Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
8. April 2014 wurde der Beschuldigte A._____ in einem von drei inkriminierten Fällen anklagegemäss des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. In zwei wei- teren Fällen wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 60.– bestraft, wobei ihm bezüglich der Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde (Urk. 33 S. 20). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2014 (Poststempel) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 30). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging, nachdem ihm das begründete Urteil am 18. Juni 2014 zugestellt wurde (Urk. 34), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 38). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 25. Juli 2014 (Datum des Post- stempels: 28. Juli 2014) innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 44; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungs-
- 4 - anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 38 und Urk. 44).
E. 2 Der Beschuldigte ist heute wie im ganzen Verfahren geständig, zur fragli- chen Zeit die fragliche Liegenschaft betreten zu haben (Urk. 27 S. 9-11; Urk. 49 S. 3 und S. 5). Zum fraglichen Hausverbot behauptet er, dieses nicht gekannt zu haben respektive sich nicht erinnern zu können (Urk. 27 S. 5ff.; Urk. 49 S. 5). Das fragliche Hausverbot, ausgesprochen am 31. August 2012, ist aktenkundig (Urk. 4). Auf den entsprechenden Unterlagen (Urk. 4 und Urk. 5 respektive ND Urk. 3) ist auch vermerkt, dass dem Beschuldigten das Hausverbot eröffnet und zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, dieser jedoch die Unterschrift verweigert und die Anlasstat für das Hausverbot bestritten hat. Die Darstellung des Beschul- digten, das Hausverbot beim Betreten des B._____s am 9. Dezember 2013 nicht gekannt zu haben, wird denn auch nur halbherzig behauptet: So macht er gel- tend, die Rechtmässigkeit des Verbots sei bestritten und er habe nichts unter- schrieben (Urk. 27 S. 5; vgl. auch Urk. 49 S. 3). Der massgebliche Anklage- sachverhalt ist damit erstellt.
- 5 -
E. 3 Nach Art. 186 StGB macht sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt. Geschützt wird das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem ding- lichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 83 IV 154 E. 1.; BGE 103 IV 162 E. 1).
E. 4 Der erforderliche Strafantrag liegt vor (Art. 186 StGB; ND Urk. 2).
E. 5 Gemäss konstanter Praxis hat sich das Gericht nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinanderzusetzten und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2010 vom
27. August 2010 E. 2.2.; 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 1.1.; 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Der Beschuldigte macht in rechtlicher Hinsicht – zusammengefasst und sinn- gemäss – das Folgende geltend, wobei sich seine Darstellungen teilweise wider- sprechen: 6.1. Einerseits sei das Hausverbot beschränkt auf die Räumlichkeit der Migros (ND Urk. 4 S. 2). Dies ist schlicht falsch: Gemäss vorliegendem Hausverbot hat die B'._____ dem Beschuldigten ausdrücklich das Betreten des gesamten B._____s untersagt (ND Urk. 3). Wenn der Beschuldigte sodann aussagte ge- meint zu haben, nur die Migros nicht betreten zu dürfen (ND Urk. 4 S. 2 Frage 10), widerlegt er damit selber seine Behauptung, das Hausverbot sei ihm gar nie eröffnet worden. 6.2. Andererseits (und zur obigen Behauptung widersprüchlich), macht der Beschuldigte geltend, das Hausverbot sei generell ungültig (Urk. 27 S. 5ff.; Urk. 30 S. 2; Urk. 38; Urk. 49 S. 3).
- 6 - Dies ist falsch: Wenn der Beschuldigte dartut, "die Privatklägerin habe für die Ladenflächen im B._____ ihr Hausrecht den Mietern übertragen und könne dies- bezüglich kein Hausverbot mehr aussprechen", ist dies aus mehreren Gründen unerheblich. Der Beschuldigte wurde durch das Sicherheitspersonal des B._____s gar nicht "in einer Ladenfläche" angehalten, sondern – je nach Aussage
– auf dem Weg zum Coop (ND Urk. 4) oder auf dem Weg zur Post bzw. zurück (Urk. 27 S. 9), somit auf einem Korridor und jedenfalls nicht in einem Lokal, für welches das B._____ – gemäss Argumentation des Beschuldigten – sein Haus- recht an Dritte übertragen hätte. Die dazu berechtigte B'._____ hat dem Beschul- digten denn auch nicht für einzelne Gebäudeflächen, sondern für das gesamte Areal des B._____s den Zutritt untersagt. Dass der Beschuldigte sich ohnehin um ein Zutrittsverbot jedwelcher Art foutierte, geht schon aus seiner Aussage hervor, "B'._____ AG…das ist die Migros, das ist alles das Gleiche" (Urk. 27 S. 8). 6.3. Schliesslich gibt es – entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 49 S. 3 und S. 6) – auch keinen allgemeinen Anspruch, über das Areal eines Grundstücks, zu welchem der Zugang verboten ist, eine schweizerische Poststelle zu erreichen (vgl. Art. 14 Abs. 5, 7 und 8 PG). Wenn ihm der Zutritt zum B._____ verboten ist, muss der Beschuldigte sich einer Poststelle ausserhalb dieses Areals bedienen, was ihm – entgegen seiner Behauptung (Unverhältnismässigkeit des Hausver- bots) – absolut zuzumuten ist. 6.4. Vollständigkeitshalber ist schliesslich auf die ausführlichen, sorgfältigen und
– mit der nachstehenden Ausnahme zum subjektiven Tatbestand – zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 33 S. 11-15).
E. 7 Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand des Hausfriedens- bruchs erfüllt. Gemäss obigem Beweisergebnis war ihm das Hausverbot, betref- fend "das B._____", eröffnet worden (Urk. 4). Er hatte keinerlei Veranlassung für die Annahme, das Hausverbot sei nicht mehr in Kraft. Demnach nahm der Beschuldigte beim Betreten des Areals am 9. Dezember 2013 entgegen der Vor- instanz eine Zuwiderhandlung nicht nur in Kauf, sondern er handelte wissentlich und willentlich, also direkt- und nicht nur eventualvorsätzlich (Urk. 33 S. 15). Der angefochtene Schuldspruch ist daher ohne Weiteres zu bestätigen und der
- 7 - Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen bestraft (Urk. 33 S. 20). Der Beschuldigte kritisiert die Höhe der Sanktion in seiner Berufung nicht substantiiert (Urk. 30 und Urk. 38; Urk. 49 S. 3ff.).
2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 33 S. 16), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht erkannt (Urk. 33 S. 17). Zur objektiven Tatschwere wurde der Hausfriede der Privatklägerin durch den Beschuldigten in der Tat nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Zur subjektiven Tatschwere war die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten tatzeitaktuell nicht beeinträchtigt. Hier hat die Vor- instanz zurecht – und entgegen ihrer vorstehend zitierten rechtlichen Würdigung – erkannt, dass der Beschuldigte "ganz bewusst", also wissentlich und willentlich, gehandelt hat. Bei der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente hat der Beschuldigte die Kooperation weitgehend ver- weigert (HD Urk. 2 S. 2f.; HD Urk. 14 S. 4; Urk. 27 S. 1ff.). Bekannt ist lediglich, dass der Beschuldigte im Zürcher Oberland aufgewachsen ist und dort die Primar- und Oberstufe besucht hat. Als Berufsbezeichnung gibt er Techniker an. Schulden habe er keine. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen keine weitergehenden Angaben (Urk. 49 S. 1f.). Die persönlichen Verhältnisse sind wie seine Vorstrafen- losigkeit (Urk. 41) strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit macht der Beschuldigte nicht geltend. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann er nicht für sich reklamieren.
- 8 - Die Anzahl Tagessätze der angefochtenen Geldstrafe ist insgesamt zu bestätigen (Art. 47 StGB). Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist die Vorinstanz zuguns- ten des Beschuldigten von bescheidenen finanziellen Verhältnissen ausgegangen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist daher zu über- nehmen. Der Beschuldigte ist infolgedessen mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Der Anrechnung eines Tages (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) erstandener Haft auf die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit steht im Berufungsverfahren schon aus prozessu- alen Gründen nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 44 Abs. 1 StGB).
6. Die Vorinstanz hat zur bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe eine Ver- bindungsbusse von Fr. 60.– ausgesprochen (Urk. 33 S. 18). In einer Gesamt- betrachtung erweist sich die vorinstanzliche Sanktionshöhe (Geldstrafe von
E. 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Busse von Fr. 60.–) als schuldangemessen. Demzufolge ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 60.– zu bestätigen (Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). Auch die für den Fall des verschuldeten Nichtbezahlens der Busse angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ist zu bestätigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In seinem Urteil 6B_482/2007, 6B_483/2007, 6B_176/2008, 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.4. hat das Bundesgericht zwar erwogen, es sei sachgerecht, bei der Bemessung der Ersatz- freiheitsstrafe betreffend eine Verbindungsbusse die Tagessatzhöhe der Geld- strafe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Ver- bindungsbusse durch jene dividiert werde. Einer Abänderung des angefochtenen Entscheides im Sinne dieser Praxis zuungunsten des einzig appellierenden Beschuldigten steht jedoch wiederum das prozessuale Verbot der reformatio in peius entgegen.
- 9 - IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.
3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 8. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs vom 23. September 2013 und 7. Dezember 2013 werden eingestellt."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs (9. Dezem- ber 2013) im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 10 -
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Dispositiv
- Die Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs vom 23. September 2013 und 7. Dezember 2013 werden eingestellt.
- Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs (9. Dezember 2013) im Sinne von Art. 186 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 60.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. D-4/2013/7880 vom 10. Dezember 2013 in Höhe von Fr. 700.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Des Beschuldigten: (sinngemäss) Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- April 2014 wurde der Beschuldigte A._____ in einem von drei inkriminierten Fällen anklagegemäss des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. In zwei wei- teren Fällen wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 60.– bestraft, wobei ihm bezüglich der Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde (Urk. 33 S. 20). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2014 (Poststempel) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 30). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging, nachdem ihm das begründete Urteil am 18. Juni 2014 zugestellt wurde (Urk. 34), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 38). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 25. Juli 2014 (Datum des Post- stempels: 28. Juli 2014) innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 44; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungs- - 4 - anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 38 und Urk. 44).
- Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 38; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 44). Demnach ist im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend die Tatvorwürfe bezüglich der Daten 23. September 2013 und 7. Dezember 2013 (Urteilsdispositiv-Ziff. 1.) nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 5). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt
- Dem Beschuldigten wird im – das Anklagethema bildenden – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Dezember 2013 (soweit im Berufungsverfahren noch Prozessgegenstand) vorgeworfen, am 9. Dezember 2013 in Nichtbeachtung des gegen ihn am 31. August 2012 verhängten und ihm bekannten Hausverbots das B._____ in C._____ betreten zu haben (Urk. 9 S. 3).
- Der Beschuldigte ist heute wie im ganzen Verfahren geständig, zur fragli- chen Zeit die fragliche Liegenschaft betreten zu haben (Urk. 27 S. 9-11; Urk. 49 S. 3 und S. 5). Zum fraglichen Hausverbot behauptet er, dieses nicht gekannt zu haben respektive sich nicht erinnern zu können (Urk. 27 S. 5ff.; Urk. 49 S. 5). Das fragliche Hausverbot, ausgesprochen am 31. August 2012, ist aktenkundig (Urk. 4). Auf den entsprechenden Unterlagen (Urk. 4 und Urk. 5 respektive ND Urk. 3) ist auch vermerkt, dass dem Beschuldigten das Hausverbot eröffnet und zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, dieser jedoch die Unterschrift verweigert und die Anlasstat für das Hausverbot bestritten hat. Die Darstellung des Beschul- digten, das Hausverbot beim Betreten des B._____s am 9. Dezember 2013 nicht gekannt zu haben, wird denn auch nur halbherzig behauptet: So macht er gel- tend, die Rechtmässigkeit des Verbots sei bestritten und er habe nichts unter- schrieben (Urk. 27 S. 5; vgl. auch Urk. 49 S. 3). Der massgebliche Anklage- sachverhalt ist damit erstellt. - 5 -
- Nach Art. 186 StGB macht sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt. Geschützt wird das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem ding- lichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 83 IV 154 E. 1.; BGE 103 IV 162 E. 1).
- Der erforderliche Strafantrag liegt vor (Art. 186 StGB; ND Urk. 2).
- Gemäss konstanter Praxis hat sich das Gericht nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinanderzusetzten und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2010 vom
- August 2010 E. 2.2.; 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 1.1.; 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Der Beschuldigte macht in rechtlicher Hinsicht – zusammengefasst und sinn- gemäss – das Folgende geltend, wobei sich seine Darstellungen teilweise wider- sprechen: 6.1. Einerseits sei das Hausverbot beschränkt auf die Räumlichkeit der Migros (ND Urk. 4 S. 2). Dies ist schlicht falsch: Gemäss vorliegendem Hausverbot hat die B'._____ dem Beschuldigten ausdrücklich das Betreten des gesamten B._____s untersagt (ND Urk. 3). Wenn der Beschuldigte sodann aussagte ge- meint zu haben, nur die Migros nicht betreten zu dürfen (ND Urk. 4 S. 2 Frage 10), widerlegt er damit selber seine Behauptung, das Hausverbot sei ihm gar nie eröffnet worden. 6.2. Andererseits (und zur obigen Behauptung widersprüchlich), macht der Beschuldigte geltend, das Hausverbot sei generell ungültig (Urk. 27 S. 5ff.; Urk. 30 S. 2; Urk. 38; Urk. 49 S. 3). - 6 - Dies ist falsch: Wenn der Beschuldigte dartut, "die Privatklägerin habe für die Ladenflächen im B._____ ihr Hausrecht den Mietern übertragen und könne dies- bezüglich kein Hausverbot mehr aussprechen", ist dies aus mehreren Gründen unerheblich. Der Beschuldigte wurde durch das Sicherheitspersonal des B._____s gar nicht "in einer Ladenfläche" angehalten, sondern – je nach Aussage – auf dem Weg zum Coop (ND Urk. 4) oder auf dem Weg zur Post bzw. zurück (Urk. 27 S. 9), somit auf einem Korridor und jedenfalls nicht in einem Lokal, für welches das B._____ – gemäss Argumentation des Beschuldigten – sein Haus- recht an Dritte übertragen hätte. Die dazu berechtigte B'._____ hat dem Beschul- digten denn auch nicht für einzelne Gebäudeflächen, sondern für das gesamte Areal des B._____s den Zutritt untersagt. Dass der Beschuldigte sich ohnehin um ein Zutrittsverbot jedwelcher Art foutierte, geht schon aus seiner Aussage hervor, "B'._____ AG…das ist die Migros, das ist alles das Gleiche" (Urk. 27 S. 8). 6.3. Schliesslich gibt es – entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 49 S. 3 und S. 6) – auch keinen allgemeinen Anspruch, über das Areal eines Grundstücks, zu welchem der Zugang verboten ist, eine schweizerische Poststelle zu erreichen (vgl. Art. 14 Abs. 5, 7 und 8 PG). Wenn ihm der Zutritt zum B._____ verboten ist, muss der Beschuldigte sich einer Poststelle ausserhalb dieses Areals bedienen, was ihm – entgegen seiner Behauptung (Unverhältnismässigkeit des Hausver- bots) – absolut zuzumuten ist. 6.4. Vollständigkeitshalber ist schliesslich auf die ausführlichen, sorgfältigen und – mit der nachstehenden Ausnahme zum subjektiven Tatbestand – zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 33 S. 11-15).
- Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand des Hausfriedens- bruchs erfüllt. Gemäss obigem Beweisergebnis war ihm das Hausverbot, betref- fend "das B._____", eröffnet worden (Urk. 4). Er hatte keinerlei Veranlassung für die Annahme, das Hausverbot sei nicht mehr in Kraft. Demnach nahm der Beschuldigte beim Betreten des Areals am 9. Dezember 2013 entgegen der Vor- instanz eine Zuwiderhandlung nicht nur in Kauf, sondern er handelte wissentlich und willentlich, also direkt- und nicht nur eventualvorsätzlich (Urk. 33 S. 15). Der angefochtene Schuldspruch ist daher ohne Weiteres zu bestätigen und der - 7 - Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
- Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen bestraft (Urk. 33 S. 20). Der Beschuldigte kritisiert die Höhe der Sanktion in seiner Berufung nicht substantiiert (Urk. 30 und Urk. 38; Urk. 49 S. 3ff.).
- Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 33 S. 16), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht erkannt (Urk. 33 S. 17). Zur objektiven Tatschwere wurde der Hausfriede der Privatklägerin durch den Beschuldigten in der Tat nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Zur subjektiven Tatschwere war die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten tatzeitaktuell nicht beeinträchtigt. Hier hat die Vor- instanz zurecht – und entgegen ihrer vorstehend zitierten rechtlichen Würdigung – erkannt, dass der Beschuldigte "ganz bewusst", also wissentlich und willentlich, gehandelt hat. Bei der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente hat der Beschuldigte die Kooperation weitgehend ver- weigert (HD Urk. 2 S. 2f.; HD Urk. 14 S. 4; Urk. 27 S. 1ff.). Bekannt ist lediglich, dass der Beschuldigte im Zürcher Oberland aufgewachsen ist und dort die Primar- und Oberstufe besucht hat. Als Berufsbezeichnung gibt er Techniker an. Schulden habe er keine. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen keine weitergehenden Angaben (Urk. 49 S. 1f.). Die persönlichen Verhältnisse sind wie seine Vorstrafen- losigkeit (Urk. 41) strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit macht der Beschuldigte nicht geltend. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann er nicht für sich reklamieren. - 8 - Die Anzahl Tagessätze der angefochtenen Geldstrafe ist insgesamt zu bestätigen (Art. 47 StGB). Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist die Vorinstanz zuguns- ten des Beschuldigten von bescheidenen finanziellen Verhältnissen ausgegangen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist daher zu über- nehmen. Der Beschuldigte ist infolgedessen mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- Der Anrechnung eines Tages (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) erstandener Haft auf die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit steht im Berufungsverfahren schon aus prozessu- alen Gründen nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 44 Abs. 1 StGB).
- Die Vorinstanz hat zur bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe eine Ver- bindungsbusse von Fr. 60.– ausgesprochen (Urk. 33 S. 18). In einer Gesamt- betrachtung erweist sich die vorinstanzliche Sanktionshöhe (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Busse von Fr. 60.–) als schuldangemessen. Demzufolge ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 60.– zu bestätigen (Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). Auch die für den Fall des verschuldeten Nichtbezahlens der Busse angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ist zu bestätigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In seinem Urteil 6B_482/2007, 6B_483/2007, 6B_176/2008, 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.4. hat das Bundesgericht zwar erwogen, es sei sachgerecht, bei der Bemessung der Ersatz- freiheitsstrafe betreffend eine Verbindungsbusse die Tagessatzhöhe der Geld- strafe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Ver- bindungsbusse durch jene dividiert werde. Einer Abänderung des angefochtenen Entscheides im Sinne dieser Praxis zuungunsten des einzig appellierenden Beschuldigten steht jedoch wiederum das prozessuale Verbot der reformatio in peius entgegen. - 9 - IV. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.
- Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 8. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs vom 23. September 2013 und 7. Dezember 2013 werden eingestellt."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs (9. Dezem- ber 2013) im Sinne von Art. 186 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 60.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. - 10 -
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140309-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 1. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hausfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
8. April 2014 (GB140003)
- 2 - Anklage/Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Dezember 2013 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 20f.) Es wird erkannt:
1. Die Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs vom 23. September 2013 und 7. Dezember 2013 werden eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs (9. Dezember 2013) im Sinne von Art. 186 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 60.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. D-4/2013/7880 vom 10. Dezember 2013 in Höhe von Fr. 700.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Des Beschuldigten: (sinngemäss) Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
8. April 2014 wurde der Beschuldigte A._____ in einem von drei inkriminierten Fällen anklagegemäss des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. In zwei wei- teren Fällen wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 60.– bestraft, wobei ihm bezüglich der Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wurde (Urk. 33 S. 20). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2014 (Poststempel) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 30). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging, nachdem ihm das begründete Urteil am 18. Juni 2014 zugestellt wurde (Urk. 34), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 38). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 25. Juli 2014 (Datum des Post- stempels: 28. Juli 2014) innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 44; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungs-
- 4 - anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 38 und Urk. 44).
2. Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 38; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 44). Demnach ist im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend die Tatvorwürfe bezüglich der Daten 23. September 2013 und 7. Dezember 2013 (Urteilsdispositiv-Ziff. 1.) nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 5). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird im – das Anklagethema bildenden – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Dezember 2013 (soweit im Berufungsverfahren noch Prozessgegenstand) vorgeworfen, am 9. Dezember 2013 in Nichtbeachtung des gegen ihn am 31. August 2012 verhängten und ihm bekannten Hausverbots das B._____ in C._____ betreten zu haben (Urk. 9 S. 3).
2. Der Beschuldigte ist heute wie im ganzen Verfahren geständig, zur fragli- chen Zeit die fragliche Liegenschaft betreten zu haben (Urk. 27 S. 9-11; Urk. 49 S. 3 und S. 5). Zum fraglichen Hausverbot behauptet er, dieses nicht gekannt zu haben respektive sich nicht erinnern zu können (Urk. 27 S. 5ff.; Urk. 49 S. 5). Das fragliche Hausverbot, ausgesprochen am 31. August 2012, ist aktenkundig (Urk. 4). Auf den entsprechenden Unterlagen (Urk. 4 und Urk. 5 respektive ND Urk. 3) ist auch vermerkt, dass dem Beschuldigten das Hausverbot eröffnet und zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, dieser jedoch die Unterschrift verweigert und die Anlasstat für das Hausverbot bestritten hat. Die Darstellung des Beschul- digten, das Hausverbot beim Betreten des B._____s am 9. Dezember 2013 nicht gekannt zu haben, wird denn auch nur halbherzig behauptet: So macht er gel- tend, die Rechtmässigkeit des Verbots sei bestritten und er habe nichts unter- schrieben (Urk. 27 S. 5; vgl. auch Urk. 49 S. 3). Der massgebliche Anklage- sachverhalt ist damit erstellt.
- 5 -
3. Nach Art. 186 StGB macht sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt. Geschützt wird das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem ding- lichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 83 IV 154 E. 1.; BGE 103 IV 162 E. 1).
4. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (Art. 186 StGB; ND Urk. 2).
5. Gemäss konstanter Praxis hat sich das Gericht nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinanderzusetzten und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2010 vom
27. August 2010 E. 2.2.; 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 1.1.; 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Der Beschuldigte macht in rechtlicher Hinsicht – zusammengefasst und sinn- gemäss – das Folgende geltend, wobei sich seine Darstellungen teilweise wider- sprechen: 6.1. Einerseits sei das Hausverbot beschränkt auf die Räumlichkeit der Migros (ND Urk. 4 S. 2). Dies ist schlicht falsch: Gemäss vorliegendem Hausverbot hat die B'._____ dem Beschuldigten ausdrücklich das Betreten des gesamten B._____s untersagt (ND Urk. 3). Wenn der Beschuldigte sodann aussagte ge- meint zu haben, nur die Migros nicht betreten zu dürfen (ND Urk. 4 S. 2 Frage 10), widerlegt er damit selber seine Behauptung, das Hausverbot sei ihm gar nie eröffnet worden. 6.2. Andererseits (und zur obigen Behauptung widersprüchlich), macht der Beschuldigte geltend, das Hausverbot sei generell ungültig (Urk. 27 S. 5ff.; Urk. 30 S. 2; Urk. 38; Urk. 49 S. 3).
- 6 - Dies ist falsch: Wenn der Beschuldigte dartut, "die Privatklägerin habe für die Ladenflächen im B._____ ihr Hausrecht den Mietern übertragen und könne dies- bezüglich kein Hausverbot mehr aussprechen", ist dies aus mehreren Gründen unerheblich. Der Beschuldigte wurde durch das Sicherheitspersonal des B._____s gar nicht "in einer Ladenfläche" angehalten, sondern – je nach Aussage
– auf dem Weg zum Coop (ND Urk. 4) oder auf dem Weg zur Post bzw. zurück (Urk. 27 S. 9), somit auf einem Korridor und jedenfalls nicht in einem Lokal, für welches das B._____ – gemäss Argumentation des Beschuldigten – sein Haus- recht an Dritte übertragen hätte. Die dazu berechtigte B'._____ hat dem Beschul- digten denn auch nicht für einzelne Gebäudeflächen, sondern für das gesamte Areal des B._____s den Zutritt untersagt. Dass der Beschuldigte sich ohnehin um ein Zutrittsverbot jedwelcher Art foutierte, geht schon aus seiner Aussage hervor, "B'._____ AG…das ist die Migros, das ist alles das Gleiche" (Urk. 27 S. 8). 6.3. Schliesslich gibt es – entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 49 S. 3 und S. 6) – auch keinen allgemeinen Anspruch, über das Areal eines Grundstücks, zu welchem der Zugang verboten ist, eine schweizerische Poststelle zu erreichen (vgl. Art. 14 Abs. 5, 7 und 8 PG). Wenn ihm der Zutritt zum B._____ verboten ist, muss der Beschuldigte sich einer Poststelle ausserhalb dieses Areals bedienen, was ihm – entgegen seiner Behauptung (Unverhältnismässigkeit des Hausver- bots) – absolut zuzumuten ist. 6.4. Vollständigkeitshalber ist schliesslich auf die ausführlichen, sorgfältigen und
– mit der nachstehenden Ausnahme zum subjektiven Tatbestand – zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 33 S. 11-15).
7. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand des Hausfriedens- bruchs erfüllt. Gemäss obigem Beweisergebnis war ihm das Hausverbot, betref- fend "das B._____", eröffnet worden (Urk. 4). Er hatte keinerlei Veranlassung für die Annahme, das Hausverbot sei nicht mehr in Kraft. Demnach nahm der Beschuldigte beim Betreten des Areals am 9. Dezember 2013 entgegen der Vor- instanz eine Zuwiderhandlung nicht nur in Kauf, sondern er handelte wissentlich und willentlich, also direkt- und nicht nur eventualvorsätzlich (Urk. 33 S. 15). Der angefochtene Schuldspruch ist daher ohne Weiteres zu bestätigen und der
- 7 - Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen bestraft (Urk. 33 S. 20). Der Beschuldigte kritisiert die Höhe der Sanktion in seiner Berufung nicht substantiiert (Urk. 30 und Urk. 38; Urk. 49 S. 3ff.).
2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 33 S. 16), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht erkannt (Urk. 33 S. 17). Zur objektiven Tatschwere wurde der Hausfriede der Privatklägerin durch den Beschuldigten in der Tat nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Zur subjektiven Tatschwere war die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten tatzeitaktuell nicht beeinträchtigt. Hier hat die Vor- instanz zurecht – und entgegen ihrer vorstehend zitierten rechtlichen Würdigung – erkannt, dass der Beschuldigte "ganz bewusst", also wissentlich und willentlich, gehandelt hat. Bei der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente hat der Beschuldigte die Kooperation weitgehend ver- weigert (HD Urk. 2 S. 2f.; HD Urk. 14 S. 4; Urk. 27 S. 1ff.). Bekannt ist lediglich, dass der Beschuldigte im Zürcher Oberland aufgewachsen ist und dort die Primar- und Oberstufe besucht hat. Als Berufsbezeichnung gibt er Techniker an. Schulden habe er keine. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen keine weitergehenden Angaben (Urk. 49 S. 1f.). Die persönlichen Verhältnisse sind wie seine Vorstrafen- losigkeit (Urk. 41) strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit macht der Beschuldigte nicht geltend. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann er nicht für sich reklamieren.
- 8 - Die Anzahl Tagessätze der angefochtenen Geldstrafe ist insgesamt zu bestätigen (Art. 47 StGB). Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist die Vorinstanz zuguns- ten des Beschuldigten von bescheidenen finanziellen Verhältnissen ausgegangen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist daher zu über- nehmen. Der Beschuldigte ist infolgedessen mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Der Anrechnung eines Tages (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) erstandener Haft auf die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit steht im Berufungsverfahren schon aus prozessu- alen Gründen nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 44 Abs. 1 StGB).
6. Die Vorinstanz hat zur bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe eine Ver- bindungsbusse von Fr. 60.– ausgesprochen (Urk. 33 S. 18). In einer Gesamt- betrachtung erweist sich die vorinstanzliche Sanktionshöhe (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Busse von Fr. 60.–) als schuldangemessen. Demzufolge ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 60.– zu bestätigen (Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). Auch die für den Fall des verschuldeten Nichtbezahlens der Busse angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ist zu bestätigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In seinem Urteil 6B_482/2007, 6B_483/2007, 6B_176/2008, 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.4. hat das Bundesgericht zwar erwogen, es sei sachgerecht, bei der Bemessung der Ersatz- freiheitsstrafe betreffend eine Verbindungsbusse die Tagessatzhöhe der Geld- strafe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Ver- bindungsbusse durch jene dividiert werde. Einer Abänderung des angefochtenen Entscheides im Sinne dieser Praxis zuungunsten des einzig appellierenden Beschuldigten steht jedoch wiederum das prozessuale Verbot der reformatio in peius entgegen.
- 9 - IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.
3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 8. April 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Verfahren betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs vom 23. September 2013 und 7. Dezember 2013 werden eingestellt."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs (9. Dezem- ber 2013) im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 10 -
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer