich war eine halbe
- 23 - bis eine Stunde dort. Ich hätte es schon gemerkt, wenn ich ihr einen Faustschlag versetzt hätte"), wobei er hernach die Frage, weshalb er nicht mit Ja oder Nein beantworten könne, ob er die Privatklägerin damals geschlagen habe, mit "Nein, ich habe nicht geschlagen." beantwortete (Urk. 105 S. 14). Dies in völligem Widerspruch zu seinem nur Minuten zuvor getätigten teilweisen Eingeständnis (Urk. 105 S. 13: "Ja. Wir haben beide geschlagen."). Auch in der Berufungs- verhandlung zeigte sich das Aussageverhalten des Beschuldigten somit als aus- weichend und widersprüchlich. 3.7.4. Den Vorfall vom August 2012 (Anklageziffer II., 2. Absatz), wonach er die Privatklägerin mit der offenen Hand so heftig gegen die Schläfe geschlagen habe, dass sie aus der Nase geblutet habe, bestritt der Beschuldigte zunächst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 rundweg. Erst auf Vorhalt einer Fotografie der Privatklägerin (A4-Blatt) erklärte er sodann, dass er ihr diese Verletzung zugefügt habe, dieser Vorfall sei aber an einem früheren Datum gewesen (Urk. 4/3 S. 9). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte schliesslich, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Sehr pauschal und allgemein gehalten erklärte er dann aber, dass er sich gegen die Privatklägerin gewehrt habe (Prot. I S. 40: Wenn sie ihn schlage, dann schlage er zurück. Das sei so.). Weiter meinte er, er finde es natürlich nicht korrekt, dass die Privatklägerin verletzt worden sei. Zudem bestätigte er, dass er ihr körperlich überlegen sei (Prot. I S. 40). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte – entgegen seinem teilweisen Eingeständnis in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – zunächst fest, dass er sich nicht an den Vorfall erinnern könne und zeigte erneut ein ausweichendes und pauschalisierendes Aussageverhalten, ohne auf den konkreten Vorfall einzu- gehen (Urk. 105 S. 11 ff.). Dies obwohl ihm auch vorliegend nicht eine beliebige Auseinandersetzung zum Vorwurf gemacht wird, sondern aufgrund der konkreten Verletzungen der Privatklägerin (Nasenbluten und Hämatom am rechten Auge) genügend Anknüpfungspunkte gegeben sind, welche eine Erinnerung an den konkreten Vorfall und somit ein präziseres Aussageverhalten erwarten lassen würden. 3.7.5. Den Vorfall vom Februar 2011 (Anklageziffer III., 2. Absatz) bestritt der Beschuldigte konstant. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen aber wider-
- 24 - sprüchlich und sind als Schutzbehauptung zu würdigen. So gab er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 an, er und die Privatklägerin hätten einen Monat nach der Geburt der Tochter keine solche Auseinander- setzung gehabt. Er könne sich gut daran erinnern, dass eine solche Auseinander- setzung nicht stattgefunden habe. Er habe ihr gegenüber so etwas nicht gesagt (Urk. 4/3 S. 10). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. September 2013 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt dieses Vorwurfs: "B._____ hat hier so gut gelogen. Ich glaube, so gut könnte sie das heute nicht wiedergeben." Er selber hätte überall blaue Flecken im Gesicht und am Körper gehabt. Abschweifend und ohne jeglichen Bezug zum eigentlichen Thema führte der Beschuldigte sodann aus, er wäre froh, wenn die Privatklägerin gefragt würde, ob sie damals, als sie sich kennen gelernt hätten, Blut gespuckt habe. Man solle sie weiter fragen, ob er sie vor der Hochzeit nicht wöchentlich nach Lausanne zum Arzt gebracht habe. Man könne von diesem Arzt die Dokumente verlangen, in welchem Gesundheits- zustand die Geschädigte gewesen sei. Sie sei unterernährt gewesen und habe Blut gespuckt. Der Arzt habe ihm gesagt, wenn man auf dieses Mädchen nicht achte, werde sie sterben. Er sei immer darauf bedacht gewesen, dass es ihr besser gehe. Er habe der Privatklägerin das Frühstück vorbereitet und geschaut, dass sie sich richtig ernähre und genügend Milch trinke und genügend Honig zu sich nehme. All dies habe die Privatklägerin aber nicht gesagt (Urk. 4/4 S. 7). Vor Vorinstanz bestätigte er schliesslich, dass sie an jenem Tag eine Auseinander- setzung gehabt hätten. Er könne sich aber nicht so genau daran erinnern. Dass er aber je drei Finger seiner beiden Hände in den Mund der Privatklägerin gesteckt habe, stimme nicht (Prot. I S. 39 f.). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte den Vorfall vom Februar 2011 bestritten (Urk. 105 S. 10 f.). 3.7.6. Schliesslich vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer IV.) nicht zu über- zeugen. So ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin ein Foto ins Recht legte, auf welchem ein Revolver sowie Munition abgebildet sind, die auf einem Bügelbrett im Schlafzimmer des Beschuldigten liegen (Urk. 2). Zudem wurde anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten diverse Munition sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt (Urk. 13/2 und 13/3). Dass diese Gegenstände – obwohl sie bei ihm in der Wohnung sichergestellt bzw. fotografiert
- 25 - wurden – nicht ihm gehören, konnte der Beschuldigte allerdings nicht plausibel darlegen. So erklärte er in der polizeilichen Einvernahme, er besitze keine Waffe. Er möchte, dass die Polizei in seine Wohnung komme und nach dieser Waffe suche. Zudem frage er sich, ob diese Waffe echt sei. Weiter gab er an, dass die Privatklägerin ständig Munition besorgt habe. Auf die Frage, weshalb die Privat- klägerin denn Munition besorgt habe, konnte der Beschuldigte allerdings keine vernünftige Antwort geben. Vielmehr holte er zu einer blossen Gegenfrage aus ("Ich habe keine Ahnung, wieviel sie über meine Ex-Frau wissen.") und erklärte pauschal, der Freundeskreis der Privatklägerin habe mit Waffen zu tun (Urk. 4/1 S. 6). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des entsprechenden Bildes, dass dies die Privatklägerin so organisiert habe (Urk. 4/2 S. 3 f.). Weiter machte er geltend, es könne sein, dass man seine DNA auf den sichergestellten Patronen finde. Es habe viel Munition gehabt. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er diese angefasst habe (Urk. 4/2 S. 5). Anlässlich der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 erklärte der Beschuldigte, dass er keine Waffe habe. Hätte er eine Waffe, dann hätte er das auch zugegeben (Urk. 4/3 S. 6). Ebenso wenig gehöre ihm die in seiner Wohnung sichergestellte Munition. Er habe einmal gesehen, dass die Privatklägerin eine Schachtel Muniti- on gehabt habe. Er habe deswegen die Polizei nicht angerufen, aber er habe davon Kenntnis gehabt, dass sie im Besitz davon gewesen sei (Urk. 4/3 S. 7). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. September 2013 erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie lange diese Munition bei ihm zuhause gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern. Diese könnte genauso gut der Privat- klägerin gehört haben, weil sie vor einiger Zeit auch damit zu tun gehabt habe (Urk. 4/4 S. 9). Vor Vorinstanz bekräftigte er, dass er keine Waffe besitze. Er denke, das sei der Hass dieser Stadt gegen ihn. Er könne sich das wirklich auch nicht erklären, warum man so etwas behaupte. Weiter gab er schliesslich – im Gegensatz zu seinen früheren Ausführungen – an, er sei sich sicher, dass seine Fingerabdrücke nicht auf dieser Munition seien. Er glaube, als man die Waffe dorthin gelegt habe und die Fotos gemacht habe, habe man auch die Munition dorthin gelegt. Er denke, es sei auch die Privatklägerin gewesen (Prot. I S. 42 f.). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keine Waffe in seiner Wohnung gehabt habe. Die Munition sei jedoch bei ihm und der
- 26 - Privatklägerin zuhause gewesen. Diese sei in einem kleinen Nylonsäckchen auf- bewahrt worden, in welches auch die Zigaretten gesteckt worden seien. Finger- abdrücke von ihm könne es keine geben. Auf dem Nylonsäckchen könne es aber Fingerabdrücke von ihm gehabt haben. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ständig Munition besorgt haben soll, reagierte der Beschuldigte – wie bereits in der Untersuchung – sehr ausweichend. So hielt er fest, dass man diese Frage an die Privatklägerin stellen solle. Es interessiere ihn, ob das Gericht nachgesehen habe, ob die Privatklägerin Vorstrafen aufweise (Urk. 105 S. 15 f.). 3.8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. So besteht kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderun- gen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Demgegenüber sind die Erklärungen des Beschuldigten grösstenteils nicht nachvollziehbar und wirken widersprüchlich oder ausweichend und beschönigend. 3.9. Im Recht liegen sodann ein Arztbericht vom 24. September 2012 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 21. August 2013 (Urk. 9/1 und 9/4). Danach wurde bei der Privatklägerin bei deren Untersuchung am 24. September 2012 eine Quetschung der Halsweichteile mit Blutergüssen festgestellt. Dieses Verletzungsbild schien für den behandelnden Arzt als mit den Angaben der Privatklägerin, sie sei gewürgt worden, vereinbar (vgl. Urk. 9/4 S. 1). Auch wenn die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall, sondern erst eine Woche danach einen Arzt aufsuchte, so erscheinen die ärztlichen Feststellungen doch als gewichtiges Indiz für die Sachdarstellung der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom September 2012 gemäss Anklageziffer II. 3.10. Weiter liegt eine undatierte Fotografie im Recht, auf welcher ein gut ersichtliches Hämatom am rechten Auge der Privatklägerin ersichtlich ist (Urk. 8/2). Dieses Bild erscheint als ein – wenn auch für sich alleine nur schwaches – Indiz für die Sachdarstellung der Privatklägerin bezüglich des Vor- falls vom August 2012 gemäss Anklageziffer II. Immerhin zeigt es aber genau diejenige Verletzung, welche die Privatklägerin in Bezug auf diesen Vorfall beschrieb.
- 27 - 3.11. Nach dem Gesagten ist somit die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden und damit zu übernehmen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. (betreffend 2. Phase), Anklageziffer II. (betreffend Vorfall Septem- ber 2012 sowie August 2012), Anklageziffer III. (betreffend Vorfall Februar 2011) sowie Anklageziffer IV. (mit Ausnahme des Vorfalls "Esstisch") ist damit erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Anklageziffer I. 4.1.1. Die Vorinstanz hat das in Anklageziffer I., 2. Phase, umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 lit. a StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 24). 4.1.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend, weshalb darauf vollum- fänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat durch das Zeigen seiner Schusswaffe sowie seiner Äusserung: "Schau, ich habe eine Waffe und könnte dich damit wegen deiner Hurerei umbringen", der Privat- klägerin einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt. Durch dieses Verhalten, welches die Privatklägerin zweifelsohne ernst nahm, wurde diese in Angst und Schrecken versetzt, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der inkriminierte Vorfall am 30. Juni 2013, mithin rund zwei Monate nach der Scheidung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, und damit innerhalb der Jahresfrist gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ereignete. 4.1.3. Der Beschuldigte ist damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Anklageziffer II. 4.2.1. Die Vorinstanz hat sodann das in Anklageziffer II. umschriebene Verhalten des Beschuldigten (Vorfall September 2012 sowie August 2012) – anklagege- mäss – als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 29).
- 28 - 4.2.2. Auch diesbezüglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Durch das Würgen (Vorfall September 2012) und Schlagen mit offener Hand gegen die Schläfe (Vorfall August 2012) hat der Beschuldigte die körperliche Integrität der Privatklägerin beeinträchtigt. Dadurch erlitt die Privatklägerin im erstgenannten Fall eine Quetschung der Halsweichteile und im zweitgenannten Fall ein Hämatom am rechten Auge. Diese Schädigungen stellten einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. 4.2.3. Zu berücksichtigen ist, dass sich beide Vorfälle während der Ehe ereigneten. Entsprechend ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8) – für die Verfolgung und Sanktionierung dieser beiden Delikte kein Strafantrag erforderlich (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). 4.2.4. Wenn der Beschuldigte darlegt, er habe sich gegen die Privatklägerin gewehrt, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat nicht plausibel und nachvollziehbar erklären können, inwiefern er von der Privatklägern körper- lich angegangen worden wäre, sodass er sich tatsächlich hätte gegen sie wehren müssen. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
– gemäss eigenen Angaben (vgl. hierzu auch Urk. 105 S. 9 f.) – der Privatklägerin körperlich überlegen ist, weshalb – entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8, Urk. 106 S. 9) – gerade nicht von einer Symmetrie in der Machtverteilung zwischen den beiden ausgegangen werden kann. Eine Notwehrsituation und damit ein Rechtfertigungsgrund ist folglich nicht ersichtlich. 4.2.5. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Anklageziffer III. 4.3.1. Weiter hat die Vorinstanz das in Anklageziffer III. bezüglich des Vorfalls im Februar 2011 umschriebene Verhalten des Beschuldigten – anklagegemäss – als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 31 f.).
- 29 - 4.3.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschul- digte die Privatklägern auf den Boden legte, sich auf ihren Bauch setzte, ihr je drei Finger seiner beiden Hände in den Mund steckte und zudrückte, hat er das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischen Einwirkens auf einen anderen Menschen zweifellos überschritten. Auch dieser Vorfall ereignete sich während der Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin. Ein Schuld- ausschluss- oder Rechtfertigungsgrund ist sodann nicht ersichtlich. Der vor- instanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 4.4. Anklageziffer IV. 4.4.1. Schliesslich hat die Vorinstanz – anklagegemäss – den Besitz und das Tragen des Revolvers sowie den Besitz von Munition als mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz sowie das offene Herumliegenlassen des Revolvers und der Munition in der Wohnung (betreffend Vorfall Bügelbrett) als Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen und Munition und damit als Übertretung des Waffengesetzes gewürdigt (Urk. 37 S. 37 f.). 4.4.2. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und voll- ständig, weshalb auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist – unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtli- che Rechtsprechung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_722/2013 vom 14. Janu- ar 2014, insb. E. 3.5) – darauf hinzuweisen, dass – entgegen den vorwiegend rechtspolitisch motivierten Ausführungen der Verteidigung (Urk. 66 S. 11 ff.; Urk. 106 S. 1 ff.) – die Aufnahme der Türkei in die Länderliste von Art. 12 der Waffenverordnung keine Verletzung von höherrangigem Recht darstellt. Das Bundesgericht hat im soeben zitierten Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die Aufnahme der Türkei in die Länderliste der Waffenverordnung auf sachlichen Erwägungen beruhe, da in der Türkei nach wie vor der bewaffnete Konflikt mit der PKK schwele, weshalb sich eine Ungleichbehandlung der Staatsangehörigen der Türkei im Vergleich zu Angehörigen anderer Staaten rechtfertige. Diese rechtliche Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Türkei in Bezug auf den Besitz und das Tragen von Waffen stellt damit keine unzulässige Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV dar.
- 30 - 4.4.3. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 WG (betreffend den Besitz und das Tragen des Revolvers sowie den Besitz von Munition) sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (betreffend Vorfall Bügelbrett) schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 81 S. 49). 5.2. Die Vorinstanz ging – ausgehend sowohl von der Drohung als auch der einfachen Körperverletzung und des Vergehens gegen das Waffengesetz – zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe aus. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend darauf hin- gewiesen, dass keine aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die es recht- fertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 81 S. 39). Dementsprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen. 5.3. Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 81 S. 40). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. Zur Ergänzung und Präzisierung bleibt Folgendes festzuhalten: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das
- 31 - gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hernach sind alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungskriterien angemessen erhöht werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt ge- danklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2). 5.4. Tatkomponente 5.4.1. Drohung 5.4.1.1. Als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 40 f.) – die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., 2. Phase) der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. 5.4.1.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sowohl verbal als auch durch das Zeigen einer Waffe bedrohte und sie dadurch verängstigte. Wenn die Vorinstanz die konkrete Drohung des Beschuldigten am unteren Rand aller möglichen unter den Tatbestand von Art. 180 StGB fallenden Delikte ansiedelte (Urk. 82 S. 40), so ist dies angesichts der Drohung mit dem Tod äusserst wohlwollend. Das Verschulden hätte in diesem Zusammenhang auch als gravierender eingestuft werden können. Im Hinblick darauf, dass vorliegend keine Berufung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, womit hinsichtlich der auszufällenden Strafe ohnehin das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung gelangt, kann jedoch das
- 32 - objektive Tatverschulden – mit der Vorinstanz – insgesamt gerade noch als leicht qualifiziert werden. 5.4.1.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzten. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin äusserst angespannt war und es deshalb zwischen den beiden immer wieder zu massiven Auseinandersetzungen kam, vermag dies das Verschulden des Beschuldigten nicht zu mindern, der Privatklägerin mit einem Angriff auf das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, gedroht zu haben. Ins- gesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen. 5.4.1.4. Ausgehend von der gesamten Tatschwere ist für dieses Delikt – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 41) – eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tages- sätzen Geldstrafe oder 4 Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen. 5.4.2. Mehrfache einfache Körperverletzung 5.4.2.1. Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.) schuldig gemacht. 5.4.2.2. Beim Vorfall vom September 2012 hat der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Die Privatklägerin erlitt dadurch eine Quetschung der Halsweichteile mit Blutergüssen. Durch das Würgen konnte die Privatklägerin nur noch mit Mühe atmen, und selbst Tage nach dem Vorfall hatte sie noch immer Beschwerden im Hals und konnte kaum Essen und Schlucken. Beim Vorfall im August 2012 schlug der Beschuldigte mit der offenen Hand gegen die Schläfe der Privatklägerin. Dieser Schlag verursachte bei der Privatklägerin Nasenbluten und ein Hämatom am rechten Auge. Der Beschuldigte hat in beiden Fällen zumindest in Kauf genommen, dass er durch sein Verhalten der Privatklägerin die genannten Verletzungen zufügte. Zwar erfolgten die fraglichen Handlungen jeweils im Rahmen von Auseinandersetzun- gen mit der Privatklägerin. In beiden Fällen bestand dafür aber in keiner Weise
- 33 - Anlass. Insgesamt wiegt das gesamte Tatverschulden – im Vergleich zu allen möglichen unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallenden Delikte – in beiden Fällen gleichwohl als leicht. 5.4.2.3. Diese beiden Delikte führen somit zu einer leichten Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe. Die von der Vorinstanz festgesetzte Erhöhung um 1 Monat bzw. 30 Tagessätze erscheint dem konkreten Tatverschulden der beiden durch den Beschuldigten verwirklichten Körperverletzungen jedoch nicht mehr angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist an dieser Stelle (asperiert) um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze zu erhöhen. 5.4.3. Vergehen gegen das Waffengesetz 5.4.3.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer IV.) schuldig gemacht. 5.4.3.2. Diesbezüglich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 42) – zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte einen Revolver und Munition während einer längeren Zeitdauer, mithin während über zwei Jahren, besass. Zudem trug er die fragliche Waffe am 30. Juni 2013 auf sich, als er die gemeinsame Tochter abholte. Dem Beschuldigten ist sodann ein direktvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, da er wusste, dass er als türkischer Staatsangehöriger weder Waffen und Munition besitzen noch eine Waffe tragen darf. 5.4.3.3. Diese Delikte führen damit zu einer weiteren leichten (asperierten) Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. Die vorinstanzlich festgelegte Erhöhung um 1 Monat bzw. 30 Tagessätze erscheint angemessen und ist zu übernehmen. 5.5. Täterkomponente 5.5.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 81 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nun mit seiner Ehefrau G._____
- 34 - zusammen ein gemeinsames Kind habe. Während seiner Haft habe er keine nennenswerten Probleme gehabt. Der Verdacht auf Hautkrebs, welcher während der Inhaftierung aufgekommen sei, habe sich mittlerweile relativiert. Es handle sich bei seiner Erkrankung um eine Schuppenflechte. Er sei nach wie vor
– wie bereits seit zwei bis drei Jahren vor der Verhaftung – ohne Arbeit und lebe von Leistungen des Sozialamtes. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen die im bisherigen Verfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen getätigten Angaben (Urk. 105 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzu- messung – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 43) – neutral aus. 5.5.2. Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister zwei Vorstrafen auf (Urk. 87). So wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland, Biel, vom 13. Juli 2010 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Nichtanzeigen eines Fundes zu einer bedingt aufgeschobenen Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
22. Juni 2012 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Zudem wurde der mit Strafbefehl vom 13. Juli 2010 bedingt aufgeschobene Strafvollzug widerrufen (Urk. 87). Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten sind bei der vorliegenden Strafzu- messung – insbesondere da eine einschlägig ist – leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. 5.5.3. Wenn die Vorinstanz im Aussageverhalten des Beschuldigten ein Geständ- nis erblickt (Urk. 81 S. 43), so erscheint dies allzu wohlwollend. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Delikte entweder vollumfänglich in Abrede gestellt oder dann, wenn er einen eigenen Tatbeitrag zugab, diesen stark abgeschwächt und relativierend dargestellt und seine Handlungen damit gerechtfertigt, dass er sich gegenüber der Privatklägerin gewehrt habe. Aufgrund dieses Aussage- verhaltens kann weder auf ein Geständnis, noch auf Reue und Einsicht
- 35 - geschlossen werden, die bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichti- gen wären. 5.5.4. Die Vorinstanz hat sodann den guten Führungsbericht des Gefängnisses Winterthur (Urk. 59) strafmindernd berücksichtigt. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass von jedem Gefängnis- insassen ein korrektes Verhalten vorausgesetzt werden kann. Entsprechend ist eine gute Führung in der Haft grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichti- gen, es sei denn, dieses Verhalten lasse Rückschlüsse auf die Einstellung des Täters zur Tat zu, sodass dadurch auf Einsicht und Reue geschlossen werden könnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5). Vorliegend hat das Gefängnis Winterthur dem Beschuldigten zwar einen guten Führungsbericht ausgestellt. Inwiefern die gute Führung des Beschuldigten in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, ist allerdings nicht ersichtlich, denn ledig- lich daraus kann weder auf eine besondere Einsicht in die von ihm begangenen Taten noch auf Reue geschlossen werden. Entsprechend wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten in der Haft bei der Strafzumessung neutral aus. 5.5.5. Die Täterkomponente wirkt sich – aufgrund der Vorstrafen – insgesamt leicht straferhöhend aus. Die diesbezüglich von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze erscheint aufgrund der zu starken Gewichtung der Vorstrafen jedoch als überhöht, zumal die Vorinstanz zusätzlich noch fälschlicherweise Strafminderungsgründe gesehen hat. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe angesichts der vorliegenden Täterkomponente um einen Monat bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen. 5.6. Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass, mithin 8 Monate Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätze Geldstrafe, als mit Sicherheit nicht zu hoch veranschlagt. Eine Erhöhung der Strafe fällt aber im vorliegenden Berufungsverfahren zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht in Betracht.
- 36 - 5.7. Strafart 5.7.1. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs stellt eine Vielzahl von Sanktio- nen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Für den Bereich der leichteren Kriminalität ist als Regelsanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) und gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität Geldstrafe und Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vorgesehen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 4.2.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). 5.7.2. Der Beschuldigte wurde – wie dargelegt – bereits zweimal verurteilt. Weder die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe noch deren Widerruf oder die Verurteilungen zu einer unbedingten Geldstrafe haben den Beschuldigten davon abgehalten, innert kürzerer Zeit erneut und teilweise einschlägig straffällig zu werden. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass die nötige präventive Wirkung durch eine erneute – bedingt oder auch unbedingt ausge- sprochene – Geldstrafe nicht (mehr) erzielt werden kann. Die Verurteilung zu ei- ner (erneuten) Geldstrafe erscheint somit weder zweckmässig noch hinreichend wirksam, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzu- halten. 5.7.3. Damit kommt als Strafart – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 44) – einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 5.8. Übertretungstatbestände 5.8.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III., Vorfall vom Februar 2011) sowie der
- 37 - Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG (Anklage- ziffer IV., 3. Absatz, Vorfall Bügelbrett) schuldig gemacht. 5.8.2. Bei diesen beiden Tatbeständen handelt es sich um Übertretungen, für welche eine Busse auszusprechen ist. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 5.8.3. Zum einen hat sich der Beschuldigte auf den Bauch der Beschuldigten gesetzt, ihr je drei Finger seiner beiden Hände in den Mund gesteckt, zugedrückt und dabei gesagt: "Wie fühlt es sich an, nicht atmen zu können?" und "Wie ist es, wenn man am Sterben ist?". Diese Handlungen erfolgten direktvorsätzlich. Zum anderen hat der Beschuldigte seinen Revolver sowie Munition offen in seiner Wohnung herumliegen lassen und diese dadurch nicht vor dem Zugriff von unbe- rechtigten Drittpersonen geschützt. Insgesamt wiegt das Tatverschulden sowohl in Bezug auf die Tätlichkeiten als auch bezüglich der Übertretung des Waffen- gesetzes – unter Berücksichtigung aller möglichen unter den jeweiligen Tat- bestand fallenden Delikte – indessen als noch leicht. 5.8.4. Unter Berücksichtigung der Tatschwere und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erwägungen) sowie unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint die von der Vorinstanz für beide Delikte zusammen ausgefällte Busse von Fr. 500.– als angemessen und ist zu übernehmen. 5.8.5. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.9. Gesamtwürdigung 5.9.1. Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt.
- 38 - 5.9.2. An die auszufällende Freiheitsstrafe sind – in geringfügiger Abweichung zur Vorinstanz – die vom Beschuldigten bereits erstandenen 171 Tage Unter- suchungs- und Sicherheitshaft (vom 30. Juni 2013 bis am 18. Dezember 2013; vgl. Urk. 14/1 und Urk. 69) anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.10. Strafvollzug 5.10.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 81 S. 45). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungs- verbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug ist damit zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der beiden Vorstrafen erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Probezeit von drei Jahren angemessen und ist zu übernehmen. 5.10.2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
6. Zivilansprüche 6.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst 5% Zins seit dem 30. Juni 2013 zu bezahlen (Urk. 81 S. 46 f.). Diesbezüglich liess die Privatklägerin in ihrer Anschluss- berufung beantragen, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst 5 % Zins seit dem 30. Juni 2013 zuzusprechen (Urk. 107 S. 2). 6.2. Angesichts der Drohung des Beschuldigten, welche nicht nur in einer verbalen Äusserung bestand, sondern durch das Zeigen seines Revolvers bestärkt wurde, und unter Berücksichtigung der körperlichen Übergriffe erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– den konkreten Umständen angemessen und entspricht den Genugtuungs- summen, die von den Gerichten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zuge- sprochen worden sind. Die vorinstanzliche Regelung ist damit zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 81 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – es bleibt bei der Verurteilung gemäss dem angefochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen.
- 39 - 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin unterliegen je mit ihren Anträgen. In Gewichtung der Themen der Berufung bzw. der Anschlussberufung (Beschuldigter: Schuldpunkt und Folge- punkte angefochten; Privatklägerin: Genugtuung angefochten) rechtfertigt sich folgende Kostenverlegung: Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten und zu einem Sechstel der Privatklägerin aufzu- erlegen, wobei deren Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17/6) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang von einem Sechstel vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Sechstel und die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt. 7.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. 7.4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung länger gedauert hat als der Verteidiger des Beschuldigten dies in seiner Honorarnote veranschlagte, auf einen als angemessen zu erachtenden Pauschalbetrag in Höhe von Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 108). Sofern der Verteidiger darüber hinaus beantragt, er sei auch für die Kosten betreffend das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entschädigen (vgl. Urk. 108
- 40 - S. 3), ist festzuhalten, dass der Verteidiger das diesbezügliche Honorar bei der Vorinstanz geltend zu machen hat. 7.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auf Fr. 7'119.50 veranschlagt (Urk. 104). Aufgrund der konkreten Höhe der geltend gemachten Kosten ist an dieser Stelle zu prüfen, ob sich dieses vom Vertreter der Privatklägerin ausgewiesene Anwaltshonorar als angemessen erweist. Der ins Recht gereichten Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ ist zu entnehmen, dass er einen Zeitaufwand von insgesamt 36,6 Stun- den (Fr. 6'320.–), einen Muttersprachenzuschlag von Fr. 134.– und Barauslagen von gesamthaft Fr. 138.20 geltend macht und die Mehrwertsteuer auf Fr. 527.30 veranschlagt. Dies ergibt die gesamthaft durch ihn geltend gemachten Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft in Höhe von Fr. 7'119.50 (Urk. 104). Auch die Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Vertreters der Privat- klägerschaft richtet sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Betreffend die Festsetzung der Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) ist dabei vorliegend zu berücksichtigen, dass das vorinstanzliche Gericht sein Urteil im Bereich der Zuständigkeit eines Einzelgerichts fällte, womit die Gebühr – auch im Berufungs- verfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt, wobei zudem mitein- zubeziehen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Vertreters im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit der Privatklägerin, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlun-
- 41 - gen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Anträge der Privatklägerin auf eine Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränken (Urk. 107). Der Aktenumfang ist für ein Berufungsverfahren als durchschnittlich zu erachten, wobei jedoch zu beachten ist, dass dem Vertreter der Privatklägerin die Akten aus dem vorinstanz- lichen Verfahren noch nicht bekannt waren und er sich erst in diese einlesen musste, was seine Vorbereitungszeit wesentlich erhöhte. Die sich im Rahmen der Berufung der Privatklägerschaft stellenden Fragen waren jedoch insgesamt – für einen Rechtsanwalt – eng umgrenzt und als nicht sonderlich komplex zu erachten. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Vertreter des Privatklägers zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, die Grundgebühr derart festzusetzen, dass sich unter Berücksichtigung der weiteren notwendigen Auslagen (Barauslagen von Fr. 138.20) und der auf den Gesamtbetrag zu veranschlagenden Mehrwertsteuer, ein Pauschalbetrag im Sinne einer Gesamtentschädigung von Fr. 4'000.– ergibt. Die durch den Vertreter der Privatklägerin geforderte Summe von Fr. 7'119.50 zeigt sich, insbesondere im Hinblick darauf, dass im Berufungsverfahren im Wesentlichen einzig die Anpassung der Höhe der Genugtuung beantragt wurde, als überhöht. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind somit (inkl. MwSt. und Barauslagen) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur eingereichten Honorarnote.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 17. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (…)
b) Der Beschuldigte ist der unter Anklageziffer I., 1. Phase, eingeklagten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie der unter Anklageziffer III. [recte IV.] eingeklagten Über- tretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (Vorfall Esstisch) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
2. Das Verfahren wird betreffend den unter Anklageziffer III. eingeklagten Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Vorfall vom Mai/Juni 2010) definitiv eingestellt. 3.-5. (…)
6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
2. Juli 2013 beschlagnahmten Gegenstände 1 Büchse mit Luftgewehr- kugeln, 5 Kugeln Kleinkaliber (22 kurz) und 6 Kugeln Kleinkaliber (22 longrifle) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
b) Die ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 2. Juli 2013 beschlagnahmten 2 iPhones (schwarz) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils herausverlangt, sind sie der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
- 43 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'380.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.– Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 80.– Auslagen Untersuchung Fr. 8'550.– Kosten unentgeltl. Vertretung Privatklägerin Fr. Kosten amtl. Verteidigung (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
8. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig. − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Anklageziffer II.); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer I., 2. Phase); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer IV., 1. und 2. Absatz); − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer III., Vorfall vom Februar 2011) sowie
- 44 - − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (Anklageziffer IV., 3. Absatz, Vorfall Bügelbrett).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 171 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- nebst Zins von 5% seit 30. Juni 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Verbeiständung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten und zu einem Sechs- tel der Privatklägerin auferlegt, wobei deren Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von fünf Sechsteln und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt im Umfang von einem Sechstel vorbehalten.
- 45 - Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt im Umfang von einem Sechstel und die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kasse der Vorinstanz im Dispositivauszug bezüglich vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 6 a und b
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann
Erwägungen (95 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte der Drohung (Anklageziffer I., 2. Phase), der mehrfachen ein- fachen Körperverletzung (Anklageziffer II.), der Tätlichkeiten (Anklageziffer III., Vorfall vom Februar 2011), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz (Anklageziffer IV., 1. und 2. Absatz) sowie der Übertretung des Waffen- gesetzes (Anklageziffer IV., 3. Absatz, Vorfall Bügelbrett) schuldig- und von den Vorwürfen der Drohung (Anklageziffer I., 1. Phase) sowie der Übertretung des Waffengesetzes (Anklageziffer IV., 3. Absatz, Vorfall Esstisch) freigesprochen.
- 6 - Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten (Anklageziffer III., Vorfall vom Mai/Juni 2010) wurde definitiv eingestellt. Der Beschuldigte wurde – unter Ansetzung einer Probezeit von der Jahren – mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 171 Tage als durch Haft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde auf 5 Tage bemessen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Schliesslich wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 81 S. 48 ff.).
E. 1.2 Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 9 und S. 57 ff.) liess der Beschuldigte am 24. Dezember 2013 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 71). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 74 = 81; Urk. 75) hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Mai 2014 Rechtsanwalt lic. iur. Y'._____ per 6. Februar 2014 als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Pri- vatklägerin entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als neuen unent- geltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 78, vgl. auch Urk. 73 und 76). Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 82).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2014 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, in welchen Teilen das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (Urk. 88). Mit Eingabe vom 4. August 2014 liess der Beschuldigte die präzisierte Berufungserklärung einreichen (Urk. 91/A). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2014 wurden die ursprüngliche sowie die präzisierte Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin sowie der Staats- anwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder
- 7 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurden der Privat- klägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu den Aussagen der Privatklägerin Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigen Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 92).
E. 1.4 Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 1. September 2014 fristgerecht Anschlussberufung erklären und gleichzeitig zum Beweisantrag des Beschuldig- ten Stellung nehmen (Urk. 94). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde eine Kopie der Anschlussberufungserklärung dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung der Privatklägerin betreffend den vom Beschuldigten gestellten Beweisantrag Stellung zu nehmen (Urk. 96). Die Staatsanwaltschaft verzichte am 10. September 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 98). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2014 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Privat- klägerin bzw. eines Aussagegutachtens der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 99). Bis heute hat der Beschuldigte keine Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnis- sen erteilt (vgl. auch Urk. 105 S. 2).
E. 1.5 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 9).
E. 1.6 Des Weiteren wurden anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Vertreter der Parteien auch keine weiteren Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte hielt im Rahmen seines Schlusswortes jedoch fest, dass er sich wünsche, dass das hiesige Gericht die Protokolle des ihn und die Privatklägerin betreffenden Scheidungsverfahrens sichte, da die darin festgehaltenen Aussagen der Parteien aussagekräftiger seien (Prot. II S. 17). Der Verteidiger des Beschuldigten hat im Rahmen der Beantwortung der Anschlussberufung der Privatklägerin bzw. seines zweiten Vortrags Kurzmitteilungen der Privatklägerin
- 8 - an den Beschuldigten verlesen, die er auf den 14. Januar 2013 und somit auf den unmittelbaren Zeitraum vor der Scheidung der Ehe datierte (Prot. II S. 14 f.). Anhand dieser – und der weiteren im Recht befindlichen – Kurzmitteilungen sowie in Berücksichtigung der Aussagen der im Strafverfahren einvernommenen Personen (insbesondere derjenigen des Beschuldigten und der Privatklägerin selbst) sowie aufgrund der übrigen Akten des Strafverfahrens gelangt das hiesige Gericht zur Ansicht, dass die konkrete Situation, wie sie sich zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im anklagerelevanten Zeitraum präsentierte, sowie die damit einhergehenden Spannungen zwischen den beiden Personen, ohne Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens beurteilt werden kann, womit auf einen Beizug der entsprechenden Akten verzichtet werden kann.
E. 1.7 Soweit die Verwertbarkeit von verschiedenen aktenkundigen elektroni- schen Mitteilungen im Rahmen der Berufungsverhandlung durch den Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 106 S. 7) und sodann auch durch den Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 16 f.) in Frage gestellt wurde, ist Folgendes festzuhalten: Der Verteidiger hielt zunächst in seinem Plädoyer fest, die von der Privatklägerin vorgelegten SMS, Whats-App-Mitteilungen und E-Mails seien nicht computer- forensisch gesichert worden. Ohne eine eindeutige Sicherung mittels eines Hashwertverfahrens könne über die Authentizität der ins Recht gelegten Proto- kolle keine dem Beschuldigten belastbare Tatsache anheim gelegt werden (Urk. 106 S. 7). Dabei ist festzuhalten, dass der Verteidiger nicht geltend macht, die seitens der Privatklägerin eingereichten elektronischen Mitteilungen seien tatsächlich nachträglich durch die Privatklägerin (oder eine andere Person) inhaltlich verändert worden. Er hält mit seinen Vorbringen einzig fest, dass solches nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Die tatsächliche Authentizität der Mitteilungen wurde jedoch nicht konkret in Frage gestellt und es wurden auch keinerlei Umstände vorgebracht, die Zweifel an einer solchen aufkommen lassen könnten. Im weiteren Verlauf der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger des Beschuldigten sodann auch selbst Kurzmitteilungen der Privatklägerin ins Verfahren eingebracht, betreffend welche ebenfalls keinerlei computer-forensischen Prüfverfahren durchgeführt worden sind (Prot. II S. 14 f.). Aufgrund der konkreten Umstände besteht kein Grund, an der Authentizität der
- 9 - sich bei den Akten befindlichen SMS, Whats-App-Mitteilungen und E-Mails zu zweifeln.
E. 1.8 In prozessualer Hinsicht kritisiert der Verteidiger des Beschuldigten das vorinstanzliche Verfahren sodann dahingehend, dass die Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gemäss dem von ihm eingebrachten Antrag erfolgt sei. Er habe einzig beantragt, die Privatklägerin sei zu ihrem Nachtatverhalten zu befragen, worauf die Vorinstanz diese nicht nur hierzu, sondern auch zu sämtlichen Vorwürfen der Anklageschrift befragt habe. Dadurch habe die Vorinstanz die Prinzipien von Art. 343 Abs. 3 StPO sowie das Prinzip des fair trial im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu Ungunsten des Beschuldigten missachtet (Urk. 106 S. 2 f.). Vorab kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO hält fest, dass das Gericht die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise nochmals erhebt, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung soll es dem Gericht ermöglichen, einen unmittelbaren Eindruck einer Person zu gewinnen und dadurch einen Eindruck über deren Zuverlässigkeit bzw. Glaubwürdigkeit sowie über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erhalten. Das Gericht ist dabei in jedem Fall zu einer nochmaligen Beweiserhebung berechtigt (Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 19 zu Art. 343 StPO, mit weiteren Hinweisen). Die Einvernahme der Privatklägerin zu sämtlichen Vorwürfen der Anklageschrift lag somit ohne Weiteres im diesbezüglich weiten Ermessen der Vorinstanz und hätte auch ohne entsprechenden Antrag des Verteidigers erfolgen können. Wenn der Beschuldigte seine Argumentation im Strafverfahren zu einem wesentlichen Teil auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin richtet (vgl. Urk. 106, Prot. II S. 14 ff.), kann es auch der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich anhand einer einlässlichen Einvernahme der Privatklägerin von deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen persönlich überzeugen wollte. Im Übrigen entspricht die einlässliche Einvernahme der Privatklägerin durch die Vorinstanz auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches wiederholt festgehalten hat, dass sich bei sogenannten Vier-Augen-Delikten (insbesondere bei Beziehungsdelikten) die unmittelbare
- 10 - Wahrnehmung der Aussagen durch das Gericht geradezu aufdränge, wenn die Kontrahenten im Vorverfahren widersprüchliche Aussagen getätigt haben, die bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erwecken vermögen oder sich Fragen hinsichtlich der Motivlage bzw. der Glaubwürdigkeit der Aussagenden stellen. Besonders in Konstellationen, in welchen eine direkte und spontane Kommunikation des Gerichts mit der Beweisperson "von Angesicht zu Angesicht" und die dadurch mögliche Einflussnahme auf die Kommunikation (zum Beispiel Wahrnehmung nonverbaler Reaktionen; Rückfragen bei unklaren Äusserungen etc.) für die Beweiswürdigung unerlässlich sei, sei der Personalbeweis unmittelbar zu erheben (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.5.; 6B_599/2012 vom 5. April 2013, E. 3.2.2.; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5.; 6B_856/2013 vom
E. 1.9 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, wobei durch die Parteien des Berufungsverfahrens auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung des Urteils verzichtet haben (Prot. II S. 17 und S. 18 ff.).
- 11 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- spruchs (Dispositiv-Ziffer 1 lit. a), der Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3 und 4), des Entscheids betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 5) sowie der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) anfechten (Urk. 91/A S. 2 f.; Urk. 106; Prot. II S. 9 ff.). 2.2. Die Privatklägerin lässt ihre Anschlussberufung auf die Höhe der Genug- tuung beschränken (Urk. 94 S. 2; Urk. 107; Prot. II S. 9 ff.). 2.3. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unange- fochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 6 f.):
- Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 1 lit. b);
- Entscheid betreffend Einstellung (Dispositiv-Ziffer 2);
- Entscheide betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 6);
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 81 S. 6, 24 f., 29 und 32). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Der Beschuldigte und die Privatklägerin heirateten am tt. August 2010. Am tt.mm.2011 kam die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt. Mit Urteil vom 29. April 2013 wurde die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin geschieden und das Kind wurde unter die alleinige Sorge der Privatklägerin gestellt. Dem Beschuldigten wurde ein wöchentlich alternierendes Besuchsrecht eingeräumt (Urk. 14/12/1; Urk. 81 S. 8; Prot. I S. 39).
- 12 - Es ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bereits während der Ehe immer wieder zu Auseinandersetzungen kam. Auch nach der Scheidung blieb das Verhältnis zwischen den beiden äusserst ange- spannt. Insbesondere die Ausübung des Besuchsrechts bzw. die Übergabe des gemeinsamen Kindes führte zu erheblichen Konflikten zwischen ihnen. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. So gibt er zusammengefasst an, er habe die Privatklägerin weder genötigt noch bedroht. Er sei auch gegenüber der Privatklägerin nicht handgreiflich geworden, es sei denn, er selber sei von ihr tätlich angegriffen worden und habe sich dagegen gewehrt. Schliesslich stellt er in Abrede, dass ihm der fragliche Revolver und die in seiner Wohnung sichergestellte Munition gehöre.
E. 3.3 Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt, sofern dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 81 S. 6 f. und 15 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.5 Weiter hat die Vorinstanz ausführlich und korrekt die massgeblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 81 S. 8 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.6 Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Diese erscheinen – mit der Vorinstanz – grundsätzlich glaubhaft, weshalb darauf weitgehend abgestellt werden kann.
E. 3.6.1 Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin fand am 30. Juni 2013 um 13.48 Uhr, mithin nur ganz kurz nach dem eingeklagten Vorfall gemäss Anklage- ziffer I. betreffend Drohung und Nötigung, statt. Ihre Aussagen erscheinen authentisch, spontan und erlebt. Insbesondere spricht bereits der Verlauf der
- 13 - gesamten Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. des Verteidigers, wonach die Privatklägerin die von ihr geschilderte Geschehnisse lediglich erfunden habe. Die Privatklägerin schilderte detailliert, chronologisch und frei, was sich abgespielt habe. Der einvernehmende Polizeibeamte fragte nur gelegentlich nach, um Einzelheiten zu klären (z.B. wo sich die Tochter in jenem Zeitpunkt befunden habe, was der Beschuldigte dann gemacht habe, wie die Familie der Kollegin oder sie selber reagiert habe; vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin nicht versuchte, den Beschuldigten ungerechtfertigt übertrieben zu belasten. Vielmehr hat sie in dieser ersten Einvernahme lediglich den Vorfall vom 30. Juni 2013 angesprochen, der offensichtlich Anlass dafür war, dass sie bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Die weiteren Vorfälle an anderen Daten, die schliesslich Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, sprach sie in dieser Einvernahme nicht an (vgl. Urk. 5/1). Auch in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft erwähnte sie die weiteren Vorfälle nicht von sich aus, sondern erst auf ent- sprechende Frage hin (Urk. 5/2 S. 12). Hätte die Privatklägerin die Absicht gehabt, den Beschuldigten wider besseres Wissen zu diffamieren, hätte sie die weiteren Belastungen wohl kaum erst auf Nachfragen hin in der zweiten Einver- nahme, sondern vielmehr von sich aus und bereits in der ersten Einvernahme vorgebracht.
E. 3.6.2 In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Juli 2013, die knapp einen Monat nach dem letzten strittigen Vorfall stattfand, schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse etwas ausführlicher und detaillierter als in der polizeilichen Einver- nahme. Ein solches Aussageverhalten ist aber nicht aussergewöhnlich und spricht – entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 6 f.) – nicht ohne Weiteres dafür, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft wären (vgl. hierzu auch die Vorinstanz, Urk. 81 S. 17). Während die erste polizeiliche Einvernahme – wie erwähnt – ledig- lich wenige Stunden nach dem fraglichen Vorfall erfolgte, hatte die Privatklägerin im Hinblick auf die staatsanwaltliche Einvernahme vom 26. Juli 2013 während knapp einem Monat die Gelegenheit, sich die Geschehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher Vorwürfe aggraviert und zugespitzt "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, jemanden bewusst zu diskreditieren.
- 14 - Solche Tendenzen in den Aussagen der Privatklägerin sind aber wiederum nicht ersichtlich. Auch in dieser zweiten Einvernahme erscheinen die Aussagen der Privatklägerin authentisch, plausibel und nachvollziehbar. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, dass sie versucht gewesen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht oder übertrieben zu belasten. So verneinte sie beispielsweise, dass es ihr schwarz vor den Augen geworden sei, als der Beschuldigte sie gewürgt habe (was ja für den Fall einer falschen Beschuldigung eine naheliegende falsche Behauptung gewesen wäre, weil das nicht objektiviert und überprüft werden kann); sie erinnere sich aber daran, dass sie grosse Mühe gehabt habe zum Atmen (Urk. 5/2 S. 12 – was zwanglos mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 21. August 2013 in Einklang zu bringen ist: Urk. 9/4). Weiter gab sie relativierend an, der Beschuldigte habe sie nicht mit der Faust, sondern mit der offenen Handfläche geschlagen (Urk. 5/2 S. 13). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch bei dieser zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bemüht war, bei der Wahrheit zu bleiben und die Geschehnisse so wiederzugeben, wie sie diese erlebt hat. Schliesslich bleibt auch hier – wie bereits erwähnt – zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die weiteren Vorwürfe gegen den Beschuldigten, welche Eingang in die Anklage- schrift fanden, nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechende Frage hin erwähnte.
E. 3.6.3 Die Privatklägerin schilderte schliesslich auch vor Vorinstanz anschaulich, lebendig und nachvollziehbar die einzelnen, in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle, wie sie diese wahrgenommen habe (Prot. I S. 14 ff.). Ihre Schilderungen decken sich mit denjenigen, welche sie anlässlich der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme deponierte. Ihre Aussagen sind kohärent und weisen grundsätzlich keine Brüche auf. Es sind wiederum keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie versucht gewesen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht übermässig zu belasten. Ihre Schilderungen sind vielmehr so, dass davon aus- zugehen ist, sie habe grundsätzlich ehrlich und nicht ergebnisgesteuert die Ereig- nisse geschildert, wie sie diese wahrgenommen hat. Ihre Aussagen sind detailliert und weisen zahlreiche Realitätskriterien sowie originelle Merkmale auf. Sie schilderte ihre Erlebnisse und Emotionen durchgehend lebensnah, wobei ihre Ausführungen nicht stereotyp, sondern tatsächlich erlebt wirken.
- 15 -
E. 3.6.4 -Die Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie sowohl verbal als auch durch das Zeigen einer Schusswaffe bedroht habe (gemäss Anklageziffer I., zweite Phase), werden durch die im Recht liegenden SMS-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und E._____ gestützt. So teilte die Privatklägerin nach dem fraglichen Vorfall vom 30. Juni 2013 E._____ mit, dass sie bei der Polizei sei. Daraufhin schrieb E._____, "sie (die Polizei) sollen dich be- schützen" und "sie (wiederum die Polizei gemeint) sollen ihm (dem Beschuldig- ten) die Schusswaffe wegnehmen" (Urk. 7/6 S. 4). Wie aus diesen Nachrichten ersichtlich ist, musste somit bei der Familie EF._____ nicht bloss ein bedeutungs- loser Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden ha- ben, bei welchem sie sich gegenseitig beschimpft hätten (so E._____, Urk. 6/1 S. 7: "Ich habe keine Drohungen mitbekommen, aber sie haben sich gegenseitig be- schimpft."). Vielmehr ist von einer massiven und bedrohlichen Situation auszuge- hen, denn andernfalls hätte es für E._____ keinen Anlass gegeben, in ihren Nach- richten zu schreiben, dass die Polizei die Privatklägerin beschützen solle und dass diese ihm die Schusswaffe wegnehmen solle.
E. 3.6.5 In Bezug auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist aller- dings zu berücksichtigen, dass die Ausführungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gegenüber F._____ und E._____ gesagt habe, er (der Beschuldigte) werde dieser "Hure" (der Privatklägerin) den Schädel zertrümmern, er (der Be- schuldigte) habe eine Waffe (so vor Vorinstanz, Prot. I S. 26; vgl. Anklage- ziffer I., erste Phase), von diesen beiden Personen klar in Abrede gestellt wurde. So gaben sowohl E._____ als auch F._____ als Zeugen an, der Beschuldigte ha- be ihnen gegenüber weder eine Drohung ausgesprochen noch eine Waffe erwähnt (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 6/2 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang erfolgte denn auch ein Freispruch durch die Vorinstanz (vgl. dazu Urk. 81 S. 21-23). Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass sich sowohl E._____ als auch F._____ nach dem fraglichen Ereignis von der Privatklägerin distanzierten (E._____ in Urk. 6/1 S. 3: Sie habe den Kontakt zur Privatklägerin einige Tage nach dem Vorfall abgebrochen; F._____ in Urk. 6/2 S. 4: Er habe der Privat- klägerin gesagt, dass er fortan nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle). Den Kontakt zur Privatklägerin hätten sie aber nicht deshalb abgebrochen, weil sie
- 16 - über allfällige Falschbeschuldigungen von Seiten der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten erbost gewesen wären. Vielmehr seien sie darüber verärgert gewesen, dass die Privatklägerin über das Mobiltelefon von E._____ SMS-Nachrichten an den Beschuldigten geschickt habe (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 4). F._____ sei nach dem fraglichen Vorfall darüber besorgt gewesen, dass sich sein Verhältnis zum Beschuldigten verschlechtern und er in die "Sache" hin- eingezogen werden könne (Urk. 6/2 S. 4: "Doch nachdem über das Handy meiner Tochter Nachrichten an den Beschuldigten verschickt wurden, fürchtete ich, dass sich mein Verhältnis zum Beschuldigten verschlechtert bzw. dass ich in diese Sa- che mit hineingezogen werde. Das war der Grund, weshalb ich erbost war. Ich sagte der Geschädigten auch, dass ich fortan nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle."). Auch E._____ erklärte, sie sei darüber wütend geworden, dass die Pri- vatklägerin ihre Familie in Schwierigkeiten gebracht habe (Urk. 6/1 S. 8). Wie sich aus SMS-Nachrichten von ihr an die Privatklägerin ergibt, lag offenbar auch ihr – E._____ – viel daran, dass ihre Familie nicht weiter in die An- gelegenheit und insbesondere behördliche Kontakte involviert werden sollte (Urk. 7/6 S. 5: "Wir sollten es der Organisation erzählen. Aber nicht der Polizei"; Urk. 7/6 S. 13: "Aber ich möchte meine Familie, meinen Vater nicht einem Risiko aus- setzen"). Es liegt damit die Vermutung nahe, dass sowohl E._____ als auch F._____ aufgrund ihres freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten und wegen ihrer Angst, in diese Geschichte "hineingezogen" zu werden, geneigt waren, die Geschehnisse nicht objektiv und neutral zu schildern, sondern diese zu Gunsten des Beschuldigten abgeschwächt bzw. verharmlosend darzu- stellen. Sodann fällt auf, dass praktisch unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall wie vor- stehend ausgeführt – E._____ der Privatklägerin per SMS mitteilte, die Polizei sol- le sie beschützen und dem Beschuldigten die Schusswaffe wegnehmen. Dies schrieb E._____, obwohl sie beim Beschuldigten keine Waffe gesehen und nichts von einer Drohung mitbekommen haben will (Urk. 7/6 S. 3/4). Auch habe die Pri- vatklägerin, als sie wieder zurück in die Wohnung gekommen sei, ihr (E._____) nicht erzählt, was sich unten auf dem Parkplatz zwischen ihr (der Privatklägerin) und dem Beschuldigten abgespielt habe (Urk. 6/1 S. 8). Dies habe die Privatklä- gerin ihr erst später erzählt (Urk. 6/1 S. 9: "Nach dem Vorfall habe ich sie angeru-
- 17 - fen, um zu fragen wie es ihr geht. Daraufhin hat sie mir davon erzählt"). Es ist somit gleichsam zwingend davon auszugehen, dass E._____ – ent-gegen ihren eigenen Angaben – selber einen massiven, bedrohlichen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wahrgenommen haben musste. Andernfalls hätte E._____ nach diesem Vorfall keinen Grund gehabt, die entspre- chenden SMS-Nachrichten von sich aus zu schreiben. Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich denn auch indirekt durchaus, dass an jenem 30. Juni 2013 Gravierenderes vorgefallen sein muss als "nur" der von ihr relativ sachlich ge- schilderte Streit der Parteien um das Kind und – insbesondere – das Auto: Wenn sie etwa bezeugt, dass die Privatklägerin F._____ beim Auto auf der Strasse ge- sagt habe, "schau, was er [der Beschuldigte] mir sagt" (Urk. 6/1 S. 6), so impliziert das im Kontext schon einmal sicher eine aussergewöhnliche Äusserung des Beschuldigten an die Adresse der Privatklägerin (wie etwa eine Drohung oder eine besonders schwere Beleidigung). Und wenn sie weiter schildert, wie ihre Eltern den Beschuldigten zurechtgewiesen hätten, dass "so etwas" nicht in ihrem Haus passieren dürfe (a.a.O.), muss sich dies offensichtlich ebenfalls auf einen Vorfall von erheblicher Schwere beziehen. Auch in den Aussagen des Beschuldigten selbst lassen sich Elemente finden, aus welchen geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte im Zeitraum der ersten Phase gemäss Anklageziffer I. jedenfalls etwas Schwerwiegendes zu F._____ gesagt haben muss. So entspricht sein Zugeständnis, zu F._____ gesagt zu ha- ben, er wolle nicht mehr diskutieren (Urk. 4/3 S. 6), schon einmal teilweise der Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zu F._____ gesagt habe, "F._____ diskutiere nicht mit mir. Ich habe eine Waffe" (Urk. 5/1 S. 3 und ähnlich in Prot. I S. 26) bzw. dieser solle "den Mund halten" (Urk. 5/2 S. 8). Und wenn er sich danach genötigt sah, sich bei F._____ zu ent- schuldigen (Urk. 4/3 S. 6), bestätigt das, dass etwas von erheblicher Schwere ge- schehen sein muss. Immerhin sei daran erinnert, dass F._____ als
– vormalige – Vertrauensperson beider Parteien bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts des Beschuldigten gegenüber C._____ durchaus schon eine ge- wisse "Konflikterfahrung" aufgewiesen haben dürfte und "normale" Streitigkeiten unter den Parteien deshalb kaum etwas Aussergewöhnliches gewesen sein dürf- ten. Auf die Frage, wofür er sich denn genau bei F._____ entschuldigt habe, blieb
- 18 - der Beschuldigte denn auch vage: Jedenfalls wirkt wenig überzeugend, dass die Entschuldigung erfolgt sei, "weil wir eine Auseinandersetzung vor seinem Wohnort hatten" oder gar weil man "in Anwesenheit von Gästen nicht in einem lauten Ton sprechen" dürfe (Urk. 4/3 S. 12). Wenn die Vorinstanz diesbezüglich davon ausgeht, dass es sich bei den genann- ten Schilderungen der Privatklägerin um Übertreibungen handle (Urk. 81 S. 19), so mag dies insofern zutreffen, als dass davon auszugehen ist, dass die Privat- klägerin den konkreten Wortlaut des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und F._____ über die von ihr angegebene Distanz wohl kaum genau gehört haben konnte (so gab sie selber an, es seien 40 bis 50 Meter, vielleicht auch 100 Meter, gewesen, Urk. 5/2 S. 8; E._____ spricht gar von einer Distanz von ca. 100 bis 150 Meter; F._____ geht von einer Distanz von 30 bis 40 Meter aus, Urk. 6/2 S. 6) und deshalb im Nachhinein sowie aufgrund des Sachverhalts gemäss der zweiten Phase von Anklageziffer I. gewisse Interpretati- onen vorgenommen haben könnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass E._____ und damit auch F._____, der im massgeblichen Zeitpunkt neben E._____ stand, mitbekommen haben müssen, dass der Beschuldigte beim fraglichen Vorfall eine schwerwiegende, bedrohliche Äusserung betreffend die Privatklägerin getätigt hat. Entsprechend erscheinen die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin keinesfalls bloss prozesstaktisch motiviert, um den Beschuldigten ungerechtfertigt zu belasten. Folglich vermag dies die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen auch in keiner Weise zu beein- trächtigen.
E. 3.7 Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Beschuldigten insgesamt
– mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 19 ff.) – nicht zu überzeugen.
E. 3.7.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte – neben allgemeinen Bestreitun- gen – nicht bestrebt war, plausible Erklärungen für das Geschehene abzugeben, sondern vielmehr versuchte, die Privatklägerin als Lügnerin hinzustellen und die- se mit pauschalen "Gegenangriffen" zu diskreditieren (Urk. 4/1 S. 2: Er wisse zwar nicht genau, worum es bei der polizeilichen Befragung gehe, er denke aber, es sei ein Komplott der Privatklägerin; Urk. 4/1 S. 3 f.: Er wisse nicht, ob die Privatklägerin von seinen Heiratsabsichten erfahren habe und deshalb diese
- 19 - Schwierigkeiten mache; Urk. 4/1 S. 5: Lange Zeit habe er diese Ehe wegen dem Kind ausgehalten. Aber irgendwann sei es zu viel geworden und er habe das Scheidungsbegehren eingereicht) oder bloss mit Gegenfragen oder ausweichen- den Antworten vom eigentlichen Thema abzulenken (Urk. 4/1 S. 5: auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gegenüber F._____ Dro- hungen ausgesprochen habe, erklärte der Beschuldigte: "Wenn sie so etwas be- hauptet, frage ich mich, warum hätte ich es dann nicht gemacht?"; Urk. 4/1 S. 5: Er besitze keine Waffe und er wolle keine Gewalt. "Ich selbst wurde aber schon mit dem Tode bedroht. Hätte ich den[n] auch zur Polizei gehen sollen?"). Die an die Privatklägerin gerichteten Vorwürfe sowie das Abschweifen vom eigentlichen Thema fanden sodann ihre Fortsetzung in den weiteren Einver- nahmen (Urk. 4/2 S. 6: "Meine Ex-Frau kann alles sagen, wenn sie wütend ist. Sobald sie hörte, dass ich heirate, hat sie mir das Leben vergiftet. Sie lässt mich nicht los, dass ich mein eigenes Leben ausleben kann."; Urk. 4/3 S. 4: "Sie [die Privat-klägerin] hatte schon davon Kenntnis, dass man bei mir eine Waffe erwischt hatte. Sie hat jedes Mal bei jeder Auseinandersetzung mir gegenüber gesagt, dass ich Vorstrafen hätte und dass sie über mich allmöglichen Aussagen machen könne."; Urk. 4/3 S. 7: "Im November oder Dezember 2009 oder im Januar 2010, bei der Besetzung des Gebäudes des Schweizer Fernsehens war die Geschädigte die Gruppenführerin. Ich erzähle Ihnen davon nicht, weil ich die Geschädigte damit belasten oder beschuldigten will. Aber weil sie gesagt hat, dass sie davon nichts wisse, will ich Ihnen zeigen, was sie damit zu tun hat"; Urk. 4/3 S. 10: "Es war mir schon bewusst, dass Frauen wegen der Hormon- umstellung in der Schwangerschaft aggressiv werden."). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte kaum bestrebt, plausible Erklärungen für das Geschehene abzugeben, sondern versah die Privatklägerin eingangs erneut mit pauschalen Diskreditierungen (Urk. 105 S. 9: Die Privat- klägerin sei psychisch in einem schlechten Zustand. Ihre Kindheit habe nicht gut begonnen. Sie sei eine gute Schauspielerein. Sie lege die Menschen ständig herein bzw. ziehe diese über den Tisch. Sie habe keine Freunde mehr. Sie lüge ständig.).
- 20 -
E. 3.7.2 Sofern der Beschuldigte auf den konkreten Vorwurf bezüglich dem 30. Juni 2013 (Anklageziffer I.) einging, schilderte er die Geschehnisse stark verkürzt, abgeschwächt und verharmlosend. So gibt er zwar zu, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe aber die Privatklägerin vom Fenster aus mit ihm laut gesprochen und sie habe geschrien. Er habe nichts gesagt. Er habe nur den Autoschlüssel verlangt und dann gehen wollen. Sie habe das Auto nicht geben wollen und gesagt, dass sie dieses eine Woche später geben werde. Er habe darauf beharrt und das Auto verlangt. Daraufhin habe sie gesagt, dass das in Ordnung sei. Dann seien sie nach unten gegangen, sie habe ihre Sachen aus dem Auto geholt. Er habe ihr dabei geholfen, damit es schneller gehe. Dann habe er den Autoschlüssel ent- gegen genommen, die Autotür abgeschlossen und sei dann mit seiner Tochter nach Hause gefahren (Urk. 4/3 S. 3). Dass es lediglich bei einer geringfügigen Auseinandersetzung geblieben sein soll, wie dies der Beschuldigte schilderte, vermag nicht zu überzeugen, denn sowohl E._____ als auch F._____ führten aus, dass die Privatklägerin nach dieser Auseinandersetzung geweint habe und habe beruhigt werden müssen. So sagte E._____ aus, sie habe von der Wohnung aus gesehen, dass die Privatklägerin unten am Weinen gewesen sei. Ihr Vater habe sie deshalb gebeten, nach unten zu gehen und die Privatklägerin in die Wohnung zu holen (Urk. 6/1 S. 8). F._____ schilderte, der Beschuldigte habe zur Privatklä- gern geschrien, dass sie sich beeilen solle und dass er das Kind mitnehme und weggehen wolle. Später, als auch die Privatklägerin wieder in der Wohnung gewesen sei, hätten sie versucht, die Privatklägern zu beruhigen. Sie habe geweint (Urk. 6/2 S. 4; vgl. zum ganzen auch obstehende Erw. 3.6.5). Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin gemäss den Aussagen von E._____ und F._____ nach dem Vorfall geweint habe, meinte der Beschuldigte vor Vorinstanz bloss: "Dass B._____ weint, ist eine andere Sache. Ich weiss nicht, ob sie geweint hat oder nicht. An jenem Tag war ich nervös. Ich denke nicht, dass sie vor mir Angst hatte, sonst hätte sie mich nicht beschimpft und beleidigt" (Prot. I S. 46). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte sodann in Abrede, dass die Privatklägerin geweint habe (Urk. 105 S. 17).
- 21 - Widersprüchlich erscheinen sodann folgende Ausführungen des Beschuldigen: Anlässlich der polizeilichen Aussage führte er aus, er habe nicht gewusst, was ihn in …winterthur bei der Familie EF._____ erwarte habe. Er habe nicht gewusst, wer dort auf ihn warten würde. Er habe bereits in der Gerichtsverhandlung ausge- führt gehabt, dass er bedroht worden sei. Aber man habe damals keine Vor- sichtsmassnahmen getroffen und deshalb sei er vorsichtig gewesen (Urk. 4/1 S. 3). Angesprochen auf diese Aussagen und dass diese dazu passen würden, dass er eine Waffe bei sich gehabt habe, erklärte der Beschuldigte in der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013: "Wenn mir irgendwas passieren würde, würde ich mich nicht mit einer Waffe schützen, sondern ich würde zur Polizei gehen" (Urk. 4/3 S. 7). Demgegenüber erklärte er in der Schluss- einvernahme vom 17. September 2013: "Ich hatte eine Zeitlang eine Waffe. Diese Waffe besass ich aber nicht, um meine Frau einzuschüchtern oder wegen meiner Frau oder wegen sonst was, sondern aus anderen Gründen, nämlich um mich zu schützen" (Urk. 4/4 S. 8).
E. 3.7.3 In Bezug auf den Vorfall vom September 2012 (Anklageziffer II., 1. Absatz) erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten wiederum ausweichend, wider- sprüchlich und vermögen damit nicht zu überzeugen. So führte er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 auf Vorhalt dieses Vorwurfs aus, dies sei ein "ein schönes Thema". Beim Umzug habe er alles für die Privat- klägerin gemacht. Er habe alles transportiert und zwar alleine. Er habe ihr gegen- über keine Gewalt angewendet. Erst auf die nächste Frage hin, ob es also nicht stimme, was die Privatklägern gesagt habe, meinte er schliesslich, sie hätten schon eine Auseinandersetzung gehabt, aber nicht so, wie die Privatklägerin geschildert habe. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Die Privatklägerin habe sich eine Woche später bei ihm entschuldigt (Urk. 4/3 S. 9). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. September 2013 erklärte der Beschuldigte ebenso, die Privatklägerin habe ihn zuerst geschlagen. Das alles habe sich so entwickelt. Dieser Streit sei so ausgeartet. Wenn die Privatklägerin ihn nicht geschlagen hätte, hätte er auch sie nicht geschlagen (Urk. 4/4 S. 6). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte dann bloss noch an, er habe die Privatklägerin schon gehalten. Er habe versucht, sie zu halten. Sie habe ihn angegriffen. Er könne sich nicht an Einzelheiten erinnern. Er wisse jetzt nicht, ob er sie gewürgt habe oder nicht.
- 22 - Er denke, dass er das nicht gemacht habe. Vielleicht habe er ihr den Mund zuge- halten, aber es sei bestimmt nicht so gewesen, wie sie erzählt habe. Auf Vorhalt des Arztzeugnisses der Privatklägerin schilderte der Beschuldigte dann, er erinne- re sich gut an diesen Umzugstag. Er denke nicht, dass er sie geschlagen habe, andernfalls würde er es sagen. Aber ob er sie gewürgt habe, daran könne er sich nicht erinnern (Prot. I S. 41). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte bezüglich dieses Vorfalles vom September 2012 ein wider- sprüchliches und ausweichendes Aussageverhalten. Es erscheint zwar grundle- gend nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich an gewisse Vorfälle nicht mehr präzise erinnern kann, wenn er ausführte, dass er täglich Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin gehabt habe bzw. insgesamt vielleicht 200 verschiedene Auseinandersetzungen mit ihr geführt habe (vgl. Urk. 105 S. 11), jedoch war der Tag des Umzugs nicht irgendein Tag im Leben des Beschuldigten und der Privat- klägerin, sondern bot spezifische Anknüpfungspunkte, welche erwarten lassen, dass sich der Beschuldigten an den besagten Vorfall genauer erinnern können sollte, als er es vorgibt. Der Beschuldigte hielt anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung zunächst auch fest, dass er sich sehr gut an diesen Tag erinnern könne und nannte sogar das Datum des Vorfalls. Gleichzeitig zeigte er jedoch erneut ein sehr ausweichendes Aussageverhalten ohne auf den konkreten Vorhalt auch nur im Geringsten Bezug zu nehmen (Urk. 105 S. 13: "Ich wollte sie einfach nicht mehr. Ich habe sie nur des Kindes wegen ausgehalten. Ich wollte sie eigentlich nie. Sie lügt ständig. Als ich nach Hause kam, hatte sie sich an den Handgelenken geschnitten. Sie hatte eine Diskussion mit dem Vater. Es nimmt mich wunder, wenn sie behauptet hätte, ich hätte ihre Handgelenke geschnitten, hätte man mich auch deshalb verurteilt?"). Auf die konkrete Frage hin, ob er die Privatklägerin bei jenem Vorfall am Umzugstag geschlagen habe oder nicht, antwortete der Beschuldigte sodann zunächst: "Ja. Wir haben beide geschlagen." (Urk. 105 S. 13). Auf die weitere Nachfrage hin relativierte der Beschuldigte seine Aussage aber sogleich wieder (Urk. 105 S. 14: "Ich habe sie gehalten und geschubst."). Auf erneute Frage, ob er die Privatklägerin damals geschlagen habe oder nicht, zeigte der Beschuldigte zunächst wiederum ein ausweichendes Aussageverhalten ("Einen Streit hat es gegeben. Sie hat mich angegriffen. Wenn ich sie geschlagen hätte, hätte man dies feststellen können. Ich war eine halbe
- 23 - bis eine Stunde dort. Ich hätte es schon gemerkt, wenn ich ihr einen Faustschlag versetzt hätte"), wobei er hernach die Frage, weshalb er nicht mit Ja oder Nein beantworten könne, ob er die Privatklägerin damals geschlagen habe, mit "Nein, ich habe nicht geschlagen." beantwortete (Urk. 105 S. 14). Dies in völligem Widerspruch zu seinem nur Minuten zuvor getätigten teilweisen Eingeständnis (Urk. 105 S. 13: "Ja. Wir haben beide geschlagen."). Auch in der Berufungs- verhandlung zeigte sich das Aussageverhalten des Beschuldigten somit als aus- weichend und widersprüchlich.
E. 3.7.4 Den Vorfall vom August 2012 (Anklageziffer II., 2. Absatz), wonach er die Privatklägerin mit der offenen Hand so heftig gegen die Schläfe geschlagen habe, dass sie aus der Nase geblutet habe, bestritt der Beschuldigte zunächst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 rundweg. Erst auf Vorhalt einer Fotografie der Privatklägerin (A4-Blatt) erklärte er sodann, dass er ihr diese Verletzung zugefügt habe, dieser Vorfall sei aber an einem früheren Datum gewesen (Urk. 4/3 S. 9). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte schliesslich, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Sehr pauschal und allgemein gehalten erklärte er dann aber, dass er sich gegen die Privatklägerin gewehrt habe (Prot. I S. 40: Wenn sie ihn schlage, dann schlage er zurück. Das sei so.). Weiter meinte er, er finde es natürlich nicht korrekt, dass die Privatklägerin verletzt worden sei. Zudem bestätigte er, dass er ihr körperlich überlegen sei (Prot. I S. 40). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte – entgegen seinem teilweisen Eingeständnis in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – zunächst fest, dass er sich nicht an den Vorfall erinnern könne und zeigte erneut ein ausweichendes und pauschalisierendes Aussageverhalten, ohne auf den konkreten Vorfall einzu- gehen (Urk. 105 S. 11 ff.). Dies obwohl ihm auch vorliegend nicht eine beliebige Auseinandersetzung zum Vorwurf gemacht wird, sondern aufgrund der konkreten Verletzungen der Privatklägerin (Nasenbluten und Hämatom am rechten Auge) genügend Anknüpfungspunkte gegeben sind, welche eine Erinnerung an den konkreten Vorfall und somit ein präziseres Aussageverhalten erwarten lassen würden.
E. 3.7.5 Den Vorfall vom Februar 2011 (Anklageziffer III., 2. Absatz) bestritt der Beschuldigte konstant. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen aber wider-
- 24 - sprüchlich und sind als Schutzbehauptung zu würdigen. So gab er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 an, er und die Privatklägerin hätten einen Monat nach der Geburt der Tochter keine solche Auseinander- setzung gehabt. Er könne sich gut daran erinnern, dass eine solche Auseinander- setzung nicht stattgefunden habe. Er habe ihr gegenüber so etwas nicht gesagt (Urk. 4/3 S. 10). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. September 2013 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt dieses Vorwurfs: "B._____ hat hier so gut gelogen. Ich glaube, so gut könnte sie das heute nicht wiedergeben." Er selber hätte überall blaue Flecken im Gesicht und am Körper gehabt. Abschweifend und ohne jeglichen Bezug zum eigentlichen Thema führte der Beschuldigte sodann aus, er wäre froh, wenn die Privatklägerin gefragt würde, ob sie damals, als sie sich kennen gelernt hätten, Blut gespuckt habe. Man solle sie weiter fragen, ob er sie vor der Hochzeit nicht wöchentlich nach Lausanne zum Arzt gebracht habe. Man könne von diesem Arzt die Dokumente verlangen, in welchem Gesundheits- zustand die Geschädigte gewesen sei. Sie sei unterernährt gewesen und habe Blut gespuckt. Der Arzt habe ihm gesagt, wenn man auf dieses Mädchen nicht achte, werde sie sterben. Er sei immer darauf bedacht gewesen, dass es ihr besser gehe. Er habe der Privatklägerin das Frühstück vorbereitet und geschaut, dass sie sich richtig ernähre und genügend Milch trinke und genügend Honig zu sich nehme. All dies habe die Privatklägerin aber nicht gesagt (Urk. 4/4 S. 7). Vor Vorinstanz bestätigte er schliesslich, dass sie an jenem Tag eine Auseinander- setzung gehabt hätten. Er könne sich aber nicht so genau daran erinnern. Dass er aber je drei Finger seiner beiden Hände in den Mund der Privatklägerin gesteckt habe, stimme nicht (Prot. I S. 39 f.). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte den Vorfall vom Februar 2011 bestritten (Urk. 105 S. 10 f.).
E. 3.7.6 Schliesslich vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer IV.) nicht zu über- zeugen. So ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin ein Foto ins Recht legte, auf welchem ein Revolver sowie Munition abgebildet sind, die auf einem Bügelbrett im Schlafzimmer des Beschuldigten liegen (Urk. 2). Zudem wurde anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten diverse Munition sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt (Urk. 13/2 und 13/3). Dass diese Gegenstände – obwohl sie bei ihm in der Wohnung sichergestellt bzw. fotografiert
- 25 - wurden – nicht ihm gehören, konnte der Beschuldigte allerdings nicht plausibel darlegen. So erklärte er in der polizeilichen Einvernahme, er besitze keine Waffe. Er möchte, dass die Polizei in seine Wohnung komme und nach dieser Waffe suche. Zudem frage er sich, ob diese Waffe echt sei. Weiter gab er an, dass die Privatklägerin ständig Munition besorgt habe. Auf die Frage, weshalb die Privat- klägerin denn Munition besorgt habe, konnte der Beschuldigte allerdings keine vernünftige Antwort geben. Vielmehr holte er zu einer blossen Gegenfrage aus ("Ich habe keine Ahnung, wieviel sie über meine Ex-Frau wissen.") und erklärte pauschal, der Freundeskreis der Privatklägerin habe mit Waffen zu tun (Urk. 4/1 S. 6). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des entsprechenden Bildes, dass dies die Privatklägerin so organisiert habe (Urk. 4/2 S. 3 f.). Weiter machte er geltend, es könne sein, dass man seine DNA auf den sichergestellten Patronen finde. Es habe viel Munition gehabt. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er diese angefasst habe (Urk. 4/2 S. 5). Anlässlich der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 erklärte der Beschuldigte, dass er keine Waffe habe. Hätte er eine Waffe, dann hätte er das auch zugegeben (Urk. 4/3 S. 6). Ebenso wenig gehöre ihm die in seiner Wohnung sichergestellte Munition. Er habe einmal gesehen, dass die Privatklägerin eine Schachtel Muniti- on gehabt habe. Er habe deswegen die Polizei nicht angerufen, aber er habe davon Kenntnis gehabt, dass sie im Besitz davon gewesen sei (Urk. 4/3 S. 7). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. September 2013 erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie lange diese Munition bei ihm zuhause gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern. Diese könnte genauso gut der Privat- klägerin gehört haben, weil sie vor einiger Zeit auch damit zu tun gehabt habe (Urk. 4/4 S. 9). Vor Vorinstanz bekräftigte er, dass er keine Waffe besitze. Er denke, das sei der Hass dieser Stadt gegen ihn. Er könne sich das wirklich auch nicht erklären, warum man so etwas behaupte. Weiter gab er schliesslich – im Gegensatz zu seinen früheren Ausführungen – an, er sei sich sicher, dass seine Fingerabdrücke nicht auf dieser Munition seien. Er glaube, als man die Waffe dorthin gelegt habe und die Fotos gemacht habe, habe man auch die Munition dorthin gelegt. Er denke, es sei auch die Privatklägerin gewesen (Prot. I S. 42 f.). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keine Waffe in seiner Wohnung gehabt habe. Die Munition sei jedoch bei ihm und der
- 26 - Privatklägerin zuhause gewesen. Diese sei in einem kleinen Nylonsäckchen auf- bewahrt worden, in welches auch die Zigaretten gesteckt worden seien. Finger- abdrücke von ihm könne es keine geben. Auf dem Nylonsäckchen könne es aber Fingerabdrücke von ihm gehabt haben. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ständig Munition besorgt haben soll, reagierte der Beschuldigte – wie bereits in der Untersuchung – sehr ausweichend. So hielt er fest, dass man diese Frage an die Privatklägerin stellen solle. Es interessiere ihn, ob das Gericht nachgesehen habe, ob die Privatklägerin Vorstrafen aufweise (Urk. 105 S. 15 f.).
E. 3.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. So besteht kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderun- gen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Demgegenüber sind die Erklärungen des Beschuldigten grösstenteils nicht nachvollziehbar und wirken widersprüchlich oder ausweichend und beschönigend.
E. 3.9 Im Recht liegen sodann ein Arztbericht vom 24. September 2012 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 21. August 2013 (Urk. 9/1 und 9/4). Danach wurde bei der Privatklägerin bei deren Untersuchung am 24. September 2012 eine Quetschung der Halsweichteile mit Blutergüssen festgestellt. Dieses Verletzungsbild schien für den behandelnden Arzt als mit den Angaben der Privatklägerin, sie sei gewürgt worden, vereinbar (vgl. Urk. 9/4 S. 1). Auch wenn die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall, sondern erst eine Woche danach einen Arzt aufsuchte, so erscheinen die ärztlichen Feststellungen doch als gewichtiges Indiz für die Sachdarstellung der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom September 2012 gemäss Anklageziffer II.
E. 3.10 Weiter liegt eine undatierte Fotografie im Recht, auf welcher ein gut ersichtliches Hämatom am rechten Auge der Privatklägerin ersichtlich ist (Urk. 8/2). Dieses Bild erscheint als ein – wenn auch für sich alleine nur schwaches – Indiz für die Sachdarstellung der Privatklägerin bezüglich des Vor- falls vom August 2012 gemäss Anklageziffer II. Immerhin zeigt es aber genau diejenige Verletzung, welche die Privatklägerin in Bezug auf diesen Vorfall beschrieb.
- 27 -
E. 3.11 Nach dem Gesagten ist somit die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden und damit zu übernehmen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. (betreffend 2. Phase), Anklageziffer II. (betreffend Vorfall Septem- ber 2012 sowie August 2012), Anklageziffer III. (betreffend Vorfall Februar 2011) sowie Anklageziffer IV. (mit Ausnahme des Vorfalls "Esstisch") ist damit erstellt.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Anklageziffer I.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat das in Anklageziffer I., 2. Phase, umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 lit. a StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 24).
E. 4.1.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend, weshalb darauf vollum- fänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat durch das Zeigen seiner Schusswaffe sowie seiner Äusserung: "Schau, ich habe eine Waffe und könnte dich damit wegen deiner Hurerei umbringen", der Privat- klägerin einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt. Durch dieses Verhalten, welches die Privatklägerin zweifelsohne ernst nahm, wurde diese in Angst und Schrecken versetzt, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der inkriminierte Vorfall am 30. Juni 2013, mithin rund zwei Monate nach der Scheidung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, und damit innerhalb der Jahresfrist gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ereignete.
E. 4.1.3 Der Beschuldigte ist damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.2 Anklageziffer II.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat sodann das in Anklageziffer II. umschriebene Verhalten des Beschuldigten (Vorfall September 2012 sowie August 2012) – anklagege- mäss – als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 29).
- 28 -
E. 4.2.2 Auch diesbezüglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Durch das Würgen (Vorfall September 2012) und Schlagen mit offener Hand gegen die Schläfe (Vorfall August 2012) hat der Beschuldigte die körperliche Integrität der Privatklägerin beeinträchtigt. Dadurch erlitt die Privatklägerin im erstgenannten Fall eine Quetschung der Halsweichteile und im zweitgenannten Fall ein Hämatom am rechten Auge. Diese Schädigungen stellten einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar.
E. 4.2.3 Zu berücksichtigen ist, dass sich beide Vorfälle während der Ehe ereigneten. Entsprechend ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8) – für die Verfolgung und Sanktionierung dieser beiden Delikte kein Strafantrag erforderlich (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).
E. 4.2.4 Wenn der Beschuldigte darlegt, er habe sich gegen die Privatklägerin gewehrt, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat nicht plausibel und nachvollziehbar erklären können, inwiefern er von der Privatklägern körper- lich angegangen worden wäre, sodass er sich tatsächlich hätte gegen sie wehren müssen. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
– gemäss eigenen Angaben (vgl. hierzu auch Urk. 105 S. 9 f.) – der Privatklägerin körperlich überlegen ist, weshalb – entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8, Urk. 106 S. 9) – gerade nicht von einer Symmetrie in der Machtverteilung zwischen den beiden ausgegangen werden kann. Eine Notwehrsituation und damit ein Rechtfertigungsgrund ist folglich nicht ersichtlich.
E. 4.2.5 Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.3 Anklageziffer III.
E. 4.3.1 Weiter hat die Vorinstanz das in Anklageziffer III. bezüglich des Vorfalls im Februar 2011 umschriebene Verhalten des Beschuldigten – anklagegemäss – als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 31 f.).
- 29 -
E. 4.3.2 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschul- digte die Privatklägern auf den Boden legte, sich auf ihren Bauch setzte, ihr je drei Finger seiner beiden Hände in den Mund steckte und zudrückte, hat er das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischen Einwirkens auf einen anderen Menschen zweifellos überschritten. Auch dieser Vorfall ereignete sich während der Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin. Ein Schuld- ausschluss- oder Rechtfertigungsgrund ist sodann nicht ersichtlich. Der vor- instanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
E. 4.4 Anklageziffer IV.
E. 4.4.1 Schliesslich hat die Vorinstanz – anklagegemäss – den Besitz und das Tragen des Revolvers sowie den Besitz von Munition als mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz sowie das offene Herumliegenlassen des Revolvers und der Munition in der Wohnung (betreffend Vorfall Bügelbrett) als Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen und Munition und damit als Übertretung des Waffengesetzes gewürdigt (Urk. 37 S. 37 f.).
E. 4.4.2 Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und voll- ständig, weshalb auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist – unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtli- che Rechtsprechung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_722/2013 vom 14. Janu- ar 2014, insb. E. 3.5) – darauf hinzuweisen, dass – entgegen den vorwiegend rechtspolitisch motivierten Ausführungen der Verteidigung (Urk. 66 S. 11 ff.; Urk. 106 S. 1 ff.) – die Aufnahme der Türkei in die Länderliste von Art. 12 der Waffenverordnung keine Verletzung von höherrangigem Recht darstellt. Das Bundesgericht hat im soeben zitierten Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die Aufnahme der Türkei in die Länderliste der Waffenverordnung auf sachlichen Erwägungen beruhe, da in der Türkei nach wie vor der bewaffnete Konflikt mit der PKK schwele, weshalb sich eine Ungleichbehandlung der Staatsangehörigen der Türkei im Vergleich zu Angehörigen anderer Staaten rechtfertige. Diese rechtliche Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Türkei in Bezug auf den Besitz und das Tragen von Waffen stellt damit keine unzulässige Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV dar.
- 30 -
E. 4.4.3 Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 WG (betreffend den Besitz und das Tragen des Revolvers sowie den Besitz von Munition) sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (betreffend Vorfall Bügelbrett) schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von
E. 5.2 Die Vorinstanz ging – ausgehend sowohl von der Drohung als auch der einfachen Körperverletzung und des Vergehens gegen das Waffengesetz – zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe aus. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend darauf hin- gewiesen, dass keine aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die es recht- fertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 81 S. 39). Dementsprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen.
E. 5.3 Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 81 S. 40). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. Zur Ergänzung und Präzisierung bleibt Folgendes festzuhalten: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das
- 31 - gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hernach sind alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungskriterien angemessen erhöht werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt ge- danklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2).
E. 5.4 Tatkomponente
E. 5.4.1 Drohung
E. 5.4.1.1 Als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 40 f.) – die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., 2. Phase) der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen.
E. 5.4.1.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sowohl verbal als auch durch das Zeigen einer Waffe bedrohte und sie dadurch verängstigte. Wenn die Vorinstanz die konkrete Drohung des Beschuldigten am unteren Rand aller möglichen unter den Tatbestand von Art. 180 StGB fallenden Delikte ansiedelte (Urk. 82 S. 40), so ist dies angesichts der Drohung mit dem Tod äusserst wohlwollend. Das Verschulden hätte in diesem Zusammenhang auch als gravierender eingestuft werden können. Im Hinblick darauf, dass vorliegend keine Berufung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, womit hinsichtlich der auszufällenden Strafe ohnehin das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung gelangt, kann jedoch das
- 32 - objektive Tatverschulden – mit der Vorinstanz – insgesamt gerade noch als leicht qualifiziert werden.
E. 5.4.1.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzten. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin äusserst angespannt war und es deshalb zwischen den beiden immer wieder zu massiven Auseinandersetzungen kam, vermag dies das Verschulden des Beschuldigten nicht zu mindern, der Privatklägerin mit einem Angriff auf das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, gedroht zu haben. Ins- gesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen.
E. 5.4.1.4 Ausgehend von der gesamten Tatschwere ist für dieses Delikt – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 41) – eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tages- sätzen Geldstrafe oder 4 Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen.
E. 5.4.2 Mehrfache einfache Körperverletzung
E. 5.4.2.1 Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.) schuldig gemacht.
E. 5.4.2.2 Beim Vorfall vom September 2012 hat der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Die Privatklägerin erlitt dadurch eine Quetschung der Halsweichteile mit Blutergüssen. Durch das Würgen konnte die Privatklägerin nur noch mit Mühe atmen, und selbst Tage nach dem Vorfall hatte sie noch immer Beschwerden im Hals und konnte kaum Essen und Schlucken. Beim Vorfall im August 2012 schlug der Beschuldigte mit der offenen Hand gegen die Schläfe der Privatklägerin. Dieser Schlag verursachte bei der Privatklägerin Nasenbluten und ein Hämatom am rechten Auge. Der Beschuldigte hat in beiden Fällen zumindest in Kauf genommen, dass er durch sein Verhalten der Privatklägerin die genannten Verletzungen zufügte. Zwar erfolgten die fraglichen Handlungen jeweils im Rahmen von Auseinandersetzun- gen mit der Privatklägerin. In beiden Fällen bestand dafür aber in keiner Weise
- 33 - Anlass. Insgesamt wiegt das gesamte Tatverschulden – im Vergleich zu allen möglichen unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallenden Delikte – in beiden Fällen gleichwohl als leicht.
E. 5.4.2.3 Diese beiden Delikte führen somit zu einer leichten Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe. Die von der Vorinstanz festgesetzte Erhöhung um 1 Monat bzw. 30 Tagessätze erscheint dem konkreten Tatverschulden der beiden durch den Beschuldigten verwirklichten Körperverletzungen jedoch nicht mehr angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist an dieser Stelle (asperiert) um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze zu erhöhen.
E. 5.4.3 Vergehen gegen das Waffengesetz
E. 5.4.3.1 Der Beschuldigte hat sich schliesslich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer IV.) schuldig gemacht.
E. 5.4.3.2 Diesbezüglich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 42) – zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte einen Revolver und Munition während einer längeren Zeitdauer, mithin während über zwei Jahren, besass. Zudem trug er die fragliche Waffe am 30. Juni 2013 auf sich, als er die gemeinsame Tochter abholte. Dem Beschuldigten ist sodann ein direktvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, da er wusste, dass er als türkischer Staatsangehöriger weder Waffen und Munition besitzen noch eine Waffe tragen darf.
E. 5.4.3.3 Diese Delikte führen damit zu einer weiteren leichten (asperierten) Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. Die vorinstanzlich festgelegte Erhöhung um 1 Monat bzw. 30 Tagessätze erscheint angemessen und ist zu übernehmen.
E. 5.5 Täterkomponente
E. 5.5.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 81 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nun mit seiner Ehefrau G._____
- 34 - zusammen ein gemeinsames Kind habe. Während seiner Haft habe er keine nennenswerten Probleme gehabt. Der Verdacht auf Hautkrebs, welcher während der Inhaftierung aufgekommen sei, habe sich mittlerweile relativiert. Es handle sich bei seiner Erkrankung um eine Schuppenflechte. Er sei nach wie vor
– wie bereits seit zwei bis drei Jahren vor der Verhaftung – ohne Arbeit und lebe von Leistungen des Sozialamtes. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen die im bisherigen Verfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen getätigten Angaben (Urk. 105 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzu- messung – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 43) – neutral aus.
E. 5.5.2 Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister zwei Vorstrafen auf (Urk. 87). So wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland, Biel, vom 13. Juli 2010 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Nichtanzeigen eines Fundes zu einer bedingt aufgeschobenen Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
22. Juni 2012 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Zudem wurde der mit Strafbefehl vom 13. Juli 2010 bedingt aufgeschobene Strafvollzug widerrufen (Urk. 87). Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten sind bei der vorliegenden Strafzu- messung – insbesondere da eine einschlägig ist – leicht straferhöhend zu berück- sichtigen.
E. 5.5.3 Wenn die Vorinstanz im Aussageverhalten des Beschuldigten ein Geständ- nis erblickt (Urk. 81 S. 43), so erscheint dies allzu wohlwollend. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Delikte entweder vollumfänglich in Abrede gestellt oder dann, wenn er einen eigenen Tatbeitrag zugab, diesen stark abgeschwächt und relativierend dargestellt und seine Handlungen damit gerechtfertigt, dass er sich gegenüber der Privatklägerin gewehrt habe. Aufgrund dieses Aussage- verhaltens kann weder auf ein Geständnis, noch auf Reue und Einsicht
- 35 - geschlossen werden, die bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichti- gen wären.
E. 5.5.4 Die Vorinstanz hat sodann den guten Führungsbericht des Gefängnisses Winterthur (Urk. 59) strafmindernd berücksichtigt. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass von jedem Gefängnis- insassen ein korrektes Verhalten vorausgesetzt werden kann. Entsprechend ist eine gute Führung in der Haft grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichti- gen, es sei denn, dieses Verhalten lasse Rückschlüsse auf die Einstellung des Täters zur Tat zu, sodass dadurch auf Einsicht und Reue geschlossen werden könnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5). Vorliegend hat das Gefängnis Winterthur dem Beschuldigten zwar einen guten Führungsbericht ausgestellt. Inwiefern die gute Führung des Beschuldigten in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, ist allerdings nicht ersichtlich, denn ledig- lich daraus kann weder auf eine besondere Einsicht in die von ihm begangenen Taten noch auf Reue geschlossen werden. Entsprechend wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten in der Haft bei der Strafzumessung neutral aus.
E. 5.5.5 Die Täterkomponente wirkt sich – aufgrund der Vorstrafen – insgesamt leicht straferhöhend aus. Die diesbezüglich von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze erscheint aufgrund der zu starken Gewichtung der Vorstrafen jedoch als überhöht, zumal die Vorinstanz zusätzlich noch fälschlicherweise Strafminderungsgründe gesehen hat. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe angesichts der vorliegenden Täterkomponente um einen Monat bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen.
E. 5.6 Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass, mithin 8 Monate Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätze Geldstrafe, als mit Sicherheit nicht zu hoch veranschlagt. Eine Erhöhung der Strafe fällt aber im vorliegenden Berufungsverfahren zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht in Betracht.
- 36 -
E. 5.7 Strafart
E. 5.7.1 Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs stellt eine Vielzahl von Sanktio- nen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Für den Bereich der leichteren Kriminalität ist als Regelsanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) und gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität Geldstrafe und Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vorgesehen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 4.2.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.7.2 Der Beschuldigte wurde – wie dargelegt – bereits zweimal verurteilt. Weder die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe noch deren Widerruf oder die Verurteilungen zu einer unbedingten Geldstrafe haben den Beschuldigten davon abgehalten, innert kürzerer Zeit erneut und teilweise einschlägig straffällig zu werden. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass die nötige präventive Wirkung durch eine erneute – bedingt oder auch unbedingt ausge- sprochene – Geldstrafe nicht (mehr) erzielt werden kann. Die Verurteilung zu ei- ner (erneuten) Geldstrafe erscheint somit weder zweckmässig noch hinreichend wirksam, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzu- halten.
E. 5.7.3 Damit kommt als Strafart – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 44) – einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht.
E. 5.8 Übertretungstatbestände
E. 5.8.1 Der Beschuldigte hat sich schliesslich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III., Vorfall vom Februar 2011) sowie der
- 37 - Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG (Anklage- ziffer IV., 3. Absatz, Vorfall Bügelbrett) schuldig gemacht.
E. 5.8.2 Bei diesen beiden Tatbeständen handelt es sich um Übertretungen, für welche eine Busse auszusprechen ist. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB).
E. 5.8.3 Zum einen hat sich der Beschuldigte auf den Bauch der Beschuldigten gesetzt, ihr je drei Finger seiner beiden Hände in den Mund gesteckt, zugedrückt und dabei gesagt: "Wie fühlt es sich an, nicht atmen zu können?" und "Wie ist es, wenn man am Sterben ist?". Diese Handlungen erfolgten direktvorsätzlich. Zum anderen hat der Beschuldigte seinen Revolver sowie Munition offen in seiner Wohnung herumliegen lassen und diese dadurch nicht vor dem Zugriff von unbe- rechtigten Drittpersonen geschützt. Insgesamt wiegt das Tatverschulden sowohl in Bezug auf die Tätlichkeiten als auch bezüglich der Übertretung des Waffen- gesetzes – unter Berücksichtigung aller möglichen unter den jeweiligen Tat- bestand fallenden Delikte – indessen als noch leicht.
E. 5.8.4 Unter Berücksichtigung der Tatschwere und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erwägungen) sowie unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint die von der Vorinstanz für beide Delikte zusammen ausgefällte Busse von Fr. 500.– als angemessen und ist zu übernehmen.
E. 5.8.5 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 5.9 Gesamtwürdigung
E. 5.9.1 Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von
E. 5.9.2 An die auszufällende Freiheitsstrafe sind – in geringfügiger Abweichung zur Vorinstanz – die vom Beschuldigten bereits erstandenen 171 Tage Unter- suchungs- und Sicherheitshaft (vom 30. Juni 2013 bis am 18. Dezember 2013; vgl. Urk. 14/1 und Urk. 69) anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 5.10 Strafvollzug
E. 5.10.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 81 S. 45). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungs- verbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug ist damit zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der beiden Vorstrafen erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Probezeit von drei Jahren angemessen und ist zu übernehmen.
E. 5.10.2 Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
6. Zivilansprüche 6.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst 5% Zins seit dem 30. Juni 2013 zu bezahlen (Urk. 81 S. 46 f.). Diesbezüglich liess die Privatklägerin in ihrer Anschluss- berufung beantragen, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst 5 % Zins seit dem 30. Juni 2013 zuzusprechen (Urk. 107 S. 2). 6.2. Angesichts der Drohung des Beschuldigten, welche nicht nur in einer verbalen Äusserung bestand, sondern durch das Zeigen seines Revolvers bestärkt wurde, und unter Berücksichtigung der körperlichen Übergriffe erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– den konkreten Umständen angemessen und entspricht den Genugtuungs- summen, die von den Gerichten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zuge- sprochen worden sind. Die vorinstanzliche Regelung ist damit zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 81 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – es bleibt bei der Verurteilung gemäss dem angefochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen.
- 39 - 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin unterliegen je mit ihren Anträgen. In Gewichtung der Themen der Berufung bzw. der Anschlussberufung (Beschuldigter: Schuldpunkt und Folge- punkte angefochten; Privatklägerin: Genugtuung angefochten) rechtfertigt sich folgende Kostenverlegung: Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten und zu einem Sechstel der Privatklägerin aufzu- erlegen, wobei deren Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17/6) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang von einem Sechstel vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Sechstel und die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt. 7.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. 7.4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung länger gedauert hat als der Verteidiger des Beschuldigten dies in seiner Honorarnote veranschlagte, auf einen als angemessen zu erachtenden Pauschalbetrag in Höhe von Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 108). Sofern der Verteidiger darüber hinaus beantragt, er sei auch für die Kosten betreffend das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entschädigen (vgl. Urk. 108
- 40 - S. 3), ist festzuhalten, dass der Verteidiger das diesbezügliche Honorar bei der Vorinstanz geltend zu machen hat. 7.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auf Fr. 7'119.50 veranschlagt (Urk. 104). Aufgrund der konkreten Höhe der geltend gemachten Kosten ist an dieser Stelle zu prüfen, ob sich dieses vom Vertreter der Privatklägerin ausgewiesene Anwaltshonorar als angemessen erweist. Der ins Recht gereichten Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ ist zu entnehmen, dass er einen Zeitaufwand von insgesamt 36,6 Stun- den (Fr. 6'320.–), einen Muttersprachenzuschlag von Fr. 134.– und Barauslagen von gesamthaft Fr. 138.20 geltend macht und die Mehrwertsteuer auf Fr. 527.30 veranschlagt. Dies ergibt die gesamthaft durch ihn geltend gemachten Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft in Höhe von Fr. 7'119.50 (Urk. 104). Auch die Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Vertreters der Privat- klägerschaft richtet sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Betreffend die Festsetzung der Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) ist dabei vorliegend zu berücksichtigen, dass das vorinstanzliche Gericht sein Urteil im Bereich der Zuständigkeit eines Einzelgerichts fällte, womit die Gebühr – auch im Berufungs- verfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt, wobei zudem mitein- zubeziehen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Vertreters im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit der Privatklägerin, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlun-
- 41 - gen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Anträge der Privatklägerin auf eine Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränken (Urk. 107). Der Aktenumfang ist für ein Berufungsverfahren als durchschnittlich zu erachten, wobei jedoch zu beachten ist, dass dem Vertreter der Privatklägerin die Akten aus dem vorinstanz- lichen Verfahren noch nicht bekannt waren und er sich erst in diese einlesen musste, was seine Vorbereitungszeit wesentlich erhöhte. Die sich im Rahmen der Berufung der Privatklägerschaft stellenden Fragen waren jedoch insgesamt – für einen Rechtsanwalt – eng umgrenzt und als nicht sonderlich komplex zu erachten. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Vertreter des Privatklägers zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, die Grundgebühr derart festzusetzen, dass sich unter Berücksichtigung der weiteren notwendigen Auslagen (Barauslagen von Fr. 138.20) und der auf den Gesamtbetrag zu veranschlagenden Mehrwertsteuer, ein Pauschalbetrag im Sinne einer Gesamtentschädigung von Fr. 4'000.– ergibt. Die durch den Vertreter der Privatklägerin geforderte Summe von Fr. 7'119.50 zeigt sich, insbesondere im Hinblick darauf, dass im Berufungsverfahren im Wesentlichen einzig die Anpassung der Höhe der Genugtuung beantragt wurde, als überhöht. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind somit (inkl. MwSt. und Barauslagen) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur eingereichten Honorarnote.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 17. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (…)
b) Der Beschuldigte ist der unter Anklageziffer I., 1. Phase, eingeklagten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie der unter Anklageziffer III. [recte IV.] eingeklagten Über- tretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (Vorfall Esstisch) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
2. Das Verfahren wird betreffend den unter Anklageziffer III. eingeklagten Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Vorfall vom Mai/Juni 2010) definitiv eingestellt. 3.-5. (…)
6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
2. Juli 2013 beschlagnahmten Gegenstände 1 Büchse mit Luftgewehr- kugeln, 5 Kugeln Kleinkaliber (22 kurz) und 6 Kugeln Kleinkaliber (22 longrifle) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
b) Die ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 2. Juli 2013 beschlagnahmten 2 iPhones (schwarz) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils herausverlangt, sind sie der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
- 43 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'380.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.– Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 80.– Auslagen Untersuchung Fr. 8'550.– Kosten unentgeltl. Vertretung Privatklägerin Fr. Kosten amtl. Verteidigung (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten und zu einem Sechs- tel der Privatklägerin auferlegt, wobei deren Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von fünf Sechsteln und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt im Umfang von einem Sechstel vorbehalten.
- 45 - Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt im Umfang von einem Sechstel und die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kasse der Vorinstanz im Dispositivauszug bezüglich vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 6 a und b
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140310-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, der Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 29. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2013 (GG130057)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2013 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81) "Es wird erkannt:
1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (betreffend Anklageziffer I., 2. Phase); − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Vorfall vom Februar 2011); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 WG sowie − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (Vorfall Bügelbrett).
b) Der Beschuldigte ist der unter Anklageziffer I., 1. Phase, eingeklagten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie der unter Anklageziffer III. eingeklagten Übertretung des Waffen- gesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (Vorfall Esstisch) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
2. Das Verfahren wird betreffend den unter Anklageziffer III. eingeklagten Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Vorfall vom Mai/Juni 2010) definitiv eingestellt.
- 3 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 171 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind (gerechnet vom 30. Juni 2013 bis und mit 18. Dezember 2013), sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
b) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.– netto nebst Zins zu 5% seit 30. Juni 2013 zu bezahlen. Im Mehr-betrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
2. Juli 2013 beschlagnahmten Gegenstände 1 Büchse mit Luftgewehrkugeln, 5 Kugeln Kleinkaliber (22 kurz) und 6 Kugeln Kleinkaliber (22 longrifle) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen.
b) Die ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. Juli 2013 beschlagnahmten 2 iPhones (schwarz) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils herausverlangt, sind sie der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'380.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.– Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 80.– Auslagen Untersuchung Fr. 8'550.– Kosten unentgeltl. Vertretung Privatklägerin Fr. Kosten amtl. Verteidigung (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 - Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf 2/3.
8. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Anklagebehörde, Auslagen Kantonspolizei Zürich und Auslagen Untersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 91/A):
1. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 17. Dezember 2013, Dispositiv-Ziff. 1 a), Ziff. 3 und Ziff. 4, sei der Beschuldigte vom Vorwurf
a) der Drohung im Sinne des Art. 180 StGB,
b) der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne des Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB,
c) der Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB,
d) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und [recte: Art.] 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV i.V.m. Art. 4 Abs. 5 und [recte: Art.] 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV sowie
e) der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne des Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 5 -
2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 34'200.– nebst 5% Zins seit dem 18. Dezember 2013 für die erlittene Haft zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten.
3. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, Dispositiv-Ziff. 5, seien die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, Dispositiv-Ziff. 7 und Ziff. 8, sei für die beiden Verfahren alles unter Verfahrenskosten, also Auslagen und Kosten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MwSt.), zu Lasten der Gerichts- kasse zu nehmen.
b) der Privatklägerin B._____ (Urk. 107):
1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5% seit 30. Juni 2013 zu bezahlen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
c) der Staatsanwaltschaft: Verzicht auf Antragstellung. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 17. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte der Drohung (Anklageziffer I., 2. Phase), der mehrfachen ein- fachen Körperverletzung (Anklageziffer II.), der Tätlichkeiten (Anklageziffer III., Vorfall vom Februar 2011), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz (Anklageziffer IV., 1. und 2. Absatz) sowie der Übertretung des Waffen- gesetzes (Anklageziffer IV., 3. Absatz, Vorfall Bügelbrett) schuldig- und von den Vorwürfen der Drohung (Anklageziffer I., 1. Phase) sowie der Übertretung des Waffengesetzes (Anklageziffer IV., 3. Absatz, Vorfall Esstisch) freigesprochen.
- 6 - Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten (Anklageziffer III., Vorfall vom Mai/Juni 2010) wurde definitiv eingestellt. Der Beschuldigte wurde – unter Ansetzung einer Probezeit von der Jahren – mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 171 Tage als durch Haft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde auf 5 Tage bemessen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Schliesslich wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 81 S. 48 ff.). 1.2. Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 9 und S. 57 ff.) liess der Beschuldigte am 24. Dezember 2013 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 71). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 74 = 81; Urk. 75) hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Mai 2014 Rechtsanwalt lic. iur. Y'._____ per 6. Februar 2014 als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Pri- vatklägerin entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als neuen unent- geltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 78, vgl. auch Urk. 73 und 76). Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 82). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2014 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, in welchen Teilen das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (Urk. 88). Mit Eingabe vom 4. August 2014 liess der Beschuldigte die präzisierte Berufungserklärung einreichen (Urk. 91/A). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2014 wurden die ursprüngliche sowie die präzisierte Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin sowie der Staats- anwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder
- 7 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurden der Privat- klägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu den Aussagen der Privatklägerin Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigen Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 92). 1.4. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 1. September 2014 fristgerecht Anschlussberufung erklären und gleichzeitig zum Beweisantrag des Beschuldig- ten Stellung nehmen (Urk. 94). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2014 wurde eine Kopie der Anschlussberufungserklärung dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung der Privatklägerin betreffend den vom Beschuldigten gestellten Beweisantrag Stellung zu nehmen (Urk. 96). Die Staatsanwaltschaft verzichte am 10. September 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 98). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2014 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Privat- klägerin bzw. eines Aussagegutachtens der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 99). Bis heute hat der Beschuldigte keine Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnis- sen erteilt (vgl. auch Urk. 105 S. 2). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 9). 1.6. Des Weiteren wurden anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Vertreter der Parteien auch keine weiteren Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte hielt im Rahmen seines Schlusswortes jedoch fest, dass er sich wünsche, dass das hiesige Gericht die Protokolle des ihn und die Privatklägerin betreffenden Scheidungsverfahrens sichte, da die darin festgehaltenen Aussagen der Parteien aussagekräftiger seien (Prot. II S. 17). Der Verteidiger des Beschuldigten hat im Rahmen der Beantwortung der Anschlussberufung der Privatklägerin bzw. seines zweiten Vortrags Kurzmitteilungen der Privatklägerin
- 8 - an den Beschuldigten verlesen, die er auf den 14. Januar 2013 und somit auf den unmittelbaren Zeitraum vor der Scheidung der Ehe datierte (Prot. II S. 14 f.). Anhand dieser – und der weiteren im Recht befindlichen – Kurzmitteilungen sowie in Berücksichtigung der Aussagen der im Strafverfahren einvernommenen Personen (insbesondere derjenigen des Beschuldigten und der Privatklägerin selbst) sowie aufgrund der übrigen Akten des Strafverfahrens gelangt das hiesige Gericht zur Ansicht, dass die konkrete Situation, wie sie sich zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im anklagerelevanten Zeitraum präsentierte, sowie die damit einhergehenden Spannungen zwischen den beiden Personen, ohne Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens beurteilt werden kann, womit auf einen Beizug der entsprechenden Akten verzichtet werden kann. 1.7. Soweit die Verwertbarkeit von verschiedenen aktenkundigen elektroni- schen Mitteilungen im Rahmen der Berufungsverhandlung durch den Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 106 S. 7) und sodann auch durch den Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 16 f.) in Frage gestellt wurde, ist Folgendes festzuhalten: Der Verteidiger hielt zunächst in seinem Plädoyer fest, die von der Privatklägerin vorgelegten SMS, Whats-App-Mitteilungen und E-Mails seien nicht computer- forensisch gesichert worden. Ohne eine eindeutige Sicherung mittels eines Hashwertverfahrens könne über die Authentizität der ins Recht gelegten Proto- kolle keine dem Beschuldigten belastbare Tatsache anheim gelegt werden (Urk. 106 S. 7). Dabei ist festzuhalten, dass der Verteidiger nicht geltend macht, die seitens der Privatklägerin eingereichten elektronischen Mitteilungen seien tatsächlich nachträglich durch die Privatklägerin (oder eine andere Person) inhaltlich verändert worden. Er hält mit seinen Vorbringen einzig fest, dass solches nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Die tatsächliche Authentizität der Mitteilungen wurde jedoch nicht konkret in Frage gestellt und es wurden auch keinerlei Umstände vorgebracht, die Zweifel an einer solchen aufkommen lassen könnten. Im weiteren Verlauf der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger des Beschuldigten sodann auch selbst Kurzmitteilungen der Privatklägerin ins Verfahren eingebracht, betreffend welche ebenfalls keinerlei computer-forensischen Prüfverfahren durchgeführt worden sind (Prot. II S. 14 f.). Aufgrund der konkreten Umstände besteht kein Grund, an der Authentizität der
- 9 - sich bei den Akten befindlichen SMS, Whats-App-Mitteilungen und E-Mails zu zweifeln. 1.8. In prozessualer Hinsicht kritisiert der Verteidiger des Beschuldigten das vorinstanzliche Verfahren sodann dahingehend, dass die Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gemäss dem von ihm eingebrachten Antrag erfolgt sei. Er habe einzig beantragt, die Privatklägerin sei zu ihrem Nachtatverhalten zu befragen, worauf die Vorinstanz diese nicht nur hierzu, sondern auch zu sämtlichen Vorwürfen der Anklageschrift befragt habe. Dadurch habe die Vorinstanz die Prinzipien von Art. 343 Abs. 3 StPO sowie das Prinzip des fair trial im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu Ungunsten des Beschuldigten missachtet (Urk. 106 S. 2 f.). Vorab kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO hält fest, dass das Gericht die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise nochmals erhebt, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung soll es dem Gericht ermöglichen, einen unmittelbaren Eindruck einer Person zu gewinnen und dadurch einen Eindruck über deren Zuverlässigkeit bzw. Glaubwürdigkeit sowie über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erhalten. Das Gericht ist dabei in jedem Fall zu einer nochmaligen Beweiserhebung berechtigt (Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 19 zu Art. 343 StPO, mit weiteren Hinweisen). Die Einvernahme der Privatklägerin zu sämtlichen Vorwürfen der Anklageschrift lag somit ohne Weiteres im diesbezüglich weiten Ermessen der Vorinstanz und hätte auch ohne entsprechenden Antrag des Verteidigers erfolgen können. Wenn der Beschuldigte seine Argumentation im Strafverfahren zu einem wesentlichen Teil auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin richtet (vgl. Urk. 106, Prot. II S. 14 ff.), kann es auch der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich anhand einer einlässlichen Einvernahme der Privatklägerin von deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen persönlich überzeugen wollte. Im Übrigen entspricht die einlässliche Einvernahme der Privatklägerin durch die Vorinstanz auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches wiederholt festgehalten hat, dass sich bei sogenannten Vier-Augen-Delikten (insbesondere bei Beziehungsdelikten) die unmittelbare
- 10 - Wahrnehmung der Aussagen durch das Gericht geradezu aufdränge, wenn die Kontrahenten im Vorverfahren widersprüchliche Aussagen getätigt haben, die bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erwecken vermögen oder sich Fragen hinsichtlich der Motivlage bzw. der Glaubwürdigkeit der Aussagenden stellen. Besonders in Konstellationen, in welchen eine direkte und spontane Kommunikation des Gerichts mit der Beweisperson "von Angesicht zu Angesicht" und die dadurch mögliche Einflussnahme auf die Kommunikation (zum Beispiel Wahrnehmung nonverbaler Reaktionen; Rückfragen bei unklaren Äusserungen etc.) für die Beweiswürdigung unerlässlich sei, sei der Personalbeweis unmittelbar zu erheben (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.5.; 6B_599/2012 vom 5. April 2013, E. 3.2.2.; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5.; 6B_856/2013 vom
3. April 2014, E. 2.2.; 6B_4/2014 vom 28. April 2014, E. 4.; 6B_620/2014 vom
25. September 2014, E. 1.4.2.; 6B_98/2014 vom 30. September 2014, E. 3.8). Die durch die Vorinstanz vorgenommene einlässliche Einvernahme der Privatklägerin hat sich in Berücksichtigung der konkreten Umstände (Vier-Augen-Delikt, Beziehungsdelikt, Situation "Aussage gegen Aussage", Glaubwürdigkeit/Glaub- haftigkeit umstritten) geradezu aufgedrängt und ist keineswegs zu bemängeln. Die Einvernahme der Privatklägerin führte – auch wenn sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne direkte Anwesenheit des Beschuldigten erfolgt ist – sodann auch nicht zu einem Ungleichgewicht zu Lasten des Beschuldigten, wurde ihm und seinem Rechtsvertreter doch ebenso die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Anklagepunkten zu äussern und der Privatklägerin betreffend ihre Aus- sagen Ergänzungsfragen zu stellen (wovon im Übrigen eingehend Gebrauch gemacht wurde, Prot. I S. 32 ff.). Das Verfahren war somit auch fair. Den dies- bezüglichen Argumenten der Verteidigung des Beschuldigten kann deshalb nicht gefolgt werden. 1.9. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, wobei durch die Parteien des Berufungsverfahrens auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung des Urteils verzichtet haben (Prot. II S. 17 und S. 18 ff.).
- 11 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- spruchs (Dispositiv-Ziffer 1 lit. a), der Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3 und 4), des Entscheids betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 5) sowie der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) anfechten (Urk. 91/A S. 2 f.; Urk. 106; Prot. II S. 9 ff.). 2.2. Die Privatklägerin lässt ihre Anschlussberufung auf die Höhe der Genug- tuung beschränken (Urk. 94 S. 2; Urk. 107; Prot. II S. 9 ff.). 2.3. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unange- fochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 6 f.):
- Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 1 lit. b);
- Entscheid betreffend Einstellung (Dispositiv-Ziffer 2);
- Entscheide betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 6);
- Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 81 S. 6, 24 f., 29 und 32). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschuldigte und die Privatklägerin heirateten am tt. August 2010. Am tt.mm.2011 kam die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt. Mit Urteil vom 29. April 2013 wurde die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin geschieden und das Kind wurde unter die alleinige Sorge der Privatklägerin gestellt. Dem Beschuldigten wurde ein wöchentlich alternierendes Besuchsrecht eingeräumt (Urk. 14/12/1; Urk. 81 S. 8; Prot. I S. 39).
- 12 - Es ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bereits während der Ehe immer wieder zu Auseinandersetzungen kam. Auch nach der Scheidung blieb das Verhältnis zwischen den beiden äusserst ange- spannt. Insbesondere die Ausübung des Besuchsrechts bzw. die Übergabe des gemeinsamen Kindes führte zu erheblichen Konflikten zwischen ihnen. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. So gibt er zusammengefasst an, er habe die Privatklägerin weder genötigt noch bedroht. Er sei auch gegenüber der Privatklägerin nicht handgreiflich geworden, es sei denn, er selber sei von ihr tätlich angegriffen worden und habe sich dagegen gewehrt. Schliesslich stellt er in Abrede, dass ihm der fragliche Revolver und die in seiner Wohnung sichergestellte Munition gehöre. 3.3. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt, sofern dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. 3.4. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 81 S. 6 f. und 15 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich und korrekt die massgeblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 81 S. 8 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Diese erscheinen – mit der Vorinstanz – grundsätzlich glaubhaft, weshalb darauf weitgehend abgestellt werden kann. 3.6.1. Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin fand am 30. Juni 2013 um 13.48 Uhr, mithin nur ganz kurz nach dem eingeklagten Vorfall gemäss Anklage- ziffer I. betreffend Drohung und Nötigung, statt. Ihre Aussagen erscheinen authentisch, spontan und erlebt. Insbesondere spricht bereits der Verlauf der
- 13 - gesamten Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. des Verteidigers, wonach die Privatklägerin die von ihr geschilderte Geschehnisse lediglich erfunden habe. Die Privatklägerin schilderte detailliert, chronologisch und frei, was sich abgespielt habe. Der einvernehmende Polizeibeamte fragte nur gelegentlich nach, um Einzelheiten zu klären (z.B. wo sich die Tochter in jenem Zeitpunkt befunden habe, was der Beschuldigte dann gemacht habe, wie die Familie der Kollegin oder sie selber reagiert habe; vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin nicht versuchte, den Beschuldigten ungerechtfertigt übertrieben zu belasten. Vielmehr hat sie in dieser ersten Einvernahme lediglich den Vorfall vom 30. Juni 2013 angesprochen, der offensichtlich Anlass dafür war, dass sie bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Die weiteren Vorfälle an anderen Daten, die schliesslich Eingang in die Anklageschrift gefunden haben, sprach sie in dieser Einvernahme nicht an (vgl. Urk. 5/1). Auch in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft erwähnte sie die weiteren Vorfälle nicht von sich aus, sondern erst auf ent- sprechende Frage hin (Urk. 5/2 S. 12). Hätte die Privatklägerin die Absicht gehabt, den Beschuldigten wider besseres Wissen zu diffamieren, hätte sie die weiteren Belastungen wohl kaum erst auf Nachfragen hin in der zweiten Einver- nahme, sondern vielmehr von sich aus und bereits in der ersten Einvernahme vorgebracht. 3.6.2. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Juli 2013, die knapp einen Monat nach dem letzten strittigen Vorfall stattfand, schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse etwas ausführlicher und detaillierter als in der polizeilichen Einver- nahme. Ein solches Aussageverhalten ist aber nicht aussergewöhnlich und spricht – entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 6 f.) – nicht ohne Weiteres dafür, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft wären (vgl. hierzu auch die Vorinstanz, Urk. 81 S. 17). Während die erste polizeiliche Einvernahme – wie erwähnt – ledig- lich wenige Stunden nach dem fraglichen Vorfall erfolgte, hatte die Privatklägerin im Hinblick auf die staatsanwaltliche Einvernahme vom 26. Juli 2013 während knapp einem Monat die Gelegenheit, sich die Geschehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher Vorwürfe aggraviert und zugespitzt "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, jemanden bewusst zu diskreditieren.
- 14 - Solche Tendenzen in den Aussagen der Privatklägerin sind aber wiederum nicht ersichtlich. Auch in dieser zweiten Einvernahme erscheinen die Aussagen der Privatklägerin authentisch, plausibel und nachvollziehbar. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, dass sie versucht gewesen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht oder übertrieben zu belasten. So verneinte sie beispielsweise, dass es ihr schwarz vor den Augen geworden sei, als der Beschuldigte sie gewürgt habe (was ja für den Fall einer falschen Beschuldigung eine naheliegende falsche Behauptung gewesen wäre, weil das nicht objektiviert und überprüft werden kann); sie erinnere sich aber daran, dass sie grosse Mühe gehabt habe zum Atmen (Urk. 5/2 S. 12 – was zwanglos mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 21. August 2013 in Einklang zu bringen ist: Urk. 9/4). Weiter gab sie relativierend an, der Beschuldigte habe sie nicht mit der Faust, sondern mit der offenen Handfläche geschlagen (Urk. 5/2 S. 13). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch bei dieser zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bemüht war, bei der Wahrheit zu bleiben und die Geschehnisse so wiederzugeben, wie sie diese erlebt hat. Schliesslich bleibt auch hier – wie bereits erwähnt – zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die weiteren Vorwürfe gegen den Beschuldigten, welche Eingang in die Anklage- schrift fanden, nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechende Frage hin erwähnte. 3.6.3. Die Privatklägerin schilderte schliesslich auch vor Vorinstanz anschaulich, lebendig und nachvollziehbar die einzelnen, in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle, wie sie diese wahrgenommen habe (Prot. I S. 14 ff.). Ihre Schilderungen decken sich mit denjenigen, welche sie anlässlich der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme deponierte. Ihre Aussagen sind kohärent und weisen grundsätzlich keine Brüche auf. Es sind wiederum keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie versucht gewesen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht übermässig zu belasten. Ihre Schilderungen sind vielmehr so, dass davon aus- zugehen ist, sie habe grundsätzlich ehrlich und nicht ergebnisgesteuert die Ereig- nisse geschildert, wie sie diese wahrgenommen hat. Ihre Aussagen sind detailliert und weisen zahlreiche Realitätskriterien sowie originelle Merkmale auf. Sie schilderte ihre Erlebnisse und Emotionen durchgehend lebensnah, wobei ihre Ausführungen nicht stereotyp, sondern tatsächlich erlebt wirken.
- 15 - 3.6.4. -Die Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie sowohl verbal als auch durch das Zeigen einer Schusswaffe bedroht habe (gemäss Anklageziffer I., zweite Phase), werden durch die im Recht liegenden SMS-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und E._____ gestützt. So teilte die Privatklägerin nach dem fraglichen Vorfall vom 30. Juni 2013 E._____ mit, dass sie bei der Polizei sei. Daraufhin schrieb E._____, "sie (die Polizei) sollen dich be- schützen" und "sie (wiederum die Polizei gemeint) sollen ihm (dem Beschuldig- ten) die Schusswaffe wegnehmen" (Urk. 7/6 S. 4). Wie aus diesen Nachrichten ersichtlich ist, musste somit bei der Familie EF._____ nicht bloss ein bedeutungs- loser Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden ha- ben, bei welchem sie sich gegenseitig beschimpft hätten (so E._____, Urk. 6/1 S. 7: "Ich habe keine Drohungen mitbekommen, aber sie haben sich gegenseitig be- schimpft."). Vielmehr ist von einer massiven und bedrohlichen Situation auszuge- hen, denn andernfalls hätte es für E._____ keinen Anlass gegeben, in ihren Nach- richten zu schreiben, dass die Polizei die Privatklägerin beschützen solle und dass diese ihm die Schusswaffe wegnehmen solle. 3.6.5. In Bezug auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist aller- dings zu berücksichtigen, dass die Ausführungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gegenüber F._____ und E._____ gesagt habe, er (der Beschuldigte) werde dieser "Hure" (der Privatklägerin) den Schädel zertrümmern, er (der Be- schuldigte) habe eine Waffe (so vor Vorinstanz, Prot. I S. 26; vgl. Anklage- ziffer I., erste Phase), von diesen beiden Personen klar in Abrede gestellt wurde. So gaben sowohl E._____ als auch F._____ als Zeugen an, der Beschuldigte ha- be ihnen gegenüber weder eine Drohung ausgesprochen noch eine Waffe erwähnt (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 6/2 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang erfolgte denn auch ein Freispruch durch die Vorinstanz (vgl. dazu Urk. 81 S. 21-23). Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass sich sowohl E._____ als auch F._____ nach dem fraglichen Ereignis von der Privatklägerin distanzierten (E._____ in Urk. 6/1 S. 3: Sie habe den Kontakt zur Privatklägerin einige Tage nach dem Vorfall abgebrochen; F._____ in Urk. 6/2 S. 4: Er habe der Privat- klägerin gesagt, dass er fortan nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle). Den Kontakt zur Privatklägerin hätten sie aber nicht deshalb abgebrochen, weil sie
- 16 - über allfällige Falschbeschuldigungen von Seiten der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten erbost gewesen wären. Vielmehr seien sie darüber verärgert gewesen, dass die Privatklägerin über das Mobiltelefon von E._____ SMS-Nachrichten an den Beschuldigten geschickt habe (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 4). F._____ sei nach dem fraglichen Vorfall darüber besorgt gewesen, dass sich sein Verhältnis zum Beschuldigten verschlechtern und er in die "Sache" hin- eingezogen werden könne (Urk. 6/2 S. 4: "Doch nachdem über das Handy meiner Tochter Nachrichten an den Beschuldigten verschickt wurden, fürchtete ich, dass sich mein Verhältnis zum Beschuldigten verschlechtert bzw. dass ich in diese Sa- che mit hineingezogen werde. Das war der Grund, weshalb ich erbost war. Ich sagte der Geschädigten auch, dass ich fortan nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle."). Auch E._____ erklärte, sie sei darüber wütend geworden, dass die Pri- vatklägerin ihre Familie in Schwierigkeiten gebracht habe (Urk. 6/1 S. 8). Wie sich aus SMS-Nachrichten von ihr an die Privatklägerin ergibt, lag offenbar auch ihr – E._____ – viel daran, dass ihre Familie nicht weiter in die An- gelegenheit und insbesondere behördliche Kontakte involviert werden sollte (Urk. 7/6 S. 5: "Wir sollten es der Organisation erzählen. Aber nicht der Polizei"; Urk. 7/6 S. 13: "Aber ich möchte meine Familie, meinen Vater nicht einem Risiko aus- setzen"). Es liegt damit die Vermutung nahe, dass sowohl E._____ als auch F._____ aufgrund ihres freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten und wegen ihrer Angst, in diese Geschichte "hineingezogen" zu werden, geneigt waren, die Geschehnisse nicht objektiv und neutral zu schildern, sondern diese zu Gunsten des Beschuldigten abgeschwächt bzw. verharmlosend darzu- stellen. Sodann fällt auf, dass praktisch unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall wie vor- stehend ausgeführt – E._____ der Privatklägerin per SMS mitteilte, die Polizei sol- le sie beschützen und dem Beschuldigten die Schusswaffe wegnehmen. Dies schrieb E._____, obwohl sie beim Beschuldigten keine Waffe gesehen und nichts von einer Drohung mitbekommen haben will (Urk. 7/6 S. 3/4). Auch habe die Pri- vatklägerin, als sie wieder zurück in die Wohnung gekommen sei, ihr (E._____) nicht erzählt, was sich unten auf dem Parkplatz zwischen ihr (der Privatklägerin) und dem Beschuldigten abgespielt habe (Urk. 6/1 S. 8). Dies habe die Privatklä- gerin ihr erst später erzählt (Urk. 6/1 S. 9: "Nach dem Vorfall habe ich sie angeru-
- 17 - fen, um zu fragen wie es ihr geht. Daraufhin hat sie mir davon erzählt"). Es ist somit gleichsam zwingend davon auszugehen, dass E._____ – ent-gegen ihren eigenen Angaben – selber einen massiven, bedrohlichen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wahrgenommen haben musste. Andernfalls hätte E._____ nach diesem Vorfall keinen Grund gehabt, die entspre- chenden SMS-Nachrichten von sich aus zu schreiben. Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich denn auch indirekt durchaus, dass an jenem 30. Juni 2013 Gravierenderes vorgefallen sein muss als "nur" der von ihr relativ sachlich ge- schilderte Streit der Parteien um das Kind und – insbesondere – das Auto: Wenn sie etwa bezeugt, dass die Privatklägerin F._____ beim Auto auf der Strasse ge- sagt habe, "schau, was er [der Beschuldigte] mir sagt" (Urk. 6/1 S. 6), so impliziert das im Kontext schon einmal sicher eine aussergewöhnliche Äusserung des Beschuldigten an die Adresse der Privatklägerin (wie etwa eine Drohung oder eine besonders schwere Beleidigung). Und wenn sie weiter schildert, wie ihre Eltern den Beschuldigten zurechtgewiesen hätten, dass "so etwas" nicht in ihrem Haus passieren dürfe (a.a.O.), muss sich dies offensichtlich ebenfalls auf einen Vorfall von erheblicher Schwere beziehen. Auch in den Aussagen des Beschuldigten selbst lassen sich Elemente finden, aus welchen geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte im Zeitraum der ersten Phase gemäss Anklageziffer I. jedenfalls etwas Schwerwiegendes zu F._____ gesagt haben muss. So entspricht sein Zugeständnis, zu F._____ gesagt zu ha- ben, er wolle nicht mehr diskutieren (Urk. 4/3 S. 6), schon einmal teilweise der Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zu F._____ gesagt habe, "F._____ diskutiere nicht mit mir. Ich habe eine Waffe" (Urk. 5/1 S. 3 und ähnlich in Prot. I S. 26) bzw. dieser solle "den Mund halten" (Urk. 5/2 S. 8). Und wenn er sich danach genötigt sah, sich bei F._____ zu ent- schuldigen (Urk. 4/3 S. 6), bestätigt das, dass etwas von erheblicher Schwere ge- schehen sein muss. Immerhin sei daran erinnert, dass F._____ als
– vormalige – Vertrauensperson beider Parteien bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts des Beschuldigten gegenüber C._____ durchaus schon eine ge- wisse "Konflikterfahrung" aufgewiesen haben dürfte und "normale" Streitigkeiten unter den Parteien deshalb kaum etwas Aussergewöhnliches gewesen sein dürf- ten. Auf die Frage, wofür er sich denn genau bei F._____ entschuldigt habe, blieb
- 18 - der Beschuldigte denn auch vage: Jedenfalls wirkt wenig überzeugend, dass die Entschuldigung erfolgt sei, "weil wir eine Auseinandersetzung vor seinem Wohnort hatten" oder gar weil man "in Anwesenheit von Gästen nicht in einem lauten Ton sprechen" dürfe (Urk. 4/3 S. 12). Wenn die Vorinstanz diesbezüglich davon ausgeht, dass es sich bei den genann- ten Schilderungen der Privatklägerin um Übertreibungen handle (Urk. 81 S. 19), so mag dies insofern zutreffen, als dass davon auszugehen ist, dass die Privat- klägerin den konkreten Wortlaut des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und F._____ über die von ihr angegebene Distanz wohl kaum genau gehört haben konnte (so gab sie selber an, es seien 40 bis 50 Meter, vielleicht auch 100 Meter, gewesen, Urk. 5/2 S. 8; E._____ spricht gar von einer Distanz von ca. 100 bis 150 Meter; F._____ geht von einer Distanz von 30 bis 40 Meter aus, Urk. 6/2 S. 6) und deshalb im Nachhinein sowie aufgrund des Sachverhalts gemäss der zweiten Phase von Anklageziffer I. gewisse Interpretati- onen vorgenommen haben könnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass E._____ und damit auch F._____, der im massgeblichen Zeitpunkt neben E._____ stand, mitbekommen haben müssen, dass der Beschuldigte beim fraglichen Vorfall eine schwerwiegende, bedrohliche Äusserung betreffend die Privatklägerin getätigt hat. Entsprechend erscheinen die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin keinesfalls bloss prozesstaktisch motiviert, um den Beschuldigten ungerechtfertigt zu belasten. Folglich vermag dies die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen auch in keiner Weise zu beein- trächtigen. 3.7. Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Beschuldigten insgesamt
– mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 19 ff.) – nicht zu überzeugen. 3.7.1. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte – neben allgemeinen Bestreitun- gen – nicht bestrebt war, plausible Erklärungen für das Geschehene abzugeben, sondern vielmehr versuchte, die Privatklägerin als Lügnerin hinzustellen und die- se mit pauschalen "Gegenangriffen" zu diskreditieren (Urk. 4/1 S. 2: Er wisse zwar nicht genau, worum es bei der polizeilichen Befragung gehe, er denke aber, es sei ein Komplott der Privatklägerin; Urk. 4/1 S. 3 f.: Er wisse nicht, ob die Privatklägerin von seinen Heiratsabsichten erfahren habe und deshalb diese
- 19 - Schwierigkeiten mache; Urk. 4/1 S. 5: Lange Zeit habe er diese Ehe wegen dem Kind ausgehalten. Aber irgendwann sei es zu viel geworden und er habe das Scheidungsbegehren eingereicht) oder bloss mit Gegenfragen oder ausweichen- den Antworten vom eigentlichen Thema abzulenken (Urk. 4/1 S. 5: auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gegenüber F._____ Dro- hungen ausgesprochen habe, erklärte der Beschuldigte: "Wenn sie so etwas be- hauptet, frage ich mich, warum hätte ich es dann nicht gemacht?"; Urk. 4/1 S. 5: Er besitze keine Waffe und er wolle keine Gewalt. "Ich selbst wurde aber schon mit dem Tode bedroht. Hätte ich den[n] auch zur Polizei gehen sollen?"). Die an die Privatklägerin gerichteten Vorwürfe sowie das Abschweifen vom eigentlichen Thema fanden sodann ihre Fortsetzung in den weiteren Einver- nahmen (Urk. 4/2 S. 6: "Meine Ex-Frau kann alles sagen, wenn sie wütend ist. Sobald sie hörte, dass ich heirate, hat sie mir das Leben vergiftet. Sie lässt mich nicht los, dass ich mein eigenes Leben ausleben kann."; Urk. 4/3 S. 4: "Sie [die Privat-klägerin] hatte schon davon Kenntnis, dass man bei mir eine Waffe erwischt hatte. Sie hat jedes Mal bei jeder Auseinandersetzung mir gegenüber gesagt, dass ich Vorstrafen hätte und dass sie über mich allmöglichen Aussagen machen könne."; Urk. 4/3 S. 7: "Im November oder Dezember 2009 oder im Januar 2010, bei der Besetzung des Gebäudes des Schweizer Fernsehens war die Geschädigte die Gruppenführerin. Ich erzähle Ihnen davon nicht, weil ich die Geschädigte damit belasten oder beschuldigten will. Aber weil sie gesagt hat, dass sie davon nichts wisse, will ich Ihnen zeigen, was sie damit zu tun hat"; Urk. 4/3 S. 10: "Es war mir schon bewusst, dass Frauen wegen der Hormon- umstellung in der Schwangerschaft aggressiv werden."). Auch in der heutigen Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte kaum bestrebt, plausible Erklärungen für das Geschehene abzugeben, sondern versah die Privatklägerin eingangs erneut mit pauschalen Diskreditierungen (Urk. 105 S. 9: Die Privat- klägerin sei psychisch in einem schlechten Zustand. Ihre Kindheit habe nicht gut begonnen. Sie sei eine gute Schauspielerein. Sie lege die Menschen ständig herein bzw. ziehe diese über den Tisch. Sie habe keine Freunde mehr. Sie lüge ständig.).
- 20 - 3.7.2. Sofern der Beschuldigte auf den konkreten Vorwurf bezüglich dem 30. Juni 2013 (Anklageziffer I.) einging, schilderte er die Geschehnisse stark verkürzt, abgeschwächt und verharmlosend. So gibt er zwar zu, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe aber die Privatklägerin vom Fenster aus mit ihm laut gesprochen und sie habe geschrien. Er habe nichts gesagt. Er habe nur den Autoschlüssel verlangt und dann gehen wollen. Sie habe das Auto nicht geben wollen und gesagt, dass sie dieses eine Woche später geben werde. Er habe darauf beharrt und das Auto verlangt. Daraufhin habe sie gesagt, dass das in Ordnung sei. Dann seien sie nach unten gegangen, sie habe ihre Sachen aus dem Auto geholt. Er habe ihr dabei geholfen, damit es schneller gehe. Dann habe er den Autoschlüssel ent- gegen genommen, die Autotür abgeschlossen und sei dann mit seiner Tochter nach Hause gefahren (Urk. 4/3 S. 3). Dass es lediglich bei einer geringfügigen Auseinandersetzung geblieben sein soll, wie dies der Beschuldigte schilderte, vermag nicht zu überzeugen, denn sowohl E._____ als auch F._____ führten aus, dass die Privatklägerin nach dieser Auseinandersetzung geweint habe und habe beruhigt werden müssen. So sagte E._____ aus, sie habe von der Wohnung aus gesehen, dass die Privatklägerin unten am Weinen gewesen sei. Ihr Vater habe sie deshalb gebeten, nach unten zu gehen und die Privatklägerin in die Wohnung zu holen (Urk. 6/1 S. 8). F._____ schilderte, der Beschuldigte habe zur Privatklä- gern geschrien, dass sie sich beeilen solle und dass er das Kind mitnehme und weggehen wolle. Später, als auch die Privatklägerin wieder in der Wohnung gewesen sei, hätten sie versucht, die Privatklägern zu beruhigen. Sie habe geweint (Urk. 6/2 S. 4; vgl. zum ganzen auch obstehende Erw. 3.6.5). Darauf angesprochen, dass die Privatklägerin gemäss den Aussagen von E._____ und F._____ nach dem Vorfall geweint habe, meinte der Beschuldigte vor Vorinstanz bloss: "Dass B._____ weint, ist eine andere Sache. Ich weiss nicht, ob sie geweint hat oder nicht. An jenem Tag war ich nervös. Ich denke nicht, dass sie vor mir Angst hatte, sonst hätte sie mich nicht beschimpft und beleidigt" (Prot. I S. 46). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte sodann in Abrede, dass die Privatklägerin geweint habe (Urk. 105 S. 17).
- 21 - Widersprüchlich erscheinen sodann folgende Ausführungen des Beschuldigen: Anlässlich der polizeilichen Aussage führte er aus, er habe nicht gewusst, was ihn in …winterthur bei der Familie EF._____ erwarte habe. Er habe nicht gewusst, wer dort auf ihn warten würde. Er habe bereits in der Gerichtsverhandlung ausge- führt gehabt, dass er bedroht worden sei. Aber man habe damals keine Vor- sichtsmassnahmen getroffen und deshalb sei er vorsichtig gewesen (Urk. 4/1 S. 3). Angesprochen auf diese Aussagen und dass diese dazu passen würden, dass er eine Waffe bei sich gehabt habe, erklärte der Beschuldigte in der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013: "Wenn mir irgendwas passieren würde, würde ich mich nicht mit einer Waffe schützen, sondern ich würde zur Polizei gehen" (Urk. 4/3 S. 7). Demgegenüber erklärte er in der Schluss- einvernahme vom 17. September 2013: "Ich hatte eine Zeitlang eine Waffe. Diese Waffe besass ich aber nicht, um meine Frau einzuschüchtern oder wegen meiner Frau oder wegen sonst was, sondern aus anderen Gründen, nämlich um mich zu schützen" (Urk. 4/4 S. 8). 3.7.3. In Bezug auf den Vorfall vom September 2012 (Anklageziffer II., 1. Absatz) erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten wiederum ausweichend, wider- sprüchlich und vermögen damit nicht zu überzeugen. So führte er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 auf Vorhalt dieses Vorwurfs aus, dies sei ein "ein schönes Thema". Beim Umzug habe er alles für die Privat- klägerin gemacht. Er habe alles transportiert und zwar alleine. Er habe ihr gegen- über keine Gewalt angewendet. Erst auf die nächste Frage hin, ob es also nicht stimme, was die Privatklägern gesagt habe, meinte er schliesslich, sie hätten schon eine Auseinandersetzung gehabt, aber nicht so, wie die Privatklägerin geschildert habe. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Die Privatklägerin habe sich eine Woche später bei ihm entschuldigt (Urk. 4/3 S. 9). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. September 2013 erklärte der Beschuldigte ebenso, die Privatklägerin habe ihn zuerst geschlagen. Das alles habe sich so entwickelt. Dieser Streit sei so ausgeartet. Wenn die Privatklägerin ihn nicht geschlagen hätte, hätte er auch sie nicht geschlagen (Urk. 4/4 S. 6). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte dann bloss noch an, er habe die Privatklägerin schon gehalten. Er habe versucht, sie zu halten. Sie habe ihn angegriffen. Er könne sich nicht an Einzelheiten erinnern. Er wisse jetzt nicht, ob er sie gewürgt habe oder nicht.
- 22 - Er denke, dass er das nicht gemacht habe. Vielleicht habe er ihr den Mund zuge- halten, aber es sei bestimmt nicht so gewesen, wie sie erzählt habe. Auf Vorhalt des Arztzeugnisses der Privatklägerin schilderte der Beschuldigte dann, er erinne- re sich gut an diesen Umzugstag. Er denke nicht, dass er sie geschlagen habe, andernfalls würde er es sagen. Aber ob er sie gewürgt habe, daran könne er sich nicht erinnern (Prot. I S. 41). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte bezüglich dieses Vorfalles vom September 2012 ein wider- sprüchliches und ausweichendes Aussageverhalten. Es erscheint zwar grundle- gend nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich an gewisse Vorfälle nicht mehr präzise erinnern kann, wenn er ausführte, dass er täglich Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin gehabt habe bzw. insgesamt vielleicht 200 verschiedene Auseinandersetzungen mit ihr geführt habe (vgl. Urk. 105 S. 11), jedoch war der Tag des Umzugs nicht irgendein Tag im Leben des Beschuldigten und der Privat- klägerin, sondern bot spezifische Anknüpfungspunkte, welche erwarten lassen, dass sich der Beschuldigten an den besagten Vorfall genauer erinnern können sollte, als er es vorgibt. Der Beschuldigte hielt anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung zunächst auch fest, dass er sich sehr gut an diesen Tag erinnern könne und nannte sogar das Datum des Vorfalls. Gleichzeitig zeigte er jedoch erneut ein sehr ausweichendes Aussageverhalten ohne auf den konkreten Vorhalt auch nur im Geringsten Bezug zu nehmen (Urk. 105 S. 13: "Ich wollte sie einfach nicht mehr. Ich habe sie nur des Kindes wegen ausgehalten. Ich wollte sie eigentlich nie. Sie lügt ständig. Als ich nach Hause kam, hatte sie sich an den Handgelenken geschnitten. Sie hatte eine Diskussion mit dem Vater. Es nimmt mich wunder, wenn sie behauptet hätte, ich hätte ihre Handgelenke geschnitten, hätte man mich auch deshalb verurteilt?"). Auf die konkrete Frage hin, ob er die Privatklägerin bei jenem Vorfall am Umzugstag geschlagen habe oder nicht, antwortete der Beschuldigte sodann zunächst: "Ja. Wir haben beide geschlagen." (Urk. 105 S. 13). Auf die weitere Nachfrage hin relativierte der Beschuldigte seine Aussage aber sogleich wieder (Urk. 105 S. 14: "Ich habe sie gehalten und geschubst."). Auf erneute Frage, ob er die Privatklägerin damals geschlagen habe oder nicht, zeigte der Beschuldigte zunächst wiederum ein ausweichendes Aussageverhalten ("Einen Streit hat es gegeben. Sie hat mich angegriffen. Wenn ich sie geschlagen hätte, hätte man dies feststellen können. Ich war eine halbe
- 23 - bis eine Stunde dort. Ich hätte es schon gemerkt, wenn ich ihr einen Faustschlag versetzt hätte"), wobei er hernach die Frage, weshalb er nicht mit Ja oder Nein beantworten könne, ob er die Privatklägerin damals geschlagen habe, mit "Nein, ich habe nicht geschlagen." beantwortete (Urk. 105 S. 14). Dies in völligem Widerspruch zu seinem nur Minuten zuvor getätigten teilweisen Eingeständnis (Urk. 105 S. 13: "Ja. Wir haben beide geschlagen."). Auch in der Berufungs- verhandlung zeigte sich das Aussageverhalten des Beschuldigten somit als aus- weichend und widersprüchlich. 3.7.4. Den Vorfall vom August 2012 (Anklageziffer II., 2. Absatz), wonach er die Privatklägerin mit der offenen Hand so heftig gegen die Schläfe geschlagen habe, dass sie aus der Nase geblutet habe, bestritt der Beschuldigte zunächst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 rundweg. Erst auf Vorhalt einer Fotografie der Privatklägerin (A4-Blatt) erklärte er sodann, dass er ihr diese Verletzung zugefügt habe, dieser Vorfall sei aber an einem früheren Datum gewesen (Urk. 4/3 S. 9). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte schliesslich, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Sehr pauschal und allgemein gehalten erklärte er dann aber, dass er sich gegen die Privatklägerin gewehrt habe (Prot. I S. 40: Wenn sie ihn schlage, dann schlage er zurück. Das sei so.). Weiter meinte er, er finde es natürlich nicht korrekt, dass die Privatklägerin verletzt worden sei. Zudem bestätigte er, dass er ihr körperlich überlegen sei (Prot. I S. 40). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte – entgegen seinem teilweisen Eingeständnis in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – zunächst fest, dass er sich nicht an den Vorfall erinnern könne und zeigte erneut ein ausweichendes und pauschalisierendes Aussageverhalten, ohne auf den konkreten Vorfall einzu- gehen (Urk. 105 S. 11 ff.). Dies obwohl ihm auch vorliegend nicht eine beliebige Auseinandersetzung zum Vorwurf gemacht wird, sondern aufgrund der konkreten Verletzungen der Privatklägerin (Nasenbluten und Hämatom am rechten Auge) genügend Anknüpfungspunkte gegeben sind, welche eine Erinnerung an den konkreten Vorfall und somit ein präziseres Aussageverhalten erwarten lassen würden. 3.7.5. Den Vorfall vom Februar 2011 (Anklageziffer III., 2. Absatz) bestritt der Beschuldigte konstant. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen aber wider-
- 24 - sprüchlich und sind als Schutzbehauptung zu würdigen. So gab er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 an, er und die Privatklägerin hätten einen Monat nach der Geburt der Tochter keine solche Auseinander- setzung gehabt. Er könne sich gut daran erinnern, dass eine solche Auseinander- setzung nicht stattgefunden habe. Er habe ihr gegenüber so etwas nicht gesagt (Urk. 4/3 S. 10). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. September 2013 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt dieses Vorwurfs: "B._____ hat hier so gut gelogen. Ich glaube, so gut könnte sie das heute nicht wiedergeben." Er selber hätte überall blaue Flecken im Gesicht und am Körper gehabt. Abschweifend und ohne jeglichen Bezug zum eigentlichen Thema führte der Beschuldigte sodann aus, er wäre froh, wenn die Privatklägerin gefragt würde, ob sie damals, als sie sich kennen gelernt hätten, Blut gespuckt habe. Man solle sie weiter fragen, ob er sie vor der Hochzeit nicht wöchentlich nach Lausanne zum Arzt gebracht habe. Man könne von diesem Arzt die Dokumente verlangen, in welchem Gesundheits- zustand die Geschädigte gewesen sei. Sie sei unterernährt gewesen und habe Blut gespuckt. Der Arzt habe ihm gesagt, wenn man auf dieses Mädchen nicht achte, werde sie sterben. Er sei immer darauf bedacht gewesen, dass es ihr besser gehe. Er habe der Privatklägerin das Frühstück vorbereitet und geschaut, dass sie sich richtig ernähre und genügend Milch trinke und genügend Honig zu sich nehme. All dies habe die Privatklägerin aber nicht gesagt (Urk. 4/4 S. 7). Vor Vorinstanz bestätigte er schliesslich, dass sie an jenem Tag eine Auseinander- setzung gehabt hätten. Er könne sich aber nicht so genau daran erinnern. Dass er aber je drei Finger seiner beiden Hände in den Mund der Privatklägerin gesteckt habe, stimme nicht (Prot. I S. 39 f.). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte den Vorfall vom Februar 2011 bestritten (Urk. 105 S. 10 f.). 3.7.6. Schliesslich vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer IV.) nicht zu über- zeugen. So ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin ein Foto ins Recht legte, auf welchem ein Revolver sowie Munition abgebildet sind, die auf einem Bügelbrett im Schlafzimmer des Beschuldigten liegen (Urk. 2). Zudem wurde anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten diverse Munition sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt (Urk. 13/2 und 13/3). Dass diese Gegenstände – obwohl sie bei ihm in der Wohnung sichergestellt bzw. fotografiert
- 25 - wurden – nicht ihm gehören, konnte der Beschuldigte allerdings nicht plausibel darlegen. So erklärte er in der polizeilichen Einvernahme, er besitze keine Waffe. Er möchte, dass die Polizei in seine Wohnung komme und nach dieser Waffe suche. Zudem frage er sich, ob diese Waffe echt sei. Weiter gab er an, dass die Privatklägerin ständig Munition besorgt habe. Auf die Frage, weshalb die Privat- klägerin denn Munition besorgt habe, konnte der Beschuldigte allerdings keine vernünftige Antwort geben. Vielmehr holte er zu einer blossen Gegenfrage aus ("Ich habe keine Ahnung, wieviel sie über meine Ex-Frau wissen.") und erklärte pauschal, der Freundeskreis der Privatklägerin habe mit Waffen zu tun (Urk. 4/1 S. 6). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des entsprechenden Bildes, dass dies die Privatklägerin so organisiert habe (Urk. 4/2 S. 3 f.). Weiter machte er geltend, es könne sein, dass man seine DNA auf den sichergestellten Patronen finde. Es habe viel Munition gehabt. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er diese angefasst habe (Urk. 4/2 S. 5). Anlässlich der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 6. August 2013 erklärte der Beschuldigte, dass er keine Waffe habe. Hätte er eine Waffe, dann hätte er das auch zugegeben (Urk. 4/3 S. 6). Ebenso wenig gehöre ihm die in seiner Wohnung sichergestellte Munition. Er habe einmal gesehen, dass die Privatklägerin eine Schachtel Muniti- on gehabt habe. Er habe deswegen die Polizei nicht angerufen, aber er habe davon Kenntnis gehabt, dass sie im Besitz davon gewesen sei (Urk. 4/3 S. 7). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. September 2013 erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie lange diese Munition bei ihm zuhause gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern. Diese könnte genauso gut der Privat- klägerin gehört haben, weil sie vor einiger Zeit auch damit zu tun gehabt habe (Urk. 4/4 S. 9). Vor Vorinstanz bekräftigte er, dass er keine Waffe besitze. Er denke, das sei der Hass dieser Stadt gegen ihn. Er könne sich das wirklich auch nicht erklären, warum man so etwas behaupte. Weiter gab er schliesslich – im Gegensatz zu seinen früheren Ausführungen – an, er sei sich sicher, dass seine Fingerabdrücke nicht auf dieser Munition seien. Er glaube, als man die Waffe dorthin gelegt habe und die Fotos gemacht habe, habe man auch die Munition dorthin gelegt. Er denke, es sei auch die Privatklägerin gewesen (Prot. I S. 42 f.). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keine Waffe in seiner Wohnung gehabt habe. Die Munition sei jedoch bei ihm und der
- 26 - Privatklägerin zuhause gewesen. Diese sei in einem kleinen Nylonsäckchen auf- bewahrt worden, in welches auch die Zigaretten gesteckt worden seien. Finger- abdrücke von ihm könne es keine geben. Auf dem Nylonsäckchen könne es aber Fingerabdrücke von ihm gehabt haben. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ständig Munition besorgt haben soll, reagierte der Beschuldigte – wie bereits in der Untersuchung – sehr ausweichend. So hielt er fest, dass man diese Frage an die Privatklägerin stellen solle. Es interessiere ihn, ob das Gericht nachgesehen habe, ob die Privatklägerin Vorstrafen aufweise (Urk. 105 S. 15 f.). 3.8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. So besteht kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderun- gen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Demgegenüber sind die Erklärungen des Beschuldigten grösstenteils nicht nachvollziehbar und wirken widersprüchlich oder ausweichend und beschönigend. 3.9. Im Recht liegen sodann ein Arztbericht vom 24. September 2012 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 21. August 2013 (Urk. 9/1 und 9/4). Danach wurde bei der Privatklägerin bei deren Untersuchung am 24. September 2012 eine Quetschung der Halsweichteile mit Blutergüssen festgestellt. Dieses Verletzungsbild schien für den behandelnden Arzt als mit den Angaben der Privatklägerin, sie sei gewürgt worden, vereinbar (vgl. Urk. 9/4 S. 1). Auch wenn die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall, sondern erst eine Woche danach einen Arzt aufsuchte, so erscheinen die ärztlichen Feststellungen doch als gewichtiges Indiz für die Sachdarstellung der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom September 2012 gemäss Anklageziffer II. 3.10. Weiter liegt eine undatierte Fotografie im Recht, auf welcher ein gut ersichtliches Hämatom am rechten Auge der Privatklägerin ersichtlich ist (Urk. 8/2). Dieses Bild erscheint als ein – wenn auch für sich alleine nur schwaches – Indiz für die Sachdarstellung der Privatklägerin bezüglich des Vor- falls vom August 2012 gemäss Anklageziffer II. Immerhin zeigt es aber genau diejenige Verletzung, welche die Privatklägerin in Bezug auf diesen Vorfall beschrieb.
- 27 - 3.11. Nach dem Gesagten ist somit die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden und damit zu übernehmen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. (betreffend 2. Phase), Anklageziffer II. (betreffend Vorfall Septem- ber 2012 sowie August 2012), Anklageziffer III. (betreffend Vorfall Februar 2011) sowie Anklageziffer IV. (mit Ausnahme des Vorfalls "Esstisch") ist damit erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Anklageziffer I. 4.1.1. Die Vorinstanz hat das in Anklageziffer I., 2. Phase, umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 lit. a StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 24). 4.1.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend, weshalb darauf vollum- fänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat durch das Zeigen seiner Schusswaffe sowie seiner Äusserung: "Schau, ich habe eine Waffe und könnte dich damit wegen deiner Hurerei umbringen", der Privat- klägerin einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt. Durch dieses Verhalten, welches die Privatklägerin zweifelsohne ernst nahm, wurde diese in Angst und Schrecken versetzt, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der inkriminierte Vorfall am 30. Juni 2013, mithin rund zwei Monate nach der Scheidung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, und damit innerhalb der Jahresfrist gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ereignete. 4.1.3. Der Beschuldigte ist damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Anklageziffer II. 4.2.1. Die Vorinstanz hat sodann das in Anklageziffer II. umschriebene Verhalten des Beschuldigten (Vorfall September 2012 sowie August 2012) – anklagege- mäss – als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 29).
- 28 - 4.2.2. Auch diesbezüglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Durch das Würgen (Vorfall September 2012) und Schlagen mit offener Hand gegen die Schläfe (Vorfall August 2012) hat der Beschuldigte die körperliche Integrität der Privatklägerin beeinträchtigt. Dadurch erlitt die Privatklägerin im erstgenannten Fall eine Quetschung der Halsweichteile und im zweitgenannten Fall ein Hämatom am rechten Auge. Diese Schädigungen stellten einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. 4.2.3. Zu berücksichtigen ist, dass sich beide Vorfälle während der Ehe ereigneten. Entsprechend ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8) – für die Verfolgung und Sanktionierung dieser beiden Delikte kein Strafantrag erforderlich (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). 4.2.4. Wenn der Beschuldigte darlegt, er habe sich gegen die Privatklägerin gewehrt, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat nicht plausibel und nachvollziehbar erklären können, inwiefern er von der Privatklägern körper- lich angegangen worden wäre, sodass er sich tatsächlich hätte gegen sie wehren müssen. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
– gemäss eigenen Angaben (vgl. hierzu auch Urk. 105 S. 9 f.) – der Privatklägerin körperlich überlegen ist, weshalb – entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8, Urk. 106 S. 9) – gerade nicht von einer Symmetrie in der Machtverteilung zwischen den beiden ausgegangen werden kann. Eine Notwehrsituation und damit ein Rechtfertigungsgrund ist folglich nicht ersichtlich. 4.2.5. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Anklageziffer III. 4.3.1. Weiter hat die Vorinstanz das in Anklageziffer III. bezüglich des Vorfalls im Februar 2011 umschriebene Verhalten des Beschuldigten – anklagegemäss – als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB gewürdigt (Urk. 81 S. 31 f.).
- 29 - 4.3.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschul- digte die Privatklägern auf den Boden legte, sich auf ihren Bauch setzte, ihr je drei Finger seiner beiden Hände in den Mund steckte und zudrückte, hat er das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischen Einwirkens auf einen anderen Menschen zweifellos überschritten. Auch dieser Vorfall ereignete sich während der Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin. Ein Schuld- ausschluss- oder Rechtfertigungsgrund ist sodann nicht ersichtlich. Der vor- instanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 4.4. Anklageziffer IV. 4.4.1. Schliesslich hat die Vorinstanz – anklagegemäss – den Besitz und das Tragen des Revolvers sowie den Besitz von Munition als mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz sowie das offene Herumliegenlassen des Revolvers und der Munition in der Wohnung (betreffend Vorfall Bügelbrett) als Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen und Munition und damit als Übertretung des Waffengesetzes gewürdigt (Urk. 37 S. 37 f.). 4.4.2. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und voll- ständig, weshalb auch darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist – unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtli- che Rechtsprechung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_722/2013 vom 14. Janu- ar 2014, insb. E. 3.5) – darauf hinzuweisen, dass – entgegen den vorwiegend rechtspolitisch motivierten Ausführungen der Verteidigung (Urk. 66 S. 11 ff.; Urk. 106 S. 1 ff.) – die Aufnahme der Türkei in die Länderliste von Art. 12 der Waffenverordnung keine Verletzung von höherrangigem Recht darstellt. Das Bundesgericht hat im soeben zitierten Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die Aufnahme der Türkei in die Länderliste der Waffenverordnung auf sachlichen Erwägungen beruhe, da in der Türkei nach wie vor der bewaffnete Konflikt mit der PKK schwele, weshalb sich eine Ungleichbehandlung der Staatsangehörigen der Türkei im Vergleich zu Angehörigen anderer Staaten rechtfertige. Diese rechtliche Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Türkei in Bezug auf den Besitz und das Tragen von Waffen stellt damit keine unzulässige Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV dar.
- 30 - 4.4.3. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 WG (betreffend den Besitz und das Tragen des Revolvers sowie den Besitz von Munition) sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (betreffend Vorfall Bügelbrett) schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 81 S. 49). 5.2. Die Vorinstanz ging – ausgehend sowohl von der Drohung als auch der einfachen Körperverletzung und des Vergehens gegen das Waffengesetz – zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe aus. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend darauf hin- gewiesen, dass keine aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die es recht- fertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 81 S. 39). Dementsprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu berücksichtigen. 5.3. Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 81 S. 40). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. Zur Ergänzung und Präzisierung bleibt Folgendes festzuhalten: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das
- 31 - gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hernach sind alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungskriterien angemessen erhöht werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt ge- danklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2). 5.4. Tatkomponente 5.4.1. Drohung 5.4.1.1. Als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 40 f.) – die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I., 2. Phase) der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. 5.4.1.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sowohl verbal als auch durch das Zeigen einer Waffe bedrohte und sie dadurch verängstigte. Wenn die Vorinstanz die konkrete Drohung des Beschuldigten am unteren Rand aller möglichen unter den Tatbestand von Art. 180 StGB fallenden Delikte ansiedelte (Urk. 82 S. 40), so ist dies angesichts der Drohung mit dem Tod äusserst wohlwollend. Das Verschulden hätte in diesem Zusammenhang auch als gravierender eingestuft werden können. Im Hinblick darauf, dass vorliegend keine Berufung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, womit hinsichtlich der auszufällenden Strafe ohnehin das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung gelangt, kann jedoch das
- 32 - objektive Tatverschulden – mit der Vorinstanz – insgesamt gerade noch als leicht qualifiziert werden. 5.4.1.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzten. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin äusserst angespannt war und es deshalb zwischen den beiden immer wieder zu massiven Auseinandersetzungen kam, vermag dies das Verschulden des Beschuldigten nicht zu mindern, der Privatklägerin mit einem Angriff auf das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, gedroht zu haben. Ins- gesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen. 5.4.1.4. Ausgehend von der gesamten Tatschwere ist für dieses Delikt – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 41) – eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tages- sätzen Geldstrafe oder 4 Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen. 5.4.2. Mehrfache einfache Körperverletzung 5.4.2.1. Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer II.) schuldig gemacht. 5.4.2.2. Beim Vorfall vom September 2012 hat der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Die Privatklägerin erlitt dadurch eine Quetschung der Halsweichteile mit Blutergüssen. Durch das Würgen konnte die Privatklägerin nur noch mit Mühe atmen, und selbst Tage nach dem Vorfall hatte sie noch immer Beschwerden im Hals und konnte kaum Essen und Schlucken. Beim Vorfall im August 2012 schlug der Beschuldigte mit der offenen Hand gegen die Schläfe der Privatklägerin. Dieser Schlag verursachte bei der Privatklägerin Nasenbluten und ein Hämatom am rechten Auge. Der Beschuldigte hat in beiden Fällen zumindest in Kauf genommen, dass er durch sein Verhalten der Privatklägerin die genannten Verletzungen zufügte. Zwar erfolgten die fraglichen Handlungen jeweils im Rahmen von Auseinandersetzun- gen mit der Privatklägerin. In beiden Fällen bestand dafür aber in keiner Weise
- 33 - Anlass. Insgesamt wiegt das gesamte Tatverschulden – im Vergleich zu allen möglichen unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallenden Delikte – in beiden Fällen gleichwohl als leicht. 5.4.2.3. Diese beiden Delikte führen somit zu einer leichten Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe. Die von der Vorinstanz festgesetzte Erhöhung um 1 Monat bzw. 30 Tagessätze erscheint dem konkreten Tatverschulden der beiden durch den Beschuldigten verwirklichten Körperverletzungen jedoch nicht mehr angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist an dieser Stelle (asperiert) um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze zu erhöhen. 5.4.3. Vergehen gegen das Waffengesetz 5.4.3.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer IV.) schuldig gemacht. 5.4.3.2. Diesbezüglich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 42) – zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte einen Revolver und Munition während einer längeren Zeitdauer, mithin während über zwei Jahren, besass. Zudem trug er die fragliche Waffe am 30. Juni 2013 auf sich, als er die gemeinsame Tochter abholte. Dem Beschuldigten ist sodann ein direktvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, da er wusste, dass er als türkischer Staatsangehöriger weder Waffen und Munition besitzen noch eine Waffe tragen darf. 5.4.3.3. Diese Delikte führen damit zu einer weiteren leichten (asperierten) Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. Die vorinstanzlich festgelegte Erhöhung um 1 Monat bzw. 30 Tagessätze erscheint angemessen und ist zu übernehmen. 5.5. Täterkomponente 5.5.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 81 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nun mit seiner Ehefrau G._____
- 34 - zusammen ein gemeinsames Kind habe. Während seiner Haft habe er keine nennenswerten Probleme gehabt. Der Verdacht auf Hautkrebs, welcher während der Inhaftierung aufgekommen sei, habe sich mittlerweile relativiert. Es handle sich bei seiner Erkrankung um eine Schuppenflechte. Er sei nach wie vor
– wie bereits seit zwei bis drei Jahren vor der Verhaftung – ohne Arbeit und lebe von Leistungen des Sozialamtes. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen die im bisherigen Verfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen getätigten Angaben (Urk. 105 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzu- messung – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 43) – neutral aus. 5.5.2. Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister zwei Vorstrafen auf (Urk. 87). So wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland, Biel, vom 13. Juli 2010 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Nichtanzeigen eines Fundes zu einer bedingt aufgeschobenen Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
22. Juni 2012 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Zudem wurde der mit Strafbefehl vom 13. Juli 2010 bedingt aufgeschobene Strafvollzug widerrufen (Urk. 87). Die beiden Vorstrafen des Beschuldigten sind bei der vorliegenden Strafzu- messung – insbesondere da eine einschlägig ist – leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. 5.5.3. Wenn die Vorinstanz im Aussageverhalten des Beschuldigten ein Geständ- nis erblickt (Urk. 81 S. 43), so erscheint dies allzu wohlwollend. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Delikte entweder vollumfänglich in Abrede gestellt oder dann, wenn er einen eigenen Tatbeitrag zugab, diesen stark abgeschwächt und relativierend dargestellt und seine Handlungen damit gerechtfertigt, dass er sich gegenüber der Privatklägerin gewehrt habe. Aufgrund dieses Aussage- verhaltens kann weder auf ein Geständnis, noch auf Reue und Einsicht
- 35 - geschlossen werden, die bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichti- gen wären. 5.5.4. Die Vorinstanz hat sodann den guten Führungsbericht des Gefängnisses Winterthur (Urk. 59) strafmindernd berücksichtigt. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass von jedem Gefängnis- insassen ein korrektes Verhalten vorausgesetzt werden kann. Entsprechend ist eine gute Führung in der Haft grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichti- gen, es sei denn, dieses Verhalten lasse Rückschlüsse auf die Einstellung des Täters zur Tat zu, sodass dadurch auf Einsicht und Reue geschlossen werden könnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5). Vorliegend hat das Gefängnis Winterthur dem Beschuldigten zwar einen guten Führungsbericht ausgestellt. Inwiefern die gute Führung des Beschuldigten in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, ist allerdings nicht ersichtlich, denn ledig- lich daraus kann weder auf eine besondere Einsicht in die von ihm begangenen Taten noch auf Reue geschlossen werden. Entsprechend wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten in der Haft bei der Strafzumessung neutral aus. 5.5.5. Die Täterkomponente wirkt sich – aufgrund der Vorstrafen – insgesamt leicht straferhöhend aus. Die diesbezüglich von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze erscheint aufgrund der zu starken Gewichtung der Vorstrafen jedoch als überhöht, zumal die Vorinstanz zusätzlich noch fälschlicherweise Strafminderungsgründe gesehen hat. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe angesichts der vorliegenden Täterkomponente um einen Monat bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen. 5.6. Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass, mithin 8 Monate Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätze Geldstrafe, als mit Sicherheit nicht zu hoch veranschlagt. Eine Erhöhung der Strafe fällt aber im vorliegenden Berufungsverfahren zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht in Betracht.
- 36 - 5.7. Strafart 5.7.1. Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs stellt eine Vielzahl von Sanktio- nen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Für den Bereich der leichteren Kriminalität ist als Regelsanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) und gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität Geldstrafe und Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vorgesehen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 4.2.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). 5.7.2. Der Beschuldigte wurde – wie dargelegt – bereits zweimal verurteilt. Weder die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe noch deren Widerruf oder die Verurteilungen zu einer unbedingten Geldstrafe haben den Beschuldigten davon abgehalten, innert kürzerer Zeit erneut und teilweise einschlägig straffällig zu werden. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass die nötige präventive Wirkung durch eine erneute – bedingt oder auch unbedingt ausge- sprochene – Geldstrafe nicht (mehr) erzielt werden kann. Die Verurteilung zu ei- ner (erneuten) Geldstrafe erscheint somit weder zweckmässig noch hinreichend wirksam, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzu- halten. 5.7.3. Damit kommt als Strafart – mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 44) – einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 5.8. Übertretungstatbestände 5.8.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III., Vorfall vom Februar 2011) sowie der
- 37 - Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG (Anklage- ziffer IV., 3. Absatz, Vorfall Bügelbrett) schuldig gemacht. 5.8.2. Bei diesen beiden Tatbeständen handelt es sich um Übertretungen, für welche eine Busse auszusprechen ist. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 5.8.3. Zum einen hat sich der Beschuldigte auf den Bauch der Beschuldigten gesetzt, ihr je drei Finger seiner beiden Hände in den Mund gesteckt, zugedrückt und dabei gesagt: "Wie fühlt es sich an, nicht atmen zu können?" und "Wie ist es, wenn man am Sterben ist?". Diese Handlungen erfolgten direktvorsätzlich. Zum anderen hat der Beschuldigte seinen Revolver sowie Munition offen in seiner Wohnung herumliegen lassen und diese dadurch nicht vor dem Zugriff von unbe- rechtigten Drittpersonen geschützt. Insgesamt wiegt das Tatverschulden sowohl in Bezug auf die Tätlichkeiten als auch bezüglich der Übertretung des Waffen- gesetzes – unter Berücksichtigung aller möglichen unter den jeweiligen Tat- bestand fallenden Delikte – indessen als noch leicht. 5.8.4. Unter Berücksichtigung der Tatschwere und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erwägungen) sowie unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint die von der Vorinstanz für beide Delikte zusammen ausgefällte Busse von Fr. 500.– als angemessen und ist zu übernehmen. 5.8.5. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.9. Gesamtwürdigung 5.9.1. Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt.
- 38 - 5.9.2. An die auszufällende Freiheitsstrafe sind – in geringfügiger Abweichung zur Vorinstanz – die vom Beschuldigten bereits erstandenen 171 Tage Unter- suchungs- und Sicherheitshaft (vom 30. Juni 2013 bis am 18. Dezember 2013; vgl. Urk. 14/1 und Urk. 69) anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.10. Strafvollzug 5.10.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 81 S. 45). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungs- verbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug ist damit zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der beiden Vorstrafen erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Probezeit von drei Jahren angemessen und ist zu übernehmen. 5.10.2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
6. Zivilansprüche 6.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst 5% Zins seit dem 30. Juni 2013 zu bezahlen (Urk. 81 S. 46 f.). Diesbezüglich liess die Privatklägerin in ihrer Anschluss- berufung beantragen, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst 5 % Zins seit dem 30. Juni 2013 zuzusprechen (Urk. 107 S. 2). 6.2. Angesichts der Drohung des Beschuldigten, welche nicht nur in einer verbalen Äusserung bestand, sondern durch das Zeigen seines Revolvers bestärkt wurde, und unter Berücksichtigung der körperlichen Übergriffe erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– den konkreten Umständen angemessen und entspricht den Genugtuungs- summen, die von den Gerichten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zuge- sprochen worden sind. Die vorinstanzliche Regelung ist damit zu bestätigen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 81 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – es bleibt bei der Verurteilung gemäss dem angefochtenen Urteil – ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen.
- 39 - 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin unterliegen je mit ihren Anträgen. In Gewichtung der Themen der Berufung bzw. der Anschlussberufung (Beschuldigter: Schuldpunkt und Folge- punkte angefochten; Privatklägerin: Genugtuung angefochten) rechtfertigt sich folgende Kostenverlegung: Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten und zu einem Sechstel der Privatklägerin aufzu- erlegen, wobei deren Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17/6) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang von einem Sechstel vorbehalten bleibt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Sechstel und die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt. 7.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. 7.4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung länger gedauert hat als der Verteidiger des Beschuldigten dies in seiner Honorarnote veranschlagte, auf einen als angemessen zu erachtenden Pauschalbetrag in Höhe von Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 108). Sofern der Verteidiger darüber hinaus beantragt, er sei auch für die Kosten betreffend das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entschädigen (vgl. Urk. 108
- 40 - S. 3), ist festzuhalten, dass der Verteidiger das diesbezügliche Honorar bei der Vorinstanz geltend zu machen hat. 7.5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auf Fr. 7'119.50 veranschlagt (Urk. 104). Aufgrund der konkreten Höhe der geltend gemachten Kosten ist an dieser Stelle zu prüfen, ob sich dieses vom Vertreter der Privatklägerin ausgewiesene Anwaltshonorar als angemessen erweist. Der ins Recht gereichten Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ ist zu entnehmen, dass er einen Zeitaufwand von insgesamt 36,6 Stun- den (Fr. 6'320.–), einen Muttersprachenzuschlag von Fr. 134.– und Barauslagen von gesamthaft Fr. 138.20 geltend macht und die Mehrwertsteuer auf Fr. 527.30 veranschlagt. Dies ergibt die gesamthaft durch ihn geltend gemachten Kosten für die Vertretung der Privatklägerschaft in Höhe von Fr. 7'119.50 (Urk. 104). Auch die Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Vertreters der Privat- klägerschaft richtet sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Betreffend die Festsetzung der Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) ist dabei vorliegend zu berücksichtigen, dass das vorinstanzliche Gericht sein Urteil im Bereich der Zuständigkeit eines Einzelgerichts fällte, womit die Gebühr – auch im Berufungs- verfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt, wobei zudem mitein- zubeziehen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Vertreters im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit der Privatklägerin, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlun-
- 41 - gen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Anträge der Privatklägerin auf eine Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränken (Urk. 107). Der Aktenumfang ist für ein Berufungsverfahren als durchschnittlich zu erachten, wobei jedoch zu beachten ist, dass dem Vertreter der Privatklägerin die Akten aus dem vorinstanz- lichen Verfahren noch nicht bekannt waren und er sich erst in diese einlesen musste, was seine Vorbereitungszeit wesentlich erhöhte. Die sich im Rahmen der Berufung der Privatklägerschaft stellenden Fragen waren jedoch insgesamt – für einen Rechtsanwalt – eng umgrenzt und als nicht sonderlich komplex zu erachten. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Vertreter des Privatklägers zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, die Grundgebühr derart festzusetzen, dass sich unter Berücksichtigung der weiteren notwendigen Auslagen (Barauslagen von Fr. 138.20) und der auf den Gesamtbetrag zu veranschlagenden Mehrwertsteuer, ein Pauschalbetrag im Sinne einer Gesamtentschädigung von Fr. 4'000.– ergibt. Die durch den Vertreter der Privatklägerin geforderte Summe von Fr. 7'119.50 zeigt sich, insbesondere im Hinblick darauf, dass im Berufungsverfahren im Wesentlichen einzig die Anpassung der Höhe der Genugtuung beantragt wurde, als überhöht. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind somit (inkl. MwSt. und Barauslagen) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur eingereichten Honorarnote.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 17. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (…)
b) Der Beschuldigte ist der unter Anklageziffer I., 1. Phase, eingeklagten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie der unter Anklageziffer III. [recte IV.] eingeklagten Über- tretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (Vorfall Esstisch) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
2. Das Verfahren wird betreffend den unter Anklageziffer III. eingeklagten Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Vorfall vom Mai/Juni 2010) definitiv eingestellt. 3.-5. (…)
6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
2. Juli 2013 beschlagnahmten Gegenstände 1 Büchse mit Luftgewehr- kugeln, 5 Kugeln Kleinkaliber (22 kurz) und 6 Kugeln Kleinkaliber (22 longrifle) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
b) Die ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 2. Juli 2013 beschlagnahmten 2 iPhones (schwarz) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils herausverlangt, sind sie der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
- 43 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'380.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 200.– Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 80.– Auslagen Untersuchung Fr. 8'550.– Kosten unentgeltl. Vertretung Privatklägerin Fr. Kosten amtl. Verteidigung (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
8. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig. − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Anklageziffer II.); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer I., 2. Phase); − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 WG und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 WG (Anklageziffer IV., 1. und 2. Absatz); − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer III., Vorfall vom Februar 2011) sowie
- 44 - − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (Anklageziffer IV., 3. Absatz, Vorfall Bügelbrett).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 171 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- nebst Zins von 5% seit 30. Juni 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'000.– unentgeltliche Verbeiständung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten und zu einem Sechs- tel der Privatklägerin auferlegt, wobei deren Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von fünf Sechsteln und die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt im Umfang von einem Sechstel vorbehalten.
- 45 - Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt im Umfang von einem Sechstel und die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kasse der Vorinstanz im Dispositivauszug bezüglich vorinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 6 a und b
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann