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SB140306

Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2015-03-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

In Bezug auf die Grundsätze und Regeln der Beweiswürdigung, die für die Sach- verhaltserstellung erforderlichen Aussagen der Beteiligten und objektiven Be- weismittel sowie die Beweiswürdigung hinsichtlich des objektiven Sachverhalts kann vollumfänglich auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägung IV. 1. - 7.3.7. (Urk. 140 S. 11 - S. 38) verwiesen werden. In Bezug auf die Beweiswürdigung hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts kann grundsätzlich ebenfalls auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägung IV. 7.4. - 7.4.6. (Urk. 140 S. 38 - S. 44) verwiesen werden mit Ausnahme von Urk. 140 S. 41 von "… Fraglich ist allerdings, ob …" bis zu "… nur zur Drohung eingesetzt werden würden." sowie von Urk. 140 S. 42 von "… Ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft …" bis zu "…vom Willen des Be- schuldigten A._____ getragen war.". Die entsprechenden Passagen sind vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 14. Juni 2014 E. 1., wonach die erkennende Kammer bezüglich inneren Tatsachen eine willkür- liche Beweiswürdigung vorgenommen habe, nicht haltbar. Darauf wird sogleich bei der rechtliche Würdigung betreffend mehrfachen versuchten Mord hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes zurückzukommen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend den versuchten qualifizier- ten Raub kann vollumfänglich auf das Urteil der erkennenden Kammer vom

20. August 2013 Erwägung V. 1. - 4. (Urk. 140 S. 44 - S. 47) verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft inzwi- schen nicht mehr beantragt, dass der Beschuldigte A._____ des mehrfach qualifi- zierten Raubversuchs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 sowie Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 155 S. 2 und S. 4).

2. In Bezug auf die mehrfachen Schussabgaben des Beschuldigten A._____ (sowie des Beschuldigten †B._____) ist vorab darauf hinzuweisen, dass vorlie-

- 12 - gend unstreitig ist, dass kein Tötungserfolg eingetreten ist, mithin eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Weiter hat inzwischen auch die Verteidigung die Qualifizie- rung des entsprechenden Anklagesachverhalts als mehrfache versuchte (eventu- al)vorsätzliche Tötung anerkannt, nachdem sie den Anklagesachverhalt noch vor Vorinstanz als versuchte Nötigung und fahrlässige einfache Körperverletzung ge- würdigt haben wollte. Überdies ist hinsichtlich der Schussabgaben des Beschul- digten A._____ von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, auch wenn strit- tig ist, ob die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ dem Beschuldigten A._____ infolge Mittäterschaft zugerechnet werden kann. Abgesehen davon wür- digten die Vorinstanz wie auch die erkennende Kammer den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass der Beschuldigte A._____ der mehrfa- chen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, während das Bundesgericht zur Auffassung gelangte, dass es sich hierbei um einen mehrfachen versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB handle. Folg- lich sind die entsprechenden Passagen in den Urteilen der Vorinstanz, der erken- nenden Kammer sowie des Bundesgerichts im Einzelnen aufzuführen. 3.1. Urteil der Vorinstanz vom 11. Oktober 2012 (Urk. 122) Diesbezüglich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit der Durchführung eines Raubüberfalls mehrfach eine ver- suchte Tötung begangen habe. Dabei seien Elemente der Skrupellosigkeit durch- aus darin erkennbar, dass er hemmungslos geschossen habe, bis das Magazin der Waffe leer gewesen sei, sowie dass er wahllos und damit rücksichtlos zumin- dest teilweise in Richtung der Geschädigten geschossen habe. Dennoch spreche die Bewertung der Tat als Ganzes aus folgenden Gründen gegen eine Qualifikati- on als Mord: Bei der eigentlichen Tatbegehung, als die Geschädigten aufgefordert worden seien, die Wertsachen auf den Spieltisch zu legen, und sich der Privatklä- ger C._____ unbeeindruckt von der in den Händen des Beschuldigten †B._____ gehaltenen Waffe gezeigt habe, habe der Beschuldigte A._____ zur weiteren Durchführung des Überfalls keine Bereitschaft an den Tag gelegt, seine Waffe abzufeuern. Dies sei erst nach der von ihm nicht vorgesehenen Eskalation ge-

- 13 - schehen, welche vor allem der Beschuldigte †B._____ mit der Schussabgabe auf den Privatkläger C._____ verursacht habe, welche wohl für den Beschuldigten A._____ vollkommen unerwartet gekommen sei und ihn geschockt habe, als der Beschuldigte †B._____ unschädlich gemacht worden sei und der Beschuldigte A._____ sich nunmehr alleine in die Enge getrieben und mit einer sich mit Recht wehrenden Meute konfrontiert gesehen habe. In dem Zeitpunkt, als mehrere Ge- schädigte dem Privatkläger C._____ zu Hilfe gekommen seien, sich auf den Be- schuldigten †B._____ gestürzt hätten und Barhocker und Flaschen gegen den Beschuldigten A._____ geworfen hätten, habe sich für den Beschuldigten A._____ eine Zäsur in der Motivlage ergeben. Der Beschuldigte A._____ sei vom Gegenangriff der Geschädigten überrumpelt worden, habe sich aufgrund des durch die Geschädigten gesperrten Auswegs in Bedrängnis befunden und habe jegliche Kontrolle über die Lage verloren gehabt. Er habe vorgängig nicht geplant gehabt, die Waffe gegen Menschen einzusetzen, sondern habe sich erst in der persönlichen Bedrängnis spontan und selbstverständlich ohne jegliche Berechti- gung dazu entschieden. Dabei habe er keine präzisen Schüsse abgefeuert. Er habe Angst und Panik gehabt und habe wild um sich geschossen, damit er von den Geschädigten nicht "abgeschlagen" würde. Es sei dem Beschuldigten A._____ darum gegangen, seine Haut zu retten, und nicht um die Flucht zur Haft- entziehung oder Beutesicherung. Wegen der Bedrohung am eigenen Leib habe er sich in einer komplexen Konfliktsituation befunden. In dieser Situation und ange- sichts der gesamten unüblichen Entwicklung des Tatverlaufs, mit dessen Planung der Beschuldigte A._____ sich nur untergeordnet befasst gehabt habe, sowie sei- ner Motivlage könne noch nicht auf jene besondere Skrupellosigkeit beim Be- schuldigten A._____ geschlossen werden, die ihm das gesamthafte Bild eines Mörders zukommen liesse (Urk. 122 S. 139 f.). 3.2. Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 (Urk. 140) Die erkennende Kammer kam zunächst zum Schluss, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt habe, mach- te Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen bezüglich des Tatbestands

- 14 - des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und hielt die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz zusammenfassend fest (Urteil der erkennenden Kammer vom

20. August 2013 Erwägung V. 5. - 6., Urk. 140 S. 47 - S. 50), worauf verwiesen werden kann. Darüber hinaus hielt die erkennende Kammer fest, dass die Begründung der Vo- rinstanz, wonach der Beschuldigte A._____ in einer "komplexen Konfliktsituation" gehandelt habe, weshalb die besondere Skrupellosigkeit und damit die Qualifika- tion als Mord entfalle, im vorliegenden Fall nicht zutreffend sei. Das Erfordernis einer schweren Konfliktsituation erfordere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung typischerweise einen vorbestehenden und lange dauernden Konflikt zwischen Täter und Opfer, der hier nicht gegeben sei, da der Konflikt aus der Tatsituation heraus entstanden sei (vgl. BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a). Nichtsdestotrotz erscheine aus den vorgenannten Gründen eine Qualifikation als Mordversuch im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Auch die Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 6B_188/2009 vom

18. Juni 2009 führe zu keinem anderen Ergebnis. Im betreffenden Verfahren sei es um einen Täter gegangen, der anlässlich einer Verhaftung durch die Polizei in einem Internet-Café in Zürich seine Pistole gezückt und wild und ungezielt um sich geschossen habe, mithin in einer ähnlichen Konstellation, wie im vorliegen- den Fall. Der Täter habe 100 Gramm Kokain zum Zwecke des Verkaufs auf sich getragen und habe eine schussbereite Waffe bei sich gehabt. Nach dem Eintref- fen der Polizei habe er seine Waffe gezogen und habe sie durchgeladen. Er habe um jeden Preis seine Verhaftung und Bestrafung wegen Drogenhandels verhin- dern wollen und habe zu diesem Zwecke, um seine Flucht zu sichern, die Tötung der anwesenden Polizeibeamten, welche ihn zu kontrollieren beabsichtigt hätten, sowie die Tötung der sich im Café aufhaltenden Gäste in Kauf genommen. Es sei ihm somit alleine darum gegangen, sich die Flucht zu sichern, um einem gerecht- fertigten polizeilichen Zugriff zwecks Verhinderung einer auf der Hand liegenden Strafverfolgung wegen Betäubungsmittelhandels zu entgehen. Das Bundesgericht habe diese Haltung als eine hemmungslose Rücksichtslosigkeit und eine ausser- ordentliche Geringschätzung fremden Lebens und damit als besonders verwerfli-

- 15 - chen Beweggrund und damit die Skrupellosigkeit, welche eine Tötung als Mord qualifiziere, als gegeben erachtet. Der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch dahingehend, dass der Beschuldig- te A._____ mit massiven Verletzungen durch die aufgebrachten Raubopfer habe rechnen müssen, wohingegen sich der Täter im genannten früheren Fall mit ei- nem Waffeneinsatz der rechtmässigen polizeilichen Intervention bzw. der Verhaf- tung widersetzt habe. Der Beschuldigte A._____ habe die Waffe nicht selber mit- genommen gehabt, sondern habe sie vom Beschuldigten †B._____ in die Hand gedrückt erhalten und nicht einkalkuliert gehabt, diese überhaupt benutzen zu müssen. Wie bereits erwähnt, sei er plötzlich mehreren Personen gegenüber ge- standen, die zum Angriff angesetzt hätten und er habe nicht gewusst, wie weit diese gehen würden. Im Gegensatz zu einer Verhaftung durch Polizeibeamte, ha- be er bei diesem - berechtigten - Angriff mit einem schweren Schaden seiner Ge- sundheit rechnen müssen. Für eine Flucht sei es zu spät gewesen und es sei ihm nicht darum gegangen, die Beute zu sichern. Er habe sich einzig gegen die An- greifer schützen wollen, was nicht als besonders verwerflicher Beweggrund zu qualifizieren sei. Auch unter dem Aspekt des Anklageprinzips, konkret wegen der Umschreibung des Qualifikationsgrundes für Mord in der Anklageschrift, erscheine eine Verurtei- lung des Beschuldigten A._____ wegen versuchten Mordes als problematisch. Die entsprechende Passage in der Anklageschrift laute wir folgt: "Die Beschuldigten handelten bei ihrer Tat mit dem Beweggrund, einen Raub zu begehen, um auf diese Weise Geld und andere Vermögenswerte zu erbeuten. Dabei waren sie zur Durchführung und Sicherung des Raubes bereit, diejenigen Personen, welche sich ihren kriminellen Absichten in den Weg stellen und zu wi- dersetzen versuchten, zu töten, indem sie skrupellos von ihren Waffen Gebrauch machten und mehrfach und hemmungslos auf ihre Opfer schossen. Dadurch brachten die Beschuldigten auch ihre extreme Geringschätzung gegenüber dem Leben von anderen Menschen zum Ausdruck."

- 16 - Wie bereits dargelegt worden sei, habe das Motiv für die Schussabgaben beim Beschuldigten A._____ gerade nicht in der "Durchführung und Sicherung des Raubes", sondern in der Reaktion auf den Angriff der Raubopfer auf seine Person gelegen. Die Motivlage des Beschuldigten †B._____ bei seiner Schussabgabe auf den Privatkläger C._____ habe hingegen durchaus in der Sicherung der Fortfüh- rung des Raubes gelegen und diese Tat wäre wohl als versuchter (Raub-)Mord zu qualifizieren gewesen. Aber diese Schussabgabe des Beschuldigten †B._____s könne - wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargetan worden sei - dem Beschuldigten A._____ nicht zugerechnet werden. Der Beschuldigte A._____ sei somit der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägung V. 6., Urk. 140 S. 50 - S. 52). 3.3. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2014 (Urk. 151) Schliesslich ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 14. Juni 2014 (Urk. 151) betreffend willkürliche Beweiswürdigung bezüglich des subjekti- ven Tatbestands (E. 1.), Mittäterschaft (E. 2.) und Qualifizierung als versuchten Mord (E. 3.) hinzuweisen. "1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz schliesse willkürlich, der Beschwerdegeg- ner habe von einer "komplikationslosen Tatbegehung" ausgehen können und nicht damit rechnen müssen, "dass mit der Waffe auch auf Menschen geschossen werden könnte". Die Beteiligten hät- ten den groben Tatablauf besprochen, der Beschwerdegegner habe sich die Tatwaffe übergeben lassen, und sie hätten sich maskiert und bewaffnet in den geplanten Raubüberfall hineinbegeben. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass sich überfallene Personen zur Wehr setzen. Waffen würden mitgetragen, um eine Abwehr zu verhindern. Bei gemeinsamem bewaffnetem Raubüberfall könne der Wille, die Waffen nicht nötigenfalls auch einzusetzen, nur ausnahmsweise angenommen wer- den, wenn entsprechende Anhaltspunkte bestünden, beispielsweise die Waffen nicht geladen sind. Dem Beschwerdegegner sei zumindest eine Inkaufnahme der Schussabgabe durch A.________ zur Last zu legen. 1.2. Beide Beschuldigten anerkannten weitgehend den in der Anklageschrift geschilderten äusse- ren Sachverhalt. Sie machten aber geltend, nicht gewusst zu haben, dass ihre Pistolen echt wa-

- 17 - ren, und bestritten einen Verletzungsvorsatz. Der Beschwerdegegner behauptete, er sei zur Tat gezwungen worden. Die Vorinstanz beurteilt einen Zwang als abwegig (Urteil S. 12, 27, 29, 39) und stellt fest, dass die Pistolen echte und funktionstüchtige Schusswaffen waren (S. 27, 28, 40 f.). Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe sich dem Tatentschluss von A.________, die Gäste auszurauben, angeschlossen. Aufgrund der arbeitsteiligen und koordinier- ten Vorgehensweise sei davon auszugehen, dass sie den groben Tatablauf zuvor besprochen hat- ten (S. 39 f.). Der Beschwerdegegner "dürfte von einer komplikationslosen Tatbegehung, bei wel- cher der Einsatz der Waffen als Drohmittel ausreichen würde, ausgegangen sein und sich keine Gedanken über das Verhalten bei Problemen, wie z.B. Widerstand durch Opfer, gemacht haben" (S. 41; ebenso erstinstanzliches Urteil S. 124). Entgegen der Beschwerdeführerin könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er zumindest im Eventualvorsatz gehandelt habe, er oder sein Mittä- ter würden die Waffen auch einsetzen und dabei könnten Menschen getötet werden. Es sei "nicht zwingend von einer stillschweigenden Absprache und von der Entschlussfassung von beiden Mit- tätern auszugehen, wonach mit diesen Waffen im Fall einer entsprechenden Notwendigkeit auch auf Menschen geschossen wird". Zu Gunsten des Beschwerdegegners sei anzunehmen, dass die Waffen nur zur Drohung eingesetzt würden (S. 41). Nach dem ersten Schuss von A.________ in die Decke habe der Beschwerdegegner gewusst, dass jener bereit war, die Waffe einzusetzen. Der Beschwerdegegner sei nicht geflüchtet und habe damit den Warnschuss gebilligt (S. 41 f.). Es könne ihm aber nicht nachgewiesen werden, dass er vor dem Schuss auf B.________ damit ein- verstanden gewesen sei, die Waffe gegen Menschen einzusetzen. Vielmehr sei davon auszuge- hen, dass A.________ den Entschluss zur Schussabgabe auf B.________ erst angesichts der un- erwarteten Umstände fasste. Mit der Schussabgabe habe der Beschwerdegegner aufgrund seiner Vorstellung nicht gerechnet (S. 42). Sie sei ihm nicht zuzurechnen (S. 52). In seiner Bedrängnis sei es nicht mehr sein Ziel gewesen, die Durchführung des Raubes oder die Beute zu sichern, sondern sich die Angreifer vom Leibe zu halten (S. 43). 1.3. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248 mit Hinweis). Zu diesen Umständen gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Vom Wissen lässt sich auf den Willen schliessen, wenn sich der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges aus- gelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasje- nige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr

- 18 - sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4). 1.3.1. Der Täter muss vorsätzlich bezüglich der Schaffung derjenigen Gefahr handeln, die sich schliesslich im objektiv zurechenbaren Erfolg realisierte. Inhalt des Tatplans war nicht die Tötung von Gästen. Vielmehr wollten sie diese unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zum Widerstand unfähig machen und bestehlen (vgl. Art. 140 StGB). Das wollten sie mit schussbereiten Waffen durchsetzen. Damit schufen sie die Gefahr, welche sich im Verletzungser- folg realisierte. Ihr Vorgehen beweist, dass sie mit Widerstand oder jedenfalls mit Anwesenden, die sich nicht leicht beeindrucken lassen, rechneten und nicht naiv von einem komplikationslosen Raub in einer Bar in der Langstrasse um 03.40 Uhr ausgingen. A.________ demonstrierte mit zwei Warnschüs- sen, dass es ihnen mit den Waffen ernst war. Auch ihr durchgehendes Handlungsmuster spricht gegen eine naive Herangehensweise. Entgegen der Vorinstanz lässt sich nicht annehmen, die "Umstände", d.h. die Widersetzlichkeit der Gäste, seien "unerwartet" gewesen. Eine allfällige der- artige Erwartung war im massgebenden Tatzeitpunkt nach zwei Warnschüssen längst überholt. A.________ schoss B.________ wegen seines offenen Widerstands bewusst nieder. 1.3.2. Für die Kausalitätsbeurteilung kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Auf das voluntative Vorsatzelement muss aus äusseren Tatsachen geschlossen werden. Dass sie nicht leichte Beute machen konnten, ist eine unwesentliche Abweichung vom (allenfalls) vorge- stellten Kausalverlauf. Es ist insoweit unerheblich, mit welcher Erwartungshaltung sie den Raub planten. Massgebend ist, wie sie in der konkreten Situation tatsächlich handelten. Erscheint der Verhaltensablauf erlebnismässig bedingt und insoweit situationsabhängig, ist dem Täter der tatbe- standserfüllende Geschehensablauf als seine Handlung schon durch die Möglichkeit bewusster Einschaltung in die unbewusst ablaufende Steuerung seines Verhaltens zurechenbar (vgl. GÜN- TER STRATENWERTH, Unbewusste Finalität?, in: Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburts- tag, hrsg. von Stratenwerth und anderen, Berlin 1974, S. 299 f.). Diese Überlegung des Autors be- zieht sich auf "automatisierte" Handlungsmuster und gilt umso mehr für die bewusst ausgeführten Schussabgaben auf B.________ im Kontext mit dessen Widersetzlichkeit gegen die Ausraubung. Wird einem Affekttäter beim Würgen des Opfers "jäh bewusst", dass er im Begriffe ist, es umzu- bringen, hat er von diesem Moment an den Tötungsvorsatz ( STRATENWERTH, a.a.O., S. 305). Ebenso verhielt es sich, als der vorsätzlich handelnde A.________ im Begriffe war, den Wider- stand mit der Schussabgabe in die Brust von B.________ zu brechen. Der Beschwerdegegner musste davon ausgehen, dass dieser am Verbluten war. Das war ihm gleichgültig, bzw. er fand sich um seines Zieles willen damit ab. Indem er die Gäste weiterhin mit schussbereiter Waffe in Schach hielt, griff er in den, wie er annehmen musste, potenziell tödlichen Kausalverlauf nicht zu Gunsten des Verletzten ein und verhinderte aktiv jede Rettungsmöglichkeit seitens der Gäste. Er

- 19 - nahm den möglichen Tod von B.________ in Kauf. Es ist dem Glück und Zufall zuzuschreiben, dass kein Tötungserfolg eintrat. 1.3.3. Es ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in gleicher Weise wie A.________ von Beginn weg mit schussbereiter, auf die Gäste gerichteter Waffe drohte und ohne Zögern auf B.________ schoss, sobald er dies situationsgemäss für zweckmässig erachtete. Zu Gunsten des Beschwer- degegners kann nicht eine "stillschweigende Absprache" auf Nichteinsatz der Waffe unterstellt und der Tat kontrafaktisch ein Wille zugrunde gelegt werden, der nirgends feststellbar ist. Massgebend ist der sich im Geschehensablauf manifestierende Wille, den Tod von Gästen als Nebenfolge des Handlungsziels (des Raubes) tatsächlich in Kauf zu nehmen. Es ist insoweit unerheblich, wie die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung motiviert war. Das für den Vorsatz erforderliche Wissen um den möglichen Tötungserfolg liegt in dieser Konstellation ohnehin vor." 2. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung tatsächlich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen ge- meinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfah- ren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

- 20 - Wegen der gegenseitigen Zurechnung beginnt der Versuch (vgl. BGE 131 100 E. 7.2.1) bei Mittä- terschaft, wenn ein Beteiligter dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in das Ausführungsstadi- um eintritt. Das ist hier unproblematisch. Die mittäterschaftliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners lässt sich nicht bestreiten. Die Geltendmachung eines anderen, im Handlungsverlauf nicht auffindbaren Tatplans auf Nichteinsatz der Waffen gegen Personen erweist sich als unbehelflich und im Übrigen ebenso als blosse Schutzbehauptung wie die Bestreitung des Verletzungsvorsatzes bei der Schussabgabe (oben E. 1.2, erster Absatz). 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Ablehnung eines (mehrfachen) Mordversuchs verletze Art. 112 StGB. 3.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Für die Annahme eines Mordversuchs genügt eventu- alvorsätzliches Handeln des Täters (BGE 112 IV 65E. 3b; Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 betreffend Art. 111 StGB). Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Rau- bes (BGE 127 IV 10 E. I/1a). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneig- nung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Re- aktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E.2; Urteil 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1). 3.2. Die Vorinstanz nimmt an, dass das Motiv der Schussabgabe beim Beschwerdegegner "gera- de nicht in der Durchführung und Sicherung des Raubes, sondern in der Reaktion auf den Angriff der Raubopfer auf seine Person" lag. Die Motivation von A.________ bei seiner Schussabgabe habe hingegen durchaus in der Sicherung der Fortführung des Raubes gelegen, und diese Tat wäre wohl als versuchter Raubmord zu qualifizieren gewesen (Urteil S. 51 f.). 3.2.1. Die Argumentation überzeugt nicht. Der Schuss des Beschwerdegegners auf den am Boden liegenden B.________ erfolgte nicht als Reaktion auf dessen Angriff auf seine Person. Vielmehr eilte er A.________ zu Hilfe. Wie jener suchte er zur Durchführung des Raubes jeden Widerstand unmittelbar im Keime zu ersticken. Dass die Schussabgabe des Mittäters anders zu qualifizieren wäre als jene des Beschwerdegegners ist nicht einzusehen. Im erwähnten Urteil 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1.2 führte das Bundesgericht aus, bei der Fluchtsicherung liege die Skrupellosigkeit nicht im stossenden Verhältnis zwischen der Auslö-

- 21 - schung eines Menschenlebens und der Aneignung fremden Vermögens. Es gehe um ein anderes, jedoch nicht minder krasses und daher ebenfalls skrupelloses Missverhältnis. Der Beschuldigte habe einen Menschen getötet, um nach einem misslungenen Raubversuch die Flucht zu sichern. Diesem Urteil zustimmend hält MARK PIETH fest, die Tötung eines Menschen insbesondere beim Raub, um den Tatort so schnell und unbehelligt wie möglich zu verlassen, gelte typischerweise als Mord (Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 16 f.). Auch eine "Reaktion auf den Angriff der Raubopfer" kann die Kausalität des Raubüberfalls nicht aufheben. Vielmehr offenbart die gezielte (Urteil S. 34, 35 f.) Schussabgabe des Beschwerdegeg- ners auf den bereits verletzten B.________ seine Brutalität. Obwohl der Raub am Widerstand zu scheitern drohte, sah sich keiner veranlasst, das Vorhaben abzubrechen. Der Beschwerdegegner versuchte genau wie A.________, den Raub mit Waffengewalt zu erzwingen. Dass es ihm zuletzt nicht mehr darum ging, die Beute zu sichern, sondern sich gegen den Angriff zu schützen, tut - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - der besonderen Skrupellosigkeit keinen Abbruch. 3.2.2. Die Vorinstanz erkennt Elemente der Skrupellosigkeit darin, dass der Beschwerdegegner hemmungslos, wahllos und rücksichtslos das Magazin der Waffe leer schoss. Er habe dies aber erst getan, als A.________ "unschädlich gemacht worden war" und er sich in die Enge getrieben sah. Hier habe sich eine "Zäsur in der Motivlage" ergeben (Urteil S. 49). "Er hatte Angst und Panik und schoss wild um sich, um seine Haut zu retten" (S. 50). Angesichts dieser Motivlage könne nicht auf eine besondere Skrupellosigkeit geschlossen werden. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 habe er nicht bloss mit einer Verhaftung durch Polizisten rechnen müssen, sondern mit einem schweren Schaden für seine Gesundheit. Für eine Flucht sei es zu spät gewesen. Es sei ihm nicht darum gegangen, die Beute zu sichern. "Er wollte sich einzig gegen die Angreifer schützen, was nicht als besonders verwerflicher Beweggrund zu qualifizieren ist" (S. 51). Die Beurteilung ist nicht haltbar. Als sich die Raubopfer in die Toilette zu begeben hatten, drückte B.________, der sich inzwischen erhoben hatte, beim Vorbeigehen A.________ zu Boden. Sofort schoss der Beschwerdegegner auf ihn (S. 34, 36). Die Gäste kamen zu Hilfe und warfen alles, was ihnen in die Hände kam, gegen den Beschwerdegegner (S. 32), welcher die Waffe auf sie ge- richtet, schiessend "ganz nach hinten" lief und von ihnen niedergeschlagen wurde (S. 34 - 38). Die Vorinstanz lässt ausser Betracht, dass sich das ganze Geschehen im Rahmen des Raubüberfalls abspielte. Der Beschwerdegegner schoss zuerst hemmungslos auf B.________ und anschlies- send ebenso hemmungslos um sich. 3.2.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufspaltung in einen gemeinsamen Raubversuch und einen Selbstschutz des Beschwerdegegners löst den Sachverhalt in eine tatferne Konstrukti- on auf. Ein Abbruch des durch den Überfall in Gang gesetzten Kausalverlaufs ist nirgends ersicht- lich. Einen Exzess des A.________ zieht die Vorinstanz richtigerweise nicht in Betracht. Handlun-

- 22 - gen eines Beteiligten mit an sich unerwünschtem Erfolg begründen keinen Exzess, wenn sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten. Es liegt ein eskalierendes Tatgeschehen in natür- licher Handlungseinheit vor. Diese lässt sich nicht mit haltbaren Gründen in einen mittäterschaftli- chen Raubversuch, einen dem Beschwerdegegner nicht zurechenbaren Tötungsversuch (allen- falls Mordversuch) des A.________ und einen nach der "Zäsur in der Motivlage" (oben E. 3.2.2) dem Beschwerdegegner zurechenbaren mehrfachen Tötungsversuch als "Reaktion auf den An- griff der Raubopfer auf seine Person" unterteilen, wobei - wie erwähnt - der Beschwerdegegner von B.________ nicht angegriffen worden war. Der Angriff auf A.________ gefährdete unmittelbar den Tatplan, weshalb der Beschwerdegegner, der die Gäste in Schach zu halten hatte, sofort schoss. 3.3. Der Beschwerdegegner ist für sämtliche Schussabgaben mittäterschaftlich verantwortlich und entsprechend wegen mehrfachen Mordversuchs schuldig zu sprechen."

4. Folglich beantragt die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren, dass der Beschuldigte A._____ des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 155 S. 2), was auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 160 S. 2). Da die erkennende Kammer an die Rechtsauffassung des Bundesgerichts gebunden ist, ist der Beschuldigte A._____ daher des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.1. Im ersten Berufungsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass der von ihr beantragten rechtlichen Würdigung gefolgt würde, die Be- strafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Urk. 136 S. 1 und S. 11). Die Verteidigung hingegen hielt eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für angemessen (Urk. 137 S. 1 und S. 4 ff.). 1.2. Die erkennende Kammer bestrafte den Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 20. August 2013 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und versuchtem qua-

- 23 - lifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie dem SVG-Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (Urk. 140 S. 52 ff. und S. 63). 1.3. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren zu bestrafen sei. Dies deshalb, weil der Beschuldigte A._____ für einen qualifizierten Raub nicht jedoch für einen mehrfach qualifizierten Raubversuch zu bestrafen sei, wie sie dies noch im ersten Berufungsverfahren beantragt habe (Urk. 155 S. 2 und S. 4). Die Verteidigung erachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für angemessen (Urk. 160 S. 3).

2. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 122 S. 141 - S. 143). 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2. Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichar- tige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). 3.3. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand wäre eine Geldstrafe grundsätzlich denkbar. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob auch eine kurze unbe- dingte Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB ausgefällt werden könnte (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Das Gericht kann auf eine voll-

- 24 - ziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten jedoch nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). In Bezug auf eine Rückfallgefahr wird im Gutachten über den Beschuldigten A._____ festgehalten, dass das Risiko für die Begehung von Strassenverkehrsdelikten relativ hoch sei (HD Urk. 14/9 S. 49), womit bereits die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug nicht gegeben sind. Der Beschuldigte A._____ erklärte überdies, dass er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– ha- be (Prot. II S. 8 f.). Da sich der Beschuldigte A._____ für längere Zeit im Strafvoll- zug befinden wird, ist nicht davon auszugehen, dass bei ihm Geld erhältlich ge- macht werden könnte (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 45 f. mit weiteren Hinweisen). Demnach ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, womit für das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen wäre. 3.4. In einem Gesamtzusammenhang betrachtet kommt für alle Delikte, die der Beschuldigte A._____ begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. 4.1. Vorliegend stellt der Mord das schwerste Delikt dar, wobei Art. 112 StGB als Strafandrohung lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorsieht. Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbe- gehung ist ein Strafschärfungsgrund gegeben (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht ist jedoch gestützt auf Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden und darf eine lebenslängliche Frei- heitsstrafe im Sinne von Art. 40 Satz 2 StGB nicht überschreiten. Bei einer le- benslangen Freiheitsstrafe ist daher eine Erhöhung ausgeschlossen (BSK StGB I

- Ackermann, Art. 49 N 123 und N 121). Infolge Versuchs liegt überdies auch ein Strafmilderungsgrund vor, womit sich der Strafrahmen nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). Dasselbe hätte auch für eine vermin- derte Schuldfähigkeit zu gelten (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB; Erwägung V. 4.4. hiernach).

- 25 - 4.2. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen jedoch nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindestens straferhö- hend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). 4.3. Die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und mehrfachen Tatbegehung (in Bezug auf den versuchten Mord) sind innerhalb des Strafrahmens straferhö- hend zu berücksichtigen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist vorliegend bei beiden Delikten gegeben. Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 6. Januar 2012 bei den Akten (Urk. HD 14/9). 4.4.1. Aus gutachterlicher Sicht besteht beim Beschuldigten A._____ ein Miss- brauch von Kokain, der aber nicht eindeutig das Niveau einer schweren Abhän- gigkeit erreicht und mit seinem Lebensstil assoziiert ist. Persönlichkeitsdiagnos- tisch seien unreife Persönlichkeitszüge zu konstatieren, die insgesamt aber nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen. Weder über einen Miss- brauch psychotroper Substanzen noch über allfällige Persönlichkeitszüge sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Aufhebung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit plausibel zu machen. Auch eine Verminderung der Schuldfähig- keit sei über die beschriebenen Diagnosen bzw. Auffälligkeiten (ohne Störungsni- veau) nicht plausibel zu machen (Urk. HD 14/9 S. 48 f.). 4.4.2. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, welche auf eingehenden Untersu- chungen und einer fundierten Beurteilung des Vorlebens und der Persönlichkeit des Beschuldigten A._____ beruhen, sind nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, diesen nicht zu folgen. Damit ist nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ auszugehen.

- 26 - 4.5. Insgesamt sind keine besonderen Umstände gegeben, die eine Erweiterung des regulären Strafrahmens nach unten als angezeigt erscheinen lassen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist innerhalb des Strafrah- mens strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist vorliegend der ordentliche Straf- rahmen von zehn Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe mass- gebend. 5.1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre- ten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 5.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden das Mass an Entscheidungsfrei- heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam (HUG, in: Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektie- ren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 213; Art. 47 N 21 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; Entscheide des Bundesgerichts 6S_270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S_43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S_333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.). Die Tatkomponente

- 27 - weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

6. Objektives Verschulden betreffend mehrfacher (versuchter) Mord 6.1. Der Beschuldigte A._____ hat mehrfach versucht, einen Mord zu begehen. Aufgrund des Sachzusammenhanges rechtfertigt es sich vorliegend aber, bei der Strafzumessung die Mordversuche gemeinsam als Hauptdelikt zu beurteilen. Demnach beinhaltet die Einsatzstrafe bereits die Asperation für die mehrfache Ausführung der Tat. 6.2. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rah- men von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgenden Strafzumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal berück- sichtigt werden (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; so auch die Staatsan- waltschaft, Urk. 155 S. 3). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht jedoch nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifi- zierter Tatumstand gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewichten, wie skrupel- los der Täter gehandelt habe (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, Art. 41 N 45 f. mit weiteren Hinweisen). 6.3. Durch die verletzte Strafnorm wird das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, geschützt. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet bzw. dies zu tun ver- sucht, lädt in jedem Falle ein schweres Verschulden auf sich. Der Beschuldigte A._____ schoss sechs Mal wild um sich und zumindest teilweise in die Richtung mehrerer Menschen. Überdies ist ihm die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ infolge Mittäterschaft zuzurechnen. Eine untergeordnete Rolle spielt der von der Vorinstanz genannte Umstand, dass bei der von A._____ verwendeten Pistole von "einem geringeren Gefährdungspo- tential" auszugehen sei, weil ihre Geschossenergie 56 Joule betrage und die Pro- jektile bereits nach ca. 30 bis 50 cm Schussdistanz quer ins Zielmedium einschla- gen würden (Urk. 122 S. 146 und Verweis auf Urk. HD 6/8 S. 8 f.). Die Vorinstanz wies mit dieser Formulierung offenbar auf den Umstand hin, dass die Geschos- senergie bei der von A._____ verwendeten Waffen wesentlich geringer ausfiel,

- 28 - als bei der Waffe †B._____s (vgl. Urk. 6/8 S. 8 f.). Ausschlaggebend ist jedoch, dass auch die Geschossenergie bei der von A._____ verwendeten Waffe ohne Weiteres ausreicht, um tödliche Verletzungen zu verursachen (vgl. Urk. 6/8 S. 9). Der Beschuldigte A._____ schoss in schneller Abfolge und so lange, bis das Ma- gazin leergeschossen war, was von einer gewissen Hemmungslosigkeit zeugt. Dabei erlitt der Privatkläger C._____ einen Steckschuss im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens, was gemäss Bericht der Unfallchirurgie USZ zu keiner direkten Lebensgefahr für den Privatkläger C._____ führte (Urk. HD 8/5 S. 2). Je- doch bestand aus rechtsmedizinischer Sicht immerhin eine potentielle bzw. mit- telbare Lebensgefahr (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. De- zember 2010, Urk. 8/7 S. 5). Ferner ging ein Schuss in der Nähe des Kopfes des Geschädigten E._____ vor- bei. Die dabei verursachte Gefährdung war aufgrund der engen Verhältnisse in der Bar "F._____" und der kurzen Distanzen erheblich. Der Beschuldigte A._____ nahm somit gleich mehrfach in Kauf, einen Menschen zu töten, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ ist zu berücksichtigen, dass er nicht im Voraus ge- plant hatte, seine Schusswaffe zu verwenden. Er reagierte vielmehr spontan auf eine Bedrängnis, die er allerdings durch sein vorheriges Verhalten zusammen mit dem Beschuldigten †B._____ selber verursacht hatte. In Bezug auf den vom Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ ab- gegebenen Schuss, der aufgrund der mittäterschaftlichen Verantwortung eben- falls dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen ist, fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte †B._____ aus kurzer Distanz einen Schuss gegen den Oberkörper des Privatklägers C._____ abfeuerte. Der Privatkläger C._____ erlitt dadurch einen Durchschuss seines Oberkörpers mit Einschuss an der linken Flanke im Bereich des Rückens und Ausschuss oberhalb der Gesässmuskulatur rechts, wobei es zur Zertrümmerung eines Wirbelfortsatzes kam, was zwar zu keiner direkten, je- doch ebenfalls zu einer potentiellen bzw. mittelbaren Lebensgefahr für den Privat- kläger C._____ führte (Urk. HD 8/5 S. 2; Urk. 8/7 S. 6).

- 29 - 6.4. In Würdigung dieser Umstände ist mit der Vorinstanz von einem erheblichen objektiven Verschulden des Beschuldigten A._____ auszugehen.

7. Subjektives Verschulden betreffend mehrfacher (versuchter) Mord In subjektiver Hinsicht wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldig- te A._____ eventualvorsätzlich handelte, was insbesondere auch die Schussab- gabe des Beschuldigten †B._____ auf den Oberkörper des Privatklägers C._____ betrifft, die dem Beschuldigten A._____ aufgrund seiner mittäterschaftlichen Ver- antwortung zuzurechnen ist. Hinsichtlich der insgesamt sechs vom Beschuldigten A._____ abgefeuerten Schüsse ist allerdings von einer egoistischen Motivlage auszugehen: Der Be- schuldigte A._____ schoss, um seine eigene Haut aus einer von ihm verschulde- ten Situation zu retten, ohne Rücksicht auf Verluste. Dennoch ist dem Beschuldig- ten A._____ zugute zu halten, dass er in Panik wegen des Gegenangriffs der Ge- schädigten geriet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er es mit einer berech- tigten Gegenwehr der Geschädigten, die er zuvor unter vorgehaltener Waffe ge- nötigt hatte, zu tun hatte. Als Handlungsalternative wäre immer noch eine Aufga- be A._____s möglich gewesen. In Bezug auf die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ fällt in Betracht, dass diese zur Sicherung der Fortführung des Raubes diente. Was diesbezüglich das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, hätte der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten †B._____ keinen be- waffneten Raubüberfall auf die Bar "F._____" begehen müssen, insbesondere weil er sich nicht in einer finanziellen Notlage befand, wie sogleich aufzuzeigen sein wird (Erwägung V. 10.2. hiernach). Das dem Beschuldigten A._____ vorwerfbare subjektive Verschulden relativiert damit das objektive Verschulden nur leicht.

8. Gesamtverschulden / Einsatzstrafe betreffend mehrfacher (versuchter) Mord Zusammenfassend ist das Gesamtverschulden unter Berücksichtigung der darge-

- 30 - legten objektiven und subjektiven Tatumstände insgesamt als mittelschwer bis er- heblich einzustufen, was einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenord- nung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entspricht.

9. Versuch 9.1. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat- komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). 9.2. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der Tötungsdelikte von einem vollendeten Ver- such auszugehen. Wie bereits ausgeführt, bestand für den getroffenen Privatklä- ger C._____ zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Der Geschä- digte E._____ wurde gar nicht getroffen, der Schuss ging jedoch an dessen Kopf vorbei. Wäre es zu einem Kopftreffer gekommen, wäre nach der allgemeinen Le- benserfahrung mit schweren, wenn nicht tödlichen Verletzungen zu rechnen ge- wesen. Die übrigen Geschädigten wurden ebenfalls nicht getroffen. Dass es nicht zum Tod eines Menschen kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten A._____, sondern allein dem Zufall und bezüglich des Privatklägers C._____ auch der medizinischen Versorgung (vgl. Urk. HD 8/7 S. 5) zu verdanken. Im Zusam- menhang mit der zweifachen Schussabgabe auf den Privatkläger C._____ fällt zudem in Betracht, dass diesem einmal vom Beschuldigten †B._____ und einmal vom Beschuldigten A._____ jeweils in den Oberkörper geschossen wurde. Die zwei Schüsse in den Oberkörper des Privatklägers C._____ hätten bei nur unwe-

- 31 - sentlich abweichenden Schusskanälen tödliche Verletzungen hervorrufen können (HD Urk. 8/7; Urk. 122 S. 92 f.), womit der Privatkläger C._____ ausserordentlich grosses Glück hatte. Die Nähe des Taterfolgs, mithin der Tod des Privatklägers C._____, ist somit als recht hoch einzustufen. In Bezug auf die tatsächlichen Fol- gen der Tat kann mit der Verteidigung (Urk. 160 S. 2) und entgegen der Staats- anwaltschaft (Urk. 155 S. 3) den Akten jedoch nicht entnommen werden (Urk. HD 8/7; Urk. 122 S. 159), dass für den Privatkläger C._____ die Folgen besonders massiv und einschneidend gewesen wären, insbesondere waren keine bleiben- den physischen Schäden zu verzeichnen. 9.3. Angesichts des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsver- wirklichung und der tatsächlichen Folgen für den Privatkläger C._____ ist die Ein- satzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 2 Jahre zu reduzieren.

10. Asperation aufgrund des versuchten qualifizierten Raubes 10.1. Beim Raub ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ eine schussbereite Waffe zur Bedrohung einer grösseren Anzahl von Personen einsetzte, um diese in Mittäterschaft mit †B._____ auszurauben. Es befanden sich somit zahlreiche Geschädigte bei der Tatbegehung in einer aktuellen Lebensgefahr. Die Tat war allerdings seitens des Beschuldigten A._____ nicht lange im Voraus geplant. Zudem war die beabsich- tigte Beute nicht allzu gross. Die objektive Tatschwere führt zu einem erheblichen Verschulden. 10.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist erschwerend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte A._____ mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven handelte. Dabei bestand für ihn keine finanzielle Notlage, da er durch seine Eltern finanziell unterstützt wurde. Angesichts der Beweggründe des Be- schuldigten A._____ und unter Einbezug der Vorgeschichte wird klar, dass er durch den Beschuldigten †B._____ in die ganze Geschichte hineingezogen wur- de. Es war †B._____, der die Initiative zur Raubtat ergriffen hatte und die Tat vor- bereitete, indem er die Pistolen und die Maskierung mitbrachte. †B._____ war der treibende Teil und bestimmte die Lokalität und den Ablauf des Überfalls. Die An-

- 32 - nahme der Vorinstanz, wonach sich der Beschuldigte A._____ wohl aufgrund der Erfahrung des Beschuldigten †B._____ und der angeblichen Einfachheit des Vor- gehens zur Raubbegehung "verführen" liess, erscheint plausibel. Auch der Alters- unterschied von 26 Jahren dürfte eine Rolle gespielt haben. Auch die Erkenntnis- se des psychiatrischen Gutachters, wonach A._____ unreife und selbstunsichere bzw. unselbständige Persönlichkeitszüge aufweist (Urk. HD 14/9 S. 35, 37, 39 und 48 f.), lassen auf eine erhebliche Beeinflussung durch †B._____ schliessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ nicht von sich aus den Raub plante, sondern sich †B._____s Vorhaben aus den dargelegten Grün- den anschloss, wird das dem Beschuldigten A._____ anrechenbare Verschulden etwas relativiert und ist daher das subjektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 10.3. Der (vollendete) Versuch fällt nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte †B._____ - dessen Handlungen bezüglich des Raubes dem Beschuldigten A._____ als Mittäter anzurechnen sind

- bis auf die Wegnahme von Deliktsgut alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht haben.

11. Im Verhältnis zu den mehrfachen Mordversuchen und zum versuchten quali- fizierten Raub fällt die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte A._____ unter dem Einfluss von Kokain auf der Strecke Wetzikon nach Dübendorf nachts bei aufgrund von Nebelschleier ungünstigen Sichtverhältnissen ein Fahrzeug lenkte (Urk. ND 4 1 S. 3). Zur Fahrtzeit um 01:15 Uhr lag ein schwaches Verkehrsauf- kommen vor und bei trockener Asphaltfahrbahn waren die Strassenverhältnisse gut (Urk. ND 4 1 S. 3). Das diesbezügliche Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Was die subjektive Tatschwere betrifft, hatte der Beschuldigte A._____ drei Tage vor der Fahrt zwei Linien Kokain konsumiert. Die Vorausseh- barkeit der unter Drogeneinfluss vorgenommenen Fahrt war damit gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrt aus Bequemlichkeit un-

- 33 - ternommen hat. Auch in subjektiver Hinsicht erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht.

12. Die für das Tötungsdelikt festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichti- gung der dargelegten Tatumstände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der Asperation angemessen im Umfang von 2 ½ Jahren zu erhöhen.

13. Täterkomponenten 13.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt. 13.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 122 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte A._____ in ... aufwuchs und die Primar- und Realschule besuchte. Er begann sowohl eine Lehre als Verkäufer als auch die Handelsschule, was er beides nicht abschloss. Anschliessend arbeitete er als Pizzakurier, bei der Post, in der Schokoladenproduktion und schliesslich in einem Pizzakurier-Geschäft, welches sein Vater für ihn übernommen hatte, gab sein Geld aber für Kokain, Frauen und Pokern aus. Aufgrund seines exzessiven Le- benswandels konnte er selbst die Miete der eigenen Wohnung nicht mehr bezah- len und kehrte wieder in die Wohnung der Eltern zurück. Er beabsichtigt, im Straf- vollzug eine Lehre als Reifenpraktiker zu machen. Der Beschuldigte A._____ hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Er bestätigte, dass es im Strafvollzug ein Disziplinarverfahren gegen ihn gegeben habe, weil er positiv auf Cannabis getestet worden war (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 137 S. 5 f.). 13.3. Der Beschuldigte A._____ weist eine Vorstrafe auf: Mit Strafbefehl vom

21. Juni 2007 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

- 34 - und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren so- wie einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. HD 22/2). Dabei handelt es sich teil- weise um eine einschlägige Vorstrafe, welche jedoch nur leicht straferhöhend ins Gewicht fällt. 13.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten so- wie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Das Bundesgericht hat festge- halten, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen kann (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel füh- ren kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhal- tens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechen- schaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht mög- lich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue da- zu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern. 13.5. Der Beschuldigte A._____ hat von Anfang an seine Beteiligung am Raub- überfall und seine Schussabgaben gestanden, was er aber aufgrund der Überwäl- tigung in flagranti und der erdrückenden Beweislage ohnehin nicht ernsthaft hätte bestreiten können. Weiter behauptete der Beschuldigte A._____ stets eine Be-

- 35 - drohungs- bzw. Zwangssituation und bestritt, um die Echtheit seiner Waffe ge- wusst zu haben. Damit war er - im subjektiven Sachverhalt - im relevanten Punkt nicht geständig. Er hat seine eigene Tatbeteiligung von Anfang an stark bagatelli- siert. Dieses Aussageverhalten relativiert die Kooperationsbereitschaft A._____s erheblich. Dem Beschuldigten A._____ ist dennoch ein Teilgeständnis zu Gute zu halten. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ in der Voruntersu- chung, in der vor-instanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhand- lung (Urk. HD 16/8 S. 6, Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 1, Urk. HD 3/11 S. 12, Urk. HD 14/9 S. 29 und 34, Urk. HD 18/13 S. 2, Urk. HD 78 S. 17, [Entschuldi- gungsschreiben an Privatkläger C._____], Prot. II S. 14) ist hingegen von echter Reue auszugehen. Er schämt sich heute für sein damaliges Verhalten. Positiv zu bewerten ist weiter, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– für den Privatkläger C._____ sowie von Fr. 1'000.– für den Privatkläger D._____ aner- kannt hat. 13.6. Nachdem noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung das Wohl- verhalten des Beschuldigten A._____ im Gefängnis G._____ als positiver Punkt zu erwähnen war (Urk. 122 S. 152), musste zwischenzeitlich in der Justizvoll- zugsanstalt H._____, wo der Beschuldigte A._____ gegenwärtig einsitzt, ein Dis- ziplinarverfahren durchgeführt werden. Der Beschuldige A._____ wurde mit Dis- ziplinarverfügung vom 15. Juli 2013 wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung disziplinarisch bestraft (Urk. 131/2). Das Wohlverhalten seit der Tat stellt unter dem Aspekt der Strafzumessung - entge- gen der Verteidigung (Urk. 160 S. 3) - keine besondere Leistung dar. Die Straf- freiheit seit der Tat ist neutral zu betrachten (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 147 mit Verweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6 sowie Urteil 6B_570/2010 vom

24. August 2010 E. 2.5). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz nicht zu fol- gen, wenn sie ausführt, dass das vom Gefängnis G._____ ausgestellte sehr gute Zeugnis strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 122 S. 152 f.). Entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 155 S. 5) kann vorliegend aber ebenso wenig die Diszip- linarverfügung vom 15. Juli 2013 als straferhöhender Umstand in Betracht fallen, da der Beschuldigte offensichtlich Cannabis konsumierte, was ausserhalb des

- 36 - Strafvollzugs lediglich mit einer Ordnungsbusse sanktioniert würde (Art. 28b Abs. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 13.7. Im Ergebnis führen die im Rahmen der Täterkomponente zugunsten des Beschuldigten überwiegenden Strafminderungsgründe zu einer Reduktion von insgesamt 1 ½ Jahren.

14. Strafmass Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind 1'607 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute an- zurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte A._____ zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Bezug auf die Kosten für das erste Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte A._____ mit seinen Anträgen betreffend Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bzw. be- treffend mehrfache versuchte Tötung (Erwägung IV.) und betreffend Strafzumes- sung teilweise (Erwägung V.). Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen betreffend mehrfachen versuchten Mord (Erwägung IV.) und be- treffend Strafzumessung teilweise (Erwägung V.). Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen und im Um- fang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 37 -

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist daher mit Fr. 5'364.35 (inkl. 8% MwSt.; Urk. 135) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgelt- liche Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, ist so- dann mit Fr. 930.95 (inkl. 8% MwSt.; Urk. 133) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Der Beschuldigte hat diese Entschädigungen zu vier Fünfteln an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung eine Freiheits- strafe von 12 Jahren, während die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren beantragt. Da der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen ist, rechtfertigt es sich daher, die Kosten je zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.1. Für das zweite Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von Fr. 2'849.40 (inkl. 8% MwSt.) geltend (Urk. 165). Dieser Betrag setzt sich aus einem Aufwand von 8.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 300.– (8.5 x Fr. 300.– = Fr. 2'550.–) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 88.30 zuzüglich 8% MwSt. zusammen. 5.2. Für amtliche Mandate war bis am 31. Dezember 2014 das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 13. März 2002 massgebend, wonach der Stundenansatz Fr. 200.– betrug. Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Anwaltstarif für amtliche Rechtsvertretungen Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. De- zember 2013 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, AnwGebV; LS 215.3). Daraus ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger für den bis am 31. Dezember 2014 angefallenen Aufwand mit Fr. 1'680.– (8.4 x Fr. 200.– = Fr. 1'680.–) und für den seit dem 1. Januar 2015 angefallenen Aufwand mit Fr. 22.– (0.1 x Fr. 220.– = Fr. 22.–) sowie mit Fr. 88.30 für Auslagen zuzüglich 8% MwSt. zu entschädigen ist.

- 38 - 5.3. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 1'933.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Hälfte vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte A._____ des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem wurde er verpflichtet, den Privatklägern C._____ und D._____ Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Im Weiteren wurden diverse Gegenstände eingezogen, teilweise zur Vernichtung freigegeben und teilweise der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Di- verse Asservate wurden bei den Akten belassen (Urk. 122 S. 160 f.). Mit gleichen- tags ergangenem Beschluss wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten †B._____ eingestellt, da dieser am tt.mm.2012 verstorben war.

E. 1.1 Im ersten Berufungsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass der von ihr beantragten rechtlichen Würdigung gefolgt würde, die Be- strafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Urk. 136 S. 1 und S. 11). Die Verteidigung hingegen hielt eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für angemessen (Urk. 137 S. 1 und S. 4 ff.).

E. 1.2 Die erkennende Kammer bestrafte den Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 20. August 2013 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und versuchtem qua-

- 23 - lifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie dem SVG-Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (Urk. 140 S. 52 ff. und S. 63).

E. 1.3 Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren zu bestrafen sei. Dies deshalb, weil der Beschuldigte A._____ für einen qualifizierten Raub nicht jedoch für einen mehrfach qualifizierten Raubversuch zu bestrafen sei, wie sie dies noch im ersten Berufungsverfahren beantragt habe (Urk. 155 S. 2 und S. 4). Die Verteidigung erachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für angemessen (Urk. 160 S. 3).

2. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 122 S. 141 - S. 143).

E. 1.3.1 Der Täter muss vorsätzlich bezüglich der Schaffung derjenigen Gefahr handeln, die sich schliesslich im objektiv zurechenbaren Erfolg realisierte. Inhalt des Tatplans war nicht die Tötung von Gästen. Vielmehr wollten sie diese unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zum Widerstand unfähig machen und bestehlen (vgl. Art. 140 StGB). Das wollten sie mit schussbereiten Waffen durchsetzen. Damit schufen sie die Gefahr, welche sich im Verletzungser- folg realisierte. Ihr Vorgehen beweist, dass sie mit Widerstand oder jedenfalls mit Anwesenden, die sich nicht leicht beeindrucken lassen, rechneten und nicht naiv von einem komplikationslosen Raub in einer Bar in der Langstrasse um 03.40 Uhr ausgingen. A.________ demonstrierte mit zwei Warnschüs- sen, dass es ihnen mit den Waffen ernst war. Auch ihr durchgehendes Handlungsmuster spricht gegen eine naive Herangehensweise. Entgegen der Vorinstanz lässt sich nicht annehmen, die "Umstände", d.h. die Widersetzlichkeit der Gäste, seien "unerwartet" gewesen. Eine allfällige der- artige Erwartung war im massgebenden Tatzeitpunkt nach zwei Warnschüssen längst überholt. A.________ schoss B.________ wegen seines offenen Widerstands bewusst nieder.

E. 1.3.2 Für die Kausalitätsbeurteilung kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Auf das voluntative Vorsatzelement muss aus äusseren Tatsachen geschlossen werden. Dass sie nicht leichte Beute machen konnten, ist eine unwesentliche Abweichung vom (allenfalls) vorge- stellten Kausalverlauf. Es ist insoweit unerheblich, mit welcher Erwartungshaltung sie den Raub planten. Massgebend ist, wie sie in der konkreten Situation tatsächlich handelten. Erscheint der Verhaltensablauf erlebnismässig bedingt und insoweit situationsabhängig, ist dem Täter der tatbe- standserfüllende Geschehensablauf als seine Handlung schon durch die Möglichkeit bewusster Einschaltung in die unbewusst ablaufende Steuerung seines Verhaltens zurechenbar (vgl. GÜN- TER STRATENWERTH, Unbewusste Finalität?, in: Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburts- tag, hrsg. von Stratenwerth und anderen, Berlin 1974, S. 299 f.). Diese Überlegung des Autors be- zieht sich auf "automatisierte" Handlungsmuster und gilt umso mehr für die bewusst ausgeführten Schussabgaben auf B.________ im Kontext mit dessen Widersetzlichkeit gegen die Ausraubung. Wird einem Affekttäter beim Würgen des Opfers "jäh bewusst", dass er im Begriffe ist, es umzu- bringen, hat er von diesem Moment an den Tötungsvorsatz ( STRATENWERTH, a.a.O., S. 305). Ebenso verhielt es sich, als der vorsätzlich handelnde A.________ im Begriffe war, den Wider- stand mit der Schussabgabe in die Brust von B.________ zu brechen. Der Beschwerdegegner musste davon ausgehen, dass dieser am Verbluten war. Das war ihm gleichgültig, bzw. er fand sich um seines Zieles willen damit ab. Indem er die Gäste weiterhin mit schussbereiter Waffe in Schach hielt, griff er in den, wie er annehmen musste, potenziell tödlichen Kausalverlauf nicht zu Gunsten des Verletzten ein und verhinderte aktiv jede Rettungsmöglichkeit seitens der Gäste. Er

- 19 - nahm den möglichen Tod von B.________ in Kauf. Es ist dem Glück und Zufall zuzuschreiben, dass kein Tötungserfolg eintrat.

E. 1.3.3 Es ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in gleicher Weise wie A.________ von Beginn weg mit schussbereiter, auf die Gäste gerichteter Waffe drohte und ohne Zögern auf B.________ schoss, sobald er dies situationsgemäss für zweckmässig erachtete. Zu Gunsten des Beschwer- degegners kann nicht eine "stillschweigende Absprache" auf Nichteinsatz der Waffe unterstellt und der Tat kontrafaktisch ein Wille zugrunde gelegt werden, der nirgends feststellbar ist. Massgebend ist der sich im Geschehensablauf manifestierende Wille, den Tod von Gästen als Nebenfolge des Handlungsziels (des Raubes) tatsächlich in Kauf zu nehmen. Es ist insoweit unerheblich, wie die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung motiviert war. Das für den Vorsatz erforderliche Wissen um den möglichen Tötungserfolg liegt in dieser Konstellation ohnehin vor." 2. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung tatsächlich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen ge- meinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfah- ren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

- 20 - Wegen der gegenseitigen Zurechnung beginnt der Versuch (vgl. BGE 131 100 E. 7.2.1) bei Mittä- terschaft, wenn ein Beteiligter dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in das Ausführungsstadi- um eintritt. Das ist hier unproblematisch. Die mittäterschaftliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners lässt sich nicht bestreiten. Die Geltendmachung eines anderen, im Handlungsverlauf nicht auffindbaren Tatplans auf Nichteinsatz der Waffen gegen Personen erweist sich als unbehelflich und im Übrigen ebenso als blosse Schutzbehauptung wie die Bestreitung des Verletzungsvorsatzes bei der Schussabgabe (oben E. 1.2, erster Absatz). 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Ablehnung eines (mehrfachen) Mordversuchs verletze Art. 112 StGB.

E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Verteidiger (Urk. 94) wie auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 97) die Berufung an. Von den Pri- vatklägern wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Nachdem der Verteidiger erst einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verlangte (Urk. 124 S. 2), wurde die Berufung in der Folge eingeschränkt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Ver- teidiger, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen sei (Urk. 137 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Beru- fung, der Beschuldigte sei des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie des mehrfa-

- 7 - chen Mordversuchs im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit 18 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 123 S. 2; Urk. 136 S. 1). Dementsprechend wurde mit beiden Berufungen die Höhe des Strafmasses angefochten. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, die Verpflichtung des Beschuldigten zur Be- zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger C._____ und D._____, die Einziehung diverser Gegenstände und die Anordnung, diverse As- servate bei den Akten zu belassen, sowie die vorinstanzliche Kostenaufstellung wurden nicht angefochten (Urk. 140 S. 5 und S. 10).

E. 2.1 Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta- dium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des an- gefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem

1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz

– mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesge- richtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Aller- dings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ur- teils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde.

E. 2.2 Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich nur auf die Frage der willkürlichen Beweiswürdigung und den in Mittäterschaft begangenen mehrfa- chen Mordversuch, mithin den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung. Materi- ell handelt es sich um eine Teilaufhebung. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolg-

- 10 - te keine Korrektur. In dieser Hinsicht bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. BGE 104 IV 276; BGE 122 I 250 E. 2). Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechts- kraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Der Übersicht- lichkeit halber, und weil mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2014 das ge- samte Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 aufgehoben wurde, wird im heutigen Entscheid allerdings das vollständige Dispositiv wiedergegeben.

E. 2.3 Insbesondere was den Anklagesachverhalt, die Prozessgeschichte und das Prozessuale sowie den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung betreffend den versuchten qualifizierten Raub betrifft, kann grundsätzlich auf das Urteil der er- kennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägungen I. - IV. sowie Erwägung V. 1. - 4. (Urk. 140 S. 6 - S. 47) verwiesen werden (vgl. jedoch Erwägung III. hier- nach betreffend den subjektiven Sachverhalt), da die Staatsanwaltschaft diese Punkte nicht mit Beschwerde in Strafsachen ans Schweizerische Bundesgericht angefochten hat (Urk. 146/2; Urk. 151). Im Folgenden ist hingegen erneut auf die rechtliche Würdigung betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung bzw. mehrfachen versuchten Mord sowie die Strafzumessung einzugehen.

3. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).

- 11 - III. Sachverhalt In Bezug auf die Grundsätze und Regeln der Beweiswürdigung, die für die Sach- verhaltserstellung erforderlichen Aussagen der Beteiligten und objektiven Be- weismittel sowie die Beweiswürdigung hinsichtlich des objektiven Sachverhalts kann vollumfänglich auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägung IV. 1. - 7.3.7. (Urk. 140 S. 11 - S. 38) verwiesen werden. In Bezug auf die Beweiswürdigung hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts kann grundsätzlich ebenfalls auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägung IV. 7.4. - 7.4.6. (Urk. 140 S. 38 - S. 44) verwiesen werden mit Ausnahme von Urk. 140 S. 41 von "… Fraglich ist allerdings, ob …" bis zu "… nur zur Drohung eingesetzt werden würden." sowie von Urk. 140 S. 42 von "… Ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft …" bis zu "…vom Willen des Be- schuldigten A._____ getragen war.". Die entsprechenden Passagen sind vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 14. Juni 2014 E. 1., wonach die erkennende Kammer bezüglich inneren Tatsachen eine willkür- liche Beweiswürdigung vorgenommen habe, nicht haltbar. Darauf wird sogleich bei der rechtliche Würdigung betreffend mehrfachen versuchten Mord hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes zurückzukommen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend den versuchten qualifizier- ten Raub kann vollumfänglich auf das Urteil der erkennenden Kammer vom

20. August 2013 Erwägung V. 1. - 4. (Urk. 140 S. 44 - S. 47) verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft inzwi- schen nicht mehr beantragt, dass der Beschuldigte A._____ des mehrfach qualifi- zierten Raubversuchs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 sowie Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 155 S. 2 und S. 4).

2. In Bezug auf die mehrfachen Schussabgaben des Beschuldigten A._____ (sowie des Beschuldigten †B._____) ist vorab darauf hinzuweisen, dass vorlie-

- 12 - gend unstreitig ist, dass kein Tötungserfolg eingetreten ist, mithin eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Weiter hat inzwischen auch die Verteidigung die Qualifizie- rung des entsprechenden Anklagesachverhalts als mehrfache versuchte (eventu- al)vorsätzliche Tötung anerkannt, nachdem sie den Anklagesachverhalt noch vor Vorinstanz als versuchte Nötigung und fahrlässige einfache Körperverletzung ge- würdigt haben wollte. Überdies ist hinsichtlich der Schussabgaben des Beschul- digten A._____ von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, auch wenn strit- tig ist, ob die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ dem Beschuldigten A._____ infolge Mittäterschaft zugerechnet werden kann. Abgesehen davon wür- digten die Vorinstanz wie auch die erkennende Kammer den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass der Beschuldigte A._____ der mehrfa- chen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, während das Bundesgericht zur Auffassung gelangte, dass es sich hierbei um einen mehrfachen versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB handle. Folg- lich sind die entsprechenden Passagen in den Urteilen der Vorinstanz, der erken- nenden Kammer sowie des Bundesgerichts im Einzelnen aufzuführen.

E. 2.4 betreffend Art. 111 StGB). Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Rau- bes (BGE 127 IV 10 E. I/1a). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneig- nung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Re- aktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E.2; Urteil 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1).

E. 3 Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 wurde der Be- schuldigte A._____ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 12 Jah- ren Freiheitsstrafe bestraft. Die erstinstanzliche Kostenauflage wurde bestätigt. Vorab wurde mit Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 bezüglich dem Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, dem Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände, den Zivilansprüchen der Privatkläger C._____ und D._____ sowie der Kostenaufstellung in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 140 S. 62 f.).

E. 3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 3.2 Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichar- tige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2).

E. 3.2.1 Die Argumentation überzeugt nicht. Der Schuss des Beschwerdegegners auf den am Boden liegenden B.________ erfolgte nicht als Reaktion auf dessen Angriff auf seine Person. Vielmehr eilte er A.________ zu Hilfe. Wie jener suchte er zur Durchführung des Raubes jeden Widerstand unmittelbar im Keime zu ersticken. Dass die Schussabgabe des Mittäters anders zu qualifizieren wäre als jene des Beschwerdegegners ist nicht einzusehen. Im erwähnten Urteil 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1.2 führte das Bundesgericht aus, bei der Fluchtsicherung liege die Skrupellosigkeit nicht im stossenden Verhältnis zwischen der Auslö-

- 21 - schung eines Menschenlebens und der Aneignung fremden Vermögens. Es gehe um ein anderes, jedoch nicht minder krasses und daher ebenfalls skrupelloses Missverhältnis. Der Beschuldigte habe einen Menschen getötet, um nach einem misslungenen Raubversuch die Flucht zu sichern. Diesem Urteil zustimmend hält MARK PIETH fest, die Tötung eines Menschen insbesondere beim Raub, um den Tatort so schnell und unbehelligt wie möglich zu verlassen, gelte typischerweise als Mord (Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 16 f.). Auch eine "Reaktion auf den Angriff der Raubopfer" kann die Kausalität des Raubüberfalls nicht aufheben. Vielmehr offenbart die gezielte (Urteil S. 34, 35 f.) Schussabgabe des Beschwerdegeg- ners auf den bereits verletzten B.________ seine Brutalität. Obwohl der Raub am Widerstand zu scheitern drohte, sah sich keiner veranlasst, das Vorhaben abzubrechen. Der Beschwerdegegner versuchte genau wie A.________, den Raub mit Waffengewalt zu erzwingen. Dass es ihm zuletzt nicht mehr darum ging, die Beute zu sichern, sondern sich gegen den Angriff zu schützen, tut - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - der besonderen Skrupellosigkeit keinen Abbruch.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz erkennt Elemente der Skrupellosigkeit darin, dass der Beschwerdegegner hemmungslos, wahllos und rücksichtslos das Magazin der Waffe leer schoss. Er habe dies aber erst getan, als A.________ "unschädlich gemacht worden war" und er sich in die Enge getrieben sah. Hier habe sich eine "Zäsur in der Motivlage" ergeben (Urteil S. 49). "Er hatte Angst und Panik und schoss wild um sich, um seine Haut zu retten" (S. 50). Angesichts dieser Motivlage könne nicht auf eine besondere Skrupellosigkeit geschlossen werden. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 habe er nicht bloss mit einer Verhaftung durch Polizisten rechnen müssen, sondern mit einem schweren Schaden für seine Gesundheit. Für eine Flucht sei es zu spät gewesen. Es sei ihm nicht darum gegangen, die Beute zu sichern. "Er wollte sich einzig gegen die Angreifer schützen, was nicht als besonders verwerflicher Beweggrund zu qualifizieren ist" (S. 51). Die Beurteilung ist nicht haltbar. Als sich die Raubopfer in die Toilette zu begeben hatten, drückte B.________, der sich inzwischen erhoben hatte, beim Vorbeigehen A.________ zu Boden. Sofort schoss der Beschwerdegegner auf ihn (S. 34, 36). Die Gäste kamen zu Hilfe und warfen alles, was ihnen in die Hände kam, gegen den Beschwerdegegner (S. 32), welcher die Waffe auf sie ge- richtet, schiessend "ganz nach hinten" lief und von ihnen niedergeschlagen wurde (S. 34 - 38). Die Vorinstanz lässt ausser Betracht, dass sich das ganze Geschehen im Rahmen des Raubüberfalls abspielte. Der Beschwerdegegner schoss zuerst hemmungslos auf B.________ und anschlies- send ebenso hemmungslos um sich.

E. 3.2.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufspaltung in einen gemeinsamen Raubversuch und einen Selbstschutz des Beschwerdegegners löst den Sachverhalt in eine tatferne Konstrukti- on auf. Ein Abbruch des durch den Überfall in Gang gesetzten Kausalverlaufs ist nirgends ersicht- lich. Einen Exzess des A.________ zieht die Vorinstanz richtigerweise nicht in Betracht. Handlun-

- 22 - gen eines Beteiligten mit an sich unerwünschtem Erfolg begründen keinen Exzess, wenn sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten. Es liegt ein eskalierendes Tatgeschehen in natür- licher Handlungseinheit vor. Diese lässt sich nicht mit haltbaren Gründen in einen mittäterschaftli- chen Raubversuch, einen dem Beschwerdegegner nicht zurechenbaren Tötungsversuch (allen- falls Mordversuch) des A.________ und einen nach der "Zäsur in der Motivlage" (oben E. 3.2.2) dem Beschwerdegegner zurechenbaren mehrfachen Tötungsversuch als "Reaktion auf den An- griff der Raubopfer auf seine Person" unterteilen, wobei - wie erwähnt - der Beschwerdegegner von B.________ nicht angegriffen worden war. Der Angriff auf A.________ gefährdete unmittelbar den Tatplan, weshalb der Beschwerdegegner, der die Gäste in Schach zu halten hatte, sofort schoss.

E. 3.3 In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand wäre eine Geldstrafe grundsätzlich denkbar. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob auch eine kurze unbe- dingte Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB ausgefällt werden könnte (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Das Gericht kann auf eine voll-

- 24 - ziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten jedoch nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). In Bezug auf eine Rückfallgefahr wird im Gutachten über den Beschuldigten A._____ festgehalten, dass das Risiko für die Begehung von Strassenverkehrsdelikten relativ hoch sei (HD Urk. 14/9 S. 49), womit bereits die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug nicht gegeben sind. Der Beschuldigte A._____ erklärte überdies, dass er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– ha- be (Prot. II S. 8 f.). Da sich der Beschuldigte A._____ für längere Zeit im Strafvoll- zug befinden wird, ist nicht davon auszugehen, dass bei ihm Geld erhältlich ge- macht werden könnte (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 45 f. mit weiteren Hinweisen). Demnach ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, womit für das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen wäre.

E. 3.4 In einem Gesamtzusammenhang betrachtet kommt für alle Delikte, die der Beschuldigte A._____ begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.

E. 4 Gegen dieses Urteil erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und stellte den Antrag, dass das obergerichtliche Urteil wegen Willkür und Verletzung von Art. 112 StGB sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB aufzuheben und die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich zur neuen Beurteilung zurückzuweisen sei (Urk. 146/2 S. 1 f.; Urk. 150 S. 3 = Urk. 151 S. 3).

E. 4.1 Vorliegend stellt der Mord das schwerste Delikt dar, wobei Art. 112 StGB als Strafandrohung lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorsieht. Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbe- gehung ist ein Strafschärfungsgrund gegeben (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht ist jedoch gestützt auf Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden und darf eine lebenslängliche Frei- heitsstrafe im Sinne von Art. 40 Satz 2 StGB nicht überschreiten. Bei einer le- benslangen Freiheitsstrafe ist daher eine Erhöhung ausgeschlossen (BSK StGB I

- Ackermann, Art. 49 N 123 und N 121). Infolge Versuchs liegt überdies auch ein Strafmilderungsgrund vor, womit sich der Strafrahmen nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). Dasselbe hätte auch für eine vermin- derte Schuldfähigkeit zu gelten (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB; Erwägung V. 4.4. hiernach).

- 25 -

E. 4.2 Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen jedoch nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindestens straferhö- hend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).

E. 4.3 Die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und mehrfachen Tatbegehung (in Bezug auf den versuchten Mord) sind innerhalb des Strafrahmens straferhö- hend zu berücksichtigen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist vorliegend bei beiden Delikten gegeben. Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 6. Januar 2012 bei den Akten (Urk. HD 14/9). 4.4.1. Aus gutachterlicher Sicht besteht beim Beschuldigten A._____ ein Miss- brauch von Kokain, der aber nicht eindeutig das Niveau einer schweren Abhän- gigkeit erreicht und mit seinem Lebensstil assoziiert ist. Persönlichkeitsdiagnos- tisch seien unreife Persönlichkeitszüge zu konstatieren, die insgesamt aber nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen. Weder über einen Miss- brauch psychotroper Substanzen noch über allfällige Persönlichkeitszüge sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Aufhebung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit plausibel zu machen. Auch eine Verminderung der Schuldfähig- keit sei über die beschriebenen Diagnosen bzw. Auffälligkeiten (ohne Störungsni- veau) nicht plausibel zu machen (Urk. HD 14/9 S. 48 f.). 4.4.2. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, welche auf eingehenden Untersu- chungen und einer fundierten Beurteilung des Vorlebens und der Persönlichkeit des Beschuldigten A._____ beruhen, sind nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, diesen nicht zu folgen. Damit ist nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ auszugehen.

- 26 -

E. 4.5 Insgesamt sind keine besonderen Umstände gegeben, die eine Erweiterung des regulären Strafrahmens nach unten als angezeigt erscheinen lassen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist innerhalb des Strafrah- mens strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist vorliegend der ordentliche Straf- rahmen von zehn Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe mass- gebend.

E. 5 Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerich- tes vom 17. Juni 2014 (6B_939/2013) wurde die Beschwerde gutgeheissen, das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen (Urk. 150 S. 11 = Urk. 151 S. 11).

- 8 -

E. 5.1 Für das zweite Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von Fr. 2'849.40 (inkl. 8% MwSt.) geltend (Urk. 165). Dieser Betrag setzt sich aus einem Aufwand von 8.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 300.– (8.5 x Fr. 300.– = Fr. 2'550.–) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 88.30 zuzüglich 8% MwSt. zusammen.

E. 5.2 Für amtliche Mandate war bis am 31. Dezember 2014 das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 13. März 2002 massgebend, wonach der Stundenansatz Fr. 200.– betrug. Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Anwaltstarif für amtliche Rechtsvertretungen Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. De- zember 2013 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, AnwGebV; LS 215.3). Daraus ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger für den bis am 31. Dezember 2014 angefallenen Aufwand mit Fr. 1'680.– (8.4 x Fr. 200.– = Fr. 1'680.–) und für den seit dem 1. Januar 2015 angefallenen Aufwand mit Fr. 22.– (0.1 x Fr. 220.– = Fr. 22.–) sowie mit Fr. 88.30 für Auslagen zuzüglich 8% MwSt. zu entschädigen ist.

- 38 -

E. 5.3 Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 1'933.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Hälfte vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

E. 6 Objektives Verschulden betreffend mehrfacher (versuchter) Mord

E. 6.1 Der Beschuldigte A._____ hat mehrfach versucht, einen Mord zu begehen. Aufgrund des Sachzusammenhanges rechtfertigt es sich vorliegend aber, bei der Strafzumessung die Mordversuche gemeinsam als Hauptdelikt zu beurteilen. Demnach beinhaltet die Einsatzstrafe bereits die Asperation für die mehrfache Ausführung der Tat.

E. 6.2 Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rah- men von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgenden Strafzumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal berück- sichtigt werden (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; so auch die Staatsan- waltschaft, Urk. 155 S. 3). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht jedoch nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifi- zierter Tatumstand gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewichten, wie skrupel- los der Täter gehandelt habe (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, Art. 41 N 45 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Durch die verletzte Strafnorm wird das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, geschützt. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet bzw. dies zu tun ver- sucht, lädt in jedem Falle ein schweres Verschulden auf sich. Der Beschuldigte A._____ schoss sechs Mal wild um sich und zumindest teilweise in die Richtung mehrerer Menschen. Überdies ist ihm die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ infolge Mittäterschaft zuzurechnen. Eine untergeordnete Rolle spielt der von der Vorinstanz genannte Umstand, dass bei der von A._____ verwendeten Pistole von "einem geringeren Gefährdungspo- tential" auszugehen sei, weil ihre Geschossenergie 56 Joule betrage und die Pro- jektile bereits nach ca. 30 bis 50 cm Schussdistanz quer ins Zielmedium einschla- gen würden (Urk. 122 S. 146 und Verweis auf Urk. HD 6/8 S. 8 f.). Die Vorinstanz wies mit dieser Formulierung offenbar auf den Umstand hin, dass die Geschos- senergie bei der von A._____ verwendeten Waffen wesentlich geringer ausfiel,

- 28 - als bei der Waffe †B._____s (vgl. Urk. 6/8 S. 8 f.). Ausschlaggebend ist jedoch, dass auch die Geschossenergie bei der von A._____ verwendeten Waffe ohne Weiteres ausreicht, um tödliche Verletzungen zu verursachen (vgl. Urk. 6/8 S. 9). Der Beschuldigte A._____ schoss in schneller Abfolge und so lange, bis das Ma- gazin leergeschossen war, was von einer gewissen Hemmungslosigkeit zeugt. Dabei erlitt der Privatkläger C._____ einen Steckschuss im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens, was gemäss Bericht der Unfallchirurgie USZ zu keiner direkten Lebensgefahr für den Privatkläger C._____ führte (Urk. HD 8/5 S. 2). Je- doch bestand aus rechtsmedizinischer Sicht immerhin eine potentielle bzw. mit- telbare Lebensgefahr (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. De- zember 2010, Urk. 8/7 S. 5). Ferner ging ein Schuss in der Nähe des Kopfes des Geschädigten E._____ vor- bei. Die dabei verursachte Gefährdung war aufgrund der engen Verhältnisse in der Bar "F._____" und der kurzen Distanzen erheblich. Der Beschuldigte A._____ nahm somit gleich mehrfach in Kauf, einen Menschen zu töten, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ ist zu berücksichtigen, dass er nicht im Voraus ge- plant hatte, seine Schusswaffe zu verwenden. Er reagierte vielmehr spontan auf eine Bedrängnis, die er allerdings durch sein vorheriges Verhalten zusammen mit dem Beschuldigten †B._____ selber verursacht hatte. In Bezug auf den vom Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ ab- gegebenen Schuss, der aufgrund der mittäterschaftlichen Verantwortung eben- falls dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen ist, fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte †B._____ aus kurzer Distanz einen Schuss gegen den Oberkörper des Privatklägers C._____ abfeuerte. Der Privatkläger C._____ erlitt dadurch einen Durchschuss seines Oberkörpers mit Einschuss an der linken Flanke im Bereich des Rückens und Ausschuss oberhalb der Gesässmuskulatur rechts, wobei es zur Zertrümmerung eines Wirbelfortsatzes kam, was zwar zu keiner direkten, je- doch ebenfalls zu einer potentiellen bzw. mittelbaren Lebensgefahr für den Privat- kläger C._____ führte (Urk. HD 8/5 S. 2; Urk. 8/7 S. 6).

- 29 -

E. 6.4 In Würdigung dieser Umstände ist mit der Vorinstanz von einem erheblichen objektiven Verschulden des Beschuldigten A._____ auszugehen.

E. 7 Subjektives Verschulden betreffend mehrfacher (versuchter) Mord In subjektiver Hinsicht wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldig- te A._____ eventualvorsätzlich handelte, was insbesondere auch die Schussab- gabe des Beschuldigten †B._____ auf den Oberkörper des Privatklägers C._____ betrifft, die dem Beschuldigten A._____ aufgrund seiner mittäterschaftlichen Ver- antwortung zuzurechnen ist. Hinsichtlich der insgesamt sechs vom Beschuldigten A._____ abgefeuerten Schüsse ist allerdings von einer egoistischen Motivlage auszugehen: Der Be- schuldigte A._____ schoss, um seine eigene Haut aus einer von ihm verschulde- ten Situation zu retten, ohne Rücksicht auf Verluste. Dennoch ist dem Beschuldig- ten A._____ zugute zu halten, dass er in Panik wegen des Gegenangriffs der Ge- schädigten geriet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er es mit einer berech- tigten Gegenwehr der Geschädigten, die er zuvor unter vorgehaltener Waffe ge- nötigt hatte, zu tun hatte. Als Handlungsalternative wäre immer noch eine Aufga- be A._____s möglich gewesen. In Bezug auf die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ fällt in Betracht, dass diese zur Sicherung der Fortführung des Raubes diente. Was diesbezüglich das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, hätte der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten †B._____ keinen be- waffneten Raubüberfall auf die Bar "F._____" begehen müssen, insbesondere weil er sich nicht in einer finanziellen Notlage befand, wie sogleich aufzuzeigen sein wird (Erwägung V. 10.2. hiernach). Das dem Beschuldigten A._____ vorwerfbare subjektive Verschulden relativiert damit das objektive Verschulden nur leicht.

E. 8 Gesamtverschulden / Einsatzstrafe betreffend mehrfacher (versuchter) Mord Zusammenfassend ist das Gesamtverschulden unter Berücksichtigung der darge-

- 30 - legten objektiven und subjektiven Tatumstände insgesamt als mittelschwer bis er- heblich einzustufen, was einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenord- nung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entspricht.

E. 9 Versuch

E. 9.1 Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat- komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.).

E. 9.2 Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der Tötungsdelikte von einem vollendeten Ver- such auszugehen. Wie bereits ausgeführt, bestand für den getroffenen Privatklä- ger C._____ zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Der Geschä- digte E._____ wurde gar nicht getroffen, der Schuss ging jedoch an dessen Kopf vorbei. Wäre es zu einem Kopftreffer gekommen, wäre nach der allgemeinen Le- benserfahrung mit schweren, wenn nicht tödlichen Verletzungen zu rechnen ge- wesen. Die übrigen Geschädigten wurden ebenfalls nicht getroffen. Dass es nicht zum Tod eines Menschen kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten A._____, sondern allein dem Zufall und bezüglich des Privatklägers C._____ auch der medizinischen Versorgung (vgl. Urk. HD 8/7 S. 5) zu verdanken. Im Zusam- menhang mit der zweifachen Schussabgabe auf den Privatkläger C._____ fällt zudem in Betracht, dass diesem einmal vom Beschuldigten †B._____ und einmal vom Beschuldigten A._____ jeweils in den Oberkörper geschossen wurde. Die zwei Schüsse in den Oberkörper des Privatklägers C._____ hätten bei nur unwe-

- 31 - sentlich abweichenden Schusskanälen tödliche Verletzungen hervorrufen können (HD Urk. 8/7; Urk. 122 S. 92 f.), womit der Privatkläger C._____ ausserordentlich grosses Glück hatte. Die Nähe des Taterfolgs, mithin der Tod des Privatklägers C._____, ist somit als recht hoch einzustufen. In Bezug auf die tatsächlichen Fol- gen der Tat kann mit der Verteidigung (Urk. 160 S. 2) und entgegen der Staats- anwaltschaft (Urk. 155 S. 3) den Akten jedoch nicht entnommen werden (Urk. HD 8/7; Urk. 122 S. 159), dass für den Privatkläger C._____ die Folgen besonders massiv und einschneidend gewesen wären, insbesondere waren keine bleiben- den physischen Schäden zu verzeichnen.

E. 9.3 Angesichts des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsver- wirklichung und der tatsächlichen Folgen für den Privatkläger C._____ ist die Ein- satzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 2 Jahre zu reduzieren.

E. 10 Asperation aufgrund des versuchten qualifizierten Raubes

E. 10.1 Beim Raub ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ eine schussbereite Waffe zur Bedrohung einer grösseren Anzahl von Personen einsetzte, um diese in Mittäterschaft mit †B._____ auszurauben. Es befanden sich somit zahlreiche Geschädigte bei der Tatbegehung in einer aktuellen Lebensgefahr. Die Tat war allerdings seitens des Beschuldigten A._____ nicht lange im Voraus geplant. Zudem war die beabsich- tigte Beute nicht allzu gross. Die objektive Tatschwere führt zu einem erheblichen Verschulden.

E. 10.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist erschwerend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte A._____ mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven handelte. Dabei bestand für ihn keine finanzielle Notlage, da er durch seine Eltern finanziell unterstützt wurde. Angesichts der Beweggründe des Be- schuldigten A._____ und unter Einbezug der Vorgeschichte wird klar, dass er durch den Beschuldigten †B._____ in die ganze Geschichte hineingezogen wur- de. Es war †B._____, der die Initiative zur Raubtat ergriffen hatte und die Tat vor- bereitete, indem er die Pistolen und die Maskierung mitbrachte. †B._____ war der treibende Teil und bestimmte die Lokalität und den Ablauf des Überfalls. Die An-

- 32 - nahme der Vorinstanz, wonach sich der Beschuldigte A._____ wohl aufgrund der Erfahrung des Beschuldigten †B._____ und der angeblichen Einfachheit des Vor- gehens zur Raubbegehung "verführen" liess, erscheint plausibel. Auch der Alters- unterschied von 26 Jahren dürfte eine Rolle gespielt haben. Auch die Erkenntnis- se des psychiatrischen Gutachters, wonach A._____ unreife und selbstunsichere bzw. unselbständige Persönlichkeitszüge aufweist (Urk. HD 14/9 S. 35, 37, 39 und 48 f.), lassen auf eine erhebliche Beeinflussung durch †B._____ schliessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ nicht von sich aus den Raub plante, sondern sich †B._____s Vorhaben aus den dargelegten Grün- den anschloss, wird das dem Beschuldigten A._____ anrechenbare Verschulden etwas relativiert und ist daher das subjektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als keinesfalls leicht zu qualifizieren.

E. 10.3 Der (vollendete) Versuch fällt nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte †B._____ - dessen Handlungen bezüglich des Raubes dem Beschuldigten A._____ als Mittäter anzurechnen sind

- bis auf die Wegnahme von Deliktsgut alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht haben.

E. 11 Im Verhältnis zu den mehrfachen Mordversuchen und zum versuchten quali- fizierten Raub fällt die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte A._____ unter dem Einfluss von Kokain auf der Strecke Wetzikon nach Dübendorf nachts bei aufgrund von Nebelschleier ungünstigen Sichtverhältnissen ein Fahrzeug lenkte (Urk. ND 4 1 S. 3). Zur Fahrtzeit um 01:15 Uhr lag ein schwaches Verkehrsauf- kommen vor und bei trockener Asphaltfahrbahn waren die Strassenverhältnisse gut (Urk. ND 4 1 S. 3). Das diesbezügliche Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Was die subjektive Tatschwere betrifft, hatte der Beschuldigte A._____ drei Tage vor der Fahrt zwei Linien Kokain konsumiert. Die Vorausseh- barkeit der unter Drogeneinfluss vorgenommenen Fahrt war damit gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrt aus Bequemlichkeit un-

- 33 - ternommen hat. Auch in subjektiver Hinsicht erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht.

E. 12 Die für das Tötungsdelikt festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichti- gung der dargelegten Tatumstände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der Asperation angemessen im Umfang von 2 ½ Jahren zu erhöhen.

E. 13 Täterkomponenten

E. 13.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt.

E. 13.2 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 122 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte A._____ in ... aufwuchs und die Primar- und Realschule besuchte. Er begann sowohl eine Lehre als Verkäufer als auch die Handelsschule, was er beides nicht abschloss. Anschliessend arbeitete er als Pizzakurier, bei der Post, in der Schokoladenproduktion und schliesslich in einem Pizzakurier-Geschäft, welches sein Vater für ihn übernommen hatte, gab sein Geld aber für Kokain, Frauen und Pokern aus. Aufgrund seines exzessiven Le- benswandels konnte er selbst die Miete der eigenen Wohnung nicht mehr bezah- len und kehrte wieder in die Wohnung der Eltern zurück. Er beabsichtigt, im Straf- vollzug eine Lehre als Reifenpraktiker zu machen. Der Beschuldigte A._____ hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Er bestätigte, dass es im Strafvollzug ein Disziplinarverfahren gegen ihn gegeben habe, weil er positiv auf Cannabis getestet worden war (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 137 S. 5 f.).

E. 13.3 Der Beschuldigte A._____ weist eine Vorstrafe auf: Mit Strafbefehl vom

21. Juni 2007 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

- 34 - und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren so- wie einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. HD 22/2). Dabei handelt es sich teil- weise um eine einschlägige Vorstrafe, welche jedoch nur leicht straferhöhend ins Gewicht fällt.

E. 13.4 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten so- wie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Das Bundesgericht hat festge- halten, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen kann (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel füh- ren kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhal- tens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechen- schaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht mög- lich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue da- zu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern.

E. 13.5 Der Beschuldigte A._____ hat von Anfang an seine Beteiligung am Raub- überfall und seine Schussabgaben gestanden, was er aber aufgrund der Überwäl- tigung in flagranti und der erdrückenden Beweislage ohnehin nicht ernsthaft hätte bestreiten können. Weiter behauptete der Beschuldigte A._____ stets eine Be-

- 35 - drohungs- bzw. Zwangssituation und bestritt, um die Echtheit seiner Waffe ge- wusst zu haben. Damit war er - im subjektiven Sachverhalt - im relevanten Punkt nicht geständig. Er hat seine eigene Tatbeteiligung von Anfang an stark bagatelli- siert. Dieses Aussageverhalten relativiert die Kooperationsbereitschaft A._____s erheblich. Dem Beschuldigten A._____ ist dennoch ein Teilgeständnis zu Gute zu halten. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ in der Voruntersu- chung, in der vor-instanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhand- lung (Urk. HD 16/8 S. 6, Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 1, Urk. HD 3/11 S. 12, Urk. HD 14/9 S. 29 und 34, Urk. HD 18/13 S. 2, Urk. HD 78 S. 17, [Entschuldi- gungsschreiben an Privatkläger C._____], Prot. II S. 14) ist hingegen von echter Reue auszugehen. Er schämt sich heute für sein damaliges Verhalten. Positiv zu bewerten ist weiter, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– für den Privatkläger C._____ sowie von Fr. 1'000.– für den Privatkläger D._____ aner- kannt hat.

E. 13.6 Nachdem noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung das Wohl- verhalten des Beschuldigten A._____ im Gefängnis G._____ als positiver Punkt zu erwähnen war (Urk. 122 S. 152), musste zwischenzeitlich in der Justizvoll- zugsanstalt H._____, wo der Beschuldigte A._____ gegenwärtig einsitzt, ein Dis- ziplinarverfahren durchgeführt werden. Der Beschuldige A._____ wurde mit Dis- ziplinarverfügung vom 15. Juli 2013 wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung disziplinarisch bestraft (Urk. 131/2). Das Wohlverhalten seit der Tat stellt unter dem Aspekt der Strafzumessung - entge- gen der Verteidigung (Urk. 160 S. 3) - keine besondere Leistung dar. Die Straf- freiheit seit der Tat ist neutral zu betrachten (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 147 mit Verweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6 sowie Urteil 6B_570/2010 vom

24. August 2010 E. 2.5). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz nicht zu fol- gen, wenn sie ausführt, dass das vom Gefängnis G._____ ausgestellte sehr gute Zeugnis strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 122 S. 152 f.). Entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 155 S. 5) kann vorliegend aber ebenso wenig die Diszip- linarverfügung vom 15. Juli 2013 als straferhöhender Umstand in Betracht fallen, da der Beschuldigte offensichtlich Cannabis konsumierte, was ausserhalb des

- 36 - Strafvollzugs lediglich mit einer Ordnungsbusse sanktioniert würde (Art. 28b Abs. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

E. 13.7 Im Ergebnis führen die im Rahmen der Täterkomponente zugunsten des Beschuldigten überwiegenden Strafminderungsgründe zu einer Reduktion von insgesamt 1 ½ Jahren.

E. 14 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind 1'607 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute an- zurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte A._____ zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Bezug auf die Kosten für das erste Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte A._____ mit seinen Anträgen betreffend Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bzw. be- treffend mehrfache versuchte Tötung (Erwägung IV.) und betreffend Strafzumes- sung teilweise (Erwägung V.). Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen betreffend mehrfachen versuchten Mord (Erwägung IV.) und be- treffend Strafzumessung teilweise (Erwägung V.). Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen und im Um- fang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 37 -

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist daher mit Fr. 5'364.35 (inkl. 8% MwSt.; Urk. 135) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgelt- liche Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, ist so- dann mit Fr. 930.95 (inkl. 8% MwSt.; Urk. 133) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Der Beschuldigte hat diese Entschädigungen zu vier Fünfteln an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung eine Freiheits- strafe von 12 Jahren, während die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von

E. 17 ½ Jahren beantragt. Da der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen ist, rechtfertigt es sich daher, die Kosten je zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 4-7 (Entscheid über be- schlagnahmte Gegenstände), 8-10 (Zivilansprüche der Privatkläger C._____ und D._____) und 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'607 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) wird bestätigt. - 39 -
  6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'364.35 amtliche Verteidigung Fr. 930.95 unentgeltliche Vertretung Privatkläger C._____
  7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt. Zu einem Fünftel werden die Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
  8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'933.50 amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Zur Hälfte werden die Kosten auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie im Dispositiv an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ - 40 - − den Privatkläger I._____ − den Privatkläger D._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140306-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 10. März 2015 in Sachen

1. A._____,

2. ..., Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Oertle, Molkenstr. Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

11. Oktober 2012 (DG120041); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. August 2013 (SB130060); Urteil des Schweizerischen Bundesge- richtes vom 17. Juni 2014 (6B_939/2013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 (Urk. HD 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.

2. Das Verfahren gegen †B._____ wird mit separatem Beschluss erledigt.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 726 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2012 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zü- rich lagernden Gegenstände: − 1 Pullover (Asservat-Nr. ...) − 1 Herrenkopfbedeckung (Asservat-Nr. ...) werden eingezogen und vernichtet.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2012 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zü- rich lagernden Gegenstände:

- 3 - − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. ...) − 1 Herrengilet (Asservat-Nr. ...) − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. ...) − 2 Shirts (Asservat-Nr. ... und ...) − Sportschuhe (Asservat-Nr. ...) werden eingezogen und vernichtet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2012 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zü- rich lagernden Gegenstände: − 3 DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. ..., … und …) − 9 Hülsen (Asservat-Nr. …, …, …, …, …, …, …, … und …) − 6 Schmauch-Spuren (Asservat-Nr. …, …, …, …, … und …) − 3 Schmauchfilter (Asservat-Nr. …, … und …) − 5 Projektile (Asservat-Nr. …, …, …, … und …) − 6 Projektilteile (Asservat-Nr. …, …, …, …, … und …) − 2 Patronen (Asservat-Nr. … und …) − Brechwerkzeug (Asservat-Nr. …) − Beschussmaterial (Asservat-Nr. …) − Beschussmaterial (Asservat-Nr. …) werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände: − 1 Pistole (Asservat-Nr. …) − 1 Pistole (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 4'986.60 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Februar 2011 zu bezahlen.

- 4 -

9. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2010 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte A._____ wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 884.80 Kosten Kantonspolizei Fr. 9'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 23'862.75 Auslagen Untersuchung Fr. 7'352.70 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 5'466.65 1/2 unentgeltlicher Rechtsbeistand Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der den Beschuldigten A._____ betreffenden Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers C._____ werden dem Beschuldig- ten A._____ auferlegt. Die Kosten der zeitweiligen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 155 S. 2)

1. Der Beschuldigte A._____ sei ferner schuldig zu sprechen

- 5 -

- des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren zu be- strafen.

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 160 S. 3 sinngemäss) Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestrafen.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte A._____ des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem wurde er verpflichtet, den Privatklägern C._____ und D._____ Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Im Weiteren wurden diverse Gegenstände eingezogen, teilweise zur Vernichtung freigegeben und teilweise der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Di- verse Asservate wurden bei den Akten belassen (Urk. 122 S. 160 f.). Mit gleichen- tags ergangenem Beschluss wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten †B._____ eingestellt, da dieser am tt.mm.2012 verstorben war.

2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Verteidiger (Urk. 94) wie auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 97) die Berufung an. Von den Pri- vatklägern wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Nachdem der Verteidiger erst einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verlangte (Urk. 124 S. 2), wurde die Berufung in der Folge eingeschränkt. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Ver- teidiger, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen sei (Urk. 137 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Beru- fung, der Beschuldigte sei des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie des mehrfa-

- 7 - chen Mordversuchs im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit 18 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 123 S. 2; Urk. 136 S. 1). Dementsprechend wurde mit beiden Berufungen die Höhe des Strafmasses angefochten. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, die Verpflichtung des Beschuldigten zur Be- zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger C._____ und D._____, die Einziehung diverser Gegenstände und die Anordnung, diverse As- servate bei den Akten zu belassen, sowie die vorinstanzliche Kostenaufstellung wurden nicht angefochten (Urk. 140 S. 5 und S. 10).

3. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 wurde der Be- schuldigte A._____ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 12 Jah- ren Freiheitsstrafe bestraft. Die erstinstanzliche Kostenauflage wurde bestätigt. Vorab wurde mit Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 bezüglich dem Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, dem Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände, den Zivilansprüchen der Privatkläger C._____ und D._____ sowie der Kostenaufstellung in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 140 S. 62 f.).

4. Gegen dieses Urteil erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und stellte den Antrag, dass das obergerichtliche Urteil wegen Willkür und Verletzung von Art. 112 StGB sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB aufzuheben und die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich zur neuen Beurteilung zurückzuweisen sei (Urk. 146/2 S. 1 f.; Urk. 150 S. 3 = Urk. 151 S. 3).

5. Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerich- tes vom 17. Juni 2014 (6B_939/2013) wurde die Beschwerde gutgeheissen, das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen (Urk. 150 S. 11 = Urk. 151 S. 11).

- 8 -

6. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2014 wurde die schriftliche Durchfüh- rung des zweiten Berufungsverfahrens angeordnet. Der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Mit der selben Verfügung erhielten die Privat- kläger Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 153). Die Parteien hat- ten sich vorgängig mit einem entsprechenden Vorgehen einverstanden erklärt (Urk. 152/1-5). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Ein- gabe vom 4. September 2014. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 155). Mit Eingabe vom 18. September 2014 verzichtete der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers C._____ auf eine Stellungnahme (Urk. 156). Die anderen Privatklä- ger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2014 wurde dem Verteidiger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 157). Mit der selben Verfügung erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freigestell- ten Stellungnahme. Die Berufungsantwort des Verteidigers erfolgte mit Eingabe vom 20. Oktober 2014, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 160), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 159). Mit Prä- sidialverfügung vom 22. Oktober 2014 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 161). Mit Ein- gabe vom 23. Oktober 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft (Urk. 163) und mit Eingabe vom 12. November 2014 der Vertreter des Privatklägers C._____ (Urk. 164) auf eine Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahr-

- 9 - unfähigem Zustand), 4 und 5 (Einziehung und Vernichtung diverser Kleidungsstü- cke), 6 (Belassung diverser Gegenstände bzw. Asservate bei den Akten), 7 (Ein- ziehung zweier Pistolen und Überlassung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung), 8-10 (Zivilforderungen) sowie 11 (Kostenaufstellung) rechtskräftig ist. 2.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Sta- dium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des an- gefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus- drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem

1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz

– mithin die erkennende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesge- richtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Aller- dings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Ur- teils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde. 2.2. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich nur auf die Frage der willkürlichen Beweiswürdigung und den in Mittäterschaft begangenen mehrfa- chen Mordversuch, mithin den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung. Materi- ell handelt es sich um eine Teilaufhebung. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolg-

- 10 - te keine Korrektur. In dieser Hinsicht bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. BGE 104 IV 276; BGE 122 I 250 E. 2). Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechts- kraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Der Übersicht- lichkeit halber, und weil mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2014 das ge- samte Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 aufgehoben wurde, wird im heutigen Entscheid allerdings das vollständige Dispositiv wiedergegeben. 2.3. Insbesondere was den Anklagesachverhalt, die Prozessgeschichte und das Prozessuale sowie den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung betreffend den versuchten qualifizierten Raub betrifft, kann grundsätzlich auf das Urteil der er- kennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägungen I. - IV. sowie Erwägung V. 1. - 4. (Urk. 140 S. 6 - S. 47) verwiesen werden (vgl. jedoch Erwägung III. hier- nach betreffend den subjektiven Sachverhalt), da die Staatsanwaltschaft diese Punkte nicht mit Beschwerde in Strafsachen ans Schweizerische Bundesgericht angefochten hat (Urk. 146/2; Urk. 151). Im Folgenden ist hingegen erneut auf die rechtliche Würdigung betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung bzw. mehrfachen versuchten Mord sowie die Strafzumessung einzugehen.

3. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).

- 11 - III. Sachverhalt In Bezug auf die Grundsätze und Regeln der Beweiswürdigung, die für die Sach- verhaltserstellung erforderlichen Aussagen der Beteiligten und objektiven Be- weismittel sowie die Beweiswürdigung hinsichtlich des objektiven Sachverhalts kann vollumfänglich auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägung IV. 1. - 7.3.7. (Urk. 140 S. 11 - S. 38) verwiesen werden. In Bezug auf die Beweiswürdigung hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts kann grundsätzlich ebenfalls auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägung IV. 7.4. - 7.4.6. (Urk. 140 S. 38 - S. 44) verwiesen werden mit Ausnahme von Urk. 140 S. 41 von "… Fraglich ist allerdings, ob …" bis zu "… nur zur Drohung eingesetzt werden würden." sowie von Urk. 140 S. 42 von "… Ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft …" bis zu "…vom Willen des Be- schuldigten A._____ getragen war.". Die entsprechenden Passagen sind vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 14. Juni 2014 E. 1., wonach die erkennende Kammer bezüglich inneren Tatsachen eine willkür- liche Beweiswürdigung vorgenommen habe, nicht haltbar. Darauf wird sogleich bei der rechtliche Würdigung betreffend mehrfachen versuchten Mord hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes zurückzukommen sein. IV. Rechtliche Würdigung

1. In Bezug auf die rechtliche Würdigung betreffend den versuchten qualifizier- ten Raub kann vollumfänglich auf das Urteil der erkennenden Kammer vom

20. August 2013 Erwägung V. 1. - 4. (Urk. 140 S. 44 - S. 47) verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft inzwi- schen nicht mehr beantragt, dass der Beschuldigte A._____ des mehrfach qualifi- zierten Raubversuchs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 sowie Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 155 S. 2 und S. 4).

2. In Bezug auf die mehrfachen Schussabgaben des Beschuldigten A._____ (sowie des Beschuldigten †B._____) ist vorab darauf hinzuweisen, dass vorlie-

- 12 - gend unstreitig ist, dass kein Tötungserfolg eingetreten ist, mithin eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Weiter hat inzwischen auch die Verteidigung die Qualifizie- rung des entsprechenden Anklagesachverhalts als mehrfache versuchte (eventu- al)vorsätzliche Tötung anerkannt, nachdem sie den Anklagesachverhalt noch vor Vorinstanz als versuchte Nötigung und fahrlässige einfache Körperverletzung ge- würdigt haben wollte. Überdies ist hinsichtlich der Schussabgaben des Beschul- digten A._____ von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, auch wenn strit- tig ist, ob die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ dem Beschuldigten A._____ infolge Mittäterschaft zugerechnet werden kann. Abgesehen davon wür- digten die Vorinstanz wie auch die erkennende Kammer den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass der Beschuldigte A._____ der mehrfa- chen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, während das Bundesgericht zur Auffassung gelangte, dass es sich hierbei um einen mehrfachen versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB handle. Folg- lich sind die entsprechenden Passagen in den Urteilen der Vorinstanz, der erken- nenden Kammer sowie des Bundesgerichts im Einzelnen aufzuführen. 3.1. Urteil der Vorinstanz vom 11. Oktober 2012 (Urk. 122) Diesbezüglich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit der Durchführung eines Raubüberfalls mehrfach eine ver- suchte Tötung begangen habe. Dabei seien Elemente der Skrupellosigkeit durch- aus darin erkennbar, dass er hemmungslos geschossen habe, bis das Magazin der Waffe leer gewesen sei, sowie dass er wahllos und damit rücksichtlos zumin- dest teilweise in Richtung der Geschädigten geschossen habe. Dennoch spreche die Bewertung der Tat als Ganzes aus folgenden Gründen gegen eine Qualifikati- on als Mord: Bei der eigentlichen Tatbegehung, als die Geschädigten aufgefordert worden seien, die Wertsachen auf den Spieltisch zu legen, und sich der Privatklä- ger C._____ unbeeindruckt von der in den Händen des Beschuldigten †B._____ gehaltenen Waffe gezeigt habe, habe der Beschuldigte A._____ zur weiteren Durchführung des Überfalls keine Bereitschaft an den Tag gelegt, seine Waffe abzufeuern. Dies sei erst nach der von ihm nicht vorgesehenen Eskalation ge-

- 13 - schehen, welche vor allem der Beschuldigte †B._____ mit der Schussabgabe auf den Privatkläger C._____ verursacht habe, welche wohl für den Beschuldigten A._____ vollkommen unerwartet gekommen sei und ihn geschockt habe, als der Beschuldigte †B._____ unschädlich gemacht worden sei und der Beschuldigte A._____ sich nunmehr alleine in die Enge getrieben und mit einer sich mit Recht wehrenden Meute konfrontiert gesehen habe. In dem Zeitpunkt, als mehrere Ge- schädigte dem Privatkläger C._____ zu Hilfe gekommen seien, sich auf den Be- schuldigten †B._____ gestürzt hätten und Barhocker und Flaschen gegen den Beschuldigten A._____ geworfen hätten, habe sich für den Beschuldigten A._____ eine Zäsur in der Motivlage ergeben. Der Beschuldigte A._____ sei vom Gegenangriff der Geschädigten überrumpelt worden, habe sich aufgrund des durch die Geschädigten gesperrten Auswegs in Bedrängnis befunden und habe jegliche Kontrolle über die Lage verloren gehabt. Er habe vorgängig nicht geplant gehabt, die Waffe gegen Menschen einzusetzen, sondern habe sich erst in der persönlichen Bedrängnis spontan und selbstverständlich ohne jegliche Berechti- gung dazu entschieden. Dabei habe er keine präzisen Schüsse abgefeuert. Er habe Angst und Panik gehabt und habe wild um sich geschossen, damit er von den Geschädigten nicht "abgeschlagen" würde. Es sei dem Beschuldigten A._____ darum gegangen, seine Haut zu retten, und nicht um die Flucht zur Haft- entziehung oder Beutesicherung. Wegen der Bedrohung am eigenen Leib habe er sich in einer komplexen Konfliktsituation befunden. In dieser Situation und ange- sichts der gesamten unüblichen Entwicklung des Tatverlaufs, mit dessen Planung der Beschuldigte A._____ sich nur untergeordnet befasst gehabt habe, sowie sei- ner Motivlage könne noch nicht auf jene besondere Skrupellosigkeit beim Be- schuldigten A._____ geschlossen werden, die ihm das gesamthafte Bild eines Mörders zukommen liesse (Urk. 122 S. 139 f.). 3.2. Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 (Urk. 140) Die erkennende Kammer kam zunächst zum Schluss, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt habe, mach- te Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen bezüglich des Tatbestands

- 14 - des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und hielt die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz zusammenfassend fest (Urteil der erkennenden Kammer vom

20. August 2013 Erwägung V. 5. - 6., Urk. 140 S. 47 - S. 50), worauf verwiesen werden kann. Darüber hinaus hielt die erkennende Kammer fest, dass die Begründung der Vo- rinstanz, wonach der Beschuldigte A._____ in einer "komplexen Konfliktsituation" gehandelt habe, weshalb die besondere Skrupellosigkeit und damit die Qualifika- tion als Mord entfalle, im vorliegenden Fall nicht zutreffend sei. Das Erfordernis einer schweren Konfliktsituation erfordere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung typischerweise einen vorbestehenden und lange dauernden Konflikt zwischen Täter und Opfer, der hier nicht gegeben sei, da der Konflikt aus der Tatsituation heraus entstanden sei (vgl. BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a). Nichtsdestotrotz erscheine aus den vorgenannten Gründen eine Qualifikation als Mordversuch im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Auch die Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 6B_188/2009 vom

18. Juni 2009 führe zu keinem anderen Ergebnis. Im betreffenden Verfahren sei es um einen Täter gegangen, der anlässlich einer Verhaftung durch die Polizei in einem Internet-Café in Zürich seine Pistole gezückt und wild und ungezielt um sich geschossen habe, mithin in einer ähnlichen Konstellation, wie im vorliegen- den Fall. Der Täter habe 100 Gramm Kokain zum Zwecke des Verkaufs auf sich getragen und habe eine schussbereite Waffe bei sich gehabt. Nach dem Eintref- fen der Polizei habe er seine Waffe gezogen und habe sie durchgeladen. Er habe um jeden Preis seine Verhaftung und Bestrafung wegen Drogenhandels verhin- dern wollen und habe zu diesem Zwecke, um seine Flucht zu sichern, die Tötung der anwesenden Polizeibeamten, welche ihn zu kontrollieren beabsichtigt hätten, sowie die Tötung der sich im Café aufhaltenden Gäste in Kauf genommen. Es sei ihm somit alleine darum gegangen, sich die Flucht zu sichern, um einem gerecht- fertigten polizeilichen Zugriff zwecks Verhinderung einer auf der Hand liegenden Strafverfolgung wegen Betäubungsmittelhandels zu entgehen. Das Bundesgericht habe diese Haltung als eine hemmungslose Rücksichtslosigkeit und eine ausser- ordentliche Geringschätzung fremden Lebens und damit als besonders verwerfli-

- 15 - chen Beweggrund und damit die Skrupellosigkeit, welche eine Tötung als Mord qualifiziere, als gegeben erachtet. Der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch dahingehend, dass der Beschuldig- te A._____ mit massiven Verletzungen durch die aufgebrachten Raubopfer habe rechnen müssen, wohingegen sich der Täter im genannten früheren Fall mit ei- nem Waffeneinsatz der rechtmässigen polizeilichen Intervention bzw. der Verhaf- tung widersetzt habe. Der Beschuldigte A._____ habe die Waffe nicht selber mit- genommen gehabt, sondern habe sie vom Beschuldigten †B._____ in die Hand gedrückt erhalten und nicht einkalkuliert gehabt, diese überhaupt benutzen zu müssen. Wie bereits erwähnt, sei er plötzlich mehreren Personen gegenüber ge- standen, die zum Angriff angesetzt hätten und er habe nicht gewusst, wie weit diese gehen würden. Im Gegensatz zu einer Verhaftung durch Polizeibeamte, ha- be er bei diesem - berechtigten - Angriff mit einem schweren Schaden seiner Ge- sundheit rechnen müssen. Für eine Flucht sei es zu spät gewesen und es sei ihm nicht darum gegangen, die Beute zu sichern. Er habe sich einzig gegen die An- greifer schützen wollen, was nicht als besonders verwerflicher Beweggrund zu qualifizieren sei. Auch unter dem Aspekt des Anklageprinzips, konkret wegen der Umschreibung des Qualifikationsgrundes für Mord in der Anklageschrift, erscheine eine Verurtei- lung des Beschuldigten A._____ wegen versuchten Mordes als problematisch. Die entsprechende Passage in der Anklageschrift laute wir folgt: "Die Beschuldigten handelten bei ihrer Tat mit dem Beweggrund, einen Raub zu begehen, um auf diese Weise Geld und andere Vermögenswerte zu erbeuten. Dabei waren sie zur Durchführung und Sicherung des Raubes bereit, diejenigen Personen, welche sich ihren kriminellen Absichten in den Weg stellen und zu wi- dersetzen versuchten, zu töten, indem sie skrupellos von ihren Waffen Gebrauch machten und mehrfach und hemmungslos auf ihre Opfer schossen. Dadurch brachten die Beschuldigten auch ihre extreme Geringschätzung gegenüber dem Leben von anderen Menschen zum Ausdruck."

- 16 - Wie bereits dargelegt worden sei, habe das Motiv für die Schussabgaben beim Beschuldigten A._____ gerade nicht in der "Durchführung und Sicherung des Raubes", sondern in der Reaktion auf den Angriff der Raubopfer auf seine Person gelegen. Die Motivlage des Beschuldigten †B._____ bei seiner Schussabgabe auf den Privatkläger C._____ habe hingegen durchaus in der Sicherung der Fortfüh- rung des Raubes gelegen und diese Tat wäre wohl als versuchter (Raub-)Mord zu qualifizieren gewesen. Aber diese Schussabgabe des Beschuldigten †B._____s könne - wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargetan worden sei - dem Beschuldigten A._____ nicht zugerechnet werden. Der Beschuldigte A._____ sei somit der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urteil der erkennenden Kammer vom 20. August 2013 Erwägung V. 6., Urk. 140 S. 50 - S. 52). 3.3. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2014 (Urk. 151) Schliesslich ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 14. Juni 2014 (Urk. 151) betreffend willkürliche Beweiswürdigung bezüglich des subjekti- ven Tatbestands (E. 1.), Mittäterschaft (E. 2.) und Qualifizierung als versuchten Mord (E. 3.) hinzuweisen. "1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz schliesse willkürlich, der Beschwerdegeg- ner habe von einer "komplikationslosen Tatbegehung" ausgehen können und nicht damit rechnen müssen, "dass mit der Waffe auch auf Menschen geschossen werden könnte". Die Beteiligten hät- ten den groben Tatablauf besprochen, der Beschwerdegegner habe sich die Tatwaffe übergeben lassen, und sie hätten sich maskiert und bewaffnet in den geplanten Raubüberfall hineinbegeben. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass sich überfallene Personen zur Wehr setzen. Waffen würden mitgetragen, um eine Abwehr zu verhindern. Bei gemeinsamem bewaffnetem Raubüberfall könne der Wille, die Waffen nicht nötigenfalls auch einzusetzen, nur ausnahmsweise angenommen wer- den, wenn entsprechende Anhaltspunkte bestünden, beispielsweise die Waffen nicht geladen sind. Dem Beschwerdegegner sei zumindest eine Inkaufnahme der Schussabgabe durch A.________ zur Last zu legen. 1.2. Beide Beschuldigten anerkannten weitgehend den in der Anklageschrift geschilderten äusse- ren Sachverhalt. Sie machten aber geltend, nicht gewusst zu haben, dass ihre Pistolen echt wa-

- 17 - ren, und bestritten einen Verletzungsvorsatz. Der Beschwerdegegner behauptete, er sei zur Tat gezwungen worden. Die Vorinstanz beurteilt einen Zwang als abwegig (Urteil S. 12, 27, 29, 39) und stellt fest, dass die Pistolen echte und funktionstüchtige Schusswaffen waren (S. 27, 28, 40 f.). Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe sich dem Tatentschluss von A.________, die Gäste auszurauben, angeschlossen. Aufgrund der arbeitsteiligen und koordinier- ten Vorgehensweise sei davon auszugehen, dass sie den groben Tatablauf zuvor besprochen hat- ten (S. 39 f.). Der Beschwerdegegner "dürfte von einer komplikationslosen Tatbegehung, bei wel- cher der Einsatz der Waffen als Drohmittel ausreichen würde, ausgegangen sein und sich keine Gedanken über das Verhalten bei Problemen, wie z.B. Widerstand durch Opfer, gemacht haben" (S. 41; ebenso erstinstanzliches Urteil S. 124). Entgegen der Beschwerdeführerin könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er zumindest im Eventualvorsatz gehandelt habe, er oder sein Mittä- ter würden die Waffen auch einsetzen und dabei könnten Menschen getötet werden. Es sei "nicht zwingend von einer stillschweigenden Absprache und von der Entschlussfassung von beiden Mit- tätern auszugehen, wonach mit diesen Waffen im Fall einer entsprechenden Notwendigkeit auch auf Menschen geschossen wird". Zu Gunsten des Beschwerdegegners sei anzunehmen, dass die Waffen nur zur Drohung eingesetzt würden (S. 41). Nach dem ersten Schuss von A.________ in die Decke habe der Beschwerdegegner gewusst, dass jener bereit war, die Waffe einzusetzen. Der Beschwerdegegner sei nicht geflüchtet und habe damit den Warnschuss gebilligt (S. 41 f.). Es könne ihm aber nicht nachgewiesen werden, dass er vor dem Schuss auf B.________ damit ein- verstanden gewesen sei, die Waffe gegen Menschen einzusetzen. Vielmehr sei davon auszuge- hen, dass A.________ den Entschluss zur Schussabgabe auf B.________ erst angesichts der un- erwarteten Umstände fasste. Mit der Schussabgabe habe der Beschwerdegegner aufgrund seiner Vorstellung nicht gerechnet (S. 42). Sie sei ihm nicht zuzurechnen (S. 52). In seiner Bedrängnis sei es nicht mehr sein Ziel gewesen, die Durchführung des Raubes oder die Beute zu sichern, sondern sich die Angreifer vom Leibe zu halten (S. 43). 1.3. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248 mit Hinweis). Zu diesen Umständen gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Vom Wissen lässt sich auf den Willen schliessen, wenn sich der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges aus- gelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasje- nige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr

- 18 - sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4). 1.3.1. Der Täter muss vorsätzlich bezüglich der Schaffung derjenigen Gefahr handeln, die sich schliesslich im objektiv zurechenbaren Erfolg realisierte. Inhalt des Tatplans war nicht die Tötung von Gästen. Vielmehr wollten sie diese unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zum Widerstand unfähig machen und bestehlen (vgl. Art. 140 StGB). Das wollten sie mit schussbereiten Waffen durchsetzen. Damit schufen sie die Gefahr, welche sich im Verletzungser- folg realisierte. Ihr Vorgehen beweist, dass sie mit Widerstand oder jedenfalls mit Anwesenden, die sich nicht leicht beeindrucken lassen, rechneten und nicht naiv von einem komplikationslosen Raub in einer Bar in der Langstrasse um 03.40 Uhr ausgingen. A.________ demonstrierte mit zwei Warnschüs- sen, dass es ihnen mit den Waffen ernst war. Auch ihr durchgehendes Handlungsmuster spricht gegen eine naive Herangehensweise. Entgegen der Vorinstanz lässt sich nicht annehmen, die "Umstände", d.h. die Widersetzlichkeit der Gäste, seien "unerwartet" gewesen. Eine allfällige der- artige Erwartung war im massgebenden Tatzeitpunkt nach zwei Warnschüssen längst überholt. A.________ schoss B.________ wegen seines offenen Widerstands bewusst nieder. 1.3.2. Für die Kausalitätsbeurteilung kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Auf das voluntative Vorsatzelement muss aus äusseren Tatsachen geschlossen werden. Dass sie nicht leichte Beute machen konnten, ist eine unwesentliche Abweichung vom (allenfalls) vorge- stellten Kausalverlauf. Es ist insoweit unerheblich, mit welcher Erwartungshaltung sie den Raub planten. Massgebend ist, wie sie in der konkreten Situation tatsächlich handelten. Erscheint der Verhaltensablauf erlebnismässig bedingt und insoweit situationsabhängig, ist dem Täter der tatbe- standserfüllende Geschehensablauf als seine Handlung schon durch die Möglichkeit bewusster Einschaltung in die unbewusst ablaufende Steuerung seines Verhaltens zurechenbar (vgl. GÜN- TER STRATENWERTH, Unbewusste Finalität?, in: Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburts- tag, hrsg. von Stratenwerth und anderen, Berlin 1974, S. 299 f.). Diese Überlegung des Autors be- zieht sich auf "automatisierte" Handlungsmuster und gilt umso mehr für die bewusst ausgeführten Schussabgaben auf B.________ im Kontext mit dessen Widersetzlichkeit gegen die Ausraubung. Wird einem Affekttäter beim Würgen des Opfers "jäh bewusst", dass er im Begriffe ist, es umzu- bringen, hat er von diesem Moment an den Tötungsvorsatz ( STRATENWERTH, a.a.O., S. 305). Ebenso verhielt es sich, als der vorsätzlich handelnde A.________ im Begriffe war, den Wider- stand mit der Schussabgabe in die Brust von B.________ zu brechen. Der Beschwerdegegner musste davon ausgehen, dass dieser am Verbluten war. Das war ihm gleichgültig, bzw. er fand sich um seines Zieles willen damit ab. Indem er die Gäste weiterhin mit schussbereiter Waffe in Schach hielt, griff er in den, wie er annehmen musste, potenziell tödlichen Kausalverlauf nicht zu Gunsten des Verletzten ein und verhinderte aktiv jede Rettungsmöglichkeit seitens der Gäste. Er

- 19 - nahm den möglichen Tod von B.________ in Kauf. Es ist dem Glück und Zufall zuzuschreiben, dass kein Tötungserfolg eintrat. 1.3.3. Es ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in gleicher Weise wie A.________ von Beginn weg mit schussbereiter, auf die Gäste gerichteter Waffe drohte und ohne Zögern auf B.________ schoss, sobald er dies situationsgemäss für zweckmässig erachtete. Zu Gunsten des Beschwer- degegners kann nicht eine "stillschweigende Absprache" auf Nichteinsatz der Waffe unterstellt und der Tat kontrafaktisch ein Wille zugrunde gelegt werden, der nirgends feststellbar ist. Massgebend ist der sich im Geschehensablauf manifestierende Wille, den Tod von Gästen als Nebenfolge des Handlungsziels (des Raubes) tatsächlich in Kauf zu nehmen. Es ist insoweit unerheblich, wie die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung motiviert war. Das für den Vorsatz erforderliche Wissen um den möglichen Tötungserfolg liegt in dieser Konstellation ohnehin vor." 2. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung tatsächlich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen ge- meinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfah- ren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

- 20 - Wegen der gegenseitigen Zurechnung beginnt der Versuch (vgl. BGE 131 100 E. 7.2.1) bei Mittä- terschaft, wenn ein Beteiligter dem gemeinsamen Tatplan entsprechend in das Ausführungsstadi- um eintritt. Das ist hier unproblematisch. Die mittäterschaftliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners lässt sich nicht bestreiten. Die Geltendmachung eines anderen, im Handlungsverlauf nicht auffindbaren Tatplans auf Nichteinsatz der Waffen gegen Personen erweist sich als unbehelflich und im Übrigen ebenso als blosse Schutzbehauptung wie die Bestreitung des Verletzungsvorsatzes bei der Schussabgabe (oben E. 1.2, erster Absatz). 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Ablehnung eines (mehrfachen) Mordversuchs verletze Art. 112 StGB. 3.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Für die Annahme eines Mordversuchs genügt eventu- alvorsätzliches Handeln des Täters (BGE 112 IV 65E. 3b; Urteil 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 betreffend Art. 111 StGB). Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Rau- bes (BGE 127 IV 10 E. I/1a). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneig- nung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Re- aktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E.2; Urteil 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1). 3.2. Die Vorinstanz nimmt an, dass das Motiv der Schussabgabe beim Beschwerdegegner "gera- de nicht in der Durchführung und Sicherung des Raubes, sondern in der Reaktion auf den Angriff der Raubopfer auf seine Person" lag. Die Motivation von A.________ bei seiner Schussabgabe habe hingegen durchaus in der Sicherung der Fortführung des Raubes gelegen, und diese Tat wäre wohl als versuchter Raubmord zu qualifizieren gewesen (Urteil S. 51 f.). 3.2.1. Die Argumentation überzeugt nicht. Der Schuss des Beschwerdegegners auf den am Boden liegenden B.________ erfolgte nicht als Reaktion auf dessen Angriff auf seine Person. Vielmehr eilte er A.________ zu Hilfe. Wie jener suchte er zur Durchführung des Raubes jeden Widerstand unmittelbar im Keime zu ersticken. Dass die Schussabgabe des Mittäters anders zu qualifizieren wäre als jene des Beschwerdegegners ist nicht einzusehen. Im erwähnten Urteil 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1.2 führte das Bundesgericht aus, bei der Fluchtsicherung liege die Skrupellosigkeit nicht im stossenden Verhältnis zwischen der Auslö-

- 21 - schung eines Menschenlebens und der Aneignung fremden Vermögens. Es gehe um ein anderes, jedoch nicht minder krasses und daher ebenfalls skrupelloses Missverhältnis. Der Beschuldigte habe einen Menschen getötet, um nach einem misslungenen Raubversuch die Flucht zu sichern. Diesem Urteil zustimmend hält MARK PIETH fest, die Tötung eines Menschen insbesondere beim Raub, um den Tatort so schnell und unbehelligt wie möglich zu verlassen, gelte typischerweise als Mord (Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 16 f.). Auch eine "Reaktion auf den Angriff der Raubopfer" kann die Kausalität des Raubüberfalls nicht aufheben. Vielmehr offenbart die gezielte (Urteil S. 34, 35 f.) Schussabgabe des Beschwerdegeg- ners auf den bereits verletzten B.________ seine Brutalität. Obwohl der Raub am Widerstand zu scheitern drohte, sah sich keiner veranlasst, das Vorhaben abzubrechen. Der Beschwerdegegner versuchte genau wie A.________, den Raub mit Waffengewalt zu erzwingen. Dass es ihm zuletzt nicht mehr darum ging, die Beute zu sichern, sondern sich gegen den Angriff zu schützen, tut - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - der besonderen Skrupellosigkeit keinen Abbruch. 3.2.2. Die Vorinstanz erkennt Elemente der Skrupellosigkeit darin, dass der Beschwerdegegner hemmungslos, wahllos und rücksichtslos das Magazin der Waffe leer schoss. Er habe dies aber erst getan, als A.________ "unschädlich gemacht worden war" und er sich in die Enge getrieben sah. Hier habe sich eine "Zäsur in der Motivlage" ergeben (Urteil S. 49). "Er hatte Angst und Panik und schoss wild um sich, um seine Haut zu retten" (S. 50). Angesichts dieser Motivlage könne nicht auf eine besondere Skrupellosigkeit geschlossen werden. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 habe er nicht bloss mit einer Verhaftung durch Polizisten rechnen müssen, sondern mit einem schweren Schaden für seine Gesundheit. Für eine Flucht sei es zu spät gewesen. Es sei ihm nicht darum gegangen, die Beute zu sichern. "Er wollte sich einzig gegen die Angreifer schützen, was nicht als besonders verwerflicher Beweggrund zu qualifizieren ist" (S. 51). Die Beurteilung ist nicht haltbar. Als sich die Raubopfer in die Toilette zu begeben hatten, drückte B.________, der sich inzwischen erhoben hatte, beim Vorbeigehen A.________ zu Boden. Sofort schoss der Beschwerdegegner auf ihn (S. 34, 36). Die Gäste kamen zu Hilfe und warfen alles, was ihnen in die Hände kam, gegen den Beschwerdegegner (S. 32), welcher die Waffe auf sie ge- richtet, schiessend "ganz nach hinten" lief und von ihnen niedergeschlagen wurde (S. 34 - 38). Die Vorinstanz lässt ausser Betracht, dass sich das ganze Geschehen im Rahmen des Raubüberfalls abspielte. Der Beschwerdegegner schoss zuerst hemmungslos auf B.________ und anschlies- send ebenso hemmungslos um sich. 3.2.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufspaltung in einen gemeinsamen Raubversuch und einen Selbstschutz des Beschwerdegegners löst den Sachverhalt in eine tatferne Konstrukti- on auf. Ein Abbruch des durch den Überfall in Gang gesetzten Kausalverlaufs ist nirgends ersicht- lich. Einen Exzess des A.________ zieht die Vorinstanz richtigerweise nicht in Betracht. Handlun-

- 22 - gen eines Beteiligten mit an sich unerwünschtem Erfolg begründen keinen Exzess, wenn sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten. Es liegt ein eskalierendes Tatgeschehen in natür- licher Handlungseinheit vor. Diese lässt sich nicht mit haltbaren Gründen in einen mittäterschaftli- chen Raubversuch, einen dem Beschwerdegegner nicht zurechenbaren Tötungsversuch (allen- falls Mordversuch) des A.________ und einen nach der "Zäsur in der Motivlage" (oben E. 3.2.2) dem Beschwerdegegner zurechenbaren mehrfachen Tötungsversuch als "Reaktion auf den An- griff der Raubopfer auf seine Person" unterteilen, wobei - wie erwähnt - der Beschwerdegegner von B.________ nicht angegriffen worden war. Der Angriff auf A.________ gefährdete unmittelbar den Tatplan, weshalb der Beschwerdegegner, der die Gäste in Schach zu halten hatte, sofort schoss. 3.3. Der Beschwerdegegner ist für sämtliche Schussabgaben mittäterschaftlich verantwortlich und entsprechend wegen mehrfachen Mordversuchs schuldig zu sprechen."

4. Folglich beantragt die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren, dass der Beschuldigte A._____ des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 155 S. 2), was auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 160 S. 2). Da die erkennende Kammer an die Rechtsauffassung des Bundesgerichts gebunden ist, ist der Beschuldigte A._____ daher des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.1. Im ersten Berufungsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass der von ihr beantragten rechtlichen Würdigung gefolgt würde, die Be- strafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Urk. 136 S. 1 und S. 11). Die Verteidigung hingegen hielt eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für angemessen (Urk. 137 S. 1 und S. 4 ff.). 1.2. Die erkennende Kammer bestrafte den Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 20. August 2013 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sin- ne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und versuchtem qua-

- 23 - lifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie dem SVG-Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (Urk. 140 S. 52 ff. und S. 63). 1.3. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren zu bestrafen sei. Dies deshalb, weil der Beschuldigte A._____ für einen qualifizierten Raub nicht jedoch für einen mehrfach qualifizierten Raubversuch zu bestrafen sei, wie sie dies noch im ersten Berufungsverfahren beantragt habe (Urk. 155 S. 2 und S. 4). Die Verteidigung erachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für angemessen (Urk. 160 S. 3).

2. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung richtig wiedergegeben hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 122 S. 141 - S. 143). 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2. Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichar- tige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). 3.3. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand wäre eine Geldstrafe grundsätzlich denkbar. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob auch eine kurze unbe- dingte Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB ausgefällt werden könnte (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Das Gericht kann auf eine voll-

- 24 - ziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten jedoch nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). In Bezug auf eine Rückfallgefahr wird im Gutachten über den Beschuldigten A._____ festgehalten, dass das Risiko für die Begehung von Strassenverkehrsdelikten relativ hoch sei (HD Urk. 14/9 S. 49), womit bereits die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug nicht gegeben sind. Der Beschuldigte A._____ erklärte überdies, dass er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.– ha- be (Prot. II S. 8 f.). Da sich der Beschuldigte A._____ für längere Zeit im Strafvoll- zug befinden wird, ist nicht davon auszugehen, dass bei ihm Geld erhältlich ge- macht werden könnte (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 45 f. mit weiteren Hinweisen). Demnach ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, womit für das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen wäre. 3.4. In einem Gesamtzusammenhang betrachtet kommt für alle Delikte, die der Beschuldigte A._____ begangen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. 4.1. Vorliegend stellt der Mord das schwerste Delikt dar, wobei Art. 112 StGB als Strafandrohung lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorsieht. Wegen der Tatmehrheit und teilweise mehrfachen Tatbe- gehung ist ein Strafschärfungsgrund gegeben (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht ist jedoch gestützt auf Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden und darf eine lebenslängliche Frei- heitsstrafe im Sinne von Art. 40 Satz 2 StGB nicht überschreiten. Bei einer le- benslangen Freiheitsstrafe ist daher eine Erhöhung ausgeschlossen (BSK StGB I

- Ackermann, Art. 49 N 123 und N 121). Infolge Versuchs liegt überdies auch ein Strafmilderungsgrund vor, womit sich der Strafrahmen nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). Dasselbe hätte auch für eine vermin- derte Schuldfähigkeit zu gelten (Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB; Erwägung V. 4.4. hiernach).

- 25 - 4.2. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen jedoch nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindestens straferhö- hend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). 4.3. Die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und mehrfachen Tatbegehung (in Bezug auf den versuchten Mord) sind innerhalb des Strafrahmens straferhö- hend zu berücksichtigen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist vorliegend bei beiden Delikten gegeben. Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 6. Januar 2012 bei den Akten (Urk. HD 14/9). 4.4.1. Aus gutachterlicher Sicht besteht beim Beschuldigten A._____ ein Miss- brauch von Kokain, der aber nicht eindeutig das Niveau einer schweren Abhän- gigkeit erreicht und mit seinem Lebensstil assoziiert ist. Persönlichkeitsdiagnos- tisch seien unreife Persönlichkeitszüge zu konstatieren, die insgesamt aber nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen. Weder über einen Miss- brauch psychotroper Substanzen noch über allfällige Persönlichkeitszüge sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Aufhebung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit plausibel zu machen. Auch eine Verminderung der Schuldfähig- keit sei über die beschriebenen Diagnosen bzw. Auffälligkeiten (ohne Störungsni- veau) nicht plausibel zu machen (Urk. HD 14/9 S. 48 f.). 4.4.2. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen, welche auf eingehenden Untersu- chungen und einer fundierten Beurteilung des Vorlebens und der Persönlichkeit des Beschuldigten A._____ beruhen, sind nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, diesen nicht zu folgen. Damit ist nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ auszugehen.

- 26 - 4.5. Insgesamt sind keine besonderen Umstände gegeben, die eine Erweiterung des regulären Strafrahmens nach unten als angezeigt erscheinen lassen. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist innerhalb des Strafrah- mens strafmindernd zu berücksichtigen. Somit ist vorliegend der ordentliche Straf- rahmen von zehn Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe mass- gebend. 5.1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre- ten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 5.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden das Mass an Entscheidungsfrei- heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam (HUG, in: Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektie- ren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 213; Art. 47 N 21 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen; Entscheide des Bundesgerichts 6S_270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S_43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S_333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.). Die Tatkomponente

- 27 - weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

6. Objektives Verschulden betreffend mehrfacher (versuchter) Mord 6.1. Der Beschuldigte A._____ hat mehrfach versucht, einen Mord zu begehen. Aufgrund des Sachzusammenhanges rechtfertigt es sich vorliegend aber, bei der Strafzumessung die Mordversuche gemeinsam als Hauptdelikt zu beurteilen. Demnach beinhaltet die Einsatzstrafe bereits die Asperation für die mehrfache Ausführung der Tat. 6.2. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rah- men von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgenden Strafzumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal berück- sichtigt werden (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; so auch die Staatsan- waltschaft, Urk. 155 S. 3). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll das Gericht jedoch nicht gehindert sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifi- zierter Tatumstand gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewichten, wie skrupel- los der Täter gehandelt habe (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, Art. 41 N 45 f. mit weiteren Hinweisen). 6.3. Durch die verletzte Strafnorm wird das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, geschützt. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet bzw. dies zu tun ver- sucht, lädt in jedem Falle ein schweres Verschulden auf sich. Der Beschuldigte A._____ schoss sechs Mal wild um sich und zumindest teilweise in die Richtung mehrerer Menschen. Überdies ist ihm die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ infolge Mittäterschaft zuzurechnen. Eine untergeordnete Rolle spielt der von der Vorinstanz genannte Umstand, dass bei der von A._____ verwendeten Pistole von "einem geringeren Gefährdungspo- tential" auszugehen sei, weil ihre Geschossenergie 56 Joule betrage und die Pro- jektile bereits nach ca. 30 bis 50 cm Schussdistanz quer ins Zielmedium einschla- gen würden (Urk. 122 S. 146 und Verweis auf Urk. HD 6/8 S. 8 f.). Die Vorinstanz wies mit dieser Formulierung offenbar auf den Umstand hin, dass die Geschos- senergie bei der von A._____ verwendeten Waffen wesentlich geringer ausfiel,

- 28 - als bei der Waffe †B._____s (vgl. Urk. 6/8 S. 8 f.). Ausschlaggebend ist jedoch, dass auch die Geschossenergie bei der von A._____ verwendeten Waffe ohne Weiteres ausreicht, um tödliche Verletzungen zu verursachen (vgl. Urk. 6/8 S. 9). Der Beschuldigte A._____ schoss in schneller Abfolge und so lange, bis das Ma- gazin leergeschossen war, was von einer gewissen Hemmungslosigkeit zeugt. Dabei erlitt der Privatkläger C._____ einen Steckschuss im Bereich unterhalb des mittleren Rippenbogens, was gemäss Bericht der Unfallchirurgie USZ zu keiner direkten Lebensgefahr für den Privatkläger C._____ führte (Urk. HD 8/5 S. 2). Je- doch bestand aus rechtsmedizinischer Sicht immerhin eine potentielle bzw. mit- telbare Lebensgefahr (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. De- zember 2010, Urk. 8/7 S. 5). Ferner ging ein Schuss in der Nähe des Kopfes des Geschädigten E._____ vor- bei. Die dabei verursachte Gefährdung war aufgrund der engen Verhältnisse in der Bar "F._____" und der kurzen Distanzen erheblich. Der Beschuldigte A._____ nahm somit gleich mehrfach in Kauf, einen Menschen zu töten, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ ist zu berücksichtigen, dass er nicht im Voraus ge- plant hatte, seine Schusswaffe zu verwenden. Er reagierte vielmehr spontan auf eine Bedrängnis, die er allerdings durch sein vorheriges Verhalten zusammen mit dem Beschuldigten †B._____ selber verursacht hatte. In Bezug auf den vom Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ ab- gegebenen Schuss, der aufgrund der mittäterschaftlichen Verantwortung eben- falls dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen ist, fällt in Betracht, dass der Be- schuldigte †B._____ aus kurzer Distanz einen Schuss gegen den Oberkörper des Privatklägers C._____ abfeuerte. Der Privatkläger C._____ erlitt dadurch einen Durchschuss seines Oberkörpers mit Einschuss an der linken Flanke im Bereich des Rückens und Ausschuss oberhalb der Gesässmuskulatur rechts, wobei es zur Zertrümmerung eines Wirbelfortsatzes kam, was zwar zu keiner direkten, je- doch ebenfalls zu einer potentiellen bzw. mittelbaren Lebensgefahr für den Privat- kläger C._____ führte (Urk. HD 8/5 S. 2; Urk. 8/7 S. 6).

- 29 - 6.4. In Würdigung dieser Umstände ist mit der Vorinstanz von einem erheblichen objektiven Verschulden des Beschuldigten A._____ auszugehen.

7. Subjektives Verschulden betreffend mehrfacher (versuchter) Mord In subjektiver Hinsicht wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldig- te A._____ eventualvorsätzlich handelte, was insbesondere auch die Schussab- gabe des Beschuldigten †B._____ auf den Oberkörper des Privatklägers C._____ betrifft, die dem Beschuldigten A._____ aufgrund seiner mittäterschaftlichen Ver- antwortung zuzurechnen ist. Hinsichtlich der insgesamt sechs vom Beschuldigten A._____ abgefeuerten Schüsse ist allerdings von einer egoistischen Motivlage auszugehen: Der Be- schuldigte A._____ schoss, um seine eigene Haut aus einer von ihm verschulde- ten Situation zu retten, ohne Rücksicht auf Verluste. Dennoch ist dem Beschuldig- ten A._____ zugute zu halten, dass er in Panik wegen des Gegenangriffs der Ge- schädigten geriet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er es mit einer berech- tigten Gegenwehr der Geschädigten, die er zuvor unter vorgehaltener Waffe ge- nötigt hatte, zu tun hatte. Als Handlungsalternative wäre immer noch eine Aufga- be A._____s möglich gewesen. In Bezug auf die Schussabgabe des Beschuldigten †B._____ auf den Privatkläger C._____ fällt in Betracht, dass diese zur Sicherung der Fortführung des Raubes diente. Was diesbezüglich das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, hätte der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten †B._____ keinen be- waffneten Raubüberfall auf die Bar "F._____" begehen müssen, insbesondere weil er sich nicht in einer finanziellen Notlage befand, wie sogleich aufzuzeigen sein wird (Erwägung V. 10.2. hiernach). Das dem Beschuldigten A._____ vorwerfbare subjektive Verschulden relativiert damit das objektive Verschulden nur leicht.

8. Gesamtverschulden / Einsatzstrafe betreffend mehrfacher (versuchter) Mord Zusammenfassend ist das Gesamtverschulden unter Berücksichtigung der darge-

- 30 - legten objektiven und subjektiven Tatumstände insgesamt als mittelschwer bis er- heblich einzustufen, was einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenord- nung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entspricht.

9. Versuch 9.1. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat- komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). 9.2. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der Tötungsdelikte von einem vollendeten Ver- such auszugehen. Wie bereits ausgeführt, bestand für den getroffenen Privatklä- ger C._____ zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Der Geschä- digte E._____ wurde gar nicht getroffen, der Schuss ging jedoch an dessen Kopf vorbei. Wäre es zu einem Kopftreffer gekommen, wäre nach der allgemeinen Le- benserfahrung mit schweren, wenn nicht tödlichen Verletzungen zu rechnen ge- wesen. Die übrigen Geschädigten wurden ebenfalls nicht getroffen. Dass es nicht zum Tod eines Menschen kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten A._____, sondern allein dem Zufall und bezüglich des Privatklägers C._____ auch der medizinischen Versorgung (vgl. Urk. HD 8/7 S. 5) zu verdanken. Im Zusam- menhang mit der zweifachen Schussabgabe auf den Privatkläger C._____ fällt zudem in Betracht, dass diesem einmal vom Beschuldigten †B._____ und einmal vom Beschuldigten A._____ jeweils in den Oberkörper geschossen wurde. Die zwei Schüsse in den Oberkörper des Privatklägers C._____ hätten bei nur unwe-

- 31 - sentlich abweichenden Schusskanälen tödliche Verletzungen hervorrufen können (HD Urk. 8/7; Urk. 122 S. 92 f.), womit der Privatkläger C._____ ausserordentlich grosses Glück hatte. Die Nähe des Taterfolgs, mithin der Tod des Privatklägers C._____, ist somit als recht hoch einzustufen. In Bezug auf die tatsächlichen Fol- gen der Tat kann mit der Verteidigung (Urk. 160 S. 2) und entgegen der Staats- anwaltschaft (Urk. 155 S. 3) den Akten jedoch nicht entnommen werden (Urk. HD 8/7; Urk. 122 S. 159), dass für den Privatkläger C._____ die Folgen besonders massiv und einschneidend gewesen wären, insbesondere waren keine bleiben- den physischen Schäden zu verzeichnen. 9.3. Angesichts des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsver- wirklichung und der tatsächlichen Folgen für den Privatkläger C._____ ist die Ein- satzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 2 Jahre zu reduzieren.

10. Asperation aufgrund des versuchten qualifizierten Raubes 10.1. Beim Raub ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ eine schussbereite Waffe zur Bedrohung einer grösseren Anzahl von Personen einsetzte, um diese in Mittäterschaft mit †B._____ auszurauben. Es befanden sich somit zahlreiche Geschädigte bei der Tatbegehung in einer aktuellen Lebensgefahr. Die Tat war allerdings seitens des Beschuldigten A._____ nicht lange im Voraus geplant. Zudem war die beabsich- tigte Beute nicht allzu gross. Die objektive Tatschwere führt zu einem erheblichen Verschulden. 10.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist erschwerend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte A._____ mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven handelte. Dabei bestand für ihn keine finanzielle Notlage, da er durch seine Eltern finanziell unterstützt wurde. Angesichts der Beweggründe des Be- schuldigten A._____ und unter Einbezug der Vorgeschichte wird klar, dass er durch den Beschuldigten †B._____ in die ganze Geschichte hineingezogen wur- de. Es war †B._____, der die Initiative zur Raubtat ergriffen hatte und die Tat vor- bereitete, indem er die Pistolen und die Maskierung mitbrachte. †B._____ war der treibende Teil und bestimmte die Lokalität und den Ablauf des Überfalls. Die An-

- 32 - nahme der Vorinstanz, wonach sich der Beschuldigte A._____ wohl aufgrund der Erfahrung des Beschuldigten †B._____ und der angeblichen Einfachheit des Vor- gehens zur Raubbegehung "verführen" liess, erscheint plausibel. Auch der Alters- unterschied von 26 Jahren dürfte eine Rolle gespielt haben. Auch die Erkenntnis- se des psychiatrischen Gutachters, wonach A._____ unreife und selbstunsichere bzw. unselbständige Persönlichkeitszüge aufweist (Urk. HD 14/9 S. 35, 37, 39 und 48 f.), lassen auf eine erhebliche Beeinflussung durch †B._____ schliessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A._____ nicht von sich aus den Raub plante, sondern sich †B._____s Vorhaben aus den dargelegten Grün- den anschloss, wird das dem Beschuldigten A._____ anrechenbare Verschulden etwas relativiert und ist daher das subjektive Tatverschulden mit der Vorinstanz als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 10.3. Der (vollendete) Versuch fällt nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte †B._____ - dessen Handlungen bezüglich des Raubes dem Beschuldigten A._____ als Mittäter anzurechnen sind

- bis auf die Wegnahme von Deliktsgut alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht haben.

11. Im Verhältnis zu den mehrfachen Mordversuchen und zum versuchten quali- fizierten Raub fällt die vom Beschuldigten A._____ begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur noch sehr leicht ins Gewicht. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte A._____ unter dem Einfluss von Kokain auf der Strecke Wetzikon nach Dübendorf nachts bei aufgrund von Nebelschleier ungünstigen Sichtverhältnissen ein Fahrzeug lenkte (Urk. ND 4 1 S. 3). Zur Fahrtzeit um 01:15 Uhr lag ein schwaches Verkehrsauf- kommen vor und bei trockener Asphaltfahrbahn waren die Strassenverhältnisse gut (Urk. ND 4 1 S. 3). Das diesbezügliche Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. Was die subjektive Tatschwere betrifft, hatte der Beschuldigte A._____ drei Tage vor der Fahrt zwei Linien Kokain konsumiert. Die Vorausseh- barkeit der unter Drogeneinfluss vorgenommenen Fahrt war damit gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrt aus Bequemlichkeit un-

- 33 - ternommen hat. Auch in subjektiver Hinsicht erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht.

12. Die für das Tötungsdelikt festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichti- gung der dargelegten Tatumstände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der Asperation angemessen im Umfang von 2 ½ Jahren zu erhöhen.

13. Täterkomponenten 13.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere all- fällige Vorstrafen, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt. 13.2. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 122 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte A._____ in ... aufwuchs und die Primar- und Realschule besuchte. Er begann sowohl eine Lehre als Verkäufer als auch die Handelsschule, was er beides nicht abschloss. Anschliessend arbeitete er als Pizzakurier, bei der Post, in der Schokoladenproduktion und schliesslich in einem Pizzakurier-Geschäft, welches sein Vater für ihn übernommen hatte, gab sein Geld aber für Kokain, Frauen und Pokern aus. Aufgrund seines exzessiven Le- benswandels konnte er selbst die Miete der eigenen Wohnung nicht mehr bezah- len und kehrte wieder in die Wohnung der Eltern zurück. Er beabsichtigt, im Straf- vollzug eine Lehre als Reifenpraktiker zu machen. Der Beschuldigte A._____ hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Er bestätigte, dass es im Strafvollzug ein Disziplinarverfahren gegen ihn gegeben habe, weil er positiv auf Cannabis getestet worden war (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 137 S. 5 f.). 13.3. Der Beschuldigte A._____ weist eine Vorstrafe auf: Mit Strafbefehl vom

21. Juni 2007 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

- 34 - und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren so- wie einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. HD 22/2). Dabei handelt es sich teil- weise um eine einschlägige Vorstrafe, welche jedoch nur leicht straferhöhend ins Gewicht fällt. 13.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten so- wie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Das Bundesgericht hat festge- halten, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen kann (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausge- sprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel füh- ren kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhal- tens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechen- schaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht mög- lich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue da- zu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern. 13.5. Der Beschuldigte A._____ hat von Anfang an seine Beteiligung am Raub- überfall und seine Schussabgaben gestanden, was er aber aufgrund der Überwäl- tigung in flagranti und der erdrückenden Beweislage ohnehin nicht ernsthaft hätte bestreiten können. Weiter behauptete der Beschuldigte A._____ stets eine Be-

- 35 - drohungs- bzw. Zwangssituation und bestritt, um die Echtheit seiner Waffe ge- wusst zu haben. Damit war er - im subjektiven Sachverhalt - im relevanten Punkt nicht geständig. Er hat seine eigene Tatbeteiligung von Anfang an stark bagatelli- siert. Dieses Aussageverhalten relativiert die Kooperationsbereitschaft A._____s erheblich. Dem Beschuldigten A._____ ist dennoch ein Teilgeständnis zu Gute zu halten. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ in der Voruntersu- chung, in der vor-instanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhand- lung (Urk. HD 16/8 S. 6, Urk. HD 3/3 S. 4, Urk. HD 3/6 S. 1, Urk. HD 3/11 S. 12, Urk. HD 14/9 S. 29 und 34, Urk. HD 18/13 S. 2, Urk. HD 78 S. 17, [Entschuldi- gungsschreiben an Privatkläger C._____], Prot. II S. 14) ist hingegen von echter Reue auszugehen. Er schämt sich heute für sein damaliges Verhalten. Positiv zu bewerten ist weiter, dass der Beschuldigte A._____ die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– für den Privatkläger C._____ sowie von Fr. 1'000.– für den Privatkläger D._____ aner- kannt hat. 13.6. Nachdem noch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung das Wohl- verhalten des Beschuldigten A._____ im Gefängnis G._____ als positiver Punkt zu erwähnen war (Urk. 122 S. 152), musste zwischenzeitlich in der Justizvoll- zugsanstalt H._____, wo der Beschuldigte A._____ gegenwärtig einsitzt, ein Dis- ziplinarverfahren durchgeführt werden. Der Beschuldige A._____ wurde mit Dis- ziplinarverfügung vom 15. Juli 2013 wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung disziplinarisch bestraft (Urk. 131/2). Das Wohlverhalten seit der Tat stellt unter dem Aspekt der Strafzumessung - entge- gen der Verteidigung (Urk. 160 S. 3) - keine besondere Leistung dar. Die Straf- freiheit seit der Tat ist neutral zu betrachten (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 147 mit Verweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6 sowie Urteil 6B_570/2010 vom

24. August 2010 E. 2.5). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz nicht zu fol- gen, wenn sie ausführt, dass das vom Gefängnis G._____ ausgestellte sehr gute Zeugnis strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 122 S. 152 f.). Entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 155 S. 5) kann vorliegend aber ebenso wenig die Diszip- linarverfügung vom 15. Juli 2013 als straferhöhender Umstand in Betracht fallen, da der Beschuldigte offensichtlich Cannabis konsumierte, was ausserhalb des

- 36 - Strafvollzugs lediglich mit einer Ordnungsbusse sanktioniert würde (Art. 28b Abs. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 13.7. Im Ergebnis führen die im Rahmen der Täterkomponente zugunsten des Beschuldigten überwiegenden Strafminderungsgründe zu einer Reduktion von insgesamt 1 ½ Jahren.

14. Strafmass Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind 1'607 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute an- zurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte A._____ zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs.1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Bezug auf die Kosten für das erste Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte A._____ mit seinen Anträgen betreffend Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bzw. be- treffend mehrfache versuchte Tötung (Erwägung IV.) und betreffend Strafzumes- sung teilweise (Erwägung V.). Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen betreffend mehrfachen versuchten Mord (Erwägung IV.) und be- treffend Strafzumessung teilweise (Erwägung V.). Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten im Umfang von vier Fünfteln aufzuerlegen und im Um- fang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 37 -

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist daher mit Fr. 5'364.35 (inkl. 8% MwSt.; Urk. 135) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgelt- liche Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, ist so- dann mit Fr. 930.95 (inkl. 8% MwSt.; Urk. 133) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Der Beschuldigte hat diese Entschädigungen zu vier Fünfteln an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung eine Freiheits- strafe von 12 Jahren, während die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Jahren beantragt. Da der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen ist, rechtfertigt es sich daher, die Kosten je zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.1. Für das zweite Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von Fr. 2'849.40 (inkl. 8% MwSt.) geltend (Urk. 165). Dieser Betrag setzt sich aus einem Aufwand von 8.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 300.– (8.5 x Fr. 300.– = Fr. 2'550.–) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 88.30 zuzüglich 8% MwSt. zusammen. 5.2. Für amtliche Mandate war bis am 31. Dezember 2014 das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 13. März 2002 massgebend, wonach der Stundenansatz Fr. 200.– betrug. Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Anwaltstarif für amtliche Rechtsvertretungen Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. De- zember 2013 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, AnwGebV; LS 215.3). Daraus ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger für den bis am 31. Dezember 2014 angefallenen Aufwand mit Fr. 1'680.– (8.4 x Fr. 200.– = Fr. 1'680.–) und für den seit dem 1. Januar 2015 angefallenen Aufwand mit Fr. 22.– (0.1 x Fr. 220.– = Fr. 22.–) sowie mit Fr. 88.30 für Auslagen zuzüglich 8% MwSt. zu entschädigen ist.

- 38 - 5.3. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 1'933.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Hälfte vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Oktober 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), 4-7 (Entscheid über be- schlagnahmte Gegenstände), 8-10 (Zivilansprüche der Privatkläger C._____ und D._____) und 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'607 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) wird bestätigt.

- 39 -

4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'364.35 amtliche Verteidigung Fr. 930.95 unentgeltliche Vertretung Privatkläger C._____

5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt. Zu einem Fünftel werden die Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

6. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'933.50 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Zur Hälfte werden die Kosten auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie im Dispositiv an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____

- 40 - − den Privatkläger I._____ − den Privatkläger D._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. März 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart